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<?xml-stylesheet type="text/xsl" media="screen" href="/~d/styles/rss2germanfull.xsl"?><?xml-stylesheet type="text/css" media="screen" href="http://feeds.feedburner.com/~d/styles/itemcontent.css"?><rss xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" xmlns:geo="http://www.w3.org/2003/01/geo/wgs84_pos#" xmlns:feedburner="http://rssnamespace.org/feedburner/ext/1.0" version="2.0"> <channel><title>Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid</title> <link>http://ra-soenke-nippel.de</link> <description>Rechtsanwalt in Remscheid</description> <lastBuildDate>Wed, 16 May 2012 12:53:12 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <atom10:link 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Fahrerlaubnis erteilen darf, § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB. Nach Ablauf der Sperre lebt die alte Fahrerlaubnis nicht wieder auf, sie muss neu erworben werden. Das Mindestmaß der Sperre Das Mindestmaß der Sperre beträgt 6 Monate, [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht eine Sperrfrist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69a.html" title="Link zum Wortlaut des § 69 a StGB" target="_blank">§ 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB</a>. Nach Ablauf der Sperre lebt die alte Fahrerlaubnis nicht wieder auf, sie muss neu erworben werden.</p><ol><li><strong>Das Mindestmaß der Sperre</strong><p>Das Mindestmaß der Sperre beträgt 6 Monate, das Höchstmaß 5 Jahre, § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB. Gemäß § 69 a Abs. 4 und Abs. 6 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit einer vorläufigen Fahrerlaubnis-Entziehung bzw. die Zeit, seit der der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt worden war, wenn diese Maßnahmen wegen der nunmehr abzuurteilenden Tat getroffen worden waren. Das Mindestmaß der Sperre darf jedoch 3 Monate nicht unterschreiten.</li><li><strong>Der Beginn der Sperre</strong><p>Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, § 69 a Abs. 5 Satz 1 StGB. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, im dem die der Maßregel zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB.</li></ol><p><strong>Also: </strong></p><p>Die vorläufige Entziehung, Sicherstellung oder Beschlagnahme verkürzt zwar das Mindestmaß der durch das Gericht zu bestimmenden Sperre, eine bereits durch das Gericht &#8220;verhängte&#8221; Sperre wird aber nicht erneut verkürzt. Von der im Urteil oder im Strafbefehl festgesetzten Sperrfrist wird also die Zeit der vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins nicht (erneut) abgezogen, denn die Zeit der vorläufigen Sicherstellung ist bereits bei der Bestimmung der restlichen Sperre durch das Gericht berücksichtigt worden.</p><p>Aber: Die Sperre beginnt zwar (erst) mit der Rechtskraft des Urteils, § 69 a Abs. 5 S. 1 StGB. Eine Entziehung, Sicherstellung oder Beschlagnahme ist aber ab der Verkündung des Urteils einzurechnen. Soweit ich dies überblicke, gilt dies dann auch für den Strafbefehl.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/berechnung-sperrfrist-fahrerlaubnis/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/berechnung-sperrfrist-fahrerlaubnis/</feedburner:origLink></item> <item><title>Kündigung einer Rechtsschutzversicherung</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/JEnlD7TYexg/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/kundigung-einer-rechtsschutzversicherung/#comments</comments> <pubDate>Mon, 02 Apr 2012 14:16:59 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[allgemeines Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[Kündigung]]></category> <category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2935</guid> <description><![CDATA[Gemäß § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB &#8211; Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)) muss eine ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer dem Versicherer bzw. dem Versicherten mitgeteilt werden. Wenn der Vertrag für mehr als drei Jahre abgeschlossen wurde, dann kann der Versicherte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (<a
href="http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/schaden-und-unfallversicherung/rechtsschutzversicherung/musterbedingung_rechtsschutz_arb2010_september2010n/" title="Link zu den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)" target="_blank">ARB &#8211; Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV)</a>) muss eine ordentliche Kündigung der Rechtsschutzversicherung spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer dem Versicherer bzw. dem Versicherten mitgeteilt werden.</p><p>Wenn der Vertrag für mehr als drei Jahre abgeschlossen wurde, dann kann der Versicherte frühestens am Ende des dritten oder in jedem weiteren Versicherungsjahr kündigen. Auch hier ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Das Versicherungsjahr ist in § 8 a ARB definiert.</p><p>Weitere &#8211; vorzeitige &#8211; Kündigungsrechte finden sich in § 9 C. Abs. 5 ARB (Kündigung des Versicherers wegen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers), § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1 ARB (Kündigung des Versicherten wegen Beitragserhöhung) sowie § 13 Abs. 1 und 2 ARB (Kündigung des Versicherten nach Ablehnung des Rechtsschutzes trotz Verpflichtung sowie Kündigung des Versicherers nach zwei Versicherungsfällen innerhalb eines Jahres).</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/kundigung-einer-rechtsschutzversicherung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2012/04/kundigung-einer-rechtsschutzversicherung/</feedburner:origLink></item> <item><title>Abrechnungsfrist für die Mietkaution</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/TVqjpB51kNo/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/abrechnungsfrist-mietkaution/#comments</comments> <pubDate>Mon, 16 Jan 2012 11:10:59 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht]]></category> <category><![CDATA[Abrechnungsfrist]]></category> <category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category> <category><![CDATA[Kaution]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2672</guid> <description><![CDATA[Die Frist, innerhalb derer die Mietkaution zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist nicht gesetzlich bestimmt. Mangels der gesetzlichen Regelung können und sollten die Parteien die Dauer der Abrechnungsfrist im Mietvertrag vereinbaren. Ist eine Vereinbarung in dem Mietvertrag aber nicht getroffen worden, so richtet sich die Dauer der Abrechnungsfrist nach den Umständen des Einzelfalles. In der [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Frist, innerhalb derer die Mietkaution zu verwerten oder zurückzugeben ist, ist nicht gesetzlich bestimmt. Mangels der gesetzlichen Regelung können und sollten die Parteien die Dauer der Abrechnungsfrist im Mietvertrag vereinbaren. Ist eine Vereinbarung in dem Mietvertrag aber nicht getroffen worden, so richtet sich die Dauer der Abrechnungsfrist nach den Umständen des Einzelfalles.</p><p>In der Regel werden bei einem <strong>Wohnraum</strong>mietverhältnis zugunsten des Vermieters <strong>Abrechnungsfristen zwischen 3 und 6 Monaten</strong> zu Grunde gelegt (vgl. nur Weidenkaff in Palandt zu Einf. vor § 535 Rdnr. 126). Ein Rückzahlungsanspruch des Mieters besteht erst, wenn feststeht, dass dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen. Bei Geschäftsräumen können die Abrechnungsfristen auch ein Jahr betragen. Die Abrechnungsfristen werden gewährt, weil der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist, eine Zwischenabrechnung über die Betriebskosten vorzunehmen.</p><p>Der Vermieter darf aber auch innerhalb der Abrechnungsfrist nur einen angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten. Der Einbehalt darf ohnehin nur stattfinden, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Der Einbehalt muss sich an der erwarteten Nachforderung orientieren. Ist eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung zu erwarten, so orientiert sich der einzubehaltende Betrag am voraussichtlichen Ergebnis der Abrechnung. Jedenfalls Kann vom Mieter nicht verlangt werden, dass er bis zur Erstellung der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Rückzahlung der gesamten Kaution wartet. Vom Vermieter kann nicht verlangt werden, dass er jegliche Sicherheit aufgibt.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/abrechnungsfrist-mietkaution/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/abrechnungsfrist-mietkaution/</feedburner:origLink></item> <item><title>Mietminderung und Schadensersatz bei Mängeln der Mietsache</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/pQDzUXVpTOs/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/mietminderung-schadensersatz-mangel-miete/#comments</comments> <pubDate>Thu, 12 Jan 2012 16:22:47 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht]]></category> <category><![CDATA[§ 536 a BGB]]></category> <category><![CDATA[§ 536 BGB]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2651</guid> <description><![CDATA[Mietminderung gemäß § 536 BGB Für die Dauer des Vorliegens eines erheblichen Mangels der Mietsache ist der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit bzw. er kann die Miete mindern, § 536 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB. Will der Mieter die Miete nicht oder nur teilweise zahlen, so sollte er [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<ol><li><strong>Mietminderung gemäß <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html" title="zum Gesetzestext des § 536 BGB" target="_blank">§ 536 BGB</a></strong><p>Für die Dauer des Vorliegens eines erheblichen Mangels der Mietsache ist der Mieter von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit bzw. er kann die Miete mindern, § 536 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB.</p><p>Will der Mieter die Miete nicht oder nur teilweise zahlen, so sollte er dies dem Vermieter anzeigen, ansonsten kann er seine Rechte gemäß <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html" title="zum Gesetzestext des § 536 c BGB" target="_blank">§ 536 c Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> verlieren!</p><p>Der Mieter sollte berücksichtigen, dass er das Vorliegen eines Mangels und der Anzeige des Mangels darlegen und beweisen muss, wenn er die Mietminderung geltend macht!</li><li><strong>Schadenersatz gemäß <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536a.html" title="zum Gesetzestext des § 536 a BGB" target="_blank">§ 536 a BGB</a></strong><p>Schadenersatz kann der Mieter verlangen, wenn sowohl ein Mangel der Mietsache vorliegt und darüber hinaus der Vermieter den Mangel zu vertreten hat bzw. der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät, § 536 a Abs. 1 BGB.</p><p>Auch hier sollte unbedingt eine Anzeige gegenüber dem Vermieter erfolgen. Ansonsten kann er die Berechtigung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches verlieren, <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html" title="zum Gesetzestext des § 536 c BGB">§ 536 c Abs. 2 Nr. 2 BGB</a>!</p><p>Der Mieter muss &#8211; fordert er Schadenersatz nach § 536 a BGB &#8211; über das Vorliegen des Mangels hinaus auch noch den Eintritt des Schadens, die Höhe des Schadens sowie das Verschulden des Vermieters bzw. dessen Verzug mit der Schadenbeseitigung darlegen und beweisen.</li><li><strong>Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Entstehung des Mangels &#8211; Verteilung nach Verantwortungsbereichen (Sphärentheorie)</strong><ul><li><em>Mietminderung gemäß § 536  BGB</em><p>Die Minderung durch den Mieter gemäß § 536 BGB setzt nicht voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Andererseits will die Rechtsprechung dem Mieter keinen Anspruch auf Minderung geben, wenn der Mieter selbst für den Mangel verantwortlich ist.</p><p>Steht fest, dass ein Mangel vorliegt, ist aber unklar, ob der Mangel vom Mieter oder Vermieter stammt, soll deshalb nach der Rechtsprechung die &#8220;Darlegungs- und Beweislast&#8221; nach den Verantwortungsbereichen zu verteilen sein:</p><p>- Der Mieter genüge seiner Darlegungs- und Beweispflicht, wenn er vorträgt, dass die Ursache für den Mangel auch aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammen könne.</p><p>- Der Vermieter müsse dann beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht in seinem Gefahrenbereich liege, sondern allein in dem Gefahrenbereich des Mieters. Dann müsse wiederum der Mieter nachweisen, dass er den Mangel nicht zu vertreten habe.</li><li><em>Schadenersatz gemäß § 536 a BGB</em><p>Auch bei § 536 a BGB soll der Vermieter zum Nachweis verpflichtet sein, dass die Ursache des Mangels nicht in seinem Gefahrenbereich liegt.</li></ul></li></ol> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/mietminderung-schadensersatz-mangel-miete/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/mietminderung-schadensersatz-mangel-miete/</feedburner:origLink></item> <item><title>Konsequenzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 70/07 R</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/KQ_WlLZ0XWg/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/konsequenzen-des-urteils-des-bundessozialgerichts-vom-16-dezember-2008-b-4-as-7007-r/#comments</comments> <pubDate>Mon, 02 Jan 2012 20:29:16 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Zuflussprinzip]]></category> <category><![CDATA[§ 11 SGB II]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=270</guid> <description><![CDATA[Das oben genannte Urteil des BSG habe ich hier in einem Artikel http://ra-soenke-nippel.de/2010/02/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/ besprochen. Kurz zusammengefasst wird Arbeitslohn oder auch Krankengeld als Einnahme für den Kalendermonat gewertet, in dem die Leistung zufließt &#8211; sogenanntes &#8220;Zuflussprinzip&#8221;. Erhält der Antragsteller für Dezember 2009 seinen Lohn am 3. Januar 2010, so mindert dieser Lohn für Dezember 2009 den [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das oben genannte Urteil des BSG habe ich hier in einem Artikel</p><p><a
href="http://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/grundsicherung-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtraeglich-krankengeld/">http://ra-soenke-nippel.de/2010/02/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/</a></p><p>besprochen. Kurz zusammengefasst wird Arbeitslohn oder auch Krankengeld als Einnahme für den Kalendermonat gewertet, in dem die Leistung zufließt &#8211; sogenanntes &#8220;Zuflussprinzip&#8221;. Erhält der Antragsteller für Dezember 2009 seinen Lohn am 3. Januar 2010, so mindert dieser Lohn für Dezember 2009 den Anspruch auf ALG II für Januar 2010.</p><p>Als Konsequenz bleibt dem Antragsteller nur übrig, den Antrag auf Erhalt von ALG II auch für den Fall der Arbeitsaufnahme zu stellen bzw. aufrecht zu halten. Bekommt der Betroffene dann &#8211; wie dies regelmäßig der Fall ist &#8211; am 3. des Folgemonats erst seinen Arbeitslohn, so hat er für die Zeit der Arbeitsaufnahme bis zum Zufluss des Geldes einen Anspruch auf Leistung durch die ARGE. Dies ist dann die Kehrseite der o. g. Entscheidung des BSG.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/konsequenzen-des-urteils-des-bundessozialgerichts-vom-16-dezember-2008-b-4-as-7007-r/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/konsequenzen-des-urteils-des-bundessozialgerichts-vom-16-dezember-2008-b-4-as-7007-r/</feedburner:origLink></item> <item><title>Grundsicherung für Arbeitsuchende, Einkommensberücksichtigung, Zuflussprinzip, nachträgliche letzte Krankengeldzahlung, laufende Einnahme – keine Regelungslücke durch fehlende Härteregelung</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/KBU0wV9KVpE/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/#comments</comments> <pubDate>Mon, 02 Jan 2012 08:29:15 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category> <category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category> <category><![CDATA[SGB II]]></category> <category><![CDATA[Zuflussprinzip]]></category> <category><![CDATA[§ 11 SGB II]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=257</guid> <description><![CDATA[Eine Entscheidung, die auf den ersten Blick überrascht. &#8220;Einkommen&#8221; &#8211; hier: Krankengeld -, welches für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt wird, wird auf das ALG II angerechnet: BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 70/07 R Grundsicherung für Arbeitsuchende &#8211; Einkommensberücksichtigung &#8211; Zuflussprinzip &#8211; nachträgliche letzte Krankengeldzahlung &#8211; laufende Einnahme &#8211; keine Regelungslücke durch fehlende Härteregelung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Entscheidung, die auf den ersten Blick überrascht. &#8220;Einkommen&#8221; &#8211; hier: Krankengeld -, welches für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt wird, wird auf das ALG II angerechnet:</p><p><strong>BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 70/07 R<br
/> </strong><br
/> <strong>Grundsicherung für Arbeitsuchende &#8211; Einkommensberücksichtigung &#8211; Zuflussprinzip &#8211; nachträgliche letzte Krankengeldzahlung &#8211; laufende Einnahme &#8211; keine Regelungslücke durch fehlende Härteregelung<br
/> </strong><br
/> Leitsätze</p><p>Fließt die letzte Krankengeldzahlung in einer Reihe kontinuierlicher Zahlungen erst im Monat nach der Fälligkeit zu, so ist das Krankengeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als laufende Leistung im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen.</p><p>Tatbestand</p><p>1</p><p>Streitig ist, ob das dem Kläger für den Zeitraum vom 16. bis 25.11.2005 gewährte und seinem Konto am 1.12.2005 gutgeschriebene Krankengeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) nach dem SGB II für den Monat Dezember 2005 zu berücksichtigen ist.<br
/> 2</p><p>Der Kläger bezog vom 28.10.2004 bis 25.11.2005 Krankengeld, zuletzt in Höhe von 22,66 Euro täglich. Nach einer Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit stellte die Krankenkasse die Krankengeldzahlung wegen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 26.11.2005 ein. Die Wertstellung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 16.11. bis 25.11.2005 in Höhe von insgesamt 226,60 Euro auf dem Konto des Klägers erfolgte am 1.12.2005.<br
/> 3</p><p>Auf den Antrag des Klägers vom 28.11.2005 bewilligte der Beklagte (Grundsicherungsträger) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 25.11.2005 bis 31.5.2006. Für den Monat Dezember 2005 setzte er das Alg II unter Berücksichtigung des am 1.12.2005 gutgeschriebenen Krankengeldes auf 392,55 Euro fest (Bescheide vom 5.1.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.7.2006 und 14.11.2006, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006).<br
/> 4</p><p>Der Klage auf höhere Leistungen für den Monat Dezember 2005 hat das Sozialgericht Berlin (SG) stattgegeben (Urteil vom 6.3.2007). Es hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger im Monat Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der am 1.12.2005 zugeflossenen Krankengeldzahlung zu gewähren. Das Krankengeld sei kein Einkommen, welches der Sicherung des Lebensunterhalts im Dezember 2005 hätte dienen sollen. Vielmehr handele es sich um eine Entgeltersatzleistung für im November 2005, vor der Beantragung von SGB II-Leistungen ausgefallenes Arbeitsentgelt. Insoweit mangele es sowohl an einer Identität der Zweckbestimmung mit dem Alg II, als auch an der Identität des Bedarfszeitraumes. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG mit der Begründung aufgehoben, bei der Krankengeldzahlung handele es sich um einmaliges Einkommen, weil eine Nachzahlung und keine laufende Leistung vorliege. Das Krankengeld sei jedoch von dem Beklagten zutreffend im Monat des Zuflusses bei der Berechnung des Alg II berücksichtigt worden. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf einen Härtefall berufen, da eine entsprechende Regelung im Gesetz nicht vorgesehen sei (Urteil vom 9.11.2007).<br
/> 5</p><p>Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 11 SGB II iVm § 13 SGB II und § 2 Arbeitslosengeldverordnung II (Alg II-V). Er vertritt die Auffassung, die Krankengeldzahlung sei bereits deswegen nicht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen für Dezember 2005 zu berücksichtigen, weil es für einen Zeitraum vor der Antragstellung im November 2005 gezahlt worden sei. Es sei am 25.11.2005 fällig gewesen und unter Berücksichtigung des Wertstellungszeitpunktes von der Krankenkasse bereits vor der SGB II-Antragstellung angewiesen worden. Zumindest müsse ein Härtefall angenommen werden, unabhängig davon, ob hierfür eine Rechtsgrundlage gegeben sei.<br
/> 6</p><p>Der Kläger beantragt (sinngemäß),<br
/> das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2007 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2007 zurückzuweisen.<br
/> 7</p><p>Der Beklagte beantragt,<br
/> die Revision zurückzuweisen.<br
/> 8</p><p>Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den Verwaltungsentscheidungen sowie die Begründung in der Entscheidung des LSG.</p><p>Entscheidungsgründe</p><p>9</p><p>Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger im Monat Dezember 2005 keinen Anspruch auf höheres Alg II hat.<br
/> 10</p><p>Streitgegenstand sind der Bescheid vom 5.1.2006, geändert durch Bescheid vom 14.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006, mit denen der Beklagte über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 entschieden hat. Leistungen für November 2005, über die der Beklagte durch Bescheid vom 5.1.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.7.2005, dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2006 entschieden hat, stehen hier nach dem ausdrücklichen Klageantrag des Klägers ebenso wenig im Streit, wie Leistungen für Folgezeiträume. Die für die Folgezeiträume ergangenen Bescheide sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts BSG Urteile vom 7.11.2006 &#8211; B 7b AS 14/06 R; 23.11.2006 &#8211; B 11b AS 1/06 R; 29.3.2007 &#8211; B 7b AS 4/06 R; 6.9.2007 &#8211; B 14/7b AS 30/06 R) .<br
/> 11</p><p>Die Höhe des von dem Beklagten bewilligten Alg II im streitigen Zeitraum ist von diesem zutreffend berechnet worden. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (1.). Bei der Berechnung dieser Leistungen ist das dem Kläger am 1.12.2005 gutgeschriebene Krankengeld, das für den Zeitraum vom 16. bis 25.11.2005 gewährt worden ist, im Monat Dezember 2005 als Einkommen zu berücksichtigen (2.). Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen iS des § 11 SGB II zu bewerten (a). Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat nach den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22.8.2005 (BGBl I, 2499, nach § 6 Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1.10.2005 &#8211; im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst nach dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte (b). Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er nach der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung (c). Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen (d). Die von dem Beklagten vorgenommenen Absetzungen von diesem Einkommen sind ebenso wenig zu beanstanden, wie die Berechnung der Leistungen für den Monat Dezember 2005 im Übrigen (e). Der Beklagte hat die Leistungen für die Monate Januar bis Mai 2006 ebenfalls in zutreffender Höhe festgestellt (3.).<br
/> 12</p><p>1. Der Kläger ist Leistungsberechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) . Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, nicht jedoch das 65. Lebensjahr (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II). Nach den Feststellungen des LSG ist er iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II iVm § 8 Abs 1 SGB II erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II).<br
/> 13</p><p>Er war im streitigen Zeitraum auch hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm §§ 9, 11 und 12 SGB II. Nach § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.<br
/> 14</p><p>Zwar hat der Kläger im Dezember 2005 Einkommen erzielt, das auch bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen ist (s unter 2.). Gleichwohl war er im gesamten streitigen Zeitraum nach den Feststellungen des LSG hilfebedürftig. Es ist trotz des Einkommens ein Hilfebedarf unter Berücksichtigung des Regelbedarfs ( nach § 20 Abs 2 SGB II &#8211; 345 Euro ) und der ihm entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung ( nach § 22 SGB II &#8211; 226,03 Euro ) verblieben.<br
/> 15</p><p>2. Das dem Kläger nach den Feststellungen des LSG am 1.12.2005 zugeflossene Krankengeld ist als Einkommen bei der Berechnung des Alg II im Monat Dezember 2005 zu berücksichtigen.<br
/> 16</p><p>a) Bei dem Krankengeld handelt es sich um Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II.<br
/> 17</p><p>Nach § 11 Abs 1 SGB II (in der Fassung des KomOptG, aaO) sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG.<br
/> 18</p><p>Der Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst das Krankengeld eindeutig nicht als Ausnahme von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Aber auch Gesetzesbegründung und systematischer Zusammenhang sprechen gegen die &#8220;Nichtberücksichtigung&#8221; des Krankengeldes als Einkommen iS dieser Regelung. Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII angeknüpft (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 &#8211; zu § 77 <= § 82 SGB XII>; BT-Drucks 15/1516 S 53) . Er greift auch insoweit auf den Gleichklang mit dem Sozialhilferecht als dem Referenzsystem des SGB II zurück (vgl BT-Drucks 15/1514 S 1) . Weder nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII noch nach dem bisherigen § 76 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz war das Krankengeld nicht zu berücksichtigendes Einkommen. Der Gesetzgeber hat im Sozialhilferecht ebenso wie im SGB II gezielt nur bestimmte &#8211; im Gesetz aufgezählte &#8211; Leistungen von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Hierzu zählt nicht das Krankengeld.<br
/> 19</p><p>Es ist daher im Gegensatz zur klägerischen Auffassung ohne Bedeutung für die Berechnung der SGB II-Leistung, dass es sich bei dem Krankengeld um eine Entgeltersatz- und Sozialleistung handelt. Soweit diese die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen iS der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen.<br
/> 20</p><p>b) Die Berücksichtigung des Krankengeldes als Einkommen folgt den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V. Es handelt sich bei dem Krankengeld im konkreten Fall um eine letzte Zahlung in einer Reihe laufender Zahlungen und damit nicht um eine einmalige Einnahme.<br
/> 21</p><p>Nach § 2 Abs 2 Alg II-V sind laufende Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, ebenso jedoch auch laufende Sozialleistungen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Insoweit sieht § 2b Alg II-V eine entsprechende Anwendung des gesamten § 2 Alg II-V vor.<br
/> 22</p><p>Der Revision ist zwar einzuräumen, dass der Anspruch des Klägers auf Krankengeld spätestens am letzten Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit (26.11.2005) fällig war und von der Krankenkasse auch hätte erfüllt werden müssen. Mit der am 1.12.2005 erfolgten Gutschrift zahlte die Krankenkasse das Krankengeld für die Zeit vom 16. bis 25.11.2005 nach. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht &#8211; vom Fall der Krankenhausbehandlung und stationären Reha-Behandlung abgesehen &#8211; am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (vgl § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V) und wird mit der Entstehung des Anspruchs fällig (vgl § 41 SGB I). Weil das Krankengeld nach der Konzeption des Gesetzes zudem für Kalendertage zu zahlen ist (vgl § 47 Abs 1 Satz 6 SGB V), werden Krankengeld-Ansprüche nach festgestellter Arbeitsunfähigkeit mit jedem Tag der Arbeitsunfähigkeit für diesen fällig. Indessen scheinen die Krankenkassen in der Praxis aus naheliegenden Gründen der Praktikabilität das Krankengeld nicht täglich zu zahlen, sondern im Nachhinein für die Zeiträume, für die zuvor &#8211; ggf rückwirkend sowie zukunftsgerichtet &#8211; Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Gesetz und Rechtswirklichkeit (Praxis) fallen hier seit Jahren auseinander, wobei vieles dafür spricht, de lege ferenda das Gesetz der Praxis anzupassen, nicht umgekehrt. Wäre die Krankenkasse so verfahren, wie nach der gesetzlichen Regelung vorgesehen, wäre das Krankengeld dem Kläger zugeflossen, noch bevor er am 28.11.2005 seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat.<br
/> 23</p><p>Diese Überlegungen führen jedoch nicht zur grundsicherungsrechtlichen Nichtberücksichtigung des Krankengeldes. Der Kläger hat von seiner Krankenkasse offenbar weder einen Vorschuss verlangt noch hat er sonst darauf hingewirkt, das Krankengeld &#8220;pünktlich&#8221; zu bekommen. Die Verwaltungspraxis der Krankenkassen führt nicht dazu, dass die Krankengeldzahlung am 1.12.2005 ihre Qualität als Einnahme/Einkommen iS von § 11 SGB II verliert und insoweit auf den zuvor bestehenden Krankengeldanspruch als Vermögensbestandteil abzustellen wäre. Zumindest wenn, wie hier, die letzte Zahlung in einer Reihe von regelmäßig für einen abgelaufenen Zeitraum erfolgter &#8211; wie der Kläger ausdrücklich vorbringt, immer nachträglich vorgenommener &#8211; Zahlungen steht, handelt es sich nicht um eine &#8220;Nachzahlung&#8221;, sondern eine letzte Zahlung in einer Reihe von laufenden Leistungsgewährungen. Unter diesen Bedingungen ist es auch nicht von Bedeutung, dass das &#8220;letzte&#8221; Krankengeld erst sechs Tage nach Beendigung des Leistungszeitraums auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden ist.<br
/> 24</p><p>c) Die Krankengeldzahlung ist nach § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V (aaO) in dem Monat des Zuflusses &#8211; da dieser nach Antragstellung liegt &#8211; als Einkommen zur Minderung des Hilfebedarfs zu berücksichtigen. Auch in solchen Fällen ist ausschließlich auf den Zufluss iS des Zuflussprinzips abzustellen, ohne Modifizierung durch die Identitätstheorie (so Bundesverwaltungsgericht BVerwG Urteil vom 24.4.1968 &#8211; 5 C 62/67 = BVerwGE 29, 295 ff).<br
/> 25</p><p>Das Zuflussprinzip besagt, dass als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II &#8211; und damit zur Minderung des Hilfebedarfs &#8211; grundsätzlich alles das zu berücksichtigen ist, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält (ständige Rechtsprechung des BSG, s nur Urteile vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 29/07 R; B 4 AS 19/07 R; 30.7.2008 &#8211; B 14 AS 26/07 R) . Das Krankengeld ist im vorliegenden Fall &#8211; so die Feststellungen des LSG &#8211; am 1.12.2005, also nach dem Eingang des SGB II-Leistungsantrags vom 28.11.2005 bei dem Beklagten, auf dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden und damit in seinen Verfügungsbereich gelangt.<br
/> 26</p><p>Das Krankengeld ist hier &#8211; entgegen der Auffassung des Klägers &#8211; auch nicht deswegen von der Berücksichtigung als Einkommen auszunehmen, weil mit der Zahlung und Gutschrift auf dem Konto des Klägers am 1.12.2005 der Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 16. bis 25.11.2005 erfüllt worden ist, die Forderung also zum Zeitpunkt der SGB II-Leistungsantragstellung bereits fällig war. Insoweit bezieht sich der Kläger wohl auf die vom BVerwG früher vertretene Identitätstheorie (vgl BVerwG Urteil vom 24.4.1968 &#8211; 5 C 62/67 = BVerwGE 29, 295 ff). Danach setzte die Berücksichtigung eines Zuflusses in Geld oder Geldeswert als Einkommen voraus, dass er wie die Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt war (Identität der Zweckbestimmung) und dass diese Zweckbestimmung auch für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestand (Zeitraumidentität). Von dieser Betrachtung ist das BVerwG in der Folgezeit und mit der Entwicklung der Zuflusstheorie ausdrücklich abgerückt (BVerwGE 108, 296, 298; BVerwG, NJW 1999, 3137) . Zutreffend führt es zur Begründung dessen aus: Für den Einsatz von Einkommen und Vermögen sei deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit ausschlaggebend, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung. Dies gilt auch für das SGB II. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an (so bereits in den Urteilen vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 29/07 R; vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 57/07 R; Urteil des 14. Senats vom 30.7.2008 &#8211; B 14 AS 26/07 R) . Wie in der Sozialhilfe ist bei den Grundsicherungsleistungen einer aktuellen Notlage das aktuelle Einkommen gegenüberzustellen. Dabei ist allein entscheidend, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Hilfebedarf gedeckt werden kann.<br
/> 27</p><p>Zudem gilt: Einnahmen werden in aller Regel aus bereits zuvor bestehenden Rechtspositionen erzielt (vgl zum Arbeitslosengeld BSG Urteil vom 30.7.2008 &#8211; B 14 AS 26/07 R; zur Auszahlung des Arbeitsentgeltes als Erfüllung der Forderung aus dem Arbeitsvertrag, BVerwGE 108, 296, 300; NJW 1999, 3137) . Im Falle der Erfüllung einer Forderung ist bei wertender Betrachtung allein auf die letztlich in Geldeswert erzielten Einkünfte abzustellen und nicht auf das Schicksal der Forderung. So liegt der Fall auch hier. Dem Kläger erwuchsen aus dem Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse erst nach der Antragstellung bereite Mittel, die er zu seiner Bedarfsdeckung einsetzen konnte. Selbst wenn die Mittel vor der Antragstellung zur Bedarfsdeckung hätten dienen sollen, so haben sie einerseits seinen Bedarf zu diesem Zeitpunkt mangels Bereitstellung nicht gedeckt und können nun andererseits den Bedarf nach der Antragstellung zumindest teilweise decken. Soweit der Kläger vorbringt, er habe in den Zeiträumen zwischen den Krankengeldzahlungen, die immer nachträglich erfolgt seien, seinen Bedarf durch familiäre Darlehen gedeckt, die er nach dem Zufluss der Krankengeldzahlung zurückgezahlt habe und wozu er nunmehr für die letzten 10 Tage durch die Einkommensberücksichtigung nicht mehr in der Lage sei, ändert dieses die rechtliche Bewertung nicht.<br
/> 28</p><p>Abgesehen davon, dass Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (vgl BSG vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 29/07 R), ist es eine Frage der individuellen Planung, wie regelmäßig zufließende Mittel eingesetzt werden. Die Zahlung einer vereinbarten Vergütung oder einer Sozialleistung erst am Ende eines Monats für den abgelaufenen Monat ist durchaus nicht unüblich (s nur Fälligkeit und Auszahlung von Geldleistungen nach dem SGB VI nach § 118 Abs 1 Satz 1 SGB VI: &#8220;Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt). Der Umgang damit liegt im eigenen Verantwortungs- und Organisationsbereich eines Hilfebedürftigen. Seine Planungen können in einem steuerfinanzierten Sozialleistungssystem jedoch nicht durch das Absehen von der Einkommensberücksichtigung auf die Allgemeinheit überwälzt werden.<br
/> 29</p><p>d) Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen.<br
/> 30</p><p>Für laufende Einnahmen &#8211; wie hier &#8211; ist in § 2 Alg II-V keine Ausnahmeregelung für Härtefälle vorgesehen. Ob eine solche in § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V erblickt werden könnte, kann hier dahinstehen. § 2 Abs 3 Alg II-V regelt lediglich die Berücksichtigung einmaliger Einnahmen (vgl zum Regelfall iS des § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V Urteil des erkennenden Senats vom 30.9.2008 &#8211; B 4 AS 29/07 R; s auch Fachliche Hinweise der BA, Stand 20.7.2008, zu § 11 Rz 11.16). Diese Regelung ist auch nicht entsprechend bei laufenden Leistungen anzuwenden.<br
/> 31</p><p>Eine planwidrige Lücke im Hinblick auf das Fehlen einer Härtefallregelung auch für den Fall des Zuflusses laufender Sozialleistungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Laufende Sozialleistungen, insbesondere Lohnersatzleistungen, dienen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie sind damit zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Da es auf die Identität von Zweckbestimmung und Identität zwischen Leistungs- und Bedarfszeitraum nicht ankommt (s oben unter c) kann zumindest bei deren Auseinanderfallen kein Härtefall angenommen werden. Nichts anderes macht der Kläger hier jedoch geltend, wenn er zum Härtefall vorträgt, er habe die Krankengeldzahlung zur nachträglichen Deckung des Bedarfs vor der SGB II-Antragstellung benötigt und &#8220;schiebe&#8221; durch den Einsatz zur Deckung des Hilfebedarfs im SGB II-Leistungsbezug nunmehr Schulden vor sich her.<br
/> 32</p><p>e) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens unzutreffend berechnet haben könnte, gibt es auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht. Der Beklagte hat von den zugeflossenen 226,60 Euro Krankengeld die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V) und nachgewiesene anteilige Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II) in Höhe von 18,12 Euro, also einen Betrag von 48,12 Euro vor der Berücksichtigung in Abzug gebracht. Ebenso wenig ist die weitere Berechnung der Leistung für den Monat Dezember 2005 ersichtlich zu beanstanden. Der Beklagte hat somit zutreffend 392,55 Euro Alg II für den Monat Dezember 2005 an den Kläger gewährt (345 Euro + 226,03 Euro KdU &#8211; 178,48 Euro <226,60 Euro - 30 Euro - 18,12 Euro>).<br
/> 33</p><p>3. Hinweise auf eine ggf unzutreffende Berechnung der im weiteren Bewilligungszeitraum festgesetzten Leistungen sind ebenfalls nicht vorhanden. Änderungen hinsichtlich des Hilfebedarfs gegenüber dem Monat Dezember 2005 &#8211; mit Ausnahme dessen, dass kein weiteres Einkommen zugeflossen ist &#8211; sind nicht ersichtlich.<br
/> 34</p><p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>4</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2012/01/grundsicherung-fur-arbeitsuchende-einkommensberucksichtigung-zuflussprinzip-nachtragliche-letzte-krankengeldzahlung-laufende-einnahme-keine-regelungslucke-durch-fehlende-harteregelung/</feedburner:origLink></item> <item><title>Haftungsausschluss bei einem Arbeitsunfall wegen Personenschäden</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/hDWNaqjweAk/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/11/haftungsausschluss-arbeitsunfall-personenschaeden/#comments</comments> <pubDate>Wed, 09 Nov 2011 17:59:01 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category> <category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category> <category><![CDATA[§ 104 SGB VII]]></category> <category><![CDATA[§ 105 SGVB VII]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2553</guid> <description><![CDATA[Die §§ 104, 105 SGB VII regeln Haftungsausschlüsse bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. § 104 SGB VII schließt Schadensersatzansprüche aus, die Versicherte wegen des durch einen Versicherungsfall erlittenen Personenschadens gegen den Unternehmer haben, sofern der Unternehmer nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nicht für einen &#8220;Wegeunfall&#8221; gemäß § [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die §§ 104, 105 SGB VII regeln Haftungsausschlüsse bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.</p><p>§ 104 SGB VII schließt Schadensersatzansprüche aus, die Versicherte wegen des durch einen Versicherungsfall erlittenen Personenschadens gegen den Unternehmer haben, sofern der Unternehmer nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nicht für einen &#8220;Wegeunfall&#8221; gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII. Hat der Versicherte den zum Betrieb zu rechnenden Gefahrenbereich verlassen, wird er als &#8220;normaler Verkehrsteilnehmer&#8221; behandelt und kann also auch den Ausgleich von Personenschäden verlangen.</p><p>§ 105 SGB VII dehnt die Haftungsfreistellung des § 104 SGB VII auf andere im Betrieb tätige Personen aus.</p><p>Als Begründung für diesen Haftungsausschluss bzw. die Haftungsausschlüsse werden im Wesentlichen zwei Argumente angeführt:</p><ul><li>Die gesetzliche Unfallversicherung werde als einziger Zweig der Sozialversicherung allein durch die Unternehmer finanziert. Daher sollen die Unternehmer und die Sozialversicherung nicht auch noch auf Schadenersatz für Personenschäden in Anspruch genommen werden können.</li><li>Streitigkeiten um die Ersatzpflicht zwischen Unternehmer und versicherten Beschäftigten um die Ersatzpflicht sollen verhindert werden. Der Betriebsfrieden solle gewahrt werden (Betriebsfriedensprinzip).</li></ul><p>Die oben genannten Regelungen zu den Haftungsausschlüssen sind nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlichen Schadenersatzrecht. Deshalb sind die Regelungen auch nicht unumstritten. Ereignet sich im Betriebsbereich ein &#8220;normaler&#8221; Verkehrsunfall, sind Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Ereignet sich der Unfall ausßerhalb des Betreibsgeländes, gilt dies nicht. Eine &#8220;tiefere Begründung&#8221; hierfür gibt es nicht. Dem Zivilrecht ist ein deratiger vollständiger Haftungsausschluss fremd.</p><p>Die Konsequenzen der oben genannten Regelungen sind enorm. Dies ist zwar auf den ersten Blick nicht direkt ersichtlich. Ein versicherter Arbeitnehmer kann aber ggf. von einer Berufsgenossenschaft und dem Unternehmer kein Schmerzensgeld erlangen, weil die oben genannten Regelungen den Haftungsausschluss bestimmen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/11/haftungsausschluss-arbeitsunfall-personenschaeden/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2011/11/haftungsausschluss-arbeitsunfall-personenschaeden/</feedburner:origLink></item> <item><title>Entgeltfortzahlung beim Minijob</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/b3mMVkovvT0/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/11/entgeltfortzahlung-beim-minijob/#comments</comments> <pubDate>Thu, 03 Nov 2011 13:28:55 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category> <category><![CDATA[EFZG]]></category> <category><![CDATA[Entgeltfortzahlung]]></category> <category><![CDATA[Minijob]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2542</guid> <description><![CDATA[Grundsätzlich haben auch Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Minijobber, die arbeitsunfähig werden, haben also Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen. Nach Ablauf von sechs Wochen haben Minijobber aber keine Ansprüche mehr. Ansprüche bestehen dann weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber einer [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich haben auch Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).</p><p>Minijobber, die arbeitsunfähig werden, haben also Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bis zu sechs Wochen.</p><p>Nach Ablauf von sechs Wochen haben Minijobber aber keine Ansprüche mehr. Ansprüche bestehen dann weder gegenüber dem Arbeitgeber noch gegenüber einer Krankenkasse.</p><p>Für den Arbeitgeber sind eventuell noch die Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (im Folgenden: AAG) von Interesse:<br
/> Der Arbeitgeber kann für die erbrachten Aufwendungen während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung ab dem 28. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit Ersatz von der Minijobzentrale in Höhe von 80 % des an den Arbeitnehmer gezahlten Bruttoentgelts erhalten.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/11/entgeltfortzahlung-beim-minijob/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>2</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2011/11/entgeltfortzahlung-beim-minijob/</feedburner:origLink></item> <item><title>Zur Teilung der Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/evLUZFUinyE/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/#comments</comments> <pubDate>Wed, 12 Oct 2011 15:28:45 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Haushaltsgegenstand]]></category> <category><![CDATA[§ 1361 a BGB]]></category> <category><![CDATA[§ 1568 b BGB]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2506</guid> <description><![CDATA[Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausrat-Verordnung) vom 21. Oktober 1944 außer Kraft getreten. Die jetzt maßgeblichen Vorschriften befinden sich in den §§ 1361 a BGB, 1568 b BGB sowie den Vorschriften der §§ 200 ff. FamG. Vor Anhängigkeit einer Ehesache kann ein Ehegatte [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (Hausrat-Verordnung) vom 21. Oktober 1944 außer Kraft getreten. Die jetzt maßgeblichen Vorschriften befinden sich in den §§ 1361 a BGB, 1568 b BGB sowie den Vorschriften der §§ 200 ff. FamG.</p><p>Vor Anhängigkeit einer Ehesache kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten schon während der Zeit des Getrenntlebens unter den Voraussetzungen des § 1361 a BGB die Herausgabe, Überlassung und Verteilung von Haushaltssachen verlangen. § 1361 a BGB enthält drei unterschiedliche Regelungen zur <strong>vorläufigen</strong> Zuordnung der Haushaltsgegenstände:</p><ol><li>Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB;</li><li>Gebrauchsüberlassungsanspruch des Nichteigentümers gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB;</li><li>Verteilung der gemeinschaftlichen Haushaltsgegenstände gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB.</li></ol><p>Hinsichtlich der Haushaltsgegenstände können gemäß § 1568 b BGB <strong>endgültige</strong> Regelungen getroffen werden. Auch diese Norm enthält mehrere Anspruchsgrundlagen:</p><ol><li>Anspruch auf Überlassung und Übereignung gemäß § 1568 b Abs. 1 BGB;</li><li>Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 1568 b Abs. 3 BGB.</li></ol><p>Möglichst sollte eine Einigung getroffen werden. Ansonsten fallen nur unnötige Kosten und Lasten an.</p><p>Mögliche Streitfälle hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale der o. g. Vorschriften füllen Bücher &#8230;</p><p>Beispielhaft soll hier nur ein Auszug aus einem Leitsatz des OLG Zweibrücken zur Zuordnung und Benutzung eines Kraftfahrzeuges in einem Beschluss vom 19. August 2009 &#8211; also noch zu den &#8220;alten&#8221; Regelungen &#8211; (9 W 257/09) abgedruckt werden:</p><blockquote><p>Ein Pkw ist Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im Wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient. &#8230;</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/zur-teilung-der-haushaltsgegenstaende-bei-trennung-und-scheidung/</feedburner:origLink></item> <item><title>mehrfache Verkaufstätigkeit eines “Privatanbieters” bei www.AutoScout24.de, Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/RechtsanwaltSoenkeNippel/~3/3eFK5ubKKlQ/</link> <comments>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/#comments</comments> <pubDate>Tue, 11 Oct 2011 16:48:13 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt Nippel</dc:creator> <category><![CDATA[Computerrecht]]></category> <category><![CDATA[Abmahnung]]></category> <category><![CDATA[§ 3 UWG]]></category> <guid isPermaLink="false">http://ra-soenke-nippel.de/?p=2483</guid> <description><![CDATA[Das Landgericht Wuppertal musste zu der Verkaufstätigkeit eines &#8220;Privatanbieters&#8221; in dem Internetverkaufsportal www.AutoScout24.de Stellung nehmen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. Juni 2011, 14 O 76/10). Der &#8220;Privatanbieter&#8221; hatte innerhalb weniger Monate neunzehnmal gebrauchte Personenkraftwagen zum Verkauf angeboten. Er hatte in den Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal lediglich eine Telefonnummer angegeben. Einen nur für Händler reservierten Verkaufsbereich [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Wuppertal musste zu der Verkaufstätigkeit eines &#8220;Privatanbieters&#8221; in dem Internetverkaufsportal www.AutoScout24.de Stellung nehmen (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 7. Juni 2011, 14 O 76/10). Der &#8220;Privatanbieter&#8221; hatte innerhalb weniger Monate neunzehnmal gebrauchte Personenkraftwagen zum Verkauf angeboten. Er hatte in den Verkaufsanzeigen auf dem Internetportal lediglich eine Telefonnummer angegeben. Einen nur für Händler reservierten Verkaufsbereich hatte er nicht verwendet.</p><p>Das Landgericht untersagte dem &#8220;Privatanbieter&#8221;, in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Verkaufsangebots eindeutig hinzuweisen. Das Landgericht untersagte dem&#8221; Privatanbieter&#8221; weiterhin, im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne einen gegebenenfalls vorhandenen, ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.</p><p>Das Landgericht begründete den Unterlassungsanspruch der klagenden Innung des Kraftfahrzeughandwerks unter anderem mit einem Verstoß gegen § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 23 des Anhangs zu § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind gemäß Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.</p><p>Der &#8220;Privatanbieter&#8221; habe mit den entsprechenden Inseraten geschäftliche Handlungen im Rahmen einer eigenen gewerblichen Tätigkeit vorgenommen, auch wenn er selbst nicht Verkäufer der inserierten Fahrzeuge gewesen sein sollte, sondern nur als Vermittler für die Käufer aufgetreten sei. Der gewerbliche Charakter sei unter anderem deshalb nicht zweifelhaft, weil er in etwa neun Monaten 19 Fahrzeuge über das Internetportal veräußerte bzw. angeboten hat.</p><p>Den Streitwert der gegen den &#8220;Privatanbieter&#8221; gerichteten Klage auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bezifferte das Landgericht mit 15.000 €.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://ra-soenke-nippel.de/2011/10/mehrfprivatanbieters-autoscout24-de-3-uwg/</feedburner:origLink></item> </channel> </rss>

