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		<title>Prof. Dr. jur. Dieter Nennen</title>
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		<description>News rund um Medienrecht, Urheberrecht, etc.</description>
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			<title>Prof. Dr. jur. Dieter Nennen</title>
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			<title>Fremde Sprüche als abgemahnte „Zitate“</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2018/01/02/artikel/fremde-sprueche-als-abgemahnte-zitate.html</link>
			<description>Karl Valentin, Heinz Erhardt, Loriot ... Wortakrobaten haben einen Fundus wunderbarer Sprüche erschaffen. Und dieser ist durch das Internet leicht zugänglich. Da mag es durchaus nahe liegen, sich mit fremden Worten zu „schmücken“, z.B. zur Selbstdarstellung im XING-Profil oder als Motto bei Facebook. Und schon droht die Abmahnung mit hohen Anwaltskosten.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Urheberrechte an Sprüchen und Wortakrobatik</b></h1>
Im Bereich der Sprachwerke entstehen Urheberrechte grundsätzlich unter geringen An­for­der­un­gen an eine Individualität. Auch kurze Wortfolgen können geschützt sein, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von den üblichen Formulierungen abheben.
Ein solches bejahte etwa Landgericht München I im Jahr 2011 an der aus le­dig­lich 12 Wörtern bestehenden Wortfolge des Komikers, Sängers und Sprachakrobaten Karl Valentin
„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“.
Der Ausspruch sei geprägt durch eine sehr untypische Art der Formulierung (durch Verwendung mehrerer Verben) und eine dadurch bedingte komplizierte Ausdrucksweise. Mittels umständlicher Schilderung werde eine relativ einfache Aussage sprachlich und gramma­tikalisch unüblich in der Art und Weise einer bayerischen „Wortakrobatik“ verkompliziert.
Für den Valentin-Nachlass lassen sich laut der Angaben im <a href="https://www1.wdr.de/archiv/urheberrecht/valentin100.html" target="_blank" >Artikel von Insa Moog (WDR</a>) wöchentlich bis zu drei Rechtsverstöße feststellen. Sodann erhielt etwa eine Berlinerin, die den o.a. Spruch auf ihrer Web­si­te mit Einrichtungstipps nach Feng-Shui-Prinzipien in einem Blogeintrag veröffentlicht hatte, eine Abmahnung mit Anwalts­kos­ten von insgesamt € 891,31.
Landgericht Braunschweig stufte im Jahr 2013 den nur aus acht Wörtern gebildeten Halbsatz
„Mit dem verheißungsvoll leuchtenden Blick der alternden Künstlergattin“
von Loriot als urheberrechtsgeschützt ein. Eine schöpferische Leistung sei trotz der Kürze wegen der sprach­lich geschickten Formulierung durch Verwendung der entsprechenden Abjektive (ver­hei­ßungs­voll leuchtenden und alternden) zu bejahen.
Weitere Informationen finden sich im Lehrfilm <a href="blog/blog/date/2015/01/05/artikel/entstehung-des-urheberrechts-an-einem-text-film.html" target="_self" >Entstehung eines Urheberrecht an einem Text</a> sowie in den Artikeln <a href="blog/blog/date/2007/10/31/artikel/urheberrechte-an-fachtexten-und-informationen.html" target="_self" >Urheberrechte an Fachtexten und -in­for­ma­tio­nen</a> und <a href="blog/blog/date/2010/12/03/artikel/urheberrecht-abstracts-von-buchrezensionen-grundsaetzlich-zulaessig.html" target="_self" >Urheberrecht: Ab­strac­ts von Buchrezensionen grundsätzlich zulässig</a>.
<h1><b>Gemeinfreiheit</b></h1>
Allerdings erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, das Werk wird ge­mein­­frei. Die 70-Jahres-Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber verstirbt. Damit sind seit 1. Januar 2018 alle Urheberrechte der Schöpfer erloschen, die am 31. Dezember 1947 oder früher verstorben sind. Die „ganz alten“ Lebensweisheiten und Sprüche lassen sich also grundsätzlich verwenden.
Karl Valentin verstarb am 9. Februar 1948. Ab dem 1. Januar 2019 wird die von der Va­len­tin-Enkelin eingeschaltete Münchner Anwaltskanzlei also keine diesbezüglichen Ab­mah­nungen mehr wegen „ungenehmigter Verwendung von Valentin-Zitaten“ verschicken können. Allerdings werden der Bühnenpartnerin Liesl Karlstadt Miturheberrechte an 25 Werken Karl Valentins zugeschrieben. Bei der Miturheberschaft erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des längst­leben­den Miturhebers. Die Frist beginnt wiederrum mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Weil Karlstadt am 27. Juli 1960 verstorben ist, wird die Schutzfrist bzgl. der gemeinsam mit Valentin geschaffenen Werke somit am 1. Januar 2031 erlöschen.
Heinz Erhardt verstarb am 5. Juni 1979, Loriot am 30. August 2011, die Schutzfristen en­den so­mit erst am 1. Januar 2050 bzw. 2081. Die entsprechenden Rechte bestehen also noch viele Jahre fort. Vgl. zu Scha­den­er­satz­forderungen wegen der Nut­zung von Heinz Erhardt-Texten den <a href="https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kein-Witz-Websites-abkassiert-wegen-Heinz-Erhardt-1288923.html" target="_blank" >Beitrag von Baun (Hei­se.de)</a>. Zur Wiedergabe eines Erich Kästner Ge­dichts auf einer Homepage vgl. den <a href="http://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/streitfall-des-tages-wenn-ein-kaestner-zitat-hunderte-euro-kostet/5930106.html" target="_blank" >Artikel von Blaß in der Wirtschaftswoche</a>.
<h1><b>Zitatrecht – Belegfunktion erforderlich!</b></h1>
Nun sieht das Urheberrecht aber für bestimmte Fälle „genehmigungsfreie“ Nutzungen des fremden Werkes vor. Zu diesen Schranken des Urheberrechts gehört das Zitatrecht. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Dazu muss zunächst klar und eindeutig (etwa in angemessener Schriftgröße) sowie in unmittelbarem Zusammenhang (nicht etwa nur im Impressum einer Website) angegeben sein, aus welcher Feder der Spruch stammt.
Durch bloße Ur­he­ber­­be­zeich­nung ist die Spruchnutzung aber noch nicht gerechtfertigt – maßgeblich ist stets die Verfolgung eines Zitatzwecks. Danach muss der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem Zitat und den eigenen Gedanken herstellen, so dass das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint.
An einer solchen inneren Verbindung (der sog. Belegfunktion) fehlt es regelmäßig, wenn das zitierende Werk sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt. Beis­piele:<ul><li>das Zitat wird nur zur Illustration verwendet (das lustige Motto als Teaser oder Headline) oder</li><li>in einer bloß äußerlichen, zusammenhangslosen Weise eingefügt (Valentin-Spruch als Blogeintrag, s.o., Lebensweisheit als Statement im Mail-Footer).</li></ul>Damit sind weitaus meisten Spruch-Nutzungen rechtswidrig. Es geht eben nicht um eine Auseinandersetzung mit dem Text, um Kommentierung oder Kritik. Der Spruch wird nicht analysiert etwa hinsichtlich der künstlerischen Eigenarten (wie in diesem Artikel: aus dem Blickwinkel des Urheber­rechts). Die Zitatangabe soll es dem Leser auch nicht etwa ermöglichen, durch einen Textvergleich den Standpunkt des Autors nachzuvollziehen. Das Zitat wird vielmehr als solches – unkommentiert – präsentiert. Ohne jegliche Belegfunktion. Rechtswidrig.
§§ 28, 64, 65, 69 UrhG; LG München I, Urt. v. 8. September 2011 – 7 O  8226/11; LG Braunschweig, Urt. v. 16. Januar 2013 – 9 O 1144/12; BGH,  EuGH-Vorlage v. 27. Juli 2017 – I ZR 228/15 – Reformistischer Aufbruch  (zum Zitatrecht, § 51 UrhG).
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Sie sind abgemahnt worden oder haben weitere Fragen? Gerne unter <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,pgppgpBpgppgp0fg');" >nennen(at)nennen.de</a> oder per Anruf.
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			<category><a href="blog/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
			<category><a href="blog/select_category/7.html" title="Film und TV">Film und TV</a></category>
			<category><a href="blog/select_category/13.html" title="Kunst und Design">Kunst und Design</a></category>
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			<category><a href="blog/select_category/9.html" title="Wirtschaft">Wirtschaft</a></category>
			
			
			<pubDate>Tue, 02 Jan 2018 08:52:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Filesharing über Familienanschluss: Eltern müssen Kind beim Namen nennen</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2017/04/04/artikel/filesharing-ueber-familienanschluss-eltern-muessen-kind-beim-namen-nennen.html</link>
			<description>„Wissen ist Macht. Ich weiß nichts. Macht nichts.“ muss nicht immer stimmen. Für Eltern mehrerer Kinder kann es besser sein, nicht zu wissen, welche Tochter oder welcher Sohn in einer Tauschbörse Urheberrechte verletzt hat. Wissen die Eltern den Namen des Rechtsvertetzers, müssen sie ihn preisgeben – so der BGH in einem aktuellen Urteil.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<div><h1><b>Sekundäre Darlegungslast</b></h1></div>Die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, über dessen IP-Adresse Rechtsverletzungen erfolgen, wird in der Rechtsprechung zunächst einmal vermutet. Diese Vermutung kann der Anschluss­in­haber aber widerlegen, ihr entgegentreten. Ihm obliegt die sog. sekundäre Darlegungslast. Er hat damit die „Last“, die gegen ihn gerichtete Vermutung zu entkräften, ein bloßes Betreiten („ich war es nicht“) reicht insoweit sicher nicht. Einzelheiten finden sich im Artikel <a href="blog/blog/date/2011/02/01/artikel/tauschboersen-abmahnung-und-pauschales-bestreiten.html" target="_self" >Tauschbörsen: Abmahnung und pauschales Bestreiten</a>.
In seinem aktuellen Urteil betont der BGH zunächst die Vermutung für eine Täterschaft des Anschluss­in­ha­bers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Personen diesen Internet­an­schluss benutzen konnten. Sodann formt er die sekundäre Darlegungslast&nbsp;bezogen auf Filesharing über einen Familienanschluss aus:
<h1><b>Zumutbare Nachforschungen und Mitteilungen bei Familienanschluss</b></h1>
Zunächst betont der BGH, dass sich der Anschlussinhaber erklären muss, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die den Rechteinhabern unbekannt sind. Der Anschluss­in­haber ist dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung ver­pflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungs­hand­lung gewonnen hat. Unter diesen Voraussetzungen ist es wieder Sache der Rechteinhaber, die für eine Haftung des Anschlussinhabers sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen.
<h1><b>Pflicht, das Kind beim Namen zu nennen</b> </h1>
Ist es Eltern aber auch zumutbar, den Namen des Kindes mitzuteilen, das als Rechtsverletzer ausgemacht wird? Laut BGH: ja. Zwar ist der Anschlussinhaber nicht verpflichtet, die Internetnutzung zu dokumentieren und den Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Vgl. zu Aufsichtspflichten auch die Artikel <a href="blog/blog/date/2012/11/19/artikel/illegales-filesharing-durch-kinder-keine-unbegrenzte-aufsichtspflicht-der-eltern.html" target="_self" >Illegales Filesharing durch Kinder – keine unbegrenzte Aufsichtspflicht der Eltern</a> und <a href="blog/blog/date/2009/01/21/artikel/keine-aufsichtspflicht-der-eltern-fuer-ihre-kinder-im-internet.html" target="_self" >Keine Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder im Internet</a>.
Wenn der Anschlussinhaber aber im Rahmen der Nachforschungen den Namen des Familien­mit­glieds erfährt, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er diesen auch gegenüber den Rechteinhabern (bzw. deren Abmahnanwälten) offenbaren. Ansonsten droht die eigene Verurteilung.
Im entschiedenen Fall wussten die Eltern, welches ihrer drei volljährigen Kinder das Musik­al­bum „Loud“ der Künstlerin Rihanna durch Filesharing öffentlich zugänglich gemacht hatte. Das Kind hatte die Rechtsverletzung ihnen gegenüber zugegeben. Die Offenbarung des Namens nebst näherer Angaben über die Verletzungshandlung verweigerten die Eltern jedoch. Auf diesem Wege lasse sich eine eigene Verurteilung nicht abwenden, so der BGH.
<h1><b>Fazit</b></h1>
Es muss nicht immer gut sein, alles zu wissen.
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Sie sind abgemahnt worden oder haben weitere Fragen? Gerne unter <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,pgppgpBpgppgp0fg');" >nennen(at)nennen.de</a> oder per Anruf.
BGH, Urt. v. 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud, bislang nur als <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=77862&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" >Pressemitteilung</a>; BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14; BGH, Urt. v. 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bearshare (gegenüber volljährigen Familienangehörigen); BGH, Urt. v. 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus.]]></content:encoded>
			<category><a href="blog/date/2018/01/02/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
			<category><a href="blog/date/2018/01/02/select_category/7.html" title="Film und TV">Film und TV</a></category>
			<category><a href="blog/date/2018/01/02/select_category/8.html" title="Medien">Medien</a></category>
			<category><a href="blog/date/2018/01/02/select_category/1.html" title="Urheberrecht">Urheberrecht</a></category>
			<category><a href="blog/date/2018/01/02/select_category/9.html" title="Wirtschaft">Wirtschaft</a></category>
			
			
			<pubDate>Tue, 04 Apr 2017 11:24:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kunstfreiheit ermöglicht Sampling – was ist jetzt erlaubt!?</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2016/10/10/artikel/kunstfreiheit-ermoeglicht-sampling-was-ist-jetzt-erlaubt.html</link>
			<description>Eine Nutzung von Tonaufnahmen zu Zwecken des Sampling kann nunmehr auch ohne vorherige Lizenzierung zulässig sein. In einem wegweisenden Urteil betont das Bundesverfassungsgericht die Kunstfreiheit und hebt die engen Vorgaben des Bundesgerichtshofs in den Verfahren „Metall auf Metall“ auf – mit neuen Möglichkeiten für Musikproduzenten!</description>
			<content:encoded><![CDATA[In zwei Urteilen hatte der BGH zuvor die Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller heraus­gestellt. Das Tonträger­her­stel­ler­recht schütze die wirtschaftliche, organisatorische und tech­ni­sche Leistung, Tonmaterial erstmalig auf einen Tonträger aufzuzeichnen. Diese Leistung sei für den gesamten Tonträger zu erbringen. Daher gebe es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil des Aufwands entfiele. Selbst kleinste Tonschnipsel, digitale Partikel, Tonfetzen, seien zugunsten des Tonträgerherstellers geschützt.
<h1><b>Zuvor (BGH): Sample-Clearance als Grundsatz</b></h1>
Die Folge daraus: Ein grundsätzliches Er­for­der­nis, eine Lizenz einzuholen, die sog. Sample-Clearance. Moses Pelham hätte die nur ca. zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ nicht ohne eine Rechteklärung als Loop für seinen Sabrina-Setlur-Song „Nur mir“ neh­men dürfen. Ausnahmen von dem grundsätzlichen Lizenzerfordernis gab es nach Ansicht des BGH nur eng begrenzt: Lediglich bei komplexen, einzigartigen Samples, besonders hoch­wer­tigen und außergewöhnlichen Sounds bestehe quasi ein „Notstand“ zur freien (Sample-) Be­nut­zung. Was ein durchschnittlich aus­ge­stat­teter und befähigter Musik­pro­duzent&nbsp; selber herstellen könne, falle jedoch nicht unter diese Ausnahme. 
&nbsp;<img width="230" height="220" src="fileadmin/content/pdfs/Bildschirmfoto_2016-10-10_um_16.19.10.png" style="float: left; padding-top: 5px; padding-right: 5px; " alt="Sample übernehmen oder nachmachen?" />
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Sample (hier in Logic X) übernehmen oder nachmachen? Weitere Einzelheiten dazu im <a href="blog/blog/date/2013/01/21/artikel/tontraeger-sampling-was-ist-ueberhaupt-noch-erlaubt.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Artikel Tonträger-Sampling – was ist überhaupt noch erlaubt?</a> Mein damaliges Fazit: Selber machen!
<h1><b>Nunmehr (BVerfG): Künstlerisches Schaffen ohne Sample-Clearance möglich</b></h1>
In seinem aktuellen Urteil betont auch das Bundesverfassungsgericht (insoweit wie der BGH), dass Entnahmen schon kleinster Teile eines Tonträgers als Eingriff in das Tonträger­her­stel­lerrecht zu bewerten sind.
Aber: Dieser Eingriff kann durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt sein. Sampling zu ton­ge­stal­ten­den Zwecken fällt unter die künstlerische Betätigungsfreiheit von Mu­sik­schaffenden. Das grundsätzliche Erfordernis „Samplelizenzierung oder Selber machen!“ (so noch der BGH) schränkt künst­lerische Betätigungsfreiheit und kulturelle Fort­entwicklung unzulässig ein. Dies gilt auch angesichts der Existenz von Sample­daten­ban­ken zum Erwerb von Lizenzen sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sample­clearing unterstützen. So ist bereits fraglich, ob das entsprechende Sample in der Datenbank überhaupt bereitgehalten wird, dessen Nutzung wäre zudem ggf. mit Rechercheaufwand und Kosten verbunden. Durch diese Erschwernisse würde die Schaffung neuer Kunstwerke verhindert. Gerade der direkte Zugriff auf das Original, ohne die Klänge erst nachspielen zu müssen, ist aber wesentliches Element vieler Schaffensprozesse (ähnlich derer von Collagen) – und für verschiedene Musik­sti­le, wie z.B. Hip-Hop, stilprägend.
Aus diesen Gründen sind Eigentumsrecht der Ton­­trägerhersteller einerseits und Kunst­freiheit andererseits als zwei gegenüberstehende gleich­­berechtigte (!) Grund­rechte abzuwägen.
<h1><b>Was also geht?</b></h1>
Je geringer<ul><li>die <b>Signifikanz des Samples</b> (einzigartig, wiedererkennbar? kurz?)</li><li>die <b>Bekanntheit des Ursprungssongs</b> (Hit in den Charts? Älterer unbekannter Song?)</li><li>die (künstlerische) <b>Nähe des neuen Musikwerks</b> zum Originalsong (Remix-ähnlich? „Aufgehen“ durch künstlerische Verarbeitung in völlig neuem Song?)</li><li>eine hierdurch realistischerweise entstehende <b>Konkurrenz</b></li></ul>desto eher wird die Abwägung zugunsten des Musikschaffenden ausfallen.
<h1><b>Konkurrenz und nichtkünstlerische Samplenutzungen verboten</b></h1>
Auch auf Grundlage künstlerischen Schaffens darf der Eingriff in das fremde Tonträger­her­stel­ler­recht keineswegs zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil des Tonträgerherstellers führen. Eine Sample­nut­zung in einem kon­kur­rie­ren­den Song mit der Folge eines spürbaren Absatz­rück­gangs des Tonträger­her­stel­ler wäre durch die Kunstfreiheit nicht gedeckt. Unzulässig sind freilich auch nichtkünstlerische Nutzungen, z.B. gewerbliche An­ge­bote von (technisch bearbeiteten) Sam­p­les in einer Datenbank. Hier bleibt es bei der Lizenzierungspflicht.
Moses Pelham durfte die nur ca. zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ (1977) als Loop für seinen Sabrina-Setlur-Song „Nur mir“ (1997, Hip-Hop) nehmen. Einen solchen nur geringfügigen Eingriff in das Tonträger­her­steller­recht hat der Rechteinhaber zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der künstlerischen Be­tä­ti­gungs- und Entfaltungsfreiheit hinzunehmen. 
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Der Autor war Justiziar der ZYX Music GmbH &amp; Co. KG, damals einer der größten Ton- und Bild-/Tonträgerhersteller Europas. Er ist selbst Musiker (Keyboards) und Produzent mit Veröffentlichungen. Sie haben weitere Fragen? Gerne unter <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,pgppgpBpgppgp0fg');" >nennen(at)nennen.de</a> oder per Anruf.
BVerfG, Urt. v. 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13. Vgl. auch das Interview des Autors von November 2013 zum Thema <a href="fileadmin/content/pdfs/km1311_Nennen.pdf" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />„Samplen oder Nachmachen?“ in der Zeitschrift Kulturmanagement </a>sowie das Radiointerview (WDR Soundfiles (WDR2)“ zum Thema <a href="publikationen/radio-interview-soundfiles.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Pop und Paragraphen – Rechtsstreitigkeiten im Musikbusiness</a>. Zum Sample-Clearance vgl. den Artikel <a href="blog/blog/date/2008/03/19/artikel/samples-in-der-musikproduktion.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Samples in der Musikproduktion.</a>]]></content:encoded>
			<category><a href="blog/date/2017/04/04/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
			<category><a href="blog/date/2017/04/04/select_category/7.html" title="Film und TV">Film und TV</a></category>
			<category><a href="blog/date/2017/04/04/select_category/8.html" title="Medien">Medien</a></category>
			<category><a href="blog/date/2017/04/04/select_category/1.html" title="Urheberrecht">Urheberrecht</a></category>
			<category><a href="blog/date/2017/04/04/select_category/9.html" title="Wirtschaft">Wirtschaft</a></category>
			
			
			<pubDate>Mon, 10 Oct 2016 15:52:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Fotos lizenzieren zur Nutzung im Web? Halb so schlimm!</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2016/02/02/artikel/fotos-lizenzieren-zur-nutzung-im-web-halb-so-schlimm.html</link>
			<description>Die Nutzung fremderstellter Fotos in einem Internetauftritt oder bei Facebook soll nicht als kostspielige Urheberrechtsverletzung enden – also ist eine Lizenz beim Rechteinhaber einzuholen. Wer eine solche Lizenz behauptet, muss diese darlegen und beweisen können. Wie aber erwirbt man Nutzungsrechte „wasserdicht“? Hier ein Leitfaden.</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Frage 1: Sind die Nutzungsarten einzeln ausdrücklich bezeichnet?</b></h1>
Zunächst sollte man sich darüber im Klaren sein, was mit den Fotos alles gemacht werden soll. Bereits hierbei ist ein sorgfältiges Vorgehen angezeigt. Eine Agentur hat die von ihrem Kunden (aktuell und absehbar) gewünschten Ver­wendungen zu ermitteln, um entsprechende „Bild­li­zen­zen“ einzuholen.
Denn: Eine Lizenz (= Nutzungsrecht) umfasst grundsätzlich jedenfalls die Nutzungsarten, die einzeln ausdrücklich be­zeich­net sind. Die sorg­fältige Einzelbezeichnung (= Spezifizierung) ist der sicherste Weg, aufgeführte Nut­zun­gen auch vor­neh­men zu dürfen.<ul><li>Wer also z.B. über eine Bilddatenbank eine Lizenz einholen möchte, sollte in den Lizenz­bedingungen danach suchen, ob die anvisierten Foto­nut­zun­gen dort explizit auf­ge­führt sind – und die Bedingungen als Beleg aus­drucken/si­chern.</li><li>Wer bei einem Fotografen ein Porträtfoto in Auftrag gibt, sollte sich bestätigen las­sen, dass „das Foto auch im Internet genutzt werden darf in Sozialen Netzwerken wie Facebook, XING ...,“ und ggf. ergänzen: „dort auch zur Werbung für die ge­werb­liche/ selb­ständige Tätigkeit als ...“. Weitere Infos im Artikel <a href="blog/blog/date/2007/10/19/artikel/portraetfotos-duerfen-ohne-vereinbarung-nicht-auf-der-website-praesentiert-werden.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Porträtfotos dürfen ohne Ver­ein­ba­rung nicht auf der Website präsentiert werden.</a></li></ul>Wichtig: Die Bezeichnung der Nutzungsarten sollte „einzeln ausdrücklich“ (beides, also hohe Anforderungen!) formuliert sein. So steht es im Gesetz – und das nehmen die Gerichte zum Schutzes des Urhebers/Rechteinhabers wörtlich. Ergo: Hinsetzen und formulieren! Deshalb sind manche Klauseln zur Rechteeinräumung (auch „Rechteübertragung“) seitenlang.
Pauschale Rechtseinräumungen wie „das Werk umfassend“, „auf alle Nut­zungs­arten“ oder „in­halt­lich, räumlich und zeitlich unbeschränkt zu nutzen“ erfüllen diese Voraussetzung nicht.
<h1><b>Frage 2: Sind die Nutzungsarten nahe liegend? Unerlässlich zur Erreichung des Vertrags­zwecks?</b></h1>
Ohne Einzelbezeichnung und somit auch bei einer „Pau­schal­ein­räu­mung“ von Rechten wird eine Lizenz nur in dem Umfang eingeräumt, der nach über­ein­stim­mend voraus­ge­setz­tem Ver­trags­zweck unbedingt erforderlich ist. In diesem Prinzip (sog. Zweck­übertragungstheorie) kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in an­ge­mes­se­ner Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird. Es ist also zu fragen, was aus Sicht beider Parteien hinsichtlich der Verwendung des lizenzierten Werkes als nahe liegend anzusehen ist, als unerlässlich, unbedingt erforderlich. Wer z.B. ein Porträtfoto in Auftrag gibt, darf dieses unentgeltlich und zu privaten Zwecken ver­brei­ten, etwa als Erinnerungsfoto. Er darf es aber nicht ins Netz stellen, z.B. zur Präsentation seiner Dienste als Unternehmens­be­ra­ter bei XING. Ein solches geht über das Naheliegende, Unerlässliche zur Nutzung eines Porträts hinaus.
Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille, und sei es lediglich aufgrund der Begleitumstände, unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Ein solches bejahte OLG Zwei­brücken für die weitere Verwertung eines Fotos in der E-Paper-Ausgabe einer Tages­zeitung. Der Verwertung in digitalisierter Form sei branchenüblich, dies habe der Fotograf gewusst, weder widersprochen noch eine gesonderte Vergütung verlangt und sich dadurch (still­schwei­gend) einverstanden gezeigt 
<h1><b>Frage 3: Verbleiben Zweifel bei der Antwort auf die Frage 2?</b></h1>
Aus dem Vorangegangenen hat sich ergeben, dass der Umfang des eingeräumten Nutzungs­rechts nur dasjenige umfasst, was der Vertrags­zweck un­zwei­deutig hergibt. Und wenn Zweifel bestehen? Was zweifelhaft ist, verbleibt beim Urheber/Rechteinhaber.
Ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung: Die „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0“ (CC-Lizenz) erstreckt sich nicht auf eine „kommerzielle Nut­zung“. Ist die Foto­ver­wen­dung im Internetangebot des Radiosenders „Deutsch­land­radio“ eine solche „kommerzielle Nut­zung“? Immerhin handelt der Sender zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags, wird aus Mitteln des Rund­funk­beitrags finanziert und präsentiert seine Website unentgeltlich, ohne Werbung und Sponsoring. Es geht hier nicht um Absatz von Waren oder Dienstleistungen oder um Erzielung geldwerter Vergütungen. „Kommerziell“ im (engen) Sprachsinne handelt der Sender daher nicht. Andererseits ist seine Bildverwendung sicher keine private Nutzung, die zweifelsfrei durch die CC-Lizenz erfasst wäre. Eine Einordnung ist hier also nicht eindeutig mit der Folge: Im Zweifel für den Urheber/Rechteinhaber. Die Nutzung war also nicht durch die CC-Lizenz gedeckt und rechtswidrig.
Apropos Zweifel: Für Bearbeitungen formuliert das Urheberrechtsgesetz explizit, dass dem Urheber/Rechteinhaber im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung zusteht. Auch hier hilft nur: „einzeln ausdrücklich“ formulieren, in welchem Umfang Fotos bearbeitet werden sollen. Allerdings sind dem Bearbeitungsrecht durch das Urheber­per­sön­­lichkeitsrecht Grenzen gesetzt. Gravierende digitale Nachbearbeitungen, Farb- oder Größenänderungen, ausschnittsweise Benutzungen von Bildern etc. sind grundsätzlich unzulässig. 
<h1><b>Fazit: Sorgfältig arbeiten, Zusicherungen überprüfen</b></h1>
In einem Satz lässt sich zum Thema Lizenzerwerb damit festhalten: Nutzungsarten, bzgl. derer eine einzeln-ausdrückliche Bezeichnung fehlt, sind nur dann Teil der Lizenz, wenn sie aus Sicht beider Parteien ohnehin „auf dem Tisch liegen“, und zwar ohne dass Zweifel verblieben.
Jetzt wurde schon so viel über Zweifel geschrieben. Aber darf man sich denn wenigstens auf eine Zusicherung verlassen, jemand sei der Rechteinhaber und könne „über die Rechte an dem Foto verfügen“? Leider nein. OLG München urteilte, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, wenn eine behauptete Rechtekette nicht unter Anforderung überprüfbarer Unterlagen zurück verfolgt wird. Wer sich durch eine Werbeagentur einen Internetauftritt erstellen lässt, sollte sich also Verträge oder andere Unterlagen vorlegen lassen, aus denen sich ergibt, auf welchem Wege die Agentur ihrerseits die entsprechenden Lizenzen erworben hat und weiterlizenzieren darf. Ein Vertrauen auf die Zusicherung sei fahrlässig und begründe damit die Verpflichtung zu Schadenersatz, so die Richter. Ob sich dann der (volle?) Schaden durch einen Regress von der Werbeagentur „wieder holen“ ließe, ist eine andere Frage. 
Sie haben Fragen rund um Lizenzen? Gerne unter <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,pgppgpBpgppgp0fg');" >nennen(at)nennen.de</a> oder per Anruf.
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Zur Zweckübertragstheorie § 31 V UrhG und z.B. BGH, Urt. v. 27. März 2013 – I ZR 9/12 – SUMO; OLG Zweibrücken, Urt. v. 13. März 2014 – 4 U 208/12; LG Köln, Urt. v. 5. März 2014 – 28 O 232/13 (CC-Lizenz). Zu Bearbeitungsrechten vgl. § 37 UrhG, zur Grenze (Entstellungen) § 14 UrhG. Für Filme gilt §&nbsp;89 UrhG. OLG München, Urt. v. 15. Januar 2015 – 29 W 2554/14. Zu den Pflichten der Werbeagentur und zu einem etwaigen Regress vgl. auch <i>Nennen,</i> Vertragspflichten und Störerhaftung der Werbeagenturen, GRUR 2005, 214 ff.
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			<category><a href="blog/date/2016/10/10/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
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			<pubDate>Tue, 02 Feb 2016 08:53:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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			<title>Internet-Tauschbörse – welche Argumente zählen gegen die Abmahnung?</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2015/08/19/artikel/internet-tauschboerse-welche-argumente-zaehlen-gegen-die-abmahnung.html</link>
			<description>„Zur fraglichen Zeit in Urlaub gewesen“, die „Kinder zu ordentlichem Verhalten angehalten“ oder gar „ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe“ durch die Ermittlungsfirma. Nicht selten wird die Erwiderung auf das Schreiben des Abmahnanwalts zum Griff nach dem Strohhalm. Welcher Vortrag aber ist sinnvoll? Und vor allem: Welcher hätte vor Gericht Bestand?</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><b>Pauschales Bestreiten reicht nicht</b></h1>
Bereits im Artikel <a href="blog/blog/date/2011/02/01/artikel/tauschboersen-abmahnung-und-pauschales-bestreiten.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Tauschbörsen: Abmahnung und pauschales Bestreiten</a> wurde beschrieben, dass ein pauschales Bestreiten durch den Abgemahnten („war ich nicht“, „nicht mein Musik­- bzw. Filmge­schmack“ etc.) nicht ausreicht. Es gilt also aktiv und konkret zu werden 
<h1><b>Fehler bei den Ermittlungen</b></h1>
Üblicherweise werden in der Abmahnung Daten wie IP-Adresse, Zeitpunkt, Filehash, Name des P2P-Netzwerks und angebotene Datei angeführt, z.T. mit der Angabe, dass diese „durch die Firma ... erhoben und beweissicher dokumentiert“ seien. Beweissicher? In diesem Zusammen­hang betont der Bundes­ge­richtshof (BGH) nun in einem aktuellen Urteil, dass sich mit bloß theoretischen Feh­ler­­mög­lich­keiten bei den Ermitt­lungen jedenfalls nicht erwidern lässt. Er­for­derlich ist vielmehr, im Einzelfall konkrete Fehler darzulegen, die gegen die Richtigkeit der Ermittlungen sprechen. Hierzu gehören etwa widersprüchliche oder falsche Angaben über Da­ten. Allerdings: Nur weil sich im Abmahnschreiben in einer (Daten-)Aus­kunfts­tabelle ein falscher Buch­stabe bei der Namens­wie­der­gabe findet, müssen die durch Ermittlungsfirma bzw. Internet­pro­vi­der ge­lie­fer­ten Daten noch nicht falsch sein, so der BGH. Eine solche Unstimmigkeit allein lässt sich also (noch) nicht erfolgreich ge­gen die Beweiskraft der mitgelieferten „Ermittlungs­ergebnisse“ vortragen.
<h1><b>Keine P2P-Täterschaft</b></h1>
Was lässt sich ansonsten gegen den Vorwurf einwenden, man habe unerlaubt geschütze Werke in einem File-Sharing-System wie Bittorrent oder EDonkey/Kad öffentlich zugänglich gemacht? Dem von der Rechtsprechung verlangten (sog. substantiierten) Bestreiten würde z.B. genüge getan durch folgende Nachweise:<ul><li>zum fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein (z.B. durch Reiseunterlagen);</li><li>einer Trennung sämtlicher technischen Geräte, insbesondere Router und Computer, vor Urlaubsantritt vom Stromnetz (Zeugen) bzw.</li><li>einer Verbringung der PC-Anlage in einen für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum (Zeugen, insoweit bereits im BGH-Urteil aus 2010, vgl. den o.a. Artikel);</li><li> Darlegung, inwieweit der Anschluss vor Zugriffen Dritter geschützt ist, bei W-LAN-Netzwerk etwa durch sichere WPA-Verschlüsselung bei 24-stelligem Passwort;</li><li>Bereitstellung des Computers zur Prüfung, dass Fileshareware hierauf nicht vorhanden ist und war.</li></ul><h1><b>Keine Verletzung von Aufsichtspflichten</b></h1>
Ende 2012 hatte der BGH bereits entschieden, dass Eltern keine unbegrenzte Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern auferlegt wird. Vgl. hierzu bereits den Artikel <a href="blog/blog/date/2012/11/19/artikel/illegales-filesharing-durch-kinder-keine-unbegrenzte-aufsichtspflicht-der-eltern.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" /></a><a >Illegales Filesharing durch Kinder – keine unbegrenzte Aufsichtspflicht der Eltern</a>. Üblicherweise reicht eine ein­dring­liche Belehrung darüber, dass die Teilnahme an einer Internettauschbörse ver­bo­ten ist. Auch in dem aktuellen Urteil bekräftigt das Gericht, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind (1.) über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internet­tausch­börsen belehren und ihm (2.) eine Teilnahme daran verbieten. Eine Pflicht, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Netz (teilweise) zu sperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte haben, dass das Kind sich nicht an das Verbot hält.
Was also lässt sich vortragen, um (zur Überzeugung des Richters) nachzuweisen,<ul><li>dass das Kind über Gefahren und Rechts­widrigkeit einer Tauschbörsen-Teilnahme informiert wurde,</li><li>und eine Teilnahme zudem klar und unmissverständlich verboten wurde?</li></ul>Hierzu führt der BGH in seiner aktuellen Ent­schei­dung aus, dass sich Eltern durch Behauptung „allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten“ jedenfalls nicht entlasten. Was also wird verlangt? Wie bereits im Fazit des Artikels <a href="blog/blog/date/2009/01/21/artikel/keine-aufsichtspflicht-der-eltern-fuer-ihre-kinder-im-internet.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Keine Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder im Internet</a> angeführt, empiehlt sich z.B. ein IT-Kurs mit entsprechenden Lerninhalten. Solche Inhalte werden heute z.T. auch bereits in den Schulen unterrichtet. Wer sein Kind selbst belehrt, mag die Eckdaten (Zeit, Ort, grobe Inhalte der Belehrung) schriftlich fixieren. Je konkreter Eltern über die &nbsp;Belehrung (vor Gericht) vortragen können, desto eher wird (der Richter) dadurch überzeugt. Und nicht zu vergessen: Belehrung und Verbot sollten ja auch im Gedächtnis des Kindes bleiben. Damit kann es ggf. entsprechend konkret als Zeuge seine Eltern entlasten – anders als die 14-jährige Tochter des Anschlussinhabers, deren Aussage die Vorinstanz im aktuellen BGH-Fall nicht geglaubt hat.
Sie sind abgemahnt worden oder haben weitere Fragen? Gerne unter <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,pgppgpBpgppgp0fg');" >nennen(at)nennen.de</a> oder per Anruf.
 BGH, Urt. v. 11. Juni 2015 – I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14, bislang nur als <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=62a47e5aa7b7530047d548f8ce9fcab9&amp;nr=71292&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" >Pressemitteilung</a>; BGH, Urt. v. 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – Bearshare (gegenüber volljährigen Familienangehörigen); BGH, Urt. v. 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus. 
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			<category><a href="blog/date/2016/02/02/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
			<category><a href="blog/date/2016/02/02/select_category/7.html" title="Film und TV">Film und TV</a></category>
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			<pubDate>Wed, 19 Aug 2015 09:33:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Entstehung des Urheberrechts an einem Text (Film)</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2015/01/05/artikel/entstehung-des-urheberrechts-an-einem-text-film.html</link>
			<description>Was regelt das Urheberrecht? Wie entsteht ein Urheberrecht an einem Text? Was ist nicht geschützt? Welches Schöpfungsniveau ist erforderlich? Was bedeutet die &quot;kleine Münze&quot;? Wie ist es bei literarischen Texten? Bei wissenschaftlichen? Und bei Gebrauchs- und Werbetexten? Was gilt bei Claims, Slogans, kurzen Texten und Textteilen?</description>
			<content:encoded><![CDATA[&nbsp;
<a href="https://www.youtube.com/watch?v=qG6yGAg1uJM" target="_blank" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Lehrfilm von Prof. Nennen mit zahlreichen Beispielen aus Praxis und Rechtsprechung zur Entstehung des Urheberrechts an einem Text.</a>
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			<category><a href="blog/date/2015/08/19/select_category/6.html" title="Direktmarketing">Direktmarketing</a></category>
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			<pubDate>Mon, 05 Jan 2015 08:59:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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			<title>Ein Mieterfest als Zeitgeschichte</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2014/10/13/artikel/ein-mieterfest-als-zeitgeschichte.html</link>
			<description>Wer an Veranstaltungen oder Festen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung teilnimmt, muss eine Bildberichterstattung grundsätzlich dulden. So hatten es Großmutter, Tochter und Enkelin als Teilnehmerinnen eines Mieterfestes hinzunehmen, dass ihr entspanntes Beisammensein per Foto in einer Informationsbroschüre präsentiert wurde.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Dass derjenige, der im Rampenlicht steht, und sei es auch nur für eine begrenzte Öffentlichkeit, den anwesenden Medienvertretern grundsätzlich eine Einwilligung zur Berichterstattung über die Veranstaltung ersteilt, wurde bereits erörtert im <a href="blog/blog/date/2012/02/27/artikel/achtung-presse-mein-bild-in-den-medien.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Artikel Achtung Presse! Mein Bild in den Medien!?</a> Soweit hinsichtlich der (einwilligenden) Akteure. Wie aber ist es bei den Personen auf der „anderen Seite“ der Veranstaltung, bei den Teilnehmern?
<h1>Weiter Begriff des Zeitgeschehens</h1>
Nach § 23 I Nr.1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Maßgeblich für die Frage, ob es sich um ein derartiges Bildnis handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses erfasst alle Fragen von allgemein gesellschaftlichem Interesse, vgl. hierzu schon den <a href="blog/blog/date/2009/03/31/artikel/fotos-von-prominenten-in-der-werbung.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Beitrag Fotos von Prominenten in der Werbung.</a> Im Jahr 2013 stufte der BGH bereits eine Sportveranstaltung von nur regionaler Bedeutung als Zeitgeschehen ein.
<h1>Einzelfallbezogene Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen</h1>
Das Recht, Bildnisse von Personen zu veröffentlichen, besteht allerdings nicht schrankenlos. vgl. § 23 II KUG. Gerade bei „nur“ unterhaltenden Inhalten bedarf es dabei in besonderem Maße einer Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen: zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen und der persönlichen Sphäre des Abgebildeten auf der anderen Seite. Hinsichtlich des Mieterfest-Fotos hat der BGH dabei in einer einzelfallbezogenen Abwägung herausgestellt:<ul><li>dass auch eine Informationsbroschüre (ohne Begleittext) zu den Medien gehöre, an der unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit ein schützenswertes Interesse bestehen könne, über Ablauf und Atmosphäre der Veranstaltung zu informieren;</li><li>andererseits die Beeinträchtigung der (namenlosen) Abgebildeten – inkl. der minderjährigen Enkelin – nur gering sei, weil (1) die Broschüre ausschließlich an die Mieter der Wohnungsbaugesellschaft, also an einen begrenzten Adressatenkreis in einer Auflage von nur 2.800 Stück verteilt wurde und (2) es aufgrund der Bildberichterstattungen in Mieterbroschüren der Vorjahre davon auszugehen war, dass wieder Fotos gefertigt würden und (3) diese auch nicht heimlich erstellt worden waren.</li></ul><h1>Bewertung und Fazit</h1>
Während die Rechtsprechung früher – nicht selten schematisch – auf den Status der abgebildeten Person („absolute“ bzw. „relative“ Person der Zeitgeschichte) abstellte, ist heute eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden geschützten Interessen entscheidend. Nicht berücksichtigt hat der BGH hierbei jedoch, dass die in der Mieterbroschüre verwandten Fotos letztendlich als Marketinginstrument eingesetzt sind: zur Herstellung und nachhaltigen Gewährleistung der Mieter- also Kundenzufriedenheit. Die Pflege bestehender Kundenbeziehungen fördert die Kundenbindung und deren Bereitschaft zur Weiterempfehlung. Damit sind die Fotos keine Bestandteile redaktioneller Berichterstattung, sondern werblich veranlasst. Niemand muss es hinnehmen, ungefragt als Werbezugpferd eingespannt zu werden, vgl. insoweit den <a href="blog/blog/date/2008/09/16/artikel/unfreiwillig-werbemodel.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Artikel Unfreiwillig Werbemodell? </a>Eine Geldentschädigung hat der BGH im Ergebnis aber zu Recht verwehrt, weil kein schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben ist, vgl. dazu den <a href="blog/blog/date/2008/05/14/artikel/paparazzi-fotos-keine-geldentschaedigung-fuer-heike-makatsch.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Beitrag Paparazzi-Fotos – keine Geldentschädigung für Heike Makatsch.</a>
Sie haben weitere Fragen? Gerne unter <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,pgppgpBpgppgp0fg');" >nennen(at)nennen.de</a> oder per Anruf. 
BGH, Urt. v. 08.04.2014 – VI ZR 197/13; BGH, Urt. v. ; BGH, Urt. v. 28.5.2013 – VI ZR 125/12. 
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			<category><a href="blog/date/2015/01/05/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
			<category><a href="blog/date/2015/01/05/select_category/7.html" title="Film und TV">Film und TV</a></category>
			<category><a href="blog/date/2015/01/05/select_category/5.html" title="Fotorecht">Fotorecht</a></category>
			<category><a href="blog/date/2015/01/05/select_category/13.html" title="Kunst und Design">Kunst und Design</a></category>
			<category><a href="blog/date/2015/01/05/select_category/8.html" title="Medien">Medien</a></category>
			<category><a href="blog/date/2015/01/05/select_category/2.html" title="Werberecht">Werberecht</a></category>
			<category><a href="blog/date/2015/01/05/select_category/9.html" title="Wirtschaft">Wirtschaft</a></category>
			
			
			<pubDate>Mon, 13 Oct 2014 10:34:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Anwaltsdrohungen in Abmahnungen</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2014/01/28/artikel/anwaltsdrohungen-in-abmahnungen.html</link>
			<description>Zur Durchsetzung von (angeblichen) Forderungen arbeiten Inkassoanwälte und Abmahner in Massenverfahren wie z.B. Tauschbörsenfällen oft mit zweifelhaften Mitteln. Da werden Rechtsauffassungen als allgemeinverbindlich präsentiert, bei Nichtzahlung Strafverfahren angedroht. Was aber ist durch die „anwaltliche Kunst“ erlaubt?</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Druck, Lug und Betrug: Strafrechtliche Grenzen des Anwalts</h1>
Im September 2013 verurteilte der BGH einen Juristen, der als Inkassoanwalt für einen Gewinnspieleintragungsdienst arbeitete. Die Kunden wollten sich als Teilnehmer an Gewinnspielen eintragen lassen und erteilten Ermächtigungen zum Lastschrifteinzug. Der Dienst zog die Teilnehmerbeiträge zwar ein, Gewinnspieleintragungen nahm er jedoch nicht vor. In der Folge kam es zu immer mehr Rücklastschriften der Kunden. Diese sollten durch Anwaltsschreiben so eingeschüchtert werden, dass sie die in Wahrheit unberechtigten Forderungen bezahlten. Hier der Abschluss des Schreibens:<blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;">„Sollte die Gesamtforderung von Ihnen nicht fristgerecht gezahlt werden, behält sich meine Mandantin darüber hinaus vor, den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwalt zu Überprüfung wegen des Verdachts eines Betruges vorzulegen.“</blockquote>Diese Drohung mit einem Strafverfahren erfüllt nach Ansicht des BGH die Voraussetzungen einer versuchten Nötigung, auch wenn der Anwalt von den Betrügereien keine Kenntnis gehabt habe. Dadurch, dass das Mahnschreiben von einem Rechtsanwalt gegenüber einem Verbraucher ergangen sei, komme der Drohung ein besonderes Gewicht zu.
Auch wenn in diesem höchstrichterlich entschiedenen Fall ein Betrug nicht nachzuweisen war, so spielt er dennoch in unseriösen anwaltlichen Aufforderungen eine Rolle. LG Osnabrück etwa verurteilte einen Rechtsanwalt, der in 37 Fällen (wissentlich) grundlos Unterlassungsansprüche wegen unverlangt zugesandter Mailwerbung geltend gemacht hatte – und in diesem Zusammenhang natürlich auch seine Anwaltsgebühren. Vgl. auch den Artikel <a href="nc/blog/blog/date/2009/09/29/artikel/abofallen-im-internet-was-tun-gegen-die-abzocke-im-netz.html?cHash=d7dc53a96c&amp;sword_list%5B0%5D=arglist" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Abofallen im Internet – was tun gegen die Abzocke im Netz?</a>
<h1>Arglistiges Übertreiben, insbes.: Tauschbörsen, P2P-Abmahnungen</h1>
Wie aber ist es, wenn die Aufforderung nicht komplett substanzlos ergeht, sondern „nur“ unter einseitiger Darstellung einer vermeinlich allgemeingültigen Rechtslage?
In einem durch das AG Düsseldorf im Oktober 2013 entschiedenen Fall war die Beklagte abgemahnt worden mit der Begründung, von ihrem Anschluss seien am 4. August 2008 um 22:46 Uhr 537 Musikdateien zum Herunterladen bereit gestellt worden. Und weiter im Abmahnschreiben: <blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;">„... Inwieweit Sie die Rechtsverletzungen selbst begangen haben, wurde bislang zwar nicht abschließend geklärt, als Inhaber des verfahrensgegenständlichen Internetanschlusses sind Sie jedoch jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Bereits dieser Kostenerstattungsanspruch führt dabei – angesichts der regelmäßig in Fällen der vorliegenden Art gerichtlich angenommenen Gegenstandswerte von €&nbsp;10.000,00 pro verfügbar gemachtem Audiotitel – zu erheblichen Ersatzbeträgen. Dies verdeutlicht die beispielhafte Berechnung eines Kostenerstattungsanspruchs bei nur zehn zur Verfügung gestellten Musikdateien der o.g. vier Mandanten, aus der sich eine Kostenerstattungsforderung von € 2.998,80 ergibt. ...“</blockquote>Nach dieser immensen Drohkulisse (537 x € 10.000,00 = € 5.37 Mio.!) wurde ein Vergleichsangebot in Höhe von €&nbsp;4.000,00 unterbreitet, welches die Beklagte annahm. Die Klage auf Zahlung dieses Betrages wies das Amtsgericht jedoch ab. Der Vergleich sei durch betrügerisches Verhalten erwirkt.
Wer gezielt über die Rechtslage bzgl. der Haftung des Anschlussinhabers täuscht und dadurch vorgibt, sich in einer derart ausweglosen Situation zu befinden, dass die Unterzeichnung eines außergerichtlichen Vergleichs (über € 4.000,00!) die wirtschaftlich günstigste Möglichkeit ist, handelt betrügerisch. Bei einer außergerichtlichen Darstellung gegenüber einem Verbraucher mit dem Ziel, diesen zu einer Zahlungsverpflichtung durch Vergleich zu bewegen, besteht die Verpflichtung, deutlich zu machen, dass bestimmte vertretene Rechtsauffassungen nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsauffassung stehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Eigenschaft des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem damit verbundenen Vertrauen, auch wenn er auf der Gegenseite tätig ist.
Das Abmahnschreiben spiegelt die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht unzutreffend als ausweglos vor, u.a.<ul><li>dass der Anschlussinhaber unabhängig von Täterschaft stets hafte. Tatsächlich besteht eine Verantwortlichkeit nur bei einer Verletzung von Prüfpflichten, die oftmals nicht gegeben ist. Näher dazu <a href="blog/blog/date/2012/11/19/artikel/illegales-filesharing-durch-kinder-keine-unbegrenzte-aufsichtspflicht-der-eltern.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Artikel Illegales Filesharing durch Kinder – keine unbegrenzte Aufsichtspflicht der Eltern</a> und jüngst <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=4&amp;anz=496&amp;pos=149&amp;nr=66407&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />BGH – BearShare</a>;</li><li>dass der Gegenstandswert linear steige, also je (537) Titel um € 10.000,00. Tatsächlich hatte z.B. OLG Hamburg jedoch bereits bei fünf Musiktiteln „nur“ einen Gegenstandswert von €&nbsp;10.000,00 bei zehn einen von € 15.000,00 zugrunde gelegt.</li></ul><h1>Ruhe bewahren, prüfen, durchhalten</h1>
Also: Keine anwaltliche Aufforderung ist nur deshalb zu beachten, weil sie von einem „Organ der Rechtspflege“ stammt – finden sich obendrein Druck und Drohung, gilt erst recht: Vorsicht! In den meisten Fällen ist die Sach- und Rechtslage nicht so aussichtslos, wie der erste Blick verheißen mag. Wer einen (Ratenzahlungs-) Vergleich z.B. als Abgemahnter im Bereich P2P, Tauschbörsen, Filesharing, vorschnell unterzeichnet hat, sollte diesen überprüfen lassen. &nbsp;
Übrigens lässt die Penetranz einiger Abmahnanwälte nicht einmal nach, wenn die Abmahnung anwaltlich so erwidert wird, dass eigentlich klar sein müsste: DA IST NICHTS ZU HOLEN. Zur Frage, wie zu bestreiten ist, vgl. den <a href="blog/blog/date/2011/02/01/artikel/tauschboersen-abmahnung-und-pauschales-bestreiten.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Artikel Tauschbörsen: Abmahnung und pauschales Bestreiten.</a> So kommen trotz umfassender und konkreter Erwiderung oft (Standard-) Schriftsätze zurück, ohne die konkreten Gründe des Bestreitens überhaupt aufzugreifen. Und wenn dann nach einigem Hin und Her – oder besser: Nebeneinanderher – einfach alles gesagt ist?
Na lesen Sie selbst, wie sich ein Abmahnanwalt aus Berlin immer mal wieder in Erinnerung ruft. Das nachfolgende wunderbare Beispiel sendet der Kollege gerne auch mehrmals in derselben Angelegenheit (im Abstand von ca. 10 Wochen) mit stets derselben eingescannten Unterschrift und ebenso individuell gehaltener Anrede:<blockquote style="margin-bottom:0;margin-top:0;">„Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
ich nehme Bezug auf den bisher geführten Schriftwechsel in o.b. Angelegenheit. Auf mein letztes Schreiben habe ich bislang keine Antwort erhalten. Bitte teilen Sie mir daher mit, ob Sie in dieser Angelegenheit weiterhin mandatiert sind. ...“</blockquote>Sie haben weitere Fragen? Gerne unter <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,pgppgpBpgppgp0fg');" >nennen(at)nennen.de</a> oder per Anruf. 
<br /><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=09e44ed1638765ca0ea0c557dd04cef2&amp;nr=66178&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />BGH, Urt. v. 5. September 2013 – 1 StR 162/13</a>; LG Osnabrück, Urt. v. 17 Februar 2011 – 15 KLs 35/09, ZWH 2013, 401 f.; <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2013/57_C_6993_13_Urteil_20131008.html" target="_blank" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />AG Düsseldorf, Urt. v. 8. Oktober 2013 – 57 C 6993/13</a>; § 853 BGB (Einrede der Arglist); vgl. jüngst auch BGH, Urt. v. 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare, bislang nur als <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=4&amp;anz=496&amp;pos=149&amp;nr=66407&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Pressemitteilung</a>.
&nbsp;]]></content:encoded>
			<category><a href="blog/date/2014/10/13/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
			<category><a href="blog/date/2014/10/13/select_category/7.html" title="Film und TV">Film und TV</a></category>
			<category><a href="blog/date/2014/10/13/select_category/5.html" title="Fotorecht">Fotorecht</a></category>
			<category><a href="blog/date/2014/10/13/select_category/13.html" title="Kunst und Design">Kunst und Design</a></category>
			<category><a href="blog/date/2014/10/13/select_category/8.html" title="Medien">Medien</a></category>
			<category><a href="blog/date/2014/10/13/select_category/1.html" title="Urheberrecht">Urheberrecht</a></category>
			<category><a href="blog/date/2014/10/13/select_category/9.html" title="Wirtschaft">Wirtschaft</a></category>
			
			
			<pubDate>Tue, 28 Jan 2014 07:57:00 +0100</pubDate>
			
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		<item>
			<title>Samplen oder nachmachen?</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2013/10/28/artikel/samplen-oder-nachmachen.html</link>
			<description>Moderne Studiotechnik verlockt zur Selbstbedienung aus dem riesigen digitalen Fundus der Musik. Sounds und Tonfolgen brauchen nicht mühsam selbst erstellt oder eingespielt zu werden, sie lassen sich vielmehr à la Copy-Paste schnell und einfach übernehmen. Zu den rechtlichen Grenzen lesen Sie den Beitrag von Prof. Nennen im Kulturmanagement-Magazin.</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Beitrag von Prof. Nennen findet sich <a href="fileadmin/content/pdfs/km1311_Nennen.pdf" target="_self" class="download" ><img src="fileadmin/img/icons/download.gif" alt="" />hier,</a> das gesamte Heft November 2013 des Monatsmagazins &quot;Kultur und Magagement im Dialg&quot; mit dem Thema &quot;Kopie &amp; Original&quot; findet sich <a href="http://www.kulturmanagement.net/beitraege/prm/39/v__d/ni__2691/index.html" target="_blank" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />hier.</a>
&nbsp;]]></content:encoded>
			<category><a href="blog/date/2014/01/28/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
			<category><a href="blog/date/2014/01/28/select_category/7.html" title="Film und TV">Film und TV</a></category>
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			<category><a href="blog/date/2014/01/28/select_category/9.html" title="Wirtschaft">Wirtschaft</a></category>
			
			
			<pubDate>Mon, 28 Oct 2013 15:15:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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			<title>Tonträger-Sampling – was ist überhaupt noch erlaubt?</title>
			<link>http://www.nennen.de/blog/blog/date/2013/01/21/artikel/tontraeger-sampling-was-ist-ueberhaupt-noch-erlaubt.html</link>
			<description>Selbst kleinste Tonschnipsel sind zugunsten des Tonträgerherstellers geschützt. Moses Pelham hätte die nur ca. zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ nicht als Loop für seinen Sabrina-Setlur-Song „Nur mir“ nehmen dürfen. Kann ein Musikproduzent nach dem aktuellen BGH-Urteil überhaupt noch Samples nutzen?</description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1>Geschützt: digitale Partikel, Tonfetzen</h1>
Mit dem Urteil vom 13. Dezember 2012 beendet der BGH ein seit acht Jahren anhängiges Verfahren. Über das erste Urteil des Gerichts vom 20. November 2008 wurde schon an <a href="blog/blog/date/2008/11/25/artikel/sampling-selbst-kleinste-tonfetzen-geschuetzt.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />dieser Stelle</a> berichtet. Bereits damals stellten die Richter fest, dass Tonträgerherstellerrecht die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung schütze, das Tonmaterial erstmalig auf einen Tonträger aufzuzeichnen. Diese sei für den gesamten Tonträger zu erbringen. Daher gebe es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil des Aufwands entfiele.
Fazit schon damals: Jeder Tonfetzen ist geschützt! Quantiät („nur 2 Sekunden“ bzw. „lediglich ein Takt“) und Qualität der Aufnahme (z. B. Froschgequake mit Hintergrundrauschen)? Egal – geschützt, Punkt! 
<h1>Freie Benutzung?</h1>
Nun enthält das Urheberrechtsgesetz aber das sog. Recht zur freien Benutzung, das eine Fortentwicklung des Kulturschaffens ermöglichen soll. Das Recht gilt grundsätzlich auch für die Nutzung fremder Tonträger (-teile) ohne Zustimmung des Berechtigten. Allerdings hat der BGH die freie Benutzung im Bereich Sampling eng ausgelegt. Eine solche sei ausgeschlossen, wenn der Samplenutzer „befähigt und befugt“ wäre, die Töne oder Klänge selbst neu einzuspielen, so das Gericht bereits im Jahr 2008. In seinem aktuellen Urteil wird betont, dass es auf einen durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme ankomme.
<h1>„Notstand“ zur Samplenutzung</h1>
Um mit dieser Rechtsprechung überhaupt noch Samples ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwerten zu dürfen, bedarf es einer „Rechtfertigung“, eines „gewissen Notstandes“. Übernehmen lassen sich nur<ul><li>überdurchschnittliche, komplexe, einzigartige Samples bzw.</li><li>besonders hochwertige und außergewöhnliche Sounds.</li></ul>Was ohne Weiteres mit der im Studio üblichen Ausstattung durch einen „Durchschnittsproduzenten“ herzustellen wäre, lässt sich nicht übernehmen. Wer nur Aufwand oder Kosten für reproduzierbares Material scheut, handelt rechtswidrig. Er kann sich nicht auf einen „Notstand“ zur Fortentwicklung des Kulturschaffens berufen. Wie diese (hohen) Anforderungen von Musiksachverständigen und Richtern in einem späteren Rechtsstreit beurteilt werden, bleibt offen. Damit birgt jede Übernahme von Samples ein erhebliches Risiko!
<h1>Fazit</h1>
Selber machen!
<br />Sie haben weitere Fragen? Gerne unter <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,pgppgpBpgppgp0fg');" >nennen(at)nennen.de</a> oder per Anruf. 
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11 – Metall auf Metall II, bislang nur <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=4ff63320a38477b7d8dd2c42e90915a1&amp;nr=62539&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Pressemitteilung</a>; § 24 UrhG. Zur Frage des ausreichenden Abstandes des neuen Werkes zum (gesampleten) Original vgl. den <a href="blog/blog/date/2008/11/25/artikel/sampling-selbst-kleinste-tonfetzen-geschuetzt.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Artikel Sampling - Selbst kleinste Tonfetzen geschützt</a>; zum Sample-Clearance vgl. den <a href="blog/blog/date/2008/03/19/artikel/samples-in-der-musikproduktion.html" target="_self" class="external-link-new-window" ><img src="fileadmin/img/icons/external_link_new_window.gif" alt="" />Artikel Samples in der Musikproduktion</a>.
&nbsp;]]></content:encoded>
			<category><a href="blog/date/2013/10/28/select_category/12.html" title="Entertainment">Entertainment</a></category>
			<category><a href="blog/date/2013/10/28/select_category/7.html" title="Film und TV">Film und TV</a></category>
			<category><a href="blog/date/2013/10/28/select_category/13.html" title="Kunst und Design">Kunst und Design</a></category>
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			<category><a href="blog/date/2013/10/28/select_category/1.html" title="Urheberrecht">Urheberrecht</a></category>
			<category><a href="blog/date/2013/10/28/select_category/9.html" title="Wirtschaft">Wirtschaft</a></category>
			
			
			<pubDate>Mon, 21 Jan 2013 09:00:00 +0100</pubDate>
			
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