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<?xml-stylesheet type="text/xsl" media="screen" href="/~d/styles/rss2germanfull.xsl"?><?xml-stylesheet type="text/css" media="screen" href="http://feeds.feedburner.com/~d/styles/itemcontent.css"?><rss xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" xmlns:geo="http://www.w3.org/2003/01/geo/wgs84_pos#" xmlns:feedburner="http://rssnamespace.org/feedburner/ext/1.0" version="2.0"> <channel><title>Rechtsanwalt und Verwaltungsrecht</title> <link>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de</link> <description>von Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</description> <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 13:28:50 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <atom10:link xmlns:atom10="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="self" type="application/rss+xml" href="http://feeds.feedburner.com/Forum-Verwaltungsrecht" /><feedburner:info uri="forum-verwaltungsrecht" /><atom10:link xmlns:atom10="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="hub" href="http://pubsubhubbub.appspot.com/" /><geo:lat>51.175738</geo:lat><geo:long>7.179630</geo:long><feedburner:feedFlare href="http://add.my.yahoo.com/content?lg=de&amp;url=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://us.i1.yimg.com/us.yimg.com/i/de/my/addtomyyahoo4.gif">Subscribe with Mein Yahoo!</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.newsgator.com/ngs/subscriber/subext.aspx?url=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://www.newsgator.com/images/ngsub1.gif">Subscribe with NewsGator</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.bloglines.com/sub/http://feeds.feedburner.com/Forum-Verwaltungsrecht" src="http://www.bloglines.com/images/sub_modern11.gif">Subscribe with Bloglines</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.netvibes.com/subscribe.php?url=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://www.netvibes.com/img/add2netvibes.gif">Subscribe with Netvibes</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://fusion.google.com/add?feedurl=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://buttons.googlesyndication.com/fusion/add.gif">Subscribe with Google</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.pageflakes.com/subscribe.aspx?url=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://www.pageflakes.com/ImageFile.ashx?instanceId=Static_4&amp;fileName=ATP_blu_91x17.gif">Subscribe with Pageflakes</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.plusmo.com/add?url=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://plusmo.com/res/graphics/fbplusmo.gif">Subscribe with Plusmo</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.thefreedictionary.com/_/hp/AddRSS.aspx?http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://img.tfd.com/hp/addToTheFreeDictionary.gif">Subscribe with The Free Dictionary</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.bitty.com/manual/?contenttype=rssfeed&amp;contentvalue=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://www.bitty.com/img/bittychicklet_91x17.gif">Subscribe with Bitty Browser</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.live.com/?add=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://tkfiles.storage.msn.com/x1piYkpqHC_35nIp1gLE68-wvzLZO8iXl_JMledmJQXP-XTBOLfmQv4zhj4MhcWEJh_GtoBIiAl1Mjh-ndp9k47If7hTaFno0mxW9_i3p_5qQw">Subscribe with Live.com</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://mix.excite.eu/add?feedurl=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://image.excite.co.uk/mix/addtomix.gif">Subscribe with Excite MIX</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.webwag.com/wwgthis.php?url=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://www.webwag.com/images/wwgthis.gif">Subscribe with Webwag</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.podcastready.com/oneclick_bookmark.php?url=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://www.podcastready.com/images/podcastready_button.gif">Subscribe with Podcast Ready</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.wikio.com/subscribe?url=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://www.wikio.com/shared/img/add2wikio.gif">Subscribe with Wikio</feedburner:feedFlare><feedburner:feedFlare href="http://www.dailyrotation.com/index.php?feed=http%3A%2F%2Ffeeds.feedburner.com%2FForum-Verwaltungsrecht" src="http://www.dailyrotation.com/rss-dr2.gif">Subscribe with Daily Rotation</feedburner:feedFlare><item><title>Schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen wegen Besitz, Konsum und Weitergabe von Drogen</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/E2Edsf_m2DA/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/schulrecht-entlassung-verweis-droge/#comments</comments> <pubDate>Tue, 08 May 2012 09:25:22 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[Entlassung]]></category> <category><![CDATA[Ordnungsmaßnahme]]></category> <category><![CDATA[Verweis]]></category> <guid isPermaLink="false">http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/?p=1756</guid> <description><![CDATA[Immer wieder müssen sich Verwaltungsgerichte mit der Fragestellung befassen, ob der Besitz, der Konsum und/oder die Weitergabe von Drogen die Entlassung aus der Schule rechtfertigen. Die Fragestellung kann nicht einheitlich beantwortet werden. Die Gerichte differenzieren. Es ist auf den Einzelfall abzustellen. Beispielhaft skizziere ich nachfolgend 3 Gerichtsentscheidungen aus Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Beschluss des VG<a
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href="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/Schule.jpg"><img
src="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/Schule.jpg" alt="" title="Schule" width="200" height="146" class="alignright size-full wp-image-1485" /></a></p><p>Immer wieder müssen sich Verwaltungsgerichte mit der Fragestellung befassen, ob der Besitz, der Konsum und/oder die Weitergabe von Drogen die Entlassung aus der Schule rechtfertigen.</p><p>Die Fragestellung kann nicht einheitlich beantwortet werden. Die Gerichte differenzieren. Es ist auf den Einzelfall abzustellen. Beispielhaft skizziere ich nachfolgend 3 Gerichtsentscheidungen aus Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bayern.</p><ol><li><strong><a
href="http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE103840600&#038;st=null&#038;showdoccase=1&#038;paramfromHL=true#focuspoint" title="Link zum Beschluss des VG" target="_blank">Beschluss des VG Osnabrück vom 9. Mai 2005 – 1 B 26/05</a></strong><p>Kurz vor den Abschlussprüfungen der zehnten Klasse einer Realschule in Niedersachsen wurde eine Abschlussfahrt durchgeführt. Die Lehrer entdeckten bei dem 17-jährigen Schüler unter anderem zwei Filmdosen mit Marihuana. Noch im April erließ die Schule die Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform.</p><p>Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab dem Eilantrag der Eltern gegen die Ordnungsmaßnahme statt.</p><blockquote><p>&#8220;…<br
/> [Rdnr 18] Die Kammer erachtet eine Überweisung an eine andere Schule nach Nummer 2 in der konkreten Situation als unverhältnismäßig. Dabei lässt sie sich von folgenden Erwägungen leiten: Der Antragsteller befindet sich in der Endphase seiner schulischen Ausbildung auf der Realschule. Die noch ausstehenden Klassenarbeiten können deshalb für ihn besondere Bedeutung für den Schulabschluss insgesamt, möglicherweise jedenfalls was die Erreichung eines qualifizierten Realschulabschluss angeht, gewinnen. Im Falle einer Überweisung an eine andere Realschule wird es in der verbleibenden Zeit zum Einen für ihn kaum möglich sein, sich so in die Arbeit der Kenntnisvermittlung durch den jeweiligen Fachlehrer und den Unterrichts- und Lehrstand der neuen Klasse einzuarbeiten, dass er, wie auf seiner bisherigen Schule, seinen Leistungsstand und seine Leistungsfähigkeit entsprechend seinen Möglichkeiten dokumentieren kann. Damit gewinnt die Überweisung an eine andere Schule eine deutlich andere Qualität, als wenn sie in einem Schuljahr erfolgt, das nicht zum Abschluss führt.<br
/> …&#8221;</p></blockquote></li><li><strong>Beschluss des VG Koblenz vom 10.5.2004 – 7 L 1541/04. KO</strong><p>In Rheinland-Pfalz hatte ein Schüler in den letzten zwei Monaten vor der Ordnungsmaßnahme 36 Schulstunden geschwänzt und wiederholt unerlaubt geraucht. Er war auch bereits einmal in der Schule beim Drogenkonsum aufgefallen.</p><p>Die Koblenzer Richter stellten fest, dass die Voraussetzungen für einen dauerhaften Ausschluss vorlagen (vgl. dazu auch die <a
href="http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&#038;uCon=4ee7016d-c5ca-9cfd-35a3-11cfed9dc41d&#038;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042" title="Link zur Pressemitteilung" target="_blank">Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2004</a>).</li><li><strong>Beschluss des VGH München vom 10. Juni 1997 – 7 ZS 97.1403</strong><p>Nach den Feststellungen der Schule sprach der von der Ordnungsmaßnahme der Entlassung betroffene Schüler 3 Mitschüler an und fragte sie, ob er ihnen Marihuana besorgen solle. 2 Schüler bestellten daraufhin je 5 g, einer 15 g Marihuana zum Selbstkostenpreis von 10 DM pro Gramm. Die Mitschüler bezahlten die Ware während einer Pause vor dem Schultor.</p><p>Der VGH München bestätigte die Entscheidung der Schulbehörden. Der VGH sprach der Schule einen &#8220;großen Bewertungsspielraum der Lehrerkonferenz&#8221; zu. Allerdings prüfte der VGH München genau, ob auch in dem konkret zu beurteilenden Einzelfall die Entlassung aus dem Gymnasium zulässig war:</p><blockquote><p>&#8220;…<br
/> Diese neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig als pädagogisches Urteil einen Bewertungsspielraum der Lehrerkonferenz. …</p><p>…<br
/> Es ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte durchwegs anerkannt, dass der Konsum von Rauschgift, die Herstellung von Kontakten zum Erwerb von Rauschgift und dessen Weitergabe an Mitschüler den Ausschluss von der betreffenden Schule rechtfertigen, weil hierin eine ernsthafte Gefährdung des Erziehungsauftrags der Schule zu sehen ist. … Ebenso wie der Disziplinarausschuss des Gymnasiums durfte das VG es zulasten des Antragstellers ins Gewicht fallen lassen, dass die Initiative zum Erwerb des Rauschgifts durch die Mitschüler vom Antragsteller ausging, dass er nicht nur einen, sondern mehrere Mitschüler angesprochen hat, dass sich der Vorfall in der Schule anbahnte und im Umfeld der Schule vollzog sowie dass es sich um einen nicht völlig zu vernachlässigenden Erwerb im Werte von immerhin 50 und 150 DM handelte, auch wenn keine weiteren Vorfälle dieser Art bekannt wurden und der Antragsteller die Aufklärung des Vorfalls nicht zu verhindern versuchte und selbst dabei keinen finanziellen Gewinn anstrebte.<br
/> …&#8221;</p></blockquote></li></ol> Schulrecht
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/E2Edsf_m2DA" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/schulrecht-entlassung-verweis-droge/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/schulrecht-entlassung-verweis-droge/</feedburner:origLink></item> <item><title>Beteiligung des Betriebsrates bei Erhebung einer Disziplinarklage im Geschäftsbereich der Deutschen Post</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/5DdwEu7Tm-Q/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/betriebsrat-disziplinarklage-deutsche-post/#comments</comments> <pubDate>Thu, 29 Mar 2012 08:58:49 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[öffentliches Dienstrecht]]></category> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Betriebsrat]]></category> <category><![CDATA[Deutsche Post]]></category> <category><![CDATA[Disziplinarklage]]></category> <category><![CDATA[Personalrat]]></category> <category><![CDATA[§ 78 BPersVG]]></category> <category><![CDATA[§§ 24 ff. PostPersVG]]></category> <guid isPermaLink="false">http://forum-verwaltungsrecht.de/?p=1697</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht entschied zur Erhebung einer Disziplinarklage im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG Folgendes (Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11/05): Leitsatz: Im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG hat bei Erhebung der Disziplinarklage regelmäßig der Betriebsrat des Betriebes mitzuwirken, bei dem der Beamte beschäftigt ist; eine Mitwirkungszuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist nur<a
href="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/betriebsrat-disziplinarklage-deutsche-post/">&#160;&#160;&#160;...&#160;[weiterlesen]</a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht entschied zur Erhebung einer Disziplinarklage im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG Folgendes (<a
href="http://bverwg.de/enid/467cbfa70a1090c8951ec250212a20cc,4af654655f76696577092d0964657461696c093a09636f6e5f6964092d0937363632093a095f7472636964092d093133333431/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html" title="Link zur Entscheidung des BVerwG vom 22. Juni 2006" target="_blank">Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11/05</a>):</p><blockquote><p>Leitsatz:</p><p>Im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG hat bei Erhebung der Disziplinarklage regelmäßig der Betriebsrat des Betriebes mitzuwirken, bei dem der Beamte beschäftigt ist; eine Mitwirkungszuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist nur ausnahmsweise gegeben.</p><p>Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost hat den gesamten Disziplinarverfahrensgang auf Rechtmäßigkeit in formeller und materieller Hinsicht sowie auf sachgerechte Ermessensausübung im Regelfall erst dann zu überprüfen, wenn zuvor alle Verfahrensschritte einschließlich des Beteiligungsverfahrens abgeschlossen sind.</p></blockquote><p>Im Ergebnis wird also zumeist der örtliche Betriebsrat bei der Erhebung der Disziplinarklage auf einen entsprechenden Antrag des Beschäftigten mitwirken müssen <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/__78.html" title="Link zur Vorschrift des § 78 BPersVG" target="_blank">§ 78 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz</a> (BPersVG), <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/postpersrg/BJNR235300994.html#BJNR235300994BJNG021300000" title="Link zu den Vorschriften der §§ 24 ff. PostPersRG" target="_blank">§§ 28, 29 Abs. 5 und 24 Postpersonalrechtsgesetz</a> (PostPersRG). Danach ist bei der Deutschen Post nicht der Personalrat, sondern der Betriebsrat für die Ausübung der gesetzlichen Beteiligungsbefugnisse zuständig. Er hat die Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer – einschließlich der Beamten – gegenüber dem Unternehmen wahrzunehmen.</p><p>Die Beteiligung des Betriebsrates/Personarates bezieht sich allerdings nur auf das &#8220;ob&#8221; der Klageerhebung und nicht auch auf den im Fall der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag (<a
href="http://bverwg.de/enid/467cbfa70a1090c8951ec250212a20cc,ad473f655f76696577092d0964657461696c093a09636f6e5f6964092d0936333634093a095f7472636964092d093133333431/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html" title="Link zur Entscheidung des BVerwG vom 20. Oktober 2005" target="_blank">vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005, 2 C 12/04</a>):</p><blockquote><p>Leitsätze:</p><p>Die Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats) bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten bezieht sich nur auf die disziplinarbehördliche Abschlussentscheidung, ob Disziplinarklage erhoben werden soll, nicht auf den im Falle der Klageerhebung vorgesehenen Klageantrag.</p><p>Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus, um einen endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.</p></blockquote> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/5DdwEu7Tm-Q" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/betriebsrat-disziplinarklage-deutsche-post/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/betriebsrat-disziplinarklage-deutsche-post/</feedburner:origLink></item> <item><title>Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/1o6c494J0GQ/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/sonderpaedagogischer-foerderbedarf-foerderschule/#comments</comments> <pubDate>Wed, 21 Mar 2012 10:51:05 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[AO-SF]]></category> <category><![CDATA[Förderschule]]></category> <guid isPermaLink="false">http://forum-verwaltungsrecht.de/?p=1686</guid> <description><![CDATA[Eine Zuweisung zu einer &#8220;Sonderschule&#8221; bzw. Förderschule gegen den Willen eines Schülers und seiner Eltern kann eine Benachteiligung darstellen, die nur zulässig ist, wenn eine derartige Beschulung aus zwingenden Gründen geboten ist. Es bedarf daher in jedem Falle einer konkreten Einzelfallbegründung und einer Abklärung von Alternativlösungen in der Regelschule. Dies gilt nicht nur im Hinblick<a
href="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/sonderpaedagogischer-foerderbedarf-foerderschule/">&#160;&#160;&#160;...&#160;[weiterlesen]</a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Zuweisung zu einer &#8220;Sonderschule&#8221; bzw. Förderschule gegen den Willen eines Schülers und seiner Eltern kann eine Benachteiligung darstellen, die nur zulässig ist, wenn eine derartige Beschulung aus zwingenden Gründen geboten ist. Es bedarf daher in jedem Falle einer konkreten Einzelfallbegründung und einer Abklärung von Alternativlösungen in der Regelschule. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf körperlich oder geistig behinderte Schüler und im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes.</p><p>In Nordrhein-Westfalen wird das Verfahren zu einer Entscheidung hinsichtlich eines eventuellen sonderpädagogischem Förderungsbedarfes in der <a
href="http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?t=133232351518989032&#038;sessionID=19469677091532363483&#038;templateID=document&#038;source=htilist&#038;chosenIndex=Dummy_nv_68&#038;xid=551110,1,20110726&#038;highlighting=on&#038;hlt=#hlt_ank" title="Link zur VO AO-SF" target="_blank">Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke</a> geregelt (im Folgenden: AO-SF).</p><blockquote><p><em>§ 3 der AO-SF lautet:</p><p>(1) Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen des erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und den Förderort. Sie beteiligt die Eltern nach Maßgabe dieser Verordnung.<br
/> &#8230;<br
/> </em></p></blockquote><p>Nachfolgend habe ich nur drei Entscheidungen zu Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs benannt:</p><p>Urteile des VG Münster zu Zuweisungen zu einer Förderschule vom 10. Januar 2006 und vom 16. August 2006 wegen Lernbehinderungen gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF (<a
href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2006/1_K_2051_05urteil20060110.html" title="Link zum Urteil des VG Münster zu § 5 Abs. 1 AO-SF" target="_blank">1 K 2051/05</a> und <a
href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2006/1_K_1103_06urteil20060816.html" title="Link zum Urteil des VG Münster zu § 5 Abs. 1 AO-SF" target="_blank">1 K 1103/06</a>).</p><p> Entscheidung des VG Aachen vom 23. Juni 2009 zu einem Eilverfahren zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt &#8220;emotionale und soziale Entwicklung&#8221; gemäß § 5 Abs. 3 AO-SF (<a
href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2009/9_L_206_09beschluss20090623.html" title="Link zu einer Entscheidung des VG Aachen zu § 5 Abs. 3 AO-SF" target="_blank">9 L 206/09</a>).</p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/1o6c494J0GQ" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/sonderpaedagogischer-foerderbedarf-foerderschule/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>2</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/sonderpaedagogischer-foerderbedarf-foerderschule/</feedburner:origLink></item> <item><title>Kosten des Rechtsanwalts nach erfolgreichem Einspruch im Bußgeldverfahren</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/k6YlrAF78OA/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rechtsanwalt-kosten-bussgeldverfahren/#comments</comments> <pubDate>Fri, 13 Jan 2012 10:41:18 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Ordnungswidrigkeitenrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category> <category><![CDATA[Ordnungswidrigkeit]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <guid isPermaLink="false">http://forum-verwaltungsrecht.de/?p=1521</guid> <description><![CDATA[Die Kosten des Rechtsanwalts können in der Regel nach einem erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgefordert werden. Im Wesentlichen sind die Vorschriften des § 105 OWiG und des § 467 a StPO zu beachten. Eine Ausnahme nennt § 109 a Abs. 2 OWiG, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen hätten<a
href="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rechtsanwalt-kosten-bussgeldverfahren/">&#160;&#160;&#160;...&#160;[weiterlesen]</a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten des Rechtsanwalts können in der Regel nach einem erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgefordert werden. Im Wesentlichen sind die Vorschriften des <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__105.html" title="zum Gesetzestext des § 105 OWiG" target="_blank">§ 105 OWiG</a> und des <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467a.html" title="zum Gesetzestext des § 467 a StPO" target="_blank">§ 467 a StPO</a> zu beachten. Eine Ausnahme nennt <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__109a.html" title="zum Gesetzestext des § 109 a OWiG" target="_blank">§ 109 a Abs. 2 OWiG</a>, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen hätten vermieden werden können. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für die vorgeschaltete Anhörung, vgl. hierzu den Artikel &#8220;<a
href="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rechtsanwaltsgebuehren-im-ordnungswidrigkeitenverfahren-bzw-im-anhoerungsverfahren/" title="zum Artikel ">Rechtsanwaltsgebühren im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. im Anhörungsverfahren</a>&#8220;.</p><p>Statt aller weiteren Ausführungen verweise ich nur auf die aufschlussreichen Ausführungen des Amtsgerichts Düren in einem Beschluss vom 16. Februar 2008 (11 OWi 218/08). In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren musste der Bußgeldbescheid aufgehoben werden, weil das Tatfoto zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet war. Die Verwaltungsbehörde weigerte sich, die Auslagen des Betroffenen zu ersetzen:</p><blockquote><p>&#8220;&#8230;</p><p>Wird ein Bußgeldbescheid nach Einspruch zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, hat die Verwaltungsbehörde gem. §§ 105 Abs. 1 OWiG, 467 a Abs. 1 StPO eine Auslagenentscheidung zu treffen. Gem. § 467 a StPO sind die einem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen dabei üblicherweise der Staatskasse aufzuerlegen. Dies gilt auch hier. Ausnahmetatbestände, aufgrund derer davon abzusehen wäre, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, sind vorliegend nicht einschlägig. Dies gilt auch für die von der Verwaltungsbehörde herangezogene Regelung des § 109 a Abs. 2 OWiG.</p><p>Gem. § 109 a Abs. 2 OWiG kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, deren Entstehen dieser durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Es handelt sich in soweit um eine Ermessensvorschrift. Vorliegend war es so, dass dem Betroffenen eine mittels Radarmessverfahren festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Die Verwaltungsbehörde übersandte den Vorgang zu Identifizierung des Fahrers dem Ermittlungsdienst der Stadt Aachen. Von dort aus wurde zwar mitgeteilt, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer zur Tatzeit handelte. Zugleich wurde aber darauf hingewiesen, dass insoweit auch Zweifel bestünden. Bezug genommen wurde auf die sehr schlechte Qualität des Tatfotos. Gleichwohl hätten „parallele Ähnlichkeiten“ zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen festgestellt werden können. Nach Anhörung hat der Betroffenen sich zu den Vorwürfen nicht geäußert. Auch nach Erlass des Bußgeldbescheides hat der Verteidiger mitgeteilt, es werde keine Einlassung zur Sache abgegeben. Jedoch wurde darauf hingewiesen, dass das Tatfoto aus Sicht der Verteidigung zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet sei.</p><p>Aus dieser Grundlage hätte gegen den Betroffenen bereits kein Bußgeldbescheid ergehen dürfen. Der Erlass eines Bußgeldbescheids setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde nach Aufklärung des Sachverhaltes die Ordnungswidrigkeit für erwiesen erachtet; bleiben Zweifel, ob der Betroffene den Bußgeldtatbestand verwirklicht hat, darf ein Bußgeldbescheid nicht erlassen werden (vgl. Göhler, OWiG, Vor § 65 Rn. 1). Im vorliegenden Fall musste der Fahrzeugführer zur Tatzeit noch ermittelt werden. Bei den diesbezüglichen Ermittlungen wurden zwar „parallele Ähnlichkeiten“ festgestellt, es blieben aber dennoch Zweifel. Bei ungewisser Sachlage und fortbestehenden Zweifeln darf ein Bußgeldbescheid indes nicht erlassen werden. Dass dem Betroffenen in Verbindung mit dem Erlass des Bußgeldbescheides Auslagen entstanden sind, ist somit nicht diesem, sondern der Verwaltungsbehörde anzulasten. Zwar hat der Verteidiger nach Erlass des Bußgeldbescheides darauf hingewiesen, dass das Tatfoto aus seiner Sicht zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet ist. Es ist jedoch in erster Linie Aufgabe der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen die Ordnungswidrigkeit nachzuweisen. Zweifeln ist in geeigneter Art und Weise nach zu gehen; gegebenenfalls darf ein Bußgeldbescheid nicht erlassen werden. Die Umstände, die hier die Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen begründeten, waren auch bereits bei Erlass des Bußgeldbescheides bekannt. Durch die Verteidigung wurden insoweit keine neuen entlastenden Umstände vorgebracht, sondern lediglich auf die bisherigen Ermittlungen Bezug genommen und diese rechtlich gewürdigt. Ein hinreichender Anlass, vom Regelfall des § 467 a Abs. 1 StPO abzuweichen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, liegt somit im vorliegenden Fall nicht vor.</p><p>&#8230;&#8221;</p></blockquote> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/k6YlrAF78OA" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rechtsanwalt-kosten-bussgeldverfahren/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rechtsanwalt-kosten-bussgeldverfahren/</feedburner:origLink></item> <item><title>Kommunalrecht</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/MN2gBWBOoNo/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunalrecht/#comments</comments> <pubDate>Sun, 08 Jan 2012 07:06:02 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <guid isPermaLink="false">http://forum-verwaltungsrecht.de/?p=1502</guid> <description><![CDATA[Mein besonderes Interesse gilt dem Kommunalrecht.
Allgemeine kommunalrechtliche Themen bespreche ich in meinem "Forum Kommunalrecht". Das Kommunalrecht ist ein Teilausschnitt des “Besonderen Verwaltungsrechts”. Zum Begriff "Kommunalrecht" vgl. meinen Artikel "Zum Begriff "Kommunalrecht".
]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mein besonderes Interesse gilt dem Kommunalrecht.</p><p>Allgemeine kommunalrechtliche Themen bespreche ich in meinem <a
title="Forum Verwaltungsrecht" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de" target="_blank">www.forum-kommunalrecht.de</a>. Das Kommunalrecht ist ein Teilausschnitt des “Besonderen Verwaltungsrechts”. Zum Begriff &#8220;Kommunalrecht&#8221; vgl. meinen Artikel &#8220;<a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalrecht-begriffe-aus-dem-kommunalrecht-und-eingrenzungen-zum-begriff/" title="Zum Begriff "Kommunalrecht"">Kommunalrecht</a>&#8220;.</p><p>Nachfolgend eine Auflistung der jüngsten Artikel im &#8220;Forum Kommunalrecht&#8221;:</p><ol><li><a
title="zum Artikel 'Befangenheit eines Gemeindevertreters bei der Beschlussfassung über eine Abgabensatzung?'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/">Befangenheit eines Gemeindevertreters bei der Beschlussfassung über eine Abgabensatzung?</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Wahlbeeinflussung durch Parteien und Fraktionen – unzulässige Wahlbeeinflussung?'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wahlbeeinflussung-parteien-fraktionen/">Wahlbeeinflussung durch Parteien und Fraktionen – unzulässige Wahlbeeinflussung?</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Anforderungen an das Abstimmungsverfahren bei Bürgerentscheiden – Anforderungen an die Bestimmung der Wahlräume und der Orte sowie der Zahl der Wahllokale'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/abstimmungsverfahren-buergerentscheid-wahllokal/">Anforderungen an das Abstimmungsverfahren bei Bürgerentscheiden – Anforderungen an die Bestimmung der Wahlräume und der Orte sowie der Zahl der Wahllokale</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Neuorganisation der Grundsicherung durch “Gemeinsame Einrichtungen” und “Jobcenter”'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/neuorganisation-der-grundsicherung-durch-gemeinsame-einrichtungen-und-jobcenter/">Neuorganisation der Grundsicherung durch “Gemeinsame Einrichtungen” und “Jobcenter”</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Mietrecht in Remscheid – der bestellbare Mietspiegel'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/mietrecht-in-remscheid-der-bestellbare-mietspiegel/">Mietrecht in Remscheid – der bestellbare Mietspiegel</a></li></ol> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/MN2gBWBOoNo" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunalrecht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/kommunalrecht/</feedburner:origLink></item> <item><title>Schulrecht: freiwillige Wiederholung der Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/Q3MrsBA3Q5E/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/freiwillige-wiederholung-abschlusspruefung/#comments</comments> <pubDate>Wed, 19 Oct 2011 13:07:05 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <category><![CDATA[Schule]]></category> <guid isPermaLink="false">http://forum-verwaltungsrecht.de/?p=1283</guid> <description><![CDATA[Die &#8220;Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I&#8221; (im Folgenden: APO–S I) sieht in § 23 eine einmalige freiwillige Wiederholung der Klasse zehn zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses vor, wenn eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt wurde. Die Wiederholung setzt voraus, dass der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in<a
href="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/freiwillige-wiederholung-abschlusspruefung/">&#160;&#160;&#160;...&#160;[weiterlesen]</a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die &#8220;Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I&#8221; (im Folgenden: APO–S I) sieht in § 23 eine einmalige freiwillige Wiederholung der Klasse zehn zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses vor, wenn eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt wurde. Die Wiederholung setzt voraus, dass der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I nicht überschreitet.</p><p>Nachfolgend der Wortlaut der Vorschrift:</p><blockquote><ol> <strong> 23 APO-S I Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses</strong></p><li>Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.</li><li> Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen im Wiederholungsjahr möglich ist.</li><li> Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.</li></ol></blockquote> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/Q3MrsBA3Q5E" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/freiwillige-wiederholung-abschlusspruefung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/freiwillige-wiederholung-abschlusspruefung/</feedburner:origLink></item> <item><title>Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/s2BTmGgv9_U/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rueckstellung-schulpflicht/#comments</comments> <pubDate>Fri, 08 Jul 2011 16:34:53 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <category><![CDATA[Schule]]></category> <category><![CDATA[SchulG]]></category> <guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1240</guid> <description><![CDATA[In Nordrhein-Westfalen können schulpflichtige Kinder &#8211; anders als in den meisten anderen Ländern &#8211; nur aus gesundheitlichen Gründen für ein Jahr ohne Wiederholungsmöglichkeiten vom Schulbesuch freigestellt werden. Die Einzelheiten regelt ab dem Schuljahr 2005/2006 § 35 Abs. 3 SchulG NRW: § 35 SchulG NRW &#8211; Beginn der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die<a
href="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rueckstellung-schulpflicht/">&#160;&#160;&#160;...&#160;[weiterlesen]</a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>In Nordrhein-Westfalen können schulpflichtige Kinder &#8211; anders als in den meisten anderen Ländern &#8211; nur aus gesundheitlichen Gründen für ein Jahr ohne Wiederholungsmöglichkeiten vom Schulbesuch freigestellt werden. Die Einzelheiten regelt ab dem Schuljahr 2005/2006 § 35 Abs. 3 SchulG NRW:</p><blockquote><p><strong>§ 35 SchulG NRW &#8211; Beginn der Schulpflicht<br
/> </strong><br
/> (1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult.</p><p>(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.</p><p>(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.</p></blockquote><p>Einen gewissen Ausgleich bewirkt die flexible Schuleingangsphase gemäß §  11 Abs. 2 SchulG NRW, durch die den Kindern Zeit gegeben wird, die ersten beiden Jahre der Grundschule in ein, zwei oder drei Jahren zu durchlaufen.</p><blockquote><p><strong>§ 11 SchulG NRW &#8211; Grundschule</strong></p><p>(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen.</p><p>(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.</p><p>&#8230;</p></blockquote><p>Das Verwaltungsgericht Münster setzte sich schon einmal in dem folgenden Beschluss mit einem Zurückstellungsbegehren gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW auseinander:</p><p><a
href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2006/1_L_552_06beschluss20060804.html" title="Beschluss des VG Münster  zur Zurückstellung von der Schulpficht" target="_blank">Beschluss des VG Münster zu einer einstweilige Anordnung zur Zurückstellung von der Schulpflicht vom 4. August 2006</a></p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/s2BTmGgv9_U" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rueckstellung-schulpflicht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rueckstellung-schulpflicht/</feedburner:origLink></item> <item><title>Rundfunkgebühren und Geltung des VwVfG – Erstattung von Kosten des Rechtsanwaltes</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/NJufnJzIxek/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/#comments</comments> <pubDate>Wed, 09 Feb 2011 15:46:37 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[allgemeines Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category> <category><![CDATA[Rundfunkgebühren]]></category> <category><![CDATA[VwVfG]]></category> <guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1214</guid> <description><![CDATA[<img
src="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/rundfunkgebuehren.jpg" alt="Rundfunkgebühren" title="Rundfunkgebühren" class="alignright size-full wp-image-1222" />Gerne verweist die Gebühreneinzugszentrale darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte. ...]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
src="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/02/rundfunkgebuehren.jpg" alt="Rundfunkgebühren" title="Rundfunkgebuehren" class="alignright size-full wp-image-1222" />Gerne verweist die Gebühreneinzugszentrale darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte. Zuletzt wurde einem Mandanten von mir in einem erfolgreich geführten Widerspruchsverfahren mit dieser Begründung der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 80 VwVfG verwehrt. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG hat die Behörde bei erfolgreichem Widerspruch die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören auch die Kosten des Rechtsanwaltes.</p><p>Statt jeder weiteren Begründung verweise ich demgegenüber auf ein Urteil des OVG Münster vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 19 A 368/08). Hierin heißt es unter anderem:</p><blockquote><p>…<br
/> Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.<br
/> …</p></blockquote><p>Bei der GEZ – insbesondere bei der Rechtsabteilung &#8211; müssten diese Ausführungen des OVG Münster durchaus bekannt sein. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 48 und 49 VwVfG finden auch auf § 80 VwVfG Anwendung (vgl. dazu auch Ausführungen des OVG Niedersachsen in einem Urteil vom 28. Oktober 2008, 2 A 251/07).</p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/NJufnJzIxek" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/</feedburner:origLink></item> <item><title>Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen der Anhörung in Schulrechtsangelegenheiten</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/ba7Ucg3fZb8/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/vertretung-rechtsanwalt-anhoerung-schulrecht/#comments</comments> <pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:15:06 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[Anhörung]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <category><![CDATA[VwVfG]]></category> <guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1132</guid> <description><![CDATA[§ 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG sieht vor, dass ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Rechtsanwalt erscheinen kann. &#8220;Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Rahmen der Anhörung nicht zulässig (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW)&#8221;. So lautet jedenfalls ein Auszug aus einer Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat<a
href="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/vertretung-rechtsanwalt-anhoerung-schulrecht/">&#160;&#160;&#160;...&#160;[weiterlesen]</a>]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
src="http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/Schule.jpg" alt="Schule" title="Schule" width="200" height="146" class="alignright size-full wp-image-1485" /></a>§ 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG sieht vor, dass ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Rechtsanwalt erscheinen kann.</p><p>&#8220;Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Rahmen der Anhörung nicht zulässig (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW)&#8221;. So lautet jedenfalls ein Auszug aus einer <a
href="http://portal.schule24.org/uploads/Organisation/ordnungsm.doc">Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 45) vom 28. August 2007</a> (Seite 3 am Ende) zu schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen.</p><p>Diese Handreichung der Bezirksregierung an die Schulen ist zwar durch gerichtliche Entscheidungen gedeckt (zumindest im Hinblick auf § 53 Abs. 6 SchulG NW). So führt das VG Düsseldorf in einem Urteil vom 14. April 2010 (18 K 4441/09) aus:</p><blockquote><p> …<br
/> Zwar trifft es zu, dass nach § 3 Abs. 2 BRAO das Recht des Rechtsanwalts, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden kann, und dass nach Abs. 3 der Vorschrift jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Hieraus ergibt sich in der Tat ein Normenkonflikt mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW und § 53 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SchulG NRW, die für den Bereich der Schulen die allgemeinen Vorschriften des § 14 VwVfG NRW über Bevollmächtigte und Beistände für nicht anwendbar erklären und für Ordnungsmaßnahmen der hier vorliegenden Art das Anhörungsrecht auf den Schüler, die Eltern, den Klassenlehrer sowie den Jahrgangsstufenleiter beschränken. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten ist dieser Konflikt aber nicht dadurch aufzulösen, dass Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) zur Anwendung kommt. &#8230;<br
/> …<br
/> Das Schulwesen (einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts) liegt in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Hieraus folgt, dass der Bundesgesetzgeber gehindert ist, Vorschriften zu erlassen, die direkt oder mittelbar die Teilnahme an persönlichen Anhörungen vor dem Erlass von Schulordnungsmaßnahmen regeln. Demgemäß ist § 3 BRAO verfassungskonform einschränkend auszulegen.<br
/> &#8230;</p></blockquote><p>Aber: Die Handreichung der Bezirksregierung verkennt meines Erachtens zum Einen, dass § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW die Vertretung durch einen Rechtsanwalt durchaus als zulässig erachtet. Der Schule wird durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW nur das Recht und die Möglichkeit gegeben, die Teilnahme des Rechtsanwaltes im Rahmen der Anhörung zu unterbinden. Dazu besteht aber keine Pflicht. Diesbezüglich wird durch die Handreichung der Bezirksregierung der Wille des Gesetzgebers verdreht, der in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG seinen Ausfluss findet. Zum Anderen kann durchaus gefragt werden, warum in Schulangelegenheiten das verfahrensrechtlich an sich vorgeschriebene Recht des Beteiligten gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG, bei Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen, ausgeschlossen wird. Dabei geht es nicht vorrangig um Rechte des Rechtsanwaltes gemäß § 3 Abs. 2 BRAO, sondern insbesondere um allgemeine Verfahrensgrundsätze und um Rechte der Beteiligten. Eine sinnvolle Antwort, warum das Recht auf einen Beistand ausgeschlossen wird, erschließt sich mir jedoch kaum. Vielmehr gibt es durchaus gute &#8211; besssere &#8211; Gründe, allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze auch &#8211; eventuell sogar &#8220;insbesondere&#8221; &#8211; auf schulrechtliche Angelegenheiten anzuwenden. Dies dürfte den Interessen aller an dem Verfahren Beteiligten entsprechen.</p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~4/ba7Ucg3fZb8" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/vertretung-rechtsanwalt-anhoerung-schulrecht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/vertretung-rechtsanwalt-anhoerung-schulrecht/</feedburner:origLink></item> <item><title>Noch einmal zur Zweitwohnungssteuer – Zweitwohnung bei Studenten</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/Forum-Verwaltungsrecht/~3/WGTVhsa9hb0/</link> <comments>http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/noch-einmal-zur-zweitwohnungssteuer-zweitwohnung-bei-studenten/#comments</comments> <pubDate>Wed, 08 Dec 2010 09:09:10 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Abgabenrecht]]></category> <category><![CDATA[Abgaben]]></category> <guid isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1119</guid> <description><![CDATA[Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts führte mit Beschluss vom 17. Februar 2010 (1 BvR 529/09) u. a. aus, dass die durch die Stadt Aachen in der Steuersatzung getroffene Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie<a
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