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	<title>DIGITALE LINKE</title>
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	<description>-- Politik in der digitalen Welt! --</description>
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		<title>Digitale LINKE im Netz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 May 2021 13:04:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
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					<description><![CDATA[Dieses Blog ist bis auf weiteres inaktiv. Aktuelle Infos und Positionen der LINKEN zu Digitalisierung und Netzpolitik findest Du hier: Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Netzpolitik der LINKEN: Webseite Twitter Netzpoltische Forderungen auf die-linke.de LINKE Netzpolitik in den Parlamenten]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Dieses Blog ist bis auf weiteres inaktiv. Aktuelle Infos und Positionen der LINKEN zu Digitalisierung und Netzpolitik findest Du hier: </p>



<p>Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Netzpolitik der LINKEN:</p>



<p><a href="https://www.dielinke-netzpolitik.de/meldungen/" data-type="URL" data-id="https://www.dielinke-netzpolitik.de/meldungen/">Webseite</a></p>



<p><a href="https://twitter.com/digitale_linke" data-type="URL" data-id="https://twitter.com/digitale_linke">Twitter</a></p>



<p>Netzpoltische Forderungen auf <a href="https://www.die-linke.de/themen/digitalisierung/" data-type="URL" data-id="https://www.die-linke.de/themen/digitalisierung/">die-linke.de</a> </p>



<p>LINKE Netzpolitik<a href="https://www.dielinke-netzpolitik.de/in-den-parlamenten/" data-type="URL" data-id="https://www.dielinke-netzpolitik.de/in-den-parlamenten/"> in den Parlamenten</a></p>



<p></p>
<div id="tweetbutton7313" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fdigitale-linke-im-netz%2F&amp;text=Digitale%20LINKE%20im%20Netz&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fdigitale-linke-im-netz%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Diskussionspapier: Arbeit (und Leben) 4.0</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/diskussionspapier-arbeit-und-leben-4-0/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Mar 2017 08:33:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Parteien]]></category>
		<category><![CDATA[DIE LINKE]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Bundestagsfraktion DIE LINKE hat diese Woche in ihrer Fraktionssitzung über Arbeit und Digitalisierung debattiert. Grundlage dazu bildete das von der AG Digitalisierung erstellte Diskussionspapier „Arbeit (und Leben) 4.0“. Darin werden mögliche Freiheitsgrade der Digitalisierung beispielsweise zur Rückgewinnung von Zeitsouveränität in Arbeit und Leben, zur innovativen Gestaltung eines sozial-ökologischen Umbaus oder auch der Förderung digitaler [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundestagsfraktion DIE LINKE hat diese Woche in ihrer Fraktionssitzung über Arbeit und Digitalisierung debattiert. Grundlage dazu bildete das von der AG Digitalisierung erstellte Diskussionspapier „Arbeit (und Leben) 4.0“. Darin werden mögliche Freiheitsgrade der Digitalisierung beispielsweise zur Rückgewinnung von Zeitsouveränität in Arbeit und Leben, zur innovativen Gestaltung eines sozial-ökologischen Umbaus oder auch der Förderung digitaler Gemeingüter in Kultur und Bildung aufgezeigt. Dem zugrunde liegt ein erweiterter, nicht allein auf beschäftigte Erwerbsarbeit bezogener Arbeitsbegriff. Über das mit der Digitalisierung verbundene Aufgabengebiet für linke Politik heißt es in dem Papier:<span id="more-7282"></span></p>
<blockquote><p>Für DIE LINKE stehen hinsichtlich der Digitalisierung mindestens folgende Aufgaben an:</p>
<ul>
<li>nachzuvollziehen, wie die „neue industrielle Revolution“ die Formen der kapitalistischen ökonomischen Kooperation konkret verändert (einschließlich der Geschlechterverhältnisse);</li>
<li>arbeitsrechtliche und sozialpolitische Regelungen für eine digitalisierte Gesellschaft entwickeln;</li>
<li>Arbeits- und Lebenszeitmodelle gestalten, die zu einer (geschlechter-)gerechten Verteilung der gesellschaftlichen, notwendigen Arbeit und zu mehr Zeitsouveränität der Menschen führen;</li>
<li>die Potenziale digitaler Innovation für den sozial-ökologischen Umbau, eine Abkehr vom Wachstumsfetisch und einer Reduktion des Ressourcenverbrauchs nutzen;</li>
<li>Emanzipationspotenziale nutzen hin zu einer alternativen, an den Bedürfnissen der Menschen orientierten Ökonomie und einer demokratischen Gestaltung der Gesellschaft.</li>
</ul>
</blockquote>
<p>Ziel des Papiers ist es, den Diskussionstand inhaltlich zu befördern und Vorschläge für digitale Gestaltungsoptionen von links zu unterbreiten. Es kann durchaus als ein erster Aufschlag zu der von Bernd Riexinger geforderten <a href="http://www.bernd-riexinger.de/nc/standpunkte/artikel/detail/zurueck/artikel-6/artikel/fuer-ein-neues-normalarbeitsverhaeltnis-wirtschaftsdemokratie-und-infrastruktursozialismus/" target="_blank">„Digitalen Agenda der Linken“</a> gelesen werden.</p>
<p>Wir veröffentlichen das Diskussionspapier hier: <a href="https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/AG-Digitalisierung-Diskussionspapier-Arbeit4null.pdf">„Arbeit (und Leben) 4.0“ (pdf)</a></p>
<div id="tweetbutton7282" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fdiskussionspapier-arbeit-und-leben-4-0%2F&amp;text=Diskussionspapier%3A%20Arbeit%20%28und%20Leben%29%204.0&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fdiskussionspapier-arbeit-und-leben-4-0%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
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		<title>Patentrecht von links &#8211; ein Diskussionsaufschlag</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/patentrecht-von-links-ein-diskussionsaufschlag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Halina Wawzyniak]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Sep 2016 12:14:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Beitrag soll eine Debatte eröffnen. Für Kritik, Hinweise, Lob und Verrisse bin ich dankbar. Wichtig ist, dass es in der LINKEN zu einer Debatte kommt.  Was ist ein Patent und wozu berechtigt es? Ein Patent ist ein Recht, anderen über einen begrenzten Zeitraum, derzeit 20 Jahre, etwas zu verbieten, was man selber als erstes [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Der Beitrag soll eine Debatte eröffnen. Für Kritik, Hinweise, Lob und Verrisse bin ich dankbar. Wichtig ist, dass es in der LINKEN zu einer Debatte kommt.</em></p>
<p><strong> Was ist ein Patent und wozu berechtigt es?</strong></p>
<p>Ein Patent ist ein Recht, anderen über einen begrenzten Zeitraum, derzeit 20 Jahre, etwas zu verbieten, was man selber als erstes getan oder angedacht hat. Ein Patent verleiht dem/der Patentinhaber*in also ein Ausschließlichkeitsrecht.  Allerdings muss der/die Anmelder*in eines Patents seine/ihre Idee offenlegen. Insofern steht das Wissen tatsächlich der Allgemeinheit zur Verfügung – oder jenen die sich durch Patentanmeldungen durchlesen. Das Wissen kann aber nicht von jedem/jeder wegen des Ausschließlichkeitsrechts genutzt werden.</p>
<p>Die Anmeldung eines Patentes ist mit enormen Kosten verbunden. Neben den Gebühren im Rahmen des Anmeldeprozesses und dem Honorar für eine*n Patentanwalt/Patentanwältin fallen auch noch Gebühren zur Verlängerung des Patentschutzes an.  Bei einer nationalen Patentanmeldung in Deutschland soll der/die Anmelder*in von einem Betrag von mindestens 5.000 EUR ausgehen.<a name="_ftnref1"></a><a href="https://www.patent-pilot.com/de/ein-patent-anmelden/kosten-der-patentanmeldung/">[1]</a> Die Kosten für eine Anmeldung beim Europäischen Patentamt beliefen sich im Jahr 2005 auf 32.000 EUR.<a name="_ftnref2"></a><a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf,%20S.%208">[2]</a><span id="more-7268"></span></p>
<p>Die Anmeldung von Patenten nimmt zu. Für die Anmeldung eines Patents muss nachgewiesen werden, dass es sich um eine Neuheit handelt, die auf erfinderischer Tätigkeit basiert und gewerblich anwendbar ist. Neu ist etwas, wenn es nicht zum Stand der Technik gehört. Auf erfinderische Tätigkeit basierend ist eine Erfindung dann, wenn sie sich aus Sicht eines/einer Fachmanns/Fachfrau nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gewerblich anwendbar soll eine Erfindung sein, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet (auch in der Landwirtschaft) hergestellt oder benutzt werden kann.</p>
<p>Bereits im Jahr 2007 hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Rahmen eines Gutachtens gefordert:</p>
<p>„<em>Patente dürfen nicht zur Massenware werden – ihre Erteilung muss an strenge Kriterien gebunden bleiben, damit eine innovationsfördernde Wirkung überhaupt auftreten kann</em>“.<a name="_ftnref3"></a><a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf,%20S.%2017">[3]</a></p>
<p>Es wurde gefordert:</p>
<p>„<em>Patente sollten deshalb normalerweise nicht `breit` vergeben werden.</em>“<a name="_ftnref4"></a><a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf,%20S.%2019">[4]</a></p>
<p>Und schließlich heißt es:</p>
<p>„<em>Weil das Patent niemals eine perfekte Lösung darstellt, sollte der Gesetzgeber alternative Lösungen erproben und erleichtern. Insbesondere sollte der institutionelle Rahmen für open source-Lösungen verbessert werden“.<a name="_ftnref5"></a><a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/G/gutachten-des-wissenschaftlichen-beirats-patentschutz-und-innovation,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf,%20S.%2019"><strong>[5]</strong></a></em></p>
<p>Tatsächlich wird der Großteil der Patentanmeldungen von Großunternehmen vorgenommen, eine Patentanmeldung durch sog. Einzelerfinder*innen ist die Ausnahme. Es ist also nicht ganz von der Hand zu weisen, dass das derzeitige Patentrecht vor allem großen Playern nutzt. Doch nicht nur das. Das Patent ist ungewöhnlich in einer Marktwirtschaft. Wer ein Patent anmeldet, hat ein zeitlich begrenztes Monopol. Dieses wiederum schränkt den freien Handel und den freien Wettbewerb ein.</p>
<p><strong>Arbeitnehmererfindungen</strong></p>
<p>Im Hinblick auf Erfindungen von Arbeitnehmer*innen im privaten und öffentlichen Dienst, Beamten und Soldaten gelten besondere Regelungen, die im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen<a name="_ftnref6"></a><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbnerfg/gesamt.pdf">[6]</a> festgehalten sind.</p>
<p>Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, soweit sie eine Diensterfindung gemacht haben, diese dem Arbeitgeber zu melden. Der/Die Arbeitgeber*in kann danach entscheiden, ob er/sie die Erfindung in Anspruch nimmt, d.h. alle sich aus der Erfindung ergebenden vermögenswerten Rechte auf sich überleitet. Er/Sie kann die Erfindung aber auch frei geben. Die Inanspruchnahme gilt als fingiert, wenn der/die Arbeitgeber*in nicht binnen vier Monaten nach Zugang der Meldung der Arbeitnehmererfindung diese frei gibt.</p>
<p>Der/Die Arbeitnehmer*in hat im Falle der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den/die Arbeitgeber*in einen Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 9 ArbNerfG). Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.</p>
<p>Der sog. Erfindungsvergütungsanspruch soll kein Arbeitsentgelt sein, sondern ein Anspruch eigener/besonderer Art. Der Anspruch ist übertrag- und vererbbar. Weder soll er Gegenstand eines Sozialplans sein können, noch auf das Arbeitslosengeld anrechenbar sein, ist aber unbeschränkt im Rahmen der Sozialversicherungen beitragspflichtig.  Die Laufzeit des Anspruchs beträgt bei patentfähigen Erfindungen 20 Jahre, richtet sich also nach der Laufzeit des jeweiligen Schutzrechts. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs gibt es eine Richtlinie des Arbeitsministeriums<a name="_ftnref7"></a><a href="http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/richtlinien-verguetung-arbeitnehmererfindungen.pdf?__blob=publicationFile">[7]</a>, die aber keine verbindliche Regelung darstellt und lediglich Anhaltspunkt ist. Die Höhe kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden: Lizenzanalogie, erfassbarer betrieblicher Nutzen, Schätzung.</p>
<p>Juristisch umstritten ist der sog. Nullfall und hier der sog. Anrechungs- oder Abgeltungsfall. Das meint den Wegfall der Erfindervergütung wegen einer anderweitigen Dienstvergütung. Darunter soll auch fallen, wenn die Entwicklungsarbeit auf dem Gebiet der Erfindung zu den vertraglichen Pflichten des/der Arbeitnehmer*in gehört.</p>
<p>Der/Der Arbeitgeber*in hat das Recht über § 17 ArbNerfG das Patent für eine Diensterfindung nicht anzumelden, wenn „<em>berechtigte Belange des Betriebes es erfordern</em>“  und er /sie die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem/der Arbeitnehmer*in anerkannt hat. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH soll unter dem gemeinten Betriebs- und Geschäftsgeheimnis</p>
<p>„j<em>ede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden (werden), die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden soll</em>“.<a name="_ftnref8"></a><a href="http://Schwab,%20Arbeitnehmererfindungsgesetz,%20%C2%A7%2014,%20Rdn.%204/">[8]</a></p>
<p>Über § 42 ArbNErfG gibt es Sondervorschriften für Erfindungen an Hochschulen.  Beschäftigte an Hochschulen sind als Erfinder*innen berechtigt, seine/ihre Diensterfindung im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, soweit er/sie dies dem Dienstherren rechtzeitig anzeigt. Dem/Der Erfinder*in bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung im Rahmen der Lehr- und Forschungstätigkeit. Wenn der Dienstherr die Erfindung verwertet, beträgt die Höhe der Vergütung 30% der erzielten Einnahmen. Mit dieser Neuregelung im Jahr 2002 wurde das sog. Hochschullehrerprivileg abgeschafft. Bis dahin waren Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten freie Erfindungen. Diesem Personenkreis stand das alleinige und ausschließliche Verfügungsbefugnis über im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit gemachten Erfindungen zu. Praktische Probleme dürften sich vor allem bei sog. Kooperationen mit der Wirtschaft ergeben.</p>
<p><strong>Standardessentielle Patente (SEP) – Wichtig im Zeitalter der Digitalisierung</strong></p>
<p>Im Zeitalter der Digitalisierung stellt sich darüberhinaus noch das Problem der Standardisierung. Die Standardsetzung soll vor allem der Interoperabilität dienen, insofern ist sie für Unternehmen und Verbraucher*innen relevant.</p>
<p>„<em>Ohne Standards müssten Anbieter ihre Dienstleistungen und Produkte zu einer Vielzahl von vor- oder nachgelagerten Technologien interoperabel gestalten, was hohe Kosten verursachen würde. Standards reduzieren aber auch die Kosten für Nutzer – in vielen Fällen Verbraucher –, wenn sie nicht zum parallelen Einsatz verschiedener Geräte bzw. Technologien gezwungen sind. So erlaubt der (&#8230;) LTE-Standard den Einsatz von mobilen Endgeräten (z.B. Mobiltelefonen und Tablets) unterschiedlicher Hersteller in den Netzen unterschiedlicher Netzanbieter; der Nutzer hat somit mehrfache Kombinationsmöglichkeiten. Mit anderen Worten senkt die Etablierung oder Setzung eines Standards dadurch Kosten, dass der Nutzer nicht auf unterschiedliche Geräte für unterschiedliche Netze zurückgreifen muss.“<a name="_ftnref9"></a><a href="http://hilty/Slowinski,%20Standardessentielle%20Patente-Perspektiven%20des%20Kartellrechts,%20in:%20GRUR%20Int.%202015,%20781"><strong>[9]</strong></a></em></p>
<p>Das zentrale Problem entsteht, wenn standardrelevante oder standardessentielle Technologien durch Ausschließlichkeitsrechte einzelnen Akteuren zugewiesen und damit monopolisiert werden. Werden hier Patente vergeben, wird von standardessentiellen Patenten (SEP) gesprochen.</p>
<p>Im Zusammenhang mit dem Patenrecht geht es um von Standardisierungsorganisationen (SSO) durchgeführte Verfahren. In der Regel fordern diese ihre Mitglieder auf, Schutzrechte anzumelden, die aus ihrer Sicht standardessentiell sein könnten. Die Patentinhaber werden regelmäßig zur Abgabe sog. FRAND-Erklärungen aufgefordert. Darunter ist die Bereitschaftserklärung zur Vergabe von Lizenzen zu angemessenen Bedingungen an jeden Interessenten zu verstehen. Es ist aber nicht möglich, Rechteinhaber*innen zur Aufnahme des Patents in den Standard zu zwingen.</p>
<p>Der BGH<a name="_ftnref10"></a><a href="http://vgl.%20BGH,%20GRUR%202009,%20694%20%E2%80%93%20Orange%20Book%20Standard/">[10]</a> hat das Spannungsverhältnis derart aufgelöst, dass sich der Patentnutzer an den Patentinhaber wenden und ein unbedingtes Lizenzangebot abgeben muss. Kommt es in angemessener Zeit zu keiner Einigung über die Vertragsbedingungen, kann der/die Lizenzsuchende die patentierte Lehre gleichwohl nutzen, wenn er/sie kumulativ im Wesentlichen weitere Voraussetzungen erfüllt. Es muss Rechnung darüber abgelegt werden, in welchem Umfang  die Lehre genutzt wird und es muss eine (vorläufiger) Lizenzbetrag gezahlt werden. Dieser muss so bemessen sein, dass der/die Patentinhaber*in  ihn nicht ablehnen kann, ohne sich wettbewerbswidrig zu verhalten.</p>
<p>Der EuGH<a name="_ftnref11"></a><a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=165911&amp;doclang=DE">[11]</a> hatte Ende Dezember 2015 im Hinblick auf SEP über die Frage zu entscheiden, ob der Inhaber eines SEP, der gegenüber einer Standardisierungsorganisation seine Bereitschaft erklärt hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er gegenüber einem/einer Patentverletzer*in einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, obwohl der/die Patentverletzer*in seine Bereitschaft zu Verhandlungen über eine solche Lizenz erklärt hat oder ein Missbrauch der markbeherrschenden Stellung erst dann vorliegt, wenn der/die Patentverletzer*in dem Inhaber des SEP ein annahmefähiges unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags unterbreitet hat, das der/die Patentinhaber*in nicht ablehnen darf, ohne den/die Patentverletzer*in unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, und der/die Patentverletzer*in  im Vorgriff auf die zu erteilende Lizenz für bereits begangene Benutzungshandlungen die ihn treffenden Vertragspflichten erfüllt? Der EuGH sieht keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung, wenn der/die Inhaber*in eines SEP, der/die sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Patents oder auf Rückruf der Produkte, für deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt,  soweit</p>
<ul>
<li>er/sie vor Erhebung der Klage zum einen den/die angebliche*n Verletzer*in auf die Patentverletzung, die ihm/ihr vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das fragliche SEP bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll,</li>
<li>und zum anderen, nachdem der/die angebliche Patentverletzer*in seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, dem/der Patentverletzer*in ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgebühr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und</li>
<li>diese*r Patentverletzer*in, während er/sie das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gemäß den in dem betreffenden Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und u.a. impliziert, dass keine Verzögerungstaktik verfolgt wird.</li>
</ul>
<p>In den USA hingegen soll die Durchsetzung eines Patents entgegen einer FRAND-Erklärung oder der Versuch der Umgehung einer solchen Erklärung wettbewerbswidrig sein.</p>
<p>Hilty und Slowinski<a name="_ftnref12"></a><a href="http://vgl.%20fn.%209/">[12]</a> schlagen eine gesetzliche Regelung vor. Zum einen halten sie eine gesetzliche Fiktion für denkbar, nach der jede FRAND-Erklärung als Vertrag zu Gunsten potentieller Lizenzsuchender anzusehen ist. Es könnte aber auch die Standardisierungsorganisationen in die Pflicht genommen werden, Standards nur im Gegenzug zu einer FRAND-Erklärung des betroffenen Patentinhabers zu setzen.</p>
<p><strong>Was könnte linke Patentrechtspolitik sein?</strong></p>
<p>Das Patent ist  -trotz der Offenlegung der hinter dem Patent stehenden  Idee- am Ende auch eine Privatisierung von Wissen. Diese Privatisierung besteht darin, dass das Wissen nur begrenzt genutzt werden kann, weil eine Nachahmung durch das Ausschließlichkeitsrecht zeitlich befristet ausgeschlossen wird oder nur gegen Lizenzierung (und Bezahlung) möglich ist.</p>
<p>Für linke und emanzipatorische Politik stellt sich deshalb die Frage, ob in einer digitalisierten Welt Patente noch Sinn machen. Ökonomen wie Michele Boldrin bezweifeln das. Intellektuelle Monopole behinderten die Innovation und damit Wachstum, Wohlstand und Freiheit, argumentieren sie.</p>
<p>Beim Patentschutz geht es –in der Theorie- in erster Linie um die Anerkennung schöpferischer Leistung durch Belohnung. Über das zeitlich beschränkte Ausschließlichkeitsrecht soll ein Anreiz für technische Entwicklungen und deren Veröffentlichung gegeben und somit der technische Fortschritt gefördert werden. Durch die Erteilung eines Patents soll dem/der Erfinder*in die gleiche Anerkennung und der gleiche Schutz zustehen, wie beim Sacheigentum.  Mithin geht es um Eigentum und das Patentrecht ist am Ende vor allem ein Instrument des Wirtschaftsrechts, bei dem es um größtmögliche finanzielle Verwertung einer Erfindung geht.</p>
<p>Über den § 9 PatG wird geklärt, welche Wirkung das Patent hat. Danach ist allein der Pateninhaber befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechtes zu benutzen. Das Ausschließlichkeitsrecht genießt den Schutz von Artikel 14 GG, das Benutzungsrecht ist vererbbar. Allerdings gibt es mit § 11 PatG eine Erlaubnisnorm. Mit dieser werden Handlungen in Bezug auf das Patent erlaubt, weil sich seine Wirkungen nicht auf die dort genannten Handlungen erstrecken. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Patente auf Erfindungen erteilt werden, die gewerblich anwendbar sind. Um Innovation zu ermöglichen sollen sich die Wirkungen des Patents auch nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken erstrecken. Dies soll nicht nur der Forschungs- und Lehrfreiheit dienen, sondern auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums genügen.</p>
<p>Eine Forderung nach Abschaffung des Patentrechtes hätte zur Folge, dass die existierende Offenlegungspflicht der Idee entfällt. Das wiederum würde zu einer originären Privatisierung von Wissen führen.</p>
<p>Es wäre also zu überlegen, wie die Offenlegung der Idee einer Erfindung gewährleistet und das Ausschließlichkeitsrecht ihrer Nutzung eingeschränkt oder abgeschafft (je nach Radikalisierungsgrad des/der einen Vorschlag unterbreitenden Person) werden kann.</p>
<ol>
<li>a) Ein erster Schritt wäre, zu fordern, dass das was überwiegend mit öffentlichen Mitteln erforscht und entwickelt wurde auch für die Öffentlichkeit nutzbar sein muss. Dies hat durchaus eine Analogie zum Urheberrecht und würde öffentliche Forschungseinrichtungen verpflichten sowohl die Idee hinter einer Erfindung offenzulegen als auch ihre Nutzung der Öffentlichkeit zu erlauben.</li>
</ol>
<p>Im Hinblick auf Kooperationen zwischen öffentlichem und privatem Bereich sollte dieser Grundsatz auch gelten.</p>
<ol>
<li>b) In einem zweiten Schritt könnte ein „<em>Open Patent</em>“ und/oder der Anmeldung eines Patentes zur Weiterverwendung im Rahmen von Copyleft<a name="_ftnref13"></a><a href="http://kurzbeschreibung%20von%20copyleft%20kann%20hier%20nachgelsen%20werden:%20https/irights.info/artikel/was-ist-copyleft/27804">[13]</a>eingeführt werden. Dies wäre keine Abschaffung des Patents, aber eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses im Hinblick auf die Ausschließlichkeit der Nutzung.</li>
</ol>
<p>Ziel dieses Vorschlages ist, zu verhindern, dass Dritte aus einer Idee Geld schlagen können, die von dem/der eigentlichen Erfinder*in der Allgemeinheit übergeben werden wollte.</p>
<p>Eine Verpflichtung zu Open Paten oder Weiterverwendung im Rahmen von Copyleft scheint mir allerdings kaum möglich, da insoweit das Patentrecht auch dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfällt.</p>
<ol>
<li>c) Insbesondere im Pharmabereich wird auch die Idee des „<em>Patent Buyouts</em>“ debattiert. Die Idee dahinter ist, dass der Staat oder ein anderer Sponsor, zum Beispiel eine internationale Organisation, versucht, die Effizienzprobleme des Patentschutzes dadurch zu vermeiden, dass Patente mit besonders großen sozialen Erträgen aufgekauft und zur allgemeinen Verwendung freigegeben werden.</li>
</ol>
<p>Soweit ich die Idee des „<em>Patent Buyouts</em>“ in ihrer Abstraktheit verstanden habe, könnte sie durch eine Ausweitung des bisherigen § 13 PatG erreicht werden. Nach § 13 Abs. 1 PatG tritt die Wirkung des Patents insoweit nicht ein,</p>
<p><em>„als die Bundesregierung anordnet, dass die Erfindung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutz werden soll“.</em></p>
<p>Nach Abs. 3 hat der/die Patentinhaber*in in einem solchen Fall Anspruch auf angemessene Vergütung. Bundesregierung meint hier tatsächlich Bundesregierung, die Anordnung kann nicht von einem/einer einzelnen Bundesminister*in ausgesprochen werden. Öffentliche Wohlfahrt soll nicht identisch sein mit öffentlichem Interesse und Fälle erfassen, in denen die staatliche Fürsorge notwendig erscheint (Notstand, Seuchen, Schutz gegen Lebens- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz). Generell soll aber die Lizenzierung Vorrang haben und erst wenn der/die Patentinhaber*in dazu nicht bereit ist, soll von der Regelung in § 13 Abs. 1 PatG Gebrauch gemacht werden können. Wenn der Ausnahmefall des § 13 PatG zum Regelfall würde, wären Patent Buyouts in größerem Umfang möglich. Ihr Verhältnis zur Zwangslizenzierung nach § 24 PatG wäre dann aber noch nicht geklärt.</p>
<p>In diesem Zusammenhang müsste detaillierter geprüft werden, ob über eine Ausweitung des § 13 Abs. 1 PatG auch eine Förderung von Open Patent möglich wäre oder dazu die Regelung in § 23 PatG verändert werden muss. Durch § 23 PatG erklärt sich der/die Patentanmelder*in  bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. In diesem Fall ermäßigen sich die Jahresgebühren für das Patent um die Hälfte. Es wäre zumindest logisch, dass die Gebühren ganz entfallen, wenn jedermann und jederfrau die Benutzung der Erfindung ohne angemessene Vergütung gestattet wird. Insoweit könnte auch eine Beteiligung am Gewinn aus der Nutzung vereinbart werden.</p>
<p>Grundsätzlich machen Patent Buyouts aber nur Sinn, wenn gleichzeitig Patenttrollen/Patentspekulaten die Möglichkeit verwehrt wird, auf der Idee von Patent Buyouts basierend ein Geschäftsmodell zu entwickeln.</p>
<ol>
<li>d) Im Hinblick auf Copyleft für Patente müsste versucht werden, die Regelung des § 15 PatG neu zu gestalten. Dies allerdings nur, soweit Patent Buyouts und Open Patent als Instrumente nicht ausreichend sind.</li>
</ol>
<p>Mittels § 15 Abs. 2 PatG können derzeit das  Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein.  Eine Lizenz ist im Regelfall ein positives Nutzungsrecht. Die geschützte Erfindung kann genutzt werden, sie kann als Allein- oder Mitbenutzungsrecht ausgestaltet sein. Im Regelfall wird aber eine Lizenzgebühr fällig. Dabei handelt es sich um Mindestlizenz-, Pauschallizenz- oder angemessene Lizenzgebühren.  Im Hinblick auf die Vorteile von Copyleft für Erfinder*innen kann über Gewinnbeteiligung oder Verzicht/Senkung der Gebühren nachgedacht werden.</p>
<p>2) Wem dieser Ansatz zu radikal ist, der/die kann sich vielleicht mit einer Verkürzung der Dauer des Patentschutzes, höheren Hürden für die zur Anmeldung eines Patentes erforderliche Erfindung und einem Ausschluss bestimmter Erfindungen aus der Möglichkeit der Patentanmeldung anfreunden. Im Hinblick auf die Verkürzung der Dauer des Patentschutzes sollte darüber nachgedacht werden, diese an die tatsächliche Verwertung zu koppeln. Dies meint, dass der/die Patentinhaber*in nach x Jahren nachweisen muss, dass sie noch relevante auf dem Schutz aufbauende Umsätze hat. Ist dies nicht mehr der Fall, geht das Patent in die Allmende.</p>
<p>Ergänzt werden könnten diese kleinen reformistischen Schritte durch eine Regelung zur Einschränkung/Abschaffung sog. Patent-Trolle. Dabei handelt es sich um Personen oder Unternehmen, die ein Patent erwerben, die Erfindung aber nicht nutzen. Primär geht es Patentrollen um die den Verkauf der Patente. Denkbar wäre insoweit eine Art Benutzungszwang für Patente zu normieren. Dies bedeutet, dass mit der Anmeldung des Patentes auch die Verpflichtung einhergeht, die dem Patent zu Grunde liegende Idee der (gewerblichen) Nutzung zuzuführen. Soweit dies innerhalb eines Zeitraumes X unterlassen wird, könnte das Patent erlöschen.</p>
<p>Über § 24 PatG gibt es im Übrigen die (eingeschränkte) Möglichkeit einer Zwangslizenz. Es sollen aber bislang nur in geringem Umfang Zwangslizenzen ausgesprochen worden sein.</p>
<p>3) Im Hinblick auf den Pharmazeutischen Bereich ist die Besonderheit zu beachten, dass das Recht zur Nutzung einer Erfindung, soweit es sich um eine Medikament handelt, von der Genehmigung nach dem Arzneimittelgesetz abhängig ist.</p>
<p>Über den § 11 Nr. 2b PatG (Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen) der festlegt, worauf sich die Wirkung des Patents nicht erstreckt, werden nicht nur Versuche, sondern auch andere Untersuchungen und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung oder Zulassung privilegiert. Dies soll Hersteller*innen von Generika ermöglichen, vor Ablauf eines Patents eine arzneimittelrechtliche Genehmigung oder Zulassung zu betreiben.</p>
<p>In einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1995<a name="_ftnref14"></a><a href="https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1995-12-05/X-ZR-26_92">[14]</a> hat der Bundesgerichtshof (BGH) klar gestellt, dass aus seiner Sicht die Gewährung einer Zwangslizenz (§ 24 Abs. 1 PatG) voraussetzt, dass der Patentinhaber sich weigert, „<em>einem anderen, der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, die Benutzung der Erfindung zu gestatten</em>“. Eine Zwangslizenz setzt darüber hinaus aber auch ein öffentliches Interesse an ihrer Erteilung voraus. Dieses öffentliche Interesse soll in Bezug auf Arzneimittel bestehen können, wenn ein bestimmtes Arzneimittel weiterhin zur Verfügung stehen soll. Dies wiederum setzt voraus, dass kein anderes vergleichbar wirksames Arzneimittel zur Verfügung steht. Der BGH geht allgemein davon aus, dass ein öffentliches Interesse an eine Zwangslizensierung aus technischen, wirtschaftlichen, medizinischen und sozialpolitischen Gesichtspunkten angenommen werden kann. Es kommt aber immer auf eine Abwägung im Einzelfall an.</p>
<p>Es wäre nun denkbar, wegen der enormen Bedeutung von Arzneimitteln die Zwangslizenzierung und Patent Buyouts zu verbinden. Damit wäre denkbar, jegliche Arzneimittel von der monopolartigen Nutzung zu befreien.</p>
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		<title>Netzneutralität: Entscheidung an die Nationalen Regulierungsbehörden zurückverwiesen</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/netzneutralitaet-entscheidung-an-die-nationalen-regulierungsbehoerden-zurueckverwiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Juergen Scheele]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Aug 2016 08:37:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Netzneutralität]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (engl. Berec) hat gestern nach den Vorgaben der EU-Telekommunikationsverordnung Richtlinien zur Umsetzung der Netzneutralität veröffentlicht: Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules (.pdf). Das führte dazu, dass auf netzpolitik.org diese unter der Überschrift „Einsetzen lohnt sich! Netzneutralität in der EU gesichert – Überholspuren [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (engl. Berec) hat gestern nach den Vorgaben der EU-Telekommunikationsverordnung Richtlinien zur Umsetzung der Netzneutralität veröffentlicht: <a href="http://www.berec.europa.eu/eng/document_register/subject_matter/berec/download/0/6160-berec-guidelines-on-the-implementation-b_0.pdf" target="_blank">Guidelines on the Implementation by National Regulators of European Net Neutrality Rules (.pdf)</a>. Das führte dazu, dass auf netzpolitik.org diese unter der Überschrift <a href="https://netzpolitik.org//2016/einsetzen-lohnt-sich-netzneutralitaet-in-der-eu-gesichert-ueberholspuren-werden-verboten/" target="_blank">„Einsetzen lohnt sich! Netzneutralität in der EU gesichert – Überholspuren werden verboten!“</a> als Erfolg gefeiert wurden. Ein genauerer Blick auf die Richtlinien zeigt jedoch, dass in entscheidenden Punkten nichts entschieden wurde, sondern Beurteilungen darüber an die Nationalen Regulierungsbehörden zurückverwiesen wurden.<span id="more-7264"></span></p>
<p>Dies zeigt sich an den beiden markanten Fragestellungen der Verordnung: <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/netzneutralitaet-nach-der-eu-verordnung-ein-vorschlag/#more-7224">Zero Rating-Angebote und Spezialdienste</a>. Erstere beispielsweise werden nicht auf Grundlage der Verordnung untersagt, sondern die Nationalen Regulierungsbehörden sollen – so heißt es dort nebulös – in deren Bewertung das Ziel der Verordnung berücksichtigen (Abschn. 43). Ebenso wird für letztere nicht definiert, was unter einer ausreichenden Kapazität für das offene Internet zu verstehen ist, in deren Rahmen laut Verordnung künftig (priorisierte) Spezialdienste möglich sind. Die Nationalen Regulierungsbehörden sollten eingreifen, so heißt es in den Guidelines, wenn Messungen eine anhaltende Verschlechterung in der Übertragungsqualität von Download- und Upload-Geschwindigkeiten belegen (Abschn. 125).</p>
<p>Somit sind die entscheidenden Probleme nicht gelöst, sondern delegiert. Die Nationalen Regulierungsbehörden müssen nun die „Richtlinien“ selbst auslegen. Und sie werden das unterschiedlich tun – dazu haben sie einen weiten Ermessensspielraum. Kein gutes Ergebnis für die Netzneutralität in Europa!</p>
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		<item>
		<title>Haftungsprivilegien für Host-Provider in der Diskussion</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/haftungsprivilegien-fuer-host-provider-in-der-diskussion/</link>
					<comments>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/haftungsprivilegien-fuer-host-provider-in-der-diskussion/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dirk Schroeter]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Apr 2016 12:04:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Freifunk]]></category>
		<category><![CDATA[netzsperren]]></category>
		<category><![CDATA[Providerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>
		<category><![CDATA[Urhebervertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>
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					<description><![CDATA[Gestern lud das Kölner Forum Medienrecht zu ihrer Jahresauftaktveranstaltung in den Kölner Ratssaal.   Die Haftungsprivilegien von Intermediären waren das Thema mehrere Impulsreferate und Podien. Auch Halina als recht- und netzpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE war dabei. Doch worum geht&#8217;s bei diesen Haftungsprivilegien von Intermediären überhaupt? Intermediäre sind nichts anderes als Vermittler. Im digitalen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern lud das<a href="http://www.koelner-forum-medienrecht.de/veranstaltung/intermedi%C3%A4re-im-fokus-des-gesetzgebers-%E2%80%93-auf-dem-weg-zur-reform-des-haftungsregimes"> Kölner Forum Medienrecht zu ihrer Jahresauftaktveranstaltung</a> in den Kölner Ratssaal.   Die Haftungsprivilegien von Intermediären waren das Thema mehrere Impulsreferate und Podien. Auch Halina als recht- und netzpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE war dabei. Doch worum geht&#8217;s bei diesen Haftungsprivilegien von Intermediären überhaupt?</p>
<p>Intermediäre sind nichts anderes als Vermittler. Im digitalen Bereich unterscheidet man zwischen den sogenannten Zugangsanbietern (Access-Provider) und Diensteanbieter (Host-Provider). Access-Provider bieten einen Zugang zum Internet an. §8 des Telemediengesetzes (TMG) regelt, dass Access-Provider nicht für das haften müssen, was Nutzerinnen und Nutzer mit den Internetanschluss anstellen. Das heißt, wenn ein Nutzer oder eine Nutzerin rechtswidrig ein urheberrechtlich geschütztes Werk hochlädt, kann dafür nicht der Access-Provider verantwortlich gemacht werden. Diese Regelung wird derzeit nicht infrage gestellt. In dem Zusammenhang wird eher diskutiert, ob Anbieter offener Funknetze auch als Access-Provider gelten und sie damit auch unter diesen Haftungsausschluss fallen. In einem <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2010-05/wlan-bgh-unterlassung">Urteil des Bundesgerichtshofs</a> (BGH) wurde dies verneint. Betreiber würden als sogenannte Störer haften, wenn sie ihre Funknetze nicht ausreichend schützen also zum Beispiel verschlüsseln. Diese Störerhaftung hat seitdem zu großer Rechtsunsicherheit geführt, sodass sich bei allen im Bundestag vertretenden Parteien (als letztes bei der CDU) die Einsicht durchgesetzt hat, diese Störerhaftung zu beseitigen. <a href="http://blog.wawzyniak.de/das-ist-keine-abschaffung-der-stoererhaftung/">Wie immer wird aber über die genaue Umsetzung gestritte</a>n. Im Zusammenhang mit Access-Providern sind auch die Netzsperren erneut ins Gespräch gekommen. Wieder einmal ist ein <a href="https://netzpolitik.org/2015/bgh-entscheidung-zu-netzsperren-die-nichtsnutzige-digitale-sichtschutzpappe-ist-zurueck/">Urteil des BGH </a>Schuld, das solche Netzsperren grundsätzlich erlaubt. Es kann also unter bestimmten Umständen von Access-Providern verlangt werden, dass sie bestimmte Inhalte für die Augen ihrer Nutzerinnen und Nutzer sperren. Eigentlich schien die Diskussion entschieden, da sich schon lange <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/netzsperrengesetz-aufheben/">die Erkenntnis durchgesetzt</a> hat, dass Inhalte zu löschen viel effektiver ist als sie einfach nur auszusperren. Doch Dank des BGH wird dieser Klassiker der netzpolitischen Diskussionen wohl wieder neu aufflammen.<span id="more-7258"></span></p>
<p>Aufgeflammt ist auch die Diskussion um die Host-Provider. Host-Provider bieten ihren Nutzern die Möglichkeit Daten ins Netz zu laden und zu teilen. Host-Provider können einfache Cloud-Dienste sein oder Dienste wie YouTube oder Facebook, die es Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, selbst erstellte Inhalte weit zu verbreiten. Aber auch Internetseiten wie Kino.to, die ganz offensichtlich rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Werke verbreiten, fallen darunter. Host-Provider können sich ähnlich wie Access-Provider auf Haftungsprivilegien berufen. Dies ist in §10 Telemediengesetz geregelt. Demnach sind Host-Provider dann nicht für fremde Informationen, die ihre Nutzerinnen und Nutzer speichern, haftbar, wenn sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen hatten oder sie unverzüglich handelten, nachdem sie von solchen Handlungen erfuhren. Es ist angesichts dessen relativ leicht einsehbar, dass Seiten wie Kino.to sich nicht auf diese Haftungsprivilegien berufen können. Doch kein Gesetz ohne Auslegungsvarianten. Dies liegt unter anderem daran, dass neben der nationalen auch die europäische Ebene einiges mitzureden hat. Und so gibt es einige Urteile sowohl auf deutscher als auch auf nationaler Ebene, die die genaue Auslegung der Haftungsprivilegien für Host-Provider zu klären versuchten &#8211; oder auch nicht.</p>
<p>Auf europäischer Ebene unterscheidet die Rechtsprechung bei der Bemessung, ob einem Host-Provider umfassende Prüfpflichten auferlegt werden, welche Art der Vermittlung er vornimmt, erklärte <a href="http://www.frey.tv/rechtsanwaelte/dr-dieter-frey-ll-m.html">Dieter Frey</a> in seinem sehr anschaulichen Eingangsreferat zu Beginn der Veranstaltung. Ist sie neutral, also stellt der Provider lediglich die technischen Möglichkeiten zur Verfügung, dann kann er sich auf die Haftungsprivilegien berufen. Ist der Host-Provider aber aktiv an der widerrechtlichen Verbreitung von bspw. urheberrechtlich geschützten Werken beteiligt, dann kann er sich auf diese Privilegien nicht berufen. Aktiv bedeutet, dass er zum Beispiel solche Angebote Dritter bewirbt. In der deutschen Rechtssprechung hat sich bisher der Ansatz durchgesetzt, dass ein Host-Provider dann haften kann, wenn er sich die Inhalte in irgendeiner Form zu eigen macht. Exemplarisch steht dafür der Fall von chefkoch.de gegen marions-kochbuch.de. Wiederholt hatten Nutzerinnen und Nutzer auf chefkoch.de urheberrechtlich geschützte Bilder von marions-kochbuch.de hochgeladen. Deshalb verklagte marions-kochbuch-de chefkoch.de auf Unterlassung und Schadensersatz. Der BGH gab dieser Klage statt. Er urteilte, dass sich chefkoch.de die Inhalte seiner Nutzerinnen und Nutzer zu eigen macht , weil es auf die Bilder sein Logo setzte und damit der Eindruck entstand, es handele sich um ein redaktionellen Inhalt. Vor dem Hintergrund solcher unterschiedlichen Urteile kann man sich die Frage stellen, ob die Haftungsprivilegien für Host-Provider tatsächlich einer Reform bedürfen.</p>
<p>Nun plant die Große Koaltion seit geraumer Zeit den ganz großen Wurf. In einem bereits in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf will man die Störerhaftung bei Betreiben offener WLANs und gleichzeitig die Haftungsprivilegien sogenannter &#8222;gefahrengeneigter Dienste&#8220; beseitigen. Warum dies ein Problem ist hat <a href="http://blog.wawzyniak.de/anhoerung-zur-stoererhaftung/">Halina hier ausführlich dargelegt</a>. Doch die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes lässt weiter auf sich warten. Offensichtlich scheint auch die Große Koalition noch einiges an Diskussionsbedarf zu haben, sowohl was die genaue Ausgestaltung der Haftungsprivilegien für Betreiber offener WLANs angeht als auch, was die Haftungsprivilegien für Host-Provider angeht. Vor diesem Hintergrund bewegte sich die erste Diskussionrunde, an der neben Halina, Martin Dörmann von der SPD, Michael Duderstädt von der GEMA und Oliver Süme vom Internetwirtschaftverband eco teilnahm.</p>
<p>Martin Dörmann erklärte in seinem Eingangsstatement, warum die Verabschiedung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, der &#8211; unter Auflagen &#8211; die Störerhaftung beim Betreiben offener Funknetze beseitigen und das Haftungsprivileg für sogenannte &#8222;gefahrengeneigte Dienste&#8220; aufheben soll, so lange auf sich warten lässt. Es sei die CDU, die sich einfach nicht einige werde. In der SPD habe sich mittlerweile durchgesetzt, dass die Zielsetzung des Gesetzentwurfes richtig, aber die Umsetzung mangelhaft sei. Insbesondere sei fraglich, ob die angestrebte Regelung überhaupt europarechtskonform sei. Allzu überraschend kommt diese Aussage nicht, hatte doch schon der <a href="http://www.spdfraktion.de/system/files/documents/positionspapier_telemediengesetz_spd-bt-fraktion_06012016_final.pdf">AK Urheberrecht der SPD Verbesserungen angemahnt</a>. Man überlege derzeit, ob man einen Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf einbringt, der noch einmal die Grundzüge des Vorhabens klarstellt. Wie dieser Antrag genau aussehen soll, überließ er dann aber der Fantasie des Publikums.</p>
<p>Michael Duderstädt von der GEMA kritisierte, dass insbesondere Host-Provider wie die Google-Tochter YouTube sich weigerten, Urheberinnen und Urheber angemessen an ihren Einnahmen zu beteiligen. Dies sei nicht richtig, erwiderte Georg Nolte von Google auf einem späteren Podium. YouTube böte über die ContentID die technische Möglichkeit an, urheberrechtlich geschützte Werke automatisiert in neu hochgeladenen Videos zu erkennen. Die jeweiligen Rechteinhaber hätten dann die Möglichkeit, solche Inhalte zu sperren oder an der Werbeeinnahmen beteiligt zu werden. Außerdem habe YouTube in 140 Ländern Vereinbarungen getroffen, wie Rechteinhaber an den Werbeeinnahmen beteiligt werden. Nur in Deutschland sei die Verhandlung seit 2009 zu keinem Ergebnis gekommen. Woran das genau liegt, darauf wollten weder GEMA noch Google genauer eingehen.</p>
<p>Letztlich wird aber niemand drumherum kommen, eine angemessene Beteiligung von Kreativen  zu regeln.  Selbst wenn eine Einigung zwischen GEMA und YouTube/Google zustande kommt, ist dies aber längst nicht gesichert. Dies ist keine Frage, die Host-Provider lösen können oder müssen. Die angemessene Vergütung von Kreativen müssen die GEMA und die Verwerter letztlich gewährleisten. Es ist daher an der Zeit, das Urhebervertragsrecht und das Gesetz zur Umsetzung der Verwertungsgesellschaften-Richtlinie (VGG) so zu gestalten, dass Kreative &#8211; und hier besonders diejenigen, die gar nicht oder nur kaum von ihrem kreativen Schaffen leben können,– angemessen vergütet werden. Man müsse daher aufpassen, dass man die Debatten um die Host-Provider-Haftung und die angemessene Vergütung von Kreativen nicht miteinander vermische, erklärte daher Halina.</p>
<p>DIE LINKE bleibt bei ihrer Forderung, die Privilegien für Host-Provider in §10 TMG nicht anzutasten. Erst recht lehne sie es ab, sogenannte &#8222;gefahrengeneigte Dienste&#8220; mit schwammigen Unbestimmtheiten von der Haftungsprivilegierung auszunehmen, so Halina weiter. Die bestehenden Regelungen reichen vollkommen aus, um gegen &#8222;schwarze Schafe&#8220; wie Kino.to vorzugehen. Es gäbe aber – wie so oft – ein Vollzugsdefizit. Man müsse daher vielmehr darüber reden, wie Host-Provider, die offenkundig davon leben, dass rechtswidrige Inhalte verbreitet werden, in Regress genommen werden können. In einem <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/linke-und-gruene-gemeinsam-gegen-stoererhaftung/">Gesetzentwurf, den LINKE und Grüne bereits vor anderthalb Jahren gemeinsam vorlegten</a>, regele man daher ausdrücklich nur, dass Betreiber offener Funknetze als Access-Provider, also Zugangsanbieter, gelten und damit nicht dafür haften müssen, was Nutzerinnen und Nutzer mit dem WLAN-Zugang anstellen. Erstaunlicherweise hatte keiner auf dem Podium irgendetwas gegen diese Forderung einzuwenden. Das hörte sich vor ein paar Jahren noch ganz anders an.</p>
<p>Eine spannende Veranstaltung war der Jahresauftakt des Kölner Forums Medienrecht auch dieses Jahr. Überzeugende Argumente, warum das Haftungsprivileg für Host-Provider aufgeweicht werden müsse, kamen keine. Dafür umso mehr, warum man diese Büchse der Pandora lieber nicht öffnen sollte und den §10 Telemediengesetz lieber so belässt wie er jetzt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Weichgespült</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/weichgespuelt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Halina Wawzyniak]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Mar 2016 16:48:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Urhebervertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Es geht weiter im Urhebervertragsrecht. Heute hat Justizminister Heiko Maas im Plenum des Deutschen Bundestages den &#8222;Gesetzentwurf der Bundesregierung zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung&#8220; vorgestellt. Vorausgegangen war eine sehr kontrovers geführte Debatte über einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Das Ergebnis dieser Debatte lässt sich hier in [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es geht weiter im Urhebervertragsrecht. Heute hat Justizminister Heiko Maas im Plenum des Deutschen Bundestages den &#8222;Gesetzentwurf der Bundesregierung zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung&#8220; vorgestellt. Vorausgegangen war eine sehr <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/bewegung-im-umgang-mit-dem-urhebervertragsrecht/">kontrovers geführte Debatte</a> über einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz. Das Ergebnis dieser Debatte lässt sich hier in Form des <a href="http://www.urheber.info/sites/default/files/story/files/2016-02-17-entwurf-rege-urhvertrr.pdf">Kabinettentwurfs der Bundesregierung</a> begutachten. So viel vorab (Achtung Spoiler!): Die Debatte hat Früchte getragen – für die Verwerter. Vom ursprünglichen Plan das Missverhältnis zwischen Urheberinnen und Urhebern auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite zu verschieben und die Durchsetzungsmöglichkeiten einer angemessenen Vergütung für Urheberinnen und Urhebern zu verbessern, ist nicht viel übrig geblieben. Im Wesentlichen unterscheidet sich der Gesetzentwurf vom Referentenentwurf in folgenden Punkten:<span id="more-7250"></span></p>
<ul>
<li>Im ursprünglichen Referentenentwurf aus dem Ministerium war ein Rückrufsrecht für die Urheberin bzw. den Urheber nach fünf Jahren vorgesehen. Dies heißt im Kabinettsentwurf jetzt <strong>Zweitverwertungsrecht </strong>und soll nun erst nach zehn Jahren möglich sein. Dabei steht dem ursprünglichen Vertragspartner immer noch zu, eine bereits begonnene Verwertung fortzusetzen. Außerdem soll  das Zweitverwertungsrecht nur noch bei pauschalen Vergütung gelten. Hinzu kommen einige Regelungen, die von dem Zweitverwertungsrecht ausgenommen sind. Dies soll zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll.</li>
<li>Der Kabinettsentwurf sieht einen <strong>Auskunftsanspruch</strong> der Urheberin bzw. des Urhebers gegenüber dem Vertragspartner vor. Einmal im Jahr kann der Urheber bzw. die Urheberin vom Vertragspartner Auskunft und Rechenschaft über den Umfang  der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf aus dem Ministerium werden allerdings nicht nur Ausnahmen dazu aufgeführt, zuvor waren Werknutzer_innen zur Auskunft verpflichtet. Außerdem werden im Kabinettsentwurf Ausnahmen vom Auskunftsrecht aufgeführt. Wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag  zu einem Werk erbracht hat, Gegenstand des Schutzes ein Computerprogramm oder die Inanspruchnahme aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, soll das Auskunftsrecht nicht gelten. Und das Auskunftsrecht gilt nur noch in Fällen der entgeltlichen Nutzung.</li>
<li>Im Referentenentwurf war ursprünglich geplant, eine Vergütung nur dann als angemessen zu bezeichnen, wenn ein Urheber bzw. eine Urheberin für mehrfache Nutzung gesondert vergütet wurde. Im Kabinettsentwurf ist davon nichts mehr zu lesen. <strong>Pauschalvergütungen</strong> wären damit, anders als geplant, kaum eingeschränkt.</li>
<li>Im Hinblick auf die Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten war ursprünglich vorgesehen, dass bei einem Verstoß gegen die<strong> unverzügliche Unterrichtungspflicht über die Aufnahme neuer Nutzungen</strong> das Doppelte der angemessenen Vergütung verlangt werden kann. Das wurde nun ersatzlos gestrichen.</li>
</ul>
<p>Es werden also entscheidende Regelungen im Vergleich zum Referentenentwurf wieder zurückgenommen oder so eingeschränkt, dass viele Urheberinnen wie Journalist_innen, Drehbuch_Autorinnen, Regisseur_innen davon nicht mehr profitieren. Pauschale Vergütungen wären anders als angekündigt weiterhin möglich, vom Anspruch auf eine gesonderte Vergütung für mehrfache Nutzungen ist nichts mehr zu lesen. Das nun die „Häufigkeit“ einer Veröffentlichung, die zusätzlich zur Dauer und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Maßstab für eine angemessene Vergütung sein soll, in den Gesetzentwurf hineinformuliert wurde, kann das nicht reparieren.  Schwammiger kann man es kaum noch formulieren. Als kleines Trostpflaster soll für die Pauschalvergütungen das Zweitverwertungsrecht nach zehn Jahren gelten. Aber auch nur für diese, nicht für andere Verwertungsarten. Außerdem werden gleich noch Ausnahmen in dieses Gesetz formuliert. Zum Beispiel, wenn nur ein untergeordneter Beitrag geleistet wurde. Was damit gemeint ist, hat Heiko Maas im Bundestag deutlich gemacht: Gemeint seien Kleinstvergütungen in Höhe von 100 Euro. Hier wird diese Regelung vollkommen absurd. Pauschalvergütungen sind unter anderem in der Zeitungsbranche und hier vor allem bei Fotograf_innen üblich. In dieser Branche sind aber auch Kleinstvergütungen üblich. Man nimmt also gerade Branchen, in denen Pauschalvergütungen gang und gäbe sind, vom Zweitverwertungsrecht aus. Ebenso absurd ist die Ausnahme vom Zweitverwertungsrecht, wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll. Warum jemand ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen soll, wenn das Werk nicht veröffentlicht werden soll, ist völlig unverständlich. Festzuhalten bleibt: Von dem ursprünglichen Rückrufsrecht ist überhaupt nichts mehr übrig.</p>
<p>Gleichzeitig werden schon im Gesetzentwurf den Verwertern die Möglichkeiten, den Auskunftsanspruch auszuhebeln, geradezu aufgedrängt. Ein Geheimhaltungsinteresse lässt sich ohne große Probleme konstruieren und Begriffe wie „untergeordneter Beitrag“ lassen sich so weit dehnen, dass darunter viele Urherber_innen fallen. Wenn Heiko Maas damit Kleinstvergütungen in Höhe von 100 Euro meint, bedeutete dies, dass ein großer Teil der Journalist_innen kein Auskunftsrecht hätte. Gerade für eine Branche, in der viele Urheber_innen unter prekären Bedingungen arbeiten müssen, ist diese Regelung fatal.</p>
<p>Von der ursprünglich geplanten Stärkung von Urheber_innen ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung weit entfernt. DIE LINKE bleibt weiter am Thema dran und wird Änderungsvorschläge für ein Urheberrecht, dass Urheberinnen und Urheber wirklich stärkt, unterbreiten.</p>
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		<title>Niemand hat die Absicht, freie Software zu verbieten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Mar 2016 09:53:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Open Source]]></category>
		<category><![CDATA[Freifunk]]></category>
		<category><![CDATA[Router]]></category>
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					<description><![CDATA[2014 wurde die Europäische Richtlinie 2014/53/EU  mit dem klangvollen Namen „Richtlinie über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG“ beschlossen. Mit dieser Richtlinie sollen Geräte reguliert werden, die Funknetze zur Kommunikation nutzen, um so Störungen zu vermeiden. Geregelt wird, dass solche Geräte [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="doc-ti" style="margin: 12.0pt 0cm 6.0pt 0cm;">2014 wurde die <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014L0053&amp;from=DE">Europäische Richtlinie 2014/53/EU</a><span class="apple-converted-space"><b><span style="color: black; background: white;"> </span></b></span> mit dem klangvollen Namen „Richtlinie über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG“ beschlossen. Mit dieser Richtlinie sollen Geräte reguliert werden, die Funknetze zur Kommunikation nutzen, um so Störungen zu vermeiden. Geregelt wird, dass solche Geräte nur noch zertifizierte Software nutzen dürfen. Welche Geräte davon betroffen sind, sagt die Richtlinie allerdings nicht aus. So entstand <a href="https://digitalcourage.de/blog/2015/angriff-auf-freie-software-eu-richtlinie-schraenkt-geraetehoheit-ein">die Befürchtung</a>, dass zum Beispiel auch WLAN-Router unter diese Richtlinie fallen und so die Möglichkeit freie Software darauf zu nutzen, de facto verboten wird. Dies wäre vor allem für die zahlreichen Freifunkinitiativen ein Problem, die daran arbeiten, in ganz Deutschland offene und freie WLAN-Netze aufzubauen. Denn für diese Gemeinschaftsnetze benötigen die Freifunker eigene Software auf WLAN-Routern.<span id="more-7247"></span></p>
<p class="doc-ti" style="margin: 12.0pt 0cm 6.0pt 0cm;">Bis Juni dieses Jahres hat die Bundesregierung Zeit, die EU-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Grund genug für uns, mal nachzuhaken, was die Bundesregierung bei dieser Umsetzung genau plant. Halina Wawzyniak, rechts- und netzpolitische Sprecherin der LINKEN im Bundestag, fragte bei der Bundesregierung nach, wie sie diese Richtlinie umsetzen möchte – per Gesetz oder Verordnung oder anderes und ob im Zuge der Umsetzung der Richtlinie Einschränkungen für Änderungen des Nutzers an der Firmware von WLAN-Routern geplant sei. Nun liegt <a href="http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/077/1807794.pdf">die Antwort</a> (Seite 3 f.) vor.</p>
<p class="doc-ti" style="margin: 12.0pt 0cm 6.0pt 0cm;">Geplant sei demnach bis Mitte des Jahres ein Gesetz zu verabschieden, das das bisherige Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) ablöst. Prinzipiell soll der Einsatz freier Software nicht unterbunden werden. Allerdings muss diese Software vorher auf Konformität überprüft werden. Wie das geschehen soll, sagt die Bundesregierung nicht. Laut Erwägungsgrund 29 der Richtlinie soll die Konformitätsprüfung allein beim Hersteller liegen. Wie damit der Einsatz freier Software gewährleistet bleiben soll, ist unverständlich. Schließlich haben Hersteller ein Interesse daran, dass nur ihre eigene Software genutzt wird.</p>
<p class="doc-ti" style="margin: 12.0pt 0cm 6.0pt 0cm;">WLAN-Router sollen aber laut Antwort der Bundesregierung von den geplanten Regelungen gar nicht betroffen sein, da die Auswirkungen von Störungen, die von WLAN-Modulen ausgehen, nur als gering zu bewerten seien. Die Sorgen der Freifunkinitiativen seien daher unbegründet. Allerdings hat hier die EU-Kommission immer noch das letzte Wort, denn diese kann durch einen eigenständigen Rechtsakt bestimmen, welche Funkanlagen von der Richtlinie betroffen sind. Gut möglich, dass sie zu einer andere Auffassung kommt als die Bundesregierung.</p>
<p class="doc-ti" style="margin: 12.0pt 0cm 6.0pt 0cm;">Für die Freifunker kann nach dieser Antwort also nur teilweise Entwarnung gegeben werden. Und natürlich werden wir uns den Gesetzentwurf der Bundesregierung sehr genau anschauen, sobald er vorliegt. Nicht, dass sich doch noch eine Regelung eingeschlichen hat, die freie Software auf WLAN-tauglichen Geräten unterbindet.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Digitale Binnenmarktstrategie der EU: „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt&#8220;</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/die-digitale-binnenmarktstrategie-der-eu-auf-dem-weg-zu-einer-akte-zum-digitalen-binnenmarkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Jan 2016 15:31:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
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					<description><![CDATA[Ein Kommentar von Martina Michels zur Abstimmung des Plenums des Europaparlaments. Der Kommentar bezieht sich auf den heute im Plenum des Europäischen Parlaments abgestimmten Initiativberichts mit dem Namen: „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“ &#160; Michel Reimon, (EP-Fraktion der Grünen/EFA), hat in der zerpflückten Debatte um den Digitalen Binnenmarkt den entscheidenden Zugang [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Kommentar von Martina Michels zur Abstimmung des Plenums des Europaparlaments.</em></p>
<p>Der Kommentar bezieht sich auf den heute im Plenum des Europäischen Parlaments abgestimmten Initiativberichts mit dem Namen: „<a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bREPORT%2bA8-2015-0371%2b0%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE"><strong>Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt</strong></a>“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Michel Reimon, (EP-Fraktion der Grünen/EFA), hat in der zerpflückten Debatte um den Digitalen Binnenmarkt den entscheidenden Zugang zu geplanten gesetzlichen Regelungen für den digitalisierten Binnenmarkt eingefordert: <em>&#8222;Das kann nicht nur eine </em><em>ö</em><em>konomische und eine Binnenmarktdebatte sein. Es geht um eine B</em><em>ü</em><em>rgerrechtsdebatte. Die Medienwelt hat sich ge</em><em>ä</em><em>ndert. Es geht um den Zugang zum Content und das muss in dieser Hinsicht neu gestaltet werden.&#8220;</em></p>
<p>Und dabei geht es nicht nur um Daten- und Verbraucherschutz, wie viele es vermuten und auch zurecht anmahnen.</p>
<p>Mit 891 Änderungsanträgen und 2.200 Änderungsanträgen innerhalb der einzelnen Ausschüsse zu den Stellungnahmen wurde dem Initiativbericht der beiden federführenden Ausschüsse, dem Industrie- (ITRE) und dem Verbraucherschutzausschuss (IMCO), zu Leibe gerückt.</p>
<p>Heute wurde über diesen Initiativbericht entschieden, der in einem schwierigen Geflecht aus herausgehobenen und federführenden Kompetenzen zustande kam, wobei die Frage bleibt, ob er überhaupt in den genannten Ausschüssen richtig angesiedelt ist. Nun könnten wir uns beruhigen, dass hier noch keine Gesetzesvorschläge diskutiert werden, aber sie kommen mit Riesenschritten. Das unbewältigte Thema bleibt. Das Parlament hat der Kommission heute de facto sein eigenes zerrissenes Meinungsbild präsentiert, wenn wir uns innerhalb der Suchbewegungen der digitalisierten Gesellschaft politisch bewegen und diese gerecht, sozial zugänglich, technologisch sinnvoll und kulturell vielfältig, sowie die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte sichernd, verstehen, bewältigen und mit sinnvollen politischen Entscheidungen befördern wollen.<span id="more-7240"></span></p>
<p>Immerhin hatte der Kulturausschuss (CULT) exklusive Kompetenzen bei den <strong>audio-visuellen Medien</strong>. Dessen Vorschläge zu diesem Punkt wurden daher umfassend und in manch unscharfen Kompromissen in acht Punkten in den federführenden Ausschüssen übernommenen.</p>
<p><em>„</em><em>Nun sei ein ausgewogener Kompromiss vorhanden</em><em>“</em>, urteilte Petra Kammerevert (S&amp;D-Fraktion) im Kulturausschuss am 11. Januar. Sie verantwortete die Stellungnahme des Kulturausschusses und berichtete über das entstandene Ergebnis in der Arbeit zwischen den Ausschüssen. Sie verwies darauf, dass alle linearen und nichtlinearen Dienste in einer revidierten Richtlinie für audiovisuelle Medien (AVMD) erfasst werden müssen. Richtig, aber dies ist leider noch nicht die Quadratur des Kreises, klärt nicht auf, was die medial heiß debattierten Eisen, wie „ungerechtfertigtes“ Geoblocking sein soll, wie nun europaweite Portabilität von zuvor erworbenen Inhalten hergestellt wird und vieles mehr. Es erkennt nur ein weites Spektrum digitaler Inhalte als kulturelle Inhalte an. Immerhin. Eine vorgeschlagene sinnvolle Folgeforderung: ein reduzierter Mehrwertsteuersatz für e-papers &amp; co. Ja, es ist auch Kultur im Internet, wer hätte das gedacht.</p>
<p>Die Debatte um das heilige <strong>Territorialprinzip versus EU-Lizenzen</strong> hat grad erst begonnen. Während die einen zurecht festhalten, dass sich die Filmproduzenten derzeit via dem Territorialprinzip ernähren, erklärt dies ziemlich wenig für Neuregelungen und Förderungen von europaweit sinnvollen Synchronisationen und Untertitelungen, die dann irgendwo versteckt bei der Filmförderung verhandelt werden.<br />
Nun wurde salomonisch unter Paragraf 38 der Stellungnahme festgehalten, das es keine Pflicht zu paneuropäischen Lizenzen geben soll und aus Erwägungen des Erhalts der kulturellen Vielfalt am Territorialprinzip festgehalten wird. Da haben sich, zumindest ist dies auch eine denkbare Lesart, nicht die RetterInnen der kulturellen Vielfalt, sondern zugleich die HüterInnen des tradierten Urheberrechts durchgesetzt.</p>
<p>Bei der derzeitigen Finanzierung der Film- und Medienbranche ist das nicht völlig grundlos. Nur trägt es überhaupt nicht zur Harmonisierung des Urheberrechts in der EU bei, wird Zugänglichkeit in Bibliotheken, Bildung, Wissenschaft dadurch nicht besser und der Verbraucherschutz noch keinen Deut annehmbarer.</p>
<p>Die <strong>Sprachvielfalt Europas</strong> ist eine Besonderheit, die den <strong>Binnenmarkt </strong>kulturell fragmentiert und der nationale Flickenteppich des Urheberrechts verstärkt dies und hier müsste nun einmal genau geschaut werden, was kulturelle Vielfalt tatsächlich befördert oder behindert. Hier gibt es jede Menge Widersprüchlichkeiten, die nicht mit einer einzigen politischen Laufrichtung erledigt sind. Entscheidend ist, wenn die Zielrichtungen &#8211; Sicherung der kulturellen Vielfalt &#8211; wenigstens einmal mehr eingefordert werden. Nur sichern wir sie kaum mit unbeweglichen Urheberrechtsverweisen. Wenigstens im Programmtischen hat der Kulturausschuss oft mehr beizutragen, als Rechts- , Verbraucherschutz- oder Industriepolitik derzeit wissen wollen, auch wenn sie dann zumeist „nur“ um die Ausnahmen in Bildung, Kultur und Medien kämpfen. Man könnte es aber auch so interpretieren, dass sie um die Anerkennung kämpfen, dass die Digitalisierung ein gesellschaftlicher und nicht zuerst ein ökonomischer Prozess mit vielen Wandlungen ist.</p>
<p>Der Kulturausschuss hat deshalb einmal mehr die Debatte um Regelungen der Auffindbarkeit beleuchtet, darauf insistiert, dass der Umgang zwischen Content und Werbung neu geregelt werden sollte, wobei es nicht um Trennung, sondern um sichtbare Abgrenzung gehen muss und immerhin wurde aus der Perspektive der Medienpolitikerinnen und Medienpolitiker schon einmal ausgesprochen, dass der Drei-Stufentest nicht mehr zeitgemäß ist.</p>
<p>Die programmatischen Klassiker, dass ein überarbeitetes Urheberrecht eine angemessene Entlohnung aller Beteiligten mit sich bringen muss, wurden betont und, was ohnehin aus dem Kulturausschuss erwartet wird, sind viele entscheidende Hinweise zur Förderung der Internetkompetenz (gemeinsam mit dem Beschäftigungsausschuss (EMPL)), zu Bildungsinstitutionen, zum Datamining für Wissenschaft und Forschung (kein einfaches Thema) und zur Förderung der Multilingualität Europas eingebracht worden.</p>
<p>Bei der Definition von <strong>Plattformen </strong>wurde sich an die UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt orientiert, die den Doppelcharakter kultureller Güter behandelt. Damit lassen sich viele Ausnahmen diskutieren, die aus kulturellen Erwägungen sinnvoll sind. Doch deutlicher als zuvor steht hinter der Thematik der Kampf um die angegriffene <strong>Netzneutralit</strong><strong>ät</strong>, die schon mit den Regelungen zur Telekommunikation mit den Spezialdiensten durchlöchert wurde.</p>
<p>Die Berichterstatterin der CULT-Stellungnahme fasste das eingebrachte Ergebnis im Kulturausschuss am 11.1. sinngemäß so zusammen: Einiges bleibt im Ungefähren, aber für einen Initiativbericht geht es.</p>
<p>Daraus kann man auch das harte Fazit ziehen: <strong>Die eigentliche Arbeit beginnt jetzt.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>___________</p>
<p>Martina Michels war Schattenberichterstatterin bei der Stellungnahme des Kulturausschusses. Zusammenfassungen und ausführliche Erläuterungen finden Sie <a href="http://www.dielinke-europa.eu/article/10085.kultur-und-digitaler-binnenmarkt-spannungsfeld-mit-vielen-offenen-fragen.html">hier</a> und <a href="http://www.dielinke-europa.eu/article/10084.kultur-und-digitaler-binnenmarkt-spannungsfeld-mit-vielen-offenen-fragen.html">hier.</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anhörung zur Störerhaftung</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/anhoerung-zur-stoererhaftung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Halina Wawzyniak]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Dec 2015 13:12:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>
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					<description><![CDATA[Warum auch immer, der Wirtschaftsausschuss ist federführend für die Störerhaftung zuständig. Und heute war die Anhörung zu diesem Thema. Nicht zum Gesetzentwurf von LINKE und Grünen, sondern zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bei der Störerhaftung geht es um nachfolgenden Sachverhalt: Wer einer anderen Person seinen/ihren Internetzugang zur Mitnutzung überlässt oder sein/ihr Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Warum auch immer, der Wirtschaftsausschuss ist federführend für die Störerhaftung zuständig. Und heute war die Anhörung zu diesem Thema. Nicht zum <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/030/1803047.pdf">Gesetzentwurf von LINKE und Grünen</a>, sondern zum <a href="http://www.bundestag.de/blob/398906/665e3e4e12d635d4035a4219d97df3f6/gesetzentwurf-data.pdf">Gesetzentwurf der Bundesregierung</a>.</p>
<p>Bei der Störerhaftung geht es um nachfolgenden Sachverhalt: Wer einer anderen Person seinen/ihren Internetzugang zur Mitnutzung überlässt oder sein/ihr Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch schützt, kann unabhängig vom eigenen Verschulden für rechtswidrige Handlungen Dritter in Haftung genommen werden. Die Störerhaftung bezieht sich allein auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Bei der Störerhaftung – Haftung für bloßes Zurverfügungstellen eines Zugangs – handelt es sich um eine deutsche Besonderheit.</p>
<p>Die Bundesregierung will nun WLAN-Anbieter den Access-Providern (Zugangsvermittlern) gleichstellen. Im Prinzip. Im Detail dann nämlich – im Gegensatz zum Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen – doch nicht. Im geänderten § 8 Abs. 4 TMG heißt es: „Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter 1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und 2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“ Der Gesetzentwurf von LINKEN und Grünen hingegen formuliert: „(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). (4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“<span id="more-7237"></span></p>
<p>Darüber hinaus geht es im Gesetzentwurf aber auch um sog. Host-Provider (Betreiber von Hosting-Diensten, z.B. durch Bereitstellen von Webspace, Online-Speichern, E-Mail-Speicher etc.). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung soll der § 10 TMG geändert werden. Nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__10.html">§ 10 TMG</a> sind Diensteanbieter unter bestimmten Bedingungen für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich. Dies soll der Fall sein, wenn sie „keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben“ und soweit im Falle von Schadensersatzansprüchen „keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird“ (1) oder die Dienstanbieter „unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben“ (2). Aus meiner Sicht völlig ausreichend, um Rechtssicherheit zu schaffen.</p>
<p>Doch die Bundesregierung sieht dies anders. Sie will einen Absatz 2 einführen: „Die Kenntnis von Tatsachen oder Umständen nach Absatz 1, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, wird vermutet, wenn es sich bei dem angebotenen Dienst um einen besonders gefahrgeneigten Dienst handelt. Ein besonders gefahrgeneigter Dienst liegt in der Regel dann vor, wenn 1. die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt, 2. der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen vorsätzlich die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert, 3. in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird oder 4. keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen.“ Das ist aus verschiedenen Gründen schwierig. Der „gefahrgeneigte Dienst“ wird nirgendwo legal definiert. Das müsste er aber, wenn dem Wesentlichkeitsprinzip (der Gesetzgeber trifft wesentliche Entscheidungen selbst) und dem Bestimmtheitsprinzip genüge getan werden soll. Schließlich ist aber auch eine Vermutungsregel mehr als problematisch. Ein Host-Provider wird als gefahrgeneigter Dienst eingestuft, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1-4 dies vermutet wird. Das ein Host-Provider sich gegen eine solche Vermutung offensichtlich nur schützen kann, wenn er ständig alles überwacht, liegt auf der Hand.</p>
<p>Die Stellungnahmen der Sachverständigen hatten es dann auch in sich. Es gab nicht einen Sachverständigen, der das Gesetzesvorhaben prima fand. Das sollte doch zu denken geben. Völlig absurd im Rahmen der Anhörung war aus meiner Sicht, dass ich jeweils nur 5 Minuten für Frage und Antwort hatte. Blöd, wenn ich vier Sachverständige zu einer juristischen Auffassung eines fünften Sachverständigen fragen will. Doch es kommt noch schlimmer. Der Fragemodus ist: Union (5 Min), SPD (5 Min), Union (5 Min), SPD (5 Min), LINKE (5 Min), Grüne (5 Min). Was für eine Farce. So gibt es keinen Erkenntnisgewinn und keine wirkliche Möglichkeit den Sachverstand abzufragen. Es gibt wirklich wenig, was mich fassungslos macht, dieser Anhörungsmechanismus zählt dazu. Ich rege dringend an, einheitliche Regelungen für Ausschussanhörungen zu schaffen, die hoffentlich dann nicht die des Wirtschaftsausschusses sind.</p>
<p><a href="http://www.bundestag.de/blob/399412/fcfc50a991538eadef66c04dda8b8278/sv-prof--dr--spindler-data.pdf">Prof. Spindler</a> begrüßt zunächst die Gleichstellung von WLAN-Anbietern mit Zugangsvermittlern (Access-Providern). Er begrüßt auch, dass die „unselige Unterscheidung zwischen privaten und kommerziellen Diensteanbietern bei WLANs“ aufgegeben wird. Er bemängelt auf der anderen Seite aber die Beschränkung auf WLANs. Das sei nicht technikneutral. Konsequenterweise müsste die Regelung für alle Access-Provider gelten. Hinsichtlich des Abs. 4 meint Spindler: „Ob damit tatsächlich das Ziel der Rechtssicherheit erreicht werden kann und ob gegenüber dem jetzigen Rechtszustand ein Mehrwert zu erwarten ist, erscheint eher zweifelhaft.“ Initiativen wie Freifunk, so Spindler, dürften nicht unter das Haftungsprivileg fallen. Er findet das offensichtlich nicht schlimm, ich schon. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen hatte Spindler Zweifel, ob sie der Rechtsprechung des BGH genügen würden und argumentierte: „Jedenfalls lässt sich kaum leugnen, dass allein mit einem jedermann gegebenen Code oder sonstigen Zugang die Rechtsverfolgung für Betroffene enorm erschwert werden könnte.“</p>
<p>Das ist richtig. Aber zum einen sollte gefragt werden, warum – nach meinen Recherchen – allein Deutschland eine Störerhaftung hat und wieso der Gesetzgeber nicht neue Regelungen setzen können soll. Die BGH-Rechtsprechung bezog sich ja auf einen anderen Rechtszustand. Der Gesetzgeber ist aber durchaus berechtigt, die Rechtslage durch Rechtsetzung zu ändern. Eine komplette Ausnahme von der Störerhaftung sieht Spindler wegen der <a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=149924&amp;doclang=DE">Rechtsprechung des EuGH </a>zur <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001L0029&amp;from=DE">InfoSoc-RL </a>als nicht möglich an. Im Hinblick auf die Regelung zur Haftung von Host-Providern in § 10 TMG macht Spindler europarechtliche Bedenken geltend. Der Art. 14 <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:178:0001:0016:DE:PDF">E-Commerce-RL</a> setze „für das Eingreifen einer Verantwortlichkeit (sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich) Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt vor oder zumindest (zivilrechtlich) Kenntnis von Umständen, die solche rechtswidrigen Inhalte und Aktivitäten nahe legen“ voraus. Der Art. 14 E-Commerce-RL „kennt aber keinen Vermutungstatbestand, der auf bestimmte Umstände rekurrieren würde“. Zu Recht verweist Spindler darauf, dass der Host-Provider von mehrheitlich begangenen Rechtsverletzungen auf seinen Servern nur Kenntnis erlangen könnte, wenn es eine „allgemeine Überwachung der Aktivitäten“ geben würde. Das jedoch sei durch Art. 15 E-Commerce-RL untersagt.</p>
<p><a href="http://www.bundestag.de/blob/399416/dfa1b83d3a5ef7397cd092c8e3ced0e5/sv-prof--haerting-data.pdf">Niko Härting </a>schreibt: „Nur durch eine vorbehaltlose Abschaffung jedweder Störerhaftung des Betreibers wird man das erklärte Ziel erreichen, die WLAN-Abdeckung des öffentlichen Raums nachhaltig zu fördern“. Im Hinblick auf die „gefahrgeneigten Dienste“ sieht Härting neue Streitfälle auf die Gerichte zukommen.</p>
<p>Der <a href="http://www.bundestag.de/blob/399448/ed5b537d26d3ecd0d30941da77ea7cff/sv-dr--haeger-data.pdf">Sachverständige Dirk Häger</a> vom BSI sieht bei beiden im Rahmen des § 8 Abs. 4 TMG vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen Umgehungsmöglichkeiten. Im Hinblick auf öffentliche WLAN führt er aber aus: „Hier ist mindestens durch den Ortsbezug immerhin ein Identifikationsansatz gegeben. Auch hier wäre die Verwendung von Anonymisierungsdiensten für Täter die geeignetere Verschleierungsmaßnahme“.</p>
<p>Dieter Frey hat die <a href="http://www.bundestag.de/blob/399450/a0db768e04e06196f4b173b425dff8bf/sv-dr--frey-data.pdf">längste Stellungnahme</a> abgeben (44 Seiten), was aber auch mit einem umfassenderen Gutachten für <a href="https://www.eco.de/">eco</a> zu tun hat. Sein Fazit ist aber kurz und bündig: „… weder die vorgeschlagenen Änderungen zu § 8 TMG noch diejenigen zu § 10 TMG (genügen) den unionsrechtlichen Anforderungen und führen auch im Übrigen durch die Einführungen einer Reihe unbestimmter Rechtsbegriffs zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Die Gesetzesvorschläge zu den §§ 8 und 10 TMG sollten daher in der vorliegenden Form nicht weiterverfolgt werden“. Im Hinblick auf § 10 TMG bemängelt er, das unberücksichtigt bleibt, „dass unter dem Begriff des Host-Providers ganz unterschiedliche Formen von Diensteanbietern zusammengefasst werden.“ Frey verweist auf die Vollharmonisierung der Art. 12-14 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die durch nationale Regelungen nicht modifiziert werden dürfen. Eine „Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit eines Dienstes“ würde die neutrale Rolle des Anbieters nicht in Frage stellen, ebensowenig der Umstand, dass ein Host-Provider die Vergütungsmodalitäten seines Dienstes festlegt oder seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt. Insoweit sei Art. 14 der Richtlinie einschlägig.</p>
<p>Erst wenn der Host-Provider die Nutzer seines Dienstes in qualifizierter Art und Weise unterstützt, könne er nach der Rechtsprechung des EuGH eine „aktive Rolle“ einnehmen. Dann würde das Haftungsprivileg nicht mehr einschlägig sein. „Die Vermutungstatbestände des Gesetzentwurfs in § 10 Abs. 2 TMG-E beruhen indes nicht auf diesen Kriterien zur Bestimmung des Anwendungsbereichs“. Schließlich verweist er darauf, dass die<a href="https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/6906074f-1cca-44ea-aed7-e3fa659e645e?draftid=3328357e-5a60-4804-b6f6-be8d7cca8535&amp;surveylanguage=DE&amp;serverEnv="> EU-Kommission noch bis zum 30. Dezember 2015 eine Konsultation</a> zum „Regelungsumfeld für Plattformen, Online-Vermittler, Daten, Cloud Computing und die partizipative Wirtschaft“ durchführt und es dabei unter anderem auch um Haftungsfragen von Host-Providern geht. Frey argumentiert, der Gesetzgeber „könnte jedoch eine Anspruchsgrundlage schaffen, die unmittelbar gegen von der Rechtsordnung missbilligte Geschäftsmodelle in Ansatz gebracht werden kann“<em>; </em>als Rechtsfolgen zieht er ein Verbot der „Werbung bei Unternehmen mit nicht schutzwürdigen Geschäftsmodellen für Dritte“ oder die Untersagung der „Zahlungsabwicklung durch Finanzdienstleister“ in Betracht. Anders als Spindler sieht Frey in Bezug auf den § 8 TMG einen Gegensatz zur Vollharmonisierung, „wenn der deutsche Gesetzgeber mit den § 8 Abs. 3 und 4 TMG-E im Anwendungsbereich des Art. 12 der genannten Richtlinie weitergehende Anforderungen an die Haftungsfreistellung bestimmter Diensteanbieter stellen würde“. Ob es zwingend ist, WLAN-Anbieter den Access-Providern gleichzustellen, sei Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des LG München I an den EuGH, im Dezember sei mündlich verhandelt worden und insoweit demnächst mit einer Entscheidung zu rechnen. Entweder die Entscheidung werde abgewartet oder es werde „ohne Wenn und Aber“ geregelt, dass auf die WLAN-Anbieter § 8 TMG angewendet wird.</p>
<p><a href="http://www.bundestag.de/blob/399452/e71f3aa63b14fbf39c1b61b6a5f929ce/sv-dr--meier-data.pdf">Dr. Ulrich Meier berichtete</a> zunächst aus der Erfahrung mit der Bereitstellung von WLAN durch die Firma Hotsplots. Die Situation in Deutschland sei keinesfalls so schlecht, wie häufig dargestellt, und damit sei der Anlass für die Gesetzesänderung hinfällig. Er bezweifelt, dass die Störerhaftung an fehlenden WLAN-Hotspots schuld sei, wenn er formuliert: „Kein Unternehmer muss heute aus Haftungsgründen auf das Anbieten eines WLAN-Hotspots verzichten!“. Für 9,95 EUR könne das Problem behoben werden, es gäbe nämlich die Möglichkeit bei Hotsplots Kunde zu werden. Im Hinblick auf den § 8 Abs. 4 TMG bemängelt aber auch er, die unbestimmten Rechtsbegriffe „<em>zumutbare Maßnahmen</em>“ und „angemessene Sicherungsmaßnahmen“, „weil damit entgegen der angestrebten rechtlichen Klarstellung künftig wohl doch Gerichte in Bezug auf konkrete Maßnahmen zu klären haben, was zumutbar und was angemessen ist“.</p>
<p><a href="http://www.bundestag.de/blob/399454/ffab77eb5f4cf63bd577c7adc48e1d5e/sv-tripp-data.pdf">Volker Tripp von Digitale Gesellschaft e.V</a>. wiederum meint, der Gesetzentwurf sei dem Ziel der Herstellung von Rechtssicherheit abträglich. Konkret heißt es: „Tatsächlich verhindert der Entwurf in der gegenwärtigen Fassung den Betrieb offener Funknetze und schreibt die aktuell bestehende Rechtsunsicherheit fest. Diese Fehlwirkung wird allein durch den vorgesehenen § 8 Abs. 4 und die darin geforderten, unscharf formulierten &gt;zumutbaren Maßnahmen&lt; verursacht“. Die Regelung im Hinblick auf den § 10 TMG hält er für „im Ansatz verfehlt“, insbesondere für den Betrieb von Cloud-Computing-Diensten werden „neue Rechtsunsicherheiten geschaffen, was zu einem deutlichen Rückgang der Investitionsbereitschaft bei derartigen Geschäftsmodellen beitragen könnte“. Tripp argumentiert, in „einer zunehmend digitalisierten Gesellschaft kann die flächendeckende Versorgung mit leistungsstarken Internetzugängen daher durchaus als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge begriffen werden“. Unter Verweis auf den Koalitionsvertrag (S. 37, demnach soll in deutschen Städten mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar gemacht werden und es sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter geschaffen werden) argumentiert er: „Offene Netze zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie keinerlei Zugangshürden aufweisen und der Kreis der Zugriffsberechtigten in keiner Weise beschränkt ist. Der Zugriff auf offene Netze ist vielmehr stets ohne Weiteres möglich und nicht von der Erfüllung bestimmter Vorbedingungen abhängig. Demgegenüber verlangt § 8 Abs. 4 S. 1 TMG von den Betreibern, dass sie &gt;zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern&lt;.“</p>
<p>Auch er kritisiert die unbestimmten Rechtsbegriff in § 8 Abs. 4 TMG, die vorgeschlagenen Maßnahmen seien aber auch zur Verhinderung von Rechtsverletzungen „gänzlich ungeeignet“. Wenn in Bezug auf öffentliche WLAN-Zugänge von einer potenziellen Gefahrenquelle für Rechtsverletzungen geredet wird, dann müsste „dies genauso gut etwa für Telefonzellen oder Briefkästen gelten“. Darüber hinaus verstoße der § 8 Abs. 4 TMG auch gegen Art. 12 E-Commerce-RL und Art. 16 EU-Grundrechte-Charta. Art. 16 EU-Grundrechte-Charta gewährt das Recht auf unternehmerische Freiheit. Dieses umfasse „unter anderem das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können. § 8 Abs. 4 TMG verlangt von einem Unternehmen, das als Diensteanbieter im Sinne der Vorschrift agiert, einen Teil seiner Ressourcen für die geforderten &gt;zumutbaren Maßnahmen&lt; einzusetzen. Daher verkürzt § 8 Abs. 4 TMG die in Art. 16 EUGrundrechte-Charta garantierte unternehmerische Freiheit“. Zwar unterliege das geistige Eigentum dem Schutz des Art. 17 <a href="http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf">EU-Grundrechte-Charta</a>, aber im Konfliktfall müsse ein Ausgleich geschaffen werden. Diese verlange, dass Maßnahmen „hinreichend wirksam sein (müssen), um einen wirkungsvollen Schutz des betreffenden Grundrechts sicherzustellen“. Das genau sei mit der vorgeschlagenen Regelung aber nicht zu erreichen, denn die in § 8 Abs. 4 TMG aufgeführten Maßnahmen seien „offensichtlich ungeeignet, Urheberrechtsverletzungen oder andere Rechtsverstöße durch die Nutzer eines Diensteanbieters im Sinne der Vorschrift zu verhindern“. Im Hinblick auf § 10 TMG sieht auch Tripp einen Verstoß gegen Art. 14 und 15 E-Commerce-RL.</p>
<p>Ulf Buermeyer erklärt in <a href="http://www.bundestag.de/blob/399596/026328a663fcad51a9ed66994e8610fe/sv-dr--buermeyer-data.pdf">seiner Stellungnahme</a> zunächst einmal, welche Provider es gibt und was diese so tun. Er findet, WLAN-Anbieter sind Access-Provider und fallen demnach unter § 8 Abs. 1 TMG. Access-Provider müssen keine Maßnahmen ergreifen wenn wiederholte Rechtsverletzungen auftreten, „ein bloßer Zugang zum Internet (stellt) lediglich eine ethisch wertneutrale Infrastruktur-Dienstleistung (dar), ebenso wie etwa das Angebot von Post-Dienstleistungen oder öffentlichen Straßen“. Der § 8 TMG setze auch nur Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie über die „Reine Durchleitung“ von Inhalten um. Dieser Artikel lässt eine „&gt;automatische&lt; Verantwortlichkeit von Zugangsanbietern selbst im Falle positiver Kenntnis von einer über seine Infrastruktur vorgenommene Rechtsverletzung nicht“ zu. Die Richtlinie enthalte lediglich eine Öffnungsklausel, von der Gebrauch gemacht werden kann, aber eben nicht Gebrauch gemacht werden muss. Selbst diese Öffnungsklausel würde aber lediglich „allein Unterlassungsverlangen durch eine Gericht oder eine Verwaltungsbehörde“ zulassen, nicht aber Unterlassungsverlangen durch Private. Buermeyer verweist darüber hinaus noch darauf, dass aus kriminalistischer Sicht öffentliche WLAN-Zugänge keine Rolle spielen. Es gibt diverse andere anonyme Nutzungsmöglichkeiten des Internets. Buermeyer schreibt: „Nach meiner Kenntnis existieren der Störerhaftung vergleichbare Haftungsrisiken für WLAN-Betreiber nirgendwo auf der Welt.“</p>
<p>Auf meine Nachfrage erklärten die Sachverständigen Tripp, Buermeyer, Härting, eine vorbehaltslose Abschaffung der Störerhaftung – wie im Gesetzentwurf von Grünen und LINKEN vorgesehen – würde nicht gegen Europarecht verstoßen. Etwas konsterniert war ich ob der Aussage von Prof. Spindler – wenn ich ihn richtig verstanden habe –, eine Abgabe für Host-Provider zugunsten der Rechtinhaber könne eine Lösung sein für potentielle Rechtsverletzungen. Diese Idee kann ich angesichts der in meinen Augen rechtssicheren Regelung des bisherigen § 10 TMG überhaupt nicht nachvollziehen. Die Sachverständigen Tripp und Burmeyer bestätigten, dass für Rechtssicherheit für Host-Provider nach der vorgeschlagenen Regelung eine vollständige Überwachung durchgeführt werden müsste, vermutlich mit Deep Packet Inspection. Dies gehe deutlich zu weit und sei im Übrigen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Umstritten war, ob die vorgeschlagene Regelung Freifunk-Initiativen einschränken würde.</p>
<p>Ich bin auch nach dieser Anhörung der Meinung, der Gesetzentwurf von Grünen und LINKEN ist die bessere Alternative.</p>
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			</item>
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		<title>Nicht schlecht</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/nicht-schlecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Halina Wawzyniak]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Dec 2015 09:10:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Parteien]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[SPD]]></category>
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					<description><![CDATA[Nicht schlecht, was Heiko Maas da als „Unsere digitalen Grundrechte“ veröffentlicht hat. Insbesondere im Hinblick auf Artikel 2 könnte ich jetzt reflexhaft mit der realen Politik – Stichwort Vorratsdatenspeicherung – reagieren, aber das hilft in der Debatte um digitale Grundrechte nicht weiter. Dann doch lieber inhaltliche Anmerkungen, wo sie notwendig sind. Die 13 Artikel, so [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht schlecht, was Heiko Maas da als <a href="http://www.zeit.de/2015/50/internet-charta-grundrechte-datensicherheit/komplettansicht">„Unsere digitalen Grundrechte“</a> veröffentlicht hat. Insbesondere im Hinblick auf Artikel 2 könnte ich jetzt reflexhaft mit der realen Politik – Stichwort Vorratsdatenspeicherung – reagieren, aber das hilft in der Debatte um digitale Grundrechte nicht weiter. Dann doch lieber inhaltliche Anmerkungen, wo sie notwendig sind.</p>
<p>Die 13 Artikel, so wie sie jetzt vorliegen, könnte ich unterschreiben. Im Detail – siehe nachfolgende Anmerkungen – gibt es das eine oder andere zu präzisieren und zu ergänzen. Den wohl größten Dissens würde ich in der Frage aufmachen, ob der viel zitierte Staat tatsächlich zukünftig die zentrale Handlungsebene ist.</p>
<p>Artikel 1: Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zum Internet</p>
<p>Die soziale Spaltung wird – zu Recht – angesprochen. Wichtig ist aber der letzte Satz: „<em>Nicht nur der Netzausbau ist nötig, auch der tatsächliche und faire Zugang für alle muss Realität werden.</em>“ Der Link im Artikel führt zur Debatte um ein freies WLAN, gut das nächsten Mittwoch die Anhörung zur Störerhaftung stattfindet :-). Letztendlich wird es darum gehen müssen, wie <em>„</em><em>tatsächlich</em>“ und „<em>fair</em>“ untersetzt werden. Spannend finde ich in diesem Zusammenhang die Frage, über die ich <a href="http://blog.wawzyniak.de/ist-die-verweigerung-eines-internetzugangs-im-strafvollzug-rechtmasig-2/">im Januar 2013 geschrieben</a> habe, nämlich die nach dem Internetzugang im Knast.<span id="more-7233"></span></p>
<p>Artikel 2: Jeder Mensch hat das Recht, über seine persönlichen Daten selbst zu bestimmen</p>
<p>In der Untertitelung wird von „<em>Enteignung</em>“ gesprochen. Das wirft die Frage auf, ob Daten nicht als Eigentum zu behandeln sind. Würde das die Chance eröffnen, mehr Datenschutz zu gewährleisten? Könnte dies ein Beitrag sein, <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Datenjuristin-Kotschy-Facebook-User-sind-nicht-nur-Opfer-3022613.html">diese Idee </a>aufzugreifen und Nutzer von sozialen Netzwerken als Auftraggeber zu behandeln? Etwas näherer Betrachtung bedarf die Formulierung: „<em>Ohne die freiwillige Einwilligung des Betroffenen darf grundsätzlich niemand dessen Daten nutzen.</em>“ Grundsätzlich meint im Juristendeutsch ja, es sind Ausnahmen möglich. Denkbar wäre nun zu sagen, die Ausnahmen sind gesetzliche Erlaubnisnormen. Das wiederum würde den Bogen zur Frage Eigentum an Daten schlagen. Wenn – wofür es sicherlich auch gute Gründe gibt – eine Ausnahme von der Einwilligung durch gesetzliche Erlaubnisnormen nicht angedacht ist, dann sollte auf das „<em>grundsätzlich</em>“ verzichtet werden.</p>
<p>Artikel 3: Jeder Mensch hat das Recht, über seine digitale Identität selbst zu bestimmen. Jeder Mensch hat das Recht auf Vergessenwerden.</p>
<p>Dass hier das einfachgesetzlich schon festgeschriebene Recht (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__13.html">vgl. § 13 Abs. 6 TMG</a>) auf anonyme und pseudonyme Nutzung von Onlinediensten in der Online-Charta erwähnt wird, ist zu begrüßen. Gleichzeitig könnte man aber auch noch das Verbot der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und ein Kopplungsverbot (Verbot Vertragsabschluss von Weitergabe/Nutzung der Daten abhängig zu machen) festschreiben. Das jede/r das Recht haben soll zu wissen, was andere über ihn/sie gespeichert haben, und ein Recht die Berichtigung falscher Daten verlangen zu können, ist ebenfalls gut. Da kann jetzt in die Debatte eingetreten werden, wie das auch tatsächlich gewährleistet werden kann. Schwieriger finde ich die Forderung nach einem Recht auf Vergessenwerden. Jedenfalls in dieser Absolutheit. Zum einen wird dies derzeit durch Privatisierung von Rechtsdurchsetzung gewährleistet, die Regelungen für einen Anspruch auf Vergessenwerden sind nicht klar. Darüber hinaus würde ich aber zu bedenken geben, wie unsere Museen, Bibliotheken und unsere Kenntnisse über geschichtliche Vorgänge aussehen würden, gäbe es schon seit 2000 Jahren ein Recht auf Vergessenwerden.</p>
<p>Artikel 4: Kein Mensch darf zum Objekt eines Algorithmus werden</p>
<p>Wie das gelingen kann, ist wohl eine der Kernfragen der Digitalisierung. Ein „<em>Algorithmen-TÜV, der die Lauterkeit der Programmierung gewährleistet und auch sicherstellt, dass unsere Handlungs- und Entscheidungsfreiheit nicht manipuliert wird</em>“ ist eine innovative Idee. Vielleicht müssen wir aber ein Stück früher ansetzen. Jeff Jarvis forderte Ende 2013 einen <a href="http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-12/nsa-jeff-jarvis-ueberwachung">hippokratischen Eid für Techniker</a>. Es ist richtig, wenn es heißt: „<em>Maschinen haben keine eigene Ethik und empfinden keine Empathie.</em>“ Aber verlangt das vielleicht nicht nach einer Ethik für Programmierer/innen und (Software-) Entwickler/innen, wegen mir auch in Form des hippokratischen Eids. Und wenn das nicht hilft, muss vielleicht sogar gesetzliche Regulierung her. Aber darum geht es ja in Artikel 12.</p>
<p>Artikel 5: Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung im Internet frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt.</p>
<p>Da gibt es eigentlich nichts hinzuzufügen. Zumal alles was mir dazu einfiele in Artikel 6 kommt.</p>
<p>Artikel 6: Das Recht, seine Meinung im Internet zu äußern, befreit niemanden davon, die allgemeinen Gesetze und das Persönlichkeitsrecht seiner Mitmenschen zu beachten.</p>
<p>Eigentlich ist das eine Binsenweisheit. Allerdings finde ich, dass nicht nur das Internet zu sprachlicher Verrohung verleitet. Was da so einige Pegida- und AfD-Anhänger/innen von sich geben, ist auch eine sprachliche (und menschliche) Verrohung. Wenn aber das Loblied des Löschens von Kommentaren gesungen wird, habe ich meine Zweifel, ob dies der richtige Weg ist. Das Löschen rechtswidriger Handlungen ist – darauf wird zu Recht hingewiesen – keine Zensur durch Private. Doch durch das Löschen gehen die Gedanken und Menschen mit diesen Gedanken nicht weg. Mir scheint das Konzept des aktiven und massiven Widersprechens aufklärerischer.</p>
<p>Artikel 7: Jeder Mensch hat ein Recht darauf, dass seine Arbeit angemessen bezahlt wird, wenn er Dienstleistungen im Internet erbringt oder sie über das Internet vermittelt.</p>
<p>Auch wenn von Arbeit und Arbeitswelt gesprochen wird, gemeint ist vermutlich Erwerbsarbeit und Erwerbsarbeitswelt. Wenn ein „<em>Dumping-Verbot im Internet</em>“ gefordert wird, ist das richtig. Aber wie soll es aussehen? Ich verweise da mal auf die Idee vom <a href="http://blog.wawzyniak.de/eine-debatte-die-fahrt-aufnehmen-sollte-mindesthonorar/">Mindesthonorar</a>.</p>
<p>Artikel 8: Alle Urheber und ausübenden Künstler haben das Recht auf einen fairen Anteil an den Erträgen der digitalen Nutzung ihrer Werke.</p>
<p>Auch das ist richtig. Und die Forderung „<em>neue Bezahlmodelle</em>“ ist nicht unbedingt neu. Die Gedanken der <a href="https://www.ccc.de/de/updates/2011/kulturwertmark">Kulturwertmark</a> oder der <a href="http://www.heise.de/thema/Kulturflatrate">Kulturflatrate</a> könnten in diesem Zusammenhang ja noch mal debattiert werden.</p>
<p>Artikel 9: Der Staat gewährleistet die Netzneutralität.</p>
<p>Auch richtig. Machen. Ein Anfang wäre, <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/068/1806876.pdf">hier</a> zuzustimmen :-).</p>
<p>Artikel 10: Niemand darf seine wirtschaftliche Macht missbrauchen. Der Staat verhindert Monopole und Kartelle; er fördert Vielfalt und Wettbewerb.</p>
<p>Ob dies der Staat kann, da hätte ich meine Zweifel. Aber das wird bei Artikel 12 diskutiert. So richtig die Forderung ist, so falsch ist es aber hier auf Google und das Suchmaschinenmonopol abzustellen. Ja, es gibt die Gefahr des wirtschaftlichen Machtmissbrauchs, aber diese ist eher in der Verflechtung verschiedener Angebote zu sehen als in einem Suchmaschinenmonopol. Die Monopolkommission hat dazu <a href="http://www.monopolkommission.de/images/PDF/SG/SG68/S68_volltext.pdf">in diesem Sondergutachten</a> viele interessante Sachen aufgeschrieben. Wie eine angedeutete Neutralität beim diskriminierungsfreien Auffinden von Ergebnissen bei Suchmaschinen aussehen soll, habe ich nicht ganz verstanden.</p>
<p>Artikel 11: Jeder Mensch hat ein Recht auf Datensicherheit.</p>
<p>Auch dies ist ein wichtiger Punkt. Allerdings wird mir zu einseitig auf „<em>sensible Daten</em>“ oder „<em>digitale Dienstleistungen der Daseinsvorsorge</em>“ abgestellt, der Fokus liegt zu sehr auf „<em>kritische Infrastruktur“</em>, die besonders gesichert werden soll. Hier gehört meines Erachtens die Forderung nach Privacy by Default (datenschutzfreundliche Voreinstellung) und Privacy by Design (Datenschutz durch Technik) hin – und auch eine verpflichtende <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Ende-zu-Ende-Verschl%C3%BCsselung">Ende-zu-Ende-Verschlüsselung</a>.</p>
<p>Artikel 12: Die Staaten schaffen ein Völkerrecht des Netzes, um die Freiheit des Internets weltweit zu sichern.</p>
<p>Ich greife meine Anmerkung zu Artikel 4 auf. Im vorgeschlagenen Artikel 12 geht es um Staaten. Es ist richtig, aber greift meines Erachtens zu kurz, wenn gefordert wird, dass wir „<em>e</em><em>ine internationale Verständigung über die Achtung persönlicher Daten, um sie vor dem willkürlichen Zugriff von Geheimdiensten zu schützen</em>“ benötigen. Es geht – siehe Artikel 4 – um mehr. Ob das Völkerrecht es in seiner bisherigen Struktur leisten kann, welche Veränderungen bei UNO und EU notwendig sind, um demokratische Regeln im Hinblick auf Einschränkung wirtschaftlicher Macht und Freiheit vor Fremdbestimmung durch Algorithmen zu ermöglichen, gehört hier aus meiner Sicht mit dazu.</p>
<p>Artikel 13: Jeder Mensch hat das Recht auf eine analoge Welt. Niemand darf ungerechtfertigt benachteiligt werden, weil er digitale Dienstleistungen nicht nutzt.</p>
<p>Den unter diesem Artikel aufgeführten Dingen kann ich zustimmen. Ergänzen würde ich an dieser Stelle allerdings noch, dass dies auch ein Recht auf Bargeld beinhaltet. Gerade im Hinblick auf anonymes Bezahlen finde ich das einen relevanten Punkt.</p>
<p>Was fehlt noch? Aus meiner Sicht müsste noch etwas zum Eigentum gesagt werden und zur Frage der sozialen Sicherung. Es wäre ja denkbar, einen Artikel 14 und 15 zu formulieren :-).</p>
<p>Artikel 14: Eigentum verpflichtet. Es soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.</p>
<p>Es gibt die Verpflichtung, sich an der Finanzierung des Gemeinwesens zu beteiligen. Wie die Finanzierung in Form der Steuerzahlung stattfindet (Unternehmenssitz, Ort der Wertschöpfung und Einkünfteerzielung), muss geklärt werden. Gleichzeitig bedeutet diese Formulierung aber auch, dass es eine Grundverpflichtung zur Bereitstellung von Infrastruktur gibt. Das korrespondiert natürlich mit Artikel 1. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber auch der Hinweis: Satz 2 bedeutet nicht, dass es ein staatliches Internet geben darf.</p>
<p>Artikel 15: Jeder Mensch hat ein Recht auf soziale Absicherung</p>
<p>Der Artikel 7 beschreibt die Veränderung der Erwerbsarbeitswelt. Diese wird Auswirkungen auch auf die Solidarsysteme und vor allem ihre Finanzierung haben. Ein Recht auf soziale Absicherung ist deshalb auch in einer digitalisierten Welt zwingend erforderlich. Die Festschreibung eines Rechtes auf soziale Absicherung lässt den Spielraum, zu entscheiden, wie dieses konkret aussieht und wie es finanziert wird. Wenn es nach mir ginge, würde es ein bedingungsloses Grundeinkommen geben.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kultur und Digitaler Binnenmarkt: Erste Ergebnisse einer fortgesetzten Debatte</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/kultur-und-digitaler-binnenmarkt-erste-ergebnisse-einer-fortgesetzten-debatte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2015 09:40:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.die-linke.de/digitalelinke/?p=7226</guid>

					<description><![CDATA[Der Kulturausschuss hat sich zur Digitalen Binnenmarkts-Strategie verständigt und am 12. November seine Stellungnahme verabschiedet. Wir dokumentieren an dieser Stelle den Beitrag von Martina Michels (MdE), Schattenberichterstatterin der Linksfraktion GUE/NGL. Digitalisierung hat nicht nur die Arbeits- und Geschäftswelt, sondern die Produktion europäischer Öffentlichkeit, die Herstellung, die Übertragungswege, die Art des Austausches, das Lernen kultureller, politischer [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em>Der Kulturausschuss hat sich zur Digitalen Binnenmarkts-Strategie verständigt und am 12. November seine Stellungnahme verabschiedet. Wir dokumentieren an dieser Stelle den <a href="http://www.dielinke-europa.eu/article/10084.kultur-und-digitaler-binnenmarkt-spannungsfeld-mit-vielen-offenen-fragen.html">Beitrag</a> von Martina Michels (MdE), Schattenberichterstatterin der Linksfraktion GUE/NGL.</em></p>
<p>Digitalisierung hat nicht nur die Arbeits- und Geschäftswelt, sondern die Produktion europäischer Öffentlichkeit, die Herstellung, die Übertragungswege, die Art des Austausches, das Lernen kultureller, politischer und ethischer Wertorientierungen verändert. Die gesellschaftliche und kulturelle Kommunikation entsteht auf der Basis globaler Reichweiten, großer Wissensspeicher sowie neuer Kommunikationsformen in Echtzeit. Deshalb geht es bei der Digitalen Binnenmarkt (DSM)-Strategie, die die Kommission vorgeschlagen hat, nicht allein um Technologien und wirtschaftliche Möglichkeiten, um Geschäftsmodelle, neue Arbeitsplätze und Verbraucherrechte, sondern um die Art, wie wir Lernen, zu Wissen und Weltanschauung im wahrsten Sinne des Wortes kommen, wie wir kommunale Aufgaben verwalten, regieren, Kulturaustausch und Integration bewältigen, ob wir uns diskriminierungsfrei in vielerlei Hinsicht auch im digitalen Netz verhalten.<span id="more-7226"></span></p>
<p>Grundaufgabe einer Stellungnahme des Kulturausschusses war es, diesen Zugang in die federführenden Ausschüsse, dem ITRE (Industrieausschuss) und den IMCO (Binnenmarkt- und Verbraucherausschuss) für die weitere Debatte mit auf den Weg zu geben. Zum anderen ist der Kulturausschuss im kommenden Jahr federführend mit der Überarbeitung der Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste (AVMD) befasst und hat diese Stellungnahme genutzt, um schon jetzt zu diskutieren, wohin die Reise gehen sollte. Mit diesem schwierigen Unterfangen waren deshalb alle lange währenden Debatten aufgerufen, von der Netzneutralität bis zum Urheberrecht, vom Umgang mit dem wachsenden Spektrum Audio-Visueller Mediendienste bis zum Datenschutz, vom digitalen Lernen bis zur Europäischen Sprachvielfalt.</p>
<p>Was leistet die abgestimmte Stellungnahme – Ein kurzer Überblick</p>
<ol>
<li><strong>Audiovisuelle Mediendienste, Sicherung von Medienfreiheit und Pluralität</strong><br />
Mediendienste haben in Europa nicht nur eine technologische Doppelstruktur zwischen dem guten alten Rundfunk, Fernsehen und dem Internet, so dass die Berichterstatterin besonderen Wert legte, dass sie in der DSM-Strategie gleichbehandelt vorkommen sollten, um moderne Medienfreiheit und Pluralität zu sichern. Darüber hinaus sind ebenso die in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeformten dualen Sendestrukturen zu beachten, in denen sich privater und öffentlichen Rundfunk, TV und die digitalen Formen von Information bis Unterhaltung weiterentwickelt haben. Einmal mehr wird daher gefordert, Audio-Visuelle Mediendienste vor dem Hintergrund ihrer heutigen Funktionsweise in einer digitalen Welt klar zu definieren und die Kommission wird aufgefordert, den regulatorischen Rahmen des DSM exakt zu bestimmen.</li>
<li><strong>Geoblocking und Portabilität</strong><br />
Erst auf der Basis einer klaren Bestimmung, welche Dienste in der DSM-Stragegie reguliert werden sollen, lässt sich sinnvoll über die Überwindung von Geoblocking und mangelnder Portabilität in unterschiedlichen Bereichen diskutieren und entscheiden. Solange die Kommission hier den öffentlichen Sektor tendenziell ausklammert, werden wir weiterhin auf Reisen durch Europa und im Beruf auf Situationen treffen, in denen uns mitgeteilt wird. <em>„Diese Sendung ist in ihrem Land nicht verfügbar“ </em>oder wir landen ganz ungefragt hinter unseren Landesgrenzen auf einer Autovermietungsseite, die wir gar nicht aufgerufen haben. Um letztlich über Medienpluralismus und Diskriminierungsfreiheit, über Auffindbarkeit von Inhalten, Werbung in Sendungen und europäische Standards zu reden, müssen wir demnach die Anerkennung der kulturellen Produktion in kommerziellen und gemeinnützigen Strukturen erneut einfordern, was mit der Stellungnahme und den Änderungsanträgen geleistet wurde.</li>
<li><strong>UNESCO-Konvention kultureller Vielfalt beachten</strong><br />
Einmal mehr wurde deshalb auf die Unseco-Konvention zur kulturellen Vielfalt verwiesen, auch wenn es um die DSM-Strategie geht. Doch wir kennen diese Rahmensetzung schon bei den Debatten um TTIP, nur mit dem Rückgriff auf den besonderen Charakter kultureller Produktion, können wir auch erfolgreich über Ausnahmen und Regulationen reden und wirksam den Zugang aller zu Kultur, Bildung, Wissen und Information sichern.</li>
<li><strong>Kultur, Bildung und Informationszugang als soziale und demokratische Grundrechte sichern</strong><br />
Diese Grundentscheidung, den Kultur- und Medienbereich erneut als besonderen anzuerkennen, ist nicht folgenlos, denn sie sichert in der Konsequenz nicht nur einklagbare Grundlagen, die Medienpluralismus erst nachhaltig ermöglichen und damit auch bessere Arbeitsbedingungen für Journalisten und Kulturproduzenten anzugehen. Mit dieser Orientierung holen wir kulturelle und informationelle Inhalte aus dem alleinigen Horizont ihrer geschäftlichen Vermarktung, denn der Zugang und die Teilhabe am kulturellen Dialog, an Bildung und politischer Kommunikation gehört zu den demokratischen und sozialen Grundrechten. Damit dies kein Postulat bleibt, müssen Rahmenbedingungen eines Digitalen Binnenmarktes letztlich auch mit konkreten Rahmenbedingungen der Teilhabe an Bildung, Kultur, Wissen und Information zusammenpassen.</li>
<li><strong>Netzneutralität und Breitbandaufbau <del>– Der Ausschuss hat sich nicht klar positioniert</del></strong><br />
Mit den eigenen Änderungsanträgen hatte ich nochmals – gerade dem grundsätzlichen kulturpolitischen Zugang der Teilhabe folgend – die Sicherung der Netzneutralität und die Förderung des europaweiten Ausbau des Breitbandnetzes in die Stellungnahme eingebracht, obwohl dies weiterhin strukturell eine Entscheidung im Industrieausschuss bleiben wird. Dies erwies sich angesichts der Abstimmung zum Telekommunikationspaket im Septemberplenum, in dem die Netzneutralität einmal mehr angegriffen wurde, als doppelt sinnvoll. Im Kompromiss 10, der zur heutigen Abstimmung stand, war, wenn auch nicht offensiv, formuliert: &#8222;<em>calls the commission to take account of the principles of neutrality for networks and search engines, which is vital where media convergence is concerned …&#8220;</em> Der Ausschuss hat sich allerdings mehrheitlich gegen diesen Kompromiss entschieden und dem Industrieausschuss diese wichtige Weichenstellung damit nicht noch einmal dezidiert mit auf den Weg gegeben. <del>Das ist das entscheidende Manko der beschlossenen Stellungnahme, dies wollen wir auch nach Zustimmung zur Stellungnahme als empfindliche Fehlstelle klar skizzieren.<br />
</del>[Update: Nach Prüfung der vom Ausschusssekretariat übermittelten Abstimmungsliste konnten wir im Detail überprüfen, dass auch die Änderungsanträge zur Netzneutralität und zum Breitbandausbau, die ich als Einzelanträge, unterstützt von meinem Fraktionskollegen Curzio Maltese eingebracht hatte, wenn auch nicht an so hervorgehobener Stelle, wie sie mit dem Kompromiss 10 platziert worden wären, angenommen wurden. Dies war in der Gesamtabstimmung nicht so schnell zu ermitteln. Dies ist ein gutes Ergebnis, dass wir, wie im letzten Abschnitt vermerkt, durch die baldige Verlinkung der finalen Stellungnahme, belegen werden.]<del><br />
</del></li>
<li><strong>Urheberrecht – Probleme umrissen, Lösungen offen</strong><br />
Einmal mehr hatte sich der Kulturausschuss zur Richtung eines modernen Urheberrechts geäußert, auch wenn oft genug zu vernehmen ist, dass dafür die Rechtspolitikerinnen und Rechtspolitiker im Innenausschuss (JURI) zuständig seien. Letztlich sind es allerdings gerade Kulturberufe, Journalistinnen und Journalisten, Bildung und Forschung, die eine offene Debatte um eine Harmonisierung des Urheberrechts in Europa betrifft, die den Wert von Ausnahmen für Bibliotheken, Schulen, Hochschulen, aber auch sinnvolle Regelungen von Zitier- und Verweis- und anderen Nutzungsrechten benötigen. Gleichfalls bleibt offen, ob wir weiterhin die Betonung auf territoriale Lizenzen oder auf eine Europäische Lizenz in der Filmproduktion legen wollen. Es muss bei allen Weiterentwicklungen darum gehen, einen fairen Ausgleich zwischen Urhebern, individuellen und institutionellen Nutzerinnen und Rechteverwertern zu finden. Hier wurden die Konfliktfelder nicht verkürzt beschrieben, doch die Lösungen, wird der Kulturausschuss nicht allein entwickeln.</li>
<li><strong>Medienkompetenz durch Internetkompetenz ergänzen, Multilingualität auch digital fördern</strong><br />
Zum klassischen Themenspektrum der kulturellen Bildung gehört seit langem die Medienkompetenz, der Punkt, in dem sich die Kulturausschussmitglieder parteiübergreifend einig sind, viel Fachwissen einzubringen haben und daher auf eine heute nötige Internetkompetenz verweisen. Diesen Überlegungen, die ich mit vielen Ausschussmitgliedern teile, habe ich den Aspekt der Sicherung der Europäischen Multilingualität hinzugefügt, der in der Entwicklung eines sozial gerechten und kulturell vielseitigen digitalen Binnenmarktes und darüber hinaus wesentlich mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Schon jetzt gibt es interessante europäische Innovationen, wenn es um Sprachensoftware geht. Doch davon sollten nicht nur die Großindustrie und die europäische Politik profitieren, sondern zunehmend auch Kultur, Medien, Film, Bildung und Forschung, aber auch Kleine und Mittelständische Unternehmen. Deshalb ist es sinnvoll, innerhalb der DSM-Strategie hier einen besonderen Förderschwerpunkt festzuhalten.</li>
</ol>
<p>Letztlich haben die Kulturausschussmitglieder der <a href="http://www.guengl.eu/">GUE/NGL</a> der gesamten Stellungnahme zugestimmt. Zugleich ist das Bündel der vielen offenen Fragen einmal mehr deutlich geworden, denn wir führen hier keine Technologiedebatte, sondern eine um politische Prinzipien und Lösungen, die Medienvielfalt, Zugänge für alle, Bildungsangebote und Wissenszugang in der digitalen Kommunikation sichern müssen, unabhängig davon, wie viel pekuniären Mehrwert die heutigen Erfindungen ermöglichen.</p>
<p>Als Schattenberichterstatterin hatte ich <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/leute-kauft-mehr-online/">sechs Punkte in die Debatte eingebracht</a>. Mehrheitlich hatte die Verfasserin der Stellungnahme des Kulturausschusses, Petra Kammerevert von der S&amp;D (SPD), die Änderungsanträge in die Kompromisse aufgenommen und auch die linken Einzelanträge wurden im Ausschuss weitgehend in die Stellungnahme aufgenommen. Aus ursprünglich 183 Änderungsanträgen wurden 27 Kompromisse und eine entsprechend reduzierte Anzahl von Einzelanträgen zur Debatte gestellt. In den kommenden Tagen wird das abgestimmte Dokument veröffentlicht. Interessant wird es auch für mich, wie nun diese Debatte in den anderen Ausschüssen fortgesetzt wird und zusammengeführt wird.</p>
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		<title>Netzneutralität nach der EU-Verordnung: Ein Vorschlag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Nov 2015 09:56:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Netzneutralität]]></category>
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					<description><![CDATA[Am 27. Oktober 2015 hat das Europäische Parlament den sogenannten Trilog-Kompromiss zur Verordnung zum Telekommunikationsbinnenmarkt gebilligt und die entsprechende Verordnung (.pdf) beschlossen. Ist die Netzneutralität damit tot? Kommt es, wie vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Telekom AG Höttges flux darauf angekündigt, zur Internet- Maut – der Etablierung zweiseitiger Märkte, mit denen die Anbieter von Inhalten gezwungen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 27. Oktober 2015 hat das Europäische Parlament den sogenannten Trilog-Kompromiss zur Verordnung zum Telekommunikationsbinnenmarkt gebilligt und die entsprechende <a href="http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10409-2015-REV-1/de/pdf" target="_blank">Verordnung (.pdf)</a> beschlossen. Ist die Netzneutralität damit tot? Kommt es, wie vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Telekom AG Höttges flux darauf <a href="http://www.telekom.com/medien/managementzursache/291708" target="_blank">angekündigt</a>, zur Internet- Maut – der Etablierung zweiseitiger Märkte, mit denen die Anbieter von Inhalten gezwungen wären, die Netzbetreiber nicht nur für den Anschluss ans Netz zu bezahlen, sondern auch für die Nutzung der Zugangsnetze?</p>
<p>Nicht unbedingt oder besser: nicht zwangsläufig! Ein genauerer Blick in das Regelungswerk zeigt, dass bei strenger Auslegung zweiseitige Märkte unvereinbar sind mit der EU-Verordnung, die unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedsstaaten entfaltet und ab dem 30. April 2016 gilt. Gleiches ist für Zero-Rating-Angebote – sprich: spezifische Dienste, deren Nutzung vom monatlichen Datentransfervolumen ausgeklammert wäre – zu konstatieren. Halina Wawzyniak schlägt daher in einem Antrag für den Bundestag vor, die Entscheidung darüber, was Netzneutralität und deren Beschränkung bedeutet, nicht der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde zu überlassen, sondern dem Gesetzgeber selbst.<span id="more-7224"></span></p>
<p>Vor dem Hintergrund der enormen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutung der Netzneutralität wird vorgeschlagen, die Thematik über das in einem demokratischen Rechtsstaat geltende Wesentlichkeitsprinzip zurück ins Parlament zu holen. Das Wesentlichkeitsprinzip besagt, wesentliche Entscheidungen dürfen nicht an die Verwaltung delegiert werden, sondern müssen durch das Parlament getroffen werden. Ersteres aber würde geschehen, wenn die Bundesnetzagentur das EU-Regelwerk inhaltlich und, in gewohnter Weise wenig transparent, ausfüllen müsste.</p>
<p>Inhaltlicher Kern des Vorschlags ist es, Geschäftsmodelle, die zweiseitige Märkte oder Zero-Rating Dienste etablieren wollen, explizit auf Grundlage der Verordnung zu untersagen. Beide beruhen auf kommerziellen Erwägungen, stellen mithin weder angemessene Maßnahmen des Verkehrsmanagements noch erfordern sie – so EU-Verordnungssprech – ein vom herkömmlichen Internetzugangsdienst nicht gewährleistetes Dienstequalitätsniveau. Zudem wird definiert, was ausreichende Kapazität für das offene Internet bedeutet, in deren Rahmen laut Verordnung künftig priorisierte Dienste möglich sein sollen.</p>
<p>Diese wird für das offene Internet auf 95 Prozent festgesetzt. Entsprechend wird die Quantität priorisierter Dienste bis zur Errichtung einer flächendeckenden Glasfaserinfrastruktur (FTTB) mithin auf 5 Prozent der tatsächlich vorhandenen Übertragungskapazität begrenzt. Somit würde zugleich ein <em>sanfter Anreiz</em> für die Telekommunikationsanbieter geboten, beständig in den Ausbau der Netzinfrastruktur zu investieren, bis ein Zustand erreicht ist, in dem nach heutigen Maßstäben Knappheitsgesichtspunkte in der Verteilung von Bandbreiten nicht mehr bestehen.</p>
<p>Wir stellen den Vorschlag hier unter den folgenden Formaten <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Antrag-Netzneutralität-nach-EU-Verordnung.odt" target="_blank">.odt</a> / <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Antrag-Netzneutralität-nach-EU-Verordnung.docx" target="_blank">.docx</a> / <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Antrag-Netzneutralität-nach-EU-Verordnung.pdf" target="_blank">.pdf</a> zur Debatte. Hinweise, Kritik, Ergänzungen können nachstehend als Kommentar eingebracht werden oder sind per E-Mail unter dem Betreff „Netzneutralität nach der EU-Verordnung“ zu richten an: halina.wawzyniak(at)bundestag.de</p>
<div id="tweetbutton7224" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fnetzneutralitaet-nach-der-eu-verordnung-ein-vorschlag%2F&amp;text=Netzneutralit%C3%A4t%20nach%20der%20EU-Verordnung%3A%20Ein%20Vorschlag&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fnetzneutralitaet-nach-der-eu-verordnung-ein-vorschlag%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
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		<title>Bewegung im Umgang mit dem Urhebervertragsrecht</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/bewegung-im-umgang-mit-dem-urhebervertragsrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Halina Wawzyniak]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Oct 2015 13:27:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urhebervertragsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht veröffentlicht. Tatsächlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei große Player: (1) Die Urheber/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter/innen &#38; Intermediäre. Diese verbreiten das Werk, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat einen <a href="http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RefE_Urhebervertragsrecht.pdf?__blob=publicationFile">Referentenentwurf zum Urhebervertragsrecht</a> veröffentlicht. Tatsächlich ist das Urhebervertragsrecht wenn es um die Einnahmeseite bei Urheberinnen und Urhebern geht das zentrale Gesetz. Im Urheberrecht gibt es -sehr vereinfacht- drei große Player: (1) Die Urheber/innen. Sie schaffen das kreative Werk. (2) Die Verwerter/innen &amp; Intermediäre. Diese verbreiten das Werk, manchmal (Bücher/Musik) stellen sie es auch her. (3) Die Nutzer/innen. Sie wollen das Werk lesen/hören/sehen. Die Verwertungsrechte werden von den Urheber/innen relativ häufig an Verwerter/innen abgetreten oder übertragen, damit diese das Werk der Urheber/innen verbreiten und/oder herstellen.</p>
<p>Der Referentenentwurf konstatiert, völlig zu Recht, eine gestörte Vertragsparität. Nach dem Referentenentwurf (S. 14) betrug zum Stichtag 1. Januar 2014 das jährliche Durchschnittseinkommen der bei der Künstlersozialkasse aktiv Versicherten rund 15.000 Euro. Als Ursache macht der Referentenentwurf auch aus, „<em>dass Kreative nur in kleiner Zahl in Verbänden und Vereinigungen organisiert sind und deshalb nur über eine schwache kollektive Verhandlungsmacht verfügen</em>“. Das führe zu einer gestörten Vertragsparität und diese führt dazu,<em> „dass sich Kreative nach wie vor teilweise auf Vertragsbedingungen einlassen müssen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben (`Total Buy-Outs`). Hierdurch wird eine faire Beteiligung der Urheber an der Verwertung unterlaufen, insbesondere dann, wenn mehrfache Nutzungen ohne gesonderte Vergütung erfolgen und die Rechtseinräumung die gesamte Schutzdauer umfasst, also nicht selten einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren.</em>“ Der Referentenentwurf hat damit einfach mal Recht. Unter Alternativen aber (S. 18) behauptet der Referentenentwurf: Keine. Das stimmt nun nicht, wie ich nachher noch zeigen werde.</p>
<p>Der Referentenentwurf kommt zu dem Ergebnis: „<em>Buy-Outs sind zwar nicht per se abzulehnen. Insbesondere für die Verwerterseite bringen sie erhebliche Vorteile, weil sie die Kalkulation der Projekte erleichtern und den Aufwand bei der Vertragsdurchführung mindern. Ist die Gegenleistung fair, können Buy-Outs auch aus Sicht der Kreativen akzeptabel sein, wenngleich hierbei die Grundsätze des Urheberrechts –Übertragung von Rechten nur, soweit erforderlich und zeitlich begrenzt, wirtschaftliche Teilhabe an den Erträgen jeder Nutzung– nicht voll zur Entfaltung kommen. Eine Gewähr für einen fairen Buy-Out besteht aber nur, wenn die Bedingungen –vor allem die Honorare– auf Augenhöhe ausgehandelt sind. Dies funktioniert in der Praxis nur im kleinen Sektor des Starbereichs oder aber auf Grundlage von Tarifverträgen bzw. gemeinsamer Vergütungsregeln, bei denen der Verband der Kreativenseite auf Grundlage seiner Verhandlungsmacht eine faire Vergütung durchsetzt.“</em><span id="more-7217"></span></p>
<p>Was folgt nun aus der richtigen Problemanalyse? Der Referentenwurf will</p>
<ul>
<li>den urheberrechtlichen Grundsatz der Erlösbeteiligung an jeder Nutzung durch eine <strong>Konkretisierung des Prinzips der angemessenen Vergütung</strong> in § 32 UrhG stärken</li>
<li>ein <strong>Rückrufsrecht</strong> in §§ 40a und 40b UrhG verankern. Dies soll die Stellung der Urheber/innen in Vertragsverhandlungen vor, während und nach der Nutzung stärken. Nach 5 Jahren kann der/die Urheber/in ein ausschließliches Nutzungsrecht „<em>durch entsprechende Erklärung zum Zweck anderweitiger Verwertung zurückrufen</em>„. Allerdings ist Voraussetzung für das Rückrufsrecht, dass sich ein anderer Vertragspartner zur Verwertung des Werks nach dem Rückruf verpflichtet hat. Dem ursprünglichen Vertragspartner des/der Urheber/in steht ein <strong>Vorkaufsrecht</strong> zu. Das Rückrufrecht gilt nicht für Filme und Laufbilder.</li>
<li>einen <strong>Auskunftsrecht des/der Urheber/in</strong> über die Nutzung des Verwertungsrechtes in § 32d UrhG mindestens einmal jährlich regeln.</li>
<li>die Instrumente der <strong>Gemeinsamen Vergütungsregelungen und Tarifverträge stärken</strong>. Von zwingenden gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des/der Urheber/in im Individualvertrag kann nur dann abgewichen werden, wenn Kollektivvereinbarungen entsprechende Abweichungen enthalten. Das soll für die gesonderte Vergütung mehrfacher Nutzungen, den Auskunftsanspruch, das Rückrufsrecht wegen anderweitiger Nutzung, das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung und die Berechtigung des Urhebers, sein Werk nach Ablauf von fünf Jahren anderweitig filmisch zu verwerten gelten. Der Referentenentwurf spricht selbst von einer „<em>halbzwingende Regulierung</em>“.</li>
<li>einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung erstmals festlegen, wenn die Darbietung der Urheber/innen auf eine <strong>vormals unbekannte Nutzungsart</strong> genutzt wird.</li>
<li>ein <strong>Verbandsklagerecht</strong> einführen. Es soll nämlich so sein, dass einzelne Unternehmen, obwohl sie Mitglied von Vereinigungen sind, die gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt haben, sich in den Individualverträgen mit den Urheber/innen nicht an diese Regeln halten. In solchen Fällen soll es im Rahmen des Verbandsklagerechts möglich sein, die Individualverträge am Maßstab der gemeinsamen Vergütungsregeln zu messen und einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Verwerterseite soll so branchenspezifisch angehalten werden, „<em>die Vergütungsregeln im jeweiligen individuellen Vertrag mit dem Urheber oder ausübenden Künstler zu beachten</em>“.</li>
<li>das <strong>Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln straffen</strong>. So soll dem zuständigen Oberlandesgericht die Möglichkeit gegeben werden auch über die materiellen Voraussetzungen der Schlichtung zu entscheiden und nicht wie bisher nur über die Zahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden. Die Abläufe im Verfahren werden gestrafft, das Ziel ist möglichst zügig zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zu kommen.</li>
</ul>
<p>Im Detail regelt der Referentenentwurf das dann unter anderem wie folgt:</p>
<p>In den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html">§ 32 Abs. 2 UrhG</a> wird ein Satz angefügt: „<em>Eine Vergütung nach Satz 2 ist in der Regel nur dann angemessen, wenn der Urheber für mehrfache Nutzungen desselben Werkes Anspruch auf jeweils gesonderte Vergütung hat.</em>“ Dieser Punkt ist insbesondere für Journalisten/innen interessant. Denn „<em>wenn Artikel für Zeitungen und Zeitschriften mehrfach verwendet werden, zum Beispiel in mehreren Regionalausgaben eines Blatts, oder bei einer Publikation sowohl im Online-Auftritt des Mediums als auch in der Printausgabe</em>“, muss nun vorher geklärt werden, ob dies unter das Nutzungsrecht fällt und welche Vergütung jeweils zu zahlen ist. In der Einzelbegründung heißt es im Referentenentwurf: „<em>Fehlen entsprechende Abreden im Nutzungsvertrag und finden dennoch mehrfache Nutzungen im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte statt, so ist im Einzelfall zu bestimmen, ob die im Vertrag vereinbarte (Gesamt)Vergütung genügt, um die jeweiligen Einzelnutzungen angemessen zu honorieren. Sofern sich aus dem Vertrag keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben, dürfte in vielen Fällen eine Vermutung dafür sprechen, dass bei einer pauschal vereinbarten Gesamtvergütung erneute Nutzungen zusätzlich zu vergüten sind.</em>“</p>
<p>Der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__36.html">§ 36 Abs. 2 UrhG</a>, welcher sich mit den Vereinigungen beschäftigt, die gemeinsamen Vergütungsregeln aufstellen können, wird ergänzt: „<em>Eine Vereinigung, die den überwiegenden Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss</em>„. Das klingt ein wenig nach GEMA-Vermutung und ist darüberhinaus durch die Formulierung „<em>überwiegender Teil</em>“ ein wenig unkonkret. Allerdings scheint die Begründung der Änderung eher gegen die Assoziation GEMA-Vermutung zu sprechen: „<em>Eine Vereinigung, die in der jeweiligen Branche den überwiegenden Teil der Urheber oder der Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne der Vorschrift. Jedoch sind die Mitglieder der Vereinigung befugt, einen entgegenstehenden Beschluss fassen</em>“.</p>
<p>Die Unterlassungsansprüche und das Verbandsklagerecht werden im neuen § 36b UhrG zu finden sein. Der Abs. 1 lautet: „<em>Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er 1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder 2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben</em>“. Das Verbandsklagerecht steht den Urhebervereinigungen zu, die gemeinsame Vergütungsregelungen vereinbart haben. Aber auch Werknutzern und Vereinigungen von Werknutzern steht dieses Recht zu.</p>
<p>Das Rückrufrecht wiederum findet sich in den neuen §§ 40a UrhG und § 40b UrhG. Urheber/innen können sich nach einer angemessenen Frist von mindestens fünf Jahren einen neuen Verwerter suchen. Der erste Verwerter hat die Möglichkeit, „<em>im Fall des Rückrufs in entsprechender Anwendung des Vorkaufsrechts einen veränderten Nutzungsvertrag zu den Bedingungen abzuschließen, die der andere Vertragspartner mit dem Urheber vereinbart hat</em>„. Branchenspezifisch kann vereinbart werden, „<em>einvernehmlich in gemeinsamen Vergütungsregeln auf das Rückrufsrecht zu verzichten</em>“. Hier ist mein Eindruck dann der Interessenausgleich zwischen Urheber/innen und Verwerter/innen doch zu sehr einseitig zu Lasten der Urheber/innen ausgegangen. Das Rückrufrecht ist ja noch okay. Aber die Bedingung für das Rückkaufsrecht, ebenso wie die Möglichkeit des Verzichtes auf das Rückkaufsrecht, scheinen mir doch eine Hintertür für die Verwerter zu sein über Absprachen in der Verwertungsbranche das Rückkaufsrecht leer laufen zu lassen. Ob insoweit das Rückrufrecht wegen Nichtausübung bzw. unzureichender Ausübung des Nutzungsrechtes in § 41UrhG etwas Besserung schafft muss dann wohl die Praxis zeigen.</p>
<p>Die Vergütung für später bekannte Nutzungsarten wird in § 79b UrhG verankert. Danach hat der ausübende Künstler „<em>Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden</em>“. Die Verwertung der Darbietung auf unbekannte Nutzungsarten muss allerdings vertraglich bereits grundsätzlich verabredet sein.</p>
<p>Ich verwies ja schon darauf, dass der Referentenentwurf unter dem Punkt Alternativen behauptet, es gibt gar keine. Stimmt aber nicht. In der 17. Wahlperiode hatte nämlich die Fraktion DIE LINKE einen <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/110/1711040.pdf">Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht</a> vorgelegt. Der <strong>Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE aus der 17. Wahlperiode</strong> setzt bereits beim § <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__11.html">11 UrhG</a> an. Nach diesem Vorschlag dient das Urheberrecht nicht nur der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes, sondern auch einer <strong>angemessenen Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten</strong>. Klingt nicht so wichtig, ist aber wichtig. Im damaligen Gesetzesentwurf wird darauf verwiesen, dass mit der derzeitigen Fassung des § 11 UrhG klargestellt werden sollte, dass es sich um ein „<em>gesetzliches Leitbild“</em> des Urheberrechtes handelt. Dann wäre es aber konsequent, „<em>die angemessene Vergütung nicht nur für die Nutzung zu zahlen (…), sondern auch für die Einräumung von Nutzungsrechten</em>“. Urheber/innen seien häufig nicht Selbstverwerter, sondern bedienen sich Vertragspartner (Werkmittler), damit das Werk den Weg zu den Konsumenten/innen findet. Dafür erwerben die Vertragspartner Nutzungsrechte. Der Gesetzesentwurf formulierte weiter: „<em>Es ist nur redlich zu verlangen, dass sie entsprechend dieser kaufmännischen Tätigkeit das wirtschaftliche Risiko der Vermarktung übernehmen, so wie der Urheber seinerseits durch die Erschaffung des Werks in Vorleistung geht. (…) Entsprechend soll die vorgeschlagene Ergänzung sicherstellen, dass zur Bemessung der Angemessenheit der Vergütung nicht nur die tatsächlich erfolgte Werknutzung herangezogen wird, sondern dass ein solcher Anspruch sich schon aus der vertraglichen Einräumung der Nutzungsrechte ergibt“.</em> Eine sehr Urheber/innen freundliche Regelung.</p>
<p>Mit einer Änderung im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31.html">§ 31 UrhG</a> soll dem <strong>Missbrauch von Buyout-Regelungen entgegengewirkt</strong> werden. an. Der dortige Abs. 5 wird verändert und neue Abs. 6 und 7 hinzugefügt. In Abs. 5 heißt es: „(<em>5) Inhalt und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte müssen dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck entsprechen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit das Nutzungsrecht und die Verbotsrechte reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Das Erfordernis der Zweckbindung kann nicht durch anderweitige Vertragsgestaltung umgangen werden. Um die Bestimmung einer angemessenen Vergütung nach § 32 zu erleichtern, sind die Nutzungsarten grundsätzlich einzeln zu</em> bezeichnen.“ <em>I</em>m Absatz 6 wird für den Fall, dass der/die Urheberin ein ausschließliches Nutzungsrecht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingeräumt hat, ein <strong>Kündigungsrecht des/der Urhebers/in</strong> für das Vertragsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines jeden Kalenderjahres eingeräumt. Das Nutzungsrecht erlischt dann mit dem Wirksamwerden der Kündigung. Das dürfte eine der zentralen Differenzen zwischen dem Referentenentwurf und dem Gesetzesentwurf der LINKEN sein. Der Referentenentwurf -besser als nichts- regelt ein Rückrufrecht unter bestimmten Bedingungen, der Gesetzentwurf der LINKEN ein Kündigungsrecht. Urheberrechtsfreundlicher dürfte die Regelung im Gesetzesentwurf der LINKEN sein. Was im Referentenentwurf das Vorkaufsrecht dürfte im Gesetzesentwurf der LINKEN die <strong>Angebotspflicht</strong> sein. Es heißt nämlich in Absatz 6 auch: „<em>Will der Urheber nach dem Wirksamwerden der Kündigung das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.“ </em>An sog. Buyout-Verträge werden im Abs<em>atz  7 hohe Anforderungen gestellt. „Eine zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung von Nutzungsrechten gegen eine Pauschalvergütung (Total Buyout) ist nur möglich, wenn bei Vertragsschluss zuverlässig vorausgesagt werden kann, dass das Werk innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist nur in einem Umfang genutzt wird, für den das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen ist.“ </em></p>
<p>Im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__31a.html">§ 31a UrhG</a> wiederum, der sich mit Verträgen über unbekannte Nutzungsarten beschäftigt, wird eine Befristung des Widerrufsrechtes des/der Urhebers/in im Hinblick auf die Einräumung eine einfachen Nutzungsrechtes für jedermann, gestrichen. Es soll erst erlöschen, wenn eine Einigung hinsichtlich der Vergütung erzielt worden ist. Wenn allerdings binnen sechs Monaten keine Einigung zustande kommt, dann erlischt das Nutzungsrecht. Hintergrund des Änderungsvorschlages war, dass vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung noch keine Vergütungsvereinbarung erzielt worden war. In der Begründung heißt es: „<em>So bieten etwa zahlreiche Zeitungsverlage einzelne Artikel aus ihrem Archiv zum Download an, die aus Zeiten stammen, zu denen die Übertragung elektronischer Rechte durchaus unüblich war. Zahlreiche Autoren haben beklagt, sie seien nicht vorab über die Aufnahme der Nutzung informiert worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine angemessene Vergütung zu verlangen.“ </em></p>
<p>Der Gesetzentwurf ändert auch den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html">§ 32 UrhG</a> grundlegend. Danach haben Urheberinnen und Urheber „<em>für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung</em>“. Soweit die Höhe nicht bestimmt oder die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, gelte die angemessene Vergütung als vereinbart. Quasi als Auffangregelung heißt es: „<em>Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine Vergütung ist redlich, wenn sie die Interessen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt berücksichtigt, die Grundstruktur der Honorarvereinbarung dem Beteiligungsgrundsatz entspricht und wenn die Höhe der vereinbarten Gegenleistung mit dem Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte korrespondiert. Bei der Bemessung sind ferner der Leistungsaufwand des Urhebers sowie aus der Nutzung resultierende Gewinne und andere Vorteile des Nutzers einzubeziehen.“ </em>Es finden sich Regelungen zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Vergütung zum Beispiel durch die Aufnahme von Verhandlungen zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen wenn die Angemessenheit der Vergütung in einem vergleichbaren Fall Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist. Nach dem Gesetzentwurf kann der „<em>Urheber (…) unentgeltlich ein einfaches</em> <em>Nutzungsrecht für jedermann</em> <em>einräumen“</em>. Der Gesetzesentwurf definiert also genauer, was eine angemessene Vergütung ist und greift dabei auf von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zurück. Gleichzeitig wird ein Verbandsklagerecht geschaffen.</p>
<p>Mit einer Änderung in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__34.html">§ 34 UrhG</a> wird eine Zustimmung zur Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen von AGB ausgeschlossen.</p>
<p>Schließlich wird im Hinblick auf gemeinsame Vergütungsregelungen (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__36.html">§ 36 UrhG</a>) eine Erweiterung dahingehend vorgenommen, dass (Abs. 5) wenn „<em>sich innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vereinigung von Urhebern einen Vorschlag für eine gemeinsame Vergütungsregel vorgelegt hat, in der jeweiligen Branche keine Vereinigung von Werknutzern findet, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt“</em>, das Bundesministerium der Justiz einen Verhandlungspartner benennt<em>, „der im Namen der Werknutzer mit der Vereinigung der Urheber eine gemeinsame Vergütungsregel aushandelt. Die Möglichkeit, in ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle (…), bleibt unbenommen</em>.“ Schließlich wurde in dem Gesetzentwurf festgehalten, dass soweit dem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle widersprochen wird, das Bundesministerium der Justiz ermächtigt ist nach Ablauf von sechs Monaten, auf der Grundlage des Einigungsvorschlages der Schlichtungsstelle gemeinsame Vergütungsregeln durch Rechtsverordnung festzulegen. Allerdings nur, sofern die Parteien zu keiner anderen Einigung gefunden haben. Die Anwendung gemeinsamer Vergütungsregelungen durch Werknutzerinnen und Werknutzer soll im Wege des Verbandsklagerechts durch Vereinigungen von Urheberinnen geltend gemacht werden können. Eine Änderung an dieser Stelle sei deshalb erforderlich, weil sich gezeigt habe, dass der Verzicht auf die Rechtsverordnung als Sanktion, nicht hilfreich gewesen sei. Es sei lediglich bei den Belletristik-Schriftstellern, den freien Tageszeitungsjournalisten und den Drehbuchautoren zu Vergütungsregelungen gekommen.</p>
<p>Im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__41.html">§ 41 UrhG</a> wird das <strong>Widerrufsrecht wegen nicht oder nur unzureichender Nutzung</strong> verändert. Nach der bisherigen Regelung war ein solcher Widerruf nur möglich, wenn „<em>dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt</em>“ wurden. Gleichzeitig wird genauer definiert, dass diese gegeben sein, „<em>wenn dem Urheber aus der Ausübung des Nutzungsrechts keine oder nach den Umständen zu geringe Erträgnisse zufließen</em>“. Diese Regelung soll nach der Gesetzesbegründung eine Anpassung an die neuen technischen Möglichkeiten darstellen. Viele Urheber/innen würden zögern, beim Rückrufrecht. Das habe „<em>wesentlich mit dem digitalen Wandel zu tun. Bei der Vermarktung körperlicher Werkexemplare (Bücher, CDs, DVDs) entfernen sich die Verwerter zunehmend von der Kategorie der Auflage. Insbesondere nach dem Auslaufen der relevanten Erstverwertungsphase werden viele Werke nicht mehr in einer Folgeauflage produziert, sondern `on demand`“</em>.</p>
<p>Interessant sind übrigens die <strong>ersten Reaktionen auf den Referentenentwurf</strong>. Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) ist der <a href="http://www.tagesspiegel.de/advertorials/ots/verband-privater-rundfunk-und-telemedien-e-v-vprt-vprt-zum-urhebervertragsrecht-entwurf-ist-unverhaeltnismaessig-und-schwaecht-produktionsstandort/12473448.html">Ansicht</a>, der Entwurf „<em>berücksichtige nicht die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die komplexen Strukturen bei der Verwertung von Werken</em>“. Auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat <a href="http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/Kurzstellungnahme_Urhebervertragsrecht.pdf">erhebliche Kritik</a>. Diese richtet sich vor allem gegen die Rückrufregelung, die „<em>zu einer massiven Reduzierung der Garantiezahlungen an Autoren führen</em>“ werde. Der Anspruch auf jährliche Rechnungslegung führe „<em>zu irrwitzigen Abrechnungsaufwänden für marginale Leistungen</em>“. Auch die Einzelvergütung bei Mehrfachnutzung wird kritisiert. Ver.di hingegen <a href="https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++a3c84ac0-602d-11e5-9d3e-52540059119e">begrüßt</a> den Vorschlag. Alles in allem wird die Reform des Urhebervertragsrechtes wohl eine heftige Debatte nach sich ziehen. Es bleibt zu hoffen, dass es am Ende für Urheber/innen tatsächlich zu Verbesserungen kommt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Crosspost von <a href="http://blog.wawzyniak.de/bewegung-im-umgang-mit-dem-urhebervertragsrecht/">blog.wawzyniak.de</a>.</p>
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		<title>„Leute, kauft mehr online…&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Oct 2015 10:02:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Breitband]]></category>
		<category><![CDATA[Medienkompetenz]]></category>
		<category><![CDATA[Netzneutralität]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wissen]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>
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					<description><![CDATA[Crosspost von DIE LINKE in Europaparlament Anmerkungen zur Digitalen Binnenmarkt-Strategie (DSM-Strategie) der Europäischen Kommission aus kultur- und bildungspolitischer Perspektive 1. Kleine Vorgeschichte Am 6. Mai 2015 hat die Kommission eine ehrgeizige Ankündigung veröffentlicht. Sie gilt der Schaffung eines harmonisierten Europäischen digitalen Binnenmarkt und ist damit der Aufschlag für die zweite von zehn strategischen Leitlinien der [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="http://www.dielinke-europa.eu/article/9971.leute-kauft-mehr-online.html">Crosspost von DIE LINKE in Europaparlament</a></em></p>
<p><em>Anmerkungen zur Digitalen Binnenmarkt-Strategie (DSM-Strategie) der Europäischen Kommission aus kultur- und bildungspolitischer Perspektive</em></p>
<p><strong>1. Kleine Vorgeschichte</strong></p>
<p>Am 6. Mai 2015 hat die <a href="http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market/docs/dsm-communication_de.pdf">Kommission eine ehrgeizige Ankündigung </a>veröffentlicht. Sie gilt der Schaffung eines harmonisierten Europäischen digitalen Binnenmarkt und ist damit der Aufschlag für die zweite von zehn strategischen Leitlinien der Kommission bis 2020, die Kommissionspräsident Junker am 15. Juli 2014 unter dem Titel: <a href="http://ec.europa.eu/archives/juncker-commission/priorities/index_en.htm">„Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel“</a>, vorstellte.</p>
<p>Ein wenig erinnern derartig umfassende Ankündigungen an die Dänischen Komödien der Olsenbande aus den 70er/80er Jahren. Man hat einen großen Plan. Doch auf dem Wege kommt ganz sicher so allerhand dazwischen. Für Unterhaltung ist also gesorgt. Die großen Mächte, die Egon Olsen ohnehin immer als Widersacher seiner Pläne im Visier hatte, gibt es in Gestalt solcher Lobbyisten, wie Digital und Business Europe sowie diverse Film- und Musikindustrieversteher ohnehin und die schlafen ganz sicher nicht, wenn in Brüssels EU-Kommission die digitale Welt entdeckt wird.</p>
<p>Die politischen Konfliktfelder sind lange schon beackert:  Endlich, endlich, soll das Urheberrecht dem digitalen Zeitalter anpasst und europäisch harmonisiert werden. Wunderbar. Und ganz sicher brauchen wir (1) mehr Datenschutz für Bürgerinnen und Bürgern, mehr Schutz vor unkontrollierbaren Geheimdiensten und einen funktionierenden Alltag der digitalen Kommunikation und Wirtschaft, der allen zugänglich und dienstbar ist. Und deshalb verteidigen wir die Netzneutralität, damit alle denselben Zugang zu Netzen haben, die längst noch nicht überall verfügbar sind. Eine gute und für alle gleich zugängliche Infrastruktur wird von Bürgerinnen und Bürger, so wie von kleinen Unternehmen, die die weltweite digitale Kommunikation schätzen und nutzen wollen, benötigt, auch auf dem platten Lande und in der abgelegensten Bergregion.<span id="more-7208"></span></p>
<p>Dann kommen die kleineren Problemchen: Wir finden doch alle, dass das Geoblocking irgendwie nicht zeitgemäß ist. Die Kommission listet in ihrer Ankündigung noch weitere Problemfelder auf und bauscht sie bisweilen zum eigentlichen Hintergrund ihrer Strategie auf: Viele Käuferinnen und Käufer scheuen noch immer den Onlinehandel über Ländergrenzen hinweg, weil sie dann in einem Dschungel von 28 Varianten der Käuferrechte landen und Vieles unklar bleibt. Abgesehen davon ist die Paketzustellung teuer, das Fussballspiel des öffentlich-rechtlichen Senders, bei dem ich schon Gebühren zahle, kann ich auf dem Rechner beim Urlaub im Nachbarland nicht mehr sehen. Manch Kommissionsvertreter stellt dann den Sinn der DMS-Strategie gern verkürzt so dar, als ob deren Ziel die Zerstreuung der Ängste der Käuferinnen und Käufer beim Online-Handel sei und sich die Kommission auf ihre Fahnen geschrieben hätte: „Leute, kauft mehr online…“.</p>
<p>Und wenn es denn zum Schwur kommt, diese &#8211; und schließlich noch ganz andere &#8211; Hürden endlich wegzuräumen, dann ahnt man schon, dass es eher so ablaufen könnte, wie mit dem <a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&amp;reference=P8-TA-2015-0273&amp;language=DE">Initiativbericht der Piratin Julia Reda</a>.</p>
<p>Da wurde für eine offene Norm beim Urheberrecht gestritten, für Recht von Nutzerinnen und Nutzern und wie man glaubte, für selbstverständliche Kleinigkeiten, wie die Abschaffung von gravierendem Unsinn, z. B. der Panoramafreiheit, gekämpft. Am Ende einer aufgeregten Debatte blieb Vieles wie es bisher war: europäisch zerklüftet, mal im Positiven (2), mal im Negativen (3) …  Immerhin, so konnte man festhalten, die <a href="https://juliareda.eu/2015/06/reda-bericht-angenommen-ein-wendepunkt-in-der-urheberrechtsdebatte/">Debatte</a> hat endlich einmal mehr Menschen erreicht als drei Urheberrechtsanwälte. Sie sollte unbedingt auch weitergehen.</p>
<p>Zur Vorgeschichte der Digitalen Binnenmarkt (DSM)-Strategie gibt es natürlich noch viel mehr Stoff. Nur eines soll hier für Quellensucher gesichert und hinzugefügt werden, der medial nicht so beachtete Initiativbericht des JURI-Ausschussvorsitzenden, Pavel Svoboda, <a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&amp;reference=P8-TA-2015-0220&amp;language=DE">zum „EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten</a>“, der fast zeitgleich zum Redabericht erarbeitet und abgestimmt wurde und in die nicht ausgestandene ACTA-Debatte um die &#8211; vor allem kommerzielle &#8211; Sicherung geistiger Eigentumsrechte erneut und sehr kommerziell orientiert eingriff.</p>
<p>Und es steht &#8211; zeitgleich zum Auftakt der DSM-Strategie eine Überarbeitung der Regulierung des Telekommunikationsmarktes an, die in einem zweijährigen Trilog mit unklarem Ausgang hoffentlich mehr im Gepäck haben wird, als die sinnvolle Abschaffung von Roaminggebühren.</p>
<p>Im Rahmen des großen Plans der Kommission zur Europäischen Digitalen Binnenmarkts-Strategie wird all dies und mehr also wieder aufgerufen werden. Dazu gehören dann auch erneut der <a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&amp;reference=P8-TA-2015-0108&amp;language=DE">„Film im digitalen Zeitalter“, der mit dem Bericht von Bruno Wenta,</a> erst kürzlich Thema im Parlament war, und die Audio-Visuelle Medienrichtlinie, sowie viele andere lange überarbeitungsbedürftige Richtlinien. Mit der DSM-Strategie kommen sie alle auf den Prüfstand.</p>
<p><strong>2. Work in Progress</strong></p>
<p>Die Kommission hat sich mit ihren <a href="http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-4919_de.htm">16 Initiativen</a>, die sie im Rahmen der <a href="http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market/docs/dsm-communication_de.pdf">(DSM)-Strategie</a> entwerfen will, viel vorgenommen. Die Konsultationen haben begonnen und die Ausschüsse haben die Arbeit aufgenommen, denn das Europäischen Parlament wird einen Bericht zu diesen Plänen vorlegen, geplant für Ende des Jahres 2015/Anfang 2016, für den selbstredend der Binnenmarkt- und Verbraucherausschuss &#8211; IMCO &#8211; und der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie &#8211; ITRE &#8211; federführend verantwortlich sind.</p>
<p>Der Kulturausschuss hat ganz früh in die Entstehung des Berichtes eingegriffen und ist auch in &#8222;verstärkter Zusammenarbeit&#8220; gefragt und hat schon &#8211; auf der Basis eines<a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bCOMPARL%2bPE-565.210%2b01%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE">Entwurfs einer Stellungnahme der Schattenberichterstatterin von der S&amp;D, Petra Kammerevert</a>, ihre eigenen Änderungsanträge eingesammelt und beginnt zu arbeiten, um im November seine ausdiskutierte Position abzustimmen.</p>
<p>In der ersten Debatte im Kulturausschuss hat Petra Kammerevert darauf verwiesen, dass sie selbst in ihre Stellungnahme präzisierend eingreifen wird. Sie war für den Kulturausschuss auch maßgeblich für die Neuregulation des Telekommunikationsmarktes zuständig. Sie berichtete davon, wie &#8211; bezogen auf die DSM-Strategie &#8211; zwischen den Ausschussvorsitzenden nicht völlig konfliktfrei die Arbeit am großen Bericht aufgeteilt wurde und es Orientierungen gab, dass sich die Ausschüsse je auf ihre Spezifika besinnen sollten.</p>
<p>Für den Kulturausschuss sollte dies insbesondere heißen, sich über den Aufschlag hinaus zur Bildung im digitalen Zeitalter zu äußern. Für Außenstehende  ist es gut zu wissen, dass so einer Schattenberichterstatterin im Auftakt eine arg begrenzte Zeichenzahl zur Verfügung hat und auf der Basis dieses Aufschlagen dann erst die Arbeit an so einer Ausschussstellungnahme beginnt, einschließlich der Ergänzungen der Schattenberichterstatterin des Ausschusses.</p>
<p><strong>3. Stand der Dinge oder Was werfen wir in diese Debatte</strong></p>
<p>Martina Michels hat für die GUENGL hier die Arbeit aufgenommen und sechs Vorschläge unterbreitet. Dabei hat sie sich nicht streng von der Orientierung leiten lassen, dass die Kulturpolitikerinnen und -politiker vor allem ihre eigenen Ausschussbrötchen backen sollten. Sie ist davon ausgegangen, dass die digitalen Großthemen: Netzneutralität, Urheberrecht und Datenschutz immer auch ihre jeweiligen Spezifika, Auswirkungen und Besonderheiten im sogenannten Kulturbereich haben und daher in Gänze in jede Stellungnahme gehören. Mit wenigen Hinweisen zum Urheberrecht, zu Medien und Plattformen, sowie einer besseren kulturellen Bildung und mehr Medienkompetenz ist es nicht getan. Martina Michels hat deshalb sechs zusätzliche Abschnitte vorgeschlagen, die auf folgende Themen eingehen:</p>
<p><strong>3.1. Netzneutralität erhalten</strong></p>
<p>Die Sicherung der Netzneutralität ist ein zentrales Element einer sozial gerechten DSM-Strategie. Sie gehört deshalb nicht in einen Basar politischer Forderungen, die abgewogen oder gegeneinander aufgewogen werden können. So ein bisschen Basis-Netzneutralität ist eben keine mehr. Doch genau das droht derzeit mit der Neuregulierung des Telekommunikationsmarktes, wie <a href="https://digitalegesellschaft.de/2015/07/trilog-kompromiss-nn-analyse/">Volker Tripp für die Digitale Gesellschaft kurz und übersichtlich auseinandernahm</a>. Zum einen scheinen sich Politik und Wirtschaft, ganz schnell auf die Abschaffung der Roaminggebühren einigen zu können. Doch im Gegenzug soll die Politik sich mit der Bereitstellung von Zero-Rating-Modellen anfreunden, die Nutzerinnen und Nutzern nur zeit- und umfangbegrenzt ein schnelles und gleiches Netz gewähren würden. Das würde in Zukunft bedeuten, dass zahlungskräftige Käufer und große Unternehmen in der Überholspur auf der Datenautobahn fahren und anderen Information und Kommunikationswege reduziert werden. Das wäre der Tod auf Raten für individuelle Konsumenten und vor allem für öffentliche Netze, für Bildung, Wissenschaft, öffentlich-rechtlicher Rundfunk der Zukunft und es wäre der Aufschlag für ein teures eGovernment und fröhliche Gewinnmargen für die Netzprivatisierer, die kommerziellen Telekommunikationsunternehmen.</p>
<p><strong>3. 2. Breitbandausbau und öffentliches WLAN</strong></p>
<p>Auch das zweite Themenfeld setzt noch einmal bei der Netzinfrastruktur an, aber nicht bei ihrer inneren Beschaffenheit und Nutzbarkeit, sondern beim noch immer schleppenden flächendeckenden Breitbandausbau. Wir müssen auch und besonders aus kulturpolitischer Perspektive diese Zielsetzung der Kommission unterstützen, obwohl sich damit sicherlich nochmals dezidiert der Regionalausschuss beschäftigen wird. Der Breitbandausbau, besonders auch in ländlichen Gebieten ist zu beschleunigen. Zugleich plädiert Martina Michels auch deshalb für eine gute moderne Netzinfrastrktur, will sie die Förderung von öffentlichen WLAN-Netzen in großen und kleinen Kommunen politisch unterstützt. Das mag man für verträumte Ideologie halten, doch real ist es eine Grundlage für moderne demokratische Verfahren, für Beteiligungshaushalte, Abstimmungen und mehr politische Öffentlichkeit. Die Breitbandinfrastruktur, auch in kommunalen Händen, ist sowohl für die soziale als auch für kulturelle Integration, für moderne Bildungs- und Informationsprozesse, sowie für Tourismus und die regionale Kulturwirtschaft ein unerlässliches Rückgrat ihrer zukünftigen Funktionsweise.</p>
<p><strong>3. 3. Kein Geoblocking und mehr Portabilität</strong></p>
<p>Die Orientierung der Kommission, Geoblocking und Portabilitätseinsschränkungen zu unterbinden, ist zu begrüßen. Nur die tendenzielle Einschränkung der Kommission auf den kommerziellen Bereich ist politisch nicht hineichend.<br />
Zum einen ist es sinnvoll eine offene Debatte zwischen zwischen Unternehmen, öffentlichen Institutionen und Verbrauchern anzuregen, in deren Ergebnis verbindlich geklärt wird, was „ungerechtfertigtes“ Geoblocking, so wie es die Kommission in ihrer Ankündigung formuliert, ausmacht.<br />
Andererseits sind insbesondere aus der Perspektive des kulturellen Sektors die Bemühungen der Kommission zu unterstützen, damit Portabilitätsbeschränkungen über Ländergrenzen &#8211; bei vorangegangenem Rechteerwerb &#8211; aufgehoben werden.</p>
<p><strong>3.4. Sprachenvielfalt und wachsende Multilingualität sichern und nutzen</strong></p>
<p>Eine entscheidende kulturelle Grundlage eines Europäischen Digitalen Binnenmarktes ist die lebendige Vielfalt der Sprachen und eine wachsende Multilingualität. Die weltweite und besondere Europäische Sprachenvielfalt digital zu unterstützen, barrierefreier zu machen und Kompetenz fördernd zu sichern, wird eine wesentliche Voraussetzung sein, damit ein Digitaler Binnenmarkt sich gesellschaftlich nachhaltig entwickelt. Zum anderen schlummert darin natürlich auch ein Entwicklungspotential bei der Entwicklung von Sprachtechnologie, dass sich weltweit gut verkaufen lässt.<br />
Innerhalb einer DSM-Strategie ist daher auf mindestens zwei Ebenen mehr zu unternehmen, um analoges und digitales „Sprachen-blocking“ zu überwinden.<br />
Deshalb hat Martina Michels vorgeschlagen, die Forschung und Entwicklung vielsprachiger Übersetzungssoftware, die statistische, lernbasierte und maschinensprachlichen Technologien verbindet, umfangreicher zu fördern.<br />
Daran ist die Erwartung (4) geknüpft, dass die Kommission auch im Rahmen der DSM-Strategie mehr Anstrengungen unternimmt, damit die technologische Basis für eine lebendige Sicherung und produktiven Nutzung der Europäischen Vielsprachigkeit schneller in Bildung, Film, Kulturellem Erbe, in Forschung und öffentlichen Behörden, sowie im beruflichen und unternehmerischen Alltag implementiert werden.</p>
<p>Die <a href="http://www.multilingualeurope.eu/">Förderung der Multilingualität</a> &#8211; im Rahmen der DSM-Strategie wird seit langem eingefordert, <a href="http://www.euractiv.de/sections/eu-innenpolitik/wird-der-digitale-binnenmarkt-mehrsprachig-sein-314323">im Rahmen der Lettischen Ratspräsidentschaft gab es eine große Konferenz zum Thema</a>.</p>
<p><strong>3. 5. Wissersspeicher öffnen, zugänglich und datensicher (auch für Daten der Nutzerinnen und Nutzer) machen</strong></p>
<p>Die Kommission hat weitreichende Ankündigungen hinsichtlich der Nutzung moderner Wissensspeicher, wie Cloudtechnologien und das Text- und Datamining vorgestellt. Da bekommen sofort manche riesige Bauchschmerzen, denn Clouds sind Datensammelorte. Deshalb ist es richtig, dass deren Anwendungen zertifiziert werden sollten und dass bei der Nutzung im öffentlichen Sektor, in der Bildung an Hochschulen, in Bibliotheken, datenschutzrechtlich abgesicherte Cloudtechnologien verwendet werden.<br />
Deren verstärkte Anwendung in Bildungsinstitutionen, öffentlichen Bibliotheken, Archiven verlangt zugleich auch besondere Aus- und Weiterbildungsbemühungen in Berufszweigen des Bibliothekswesens, der Archivierung und Dokumentation, so wie entsprechende multilinguale Zugänglichkeit für Nutzerinnen und Nutzer.</p>
<p><strong>3. 6. Medienkompetenz durch Internetkompetenz ergänzen</strong></p>
<p>„Mehr Medienkompetenz“ &#8211; das singen Kulturpolitikerinnen und -politiker schon seit Jahren im Schlaf. Und die meisten wissen auch, dass sie durch eine umfassende Internetkompetenz zu ergänzen ist, in der eine Wissensvermittlung über Zugänglichkeit, Quellensicherheit und -sicherung, Datenschutz, Urheberrechtsentwicklung und Rechtesicherung bei eigener Contentproduktion stattfindet. Das muss denn auch so deutlich ausgesprochen werden.<br />
In diesen Zusammenhang gehört dann auch, eine scheinbar ganz alte netzpolitische Forderung, im  Rahmen der DSM-Strategie modernisiert und erneuert zu stellen: die Implementierung von free and open software in Bildungsinstitutionen und der öffentlichen Verwaltung ist verstärkt zu prüfen, da die Zugänglichkeit und Sichtbarkeit des Quellcodes, die Ressourcen schonende Mitbestimmung der öffentlichen Hand über die Anwendung kollaborierender Innovationen erhöht. Nein, wir müssen nicht alle Softwareingenieure werden, doch Grundlagen verstehen, das ist wie eine Sprache lernen, die heute als Kulturkompetenz gebraucht wird.<br />
Erst mit mit mehr free and open software werden potentiell die digitalen Kompetenzen von Nutzerinnen und Nutzern &#8211; vor allem innerhalb von Bildungsinstitutionen &#8211;  überhaupt erst qualifiziert.<br />
Deshalb sollte auch angeregt werden, um Internetkompetenz auch mit Inhalt zu füllen, dass digitale Formen kollaborierten Arbeitens und Kommunizierens &#8211; unter Nutzung und Weiterentwicklung von CC-Lizenzen &#8211; über Länder- und Sprachgrenzen hinweg in Bildung, Aus- und Weiterbildung, sowie öffentlichen Forschungseinrichtungen mehr gelehrt, angewendet und bei Ausschreibungen gezielter gefördert werden.</p>
<p>Mit diesem ergänzenden Packen geht Martina Michels für die GUENGL jetzt in die Debatten um den großen Plan der Kommission. In einem digitalen Binnenmarkt steckt mehr Kulturpolitik als manch eine(r) vermutet. Da bleiben wir jetzt dran und werden berichten, was wir erreicht haben, was andere Interessantes und Unterstützenderes in die Debatte werfen, wo die Blockerer sind und was sie so tönen und worauf sich das Europäische Parlament letztlich verständigen konnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>(1) </strong> „wir“, das sind objektiv so ziemlich alle außer große Telekommunikationsanbieter und deren zahlungskräftigste Kunden, die der Meinung sind, man könnte doch etwas Wettbewerbsvorteil auf schnellen Datenautobahnen einfach kaufen.</p>
<p><strong>(2)</strong> So gelang es der Springer- und WAZ-Verlegerlobby nicht ihr unsägliches Leistungsschutzrecht, dass sie in Deutschland durchgesetzt hatten und so ganz nebenbei ein Angriff auf viele Blogger darstelle, aber immer mit dem verführerischen Argument der Sicherung des Qualitätsjournalismus hantierte, gleich in der ganzen EU zu etablieren. Die Mehrheit der Angeordneten im EP lehnte einen in letzter Minute eingebrachten entsprechenden Änderungsantrag ab.</p>
<p><strong>(3)</strong> Die Panoramafreheit, eher ein Nischenthema, wenn man auf das ganze Urheberrecht schaut, wird ein Vorfeld der Berichtsabstimmung derart wild medial begleitet, dass ihre Anschaffung in allen Ländern drohte, obwohl die Berichterstatterin genau das Gegenteil wollte. Das Ergebnis der Abstimmung ist jetzt die Beibehaltung des Status Quo. In manchen Ländern, wie Frankreich existiert das Verbot der Panoramafreiheit weiter und es ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit und Urheberrechtsverletzung, wenn man den Eiffelturm, eingehüllt in eine Lightshow, fotografiert und sein Urlaubserlebnis &#8211; gepostet &#8211; mit nach Hause tragen will, ganz zu schweigen von der gelungenen Vermarktung der Straßenfotografie, auf der urheberrechtlich geschützte architektonische Artefakte zu sehen sind.</p>
<p><strong>(4)</strong> Große Schritte der Unterstützung von Multilingualität hat die Kommission längst angeschoben: „Zum diesjährigen European Day of Languages am 26.09., hat die EU-Kommission einen entscheidenden Schritt in Richtung der Unterstützung eines tatsächlich multilingualen digitalen Binnenmarkts unternommen: Mit Hilfe der Connecting Europe Facility (CEF.AT) werden verschiedene Anwendungsbereiche im öffentlichen Dienst unterstützt, die künftig ohne Sprachbarrieren nutzbar sein sollen, insbesondere in den Bereichen Kundenrechte, Gesundheit, öffentliches Auftragswesen, Sozialversicherung und Kultur. Die Plattform beinhaltet auch europaweite Online-Dienstleistungen wie Europeana, das Open Data Portal oder die Online Dispute Resolution- Plattform…“ schreibt das Deutsche Forschungszentrum für künstliche Intelligenz (DFKI), in einem <a href="http://www.dfki.de/web/presse/pressemitteilungen_intern/2015/universeller-zugang">Beitrag: „Universeller Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen über Sprachbarrieren hinweg“</a> am 23. 9. 2015.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Rechtsausschuss stimmt für Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/rechtsausschuss-stimmt-fuer-vorratsdatenspeicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dirk Schroeter]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2015 11:59:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[Als Koalition hat man es nicht leicht. Man will eigentlich nur Gesetzesentwürfe schnellst möglichst abstimmen lassen – man hat ja eh die Mehrheit – und dann kommt die Opposition und pocht auf Minderheitenrechte. Heute beriet unter anderem der hauptverantwortliche Ausschuss für Recht und des Bundestages den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Einführung einer Höchstspeicherfrist, so wie [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Als Koalition hat man es nicht leicht. Man will eigentlich nur Gesetzesentwürfe schnellst möglichst abstimmen lassen – man hat ja eh die Mehrheit – und dann kommt die Opposition und <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/koalition-peitscht-vorratsdatenspeicherung-durch-den-bundestag-die-linke-wehrt-sich-2/">pocht auf Minderheitenrechte</a>. Heute beriet unter anderem der hauptverantwortliche Ausschuss für Recht und des Bundestages den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Einführung einer Höchstspeicherfrist, so wie die Vorratsdatenspeicherung jetzt heißt.  Wie nicht anders zu erwarten war, wurde dem Widerspruch der LINKEN gegen die viel zu kurzfristige Aufsetzung des Tagesordnungspunktes nicht stattgegeben. Vorher schlossen sich die Grünen diesem Widerspruch an. Es kam also doch zur Diskussion um den Gesetzentwurf, die allerdings keine neuen Argumente hervorbrachte. Noch immer konnten weder Union noch SPD erklären, warum ein derartiger Eingriff in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern überhaupt erforderlich ist. Noch immer konnten Union und SPD keinen einzigen Fall nennen, der in der Vergangenheit nicht aufgeklärt wurde, weil es keine Vorratsdatenspeicherung gab.<span id="more-7205"></span></p>
<p>Zum Schluss wurde es für die Koalition aber doch noch knapp. Weil viele ihrer Abgeordneten nicht mehr da waren, stellte die rechtspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Halina Wawzyniak, den Antrag die Beschlussfähigkeit des Ausschusses festzustellen. Zu dem Zeitpunkt waren gerade einmal 17 der 39 Mitglieder des Ausschusses anwesend. Der Ausschuss wäre damit nicht beschlussfähig gewesen. Eilig wurden ihre Mitglieder von Union und SPD herbeitelefoniert. Die Zwischenzeit nutzten insbesondere die Abgeordneten der Union, um Halina vorzuwerfen, dieser Vorgang sei eines Parlaments unwürdig. Die Einhaltung einfachster demokratischer Spielregeln ist also unwürdig. Deutlicher kann man wohl kaum sein mangelndes Demokratieverständnis zeigen. Letztlich schafften es die Koalitionsfraktionen aber doch, genügend Abgeordnete herbei zu telefonieren und der Rechtsausschuss stimmte für die Einführung der Vorratsdatenspeicherung. Damit kann der Bundestag an diesem Freitag die Vorratsdatenspeicherung beschließen und wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tun.</p>
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		<title>Koalition peitscht Vorratsdatenspeicherung durch den Bundestag – DIE LINKE wehrt sich</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dirk Schroeter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Oct 2015 13:09:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[Als Opposition hat man es nicht leicht. Gestaltend tätig zu werden ist so gut wie unmöglich. Immer wieder werden Anträge und Gesetzentwürfe im Plenum und in den Ausschüssen des Bundestages von der Mehrheit der Koalitionsfraktionen weggestimmt. Soweit, so normales parlamentarisches Spiel. Doch auch als Opposition hat man Rechte, die nicht einfach weggestimmt werden können. Ein [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Als Opposition hat man es nicht leicht. Gestaltend tätig zu werden ist so gut wie unmöglich. Immer wieder werden Anträge und Gesetzentwürfe im Plenum und in den Ausschüssen des Bundestages von der Mehrheit der Koalitionsfraktionen weggestimmt. Soweit, so normales parlamentarisches Spiel. Doch auch als Opposition hat man Rechte, die nicht einfach weggestimmt werden können. Ein Recht ist unter anderem, dass der Opposition genügend Zeit eingeräumt wird, um über Gesetzentwürfe und Anträge der Koalition zu entscheiden. Doch immer wieder überrumpeln die Koalitionsfraktionen die Oppositionsfraktionen mit kurzfristigen Aufsetzungen von (Änderungs-)Anträgen und Gesetzentwürfen. Genau das passiert nun wieder &#8211; ausgerechnet mit dem höchst umstrittenen Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung, der offiziell „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ heißt.</p>
<p>Was ist passiert? Heute, exakt 10.19 Uhr, bekamen die Mitglieder des für die Vorratsdatenspeicherung hauptverantwortlichen Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz offiziell die Mitteilung, dass der Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung nebst eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen auf die Tagesordnung der morgigen Ausschusssitzung gesetzt wird. Also nicht einmal 24 Stunden vor der Ausschusssitzung wird den Mitgliedern des Ausschusses mitgeteilt, dass morgen die Vorratsdatenspeicherung diskutiert und beschlossen werden soll. Die Mitglieder eines der vielen mitberatenden Ausschüsse Digitale Agenda bekamen heute  9.23 Uhr diese Mitteilung für ihren Ausschuss und damit immerhin ein wenig mehr als 24 Stunden vor der nächsten Ausschusssitzung morgen 15.00 Uhr. Das muss aus Sicht von Union und SPD deshalb so schnell gehen, weil sie bereits diesen Freitag die Vorratsdatenspeicherung im Plenum des Bundestages diskutieren und beschließen wollen. Die Koalition möchte die Vorratsdatenspeicherung also noch in dieser Woche durch den Bundestag durchpeitschen.<span id="more-7200"></span></p>
<p>Es ist schon extrem ärgerlich, dass die Große Koalition die Opposition immer häufiger versucht, bei umstrittenen Vorhaben zu überrumpeln. Dabei reicht bereits ein Blick in die Geschäftsordnung des Bundestags, dass dieses Vorgehen – aus guten Gründen &#8211; nicht zulässig ist. Jetzt wird es leider etwas formalistisch, aber Formalien sollten gerade im Gesetzgebungsverfahren eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 1 S. 2 der Geschäftsordnung soll den Ausschussmitgliedern die Tagesordnung in der Regel drei Tage vor der Sitzung zugeleitet werden. Dies ist offensichtlich nicht gegeben, wenn die Tagesordnung einen Tag vorher ergänzt wird. Dazu wird im Kommentar zur Geschäftsordnung von Hans-Achim Roll ausgeführt: „Wenn dem Vorsitzenden rechtzeitig vor Beginn der Sitzung ein Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung vorgelegt wird, muss er den entsprechenden Punkt in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen und gegebenenfalls eine Ergänzungsmitteilung herausgeben“ (§ 61, Rdn. 1). Dabei bezieht sich Roll explizit auf eine Auslegungsentscheidung des Geschäftsordnungsausschusses des Bundestages.  In § 61 Abs. 2 der Geschäftsordnung werden dann die Regeln für die Erweiterung einer Tagesordnung festgelegt. Demnach kann der Ausschuss die Tagesordnung nur erweitern, wenn nicht eine Fraktion widerspricht.</p>
<p>Bei Hans-Achim Roll heißt es dazu im Kommentar: „Der Ausschuss kann gemäß Absatz 2 mit Mehrheit die ihm vorgelegte Tagesordnung ändern. Das gilt uneingeschränkt für die Absetzung und die Umstellung der Reihenfolge. Bei einer Erweiterung kann dagegen eine Fraktion im Ausschuss (…) mit der Wirkung widersprechen, dass die Erweiterung unterbleibt. Es handelt sich um ein absolutes Minderheitenrecht, dass die Minderheit vor unvorbereiteten Beratungen schützen soll.“ (§ 61, Rdn. 2). Der letzte Satz des Kommentars macht deutlich, worum es hier geht. Es geht darum, die Opposition davor zu schützen, von der Koalition überrumpelt zu werden. Gerade vor ein paar Wochen merkte <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/09/es20150922_2bve000111.html">das Bundesverfassungsgericht</a> an, dass die Abgeordneten des Bundestages in der Lage sein müssen, sich umfassend informieren zu können. Das kann bei einer derartig kurzfristig aufgesetzten Beratung eines Gesetzentwurfes kaum gewährleistet werden. Deshalb hat jede Fraktion das Recht, einer Ergänzung der Tagesordnung zu widersprechen. Von diesem Recht wird die Fraktion DIE LINKE Gebrauch machen und wird der Aufsetzung in allen Ausschüssen, in denen der Gesetzentwurf beraten werden soll, widersprechen. Wir sind gespannt, ob die Koalition die Geschäftsordnung des Bundestages einhält und die Ergänzung unterbleibt oder ob die Rechte der Opposition erneut mit Füßen getreten werden.</p>
<p>Wie auch immer die Koalition sich morgen in den Ausschüssen verhalten wird – wir werden berichten –, die Vorratsdatenspeicherung wird höchstens aufgeschoben, nicht aufgehoben. DIE LINKE wird daher auch ihre inhaltliche Kritik deutlich machen. Es gibt keinerlei Nachweis, dass für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr die Vorratsdatenspeicherung erforderlich ist. Aber in einem Rechtsstaat muss die Einschränkung von Grundrechten –und um eine solche handelt es sich unzweifelhaft in diesem Fall – erforderlich sein und begründet werden. Die Einführung der Vorratsdatenspeicherung ohne die Erforderlichkeit nachzuweisen muss deshalb als Angriff auf den Rechtsstaat angesehen werden. DIE LINKE wird den Gesetzentwurf daher ablehnen und hat außerdem einen <a href="http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/049/1804971.pdf">Antrag in den Bundestag</a> eingebracht, in dem dazu aufgefordert wird, auf die Vorratsdatenspeicherung zu verzichten.</p>
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		<item>
		<title>Angriff auf die Pressefreiheit: Vorwurf des Landesverrats gegen Netzpolitik.org</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/angriff-auf-die-pressefreiheit-vorwurf-des-landesverrats-gegen-netzpolitik-org/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2015 18:59:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Digitale Bürgerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Zensur]]></category>
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					<description><![CDATA[Generalbundesanwalt Harald Range ermittelt wegen Landesverrats gegen die Journalisten des Blogs Netzpolitik.org Markus Beckedahl und Andre Meister. Das gaben die beiden Kollegen in einer heute veröffentlichten Stellungnahme bekannt. Wie aus dem dort ebenfalls veröffentlichten Schreiben des Generalbundesanwalts hervorgeht, wurde das Ermittlungsverfahren aufgrund von Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eingeleitet. Damit wird seit der Spiegel-Affäre von [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Generalbundesanwalt Harald Range ermittelt wegen Landesverrats gegen die Journalisten des Blogs Netzpolitik.org Markus Beckedahl und Andre Meister. Das gaben die beiden Kollegen in einer heute veröffentlichten <a href="https://netzpolitik.org/2015/verdacht-des-landesverrats-generalbundesanwalt-ermittelt-doch-auch-gegen-uns-nicht-nur-unsere-quellen/" target="_blank">Stellungnahme</a> bekannt. Wie aus dem dort ebenfalls veröffentlichten Schreiben des Generalbundesanwalts hervorgeht, wurde das Ermittlungsverfahren aufgrund von Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eingeleitet.</p>
<p>Damit wird seit der <a href="https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spiegel-Aff%C3%A4re&amp;oldid=144507909" target="_blank">Spiegel-Affäre</a> von 1962 erstmals wieder gegen Journalisten eines Nachrichtenmagazins wegen angeblichen Landesverrats ermittelt – diesmal gegen solche eines Nachrichtenportals im Netz. Seinerzeit saßen die Rädelsführer des ersten Angriffs auf die Pressefreiheit im Kabinett Adenauer. Damals war es Bundesanwalt Albin Kuhn, der die Ermittlungen führte. Jetzt dürften die Rädelsführer im Kabinett Merkel zu verorten sein, das bereits im November letzten Jahres <a href="http://www.zeit.de/politik/deutschland/2014-11/bundesregierung-whistleblower-enthuellung" target="_blank">Strafanzeige gegen unbekannt</a> stellte, weil Medien Details über die Arbeit von deutschen Geheimdiensten veröffentlicht hatten.<span id="more-7189"></span></p>
<p>Es liegt jetzt an uns allen, die damals analog erkämpfte Pressefreiheit kämpferisch auch digital zu erhalten. Unsere uneingeschränkte Solidarität gilt Markus und Andre sowie allen weiteren Mitarbeitern von Netzpolitik.org. Hier sind die Links zu den inkriminierten Artikeln, auf denen sich das Verfahren der Bundesanwaltschaft beruft:</p>
<ul>
<li><a href="https://netzpolitik.org/2015/geheimer-geldregen-verfassungsschutz-arbeitet-an-massendatenauswertung-von-internetinhalten/" target="_blank">Geheimer Geldregen: Verfassungsschutz arbeitet an „Massenauswertung von Internetinhalten“ (Updates)</a></li>
<li><a href="https://netzpolitik.org/2015/geheime-referatsgruppe-wir-praesentieren-die-neue-verfassungsschutz-einheit-zum-ausbau-der-internet-ueberwachung/" target="_blank">Geheime Referatsgruppe: Wir präsentieren die neue Verfassungsschutz-Einheit zum Ausbau der Internet-Überwachung</a></li>
</ul>
<div id="tweetbutton7189" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fangriff-auf-die-pressefreiheit-vorwurf-des-landesverrats-gegen-netzpolitik-org%2F&amp;text=Angriff%20auf%20die%20Pressefreiheit%3A%20Vorwurf%20des%20Landesverrats%20gegen%20Netzpolitik.org&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fangriff-auf-die-pressefreiheit-vorwurf-des-landesverrats-gegen-netzpolitik-org%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Verleihbarkeit von E-Books schaffen</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/gesetzliche-rahmenbedingungen-fuer-die-verleihbarkeit-von-e-books-schaffen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2015 10:06:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buch]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[E-Book]]></category>
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					<description><![CDATA[Zum morgigen Welttag des Buches am 23. April 2015 stellt DIE LINKE im Bundestag den Entwurf eines Antrags zur Verleihbarkeit digitaler Medien zur öffentlichen Debatte. Öffentliche Bibliotheken werden darin rechtlich in die Lage versetzt, E-Books in Entsprechung zu analogen Werken an die Nutzerinnen und Nutzer zu verleihen. Öffentliche Bibliotheken gehören zu den meistgenutzten Bildungseinrichtungen in Deutschland. [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum morgigen <a href="http://www.welttag-des-buches.de/" target="_blank">Welttag des Buches</a> am 23. April 2015 stellt DIE LINKE im Bundestag den Entwurf eines Antrags zur Verleihbarkeit digitaler Medien zur öffentlichen Debatte. Öffentliche Bibliotheken werden darin rechtlich in die Lage versetzt, E-Books in Entsprechung zu analogen Werken an die Nutzerinnen und Nutzer zu verleihen.</p>
<p>Öffentliche Bibliotheken gehören zu den meistgenutzten Bildungseinrichtungen in Deutschland. Gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen bieten sie eine Möglichkeit des kostengünstigen Zugangs zu Information, Kultur und Wissen. Im 21. Jahrhundert entwickeln sich die Bibliotheken zunehmend zu digitalen Bibliotheken. Bücher erscheinen immer öfter auch als E-Books. Das E-Book unterscheidet sich aber in seiner rechtlichen Stellung erheblich vom gedruckten Buch. Gegenwärtig können Autoren, Verlage oder andere Rechteinhaber allerdings willkürlich entscheiden, ob und zu welchen Konditionen sie Bibliotheken digitale Medien zur Verfügung stellen. Um Öffentliche Bibliotheken zukunftsfähig zu machen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Nutzerinnen und Nutzern ein aktuelles E-Book-Angebot anzubieten und diese zu fairen Preis- und Lizenzkonditionen zu erwerben, braucht es dringend eine gesetzliche Klarstellung im Urheberrecht.<span id="more-7181"></span></p>
<p>Eine rechtliche Gleichstellung des E-Book-Verleihs mit körperlichen Medien würde die Attraktivität Öffentlicher Bibliotheken steigern, nicht aber – entgegen den Befürchtungen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels – dem Buchhandel schaden; arbeiten Verlage und Konzerne wie Amazon doch inzwischen selbst intensiv an sogenannten E-Book-Flatrates. Die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag hat jetzt einen Antrag entworfen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, mit einer Aktualisierung zweier Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes die rechtliche Gleichstellung von E-Books mit körperlichen Werken auf den Weg zu bringen. Rechteinhaber sollen durch eine Ausweitung der Bibliothekstantieme fair vergütet werden.</p>
<p>Die Fraktion stellt den Antragsentwurf online zur Diskussion. Bis zum 20. Mai 2015 besteht die Möglichkeit, Kritik daran zu äußern und Verbesserungsvorschläge zu machen. Der Antragsentwurf kann hier in den Formaten <a href="http://www.petra-sitte.de/wp-content/uploads/2015/04/2015-04-13_Antrag-Verleihbarkeit-digitaler-Medien.docx" target="_blank">.docx</a>, <a href="http://www.petra-sitte.de/wp-content/uploads/2015/04/2015-04-13_Antrag-Verleihbarkeit-digitaler-Medien.rtf" target="_blank">.rtf</a> und <a href="http://www.petra-sitte.de/wp-content/uploads/2015/04/2015-04-13_Antrag-Verleihbarkeit-digitaler-Medien.odt" target="_blank">.odt</a> abgerufen werden. Kommentare und Änderungsvorschläge sind zu richten an: imke.elliesen-kliefoth (at) linksfraktion.de. Die Überarbeitungsvorschläge werden zeitnah ausgewertet und gegebenenfalls in den Antrag aufgenommen.</p>
<div id="tweetbutton7181" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fgesetzliche-rahmenbedingungen-fuer-die-verleihbarkeit-von-e-books-schaffen%2F&amp;text=Gesetzliche%20Rahmenbedingungen%20f%C3%BCr%20die%20Verleihbarkeit%20von%20E-Books%20schaffen&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fgesetzliche-rahmenbedingungen-fuer-die-verleihbarkeit-von-e-books-schaffen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Untoten</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/die-untoten/</link>
					<comments>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/die-untoten/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Juergen Scheele]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2015 09:44:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Content Allianz]]></category>
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					<description><![CDATA[Dieter Gorny wird „Beauftragter für kreative und digitale Ökonomie“ im SPD-geführten Bundeswirtschaftsministerium. Das wurde am Mittwoch durch Staatssekretär Rainer Sontowski auf der Kulturkonferenz des Bundesverbands der Musikindustrie (BVMI) in Berlin bekannt gegeben. Sontowski war früher Büroleiter von Sigmar Gabriel (SPD) und gilt als dessen Alter Ego. Gorny sprach auf der Konferenz von der Digitalisierung als leiser Revolution: [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dieter Gorny wird „Beauftragter für kreative und digitale Ökonomie“ im SPD-geführten Bundeswirtschaftsministerium. Das wurde am Mittwoch durch Staatssekretär Rainer Sontowski auf der Kulturkonferenz des Bundesverbands der Musikindustrie (BVMI) in Berlin <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Musikbranche-will-Netzpolitik-nicht-laenger-den-Nerds-ueberlassen-2584406.html" target="_blank">bekannt gegeben</a>. Sontowski war früher Büroleiter von Sigmar Gabriel (SPD) und <a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article123205151/Unter-Sigmar-Gabriel-wird-sich-alles-aendern.html" target="_blank">gilt</a> als dessen Alter Ego. Gorny sprach auf der Konferenz von der Digitalisierung als leiser Revolution: „Man sieht nichts, denn alles, was passiert, ist unsichtbar.“</p>
<p>Da, so möchte man meinen, wird die digitale Wirtschaft den richtigen Händen übergeben. Gornys <a href="http://www.musikindustrie.de/fileadmin/news/politik/downloads/Rede_Dieter_Gorny_KuKo_2015_V%C3%96.pdf" target="_blank">Rede</a> ist dennoch interessant. Sie legt Zeugnis ab, wie die Contentindustrie die Ära nach Snowden – mit der nach Gorny die Vorstellung völliger Freiheit im Netz endete – nutzen will, um zusammen mit der Politik die vermeintlichen Kernwerte geistiges Eigentum und Urheberrecht des Netzes zu schützen.<span id="more-7173"></span></p>
<p>Bereits zwei Tage zuvor traf sich Gorny, nun als Vertreter der <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/forderung-nach-sanktionierten-warnhinweisen-%e2%80%93-auch-ard-und-zdf-sind-jetzt-mit-im-boot/" target="_blank">Deutschen Content Allianz</a>, mit EU-Digitalkommissar Günther Oettinger in Brüssel. Weitere Teilnehmer der Content Allianz waren: Jürgen Doetz (VPRT), Stephan Scherzer (VDZ), Tom Buhrow (WDR), Harald Heker (GEMA), Alfred Holighaus (SPIO) und Florian Drücke (BVMI). „Ein weiteres Wachstum in der digitalen Welt“, hieß es in einer <a href="http://www.presseportal.de/meldung/2981920" target="_blank">Pressemitteilung</a> anlässlich des Besuchs, bedürfe „eines wirkungsvollen Urheberrechtes und einer besonderen Berücksichtigung seines gesellschaftlichen Wertes bei netzpolitischen Entscheidungen.“</p>
<p>Auf einer Veranstaltung der Content Allianz am 24. Februar mit Staatsministerin für Kultur und Medien Monika Grütters (CDU) schließlich wurde betont, dass die deutsche Politik die Probleme inzwischen stärker erkannt habe und „sehr aktiv“ geworden sei (<a href="http://www.musikmarkt.de/Aktuell/News/Deutsche-Content-Allianz-Kulturstaatsministerin-gibt-Kreativen-Rueckenwind" target="_blank">musikmarkt</a>). Gorny wird von dem Ereignis mit den Worten wiedergegeben, dass der „digitale Komplex bisher massiv begünstigt“ worden sei. Es müsse jetzt wieder eine Balance zugunsten der Inhalteanbieter geben, auch durch die Umsetzung ordnungspolitischer Maßnahmen: „Die Leute haben ja nichts davon, wenn sie im Netz auf alles zugreifen können, aber nichts mehr zum Zugreifen da ist.“ Eben. Ohne die Untoten ist das Netz leer.</p>
<div id="tweetbutton7173" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fdie-untoten%2F&amp;text=Die%20Untoten&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fdie-untoten%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
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		<title>Still und heimlich: Bundesregierung will strafrechtliche Verschärfung des Hackerparagraphen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Juergen Scheele]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2015 16:01:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Hackerparagraph]]></category>
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					<description><![CDATA[Erst jüngst hat die große Koalition unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren den Gesetzentwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz vorgelegt. Darin wird dem Bundeskriminalamt (BKA) unter anderem die Zuständigkeit zur Strafverfolgung des Hackerparagraphen (§ 202c StGB) übertragen. Nun legt die Bundesregierung in der Causa erneut nach. Ihrem Willen zufolge soll das Strafmaß für Vergehen gegen § 202c StGB von einem [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Erst jüngst hat die große Koalition unter Federführung des Bundesministeriums des Inneren den <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/it-sicherheit-der-zugriff-des-staatlichen-sicherheitsapparats/" target="_blank">Gesetzentwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz</a> vorgelegt. Darin wird dem Bundeskriminalamt (BKA) unter anderem die Zuständigkeit zur Strafverfolgung des <a href="http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorbereiten_des_Aussp%C3%A4hens_und_Abfangens_von_Daten&amp;oldid=139085119" target="_blank">Hackerparagraphen</a> (§ 202c StGB) übertragen. Nun legt die Bundesregierung in der Causa erneut nach. Ihrem Willen zufolge soll das Strafmaß für Vergehen gegen <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202c.html" target="_blank">§ 202c StGB</a> von einem auf zwei Jahre heraufgesetzt werden. Als Omnibus diesmal dient der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/043/1804350.pdf" target="_blank">BT-Drs. 18/4350</a>).</p>
<p>Unter dem Deckmantel Korruptionsbekämpfung findet sich in Art. 1 Nr. 5 des Gesetzentwurfes die Erhöhung des Strafmaßes. Begründet wird dies mit europarechtlichen Vorgaben. Tatsächlich sieht die Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (<a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013L0040&amp;from=EN" target="_blank">2013/40/EU</a>) vom 12. August 2013 in Art. 9 Abs. 2 ein Strafmaß von mindestens zwei Jahren vor. Doch ist dies mit dem Zusatz versehen, wenn kein leichter Fall vorliegt. Laut Erwägungsgrund 11 der Richtlinie kann ein Fall beispielsweise dann als leicht eingestuft werden, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden und/oder die Gefahr für öffentliche oder private Interessen geringfügig oder so geartet ist, dass die Verhängung einer Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen oder die Begründung einer strafrechtlichen Verantwortung nicht erforderlich ist. § 202c StGB hingegen unterscheidet nicht zwischen leichten und schweren Fällen. Das ist in Deutschland den Gerichten überlassen.<span id="more-7169"></span></p>
<p>Der Hackerparagraph wurde Ende Mai 2007 auf Veranlassung der seinerzeitigen großen Koalition im Bundestag verabschiedet. Damals stimmten lediglich DIE LINKE sowie ein einsamer SPD-Abgeordneter dagegen. Auch damals wurden europapolitische Vorgaben als Begründung vorgeschoben (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/036/1603656.pdf" target="_blank">BT-Drs. 16/3656</a>). Auch damals bestand die Möglichkeit, zwischen leichten und schweren Fällen zu differenzieren (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:069:0067:0071:DE:PDF" target="_blank">Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme</a>, Art. 2–5). Nun wiederholt sich die Prozedur – mit dem Unterschied, dass die Strafrechtsverschärfung still und heimlich in einem <a href="http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Omnibusverfahren&amp;oldid=117744510" target="_blank">Omnibusverfahren</a> erfolgt. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs findet bereits am morgigen Donnerstag im Bundestag statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Update:</p>
<p>In der vorangegangenen Version war fälschlich &#8211; wie auch den Verlinkungen zu entnehmen &#8211; davon die Rede, dass das Strafmaß § 202c StGB von zwei auf drei Jahre statt von einem auf zwei Jahre erhöht werde. Dies wurde korrigiert.</p>
<div id="tweetbutton7169" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fstill-und-heimlich-bundesregierung-will-strafrechtliche-verschaerfung-des-hackerparagraphen%2F&amp;text=Still%20und%20heimlich%3A%20Bundesregierung%20will%20strafrechtliche%20Versch%C3%A4rfung%20des%20Hackerparagraphen&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fstill-und-heimlich-bundesregierung-will-strafrechtliche-verschaerfung-des-hackerparagraphen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
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		<title>IT-Sicherheit &#8211; Der Zugriff des staatlichen Sicherheitsapparats</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Juergen Scheele]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2015 07:30:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Sicherheitsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Verbesserung der IT-Sicherheit zum Schutz kritischer Infrastrukturen im Internet bildet eine zentrale Herausforderung der digitalen Gesellschaft. Eine digitale Gesellschaft ist auf funktionierende Informationsinfrastrukturen ebenso angewiesen wie auf eine zuverlässige Strom- und Wasserversorgung sowie auf funktionsfähige Verkehrsnetze. Nach längeren Anlaufschwierigkeiten hat die Bundesregierung nun einen Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz (BT-Drs. 18/4096) vorgelegt, der heute in [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verbesserung der IT-Sicherheit zum Schutz kritischer Infrastrukturen im Internet bildet eine zentrale Herausforderung der digitalen Gesellschaft. Eine digitale Gesellschaft ist auf funktionierende Informationsinfrastrukturen ebenso angewiesen wie auf eine zuverlässige Strom- und Wasserversorgung sowie auf funktionsfähige Verkehrsnetze. Nach längeren Anlaufschwierigkeiten hat die Bundesregierung nun einen Entwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/040/1804096.pdf" target="_blank">BT-Drs. 18/4096</a>) vorgelegt, der heute in erster Lesung im Bundestag aufgerufen wird. Der Gesetzentwurf greift an vielen Stellen zu kurz und geht an anderen Stellen in die falsche Richtung.</p>
<p>Zu kurz greifen heißt: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekommt die Aufgabe, Sicherheitslücken zu sammeln und auszuwerten, muss sie aber nicht zwingend veröffentlichen. Die Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben erhebliche Störungen im Regelfall ohne Namensnennung zu melden. Die Nennung des Betreibers ist, wie es im Gesetzentwurf lautet, nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur geführt hat. Also dann, wenn der Worst Case bereits eingetreten ist und eine Störung oder ein Ausfall ohnehin nicht mehr unbemerkt bleiben. Durch anonyme Meldungen allerdings entsteht kein öffentlicher Druck auf die Unternehmen, ihre Sicherheitsvorkehrungen zu verbessern. Sanktionsmöglichkeiten bei der Verletzung von Meldepflichten sind darüber hinaus ebenso wenig vorgesehen.<span id="more-7165"></span></p>
<p>Eine grundsätzliche Pflicht zur Veröffentlichung von IT-Sicherheitslücken bei gleichzeitigem Verbot des kommerziellen Handels mit Sicherheitslücken einschließlich des Kaufs von Sicherheitslücken durch Nachrichtendienste fehlt im vorliegenden Gesetz. Ebenso fehlt eine Verpflichtung für die Anbieter von Kommunikationsdiensten, ihren Kunden eine vertrauliche Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anzubieten. Das aber sind zentrale Erfordernisse in der Kommunikationsära nach Snowden. Die allgegenwärtige Überwachung der Bevölkerung im Netz allerdings hat das Gesetz gar nicht erst zum Gegenstand. Das ist ein eklatanter Mangel des Gesetzentwurfs.</p>
<p>In die falsche Richtung heißt: Telekommunikationsunternehmen sollen die Kommunikation ihrer Kunden auf Schadsoftware hin durchsuchen und betroffene Kunden zur Abhilfe auffordern. Die notwendige technische Voraussetzung dafür ist, worauf das Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (Fiff) in einer <a href="http://cyberpeace.fiff.de/Uploads/Uploads/FIfF_Stellungnahme_IT-Sicherheitsgesetz.pdf" target="_blank">Stellungnahme</a> hinweist, eine dauerhafte, flächendeckende und auch die Inhalte betreffende Überwachung der gesamten Telekommunikation. Stand der Technik dazu ist die tiefe Paketinspektion. Die Befürchtung, Deep Packet Inspection werde auf diese Weise durch die Hintertür rechtlich implementiert, ist ohne eine Klarstellung und des Verbots eines Zugriffs auf die Inhalte nicht von der Hand zu weisen.</p>
<p>Auch werden die Diensteanbieter zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen an Telekommunikationsanlagen ermächtigt, Bestands- und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer zu erheben und zu verwenden. Eine Vorschrift, die der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Vorratsdatenspeicherung gleicht. Die Feststellung, bei der damit eingeführten Speicherbefugnis handelt es sich im Kern um eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung, stammt übrigens nicht von netzpolitischen Talibans, sondern ist der Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf zu entnehmen. Ähnlich bewertet das der Verband der deutschen Internetwirtschaft eco.</p>
<p>Zwar habe es im Vergleich zum <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/flop-nr-1-it-sicherheitsgesetz/" target="_blank">Entwurf von August 2014</a> Verbesserungen gegeben, um Befürchtungen einer „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“ entgegenzutreten. Doch reichten diese nicht aus, um der Möglichkeit einer sechsmonatigen Speicherung entgegenzutreten (<a href="https://www.eco.de/wp-content/blogs.dir/eco-stellungnahme-it-sicherheitsg.pdf" target="_blank">Stellungnahme</a>). Das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) schließlich ergänzt, gespeicherten Verkehrsdaten auch für Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrzwecke genutzt werden können. Es ist nicht sichergestellt, dass die Daten nicht vom Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden erfasst werden (<a href="https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/877-ULD-Stellungnahme-zum-IT-Sicherheitsgesetz-Entwurf.html" target="_blank">Stellungnahme</a>).</p>
<p>Äußerst befremdlich ist ferner der mit dem IT-Sicherheitsgesetz einhergehende Aufwuchs des staatlichen Sicherheitsapparats. So sieht der Gesetzentwurf für das Bundeskriminalamt (BKA) 48 bis 78 zusätzliche Planstellen vor. Für den Bundesnachrichtendienst (BND) werden zusätzlich 30 Planstellen benannt und für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beträgt der Aufwuchs 26,5 bis 48,5 Planstellen. Das BKA soll im Bereich Cyberkriminalität gestärkt werden und künftig unter anderem auch für Hackertools und deren Verfolgung zuständig sein – sprich: dem seit 2007 bestehenden und umstrittenen <a href="http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorbereiten_des_Aussp%C3%A4hens_und_Abfangens_von_Daten&amp;oldid=139085119" target="_blank">Hackerparagraphen</a>. Die Zuständigkeit des BND wird mit der Prüfung ausländischer Datenstrecken auf Schadsoftware-Signaturen und Rückverfolgung von Schadsoftware im Ausland begründet, jene des BfV aus der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes bei der Analyse der Verfügbarkeit kritischer Infrastrukturen. Im letzteren Fall findet stillschweigend eine Abänderung von Zuständigkeiten statt: Unterstützte das BSI bislang den Verfassungsschutz bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, nicht umgekehrt (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009/__3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 13b BSIG</a>), soll nun das BSI zusätzlich Informationen an den Verfassungsschutz weitergeben.</p>
<p>Befremdlich ist das vor allem, weil aus den Snowden-Enthüllungen und ersten Ergebnissen des Geheimdienste-Untersuchungsausschuss hervorgeht, dass BfV und BND eng mit dem britischen Nachrichtendienst Government Communications Headquarters (GCHQ) sowie dem US-Nachrichtendienst National Security Agency (NSA) zusammenarbeiten. Einrichtungen demnach, die – nach allem was wir bislang wissen – selbst rechtswidrigen Einfluss auf kritische Infrastrukturen nahmen und nehmen. Auch das BSI ist, wie aus den Snowden-Dokumenten hervorgeht, bei der NSA ein- und ausgegangen. Ebenfalls hat das BSI, trotz Benennung erheblicher Funktions- und Rechtsdefizite, auch jene Technologie <a href="https://netzpolitik.org/2015/geheimer-pruefbericht-wie-der-bnd-die-gesetzlich-vorgeschriebene-20-prozent-regel-hintertreibt/" target="_blank">zertifiziert</a>, mit der BND und NSA den Internetknoten in Frankfurt/Main abgehört haben.</p>
<p>Ferner bleibt das BSI dem Bundesinnenministerium (BMI) unterstellt. Die Unabhängigkeit der Behörde wird ausdrücklich nicht gewährleistet, deren intensive Zusammenarbeit mit BND und MAD national etwa via <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/nationales-cyber-abwehrzentrum-und-gemeinsames-internetzentrum/" target="_blank">Cyber-Abwehrzentrum</a> sowie international mit der NSA wird nicht durchbrochen. Als ein Geschäftsbereich des BMI, das vorrangig für die innere Sicherheit zuständig ist, wird das BSI zudem im Zweifel gezwungen sein, sich dem Ressort unterzuordnen. Das Vertrauen in die Behörde wird auf diese Weise nicht gefördert, sondern eher noch Misstrauen gestärkt.</p>
<p>Schließlich: Der Begriff der „Kritischen Infrastruktur“ ist bislang nicht präzisiert. Das soll einer später zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten bleiben. Statt eine Bestandsaufnahme vorzulegen, die kritische Infrastrukturen in Sektoren identifiziert, deren Ausfall oder Beeinträchtigung kaskadierende Folgen für die gesamte Versorgungssicherheit hätte, wird IT-Sicherheit aus der Perspektive des staatlichen Sicherheitsapparats adressiert. Statt also jene Infrastrukturen zu identifizieren, in denen eine Trennung von Systemen, eine Abtrennung der Vernetzung mit anderen Infrastrukturen möglich, sinnvoll oder erforderlich ist und somit den Aufgabenbereich für die Sicherung kritischer Infrastrukturen zu strukturieren, werden diese endgültig dem Zugriff des Sicherheitsapparats ausgeliefert. Das ist der gewollte Systemfehler des IT-Sicherheitsgesetzes.</p>
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		<title>Experten: Leistungsschutzrecht wieder abschaffen</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/experten-leistungsschutzrecht-wieder-abschaffen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Juergen Scheele]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Feb 2015 07:25:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutzrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Am Mittwoch, 4. März 2015, 11.30 Uhr, findet im Rechtsausschuss des Bundestages die öffentliche Anhörung zur Aufhebung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse statt. Ein entsprechender Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/3269) wurde von Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE gemeinsam eingebracht. Bislang liegen zwei Stellungnahmen der insgesamt sieben eingeladenen Sachverständigen vor. Gerald Spindler, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am Mittwoch, 4. März 2015, 11.30 Uhr, findet im Rechtsausschuss des Bundestages die <a href="http://bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/urheber/348874" target="_blank">öffentliche Anhörung</a> zur Aufhebung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse statt. Ein entsprechender Gesetzentwurf (<a href="http://bundestag.de/blob/348880/3b2718330c57fb4b1ede61fe95bff039/gesetzentwurf-data.pdf" target="_blank">BT-Drs. 18/3269</a>) wurde von Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/abschaffung-des-leistungsschutzrecht-schritt-2/">gemeinsam eingebracht</a>. Bislang liegen zwei Stellungnahmen der insgesamt sieben eingeladenen Sachverständigen vor.</p>
<p>Gerald Spindler, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht an der Universität Göttingen, legt dar (<a href="http://bundestag.de/blob/360988/b21a720455f7c6bb61feed718b7ad183/spindler-data.pdf" target="_blank">pdf</a>), dass sich an den bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Argumenten nichts geändert habe. Sein Fazit aus den ersten Erfahrungen mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetz ist gleichwohl vernichtend: „Weder wurden die in das Recht gesetzten Hoffnungen selbst von ihren Verfechtern erfüllt noch konnten bislang die vom Gesetz aufgeworfenen Fragen hinreichend gelöst werden.“<span id="more-7162"></span></p>
<p>Das Gesetz habe nicht zu einer Beeinträchtigung markmächtiger Unternehmen wie Google geführt, sondern zu einer Benachteiligung eher kleiner und mittlerer Betreiber von Suchmaschinen und News-Aggregatoren, schreibt Spindler. Nachdem Google es ablehnte, die von der VG Media verlangten Lizenzen und den entsprechenden <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/leistungsschutzrecht-vg-media-verlangt-11-prozent-und-verklagt-google/">Tarif</a> zu akzeptieren, waren die Verleger gezwungen, dem Konzern „Gratiseinwilligungen“ zuzugestehen. Andernfalls hätten ihnen erhebliche Traffic-Einbußen gedroht, da Google angekündigt hatte, deren Artikel nur noch eingeschränkt in der Suchmaschine und dem Dienst Google News anzuzeigen. Zugleich wurde die Tarifforderung der VG Media gegen marktschwächere Suchmaschinenbetreiber aufrechterhalten. Spindler plädiert aufgrund dieser Erfahrungen, aber auch weiteren massiven Rechtsunsicherheiten, die in der Diskussion zum Leistungsschutzrecht schon früh benannt wurden, für eine Wiederabschaffung des Leistungsschutzrechts.</p>
<p>In die gleiche Kerbe schlägt Rechtsanwalt Thomas Stadler (<a href="http://bundestag.de/blob/362784/3edb35ee42c46e8ce9c23bac2f227c95/stadler-data.pdf" target="_blank">pdf</a>). Nach Inkrafttreten des Gesetzes habe die VG Media ihre Tarifforderung gegenüber Google nicht durchsetzen können. Ein Verfahren der Verwertungsgesellschaft vor dem Bundeskartellamt sei gescheitert, da eine kartellrechtliche Verpflichtung zum Erwerb von Leistungsschutzrechten nicht besteht. Stadler verweist zudem darauf, dass die Entgeltforderung der VG Media nicht als rechtmäßig zu qualifizieren sei. Diese hatte die Größe von vergütungspflichtigen Textausschnitten kurzerhand derart definiert, wie sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tarifs verkehrsüblich in den Ergebnislisten von Suchmaschinen und News-Aggregatoren angezeigt werden.</p>
<p>Diese Gesetzesauslegung ist, wie Stadler zu Recht festhält, mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar. Zugleich beklagt er, dass die VG Media derzeit nur gegen kleinere Anbieter vorgeht. Sein Fazit lautet: „Das Leistungsschutzrecht schadet nicht Google, sondern vor allem kleineren Anbietern von Such- und News-Diensten. Verlage und Autoren profitieren von der Regelung nicht. Die ersatzlose Streichung stellt daher die einzige sachgerechte Lösung dar.“</p>
<p>Die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden und in den Stellungnahmen geschilderten Erfahrungen bestätigen demnach eine Entwicklung, die an dieser Stelle schon früh als das <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/das-leistungschutzrecht-des-starkeren/">Leistungsschutzrecht des Stärkeren</a> beschrieben wurden. Ein Grund mehr, es wieder abzuschaffen.</p>
<div id="tweetbutton7162" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fexperten-leistungsschutzrecht-wieder-abschaffen%2F&amp;text=Experten%3A%20Leistungsschutzrecht%20wieder%20abschaffen&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fexperten-leistungsschutzrecht-wieder-abschaffen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Grundsätzlich nach Maßgabe</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/grundsaetzlich-nach-massgabe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Halina Wawzyniak]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Dec 2014 12:15:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Parteien]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Snowden]]></category>
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					<description><![CDATA[Grundsätzlich, so das Bundesverfassungsgericht, entscheidet die Mehrheit in einem Untersuchungsausschuss nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG in welcher Art und Weise ein Beweisbeschluss umgesetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das entschieden, obwohl es sich selbst für unzuständig erklärt hat. Doch der Reihe nach. Der sog. NSA-Untersuchungsausschuss hat nach vielem Gezerre beschlossen, Edward Snowden als Zeugen [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich, so das <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/12/es20141204_2bve000314.html">Bundesverfassungsgericht</a>, entscheidet die Mehrheit in einem Untersuchungsausschuss nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG in welcher Art und Weise ein Beweisbeschluss umgesetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das entschieden, obwohl es sich selbst für unzuständig erklärt hat.</p>
<p>Doch der Reihe nach. Der sog. NSA-Untersuchungsausschuss hat nach vielem Gezerre beschlossen, Edward Snowden als Zeugen zu vernehmen. Dieser Beschluss datiert auf den April 2014. Ein Antrag (Achtung, etwas verkürzte Darstellung!), den Zeugen Snowden in Deutschland zu vernehmen, wurde von der Ausschussmehrheit abgelehnt. Die Ausschussmehrheit beschloss eine audiovisuelle Zeugenvernehmung des Zeugen Snowden. Dies wurde vom Anwalt Snowdens abgelehnt, woraufhin die Opposition erneut die Zeugenvernehmung in Deutschland beantragte. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt. An verschiedenen Stellen hat die Bundesregierung schriftlich Dinge erklärt, die im Zusammenhang mit einer Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin zu tun hatten.<span id="more-7155"></span></p>
<p>Die Opposition (also LINKE und Grüne) ging zum Bundesverfassungsgericht. Sie beantragten die Feststellung, sie seien durch die Weigerung der Ausschussmehrheit, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung Edward Snowdens in Berlin zu schaffen, sowie aufgrund der Ablehnung der Beweisanträge gerichtet auf dessen Zeugenvernehmung in Berlin in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden. Das nennt sich Organstreitverfahren. Der <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/44.html">Art. 44 Abs. 1 GG</a> regelt das Recht des Bundestages und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Aus diesem Art. 44 Abs. 1 GG wird – und das ist weitgehend unstreitig – auch ein Recht der Minderheit im Untersuchungsausschuss hergeleitet, Beweiserhebungen zu erzwingen.</p>
<p>Ein Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit, bevor es die Begründetheit prüft. Zulässigkeit bedeutet unter anderem die Prüfung, ob das angerufene Gericht überhaupt das richtige Gericht ist. Erst wenn es diese Frage (und weitere Fragen der Zulässigkeit wie etwa Einhaltung einer Frist oder Klageberechtigung) beantwortet hat, setzt es sich mit dem Inhalt auseinander.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, es sei nicht zuständig. LINKE und Grüne hatten argumentiert:</p>
<blockquote><p>„Das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei vorrangig gegenüber dem Rechtsweg zum Bundesgerichtshof. Die durch das Untersuchungsausschussgesetz eingeräumten Rechtsmittel vor dem Bundesgerichtshof blieben auf Fälle beschränkt, bei denen eine qualifizierte Minderheit im Ausschuss die Verletzung von Rechten geltend mache, die nicht Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Minderheitenrechts seien. Die Frage der Zulässigkeit eines Beweisantrags könne nicht generell als nicht-verfassungsrechtliche Frage verstanden werden, da der Anspruch der Minderheit auf Beweiserhebung auf Verfassungsrecht beruhe, nämlich dem Einsetzungsrecht der Minderheit gemäß Art. 44 Abs. 1 GG, das sich in der Untersuchungsarbeit des Ausschusses fortsetze. Für die Frage des Rechtswegs komme es darauf an, ob die Maßnahmen des Untersuchungsausschusses einer verfahrensrechtlichen Überprüfung unterzogen werden sollten – dann Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs – oder ob aufeinander bezogene Rechte und Pflichten der verschiedenen Verfassungsorgane beziehungsweise ihrer Untergliederungen in Streit stünden. Ausschlaggebend sei der verfassungsrechtliche Charakter des Rechts, das zur Entscheidung des Streits heranzuziehen sei. Nur wenn die streitentscheidende Norm eine des Untersuchungsausschussgesetzes sei, die nicht Art. 44 GG konkretisiere, oder eine Norm der entsprechend anzuwendenden Strafprozessordnung, komme der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof in Betracht.“</p></blockquote>
<p>Inhaltlich argumentierte die Opposition, es bestünde eine Verpflichtung zur Ladung Snowdens zur Vernehmung am Sitz des Bundestages in Berlin,</p>
<blockquote><p>„weil die Opposition im Ausschuss dies beantragt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe wegen der spiegelbildlichen Besetzung des Ausschusses die Opposition mit besonderen Verfahrensrechten ihrer Repräsentanten im Ausschuss auch im Rahmen der Beweiserhebung gestärkt. Namentlich habe das Bundesverfassungsgericht ein Beweisantragsrecht der Vertreter einer potentiellen Einsetzungsminderheit im Ausschuss sowie ein Recht auf angemessene Berücksichtigung der von der Opposition benannten Zeugen im Ausschuss verlangt. Beides habe § 17 PUAG kodifiziert. Hiermit seien die möglichen Konflikte zwischen Mehrheit und Opposition im Ausschuss aber nicht erschöpfend geregelt. Das Bundesverfassungsgericht habe aus dem Einsetzungsrecht des Art. 44 Abs. 1 GG ein Beweiserzwingungsrecht und daran anknüpfend ein Beweisdurchsetzungsrecht der Opposition im Ausschuss anerkannt.“</p></blockquote>
<p>In seinem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/12/es20141204_2bve000314.html">Beschluss vom 4. Dezember 2014</a> hat das Bundesverfassungsgericht die Aussagen der Opposition zum Beweiserzwingungsrecht nicht widersprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat, möglicherweise weil es in der Sache nicht wirklich entscheiden wollte, aber die Anträge hinsichtlich der Art und Weise der Zeugenvernehmung von Snowden nicht als Beweisanträge, sondern als Verfahrensanträge gewertet.</p>
<p>Hinsichtlich der angegriffenen Schreiben der Bundesregierung im Hinblick auf eine Vernehmung von Snowden in Berlin formulierte das Bundesverfassungsgericht drastisch, die klagenden Oppositionsparteien wenden sich „nicht gegen einen tauglichen Angriffsgegenstand“. Das Bundesverfassungsgericht meint, die Schreiben der Bundesregierung hinsichtlich der Möglichkeiten einer Zeugenvernehmung Snowdens in Berlin seien „nur vorläufiger Natur“. Anders – so interpretiere ich die schriftliche Begründung des Bundesverfassungsgerichtes in Randnummer 30 – könnte es gesehen werden, wenn ein konkretes Amtshilfeersuchen des Untersuchungsausschusses vorgelegen hätte. Das Bundesverfassungsgericht sagt nämlich:</p>
<blockquote><p>„Die Vorläufigkeit der Einschätzung ergibt sich auch daraus, dass der Antragsgegnerin zu 1. (Bundesregierung – H.W.) zu diesem Zeitpunkt ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. (Untersuchungsausschuss – H.W.) zur Beurteilung noch nicht vorlag.“</p></blockquote>
<p>Und in Randnummer 33 wird das Bundesverfassungsgericht noch deutlicher:</p>
<blockquote><p>„Solange weder eine Ladung Edward Snowdens zur Zeugenvernehmung nach Deutschland vorliegt noch ein konkretes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zu 2. abgelehnt wurde, verdichten sich Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu 1. mit dem Ziel einer bloßen Unterrichtung noch nicht zu einem rechtserheblichen Unterlassen.“</p></blockquote>
<p>Doch zurück zu den Anträgen der Opposition den Zeugen Snowden in Berlin zu vernehmen. Ich habe bereits darauf hingewiesen, das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, bei der Frage, wo und wie ein Zeuge vernommen wird, handelt es sich nicht um Beweisanträge, sondern um Verfahrensanträge. Damit, so das Bundesverfassungsgericht, sei aber der Bundesgerichtshof zuständig, was sich aus dem <a href="http://dejure.org/gesetze/PUAG/36.html">§ 36 PUAG</a> ergibt. Soweit so gut. Hätte das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle auf Grund der von ihm selbst festgestellten Unzuständigkeit Schluss gemacht, hätte die Ausschussminderheit die Frage dem BGH vorlegen können. Die juristische Literatur und die Kommentatoren/innen dieser Welt hätten sich mit der Frage auseinandersetzen können, was der Unterschied zwischen Beweisantrag und Verfahrensantrag ist und wie mit einem kombinierten Beweis- und Verfahrensantrag umzugehen sei. Vielleicht wären sogar Parlamentarier auf die Idee gekommen im PUAG eine klare Regelung zu treffen und gleich mit zu klären, ob die Minderheitenrechte nach §§ 17 ff PUAG auch für Verfahrensanträge gelten.</p>
<p>Doch das Bundesverfassungsgericht löst das Problem. Trotz selbst festgestellter Unzuständigkeit. In Randnummer 41 heißt es:</p>
<blockquote><p>„Die Antragsteller haben geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch auf Bestimmung des Zeitpunktes und des Ortes der Zeugenvernehmung zu. Damit machen sie kein in Art. 44 Abs. 1 GG wurzelndes Recht der Ausschussminderheit gegenüber dem Untersuchungsausschuss geltend. Nicht im Streit steht nämlich das aus Art. 44 Abs. 1 GG abzuleitende Beweiserzwingungs- und Beweisdurchsetzungsrecht der qualifizierten Minderheit im Ausschuss (…). Die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung betrifft vielmehr die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen Beweisbeschlusses. Über derartige Verfahrensabläufe entscheidet grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG und der sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Strafprozessordnung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG).“</p></blockquote>
<p>Für eine solche bedeutsame Entscheidung ist sie ein wenig kurz geraten, die Begründung. Und auf den ersten Blick scheint sie sogar zu sagen, die Minderheit (konkret ein Viertel) muss sich der Mehrheit beugen. Doch ist es so einfach? Das Bundesverfassungsgericht formuliert ja „grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG<em>“</em>. Nun besagt § 17 Abs. 4 PUAG, das auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ein Ermittlungsrichter zum Beispiel über die Anordnung von Zwangsmitteln entscheidet. Ähnliches gilt nach § 18 Abs. 3 und 4 PUAG für die Einstufung von Akten und Ersuchen nach Akten sowie bei Streitigkeiten über Amtshilfeersuchen. Es ist also „grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 17 ff. PUAG“ einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses möglich, im Streitfall einen Ermittlungsrichter anzurufen. Es wäre doch denkbar, das „grundsätzlich nach Maßgabe“ auch in diesem Fall heißen könnte, das ein Ermittlungsrichter über die Art und Weise des Vollzugs des Beweisbeschlusses entscheidet.</p>
<p>Denkbar wäre in meinen Augen nun schnellstmöglich, in den §§ 17 PUAG eine gesetzgeberische Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass das Minderheitenrecht auch die Umstände der Zeugenvernehmung mindestens eines von ihr beantragten Zeugen betrifft bzw. das im Streitfall ein Ermittlungsrichter entscheidet. Das wäre in meinen Augen der sauberste und politischste Weg. Und er würde in meinen Augen nicht einmal der Entscheidung des BVerfG widersprechen.</p>
<p>Crosspost <a href="http://blog.wawzyniak.de/grundsaetzlich-nach-massgabe/">blog-wawzyniak.de</a></p>
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		<title>Bundesregierung: Netzsperren im Namen der Netzneutralität</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Juergen Scheele]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Dec 2014 14:49:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Netzpolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zensur]]></category>
		<category><![CDATA[Netzneutralität]]></category>
		<category><![CDATA[netzsperren]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Unterbinden missliebiger Datenverkehre in das Agenda-Setting um Netzneutralität zu integrieren, gehörte einst – wie hier gezeigt – zum Forderungskatalog der US-amerikanischen Unterhaltungsindustrie. Auch staatliche Akteure sowie restriktive Rechts- und Innenpolitiker hierzulande zeigten sich dem nie abgeneigt. Nun schreitet die Große Koalition, angeführt von Wirtschaftsminister Gabriel (SPD), voran, Netzsperren im Namen der Netzneutralität via Europa [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Unterbinden missliebiger Datenverkehre in das Agenda-Setting um Netzneutralität zu integrieren, gehörte einst – wie <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/das-netz-die-eigentumsfrage-und-die-freiheit-der-kommunikation-teil-ii/">hier</a> gezeigt – zum Forderungskatalog der US-amerikanischen Unterhaltungsindustrie. Auch staatliche Akteure sowie restriktive Rechts- und Innenpolitiker hierzulande zeigten sich dem nie abgeneigt. Nun schreitet die Große Koalition, angeführt von Wirtschaftsminister Gabriel (SPD), voran, Netzsperren im Namen der Netzneutralität via Europa zu ermöglichen. Doch zunächst ein Rückblick:</p>
<p>Als das seinerzeit FDP-geführte Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Sommer 2013 – bezeichnenderweise unter dem Datum: 17. Juni – den „Entwurf einer Verordnung zur Gewährleistung der Netzneutralität“ (<a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V/verordnungsentwurf-netzneutralitaet,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf">pdf</a>) <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/netzneutralitatsverordnung-ii-ein-durchgang/">vorlegte</a>, war darin noch von der <em>inhaltsneutralen Datenübermittlung</em> die Rede. Maßgaben zur Rechtmäßigkeit übertragener Informationen und Inhalte sowie deren Behandlung spielten in dem Verordnungsentwurf keine Rolle. Das änderte sich im September desselben Jahres.<span id="more-7152"></span></p>
<p>Mit Datum 11. September 2013 <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/eu-kommission-beerdigt-netzneutralitaet-und-ermoeglicht-netzsperren/">veröffentlichte</a> die Europäische Kommission einen „Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents“ (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0627:FIN:DE:PDF">pdf</a>). Dort wurden in Artikel 23 Vorkehrungen für <em>die </em><em>sogenannte Netzneutralität</em> – ein Begriff der im Text von der Kommission selbst verwendet wird – mit dem Einsatz von Maßnahmen zum Verkehrsmanagement verbunden. Das Blockieren oder Sperren von bestimmten Inhalten, Anwendungen, Diensten oder Klassen sollte im Rahmen von Maßnahmen des Verkehrsmanagements möglich sein, „um einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwere Verbrechen abzuwehren oder zu verhindern“ (Art. 23 Abs. 5a).</p>
<p>In dem jüngst von Netzpolitik.org veröffentlichten Textvorschlag zur Netzneutralität (Stand: Anfang Dezember 2014, <a href="https://netzpolitik.org/wp-upload/Informationen-zur-Netzneutralit%C3%A4t.pdf">pdf</a>), mit dem die Bundesregierung ihre Position in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene einbringen will, blieb diese Bestimmung in kosmetisch veränderter, teils sogar erweiterter Form erhalten. Das Papier stammt aus dem SPD-geführten Bundeministerium für Wirtschaft und Energie, folgt zugleich aber der Maßgabe aus dem Koalitionsvertrag, eine gesetzliche Verankerung der Netzneutralität auf europäischer Ebene anzustreben. Weggefallen in der entsprechenden Neufassung des Verordnungsvorschlags ist lediglich der unmittelbare Bezug von Maßnahmen des Verkehrsmanagements im Verbund mit zu unterbindenden Informationen und Inhalten.</p>
<p>Das heißt, entfernt wurde nur der Hinweis auf den Einsatz von Maßnahmen des Verkehrsmanagements zur Rechtsdurchsetzung, nicht aber solche Maßnahmen selbst. Damit ist der Zugriff auf die physische Transportinfrastruktur mittels Netzwerktechnologien zum Unterbinden missliebiger Inhalte weiterhin möglich. Mehr noch: Das Deliktspektrum wird in einem neugefassten Absatz 5 zu Artikel 23 durch die Bundesregierung ausgeweitet. Neben dem Verweis auf das weite Feld von Strafrecht und Strafvorschriften treten neu hinzu: Datenschutz, Schutz des geistigen Eigentums und – als Kann-Bestimmung – das Sperren von Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten nach Artikel 25 der Malmström-Richtlinie (<a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32011L0093&amp;from=DE">2011/93/EU</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorschlag der Kommission zu Art. 23 [September 2013]:</strong></p>
<blockquote><p>(3) Dieser Artikel lässt die Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Rechtmäßigkeit der übertragenen Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste unberührt.</p>
<p>[…]</p>
<p>(5) Innerhalb vertraglich vereinbarter Datenvolumina oder -geschwindigkeiten für Internetzugangsdienste dürfen Anbieter von Internetzugangsdiensten die in Absatz 1 genannten Freiheiten nicht durch Blockierung, Verlangsamung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen davon beschränken, außer in den Fällen, in denen angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen erforderlich sind. Angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und erforderlich sein,</p>
<p>a) um einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwereVerbrechen abzuwehren oder zu verhindern;</p></blockquote>
<p><strong>Vorschlag der Bundesregierung zu Art. 23 [Dezember 2014]:</strong></p>
<blockquote><p>(5) Dieser Artikel lässt die Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Rechtmäßigkeit der übertragenen Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste unberührt, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzrechts, des Strafrechts und des Schutzes geistigen Eigentums. Rechtmäßige Maßnahmen nach Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU bleiben unberührt.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<div id="tweetbutton7152" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fbundesregierung-netzsperren-im-namen-der-netzneutralitaet%2F&amp;text=Bundesregierung%3A%20Netzsperren%20im%20Namen%20der%20Netzneutralit%C3%A4t&amp;related=&amp;lang=de&amp;count=horizontal&amp;counturl=https%3A%2F%2Fblog.die-linke.de%2Fdigitalelinke%2Fbundesregierung-netzsperren-im-namen-der-netzneutralitaet%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('https://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div>]]></content:encoded>
					
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		<title>Operation Bypass: Wie der BND ein Passagehindernis zur Massenüberwachung operativ überbrückt</title>
		<link>https://blog.die-linke.de/digitalelinke/operation-bypass-wie-der-bnd-ein-passagehindernis-zur-massenueberwachung-operativ-ueberbrueckt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Juergen Scheele]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Nov 2014 12:38:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
		<category><![CDATA[Digitale Bürgerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[BND]]></category>
		<category><![CDATA[GCHQ]]></category>
		<category><![CDATA[überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungsausschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[Anfang November des letzten Jahres berichtete zunächst der Guardian, sodann auch Spiegel Online und die FAZ, dass sich der BND an einer Kooperation europäischer Geheimdienste zur Kommunikationsüberwachung in bislang unbekanntem Ausmaße beteiligt habe. Die Geheimdienste Deutschlands, Frankreichs, Spaniens und Schwedens hätten, hieß es unter Berufung auf ein Dokument aus dem Snowden-Fundus und dem Jahr 2008, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Anfang November des letzten Jahres berichtete zunächst der <a href="http://www.theguardian.com/uk-news/2013/nov/01/gchq-europe-spy-agencies-mass-surveillance-snowden/print" target="_blank">Guardian</a>, sodann auch <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/spaeh-enthuellungen-europaeische-geheimdienste-sollen-kooperiert-haben-a-931375.html" target="_blank">Spiegel Online</a> und die <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/zusammenarbeit-der-geheimdienste-vom-opfer-zum-taeter-12645342.html" target="_blank">FAZ</a>, dass sich der BND an einer Kooperation europäischer Geheimdienste zur Kommunikationsüberwachung in bislang unbekanntem Ausmaße beteiligt habe. Die Geheimdienste Deutschlands, Frankreichs, Spaniens und Schwedens hätten, hieß es unter Berufung auf ein Dokument aus dem Snowden-Fundus und dem Jahr 2008, in den vergangenen fünf Jahren in enger Abstimmung mit dem britischen Geheimdienst Government Communications Headquarters (GCHQ) zusammengearbeitet.</p>
<p>In einer Länderübersicht zu den Kooperationsbeziehungen im einzelnen würdigten die Briten die enormen technologischen Fähigkeiten des BND, der bereits in der Lage sei, Trägermedien mit Kapazitäten von 40 Gbps und 100 Gbps zu überwachen. Darüber hinaus habe der GCHQ seinem deutschen Partner geholfen, nationale Gesetze zur Einschränkung von Überwachungsaktivitäten zu umgehen: „Wir haben den BND (zusammen mit dem SIS und dem Security Service) in der Erwägung einer Reform oder Neuinterpretation der sehr restriktiven Überwachungsgesetze in Deutschland unterstützt“, heißt es in dem Dokument.</p>
<p>Seit der gestrigen Zeugenvernehmung im Geheimdienste-Untersuchungsausschuss liegen nun neue Erkenntnisse darüber vor, wie diese Neuinterpretation der Überwachungsgesetze aussah. Dort vernommen wurde Stefan Burbaum, von Juli 2002 bis Anfang Januar 2005 zunächst Referent und sodann Sachgebietsleiter und G 10-Jurist beim BND in Pullach, heute Leiter des Haushaltsreferats im Bundesinnenministerium. Auf Fragen von André Hahn (DIE LINKE) und Christian Ströbele (DIE GRÜNEN) bestätigte der Jurist erstmals öffentlich, dass der BND G 10-Anordnungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung benutzt, um damit die glasfaserbasierte Ausland-Ausland-Kommunikation etwa rund um den DE-CIX in Frankfurt am Main zu überwachen.<span id="more-7146"></span></p>
<p>Das heißt, der BND beantragt bei der G 10-Kommission via Bundesinnenministerium die Anordnung einer Maßnahme zur Überwachung der Inland-Ausland-Kommunikation nach dem G 10-Gesetz (zum Verfahren Näheres <a href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/sinkende-trefferrelevanz-bei-stark-steigender-netzueberwachung-die-bnd-rasterfahndungsbilanz-im-zehn-jahres-vergleich-teil-i/" target="_blank">hier</a>), ist tatsächlich aber an ganz anderen Verkehren interessiert. Der Zeuge nannte letztere „Routineverkehre“, womit er Verkehre meinte, die der Routineüberwachung unterliegen, weil sie als Ausland-Ausland-Kommunikation keinerlei gesetzlichen Überwachungsbeschränkungen unterliegen und auch uneingeschränkt an ausländische Nachrichtendienste weitergegeben werden können.</p>
<p>Im öffentlichen Teil der Sitzung des Untersuchungsausschusses ebenfalls bekannt wurde, dass sich im Falle des Abhörens der Glasfaserkommunikation in Frankfurt am Main ein bislang nicht näher bekannter Telekommunikationsanbieter gegen das Verfahren wehrte. Doch wurde der Provider durch einen Brief aus dem Bundeskanzleramt gefügig gemacht. Darin wurde die vom BND behauptete Rechtsauffassung von der angeblichen Legalität des Vorgehens wiederholt, somit in der Überbrückung der Intention des G 10-Gesetzes förmlich Schützenhilfe geleistet.</p>
<p>Schützenhilfe zur Überbrückung leistete die Bundesregierung auch an anderer Stelle. Das vom Guardian ausgewertete Snowden-Dokument enthüllte eine enge Kooperation des BND und anderer europäischer Partner mit den Briten. Warum also sollte der deutsche Geheimdienst solche Kooperationen nicht auch mit anderen europäischen Ländern pflegen? Martina Renner (DIE LINKE) fragte daher den Zeugen, ob solche bestünden und von dort Informationen aus Maßnahmen zur Kommunikationsüberwachung an Mitglieder der Five-Eyes-Staaten weitergereicht würden.</p>
<p>Die Reaktion der Bundesregierung war entsprechend. Sofort schnellten Finger zur Wortmeldung empor: Die Fragestellung sei nicht vom Untersuchungsauftrag gedeckt, verlautbarte ein Vertreter aus dem Bundesinnenministerium. Ein Ring-Tausch – unbezweifelt ein Untersuchungsgegenstand des Ausschusses – ist nach Auffassung der Bundesregierung offenbar nur dann gegeben, wenn A an B gibt und B von A erhält. Nicht aber: Wenn A an B gibt, B an C weiterreicht, C an D überleitet und D an A rücküberreicht. Ob der Versuch gelingt, auch dem Untersuchungsausschuss mit einem Bypass beizukommen und die Aufklärung der Massenüberwachung zu überbrücken, wird sich in den kommenden Wochen zeigen.</p>
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