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	<title>Erbrechtsblog</title>
	<link>http://www.erbrechtsblog.de</link>
	<description>Franz-Karl Lehrmann, Fachanwalt für Erbrecht in Mainz</description>
	<pubDate>Wed, 26 Mar 2008 07:28:36 +0000</pubDate>
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		<title>BFH: Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Mar 2008 07:28:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>

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		<description>Mit Urteil vom 16. Januar 2008 II R 10/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird.
Dem Kläger waren gegen Jahresende 1998 von seinem Vater Unterbeteiligungen an dessen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt worden. Der [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Mit Urteil vom 16. Januar 2008 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 10/06" target="_blank" title="BFH, 16.01.2008 - II R 10/06">II R 10/06</a> hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird.</p>
<p align="justify">Dem Kläger waren gegen Jahresende 1998 von seinem Vater Unterbeteiligungen an dessen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt worden. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater die aus den Gesellschaftsanteilen folgenden Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei diesen Gesellschaften auch künftig nach eigenem Ermessen ausübt.</p>
<p align="justify">Nach Auffassung des BFH liegt kein schenkungsteuerbarer Vorgang vor, weil der Kläger aufgrund des Schenkungsvertrages weder rechtlich noch tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen konnte. Die durch den Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft verfüge über kein Vermögen, das dem Kläger und seinem Vater gesamthänderisch zustehe. Insbesondere habe der Vater seine Beteiligungen an den Hauptgesellschaften nicht in die Innengesellschaft eingebracht; vielmehr habe der Kläger lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater auf Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen erworben.</p>
<p align="justify">Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Kläger sie auch tatsächlich bezogen hat.</p>
<p align="justify">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2008/presse32.html">PM des BFH Nr. 32 vom 26.03.2008</a></p>
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		<title>Bodenreform-Affaire: Erben gesucht</title>
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		<comments>http://www.erbrechtsblog.de/463/bodenreform-affaire-erben-gesucht/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 10:50:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<category><![CDATA[Bodenreform]]></category>

		<category><![CDATA[Enteignung]]></category>

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		<description>Mit einem öffentlichen Aufruf hat das Finanzministerium auf das Urteil des BGH zur unrechtmäßigen Enteignung von Bodenreformland-Erben durch das Land Brandenburg reagiert. In Anzeigen in Samstagzeitungen wendet sich das Ministerium an «alle diejenigen Erben von Bodenreformgrundstücken, für die das Land im Wege der Vertreterbestellung die Auflassung an sich selbst erklärt oder erwirkt hat».
Sie werden gebeten, [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem öffentlichen Aufruf hat das Finanzministerium auf das <a target="_blank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=2c486712b93af4c431da3c99a50abd7a&amp;nr=42539&amp;pos=0&amp;anz=33&amp;Blank=1.pdf">Urteil des <a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de">BGH</a> zur unrechtmäßigen Enteignung</a> von Bodenreformland-Erben durch das Land Brandenburg reagiert. In Anzeigen in Samstagzeitungen wendet sich das Ministerium an «alle diejenigen Erben von Bodenreformgrundstücken, für die das Land im Wege der Vertreterbestellung die Auflassung an sich selbst erklärt oder erwirkt hat».</p>
<p>Sie werden gebeten, sich beim Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen in Potsdam zu melden. (&#8230;)</p>
<p>Weiterlesen bei <a target="_blank" href="http://www.ad-hoc-news.de/drucken.html?art_id=15926676">Ad-hoc-news.de vom 15.03.2008</a></p>
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		<title>Armer Schenker!</title>
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		<comments>http://www.erbrechtsblog.de/462/armer-schenker/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 10:17:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>

		<category><![CDATA[Sozialhilfe]]></category>

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		<description>Wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück schenken, dürfen diese sich nicht zu früh freuen. Verarmen die Eltern, müssen die Beschenkten das Grundstück unter Umständen zurückgeben. Im vorliegenden Fall wollte die Sozialverwaltung durchsetzen, dass der Sohn einer Sozialhilfeempfängerin 20.000,00 € zahlt, da diese ihm Jahre zuvor zusammen mit seinen Geschwistern Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen hatte. [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Eltern ihren Kindern ein Grundstück schenken, dürfen diese sich nicht zu früh freuen. Verarmen die Eltern, müssen die Beschenkten das Grundstück unter Umständen zurückgeben. Im vorliegenden Fall wollte die Sozialverwaltung durchsetzen, dass der Sohn einer Sozialhilfeempfängerin 20.000,00 € zahlt, da diese ihm Jahre zuvor zusammen mit seinen Geschwistern Miteigentumsanteile an einem Grundstück übertragen hatte. Mit diesem Geld sollten die Heimkosten bezahlt werden, die durch die Einkünfte der Mutter nicht gedeckt wurden. Das Gericht machte der Verwaltung aber einen Strich durch die Rechnung. Es urteilte, dass keine echte Schenkung vorliegt und somit auch kein rückforderbares Geschenk. Der Sohn hatte nämlich jedes seiner fünf Geschwister für ihren Anteil mit umgerechnet 10.000 Euro entschädigt. Nur seine Mutter hatte keine Gegenleistung erhalten, was das Gericht als unerheblich ansah. ARAG Experten wissen, dass eine echte Schenkung nur dann vorliegt, wenn die Zuwendung unabhängig von einer Gegenleistung auch an Dritte erfolgt (LG Coburg, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 O 34/07" target="_blank" title="LG Coburg, 18.04.2007 - 13 O 34/07">13 O 34/07</a>).</p>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/sonstige/04874/html.pdf">ARAG vom 18.03.2008</a></p>
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		<title>BFH: Verlustvortrag ist nicht mehr vererblich</title>
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		<comments>http://www.erbrechtsblog.de/461/bfh-verlustvortrag-ist-nicht-mehr-vererblich/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Mar 2008 09:53:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description>Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GrS 2/04" target="_blank" title="BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04">GrS 2/04</a> entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.</p>
<p align="justify">Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der mit der Sache befasste XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 54/99" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">XI R 54/99</a> die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei.</p>
<p align="justify">Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.</p>
<p align="justify">Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.</p>
<p align="justify">Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2008/presse29.html">PM des BFH Nr. 29 vom 12.03.2008</a></p>
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		<title>Anonyme Stiftungen in Liechtenstein weiter zulässig</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Mar 2008 09:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[International]]></category>

		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>

		<category><![CDATA[Stiftungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Liechtenstein]]></category>

		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>

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		<description>Trotz heftiger Kritik aus Deutschland will das Fürstentum Liechtenstein an seinem Stiftungsmodell grundsätzlich festhalten. Da Schätzungen davon ausgehen, dass in Liechtensteiner Stiftungen Kapital in Höhe von Mrd. 200 bis 300 Franken angelegt sind, ist dies aus Liechtensteiner Sicht auch nachvollziehbar. Dass die Anonymität der Liechtensteiner Stiftungen Grund für die Errichtung der Stiftung ist, zeigen letztendlich [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Trotz heftiger Kritik aus Deutschland will das Fürstentum Liechtenstein an seinem Stiftungsmodell grundsätzlich festhalten. Da Schätzungen davon ausgehen, dass in Liechtensteiner Stiftungen Kapital in Höhe von Mrd. 200 bis 300 Franken angelegt sind, ist dies aus Liechtensteiner Sicht auch nachvollziehbar. Dass die Anonymität der Liechtensteiner Stiftungen Grund für die Errichtung der Stiftung ist, zeigen letztendlich die durch die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelten Fälle. Nur die Anonymität ermöglicht, dass die Liechtensteiner Stiftungen für die Zwecke der Steuerhinterziehung genutzt werden können. Dass die Bundesregierung ein maßgebliches Interesse hat, Liechtensteiner Stiftungen nicht zu wollen, solange der Finanzplatz Liechtenstein die typischen Rahmenbedingungen bietet, die es nichtansässigen Personen ermöglicht, Steuern in ihrem Heimatstaat ohne besonderes Risiko zu hinterziehen, so wie es in einem internen Papier aus dem Bundesfinanzministerium heißt, ist sofort nachvollziehbar.</p>
<p><strong>Vollkommen aus der politischen Diskussion bisher herausgelassen, ist die Problematik bei einer Liechtensteiner Stiftung, dass die Möglichkeit der Anonymität auch dazu genutzt wird, ungeliebte Familienangehörige um ihren Anspruch auf ein Pflichtteil beim Erben zu bringen. Durch die Einschaltung einer Liechtensteiner Stiftung, die für die Erben regelmäßig anonym bleibt, bleibt ein Teil des Erbes, das auf die Stiftung übertragen ist, für die Erben regelmäßig unauffindbar.</strong></p>
<p>Dass dies bei den Liechtensteinern katastrophale Folgen für den Erben haben kann, berichtet Thomas Pill aus Berlin, dessen Vater eine Liechtensteiner Stiftung errichtet hatte, die bei den ersten Verfahren durch die Bochumer Staatsanwaltschaft entdeckt worden sind. &#8220;Ich hatte jahrelang damit zu kämpfen, dass ich einerseits zwar Erbe meines Vaters wurde, aber ich als Erbe gleichermaßen die durch die Steuerhinterziehung entstandenen Steuerschulden meines Vater mitgeerbt hatte. Da der größte Teil des Vermögens meines Vaters in einer Liechtensteiner Stiftung war, musste ich mit der Finanzverwaltung hinsichtlich der Steuerschulden kämpfen, hatte aber zunächst keine Möglichkeit, an das Geld zu kommen, das mein Vater auf die Stiftung übertragen hatte.&#8221;</p>
<p>Dass die Liechtensteiner Stiftung nicht nur aus deutschen fiskalischen Interessen, sondern auch aus Interesse der Bürger nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, sollte die Liechtensteiner Stiftung in der in der Praxis vorliegenden Form grundsätzlich nach deutschem Recht und hier nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/6.html" target="_blank" title="Art. 6 EGBGB: &Ouml;ffentliche Ordnung (ordre public)">Art. 6 EGBGB</a> wegen Verstoßes gegen den deutschen Ordre Publique die Anerkennung ausscheiden, wenn wie in den tatsächlich meisten Fällen die Steuerhinterziehung Hauptzweck der Errichtung gewesen ist. Bereits in einem Schreiben aus dem Jahre 2002 hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hierzu Ausführungen gemacht und festgestellt, dass damals die zur Überprüfung vorliegenden Stiftungen lediglich Tatwerkzeug waren, um Kapitalanlagen im Ausland zu verschleiern. Die Regierung sollte nicht nur im fiskalischen Interesse, sondern auch im Interesse derjenigen Erbberechtigten, vor denen Vermögen verschleiert werden soll, diese Regelung grundsätzlich auch in der politischen Diskussion gegenüber der Liechtensteinischen Regierung anwenden. Nur wenn ganz klar ist, dass die Liechtensteiner Stiftungen hier nicht anerkannt werden, werden Bürger auf die Errichtung von Liechtensteiner Stiftungen verzichten.</p>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.cfl-pues.de/">Dipl.-Kfm. Lothar Pues</a> (C.F.L. Pues Steuerberatungsgesellschaft mbH, Essen) via <a target="_blank" href="http://www.presseportal.de/pm/70110/1139711/c_f_l_pues_steuerberatungsgesellschaft_mbh">Presseportal.de vom 20.02.2008</a></p>
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		<item>
		<title>Mit Google Books Erbrechtsliteratur recherchieren</title>
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		<comments>http://www.erbrechtsblog.de/458/mit-google-books-erbrechtsliteratur-recherchieren/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Mar 2008 17:39:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Geschichte]]></category>

		<category><![CDATA[Literatur]]></category>

		<category><![CDATA[Fachliteratur]]></category>

		<category><![CDATA[Recherche]]></category>

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		<description>Mit der Google-Anwendung BOOKS können Interessierte Literatur im Volltext durchsuchen und sich eine eigene virtuelle Bücherwand aufbauen.
Die Buchsuche wird aufgerufen über http://books.google.com und unterscheidet sich nur in der Beschriftung von der normalen Google-Suchmaschine.
Für den Begriff &amp;#8220;Erbrechtsreform&amp;#8221; werden 280 Buchfundstellen ausgeworfen. Der Großteil der Literatur ist alt, zum Teil 100 Jahre und älter. Für Rechtshistoriker eine komfortable [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Google-Anwendung BOOKS können Interessierte Literatur im Volltext durchsuchen und sich eine eigene virtuelle Bücherwand aufbauen.</p>
<p>Die Buchsuche wird aufgerufen über <a href="http://books.google.com/">http://books.google.com</a> und unterscheidet sich nur in der Beschriftung von der normalen Google-Suchmaschine.</p>
<p>Für den Begriff &#8220;Erbrechtsreform&#8221; werden 280 Buchfundstellen ausgeworfen. Der Großteil der Literatur ist alt, zum Teil 100 Jahre und älter. Für Rechtshistoriker eine komfortable Arbeitsweise, in der Praxis leider weniger relevant. Doch sind auch neue Titel (Suche &#8220;<a target="_blank" href="http://books.google.com/books?hl=de&amp;q=Erbrechtsreform+2007">Erbrechtsreform 2007</a>&#8220;) unter den Ergebnissen.</p>
<p><img src="http://www.erbrechtsblog.de/wp-content/uploads/2008/03/google-books-screenshot.JPG" alt="Google Books Screenshot" /></p>
<p>Der direkte Klick auf einen Titel öffnet eine Voransicht, in die der Leser hineinzoomen kann. Drucken über die rechte Maustaste ist verständlicherweise nicht möglich und auf jeder Seite befindet sich - sofern zutreffend - ein Hinweis auf den Urheberrechtschutz.</p>
<p>Wer über einen Google-Account verfügt und eingeloggt ist, kann einen Titel zu seiner &#8220;Bibliothek&#8221; hinzufügen oder das Originalbuch über einen der verlinkten Buchhändler käuflich erwerben.</p>
<p>Für die schnelle Recherche ist Google Books eine komfortable Hilfe, die im Wesentlichen nur unter zu wenig aktuellen Titeln im Angebot leidet. Ich kann mir vorstellen, dass es genug potentielle Kunden gibt, die nach einer solchen Recherche auch ein Buch kaufen würden. Schließlich ist das Lesen im Buch über mehrere Seiten angenehmer als am Bildschirm und ermöglicht Anmerkungen. Das Schmökern vor dem Kauf gehört aber für die meisten Leute dazu.</p>
<p class="akst_link"><a href="http://www.erbrechtsblog.de/?p=458&amp;akst_action=share-this"  title="Feed abonnieren, Beitrag emailen oder bookmarken..." id="akst_link_458" class="akst_share_link" rel="nofollow">Feed abonnieren, Beitrag emailen oder bookmarken...</a>
</p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Erbrechtsblog/~4/249646593" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Keine Begeisterung für Erbrechtsreform</title>
		<link>http://feeds.feedburner.com/~r/Erbrechtsblog/~3/249613504/</link>
		<comments>http://www.erbrechtsblog.de/457/keine-begeisterung-fur-erbrechtsreform/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Mar 2008 16:49:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Gesetzesentwürfe]]></category>

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		<description>Die mittelständischen Familienunternehmen, denen die Bundesregierung mit ihrer Erbschaftsteuerreform (16/7918) eigentlich den Betriebsübergang auf die nächste Generation erleichtern will, sind nicht sonderlich begeistert. Und das, obwohl viele Unternehmen die Möglichkeit erhalten sollen, künftig gar keine Erbschaftsteuer mehr zahlen zu müssen. (&amp;#8230;)
Die Weiterführung eines Betriebes über 15 Jahre ist für die Erben ein zu langer, nicht [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die mittelständischen Familienunternehmen, denen die Bundesregierung mit ihrer Erbschaftsteuerreform (16/7918) eigentlich den Betriebsübergang auf die nächste Generation erleichtern will, sind nicht sonderlich begeistert. Und das, obwohl viele Unternehmen die Möglichkeit erhalten sollen, künftig gar keine Erbschaftsteuer mehr zahlen zu müssen. (&#8230;)</p>
<p>Die Weiterführung eines Betriebes über 15 Jahre ist für die Erben ein zu langer, nicht kalkulierbarer Zeitraum. Fachleute bezeichnen die Frist gar als &#8220;unerfüllbar&#8221;. Im Ergebnis müssen Familienunternehmen doch mit höheren Erbschaftsteuerlasten rechnen.</p>
<p>Das Klassenziel der Erbschaftsteuerreform würde damit verfehlt.</p>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.bundestag.de/dasparlament/2008/11/WirtschaftFinanzen/19839381.html">Das Parlament vom 10.03.2008</a></p>
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		<title>Kabinett beschließt Erbrechtsreform</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jan 2008 14:23:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbrechtsreform]]></category>

		<category><![CDATA[Pflegeleistungen]]></category>

		<category><![CDATA[Pflichtteil]]></category>

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		<description>Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen.
„Wir haben ein gutes Erbrecht. Es besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen hat unser Erbrecht aber keine zeitgemäßen Antworten. Deshalb habe ich dem Kabinett [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="text">Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen.</p>
<p>„Wir haben ein gutes Erbrecht. Es besteht in seiner heutigen Struktur seit über 100 Jahren und hat sich grundsätzlich bewährt. Auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte gesellschaftliche Wertvorstellungen hat unser Erbrecht aber keine zeitgemäßen Antworten. Deshalb habe ich dem Kabinett Reformvorschläge vorgelegt, die die moderate Fortentwicklung vorsehen. Die familiäre Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht beruht, bleibt dabei erhalten – eine Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann“, erläuterte Zypries ihre Reform.</p>
<p>Das neue Recht reagiert außerdem auf die demografische Entwicklung. „Menschen werden immer älter. Die Anzahl pflegebedürftiger Personen steigt. Zwei Drittel der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim, sondern im eigenen Zuhause versorgt. Viele Angehörige erbringen hier wichtige Leistungen. Gerade im Erbfall müssen sie besser als bisher berücksichtigt werden können“, betonte Zypries.</p>
<p>Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:</p>
<ul>
<li><strong>Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe</strong><br />
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartnern des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.</li>
</ul>
<blockquote style="margin-right: 0px" dir="ltr"><p>Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:</p>
<ul>
<li>Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede.</li>
<li>Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.<br />
<strong>Beispiel:</strong> Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.</li>
<li>Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“ soll entfallen. Zum einen gilt er derzeit nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.</li>
</ul>
</blockquote>
<ul>
<li dir="ltr">Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit sehr eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.<br />
<strong>Beispiel:</strong> In Zukunft kann auch der Neffe, der ein Unternehmen geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine „unbillige Härte“ darstellen würde.</li>
<li dir="ltr">Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch Derzeit führen Schenkungen des Erblassers zu einem sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ gegen den Erben oder den Beschenkten. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.</li>
<li dir="ltr">Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.<br />
<strong>Beispiel:</strong> Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.</li>
</ul>
<p dir="ltr"><strong>Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen</strong></p>
<p dir="ltr">Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.</p>
<p dir="ltr"><a target="_blank" href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3011/RegE%20Gesetz%20zur%20Änderung%20des%20Erb-%20und%20Verjährungsrechts.pdf" title="pdf-Datei, Ansicht in neuem Fenster: RegE Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts">RegE Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts , PDF 142 kb</a></p>
<p dir="ltr">Quelle: PM des <a target="_blank" href="http://www.bmj.bund.de">BMJ</a> vom 30.01.2008</p>
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		<title>Abschichtung zur Auflösung einer Erbengemeinschaft</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jan 2008 10:58:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Abschichtung]]></category>

		<category><![CDATA[Grundvermögen]]></category>

		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>

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		<description>Die personelle Abschichtung als &amp;#8220;dritter Weg&amp;#8221; zur Auflösung einer Erbengemeinschaft
Dr.Timo Fest , JuS 2007, 1081-1084
Die personelle Abschichtung ist mit dem BGH als unkodifizierter, aber möglicher &amp;#8220;dritter Weg&amp;#8221; zur Auflösung einer Erbengemeinschaft anzuerkennen. Für den Fall, dass ein Grundstück zum Nachlass gehört, ist lediglich eine notarielle Beglaubigung der Eintragungsbewilligung erforderlich, so dass sie sich für die [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Die personelle Abschichtung als &#8220;dritter Weg&#8221; zur Auflösung einer Erbengemeinschaft<br />
Dr.Timo Fest , JuS 2007, 1081-1084</p>
<p>Die personelle Abschichtung ist mit dem <a target="_blank" href="http://www.bundesgerichtshof.de">BGH</a> als unkodifizierter, aber möglicher &#8220;dritter Weg&#8221; zur Auflösung einer Erbengemeinschaft anzuerkennen. Für den Fall, dass ein Grundstück zum Nachlass gehört, ist lediglich eine notarielle Beglaubigung der Eintragungsbewilligung erforderlich, so dass sie sich für die Erben als der kostengünstigste Weg zur Auflösung der Erbengemeinschaft darstellt.</p></blockquote>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../fachpresse/196465.html&amp;docid=2-196465">Jurion.de</a></p>
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		<title>Mit Kettenschenkungen Steuern sparen</title>
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		<comments>http://www.erbrechtsblog.de/454/mit-kettenschenkungen-steuern-sparen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2008 09:51:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ML</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>

		<category><![CDATA[Vermögensübergabe]]></category>

		<category><![CDATA[Kettenschenkung]]></category>

		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.erbrechtsblog.de/454/mit-kettenschenkungen-steuern-sparen/</guid>
		<description>Robert Kracht von der FTD hat ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgegriffen (Az. 1 K 268/2004) und erläutert hieran, wann Kettenschenkungen vom Fiskus als (un-)zulässig erachtet werden:
Schenkungen gehören mit zu den beliebtesten Methoden, wenn es darum geht, dem Finanzamt ein Schnippchen zu schlagen. Gelangen beispielsweise Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Robert Kracht von der FTD hat ein aktuelles Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgegriffen (Az. 1 K 268/2004) und erläutert hieran, wann Kettenschenkungen vom Fiskus als (un-)zulässig erachtet werden:</p>
<blockquote><p>Schenkungen gehören mit zu den beliebtesten Methoden, wenn es darum geht, dem Finanzamt ein Schnippchen zu schlagen. Gelangen beispielsweise Präsente erst auf Umwegen an die gewünschte Zielperson, spart das oft Erbschaftsteuer. Denn dann sind hohe Freibeträge nutzbar, die bei direkten Zuwendungen nicht greifen.</p>
<p>Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts liegt jedoch Gestaltungsmissbrauch vor, wenn hierüber lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen und es ansonsten keinen Grund für den gewählten komplizierten Umweg gibt. (&#8230;)</p>
<p>Der klassische Fall sind Geschenke an den Lebensgefährten, die über das gemeinsame Kind laufen. Ein Partner gibt dem Nachwuchs Geld, das dieser anschließend seinem anderen Elternteil schenkt. Da hier verwandtschaftliche Verbindungen bestehen, kommen hohe Freibeträge zum Tragen, die steuerlich ungünstige direkte Übergabe an den Lebenspartner kann vermieden werden.</p>
<p>Beliebt ist auch die Schenkung an Schwiegersohn oder -tochter, die über den eigenen Nachwuchs abgewickelt wird. Da die Übergabe an Sohn oder Tochter und von diesen anschließend an den Ehepartner mit hohen Freibeträgen ausgestattet ist, kann diese Gestaltung je nach Höhe des Vermögens einige Tausend Euro Steuern sparen. (&#8230;)</p></blockquote>
<p>Quelle: <a target="_blank" href="http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/:Portfolio%20Auf%20Umwegen%20Steuern/302293.html">FTD vom 12.01.2008</a></p>
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