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        <title>Luhmaniac liest und interpretiert Niklas Luhmann, Das Recht der Gesellschaft</title>
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        <pubDate>Sat, 28 Mar 2026 16:11:24 +0000</pubDate>
        <lastBuildDate>Sat, 28 Mar 2026 16:11:24 +0000</lastBuildDate>
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        <language>de</language>
        <copyright>Creative Commons</copyright>
        <webMaster>feeds@soundcloud.com (SoundCloud Feeds)</webMaster>
        <description>Ulrike Sumfleth und Joachim Feltkamp lesen und interpretieren den vollständigen Text des bahnbrechenden Werkes von Niklas Luhmann. Dabei gehen wir für diejenigen, die Luhmanns Systemtheorie noch nicht kennen, auf die theoretischen Grundlagen und Konzepte ein und erklären diese, so dass keine Vorwissen erforderlich ist.</description>
        <itunes:subtitle>der Luhmann Podcast</itunes:subtitle>
        
        <itunes:author>J. Feltkamp, U.Sumfleth</itunes:author>
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          <title>Luhmaniac - Der Luhmann Podcast</title>
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        <itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords><itunes:summary>Unser Weg durch das Recht der Gesellschaft von Niklas Luhmann zum mithören, mitlesen und mitdenken. </itunes:summary><itunes:category text="Education"><itunes:category text="Educational Technology"/></itunes:category><itunes:category text="Society &amp; Culture"><itunes:category text="History"/></itunes:category><itunes:category text="Government &amp; Organizations"><itunes:category text="Local"/></itunes:category><itunes:category text="Science &amp; Medicine"><itunes:category text="Medicine"/></itunes:category><itunes:owner><itunes:email>j.feltkamp@gmail.com</itunes:email><itunes:name>J. Feltkamp, U.Sumfleth</itunes:name></itunes:owner><xhtml:meta xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" content="noindex" name="robots"/><item>
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      <title>98. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 446, K10</title>
      <pubDate>Sat, 28 Mar 2026 16:11:24 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Welche strukturellen Kopplungen Recht, Politik und Wirtschaft untereinander einrichten, hängt von der primären Differenzierungsform der Gesellschaft ab.

In segmentär differenzierten (tribalen) Gesellschaften ist die primäre Differenzierungsform die Gleichheit der Stämme und ihrer Familien untereinander. Vorherrschend sind Reziprozitätsverhältnisse, die durch gegenseitigen Ausgleich praktiziert werden (schenken, teilen, Gaben, Verteilung von Überschüssen).

Dementsprechend gibt es noch keine rechtsförmigen Kopplungen zwischen Recht, Wirtschaft und Politik. Stattdessen dominiert der Zusammenhang von Recht und Gewalt. Normative Erwartungen sind nur durchsetzbar, wenn sie gewaltsam verteidigt werden können (z.B. Streitigkeiten um Besitz). Eigentum ist untrennbar mit Verwandtschaftsbeziehungen verknüpft; es gibt keinen abstrakten Eigentumsbegriff. Verträge existieren nur als sofort vollzogene Transaktionen (z.B. Tausch), die keine rechtlichen Nachwirkungen haben. So kennen frühes griechisches und römisches Recht noch kein separates Eigentumsrecht, da oikos (Haushalt) und familia als soziale Einheit ausreichen.

In stratifikatorischen Gesellschaften, die in Stände wie Adel/Volk geschichtet sind, ist die primäre Differenzierungsform dagegen Ungleichheit qua Geburt. Diese wird als »Gottes Wille« und »natürlich« legitimiert. Soziologisch gilt der Übergang eines Systems von einem Prinzip der Stabilität zu einem anderen als Katastrophe (Luhmann, Gesellschaft der Gesellschaft Bd. 2, S. 655). Auslöser dürften Schuldverhältnisse gewesen sein, die sich daraus ergaben, dass einzelne Familien durch den Fernhandel auf der Grundlage des Geldgebrauchs (bzw. seiner Vorläufer wie »Warengeld«) sehr viel reicher wurden als andere. Reziprozität verlangte jedoch Dankbarkeit und einen Ausgleich der Schuld. Bei steigender Ungleichheit konnte die Schuld nicht mehr anders ausgeglichen werden, als sich in den Dienst des Gläubigers zu stellen. Dienstverhältnisse entstanden, die sich dauerhaft verfestigten. 

Es kommt zur Schichtung. So war Griechenland zur Zeit von Platon eine Sklavenhaltergesellschaft, die alteuropäische Adelsgesellschaft geschichtet in Adel/Volk. Die Oberschicht (Adel und Klerus) genoss Privilegien in allen Funktionssystemen. Den Zugang zum Recht nutzte sie, um politische Macht und ökonomischen Reichtum zu sichern. Dementsprechend gibt es keine strukturellen Kopplungen: Die Oberschicht profitiert davon, dass Politik, Wirtschaft und Recht nicht autonom und nur formal getrennt sind. Politische Machtfragen innerhalb der Oberschicht werden schichtintern »ausgedealt«. Konflikte zwischen den Schichten (Adel/Volk) werden über Hauswirtschaft (Gutsherrschaft) geregelt. In beiden Fällen also: nicht durch ein autonomes Rechtssystem.

Vollständiger Text auf https://Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Welche strukturellen Kopplungen Recht, Politik un…</itunes:subtitle>
      <description>Welche strukturellen Kopplungen Recht, Politik und Wirtschaft untereinander einrichten, hängt von der primären Differenzierungsform der Gesellschaft ab.

In segmentär differenzierten (tribalen) Gesellschaften ist die primäre Differenzierungsform die Gleichheit der Stämme und ihrer Familien untereinander. Vorherrschend sind Reziprozitätsverhältnisse, die durch gegenseitigen Ausgleich praktiziert werden (schenken, teilen, Gaben, Verteilung von Überschüssen).

Dementsprechend gibt es noch keine rechtsförmigen Kopplungen zwischen Recht, Wirtschaft und Politik. Stattdessen dominiert der Zusammenhang von Recht und Gewalt. Normative Erwartungen sind nur durchsetzbar, wenn sie gewaltsam verteidigt werden können (z.B. Streitigkeiten um Besitz). Eigentum ist untrennbar mit Verwandtschaftsbeziehungen verknüpft; es gibt keinen abstrakten Eigentumsbegriff. Verträge existieren nur als sofort vollzogene Transaktionen (z.B. Tausch), die keine rechtlichen Nachwirkungen haben. So kennen frühes griechisches und römisches Recht noch kein separates Eigentumsrecht, da oikos (Haushalt) und familia als soziale Einheit ausreichen.

In stratifikatorischen Gesellschaften, die in Stände wie Adel/Volk geschichtet sind, ist die primäre Differenzierungsform dagegen Ungleichheit qua Geburt. Diese wird als »Gottes Wille« und »natürlich« legitimiert. Soziologisch gilt der Übergang eines Systems von einem Prinzip der Stabilität zu einem anderen als Katastrophe (Luhmann, Gesellschaft der Gesellschaft Bd. 2, S. 655). Auslöser dürften Schuldverhältnisse gewesen sein, die sich daraus ergaben, dass einzelne Familien durch den Fernhandel auf der Grundlage des Geldgebrauchs (bzw. seiner Vorläufer wie »Warengeld«) sehr viel reicher wurden als andere. Reziprozität verlangte jedoch Dankbarkeit und einen Ausgleich der Schuld. Bei steigender Ungleichheit konnte die Schuld nicht mehr anders ausgeglichen werden, als sich in den Dienst des Gläubigers zu stellen. Dienstverhältnisse entstanden, die sich dauerhaft verfestigten. 

Es kommt zur Schichtung. So war Griechenland zur Zeit von Platon eine Sklavenhaltergesellschaft, die alteuropäische Adelsgesellschaft geschichtet in Adel/Volk. Die Oberschicht (Adel und Klerus) genoss Privilegien in allen Funktionssystemen. Den Zugang zum Recht nutzte sie, um politische Macht und ökonomischen Reichtum zu sichern. Dementsprechend gibt es keine strukturellen Kopplungen: Die Oberschicht profitiert davon, dass Politik, Wirtschaft und Recht nicht autonom und nur formal getrennt sind. Politische Machtfragen innerhalb der Oberschicht werden schichtintern »ausgedealt«. Konflikte zwischen den Schichten (Adel/Volk) werden über Hauswirtschaft (Gutsherrschaft) geregelt. In beiden Fällen also: nicht durch ein autonomes Rechtssystem.

Vollständiger Text auf https://Luhmaniac.de</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>97. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 440, K10</title>
      <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 18:12:05 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Start des 10. Kapitels: »Strukturelle Kopplungen« sind die Form, in der Systeme Umweltbeziehungen einrichten. Herausragende Einrichtungen, über die Recht, Politik und Wirtschaft strukturell gekoppelt sind, sind Eigentum, Vertrag und Verfassung. An diesen Punkten sind sie kognitiv füreinander offen. Es kann jedoch keinen Transfer von Sinn zwischen Systemen geben, ohne die operative Geschlossenheit der Systeme aufzubrechen. Deswegen spricht Luhmann von wechselseitiger Irritation; die Systeme haben sich wechselseitig zur Umwelt, sind nicht operativ, sondern strukturell aneinander gekopppelt.

Funktionssysteme wie Recht, Politik und Wirtschaft sind zwar operativ geschlossen: Sie reproduzieren die Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, ausschließlich selbst (Autopoiesis). Dies erfolgt auf der Basis zweiwertiger Codes, die alle Entscheidungen im System anleiten und wie ein Filter wirken. (Im globalen Kommunikationssystem des Rechts sind dies die Unterscheidung von Recht/Unrecht, in der Politik: machtüberlegene/ machtunterlegene Kommunikation, in der Wirtschaft: zahlen/nicht zahlen.)

Die Theorie sozialer Systeme unterscheidet operative und strukturelle Kopplungen. 

Operative Kopplungen gibt es in zwei Varianten. a) Dauerhafte operative Kopplungen innerhalb des Systems = Autopoiesis. Systeminterne Operationen schließen an systeminterne Operationen an. Die Systeme operieren (entscheiden) autonom. Kein System kann in seiner Umwelt operieren! Z.B.: Nur ein Gericht kann Recht sprechen. Nur die Politik kann Gesetze erlassen. Ein Wirtschaftsunternehmen mag versuchen, Einfluss auf Politiker zu nehmen. Es kann jedoch nicht im Parlament mit abstimmen.
 b) Kurzzeitige operative Kopplungen zwischen System und Umwelt: Dabei handelt es sich um Ereignisse, die für die zeitliche Dauer ihres Ablaufs für mehrere Systeme identisch sind. Z.B.: Die Zahlung einer Rechtsverbindlichkeit betrifft gleichzeitig das Wirtschaftssystem. Systemintern hat das Ereignis jedoch jeweils eine andere Vergangenheit, und es erzeugt unterschiedliche Zukünfte. Das Recht hat damit eine Verbindlichkeit erledigt. Die Wirtschaft hingegen verbucht den Zahlungseingang im Hinblick auf Zukunftsfragen, wofür es das Geld investieren wird. Das Ereignis »Zahlung« ist zwar für beide Systeme identisch. Es wird jedoch unterschiedlich verarbeitet. Jedes System operiert in seiner Eigenzeitlichkeit.

Im Gegensatz dazu sind strukturelle Kopplungen dauerhafte Kopplungen zwischen Systemen. Die Punkte, an denen dies geschieht, werden abstrakt »Einrichtungen« genannt. Z.B. ist das Gehirn über Augen und Ohren strukturell mit seiner Umwelt gekoppelt.

Strukturelle Kopplung ist eine Zwei-Seiten-Form, das heißt: eine Unterscheidung. Wie jede Unterscheidung, schließt sie etwas ein (das, was gekoppelt werden soll) – und zugleich schließt sie alles andere aus! Durch Unterscheidungen limitiert ein System also das Spektrum dessen, was es in der Umwelt als systemrelevant erachtet – und was nicht. Z.B. nehmen Zellmembranen nur bestimmte Arten von Ionen auf – andere nicht. Die Beschränkung auf wenige Einrichtungen ist die Voraussetzung dafür, dass Systeme ihrer Umwelt gegenüber resonanzfähig sind. Das System kann die gesamtgesellschaftliche Komplexität ignorieren und sich auf das Management weniger Unterscheidungen beschränken. Diese Reduktion von Komplexität ist die Bedingung dafür, systemintern Komplexität aufbauen zu können.

Strukturelle Kopplungen trennen und verbinden Systeme also gleichzeitig. In zeitlicher Hinsicht bedeutet das: Es gibt ein analoges Prozessieren – und ein digitales. Analog heißt: Die Systeme existieren gleichzeitig in einer für sie identischen Zeit. Systemintern prozessieren sie jedoch digital. Digitalisierung bedeutet die Einführung von zweiwertigen Unterscheidungen in das Analoge.
...
Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Start des 10. Kapitels: »Strukturelle Kopplungen«…</itunes:subtitle>
      <description>Start des 10. Kapitels: »Strukturelle Kopplungen« sind die Form, in der Systeme Umweltbeziehungen einrichten. Herausragende Einrichtungen, über die Recht, Politik und Wirtschaft strukturell gekoppelt sind, sind Eigentum, Vertrag und Verfassung. An diesen Punkten sind sie kognitiv füreinander offen. Es kann jedoch keinen Transfer von Sinn zwischen Systemen geben, ohne die operative Geschlossenheit der Systeme aufzubrechen. Deswegen spricht Luhmann von wechselseitiger Irritation; die Systeme haben sich wechselseitig zur Umwelt, sind nicht operativ, sondern strukturell aneinander gekopppelt.

Funktionssysteme wie Recht, Politik und Wirtschaft sind zwar operativ geschlossen: Sie reproduzieren die Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, ausschließlich selbst (Autopoiesis). Dies erfolgt auf der Basis zweiwertiger Codes, die alle Entscheidungen im System anleiten und wie ein Filter wirken. (Im globalen Kommunikationssystem des Rechts sind dies die Unterscheidung von Recht/Unrecht, in der Politik: machtüberlegene/ machtunterlegene Kommunikation, in der Wirtschaft: zahlen/nicht zahlen.)

Die Theorie sozialer Systeme unterscheidet operative und strukturelle Kopplungen. 

Operative Kopplungen gibt es in zwei Varianten. a) Dauerhafte operative Kopplungen innerhalb des Systems = Autopoiesis. Systeminterne Operationen schließen an systeminterne Operationen an. Die Systeme operieren (entscheiden) autonom. Kein System kann in seiner Umwelt operieren! Z.B.: Nur ein Gericht kann Recht sprechen. Nur die Politik kann Gesetze erlassen. Ein Wirtschaftsunternehmen mag versuchen, Einfluss auf Politiker zu nehmen. Es kann jedoch nicht im Parlament mit abstimmen.
 b) Kurzzeitige operative Kopplungen zwischen System und Umwelt: Dabei handelt es sich um Ereignisse, die für die zeitliche Dauer ihres Ablaufs für mehrere Systeme identisch sind. Z.B.: Die Zahlung einer Rechtsverbindlichkeit betrifft gleichzeitig das Wirtschaftssystem. Systemintern hat das Ereignis jedoch jeweils eine andere Vergangenheit, und es erzeugt unterschiedliche Zukünfte. Das Recht hat damit eine Verbindlichkeit erledigt. Die Wirtschaft hingegen verbucht den Zahlungseingang im Hinblick auf Zukunftsfragen, wofür es das Geld investieren wird. Das Ereignis »Zahlung« ist zwar für beide Systeme identisch. Es wird jedoch unterschiedlich verarbeitet. Jedes System operiert in seiner Eigenzeitlichkeit.

Im Gegensatz dazu sind strukturelle Kopplungen dauerhafte Kopplungen zwischen Systemen. Die Punkte, an denen dies geschieht, werden abstrakt »Einrichtungen« genannt. Z.B. ist das Gehirn über Augen und Ohren strukturell mit seiner Umwelt gekoppelt.

Strukturelle Kopplung ist eine Zwei-Seiten-Form, das heißt: eine Unterscheidung. Wie jede Unterscheidung, schließt sie etwas ein (das, was gekoppelt werden soll) – und zugleich schließt sie alles andere aus! Durch Unterscheidungen limitiert ein System also das Spektrum dessen, was es in der Umwelt als systemrelevant erachtet – und was nicht. Z.B. nehmen Zellmembranen nur bestimmte Arten von Ionen auf – andere nicht. Die Beschränkung auf wenige Einrichtungen ist die Voraussetzung dafür, dass Systeme ihrer Umwelt gegenüber resonanzfähig sind. Das System kann die gesamtgesellschaftliche Komplexität ignorieren und sich auf das Management weniger Unterscheidungen beschränken. Diese Reduktion von Komplexität ist die Bedingung dafür, systemintern Komplexität aufbauen zu können.

Strukturelle Kopplungen trennen und verbinden Systeme also gleichzeitig. In zeitlicher Hinsicht bedeutet das: Es gibt ein analoges Prozessieren – und ein digitales. Analog heißt: Die Systeme existieren gleichzeitig in einer für sie identischen Zeit. Systemintern prozessieren sie jedoch digital. Digitalisierung bedeutet die Einführung von zweiwertigen Unterscheidungen in das Analoge.
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Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>96. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 434, K09</title>
      <pubDate>Wed, 10 Dec 2025 11:10:07 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Gerade weil Politik und Recht eng zusammenhängen, weist die Theorie sozialer Systeme auf ihre unterschiedlichen Systemreferenzen hin. 

Ein Beobachter kann zwar erkennen, dass sich politische und rechtliche Operationen (Kommunikationen) gegenseitig bedingen und aufeinander auswirken. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Systeme eine Einheit bilden würden. Die Theorie sozialer Systeme geht von getrennten Systemen aus und macht das u.a. an folgenden Begriffen fest.

Beide Funktionssysteme vollziehen ihre Autopoiesis (Selbstreproduktion) in jeweils operativer Geschlossenheit. D.h., die Kommunikation unterscheidet laufend, ob sie dem eigenen Netzwerk zuzuordnen ist oder nicht. Ausschlaggebend ist, ob die Kommunikation den eigenen Code berührt. Codes sind binäre (zweiwertige) Leitunterscheidungen. Beide Systeme verwenden unterschiedliche Codes. In der Politik dreht sich alles um die Unterscheidung von machtüberlegener/machtunterlegener Kommunikation. (Milder ausgedrückt: Die Kommunikation unterscheidet Regierende/Regierte, Regierung/Opposition, Amtsmacht/keine Amtsmacht.) Die leitende Unterscheidung des Rechtssystems ist dagegen: Recht/Unrecht. Zusätzlich wird differenziert, ob ein Fall gleich/ungleich ist.

Auf diese Weise überprüfen beide Systeme laufend im Prozess der Kommunikation, wo die Grenze des jeweils eigenen Systems zur Umwelt verläuft. Sie konstruieren sich selbst als System in Differenz zur Umwelt (System-Umwelt-Differenz). 

Beide pflegen rekursive (rückbezügliche) Netzwerke. Die Kommunikation bezieht sich auf Begriffe mit unterschiedlicher politischer/rechtlicher »Vorgeschichte« zurück. Bereits in der Vergangenheit haben politische/rechtliche Kommunikationen auf unterschiedliche Weise Bezug auf Begriffe genommen – zu verschiedenen Zeitpunkten und in verschiedenen Kontexten. Jede dieser früheren Kommunikationen hat ihren eigenen Zeithorizont, ihre eigene Begriffs-Vernetzungsgeschichte. Z.B.: Bundestagsdebatten und rechtswissenschaftliche Studien zum Begriff der Souveränität. Durch Verweisen auf Begriffe werden Kommunikationen (die bereits in der Vergangenheit vernetzt waren) in der Gegenwart neu miteinander vernetzt. Es wird ein jeweils spezifisch rechtlicher/politischer Sinn erzeugt. (Sinn bedeutet: Verweisen auf anderes.) Kurz, ein Beobachter kann zwar erkennen, dass ein Akt wie das Erlassen eines Gesetzes beide Systeme gleichzeitig »betrifft«. Der Sinn, der sich daraus für Politik und Recht ergibt, war und ist jedoch nicht derselbe.

Beide Systeme verfolgen unterschiedliche Programme. Die Politik operiert mit Zweckprogrammen (Um-zu-Konstruktionen dienen der Zweckverfolgung, dem Erreichen eines Ziels). Das Recht nutzt Konditionalprogramme (Wenn-dann-Konstruktionen: Jeder Sachverhalt wird an Bedingungen geknüpft. Mehrere Bedingungen können durch und/oder-Konstruktionen verknüpft werden.) 

Die Operationsweisen beider Systeme sind nicht aneinander anschlussfähig. Simpelstes Beispiel: Das Gericht kann kein Gesetz erlassen, die Politik kein Rechtsurteil sprechen.

Dass Recht und Politik keine Einheit bilden, zeigt sich auch darin, dass sie in der Übergangsphase (16. bis 19. Jh.), in der sie sich voneinander und von der Kirche abgegrenzt haben und autonom wurden, kein einheitliches Symbol finden konnten, um die behauptete Einheit einheitlich zu erklären. 

Das Recht verweist auf die Geltung des Rechts. Der Geltungsbegriff umfasst sowohl die Rechtsgültigkeit des Gerichtsurteils als auch die Geltung der von der Politik erlassenen Gesetze. Also: beide Systeme. Die Politik verweist dagegen auf den Staat und damit auf die Gewaltenteilung zwischen Judikative (Rechtsprechung) und Legislative (Rechtsetzung; wobei auch die Exekutive der Politik unterstellt ist). (Dies schließt nicht aus, dass auch das Recht den Staatsbegriff benutzt.) Man sucht also Einheit und entdeckt Differenz. Die behauptete Einheit blieb zwangsläufig rätselhaft. (&gt;&gt; Fortsetung luhmaniac.de)</itunes:summary>
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      <description>Gerade weil Politik und Recht eng zusammenhängen, weist die Theorie sozialer Systeme auf ihre unterschiedlichen Systemreferenzen hin. 

Ein Beobachter kann zwar erkennen, dass sich politische und rechtliche Operationen (Kommunikationen) gegenseitig bedingen und aufeinander auswirken. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Systeme eine Einheit bilden würden. Die Theorie sozialer Systeme geht von getrennten Systemen aus und macht das u.a. an folgenden Begriffen fest.

Beide Funktionssysteme vollziehen ihre Autopoiesis (Selbstreproduktion) in jeweils operativer Geschlossenheit. D.h., die Kommunikation unterscheidet laufend, ob sie dem eigenen Netzwerk zuzuordnen ist oder nicht. Ausschlaggebend ist, ob die Kommunikation den eigenen Code berührt. Codes sind binäre (zweiwertige) Leitunterscheidungen. Beide Systeme verwenden unterschiedliche Codes. In der Politik dreht sich alles um die Unterscheidung von machtüberlegener/machtunterlegener Kommunikation. (Milder ausgedrückt: Die Kommunikation unterscheidet Regierende/Regierte, Regierung/Opposition, Amtsmacht/keine Amtsmacht.) Die leitende Unterscheidung des Rechtssystems ist dagegen: Recht/Unrecht. Zusätzlich wird differenziert, ob ein Fall gleich/ungleich ist.

Auf diese Weise überprüfen beide Systeme laufend im Prozess der Kommunikation, wo die Grenze des jeweils eigenen Systems zur Umwelt verläuft. Sie konstruieren sich selbst als System in Differenz zur Umwelt (System-Umwelt-Differenz). 

Beide pflegen rekursive (rückbezügliche) Netzwerke. Die Kommunikation bezieht sich auf Begriffe mit unterschiedlicher politischer/rechtlicher »Vorgeschichte« zurück. Bereits in der Vergangenheit haben politische/rechtliche Kommunikationen auf unterschiedliche Weise Bezug auf Begriffe genommen – zu verschiedenen Zeitpunkten und in verschiedenen Kontexten. Jede dieser früheren Kommunikationen hat ihren eigenen Zeithorizont, ihre eigene Begriffs-Vernetzungsgeschichte. Z.B.: Bundestagsdebatten und rechtswissenschaftliche Studien zum Begriff der Souveränität. Durch Verweisen auf Begriffe werden Kommunikationen (die bereits in der Vergangenheit vernetzt waren) in der Gegenwart neu miteinander vernetzt. Es wird ein jeweils spezifisch rechtlicher/politischer Sinn erzeugt. (Sinn bedeutet: Verweisen auf anderes.) Kurz, ein Beobachter kann zwar erkennen, dass ein Akt wie das Erlassen eines Gesetzes beide Systeme gleichzeitig »betrifft«. Der Sinn, der sich daraus für Politik und Recht ergibt, war und ist jedoch nicht derselbe.

Beide Systeme verfolgen unterschiedliche Programme. Die Politik operiert mit Zweckprogrammen (Um-zu-Konstruktionen dienen der Zweckverfolgung, dem Erreichen eines Ziels). Das Recht nutzt Konditionalprogramme (Wenn-dann-Konstruktionen: Jeder Sachverhalt wird an Bedingungen geknüpft. Mehrere Bedingungen können durch und/oder-Konstruktionen verknüpft werden.) 

Die Operationsweisen beider Systeme sind nicht aneinander anschlussfähig. Simpelstes Beispiel: Das Gericht kann kein Gesetz erlassen, die Politik kein Rechtsurteil sprechen.

Dass Recht und Politik keine Einheit bilden, zeigt sich auch darin, dass sie in der Übergangsphase (16. bis 19. Jh.), in der sie sich voneinander und von der Kirche abgegrenzt haben und autonom wurden, kein einheitliches Symbol finden konnten, um die behauptete Einheit einheitlich zu erklären. 

Das Recht verweist auf die Geltung des Rechts. Der Geltungsbegriff umfasst sowohl die Rechtsgültigkeit des Gerichtsurteils als auch die Geltung der von der Politik erlassenen Gesetze. Also: beide Systeme. Die Politik verweist dagegen auf den Staat und damit auf die Gewaltenteilung zwischen Judikative (Rechtsprechung) und Legislative (Rechtsetzung; wobei auch die Exekutive der Politik unterstellt ist). (Dies schließt nicht aus, dass auch das Recht den Staatsbegriff benutzt.) Man sucht also Einheit und entdeckt Differenz. Die behauptete Einheit blieb zwangsläufig rätselhaft. (&gt;&gt; Fortsetung luhmaniac.de)</description>
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      <title>95. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 431, K09</title>
      <pubDate>Wed, 12 Nov 2025 17:08:34 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Luhmanns Hypothese lautet, dass Politik und Recht zwei autonome, operativ geschlossene Funktionssysteme sind. In Abschnitt IV untersucht er hierfür weitere Anhaltspunkte. So geht er der Frage nach, wie Lobbyismus zu bewerten ist: Wie hoch ist der Einfluss von JuristInnen auf das politische System? 

Anmerkung: Das ist heute besser erforscht als zur Entstehungszeit des Buches vor rund 30 Jahren. In vielen Ländern gibt es Lobbyregister. Mit Studien belegen Nicht-Regierungsorganisationen regelmäßig, mit welchen Lobby-Etats Interessenverbände Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen. In Deutschland z.B. LobbyControl, auf EU-Ebene das Corporate Europe Observatory. Nicht selten werden ganze Textpassagen von externen »ExpertInnen« in Gesetzestexte übernommen, teils im Wortlaut. Ohne Zweifel ist der »legislative Fußabdruck« heute besser dokumentiert als in den 1990er-Jahren. Hauptauftraggeber für juristische (Lobby-)Aktivitäten sind Wirtschaftskonzerne, allen voran die Finanzlobby. Die Erforschung von Kontaktnetzwerken hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Netzwerk- und Diskursanalysen nehmen zu. 

Luhmanns Frage ist jedoch: In welchem Funktionssystem wird der juristische Einfluss tatsächlich wirksam? Die Entscheidung, einen von JuristInnen verfassten Text in ein Gesetz zu übernehmen, ist eine politische. Das Risiko, damit womöglich gegen geltendes Recht zu verstoßen, trägt der Gesetzgeber allein. JuristInnen mögen die Texte entworfen haben. Die Frage ist jedoch, ob sie überhaupt politische Kontakte pflegen. Häufig vermitteln »Politikberater« die juristische Expertise an die Politik weiter. Ausschlaggebend sind persönliche Beziehungen, um überhaupt Kontakt in Entscheidungskreise des politischen Systems zu erlangen. Juristische Expertise wird natürlich vorausgesetzt. Entscheidend ist jedoch, wie gut ein Akteur mit der Politik vernetzt ist. Eben da setzen LobbyistInnen an.

Für die Politik ist zudem die Frage wichtig: Welche Bedeutung hat ein Interessenträger, der JuristInnen beauftragt mit dem Ziel, politischen Einfluss zu nehmen? Eine derartige »Verwendung« von Anwälten ist jedenfalls eher dem politischen System zuzuordnen als dem Rechtssystem. Kurz, der bloße Status »Jurist« ist als alleiniges Kriterium nicht aussagekräftig genug. Man kann damit eine Kommunikation nicht zweifelsfrei Politik oder Recht zuordnen.

Wären Politik und Recht eine Einheit, müsste es umgekehrt denkbar sein, dass rechtsdogmatische Erfindungen innerhalb der Parteipolitik zum Thema werden können. Anhand der juristischen Beispielthemen »Anscheinsvollmacht« und »culpa in contrahendo« erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber sich mit solchen juristisch zu entscheidenden Problemlagen befassen würde. Doch selbst wenn er es täte, ist anzunehmen, dass Gerichte derartige Problemstellungen systemintern weiterentwickeln würden.

Nachdem der IV. Abschnitt die These von der operativen Geschlossenheit beider Systeme untermauert, will Luhmann im Folgenden überprüfen, ob diese These widerlegbar ist, sowohl von der politischen als auch von der rechtlichen Seite aus. 

Denn selbstverständlich sind die Kommunikationssysteme Politik und Recht füreinander offen – jedoch nur auf der kognitiven Ebene. Das bedeutet, beide Systeme sind füreinander Umwelt und nehmen jeweils Informationen aus der Umwelt auf. Verarbeitet werden solche »externen Fakten« jedoch systemintern, in operativer Geschlossenheit. Dies erfolgt anhand der inneren Codierung: Im Recht dreht sich alles um die Unterscheidungen von Recht/Unrecht sowie gleicher/ungleicher Fall. In der Politik läuft jede Entscheidung durch den Filter, ob sie mehr/weniger Macht bedeuten könnte. Dieses Verhältnis von operativer Geschlossenheit und kognitiver Offenheit bringt der Terminus »strukturelle Kopplung« zum Ausdruck. Strukturelle Kopplung wird in Kapitel 10 Thema sein. Darauf bereitet der IV. Abschnitt allmählich vor.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Luhmanns Hypothese lautet, dass Politik und Recht…</itunes:subtitle>
      <description>Luhmanns Hypothese lautet, dass Politik und Recht zwei autonome, operativ geschlossene Funktionssysteme sind. In Abschnitt IV untersucht er hierfür weitere Anhaltspunkte. So geht er der Frage nach, wie Lobbyismus zu bewerten ist: Wie hoch ist der Einfluss von JuristInnen auf das politische System? 

Anmerkung: Das ist heute besser erforscht als zur Entstehungszeit des Buches vor rund 30 Jahren. In vielen Ländern gibt es Lobbyregister. Mit Studien belegen Nicht-Regierungsorganisationen regelmäßig, mit welchen Lobby-Etats Interessenverbände Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen. In Deutschland z.B. LobbyControl, auf EU-Ebene das Corporate Europe Observatory. Nicht selten werden ganze Textpassagen von externen »ExpertInnen« in Gesetzestexte übernommen, teils im Wortlaut. Ohne Zweifel ist der »legislative Fußabdruck« heute besser dokumentiert als in den 1990er-Jahren. Hauptauftraggeber für juristische (Lobby-)Aktivitäten sind Wirtschaftskonzerne, allen voran die Finanzlobby. Die Erforschung von Kontaktnetzwerken hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Netzwerk- und Diskursanalysen nehmen zu. 

Luhmanns Frage ist jedoch: In welchem Funktionssystem wird der juristische Einfluss tatsächlich wirksam? Die Entscheidung, einen von JuristInnen verfassten Text in ein Gesetz zu übernehmen, ist eine politische. Das Risiko, damit womöglich gegen geltendes Recht zu verstoßen, trägt der Gesetzgeber allein. JuristInnen mögen die Texte entworfen haben. Die Frage ist jedoch, ob sie überhaupt politische Kontakte pflegen. Häufig vermitteln »Politikberater« die juristische Expertise an die Politik weiter. Ausschlaggebend sind persönliche Beziehungen, um überhaupt Kontakt in Entscheidungskreise des politischen Systems zu erlangen. Juristische Expertise wird natürlich vorausgesetzt. Entscheidend ist jedoch, wie gut ein Akteur mit der Politik vernetzt ist. Eben da setzen LobbyistInnen an.

Für die Politik ist zudem die Frage wichtig: Welche Bedeutung hat ein Interessenträger, der JuristInnen beauftragt mit dem Ziel, politischen Einfluss zu nehmen? Eine derartige »Verwendung« von Anwälten ist jedenfalls eher dem politischen System zuzuordnen als dem Rechtssystem. Kurz, der bloße Status »Jurist« ist als alleiniges Kriterium nicht aussagekräftig genug. Man kann damit eine Kommunikation nicht zweifelsfrei Politik oder Recht zuordnen.

Wären Politik und Recht eine Einheit, müsste es umgekehrt denkbar sein, dass rechtsdogmatische Erfindungen innerhalb der Parteipolitik zum Thema werden können. Anhand der juristischen Beispielthemen »Anscheinsvollmacht« und »culpa in contrahendo« erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber sich mit solchen juristisch zu entscheidenden Problemlagen befassen würde. Doch selbst wenn er es täte, ist anzunehmen, dass Gerichte derartige Problemstellungen systemintern weiterentwickeln würden.

Nachdem der IV. Abschnitt die These von der operativen Geschlossenheit beider Systeme untermauert, will Luhmann im Folgenden überprüfen, ob diese These widerlegbar ist, sowohl von der politischen als auch von der rechtlichen Seite aus. 

Denn selbstverständlich sind die Kommunikationssysteme Politik und Recht füreinander offen – jedoch nur auf der kognitiven Ebene. Das bedeutet, beide Systeme sind füreinander Umwelt und nehmen jeweils Informationen aus der Umwelt auf. Verarbeitet werden solche »externen Fakten« jedoch systemintern, in operativer Geschlossenheit. Dies erfolgt anhand der inneren Codierung: Im Recht dreht sich alles um die Unterscheidungen von Recht/Unrecht sowie gleicher/ungleicher Fall. In der Politik läuft jede Entscheidung durch den Filter, ob sie mehr/weniger Macht bedeuten könnte. Dieses Verhältnis von operativer Geschlossenheit und kognitiver Offenheit bringt der Terminus »strukturelle Kopplung« zum Ausdruck. Strukturelle Kopplung wird in Kapitel 10 Thema sein. Darauf bereitet der IV. Abschnitt allmählich vor.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>94. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 426, K09</title>
      <pubDate>Wed, 22 Oct 2025 18:18:04 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Welche Rolle spielt der Faktor Zeit für die Wahrnehmung des gesellschaftlichen Umgangs mit Recht? 

Operativ geschlossene Funktionssysteme wie Politik, Recht und Massenmedien entwickeln Eigenzeitlichkeiten. Das Tempo, in dem Entscheidungen getroffen werden, variiert von System zu System. 

Zugleich folgt jedes Funktionssystem einem zweiwertigen Code, der alle Entscheidungen anleitet. In der Politik ist dies die Frage: Regierung oder Opposition? (Eine Unter-Codierung der Unterscheidung: machtüberlegene/machtunterlegene Kommunikation.) Das Rechtssystem operiert entlang der Unterscheidung von Recht/Unrecht sowie gleicher/ungleicher Fall. Die Massenmedien wählen aus, ob sie informieren/nicht informieren, anhand der Frage: Ist der Sachverhalt neu?

D.h.: Welcher Sachverhalt pro System ausgewählt wird, um erinnert oder für zukünftige Entwicklungen eingeschätzt zu werden (Antezipation), variiert ebenfalls. Gleiches gilt für die Fragen: Welche Unterscheidungen werden dabei zugrunde gelegt? Und in welcher normativen Form vollzieht sich der Entscheidungsfindungsprozess? 

Wenn Kommunikation systemübergreifend organisiert werden muss, fallen zeitliche Verzögerungen zwischen den Systemen besonders auf. Z.B.: Die Wirtschaft prescht vor – die Wissenschaft sammelt noch Daten aus der Vergangenheit.

Besonders bedeutsam ist der Faktor Zeit im Verhältnis von Rechtsetzung durch den Gesetzgeber und Rechtsprechung durch Gerichte. Politik steht unter Zeitdruck. Sie managt Entscheidungsfindungsprozesse mit Machtkalkül: Entscheidungen werden beschleunigt – oder verzögert. Im Vergleich dazu agiert das Rechtssystem behäbig, insbesondere Gerichte. Hier muss jeder Einzelfall sorgfältig begründet werden. Zugleich sind potenzielle Auswirkungen auf gleichartige Fälle in der Zukunft mit einzuschätzen. Diese können die Struktur des gesamten Rechtssystems verändern.

Es gibt also eine Zeitdifferenz im Umgang mit Recht: Dass Rechtsprechung »langsam« ist, wird durch die Möglichkeit »schneller« Rechtsetzung gesamtgesellschaftlich ausgeglichen.

Wie das Verhältnis von Politik und Recht beobachtet und beschrieben wird, ist wiederum von der Präferenz der Massenmedien für Neues geprägt. Die Auswahl von Informationen anhand dieses Kriteriums bedeutet soziologisch eine Wahrnehmungstäuschung. Über neue Gesetze wird laufend berichtet, selten über ihre Auswirkungen/Nicht-Auswirkungen im Alltag. Luhmann spricht hier von »optischen Schwierigkeiten«, Politik und Recht als getrennte Systeme zu sehen. Die Fokussierung der Berichterstattung auf neue Gesetze dürfte dazu beigetragen haben, dass Politik und Recht lange Zeit als Einheit begriffen wurden, in der die Gesetzgebung hierarchisch über der Rechtsprechung zu stehen schien. 

Für die These, dass Politik und Recht zwei operativ geschlossene Systeme sind, spricht auch die Art und Weise, in der die Verwaltung gesetzliche Vorgaben »umsetzt«. Als Subsystem der Politik ist die Verwaltung an das Recht gebunden. In der Praxis managt sie ihre Aufgaben jedoch nicht juristisch, sondern: orientiert an politischen Zielvorgaben, in der Form eines Problem-Lösung-Verhaltens. Auf Umsetzungsprobleme reagiert der Gesetzgeber erst dann juristisch, wenn Gesetzesverstöße in größerem Stil auffällig werden, also eine Dauerdevianz (ständige Abweichung) vom Sollverhalten beobachtbar wird. Ein (unspektakulärer) Einzelfall löst noch keine Gesetzesänderung aus.
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      <itunes:subtitle>Welche Rolle spielt der Faktor Zeit für die Wahrn…</itunes:subtitle>
      <description>Welche Rolle spielt der Faktor Zeit für die Wahrnehmung des gesellschaftlichen Umgangs mit Recht? 

Operativ geschlossene Funktionssysteme wie Politik, Recht und Massenmedien entwickeln Eigenzeitlichkeiten. Das Tempo, in dem Entscheidungen getroffen werden, variiert von System zu System. 

Zugleich folgt jedes Funktionssystem einem zweiwertigen Code, der alle Entscheidungen anleitet. In der Politik ist dies die Frage: Regierung oder Opposition? (Eine Unter-Codierung der Unterscheidung: machtüberlegene/machtunterlegene Kommunikation.) Das Rechtssystem operiert entlang der Unterscheidung von Recht/Unrecht sowie gleicher/ungleicher Fall. Die Massenmedien wählen aus, ob sie informieren/nicht informieren, anhand der Frage: Ist der Sachverhalt neu?

D.h.: Welcher Sachverhalt pro System ausgewählt wird, um erinnert oder für zukünftige Entwicklungen eingeschätzt zu werden (Antezipation), variiert ebenfalls. Gleiches gilt für die Fragen: Welche Unterscheidungen werden dabei zugrunde gelegt? Und in welcher normativen Form vollzieht sich der Entscheidungsfindungsprozess? 

Wenn Kommunikation systemübergreifend organisiert werden muss, fallen zeitliche Verzögerungen zwischen den Systemen besonders auf. Z.B.: Die Wirtschaft prescht vor – die Wissenschaft sammelt noch Daten aus der Vergangenheit.

Besonders bedeutsam ist der Faktor Zeit im Verhältnis von Rechtsetzung durch den Gesetzgeber und Rechtsprechung durch Gerichte. Politik steht unter Zeitdruck. Sie managt Entscheidungsfindungsprozesse mit Machtkalkül: Entscheidungen werden beschleunigt – oder verzögert. Im Vergleich dazu agiert das Rechtssystem behäbig, insbesondere Gerichte. Hier muss jeder Einzelfall sorgfältig begründet werden. Zugleich sind potenzielle Auswirkungen auf gleichartige Fälle in der Zukunft mit einzuschätzen. Diese können die Struktur des gesamten Rechtssystems verändern.

Es gibt also eine Zeitdifferenz im Umgang mit Recht: Dass Rechtsprechung »langsam« ist, wird durch die Möglichkeit »schneller« Rechtsetzung gesamtgesellschaftlich ausgeglichen.

Wie das Verhältnis von Politik und Recht beobachtet und beschrieben wird, ist wiederum von der Präferenz der Massenmedien für Neues geprägt. Die Auswahl von Informationen anhand dieses Kriteriums bedeutet soziologisch eine Wahrnehmungstäuschung. Über neue Gesetze wird laufend berichtet, selten über ihre Auswirkungen/Nicht-Auswirkungen im Alltag. Luhmann spricht hier von »optischen Schwierigkeiten«, Politik und Recht als getrennte Systeme zu sehen. Die Fokussierung der Berichterstattung auf neue Gesetze dürfte dazu beigetragen haben, dass Politik und Recht lange Zeit als Einheit begriffen wurden, in der die Gesetzgebung hierarchisch über der Rechtsprechung zu stehen schien. 

Für die These, dass Politik und Recht zwei operativ geschlossene Systeme sind, spricht auch die Art und Weise, in der die Verwaltung gesetzliche Vorgaben »umsetzt«. Als Subsystem der Politik ist die Verwaltung an das Recht gebunden. In der Praxis managt sie ihre Aufgaben jedoch nicht juristisch, sondern: orientiert an politischen Zielvorgaben, in der Form eines Problem-Lösung-Verhaltens. Auf Umsetzungsprobleme reagiert der Gesetzgeber erst dann juristisch, wenn Gesetzesverstöße in größerem Stil auffällig werden, also eine Dauerdevianz (ständige Abweichung) vom Sollverhalten beobachtbar wird. Ein (unspektakulärer) Einzelfall löst noch keine Gesetzesänderung aus.
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      <title>93. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 422, K09</title>
      <pubDate>Sat, 13 Sep 2025 11:18:51 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Was bedeutet der Begriff des Rechtsstaats aus rechtlicher, politischer und soziologischer Perspektive?

Der Begriff Rechtsstaat ist ein Klammerbegriff: Er klammert zwei Begriffe und deren Sinngehalte zu einem gemeinsamen neuen zusammen (auch Frame genannt, engl.: Rahmen). Interpretiert werden kann der Begriff politisch oder rechtlich – oder aus der Perspektive eines Beobachters, der beobachtet, wie Politik und Recht den Begriff jeweils für sich interpretieren. Letzteres ist eine Beobachtung zweiter Ordnung.

Aus dieser Perspektive der Soziologie lässt sich feststellen: Das Recht ist in der Lage, politische Gewalt zu begrenzen. Die Politik ist jedoch in der Lage, das Recht für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Beide Bestrebungen sind gegenläufig. Dass es gelungen ist, sie zu verbinden, lässt sich als zivilisatorische Errungenschaft feiern.

Für das Recht darf niemand über dem Gesetz stehen, auch nicht der Gesetzgeber. Rechtsstaatlichkeit (rule of law) herrscht allein dadurch, dass das Gesetz (law) gilt. Gesetz und Rechtsstaatlichkeit sind für das Recht also dasselbe – eine Tautologie, weil die Unterscheidung beider Begriffe für das Recht keinen Unterschied ergibt. 

Wie umfassend dieser Anspruch des Rechts auf Geltung ist, zeigt sich darin, dass das Recht auch das »Unbestimmbare« noch bestimmt, nämlich als vom Recht vorgesehene Freiheit. Dabei handelt es sich um Entscheidungsfreiheiten von Funktionssystemen wie der Wirtschaft, ebenso wie um Klagerechte von natürlichen und juristischen Personen, mit denen das Recht den Umgang mit sich selbst festlegt. 

Indem das Recht universelle Relevanz beansprucht, kam es im 19. Jahrhundert zu einem juristisch geprägten Staatsbegriff. Die deutsche Lehre vom Rechtsstaat betonte die Bindung der Verwaltung an das Gesetz. Die Frage, wie die Politik das Recht instrumentalisiert, um Meinungen zu verdichten, Mehrheiten zu gewinnen und Macht zu erlangen, wurde kaum thematisiert, weswegen die Lehre als »machtfern« gilt.

Aus politischer Perspektive ist das Recht ein Instrument, welches es erst möglich macht, politische Ziele zu verwirklichen. Durch Gesetzgebung verrechtlicht die Politik politische Probleme – und wird sie dadurch los. Von da an muss das Problem rechtlich weiterbehandelt werden. D.h., es wird entpolitisiert. Diese Vorgehensweise des Weiterreichens von Politik an Recht betrifft nicht nur Parlamente, sondern auch Verwaltung (Ministerialbehörden) und Staatsverträge zwischen Staaten.

Die soziale Funktion der Politik ist es, kollektiv bindende Entscheidungen zu treffen, also: Gesetze zu erlassen. Die Entscheidung muss jedoch rechtskonform sein. In der Regel prüfen darum JuristInnen vorab die Rechtslage. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine Operation des Rechts, nicht der Politik. Und an dieser Stelle ist es möglich, dass das politische System – aus Machtgründen – Risiken eingeht. Risiko verweist auf Überschreiten der Systemgrenze.

Um zu verstehen, wie die Politik das Recht instrumentalisiert, verweist Luhmann auf die Differenz zwischen Medium und Form im Rechtssystem. Das Medium ist die Norm. An die Einhaltung rechtlicher Normen ist die Politik gebunden. Um eine Norm zu reproduzieren, braucht es jedoch eine Form. Diese Form bestimmt und ändert die Politik, indem sie auswählt, auf welches geltende Recht sich der Gesetzesentwurf bezieht, wie das Recht interpretiert wird, welche Argumente ausgewählt und mit welchen Unterscheidungen sie begründet werden. All dies bietet Möglichkeiten, politische Ziele zu verwirklichen. 

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Was bedeutet der Begriff des Rechtsstaats aus rec…</itunes:subtitle>
      <description>Was bedeutet der Begriff des Rechtsstaats aus rechtlicher, politischer und soziologischer Perspektive?

Der Begriff Rechtsstaat ist ein Klammerbegriff: Er klammert zwei Begriffe und deren Sinngehalte zu einem gemeinsamen neuen zusammen (auch Frame genannt, engl.: Rahmen). Interpretiert werden kann der Begriff politisch oder rechtlich – oder aus der Perspektive eines Beobachters, der beobachtet, wie Politik und Recht den Begriff jeweils für sich interpretieren. Letzteres ist eine Beobachtung zweiter Ordnung.

Aus dieser Perspektive der Soziologie lässt sich feststellen: Das Recht ist in der Lage, politische Gewalt zu begrenzen. Die Politik ist jedoch in der Lage, das Recht für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Beide Bestrebungen sind gegenläufig. Dass es gelungen ist, sie zu verbinden, lässt sich als zivilisatorische Errungenschaft feiern.

Für das Recht darf niemand über dem Gesetz stehen, auch nicht der Gesetzgeber. Rechtsstaatlichkeit (rule of law) herrscht allein dadurch, dass das Gesetz (law) gilt. Gesetz und Rechtsstaatlichkeit sind für das Recht also dasselbe – eine Tautologie, weil die Unterscheidung beider Begriffe für das Recht keinen Unterschied ergibt. 

Wie umfassend dieser Anspruch des Rechts auf Geltung ist, zeigt sich darin, dass das Recht auch das »Unbestimmbare« noch bestimmt, nämlich als vom Recht vorgesehene Freiheit. Dabei handelt es sich um Entscheidungsfreiheiten von Funktionssystemen wie der Wirtschaft, ebenso wie um Klagerechte von natürlichen und juristischen Personen, mit denen das Recht den Umgang mit sich selbst festlegt. 

Indem das Recht universelle Relevanz beansprucht, kam es im 19. Jahrhundert zu einem juristisch geprägten Staatsbegriff. Die deutsche Lehre vom Rechtsstaat betonte die Bindung der Verwaltung an das Gesetz. Die Frage, wie die Politik das Recht instrumentalisiert, um Meinungen zu verdichten, Mehrheiten zu gewinnen und Macht zu erlangen, wurde kaum thematisiert, weswegen die Lehre als »machtfern« gilt.

Aus politischer Perspektive ist das Recht ein Instrument, welches es erst möglich macht, politische Ziele zu verwirklichen. Durch Gesetzgebung verrechtlicht die Politik politische Probleme – und wird sie dadurch los. Von da an muss das Problem rechtlich weiterbehandelt werden. D.h., es wird entpolitisiert. Diese Vorgehensweise des Weiterreichens von Politik an Recht betrifft nicht nur Parlamente, sondern auch Verwaltung (Ministerialbehörden) und Staatsverträge zwischen Staaten.

Die soziale Funktion der Politik ist es, kollektiv bindende Entscheidungen zu treffen, also: Gesetze zu erlassen. Die Entscheidung muss jedoch rechtskonform sein. In der Regel prüfen darum JuristInnen vorab die Rechtslage. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine Operation des Rechts, nicht der Politik. Und an dieser Stelle ist es möglich, dass das politische System – aus Machtgründen – Risiken eingeht. Risiko verweist auf Überschreiten der Systemgrenze.

Um zu verstehen, wie die Politik das Recht instrumentalisiert, verweist Luhmann auf die Differenz zwischen Medium und Form im Rechtssystem. Das Medium ist die Norm. An die Einhaltung rechtlicher Normen ist die Politik gebunden. Um eine Norm zu reproduzieren, braucht es jedoch eine Form. Diese Form bestimmt und ändert die Politik, indem sie auswählt, auf welches geltende Recht sich der Gesetzesentwurf bezieht, wie das Recht interpretiert wird, welche Argumente ausgewählt und mit welchen Unterscheidungen sie begründet werden. All dies bietet Möglichkeiten, politische Ziele zu verwirklichen. 

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>92. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 414, K09</title>
      <pubDate>Sun, 10 Aug 2025 19:11:39 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Der Begriff Rechtsstaat scheint auszudrücken, dass Politik und Recht ein einheitliches System wären. Die Theorie sozialer Systeme kann jedoch analytisch aufzeigen, dass es sich um zwei operativ geschlossene Systeme handelt. Bereits die Entstehung des Begriffs setzt Gewaltenteilung voraus und damit gegenseitige Anerkennung von Autonomie. 

Am Widerstandsrecht lässt sich nachvollziehen, wie beide Systeme ihre Ansprüche auf Autonomie verteidigen. Aus Perspektive der Politik ist ein Staatsbürger, der sich mit Berufung aufs Recht in die Politik einmischt, ein Friedensstörer. Aus Perspektive des Rechts darf jedoch niemand, auch nicht der Gesetzgeber, über dem Recht stehen. Sonst gäbe es kein Recht. Diese Auffassung führte zur Entwicklung der civil rights im Common Law.

Dass die Systeme sich Machtkämpfe liefern, bestätigt nur ihre operative Geschlossenheit. Sie verteidigen dann jeweils ihren Anspruch darauf. Rechtsstreitigkeiten um dieses Thema führten dazu, dass der Begriff Rechtsstaat nach der Französischen Revolution 1789 zunehmend als Beobachtungsschema verstanden werden konnte. Die Verkettung der beiden Begriffe zu einem gemeinsamen neuen Denkrahmen fordert dazu auf, das Verhältnis zwischen Politik/Recht zu beobachten. Also: gegenseitige Bedingungen und Wechselwirkungen. (Luhmann zitiert hier in Fußnote 17 Novalis, 1795/96, u.a. mit dem Satz: »Jedes ist nur das auf seinem Platz, was es durch den anderen ist.«)

Das Ziel ist damit nicht mehr Konsens, der mithilfe von Kriterien wie Vernunft erreichbar wäre. Stattdessen gibt der Begriff Rechtsstaat vor, dass die Systeme ihr Verhältnis zueinander jeweils autonom beschreiben müssen. Im Zentrum stand hier stets die Differenz von Notwendigkeit und Freiheit. Um Freiheit zu gewährleisten, muss sie notwendigerweise durch Gesetze eingeschränkt werden. Die Durchsetzung von Gesetzen verantwortet dann die Exekutive, die Durchsetzung von Gerichtsurteilen die Judikative, jeweils in einem als Nationalstaat begriffenen Territorium.

Um Widerstand gegen als ungerecht empfundene Herrschaft in politisch und rechtlich akzeptable Bahnen lenken zu können, musste die Figur des Bürgers mit umfangreichen Rechten ausgestattet werden. Der Bürger braucht Staatsangehörigkeit, Rechtsfähigkeit, Wahlrecht, subjektive Rechte. Parallel zur Ausdifferenzierung der Rechte häufen sich Streitigkeiten darum. Diese klären nach und nach, was darunter jeweils rechtlich und/oder politisch zu verstehen ist. Auch der Rechtsschutz des Bürgers gegenüber politischer Hoheitsgewalt muss erfunden werden.

Diese Kontroversen führten dazu, dass der Begriff des Politischen im 19. Jh. fast ausschließlich auf den Nationalstaat bezogen wurde. Infolge der geteilten Gewalten konnten Parteien mit Staatsämtern entstehen. Gesetzgebung, Steuern und Abgaben werden zu Top-Instrumenten der Politik. Dadurch wächst das Normmaterial rasant an. Das führt zu dem Zeitproblem, dass sich Gesetze nicht mehr schnell ändern (»reliquidieren«) lassen, weil immer mehr Material mitbeachtet werden muss. In der Folge schafft der Gesetzgeber beim Versuch, Konflikte zu lösen und politische Ziele zu realisieren, neue Konflikte. Diese ergeben sich erst aus der Gesetzgebung. Und auch diese selbst produzierten Konflikte kann der Gesetzgeber wiederum nur durch Gesetzgebung lösen.

Historisch wurde das Rechtsstaatsverständnis dadurch geprägt, dass die Positivierung des Rechts und die Demokratisierung der Politik in etwa parallel verliefen und schrittweise aufeinander abgestimmt werden mussten. Sprachlich wurden dabei zwei Begriffe zu einem gemeinsamen Sinnhorizont verschmolzen. Analytisch handelt es sich jedoch um zwei operativ geschlossene Systeme. 

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</itunes:summary>
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      <description>Der Begriff Rechtsstaat scheint auszudrücken, dass Politik und Recht ein einheitliches System wären. Die Theorie sozialer Systeme kann jedoch analytisch aufzeigen, dass es sich um zwei operativ geschlossene Systeme handelt. Bereits die Entstehung des Begriffs setzt Gewaltenteilung voraus und damit gegenseitige Anerkennung von Autonomie. 

Am Widerstandsrecht lässt sich nachvollziehen, wie beide Systeme ihre Ansprüche auf Autonomie verteidigen. Aus Perspektive der Politik ist ein Staatsbürger, der sich mit Berufung aufs Recht in die Politik einmischt, ein Friedensstörer. Aus Perspektive des Rechts darf jedoch niemand, auch nicht der Gesetzgeber, über dem Recht stehen. Sonst gäbe es kein Recht. Diese Auffassung führte zur Entwicklung der civil rights im Common Law.

Dass die Systeme sich Machtkämpfe liefern, bestätigt nur ihre operative Geschlossenheit. Sie verteidigen dann jeweils ihren Anspruch darauf. Rechtsstreitigkeiten um dieses Thema führten dazu, dass der Begriff Rechtsstaat nach der Französischen Revolution 1789 zunehmend als Beobachtungsschema verstanden werden konnte. Die Verkettung der beiden Begriffe zu einem gemeinsamen neuen Denkrahmen fordert dazu auf, das Verhältnis zwischen Politik/Recht zu beobachten. Also: gegenseitige Bedingungen und Wechselwirkungen. (Luhmann zitiert hier in Fußnote 17 Novalis, 1795/96, u.a. mit dem Satz: »Jedes ist nur das auf seinem Platz, was es durch den anderen ist.«)

Das Ziel ist damit nicht mehr Konsens, der mithilfe von Kriterien wie Vernunft erreichbar wäre. Stattdessen gibt der Begriff Rechtsstaat vor, dass die Systeme ihr Verhältnis zueinander jeweils autonom beschreiben müssen. Im Zentrum stand hier stets die Differenz von Notwendigkeit und Freiheit. Um Freiheit zu gewährleisten, muss sie notwendigerweise durch Gesetze eingeschränkt werden. Die Durchsetzung von Gesetzen verantwortet dann die Exekutive, die Durchsetzung von Gerichtsurteilen die Judikative, jeweils in einem als Nationalstaat begriffenen Territorium.

Um Widerstand gegen als ungerecht empfundene Herrschaft in politisch und rechtlich akzeptable Bahnen lenken zu können, musste die Figur des Bürgers mit umfangreichen Rechten ausgestattet werden. Der Bürger braucht Staatsangehörigkeit, Rechtsfähigkeit, Wahlrecht, subjektive Rechte. Parallel zur Ausdifferenzierung der Rechte häufen sich Streitigkeiten darum. Diese klären nach und nach, was darunter jeweils rechtlich und/oder politisch zu verstehen ist. Auch der Rechtsschutz des Bürgers gegenüber politischer Hoheitsgewalt muss erfunden werden.

Diese Kontroversen führten dazu, dass der Begriff des Politischen im 19. Jh. fast ausschließlich auf den Nationalstaat bezogen wurde. Infolge der geteilten Gewalten konnten Parteien mit Staatsämtern entstehen. Gesetzgebung, Steuern und Abgaben werden zu Top-Instrumenten der Politik. Dadurch wächst das Normmaterial rasant an. Das führt zu dem Zeitproblem, dass sich Gesetze nicht mehr schnell ändern (»reliquidieren«) lassen, weil immer mehr Material mitbeachtet werden muss. In der Folge schafft der Gesetzgeber beim Versuch, Konflikte zu lösen und politische Ziele zu realisieren, neue Konflikte. Diese ergeben sich erst aus der Gesetzgebung. Und auch diese selbst produzierten Konflikte kann der Gesetzgeber wiederum nur durch Gesetzgebung lösen.

Historisch wurde das Rechtsstaatsverständnis dadurch geprägt, dass die Positivierung des Rechts und die Demokratisierung der Politik in etwa parallel verliefen und schrittweise aufeinander abgestimmt werden mussten. Sprachlich wurden dabei zwei Begriffe zu einem gemeinsamen Sinnhorizont verschmolzen. Analytisch handelt es sich jedoch um zwei operativ geschlossene Systeme. 

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</description>
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      <title>91. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 409, K09</title>
      <pubDate>Wed, 04 Jun 2025 08:54:41 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Start des 9. Kapitels über das Verhältnis von Politik und Recht. Die Theorie sozialer Systeme geht davon aus, dass Politik und Recht zwei autopoietische, operativ geschlossene Funktionssysteme sind. Historisch scheinen Rechtsetzung und Rechtsprechung eher eine Einheit zu bilden. Diese Auffassung scheint auch der Begriff «Rechtsstaat» zu bestätigen.

Gehen wir zunächst auf die systemtheoretische Einordnung ein. Zu Beginn weist Luhmann darauf hin, dass die Theorie sozialer Systeme eine Reflexionstheorie ist. Das bedeutet, sie verlangt eine Beobachtung zweiter Ordnung. Der Forschungsgegenstand «Recht» darf nicht einfach als «gegeben» hingenommen werden. Stattdessen muss ein Beobachter (wir) erstmal beobachten: Welche Bedingungen der Möglichkeit müssen vorliegen, damit es diesen Forschungsgegenstand überhaupt geben kann?

Hier stoßen wir auf die System-Umwelt-Differenz: Rechtliche Kommunikation unterscheidet sich selbst von allen anderen Kommunikationen, zum Beispiel von politischen. Das ist beobachtbar und lässt sich nachvollziehen, auch historisch. Anhand der Unterscheidung von rechtlicher/nicht rechtlicher Kommunikation unterscheidet das Rechtssystem sich selbst von der Umwelt und konstituiert sich dadurch erst. Es gäbe kein «Rechtssystem», wenn sich rechtliche Kommunikation nicht selbst von ihrer Umwelt unterscheiden würde. Und das bereits weist darauf hin: Politik und Recht sind operativ geschlossene Systeme.

Beide reproduzieren alle Elemente (= Kommunikationen), aus denen sie bestehen, selbst. Dies beschreibt der Begriff der Autopoiesis. Immer, wenn es um Gesetzgebung geht, lässt sich die Kommunikation der Politik zuordnen. Und immer, wenn es um die Unterscheidung von Recht/Unrecht geht und um die Zuordnung, ob der Fall gleich/ungleich ist, lässt sich die Kommunikation dem darauf spezialisierten Rechtssystem zuzuordnen.

Beide Kommunikationssysteme erfüllen zudem unterschiedliche Funktionen für die Gesellschaft: Die Funktion der Politik ist, mit soziologischem Abstand betrachtet, das Bereithalten von Kapazität für kollektiv bindende Entscheidungen. Gesetze gelten für alle. Macht wird in einer generalisierten Form ausgeübt. 

Die soziale Funktion des Rechts ist dagegen die kontrafaktische Stabilisierung von normativen Verhaltenserwartungen. Rechtsprechung mag die Erwartung enttäuschen oder erfüllen, in jedem Fall macht sie besser einschätzbar, was in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Macht wird ebenfalls ausgeübt, jedoch bezogen auf den Einzelfall. 

Auch die Durchsetzungsmodi unterscheiden sich. Die für alle geltende Gesetzgebung wird durch Regierung, Verwaltung und Justizorgane durchgesetzt. Rechtsprechung betrifft nur den Einzelfall. Das Urteil wird direkt durchgesetzt, zum Beispiel durch Freispruch.

Historisch ergibt sich jedoch ein anderes Bild. 

In Europa lag eine evolutionäre Besonderheit vor. Das römische Zivilrecht hatte sich früh ausdifferenziert und Fragen des Zusammenlebens geprägt. Auf seiner Grundlage wurde das Naturrecht formuliert. Bis ins Mittelalter schien eine Einheit von Politik und Recht zunächst ausgeschlossen zu sein. Das spiegelt auch der Machtkampf Kirche vs. Kaisertum wider. 

Ab dem 16. Jh. begann sich diese Auffassung zu ändern. Obwohl sie keine Gewaltenteilung im Sinn hatten, auf der sich im 18. Jh. der «Rechtsstaat» begründete, legten Theoretiker wie Suárez, Hobbes und Pufendorf die Grundlagen dafür.

Alle drei entwickelten Mechanismen zur Machtkontrolle. Bei Suárez († 1617) findet sich die Idee, dass staatliche Macht rechtlich gebunden sein muss und unter dem Recht stehe. Hobbes entwickelte einen Gesellschaftsvertrag («Leviathan», 1651), der erstmals nicht vom Herrscher, sondern vom «Individuum» ausgeht. Zudem unterschied er zwischen «Staat» und «Herrscher» in Persona, was für die spätere Verrechtlichung staatlicher Macht wichtig war. Pufendorf († 1694) entwickelte das Konzept des rechtlich gebundenen Staates weiter. 

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de
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      <itunes:subtitle>Start des 9. Kapitels über das Verhältnis von Pol…</itunes:subtitle>
      <description>Start des 9. Kapitels über das Verhältnis von Politik und Recht. Die Theorie sozialer Systeme geht davon aus, dass Politik und Recht zwei autopoietische, operativ geschlossene Funktionssysteme sind. Historisch scheinen Rechtsetzung und Rechtsprechung eher eine Einheit zu bilden. Diese Auffassung scheint auch der Begriff «Rechtsstaat» zu bestätigen.

Gehen wir zunächst auf die systemtheoretische Einordnung ein. Zu Beginn weist Luhmann darauf hin, dass die Theorie sozialer Systeme eine Reflexionstheorie ist. Das bedeutet, sie verlangt eine Beobachtung zweiter Ordnung. Der Forschungsgegenstand «Recht» darf nicht einfach als «gegeben» hingenommen werden. Stattdessen muss ein Beobachter (wir) erstmal beobachten: Welche Bedingungen der Möglichkeit müssen vorliegen, damit es diesen Forschungsgegenstand überhaupt geben kann?

Hier stoßen wir auf die System-Umwelt-Differenz: Rechtliche Kommunikation unterscheidet sich selbst von allen anderen Kommunikationen, zum Beispiel von politischen. Das ist beobachtbar und lässt sich nachvollziehen, auch historisch. Anhand der Unterscheidung von rechtlicher/nicht rechtlicher Kommunikation unterscheidet das Rechtssystem sich selbst von der Umwelt und konstituiert sich dadurch erst. Es gäbe kein «Rechtssystem», wenn sich rechtliche Kommunikation nicht selbst von ihrer Umwelt unterscheiden würde. Und das bereits weist darauf hin: Politik und Recht sind operativ geschlossene Systeme.

Beide reproduzieren alle Elemente (= Kommunikationen), aus denen sie bestehen, selbst. Dies beschreibt der Begriff der Autopoiesis. Immer, wenn es um Gesetzgebung geht, lässt sich die Kommunikation der Politik zuordnen. Und immer, wenn es um die Unterscheidung von Recht/Unrecht geht und um die Zuordnung, ob der Fall gleich/ungleich ist, lässt sich die Kommunikation dem darauf spezialisierten Rechtssystem zuzuordnen.

Beide Kommunikationssysteme erfüllen zudem unterschiedliche Funktionen für die Gesellschaft: Die Funktion der Politik ist, mit soziologischem Abstand betrachtet, das Bereithalten von Kapazität für kollektiv bindende Entscheidungen. Gesetze gelten für alle. Macht wird in einer generalisierten Form ausgeübt. 

Die soziale Funktion des Rechts ist dagegen die kontrafaktische Stabilisierung von normativen Verhaltenserwartungen. Rechtsprechung mag die Erwartung enttäuschen oder erfüllen, in jedem Fall macht sie besser einschätzbar, was in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Macht wird ebenfalls ausgeübt, jedoch bezogen auf den Einzelfall. 

Auch die Durchsetzungsmodi unterscheiden sich. Die für alle geltende Gesetzgebung wird durch Regierung, Verwaltung und Justizorgane durchgesetzt. Rechtsprechung betrifft nur den Einzelfall. Das Urteil wird direkt durchgesetzt, zum Beispiel durch Freispruch.

Historisch ergibt sich jedoch ein anderes Bild. 

In Europa lag eine evolutionäre Besonderheit vor. Das römische Zivilrecht hatte sich früh ausdifferenziert und Fragen des Zusammenlebens geprägt. Auf seiner Grundlage wurde das Naturrecht formuliert. Bis ins Mittelalter schien eine Einheit von Politik und Recht zunächst ausgeschlossen zu sein. Das spiegelt auch der Machtkampf Kirche vs. Kaisertum wider. 

Ab dem 16. Jh. begann sich diese Auffassung zu ändern. Obwohl sie keine Gewaltenteilung im Sinn hatten, auf der sich im 18. Jh. der «Rechtsstaat» begründete, legten Theoretiker wie Suárez, Hobbes und Pufendorf die Grundlagen dafür.

Alle drei entwickelten Mechanismen zur Machtkontrolle. Bei Suárez († 1617) findet sich die Idee, dass staatliche Macht rechtlich gebunden sein muss und unter dem Recht stehe. Hobbes entwickelte einen Gesellschaftsvertrag («Leviathan», 1651), der erstmals nicht vom Herrscher, sondern vom «Individuum» ausgeht. Zudem unterschied er zwischen «Staat» und «Herrscher» in Persona, was für die spätere Verrechtlichung staatlicher Macht wichtig war. Pufendorf († 1694) entwickelte das Konzept des rechtlich gebundenen Staates weiter. 

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>90. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 403, K08</title>
      <pubDate>Sun, 04 May 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Hinweis: Für Tonstörungen zwischen der  62. und 74. Minute bitten um Entschuldigung.

Letzter Abschnitt über juristische Argumentation: Sich ausdifferenzierende Funktionssysteme wie das Recht verlagern ihre Kernoperationen zunehmend auf die Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung. Hierin sieht Luhmann ein Strukturmerkmal der Moderne. 

Juristisches Argumentieren versteht sich immer im Kontext der Beobachtung zweiter Ordnung. Schon die Vorbereitung der Argumentation rechnet damit, dass ihre Ausführung in einem sozialen System stattfindet und von anderen beobachtet werden wird. Andere werden die Argumentation interpretieren und darauf reagieren. 

Beobachtung zweiter Ordnung ist die Beobachtung von Beobachtungen – und ein Strukturmerkmal von Funktionssystemen wie Politik, Wirtschaft oder Recht. Das System beobachtet Beobachter, und es richtet sich darauf ein. Die Wirtschaft beobachtet Preise und reagiert auf Preisänderungen, im Bewusstsein, dass Konkurrenten und Konsumenten ebenfalls Preise beobachten und auf Veränderungen reagieren. Der Politik ist bewusst, dass sie von Massenmedien beobachtet wird, an deren veröffentlichter Meinung sich WählerInnen orientieren, was wiederum politische Reaktionen erzwingt. Die Beobachtung von Beobachtungen dient als Orientierungspunkt im System.

Offenbar verlagern Funktionssysteme, je mehr sie sich ausdifferenzieren, ihre Kernoperationen zunehmend auf diese Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung. Den Umgang damit managen sie jeweils in operativer Geschlossenheit. 

Wie aber können die Reflexionstheorien solcher Funktionssysteme sicher sein, dass sie sinnvoll beobachten? Hier arbeitet das Recht methodisch mit „inviolate levels“: Bestimmte, als unverbrüchlich geltende Grundannahmen werden nicht weiter hinterfragt. Zum Beispiel: Marktbedingte Preise werden mit rationaler Informationsverarbeitung assoziiert. Oder die „öffentliche Meinung“ mit Demokratie. Derartige Annahmen wirken wie „Abschlussregeln“. Sie geben vor, welcher Teil des Normtextes interpretiert werden soll und welcher nicht.
Diese Vorgehensweise ermöglicht es, Beobachtungsverhältnisse in der Praxis zu organisieren.

Methodendiskussionen zeugen von der Tendenz zu Reflexionstheorien. Schon Ludwig Wittgenstein († 1951) wies darauf hin, dass Begriffe für sich genommen leer sind, nur ein „Spiel mit der Sprache“. Ihr Sinn erschließt sich erst aus dem jeweiligen Kontext, in dem Begriffe verwendet werden. In den 1960er-Jahren setzte sich infolge der „strukturierenden Rechtslehre“ von Friedrich Müller die Erkenntnis durch, dass Rechtsprechung immer eine fallbezogene Interpretation eines Individuums ist. Auch der britische Soziologe Anthony Giddens wies 1984 in einer Theorie der Strukturierung auf Wechselwirkungen hin, also auf die Bedeutung von Beobachtungsverhältnissen, die sich gegenseitig unter Spannung halten. 

Dass Reflexionstheorien nun verstärkt beobachten, wie Beobachter beobachten, bedeutet jedoch nicht, dass sich bewährte Kanone auflösen würden. Eher scheint sich die Beobachtung zweiter Ordnung selbst als Ordnung zu etablieren. Das bedeutet: Was im System jeweils anschlussfähig ist und als „Realität“ gelten soll, wird weniger durch die Argumentation selbst festgelegt und mehr durch ihre Beobachtung.</itunes:summary>
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      <description>Hinweis: Für Tonstörungen zwischen der  62. und 74. Minute bitten um Entschuldigung.

Letzter Abschnitt über juristische Argumentation: Sich ausdifferenzierende Funktionssysteme wie das Recht verlagern ihre Kernoperationen zunehmend auf die Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung. Hierin sieht Luhmann ein Strukturmerkmal der Moderne. 

Juristisches Argumentieren versteht sich immer im Kontext der Beobachtung zweiter Ordnung. Schon die Vorbereitung der Argumentation rechnet damit, dass ihre Ausführung in einem sozialen System stattfindet und von anderen beobachtet werden wird. Andere werden die Argumentation interpretieren und darauf reagieren. 

Beobachtung zweiter Ordnung ist die Beobachtung von Beobachtungen – und ein Strukturmerkmal von Funktionssystemen wie Politik, Wirtschaft oder Recht. Das System beobachtet Beobachter, und es richtet sich darauf ein. Die Wirtschaft beobachtet Preise und reagiert auf Preisänderungen, im Bewusstsein, dass Konkurrenten und Konsumenten ebenfalls Preise beobachten und auf Veränderungen reagieren. Der Politik ist bewusst, dass sie von Massenmedien beobachtet wird, an deren veröffentlichter Meinung sich WählerInnen orientieren, was wiederum politische Reaktionen erzwingt. Die Beobachtung von Beobachtungen dient als Orientierungspunkt im System.

Offenbar verlagern Funktionssysteme, je mehr sie sich ausdifferenzieren, ihre Kernoperationen zunehmend auf diese Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung. Den Umgang damit managen sie jeweils in operativer Geschlossenheit. 

Wie aber können die Reflexionstheorien solcher Funktionssysteme sicher sein, dass sie sinnvoll beobachten? Hier arbeitet das Recht methodisch mit „inviolate levels“: Bestimmte, als unverbrüchlich geltende Grundannahmen werden nicht weiter hinterfragt. Zum Beispiel: Marktbedingte Preise werden mit rationaler Informationsverarbeitung assoziiert. Oder die „öffentliche Meinung“ mit Demokratie. Derartige Annahmen wirken wie „Abschlussregeln“. Sie geben vor, welcher Teil des Normtextes interpretiert werden soll und welcher nicht.
Diese Vorgehensweise ermöglicht es, Beobachtungsverhältnisse in der Praxis zu organisieren.

Methodendiskussionen zeugen von der Tendenz zu Reflexionstheorien. Schon Ludwig Wittgenstein († 1951) wies darauf hin, dass Begriffe für sich genommen leer sind, nur ein „Spiel mit der Sprache“. Ihr Sinn erschließt sich erst aus dem jeweiligen Kontext, in dem Begriffe verwendet werden. In den 1960er-Jahren setzte sich infolge der „strukturierenden Rechtslehre“ von Friedrich Müller die Erkenntnis durch, dass Rechtsprechung immer eine fallbezogene Interpretation eines Individuums ist. Auch der britische Soziologe Anthony Giddens wies 1984 in einer Theorie der Strukturierung auf Wechselwirkungen hin, also auf die Bedeutung von Beobachtungsverhältnissen, die sich gegenseitig unter Spannung halten. 

Dass Reflexionstheorien nun verstärkt beobachten, wie Beobachter beobachten, bedeutet jedoch nicht, dass sich bewährte Kanone auflösen würden. Eher scheint sich die Beobachtung zweiter Ordnung selbst als Ordnung zu etablieren. Das bedeutet: Was im System jeweils anschlussfähig ist und als „Realität“ gelten soll, wird weniger durch die Argumentation selbst festgelegt und mehr durch ihre Beobachtung.</description>
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      <title>89. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 400, K08</title>
      <pubDate>Mon, 31 Mar 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Welche Funktion hat die Logik für die juristische Argumentation? „Logisches Schließen“ ist in der juristischen Argumentation Standard. Bei der Interpretation des geltenden Rechts werden Argumentation und Begründung so formuliert, dass sie möglichst nur eine logisch zwingende Schlussfolgerung zulassen. Die Funktion der Logik besteht im Erkennen und Vermeiden von Fehlern, und in der Abschätzung von Folgen, die Änderungen des Rechts zur Folge haben.</itunes:summary>
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      <description>Welche Funktion hat die Logik für die juristische Argumentation? „Logisches Schließen“ ist in der juristischen Argumentation Standard. Bei der Interpretation des geltenden Rechts werden Argumentation und Begründung so formuliert, dass sie möglichst nur eine logisch zwingende Schlussfolgerung zulassen. Die Funktion der Logik besteht im Erkennen und Vermeiden von Fehlern, und in der Abschätzung von Folgen, die Änderungen des Rechts zur Folge haben.</description>
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      <title>88. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 393, K08</title>
      <pubDate>Sun, 23 Feb 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Welches zugrunde liegende Problem offenbaren die Theoriekontroversen über Interessen- und Begriffsjurisprudenz? Das rekonstruiert die Theorie sozialer Systeme anhand der Unterscheidung von Selbstreferenz und Fremdreferenz.

Der Streit über Interessen- und Begriffsjurisprudenz Anfang des 20. Jh. hatte die Funktion des Rechts theoretisch nicht befriedigend erklären können. Auffällig: Der Begriff des Interesses verweist auf die Umwelt des Rechts. Eine Rechtstheorie müsse jedoch beobachten, wie die Rechtsprechung damit umgeht.

Im achten Abschnitt will Luhmann nun rekonstruieren, welches zugrunde liegende Problem die Kontroversen offenbaren. Hierzu unterscheidet er formale und substantielle Argumente. Formales Argumentieren bedeutet Selbstreferenz und Bezug auf Rechtsbegriffe. Substanzielles Argumentieren bedeutet Fremdreferenz und Bezug auf die Umwelt. In dieser Umwelt gibt es selbstverständlich ebenfalls, teils gleichlautende Begriffe, wie das „Interesse“.

Formale Argumente sind selbstreferentiell, zum Beispiel: Formvorschriften. Substantielle Argumente lassen dagegen Erwägungen zu, die in der Umwelt mutmaßlich eine hohe Rolle spielen. Auf diese Weise verhindert das Rechtssystem Selbstisolation und bleibt in der Lage, „offen“ für die Umwelt zu sein. Systemintern verarbeitet es Begriffe und Interessen aus der Umwelt jedoch ausschließlich in operativer Geschlossenheit. Argumentieren bleibt eine systeminterne Operation, auch wenn Begriffe der Umwelt benutzt werden, wie „Interesse“. 

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen System/Umwelt. Die Umwelt schätzt ihre Interessen stets als „berechtigt“ ein und plädiert dafür, bevorzugt zu werden. Für das Rechtssystem sind jedoch alle Interessen zunächst gleichwertig. Es homogenisiert die Interessen der anderen, um dann erst, von Gleichwertigkeit ausgehend, eine durch Recht gerechtfertigte Entscheidung zu treffen, wessen Interessen bevorzugt bzw. zurückgewiesen werden. Und ausschließlich dafür braucht es Argumente und Begründungen.

Das Rechtssystem baut ein Interesse der Umwelt somit in ein systeminternes Konstrukt um. Dieses ist nicht deckungsgleich mit den Vorstellungen und Erwartungen der Umwelt. 

Laufende Selbstreferenz durch Bezugnahme auf Rechtsbegriffe heißt nicht, dass das System „zirkulär“ argumentieren würde. Im Gegenteil: Die Selbstbezüglichkeit erfüllt die Funktion, dass Begriffe wie eine Schablone auf den aktuellen Fall angewendet werden müssen und es dadurch erst ermöglichen, gleiche Fälle von ungleichen zu unterscheiden. Auf diese Weise enttautologisieren Begriffe die Selbstreferenzialität des Rechts. Sie ermöglichen Unterscheidungen, die einen Unterschied machen.

Aus dem Umweltbegriff des Interesses hat das Rechtssystem also einen eigenen Rechtsbegriff des Interesses gemacht. Mit diesem zwingt es sich zur systeminternen Unterscheidung von berechtigten/nicht berechtigten und zu bevorzugenden/zurückzusetzenden Interessen. 

Die Kontroverse Begriffsjurisprudenz/Interessenjurisprudenz ähnelt der älteren Kontroverse zwischen Rationalismus/Empirismus, die ebenfalls Mühe hatte, Selbst- und Fremdreferenz zu unterscheiden. Für den Rationalismus steht Descartes, der mit dem Satz „Ich denke, also bin ich“ davon ausging, dass die Selbstbeobachtung des „Subjekts“ „objektive“ Erkenntnis ermögliche. Für den Empirismus steht Francis Bacon, der auf die Umwelt verwies: Messbare Beobachtungen in der Umwelt ermöglichen dem „Subjekt“ Erkenntnisse.

Unterbelichtet in beiden Kontroversen blieb der Sinn des Unterscheidens zwischen Selbst- und Fremdreferenz selbst. Das eine bedingt das andere. Für das Rechtssystem ist die Unterscheidung von Begriffen und Interessen jeweils eine systeminterne Operation. Dass es sich selbst von der Umwelt unterscheidet, ist Voraussetzung für seine Autopoiesis (Selbstreproduktion). Ohne die Unterscheidung würde das Rechtssystem nicht existieren.

Vollständiger Text: Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Welches zugrunde liegende Problem offenbaren die …</itunes:subtitle>
      <description>Welches zugrunde liegende Problem offenbaren die Theoriekontroversen über Interessen- und Begriffsjurisprudenz? Das rekonstruiert die Theorie sozialer Systeme anhand der Unterscheidung von Selbstreferenz und Fremdreferenz.

Der Streit über Interessen- und Begriffsjurisprudenz Anfang des 20. Jh. hatte die Funktion des Rechts theoretisch nicht befriedigend erklären können. Auffällig: Der Begriff des Interesses verweist auf die Umwelt des Rechts. Eine Rechtstheorie müsse jedoch beobachten, wie die Rechtsprechung damit umgeht.

Im achten Abschnitt will Luhmann nun rekonstruieren, welches zugrunde liegende Problem die Kontroversen offenbaren. Hierzu unterscheidet er formale und substantielle Argumente. Formales Argumentieren bedeutet Selbstreferenz und Bezug auf Rechtsbegriffe. Substanzielles Argumentieren bedeutet Fremdreferenz und Bezug auf die Umwelt. In dieser Umwelt gibt es selbstverständlich ebenfalls, teils gleichlautende Begriffe, wie das „Interesse“.

Formale Argumente sind selbstreferentiell, zum Beispiel: Formvorschriften. Substantielle Argumente lassen dagegen Erwägungen zu, die in der Umwelt mutmaßlich eine hohe Rolle spielen. Auf diese Weise verhindert das Rechtssystem Selbstisolation und bleibt in der Lage, „offen“ für die Umwelt zu sein. Systemintern verarbeitet es Begriffe und Interessen aus der Umwelt jedoch ausschließlich in operativer Geschlossenheit. Argumentieren bleibt eine systeminterne Operation, auch wenn Begriffe der Umwelt benutzt werden, wie „Interesse“. 

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen System/Umwelt. Die Umwelt schätzt ihre Interessen stets als „berechtigt“ ein und plädiert dafür, bevorzugt zu werden. Für das Rechtssystem sind jedoch alle Interessen zunächst gleichwertig. Es homogenisiert die Interessen der anderen, um dann erst, von Gleichwertigkeit ausgehend, eine durch Recht gerechtfertigte Entscheidung zu treffen, wessen Interessen bevorzugt bzw. zurückgewiesen werden. Und ausschließlich dafür braucht es Argumente und Begründungen.

Das Rechtssystem baut ein Interesse der Umwelt somit in ein systeminternes Konstrukt um. Dieses ist nicht deckungsgleich mit den Vorstellungen und Erwartungen der Umwelt. 

Laufende Selbstreferenz durch Bezugnahme auf Rechtsbegriffe heißt nicht, dass das System „zirkulär“ argumentieren würde. Im Gegenteil: Die Selbstbezüglichkeit erfüllt die Funktion, dass Begriffe wie eine Schablone auf den aktuellen Fall angewendet werden müssen und es dadurch erst ermöglichen, gleiche Fälle von ungleichen zu unterscheiden. Auf diese Weise enttautologisieren Begriffe die Selbstreferenzialität des Rechts. Sie ermöglichen Unterscheidungen, die einen Unterschied machen.

Aus dem Umweltbegriff des Interesses hat das Rechtssystem also einen eigenen Rechtsbegriff des Interesses gemacht. Mit diesem zwingt es sich zur systeminternen Unterscheidung von berechtigten/nicht berechtigten und zu bevorzugenden/zurückzusetzenden Interessen. 

Die Kontroverse Begriffsjurisprudenz/Interessenjurisprudenz ähnelt der älteren Kontroverse zwischen Rationalismus/Empirismus, die ebenfalls Mühe hatte, Selbst- und Fremdreferenz zu unterscheiden. Für den Rationalismus steht Descartes, der mit dem Satz „Ich denke, also bin ich“ davon ausging, dass die Selbstbeobachtung des „Subjekts“ „objektive“ Erkenntnis ermögliche. Für den Empirismus steht Francis Bacon, der auf die Umwelt verwies: Messbare Beobachtungen in der Umwelt ermöglichen dem „Subjekt“ Erkenntnisse.

Unterbelichtet in beiden Kontroversen blieb der Sinn des Unterscheidens zwischen Selbst- und Fremdreferenz selbst. Das eine bedingt das andere. Für das Rechtssystem ist die Unterscheidung von Begriffen und Interessen jeweils eine systeminterne Operation. Dass es sich selbst von der Umwelt unterscheidet, ist Voraussetzung für seine Autopoiesis (Selbstreproduktion). Ohne die Unterscheidung würde das Rechtssystem nicht existieren.

Vollständiger Text: Luhmaniac.de</description>
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      <title>87. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 389, K08</title>
      <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>„Interessenjurisprudenz“ gilt als gescheiterter Versuch, den Begriff des Interesses aus der externen Umwelt des Rechts in Form einer Theoriedebatte in die Rechtswissenschaft einzuführen. 

Um 1900 führte eine pragmatisch-zweckdienlich auftretende Theorie den Begriff des Interesses in die Rechtswissenschaft ein. In Deutschland entfachte die Theorie Diskussionen unter dem Terminus „Interessenjurisprudenz“ (prudentia, lat.: Klugheit, Vernunft). In den USA wurde sie mit anderen Konzepten kombiniert (z.B. mit social engineering, social policy, Instrumentalismus und „legal realism“). Eine Zeitlang schien die Frage debattierfähig, ob die Funktion des Rechts im Schutz „berechtigter“ Interessen liegen könnte. Also: in einem Zweck, den die externe Umwelt des Rechts bestimmt. Funktion und Zweck des Rechts wären demnach dasselbe. Eine Tautologie: Die Unterscheidung ergibt keinen Unterschied!

Die Diskussion vergaloppierte sich. In Deutschland wirkte sie sich u.a. auf die Dogmatik des gerade kodifizierten Zivilrechts aus. Im Zuge dieser Bewegung entwickelte sich eine weitere neue Theorie über den Begriff des Begriffs. Die Debatte darüber wiederum wurde unter dem Etikett „Begriffsjurisprudenz“ polemisch kommentiert. Bezeichnend erscheint hier Jherings Hinweis, jede Wissenschaft operiere mit Begriffen, weswegen man genauso gut auf den Zusatz verzichten könnte (Fußnote 128, S. 390f.). 

Als wichtig erachtet Luhmann, „Interessenjurisprudenz“ nicht als Gegensatz von „Begriffsjurisprudenz“ zu begreifen. Vielmehr erscheint die Einführung des Interessenbegriffs in Form einer Theorie als Versuch, die Funktion des Rechts zweckdienlich aus Umweltperspektive zu bestimmen. Ähnliches war zuvor schon mit dem Begriff der Freiheit als nur zweckerfüllendes Um-zu-Programm versucht worden. Freiheit oder Interessen: Beide Begriffe verführen dazu, die Funktion des Rechts auf eine Zweckerfüllung von Wünschen aus der Umwelt zu reduzieren. Demnach bestünde die Funktion darin, die größtmögliche Freiheit für Individuen zu gewährleisten oder eben ihre Interessen zu schützen. Unbefriedigend! Das Recht ist kein Zweckprogramm. Ebenso wenig die Freiheit: Es gibt Notwendigkeiten, sie einzuschränken.

Vor allem aber lenkt der Interessenbegriff die Aufmerksamkeit nicht aufs Recht, sondern auf seine externe Umwelt. Eine Rechtstheorie, die den Begriff des Interesses einordnen will, muss also die Rechtsprechung beobachten – und nicht die Interessen der Gesellschaft. Dann fällt auf: Die Rechtsprechung geht nur vage auf den Interessenbegriff ein, nicht theoretisch fundiert. Das Gleiche gilt für die Folgeneinschätzung, die in vorigen Abschnitten Thema war. Hier hatten wir festgestellt, dass sich Gerichte punktuell auf bestmögliche Expertise aus der Umwelt verlassen. Darüberhinausgehende Nachforschungen finden nicht statt, z.B.: Prognosen, wie sich ein Urteil auf die Wirtschaft auswirken könnte.

Zu der Übersteigerung der damaligen Diskussion gehörte es, das Recht zu verdächtigen, es wäre selbst ein Interesse. Demnach gäbe es Interessenten – und nicht Interessierte? Letztlich scheiterten beide Theorien an den absurden Fragestellungen, die sie provozierten. Die Funktion des Rechts für die Gesellschaft erscheint umso mehr als offene Frage. Im folgenden Abschnitt rekonstruiert Luhmann darum – auf erhöhtem Abstraktionsniveau und mit eigenem Begriffsapparat –, welches zugrunde liegende Problem die Theoriestreitigkeiten offenbaren.</itunes:summary>
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      <description>„Interessenjurisprudenz“ gilt als gescheiterter Versuch, den Begriff des Interesses aus der externen Umwelt des Rechts in Form einer Theoriedebatte in die Rechtswissenschaft einzuführen. 

Um 1900 führte eine pragmatisch-zweckdienlich auftretende Theorie den Begriff des Interesses in die Rechtswissenschaft ein. In Deutschland entfachte die Theorie Diskussionen unter dem Terminus „Interessenjurisprudenz“ (prudentia, lat.: Klugheit, Vernunft). In den USA wurde sie mit anderen Konzepten kombiniert (z.B. mit social engineering, social policy, Instrumentalismus und „legal realism“). Eine Zeitlang schien die Frage debattierfähig, ob die Funktion des Rechts im Schutz „berechtigter“ Interessen liegen könnte. Also: in einem Zweck, den die externe Umwelt des Rechts bestimmt. Funktion und Zweck des Rechts wären demnach dasselbe. Eine Tautologie: Die Unterscheidung ergibt keinen Unterschied!

Die Diskussion vergaloppierte sich. In Deutschland wirkte sie sich u.a. auf die Dogmatik des gerade kodifizierten Zivilrechts aus. Im Zuge dieser Bewegung entwickelte sich eine weitere neue Theorie über den Begriff des Begriffs. Die Debatte darüber wiederum wurde unter dem Etikett „Begriffsjurisprudenz“ polemisch kommentiert. Bezeichnend erscheint hier Jherings Hinweis, jede Wissenschaft operiere mit Begriffen, weswegen man genauso gut auf den Zusatz verzichten könnte (Fußnote 128, S. 390f.). 

Als wichtig erachtet Luhmann, „Interessenjurisprudenz“ nicht als Gegensatz von „Begriffsjurisprudenz“ zu begreifen. Vielmehr erscheint die Einführung des Interessenbegriffs in Form einer Theorie als Versuch, die Funktion des Rechts zweckdienlich aus Umweltperspektive zu bestimmen. Ähnliches war zuvor schon mit dem Begriff der Freiheit als nur zweckerfüllendes Um-zu-Programm versucht worden. Freiheit oder Interessen: Beide Begriffe verführen dazu, die Funktion des Rechts auf eine Zweckerfüllung von Wünschen aus der Umwelt zu reduzieren. Demnach bestünde die Funktion darin, die größtmögliche Freiheit für Individuen zu gewährleisten oder eben ihre Interessen zu schützen. Unbefriedigend! Das Recht ist kein Zweckprogramm. Ebenso wenig die Freiheit: Es gibt Notwendigkeiten, sie einzuschränken.

Vor allem aber lenkt der Interessenbegriff die Aufmerksamkeit nicht aufs Recht, sondern auf seine externe Umwelt. Eine Rechtstheorie, die den Begriff des Interesses einordnen will, muss also die Rechtsprechung beobachten – und nicht die Interessen der Gesellschaft. Dann fällt auf: Die Rechtsprechung geht nur vage auf den Interessenbegriff ein, nicht theoretisch fundiert. Das Gleiche gilt für die Folgeneinschätzung, die in vorigen Abschnitten Thema war. Hier hatten wir festgestellt, dass sich Gerichte punktuell auf bestmögliche Expertise aus der Umwelt verlassen. Darüberhinausgehende Nachforschungen finden nicht statt, z.B.: Prognosen, wie sich ein Urteil auf die Wirtschaft auswirken könnte.

Zu der Übersteigerung der damaligen Diskussion gehörte es, das Recht zu verdächtigen, es wäre selbst ein Interesse. Demnach gäbe es Interessenten – und nicht Interessierte? Letztlich scheiterten beide Theorien an den absurden Fragestellungen, die sie provozierten. Die Funktion des Rechts für die Gesellschaft erscheint umso mehr als offene Frage. Im folgenden Abschnitt rekonstruiert Luhmann darum – auf erhöhtem Abstraktionsniveau und mit eigenem Begriffsapparat –, welches zugrunde liegende Problem die Theoriestreitigkeiten offenbaren.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>86. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 377, K08</title>
      <pubDate>Wed, 15 Jan 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Über den historischen Argumentationsprozess, der den Sinngehalt von Begriffen abschleift, und die Funktion der Rechtsdogmatik für das Rechtssystem.

Juristische Argumentation interpretiert geltendes Recht und versucht, ihre Auslegung von ausgewählten Begriffen überzeugend zu begründen. Aus den Begriffen selbst lässt sich die Begründung jedoch nicht ableiten. Der Sinn des Begriffs – worauf verweist er? – wird erst im Argumentationsprozess ausgelotet. Dies geschieht, indem verschiedene Auslegungsmöglichkeiten erörtert werden. Dabei wird der Begriff auf der Wenn-Seite von Konditionalprogrammen eingesetzt, und es werden die Dann-Folgen eingeschätzt, also die Konsequenzen dieser Auslegung. Erst aus diesem Prozess ergibt sich die Begründung.

Auf diese Weise werden sukzessive Unterscheidungen unterschieden. In Zukunft kann man sich darauf zurückbeziehen, welche Auslegungen sich bewährt/nicht bewährt haben. Der Vorrat an Auslegungsmöglichkeiten wächst. Bei späterem Zugriff muss man nicht mehr die gesamte Entstehungsgeschichte rekapitulieren. Es reicht, sich auf ihr Resultat zu beziehen. Kurz, Begriffe ermöglichen einen wahlfreien Zugriff auf bereits bewährte Unterscheidungen.

Argumentationsprozesse organisieren emergente Unterscheidungen. Emergenz bedeutet: Die Verknüpfung von Elementen erzeugt mehr als die Summe ihrer Teile. Durch die Verknüpfung entsteht etwas Neues, nicht Vorhersehbares. Auf Recht bezogen heißt das: Immer mehr Wenn-Bedingungen können mit immer mehr Dann-Folgen kombiniert werden.

Begriffe speichern also Unterscheidungen ab, die zu ihrer Auslegung geführt haben. Diskutierte Unterscheidungen enthalten Informationen und ermöglichen Redundanz, im Sinne einer schnellen, wenig erläuterungsbedürftigen Bezugnahme. Abgeschliffene Rechtsbegriffe weichen zwangsläufig immer mehr vom Alltagsbegriffsverständnis ab. 

Begriffe sind historische Artefakte. Der Argumentationsprozess kondensiert (verdichtet) und konfirmiert (bestätigt) ihren Sinngehalt. Wie das Verständnis eines Begriffs über einen oft langen Zeitraum herangereift ist, wird im aktuellen Gebrauch jedoch nicht miterinnert. Namen deuten den Reifeprozess an. Etwa: ratio decidendi (rationale Entscheidung). Die Historie ist darin gespeichert und kann wieder thematisiert werden. Argumentation mit Begriffen ist entsprechend historisch, ebenso die Jurisprudenz als Lehre vom geltenden Recht. 

Geschichtlichkeit bedeutet auch: Begriffe beruhen weder auf einem „Prinzip“, noch bilden sie ein „System“. Sie sind keine autopoietisch geschlossenen Systeme, wie soziale, psychische oder Zellsysteme. Ihren Sinn bestimmen Argumentationsprozesse. 

Neue Begriffe erzeugen neue Problemkreise. Das reichert den Sinnhorizont des Begriffs abermals an. Z.B. wirft der Begriff „Delegation“ Fragen auf, wie: Darf ein Delegierter von Befugnissen seine Befugnisse weiterdelegieren? Das Recht müsste dann generell festlegen, wie diese Frage zu bewerten ist. Man sieht, Begriffe entwickeln ein „Eigenleben“: Sie können multilaterale Denkschulen entfalten, Emergenz produzieren. Wenn ein spezifischer Auslegungsstrang später nicht mehr mitgemeint sein soll, braucht es einen weiteren Begriff, der dieses Nicht-Mitmeinen zum Ausdruck bringt und sich davon abgrenzt.

Eine „Definition“ von Begriffen anhand von „Merkmalen“ ist nach heutigem Wissensstand nicht mehr sinnvoll. Auch ist es keine Frage mehr, was die „Quelle“ des Rechts wäre. Sämtliches Recht ist positiv, das Resultat von Kommunikationen. 

In welchem Verhältnis stehen Begriffe und Rechtsdogmatik? Unter Dogmatik versteht Luhmann die Notwendigkeit, mit Begriffen argumentieren zu müssen. Damit Begriffe jedoch nicht endlos „hinterfragt“ werden können, hat das Rechtssystem „Stoppregeln“ eingebaut.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Über den historischen Argumentationsprozess, der …</itunes:subtitle>
      <description>Über den historischen Argumentationsprozess, der den Sinngehalt von Begriffen abschleift, und die Funktion der Rechtsdogmatik für das Rechtssystem.

Juristische Argumentation interpretiert geltendes Recht und versucht, ihre Auslegung von ausgewählten Begriffen überzeugend zu begründen. Aus den Begriffen selbst lässt sich die Begründung jedoch nicht ableiten. Der Sinn des Begriffs – worauf verweist er? – wird erst im Argumentationsprozess ausgelotet. Dies geschieht, indem verschiedene Auslegungsmöglichkeiten erörtert werden. Dabei wird der Begriff auf der Wenn-Seite von Konditionalprogrammen eingesetzt, und es werden die Dann-Folgen eingeschätzt, also die Konsequenzen dieser Auslegung. Erst aus diesem Prozess ergibt sich die Begründung.

Auf diese Weise werden sukzessive Unterscheidungen unterschieden. In Zukunft kann man sich darauf zurückbeziehen, welche Auslegungen sich bewährt/nicht bewährt haben. Der Vorrat an Auslegungsmöglichkeiten wächst. Bei späterem Zugriff muss man nicht mehr die gesamte Entstehungsgeschichte rekapitulieren. Es reicht, sich auf ihr Resultat zu beziehen. Kurz, Begriffe ermöglichen einen wahlfreien Zugriff auf bereits bewährte Unterscheidungen.

Argumentationsprozesse organisieren emergente Unterscheidungen. Emergenz bedeutet: Die Verknüpfung von Elementen erzeugt mehr als die Summe ihrer Teile. Durch die Verknüpfung entsteht etwas Neues, nicht Vorhersehbares. Auf Recht bezogen heißt das: Immer mehr Wenn-Bedingungen können mit immer mehr Dann-Folgen kombiniert werden.

Begriffe speichern also Unterscheidungen ab, die zu ihrer Auslegung geführt haben. Diskutierte Unterscheidungen enthalten Informationen und ermöglichen Redundanz, im Sinne einer schnellen, wenig erläuterungsbedürftigen Bezugnahme. Abgeschliffene Rechtsbegriffe weichen zwangsläufig immer mehr vom Alltagsbegriffsverständnis ab. 

Begriffe sind historische Artefakte. Der Argumentationsprozess kondensiert (verdichtet) und konfirmiert (bestätigt) ihren Sinngehalt. Wie das Verständnis eines Begriffs über einen oft langen Zeitraum herangereift ist, wird im aktuellen Gebrauch jedoch nicht miterinnert. Namen deuten den Reifeprozess an. Etwa: ratio decidendi (rationale Entscheidung). Die Historie ist darin gespeichert und kann wieder thematisiert werden. Argumentation mit Begriffen ist entsprechend historisch, ebenso die Jurisprudenz als Lehre vom geltenden Recht. 

Geschichtlichkeit bedeutet auch: Begriffe beruhen weder auf einem „Prinzip“, noch bilden sie ein „System“. Sie sind keine autopoietisch geschlossenen Systeme, wie soziale, psychische oder Zellsysteme. Ihren Sinn bestimmen Argumentationsprozesse. 

Neue Begriffe erzeugen neue Problemkreise. Das reichert den Sinnhorizont des Begriffs abermals an. Z.B. wirft der Begriff „Delegation“ Fragen auf, wie: Darf ein Delegierter von Befugnissen seine Befugnisse weiterdelegieren? Das Recht müsste dann generell festlegen, wie diese Frage zu bewerten ist. Man sieht, Begriffe entwickeln ein „Eigenleben“: Sie können multilaterale Denkschulen entfalten, Emergenz produzieren. Wenn ein spezifischer Auslegungsstrang später nicht mehr mitgemeint sein soll, braucht es einen weiteren Begriff, der dieses Nicht-Mitmeinen zum Ausdruck bringt und sich davon abgrenzt.

Eine „Definition“ von Begriffen anhand von „Merkmalen“ ist nach heutigem Wissensstand nicht mehr sinnvoll. Auch ist es keine Frage mehr, was die „Quelle“ des Rechts wäre. Sämtliches Recht ist positiv, das Resultat von Kommunikationen. 

In welchem Verhältnis stehen Begriffe und Rechtsdogmatik? Unter Dogmatik versteht Luhmann die Notwendigkeit, mit Begriffen argumentieren zu müssen. Damit Begriffe jedoch nicht endlos „hinterfragt“ werden können, hat das Rechtssystem „Stoppregeln“ eingebaut.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>85. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 377, K08</title>
      <pubDate>Sat, 14 Dec 2024 13:32:00 +0000</pubDate>
      <link>https://soundcloud.com/luhmaniac-systemtheorie/85-luhmann-systemtheorie-recht-der-gesellschaft-s-377-k08</link>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Eine Letztbegründung von Gründen mit „Gott“ wäre im positiven Recht der Moderne nicht mehr zulässig. Wie werden Argumente stattdessen begründet? Luhmann hebt die Beurteilung der Folgen von Rechtsentscheidungen hervor.

Im alteuropäischen Recht der Vormoderne konnte man sich bei der Interpretation von Texten noch auf Gott berufen. Gottes Wille äußerte sich in der Natur. Der menschlichen Natur ließ sich Vernunft zuschreiben, die es dem „Subjekt“ ermöglichte, „objektive“ Erkenntnis zu gewinnen. Mit solchen Begründungsbegriffen ließ sich „gut“ argumentieren: Sie stützten sich gegenseitig. Gott war Ursprung und Letztbegründung zugleich.

Mit der Säkularisierung brauchte es Ersatz. Das positive Recht der Moderne ist „menschgemacht“ und entsteht durch Kommunikation – die immer kontingent ist. Welche Vorgehensweise bei der Suche nach „guten“ Begründungen finden wir heute vor? Die Theorie sozialer Systeme nennt hier die Beurteilung der Folgen einzelner Rechtsentscheidungen. Folgeneinschätzung ist zum Standard in der Argumentation geworden. Die Interpretation legt verschiedene Szenarien zugrunde und schätzt jeweils ein: Welche Folgen könnten sich ergeben, je nachdem, welche Regel man zugrunde legt? 

Bereits im Naturrecht war es üblich gewesen, Folgen abzuschätzen. Das Prinzip der Billigkeit diente dazu, die Angemessenheit möglicher Folgen zu beurteilen. Heute hat sich die Kontrolle des Rechts anhand der Einschätzung von erwünschten/unerwünschten Folgen als einzig überzeugendes Prinzip in Rechtstheorie und Praxis durchgesetzt. Die Vorgehensweise gilt als allgemein akzeptiert.

Die Theorie sozialer Systeme hinterfragt diese Operationsweise jedoch tiefer: Was beobachten wir (die Soziologie), wenn wir diese Vorgehensweise beobachten? Verlangt wird also eine Beobachtung zweiter Ordnung. Wir beobachten, wie Beobachter beobachten.

Aus dieser Perspektive können wir zunächst etwas ausschließen: Nicht beobachtbar ist, dass das Recht mithilfe der Beurteilung etwaiger Folgen von Rechtsentscheidungen einen Zweck verfolgen würde. Zweckprogramme wendet die Politik an: Um ein Ziel zu erreichen, wird ein Gesetz beschlossen. Auch die Politik schätzt ein, welche Folgen das Gesetz haben könnte: Vor allem „Risiken“ (eine Unter-Unterscheidung von Gefahr) werden eingeschätzt. Im Recht wird jedoch nicht mit „Um zu“-Begründungen argumentiert. Stattdessen arbeitet die rechtliche Argumentation mit Konditionalprogrammen, mit Wenn-dann-Bedingungen.

Folgeneinschätzung in Recht und Politik sind nicht dasselbe. Für das Recht geht es nur um systeminterne Folgen. Im Zentrum steht die Frage, wie sich die Anwendung einer Regel auf zukünftige Entscheidungen auswirken könnte. Dabei müssen zwar auch verschiedene Möglichkeiten des Verhaltens in der Umwelt konstruiert und Annahmen „durchgespielt“ werden. Dies geschieht jedoch nur, um systeminterne Konsequenzen einzuschätzen. 

Eine in der Politik typische Prognose, wie die Umwelt reagieren könnte, z.B. KonsumentInnen, braucht es dagegen nicht. Die Beurteilung etwaiger Rechtsfolgen dient nur der internen Konsistenzpflege. Die Einschätzung bereichert den Vorrat an Redundanzen, auf die man sich zukünftig argumentativ beziehen kann.

Welchen Unterschied es macht, ob das Recht nur systeminterne oder auch die Umwelt betreffende Folgen ins Kalkül zieht, wird leicht übersehen. Die Frage ist, ob es auf Dauer möglich sein wird, sich als operativ geschlossenes Rechtssystem gegenüber den externen Folgen der Rechtsprechung zu verschließen. (Z.B.: Folgen für den Klimaschutz.)

In dieser Frage blitzt der politische Begriff des Interesses auf. Rechtsprechung hat Konsequenzen für die davon potenziell Betroffenen. Bei der Lebensrettung kann man ein Interesse des Retters unterstellen, für etwaige Schäden durch seine Hilfsaktion entschädigt zu werden. Andernfalls könnte das Risiko für ihn zu hoch sein, im Notfall zu helfen – könnte man unterstellen.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
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      <description>Eine Letztbegründung von Gründen mit „Gott“ wäre im positiven Recht der Moderne nicht mehr zulässig. Wie werden Argumente stattdessen begründet? Luhmann hebt die Beurteilung der Folgen von Rechtsentscheidungen hervor.

Im alteuropäischen Recht der Vormoderne konnte man sich bei der Interpretation von Texten noch auf Gott berufen. Gottes Wille äußerte sich in der Natur. Der menschlichen Natur ließ sich Vernunft zuschreiben, die es dem „Subjekt“ ermöglichte, „objektive“ Erkenntnis zu gewinnen. Mit solchen Begründungsbegriffen ließ sich „gut“ argumentieren: Sie stützten sich gegenseitig. Gott war Ursprung und Letztbegründung zugleich.

Mit der Säkularisierung brauchte es Ersatz. Das positive Recht der Moderne ist „menschgemacht“ und entsteht durch Kommunikation – die immer kontingent ist. Welche Vorgehensweise bei der Suche nach „guten“ Begründungen finden wir heute vor? Die Theorie sozialer Systeme nennt hier die Beurteilung der Folgen einzelner Rechtsentscheidungen. Folgeneinschätzung ist zum Standard in der Argumentation geworden. Die Interpretation legt verschiedene Szenarien zugrunde und schätzt jeweils ein: Welche Folgen könnten sich ergeben, je nachdem, welche Regel man zugrunde legt? 

Bereits im Naturrecht war es üblich gewesen, Folgen abzuschätzen. Das Prinzip der Billigkeit diente dazu, die Angemessenheit möglicher Folgen zu beurteilen. Heute hat sich die Kontrolle des Rechts anhand der Einschätzung von erwünschten/unerwünschten Folgen als einzig überzeugendes Prinzip in Rechtstheorie und Praxis durchgesetzt. Die Vorgehensweise gilt als allgemein akzeptiert.

Die Theorie sozialer Systeme hinterfragt diese Operationsweise jedoch tiefer: Was beobachten wir (die Soziologie), wenn wir diese Vorgehensweise beobachten? Verlangt wird also eine Beobachtung zweiter Ordnung. Wir beobachten, wie Beobachter beobachten.

Aus dieser Perspektive können wir zunächst etwas ausschließen: Nicht beobachtbar ist, dass das Recht mithilfe der Beurteilung etwaiger Folgen von Rechtsentscheidungen einen Zweck verfolgen würde. Zweckprogramme wendet die Politik an: Um ein Ziel zu erreichen, wird ein Gesetz beschlossen. Auch die Politik schätzt ein, welche Folgen das Gesetz haben könnte: Vor allem „Risiken“ (eine Unter-Unterscheidung von Gefahr) werden eingeschätzt. Im Recht wird jedoch nicht mit „Um zu“-Begründungen argumentiert. Stattdessen arbeitet die rechtliche Argumentation mit Konditionalprogrammen, mit Wenn-dann-Bedingungen.

Folgeneinschätzung in Recht und Politik sind nicht dasselbe. Für das Recht geht es nur um systeminterne Folgen. Im Zentrum steht die Frage, wie sich die Anwendung einer Regel auf zukünftige Entscheidungen auswirken könnte. Dabei müssen zwar auch verschiedene Möglichkeiten des Verhaltens in der Umwelt konstruiert und Annahmen „durchgespielt“ werden. Dies geschieht jedoch nur, um systeminterne Konsequenzen einzuschätzen. 

Eine in der Politik typische Prognose, wie die Umwelt reagieren könnte, z.B. KonsumentInnen, braucht es dagegen nicht. Die Beurteilung etwaiger Rechtsfolgen dient nur der internen Konsistenzpflege. Die Einschätzung bereichert den Vorrat an Redundanzen, auf die man sich zukünftig argumentativ beziehen kann.

Welchen Unterschied es macht, ob das Recht nur systeminterne oder auch die Umwelt betreffende Folgen ins Kalkül zieht, wird leicht übersehen. Die Frage ist, ob es auf Dauer möglich sein wird, sich als operativ geschlossenes Rechtssystem gegenüber den externen Folgen der Rechtsprechung zu verschließen. (Z.B.: Folgen für den Klimaschutz.)

In dieser Frage blitzt der politische Begriff des Interesses auf. Rechtsprechung hat Konsequenzen für die davon potenziell Betroffenen. Bei der Lebensrettung kann man ein Interesse des Retters unterstellen, für etwaige Schäden durch seine Hilfsaktion entschädigt zu werden. Andernfalls könnte das Risiko für ihn zu hoch sein, im Notfall zu helfen – könnte man unterstellen.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>84. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 372, K08</title>
      <pubDate>Tue, 22 Oct 2024 00:00:00 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Gründe sind ausgewählte Unterscheidungen, die bei der Interpretation eines Rechtstextes in der juristischen Argumentation angeführt werden. Um im Recht als „guter“ Grund anerkannt zu werden, muss die Begründung zudem zeigen, dass sie konsistent mit geltendem Recht ist. Aber welche Funktion erfüllt das Argumentieren überhaupt? Wozu braucht es Begründungen? 

Gehen wir vom Anspruch des Rechtssystems aus, alleinzuständig für die Produktion von geltendem Recht zu sein. Rechtsgeltung ist das Symbol des Systems. Allerdings ist Rechtsgeltung eine Tautologie: Das Recht gilt, weil das Recht besagt, dass die Geltung rechtens ist. Gründe verhüllen diese Tautologie. Mit „guten“ Gründen (geprüft, konsistent, rechtlich anerkannt) begründet das Recht, warum welches Recht gilt. 

Abstrakter formuliert, erklärt die Theorie sozialer Systeme die Funktion des Begründens in der Argumentation mit der Unterscheidung von Redundanz und Varietät. 

Begründungen symbolisieren Redundanz. Bei der Interpretation eines Rechtstextes wendet der Interpret die leitenden Systemunterscheidungen – Recht/Unrecht, gleicher/ungleicher Fall – auf jede einzelne Überlegung an. Dabei muss er beweisen, dass seine ausgewählten Unterscheidungen konsistent mit geltendem Recht sind. Varietät entsteht dabei von selbst: sobald der Fall ungleich ist. Dann muss er auch ungleich behandelt werden.

Die Argumentation jongliert also mit Redundanz und Varietät. Beide sind Variable. Redundanz liegt vor, wenn eine Begründung dafür plädiert, die Eigenartigkeit des Falls einem schon vorhandenen Falltypus zuzuordnen und dafür bewährte Entscheidungsprogramme und Regeln anzuwenden. Mit Varietät wird sparsam umgegangen. Denn jeder Fall gebärdet sich natürlich als einzigartig. Durch den permanenten Check von Gleichheit/Ungleichheit des Falls verhindert die Argumentation jedoch, immer dieselben Redundanzen anwenden zu können. 

In dieser Operationsweise kann man auch eine Selbstbeschreibung des Systems erkennen: Das Rechtssystem produziert „Gerechtigkeit“ in einem systemspezifischen Sinne. Es bezieht sich permanent auf geltendes Recht (Redundanz) und variiert in ungleichen Fällen. Gerechtigkeit ist dabei kein Argument an sich. 

Die Theorie sozialer Systeme weist also auf die Ebene der Beobachtung dritter Ordnung hin. Von dieser Warte aus kann man ein Unterscheidungsschema mitten im Begründen erkennen. Durch die Unterscheidung von Redundanz/Varietät handhabt das System die Tautologie der Rechtsgeltung in der Praxis. Durch diese Vorgehensweise verschafft es sich soziale Akzeptanz, kontrolliert sich selbst, schützt sich selbst vor Überlastung und bleibt lernfähig.
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      <description>Gründe sind ausgewählte Unterscheidungen, die bei der Interpretation eines Rechtstextes in der juristischen Argumentation angeführt werden. Um im Recht als „guter“ Grund anerkannt zu werden, muss die Begründung zudem zeigen, dass sie konsistent mit geltendem Recht ist. Aber welche Funktion erfüllt das Argumentieren überhaupt? Wozu braucht es Begründungen? 

Gehen wir vom Anspruch des Rechtssystems aus, alleinzuständig für die Produktion von geltendem Recht zu sein. Rechtsgeltung ist das Symbol des Systems. Allerdings ist Rechtsgeltung eine Tautologie: Das Recht gilt, weil das Recht besagt, dass die Geltung rechtens ist. Gründe verhüllen diese Tautologie. Mit „guten“ Gründen (geprüft, konsistent, rechtlich anerkannt) begründet das Recht, warum welches Recht gilt. 

Abstrakter formuliert, erklärt die Theorie sozialer Systeme die Funktion des Begründens in der Argumentation mit der Unterscheidung von Redundanz und Varietät. 

Begründungen symbolisieren Redundanz. Bei der Interpretation eines Rechtstextes wendet der Interpret die leitenden Systemunterscheidungen – Recht/Unrecht, gleicher/ungleicher Fall – auf jede einzelne Überlegung an. Dabei muss er beweisen, dass seine ausgewählten Unterscheidungen konsistent mit geltendem Recht sind. Varietät entsteht dabei von selbst: sobald der Fall ungleich ist. Dann muss er auch ungleich behandelt werden.

Die Argumentation jongliert also mit Redundanz und Varietät. Beide sind Variable. Redundanz liegt vor, wenn eine Begründung dafür plädiert, die Eigenartigkeit des Falls einem schon vorhandenen Falltypus zuzuordnen und dafür bewährte Entscheidungsprogramme und Regeln anzuwenden. Mit Varietät wird sparsam umgegangen. Denn jeder Fall gebärdet sich natürlich als einzigartig. Durch den permanenten Check von Gleichheit/Ungleichheit des Falls verhindert die Argumentation jedoch, immer dieselben Redundanzen anwenden zu können. 

In dieser Operationsweise kann man auch eine Selbstbeschreibung des Systems erkennen: Das Rechtssystem produziert „Gerechtigkeit“ in einem systemspezifischen Sinne. Es bezieht sich permanent auf geltendes Recht (Redundanz) und variiert in ungleichen Fällen. Gerechtigkeit ist dabei kein Argument an sich. 

Die Theorie sozialer Systeme weist also auf die Ebene der Beobachtung dritter Ordnung hin. Von dieser Warte aus kann man ein Unterscheidungsschema mitten im Begründen erkennen. Durch die Unterscheidung von Redundanz/Varietät handhabt das System die Tautologie der Rechtsgeltung in der Praxis. Durch diese Vorgehensweise verschafft es sich soziale Akzeptanz, kontrolliert sich selbst, schützt sich selbst vor Überlastung und bleibt lernfähig.
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      <title>83. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 362, K08</title>
      <pubDate>Fri, 04 Oct 2024 13:54:24 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Redundanz bedeutet im Rechtssystem: Um eine neue Information einzuordnen, bezieht man sich auf schon vorliegende Informationen. Diese sind schriftlich in Texten fixiert und schränken den Auswahlbereich dessen, was daran angeschlossen werden kann, ein. Doch der Text muss ja noch interpretiert und in Bezug zum aktuellen Fall gesetzt werden. Und wer interpretiert, muss antizipieren, ob die Auslegung auch für andere Kommunikationsteilnehmer überzeugend sein wird. 

Interpretation ist damit ein soziales Verhalten. Ausgewählt werden Unterscheidungen, die auch für andere Kommunikationsteilnehmer überzeugend sein sollen. Wie andere Teilnehmer dann tatsächlich daran anknüpfen, ist nicht zweifelsfrei vorhersehbar. Das heißt: Solange die Diskussion darum kreist, wie ein Text zu interpretieren ist, konstituiert der Text für die Beteiligten ein soziales Medium. Jeder Sachverhalt, der entschieden wird, bildet eine Kommunikationsepisode. 

Dabei ist die Auswahl der Begriffe, mit denen ein Argument begründet wird, kontingent. Das heißt: Es könnte auch anders ausgewählt werden. Hermeneutik, Dialektik und Rhetorik gingen noch davon aus, ein „Subjekt“ könne „objektiv“ die „Wahrheit“ erkennen. Die Theorie sozialer Systeme geht jedoch davon aus, dass jede Beobachtung eine Konstruktion eines Beobachters ist. Sie kann nur mit Begriffen geschildert wird, deren Auswahl kontingent ist. 

Eine Besonderheit des Rechts besteht darin, dass jeder Fall entschieden werden muss (Justizverweigerungsverbot). Darum ist auch die Argumentation entscheidungsgetrieben. Sie bezieht sich laufend auf Entscheidungen anderer. Man orientiert sich an der im Fachgebiet „vorherrschenden Meinung“, verfolgt Entscheidungen anderer Gerichte und beurteilt Präzedenzentscheidungen entlang der Frage, welche Entscheidungsregeln ihnen zugrunde gelegt wurden. Je nachdem, ob der Sachverhalt im aktuellen Fall gleich/ungleich ist, ist dann zu entscheiden, ob dieselbe Regel wieder anwendbar ist oder nicht. Immer geht es darum, einerseits universelle Entscheidungsgründe zu finden, die künftig auf gleiche Fälle desselben Typs angewendet werden können. Und andererseits spezifische Entscheidungsgründe, die sich aus der Besonderheit des Falls ergeben.

Die Argumentation bereitet die finale Entscheidung dabei „nur“ vor. Sie selbst produziert noch kein geltendes Recht. Ihre Funktion ist es, den Auswahlbereich von final zu treffenden Entscheidungen einzuschränken. Wir finden also eine Doppelstruktur vor: geltende Texte und argumentative Begründungen. Die Argumentation bezieht sich redundant auf normativ anzuwendende Regeln und Prinzipien. Sie selbst ist aber kein normativer Prozess. Im Gegenteil. Nur wenn die Argumentation auch Enttäuschungen produziert, aus denen sich etwas lernen lässt, können normative Regeln und Prinzipien formuliert werden, auf die sich zukünftige Argumentationen beziehen können. Erst auf diese Weise entsteht eine Rechtsdogmatik, die sich selbst als Rechtsquelle behandeln kann.

Gründe werden bei der Interpretation als „gute“ Gründe dargestellt. Es wird so logisch und so „objektiv“ wie möglich begründet. Im Ergebnis erscheint Argumentation als Kondensat aus geprüften „guten“ Gründen – eben als das, was man „Institution“ nennen kann. Die Theorie sozialer Systeme weist jedoch darauf hin, dass es keine Letztbegründung für Gründe geben kann. Auch die Vernunft kann sich nur mit sich selbst begründen (Tautologie).

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</itunes:summary>
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      <description>Redundanz bedeutet im Rechtssystem: Um eine neue Information einzuordnen, bezieht man sich auf schon vorliegende Informationen. Diese sind schriftlich in Texten fixiert und schränken den Auswahlbereich dessen, was daran angeschlossen werden kann, ein. Doch der Text muss ja noch interpretiert und in Bezug zum aktuellen Fall gesetzt werden. Und wer interpretiert, muss antizipieren, ob die Auslegung auch für andere Kommunikationsteilnehmer überzeugend sein wird. 

Interpretation ist damit ein soziales Verhalten. Ausgewählt werden Unterscheidungen, die auch für andere Kommunikationsteilnehmer überzeugend sein sollen. Wie andere Teilnehmer dann tatsächlich daran anknüpfen, ist nicht zweifelsfrei vorhersehbar. Das heißt: Solange die Diskussion darum kreist, wie ein Text zu interpretieren ist, konstituiert der Text für die Beteiligten ein soziales Medium. Jeder Sachverhalt, der entschieden wird, bildet eine Kommunikationsepisode. 

Dabei ist die Auswahl der Begriffe, mit denen ein Argument begründet wird, kontingent. Das heißt: Es könnte auch anders ausgewählt werden. Hermeneutik, Dialektik und Rhetorik gingen noch davon aus, ein „Subjekt“ könne „objektiv“ die „Wahrheit“ erkennen. Die Theorie sozialer Systeme geht jedoch davon aus, dass jede Beobachtung eine Konstruktion eines Beobachters ist. Sie kann nur mit Begriffen geschildert wird, deren Auswahl kontingent ist. 

Eine Besonderheit des Rechts besteht darin, dass jeder Fall entschieden werden muss (Justizverweigerungsverbot). Darum ist auch die Argumentation entscheidungsgetrieben. Sie bezieht sich laufend auf Entscheidungen anderer. Man orientiert sich an der im Fachgebiet „vorherrschenden Meinung“, verfolgt Entscheidungen anderer Gerichte und beurteilt Präzedenzentscheidungen entlang der Frage, welche Entscheidungsregeln ihnen zugrunde gelegt wurden. Je nachdem, ob der Sachverhalt im aktuellen Fall gleich/ungleich ist, ist dann zu entscheiden, ob dieselbe Regel wieder anwendbar ist oder nicht. Immer geht es darum, einerseits universelle Entscheidungsgründe zu finden, die künftig auf gleiche Fälle desselben Typs angewendet werden können. Und andererseits spezifische Entscheidungsgründe, die sich aus der Besonderheit des Falls ergeben.

Die Argumentation bereitet die finale Entscheidung dabei „nur“ vor. Sie selbst produziert noch kein geltendes Recht. Ihre Funktion ist es, den Auswahlbereich von final zu treffenden Entscheidungen einzuschränken. Wir finden also eine Doppelstruktur vor: geltende Texte und argumentative Begründungen. Die Argumentation bezieht sich redundant auf normativ anzuwendende Regeln und Prinzipien. Sie selbst ist aber kein normativer Prozess. Im Gegenteil. Nur wenn die Argumentation auch Enttäuschungen produziert, aus denen sich etwas lernen lässt, können normative Regeln und Prinzipien formuliert werden, auf die sich zukünftige Argumentationen beziehen können. Erst auf diese Weise entsteht eine Rechtsdogmatik, die sich selbst als Rechtsquelle behandeln kann.

Gründe werden bei der Interpretation als „gute“ Gründe dargestellt. Es wird so logisch und so „objektiv“ wie möglich begründet. Im Ergebnis erscheint Argumentation als Kondensat aus geprüften „guten“ Gründen – eben als das, was man „Institution“ nennen kann. Die Theorie sozialer Systeme weist jedoch darauf hin, dass es keine Letztbegründung für Gründe geben kann. Auch die Vernunft kann sich nur mit sich selbst begründen (Tautologie).

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>82. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 356, K08</title>
      <pubDate>Sun, 08 Sep 2024 17:47:50 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Redundanz und Varietät sind zwei sich gegenseitig steigernde Bedingungen der Möglichkeit juristischer Argumentation. Insbesondere durch sequenzierte Konditionalprogramme erhöht das Rechtssystem seine Varietät.

Gerechtigkeit bedeutet im Rechtssystem konsistentes Entscheiden. Konsistenz wiederum wird in der juristischen Argumentation durch Redundanz gewährleistet. Sie sorgt dafür, dass jede einzelne Entscheidung im Verlauf des Kommunikationsprozesses konsistent ist. Mangelnde Konsistenz kann als Fehler bemängelt werden. 

Auf der Ebene der Beobachtung erster Ordnung scheint es nur um dieses Erkennen von Fehlern zu gehen. Auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung lässt sich jedoch erkennen: Dieser Operationsmodus, die Art und Weise, wie die rechtliche Kommunikation voran prozessiert, ist eine Bedingung der Möglichkeit dafür, dass die Gesellschaft ihr Rechtssystem als autonomes Kommunikationssystem anerkennt. 

Denn Redundanz schränkt die Möglichkeiten funktional ein, mit denen an den Neuigkeitsgehalt einer Information angeschlossen werden kann. Zugleich zwingt sie dazu, ungleiche Fälle als ungleich zu markieren und die Varietät zu steigern. Varietät heißt: Das System ist in der Lage, viele verschiedenartige Fälle zu bearbeiten. 

Die Begriffe Information, Redundanz und Varietät hängen wie folgt zusammen: Redundanz ist diejenige Information, die man schon hat, um eine neue Information zuordnen zu können. Varietät ist die Information, die einem dazu noch fehlt. Sie muss erst ermittelt werden. Das heißt, von einem vorliegenden Fall aus der Vergangenheit muss mithilfe von Redundanzen auf den aktuellen Fall geschlossen werden. Ist er ungleich, ist Varietät notwendig.

Redundanzen haben unterschiedliche Qualitäten. Manche Formen sind mit mehr Varietät kompatibel als andere. Luhmann hebt sequenzierte Konditionalprogrammen hervor: Durch Wenn-dann-Programme lassen sich mehrere Bedingungen miteinander vernetzen. Wenn A und B und C gegeben sind, dann… Diese Bedingungen müssen alle gleichzeitig gegeben sein. Sie sind nicht hierarchisch, sondern heterarchisch miteinander vernetzt. Je mehr Bedingungen eingezogen sind, desto mehr Anschlussmöglichkeiten ergeben sich logisch daraus. Kurz: Durch sequenzierte Konditionalprogramme steigert das System seine Varietät.

Beschreiben lässt sich ein solcher Operationstypus auch mit anderen Begriffen. Man kann auch sagen: Das Rechtssystem legt Falltypen fest und schließt von einem Typus auf einen anderen. Oder: Es legt Rechtsinstitute fest und organisiert seine Vorgehensweise über Prinzipien. In jedem Fall lässt sich erkennen: In Form von Wenn-dann-Programmen legt das Recht Bedingungszusammenhänge fest. Ein in einem Institut entwickeltes Programm gilt dann aber nicht „automatisch“ für alle anderen Institute oder Fälle. Was verschiedene Rechtsgebiete entwickeln, ist nur lose miteinander gekoppelt („loose coupling“), nicht strikt.

Varietät und Redundanz steigern sich gegenseitig. Durch mehr Redundanz lässt sich mehr Varietät herauskitzeln. Und mehr Varietät steigert – wie nebenbei – die Anzahl zukünftiger Redundanzen. Jede Variation eines Sachverhalts macht es erforderlich, neue Regeln zu bilden, um die Abweichung zu managen. Die neue Regel schafft dann wiederum neue Anschlussmöglichkeiten für zukünftige Fälle und zukünftige Abweichungen. 

Man landet beim Evolutionsbegriff: Evolution ist der Prozess aus Variation, Selektion und Restabilisierung. In der Kommunikation heißt das: Jede einmal akzeptierte Variation bietet neue Anschlussmöglichkeiten für weitere Variationen. Die Evolution verläuft zirkulär. Variationen ermutigen dazu, Variationen zu wagen. Auf diese Weise kann das Recht auch auf veränderte Erwartungen aus der Umwelt reagieren, z.B. im Klimaschutz.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Redundanz und Varietät sind zwei sich gegenseitig…</itunes:subtitle>
      <description>Redundanz und Varietät sind zwei sich gegenseitig steigernde Bedingungen der Möglichkeit juristischer Argumentation. Insbesondere durch sequenzierte Konditionalprogramme erhöht das Rechtssystem seine Varietät.

Gerechtigkeit bedeutet im Rechtssystem konsistentes Entscheiden. Konsistenz wiederum wird in der juristischen Argumentation durch Redundanz gewährleistet. Sie sorgt dafür, dass jede einzelne Entscheidung im Verlauf des Kommunikationsprozesses konsistent ist. Mangelnde Konsistenz kann als Fehler bemängelt werden. 

Auf der Ebene der Beobachtung erster Ordnung scheint es nur um dieses Erkennen von Fehlern zu gehen. Auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung lässt sich jedoch erkennen: Dieser Operationsmodus, die Art und Weise, wie die rechtliche Kommunikation voran prozessiert, ist eine Bedingung der Möglichkeit dafür, dass die Gesellschaft ihr Rechtssystem als autonomes Kommunikationssystem anerkennt. 

Denn Redundanz schränkt die Möglichkeiten funktional ein, mit denen an den Neuigkeitsgehalt einer Information angeschlossen werden kann. Zugleich zwingt sie dazu, ungleiche Fälle als ungleich zu markieren und die Varietät zu steigern. Varietät heißt: Das System ist in der Lage, viele verschiedenartige Fälle zu bearbeiten. 

Die Begriffe Information, Redundanz und Varietät hängen wie folgt zusammen: Redundanz ist diejenige Information, die man schon hat, um eine neue Information zuordnen zu können. Varietät ist die Information, die einem dazu noch fehlt. Sie muss erst ermittelt werden. Das heißt, von einem vorliegenden Fall aus der Vergangenheit muss mithilfe von Redundanzen auf den aktuellen Fall geschlossen werden. Ist er ungleich, ist Varietät notwendig.

Redundanzen haben unterschiedliche Qualitäten. Manche Formen sind mit mehr Varietät kompatibel als andere. Luhmann hebt sequenzierte Konditionalprogrammen hervor: Durch Wenn-dann-Programme lassen sich mehrere Bedingungen miteinander vernetzen. Wenn A und B und C gegeben sind, dann… Diese Bedingungen müssen alle gleichzeitig gegeben sein. Sie sind nicht hierarchisch, sondern heterarchisch miteinander vernetzt. Je mehr Bedingungen eingezogen sind, desto mehr Anschlussmöglichkeiten ergeben sich logisch daraus. Kurz: Durch sequenzierte Konditionalprogramme steigert das System seine Varietät.

Beschreiben lässt sich ein solcher Operationstypus auch mit anderen Begriffen. Man kann auch sagen: Das Rechtssystem legt Falltypen fest und schließt von einem Typus auf einen anderen. Oder: Es legt Rechtsinstitute fest und organisiert seine Vorgehensweise über Prinzipien. In jedem Fall lässt sich erkennen: In Form von Wenn-dann-Programmen legt das Recht Bedingungszusammenhänge fest. Ein in einem Institut entwickeltes Programm gilt dann aber nicht „automatisch“ für alle anderen Institute oder Fälle. Was verschiedene Rechtsgebiete entwickeln, ist nur lose miteinander gekoppelt („loose coupling“), nicht strikt.

Varietät und Redundanz steigern sich gegenseitig. Durch mehr Redundanz lässt sich mehr Varietät herauskitzeln. Und mehr Varietät steigert – wie nebenbei – die Anzahl zukünftiger Redundanzen. Jede Variation eines Sachverhalts macht es erforderlich, neue Regeln zu bilden, um die Abweichung zu managen. Die neue Regel schafft dann wiederum neue Anschlussmöglichkeiten für zukünftige Fälle und zukünftige Abweichungen. 

Man landet beim Evolutionsbegriff: Evolution ist der Prozess aus Variation, Selektion und Restabilisierung. In der Kommunikation heißt das: Jede einmal akzeptierte Variation bietet neue Anschlussmöglichkeiten für weitere Variationen. Die Evolution verläuft zirkulär. Variationen ermutigen dazu, Variationen zu wagen. Auf diese Weise kann das Recht auch auf veränderte Erwartungen aus der Umwelt reagieren, z.B. im Klimaschutz.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>81. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 352, K08</title>
      <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 08:32:18 +0000</pubDate>
      <link>https://soundcloud.com/luhmaniac-systemtheorie/81-luhmann-systemtheorie-recht-der-gesellschaft-s-352-k08</link>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Die Bedingungen der Möglichkeit juristischen Argumentierens bestehen aus einer Kombination von Institutionalisierung und Redundanz. Was bedeutet das?

Wenn man fragt, welche evolutionären Entwicklungen vorausgehen müssen, damit sich juristische Argumentation entfalten kann, bieten sich zwei Voraussetzungen an. Die erste besteht darin, dass sich die Rechtskommunikation institutionalisiert. Dies schränkt den Auswahlbereich möglicher Kommunikationen ein. Die zweite Voraussetzung ist, dass innerhalb dieses Rechtsinstituts normativ Redundanz angewendet wird. Redundanz erfüllt die Funktion, diejenigen Informationen auszuwählen, die rechtsrelevant sind.

Um zu beobachten, wie das Rechtssystem in der Argumentation seine Selbstreproduktion vollzieht, unterscheidet Luhmann Information von Redundanz. Eine Information ist der Überraschungswert einer Nachricht, der Neuigkeitswert. Redundanz schränkt nun die Anschlussmöglichkeiten ein. Sie selbst ist keine Information, sie enthält nichts, was nicht schon bekannt wäre. Stattdessen verweist sie darauf, dass die Information in der institutionell vorgeschriebenen Weise überprüft werden muss, inwiefern sie für die Entscheidungsfindung relevant ist. 

Soziale Systeme benutzen immer beide Operationsweisen. Während Informationen neue Anschlussmöglichkeiten generieren, schränkt das laufende Bewusstmachen von Redundanz die Anschlussmöglichkeiten ein. Die Kommunikation muss stets sowohl auf das Neue (die Information) als auch auf das Redundante Bezug nehmen.

Redundanz ermöglicht Indifferenz in der Kommunikation. Ein vager Hinweis reicht. Weder ist es nötig zu erörtern, was der Hinweis für alle anderen Operationen des Systems bedeutet, noch für die Umwelt, z.B. für die Wirtschaft.

Rein sprachlich findet sich im Recht zwar ein hohes Maß an Redundanz: Viele Formeln und Sprüche eignen sich dafür, in diversen Situationen angewendet zu werden. Da jedoch viele Rechtsbegriffe unspezifisch sind, ist das eher Rhetorik. Im konkreten Fall muss semantisch präzisiert werden, was Redundanz in Bezug auf eine Information bedeutet. Das macht Arbeit und kostet Zeit. Es ist darum im „Interesse“ des Systems, sich nicht selbst mit zu vielen Informationen zu überlasten.

Neben dieser Funktion, das System vor Überlastung zu schützen, dient Redundanz dazu, Fehler zu erkennen und zu vermeiden. Je mehr Informationen ein komplexes System wie das Recht verarbeitet, desto mehr Redundanzen braucht es auch, um sich selbst überprüfen zu können, ob es fehlerfrei arbeitet. Oder zumindest: einen Weg zu finden, wie es mit eigenen Fehlern in einer legitim erscheinenden Weise umgehen kann. Ein hoher Redundanzwert führt dazu, dass das System lernt, mehr verschiedenartige Operationen durchzuführen. Es erhöht seine Varietät, indem es mehr Differenzen herausschält. So gesehen, produzieren Redundanzen dann auch Informationen – aber nur intern für das System. 

Redundanzen dienen also zunächst dazu, Komplexität zu reduzieren, um dann von dieser Basis aus wiederum die Systemkomplexität zu steigern.

Die meisten Kommunikationen aus der Umwelt des Rechtssystems haben für das System keinen Informationswert. Durch Redundanzen filtert das System, was rechtsrelevant ist und was nicht. Es kann allen irrelevanten Informationen gegenüber indifferent bleiben. Umweltgeräusche (noise) können auf diese Weise abgewehrt werden. 

Aber auch systemintern dienen Redundanzen dazu, Operationen entweder zu verknüpfen oder umgekehrt, keinen Zusammenhang herzustellen. Auf diese Weise managt das System Komplexität. 

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Die Bedingungen der Möglichkeit juristischen Argu…</itunes:subtitle>
      <description>Die Bedingungen der Möglichkeit juristischen Argumentierens bestehen aus einer Kombination von Institutionalisierung und Redundanz. Was bedeutet das?

Wenn man fragt, welche evolutionären Entwicklungen vorausgehen müssen, damit sich juristische Argumentation entfalten kann, bieten sich zwei Voraussetzungen an. Die erste besteht darin, dass sich die Rechtskommunikation institutionalisiert. Dies schränkt den Auswahlbereich möglicher Kommunikationen ein. Die zweite Voraussetzung ist, dass innerhalb dieses Rechtsinstituts normativ Redundanz angewendet wird. Redundanz erfüllt die Funktion, diejenigen Informationen auszuwählen, die rechtsrelevant sind.

Um zu beobachten, wie das Rechtssystem in der Argumentation seine Selbstreproduktion vollzieht, unterscheidet Luhmann Information von Redundanz. Eine Information ist der Überraschungswert einer Nachricht, der Neuigkeitswert. Redundanz schränkt nun die Anschlussmöglichkeiten ein. Sie selbst ist keine Information, sie enthält nichts, was nicht schon bekannt wäre. Stattdessen verweist sie darauf, dass die Information in der institutionell vorgeschriebenen Weise überprüft werden muss, inwiefern sie für die Entscheidungsfindung relevant ist. 

Soziale Systeme benutzen immer beide Operationsweisen. Während Informationen neue Anschlussmöglichkeiten generieren, schränkt das laufende Bewusstmachen von Redundanz die Anschlussmöglichkeiten ein. Die Kommunikation muss stets sowohl auf das Neue (die Information) als auch auf das Redundante Bezug nehmen.

Redundanz ermöglicht Indifferenz in der Kommunikation. Ein vager Hinweis reicht. Weder ist es nötig zu erörtern, was der Hinweis für alle anderen Operationen des Systems bedeutet, noch für die Umwelt, z.B. für die Wirtschaft.

Rein sprachlich findet sich im Recht zwar ein hohes Maß an Redundanz: Viele Formeln und Sprüche eignen sich dafür, in diversen Situationen angewendet zu werden. Da jedoch viele Rechtsbegriffe unspezifisch sind, ist das eher Rhetorik. Im konkreten Fall muss semantisch präzisiert werden, was Redundanz in Bezug auf eine Information bedeutet. Das macht Arbeit und kostet Zeit. Es ist darum im „Interesse“ des Systems, sich nicht selbst mit zu vielen Informationen zu überlasten.

Neben dieser Funktion, das System vor Überlastung zu schützen, dient Redundanz dazu, Fehler zu erkennen und zu vermeiden. Je mehr Informationen ein komplexes System wie das Recht verarbeitet, desto mehr Redundanzen braucht es auch, um sich selbst überprüfen zu können, ob es fehlerfrei arbeitet. Oder zumindest: einen Weg zu finden, wie es mit eigenen Fehlern in einer legitim erscheinenden Weise umgehen kann. Ein hoher Redundanzwert führt dazu, dass das System lernt, mehr verschiedenartige Operationen durchzuführen. Es erhöht seine Varietät, indem es mehr Differenzen herausschält. So gesehen, produzieren Redundanzen dann auch Informationen – aber nur intern für das System. 

Redundanzen dienen also zunächst dazu, Komplexität zu reduzieren, um dann von dieser Basis aus wiederum die Systemkomplexität zu steigern.

Die meisten Kommunikationen aus der Umwelt des Rechtssystems haben für das System keinen Informationswert. Durch Redundanzen filtert das System, was rechtsrelevant ist und was nicht. Es kann allen irrelevanten Informationen gegenüber indifferent bleiben. Umweltgeräusche (noise) können auf diese Weise abgewehrt werden. 

Aber auch systemintern dienen Redundanzen dazu, Operationen entweder zu verknüpfen oder umgekehrt, keinen Zusammenhang herzustellen. Auf diese Weise managt das System Komplexität. 

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</description>
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      <title>80. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 348, K08</title>
      <pubDate>Thu, 18 Apr 2024 17:15:38 +0000</pubDate>
      <link>https://soundcloud.com/luhmaniac-systemtheorie/80-luhmann-systemtheorie-recht-der-gesellschaft-s-348-k08</link>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Wie die Theorie sozialer Systeme „juristische Argumentation“ definiert 
Herkömmliche Argumentationstheorien gingen von einem essentialistischen Weltbild der Vormoderne aus und definierten juristische Argumentation als überzeugendes Begründen. Für Begründungen gibt es jedoch keine Letztbegründung. Man landet unweigerlich bei der Autologie der „Vernunft“. Darum schlägt Luhmann eine Neudefinition vor. Diese orientiert sich strikt an der Kommunikation, die man im Rechtssystem vorfindet. Wie jede Kommunikation, verläuft auch juristisches Argumentieren nach dem Evolutionsschema Variation – Selektion – Restabilisierung. Dasselbe gilt für das Begründen. Immer handelt es sich um begriffliche Unterscheidungen, die selektiert werden (und darum kontingent sind). Juristische Argumentation ist demnach eine Kombination von je einer Seite dreier Unterscheidungen: Operation/Beobachtung, Fremd-/Selbstbeobachtung und strittig/unstrittig. 
Zunächst kritisiert Luhmann, dass herkömmliche Argumentationstheorien auf antiken und vormodernen Denkweisen beruhen. Diese sind geprägt durch die Begriffe Topik, Rhetorik, Dialektik und Hermeneutik. Gemeinsam ist ihnen ein essentialistisches Weltbild. Sie setzen ein menschliches Subjekt voraus, welches die „Essenz“ der Dinge (das „Wesen“ des Objekts) zweifelsfrei erkennen könnte. In dieser Vorstellung dient Argumentation dem Finden einer quasi einzig gültigen Wahrheit.
Topoi (der Plural von Topik) sind Sprachbilder, die man heutzutage wohl am ehesten als Frames (Rahmen) bezeichnen würde. Etwa: eine Metapher, eine Verkettung von zwei Begriffen zu einem neuen Begriff (z.B.: Klima-Krise) oder eine Redewendung. Ein Frame legt unausgesprochen mehrere Eigenschaften, Bewertungen und Entscheidungen gleichzeitig nahe. Auf diese Weise liefert er, bewusst oder unbewusst, Informationen, aus denen man Argumente schöpfen kann. Z.B. legt der Begriff Terroranschlag mehrere Vorstellungen gleichzeitig nahe: Ereignisablauf, Opfer, Täter, Ursache, Folgen. Jede Einzelannahme kann unterschiedlich stark/schwach vorgeprägt sein. In einem Frame werden also diverse Denkschemata zu einem gemeinsamen Sinnhorizont verknüpft. Ein anderes Beispiel ist die „unsichtbare Hand“ von Adam Smith (1776). Dieses Sprachbild prägte die Vorstellung, wie Preise zustande kommen. Letztlich ist die Topik ein Fachbegriff der Rhetorik: Es geht darum, andere zu überzeugen. Die Semantik, die pure Wortwahl legt bestimmte Deutungen nahe.
Rhetorik ist die sprachliche Kunstfertigkeit, so zu argumentieren, dass die Darstellung plausibel erscheint und beklatscht werden kann (lat.: applaudere). Zu diesem Zweck werden Ursachen und Wirkungen selektiert und zueinander in Beziehung gesetzt. Schon Platon kritisierte, dass die Rhetorik weniger der Findung der „Wahrheit“ und mehr der Täuschung diene. Durch wohlfeiles Reden würde der Gesprächspartner regelrecht überredet.
Auch die Dialektik (altgriechisch: Kunst der Unterredung, im Dialog) ging davon aus, dass eine argumentative Form der Gesprächsführung zur „Wahrheitsfindung“ führen würde. Im Gegensatz zur Rhetorik handelt es sich jedoch um eine methodische Anleitung zur Argumentation. Einer These wird eine Antithese gegenübergestellt und aus dem Widerspruch eine Synthese abgeleitet, die diesen Widerspruch „aufzuheben“ scheint. Bei Hegel vereinte sich der Widerspruch zwischen zwei Gegensätzen zu einem höheren Dritten. Marx nahm an, historisch würden sich logisch die „besseren“ Verhältnisse durchsetzen. 
Hermeneutik wiederum ist die Lehre von der Interpretation der Zeichen. Ihren Namen verdankt sie Hermes, dem Götterboten. Beim Orakel von Delphi ging es darum, mystische Zeichen zu deuten. Die hermeneutische Kunst sollte die Sprache der Götter erhellen und Weissagung (Devination) ermöglichen. Davon hingen Entscheidungen ab!

Vollständiger Text auf www.luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Wie die Theorie sozialer Systeme „juristische Arg…</itunes:subtitle>
      <description>Wie die Theorie sozialer Systeme „juristische Argumentation“ definiert 
Herkömmliche Argumentationstheorien gingen von einem essentialistischen Weltbild der Vormoderne aus und definierten juristische Argumentation als überzeugendes Begründen. Für Begründungen gibt es jedoch keine Letztbegründung. Man landet unweigerlich bei der Autologie der „Vernunft“. Darum schlägt Luhmann eine Neudefinition vor. Diese orientiert sich strikt an der Kommunikation, die man im Rechtssystem vorfindet. Wie jede Kommunikation, verläuft auch juristisches Argumentieren nach dem Evolutionsschema Variation – Selektion – Restabilisierung. Dasselbe gilt für das Begründen. Immer handelt es sich um begriffliche Unterscheidungen, die selektiert werden (und darum kontingent sind). Juristische Argumentation ist demnach eine Kombination von je einer Seite dreier Unterscheidungen: Operation/Beobachtung, Fremd-/Selbstbeobachtung und strittig/unstrittig. 
Zunächst kritisiert Luhmann, dass herkömmliche Argumentationstheorien auf antiken und vormodernen Denkweisen beruhen. Diese sind geprägt durch die Begriffe Topik, Rhetorik, Dialektik und Hermeneutik. Gemeinsam ist ihnen ein essentialistisches Weltbild. Sie setzen ein menschliches Subjekt voraus, welches die „Essenz“ der Dinge (das „Wesen“ des Objekts) zweifelsfrei erkennen könnte. In dieser Vorstellung dient Argumentation dem Finden einer quasi einzig gültigen Wahrheit.
Topoi (der Plural von Topik) sind Sprachbilder, die man heutzutage wohl am ehesten als Frames (Rahmen) bezeichnen würde. Etwa: eine Metapher, eine Verkettung von zwei Begriffen zu einem neuen Begriff (z.B.: Klima-Krise) oder eine Redewendung. Ein Frame legt unausgesprochen mehrere Eigenschaften, Bewertungen und Entscheidungen gleichzeitig nahe. Auf diese Weise liefert er, bewusst oder unbewusst, Informationen, aus denen man Argumente schöpfen kann. Z.B. legt der Begriff Terroranschlag mehrere Vorstellungen gleichzeitig nahe: Ereignisablauf, Opfer, Täter, Ursache, Folgen. Jede Einzelannahme kann unterschiedlich stark/schwach vorgeprägt sein. In einem Frame werden also diverse Denkschemata zu einem gemeinsamen Sinnhorizont verknüpft. Ein anderes Beispiel ist die „unsichtbare Hand“ von Adam Smith (1776). Dieses Sprachbild prägte die Vorstellung, wie Preise zustande kommen. Letztlich ist die Topik ein Fachbegriff der Rhetorik: Es geht darum, andere zu überzeugen. Die Semantik, die pure Wortwahl legt bestimmte Deutungen nahe.
Rhetorik ist die sprachliche Kunstfertigkeit, so zu argumentieren, dass die Darstellung plausibel erscheint und beklatscht werden kann (lat.: applaudere). Zu diesem Zweck werden Ursachen und Wirkungen selektiert und zueinander in Beziehung gesetzt. Schon Platon kritisierte, dass die Rhetorik weniger der Findung der „Wahrheit“ und mehr der Täuschung diene. Durch wohlfeiles Reden würde der Gesprächspartner regelrecht überredet.
Auch die Dialektik (altgriechisch: Kunst der Unterredung, im Dialog) ging davon aus, dass eine argumentative Form der Gesprächsführung zur „Wahrheitsfindung“ führen würde. Im Gegensatz zur Rhetorik handelt es sich jedoch um eine methodische Anleitung zur Argumentation. Einer These wird eine Antithese gegenübergestellt und aus dem Widerspruch eine Synthese abgeleitet, die diesen Widerspruch „aufzuheben“ scheint. Bei Hegel vereinte sich der Widerspruch zwischen zwei Gegensätzen zu einem höheren Dritten. Marx nahm an, historisch würden sich logisch die „besseren“ Verhältnisse durchsetzen. 
Hermeneutik wiederum ist die Lehre von der Interpretation der Zeichen. Ihren Namen verdankt sie Hermes, dem Götterboten. Beim Orakel von Delphi ging es darum, mystische Zeichen zu deuten. Die hermeneutische Kunst sollte die Sprache der Götter erhellen und Weissagung (Devination) ermöglichen. Davon hingen Entscheidungen ab!

Vollständiger Text auf www.luhmaniac.de</description>
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      <title>79. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 343, K08</title>
      <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 18:02:52 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Juristische Argumentationstheorie setzt auf Begründungen. Doch was ist ein Grund? Luhmann kritisiert, dass der Begriff allein nichts besagt. Eine Begründung ergibt erst Sinn, wenn sie auf ausgewählte Unterscheidungen verweist. Die Kontingenz dieser Auswahl macht die Theorie sich nicht ausreichend bewusst. 
Was ist ein Grund? Den Grund an sich gibt es nicht. Das sieht man schon daran, dass es keinen Gegenbegriff gibt, keinen „Ungrund“ oder „Nichtgrund“. Der Begriff ist keine Zweiseitenform. Wer begründet, muss deshalb auf begriffliche Unterscheidungen verweisen, die selektiert werden. Wie bei jeder Auswahl, könnten auch andere Unterscheidungen ausgewählt werden. Damit sind Begründungen kontingent. Man kann immer weiter fragen, womit die Begründung begründet wird. Eine Letztbegründung gibt es nicht. Auch die „Vernunft“ hilft nicht weiter, sie begründet sich selbst mit sich selbst, ist also autologisch.
Begründungen sind also eine Paradoxie. Sie begründen sich mit Gründen, die sich nicht endgültig begründen lassen. Um diese Paradoxie im Alltag zu managen (das heißt: zu invisibilisieren!), behilft sich die juristische Argumentation mit einer Ersatzunterscheidung: Man unterscheidet gute und schlechte Begründungen. Diese Ersatzunterscheidung ist sowohl praktisch wie auch theoretisch handhabbar. Man stellt Kriterien auf, was eine gute/schlechte Begründung ausmacht. Diese Kriterien sind jedoch ebenfalls kontingent. Zwangsläufig sind sie das Ergebnis einer weiteren Selektion, die anders hätte ausfallen können. Man kann die Auswahl nur wieder gut oder schlecht begründen. Der Kontingenz aber entkommt man nicht. 

Die Erkenntnis, dass Begründungen kontingent sind, weil sie auf ausgewählte Unterscheidungen zurückgehen, gehört für Luhmann zu den Errungenschaften des „modernen“ Denkens. Im Gegensatz dazu war die Vormoderne davon ausgegangen, es gäbe „objektive“ Wahrheiten, die ein „Subjekt“ nur erkennen müsse. 

Zum neuzeitlichen Denken gehört es auch, das Recht als operativ geschlossenes, autonomes Funktionssystem zu sehen, das Autopoiesis betreibt. Das heißt, das Rechtssystem produziert alle Rechtskommunikationen selbst. Dies geschieht, indem es permanent auf sich selbst verweist – auf andere Rechtskommunikationen des Systems.

Diese Selbstreferenzialität des Rechtssystems wurde in der Theorie der begründenden Argumentation kaum berücksichtigt. Anstatt sich auf konkrete Argumentationsweisen in der Praxis zu beziehen, verlegte sie sich auf Verfahrensprinzipien. Diese werden auch unter dem Begriff Prozeduralisierung diskutiert. (Siehe Anmerkung am Textende.) 

Luhmann kritisiert, dass diese Theorien jedoch vor allem eigene Argumentationsweisen für bestimmte Verfahren empfehlen würden, ohne viel Rücksicht darauf, wie JuristInnen tatsächlich argumentieren. Teils handele es sich um verkappte Verhaltensvorschriften, die gar nicht umsetzbar sind, z.B. die Vorgabe, „alle Umstände der Situation“ zu berücksichtigen. 

An der juristischen Argumentation selbst, stellt Luhmann fest, gleiten solche Theorien ab. In der Praxis lebt die Argumentation von der Verschiedenartigkeit der Fälle. Damit erreicht sie eine hohe Spezifität, die sich nicht in allgemeine „Prinzipien“ auflösen lässt.

Begründungen verweisen auf Rechtsbegriffe wie „Schuld“ oder „Haftung“. Ohne Referenz auf einen konkreten Fall wären solche Begriffe jedoch gar nicht verwendbar. Sie dienen nur als Keywords, die einen Analogieschluss zulassen. Auf diese Weise können Fallerfahrungen bewahrt, bestätigt und auf neue Sachverhalte ausgedehnt werden. 

Kurz, juristische Argumentation ist nicht aus Vernunftprinzipien ableitbar. Sie kann sich nicht auf ein Denkpotential berufen, das allen Menschen gleichermaßen zur Verfügung stünde. Sondern nur auf ihr eigenes: Argumentiert wird professionell, auf Basis einer Systemrationalität, die die rechtliche Kommunikation selbst festlegt.

Vollständiger Text: luhmaniac.de</itunes:summary>
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      <description>Juristische Argumentationstheorie setzt auf Begründungen. Doch was ist ein Grund? Luhmann kritisiert, dass der Begriff allein nichts besagt. Eine Begründung ergibt erst Sinn, wenn sie auf ausgewählte Unterscheidungen verweist. Die Kontingenz dieser Auswahl macht die Theorie sich nicht ausreichend bewusst. 
Was ist ein Grund? Den Grund an sich gibt es nicht. Das sieht man schon daran, dass es keinen Gegenbegriff gibt, keinen „Ungrund“ oder „Nichtgrund“. Der Begriff ist keine Zweiseitenform. Wer begründet, muss deshalb auf begriffliche Unterscheidungen verweisen, die selektiert werden. Wie bei jeder Auswahl, könnten auch andere Unterscheidungen ausgewählt werden. Damit sind Begründungen kontingent. Man kann immer weiter fragen, womit die Begründung begründet wird. Eine Letztbegründung gibt es nicht. Auch die „Vernunft“ hilft nicht weiter, sie begründet sich selbst mit sich selbst, ist also autologisch.
Begründungen sind also eine Paradoxie. Sie begründen sich mit Gründen, die sich nicht endgültig begründen lassen. Um diese Paradoxie im Alltag zu managen (das heißt: zu invisibilisieren!), behilft sich die juristische Argumentation mit einer Ersatzunterscheidung: Man unterscheidet gute und schlechte Begründungen. Diese Ersatzunterscheidung ist sowohl praktisch wie auch theoretisch handhabbar. Man stellt Kriterien auf, was eine gute/schlechte Begründung ausmacht. Diese Kriterien sind jedoch ebenfalls kontingent. Zwangsläufig sind sie das Ergebnis einer weiteren Selektion, die anders hätte ausfallen können. Man kann die Auswahl nur wieder gut oder schlecht begründen. Der Kontingenz aber entkommt man nicht. 

Die Erkenntnis, dass Begründungen kontingent sind, weil sie auf ausgewählte Unterscheidungen zurückgehen, gehört für Luhmann zu den Errungenschaften des „modernen“ Denkens. Im Gegensatz dazu war die Vormoderne davon ausgegangen, es gäbe „objektive“ Wahrheiten, die ein „Subjekt“ nur erkennen müsse. 

Zum neuzeitlichen Denken gehört es auch, das Recht als operativ geschlossenes, autonomes Funktionssystem zu sehen, das Autopoiesis betreibt. Das heißt, das Rechtssystem produziert alle Rechtskommunikationen selbst. Dies geschieht, indem es permanent auf sich selbst verweist – auf andere Rechtskommunikationen des Systems.

Diese Selbstreferenzialität des Rechtssystems wurde in der Theorie der begründenden Argumentation kaum berücksichtigt. Anstatt sich auf konkrete Argumentationsweisen in der Praxis zu beziehen, verlegte sie sich auf Verfahrensprinzipien. Diese werden auch unter dem Begriff Prozeduralisierung diskutiert. (Siehe Anmerkung am Textende.) 

Luhmann kritisiert, dass diese Theorien jedoch vor allem eigene Argumentationsweisen für bestimmte Verfahren empfehlen würden, ohne viel Rücksicht darauf, wie JuristInnen tatsächlich argumentieren. Teils handele es sich um verkappte Verhaltensvorschriften, die gar nicht umsetzbar sind, z.B. die Vorgabe, „alle Umstände der Situation“ zu berücksichtigen. 

An der juristischen Argumentation selbst, stellt Luhmann fest, gleiten solche Theorien ab. In der Praxis lebt die Argumentation von der Verschiedenartigkeit der Fälle. Damit erreicht sie eine hohe Spezifität, die sich nicht in allgemeine „Prinzipien“ auflösen lässt.

Begründungen verweisen auf Rechtsbegriffe wie „Schuld“ oder „Haftung“. Ohne Referenz auf einen konkreten Fall wären solche Begriffe jedoch gar nicht verwendbar. Sie dienen nur als Keywords, die einen Analogieschluss zulassen. Auf diese Weise können Fallerfahrungen bewahrt, bestätigt und auf neue Sachverhalte ausgedehnt werden. 

Kurz, juristische Argumentation ist nicht aus Vernunftprinzipien ableitbar. Sie kann sich nicht auf ein Denkpotential berufen, das allen Menschen gleichermaßen zur Verfügung stünde. Sondern nur auf ihr eigenes: Argumentiert wird professionell, auf Basis einer Systemrationalität, die die rechtliche Kommunikation selbst festlegt.

Vollständiger Text: luhmaniac.de</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>78. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 338, K08</title>
      <pubDate>Wed, 14 Feb 2024 11:50:13 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Zum Auftakt weist Luhmann darauf hin, was Argumentation im Rechtssystem nicht vermag: Argumente können geltendes Recht nicht ändern. Im Gegensatz dazu schränkt das geltende Recht die Möglichkeiten ein, wie argumentiert werden kann. Zum Beispiel: nicht mit Moral. 

Durch Texte sind verschriftlichtes Recht und mündliche Argumentation strukturell gekoppelt. Das heißt, Argumente müssen den vorliegenden Fall in Bezug setzen zum geltenden Recht und dieses interpretieren. Zum Beispiel muss ein Gesetzestext auf die Frage hin interpretiert werden, ob ein gleicher Fall vorliegt oder nicht. An welchen Begriff jedoch dabei angeknüpft wird, ob und wie oft eine Textstelle zitiert wird – all das war offen, als der ursprüngliche Text des geltenden Rechts entstand. 

Das heißt, Texte halten im Rechtssystem Strukturen fest, die jederzeit reproduziert werden können. Wann und wie diese Strukturen dann aber tatsächlich reproduziert werden, das geben sie nicht vor. Texte sind invariabel, sie existieren in einer Simultanpräsenz, alle gleichzeitig. Mündliche Kommunikation erfolgt dagegen in einer Sukzessionspräsenz. Man greift einzelne Aspekte aus dem Text heraus, an die unmittelbar angeschlossen werden kann. Hier ist Variation möglich, durch andere Begrifflichkeiten, neuartige Auslegung.

Texte haben darum eine herausragende Bedeutung für das Rechtssystem: Gesetzestexte, Gesetzeskommentare, Gerichtsentscheidungen u.a. Dokumente ermöglichen eine vereinfachte Selbstbeobachtung. Zentral ist dabei die fachliche Fähigkeit von JuristInnen, diejenigen Textstellen überhaupt zu finden, die bei der Entscheidungsfindung relevant werden könnten. Einschlägige Textstellen zu finden und zu interpretieren, kann dabei zunächst auf der Ebene der Beobachtung erster Ordnung durchgeführt werden. 

Interpretation ist jedoch weit mehr als die bloße Verdeutlichung des Originaltextes in eigenen Worten. Faktisch entsteht dabei ein neuer Text auf Basis des alten. Und das Original dient darin nur noch als Referenz. 

Die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung wird JuristInnen abverlangt, sobald sie mit der Interpretation auch argumentieren müssen. Denn die Frage ist ja schon beim Lesen der Rechtstexte: Wie könnte man die eigene Auslegung in der Kommunikation handhaben? Sobald Zweifel auftauchen, ob der Text so oder so ausgelegt werden könnte, gilt es, mehrere Auslegungswege zu durchdenken. Dabei geht es darum, die dem ursprünglichen Text zugrunde liegende Entscheidungsregel zu finden und diese zu begründen. Der Anlass kann sein, dass die bisherige Auslegungsart zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat.

Das heißt, dass auch schon bei der Interpretation von Texten Beobachtung zweiter Ordnung möglich ist. Das beginnt mit der Frage, welche „ursprüngliche Intention“ der Text gehabt haben könnte. Dem Rechtstext muss dabei eine Rationalität unterstellt werden, die von der Rationalität und von der Intention der Institution abgeleitet wird, die ihn geschaffen hat. Etwa: der Gesetzgeber.

Die herkömmliche, begründende Argumentationstheorie orientierte sich an der Frage, ob ein Argument akzeptiert oder abgelehnt wird. Denn das ist evaluierbar. Dabei geht man davon aus, das Recht würde sich anhand von zwei primären Unterscheidungen selbst beobachten: Wie lassen sich anhand von Rechtstexten sichere Gründe für Argumente anführen? Wie lassen sich Argumente durch das Auffinden von Fehlern bei der Auslegung entkräften?

„Fehler“ und „Gründe“ sind jedoch kein Gegensatz. Es ergibt keinen Sinn, das eine vom anderen zu „unterscheiden“. Beide Vorgehensweisen haben eine je eigene Funktion.

Die Suche nach „Fehlern“ dient der Logiküberprüfung. Anhand der Fehlerfrage kann man unterscheiden: Ist die Argumentation und deren Prämissen logisch fehlerfrei oder fehlerhaft?

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Zum Auftakt weist Luhmann darauf hin, was Argumen…</itunes:subtitle>
      <description>Zum Auftakt weist Luhmann darauf hin, was Argumentation im Rechtssystem nicht vermag: Argumente können geltendes Recht nicht ändern. Im Gegensatz dazu schränkt das geltende Recht die Möglichkeiten ein, wie argumentiert werden kann. Zum Beispiel: nicht mit Moral. 

Durch Texte sind verschriftlichtes Recht und mündliche Argumentation strukturell gekoppelt. Das heißt, Argumente müssen den vorliegenden Fall in Bezug setzen zum geltenden Recht und dieses interpretieren. Zum Beispiel muss ein Gesetzestext auf die Frage hin interpretiert werden, ob ein gleicher Fall vorliegt oder nicht. An welchen Begriff jedoch dabei angeknüpft wird, ob und wie oft eine Textstelle zitiert wird – all das war offen, als der ursprüngliche Text des geltenden Rechts entstand. 

Das heißt, Texte halten im Rechtssystem Strukturen fest, die jederzeit reproduziert werden können. Wann und wie diese Strukturen dann aber tatsächlich reproduziert werden, das geben sie nicht vor. Texte sind invariabel, sie existieren in einer Simultanpräsenz, alle gleichzeitig. Mündliche Kommunikation erfolgt dagegen in einer Sukzessionspräsenz. Man greift einzelne Aspekte aus dem Text heraus, an die unmittelbar angeschlossen werden kann. Hier ist Variation möglich, durch andere Begrifflichkeiten, neuartige Auslegung.

Texte haben darum eine herausragende Bedeutung für das Rechtssystem: Gesetzestexte, Gesetzeskommentare, Gerichtsentscheidungen u.a. Dokumente ermöglichen eine vereinfachte Selbstbeobachtung. Zentral ist dabei die fachliche Fähigkeit von JuristInnen, diejenigen Textstellen überhaupt zu finden, die bei der Entscheidungsfindung relevant werden könnten. Einschlägige Textstellen zu finden und zu interpretieren, kann dabei zunächst auf der Ebene der Beobachtung erster Ordnung durchgeführt werden. 

Interpretation ist jedoch weit mehr als die bloße Verdeutlichung des Originaltextes in eigenen Worten. Faktisch entsteht dabei ein neuer Text auf Basis des alten. Und das Original dient darin nur noch als Referenz. 

Die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung wird JuristInnen abverlangt, sobald sie mit der Interpretation auch argumentieren müssen. Denn die Frage ist ja schon beim Lesen der Rechtstexte: Wie könnte man die eigene Auslegung in der Kommunikation handhaben? Sobald Zweifel auftauchen, ob der Text so oder so ausgelegt werden könnte, gilt es, mehrere Auslegungswege zu durchdenken. Dabei geht es darum, die dem ursprünglichen Text zugrunde liegende Entscheidungsregel zu finden und diese zu begründen. Der Anlass kann sein, dass die bisherige Auslegungsart zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat.

Das heißt, dass auch schon bei der Interpretation von Texten Beobachtung zweiter Ordnung möglich ist. Das beginnt mit der Frage, welche „ursprüngliche Intention“ der Text gehabt haben könnte. Dem Rechtstext muss dabei eine Rationalität unterstellt werden, die von der Rationalität und von der Intention der Institution abgeleitet wird, die ihn geschaffen hat. Etwa: der Gesetzgeber.

Die herkömmliche, begründende Argumentationstheorie orientierte sich an der Frage, ob ein Argument akzeptiert oder abgelehnt wird. Denn das ist evaluierbar. Dabei geht man davon aus, das Recht würde sich anhand von zwei primären Unterscheidungen selbst beobachten: Wie lassen sich anhand von Rechtstexten sichere Gründe für Argumente anführen? Wie lassen sich Argumente durch das Auffinden von Fehlern bei der Auslegung entkräften?

„Fehler“ und „Gründe“ sind jedoch kein Gegensatz. Es ergibt keinen Sinn, das eine vom anderen zu „unterscheiden“. Beide Vorgehensweisen haben eine je eigene Funktion.

Die Suche nach „Fehlern“ dient der Logiküberprüfung. Anhand der Fehlerfrage kann man unterscheiden: Ist die Argumentation und deren Prämissen logisch fehlerfrei oder fehlerhaft?

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>77. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 333, K07</title>
      <pubDate>Sun, 14 Jan 2024 18:00:52 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Letzter Abschnitt über die Stellung der Gerichte im Rechtssystem: In einem primär funktional ausdifferenzierten System können auch andere Differenzierungsformen fortbestehen oder sich bilden. So gibt es in Politik, Wirtschaft und Recht je ein Entscheidungszentrum aus Staat, Banken und Gerichten. Nur in diesen Zentren finden wir noch eine weitere Ausdifferenzierung durch Hierarchie vor. In der Peripherie gibt es diese Hierarchie nicht.

Die moderne Gesellschaft ist primär funktional differenziert: Globale Funktionssysteme wie Politik, Wirtschaft, Recht erfüllen als jeweils autonome Kommunikationssysteme unverzichtbare Funktionen für die Gesellschaft. 

Neben dieser dominanten Differenzierungsform können andere Formen gleichzeitig bestehen. Im Rechtssystem finden wir eine Differenzierung von Zentrum/Peripherie vor. Gerichte haben dort das Entscheidungszentrum gebildet. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass funktionale Differenzierung, wenn sie einmal bestimmend ist, auch andere Differenzierungsformen zu neuer Blüte bringen kann.

Diese Annahme überprüft Luhmann, indem er analysiert, welche Differenzierungsformen wir in Wirtschaft und Politik vorfinden, also: über die primär funktionale Differenzierung hinaus.

In der Wirtschaft stoßen wir auf ähnliche Strukturen. So wie Gerichte diverse Paradoxien des Rechtssystems managen (zum Beispiel, dass sie, um Recht zu sprechen, selbst „Richterrecht“ erzeugen), managen Banken Widersprüche des Wirtschaftssystems. Etwa, dass jede Geldzahlung gleichzeitig Zahlungsfähigkeit (beim Empfänger) und Zahlungsunfähigkeit (bei dem, der zahlt) erzeugt. Diese Paradoxie managen Banken, indem sie Zeitdifferenzen gewinnbringend nutzen: Sie vergeben Kredite, die allmählich mit Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Ebenso bringen Einlagen während der vereinbarten Anlagezeit Zinsgewinne. 

Allen Geschäften zugrunde liegt ein Zahlungsversprechen. Also ein Risiko, da man nie weiß, ob sich die Erwartung in der unvorhersehbaren Zukunft erfüllen wird. Die Geldtheorie hatte den Faktor Zeit bei der Vermehrung der Geldmenge lange vernachlässigt.

Eine weitere Paradoxie, die Banken im Zusammenspiel mit der Zentralbank managen, besteht darin, die Geldmenge im System mal als konstant, mal als variabel zu behandeln.

Im Unterschied zu Gerichten sind Banken aber eher Abschluss der funktionalen Ausdifferenzierung der Wirtschaft als System. Depositenbanken etwa, bei denen der Kunde der Bank Kredit gewährt durch Einlagen wie „Termingeld“, sind eine relativ junge Organisationsform. Im Gegensatz dazu markierte die Entstehung von Gerichten den Beginn der funktionalen Ausdifferenzierung des Rechtssystems. Beide Systeme sind in ihrer Selbstreproduktion (Autopoiesis) jedoch gleichermaßen von außen nicht mehr steuerbar; was man besonders an den Finanzmärkten bestaunen kann.

Im Wirtschaftssystem bilden Banken das Zentrum. ...

(Vollständiger Text auf luhmaniac.de)</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Letzter Abschnitt über die Stellung der Gerichte …</itunes:subtitle>
      <description>Letzter Abschnitt über die Stellung der Gerichte im Rechtssystem: In einem primär funktional ausdifferenzierten System können auch andere Differenzierungsformen fortbestehen oder sich bilden. So gibt es in Politik, Wirtschaft und Recht je ein Entscheidungszentrum aus Staat, Banken und Gerichten. Nur in diesen Zentren finden wir noch eine weitere Ausdifferenzierung durch Hierarchie vor. In der Peripherie gibt es diese Hierarchie nicht.

Die moderne Gesellschaft ist primär funktional differenziert: Globale Funktionssysteme wie Politik, Wirtschaft, Recht erfüllen als jeweils autonome Kommunikationssysteme unverzichtbare Funktionen für die Gesellschaft. 

Neben dieser dominanten Differenzierungsform können andere Formen gleichzeitig bestehen. Im Rechtssystem finden wir eine Differenzierung von Zentrum/Peripherie vor. Gerichte haben dort das Entscheidungszentrum gebildet. Daraus kann man den Schluss ziehen, dass funktionale Differenzierung, wenn sie einmal bestimmend ist, auch andere Differenzierungsformen zu neuer Blüte bringen kann.

Diese Annahme überprüft Luhmann, indem er analysiert, welche Differenzierungsformen wir in Wirtschaft und Politik vorfinden, also: über die primär funktionale Differenzierung hinaus.

In der Wirtschaft stoßen wir auf ähnliche Strukturen. So wie Gerichte diverse Paradoxien des Rechtssystems managen (zum Beispiel, dass sie, um Recht zu sprechen, selbst „Richterrecht“ erzeugen), managen Banken Widersprüche des Wirtschaftssystems. Etwa, dass jede Geldzahlung gleichzeitig Zahlungsfähigkeit (beim Empfänger) und Zahlungsunfähigkeit (bei dem, der zahlt) erzeugt. Diese Paradoxie managen Banken, indem sie Zeitdifferenzen gewinnbringend nutzen: Sie vergeben Kredite, die allmählich mit Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Ebenso bringen Einlagen während der vereinbarten Anlagezeit Zinsgewinne. 

Allen Geschäften zugrunde liegt ein Zahlungsversprechen. Also ein Risiko, da man nie weiß, ob sich die Erwartung in der unvorhersehbaren Zukunft erfüllen wird. Die Geldtheorie hatte den Faktor Zeit bei der Vermehrung der Geldmenge lange vernachlässigt.

Eine weitere Paradoxie, die Banken im Zusammenspiel mit der Zentralbank managen, besteht darin, die Geldmenge im System mal als konstant, mal als variabel zu behandeln.

Im Unterschied zu Gerichten sind Banken aber eher Abschluss der funktionalen Ausdifferenzierung der Wirtschaft als System. Depositenbanken etwa, bei denen der Kunde der Bank Kredit gewährt durch Einlagen wie „Termingeld“, sind eine relativ junge Organisationsform. Im Gegensatz dazu markierte die Entstehung von Gerichten den Beginn der funktionalen Ausdifferenzierung des Rechtssystems. Beide Systeme sind in ihrer Selbstreproduktion (Autopoiesis) jedoch gleichermaßen von außen nicht mehr steuerbar; was man besonders an den Finanzmärkten bestaunen kann.

Im Wirtschaftssystem bilden Banken das Zentrum. ...

(Vollständiger Text auf luhmaniac.de)</description>
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      <title>76. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 328, K07</title>
      <pubDate>Sun, 17 Dec 2023 13:09:54 +0000</pubDate>
      <link>https://soundcloud.com/luhmaniac-systemtheorie/76-luhmann-systemtheorie-recht-der-gesellschaft-s-328-k07</link>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>In der geschichteten Gesellschaft hatten Adel und Volk nicht die gleichen Rechte. Infolge des Justizverweigerungsverbots entfallen solche gesamtgesellschaftlichen Vorgaben für die Rechtsentscheidung. Gerichte ersetzen sie durch Vorgaben, die sie autonom definieren können und die ausschließlich ihrer Funktion dienen: Profession und Organisation.

Die „gottgebene“ Schichtung der Ständegesellschaft ist kein Entscheidungskriterium mehr. Das Gericht ersetzt derlei Vorgaben durch selbst bestimmbare Vorgaben: Organisation und Profession werden entscheidend dafür, wer wie unter welchen Bedingungen „Mitglied“ des Gerichtssystems werden kann und wie Entscheidungen herbeizuführen sind.

Beide Vorgaben sind funktional orientiert. Sie dienen der Autopoiesis und damit der Autonomie. Das Gerichtssystem organisiert seine Kommunikation selbst – in Form von Behörden, Ausbildungsbedingungen, Kompetenznachweisen, Selbstaufsicht etc.

Evolutionär war diese Entwicklung riskant. Immerhin wurde die Rechtsentscheidung von einer Vorgabe abgeschnitten, die jahrtausendelang das Weltbild geprägt hatte. Auch wenn es Kritik gibt, die bezweifelt, dass Gerichte unabhängig vom sozialen Ansehen entscheiden würden – es bleibt die soziologische Frage: Welche sozialen Einrichtungen waren nötig, um eine derartige Autonomie zu behaupten und abzusichern?

Als Voraussetzungen kann man feststellen: Profession und Organisation. Aber was bedeutet das? Die Theorie sozialer Systeme bricht diese Begriffe auf die operationale Ebene herunter: Beides sind Operationen, die durch Kommunikation ausgeübt werden. 

Die Kommunikation ist funktional, sie dient der Grenzziehung zwischen Gerichtssystem und Umwelt. Indem das Gerichtssystem laufend eingrenzt, was professionell/unprofessionell ist, reproduziert es sich selbst. Der Begriff der Autopoiesis wird hierin erneut greifbar: Wie jedes soziale System, reproduziert auch das Gerichtssystem alle Kommunikationen, aus denen es besteht, ausschließlich selbst.

Wie man RichterIn werden kann, was als professionell zu gelten hat, all das kann das Gericht selbst definieren und laufend internen Bedürfnissen anpassen. Die gesamtgesellschaftliche Vorgabe der Schichtung wird durch systeminterne Vorgaben ersetzt: Es braucht juristische Kompetenz, um Rechtsentscheidungen zu treffen. 

Durch Kompetenz wird dann auch die Frage entschieden, welche Organisationen ein Gerichtssystem braucht, welche Rollen es gibt und wie diese Organisationen zu arbeiten haben. Das System reguliert sich selbst und zwingt sich zur Selbstbeobachtung. Es gibt eine Dienstaufsicht. Es definiert, wie viel erledigt werden muss. Es koordiniert zeitliche Abläufe durch Termine. Die Interaktion im Gerichtssaal bedeutet Kommunikation unter Anwesenden und ist durch selbst entworfene Verfahrensregeln festgelegt. Der Umgang mit Fehlern ist systemintern reglementiert. Interne Streitigkeiten werden durch Argumentation gelöst, die wiederum professionell sein muss. Wer welche Positionen, Einkommen und Karrierewege einschlagen kann, wird ebenso durch Kommunikation definiert. Profession ist die Voraussetzung für Organisation.

Karrierefragen werden durch Selbst- plus Fremdreferenz entschieden. Zwei Perspektiven müssen miteinander abgeglichen werden. Dies mag sich systemintern auf das Verhalten von RichterInnen auswirken. Die Umwelt könnte aber ihr Verhalten nicht „steuern“. Ein negatives Presse-Echo auf ein Urteil würde nichts am Gehalt, an der Position und an der Rechtsgültigkeit der Entscheidung ändern. RichterInnen können nicht für die Folgen ihrer Entscheidung verantwortlich gemacht werden! Durch Organisation wird dieses Risiko abgedeckt. Organisation ermöglicht Unverantwortlichkeit für die Folgen von Entscheidungen.

Profession und Organisation sind also funktional äquivalent. Durch Profession kann das Gericht autonom entscheiden...

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>In der geschichteten Gesellschaft hatten Adel und…</itunes:subtitle>
      <description>In der geschichteten Gesellschaft hatten Adel und Volk nicht die gleichen Rechte. Infolge des Justizverweigerungsverbots entfallen solche gesamtgesellschaftlichen Vorgaben für die Rechtsentscheidung. Gerichte ersetzen sie durch Vorgaben, die sie autonom definieren können und die ausschließlich ihrer Funktion dienen: Profession und Organisation.

Die „gottgebene“ Schichtung der Ständegesellschaft ist kein Entscheidungskriterium mehr. Das Gericht ersetzt derlei Vorgaben durch selbst bestimmbare Vorgaben: Organisation und Profession werden entscheidend dafür, wer wie unter welchen Bedingungen „Mitglied“ des Gerichtssystems werden kann und wie Entscheidungen herbeizuführen sind.

Beide Vorgaben sind funktional orientiert. Sie dienen der Autopoiesis und damit der Autonomie. Das Gerichtssystem organisiert seine Kommunikation selbst – in Form von Behörden, Ausbildungsbedingungen, Kompetenznachweisen, Selbstaufsicht etc.

Evolutionär war diese Entwicklung riskant. Immerhin wurde die Rechtsentscheidung von einer Vorgabe abgeschnitten, die jahrtausendelang das Weltbild geprägt hatte. Auch wenn es Kritik gibt, die bezweifelt, dass Gerichte unabhängig vom sozialen Ansehen entscheiden würden – es bleibt die soziologische Frage: Welche sozialen Einrichtungen waren nötig, um eine derartige Autonomie zu behaupten und abzusichern?

Als Voraussetzungen kann man feststellen: Profession und Organisation. Aber was bedeutet das? Die Theorie sozialer Systeme bricht diese Begriffe auf die operationale Ebene herunter: Beides sind Operationen, die durch Kommunikation ausgeübt werden. 

Die Kommunikation ist funktional, sie dient der Grenzziehung zwischen Gerichtssystem und Umwelt. Indem das Gerichtssystem laufend eingrenzt, was professionell/unprofessionell ist, reproduziert es sich selbst. Der Begriff der Autopoiesis wird hierin erneut greifbar: Wie jedes soziale System, reproduziert auch das Gerichtssystem alle Kommunikationen, aus denen es besteht, ausschließlich selbst.

Wie man RichterIn werden kann, was als professionell zu gelten hat, all das kann das Gericht selbst definieren und laufend internen Bedürfnissen anpassen. Die gesamtgesellschaftliche Vorgabe der Schichtung wird durch systeminterne Vorgaben ersetzt: Es braucht juristische Kompetenz, um Rechtsentscheidungen zu treffen. 

Durch Kompetenz wird dann auch die Frage entschieden, welche Organisationen ein Gerichtssystem braucht, welche Rollen es gibt und wie diese Organisationen zu arbeiten haben. Das System reguliert sich selbst und zwingt sich zur Selbstbeobachtung. Es gibt eine Dienstaufsicht. Es definiert, wie viel erledigt werden muss. Es koordiniert zeitliche Abläufe durch Termine. Die Interaktion im Gerichtssaal bedeutet Kommunikation unter Anwesenden und ist durch selbst entworfene Verfahrensregeln festgelegt. Der Umgang mit Fehlern ist systemintern reglementiert. Interne Streitigkeiten werden durch Argumentation gelöst, die wiederum professionell sein muss. Wer welche Positionen, Einkommen und Karrierewege einschlagen kann, wird ebenso durch Kommunikation definiert. Profession ist die Voraussetzung für Organisation.

Karrierefragen werden durch Selbst- plus Fremdreferenz entschieden. Zwei Perspektiven müssen miteinander abgeglichen werden. Dies mag sich systemintern auf das Verhalten von RichterInnen auswirken. Die Umwelt könnte aber ihr Verhalten nicht „steuern“. Ein negatives Presse-Echo auf ein Urteil würde nichts am Gehalt, an der Position und an der Rechtsgültigkeit der Entscheidung ändern. RichterInnen können nicht für die Folgen ihrer Entscheidung verantwortlich gemacht werden! Durch Organisation wird dieses Risiko abgedeckt. Organisation ermöglicht Unverantwortlichkeit für die Folgen von Entscheidungen.

Profession und Organisation sind also funktional äquivalent. Durch Profession kann das Gericht autonom entscheiden...

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</description>
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      <title>75. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 325, K07</title>
      <pubDate>Thu, 30 Nov 2023 19:33:51 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Im Rechtssystem bilden Gerichte das Zentrum. Und nur dort gibt es einen Zwang zu entscheiden. Was bedeutet das für die operative Geschlossenheit des Systems? Dies untersucht der sechste Abschnitt in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.

Zunächst geht es um die Zeitdimension von Entscheidungen. Eine Entscheidung kann nur in der Gegenwart getroffen werden. Sie unterbricht den Zusammenhang von Vergangenheit und Zukunft und stellt ihn neu wieder her. Die Form dieser Unterbrechung und Neuverknüpfung nennen wir eine Entscheidung. 

Wie aber verknüpft ein operativ geschlossenes System Vergangenheit und Zukunft? 

Die Vergangenheit wird im Fallformat rekonstruiert, mithilfe des Rechts, das ebenfalls in der Vergangenheit zustande kam. Beachtet wird nur, was für den Fall rechtsrelevant ist. Alles andere wird abgeschnitten. Aus dieser Limitierung von Informationen zur Vergangenheit ließe sich allerdings noch keine Gerichtsentscheidung ableiten. 

Es braucht zusätzlich einen rechtlichen Zukunftsentwurf. Die Zukunft wird skizziert, indem man Entscheidungsregeln entwickelt, die dann auch für gleiche Fälle in der zukünftigen Gerichtspraxis gelten werden. Zum Beispiel: Regeln, wie Gesetze zu interpretieren sind oder wie der Fall abstrahiert werden kann. Es gilt, Beschränkungen zu erfinden, die in Zukunft bindend sein werden. Man mutmaßt in der Gegenwart über eine zukünftige Gegenwart. 

Auf diese Weise schließt sich das Kommunikationssystem Recht zeitlich. Die Entscheidung des Gerichts konstruiert eine Verbindung von Vergangenheit und Zukunft, für die es so in der Realität keine Entsprechung gibt. Die Zukunft wird auch von anderen, unabsehbaren Entscheidungen mitgeprägt werden. Wenn die heute prognostizierte Zukunft eintritt, wird sie eine andere sein als die Prognose vermuten ließ. Die Gerichtsentscheidung konstruiert eine Eigenzeitlichkeit des Falls, eine zweite Zeit.

Zeit wird als Differenz gehandhabt: Sie ist die Konstruktion eines Beobachters. Jede Beobachtung, die in der Kommunikation zum Ausdruck bringt, muss mit anderen Beobachtungen synchronisiert werden. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine Auswahl von Unterscheidungen und Bezeichnungen. Nur das, was zugrunde gelegt wird, ist anschlussfähig für andere Kommunikationen. 

Bei der rechtlichen Entscheidungsfindung erfüllt die Rekonstruktion der verschiedenen Perspektiven des Streitfalls die Funktion, sich auf die streitenden Parteien und auf die Vergangenheit zu beziehen. Das Erfinden von Entscheidungsregeln („Richterrecht“), die in gleichen Fällen wiederverwendet werden können, erfüllt dagegen die Funktion, sich auf die Zukunft zu beziehen und gesellschaftliche Erwartungen an das Recht zu stabilisieren. 

In der Sachdimension fällt auf, dass Gerichte sich selbst darin überwachen, ob ihre Entscheidungen auch konsistent sind. Dies geschieht durch Beobachtung zweiter Ordnung. Gerichte beobachten Rechtsentscheidungen (Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verträge), welche ebenfalls zuvor Rechtsentscheidungen beobachtet hatten. All dies geschieht durch Interpretation von Texten.

Gerichte interpretieren Rechtsentscheidungen allerdings anders als Politik und Wirtschaft. Gesetzgeber und Vertragspartner müssen nicht konsistent zwischen rechtmäßigen und nicht rechtmäßigen Interessen unterscheiden. Gesetze und Verträge dienen politischen bzw. wirtschaftlichen Zwecken. Wie ein Gericht das Gesetz oder den Vertrag im Streitfall beurteilen würde, können Politik und Wirtschaft nur antizipieren. Gerichte belegen dagegen durch Argumentation, dass ihre Entscheidungen rechtlich konsistent sind. 

Vollständiger Text auf www.luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Im Rechtssystem bilden Gerichte das Zentrum. Und …</itunes:subtitle>
      <description>Im Rechtssystem bilden Gerichte das Zentrum. Und nur dort gibt es einen Zwang zu entscheiden. Was bedeutet das für die operative Geschlossenheit des Systems? Dies untersucht der sechste Abschnitt in zeitlicher und sachlicher Hinsicht.

Zunächst geht es um die Zeitdimension von Entscheidungen. Eine Entscheidung kann nur in der Gegenwart getroffen werden. Sie unterbricht den Zusammenhang von Vergangenheit und Zukunft und stellt ihn neu wieder her. Die Form dieser Unterbrechung und Neuverknüpfung nennen wir eine Entscheidung. 

Wie aber verknüpft ein operativ geschlossenes System Vergangenheit und Zukunft? 

Die Vergangenheit wird im Fallformat rekonstruiert, mithilfe des Rechts, das ebenfalls in der Vergangenheit zustande kam. Beachtet wird nur, was für den Fall rechtsrelevant ist. Alles andere wird abgeschnitten. Aus dieser Limitierung von Informationen zur Vergangenheit ließe sich allerdings noch keine Gerichtsentscheidung ableiten. 

Es braucht zusätzlich einen rechtlichen Zukunftsentwurf. Die Zukunft wird skizziert, indem man Entscheidungsregeln entwickelt, die dann auch für gleiche Fälle in der zukünftigen Gerichtspraxis gelten werden. Zum Beispiel: Regeln, wie Gesetze zu interpretieren sind oder wie der Fall abstrahiert werden kann. Es gilt, Beschränkungen zu erfinden, die in Zukunft bindend sein werden. Man mutmaßt in der Gegenwart über eine zukünftige Gegenwart. 

Auf diese Weise schließt sich das Kommunikationssystem Recht zeitlich. Die Entscheidung des Gerichts konstruiert eine Verbindung von Vergangenheit und Zukunft, für die es so in der Realität keine Entsprechung gibt. Die Zukunft wird auch von anderen, unabsehbaren Entscheidungen mitgeprägt werden. Wenn die heute prognostizierte Zukunft eintritt, wird sie eine andere sein als die Prognose vermuten ließ. Die Gerichtsentscheidung konstruiert eine Eigenzeitlichkeit des Falls, eine zweite Zeit.

Zeit wird als Differenz gehandhabt: Sie ist die Konstruktion eines Beobachters. Jede Beobachtung, die in der Kommunikation zum Ausdruck bringt, muss mit anderen Beobachtungen synchronisiert werden. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine Auswahl von Unterscheidungen und Bezeichnungen. Nur das, was zugrunde gelegt wird, ist anschlussfähig für andere Kommunikationen. 

Bei der rechtlichen Entscheidungsfindung erfüllt die Rekonstruktion der verschiedenen Perspektiven des Streitfalls die Funktion, sich auf die streitenden Parteien und auf die Vergangenheit zu beziehen. Das Erfinden von Entscheidungsregeln („Richterrecht“), die in gleichen Fällen wiederverwendet werden können, erfüllt dagegen die Funktion, sich auf die Zukunft zu beziehen und gesellschaftliche Erwartungen an das Recht zu stabilisieren. 

In der Sachdimension fällt auf, dass Gerichte sich selbst darin überwachen, ob ihre Entscheidungen auch konsistent sind. Dies geschieht durch Beobachtung zweiter Ordnung. Gerichte beobachten Rechtsentscheidungen (Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verträge), welche ebenfalls zuvor Rechtsentscheidungen beobachtet hatten. All dies geschieht durch Interpretation von Texten.

Gerichte interpretieren Rechtsentscheidungen allerdings anders als Politik und Wirtschaft. Gesetzgeber und Vertragspartner müssen nicht konsistent zwischen rechtmäßigen und nicht rechtmäßigen Interessen unterscheiden. Gesetze und Verträge dienen politischen bzw. wirtschaftlichen Zwecken. Wie ein Gericht das Gesetz oder den Vertrag im Streitfall beurteilen würde, können Politik und Wirtschaft nur antizipieren. Gerichte belegen dagegen durch Argumentation, dass ihre Entscheidungen rechtlich konsistent sind. 

Vollständiger Text auf www.luhmaniac.de</description>
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      <title>74. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 320, K07, V</title>
      <pubDate>Sun, 12 Nov 2023 13:31:37 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Einst hierarchisch differenziert, sind Politik und Recht heute funktional differenzierte Systeme gleichen Ranges. Dieser Wechsel der Differenzierungsform wurde erst möglich, nachdem sich das Recht intern ausdifferenzierte: in ein Zentrum und eine Peripherie.

In der Ständegesellschaft waren Politik und Recht nur formal getrennt. In der Praxis stand die Gesetzgebung des Monarchen meist hierarchisch über der Rechtsprechung. Im Übergang zur Moderne kommt es zu einem Wechsel dieser Differenzierungsform. Angestoßen wird der Umbau durch das Verbot der Justizverweigerung. Damit bürden sich Gerichte selbst den Zwang auf, jeden ihnen vorgelegten Fall rechtlich zu entscheiden – auch wenn es gar keine Gesetze gibt, die eine Entscheidung möglich machen. 

Dieser Zwang zu entscheiden ermöglicht Gerichten jedoch die Freiheit, selbst Regeln zu entwickeln, wie sie trotz mangelhafter Gesetzeslage entscheiden können. Das Rechtssystem differenziert sich entlang dieser Anforderung intern neu aus nach dem Schema Zentrum/Peripherie. Gerichte bilden nun das Zentrum. Nur im Zentrum muss zwischen rechtmäßigen/unrechtmäßigen Interessen entschieden werden. Alle anderen Operationen des Rechts, von der Gesetzgebung über die Verträge der Wirtschaft bis zum Testament, bilden die Peripherie des Rechtssystems. Dort muss nicht zwischen rechtmäßigen/unrechtmäßigen Interessen unterschieden werden. Gesetze und Verträge sind zwar rechtlich bindend, aber ob sie rechtlich „richtig“ erstellt wurden, ist damit noch nicht gesagt. Nur ein Gericht könnte das entscheiden.

Innerhalb des Kommunikationssystems Recht findet also ein Umbau statt. Das Gericht hat sich seine Alleinzuständigkeit für die Unterscheidung von rechtmäßigen und unrechtmäßigen Interessen gesichert, begründet mit einzigartiger Kompetenz, die sonst nirgendwo in der Gesellschaft erfüllt werden könnte. Aus seinem Entscheidungszwang schöpft das Gericht, wie gesagt, zugleich die Freiheit, bei fehlenden gesetzlichen Grundlagen selbst Regeln zu entwickeln, wie trotz Unentscheidbarkeit entschieden werden kann. 

Durch dieses „Richterrecht“ schafft das Gericht jedoch selbst Recht, was gar nicht seine Funktion ist. Diese Paradoxie managen die Gerichte dann in „kognitiver Selbstisolation“: Sie entwickeln strenge, interne Regeln, welche Kompetenzen Richter brauchen, um „Mitglied“ des Gerichtssystems werden zu dürfen, und natürlich: wie Gerichtsverfahren abzulaufen haben und wie man trotz Unentscheidbarkeit entscheiden kann und sogar muss. Im Gegenzug kann die Peripherie Gesetze erlassen und Verträge verabschieden, ohne zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Interessen unterscheiden zu müssen.

Am Ende dieses Umbauprozesses sind Politik und Recht jeweils autonom. Kein System ist „wichtiger“ als das andere. Eine Hierarchie zwischen ihnen gibt es nicht mehr. Aber es gibt eine Hierarchie innerhalb des Zentrums im Recht. Bestimmte Gerichte stehen rangmäßig über den anderen, etwa das Verfassungsgericht an der Spitze. Zugleich gibt es dort segmentäre Differenzierung: Gleiche Gerichtsformen sind in ihrem Rang untereinander gleich.

Damit finden wir heute folgende Differenzierungsformen vor:
Differenzierung zwischen Politik und Recht: funktional und segmentär (gleichrangig)
Interne Differenzierung des Rechts: Zentrum (Gerichte)/Peripherie (Gesetzgebung und Verträge)
Interne Differenzierung im Rechtszentrum: Hierarchie (Rangungleichheit zwischen verschiedenen Gerichten) plus Segmentierung (gleiche Gerichte sind ranggleich)

Der Umbau der Politik/Recht-Differenzierung von hierarchisch auf funktional erforderte also eine weitere Differenzierungsform, die nur innerhalb des Rechts vollzogen wurde: die interne Differenzierung in ein Zentrum für Gerichte und eine Peripherie für Gesetze und Verträge.

Vollständiger Text auf www.luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Einst hierarchisch differenziert, sind Politik un…</itunes:subtitle>
      <description>Einst hierarchisch differenziert, sind Politik und Recht heute funktional differenzierte Systeme gleichen Ranges. Dieser Wechsel der Differenzierungsform wurde erst möglich, nachdem sich das Recht intern ausdifferenzierte: in ein Zentrum und eine Peripherie.

In der Ständegesellschaft waren Politik und Recht nur formal getrennt. In der Praxis stand die Gesetzgebung des Monarchen meist hierarchisch über der Rechtsprechung. Im Übergang zur Moderne kommt es zu einem Wechsel dieser Differenzierungsform. Angestoßen wird der Umbau durch das Verbot der Justizverweigerung. Damit bürden sich Gerichte selbst den Zwang auf, jeden ihnen vorgelegten Fall rechtlich zu entscheiden – auch wenn es gar keine Gesetze gibt, die eine Entscheidung möglich machen. 

Dieser Zwang zu entscheiden ermöglicht Gerichten jedoch die Freiheit, selbst Regeln zu entwickeln, wie sie trotz mangelhafter Gesetzeslage entscheiden können. Das Rechtssystem differenziert sich entlang dieser Anforderung intern neu aus nach dem Schema Zentrum/Peripherie. Gerichte bilden nun das Zentrum. Nur im Zentrum muss zwischen rechtmäßigen/unrechtmäßigen Interessen entschieden werden. Alle anderen Operationen des Rechts, von der Gesetzgebung über die Verträge der Wirtschaft bis zum Testament, bilden die Peripherie des Rechtssystems. Dort muss nicht zwischen rechtmäßigen/unrechtmäßigen Interessen unterschieden werden. Gesetze und Verträge sind zwar rechtlich bindend, aber ob sie rechtlich „richtig“ erstellt wurden, ist damit noch nicht gesagt. Nur ein Gericht könnte das entscheiden.

Innerhalb des Kommunikationssystems Recht findet also ein Umbau statt. Das Gericht hat sich seine Alleinzuständigkeit für die Unterscheidung von rechtmäßigen und unrechtmäßigen Interessen gesichert, begründet mit einzigartiger Kompetenz, die sonst nirgendwo in der Gesellschaft erfüllt werden könnte. Aus seinem Entscheidungszwang schöpft das Gericht, wie gesagt, zugleich die Freiheit, bei fehlenden gesetzlichen Grundlagen selbst Regeln zu entwickeln, wie trotz Unentscheidbarkeit entschieden werden kann. 

Durch dieses „Richterrecht“ schafft das Gericht jedoch selbst Recht, was gar nicht seine Funktion ist. Diese Paradoxie managen die Gerichte dann in „kognitiver Selbstisolation“: Sie entwickeln strenge, interne Regeln, welche Kompetenzen Richter brauchen, um „Mitglied“ des Gerichtssystems werden zu dürfen, und natürlich: wie Gerichtsverfahren abzulaufen haben und wie man trotz Unentscheidbarkeit entscheiden kann und sogar muss. Im Gegenzug kann die Peripherie Gesetze erlassen und Verträge verabschieden, ohne zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Interessen unterscheiden zu müssen.

Am Ende dieses Umbauprozesses sind Politik und Recht jeweils autonom. Kein System ist „wichtiger“ als das andere. Eine Hierarchie zwischen ihnen gibt es nicht mehr. Aber es gibt eine Hierarchie innerhalb des Zentrums im Recht. Bestimmte Gerichte stehen rangmäßig über den anderen, etwa das Verfassungsgericht an der Spitze. Zugleich gibt es dort segmentäre Differenzierung: Gleiche Gerichtsformen sind in ihrem Rang untereinander gleich.

Damit finden wir heute folgende Differenzierungsformen vor:
Differenzierung zwischen Politik und Recht: funktional und segmentär (gleichrangig)
Interne Differenzierung des Rechts: Zentrum (Gerichte)/Peripherie (Gesetzgebung und Verträge)
Interne Differenzierung im Rechtszentrum: Hierarchie (Rangungleichheit zwischen verschiedenen Gerichten) plus Segmentierung (gleiche Gerichte sind ranggleich)

Der Umbau der Politik/Recht-Differenzierung von hierarchisch auf funktional erforderte also eine weitere Differenzierungsform, die nur innerhalb des Rechts vollzogen wurde: die interne Differenzierung in ein Zentrum für Gerichte und eine Peripherie für Gesetze und Verträge.

Vollständiger Text auf www.luhmaniac.de</description>
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      <title>73. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 316, K07, IV</title>
      <pubDate>Sat, 28 Oct 2023 12:37:39 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Mit dem „Verbot der Justizverweigerung“ bürden sich Gerichte auf, jeden Fall zu entscheiden. Zugleich ermöglicht ihnen dieser Zwang jedoch die Freiheit, selbst Regeln zu entwickeln, wie man trotz Unentscheidbarkeit entscheiden kann. Durch diese Regeln schaffen sie allerdings selbst Recht. Das so entstehende „Richterrecht“ beruht also auf der Paradoxie, dass die Rechtsprechung erstmal Recht schaffen muss, um Recht sprechen zu können.

In dem Justizverweigerungsverbot sieht Luhmann denn auch den „Ausgangspunkt für die Konstruktion eines juristischen Universums“. Eine Art Startrampe für das Rechtsdenken und die juristische Argumentation der Moderne. Durch ihre Selbstbindung an den Entscheidungszwang erlauben sich Gerichten selbst, immer dann, wenn kein Recht „gefunden“ werden kann, es eben selbst zu „erfinden“. Im Kern ist das eine Paradoxie: Die Rechtsprechung schafft Recht, um Recht zu sprechen. Dies geschieht denn auch nur „mit linker Hand“. Es ist nicht ihre Hauptaufgabe. Die Entwicklung von Regeln läuft nebenbei mit.

Diese Paradoxie hat jedoch Auswirkungen auf das gesamte Rechtssystem. Sie ist der Grund, warum die juristische Argumentation so stark auf mögliche Zukunftsfolgen von Entscheidungen abstellt – obwohl man die Zukunft niemals kennen kann. Die sorgfältige Einschätzung dient als Ausweg, um die Paradoxie zu invisibilisieren, dass trotz Unentscheidbarkeit entschieden wird. Man verzeitlicht.

Das Justizverweigerungsverbot ist nicht nur eine Norm, sondern eine autologische Vorschrift: Sie beschreibt sich selbst und sie bezieht sich auf sich selbst (ist also selbstreferentiell). Zu den Auswirkungen zählt, dass man die selbst geschaffenen Regeln wiederverwenden kann bzw. muss, wenn ein gleicher Fall vorliegt. Hat ein Gericht eine Sache entschieden (res iudicata), kann sich ein anderes Gericht nicht nur auf das rechtskräftig ergangene Urteil beziehen, sondern auch auf das vorangegangene „Richterecht“, das in diesem Fall geregelt hat, wie man vorgehen muss, um zu einer Entscheidung zu kommen. „Richterrecht“ operiert selbstreferentiell, es verweist auf sich selbst. Genau das ermöglicht eine Autonomie von Gerichten in der Frage, auf welche Art und Weise Rechtsprechung zustande kommen muss. 

Was Autonomie bedeutet, zeigt sich dann auch daran, wie unverständlich „juristische Argumentation“ für Laien sein kann. Die selbstreferentielle Art und Weise, mit der innerhalb des Rechts argumentiert wird, ist für Laien schwerlich nachvollziehbar.

Auch im angelsächsischen Kreuzverhör zeigen sich Folgen des Entscheidungszwangs, der Autonomie ermöglichte. Es regelt zum Beispiel, dass Zeugen oder Sachverständige nur durch StaatsanwältInnen und StrafverteidigerInnen befragt werdem dürfen. Welche Gesichtspunkte bei der Argumentation ausgewählt werden dürfen, ist durch die Gerichte bestimmt. 

Solche Entscheidungsregeln sind die sogenannten Programme des Gerichtssystems. Zugleich garantiert die normative Unterscheidung zwischen Recht/Unrecht bei jedem ausgewählten Aspekt, dass der Ausgang des Verfahrens offenbleibt. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Urteil rechtskräftig wird. 

Das heißt, der Code (die leitende Unterscheidung von Recht/Unrecht, die auf jedes Argument angewendet werden muss) und die Programme des Systems (Selbstbindung an den Entscheidungszwang mit der Freiheit, „Richterrecht“ zu schaffen und sich auf selbst geschaffene Regeln zu beziehen) geben jene Struktur vor, die im Gerichtssystem des Rechts einzuhalten ist und die letztlich eine finale Entscheidung ermöglicht.

Die Selbstbindung ans Justizverweigerungsverbot ermöglicht letztlich auch eine Verfahrensgarantie, die in der Verfassung abgesichert wurde.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Mit dem „Verbot der Justizverweigerung“ bürden si…</itunes:subtitle>
      <description>Mit dem „Verbot der Justizverweigerung“ bürden sich Gerichte auf, jeden Fall zu entscheiden. Zugleich ermöglicht ihnen dieser Zwang jedoch die Freiheit, selbst Regeln zu entwickeln, wie man trotz Unentscheidbarkeit entscheiden kann. Durch diese Regeln schaffen sie allerdings selbst Recht. Das so entstehende „Richterrecht“ beruht also auf der Paradoxie, dass die Rechtsprechung erstmal Recht schaffen muss, um Recht sprechen zu können.

In dem Justizverweigerungsverbot sieht Luhmann denn auch den „Ausgangspunkt für die Konstruktion eines juristischen Universums“. Eine Art Startrampe für das Rechtsdenken und die juristische Argumentation der Moderne. Durch ihre Selbstbindung an den Entscheidungszwang erlauben sich Gerichten selbst, immer dann, wenn kein Recht „gefunden“ werden kann, es eben selbst zu „erfinden“. Im Kern ist das eine Paradoxie: Die Rechtsprechung schafft Recht, um Recht zu sprechen. Dies geschieht denn auch nur „mit linker Hand“. Es ist nicht ihre Hauptaufgabe. Die Entwicklung von Regeln läuft nebenbei mit.

Diese Paradoxie hat jedoch Auswirkungen auf das gesamte Rechtssystem. Sie ist der Grund, warum die juristische Argumentation so stark auf mögliche Zukunftsfolgen von Entscheidungen abstellt – obwohl man die Zukunft niemals kennen kann. Die sorgfältige Einschätzung dient als Ausweg, um die Paradoxie zu invisibilisieren, dass trotz Unentscheidbarkeit entschieden wird. Man verzeitlicht.

Das Justizverweigerungsverbot ist nicht nur eine Norm, sondern eine autologische Vorschrift: Sie beschreibt sich selbst und sie bezieht sich auf sich selbst (ist also selbstreferentiell). Zu den Auswirkungen zählt, dass man die selbst geschaffenen Regeln wiederverwenden kann bzw. muss, wenn ein gleicher Fall vorliegt. Hat ein Gericht eine Sache entschieden (res iudicata), kann sich ein anderes Gericht nicht nur auf das rechtskräftig ergangene Urteil beziehen, sondern auch auf das vorangegangene „Richterecht“, das in diesem Fall geregelt hat, wie man vorgehen muss, um zu einer Entscheidung zu kommen. „Richterrecht“ operiert selbstreferentiell, es verweist auf sich selbst. Genau das ermöglicht eine Autonomie von Gerichten in der Frage, auf welche Art und Weise Rechtsprechung zustande kommen muss. 

Was Autonomie bedeutet, zeigt sich dann auch daran, wie unverständlich „juristische Argumentation“ für Laien sein kann. Die selbstreferentielle Art und Weise, mit der innerhalb des Rechts argumentiert wird, ist für Laien schwerlich nachvollziehbar.

Auch im angelsächsischen Kreuzverhör zeigen sich Folgen des Entscheidungszwangs, der Autonomie ermöglichte. Es regelt zum Beispiel, dass Zeugen oder Sachverständige nur durch StaatsanwältInnen und StrafverteidigerInnen befragt werdem dürfen. Welche Gesichtspunkte bei der Argumentation ausgewählt werden dürfen, ist durch die Gerichte bestimmt. 

Solche Entscheidungsregeln sind die sogenannten Programme des Gerichtssystems. Zugleich garantiert die normative Unterscheidung zwischen Recht/Unrecht bei jedem ausgewählten Aspekt, dass der Ausgang des Verfahrens offenbleibt. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Urteil rechtskräftig wird. 

Das heißt, der Code (die leitende Unterscheidung von Recht/Unrecht, die auf jedes Argument angewendet werden muss) und die Programme des Systems (Selbstbindung an den Entscheidungszwang mit der Freiheit, „Richterrecht“ zu schaffen und sich auf selbst geschaffene Regeln zu beziehen) geben jene Struktur vor, die im Gerichtssystem des Rechts einzuhalten ist und die letztlich eine finale Entscheidung ermöglicht.

Die Selbstbindung ans Justizverweigerungsverbot ermöglicht letztlich auch eine Verfahrensgarantie, die in der Verfassung abgesichert wurde.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>72. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 310, K07, IV</title>
      <pubDate>Tue, 10 Oct 2023 17:41:01 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Mit dem Verbot der Justizverweigerung bringt das Rechtssystem die universale Zuständigkeit und Entscheidungsfähigkeit von Gerichten zum Ausdruck. Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Autonomie im 19. Jahrhundert.

„Verbot der Justizverweigerung“ bedeutet, dass Gerichte jeden Fall, der ihnen vorgelegt wird, entscheiden müssen. Im römischen Recht und auch im Mittelalter hatte das Recht nur bestimmt definierte Klagen entschieden. Mit dem Übergang zur funktional differenzierten Gesellschaft braucht es vollumfängliche Zuständigkeit. Die operative Schließung als autonomes System verlangt es, keinen Fall zurückzuweisen. Der Anspruch folgt aus der funktionalen Prämisse des Rechtssystems selbst, alleinzuständig für die Unterscheidung von Recht/Unrecht zu sein. Das darum selbst auferlegte Verbot, Entscheidungen zu verweigern, ermöglichte es dann auch, die Zuständigkeit auf „öffentliche Angelegenheiten“ auszuweiten.

Entscheidend ist die damit verbundene Ausweitung der strukturellen Möglichkeit. Jedem steht es nun frei, im Streitfall ein Gericht anzurufen.

Diese Strukturveränderung vollzieht sich im 19. Jahrhundert, in der Zeit, als Kant den Vorrang der Praxis vor der Erkenntnis verkündet. Alle Funktionssysteme autonomisieren sich, die Gesellschaft entwickelt ein Bewusstsein für Komplexität*. Überall muss zunehmend rasch gehandelt werden. Theorien kosten Zeit, Verkürzung ist gefragt. Mit diesem Trend zum Pragmatismus korrespondiert das Justizverweigerungsverbot. Da sich das Recht positiviert, erscheint es auch akzeptabel, dass menschgemachte Entscheidungen nicht so unfehlbar sind und so zeitbeständig sein müssen wie Gottes Wille.

Dass trotz „Lücken im Recht“ Urteile zustande kommen, wird zur Norm, mit notfalls kontrafaktischem Geltungsanspruch. Das Justizverweigerungsverbot bringt Universalität und Entscheidungsfähigkeit zum Ausdruck. Es kombiniert zwei Garantien: Kein vorgelegter Fall kann abgelehnt werden, und jeder Fall wird mit einer Entscheidung abgeschlossen.

Infolge des Verbots entwickeln die Gerichte umfangreiche Regeln („Richterrecht“), wie zu entscheiden ist und was als Behinderung der Arbeit gilt. Z.B.: weil formale Kriterien nicht erfüllt wurden oder ein Gesetz nicht verfassungskonform war. Rechtsgrundsätze werden weiterentwickelt, Richter müssen sich fortbilden.

Für die Entwicklung der Rechtstheorie, an der das System lernen kann, sind die hard cases im anglo-amerikanischen Common Law von herausragender Bedeutung. Hierbei handelt es sich um besonders schwierige Fälle, die mit den Mitteln des Rechts nicht eindeutig entschieden werden können. Gerichte müssen darum Entscheidungsregeln entwickeln, die es ihnen möglich machen, „trotzdem“ zu entscheiden. Die Geltung solcher Regeln, die für Präzedenzfälle entwickelt werden, kann umstritten sein und bleiben.

Begründungen von Entscheidungen werden entsprechend kurzgehalten, um unnötige Selbstfestlegung zu vermeiden. Man beschränkt sich auf das Notwendige. Dabei unterscheidet man deutlich zwischen rationes decidendi (Entscheidungsrationalität) und obiter dicta, nebenbei geäußerten Rechtsansichten, die nicht zur Entscheidungsfindung beitrugen.

Der Zwang zu entscheiden und die Freiheit, Regeln zu entwickeln, stehen in einem notwendigen Spannungsverhältnis. Dieses endet, sobald das Urteil zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtskräftig wird. Auch wenn an den Regeln im Nachhinein Zweifel aufkommen sollten – die Rechtskraft des Urteils steht damit nicht in Frage. Anders als Gesetze, kann das Urteil nicht nachträglich an veränderte Annahmen und Regeln angepasst werden.
 
„Richterrecht“ ist demnach nicht nur eine Norm, sondern eine autologische Vorschrift. Mit dem Verbot der Justizverweigerung verlangen sich Gerichte ab, Regeln zu entwickeln, wie sie auch unter widrigen Umständen entscheiden können.

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Mit dem Verbot der Justizverweigerung bringt das …</itunes:subtitle>
      <description>Mit dem Verbot der Justizverweigerung bringt das Rechtssystem die universale Zuständigkeit und Entscheidungsfähigkeit von Gerichten zum Ausdruck. Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Autonomie im 19. Jahrhundert.

„Verbot der Justizverweigerung“ bedeutet, dass Gerichte jeden Fall, der ihnen vorgelegt wird, entscheiden müssen. Im römischen Recht und auch im Mittelalter hatte das Recht nur bestimmt definierte Klagen entschieden. Mit dem Übergang zur funktional differenzierten Gesellschaft braucht es vollumfängliche Zuständigkeit. Die operative Schließung als autonomes System verlangt es, keinen Fall zurückzuweisen. Der Anspruch folgt aus der funktionalen Prämisse des Rechtssystems selbst, alleinzuständig für die Unterscheidung von Recht/Unrecht zu sein. Das darum selbst auferlegte Verbot, Entscheidungen zu verweigern, ermöglichte es dann auch, die Zuständigkeit auf „öffentliche Angelegenheiten“ auszuweiten.

Entscheidend ist die damit verbundene Ausweitung der strukturellen Möglichkeit. Jedem steht es nun frei, im Streitfall ein Gericht anzurufen.

Diese Strukturveränderung vollzieht sich im 19. Jahrhundert, in der Zeit, als Kant den Vorrang der Praxis vor der Erkenntnis verkündet. Alle Funktionssysteme autonomisieren sich, die Gesellschaft entwickelt ein Bewusstsein für Komplexität*. Überall muss zunehmend rasch gehandelt werden. Theorien kosten Zeit, Verkürzung ist gefragt. Mit diesem Trend zum Pragmatismus korrespondiert das Justizverweigerungsverbot. Da sich das Recht positiviert, erscheint es auch akzeptabel, dass menschgemachte Entscheidungen nicht so unfehlbar sind und so zeitbeständig sein müssen wie Gottes Wille.

Dass trotz „Lücken im Recht“ Urteile zustande kommen, wird zur Norm, mit notfalls kontrafaktischem Geltungsanspruch. Das Justizverweigerungsverbot bringt Universalität und Entscheidungsfähigkeit zum Ausdruck. Es kombiniert zwei Garantien: Kein vorgelegter Fall kann abgelehnt werden, und jeder Fall wird mit einer Entscheidung abgeschlossen.

Infolge des Verbots entwickeln die Gerichte umfangreiche Regeln („Richterrecht“), wie zu entscheiden ist und was als Behinderung der Arbeit gilt. Z.B.: weil formale Kriterien nicht erfüllt wurden oder ein Gesetz nicht verfassungskonform war. Rechtsgrundsätze werden weiterentwickelt, Richter müssen sich fortbilden.

Für die Entwicklung der Rechtstheorie, an der das System lernen kann, sind die hard cases im anglo-amerikanischen Common Law von herausragender Bedeutung. Hierbei handelt es sich um besonders schwierige Fälle, die mit den Mitteln des Rechts nicht eindeutig entschieden werden können. Gerichte müssen darum Entscheidungsregeln entwickeln, die es ihnen möglich machen, „trotzdem“ zu entscheiden. Die Geltung solcher Regeln, die für Präzedenzfälle entwickelt werden, kann umstritten sein und bleiben.

Begründungen von Entscheidungen werden entsprechend kurzgehalten, um unnötige Selbstfestlegung zu vermeiden. Man beschränkt sich auf das Notwendige. Dabei unterscheidet man deutlich zwischen rationes decidendi (Entscheidungsrationalität) und obiter dicta, nebenbei geäußerten Rechtsansichten, die nicht zur Entscheidungsfindung beitrugen.

Der Zwang zu entscheiden und die Freiheit, Regeln zu entwickeln, stehen in einem notwendigen Spannungsverhältnis. Dieses endet, sobald das Urteil zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtskräftig wird. Auch wenn an den Regeln im Nachhinein Zweifel aufkommen sollten – die Rechtskraft des Urteils steht damit nicht in Frage. Anders als Gesetze, kann das Urteil nicht nachträglich an veränderte Annahmen und Regeln angepasst werden.
 
„Richterrecht“ ist demnach nicht nur eine Norm, sondern eine autologische Vorschrift. Mit dem Verbot der Justizverweigerung verlangen sich Gerichte ab, Regeln zu entwickeln, wie sie auch unter widrigen Umständen entscheiden können.

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      <title>71. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 305, K07, III</title>
      <pubDate>Fri, 22 Sep 2023 17:02:56 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Gerichte treffen Entscheidungen, indem sie das Recht „anwenden“ und Gesetzestexte interpretieren – sollte man meinen. Wie nebenbei entwickeln sie dabei jedoch umfangreiche Regelwerke, so etwa die Zivilprozessordnung, in denen sie festlegen, auf welche Art und Weise die Entscheidungsfindung abzulaufen hat. Dieses sogenannte „Richterrecht“ ist vordergründig zwar nur ein Nebenprodukt der Gerichtstätigkeit. Im Einzelfall kann es jedoch bedeutsamer sein als das Gesetzesrecht! Hierin zeigt sich erneut das zirkuläre und keineswegs hierarchische Verhältnis zwischen Politik und Recht: RichterInnen wenden eben nicht nur einfach Gesetze an. Sie „schaffen“ selbst das Recht, das sie „anwenden“. 

Diese Paradoxie, dass die Gerichtsentscheidung aus der Logik des Rechts abgeleitet wird, wird in der Praxis jedoch regelmäßig invisibilisiert. Statt von „Richterrecht“ wird dann etwa von „Erkenntnisquellen“ des Rechts gesprochen. 

Eine derartige Autonomie war nur möglich, indem sich das Recht als System selbst ein „Verbot der Justizverweigerung“ auferlegt hat. Das Verbot bedeutet, dass Gerichte jeden vorgelegten Fall entscheiden müssen – auch wenn kein entsprechendes Gesetz vorliegt, auch wenn der Fall unentscheidbar ist. Trotzdem muss ein Urteil gefällt werden. Andernfalls hätte sich das Recht als System gar nicht operativ schließen können. Man müsste dann unentscheidbare Fälle an den Gesetzgeber „zurückgeben“ und abwarten, ob dieser die Gesetzeslage so ändert, dass ein Urteil mit Bezug auf den neuen Gesetzestext möglich wird. Ein solches non liquet hat sich das Rechtssystem aus guten Gründen selbst verboten. Stattdessen hat es sich unter Entscheidungszwang gesetzt. Und dieser Zwang macht es nun notwendig, laufend Regeln zu entwickeln, wie zu entscheiden ist, auch wenn der Fall unentscheidbar ist. 

Anm.: In unserem Podcast verweisen wir an dieser Stelle darauf, dass alle Funktionssysteme im Umgang mit ihrer Kernfunktion so verfahren. Egal, wie paradox, unentscheidbar oder unbequem eine Anforderung jeweils ist, die Wirtschaft ist für ausnahmslos alle Fragen zu Zahlungsoperationen zuständig, die Medizin für alle Fragen zur Heilbarkeit/Unheilbarkeit von Krankheiten, das Erziehungssystem für alle Erziehungsfragen usw. Die operative Schließung verlangt es, jeden „Fall“ systemintern nach jeweils eigenen Normen zu rekonstruieren und ihn auf Basis des jeweiligen Codes zu entscheiden.

Das wirft die Frage auf, was eine Entscheidung ist. Jenseits der Entscheidungstheorien zu Fragen der „Rationalität“ und „Vernunft“ bleibt die Grundfrage, was die Entscheidung selbst ist, denn sie ist nicht einfach ein letztes Argument. Da das Gerichtsurteil im Zentrum des Rechts steht, erscheint eine tiefere Beschäftigung damit angebracht.

In der Theorie sozialer Systeme ist eine Entscheidung eine Differenz, nämlich: die Differenz zwischen mindestens zwei Alternativen. Oder genauer: die Einheit dieser Differenz. Die Entscheidung ist das von den Alternativen ausgeschlossene Dritte. 

Eine Entscheidung setzt voraus, dass die Situation prinzipiell unentscheidbar ist – also nicht bloß: noch nicht entschieden. Denn nur wenn prinzipielle Unentscheidbarkeit vorliegt, muss überhaupt entschieden werden.

Der Faktor Zeit spielt bei Entscheidungen eine wichtige Rolle. Zeit ist eine Form, mit deren Hilfe Ereignisse in der Umwelt unterschieden und bezeichnet werden. So wird das nicht mehr Änderbare als Vergangenheit und das noch Änderbare als Zukunft bezeichnet. Die Gegenwart ist die Differenz zwischen Vergangenheit und Zukunft, genauer: die Einheit dieser Differenz.

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Gerichte treffen Entscheidungen, indem sie das Re…</itunes:subtitle>
      <description>Gerichte treffen Entscheidungen, indem sie das Recht „anwenden“ und Gesetzestexte interpretieren – sollte man meinen. Wie nebenbei entwickeln sie dabei jedoch umfangreiche Regelwerke, so etwa die Zivilprozessordnung, in denen sie festlegen, auf welche Art und Weise die Entscheidungsfindung abzulaufen hat. Dieses sogenannte „Richterrecht“ ist vordergründig zwar nur ein Nebenprodukt der Gerichtstätigkeit. Im Einzelfall kann es jedoch bedeutsamer sein als das Gesetzesrecht! Hierin zeigt sich erneut das zirkuläre und keineswegs hierarchische Verhältnis zwischen Politik und Recht: RichterInnen wenden eben nicht nur einfach Gesetze an. Sie „schaffen“ selbst das Recht, das sie „anwenden“. 

Diese Paradoxie, dass die Gerichtsentscheidung aus der Logik des Rechts abgeleitet wird, wird in der Praxis jedoch regelmäßig invisibilisiert. Statt von „Richterrecht“ wird dann etwa von „Erkenntnisquellen“ des Rechts gesprochen. 

Eine derartige Autonomie war nur möglich, indem sich das Recht als System selbst ein „Verbot der Justizverweigerung“ auferlegt hat. Das Verbot bedeutet, dass Gerichte jeden vorgelegten Fall entscheiden müssen – auch wenn kein entsprechendes Gesetz vorliegt, auch wenn der Fall unentscheidbar ist. Trotzdem muss ein Urteil gefällt werden. Andernfalls hätte sich das Recht als System gar nicht operativ schließen können. Man müsste dann unentscheidbare Fälle an den Gesetzgeber „zurückgeben“ und abwarten, ob dieser die Gesetzeslage so ändert, dass ein Urteil mit Bezug auf den neuen Gesetzestext möglich wird. Ein solches non liquet hat sich das Rechtssystem aus guten Gründen selbst verboten. Stattdessen hat es sich unter Entscheidungszwang gesetzt. Und dieser Zwang macht es nun notwendig, laufend Regeln zu entwickeln, wie zu entscheiden ist, auch wenn der Fall unentscheidbar ist. 

Anm.: In unserem Podcast verweisen wir an dieser Stelle darauf, dass alle Funktionssysteme im Umgang mit ihrer Kernfunktion so verfahren. Egal, wie paradox, unentscheidbar oder unbequem eine Anforderung jeweils ist, die Wirtschaft ist für ausnahmslos alle Fragen zu Zahlungsoperationen zuständig, die Medizin für alle Fragen zur Heilbarkeit/Unheilbarkeit von Krankheiten, das Erziehungssystem für alle Erziehungsfragen usw. Die operative Schließung verlangt es, jeden „Fall“ systemintern nach jeweils eigenen Normen zu rekonstruieren und ihn auf Basis des jeweiligen Codes zu entscheiden.

Das wirft die Frage auf, was eine Entscheidung ist. Jenseits der Entscheidungstheorien zu Fragen der „Rationalität“ und „Vernunft“ bleibt die Grundfrage, was die Entscheidung selbst ist, denn sie ist nicht einfach ein letztes Argument. Da das Gerichtsurteil im Zentrum des Rechts steht, erscheint eine tiefere Beschäftigung damit angebracht.

In der Theorie sozialer Systeme ist eine Entscheidung eine Differenz, nämlich: die Differenz zwischen mindestens zwei Alternativen. Oder genauer: die Einheit dieser Differenz. Die Entscheidung ist das von den Alternativen ausgeschlossene Dritte. 

Eine Entscheidung setzt voraus, dass die Situation prinzipiell unentscheidbar ist – also nicht bloß: noch nicht entschieden. Denn nur wenn prinzipielle Unentscheidbarkeit vorliegt, muss überhaupt entschieden werden.

Der Faktor Zeit spielt bei Entscheidungen eine wichtige Rolle. Zeit ist eine Form, mit deren Hilfe Ereignisse in der Umwelt unterschieden und bezeichnet werden. So wird das nicht mehr Änderbare als Vergangenheit und das noch Änderbare als Zukunft bezeichnet. Die Gegenwart ist die Differenz zwischen Vergangenheit und Zukunft, genauer: die Einheit dieser Differenz.

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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>70. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 302, K07, III</title>
      <pubDate>Fri, 01 Sep 2023 21:31:46 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Im 18. Jh. wandelt sich das hierarchische Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung in ein zirkuläres. Politik und Recht werden zu autonomen Funktionssystemen und bestimmen die Differenz zwischen sich jeweils selbst. Eine Hierarchie kann es nicht geben. Kein Funktionssystem ist „wichtiger“ als ein anderes. Jedes erfüllt eine einzigartige, unverzichtbare Funktion für die Gesellschaft. 

Das tradierte Denken wirkt jedoch noch nach: insbesondere die alte iurisdictio-Vorstellung, der nach Gesetzgebung und Rechtsprechung nur zwei Seiten einer einheitlichen Aufgabe des Herrschers wären. Die Erfahrung, dass politische Macht entscheidend dafür gewesen war, ob man sein Recht vor Gericht auch durchsetzen konnte, lässt sich nicht so leicht vergessen. 

Der „zivilgesellschaftliche“ Staatsbegriff betont den Unterschied zum Militärischen. Zugleich legt er eine Inklusion der Gesellschaft in die Politik nahe, die im Widerspruch dazu steht, dass sich das politische System gerade operativ gegen die Gesellschaft schließt. 

Das Verhältnis zwischen Politik und Recht wird als „Weisungshierarchie“ begriffen, Gerichte als ausführendes Organ der Gesetzgebung. Die Methodik, mit der das Recht zu Urteilen gelangt, wird als Deduktion (Ableitung) aus Gesetzestexten aufgefasst. Unterschätzt wird, dass die Interpretationsfreiheit der Gerichte selbst Recht produziert.

Um Gewaltenteilung zu praktizieren, differenzieren beide Systeme Verfahren und Methodiken aus. Dabei beobachten sie sich gegenseitig. Nicht nur der Richter muss die „ursprüngliche Intention“ des Gesetzgebers aus Gesetzestexten herausinterpretieren können. Auch der Gesetzgeber muss antizipieren, welche Rechtsstreitigkeiten aus Gesetzen entstehen könnten, und wie sich diese ggf. in geltendes Recht einfügen lassen. 

Auf diese Weise bestimmen beide Systeme immer deutlicher die Differenz zwischen sich. Wo diese doppelseitigen Bestimmungen nicht konvergieren, irritieren sie sich gegenseitig. Dann muss nachgebessert werden. Allmählich weicht die Hierarchie-Auffassung der Vorstellung eines kybernetischen Zirkels, der sich selbst steuert. Das Verhältnis der Systeme ist zirkulär: Jedes System bestimmt die Differenz zwischen sich und dem anderen System selbst. 

In der Formsprache des Mathematikers George Spencer Brown heißt das: Ein Re-entry findet statt, ein „Wiedereintritt der Form in die Form“. Konkret wird die Unterscheidung von Gesetzgebung und Rechtsprechung doppelt, auf beiden Seiten der Unterscheidung wieder eingeführt. Die Politik führt die Unterscheidung auf der Politikseite wieder ein, das Recht auf der Seite des Rechts. Die Differenz muss auf beiden Seiten akzeptabel sein.

In diesem Prozess der Voneinander-Abgrenzung sind Gerichte einem Strauß von Anforderungen ausgesetzt. Sie müssen Gesetze interpretieren. Das beinhaltet, dass sie auch ihre eigene Bindung ans Gesetz ebenso wie die des Gesetzgebers interpretieren müssen. Der Zwang, Entscheidungen zu treffen, macht es möglich, höchstrichterlich von der Politik Gesetzesänderungen zu fordern, wenn eine rechtliche Problemlösung anders nicht befriedigt. Schließlich kann das „Verbot der Justizverweigerung“ zur Norm erklärt und damit verlangt werden, dass Gerichte alle ihnen vorgelegten Fälle selbst entscheiden müssen. Dieser Anspruch wirkt wie das i-Tüpfelchen auf der operativen Schließung gegenüber der Politik. 

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      <itunes:subtitle>Im 18. Jh. wandelt sich das hierarchische Verhält…</itunes:subtitle>
      <description>Im 18. Jh. wandelt sich das hierarchische Verhältnis zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung in ein zirkuläres. Politik und Recht werden zu autonomen Funktionssystemen und bestimmen die Differenz zwischen sich jeweils selbst. Eine Hierarchie kann es nicht geben. Kein Funktionssystem ist „wichtiger“ als ein anderes. Jedes erfüllt eine einzigartige, unverzichtbare Funktion für die Gesellschaft. 

Das tradierte Denken wirkt jedoch noch nach: insbesondere die alte iurisdictio-Vorstellung, der nach Gesetzgebung und Rechtsprechung nur zwei Seiten einer einheitlichen Aufgabe des Herrschers wären. Die Erfahrung, dass politische Macht entscheidend dafür gewesen war, ob man sein Recht vor Gericht auch durchsetzen konnte, lässt sich nicht so leicht vergessen. 

Der „zivilgesellschaftliche“ Staatsbegriff betont den Unterschied zum Militärischen. Zugleich legt er eine Inklusion der Gesellschaft in die Politik nahe, die im Widerspruch dazu steht, dass sich das politische System gerade operativ gegen die Gesellschaft schließt. 

Das Verhältnis zwischen Politik und Recht wird als „Weisungshierarchie“ begriffen, Gerichte als ausführendes Organ der Gesetzgebung. Die Methodik, mit der das Recht zu Urteilen gelangt, wird als Deduktion (Ableitung) aus Gesetzestexten aufgefasst. Unterschätzt wird, dass die Interpretationsfreiheit der Gerichte selbst Recht produziert.

Um Gewaltenteilung zu praktizieren, differenzieren beide Systeme Verfahren und Methodiken aus. Dabei beobachten sie sich gegenseitig. Nicht nur der Richter muss die „ursprüngliche Intention“ des Gesetzgebers aus Gesetzestexten herausinterpretieren können. Auch der Gesetzgeber muss antizipieren, welche Rechtsstreitigkeiten aus Gesetzen entstehen könnten, und wie sich diese ggf. in geltendes Recht einfügen lassen. 

Auf diese Weise bestimmen beide Systeme immer deutlicher die Differenz zwischen sich. Wo diese doppelseitigen Bestimmungen nicht konvergieren, irritieren sie sich gegenseitig. Dann muss nachgebessert werden. Allmählich weicht die Hierarchie-Auffassung der Vorstellung eines kybernetischen Zirkels, der sich selbst steuert. Das Verhältnis der Systeme ist zirkulär: Jedes System bestimmt die Differenz zwischen sich und dem anderen System selbst. 

In der Formsprache des Mathematikers George Spencer Brown heißt das: Ein Re-entry findet statt, ein „Wiedereintritt der Form in die Form“. Konkret wird die Unterscheidung von Gesetzgebung und Rechtsprechung doppelt, auf beiden Seiten der Unterscheidung wieder eingeführt. Die Politik führt die Unterscheidung auf der Politikseite wieder ein, das Recht auf der Seite des Rechts. Die Differenz muss auf beiden Seiten akzeptabel sein.

In diesem Prozess der Voneinander-Abgrenzung sind Gerichte einem Strauß von Anforderungen ausgesetzt. Sie müssen Gesetze interpretieren. Das beinhaltet, dass sie auch ihre eigene Bindung ans Gesetz ebenso wie die des Gesetzgebers interpretieren müssen. Der Zwang, Entscheidungen zu treffen, macht es möglich, höchstrichterlich von der Politik Gesetzesänderungen zu fordern, wenn eine rechtliche Problemlösung anders nicht befriedigt. Schließlich kann das „Verbot der Justizverweigerung“ zur Norm erklärt und damit verlangt werden, dass Gerichte alle ihnen vorgelegten Fälle selbst entscheiden müssen. Dieser Anspruch wirkt wie das i-Tüpfelchen auf der operativen Schließung gegenüber der Politik. 

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      <title>69. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 299, K07, II</title>
      <pubDate>Thu, 17 Aug 2023 09:55:06 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Gerichte bilden ein Teilsystem (Subsystem) im Rechtssystem. Wie es zu dieser internen Ausdifferenzierung kam, lässt sich anhand der Unterscheidung von Gesetzgebung und Rechtsprechung historisch nachvollziehen.

Dabei ist es unerlässlich, die jeweils zugrundeliegende gesellschaftliche Differenzierungsform mit zu betrachten. Denn diese bildet die Bedingungen der Möglichkeit, unter denen politische Herrschaft und Rechtsprechung voneinander unterschieden und praktiziert werden können.

In der segmentären (tribalen) Gesellschaft war die Gesellschaft nach Familien und Stämmen differenziert. Begünstigung von Freunden bzw. Benachteiligung von Feinden waren naheliegend gewesen. In der stratifizierten Gesellschaft, die über Schrift verfügte, war die Gesellschaft in Schichten wie Adel/Volk differenziert, legitimiert durch ein göttliches (ontologisches) Weltbild. Verwandtschaftliche und freundschaftliche Bindungen durften bei der Rechtsprechung gerade keine Rolle mehr spielen. 

Schon zu Aristoteles’ Zeiten (rund 300 Jahre vor Christus) unterschied man zwar zwischen Rechtsprechung und Gesetzgebung. Richter wurden ans Gesetz gebunden. Fälle mussten „ohne Ansehen der Person“ beurteilt werden. (Freilich auf der Grundlage der Schichtung qua Geburt, die den Schichten unterschiedliche Rechte zumaß, etwa: Sklaven, Frauen, freien Männern.)

Im Römischen Reich differenzierte sich die Gesetzgebung zur Volksgesetzgebung aus. Gesetze legten fest, wer unter welchen Voraussetzungen Gerichtsgewalt ausüben durfte. Der Amtsinhaber einer Gerichtsmagistratur war der Praetor (lateinisch von „vorangehen“: prae-ire). Der Adel musste Rechtskenntnisse erwerben, um das Amt auszuüben. (Ein Vorgeschmack auf die heutige funktionale Differenzierung, bei der Expertise die nun alleinige, schichtunabhängige Voraussetzung ist.) 

Formal waren politische Herrschaft und Rechtsprechung also getrennt. Bis ins 18. Jh. sahen die Machtverhältnisse in Alteuropa allerdings anders aus. Welcher Fürst im Territorialstaat herrschte, war entscheidend für die Frage, ob man sein Recht auch vor Gericht durchsetzen konnte. In der Folge herrschte die Auffassung vor, die Gesetze würden schon „sagen“, was rechtens ist (iurisdictio). Gesetzgebung und Rechtsprechung wurden als zwei Seiten einer einheitlichen Aufgabe des Fürsten angesehen. 

Machtmissbrauch war nie auszuschließen. Ein Beispiel dafür ist die Herrschaft des „Sonnenkönigs“ Ludwig XIV. († 1715, „Der Staat, das bin ich“) im Absolutismus. Die politische Macht, Gesetze zu erlassen (potestas legislatoria), wurde hierarchisch als über der Rechtsprechung stehend empfunden. 

Diese Auffassung änderte sich, wenn auch nur sehr allmählich, durch den Begriff der Souveränität. Dieser lässt sich sowohl auf Politik als auch auf Recht anwenden. Benötigt wurde der Begriff vermutlich zunächst, um den Territorialstaat politisch in Stellung zu bringen. Die formale Trennung von Gesetzgebung und Rechtsprechung machte es jedoch notwendig, sowohl „Staatssouveränität“ als auch „Rechtssouveränität“ als voneinander unabhängig zu definieren und Rechtsreformen einzuleiten, wie sie z.B. Jeremy Bentham forderte. So bringt der Souveränitätsbegriff mehr und mehr zum Ausdruck, dass beide Funktionssysteme autonom sind – und gerade darum ihre strukturelle Kopplung und ihre gegenseitigen Abhängigkeiten voneinander „geregelt“ werden müssen.

vollständiger Text aus luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Gerichte bilden ein Teilsystem (Subsystem) im Rec…</itunes:subtitle>
      <description>Gerichte bilden ein Teilsystem (Subsystem) im Rechtssystem. Wie es zu dieser internen Ausdifferenzierung kam, lässt sich anhand der Unterscheidung von Gesetzgebung und Rechtsprechung historisch nachvollziehen.

Dabei ist es unerlässlich, die jeweils zugrundeliegende gesellschaftliche Differenzierungsform mit zu betrachten. Denn diese bildet die Bedingungen der Möglichkeit, unter denen politische Herrschaft und Rechtsprechung voneinander unterschieden und praktiziert werden können.

In der segmentären (tribalen) Gesellschaft war die Gesellschaft nach Familien und Stämmen differenziert. Begünstigung von Freunden bzw. Benachteiligung von Feinden waren naheliegend gewesen. In der stratifizierten Gesellschaft, die über Schrift verfügte, war die Gesellschaft in Schichten wie Adel/Volk differenziert, legitimiert durch ein göttliches (ontologisches) Weltbild. Verwandtschaftliche und freundschaftliche Bindungen durften bei der Rechtsprechung gerade keine Rolle mehr spielen. 

Schon zu Aristoteles’ Zeiten (rund 300 Jahre vor Christus) unterschied man zwar zwischen Rechtsprechung und Gesetzgebung. Richter wurden ans Gesetz gebunden. Fälle mussten „ohne Ansehen der Person“ beurteilt werden. (Freilich auf der Grundlage der Schichtung qua Geburt, die den Schichten unterschiedliche Rechte zumaß, etwa: Sklaven, Frauen, freien Männern.)

Im Römischen Reich differenzierte sich die Gesetzgebung zur Volksgesetzgebung aus. Gesetze legten fest, wer unter welchen Voraussetzungen Gerichtsgewalt ausüben durfte. Der Amtsinhaber einer Gerichtsmagistratur war der Praetor (lateinisch von „vorangehen“: prae-ire). Der Adel musste Rechtskenntnisse erwerben, um das Amt auszuüben. (Ein Vorgeschmack auf die heutige funktionale Differenzierung, bei der Expertise die nun alleinige, schichtunabhängige Voraussetzung ist.) 

Formal waren politische Herrschaft und Rechtsprechung also getrennt. Bis ins 18. Jh. sahen die Machtverhältnisse in Alteuropa allerdings anders aus. Welcher Fürst im Territorialstaat herrschte, war entscheidend für die Frage, ob man sein Recht auch vor Gericht durchsetzen konnte. In der Folge herrschte die Auffassung vor, die Gesetze würden schon „sagen“, was rechtens ist (iurisdictio). Gesetzgebung und Rechtsprechung wurden als zwei Seiten einer einheitlichen Aufgabe des Fürsten angesehen. 

Machtmissbrauch war nie auszuschließen. Ein Beispiel dafür ist die Herrschaft des „Sonnenkönigs“ Ludwig XIV. († 1715, „Der Staat, das bin ich“) im Absolutismus. Die politische Macht, Gesetze zu erlassen (potestas legislatoria), wurde hierarchisch als über der Rechtsprechung stehend empfunden. 

Diese Auffassung änderte sich, wenn auch nur sehr allmählich, durch den Begriff der Souveränität. Dieser lässt sich sowohl auf Politik als auch auf Recht anwenden. Benötigt wurde der Begriff vermutlich zunächst, um den Territorialstaat politisch in Stellung zu bringen. Die formale Trennung von Gesetzgebung und Rechtsprechung machte es jedoch notwendig, sowohl „Staatssouveränität“ als auch „Rechtssouveränität“ als voneinander unabhängig zu definieren und Rechtsreformen einzuleiten, wie sie z.B. Jeremy Bentham forderte. So bringt der Souveränitätsbegriff mehr und mehr zum Ausdruck, dass beide Funktionssysteme autonom sind – und gerade darum ihre strukturelle Kopplung und ihre gegenseitigen Abhängigkeiten voneinander „geregelt“ werden müssen.

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      <title>68. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 297, K07, I</title>
      <pubDate>Sat, 01 Jul 2023 08:19:58 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Start des 7. Kapitels über „Die Stellung der Gerichte im Rechtssystem“. Im Rechtssystem bilden die Gerichte ein Teilsystem, auch Subsystem genannt. Subsysteme gehen auf interne Differenzierungen des Systems zurück. Welche Formen von interner Differenzierung es gibt, ist eine der ersten Fragen dieses Kapitels.

Zu Beginn stellt Luhmann die Hypothese auf, dass die Ausdifferenzierung von Kommunikationssystemen eine gleichzeitig verlaufende interne Differenzierung erfordert. 

Ein umfassendes Rechtssystem kann demnach nur entstehen, wenn die Kommunikation über Recht anfängt, begriffliche Unterscheidungen einzuführen, z.B. zwischen Rechtsprechung, Rechtsetzung und Rechtsbeistand. Die Kommunikation differenziert sich aus. Dass sie Unterschiede erkennt und bezeichnet, dürfte eine unverzichtbare Voraussetzung dafür sein, dass sich aus der allgemeinen gesellschaftlichen Kommunikation ein Kommunikationssystem nur für Recht herausschälen konnte. Kurz: ohne interne Differenzierung kein System.

Im Folgenden soll geklärt werden, welche internen Differenzierungsformen es gibt. Eine Form ist eine Unterscheidung. Die „Form der internen Differenzierung“ ist also die Art und Weise, wie unterschieden wird, auf welcher Grundlage. Dazu zählt die Unterscheidung auf der Basis von Gleichheit bzw. von Ungleichheit.

Wenn eine interne Differenzierung auf der Basis von Gleichheit erfolgt, sind die damit voneinander unterschiedenen Teilsysteme untereinander gleichwertig. So war die segmentäre (archaisch-tribale) Gesellschaft durch Familien, Wohngemeinschaften und Stämme differenziert, die untereinander gleichrangig waren.

Erfolgt die interne Differenzierung auf der Basis von Ungleichheit, drückt sich das Verhältnis der damit für ungleich erklärten Teilsysteme meist durch Rangordnung aus. Dies war in der stratifizierten (geschichteten) Gesellschaft der Fall. Stratifizierte Gesellschaften verfügten über Schrift und waren Hochkulturen, sie hatten höhere Komplexität aufgebaut. So war die Adelsgesellschaft (Ständegesellschaft) in Adel/Volk geteilt. Ein ontologisches (göttliches) Weltbild begründete die Ungleichheit qua Geburt. Andere Beispiele für Ungleichheit als Begründungsfigur sind Sklavenhaltergesellschaften oder das indische Kastensystem.

Verschiedene Formen der internen Differenzierung schließen sich gegenseitig nicht aus. Sie können in Systemen gleichzeitig vorkommen, die Frage ist dann nur, welche grundlegende Form dominiert. So dominierte in der Adelsgesellschaft die Ungleichheit, die Gesellschaft war grundsätzlich zweigeteilt. Innerhalb des jeweiligen Standes war man aber gleichrangig.

Eine dritte Differenzierungsform ist funktionale Differenzierung, auf der die moderne Gesellschaft basiert. Gesellschaftlich unverzichtbare Funktionen wie Recht, Politik, Wirtschaft oder Wissenschaft werden durch Funktionssysteme ausgeübt, die sich dafür ausdifferenziert haben – durch, wie gesagt, gleichzeitig verlaufende interne Differenzierung.

Funktionale Differenzierung erfolgt anhand der Unterscheidung gesellschaftlicher Funktionen. Wirtschaft ist nicht Recht, Wissenschaft ist nicht das Gleiche wie Politik. Die so entstandenen Funktionssysteme sind ungleich, aber untereinander gleichrangig. Man kann sie nicht hierarchisch ordnen. Keine Funktion ist „wichtiger“ als andere, alle sind unverzichtbar.

Durch interne Differenzierung, auf welcher Basis auch immer, können Systeme dann auch Subsysteme in sich ausbilden. Ein solches Subsystem sind die Gerichte im Rechtssystem.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Start des 7. Kapitels über „Die Stellung der Geri…</itunes:subtitle>
      <description>Start des 7. Kapitels über „Die Stellung der Gerichte im Rechtssystem“. Im Rechtssystem bilden die Gerichte ein Teilsystem, auch Subsystem genannt. Subsysteme gehen auf interne Differenzierungen des Systems zurück. Welche Formen von interner Differenzierung es gibt, ist eine der ersten Fragen dieses Kapitels.

Zu Beginn stellt Luhmann die Hypothese auf, dass die Ausdifferenzierung von Kommunikationssystemen eine gleichzeitig verlaufende interne Differenzierung erfordert. 

Ein umfassendes Rechtssystem kann demnach nur entstehen, wenn die Kommunikation über Recht anfängt, begriffliche Unterscheidungen einzuführen, z.B. zwischen Rechtsprechung, Rechtsetzung und Rechtsbeistand. Die Kommunikation differenziert sich aus. Dass sie Unterschiede erkennt und bezeichnet, dürfte eine unverzichtbare Voraussetzung dafür sein, dass sich aus der allgemeinen gesellschaftlichen Kommunikation ein Kommunikationssystem nur für Recht herausschälen konnte. Kurz: ohne interne Differenzierung kein System.

Im Folgenden soll geklärt werden, welche internen Differenzierungsformen es gibt. Eine Form ist eine Unterscheidung. Die „Form der internen Differenzierung“ ist also die Art und Weise, wie unterschieden wird, auf welcher Grundlage. Dazu zählt die Unterscheidung auf der Basis von Gleichheit bzw. von Ungleichheit.

Wenn eine interne Differenzierung auf der Basis von Gleichheit erfolgt, sind die damit voneinander unterschiedenen Teilsysteme untereinander gleichwertig. So war die segmentäre (archaisch-tribale) Gesellschaft durch Familien, Wohngemeinschaften und Stämme differenziert, die untereinander gleichrangig waren.

Erfolgt die interne Differenzierung auf der Basis von Ungleichheit, drückt sich das Verhältnis der damit für ungleich erklärten Teilsysteme meist durch Rangordnung aus. Dies war in der stratifizierten (geschichteten) Gesellschaft der Fall. Stratifizierte Gesellschaften verfügten über Schrift und waren Hochkulturen, sie hatten höhere Komplexität aufgebaut. So war die Adelsgesellschaft (Ständegesellschaft) in Adel/Volk geteilt. Ein ontologisches (göttliches) Weltbild begründete die Ungleichheit qua Geburt. Andere Beispiele für Ungleichheit als Begründungsfigur sind Sklavenhaltergesellschaften oder das indische Kastensystem.

Verschiedene Formen der internen Differenzierung schließen sich gegenseitig nicht aus. Sie können in Systemen gleichzeitig vorkommen, die Frage ist dann nur, welche grundlegende Form dominiert. So dominierte in der Adelsgesellschaft die Ungleichheit, die Gesellschaft war grundsätzlich zweigeteilt. Innerhalb des jeweiligen Standes war man aber gleichrangig.

Eine dritte Differenzierungsform ist funktionale Differenzierung, auf der die moderne Gesellschaft basiert. Gesellschaftlich unverzichtbare Funktionen wie Recht, Politik, Wirtschaft oder Wissenschaft werden durch Funktionssysteme ausgeübt, die sich dafür ausdifferenziert haben – durch, wie gesagt, gleichzeitig verlaufende interne Differenzierung.

Funktionale Differenzierung erfolgt anhand der Unterscheidung gesellschaftlicher Funktionen. Wirtschaft ist nicht Recht, Wissenschaft ist nicht das Gleiche wie Politik. Die so entstandenen Funktionssysteme sind ungleich, aber untereinander gleichrangig. Man kann sie nicht hierarchisch ordnen. Keine Funktion ist „wichtiger“ als andere, alle sind unverzichtbar.

Durch interne Differenzierung, auf welcher Basis auch immer, können Systeme dann auch Subsysteme in sich ausbilden. Ein solches Subsystem sind die Gerichte im Rechtssystem.</description>
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      <title>67. Zusammenfassung Kap. 6 Evolution, Luhmann: Recht der Gesellschaft</title>
      <pubDate>Mon, 05 Jun 2023 17:07:00 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Systemtheorie, Evolution und das Recht. Zusammenfassung des 6. Kapitels aus Niklas Luhmanns "Das Recht der Gesellschaft".

Nach dem langen Kapitel über die Evolution, welches sich in unserem Podcast über mehr als 10 Episoden hin zog, versuchen wir eine Zusammenfassung zu geben und einen Überblick zu verschaffen.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Systemtheorie, Evolution und das Recht. Zusammenf…</itunes:subtitle>
      <description>Systemtheorie, Evolution und das Recht. Zusammenfassung des 6. Kapitels aus Niklas Luhmanns "Das Recht der Gesellschaft".

Nach dem langen Kapitel über die Evolution, welches sich in unserem Podcast über mehr als 10 Episoden hin zog, versuchen wir eine Zusammenfassung zu geben und einen Überblick zu verschaffen.</description>
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      <title>66. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 294, K06, VI</title>
      <pubDate>Wed, 10 May 2023 20:07:11 +0000</pubDate>
      <link>https://soundcloud.com/luhmaniac-systemtheorie/66-luhmann-systemtheorie-recht-der-gesellschaft-s-294-k06-vi</link>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Abschluss des Evolutionskapitels: Das Rechtssystem hat nachweislich eine eigenständige Evolution durchlaufen und sich zu einem operativ geschlossenen Funktionssystem ausdifferenziert. Aber sind deshalb auch seine soziale Bedeutung und „Größe“ gestiegen? Lässt die Evolution Prognosen zu?

Diese Fragen muten seltsam an. Wie und woran sollte man die gesellschaftliche Bedeutung messen? Worauf sollte man die Systemgröße beziehen – auf die Bevölkerungszahl? Die Fragen könnten weder wissenschaftlich präzisiert werden, noch ergibt es Sinn, das Rechtssystem isoliert zu betrachten, ohne Gesellschaft und ohne andere Funktionssysteme, wie z.B. Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Erziehung. 

Feststellen lässt sich, dass die Bedeutung von Funktionssysteme im Alltag steigt. Das zeigt sich auch an Versuchen, dies zu ändern (wie dem Ruf nach „Bürokratie-Abbau“). Sie führen zwangsläufig in die Irre. Der Grund ist, dass man dieselben Systemstrukturen, die Komplexität aufgebaut haben, in Anspruch nehmen muss, um Komplexität abzubauen. 

Das Wachstum von Funktionssystemen lässt sich zwar in absoluten Zahlen feststellen. Sowohl die Größe der Gesellschaft, gemessen in Bevölkerungszahlen, als auch ihre Komplexität sind gestiegen – ebenso wie die systeminterne Komplexität innerhalb aller Funktionssysteme. Aber das sagt nichts über die Bedeutung für die Gesellschaft aus.

Am ehesten könnten Zahlen von Kommunikationseinheiten wiedergeben, wie hoch die soziale Bedeutung des Rechtssystems ist. Diese müssten jedoch auch die Qualität der Kommunikation und deren soziale Auswirkungen miteinschätzen können; was unmöglich erscheint.

Aus diesen Gründen macht es wenig Sinn, Aussagen über evolutionäre Veränderungen auf die Einheit eines Funktionssystems zu beziehen. 

Eher zutreffend ist die Aussage, dass sich durch die Ausdifferenzierung des Rechts zum operativ geschlossenen Funktionssystem die Erwartung der Gesellschaft an das Recht verschoben hat: Statt Gerechtigkeit zu schaffen, erfüllt das Recht nun eher die Funktion, Schicksalsschläge durch erlittenes Unrecht auszugleichen.

Feststellen lässt sich auch, dass die Ausdifferenzierung des Rechts dazu führt, dass der Code (die Unterscheidung von Recht/Unrecht) universalisierbar ist. Im Prinzip kann das Rechtssystem diese Unterscheidung auf jeden Sachverhalt anwenden, wenn er denn für rechtsrelevant befunden wird. Z.B. regelt das Familienrecht heute viele Rechtsstreitigkeiten, die einst als strikt „privat“ galten und dem Zugriff des Rechts entzogen waren. 

Beobachtbar ist auch, dass die Gesellschaft von außen Funktionssysteme nicht in ihrer Operationsweise „beschränken“ könnte. Funktionssysteme können sich nur selbst limitieren. 

Aus all dem lässt sich jedoch nicht ableiten, ob die gesellschaftliche Bedeutung des Rechtssystems tendenziell steigt oder sinkt. Evolution ermöglicht hierzu keine Prognosen.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Abschluss des Evolutionskapitels: Das Rechtssyste…</itunes:subtitle>
      <description>Abschluss des Evolutionskapitels: Das Rechtssystem hat nachweislich eine eigenständige Evolution durchlaufen und sich zu einem operativ geschlossenen Funktionssystem ausdifferenziert. Aber sind deshalb auch seine soziale Bedeutung und „Größe“ gestiegen? Lässt die Evolution Prognosen zu?

Diese Fragen muten seltsam an. Wie und woran sollte man die gesellschaftliche Bedeutung messen? Worauf sollte man die Systemgröße beziehen – auf die Bevölkerungszahl? Die Fragen könnten weder wissenschaftlich präzisiert werden, noch ergibt es Sinn, das Rechtssystem isoliert zu betrachten, ohne Gesellschaft und ohne andere Funktionssysteme, wie z.B. Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Erziehung. 

Feststellen lässt sich, dass die Bedeutung von Funktionssysteme im Alltag steigt. Das zeigt sich auch an Versuchen, dies zu ändern (wie dem Ruf nach „Bürokratie-Abbau“). Sie führen zwangsläufig in die Irre. Der Grund ist, dass man dieselben Systemstrukturen, die Komplexität aufgebaut haben, in Anspruch nehmen muss, um Komplexität abzubauen. 

Das Wachstum von Funktionssystemen lässt sich zwar in absoluten Zahlen feststellen. Sowohl die Größe der Gesellschaft, gemessen in Bevölkerungszahlen, als auch ihre Komplexität sind gestiegen – ebenso wie die systeminterne Komplexität innerhalb aller Funktionssysteme. Aber das sagt nichts über die Bedeutung für die Gesellschaft aus.

Am ehesten könnten Zahlen von Kommunikationseinheiten wiedergeben, wie hoch die soziale Bedeutung des Rechtssystems ist. Diese müssten jedoch auch die Qualität der Kommunikation und deren soziale Auswirkungen miteinschätzen können; was unmöglich erscheint.

Aus diesen Gründen macht es wenig Sinn, Aussagen über evolutionäre Veränderungen auf die Einheit eines Funktionssystems zu beziehen. 

Eher zutreffend ist die Aussage, dass sich durch die Ausdifferenzierung des Rechts zum operativ geschlossenen Funktionssystem die Erwartung der Gesellschaft an das Recht verschoben hat: Statt Gerechtigkeit zu schaffen, erfüllt das Recht nun eher die Funktion, Schicksalsschläge durch erlittenes Unrecht auszugleichen.

Feststellen lässt sich auch, dass die Ausdifferenzierung des Rechts dazu führt, dass der Code (die Unterscheidung von Recht/Unrecht) universalisierbar ist. Im Prinzip kann das Rechtssystem diese Unterscheidung auf jeden Sachverhalt anwenden, wenn er denn für rechtsrelevant befunden wird. Z.B. regelt das Familienrecht heute viele Rechtsstreitigkeiten, die einst als strikt „privat“ galten und dem Zugriff des Rechts entzogen waren. 

Beobachtbar ist auch, dass die Gesellschaft von außen Funktionssysteme nicht in ihrer Operationsweise „beschränken“ könnte. Funktionssysteme können sich nur selbst limitieren. 

Aus all dem lässt sich jedoch nicht ableiten, ob die gesellschaftliche Bedeutung des Rechtssystems tendenziell steigt oder sinkt. Evolution ermöglicht hierzu keine Prognosen.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>65. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 290, K06, V</title>
      <pubDate>Mon, 06 Mar 2023 14:00:25 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Mit welchen Mechanismen bewältigen Funktionssysteme Komplexität?

Selbst erzeugte Komplexität lässt sich reduzieren, indem man sie temporalisiert. Eine Entscheidung gilt nur noch solange, bis sie durch eine andere aufgehoben wird. Ein Beispiel dafür ist, dass es im Rechtssystem kein „ewiges“ Recht mehr gibt, sondern nur noch positives, menschgemachtes Recht. Und hier gilt: Neues Recht annulliert altes. 

Ein weiterer Mechanismus zur Bewältigung intern erzeugter Komplexität besteht darin, die Varietät der Operationen zu steigern. Das System lernt, mehr verschiedenartige Operationen durchzuführen. Der Nachteil ist: Die Redundanz sinkt. Entscheidungen sind zwangsläufig weniger konsistent; sie werden folglich als weniger gerecht empfunden. 

Das wohl wichtigste Beispiel für diesen Mechanismus ist: Durch die Entwicklung eines einklagbaren Rechtsanspruchs, der auch den Privatwillen umfasst, erhöhte das Recht im 19. Jh. seine Varietät. Es passte seine „Bandbreite“ den Bedürfnissen der sich zunehmend funktional differenzierenden Gesellschaft an.

Dass private Verträge einen Rechtsanspruch begründen können, führte dazu, dass eine Klage nur gegen eine Person möglich ist. Man kann nicht gegen gesellschaftliche Bedingungszusammenhänge klagen oder gegen Gruppen. Ein Kollektiv kann nicht für einen Schaden haften, den ein Individuum verursacht hat. In der Folge kommt es zur Personalisierung der Rechtslagen. Das gesamte Rechtssystem muss sich darauf umstellen.

Auf dieser Basis entstand die Figur der subjektiven Rechte. Diese können eingeschränkt werden. Das Recht macht sich die Paradoxie handhabbar, dass Freiheit notwendigerweise bedingt, dass sie eingeschränkt werden kann. Durch die Figur der „juristischen Person“ können dann auch Rechtsansprüche gegen Organisationen geltend gemacht werden.

Personalisierung verlangt auch, dass die Rechtsfähigkeit nicht mehr von sozialer Herkunft abhängen darf. Jeder muss Anspruch auf Zugang zum Rechtsverfahren haben. Verfahrensrecht und materielles Recht müssen an diese Erfordernisse angepasst und miteinander abgestimmt werden.

Was uns heute normal erscheint, bedeutet evolutionstheoretisch eine Überwindung von Unwahrscheinlichkeit. Denn in der tribalen Gesellschaft und bis hin in die Ständegesellschaft war es üblich gewesen, dass Familie und Verbündete im Rechtsstreit Beistand leisten. 

Heute ist es umgekehrt. Das klagende und das angeklagte Individuum sind ausschließlich auf das Rechtssystem angewiesen. Der einzige zulässige Rechtsbeistand ist – Rechtsbeistand. 

Zugleich existieren die sozialen Bindungen, die ein Individuum zur Familie oder zu Organisationen hat, natürlich weiterhin. Das Rechtssystem hat auch darauf reagiert. Soziale Bindungen wurden dekomponiert, um sie mit den Mitteln des Rechts neu aufzubauen. So fungieren z.B. Rechtsschutzversicherungen oder Berufsverbandsrecht wie eine Art Ersatzleistung für den verlorenen Beistand durch Familie und Stämme.

Indem das Recht jeden sozialen Einfluss auf die Rechtsentscheidung abscheidet, verbietet es sich zugleich selbst, dass soziale Bindungen den Richter beeinflussen dürften. Auf diese Weise wird erstmals Korruption innerhalb des Rechts überhaupt als Problem benennbar. 

Subjektive Rechte sind nicht nur bedeutsam für den Zugang zum Recht, sondern für den Zugang zu allen Funktionssystemen. So hat zwar jeder das Recht auf Teilnahme am Erziehungssystem durch Schulbesuch oder zur Teilnahme an politischen Wahlen. Doch schon einfache Regeln, die sich Institutionen systemintern geben, können verhindern, dass die Rechte wahrgenommen werden können. Z.B., wenn es für die „Teilhabe“ einen festen Wohnsitz braucht. Das Recht auf Zugang zu Politik, Wirtschaft, Medizin usw. muss individuell mit rechtlichen Mitteln erstritten werden.

Vollständiger Text: auf https://luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Mit welchen Mechanismen bewältigen Funktionssyste…</itunes:subtitle>
      <description>Mit welchen Mechanismen bewältigen Funktionssysteme Komplexität?

Selbst erzeugte Komplexität lässt sich reduzieren, indem man sie temporalisiert. Eine Entscheidung gilt nur noch solange, bis sie durch eine andere aufgehoben wird. Ein Beispiel dafür ist, dass es im Rechtssystem kein „ewiges“ Recht mehr gibt, sondern nur noch positives, menschgemachtes Recht. Und hier gilt: Neues Recht annulliert altes. 

Ein weiterer Mechanismus zur Bewältigung intern erzeugter Komplexität besteht darin, die Varietät der Operationen zu steigern. Das System lernt, mehr verschiedenartige Operationen durchzuführen. Der Nachteil ist: Die Redundanz sinkt. Entscheidungen sind zwangsläufig weniger konsistent; sie werden folglich als weniger gerecht empfunden. 

Das wohl wichtigste Beispiel für diesen Mechanismus ist: Durch die Entwicklung eines einklagbaren Rechtsanspruchs, der auch den Privatwillen umfasst, erhöhte das Recht im 19. Jh. seine Varietät. Es passte seine „Bandbreite“ den Bedürfnissen der sich zunehmend funktional differenzierenden Gesellschaft an.

Dass private Verträge einen Rechtsanspruch begründen können, führte dazu, dass eine Klage nur gegen eine Person möglich ist. Man kann nicht gegen gesellschaftliche Bedingungszusammenhänge klagen oder gegen Gruppen. Ein Kollektiv kann nicht für einen Schaden haften, den ein Individuum verursacht hat. In der Folge kommt es zur Personalisierung der Rechtslagen. Das gesamte Rechtssystem muss sich darauf umstellen.

Auf dieser Basis entstand die Figur der subjektiven Rechte. Diese können eingeschränkt werden. Das Recht macht sich die Paradoxie handhabbar, dass Freiheit notwendigerweise bedingt, dass sie eingeschränkt werden kann. Durch die Figur der „juristischen Person“ können dann auch Rechtsansprüche gegen Organisationen geltend gemacht werden.

Personalisierung verlangt auch, dass die Rechtsfähigkeit nicht mehr von sozialer Herkunft abhängen darf. Jeder muss Anspruch auf Zugang zum Rechtsverfahren haben. Verfahrensrecht und materielles Recht müssen an diese Erfordernisse angepasst und miteinander abgestimmt werden.

Was uns heute normal erscheint, bedeutet evolutionstheoretisch eine Überwindung von Unwahrscheinlichkeit. Denn in der tribalen Gesellschaft und bis hin in die Ständegesellschaft war es üblich gewesen, dass Familie und Verbündete im Rechtsstreit Beistand leisten. 

Heute ist es umgekehrt. Das klagende und das angeklagte Individuum sind ausschließlich auf das Rechtssystem angewiesen. Der einzige zulässige Rechtsbeistand ist – Rechtsbeistand. 

Zugleich existieren die sozialen Bindungen, die ein Individuum zur Familie oder zu Organisationen hat, natürlich weiterhin. Das Rechtssystem hat auch darauf reagiert. Soziale Bindungen wurden dekomponiert, um sie mit den Mitteln des Rechts neu aufzubauen. So fungieren z.B. Rechtsschutzversicherungen oder Berufsverbandsrecht wie eine Art Ersatzleistung für den verlorenen Beistand durch Familie und Stämme.

Indem das Recht jeden sozialen Einfluss auf die Rechtsentscheidung abscheidet, verbietet es sich zugleich selbst, dass soziale Bindungen den Richter beeinflussen dürften. Auf diese Weise wird erstmals Korruption innerhalb des Rechts überhaupt als Problem benennbar. 

Subjektive Rechte sind nicht nur bedeutsam für den Zugang zum Recht, sondern für den Zugang zu allen Funktionssystemen. So hat zwar jeder das Recht auf Teilnahme am Erziehungssystem durch Schulbesuch oder zur Teilnahme an politischen Wahlen. Doch schon einfache Regeln, die sich Institutionen systemintern geben, können verhindern, dass die Rechte wahrgenommen werden können. Z.B., wenn es für die „Teilhabe“ einen festen Wohnsitz braucht. Das Recht auf Zugang zu Politik, Wirtschaft, Medizin usw. muss individuell mit rechtlichen Mitteln erstritten werden.

Vollständiger Text: auf https://luhmaniac.de</description>
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      <title>64. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 286, K06, III</title>
      <pubDate>Mon, 06 Feb 2023 11:43:37 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Wohin führt Evolution? Wie soll man das, was durch sie entsteht, bezeichnen? Diese Frage wird seit dem 18. Jh. unter dem Begriff des Fortschritts diskutiert. Bis heute ist „Fortschritt“ ein beliebtes Mindset, um Veränderung zu beschreiben. So steht der Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung von 2021 unter dem Titel: „Mehr Fortschritt wagen“.

Luhmanns Evolutionstheorie verzichtet auf die Aussage, dass Evolution zu Fortschritt führen würde. Der Grund ist: Fortschritt impliziert eine Bewertung, nach der Evolution erstrebenswert und planbar wäre. Man müsste demnach nur anstreben, das Bestehende zu verbessern, z.B. durch Technik, Arbeitsteilung oder Spezialisierung. Die Evolution kennt jedoch keine Motive. Sie kann auch destruktiv sein und Systeme zerstören. 

Darum gehören auch die Begriffe „Zivilisation“ und „Geist“, wie sie im 18./19. Jh. diskutiert wurden, nicht in den Baukasten einer Evolutionstheorie. Sie verlängern die Annahme eines Fortschritts in Richtung auf eine durch vernünftiges Handeln verbesserbare Ordnung. Es liegt ein Wünschen darin, der Versuch einer Sinngebung. Wobei der „menschliche Geist“ dann auch noch die „Seele“ umfasst und dem göttlich geprägten Weltbild entstammt. 

Die Frage ist außerdem: Fortschritt wovon? Frühere Evolutionstheorien setzten Errungenschaften als gegeben voraus, die erst durch Evolution entstanden sind. Z.B.: Eigentum, Schrift, Vertrag, Rechtsverfahren. Nicht zuletzt wurde der Fortschrittsgedanke stark durch die Industrialisierung und von ökonomischen Zielsetzungen geprägt. 

Das zwingt zu einem neuen Ansatz: Entweder man ersetzt „Fortschritt“ durch einen genaueren Begriff. Oder man verzichtet darauf, überhaupt beschreiben und klassifizieren zu wollen, welche Art von Ordnung durch Evolution entsteht.

Die Theorie sozialer Systeme bietet präzisere Instrumente, indem sie stärker abstrahiert. Ausgangspunkt ist die einfache Aussage, dass Evolution die Bildung komplexer Systeme ermöglicht. In diesen Systemen und neben ihnen haben dann auch einfacher strukturierte Systeme eine Chance zu überleben. 

Ein Ziel, auf das alles hinausläuft (télos), existiert nicht. Die Evolution ermöglicht die Formentstehung von Systemen, die sich auch bei hoher struktureller Komplexität reproduzieren können – mit einer hohen Anzahl an verschiedenartigen Operationen (Varietät). 

Das setzt voraus, dass sie intern in der Lage sind, systemrelevante Informationen von nicht systemrelevanten Informationen zu diskriminieren. Im Recht also: rechtsrelevante Kommunikation von nicht rechtsrelevanter Kommunikation abzuscheiden.

Durch diese Operationsweise entsteht ungewollt höhere Komplexität. Bewältigt werden kann sie nur, indem das System abermals die Komplexität seiner Operationsweisen erhöht. Auf diese Weise reagiert die Evolution auf ihr eigenes Ergebnis. Erhöhte Anpassungschancen lassen sich daraus nicht eindeutig ableiten. Entscheidend ist, ob das System die zunehmende Komplexität bewältigen kann. Ein nicht mehr zu bewältigendes Übermaß an Komplexität kann die Autopoiesis auch zum Erliegen bringen. Soziale Systeme, die durch Kommunikation operieren, können untergehen.

Die Aussage an sich aber, dass Evolution höhere Komplexität in und zwischen Systemen ermöglicht, kann als unbestreitbares Faktum angesehen werden. Ein einfacher Beleg dafür ist, dass das Recht heute sehr viel komplexer ist als in der segmentären und in der stratifizierten Gesellschaft. Im Rückblick ist beobachtbar, dass die Evolution Unwahrscheinlichkeiten überwindet. Feststellbar ist dies als Grad der Abweichung vom Ausgangszustand.

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Wohin führt Evolution? Wie soll man das, was durc…</itunes:subtitle>
      <description>Wohin führt Evolution? Wie soll man das, was durch sie entsteht, bezeichnen? Diese Frage wird seit dem 18. Jh. unter dem Begriff des Fortschritts diskutiert. Bis heute ist „Fortschritt“ ein beliebtes Mindset, um Veränderung zu beschreiben. So steht der Koalitionsvertrag der deutschen Bundesregierung von 2021 unter dem Titel: „Mehr Fortschritt wagen“.

Luhmanns Evolutionstheorie verzichtet auf die Aussage, dass Evolution zu Fortschritt führen würde. Der Grund ist: Fortschritt impliziert eine Bewertung, nach der Evolution erstrebenswert und planbar wäre. Man müsste demnach nur anstreben, das Bestehende zu verbessern, z.B. durch Technik, Arbeitsteilung oder Spezialisierung. Die Evolution kennt jedoch keine Motive. Sie kann auch destruktiv sein und Systeme zerstören. 

Darum gehören auch die Begriffe „Zivilisation“ und „Geist“, wie sie im 18./19. Jh. diskutiert wurden, nicht in den Baukasten einer Evolutionstheorie. Sie verlängern die Annahme eines Fortschritts in Richtung auf eine durch vernünftiges Handeln verbesserbare Ordnung. Es liegt ein Wünschen darin, der Versuch einer Sinngebung. Wobei der „menschliche Geist“ dann auch noch die „Seele“ umfasst und dem göttlich geprägten Weltbild entstammt. 

Die Frage ist außerdem: Fortschritt wovon? Frühere Evolutionstheorien setzten Errungenschaften als gegeben voraus, die erst durch Evolution entstanden sind. Z.B.: Eigentum, Schrift, Vertrag, Rechtsverfahren. Nicht zuletzt wurde der Fortschrittsgedanke stark durch die Industrialisierung und von ökonomischen Zielsetzungen geprägt. 

Das zwingt zu einem neuen Ansatz: Entweder man ersetzt „Fortschritt“ durch einen genaueren Begriff. Oder man verzichtet darauf, überhaupt beschreiben und klassifizieren zu wollen, welche Art von Ordnung durch Evolution entsteht.

Die Theorie sozialer Systeme bietet präzisere Instrumente, indem sie stärker abstrahiert. Ausgangspunkt ist die einfache Aussage, dass Evolution die Bildung komplexer Systeme ermöglicht. In diesen Systemen und neben ihnen haben dann auch einfacher strukturierte Systeme eine Chance zu überleben. 

Ein Ziel, auf das alles hinausläuft (télos), existiert nicht. Die Evolution ermöglicht die Formentstehung von Systemen, die sich auch bei hoher struktureller Komplexität reproduzieren können – mit einer hohen Anzahl an verschiedenartigen Operationen (Varietät). 

Das setzt voraus, dass sie intern in der Lage sind, systemrelevante Informationen von nicht systemrelevanten Informationen zu diskriminieren. Im Recht also: rechtsrelevante Kommunikation von nicht rechtsrelevanter Kommunikation abzuscheiden.

Durch diese Operationsweise entsteht ungewollt höhere Komplexität. Bewältigt werden kann sie nur, indem das System abermals die Komplexität seiner Operationsweisen erhöht. Auf diese Weise reagiert die Evolution auf ihr eigenes Ergebnis. Erhöhte Anpassungschancen lassen sich daraus nicht eindeutig ableiten. Entscheidend ist, ob das System die zunehmende Komplexität bewältigen kann. Ein nicht mehr zu bewältigendes Übermaß an Komplexität kann die Autopoiesis auch zum Erliegen bringen. Soziale Systeme, die durch Kommunikation operieren, können untergehen.

Die Aussage an sich aber, dass Evolution höhere Komplexität in und zwischen Systemen ermöglicht, kann als unbestreitbares Faktum angesehen werden. Ein einfacher Beleg dafür ist, dass das Recht heute sehr viel komplexer ist als in der segmentären und in der stratifizierten Gesellschaft. Im Rückblick ist beobachtbar, dass die Evolution Unwahrscheinlichkeiten überwindet. Feststellbar ist dies als Grad der Abweichung vom Ausgangszustand.

Vollständiger Text auf luhmaniac.de</description>
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      <title>63. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 281, K06, III</title>
      <pubDate>Fri, 20 Jan 2023 10:43:10 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Bis ins 17. Jh. blockiert das gesellschaftliche Problem allgegenwärtiger Gewalt die eigenständige Evolution des Rechts. Erst nachdem das politische System das Gewaltmonopol für sich beansprucht, kann es ein „öffentliches Interesse“ an Strafgesetzgebung behaupten und Strafverfolgung rechtlich durchsetzen. An der Lösung des Gewaltproblems sind Politik und Recht strukturell gekoppelt.

Der III. Abschnitt hatte bereits gezeigt, dass die eigenständige Evolution des Rechts im 18./19. Jh. von der Ausdifferenzierung des politischen Systems vorangetrieben wurde. Die Anzahl und die Bandbreite der rechtlichen Operationen erhöhten sich dadurch.

Nun fragt Luhmann, ob es noch tieferliegende gesellschaftliche Bedingungen gibt, die eine eigenständige Rechtsevolution ermöglicht haben. Das heißt zugleich, dass diese Bedingungen die eigenständige Evolution zuvor blockiert hatten.

Eine solche gesellschaftliche Bedingung besteht in der Lösung des „Gewaltproblems“. Thomas Hobbes hatte 1651 in seinem Werk „Leviathan“ die Allgegenwärtigkeit physischer Gewalt zum Ausgangspunkt seines Gesellschaftsvertrages gemacht, aus dem letztlich der moderne Territorialstaat mit Gewaltenteilung, Verfassung und dem Ideal der parlamentarischen Demokratie hervorging. Weil im „Naturzustand“ jeder gegen jeden Krieg führe, könnte eine Lösung, die Frieden sichert, nur darin bestehen, dass jedes Individuum auf sein Urrecht der Gewaltanwendung verzichtet und es auf einen „Souverän“ überträgt. 

Der historisch gegebenen Ausgangslage wird damit eine fiktive, logisch begründete Ausgangslage entgegengesetzt. Das politische System inkludiert Gewalt, um Gewalt zu exkludieren. Es konsolidiert sich auf dieser Machtbasis. Die Paradoxie, dass der Souverän Gewalt ausüben darf, um Gewalt zu verhindern, wurde aufgelöst durch die Unterscheidung von legitimer und illegitimer Gewalt. 

Auch die Paradoxie, dass das Volk die Quelle der Macht ist und damit zugleich der Souverän und sein eigener Untertan, wurde aufgelöst durch Unterscheidungen. Das Volk wurde unterschieden in: Volk, Politik, Verwaltung und Publikum (Luhmann, „Politik der Gesellschaft“, S. 257).

D.h., das gesellschaftliche Problem physischer Gewalt wurde zu einem politischen Problem erklärt, regulierbar durch Gesetzgebung, die Strafdurchsetzung einschließt. Durch das Gewaltmonopol des Staates können Strafrecht und Zivilrecht getrennt werden. Für die Evolution des Rechts wirkte dies befreiend. Jahrtausendelang war die Lösung von Gewaltkonflikten die Hauptfrage des Rechts gewesen. Bis ins Hochmittelalter war Frieden eine Ausnahme. Die Durchsetzung des Rechts blieb unsicher. Nun fiel diese Blockade. 

An diesem Punkt sind Politik und Recht strukturell gekoppelt, d.h. strukturell offen für Irritationen aus dem jeweils anderen System. Verarbeitet wird jede Irritation jedoch in operativer Geschlossenheit. Erst ihre Kopplung in der Gewalt(en)frage sichert die Autopoiesis beider Systeme.

Diese Entwicklung stellt einen Wendepunkt im gesellschaftlichen Umgang mit Gewalt dar. Fortan steht nicht mehr der Schaden des Opfers im Fokus des Rechts, sondern der Verstoß gegen das Gesetz. Der Verstoß kann im öffentlichen Interesse geahndet werden, denn das Individuum hat sein Urrecht, Gewalt mit Gewalt zu erwidern, an den Staat abgetreten. Die Gesetzgebung kann nun sogar regeln, dass es rechtens sein kann, gegen geltendes Recht zu verstoßen, z.B. aus Notwehr. 

Autopoiesis und strukturelle Kopplung gehen Hand in Hand. Die Evolution benutzt die Autopoiesis der anderen Systeme, die sie vorfindet. Auf Umweltanstöße entwickelt jedes System systemeigene Problemlösungen. Ohne die politische Lösung des Gewaltproblems wäre die eigenständige Evolution des Rechts blockiert geblieben.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Bis ins 17. Jh. blockiert das gesellschaftliche P…</itunes:subtitle>
      <description>Bis ins 17. Jh. blockiert das gesellschaftliche Problem allgegenwärtiger Gewalt die eigenständige Evolution des Rechts. Erst nachdem das politische System das Gewaltmonopol für sich beansprucht, kann es ein „öffentliches Interesse“ an Strafgesetzgebung behaupten und Strafverfolgung rechtlich durchsetzen. An der Lösung des Gewaltproblems sind Politik und Recht strukturell gekoppelt.

Der III. Abschnitt hatte bereits gezeigt, dass die eigenständige Evolution des Rechts im 18./19. Jh. von der Ausdifferenzierung des politischen Systems vorangetrieben wurde. Die Anzahl und die Bandbreite der rechtlichen Operationen erhöhten sich dadurch.

Nun fragt Luhmann, ob es noch tieferliegende gesellschaftliche Bedingungen gibt, die eine eigenständige Rechtsevolution ermöglicht haben. Das heißt zugleich, dass diese Bedingungen die eigenständige Evolution zuvor blockiert hatten.

Eine solche gesellschaftliche Bedingung besteht in der Lösung des „Gewaltproblems“. Thomas Hobbes hatte 1651 in seinem Werk „Leviathan“ die Allgegenwärtigkeit physischer Gewalt zum Ausgangspunkt seines Gesellschaftsvertrages gemacht, aus dem letztlich der moderne Territorialstaat mit Gewaltenteilung, Verfassung und dem Ideal der parlamentarischen Demokratie hervorging. Weil im „Naturzustand“ jeder gegen jeden Krieg führe, könnte eine Lösung, die Frieden sichert, nur darin bestehen, dass jedes Individuum auf sein Urrecht der Gewaltanwendung verzichtet und es auf einen „Souverän“ überträgt. 

Der historisch gegebenen Ausgangslage wird damit eine fiktive, logisch begründete Ausgangslage entgegengesetzt. Das politische System inkludiert Gewalt, um Gewalt zu exkludieren. Es konsolidiert sich auf dieser Machtbasis. Die Paradoxie, dass der Souverän Gewalt ausüben darf, um Gewalt zu verhindern, wurde aufgelöst durch die Unterscheidung von legitimer und illegitimer Gewalt. 

Auch die Paradoxie, dass das Volk die Quelle der Macht ist und damit zugleich der Souverän und sein eigener Untertan, wurde aufgelöst durch Unterscheidungen. Das Volk wurde unterschieden in: Volk, Politik, Verwaltung und Publikum (Luhmann, „Politik der Gesellschaft“, S. 257).

D.h., das gesellschaftliche Problem physischer Gewalt wurde zu einem politischen Problem erklärt, regulierbar durch Gesetzgebung, die Strafdurchsetzung einschließt. Durch das Gewaltmonopol des Staates können Strafrecht und Zivilrecht getrennt werden. Für die Evolution des Rechts wirkte dies befreiend. Jahrtausendelang war die Lösung von Gewaltkonflikten die Hauptfrage des Rechts gewesen. Bis ins Hochmittelalter war Frieden eine Ausnahme. Die Durchsetzung des Rechts blieb unsicher. Nun fiel diese Blockade. 

An diesem Punkt sind Politik und Recht strukturell gekoppelt, d.h. strukturell offen für Irritationen aus dem jeweils anderen System. Verarbeitet wird jede Irritation jedoch in operativer Geschlossenheit. Erst ihre Kopplung in der Gewalt(en)frage sichert die Autopoiesis beider Systeme.

Diese Entwicklung stellt einen Wendepunkt im gesellschaftlichen Umgang mit Gewalt dar. Fortan steht nicht mehr der Schaden des Opfers im Fokus des Rechts, sondern der Verstoß gegen das Gesetz. Der Verstoß kann im öffentlichen Interesse geahndet werden, denn das Individuum hat sein Urrecht, Gewalt mit Gewalt zu erwidern, an den Staat abgetreten. Die Gesetzgebung kann nun sogar regeln, dass es rechtens sein kann, gegen geltendes Recht zu verstoßen, z.B. aus Notwehr. 

Autopoiesis und strukturelle Kopplung gehen Hand in Hand. Die Evolution benutzt die Autopoiesis der anderen Systeme, die sie vorfindet. Auf Umweltanstöße entwickelt jedes System systemeigene Problemlösungen. Ohne die politische Lösung des Gewaltproblems wäre die eigenständige Evolution des Rechts blockiert geblieben.</description>
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      <title>62 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 278, K06, III</title>
      <pubDate>Tue, 03 Jan 2023 18:51:23 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Im 18./19. Jh. erhöht das Recht seine Varietät, weil es eine Vielzahl von Gesetzesänderungen infolge der Demokratisierung des politischen Systems abarbeiten muss. 

Gesetzgebung trifft auf Rechtsprechung: An diesem Punkt zeigt sich einmal mehr, wie unterschiedlich die Funktionssysteme auf Programmebene operieren. Die Politik verfolgt Ziele und legt Zweckprogramme auf, um ihre Ziele zu erreichen. Damit setzt sie Normen, die Anlass für Rechtskonflikte werden können. 

Das Recht operiert dagegen mit Konditionalprogrammen: Wenn der Fall gleich ist, dann wird er gleichbehandelt; wenn er ungleich ist, muss er ungleich behandelt werden. Dabei bezieht sich das Recht permanent auf sich selbst, d.h. auf geltendes Recht. Es muss konsistent, in sich widerspruchsfrei, entscheiden. 

Nun trifft das Recht auf kaum noch um Konsistenz bemühte Gesetzestexte, die es auf der Basis von geltendem Recht konsistent beurteilen muss. Um das Problem handhabbar zu machen, differenziert sich das Recht stärker aus und entwickelt in der Praxis Auswege: Interpretationsfreiheiten werden erhöht, „unbestimmte“ Rechtsbegriffe eingeführt, Doppeldeutigkeiten gegebenenfalls hingenommen und Abwägungsformeln eingeführt, um Entscheidungen zu beschleunigen. 

Durchgängig rechtliche Konsistenz ist praktisch jedoch nicht mehr haltbar. Das wiederum wirkt auf die Politik zurück, die bei der Gesetzgebung die jeweils geltende Rechtslage mitkalkuliert und sich manche Rechtsformel zu eigen macht.

Die zunehmende Inkonsistenz der politischen Gesetzgebung hat zur Folge, dass Normen leichter geändert werden können. Sie werden als Einzelnormen kleingeschnitten in kleinere Sinneinheiten, die sich schneller ändern lassen und womöglich nur als punktuelle Übergangslösung auf Zeit fungieren. Die Änderbarkeit von politisch gesetzten Normen durch das Recht wird zur Normalität.

Dass auf diese Weise ein „pluralistisches“ Rechtskonzept entstehen würde, verneint Luhmann mit Verweis darauf, dass die Autopoiesis (Selbstreproduktion) der rechtlichen Kommunikation in keiner Weise angetastet ist. Das Rechtssystem gewinnt stattdessen an Varietät: Es kann mehr verschiedenartige Operationen durchführen. Dadurch verliert es jedoch auch an Transparenz gegenüber seiner Umwelt, es wird schwerer verständlich und legitimierbar.

Das Resultat dieser Evolution ist, dass es nur noch positives, „menschgemachtes“ Recht gibt; unabhängig von vorherigen Rechtstraditionen. Das Recht entscheidet als System autonom, was geltendes Recht ist. Es ist kein logisch geschlossenes, sondern ein operativ geschlossenes System: Es reproduziert alle Elemente (Kommunikationen), aus denen es besteht, selbst. 

Die Geltung des Rechts geht darum auch nicht auf „Einheit“ zurück, sondern im Gegenteil: auf die Differenz, die eine spezifisch rechtliche Kommunikation erst in die Kommunikation der Umwelt hineinzeichnet. Erst diese Differenz konstruiert die Identität als Funktionssystem mit Alleinzuständigkeit für Rechtsentscheidungen. Erst durch die Differenz wird jener Unterschied markiert, der eine Kommunikation als spezifisch rechtlich kennzeichnet und sie von jeder anderen Art von Kommunikation abgrenzt.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Im 18./19. Jh. erhöht das Recht seine Varietät, w…</itunes:subtitle>
      <description>Im 18./19. Jh. erhöht das Recht seine Varietät, weil es eine Vielzahl von Gesetzesänderungen infolge der Demokratisierung des politischen Systems abarbeiten muss. 

Gesetzgebung trifft auf Rechtsprechung: An diesem Punkt zeigt sich einmal mehr, wie unterschiedlich die Funktionssysteme auf Programmebene operieren. Die Politik verfolgt Ziele und legt Zweckprogramme auf, um ihre Ziele zu erreichen. Damit setzt sie Normen, die Anlass für Rechtskonflikte werden können. 

Das Recht operiert dagegen mit Konditionalprogrammen: Wenn der Fall gleich ist, dann wird er gleichbehandelt; wenn er ungleich ist, muss er ungleich behandelt werden. Dabei bezieht sich das Recht permanent auf sich selbst, d.h. auf geltendes Recht. Es muss konsistent, in sich widerspruchsfrei, entscheiden. 

Nun trifft das Recht auf kaum noch um Konsistenz bemühte Gesetzestexte, die es auf der Basis von geltendem Recht konsistent beurteilen muss. Um das Problem handhabbar zu machen, differenziert sich das Recht stärker aus und entwickelt in der Praxis Auswege: Interpretationsfreiheiten werden erhöht, „unbestimmte“ Rechtsbegriffe eingeführt, Doppeldeutigkeiten gegebenenfalls hingenommen und Abwägungsformeln eingeführt, um Entscheidungen zu beschleunigen. 

Durchgängig rechtliche Konsistenz ist praktisch jedoch nicht mehr haltbar. Das wiederum wirkt auf die Politik zurück, die bei der Gesetzgebung die jeweils geltende Rechtslage mitkalkuliert und sich manche Rechtsformel zu eigen macht.

Die zunehmende Inkonsistenz der politischen Gesetzgebung hat zur Folge, dass Normen leichter geändert werden können. Sie werden als Einzelnormen kleingeschnitten in kleinere Sinneinheiten, die sich schneller ändern lassen und womöglich nur als punktuelle Übergangslösung auf Zeit fungieren. Die Änderbarkeit von politisch gesetzten Normen durch das Recht wird zur Normalität.

Dass auf diese Weise ein „pluralistisches“ Rechtskonzept entstehen würde, verneint Luhmann mit Verweis darauf, dass die Autopoiesis (Selbstreproduktion) der rechtlichen Kommunikation in keiner Weise angetastet ist. Das Rechtssystem gewinnt stattdessen an Varietät: Es kann mehr verschiedenartige Operationen durchführen. Dadurch verliert es jedoch auch an Transparenz gegenüber seiner Umwelt, es wird schwerer verständlich und legitimierbar.

Das Resultat dieser Evolution ist, dass es nur noch positives, „menschgemachtes“ Recht gibt; unabhängig von vorherigen Rechtstraditionen. Das Recht entscheidet als System autonom, was geltendes Recht ist. Es ist kein logisch geschlossenes, sondern ein operativ geschlossenes System: Es reproduziert alle Elemente (Kommunikationen), aus denen es besteht, selbst. 

Die Geltung des Rechts geht darum auch nicht auf „Einheit“ zurück, sondern im Gegenteil: auf die Differenz, die eine spezifisch rechtliche Kommunikation erst in die Kommunikation der Umwelt hineinzeichnet. Erst diese Differenz konstruiert die Identität als Funktionssystem mit Alleinzuständigkeit für Rechtsentscheidungen. Erst durch die Differenz wird jener Unterschied markiert, der eine Kommunikation als spezifisch rechtlich kennzeichnet und sie von jeder anderen Art von Kommunikation abgrenzt.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>61 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 273, K06, III</title>
      <pubDate>Mon, 24 Oct 2022 19:18:15 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Mit zunehmender Verschriftlichung des Rechts differenzierte sich auch die Rechtslehre im 18. Jh. aus. Um Problemlösungen auf der Grundlage von vorhandenem Recht widerspruchsfrei (konsistent) konstruieren zu können, systematisierte man Begriffe und achtete auf rechtsgeschichtliche Zusammenhänge (Kohärenz). 

Aus kleinen semantischen Abweichungen, deren Tragweite nie vorhersehbar ist, entwickelten sich so ganze Rechtsinstitute, wie z.B. das Haftungsrecht. Der evolutionäre Prozess setzt ein, wenn eine Variation sich bewährt, weil infolgedessen weitere Variationen an die jeweils vorherige anschließen können. Es kommt zur „Abweichungsverstärkung“: Die ursprüngliche Variation verstärkt sich, indem jede weitere Variation neue Anschlussmöglichkeiten bietet. 

Damit wurde das Recht jedoch zunehmend nur noch für Praktiker verständlich. Im 19. Jh. kritisierten Rechtswissenschaftler die Begriffsjurisprudenz: eine Interpretation, die sich an den Wortlaut von Gesetzestexten klammert, ohne den Sinn des Gesetzes selbst zu hinterfragen – und ihn dadurch womöglich ad absurdum führt. 

Als verfehlte Auslegungsmethode wird die Begriffsjurisprudenz erst Ende des 19. Jh. abgelehnt. In der Folgezeit werden Variationen mit dem Verweis auf Kompetenznormen in Politik und Recht gerechtfertigt.

Dass sich die Rechtsdogmatik ausdifferenzierte, begünstigte wiederum die Ausdifferenzierung der Stabilisierungsfunktion des evolutionären Prozesses. In der Praxis muss das Recht angesichts einer Variation zwei Arten möglicher Konsequenzen unterscheiden: Hat die Variation Konsequenzen für die Rechtslehre? Oder wirkt sie sich nur auf zukünftige Gerichtsentscheidungen aus? Im zweiten Fall handelt es sich um änderbares Recht. Die Entscheidungsmöglichkeit gabelt sich. Das System differenziert also zwischen Selektionsfunktion und Stabilisierungsfunktion. 

Bei der Überarbeitung und Ausweitung der Rechtslehre wird ihre Dogmatik zur Garantie dafür, dass das System Fälle als System konsistent lösen muss. Die Geltung kann nicht mehr mit religiösen Normen begründet werden und auf rechtliche Konsistenz umgestellt.

Zugleich ermöglicht die Rechtsdogmatik es dem System, aus eigenen Fehlern zu lernen. Jede Problemlösung muss auf der Grundlage des vorhandenen Rechts samt seiner Semantik konstruiert werden. Ist das nicht möglich, werden Fehler und Schwachstellen sichtbar.

Die dogmatische Rekonstruktion der Problemlösung hatte im späten Mittelalter zur Idee geführt, dass jeder Vertrag, der nicht gegen Recht verstößt, als rechtskräftiger Titel beurkundet werden kann (ex nudo pacto oritur obligatio; eine Verpflichtung entsteht aus einer Vereinbarung). Im 18. Jh. eröffnet dies die Möglichkeit, das Recht an neuartige Bedarfe für Kapitalakkumulation und Haftungsbeschränkungen anzupassen; z.B. durch die neue Figur der juristischen Person. Mit „Anpassung“ ist jedoch nie Fremdbestimmung gemeint. Für das Rechtssystem sind die Interessen der Umwelt nur insoweit eine Irritation, als daraus eine juristische Problemstellung erwächst. Bereits die Frage, ob es sich um eine rechtsrelevante Aufgabe handelt, ist eine systeminterne Operation. 

Die Norm, Problemlösungen konsistent zu konstruieren, überträgt das Rechtssystem dann zunehmend auch auf seine Interpretation der Gesetzgebung. Die „ursprüngliche Intention“ des Gesetzgebers (die bei der Begriffsjurisprudenz so auf den Hund gekommen war) wird im Common Law standardmäßig hinterfragt (durch die Frage, welches „Unheil“ das Gesetz beheben sollte, die sog. „mischief rule“, deutsch: Unfug-Regel). Mit dieser Frage motiviert sich das Recht dazu, eine Variation abzulehnen, wenn sie die Konsistenz bzw. Stabilität bzw. Gerechtigkeit gefährden würde.
(Vollständiger Text auf luhmaniac.de)</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Mit zunehmender Verschriftlichung des Rechts diff…</itunes:subtitle>
      <description>Mit zunehmender Verschriftlichung des Rechts differenzierte sich auch die Rechtslehre im 18. Jh. aus. Um Problemlösungen auf der Grundlage von vorhandenem Recht widerspruchsfrei (konsistent) konstruieren zu können, systematisierte man Begriffe und achtete auf rechtsgeschichtliche Zusammenhänge (Kohärenz). 

Aus kleinen semantischen Abweichungen, deren Tragweite nie vorhersehbar ist, entwickelten sich so ganze Rechtsinstitute, wie z.B. das Haftungsrecht. Der evolutionäre Prozess setzt ein, wenn eine Variation sich bewährt, weil infolgedessen weitere Variationen an die jeweils vorherige anschließen können. Es kommt zur „Abweichungsverstärkung“: Die ursprüngliche Variation verstärkt sich, indem jede weitere Variation neue Anschlussmöglichkeiten bietet. 

Damit wurde das Recht jedoch zunehmend nur noch für Praktiker verständlich. Im 19. Jh. kritisierten Rechtswissenschaftler die Begriffsjurisprudenz: eine Interpretation, die sich an den Wortlaut von Gesetzestexten klammert, ohne den Sinn des Gesetzes selbst zu hinterfragen – und ihn dadurch womöglich ad absurdum führt. 

Als verfehlte Auslegungsmethode wird die Begriffsjurisprudenz erst Ende des 19. Jh. abgelehnt. In der Folgezeit werden Variationen mit dem Verweis auf Kompetenznormen in Politik und Recht gerechtfertigt.

Dass sich die Rechtsdogmatik ausdifferenzierte, begünstigte wiederum die Ausdifferenzierung der Stabilisierungsfunktion des evolutionären Prozesses. In der Praxis muss das Recht angesichts einer Variation zwei Arten möglicher Konsequenzen unterscheiden: Hat die Variation Konsequenzen für die Rechtslehre? Oder wirkt sie sich nur auf zukünftige Gerichtsentscheidungen aus? Im zweiten Fall handelt es sich um änderbares Recht. Die Entscheidungsmöglichkeit gabelt sich. Das System differenziert also zwischen Selektionsfunktion und Stabilisierungsfunktion. 

Bei der Überarbeitung und Ausweitung der Rechtslehre wird ihre Dogmatik zur Garantie dafür, dass das System Fälle als System konsistent lösen muss. Die Geltung kann nicht mehr mit religiösen Normen begründet werden und auf rechtliche Konsistenz umgestellt.

Zugleich ermöglicht die Rechtsdogmatik es dem System, aus eigenen Fehlern zu lernen. Jede Problemlösung muss auf der Grundlage des vorhandenen Rechts samt seiner Semantik konstruiert werden. Ist das nicht möglich, werden Fehler und Schwachstellen sichtbar.

Die dogmatische Rekonstruktion der Problemlösung hatte im späten Mittelalter zur Idee geführt, dass jeder Vertrag, der nicht gegen Recht verstößt, als rechtskräftiger Titel beurkundet werden kann (ex nudo pacto oritur obligatio; eine Verpflichtung entsteht aus einer Vereinbarung). Im 18. Jh. eröffnet dies die Möglichkeit, das Recht an neuartige Bedarfe für Kapitalakkumulation und Haftungsbeschränkungen anzupassen; z.B. durch die neue Figur der juristischen Person. Mit „Anpassung“ ist jedoch nie Fremdbestimmung gemeint. Für das Rechtssystem sind die Interessen der Umwelt nur insoweit eine Irritation, als daraus eine juristische Problemstellung erwächst. Bereits die Frage, ob es sich um eine rechtsrelevante Aufgabe handelt, ist eine systeminterne Operation. 

Die Norm, Problemlösungen konsistent zu konstruieren, überträgt das Rechtssystem dann zunehmend auch auf seine Interpretation der Gesetzgebung. Die „ursprüngliche Intention“ des Gesetzgebers (die bei der Begriffsjurisprudenz so auf den Hund gekommen war) wird im Common Law standardmäßig hinterfragt (durch die Frage, welches „Unheil“ das Gesetz beheben sollte, die sog. „mischief rule“, deutsch: Unfug-Regel). Mit dieser Frage motiviert sich das Recht dazu, eine Variation abzulehnen, wenn sie die Konsistenz bzw. Stabilität bzw. Gerechtigkeit gefährden würde.
(Vollständiger Text auf luhmaniac.de)</description>
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      <title>60 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 268, K06, III</title>
      <pubDate>Sat, 08 Oct 2022 11:55:32 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Durch Neuinterpretation von vorhandenem Recht kann sich das Recht in einem Verfahren anlässlich eines Streitfalls punktuell ändern. D. h. durch Variation und Selektion in einzelnen Punkten transformiert es sich im Laufe der Zeit. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine zweckgerichtete Aktivität des Systems. Die Selbständerung ist die Konsequenz der Art und Weise, wie sich das Recht reproduziert, nämlich durch die laufende Entscheidung, ob eine vorgeschlagene Variation akzeptiert wird oder nicht. 

Das Recht erneuert sich also laufend. Darum ist die Entscheidung in einem Streit auch keine Entscheidung zwischen altem und „neuem“ Recht. Das neue Recht entsteht erst durch die Neuinterpretation des alten, indem eine andere als die übliche Interpretation vorgeschlagen und dies bejaht wird. Neues Recht entsteht epigenetisch, aus dem jeweils vorhandenen Material entstehen neue Strukturen.

Eine solche Operationsweise setzt die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung voraus. Dafür schuf das Verfahren die entscheidende Voraussetzung. Denn nur in der Form des Verfahrens legt das Rechtssystem normative Erwartungen an sich selbst fest und beobachtet sich laufend selbst dabei, ob es die Erwartungen in der von ihm selbst vorgeschriebenen Weise erfüllt. Eine Variation in der Argumentation darf sich seitdem nur noch auf geltendes Recht beziehen (und nicht mehr auf Gott, Natur, Moral). Das gleiche gilt für die Selektion. 

Die Antigone-Tragödie spiegelt wider, wie die Gesellschaft in der Antike diese Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung noch nicht besaß. Man haderte mit der Vorstellung einer Hierarchie von göttlichem Recht, positivem Recht und einem individuellen Recht zum Widerstand. Antigone musste entscheiden, ob sie gegen die Gebote der Götter oder gegen die Gesetze der Stadt (polis) verstoßen wollte. Ihr Untergang war so oder so besiegelt. 

Evolution bedeutet jedoch nicht nur Variation und Selektion, sondern auch Restabilisierung. In der Übergangsphase, als sich das Recht zu einem operativ geschlossenen Funktionssystem auszudifferenzieren begann, stieß es zunächst auf das Problem, sich in einer Gesellschaft legitimieren zu müssen, die noch durch ein ontologisches Weltbild geprägt war und sich den Bezug auf göttliches Recht, Natur oder Moral weiterhin erlaubt. Das Rechtssystem musste sich erstmal innerhalb der Gesellschaft legitimieren, in der es ja operiert.

Diese Legitimierung erfolgte durch die Gerichtspraxis sowie durch schriftliche Fixierung von Rechtsnormen, Rechtsmeinungen, Kategorien und Merkregeln. Diese führten zu einer Ausdifferenzierung der Rechtslehre, mit der alte und neue Fälle verglichen werden können. Man fängt an, den Fall an den Regeln zu messen und die Regeln an dem Fall. Das führt dazu, dass ungleiche Fälle ungleich behandelt und für sie neue Regeln entwickelt werden müssen.

Restabilisierung stellt das System aber auch nach innen vor ein Problem: Sind die von ihm selbst neu geschaffenen neuen Strukturen bei steigender Komplexität noch praktikabel? Auf operativer Ebene ist Restabilisierung unproblematisch: Durch Variation und Selektion ändert sich das Recht, und das geänderte Recht liefert nun die Ausgangslage für zukünftige Fälle. Auf struktureller Ebene sieht es anders aus. Das Recht muss praktikabel bleiben, überschaubar und attraktiv für seine „Benutzer“, die Jurist:innen. 

All dies ermöglicht der Buchdruck. Er beseitigt das Chaos der oralen Tradition und erlaubt Systematisierung und methodisches Vorgehen. Im Common Law des 18. Jh. beginnt die Gesellschaft dann auch, sich für ihre Abstraktions- und Selbstbeobachtungsfähigkeiten zu bewundern. Man bestaunt die besonderen Leistungen, die Funktionssysteme vollbringen, und schreibt das Können der „Nation“ zu.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Durch Neuinterpretation von vorhandenem Recht kan…</itunes:subtitle>
      <description>Durch Neuinterpretation von vorhandenem Recht kann sich das Recht in einem Verfahren anlässlich eines Streitfalls punktuell ändern. D. h. durch Variation und Selektion in einzelnen Punkten transformiert es sich im Laufe der Zeit. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine zweckgerichtete Aktivität des Systems. Die Selbständerung ist die Konsequenz der Art und Weise, wie sich das Recht reproduziert, nämlich durch die laufende Entscheidung, ob eine vorgeschlagene Variation akzeptiert wird oder nicht. 

Das Recht erneuert sich also laufend. Darum ist die Entscheidung in einem Streit auch keine Entscheidung zwischen altem und „neuem“ Recht. Das neue Recht entsteht erst durch die Neuinterpretation des alten, indem eine andere als die übliche Interpretation vorgeschlagen und dies bejaht wird. Neues Recht entsteht epigenetisch, aus dem jeweils vorhandenen Material entstehen neue Strukturen.

Eine solche Operationsweise setzt die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung voraus. Dafür schuf das Verfahren die entscheidende Voraussetzung. Denn nur in der Form des Verfahrens legt das Rechtssystem normative Erwartungen an sich selbst fest und beobachtet sich laufend selbst dabei, ob es die Erwartungen in der von ihm selbst vorgeschriebenen Weise erfüllt. Eine Variation in der Argumentation darf sich seitdem nur noch auf geltendes Recht beziehen (und nicht mehr auf Gott, Natur, Moral). Das gleiche gilt für die Selektion. 

Die Antigone-Tragödie spiegelt wider, wie die Gesellschaft in der Antike diese Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung noch nicht besaß. Man haderte mit der Vorstellung einer Hierarchie von göttlichem Recht, positivem Recht und einem individuellen Recht zum Widerstand. Antigone musste entscheiden, ob sie gegen die Gebote der Götter oder gegen die Gesetze der Stadt (polis) verstoßen wollte. Ihr Untergang war so oder so besiegelt. 

Evolution bedeutet jedoch nicht nur Variation und Selektion, sondern auch Restabilisierung. In der Übergangsphase, als sich das Recht zu einem operativ geschlossenen Funktionssystem auszudifferenzieren begann, stieß es zunächst auf das Problem, sich in einer Gesellschaft legitimieren zu müssen, die noch durch ein ontologisches Weltbild geprägt war und sich den Bezug auf göttliches Recht, Natur oder Moral weiterhin erlaubt. Das Rechtssystem musste sich erstmal innerhalb der Gesellschaft legitimieren, in der es ja operiert.

Diese Legitimierung erfolgte durch die Gerichtspraxis sowie durch schriftliche Fixierung von Rechtsnormen, Rechtsmeinungen, Kategorien und Merkregeln. Diese führten zu einer Ausdifferenzierung der Rechtslehre, mit der alte und neue Fälle verglichen werden können. Man fängt an, den Fall an den Regeln zu messen und die Regeln an dem Fall. Das führt dazu, dass ungleiche Fälle ungleich behandelt und für sie neue Regeln entwickelt werden müssen.

Restabilisierung stellt das System aber auch nach innen vor ein Problem: Sind die von ihm selbst neu geschaffenen neuen Strukturen bei steigender Komplexität noch praktikabel? Auf operativer Ebene ist Restabilisierung unproblematisch: Durch Variation und Selektion ändert sich das Recht, und das geänderte Recht liefert nun die Ausgangslage für zukünftige Fälle. Auf struktureller Ebene sieht es anders aus. Das Recht muss praktikabel bleiben, überschaubar und attraktiv für seine „Benutzer“, die Jurist:innen. 

All dies ermöglicht der Buchdruck. Er beseitigt das Chaos der oralen Tradition und erlaubt Systematisierung und methodisches Vorgehen. Im Common Law des 18. Jh. beginnt die Gesellschaft dann auch, sich für ihre Abstraktions- und Selbstbeobachtungsfähigkeiten zu bewundern. Man bestaunt die besonderen Leistungen, die Funktionssysteme vollbringen, und schreibt das Können der „Nation“ zu.</description>
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      <title>59 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 265, K06, III</title>
      <pubDate>Sun, 18 Sep 2022 16:14:54 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Die Erfindung des Verfahrens gehört zu den bedeutendsten evolutionären Errungenschaften des Rechtssystems. Zum entscheidenden Träger der eigenständigen Evolution des Rechtssystems wurde jedoch letztlich die juristische Argumentation. Die Form des Verfahrens gab vor, dass sich jede Argumentation fortan nur noch auf das Recht beziehen durfte. Damit verboten sich zugleich Ausflüge in nichtrechtliche Gefilde, wie sie zuvor üblich gewesen waren, z.B. die Argumentation mit Gott, Natur oder Moral, oder die Ad-hominem-Argumentation („Beweisrede zum Menschen“).

Diese Entwicklung zu einem selbstrekursiven, sich allmählich operativ schließenden Funktionssystem war weder „planbar“ noch ist sie selbstverständlich. Sie stellt im Gegenteil eine überwundene Unwahrscheinlichkeit dar. Exzeptionelle Bedingungen dafür gab es in Europa durch das Römische Zivilrecht. 

Die römische Fallpraxis hatte es zu einem beachtlichen Differenzierungsgrad gebracht. Amtsträger instruierten Richter, bei der Rechtsprechung Grundsätze anzuwenden. Diese öffentlichen Anweisungen (Edikte) wurden verfeinert, redigiert, aktuellen Fällen angepasst. Die Komplexität stieg – und damit der Bedarf an fachlicher Expertise. Die so entstehende Rechtskunde (Jurisprudenz) bedeutete anfangs nur, dass man Überblick besaß, wie Rechtsprechung in der Praxis zustande kommt.

Im Mittelalter ging man dazu über, Wissen in Rechtssprüchen (brocardia) zu verdichten. Daraus entwickelte sich eine Rechtstradition, die ihre eigene Dogmatik schuf, grundlegende Lehrsätze, deren Wahrheitsgehalt als unumstößlich gilt. Die Dogmen wirkten wiederum stabilisierend auf das Recht zurück.

Vorangetrieben wurde diese Entwicklung insbesondere durch die Begriffe Eigentum und Vertrag. Beide ermöglichten eine strukturelle Kopplung mit der Ökonomie. Relativ spät entwickelte das Recht die rein juristische Unterscheidung von Eigentum und Besitz. Rechtlich ausschlaggebend ist seitdem das Eigentum, unabhängig von der Frage, wer etwas augenscheinlich „be-sitzt“, z.B. Land. 

Mit der Verrechtlichung des Eigentumsbegriffs wurde auch dessen gewaltsame Verteidigung verrechtlicht. Der Rechtsinhaber musste sein Recht nun auf dem Rechtsweg durchsetzen, mit Rechtsmitteln und Rechtstiteln. Das führte zur Unterscheidung von Zivil- und Strafrecht, wobei das Zivilrecht es möglich machte, Kreditverträge zu gestalten.

Der Begriff des Eigentums hat weitreichende soziale Folgen. Mit jeder „Vereigentumung“ werden alle anderen zu Nicht-Eigentümern erklärt (ohne dass sie gefragt oder benachrichtigt würden). Der Begriff ist universell anwendbar und stellt somit einen starken Bezug zum Rechtssystem her (mit gleichzeitiger struktureller Kopplung zum Wirtschaftssystem).

Mit ähnlich weitreichenden Folgen führte der Begriff des Vertrages zur Verrechtlichung des wirtschaftlichen Problems, dass bei einer gegenseitigen Leistungszusicherung ein Handelspartner seine Leistung nicht erfüllen könnte. Mit Obligationen (Schuldscheinen) ließ sich das gegenseitige Schuldverhältnis rechtlich regeln. Es war damit auch nicht mehr zwangsläufig nötig, ein Zug-um-Zug-Geschäft durchzuführen, bei dem beide Handelspartner gleichzeitig anwesend sein müssen. Der Vertrag ersetzt den Tausch. Aus Handelspartnern werden Vertragspartner, der Vertrag regelt deren gegenseitige Leistungen (Synallagma).

Es erscheint uns heute selbstverständlich, dass die juristische Argumentation sich ausschließlich auf geltendes Recht bezieht. Das darf jedoch nicht davon ablenken, dass Irrwege möglich sind. Ein heikles Sachgebiet ist z.B. die „Interessenabwägung“, die leicht außerhalb des Rechts führt, wenn Interessen von anderen Funktionssystemen wie der Politik oder der Wissenschaft hierarchisch geordnet werden müssten; was rechtlich unmöglich ist, weil es keine Zentralinstanz unter den Funktionssystemen gibt.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Die Erfindung des Verfahrens gehört zu den bedeut…</itunes:subtitle>
      <description>Die Erfindung des Verfahrens gehört zu den bedeutendsten evolutionären Errungenschaften des Rechtssystems. Zum entscheidenden Träger der eigenständigen Evolution des Rechtssystems wurde jedoch letztlich die juristische Argumentation. Die Form des Verfahrens gab vor, dass sich jede Argumentation fortan nur noch auf das Recht beziehen durfte. Damit verboten sich zugleich Ausflüge in nichtrechtliche Gefilde, wie sie zuvor üblich gewesen waren, z.B. die Argumentation mit Gott, Natur oder Moral, oder die Ad-hominem-Argumentation („Beweisrede zum Menschen“).

Diese Entwicklung zu einem selbstrekursiven, sich allmählich operativ schließenden Funktionssystem war weder „planbar“ noch ist sie selbstverständlich. Sie stellt im Gegenteil eine überwundene Unwahrscheinlichkeit dar. Exzeptionelle Bedingungen dafür gab es in Europa durch das Römische Zivilrecht. 

Die römische Fallpraxis hatte es zu einem beachtlichen Differenzierungsgrad gebracht. Amtsträger instruierten Richter, bei der Rechtsprechung Grundsätze anzuwenden. Diese öffentlichen Anweisungen (Edikte) wurden verfeinert, redigiert, aktuellen Fällen angepasst. Die Komplexität stieg – und damit der Bedarf an fachlicher Expertise. Die so entstehende Rechtskunde (Jurisprudenz) bedeutete anfangs nur, dass man Überblick besaß, wie Rechtsprechung in der Praxis zustande kommt.

Im Mittelalter ging man dazu über, Wissen in Rechtssprüchen (brocardia) zu verdichten. Daraus entwickelte sich eine Rechtstradition, die ihre eigene Dogmatik schuf, grundlegende Lehrsätze, deren Wahrheitsgehalt als unumstößlich gilt. Die Dogmen wirkten wiederum stabilisierend auf das Recht zurück.

Vorangetrieben wurde diese Entwicklung insbesondere durch die Begriffe Eigentum und Vertrag. Beide ermöglichten eine strukturelle Kopplung mit der Ökonomie. Relativ spät entwickelte das Recht die rein juristische Unterscheidung von Eigentum und Besitz. Rechtlich ausschlaggebend ist seitdem das Eigentum, unabhängig von der Frage, wer etwas augenscheinlich „be-sitzt“, z.B. Land. 

Mit der Verrechtlichung des Eigentumsbegriffs wurde auch dessen gewaltsame Verteidigung verrechtlicht. Der Rechtsinhaber musste sein Recht nun auf dem Rechtsweg durchsetzen, mit Rechtsmitteln und Rechtstiteln. Das führte zur Unterscheidung von Zivil- und Strafrecht, wobei das Zivilrecht es möglich machte, Kreditverträge zu gestalten.

Der Begriff des Eigentums hat weitreichende soziale Folgen. Mit jeder „Vereigentumung“ werden alle anderen zu Nicht-Eigentümern erklärt (ohne dass sie gefragt oder benachrichtigt würden). Der Begriff ist universell anwendbar und stellt somit einen starken Bezug zum Rechtssystem her (mit gleichzeitiger struktureller Kopplung zum Wirtschaftssystem).

Mit ähnlich weitreichenden Folgen führte der Begriff des Vertrages zur Verrechtlichung des wirtschaftlichen Problems, dass bei einer gegenseitigen Leistungszusicherung ein Handelspartner seine Leistung nicht erfüllen könnte. Mit Obligationen (Schuldscheinen) ließ sich das gegenseitige Schuldverhältnis rechtlich regeln. Es war damit auch nicht mehr zwangsläufig nötig, ein Zug-um-Zug-Geschäft durchzuführen, bei dem beide Handelspartner gleichzeitig anwesend sein müssen. Der Vertrag ersetzt den Tausch. Aus Handelspartnern werden Vertragspartner, der Vertrag regelt deren gegenseitige Leistungen (Synallagma).

Es erscheint uns heute selbstverständlich, dass die juristische Argumentation sich ausschließlich auf geltendes Recht bezieht. Das darf jedoch nicht davon ablenken, dass Irrwege möglich sind. Ein heikles Sachgebiet ist z.B. die „Interessenabwägung“, die leicht außerhalb des Rechts führt, wenn Interessen von anderen Funktionssystemen wie der Politik oder der Wissenschaft hierarchisch geordnet werden müssten; was rechtlich unmöglich ist, weil es keine Zentralinstanz unter den Funktionssystemen gibt.</description>
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      <title>58 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 261, K06, III</title>
      <pubDate>Wed, 03 Aug 2022 09:59:34 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Unter welchen evolutionären Bedingungen konnte sich das Recht zu einem operativ geschlossenen Funktionssystem ausdifferenzieren? Welche Unwahrscheinlichkeiten mussten überwunden werden? 

Die wohl grundlegendste Bedingung ist, dass unerwartete normative Erwartungen überhaupt kommuniziert werden. Erst Streit macht klar, dass es unterschiedliche Erwartungen gab. Es entsteht ein Bedarf nach Schlichtung. Je öfter Schlichtung praktiziert wird, desto wahrscheinlicher wird es, dass sich damit Erwartungen an eine „endgültige Klärung“ herausbilden, an der sich auch Unbeteiligte in Zukunft orientieren können.

Dabei ist Konsens gerade kein Merkmal des Rechts. Es geht im Gegenteil darum, gerade weil es Dissenz gibt, eine Form zu finden, die es ermöglicht zu entscheiden, welche normative Erwartung für „berechtigt“ erklärt werden kann – und welche nicht. Die Erfindung des Verfahrens machte es dann möglich, den bei einer sozialen Abstimmung noch notwendigen Konsens durch davon unabhängige Verfahrensregeln und Kompetenznormen zu ersetzen, die sich selbstreferentiell auf das Recht beziehen.

Diese Problemlösung bedeutete zugleich ein „Einige für alle“-Prinzip. Damit entscheiden nur noch wenige Experten (Richter und Gesetzgeber), welche Normen für alle gelten sollen. 

Dass sich Rollen herausbilden konnten, in denen „Einige für alle“ entscheiden, setzt die Evolution von Schrift voraus. In der stratifizierten Gesellschaft war die Beherrschung des Lesens und Schreibens ein Privileg der höherrangigen Schicht gewesen. Als sich in Europa ca. ab dem 16. Jh. Politik, Wirtschaft, Recht, Wissenschaft usw. als je eigene Funktionssysteme auszudifferenzieren begannen, ging damit auch ein allmählicher Wechsel der gesellschaftlichen Differenzierungsform einher. 

Anstelle einer religiös begründeten Platzierung qua Geburt in die Schicht von Adel oder Volk, kam es zunehmend auf Expertise an, auf Fähigkeiten, Geschick, Ehrgeiz, Talent, „Genie“ usw. Das so entstehende „Individuum“ muss sich zunehmend durch zu erwerbende Fähigkeiten rangmäßig selbst platzieren. In immer mehr gesellschaftlich notwendigen Funktionen kann die einst schichtbedingte Eignung durch Profession ersetzt werden. Der Beruf wird zur sozialen Funktion, die Personen auf Mikroebene erfüllen.

Die Evolution von Verfahren hatte rechtlich weitreichende Konsequenzen: Variation und Selektion sind nicht mehr dasselbe. Sie nehmen zwei unterschiedliche Funktionen an. Ohne Verfahren hatte man Variationen in einer Argumentation invisibilisieren können; die Abweichung war praktisch kaum überprüfbar. Die Selektion hing nur von dem ab, was vorgetragen wurde, sie folgte fast zwangsläufig der Abweichung.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
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      <description>Unter welchen evolutionären Bedingungen konnte sich das Recht zu einem operativ geschlossenen Funktionssystem ausdifferenzieren? Welche Unwahrscheinlichkeiten mussten überwunden werden? 

Die wohl grundlegendste Bedingung ist, dass unerwartete normative Erwartungen überhaupt kommuniziert werden. Erst Streit macht klar, dass es unterschiedliche Erwartungen gab. Es entsteht ein Bedarf nach Schlichtung. Je öfter Schlichtung praktiziert wird, desto wahrscheinlicher wird es, dass sich damit Erwartungen an eine „endgültige Klärung“ herausbilden, an der sich auch Unbeteiligte in Zukunft orientieren können.

Dabei ist Konsens gerade kein Merkmal des Rechts. Es geht im Gegenteil darum, gerade weil es Dissenz gibt, eine Form zu finden, die es ermöglicht zu entscheiden, welche normative Erwartung für „berechtigt“ erklärt werden kann – und welche nicht. Die Erfindung des Verfahrens machte es dann möglich, den bei einer sozialen Abstimmung noch notwendigen Konsens durch davon unabhängige Verfahrensregeln und Kompetenznormen zu ersetzen, die sich selbstreferentiell auf das Recht beziehen.

Diese Problemlösung bedeutete zugleich ein „Einige für alle“-Prinzip. Damit entscheiden nur noch wenige Experten (Richter und Gesetzgeber), welche Normen für alle gelten sollen. 

Dass sich Rollen herausbilden konnten, in denen „Einige für alle“ entscheiden, setzt die Evolution von Schrift voraus. In der stratifizierten Gesellschaft war die Beherrschung des Lesens und Schreibens ein Privileg der höherrangigen Schicht gewesen. Als sich in Europa ca. ab dem 16. Jh. Politik, Wirtschaft, Recht, Wissenschaft usw. als je eigene Funktionssysteme auszudifferenzieren begannen, ging damit auch ein allmählicher Wechsel der gesellschaftlichen Differenzierungsform einher. 

Anstelle einer religiös begründeten Platzierung qua Geburt in die Schicht von Adel oder Volk, kam es zunehmend auf Expertise an, auf Fähigkeiten, Geschick, Ehrgeiz, Talent, „Genie“ usw. Das so entstehende „Individuum“ muss sich zunehmend durch zu erwerbende Fähigkeiten rangmäßig selbst platzieren. In immer mehr gesellschaftlich notwendigen Funktionen kann die einst schichtbedingte Eignung durch Profession ersetzt werden. Der Beruf wird zur sozialen Funktion, die Personen auf Mikroebene erfüllen.

Die Evolution von Verfahren hatte rechtlich weitreichende Konsequenzen: Variation und Selektion sind nicht mehr dasselbe. Sie nehmen zwei unterschiedliche Funktionen an. Ohne Verfahren hatte man Variationen in einer Argumentation invisibilisieren können; die Abweichung war praktisch kaum überprüfbar. Die Selektion hing nur von dem ab, was vorgetragen wurde, sie folgte fast zwangsläufig der Abweichung.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>57 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 257, K06, III</title>
      <pubDate>Tue, 12 Jul 2022 07:55:33 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Im vorangegangenen Abschnitt wurde gezeigt, dass die Stabilisierung des Rechtssystems durch Verschriftlichung ermöglicht wird, die Variation wiederum durch Interpretation. Sowohl Sprache als auch Schrift sind selbst Produkte einer Evolution. Wenn wir also Mechanismen der Evolution untersuchen, müssen wir berücksichtigen, dass auch „die Bedingungen der Evolution ein Produkt der Evolution“ (S.257) sind.
Etwas unvermittelt wirft Luhmann die Forderung ein, dass die „Geschichtlichkeit der Geschichte“ berücksichtigt werden müsse. 

Dies interpretieren wir so, dass Geschichte immer an den Zeithorizont einer Gegenwart gekoppelt ist, welche sie selbst durch das Reflektieren der Geschichte (Vergangenes) zu einer flüchtigen Gegenwart macht, also die Bedingungen ihrer Reflexion verändert und deshalb die Möglichkeit der Veränderung offenhalten muss. Dass es aber überhaupt einen Bereich gesellschaftlicher Kommunikation gibt, der unter der Kategorie „Geschichte“ zusammengefasst werden kann, ist selbst an geschichtliche Bedingungen geknüpft (z.B. den Zeitbegriff). 
Bedingungen, die nicht schon immer gegeben waren, sondern erst durch Evolution hergestellt werden mussten. – Und die Frage ist: Was war vorher? 

Welche evolutionären Mechanismen haben dazu geführt, dass die Bedingungen für neue evolutionäre Mechanismen entstehen konnten?

Sofern wir das Rechtssystem als Produkt der Evolution bezeichnen, sind wir nicht nur gefordert, die evolutionären Mechanismen anzugeben, mit dem  es dem System immer wieder gelingt, sich an die Umwelt anzupassen, sondern müssen auch berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für solche Mechanismen nicht schon immer gegeben waren, sondern selbst durch Evolution entstanden sind.
Wenn wir also z.B. sagen: Schrift gibt dem Rechtssystem die Bedingung der Möglichkeit einer Re-Stabilisierung. Dann müssen wir auch angeben können, wie die frühen Vorläufer der Rechtskommunikation vor der Verwendung von Schrift operiert haben, wie und warum es zu einem ersten Einsatz von Schrift im Kontext der Rechtskommunikation kam, aus welchen Gründen Schrift immer häufiger eingesetzt wurde – bis hin zu dem Punkt, an dem die Verwendung von Schrift eine Entwicklung der Rechtskommunikation in Gang gesetzt hat, die ohne ihre Verwendung nicht möglich gewesen wäre.
Und dabei muss auch in Rechnung gestellt werden, dass die Schrift selbst eine evolutionäre Entwicklung (von der Strichliste bis zum Gesetzeskodex) vollzogen hat, die dadurch angetrieben wird, dass man Schrift für die besonderen Zwecke der Rechtskommunikation, wie auch in anderen Bereichen, eingesetzt hat.
Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
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      <description>Im vorangegangenen Abschnitt wurde gezeigt, dass die Stabilisierung des Rechtssystems durch Verschriftlichung ermöglicht wird, die Variation wiederum durch Interpretation. Sowohl Sprache als auch Schrift sind selbst Produkte einer Evolution. Wenn wir also Mechanismen der Evolution untersuchen, müssen wir berücksichtigen, dass auch „die Bedingungen der Evolution ein Produkt der Evolution“ (S.257) sind.
Etwas unvermittelt wirft Luhmann die Forderung ein, dass die „Geschichtlichkeit der Geschichte“ berücksichtigt werden müsse. 

Dies interpretieren wir so, dass Geschichte immer an den Zeithorizont einer Gegenwart gekoppelt ist, welche sie selbst durch das Reflektieren der Geschichte (Vergangenes) zu einer flüchtigen Gegenwart macht, also die Bedingungen ihrer Reflexion verändert und deshalb die Möglichkeit der Veränderung offenhalten muss. Dass es aber überhaupt einen Bereich gesellschaftlicher Kommunikation gibt, der unter der Kategorie „Geschichte“ zusammengefasst werden kann, ist selbst an geschichtliche Bedingungen geknüpft (z.B. den Zeitbegriff). 
Bedingungen, die nicht schon immer gegeben waren, sondern erst durch Evolution hergestellt werden mussten. – Und die Frage ist: Was war vorher? 

Welche evolutionären Mechanismen haben dazu geführt, dass die Bedingungen für neue evolutionäre Mechanismen entstehen konnten?

Sofern wir das Rechtssystem als Produkt der Evolution bezeichnen, sind wir nicht nur gefordert, die evolutionären Mechanismen anzugeben, mit dem  es dem System immer wieder gelingt, sich an die Umwelt anzupassen, sondern müssen auch berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für solche Mechanismen nicht schon immer gegeben waren, sondern selbst durch Evolution entstanden sind.
Wenn wir also z.B. sagen: Schrift gibt dem Rechtssystem die Bedingung der Möglichkeit einer Re-Stabilisierung. Dann müssen wir auch angeben können, wie die frühen Vorläufer der Rechtskommunikation vor der Verwendung von Schrift operiert haben, wie und warum es zu einem ersten Einsatz von Schrift im Kontext der Rechtskommunikation kam, aus welchen Gründen Schrift immer häufiger eingesetzt wurde – bis hin zu dem Punkt, an dem die Verwendung von Schrift eine Entwicklung der Rechtskommunikation in Gang gesetzt hat, die ohne ihre Verwendung nicht möglich gewesen wäre.
Und dabei muss auch in Rechnung gestellt werden, dass die Schrift selbst eine evolutionäre Entwicklung (von der Strichliste bis zum Gesetzeskodex) vollzogen hat, die dadurch angetrieben wird, dass man Schrift für die besonderen Zwecke der Rechtskommunikation, wie auch in anderen Bereichen, eingesetzt hat.
Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</description>
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      <title>56 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 251, K06</title>
      <pubDate>Mon, 20 Jun 2022 08:13:16 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Im I. Abschnitt hatte Luhmann Darwins Evolutionsschema von der Biologie auf soziale Systeme übertragen:

Variation betrifft die Elemente: Ein Element in der Kommunikation bietet ein neues Reproduktionsmuster an. Z.B. eine neuartige Auslegung eines Gesetzestextes. 
Selektion betrifft die Strukturen: Die Kommunikation entscheidet, ob sie die Variation annimmt oder ablehnt. Wird die veränderte Interpretation akzeptiert, reproduziert sich das System nach dem neuen Muster. (Andernfalls nicht).
Stabilisierung betrifft das gesamte System: Je nachdem, wofür sich die Kommunikation entschieden hat, reproduziert sich das System künftig nach dem veränderten Muster. (Oder wie gehabt.)

Es gilt im Folgenden zu klären, was genau die Strukturen des Rechtssystems sind, die eine Evolution ermöglichen, und wie diese fixiert sind. Ziel ist es nachzuweisen, dass soziale Systeme, die operativ geschlossen sind und sich aus ihren eigenen Elementen reproduzieren, eigene Evolutionen vollziehen.

Es liegt nahe, bei Strukturen sofort an Texte zu denken. Ein Abgleich von Texten und deren Interpretation macht Abweichungen markierbar. Dieser Gedanke liegt auch deshalb nahe, weil Schriftform eine nicht mehr wegzudenkende Geltungsbedingung des Rechts ist. Eine genauere Betrachtung der Schrift lässt jedoch schnell erkennen, dass diese Annahme mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist, und wie konnte sich das Recht in den Jahrtausenden vor Erfindung der Schrift entwickeln?

Verschiedene preadaptive advances (der Anpassung vorausgehende Fortschritte) schufen Voraussetzungen, die ihrerseits günstige Voraussetzungen für andere Entwicklungen schufen. 

Herausragend ist die frühe Praxis der Devination (Weissagung). Devination kann als Vorläufer des Rechtssystems betrachtet werden. Weissagungen boten Rat in diversen Fragen des Lebens, so auch in Streitigkeiten. Verschiedene Formen begannen sich auszudifferenzieren. Durch Tradierung, d.h. durch stete Wiederholung (Redundanz), konnte man sich passende „Weisheiten“ bei Bedarf vergegenwärtigen. Diese Tradierung senkte das Risiko, dass die psychische Gedächtnisleistung eines Individuums ausfiel bzw. Anlass für Zweifel und Streit bot. (Denn eine mündliche Wiederholung ist streng genommen nur eine fiktive Wiederholung, anfällig für nicht überprüfbare Abwandlung.) Durch die Devinationspraxis wurden Expertise und Komplexität aufgebaut. Man ging von der Beschreibung von Einzelfällen aus (Kasuistik) und operierte mit Wenn-Dann-Bedingungen (also mit Konditionalprogrammen, wie das Rechtssystem heute auch). 

Der zunehmende Bedarf, die sich ausdifferenzierenden Formen der Devination zu fixieren, dürfte im 5. Jahrtausend vor Chr. zur Erfindung der (Keil-)Schrift beigetragen haben. Doch erst durch Phonetisierung (Verlautschriftlichung) und Alphabetisierung ca. 1200 vor Chr. wurde Schrift universell einsetzbar; heute würde man sagen: alltagstauglich.  

Weissagung, Schrifterfindung und Rechtsentwicklung stehen also in engem Zusammenhang. Das Recht gebrauchte die Schrift anfangs vor allem, um Schuldverhältnisse in Verträgen zu fixieren und Abweichungen (Variation!) von einem vertraglich gegebenen Versprechen nachweisen und rechtlich bewerten zu können.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Im I. Abschnitt hatte Luhmann Darwins Evolutionss…</itunes:subtitle>
      <description>Im I. Abschnitt hatte Luhmann Darwins Evolutionsschema von der Biologie auf soziale Systeme übertragen:

Variation betrifft die Elemente: Ein Element in der Kommunikation bietet ein neues Reproduktionsmuster an. Z.B. eine neuartige Auslegung eines Gesetzestextes. 
Selektion betrifft die Strukturen: Die Kommunikation entscheidet, ob sie die Variation annimmt oder ablehnt. Wird die veränderte Interpretation akzeptiert, reproduziert sich das System nach dem neuen Muster. (Andernfalls nicht).
Stabilisierung betrifft das gesamte System: Je nachdem, wofür sich die Kommunikation entschieden hat, reproduziert sich das System künftig nach dem veränderten Muster. (Oder wie gehabt.)

Es gilt im Folgenden zu klären, was genau die Strukturen des Rechtssystems sind, die eine Evolution ermöglichen, und wie diese fixiert sind. Ziel ist es nachzuweisen, dass soziale Systeme, die operativ geschlossen sind und sich aus ihren eigenen Elementen reproduzieren, eigene Evolutionen vollziehen.

Es liegt nahe, bei Strukturen sofort an Texte zu denken. Ein Abgleich von Texten und deren Interpretation macht Abweichungen markierbar. Dieser Gedanke liegt auch deshalb nahe, weil Schriftform eine nicht mehr wegzudenkende Geltungsbedingung des Rechts ist. Eine genauere Betrachtung der Schrift lässt jedoch schnell erkennen, dass diese Annahme mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist, und wie konnte sich das Recht in den Jahrtausenden vor Erfindung der Schrift entwickeln?

Verschiedene preadaptive advances (der Anpassung vorausgehende Fortschritte) schufen Voraussetzungen, die ihrerseits günstige Voraussetzungen für andere Entwicklungen schufen. 

Herausragend ist die frühe Praxis der Devination (Weissagung). Devination kann als Vorläufer des Rechtssystems betrachtet werden. Weissagungen boten Rat in diversen Fragen des Lebens, so auch in Streitigkeiten. Verschiedene Formen begannen sich auszudifferenzieren. Durch Tradierung, d.h. durch stete Wiederholung (Redundanz), konnte man sich passende „Weisheiten“ bei Bedarf vergegenwärtigen. Diese Tradierung senkte das Risiko, dass die psychische Gedächtnisleistung eines Individuums ausfiel bzw. Anlass für Zweifel und Streit bot. (Denn eine mündliche Wiederholung ist streng genommen nur eine fiktive Wiederholung, anfällig für nicht überprüfbare Abwandlung.) Durch die Devinationspraxis wurden Expertise und Komplexität aufgebaut. Man ging von der Beschreibung von Einzelfällen aus (Kasuistik) und operierte mit Wenn-Dann-Bedingungen (also mit Konditionalprogrammen, wie das Rechtssystem heute auch). 

Der zunehmende Bedarf, die sich ausdifferenzierenden Formen der Devination zu fixieren, dürfte im 5. Jahrtausend vor Chr. zur Erfindung der (Keil-)Schrift beigetragen haben. Doch erst durch Phonetisierung (Verlautschriftlichung) und Alphabetisierung ca. 1200 vor Chr. wurde Schrift universell einsetzbar; heute würde man sagen: alltagstauglich.  

Weissagung, Schrifterfindung und Rechtsentwicklung stehen also in engem Zusammenhang. Das Recht gebrauchte die Schrift anfangs vor allem, um Schuldverhältnisse in Verträgen zu fixieren und Abweichungen (Variation!) von einem vertraglich gegebenen Versprechen nachweisen und rechtlich bewerten zu können.

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      <title>55 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 245, K06</title>
      <pubDate>Wed, 08 Jun 2022 20:01:43 +0000</pubDate>
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Variation betrifft die Elemente: Ein Element in der Kommunikation bietet ein neues Reproduktionsmuster an. Z.B. eine neuartige Auslegung eines Gesetzestextes. 
Selektion betrifft die Strukturen: Die Kommunikation entscheidet, ob sie die Variation annimmt oder ablehnt. Wird die veränderte Interpretation akzeptiert, reproduziert sich das System nach dem neuen Muster. (Andernfalls nicht).
Stabilisierung betrifft das gesamte System: Je nachdem, wofür sich die Kommunikation entschieden hat, reproduziert sich das System künftig nach dem veränderten Muster. (Oder wie gehabt.)

Es gilt im Folgenden zu klären, was genau die Strukturen des Rechtssystems sind, die eine Evolution ermöglichen, und wie diese fixiert sind. Ziel ist es nachzuweisen, dass soziale Systeme, die operativ geschlossen sind und sich aus ihren eigenen Elementen reproduzieren, eigene Evolutionen vollziehen.

Es liegt nahe, bei Strukturen sofort an Texte zu denken. Ein Abgleich von Texten und deren Interpretation macht Abweichungen markierbar. Dieser Gedanke liegt auch deshalb nahe, weil Schriftform eine nicht mehr wegzudenkende Geltungsbedingung des Rechts ist. Eine genauere Betrachtung der Schrift lässt jedoch schnell erkennen, dass diese Annahme mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist, und wie konnte sich das Recht in den Jahrtausenden vor Erfindung der Schrift entwickeln?

Verschiedene preadaptive advances (der Anpassung vorausgehende Fortschritte) schufen Voraussetzungen, die ihrerseits günstige Voraussetzungen für andere Entwicklungen schufen. 

Herausragend ist die frühe Praxis der Devination (Weissagung). Devination kann als Vorläufer des Rechtssystems betrachtet werden. Weissagungen boten Rat in diversen Fragen des Lebens, so auch in Streitigkeiten. Verschiedene Formen begannen sich auszudifferenzieren. Durch Tradierung, d.h. durch stete Wiederholung (Redundanz), konnte man sich passende „Weisheiten“ bei Bedarf vergegenwärtigen. Diese Tradierung senkte das Risiko, dass die psychische Gedächtnisleistung eines Individuums ausfiel bzw. Anlass für Zweifel und Streit bot. (Denn eine mündliche Wiederholung ist streng genommen nur eine fiktive Wiederholung, anfällig für nicht überprüfbare Abwandlung.) Durch die Devinationspraxis wurden Expertise und Komplexität aufgebaut. Man ging von der Beschreibung von Einzelfällen aus (Kasuistik) und operierte mit Wenn-Dann-Bedingungen (also mit Konditionalprogrammen, wie das Rechtssystem heute auch). 

Der zunehmende Bedarf, die sich ausdifferenzierenden Formen der Devination zu fixieren, dürfte im 5. Jahrtausend vor Chr. zur Erfindung der (Keil-)Schrift beigetragen haben. Doch erst durch Phonetisierung (Verlautschriftlichung) und Alphabetisierung ca. 1200 vor Chr. wurde Schrift universell einsetzbar; heute würde man sagen: alltagstauglich.  

Weissagung, Schrifterfindung und Rechtsentwicklung stehen also in engem Zusammenhang. Das Recht gebrauchte die Schrift anfangs vor allem, um Schuldverhältnisse in Verträgen zu fixieren und Abweichungen (Variation!) von einem vertraglich gegebenen Versprechen nachweisen und rechtlich bewerten zu können.

Vollständiger Text auf Luhmaniac.de</itunes:summary>
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      <description>Im I. Abschnitt hatte Luhmann Darwins Evolutionsschema von der Biologie auf soziale Systeme übertragen:

Variation betrifft die Elemente: Ein Element in der Kommunikation bietet ein neues Reproduktionsmuster an. Z.B. eine neuartige Auslegung eines Gesetzestextes. 
Selektion betrifft die Strukturen: Die Kommunikation entscheidet, ob sie die Variation annimmt oder ablehnt. Wird die veränderte Interpretation akzeptiert, reproduziert sich das System nach dem neuen Muster. (Andernfalls nicht).
Stabilisierung betrifft das gesamte System: Je nachdem, wofür sich die Kommunikation entschieden hat, reproduziert sich das System künftig nach dem veränderten Muster. (Oder wie gehabt.)

Es gilt im Folgenden zu klären, was genau die Strukturen des Rechtssystems sind, die eine Evolution ermöglichen, und wie diese fixiert sind. Ziel ist es nachzuweisen, dass soziale Systeme, die operativ geschlossen sind und sich aus ihren eigenen Elementen reproduzieren, eigene Evolutionen vollziehen.

Es liegt nahe, bei Strukturen sofort an Texte zu denken. Ein Abgleich von Texten und deren Interpretation macht Abweichungen markierbar. Dieser Gedanke liegt auch deshalb nahe, weil Schriftform eine nicht mehr wegzudenkende Geltungsbedingung des Rechts ist. Eine genauere Betrachtung der Schrift lässt jedoch schnell erkennen, dass diese Annahme mit vielen Schwierigkeiten verbunden ist, und wie konnte sich das Recht in den Jahrtausenden vor Erfindung der Schrift entwickeln?

Verschiedene preadaptive advances (der Anpassung vorausgehende Fortschritte) schufen Voraussetzungen, die ihrerseits günstige Voraussetzungen für andere Entwicklungen schufen. 

Herausragend ist die frühe Praxis der Devination (Weissagung). Devination kann als Vorläufer des Rechtssystems betrachtet werden. Weissagungen boten Rat in diversen Fragen des Lebens, so auch in Streitigkeiten. Verschiedene Formen begannen sich auszudifferenzieren. Durch Tradierung, d.h. durch stete Wiederholung (Redundanz), konnte man sich passende „Weisheiten“ bei Bedarf vergegenwärtigen. Diese Tradierung senkte das Risiko, dass die psychische Gedächtnisleistung eines Individuums ausfiel bzw. Anlass für Zweifel und Streit bot. (Denn eine mündliche Wiederholung ist streng genommen nur eine fiktive Wiederholung, anfällig für nicht überprüfbare Abwandlung.) Durch die Devinationspraxis wurden Expertise und Komplexität aufgebaut. Man ging von der Beschreibung von Einzelfällen aus (Kasuistik) und operierte mit Wenn-Dann-Bedingungen (also mit Konditionalprogrammen, wie das Rechtssystem heute auch). 

Der zunehmende Bedarf, die sich ausdifferenzierenden Formen der Devination zu fixieren, dürfte im 5. Jahrtausend vor Chr. zur Erfindung der (Keil-)Schrift beigetragen haben. Doch erst durch Phonetisierung (Verlautschriftlichung) und Alphabetisierung ca. 1200 vor Chr. wurde Schrift universell einsetzbar; heute würde man sagen: alltagstauglich.  

Weissagung, Schrifterfindung und Rechtsentwicklung stehen also in engem Zusammenhang. Das Recht gebrauchte die Schrift anfangs vor allem, um Schuldverhältnisse in Verträgen zu fixieren und Abweichungen (Variation!) von einem vertraglich gegebenen Versprechen nachweisen und rechtlich bewerten zu können.

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      <title>54 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 239, K06</title>
      <pubDate>Wed, 01 Jun 2022 19:59:55 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Start des 6. Kapitels über die Evolution des Rechts: Ist innerhalb von autopoietischen Systemen eine Evolution möglich? Und wenn ja: Wie verläuft diese konkret?

Die Einführung untersucht, inwiefern sich Darwins Evolutionstheorie und ihr Schema Variation/Selektion/Stabilisierung von der Biologie auf ein soziales System wie das Recht übertragen lässt. Also auf ein System, das durch Kommunikation operiert, und das alle Elemente, aus denen es besteht, selbst reproduziert (Autopoiesis).

Zu diesem Zweck überträgt Luhmann das Darwin-Schema auf Grundbegriffe seiner Systemtheorie und präzisiert wie folgt:

Variation betrifft die Elemente: Ein Element (in der Kommunikation) variiert und weicht vom bisherigen Muster der Reproduktion ab. Es bietet ein neues Reproduktionsmuster an.

Selektion betrifft die Strukturen: Die Kommunikation entscheidet, ob sie die angebotene Variation annimmt oder ablehnt. Eine Annahme bedeutet, dass die Reproduktion künftig nach neuem Muster erfolgt. Die Variation ist damit anschlussfähig geworden. Die Strukturen des Systems sind verändert. 

Stabilisierung betrifft das gesamte System: Nach erfolgter Selektion stabilisiert sich das System wieder. (Anm.: In späteren Texten spricht Luhmann darum von Restabilisierung.) Es reproduziert sich künftig in geänderter Form. 

Evolutions- und Systemtheorie werden auf diese Weise zusammengeführt. Beide sind Differenztheorien, die untersuchen, unter welchen Bedingungen es zu (ungeplanten, zufälligen, sprunghaften) Strukturänderungen kommen kann. 

Gemeinsam ist beiden Theorien auch: Sie versuchen nicht, eine Einheit der Geschichte zu konstruieren. Stattdessen reduzieren sie Komplexität auf die Frage: Unter welchen Bedingungen kommt es zu Veränderungen?

Die Annahme einer eigenständigen Autopoiesis des Rechtssystems legt nahe, dass es auch eine eigenständige Evolution des Rechtssystems gibt.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Start des 6. Kapitels über die Evolution des Rech…</itunes:subtitle>
      <description>Start des 6. Kapitels über die Evolution des Rechts: Ist innerhalb von autopoietischen Systemen eine Evolution möglich? Und wenn ja: Wie verläuft diese konkret?

Die Einführung untersucht, inwiefern sich Darwins Evolutionstheorie und ihr Schema Variation/Selektion/Stabilisierung von der Biologie auf ein soziales System wie das Recht übertragen lässt. Also auf ein System, das durch Kommunikation operiert, und das alle Elemente, aus denen es besteht, selbst reproduziert (Autopoiesis).

Zu diesem Zweck überträgt Luhmann das Darwin-Schema auf Grundbegriffe seiner Systemtheorie und präzisiert wie folgt:

Variation betrifft die Elemente: Ein Element (in der Kommunikation) variiert und weicht vom bisherigen Muster der Reproduktion ab. Es bietet ein neues Reproduktionsmuster an.

Selektion betrifft die Strukturen: Die Kommunikation entscheidet, ob sie die angebotene Variation annimmt oder ablehnt. Eine Annahme bedeutet, dass die Reproduktion künftig nach neuem Muster erfolgt. Die Variation ist damit anschlussfähig geworden. Die Strukturen des Systems sind verändert. 

Stabilisierung betrifft das gesamte System: Nach erfolgter Selektion stabilisiert sich das System wieder. (Anm.: In späteren Texten spricht Luhmann darum von Restabilisierung.) Es reproduziert sich künftig in geänderter Form. 

Evolutions- und Systemtheorie werden auf diese Weise zusammengeführt. Beide sind Differenztheorien, die untersuchen, unter welchen Bedingungen es zu (ungeplanten, zufälligen, sprunghaften) Strukturänderungen kommen kann. 

Gemeinsam ist beiden Theorien auch: Sie versuchen nicht, eine Einheit der Geschichte zu konstruieren. Stattdessen reduzieren sie Komplexität auf die Frage: Unter welchen Bedingungen kommt es zu Veränderungen?

Die Annahme einer eigenständigen Autopoiesis des Rechtssystems legt nahe, dass es auch eine eigenständige Evolution des Rechtssystems gibt.</description>
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      <title>53 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 233, K05</title>
      <pubDate>Sun, 03 Apr 2022 18:55:46 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Als Form blieb die Unterscheidung Gleichheit/Ungleichheit über Jahrtausende unverändert. Was jedoch als gleich/ungleich gilt, hat sich historisch gewandelt. Ausschlaggebend hierfür waren mehrfache Wechsel der gesellschaftlichen Differenzierungsformen (segmentär, ständisch, funktional) sowie die Weiterentwicklung von Erkenntnistheorien. 

Um zu veranschaulichen, worauf der Gerechtigkeitsbegriff der modernen Gesellschaft aufbaut, führt Luhmann nochmals das Naturrecht an.

Naturrecht ging davon aus, dass alle Dinge von Natur aus gleich oder ungleich sind. Die Erkenntnis richtete sich nach den Gegenständen. Dem Menschen, der die Dinge beobachtet, offenbart sich ihr „Wesen“ (durch Beobachtung erster Ordnung). Es tritt in „Erscheinung“.

Streitigkeiten klärten Autoritäten durch dafür entwickelte Fragetechniken und Methodiken wie Dialektik. Man ging davon aus, dass These und Antithese zu einer Synthese führen, die dann mehr oder weniger zweifelsfrei als „richtige“ Meinung gelten kann.

Nachdem Decartes’ methodischer Zweifel („Ich denke, also bin ich“) 1641 das Subjekt begründet hatte, läutete Kants „Kritik der reinen Vernunft“ 1781 die Kopernikanische Wende in der Philosophie ein: Die Gegenstände richten sich nach der Erkenntnis!

Raum und Zeit sind nach Kants Transzendentalphilosophie die Formen, die dem Subjekt zur äußeren und inneren Anschauung gegeben sind. Freiheit lässt sich nicht kausal aus der Natur ableiten, sondern aus der Vernunft. Aus der Vernunft resultiert auch die Notwendigkeit, Freiheit einzuschränken.

In der Aufklärung gerät der politisierte Begriff der Menschenrechte mit seinen Prinzipien von angeborener Gleichheit und Freiheit in direkten Widerspruch zum Recht, das der zugrunde liegenden Ständeordnung gefolgt war und zwischen Adel/Volk unterschieden hatte. Gleichheit und Freiheit müssen singularisiert werden, sie gelten nun für jedes Individuum. Soziale Schichtung lässt sich rechtlich nicht länger fortsetzen.

Das lässt jedoch neue Widersprüche auftauchen: Wenn jedes Individuum von Geburt an frei ist, ist Recht Einschränkung von Freiheit. Und es liefert sogar erst den Anlass zur Ungleichbehandlung. Diese Paradoxien kann auch der Begriff des Zivilzustandes nicht auflösen, der dem Naturzustand (abgewählt) eilig entgegengesetzt wird.

Aufgelöst werden diese Paradoxien erst durch ein re-entry. Das heißt in der Formsprache von George Spencer Brown: Das Unterschiedene wird in die Unterscheidung wieder eingeführt. Die Gleichheit der Menschen muss rechtlich akzeptierte Ungleichheit der Fälle akzeptieren. Und die Freiheit der Menschen muss akzeptieren, dass es eine rechtlich akzeptierte Notwendigkeit der Einschränkung gibt. Mit diesem re-entry vollzieht das Rechtssystem seine operative Schließung zu einem autonomen Funktionssystem.

Der Evolutionsschritt besteht darin, dass der jeweils negative Wert der Unterscheidung (Ungleichheit sowie Notwendigkeit der Freiheitseinschränkung) in das Recht integriert wird – und zwar auf der Ebene von Fällen. Die Unterscheidung von gleichen/ungleichen Fällen wird zum Hauptgegenstand der rechtlichen Kommunikation. Die Grenze kann fallweise verschoben werden, ist variabel. Die Entscheidungsfindung wird kontingent: Es kommt nicht notwendig so, wie man vermuten könnte; es ist aber auch nicht unmöglich.

Mit Begriffen wie Vernunft, Prinzipien oder Werten lässt sich die rechtliche Entscheidung nicht mehr herleiten, sondern eben nur noch mit der normativen Unterscheidung von gleichen/ungleichen Fällen. Das Recht wird positiv, änderbar. 

Die unverändert gebliebenen Begriffe und insbesondere die Menschenrechte verschleiern diese Verlagerung auf Fallebene, mit der sich das Rechtssystem als Funktionssystem schließt.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Als Form blieb die Unterscheidung Gleichheit/Ungl…</itunes:subtitle>
      <description>Als Form blieb die Unterscheidung Gleichheit/Ungleichheit über Jahrtausende unverändert. Was jedoch als gleich/ungleich gilt, hat sich historisch gewandelt. Ausschlaggebend hierfür waren mehrfache Wechsel der gesellschaftlichen Differenzierungsformen (segmentär, ständisch, funktional) sowie die Weiterentwicklung von Erkenntnistheorien. 

Um zu veranschaulichen, worauf der Gerechtigkeitsbegriff der modernen Gesellschaft aufbaut, führt Luhmann nochmals das Naturrecht an.

Naturrecht ging davon aus, dass alle Dinge von Natur aus gleich oder ungleich sind. Die Erkenntnis richtete sich nach den Gegenständen. Dem Menschen, der die Dinge beobachtet, offenbart sich ihr „Wesen“ (durch Beobachtung erster Ordnung). Es tritt in „Erscheinung“.

Streitigkeiten klärten Autoritäten durch dafür entwickelte Fragetechniken und Methodiken wie Dialektik. Man ging davon aus, dass These und Antithese zu einer Synthese führen, die dann mehr oder weniger zweifelsfrei als „richtige“ Meinung gelten kann.

Nachdem Decartes’ methodischer Zweifel („Ich denke, also bin ich“) 1641 das Subjekt begründet hatte, läutete Kants „Kritik der reinen Vernunft“ 1781 die Kopernikanische Wende in der Philosophie ein: Die Gegenstände richten sich nach der Erkenntnis!

Raum und Zeit sind nach Kants Transzendentalphilosophie die Formen, die dem Subjekt zur äußeren und inneren Anschauung gegeben sind. Freiheit lässt sich nicht kausal aus der Natur ableiten, sondern aus der Vernunft. Aus der Vernunft resultiert auch die Notwendigkeit, Freiheit einzuschränken.

In der Aufklärung gerät der politisierte Begriff der Menschenrechte mit seinen Prinzipien von angeborener Gleichheit und Freiheit in direkten Widerspruch zum Recht, das der zugrunde liegenden Ständeordnung gefolgt war und zwischen Adel/Volk unterschieden hatte. Gleichheit und Freiheit müssen singularisiert werden, sie gelten nun für jedes Individuum. Soziale Schichtung lässt sich rechtlich nicht länger fortsetzen.

Das lässt jedoch neue Widersprüche auftauchen: Wenn jedes Individuum von Geburt an frei ist, ist Recht Einschränkung von Freiheit. Und es liefert sogar erst den Anlass zur Ungleichbehandlung. Diese Paradoxien kann auch der Begriff des Zivilzustandes nicht auflösen, der dem Naturzustand (abgewählt) eilig entgegengesetzt wird.

Aufgelöst werden diese Paradoxien erst durch ein re-entry. Das heißt in der Formsprache von George Spencer Brown: Das Unterschiedene wird in die Unterscheidung wieder eingeführt. Die Gleichheit der Menschen muss rechtlich akzeptierte Ungleichheit der Fälle akzeptieren. Und die Freiheit der Menschen muss akzeptieren, dass es eine rechtlich akzeptierte Notwendigkeit der Einschränkung gibt. Mit diesem re-entry vollzieht das Rechtssystem seine operative Schließung zu einem autonomen Funktionssystem.

Der Evolutionsschritt besteht darin, dass der jeweils negative Wert der Unterscheidung (Ungleichheit sowie Notwendigkeit der Freiheitseinschränkung) in das Recht integriert wird – und zwar auf der Ebene von Fällen. Die Unterscheidung von gleichen/ungleichen Fällen wird zum Hauptgegenstand der rechtlichen Kommunikation. Die Grenze kann fallweise verschoben werden, ist variabel. Die Entscheidungsfindung wird kontingent: Es kommt nicht notwendig so, wie man vermuten könnte; es ist aber auch nicht unmöglich.

Mit Begriffen wie Vernunft, Prinzipien oder Werten lässt sich die rechtliche Entscheidung nicht mehr herleiten, sondern eben nur noch mit der normativen Unterscheidung von gleichen/ungleichen Fällen. Das Recht wird positiv, änderbar. 

Die unverändert gebliebenen Begriffe und insbesondere die Menschenrechte verschleiern diese Verlagerung auf Fallebene, mit der sich das Rechtssystem als Funktionssystem schließt.</description>
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      <title>52 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 226, K05</title>
      <pubDate>Mon, 21 Mar 2022 19:15:03 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Im Rechtssystem bedeutet Gerechtigkeit konsistentes Entscheiden: Es operiert mit Konditionalprogrammen und behandelt gleiche Fälle gleich sowie ungleiche Fälle ungleich. Im Gegensatz dazu operiert das Politiksystem mit Zweckprogrammen. Die Wahl der Mittel wird mit dem Zweck legitimiert. Der Gesetzgeber kann gleiche Fälle ungleich behandeln.

An dieser Stelle stellt sich darum die Frage, ob es überhaupt eine übergreifende Definition von Gerechtigkeit geben kann, die den widersprüchlichen Umgang mit Gleichheit in Rechts- und Politiksystem auf einen Nenner bringt.

Als Ausweg schlägt Luhmann vor, die Kontingenzformel Gerechtigkeit ausschließlich auf das Entscheidungssystem des Rechts, die Gerichte, anzuwenden. Denn nur Gerichte müssen jeden vorgelegten Fall entscheiden, selbst wenn er unentscheidbar ist und damit eine Paradoxie vorliegt. Das Verbot der Justizverweigerung gilt nur für Gerichte. Sie bilden das Zentrum des Rechtssystems. Gerichte verkörpern das Gerechtigkeitsprinzip wie keine andere Instanz. 

Das bedeutet, bei der Gerechtigkeitsfrage alle Bereiche außerhalb der Gerichte auszuklammern – wie die Gesetzgebung in der Politik oder die Verträge in der Wirtschaft. Diese produzieren zwar Rechtsgeltung, und man mag ihnen unterstellen, dass sie sich um Gerechtigkeit bemühen. Aufgrund ihrer strukturellen Kopplungen mit rechtsfremden Systemen unterliegen sie jedoch völlig anderen Voraussetzungen. Eine normative, ausnahmslose Gerechtigkeitskontrolle durch Konditionalprogramme, wie sie Gerichte liefern, erfolgt dort nicht. 

Zudem schaffen Zweckprogramme per se Ungleichheit. Sie inkludieren eine Gruppe (Mütter, Beamte, Hausbesitzer) und exkludieren logisch alle anderen. Die Intention der Politik mag zwar „gerechte“ Umverteilung im Sinne des Wohlfahrtstaates sein. Ihre zweckorientierte Verfahrensweise produziert jedoch laufend Ungleichbehandlung. Zweckprogramme sind darum untauglich, um dem Begriff der Gerechtigkeit auf die Spur zu kommen.

Die Frage, was Gerechtigkeit ist, offenbart damit Probleme der strukturellen Kopplung zwischen den Funktionssystemen Recht und Politik sowie deren Verhältnis zur Gesellschaft. Verfassungsgerichte sollen solche Probleme typisch lösen. Diese sind jedoch selbst mit den Systemen strukturell gekoppelt. Und eine Hierarchie zwischen Recht und Politik gibt es nicht.

Luhmann erinnert deshalb noch einmal daran, dass Konditionalprogramme die Bedingung schlechthin dafür sind, dass Gerechtigkeit überhaupt in die Form einer Gleichheit im Sinne einer Regelhaftigkeit gebracht werden kann. Das spricht dafür, die Frage der Gerechtigkeit ausschließlich im Gerichtssystem anzusiedeln. 

Ausschlaggebend sind dort die Kriterien, anhand derer der Fall zugeordnet werden muss. Was gerecht ist, ergibt sich allein durch die richtige/falsche Zuordnung dieser Kriterien. Nicht mehr der Einzelfall und die „Verhältnisse“, unter denen ein Tausch oder eine Vergeltung vonstatten gingen, stehen im Vordergrund. Sondern die normative Einordnung des Falls in die Systemgeschichte.

Theoretisch wäre es möglich, die Zweckprogramme der Gesetzgebung einer Gerechtigkeitskontrolle zu unterwerfen. Praxistauglich erscheint das jedoch nicht. Ein Umweltschutzgesetz müsste dann nicht nur auf den ökologischen Zweck abgeklopft werden, sondern zusätzlich auf die Frage, wie gut es in die Rechtshistorie eingepflegt werden kann. Was wäre wichtiger: Dass das Rechtssystem konsistent entscheidet – oder dass das Gesetz die Chance bekommt, den intendierten Zweck zu erfüllen? Die Funktionssysteme würden sich gegenseitig torpedieren.

Kurz, die Frage, was Gerechtigkeit ist, entscheidet das Rechtssystem selbst. Die Antwort ist hier: konsistentes Entscheiden. Externe Beobachter verwenden jedoch einen anderen Gerechtigkeitsbegriff, der losgelöst ist von der operativen Geschlossenheit des Systems.

(Vollständiger Text auf luhmaniac.de)</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Im Rechtssystem bedeutet Gerechtigkeit konsistent…</itunes:subtitle>
      <description>Im Rechtssystem bedeutet Gerechtigkeit konsistentes Entscheiden: Es operiert mit Konditionalprogrammen und behandelt gleiche Fälle gleich sowie ungleiche Fälle ungleich. Im Gegensatz dazu operiert das Politiksystem mit Zweckprogrammen. Die Wahl der Mittel wird mit dem Zweck legitimiert. Der Gesetzgeber kann gleiche Fälle ungleich behandeln.

An dieser Stelle stellt sich darum die Frage, ob es überhaupt eine übergreifende Definition von Gerechtigkeit geben kann, die den widersprüchlichen Umgang mit Gleichheit in Rechts- und Politiksystem auf einen Nenner bringt.

Als Ausweg schlägt Luhmann vor, die Kontingenzformel Gerechtigkeit ausschließlich auf das Entscheidungssystem des Rechts, die Gerichte, anzuwenden. Denn nur Gerichte müssen jeden vorgelegten Fall entscheiden, selbst wenn er unentscheidbar ist und damit eine Paradoxie vorliegt. Das Verbot der Justizverweigerung gilt nur für Gerichte. Sie bilden das Zentrum des Rechtssystems. Gerichte verkörpern das Gerechtigkeitsprinzip wie keine andere Instanz. 

Das bedeutet, bei der Gerechtigkeitsfrage alle Bereiche außerhalb der Gerichte auszuklammern – wie die Gesetzgebung in der Politik oder die Verträge in der Wirtschaft. Diese produzieren zwar Rechtsgeltung, und man mag ihnen unterstellen, dass sie sich um Gerechtigkeit bemühen. Aufgrund ihrer strukturellen Kopplungen mit rechtsfremden Systemen unterliegen sie jedoch völlig anderen Voraussetzungen. Eine normative, ausnahmslose Gerechtigkeitskontrolle durch Konditionalprogramme, wie sie Gerichte liefern, erfolgt dort nicht. 

Zudem schaffen Zweckprogramme per se Ungleichheit. Sie inkludieren eine Gruppe (Mütter, Beamte, Hausbesitzer) und exkludieren logisch alle anderen. Die Intention der Politik mag zwar „gerechte“ Umverteilung im Sinne des Wohlfahrtstaates sein. Ihre zweckorientierte Verfahrensweise produziert jedoch laufend Ungleichbehandlung. Zweckprogramme sind darum untauglich, um dem Begriff der Gerechtigkeit auf die Spur zu kommen.

Die Frage, was Gerechtigkeit ist, offenbart damit Probleme der strukturellen Kopplung zwischen den Funktionssystemen Recht und Politik sowie deren Verhältnis zur Gesellschaft. Verfassungsgerichte sollen solche Probleme typisch lösen. Diese sind jedoch selbst mit den Systemen strukturell gekoppelt. Und eine Hierarchie zwischen Recht und Politik gibt es nicht.

Luhmann erinnert deshalb noch einmal daran, dass Konditionalprogramme die Bedingung schlechthin dafür sind, dass Gerechtigkeit überhaupt in die Form einer Gleichheit im Sinne einer Regelhaftigkeit gebracht werden kann. Das spricht dafür, die Frage der Gerechtigkeit ausschließlich im Gerichtssystem anzusiedeln. 

Ausschlaggebend sind dort die Kriterien, anhand derer der Fall zugeordnet werden muss. Was gerecht ist, ergibt sich allein durch die richtige/falsche Zuordnung dieser Kriterien. Nicht mehr der Einzelfall und die „Verhältnisse“, unter denen ein Tausch oder eine Vergeltung vonstatten gingen, stehen im Vordergrund. Sondern die normative Einordnung des Falls in die Systemgeschichte.

Theoretisch wäre es möglich, die Zweckprogramme der Gesetzgebung einer Gerechtigkeitskontrolle zu unterwerfen. Praxistauglich erscheint das jedoch nicht. Ein Umweltschutzgesetz müsste dann nicht nur auf den ökologischen Zweck abgeklopft werden, sondern zusätzlich auf die Frage, wie gut es in die Rechtshistorie eingepflegt werden kann. Was wäre wichtiger: Dass das Rechtssystem konsistent entscheidet – oder dass das Gesetz die Chance bekommt, den intendierten Zweck zu erfüllen? Die Funktionssysteme würden sich gegenseitig torpedieren.

Kurz, die Frage, was Gerechtigkeit ist, entscheidet das Rechtssystem selbst. Die Antwort ist hier: konsistentes Entscheiden. Externe Beobachter verwenden jedoch einen anderen Gerechtigkeitsbegriff, der losgelöst ist von der operativen Geschlossenheit des Systems.

(Vollständiger Text auf luhmaniac.de)</description>
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      <title>51 . Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 226, K05</title>
      <pubDate>Wed, 09 Mar 2022 19:54:11 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Um die historische Entwicklung des Gerechtigkeitsbegriffs nachzuvollziehen, muss die jeweils zugrundeliegende gesellschaftliche Differenzierungsform mitbedacht werden. Ob die Gesellschaft tribal, ständisch oder funktional differenziert ist, bildet jeweils die Bedingung der Möglichkeit dafür, ein Verständnis von Recht und Gerechtigkeit zu entwickeln.

In tribalen (segmentären) Gesellschaften war Reziprozität die praktizierte Norm. Die Gesellschaft war nach Familien, Stämmen und Verbänden in gleichwertige Gruppen differenziert. Diese unterstützten sich gegenseitig, vor allem durch Produktionsüberschüsse – gleichsam die Sozialversicherung jener Zeit. 

Gaben hatten eine wichtige Funktion: Geber und Empfänger wissen beide voneinander, dass beide voneinander wissen, dass der Empfänger einer Gabe sich bei Gelegenheit revanchieren sollte. Jede Gabe schafft eine unausgeglichene Situation, ein Schuldverhältnis. Das wird jedoch nicht mitkommuniziert. Es gibt keine Rechtsinstitution, die Ansprüche regeln könnte. Als Ersatz für die Klagemöglichkeit fungiert die offene Konditionierbarkeit der Revanche: Ob, wann und in welcher Form sich eine Gelegenheit bieten wird, ist offen.

Reziprozität bedeutet doppelte Kontingenz. Erwartungen treffen aufeinander und können erfüllt oder enttäuscht werden. Die Erwartung eines als „gerecht“ empfundenen Ausgleichs wird ohne Termin in die Zukunft verschoben. 

Damit erfüllt Reziprozität die soziale Funktion des Rechts: normative Zukunftserwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren. Eine Enttäuschung im Einzelfall ändert nichts an der Erwartung. Die soziale Funktion des Rechts ist von der gesellschaftlichen Differenzierungsform unabhängig!

In der tribalen Gesellschaft bedeutete Gerechtigkeit vor allem Verteilung (distributiv) und Vertauschung (commutativ) sowie Vergeltung von Schuldverhältnissen.

In stratifizierten (geschichteten) Gesellschaften, die allesamt über Schriftkultur verfügten, wurde die Maxime der Reziprozität an die Schichtung in Adel/Volk angepasst. Leistungen des Adels wurden höher bewertet. Die dem Recht zugrundeliegende soziale Differenzierungsform setzte sich fort, indem das Recht zwischen zwei Ständen differenzierte. 

In komplexeren, funktional differenzierten Gesellschaften ist Reziprozität nicht mehr praktikabel. Auch die Wirtschaft wandelt sich nun zum Funktionssystem und spuckt „Marktpreise“ aus. Der Wert einer Leistung ist im Verhältnis dazu kaum noch einzuschätzen. 

Die Norm verliert auch deshalb ihre praktische Bedeutung, weil Ausbildung und Profession in Recht und Politik wichtiger werden als Herkunft. Mit den entstehenden Richterrollen ist Reziprozität unvereinbar, weil dies schlicht Korruption bedeuten würde. 

Das Rechtssystem autonomisiert sich und entwickelt aus der Idee der Gleichheit die normative Regel, gleiche Fälle gleich zu behandeln und ungleiche Fälle ungleich. Erst durch die Zuhilfenahme des Begriffs der Gleichheit wird Gerechtigkeit definierbar: als konsistentes Entscheiden innerhalb des Rechtssystems. 

Darin liegt ein Abstraktionsschritt im Verhältnis zu den bisherigen Rechtsvorstellungen. Das Rechtssystem entfernt sich von der Einzelfallbetrachtung und reproduziert stattdessen seine eigenen Entscheidungen. 

Die Betrachtung verlagert sich weg von der Frage, was jemandem „mehr oder weniger“ zusteht (als Ausgleich oder Strafmaß) – hin zu der komplexen Frage, wie man den Fall anhand von rechtmäßigen Kriterien als gleich oder ungleich zuordnen kann. Die Kriterien legt das Rechtssystem autonom fest. Es macht sie in Textstellen identifzierbar, auf die es sich in seinem selbstreferentiellen Netzwerk bezieht. Bedeutung gewinnt nun die Frage, ob die Kriterien richtig/falsch zugeordnet werden.

(Vollständiger Text auf Luhmaniac.de)</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Um die historische Entwicklung des Gerechtigkeits…</itunes:subtitle>
      <description>Um die historische Entwicklung des Gerechtigkeitsbegriffs nachzuvollziehen, muss die jeweils zugrundeliegende gesellschaftliche Differenzierungsform mitbedacht werden. Ob die Gesellschaft tribal, ständisch oder funktional differenziert ist, bildet jeweils die Bedingung der Möglichkeit dafür, ein Verständnis von Recht und Gerechtigkeit zu entwickeln.

In tribalen (segmentären) Gesellschaften war Reziprozität die praktizierte Norm. Die Gesellschaft war nach Familien, Stämmen und Verbänden in gleichwertige Gruppen differenziert. Diese unterstützten sich gegenseitig, vor allem durch Produktionsüberschüsse – gleichsam die Sozialversicherung jener Zeit. 

Gaben hatten eine wichtige Funktion: Geber und Empfänger wissen beide voneinander, dass beide voneinander wissen, dass der Empfänger einer Gabe sich bei Gelegenheit revanchieren sollte. Jede Gabe schafft eine unausgeglichene Situation, ein Schuldverhältnis. Das wird jedoch nicht mitkommuniziert. Es gibt keine Rechtsinstitution, die Ansprüche regeln könnte. Als Ersatz für die Klagemöglichkeit fungiert die offene Konditionierbarkeit der Revanche: Ob, wann und in welcher Form sich eine Gelegenheit bieten wird, ist offen.

Reziprozität bedeutet doppelte Kontingenz. Erwartungen treffen aufeinander und können erfüllt oder enttäuscht werden. Die Erwartung eines als „gerecht“ empfundenen Ausgleichs wird ohne Termin in die Zukunft verschoben. 

Damit erfüllt Reziprozität die soziale Funktion des Rechts: normative Zukunftserwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren. Eine Enttäuschung im Einzelfall ändert nichts an der Erwartung. Die soziale Funktion des Rechts ist von der gesellschaftlichen Differenzierungsform unabhängig!

In der tribalen Gesellschaft bedeutete Gerechtigkeit vor allem Verteilung (distributiv) und Vertauschung (commutativ) sowie Vergeltung von Schuldverhältnissen.

In stratifizierten (geschichteten) Gesellschaften, die allesamt über Schriftkultur verfügten, wurde die Maxime der Reziprozität an die Schichtung in Adel/Volk angepasst. Leistungen des Adels wurden höher bewertet. Die dem Recht zugrundeliegende soziale Differenzierungsform setzte sich fort, indem das Recht zwischen zwei Ständen differenzierte. 

In komplexeren, funktional differenzierten Gesellschaften ist Reziprozität nicht mehr praktikabel. Auch die Wirtschaft wandelt sich nun zum Funktionssystem und spuckt „Marktpreise“ aus. Der Wert einer Leistung ist im Verhältnis dazu kaum noch einzuschätzen. 

Die Norm verliert auch deshalb ihre praktische Bedeutung, weil Ausbildung und Profession in Recht und Politik wichtiger werden als Herkunft. Mit den entstehenden Richterrollen ist Reziprozität unvereinbar, weil dies schlicht Korruption bedeuten würde. 

Das Rechtssystem autonomisiert sich und entwickelt aus der Idee der Gleichheit die normative Regel, gleiche Fälle gleich zu behandeln und ungleiche Fälle ungleich. Erst durch die Zuhilfenahme des Begriffs der Gleichheit wird Gerechtigkeit definierbar: als konsistentes Entscheiden innerhalb des Rechtssystems. 

Darin liegt ein Abstraktionsschritt im Verhältnis zu den bisherigen Rechtsvorstellungen. Das Rechtssystem entfernt sich von der Einzelfallbetrachtung und reproduziert stattdessen seine eigenen Entscheidungen. 

Die Betrachtung verlagert sich weg von der Frage, was jemandem „mehr oder weniger“ zusteht (als Ausgleich oder Strafmaß) – hin zu der komplexen Frage, wie man den Fall anhand von rechtmäßigen Kriterien als gleich oder ungleich zuordnen kann. Die Kriterien legt das Rechtssystem autonom fest. Es macht sie in Textstellen identifzierbar, auf die es sich in seinem selbstreferentiellen Netzwerk bezieht. Bedeutung gewinnt nun die Frage, ob die Kriterien richtig/falsch zugeordnet werden.

(Vollständiger Text auf Luhmaniac.de)</description>
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      <title>50. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 223, K05</title>
      <pubDate>Sun, 13 Feb 2022 19:32:45 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Gerechtigkeit wird traditionell oft mit Gleichheit gleichgesetzt: Gleiche Behandlung in gleichen Fällen leuchtet als gerechte Behandlung ein. Gleichbehandlung lässt sich zudem durch Regeln formulieren, d.h. man kommt damit auf eine operative Ebene, die praktisch handhabbar ist. Doch damit ist noch nicht definiert, was Gerechtigkeit ist.

Erst der Begriff der Gleichheit komplettiert die Kontingenzformel Gerechtigkeit: Bei der Unterscheidung von Recht/Unrecht müssen ungleiche Fälle logisch ungleich behandelt werden. Die normative Unterscheidung gleich/ungleich lässt sich wiederum der Unterscheidung unterwerfen, ob die Zuordnung richtig/falsch erfolgt, also rechtens ist.

Tatsächlich ist Gleichheit ebenso wie Gerechtigkeit kein Wert, sondern ein Differenzprinzip. Sie ist eine weitere Kontingenzformel, d.h.: ein Schema der Suche nach Gründen und Werten. Kontingenzformeln ermöglichen eine höhere Abstraktionsstufe: Die Kommunikation thematisiert die Differenz zwischen gleich/ungleich bzw. gerecht/ungerecht. Um eine Entscheidung zu finden, kreuzt die Kommunikation beide Seiten der Form und macht so die Differenz zum Thema. Die Formel spezifiziert sich selbst.

Zu beachten ist, dass Gleichheit immer zusätzliche Kriterien braucht, die variieren können. Welche selektiert werden, hängt auch von der gesellschaftlichen Differenzierungsform ab. So galt bei Aristoteles „soziale Gleichheit“ nur für freie Männer, nicht für Sklaven und Frauen. Seine Gerechtigkeitstheorie ging von einer stratifizierten Gesellschaftsordnung aus, in der alle Menschen durch Geburt einen unterschiedlichen sozialen Rang hätten. (Stratifiziert: geschichtet, von lat. stratum: Schicht.) Die Gesellschaft war anders nicht vorstellbar. Auch die Rechtsentwicklung folgte diesem Schema und differenzierte nach Rang qua Geburt.

Im Übergang zur funktional differenzierten Gesellschaft musste der Bezug auf Rang durch Bezugnahme auf Funktion ersetzt werden. Das Rechtssystem ist heute ein operativ geschlossenes Funktionssystem. Gleichzeitig ist es mit dem Gesellschaftssystem jedoch strukturell gekoppelt: Durch Kommunikation können sich Systeme gegenseitig irritieren. (Die Theorie sozialer Systeme benutzt den Ausdruck Irritabilität. In eine ähnliche Richtung deuten andere Theorien mit den Begriffen „Responsivität“ oder „Sensitivität“.) An dieser Verbindungsstelle ist der Begriff Gerechtigkeit unerlässlich: Er hat die Funktion, die strukturelle Kopplung zwischen den Systemen zu stabilisieren.

„Kontingenzformel“ weist auf diese externe Beobachterperspektive hin: auf das Verhältnis zum Gesellschaftssystem, in dem das Rechtssystem operiert und das für es als Voraussetzung gegeben ist. Ob eine rechtliche Entscheidung Gerechtigkeit schafft, wird in der Umwelt vor allem nach moralischen Kriterien bewertet. Aus sozialer Perspektive ist Gerechtigkeit darum kontingent: „Es kann auch anders kommen“. 

Bei Kontingenzformeln geht es also um das Verhältnis zwischen Systemen. Bei zunehmender Komplexität des Gesellschaftssystems müssen Funktionssysteme darum auch eine adäquate Komplexität für konsistentes Entscheiden aufbauen. Adäquität wird durch Redundanz und Variation erzeugt, durch das Verhältnis von Wiederholung und Abweichung von der Wiederholung in ungleichen Fällen. Dazu später mehr im 8. Kapitel über Argumentation.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Gerechtigkeit wird traditionell oft mit Gleichhei…</itunes:subtitle>
      <description>Gerechtigkeit wird traditionell oft mit Gleichheit gleichgesetzt: Gleiche Behandlung in gleichen Fällen leuchtet als gerechte Behandlung ein. Gleichbehandlung lässt sich zudem durch Regeln formulieren, d.h. man kommt damit auf eine operative Ebene, die praktisch handhabbar ist. Doch damit ist noch nicht definiert, was Gerechtigkeit ist.

Erst der Begriff der Gleichheit komplettiert die Kontingenzformel Gerechtigkeit: Bei der Unterscheidung von Recht/Unrecht müssen ungleiche Fälle logisch ungleich behandelt werden. Die normative Unterscheidung gleich/ungleich lässt sich wiederum der Unterscheidung unterwerfen, ob die Zuordnung richtig/falsch erfolgt, also rechtens ist.

Tatsächlich ist Gleichheit ebenso wie Gerechtigkeit kein Wert, sondern ein Differenzprinzip. Sie ist eine weitere Kontingenzformel, d.h.: ein Schema der Suche nach Gründen und Werten. Kontingenzformeln ermöglichen eine höhere Abstraktionsstufe: Die Kommunikation thematisiert die Differenz zwischen gleich/ungleich bzw. gerecht/ungerecht. Um eine Entscheidung zu finden, kreuzt die Kommunikation beide Seiten der Form und macht so die Differenz zum Thema. Die Formel spezifiziert sich selbst.

Zu beachten ist, dass Gleichheit immer zusätzliche Kriterien braucht, die variieren können. Welche selektiert werden, hängt auch von der gesellschaftlichen Differenzierungsform ab. So galt bei Aristoteles „soziale Gleichheit“ nur für freie Männer, nicht für Sklaven und Frauen. Seine Gerechtigkeitstheorie ging von einer stratifizierten Gesellschaftsordnung aus, in der alle Menschen durch Geburt einen unterschiedlichen sozialen Rang hätten. (Stratifiziert: geschichtet, von lat. stratum: Schicht.) Die Gesellschaft war anders nicht vorstellbar. Auch die Rechtsentwicklung folgte diesem Schema und differenzierte nach Rang qua Geburt.

Im Übergang zur funktional differenzierten Gesellschaft musste der Bezug auf Rang durch Bezugnahme auf Funktion ersetzt werden. Das Rechtssystem ist heute ein operativ geschlossenes Funktionssystem. Gleichzeitig ist es mit dem Gesellschaftssystem jedoch strukturell gekoppelt: Durch Kommunikation können sich Systeme gegenseitig irritieren. (Die Theorie sozialer Systeme benutzt den Ausdruck Irritabilität. In eine ähnliche Richtung deuten andere Theorien mit den Begriffen „Responsivität“ oder „Sensitivität“.) An dieser Verbindungsstelle ist der Begriff Gerechtigkeit unerlässlich: Er hat die Funktion, die strukturelle Kopplung zwischen den Systemen zu stabilisieren.

„Kontingenzformel“ weist auf diese externe Beobachterperspektive hin: auf das Verhältnis zum Gesellschaftssystem, in dem das Rechtssystem operiert und das für es als Voraussetzung gegeben ist. Ob eine rechtliche Entscheidung Gerechtigkeit schafft, wird in der Umwelt vor allem nach moralischen Kriterien bewertet. Aus sozialer Perspektive ist Gerechtigkeit darum kontingent: „Es kann auch anders kommen“. 

Bei Kontingenzformeln geht es also um das Verhältnis zwischen Systemen. Bei zunehmender Komplexität des Gesellschaftssystems müssen Funktionssysteme darum auch eine adäquate Komplexität für konsistentes Entscheiden aufbauen. Adäquität wird durch Redundanz und Variation erzeugt, durch das Verhältnis von Wiederholung und Abweichung von der Wiederholung in ungleichen Fällen. Dazu später mehr im 8. Kapitel über Argumentation.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>49. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 218, K05</title>
      <pubDate>Thu, 27 Jan 2022 18:43:09 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Warum die Idee der Gerechtigkeit als „Kontingenzformel“ zu verstehen ist.

Kontingenz bedeutet zunächst ganz allgemein: Es kann auch anders kommen. Eine Enttäuschung im Einzelfall ändert jedoch nichts an der normativen Erwartung.

In der Theorie sozialer Systeme ersetzt der Begriff Kontingenzformel eine Reihe althergebrachter Kategorien, mit denen Gerechtigkeit bisher oft definiert wurde: Wert, Prinzip, Idee, Tugend. Der Begriff ersetzt diese Kategorien jedoch nicht vollständig. Stattdessen müssen zwei Perspektiven unterschieden werden.

Aus der internen Perspektive des Rechtssystems ist Gerechtigkeit zweifellos die oberste Norm: Alle Entscheidungen sollen Gerechtigkeit schaffen. Diese Norm stellt für das System durchaus einen Wert dar, man kann sie als Prinzip verteidigen oder für eine „Tugend“ halten.

Aus der Umweltperspektive eines externen Beobachters jedoch kann dieselbe Rechtsentscheidung, die im System Gerechtigkeit verkörpert, ungerecht erscheinen. Aus dieser Beobachterperspektive ist Gerechtigkeit eine Kontingenzformel. Gerechtigkeit wird erwartet, aber Enttäuschung ist nicht ausgeschlossen.

Die Begriffswahl soll zudem klarstellen, dass es eine Bezeichnung braucht, die alles abstreift, was durch die einstige Vorstellung eines Naturrechts auch die Vorstellungen von Gerechtigkeit begrifflich mitgeprägt hatte. Da es keine Beziehung zwischen Natur und Recht gibt, gibt es auch keine zwischen Natur und Gerechtigkeit. 

Wertbegriffe würden zudem Vorstellungen anderer Systeme ins System importieren. Das ist für ein operativ geschlossenes System ausgeschlossen. Besonders gut sieht man das am Wertbegriff der Tugend, der z.B. Keuschheit und Demut umfasst. Derlei Kategorien spielen bei der Entscheidungsfindung im Recht keine Rolle.

„Prinzip“ verweist auf Kants Kategorischen Imperativ und die Ethik. Und „Ideen“ sind seit Platon Erscheinungen, die sich von sich aus offenbaren. Mit all dem lässt sich jedoch weder Recht von Unrecht unterscheiden noch Gerechtigkeit definieren.

Stattdessen spezifiziert sich die Formel selbst. Die Unterscheidung Recht/Unrecht produziert eine Rechtsentscheidung, die einer weiteren Unterscheidung unterzogen werden kann: Ist die Entscheidung gerecht oder ungerecht? Die Antwort soll positiv ausfallen. Dies ist jedoch weder exakt bestimmbar noch abschließend definierbar. Es kommt auf die Perspektive des externen Beobachters an. 

Die Funktion einer Kontingenzformel liegt somit in der Differenz zwischen Bestimmbarkeit/Unbestimmbarkeit. Die Grenze zwischen den Begriffen soll gekreuzt werden. Dabei ist der Gegensatz bestimmbar/unbestimmbar selbst paradox, denn wenn man etwas bestimmt (durch Unterscheidung und Bezeichnung), bestimmt man das damit Ausgeschlossene gleichzeitig mit. Man bestimmt also das Unbestimmbare – eine Paradoxie.

D.h. Kontingenzformeln stellen gewählte Lösungen in Frage. Die Kommunikation kreist um Fragen, welche anderen Möglichkeiten es gäbe.

Innerhalb der Modalkategorien Möglichkeit, Wirklichkeit und Notwendigkeit schließt Kontingenz die Notwendigkeit (im Sinne einer Ursache-Wirkung-Beziehung) aus. Der Bereich des Kontingenten beinhaltet das Spektrum dessen, was rechtlich möglich ist und was man als Wirklichkeit ansehen muss. Die Grenzen sind verschiebbar.

Tugenden, Prinzipien, Ideen usw. sind demnach Ausformungen der Kontingenz: Aus dem Spektrum der Möglichkeiten verkörpern sie das, was wirklich geworden ist – durch Selektion genau dieser Möglichkeiten und Ausschluss von anderen. Auf diese Weise wird Gerechtigkeit kanonisiert und bleibt wandelbar. Die Tugend kann abgewählt werden, Gerechtigkeit nicht.

Die Funktion, die Grenze zwischen bestimmbar/unbestimmbar zu kreuzen, ist eine unausgesprochene, latente Funktion. Dass der Begriff diese Funktion hat, wird nicht mitkommuniziert. Die Paradoxie, dass Gerechtigkeit sowohl bestimmbar sein soll als auch nicht endgültig bestimmbar ist, wird invisibilisiert.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Warum die Idee der Gerechtigkeit als „Kontingenzf…</itunes:subtitle>
      <description>Warum die Idee der Gerechtigkeit als „Kontingenzformel“ zu verstehen ist.

Kontingenz bedeutet zunächst ganz allgemein: Es kann auch anders kommen. Eine Enttäuschung im Einzelfall ändert jedoch nichts an der normativen Erwartung.

In der Theorie sozialer Systeme ersetzt der Begriff Kontingenzformel eine Reihe althergebrachter Kategorien, mit denen Gerechtigkeit bisher oft definiert wurde: Wert, Prinzip, Idee, Tugend. Der Begriff ersetzt diese Kategorien jedoch nicht vollständig. Stattdessen müssen zwei Perspektiven unterschieden werden.

Aus der internen Perspektive des Rechtssystems ist Gerechtigkeit zweifellos die oberste Norm: Alle Entscheidungen sollen Gerechtigkeit schaffen. Diese Norm stellt für das System durchaus einen Wert dar, man kann sie als Prinzip verteidigen oder für eine „Tugend“ halten.

Aus der Umweltperspektive eines externen Beobachters jedoch kann dieselbe Rechtsentscheidung, die im System Gerechtigkeit verkörpert, ungerecht erscheinen. Aus dieser Beobachterperspektive ist Gerechtigkeit eine Kontingenzformel. Gerechtigkeit wird erwartet, aber Enttäuschung ist nicht ausgeschlossen.

Die Begriffswahl soll zudem klarstellen, dass es eine Bezeichnung braucht, die alles abstreift, was durch die einstige Vorstellung eines Naturrechts auch die Vorstellungen von Gerechtigkeit begrifflich mitgeprägt hatte. Da es keine Beziehung zwischen Natur und Recht gibt, gibt es auch keine zwischen Natur und Gerechtigkeit. 

Wertbegriffe würden zudem Vorstellungen anderer Systeme ins System importieren. Das ist für ein operativ geschlossenes System ausgeschlossen. Besonders gut sieht man das am Wertbegriff der Tugend, der z.B. Keuschheit und Demut umfasst. Derlei Kategorien spielen bei der Entscheidungsfindung im Recht keine Rolle.

„Prinzip“ verweist auf Kants Kategorischen Imperativ und die Ethik. Und „Ideen“ sind seit Platon Erscheinungen, die sich von sich aus offenbaren. Mit all dem lässt sich jedoch weder Recht von Unrecht unterscheiden noch Gerechtigkeit definieren.

Stattdessen spezifiziert sich die Formel selbst. Die Unterscheidung Recht/Unrecht produziert eine Rechtsentscheidung, die einer weiteren Unterscheidung unterzogen werden kann: Ist die Entscheidung gerecht oder ungerecht? Die Antwort soll positiv ausfallen. Dies ist jedoch weder exakt bestimmbar noch abschließend definierbar. Es kommt auf die Perspektive des externen Beobachters an. 

Die Funktion einer Kontingenzformel liegt somit in der Differenz zwischen Bestimmbarkeit/Unbestimmbarkeit. Die Grenze zwischen den Begriffen soll gekreuzt werden. Dabei ist der Gegensatz bestimmbar/unbestimmbar selbst paradox, denn wenn man etwas bestimmt (durch Unterscheidung und Bezeichnung), bestimmt man das damit Ausgeschlossene gleichzeitig mit. Man bestimmt also das Unbestimmbare – eine Paradoxie.

D.h. Kontingenzformeln stellen gewählte Lösungen in Frage. Die Kommunikation kreist um Fragen, welche anderen Möglichkeiten es gäbe.

Innerhalb der Modalkategorien Möglichkeit, Wirklichkeit und Notwendigkeit schließt Kontingenz die Notwendigkeit (im Sinne einer Ursache-Wirkung-Beziehung) aus. Der Bereich des Kontingenten beinhaltet das Spektrum dessen, was rechtlich möglich ist und was man als Wirklichkeit ansehen muss. Die Grenzen sind verschiebbar.

Tugenden, Prinzipien, Ideen usw. sind demnach Ausformungen der Kontingenz: Aus dem Spektrum der Möglichkeiten verkörpern sie das, was wirklich geworden ist – durch Selektion genau dieser Möglichkeiten und Ausschluss von anderen. Auf diese Weise wird Gerechtigkeit kanonisiert und bleibt wandelbar. Die Tugend kann abgewählt werden, Gerechtigkeit nicht.

Die Funktion, die Grenze zwischen bestimmbar/unbestimmbar zu kreuzen, ist eine unausgesprochene, latente Funktion. Dass der Begriff diese Funktion hat, wird nicht mitkommuniziert. Die Paradoxie, dass Gerechtigkeit sowohl bestimmbar sein soll als auch nicht endgültig bestimmbar ist, wird invisibilisiert.</description>
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      <title>48. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 214, K05</title>
      <pubDate>Sun, 09 Jan 2022 15:28:24 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Start des 5. Kapitels über die „Kontingenzformel Gerechtigkeit“. Was ist Gerechtigkeit? Lässt sich das überhaupt abschließend definieren? Um das Problem einzukreisen, limitiert Luhmann das Spektrum möglicher Fragen. Er führt Unterscheidungen ein und legt dadurch fest, welche Fragestellungen er weiterverfolgen will und welche nicht.

Das Ergebnis fasst er am Abschnittsende auf Seite 218 zusammen. 

1. Offenbar handelt es sich bei dem Begriff Gerechtigkeit um Selbstreferenz als Beobachtung. Diese ist zu unterscheiden von Selbstreferenz als Operation.

Als Operation bedeutet Selbstreferenz, dass sich das Rechtssystem in der Kommunikation auf seinen binären Code bezieht, indem es zwischen Recht und Unrecht unterscheidet. 

Als Beobachtung bedeutet Selbstreferenz, dass sich das System bei seinen Operationen beobachtet: ob die Unterscheidung vollzogen wird, und ob die Kriterien zur Anwendung dieser Unterscheidung richtig oder falsch angewendet werden. 

Selbstreferenz wird also in zwei analytisch unterscheidbare Formen unterteilt. (Wobei die Beobachtung der eigenen Operationsweise wiederum selbst Thema der Kommunikation werden kann: Wenn nachgefragt wird, ob die Kriterien richtig/falsch angewendet wurden.)

2. Als weiterer Punkt lässt sich festhalten, dass Gerechtigkeit auf der Ebene von Programmen angesiedelt sein dürfte. Aber nicht als irgendein Programm unter anderen, so als könnte man mal mit, mal ohne Gerechtigkeit operieren. Sondern als eine Art Programm aller Programme, das alle Konditionalprogramme (Wenn-dann-Programme) anleitet, mit deren Hilfe zwischen Recht und Unrecht unterschieden wird.

Programmebene heißt zugleich, dass das Problem „Was ist Gerechtigkeit?“ nicht auf der Ebene des Codes angesiedelt ist. Denn dann müsste man zwischen Recht, Unrecht und „gerechtem Recht“ unterscheiden. Das System würde sich selbst blockieren.

Stattdessen soll die Unterscheidung der Code-Werte stets Gerechtigkeit hervorbringen. Das „Ergebnis“ erscheint wie eine Art dritter Wert, ist aber wie gesagt kein Code-Wert. 

3. Der Begriff „sollen“ deutet bereits darauf hin, dass Gerechtigkeit die Form einer Norm hat. Normen sind das, „was gesollt ist“: Es handelt sich um Erwartungen, die auch enttäuscht werden können. Das bedeutet, dass es auch Rechtssysteme geben kann, die die Erwartung von „gerechten“ Entscheidungen enttäuschen können. 

Aber wessen Erwartungen? Hier ist zwischen der Umweltperspektive und der Binnenperspektive des Rechtssystems zu unterscheiden. Was die Gesellschaft und die anderen großen Funktionssysteme wie Wirtschaft oder Politik für gerecht halten, muss nicht mit der Gerechtigkeitsvorstellung des Systems übereinstimmen. 

Aus der Perspektive des Rechtssystems ist Gerechtigkeit eine selbstreferentielle Norm. Das System konfrontiert sich selbst damit, dass es durch die Unterscheidung von Recht und Unrecht eine Entscheidung hervorbringen soll, die im System nach systeminternen Normen für gerecht erklärt werden kann (und bei der Umwelt durchgeht, könnte man sagen). 

Die Überschrift des Kapitels deutet es an: Gerechtigkeit erscheint nach diesen Vorüberlegungen zunehmend wie eine „Kontingenzformel“. Es liegt nahe, dass es auch anders kommen kann. Was damit gemeint ist, folgt im nächsten Abschnitt.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Start des 5. Kapitels über die „Kontingenzformel …</itunes:subtitle>
      <description>Start des 5. Kapitels über die „Kontingenzformel Gerechtigkeit“. Was ist Gerechtigkeit? Lässt sich das überhaupt abschließend definieren? Um das Problem einzukreisen, limitiert Luhmann das Spektrum möglicher Fragen. Er führt Unterscheidungen ein und legt dadurch fest, welche Fragestellungen er weiterverfolgen will und welche nicht.

Das Ergebnis fasst er am Abschnittsende auf Seite 218 zusammen. 

1. Offenbar handelt es sich bei dem Begriff Gerechtigkeit um Selbstreferenz als Beobachtung. Diese ist zu unterscheiden von Selbstreferenz als Operation.

Als Operation bedeutet Selbstreferenz, dass sich das Rechtssystem in der Kommunikation auf seinen binären Code bezieht, indem es zwischen Recht und Unrecht unterscheidet. 

Als Beobachtung bedeutet Selbstreferenz, dass sich das System bei seinen Operationen beobachtet: ob die Unterscheidung vollzogen wird, und ob die Kriterien zur Anwendung dieser Unterscheidung richtig oder falsch angewendet werden. 

Selbstreferenz wird also in zwei analytisch unterscheidbare Formen unterteilt. (Wobei die Beobachtung der eigenen Operationsweise wiederum selbst Thema der Kommunikation werden kann: Wenn nachgefragt wird, ob die Kriterien richtig/falsch angewendet wurden.)

2. Als weiterer Punkt lässt sich festhalten, dass Gerechtigkeit auf der Ebene von Programmen angesiedelt sein dürfte. Aber nicht als irgendein Programm unter anderen, so als könnte man mal mit, mal ohne Gerechtigkeit operieren. Sondern als eine Art Programm aller Programme, das alle Konditionalprogramme (Wenn-dann-Programme) anleitet, mit deren Hilfe zwischen Recht und Unrecht unterschieden wird.

Programmebene heißt zugleich, dass das Problem „Was ist Gerechtigkeit?“ nicht auf der Ebene des Codes angesiedelt ist. Denn dann müsste man zwischen Recht, Unrecht und „gerechtem Recht“ unterscheiden. Das System würde sich selbst blockieren.

Stattdessen soll die Unterscheidung der Code-Werte stets Gerechtigkeit hervorbringen. Das „Ergebnis“ erscheint wie eine Art dritter Wert, ist aber wie gesagt kein Code-Wert. 

3. Der Begriff „sollen“ deutet bereits darauf hin, dass Gerechtigkeit die Form einer Norm hat. Normen sind das, „was gesollt ist“: Es handelt sich um Erwartungen, die auch enttäuscht werden können. Das bedeutet, dass es auch Rechtssysteme geben kann, die die Erwartung von „gerechten“ Entscheidungen enttäuschen können. 

Aber wessen Erwartungen? Hier ist zwischen der Umweltperspektive und der Binnenperspektive des Rechtssystems zu unterscheiden. Was die Gesellschaft und die anderen großen Funktionssysteme wie Wirtschaft oder Politik für gerecht halten, muss nicht mit der Gerechtigkeitsvorstellung des Systems übereinstimmen. 

Aus der Perspektive des Rechtssystems ist Gerechtigkeit eine selbstreferentielle Norm. Das System konfrontiert sich selbst damit, dass es durch die Unterscheidung von Recht und Unrecht eine Entscheidung hervorbringen soll, die im System nach systeminternen Normen für gerecht erklärt werden kann (und bei der Umwelt durchgeht, könnte man sagen). 

Die Überschrift des Kapitels deutet es an: Gerechtigkeit erscheint nach diesen Vorüberlegungen zunehmend wie eine „Kontingenzformel“. Es liegt nahe, dass es auch anders kommen kann. Was damit gemeint ist, folgt im nächsten Abschnitt.</description>
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      <title>47. Rueckblick Kapitel 4: Codierung und Programmierung</title>
      <pubDate>Sat, 18 Dec 2021 16:56:53 +0000</pubDate>
      <link>https://soundcloud.com/luhmaniac-systemtheorie/rueckblick-kapitel-4-codierung-und-programmierung</link>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Auch für diese Episode gibt es einen ausführlichen Begleittext, der dieses mal jedoch etwas umfangreicher ist und deshalb nur auf unserer Website erscheint: 
https://www.luhmaniac.de/podcast/rueckblick-kapitel-4-codierung-programmierung</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Auch für diese Episode gibt es einen ausführliche…</itunes:subtitle>
      <description>Auch für diese Episode gibt es einen ausführlichen Begleittext, der dieses mal jedoch etwas umfangreicher ist und deshalb nur auf unserer Website erscheint: 
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      <title>46. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 211, K04</title>
      <pubDate>Sun, 21 Nov 2021 12:16:05 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Wie das Rechtssystem mit Verfahren seine operative Geschlossenheit und Eigenzeitlichkeit stabilisiert.

Der letzte Abschnitt des 4. Kapitels hebt hervor, dass Produktion und Struktur des Rechtssystems zwar analytisch als zwei Operationen auseinandergehalten werden können. Empirisch sind sie jedoch nicht voneinander zu trennen. Das System produziert Recht und gleichzeitig Kommunikationsstrukturen.

Die Zeitdimension spielt dabei eine herausragende Rolle. Wie der vorige Abschnitt zeigte, verschafft sich das System durch Verfahren die Zeit, die es braucht, um zu einer Entscheidung zu kommen. Mit der Eröffnung eines Verfahrens wird Ungewissheit erzeugt, die im Verlauf des Verfahrens reduziert und zum Abschluss des Verfahrens ganz negiert wird. 

Mit dem Verfahren reproduziert das Rechtssystem einerseits seine Eigenzeitlichkeit und synchronisiert sich andererseits mit anderen Systemen seiner Umwelt, so weit dieses erforderlich ist. Um die operative Geschlossenheit des Rechtssystems zu gewährleisten, schließt das Rechtssystem nicht an die Systemgeschichte der beteiligten Systeme an, sondern überträgt selektiv rechtsrelevante Ereignisse in seine eigene und macht sich so unabhängig von externen Bedingungen.

Codierung und Programmierung sind unabhängig von der Eigenzeitlichkeit des Verfahrens. Bei der Unterscheidung zwischen Recht/Unrecht berücksichtigen die Programme nur rechtsrelevante Fakten. Alles andere wird abgeschnitten, also auch Umweltzeiten, die nicht rechtsrelevant sind. 

Zwei Beispiele sind das Grundbuch, das nur Eigentümerverhältnisse zum Zeitpunkt X festhält und keinerlei weitere Informationen. Und die Verjährung, die jegliche Rechtsrelevanz von Fakten aufhebt, wenn eine Frist überschritten ist.

Die Eigenzeitlichkeit betrifft auch den Umgang mit Zukunft. Ein rechtskräftiges Urteil bezieht sich auf rechtsrelevante Fakten in der Vergangenheit und wirkt in die Zukunft hinein. Mit dieser Form „zeitlicher Selbstjustiz“ verhindert das Rechtssystem, dass unvorhersehbare Umweltbedingungen das System belasten werden.

D.h.: Das System schneidet die Möglichkeit ab, dass sich die Umwelt auf (rechtlich irrelevante) Umweltzeiten beziehen kann. Dieser Cut festigt die operative Schließung als autonomes, ausdifferenziertes Funktionssystem. Das System produziert eigene Zukünfte und eigene Vergangenheiten, als die Zeithorizonte jeweils einer Vergangenheit. Der soziale Preis dafür ist zeitliche Desintegration in Bezug auf die Eigenzeitlichkeiten der Gesellschaft.

Kompensiert wird die zeitliche Desintegration durch rechtliche Einrichtungen. Hervorhebenswert ist die jederzeitige Ansprechbarkeit: Jeder kann das Rechtssystem jederzeit nutzen. Außerdem wird durch detaillierte Spezifikation zugesichert, dass sich das System so viel Zeit nimmt, wie es eben braucht. Man könnte sagen: Man kann sich darauf verlassen, dass gründlich gearbeitet wird.</itunes:summary>
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      <description>Wie das Rechtssystem mit Verfahren seine operative Geschlossenheit und Eigenzeitlichkeit stabilisiert.

Der letzte Abschnitt des 4. Kapitels hebt hervor, dass Produktion und Struktur des Rechtssystems zwar analytisch als zwei Operationen auseinandergehalten werden können. Empirisch sind sie jedoch nicht voneinander zu trennen. Das System produziert Recht und gleichzeitig Kommunikationsstrukturen.

Die Zeitdimension spielt dabei eine herausragende Rolle. Wie der vorige Abschnitt zeigte, verschafft sich das System durch Verfahren die Zeit, die es braucht, um zu einer Entscheidung zu kommen. Mit der Eröffnung eines Verfahrens wird Ungewissheit erzeugt, die im Verlauf des Verfahrens reduziert und zum Abschluss des Verfahrens ganz negiert wird. 

Mit dem Verfahren reproduziert das Rechtssystem einerseits seine Eigenzeitlichkeit und synchronisiert sich andererseits mit anderen Systemen seiner Umwelt, so weit dieses erforderlich ist. Um die operative Geschlossenheit des Rechtssystems zu gewährleisten, schließt das Rechtssystem nicht an die Systemgeschichte der beteiligten Systeme an, sondern überträgt selektiv rechtsrelevante Ereignisse in seine eigene und macht sich so unabhängig von externen Bedingungen.

Codierung und Programmierung sind unabhängig von der Eigenzeitlichkeit des Verfahrens. Bei der Unterscheidung zwischen Recht/Unrecht berücksichtigen die Programme nur rechtsrelevante Fakten. Alles andere wird abgeschnitten, also auch Umweltzeiten, die nicht rechtsrelevant sind. 

Zwei Beispiele sind das Grundbuch, das nur Eigentümerverhältnisse zum Zeitpunkt X festhält und keinerlei weitere Informationen. Und die Verjährung, die jegliche Rechtsrelevanz von Fakten aufhebt, wenn eine Frist überschritten ist.

Die Eigenzeitlichkeit betrifft auch den Umgang mit Zukunft. Ein rechtskräftiges Urteil bezieht sich auf rechtsrelevante Fakten in der Vergangenheit und wirkt in die Zukunft hinein. Mit dieser Form „zeitlicher Selbstjustiz“ verhindert das Rechtssystem, dass unvorhersehbare Umweltbedingungen das System belasten werden.

D.h.: Das System schneidet die Möglichkeit ab, dass sich die Umwelt auf (rechtlich irrelevante) Umweltzeiten beziehen kann. Dieser Cut festigt die operative Schließung als autonomes, ausdifferenziertes Funktionssystem. Das System produziert eigene Zukünfte und eigene Vergangenheiten, als die Zeithorizonte jeweils einer Vergangenheit. Der soziale Preis dafür ist zeitliche Desintegration in Bezug auf die Eigenzeitlichkeiten der Gesellschaft.

Kompensiert wird die zeitliche Desintegration durch rechtliche Einrichtungen. Hervorhebenswert ist die jederzeitige Ansprechbarkeit: Jeder kann das Rechtssystem jederzeit nutzen. Außerdem wird durch detaillierte Spezifikation zugesichert, dass sich das System so viel Zeit nimmt, wie es eben braucht. Man könnte sagen: Man kann sich darauf verlassen, dass gründlich gearbeitet wird.</description>
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      <title>45. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 207 K04</title>
      <pubDate>Sun, 31 Oct 2021 19:28:41 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Warum das Verfahren zu den bedeutendsten evolutionären Errungenschaften zählt.

Durch Programme verschafft sich das Rechtssystem Zeit, die es benötigt, um die Code-Werte Recht/Unrecht zuzuorden. Dies geschieht in der Form eines Verfahrens.

Verfahren sind durch Anfang und Ende markiert. Die rein logische Unterscheidung von Recht/Unrecht wird damit temporalisiert: Die Entscheidung wird in die Zukunft verlagert. Es handelt sich um selbsterzeugte Ungewissheit, wie das Verfahren ausgehen wird („Schleier des Nichtwissens“, Rawls) bei gleichzeitiger Zuversicht, dass es zu einer Entscheidung kommen wird. (Unter Entscheidung verstehen wir an dieser Stelle: Urteil.)

Die Ungewissheit des Verfahrensausgangs bedeutet einen dritten Wert für das System – ohne dass es diesen in den Rang eines Code-Wertes erheben müsste. Im Gegenteil: Das System schöpft den Wert des Verfahrens allein aus seinem binären Code heraus, indem es verspricht, sich nur an den Code zu halten und dafür lediglich Zeit zu benötigen. Es stabilisiert mit dieser Aussicht normative Zukunftserwartungen (seine gesellschaftliche Funktion per se). Und es kann sich selbst dabei beobachten und bezeichnen, indem es auf den ungewissen Ausgang des laufenden Verfahrens verweist.

Aus dieser selbstreferentiellen Operationsweise hat sich ein Verfahrensrecht entwickelt, das säuberlich von materiellem Recht unterschieden wird. 

Verfahrensrecht macht nun eine weitere Unterscheidung im System notwendig: Um die Code-Werte zuzuordnen, braucht es Kriterien. Das System muss zusätzlich unterscheiden, ob es die Kriterien richtig oder falsch anwendet. Auch bei der Anwendung dieser Normen muss es zudem die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens aufrechterhalten.

Vollständiger Text auf der Website https://www.luhmaniac.de/podcast</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Warum das Verfahren zu den bedeutendsten evolutio…</itunes:subtitle>
      <description>Warum das Verfahren zu den bedeutendsten evolutionären Errungenschaften zählt.

Durch Programme verschafft sich das Rechtssystem Zeit, die es benötigt, um die Code-Werte Recht/Unrecht zuzuorden. Dies geschieht in der Form eines Verfahrens.

Verfahren sind durch Anfang und Ende markiert. Die rein logische Unterscheidung von Recht/Unrecht wird damit temporalisiert: Die Entscheidung wird in die Zukunft verlagert. Es handelt sich um selbsterzeugte Ungewissheit, wie das Verfahren ausgehen wird („Schleier des Nichtwissens“, Rawls) bei gleichzeitiger Zuversicht, dass es zu einer Entscheidung kommen wird. (Unter Entscheidung verstehen wir an dieser Stelle: Urteil.)

Die Ungewissheit des Verfahrensausgangs bedeutet einen dritten Wert für das System – ohne dass es diesen in den Rang eines Code-Wertes erheben müsste. Im Gegenteil: Das System schöpft den Wert des Verfahrens allein aus seinem binären Code heraus, indem es verspricht, sich nur an den Code zu halten und dafür lediglich Zeit zu benötigen. Es stabilisiert mit dieser Aussicht normative Zukunftserwartungen (seine gesellschaftliche Funktion per se). Und es kann sich selbst dabei beobachten und bezeichnen, indem es auf den ungewissen Ausgang des laufenden Verfahrens verweist.

Aus dieser selbstreferentiellen Operationsweise hat sich ein Verfahrensrecht entwickelt, das säuberlich von materiellem Recht unterschieden wird. 

Verfahrensrecht macht nun eine weitere Unterscheidung im System notwendig: Um die Code-Werte zuzuordnen, braucht es Kriterien. Das System muss zusätzlich unterscheiden, ob es die Kriterien richtig oder falsch anwendet. Auch bei der Anwendung dieser Normen muss es zudem die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens aufrechterhalten.

Vollständiger Text auf der Website https://www.luhmaniac.de/podcast</description>
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      <title>44. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 204 K04</title>
      <pubDate>Sun, 10 Oct 2021 17:52:15 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Über das Verhältnis von Codes und Programmen in Funktionssystemen: Die Paradoxie, dass die Differenz des Codes Recht/Unrecht eine Einheit bildet und für sich proklamiert, Recht zu sein, tritt in den Programmen wieder zutage und befruchtet die Weiterentwicklung des Rechts.

Codes und Programme ergänzen einander. Für sich genommen, sind die invarianten Codes der Funktionssysteme noch „leer“. Allein mit der Unterscheidung von Recht/Unrecht kann man keinen Sinn erzeugen, solange ein Bezugspunkt fehlt, ein konkreter „Fall“. Das System könnte weder wachsen noch sich verändern. Woran sollte es seine Autopoiesis vollziehen? 

Durch Konditionalprogramme definiert das Rechtssystem daher Wenn-Dann-Bedingungen, die regeln, was unter welcher Bedingung Recht sein soll. Die Autopoiesis kommt in Fahrt, indem sich das System auf Konditionen bezieht, die sich stets auf den Code beziehen. Erst auf diese Weise kann es wachsen, ist veränderungsfähig und in dieser Dynamik stabil.

Anm.: Durch Konditionalprogramme managen Systeme auch ihr Verhältnis von Inklusion/Exklusion gegenüber der Gesellschaft. Sie bilden Organisationen und stellen Bedingungen sowohl für Mitgliedschaft als auch für Inanspruchnahme auf. Funktionssysteme sind prinzipiell offen für alle (jeder hat Rechtsanspruch). Durch hochspezifische Auswahlkriterien beschränken sie jedoch die Mitgliedschaft und den Zugang. Im Gericht entscheiden nur Richter, in Kanzleien Anwälte, etwa ob eine Klage zulässig ist.

In der Praxis blitzt die zugrundeliegende Paradoxie des Rechts, dass die Differenz von Recht/Unrecht eine Einheit bildet, immer wieder hervor. Z.B., wenn ein Fall unentscheidbar erscheint. Unentscheidbarkeit würde bedeuten, das Recht könnte seine soziale Funktion nicht mehr ausüben. Die Autopoiesis käme zum Erliegen. 

Die Lösung ist Richterrecht. Es ist verboten, eine Entscheidung zu verweigern. Die Paradoxie tritt als widersprüchlicher Fall auf und sorgt so dafür, dass die Kommunikation über dieses Problem einen Ausweg findet. D.h. die Paradoxie ist fruchtbar, sie befruchtet die Evolution des Rechts.

Auch am Problem des Rechtsmissbrauchs tritt die Paradoxie auf. Wenn Recht Ungerechtigkeit produziert, steht die Souveränität des Rechts in Frage.

In der Formsprache von George Spencer Brown ist Rechtsmissbrauch ein re-entry: ein Wiedereintritt der Form in die Form. Eine Unterscheidung wird in das Unterschiedene wieder eingeführt. Aber nur auf einer Seite, nur auf der Seite des Rechts. Das Wort Recht taucht zweimal auf.

Wenn Entscheidungen keine Gerechtigkeit schaffen, enthüllt sich also die zugrundeliegende Paradoxie des Rechtssystems. Genau daran entzündet sich die Kommunikation und findet neue Lösungen. 

Dass die Kommunikation im Rechtssystem ständig die Grenze zwischen Recht/Unrecht kreuzt („crossing der Grenze der Form“), mag unbewusst geschehen. Spätestens bei der Festlegung jedoch, wenn begrifflich „markiert“ wird, was nun Recht sein soll, wird offensichtlich, dass diese Entscheidung beide Seiten gleichzeitig betrifft. Jede Definition, was Recht ist, definiert gleichzeitig mit, was Unrecht ist. Ein Urteil ist geltendes Recht. Darum ist auch missbrauchtes Recht logisch geltendes Recht. 

Kurz, aus der Paradoxie gibt es kein Entrinnen. Das Rechtssystem beruht auf ihr. Die Paradoxie beflügelt die Evolution, indem sie Widersprüche aufzeigt, wenn das Recht keine Gerechtigkeit zu schaffen scheint. Genau daran wächst das System.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Über das Verhältnis von Codes und Programmen in F…</itunes:subtitle>
      <description>Über das Verhältnis von Codes und Programmen in Funktionssystemen: Die Paradoxie, dass die Differenz des Codes Recht/Unrecht eine Einheit bildet und für sich proklamiert, Recht zu sein, tritt in den Programmen wieder zutage und befruchtet die Weiterentwicklung des Rechts.

Codes und Programme ergänzen einander. Für sich genommen, sind die invarianten Codes der Funktionssysteme noch „leer“. Allein mit der Unterscheidung von Recht/Unrecht kann man keinen Sinn erzeugen, solange ein Bezugspunkt fehlt, ein konkreter „Fall“. Das System könnte weder wachsen noch sich verändern. Woran sollte es seine Autopoiesis vollziehen? 

Durch Konditionalprogramme definiert das Rechtssystem daher Wenn-Dann-Bedingungen, die regeln, was unter welcher Bedingung Recht sein soll. Die Autopoiesis kommt in Fahrt, indem sich das System auf Konditionen bezieht, die sich stets auf den Code beziehen. Erst auf diese Weise kann es wachsen, ist veränderungsfähig und in dieser Dynamik stabil.

Anm.: Durch Konditionalprogramme managen Systeme auch ihr Verhältnis von Inklusion/Exklusion gegenüber der Gesellschaft. Sie bilden Organisationen und stellen Bedingungen sowohl für Mitgliedschaft als auch für Inanspruchnahme auf. Funktionssysteme sind prinzipiell offen für alle (jeder hat Rechtsanspruch). Durch hochspezifische Auswahlkriterien beschränken sie jedoch die Mitgliedschaft und den Zugang. Im Gericht entscheiden nur Richter, in Kanzleien Anwälte, etwa ob eine Klage zulässig ist.

In der Praxis blitzt die zugrundeliegende Paradoxie des Rechts, dass die Differenz von Recht/Unrecht eine Einheit bildet, immer wieder hervor. Z.B., wenn ein Fall unentscheidbar erscheint. Unentscheidbarkeit würde bedeuten, das Recht könnte seine soziale Funktion nicht mehr ausüben. Die Autopoiesis käme zum Erliegen. 

Die Lösung ist Richterrecht. Es ist verboten, eine Entscheidung zu verweigern. Die Paradoxie tritt als widersprüchlicher Fall auf und sorgt so dafür, dass die Kommunikation über dieses Problem einen Ausweg findet. D.h. die Paradoxie ist fruchtbar, sie befruchtet die Evolution des Rechts.

Auch am Problem des Rechtsmissbrauchs tritt die Paradoxie auf. Wenn Recht Ungerechtigkeit produziert, steht die Souveränität des Rechts in Frage.

In der Formsprache von George Spencer Brown ist Rechtsmissbrauch ein re-entry: ein Wiedereintritt der Form in die Form. Eine Unterscheidung wird in das Unterschiedene wieder eingeführt. Aber nur auf einer Seite, nur auf der Seite des Rechts. Das Wort Recht taucht zweimal auf.

Wenn Entscheidungen keine Gerechtigkeit schaffen, enthüllt sich also die zugrundeliegende Paradoxie des Rechtssystems. Genau daran entzündet sich die Kommunikation und findet neue Lösungen. 

Dass die Kommunikation im Rechtssystem ständig die Grenze zwischen Recht/Unrecht kreuzt („crossing der Grenze der Form“), mag unbewusst geschehen. Spätestens bei der Festlegung jedoch, wenn begrifflich „markiert“ wird, was nun Recht sein soll, wird offensichtlich, dass diese Entscheidung beide Seiten gleichzeitig betrifft. Jede Definition, was Recht ist, definiert gleichzeitig mit, was Unrecht ist. Ein Urteil ist geltendes Recht. Darum ist auch missbrauchtes Recht logisch geltendes Recht. 

Kurz, aus der Paradoxie gibt es kein Entrinnen. Das Rechtssystem beruht auf ihr. Die Paradoxie beflügelt die Evolution, indem sie Widersprüche aufzeigt, wenn das Recht keine Gerechtigkeit zu schaffen scheint. Genau daran wächst das System.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>43. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 199 K04</title>
      <pubDate>Sun, 26 Sep 2021 19:42:16 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Das Rechtssystem operiert grundsätzlich nur auf Basis von Konditionalprogrammen, nicht von Zweckprogrammen. Das ist auf die typische Art der zeitlichen Modalisierung in der Rechtskommunikation zurückzuführen, die sich aus der Verwendung des Rechtscodes Recht/Unrecht ergibt.

Zweckprogramme intendieren jeweils die Erfüllung eines Zweckes - wobei  die Erfüllung als Erwartung zeitlich notwendigerweise in der Zukunft liegt. Zweckprogramme implizieren ebenfalls als künftige Verhaltenserwartung die Suche und den Einsatz geeigneter Mittel, sind also offen bezogen auf die Wahl der Mittel.

Konditionalprogrammen liegt eine Kontrollfunktion zugrunde, welche sich in „Wenn-Dann-Beziehungen“ ausdrückt. Ihnen mögen ebenfalls künftige Erwartungen in Form von Zwecken beigelegt werden, sie sind jedoch auf die Beobachtung von Vergangenheit (WENN) ausgerichtet, um gegenwärtiges Verhalten (DANN) zu evozieren. Daraus läßt sich schließen, dass Konditionalprogramme gegenüber Zweckprogrammen selbst Intensionslos sind, denn: Wenn nichts passiert (keine Bedingung erfüllt wird), dann folgt daraus auch nichts.

Konditionalprogramme verhalten sich neutral bezogen auf die Zukunft, die Folgen ihrer eigenen Operationen, und können deshalb auch nicht als Mittel anderen Zweckprogrammen subsumiert werden. Vielmehr limitieren sie die Wahl der Mittel von anderen Zweckprogrammen und bilden für diese genauer betrachtet einen Widerstand; sie folgen dabei einem anderen Motiv als der Zweckerfüllung. 

„Programme des Rechtssystems sind immer Konditionalprogramme.“ (Luhmann, RdG, S.195) Diese These wird nicht etwa dadurch widerlegt, dass ein Rechtsurteil mit einer Zweckbestimmung begründet wird, z.B. mit dem Kindeswohl in einem Sorgerechtsstreit. Der Abschnitt IV des Kapitels „Codierung und Programmierung“ ist mit eingehenden Fallanalysen maßgeblich darauf ausgerichtet, Luhmanns These mit der Ausräumung solch augenscheinlicher Widersprüche zu belegen.

Im folgenden werden wir versuchen, die Argumente am Fall des Sorgerechtsstreits wiederzugeben und zu interpretieren, um die o.g. These zu belegen.

Der Richter, wie auch das Gericht, werden nur zum Zeitpunkt der Verhandlung in der Sache einer einzigen Entscheidung konsultiert. Sie waren weder vorher, noch werden sie nach dem Urteil an der Erziehung des Kindes beteiligt sein. Richter und Gericht tragen keine Verantwortung für das Kind, sondern lediglich für ihr Urteil und ihre Entscheidung in dieser Angelegenheit. Das Kindeswohl tritt in der Perspektive des Richters nicht als Zwecksetzung auf, sondern als ein Urteils-Kriterium. Als Zwecksetzung wird das Kindeswohl den beiden Streitparteien (Vater und Mutter) unterstellt; sie konkurrieren um das Vorrecht, die Kindeserziehung übernehmen zu können, sie können sich aber nicht darüber einigen, wessen Erziehung für das Kind die Beste sei. Da ein fortdauernder Streit für das Kind sicherlich nicht das Beste ist, wird der Richter herangezogen, um den Streit nach dem Kriterium des Kindeswohls abzuschließen. - D.h. der Richter wird sich niemals dafür rechtfertigen müssen, dass die Erziehung des Kindes als Folge seiner Entscheidung gescheitert ist; wohl aber wird er sich für Verfahrensfehler im Verlauf der Verhandlung verantworten müssen, wenn er z.B. die Sorgfaltspflicht bei der Prüfung vorliegender Fakten vernachlässigt hat.

(Ganzer Text auf Luhmaniac.de)</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Das Rechtssystem operiert grundsätzlich nur auf B…</itunes:subtitle>
      <description>Das Rechtssystem operiert grundsätzlich nur auf Basis von Konditionalprogrammen, nicht von Zweckprogrammen. Das ist auf die typische Art der zeitlichen Modalisierung in der Rechtskommunikation zurückzuführen, die sich aus der Verwendung des Rechtscodes Recht/Unrecht ergibt.

Zweckprogramme intendieren jeweils die Erfüllung eines Zweckes - wobei  die Erfüllung als Erwartung zeitlich notwendigerweise in der Zukunft liegt. Zweckprogramme implizieren ebenfalls als künftige Verhaltenserwartung die Suche und den Einsatz geeigneter Mittel, sind also offen bezogen auf die Wahl der Mittel.

Konditionalprogrammen liegt eine Kontrollfunktion zugrunde, welche sich in „Wenn-Dann-Beziehungen“ ausdrückt. Ihnen mögen ebenfalls künftige Erwartungen in Form von Zwecken beigelegt werden, sie sind jedoch auf die Beobachtung von Vergangenheit (WENN) ausgerichtet, um gegenwärtiges Verhalten (DANN) zu evozieren. Daraus läßt sich schließen, dass Konditionalprogramme gegenüber Zweckprogrammen selbst Intensionslos sind, denn: Wenn nichts passiert (keine Bedingung erfüllt wird), dann folgt daraus auch nichts.

Konditionalprogramme verhalten sich neutral bezogen auf die Zukunft, die Folgen ihrer eigenen Operationen, und können deshalb auch nicht als Mittel anderen Zweckprogrammen subsumiert werden. Vielmehr limitieren sie die Wahl der Mittel von anderen Zweckprogrammen und bilden für diese genauer betrachtet einen Widerstand; sie folgen dabei einem anderen Motiv als der Zweckerfüllung. 

„Programme des Rechtssystems sind immer Konditionalprogramme.“ (Luhmann, RdG, S.195) Diese These wird nicht etwa dadurch widerlegt, dass ein Rechtsurteil mit einer Zweckbestimmung begründet wird, z.B. mit dem Kindeswohl in einem Sorgerechtsstreit. Der Abschnitt IV des Kapitels „Codierung und Programmierung“ ist mit eingehenden Fallanalysen maßgeblich darauf ausgerichtet, Luhmanns These mit der Ausräumung solch augenscheinlicher Widersprüche zu belegen.

Im folgenden werden wir versuchen, die Argumente am Fall des Sorgerechtsstreits wiederzugeben und zu interpretieren, um die o.g. These zu belegen.

Der Richter, wie auch das Gericht, werden nur zum Zeitpunkt der Verhandlung in der Sache einer einzigen Entscheidung konsultiert. Sie waren weder vorher, noch werden sie nach dem Urteil an der Erziehung des Kindes beteiligt sein. Richter und Gericht tragen keine Verantwortung für das Kind, sondern lediglich für ihr Urteil und ihre Entscheidung in dieser Angelegenheit. Das Kindeswohl tritt in der Perspektive des Richters nicht als Zwecksetzung auf, sondern als ein Urteils-Kriterium. Als Zwecksetzung wird das Kindeswohl den beiden Streitparteien (Vater und Mutter) unterstellt; sie konkurrieren um das Vorrecht, die Kindeserziehung übernehmen zu können, sie können sich aber nicht darüber einigen, wessen Erziehung für das Kind die Beste sei. Da ein fortdauernder Streit für das Kind sicherlich nicht das Beste ist, wird der Richter herangezogen, um den Streit nach dem Kriterium des Kindeswohls abzuschließen. - D.h. der Richter wird sich niemals dafür rechtfertigen müssen, dass die Erziehung des Kindes als Folge seiner Entscheidung gescheitert ist; wohl aber wird er sich für Verfahrensfehler im Verlauf der Verhandlung verantworten müssen, wenn er z.B. die Sorgfaltspflicht bei der Prüfung vorliegender Fakten vernachlässigt hat.

(Ganzer Text auf Luhmaniac.de)</description>
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      <title>42. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 195 K04</title>
      <pubDate>Thu, 09 Sep 2021 19:39:41 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Warum gibt es im Rechtssystem nur Konditionalprogramme, keine Zweckprogramme? Der wichtigste Grund ist: Nur durch Wenn-dann-Bedingungen kann das System in der Kommunikation laufend zwischen Selbstreferenz und Fremdreferenz unterscheiden. 

Selbstreferenz heißt, das System bezieht sich auf sich selbst. Die Kommunikation unterscheidet zwischen Recht und Unrecht. Alle Fakten werden darauf limitiert, ob sie sich dem Code zuordnen lassen.

Fremdreferenz bedeutet, die Kommunikation bezieht sich auf die Umwelt – aber nur, um rechtsrelevante externe Fakten herauszufiltern. Diese behandelt das System dann wieder strikt nach systeminternen Normen. Insofern sind operativ geschlossene Systeme der Umwelt gegenüber kognitiv offen. 

Nur Konditionen machen es möglich, immer feinere Unterscheidungen einzuziehen bei der Beurteilung, ob etwas Unrecht oder Unrecht ist. Das System kann sich ausdifferenzieren.

Durch sein Konditionalprogramm konstruiert sich das Rechtssystem selbst als Trivialmaschine: Bei gleichem Input kommt das gleiche Output heraus. Gleiche Fälle werden gleichbehandelt. Und das Urteil unterscheidet garantiert zwischen Recht und Unrecht. 

Konditionalprogramme sind eine evolutionäre Errungenschaft, die bereits vor rund 5000 Jahren bald nach der Erfindung der Schrift in Mesopotamien in Texten nachweislich ist. Simple Wenn-dann-Verknüpfungen strukturieren die Welt. Sie ordnen Komplexität, ohne sie zu diesem Zeitpunkt bereits logisch begründen zu können. 

Konditionen verknüpfen Ursache und Wirkung: Wenn etwas so und so ist, dann soll das und das gelten. Konditionalprogramme, die eine Beziehung zwischen Ursache und Wirkung herstellen (Kausalität), entwickelten sich also sehr viel früher als die Fähigkeit zu logischem Denken, bei der von der Wirkung ausgehend auf die Ursache zurückgeschlossen wird. Ein solches Mehr-Ebenen-Denken entwickelte sich erst ab dem 5. Jh. v. Chr. bei den „alten Griechen“, allen voran Aristoteles.

Weil Konditionalprogramme seit Jahrtausenden praktiziert werden, haben sie entsprechend stark und früh die Rechtsvorstellungen der Gesellschaft geprägt. Die jeweilige gesellschaftliche Differenzierungsform (ob tribal nach Stämmen, ständisch nach Adel/Volk oder funktional differenziert wie heute) ist für Konditionen nur ein Kontext, in dem zwischen Recht oder Unrecht unterschieden wird. 

Dabei operiert das Recht stets zeitlich nachgeschaltet, es arbeitet Ereignisse aus der Vergangenheit auf. Das bedeutet jedoch nicht, dass es die Zukunft nicht im Blick hätte. Beispiele dafür sind die Rechtsberatung zu geplanten Vorhaben. Oder Erlaubnisnormen, die ebenfalls an Konditionen geknüpft sind. Erlaubt wird ein zukünftiges Verhalten, freilich ohne zu wissen, ob die Erlaubnis je in Anspruch genommen werden wird. Kurz, Konditionalprogramme können zukunftsoffene Programme sein. 

Ohnehin liegt die gesamtgesellschaftliche Funktion des Rechts darin, normative Verhaltenserwartungen für die Zukunft zu erzeugen und zu stabilisieren.

Die Verknüpfung von Ursache und Wirkung schließt zugleich aus, dass zukünftige, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht vorhandene Fakten bei der späteren Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht eine Rolle spielen könnten. In diesem Ausschluss von zukünftigen Tatsachen in der zukünftigen Gegenwart findet sich der große Unterschied zum Zweckprogramm. (Ganzer Text auf luhmaniac.de)</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Warum gibt es im Rechtssystem nur Konditionalprog…</itunes:subtitle>
      <description>Warum gibt es im Rechtssystem nur Konditionalprogramme, keine Zweckprogramme? Der wichtigste Grund ist: Nur durch Wenn-dann-Bedingungen kann das System in der Kommunikation laufend zwischen Selbstreferenz und Fremdreferenz unterscheiden. 

Selbstreferenz heißt, das System bezieht sich auf sich selbst. Die Kommunikation unterscheidet zwischen Recht und Unrecht. Alle Fakten werden darauf limitiert, ob sie sich dem Code zuordnen lassen.

Fremdreferenz bedeutet, die Kommunikation bezieht sich auf die Umwelt – aber nur, um rechtsrelevante externe Fakten herauszufiltern. Diese behandelt das System dann wieder strikt nach systeminternen Normen. Insofern sind operativ geschlossene Systeme der Umwelt gegenüber kognitiv offen. 

Nur Konditionen machen es möglich, immer feinere Unterscheidungen einzuziehen bei der Beurteilung, ob etwas Unrecht oder Unrecht ist. Das System kann sich ausdifferenzieren.

Durch sein Konditionalprogramm konstruiert sich das Rechtssystem selbst als Trivialmaschine: Bei gleichem Input kommt das gleiche Output heraus. Gleiche Fälle werden gleichbehandelt. Und das Urteil unterscheidet garantiert zwischen Recht und Unrecht. 

Konditionalprogramme sind eine evolutionäre Errungenschaft, die bereits vor rund 5000 Jahren bald nach der Erfindung der Schrift in Mesopotamien in Texten nachweislich ist. Simple Wenn-dann-Verknüpfungen strukturieren die Welt. Sie ordnen Komplexität, ohne sie zu diesem Zeitpunkt bereits logisch begründen zu können. 

Konditionen verknüpfen Ursache und Wirkung: Wenn etwas so und so ist, dann soll das und das gelten. Konditionalprogramme, die eine Beziehung zwischen Ursache und Wirkung herstellen (Kausalität), entwickelten sich also sehr viel früher als die Fähigkeit zu logischem Denken, bei der von der Wirkung ausgehend auf die Ursache zurückgeschlossen wird. Ein solches Mehr-Ebenen-Denken entwickelte sich erst ab dem 5. Jh. v. Chr. bei den „alten Griechen“, allen voran Aristoteles.

Weil Konditionalprogramme seit Jahrtausenden praktiziert werden, haben sie entsprechend stark und früh die Rechtsvorstellungen der Gesellschaft geprägt. Die jeweilige gesellschaftliche Differenzierungsform (ob tribal nach Stämmen, ständisch nach Adel/Volk oder funktional differenziert wie heute) ist für Konditionen nur ein Kontext, in dem zwischen Recht oder Unrecht unterschieden wird. 

Dabei operiert das Recht stets zeitlich nachgeschaltet, es arbeitet Ereignisse aus der Vergangenheit auf. Das bedeutet jedoch nicht, dass es die Zukunft nicht im Blick hätte. Beispiele dafür sind die Rechtsberatung zu geplanten Vorhaben. Oder Erlaubnisnormen, die ebenfalls an Konditionen geknüpft sind. Erlaubt wird ein zukünftiges Verhalten, freilich ohne zu wissen, ob die Erlaubnis je in Anspruch genommen werden wird. Kurz, Konditionalprogramme können zukunftsoffene Programme sein. 

Ohnehin liegt die gesamtgesellschaftliche Funktion des Rechts darin, normative Verhaltenserwartungen für die Zukunft zu erzeugen und zu stabilisieren.

Die Verknüpfung von Ursache und Wirkung schließt zugleich aus, dass zukünftige, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht vorhandene Fakten bei der späteren Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht eine Rolle spielen könnten. In diesem Ausschluss von zukünftigen Tatsachen in der zukünftigen Gegenwart findet sich der große Unterschied zum Zweckprogramm. (Ganzer Text auf luhmaniac.de)</description>
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      <title>41. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 191 K04</title>
      <pubDate>Tue, 17 Aug 2021 18:58:40 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Funktionssysteme wie Recht, Politik oder Wirtschaft operieren mit zweistelligen Codes, die kompromisslos sind und darum unversöhnlich wirken: Es gibt nur Recht oder Unrecht, Regierungsmacht oder Machtlosigkeit der Opposition, zahlen oder nicht zahlen – kein Dazwischen. Anders ist es auf der Programmebene. Erst durch Programme können Systeme ihr Verhältnis zur Gesellschaft gestalten und soziale Probleme ggf. abfedern.

Programme interpretieren den Code. Durch Wenn-dann-Bedingungen (Konditionen) legen sie fest, wie in welchem Fall zu entscheiden ist. Die Binarität des Codes zwingt dazu, die Möglichkeit, sich für die andere Seite zu entscheiden, stets mit zu durchdenken. Kurz, durch Programme reintegrieren sich Systeme in die Gesellschaft. Der Code alleine ist leer. Erst durch Programme wird er mit Sinn gefüllt.

In der vormodernen europäischen Gesellschaft erfüllte das Naturrecht eine solche Ausgleichsfunktion. (Vormoderne verstehen wir hier als den Zeitraum etwa vom 16. bis zum 19. Jh., in dem die stratifizierte, in Adel und Volk geschichtete Gesellschaft ihren Übergang zur funktional differenzierten Gesellschaft vollzog. Gekennzeichnet ist diese Epoche durch Säkularisierung und eine Aufklärung, die das religiöse Welterklärungsmodell in Frage stellt und eigenes Denken fordert. Beispielhaft hierfür: René Descartes, „Ich denke, also bin ich“.) 

Zunächst wurde die Natur als Gottes perfekte Schöpfung normativ vorausgesetzt. Rechtlich leitete man daraus ab, dass Schichtung die natürliche Form des Zusammenlebens von Menschen wäre. Der privilegierte Stand des Adels und das Eigentum wurden zwar als menschgemachtes (positives) Recht geführt – darüber stand jedoch hierarchisch das gottgewollte Naturrecht, auf das man sich berufen konnte. 
Vollständiger Text auf unserer Website https://luhmaniac.de</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Funktionssysteme wie Recht, Politik oder Wirtscha…</itunes:subtitle>
      <description>Funktionssysteme wie Recht, Politik oder Wirtschaft operieren mit zweistelligen Codes, die kompromisslos sind und darum unversöhnlich wirken: Es gibt nur Recht oder Unrecht, Regierungsmacht oder Machtlosigkeit der Opposition, zahlen oder nicht zahlen – kein Dazwischen. Anders ist es auf der Programmebene. Erst durch Programme können Systeme ihr Verhältnis zur Gesellschaft gestalten und soziale Probleme ggf. abfedern.

Programme interpretieren den Code. Durch Wenn-dann-Bedingungen (Konditionen) legen sie fest, wie in welchem Fall zu entscheiden ist. Die Binarität des Codes zwingt dazu, die Möglichkeit, sich für die andere Seite zu entscheiden, stets mit zu durchdenken. Kurz, durch Programme reintegrieren sich Systeme in die Gesellschaft. Der Code alleine ist leer. Erst durch Programme wird er mit Sinn gefüllt.

In der vormodernen europäischen Gesellschaft erfüllte das Naturrecht eine solche Ausgleichsfunktion. (Vormoderne verstehen wir hier als den Zeitraum etwa vom 16. bis zum 19. Jh., in dem die stratifizierte, in Adel und Volk geschichtete Gesellschaft ihren Übergang zur funktional differenzierten Gesellschaft vollzog. Gekennzeichnet ist diese Epoche durch Säkularisierung und eine Aufklärung, die das religiöse Welterklärungsmodell in Frage stellt und eigenes Denken fordert. Beispielhaft hierfür: René Descartes, „Ich denke, also bin ich“.) 

Zunächst wurde die Natur als Gottes perfekte Schöpfung normativ vorausgesetzt. Rechtlich leitete man daraus ab, dass Schichtung die natürliche Form des Zusammenlebens von Menschen wäre. Der privilegierte Stand des Adels und das Eigentum wurden zwar als menschgemachtes (positives) Recht geführt – darüber stand jedoch hierarchisch das gottgewollte Naturrecht, auf das man sich berufen konnte. 
Vollständiger Text auf unserer Website https://luhmaniac.de</description>
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      <title>40. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 187 K04</title>
      <pubDate>Mon, 26 Jul 2021 17:11:25 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Ein Code allein macht noch kein Funktionssystem aus. Erst mit der „Zusatzsemantik“ von Programmen kann sich ein System an die Umwelt anpassen.

Binäre Codes wie die Unterscheidung von Recht und Unrecht sind nicht einfach nur Prinzipien. Sie sind die leitende Unterscheidung, an der sich alle Operationen des Systems orientieren (auch Leitdifferenz genannt). Dennoch reicht ein Code nicht aus, um das System zu reproduzieren. Der Grund ist, dass Codes nicht variabel sind. Sie stehen fest. Weder zeitlich noch sachlich können sie an die Umwelt „angepasst“ werden.

Zeitlich ist der Code invariant. Er ist bereits das „Ergebnis“ einer evolutionären Entwicklung in der Vergangenheit. Das Recht hat sich als alleinzuständiges Funktionssystem für die Unterscheidung von Recht und Unrecht ausdifferenziert. 

Es hat sich der Umwelt jedoch nicht „angepasst“. Stattdessen grenzt sich das Recht selbst durch seinen Code von der Umwelt ab. Es konstruiert sich durch diesen Code, und es konstruiert damit gleichzeitig die Umwelt als alles andere, das nicht zum System gehört. Die System-Umwelt-Differenz zieht das System, nicht umgekehrt. Es gibt keine Anpassung.

Der Code kann auch nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden, weil man dann in einem anderen System operieren würde, etwa in der Wirtschaft. Ebenso wenig kann der Code um dritte oder weitere Werte ergänzt werden, wie z.B. der Versuch gezeigt hat, zwischen Recht, Unrecht und Gemeinnutz zu unterscheiden. Bereits mit dritten Werten wird die Komplexität zu hoch. Das System wird zu langsam und schwerlich entscheidungsfähig.

Auf der Sachebene wiederum reicht der Code nicht aus, um damit Informationen zu produzieren. Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht produziert nur eine Tautologie. Das eine ist das Gegenteil des anderen. Damit ist nichts gesagt. Man produziert eine Leere.

Wendet man die Unterscheidung auf sich selbst an und fragt, ob es recht oder unrecht ist, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, landet man bei einer Paradoxie. 

Die Anwendung der Unterscheidung auf sich selbst (re-entry, Wiedereintritt der Form in die Form, George Spencer Brown) erzeugt einen blinden Fleck, weil man die Form, mit der man beobachtet (etwas unterscheidet und bezeichnet) nicht gleichzeitig mitbeobachten und mitbezeichnen kann.

Im Laufe der Geschichte hat das Recht dieses Problem zu lösen versucht, indem es den symmetrischen Code asymmetrisiert hat. Auf der Codeseite „Recht“ wurden Hierarchien eingezogen. Über dem irdischen Recht gab es demnach höheres, höchstes, ewiges Recht, das auf der Meta-Ebene stünde und invariant sei (nach Aristoteles’ Meta-Physik: Meta heißt über). Nach unten hin, in die irdische Praxis, wo Fälle entschieden werden müssen, hat man dieses invariante Recht dann varierbar, also zeitlich und sachlich handhabbar gemacht – durch das Welterklärungsmodell der Emanation (Offenbarung, Erscheinung), demnach die Gesamtwirklichkeit hierarchisch strukturiert wäre. Der Begriff „Meta“ zeigt an, dass in Logik und Linguistik diese Erklärungsversuche zumindest semantisch noch nachwirken. 

Die Theorie sozialer Systeme löst diese Paradoxie des Codes prinzipiell anders auf, nämlich mit Hilfe der systeminternen Unterscheidung von Codierung und Programmierung. Der Code selbst ist, wie gesagt, invariant. Er reflektiert nur das Problem, dass es eine Paradoxie gibt. 

Erst durch das Einziehen von Wenn-dann-Bedingungen regelt das System, unter welchen Bedingungen etwas Recht oder Unrecht sein soll. Diese eingefügten Konditionen zwingen dazu, jeden Sachverhalt (Information, Kommunikation) einem der Werte zuzuordnen. Der Code ist die Bedingung für Bedingungen. Er ist die Voraussetzung für Programme, die Bedingung ihrer Möglichkeit. Das Urprogramm.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Ein Code allein macht noch kein Funktionssystem a…</itunes:subtitle>
      <description>Ein Code allein macht noch kein Funktionssystem aus. Erst mit der „Zusatzsemantik“ von Programmen kann sich ein System an die Umwelt anpassen.

Binäre Codes wie die Unterscheidung von Recht und Unrecht sind nicht einfach nur Prinzipien. Sie sind die leitende Unterscheidung, an der sich alle Operationen des Systems orientieren (auch Leitdifferenz genannt). Dennoch reicht ein Code nicht aus, um das System zu reproduzieren. Der Grund ist, dass Codes nicht variabel sind. Sie stehen fest. Weder zeitlich noch sachlich können sie an die Umwelt „angepasst“ werden.

Zeitlich ist der Code invariant. Er ist bereits das „Ergebnis“ einer evolutionären Entwicklung in der Vergangenheit. Das Recht hat sich als alleinzuständiges Funktionssystem für die Unterscheidung von Recht und Unrecht ausdifferenziert. 

Es hat sich der Umwelt jedoch nicht „angepasst“. Stattdessen grenzt sich das Recht selbst durch seinen Code von der Umwelt ab. Es konstruiert sich durch diesen Code, und es konstruiert damit gleichzeitig die Umwelt als alles andere, das nicht zum System gehört. Die System-Umwelt-Differenz zieht das System, nicht umgekehrt. Es gibt keine Anpassung.

Der Code kann auch nicht gegen einen anderen ausgetauscht werden, weil man dann in einem anderen System operieren würde, etwa in der Wirtschaft. Ebenso wenig kann der Code um dritte oder weitere Werte ergänzt werden, wie z.B. der Versuch gezeigt hat, zwischen Recht, Unrecht und Gemeinnutz zu unterscheiden. Bereits mit dritten Werten wird die Komplexität zu hoch. Das System wird zu langsam und schwerlich entscheidungsfähig.

Auf der Sachebene wiederum reicht der Code nicht aus, um damit Informationen zu produzieren. Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht produziert nur eine Tautologie. Das eine ist das Gegenteil des anderen. Damit ist nichts gesagt. Man produziert eine Leere.

Wendet man die Unterscheidung auf sich selbst an und fragt, ob es recht oder unrecht ist, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, landet man bei einer Paradoxie. 

Die Anwendung der Unterscheidung auf sich selbst (re-entry, Wiedereintritt der Form in die Form, George Spencer Brown) erzeugt einen blinden Fleck, weil man die Form, mit der man beobachtet (etwas unterscheidet und bezeichnet) nicht gleichzeitig mitbeobachten und mitbezeichnen kann.

Im Laufe der Geschichte hat das Recht dieses Problem zu lösen versucht, indem es den symmetrischen Code asymmetrisiert hat. Auf der Codeseite „Recht“ wurden Hierarchien eingezogen. Über dem irdischen Recht gab es demnach höheres, höchstes, ewiges Recht, das auf der Meta-Ebene stünde und invariant sei (nach Aristoteles’ Meta-Physik: Meta heißt über). Nach unten hin, in die irdische Praxis, wo Fälle entschieden werden müssen, hat man dieses invariante Recht dann varierbar, also zeitlich und sachlich handhabbar gemacht – durch das Welterklärungsmodell der Emanation (Offenbarung, Erscheinung), demnach die Gesamtwirklichkeit hierarchisch strukturiert wäre. Der Begriff „Meta“ zeigt an, dass in Logik und Linguistik diese Erklärungsversuche zumindest semantisch noch nachwirken. 

Die Theorie sozialer Systeme löst diese Paradoxie des Codes prinzipiell anders auf, nämlich mit Hilfe der systeminternen Unterscheidung von Codierung und Programmierung. Der Code selbst ist, wie gesagt, invariant. Er reflektiert nur das Problem, dass es eine Paradoxie gibt. 

Erst durch das Einziehen von Wenn-dann-Bedingungen regelt das System, unter welchen Bedingungen etwas Recht oder Unrecht sein soll. Diese eingefügten Konditionen zwingen dazu, jeden Sachverhalt (Information, Kommunikation) einem der Werte zuzuordnen. Der Code ist die Bedingung für Bedingungen. Er ist die Voraussetzung für Programme, die Bedingung ihrer Möglichkeit. Das Urprogramm.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>39. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 182 K04</title>
      <pubDate>Mon, 05 Jul 2021 17:05:46 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Die Rationalitätskonstrukte der funktional ausdifferenzierten Systeme funktionieren deshalb so gut, weil sie die zweiwertige Logik verwenden.

Zweiwertige Systemcodes wie Recht/Unrecht entfalten permanent ihre eigene Paradoxie: Zwei gegensätzliche Werte, die einander strikt ausschließen, repräsentieren die Einheit des Systems. Sie sind gleichzeitig relevant, können jedoch nie gleichzeitig benutzt werden. Sie können ihre Unterscheidung in sich selbst einführen (re-entry) und sich damit selbst begründen: Es kann rechtmäßig begründet werden, warum etwas Recht oder Unrecht ist. 

Ebenso kann die Unterscheidung zwischen Zahlung/Nichtzahlung in der Wirtschaft mit Zahlen belegt werden. Die Wissenschaft kann nicht gleichzeitig etwas für wahr und für unwahr erklären, die Medizin nicht gleichzeitig heilen/nicht heilen. Der Medizin-Code verdeckt, dass gar nicht jeder Kranke geheilt werden kann: Darum gibt es unheilbare Krankheiten, lebensverlängernde Maßnahmen, „Leben mit der Krankheit“ usw.

Der zweite Werte ist stets ein Negativwert. Er zwingt dazu, seine Anwendung mitzuprüfen: die Möglichkeit von Unrecht, von Unwahrheit, Nichtzahlung, ausbleibender Heilung. Die Letztentscheidung erscheint dadurch als kontingente Entscheidung: Sie hätte auch anders ausfallen können. Man kann mit systeminternen Codes und Normen begründen, ob etwas rechtens, bezahlt, wahr oder heilsam ist – oder nicht.

Die Anwendung zweiwertiger Codes setzt voraus, dass ein System die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung hat, sich also selbst beobachten kann. Beobachtung erster Ordnung, unreflektierte Äußerungen, sind zwar trotzdem möglich. Sie können jedoch keine Entscheidung herbeiführen. Das fehlende Prüfen beider Seiten des Codes würde als unzureichend erkannt werden. Erst die Anwendung beider Seiten des Codes durch ein Kreuzen der Grenze dieser Form führt außerdem zur Schließung von Funktionssystemen gegenüber der Umwelt (wie das 2. Kapitel schon gezeigt hatte). 

Das Crossing der Grenze bedeutet eine „Technisierung“ des Codes. Ein Wert bezieht sich auf den anderen. Die Anwendung hängt nicht von Umweltbedingungen ab, sondern nur von einfachen systeminternen Fragen: In welchem Gesetz steht das? Welche Forschung bestätigt das? Wo ist der Zahlungsbeleg? Wer hat das Medikament zugelassen?
 
Die „humane“ Seite der Technisierung besteht darin, dass der negative Wert auf eben technische Weise an den positiven gekoppelt ist. Unrecht, Unwahrheit, Nichtzahlung oder Nichtheilung werden zwangsläufig mitdargestellt, ohne dass man darauf besonders hinweisen müsste. Es ist nicht nötig, Motive darzulegen, weswegen man einen Beweis für das eine oder das andere sucht. Es braucht dafür kein „Subjekt“, keinen „Verstand“ und keine „Vernunft“. Die Rationalität des Systems erledigt die Entscheidung.

Technisierung kann als Bedingung für rationales Entscheiden gesehen werden. Dabei begrenzt die Code-Form, was jeweils als rational zu gelten hat. Juridische Rationalität (moralisch-sittliche Herleitung des Rechtes) ist nicht das gleiche wie gesamtgesellschaftliche Rationalität, sondern eben nur – Systemrationalität. Ob das Individuum sie anerkennen und befolgen wird, ist offen. Was in einem System „vernünftig“ ist, kann der Gesellschaft als unvernünftig erscheinen. 

Technisierung bedeutet Selbstkontrolle von Systemen. Fehler beim Entscheidungsvorgang werden als Anomalie behandelt. Dann wird auf Basis des Codes ein Weg entwickelt, der die Prüfung beider Seiten des Codes wieder sicherstellt, damit der Fehler sich nicht wiederholen kann.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Die Rationalitätskonstrukte der funktional ausdif…</itunes:subtitle>
      <description>Die Rationalitätskonstrukte der funktional ausdifferenzierten Systeme funktionieren deshalb so gut, weil sie die zweiwertige Logik verwenden.

Zweiwertige Systemcodes wie Recht/Unrecht entfalten permanent ihre eigene Paradoxie: Zwei gegensätzliche Werte, die einander strikt ausschließen, repräsentieren die Einheit des Systems. Sie sind gleichzeitig relevant, können jedoch nie gleichzeitig benutzt werden. Sie können ihre Unterscheidung in sich selbst einführen (re-entry) und sich damit selbst begründen: Es kann rechtmäßig begründet werden, warum etwas Recht oder Unrecht ist. 

Ebenso kann die Unterscheidung zwischen Zahlung/Nichtzahlung in der Wirtschaft mit Zahlen belegt werden. Die Wissenschaft kann nicht gleichzeitig etwas für wahr und für unwahr erklären, die Medizin nicht gleichzeitig heilen/nicht heilen. Der Medizin-Code verdeckt, dass gar nicht jeder Kranke geheilt werden kann: Darum gibt es unheilbare Krankheiten, lebensverlängernde Maßnahmen, „Leben mit der Krankheit“ usw.

Der zweite Werte ist stets ein Negativwert. Er zwingt dazu, seine Anwendung mitzuprüfen: die Möglichkeit von Unrecht, von Unwahrheit, Nichtzahlung, ausbleibender Heilung. Die Letztentscheidung erscheint dadurch als kontingente Entscheidung: Sie hätte auch anders ausfallen können. Man kann mit systeminternen Codes und Normen begründen, ob etwas rechtens, bezahlt, wahr oder heilsam ist – oder nicht.

Die Anwendung zweiwertiger Codes setzt voraus, dass ein System die Fähigkeit zur Beobachtung zweiter Ordnung hat, sich also selbst beobachten kann. Beobachtung erster Ordnung, unreflektierte Äußerungen, sind zwar trotzdem möglich. Sie können jedoch keine Entscheidung herbeiführen. Das fehlende Prüfen beider Seiten des Codes würde als unzureichend erkannt werden. Erst die Anwendung beider Seiten des Codes durch ein Kreuzen der Grenze dieser Form führt außerdem zur Schließung von Funktionssystemen gegenüber der Umwelt (wie das 2. Kapitel schon gezeigt hatte). 

Das Crossing der Grenze bedeutet eine „Technisierung“ des Codes. Ein Wert bezieht sich auf den anderen. Die Anwendung hängt nicht von Umweltbedingungen ab, sondern nur von einfachen systeminternen Fragen: In welchem Gesetz steht das? Welche Forschung bestätigt das? Wo ist der Zahlungsbeleg? Wer hat das Medikament zugelassen?
 
Die „humane“ Seite der Technisierung besteht darin, dass der negative Wert auf eben technische Weise an den positiven gekoppelt ist. Unrecht, Unwahrheit, Nichtzahlung oder Nichtheilung werden zwangsläufig mitdargestellt, ohne dass man darauf besonders hinweisen müsste. Es ist nicht nötig, Motive darzulegen, weswegen man einen Beweis für das eine oder das andere sucht. Es braucht dafür kein „Subjekt“, keinen „Verstand“ und keine „Vernunft“. Die Rationalität des Systems erledigt die Entscheidung.

Technisierung kann als Bedingung für rationales Entscheiden gesehen werden. Dabei begrenzt die Code-Form, was jeweils als rational zu gelten hat. Juridische Rationalität (moralisch-sittliche Herleitung des Rechtes) ist nicht das gleiche wie gesamtgesellschaftliche Rationalität, sondern eben nur – Systemrationalität. Ob das Individuum sie anerkennen und befolgen wird, ist offen. Was in einem System „vernünftig“ ist, kann der Gesellschaft als unvernünftig erscheinen. 

Technisierung bedeutet Selbstkontrolle von Systemen. Fehler beim Entscheidungsvorgang werden als Anomalie behandelt. Dann wird auf Basis des Codes ein Weg entwickelt, der die Prüfung beider Seiten des Codes wieder sicherstellt, damit der Fehler sich nicht wiederholen kann.</description>
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      <title>38. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 177 K04</title>
      <pubDate>Sun, 13 Jun 2021 17:19:23 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Wie unterscheiden sich unmarked state und unmarked space? Das veranschaulicht die Recht/Unrecht-Differenz: Recht und Unrecht werden voneinander unterschieden. Beide Seiten der Unterscheidung werden jeweils als Zustand markiert (marked state).

Diese Unterscheidung wird dann aber nicht als Einheit des Unterschiedenen in die Umwelt eingeführt, sondern als Unterscheidung. Die Umwelt ist begrifflich gar nicht Teil der Unterscheidung, sie ist das ausgeschlossene Dritte. Weder ihre räumliche Existenz noch ihr Zustand werden mit dem Code mitbezeichnet. Sie existiert natürlich trotzdem, aber eben nur als unmarked space. Sie ist der nicht bezeichnete Raum, in den hinein die Unterscheidung als Unterscheidung gezogen wird, ohne den Raum „mitzuerwähnen“.

Stattdessen operiert das System auf beiden Seiten des Codes und führt die Unterscheidung als Unterscheidung auf beiden Seiten des Codes wieder in das Unterschiedene ein (re-entry). Die Unterscheidung verhindert, dass eine Seite unmittelbar als die „richtige“ praktiziert werden könnte. Sie zwingt zur normativen Prüfung beider Seiten.

Anders operiert das System bei der Selbstunterscheidung, der System/Umwelt-Differenz. Auch hier werden zunächst sowohl das System als auch die Umwelt jeweils als Zustand markiert (marked state). Bei allen folgenden Operationen des Rechtssystems spielt die Umwelt jedoch keine Rolle. Das System operiert nur auf „seiner“ Seite des Codes, der Systemseite. Die Differenz existiert nur, um sich selbst abzugrenzen.

Was nun jeweils Recht und was Unrecht ist, wird vom System selbst nach internen Normen konstruiert und systemspezifisch bezeichnet (Rechtsprechung, Jurisdiktion, diction, lat.: Ausdrucksweise, Wortwahl).

Aus der zweiwertigen Codierung des Systems folgt auch, dass das System nicht teleologisch operiert. Ein System hat kein Ziel, nach dessen Erreichen es seine Operationen einstellen würde. Im Gegenteil. Ziele setzt sich das System selbst im System, jedoch nur als Episoden, um die weitere Autopoiesis (Selbstreproduktion) zu stabilisieren. Das System ist auf Unendlichkeit um der Unendlichkeit wegen angelegt; zu diesem Zweck setzt es sich selbst endliche Ziele, die als Basis für weitere Operationen dienen und diese stabilisieren.

Jede Operation verändert den Systemzustand immer gleichzeitig auf beiden Seiten des Codes. Dies eröffnet die Möglichkeit, anschließende Operationen ebenfalls auf beiden Seiten erneut auf Recht- oder Unrechtmäßigkeit zu überprüfen. Z.B.: Ist es rechtmäßig, dass ein rechtmäßig Verurteilter so und so behandelt wird?

Die Rechtmäßigkeit der Unterscheidung, also die Rechtmäßigkeit des Codes, wird so bei jeder einzelnen Operation immer neu bestätigt. Anders gesagt, die Code-Anwendung garantiert eine permanente Selbstbestätigung.

Die Zweiwertigkeit des Codes ist zugleich eine Bedingung der Autopoises. Nur auf Basis eines zweiwertigen Codes ist das System auf operativer Ebene schnell entscheidungsfähig und kann Urteile fällen, mit denen es sich als System selbst bestätigt. 

Ein dreiwertiger Code wäre nicht praktikabel, da er eine nicht mehr operationable Komplexität und Verlangsamung erzeugen würde. Ein Beispiel dafür ist die Unterscheidung Recht/Unrecht/Gemeinnutz im Mittelalter. Die „mehrwertige“ Logik wurde als „Derogation“ (teilweise Aufhebung, Außerkraftsetzung) des Rechts erkannt. Genauso verhielt es sich noch im 18. Jh. mit der „Staatsräson“. Unrecht ist demnach nicht zu ahnden, wenn dies die öffentliche Ordnung oder den Frieden gefährde. Kurz, ein dreiwertiger Code setzt die Funktionsfähigkeit des Systems außer Kraft. Beide Versuche wurden aufgegeben, allerdings ohne tiefere Einsicht, warum „Ausnahmen“ von der Recht/Unrecht-Unterscheidung nicht funktionieren können. Versuche, den binären Code um weitere Werte zu ergänzen, laufen bis heute unter Begriffen wie Sonderrechte, Ausnahmerechte und Dispensen (lat.: Erlassen einer Pflicht) vom Typ ius eminens („herausragendes Recht“).</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Wie unterscheiden sich unmarked state und unmarke…</itunes:subtitle>
      <description>Wie unterscheiden sich unmarked state und unmarked space? Das veranschaulicht die Recht/Unrecht-Differenz: Recht und Unrecht werden voneinander unterschieden. Beide Seiten der Unterscheidung werden jeweils als Zustand markiert (marked state).

Diese Unterscheidung wird dann aber nicht als Einheit des Unterschiedenen in die Umwelt eingeführt, sondern als Unterscheidung. Die Umwelt ist begrifflich gar nicht Teil der Unterscheidung, sie ist das ausgeschlossene Dritte. Weder ihre räumliche Existenz noch ihr Zustand werden mit dem Code mitbezeichnet. Sie existiert natürlich trotzdem, aber eben nur als unmarked space. Sie ist der nicht bezeichnete Raum, in den hinein die Unterscheidung als Unterscheidung gezogen wird, ohne den Raum „mitzuerwähnen“.

Stattdessen operiert das System auf beiden Seiten des Codes und führt die Unterscheidung als Unterscheidung auf beiden Seiten des Codes wieder in das Unterschiedene ein (re-entry). Die Unterscheidung verhindert, dass eine Seite unmittelbar als die „richtige“ praktiziert werden könnte. Sie zwingt zur normativen Prüfung beider Seiten.

Anders operiert das System bei der Selbstunterscheidung, der System/Umwelt-Differenz. Auch hier werden zunächst sowohl das System als auch die Umwelt jeweils als Zustand markiert (marked state). Bei allen folgenden Operationen des Rechtssystems spielt die Umwelt jedoch keine Rolle. Das System operiert nur auf „seiner“ Seite des Codes, der Systemseite. Die Differenz existiert nur, um sich selbst abzugrenzen.

Was nun jeweils Recht und was Unrecht ist, wird vom System selbst nach internen Normen konstruiert und systemspezifisch bezeichnet (Rechtsprechung, Jurisdiktion, diction, lat.: Ausdrucksweise, Wortwahl).

Aus der zweiwertigen Codierung des Systems folgt auch, dass das System nicht teleologisch operiert. Ein System hat kein Ziel, nach dessen Erreichen es seine Operationen einstellen würde. Im Gegenteil. Ziele setzt sich das System selbst im System, jedoch nur als Episoden, um die weitere Autopoiesis (Selbstreproduktion) zu stabilisieren. Das System ist auf Unendlichkeit um der Unendlichkeit wegen angelegt; zu diesem Zweck setzt es sich selbst endliche Ziele, die als Basis für weitere Operationen dienen und diese stabilisieren.

Jede Operation verändert den Systemzustand immer gleichzeitig auf beiden Seiten des Codes. Dies eröffnet die Möglichkeit, anschließende Operationen ebenfalls auf beiden Seiten erneut auf Recht- oder Unrechtmäßigkeit zu überprüfen. Z.B.: Ist es rechtmäßig, dass ein rechtmäßig Verurteilter so und so behandelt wird?

Die Rechtmäßigkeit der Unterscheidung, also die Rechtmäßigkeit des Codes, wird so bei jeder einzelnen Operation immer neu bestätigt. Anders gesagt, die Code-Anwendung garantiert eine permanente Selbstbestätigung.

Die Zweiwertigkeit des Codes ist zugleich eine Bedingung der Autopoises. Nur auf Basis eines zweiwertigen Codes ist das System auf operativer Ebene schnell entscheidungsfähig und kann Urteile fällen, mit denen es sich als System selbst bestätigt. 

Ein dreiwertiger Code wäre nicht praktikabel, da er eine nicht mehr operationable Komplexität und Verlangsamung erzeugen würde. Ein Beispiel dafür ist die Unterscheidung Recht/Unrecht/Gemeinnutz im Mittelalter. Die „mehrwertige“ Logik wurde als „Derogation“ (teilweise Aufhebung, Außerkraftsetzung) des Rechts erkannt. Genauso verhielt es sich noch im 18. Jh. mit der „Staatsräson“. Unrecht ist demnach nicht zu ahnden, wenn dies die öffentliche Ordnung oder den Frieden gefährde. Kurz, ein dreiwertiger Code setzt die Funktionsfähigkeit des Systems außer Kraft. Beide Versuche wurden aufgegeben, allerdings ohne tiefere Einsicht, warum „Ausnahmen“ von der Recht/Unrecht-Unterscheidung nicht funktionieren können. Versuche, den binären Code um weitere Werte zu ergänzen, laufen bis heute unter Begriffen wie Sonderrechte, Ausnahmerechte und Dispensen (lat.: Erlassen einer Pflicht) vom Typ ius eminens („herausragendes Recht“).</description>
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      <title>37. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 174 K04</title>
      <pubDate>Sat, 22 May 2021 10:44:23 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Auf praktischer Ebene ist der binäre Code Recht/Unrecht einfach zu handhaben. Der eine Wert negiert den anderen: Es gibt kein ausgeschlossenes Drittes, nur entweder/oder. Der Code kann nur als Unterscheidung praktiziert werden.

Dahinter stehen jedoch komplizierte logische Strukturen, die in der Theorie sozialer Systeme als re-entry bezeichnet werden. Der mathematische Begriff geht auf George Spencer Brown („Laws of Form“) zurück und bezeichnet den Wiedereintritt einer Form in die Form. 

Übertragen auf Kommunikation heißt re-entry: Die Unterscheidung von Recht und Unrecht erzeugt eine Form. Denn durch das Einziehen dieser Differenz (Grenze, Linie, Schnitt) wird ein Raum in zwei Hälften geteilt. Die erzeugte Unterscheidung kann nun wieder in das zuvor Unterschiedene eingeführt werden, und zwar auf beiden Seiten der Unterscheidung. 

Jedes Mal nun, wenn die Unterscheidung Recht/Unrecht angewendet wird, kreuzt das System die Grenze seiner Form. Das Kreuzen (Crossing) erfolgt symmetrisch: Die Unterscheidung wird auf beiden Seiten des zuvor Unterschiedenen wieder eingeführt. Dies wird als doppelter Wiedereintritt der Form in die Form bezeichnet. Das re-entry erfolgt in beide Richtungen.

Die Form des Codes ist also symmetrisch. Seine Anwendung im System erfolgt jedoch asymmetrisch, weil das System einen Präferenzwert hat: Das Recht operiert nur auf der Seite des Rechts. Durch Konditionalprogramme wird der symmetrische Code darum asymmetrisiert: Wenn-dann-Bedingungen regeln auf beiden Seiten des Codes, wie sowohl Recht als auch Unrecht jeweils rechtmäßig zu behandeln sind. Erst dadurch schließt sich das System gegenüber der Umwelt, denn nur das Recht gewährleistet die einzigartige Funktion, ausschließlich rechtmäßig zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden.

Durch die asymmetrische Anwendung des Codes sind zugleich Konflikte zwischen den Code-Werten im System ausgeschlossen. Offenkundig operiert das System nur auf der positiven Seite. Empirisch lässt sich das in jeder Rechtskommunikation leicht erkennen. Konflikte zwischen Code-Werten können darum nur zwischen konkurrierenden Systemen entstehen, die verschiedene Logiken zugrunde legen, etwa einst Kirchenrecht vs. weltliches Recht.

Das doppelte re-entry auf beiden Seiten der Form ist jedoch nicht der Normalfall. Bei der System-Umwelt-Differenz, mit der sich das System selbst von der Umwelt abgrenzt, erfolgt das re-entry nur auf der Seite des Systems: Das Rechtssystem führt die Differenz, mit der es sich von der Umwelt abgrenzt, wieder in sich selbst (in das Unterschiedene) ein. Die Umwelt kann das nicht. Der Begriff ist unspezifisch und wird nur zur Abgrenzung mitgeführt. Die Umwelt ist für das System nur ein vager Zustand, der unmarked state. Auch wenn es in der realen Welt natürlich Differenzen gibt, so werden sie mit diesem Begriff nicht spezifiziert.

Das System schreibt sich durch seine System-Umwelt-Differenz also in die Umwelt ein, aber nicht die Umwelt in das System. Die Umwelt ist nur das Produkt der Grenzziehung, mit der sich das System selbst als Recht definiert. Sie repräsentiert gewissermaßen das Unrecht – als Auslösesignal für die Operationen des Systems.


Mit zweiwertigen Codes bauen Systeme Bistabilität auf. Jeweils eine Seite des Codes bildet den Anschlusspunkt für die nächste Operation auf der anderen Seite. Anders gesagt: Der Anschlusspunkt wird abwechselnd von der einen Seite auf die andere verlagert. Wie bei einem Kippschalter gibt es nur An/Aus, oder wie in der Computertechnologie nur die Werte 1/0, positiv/negativ. Bistabile Systeme sind somit Systeme mit eingebauter Unterscheidung, die zwei Zustände annehmen können, indem sie die Grenze ihrer Form in beide Richtungen kreuzen. Die Anschlusspunkte sind logisch nur nacheinander benutzbar, nicht gleichzeitig. ...

Vollständiger Artikel auf der Website https://www.luhmaniac.de/podcast/codierung-programmierung-bistabilitaet-re-entry</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Auf praktischer Ebene ist der binäre Code Recht/U…</itunes:subtitle>
      <description>Auf praktischer Ebene ist der binäre Code Recht/Unrecht einfach zu handhaben. Der eine Wert negiert den anderen: Es gibt kein ausgeschlossenes Drittes, nur entweder/oder. Der Code kann nur als Unterscheidung praktiziert werden.

Dahinter stehen jedoch komplizierte logische Strukturen, die in der Theorie sozialer Systeme als re-entry bezeichnet werden. Der mathematische Begriff geht auf George Spencer Brown („Laws of Form“) zurück und bezeichnet den Wiedereintritt einer Form in die Form. 

Übertragen auf Kommunikation heißt re-entry: Die Unterscheidung von Recht und Unrecht erzeugt eine Form. Denn durch das Einziehen dieser Differenz (Grenze, Linie, Schnitt) wird ein Raum in zwei Hälften geteilt. Die erzeugte Unterscheidung kann nun wieder in das zuvor Unterschiedene eingeführt werden, und zwar auf beiden Seiten der Unterscheidung. 

Jedes Mal nun, wenn die Unterscheidung Recht/Unrecht angewendet wird, kreuzt das System die Grenze seiner Form. Das Kreuzen (Crossing) erfolgt symmetrisch: Die Unterscheidung wird auf beiden Seiten des zuvor Unterschiedenen wieder eingeführt. Dies wird als doppelter Wiedereintritt der Form in die Form bezeichnet. Das re-entry erfolgt in beide Richtungen.

Die Form des Codes ist also symmetrisch. Seine Anwendung im System erfolgt jedoch asymmetrisch, weil das System einen Präferenzwert hat: Das Recht operiert nur auf der Seite des Rechts. Durch Konditionalprogramme wird der symmetrische Code darum asymmetrisiert: Wenn-dann-Bedingungen regeln auf beiden Seiten des Codes, wie sowohl Recht als auch Unrecht jeweils rechtmäßig zu behandeln sind. Erst dadurch schließt sich das System gegenüber der Umwelt, denn nur das Recht gewährleistet die einzigartige Funktion, ausschließlich rechtmäßig zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden.

Durch die asymmetrische Anwendung des Codes sind zugleich Konflikte zwischen den Code-Werten im System ausgeschlossen. Offenkundig operiert das System nur auf der positiven Seite. Empirisch lässt sich das in jeder Rechtskommunikation leicht erkennen. Konflikte zwischen Code-Werten können darum nur zwischen konkurrierenden Systemen entstehen, die verschiedene Logiken zugrunde legen, etwa einst Kirchenrecht vs. weltliches Recht.

Das doppelte re-entry auf beiden Seiten der Form ist jedoch nicht der Normalfall. Bei der System-Umwelt-Differenz, mit der sich das System selbst von der Umwelt abgrenzt, erfolgt das re-entry nur auf der Seite des Systems: Das Rechtssystem führt die Differenz, mit der es sich von der Umwelt abgrenzt, wieder in sich selbst (in das Unterschiedene) ein. Die Umwelt kann das nicht. Der Begriff ist unspezifisch und wird nur zur Abgrenzung mitgeführt. Die Umwelt ist für das System nur ein vager Zustand, der unmarked state. Auch wenn es in der realen Welt natürlich Differenzen gibt, so werden sie mit diesem Begriff nicht spezifiziert.

Das System schreibt sich durch seine System-Umwelt-Differenz also in die Umwelt ein, aber nicht die Umwelt in das System. Die Umwelt ist nur das Produkt der Grenzziehung, mit der sich das System selbst als Recht definiert. Sie repräsentiert gewissermaßen das Unrecht – als Auslösesignal für die Operationen des Systems.


Mit zweiwertigen Codes bauen Systeme Bistabilität auf. Jeweils eine Seite des Codes bildet den Anschlusspunkt für die nächste Operation auf der anderen Seite. Anders gesagt: Der Anschlusspunkt wird abwechselnd von der einen Seite auf die andere verlagert. Wie bei einem Kippschalter gibt es nur An/Aus, oder wie in der Computertechnologie nur die Werte 1/0, positiv/negativ. Bistabile Systeme sind somit Systeme mit eingebauter Unterscheidung, die zwei Zustände annehmen können, indem sie die Grenze ihrer Form in beide Richtungen kreuzen. Die Anschlusspunkte sind logisch nur nacheinander benutzbar, nicht gleichzeitig. ...

Vollständiger Artikel auf der Website https://www.luhmaniac.de/podcast/codierung-programmierung-bistabilitaet-re-entry</description>
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      <title>36. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 170 K04</title>
      <pubDate>Sat, 01 May 2021 13:25:15 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Die Regelung von Schuldverhältnissen (obligatio: Verpflichtung) entwickelte sich im Römischen Zivilrecht zu einer der wichtigsten Kategorien. Die Entstehungsanlässe dürften Delikte und Verträge gewesen sein, die als Unrecht empfunden wurden. Folglich bedurfte es einer klaren Trennung zwischen Recht und Unrecht. Einmal vorhanden, wurde diese scharfe Unterscheidung im Lauf der Geschichte in Europa auf immer mehr Fragen angewendet. Die ursprüngliche Paradoxie des Rechts jedoch blitzte immer wieder durch. Sie konnte erst durch Konditionalprogramme aufgelöst werden. Dafür zwei Beispiele.

Beispiel eins ist die Figur des Risikos. Wenn rechtmäßiges Verhalten einen Schaden erzeugt, kann das Verhalten nicht nachträglich für unrechtmäßig erklärt werden. Es wäre paradox, dass etwas Rechtmäßiges Unrecht sein könnte. Um das Unlösbare aufzulösen, mussten erst Konditionalprogramme entwickelt werden. Diese stellen Wenn-dann-Bedingungen sowohl für rechtmäßiges als auch für unrechtmäßiges Verhalten auf. Lösung: Das Rechtsinstitut der Gefährungshaftung machte die Übernahme einer Haftung für etwaige Schäden zur Bedingung dafür, dass riskantes Verhalten rechtlich abgesichert sein kann. D.h.: Neue Unterdifferenzen (Risiko, Haftung) ermöglichen es, von diesen Begriffen ausgehend konkrete Wenn-dann-Regeln aufzustellen, wie in welchem Fall zu verfahren ist. 

Beispiel zwei ist die paradoxe staatliche Duldung rechtswidrigen Verhaltens. Noch im 19. Jh. galt ein „Nachlassen von der absoluten Rechtsforderung“, um den Frieden zu erhalten, als Staatsräson. Dabei handelt es sich jedoch um ein Zweckprogramm („um zu“) und eben nicht um ein Konditionalprogramm („wenn, dann“). Das untaugliche Zweckprogramm mutete dem Recht die Paradoxie zu, sich selbst abzulehnen bzw. zu sabotieren. Recht sollte demnach Unrecht für rechtens erklären. Erst durch das Einziehen von Konditionen konnten Regel-Ausnahme-Schemata definiert werden, die anhand neuer Begrifflichkeiten genau festlegen, unter welchen Bedingungen etwas Recht und unter welchen Bedingungen etwas Unrecht sein kann. Ein Beispiel wäre hier der „zivile Ungehorsam“.

Auf das eigene System wirken Konditionalprogramme dynamisierend. Es kann sich an seinen eigenen Programmen, d.h. Bedingungen, Kriterien und Kategorien orientieren, ohne erst ein Urteil abwarten zu müssen. Es wird von diesem Zeitpunkt des Urteils unabhängig.

Die Paradoxie des Rechts bleibt jedoch immer vorhanden. Sie wird „nur“ durch Konditionalprogramme immer neu aufgelöst. So wird die Paradoxie selbst zu einem kreativen Prinzip: Um sie zu entfalten, muss das System laufend neue Programme entwickeln, in denen es Ausnahmen von Normalregeln definiert. 

Dies gelingt abstrakt gesagt durch das Einziehen neuer Unterbegriffe auf beiden Seiten der Recht/Unrecht-Differenz und das Hinzufügen von neuen Kategorien, mit denen man dann operieren kann. Kurz, mit dem binären Code irritiert sich das System dauerhaft selbst. Es geht damit selbst ein Risiko ein, weil es seine existenzbegründende Paradoxie immer wieder rechtmäßig auflösen muss. Durch Konditionalprogramme löst es das Problem.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Die Regelung von Schuldverhältnissen (obligatio: …</itunes:subtitle>
      <description>Die Regelung von Schuldverhältnissen (obligatio: Verpflichtung) entwickelte sich im Römischen Zivilrecht zu einer der wichtigsten Kategorien. Die Entstehungsanlässe dürften Delikte und Verträge gewesen sein, die als Unrecht empfunden wurden. Folglich bedurfte es einer klaren Trennung zwischen Recht und Unrecht. Einmal vorhanden, wurde diese scharfe Unterscheidung im Lauf der Geschichte in Europa auf immer mehr Fragen angewendet. Die ursprüngliche Paradoxie des Rechts jedoch blitzte immer wieder durch. Sie konnte erst durch Konditionalprogramme aufgelöst werden. Dafür zwei Beispiele.

Beispiel eins ist die Figur des Risikos. Wenn rechtmäßiges Verhalten einen Schaden erzeugt, kann das Verhalten nicht nachträglich für unrechtmäßig erklärt werden. Es wäre paradox, dass etwas Rechtmäßiges Unrecht sein könnte. Um das Unlösbare aufzulösen, mussten erst Konditionalprogramme entwickelt werden. Diese stellen Wenn-dann-Bedingungen sowohl für rechtmäßiges als auch für unrechtmäßiges Verhalten auf. Lösung: Das Rechtsinstitut der Gefährungshaftung machte die Übernahme einer Haftung für etwaige Schäden zur Bedingung dafür, dass riskantes Verhalten rechtlich abgesichert sein kann. D.h.: Neue Unterdifferenzen (Risiko, Haftung) ermöglichen es, von diesen Begriffen ausgehend konkrete Wenn-dann-Regeln aufzustellen, wie in welchem Fall zu verfahren ist. 

Beispiel zwei ist die paradoxe staatliche Duldung rechtswidrigen Verhaltens. Noch im 19. Jh. galt ein „Nachlassen von der absoluten Rechtsforderung“, um den Frieden zu erhalten, als Staatsräson. Dabei handelt es sich jedoch um ein Zweckprogramm („um zu“) und eben nicht um ein Konditionalprogramm („wenn, dann“). Das untaugliche Zweckprogramm mutete dem Recht die Paradoxie zu, sich selbst abzulehnen bzw. zu sabotieren. Recht sollte demnach Unrecht für rechtens erklären. Erst durch das Einziehen von Konditionen konnten Regel-Ausnahme-Schemata definiert werden, die anhand neuer Begrifflichkeiten genau festlegen, unter welchen Bedingungen etwas Recht und unter welchen Bedingungen etwas Unrecht sein kann. Ein Beispiel wäre hier der „zivile Ungehorsam“.

Auf das eigene System wirken Konditionalprogramme dynamisierend. Es kann sich an seinen eigenen Programmen, d.h. Bedingungen, Kriterien und Kategorien orientieren, ohne erst ein Urteil abwarten zu müssen. Es wird von diesem Zeitpunkt des Urteils unabhängig.

Die Paradoxie des Rechts bleibt jedoch immer vorhanden. Sie wird „nur“ durch Konditionalprogramme immer neu aufgelöst. So wird die Paradoxie selbst zu einem kreativen Prinzip: Um sie zu entfalten, muss das System laufend neue Programme entwickeln, in denen es Ausnahmen von Normalregeln definiert. 

Dies gelingt abstrakt gesagt durch das Einziehen neuer Unterbegriffe auf beiden Seiten der Recht/Unrecht-Differenz und das Hinzufügen von neuen Kategorien, mit denen man dann operieren kann. Kurz, mit dem binären Code irritiert sich das System dauerhaft selbst. Es geht damit selbst ein Risiko ein, weil es seine existenzbegründende Paradoxie immer wieder rechtmäßig auflösen muss. Durch Konditionalprogramme löst es das Problem.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>35. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 165 K04</title>
      <pubDate>Sun, 18 Apr 2021 16:59:22 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Start des 4. Kapitels über Codierung und Programmierung. Das 3. Kapitel hatte die soziale Funktion des Rechts herausgearbeitet. Diese besteht in einer kontrafaktischen Stabilisierung von normativen Verhaltenserwartungen. Nun geht es nun um die Frage: Woran orientiert sich das Rechtssystem bei seiner Entscheidungsfindung, ob etwas Recht oder Unrecht ist?

Anstatt von vorhandenen Kommunikationsstrukturen auszugehen, stellt die Theorie sozialer Systeme die Frage: Wie entwickeln Systeme Strukturen? Bzw. wie haben sie diese entwickelt? Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht war nicht immer schon da. Sie hat eine Evolutionsgeschichte. Wo ist der logische Ausgangspunkt? 

Die Strukturbetrachtung ersetzt Luhmann im Folgenden durch die Unterscheidung von Codes und Programmen, mit denen Systeme ihre Kommunikationsstrukturen begründen und aufbauen. Der Fokus liegt auf der Entwicklung, dem Prozess, durch den Strukturen entstehen.

Ausgangspunkt ist die Erwartung von Recht – im Gegensatz zu Unrecht, das nicht erwartet wird. Die Erwartung von Recht erzeugt ein zweiwertiges Schema: Entweder erfüllen sich die Erwartungen, oder sie werden enttäuscht. Zugleich droht immer eine Kollision gegensätzlicher Erwartungen, die sich beide im Recht wähnen. 

Woran orientiert sich das Rechtssystem nun bei seiner Entscheidungsfindung?  Luhmann hatte bereits herausgearbeitet, dass das Rechtssystem operativ geschlossen ist, sich selbst beobachtet und an internen Normen orientiert. Nun konstatiert er einen weiteren Abstraktionsschritt, mit dem das Recht seine Entscheidungsfindung gleichsam „überformt“:

Bei der Entscheidungsfindung wendet das Rechtssystem seinen eigenen Code – die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht – auch auf beide Seiten des Erwartungsschemas an: Handelt es sich um rechtmäßige Erwartungen oder um unrechtmäßige? Ein solcher Abstraktionsschritt ist, wie Luhmann betont, evolutionär nicht selbstverständlich, er war sogar unwahrscheinlich. Die Voraussetzung dafür waren exzeptionelle evolutionäre Bedingungen. 

Diese Bedingungen finden sich in Europa im Römischen Zivilrecht. Es unterschied bereits früh zwischen Recht und Unrecht. Die Anwendung dieser Unterscheidung auf Delikte und Verträge führte dazu, dass sich die harte Festlegung von Recht oder Unrecht im Alltag ausbreiten und eine Tradition begründen konnte.

In anderen Hochkulturen wie in Japan entwickelte sich eher eine Abneigung dazu, Konflikte in Rechtskonflikte zu verwandeln. Anstatt den Gegensatz von Recht/Unrecht zu betonen, stand die Harmonie der Gesellschaft im Vordergrund. Das Recht differenzierte sich darum oft nur für Strafrecht, Organisations- und Verwaltungsrecht aus, also für Konflikte, die nicht durch Schlichtung zu lösen sind. Streitschlichtung relativiert ja gerade den Gegensatz von Recht/Unrecht, um zu einer sozialverträglichen Einigung für beide Seiten zu kommen. (Man beachte, dass der Rechtsbegriff des Vertrages auch in dieser soften Formulierung durchblitzt.)

Die evolutionäre Unwahrscheinlichkeit, dass es zur Ausdifferenzierung eines Funktionssystems auf der Grundlage der harten Unterscheidung von Recht/Unrecht kommen konnte, wird von Luhmann mehrfach betont.

Die Entstehung dieser Unterscheidung und ihre Evolution analysiert Luhmann nun mithilfe einer Tabelle. Diese abstrahiert in fünf Schritten, wie es zu einer solchen Unterscheidung kommt und wie ein System auf diesem Code aufbauend auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung (Beobachtung von Beobachtungen) Programme entwickelt, an denen es sich orientiert – was ja die Ausgangsfrage war.

Weiterlesen: https://www.luhmaniac.de/podcast/codierung-programmierung-entparadoxierung</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Start des 4. Kapitels über Codierung und Programm…</itunes:subtitle>
      <description>Start des 4. Kapitels über Codierung und Programmierung. Das 3. Kapitel hatte die soziale Funktion des Rechts herausgearbeitet. Diese besteht in einer kontrafaktischen Stabilisierung von normativen Verhaltenserwartungen. Nun geht es nun um die Frage: Woran orientiert sich das Rechtssystem bei seiner Entscheidungsfindung, ob etwas Recht oder Unrecht ist?

Anstatt von vorhandenen Kommunikationsstrukturen auszugehen, stellt die Theorie sozialer Systeme die Frage: Wie entwickeln Systeme Strukturen? Bzw. wie haben sie diese entwickelt? Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht war nicht immer schon da. Sie hat eine Evolutionsgeschichte. Wo ist der logische Ausgangspunkt? 

Die Strukturbetrachtung ersetzt Luhmann im Folgenden durch die Unterscheidung von Codes und Programmen, mit denen Systeme ihre Kommunikationsstrukturen begründen und aufbauen. Der Fokus liegt auf der Entwicklung, dem Prozess, durch den Strukturen entstehen.

Ausgangspunkt ist die Erwartung von Recht – im Gegensatz zu Unrecht, das nicht erwartet wird. Die Erwartung von Recht erzeugt ein zweiwertiges Schema: Entweder erfüllen sich die Erwartungen, oder sie werden enttäuscht. Zugleich droht immer eine Kollision gegensätzlicher Erwartungen, die sich beide im Recht wähnen. 

Woran orientiert sich das Rechtssystem nun bei seiner Entscheidungsfindung?  Luhmann hatte bereits herausgearbeitet, dass das Rechtssystem operativ geschlossen ist, sich selbst beobachtet und an internen Normen orientiert. Nun konstatiert er einen weiteren Abstraktionsschritt, mit dem das Recht seine Entscheidungsfindung gleichsam „überformt“:

Bei der Entscheidungsfindung wendet das Rechtssystem seinen eigenen Code – die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht – auch auf beide Seiten des Erwartungsschemas an: Handelt es sich um rechtmäßige Erwartungen oder um unrechtmäßige? Ein solcher Abstraktionsschritt ist, wie Luhmann betont, evolutionär nicht selbstverständlich, er war sogar unwahrscheinlich. Die Voraussetzung dafür waren exzeptionelle evolutionäre Bedingungen. 

Diese Bedingungen finden sich in Europa im Römischen Zivilrecht. Es unterschied bereits früh zwischen Recht und Unrecht. Die Anwendung dieser Unterscheidung auf Delikte und Verträge führte dazu, dass sich die harte Festlegung von Recht oder Unrecht im Alltag ausbreiten und eine Tradition begründen konnte.

In anderen Hochkulturen wie in Japan entwickelte sich eher eine Abneigung dazu, Konflikte in Rechtskonflikte zu verwandeln. Anstatt den Gegensatz von Recht/Unrecht zu betonen, stand die Harmonie der Gesellschaft im Vordergrund. Das Recht differenzierte sich darum oft nur für Strafrecht, Organisations- und Verwaltungsrecht aus, also für Konflikte, die nicht durch Schlichtung zu lösen sind. Streitschlichtung relativiert ja gerade den Gegensatz von Recht/Unrecht, um zu einer sozialverträglichen Einigung für beide Seiten zu kommen. (Man beachte, dass der Rechtsbegriff des Vertrages auch in dieser soften Formulierung durchblitzt.)

Die evolutionäre Unwahrscheinlichkeit, dass es zur Ausdifferenzierung eines Funktionssystems auf der Grundlage der harten Unterscheidung von Recht/Unrecht kommen konnte, wird von Luhmann mehrfach betont.

Die Entstehung dieser Unterscheidung und ihre Evolution analysiert Luhmann nun mithilfe einer Tabelle. Diese abstrahiert in fünf Schritten, wie es zu einer solchen Unterscheidung kommt und wie ein System auf diesem Code aufbauend auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung (Beobachtung von Beobachtungen) Programme entwickelt, an denen es sich orientiert – was ja die Ausgangsfrage war.

Weiterlesen: https://www.luhmaniac.de/podcast/codierung-programmierung-entparadoxierung</description>
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      <title>34. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 159 K03</title>
      <pubDate>Fri, 02 Apr 2021 19:32:02 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>So wenig wie Verhaltenssteuerung die soziale Funktion des Rechts ist, verhält es sich mit der Konfliktregulierung: Beides ist nur eine Leistung. Das Recht kann ohnehin nur rechtlich konstruierbare Konflikte um das Recht lösen. Psychische Motive oder die Frage, wer einen Streit angefangen hat, bevor er zum Rechtsstreit wurde, bleiben unberücksichtigt. Dass ein Konflikt zum Rechtskonflikt wird, ist die Ausnahme. 

Nicht rechtsrelevante Konflikte, die durch ein Verfahren und das Urteil nicht erfasst werden, sind entsprechend auch nicht durch Recht kontrollierbar. Sie existieren einfach weiter. Das Recht kann nicht über den Gegenstand des Rechtsstreites hinaus regeln, ob z.B. eine Beziehung in der Familie oder am Arbeitsplatz fortgesetzt werden soll und wie. Oft beendet eine rechtliche Konfliktlösung die soziale Beziehung. 

Funktion und Leistung unterscheiden sich auch dadurch, dass sich die Funktion (kontrafaktische Stabilisierung von Verhaltenserwartungen) auf die Gesamtgesellschaft bezieht und es für sie kein Äquivalent gibt. Für Leistungen gibt es hingegen viele Äquivalente auch in anderen Funktionssystemen: z.B. Schlichtung, Mediation oder Paartherapie. 

Solche Konfliktlösungen können ein gewünschtes Verhalten punktuell zwar steuern bzw. Anreize dafür liefern. Das ersetzt jedoch nicht die gesellschaftliche Funktion. Recht bleibt immer die Reservewährung. Sie wird eingesetzt, wenn Argumente nicht reichen, um einen Konsens zu finden.

Die Ausdifferenzierung als autonomes Funktionssystem ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt zwischen Funktion und Leistung unterschieden werden kann. Bei historischen Rechtsvergleichen muss die Differenzierungsform der Gesellschaft mitbeachtet werden. In der segmentären Gesellschaft (differenziert nach Familien, Stämmen, Clans) und in der stratifizierten Gesellschaft (differenziert nach Adel/Volk) war die Ausgangslage, auf der Recht und politische Macht operieren konnten, grundlegend verschieden.

Da die Gesellschaft sowohl die Funktion als auch die Leistungen des Rechts genießt, wirkt das Recht auf gesellschaftliche Konflikte wie ein Immunsystem auf einen Virenangriff. Der Vergleich ist keine bloße Methapher. Er bezieht sich auf die Biologen Humberto Maturana und Francisco Varela, die als erste die Autopoiesis (Selbstreproduktion) von Zellen erforschten und deren Erkenntnisse Luhmann auf Kommunikation übertrug. 

Der Konflikt ist gleichsam der Virusangriff aus der Umwelt auf das Gesellschaftssystem, worauf das Recht sinnvolle Abwehrmechanismen jeweils erst entwickeln muss. Konflikt und Virus sind kontingente Phänomene, nie vorhersehbar. Die jeweilige Antwort muss immer neu gefunden werden. Dies geschieht auf der Basis von Kommunikation, die wiederum wie Zellen evoluieren. Der neue Fall ist die Variation, die einen Unterschied macht. Die Entscheidung, wie damit umgegangen wird, ist die Selektion. Das Ergebnis ist die Restabilisierung des Systems. Sollte sich ein ähnlicher Konflikt wiederholen, hätte man immerhin einen Präzedenzfall („Immunkräfte“) bereits vorliegen.

Einmal ausdifferenziert, bewährt sich ein Funktionssystem selbst, im Sinne von bewahren. Es stabilisiert sich an sich selbst.

Dass die funktionale Ausdifferenzierung zur modernen Gesellschaft im 12./13. Jh. in Europa und nicht z.B. in China ihren Anfang nahm, geht auf das römische Zivilrecht zurück. Mit ihm hatten sich rechtliche Normen bereits als Alltagsbestandteil bewährt. Das wiederum begünstigte die Ausdifferenzierung anderer Systeme wie der Politik, da man dank der Rechtkultur stabile Erwartungen in die Sozialordnung hineinbauen konnte.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>So wenig wie Verhaltenssteuerung die soziale Funk…</itunes:subtitle>
      <description>So wenig wie Verhaltenssteuerung die soziale Funktion des Rechts ist, verhält es sich mit der Konfliktregulierung: Beides ist nur eine Leistung. Das Recht kann ohnehin nur rechtlich konstruierbare Konflikte um das Recht lösen. Psychische Motive oder die Frage, wer einen Streit angefangen hat, bevor er zum Rechtsstreit wurde, bleiben unberücksichtigt. Dass ein Konflikt zum Rechtskonflikt wird, ist die Ausnahme. 

Nicht rechtsrelevante Konflikte, die durch ein Verfahren und das Urteil nicht erfasst werden, sind entsprechend auch nicht durch Recht kontrollierbar. Sie existieren einfach weiter. Das Recht kann nicht über den Gegenstand des Rechtsstreites hinaus regeln, ob z.B. eine Beziehung in der Familie oder am Arbeitsplatz fortgesetzt werden soll und wie. Oft beendet eine rechtliche Konfliktlösung die soziale Beziehung. 

Funktion und Leistung unterscheiden sich auch dadurch, dass sich die Funktion (kontrafaktische Stabilisierung von Verhaltenserwartungen) auf die Gesamtgesellschaft bezieht und es für sie kein Äquivalent gibt. Für Leistungen gibt es hingegen viele Äquivalente auch in anderen Funktionssystemen: z.B. Schlichtung, Mediation oder Paartherapie. 

Solche Konfliktlösungen können ein gewünschtes Verhalten punktuell zwar steuern bzw. Anreize dafür liefern. Das ersetzt jedoch nicht die gesellschaftliche Funktion. Recht bleibt immer die Reservewährung. Sie wird eingesetzt, wenn Argumente nicht reichen, um einen Konsens zu finden.

Die Ausdifferenzierung als autonomes Funktionssystem ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt zwischen Funktion und Leistung unterschieden werden kann. Bei historischen Rechtsvergleichen muss die Differenzierungsform der Gesellschaft mitbeachtet werden. In der segmentären Gesellschaft (differenziert nach Familien, Stämmen, Clans) und in der stratifizierten Gesellschaft (differenziert nach Adel/Volk) war die Ausgangslage, auf der Recht und politische Macht operieren konnten, grundlegend verschieden.

Da die Gesellschaft sowohl die Funktion als auch die Leistungen des Rechts genießt, wirkt das Recht auf gesellschaftliche Konflikte wie ein Immunsystem auf einen Virenangriff. Der Vergleich ist keine bloße Methapher. Er bezieht sich auf die Biologen Humberto Maturana und Francisco Varela, die als erste die Autopoiesis (Selbstreproduktion) von Zellen erforschten und deren Erkenntnisse Luhmann auf Kommunikation übertrug. 

Der Konflikt ist gleichsam der Virusangriff aus der Umwelt auf das Gesellschaftssystem, worauf das Recht sinnvolle Abwehrmechanismen jeweils erst entwickeln muss. Konflikt und Virus sind kontingente Phänomene, nie vorhersehbar. Die jeweilige Antwort muss immer neu gefunden werden. Dies geschieht auf der Basis von Kommunikation, die wiederum wie Zellen evoluieren. Der neue Fall ist die Variation, die einen Unterschied macht. Die Entscheidung, wie damit umgegangen wird, ist die Selektion. Das Ergebnis ist die Restabilisierung des Systems. Sollte sich ein ähnlicher Konflikt wiederholen, hätte man immerhin einen Präzedenzfall („Immunkräfte“) bereits vorliegen.

Einmal ausdifferenziert, bewährt sich ein Funktionssystem selbst, im Sinne von bewahren. Es stabilisiert sich an sich selbst.

Dass die funktionale Ausdifferenzierung zur modernen Gesellschaft im 12./13. Jh. in Europa und nicht z.B. in China ihren Anfang nahm, geht auf das römische Zivilrecht zurück. Mit ihm hatten sich rechtliche Normen bereits als Alltagsbestandteil bewährt. Das wiederum begünstigte die Ausdifferenzierung anderer Systeme wie der Politik, da man dank der Rechtkultur stabile Erwartungen in die Sozialordnung hineinbauen konnte.</description>
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      <title>33. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 153, K. 03</title>
      <pubDate>Sun, 07 Mar 2021 22:32:40 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>S. 153 bis S. 159 (Zeile 2)

Die Frage, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft hat, führt zu dem allgemeinen Problem, dass abstrakte Begriffe häufig unanalysiert übernommen werden, was zu falschen Schlussfolgerungen führt. Der Begriff der Funktion wird als bekannt vorausgesetzt, anstatt ihn zu hinterfragen und zu definieren. 

Diese Ungenauigkeit führt dazu, dass der Funktionsbegriff zu weit gefasst wird. Häufig zieht man einen Geschichtsvergleich. Man beruft sich auf einen willkürlichen Zeitpunkt in der Vergangenheit, in der das Recht bestimmte Ordnungsleistungen zu erfüllen schien, und vergleicht dann mit der Gegenwart, um einen Funktionsverlust zu unterstellen. Diese Vorgehensweise übersieht, dass die Funktion „nur“ darin besteht, Verhaltenserwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren.

Setzt man die Funktion zu weit an, wird entsprechend falsch geschlussfolgert. Die Funktion scheint dann z.B. in Herstellung einer Hierarchie, sozialer Kontrolle oder Inklusion zu liegen. Der historische Vergleich scheint solche Betrachtungen nahezulegen. Auch der Anschein einer Steuerung der Gesellschaft oder dass die Funktion sich gewandelt hätte, wird dadurch erweckt. Zugleich werden die jeweiligen Erwartungen der Gesellschaft in einer Epoche unhinterfragt als Maßstab angesetzt, z.B. die traditionelle Vorstellung, das Recht hätte eine Integrationsfunktion in Bezug auf Gleichheit. Moralisch geprägte Wunschvorstellungen ergeben dann zwangsläufig ein negatives Bild. Demnach hätte das Recht seine Funktion nur mangelhaft umgesetzt oder gar versagt. 

Kurz, eine unhinterfragte Funktionsbestimmung führt zu falschen Aussagen. Dasselbe gilt für die Gegenargumentation, wenn diese nur die gleichen Vorurteile konträr reflektiert.

Luhmann fordert darum begriffliche Genauigkeit bei allen Begriffen, die im Kontext der Funktion eine Rolle spielen, weil sie miteinander vernetzt sind. In diesem Fall sind das: soziale Kontrolle, Inklusion, Sollen, Wert, Gleichheit, Konsens, Zwang, Zeit, kontrafaktische Stabilisierung. Falschannahmen sind auch so nicht auszuschließen, aber immerhin trägt das so erhöhte Abstraktionsniveau zur Theoriebildung bei.

S. 156: Abschnitt VI

Funktion und Leistung sind nicht zu verwechseln. Die Funktion bezieht sich auf das Gesellschaftssystem als Einheit. Sie besteht wie gesagt in der kontrafaktischen Stabilisierung von Verhaltenserwartungen. Sie besteht damit zugleich nicht in einer Verhaltenssteuerung. Dass trotzdem Steuerungseffekte beobachtbar sind, weil z.B. das rechtskonforme Verhalten in einem Bereich steigt, ist jedoch nur eine Folge dessen, dass das System seine Funktion erfüllt. 

Normative Erwartungen in Bezug auf rechtskonformes Verhalten durchziehen die ganze Gesellschaft. Das beginnt schon im Straßenverkehr, wo jeder von jedem erwartet, sich an die Regeln zu halten. Sie finden sich in allen Funktionssystemen (etwa in der Wirtschaft), Interaktionssystemen (Kommunikation unter Anwesenden) und Organisationssystemen (die keine einzigartige spezifische Funktion erfüllen). 

Auf dieser Ebene kann rechtskonformes Verhalten in gewisser Hinsicht gesteuert werden, z.B. indem man Kreditkarten prüft. Hier mögen auch Anwälte mitwirken, die rechtliche Fragen prüfen, aber die Funktion des Rechtssystems für die Gesellschaft ist davon unberührt.

Verhaltenssteuerung ist somit eine Art Nebenleistung, die das Recht durch Ausübung seiner Funktion nach sich zieht. Sie ist ein Effekt der Funktionserfüllung, nicht die Funktion selbst.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>S. 153 bis S. 159 (Zeile 2)

Die Frage, welche Fu…</itunes:subtitle>
      <description>S. 153 bis S. 159 (Zeile 2)

Die Frage, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft hat, führt zu dem allgemeinen Problem, dass abstrakte Begriffe häufig unanalysiert übernommen werden, was zu falschen Schlussfolgerungen führt. Der Begriff der Funktion wird als bekannt vorausgesetzt, anstatt ihn zu hinterfragen und zu definieren. 

Diese Ungenauigkeit führt dazu, dass der Funktionsbegriff zu weit gefasst wird. Häufig zieht man einen Geschichtsvergleich. Man beruft sich auf einen willkürlichen Zeitpunkt in der Vergangenheit, in der das Recht bestimmte Ordnungsleistungen zu erfüllen schien, und vergleicht dann mit der Gegenwart, um einen Funktionsverlust zu unterstellen. Diese Vorgehensweise übersieht, dass die Funktion „nur“ darin besteht, Verhaltenserwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren.

Setzt man die Funktion zu weit an, wird entsprechend falsch geschlussfolgert. Die Funktion scheint dann z.B. in Herstellung einer Hierarchie, sozialer Kontrolle oder Inklusion zu liegen. Der historische Vergleich scheint solche Betrachtungen nahezulegen. Auch der Anschein einer Steuerung der Gesellschaft oder dass die Funktion sich gewandelt hätte, wird dadurch erweckt. Zugleich werden die jeweiligen Erwartungen der Gesellschaft in einer Epoche unhinterfragt als Maßstab angesetzt, z.B. die traditionelle Vorstellung, das Recht hätte eine Integrationsfunktion in Bezug auf Gleichheit. Moralisch geprägte Wunschvorstellungen ergeben dann zwangsläufig ein negatives Bild. Demnach hätte das Recht seine Funktion nur mangelhaft umgesetzt oder gar versagt. 

Kurz, eine unhinterfragte Funktionsbestimmung führt zu falschen Aussagen. Dasselbe gilt für die Gegenargumentation, wenn diese nur die gleichen Vorurteile konträr reflektiert.

Luhmann fordert darum begriffliche Genauigkeit bei allen Begriffen, die im Kontext der Funktion eine Rolle spielen, weil sie miteinander vernetzt sind. In diesem Fall sind das: soziale Kontrolle, Inklusion, Sollen, Wert, Gleichheit, Konsens, Zwang, Zeit, kontrafaktische Stabilisierung. Falschannahmen sind auch so nicht auszuschließen, aber immerhin trägt das so erhöhte Abstraktionsniveau zur Theoriebildung bei.

S. 156: Abschnitt VI

Funktion und Leistung sind nicht zu verwechseln. Die Funktion bezieht sich auf das Gesellschaftssystem als Einheit. Sie besteht wie gesagt in der kontrafaktischen Stabilisierung von Verhaltenserwartungen. Sie besteht damit zugleich nicht in einer Verhaltenssteuerung. Dass trotzdem Steuerungseffekte beobachtbar sind, weil z.B. das rechtskonforme Verhalten in einem Bereich steigt, ist jedoch nur eine Folge dessen, dass das System seine Funktion erfüllt. 

Normative Erwartungen in Bezug auf rechtskonformes Verhalten durchziehen die ganze Gesellschaft. Das beginnt schon im Straßenverkehr, wo jeder von jedem erwartet, sich an die Regeln zu halten. Sie finden sich in allen Funktionssystemen (etwa in der Wirtschaft), Interaktionssystemen (Kommunikation unter Anwesenden) und Organisationssystemen (die keine einzigartige spezifische Funktion erfüllen). 

Auf dieser Ebene kann rechtskonformes Verhalten in gewisser Hinsicht gesteuert werden, z.B. indem man Kreditkarten prüft. Hier mögen auch Anwälte mitwirken, die rechtliche Fragen prüfen, aber die Funktion des Rechtssystems für die Gesellschaft ist davon unberührt.

Verhaltenssteuerung ist somit eine Art Nebenleistung, die das Recht durch Ausübung seiner Funktion nach sich zieht. Sie ist ein Effekt der Funktionserfüllung, nicht die Funktion selbst.</description>
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      <title>32. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 150, K. 03</title>
      <pubDate>Tue, 09 Feb 2021 07:44:31 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Welche Konsequenzen hat es, dass das Recht seine Funktion in normativer Form ausübt? Die wichtigste ist: Recht und Politik differenzierten sich und wurden autonome Funktionssysteme. Da sie jedoch aufeinander angewiesen sind, stellt sich die Frage, inwiefern die Systeme „zusammenhängen“. Insbesondere der Begriff Rechtsstaat verwirrt hier. Er verkettet in der Tat Recht mit Politik.

Die Autonomie der Systeme lässt sich jedoch gut erkennen, wenn man sich fragt, welches symbolisch generalisierte Kommunikationsmedium sie jeweils benutzen. 

Medien sind lose gekoppelte Elemente, die vorübergehend eine feste Kopplung eingehen können. Wird ein Text diskutiert, koppelt sich Kommunikation an Kommunikation. Undiskutiert handelt es sich um lose Elemente. 

Symbolisch generalisierte Kommunikationsmedien (SGK) sind Strukturen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kommunikation generell erhöhen, unabhängig von der Situation. Es handelt sich um binäre Codes (Geld/kein Geld), die sich selbst im positiven Wert lokalisieren (das Geld in Zahlungen). 

Das SGK der Politik ist Macht bzw. keine Macht ausübende Kommunikation. Im Rechtssystem ist Macht jedoch kein Faktor! Der Code ist Geltung/keine Geltung. Über- und Unterlegenheit spielen keine Rolle. 

Im Gegenteil: Schon im alten Athen sollte das Recht Arme gegen Reiche schützen. Im Mittelalter waren Herrscher Gesetzgeber und Richter in einem. Man unterschied zwischen Macht und Rechtsgeltung. Davon zeugen die Begriffe gubernaculum (Herrschaftsgewalt) und iurisdictio (Rechtszuständigkeit). So erkannte der König von England im 14. Jh. in der Magna Charta Libertatum die Rechte seiner Untertanen an. 

Die allmähliche Trennung von Kirchen- und weltlichem Recht trug dazu bei, die gottgegebene Herrschaft als alleinige „Quelle“ des Rechts zu hinterfragen.

Auf diesen Prozess war das Naturrecht von Hobbes († 1679) die plausible Antwort. Das Recht könne nicht auf die Willkür eines Herrschers zurückgehen. Es habe von Natur aus viele Quellen, z.B. Traditionen, universale Prinzipien. Seine Theorie vom Naturzustand besagt, dass es von Natur aus weder Herrschaftsrecht noch Ungleichheit gibt. Fazit: Das Recht ist menschgemacht! Die „subjektiven“ Naturrechte werden zur Bedingung für „objektives“ Recht. 

Hobbes denkt Institutionen konsequent vom freien und gleichen Individuum aus. Das Individuum wird zum Ausgangspunkt für die Lösung: staatliches Handeln. Der „souveräne Staat“ wird zur Notlösung, um das Problem zu artikulieren, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht eins sind. Ein Souverän muss das Gewaltmonopol übernehmen, weil sonst Krieg Jeder gegen Jeden herrsche. 

Die Differenz von Politik und Recht wurde dadurch neu definiert. Es kommt zur Ausdifferenzierung eines politischen Systems. Dem gegenüber steht ein Recht, das Jedem individuelle, subjektive Rechte von Natur aus zubilligt. Auf dieser Grundlage wird die Anerkennung von Vertragsfreiheit, Eigentum und Rechtsfähigkeit von Korporationen möglich. Von da an braucht man subjektive Rechte nicht mehr. Das Rechtssystem hat sich ausdifferenziert. Es normiert nun selbst, was Recht ist.

Kurz, in beiden Systemen geht es zwar um Erwartungen, die sich auf das Verhalten anderer beziehen – jedoch in völlig verschiedener Form.

Der Unterschied zeigt sich auch bei der Rechtsdurchsetzung. Hier ging man lange von Verhalten aus. Die Systemtheorie verlagert den Fokus auf normative Erwartungen. Recht ermöglicht kontrafaktische Erwartungssicherheit. Diese erzeugt es mithilfe einer Erwartung an die Politik: dass Regierung, Staatsanwälte usw. das Recht auch durchsetzen. Die Systeme sind strukturell gekoppelt.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Welche Konsequenzen hat es, dass das Recht seine …</itunes:subtitle>
      <description>Welche Konsequenzen hat es, dass das Recht seine Funktion in normativer Form ausübt? Die wichtigste ist: Recht und Politik differenzierten sich und wurden autonome Funktionssysteme. Da sie jedoch aufeinander angewiesen sind, stellt sich die Frage, inwiefern die Systeme „zusammenhängen“. Insbesondere der Begriff Rechtsstaat verwirrt hier. Er verkettet in der Tat Recht mit Politik.

Die Autonomie der Systeme lässt sich jedoch gut erkennen, wenn man sich fragt, welches symbolisch generalisierte Kommunikationsmedium sie jeweils benutzen. 

Medien sind lose gekoppelte Elemente, die vorübergehend eine feste Kopplung eingehen können. Wird ein Text diskutiert, koppelt sich Kommunikation an Kommunikation. Undiskutiert handelt es sich um lose Elemente. 

Symbolisch generalisierte Kommunikationsmedien (SGK) sind Strukturen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kommunikation generell erhöhen, unabhängig von der Situation. Es handelt sich um binäre Codes (Geld/kein Geld), die sich selbst im positiven Wert lokalisieren (das Geld in Zahlungen). 

Das SGK der Politik ist Macht bzw. keine Macht ausübende Kommunikation. Im Rechtssystem ist Macht jedoch kein Faktor! Der Code ist Geltung/keine Geltung. Über- und Unterlegenheit spielen keine Rolle. 

Im Gegenteil: Schon im alten Athen sollte das Recht Arme gegen Reiche schützen. Im Mittelalter waren Herrscher Gesetzgeber und Richter in einem. Man unterschied zwischen Macht und Rechtsgeltung. Davon zeugen die Begriffe gubernaculum (Herrschaftsgewalt) und iurisdictio (Rechtszuständigkeit). So erkannte der König von England im 14. Jh. in der Magna Charta Libertatum die Rechte seiner Untertanen an. 

Die allmähliche Trennung von Kirchen- und weltlichem Recht trug dazu bei, die gottgegebene Herrschaft als alleinige „Quelle“ des Rechts zu hinterfragen.

Auf diesen Prozess war das Naturrecht von Hobbes († 1679) die plausible Antwort. Das Recht könne nicht auf die Willkür eines Herrschers zurückgehen. Es habe von Natur aus viele Quellen, z.B. Traditionen, universale Prinzipien. Seine Theorie vom Naturzustand besagt, dass es von Natur aus weder Herrschaftsrecht noch Ungleichheit gibt. Fazit: Das Recht ist menschgemacht! Die „subjektiven“ Naturrechte werden zur Bedingung für „objektives“ Recht. 

Hobbes denkt Institutionen konsequent vom freien und gleichen Individuum aus. Das Individuum wird zum Ausgangspunkt für die Lösung: staatliches Handeln. Der „souveräne Staat“ wird zur Notlösung, um das Problem zu artikulieren, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht eins sind. Ein Souverän muss das Gewaltmonopol übernehmen, weil sonst Krieg Jeder gegen Jeden herrsche. 

Die Differenz von Politik und Recht wurde dadurch neu definiert. Es kommt zur Ausdifferenzierung eines politischen Systems. Dem gegenüber steht ein Recht, das Jedem individuelle, subjektive Rechte von Natur aus zubilligt. Auf dieser Grundlage wird die Anerkennung von Vertragsfreiheit, Eigentum und Rechtsfähigkeit von Korporationen möglich. Von da an braucht man subjektive Rechte nicht mehr. Das Rechtssystem hat sich ausdifferenziert. Es normiert nun selbst, was Recht ist.

Kurz, in beiden Systemen geht es zwar um Erwartungen, die sich auf das Verhalten anderer beziehen – jedoch in völlig verschiedener Form.

Der Unterschied zeigt sich auch bei der Rechtsdurchsetzung. Hier ging man lange von Verhalten aus. Die Systemtheorie verlagert den Fokus auf normative Erwartungen. Recht ermöglicht kontrafaktische Erwartungssicherheit. Diese erzeugt es mithilfe einer Erwartung an die Politik: dass Regierung, Staatsanwälte usw. das Recht auch durchsetzen. Die Systeme sind strukturell gekoppelt.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>31. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 147, K. 03</title>
      <pubDate>Sun, 24 Jan 2021 14:05:49 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Lässt sich empirisch feststellen, auf welcher Grundlage das „organisierte gerichtliche Entscheidungssystem“ des Rechts seine Funktion für die Gesellschaft ausübt?

Luhmann verweist auf einen Doppeleffekt durch die doppelte Modalisierung des Rechts. Einerseits entstand das System aus den normativen Erwartungen der Gesellschaft heraus. Andererseits verliert ein System, das sich operativ schließt, zwangsläufig den Konnex zur „Basis“.  Ein Gericht braucht keine Rückversicherung mehr, was der „Wille der Gesellschaft“ ist. Es operiert nach internen Normen. 

Anders gesagt: Einerseits koppelt die Gesellschaft ihre Erwartungen an ein Funktionssystem. Andererseits kommt es genau dadurch zur Entkoppelung: Das System berücksichtigt nur Erwartungen mit rechtlicher Qualität – andere nicht. 

Ein Blick in die Geschichte. Das Recht hat sich organisiert und professionalisiert. Im Entscheidungssystem sind Gerichte die wichtigsten Institutionen. Recht ist nur das, was ein Gericht im „offiziellen“ Sinne dafür erklärt. Diese Selbstreduktion verhindert, dass willkürliche (z.B. sittliche) Erwartungen zu Recht werden können.

Evolutionär war die Entwicklung unwahrscheinlich. Der Prozess verlief von einer segmentären Gesellschaft (differenziert nach Familien, Stämmen) zur Stratifikation (Adelsgesellschaften, die über Schrift verfügten; Differenzierung nach Rang: Adel/Volk, höher-/tiefergestellt). Die operative Schließung zum autonomen Funktionssystem setzte sich dagegen durch, dass man auf Strukturen vertraute, in denen ein Herrscher oder Clanführer über Recht und Unrecht entschied. 

Dass die Systembildung glückte, dürfte darum auch einer zusätzlichen Differenzierungsform zu verdanken sein, die bereits in der segmentären Gesellschaft begann, sich in der stratifizierten Gesellschaft beschleunigte und bis heute existiert: die Differenzierung nach Stadt/Land bzw. Zentrum/Peripherie. 

Zurückzuführen ist sie mutmaßlich auf internationalen Handel, vor allem mit Luxusgütern. Die Ungleichheit stieg, was den Bedarf nach professioneller Gerichtsbarkeit gesteigert haben dürfte. Außerdem „regiert“ der Adel nicht. Er war nicht in der Lage, die Ordnungsleistungen der Familien- oder Stammesoberhäupter zu erbringen. Dies begünstigte die Ausdifferenzierung eines politischen Systems („Staatenbildung“) ebenso wie des Rechtssystems. 

Die Entkopplung des Rechts von sozialen Erwartungen zeigt sich auch darin, dass das Recht die Bedingungen dafür in der Gesellschaft nicht „vorschreiben“ kann. Ebenso wenig kann es garantieren oder repräsentieren, wie die Umwelt zu erwarten hat.

Juristisch kommt es darauf auch nicht an. Gerichte bauen ihre Eigenkomplexität ohne Rücksicht auf jene Doppelmodalisierung auf, der das System seine Entstehung verdankt.

Gerichte operieren also auf der Grundlage normativer Erwartungen. Alle damit verknüpften Erwartungen, die nicht rechtsrelevant sind, bleiben unerfüllt. Begriffe wie „Rechtsbewusstsein“ bringen nur vage zum Ausdruck, dass Rechtssystem und Gesellschaft gleichermaßen davon ausgehen, dass es diese Erwartungen gibt. Empirisch lassen sie sich aber gar nicht feststellen.

Die Gesellschaft „bezahlt“ die Autonomie ihres Systems damit, dass soziale Kontexte ohne Rechtsqualität nicht zur Sprache kommen. 

Unbefriedigte Erwartungen äußern sich darum als politische Forderungen. Protest beruft sich typisch auf Werte, Moral, Ethik. Für das Gerichtssystem sind das nur Irritationen durch die Umwelt. Es entscheidet zwangsläufig daran vorbei.

Anm.: Zum Thema segmentäre Gesellschaft, Stratifikation und Zentrum/Peripherie beruft sich der Text auch auf Luhmann, „Die Gesellschaft der Gesellschaft“, Bd. 2., „Formen der Systemdifferenzierung“, S. 609-682.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Lässt sich empirisch feststellen, auf welcher Gru…</itunes:subtitle>
      <description>Lässt sich empirisch feststellen, auf welcher Grundlage das „organisierte gerichtliche Entscheidungssystem“ des Rechts seine Funktion für die Gesellschaft ausübt?

Luhmann verweist auf einen Doppeleffekt durch die doppelte Modalisierung des Rechts. Einerseits entstand das System aus den normativen Erwartungen der Gesellschaft heraus. Andererseits verliert ein System, das sich operativ schließt, zwangsläufig den Konnex zur „Basis“.  Ein Gericht braucht keine Rückversicherung mehr, was der „Wille der Gesellschaft“ ist. Es operiert nach internen Normen. 

Anders gesagt: Einerseits koppelt die Gesellschaft ihre Erwartungen an ein Funktionssystem. Andererseits kommt es genau dadurch zur Entkoppelung: Das System berücksichtigt nur Erwartungen mit rechtlicher Qualität – andere nicht. 

Ein Blick in die Geschichte. Das Recht hat sich organisiert und professionalisiert. Im Entscheidungssystem sind Gerichte die wichtigsten Institutionen. Recht ist nur das, was ein Gericht im „offiziellen“ Sinne dafür erklärt. Diese Selbstreduktion verhindert, dass willkürliche (z.B. sittliche) Erwartungen zu Recht werden können.

Evolutionär war die Entwicklung unwahrscheinlich. Der Prozess verlief von einer segmentären Gesellschaft (differenziert nach Familien, Stämmen) zur Stratifikation (Adelsgesellschaften, die über Schrift verfügten; Differenzierung nach Rang: Adel/Volk, höher-/tiefergestellt). Die operative Schließung zum autonomen Funktionssystem setzte sich dagegen durch, dass man auf Strukturen vertraute, in denen ein Herrscher oder Clanführer über Recht und Unrecht entschied. 

Dass die Systembildung glückte, dürfte darum auch einer zusätzlichen Differenzierungsform zu verdanken sein, die bereits in der segmentären Gesellschaft begann, sich in der stratifizierten Gesellschaft beschleunigte und bis heute existiert: die Differenzierung nach Stadt/Land bzw. Zentrum/Peripherie. 

Zurückzuführen ist sie mutmaßlich auf internationalen Handel, vor allem mit Luxusgütern. Die Ungleichheit stieg, was den Bedarf nach professioneller Gerichtsbarkeit gesteigert haben dürfte. Außerdem „regiert“ der Adel nicht. Er war nicht in der Lage, die Ordnungsleistungen der Familien- oder Stammesoberhäupter zu erbringen. Dies begünstigte die Ausdifferenzierung eines politischen Systems („Staatenbildung“) ebenso wie des Rechtssystems. 

Die Entkopplung des Rechts von sozialen Erwartungen zeigt sich auch darin, dass das Recht die Bedingungen dafür in der Gesellschaft nicht „vorschreiben“ kann. Ebenso wenig kann es garantieren oder repräsentieren, wie die Umwelt zu erwarten hat.

Juristisch kommt es darauf auch nicht an. Gerichte bauen ihre Eigenkomplexität ohne Rücksicht auf jene Doppelmodalisierung auf, der das System seine Entstehung verdankt.

Gerichte operieren also auf der Grundlage normativer Erwartungen. Alle damit verknüpften Erwartungen, die nicht rechtsrelevant sind, bleiben unerfüllt. Begriffe wie „Rechtsbewusstsein“ bringen nur vage zum Ausdruck, dass Rechtssystem und Gesellschaft gleichermaßen davon ausgehen, dass es diese Erwartungen gibt. Empirisch lassen sie sich aber gar nicht feststellen.

Die Gesellschaft „bezahlt“ die Autonomie ihres Systems damit, dass soziale Kontexte ohne Rechtsqualität nicht zur Sprache kommen. 

Unbefriedigte Erwartungen äußern sich darum als politische Forderungen. Protest beruft sich typisch auf Werte, Moral, Ethik. Für das Gerichtssystem sind das nur Irritationen durch die Umwelt. Es entscheidet zwangsläufig daran vorbei.

Anm.: Zum Thema segmentäre Gesellschaft, Stratifikation und Zentrum/Peripherie beruft sich der Text auch auf Luhmann, „Die Gesellschaft der Gesellschaft“, Bd. 2., „Formen der Systemdifferenzierung“, S. 609-682.</description>
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      <title>30. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 143, K. 03</title>
      <pubDate>Sat, 09 Jan 2021 16:46:43 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Wie realisiert das Rechtssystem seine gesellschaftliche Funktion einer kontrafaktischen Stabilisierung von Verhaltenserwartungen? Und ist das empirisch nachweisbar? 

Die Theorie sozialer Systeme geht zunächst davon aus, dass sich Systeme selbst von ihrer Umwelt unterscheiden. Sie erzeugen eine System-Umwelt-Differenz, indem sie eine spezifische Differenz in die Umwelt hineinzeichnen. Zudem operieren sie nach internen Normen, die nur in diesem System gelten und nirgendwo sonst. 

Beobachtbar ist, dass sich das Rechtssystem auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung selbst steuert. Es beobachtet sich selbst dabei, wie es zwischen normativen und kognitiven Erwartungen unterscheidet. Auf diese Weise bestimmt sich das System selbst. Es operiert dezentral und heterarchisch, durch interne Vernetzungen und zirkuläre Selbstbestätigung. 

Um die Frage zu beantworten, ob dies mit empirischer Forschung nachweislich ist, setzt die Theorie sozialer Systeme eine Unterscheidung voraus: Rechtlich verbindliche Entscheidungen werden nicht überall im System getroffen, sondern nur im engen Bereich der Gerichte. 

Gerichte bilden – zusammen mit den Parlamenten des politischen Systems – einen eigenen Entscheidungsbereich. Für dessen Einheit gibt es keinen Begriff. Luhmann nennt ihn das organisierte Entscheidungssystem des Rechts. Gerichte stellen darin ein Teilsystem (Subsystem) dar. 

Dieses Gerichtssystem differenziert sich durch die Unterscheidung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern aus. Mitglieder sind auf die Rolle verpflichtet, sich bei rechtlich bindenden Entscheidungen nach Rechtsnormen zu richten, die in Form von Programmen vorliegen.

Das Gerichtssystem organisiert seinen eigenen Kommunikationsbereich. Es operiert ebenfalls heterarchisch, in diesem Fall unter Mitgliedern. Es beobachtet Gerichtsentscheidungen und richtet zukünftige Entscheidungen daran aus. Zusätzlich differenziert es Entscheidungsnormen und -organe in Form einer Rangordnung, um in komplexen Entscheidungszusammenhängen ein Urteil fällen zu können. Nur hier gibt es eine Hierarchie, die wiederum vom Gerichtssystem selbst bestimmt und normiert wird. 

Dabei benutzt das Gerichtssystem Formen der Reflexivität. Es normiert das Normieren. Zugleich schränkt es diese Möglichkeit auf systemnotwendige Normen ein. Es handelt sich um eine Form der doppelten Modalisierung: Das System erwartet normativ, dass normativ erwartet wird. Verfahrensregeln sind hierfür ein typisches Beispiel. Sie werden so normiert, dass die dadurch erzeugte Entscheidung selbst normierend wirkt. 

Auch die Kompetenz, Entscheidungen treffen zu dürfen, wird normiert, und es ist wiederum eine Norm, dass es solche Kompetenznormen zu geben hat. Kurz, reflexives Normieren bildet die Basis für das gesamte Entscheidungssystem des Rechts. (Dies gilt also auch für die Gesetzgebung durch Parlamente im politischen System). In dieser Weise repräsentiert das Rechtssystem in der Gesellschaft seine Zuständigkeit für die spezifische Funktion, rechtliche Erwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren. Es verkörpert seine Funktion: Personen, Häuser, Akten usw. machen diese Struktur empirisch nachweislich.

Die doppelte Modalisierung ist auch bei Nichtmitgliedern des Systems im täglichen Leben beobachtbar. Wer sein Recht verletzt sieht, vertraut darauf, dass er sein Anliegen juristisch klären lassen kann. Die gesamte Ausdifferenzierung des Rechts zu einem autonomen Funktionssystem beruht auf dieser normativen Erwartung des normativen Erwartens, also auf der Reflexivität des rechtlichen Normierens. 

Erst durch diese Reflexivität werden das Recht und seine Entscheidungsinstanzen sozial akzepiert. Fehlt diese Reflexivität, wird Recht als Fremdkörper empfunden, dem man nicht vertrauen kann. In den meisten Hochkulturen verließ man sich darum lieber auf Selbstjustiz innerhalb der vertrauten Ordnung durch Familien, Häuser und Verbände.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Wie realisiert das Rechtssystem seine gesellschaf…</itunes:subtitle>
      <description>Wie realisiert das Rechtssystem seine gesellschaftliche Funktion einer kontrafaktischen Stabilisierung von Verhaltenserwartungen? Und ist das empirisch nachweisbar? 

Die Theorie sozialer Systeme geht zunächst davon aus, dass sich Systeme selbst von ihrer Umwelt unterscheiden. Sie erzeugen eine System-Umwelt-Differenz, indem sie eine spezifische Differenz in die Umwelt hineinzeichnen. Zudem operieren sie nach internen Normen, die nur in diesem System gelten und nirgendwo sonst. 

Beobachtbar ist, dass sich das Rechtssystem auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung selbst steuert. Es beobachtet sich selbst dabei, wie es zwischen normativen und kognitiven Erwartungen unterscheidet. Auf diese Weise bestimmt sich das System selbst. Es operiert dezentral und heterarchisch, durch interne Vernetzungen und zirkuläre Selbstbestätigung. 

Um die Frage zu beantworten, ob dies mit empirischer Forschung nachweislich ist, setzt die Theorie sozialer Systeme eine Unterscheidung voraus: Rechtlich verbindliche Entscheidungen werden nicht überall im System getroffen, sondern nur im engen Bereich der Gerichte. 

Gerichte bilden – zusammen mit den Parlamenten des politischen Systems – einen eigenen Entscheidungsbereich. Für dessen Einheit gibt es keinen Begriff. Luhmann nennt ihn das organisierte Entscheidungssystem des Rechts. Gerichte stellen darin ein Teilsystem (Subsystem) dar. 

Dieses Gerichtssystem differenziert sich durch die Unterscheidung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern aus. Mitglieder sind auf die Rolle verpflichtet, sich bei rechtlich bindenden Entscheidungen nach Rechtsnormen zu richten, die in Form von Programmen vorliegen.

Das Gerichtssystem organisiert seinen eigenen Kommunikationsbereich. Es operiert ebenfalls heterarchisch, in diesem Fall unter Mitgliedern. Es beobachtet Gerichtsentscheidungen und richtet zukünftige Entscheidungen daran aus. Zusätzlich differenziert es Entscheidungsnormen und -organe in Form einer Rangordnung, um in komplexen Entscheidungszusammenhängen ein Urteil fällen zu können. Nur hier gibt es eine Hierarchie, die wiederum vom Gerichtssystem selbst bestimmt und normiert wird. 

Dabei benutzt das Gerichtssystem Formen der Reflexivität. Es normiert das Normieren. Zugleich schränkt es diese Möglichkeit auf systemnotwendige Normen ein. Es handelt sich um eine Form der doppelten Modalisierung: Das System erwartet normativ, dass normativ erwartet wird. Verfahrensregeln sind hierfür ein typisches Beispiel. Sie werden so normiert, dass die dadurch erzeugte Entscheidung selbst normierend wirkt. 

Auch die Kompetenz, Entscheidungen treffen zu dürfen, wird normiert, und es ist wiederum eine Norm, dass es solche Kompetenznormen zu geben hat. Kurz, reflexives Normieren bildet die Basis für das gesamte Entscheidungssystem des Rechts. (Dies gilt also auch für die Gesetzgebung durch Parlamente im politischen System). In dieser Weise repräsentiert das Rechtssystem in der Gesellschaft seine Zuständigkeit für die spezifische Funktion, rechtliche Erwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren. Es verkörpert seine Funktion: Personen, Häuser, Akten usw. machen diese Struktur empirisch nachweislich.

Die doppelte Modalisierung ist auch bei Nichtmitgliedern des Systems im täglichen Leben beobachtbar. Wer sein Recht verletzt sieht, vertraut darauf, dass er sein Anliegen juristisch klären lassen kann. Die gesamte Ausdifferenzierung des Rechts zu einem autonomen Funktionssystem beruht auf dieser normativen Erwartung des normativen Erwartens, also auf der Reflexivität des rechtlichen Normierens. 

Erst durch diese Reflexivität werden das Recht und seine Entscheidungsinstanzen sozial akzepiert. Fehlt diese Reflexivität, wird Recht als Fremdkörper empfunden, dem man nicht vertrauen kann. In den meisten Hochkulturen verließ man sich darum lieber auf Selbstjustiz innerhalb der vertrauten Ordnung durch Familien, Häuser und Verbände.</description>
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      <title>29. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 137, K. 03</title>
      <pubDate>Sat, 26 Dec 2020 11:10:49 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Normative Erwartungen gibt es auch ohne Rechtsqualität, z.B. Sitten, Gewohnheiten und Moral. Doch damit lässt sich keine Rechtsnorm begründen. Die Argumentation wäre von beliebigen Standpunkten abhängig, die sich jederzeit ändern können – und vor allem: mit im Recht geltenden Normen nicht herzuleiten. 

Ob eine Norm eine rechtliche Norm ist, lässt sich feststellen, indem man das Kommunikationsnetzwerk beobachtet, in dem diese Erwartung entstand. Ein System wie das Recht unterscheidet permanent zwischen normativen und kognitiven Erwartungen. Letztere gelangen durch Beobachtung der Umwelt als externe Fakten ins System und werden dort nach internen Normen bearbeitet. Eine Rechtsnorm kennzeichnet sich entsprechend dadurch, dass die Kommunikation diese Unterscheidung vollzieht und die normative Seite präferiert. 

Neben normativen Erwartungen gibt es auch solche, die sich auf Normalität berufen. Beide Formen mischen sich: Eine Norm kann sich nur aus etwas heraus entwickeln, das bereits zuvor als „normal“ erscheint. Normalität ist jedoch nur gleiches Verhalten in gleichen Fällen. Ein Verhalten erscheint vertraut. Sicherheit, ob sich die Erwartung erfüllt, kann jedoch nur eine Rechtsnorm (samt Aussicht auf Sanktionen) bringen.

Einen Anfang von Recht im Sinne eines Gründungsaktes gibt es darum nicht. Die Historie verweist immer auf einen Mischmodus. Normalität reift zu Normativität heran. Der Zeitpunkt, zu dem eine Rechtsnorm entsteht, ist willkürlich. 

Die gesellschaftliche Funktion des Rechts geht damit weit über Konfliktregulierung hinaus. Recht stabilisiert normative Erwartungen. Darin liegt seine soziale Funktion. 

Konflikte werden sogar überwiegend außerhalb des Rechts reguliert. Dass ein Konflikt zum Rechtsstreit wird, ist ein Sonderfall. Ein Konflikt liegt z.B. bereits vor, wenn jemand unfähig ist, eine vertragliche Leistung zu erfüllen. Das Recht entwickelt sich also nicht allein aus Streit über einen Sachverhalt, sondern aus Streit über das Recht in dem Sachverhalt. Erst die Unterscheidung, ob man über eine enttäuschte Erwartung rechtlich streiten kann, treibt die Evolution des Systems voran. Es reguliert rechtliche Konflikte – und erzeugt neue.

Bei all dem geht das Recht logisch davon, dass ein von der normativen Erwartung abweichendes Verhalten möglich ist. Normen erzeugen das Schema konform/abweichend.

Das Rechtssystem ist jedoch nicht der einzige Player, der normative Erwartungen durch Zeitbindung stabilisiert. Funktionale Äquivalente gibt es auch in Wirtschaft und Politik.

Erstens: Knappheit. Das ökonomische Problem bezog sich ursprünglich auf die Knappheit von Gütern, Grundeigentum und Arbeitsleistungen. Die Umstellung auf Geldgebrauch hatte zur Folge, dass eine zweite, artifizielle Knappheit von Geld entstand. Über Preise reguliert die Wirtschaft das Verhältnis beider Knappheiten. Da mit Geld „alles“ käuflich erscheint, erzeugt es eine Zukunftssicherheit, die in Warenform unmöglich wäre. Diese Aussicht normiert Verhaltenserwartungen. Alle Operationen werden dem Ziel der Geldvermehrung untergeordnet.  

Das zweite funktionale Äquivalent besteht in der politischen Regulierung von Risiken. Was für die Wirtschaft nur eine Chance mit finanziellen Risiken darstellt – wie die Atomkraft –, kann für die Gesamtgesellschaft zur Gefahr werden, falls es zum Schaden kommt. Eine Risikoregelung erzeugt das Schema Entscheider/Betroffene. Auch hier normiert die zeitliche Bindung beidseitig Verhaltenserwartungen. Eine Befürchtung von Schäden verursacht soziale Spannungen. Aktuelles Beispiel dafür ist Fridays For Future. Wie dieser politische Problemtypus gelöst werden könnte, ist noch nicht absehbar.</itunes:summary>
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      <description>Normative Erwartungen gibt es auch ohne Rechtsqualität, z.B. Sitten, Gewohnheiten und Moral. Doch damit lässt sich keine Rechtsnorm begründen. Die Argumentation wäre von beliebigen Standpunkten abhängig, die sich jederzeit ändern können – und vor allem: mit im Recht geltenden Normen nicht herzuleiten. 

Ob eine Norm eine rechtliche Norm ist, lässt sich feststellen, indem man das Kommunikationsnetzwerk beobachtet, in dem diese Erwartung entstand. Ein System wie das Recht unterscheidet permanent zwischen normativen und kognitiven Erwartungen. Letztere gelangen durch Beobachtung der Umwelt als externe Fakten ins System und werden dort nach internen Normen bearbeitet. Eine Rechtsnorm kennzeichnet sich entsprechend dadurch, dass die Kommunikation diese Unterscheidung vollzieht und die normative Seite präferiert. 

Neben normativen Erwartungen gibt es auch solche, die sich auf Normalität berufen. Beide Formen mischen sich: Eine Norm kann sich nur aus etwas heraus entwickeln, das bereits zuvor als „normal“ erscheint. Normalität ist jedoch nur gleiches Verhalten in gleichen Fällen. Ein Verhalten erscheint vertraut. Sicherheit, ob sich die Erwartung erfüllt, kann jedoch nur eine Rechtsnorm (samt Aussicht auf Sanktionen) bringen.

Einen Anfang von Recht im Sinne eines Gründungsaktes gibt es darum nicht. Die Historie verweist immer auf einen Mischmodus. Normalität reift zu Normativität heran. Der Zeitpunkt, zu dem eine Rechtsnorm entsteht, ist willkürlich. 

Die gesellschaftliche Funktion des Rechts geht damit weit über Konfliktregulierung hinaus. Recht stabilisiert normative Erwartungen. Darin liegt seine soziale Funktion. 

Konflikte werden sogar überwiegend außerhalb des Rechts reguliert. Dass ein Konflikt zum Rechtsstreit wird, ist ein Sonderfall. Ein Konflikt liegt z.B. bereits vor, wenn jemand unfähig ist, eine vertragliche Leistung zu erfüllen. Das Recht entwickelt sich also nicht allein aus Streit über einen Sachverhalt, sondern aus Streit über das Recht in dem Sachverhalt. Erst die Unterscheidung, ob man über eine enttäuschte Erwartung rechtlich streiten kann, treibt die Evolution des Systems voran. Es reguliert rechtliche Konflikte – und erzeugt neue.

Bei all dem geht das Recht logisch davon, dass ein von der normativen Erwartung abweichendes Verhalten möglich ist. Normen erzeugen das Schema konform/abweichend.

Das Rechtssystem ist jedoch nicht der einzige Player, der normative Erwartungen durch Zeitbindung stabilisiert. Funktionale Äquivalente gibt es auch in Wirtschaft und Politik.

Erstens: Knappheit. Das ökonomische Problem bezog sich ursprünglich auf die Knappheit von Gütern, Grundeigentum und Arbeitsleistungen. Die Umstellung auf Geldgebrauch hatte zur Folge, dass eine zweite, artifizielle Knappheit von Geld entstand. Über Preise reguliert die Wirtschaft das Verhältnis beider Knappheiten. Da mit Geld „alles“ käuflich erscheint, erzeugt es eine Zukunftssicherheit, die in Warenform unmöglich wäre. Diese Aussicht normiert Verhaltenserwartungen. Alle Operationen werden dem Ziel der Geldvermehrung untergeordnet.  

Das zweite funktionale Äquivalent besteht in der politischen Regulierung von Risiken. Was für die Wirtschaft nur eine Chance mit finanziellen Risiken darstellt – wie die Atomkraft –, kann für die Gesamtgesellschaft zur Gefahr werden, falls es zum Schaden kommt. Eine Risikoregelung erzeugt das Schema Entscheider/Betroffene. Auch hier normiert die zeitliche Bindung beidseitig Verhaltenserwartungen. Eine Befürchtung von Schäden verursacht soziale Spannungen. Aktuelles Beispiel dafür ist Fridays For Future. Wie dieser politische Problemtypus gelöst werden könnte, ist noch nicht absehbar.</description>
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      <title>28. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 131, K. 03</title>
      <pubDate>Thu, 03 Dec 2020 08:18:19 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Anstatt eine sachliche Definition des Rechts auf der Ebene konkreter Themen und Inhalte zu suchen, fragt die Theorie sozialer Systeme, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft einnimmt. Hier landet man bei dem Faktor Zeit.

Die Funktion des Rechts besteht darin, normative Erwartungen an die Zukunft zu stabilisieren. Was erwartbar ist, wird rechtlich verallgemeinert und reguliert. Es gilt, bis es aufgehoben wird. Sowohl in der Sozial- als auch in der Sachdimension erhöht sich so die Erwartungssicherheit.

Dabei geht die Theorie sozialer Systeme davon aus, dass ein Funktionssystem nur eine Funktion erfüllt. Gerade die Beschränkung hat dazu geführt, dass sich das Recht als System ausdifferenzieren konnte. Man kann zwar beliebig viele Bezugsprobleme zwischen Recht und Thema XY auflisten. Aber solche Verbindungen sind willkürlich herstellbar. Sie erklären nicht die gesellschaftliche Funktion. Diese liegt den Bezugsproblemen zugrunde.

Anders gesagt: Gäbe es keine normativen Erwartungen an das Recht, müssten wir in jeder Situation neu abschätzen, worauf wir in Zukunft vertrauen sollen. Erst Normen schaffen Vertrauenssicherheit.

Diese funktionale Definition hat Auswirkungen auf den Normbegriff. Normen definiert Luhmann durch die Unterscheidung von Verhaltensmöglichkeiten zu zwei Zeitpunkten:

Zum einen besteht die Funktion der Norm darin, vorausschauend zwischen Verhaltensmöglichkeiten unterscheiden zu können. Man kann jetzt normativ erwarten, dass sich eine Erwartung zukünftig erfüllen wird. Oder man kann kognitiv erwarten, dass Enttäuschung droht, weil die Beobachtung der Umwelt dies nahelegt. Je nachdem, was man für wahrscheinlicher hält, wird man sein Verhalten anpassen. Dabei wird die jeweils andere Möglichkeit immer mitantezipiert.

Entscheidet sich dann zum späteren Zeitpunkt, dass die Erwartung sich erfüllt hat oder nicht, hat man erneut die Option, bisherige Erwartungen beizubehalten oder aufzugeben. Kurz, Normen ermöglichen es einzuschätzen, was zukünftig erwartbar ist und, sobald Klarheit herrscht, seine Erwartungen erneut anzupassen.  

Die Funktion der Norm besteht also darin, Verhaltenserwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren. Verhalten wird erwartbar, obwohl mit etwas anderem zu rechnen ist. Z.B. lässt sich erwarten, dass der Kunde zahlt, obwohl es Fakt ist, dass er dies lieber nicht täte. Normen garantieren zwar kein normgerechtes Verhalten. Sie schützen aber diejenigen, die dies erwarten. 

Die Einschätzung, ob man im Rechtssinne erwartet, wird durch Sanktionen unterstützt. Sie sind ein Instrument, um die Erwartungen zu stabilisieren, jedoch keineswegs die Funktion.

Als Begriff ist die „Norm“ selbst bereits das Ergebnis einer Unterscheidung, nämlich der Differenzierung zwischen „normalem“ und davon abweichendem Verhalten. Der Begriff bezeichnet jedoch nur die positive Seite der Unterscheidung. Nur wenn mit dem Begriffspaar in der Kommunikation unterschieden wird, lässt sich der Normbegriff überhaupt empirisch beobachten. Nur dann lässt sich beobachten, dass es und welche Normen es gibt. Kurz, der Normbegriff ist das Resultat eines Beobachters, der eine Unterscheidung beobachtet.

Ähnlich wie mit Sanktionen verhält es sich mit der Rechtsdurchsetzung. Sie stabilisiert nur, dass ein Verhalten erwartbar ist. Sie ist aber keine Funktion des Rechts.

Ebenso wenig ist Verhaltenssteuerung die Funktion. Steuerung ist eine Konsequenz dessen, dass das System seine Funktion ausübt. Nur um Erwartungen zu stabilisieren, schränkt das Recht Verhaltensmöglichkeiten ein, erweitert sie oder befähigt zu Verhalten, das ohne Recht gar nicht möglich wäre (z.B. als GmbH agieren zu können). 

Normen sind demnach die Form, mit der autopoietische Systeme Erwartungen stabilisieren. Funktionssysteme konnten sich aus der Gesellschaft ausdifferenzieren, weil es problematische Erwartungen gab, für die sie als Lösung auftraten.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Anstatt eine sachliche Definition des Rechts auf …</itunes:subtitle>
      <description>Anstatt eine sachliche Definition des Rechts auf der Ebene konkreter Themen und Inhalte zu suchen, fragt die Theorie sozialer Systeme, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft einnimmt. Hier landet man bei dem Faktor Zeit.

Die Funktion des Rechts besteht darin, normative Erwartungen an die Zukunft zu stabilisieren. Was erwartbar ist, wird rechtlich verallgemeinert und reguliert. Es gilt, bis es aufgehoben wird. Sowohl in der Sozial- als auch in der Sachdimension erhöht sich so die Erwartungssicherheit.

Dabei geht die Theorie sozialer Systeme davon aus, dass ein Funktionssystem nur eine Funktion erfüllt. Gerade die Beschränkung hat dazu geführt, dass sich das Recht als System ausdifferenzieren konnte. Man kann zwar beliebig viele Bezugsprobleme zwischen Recht und Thema XY auflisten. Aber solche Verbindungen sind willkürlich herstellbar. Sie erklären nicht die gesellschaftliche Funktion. Diese liegt den Bezugsproblemen zugrunde.

Anders gesagt: Gäbe es keine normativen Erwartungen an das Recht, müssten wir in jeder Situation neu abschätzen, worauf wir in Zukunft vertrauen sollen. Erst Normen schaffen Vertrauenssicherheit.

Diese funktionale Definition hat Auswirkungen auf den Normbegriff. Normen definiert Luhmann durch die Unterscheidung von Verhaltensmöglichkeiten zu zwei Zeitpunkten:

Zum einen besteht die Funktion der Norm darin, vorausschauend zwischen Verhaltensmöglichkeiten unterscheiden zu können. Man kann jetzt normativ erwarten, dass sich eine Erwartung zukünftig erfüllen wird. Oder man kann kognitiv erwarten, dass Enttäuschung droht, weil die Beobachtung der Umwelt dies nahelegt. Je nachdem, was man für wahrscheinlicher hält, wird man sein Verhalten anpassen. Dabei wird die jeweils andere Möglichkeit immer mitantezipiert.

Entscheidet sich dann zum späteren Zeitpunkt, dass die Erwartung sich erfüllt hat oder nicht, hat man erneut die Option, bisherige Erwartungen beizubehalten oder aufzugeben. Kurz, Normen ermöglichen es einzuschätzen, was zukünftig erwartbar ist und, sobald Klarheit herrscht, seine Erwartungen erneut anzupassen.  

Die Funktion der Norm besteht also darin, Verhaltenserwartungen kontrafaktisch zu stabilisieren. Verhalten wird erwartbar, obwohl mit etwas anderem zu rechnen ist. Z.B. lässt sich erwarten, dass der Kunde zahlt, obwohl es Fakt ist, dass er dies lieber nicht täte. Normen garantieren zwar kein normgerechtes Verhalten. Sie schützen aber diejenigen, die dies erwarten. 

Die Einschätzung, ob man im Rechtssinne erwartet, wird durch Sanktionen unterstützt. Sie sind ein Instrument, um die Erwartungen zu stabilisieren, jedoch keineswegs die Funktion.

Als Begriff ist die „Norm“ selbst bereits das Ergebnis einer Unterscheidung, nämlich der Differenzierung zwischen „normalem“ und davon abweichendem Verhalten. Der Begriff bezeichnet jedoch nur die positive Seite der Unterscheidung. Nur wenn mit dem Begriffspaar in der Kommunikation unterschieden wird, lässt sich der Normbegriff überhaupt empirisch beobachten. Nur dann lässt sich beobachten, dass es und welche Normen es gibt. Kurz, der Normbegriff ist das Resultat eines Beobachters, der eine Unterscheidung beobachtet.

Ähnlich wie mit Sanktionen verhält es sich mit der Rechtsdurchsetzung. Sie stabilisiert nur, dass ein Verhalten erwartbar ist. Sie ist aber keine Funktion des Rechts.

Ebenso wenig ist Verhaltenssteuerung die Funktion. Steuerung ist eine Konsequenz dessen, dass das System seine Funktion ausübt. Nur um Erwartungen zu stabilisieren, schränkt das Recht Verhaltensmöglichkeiten ein, erweitert sie oder befähigt zu Verhalten, das ohne Recht gar nicht möglich wäre (z.B. als GmbH agieren zu können). 

Normen sind demnach die Form, mit der autopoietische Systeme Erwartungen stabilisieren. Funktionssysteme konnten sich aus der Gesellschaft ausdifferenzieren, weil es problematische Erwartungen gab, für die sie als Lösung auftraten.</description>
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      <title>27. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 128, K. 03</title>
      <pubDate>Sun, 15 Nov 2020 12:38:26 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Welche Funktion hat das Recht für die Gesellschaft? Zuvor hatte Luhmann bereits erklärt, warum die Sozialdimension sich nicht eignet, um daraus eine Funktion wie „Integration“ abzuleiten. Denn das hieße: Es käme zu jeder Zeit eine andere Definition dabei heraus. 

Die Hypothese lautet: Das Recht löst ein Zeitproblem. Dieses besteht darin, dass die Zukunft ungewiss ist. Die Funktion besteht darin, diese Unsicherheit partiell zu absorbieren. Dank rechtlicher Normen kann man Erwartungen formulieren. 

Wie geschieht das? Durch Wiederholung von rechtlicher Semantik werden Normen bestätigt und verdichtet. So entstehen normative Erwartungen und sprachliche Normen. Dissenz über „korrekte“ Bezeichnungen trägt das System intern aus. Sprachliche Schemata enstehen und verfestigen sich, z.B., was akzeptabel/inakzeptabel ist. Bezeichnungen werden fixiert, ihre Verwendung aber in verschiedensten Kontexten bleibt variabel. Auf diese Weise erzeugt die Kommunikation Sinn. Sie prozessiert.

Dabei enthält jede Unterscheidung bereits die Möglichkeit einer Normabweichung. Sie ist durch die Zwei-Seiten-Form gegeben. Die negative beurteilte Seite liefert den „Stoff” für Diskussionen.

Semantik ist somit das Fundament jeder Normativität. Und obwohl es möglich wäre, etwas willkürlich zu bezeichnen, ist es wiederum eine Norm, das nicht zu tun. „Unnormale“ Bezeichnungen werden hinterfragt, korrigiert. 

Auf dieser Basis beurteilt das Rechtssystem Verhaltensweisen. Es diskriminiert, wer Recht und wer Unrecht hat. Dabei weisen Entscheidungen zwangsläufig in die Zukunft. Ein Urteil ist bindend, gleiche Fälle müssen gleichbehandelt werden. 

Diese Zeitbindung verlangt Prognosefähigkeit. Eine Entscheidung muss soziale Entwicklungen prognostizieren und Verhaltensweisen präjudizieren. Damit stabilisiert ein Urteil Erwartungen, aber es enttäuscht sie auch – bei denjenigen, deren Verhaltensfreiheit eingeschränkt wird.

Diese Problematik wird durch Urteilsbegründungen, die motivierend wirken sollen, leicht verdeckt. Kurz gesagt, verlaufen Begründungen auf der Sach-, nicht auf der Zeitebene.
 
Rechtsnormen sind damit symbolisch generalisierte Erwartungen. Sie symbolisieren die Zukunft. Ein Symbol verweist auf etwas Fiktionales („Himmelreich auf Erden“). Als Begriff ist „das Symbol“ ein reflexives Zeichen: Es bezeichnet sich selbst als Zeichen für etwas. 

Der Zeitbezug des Rechts liegt somit in der Funktion von Normen, stabile Zukunftserwartungen ausbilden zu können. 

Die Umwelt des Rechtssystems, die Gesellschaft, reagiert entsprechend sensibel, wenn das Recht normative Erwartungen intensiviert oder extensiviert. Veränderung wird beobachtet und erzwingt eine Entscheidung: Ist man dafür oder dagegen? Ist der Dissenz stark, kann hier, in der Sozialdimension, wo die Gesellschaft mitredet, eine Rechtsentscheidung zur Ursache sozialer Spannungen werden. 

Analytisch lassen sich Zeit- und Sozialdimension trennen, empirisch nicht. Sie interpenetrieren sich und verursachen jeweils Kosten auf der anderen Seite. 

Die Form des Rechts besteht demnach darin, dass zwei Unterscheidungen kombiniert werden. 1. Die Unterscheidung Recht/Unrecht. 2. Die Unterscheidung, worauf eine rechtliche Erwartung beruht: a) auf internen Normen (das Recht bezieht sich auf sich selbst), oder b) auf externen Fakten. Denn das System ist ja gegenüber der Umwelt kognitiv offen, es beobachtet sie. Externe Fakten werden, sofern rechtsrelevant, nach internen Normen verarbeitet. (Mehr zur kognitiven Offenheit in Ep. 20.)
 
Und dann gibt es noch die Sachdimension: Sie umfasst die konkreten Themen und Inhalte der Rechtsnormen. Die Programme, die eine Zuordnung von Recht/Unrecht ermöglichen. Diese sichtbare Ebene hat jedoch „nur“ eine Ausgleichsfunktion für die Spannung zwischen Zeit- und Sozialdimension. 

Folglich kann man keine „sachliche“ Definition des Rechts erstellen. Luhmann ersetzt diese Vorstellung darum durch die Systemreferenz „Rechtssystem“.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Welche Funktion hat das Recht für die Gesellschaf…</itunes:subtitle>
      <description>Welche Funktion hat das Recht für die Gesellschaft? Zuvor hatte Luhmann bereits erklärt, warum die Sozialdimension sich nicht eignet, um daraus eine Funktion wie „Integration“ abzuleiten. Denn das hieße: Es käme zu jeder Zeit eine andere Definition dabei heraus. 

Die Hypothese lautet: Das Recht löst ein Zeitproblem. Dieses besteht darin, dass die Zukunft ungewiss ist. Die Funktion besteht darin, diese Unsicherheit partiell zu absorbieren. Dank rechtlicher Normen kann man Erwartungen formulieren. 

Wie geschieht das? Durch Wiederholung von rechtlicher Semantik werden Normen bestätigt und verdichtet. So entstehen normative Erwartungen und sprachliche Normen. Dissenz über „korrekte“ Bezeichnungen trägt das System intern aus. Sprachliche Schemata enstehen und verfestigen sich, z.B., was akzeptabel/inakzeptabel ist. Bezeichnungen werden fixiert, ihre Verwendung aber in verschiedensten Kontexten bleibt variabel. Auf diese Weise erzeugt die Kommunikation Sinn. Sie prozessiert.

Dabei enthält jede Unterscheidung bereits die Möglichkeit einer Normabweichung. Sie ist durch die Zwei-Seiten-Form gegeben. Die negative beurteilte Seite liefert den „Stoff” für Diskussionen.

Semantik ist somit das Fundament jeder Normativität. Und obwohl es möglich wäre, etwas willkürlich zu bezeichnen, ist es wiederum eine Norm, das nicht zu tun. „Unnormale“ Bezeichnungen werden hinterfragt, korrigiert. 

Auf dieser Basis beurteilt das Rechtssystem Verhaltensweisen. Es diskriminiert, wer Recht und wer Unrecht hat. Dabei weisen Entscheidungen zwangsläufig in die Zukunft. Ein Urteil ist bindend, gleiche Fälle müssen gleichbehandelt werden. 

Diese Zeitbindung verlangt Prognosefähigkeit. Eine Entscheidung muss soziale Entwicklungen prognostizieren und Verhaltensweisen präjudizieren. Damit stabilisiert ein Urteil Erwartungen, aber es enttäuscht sie auch – bei denjenigen, deren Verhaltensfreiheit eingeschränkt wird.

Diese Problematik wird durch Urteilsbegründungen, die motivierend wirken sollen, leicht verdeckt. Kurz gesagt, verlaufen Begründungen auf der Sach-, nicht auf der Zeitebene.
 
Rechtsnormen sind damit symbolisch generalisierte Erwartungen. Sie symbolisieren die Zukunft. Ein Symbol verweist auf etwas Fiktionales („Himmelreich auf Erden“). Als Begriff ist „das Symbol“ ein reflexives Zeichen: Es bezeichnet sich selbst als Zeichen für etwas. 

Der Zeitbezug des Rechts liegt somit in der Funktion von Normen, stabile Zukunftserwartungen ausbilden zu können. 

Die Umwelt des Rechtssystems, die Gesellschaft, reagiert entsprechend sensibel, wenn das Recht normative Erwartungen intensiviert oder extensiviert. Veränderung wird beobachtet und erzwingt eine Entscheidung: Ist man dafür oder dagegen? Ist der Dissenz stark, kann hier, in der Sozialdimension, wo die Gesellschaft mitredet, eine Rechtsentscheidung zur Ursache sozialer Spannungen werden. 

Analytisch lassen sich Zeit- und Sozialdimension trennen, empirisch nicht. Sie interpenetrieren sich und verursachen jeweils Kosten auf der anderen Seite. 

Die Form des Rechts besteht demnach darin, dass zwei Unterscheidungen kombiniert werden. 1. Die Unterscheidung Recht/Unrecht. 2. Die Unterscheidung, worauf eine rechtliche Erwartung beruht: a) auf internen Normen (das Recht bezieht sich auf sich selbst), oder b) auf externen Fakten. Denn das System ist ja gegenüber der Umwelt kognitiv offen, es beobachtet sie. Externe Fakten werden, sofern rechtsrelevant, nach internen Normen verarbeitet. (Mehr zur kognitiven Offenheit in Ep. 20.)
 
Und dann gibt es noch die Sachdimension: Sie umfasst die konkreten Themen und Inhalte der Rechtsnormen. Die Programme, die eine Zuordnung von Recht/Unrecht ermöglichen. Diese sichtbare Ebene hat jedoch „nur“ eine Ausgleichsfunktion für die Spannung zwischen Zeit- und Sozialdimension. 

Folglich kann man keine „sachliche“ Definition des Rechts erstellen. Luhmann ersetzt diese Vorstellung darum durch die Systemreferenz „Rechtssystem“.</description>
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      <title>26. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 124, K. 03</title>
      <pubDate>Sun, 27 Sep 2020 20:37:38 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Nachdem Luhmann im vorigen Kapitel nachgewiesen hat, dass das Recht ein operativ geschlossenes Funktionssystem ist, untersucht er nun, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft hat.

Gesellschaft ist hierbei als empirisch beobachtbares Einzelsystem zu verstehen. D.h. als ein System, in dem Kommunikationen nachweisbar sind, in denen es um die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht geht. Die Frage lautet, für welches Problem der Gesellschaft das Recht die Lösung ist. 

Die Bezugnahme auf Gesellschaft schließt zugleich andere Fragestellungen aus: Es geht nicht um die Funktion für „den Menschen“ oder für „das Bewusstsein“ (anthropologische und psychologische Fragestellungen) noch um Zweck oder Nutzen des Rechts (utilitaristischer Ansatz) noch um Bedürfnisbefriedigung von Individuen oder Subjekten durch das Recht. 

Stattdessen verlagert die Theorie sozialer Systeme die Beziehung zwischen Recht und Gesellschaft auf die Kommunikationsebene und damit auf die Zeitebene. Denn alle Kommunikation bindet Zeit. Die Hypothese lautet, dass das Recht ein Zeitproblem löst. Die Lösung besteht darin, in der Kommunikation Zukunftserwartungen zum Ausdruck bringen zu können – unabhängig davon, wie gerecht oder ungerecht sich das Recht auch entwickeln mag. 

Die bloße Existenz des Rechts spannt für die Gesellschaft einen Zeithorizont auf. Die Tatsache, dass es Recht gibt, macht es möglich, normative Erwartungen an eine unsichere Zukunft zu äußern. Und ein solcher Bezug auf Recht und Zeit ist in der Kommunikation beobachtbar. Im Gegensatz dazu ist die Psyche, der man „Erwartungen“ im Alltagsverständnis zuordnen würde, nicht beobachtbar.

Die Verlagerung auf die Zeitebene erübrigt zugleich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Recht nicht primär eine soziale Funktion habe (Stichworte: „soziale Kontrolle“ oder „Integration“). Die Theorie sozialer Systeme entgeht dieser Kontroverse, indem sie das Problem von der Sozialdimension in die Zeitdimension verlagert. Sie besagt nur, dass durch Recht Zukunftserwartungen zeitstabil gesichert werden können, und das hat dann soziale Konsequenzen (indem das Recht z.B. integrierend oder kontrollierend wirken kann). 
 
Anm.: Auf dieser erhöhten Abstraktionsebene ist das Soziale keine Funktion des Rechts, sondern ein Argument. Argumente ermöglichen es, vorhandenes Recht zu ändern, damit ein sozialer Zustand sich verändert. Z.B. können durch Gesetze Kommunismus oder Marktwirtschaft eingeführt werden, mit all ihren sozialen Konsequenzen. „Integration“ wiederum ist ein politisches Programm und ebenfalls keine Funktion des Rechts.

Durch wiederholten Gebrauch einer spezifischen Semantik (die man als Selbstfestlegungen eines Systems verstehen kann) stabilisieren sich die normativen Erwartungen einer Gesellschaft. Bestimmte Begriffe müssen einerseits unverändert wiederverwendet werden, weil ihr spezifischer Sinn nicht durch Alternativen darstellbar ist. Zugleich ermöglichen sie einen Verweisungsüberschuss: Es ist möglich, dieselben Begriffe in einem anderen Kontext zu verwenden. Bezeichnungen werden also fixiert, ihre Verwendung in Kontexten bleibt jedoch immer variabel. Auf diese Weise erzeugt die Kommunikation „Sinn“. 

Sie prozessiert – was Zeit bindet –, und durch Bestätigen und Verdichten der Semantik in verschiedensten Kontexten entstehen nicht nur normative Zukunftserwartungen, sondern auch sprachliche Normen. Die Kommunikation thematisiert und korrigiert sich dann selbst. So entstehen z.B. Schemata wie richtig/falsch oder akzeptabel/inakzeptabel.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Nachdem Luhmann im vorigen Kapitel nachgewiesen h…</itunes:subtitle>
      <description>Nachdem Luhmann im vorigen Kapitel nachgewiesen hat, dass das Recht ein operativ geschlossenes Funktionssystem ist, untersucht er nun, welche Funktion das Recht für die Gesellschaft hat.

Gesellschaft ist hierbei als empirisch beobachtbares Einzelsystem zu verstehen. D.h. als ein System, in dem Kommunikationen nachweisbar sind, in denen es um die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht geht. Die Frage lautet, für welches Problem der Gesellschaft das Recht die Lösung ist. 

Die Bezugnahme auf Gesellschaft schließt zugleich andere Fragestellungen aus: Es geht nicht um die Funktion für „den Menschen“ oder für „das Bewusstsein“ (anthropologische und psychologische Fragestellungen) noch um Zweck oder Nutzen des Rechts (utilitaristischer Ansatz) noch um Bedürfnisbefriedigung von Individuen oder Subjekten durch das Recht. 

Stattdessen verlagert die Theorie sozialer Systeme die Beziehung zwischen Recht und Gesellschaft auf die Kommunikationsebene und damit auf die Zeitebene. Denn alle Kommunikation bindet Zeit. Die Hypothese lautet, dass das Recht ein Zeitproblem löst. Die Lösung besteht darin, in der Kommunikation Zukunftserwartungen zum Ausdruck bringen zu können – unabhängig davon, wie gerecht oder ungerecht sich das Recht auch entwickeln mag. 

Die bloße Existenz des Rechts spannt für die Gesellschaft einen Zeithorizont auf. Die Tatsache, dass es Recht gibt, macht es möglich, normative Erwartungen an eine unsichere Zukunft zu äußern. Und ein solcher Bezug auf Recht und Zeit ist in der Kommunikation beobachtbar. Im Gegensatz dazu ist die Psyche, der man „Erwartungen“ im Alltagsverständnis zuordnen würde, nicht beobachtbar.

Die Verlagerung auf die Zeitebene erübrigt zugleich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Recht nicht primär eine soziale Funktion habe (Stichworte: „soziale Kontrolle“ oder „Integration“). Die Theorie sozialer Systeme entgeht dieser Kontroverse, indem sie das Problem von der Sozialdimension in die Zeitdimension verlagert. Sie besagt nur, dass durch Recht Zukunftserwartungen zeitstabil gesichert werden können, und das hat dann soziale Konsequenzen (indem das Recht z.B. integrierend oder kontrollierend wirken kann). 
 
Anm.: Auf dieser erhöhten Abstraktionsebene ist das Soziale keine Funktion des Rechts, sondern ein Argument. Argumente ermöglichen es, vorhandenes Recht zu ändern, damit ein sozialer Zustand sich verändert. Z.B. können durch Gesetze Kommunismus oder Marktwirtschaft eingeführt werden, mit all ihren sozialen Konsequenzen. „Integration“ wiederum ist ein politisches Programm und ebenfalls keine Funktion des Rechts.

Durch wiederholten Gebrauch einer spezifischen Semantik (die man als Selbstfestlegungen eines Systems verstehen kann) stabilisieren sich die normativen Erwartungen einer Gesellschaft. Bestimmte Begriffe müssen einerseits unverändert wiederverwendet werden, weil ihr spezifischer Sinn nicht durch Alternativen darstellbar ist. Zugleich ermöglichen sie einen Verweisungsüberschuss: Es ist möglich, dieselben Begriffe in einem anderen Kontext zu verwenden. Bezeichnungen werden also fixiert, ihre Verwendung in Kontexten bleibt jedoch immer variabel. Auf diese Weise erzeugt die Kommunikation „Sinn“. 

Sie prozessiert – was Zeit bindet –, und durch Bestätigen und Verdichten der Semantik in verschiedensten Kontexten entstehen nicht nur normative Zukunftserwartungen, sondern auch sprachliche Normen. Die Kommunikation thematisiert und korrigiert sich dann selbst. So entstehen z.B. Schemata wie richtig/falsch oder akzeptabel/inakzeptabel.</description>
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      <title>25. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 117, K. 02</title>
      <pubDate>Sun, 13 Sep 2020 18:17:42 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Welche strukturellen Bedingungen waren ausschlaggebend, damit sich das Rechtssystem operativ schließen konnte? Luhmann hebt die Spezifikation rechtlicher Erwartungen und die Aussicht auf Rechtsdurchsetzung hervor

Eine Spezifikation von Erwartungen erfolgt durch Kommunikation. Sinn wird wiederholt, bestätigt und verdichtet. So wird die Erwartung anschlussfähig für andere Situationen. Inwiefern es dazu kommt, ist jedoch eine Frage des Gedächtnisses der Gesellschaft. 

Solange man nur mündlich kommunizieren konnte, war man auf Erinnerungsvermögen und Vortragsfähigkeiten angewiesen. Erinnern bzw. Vergessen erfolgte eher zufällig, es war vom psychischen System abhängig und schwer einzuschätzen. Schrift schuf hier Abhilfe. (Gemeint ist noch nicht der Buchdruck, nur die Schrift allein.) Dank Schrift war es möglich, Erwartungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können. 

Erinnerung wurde so zu einer Frage, ob und wie der Zugang zu Informationen organisiert ist. Im Text fixierter Sinn kann auch von nicht Anwesenden zu einem späteren Zeitpunkt hervorgeholt werden, um darauf Bezug zu nehmen. Ausgangspunkt für die Behandlung neuer Fälle sind dann allein die normativen Aspekte und nur das, was sich als Recht erwiesen hat.

In der Folge bewähren sich Rollen wie das Richteramt und Institutionen wie Verbände zur Unterstützung. Das Recht expandiert in noch nicht erfasste Bereiche; so entsteht um 1500 der frühneuzeitliche Begriff der Polizei. 

Um die neuen rechtlichen Möglichkeiten abzusichern, kommt es im 18. Jh. zur strukturellen Kopplung zwischen Recht und Politik. (Anm.: Dazu kam es, so Luhmann in „Die Politik der Gesellschaft“, S. 390-391, über den Begriff des „Staates“, der als politisch-rechtliche Einheit begriffen wird. Politik und Recht beobachten sich in diesem Konstrukt gegenseitig, sie schließen sich gegenseitig zugleich ein und aus; was letztlich zur Form der Verfassung führte.) Die Politik beginnt, sich funktional auszudifferenzieren: Gesetzgebung schafft kollektiv bindende Entscheidungen und bindet auch Richter und die Politik selbst an das Recht. Kontrolle und Durchsetzung des Rechts durch physische Gewalt unterliegen der Exekutive (in Demokratien: der Regierung).

Die Paradoxie des Rechts durch Verschriftlichung besteht nun darin, dass fixierter Sinn – man denke an die göttlichen Gebote auf Steintafeln – immer jeweils in der Gegenwart interpretiert werden muss. Versteht man Kommunikation als Trias aus Mitteilung, Information und Verstehen, so fällt auf, dass nur die Mitteilung fixierbar ist. Diese enthält einen Wortlaut, doch welche Information den Worten jeweils in der Gegenwart entnommen und wie sie verstanden wird, ist variabel. 

Die Entwicklung des Systemgedächtnisses durch Schrift hat sich erkennbar auf die Evolution des Rechts selbst ausgewirkt. Die Selektionsleistung konnte mit verschriftlichem Wissen deutlich erhöht werden. 

Die Theorie sozialer Systeme erstreckt sich darum nicht bloß auf die präzise Beschreibung der Operationsweise von Funktionssystemen wie dem Recht. Sondern sie umfasst immer auch das Verständnis der Evolution durch Kommunikation (in den drei Schritten: Variation, Selektion und Restabilisierung). Erst von dieser Gesamtbetrachtungsweise aus lässt sich erkennen, wie die Funktionssysteme strukturell gekoppelt sind und sich interpenetrieren, z.B. Politik, Recht und Wirtschaft. 

An diesem Punkt des Buches lässt sich zunächst festhalten, dass es gelungen ist, die Existenz des Rechts als ein eigenständig operierendes, autopoietisch geschlossenes Funktionssystem freizulegen.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Welche strukturellen Bedingungen waren ausschlagg…</itunes:subtitle>
      <description>Welche strukturellen Bedingungen waren ausschlaggebend, damit sich das Rechtssystem operativ schließen konnte? Luhmann hebt die Spezifikation rechtlicher Erwartungen und die Aussicht auf Rechtsdurchsetzung hervor

Eine Spezifikation von Erwartungen erfolgt durch Kommunikation. Sinn wird wiederholt, bestätigt und verdichtet. So wird die Erwartung anschlussfähig für andere Situationen. Inwiefern es dazu kommt, ist jedoch eine Frage des Gedächtnisses der Gesellschaft. 

Solange man nur mündlich kommunizieren konnte, war man auf Erinnerungsvermögen und Vortragsfähigkeiten angewiesen. Erinnern bzw. Vergessen erfolgte eher zufällig, es war vom psychischen System abhängig und schwer einzuschätzen. Schrift schuf hier Abhilfe. (Gemeint ist noch nicht der Buchdruck, nur die Schrift allein.) Dank Schrift war es möglich, Erwartungsmöglichkeiten und Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können. 

Erinnerung wurde so zu einer Frage, ob und wie der Zugang zu Informationen organisiert ist. Im Text fixierter Sinn kann auch von nicht Anwesenden zu einem späteren Zeitpunkt hervorgeholt werden, um darauf Bezug zu nehmen. Ausgangspunkt für die Behandlung neuer Fälle sind dann allein die normativen Aspekte und nur das, was sich als Recht erwiesen hat.

In der Folge bewähren sich Rollen wie das Richteramt und Institutionen wie Verbände zur Unterstützung. Das Recht expandiert in noch nicht erfasste Bereiche; so entsteht um 1500 der frühneuzeitliche Begriff der Polizei. 

Um die neuen rechtlichen Möglichkeiten abzusichern, kommt es im 18. Jh. zur strukturellen Kopplung zwischen Recht und Politik. (Anm.: Dazu kam es, so Luhmann in „Die Politik der Gesellschaft“, S. 390-391, über den Begriff des „Staates“, der als politisch-rechtliche Einheit begriffen wird. Politik und Recht beobachten sich in diesem Konstrukt gegenseitig, sie schließen sich gegenseitig zugleich ein und aus; was letztlich zur Form der Verfassung führte.) Die Politik beginnt, sich funktional auszudifferenzieren: Gesetzgebung schafft kollektiv bindende Entscheidungen und bindet auch Richter und die Politik selbst an das Recht. Kontrolle und Durchsetzung des Rechts durch physische Gewalt unterliegen der Exekutive (in Demokratien: der Regierung).

Die Paradoxie des Rechts durch Verschriftlichung besteht nun darin, dass fixierter Sinn – man denke an die göttlichen Gebote auf Steintafeln – immer jeweils in der Gegenwart interpretiert werden muss. Versteht man Kommunikation als Trias aus Mitteilung, Information und Verstehen, so fällt auf, dass nur die Mitteilung fixierbar ist. Diese enthält einen Wortlaut, doch welche Information den Worten jeweils in der Gegenwart entnommen und wie sie verstanden wird, ist variabel. 

Die Entwicklung des Systemgedächtnisses durch Schrift hat sich erkennbar auf die Evolution des Rechts selbst ausgewirkt. Die Selektionsleistung konnte mit verschriftlichem Wissen deutlich erhöht werden. 

Die Theorie sozialer Systeme erstreckt sich darum nicht bloß auf die präzise Beschreibung der Operationsweise von Funktionssystemen wie dem Recht. Sondern sie umfasst immer auch das Verständnis der Evolution durch Kommunikation (in den drei Schritten: Variation, Selektion und Restabilisierung). Erst von dieser Gesamtbetrachtungsweise aus lässt sich erkennen, wie die Funktionssysteme strukturell gekoppelt sind und sich interpenetrieren, z.B. Politik, Recht und Wirtschaft. 

An diesem Punkt des Buches lässt sich zunächst festhalten, dass es gelungen ist, die Existenz des Rechts als ein eigenständig operierendes, autopoietisch geschlossenes Funktionssystem freizulegen.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>24. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 110, K. 02</title>
      <pubDate>Mon, 31 Aug 2020 16:59:22 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>as Gleichheitsprinzip im Recht besagt, dass gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich behandelt werden – nach systeminternen Normen. „Gleichheit“ ist maximal abstrakt: Wenn etwas gleich ist, ist dies evident. Es kann nicht tiefer hinterfragt werden. 

Diese Gleichbehandlung erstreckt sich auf alle Fälle, denn auch ungleiche Fälle werden gleichermaßen ungleich behandelt. Auf diese Weise vollzieht das Recht seine Autopoiesis und erzeugt Gerechtigkeit. 

Nach „Rechtsgeltung“ ist das Gleichheitsprinzip somit ein weiterer Ausdruck für die operative Geschlossenheit des Rechtssystems gegenüber seiner Umwelt. 

Gleichheit/Ungleichheit ist eine Zwei-Seiten-Form. Beide Werte bedingen sich gegenseitig. Eine Präferenz ist darin nicht enthalten, ebenso wenig wie eine Aussage darüber, was verglichen werden soll. Die Norm hingegen, dass Fälle gleichbehandelt werden, wird erst durch die Unterscheidung zwischen Gleichheit und Ungleichheit im kommunikativen Prozess hergestellt: Durch Vergleichen entdeckt man Ungleichheiten und gelangt zu der Frage, wie diese zu behandeln sind. Von diesem Punkt aus lassen sich dann Regeln, Regel-Ausnahme-Schemata und Kriterien entwickeln. Der Gleichheitsssatz ist somit ein Beobachtungsschema, das hohe praktische Bedeutung hat.

Ist die Zwei-Seiten-Form Gleichheit/Ungleichheit noch symmetrisch, so wird sie nach der Unterscheidung der beiden Werte asymmetrisiert. Gleichheit verlangt Gleichbehandlung – wie diese zu erfolgen hat, liegt bereits fest. Ungleichheit verlangt dagegen in höherem Maße Anschlusskommunikation: Es müssen neue Regeln und Kriterien entwickelt werden, wie der Fall zu behandeln ist. 

Dass „Gleichheit“ selbst auch eine Norm zu sein scheint, weil das Gleichheitsprinzip ja immer angewendet wird, erscheint wie eine Paradoxie. Der Grund ist, dass die Form auch als Norm interpretiert wird. Tatsächlich ist die Unterscheidung gleich/ungleich nur die Form, mit die Norm, die Gleichbehandlung aller Fälle, erzeugt wird. 

Unterschieden werden muss zwischen politischem und rechtlichem Gebrauch: Die politische Gleichheit von Menschen muss rechtlich interpretiert werden als Gleichheit von Fällen. In beiden Funktionssystemen erzeugt dies Kriterienbedarf. So setzt das Common Law bereits seit dem 16. Jh. auf geschichtliche Kontinuität: Es beruft sich auf eine Tradition von Rechtsentscheidungen zur Orientierung. Erst diese Kontinuität erlaubt dann Innovation: Durch Rückbezug auf frühere Entscheidungen kann das Gericht die Behandlung eines Falles begründen.

Als Schema, das alle Operationen anleitet, sorgt die Unterscheidung von Gleichheit und Ungleichheit für eine rasante Ausdifferenzierung des Systems. Jeder neue Fall muss verglichen werden. Ist er mit nichts vergleichbar, muss eine neue Regel gefunden werden, nach der man in Zukunft eine Serie gleichartiger Fälle bewerten kann. 

Mithilfe dieses Beobachtungsschemas baut das Rechtssystem eine historisch unumkehrbare Ordnung auf. Das Schema setzt die Systemgeschichte in Gang. Dieses Vorgehen bewertet das System selbst mit dem Begriff Gerechtigkeit. Kurz: Das Gleichheitsschema sorgt für operative Geschlossenheit, indem frühere Entscheidungen mit späteren rekursiv vernetzt werden.

Damit ist das Gleichheitsprinzip unabhängig von der gesellschaftlichen Entwicklung. Der Bezugspunkt, was als gleich anzusehen ist, ändert sich nur. In der stratifizierten Gesellschaft war der Anknüpfungspunkt die gottgegebene Schichtung in „unten“ und „oben“. Was gleich war, wurde durch „wesensmäßige Unterschiede“ z.B. zwischen Adel und Bauern bestimmt. Das Gleichheitsprinzip stabilisierte damit die Ungleichheit.

Mehr auf unserer Website unter: https://www.luhmaniac.de/podcast/gleichheit-ungleichheit-gerechtigkeit-menschenrechte-inklusion-exklusion</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>as Gleichheitsprinzip im Recht besagt, dass gleic…</itunes:subtitle>
      <description>as Gleichheitsprinzip im Recht besagt, dass gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich behandelt werden – nach systeminternen Normen. „Gleichheit“ ist maximal abstrakt: Wenn etwas gleich ist, ist dies evident. Es kann nicht tiefer hinterfragt werden. 

Diese Gleichbehandlung erstreckt sich auf alle Fälle, denn auch ungleiche Fälle werden gleichermaßen ungleich behandelt. Auf diese Weise vollzieht das Recht seine Autopoiesis und erzeugt Gerechtigkeit. 

Nach „Rechtsgeltung“ ist das Gleichheitsprinzip somit ein weiterer Ausdruck für die operative Geschlossenheit des Rechtssystems gegenüber seiner Umwelt. 

Gleichheit/Ungleichheit ist eine Zwei-Seiten-Form. Beide Werte bedingen sich gegenseitig. Eine Präferenz ist darin nicht enthalten, ebenso wenig wie eine Aussage darüber, was verglichen werden soll. Die Norm hingegen, dass Fälle gleichbehandelt werden, wird erst durch die Unterscheidung zwischen Gleichheit und Ungleichheit im kommunikativen Prozess hergestellt: Durch Vergleichen entdeckt man Ungleichheiten und gelangt zu der Frage, wie diese zu behandeln sind. Von diesem Punkt aus lassen sich dann Regeln, Regel-Ausnahme-Schemata und Kriterien entwickeln. Der Gleichheitsssatz ist somit ein Beobachtungsschema, das hohe praktische Bedeutung hat.

Ist die Zwei-Seiten-Form Gleichheit/Ungleichheit noch symmetrisch, so wird sie nach der Unterscheidung der beiden Werte asymmetrisiert. Gleichheit verlangt Gleichbehandlung – wie diese zu erfolgen hat, liegt bereits fest. Ungleichheit verlangt dagegen in höherem Maße Anschlusskommunikation: Es müssen neue Regeln und Kriterien entwickelt werden, wie der Fall zu behandeln ist. 

Dass „Gleichheit“ selbst auch eine Norm zu sein scheint, weil das Gleichheitsprinzip ja immer angewendet wird, erscheint wie eine Paradoxie. Der Grund ist, dass die Form auch als Norm interpretiert wird. Tatsächlich ist die Unterscheidung gleich/ungleich nur die Form, mit die Norm, die Gleichbehandlung aller Fälle, erzeugt wird. 

Unterschieden werden muss zwischen politischem und rechtlichem Gebrauch: Die politische Gleichheit von Menschen muss rechtlich interpretiert werden als Gleichheit von Fällen. In beiden Funktionssystemen erzeugt dies Kriterienbedarf. So setzt das Common Law bereits seit dem 16. Jh. auf geschichtliche Kontinuität: Es beruft sich auf eine Tradition von Rechtsentscheidungen zur Orientierung. Erst diese Kontinuität erlaubt dann Innovation: Durch Rückbezug auf frühere Entscheidungen kann das Gericht die Behandlung eines Falles begründen.

Als Schema, das alle Operationen anleitet, sorgt die Unterscheidung von Gleichheit und Ungleichheit für eine rasante Ausdifferenzierung des Systems. Jeder neue Fall muss verglichen werden. Ist er mit nichts vergleichbar, muss eine neue Regel gefunden werden, nach der man in Zukunft eine Serie gleichartiger Fälle bewerten kann. 

Mithilfe dieses Beobachtungsschemas baut das Rechtssystem eine historisch unumkehrbare Ordnung auf. Das Schema setzt die Systemgeschichte in Gang. Dieses Vorgehen bewertet das System selbst mit dem Begriff Gerechtigkeit. Kurz: Das Gleichheitsschema sorgt für operative Geschlossenheit, indem frühere Entscheidungen mit späteren rekursiv vernetzt werden.

Damit ist das Gleichheitsprinzip unabhängig von der gesellschaftlichen Entwicklung. Der Bezugspunkt, was als gleich anzusehen ist, ändert sich nur. In der stratifizierten Gesellschaft war der Anknüpfungspunkt die gottgegebene Schichtung in „unten“ und „oben“. Was gleich war, wurde durch „wesensmäßige Unterschiede“ z.B. zwischen Adel und Bauern bestimmt. Das Gleichheitsprinzip stabilisierte damit die Ungleichheit.

Mehr auf unserer Website unter: https://www.luhmaniac.de/podcast/gleichheit-ungleichheit-gerechtigkeit-menschenrechte-inklusion-exklusion</description>
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      <title>Über das Böse - Luhmaniac Special zu Hannah Arendt</title>
      <pubDate>Sat, 15 Aug 2020 09:26:31 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>HANNAH ARENDT 1965: Über das Böse

1965 hielt Hannah Arendt in New York eine Vorlesung über Moralphilosphie. Darin arbeitete sie ihre Erfahrung als Berichterstatterin beim Prozess gegen Adolf Eichmann in Jerusalem auf.

Den Schwerpunkt richtete sie auf Fragen, die individuelles Verhalten betreffen, auf die wenigen Regeln und Normen, aufgrund derer Menschen gewöhnlich Recht von Unrecht unterscheiden. Es sind dies die Regeln, die zu Hilfe gerufen werden, um Andere und sich selbst zu beurteilen oder zu rechtfertigen und die für jede normale Person als Teil göttlichen oder natürlichen Gesetzes selbstverständlich gültig waren. Bis all dies zusammenbrach. Plötzlich sollten ausgerechnet Begriffe wie Moral niemals etwas anderes gemeint haben als Gebräuche und Gewohnheiten.

Nietzsches Suche nach „neuen Werten“ war ein klares Zeichen für die Entwertung dessen, was man seiner Zeit „Werte“ und früher „Tugenden“ nannte. Bei seinem Vorschlag handelt es sich nicht um die Proklamation „neuer Werte“, sondern um die Negation der Moral als solcher. Arendt sieht Nietzsches bleibende Größe darin, dass er zu zeigen wagte, wie schäbig und bedeutungslos Moral geworden war.

Bei der moralischen Verurteilung der Nazi-Verbrechen wird übersehen, dass das, was moralisch wirklich zur Debatte steht, nicht das Verhalten überzeugter Nazis ist, sondern das Verhalten derjenigen, die sich nur „gleichschalteten“ und nicht aus Überzeugung handelten. In jeder Gemeinschaft gibt es Kriminelle, doch damit werden für Arendt noch keine ethischen Probleme aufgeworfen. Erst dort, wo die Moral auch bei den gewöhnlichen Leuten aussetzt. Mit Hitlers Niederlage kehrte man zur Normalität zurück. Für Arendt bedeutete dies den totalen Zusammenbruch einer „moralischen“ Ordnung gleich zweimal hintereinander.

Im Gerichtsverfahren gegen Eichmann argumentierten die Kläger, dass die Mörder des NS-Regimes sich in keiner Weise von normalen Mördern unterschieden und aus den gleichen Motiven gehandelt hätten. Es kam jedoch heraus, dass diese Leute die Verbrechen nur begangen hatten, weil sie taten, was man von ihnen verlangte.

Die Moralphilosophie von Sokrates bis Kant war sich einig, dass es dem Menschen unmöglich sei, das Böse um des Bösen willen zu tun (das „radikal Böse“). Jeder wäre im Besitz dessen, was Kant „das moralische Gesetz an sich“ nannte. Moralische Sätze wurden für selbstverständlich gehalten und ebenso die Sanktion: die gerechte Rache Gottes (Nemesis), die Ächtung einer auf Vernunft gegründeten Gemeinschaft (Strafe) oder des Gewissens (Reue). Im Denken Kants droht das Gewissen mit Selbst-Verachtung, im Denken Sokrates’ droht der Selbst-Widerspruch oder Selbst-Verlust.

Als Folge der Säkularisierung ist die Nemesis nicht mehr zu fürchten. Kollektives Versagen lässt auch die Ächtung der Gemeinschaft ausscheiden. So bleibt nur die Reue als Garant für moralische Ordnung. 

Das Gewissen beruht auf dem Unterschied des Ich und des Selbst, dem sich reflektierenden Ich. Wenn ich handle, bin ich mein eigener Zeuge. Ich erkenne den Täter (da ich das moralische Gesetz in mir trage) und bin dazu verdammt, mit ihm zusammenzuleben, obwohl ich ihn verachte. Die Philosophie kennt den Schurken nur als reumütig und verzweifelt. Darin besteht nach Arendt ein Irrtum. Die größten Übeltäter reflektieren nicht und empfinden deshalb keine Reue. 

Für Arendt wich die Philosophie dem Problem des Bösen aus, indem sie das Böse als radikal Böses dachte, welches sich selbst negiert. Voraussetzung ist jedoch ein reflektierendes Denken und Erinnern, was eigentlich nur die Voraussetzung der Philosophie selbst ist. 

Das wahrhaft Böse ist nach Arendt banal. Es ist gedankenlos, gleichgültig, dumm und leer. Eben darin zeigt sich Eichmanns Schuld. Er bezeichnete sich in allen Anklagepunkten als unschuldig. 

Arendt lobt die Sokratische Moral: Sie ist damit befasst, Böses zu vermeiden, während die auf das Vermögen des Willens gegründete christliche Ethik sich darauf ausrichtet, Gutes zu tun.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>HANNAH ARENDT 1965: Über das Böse

1965 hielt Han…</itunes:subtitle>
      <description>HANNAH ARENDT 1965: Über das Böse

1965 hielt Hannah Arendt in New York eine Vorlesung über Moralphilosphie. Darin arbeitete sie ihre Erfahrung als Berichterstatterin beim Prozess gegen Adolf Eichmann in Jerusalem auf.

Den Schwerpunkt richtete sie auf Fragen, die individuelles Verhalten betreffen, auf die wenigen Regeln und Normen, aufgrund derer Menschen gewöhnlich Recht von Unrecht unterscheiden. Es sind dies die Regeln, die zu Hilfe gerufen werden, um Andere und sich selbst zu beurteilen oder zu rechtfertigen und die für jede normale Person als Teil göttlichen oder natürlichen Gesetzes selbstverständlich gültig waren. Bis all dies zusammenbrach. Plötzlich sollten ausgerechnet Begriffe wie Moral niemals etwas anderes gemeint haben als Gebräuche und Gewohnheiten.

Nietzsches Suche nach „neuen Werten“ war ein klares Zeichen für die Entwertung dessen, was man seiner Zeit „Werte“ und früher „Tugenden“ nannte. Bei seinem Vorschlag handelt es sich nicht um die Proklamation „neuer Werte“, sondern um die Negation der Moral als solcher. Arendt sieht Nietzsches bleibende Größe darin, dass er zu zeigen wagte, wie schäbig und bedeutungslos Moral geworden war.

Bei der moralischen Verurteilung der Nazi-Verbrechen wird übersehen, dass das, was moralisch wirklich zur Debatte steht, nicht das Verhalten überzeugter Nazis ist, sondern das Verhalten derjenigen, die sich nur „gleichschalteten“ und nicht aus Überzeugung handelten. In jeder Gemeinschaft gibt es Kriminelle, doch damit werden für Arendt noch keine ethischen Probleme aufgeworfen. Erst dort, wo die Moral auch bei den gewöhnlichen Leuten aussetzt. Mit Hitlers Niederlage kehrte man zur Normalität zurück. Für Arendt bedeutete dies den totalen Zusammenbruch einer „moralischen“ Ordnung gleich zweimal hintereinander.

Im Gerichtsverfahren gegen Eichmann argumentierten die Kläger, dass die Mörder des NS-Regimes sich in keiner Weise von normalen Mördern unterschieden und aus den gleichen Motiven gehandelt hätten. Es kam jedoch heraus, dass diese Leute die Verbrechen nur begangen hatten, weil sie taten, was man von ihnen verlangte.

Die Moralphilosophie von Sokrates bis Kant war sich einig, dass es dem Menschen unmöglich sei, das Böse um des Bösen willen zu tun (das „radikal Böse“). Jeder wäre im Besitz dessen, was Kant „das moralische Gesetz an sich“ nannte. Moralische Sätze wurden für selbstverständlich gehalten und ebenso die Sanktion: die gerechte Rache Gottes (Nemesis), die Ächtung einer auf Vernunft gegründeten Gemeinschaft (Strafe) oder des Gewissens (Reue). Im Denken Kants droht das Gewissen mit Selbst-Verachtung, im Denken Sokrates’ droht der Selbst-Widerspruch oder Selbst-Verlust.

Als Folge der Säkularisierung ist die Nemesis nicht mehr zu fürchten. Kollektives Versagen lässt auch die Ächtung der Gemeinschaft ausscheiden. So bleibt nur die Reue als Garant für moralische Ordnung. 

Das Gewissen beruht auf dem Unterschied des Ich und des Selbst, dem sich reflektierenden Ich. Wenn ich handle, bin ich mein eigener Zeuge. Ich erkenne den Täter (da ich das moralische Gesetz in mir trage) und bin dazu verdammt, mit ihm zusammenzuleben, obwohl ich ihn verachte. Die Philosophie kennt den Schurken nur als reumütig und verzweifelt. Darin besteht nach Arendt ein Irrtum. Die größten Übeltäter reflektieren nicht und empfinden deshalb keine Reue. 

Für Arendt wich die Philosophie dem Problem des Bösen aus, indem sie das Böse als radikal Böses dachte, welches sich selbst negiert. Voraussetzung ist jedoch ein reflektierendes Denken und Erinnern, was eigentlich nur die Voraussetzung der Philosophie selbst ist. 

Das wahrhaft Böse ist nach Arendt banal. Es ist gedankenlos, gleichgültig, dumm und leer. Eben darin zeigt sich Eichmanns Schuld. Er bezeichnete sich in allen Anklagepunkten als unschuldig. 

Arendt lobt die Sokratische Moral: Sie ist damit befasst, Böses zu vermeiden, während die auf das Vermögen des Willens gegründete christliche Ethik sich darauf ausrichtet, Gutes zu tun.</description>
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      <title>23. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 104, K. 02</title>
      <pubDate>Fri, 31 Jul 2020 20:50:12 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Zuletzt hat Luhmann gezeigt, dass Rechtsgeltung ein Symbol ist, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Sie ist keine Norm, sondern die Form, in der das System seine Operationen sich selbst zuordnet. Nun fügt Luhmann den Faktor Zeit hinzu. 

Warum „Rechtsgeltung“ nur zeitlich zu verstehen ist, erschließt sich durch das Formkalkül („distinction and indication“) von George Spencer Brown. Zugrunde liegt der Gedanke, dass man, um etwas bezeichnen zu können, es von allem anderen („unmarked space“) unterscheiden muss. Indem man etwas bezeichnet, zieht man eine Grenze zwischen dem Bezeichnetem und dem Rest. Diese Grenze ist als Form zu verstehen, bildlich als Strich.

Bei der Unterscheidung von Geltung/Nichtgeltung kreuzt das System die Grenze dieser Form. Und dafür benötigt es Zeit! Denn es ist immer nur eine Bezeichnung möglich. „Geltung“ ist die Innenseite der Form, „Nichtgeltung“ die Außenseite, sie verweist in die Umwelt.

„Nichtgeltung“ erscheint zudem als Reflexionswert, den das System nur braucht, um die Kommunikation auf das zu lenken, was gilt. Der positive Wert ist der bevorzugte, denn er verheißt Anschlussfähigkeit, während negative Werte (unwahr, keine Liebe, nicht zahlen) nicht erfolgversprechend sind.

Solange man an eine göttliche Ordnung glaubte, brauchte es kein Symbol für Geltung. Die Begründung wurde extern gesucht. Gott, Natur, Autorität, Vernunft oder „Volksgeist“ dienten als „Quelle“. Was rechtens war, galt als Frage der Erkenntnisfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage konnte sich das Rechtssystem gar nicht selbst als Produzent der Geltung erkennen. Erst als es sich zum autonomen Funktionssystem ausdifferenzierte, wurde ein Symbol gebraucht. Mit diesem beweist das System, dass es die Geltung selbst laufend ändern kann. Das Geltungssymbol verweist ins Innere, stiftet Identität und stabilisiert die Dynamik. 

Geltung erscheint nun als zeitabhängig: Sie ist solange von Dauer, bis sie widerrufen wird. Es handelt sich um einen permanenten Umgeltungsprozess, den das System selbst erzeugt. Frühere Geltungstheorien suchten das Gegenteil: etwas Stabiles, das „Bestand“ haben sollte. 

Dass der Negativwert „Nichtgeltung“ keine eigenen Anschlussmöglichkeiten erzeugt, unterscheidet ihn von dem ebenfalls negativen Wert „Unrecht“. Letzerer verlangt durchaus Anschluss, z.B. Diskussion über das Strafmaß. 

Das Geltungssymbol verknüpft die Kommunikation über Recht und Unrecht, denn in beiden Fällen ist geltendes Recht anzuwenden. Z.B. haben Strafgefangene bestimmte Rechte. 

Der Begriff Geltung fungiert somit als „Verschieber“. Ähnlich, wie die Personalpronomen ich, du, er, sie, es bei jedem Gebrauch eine andere Person bezeichnen können, kann sich Geltung mal auf Recht, mal auf Unrecht beziehen. Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht ergibt erst dann Sinn, wenn man sich in beiden Fällen auf geltendes Recht beziehen kann. Das Symbol verknüpft die wichtigsten Operationen des Systems.

So ist Rechtsgeltung nur als Zirkel zu begreifen, nicht asymmetrisch, wie es die Verfassung der USA von 1787 tat. Diese „konstituiert“ nur die Einheit des Volkes und seiner Regierung. Die individuellen Grundrechte jedoch werden nur anerkannt und der Umgang damit dem Rechtssystem überlassen. D.h. man unterschied zwischen einer Art überpositivem Recht auf Verfassungsebene und positivem Recht, das für den Rest zuständig wäre.

Solche Asymmetrisierungen ersetzt die Theorie sozialer Systeme durch den Begriff der Autopoiesis. Das System reproduziert sich selbst durch Kommunikation. Geltung ist nur temporal zu begreifen. „Hierarchie“ wird durch Zeit ersetzt. Zeit ist die Form, in der das System operiert, in der es sich selbst beobachtet, seine Individualität gewinnt und über Geltung oder Nichtgeltung disponiert.</itunes:summary>
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      <description>Zuletzt hat Luhmann gezeigt, dass Rechtsgeltung ein Symbol ist, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Sie ist keine Norm, sondern die Form, in der das System seine Operationen sich selbst zuordnet. Nun fügt Luhmann den Faktor Zeit hinzu. 

Warum „Rechtsgeltung“ nur zeitlich zu verstehen ist, erschließt sich durch das Formkalkül („distinction and indication“) von George Spencer Brown. Zugrunde liegt der Gedanke, dass man, um etwas bezeichnen zu können, es von allem anderen („unmarked space“) unterscheiden muss. Indem man etwas bezeichnet, zieht man eine Grenze zwischen dem Bezeichnetem und dem Rest. Diese Grenze ist als Form zu verstehen, bildlich als Strich.

Bei der Unterscheidung von Geltung/Nichtgeltung kreuzt das System die Grenze dieser Form. Und dafür benötigt es Zeit! Denn es ist immer nur eine Bezeichnung möglich. „Geltung“ ist die Innenseite der Form, „Nichtgeltung“ die Außenseite, sie verweist in die Umwelt.

„Nichtgeltung“ erscheint zudem als Reflexionswert, den das System nur braucht, um die Kommunikation auf das zu lenken, was gilt. Der positive Wert ist der bevorzugte, denn er verheißt Anschlussfähigkeit, während negative Werte (unwahr, keine Liebe, nicht zahlen) nicht erfolgversprechend sind.

Solange man an eine göttliche Ordnung glaubte, brauchte es kein Symbol für Geltung. Die Begründung wurde extern gesucht. Gott, Natur, Autorität, Vernunft oder „Volksgeist“ dienten als „Quelle“. Was rechtens war, galt als Frage der Erkenntnisfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage konnte sich das Rechtssystem gar nicht selbst als Produzent der Geltung erkennen. Erst als es sich zum autonomen Funktionssystem ausdifferenzierte, wurde ein Symbol gebraucht. Mit diesem beweist das System, dass es die Geltung selbst laufend ändern kann. Das Geltungssymbol verweist ins Innere, stiftet Identität und stabilisiert die Dynamik. 

Geltung erscheint nun als zeitabhängig: Sie ist solange von Dauer, bis sie widerrufen wird. Es handelt sich um einen permanenten Umgeltungsprozess, den das System selbst erzeugt. Frühere Geltungstheorien suchten das Gegenteil: etwas Stabiles, das „Bestand“ haben sollte. 

Dass der Negativwert „Nichtgeltung“ keine eigenen Anschlussmöglichkeiten erzeugt, unterscheidet ihn von dem ebenfalls negativen Wert „Unrecht“. Letzerer verlangt durchaus Anschluss, z.B. Diskussion über das Strafmaß. 

Das Geltungssymbol verknüpft die Kommunikation über Recht und Unrecht, denn in beiden Fällen ist geltendes Recht anzuwenden. Z.B. haben Strafgefangene bestimmte Rechte. 

Der Begriff Geltung fungiert somit als „Verschieber“. Ähnlich, wie die Personalpronomen ich, du, er, sie, es bei jedem Gebrauch eine andere Person bezeichnen können, kann sich Geltung mal auf Recht, mal auf Unrecht beziehen. Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht ergibt erst dann Sinn, wenn man sich in beiden Fällen auf geltendes Recht beziehen kann. Das Symbol verknüpft die wichtigsten Operationen des Systems.

So ist Rechtsgeltung nur als Zirkel zu begreifen, nicht asymmetrisch, wie es die Verfassung der USA von 1787 tat. Diese „konstituiert“ nur die Einheit des Volkes und seiner Regierung. Die individuellen Grundrechte jedoch werden nur anerkannt und der Umgang damit dem Rechtssystem überlassen. D.h. man unterschied zwischen einer Art überpositivem Recht auf Verfassungsebene und positivem Recht, das für den Rest zuständig wäre.

Solche Asymmetrisierungen ersetzt die Theorie sozialer Systeme durch den Begriff der Autopoiesis. Das System reproduziert sich selbst durch Kommunikation. Geltung ist nur temporal zu begreifen. „Hierarchie“ wird durch Zeit ersetzt. Zeit ist die Form, in der das System operiert, in der es sich selbst beobachtet, seine Individualität gewinnt und über Geltung oder Nichtgeltung disponiert.</description>
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      <title>22. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 098, K. 02</title>
      <pubDate>Mon, 20 Jul 2020 19:35:01 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Was ist Rechtsgeltung? Frühere Vorstellungen, es gäbe ein überpositives Recht, das dem menschgemachten Recht Geltung verschaffe, sind wissenschaftlich nicht haltbar. 

Rechtsgeltung ist ein Symbol, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Es hat die Funktion, die Operationen (die Unterscheidung von Recht/Unrecht) zu verknüpfen. Dies geschieht, indem es auf geltendes Recht verweist, auf sich selbst. Der Symbolgehalt betrifft nur die Akzeptanz der Kommunikation: „Geltung“ verschafft Anschlussfähigkeit.

Erl.: Damit ist „Rechtsgeltung“ ein Symbolisch generalisiertes Kommunikationsmedium (SGK). SGK sind Strukturen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kommunikation generell erhöhen, unabhängig von der Situation. Es handelt sich um binäre Codes (Geld/kein Geld, wahr/unwahr), die sich selbst im positiven Wert lokalisieren (das Geld in Zahlungen, die Wahrheit im Wahren). 

Der Geltungsbegriff selbst ist normfrei. Er lässt sich konditionieren: Wenn …, dann gilt das Recht. Sonst nicht. 

Historische Begründungsfigur war die Quellenfrage. Sie bleibt bei Zweifeln ein wichtiges Kriterium, kann jedoch nicht beantworten, was Geltung ist. „Quelle“ verweist zudem in die Umwelt, z.B. auf einen Vertrag, während „Geltung“ ins Innere des Systems verweist.

Geltung ist somit ein Eigenwert des Systems. Er entsteht im rekursiven Vollzug der Operationen und gilt nur im Rechtsystem, nirgendwo sonst. 

Frühere Rechtstheorien konnten die Paradoxie nicht auflösen: Wie soll man Geltung erklären, außer dadurch, dass das Recht gilt? Man suchte die Erklärung in der Umwelt. D.h. man hat das Problem „gödelisiert“ durch Verweis auf eine externe Grundlage. 

Dort landete man zwangsläufig bei überpositivem Recht, das dem menschgemachten überstünde und diesem damit Geltung verschaffe. Mal war es Gott, dann Natur, Staat, „Volksgeist“ oder Amtsautorität, die zur Letzterklärung herhalten mussten.  

So erklärte der deutsche Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), dass nur der historisch gewachsene „Volksgeist“ dem Recht Geltung verleihen könne. Damit blieb er bei der Idee eines überpositiven Rechts hängen, das er eigentlich zu überwinden suchte. 

Auch andere Theorien gingen von einer Hierarchie aus. Dazu zählt Hans Kelsens „Grundnorm“. Der österreichische Rechtswissenschaftler begründete Geltung mit einer Ursprungsnorm, die durch die souveräne Zwangsgewalt des Staates im Denken immer schon existiere. 

Auch der britische Rechtsphilosoph H.L.A. Hart („The Concept of Law“) erklärte Rechtsgeltung mit einer Meta-Ebene. Seine „Theory of Rules“ geht von primären, faktisch vorhandenen Regeln aus, die durch sekündäre Regeln auf der Ebene des idealen Sollens reguliert würden. 

Dem gegenüber geht Luhmanns Theorie sozialer Systeme von selbstreferentiellen, operativ geschlossenen Systemen aus, die alle Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, selbst re-/produzieren. Luhmann verlagert die Frage vom Mehrebenen-Konzept auf die Ebene der Operationen. 

Rechtsgeltung ist hiernach weder eine Norm, egal auf welcher Ebene, noch das Resultat einer externen Ursache. Stattdessen handelt es sich um einen Eigenwert, den das System durch seine Operationen produziert. 

Dieser Eigenwert ist die Form, in der sich die Operationen dem System zuordnen. Das Recht nimmt rekursiv Bezug auf geltendes Recht und entscheidet von Operation zu Operation, ob es gilt oder nicht. Es kann Recht ändern, ohne gegen interne Normen zu verstoßen. Recht gilt solange, bis es für ungültig erklärt wird.

Umgekehrt kann das Recht sich selbst verbieten, bestimmte interne Normen zu ändern. Dies ist im Verfassungsrecht der Fall. Eine Änderung dieses Änderungsverbots wäre ein Normbruch im System.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Was ist Rechtsgeltung? Frühere Vorstellungen, es …</itunes:subtitle>
      <description>Was ist Rechtsgeltung? Frühere Vorstellungen, es gäbe ein überpositives Recht, das dem menschgemachten Recht Geltung verschaffe, sind wissenschaftlich nicht haltbar. 

Rechtsgeltung ist ein Symbol, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Es hat die Funktion, die Operationen (die Unterscheidung von Recht/Unrecht) zu verknüpfen. Dies geschieht, indem es auf geltendes Recht verweist, auf sich selbst. Der Symbolgehalt betrifft nur die Akzeptanz der Kommunikation: „Geltung“ verschafft Anschlussfähigkeit.

Erl.: Damit ist „Rechtsgeltung“ ein Symbolisch generalisiertes Kommunikationsmedium (SGK). SGK sind Strukturen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kommunikation generell erhöhen, unabhängig von der Situation. Es handelt sich um binäre Codes (Geld/kein Geld, wahr/unwahr), die sich selbst im positiven Wert lokalisieren (das Geld in Zahlungen, die Wahrheit im Wahren). 

Der Geltungsbegriff selbst ist normfrei. Er lässt sich konditionieren: Wenn …, dann gilt das Recht. Sonst nicht. 

Historische Begründungsfigur war die Quellenfrage. Sie bleibt bei Zweifeln ein wichtiges Kriterium, kann jedoch nicht beantworten, was Geltung ist. „Quelle“ verweist zudem in die Umwelt, z.B. auf einen Vertrag, während „Geltung“ ins Innere des Systems verweist.

Geltung ist somit ein Eigenwert des Systems. Er entsteht im rekursiven Vollzug der Operationen und gilt nur im Rechtsystem, nirgendwo sonst. 

Frühere Rechtstheorien konnten die Paradoxie nicht auflösen: Wie soll man Geltung erklären, außer dadurch, dass das Recht gilt? Man suchte die Erklärung in der Umwelt. D.h. man hat das Problem „gödelisiert“ durch Verweis auf eine externe Grundlage. 

Dort landete man zwangsläufig bei überpositivem Recht, das dem menschgemachten überstünde und diesem damit Geltung verschaffe. Mal war es Gott, dann Natur, Staat, „Volksgeist“ oder Amtsautorität, die zur Letzterklärung herhalten mussten.  

So erklärte der deutsche Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), dass nur der historisch gewachsene „Volksgeist“ dem Recht Geltung verleihen könne. Damit blieb er bei der Idee eines überpositiven Rechts hängen, das er eigentlich zu überwinden suchte. 

Auch andere Theorien gingen von einer Hierarchie aus. Dazu zählt Hans Kelsens „Grundnorm“. Der österreichische Rechtswissenschaftler begründete Geltung mit einer Ursprungsnorm, die durch die souveräne Zwangsgewalt des Staates im Denken immer schon existiere. 

Auch der britische Rechtsphilosoph H.L.A. Hart („The Concept of Law“) erklärte Rechtsgeltung mit einer Meta-Ebene. Seine „Theory of Rules“ geht von primären, faktisch vorhandenen Regeln aus, die durch sekündäre Regeln auf der Ebene des idealen Sollens reguliert würden. 

Dem gegenüber geht Luhmanns Theorie sozialer Systeme von selbstreferentiellen, operativ geschlossenen Systemen aus, die alle Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, selbst re-/produzieren. Luhmann verlagert die Frage vom Mehrebenen-Konzept auf die Ebene der Operationen. 

Rechtsgeltung ist hiernach weder eine Norm, egal auf welcher Ebene, noch das Resultat einer externen Ursache. Stattdessen handelt es sich um einen Eigenwert, den das System durch seine Operationen produziert. 

Dieser Eigenwert ist die Form, in der sich die Operationen dem System zuordnen. Das Recht nimmt rekursiv Bezug auf geltendes Recht und entscheidet von Operation zu Operation, ob es gilt oder nicht. Es kann Recht ändern, ohne gegen interne Normen zu verstoßen. Recht gilt solange, bis es für ungültig erklärt wird.

Umgekehrt kann das Recht sich selbst verbieten, bestimmte interne Normen zu ändern. Dies ist im Verfassungsrecht der Fall. Eine Änderung dieses Änderungsverbots wäre ein Normbruch im System.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>21. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 092, K. 02</title>
      <pubDate>Mon, 22 Jun 2020 00:00:00 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Über Codes und Programme, Chancen für Protestbewegungen, Verfassungsrecht und normative Wertbegriffe. Zusätzliche Anmerkungen findet ihr auf unserer Website www.luhmaniac.de! U.a. zu Armin Nassehis Buch „Muster – Theorie der digitalen Gesellschaft“ und zum Begriff „Pluralismus” im System der Massenmedien.

Das Rechtssystem unterscheidet zwischen internen Normen und externen Fakten. Durch den ständigen Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz unterscheidet es wiederum sich selbst von der Umwelt. Es handelt sich um zwei nicht identische Unterscheidungen.

Die Kommunikation löst dabei die gleichzeitige Existenz von System und Umwelt in eine nacheinander erfolgende Bezugnahme auf. Durch Referenz auf den Code Recht/Unrecht vollzieht das Rechtssystem seine Autopoiesis. 

Im Gegensatz zum Code sorgen Programme dafür, dass eine Handlung abgeschlossen werden kann. Programme sind Regeln, die darüber entscheiden, wie der Code letztlich zugeordnet wird. Durch den Code allein wäre kein Abschluss möglich, er garantiert „nur“ laufende Anschlussfähigkeit. 

Zu beachten ist auch die Einfachheit des Codes: Er besteht nur aus zwei Werten. Gerade diese Einfalt setzt die Bedingungen für die Vielfalt der Programme. 

Von der kognitiven Offenheit kommt Luhmann zur Frage: Können soziale Bewegungen, z.B. Protest, das Recht ändern? Ja, wenn eine Transformation des Themas hinein ins Rechtssystem erfolgt. Das Recht wählt jedoch selbst die Formen, wie es auf veränderte Erwartungen der Gesellschaft „reagiert“. 

Abschnitt VII:

Verfassungsrecht ist eine Verlängerung des Rechtssystems auf der Meta-Ebene, wodurch es wie „höheres“ Recht erscheint. Auf Basis gegenwärtiger Normen muss es immer wieder neu interpretiert werden. Es nennt Werte, aber keine Regel, wie Wertkonflikte zu lösen wären. D.h., es setzt ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Es verweist nach innen: Indem alle Operationen durch den Code verfassungsmäßig/verfassungswidrig gefiltert werden müssen, garantiert es Selbstreferenz und damit Autopoiesis.

Es ist ein Prinzip, dass Verfassungsrecht nicht identisch mit Weltanschauungen ist. Der Begriff „Pluralität“ drückt aus, dass das Recht diverse Anschauungen wertfrei akzeptiert.

Dazu bezieht sich das Verfassungsgericht auf normative Wertbegriffe. Es interpretiert die Grundrechte in Wertprogramme um, damit es die Entwicklung zum zweckprogrammierten Wohlfahrtsstaat juristisch kontrollieren kann. 

Normative Wertbegriffe werden ansonsten heute kaum noch verwendet. Eine Ausnahme bilden Parteiprogramme. Luhmanns pointierte Kritik daran lautet, dass sich Parteien damit Legitimität verschaffen, ohne sagen zu müssen, wie sie Wertkonflikte lösen würden. D.h. sie halten sich alle Entscheidungen frei. Im Gegensatz dazu bindet sich das Recht an seine eigenen richterlichen Entscheidungen und entscheidet in sehr viel höherem Maße konsistent.

Sowohl Parteien als auch dem Rechtssystem attestiert Luhmann Trägheitseffekte: Man verbleibt bei eingeübten Kommunikationsformen, wie man Unsicherheit absorbiert.

Anm.: Der Ton rumpelt diesmal manchmal ein bisschen. Wir bitten um Entschuldigung und versprechen, während der Aufnahme nicht mehr Murmeln zu spielen.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Über Codes und Programme, Chancen für Protestbewe…</itunes:subtitle>
      <description>Über Codes und Programme, Chancen für Protestbewegungen, Verfassungsrecht und normative Wertbegriffe. Zusätzliche Anmerkungen findet ihr auf unserer Website www.luhmaniac.de! U.a. zu Armin Nassehis Buch „Muster – Theorie der digitalen Gesellschaft“ und zum Begriff „Pluralismus” im System der Massenmedien.

Das Rechtssystem unterscheidet zwischen internen Normen und externen Fakten. Durch den ständigen Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz unterscheidet es wiederum sich selbst von der Umwelt. Es handelt sich um zwei nicht identische Unterscheidungen.

Die Kommunikation löst dabei die gleichzeitige Existenz von System und Umwelt in eine nacheinander erfolgende Bezugnahme auf. Durch Referenz auf den Code Recht/Unrecht vollzieht das Rechtssystem seine Autopoiesis. 

Im Gegensatz zum Code sorgen Programme dafür, dass eine Handlung abgeschlossen werden kann. Programme sind Regeln, die darüber entscheiden, wie der Code letztlich zugeordnet wird. Durch den Code allein wäre kein Abschluss möglich, er garantiert „nur“ laufende Anschlussfähigkeit. 

Zu beachten ist auch die Einfachheit des Codes: Er besteht nur aus zwei Werten. Gerade diese Einfalt setzt die Bedingungen für die Vielfalt der Programme. 

Von der kognitiven Offenheit kommt Luhmann zur Frage: Können soziale Bewegungen, z.B. Protest, das Recht ändern? Ja, wenn eine Transformation des Themas hinein ins Rechtssystem erfolgt. Das Recht wählt jedoch selbst die Formen, wie es auf veränderte Erwartungen der Gesellschaft „reagiert“. 

Abschnitt VII:

Verfassungsrecht ist eine Verlängerung des Rechtssystems auf der Meta-Ebene, wodurch es wie „höheres“ Recht erscheint. Auf Basis gegenwärtiger Normen muss es immer wieder neu interpretiert werden. Es nennt Werte, aber keine Regel, wie Wertkonflikte zu lösen wären. D.h., es setzt ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Es verweist nach innen: Indem alle Operationen durch den Code verfassungsmäßig/verfassungswidrig gefiltert werden müssen, garantiert es Selbstreferenz und damit Autopoiesis.

Es ist ein Prinzip, dass Verfassungsrecht nicht identisch mit Weltanschauungen ist. Der Begriff „Pluralität“ drückt aus, dass das Recht diverse Anschauungen wertfrei akzeptiert.

Dazu bezieht sich das Verfassungsgericht auf normative Wertbegriffe. Es interpretiert die Grundrechte in Wertprogramme um, damit es die Entwicklung zum zweckprogrammierten Wohlfahrtsstaat juristisch kontrollieren kann. 

Normative Wertbegriffe werden ansonsten heute kaum noch verwendet. Eine Ausnahme bilden Parteiprogramme. Luhmanns pointierte Kritik daran lautet, dass sich Parteien damit Legitimität verschaffen, ohne sagen zu müssen, wie sie Wertkonflikte lösen würden. D.h. sie halten sich alle Entscheidungen frei. Im Gegensatz dazu bindet sich das Recht an seine eigenen richterlichen Entscheidungen und entscheidet in sehr viel höherem Maße konsistent.

Sowohl Parteien als auch dem Rechtssystem attestiert Luhmann Trägheitseffekte: Man verbleibt bei eingeübten Kommunikationsformen, wie man Unsicherheit absorbiert.

Anm.: Der Ton rumpelt diesmal manchmal ein bisschen. Wir bitten um Entschuldigung und versprechen, während der Aufnahme nicht mehr Murmeln zu spielen.</description>
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      <title>20. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 087, K. 02</title>
      <pubDate>Mon, 01 Jun 2020 19:13:07 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Wie gelangt Expertenwissen aus der Umwelt ins System? Wie kann das System dabei autonom bleiben? 

Im Recht spielt die Unterscheidung der Leitdifferenz (Recht/Unrecht) eine größere Rolle als in jedem anderen System. Um konsistent zu entscheiden, wird zwischen internen Normen und externen Fakten unterschieden. Erkennbar ist dies am Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz:

Bei Selbstreferenz bezieht sich die Kommunikation auf rechtsinterne Normen. Bei Fremdreferenz bezieht sie sich auf Ereignisse in der Umwelt, die mittels Kognition ermittelt werden. Auch hierbei handelt es sich um eine interne Operation.

Diese Zwei-Seiten-Form ist auf beiden Seiten anschlussfähig: Die Normenstruktur wird komplexer, aber auch Verweise auf rechtsexterne Kriterien gewinnen an Bedeutung. 

Externe Kriterien können in der Umwelt vorhandene Normen („Gewohnheitsrecht”) oder Wissenskomplexe (Stand der Forschung) sein. Expertenwissen bekommt zunehmend mehr Bedeutung. 

Doch selbst wenn das Recht externe Normen bestätigt oder Begriffe übernimmt, handelt es sich um eine interne Entscheidung, dies zu tun. Anführungszeichen markieren typisch eine Distanz gegenüber Begrifflichkeiten. 

Warum Rechtsprechung keiner moralischen Begründung bedarf, wurde bereits erläutert. (Moral ist pluralistisch, eine Frage der Perspektive. Stattdessen geht es um konsistentes Entscheiden auf Basis rechtlicher Normen.) Doch selbst wenn ein Richter auf externe Moralvorstellungen zu sprechen käme, wäre dies eine rechtlich begründete Operation.

Das System kann sich also einer externen Ressource wie Moral bedienen, indem es sie nach internen Normen behandelt. Die paradoxe Frage, wie etwas Externes intern sein kann, löst sich mit der Figur des re-entry („Kreuzen der Grenze der Form”, „Crossing”) auf. Externe Informationen kreuzen die Grenze zwischen Umwelt und System, indem das System selbst diese Operation vornimmt.

Auch die Gesetzgebung findet extern statt, im politischen System. Aus Perspektive des Rechtssystems handelt es sich um externe Anlässe für rechtliche Normierungen. Politische Motive oder ökonomische Interessen können dort hereinspielen. Das Recht jedoch, das sich auf bestehende Gesetze bezieht, operiert davon unberührt und autonom. Es berücksichtigt nur rechtlich verwertbare Informationen auf der Basis interner Normen. Bei der Verfassungsauslegung der USA wurde z.B. nie versucht, die ursprünglichen Absichten durch Forschung zu ermitteln. Die Frage, was ein Gesetzgeber ursprünglich bezweckt haben könnte, ist ein politischer Interpretationsversuch.

Fremdreferenz ist somit kein Hinweis auf eine „Verwischung” von Grenzen. Sie ist basaler Bestandteil der Selbstreproduktion. Systeme interpenetrieren sich zwar gegenseitig, die durch Kognition ermittelten Informationen verarbeiten sie jedoch nach internen Normen. 

Es handelt sich um einen normalen Vorgang von Unsicherheitsabsorption: In eine unbekannte, nicht fassbare Welt wird eine kleine, bekannte hineinkopiert. In diesem Modell können Probleme überschaut und gelöst werden (z.B. in der Politik mit Parteiprogrammen). Dies erzeugt Bindung an eigene Normen.

So wird auch wissenschaftliches Expertenwissen als „Tatsachenwissen” in eine Form gebracht, die der Entscheidungsfindung dient. Ein Teil der Wissenschaftlichkeit kann dabei verlorengehen. Auch Irrtümer kann das Recht nicht ausschließen. Es bleibt jedoch eine rechtliche Entscheidung, ob darauf reagiert werden muss. 

Unsicherheitsabsorption erweist sich somit als basaler Bestandteil der Autopoiesis. Sie ermöglicht dem System, Expertenwissen aus der Umwelt ins System zu holen und gleichzeitig seine Autonomie zu wahren.

Ausführlicher gehen wir auf „Unsicherheitsabsorption” auf unserer Homepage ein: https://www.luhmaniac.de/</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Wie gelangt Expertenwissen aus der Umwelt ins Sys…</itunes:subtitle>
      <description>Wie gelangt Expertenwissen aus der Umwelt ins System? Wie kann das System dabei autonom bleiben? 

Im Recht spielt die Unterscheidung der Leitdifferenz (Recht/Unrecht) eine größere Rolle als in jedem anderen System. Um konsistent zu entscheiden, wird zwischen internen Normen und externen Fakten unterschieden. Erkennbar ist dies am Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz:

Bei Selbstreferenz bezieht sich die Kommunikation auf rechtsinterne Normen. Bei Fremdreferenz bezieht sie sich auf Ereignisse in der Umwelt, die mittels Kognition ermittelt werden. Auch hierbei handelt es sich um eine interne Operation.

Diese Zwei-Seiten-Form ist auf beiden Seiten anschlussfähig: Die Normenstruktur wird komplexer, aber auch Verweise auf rechtsexterne Kriterien gewinnen an Bedeutung. 

Externe Kriterien können in der Umwelt vorhandene Normen („Gewohnheitsrecht”) oder Wissenskomplexe (Stand der Forschung) sein. Expertenwissen bekommt zunehmend mehr Bedeutung. 

Doch selbst wenn das Recht externe Normen bestätigt oder Begriffe übernimmt, handelt es sich um eine interne Entscheidung, dies zu tun. Anführungszeichen markieren typisch eine Distanz gegenüber Begrifflichkeiten. 

Warum Rechtsprechung keiner moralischen Begründung bedarf, wurde bereits erläutert. (Moral ist pluralistisch, eine Frage der Perspektive. Stattdessen geht es um konsistentes Entscheiden auf Basis rechtlicher Normen.) Doch selbst wenn ein Richter auf externe Moralvorstellungen zu sprechen käme, wäre dies eine rechtlich begründete Operation.

Das System kann sich also einer externen Ressource wie Moral bedienen, indem es sie nach internen Normen behandelt. Die paradoxe Frage, wie etwas Externes intern sein kann, löst sich mit der Figur des re-entry („Kreuzen der Grenze der Form”, „Crossing”) auf. Externe Informationen kreuzen die Grenze zwischen Umwelt und System, indem das System selbst diese Operation vornimmt.

Auch die Gesetzgebung findet extern statt, im politischen System. Aus Perspektive des Rechtssystems handelt es sich um externe Anlässe für rechtliche Normierungen. Politische Motive oder ökonomische Interessen können dort hereinspielen. Das Recht jedoch, das sich auf bestehende Gesetze bezieht, operiert davon unberührt und autonom. Es berücksichtigt nur rechtlich verwertbare Informationen auf der Basis interner Normen. Bei der Verfassungsauslegung der USA wurde z.B. nie versucht, die ursprünglichen Absichten durch Forschung zu ermitteln. Die Frage, was ein Gesetzgeber ursprünglich bezweckt haben könnte, ist ein politischer Interpretationsversuch.

Fremdreferenz ist somit kein Hinweis auf eine „Verwischung” von Grenzen. Sie ist basaler Bestandteil der Selbstreproduktion. Systeme interpenetrieren sich zwar gegenseitig, die durch Kognition ermittelten Informationen verarbeiten sie jedoch nach internen Normen. 

Es handelt sich um einen normalen Vorgang von Unsicherheitsabsorption: In eine unbekannte, nicht fassbare Welt wird eine kleine, bekannte hineinkopiert. In diesem Modell können Probleme überschaut und gelöst werden (z.B. in der Politik mit Parteiprogrammen). Dies erzeugt Bindung an eigene Normen.

So wird auch wissenschaftliches Expertenwissen als „Tatsachenwissen” in eine Form gebracht, die der Entscheidungsfindung dient. Ein Teil der Wissenschaftlichkeit kann dabei verlorengehen. Auch Irrtümer kann das Recht nicht ausschließen. Es bleibt jedoch eine rechtliche Entscheidung, ob darauf reagiert werden muss. 

Unsicherheitsabsorption erweist sich somit als basaler Bestandteil der Autopoiesis. Sie ermöglicht dem System, Expertenwissen aus der Umwelt ins System zu holen und gleichzeitig seine Autonomie zu wahren.

Ausführlicher gehen wir auf „Unsicherheitsabsorption” auf unserer Homepage ein: https://www.luhmaniac.de/</description>
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      <title>19. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 083, K. 02</title>
      <pubDate>Wed, 20 May 2020 06:59:27 +0000</pubDate>
      <link>https://soundcloud.com/luhmaniac-systemtheorie/19-luhmann-systemtheorie-recht-der-gesellschaft-s-083-k-02</link>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Wie kein anderes System repräsentiert sich das Recht in allen seinen Operationen durch die Unterscheidung zwischen Normen und Fakten.

Kommunikation ist ein ständiger Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz. Bei Selbstreferenz beobachtet das System sich selbst. Die Kommunikation nimmt Bezug auf interne Normen. Bei Fremdreferenz bezieht sich die Kommunikation auf die Umwelt. Das System zeigt sich kognitiv offen dafür, Fakten zu verarbeiten – und zu lernen. 

Beide Differenzen (Selbst-/Fremdreferenz und Geschlossenheit/Offenheit) lassen sich einander zuordnen. Logische Voraussetzung dafür, dass ein System überhaupt offen sein kann, ist die normative Geschlossenheit – denn ohne sie wäre das System gar kein System. 

Auf Druck aus der Umwelt reagiert das Rechtssystem üblicherweise durch „Nachregulierung”. Z.B. ermöglicht das Opportunitätsprinzip, dass die Staatsanwaltschaft in gesetzlich gekennzeichneten Ausnahmefällen von Strafverfolgung absehen kann. 

Ein historisches Beispiel für Existenzkämpfe des Rechtssystems ist die Einführung der Gewaltenteilung, die sich erst gegen den Absolutismus durchsetzen musste. (Aus heutiger Sicht geschah dies in typischer Kampagnenform: Der Vorwurf, es würde durch „Machtsprüche” regiert, ebnete den Weg für Veränderungsbereitschaft. Der Begriff „Machtsprüche” erscheint als „Framing”, ein bildhaftes Verknüpfen von zwei Sinngehalten zu einem neuen, gemeinsamen Gedankenrahmen.) 

Historische Umbrüche sind jedoch sehr viel seltener als der Normalfall, der hier betrachtet werden soll. Luhmann kommt nun wieder auf das Verhältnis von normativer Geschlossenheit und kognitiver Offenheit zurück.

Über ein Konditionalprogramm sind Geschlossenheit und Offenheit verknüpft: Eine „Wenn, dann”-Konstellation regelt, dass Entscheidungsregeln immer anhand der eigenen Normen begründet werden müssen. Wenn dies der Fall ist, dann kann eine Ableitung der Entscheidung aus kognitiv zu ermittelnden Fakten erfolgen. 

Externen Fakten wird somit eine Form vorgeschrieben, die durch systeminterne Normen definiert wird. Form ist im Sinne der Formsprache von George Spencer Brown zu verstehen, als „Unterscheidung und Bezeichnung“, die einen Unterschied macht. Schon im römischen Zivilrecht kam es so zu einer Fachterminologie. Normen regeln, ob und wie Informationen ins System kommen, sie konditionieren die Fakten.

Informationen aus der Umwelt kann ein System also nur als intern erzeugte Informationen zur Kenntnis nehmen. Die Aussage „a difference, that makes a difference“ von Gregory Bateson verweist darauf, dass das System dabei seinen eigenen Zustand ändert. Kognitive Offenheit heißt nicht, dass es von der Umwelt verändert wird, sondern es erzeugt die Veränderung selbst, anhand eigener Normen. Kurz, Informationen werden immer nur im System gewonnen. Es gibt keinen „Transfer“ von außen.

So haben z.B. weder Moral noch Wissenschaft eine unmittelbare rechtliche Relevanz. Ein Wissenschaftler kann nicht dafür verurteilt werden, dass er sich geirrt hat; es sei denn, es läge ein Rechtsfehler vor. 

In keinem anderen System ist die Unterscheidung zwischen Normen und Fakten von so hoher Bedeutung wie im Rechtssystem. Das Recht unterscheidet bei allen Operationen zwischen Normen und Fakten, zwischen Selbstreferenz und Fremdreferenz, zwischen sich und der Umwelt. In dieser Leitdifferenz repräsentiert sich das Recht.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Wie kein anderes System repräsentiert sich das Re…</itunes:subtitle>
      <description>Wie kein anderes System repräsentiert sich das Recht in allen seinen Operationen durch die Unterscheidung zwischen Normen und Fakten.

Kommunikation ist ein ständiger Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz. Bei Selbstreferenz beobachtet das System sich selbst. Die Kommunikation nimmt Bezug auf interne Normen. Bei Fremdreferenz bezieht sich die Kommunikation auf die Umwelt. Das System zeigt sich kognitiv offen dafür, Fakten zu verarbeiten – und zu lernen. 

Beide Differenzen (Selbst-/Fremdreferenz und Geschlossenheit/Offenheit) lassen sich einander zuordnen. Logische Voraussetzung dafür, dass ein System überhaupt offen sein kann, ist die normative Geschlossenheit – denn ohne sie wäre das System gar kein System. 

Auf Druck aus der Umwelt reagiert das Rechtssystem üblicherweise durch „Nachregulierung”. Z.B. ermöglicht das Opportunitätsprinzip, dass die Staatsanwaltschaft in gesetzlich gekennzeichneten Ausnahmefällen von Strafverfolgung absehen kann. 

Ein historisches Beispiel für Existenzkämpfe des Rechtssystems ist die Einführung der Gewaltenteilung, die sich erst gegen den Absolutismus durchsetzen musste. (Aus heutiger Sicht geschah dies in typischer Kampagnenform: Der Vorwurf, es würde durch „Machtsprüche” regiert, ebnete den Weg für Veränderungsbereitschaft. Der Begriff „Machtsprüche” erscheint als „Framing”, ein bildhaftes Verknüpfen von zwei Sinngehalten zu einem neuen, gemeinsamen Gedankenrahmen.) 

Historische Umbrüche sind jedoch sehr viel seltener als der Normalfall, der hier betrachtet werden soll. Luhmann kommt nun wieder auf das Verhältnis von normativer Geschlossenheit und kognitiver Offenheit zurück.

Über ein Konditionalprogramm sind Geschlossenheit und Offenheit verknüpft: Eine „Wenn, dann”-Konstellation regelt, dass Entscheidungsregeln immer anhand der eigenen Normen begründet werden müssen. Wenn dies der Fall ist, dann kann eine Ableitung der Entscheidung aus kognitiv zu ermittelnden Fakten erfolgen. 

Externen Fakten wird somit eine Form vorgeschrieben, die durch systeminterne Normen definiert wird. Form ist im Sinne der Formsprache von George Spencer Brown zu verstehen, als „Unterscheidung und Bezeichnung“, die einen Unterschied macht. Schon im römischen Zivilrecht kam es so zu einer Fachterminologie. Normen regeln, ob und wie Informationen ins System kommen, sie konditionieren die Fakten.

Informationen aus der Umwelt kann ein System also nur als intern erzeugte Informationen zur Kenntnis nehmen. Die Aussage „a difference, that makes a difference“ von Gregory Bateson verweist darauf, dass das System dabei seinen eigenen Zustand ändert. Kognitive Offenheit heißt nicht, dass es von der Umwelt verändert wird, sondern es erzeugt die Veränderung selbst, anhand eigener Normen. Kurz, Informationen werden immer nur im System gewonnen. Es gibt keinen „Transfer“ von außen.

So haben z.B. weder Moral noch Wissenschaft eine unmittelbare rechtliche Relevanz. Ein Wissenschaftler kann nicht dafür verurteilt werden, dass er sich geirrt hat; es sei denn, es läge ein Rechtsfehler vor. 

In keinem anderen System ist die Unterscheidung zwischen Normen und Fakten von so hoher Bedeutung wie im Rechtssystem. Das Recht unterscheidet bei allen Operationen zwischen Normen und Fakten, zwischen Selbstreferenz und Fremdreferenz, zwischen sich und der Umwelt. In dieser Leitdifferenz repräsentiert sich das Recht.</description>
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      <title>18. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 079, K. 02</title>
      <pubDate>Wed, 06 May 2020 06:22:03 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Welche Rolle spielt Moral im Rechtssystem? Und wie reagiert das Recht, wenn es durch Gewalt ausgehebelt wird?

Im Rechtssystem ist konsistentes Entscheiden die oberste Norm: Gleiche Fälle müssen gleich und ungleiche Fälle ungleich beurteilt werden. Es wird normativ erwartet, dass dies so geschieht. Insofern ist das Rechtssystem normativ geschlossen. 

Zu den normativen Erwartungen gehört jedoch auch, dass es in der Lage ist, seine normativen Erwartungen zu ändern. Es wird erwartet, dass das Rechtssystem kognitiv offen und lernfähig ist. Insofern ist es auch für moralische Diskussionen offen. 

Dass etwas als unmoralisch beurteilt wird, löst jedoch keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus. Moralische Urteile müssen hinter den Rechtsprinzipien zurückstehen, denn Moral ist eine Perspektivfrage. Die Möglichkeiten, etwas moralisch zu beurteilen, sind unendlich. Auf dieser Grundlage könnte niemals ein juristisches Urteil gefällt werden.

Das Zusammenspiel von normativen und kognitiven Erwartungen lässt sich in der Kommunikation beobachten, und zwar auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung. Normative Erwartungen äußern sich, wenn das System sich auf sich selbst und seine Normen bezieht (Selbstreferenz). Kognitive Erwartungen sind erkennbar, wenn es sich auf die Umwelt bezieht (Fremdreferenz) und Lernfähigkeit auch in Bezug auf seine normativen Erwartungen beweist. Eine Änderung grundlegender Normen wäre ein Paradigmenwechsel. 

Auf diese Weise prozessiert die Kommunikation im System voran. Die Selbstreproduktion (Autopoiesis) des Rechts vollzieht sich durch rekursive Vernetzung: Kommunikation folgt auf Kommunikation, Sequenz auf Sequenz. Und dies immer durch den Filter, ob es sich um rechtmäßiges oder rechtswidriges Verhalten handelt. 

Normative Erwartungen werden so einem ständigen Praxistest unterzogen. Das System stellt seinen eigenen Normzusammenhang laufend her und hinterfragt ihn.

Vor politischer Gewalt ist es dabei bedingt gefeit, wie die Historie zeigt. Ein politisch korrumpiertes Rechtssystem verwendet den Code Recht/Unrecht nur dem Anschein nach weiter. Dem Code wird jedoch eine politisch motivierte Unterscheidung vorgeschaltet, z.B. die Frage, ob ein Gesetz in bestimmten Fällen überhaupt angewendet werden soll. Eine solche Vorprüfung ermöglicht Rechtsbrüche bei gleichzeitigem Anschein eines funktionierenden Rechtssystems.

Im Nationalsozialismus wurde Unrecht für Recht erklärt. Unangetastet blieb jedoch der §1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, das die richterliche Gewalt für unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen erklärte. Daraus könnte man die Frage ableiten: Galt damals nun das Recht oder nicht? Sie ist jedoch klar damit zu beantworten, dass nur aus der politisch korrumpierten Perspektive der Nationalsozialisten das Recht damals Geltung hatte, aus heutiger Perspektive war das Recht völlig ausgehebelt. Luhmann weist in einer Fußnote darauf hin, dass es auf politische und nicht auf rechtstheoretische Wachsamkeit ankommt.

Ein derartiger Rechtsbruch bleibt im System immer sichtbar: Er geht mit in die Geschichtsbücher ein.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Welche Rolle spielt Moral im Rechtssystem? Und wi…</itunes:subtitle>
      <description>Welche Rolle spielt Moral im Rechtssystem? Und wie reagiert das Recht, wenn es durch Gewalt ausgehebelt wird?

Im Rechtssystem ist konsistentes Entscheiden die oberste Norm: Gleiche Fälle müssen gleich und ungleiche Fälle ungleich beurteilt werden. Es wird normativ erwartet, dass dies so geschieht. Insofern ist das Rechtssystem normativ geschlossen. 

Zu den normativen Erwartungen gehört jedoch auch, dass es in der Lage ist, seine normativen Erwartungen zu ändern. Es wird erwartet, dass das Rechtssystem kognitiv offen und lernfähig ist. Insofern ist es auch für moralische Diskussionen offen. 

Dass etwas als unmoralisch beurteilt wird, löst jedoch keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus. Moralische Urteile müssen hinter den Rechtsprinzipien zurückstehen, denn Moral ist eine Perspektivfrage. Die Möglichkeiten, etwas moralisch zu beurteilen, sind unendlich. Auf dieser Grundlage könnte niemals ein juristisches Urteil gefällt werden.

Das Zusammenspiel von normativen und kognitiven Erwartungen lässt sich in der Kommunikation beobachten, und zwar auf der Ebene der Beobachtung zweiter Ordnung. Normative Erwartungen äußern sich, wenn das System sich auf sich selbst und seine Normen bezieht (Selbstreferenz). Kognitive Erwartungen sind erkennbar, wenn es sich auf die Umwelt bezieht (Fremdreferenz) und Lernfähigkeit auch in Bezug auf seine normativen Erwartungen beweist. Eine Änderung grundlegender Normen wäre ein Paradigmenwechsel. 

Auf diese Weise prozessiert die Kommunikation im System voran. Die Selbstreproduktion (Autopoiesis) des Rechts vollzieht sich durch rekursive Vernetzung: Kommunikation folgt auf Kommunikation, Sequenz auf Sequenz. Und dies immer durch den Filter, ob es sich um rechtmäßiges oder rechtswidriges Verhalten handelt. 

Normative Erwartungen werden so einem ständigen Praxistest unterzogen. Das System stellt seinen eigenen Normzusammenhang laufend her und hinterfragt ihn.

Vor politischer Gewalt ist es dabei bedingt gefeit, wie die Historie zeigt. Ein politisch korrumpiertes Rechtssystem verwendet den Code Recht/Unrecht nur dem Anschein nach weiter. Dem Code wird jedoch eine politisch motivierte Unterscheidung vorgeschaltet, z.B. die Frage, ob ein Gesetz in bestimmten Fällen überhaupt angewendet werden soll. Eine solche Vorprüfung ermöglicht Rechtsbrüche bei gleichzeitigem Anschein eines funktionierenden Rechtssystems.

Im Nationalsozialismus wurde Unrecht für Recht erklärt. Unangetastet blieb jedoch der §1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, das die richterliche Gewalt für unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen erklärte. Daraus könnte man die Frage ableiten: Galt damals nun das Recht oder nicht? Sie ist jedoch klar damit zu beantworten, dass nur aus der politisch korrumpierten Perspektive der Nationalsozialisten das Recht damals Geltung hatte, aus heutiger Perspektive war das Recht völlig ausgehebelt. Luhmann weist in einer Fußnote darauf hin, dass es auf politische und nicht auf rechtstheoretische Wachsamkeit ankommt.

Ein derartiger Rechtsbruch bleibt im System immer sichtbar: Er geht mit in die Geschichtsbücher ein.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item><item>
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      <title>Was heißt hier "Systemrelevanz"? Luhmaniac - Special</title>
      <pubDate>Sun, 26 Apr 2020 20:38:31 +0000</pubDate>
      <link>https://soundcloud.com/luhmaniac-systemtheorie/was-heist-hier-systemrelevanz-luhmaniac-special</link>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Systemrelevanz: Was ist das eigentlich?

Wir retten Banken, weil sie „too big to fail” sind. Fridays For Future fordern „system change, not climate change”. Und in der Coronakrise erklärt die Gesellschaft ihr Klinikpersonal für systemrelevant. Drei globale Debatten – Zeit, sich das Schwurbelwort näher anzusehen. Welches System ist jeweils gemeint? Wessen Perspektive wird dabei eingenommen? Reden wir über das Gleiche? Eine Einordnung mithilfe der Theorie sozialer Systeme nach Niklas Luhmann. Dabei unterscheiden wir Kommunikationssysteme von Handlungssystemen.

Luhmanns Theorie sozialer Systeme besagt, dass Gesellschaft durch Kommunikation evoluiert: Sie entwickelt sich durch Kommunikation. Ob zum Guten oder Schlechten, ist dahingestellt. In diesem Special fragen wir uns in Form eines Schlagabtauschs, ob und wie man den wirren Gebrauch des Modewortes Systemrelevanz mit Luhmanns Theorie einordnen kann.

Wie sich zeigt, lässt sich das Phänomen nicht allein von der Kommunikationsebene erfassen. Soziale Systeme wie Politik, Wirtschaft oder Gesundheit operieren zwar durch Kommunikation. Aber man muss sie auch als Handlungssysteme begreifen, die einer jeweils eigenen Zweckrationalität unterliegen. Nur wenn man die Funktion des Systems versteht und seine Zwecke von Zielen unterscheidet, scheint erfolgversprechende Kommunikation möglich. Ein System kann man nicht „changen”. Erst Ziele sind verhandelbar.

Unsere Gesprächsthemen sind

Was sind Systeme?
Welche Arten von Systemen gibt es?
Woher kommt Luhmanns Theorie?
Forschung zu Organismen
Prozesshaftigkeit der Evolution
Luhmanns Übertragung der Autopoiesis auf Kommunikation 
Was sind Funktionssysteme?
Wie konnten sie entstehen?
Funktionale Ausdifferenzierung von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft usw.
Selbstrekursivität von Systemen
Systemrelevanz als politischer Begriff mit rechtlichen Folgen: Banken werden stärker reguliert, Berufsgruppen genießen im Krisenfall Sonderrechte 
Banken als Subsystem der Wirtschaft
Einzigartige hierarchische Systemorganisation: Konsumenten, Banken, Zentralbank
Psychologische Gründe für Bankenrettung

Wechsel auf die Ebene von Handlungssystemen
Kommunikationssysteme müssen auch als Handlungssysteme mit Zweckrationalität begriffen werden (Luhmann 1973: „Zweckbegriff und Systemrationalität“) 
Zwecke als programmatische Anleitungen zu Entscheidungen (z.B. Parteiprogramme)
Zwecke als Ziele von Handlung 
Normative Bedeutung für die Handelnden
Per definitionem erstrebenswert: Zwecke werden nicht in Frage gestellt
Zwecke lassen das Handeln alternativlos erscheinen
Zwecke als blinder Fleck
Ziele sind verhandelbar

Weitere Aspekte der globalen Debatten
Systemrelevanz als Frage der persönlichen Betroffenheit
Systemrelevanz als Medien-Frame mit populistischem Charakter 
Relevanz als Perspektivfrage: Wikipedia fokussiert auf die Sicht von Banken und Großunternehmen
Relevanz aus Gesellschaftsperspektive: Staat, Gewaltenteilung, Parlamente u.v.m. 
Fridays For Future: Dreifach-Adressierung an Politik, Wirtschaft, Gesellschaft
Vorteil: viele Debatten 
Nachteil: Unterdifferenzierungen, Ebenenverlagerung, Verwässerung
Klimaschutz: Systemrelevanz als Frage von globalem Recht
Risiken für Konzerne oder Regierungen bedeuten Gefahren für die Gesellschaft
Barrieren der Kommunikation überwinden: Wie stellt man die „richtigen” Fragen?

Unser Fazit

Der anfangs negativ konnotierte Begriff „Systemrelevanz” hat sich zu einem populistischen Medien-Frame gewandelt und wird in beliebigen Kontexten verwendet. In Debatten muss gefragt werden, welches System im konkreten Fall gemeint ist und wessen Perspektive (nicht) eingenommen wird.

Debatten über „System Change” erfordern es, die Funktion eines Systems zu verstehen: Was leistet es für die Gesellschaft, was ist schützenswert? Zwecke, die der Funktion dienen, lassen sich kaum hinterfragen. Ziele sind dagegen variabel und verhandelbar – solange die Zweckrationalität des Systems in der Argumentation plausibel gewahrt wird.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Systemrelevanz: Was ist das eigentlich?

Wir rett…</itunes:subtitle>
      <description>Systemrelevanz: Was ist das eigentlich?

Wir retten Banken, weil sie „too big to fail” sind. Fridays For Future fordern „system change, not climate change”. Und in der Coronakrise erklärt die Gesellschaft ihr Klinikpersonal für systemrelevant. Drei globale Debatten – Zeit, sich das Schwurbelwort näher anzusehen. Welches System ist jeweils gemeint? Wessen Perspektive wird dabei eingenommen? Reden wir über das Gleiche? Eine Einordnung mithilfe der Theorie sozialer Systeme nach Niklas Luhmann. Dabei unterscheiden wir Kommunikationssysteme von Handlungssystemen.

Luhmanns Theorie sozialer Systeme besagt, dass Gesellschaft durch Kommunikation evoluiert: Sie entwickelt sich durch Kommunikation. Ob zum Guten oder Schlechten, ist dahingestellt. In diesem Special fragen wir uns in Form eines Schlagabtauschs, ob und wie man den wirren Gebrauch des Modewortes Systemrelevanz mit Luhmanns Theorie einordnen kann.

Wie sich zeigt, lässt sich das Phänomen nicht allein von der Kommunikationsebene erfassen. Soziale Systeme wie Politik, Wirtschaft oder Gesundheit operieren zwar durch Kommunikation. Aber man muss sie auch als Handlungssysteme begreifen, die einer jeweils eigenen Zweckrationalität unterliegen. Nur wenn man die Funktion des Systems versteht und seine Zwecke von Zielen unterscheidet, scheint erfolgversprechende Kommunikation möglich. Ein System kann man nicht „changen”. Erst Ziele sind verhandelbar.

Unsere Gesprächsthemen sind

Was sind Systeme?
Welche Arten von Systemen gibt es?
Woher kommt Luhmanns Theorie?
Forschung zu Organismen
Prozesshaftigkeit der Evolution
Luhmanns Übertragung der Autopoiesis auf Kommunikation 
Was sind Funktionssysteme?
Wie konnten sie entstehen?
Funktionale Ausdifferenzierung von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft usw.
Selbstrekursivität von Systemen
Systemrelevanz als politischer Begriff mit rechtlichen Folgen: Banken werden stärker reguliert, Berufsgruppen genießen im Krisenfall Sonderrechte 
Banken als Subsystem der Wirtschaft
Einzigartige hierarchische Systemorganisation: Konsumenten, Banken, Zentralbank
Psychologische Gründe für Bankenrettung

Wechsel auf die Ebene von Handlungssystemen
Kommunikationssysteme müssen auch als Handlungssysteme mit Zweckrationalität begriffen werden (Luhmann 1973: „Zweckbegriff und Systemrationalität“) 
Zwecke als programmatische Anleitungen zu Entscheidungen (z.B. Parteiprogramme)
Zwecke als Ziele von Handlung 
Normative Bedeutung für die Handelnden
Per definitionem erstrebenswert: Zwecke werden nicht in Frage gestellt
Zwecke lassen das Handeln alternativlos erscheinen
Zwecke als blinder Fleck
Ziele sind verhandelbar

Weitere Aspekte der globalen Debatten
Systemrelevanz als Frage der persönlichen Betroffenheit
Systemrelevanz als Medien-Frame mit populistischem Charakter 
Relevanz als Perspektivfrage: Wikipedia fokussiert auf die Sicht von Banken und Großunternehmen
Relevanz aus Gesellschaftsperspektive: Staat, Gewaltenteilung, Parlamente u.v.m. 
Fridays For Future: Dreifach-Adressierung an Politik, Wirtschaft, Gesellschaft
Vorteil: viele Debatten 
Nachteil: Unterdifferenzierungen, Ebenenverlagerung, Verwässerung
Klimaschutz: Systemrelevanz als Frage von globalem Recht
Risiken für Konzerne oder Regierungen bedeuten Gefahren für die Gesellschaft
Barrieren der Kommunikation überwinden: Wie stellt man die „richtigen” Fragen?

Unser Fazit

Der anfangs negativ konnotierte Begriff „Systemrelevanz” hat sich zu einem populistischen Medien-Frame gewandelt und wird in beliebigen Kontexten verwendet. In Debatten muss gefragt werden, welches System im konkreten Fall gemeint ist und wessen Perspektive (nicht) eingenommen wird.

Debatten über „System Change” erfordern es, die Funktion eines Systems zu verstehen: Was leistet es für die Gesellschaft, was ist schützenswert? Zwecke, die der Funktion dienen, lassen sich kaum hinterfragen. Ziele sind dagegen variabel und verhandelbar – solange die Zweckrationalität des Systems in der Argumentation plausibel gewahrt wird.</description>
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      <title>17. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 076, K. 02</title>
      <pubDate>Sun, 19 Apr 2020 16:29:47 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Das Verhältnis eines Systems zur Umwelt lässt sich in der Kommunikation beobachten: Bezieht sich die Kommunikation aufs System, auf die Umwelt oder auf deren Differenz? Außerdem: Welche Rolle spielt die Moral in Funktionssystemen? 

Das bisher gezeichnete Bild von operativer Geschlossenheit erweitert Luhmann nun um den Begriff der Umwelt. Systeme haben selbstverständlich Beziehungen zur Umwelt. Doch ihre Kommunikation mit der Umwelt produzieren sie autonom: in autopoietischer Geschlossenheit, nach ihren eigenen „Regeln“, die sich alle an der jeweiligen Leitdifferenz wie Recht/Unrecht orientieren.

Insofern sind Systeme operativ geschlossen und offen zugleich. Die Geschlossenheit ist sogar Voraussetzung für die Offenheit: Indem das System durch Kommunikation seine Grenze zieht und sich schließt, unterscheidet es sich selbst von etwas anderem und konstituiert dadurch seine Umwelt als Umwelt. Wenn Luhmann also von Geschlossenheit spricht, so ist die Offenheit immer gleich mitgedacht. 

Die Fragen lauten nun, wie das System beobachtet: Wie es sich selbst beobachtet (Selbstreferenz), wie es seine Umwelt beobachtet (Fremdreferenz) und wie es die Unterscheidung zwischen sich und der Umwelt wiederum in sich selbst einführt. 

Diese Wieder-Einführung wird auch Re-Entry genannt: In der Formsprache George Spencer Browns handelt es sich um einen „Wiedereintritt der Form in die Form“. Etwas wird unterschieden, und diese Unterscheidung wird in das Unterschiedene wieder eingeführt. Eine Grenze (Differenz) wird gekreuzt. All das lässt sich in der Kommunikation beobachten und ist Gegenstand der folgenden Untersuchungen.

Luhmanns Begriff von Autonomie entspricht damit nicht dem üblichen Autonomieverständnis. Die Theorie sozialer Systeme untersucht keine kausalen Abhängigkeiten, also keine wechselseitigen Ursache-Wirkung-Beziehungen zwischen System und Umwelt, die zu Rückschlüssen auf eine relative Autonomie in bestimmten Punkten führen könnten. Stattdessen beobachtet die Theorie, wie das System seine durch spezifische Kommunikation erzeugte Autonomie handhabt, wie es also zwischen sich und der Umwelt unterscheidet, die „Grenze kreuzt“, erkennbar in der Kommunikation. Fremdreferenz bedeutet darum auch nicht Einschränkung der Autonomie, sondern sie ist eine systeminterne Operation.

Erkennen lässt sich operative Geschlossenheit in der Bezugnahme auf systeminterne Normen, z.B. die rechtliche Norm, bei der Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich zu behandeln. Insofern sind Systeme „normativ geschlossen“. Dagegen sind sie „kognitiv offen“: Sie besitzen die Fähigkeiten, sowohl die Umwelt wahrzunehmen als auch das Beobachtete zu verarbeiten.

Operative Geschlossenheit schließt die Vorstellung aus, Moral könnte im Rechtssystem (oder in der Wirtschaft, in der Politik) ein unmittelbar geltendes Entscheidungskriterium sein. Dies ist nicht der Fall. Das Rechtssystem muss konsistent entscheiden, d.h. es muss die Einheitlichkeit seines Entscheidens dauerhaft sicherstellen. Was moralisch oder unmoralisch ist, ist dagegen eine Standpunktfrage und wird typisch kontrovers diskutiert – ohne Aussicht auf universellen Konsens. Als oberste Entscheidungsinstanz eignet sich das nicht. 

Gleichwohl ist eine moralische Kritik des Rechts möglich und notwendig. Moralische Diskurse bleiben notwendig, um immer aufs Neue zu hinterfragen, ob das Rechtssystem noch an Gerechtigkeit orientiert ist.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Das Verhältnis eines Systems zur Umwelt lässt sic…</itunes:subtitle>
      <description>Das Verhältnis eines Systems zur Umwelt lässt sich in der Kommunikation beobachten: Bezieht sich die Kommunikation aufs System, auf die Umwelt oder auf deren Differenz? Außerdem: Welche Rolle spielt die Moral in Funktionssystemen? 

Das bisher gezeichnete Bild von operativer Geschlossenheit erweitert Luhmann nun um den Begriff der Umwelt. Systeme haben selbstverständlich Beziehungen zur Umwelt. Doch ihre Kommunikation mit der Umwelt produzieren sie autonom: in autopoietischer Geschlossenheit, nach ihren eigenen „Regeln“, die sich alle an der jeweiligen Leitdifferenz wie Recht/Unrecht orientieren.

Insofern sind Systeme operativ geschlossen und offen zugleich. Die Geschlossenheit ist sogar Voraussetzung für die Offenheit: Indem das System durch Kommunikation seine Grenze zieht und sich schließt, unterscheidet es sich selbst von etwas anderem und konstituiert dadurch seine Umwelt als Umwelt. Wenn Luhmann also von Geschlossenheit spricht, so ist die Offenheit immer gleich mitgedacht. 

Die Fragen lauten nun, wie das System beobachtet: Wie es sich selbst beobachtet (Selbstreferenz), wie es seine Umwelt beobachtet (Fremdreferenz) und wie es die Unterscheidung zwischen sich und der Umwelt wiederum in sich selbst einführt. 

Diese Wieder-Einführung wird auch Re-Entry genannt: In der Formsprache George Spencer Browns handelt es sich um einen „Wiedereintritt der Form in die Form“. Etwas wird unterschieden, und diese Unterscheidung wird in das Unterschiedene wieder eingeführt. Eine Grenze (Differenz) wird gekreuzt. All das lässt sich in der Kommunikation beobachten und ist Gegenstand der folgenden Untersuchungen.

Luhmanns Begriff von Autonomie entspricht damit nicht dem üblichen Autonomieverständnis. Die Theorie sozialer Systeme untersucht keine kausalen Abhängigkeiten, also keine wechselseitigen Ursache-Wirkung-Beziehungen zwischen System und Umwelt, die zu Rückschlüssen auf eine relative Autonomie in bestimmten Punkten führen könnten. Stattdessen beobachtet die Theorie, wie das System seine durch spezifische Kommunikation erzeugte Autonomie handhabt, wie es also zwischen sich und der Umwelt unterscheidet, die „Grenze kreuzt“, erkennbar in der Kommunikation. Fremdreferenz bedeutet darum auch nicht Einschränkung der Autonomie, sondern sie ist eine systeminterne Operation.

Erkennen lässt sich operative Geschlossenheit in der Bezugnahme auf systeminterne Normen, z.B. die rechtliche Norm, bei der Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich zu behandeln. Insofern sind Systeme „normativ geschlossen“. Dagegen sind sie „kognitiv offen“: Sie besitzen die Fähigkeiten, sowohl die Umwelt wahrzunehmen als auch das Beobachtete zu verarbeiten.

Operative Geschlossenheit schließt die Vorstellung aus, Moral könnte im Rechtssystem (oder in der Wirtschaft, in der Politik) ein unmittelbar geltendes Entscheidungskriterium sein. Dies ist nicht der Fall. Das Rechtssystem muss konsistent entscheiden, d.h. es muss die Einheitlichkeit seines Entscheidens dauerhaft sicherstellen. Was moralisch oder unmoralisch ist, ist dagegen eine Standpunktfrage und wird typisch kontrovers diskutiert – ohne Aussicht auf universellen Konsens. Als oberste Entscheidungsinstanz eignet sich das nicht. 

Gleichwohl ist eine moralische Kritik des Rechts möglich und notwendig. Moralische Diskurse bleiben notwendig, um immer aufs Neue zu hinterfragen, ob das Rechtssystem noch an Gerechtigkeit orientiert ist.</description>
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      <title>16. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 070, K. 02</title>
      <pubDate>Wed, 08 Apr 2020 07:12:35 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Codes: Wie Funktionssysteme mithilfe einer Leitdifferenz ihre Einheit vollziehen.

Alle Operationen im Rechtssystem richten sich an der Unterscheidung von Recht und Unrecht aus. Durch die Unterscheidung eines solchen binären Codes, der alle Operationen anleitet und darum auch Leitdifferenz heißt, vollziehen Funktionssysteme ihre Einheit in Form einer Differenz. Zugleich dient der Code dazu, sich operativ zu schließen, denn diese spezifische Unterscheidung kann nur das Rechtssystem vornehmen.

Eine solche Unterscheidung kann nur auf der Ebene einer Beobachtung zweiter Ordnung erfolgen. Zweite Ordnung bedeutet: Wir beobachten einen Beobachter und rekonstruieren seine Beobachtung in einer neuen Beobachtung, der wir etwas Neues hinzufügen – nämlich die Differenz.

Eine universell handhabbare Leitdifferenz ist Voraussetzung dafür, dass sich ein Funktionssystem aus der gesellschaftlichen Kommunikation ausdifferenzieren kann. Es würde nicht reichen, einfach nur irgendwelche normativen Erwartungen zu erfüllen. Erst die Leitdifferenz ermöglicht es Funktionssystemen, eine einzigartige Funktion für die Gesellschaft zu übernehmen, sich in dieser Hinsicht operativ zu schließen und autonom zu werden. Durch die Unterscheidung des Codes vollzieht das System seine Autopoiesis. 

Unterscheidung ist dabei als Form zu verstehen: Es wird eine Grenze (Differenz) zwischen dem Unterschiedenen gezogen (George Spencer Brown).

Die Leitdifferenz garantiert, dass das System lernen und sich vernetzen kann. Denn alle Kommunikationen lassen sich an die anderen anschließen, alle beziehen sich auf dieselbe Differenz und können so aufeinander Bezug nehmen. Der Code gewährleistet die Anschlussfähigkeit. Die autopoietische Geschlossenheit lässt sich in Diskursen beobachten. 

Zugleich garantiert der Code die Universalität des Rechts: Es gilt immer, jeder ist an rechtliche Entscheidungen gebunden, und diese können durchgesetzt werden. Niemand kann ausschließen, dass er nicht in das Recht hineingezogen wird. Auch die Entscheidung, sich außergerichtlich zu einigen, wird noch vom Rechtssystem reguliert. 

Eine Paradoxie besteht darin, dass die Unterscheidung Recht/Unrecht nicht auf sich selbst angewendet werden kann. Es wird vorausgesetzt, dass die Unterscheidung rechtens ist und nicht Unrecht sein kann. Andere Betrachtungsweisen finden sich in der Literatur, z.B. bei Franz Kafka („Der Prozess“) oder Heinrich von Kleist („Michael Kohlhaas“).

Der Begriff der Einheit ist erklärungsbedürftig: Die Einheit ist selbst keine Operation des Systems und auch weder ein Prinzip noch eine Norm. Das System kann seine Einheit nicht in sich selbst einführen. Stattdessen „repräsentiert“ es sie durch eine laufende Bezugnahme auf den Code – wobei dann auf dieser Ebene auf Normen, Prinzipien und Erwartungen Bezug genommen wird.

Unterscheidungen von Recht und Unrecht finden zwar auch außerhalb von Parlamenten und Gerichten statt. Durch Verträge wird zudem viel positives Recht geschaffen, ohne dass das Rechtssystem daran beteiligt ist. Dies stellt aber nicht den Geltungsanspruch des Rechts in Frage.

Zuletzt stellt Luhmann klar, dass wir uns auf der Ebene einer Fremdbeobachtung befinden. Wir beobachten, wie das System, das seinerseits zu Selbstbeobachtung fähig ist, seine Einheit vollzieht. Dies umfasst nicht die Wirklichkeit des Systems, sondern ist eine Reduktion auf eine Art Modell, das wir von den elementarsten Operationen des Systems auf maximalem Abstraktionsniveau zeichnen. Um nun diese Einheit, die Gegenstand unserer Beobachtung und Beschreibung ist, bezeichnen zu können, verwendet Luhmann den Begriff Identität.

Luhmanns Theorie umfasst damit auch die eigenen Reflexionsleistungen des Systems und beschreibt das System als ein sich selbst beschreibendes System.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Codes: Wie Funktionssysteme mithilfe einer Leitdi…</itunes:subtitle>
      <description>Codes: Wie Funktionssysteme mithilfe einer Leitdifferenz ihre Einheit vollziehen.

Alle Operationen im Rechtssystem richten sich an der Unterscheidung von Recht und Unrecht aus. Durch die Unterscheidung eines solchen binären Codes, der alle Operationen anleitet und darum auch Leitdifferenz heißt, vollziehen Funktionssysteme ihre Einheit in Form einer Differenz. Zugleich dient der Code dazu, sich operativ zu schließen, denn diese spezifische Unterscheidung kann nur das Rechtssystem vornehmen.

Eine solche Unterscheidung kann nur auf der Ebene einer Beobachtung zweiter Ordnung erfolgen. Zweite Ordnung bedeutet: Wir beobachten einen Beobachter und rekonstruieren seine Beobachtung in einer neuen Beobachtung, der wir etwas Neues hinzufügen – nämlich die Differenz.

Eine universell handhabbare Leitdifferenz ist Voraussetzung dafür, dass sich ein Funktionssystem aus der gesellschaftlichen Kommunikation ausdifferenzieren kann. Es würde nicht reichen, einfach nur irgendwelche normativen Erwartungen zu erfüllen. Erst die Leitdifferenz ermöglicht es Funktionssystemen, eine einzigartige Funktion für die Gesellschaft zu übernehmen, sich in dieser Hinsicht operativ zu schließen und autonom zu werden. Durch die Unterscheidung des Codes vollzieht das System seine Autopoiesis. 

Unterscheidung ist dabei als Form zu verstehen: Es wird eine Grenze (Differenz) zwischen dem Unterschiedenen gezogen (George Spencer Brown).

Die Leitdifferenz garantiert, dass das System lernen und sich vernetzen kann. Denn alle Kommunikationen lassen sich an die anderen anschließen, alle beziehen sich auf dieselbe Differenz und können so aufeinander Bezug nehmen. Der Code gewährleistet die Anschlussfähigkeit. Die autopoietische Geschlossenheit lässt sich in Diskursen beobachten. 

Zugleich garantiert der Code die Universalität des Rechts: Es gilt immer, jeder ist an rechtliche Entscheidungen gebunden, und diese können durchgesetzt werden. Niemand kann ausschließen, dass er nicht in das Recht hineingezogen wird. Auch die Entscheidung, sich außergerichtlich zu einigen, wird noch vom Rechtssystem reguliert. 

Eine Paradoxie besteht darin, dass die Unterscheidung Recht/Unrecht nicht auf sich selbst angewendet werden kann. Es wird vorausgesetzt, dass die Unterscheidung rechtens ist und nicht Unrecht sein kann. Andere Betrachtungsweisen finden sich in der Literatur, z.B. bei Franz Kafka („Der Prozess“) oder Heinrich von Kleist („Michael Kohlhaas“).

Der Begriff der Einheit ist erklärungsbedürftig: Die Einheit ist selbst keine Operation des Systems und auch weder ein Prinzip noch eine Norm. Das System kann seine Einheit nicht in sich selbst einführen. Stattdessen „repräsentiert“ es sie durch eine laufende Bezugnahme auf den Code – wobei dann auf dieser Ebene auf Normen, Prinzipien und Erwartungen Bezug genommen wird.

Unterscheidungen von Recht und Unrecht finden zwar auch außerhalb von Parlamenten und Gerichten statt. Durch Verträge wird zudem viel positives Recht geschaffen, ohne dass das Rechtssystem daran beteiligt ist. Dies stellt aber nicht den Geltungsanspruch des Rechts in Frage.

Zuletzt stellt Luhmann klar, dass wir uns auf der Ebene einer Fremdbeobachtung befinden. Wir beobachten, wie das System, das seinerseits zu Selbstbeobachtung fähig ist, seine Einheit vollzieht. Dies umfasst nicht die Wirklichkeit des Systems, sondern ist eine Reduktion auf eine Art Modell, das wir von den elementarsten Operationen des Systems auf maximalem Abstraktionsniveau zeichnen. Um nun diese Einheit, die Gegenstand unserer Beobachtung und Beschreibung ist, bezeichnen zu können, verwendet Luhmann den Begriff Identität.

Luhmanns Theorie umfasst damit auch die eigenen Reflexionsleistungen des Systems und beschreibt das System als ein sich selbst beschreibendes System.</description>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Nach der Erläuterung, was Autonomie in sozialen Systemen bedeutet, zeigt Luhmann auf, wie das Rechtssystem durch code-orientierte Kommunikation seine eigenen Grenzen zieht.

Autonomie ist eine Konsequenz von operativer Geschlossenheit und nicht etwa gleichbedeutend damit. Der Begriff bezieht sich auf die Kommunikation des Systems und nicht, wie im Rechtsalltag üblich, auf Personen oder Institutionen, deren Unabhängigkeit (z.B. von der Politik) damit betont werden soll. 

Der in der Soziologie übliche Begriff von „relativer Autonomie“ ist hier eher verwirrend, weil er von Kausalbeziehungen, also von bestimmten externen Ursachen mit bestimmten internen Wirkungen ausgeht, ohne den Begriff selbst zu klären. Für eine Theorie sozialer Systeme ist das zu ungenau. Diese besagt, dass Systeme die Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, aus sich selbst heraus reproduzieren.

Luhmann will den Begriff der Autonomie darum ausschließlich am Begriff der Autopoiesis erhärten.

Zu Abschnitt V (ab S. 66): 

Luhmann setzt nun voraus, dass wir bei sozialen Systemen von Autopoiesis, von operativer Geschlossenheit und von Autonomie ausgehen können (immer in Bezug auf Kommunikation). Auf dieser Basis fragt er nun: Wo zieht das System – in der Kommunikation erkennbar – seine eigenen Grenzen? 

Alltagsbeispiele zeigen, wo die Grenze verläuft: entlang des Codes Recht/Unrecht. Jede code-orientierte Kommunikation, die sich auf die Unterscheidung der Werte Recht/Unrecht bezieht, gehört demnach ins Rechtssystem. Dagegen gehören Kommunikationen ohne Referenz auf diese Unterscheidung nicht dazu. 

Nach dieser Definition von rechtsspezifischer Kommunikation gehört ein sehr viel breiteres Spektrum an Kommunikation ins System als man gemeinhin annehmen könnte. Nämlich nicht nur die professionelle Kommunikation von Richtern, Anwälten usw., sondern auch die Kommunikation von politischen Initiativen oder Verbänden, die Gesetzesänderungen fordern, sich also auf den Code beziehen.

Der Alltag des Rechtssystems ist durch den Code geprägt: Bis zum Urteil besteht stets Unsicherheit, ob etwas als Recht oder als Unrecht beurteilt wird.

Zugleich wird klar, dass rechtsspezifische Kommunikation nicht aus der Umwelt ins System „importiert“ werden könnte. Dies entspräche einer „Input-type description“ in der Kybernetik, d.h. einer Beschreibung, wie eine Maschine Inputs erhält, aus denen sie Outputs erzeugt. Eine solche Transaktion gibt es nicht. 

Stattdessen ist das Rechtssystem ein operativ geschlossenes Kommunikationssystem. Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht kann nur im Rechtssystem und von keiner anderen Instanz in der Gesellschaft vorgenommen werden. Das Recht realisiert sich über diese Code-Referenz.

Luhmann führt nun den Begriff der Beobachtung ein. Ein System beobachtet sowohl sich selbst als auch seine Umwelt. Der Beobachter ist eine Funktion im System. Als Form der Anschauung benutzt der Beobachter den Code und transferiert Ereignisse in der „Außenwelt“ in codierte Ereignisse in der Umwelt.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Nach der Erläuterung, was Autonomie in sozialen S…</itunes:subtitle>
      <description>Nach der Erläuterung, was Autonomie in sozialen Systemen bedeutet, zeigt Luhmann auf, wie das Rechtssystem durch code-orientierte Kommunikation seine eigenen Grenzen zieht.

Autonomie ist eine Konsequenz von operativer Geschlossenheit und nicht etwa gleichbedeutend damit. Der Begriff bezieht sich auf die Kommunikation des Systems und nicht, wie im Rechtsalltag üblich, auf Personen oder Institutionen, deren Unabhängigkeit (z.B. von der Politik) damit betont werden soll. 

Der in der Soziologie übliche Begriff von „relativer Autonomie“ ist hier eher verwirrend, weil er von Kausalbeziehungen, also von bestimmten externen Ursachen mit bestimmten internen Wirkungen ausgeht, ohne den Begriff selbst zu klären. Für eine Theorie sozialer Systeme ist das zu ungenau. Diese besagt, dass Systeme die Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, aus sich selbst heraus reproduzieren.

Luhmann will den Begriff der Autonomie darum ausschließlich am Begriff der Autopoiesis erhärten.

Zu Abschnitt V (ab S. 66): 

Luhmann setzt nun voraus, dass wir bei sozialen Systemen von Autopoiesis, von operativer Geschlossenheit und von Autonomie ausgehen können (immer in Bezug auf Kommunikation). Auf dieser Basis fragt er nun: Wo zieht das System – in der Kommunikation erkennbar – seine eigenen Grenzen? 

Alltagsbeispiele zeigen, wo die Grenze verläuft: entlang des Codes Recht/Unrecht. Jede code-orientierte Kommunikation, die sich auf die Unterscheidung der Werte Recht/Unrecht bezieht, gehört demnach ins Rechtssystem. Dagegen gehören Kommunikationen ohne Referenz auf diese Unterscheidung nicht dazu. 

Nach dieser Definition von rechtsspezifischer Kommunikation gehört ein sehr viel breiteres Spektrum an Kommunikation ins System als man gemeinhin annehmen könnte. Nämlich nicht nur die professionelle Kommunikation von Richtern, Anwälten usw., sondern auch die Kommunikation von politischen Initiativen oder Verbänden, die Gesetzesänderungen fordern, sich also auf den Code beziehen.

Der Alltag des Rechtssystems ist durch den Code geprägt: Bis zum Urteil besteht stets Unsicherheit, ob etwas als Recht oder als Unrecht beurteilt wird.

Zugleich wird klar, dass rechtsspezifische Kommunikation nicht aus der Umwelt ins System „importiert“ werden könnte. Dies entspräche einer „Input-type description“ in der Kybernetik, d.h. einer Beschreibung, wie eine Maschine Inputs erhält, aus denen sie Outputs erzeugt. Eine solche Transaktion gibt es nicht. 

Stattdessen ist das Rechtssystem ein operativ geschlossenes Kommunikationssystem. Die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht kann nur im Rechtssystem und von keiner anderen Instanz in der Gesellschaft vorgenommen werden. Das Recht realisiert sich über diese Code-Referenz.

Luhmann führt nun den Begriff der Beobachtung ein. Ein System beobachtet sowohl sich selbst als auch seine Umwelt. Der Beobachter ist eine Funktion im System. Als Form der Anschauung benutzt der Beobachter den Code und transferiert Ereignisse in der „Außenwelt“ in codierte Ereignisse in der Umwelt.</description>
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      <title>14. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 058, K. 02</title>
      <pubDate>Sat, 07 Mar 2020 18:10:51 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Wie war es möglich, dass sich in der Gesellschaft einige wenige Funktionssysteme ausdifferenzierten? Welche Hindernisse musste dabei das Rechtssystem überwinden? 

Dieser Abschnitt führt zu den zwei wichtigsten Voraussetzungen für die Bildung von Funktionssystemen: funktionale Spezifikation und binäre Codierung.

Soziale Systeme sind operativ geschlossen: Sie entscheiden autonom, welche Operation (Kommunikation) zum System gehört und welche nicht. Dabei sind sie in der Lage, ihren eigenen Output wieder als Input in das System einzuführen. Durch jede Operation verändern sie ihren Zustand. 

Gleichzeitig sind sie in gesellschaftliche Strukturen eingebettet und werden durch diese mitbestimmt. Das wirft die Frage auf, wie überhaupt ein autonomes Funktionssystem wie das Recht entstehen konnte. Welche Voraussetzungen braucht es für diese Autonomie?

In der historischen Entwicklung war vor allem die Stratifikation ein Emanzipationshindernis. Solange die Gesellschaft geschichtet war, mussten Richter die Ungleichheit durch Schichtung in ihren Urteilen reproduzieren. Zudem war man nicht allein zuständig für Rechtsprechung, sondern z.B. auch Könige und Oligarchen. 

Weitere Hindernisse waren persönliche Beziehungen von Richtern. „Klüngel“ verhinderte ein Vertrauen in unabhängige Urteile. Daran konnte auch die Trennung von Gesetzgebung und Rechtsprechung nichts ändern, die bereits auf Aristoteles zurückgeht. Gelöst wurde dieses Problem erst durch Rechtspflege: Auch der Richter wurde ans Gesetz gebunden. 

Dieser Schritt war nur mithilfe rechtserheblicher, also interner Unterscheidungen möglich. D.h. das Rechtssystem desolidarisierte sich von seinen Abhängigkeitsverhältnissen, und es löste seine Bindung von der Gesellschaft auch sprachlich, um dies zu tun. Damit nimmt die Autopoiesis des Rechtssystems Fahrt auf. 

Doch erst mit dem Ende der Stratifikation verlor die Herkunft qua Geburt endlich an Bedeutung. Das Recht konnte sich nun für alleinzuständig erklären und über alle Schichten hinweg Recht sprechen. Von nun an trifft es von sich aus Fürsorge, um seine einzigartige Funktion autonom zu erfüllen.

Neben der funktionalen Spezifikation gibt es jedoch noch eine zweite, gleichermaßen wichtige Voraussetzung für die Bildung eines Funktionssystems: Es braucht eine binäre Codierung.
 
Luhmann weist darauf hin, dass alle Funktionssysteme eine Leitdifferenz haben, d.h. eine leitende Unterscheidung, an der jede (!) Operation ausgerichtet ist: 

Wirtschaft: zahlen/nicht zahlen
Politik: Macht/keine Macht
Wissenschaft: wahr/unwahr
Massenmedien: informieren/nicht informieren
Recht: Recht/Unrecht

Die Leitdifferenz von sozialen Systemen besteht aus einem negativen und einem positiven Wert. Beide Werte sind immer zugleich relevant. Nur ihre Unterscheidung gibt ihnen Sinn.

Die Leitdifferenz bildet die oberste Steuerungsfunktion im System. Sie hilft, Komplexität zu reduzieren. Denn alle Operationen werden darauf gefiltert, ob sie den Code berühren und damit relevant sind. Sind sie es nicht, kann das System sie außer Acht lassen und sich insofern entlasten. 

Ist eine Kommunikation rechtlich relevant, wird sie in rechtsspezifischer Form rekonstruiert. Das Rechtserhebliche daran wird mit eigener Semantik, mit eigenen Begrifflichkeiten herausgearbeitet.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Wie war es möglich, dass sich in der Gesellschaft…</itunes:subtitle>
      <description>Wie war es möglich, dass sich in der Gesellschaft einige wenige Funktionssysteme ausdifferenzierten? Welche Hindernisse musste dabei das Rechtssystem überwinden? 

Dieser Abschnitt führt zu den zwei wichtigsten Voraussetzungen für die Bildung von Funktionssystemen: funktionale Spezifikation und binäre Codierung.

Soziale Systeme sind operativ geschlossen: Sie entscheiden autonom, welche Operation (Kommunikation) zum System gehört und welche nicht. Dabei sind sie in der Lage, ihren eigenen Output wieder als Input in das System einzuführen. Durch jede Operation verändern sie ihren Zustand. 

Gleichzeitig sind sie in gesellschaftliche Strukturen eingebettet und werden durch diese mitbestimmt. Das wirft die Frage auf, wie überhaupt ein autonomes Funktionssystem wie das Recht entstehen konnte. Welche Voraussetzungen braucht es für diese Autonomie?

In der historischen Entwicklung war vor allem die Stratifikation ein Emanzipationshindernis. Solange die Gesellschaft geschichtet war, mussten Richter die Ungleichheit durch Schichtung in ihren Urteilen reproduzieren. Zudem war man nicht allein zuständig für Rechtsprechung, sondern z.B. auch Könige und Oligarchen. 

Weitere Hindernisse waren persönliche Beziehungen von Richtern. „Klüngel“ verhinderte ein Vertrauen in unabhängige Urteile. Daran konnte auch die Trennung von Gesetzgebung und Rechtsprechung nichts ändern, die bereits auf Aristoteles zurückgeht. Gelöst wurde dieses Problem erst durch Rechtspflege: Auch der Richter wurde ans Gesetz gebunden. 

Dieser Schritt war nur mithilfe rechtserheblicher, also interner Unterscheidungen möglich. D.h. das Rechtssystem desolidarisierte sich von seinen Abhängigkeitsverhältnissen, und es löste seine Bindung von der Gesellschaft auch sprachlich, um dies zu tun. Damit nimmt die Autopoiesis des Rechtssystems Fahrt auf. 

Doch erst mit dem Ende der Stratifikation verlor die Herkunft qua Geburt endlich an Bedeutung. Das Recht konnte sich nun für alleinzuständig erklären und über alle Schichten hinweg Recht sprechen. Von nun an trifft es von sich aus Fürsorge, um seine einzigartige Funktion autonom zu erfüllen.

Neben der funktionalen Spezifikation gibt es jedoch noch eine zweite, gleichermaßen wichtige Voraussetzung für die Bildung eines Funktionssystems: Es braucht eine binäre Codierung.
 
Luhmann weist darauf hin, dass alle Funktionssysteme eine Leitdifferenz haben, d.h. eine leitende Unterscheidung, an der jede (!) Operation ausgerichtet ist: 

Wirtschaft: zahlen/nicht zahlen
Politik: Macht/keine Macht
Wissenschaft: wahr/unwahr
Massenmedien: informieren/nicht informieren
Recht: Recht/Unrecht

Die Leitdifferenz von sozialen Systemen besteht aus einem negativen und einem positiven Wert. Beide Werte sind immer zugleich relevant. Nur ihre Unterscheidung gibt ihnen Sinn.

Die Leitdifferenz bildet die oberste Steuerungsfunktion im System. Sie hilft, Komplexität zu reduzieren. Denn alle Operationen werden darauf gefiltert, ob sie den Code berühren und damit relevant sind. Sind sie es nicht, kann das System sie außer Acht lassen und sich insofern entlasten. 

Ist eine Kommunikation rechtlich relevant, wird sie in rechtsspezifischer Form rekonstruiert. Das Rechtserhebliche daran wird mit eigener Semantik, mit eigenen Begrifflichkeiten herausgearbeitet.</description>
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      <title>13. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 054, K. 02</title>
      <pubDate>Sun, 16 Feb 2020 11:01:55 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Der Theorieansatz, dass soziale Systeme durch Kommunikation operieren, hat weittragende Konsequenzen. Gesellschaft ist demzufolge das umfassende System aller Kommunikationen. Was nicht Kommunikation ist, gehört nicht zur Gesellschaft, sondern zur Umwelt (z.B. physikalische und psychische Sachverhalte). Zudem verändert die Theorie das Verständnis vom Verhältnis zwischen Gesellschaft und Rechtssystem. 

Als Subsystem operiert das Rechtssystem innerhalb der Gesellschaft. Gleichzeitig stellt die Gesellschaft eine Umwelt dar, denn außerhalb des Rechtssystems findet keine rechtsspezifische Kommunikation statt. D.h. das Verhältnis Recht/Gesellschaft ist nicht länger einstellig zu begreifen. Die Gesellschaft ist nicht einfach nur „die Umwelt“. Sie ist einerseits mehr, weil sie die eigene Kommunikation einschließt, und andererseits weniger, weil es auch noch eine (gemeinsame) Umwelt aus nicht-kommunikativen Sachverhalten gibt. 

In den Vordergrund der Untersuchung, was Recht ist, tritt darum die Frage, welche spezifisch rechtlichen Merkmale die Kommunikation im Rechtssystem hat. Denn diese sind es, mit denen es sich von der Gesellschaft abgrenzt. Im Folgenden soll also rechtliche Kommunikation beobachtet werden. Der einzige Ausgangspunkt dafür ist die Tautologie „Recht ist Recht“. Was Recht ist, darf nicht durch Definition oder Grundsätze vorangestellt werden, denn es soll ja erst herausgefunden werden.

Anstatt also von einer irgendwie vorhandenen Identität des Rechts auszugehen, aus der man eine Differenz zur Gesellschaft ableiten könnte, dreht Luhmann das Verhältnis um: Die Differenz zwischen rechtlicher und gesellschaftlicher Kommunikation bildet logisch das Erste. Aus dieser Differenz leitet sich die Identität des Rechts ab.

Für die Rechtspraxis spielt die Tautologie keine Rolle. Im Alltag kann man sich jederzeit auf historisch gewachsenes Recht beziehen, ohne das Recht an sich legitimieren zu müssen.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Der Theorieansatz, dass soziale Systeme durch Kom…</itunes:subtitle>
      <description>Der Theorieansatz, dass soziale Systeme durch Kommunikation operieren, hat weittragende Konsequenzen. Gesellschaft ist demzufolge das umfassende System aller Kommunikationen. Was nicht Kommunikation ist, gehört nicht zur Gesellschaft, sondern zur Umwelt (z.B. physikalische und psychische Sachverhalte). Zudem verändert die Theorie das Verständnis vom Verhältnis zwischen Gesellschaft und Rechtssystem. 

Als Subsystem operiert das Rechtssystem innerhalb der Gesellschaft. Gleichzeitig stellt die Gesellschaft eine Umwelt dar, denn außerhalb des Rechtssystems findet keine rechtsspezifische Kommunikation statt. D.h. das Verhältnis Recht/Gesellschaft ist nicht länger einstellig zu begreifen. Die Gesellschaft ist nicht einfach nur „die Umwelt“. Sie ist einerseits mehr, weil sie die eigene Kommunikation einschließt, und andererseits weniger, weil es auch noch eine (gemeinsame) Umwelt aus nicht-kommunikativen Sachverhalten gibt. 

In den Vordergrund der Untersuchung, was Recht ist, tritt darum die Frage, welche spezifisch rechtlichen Merkmale die Kommunikation im Rechtssystem hat. Denn diese sind es, mit denen es sich von der Gesellschaft abgrenzt. Im Folgenden soll also rechtliche Kommunikation beobachtet werden. Der einzige Ausgangspunkt dafür ist die Tautologie „Recht ist Recht“. Was Recht ist, darf nicht durch Definition oder Grundsätze vorangestellt werden, denn es soll ja erst herausgefunden werden.

Anstatt also von einer irgendwie vorhandenen Identität des Rechts auszugehen, aus der man eine Differenz zur Gesellschaft ableiten könnte, dreht Luhmann das Verhältnis um: Die Differenz zwischen rechtlicher und gesellschaftlicher Kommunikation bildet logisch das Erste. Aus dieser Differenz leitet sich die Identität des Rechts ab.

Für die Rechtspraxis spielt die Tautologie keine Rolle. Im Alltag kann man sich jederzeit auf historisch gewachsenes Recht beziehen, ohne das Recht an sich legitimieren zu müssen.</description>
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      <title>12. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 050, K. 02</title>
      <pubDate>Sun, 02 Feb 2020 17:00:02 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Durch Kommunikation vollzieht ein soziales System seine Autopoiesis (Selbstreproduktion) und differenziert sich gegenüber der Umwelt aus. Verschiedene Operationstypen bilden dabei emergente Einheiten: Beobachtung und Selbstbeobachtung, Fremdreferenz und Selbstreferenz. Als Einheiten reduzieren diese Operationen Komplexität, indem sie aus den diversen Anschlussmöglichkeiten an Kommunikation jeweils eine selektieren.

Der Reihe nach: Systeme vollziehen ihre Autopoiesis durch Operationen. In sozialen Systemen ist der Operationstypus Kommunikation. Durch Kommunikation wird Sinn situationsbezogen aktualisiert. Er wird verdichtet, bestätigt oder „vergessen“.

Operationen setzen Strukturen voraus und erzeugen laufend neue. Ein System bestimmt seine Strukturen selbst – es gibt keine externe Strukturdetermination.

Operationen können beobachtet werden. Die Beobachtung ist selbst eine Operation, sie muss aber logisch von der Operation unterschieden werden, die sie beobachtet. 

Ebenso beobachtet ein System sich selbst. Es setzt sich selbst voraus. Durch Selbstbeobachtung und Selbstbezeichnung unterscheidet es sich von der Umwelt. Bei Selbstbeobachtung macht sich der Beobachter selbst zum Beobachteten, zu einem Objekt.

Dies führt zu den typischen Anschlussmöglichkeiten, die Kommunikation bietet: 
1. Mitteilung (Was wird gesagt bzw. nicht gesagt?)
2. Information (Welche neue Information gewinne bzw. gewinne ich nicht daraus?)
3. Verstehen (Kommunikation über Kommunikation: Habe ich es richtig oder falsch verstanden, dass…?)

Bei Mitteilung und Information handelt es sich um Fremdreferenz: Die Kommunikation nimmt Bezug auf die fremde Umwelt. Referieren bedeutet hier bezeichnen. Beim Verstehen erfolgt ein Umschalten auf Selbstreferenz, man macht die Kommunikation selbst zum Thema. Selbst- und Fremdreferenz bedingen sich gegenseitig, das eine setzt das andere voraus. 

Auf diese Weise wird Sinn in Form gebracht und erzeugt Strukturen. Streng genommen handelt es sich um sechs Wahlmöglichkeiten, da jede eine positive und eine negative Seite hat, an die die Kommunikation anschließen kann.

Jede Operation erzeugt eine Differenz, etwas ist anders als vorher. Dieser diskriminierende (einen Unterschied machende) Effekt führt zur Ausdifferenzierung eines Systems gegenüber seiner Umwelt. 

Konzeptionell betrachtet, sind Selbstreferenz und die Idee des Unterscheidens identisch. Denn ein Unterscheiden setzt ein Selbst voraus, das unterscheiden kann. 

Nicht möglich ist es, gleichzeitig die Umwelt und sich selbst zu beobachten. Bei jeder Beobachtung gibt es darum auch etwas Unbeobachtetes. In dieser Hinsicht sind alle Operationen blind.

Ein soziales System wie das Rechtssystem ist in der Lage, seine mithilfe von Beobachtungen produzierte Differenz von System und Umwelt wieder in das System einzuführen – und diese Differenz zu benutzen, um sich selbst und seine Umwelt zu beobachten, zu unterscheiden und zu bezeichnen.

Dabei handelt sich um ein Re-entry (George Spencer Brown, „Laws of Form“): Durch Kreuzen der Grenze der Form findet ein Wiedereintritt der Form in die Form statt.

Wäre ein soziales System sich nicht der Differenz seiner selbst und der gleichzeitig existierenden Umwelt bewusst, könnte es seine Autopoiesis gar nicht vollziehen. Ein Erkennungsverfahren regelt in der Kommunikation von Fall zu Fall, welche vergangenen und zukünftigen Ereignisse als Kommunikation im eigenen System zählen und welche nicht.

Selbstbeschreibungen sind im Unterschied zu Selbstreferenz vor allem Texte, mit denen sich ein System zu bestimmten Zwecken selbst beschreibt. Für das Vorhaben, eine Theorie des Rechts zu erstellen, spielen Selbstbeschreibungen keine Rolle.

Indem ein System bestimmte Kommunikation selektiert (aus den sechs verschiedenen Anschlussmöglichkeiten wird immer nur jeweils eine ausgewählt), reduziert es seine eigene Komplexität und die seiner Umwelt. Dies leisten seine Operationen, die zusammen emergente (Neues hervorbringende) Einheiten bilden.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Durch Kommunikation vollzieht ein soziales System…</itunes:subtitle>
      <description>Durch Kommunikation vollzieht ein soziales System seine Autopoiesis (Selbstreproduktion) und differenziert sich gegenüber der Umwelt aus. Verschiedene Operationstypen bilden dabei emergente Einheiten: Beobachtung und Selbstbeobachtung, Fremdreferenz und Selbstreferenz. Als Einheiten reduzieren diese Operationen Komplexität, indem sie aus den diversen Anschlussmöglichkeiten an Kommunikation jeweils eine selektieren.

Der Reihe nach: Systeme vollziehen ihre Autopoiesis durch Operationen. In sozialen Systemen ist der Operationstypus Kommunikation. Durch Kommunikation wird Sinn situationsbezogen aktualisiert. Er wird verdichtet, bestätigt oder „vergessen“.

Operationen setzen Strukturen voraus und erzeugen laufend neue. Ein System bestimmt seine Strukturen selbst – es gibt keine externe Strukturdetermination.

Operationen können beobachtet werden. Die Beobachtung ist selbst eine Operation, sie muss aber logisch von der Operation unterschieden werden, die sie beobachtet. 

Ebenso beobachtet ein System sich selbst. Es setzt sich selbst voraus. Durch Selbstbeobachtung und Selbstbezeichnung unterscheidet es sich von der Umwelt. Bei Selbstbeobachtung macht sich der Beobachter selbst zum Beobachteten, zu einem Objekt.

Dies führt zu den typischen Anschlussmöglichkeiten, die Kommunikation bietet: 
1. Mitteilung (Was wird gesagt bzw. nicht gesagt?)
2. Information (Welche neue Information gewinne bzw. gewinne ich nicht daraus?)
3. Verstehen (Kommunikation über Kommunikation: Habe ich es richtig oder falsch verstanden, dass…?)

Bei Mitteilung und Information handelt es sich um Fremdreferenz: Die Kommunikation nimmt Bezug auf die fremde Umwelt. Referieren bedeutet hier bezeichnen. Beim Verstehen erfolgt ein Umschalten auf Selbstreferenz, man macht die Kommunikation selbst zum Thema. Selbst- und Fremdreferenz bedingen sich gegenseitig, das eine setzt das andere voraus. 

Auf diese Weise wird Sinn in Form gebracht und erzeugt Strukturen. Streng genommen handelt es sich um sechs Wahlmöglichkeiten, da jede eine positive und eine negative Seite hat, an die die Kommunikation anschließen kann.

Jede Operation erzeugt eine Differenz, etwas ist anders als vorher. Dieser diskriminierende (einen Unterschied machende) Effekt führt zur Ausdifferenzierung eines Systems gegenüber seiner Umwelt. 

Konzeptionell betrachtet, sind Selbstreferenz und die Idee des Unterscheidens identisch. Denn ein Unterscheiden setzt ein Selbst voraus, das unterscheiden kann. 

Nicht möglich ist es, gleichzeitig die Umwelt und sich selbst zu beobachten. Bei jeder Beobachtung gibt es darum auch etwas Unbeobachtetes. In dieser Hinsicht sind alle Operationen blind.

Ein soziales System wie das Rechtssystem ist in der Lage, seine mithilfe von Beobachtungen produzierte Differenz von System und Umwelt wieder in das System einzuführen – und diese Differenz zu benutzen, um sich selbst und seine Umwelt zu beobachten, zu unterscheiden und zu bezeichnen.

Dabei handelt sich um ein Re-entry (George Spencer Brown, „Laws of Form“): Durch Kreuzen der Grenze der Form findet ein Wiedereintritt der Form in die Form statt.

Wäre ein soziales System sich nicht der Differenz seiner selbst und der gleichzeitig existierenden Umwelt bewusst, könnte es seine Autopoiesis gar nicht vollziehen. Ein Erkennungsverfahren regelt in der Kommunikation von Fall zu Fall, welche vergangenen und zukünftigen Ereignisse als Kommunikation im eigenen System zählen und welche nicht.

Selbstbeschreibungen sind im Unterschied zu Selbstreferenz vor allem Texte, mit denen sich ein System zu bestimmten Zwecken selbst beschreibt. Für das Vorhaben, eine Theorie des Rechts zu erstellen, spielen Selbstbeschreibungen keine Rolle.

Indem ein System bestimmte Kommunikation selektiert (aus den sechs verschiedenen Anschlussmöglichkeiten wird immer nur jeweils eine ausgewählt), reduziert es seine eigene Komplexität und die seiner Umwelt. Dies leisten seine Operationen, die zusammen emergente (Neues hervorbringende) Einheiten bilden.</description>
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      <title>11. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S046 KO2</title>
      <pubDate>Sun, 19 Jan 2020 15:00:14 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Im Mittelpunkt des Abschnitts steht das Verhältnis zwischen Operation und Struktur in einem System. Dies leitet über zum Begriff der Beobachtung.

Rechtsspezifische Kommunikation hat eine Doppelfunktion: Sie reproduziert das System und erhält seine Struktur. Dieser dynamische Prozess sichert die Stabilität des Systems. Es schwingt sich von Operation zu Operation, nutzt vorhandene Strukturen und modifiziert sie. Strukturveränderungen werden wiederum für die Autopoiesis (Selbstreproduktion) genutzt. 

Der Faktor Zeit spielt dabei eine wichtige Rolle: Sinn kann nur in der Gegenwart konstituiert werden. Normen und Erwartungen müssen in der aktuellen Kommunikation zum Ausdruck gebracht werden, andernfalls droht Vergessen. Auf die Erfindung der Schrift (noch nicht einmal: des Buchdrucks) reagierte das Rechtssystem, indem es sich für den Umgang mit Texten professionalisierte und Verfahren entwickelte, mit deren Hilfe eine Akzeptanz von Normänderungen herbeigeführt werden kann.

Jegliche Autopoiesis wird über Operationen realisiert. In einem sozialen System ist der Operationstypus Kommunikation. Wie in der Biologie die Enzyme einer Zelle zugleich Daten, Produktionsfaktoren und Programme sind, hat Kommunikation mehrere Funktionen in einem. Sie setzt Anschlussbedingungen für weitere Kommunikation. Sie verstärkt, modifiziert oder „vergisst“ einen spezifischen Sinn jeweils in der Gegenwart. Und sie modifiziert bei all dem laufend die Strukturen des Systems. 

Ein Beobachter kann diese Funktionen voneinander unterscheiden, sie sind aber operativ nicht zu trennen. Im nächsten Abschnitt soll darum näher auf den Begriff der Beobachtung eingegangen werden.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Im Mittelpunkt des Abschnitts steht das Verhältni…</itunes:subtitle>
      <description>Im Mittelpunkt des Abschnitts steht das Verhältnis zwischen Operation und Struktur in einem System. Dies leitet über zum Begriff der Beobachtung.

Rechtsspezifische Kommunikation hat eine Doppelfunktion: Sie reproduziert das System und erhält seine Struktur. Dieser dynamische Prozess sichert die Stabilität des Systems. Es schwingt sich von Operation zu Operation, nutzt vorhandene Strukturen und modifiziert sie. Strukturveränderungen werden wiederum für die Autopoiesis (Selbstreproduktion) genutzt. 

Der Faktor Zeit spielt dabei eine wichtige Rolle: Sinn kann nur in der Gegenwart konstituiert werden. Normen und Erwartungen müssen in der aktuellen Kommunikation zum Ausdruck gebracht werden, andernfalls droht Vergessen. Auf die Erfindung der Schrift (noch nicht einmal: des Buchdrucks) reagierte das Rechtssystem, indem es sich für den Umgang mit Texten professionalisierte und Verfahren entwickelte, mit deren Hilfe eine Akzeptanz von Normänderungen herbeigeführt werden kann.

Jegliche Autopoiesis wird über Operationen realisiert. In einem sozialen System ist der Operationstypus Kommunikation. Wie in der Biologie die Enzyme einer Zelle zugleich Daten, Produktionsfaktoren und Programme sind, hat Kommunikation mehrere Funktionen in einem. Sie setzt Anschlussbedingungen für weitere Kommunikation. Sie verstärkt, modifiziert oder „vergisst“ einen spezifischen Sinn jeweils in der Gegenwart. Und sie modifiziert bei all dem laufend die Strukturen des Systems. 

Ein Beobachter kann diese Funktionen voneinander unterscheiden, sie sind aber operativ nicht zu trennen. Im nächsten Abschnitt soll darum näher auf den Begriff der Beobachtung eingegangen werden.</description>
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      <title>10. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 042, K. 02</title>
      <pubDate>Thu, 02 Jan 2020 14:26:42 +0000</pubDate>
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      <itunes:summary>Soziale Systeme sind operativ geschlossen, aber keineswegs isoliert: Sie stehen in kausalen Beziehungen zur Umwelt. Um zu verstehen, wie sie Strukturen bilden, muss der Prozess ihrer Autopoiesis beobachtet werden, denn alle Operationen sind darauf ausgerichtet.

Zunächst: Wie unterscheiden sich Systemtheorien aus Physik und Informatik von der Theorie sozialer Systeme?

Laut Entropiegesetz verlieren geschlossene Systeme ständig Energie und sterben den Wärmetod, d.h. sie lösen sich auf. Dieses physikalische Gesetz ist jedoch nicht auf soziale Systeme übertragbar, die durch Kommunikation operieren.

In der Informatik beweisen Systemtheorien, dass ein operativ geschlossenes System seinen eigenen Output als Input verwenden kann. Typisches Beispiel ist die Hirnforschung. Das erklärt jedoch noch nicht die Verschiedenartigkeit von Elementen eines Systems. Es muss eine interne Konditionierung dafür geben, wie selektiert wird. Die Elemente werden verknüpft, und dies geschieht durch Selektion. 

Operative Geschlossenheit bedeutet außerdem nicht Isolation. In einem sozialen System bestehen Kausalbeziehungen zwischen System und Umwelt. Diese müssen im Unterschied zu informationeller und zu semantischer Geschlossenheit betrachtet werden.

Autopoiesis, die Selbstreproduktion aus eigenen Elementen, verlangt zudem Zeit: Soziale Systeme erzeugen ihre Operationen im zeitlichen Rückgriff und Vorgriff auf andere eigene Operationen. Sie setzen sich selbst voraus.

Über die Selbstreproduktion und Autonomie hinaus ist Autopoiesis zugleich auch immer eine Reproduktion der Grenzen des Systems. Dies erläutert eine Fußnote: Bei einem Foto des Eiffelturms ist das Foto das Produkt. Die wichtigste Ursache dafür ist der Eiffelturm. Dieser liegt außerhalb des Systems. D.h. ein System kontrolliert nur die internen Ursachen für eine Produktion, nicht die äußeren.

Autopoiesis verläuft bei allen Arten von Leben und von Kommunikation gleich. Das erklärt aber noch nicht, welche normativen Programme ein System ausbildet. In der Biologie wäre dies z.B. die Frage: Wie wird entschieden, ob eine Leber- oder Hirnzelle entsteht? Es muss eine interne Konditionierung dafür geben, wie selektiert wird.

Um zu verstehen, wie ein System Strukturen bildet, muss Autopoiesis darum als Prozess verstanden und beobachtet werden. Der Grund ist, dass alle Operationen des Systems auf diesen Prozess ausgerichtet sind.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Soziale Systeme sind operativ geschlossen, aber k…</itunes:subtitle>
      <description>Soziale Systeme sind operativ geschlossen, aber keineswegs isoliert: Sie stehen in kausalen Beziehungen zur Umwelt. Um zu verstehen, wie sie Strukturen bilden, muss der Prozess ihrer Autopoiesis beobachtet werden, denn alle Operationen sind darauf ausgerichtet.

Zunächst: Wie unterscheiden sich Systemtheorien aus Physik und Informatik von der Theorie sozialer Systeme?

Laut Entropiegesetz verlieren geschlossene Systeme ständig Energie und sterben den Wärmetod, d.h. sie lösen sich auf. Dieses physikalische Gesetz ist jedoch nicht auf soziale Systeme übertragbar, die durch Kommunikation operieren.

In der Informatik beweisen Systemtheorien, dass ein operativ geschlossenes System seinen eigenen Output als Input verwenden kann. Typisches Beispiel ist die Hirnforschung. Das erklärt jedoch noch nicht die Verschiedenartigkeit von Elementen eines Systems. Es muss eine interne Konditionierung dafür geben, wie selektiert wird. Die Elemente werden verknüpft, und dies geschieht durch Selektion. 

Operative Geschlossenheit bedeutet außerdem nicht Isolation. In einem sozialen System bestehen Kausalbeziehungen zwischen System und Umwelt. Diese müssen im Unterschied zu informationeller und zu semantischer Geschlossenheit betrachtet werden.

Autopoiesis, die Selbstreproduktion aus eigenen Elementen, verlangt zudem Zeit: Soziale Systeme erzeugen ihre Operationen im zeitlichen Rückgriff und Vorgriff auf andere eigene Operationen. Sie setzen sich selbst voraus.

Über die Selbstreproduktion und Autonomie hinaus ist Autopoiesis zugleich auch immer eine Reproduktion der Grenzen des Systems. Dies erläutert eine Fußnote: Bei einem Foto des Eiffelturms ist das Foto das Produkt. Die wichtigste Ursache dafür ist der Eiffelturm. Dieser liegt außerhalb des Systems. D.h. ein System kontrolliert nur die internen Ursachen für eine Produktion, nicht die äußeren.

Autopoiesis verläuft bei allen Arten von Leben und von Kommunikation gleich. Das erklärt aber noch nicht, welche normativen Programme ein System ausbildet. In der Biologie wäre dies z.B. die Frage: Wie wird entschieden, ob eine Leber- oder Hirnzelle entsteht? Es muss eine interne Konditionierung dafür geben, wie selektiert wird.

Um zu verstehen, wie ein System Strukturen bildet, muss Autopoiesis darum als Prozess verstanden und beobachtet werden. Der Grund ist, dass alle Operationen des Systems auf diesen Prozess ausgerichtet sind.</description>
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      <title>09. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 38, K. 02</title>
      <pubDate>Sun, 01 Dec 2019 17:00:29 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Statt vom Begriff des positiven Rechts geht die Systemtheorie von der Leitunterscheidung zwischen System und Umwelt aus.

Eine Analyse historischer Theoriediskussionen stellt klar, warum der Begriff „positives Recht“ nicht ausreichend ist, um eine Theorie des Rechts darauf aufzubauen. Der Text bezieht sich auf Theoretiker wie Jeremy Bentham, Ludwig Feuerbach, Gustav Hugo, Karl Marx, Herbert Hart und David Hume.  

Mithilfe der Systemtheorie will Luhmann das Problem der Positivität darum ganz neu erfassen: Seine Ausgangsunterscheidung ist die Differenz von System und Umwelt.

Theorien wie die von Hart gingen außerdem von Strukturen aus. Luhmann will auf Operationen umstellen. Denn die Strukturen in einem System sind ja nicht schon da – erst die Operationen erzeugen sie.</itunes:summary>
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      <description>Statt vom Begriff des positiven Rechts geht die Systemtheorie von der Leitunterscheidung zwischen System und Umwelt aus.

Eine Analyse historischer Theoriediskussionen stellt klar, warum der Begriff „positives Recht“ nicht ausreichend ist, um eine Theorie des Rechts darauf aufzubauen. Der Text bezieht sich auf Theoretiker wie Jeremy Bentham, Ludwig Feuerbach, Gustav Hugo, Karl Marx, Herbert Hart und David Hume.  

Mithilfe der Systemtheorie will Luhmann das Problem der Positivität darum ganz neu erfassen: Seine Ausgangsunterscheidung ist die Differenz von System und Umwelt.

Theorien wie die von Hart gingen außerdem von Strukturen aus. Luhmann will auf Operationen umstellen. Denn die Strukturen in einem System sind ja nicht schon da – erst die Operationen erzeugen sie.</description>
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      <title>08. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 33, K. 01</title>
      <pubDate>Wed, 06 Nov 2019 21:14:43 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Soziologische und linguistische Analysen des Rechts übertrugen ihre Theorien und empirische Methoden auf „das Recht“, ohne die entscheidende Vorfrage zu klären, was „das Recht“ überhaupt sei. Dies will Luhmann im folgenden Kapitel klären: Wie Recht innerhalb der Gesellschaft möglich ist.

Seine Theorie setzt voraus, dass jedes System seine Einheit selbst produziert und reproduziert. Die Einheit wird niemals von der Umwelt erzeugt. Alle Systeme haben ein mehrdeutiges Verhältnis zueinander. Für das Recht ist die Gesellschaft Umwelt. Gleichzeitig finden die Operationen des Rechtssystems innerhalb der Gesellschaft statt. Das Rechtssystem vollzieht also Gesellschaft – aber wie geschieht das? Die Antwort lautet: Indem es sich durch spezifische Kommunikation innerhalb der Gesellschaft ausdifferenziert. Auf diese Weise unterscheidet sich ein System von der Umwelt und zieht seine eigenen Grenzen. Luhmann verwendet hierfür den Ausdruck „operativer Geschlossenheit“. 

Durch sinnhafte Kommunikation definieren alle Systeme, was zu ihrem System gehört und was nicht. Diese Fähigkeit erscheint selbstverständlich, sie wurde jedoch erst durch eine lange soziokulturelle Evolution möglich. 

Die Theorie operativ geschlossener Systeme umfasst damit Voraussetzungen für Kommunikation, welche frühere Theorien nicht hinterfragt hatten. Beispielsweise reduzierten sogenannte Sprechakt-Theorien der 1960er-Jahre die Kommunikation auf ein Mitteilungshandeln. Im Gegensatz dazu betrachtet Luhmanns Theorie jede Kommunikation als Dreiheit aus Mitteilung, Information und Verstehen.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Soziologische und linguistische Analysen des Rech…</itunes:subtitle>
      <description>Soziologische und linguistische Analysen des Rechts übertrugen ihre Theorien und empirische Methoden auf „das Recht“, ohne die entscheidende Vorfrage zu klären, was „das Recht“ überhaupt sei. Dies will Luhmann im folgenden Kapitel klären: Wie Recht innerhalb der Gesellschaft möglich ist.

Seine Theorie setzt voraus, dass jedes System seine Einheit selbst produziert und reproduziert. Die Einheit wird niemals von der Umwelt erzeugt. Alle Systeme haben ein mehrdeutiges Verhältnis zueinander. Für das Recht ist die Gesellschaft Umwelt. Gleichzeitig finden die Operationen des Rechtssystems innerhalb der Gesellschaft statt. Das Rechtssystem vollzieht also Gesellschaft – aber wie geschieht das? Die Antwort lautet: Indem es sich durch spezifische Kommunikation innerhalb der Gesellschaft ausdifferenziert. Auf diese Weise unterscheidet sich ein System von der Umwelt und zieht seine eigenen Grenzen. Luhmann verwendet hierfür den Ausdruck „operativer Geschlossenheit“. 

Durch sinnhafte Kommunikation definieren alle Systeme, was zu ihrem System gehört und was nicht. Diese Fähigkeit erscheint selbstverständlich, sie wurde jedoch erst durch eine lange soziokulturelle Evolution möglich. 

Die Theorie operativ geschlossener Systeme umfasst damit Voraussetzungen für Kommunikation, welche frühere Theorien nicht hinterfragt hatten. Beispielsweise reduzierten sogenannte Sprechakt-Theorien der 1960er-Jahre die Kommunikation auf ein Mitteilungshandeln. Im Gegensatz dazu betrachtet Luhmanns Theorie jede Kommunikation als Dreiheit aus Mitteilung, Information und Verstehen.</description>
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      <title>07. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 031, K. 01</title>
      <pubDate>Sat, 26 Oct 2019 12:15:27 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Adressat der Rechtssoziologie ist die Wissenschaft. Luhmann will ausschließlich beobachtbare Fakten beschreiben. Er vermeidet jede normative Wertung. Zum Begriff der Rechtsgeltung sagt er z.B. nicht, dass das Recht gelten soll, sondern nur, dass es entweder gilt oder nicht, je nach Situation. Die Geltung wird nur durch die Kommunikation hergestellt. Das Gesetz gilt, wenn erwartet wird, dass es gilt. Erst dann wird es zu einer gesellschaftlichen Erwartungshaltung, zu einer Norm.</itunes:summary>
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      <description>Adressat der Rechtssoziologie ist die Wissenschaft. Luhmann will ausschließlich beobachtbare Fakten beschreiben. Er vermeidet jede normative Wertung. Zum Begriff der Rechtsgeltung sagt er z.B. nicht, dass das Recht gelten soll, sondern nur, dass es entweder gilt oder nicht, je nach Situation. Die Geltung wird nur durch die Kommunikation hergestellt. Das Gesetz gilt, wenn erwartet wird, dass es gilt. Erst dann wird es zu einer gesellschaftlichen Erwartungshaltung, zu einer Norm.</description>
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      <title>06. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 026 K. 01</title>
      <pubDate>Sat, 26 Oct 2019 12:11:05 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
      <itunes:explicit>no</itunes:explicit>
      <itunes:summary>Luhmann beschreibt die Herausforderung, vor der er steht: Er will das Recht als autopoietisches System beschreiben.

Durch begriffliche Unterscheidungen konstruierten Rechtstheorien verschiedene Gegenstände. Mal ging es um die Differenz von oben/unten, mal um Vernunft/Unvernunft, mal um Gewalt/Zivilisation oder den Gegensatz von nützlich/nutzlos/schädlich. Für eine Theorie des Rechts eignen sich diese Unterscheidungen nicht, weil sie nicht den Gegenstand konstruieren: das Recht. ...</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Luhmann beschreibt die Herausforderung, vor der e…</itunes:subtitle>
      <description>Luhmann beschreibt die Herausforderung, vor der er steht: Er will das Recht als autopoietisches System beschreiben.

Durch begriffliche Unterscheidungen konstruierten Rechtstheorien verschiedene Gegenstände. Mal ging es um die Differenz von oben/unten, mal um Vernunft/Unvernunft, mal um Gewalt/Zivilisation oder den Gegensatz von nützlich/nutzlos/schädlich. Für eine Theorie des Rechts eignen sich diese Unterscheidungen nicht, weil sie nicht den Gegenstand konstruieren: das Recht. ...</description>
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      <title>05. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 23, K. 01</title>
      <pubDate>Sat, 26 Oct 2019 11:52:09 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Luhmann führt an die Theorie sozialer Systeme heran und verweist auf die Notwendigkeit  des hohen Abstraktionsgrades.

Weil begriffliche Unterscheidungen wie „Fortschritt“, „Zivilisation“, „Vernunft“ oder „Nutzen“ keine wissenschaftliche Theorie des Rechts ermöglichen, hat Luhmann eine neue Leitdifferenz eingeführt: die zwischen System und Umwelt.

Die Differenz System/Umwelt stammt aus der Theorie sozialer Systeme, an die er nun heranführt. Wir haben es mit einem sozialen System zu tun, das über Kommunikation operiert. Soziale Systeme grenzen sich gegenüber ihrer Umwelt ab. Ihre Umwelt besteht aus anderen Funktionssystemen (z.B. Politik) und der Gesellschaft, deren Teil sie sind. ...</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Luhmann führt an die Theorie sozialer Systeme her…</itunes:subtitle>
      <description>Luhmann führt an die Theorie sozialer Systeme heran und verweist auf die Notwendigkeit  des hohen Abstraktionsgrades.

Weil begriffliche Unterscheidungen wie „Fortschritt“, „Zivilisation“, „Vernunft“ oder „Nutzen“ keine wissenschaftliche Theorie des Rechts ermöglichen, hat Luhmann eine neue Leitdifferenz eingeführt: die zwischen System und Umwelt.

Die Differenz System/Umwelt stammt aus der Theorie sozialer Systeme, an die er nun heranführt. Wir haben es mit einem sozialen System zu tun, das über Kommunikation operiert. Soziale Systeme grenzen sich gegenüber ihrer Umwelt ab. Ihre Umwelt besteht aus anderen Funktionssystemen (z.B. Politik) und der Gesellschaft, deren Teil sie sind. ...</description>
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      <title>04. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 020, K. 01</title>
      <pubDate>Sat, 26 Oct 2019 11:40:51 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Luhmann zeigt, wie Rechtstheorien mit begrifflichen Unterscheidungen arbeiteten, ohne ihren Gegenstand zu bestimmen, und führt die Leitunterscheidung System/Umwelt ein.

Wie begreift sich das Recht als Einheit? Bisherige Theorien arbeiteten mit der Vorstellung, es gäbe eine Hierarchie von Rechtstypen: Ewiges Recht (theologisch fundiert), Naturrecht (Hobbes, Gesellschaftsvertrag) oder positives, „menschgemachtes“ Recht. Sie stützten sich dogmatisch auf eine hierarchische Ständeordnung und konnten die Paradoxie nicht erklären, dass nicht für jede Schicht das gleiche Recht galt. ...</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Luhmann zeigt, wie Rechtstheorien mit begrifflich…</itunes:subtitle>
      <description>Luhmann zeigt, wie Rechtstheorien mit begrifflichen Unterscheidungen arbeiteten, ohne ihren Gegenstand zu bestimmen, und führt die Leitunterscheidung System/Umwelt ein.

Wie begreift sich das Recht als Einheit? Bisherige Theorien arbeiteten mit der Vorstellung, es gäbe eine Hierarchie von Rechtstypen: Ewiges Recht (theologisch fundiert), Naturrecht (Hobbes, Gesellschaftsvertrag) oder positives, „menschgemachtes“ Recht. Sie stützten sich dogmatisch auf eine hierarchische Ständeordnung und konnten die Paradoxie nicht erklären, dass nicht für jede Schicht das gleiche Recht galt. ...</description>
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      <title>03. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 018 K. 01</title>
      <pubDate>Sat, 26 Oct 2019 11:35:44 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass bisherigen Rechtstheorien kein theoriegenerierendes Prinzip zugrundeliegt, welches eine Reflexionstheorie ermöglichen würde.

Rechtstheorien sind Selbstbeschreibungen des Rechtssystems, um konsistent entscheiden zu können: Gleiche Fälle sollen gleich, ungleiche Fälle ungleich beurteilt werden. Dabei handelt es sich um eine rechtsinterne Norm, mit der Gerechtigkeit hergestellt werden soll. ...</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass bisherige…</itunes:subtitle>
      <description>Ein Blick in die Geschichte zeigt, dass bisherigen Rechtstheorien kein theoriegenerierendes Prinzip zugrundeliegt, welches eine Reflexionstheorie ermöglichen würde.

Rechtstheorien sind Selbstbeschreibungen des Rechtssystems, um konsistent entscheiden zu können: Gleiche Fälle sollen gleich, ungleiche Fälle ungleich beurteilt werden. Dabei handelt es sich um eine rechtsinterne Norm, mit der Gerechtigkeit hergestellt werden soll. ...</description>
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      <title>02. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 011, K. 01</title>
      <pubDate>Sat, 26 Oct 2019 11:26:42 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Luhmann klärt, welche wissenschaftlichen Ansprüche an eine Rechtstheorie gestellt werden müssen. Er skizziert, wie er mithilfe der Systemtheorie vorgehen will.

Was ist eigentlich „das Recht“? Vor 50 Jahren (aus heutiger Sicht) gab es zwar Theorien, doch der Begriff des Rechts selbst war wissenschaftlich noch nicht bestimmt. Luhmann klärt darum die wissenschaftlichen Ansprüche, die an eine Rechtstheorie gestellt werden müssen. Zu diesem Zweck bringt er den Gegenstand seiner Betrachtung im Hegelschen Sinne „in den Stand“ und fragt: Sind die Grenzen des Rechts analytisch bestimmt – oder durch den Beobachter und das Objekt? ...</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Luhmann klärt, welche wissenschaftlichen Ansprüch…</itunes:subtitle>
      <description>Luhmann klärt, welche wissenschaftlichen Ansprüche an eine Rechtstheorie gestellt werden müssen. Er skizziert, wie er mithilfe der Systemtheorie vorgehen will.

Was ist eigentlich „das Recht“? Vor 50 Jahren (aus heutiger Sicht) gab es zwar Theorien, doch der Begriff des Rechts selbst war wissenschaftlich noch nicht bestimmt. Luhmann klärt darum die wissenschaftlichen Ansprüche, die an eine Rechtstheorie gestellt werden müssen. Zu diesem Zweck bringt er den Gegenstand seiner Betrachtung im Hegelschen Sinne „in den Stand“ und fragt: Sind die Grenzen des Rechts analytisch bestimmt – oder durch den Beobachter und das Objekt? ...</description>
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      <title>01. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 009, K. 01</title>
      <pubDate>Sat, 19 Oct 2019 14:45:10 +0000</pubDate>
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      <itunes:author>Joachim Feltkamp, Ulrike Sumfleth</itunes:author>
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      <itunes:summary>Niklas Luhmann präsentiert eine Theorie des Rechts, die auf seiner Systemtheorie beruht. Zu Beginn untersucht er vor, welche Theorien und Theorietypen die Gesellschaft bereitstellt, und wie sich seine Theorie von diesen unterscheiden wird.

Wie ist die Ausgangslage? Luhmann geht in die Geschichte und fragt, welche Rechtstheorien vorhanden sind. Er stellt fest, woher sie stammen: aus dem Rechtsunterricht und aus der Rechtspraxis. In beiden Fällen handelt es sich um selbst erzeugte Theorien des Rechtssystems.

Theorien, die aus der Rechtspraxis stammen, sind jedoch eher Nebenprodukte der Notwendigkeit, im Alltag zu Entscheidungen zu kommen. Methodik hat Vorrang vor theoretischen Aspekten. Z.B. sind Regeln für „Interessenabwägung“ oft nicht prinzipienorientiert und nicht verallgemeinerungsfähig (auch wenn dies in der Praxis dennoch geschieht). Dies entspricht nicht dem Theoriebegriff des Wissenschaftssystems.

Rechtstheorien, die aus dem Unterricht an Universitäten stammen, sind schon abstrakter und „philosophischer“. Doch in der Praxis wird oft verkannt, wie text- und fallabhängig sie sind. Luhmann spricht von einem lokalen Charakter juridischer Rationalität. (Juridisch: Moralische Herleitung des Rechts und Befolgung durch Personen müssen mitbetrachtet werden.)

Fazit an dieser Stelle: Bisherige Rechtstheorien sind Resultate von Interpretationen des geltenden Rechts. Sie sind jedoch keine Reflexionstheorie: Weder beschreiben sie die Einheit des Rechtssystems noch den Sinn oder die Funktion des Rechts. Dies ist die Aufgabe, die Luhmann sich vorgenommen hat. Er verfolgt also eine andere Intention als bisherige Rechtstheorien.</itunes:summary>
      <itunes:subtitle>Niklas Luhmann präsentiert eine Theorie des Recht…</itunes:subtitle>
      <description>Niklas Luhmann präsentiert eine Theorie des Rechts, die auf seiner Systemtheorie beruht. Zu Beginn untersucht er vor, welche Theorien und Theorietypen die Gesellschaft bereitstellt, und wie sich seine Theorie von diesen unterscheiden wird.

Wie ist die Ausgangslage? Luhmann geht in die Geschichte und fragt, welche Rechtstheorien vorhanden sind. Er stellt fest, woher sie stammen: aus dem Rechtsunterricht und aus der Rechtspraxis. In beiden Fällen handelt es sich um selbst erzeugte Theorien des Rechtssystems.

Theorien, die aus der Rechtspraxis stammen, sind jedoch eher Nebenprodukte der Notwendigkeit, im Alltag zu Entscheidungen zu kommen. Methodik hat Vorrang vor theoretischen Aspekten. Z.B. sind Regeln für „Interessenabwägung“ oft nicht prinzipienorientiert und nicht verallgemeinerungsfähig (auch wenn dies in der Praxis dennoch geschieht). Dies entspricht nicht dem Theoriebegriff des Wissenschaftssystems.

Rechtstheorien, die aus dem Unterricht an Universitäten stammen, sind schon abstrakter und „philosophischer“. Doch in der Praxis wird oft verkannt, wie text- und fallabhängig sie sind. Luhmann spricht von einem lokalen Charakter juridischer Rationalität. (Juridisch: Moralische Herleitung des Rechts und Befolgung durch Personen müssen mitbetrachtet werden.)

Fazit an dieser Stelle: Bisherige Rechtstheorien sind Resultate von Interpretationen des geltenden Rechts. Sie sind jedoch keine Reflexionstheorie: Weder beschreiben sie die Einheit des Rechtssystems noch den Sinn oder die Funktion des Rechts. Dies ist die Aufgabe, die Luhmann sich vorgenommen hat. Er verfolgt also eine andere Intention als bisherige Rechtstheorien.</description>
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    <author>j.feltkamp@gmail.com (J. Feltkamp, U.Sumfleth)</author><itunes:keywords>Niklas,Luhmann,Recht,der,Gesellschaft,Systemtheorie,Systeme,Rechtssystem,Soziologie,Rechtstheorie</itunes:keywords></item>
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