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	<title>Jurios</title>
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	<description>Kuriose Rechtsnachrichten</description>
	<lastBuildDate>Sun, 19 Jul 2026 10:01:18 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Jurios</title>
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	<item>
		<title>Hundesteuer: Zwicken ist nicht Beißen!</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/24/hundesteuer-zwicken-ist-nicht-beissen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Clara Müller]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 07:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tierisch gut drauf!]]></category>
		<category><![CDATA[bissiger Hund]]></category>
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		<category><![CDATA[Hundesteuer für Kampfhunde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wann ist ein Hund eigentlich bissig – und wann hat er seinen Artgenossen lediglich freundlich, oder zumindest steuerunschädlich, gezwickt? Damit musste sich der Verwaltungsgerichtshof München befassen. Nachdem ihr Tibet-Terrier-Mischling in eine handfeste Hunderauferei geraten war, sollte eine Hundehalterin künftig den zehnfachen Hundesteuersatz zahlen. Für die Stadt war die Sache klar: Wer zubeißt, ist bissig – [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wann ist ein Hund eigentlich bissig – und wann hat er seinen Artgenossen lediglich freundlich, oder zumindest steuerunschädlich, gezwickt? Damit musste sich der Verwaltungsgerichtshof München befassen.</p>



<p>Nachdem ihr Tibet-Terrier-Mischling in eine handfeste Hunderauferei geraten war, sollte eine Hundehalterin künftig den zehnfachen Hundesteuersatz zahlen. Für die Stadt war die Sache klar: Wer zubeißt, ist bissig – und wer bissig ist, kostet 500 statt 50 Euro Hundesteuer.</p>



<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sah das allerdings deutlich differenzierter. Nicht jede blutige Auseinandersetzung unter Vierbeinern rechtfertige automatisch die Einstufung als gefährlicher Hund. Mitunter sei ein Hund eben nicht bissig, sondern habe seinen Kontrahenten lediglich „gezwickt“.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Aus 50 werden plötzlich 500 Euro</strong></h2>



<p>Begonnen hatte alles mit einer Alltagssituation, wie sie sich auf deutschen Gehwegen tausendfach abspielt. Der Sohn der Hundehalterin führte den Tibet-Terrier-Mischling spazieren und war gerade damit beschäftigt, die Hinterlassenschaften seines Vierbeiners einzusammeln. Dafür trat er auf die Leine des Hundes. Genau in diesem Moment bog eine andere Hundehalterin mit ihrem Pekinesen-Mischling um die Ecke.</p>



<p>Was anschließend geschah, ließ sich auch vor Gericht nicht mehr zweifelsfrei rekonstruieren. Wer die Rauferei begann, wer sich provoziert fühlte und welcher Hund zuerst schlechte Laune hatte, blieb offen. Fest stand lediglich, dass der Pekinesen-Mischling mehrere Verletzungen erlitt und tierärztlich behandelt werden musste.</p>



<p>Für das Ordnungsamt genügte das zunächst vollkommen. Es stufte den Tibet-Terrier-Mischling als gefährlich ein und ordnete Leinenzwang innerhalb geschlossener Ortschaften an. Weil die Halterin dagegen keine Rechtsmittel einlegte, wurde dieser Bescheid bestandskräftig.</p>



<p>Damit hätte der Fall eigentlich erledigt sein können. Doch die Stadt hatte noch eine weitere Idee. Kurze Zeit später flatterte der nächste Bescheid ins Haus. Statt der bislang fälligen 50 Euro Hundesteuer sollte die Halterin künftig jährlich 500 Euro bezahlen. Ihr Hund gelte nach der Hundesteuersatzung nunmehr als „bissig“ und damit steuerrechtlich als Kampfhund.</p>



<p>Die Halterin wollte sich mit dieser Verzehnfachung der Hundesteuer allerdings nicht abfinden. Während das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage noch abwies, kassierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Steuererhöhung nun wieder.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Nicht jeder Hund ist gleich bissig</strong></h2>



<p>Die Richter stellten zunächst klar, dass Kommunen durchaus berechtigt sind, eine erhöhte Hundesteuer nicht nur an bestimmte Hunderassen zu knüpfen. Auch ein völlig unauffälliger Mischling kann steuerrechtlich zum Kampfhund werden, wenn er sich als individuell gefährlich erweist.</p>



<p>Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Verletzung eines anderen Tieres automatisch den Kampfhundesteuersatz auslöst. Denn würde man den Begriff der „Bissigkeit“ wörtlich verstehen, hätte das nach Auffassung des Gerichts bemerkenswerte Folgen. Streng genommen wäre dann jeder Hund steuerlich auffällig, der einen Regenwurm, eine Maus oder einen anderen tierischen Pechvogel mit den Zähnen erwischt. Dass kommunale Hundesteuersatzungen künftig auch den Schutz von Nagetieren und Würmern bezwecken sollen, hielt der Verwaltungsgerichtshof allerdings für wenig wahrscheinlich.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Zwicken ist nicht Beißen</strong></h2>



<p>Deshalb müsse der Begriff der Bissigkeit nach Auffassung des Gerichts einschränkend ausgelegt werden. Es brauche eine gewisse Erheblichkeit. Außerdem lasse sich nach einer eskalierten Hundebegegnung häufig kaum noch zuverlässig feststellen, welcher Hund angegriffen habe und welcher lediglich reagierte.</p>



<p>Hinzu komme, dass die Hundesteuersatzung selbst bereits differenziere. Sie behandle insbesondere den Fall gesondert, dass ein anderer Hund trotz erkennbarer Unterwerfungsgestik weiter gebissen werde. Daraus folge, dass eben nicht jede Rangelei automatisch einen „bissigen“ Hund hervorbringe.</p>



<p>Im konkreten Fall half schließlich der Blick auf die tierärztlichen Unterlagen. Die Fotos zeigten zwar Kratzer und Hautabschürfungen, tiefere Bissverletzungen waren jedoch nicht erkennbar. Im Verlauf der Auseinandersetzung spreche deshalb mehr dafür, dass der Tibet-Terrier-Mischling seinen Kontrahenten lediglich gezwickt habe. Ebenso wenig sei ersichtlich gewesen, dass der andere Hund sich bereits unterworfen hatte und trotzdem weiter attackiert worden sei.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p>Entscheidung: VGH München, Urt. v. 17.06.2026, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20B%2025.2055" target="_blank" title="VGH Bayern, 17.06.2026 - 4 B 25.2055: Hundesteuer, Erh&ouml;hter Steuersatz, Kampfhund, Bissiger Hun...">4 B 25.2055</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Examensrelevant: Eine &#8222;Gehilfenbande&#8220; gibt es nicht!</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/23/examensrelevant-eine-gehilfenbande-gibt-es-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jul 2026 07:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bandenbegriff]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BtMG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[Korreupte Polizisten]]></category>
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		<category><![CDATA[Täterschaft und Teilnahme]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hat eine examensrelevante Entscheidung zum Bandenbegriff getroffen. Der 4. Strafsenat stellte klar: Eine Bande im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts kann jedenfalls dann nicht ausschließlich aus Personen bestehen, die lediglich Beihilfe zu den Straftaten Dritter leisten. Anders formuliert: Eine reine „Gehilfenbande“ kennt das Gesetz nicht. Bundespolizisten schleusten Kokainkuriere am Flughafen durch die Kontrollen, Mittelsmänner vermittelten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der BGH hat eine examensrelevante Entscheidung zum Bandenbegriff getroffen. Der 4. Strafsenat stellte klar: Eine Bande im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts kann jedenfalls dann nicht ausschließlich aus Personen bestehen, die lediglich Beihilfe zu den Straftaten Dritter leisten. Anders formuliert: Eine reine „Gehilfenbande“ kennt das Gesetz nicht.</p>



<p>Bundespolizisten schleusten Kokainkuriere am Flughafen durch die Kontrollen, Mittelsmänner vermittelten die Kontakte – doch genügt ein Zusammenschluss mehrerer Gehilfen bereits für den Qualifikationstatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln? Der BGH sagt: Nein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Kokainschmuggel mit Hilfe korrupter Bundespolizisten</h2>



<p>Der Sachverhalt liest sich wie ein Drehbuch für eine Netflix-Serie: Zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen nutzten ihre dienstlichen Zugangsrechte, um Kokainkuriere unkontrolliert durch den Sicherheitsbereich zu schleusen. Unterstützt wurden sie von mehreren Kontaktpersonen, die Verbindungen zu internationalen Drogenhändlern unterhielten und Informationen zwischen den Hintermännern und den Polizisten vermittelten. Insgesamt ging es um mehrere Transporte von Kokainmengen zwischen sechs und zwanzig Kilogramm.</p>



<p>Das Landgericht Essen hatte sämtliche Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (<a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" target="_blank" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 1 BtMG</a> a.F.) verurteilt. Der BGH sieht das jedoch anders.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die examensrelevante Kernfrage: Was ist eigentlich eine Bande?</h2>



<p>Die Entscheidung behandelt einen der strafrechtlichen Klassiker schlechthin: den Bandenbegriff. Seit der Grundsatzentscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2001 gilt, dass eine Bande der Zusammenschluss von mindestens drei Personen ist, die sich für eine gewisse Dauer zur Begehung mehrerer selbständiger Straftaten verbinden (BGH, Beschl. v. 22. März 2001, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GSSt%201/00" target="_blank" title="BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00: Begriff der Bande">GSSt 1/00</a>). Auf einen &#8222;Bandenchef&#8220;, feste Hierarchien oder ein übergeordnetes Bandeninteresse kommt es gerade nicht an.</p>



<p>Neu ist nun die entscheidende Ergänzung: <strong>Mindestens ein Mitglied der Bande muss nach der gemeinsamen Abrede täterschaftlich handeln sollen.</strong></p>



<p>Ein Zusammenschluss, dessen Mitglieder ausschließlich Beihilfe zu Straftaten außenstehender Haupttäter leisten wollen, genügt dagegen nicht. Damit formuliert der BGH einen neuen Leitsatz von erheblicher praktischer Bedeutung: <strong>&#8222;Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.&#8220;</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading">Warum der BGH die &#8222;Gehilfenbande&#8220; ablehnt</h2>



<p>Die Begründung des Senats erfolgt auf mehreren Ebenen und dürfte in dieser Form examensreif sein.</p>



<h3 class="wp-block-heading">1. Wortlaut des Gesetzes</h3>



<p>Der BGH verweist zunächst auf den restriktiven Täterbegriff und begründet diesen mit dem  Wortlaut des <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" target="_blank" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 1 BtMG</a>. Die Vorschrift stellt das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Wie die übrigen Tatbestände des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts richtet sich die Norm grundsätzlich an Täter. Teilnehmer – also Anstifter und Gehilfen – werden demgegenüber erst über die <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 StGB: Anstiftung">§§ 26</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 StGB: Beihilfe">27 StGB</a> erfasst. Daraus folgert der Senat: Eine Bande im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" target="_blank" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 1 BtMG</a> kann nicht ausschließlich aus Personen bestehen, die nach der gemeinsamen Abrede lediglich Beihilfe zu Straftaten außenstehender Haupttäter leisten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">2. Historische Auslegung</h3>



<p>Auch die Entstehungsgeschichte des <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" target="_blank" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a BtMG</a> spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen eine reine Gehilfenbande. Der Senat verweist auf die Gesetzesmaterialien zum Betäubungsmittelgesetz von 1972. Dort begründete der Gesetzgeber die Einführung der bandenmäßigen Begehungsweise damit, dass sich illegale Rauschgifthändler zunehmend zu professionell organisierten Banden zusammenschlössen. Die Strafschärfung sollte deshalb &#8222;in erster Linie den illegalen Rauschgifthändler treffen&#8220;. Dass bereits ein Zusammenschluss bloßer Unterstützer ausreichen sollte, lässt sich den Materialien dagegen gerade nicht entnehmen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">3. Systematik</h3>



<p>Auch die Systematik des Betäubungsmittelgesetzes spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen die Annahme einer reinen Gehilfenbande. Der Senat verweist insoweit auf den Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (<a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" target="_blank" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG</a>). Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für diese Strafschärfung grundsätzlich nicht aus, wenn lediglich ein Gehilfe während der Tat eine Waffe mit sich führt. Die Qualifikation verwirklicht sich vielmehr nur dann, wenn der Täter selbst bewaffnet ist oder zumindest jederzeit auf die vom Gehilfen mitgeführte Waffe zugreifen oder über deren Einsatz bestimmen kann. Die Strafschärfung knüpft also auch hier an täterschaftliches Verhalten an. </p>



<p>Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, den bandenmäßigen Qualifikationstatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" target="_blank" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 1 BtMG</a> weiter auszulegen und bereits einen Zusammenschluss von Personen genügen zu lassen, die nach der gemeinsamen Abrede ausschließlich Gehilfen sein sollen. Würde man dies zulassen, würden an die bandenmäßige Begehung geringere Anforderungen gestellt als an das bewaffnete Handeltreiben – obwohl beide Vorschriften demselben Qualifikationssystem des <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" target="_blank" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a BtMG</a> angehören.</p>



<h3 class="wp-block-heading">4. Sinn und Zweck</h3>



<p>Das zentrale Argument des Bundesgerichtshofs ist jedoch der Sinn und Zweck der Strafschärfung für Bandendelikte. Dass das Gesetz Straftaten als Mitglied einer Bande härter bestraft, beruht nach ständiger Rechtsprechung auf der besonderen Gefährlichkeit eines auf Dauer angelegten kriminellen Zusammenschlusses. Wer sich mit anderen dauerhaft zur Begehung künftiger Straftaten verbindet, schafft eine Organisationsstruktur, die weitere Delikte erleichtert und fördert. Die Mitglieder bestärken sich gegenseitig in ihrem Tatentschluss, verteilen Aufgaben untereinander und können arbeitsteilig immer neue Straftaten begehen. Gerade diese gruppendynamischen Prozesse und der ständige Anreiz zur Fortsetzung krimineller Aktivitäten rechtfertigen die höhere Strafandrohung.</p>



<p>Nach Auffassung des Senats verwirklicht sich diese besondere Organisationsgefahr jedoch nur dann, wenn die Straftaten <strong>aus der Bande selbst heraus</strong> begangen werden. Mit anderen Worten: Wenigstens ein Bandenmitglied muss die verabredeten Taten als Täter verwirklichen. </p>



<p>Anders liegt es dagegen, wenn sich mehrere Personen lediglich zusammenschließen, um wechselnden außenstehenden Haupttätern Hilfe zu leisten. In einem solchen Fall verbleibt die Tatherrschaft bei den eigentlichen Drogenhändlern, die gerade nicht Teil des Zusammenschlusses sind. Ob und wann Straftaten begangen werden, entscheiden allein diese Haupttäter. Der Zusammenschluss der Gehilfen kann aus eigener Kraft keine der geplanten Betäubungsmitteldelikte verwirklichen, sondern ist stets darauf angewiesen, dass außenstehende Täter tätig werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading">LG muss nochmal ran!</h2>



<p>Genau daran scheiterte die Verurteilung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich die Angeklagten lediglich zusammengeschlossen, um <strong>unbekannten Drogenhändlern beim Kokainhandel zu helfen</strong>. Ob diese Hintermänner selbst Mitglieder der Bande waren, blieb offen. Ebenso fehlten Feststellungen dazu, dass wenigstens einer der Angeklagten künftig selbst täterschaftlich Handeltreiben betreiben sollte.</p>



<p>Die vereinbarten Rollen erschöpften sich vielmehr sämtlich in Unterstützungsleistungen: Kontakte herstellen, Informationen weitergeben, Kuriere am Flughafen abfangen und die Drogen an die eigentlichen Hintermänner übergeben. Genau diese Tätigkeiten hatte das Landgericht selbst als Beihilfe bewertet. Damit fehlte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bereits die notwendige Grundlage für eine Bande im Rechtssinne.</p>



<p>Der Beschluss führt zur weitgehenden Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>#RechtSchlüpfrig: Treppenhaus-Sex nicht vergnügungssteuerpflichtig</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/22/rechtschluepfrig-treppenhaus-sex-nicht-vergnuegungssteuerpflichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 07:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht schlüpfrig]]></category>
		<category><![CDATA[Jura]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es gibt Fragen, die bewegen die Menschheit seit Jahrhunderten: Gibt es außerirdisches Leben? Was war zuerst da – Huhn oder Ei? Und: Gehört das Treppenhaus eines Bordells eigentlich zur Vergnügungsfläche? Zumindest die letzte Frage ist jetzt geklärt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden: Nein. Auf einem Treppenabsatz findet zwar vieles statt – das Schleppen von [&#8230;]</p>
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<p>Es gibt Fragen, die bewegen die Menschheit seit Jahrhunderten: Gibt es außerirdisches Leben? Was war zuerst da – Huhn oder Ei? Und: Gehört das Treppenhaus eines Bordells eigentlich zur Vergnügungsfläche?</p>



<p>Zumindest die letzte Frage ist jetzt geklärt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden: Nein. Auf einem Treppenabsatz findet zwar vieles statt – das Schleppen von Wasserkästen, unangenehme Nachbarschaftsgespräche oder das verzweifelte Suchen nach dem Wohnungsschlüssel. Steuerpflichtige Vergnügungen gehören aber jedenfalls in diesem Fall nicht dazu.</p>



<p>Der Fall spielte in Köln. Dort betreibt ein Unternehmer ein mehrstöckiges Apartmenthaus, dessen Nutzung alles andere als geheim ist: Die Zimmer werden gezielt für Prostitution vermietet. Pro Etage gibt es zwei abgeschlossene Apartments, fein säuberlich nummeriert und über eine gewöhnliche Klingelanlage erreichbar. Wer hinein möchte, braucht allerdings einen Termin. Spontanes Flanieren durch die Etagen ist ausdrücklich nicht vorgesehen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Quadratmeter-Fantasie der Stadt Köln</h2>



<p>Die Stadt Köln sah das naturgemäß etwas fiskalischer. Für die Vergnügungsteuer kommt es auf die Größe der Veranstaltungsfläche an. Also rechnete sie munter alles zusammen, was nicht bei drei auf dem Dach war: die Apartments, die Dachschrägen – und sogar die kleinen Treppenhausabsätze von jeweils rund zwei Quadratmetern.</p>



<p>Die dahinterstehende Theorie hatte durchaus kreatives Potenzial. Nach Auffassung der Stadt könnten Kundinnen und Kunden schließlich im Treppenhaus auf die Idee kommen, sich spontan über das Angebot anderer Prostituierter zu informieren und ihre Abendplanung kurzfristig umzugestalten. Das Treppenhaus quasi als Rotlicht-Shoppingmall mit Überraschungseffekt.</p>



<p>Das OVG Münster zeigte sich von dieser Vorstellung allerdings wenig begeistert. Denn wer ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung das Gebäude betreten darf, wird kaum ziellos durchs Treppenhaus schlendern, um sich inspirieren zu lassen. Das Treppenhaus dient in einem solchen Modell schlicht dazu, von der Haustür zur gebuchten Wohnung zu gelangen – ähnlich wie in jedem anderen Mehrfamilienhaus auch. Dass dort nennenswerte Vergnügungen stattfinden, hielt das Gericht für wenig überzeugend.</p>



<p>Mit anderen Worten: Nicht jeder Quadratmeter zwischen Haustür und Wohnungstür wird automatisch zur steuerpflichtigen Eventfläche.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Sex unter der Dachschräge nur gebückt?</h2>



<p>Ganz leer ging der Betreiber allerdings ebenfalls nicht aus dem Verfahren. Er wollte seinerseits erreichen, dass die unter den Dachschrägen liegenden Flächen nur teilweise berücksichtigt werden. Schließlich könne man dort wegen der geringen Höhe gar nicht vernünftig stehen oder die Räume vollständig nutzen.</p>



<p>Doch auch hier winkte das Gericht ab. Allein der Hinweis auf Dachschrägen reiche nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Flächen tatsächlich nicht nutzbar seien, habe der Betreiber nicht geliefert. Mit steuerlichen Rabatten wegen niedriger Deckenhöhe war daher ebenfalls nichts.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p>Entscheidung: OVG Münster, Beschl. v. 15. Juli 2026, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20A%20169/25" target="_blank" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2026 - 14 A 169/25: OVG M&uuml;nster zur Vergn&uuml;gungsteuer - Im Treppe...">14 A 169/25</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Lüge über Cricket-Karriere: Berufsverbot für britischen Anwalt</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/21/luege-ueber-cricket-karriere-berufsverbot-fuer-britischen-anwalt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jana Oliveira]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jul 2026 07:41:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Worldwide]]></category>
		<category><![CDATA[Anurag Mohindru KC]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Oxford]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein kurioser Fall um eine spontane Lüge in einem Bewerbungsgespräch beschäftigt seit Jahren die britische Anwaltschaft. Ein hochrangiger Barrister, der wegen einer unwahren Behauptung über ein angebliches Studium an der University of Oxford aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden war, darf nun doch in seinen Beruf zurückkehren. Der High Court in London entschied, dass der vollständige [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://jurios.de/2026/07/21/luege-ueber-cricket-karriere-berufsverbot-fuer-britischen-anwalt/">Lüge über Cricket-Karriere: Berufsverbot für britischen Anwalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://jurios.de">Jurios</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ein kurioser Fall um eine spontane Lüge in einem Bewerbungsgespräch beschäftigt seit Jahren die britische Anwaltschaft. Ein hochrangiger Barrister, der wegen einer unwahren Behauptung über ein angebliches Studium an der University of Oxford aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden war, darf nun doch in seinen Beruf zurückkehren. Der High Court in London entschied, dass der vollständige Ausschluss unverhältnismäßig gewesen sei. Stattdessen sei eine bereits verbüßte Suspendierung ausreichend.</p>



<p>Im Mittelpunkt des Verfahrens steht der renommierte Barrister Anurag Mohindru KC, der seit 2004 als Anwalt zugelassen ist und 2020 zum King&#8217;s Counsel (KC) – der höchsten Auszeichnung für Prozessanwälte in England und Wales – ernannt wurde. Das Berufsgericht hatte ihn im Oktober 2025 von der Anwaltschaft ausgeschlossen, weil er in einem Bewerbungsgespräch im Jahr 2013 vorsätzlich getäuscht hatte.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Lüge über Cricket-Karriere</h2>



<p>Bemerkenswert ist dabei vor allem, wie es überhaupt zu der Falschangabe kam. Nach den Feststellungen des High Court ging einer der Interviewer im Bewerbungsgespräch irrtümlich davon aus, dass Mohindru für Oxford Cricket gespielt habe und folgerte daraus, dass dieser dort auch studiert haben müsse. Anstatt das Missverständnis aufzuklären, bestätigte Mohindru die Annahme wahrheitswidrig. Er behauptete, tatsächlich an der renommierten Universität studiert und dort Cricket gespielt zu haben.</p>



<p>Diese spontane Lüge blieb jedoch nicht folgenlos. Die Interviewkommission bat anschließend um seinen Lebenslauf. Um seine zuvor gemachte Behauptung zu untermauern, ergänzte Mohindru seinen Lebenslauf nachträglich um den Eintrag „Medicine, Oxford University, 1993–1994“. Tatsächlich hatte er dort niemals Medizin studiert.</p>



<p>Der High Court stellte ausdrücklich fest, dass dieser Lebenslauf erst nach dem Bewerbungsgespräch erstellt beziehungsweise verändert worden sei, um die zuvor gemachte unwahre Aussage zu stützen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Bewerbung später zurückgezogen</h2>



<p>Zu einer tatsächlichen Täuschung mit wirtschaftlichem Erfolg kam es allerdings nie. Mohindru zog seine Bewerbung kurze Zeit später zurück. Den manipulierten Lebenslauf verwendete er nach den Feststellungen des Gerichts anschließend nie wieder.</p>



<p>Seine juristische Karriere setzte er stattdessen bei einer anderen Kanzlei fort. In den folgenden Jahren verlief seine berufliche Laufbahn beanstandungsfrei. 2020 wurde er sogar zum King&#8217;s Counsel ernannt – eine Auszeichnung, die nur besonders erfahrenen und angesehenen Prozessanwälten verliehen wird.</p>



<p>Erst 2021, also rund achteinhalb Jahre nach dem Bewerbungsgespräch, erhielt die Bar Standards Board (BSB), die Aufsichtsbehörde für Barrister in England und Wales, ein anonymes Schreiben. Darin wurde behauptet, Mohindru habe im Bewerbungsgespräch über seine Oxford-Vergangenheit gelogen.</p>



<p>Es folgte ein berufsrechtliches Verfahren vor einem Disciplinary Tribunal. Mohindru bestritt zunächst sämtliche Vorwürfe. Das Tribunal sah jedoch einen wesentlichen Vorwurf als erwiesen an: die vorsätzliche Täuschung über seinen angeblichen Studienaufenthalt in Oxford.</p>



<p>Das Berufsgericht bewertete das Verhalten als schwerwiegende Unehrlichkeit und kam zu dem Ergebnis, dass dadurch das Ansehen der Anwaltschaft erheblich beschädigt worden sei. Trotz des langen Zeitablaufs und einer seitdem tadellosen Berufsausübung wurde Mohindru aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von mehr als 54.000 Pfund auferlegt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">High Court: Ausschluss aus Anwaltschaft unverhältnismäßig</h2>



<p>Gegen diese Entscheidung legte Mohindru Berufung beim High Court ein – mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass bei der Bemessung der Sanktion einen wesentlichen Rechtsfehler begangen worden sei. Das Berufsgericht habe einen zu strengen Prüfungsmaßstab angewandt, indem es verlangt habe, außergewöhnliche Umstände müssten unmittelbar die Unehrlichkeit selbst betreffen.</p>



<p>Nach Auffassung des High Court seien dagegen auch persönliche Milderungsgründe zu berücksichtigen. Hierzu gehörten insbesondere der erhebliche Zeitablauf seit dem Vorfall sowie Mohindrus vollständig beanstandungsfreie berufliche Entwicklung in den folgenden Jahren. Das Gericht wertete die Falschangabe deswegen nur als „isolierten Vorfall“. Zwar sei das Verhalten eindeutig unehrlich gewesen und keineswegs zu entschuldigen. Gleichzeitig gehöre der Fall jedoch keineswegs zu den schwersten Formen anwaltlicher Unehrlichkeit.</p>



<p>Ein weiterer Gesichtspunkt spielte für das Gericht ebenfalls eine wichtige Rolle: Mohindru habe letztlich keinerlei Vorteil aus seiner Falschaussage gezogen. Da er seine Bewerbung freiwillig zurückgezogen habe, sei weder eine Anstellung erschlichen worden noch sei einem Dritten ein konkreter Schaden entstanden. Auch der manipulierte Lebenslauf sei später nicht erneut verwendet worden. Vor diesem Hintergrund hielt der High Court den dauerhaften Ausschluss aus der Anwaltschaft für unverhältnismäßig.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Befristete Suspendierung ausreichend</h2>



<p>Anstelle des Berufsverbots setzte der High Court deshalb eine befristete Suspendierung fest. Da Mohindru aufgrund des ursprünglichen Urteils bereits rund achteinhalb Monate nicht als Barrister tätig gewesen war, galt diese Suspendierung bereits mit Ablauf des vergangenen Dienstags als vollständig verbüßt. Damit kann der King&#8217;s Counsel seine Tätigkeit wieder aufnehmen. Auch bei den Verfahrenskosten hatte die Berufung teilweise Erfolg. Diese wurden von ursprünglich 54.780 Pfund auf 36.155 Pfund reduziert.</p>



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<p>Fundstelle: <a href="https://www.bbc.com/news/articles/cp8r457plg9o" target="_blank" rel="noreferrer noopener">https://www.bbc.com/news/articles/cp8r457plg9o</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Blackbox mündliche Examensprüfung: Ein Erfahrungsbericht</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/20/blackbox-muendliche-examenspruefung-ein-erfahrungsbericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lina Salaie]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2026 07:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Studium/Ref]]></category>
		<category><![CDATA[Blackbox Mündliche]]></category>
		<category><![CDATA[Jura]]></category>
		<category><![CDATA[Jura Mündliche]]></category>
		<category><![CDATA[Juraexamen]]></category>
		<category><![CDATA[Jurios]]></category>
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		<category><![CDATA[mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Staatsexamensprüfung]]></category>
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		<category><![CDATA[Protokolle Jura]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfer]]></category>
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		<category><![CDATA[Tipps]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps für die Mündliche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn man sich auf das erste Staatsexamen vorbereitet, beschäftigt man sich monatelang mit Klausuren. Man schreibt Probeklausuren, wertet Lösungen aus und versucht, möglichst viele Fallkonstellationen kennenzulernen. Über die mündliche Prüfung weiß man dagegen erstaunlich wenig. Sie bleibt für viele bis zum Schluss eine Blackbox. Oft hört man immer wieder denselben Satz: Durch die mündliche Prüfung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Wenn man sich auf das erste Staatsexamen vorbereitet, beschäftigt man sich monatelang mit Klausuren. Man schreibt Probeklausuren, wertet Lösungen aus und versucht, möglichst viele Fallkonstellationen kennenzulernen. Über die mündliche Prüfung weiß man dagegen erstaunlich wenig. Sie bleibt für viele bis zum Schluss eine Blackbox.</p>



<p>Oft hört man immer wieder denselben Satz: Durch die mündliche Prüfung verschlechtert sich wenige und so gut wie niemand fällt deswegen vollständig durch. Eigentlich ein beruhigender Gedanke. Zumindest theoretisch. In der Situation als Prüfling fällt es allerdings schwer, diesen Satz wirklich zu glauben. Auch ich hatte bis kurz vor meiner Prüfung immer wieder das Gefühl, dass ausgerechnet ich die Ausnahme sein könnte.</p>



<p>Dabei bin ich eigentlich kein besonders ängstlicher Mensch. Dass mich die mündliche Prüfung trotzdem so beschäftigt hat, lag wahrscheinlich vor allem daran, dass sie etwas völlig anderes ist als die Prüfungen, die man aus dem Studium kennt. Im Jurastudium wird man jahrelang darauf vorbereitet, allein vor einem Blatt Papier eine Lösung zu entwickeln. Nun sitzt man plötzlich mehreren Prüfern gegenüber und muss spontan reagieren. Eine ungewohnte Situation.</p>



<p>Was mir geholfen hat, war ein Perspektivwechsel. Ich habe verinnerlicht, dass ich nicht Prüfer:innen gegenübersitze, die meine Schwächen suchen. Stattdessen sitzen hier Jurist:innen mit angehenden Jurist:innen zusammen und sprechen über Jura. Die Prüfer:innen haben kein Interesse daran, jemanden scheitern zu sehen. Es geht darum, juristisches Denken, Argumentationsfähigkeit und den Umgang mit unbekannten Fragen zu zeigen.</p>



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</ul>



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<h2 class="wp-block-heading">Die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung</h2>



<p>Ich wurde in Baden-Württemberg geprüft. Anders als in einigen anderen Bundesländern gibt es dort keinen Aktenvortrag, sondern ausschließlich ein Prüfungsgespräch. Meine Vorbereitung würde ich rückblickend nicht grundlegend verändern. Einen Punkt würde ich allerdings anders machen: Nach den schriftlichen Examensklausuren würde ich nicht komplett mit Jura aufhören.</p>



<p>Nach Monaten intensiver Klausurvorbereitung war es verständlich, dass ich erst einmal Abstand brauchte. Trotzdem wäre es sinnvoll gewesen, zumindest locker im Stoff zu bleiben. Aktuelle juristische Nachrichten verfolgen, Entscheidungen lesen oder einzelne Themen wiederholen reicht schon aus, um nicht vollständig aus dem juristischen Denken herauszukommen. Denn man merkt überraschend schnell, wie viel man in einigen Wochen ohne Wiederholung vergisst.</p>



<p>Sobald die Ladung zur mündlichen Prüfung kommt, sollte man sich außerdem frühzeitig mit den Protokollen der Prüfer beschäftigen. Sie sind eine der wertvollsten Informationsquellen für die Vorbereitung. Natürlich kann niemand garantieren, dass bestimmte Themen erneut geprüft werden. Trotzdem geben die Protokolle Hinweise darauf, welche Schwerpunkte gesetzt werden und welche Art von Fragen man erwarten kann.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Protokolle und Mitprüflinge</h2>



<p>Ich habe die Protokolle systematisch ausgewertet und mich anschließend gezielt mit den häufig genannten Themen beschäftigt. Diese Vorbereitung hat mir geholfen, nicht einfach wahllos noch einmal alles zu wiederholen, sondern meine Zeit sinnvoll einzusetzen.</p>



<p>Besonders hilfreich war außerdem die Vorbereitung mit meinen Mitprüflingen. Nachdem die schriftlichen Ergebnisse bekannt gegeben wurden, haben wir uns über eine WhatsApp Gruppe vernetzt und regelmäßig Prüfungsgespräche simuliert. Jeder von uns hat abwechselnd ein Rechtsgebiet vorbereitet und die Rolle des Prüfers übernommen. Diese Übung hatte zwei große Vorteile: Zum einen lernt man, juristische Gedanken laut zu formulieren. Zum anderen verliert die mündliche Prüfung ihren Schrecken, weil man die Situation nicht mehr zum ersten Mal erlebt.</p>



<p>Gerade diesen Punkt würde ich jedem empfehlen: Wenn sich die Möglichkeit ergibt, sollte man einmal bei einer anderen mündlichen Prüfung zuhören. Viele Prüfungsämter bieten an, dass sich Studierende bei einer anderen Prüfungskampagne als Zuhörer hinten dazusetzen dürfen. Diese Erfahrung nimmt der Prüfung viel von ihrem mystischen Charakter. Man sieht, dass dort keine einschüchternde Ausnahmesituation stattfindet, sondern ein strukturiertes Gespräch über juristische Fragen.</p>



<p>Ein weiterer wichtiger Punkt war für mich der Umgang mit meinen Mitprüflingen. Wir haben uns nicht als Konkurrenten verstanden, sondern als Team. Diese Einstellung hat die Vorbereitung und auch die Prüfung selbst deutlich angenehmer gemacht. Jeder profitiert davon, wenn die Atmosphäre respektvoll ist und man sich gegenseitig unterstützt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Prüfungstag</h2>



<p>Am Tag meiner Prüfung habe ich bewusst nichts mehr gelernt. Ich wusste, dass es mir nicht helfen würde, kurz vorher noch neue Informationen in meinen Kopf zu bekommen. Stattdessen wollte ich möglichst ruhig und entspannt in den Tag starten. Ich habe in Ruhe gefrühstückt und mich mit dem Taxi zum Gerichtsgebäude fahren lassen. Das klingt vielleicht nach einer Kleinigkeit, aber gerade an einem solchen Tag sollte man unnötige Stressquellen vermeiden.</p>



<p>Geprüft wurde ich an einem sehr heißen Sommertag mit Temperaturen von über 35 Grad. Das war körperlich durchaus herausfordernd. Umso wichtiger war es, auf die kleinen Dinge zu achten: bequeme, aber angemessene Kleidung, ausreichend Wasser und alles, was einem den Tag angenehmer macht. Ein Taschentuch oder ein kleiner Fächer können bei sommerlichen Temperaturen tatsächlich hilfreich sein.</p>



<p>Was mir in den Tagen vor der Prüfung besonders geholfen hat, war ein sehr einfacher Gedanke. Wenn die Angst zu groß wurde, stellte ich mir vor, wie ich nach der Prüfung mit meinem Blumenstrauß vor dem Gerichtsgebäude stehe und von meinen Liebsten empfangen werde. Dieser Moment war für mich ein Sinnbild dafür, dass der lange Weg irgendwann vorbei sein würde. Es ging nicht nur um diese eine Prüfung, sondern auch darum, endlich einen Abschnitt abzuschließen und den Erfolg feiern zu dürfen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Die Prüfung selbst</h2>



<p>Was mich überrascht hat, war die Atmosphäre der Prüfung selbst. Ich hatte mir die mündliche Prüfung viel stärker wie ein Kreuzverhör vorgestellt. Tatsächlich entwickelte sich das Gespräch an vielen Stellen genau zu dem, was es sein soll: ein juristischer Austausch.</p>



<p>Natürlich wusste ich nicht jede Antwort sofort. Das ist auch gar nicht der Anspruch. Entscheidend ist, wie man mit solchen Situationen umgeht. Der wichtigste Tipp lautet deshalb: Niemals schweigen.</p>



<p>Wenn man eine Frage nicht sofort beantworten kann, sollte man trotzdem versuchen, seinen Gedankengang zu erklären. Oft kennt man zumindest einzelne Aspekte, eine Norm oder ein Problem. Genau dort kann man ansetzen. Die Prüfer geben häufig Hinweise und helfen dabei, den richtigen Weg zu entwickeln.</p>



<p>Eine perfekte Antwort aus dem Stand zu liefern, ist nicht das Ziel. Viel wichtiger ist zu zeigen, dass man juristisch denken und argumentieren kann. Auch die Zeit verging deutlich schneller, als ich gedacht hatte. Gerade hatte man das Gefühl, richtig in das Gespräch hineinzukommen, da war die Prüfung schon vorbei.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Meine wichtigsten Tipps für die mündliche Prüfung</h2>



<p>Wenn ich angehenden Examenskandidat:innen Dinge mitgeben soll, wären es diese:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li>Bleibt nach den schriftlichen Klausuren zumindest locker im Stoff. Ihr müsst nicht mehr genauso intensiv lernen wie vorher, aber ein kompletter Abstand macht den Wiedereinstieg unnötig schwer.</li>



<li>Besorgt euch die Prüferprotokolle frühzeitig und wertet sie systematisch aus.</li>



<li>Simuliert echte Prüfungsgespräche mit anderen. Es geht nicht nur darum, Wissen abzufragen, sondern darum, sprechen und argumentieren zu lernen.</li>



<li>Betrachtet eure Mitprüflinge als Team und nicht als Konkurrenz.</li>



<li>Setzt euch, wenn möglich, einmal als Zuhörer in eine andere mündliche Prüfung. Die Situation wirkt danach oft viel weniger bedrohlich.</li>



<li>Organisiert den Prüfungstag so stressfrei wie möglich. Fahrt frühzeitig los, frühstückt in Ruhe und verzichtet darauf, in der letzten Stunde noch hektisch zu lernen.</li>



<li>Schweigt nicht. Auch wenn ihr unsicher seid, ist ein nachvollziehbarer Gedankengang viel wertvoller als keine Antwort.</li>
</ol>



<h2 class="wp-block-heading">Fazit: Positiver als erwartet</h2>



<p>Heute kann ich sagen: Die mündliche Prüfung war eine deutlich positivere Erfahrung, als ich erwartet hatte. Natürlich ist es schwer, das zu glauben, wenn man selbst kurz davorsteht. Auch ich habe viele Erfahrungsberichte gelesen und trotzdem gedacht, dass sie vielleicht auf andere zutreffen, aber nicht auf mich.</p>



<p>Trotzdem haben diese Berichte recht. Die mündliche Prüfung ist nicht dazu da, Kandidaten zu überraschen oder ihnen den Erfolg aus den Händen zu nehmen. Sie soll zeigen, dass man als angehende Juristin oder angehender Jurist in der Lage ist, juristische Probleme zu erkennen, zu diskutieren und Lösungen zu entwickeln.</p>



<p>Und irgendwann kommt tatsächlich dieser Moment: Man verlässt das Gerichtsgebäude, wird von Freund:innen und Familie empfangen und hält den Blumenstrauß in der Hand, den man sich vorher nur erträumt hat.</p>



<p>Genau für diesen Moment hat sich die ganze Vorbereitung gelohnt. Viel Erfolg, ihr macht das schon!</p>



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			</item>
		<item>
		<title>Examensrelevante Gewissensnot: Tramfahrer muss Bundeswehr-Werbetram fahren</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/17/examensrelevante-gewissensnot-tramfahrer-muss-bundeswehr-werbetram-fahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lukas Schreiber]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jul 2026 07:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgericht München]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 4 GG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr-Tram]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr-Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Gewissenskonflikt]]></category>
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		<category><![CDATA[Jura]]></category>
		<category><![CDATA[Jurios]]></category>
		<category><![CDATA[Kriegsdienstverweigerer]]></category>
		<category><![CDATA[kurios]]></category>
		<category><![CDATA[München]]></category>
		<category><![CDATA[Münchener Verkehrsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Pazifist]]></category>
		<category><![CDATA[Tram mit Bundeswehrlogo]]></category>
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		<category><![CDATA[Weisungsrecht des Arbeitgebers]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung für Bundeswehr auf Tram]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gewissensfreiheit endet nicht an der Betriebshofeinfahrt – sie hat jedoch Grenzen. Mit dieser Botschaft hat das Arbeitsgericht (ArbG) München entschieden, dass ein Tramfahrer die Fahrt mit einer Straßenbahn, die für die Bundeswehr wirbt, nicht aus Gewissensgründen verweigern darf. Der Kläger: Ein Trambahnfahrer der Münchner Verkehrsgesellschaft, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer und überzeugter Pazifist ist. Das Problem: Seit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gewissensfreiheit endet nicht an der Betriebshofeinfahrt – sie hat jedoch Grenzen. Mit dieser Botschaft hat das Arbeitsgericht (ArbG) München entschieden, dass ein Tramfahrer die Fahrt mit einer Straßenbahn, die für die Bundeswehr wirbt, nicht aus Gewissensgründen verweigern darf. </p>



<p>Der Kläger: Ein Trambahnfahrer der Münchner Verkehrsgesellschaft, der anerkannter Kriegsdienstverweigerer und überzeugter Pazifist ist. Das Problem: Seit August 2024 fährt in München eine Straßenbahn, die im Rahmen eines Werbevertrags mit der Bundeswehr vollständig in Tarnfarben gestaltet ist und für die Bundeswehr als Arbeitgeber wirbt. Der Trambahnfahrer machte geltend, dass das Führen dieser Tram für ihn einen unauflösbaren Gewissenskonflikt darstelle. Als Pazifist lehne er jede Form der Unterstützung oder Förderung militärischer Einrichtungen ab. Deshalb verweigerte er den Fahrauftrag.</p>



<p>Die Verkehrsgesellschaft reagierte zunächst mit einer Ermahnung. Gegen diese erhob der Fahrer Klage. Während des Verfahrens einigten sich beide Seiten hinsichtlich der Ermahnung durch einen Teilvergleich. Offen blieb jedoch die Widerklage der Arbeitgeberin. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass der Trambahnfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, auch die Bundeswehr-Tram zu fahren. Über diese Frage entschied nun das ArbG München zugunsten des Unternehmens.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Direktionsrecht trifft auf Gewissensfreiheit</h3>



<p>Rechtlich bewegte sich der Fall im Spannungsfeld zwischen dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht und der verfassungsrechtlich garantierten Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 Satz 1 GewO</a> kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abschließenden Regelungen enthalten.</p>



<p>Dieses Weisungsrecht findet seine Grenzen jedoch in den Grundrechten. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG müssen Gerichte die Gewissensfreiheit aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a> mit der ebenfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 GG</a> in Einklang bringen. Keines der beiden Grundrechte genießt dabei automatisch Vorrang. Vielmehr ist im Einzelfall eine sorgfältige Abwägung erforderlich.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Gewissenskonflikt nur geringfügig betroffen</h3>



<p>Das Gericht erkannte ausdrücklich an, dass sich der Trambahnfahrer auf seine Gewissensfreiheit berufen könne. Seine pazifistische Überzeugung sei nachvollziehbar und grundsätzlich vom Schutzbereich von <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/4.html" target="_blank" title="Art. 4 GG">Art. 4 GG</a> erfasst.</p>



<p>Dennoch sahen die Richter:innen den Eingriff in die Gewissensfreiheit als vergleichsweise gering an. Ausschlaggebend war vor allem der konkrete Sachverhalt: Der Trambahnfahrer war innerhalb von rund eineinhalb Jahren lediglich ein einziges Mal zum Einsatz auf der Bundeswehr-Tram eingeteilt worden. Angesichts der großen Zahl an Straßenbahnen und Fahrer:innen sei auch künftig nur äußerst selten damit zu rechnen, dass er ausgerechnet dieses Fahrzeug übernehmen müsse.</p>



<p>Nach Auffassung des Gerichts werde der geschützte Bereich der Gewissensfreiheit durch das bloße Führen eines Fahrzeugs mit Werbung daher lediglich am Rand berührt. Der Fahrer müsse weder Werbung für die Bundeswehr aktiv betreiben noch deren Inhalte persönlich vertreten. Seine Aufgabe beschränke sich auf das sichere Führen der Straßenbahn im öffentlichen Nahverkehr.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Organisatorischer Aufwand für Arbeitgeber</h3>



<p>Demgegenüber stellte das Gericht erhebliche betriebliche Interessen der Verkehrsgesellschaft fest. Würde der Trambahnfahrer dauerhaft von Einsätzen auf der Bundeswehr-Tram ausgenommen, müsste der Arbeitgeber bei jeder Dienstplanung sicherstellen, dass keine entsprechende Zuweisung erfolgt. Dies würde nach Auffassung des Gerichts einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand verursachen.</p>



<p>Hinzu komme ein weiterer Aspekt: Würde einem Arbeitnehmer aufgrund individueller Gewissensgründe dauerhaft eine Ausnahme eingeräumt, könnten sich auch andere Beschäftigte auf vergleichbare Konflikte berufen. Der Arbeitgeber müsste solche Fälle aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls berücksichtigen. Dadurch könnte die Einsatzplanung erheblich erschwert werden.</p>



<p>Nach Auffassung des Arbeitsgerichts überwiegen deshalb die betrieblichen Interessen der Verkehrsgesellschaft gegenüber dem vergleichsweise geringfügigen Eingriff in die Gewissensfreiheit des Klägers.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p>Entscheidung: ArbG München, Urt. v. 20.05.2026, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20Ca%2015395/25" target="_blank" title="ArbG M&uuml;nchen, 20.05.2026 - 4 Ca 15395/25: Weisungsrecht: Tram mit Bundeswehrwerbung fahren">4 Ca 15395/25</a> (Pressemitteilung)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://jurios.de/2026/07/17/examensrelevante-gewissensnot-tramfahrer-muss-bundeswehr-werbetram-fahren/">Examensrelevante Gewissensnot: Tramfahrer muss Bundeswehr-Werbetram fahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://jurios.de">Jurios</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ölspur auf der Nordschleife: Auch auf dem Nürnburgring gilt eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/16/oelspur-auf-der-nordschleife-auch-auf-dem-nuernburgring-gilt-eine-richtgeschwindigkeit-von-130-km-h/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lukas Schreiber]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Jul 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BMW]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeit auf dem Nürnburgring]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch auf der Nürburgring-Nordschleife gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Das entschied das Landgericht (LG) Koblenz in einem Schadensersatzprozess nach einem Ölspur-Unfall. Der Unfall ereignete sich am 1. Mai 2024 auf der Nürburgring-Nordschleife. Ein BMW verlor während der Fahrt aus bislang ungeklärter Ursache Motoröl. Der unmittelbar folgende Porsche 911 geriet auf der Ölspur ins Schleudern, [&#8230;]</p>
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<p>Auch auf der Nürburgring-Nordschleife gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Das entschied das Landgericht (LG) Koblenz in einem Schadensersatzprozess nach einem Ölspur-Unfall. </p>



<p>Der Unfall ereignete sich am 1. Mai 2024 auf der Nürburgring-Nordschleife. Ein BMW verlor während der Fahrt aus bislang ungeklärter Ursache Motoröl. Der unmittelbar folgende Porsche 911 geriet auf der Ölspur ins Schleudern, drehte sich und schlug in die linke Leitplanke ein.</p>



<p>Der Schaden war erheblich. Allein die Reparaturkosten für den Porsche beliefen sich auf mehr als 77.000 Euro. Zusammen mit Wertminderung, Gutachterkosten, Abschleppkosten und der beschädigten Leitplanke entstand ein Gesamtschaden von rund 101.600 Euro. Die Haftpflichtversicherung des BMW zahlte außergerichtlich bereits rund 65.300 Euro. Die Porsche-Halterin hielt das für zu wenig und zog vor Gericht. Sie verlangte weitere 36.352,76 Euro.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Richtgeschwindigkeit auch auf Nordschleife</h2>



<p>Vor Gericht war unstreitig, dass der BMW das Öl verloren hatte und der Porsche deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Umstritten war dagegen die Geschwindigkeit des Porsche. Die Beklagten behaupteten, der Fahrer sei deutlich zu schnell unterwegs gewesen und habe die Ölspur deshalb nicht mehr rechtzeitig erkennen oder darauf reagieren können. Der Porsche-Fahrer erklärte dagegen, er sei nur etwa 120 km/h gefahren.</p>



<p>Ein Sachverständiger konnte die Geschwindigkeit nicht eindeutig rekonstruieren. Nach seinen Berechnungen seien zwar auch rund 146 km/h oder sogar höhere Geschwindigkeiten technisch denkbar. Wegen fehlender Daten – etwa zur genauen Schleuderstrecke, zum Zustand der Reifen oder zur Ölmenge auf der Fahrbahn – lasse sich das tatsächliche Tempo aber nicht mehr sicher feststellen.</p>



<p>Die Richter:innen stellten klar, dass auch auf der Nürburgring-Nordschleife die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gelte. Nach Auffassung des Gerichts kann sich ein Fahrer deshalb nur dann darauf berufen, ein Unfall sei auch für einen Idealfahrer unvermeidbar gewesen, wenn er sich selbst wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dazu gehöre grundsätzlich auch die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wer kann was beweisen?</h2>



<p>Genau das konnte die Eigentümerin und Halterin des Porsche nach Auffassung der Kammer nicht beweisen. Weil sich die Geschwindigkeit des Porsche nicht mehr sicher feststellen ließ, blieb offen, ob der Fahrer tatsächlich höchstens 130 km/h gefahren war. Außerdem konnte das Gericht nicht ausschließen, dass ein besonders aufmerksamer Fahrer die Ölspur früher erkannt hätte. Deshalb scheiterte die Eigentümerin und Halterin des Porsche mit ihrem Einwand, der Unfall sei unvermeidbar gewesen.</p>



<p>Das bedeutete jedoch nicht, dass der Porsche-Fahrer zu schnell gefahren war. Denn für diesen Vorwurf trugen die Beklagten die Beweislast. Nach Auffassung des Gerichts reichten die Aussagen der Zeugen und das Gutachten des Sachverständigen nicht aus, um eine überhöhte Geschwindigkeit nachzuweisen. Mit anderen Worten: Die Klägerin konnte zwar nicht beweisen, dass sich der Porschefahrer wie ein Idealfahrer verhalten hatte. Die Beklagten konnten aber ebenso wenig beweisen, dass der Porsche-Fahrer zu schnell unterwegs war.</p>



<h2 class="wp-block-heading">BMW-Fahrer haften zu 80 Prozent</h2>



<p>Bei der Haftungsverteilung stellte das Gericht den Ölverlust des BMW in den Mittelpunkt. Er habe den Unfall ausgelöst und sei die wesentliche Ursache für den Schaden gewesen.</p>



<p>Eine vollständige Haftung lehnte die Kammer dennoch ab. Ölspuren und andere Gefahren gehörten auf der Nürburgring-Nordschleife zu den typischen Risiken einer Fahrt. Deshalb müsse sich auch der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs dessen Betriebsgefahr anrechnen lassen. Das Gericht bewertete den Verursachungsanteil des BMW deshalb mit 80 Prozent und die Betriebsgefahr des Porsche mit 20 Prozent.</p>



<p>Aus dem Gesamtschaden von rund 101.600 Euro ergab sich nach der Haftungsquote ein Ersatzanspruch von rund 81.300 Euro. Da die Versicherung bereits mehr als 65.000 Euro gezahlt hatte, sprach das Gericht der Eigentümerin und Halterin des Porsche weitere 16.022,92 Euro sowie anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.</p>
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		<title>Edward Cullen und die romantischste Nachstellung der Filmgeschichte</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/15/edward-cullen-und-die-romantischste-nachstellung-der-filmgeschichte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Hannah Funke]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Jul 2026 07:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Nerdy]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Welt des Trash-TVs eröffnet uns neue Sphären. Das unerschöpfliche Universum des nachmittäglichen Sündenfernsehens, überdenkenswerte Datingshowkonzepte sowie eine reiche Vielfalt einschlägiger Hollywoodklassiker, die zurecht mit der „goldenen Himbeere“ (sog. Anti-Oscar) preisgekrönt wurden. Schundfilme und -Sendungen verdienen einen Platz in unseren Herzen. Sie sind Ausdruck von Nostalgie und dem herrlichen Wohlgefühl, das Gehirn für die nächsten [&#8230;]</p>
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<p>Die Welt des Trash-TVs eröffnet uns neue Sphären. Das unerschöpfliche Universum des nachmittäglichen Sündenfernsehens, überdenkenswerte Datingshowkonzepte sowie eine reiche Vielfalt einschlägiger Hollywoodklassiker, die zurecht mit der „goldenen Himbeere“ (sog. Anti-Oscar) preisgekrönt wurden. Schundfilme und -Sendungen verdienen einen Platz in unseren Herzen. Sie sind Ausdruck von Nostalgie und dem herrlichen Wohlgefühl, das Gehirn für die nächsten 90 Minuten in den Energiesparmodus versetzen zu dürfen.</p>



<p>Ganz vorne mit dabei ist natürlich die sog. „Twilight-Saga“. So konnte dieses Meisterwerk – in seinen Hauptrollen mit Robert Pattinson und Kristen Stewart – gleich sieben goldene Himbeeren ergattern und millionenfach Teenie-Herzen schmelzen.</p>



<p>Achtung Spoiler: Ein 104-jähriger Vampir verliebt sich in eine 17-jährige Schülerin. Er mag sie dabei so gerne, dass er sie am liebsten töten würde. Er zwingt sie letztlich in eine Heirat, damit sie endlich die körperlichen Freuden der Ehe vollziehen können und er im Gegenzug seine Ehefrau in einen Vampir verwandeln kann. Zwischenzeitlich glitzert er in der Sonne und es gibt Drama mit einem Werwolf. Eine absolut alltägliche und unproblematische Love-Story.</p>



<p>Greifen wir heute tief in die leicht verstaubte Blockbuster-Kiste der frühen 2000er, so stellen wir uns unweigerlich die Frage: Welches Haarspray hat Edward Cullen damals benutzt? Und vermutlich gleich danach: Wie strafrechtlich relevant war eigentlich die Beziehung zwischen Edward Cullen und seiner Flamme Bella Swan?</p>



<h2 class="wp-block-heading">Zwischen Liebe, Glitzervampiren und Strafrecht</h2>



<p>Blenden wir zunächst das liebenswürdige Vorhaben aus, seine Liebste durch Höllenqualen zu schicken, um sie in einen Vampir zu verwandeln. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch Beibringen von Vampirgift, <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/224.html" target="_blank" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a>, dürfte durch die rechtfertigende Einwilligung von Miss Swan wohl an Unrechtsgehalt verloren haben.</p>



<p>Interessanter dürfte hier wohl die (neudeutsch) toxische Beziehung zu eben dieser Dame gewesen sein. So stellt sich nicht allein die Frage, ob er noch alle Latten am Zaun hat, wenn er als 104-Jähriger eine 17-Jährige ungefragt des Nachts beim Schlafen in ihrem alten Kinderzimmer beobachtet, – sondern auch, ob sich in seinem Gesamtverhalten in Deutschland der Tatbestand der Nachstellung (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 StGB: Nachstellung">§ 238 StGB</a>), sog. Stalking, verwirklichen würde.</p>



<p>Der Straftatbestand der Nachstellung schützt die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung eines Menschen. Strafbar macht sich, wer einer anderen Person beharrlich nachstellt, indem er beispielsweise wiederholt ihre räumliche Nähe aufsucht, Kontakt aufnimmt, sie überwacht oder vergleichbare Handlungen vornimmt. Dieses Verhalten muss geeignet sein, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Entscheidend ist dabei regelmäßig die Gesamtschau mehrerer Handlungen und nicht ein einmaliges Verhalten.</p>



<p>Die akribische Analyse des Streifens ergab das folgende vorwerfbare Verhalten Edward Cullens gegenüber Bella Swan:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Edward beobachtet Bella nachts beim Schlafen und steigt regelmäßig unbemerkt durch ihr Kinderzimmerfenster ein.</li>



<li>Er verfolgt sie nach der Schule und kennt ihre täglichen Wege. Er erscheint immer wieder überraschend an Orten, an denen Bella ist. Er überwacht sie dauerhaft und weiß ständig, wo sie sich befindet. Er folgt ihr sogar bis ins Umland nach Port Angeles zu einem Shoppingausflug.</li>



<li>Er entscheidet, welche Kontakte Bella haben darf (insbesondere gegenüber Jacob).</li>



<li>Er sabotiert Bellas Auto, damit sie Jacob nicht besuchen kann.</li>



<li>Und ein besonderes Schmankerl: Edward liest die Gedanken Bellas umgebender Mitmenschen, um mehr Informationen über sie zu sammeln.</li>
</ul>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="825" height="344" src="https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik.png" alt="" class="wp-image-26364" srcset="https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik.png 825w, https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik-300x125.png 300w, https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik-768x320.png 768w, https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik-150x63.png 150w, https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik-696x290.png 696w" sizes="auto, (max-width: 825px) 100vw, 825px" /><figcaption class="wp-element-caption">Edward beobachtet Bella im Schlaf.</figcaption></figure>
</div>


<p>Ganz abgesehen davon, dass er durch die ungefragten Kinderzimmerbesuche Hausfriedensbruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 StGB: Hausfriedensbruch">§ 123 StGB</a> begeht, erscheinen für sich genommen seine Kontaktversuche und Absichten reichlich aufdringlich und beharrlich. So scheint Edward einen beachtlichen Teil seiner Freizeit damit zu verbringen, Bella Swan zu studieren. Gebrochene Teenie-Herzen wissen, dass er dies tut, weil Bella die einzige ist, dessen Gedanken er nicht lesen kann. Oh weh.</p>



<p>Strafrechtlerinnen und Strafrechtler wissen, dass sein Verhalten für sich genommen den Tatbestand der Nachstellung erfüllen kann.</p>



<p>Gerade das beharrliche Aufsuchen räumlicher Nähe zum Tatopfer stellt eine taugliche Tathandlung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 StGB: Nachstellung">§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB</a> dar. Hierbei reicht nach herrschender Meinung heimliches, unentdecktes Beobachten aus (<em>Fischer</em>, StGB, § 238, Rn.10). Dies wird mit dem Gesetzeszweck des Schutzes des individuellen Lebensbereichs und der Freiheit der Person begründet.</p>



<p>Die Kontrolle von Bellas Sozialkontakten könnte demgegenüber unter <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 StGB: Nachstellung">§ 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB</a> fallen, wonach „vergleichbare Handlungen“ strafbaren Charakter entfalten. Als Auffangtatbestand dient Nr. 8 zur Grundlage all derjenigen Tathandlungen, die eine ähnliche Beharrlichkeit und Beeinträchtigung mit sich bringen können. Gewertet wird dies an der jeweiligen Intensität der Nachstellungshandlung (<em>Fischer</em>, StGB, § 238, Rn.25).</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein großes Aber</h2>



<p>Entscheidend ist jedoch nicht allein die Penetranz der vampirischen Liebesbekundung, sondern ob die Handlungen objektiv geeignet sind, Bella in ihrer Lebensführung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. So will es das Gesetz. Diese Anforderung eröffnet einen weiten Bewertungsspielraum. Einerseits soll hierdurch ein objektivierender Beurteilungsspielraum geschaffen werden. Andererseits kommt es für das Vorliegen einer Beeinträchtigung darauf an, ob die Tatperson die Einschränkungshandlung gegen den subjektiven Willen des Opfers vornimmt. Nicht zuletzt die Frage, wann eine Handlung denn geeignet sei, die Lebensgestaltung zu beeinträchtigen, ist kompliziert. Auch die Frage, wann die Beeinträchtigung denn nicht unerheblich sei, ist komplex wertungsgeprägt. Die Gesamtbetrachtung entscheidet.</p>



<p>Opferanwältinnen und -anwälte würden raten, ein Beharrlichkeitsprotokoll zu erstellen: Zu erfassen, welche Nachstellungshandlungen vorgenommen wurden und wie sich die Handlungen auf das eigene Wohlbefinden und Leben auswirken. Wenn schon die Eignung zur Beeinträchtigung strafbewehrt ist, dann erst recht die Beeinträchtigung selbst.</p>



<p>Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger setzen mit ihrer Verteidigungsstrategie oft am Nachweis potentieller Tathandlungen, der Bewertung nachgewiesener Tathandlungen oder am Vorsatz an. Ob Handlungen zufällig oder beeinträchtigungsbewusst geschehen, ob Handlungen in ihrer Gesamtbetrachtung schon geeignet sind, zu beeinträchtigen – das entscheiden oft Nuancen.</p>



<p>In Bellas Fall dürfte davon auszugehen sein, dass sie die Nachstellungshandlungen romantisch fand. Eine subjektive Beeinträchtigung und damit Strafbarkeit entfällt. So verdeutlichte sie, dass sie selbst die Nähe und Zuneigung des Vampirs suchte. Das ebenso ikonische wie besorgniserregende Zitat <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">„Ich würde lieber sterben, als von dir getrennt zu sein.“</mark></em> stammt von ihr. Beharrliche, heimliche Kontaktaufnahmen schien sie gleichermaßen befremdlich wie leidenschaftlich zu empfinden.</p>


<div class="wp-block-image">
<figure class="aligncenter size-full"><img loading="lazy" decoding="async" width="676" height="415" src="https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik-2.png" alt="" class="wp-image-26368" srcset="https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik-2.png 676w, https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik-2-300x184.png 300w, https://jurios.de/wp/wp-content/uploads/2026/07/grafik-2-150x92.png 150w" sizes="auto, (max-width: 676px) 100vw, 676px" /><figcaption class="wp-element-caption">Edward und Bella heiraten</figcaption></figure>
</div>


<h2 class="wp-block-heading">Ende gut, alles gut</h2>



<p>Es überrascht nicht, dass ein und dasselbe Verhalten bei Person X als strafbewehrt empfunden wird, unter ähnlichen Voraussetzungen bei Person Y als Liebesbeweis angesehen wird. So sind Menschen geprägt durch die eigene Perspektive, individuelle soziale Bindungen, Erfahrungen, Neigungen und Gefühle sowie selbstredend dem Anblick einer unwiderstehlichen Frisur.</p>



<p>Die Erinnerung, wie ambivalent der Blick auf individuelle Zuneigungsbekundungen sein kann, schafft letztlich Realität. Das Strafrecht ist in seinen Nuancen bestenfalls auf diese individuellen Lebensrealitäten angepasst. Und ob „Twilight“ oder „Temptation Island“ die größere „red flag“ darstellen, darf am Ende ebenfalls jeder für sich individuell entscheiden.</p>
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		<title>Bevorzugt KI bei der Erstellung von Lebensläufen Juristen gegenüber Juristinnen?</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/14/bevorzugt-ki-bei-der-erstellung-von-lebenslaeufen-juristen-gegenueber-juristinnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Jana Oliveira]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Jul 2026 07:32:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Studium/Ref]]></category>
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		<category><![CDATA[kurios]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenslauf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Generativer Künstlicher Intelligenz (KI) wird auch von Juristinnen und Juristen zur Erstellung und Optimierung von Bewerbungsunterlagen eingesetzt. Ein US-Rechtsmagazin warf deswegen die Frage auf: Behandelt KI Männer und Frauen tatsächlich gleich – oder reproduziert sie bestehende gesellschaftliche Vorurteile? Das Experiment führte zu erschreckenden Ergebnissen. Ein Praxistest des Rechtsjournalisten Joe Patrice griff diese Problematik auf und [&#8230;]</p>
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<p>Generativer Künstlicher Intelligenz (KI) wird auch von Juristinnen und Juristen zur Erstellung und Optimierung von Bewerbungsunterlagen eingesetzt. Ein US-Rechtsmagazin warf deswegen die Frage auf: Behandelt KI Männer und Frauen tatsächlich gleich – oder reproduziert sie bestehende gesellschaftliche Vorurteile? Das Experiment führte zu erschreckenden Ergebnissen.</p>



<p>Ein <a href="https://abovethelaw.com/2026/06/does-ai-give-male-lawyers-better-resumes/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Praxistest des Rechtsjournalisten Joe Patrice</a> griff diese Problematik auf und untersuchte sie erstmals anhand juristischer Lebensläufe. Das Ergebnis ist differenzierter als frühere Untersuchungen, zeigt aber zugleich, dass selbst hochstandardisierte juristische Karrieren nicht vollständig vor algorithmischen Verzerrungen geschützt sind.</p>



<h2 class="wp-block-heading">KI schreibt keine Fakten – sie interpretiert sie</h2>



<p>Ausgangspunkt der Debatte war ein <a href="https://x.com/jenatlionra/status/2066971963944513891?s=20">LinkedIn-Beitrag</a> der Beraterin Jen Horsburgh. Sie ließ ihren Lebenslauf von Googles KI-System Gemini überarbeiten und wiederholte anschließend denselben Vorgang mit identischen Daten – lediglich der Vorname wurde von einer weiblichen auf eine männliche Variante geändert.</p>



<p>Die Unterschiede waren bemerkenswert. Während die weibliche Bewerberin Projekte „unterstützte“ oder „mitwirkte“, „entwickelte“ und „konzipierte“ der männliche Kandidat dieselben Projekte. Ehrenamtliches Engagement wurde bei der Frau als bloßer sozialer Einsatz beschrieben, beim Mann hingegen als Ausdruck von Führungsqualitäten.</p>



<p>Technisch überrascht dieses Ergebnis kaum. Generative KI erzeugt keine objektiven Bewertungen, sondern berechnet auf Grundlage riesiger Datenmengen die wahrscheinlichste sprachliche Formulierung. Enthalten diese Trainingsdaten jahrzehntelang gewachsene gesellschaftliche Rollenbilder, spiegeln sich diese statistischen Muster zwangsläufig auch in den erzeugten Texten wider.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Funktioniert das im juristischen Bereich genauso?</h2>



<p>Patrice testete, ob sich der beobachtete Gender Bias auch bei juristischen Bewerbungen zeigt. Hierzu konstruierte er aus mehreren authentischen Associate-Profilen internationaler Wirtschaftskanzleien einen fiktiven Lebenslauf einer Associate im fünften Berufsjahr im Bereich Mergers &amp; Acquisitions. Anschließend ließ er Gemini zweimal denselben Lebenslauf überarbeiten – einmal unter dem Namen „Vivian“, einmal unter „Thomas“. Der eigentliche berufliche Werdegang blieb vollständig identisch.</p>



<p>Auf den ersten Blick fiel das Ergebnis positiv aus. Beide Bewerber „berieten“ Mandanten, „verhandelten“ Verträge und „betreuten“ komplexe nationale wie internationale Transaktionen. Offensichtliche Unterschiede in der Beschreibung der fachlichen Tätigkeit traten kaum auf. Erst beim genaueren Lesen zeigten sich subtile Abweichungen.</p>



<p>Thomas erhielt bereits zu Beginn seines Lebenslaufs eine Zusammenfassung, die ihn als „High-performing Associate“ mit „umfangreicher Erfahrung“ und „nachgewiesener Erfolgsbilanz“ charakterisierte. Keine dieser Aussagen war durch den Lebenslauf belegt; sie stellte vielmehr eine wertende Interpretation der KI dar. Vivian erhielt dagegen lediglich eine nüchterne Beschreibung ihrer Tätigkeit. Ihre Qualifikation wurde nicht bewertet, sondern lediglich wiedergegeben.</p>



<p>Gerade im Bewerbungsprozess können solche sprachlichen Nuancen erheblichen Einfluss entfalten. Personalverantwortliche entscheiden häufig innerhalb weniger Sekunden, ob ein Lebenslauf näher betrachtet wird. Selbst geringfügig positivere Formulierungen können daher unbewusst den Gesamteindruck verbessern.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Unterschiede bei Ehrenamt, Activities und Honors</h2>



<p>Besonders problematisch erscheint ein weiterer Befund. Der identische Lebenslauf enthielt umfangreiches Pro-bono-Engagement. Während dieses beim männlichen Bewerber ausdrücklich hervorgehoben wurde – einschließlich seiner Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation und einer Veterans Clinic –, verschwand derselbe Abschnitt bei Vivian vollständig.</p>



<p>Eine Erklärung hierfür existiert nicht. Wahrscheinlich handelt es sich nicht um eine bewusste Diskriminierung, sondern um eine statistische Priorisierung innerhalb der Sprachgenerierung. Für die betroffene Bewerberin macht das Ergebnis allerdings keinen Unterschied: Ein relevanter Teil ihres beruflichen Profils bleibt schlicht unsichtbar.</p>



<p>Auch im akademischen Bereich zeigte sich eine unterschiedliche Gewichtung. Thomas&#8216; Moot-Court-Erfolg wurde unter der Rubrik „Honors“ aufgeführt und damit als besondere Auszeichnung präsentiert. Bei Vivian erschien dieselbe Leistung lediglich unter „Activities“ neben studentischen Vereinigungen.</p>



<p>Juristisch mag dies belanglos erscheinen. Aus Sicht der Personalpsychologie ist die Einordnung jedoch keineswegs trivial. Recruiter scannen Lebensläufe häufig nur wenige Sekunden. Rubriken wie „Awards“, „Honors“ oder „Leadership“ ziehen deutlich mehr Aufmerksamkeit auf sich als allgemeine Aktivitäten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Warum fällt der Bias im Recht geringer aus?</h2>



<p>Interessanterweise blieb die Verzerrung im juristischen Bereich deutlich schwächer als in früheren Untersuchungen anderer Berufsgruppen. Ein plausibler Grund liegt in der Standardisierung juristischer Lebensläufe. Kanzleiprofile folgen seit Jahren nahezu identischen Formulierungen: „Beratung eines internationalen Unternehmens beim Erwerb eines Zielunternehmens im Rahmen einer grenzüberschreitenden Transaktion.“</p>



<p>Für kreative sprachliche Ausschmückungen besteht kaum Raum. Anders als in Marketing-, Beratungs- oder Managementberufen existieren etablierte sprachliche Konventionen, die individuelle Wertungen begrenzen.</p>



<p>Gerade diese sprachliche Uniformität könnte unbeabsichtigt als Schutzmechanismus gegen stärkere algorithmische Verzerrungen wirken.</p>



<p>Bewerberinnen und Bewerber sollten KI-erstellte Lebensläufe und Anschreiben daher auf keinen Fall ungeprüft übernehmen. Auch Unternehmen sollten dieser Gender Bias bekannt sein, wenn sie KI bei der Auswertung von Bewerberdaten einsetzen. Denn im Wettbewerb um attraktive Positionen entscheiden nicht nur Fakten – sondern auch die Sprache, in der sie präsentiert werden. Und genau dort zeigt sich, dass selbst moderne KI nicht vollständig frei von den Vorurteilen ihrer Trainingsdaten ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Auch rechtlich problematisch</h2>



<p>Aus juristischer Sicht wirft der Einsatz generativer KI im Bewerbungsprozess daher mehrere Fragen auf. Das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts auch im Einstellungsverfahren. Gleiches gilt auf europäischer Ebene nach der Gleichbehandlungsrichtlinie sowie künftig im Zusammenspiel mit der europäischen KI-Verordnung (AI Act), die den Einsatz von KI in Beschäftigung und Personalgewinnung als Hochrisikobereich einordnet.</p>



<p>Problematisch wird es insbesondere dann, wenn Arbeitgeber KI-generierte Bewerbungsunterlagen oder KI-gestützte Vorauswahlverfahren ungeprüft übernehmen. Entstehen dadurch mittelbare Benachteiligungen bestimmter Gruppen, können sowohl haftungsrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.</p>



<p>Auch datenschutzrechtlich bleibt Vorsicht geboten. Werden personenbezogene Daten in externe KI-Systeme eingegeben, sind regelmäßig die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Kanzleien und Unternehmen müssen insbesondere sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen unzulässig verarbeitet werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Iur.reform fordert von JuMiKo grundlegende Reform statt &#8222;minimaler Stellschraubenpolitik&#8220;</title>
		<link>https://jurios.de/2026/07/13/iur-reform-fordert-von-jumiko-grundlegende-reform-statt-minimaler-stellschraubenpolitik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2026 07:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Studium/Ref]]></category>
		<category><![CDATA[Examensvorbereitung]]></category>
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		<category><![CDATA[psychische Belastung]]></category>
		<category><![CDATA[Reform der Juristenausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[reform der juristischen Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Stellungnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Stress im Jurastudium]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch die Initiative iur.reform kritisiert die Tatenlosigkeit der Justizministerkonferenz nach der 97. JuMiKo im Juni 2026. In einer ausführlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2026 wirft die Initiative der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) vor, den bestehenden Reformbedarf zu verkennen und sich auf kosmetische Änderungen zu beschränken. Statt einer Zukunftsstrategie für die Juristenausbildung enthalte der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Auch die Initiative iur.reform kritisiert die Tatenlosigkeit der Justizministerkonferenz nach der 97. JuMiKo im Juni 2026. </p>



<p>In einer ausführlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2026 wirft die Initiative der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) vor, den bestehenden Reformbedarf zu verkennen und sich auf kosmetische Änderungen zu beschränken. Statt einer Zukunftsstrategie für die Juristenausbildung enthalte der Bericht lediglich punktuelle Anpassungen innerhalb eines überholten Systems.</p>



<p>Der Ausschusses zur Koordinierung der Juristenausbildung (KoA) zur „Zukunft der volljuristischen Ausbildung“ hatte seinen Bericht im Rahmen der 97. JuMiKo vorgelegt. Er knüpft an den Beschluss der Justizministerkonferenz aus dem Frühjahr 2024 an, wonach <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">&#8222;kein grundlegender Reformbedarf&#8220;</mark> </em>(<a href="https://jurios.de/2024/06/08/wieder-keine-reform-der-juristischen-ausbildung-landesjustizministerien-sehen-auf-der-jumiko-keinen-reformbedarf/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">JURios berichtet</a>) der Juristenausbildung bestehe. </p>



<h2 class="wp-block-heading">&#8222;Allenfalls kleinste Anpassungen&#8220;</h2>



<p>Im Mittelpunkt des aktuellen Berichts stehen drei Themenfelder: die Stärkung der Resilienz von Studierenden, die Verringerung psychischer Belastungen sowie eine stärkere Vermittlung von Methodenkompetenz.</p>



<p>Diese Schwerpunktsetzung begrüßt iur.reform grundsätzlich. Gleichzeitig fällt das Urteil über den Bericht insgesamt vernichtend aus. <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">„Der Bericht beleuchtet die Zukunft der juristischen Ausbildung indes nur fragmentiert und oberflächlich und enthält keine zukunftsorientierten Lösungen, sondern beabsichtigt allenfalls kleinste Anpassungen im bestehenden, jedoch veralteten System“</mark></em>, heißt es in der Stellungnahme. Nach Auffassung der Initiative werde der ambitionierte Titel des Berichts seinem tatsächlichen Inhalt nicht gerecht.</p>



<p>Besonders kritisiert iur.reform die Grundannahme des KoA, die derzeitige Ausbildung bringe weiterhin <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">„ausreichend qualifizierten Nachwuchs“ </mark></em>hervor. Diese Einschätzung blende wesentliche Entwicklungen aus. Die Initiative verweist auf sinkende Studierenden- und Absolventenzahlen, hohe Durchfallquoten in den Staatsprüfungen sowie abgesenkte Einstellungsvoraussetzungen im öffentlichen Dienst. Eine Vision, wie die Ausbildung angesichts dieser Herausforderungen zukunftsfähig gestaltet werden könne, fehle vollständig.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Psychische Belastung wird weiterhin ignoriert</h2>



<p>Ein Schwerpunkt der Kritik richtet sich gegen die Analyse psychischer Belastungen im Jurastudium. Zwar widme sich der KoA diesem Thema ausführlich, bleibe aber sowohl bei der Ursachenforschung als auch bei den vorgeschlagenen Maßnahmen an der Oberfläche. So übersehe der Bericht etwa, dass hohe Durchfallquoten im ersten Examen den Belastungszeitraum für viele Studierende erheblich verlängerten, weil sie sich erneut auf die Prüfung vorbereiten müssten. Ebenso bleibe die grundlegende Frage unbeantwortet, weshalb die Durchfallquoten überhaupt so hoch seien.</p>



<p>Besonders deutlich widerspricht iur.reform der Einschätzung, die Ursachen psychischer Belastungen lägen überwiegend im Verhalten der Studierenden selbst. Die Initiative erklärt: <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">„iur.reform widerspricht klar dem Versuch des KoA, den Grund für die wissenschaftlich festgestellte ungesunde psychische Belastung während der Ausbildung weit überwiegend im Verantwortungsbereich der Lernenden zu suchen.“</mark></em></p>



<p>Auch die vom KoA angedeutete These, heutige Studierendengenerationen seien weniger belastbar als frühere Jahrgänge, weist die Initiative entschieden zurück. Weder soziale Medien noch angeblich falsche Vorstellungen über die Anforderungen des Examens seien die eigentlichen Ursachen. Vielmehr liege die Verantwortung bei den Ländern und Universitäten. <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">„Es ist Aufgabe der Länder und Universitäten, eine Struktur der Ausbildung zu schaffen, die ein erfolgreiches Absolvieren ohne gesundheitliche Einschränkungen ermöglicht. Dies ist aktuell nicht gegeben.“</mark></em></p>



<h2 class="wp-block-heading">Ein Bericht voller Widersprüche</h2>



<p>Darüber hinaus wirft iur.reform dem Bericht innere Widersprüche vor. So werde einerseits eine Reduzierung des Prüfungsstoffs ausdrücklich ausgeschlossen, andererseits betone der KoA, entscheidend seien methodische Fähigkeiten und nicht Detailwissen. Diese beiden Aussagen passten nach Auffassung der Initiative nicht zusammen.</p>



<p>Die Reforminitiative verweist darauf, dass die Kritik an einer inhaltlichen Überfrachtung des Jurastudiums seit Jahren sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der Praxis geäußert werde. Bereits der Wissenschaftsrat habe festgestellt, dass die Stofffülle das Studium erheblich erschwere. Dennoch finde sich hierzu im KoA-Bericht keine ernsthafte Auseinandersetzung.</p>



<p>Nach Auffassung von iur.reform wäre eine Stoffreduktion nicht nur möglich, sondern sogar notwendig, um die Ausbildungsqualität langfristig zu sichern. Juristische Kompetenz bestehe nicht im Auswendiglernen möglichst vieler Einzelprobleme, sondern im Verständnis rechtlicher Strukturen und methodischer Zusammenhänge. Detailkenntnisse des materiellen Rechts oder komplizierte Meinungsstreitigkeiten zwischen Rechtsprechung und Literatur müssten deshalb nicht länger Prüfungsgegenstand sein. Stattdessen solle das Verständnis der juristischen Dogmatik in den Mittelpunkt rücken.</p>



<p>Positiv bewertet die Initiative dagegen einzelne Vorschläge des KoA. Dazu zählt insbesondere der geplante bessere Zugang zu Originalexamensklausuren. Allerdings hält iur.reform dies allein für nicht ausreichend. Zusätzlich müssten auch die offiziellen Musterlösungen veröffentlicht werden. Nur dadurch könnten Studierende nachvollziehen, welche Anforderungen tatsächlich an Examensklausuren gestellt würden und welche Erwartungen die Prüfungsämter an die Bearbeitung hätten.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der politische Wille für eine Reform fehlt</h2>



<p>Ebenfalls begrüßt wird das Ziel, ein resilienzförderndes Ausbildungsumfeld zu schaffen. Allerdings vermisst die Initiative konkrete Umsetzungskonzepte. Ohne strukturelle Veränderungen bleibe unklar, wie dieses Ziel erreicht werden solle.</p>



<p>Besonders grundsätzlich fällt schließlich die Bewertung des gesamten Berichts aus. Nach Auffassung von iur.reform dokumentiert er vor allem eines: den politischen Willen, an den bestehenden Strukturen festzuhalten. Wörtlich heißt es: „Insgesamt ist der Bericht zur Zukunft der volljuristischen Ausbildung als substantieller Rückschritt anzusehen.“ Der Bericht mache deutlich, dass KoA und JuMiKo <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">„nicht an einer grundlegenden Verbesserung der Ausbildung für die Zukunft gelegen“</mark></em> sei, sondern <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">„ausschließlich an der Perpetuierung minimaler Stellschraubenpolitik“.</mark></em></p>



<p>Auch die Argumentation des Berichts selbst wird scharf kritisiert. Die Stellungnahme wirft dem KoA vor, strukturelle Probleme auf individuelles Fehlverhalten zu reduzieren. Besonders deutlich formuliert die Initiative ihren Vorwurf mit den Worten: „<em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">Der Bericht enttäuscht schließlich auch auf intellektueller Ebene dadurch, dass er in beinahe stammtischartiger Manier eine Individualisierung struktureller Probleme betreibt.“ </mark></em>Es überrasche, dass einem offiziellen Bericht entgegengehalten werden müsse, <em><mark style="background-color:rgba(0, 0, 0, 0)" class="has-inline-color has-vivid-red-color">„dass psychische Gesundheit nicht nur die Verantwortung des Einzelnen, sondern auch des Systems ist.“</mark></em></p>



<p>Zum Abschluss erneuert iur.reform ihre Forderung nach einer grundlegenden Neuausrichtung der Juristenausbildung. Eine zukunftsfähige Reform könne nur in einem offenen und demokratischen Verfahren gelingen. Die Initiative spricht sich dafür aus, sämtliche relevanten Akteure – Hochschulen, Studierende, Berufsverbände, Justiz, Anwaltschaft und weitere Stakeholder – an der Entwicklung eines neuen Ausbildungskonzepts zu beteiligen. Nur so könne die Qualität der juristischen Ausbildung langfristig gesichert und den Herausforderungen eines sich wandelnden Rechtsmarktes wirksam begegnet werden.</p>
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