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	<title>ARTUS Blog &#8211; ARTUS</title>
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	<description>Wir sind ein Unternehmen aus Österreich mit operativen Gesellschaften in den Bereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung.</description>
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		<title>Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Entwurf (Regierungsvorlage vom 21.11.2025)</title>
		<link>https://artus.at/blog/betrugsbekaempfungsgesetz-2025-entwurf-regierungsvorlage-vom-21-11-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Nov 2025 08:37:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Betrugsbekämpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat sich kürzlich auf ein umfassendes Betrugsbekämpfungspaket geeinigt und am 21. November 2025 die Regierungsvorlage zum steuerlichen Teil präsentiert. Es handelt sich um einen Gesetzesentwurf.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat sich kürzlich auf ein umfassendes Betrugsbekämpfungspaket geeinigt und am 21. November 2025 die Regierungsvorlage zum steuerlichen Teil präsentiert. Es handelt sich um einen <strong>Gesetzesentwurf</strong>. Die endgültige Rechtslage kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.</p>
<p>In der Praxis ist es dennoch wichtig, frühzeitig zu verstehen, wohin die Reise geht. Die geplanten Regeln greifen tief in alltägliche Abläufe von Unternehmen ein – von Bauleistungen über Immobilienprojekte bis hin zum Finanzstrafrecht und den Meldepflichten von Finanzinstituten. Nachstehend fassen wir die geplanten Regelungen zusammen:</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>1. Haftung bei Bauleistungen und Arbeitskräfteüberlassung</strong></span></h4>
<p>Der Entwurf zielt darauf ab, Betrugsmodelle in der Baubranche effektiver zu bekämpfen. Besonders im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung kam es in der Vergangenheit zu erheblichen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrugsfällen.</p>
<p><strong>Geplante Änderungen ab 1.1.2026:</strong></p>
<ul>
<li>8 % Haftung für lohnabhängige Abgaben (statt bisher 5 %)</li>
<li>32 % Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen (statt bisher 20 %)</li>
</ul>
<p>Diese Erhöhung ist deutlich und zeigt den Willen des Gesetzgebers, die Auftraggeber stärker in die Verantwortung zu nehmen. Das Risiko einer fehlerhaften oder betrügerischen Abgabenentrichtung soll damit weitgehend auf den Auftraggeber übergehen.</p>
<p><strong>Befreiungsmöglichkeiten bleiben bestehen:</strong></p>
<ul>
<li>HFU-Liste: Ist der Auftragnehmer dort eingetragen, entfällt die Haftung.</li>
<li>Abfuhr an die ÖGK: Der Auftraggeber kann die Haftungsbeträge selbst einzahlen und ist dann geschützt.</li>
</ul>
<p><strong>Erweiterte praktische Bedeutung:</strong></p>
<p>Die geplanten Regelungen zwingen Unternehmen, ihre Auswahlprozesse für Subunternehmer und Überlasser wesentlich strenger zu gestalten. Viele Unternehmen werden ihre Compliance-Prozesse anpassen müssen – sowohl hinsichtlich Dokumentation als auch laufender Prüfung der HFU-Liste. Fehlerhafte Beauftragungen können künftig wesentlich teurer werden.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Vorsteuerabzug bei „besonders repräsentativen Grundstücken“</strong></span></h4>
<p>Der Entwurf greift ein Thema auf, das bereits im Regierungsprogramm 2025–2029 angekündigt war: eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Luxus- bzw. hochpreisigen Wohnimmobilien.</p>
<p><strong>Was gilt künftig als besonders repräsentatives Grundstück?</strong></p>
<ul>
<li>Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 2.000.000,</li>
<li>Zeitraum: innerhalb von 5 Jahren ab Erwerb/Baubeginn,</li>
<li>inklusive Nebengebäude und sonstiger Bauwerke.</li>
</ul>
<p>Bei Zinshäusern soll laut Entwurf auf jede einzelne Wohnung abgestellt werden – eine klare Verschärfung gegenüber einer Gesamtbetrachtung.</p>
<p><strong>Steuerliche Folgen:</strong></p>
<ul>
<li>Die Vermietung solcher Immobilien ist zwingend unecht steuerfrei.</li>
<li>Vorsteuerabzug ausgeschlossen, auch rückwirkend auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten.</li>
<li>Die Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG ist ausdrücklich untersagt.</li>
</ul>
<p><strong>Ab wann gilt das?</strong></p>
<ul>
<li>Für Umsätze ab 1.1.2026,</li>
<li>vorausgesetzt, das Objekt wurde nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt.</li>
</ul>
<p><strong>Auswirkungen auf Vermieter und Projektentwickler:</strong></p>
<p>Diese Regelung ist einschneidend. Vorsteuerabzug und Option sind zentrale Faktoren für die Wirtschaftlichkeit von Projekten. Die Einschnitte können:</p>
<ul>
<li>Renditen schmälern,</li>
<li>Finanzierungskonzepte verändern</li>
<li>und Projektkalkulationen verändern.</li>
</ul>
<p>Planung und steuerliche Strukturierung müssen künftig bereits vor Projektstart neu gedacht werden.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>3. Finanzstrafgesetz – Erweiterungen und Verschärfungen</strong></span></h4>
<p>Der Entwurf bringt sowohl Entlastungen als auch neue Risiken.</p>
<p><strong>3.1 Positiv: Erhöhung der Grenze für den Verkürzungszuschlag</strong></p>
<p>Der Verkürzungszuschlag ermöglicht es, im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Abgabenverkürzung ohne strafrechtliche Konsequenzen zu bereinigen.</p>
<p>Der Entwurf erhöht die Grenze für die Anwendbarkeit von EUR 33.000 auf EUR 100.000. Der Zuschlag beträgt:</p>
<ul>
<li>10 % bei Nachforderungen bis EUR 50.000</li>
<li>15 % bei höheren Nachforderungen (auf die gesamte Nachforderung)</li>
</ul>
<p>Damit wird dieses Instrument in deutlich mehr Fällen anwendbar. Für Unternehmen bedeutet das weniger Strafverfahren und mehr Rechtssicherheit bei Prüfungen.</p>
<p><strong>3.2 Negativ: Bestrafung überhöhter Verlustangaben</strong></p>
<p>Bisher konnten in Steuererklärungen überhöhte Verluste nicht zu einer Abgabenverkürzung führen, da in Verlustjahren ohnehin keine Steuer entsteht. Künftig gilt, dass auch der zu hoch erklärte Verlust strafbar ist, wenn er zu einer künftigen Steuerentlastung führen kann.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Erklärter Verlust:         EUR   100.000</p>
<p>Tatsächlicher Verlust:     EUR   40.000</p>
<p>Überhöhter Verlust:       EUR   60.000</p>
<p>KöSt-Berechnung 23 %  EUR   13.800</p>
<p>Die Regelung erweitert das finanzstrafrechtliche Risiko erheblich. Verluste müssen künftig noch sorgfältiger dokumentiert werden, insbesondere in Branchen mit volatilen Ergebnissen.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>4. Begrenzung von Barzahlungen an die Finanz</strong></span></h4>
<p>Ab 1.1.2026 sollen Abgaben nur mehr bis zu EUR 10.000 pro Tag bar bezahlt werden dürfen.</p>
<p>Die Maßnahme richtet sich gegen Geldwäsche und undurchsichtige Zahlungsstrukturen. Für die meisten Unternehmen ist das irrelevant, da Zahlungen üblicherweise elektronisch erfolgen. Bargeldintensive Branchen müssen jedoch umstellen.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>5. Änderungen im Insolvenzrecht – Eingeschränkte Anfechtung</strong></span></h4>
<p>Der Entwurf sieht deutliche Einschränkungen der Anfechtbarkeit bestimmter Abgabenleistungen im Insolvenzfall vor.</p>
<p><strong>Nicht anfechtbar künftig:</strong></p>
<ul>
<li>entrichtete Lohnsteuer</li>
<li>entrichtete Umsatzsteuer</li>
<li>unter bestimmten Voraussetzungen Kapitalertragsteuer</li>
<li>Pfandrechte und Sicherheiten zugunsten der Finanz</li>
</ul>
<p><strong>Weitere Neuerungen:</strong></p>
<ul>
<li>Ist das Vermögen des Schuldners ausreichend, um Anlaufkosten zu decken, besteht vollständiger Schutz vor Anfechtung.</li>
<li>Ansonsten ist die Anfechtung nur über einem Betrag von EUR 4.000 möglich.</li>
<li>Bei Liegenschaftsverwertungen erhält die Immobilienertragsteuer einen höheren Rang in der Sondermasse.</li>
</ul>
<p>Diese Regelungen schaffen deutlich mehr Sicherheit für Arbeitgeber und Finanzverwaltung und reduzieren spätere Rückzahlungsrisiken.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>6. Zuwendungen ausländischer Stiftungen</strong></span></h4>
<p>Der Entwurf erweitert die steuerliche Erfassung ausländischer stiftungsähnlicher Konstruktionen. Die Frage ist künftig nicht mehr, ob die ausländische Struktur einer österreichischen Privatstiftung entspricht, sondern ob sie abstrakt einer privatrechtlichen Stiftung ähnelt.</p>
<p>In der Praxis führt dies dazu, dass mehr Zuwendungen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert werden und der Gestaltungsspielräume im internationalen Stiftungsbereich eingeschränkt wird.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>7. NoVA – Anpassungen und Vereinfachungen</strong></span></h4>
<p>Der Entwurf enthält:</p>
<ul>
<li>Unionsrechtlich erforderliche Anpassungen der Vergütungsregelungen dahingehend, dass sich die volle Erhebung der NoVA für zeitlich befristete Sachverhalte drastisch ändert. ZB bei Leasing durch ausländischen Arbeitgeber und Bereitstellung eines KFZ an Dienstnehmer:in, wenn der Leasingvertrag nur für eine befristete Dauer läuft. Somit wird ein neuer Tatbestand eingeführt „Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung“.</li>
<li>Änderungen bei der Selbstberechnung für Fahrzeugimporte durch Privatpersonen.</li>
<li>Verschärfungen im Prozess von NoVA-Vergütungen von Fahrzeugen, für die ein begünstigter Zweck nach § 3 Abs. 3 NovAG vorliegt (zB Mietautos und Taxiwägen, Fahrschulautos, etc.).</li>
</ul>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>8. Erweiterte Meldepflichten im Datenbereich</strong></span></h4>
<p>Die Daten- und Meldepflichten werden umfassend erweitert:</p>
<ul>
<li>Finanzinstitute müssen strengere Sorgfaltsprüfungen durchführen.</li>
<li>Neue digitale Finanzprodukte werden meldepflichtig.</li>
<li>Nullmeldungen werden verpflichtend.</li>
<li>Kunden müssen vollständige Unterlagen vorlegen; vorsätzliche Verstöße sind ordnungswidrig.</li>
<li>Kontenregistermeldungen werden wie Abgabenerklärungen behandelt.</li>
<li>Die BAO-Kontrollinstrumente (Außenprüfung, Nachschau etc.) finden Anwendung.</li>
<li>Institute müssen der Behörde ihre internen Kontrollmaßnahmen berichten.</li>
</ul>
<p>Die Änderungen zielen klar auf höhere Datenqualität und mehr Transparenz ab. Es ist daher davon auszugehen, dass Kontoeröffnungen künftig noch komplizierter und schwieriger werden.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>9. Anpassung des Bankgeheimnisses</strong></span></h4>
<p>Die Ausnahmen vom Bankgeheimnis (§ 38 BWG) werden erweitert auf:</p>
<ul>
<li>EU-Meldepflichtgesetz</li>
<li>Krypto-Meldepflichtgesetz</li>
</ul>
<p>Damit wird das Bankgeheimnis weiter den internationalen Standards für Transparenz angepasst.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>Conclusio</strong></span></h4>
<p>Der Entwurf zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 zeigt eine klare Richtung:</p>
<p>mehr Kontrolle, mehr Transparenz, deutliche Haftungsverschärfungen und weniger Spielraum für riskante oder intransparente Gestaltungen. Viele Maßnahmen betreffen die operative Praxis unmittelbar – besonders im Bau-, Immobilien- und Finanzbereich.</p>
<p>Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, bleibt jedoch offen, welche Bestimmungen unverändert in Kraft treten. Unternehmen sollten die Entwicklung aktiv verfolgen und sich frühzeitig auf die absehbaren Änderungen vorbereiten. Wir werden Sie am Laufenden halten.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Grundlagen des Gewinnfreibetrags</title>
		<link>https://artus.at/blog/grundlagen-des-gewinnfreibetrags/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Nov 2025 07:15:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Investition]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Gewinnfreibetrag stellt eine steuerliche Begünstigung für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (z. B. Einzelunternehmer, Mitunternehmer einer Personengesellschaft) dar.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gewinnfreibetrag stellt eine steuerliche Begünstigung für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (z. B. Einzelunternehmer, Mitunternehmer einer Personengesellschaft) dar. Dieser soll die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehalts bei Dienstnehmern ausgleichen sowie Investitionen fördern.</p>
<h3><strong><span style="color: #99cc00;">1. Grundlagen des Gewinnfreibetrags</span></strong></h3>
<p>Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:</p>
<ul>
<li>Grundfreibetrag – ohne Investitionsnachweis</li>
<li>Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag – nur bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter bzw. Wertpapieren</li>
</ul>
<p>Die maßgeblichen Eckdaten (für nach dem 1. Jänner 2024 beginnende Wirtschaftsjahre) lauten:</p>
<ul>
<li>Grundfreibetrag: Gewinn bis 33.000 €, Abzug bis 15 % (maximal 4.950 €)</li>
<li>Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Staffelung bei Gewinnen über 33.000 €
<ul>
<li>für die nächsten EUR 145.000: 13 %</li>
<li>für die nächsten EUR 175.000: 7 %</li>
<li>für die nächsten EUR 230.000: 4,5 %</li>
<li>ab EUR 583.000 kein Anspruch mehr</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Der Gewinnfreibetrag kann daher maximal bis zu EUR 46.400 betragen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Welche Investitionen sind begünstigt?</strong></span></h3>
<p>Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kommen folgende Investitionen in Frage:</p>
<ul>
<li>Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und</li>
<li>Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 Einkommensteuergesetz, wenn sie ab der Anschaffung mindestens vier Jahre dem Betrieb gewidmet werden können.</li>
</ul>
<p>Folgende Wirtschaftsgüter sind ausdrücklich nicht begünstigt:</p>
<ul>
<li>Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen),</li>
<li>Luftfahrzeuge,</li>
<li>Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. EUR 1.000),</li>
<li>Gebrauchte Wirtschaftsgüter,</li>
<li>Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, sowie</li>
<li>Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wird</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>3. Neue steuerliche Entwicklungen – was ist 2025 zu beachten?</strong></span></h3>
<p>Zwar sind für den Gewinnfreibetrag keine Änderungen vorgenommen worden – die bekannten Staffelungen und Grenzen bleiben bestehen. Dennoch sind folgende Aspekte im Blick zu behalten:</p>
<p>Eine Änderung betrifft nicht den Gewinnfreibetrag, sondern den Investitionsfreibetrag, der bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden kann. Ab 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 wird der Investitionsfreibetrag von bisher 10 % auf 20 % bzw. bei Investitionen im Bereich Ökologisierung von 15 % auf 22 % erhöht.</p>
<p>Diese Änderung hat indirekte Auswirkungen auf die Berücksichtigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags:  Künftig ist abzuwägen, ob der investitions­bedingte Gewinnfreibetrag oder der erhöhte Investitions­freibetrag günstiger ist.</p>
<p>Zu beachten ist, dass der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bildungskarenz NEU ab 2026</title>
		<link>https://artus.at/blog/bildungskarenz-neu-ab-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Elke Spitzbart]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2025 12:26:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Personalmanagement & Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ab 1. Jänner 2026 tritt das neue System der „Weiterbildungsbeihilfe“ in Kraft.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>Neue Nachfolgeregelung für die Bildungskarenz ab 2026</strong></span></h4>
<p><strong>Was sich ändert – und warum jetzt Handlungsbedarf besteht:</strong></p>
<p>Mit Herbst 2025 liegt nun die endgültige Nachfolgeregelung für das Weiterbildungsgeld vor. Die bisherige Förderung wird mit Jahresende 2025 auslaufen, ab <strong>1. Jänner 2026</strong> tritt das neue System der <strong>„Weiterbildungsbeihilfe“</strong> in Kraft.</p>
<p><strong><span style="color: #99cc00;">1. Hintergrund: Ende der bisherigen Bildungskarenz</span></strong><br />
Die Regelungen zur Bildungskarenz und Bildungsteilzeit nach § 11 und § 11a AVRAG bestehen seit dem Jahr 2008. Sie ermöglichten Arbeitnehmer:innen eine berufliche Auszeit oder Arbeitszeitreduktion zur Weiterbildung – finanziell unterstützt durch das <strong>Weiterbildungsgeld</strong> nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.</p>
<p>Im Zuge der Budget- und Arbeitsmarktreform 2025 hat die Bundesregierung jedoch beschlossen, diese Form der Förderung <strong>grundlegend zu reformieren.</strong> Die bisherige Bildungskarenz kann <strong>nur mehr dann in Anspruch genommen werden,</strong> wenn die Vereinbarung <strong>bis spätestens 31. März 2025</strong> abgeschlossen wurde.</p>
<p>Ab <strong>1. Jänner 2026</strong> gilt ausschließlich die neue Regelung nach § 37e AMSG.</p>
<p><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Das neue Modell: Weiterbildungszeit mit Weiterbildungsbeihilfe ab 2026</strong></span><br />
Die „Weiterbildungsbeihilfe“ ist <strong>keine gesetzliche Anspruchsleistung mehr,</strong> sondern eine <strong>Förderung nach Ermessen des AMS.</strong> Sie soll künftig zielgerichteter und einkommensabhängig vergeben werden.</p>
<p><strong>Die wichtigsten Eckpunkte:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Beschäftigungsdauer:</strong> Mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn erforderlich (bisher: 6 Monate in 4 Jahren)</li>
<li><strong>Vereinbarungserfordernis:</strong> Bildungskarenz/-teilzeit muss Angaben zum Bildungsziel, Bildungsstand und zur konkreten Maßnahme enthalten</li>
<li><strong>AMS-Bewilligung:</strong> Die Vereinbarung wird erst <strong>nach Genehmigung durch das AMS</strong> wirksam</li>
<li><strong>Mindestmaß der Weiterbildung:</strong> 20 Wochenstunden (bzw. 16 Wochenstunden bei Betreuungspflichten bis zum 7. Lebensjahr des Kindes)</li>
<li><strong>Förderhöhe:</strong> rund <strong>EUR 40 – 68 pro Tag,</strong> abhängig vom bisherigen Einkommen</li>
<li><strong>Arbeitgeberanteil:</strong> Bei höheren Einkommen (ab ca. EUR 3.465 brutto / Monat – 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) trägt der Arbeitgeber <strong>15 % der Beihilfe</strong></li>
</ul>
<p>Das AMS erhält ein jährliches Budget von rund 150 Mio. Euro für diese Förderungen. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht mehr – die Vergabe erfolgt nach Prioritäten und verfügbaren Mitteln.</p>
<p><span style="color: #99cc00;"><strong>3. Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer</strong></span><br />
Für Arbeitgeber bedeutet die Reform <strong>mehr administrative Verantwortung:</strong><br />
Eine Bildungskarenz- oder Bildungsteilzeitvereinbarung wird erst wirksam, <strong>wenn die AMS-Bewilligung vorliegt.</strong> Ohne diese Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch auf Beihilfe, und die Vereinbarung wäre unwirksam.</p>
<p>Der neue <strong>15 %-Eigenanteil</strong> des Arbeitgebers bei höherverdienenden Mitarbeitenden führt außerdem zu <strong>zusätzlichen Kosten,</strong> die bei Budget- und Personalplanung berücksichtigt werden müssen.</p>
<p>Für Arbeitnehmer:innen bringt die Änderung eine <strong>Unsicherheit in der Bewilligung</strong> und strengere Zugangsvoraussetzungen. Gleichzeitig profitieren niedrige Einkommen künftig stärker durch das neue Stufenmodell.</p>
<p><span style="color: #99cc00;"><strong>4. Chancen und Risiken der Reform</strong></span><br />
<strong>Chancen:</strong></p>
<ul>
<li>Stärkere Fokussierung auf arbeitsmarktnahe Weiterbildungen</li>
<li>Sozial ausgewogeneres Fördersystem</li>
</ul>
<p><strong>Risiken:</strong></p>
<ul>
<li> Keine Garantie mehr auf Förderung</li>
<li>Längere Antragsverfahren und mehr Bürokratie</li>
<li>Höherer Planungsaufwand für Unternehmen</li>
</ul>
<p><span style="color: #99cc00;"><strong>5. ARTUS-Empfehlung (Stand 12. November 2025)</strong></span></p>
<ol>
<li><strong>Neue Vereinbarungen ab 2026</strong> sind erst nach AMS-Zustimmung wirksam – frühzeitige Antragstellung ist entscheidend.</li>
<li><strong>Budgetierung prüfen:</strong> Arbeitgeber mit besser verdienenden Mitarbeitenden müssen den 15 %-Eigenanteil einplanen.</li>
<li><strong>Verträge anpassen:</strong> Bildungskarenzvereinbarungen sollten künftig ausdrücklich die AMS-Bewilligung als Wirksamkeitsvoraussetzung enthalten.</li>
</ol>
<p><span style="color: #99cc00;"><strong>6. Fazit</strong></span><br />
Die neue Weiterbildungsbeihilfe bringt ab 2026 einen klaren Systemwechsel: <strong>von einer Anspruchsförderung zu einer Ermessensbeihilfe</strong>.<br />
Unternehmen und Mitarbeitende müssen sich auf striktere Voraussetzungen und längere Verfahren einstellen.</p>
<p><span style="color: #99cc00;"><strong>Unser Rat:</strong></span><br />
ARTUS unterstützt gerne bei der rechtssicheren Gestaltung von Vereinbarungen und der strategischen Vorbereitung auf die neuen Regelungen ab 2026.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Forschungsprämienrichtlinie 2025</title>
		<link>https://artus.at/blog/forschungspraemienrichtlinie-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Sep 2025 06:44:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte & Gesundheitswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
		<category><![CDATA[Prämien]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssicherheit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=30690</guid>

					<description><![CDATA[Die Forschungsprämie ist für viele innovative Unternehmen ein zentraler Anreiz, in Forschung und Entwicklung in Österreich zu investieren.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Neuerungen für Anträge ab 2026</strong></span></h3>
<p>Die Forschungsprämie ist für viele innovative Unternehmen ein zentraler Anreiz, in Forschung und Entwicklung in Österreich zu investieren. Mit den neuen <strong>Forschungsprämienrichtlinien 2025 (FoPR 2025)</strong> werden die bisherigen Regelungen aus den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) durch eine <strong>eigenständige, klar strukturierte und umfangreiche Richtlinie</strong> ersetzt.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Warum eine neue Richtlinie?</strong></span></h3>
<p>Am 18.8.2025 wurde der Begutachtungsentwurf zu den Forschungsprämienrichtlinien 2025 vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Ziel der neuen Richtlinie ist es, eine <strong>einheitliche und transparente Rechtsanwendung</strong> zu schaffen. Mit der FoPR 2025 wird ein eigenständiges, systematisch aufgebautes Dokument geschaffen, das ab <strong>2026 für alle neuen Anträge gilt</strong>.</p>
<p>Bei Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Fälle für frühere Jahre kann die neue Richtlinie angewendet werden, sofern sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die bisherigen Aussagen der Einkommensteuerrichtlinien.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Allgemeine Eckpunkte zur Forschungsprämie</strong></span></h3>
<ul>
<li>Die Forschungsprämie beträgt aktuell <strong>14 % der Forschungsaufwendungen.</strong></li>
<li>Prämienbegünstigt ist sowohl die <strong>eigenbetriebliche</strong> <strong>als auch die in Auftrag gegebene Forschung.</strong></li>
<li>Antragsberechtigt sind alle Unternehmer:innen mit <strong>betrieblichen Einkünften</strong></li>
<li>Gefördert wird die eigenbetriebliche Forschungstätigkeit in Österreich oder eine in Auftrag gegebene Forschung durch eine Einrichtung in einem EU-/EWR-Staat.</li>
<li>Die Prämie ist <strong>nicht steuerpflichtig</strong>.</li>
<li>Die Antragstellung hat innerhalb von <strong>vier Jahren</strong> nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen</li>
<li>Die Forschungsprämie ist vom Antragsteller selbst zu berechnen.</li>
<li>Die Antragstellung erfolgt auf <strong>elektronischem Weg</strong> mittels FinanzOnline.</li>
<li>Von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) wird bei eigenbetrieblicher Forschungs- und Entwicklungstätigkeit ein kostenloses <strong>Gutachten</strong> bezüglich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen erstellt.</li>
<li>Nach erfolgreicher Prüfung durch die Finanzverwaltung und das FFG wird die Prämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben.</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Welche Änderungen gibt es durch die neue Richtlinie?</strong></span></h3>
<p><strong style="font-size: 16px;">1. Eigenständige Systematik</strong></p>
<ul>
<li>Die Forschungsprämie wird nicht mehr in den EStR geregelt, sondern ist Teil einer eigenständigen Richtlinie. Dies führt zu einer klaren Struktur und einer deutlichen Präzisierung in vielen Punkten.</li>
</ul>
<p><strong>2. Präzisere Definition von Forschung &amp; Entwicklung</strong></p>
<ul>
<li>Die Kriterien für prämienbegünstigte FuE-Tätigkeiten (neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und übertragbar/reproduzierbar) sind nun detaillierter beschrieben.</li>
<li>Es erfolgt eine klare Abgrenzung zu nicht oder nur eingeschränkt prämienfähigen Tätigkeiten wie Marktforschung, Lizenzarbeiten, reine Datensammlung, Standardisierungsarbeiten oder Routine-Tests.</li>
<li>Die Abgrenzung zwischen eigenbetrieblicher und Auftragsforschung wird geschärft.</li>
</ul>
<p><strong>3. Forschungskooperationen und pharmazeutische Forschung</strong></p>
<ul>
<li>Forschungspartnerschaften (klassische Kooperationen, COMET-Zentren) werden detaillierter geregelt – insbesondere hinsichtlich der Aufteilung des Prämienanspruchs.</li>
<li>Klare Erläuterung, welche Phasen der klinischen Entwicklung prämienfähig sind.</li>
</ul>
<p><strong>4. Bemessungsgrundlage<br />
</strong>Die Richtlinie präzisiert:</p>
<ul>
<li>Personalaufwendungen, inkl. fiktivem Unternehmerlohn (aktuell EUR 50/Stunde, max. EUR 86.000/Jahr)</li>
<li>Unmittelbare Investitionen &amp; Aufwendungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung</li>
<li>Gemeinkostenverteilung: Verteilungsschlüssel und vereinfachte Ermittlung</li>
<li>Abzug von Zuschüssen und Subventionen</li>
</ul>
<p><strong>5. Verfahrensrechtliche Klarstellungen</strong></p>
<ul>
<li>Erläuterung zur Beantragung der Projekt- und Jahresgutachten der FFG</li>
<li>Definition des Antragsprozesses samt klarer Vorgaben zur Gutschrift am Abgabenkonto oder Bescheidfestsetzung.</li>
<li>Möglichkeit der Teilfestsetzung der Prämie – bei Projekten mit strittigen und unstrittigen Teilen.</li>
<li>Präzisierte Regeln zur Änderung der Prämienfestsetzung nach § 201 BAO.</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Conclusio</strong></span></h3>
<p>Die neue Forschungsprämienrichtline wird für Unternehmen mehr Klarheit, höhere Rechtssicherheit – aber auch einen gestiegenen Dokumentationsaufwand bedeuten. Besonders hervorzuheben sind die neuen Erläuterungen zu <strong>pharmazeutischer Forschung </strong>und die <strong>präzise Definition prämienfähiger Tätigkeiten</strong>. Die Neuregelungen werden für alle Anträge ab 2026 gelten – es empfiehlt sich daher, <strong>bereits jetzt die interne Dokumentation anzupassen</strong>. Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei der Antragstellung oder allen damit zusammenhängenden Fragestellungen.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><strong><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></strong></span>).</p>
<p><a href="https://artus.at/blog/update-zur-forschungspraemie-noch-forschung-oder-schaedliche-produktion/"><span style="color: #99cc00;"><strong>Forschungsprämie NEU 2026</strong></span></a></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>PR Samples &#038; Steuern: Was Influencer:innen in Österreich wissen müssen</title>
		<link>https://artus.at/blog/pr-samples-steuern-was-influencerinnen-in-oesterreich-wissen-muessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Aug 2025 06:42:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer und Content Creator]]></category>
		<category><![CDATA[Content Creator]]></category>
		<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[PR Samples]]></category>
		<category><![CDATA[Werbegeschenk]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=30595</guid>

					<description><![CDATA[Regelmäßig werden Produkte von Firmen zugeschickt – zum Testen, Ausprobieren oder zur Präsentation auf Social Media. ]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßig werden Produkte von Firmen zugeschickt – zum Testen, Ausprobieren oder zur Präsentation auf Social Media. Ob es sich dabei um ein einfaches Geschenk oder um eine steuerlich relevante Leistung handelt, ist von mehreren Faktoren abhängig.</p>
<p>Denn sobald ein Produkt nicht „einfach so“ zugeschickt wird, sondern eine Gegenleistung – wie ein Posting, eine Story oder ein Review – erwartet wird, wird die steuerliche Behandlung komplexer: <strong>Wie ist so etwas steuerlich zu beurteilen? Wann wird ein PR‑Sample als Betriebseinnahme erfasst? Und wann bleibt es ein unverbindliches PR-Goodie?</strong></p>
<p>In diesem Beitrag wird erläutert, <strong>worauf geachtet werden sollte</strong>, welche Unterschiede bestehen – und wie PR‑Samples steuerlich korrekt eingeordnet werden.</p>
<p>Mit vielen Praxisbeispielen, rechtlichen Grundlagen und klaren Checklisten.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>1. PR‑Samples sind steuerpflichtig, wenn eine Gegenleistung erfolgt</strong></span></h3>
<p>Ein PR‑Sample muss <strong>nur dann, als Betriebseinnahme erfasst werden</strong>, wenn <strong>im Gegenzug eine Leistung erbracht wird</strong> – also etwa:</p>
<ul>
<li>Wenn ein Instagram-Post veröffentlicht wird</li>
<li>Wenn eine Story gemacht wird</li>
<li>Wenn ein Blogartikel geschrieben wird</li>
<li>Wenn ein TikTok Video veröffentlicht wird</li>
<li>Oder wenn das Produkt im Rahmen einer Kooperation in den Content eingebaut wird</li>
</ul>
<p><strong>Voraussetzung:</strong><br />
Es liegt ein <strong>Austauschverhältnis</strong> vor – entweder durch <strong>einen Vertrag</strong>, eine <strong>Absprache</strong>, eine <strong>Einladung</strong> oder eine <strong>dokumentierte Erwartungshaltung</strong> der Firma.</p>
<p>➤ <strong>Nur dann liegt eine entgeltliche Sachzuwendung vor – und damit eine steuerpflichtige Einnahme.</strong></p>
<p><strong>Gesetzliche Grundlagen:</strong></p>
<ul>
<li><strong>§ 4 Abs 1 EStG</strong>: Betriebseinnahmen sind alle geldwerten Vorteile, <strong>wenn sie betrieblich veranlasst sind</strong>.</li>
<li><strong>EStR Rz 521</strong>: <strong>Sachzuwendungen Dritter</strong> sind nur dann Einnahmen, wenn sie <strong>als Gegenleistung für eine Leistung</strong> des Unternehmers erfolgen.</li>
</ul>
<p><strong>Beispiel: Einnahme</strong><br />
Eine Hautpflege-Box im Wert von 200 € wird im Rahmen einer bezahlten Kooperation oder PR-Aussendung mit klarer Content-Erwartung zugeschickt.<br />
→ <strong>Stories + Feed-Post werden veröffentlicht</strong>.<br />
→ <strong>Ergebnis</strong>: Die 200 € müssen als <strong>steuerpflichtige Einnahme</strong> erfasst werden (samt USt, falls Umsatzsteuerpflicht besteht).</p>
<p><strong>Beispiel: keine Einnahme</strong><br />
Ein Paket mit neuen Produkten wird ungefragt zugeschickt, ohne jegliche Gegenleistung, Vertrag oder Rückmeldung – und es wird nichts dazu gepostet.<br />
→ <strong>Keine Betriebseinnahme</strong>, da kein Leistungsaustausch erfolgt.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Umsatzsteuer: Nur bei Leistungspflicht</strong></span></h3>
<p>Auch für die Umsatzsteuer gilt: Nur wenn eine <strong>Gegenleistung erbracht wird</strong>, handelt es sich um einen <strong>tauschähnlichen Umsatz</strong>, auf den Umsatzsteuer abzuführen ist (sofern keine Kleinunternehmerregelung greift).</p>
<p>→ Keine Gegenleistung = kein Leistungsaustausch = keine Umsatzsteuerpflicht.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>3. Was passiert mit dem Produkt nach der Kooperation?</strong></span></h3>
<p>Wenn das PR‑Sample tatsächlich eine Betriebseinnahme darstellt (siehe Punkt 1), stellt sich die Frage: Kann die Verwendung steuerlich geltend gemacht werden?</p>
<p><strong>Fall A: Aktivierung im Betriebsvermögen</strong></p>
<p>Ein Kamera-Set oder ein Mikrofon wird für die Content-Produktion zugeschickt:</p>
<ul>
<li><strong>Einnahme zum Marktwert</strong> (wegen Gegenleistung)</li>
<li><strong>Aktivierung im Betriebsvermögen</strong> möglich</li>
<li><strong>Abschreibung (AfA)</strong> über Nutzungsdauer</li>
</ul>
<p>→ Ein steuerlicher „Ausgleich“ zur Einnahme kann durch spätere Ausgaben erfolgen.</p>
<p><strong>Fall B: Private Nutzung (z. B. Kosmetik, Kleidung)</strong></p>
<p>Kosmetikprodukte werden getestet, darüber wird gepostet und sie dürfen behalten werden. Dann gilt:</p>
<ul>
<li>Einnahme ist anzusetzen</li>
<li>aber: <strong>Keine Betriebsausgabe möglich</strong> → private Lebensführung (§ 20 EStG)</li>
</ul>
<p>→ Es <strong>muss Steuer auf den Wert gezahlt werden</strong>, ohne dass eine Ausgabe geltend gemacht werden kann.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>4. Was gilt bei gemischt genutzten Produkten?</strong></span></h3>
<p>Produkte, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, unterliegen dem <strong>Aufteilungsverbot (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG)</strong>. Nur wenn eine <strong>trennbare, objektiv nachvollziehbare betriebliche Nutzung</strong> vorliegt, ist eine anteilige Betriebsausgabe möglich.</p>
<p>→ Ohne klare Trennung bleibt alles <strong>privat</strong> und damit <strong>nicht abziehbar</strong>.</p>
<p><strong>Zusammenfassung &amp; Checkliste</strong></p>
<table style="height: 214px;" width="948">
<thead>
<tr>
<td><strong>Situation</strong></td>
<td><strong>Steuerliche Behandlung</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td>Produkt mit konkreter Gegenleistung (z. B. Posting)</td>
<td>Einnahme zum Marktwert</td>
</tr>
<tr>
<td>Kein Auftrag, keine Gegenleistung</td>
<td>Keine Einnahme</td>
</tr>
<tr>
<td>Umsatzsteuerpflichtig &amp; Gegenleistung erbracht</td>
<td>Umsatzsteuer auf Produktwert abführen</td>
</tr>
<tr>
<td>Produkt dauerhaft beruflich genutzt</td>
<td>Einnahme + Aktivierung → AfA möglich</td>
</tr>
<tr>
<td>Produkt privat genutzt (z. B. Kosmetik)</td>
<td>Einnahme, aber keine Ausgabe → § 20 EStG</td>
</tr>
<tr>
<td>Gemischt genutztes Produkt</td>
<td>Nur absetzbar bei klar trennbarer betrieblicher Nutzung</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong><br />
Praxistipps für Influencer:innen</strong></p>
<ul>
<li>Kooperationen <strong>sollten dokumentiert werden</strong> (Vertrag, E-Mail, Briefing).</li>
<li>Marktpreise <strong>sollten zur Bewertung von Sachzuwendungen aufbewahrt werden</strong>.</li>
<li>Die Nutzung beruflicher und privater Produkte <strong>sollte klar getrennt werden</strong> – oder auf den Abzug <strong>wird verzichtet</strong>.</li>
<li>Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer <strong>sollte jährlich geprüft werden</strong>.</li>
</ul>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerlich relevante Ausgaben für Content Creator</title>
		<link>https://artus.at/blog/steuerlich-relevante-ausgaben-fuer-content-creator/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klara Lansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jun 2025 17:45:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer und Content Creator]]></category>
		<category><![CDATA[Absetzbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Content Creator]]></category>
		<category><![CDATA[Influencer-Business]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=30486</guid>

					<description><![CDATA[Von Kamera bis Kaffeepause

Als Content Creator werden Kameras, Software, Mikrofone und vieles mehr als essenzielle Bestandteile der Arbeit angesehen. Es kann sich die Frage gestellt werden, welche der zahlreichen Ausgaben steuerlich abgesetzt werden können.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Von Kamera bis Kaffeepause</strong></span></h3>
<p>Als Content Creator werden Kameras, Software, Mikrofone und vieles mehr als essenzielle Bestandteile der Arbeit angesehen. Oft stellt sich die Frage, welche der zahlreichen Ausgaben steuerlich abgesetzt werden können. Mit den richtigen Kenntnissen kann die Steuerlast gesenkt werden, sodass mehr Geld für den Ausbau des Business vorhanden ist. In diesem Blog erklären wir, welche Ausgaben geltend gemacht werden können und worauf geachtet werden sollte.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Gewinnspiel</span></h3>
<p><strong>Frage: Wer von euch will 100 Euro gewinnen?</strong> #geschenktistgeschenkt<br />
„Liked und teilt diesen Beitrag und ihr bekommt die Möglichkeit 100 Euro zu gewinnen!“</p>
<p>Ein Content Creator wird umso erfolgreicher, je mehr Follower gewonnen werden. Mit der steigenden Anzahl an Followern erhöhen sich die Views und Klicks. Daher wird die Ausgabe darauf ausgerichtet, die Reichweite eines Content Creators zu vergrößern und kann, solange eine geschäftliche oder werbliche Absicht verfolgt wird, als Werbungskosten abgesetzt werden.</p>
<h3><strong><span style="color: #99cc00;">Bekleidung bei einem/er Mode-Influencer:in:</span></strong></h3>
<p><strong>Frage: Sind meine Outfits als Mode-Influencer:in steuerlich absetzbar?</strong> #klingtattraktiv</p>
<p>Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Berufsbekleidung steuerlich abgesetzt werden kann, wenn sie ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt wird und eine private Verwendung praktisch ausgeschlossen ist. Kleidungsstücke, die sowohl beruflich als auch privat getragen werden können, wie Designer-Outfits oder Alltagskleidung, werden nicht unter diesem steuerlichen Vorteil berücksichtigt (VwGH 21. 12. 99, 99/14/0262).</p>
<p>Ein relevantes Urteil zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kleidung betrifft Künstler:innen, deren Bühnenoutfits genutzt werden. Für Mode-Influencer:innen könnte dies bedeuten, dass extravagante oder ausschließlich für die Content-Erstellung bestimmte Kleidung abgesetzt werden kann – vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, dass die Stücke ausschließlich beruflich verwendet werden und privat nicht tragbar sind (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Make-up bei einem/er Beauty-Influencer:in:</strong></span></h3>
<p><strong>Frage: Darf ich als Beauty-Influencer:in mein Make-up absetzen?</strong> <em>#feeltheblush</em></p>
<p>Ob ein Make-up abgesetzt werden kann oder nicht, hängt von folgenden Punkten ab:</p>
<ol>
<li><strong>Grundsatz der betrieblichen Veranlassung</strong></li>
</ol>
<p>Make-up kann dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn:</p>
<ul>
<li>es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wird (z. B. für Tutorials, Produkttests, Contentproduktion), ein konkreter Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit besteht.</li>
</ul>
<p style="padding-left: 40px;"><strong>2. Problem der privaten Mitveranlassung (§ 20 EStG)</strong></p>
<p>Wenn Make-up auch privat verwendet wird (z. B. für private Anlässe), liegt eine sogenannte gemischte Veranlassung vor. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit mitveranlasst sind, nicht abgezogen werden.</p>
<p>Daher gilt:</p>
<ul>
<li>Eine teilweise betriebliche und teilweise private Nutzung ist nicht aufteilbar → kompletter Abzug nicht möglich, auch kein anteiliger Abzug. Nur wenn die Verwendung nahezu ausschließlich betrieblich erfolgt, ist ein Abzug möglich.</li>
</ul>
<p style="padding-left: 40px;"><strong>3. Beispiele aus der Praxis / Judikatur</strong></p>
<ul>
<li>Wird das Make-up ausschließlich im Rahmen von Kooperationen verwendet (z. B. PR-Samples, bezahlte Produktplatzierungen), könnte ein Abzug als Betriebsausgabe möglich sein.</li>
<li>Erfolgt die Nutzung auch nur teilweise privat, greift das Abzugsverbot (§ 20 EStG).</li>
<li>Bei reinen Dekorationszwecken oder Vorführungen, ohne Eigenanwendung (z. B. im Rahmen eines Schminktutorials an einer dritten Person), wäre ein Abzug eher denkbar.</li>
</ul>
<p style="padding-left: 40px;"><strong>4. Beweisführung</strong></p>
<p>Für die steuerliche Anerkennung müsste der Influencer / die Influencerin nachweisen, dass:</p>
<ul>
<li>die Produkte ausschließlich für geschäftliche Zwecke angeschafft wurden,</li>
<li>eine private Nutzung ausgeschlossen oder völlig untergeordnet ist,</li>
<li>z. B. über separate Schminksets für berufliche Inhalte verfügt wird,</li>
<li>ggf. eine genaue Dokumentation über Verwendung und Content-Verwertung existiert.</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;">Arbeitsmittel für eine:n Gaming-Influencer:in:</span></h3>
<p><strong>Frage: Darf ich mein Computer-Equipment absetzen?</strong> <em>#kostspieligeangelegenheit</em></p>
<p>Für Gaming-Influencer:innen wird leistungsstarke Technik benötigt, um Inhalte für ihre Community zu produzieren. Laut österreichischem Steuerrecht können Computer, Tastaturen, Mikrofone und Streaming-Equipment als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern sie vorrangig beruflich genutzt werden. Dabei muss beachtet werden, dass eine private Nutzung vom Finanzamt angenommen werden kann.</p>
<p>Ein wichtiger Aspekt ist die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), da ein Gaming-PC oft eine kostspielige Anschaffung ist. Diese können in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, solange die Anschaffung unter EUR 1.000,00 (2025) liegt. Wird diese Summe überschritten, muss die Abschreibung über die wirtschaftliche Nutzungsdauer verteilt werden.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>10 Wichtige Steuer-Hacks für Angestellte</title>
		<link>https://artus.at/blog/10-wichtige-steuer-hacks-fuer-angestellte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Ivana]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Apr 2025 09:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=30226</guid>

					<description><![CDATA[10 wichtige Tipps und Tricks, die helfen, das Beste aus der Steuererklärung herauszuholen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für viele bleibt die Steuererklärung ein lästiges, aber notwendiges Übel – insbesondere, wenn gar keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Doch wer sich etwas mit dem Thema beschäftigt, kann bares Geld sparen. Hier sind 10 wichtige Tipps und Tricks, die helfen, das Beste aus der Steuererklärung herauszuholen – von abzugsfähigen Kosten bis hin zur Frage, wann sich ein Steuerberater lohnt bzw. es Sinn macht eine Steuererklärung abzugeben (trotz automatisch durch die Behörde erfolgende Veranlagung zur Einkommensteuer im Wege der Arbeitnehmerveranlagung).</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Tipp 1 &#8211; Berufliche Ausgaben absetzen</span></h3>
<p>Angestellte können Ausgaben, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies reduziert das zu versteuernde Einkommen und somit die Steuerlast. Hier eine kurze Übersicht, welche Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden können:</p>
<ul>
<li><strong>Arbeitsmittel</strong>: Alle Dinge, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, können abgesetzt werden. Dazu zählen z. B. Computer, Smartphones, Büromöbel, Schreibmaterial. Wenn Arbeitsmittel auch privat genutzt werden (z. B. ein Laptop), kann nur der beruflich veranlasste Anteil steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist es wichtig, den Anteil der beruflichen Nutzung zu schätzen und zu dokumentieren.</li>
<li><strong>Reisekosten:</strong> Darüber hinaus sind Dienstreisen absetzbar, sofern kein Ersatz durch den Dienstgeber erfolgt. Hierzu zählen Fahrtkosten (mit dem eigenen Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln), Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand. Für die Fahrtkosten mit dem eigenen Auto können entweder die tatsächlichen Kosten (z. B. Benzin, Mautgebühren) oder eine pauschale Kilometervergütung (0,42 Euro &#8211;<strong>ab 2025: 0,50 Euro</strong>&#8211; pro Kilometer) geltend gemacht werden. Bei längeren Reisen werden die zusätzlichen Verpflegungskosten (z. B. Mahlzeiten) berücksichtigt, wobei es dafür pauschale Sätze gibt.</li>
<li><strong>Arbeitszimmer</strong>: Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann absetzbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. In vielen Fällen ist dies der Fall, wenn beispielweise von zu Hause gearbeitet wird und kein Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber, bspw. in einem Büro, zur Verfügung gestellt wird. Falls dies zutrifft, können die anteiligen Kosten für Miete, Strom, Heizung, Renovierung und andere Nebenkosten als Werbungskosten abgesetzt werden.</li>
</ul>
<h3><strong><span style="color: #99cc00;">Tipp 2 &#8211; Pendlerpauschale für den Arbeitsweg</span><br />
</strong></h3>
<p>Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können über das Pendlerpauschale angesetzt werden, je nach Entfernung und Art des Verkehrsmittels ist es möglich das <strong>kleine oder große Pendlerpauschale</strong> zu beantragen. Mit dem <strong>Pendlerrechner</strong> des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) lässt sich herausfinden, ob und in welcher Höhe diese zusteht. Auch das <strong>Öffi-Ticket</strong> kann geltend gemacht werden, sofern eine berufliche Nutzung vorliegt. Bitte beachten Sie, dass dieses nur für Dienstreisen, nicht für Fahrten von der Wohnanschrift zum Arbeitsplatz geltend gemacht werden kann, da diese Fahrten durch das Pendlerpauschale abgedeckt sind. Der Arbeitgeber kann das Öffi-Ticket jedoch freiwillig steuerfrei übernehmen.</p>
<p>Sofern das Pendlerpauschale nicht bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt wird kann eine Berücksichtigung im Zuge der Steuererklärung erfolgen. Wird das Öffi-Ticket vom Arbeitgeber ersetzt, sind die Kosten von der Pendlerpauschale abzuziehen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Tipp 3 &#8211; Homeoffice-Pauschale</strong></span></h3>
<p>Seit 2021 kann in Österreich eine <strong>Homeoffice-Pauschale</strong> von 3 Euro pro Arbeitstag geltend machen, max. jedoch 100 Tage im Jahr. Zu beachten ist, dass Arbeitgeber steuerfrei bis zu 3 EUR pro Tag beisteuern können. Ist dies der Fall, kann der Arbeitnehmer nur den Differenzbetrag ebenfalls bis zu 3 EUR pro Tag als Werbungskosten geltend machen.</p>
<p>Zusätzlich können bis zu 300 Euro für ergonomische Arbeitsmittel wie Schreibtisch oder Bürostuhl abgesetzt werden, wenn diese für das Arbeiten von zu Hause angeschafft wurden. Voraussetzung ist, dass das Homeoffice regelmäßig und für berufliche Zwecke genutzt wird.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Tipp 4 &#8211; Fortbildung und Umschulung</strong></span></h3>
<p>Kosten für Weiterbildungen, Seminare oder Umschulungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen werden. Hierzu zählen bspw. Kursgebühren, Fachliteratur, Prüfungsgebühr, sowie Reise- und Unterkunftskosten.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Tipp 5 &#8211; Krankheits- und Gesundheitskosten</strong></span></h3>
<p>Aufwendungen für Arzt, Heilbehelfe, Brillen oder Therapien können steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt und die <strong>Selbstbehaltsgrenze</strong> überschritten wird. Die Höhe des Selbstbehalts hängt vom Einkommen ab – meist liegt er zwischen 6 % und 12 % des Einkommens.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Tipp 6 &#8211; Familienbonus Plus</strong></span></h3>
<p>Zusätzlich gibt es den <strong>Familienbonus Plus</strong>, der direkt die Steuerlast senkt. Pro Kind können bis zu <strong>2.000 Euro jährlich</strong> (bis zum 18. Lebensjahr) und 700 Euro (ab 18 Jahren, wenn in Ausbildung) geltend gemacht werden. Der Bonus steht Eltern anteilig zu, wenn sie sich die Betreuung aufteilen, und wird direkt in der Lohnverrechnung oder in der Steuererklärung berücksichtigt.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Tipp 7 &#8211; Umzugskosten bei beruflich bedingtem Wohnortswechsel</strong></span></h3>
<p>Beruflich bedingte Umzugskosten wie Transport, Maklergebühren oder doppelte Mieten können steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Umzug beruflich notwendig ist, z. B. durch einen Jobwechsel. Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf, um die Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung anzuführen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Tipp 8 &#8211; Spenden und Mitgliedsbeiträge</strong></span></h3>
<p><strong>Spenden</strong> an anerkannte Organisationen, wie das Rote Kreuz, sowie <strong>Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden</strong>, z. B. Gewerkschaften oder die Rechtsanwaltskammer, können von der Steuer abgesetzt werden. Spendenbeträge werden in der Regel automatisch von der Organisation an das Finanzamt gemeldet und direkt in der Steuererklärung berücksichtigt.</p>
<p>Überprüfen Sie jedoch, ob alle Spenden gemeldet wurden. Falls nicht, kontaktieren Sie die Organisation und ersuchen Sie um nachträgliche Meldung.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Tipp 9 </strong></span><span style="color: #99cc00;"><strong>–</strong></span><span style="color: #99cc00;"><strong>Wann lohnt sich ein Steuerberater</strong></span></h3>
<p>Wann sich ein Steuerberater „auszahlt“ kann nicht pauschal beantwortet werden. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert von der von vielen Kollegen angebotenen kostenlosen Erstberatung Gebrauch zu machen. Bei einem Kennenlernen können etwaige Beratungsfelder gemeinsam identifiziert werden.</p>
<p>Die Kosten für einen Steuerberater hängen von der Komplexität der Steuererklärung ab, können jedoch in der Steuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Sprich: die Kosten des Steuerberaters reduzieren sich effektiv um bis zu 50%.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Tipp 10 – Außergewöhnliche Belastungen &#8211; Naturkatastrophen</strong></span></h3>
<p>In bestimmten Fällen können außergewöhnliche Belastungen, die ohne Selbstbehalt abgesetzt werden, die Steuerlast erheblich mindern. Dazu zählen unter anderem die Kosten für die <strong>Beseitigung von Katastrophenschäden</strong> wie beispielsweise das Hochwasser 2024. Wurde durch ein solches Ereignis erheblicher Schaden am Eigentum verursacht, können die Ausgaben für Reparaturen und Wiederherstellung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Schaden unverschuldet und außergewöhnlich ist. Da in solchen Fällen kein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, kann dies zu einer merklichen Steuerersparnis führen. Es ist wichtig, alle Rechnungen und Nachweise sorgfältig aufzubewahren, um die Absetzbarkeit nachweisen zu können.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie dazu (<a href="mailto:info@artus.at"><strong><span style="color: #99cc00;">info@artus.at</span></strong></a>).</p>
<p><em>Unser Blogbeitrag erschien zuerst bei den <span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="https://paragraphinnen.at/" target="_blank" rel="noopener"><strong data-start="153" data-end="171">Paragraphinnen</strong></a></span>, einer Initiative von Juristinnen, die sich für mehr Gleichberechtigung in der Rechtsbranche einsetzt. Mit ihrem starken Netzwerk zeigen sie Perspektiven für den juristischen Berufsweg auf und teilen inspirierende Einblicke aus der Praxis.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Globale Mindestbesteuerung: Was Ihr Unternehmen jetzt wissen muss</title>
		<link>https://artus.at/blog/globale-mindestbesteuerung-was-ihr-unternehmen-jetzt-wissen-muss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jun 2026 07:00:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[MinBestG]]></category>
		<category><![CDATA[Mindeststeuerbericht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31883</guid>

					<description><![CDATA[Mit dem Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) hat Österreich die EU-weite Regelung zur globalen Mindeststeuer von 15 % in nationales Recht umgesetzt. Für viele Unternehmen bedeutet das: neue Pflichten, neue Fristen – und konkreten Handlungsbedarf noch im Jahr 2026.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die internationale Steuerlandschaft befindet sich im Wandel. Mit dem <strong>Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG)</strong> hat Österreich die EU-weite Regelung zur globalen Mindeststeuer von 15 % in nationales Recht umgesetzt. Für viele Unternehmen bedeutet das: neue Pflichten, neue Fristen – und konkreten Handlungsbedarf noch im Jahr 2026.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Was ist das MinBestG – und wen betrifft es?</span></h3>
<p>Das Mindestbesteuerungsgesetz richtet sich an Unternehmen, die Teil einer <strong>multinationalen oder großen inländischen Unternehmensgruppe</strong> sind. Ziel des Gesetzes ist es sicherzustellen, dass große Konzerne weltweit einen effektiven Steuersatz von mindestens <strong>15 %</strong> entrichten – unabhängig davon, in welchem Land sie tätig sind.</p>
<p>Konkret betroffen sind Unternehmensgruppen, die einen konsolidierten Jahresumsatz von <strong>mindestens 750 Millionen Euro</strong> in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erzielt haben. Für diese Unternehmen gilt ab dem Geschäftsjahr 2024 eine Pflicht zur Abgabe eines sogenannten <strong>Mindeststeuerberichts</strong>.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Was ist der Mindeststeuerbericht?</span></h3>
<p>Der Mindeststeuerbericht ist ein zentrales Instrument der neuen Regelung. Er dient der <strong>Transparenz</strong> und dem Nachweis gegenüber den Steuerbehörden, dass die globale Mindestbesteuerung von 15 % im gesamten Konzern eingehalten wird.</p>
<p>Der Bericht muss detaillierte Informationen zur Steuerbelastung in den einzelnen Ländern enthalten, in denen die Unternehmensgruppe tätig ist. Die Einreichung erfolgt beim zuständigen Finanzamt in Österreich.</p>
<p><strong>Vereinfachung möglich: Die Ausnahmeregelung nach § 70 MinBestG</strong></p>
<p>Nicht jede österreichische Konzerngesellschaft muss zwingend einen vollständigen Mindeststeuerbericht einreichen. Das Gesetz sieht in <strong>§ 70 MinBestG</strong> eine erleichterte Regelung vor: Unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine <strong>vereinfachte Mitteilung</strong> beim Finanzamt.</p>
<p>Diese Erleichterung kommt zur Anwendung, wenn:</p>
<ul>
<li>der Mindeststeuerbericht bereits von der <strong>obersten Muttergesellschaft</strong> oder einer beauftragten einreichenden Einheit für die gesamte Unternehmensgruppe abgegeben wird, <strong>und</strong></li>
<li>diese Gesellschaft in einem Land ansässig ist, mit dem Österreich ein <strong>Abkommen zum grenzüberschreitenden Austausch</strong> von Mindeststeuerberichten abgeschlossen hat.</li>
</ul>
<p>Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entfällt für die österreichische Gesellschaft die aufwendige vollständige Berichtspflicht – ein bedeutender administrativer Vorteil.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Was gilt, wenn kein Abkommen mit dem Ansässigkeitsstaat besteht?</span></h3>
<p>Ist die oberste Muttergesellschaft in einem Staat ansässig, mit dem Österreich <strong>kein</strong> entsprechendes Abkommen geschlossen hat, greift die vereinfachte Regelung nicht automatisch.</p>
<p>In diesem Fall muss innerhalb der Unternehmensgruppe eine sogenannte <strong>„Designated Filing Entity&#8220;</strong> – also eine benannte einreichende Einheit – bestimmt werden. Diese Einheit reicht den Mindeststeuerbericht stellvertretend für die gesamte Gruppe ein.</p>
<p>Auch hier gilt: Nur wenn diese benannte Einheit in einem <strong>Staat mit bestehendem Abkommen</strong> mit Österreich ansässig ist, kann die österreichische Gesellschaft von der vereinfachten Mitteilung Gebrauch machen. Die genaue Prüfung dieser Voraussetzungen ist daher essenziell.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Die wichtigste Frist: 30. Juni 2026</span></h3>
<p>Das <strong>erste meldepflichtige Geschäftsjahr ist 2024</strong>. Der Mindeststeuerbericht bzw. die vereinfachte Mitteilung nach § 70 MinBestG muss bis spätestens <strong>30. Juni 2026</strong> beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.</p>
<p>Diese Frist gilt verbindlich – eine Versäumnis kann mit empfindlichen Sanktionen verbunden sein. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig mit den Vorbereitungen zu beginnen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Was Sie jetzt tun sollten</span></h3>
<p>Um die Meldepflicht fristgerecht erfüllen zu können, benötigen wir von Ihnen folgende Informationen zur obersten Muttergesellschaft bzw. zur Designated Filing Entity Ihrer Unternehmensgruppe:</p>
<ol>
<li><strong>Name und vollständige Adresse</strong> der obersten Muttergesellschaft bzw. der einreichenden Einheit</li>
<li><strong>Steueridentifikationsnummer / Steuernummer</strong> der jeweiligen Einheit</li>
<li><strong>Ansässigkeitsstaat</strong> der Einheit</li>
<li><strong>Bestätigung</strong>, dass der Mindeststeuerbericht durch die oberste oder eine beauftragte Einheit eingereicht wird</li>
</ol>
<p>Wir empfehlen, diese Informationen <strong>so früh wie möglich</strong> zusammenzustellen, damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung und fristgerechte Einreichung bleibt.</p>
<p>Sie sind unsicher, ob die Ausnahmeregelung auf Ihr Unternehmen zutrifft, oder haben Fragen zu den konkreten Anforderungen des MinBestG?<br />
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite<span style="color: #000000;"> (<a style="color: #000000;" href="mailto:info@artus.at"><strong><span style="color: #99cc00;">info@artus.at</span></strong></a>).</span></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen: Steuerliche Vorteile durch den Öko-Investitionsfreibetrag</title>
		<link>https://artus.at/blog/fahrraeder-und-e-bikes-im-betriebsvermoegen-steuerliche-vorteile-durch-den-oeko-investitionsfreibetrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Klara Lansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2026 09:42:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[E-Bike]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionsfreibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Steueroptimierung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31828</guid>

					<description><![CDATA[Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) wurde eine steuerliche Begünstigung geschaffen, die Unternehmen und Selbständigen bei betrieblichen Investitionen einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug ermöglicht.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) wurde eine steuerliche Begünstigung geschaffen, die Unternehmen und Selbständigen bei betrieblichen Investitionen einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug ermöglicht. Dadurch kann neben der laufenden Abschreibung ein weiterer Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.</p>
<p>Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugeordnet werden, erhöht sich der Freibetrag auf 15 %.</p>
<p>Im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 wurde die Begünstigung vorübergehend ausgeweitet. Für Investitionen in diesem Zeitraum beträgt der Investitionsfreibetrag grundsätzlich 20 %. Für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung kann sogar ein Investitionsfreibetrag von 22 % geltend gemacht werden.</p>
<p>Weniger bekannt ist, dass auch Fahrräder und E-Bikes zu den ausdrücklich begünstigten Wirtschaftsgütern zählen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Fahrräder und E-Bikes als begünstigte Wirtschaftsgüter</strong></span></h3>
<p>Die Öko-Investitionsfreibetragsverordnung ordnet Fahrräder, Transporträder und Spezialfahrräder – jeweils mit oder ohne Elektroantrieb – ausdrücklich dem Bereich der Ökologisierung zu. Auch Fahrradanhänger zählen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern.</p>
<p>Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Voraussetzungen für die Inanspruchnahme</strong></span></h3>
<p>Damit der Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden kann, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p>
<ul>
<li>Das Wirtschaftsgut muss dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen sein.</li>
<li>Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss mindestens vier Jahre betragen.</li>
<li>Das Wirtschaftsgut muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sein.</li>
<li>Es darf sich grundsätzlich nicht um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handeln.</li>
</ul>
<p>Der Investitionsfreibetrag kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist ein Investitionshöchstbetrag von EUR1.000.000 pro Wirtschaftsjahr zu beachten.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Vorsteuerabzug als zusätzlicher Vorteil</strong></span></h3>
<p>Neben dem erhöhten Öko-Investitionsfreibetrag kann bei Fahrrädern und E-Bikes unter den allgemeinen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen auch ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen.</p>
<p>Wird das Fahrrad oder E-Bike dem Unternehmen zugeordnet und für unternehmerische Zwecke verwendet, kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich die wirtschaftliche Belastung der Investition bereits im Zeitpunkt der Anschaffung.</p>
<p>In Kombination mit dem Investitionsfreibetrag und der laufenden Abschreibung können sich dadurch attraktive steuerliche Vorteile ergeben.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Zusammenfassend</strong></span></h3>
<p>Fahrräder und E-Bikes zählen zu den ausdrücklich begünstigten Wirtschaftsgütern der Öko-Investitionsfreibetragsverordnung. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Abschreibung auch der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Wird zusätzlich ein Vorsteuerabzug ermöglicht, kann sich die wirtschaftliche Belastung der Investition weiter reduzieren. Gerade bei geplanten Anschaffungen im Zeitraum der erhöhten Begünstigung sollte daher geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Öko-Investitionsfreibetrag vorliegen.</p>
<p>Insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer, die betriebliche Mobilität nachhaltig gestalten möchten, können Fahrräder und E-Bikes somit eine interessante Kombination aus ökologischem Nutzen und steuerlicher Förderung darstellen.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wie werden Schweizer Ruhegehälter in Österreich besteuert? Kann man von doppelter Nichtbesteuerung profitieren?</title>
		<link>https://artus.at/blog/wie-werden-schweizer-ruhegehaelter-in-oesterreich-besteuert-kann-man-von-doppelter-nichtbesteuerung-profitieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 May 2026 06:47:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[AHV]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhegehälter]]></category>
		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31748</guid>

					<description><![CDATA[Am 7. Oktober 2025 hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zwei richtungsweisende Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) getroffen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 7. Oktober 2025 hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zwei richtungsweisende Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) getroffen.</p>
<p>Konkret ging es um:</p>
<ul>
<li>Eine <strong>AHV-Altersrente</strong> an eine in Österreich ansässige Person, die zuvor im öffentlichen Dienst der Schweiz tätig war</li>
<li>Eine <strong>Witwenrente (Hinterlassenenrente)</strong>, die zu 67,65 % auf privatrechtlichen und zu 32,35 % auf öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen beruhte</li>
</ul>
<p>Das Ergebnis: Der VwGH ordnet die Altersrente vollständig und die Witwenrente zu 32,35 % dem Artikel 19 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Österreich-Schweiz zu – und weist damit das Besteuerungsrecht der Schweiz zu.</p>
<p>Da die Schweiz diese Renten bei im Ausland ansässigen Personen jedoch nicht besteuert, entsteht in der Praxis eine doppelte Nichtbesteuerung.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Die Position des VwGH</span></h3>
<p>Der VwGH argumentiert, dass Artikel 19 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für frühere Dienstleistungen auszahlt, klar der Schweiz zuweist. Auch eine Witwenrente sei eine abgewandelte Form des ursprünglichen Ruhegehalts und unterliege daher ebenfalls Artikel 19.</p>
<p>Wichtig: Das DBA Schweiz enthält keine Klauseln, die eine doppelte Nichtbesteuerung verhindern würden (keine „Subject-to-tax&#8220;- oder „Switch-over&#8220;-Klausel).</p>
<p>Eine Konsultationsvereinbarung vom 7. April 2022, die von den zuständigen Behörden beider Länder abgeschlossen wurde und AHV-Renten als „sonstige Einkünfte&#8220; nach Artikel 21 DBA einordnet – mit ausschließlichem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats Österreich –, ließ der VwGH unberücksichtigt, da er ihr keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Reaktionen in der Literatur</span></h3>
<p>Die österreichische Fachliteratur hat schnell auf die Entscheidungen reagiert – mit geteilten Meinungen:</p>
<ul>
<li><strong>Kritische Stimmen</strong> heben hervor, dass das Erkenntnis zur Hinterbliebenenrente neue, dogmatisch anspruchsvolle Folgefragen aufwirft: So wird der VwGH künftig klären müssen, welche Voraussetzungen des Artikel 19 beim Erblasser und welche beim Hinterbliebenen zu prüfen sind.</li>
<li><strong>Zustimmende Stimmen</strong> sehen das Ergebnis der doppelten Nichtbesteuerung als im DBA angelegtes, hinzunehmendes Resultat und schließen sich den gerichtlichen Ausführungen weitgehend an.</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;">Wie lässt sich das Problem lösen?</span></h3>
<p>Da der VwGH der Konsultationsvereinbarung vom April 2022 keine Beachtung geschenkt hat, kann die bestehende Divergenz nach aktuellem Stand nur auf einem Weg beseitigt werden:</p>
<p>Eine explizite Regelung im DBA selbst – idealerweise durch ein Zusatzprotokoll zum DBA Schweiz – das AHV-Renten klar als sonstige Einkünfte nach Artikel 21 einordnet und das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweist.</p>
<p>Eine solche Regelung würde:</p>
<ul>
<li>Die doppelte Nichtbesteuerung sachgerecht beseitigen</li>
<li>Rechtssicherheit für betroffene Rentnerinnen und Rentner schaffen</li>
<li>Die neu aufgeworfenen Auslegungsfragen zu Hinterbliebenenleistungen gegenstandslos machen</li>
<li>Das schweizerische und österreichische Abkommensverständnis in Einklang bringen</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;">Was bedeutet das für Sie?</span></h3>
<p>Wenn Sie in Österreich ansässig sind und AHV-Renten aus der Schweiz beziehen – sei es als Altersrente oder als Hinterbliebenenrente, sollten Sie Ihre steuerliche Situation sorgfältig prüfen lassen.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Content Creator und Pressereisen: Was ist steuerlich zu beachten?</title>
		<link>https://artus.at/blog/content-creator-und-pressereisen-was-ist-steuerlich-zu-beachten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 May 2026 10:37:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer und Content Creator]]></category>
		<category><![CDATA[Content Creator]]></category>
		<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Pressereisen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31684</guid>

					<description><![CDATA[Grundsätzlich können nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen steuerlich relevante Einnahmen darstellen. Dazu zählen etwa kostenlose Unterkunft, Verpflegung, Transfers, Eintritte oder sonstige übernommene Leistungen. Erhält ein Content Creator solche Leistungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, ist daher zunächst zu prüfen, ob darin eine eigenständige steuerpflichtige Einnahme bzw. ein geldwerter Vorteil liegt.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kooperationen zwischen Hotels, Tourismusbetrieben und Content Creators sind längst Teil moderner Marketingstrategien. Häufig werden Aufenthalte, Verpflegung, Programmpunkte oder Reisekosten übernommen – teilweise zusätzlich zu einem Geldhonorar, teilweise im Rahmen sogenannter Barter-Kooperationen.</p>
<p>Aus steuerlicher Sicht stellt sich dabei regelmäßig die Frage: Muss ein kostenloser Hotelaufenthalt als steuerpflichtiger Vorteil erfasst werden?</p>
<p>Die Antwort lautet: Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Kooperation an.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Sachleistungen können steuerlich relevant sein</span></h3>
<p>Grundsätzlich können nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen steuerlich relevante Einnahmen darstellen. Dazu zählen etwa kostenlose Unterkunft, Verpflegung, Transfers, Eintritte oder sonstige übernommene Leistungen.</p>
<p>Erhält ein Content Creator solche Leistungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, ist daher zunächst zu prüfen, ob darin eine eigenständige steuerpflichtige Einnahme bzw. ein geldwerter Vorteil liegt.</p>
<p>Nicht jede überlassene Leistung führt jedoch automatisch zu einer zusätzlichen steuerlichen Erfassung. Entscheidend ist, ob die Leistung überwiegend der privaten Bereicherung dient oder ob sie notwendig bzw. unmittelbar für die berufliche Leistungserbringung eingesetzt wird.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Beispiel: Travel- oder Landschafts-Creator im Hotel</span></h3>
<p>Ein Travel- oder Landschafts-Creator wird von einem Hotel eingeladen, um vor Ort Content zu erstellen. Zusätzlich erhält er sein übliches Honorar von EUR 2.000 für ein Reel und mehrere Stories.</p>
<p>In einem solchen Fall sprechen gute Argumente dafür, den Hotelaufenthalt nicht isoliert als privaten Vorteil zu behandeln. Der Aufenthalt dient hier unmittelbar der Content-Produktion. Ohne Zugang zur Location, zur Unterkunft oder zum touristischen Umfeld könnte der vereinbarte Content nicht oder nicht in dieser Form erstellt werden.</p>
<p>Das Geldhonorar ist selbstverständlich als Betriebseinnahme zu erfassen. Die zusätzlich bereitgestellte Unterkunft ist jedoch nicht automatisch nochmals als eigenständige steuerpflichtige Sachleistung anzusetzen, wenn der berufliche Zweck klar überwiegt und keine private Bereicherung im Vordergrund steht.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Auftraggebers</span></h3>
<p>Ein wichtiges Argument ist das überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Auftraggebers. Das Hotel stellt den Aufenthalt in solchen Fällen nicht aus privaten Gründen zur Verfügung, sondern um Werbeleistungen, Bildmaterial, Reichweite und Content für die eigene Vermarktung zu erhalten.</p>
<p>Je klarer die Kooperation dokumentiert ist, desto besser lässt sich argumentieren, dass die Zurverfügungstellung des Aufenthalts Teil der Leistungserbringung ist und nicht als zusätzlicher privater Vorteil zu beurteilen ist.</p>
<p>Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Die steuerliche Beurteilung bleibt stets eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend sind insbesondere die vertragliche Gestaltung, die tatsächliche Durchführung und der Umfang einer möglichen privaten Mitveranlassung.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Wann wird es kritisch?</span></h3>
<p>Kritischer kann die Beurteilung insbesondere in folgenden Fällen werden:</p>
<ul>
<li>reine Einladungen ohne konkrete Gegenleistung,</li>
<li>Luxusreisen ohne nachvollziehbaren Content-Bezug,</li>
<li>private Verlängerungstage,</li>
<li>Begleitpersonen ohne Rolle in der Kooperation,</li>
<li>fehlende oder unklare Leistungsvereinbarungen,</li>
<li>Kooperationen, bei denen der Freizeit- oder Erholungswert im Vordergrund steht.</li>
</ul>
<p>In solchen Fällen kann eher von einem steuerpflichtigen Vorteil oder zumindest von einer privaten Mitveranlassung auszugehen sein.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Familienhotels: Was gilt, wenn Kinder Teil der Kooperation sind?</span></h3>
<p>Besonders praxisrelevant sind Kooperationen mit Familienhotels. Werden Kinder mit eingeladen, ist sorgfältig zu prüfen, ob sie bloß privat mitreisen oder ob sie tatsächlich Bestandteil des beauftragten Contents sind.</p>
<p>Ist der Influencer im Bereich Family-Content tätig und soll gerade der Aufenthalt als Familie dargestellt werden, kann auch die Einbindung der Kinder betrieblich mitveranlasst sein. Das gilt insbesondere dann, wenn das Familienhotel ausdrücklich Content mit Kindern beauftragt und die Kinder Teil der vereinbarten Kampagne sind.</p>
<p>Aufgrund der privaten Nähe solcher Sachverhalte ist hier eine besonders genaue Dokumentation erforderlich. Aus der Vereinbarung sollte klar hervorgehen, dass Familien-Content geschuldet ist und die Mitwirkung der Kinder für die Kooperation relevant ist.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Welche Kosten können Influencer absetzen?</span></h3>
<p>Eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Kooperation können grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind.</p>
<p>Dazu können insbesondere zählen:</p>
<ul>
<li>Fahrt- und Reisekosten,</li>
<li>Parkgebühren,</li>
<li>beruflich veranlasste Verpflegungsmehraufwendungen im zulässigen Rahmen,</li>
<li>Foto- und Videoequipment,</li>
<li>Schnittsoftware,</li>
<li>externe Unterstützung durch Fotografen oder Videografen,</li>
<li>Requisiten für die Content-Produktion,</li>
<li>Kommunikations- und Planungskosten.</li>
</ul>
<p>Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten der privaten Lebensführung. Private Verlängerungstage, nicht betrieblich eingebundene Begleitpersonen oder eindeutig private Freizeitaktivitäten sollten daher nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.</p>
<p>Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist besondere Vorsicht geboten. Hier sollte eine nachvollziehbare Trennung zwischen beruflichem und privatem Anteil erfolgen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Umsatzsteuer bei Barter-Kooperationen</span></h3>
<p>Neben der Einkommensteuer ist auch die Umsatzsteuer zu beachten. Wird Content gegen Unterkunft, Verpflegung oder andere Leistungen erbracht, kann umsatzsteuerlich ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen.</p>
<p>Das bedeutet: Auch ohne Geldfluss kann ein steuerbarer Leistungsaustausch bestehen. Der Influencer erbringt eine Werbeleistung, das Hotel erbringt eine Beherbergungs- oder sonstige Leistung.</p>
<p>Ob tatsächlich Umsatzsteuer auszuweisen ist, hängt unter anderem davon ab, ob der Influencer umsatzsteuerpflichtig ist oder die Kleinunternehmerregelung anwendet. Barter-Kooperationen sollten daher nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich geprüft werden.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Dokumentation ist entscheidend</span></h3>
<p>Für eine saubere steuerliche Beurteilung sollten Content Creators insbesondere folgende Unterlagen aufbewahren:</p>
<ul>
<li>Kooperationsvertrag oder schriftliche Vereinbarung,</li>
<li>Briefing des Auftraggebers,</li>
<li>konkrete Leistungsbeschreibung,</li>
<li>Nachweis über das übliche Honorar,</li>
<li>Buchungsbestätigungen,</li>
<li>Reisekostenbelege,</li>
<li>veröffentlichte Beiträge, Reels und Stories,</li>
<li>Screenshots der Kampagne,</li>
<li>Abgrenzung privater und beruflicher Reisebestandteile.</li>
</ul>
<p>Je professioneller die Kooperation dokumentiert ist, desto besser lässt sich im Fall von Rückfragen argumentieren, dass der Aufenthalt der Content-Produktion und damit der Einkünfteerzielung diente.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Zusammenfassend kann festgehalten werden:</span></h3>
<p>Kostenlose Hotelaufenthalte oder Pressereisen sind bei Influencern nicht automatisch steuerpflichtige geldwerte Vorteile. Maßgeblich ist, ob die Leistung überwiegend beruflich veranlasst ist und der Content-Produktion dient.</p>
<p>Trotzdem bleibt die Beurteilung immer einzelfallabhängig. Entscheidend sind eine saubere vertragliche Gestaltung, eine nachvollziehbare Dokumentation und eine klare Trennung zwischen beruflichen und privaten Reisebestandteilen.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der Geschäftsführer als Expat Steuer und SV</title>
		<link>https://artus.at/blog/der-geschaeftsfuehrer-als-expat-steuer-und-sv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2026 06:18:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Expat]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31267</guid>

					<description><![CDATA[Die grenzüberschreitende Beschäftigung von Geschäftsführern erfordert eine sorgfältige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Planung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Globalisierung, Remote Work und internationaler Fachkräftemangel führen dazu, dass Unternehmen zunehmend Geschäftsführer grenzüberschreitend einsetzen. Dabei stellen sich zentrale steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen, die bei unzureichender Planung erhebliche Risiken bergen.</p>
<p>Dieser Beitrag gibt einen Überblick darüber, was Expat-Geschäftsführer erwartet und worauf Unternehmen besonders achten sollten.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Was ist ein Expat-Geschäftsführer?</strong></span></h3>
<p>Als Expat-Geschäftsführer gilt eine Person, die</p>
<ul>
<li>ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Ausland hat, aber als Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft tätig ist, oder</li>
<li>als österreichischer Geschäftsführer vorübergehend oder dauerhaft im Ausland arbeitet.</li>
</ul>
<p>In beiden Fällen sind neben dem nationalen Recht Doppelbesteuerungs- und allfällige Sozialversicherungsabkommen zu berücksichtigen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Steuerliche Ansässigkeit</strong></span></h3>
<p>Zentrale Ausgangsfrage ist die steuerliche Ansässigkeit des Geschäftsführers. Sie entscheidet darüber, ob Österreich das Welteinkommen oder nur bestimmte Einkünfte als Quellenstaat besteuern darf. Zur Ermittlung des Ansässigkeitsstaates verweisen wir auf einen vorhergehenden Blogbeitrag (<a href="https://artus.at/blog/besteuerung-von-expats-part-1-ansaessigkeitsverlagerung-was-steckt-dahinter-steuerliche-auswirkungen/" target="_blank" rel="noopener"><span style="color: #99cc00;">Part1</span></a>).</p>
<p>Für Expats ist in diesem Zusammenhang relevant:</p>
<ul>
<li>Ein österreichischer Geschäftsführer kann trotz Beschäftigung im Ausland weiterhin in Österreich steuerlich ansässig bleiben, nämlich dann, wenn z.B. seine Familie in Österreich bleibt.</li>
<li>Ein ausländischer Geschäftsführer einer österreichischen GmbH, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist in Österreich beschränkt steuerpflichtig, wenn er seine Tätigkeit im Inland ausübt (§ 98 EStG).</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Behandlung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)</strong></span></h3>
<p>Geschäftsführer Bezüge werden im Doppelbesteuerungsabkommen aus österreichischer Sicht wie folgt eingeteilt:</p>
<ul>
<li>Nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer und weisungsgebundene Vorstände gelten regelmäßig als unselbständig tätig (Art. 15 OECD-MA).</li>
<li>Wesentlich beteiligte Geschäftsführer (&gt;25 %) werden grundsätzlich als selbständige Einkünfte behandelt (Art. 14 OECD-MA idF vor dem Update 2000).</li>
<li>Weisungsfrei gestellte Vorstandsmitglieder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Art. 7 OECD-MA).</li>
</ul>
<p>Im Mittelpunkt steht in der Praxis häufig die <strong>unselbständige Tätigkeit.</strong> Dabei werden folgende Beschäftigungsmodelle unterschieden:</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>1. Entsendung</strong></span></h3>
<p>Das Besteuerungsrecht liegt grundsätzlich beim Tätigkeitsstaat. Es fällt jedoch an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn die 183-Tage-Regel erfüllt ist. Das bedeutet, hält sich der Geschäftsführer an weniger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf und befindet sich kein Arbeitgeber und keine Betriebsstätte, die die Vergütungen trägt im Tätigkeitsstaat, dann liegt das volle Besteuerungsrecht weiterhin beim Ansässigkeitsstaat.</p>
<p>Bei Entsendungen besteht das Risiko einer Betriebsstättenbegründung durch das entsendende Unternehmen oder sogar einer Sitzverlagerung, wenn wesentliche Unternehmensentscheidungen im Ausland getroffen werden.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Der in Österreich ansässige Herr K. wird vom österr. Mutterunternehmen zum slowakischen Tochterunternehmen entsendet. Er soll dort die Geschäftsführerfunktion übernehmen. Er pendelt dazu an 4 Tagen in der Woche nach Bratislava. Einen Tag pro Woche arbeitet vom österr. Homeoffice. So ergaben sich in 2025 180 Arbeitstage in der Slowakei, 40 Arbeitstage in Österreich und 3 Tage, die er für Dienstreisen in Drittstaaten verbracht hat. Darüber hinaus hielt er sich an 8 Tagen privat in der Slowakei auf.</p>
<p>Lösung: Da sich Herr K. an mehr als 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr in der Slowakei aufhielt, sind seine Einkünfte entfallend auf in der Slowakei verbrachte Arbeitstage (80,72%) in der Slowakei zu versteuern. Einkünfte entfallend auf Österreich und Drittstaaten (19,82%) sind in Österreich zu versteuern. Die der Slowakei zugerechneten Einkünfte werden in Österreich im Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Es besteht das Risiko, dass das österr. Mutterunternehmen in der Slowakei eine Betriebsstätte begründet.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Arbeitskräfteüberlassung</strong></span></h3>
<p>Bei einer Arbeitskräftegestellung gilt das aufnehmende Unternehmen als abkommensrechtlicher Arbeitgeber. Das Besteuerungsrecht geht daher ab dem ersten Arbeitstag auf den Tätigkeitsstaat über – unabhängig von der Aufenthaltsdauer. Ein Betriebsstättenrisiko für das überlassende Unternehmen besteht hier regelmäßig nicht.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Die in Österreich ansässige Frau M. wird von einem österr. Arbeitskräftegesteller nach Ungarn überlassen. Sie bekleidet beim aufnehmenden Unternehmen die Position als Geschäftsführerin. Sie verbringt 120 Arbeitstage in Ungarn und 95 Arbeitstage in Österreich.</p>
<p>Lösung: Unabhängig davon, ob sie sich mehr als 183 Tage in Ungarn aufhält, hat Ungarn das Besteuerungsrecht ab dem ersten dort verbrachten Arbeitstag (55,81%). Dies deshalb, weil bei Arbeitskräfteüberlassungen das aufnehmende Unternehmen als abkommensrechtlicher Arbeitgeber gilt. Die Voraussetzungen für die 183-Tage Regelung sind somit nicht kumulativ erfüllt. Die Einkünfte entfallend auf Arbeitstage in Österreich (44,19%) sind in Österreich steuerpflichtig.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>3. Direktanstellung im Ausland</strong></span></h3>
<p>Einkünfte für Arbeitstage im Arbeitgeberstaat sind dort steuerpflichtig. Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten unterliegen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Die in Österreich ansässige Frau L. nimmt eine Stelle als Geschäftsführerin in Tschechien an. Sie verbringt 150 Arbeitstage in Tschechien und 70 Arbeitstage in Österreich und Drittstaaten.</p>
<p>Lösung: Einkünfte entfallend auf Arbeitstage in Tschechien (68,18%) sind in Tschechien steuerpflichtig, Einkünfte entfallend auf Arbeitstage in Österreich und Drittstaaten (31,82%) sind in Österreich steuerpflichtig.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Geschäftsführereinkünfte aus selbständiger Tätigkeit</strong></span></h3>
<p>Gilt der Geschäftsführer aufgrund einer Beteiligung von mehr als 25 % als selbständig tätig, steht das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschäftsführer im Tätigkeitsstaat dauerhaft eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, über die er tatsächlich verfügen kann. In einigen Staaten kann darunter auch die private Wohnung des Geschäftsführers fallen.</p>
<p><strong>Besonderheiten einzelner DBA</strong></p>
<ul>
<li><strong>Deutschland, Japan:</strong> Geschäftsführerbezüge sind ausschließlich im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft steuerpflichtig.</li>
<li><strong>Schweiz, Liechtenstein:</strong> Geschäftsführer gelten stets als unselbständig tätig – unabhängig von einer Beteiligung.</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Sozialversicherung im EU/EWR/Schweiz-Raum</strong></span></h3>
<p>Bei einer Tätigkeit innerhalb der EU/EWR/Schweiz gilt das <strong>Prinzip der Einfachversicherung</strong>: Eine Person unterliegt immer nur einem Sozialversicherungssystem.</p>
<p>Grundsätzlich ist der Tätigkeitsort zuständig, mit wichtigen Ausnahmen:</p>
<ul>
<li>Entsendung (vorübergehende Tätigkeit in einem anderen Staat)</li>
<li>Mehrstaatentätigkeit (Kollisionsnorm)</li>
<li>Ausnahmevereinbarung</li>
</ul>
<h3><strong><span style="color: #99cc00;">1. Entsendung</span> </strong></h3>
<p>Bleibt der Geschäftsführer nur vorübergehend im EU-Ausland, kann er weiterhin für 24 Monate im österreichischen Sozialversicherungssystem bleiben. Voraussetzung ist ein gültiges A1 Formular, das bescheinigt, dass Österreich der zuständige Sozialversicherungsstaat ist.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Parallele Mehrstaatentätigkeit (Kollisionsnorm)</strong></span></h3>
<p>Wird eine Tätigkeit abwechselnd in zwei oder mehreren Staaten ausgeübt, gilt folgendes:</p>
<ul>
<li>SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaates, wenn dort eine wesentliche Tätigkeit (&gt;25% der Gesamtarbeitszeit) ausgeübt wird.</li>
<li>SV-Zuständigkeit des Arbeitgeberstaates, wenn dort keine wesentliche Tätigkeit ausgeübt wird</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>3. Ausnahmeantrag</strong></span></h3>
<p>Sollte von vornherein ein längerer als 24 Monate andauernder Auslandseinsatz geplant sein, kann der Geschäftsführer einen Ausnahmeantrag stellen, um in der Sozialversicherung des Heimatstaates bleiben zu können. Der Antrag ist in dem Staat zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen und wird für max. fünf Jahre genehmigt. Zuständig hierfür ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>Sozialversicherung im Verhältnis zu Drittstaaten</strong></span></h4>
<p>Bei Tätigkeiten außerhalb der EU/EWR/Schweiz ist zu prüfen, ob ein Sozialversicherungsabkommen besteht.</p>
<ul>
<li>Mit Abkommen: Es ist im Abkommen u.a. geregelt, in welchem Land Beitragspflichten zu leisten sind und darüber hinaus wie mit im Ausland angesammelten Pensionszeiten umzugehen ist.</li>
<li>Ohne Abkommen: Es besteht das Risiko, dass es zu einer Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen in beiden Tätigkeitsstaaten gleichzeitig kommt.</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Fazit</strong></span></h3>
<p>Die grenzüberschreitende Beschäftigung von Geschäftsführern erfordert eine sorgfältige steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Planung. Art der Beschäftigung, Aufenthaltsdauer und Beteiligungsverhältnisse beeinflussen den Ort der Steuerpflicht maßgeblich.</p>
<p>Unzureichende Planung kann zu unerwarteten Steuerbelastungen, Betriebsstättenrisiken oder zur gleichzeitigen Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen in zwei Ländern führen.<br />
Wer sich frühzeitig mit diesen Aspekten auseinandersetzt, kann spätere unangenehme Überraschungen vermeiden.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Update zur Forschungsprämie – noch Forschung oder (schädliche) Produktion?</title>
		<link>https://artus.at/blog/update-zur-forschungspraemie-noch-forschung-oder-schaedliche-produktion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2026 07:47:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ärzte & Gesundheitswesen]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
		<category><![CDATA[Forschungsprämie]]></category>
		<category><![CDATA[Prämien]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31637</guid>

					<description><![CDATA[Eine weitere Änderung durch die Anpassung der Forschungsprämienverordnung betrifft die Maßgeblichkeit der Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG ist seit Jahren eines der zentralen steuerlichen Förderinstrumente für Unternehmen in Österreich. Mit 14 % der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen stellt sie insbesondere für innovative KMU, Industrieunternehmen und Start-ups einen wesentlichen Standortvorteil dar. Zur Einordnung der Größenordnung: im Jahr 2024 wurden lt. Auskunft des Finanzministeriums Forschungsprämien iHv ca 1,2 Mrd. € ausbezahlt.</p>
<p>Nachfolgend geben wir einen praxisorientierten Überblick, worauf Unternehmen ab 2026 besonders achten sollten und gehen auf die zuletzt erfolgten Änderungen durch die Novellierungen der Forschungsprämienverordnung ein.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Rechtsgrundlagen im Überblick</span></h3>
<p>Die Forschungsprämie basiert auf folgenden Rechtsquellen:</p>
<ul>
<li><strong>§ 108c EStG 1988</strong></li>
<li><strong>Forschungsprämienverordnung – FoPV</strong> (Novellierungen Dezember 2025 und Anfang April 2026)</li>
<li><strong>Forschungsprämienrichtlinien 2025 (FoPR 2025)</strong> – Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung (anzuwenden für Prämien ab dem Kalenderjahr 2026; derzeit nur als Entwurf verfügbar)</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;">Das Problem: Forschung und Produktion sind oft untrennbar verbunden</span></h3>
<p>Ein altbekanntes Spannungsfeld steht im Mittelpunkt der Reform: <strong>Wo endet die Forschung – und wo beginnt die Produktion?</strong></p>
<p>Gerade in industriellen Betrieben sind diese Bereiche eng miteinander verwoben. Entwicklungsarbeiten finden häufig direkt auf Produktionsanlagen statt, Prototypen gehen nahtlos in die Serienfertigung über, und Kundenprojekte treiben Innovationen voran. Bereits die Novellierung der Forschungsprämienverordnung aus Dezember 2025 hatte versucht, diesen Graubereich unter dem Begriff <strong>„marktnahe Forschung&#8220;</strong> zu adressieren – und damit erhebliche Kritik ausgelöst. Die Kritikpunkte waren ein zu großer Interpretationsspielraum, unklare Begriffe wie „Eigennutzung&#8220; oder „Verwertung&#8220;, offene Fragen bei Prototypen und Großanlagen sowie steigende Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Die Neuregelung: Von „marktnaher&#8220; zu „produktionsintegrierter&#8220; Forschung</span></h3>
<p>Das Finanzministerium hat reagiert und nachgebessert. In den Begriffsabgrenzungen wurde der Absatz zur <strong>„marktnahen Forschung&#8220;</strong> gestrichen und durch den neuen Absatz zur <strong>„produktionsintegrierten Forschung und experimentellen Entwicklung&#8220;</strong> ersetzt.</p>
<p>Die neue Regelung greift nun gezielt in jenen Situationen, in denen:</p>
<ol>
<li>F&amp;E auf einer Anlage erfolgt, die <strong>gleichzeitig kommerziell genutzt</strong> wird, <strong>und</strong></li>
<li>dabei <strong>vermarktungsfähige Produkte</strong> hergestellt werden.</li>
</ol>
<p>Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die <strong>vorrangige Zielsetzung</strong> der Produktion darüber, in welchem Ausmaß die Kosten als förderungsfähig anerkannt werden:</p>
<table>
<thead>
<tr>
<td><strong>Vorrangiges Ziel</strong></td>
<td><strong>Förderungsfähige Kosten</strong></td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Erkenntnisgewinn durch F&amp;E</strong></td>
<td>Gesamter damit zusammenhängender Produktionsaufwand</td>
</tr>
<tr>
<td><strong>Herstellung vermarktungsfähiger Produkte</strong> (F&amp;E nur begleitend)</td>
<td>Nur die <strong>zusätzlichen</strong> Kosten durch den experimentellen Charakter</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Wichtige Ausnahme:</strong> Der Bau und Betrieb von <strong>Pilotanlagen</strong> sowie die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von <strong>Prototypen</strong> sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen. Bei Vorliegen solcher sollte es nun zu keinen negativen Auswirkungen mehr auf die Forschungsprämie kommen.</p>
<p>Die neue Bestimmung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem <strong>31. Dezember 2025</strong> begonnen haben.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Maßgeblichkeitsprinzip (§ 1 Abs 1 FoPV)</span></h3>
<p>Eine weitere Änderung durch die Anpassung der Forschungsprämienverordnung betrifft die Maßgeblichkeit der Vorschriften für die steuerliche Gewinnermittlung. In der Novelle der Forschungsprämienverordnung wurde nun ausdrücklich eine Anknüpfung an die steuerliche Gewinnermittlung festgehalten und hat damit auf eine zuletzt ergangenen VwGH-Erkenntnis regiert (VwGH: Abzugsverbot für Managergehälter gilt nicht für die Forschungsprämie).</p>
<p>Forschungsaufwendungen sind dadurch <strong>nur mehr in jener Höhe prämienfähig</strong>, in der sie <strong>steuerlich als Betriebsausgabe wirksam sind</strong>.</p>
<p>Das bedeutet konkret:</p>
<ul>
<li>Steuerliche <strong>Abzugsverbote</strong> gelten auch für die Forschungsprämie.</li>
<li>Steuerliche <strong>Wahlrechte</strong> (zB AfA‑Gestaltung) wirken unmittelbar auf die Bemessungsgrundlage.</li>
<li><strong>Fiktive Betriebsausgaben</strong> (zB Investitionsfreibetrag) sind <strong>nicht prämienfähig</strong>.</li>
</ul>
<p>Diese Änderung gilt grundsätzlich für <strong>alle offenen Fälle</strong>.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Die eigentliche Herausforderung: Dokumentation und Nachweisführung</span></h3>
<p>Während die gesetzliche Zielrichtung nachvollziehbar erscheint, stellt sich in der Praxis eine entscheidende Frage: <strong>Wie weist man die vorrangige Zielsetzung konkret nach?</strong></p>
<p>Gerade in produktionsintegrierten Umgebungen ist diese Abgrenzung hochkomplex:</p>
<ul>
<li>Maschinen laufen gleichzeitig für Produktion und Entwicklung</li>
<li>Materialeinsatz dient oft mehreren Zwecken</li>
<li>Personal arbeitet parallel an Serien- und Entwicklungsaufgaben</li>
</ul>
<p>Die Konsequenz ist klar: Unternehmen müssen künftig deutlich detaillierter dokumentieren,</p>
<ul>
<li>welche Tätigkeiten konkret der F&amp;E zuzuordnen sind,</li>
<li>welche Kosten ausschließlich durch den experimentellen Charakter entstehen, und</li>
<li>wo genau die Grenze zur regulären Produktion liegt.</li>
</ul>
<p>Die Anforderungen an interne Administration, Zeitaufzeichnungen und technische Dokumentation <strong>steigen damit</strong>. Hinzu kommt, dass zentrale Begriffe wie „vermarktungsfähige Produkte&#8220;, „kommerzielle Nutzung von Anlagen&#8220; sowie die „vorrangige Zielsetzung&#8220; noch nicht abschließend definiert sind. Es bleibt zu hoffen, dass das Finanzministerium mit den noch ausstehenden <strong>Forschungsprämienrichtlinien 2026 (FoPR 2026)</strong> hier weiterführende Klarstellungen liefert.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?</span></h3>
<p>Die Forschungsprämie bleibt auch 2026 ein <strong>attraktives Förderinstrument</strong>, wird jedoch <strong>komplexer und dokumentationsintensiver</strong>.</p>
<p>Gerne unterstützen wir Sie bei der strukturkonformen Gestaltung, der Antragstellung sowie bei Betriebsprüfungen zur Forschungsprämie.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Geplante Senkung der Lohnnebenkosten: Entlastung für Unternehmen ab 2028 in Sicht</title>
		<link>https://artus.at/blog/geplante-senkung-der-lohnnebenkosten-entlastung-fuer-unternehmen-ab-2028-in-sicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:01:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Personalmanagement & Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnnebenkosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31640</guid>

					<description><![CDATA[Vor allem für personalintensive Betriebe könnte die geplante Reduktion des Dienstgeberbeitrags merkliche Auswirkungen haben. Niedrigere Lohnnebenkosten schaffen Spielräume – etwa für Wachstum, zusätzliche Investitionen oder Personalentscheidungen.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat eine Maßnahme angekündigt, die für viele Unternehmen besonders relevant sein dürfte: <strong>Ab 2028 sollen die Lohnnebenkosten gesenkt werden.</strong> Konkret ist vorgesehen, den <strong>Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)</strong> von derzeit 3,7 % auf 2,7 % zu reduzieren.</p>
<p>Mit diesem Schritt sollen Unternehmen österreichweit um rund <strong>zwei Milliarden Euro pro Jahr</strong> entlastet werden. Ziel ist es, den Faktor Arbeit zu stärken, Investitionen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts nachhaltig zu verbessern.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Spürbare Entlastung bei Personalkosten</span></h3>
<p>Vor allem für personalintensive Betriebe könnte die geplante Reduktion des Dienstgeberbeitrags merkliche Auswirkungen haben. Niedrigere Lohnnebenkosten schaffen Spielräume – etwa für Wachstum, zusätzliche Investitionen oder Personalentscheidungen.</p>
<p>Mögliche Effekte im Überblick:</p>
<ul>
<li>geringere laufende Personalkosten</li>
<li>mehr finanzielle Flexibilität</li>
<li>verbesserte Liquidität</li>
<li>Entlastung im internationalen Wettbewerb</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;">Gegenfinanzierung bereits angedacht</span></h3>
<p>Die Entlastung soll nach aktuellen Plänen <strong>budgetneutral</strong> erfolgen. Zur Gegenfinanzierung wurden bereits erste Maßnahmen skizziert. Diskutiert werden insbesondere:</p>
<ul>
<li><strong>Ausweitung der Dienstgeberabgabe auf freie Dienstverhältnisse</strong></li>
<li><strong>steuerliche Anpassungen für größere Unternehmen</strong> &#8211; Erhöhung der Körperschaftsteuer von 23% auf 24% für Gewinne über einer Million</li>
<li><strong>Umschichtungen innerhalb bestehender Budgetmittel</strong></li>
<li><strong>weitere strukturelle Maßnahmen im Bereich Abgaben und Verwaltung</strong></li>
</ul>
<p>Auch wenn Details noch offen sind, zeigt sich bereits, dass die Entlastung nicht isoliert, sondern als Teil eines breiteren wirtschaftspolitischen Maßnahmenpakets gedacht ist.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Frühzeitig Auswirkungen mitdenken</span></h3>
<p>Auch wenn die Umsetzung erst ab 2028 geplant ist und gesetzliche Details noch abzuwarten bleiben, kann es sinnvoll sein, mögliche Auswirkungen bereits heute in Budget-, Personal- und Investitionsplanungen mitzudenken.</p>
<p>Gerade bei wachstumsorientierten Unternehmen könnte die angekündigte Senkung künftig eine relevante Rolle spielen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;">Fazit</span></h3>
<p>Die geplante Senkung der Lohnnebenkosten wäre ein bedeutender Schritt zur Entlastung von Unternehmen. Gleichzeitig wird deutlich, dass mit der Maßnahme auch neue Rahmenbedingungen verbunden sein können, die im Detail noch zu beobachten sind.</p>
<p>Wie bei allen steuerlichen Vorhaben gilt: Entscheidend wird die konkrete gesetzliche Ausgestaltung sein. Wir verfolgen die Entwicklungen laufend und informieren Sie über die nächsten Schritte.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Besteuerung von Pensionen aus dem Ausland</title>
		<link>https://artus.at/blog/besteuerung-von-pensionen-aus-dem-ausland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Apr 2026 08:20:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerungsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Pension]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31272</guid>

					<description><![CDATA[Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihr gesamtes Welteinkommen in Österreich versteuern.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihr gesamtes Welteinkommen in Österreich versteuern. Beziehen Steuerpflichtige eine Pension aus einem anderen Staat als jenem, in dem sie ihren Wohnsitz haben, stellt sich die Frage, ob und in welchem Land diese Pension zu versteuern ist. Um dies zu klären, wird ein dreistufiges Prüfmodell angewendet:</p>
<ol>
<li>Ist die Pension nach österreichischem Recht steuerpflichtig?</li>
<li>Schränkt ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das österreichische Besteuerungsrecht ein?</li>
<li>Falls Österreich besteuern darf, ist die Erhebung der Steuer zu prüfen.</li>
</ol>
<p>Eine<strong> inländische Steuerpflicht</strong> kann sich dabei aus folgenden Bestimmungen ergeben:</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>1. Säule: Gesetzliche Pension gem. §25 EStG</strong></span></h3>
<p>Das sind Pensionen aus staatlichen Pensionssystemen (z. B. Sozialversicherung). Diese stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Waren die Beitragsleistungen steuerlich abzugsfähig, ist die Auszahlung der Pension steuerpflichtig – dies gilt auch bei ausländischen gesetzlichen Pensionen. Abzugsfähig sind grundsätzlich alle Beitragsleistungen in eine gesetzliche in- und ausländische Pensionskasse.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Säule: Betriebliche Pension gem. § 25 EStG</strong></span></h4>
<p>Pensionszahlungen aus einer ausländischen (betrieblichen) Pensionskasse können ebenso Einkünfte nach § 25 EStG darstellen, selbst wenn die Beitragsleistungen auf keiner gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sondern vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aufgrund von Dienstverträgen oder freiwillig geleistet wurden. Waren die seinerzeitigen Einzahlungen in die ausländische Pensionskasse nicht steuerlich abzugsfähig, so werden diese bei der Auszahlung in Österreich insoweit nur mit 25% steuerlich erfasst, als die Beitragsleistung vom Arbeitnehmer (dem späteren Pensionsbezieher) getragen wurde.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>3. Säule: Private Vorsorge</strong></span></h3>
<p>Wurden die Beiträge in private Pensions- oder Vorsorgeeinrichtungen auf freiwilliger Basis geleistet, handelt es sich bei der später ausgezahlten Rente um sogenannte wiederkehrende Bezüge iSd § 29 EStG.<br />
Da diese Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden, ist die Auszahlung nur insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der ursprünglich eingezahlten Beiträge übersteigt. Mit anderen Worten, steuerpflichtig ist lediglich der Gewinnanteil.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>Abkommensrechtliche Behandlung ausländischer Pensionen</strong></span></h4>
<p>Im zweiten Schritt wird geprüft, ob ein DBA die österreichische Steuerpflicht einschränkt. Viele DBAs orientieren sich am OECD-Musterabkommen, das die Besteuerung von Pensionen hauptsächlich in den Artikeln 18, 19 und 21 regelt.</p>
<ul>
<li>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>Artikel 18 – Ruhebezüge aus früherer unselbständiger Arbeit</strong></span></h4>
</li>
</ul>
<p>Artikel 18 regelt, dass Ruhebezüge für frühere unselbständige Arbeit im Ansässigkeitsstaat zu versteuern sind. Entscheidend ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt des Zuflusses.</p>
<p>Soweit nichts anderes im jeweils anzuwendenden DBA bestimmt ist, sind Sozialversicherungspensionen, Betriebspensionen als auch Witwen- und Waisenpensionen von Artikel 18 umfasst.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: Frau M zieht in ihrer Pension nach Spanien, um ihren Lebensabend dort zu verbringen. Sie gilt ab diesem Zeitpunkt als in Spanien ansässig. Ihr gesamtes Berufsleben verbrachte sie in Österreich. Sie hat ihre Einkünfte zur Gänze in Österreich versteuert. Die von Österreich ausbezahlte Sozialversicherungspension ist jedoch aufgrund der nunmehrigen Ansässigkeit in Spanien steuerpflichtig.</p>
<p>Manche DBAs (wie etwa das DBA Österreich-Deutschland oder das DBA Österreich-USA) enthalten gesondert eine Regelung zu den Sozialversicherungspensionen, die dem auszahlenden Staat (=Kassenstaat) das Besteuerungsrecht zuteilt.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: Der Auslandsösterreicher Herr G zieht nach einem arbeitsreichen Leben in den USA in seinem Ruhestand wieder nach Österreich und ist somit wieder in Österreich steuerlich ansässig. Er erhält eine „US social security pension“. Diese ist nach Art 18 in den USA steuerpflichtig und in Österreich steuerbefreit. Österreich hat das Recht die US-Pensionseinkünfte progressionserhöhend anzusetzen, was zu einem höheren Steuersatz für allfällige weitere in Österreich tarifsteuerpflichtige Einkünfte führt („Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt“).</p>
<ul>
<li>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>Artikel 19 – Pensionen aus dem öffentlichen Dienst</strong></span></h4>
</li>
</ul>
<p>Ruhebezüge für eine frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst bzw eine Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse gelegen ist (zB Beamtenpension) fallen unter Artikel 19. Hier hat grundsätzlich der Kassenstaat (also der Staat, der die Pension zahlt) das Besteuerungsrecht. Das Besteuerungsrecht geht auf den Ansässigkeitsstaat über, wenn der Pensionist die Staatsbürgerschaft des Ansässigkeitsstaates besitzt oder nicht deshalb ansässig wurde, um den öffentlichen Dienst dort zu leisten.</p>
<p><strong>Beispiel: </strong>Die aus Mexiko stammende ehemalige Mitarbeiterin der mexikanischen Botschaft in Wien, Frau K, hat ihre Pension in Mexiko zu versteuern, da ihre frühere Tätigkeit für die mexikanische Botschaft eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst darstellt.</p>
<p><strong>Variante Beispiel: </strong>Frau K ist österreichische Staatsbürgerin und lebt mit ihrer Familie in Wien. In ihrem Berufsleben war sie als Sekretärin für den mexikanischen Botschafter tätig. Aufgrund Ihrer österr. Staatsbürgerschaft unterliegt die Pension aus öffentlichem Dienst der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Österreich.</p>
<ul>
<li>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>Artikel 21 – Sonstige Einkünfte</strong></span></h4>
</li>
</ul>
<p>Private Pensions- und Lebensversicherungsrenten sowie Unfall- und Invaliditätsrenten gelten, soweit das jeweilige DBA keine abweichende Regelung vorsieht, als „sonstige Einkünfte“ gem. Artikel 21 OECD-Musterabkommen. Sie werden im Ansässigkeitsstaat des Pensionsempfängers besteuert.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong> Frau L bezieht von der österr. AUVA eine Unfallrente. Sie lebt mit ihrer Familie in Kroatien. Mangels anderer ausdrücklicher Bestimmungen im DBA Kroatien liegt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat Kroatien.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Fazit</strong></span></h3>
<p>Ergibt sich nach österr. Steuerrecht eine Steuerpflicht für die Pension, gilt es zu prüfen, ob ein allfälliges DBA möglicherweise einem anderen Land das Besteuerungsrecht zuteilt und diese in Österreich (ggf unter Progressionsvorbehalt) befreit ist. Die abkommensrechtliche Behandlung von Pensionen lässt sich wie folgt zusammenfassen:</p>
<ul>
<li><strong>Artikel 18:</strong> Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit à Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates</li>
<li><strong>Artikel 19:</strong> Ruhegehälter für frühere Tätigkeit im öffentlichen Dienst –&gt; grundsätzlich Besteuerungsrecht Kassenstaat</li>
<li><strong>Artikel 21:</strong> Unfall- Invaliditäts- und Lebensversicherungsrenten werden mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung dem Artikel 21 zugeordnet à Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates</li>
</ul>
<p>Sollten Sie eine ausländische Pension erhalten, beachten Sie bitte, dass das jeweils anzuwendende DBA anderweitige Regelungen vorsehen kann. Auch wenn das Besteuerungsrecht vermeintlich im Ausland liegt, gilt es zu berücksichtigen, dass ein allfälliger Progressionsvorbehalt eine Erklärungspflicht in Österreich auslösen kann.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Workation &#8211; und Telearbeit &#8211; Steuer und SV</title>
		<link>https://artus.at/blog/workation-und-telearbeit-steuer-und-sv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2026 09:18:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Telearbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Workation]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://artus.at/?p=31254</guid>

					<description><![CDATA[Bei einer vorübergehenden oder dauerhaften Tätigkeit im Ausland entstehen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Flexible Arbeitsmodelle wie Telearbeit und Workation sind aus der Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken und auch in Österreich längst Teil des Arbeitsalltags. Bei einer vorübergehenden oder dauerhaften Tätigkeit im Ausland entstehen steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen, die im folgenden Beitrag beleuchtet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Themen frühzeitig klären, um Risiken zu vermeiden.</p>
<p>Unter Telearbeit wird in erster Linie das Arbeiten aus dem Homeoffice verstanden aber auch das Arbeiten von einem anderem vom Arbeitnehmer selbst gewählten Ort unter Einsatz von Informations- und Telekommunikationsmitteln, während „workation“ sich aus den Begriffen „work“ und „vacation“ zusammensetzt und das vorübergehende Arbeiten von einer Urlaubsdestination bedeutet.</p>
<h3><strong><span style="color: #99cc00;">Telearbeit oder Workation in Österreich</span> </strong></h3>
<p>Bei Telearbeit oder Workation innerhalb Österreichs ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen:</p>
<ul>
<li>Besteuerung erfolgt weiterhin durch Lohnsteuereinbehalt in Österreich.</li>
<li>Sozialversicherungsbeiträge werden in Österreich abgeführt.</li>
<li>Die Homeoffice-Pauschale (bis zu 3 Euro pro Tag für max. 100 Tage) kann geltend gemacht werden.</li>
<li>Bei mindestens 26 Homeoffice-Tagen sind Kosten für ergonomische Möbel bis zu 300 Euro jährlich absetzbar.</li>
</ul>
<h3><strong><span style="color: #99cc00;">Workation oder Telearbeit im Ausland</span> </strong></h3>
<p>Eine Workation oder Telearbeit außerhalb Österreichs kann steuerlich relevant werden:</p>
<h4><span style="color: #99cc00;">1. Aus Arbeitgebersicht:</span></h4>
<p>Je nach Dauer und Art der Tätigkeit kann im Ausland eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber entstehen, insbesondere bei längerfristigen (über 6 Monate dauernden) oder wiederkehrenden Aufenthalten des Mitarbeiters. Das Risiko steigt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsraum im Ausland anmietet. Hinsichtlich der Begründung einer Betriebsstätte bei Workation ist mangels klarer OECD-Regelungen auf nationale Vorschriften und Rechtsprechung abzustellen. Mitunter können Parallelen zur Homeoffice-Betriebsstätte gezogen werden.</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Aus Arbeitnehmersicht:</strong></span></h4>
<p><strong>a) Workation</strong></p>
<p>Kurzfristige Aufenthalte sind meist steuerlich unproblematisch. Maßgeblich ist die 183-Tage-Regel. Überschreitet der Aufenthalt im Kalenderjahr bzw. 12-Monatszeitraum 183 Tage, werden die Einkünfte insofern anteilig im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig, als dort Arbeitstage erbracht werden. Zu den 183 Tagen zählen alle dort verbrachten Aufenthaltstage (also sowohl Arbeits- als auch Freizeit- bzw Urlaubstage). Sofern im Workation-Staat nicht mehr als 183 Tage verbracht werden, bleibt die Steuerpflicht zu 100% im Ansässigkeitsstaat.</p>
<p><strong>b) Telearbeit</strong></p>
<p>Erfolgt die Tätigkeit im ausländischen Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers, werden Einkünfte aus dortigen und aus Drittstaaten-Arbeitstagen im Ansässigkeitsstaat besteuert. Einkünfte entfallend auf Arbeitstage im Arbeitgeberstaat unterliegen dort der Besteuerung.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Sozialversicherung bei Telearbeit und Workation in Österreich</strong></span></h3>
<p>Bei Telearbeit und workation mit Arbeitsort in Österreich bleibt die Sozialversicherung unverändert:</p>
<ul>
<li>Zuständig für die Sozialversicherung ist Österreich, SV-Beiträge werden daher in Österreich abgeführt.</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Sozialversicherung bei Telearbeit und Workation im Ausland</strong></span></h3>
<p>Für Workation und Telearbeit im Ausland gelten besondere Regelungen:</p>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>1) EU/EWR und Schweiz:</strong></span></h4>
<ul>
<li>Eine Person kann innerhalb der EU/EWR und der Schweiz nur in einem Land versichert sein. Die Sozialversicherung kann im Arbeitgeberstaat beibehalten werden, sofern nicht eine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat verrichtet wird. Eine wesentliche Tätigkeit liegt bei mindestens 25% vor und wird an der Arbeitszeit und/oder am Arbeitsentgelt gemessen. Wird neben der Workation an einem Urlaubsort mindestens 25 % der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausgeübt, wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit in den Wohnmitgliedstaat, anderenfalls bleibt diese im Arbeitgeberstaat.</li>
</ul>
<ul>
<li>Eine A1-Bescheinigung ist im zuständigen Sozialversicherungsstaat zu beantragen. Diese bescheinigt die Sozialversicherungszuständigkeit eines Staates, sodass kein weiterer Staat SV-Beiträge einheben kann.</li>
<li>Bei Abschluss einer Ausnahmevereinbarung auf Basis der multilateralen Rahmenvereinbarung bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit können bis zu 50% der Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat verrichtet werden, ohne dass es zu einem Wechsel der Sozialversicherungszuständigkeit kommt.</li>
</ul>
<p>Voraussetzungen:</p>
<ul>
<li>Beide involvierten Staaten sind Signatarstaaten</li>
<li>Arbeitnehmer, die regelmäßig Telearbeit unter Einsatz von IT ausüben</li>
<li>Ausmaß der Telearbeit zwischen 25% und weniger als 50%</li>
</ul>
<h4><span style="color: #99cc00;"><strong>2) Drittstaaten:</strong></span></h4>
<ul>
<li>Es sind die jeweiligen bilateralen Sozialversicherungsabkommen zu prüfen, ob eine Rechtszuordnung zu einem Staat bei Mehrstaatentätigkeit vorgesehen ist. Falls dem nicht so ist, kann immer noch auf das Instrument der Ausnahmevereinbarung zurückgegriffen werden, um eine doppelte Belastung mit SV-Beiträgen in zwei Ländern zu verhindern. Liegt kein Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Drittstaat vor, droht ebenso eine Doppelbelastung mit SV-Beiträgen.</li>
</ul>
<p><strong>Um steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Risiken zu entgehen, empfiehlt sich zusammenfassend folgendes:</strong></p>
<ul>
<li>Klare Workation- und Telearbeitsrichtlinien festlegen</li>
<li>Maximaldauer und zulässige Länder definieren</li>
<li>Steuerliche und SV-rechtliche Prüfungen vorab durchführen</li>
<li>A1-Bescheinigungen rechtzeitig beantragen</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus sollten ebenso arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Fazit</strong></span></h3>
<p>Wird die Arbeit physisch in anderen Ländern ausgeübt – egal ob am ausländischen Wohnsitz oder von einer Urlaubsdestination birgt dies steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken.<br />
Damit im Ausland (etwa am Urlaubsort) weder für den Mitarbeiter noch für den Arbeitgeber eine Steuerpflicht entsteht ist darauf zu achten, dass sich der Mitarbeiter nicht mehr als sechs Monate im Ausland aufhält.Wenn der Mitarbeiter jedoch im ausländischen Homeoffice tätig wird, wo er gleichzeitig auch steuerlich ansässig ist, gilt dort eine Steuerpflicht ab dem ersten Arbeitstag.</p>
<p>Damit sozialversicherungsrechtlich die Zuständigkeit im Arbeitgeberstaat bleibt, ist bei Mehrstaatentätigkeit innerhalb der EU/EWR/Schweiz darauf zu achten, dass der Mitarbeiter keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedsstaat ausübt.<br />
Mit klaren Regelungen und sorgfältiger Planung können österreichische Arbeitgeber und ihre Mitarbeiter die Vorteile flexibler Arbeitsmodelle rechtssicher nutzen.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Besteuerung von Expats &#8211; Part 4: Bonuszahlungen und das Kausalitätsprinzip im Lichte der DBA</title>
		<link>https://artus.at/blog/besteuerung-von-expats-part-4-bonuszahlungen-und-das-kausalitaetsprinzip-im-lichte-der-dba/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clarissa Krainz]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Apr 2026 09:15:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Recht & Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Besteuerungsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerungsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Expat]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein zentraler Aspekt bei der Anwendung der Regelungen aus Doppelbesteuerungsabkommen ist die korrekte Zuteilung der Besteuerungsrechte an die jeweiligen Länder.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein zentraler Aspekt bei der Anwendung der Regelungen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist die korrekte Zuteilung der Besteuerungsrechte an die jeweiligen Länder. Artikel 15 des Musterabkommens regelt dabei die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Kausalitätsprinzip spielt hier eine wichtige Rolle, das sich mit der verursachungsgerechten Zuteilung der Einkünfte befasst. Man spricht dabei auch vom „Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung“. Ein entscheidender Punkt dabei ist, dass die Besteuerungsrechte unabhängig davon zugeteilt werden, wann die Einkünfte tatsächlich vereinnahmt wurden.</p>
<p><strong>Für die Zuteilung der Besteuerungsrechte werden zwei Schritte angewendet:</strong></p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>1. Schritt: Kausalität der Einkünfte prüfen</strong></span></h3>
<p>Zunächst wird geprüft, ob die Einkünfte mit der Tätigkeit im Ausland in Zusammenhang stehen. Dabei stellt man sich die Frage, ob die Bezüge auch bei Wegdenken der Auslandstätigkeit gewährt worden wären. Eine Auslandszulage beispielsweise wird ohne eine Auslandstätigkeit in der Regel nicht gezahlt, weshalb das Besteuerungsrecht für diese Zulage beim Tätigkeitsstaat liegt.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>2. Schritt: Zuteilung nach einem allgemeinen Schlüssel</strong></span></h3>
<p>Alle weiteren Einkünfte, die nicht unmittelbar verursachungsgerecht zugeordnet werden können (wie etwa laufende Bezüge, Urlaubsgeld oder Weihnachtsremunerationen), werden anhand eines allgemeinen Schlüssels, beispielsweise dem Arbeitstagverhältnis, zugeteilt.</p>
<p>Die Zuteilung der Besteuerungsrechte erfolgt somit nach folgendem Schema:</p>
<ul>
<li>Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates: Dieses liegt vor, wenn eine eindeutige kausale Zurechnung erfolgen kann (z. B. Auslandszulage, PKW-Sachbezug, wenn das Auto ausschließlich im Tätigkeitsstaat genutzt wird, oder eine Jahresprämie, die ausschließlich für Auslandstätigkeiten gewährt wird).</li>
<li>Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates: Dies gilt für Sachbezüge, die ausschließlich im Ansässigkeitsstaat genutzt werden.</li>
<li>Besteuerungsrecht nach allgemeinem Schlüssel: Für alle übrigen Bezugsbestandteile wird das Kausalitätsprinzip angewendet (z. B. laufende Bezüge, Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration).</li>
</ul>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Wie werden nachträgliche Prämien behandelt?</strong></span></h3>
<p>Nachträgliche Prämien und Boni werden nicht nach dem Arbeitstagverhältnis des Jahres aufgeteilt, in dem die Zahlung erfolgt ist. Stattdessen erfolgt die Aufteilung nach dem Arbeitstagverhältnis des Jahres, in dem der Anspruch auf die Zahlung entstanden ist. Eine Umsatzprämie für das Jahr 2024, die erst 2025 ausgezahlt wird, wird also nach dem Arbeitstagverhältnis des Jahres 2024 zwischen den Ländern aufgeteilt, und die Besteuerungsrechte werden entsprechend zugewiesen.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Beendigungskausale Zahlungen</strong></span></h3>
<p>Die Zuteilung der Besteuerungsrechte für beendigungskausale Zahlungen (Abfindungen, Abfertigungen, Freistellungsentgelt) hat in der Vergangenheit zu zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen geführt. In Frage gestellt wurde häufig, ob solche Zahlungen als Ausfluss der aktiven Tätigkeit zu behandeln sind (und damit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Arbeitstagen aufzuteilen) oder ob sie als Nichtleistungseinkünfte gelten, die im Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses besteuert werden.</p>
<p>Für Abfertigungen hat Österreich mit Deutschland eine Konsultationsvereinbarung getroffen. Diese legt fest, dass die Besteuerungsrechte für Abfertigungen auf Basis des Arbeitstagverhältnisses während der aktiven Tätigkeit zugeteilt werden, wenn der Ansässigkeitsstaat im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gewechselt wurde. Dabei sollen alle Gehälter bis zum Ende des vertraglichen Dienstverhältnisses berücksichtigt werden.</p>
<p>In Österreich ist die gängige Verwaltungspraxis, dass Bezüge, die im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis gewährt werden, als Aktivbezüge gelten und daher so wie bei der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland dem Kausalitätsprinzip unterliegen.</p>
<h3><strong><span style="color: #99cc00;">Gehaltsfortzahlungen nach Freistellung</span><br />
</strong></h3>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass Gehaltsfortzahlungen nach einer Freistellung genauso wie Abfindungen der aktiven Tätigkeit zuzuordnen sind und nicht der Untätigkeit während der Freistellung. Es besteht ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit der früheren Tätigkeit, sodass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zusteht.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Progressionsvorbehalt</strong></span></h3>
<p>Was passiert mit nachträglichen Zahlungen, die aufgrund des Kausalitätsprinzips im Ausland steuerpflichtig sind und nach der Ansässigkeitsbegründung in Österreich ausgezahlt werden? Dürfen diese im Jahr der Auszahlung im Ansässigkeitsstaat für die Berechnung des anzuwendenden Steuertarifs berücksichtigt werden? Laut der Auffassung des österreichischen BFG ja, auch dann, wenn die Ansässigkeit in Österreich zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs (z.B. in vorhergehenden Jahren) noch nicht bestanden hat. Die Ansässigkeit zum Zeitpunkt der Auszahlung reicht somit aus, damit die nachträgliche Zahlung im Jahr des Zuflusses dem Progressionsvorbehalt unterliegt.</p>
<h3><span style="color: #99cc00;"><strong>Fazit</strong></span></h3>
<p>Das Kausalitätsprinzip ist das zentrale Element bei der Anwendung der Zuteilungsregelungen des Artikel 15 des OECD-Musterabkommens. Im ersten Schritt müssen Einkünfte verursachungsgerecht zugeordnet werden, im zweiten Schritt nach einem allgemeinen Schlüssel, wie etwa dem Arbeitstagverhältnis. Bei nachträglichen Zahlungen (z. B. Boni für das Vorjahr) erfolgt die Aufteilung nach dem Arbeitstagverhältnis des Jahres, in dem der Anspruch erworben wurde. Beendigungskausale Zahlungen gelten in der Regel als Aktivbezüge und müssen nach den Arbeitstagen der aktiven Tätigkeit (auch über mehrere Jahre oder Jahrzehnten hinweg) aufgeteilt werden – besonders dann, wenn die Tätigkeit in verschiedenen Ländern ausgeübt wurde. Daher empfiehlt es sich, lückenlose Aufzeichnungen über die im Ausland verbrachten Arbeitstage zu führen.</p>
<p>Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (<span style="color: #99cc00;"><a style="color: #99cc00;" href="mailto:info@artus.at">info@artus.at</a></span>).</p>
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