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	<title>Rechtslupe</title>
	
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	<description>Nachrichten aus Recht und Steuern</description>
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		<title>Wohnfläche ca. 100 m²</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 14:49:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Im Brennpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnflächenberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Zweite Berechnungsverordnung]]></category>

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Bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfl&#228;che ist nach einem heute verk&#252;ndeten Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann keine zus&#228;tzliche Toleranzschwelle zu ber&#252;cksichtigen ist, wenn die Wohnfl&#228;chenangabe im Vertrag einen &#8220;ca.&#8221;-Zusatz enth&#228;lt.
Die Kl&#228;ger des jetzt vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Rechtsstreits waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die [...]]]></description>
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<p>Bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfl&#228;che ist nach einem heute verk&#252;ndeten Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann keine zus&#228;tzliche Toleranzschwelle zu ber&#252;cksichtigen ist, wenn die Wohnfl&#228;chenangabe im Vertrag einen &#8220;ca.&#8221;-Zusatz enth&#228;lt.</p>
<p>Die Kl&#228;ger des jetzt vom Bundesgerichtshofs entschiedenen Rechtsstreits waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgr&#246;&#223;e ist im Mietvertrag mit &#8220;ca. 100 m²&#8221; angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur R&#252;ckzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 &#252;berzahlter Miete auf und begr&#252;ndeten dies damit, dass die Wohnung lediglich &#252;ber eine Wohnfl&#228;che von 81 Quadratmetern verf&#252;ge. </p>
<p>Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Aachen hat der auf R&#252;ckzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im &#220;brigen abgewiesen. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Mieter hat das Landgericht Aachen zur&#252;ckgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass die Minderung nicht aus einer Wohnfl&#228;che von 100 Quadratmetern, sondern im Hinblick auf die &#8220;ca.&#8221;-Angabe im Vertrag lediglich aus einer Fl&#228;che 95 Quadratmetern zu berechnen sei. Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte jetzt beim Bundesgerichtshof Erfolg:</p>
<p>Dem relativierenden Zusatz &#8220;ca.&#8221; kommt, so der Bundesgerichtshof, f&#252;r die Bemessung der Mietminderung (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" target="_blank" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 Abs. 1 BGB</a>) keine Bedeutung zu. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die H&#246;he des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfl&#228;che mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.</p>
<p>Damit hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bekr&#228;ftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfl&#228;che um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der <a href="http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/dachterassen-in-der-wohnflaechenberechnung-38594" title="Dachterassen in der Wohnfl&#228;chenberechnung">Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs</a> auch dann, wenn der Mietvertrag zur Gr&#246;&#223;e der Wohnfl&#228;che nur eine &#8220;ca.&#8221;-Angabe enth&#228;lt. Mit der jetzigen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der relativierende Zusatz &#8220;ca.&#8221; auch bei der Berechnung der Minderung keine zus&#228;tzliche Toleranzschwelle (wie etwa die hier vom Landgericht Aachen angenommenen f&#252;nf Prozent) rechtfertigt.</p>
<p>Die Sache ist an das Landgericht zur&#252;ckverwiesen worden, weil weitere Feststellungen zur tats&#228;chlichen Wohnungsgr&#246;&#223;e unter Ber&#252;cksichtigung einer Terrassenfl&#228;che zu treffen sind.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. M&#228;rz 2010 – VIII ZR 144/09</p>
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		<title>Untersuchungsrecht des Verkäufers bei Sachmängeln</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 14:40:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
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		<description><![CDATA[

Ein K&#228;ufer, der Anspr&#252;che wegen M&#228;ngeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verk&#228;ufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verf&#252;gung stellen.
In einem heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit bestellte der Kl&#228;ger bei der beklagten Autoh&#228;ndlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 &#252;bergeben. Kurz darauf beanstandete [...]]]></description>
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<p>Ein K&#228;ufer, der Anspr&#252;che wegen M&#228;ngeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verk&#228;ufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verf&#252;gung stellen.</p>
<p>In einem heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit bestellte der Kl&#228;ger bei der beklagten Autoh&#228;ndlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 &#252;bergeben. Kurz darauf beanstandete der K&#228;ufer M&#228;ngel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verk&#228;uferin antwortete, dass ihr die M&#228;ngel nicht bekannt seien, und bat den K&#228;ufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Pr&#252;fung vorzustellen. Dem kam der K&#228;ufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er bef&#252;rchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten w&#252;rden; mit dieser Begr&#252;ndung verlangte er unter Fristsetzung &#8220;eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht&#8221;. Die Verk&#228;uferin antwortete, sie k&#246;nne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erkl&#228;rte sich aber f&#252;r den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erkl&#228;rte der K&#228;ufer den R&#252;cktritt vom Vertrag. </p>
<p>Mit seiner Klage begehrte der K&#228;ufer die R&#252;ckzahlung des Kaufpreises gegen R&#252;ckgabe des Fahrzeugs. Die Klage ist sowohl vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Landgericht Berlin wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Kammergericht erfolglos geblieben. Und auch die dagegen gerichtete Revision des K&#228;ufers hatte jetzt vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:</p>
<p>Der Bundesgerichtshofs hielt den  vom K&#228;ufer erkl&#228;rte R&#252;cktritt vom Vertrag f&#252;r unwirksam ist, weil der K&#228;ufer es vers&#228;umt hat, der Verk&#228;uferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherf&#252;llung gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 BGB</a> zu geben. </p>
<p>Das Nacherf&#252;llungsverlangen als Voraussetzung f&#252;r die in <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 Nr. 2 und 3 BGB</a> aufgef&#252;hrten Rechte des K&#228;ufers beschr&#228;nkt sich nicht auf eine m&#252;ndliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherf&#252;llung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des K&#228;ufers, dem Verk&#228;ufer die Kaufsache zur &#220;berpr&#252;fung der erhobenen M&#228;ngelr&#252;gen zur Verf&#252;gung zu stellen. Denn dem Verk&#228;ufer soll es mit der ihm vom K&#228;ufer einzur&#228;umenden Gelegenheit zur Nacherf&#252;llung gerade erm&#246;glicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahr&#252;bergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verk&#228;ufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsm&#246;glichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der K&#228;ufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verf&#252;gung stellt.</p>
<p>In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall hat der K&#228;ufer der Verk&#228;uferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen M&#228;ngelr&#252;gen gegeben. Er hat eine Untersuchung in unzul&#228;ssiger Weise von der Bedingung abh&#228;ngig gemacht, dass sich die Verk&#228;uferin zuvor mit der von ihm gew&#228;hlten Art der Nacherf&#252;llung &#8211; der Lieferung eines neuen Fahrzeugs &#8211; einverstanden erkl&#228;rt. </p>
<p>Darauf brauchte sich die Verk&#228;uferin nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs aber nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom K&#228;ufer gew&#228;hlten Art der Nacherf&#252;llung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom K&#228;ufer ger&#252;gten M&#228;ngel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verk&#228;ufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, h&#228;ngt auch ab, ob sich der Verk&#228;ufer auf die vom K&#228;ufer gew&#228;hlte Art der Nacherf&#252;llung einlassen muss oder ob er sie nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" target="_blank" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§ 275 Abs. 2 und 3</a> oder <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">§ 439 Abs. 3 BGB</a> verweigern kann.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. M&#228;rz 2010 – VIII ZR 310/08</p>
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		<title>Führerscheinentzug nach verweigertem Drogenscreening</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 14:25:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Drogen]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinentzug]]></category>

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		<description><![CDATA[

Wegen seiner Weigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in seiner Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Mainz im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes entschied:
Bei einer Personenkontrolle am Haupteingang eines Campingplatzes fand die Polizei in der Hosentasche [...]]]></description>
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<p>Wegen seiner Weigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in seiner Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde einem Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Mainz im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes entschied:</p>
<p>Bei einer Personenkontrolle am Haupteingang eines Campingplatzes fand die Polizei in der Hosentasche des Antragstellers ein T&#252;tchen mit einer Kapsel, die 0,3 g Amphetamin enthielt. Die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Tagen ein Drogenscreening erstellen zu lassen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.</p>
<p>Im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht Mainz eingeleiteten Eilverfahrens beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Sofortvollzugs. Dies lehnten die Mainzer Verwaltungsrichter jedoch ab:</p>
<p>Da der Besitz des vorgefundenen Bet&#228;ubungsmittels auf Eigenkonsum des Antragstellers hindeute, habe die Fahrerlaubnisbeh&#246;rde zu Recht Zweifel an dessen Fahreignung gehabt und deshalb das Drogenscreening angeordnet. Denn Amphetamin geh&#246;re zu den sogenannten harten Drogen, bei denen bereits der einmalige Konsum die Fahreignung ausschlie&#223;e, wobei ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Stra&#223;enverkehr nicht erforderlich sei. Da sich der Antragsteller dem Drogenscreening nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzogen und f&#252;r dieses Vers&#228;umnis keine ausreichenden Gr&#252;nde vorgebracht habe, habe ihm die Beh&#246;rde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25. Februar 2010 &#8211; 3 L 69/10.MZ</p>
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		<title>Reisestornierung und Vorerkrankung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 14:13:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserücktrittsversicherung]]></category>

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Ein Anspruch aus einer Reiser&#252;cktrittskostenversicherung kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch dann begr&#252;ndet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter R&#252;ckenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls station&#228;r operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. 
In dem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit [...]]]></description>
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<p>Ein Anspruch aus einer Reiser&#252;cktrittskostenversicherung kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auch dann begr&#252;ndet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter R&#252;ckenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls station&#228;r operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. </p>
<p>In dem jetzt vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit unterhielt der Kl&#228;ger aus Bad Kreuznach bei der beklagten Versicherung eine Reiser&#252;cktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz f&#252;r jede mit einer g&#252;ltigen Kreditkarte („Goldkarte”) der Beklagten bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer g&#252;ltigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal f&#252;nf Personen versichert. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung” nicht angetreten werden kann.</p>
<p>Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kl&#228;ger nach Gartenarbeiten anhaltende R&#252;ckenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat zun&#228;chst eine Beschwerdelinderung ein. Einen Monat sp&#228;ter, am 14. November 2007, suchte der Kl&#228;ger wegen starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthop&#228;den auf. Die Beschwerden des Kl&#228;gers besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht.</p>
<p>Am 4. Dezember 2007 buchte der Kl&#228;ger f&#252;r sich und seine Ehefrau &#252;ber ein Reiseb&#252;ro in Bad Kreuznach eine 15-t&#228;gige Rundreise durch Argentinien und Chile f&#252;r den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710 € pro Person &#8211; insgesamt 11.420 € &#8211; den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.</p>
<p>Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kl&#228;ger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation f&#252;r erforderlich. Daraufhin stornierte der Kl&#228;ger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierf&#252;r wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in H&#246;he von 3.803 € pro Person berechnet. Anschlie&#223;end wurde der Kl&#228;ger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiser&#252;cktrittskostenversicherung ab.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kl&#228;ger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abz&#252;glich des vereinbarten Selbstbehalts von 20 %, insgesamt 6.084,80 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Parteien haben &#252;ber die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Kl&#228;gers angesichts seiner bereits vorher bestehenden R&#252;ckenbeschwerden als „unerwartete schwere Erkrankung” anzusehen ist. </p>
<p>Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl&#228;gers hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht Koblenz Erfolg:</p>
<p>Dem Kl&#228;ger steht nach Ansicht des OLG Koblenz aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zu: Der Versicherungsschutz umfasse den tats&#228;chlichen Reisepreis von 11.420 €, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung „f&#252;r jede … bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise” lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis f&#252;r alle Reiseteilnehmer oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme, dass vertraglicher Versicherungsschutz f&#252;r maximal sechs Reiseteilnehmer bestehe. Dies h&#228;tte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000 € zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66 € pro Reiseteilnehmer versichert w&#228;re, der bei den meisten Reisen ohne Weiteres &#252;berschritten w&#252;rde. F&#252;r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer k&#246;nne daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von 10.000 € auf den f&#252;r jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.</p>
<p>Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Kl&#228;gers stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers zum geplanten Reisebeginn am 5. Februar 2008 seien aus der subjektiven Sicht des Kl&#228;gers nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger R&#252;ckenschmerzen begr&#252;nde f&#252;r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden &#8211; wie hier &#8211; ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthop&#228;de als Facharzt nach gr&#252;ndlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der l&#228;ngeren Beschwerden des Kl&#228;gers unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen w&#228;re, habe der Kl&#228;ger nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln w&#228;re und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisef&#228;hig sein werde.</p>
<p>Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise sei nur insoweit ma&#223;geblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte f&#252;r eine schwere Erkrankung erg&#228;ben. Anderenfalls komme es f&#252;r die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive &#228;rztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an; diese sei hier erst am 11./12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung der Reise erfolgt.</p>
<p>Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2010 &#8211; <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 613/09" target="_blank" title="OLG Koblenz, 22.01.2010 - 10 U 613/09">10 U 613/09</a></p>
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		<title>Erschließungsbeiträge für die Leitungserneuerung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 14:04:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anliegerbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Erschließungsbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Wasserversorgung]]></category>

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F&#252;r erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen k&#246;nnen von den Gemeinden regelm&#228;&#223;ig einmalige Anliegerbeitr&#228;ge erhoben werden, w&#228;hrend die sp&#228;tere Unterhaltung der Anlage auf Kosten der Gemeinde erfolgt bzw. nur &#252;ber den (Ab-)Wasserpreis umgelegt werden kann.
Wie trotzdem auch die Erneuerung einer bestehenden Wasser- und Abwasserversorgung &#252;ber einen einmaligen Anliegerbeitrag auf die B&#252;rger umgelegt werden kann, zeigt [...]]]></description>
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<p>F&#252;r erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen k&#246;nnen von den Gemeinden regelm&#228;&#223;ig einmalige Anliegerbeitr&#228;ge erhoben werden, w&#228;hrend die sp&#228;tere Unterhaltung der Anlage auf Kosten der Gemeinde erfolgt bzw. nur &#252;ber den (Ab-)Wasserpreis umgelegt werden kann.</p>
<p>Wie trotzdem auch die Erneuerung einer bestehenden Wasser- und Abwasserversorgung &#252;ber einen einmaligen Anliegerbeitrag auf die B&#252;rger umgelegt werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz. Denn nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Verbandsgemeinde Manderscheid  einen Anlieger der Gartenstra&#223;e in Gro&#223;littgen rechtm&#228;&#223;ig zu einmaligen Beitr&#228;gen f&#252;r die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen herangezogen, obwohl bereits seit fast 50 Jahren Wasser- und Abwasserleitungen bestanden.</p>
<p>Der Kl&#228;ger des jetzt vom OVG Koblenz entschiedenen Rechtsstreits ist Eigent&#252;mer eines bebauten Grundst&#252;cks, das an die Gartenstra&#223;e in Gro&#223;littgen angrenzt. Im Jahre 1959 wurde in einem Teil der Gartenstra&#223;e eine Wasserleitung verlegt. Bei der Verabschiedung einer bis in das Jahr 2000 reichenden Neukonzeption des gemeindlichen Wasserversorgungsnetzes beschloss die Gemeinde im Jahre 1973 den Austausch der vorhandenen Leitungen gegen solche mit gr&#246;&#223;erem Durchmesser. Au&#223;erdem sollte die Wasserversorgung auf einen neuen Hochbeh&#228;lter umgestellt werden. Nach Abschluss dieser und anderer Ma&#223;nahmen im Jahre 2007 erhob die Verbandsgemeinde Manderscheid einmalige Wasserversorgungsbeitr&#228;ge. </p>
<p>Das von dem Anlieger angerufene Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid der Verbandsgemeinde Manderscheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde hatte nun jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg.</p>
<p>Bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung in der Gartenstra&#223;e abgeschlossenen Ma&#223;nahmen am Wasserversorgungsnetz in Gro&#223;littgen handele es sich um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung einer bereits vorhandenen Anlage, urteilte das OVG. Denn die bisherigen Wasserleitungen seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden. Vielmehr habe auf der Grundlage einer f&#252;r den Zeitraum von 25 Jahren angelegten langfristigen Versorgungskonzeption eine grundlegende &#196;nderung des Versorgungssystems stattgefunden, so dass die neue Anlage mit der urspr&#252;nglichen Einrichtung nicht mehr identisch sei.</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 &#8211; 6 A 10977/09.OVG</p>
<hr /><small><br /><!-- abe5ebc4d1c92e7df9b5e5rl714e0679ac (74.125.158.81) --><a target="_blank" title="Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop" href="http://aktenlocher.rechtslupe.de" class="adcenter"><strong>Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop</strong><br/>
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		<title>Auch ein Richter muss sich einmal zur Ruhe setzen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 13:42:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pensionsalter]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>

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		<description><![CDATA[

Das Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf hat die Klage des 64-j&#228;hrigen Amtsrichters aus Neuss abgewiesen, der erreichen wollte, dass er &#252;ber die f&#252;r ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter als Amtsrichter besch&#228;ftigt bleibt.
Die Festlegung der Altersgrenze ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts D&#252;sseldorf jedoch durch ein legitimes Ziel, n&#228;mlich eine angemessene [...]]]></description>
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<p>Das Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf hat die Klage des 64-j&#228;hrigen Amtsrichters aus Neuss abgewiesen, der erreichen wollte, dass er &#252;ber die f&#252;r ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren hinaus bis zum Ablauf des 67. Lebensjahres weiter als Amtsrichter besch&#228;ftigt bleibt.</p>
<p>Die Festlegung der Altersgrenze ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts D&#252;sseldorf jedoch durch ein legitimes Ziel, n&#228;mlich eine angemessene Altersstruktur und eine hinreichende Vorhersehbarkeit der Personalplanung, gerechtfertigt sei. Damit liege auch kein Versto&#223; gegen die EU-Diskriminierungsrichtline 2000/78/EG vor. </p>
<p>Der Kl&#228;ger habe auch keinen Anspruch darauf, dass – wie bei Beamten – auf seinen Antrag hin die Arbeitszeit individuell verl&#228;ngert werde. Die insoweit f&#252;r Beamte geltende Regelung sei f&#252;r Richter nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Rechtstellung diene dem Schutz der richterlichen Unabh&#228;ngigkeit, um jeden Anschein der Beeinflussbarkeit richterlicher Entscheidungen durch den Dienstherrn zu vermeiden.</p>
<p>Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 8. M&#228;rz 2010 &#8211; 13 K 6883/09</p>
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		<title>Mobilfunk ./. Kabelfernsehen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 13:37:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kabelfernsehen]]></category>
		<category><![CDATA[Mobilfunk]]></category>

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		<description><![CDATA[

Das Verwaltungsgericht K&#246;ln hat einen Eilantrag der Firma Kabel Baden-W&#252;rttemberg GmbH &#038; Co. KG abgelehnt, mit dem die f&#252;r den April 2010 geplante Versteigerung von Frequenzen f&#252;r den Mobilfunk im Bereich von 800 MHz vorerst ausgesetzt werden sollte. &#220;ber Eilantr&#228;ge anderer Unternehmen ist bisher nicht entschieden worden.
Die Antragstellerin betreibt in Baden W&#252;rttemberg ein Kabelnetz, &#252;ber [...]]]></description>
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<p>Das Verwaltungsgericht K&#246;ln hat einen Eilantrag der Firma Kabel Baden-W&#252;rttemberg GmbH &#038; Co. KG abgelehnt, mit dem die f&#252;r den April 2010 geplante Versteigerung von Frequenzen f&#252;r den Mobilfunk im Bereich von 800 MHz vorerst ausgesetzt werden sollte. &#220;ber Eilantr&#228;ge anderer Unternehmen ist bisher nicht entschieden worden.</p>
<p>Die Antragstellerin betreibt in Baden W&#252;rttemberg ein Kabelnetz, &#252;ber das sie Free- und Pay-TV- Angebote sowie Internet-Zug&#228;nge anbietet. Ausgehend von verschiedenen technischen Studien bef&#252;rchtet sie, dass die zuk&#252;nftige Nutzung der Frequenzen im Bereich von 800 MHz zu St&#246;rungen in ihrem Kabelnetz, insbesondere bei den daran angeschlossen Kabelmodems, Receivern und Set-Top Boxen f&#252;hrt. Sie h&#228;lt die Vergabe der Frequenzen deswegen f&#252;r rechtswidrig, solange nicht sichergestellt ist, dass solche St&#246;rungen nicht eintreten werden. Aus diesem Grunde hat sie gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur, diese Frequenzen f&#252;r den Mobilfunk zu vergeben, Klage erhoben, &#252;ber die noch nicht entschieden ist. Den zeitgleich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Ziel der Verhinderung der Versteigerung zum vorgesehenen Termin anzuordnen hat das Gericht nun abgelehnt.</p>
<p>Die bef&#252;rchteten St&#246;rungen rechtfertigten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts K&#246;ln aber nicht die Aussetzung des Vergabeverfahrens f&#252;r die Frequenzen. Sie f&#252;hrten nicht dazu, dass die vorgesehenen Frequenznutzungen mit den Kabelnutzungen der Antragstellerin als von vornherein unvertr&#228;glich anzusehen seien. Falls erforderlich, k&#246;nne auftretenden St&#246;rungen deswegen auch noch mit sp&#228;teren Ma&#223;nahmen begegnet werden.</p>
<p>Der Beschluss des Verwaltungsgerichts  ist unanfechtbar. Gerichtliche Entscheidungen wegen der von der Bundesnetzagentur geplanten Frequenzvergabe wird es aber in n&#228;chster Zeit noch reichlich geben: Beim Verwaltungsgericht K&#246;ln sind f&#252;nf weitere Klagen von Kabelnetzbetreibern und Rundfunkveranstaltern gegen die Frequenzversteigerung anh&#228;ngig, die auf bef&#252;rchtete technische St&#246;rungen durch die bevorstehende Mobilfunknutzung der Frequenzen im 800- MHz- Band gest&#252;tzt sind. Wann diese Klagen entschieden werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Sechs weitere Klagen von Unternehmen, die sich an der Versteigerung beteiligen wollen, diese aber gleichwohl vollst&#228;ndig oder jedenfalls wegen einzelner Versteigerungsbedingungen f&#252;r rechtswidrig halten, hat das Gericht f&#252;r den 17. M&#228;rz 2010 zur m&#252;ndlichen Verhandlung terminiert. Auch diese Unternehmen haben Eilantr&#228;ge gestellt, &#252;ber die noch nicht entschieden worden ist.</p>
<p>Verwaltungsgericht K&#246;ln, Beschluss vom 8. M&#228;rz 2010 &#8211; 21 L 1851/09</p>
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		<title>Widerspruchsbescheide in Schwerbehindertenangelegenheiten in NRW</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 13:28:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Die Sonderzust&#228;ndigkeit der Bezirksregierung M&#252;nster f&#252;r den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts in Nordrhein-Westfalen ist r&#252;ckwirkend seit dem 01.01.2008 rechtswirksam. Das jedenfalls entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines behinderten Mannes aus Nachrodt-Wiblingwerde, der gegen einen Bescheid des M&#228;rkischen Kreis zur festgestellten H&#246;he seines Grades der Behinderung (GdB) Widerspruch eingelegt hatte. Die Bezirksregierung [...]]]></description>
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<p>Die Sonderzust&#228;ndigkeit der Bezirksregierung M&#252;nster f&#252;r den Erlass von Widerspruchsbescheiden in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts in Nordrhein-Westfalen ist r&#252;ckwirkend seit dem 01.01.2008 rechtswirksam. Das jedenfalls entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines behinderten Mannes aus Nachrodt-Wiblingwerde, der gegen einen Bescheid des M&#228;rkischen Kreis zur festgestellten H&#246;he seines Grades der Behinderung (GdB) Widerspruch eingelegt hatte. Die Bezirksregierung M&#252;nster wies den Widerspruch im Juli 2008 als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck.</p>
<p>Die hiergegen von dem behinderten Mann erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund sah in der Bezirksregierung M&#252;nster die sachlich und &#246;rtlich zust&#228;ndige Widerspruchsbeh&#246;rde. Mit dem r&#252;ckwirkend zum 01.01.2008 in Kraft gesetzten § 4a des Gesetzes zur Ausf&#252;hrung des Sozialgerichtsgesetzes in NRW i.d.F. vom 26.01.2010 habe der Landesgesetzgeber die Sonderzust&#228;ndigkeit der Beh&#246;rde begr&#252;ndet. Dies sei als Reaktion auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen erfolgt und solle verhindern, dass seit der Aufl&#246;sung der Versorgungsverwaltung erlassene Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung M&#252;nster in gerichtlichen Verfahren aufzuheben seien.</p>
<p>Die angeordnete R&#252;ckwirkung der Vorschrift begegnet zumindest nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die betroffenen behinderten Menschen h&#228;tten kein schutzw&#252;rdiges Vertrauen darin entwickeln k&#246;nnen, dass es sich bei den Feststellungsverfahren im Schwerbehindertenrecht um kommunale Selbstverwaltungsaufgaben handele und deshalb die Bezirksregierung M&#252;nster als Widerspruchsbeh&#246;rde unzust&#228;ndig gewesen seien k&#246;nne. Vielmehr sei seit der Aufl&#246;sung der Versorgungsverwaltung im Hinblick auf die beh&#246;rdlichen Zust&#228;ndigkeiten eine unklare und verworrene Rechtslage entstanden, die sich in zahlreichen gegenl&#228;ufigen sozialgerichtlichen Entscheidungen zeige. Bei der Bestimmung der zust&#228;ndigen Widerspruchsbeh&#246;rde handele es sich zudem um eine Verfahrensregelung, die f&#252;r den B&#252;rger geringe Bedeutung habe.</p>
<p>Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12. Februar 2010 &#8211;  S 51 (3) SB 205/08</p>
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		<title>Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine Familienstiftung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 12:38:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Familienstiftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Stiftung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gem&#228;&#223; § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Beg&#252;nstigte der Stiftung ist.
Die Zuwendung an eine Stiftung ist auch dann schenkungsteuerpflichtig, wenn &#8211;wie in dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall&#8211; der Zuwendende ihr einziger Beg&#252;nstigter ist. Auch [...]]]></description>
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<p>Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 ErbStG: Schenkungen unter Lebenden">§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Beg&#252;nstigte der Stiftung ist.</p>
<p>Die Zuwendung an eine Stiftung ist auch dann schenkungsteuerpflichtig, wenn &#8211;wie in dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall&#8211; der Zuwendende ihr einziger Beg&#252;nstigter ist. Auch dies f&#252;hrt nicht dazu, dass sein Verm&#246;gen mit dem Verm&#246;gen der Stiftung verschmilzt, so dass seine Zuwendung an die Stiftung als Zuwendung an sich selbst erschiene. Bei einer nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 BGB: Entstehung einer rechtsf&auml;higen Stiftung">§ 80 BGB</a> rechtsf&#228;higen Stiftung ist das Verm&#246;gen kraft ihrer rechtlichen Selbst&#228;ndigkeit vom Verm&#246;gen der Beg&#252;nstigten getrennt. Dies unterscheidet die deutsche auch von der nach liechtensteinischem Recht errichteten Stiftung, wie sie etwa der BFH-Entscheidung vom 28. Juni 2007 zugrunde lag, bei der dem Zuwendenden aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse &#252;ber das Stiftungsverm&#246;gen zustanden, so dass letztlich er allein rechtlich und tats&#228;chlich frei dar&#252;ber verf&#252;gen konnte.</p>
<p>Bei der Zuwendung an eine Stiftung kann es sich um eine unter <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 ErbStG: Schenkungen unter Lebenden">§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG</a> fallende &#8211;bei einer Familienstiftung steuersatzprivilegierte (vgl. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 ErbStG: Steuerklassen">§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG</a>)&#8211; Erstausstattung der Stiftung oder &#8211;wie im Streitfall&#8211; um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die bereits bestehende Stiftung gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 ErbStG: Schenkungen unter Lebenden">§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> (&#8220;Zustiftung&#8221;) handeln. Die Auffassung, die Zustiftung sei im Gegensatz zur Erstausstattung nicht steuerbar, wenn der Zuwendende zugleich alleiniger Beg&#252;nstigter der Stiftung ist, ist mit der rechtlichen Selbst&#228;ndigkeit der Stiftung nicht vereinbar. Diese wirtschaftliche Sichtweise h&#228;tte auch zur Konsequenz, dass unter Missachtung des Zuwachses zum Stiftungsverm&#246;gen stets eine Zuwendung des Stifters direkt an die Destinat&#228;re anzunehmen w&#228;re. Der Gesetzgeber hat zudem <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 ErbStG: Schenkungen unter Lebenden">§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG</a> nur deshalb als eigenst&#228;ndigen Schenkungsteuertatbestand geschaffen, weil damals nicht gekl&#228;rt schien, ob die Zuwendung an eine erst noch zu errichtende Stiftung begrifflich eine Schenkung sein k&#246;nne. Die Voraussetzungen der Steuerbarkeit sind bei beiden Vorschriften dieselben.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 22/08</p>
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		<title>Schenkungssteuer für mehrere Schenkungen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 12:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtiger Verwaltungsakt]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[

Ist das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer f&#252;r mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon ausgegangen, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, f&#252;hrt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.
Diese fehlerhafte Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzamt f&#252;hrt nur zur Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides, nicht aber zu seiner Nichtigkeit. Nach § 125 Abs. 1 AO ist [...]]]></description>
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<p>Ist das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer f&#252;r mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon ausgegangen, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, f&#252;hrt dies nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids.</p>
<p>Diese fehlerhafte Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Finanzamt f&#252;hrt nur zur Rechtswidrigkeit des Schenkungsteuerbescheides, nicht aber zu seiner Nichtigkeit. Nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/125.html" target="_blank" title="&sect; 125 AO: Nichtigkeit des Verwaltungsakts">§ 125 Abs. 1 AO</a> ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung aller in Betracht kommenden Umst&#228;nde offenkundig ist. Ein solcher Fehler liegt nicht in der irrigen Annahme des Finanzamtes, es sei nur ein einziger der Besteuerung unterliegender Erwerbsvorgang gegeben. Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen nichtig, weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind.</p>
<p>Die Rechtsprechung, nach der die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerf&#228;lle in einem Bescheid zur Unbestimmtheit (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 AO: Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts">§ 119 Abs. 1 AO</a>) und Nichtigkeit eines Steuerbescheids f&#252;hren kann ist nicht anwendbar, wenn sich dem Steuerbescheid entnehmen l&#228;sst, dass das Finanzamt &#8211;wenn auch rechtsirrt&#252;mlich&#8211; bei der Steuerfestsetzung vom Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs ausgegangen ist. In einem solchen Fall ist der Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt i.S. des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/119.html" target="_blank" title="&sect; 119 AO: Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts">§ 119 Abs. 1 AO</a>. Wie <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/157.html" target="_blank" title="&sect; 157 AO: Form und Inhalt der Steuerbescheide">§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO</a> vorschreibt, ist in einem derartigen Steuerbescheid die Steuer nach Art und Betrag bezeichnet und der Steuerschuldner angegeben. Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit der unaufgegliederten Zusammenfassung mehrerer Steuerf&#228;lle in einem Bescheid betrifft F&#228;lle, in denen aus dem Steuerbescheid hervorgeht, dass das FA trotz Annahme mehrerer Steuerf&#228;lle die Steuer unaufgegliedert festgesetzt hat, und auf die gesonderte Ermittlung der Steuer f&#252;r die einzelnen Steuerf&#228;lle nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann. In diesen F&#228;llen l&#228;sst sich aus der unaufgegliederten Steuerfestsetzung n&#228;mlich nicht ersehen, welche Steuerbetr&#228;ge f&#252;r die einzelnen Steuerf&#228;lle festgesetzt sein sollen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Januar 2010 &#8211; II R 54/07</p>
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		<title>Kindergeld für das arbeitslose behinderte Kind</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 12:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>

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		<description><![CDATA[

F&#252;r ein vollj&#228;hriges, arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang miturs&#228;chlich daf&#252;r ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb au&#223;erstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Miturs&#228;chlichkeit gegeben ist, ist unter W&#252;rdigung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>F&#252;r ein vollj&#228;hriges, arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG</a>, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang miturs&#228;chlich daf&#252;r ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb au&#223;erstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Miturs&#228;chlichkeit gegeben ist, ist unter W&#252;rdigung der Umst&#228;nde des einzelnen Falles zu treffen.</p>
<p>Ist keine erhebliche Miturs&#228;chlichkeit anzunehmen, besteht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Eink&#252;nfte, die das Kind aus einer &#8211;trotz der Behinderung m&#246;glichen&#8211; Erwerbst&#228;tigkeit erzielen k&#246;nnte, nicht ausreichen w&#252;rden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken.</p>
<h3>Kindergeldanspruch f&#252;r vollj&#228;hrige, behinderte Kinder</h3>
<p>Gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 EStG: Anspruchsberechtigte">§ 62 Abs. 1</a>, <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/63.html" target="_blank" title="&sect; 63 EStG: Kinder">§ 63 Abs. 1</a> S&#228;tze 1 und 2 i.V.m. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> besteht f&#252;r ein vollj&#228;hriges Kind unter weiteren &#8211;hier nicht streitigen&#8211; Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen k&#246;rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au&#223;erstande ist, sich selbst zu unterhalten.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein behindertes Kind au&#223;erstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten notwendigen Lebensunterhalt nicht mit den ihm zur Verf&#252;gung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann. Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich typischerweise zusammen aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem ma&#223;geblichen Jahresgrenzbetrag nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> orientiert, und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, kann der ma&#223;gebliche Behinderten-Pauschbetrag nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b EStG: Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen">§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG</a> als Anhalt f&#252;r den Mehrbedarf dienen.</p>
<h3>Urs&#228;chlichkeit der Behinderung f&#252;r die Arbeitslosigkeit</h3>
<p>Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ung&#252;nstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umst&#228;nde (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit au&#223;erstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumst&#228;nden des Einzelfalles in erheblichem Umfang miturs&#228;chlich daf&#252;r ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbst&#228;tigkeit bestreiten kann.</p>
<p>Nicht urs&#228;chlich ist die Behinderung in der Regel bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50. Bei einem Grad der Behinderung von 50 &#8211;wie im Streitfall&#8211; oder mehr m&#252;ssen besondere Umst&#228;nde hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbst&#228;tigkeit unter den &#252;blichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Ist im Ausweis &#252;ber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal &#8220;H&#8221; (hilflos) eingetragen, kann grunds&#228;tzlich eine Urs&#228;chlichkeit angenommen werden.</p>
<p>Als Indiz daf&#252;r, ob das Kind seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbst&#228;tigkeit bestreiten kann, kommen Feststellungen in &#228;rztlichen Gutachten &#8211;der Reha/SB-Stelle der Agentur f&#252;r Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten &#228;rztlichen Sachverst&#228;ndigen&#8211; in Betracht, in welchem Umfang das Kind nach Art und Schwere seiner Behinderung in der Lage ist, eine Besch&#228;ftigung unter den &#252;blichen Bedingungen des f&#252;r ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszu&#252;ben.</p>
<p>Ein Indiz f&#252;r eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann z.B. auch eine &#8211;nicht behinderungsspezifische&#8211; Berufsausbildung sein.</p>
<p>Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur f&#252;r Arbeit zur Verf&#252;gung und kann die Agentur in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen oder hat sich das behinderte Kind mittelfristig mehrfach erfolglos beworben, wird dies in der Regel gegen dessen Vermittelbarkeit sprechen und somit daf&#252;r, dass die Behinderung in erheblichem Umfang miturs&#228;chlich war f&#252;r die mangelnde F&#228;higkeit zum Selbstunterhalt durch eigene Erwerbst&#228;tigkeit.</p>
<h3>Fiktiver Arbeitslohn und &#252;berschie&#223;ender Lebensbedarf</h3>
<p>Ist dagegen die Behinderung sei nicht in erheblichem Umfang miturs&#228;chlich daf&#252;r gewesen, dass das behinderte Kind keine Arbeit gefunden hat, so ist zu ermitteln, wie hoch der tats&#228;chliche Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) gewesen ist und ob der in der Regel f&#252;r eine T&#228;tigkeit von 20 Wochenstunden gezahlte Arbeitslohn ausgereicht h&#228;tte, um den gesamten Lebensbedarf zu finanzieren.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Oktober 2009 III R 50/07</p>
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		<title>Kindergeld und Verletztenrente</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 11:33:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verletztenrente]]></category>

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		<description><![CDATA[

Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die im Rahmen der Kindergeldgew&#228;hrung als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.
Unter weiteren Voraussetzungen hat der Kindergeldberechtigte Anspruch auf Kindergeld f&#252;r ein vollj&#228;hriges Kind, wenn es Eink&#252;nfte und Bez&#252;ge, die zur [...]]]></description>
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<p>Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die im Rahmen der Kindergeldgew&#228;hrung als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern.</p>
<p>Unter weiteren Voraussetzungen hat der Kindergeldberechtigte Anspruch auf Kindergeld f&#252;r ein vollj&#228;hriges Kind, wenn es Eink&#252;nfte und Bez&#252;ge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von (im Kalenderjahr 2003) nicht mehr als 7.188 € hat (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG</a>).</p>
<p>Die nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank">§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG</a> steuerfreie sog. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geh&#246;rt nicht zu den Eink&#252;nften, sondern in vollem Umfang zu den Bez&#252;gen, da hierunter alle Zufl&#252;sse in Geld oder Naturalleistungen fallen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Eink&#252;nfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder f&#252;r steuerfrei erkl&#228;rte Einnahmen.</p>
<p>Die Nachzahlung der Verletztenrente ist im Jahr 2003, in dem sie zugeflossen ist, zu ber&#252;cksichtigen. Der Betrag ist nicht auf den Zeitraum zu verteilen, f&#252;r den er gezahlt wurde.</p>
<p>Die Verletztenrente ist jedoch nur soweit zur Bestreitung des Unterhalts von T bestimmt oder geeignet, als sie die Aufwendungen f&#252;r therapeutische Ma&#223;nahmen &#252;bersteigt, die T als Folge des Unfalls entstanden sind. Der Bundesfinanzhof hat es in einem fr&#252;heren Urteil offen gelassen, ob und inwieweit Krankheits- oder Krankheitsfolgekosten zu den nach der Rechtsprechung des BVerfG unvermeidbaren, die Eink&#252;nfte und Bez&#252;ge des Kindes mindernden Aufwendungen geh&#246;ren k&#246;nnen. Auch im Streitfall braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da sich der geminderte Ansatz der Rentennachzahlung allein aus der Zweckbestimmung der Verletztenrente ergibt.</p>
<p>Grunds&#228;tzlich &#252;bernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten f&#252;r die Heilbehandlung und f&#252;r Rehabilitationsma&#223;nahmen des Sch&#252;lers, der auf dem Schulweg einen schwerwiegenden Unfall erlitten hat. Nur wenn der Sch&#252;ler durch den Unfall trotz der Rehabilitationsma&#223;nahmen in seiner Erwerbsf&#228;higkeit gemindert ist, erh&#228;lt er eine Rente. Diese wird in der Regel erst bezahlt, wenn alle sinnvollen und zumutbaren Rehabilitationsm&#246;glichkeiten ausgesch&#246;pft sind (vgl. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 SGB VII: Grundsatz">§ 26 Abs. 3 SGB VII</a>). Die Verletztenrente soll den Mehrbedarf durch die bleibenden Verletzungen aufgrund des Unfalls und den Einnahmenverlust aufgrund der geminderten Erwerbsf&#228;higkeit ausgleichen.</p>
<p>Aus den unterschiedlichen Funktionen der Verletztenrente hat das Bundessozialgericht gefolgert, dass diese bei der Bemessung f&#252;r den Beitrag einer Ersatzkasse, der sich nach den &#8220;Einnahmen zum Lebensunterhalt&#8221; richtet, und bei der Entscheidung, ob wegen des niedrigen Einkommens eine Befreiung von Zuzahlungen nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_V/61.html" target="_blank" title="&sect; 61 SGB V: Zuzahlungen">§ 61 SGB V</a> bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommt, nur angerechnet werden darf, soweit sie Einkommensersatzfunktion hat.</p>
<p>Andererseits ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Rechtsprechung des BSG insgesamt als Einkommen i.S. des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II</a> zu ber&#252;cksichtigen. Sie ist in vollem Umfang keine zweckbestimmte Einnahme i.S. des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II</a>, die als Einkommen au&#223;er Betracht bleibt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts bleiben nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II</a> nur solche Einnahmen au&#223;er Betracht, deren Zweck sich ausdr&#252;cklich aus der gesetzlichen Vorschrift ergibt. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 SGB VII: Voraussetzungen und H&ouml;he des Rentenanspruchs">§§ 56</a> ff. SGB VII regelten aber nur Beginn, Dauer, H&#246;he und Berechnungsmodalit&#228;ten der Verletztenrente. Eine ausdr&#252;ckliche und eindeutige Zweckbestimmung lasse sich aus diesen Vorschriften nicht ablesen. Die Verletztenrente habe zwar unterschiedliche Funktionen (Mehrbedarfsersatz, Kompensation immaterieller Sch&#228;den, Einkommensersatz), diese seien aber nicht einer &#8220;Zweckbestimmung&#8221; i.S. des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II</a> gleich zu achten.</p>
<p>Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 SGB II: Zu ber&uuml;cksichtigendes Einkommen">§ 11 SGB II</a> werden alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet, die nicht ausdr&#252;cklich f&#252;r einen anderen Zweck als den Lebensunterhalt bestimmt sind. Nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibetr&auml;ge f&uuml;r Kinder">§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> sind dagegen nur Eink&#252;nfte und Bez&#252;ge anzusetzen, die f&#252;r den Unterhalt bestimmt oder geeignet sind. Wird eine als Bezug zu ber&#252;cksichtigende steuerfreie Rente gezahlt, ist daher zu pr&#252;fen, welchem Zweck die Rente dient. Allein daraus, dass in den gesetzlichen Regelungen der Zweck der Rente nicht ausdr&#252;cklich bestimmt wird, ist nicht zu folgern, dass die Zahlungen ausschlie&#223;lich f&#252;r den Lebensunterhalt bestimmt sind.</p>
<p>F&#252;r das Kindergeld wird ein Kind dann nicht mehr ber&#252;cksichtigt, wenn es eigene Eink&#252;nfte und Bez&#252;ge in H&#246;he des &#8211;am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten&#8211; Jahresgrenzbetrages hat. Der Gesetzgeber unterstellt, dass die Eltern in diesen F&#228;llen nicht mehr durch Aufwendungen f&#252;r den Unterhalt des Kindes belastet sind. Entstehen dem Kind aber Kosten f&#252;r Ma&#223;nahmen zur Behebung von k&#246;rperlichen oder psychischen Sch&#228;den aufgrund eines Unfalls, f&#252;r die nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung keine Erstattung vorgesehen ist, steht die Verletztenrente dem Kind insoweit nicht f&#252;r den Unterhalt zur Verf&#252;gung. Da die Verletztenrente auch gezahlt wird, um den aufgrund des Unfalls entstehenden Mehrbedarf auszugleichen, ist sie nur zum Unterhalt und zur Berufsausbildung bestimmt oder geeignet, soweit die Rentenzahlungen die Kosten &#252;bersteigen, die zur Wiederherstellung der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Sch&#228;den angefallen sind.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; III R 74/07</p>
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		<title>Verfrühte Besitzübergabe beim Grundstückskauf</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 11:14:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Besitzübergang]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliches Eigentum]]></category>

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		<description><![CDATA[

Ein bebautes Grundst&#252;ck ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den K&#228;ufer &#252;bergehen. Ma&#223;gebend ist dabei nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tats&#228;chliche &#220;bergang.
Unter Anschaffung ist im Ertragsteuer- wie im Investitionszulagenrecht der Erwerb eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts zu verstehen. Angeschafft wird im Zeitpunkt [...]]]></description>
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<p>Ein bebautes Grundst&#252;ck ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den K&#228;ufer &#252;bergehen. Ma&#223;gebend ist dabei nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tats&#228;chliche &#220;bergang.</p>
<p>Unter Anschaffung ist im Ertragsteuer- wie im Investitionszulagenrecht der Erwerb eines bereits bestehenden Wirtschaftsguts zu verstehen. Angeschafft wird im Zeitpunkt der Lieferung (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStDV/9a.html" target="_blank" title="&sect; 9a EStDV: Anschaffung, Herstellung">§ 9a EStDV</a>). Geliefert ist das Wirtschaftsgut, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien dar&#252;ber wirtschaftlich verf&#252;gen kann. Das ist bei der &#220;bertragung eines Grundst&#252;cks in der Regel der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber &#252;bergehen.</p>
<p>Dabei ist der Zeitpunkt der Anschaffung nicht danach zu bestimmen, wann der K&#228;ufer aufgrund des notariellen Kaufvertrages die &#220;bergabe beanspruchen konnte. Ma&#223;geblich ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs dagegen ausschlie&#223;lich, wann Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten tats&#228;chlich &#252;bergingen.</p>
<p>Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tats&#228;chlichen Gewalt &#252;ber die Sache erworben (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" target="_blank" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">§ 854 Abs. 1 BGB</a>). Dies kann geschehen, indem der bisherige Besitzer die Sache &#252;bergibt; gleichgestellt ist die einseitige Besitzergreifung durch den Erwerber mit Einverst&#228;ndnis des &#220;bergebenden. Der Besitz an Grundst&#252;cken kann auch durch die &#220;bergabe der Schl&#252;ssel &#252;bertragen werden.</p>
<p>Bei der &#220;bergabe handelt es sich um einen Realakt, d.h. um eine auf einen tats&#228;chlichen Erfolg gerichtete Willensbet&#228;tigung; Willensm&#228;ngel sind dabei unerheblich. Der Besitz kann zu einem sp&#228;teren oder &#8211;wie m&#246;glicherweise im Streitfall&#8211; zu einem fr&#252;heren als dem kaufvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt &#252;bertragen werden.</p>
<p>Die &#220;bergabe einer verkauften Sache &#8211;auch eines Grundst&#252;cks&#8211; bewirkt gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/446.html" target="_blank" title="&sect; 446 BGB: Gefahr- und Lasten&uuml;bergang">§ 446 BGB</a>, dass die Gefahr des zuf&#228;lligen Untergangs und der zuf&#228;lligen Verschlechterung auf den K&#228;ufer &#252;bergehen; von der &#220;bergabe an geb&#252;hren dem K&#228;ufer die Nutzungen und tr&#228;gt er die Lasten. Der Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ist insoweit unerheblich. Die Regelung des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/446.html" target="_blank" title="&sect; 446 BGB: Gefahr- und Lasten&uuml;bergang">§ 446 BGB</a> ist im Streitfall nicht &#8211;z.B. durch Vereinbarung eines von der &#220;bergabe unabh&#228;ngigen Gefahr&#252;berganges&#8211; abbedungen worden.</p>
<p>Wenn das verkaufte Geb&#228;ude, wie der Kl&#228;ger behauptet, vor Zahlung des restlichen Kaufpreises und damit fr&#252;her als nach § 6 des Kaufvertrages vorgesehen &#252;bergeben wurde, konnte die GmbH als Verk&#228;uferin danach die Herausgabe (R&#252;ckgabe) nicht mehr verlangen, denn dem Kl&#228;ger stand, soweit die GmbH nicht z.B. wegen Zahlungsverzuges vom Vertrag zur&#252;cktrat, gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/986.html" target="_blank" title="&sect; 986 BGB: Einwendungen des Besitzers">§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> ein Recht zum Besitz zu.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; III R 92/08</p>
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		<title>Steuerliche Zurechnung einer Quotentreuhand</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 11:03:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Treuhand]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftliches Eigentum]]></category>

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Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverh&#228;ltnisses steht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbst&#228;ndigen Gesch&#228;ftsanteil, sondern &#8211;als sog. Quotentreuhand&#8211; lediglich an einem Teil eines solchen Gesch&#228;ftsanteils vereinbart wird. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO und [...]]]></description>
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<p>Der Annahme eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverh&#228;ltnisses steht nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbst&#228;ndigen Gesch&#228;ftsanteil, sondern &#8211;als sog. Quotentreuhand&#8211; lediglich an einem Teil eines solchen Gesch&#228;ftsanteils vereinbart wird. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/39.html" target="_blank" title="&sect; 39 AO: Zurechnung">§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO</a> und stellt damit einen treugutf&#228;higen Gegenstand dar.</p>
<p>Der Annahme eines (zivilrechtlich) wirksamen Treuhandverh&#228;ltnisses steht nicht entgegen, dass dieses nicht an einem selbst&#228;ndigen Gesch&#228;ftsanteil, sondern &#8211;als sog. Quotentreuhand&#8211; lediglich an einem Teil eines solchen Gesch&#228;ftsanteils vereinbart wird. Der Anteil an einem selbst&#228;ndigen Gesch&#228;ftsanteil ist steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut i.S. des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/39.html" target="_blank" title="&sect; 39 AO: Zurechnung">§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO</a> und stellt damit einen treugutf&#228;higen Gegenstand dar. Die Treuhand bezeichnet in diesem Fall den Vertragszweck, die Quote dagegen bestimmt &#8211;in technischer und betragsm&#228;&#223;iger Hinsicht&#8211; die mittelbare Beteiligung des Treugebers am Gesch&#228;ftsanteil.</p>
<p>Nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung f&#252;hrt allerdings zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Treuhandverh&#228;ltnisses. Vielmehr muss der Treugeber sowohl rechtlich als auch tats&#228;chlich das Treuhandverh&#228;ltnis beherrschen. Ein solches Treuhandverh&#228;ltnis liegt dem Grunde nach vor, wenn ein Gesellschafter als Treuh&#228;nder Inhaber eines Gesch&#228;ftsanteils mit der Ma&#223;gabe ist, die Rechte aus der Beteiligung nur unter Beachtung eines mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandvertrages auszu&#252;ben. Die fiduziarische Vollrechtstreuhand wird durch ein dingliches und obligatorisches Element gekennzeichnet. Das dingliche Element bestimmt die Zuordnung des Rechts. Das schuldrechtliche Element ist f&#252;r die interne Bindung des Treuh&#228;nders ma&#223;gebend. Das dingliche Rechtsverh&#228;ltnis kann in Form der &#220;bertragungstreuhand, der Erwerbstreuhand oder als Vereinbarungstreuhand zustande kommen.</p>
<p>Bei der Pr&#252;fung, ob ein Treuhandverh&#228;ltnis tats&#228;chlich gegeben und damit eine von der zivilrechtlichen Inhaberschaft abweichende Zurechnung gerechtfertigt ist, ist ein strenger Ma&#223;stab anzulegen. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/159.html" target="_blank" title="&sect; 159 AO: Nachweis der Treuh&auml;nderschaft">§ 159 Abs. 1 Satz 1 AO</a> enth&#228;lt eine Beweisf&#252;hrungslastregelung f&#252;r den Fall, dass die tats&#228;chlichen Voraussetzungen des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/39.html" target="_blank" title="&sect; 39 AO: Zurechnung">§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO</a> streitig sind. Allerdings befreit <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/159.html" target="_blank" title="&sect; 159 AO: Nachweis der Treuh&auml;nderschaft">§ 159 Abs. 1 AO</a> das FG nicht von der Pflicht des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/FGO/96.html" target="_blank">§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO</a>, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen &#220;berzeugung zu entscheiden.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08</p>
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		<title>Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 10:55:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grenzgänger]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>

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		<description><![CDATA[

Eink&#252;nfte in einer g&#228;ngigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausl&#228;ndischen W&#228;hrung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. Umrechnungsma&#223;stab ist  &#8211;soweit vorhanden&#8211; der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europ&#228;ischen Zentralbank.
Lohnzahlungen sind dabei nach einem aktuellen Urteil [...]]]></description>
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<p>Eink&#252;nfte in einer g&#228;ngigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausl&#228;ndischen W&#228;hrung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. Umrechnungsma&#223;stab ist  &#8211;soweit vorhanden&#8211; der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europ&#228;ischen Zentralbank.</p>
<p>Lohnzahlungen sind dabei nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zum Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns anhand der von der Europ&#228;ischen Zentralbank ver&#246;ffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.</p>
<p>Eink&#252;nfte aus nichtselbst&#228;ndiger Arbeit in einer g&#228;ngigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausl&#228;ndischen W&#228;hrung sind als Einnahmen in Geld nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">§ 8 Abs. 1 EStG</a> zu besteuern. Das gilt unabh&#228;ngig davon, ob es sich bei dem Zufluss um von einem anderen Staat herausgegebene Banknoten und M&#252;nzen (sog. Sorten) oder &#8211;wie hier&#8211; um ein unbares Fremdw&#228;hrungsguthaben (sog. Devisen) handelt. Fremdw&#228;hrungen k&#246;nnen zwar &#8211;anders als das gesetzliche Zahlungsmittel&#8211; nicht mit dem Nennwert erfasst werden. Einnahmen in fremder W&#228;hrung stellen jedoch aus sich heraus einen Wert dar, der bei Zufluss durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist.</p>
<p>Lohnzahlungen sind dem Arbeitnehmer zugeflossen, wenn sie so in seinen Herrschaftsbereich gelangt sind, dass er wirtschaftlich &#252;ber sie verf&#252;gen kann (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG</a>). Im Fall der &#220;berweisung auf ein Bankkonto ist dies der Fall, wenn das Gehalt dem Konto des Arbeitnehmers bei der Bank gutgeschrieben worden ist.</p>
<p>Umrechnungsma&#223;stab ist &#8211;sofern wie im Streitfall vorhanden&#8211; der Euro-Referenzkurs der Europ&#228;ischen Zentralbank (bis zum 31. Dezember 2008, der an der Frankfurter Devisenb&#246;rse amtlich festgestellte Devisenkurs. Nur der Euro-Referenzkurs der Europ&#228;ischen Zentralbank erlaubt eine generelle und damit gleichheitsgerechte Bewertung einer fremden W&#228;hrung. Die in der Zeitreihen-Datenbank der Deutschen Bundesbank ver&#246;ffentlichten und &#252;ber das Internet abrufbaren Referenzkurse werden auf Basis eines t&#228;glichen Konzertationsverfahrens zwischen Zentralbanken inner- und au&#223;erhalb des Europ&#228;ischen Systems der Zentralbanken errechnet, das in der Regel um 14:15 Uhr (MEZ) stattfindet. Dabei achtet die Europ&#228;ische Zentralbank darauf, dass die ver&#246;ffentlichten Devisenkurse die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktverh&#228;ltnisse widerspiegeln. Da die Wechselkurse der vorgenannten W&#228;hrungen gegen&#252;ber dem Euro als Durchschnitt von Ankaufs- und Verkaufskursen errechnet werden, handelt es sich dabei nicht unbedingt um die Kurse, zu denen Markttransaktionen tats&#228;chlich durchgef&#252;hrt werden. Die von der Europ&#228;ischen Zentralbank ver&#246;ffentlichten Wechselkurse dienen vielmehr Referenzzwecken. Gleichwohl bilden diese Wechselkurse aus Sicht des erkennenden Senats den Marktpreis des Euro gegen&#252;ber den wichtigsten internationalen W&#228;hrungen sowie f&#252;r die W&#228;hrungen der L&#228;nder, welche der Europ&#228;ischen Union angeh&#246;ren bzw. mit denen Beitrittsverhandlungen zur EU aufgenommen wurden, ab.</p>
<p>Beim tats&#228;chlichen Umtausch k&#246;nnen die Wechselkurse einer Auslandsw&#228;hrung, d.h. die Preise f&#252;r den An- und Verkauf von Fremdw&#228;hrungen mehr oder weniger deutlich von den Referenzkursen der Europ&#228;ischen Zentralbank abweichen &#8211; je nach Land, Kreditinstitut, Wechselstube oder Zahlungsmethode. Die tats&#228;chlich erzielbaren Preise f&#252;r den An- oder Verkauf einer W&#228;hrung, als solches stellt sich der Umtausch einer fremden W&#228;hrung zivilrechtlich dar, sind wegen ihrer Bandbreite zur Umrechnung fremder W&#228;hrungen f&#252;r steuerliche Zwecke ungeeignet. Hierf&#252;r ist vielmehr ein objektiver Ma&#223;stab erforderlich, da sich sonst die Leistungsf&#228;higkeit des Einzelnen nach Marktzuf&#228;lligkeiten bestimmen w&#252;rde. Der Grundsatz der Gleichm&#228;&#223;igkeit der Besteuerung steht daher dem Ansatz der von den Kl&#228;gern im Einzelnen nachgewiesenen Verkaufserl&#246;se entgegen. Im &#220;brigen stellt sich der Umtausch des Fremdw&#228;hrungsguthabens als Verf&#252;gung &#252;ber den gutgeschriebenen Arbeitslohn f&#252;r private Zwecke dar. Damit einhergehende Kosten und Geb&#252;hren sind der privaten Lebensf&#252;hrung zuzuordnen und d&#252;rfen daher bei der Bemessung der zugeflossenen Einnahmen im Rahmen der Eink&#252;nfteermittlung nicht ber&#252;cksichtigt werden.</p>
<p>Dabei ist jedoch nicht der gesamte Jahresarbeitslohn nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahres umzurechnen. Bei einer Umrechnung der Jahreseinnahmen nach dem Jahresdurchschnitt werden Geldwertschwankungen der Fremdw&#228;hrung zum Euro ausgeglichen. Diese Verm&#246;gensmehrungen oder -einbu&#223;en stehen jedoch in keinem Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftsquelle nichtselbst&#228;ndiger Arbeit, sondern sind Folge eines Fremdw&#228;hrungsguthabens. Sie d&#252;rfen deshalb bei der Ermittlung der Eink&#252;nfte aus <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/19.html" target="_blank">§ 19 EStG</a> keinen Eingang finden. Im Hinblick auf <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EStG/11.html" target="_blank">§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> sind die Einnahmen vielmehr im Zeitpunkt des Zuflusses in Euro zu bestimmen. Nur insoweit wird die durch die Gehaltszahlung vermittelte Leistungsf&#228;higkeit des Steuerpflichtigen in Euro zutreffend erfasst. Im Streitfall ist damit eine monatliche Betrachtungsweise geboten, da die Kl&#228;ger ihre Geh&#228;lter jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto bei der X-Bank in B/Schweiz &#252;berwiesen erhielten.</p>
<p>Eine taggenaue Umrechnung der monatlichen Gehaltszahlungen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch nicht erforderlich. Dadurch w&#252;rde die tats&#228;chliche Verm&#246;gensmehrung der Kl&#228;ger in Euro zwar so genau wie m&#246;glich abgebildet. Allerdings erscheint eine auf den Tag genaue Umrechnung der Sfr dem Bundesfinanzhof bei der Vielzahl von Grenzg&#228;ngern nicht verwaltungspraktikabel. Aus Vereinfachungsgr&#252;nden ist dem Spannungsverh&#228;ltnis zwischen taggenauer Richtigkeit und Verwaltungspraktikabilit&#228;t durch den Ansatz monatlicher Durchschnittswerte der Europ&#228;ischen Zentralbank Rechnung zu tragen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Dezember 2009 &#8211; VI R 4/08</p>
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		<title>Keine doppelte Energiesteuerentlastung bei Bodenstromaggregaten in Flugzeugen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:46:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Energiesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Energiesteuerbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Energiesteuervergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Flugverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Stromsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[

Betreiber von Bodenstromaggregaten zur Bordstromversorgung von Flugzeugen k&#246;nnen f&#252;r das Kalenderjahr 2004 neben der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu gew&#228;hrenden Steuerbefreiung f&#252;r den erzeugten Strom nicht zus&#228;tzlich eine Verg&#252;tung der auf dem zur Stromerzeugung eingesetzten Gas&#246;l lastenden Energiesteuer beanspruchen.
Einem unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL abzuleitenden Anspruch auf [...]]]></description>
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<p>Betreiber von Bodenstromaggregaten zur Bordstromversorgung von Flugzeugen k&#246;nnen f&#252;r das Kalenderjahr 2004 neben der nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu gew&#228;hrenden Steuerbefreiung f&#252;r den erzeugten Strom nicht zus&#228;tzlich eine Verg&#252;tung der auf dem zur Stromerzeugung eingesetzten Gas&#246;l lastenden Energiesteuer beanspruchen.</p>
<p>Einem unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EnergieStRL abzuleitenden Anspruch auf Befreiung der bei der Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse von der Energiesteuer steht die Regelung in Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 EnergieStRL entgegen, die der deutsche Gesetzgeber in einer f&#252;r die betroffenen Verwender erkennbaren Weise in nationales Recht umgesetzt hat.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Dezember 2009 VII R 48/08</p>
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		<title>Umsatzsteuerpflicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:42:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsort]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkanstalt]]></category>

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		<description><![CDATA[

Eine &#246;ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen T&#228;tigkeiten auch unternehmerische T&#228;tigkeiten aus&#252;bt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur f&#252;r ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet. Mit dieser Begr&#252;ndung stellte der Bundesfinanzhof jetzt fest, dass eine Rundfunkanstalt [...]]]></description>
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<p>Eine &#246;ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen T&#228;tigkeiten auch unternehmerische T&#228;tigkeiten aus&#252;bt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3a.html" target="_blank" title="&sect; 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung">§ 3a Abs. 4 UStG</a> 1999 selbst dann als Unternehmerin (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/UStG/3a.html" target="_blank" title="&sect; 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung">§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG</a> 1999), wenn sie diese nur f&#252;r ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet. Mit dieser Begr&#252;ndung stellte der Bundesfinanzhof jetzt fest, dass eine Rundfunkanstalt Umsatzsteuer f&#252;r die von im &#252;brigen EU-Gemeinschaftsgebiet ans&#228;ssigen Rundfunkanstalten bezogenen Leistungen schuldet, weil diese Leistungen im Inland ausgef&#252;hrt wurden und damit im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Dezember 2009 XI R 62/06</p>
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		<title>Kein Gewerbesteuerausgleich für die lärmgeplagte Nachbargemeinden</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 09:34:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuermessbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuerzerlegung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Nachbargemeinden eines Gro&#223;flughafens steht auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zu, wenn auf ihrem Gebiet f&#252;r den Betrieb des Flughafens unerl&#228;ssliche L&#228;rmmessstationen installiert sind, entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage einiger hessischer Gemeinden.
Inhalt[&#8593;]Der AusgangsfallDie Entscheidungen von Hessischem Finanzgericht und BundesfinanzhofDie L&#228;rmmessstationen als Betriebsst&#228;ttenL&#228;rmmessstation ist keine mehrgemeindliche Betriebsst&#228;tteKein Zerlegungsanteil bei Zerlegung nach [...]]]></description>
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<p>Nachbargemeinden eines Gro&#223;flughafens steht auch dann kein Anteil an der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zu, wenn auf ihrem Gebiet f&#252;r den Betrieb des Flughafens unerl&#228;ssliche L&#228;rmmessstationen installiert sind, entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage einiger hessischer Gemeinden.</p>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#der-ausgangsfall">Der Ausgangsfall</a></li><li><a href="#die-entscheidungen-von-hessischem-finanzgericht-und-bundesfinanzhof">Die Entscheidungen von Hessischem Finanzgericht und Bundesfinanzhof</a></li><li><a href="#die-l228rmmessstationen-als-betriebsst228tten">Die L&#228;rmmessstationen als Betriebsst&#228;tten</a></li><li><a href="#l228rmmessstation-ist-keine-mehrgemeindliche-betriebsst228tte">L&#228;rmmessstation ist keine mehrgemeindliche Betriebsst&#228;tte</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#kein-zerlegungsanteil-bei-zerlegung-nach-a-targetblank-hrefhttpdejureorggesetzegewstg29html-targetblank-titlesect-29-gewstg-zerlegungsmaszligstab-29-gewstga">Kein Zerlegungsanteil bei Zerlegung nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab">§ 29 GewStG</a></a></li><li><a href="#keine-abweichende-zerlegung-nach-a-targetblank-hrefhttpdejureorggesetzegewstg33html-targetblank-titlesect-33-gewstg-zerlegung-in-besonderen-faumlllen-33-gewstga">Keine abweichende Zerlegung nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GewStG: Zerlegung in besonderen F&auml;llen">§ 33 GewStG</a></a></li><li><a href="#diese-beitraumlge-duumlrften-sie-ebenfalls-interessieren">Diese Beitr&auml;ge d&uuml;rften Sie ebenfalls interessieren:</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="der-ausgangsfall" id="der-ausgangsfall">Der Ausgangsfall<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die Erhebung der Gewerbesteuer beruht auf der Festsetzung eines sog. Gewerbesteuermessbetrages. Dieser Messbetrag, der aus dem Gewerbeertrag des Gewerbebetriebes abzuleiten ist, ist zu zerlegen, wenn Betriebsst&#228;tten zur Aus&#252;bung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Auf diese Weise wird jede Gemeinde, die &#8220;Lasten&#8221; aus der gewerblichen T&#228;tigkeit zu tragen hat, mit einem Anteil am Gewerbesteueraufkommen &#8220;entsch&#228;digt&#8221;. Gesetzlicher Zerlegungsma&#223;stab ist grunds&#228;tzlich das Verh&#228;ltnis, in dem sich die Summe der Arbeitsl&#246;hne auf die einzelnen Betriebsst&#228;tten verteilt. Bei sog. mehrgemeindlichen Betriebsst&#228;tten kann die Zerlegung auch nach einem anderen Aufteilungsma&#223;stab vorgenommen werden.</p>
<p>Im Streitfall ging es um einen hessischen Gro&#223;flughafen, der in den umliegenden Gemeinden L&#228;rmmessstationen betrieb und zum Fortbestand seiner Betriebsgenehmigung auch betreiben musste. Die betroffenen Gemeinden begehrten wegen dieser Messstationen einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen. Sie verwiesen insbesondere auf die mit der r&#228;umlichen N&#228;he zum Flughafen einhergehenden L&#228;rmbelastungen und die dadurch ausgel&#246;sten Investitionen im Gemeindebereich.</p>
<h3 name="die-entscheidungen-von-hessischem-finanzgericht-und-bundesfinanzhof" id="die-entscheidungen-von-hessischem-finanzgericht-und-bundesfinanzhof">Die Entscheidungen von Hessischem Finanzgericht und Bundesfinanzhof<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Hessische Finanzgericht hat die Klage der Nachbargemeinden abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Gemeinden hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Hessischen Finanzgerichts zwar aus verfahrensrechtlichen Gr&#252;nden wegen eines zwischenzeitlich seitens des Finanzamtes ergangenen &#196;nderungsbescheides aufgehoben, die Klagen der Gemeinden jedoch gleichwohl, wie erstinstanzlich bereits das Hessische Finanzgericht, abgewiesen:</p>
<p>Zwar seien die L&#228;rmmessstationen als Betriebsst&#228;tten des Flughafens anzusehen, so der Bundesfinanzhof. Ein Anteil an der Gewerbesteuer stehe den Nachbargemeinden gleichwohl nicht zu: Zum einen w&#252;rden in den Messstationen keine Arbeitnehmer besch&#228;ftigt, nach deren L&#246;hnen eine Zerlegung erfolgen k&#246;nnte. Zum anderen reiche die blo&#223;e Verbindung der Stationen mit dem Flughafen zur Daten&#252;bertragung per Kabel im &#246;ffentlichen W&#228;hlnetz nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden sog. mehrgemeindlichen Betriebsst&#228;tte auszugehen.</p>
<p>In &#228;hnlicher Weise hatte der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits f&#252;r Windkraftanlagen entschieden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist daraufhin allerdings das Gewerbesteuergesetz ge&#228;ndert worden; seitdem werden auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen nach einem besonderen Zerlegungsschl&#252;ssel am Gewerbesteueraufkommen beteiligt.</p>
<h3 name="die-l228rmmessstationen-als-betriebsst228tten" id="die-l228rmmessstationen-als-betriebsst228tten">Die L&#228;rmmessstationen als Betriebsst&#228;tten<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Da die L&#228;rmmessstationen im Streitfall Betriebsst&#228;tten der Flughafengesellschaft sind, war eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GewStG: Allgemeines">§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG</a> 2002 vorzunehmen, an der die klagenden Gemeinden dem Grunde nach zu beteiligen waren.</p>
<p>Sind im Erhebungszeitraum Betriebsst&#228;tten zur Aus&#252;bung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, ist der Steuermessbetrag gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GewStG: Allgemeines">§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG</a> 2002 in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Die Gewerbesteuer wird dann in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entf&#228;llt (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 GewStG: Hebeberechtigte Gemeinde">§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG</a> 2002).</p>
<p>Im Gewerbesteuergesetz wird der Betriebsst&#228;ttenbegriff nicht eigenst&#228;ndig definiert. Es ist deshalb f&#252;r gewerbesteuerliche Zwecke auf <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 AO: Betriebst&auml;tte">§ 12 AO</a> zur&#252;ckzugreifen. Gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AO/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 AO: Betriebst&auml;tte">§ 12 Satz 1 AO</a> ist eine Betriebsst&#228;tte jede feste Gesch&#228;ftseinrichtung oder Anlage, die der T&#228;tigkeit eines Unternehmens dient. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung setzt dies eine Gesch&#228;ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl&#228;che voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der T&#228;tigkeit des Unternehmens dient und &#252;ber die der Steuerpflichtige eine nicht nur vor&#252;bergehende Verf&#252;gungsmacht hat.</p>
<p>Diese Tatbestandsvoraussetzungen wurden von den Gemeinden, vom Finanzamt und im angefochtenen Urteil zu Recht als im Streitfall erf&#252;llt angesehen. Der Einwand, die L&#228;rmmessung sei nicht die Grundlage der Unternehmenst&#228;tigkeit der Flughafengesellschaft, greift nicht durch. Wenn in der gesetzlichen Definition gefordert wird, dass die Anlage der T&#228;tigkeit des Unternehmens dienen muss (als unternehmensbezogenes T&#228;tigwerden in, an oder mit der Gesch&#228;ftseinrichtung), erfasst das im Streitfall auch die im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb gesetzlich geforderte &#8211;und damit den Fortbestand der Betriebsgenehmigung sichernde&#8211; und aktiv betriebene L&#228;rmmessung. Die Flughafengesellschaft ist nach § 19a Satz 1 LuftVG zur Einrichtung und zum Betrieb der L&#228;rmmessstationen verpflichtet und hat die gewonnenen Ergebnisse nach Satz 2 fortlaufend sowohl der Genehmigungsbeh&#246;rde als auch der Flugl&#228;rmkommission nach § 32b LuftVG mitzuteilen und sie regelm&#228;&#223;ig zu ver&#246;ffentlichen. Dar&#252;ber hinaus besteht ein eigenbetrieblicher Veranlassungszusammenhang schon mit Blick auf die die Messergebnisse ber&#252;cksichtigende Entgeltordnung f&#252;r den Flugbetrieb (Berechnung der Start- und Landeentgelte) sowie seit dem Sommerflugplan des Streitjahres die &#220;berwachung der Einhaltung der sog. L&#228;rmkontingentierung.</p>
<h3 name="l228rmmessstation-ist-keine-mehrgemeindliche-betriebsst228tte" id="l228rmmessstation-ist-keine-mehrgemeindliche-betriebsst228tte">L&#228;rmmessstation ist keine mehrgemeindliche Betriebsst&#228;tte<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Eine L&#228;rmmessstation ist nicht Teil einer sog. mehrgemeindlichen Betriebsst&#228;tte i.S. des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 GewStG: Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsst&auml;tten">§ 30</a>, <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 GewStG: Hebeberechtigte Gemeinde">§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG</a> 2002.</p>
<p>Erstreckt sich die Betriebsst&#228;tte auf mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsst&#228;tte erstreckt, und zwar &#8220;nach der Lage der &#246;rtlichen Verh&#228;ltnisse unter Ber&#252;cksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsst&#228;tte erwachsenden Gemeindelasten&#8221; (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 GewStG: Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsst&auml;tten">§ 30 GewStG</a> 2002). Eine mehrgemeindliche Betriebsst&#228;tte liegt vor, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Gesch&#228;ftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein r&#228;umlicher und betrieblicher (d.h. organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht. Die f&#252;r die Annahme einer einheitlichen Betriebsst&#228;tte notwendigen Merkmale m&#252;ssen grunds&#228;tzlich kumulativ erf&#252;llt sein. Allerdings kann f&#252;r bestimmte Unternehmen der r&#228;umliche Zusammenhang bei einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten. Die Feststellung, ob und ggf. welche einzelnen Betriebsteile auf Grund der genannten Kriterien ein einheitliches Ganzes darstellen, obliegt dem Finanzgericht.</p>
<p>Der Schlussfolgerung des Hessischen Finanzgerichts, dass ein betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Flughafenbetrieb und den einzelnen L&#228;rmmessstationen besteht, ist zuzustimmen. Der betriebliche Zusammenhang folgt im Streitfall schon aus dem unbestrittenen Umstand, dass der Flughafen ohne die L&#228;rmmesseinrichtungen nicht betrieben werden darf. Dar&#252;ber hinaus ergibt er sich etwa aus der Entgeltordnung der Flughafengesellschaft, wonach Start- und Landeentgelte in Abh&#228;ngigkeit von der Qualit&#228;t des jeweiligen L&#228;rmereignisses erhoben werden.</p>
<p>Dem Hessischen Finanzgericht ist aber auch darin zuzustimmen, so der Bundesfinanzhof in seinen Urteilsgr&#252;nden weiter, dass es im Streitfall an dem erforderlichen r&#228;umlichen Zusammenhang fehlt. So gibt es &#8211;was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist&#8211; keinen durch ein oder mehrere zusammenh&#228;ngende Grundst&#252;cke vermittelten &#8220;erdoberfl&#228;chenbezogenen&#8221; Zusammenhang der Gesamtanlage. Das Hessische Finanzgericht konnte auch ohne Rechtsfehler den betrieblichen Zusammenhang &#8211;durch die den Betrieb des Flughafens sicherstellende Funktion der L&#228;rmmessstationen und die unterirdische Verbindung der Gesamtanlage zum Zwecke der Daten&#252;bertragung&#8211; als nicht so entscheidend werten, dass das Fehlen des r&#228;umlichen Zusammenhangs durch einen besonders engen betrieblichen Zusammenhang aufgewogen werden k&#246;nnte.</p>
<p>Zwar hat es der Bundesfinanzhof z.B. f&#252;r Unternehmen der Elektrizit&#228;tsversorgung und der Mineral&#246;lwirtschaft ausreichen lassen, dass der r&#228;umliche Zusammenhang durch betriebliche Anlagen unter oder &#252;ber der Erdoberfl&#228;che hergestellt wird, und dies ohne R&#252;cksicht auf deren &#228;u&#223;ere Sichtbarkeit und zumindest bei Elektrizit&#228;tsunternehmen auch ohne R&#252;cksicht auf das Eigentum an den die Verbindung vermittelnden Leitungen. Bei diesen Unternehmenszweigen trete der r&#228;umliche Zusammenhang wegen der besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund. Der Bundesfinanzhof sieht aber keinen Anlass, &#252;ber die dort beurteilten und vergleichbaren Situationen einer &#8220;betriebsspezifisch bedingten Verbindung&#8221; hinaus das strukturbildende Kriterium des fl&#228;chenbezogenen r&#228;umlichen Zusammenhangs einzuschr&#228;nken. Dies hat er schon insoweit zum Ausdruck gebracht, als ein r&#228;umlicher Zusammenhang nicht durch Telefonleitungen oder andere allgemeine Kommunikationsleitungen begr&#252;ndet werden kann. Der Bundesfinanzhof sieht sich zu diesem engen Normverst&#228;ndnis auch dadurch veranlasst, dass die Anwendung der Ausnahmevorschrift des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 GewStG: Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsst&auml;tten">§ 30 GewStG</a> 2002 anstelle der Grundnorm des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab">§ 29 GewStG</a> 2002 nicht zum Regelfall f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Zerlegung werden darf.</p>
<p>Das Hessische Finanzgericht hat gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/FGO/118.html" target="_blank">§ 118 Abs. 2 FGO</a> bindend festgestellt, dass die Daten&#252;bertragung von den L&#228;rmmessstationen zwar auf eine technisch besondere Art und Weise, aber im Rahmen des &#246;ffentlichen W&#228;hlnetzes erfolgt. Der betriebliche Zusammenhang zwischen der gesamten L&#228;rmmessanlage und der Flughafenfl&#228;che wird damit auf der Grundlage einer auch anderen Zwecken dienenden Kabelverbindung hergestellt. Damit ist die Situation im Streitfall &#8211;wie auch das Hessische Finanzgericht hervorgehoben hat&#8211; vergleichbar mit einer (Daten-)Verbindung der Filialen einer Bank zu einem gemeinsamen Rechenzentrum aller Filialen &#252;ber Gemeinde- und L&#228;ndergrenzen hinweg. Sie ist ebenso vergleichbar mit einer kabellosen, funktechnischen Verbindung zwischen verschiedenen Betriebseinheiten oder Betriebsvorrichtungen. Auch wenn die Funktion der L&#228;rmmessstationen f&#252;r den geordneten Flugbetrieb betriebsnotwendig ist, kann eine allgemeine Kommunikationsleitung keine ausreichend enge r&#228;umliche Verbindung der Gesamtanlage &#8220;Flughafenbetrieb&#8221; herstellen.</p>
<h3 name="kein-zerlegungsanteil-bei-zerlegung-nach-a-targetblank-hrefhttpdejureorggesetzegewstg29html-targetblank-titlesect-29-gewstg-zerlegungsmaszligstab-29-gewstga" id="kein-zerlegungsanteil-bei-zerlegung-nach-a-targetblank-hrefhttpdejureorggesetzegewstg29html-targetblank-titlesect-29-gewstg-zerlegungsmaszligstab-29-gewstga">Kein Zerlegungsanteil bei Zerlegung nach <a target=\"_blank\" href=\"http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab\">§ 29 GewStG</a><span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Den klagenden Nachbargemeinden ist nach dem hiernach einschl&#228;gigen Zerlegungsma&#223;stab des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab">§ 29 GewStG</a> 2002 kein Zerlegungsanteil zuzuweisen.</p>
<p><a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab">§ 29 Abs. 1 GewStG</a> 2002 sieht als (Regel-)Zerlegungsma&#223;stab das Verh&#228;ltnis vor, in dem die Summe der Arbeitsl&#246;hne, die an die bei allen Betriebsst&#228;tten (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GewStG: Allgemeines">§ 28 GewStG</a> 2002) besch&#228;ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitsl&#246;hnen steht, die an die bei den Betriebsst&#228;tten der einzelnen Gemeinden besch&#228;ftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Da auf den in den Gemeindegebieten der Nachbargemeinden belegenen L&#228;rmmessstationen mangels Besch&#228;ftigung von Arbeitnehmern keine Arbeitsl&#246;hne gezahlt worden sind, sind diese Gemeinden nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab">§ 29 Abs. 1 GewStG</a> 2002 mit jeweils 0 € zu beteiligen.</p>
<h3 name="keine-abweichende-zerlegung-nach-a-targetblank-hrefhttpdejureorggesetzegewstg33html-targetblank-titlesect-33-gewstg-zerlegung-in-besonderen-faumlllen-33-gewstga" id="keine-abweichende-zerlegung-nach-a-targetblank-hrefhttpdejureorggesetzegewstg33html-targetblank-titlesect-33-gewstg-zerlegung-in-besonderen-faumlllen-33-gewstga">Keine abweichende Zerlegung nach <a target=\"_blank\" href=\"http://dejure.org/gesetze/GewStG/33.html\" target=\"_blank\" title=\"&sect; 33 GewStG: Zerlegung in besonderen F&auml;llen\">§ 33 GewStG</a><span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Eine abweichende Zerlegung gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GewStG: Zerlegung in besonderen F&auml;llen">§ 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG</a> 2002 kommt nicht in Betracht.</p>
<p>Der Gewerbesteuermessbetrag ist gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 GewStG: Zerlegung in besonderen F&auml;llen">§ 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG</a> 2002 unter der Voraussetzung, dass die Zerlegung nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GewStG: Allgemeines">§§ 28</a> bis <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 GewStG: Begriff der Arbeitsl&ouml;hne f&uuml;r die Zerlegung">31 GewStG</a> 2002 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis f&#252;hrt, nach einem Ma&#223;stab zu zerlegen, der die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse besser ber&#252;cksichtigt. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung rechtfertigt aber nicht jede offenbare Unbilligkeit, die sich aus einem gesetzlichen Zerlegungsma&#223;stab (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 GewStG: Allgemeines">§§ 28</a> bis <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 GewStG: Begriff der Arbeitsl&ouml;hne f&uuml;r die Zerlegung">31 GewStG</a> 2002) ergibt, eine Zerlegung nach einem abweichenden Ma&#223;stab, sondern nur eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umst&#228;nde des Einzelfalles die sich aus einem groben gesetzlichen Ma&#223;stab allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich &#252;bertroffen wird.</p>
<p>Dazu hat das Hessische Finanzgericht in seiner Hauptbegr&#252;ndung zutreffend erkannt, dass allein der Umstand, dass in den auf dem Gebiet der Nachbargemeinden belegenen L&#228;rmmessstationen keine Arbeitsl&#246;hne angefallen sind und deshalb auf diese nur Zerlegungsanteile von 0 € entfallen, nicht zur offenbaren Unbilligkeit des von <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab">§ 29 GewStG</a> 2002 vorgegebenen Aufteilungsma&#223;stabes f&#252;hrt. Dieser Ma&#223;stab sei nur dann von vornherein ungeeignet, wenn die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitsl&#246;hne (in allen Betriebsst&#228;tten) nicht vorgenommen werden k&#246;nne. Dass der Gesetzgeber den Bedarf gesehen hat, in bestimmten Fallsituationen in <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab">§ 29 GewStG</a> 2002 einen Zerlegungsma&#223;stab festzuschreiben, der teilweise von den Arbeitsl&#246;hnen unabh&#228;ngig ist (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 GewStG: Zerlegungsma&szlig;stab">§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG</a> 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74), begr&#252;ndet eine Unbilligkeit des Regelma&#223;stabs im Streitfall ebenfalls nicht.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2009 &#8211; I R 56/08</p>
<hr /><h3 name="diese-beitraumlge-duumlrften-sie-ebenfalls-interessieren" id="diese-beitraumlge-duumlrften-sie-ebenfalls-interessieren">Diese Beitr&auml;ge d&uuml;rften Sie ebenfalls interessieren:<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><ul><li><a target="_blank" href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/kein-vorsteuerabzug-fuer-den-privat-genutzten-anbau-315713" rel="bookmark" title="Permanent Link: Kein Vorsteuerabzug f&#252;r den privat genutzten Anbau">Kein Vorsteuerabzug f&#252;r den privat genutzten Anbau</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/keine-vorsteuerberichtigung-fuer-vor-2005-erworbenes-umlaufvermoegen-39168" rel="bookmark" title="Permanent Link: Keine Vorsteuerberichtigung f&#252;r vor 2005 erworbenes Umlaufverm&#246;gen">Keine Vorsteuerberichtigung f&#252;r vor 2005 erworbenes Umlaufverm&#246;gen</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/sozialversicherungsbeitraege-fuer-schwarzlohn-32250" rel="bookmark" title="Permanent Link: Sozialversicherungsbeitr&#228;ge f&#252;r Schwarzlohn">Sozialversicherungsbeitr&#228;ge f&#252;r Schwarzlohn</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/sozialrecht/kein-kurzarbeitergeld-fuer-leiharbeitnehmer-314986" rel="bookmark" title="Permanent Link: Kein Kurzarbeitergeld f&#252;r Leiharbeitnehmer">Kein Kurzarbeitergeld f&#252;r Leiharbeitnehmer</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/fur-anwalte/internetdienste/ihre-homepage" rel="bookmark" title="Permanent Link: Die Homepage f&#252;r Ihre Kanzlei">Die Homepage f&#252;r Ihre Kanzlei</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/familienrecht/naturalunterhalt-fuer-die-eltern-316048" rel="bookmark" title="Permanent Link: Naturalunterhalt f&#252;r die Eltern">Naturalunterhalt f&#252;r die Eltern</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/jagdrecht-und-waffenrecht/kein-schalldaempfer-fuer-die-jagd-37323" rel="bookmark" title="Permanent Link: Kein Schalld&#228;mpfer f&#252;r die Jagd">Kein Schalld&#228;mpfer f&#252;r die Jagd</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/medienarbeit-fuer-die-oeffentliche-hand-durch-einen-verein-37531" rel="bookmark" title="Permanent Link: Medienarbeit f&#252;r die &#246;ffentliche Hand durch einen Verein">Medienarbeit f&#252;r die &#246;ffentliche Hand durch einen Verein</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/bauleitplanung-fuers-factory-outlet-313522" rel="bookmark" title="Permanent Link: Bauleitplanung f&#252;rs Factory-Outlet">Bauleitplanung f&#252;rs Factory-Outlet</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kein-anwaltliches-berufsausuebungsverbot-fuer-den-justitiar-eines-berufsstaendischen-versorgungswerks-39052" rel="bookmark" title="Permanent Link: Kein anwaltliches Berufsaus&#252;bungsverbot f&#252;r den Justitiar eines berufsst&#228;ndischen Versorgungswerks">Kein anwaltliches Berufsaus&#252;bungsverbot f&#252;r den Justitiar eines berufsst&#228;ndischen Versorgungswerks</a></li></ul><hr /><small><br /><!-- abe5ebc4d1c92e7df9b5e5rl714e0679ac (74.125.158.81) --><a title="Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop" href="http://aktenlocher.rechtslupe.de" class="adcenter"><strong>Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop</strong><br/>
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		<title>Verfassungswidrige Benachteilung von Mutter und Kind durch die Zweitwohnungsteuer?</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 08:39:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnungssteuer]]></category>

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Der Bundesfinanzhof hat den Senator f&#252;r Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg aufgefordert, einem beim Bundesfinanzhof anh&#228;ngigen Verfahren zum Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetz beizutreten. Damit soll dem Hamburgischen Finanzsenator Gelegenheit gegeben werden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz dadurch gegen gegen gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. [...]]]></description>
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<p>Der Bundesfinanzhof hat den Senator f&#252;r Finanzen der Freien und Hansestadt Hamburg aufgefordert, einem beim Bundesfinanzhof anh&#228;ngigen Verfahren zum Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetz beizutreten. Damit soll dem Hamburgischen Finanzsenator Gelegenheit gegeben werden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz dadurch gegen gegen gegen <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> in Verbindung mit <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> verst&#246;&#223;t, dass die Zweitwohnung eines Alleinerziehenden von der Steuer erfasst wird, w&#228;hrend Zweitwohnungen von verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Eltern von der Zweitwohnungsteuer ausgenommen sind. Das Verfahren betrifft zwar konkret die Gesetzeslage in Hamburg, vergleichbare Bestimmungen finden sich jedoch auch in vielen anderen Kommunen.</p>
<p>Nach § 1 HmbZWStG unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in Hamburg der Zweitwohnungsteuer, wobei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbZWStG als Zweitwohnung eine Wohnung aufzufassen ist, die dem Eigent&#252;mer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Hamburgischen Meldegesetzes dient. Nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gelten die Abs. 1 und 2 der Vorschrift nicht f&#252;r Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus &#252;berwiegend beruflichen Gr&#252;nden innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und au&#223;erhalb Hamburgs belegen ist.</p>
<p>Im konkreten Fall des Bundesfinanzhofs geht es um eine alleinerziehende Mutter und ihre noch in der Schulausbildung befindliche Tochter, deren gemeinsame Hauptwohnung au&#223;erhalb Hamburgs lag. Die Mutter unterhielt aus beruflichen Gr&#252;nden eine Zweitwohnung in Hamburg. Als nicht verheiratete Person konnte sie die Verg&#252;nstigung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG nicht in Anspruch nehmen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> auch die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft sch&#252;tzt. Dieser Schutz betrifft die Familie vorrangig als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, zu der nach der vorl&#228;ufigen Sicht des BFH auch die schulische Ausbildung geh&#246;rt. Deshalb stellt sich aus Sicht des Gerichts die Frage, ob eine Regelung, nach der vergleichbare verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen beg&#252;nstigt werden, w&#228;hrend eine aus einer Mutter und einem noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie ausgeschlossen wird, mit der Verfassung vereinbar ist.</p>
<p> Bei der Pr&#252;fung der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der Norm, welche &#8211;ausweislich der zitierten Materialien&#8211; nicht prim&#228;r geschaffen wurde, um Wohnungen, die aus beruflichen Gr&#252;nden neben der Hauptwohnung gehalten werden, generell nicht mit Zweitwohnungsteuer zu belasten, sondern um zu verhindern, dass Ehegatten aus der sie betreffenden melderechtlichen Sonderregelung f&#252;r den ehelichen Wohnsitz einen steuerlichen Nachteil erleiden (vgl. zur wortlautidentischen Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes BFH-Beschluss vom 19. August 2009 <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II B 38/09" target="_blank" title="BFH, 19.08.2009 - II B 38/09">II B 38/09</a>, BFH/NV 2009, 2014), wird zun&#228;chst zu ber&#252;cksichtigen sein, dass eine melderechtliche Zwangslage in der Person der Kl&#228;gerin in den Streitjahren nicht bestand.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf verheiratete Steuerpflichtige ausgef&#252;hrt, dass zu dem von <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> gesch&#252;tzten ehelichen Zusammenleben auch die Entscheidung der Eheleute z&#228;hlt, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung selbst bei einer beruflichen Ver&#228;nderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, zu erhalten, da die Innehabung einer Zweitwohnung die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort ist. Einen Versto&#223; gegen <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1</a> i.V.m. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> hat das BVerfG deshalb alleine aus dem Umstand abgeleitet, dass nach § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seinem Ehegatten lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute ist. Deshalb ist ein Ehegatte, dessen vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG bei ausschlie&#223;licher Betrachtung seiner Person diejenige am Besch&#228;ftigungsort ist, gezwungen, sich gleichwohl mit Hauptwohnsitz in der ehelichen Wohnung anzumelden. Eine Regelung, welche unter Ankn&#252;pfung an diese melderechtlichen Vorgaben generell die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer f&#252;r Nebenwohnungen vorsieht, verst&#246;&#223;t dementsprechend gegen <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>, weil es f&#252;r Verheiratete ausgeschlossen ist, die Wohnung am Besch&#228;ftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, w&#228;hrend Personen, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres melderechtlichen Hauptwohnsitzes an ihren Besch&#228;ftigungsort abgehalten werden, einer steuerlichen Belastung durch Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes am Besch&#228;ftigungsort entgehen k&#246;nnen.</p>
<p>Eine solche melderechtliche Zwangslage bestand in der Person der Kl&#228;gerin auch im Hinblick auf die Minderj&#228;hrigkeit ihrer Tochter nicht. Zwar ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG bzw. § 16 Abs. 2 Satz 3 des Meldegesetzes f&#252;r das Land Mecklenburg-Vorpommern und § 15 Abs. 2 Satz 3 HmbMG Hauptwohnung eines minderj&#228;hrigen Einwohners die Wohnung der Personensorgeberechtigten bzw. bei Getrenntleben der Sorgeberechtigten die Wohnung desjenigen Personensorgeberechtigten, die von dem Minderj&#228;hrigen vorwiegend benutzt wird. Die Kl&#228;gerin hatte aber bei auf ihre Person beschr&#228;nkter isolierter Betrachtungsweise ihren Hauptwohnsitz in N inne, weil sie sich dort nach den Feststellungen des Finanzgerichts &#252;berwiegend aufhielt. Zu einer zwangsweisen, die Zweitwohnungsteuerpflicht ausl&#246;senden Verlagerung des Hauptwohnsitzes aus Hamburg heraus konnte es folglich nicht kommen.</p>
<p>Allerdings wird bei der Pr&#252;fung der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG weiter zu ber&#252;cksichtigen sein, dass der Landesgesetzgeber bei der Schaffung der Norm deutlich &#252;ber die Vorgaben des BVerfG in seinem Beschluss in <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 114, 316" target="_blank" title="BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00: Zweitwohnungsteuer II">BVerfGE 114, 316</a> hinausgegangen ist, indem er die Anwendung der Abs. 1 und 2 der Vorschrift f&#252;r Wohnungen von verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner leben, generell ausgeschlossen hat, wenn diese ihre in Hamburg belegene Wohnung aus &#252;berwiegend beruflichen Gr&#252;nden innehaben und die mit dem Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam genutzte Wohnung die Hauptwohnung und au&#223;erhalb Hamburgs belegen ist.</p>
<p>Es steht au&#223;er Zweifel, dass die Kl&#228;gerin, w&#228;re sie verheiratet oder w&#252;rde sie in Lebenspartnerschaft leben, dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG unterfiele. Dies ergibt sich daraus, dass sie ihre Wohnung in N nicht nur als Hauptwohnung angemeldet hat, sondern sich dort im Streitzeitraum auch &#252;berwiegend aufhielt, w&#228;hrend sie ihre Hamburger Wohnung ausschlie&#223;lich aus beruflichen Gr&#252;nden nutzte. Auch ein Fall, in welchem nach dem vom Finanzamt verwendeten Pr&#252;fschema eine nur &#8220;gelegentliche beruflich veranlasste Nutzung&#8221; vorliegen k&#246;nnte, ist ausgeschlossen, weil die Kl&#228;gerin ihre Wohnung in N nicht berufsbedingt nutzte.</p>
<p>Es stellt sich insoweit die Frage, ob die Regelung, nach der vergleichbare verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen von § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG erfasst werden, w&#228;hrend eine aus einer Mutter und einem zun&#228;chst minderj&#228;hrigen und dann noch in der Schulausbildung befindlichen Kind bestehende Familie nicht beg&#252;nstigt wird, mit <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1</a> i.V.m. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> vereinbar ist.</p>
<p><a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> stellt nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und enth&#228;lt einen besonderen Gleichheitssatz, der es verbietet, Ehe und Familie gegen&#252;ber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Auch die aus einer alleinerziehenden Mutter und ihrem Kind bestehende Gemeinschaft unterf&#228;llt <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>, der die Familie als umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen, sch&#252;tzt; das gilt auch f&#252;r das Verh&#228;ltnis zwischen Eltern und ihren vollj&#228;hrigen Kindern.</p>
<p>Der vorgenannte Schutz betrifft die Familie vorrangig als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, in welcher die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder ihre wesentliche Grundlage findet. Deshalb ist auch davon auszugehen, dass die Familie als verantwortliche Elternschaft von der prinzipiellen Schutzbed&#252;rftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt wird und die Verantwortlichkeit und das Sorgerecht der Eltern mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsf&#228;higkeit des Kindes zur&#252;cktreten. Demgem&#228;&#223; nimmt die Schutzintensit&#228;t ab, je mehr sich die famili&#228;re Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zu einer Haus- bzw. Begegnungsgemeinschaft wandelt. Im Streitfall ist aber zu ber&#252;cksichtigen, dass die Tochter der Kl&#228;gerin nicht nur im Januar 2007 noch minderj&#228;hrig war, sondern sich auch noch danach in der schulischen Ausbildung befand. Es stellt sich deshalb die Frage, ob allein die Tatsache, dass die Tochter der Kl&#228;gerin w&#228;hrend des Gro&#223;teils des Streitzeitraums schon vollj&#228;hrig war, den Ausschluss der Kleinfamilie Mutter/Kind aus dem Beg&#252;nstigungstatbestand des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG rechtfertigen kann, weil aus der vorl&#228;ufigen Sicht des Senats jedenfalls die schulische Ausbildung noch der famili&#228;ren Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zugeh&#246;rig ist. Ob der Kl&#228;gerin und ihrer Tochter eine Verlagerung des famili&#228;ren Hauptwohnsitzes nach Hamburg allein zum Zweck der Vermeidung der Zweitwohnungsteuerpflicht zumutbar gewesen w&#228;re, erscheint deshalb fraglich.</p>
<p>Sollte die Pr&#252;fung der angesprochenen Verfassungsfragen einen Versto&#223; gegen <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1</a> i.V.m. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> ergeben, so m&#252;sste der Bundesfinanzhof nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html" target="_blank">Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG</a> das Verfahren aussetzen und im Wege einer Richtervorlage eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 2009 &#8211; II R 67/08</p>
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		<title>Keine Kündigung eines Unterlassungsvertrages</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 19:37:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>

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Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende &#196;nderung der Beurteilung der tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse berechtigt nach einem heute verk&#252;ndeten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zur K&#252;ndigung des Unterlassungsvertrages.
Dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Beklagte im M&#228;rz 2007 einen Artikel &#252;ber drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen  ver&#246;ffentlichte, der mit [...]]]></description>
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<p>Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende &#196;nderung der Beurteilung der tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse berechtigt nach einem heute verk&#252;ndeten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zur K&#252;ndigung des Unterlassungsvertrages.</p>
<p>Dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein Rechtsstreit zugrunde, in dem die Beklagte im M&#228;rz 2007 einen Artikel &#252;ber drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAF-Terroristen  ver&#246;ffentlichte, der mit einem Foto der Kl&#228;gerin illustriert war. Auf die Abmahnung der Kl&#228;gerin, die darauf hinwies, dass sie in &#228;hnlich gelagerten F&#228;llen gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verf&#252;gungen erwirkt habe, verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Kl&#228;gerin im Zusammenhang mit Berichten &#252;ber deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung k&#252;nftig nicht mehr zu verbreiten. Da die einstweiligen Verf&#252;gungen keinen Bestand hatten, k&#252;ndigte die Beklagte im Mai 2007 den Unterlassungsvertrag.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin begehrte darauf die gerichtliche Feststellung, dass die Verpflichtung der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag fortbesteht. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Rottweil hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl&#228;gerin hat jedoch das Oberlandesgericht Stuttgart das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision des beklagten Presseunternehmens wurde heute vom Bundesgerichtshof zur&#252;ck gewiesen:</p>
<p>Die Aufhebung der einstweiligen Verf&#252;gungen berechtigt die Beklagte nicht zur K&#252;ndigung der Unterlassungsvereinbarung, so der Bundesgerichtshof. Sie stellt keinen wichtigen Grund dar, aufgrund dessen der Beklagten bei Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde die Fortsetzung des Vertragsverh&#228;ltnisses nicht zugemutet werden kann (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/314.html" target="_blank" title="&sect; 314 BGB: K&uuml;ndigung von Dauerschuldverh&auml;ltnissen aus wichtigem Grund">§ 314 Abs. 1 BGB</a>) und l&#228;sst auch nicht die Gesch&#228;ftsgrundlage der Vereinbarung entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Auslegung des Berufungsgerichtes nicht beanstandet, dass die Beklagte das Risiko einer Aufhebung der einstweiligen Verf&#252;gungen vertraglich &#252;bernommen hat. Eine solche Aufhebung ist auch nicht mit einer nachtr&#228;glichen Gesetzes&#228;nderung vergleichbar, die zur K&#252;ndigung eines Unterlassungsvertrags berechtigen kann.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. M&#228;rz 2010 – VI ZR 52/09</p>
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		<title>Die Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolleure</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 19:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbeauftragter]]></category>

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Nach einem heute verk&#252;ndeten Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr versto&#223;en, indem sie die f&#252;r [...]]]></description>
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<p>Nach einem heute verk&#252;ndeten Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr versto&#223;en, indem sie die f&#252;r die &#220;berwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht&#246;ffentliche Stellen und &#246;ffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zust&#228;ndigen Kontrollstellen in den Bundesl&#228;ndern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in v&#246;lliger Unabh&#228;ngigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.</p>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#unabh228ngigkeit-als-freiheit-von-jeder-einflussnahme">Unabh&#228;ngigkeit als Freiheit von jeder Einflussnahme</a></li><li><a href="#freier-datenverkehr-vs-recht-auf-privatsp228hre">Freier Datenverkehr vs. Recht auf Privatsp&#228;hre</a></li><li><a href="#vergleich-mit-den-regelungen-f252r-die-datenverarbeitung-durch-246ffentliche-stellen">Vergleich mit den Regelungen f&#252;r die Datenverarbeitung durch &#246;ffentliche Stellen</a></li><li><a href="#die-erforderliche-unabh228ngigkeit-der-kontrollstellen">Die erforderliche Unabh&#228;ngigkeit der Kontrollstellen</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#zur-staatlichen-aufsicht">Zur staatlichen Aufsicht</a></li><li><a href="#die-abweichende-deutsche-rechtsauffassung">Die abweichende deutsche Rechtsauffassung</a></li><li><a href="#das-urteil">Das Urteil</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="unabh228ngigkeit-als-freiheit-von-jeder-einflussnahme" id="unabh228ngigkeit-als-freiheit-von-jeder-einflussnahme">Unabh&#228;ngigkeit als Freiheit von jeder Einflussnahme<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 ist angesichts des Fehlens einer Definition in der Richtlinie nach dem Urteil des EuGH auf den gew&#246;hnlichen Sinn der Wendung „in v&#246;lliger Unabh&#228;ngigkeit“ abzustellen. In Bezug auf &#246;ffentliche Stellen bezeichnet der Begriff „Unabh&#228;ngigkeit“ in der Regel eine Stellung, in der gew&#228;hrleistet ist, dass die betreffende Stelle v&#246;llig frei von Weisungen und Druck handeln kann. Entgegen dem Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland deutet f&#252;r den Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union nichts darauf hin, dass das Unabh&#228;ngigkeitserfordernis allein das Verh&#228;ltnis zwischen den Kontrollstellen und den ihrer Kontrolle unterstellten Einrichtungen betr&#228;fe. Im Gegenteil wird der Begriff „Unabh&#228;ngigkeit“ durch das Adjektiv „v&#246;llig“ verst&#228;rkt, was eine Entscheidungsgewalt impliziert, die jeglicher Einflussnahme von au&#223;erhalb der Kontrollstelle, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen ist.</p>
<h3 name="freier-datenverkehr-vs-recht-auf-privatsp228hre" id="freier-datenverkehr-vs-recht-auf-privatsp228hre">Freier Datenverkehr vs. Recht auf Privatsp&#228;hre<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Zweitens geht, so der EuGH in seinen Urteilsgr&#252;nden weiter, in Bezug auf die Ziele der Richtlinie 95/46 insbesondere aus deren Erw&#228;gungsgr&#252;nden 3, 7 und 8 hervor, dass sie durch die Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in erster Linie den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten gew&#228;hrleisten soll, der f&#252;r die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 EG: (ex-Art. 7a)">Art. 14 Abs. 2 EG</a> erforderlich ist.</p>
<p>Der freie Verkehr personenbezogener Daten kann jedoch das Recht auf Privatsph&#228;re beeintr&#228;chtigen, wie es u. a. in <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" target="_blank" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8</a> der Europ&#228;ischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und durch die allgemeinen Grunds&#228;tze des Gemeinschaftsrechts anerkannt ist.</p>
<p>Deshalb und wie insbesondere aus ihrem zehnten Erw&#228;gungsgrund und Art. 1 hervorgeht, hat die Richtlinie 95/46 au&#223;erdem zum Ziel, den durch die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften garantierten Schutz nicht zu verringern, sondern vielmehr in der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gew&#228;hrleisten.</p>
<p>Die in Art. 28 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Kontrollstellen sind somit die H&#252;ter dieser Grundrechte und Grundfreiheiten, und ihre Einrichtung in den Mitgliedstaaten gilt, wie es im 62. Erw&#228;gungsgrund der Richtlinie hei&#223;t, als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.</p>
<p>Um diesen Schutz zu gew&#228;hrleisten, m&#252;ssen die Kontrollstellen zum einen die Achtung des Grundrechts auf Privatsph&#228;re und zum anderen die Interessen, die den freien Verkehr personenbezogener Daten verlangen, miteinander ins Gleichgewicht bringen. Im &#220;brigen sind die verschiedenen nationalen Kontrollstellen nach Art. 28 Abs. 6 der Richtlinie 95/46 zu gegenseitiger Zusammenarbeit aufgerufen und k&#246;nnen gegebenenfalls von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Aus&#252;bung ihrer Befugnisse ersucht werden.</p>
<p>Die Gew&#228;hrleistung der Unabh&#228;ngigkeit der nationalen Kontrollstellen soll die wirksame und zuverl&#228;ssige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen und ist im Licht dieses Zwecks auszulegen. Sie wurde eingef&#252;hrt, um die von ihren Entscheidungen betroffenen Personen und Einrichtungen st&#228;rker zu sch&#252;tzen, und nicht, um diesen Kontrollstellen selbst oder ihren Bevollm&#228;chtigten eine besondere Stellung zu verleihen. Folglich m&#252;ssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu m&#252;ssen sie vor jeglicher Einflussnahme von au&#223;en einschlie&#223;lich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der L&#228;nder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen.</p>
<h3 name="vergleich-mit-den-regelungen-f252r-die-datenverarbeitung-durch-246ffentliche-stellen" id="vergleich-mit-den-regelungen-f252r-die-datenverarbeitung-durch-246ffentliche-stellen">Vergleich mit den Regelungen f&#252;r die Datenverarbeitung durch &#246;ffentliche Stellen<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Drittens ist die Richtlinie 95/46 hinsichtlich ihrer Systematik als Gegenst&#252;ck zu <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EG/286.html" target="_blank" title="Art. 286 EG: (ex-Art. 213b)">Art. 286 EG</a> und der Verordnung Nr. 45/2001 zu sehen. Diese betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie den freien Verkehr dieser Daten. Die Richtlinie verfolgt diese Ziele ebenfalls, aber in Bezug auf die Verarbeitung solcher Daten in den Mitgliedstaaten.</p>
<p>So wie Kontrollstellen auf nationaler Ebene bestehen, ist auch auf der Ebene der Union eine Kontrollstelle damit beauftragt, die Anwendung der Vorschriften &#252;ber den Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu &#252;berwachen, n&#228;mlich der EDSB. Nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 45/2001 &#252;bt dieser sein Amt in v&#246;lliger Unabh&#228;ngigkeit aus. In Abs. 2 desselben Artikels wird zur Erl&#228;uterung dieses Begriffs der Unabh&#228;ngigkeit hinzugef&#252;gt, dass der EDSB in Aus&#252;bung seines Amtes niemanden um Weisung ersucht und keine Weisungen entgegennimmt. Angesichts dessen, dass Art. 44 der Verordnung Nr. 45/2001 und Art. 28 der Richtlinie 95/46 dasselbe allgemeine Konzept zugrunde liegt, sind beide Bestimmungen homogen auszulegen, so dass nicht nur die Unabh&#228;ngigkeit des EDSB, sondern auch die der nationalen Stellen impliziert, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Weisungen unterliegen.</p>
<p>Ausgehend vom Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 sowie von den Zielen und der Systematik dieser Richtlinie ist eine klare Auslegung der genannten Bestimmung m&#246;glich. Folglich ist es nicht erforderlich, die Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie heranzuziehen oder auf die einander widersprechenden Ausf&#252;hrungen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland dazu einzugehen.</p>
<h3 name="die-erforderliche-unabh228ngigkeit-der-kontrollstellen" id="die-erforderliche-unabh228ngigkeit-der-kontrollstellen">Die erforderliche Unabh&#228;ngigkeit der Kontrollstellen<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Nach alledem ist Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union dahin auszulegen, dass die f&#252;r die &#220;berwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht&#246;ffentlichen Bereich zust&#228;ndigen Kontrollstellen mit einer Unabh&#228;ngigkeit ausgestattet sein m&#252;ssen, die es ihnen erm&#246;glicht, ihre Aufgaben ohne &#228;u&#223;ere Einflussnahme wahrzunehmen. Diese Unabh&#228;ngigkeit schlie&#223;t nicht nur jegliche Einflussnahme seitens der kontrollierten Stellen aus, sondern auch jede Anordnung und jede sonstige &#228;u&#223;ere Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, durch die in Frage gestellt werden k&#246;nnte, dass die genannten Kontrollstellen ihre Aufgabe, den Schutz des Rechts auf Privatsph&#228;re und den freien Verkehr personenbezogener Daten ins Gleichgewicht zu bringen, erf&#252;llen.</p>
<h3 name="zur-staatlichen-aufsicht" id="zur-staatlichen-aufsicht">Zur staatlichen Aufsicht<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Sodann pr&#252;ft der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union, ob die staatliche Aufsicht, der in Deutschland die Kontrollstellen unterworfen sind, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht&#246;ffentlichen Bereich &#252;berwachen, mit dem so beschriebenen Unabh&#228;ngigkeitserfordernis vereinbar ist.</p>
<p>Hierzu ist festzustellen, dass die staatliche Aufsicht gleich welcher Art es der Regierung des betroffenen Landes oder einer Stelle der ihr untergeordneten Verwaltung grunds&#228;tzlich erm&#246;glicht, auf Entscheidungen der Kontrollstellen unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen bzw. diese Entscheidungen aufzuheben und zu ersetzen.</p>
<p>Es trifft zwar, wie die Bundesrepublik Deutschland geltend macht, a priori zu, dass die staatliche Aufsicht nur sicherstellen soll, dass das Handeln der Kontrollstellen den geltenden nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entspricht, und demnach nicht darauf abzielt, diese Stellen dazu zu zwingen, politische Zielsetzungen zu verfolgen, die dem Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Grundrechten zuwiderlaufen.</p>
<p>Es l&#228;sst sich aber nicht ausschlie&#223;en, dass die Aufsichtsstellen, die Teil der allgemeinen Staatsverwaltung und damit der Regierung des jeweiligen Landes unterstellt sind, nicht zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie die Vorschriften &#252;ber die Verarbeitung personenbezogener Daten auslegen und anwenden.</p>
<p>Die Regierung des betroffenen Landes hat n&#228;mlich, wie der EDSB in seinen Erkl&#228;rungen hervorhebt, m&#246;glicherweise ein Interesse an der Nichteinhaltung der Vorschriften &#252;ber den Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es um die Verarbeitung solcher Daten im nicht&#246;ffentlichen Bereich geht. Sie kann selbst involvierte Partei dieser Verarbeitung sein, wenn sie davon betroffen ist oder sein k&#246;nnte, z. B. im Fall einer Kooperation von &#246;ffentlichen und privaten Stellen oder im Rahmen &#246;ffentlicher Auftr&#228;ge an den privaten Bereich. Au&#223;erdem k&#246;nnte sie ein besonderes Interesse haben, wenn sie f&#252;r bestimmte ihrer Aufgaben, insbesondere zu Zwecken der Finanzverwaltung oder der Strafverfolgung, Zugang zu Datenbanken ben&#246;tigt oder ein solcher Zugang einfach nur sachdienlich ist. Im &#220;brigen k&#246;nnte diese Regierung auch geneigt sein, wirtschaftlichen Interessen den Vorrang zu geben, wenn es um die Anwendung der genannten Vorschriften durch bestimmte Unternehmen geht, die f&#252;r das Land oder die Region wirtschaftlich von Bedeutung sind.</p>
<p>Hinzu kommt, dass bereits die blo&#223;e Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbeh&#246;rden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen ausreicht, um deren unabh&#228;ngige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeintr&#228;chtigen. Zum einen k&#246;nnte es, wie die Kommission ausf&#252;hrt, einen „vorauseilenden Gehorsam“ der Kontrollstellen im Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Aufsichtsstellen geben. Zum anderen erfordert die Rolle der Kontrollstellen als H&#252;ter des Rechts auf Privatsph&#228;re, dass ihre Entscheidungen, also sie selbst, &#252;ber jeglichen Verdacht der Parteilichkeit erhaben sind.</p>
<p>Nach alledem ist festzustellen, dass die staatliche Aufsicht, der die f&#252;r die &#220;berwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht&#246;ffentlichen Bereich zust&#228;ndigen Kontrollstellen in Deutschland unterworfen sind, nicht mit dem Unabh&#228;ngigkeitserfordernis, wie es in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, vereinbar ist.</p>
<h3 name="die-abweichende-deutsche-rechtsauffassung" id="die-abweichende-deutsche-rechtsauffassung">Die abweichende deutsche Rechtsauffassung<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland w&#252;rde es gegen mehrere Grunds&#228;tze des Gemeinschaftsrechts versto&#223;en, das Unabh&#228;ngigkeitserfordernis des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 so auszulegen, dass der Mitgliedstaat gezwungen w&#228;re, sein bew&#228;hrtes und effektives System der Aufsicht &#252;ber die Kontrollstellen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht&#246;ffentlichen Bereich aufzugeben.</p>
<h4>Demokratieprinzip und Parlamentskontrolle</h4>
<p>Erstens stehe insbesondere das Demokratieprinzip einer weiten Auslegung dieses Unabh&#228;ngigkeitserfordernisses entgegen. Dieses Prinzip, das nicht nur in der deutschen Verfassung, sondern auch in Art. 6 Abs. 1 EU verankert sei, verlange eine Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegen&#252;ber der Regierung, die ihrerseits dem Parlament verantwortlich sei. So m&#252;ssten Eingriffe in die Rechte der B&#252;rger und Unternehmen der Rechtsaufsicht des zust&#228;ndigen Ministers unterliegen. Da die Kontrollstellen f&#252;r den Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gem&#228;&#223; Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46 &#252;ber bestimmte Eingriffsbefugnisse gegen&#252;ber B&#252;rgern und dem nicht&#246;ffentlichen Bereich verf&#252;gten, sei eine erweiterte Rechtm&#228;&#223;igkeitskontrolle ihres Handelns &#252;ber Rechts- oder Fachaufsichtsinstrumente dringend geboten.</p>
<p>Hierzu stellt der EuGH fest, dass der Grundsatz der Demokratie zur Gemeinschaftsrechtsordnung geh&#246;rt und in Art. 6 Abs. 1 EU ausdr&#252;cklich als Grundlage der Europ&#228;ischen Union niedergelegt ist. Als den Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist er daher bei der Auslegung eines sekund&#228;rrechtlichen Aktes wie Art. 28 der Richtlinie 95/46 zu ber&#252;cksichtigen. Dieser Grundsatz bedeutet aber nicht, so der EuGH weiter, dass es au&#223;erhalb des klassischen hierarchischen Verwaltungsaufbaus keine &#246;ffentlichen Stellen geben kann, die von der Regierung mehr oder weniger unabh&#228;ngig sind. Das Bestehen und die Bedingungen f&#252;r das Funktionieren solcher Stellen sind in den Mitgliedstaaten durch Gesetz und in einigen Mitgliedstaaten sogar in der Verfassung geregelt, und diese Stellen sind an das Gesetz gebunden und unterliegen der Kontrolle durch die zust&#228;ndigen Gerichte. Solche unabh&#228;ngigen &#246;ffentlichen Stellen, wie es sie im &#220;brigen auch im deutschen Rechtssystem gibt, haben h&#228;ufig Regulierungsfunktion oder nehmen Aufgaben wahr, die der politischen Einflussnahme entzogen sein m&#252;ssen, bleiben dabei aber an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zust&#228;ndigen Gerichte unterworfen. Eben dies ist bei den Aufgaben der Kontrollstellen f&#252;r den Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fall. </p>
<p>Gewiss kommt, wie der EuGH einr&#228;umt, ein Fehlen jeglichen parlamentarischen Einflusses auf diese Stellen nicht in Betracht. Die Richtlinie 95/46 schreibt jedoch den Mitgliedstaaten keineswegs vor, dem Parlament jede Einflussm&#246;glichkeit vorzuenthalten. So kann zum einen das Leitungspersonal der Kontrollstellen vom Parlament oder der Regierung bestellt werden. Zum anderen kann der Gesetzgeber die Kompetenzen der Kontrollstellen festlegen. Au&#223;erdem kann der Gesetzgeber die Kontrollstellen verpflichten, dem Parlament Rechenschaft &#252;ber ihre T&#228;tigkeiten abzulegen. Insoweit l&#228;sst sich eine Parallele zu Art. 28 Abs. 5 der Richtlinie 95/46 ziehen, wonach jede Kontrollstelle regelm&#228;&#223;ig einen Bericht &#252;ber ihre T&#228;tigkeit vorlegt, der ver&#246;ffentlicht wird.</p>
<p>Nach alledem ist der Umstand, dass den Kontrollstellen f&#252;r den Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht&#246;ffentlichen Bereich eine von der allgemeinen Staatsverwaltung unabh&#228;ngige Stellung zukommt, f&#252;r sich allein noch nicht geeignet, diesen Stellen die demokratische Legitimation zu nehmen.</p>
<h4>Grundsatz der begrenzten Einzelerm&#228;chtigung</h4>
<p>Zweitens verpflichtet der von der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls angef&#252;hrte, in <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 EG: (ex-Art. 3b)">Art. 5 Abs. 1 EG</a> verankerte Grundsatz der begrenzten Einzelerm&#228;chtigung die Gemeinschaft, nur innerhalb der Grenzen der ihr im EG-Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten Ziele t&#228;tig zu werden.</p>
<p>Die Bundesrepublik Deutschland macht insoweit geltend, die Unabh&#228;ngigkeit der Kontrollstellen von den &#252;bergeordneten Verwaltungsstellen k&#246;nne nicht auf der Grundlage von Art. 100a EG-Vertrag, auf den die Richtlinie 95/46 gest&#252;tzt sei, verlangt werden.</p>
<p>Diese Bestimmung erm&#228;chtigt den Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass von Ma&#223;nahmen zur Verbesserung der Bedingungen f&#252;r die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts, wobei die entsprechenden Ma&#223;nahmen tats&#228;chlich dieses Ziel verfolgen und dazu beitragen m&#252;ssen, Hemmnisse f&#252;r die mit dem EG-Vertrag garantierten wirtschaftlichen Freiheiten zu beseitigen.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union ist dagegen die Unabh&#228;ngigkeit der Kontrollstellen in dem Sinne, dass sie jeglicher &#228;u&#223;eren Einflussnahme entzogen sein m&#252;ssen, die ihre Entscheidungen steuern k&#246;nnte, ein im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 95/46 wesentliches Element. Sie ist erforderlich, um in allen Mitgliedstaaten ein gleich hohes Niveau des Schutzes nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen, und tr&#228;gt so zum freien Datenverkehr bei, der f&#252;r die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist. Nach alledem geht nach dem Urteil des EuGH eine weite Auslegung des Erfordernisses der Unabh&#228;ngigkeit der Kontrollstellen nicht &#252;ber die Grenzen der Befugnisse hinaus, die der Gemeinschaft nach Art. 100a EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 95/46 bildet, zugewiesen werden.</p>
<h4>Subsidiarit&#228;t und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</h4>
<p>Drittens beruft sich die Bundesrepublik Deutschland auf die in <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 EG: (ex-Art. 3b)">Art. 5 Abs. 2 und 3 EG</a> verankerten Grunds&#228;tze der Subsidiarit&#228;t und der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit sowie auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EG/10.html" target="_blank" title="Art. 10 EG: (ex-Art. 5)">Art. 10 EG</a>. Sie verweist insbesondere auf Nr. 7 des durch den Vertrag von Amsterdam dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag beigef&#252;gten Protokolls &#252;ber die Anwendung der Grunds&#228;tze der Subsidiarit&#228;t und der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit, wonach bew&#228;hrte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geachtet werden sollten. Es versto&#223;e gegen dieses Erfordernis, wenn die Bundesrepublik Deutschland gezwungen werde, ein ihrer Rechtsordnung fremdes System zu &#252;bernehmen und damit ein effektives, seit fast 30 Jahren bew&#228;hrtes Kontrollsystem aufzugeben, das weit &#252;ber den nationalen Bereich hinaus richtungsweisend f&#252;r die Datenschutzgesetzgebung gewesen sei.</p>
<p>Auch diesem Vorbringen folgt der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union nicht. Vielmehr geht nach Ansicht des EuGH die Auslegung des Unabh&#228;ngigkeitserfordernisses des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 in dem Sinne, dass dieses Erfordernis einer staatlichen Aufsicht entgegensteht, nicht &#252;ber das hinaus, was zur Erreichung der Ziele des EG-Vertrags erforderlich ist.</p>
<h3 name="das-urteil" id="das-urteil">Das Urteil<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>In Anbetracht aller vorstehenden Erw&#228;gungen hat der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 versto&#223;en hat, indem sie die f&#252;r die &#220;berwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht&#246;ffentlichen Bereich zust&#228;ndigen Kontrollstellen in den Bundesl&#228;ndern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in v&#246;lliger Unabh&#228;ngigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.</p>
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		<title>Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Straftaten von Jugendlichen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 18:55:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Der Bundesgerichtshof hat heute  die  nachtr&#228;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht in einem Fall aus Regensburg best&#228;tigt. Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Landgericht Regensburg nachtr&#228;glich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei hat es sich auf die mit Gesetz vom 8. Juli 2008 eingef&#252;gte Vorschrift [...]]]></description>
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<p>Der Bundesgerichtshof hat heute  die  nachtr&#228;gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht in einem Fall aus Regensburg best&#228;tigt. Mit Urteil vom 22. Juni 2009 hat das Landgericht Regensburg nachtr&#228;glich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei hat es sich auf die mit Gesetz vom 8. Juli 2008 eingef&#252;gte Vorschrift des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/JGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 JGG: Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung">§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG</a> gest&#252;tzt.</p>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#der-ausgangsfall">Der Ausgangsfall</a></li><li><a href="#die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</a></li><li><a href="#die-verfassungsm228223igkeit-der-nachtr228glichen-sicherungsverwahrung">Die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der nachtr&#228;glichen Sicherungsverwahrung</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#die-europ228ische-menschenrechtskonvention">Die Europ&#228;ische Menschenrechtskonvention</a></li><li><a href="#diese-beitraumlge-duumlrften-sie-ebenfalls-interessieren">Diese Beitr&auml;ge d&uuml;rften Sie ebenfalls interessieren:</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="der-ausgangsfall" id="der-ausgangsfall">Der Ausgangsfall<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Der heute 32-j&#228;hrige Verurteilte war durch das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 29. Oktober 1999 wegen Mordes &#8211; begangen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und um eine andere Straftat zu verdecken &#8211; zur H&#246;chststrage, n&#228;mlich einer Jugendstrafe von zehn Jahren, verurteilt worden. Dieser Anlassverurteilung lag zu Grunde, dass der Verurteilte im Alter von 19 Jahren im Juni 1997 eine 31-j&#228;hrige Joggerin auf einem Waldweg in der Absicht, sie unter massiver Gewaltanwendung zu vergewaltigen und anschlie&#223;end zu t&#246;ten, &#252;berfallen hatte. Als sein Opfer reglos am Boden lag, nahm er von seinem Vergewaltigungsvorhaben Abstand, legte den Genitalbereich der bereits toten oder im Sterben liegenden Frau frei und onanierte bis zum Samenerguss auf sie. Dadurch wollte der Verurteilte Macht &#252;ber sein Opfer aus&#252;ben.</p>
<p>Der Verurteilte hat die Jugendstrafe bis zum 17. Juli 2008 vollst&#228;ndig verb&#252;&#223;t. Aufgrund des einige Tage zuvor in Kraft getretenen § 17 Abs. 2 Nr. 1 JJ ist er seit dem 18. Juli 2008 einstweilig in der Sicherungsverwahrung untergebracht.</p>
<p>Die Strafkammer des Landgerichts Regensburg, die nunmehr &#252;ber die nachtr&#228;gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/JGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 JGG: Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung">§ 7 Abs. 2 JGG</a> zu entscheiden hatte, stellte &#8211; sachverst&#228;ndig beraten &#8211; fest, dass bei dem Verurteilten eine multiple St&#246;rung der Sexualpr&#228;ferenz mit einer sadistischen Komponente und eine emotional instabile Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung besteht. Etwa seit seinem 15. Lebensjahr hat er sexuelle Gewaltfantasien, die er bei der Anlasstat abladen wollte und die er entsprechend umsetzte. Diese Fantasien sind, so die Feststellung des Landgerichts Regensburg, immer noch nicht &#252;berwunden. Das Landgericht Regensburg kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach seiner Entlassung aus dem Vollzug weitere schwere Straftaten der in <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/JGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 JGG: Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung">§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG</a> bezeichneten Art, namentlich sexuelle Gewaltdelikte bis hin zum Sexualmord, begehen wird, und ordnete die nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung an</p>
<p>Gegen die nachtr&#228;gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.</p>
<h3 name="die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs" id="die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Der  Bundesgerichtshof hat heute in der ersten h&#246;chstrichterlichen Entscheidung, die zur nachtr&#228;glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/JGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 JGG: Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung">§ 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG</a> ergangen ist, die Revision des Verurteilten durch Urteil als unbegr&#252;ndet verworfen. Er hat best&#228;tigt, dass die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen vorliegen. Er h&#228;lt die Vorschrift auch nicht f&#252;r verfassungswidrig.</p>
<p>Die formellen Erfordernisse sind gewahrt, da gegen den Verurteilten wegen Mordes eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verh&#228;ngt wurde.</p>
<p>In materieller Hinsicht erfordert die Vorschrift des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/JGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 JGG: Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung">§ 7 Abs. 2 JGG</a> weder das Vorliegen neuer Tatsachen (&#8220;Nova&#8221;) noch das eines Hanges. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, bei der der Gesetzgeber bewusst auf den davon betroffenen jungen Straft&#228;ter abgestellt hat. Wegen der bei diesem regelm&#228;&#223;ig bestehenden Reifedefizite und der damit einhergehenden Prognoseunsicherheiten hat der Gesetzgeber hier von der M&#246;glichkeit der urspr&#252;nglichen und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung abgesehen und bei der nachtr&#228;glichen Sicherungsverwahrung bewusst auf das Erfordernis eines Hanges verzichtet.</p>
<h3 name="die-verfassungsm228223igkeit-der-nachtr228glichen-sicherungsverwahrung" id="die-verfassungsm228223igkeit-der-nachtr228glichen-sicherungsverwahrung">Die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der nachtr&#228;glichen Sicherungsverwahrung<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Probleme hinsichtlich der Verfassungsgem&#228;&#223;heit der nachtr&#228;glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/JGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 JGG: Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung">§ 7 Abs. 2 JGG</a> sah der Bundesgerichtshofs nicht. </p>
<p>Die Regelung verst&#246;&#223;t nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht gegen das verfassungsrechtliche R&#252;ckwirkungsverbot noch gegen das Doppelbestrafungsverbot, da es sich, so die Begr&#252;ndung des BGH, bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung um eine pr&#228;ventive, der Verhinderung zuk&#252;nftiger Straftaten dienende Ma&#223;nahme handelt und nicht um eine repressive, dem Schuldausgleich dienende Sanktion. </p>
<p>Soweit der Vertrauensschutz der betroffenen Straft&#228;ter tangiert ist, hat eine G&#252;terabw&#228;gung zu erfolgen. Diese hat der Gesetzgeber in nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstandender Weise dahin getroffen, dass der Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen extrem gef&#228;hrlichen jungen Straft&#228;tern &#252;berwiegt. </p>
<p>Aufgrund der engen Begrenzung des Anwendungsbereichs des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/JGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 JGG: Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung">§ 7 Abs. 2 JGG</a> wahrt die Vorschrift nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe hier den Katalog der Anlasstaten noch enger als im Erwachsenenstrafrecht auf schwerste Verbrechen gegen Personen beschr&#228;nkt und eine Verurteilung wegen einer  solchen Katalogtat zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verlangt &#8211; gegen&#252;ber der Mindestfreiheitsstrafe von f&#252;nf Jahren bei Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht. Zudem hat er die Frist zur &#220;berpr&#252;fung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/JGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 JGG: Ma&szlig;regeln der Besserung und Sicherung">§ 7 Abs. 4 Satz 2 JGG</a> auf ein Jahr verk&#252;rzt, w&#228;hrend sie bei nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten zwei Jahre betr&#228;gt.</p>
<p>Auf die Frage, ob eine solche nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung gegen das R&#252;ckwirkungsverbot des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/103.html" target="_blank">Art. 103 Abs. 2 GG</a> verst&#246;&#223;t, geht der Bundesgerichtshof nicht n&#228;her ein.</p>
<h3 name="die-europ228ische-menschenrechtskonvention" id="die-europ228ische-menschenrechtskonvention">Die Europ&#228;ische Menschenrechtskonvention<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Probleme hinsichtlich der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention sieht der Bundesgerichtshof trotz eines anders lautenden Kammerurteils des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte ebenfalls nicht. Das Kammerurteil des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r Menschenrechte steht, so der Bundesgerichtshof der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Denn abgesehen davon, dass dieses EGMR-Urteil noch nicht endg&#252;ltig ist, liege hier jedenfalls eine &#8211; unter den vom Europ&#228;ischen Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte f&#252;r ma&#223;geblich erachteten Kriterien &#8211; abweichende Fallgestaltung und Rechtslage vor.</p>
<p>Die nachtr&#228;gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist damit rechtskr&#228;ftig. Sieht so aus, als ob der Gesetzgeber mit der   gesetzlichen Einf&#252;hrung der nachtr&#228;glichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht, zumindest vor den deutschen Fachgerichten Erfolg gehabt hat. Denn schlie&#223;lich wurde die neue Vorschrift im letzten Jahr in einer &#8220;Blitzaktion&#8221; vom Gesetzgeber verabschiedet, um insbesondere auch auf diesen heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aus Regensburg noch angewendet werden zu k&#246;nnen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. M&#228;rz 2010 &#8211; 1 StR 554/09</p>
<hr /><h3 name="diese-beitraumlge-duumlrften-sie-ebenfalls-interessieren" id="diese-beitraumlge-duumlrften-sie-ebenfalls-interessieren">Diese Beitr&auml;ge d&uuml;rften Sie ebenfalls interessieren:<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><ul><li><a target="_blank" href="http://www.rechtslupe.de/strafrecht/wiederholungsgefahr-bei-jugendlichen-straftaetern-316040" rel="bookmark" title="Permanent Link: Wiederholungsgefahr bei jugendlichen Straft&#228;tern">Wiederholungsgefahr bei jugendlichen Straft&#228;tern</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/strafrecht/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-2-315417" rel="bookmark" title="Permanent Link: Nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung">Nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/strafrecht/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-312790" rel="bookmark" title="Permanent Link: Nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung">Nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/strafrecht/sicherungsverwahrung-von-jugendlichen-310982" rel="bookmark" title="Permanent Link: Sicherungsverwahrung von Jugendlichen">Sicherungsverwahrung von Jugendlichen</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/strafrecht/vom-sinn-der-nachtraeglichen-sicherungsverwahrung-316467" rel="bookmark" title="Permanent Link: Vom Sinn der nachtr&#228;glichen Sicherungsverwahrung">Vom Sinn der nachtr&#228;glichen Sicherungsverwahrung</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/jagdrecht-und-waffenrecht/novelle-des-waffenrechts-33082" rel="bookmark" title="Permanent Link: Novelle des Waffenrechts">Novelle des Waffenrechts</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/familienrecht/inobhutnahme-313513" rel="bookmark" title="Permanent Link: Inobhutnahme">Inobhutnahme</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-privat/abwehrkosten-als-nachtraegliche-anschaffungskosten-32221" rel="bookmark" title="Permanent Link: Abwehrkosten als nachtr&auml;gliche Anschaffungskosten">Abwehrkosten als nachtr&auml;gliche Anschaffungskosten</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/strafrecht/nachtraegliche-gesamtstrafenbildung-und-die-unterbringung-in-einem-psychiatrischen-krankenhaus-311664" rel="bookmark" title="Permanent Link: Nachtr&#228;gliche Gesamtstrafenbildung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus">Nachtr&#228;gliche Gesamtstrafenbildung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus</a></li><li><a href="http://www.rechtslupe.de/strafrecht/2-opferrechtsreformgesetz-34796" rel="bookmark" title="Permanent Link: 2. Opferrechtsreformgesetz">2. Opferrechtsreformgesetz</a></li></ul><hr /><small><br /><!-- abe5ebc4d1c92e7df9b5e5rl714e0679ac (74.125.158.81) --><a title="Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop" href="http://aktenlocher.rechtslupe.de" class="adcenter"><strong>Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop</strong><br/>
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		<title>Mindestlohn für Gebäudereiniger</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Rechtslupe/~3/PnG-3ysCj6Y/mindestlohn-fuer-gebaeudereiniger-316998</link>
		<comments>http://www.rechtslupe.de/allgmeines/mindestlohn-fuer-gebaeudereiniger-316998#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 14:41:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Im Brennpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Gebäudereiniger]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>

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		<description><![CDATA[

Die Zweite Mindestlohnverordnung f&#252;r die Branche der Geb&#228;udereinigung ist heute im Bundesanzeiger verk&#252;ndet worden. Sie tritt damit am morgen in Kraft. Rund 830.000 Arbeitnehmer in der Geb&#228;udereinigungsbranche haben damit ab morgen wieder einen Anspruch auf einen Mindestlohn. Die zweite Mindestlohnverordnung f&#252;r das Geb&#228;udereinigungs-Gewerbe hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011.
Die Verordnung legt Mindestl&#246;hne f&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Die Zweite Mindestlohnverordnung f&#252;r die Branche der Geb&#228;udereinigung ist heute im Bundesanzeiger verk&#252;ndet worden. Sie tritt damit am morgen in Kraft. Rund 830.000 Arbeitnehmer in der Geb&#228;udereinigungsbranche haben damit ab morgen wieder einen Anspruch auf einen Mindestlohn. Die zweite Mindestlohnverordnung f&#252;r das Geb&#228;udereinigungs-Gewerbe hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2011.</p>
<p>Die Verordnung legt Mindestl&#246;hne f&#252;r die Lohngruppen 1 und 6 fest:</p>
<ul>
<li>Die Lohngruppe 1 umfasst unter anderem Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten.</li>
<li>Die Lohngruppe 6 umfasst insbesondere die Glas- und Fassadenreinigung sowie die Reinigung von Verkehrs- und Au&#223;enbeleuchtungsanlagen.</li>
</ul>
<p>Die Mindestl&#246;hne werden desweiteren getrennt festgelegt f&#252;r die westdeutschen Bundesl&#228;nder (einschlie&#223;lich Berlin) und die ostdeutschen Bundesl&#228;nder.</p>
<p>Ab morgen gelten f&#252;r Geb&#228;udereiniger folgende Mindestl&#246;hne:</p>
<table border="0" cellspacing="0">
<colgroup>
<col width="132"></col>
<col width="107"></col>
<col width="107"></col>
<col width="107"></col>
<col width="124"></col>
</colgroup>
<tbody>
<tr>
<td width="132" height="20" align="LEFT"></td>
<td style="border-top: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" colspan="2" width="214" align="center">Lohngruppe 1</td>
<td style="border-top: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" colspan="2" width="231" align="center">Lohngruppe 6</td>
</tr>
<tr>
<td height="101" align="left" valign="top"></td>
<td style="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" colspan="2" align="center" valign="top"><strong>Innen- und Unterhaltsreinigung</strong></td>
<td style="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" colspan="2" align="center" valign="top"><strong>Glas- und Fassadenreinigung; Reinigung von Verkehrs- und Au&#223;enbeleuchtungsanlagen</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" height="20" align="center"></td>
<td style="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000" align="center">West</td>
<td style="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" align="center">Ost</td>
<td style="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000" align="center">West</td>
<td style="border-top: 1px solid #000000; border-bottom: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" align="center">Ost</td>
</tr>
<tr>
<td style="border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" height="20" align="left">ab 10.03.2010:</td>
<td style="border-left: 1px solid #000000" align="center">8,40 €</td>
<td style="border-right: 1px solid #000000" align="center">6,83 €</td>
<td style="border-left: 1px solid #000000" align="center">11,13 €</td>
<td style="border-right: 1px solid #000000" align="center">8,66 €</td>
</tr>
<tr>
<td style="border-bottom: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" height="20" align="left">ab 01.01.2011:</td>
<td style="border-bottom: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000" align="center">8,55 €</td>
<td style="border-bottom: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" align="center">7,00 €</td>
<td style="border-bottom: 1px solid #000000; border-left: 1px solid #000000" align="center">11,50 €</td>
<td style="border-bottom: 1px solid #000000; border-right: 1px solid #000000" align="center">8,88 €</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		<title>Unentgeltliche Leistungen und der Entreicherungseinwand bei der Insolvenzanfechtung</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 13:22:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entreicherungseinwand]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>

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		<description><![CDATA[

In einem Insolvenzverfahren muss alles, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Verm&#246;gen des Schuldners ver&#228;u&#223;ert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zur&#252;ckgew&#228;hrt werden, § 143 Abs. 1 InsO. Der Empf&#228;nger einer unentgeltlichen Leistung hat diese allerdings gem&#228;&#223; § 143 Abs. 2 S. 1 InsO nur zur&#252;ckzugew&#228;hren, soweit er durch sie bereichert ist, es sei [...]]]></description>
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<p>In einem Insolvenzverfahren muss alles, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Verm&#246;gen des Schuldners ver&#228;u&#223;ert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Insolvenzmasse zur&#252;ckgew&#228;hrt werden, <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 InsO: Rechtsfolgen">§ 143 Abs. 1 InsO</a>. Der Empf&#228;nger einer unentgeltlichen Leistung hat diese allerdings gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 InsO: Rechtsfolgen">§ 143 Abs. 2 S. 1 InsO</a> nur zur&#252;ckzugew&#228;hren, soweit er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass er wei&#223; oder den Umst&#228;nden nach wissen mu&#223;, da&#223; die unentgeltliche Leistung die Gl&#228;ubiger benachteiligt. Der Empf&#228;nger einer unentgeltlichen Leistung ist damit durch einen Entreicherungseinwand gesch&#252;tzt.</p>
<p>Allerdings obliegt ihm hinsichtlich der Entreicherung die Vortrags- und Beweislast, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied: Der Anfechtungsgegner einer unentgeltlichen Leistung muss darlegen und beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist.</p>
<p>Die Vorschrift des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 InsO: Rechtsfolgen">§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO</a> schr&#228;nkt die Haftung wegen Unm&#246;glichkeit der R&#252;ckgew&#228;hr des empfangenen Gegenstandes, also auf Wertersatz, ein. Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie aber unabh&#228;ngig von gutem oder b&#246;sem Glauben zur&#252;ckzugew&#228;hren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung tats&#228;chlich noch vorhanden ist. </p>
<p>Die fehlenden Feststellungen zur &#8220;Entreicherung&#8221; des Anfechtungsgegners gehen aber, so der Bundesgerichtshof, zu dessen Lasten. Denn nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/InsO/143.html" target="_blank" title="&sect; 143 InsO: Rechtsfolgen">§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO</a> obliegt dem Anfechtungsgegner nicht nur der Nachweis, dass R&#252;ckgew&#228;hr in Natur unm&#246;glich ist, sondern weiter, dass und warum er nicht mehr bereichert ist. </p>
<p>Bundesgerichtshof, Vers&#228;umnisurteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; IX ZR 16/09</p>
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		<title>Gegenkontrolle bei der Fristenkontrolle</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 13:03:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Fristenkontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Organisationsverschulden]]></category>

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		<description><![CDATA[

Zu den zur Erm&#246;glichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der anwaltlichen Fristenkontrolle geh&#246;rt, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen l&#228;sst, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur [...]]]></description>
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<p>Zu den zur Erm&#246;glichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der anwaltlichen Fristenkontrolle geh&#246;rt, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen l&#228;sst, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschlie&#223;lich deren Eintragung in den Fristenkalender auch dann eigenverantwortlich zu pr&#252;fen, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2010 &#8211; II ZB 10/09</p>
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		<item>
		<title>Unterbrechung des Klageverfahrens bei möglicher Insolvenzanfechtung</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Rechtslupe/~3/5QfHmKzAw3Y/unterbrechung-des-klageverfahrens-bei-moeglicher-insolvenzanfechtung-316989</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 12:49:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Zivilprozess]]></category>

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		<description><![CDATA[

Im Falle der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen einer Partei wird das Klageverfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, gem&#228;&#223; § 240 ZPO unterbrochen, bis es nach den f&#252;r das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, ist ein Rechtsstreit &#252;ber eine Forderung nach dieser Vorschrift auch dann [...]]]></description>
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<p>Im Falle der Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen einer Partei wird das Klageverfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/240.html" target="_blank" title="&sect; 240 ZPO: Unterbrechung durch Insolvenzverfahren">§ 240 ZPO</a> unterbrochen, bis es nach den f&#252;r das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.</p>
<p>Wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, ist ein Rechtsstreit &#252;ber eine Forderung nach dieser Vorschrift auch dann unterbrochen, wenn der Insolvenzschuldner die Forderung vor Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten hat, diese Abtretung jedoch nach insolvenzrechtlichen Vorschriften anfechtbar ist.</p>
<p>Entf&#228;llt der Massebezug w&#228;hrend des Insolvenzverfahrens, ohne dass der Insolvenzverwalter die Freigabe erkl&#228;rt, ist die Unterbrechung des Rechtsstreits nicht automatisch beendet; es bedarf der Aufnahme nach den f&#252;r das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften.</p>
<p>Der Nebenintervenient des Insolvenzschuldners hat keine M&#246;glichkeit, f&#252;r den Fall der Verz&#246;gerung der Aufnahme den Insolvenzverwalter nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/239.html" target="_blank" title="&sect; 239 ZPO: Unterbrechung durch Tod der Partei">§ 239 Abs. 2 ZPO</a> zur Verhandlung zur Hauptsache laden zu lassen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Zwischenurteil vom 11. Februar 2010 &#8211; <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 225/07" target="_blank" title="BGH, 19.06.2008 - VII ZR 225/07: Verfahrensrecht">VII ZR 225/07</a></p>
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		<title>Haftung des ausländischen Brokers für den inländischen Terminoptionsvermittler</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Rechtslupe/~3/P5fzYH9Vlpk/haftung-des-auslaendischen-brokers-fuer-den-inlaendischen-terminoptionsvermittler-316987</link>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 12:44:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalanlagerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bankenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Broker]]></category>
		<category><![CDATA[Optionsgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Vermittlerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[

In einem heute verk&#252;ndeten Urteil hat der Bundesgerichtshof die deliktische Haftung einer ausl&#228;ndischen Brokerfirma wegen der Beteiligung an dem sittenwidrigen Gesch&#228;ftsmodell eines inl&#228;ndischen Terminoptionsvermittlers bejahrt. Der Bundesgerichtshof hat damit den von einer deutschen Anlegerin gegen eine Brokerfirma mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verlusten aus Optionsgesch&#228;ften an US-amerikanischen B&#246;rsen bejaht.
Die Beklagte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>In einem heute verk&#252;ndeten Urteil hat der Bundesgerichtshof die deliktische Haftung einer ausl&#228;ndischen Brokerfirma wegen der Beteiligung an dem sittenwidrigen Gesch&#228;ftsmodell eines inl&#228;ndischen Terminoptionsvermittlers bejahrt. Der Bundesgerichtshof hat damit den von einer deutschen Anlegerin gegen eine Brokerfirma mit Sitz im US-Bundesstaat New Jersey geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verlusten aus Optionsgesch&#228;ften an US-amerikanischen B&#246;rsen bejaht.</p>
<p>Die Beklagte stand mit einem in Deutschland ans&#228;ssigen Terminoptionsvermittler in vertraglichen Beziehungen, nach denen der Vermittler gegen Entgelt &#252;ber die Beklagte f&#252;r von ihm angeworbene Kunden Termingesch&#228;fte an amerikanischen Terminm&#228;rkten durchf&#252;hren konnte.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Gesch&#228;ftsbesorgungsvertrag &#252;ber die Durchf&#252;hrung von B&#246;rsentermingesch&#228;ften. Danach fielen f&#252;r die T&#228;tigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche Geb&#252;hren und Gewinnbeteiligungen an. Die Kl&#228;gerin beantragte mittels eines ihr vom Vermittler vorgelegten Vertragsformulars bei der Beklagten die Einrichtung eines Einzelkontos und zahlte nach dessen Er&#246;ffnung darauf im Dezember 2003 einen Betrag von 6.000 € ein. In der Folgezeit t&#228;tigte der Vermittler bis zu Einstellung seiner Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit im November 2005 f&#252;r die Kl&#228;gerin zahlreiche Gesch&#228;fte, wobei er die Orders nebst den Provisionen in die ihm von der Beklagten zur Verf&#252;gung gestellte Online-Plattform eingab, auf der die Transaktionen ohne Kontrolle der Beklagten vollautomatisch durchgef&#252;hrt wurden. Nach Beendigung der Gesch&#228;ftsbeziehung erhielt die Kl&#228;gerin im Jahr 2006 einen Betrag in H&#246;he von 205,01 € zur&#252;ck. Die Differenz zum eingezahlten Kapital nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten macht sie mit ihrer nicht auf vertragliche, sondern ausschlie&#223;lich auf deliktische Anspr&#252;che gest&#252;tzten Klage geltend. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht D&#252;sseldorf hat die Klage abgewiesen, auf die Berufung der Kl&#228;gerin hat ihr das Oberlandesgericht D&#252;sseldorf – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben. Die Revision der beklagten Brokerfirma gegen dieses Berufungsurteil ist heute vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg geblieben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die internationale Zust&#228;ndigkeit deutscher Gerichte f&#252;r die geltend gemachten deliktischen Anspr&#252;che bejaht und die Auffassung des Berufungsgerichts best&#228;tigt, dass die Beklagte der Kl&#228;gerin wegen Beteiligung an einer durch den Vermittler begangenen vors&#228;tzlichen sittenwidrigen Sch&#228;digung schadensersatzpflichtig ist (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/830.html" target="_blank" title="&sect; 830 BGB: Mitt&auml;ter und Beteiligte">§§ 830</a>, <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">826 BGB</a>). Der Vermittler hat die Kl&#228;gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vors&#228;tzlich sittenwidrig gesch&#228;digt, indem er f&#252;r sie Termingesch&#228;fte ausgef&#252;hrt hat, die aufgrund der Geb&#252;hrenstruktur von vornherein praktisch chancenlos gewesen sind. An diesem sittenwidrigen Gesch&#228;ftsmodell des Vermittlers, das auf die Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns uninformierter und leichtgl&#228;ubiger Gesch&#228;ftspartner ausgerichtet gewesen ist, hat die gesch&#228;ftserfahrene und &#252;ber die hohe Missbrauchsgefahr bei der Vermittlung von Terminoptionsgesch&#228;ften unterrichtete Beklagte sich dadurch beteiligt, dass sie dem Vermittler &#252;ber ihr automatisches Online-System den von ihr nicht kontrollierten Zugang zur New Yorker B&#246;rse erm&#246;glicht hat. </p>
<p>Dabei hat sie, so der Bundesgerichtshof, zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler die Kl&#228;gerin zur von vornherein chancenlosen B&#246;rsentermingesch&#228;ften veranlasst hat. Die Beklagte hat in einem solchen Ma&#223; leichtfertig gehandelt, dass sie die von ihr als m&#246;glich erkannte Sch&#228;digung der Kl&#228;gerin in Kauf genommen haben muss. Sie hat das Gesch&#228;ftsmodell des Vermittlers nicht vorab gepr&#252;ft, sondern ihm den Zugang zu ihrem vollautomatischen Online-System von vornherein ohne alle Kontrollma&#223;nahmen er&#246;ffnet und ihm durch die Vertragsgestaltung zu erkennen gegeben, dass sie ihn bei der Ausf&#252;hrung der Transaktionen &#8220;schalten und walten&#8221; lassen werde. Indem sie die Augen bewusst vor einer sich aufdr&#228;ngenden Sittenwidrigkeit des Gesch&#228;ftsmodells des Vermittlers verschlossen und ihm gleichwohl den unkontrollierten Betrieb des Gesch&#228;ftsmodells &#252;ber ihr Online-System erm&#246;glicht hat, hat die Beklagte die Verwirklichung der erkannten Gefahr letztlich dem Zufall &#252;berlassen. </p>
<p>Die vorherige Pr&#252;fung durch die Beklagte, die sich nur auf die aufsichtsrechtliche Zulassung des Vermittlers und etwaige gegen ihn gerichtete aufsichtsrechtliche Verfahren bezogen hat, ist offensichtlich unzureichend gewesen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. M&#228;rz 2010 – XI ZR 93/09</p>
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		<title>Verursachervermutung bei Umweltverschmutzungen</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 12:29:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umweltrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bodenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[

Bei Betreibern, die &#252;ber Anlagen in der N&#228;he eines verschmutzten Gebiets verf&#252;gen, kann vermutet werden, dass sie f&#252;r die Verschmutzung verantwortlich sind, entschied jetzt der Gerichtshof der Euorp&#228;ischen Union in Luxemburg. Au&#223;erdem d&#252;rfen die nationalen Beh&#246;rden die Aus&#252;bung des Rechts der Betreiber auf Nutzung ihrer Grundst&#252;cke davon abh&#228;ngig machen, dass sie die geforderten Umweltsanierungsarbeiten durchf&#252;hren.
Inhalt[&#8593;]Richtlinie [...]]]></description>
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<p>Bei Betreibern, die &#252;ber Anlagen in der N&#228;he eines verschmutzten Gebiets verf&#252;gen, kann vermutet werden, dass sie f&#252;r die Verschmutzung verantwortlich sind, entschied jetzt der Gerichtshof der Euorp&#228;ischen Union in Luxemburg. Au&#223;erdem d&#252;rfen die nationalen Beh&#246;rden die Aus&#252;bung des Rechts der Betreiber auf Nutzung ihrer Grundst&#252;cke davon abh&#228;ngig machen, dass sie die geforderten Umweltsanierungsarbeiten durchf&#252;hren.</p>
<div id='content_table'><a name='go_content_table' id='go_content_table'></a><h3 name="inhalt" id="inhalt">Inhalt<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#richtlinie-252ber-umwelthaftung">Richtlinie &#252;ber Umwelthaftung</a></li><li><a href="#die-italienischen-ausgangsverfahren">Die italienischen Ausgangsverfahren</a></li><li><a href="#die-richtlinie-und-die-verursachervermutung">Die Richtlinie und die Verursachervermutung</a></li></ul><ul class='xoxo ct_column'><li><a href="#die-richtlinie-und-die-sanierung-von-umweltsch228den">Die Richtlinie und die Sanierung von Umweltsch&#228;den</a></li><li><a href="#betriebsgenehmigung-erst-nach-sanierung">Betriebsgenehmigung erst nach Sanierung</a></li></ul><br/></div>
<h3 name="richtlinie-252ber-umwelthaftung" id="richtlinie-252ber-umwelthaftung">Richtlinie &#252;ber Umwelthaftung<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union ist die 2004 beschlossene Richtlinie &#252;ber Umwelthaftung. Diese Richtlinie sieht in Bezug auf bestimmte in ihrem Anhang aufgef&#252;hrte T&#228;tigkeiten vor, dass der Betreiber, der durch seine T&#228;tigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat, daf&#252;r verantwortlich ist. Er muss daher auf seine Kosten die erforderlichen Sanierungsma&#223;nahmen ergreifen.</p>
<h3 name="die-italienischen-ausgangsverfahren" id="die-italienischen-ausgangsverfahren">Die italienischen Ausgangsverfahren<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Die in der Gegend von Priolo Gargallo (Sizilien) gelegene Rada di Augusta leidet unter wiederkehrenden Ph&#228;nomenen der Umweltverschmutzung, deren Ursprung in den 60er-Jahren liegen soll, als das petrochemische Zentrum Augusta-Priolo-Melilli geschaffen wurde. Seitdem hat sich in dieser Region eine Vielzahl von Unternehmen niedergelassen oder abgel&#246;st, die in der &#214;lindustrie oder im petrochemischen Sektor t&#228;tig sind.</p>
<p>In mehreren aufeinander folgenden Entscheidungen erlegten die italienischen Beh&#246;rden den Unternehmen, die Anlieger der Rada di Augusta sind, Verpflichtungen zur Beseitigung der Verschmutzung auf, die in der zum „Gebiet von nationalem Interesse zum Zweck der Sanierung“ erkl&#228;rten Gegend von Priolo festgestellt worden war.</p>
<p>Die Unternehmen Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA, Syndial SpA und ENI SpA erhoben gegen diese Verwaltungsentscheidungen Klage bei italienischen Gerichten. Das Regionales Verwaltungsgericht von Sizilien, das Tribunale amministrativo regionale della Sicilia, das &#252;ber diese Klagen entscheiden muss, hat dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie zur Umwelthaftung, namentlich zur Anwendung des Verursacherprinzips, vorgelegt.</p>
<p>Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens k&#246;nnen die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anh&#228;ngigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der G&#252;ltigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht &#252;ber den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, &#252;ber die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem &#228;hnlichen Problem befasst werden.</p>
<h3 name="die-richtlinie-und-die-verursachervermutung" id="die-richtlinie-und-die-verursachervermutung">Die Richtlinie und die Verursachervermutung<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Das italienische Verwaltungsgericht m&#246;chte insbesondere wissen, ob das Verursacherprinzip einer nationalen Regelung entgegensteht, die es der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde erlaubt, Betreibern aufgrund der N&#228;he ihrer Anlagen zu einem verschmutzten Gebiet Ma&#223;nahmen zur Sanierung von Umweltsch&#228;den aufzuerlegen, ohne zuvor untersucht zu haben, auf welches Ereignis die Verschmutzung zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, und ohne ein Verschulden der Betreiber oder einen urs&#228;chlichen Zusammenhang zwischen deren Verhalten und der festgestellten Verschmutzung nachgewiesen zu haben.</p>
<p>In seinem heutigen Urteil kommt der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union nun zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie &#252;ber Umwelthaftung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde erlaubt, einen urs&#228;chlichen Zusammenhang zwischen den T&#228;tigkeiten von Betreibern und einer festgestellten Verschmutzung zu vermuten, weil sich deren Anlagen in der N&#228;he des verschmutzten Gebiets befinden. Nach dem Verursacherprinzip muss die zust&#228;ndige Beh&#246;rde jedoch, um einen solchen urs&#228;chlichen Zusammenhang vermuten zu k&#246;nnen, &#252;ber plausible Anhaltspunkte f&#252;r ihre Vermutung verf&#252;gen, wie z. B. die N&#228;he der Anlage des Betreibers zu der festgestellten Verschmutzung oder die &#220;bereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen und den Komponenten, die der Betreiber im Rahmen seiner T&#228;tigkeiten verwendet.</p>
<p>Au&#223;erdem braucht die zust&#228;ndige Beh&#246;rde den Betreibern, deren T&#228;tigkeiten f&#252;r die Umweltsch&#228;den verantwortlich gemacht werden, kein Verschulden nachzuweisen. Sie muss dagegen zuvor nach der Ursache der festgestellten Verschmutzung suchen, wobei sie &#252;ber ein weites Ermessen in Bezug auf die Verfahren, die einzusetzenden Mittel und die Dauer einer solchen Untersuchung verf&#252;gt.</p>
<h3 name="die-richtlinie-und-die-sanierung-von-umweltsch228den" id="die-richtlinie-und-die-sanierung-von-umweltsch228den">Die Richtlinie und die Sanierung von Umweltsch&#228;den<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Das italienische Verwaltungsgericht fragt den Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union desweiteren, ob die Richtlinie &#252;ber Umwelthaftung eine wesentliche &#196;nderung der Ma&#223;nahmen zur Sanierung von Umweltsch&#228;den erlaubt, die bereits durchgef&#252;hrt wurden oder mit deren Durchf&#252;hrung begonnen wurde. Au&#223;erdem m&#246;chte das Gericht wissen, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Recht der Betreiber auf Nutzung ihrer Grundst&#252;cke davon abh&#228;ngig macht, dass sie die erforderlichen Arbeiten durchf&#252;hren.</p>
<p>Zu dieser Frage kommt der EuGH in seinem heutigen Urteil zu dem Ergebnis, dass die zust&#228;ndige Beh&#246;rde befugt ist, die Ma&#223;nahmen zur Sanierung von Umweltsch&#228;den, die am Ende eines kontradiktorischen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern durchgef&#252;hrten Verfahrens beschlossen wurden und bereits durchgef&#252;hrt wurden oder mit deren Durchf&#252;hrung begonnen wurde, wesentlich zu &#228;ndern. Beim Erlass einer solchen Entscheidung muss diese Beh&#246;rde allerdings, so der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union,</p>
<ol>
<li>die Betreiber anh&#246;ren, sofern nicht die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges T&#228;tigwerden der zust&#228;ndigen Beh&#246;rde gebietet;</li>
<li>insbesondere auch denjenigen Personen, auf deren Grundst&#252;cken Sanierungsma&#223;nahmen durchzuf&#252;hren sind, Gelegenheit dazu geben, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und diese ber&#252;cksichtigen und</li>
<li>in ihrer Entscheidung angeben, welche Gr&#252;nde ihrer Wahl zugrunde liegen und welche Gr&#252;nde es gegebenenfalls rechtfertigen, dass eine eingehende Pr&#252;fung nicht durchgef&#252;hrt werden musste oder dass diese beispielsweise wegen der Dringlichkeit der Umweltsituation nicht durchgef&#252;hrt werden konnte.</li>
</ol>
<h3 name="betriebsgenehmigung-erst-nach-sanierung" id="betriebsgenehmigung-erst-nach-sanierung">Betriebsgenehmigung erst nach Sanierung<span id="content_table_top"><a class="backtop" href="#go_content_table">[&uarr;]</a></span></h3>
<p>Au&#223;erdem stellt der EuGH fest, dass die Richtlinie &#252;ber Umwelthaftung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die Aus&#252;bung des Rechts von Betreibern auf Nutzung ihrer Grundst&#252;cke davon abh&#228;ngig machen kann, dass sie die geforderten Umweltsanierungsarbeiten durchf&#252;hren, und zwar auch dann, wenn diese Grundst&#252;cke von den Arbeiten nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von fr&#252;heren Sanierungsma&#223;nahmen waren oder nie verschmutzt wurden. Eine solche Ma&#223;nahme muss allerdings durch das Ziel gerechtfertigt sein, eine Verschlimmerung der Umweltsituation zu verhindern oder – in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – das Auftreten oder Wiederauftreten anderer Umweltsch&#228;den auf den Grundst&#252;cken der Betreiber, die an den K&#252;stenkomplex angrenzen, der Gegenstand der Sanierungsma&#223;nahmen ist, zu vermeiden.</p>
<p>Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union, Urteile vom 9. M&#228;rz 2010 &#8211; <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-378/08" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-378/08</a> sowie verbundene Rechtssachen <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-379/08" target="_blank" title="EuGH, 21.10.2008 - C-379/08: ERG Raffinerie Mediterranee SpA u. a. / Ministero dello Sviluppo E...">C-379/08</a> und <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-380/08" target="_blank" title="EuGH, 21.10.2008 - C-379/08: ERG Raffinerie Mediterranee SpA u. a. / Ministero dello Sviluppo E...">C-380/08</a><br />
(Raffinerie Mediterranee (ERG) SpA, Polimeri Europa SpA und Syndial SpA / Ministero delle Sviluppo economico u.a. sowie ENI SpA / Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare u.a.)</p>
<hr /><small><br /><!-- abe5ebc4d1c92e7df9b5e5rl714e0679ac (74.125.158.81) --><a target="_blank" title="Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop" href="http://aktenlocher.rechtslupe.de" class="adcenter"><strong>Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop</strong><br/>
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		<title>Keine Verfassungsbeschwerde gegen Schwarze Löcher</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 10:56:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umweltrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Atomrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kernkraft]]></category>

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		<description><![CDATA[

Deutsche Gerichte bieten keinen Rechtsschutz gegen physikalische Versuche der in der N&#228;he von Genf ans&#228;ssigen Europ&#228;ischen CERN-Organisation. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am &#8220;CERN&#8221; wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzul&#228;ssig eingestuft und nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdef&#252;hrerin ist eine deutsche Staatsangeh&#246;rige mit Wohnsitz im Ausland, in Z&#252;rich, etwa 220km von den Versuchsanalgen des CERN entfernt. Mit [...]]]></description>
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<p>Deutsche Gerichte bieten keinen Rechtsschutz gegen physikalische Versuche der in der N&#228;he von Genf ans&#228;ssigen Europ&#228;ischen CERN-Organisation. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am &#8220;CERN&#8221; wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzul&#228;ssig eingestuft und nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrerin ist eine deutsche Staatsangeh&#246;rige mit Wohnsitz im Ausland, in Z&#252;rich, etwa 220km von den Versuchsanalgen des CERN entfernt. Mit einem Eilantrag zum Verwaltungsgericht K&#246;ln versuchte sie vergeblich, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, gegen die Versuchsreihen der Europ&#228;ischen Organisation f&#252;r kernphysikalische Forschung (Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire &#8211; CERN) einzuschreiten. In dieser Forschungseinrichtung k&#246;nnen nach einer in der kernphysikalischen Wissenschaft diskutierten Theorie sogenannte Miniatur-Schwarze-L&#246;cher erzeugt werden. Nach &#252;berwiegender wissenschaftlicher Meinung birgt dieser Versuchsaufbau am CERN kein Gefahrenpotential. Die Beschwerdef&#252;hrerin bef&#252;rchtet allerdings eine Zerst&#246;rung der Erde durch die geplante Versuchsreihe. </p>
<h3>Das CERN</h3>
<p>Die durch Abkommen vom 1. Juli 1953 errichtete internationale Forschungseinrichtung wird von der Bundesrepublik Deutschland und 19 weiteren Mitgliedstaaten getragen. Ziel der Organisation ist die Zusammenarbeit europ&#228;ischer Staaten bei der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Kernphysik. Die Organisation besitzt V&#246;lkerrechtspers&#246;nlichkeit sowie Rechts- und Gesch&#228;ftsf&#228;higkeit im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats. In Aus&#252;bung ihrer amtlichen T&#228;tigkeit genie&#223;t die Organisation Immunit&#228;t von der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten. Ihre Organe sind ein Rat und ein Direktor. Die Grundz&#252;ge der T&#228;tigkeit der Organisation werden vom Rat festgelegt, der sich aus Delegierten der Mitgliedstaaten zusammensetzt und grunds&#228;tzlich mit einfacher Mehrheit entscheidet. Zu der von der Organisation betriebenen Anlage geh&#246;rt ein neu errichtetes Synchrotron (Large Hadron Collider &#8211; LHC). Dieser etwa 100 Meter unterhalb der Erdoberfl&#228;che errichtete Teilchenbeschleuniger erstreckt sich in einem ringf&#246;rmigen Tunnel mit einem Umfang von ungef&#228;hr 27 km &#252;ber das Gebiet der Organisation hinaus bis auf franz&#246;sisches Staatsgebiet. W&#228;hrend der f&#252;r die nachfolgenden Monate geplanten Versuchsreihen sollen im Inneren des LHC-R&#246;hrensystems zwei gegenl&#228;ufige Protonenstrahlen durch Einsatz von Magneten ann&#228;hernd auf Lichtgeschwindigkeit beschleunigt werden. Die beschleunigten Teilchen werden dazu verwendet, Kollisionsexperimente durchzuf&#252;hren. Der neue Beschleuniger wurde zun&#228;chst probeweise mit einer Energie von rund 2 Billionen Elektronenvolt (Tera-Elektronenvolt &#8211; TeV) in Betrieb genommen, die bei k&#252;nftigen Versuchsreihen bis auf 14 TeV gesteigert werden soll. Ziel der Versuche ist es, physikalische Theorien zu pr&#252;fen sowie verschiedene theoretisch vorhergesagte, bislang aber noch nicht experimentell nachgewiesene Elementarteilchen zu erzeugen.</p>
<h3>Die Versuchsreihe</h3>
<p>Nach einer in der kernphysikalischen Wissenschaft diskutierten Gravitationstheorie besteht bei Durchf&#252;hrung der Versuche ab einer bislang in Laborexperimenten noch nicht erreichten Energiemenge die M&#246;glichkeit, sogenannte Miniatur-Schwarze-L&#246;cher zu erzeugen. Dabei handelt es sich um stark komprimierte Materie, die unter bestimmten Bedingungen prinzipiell die Eigenschaft hat, durch Schwerkraft die sie umgebende Materie zu akkretieren, das hei&#223;t anzuziehen, dadurch weiter zu wachsen und dergestalt immer gr&#246;&#223;ere Bereiche ihrer Umwelt zu absorbieren. Nach &#252;berwiegender wissenschaftlicher Meinung birgt jedoch der Versuchsaufbau am CERN kein Gefahrenpotential. Einschl&#228;gige Fachpublikationen schlie&#223;en insbesondere die M&#246;glichkeit unkontrolliert wachsender Miniatur-Schwarze-L&#246;cher aus. Bereits deren Erzeugung w&#228;hrend der Versuchsreihen sei wegen der im LHC verwendeten Energiemenge nicht sicher, wenn auch erw&#252;nscht. Jedenfalls w&#252;rden etwaig entstehende Miniatur-Schwarze-L&#246;cher nach den Gesetzen des sogenannten Hawking’schen Strahlungstheorems sofort wieder verdampfen. Selbst wenn sie stabil w&#228;ren, das Hawking’sche Theorem also widerlegt w&#252;rde, zeitige dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, weil der Teilchenbeschleuniger lediglich unter Laborbedingungen nat&#252;rliche Prozesse reproduziere, die seit jeher unkontrolliert in der Erdatmosph&#228;re abliefen, wenn kosmische Strahlung dort auf Luftmolek&#252;le treffe. Diese nat&#252;rlichen Prozesse h&#228;tten bislang keinerlei negativen Auswirkungen auf die Umwelt gehabt, was R&#252;ckschl&#252;sse auf den Versuchsaufbau zulasse. Von alledem abgesehen, gebe es jedenfalls stellare Objekte, sogenannte Wei&#223;e Zwerge und Neutronensterne, die nicht existieren k&#246;nnten, falls Miniatur-Schwarze-L&#246;cher in der Lage w&#228;ren, Himmelsk&#246;rper zu zerst&#246;ren.</p>
<h3>Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte</h3>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrerin h&#228;lt diese Sicherheitsanalyse f&#252;r unzutreffend. Vielmehr h&#228;lt sie eine Zerst&#246;rung der Erde durch die geplante Versuchsreihe nicht f&#252;r ausgeschlossen. Schlimmstenfalls sei von einer Restlebenszeit des Planeten von weniger als f&#252;nf Jahren auszugehen. Sie beantragte daher vor dem Verwaltungsgericht K&#246;ln den Erlass einer einstweiligen Anordnung, verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie begehrte, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, mit den Mitteln, die dieser v&#246;lkerrechtlich zur Verf&#252;gung stehen, eine Beschr&#228;nkung der bei den Versuchen eingesetzten Energie auf ein Ma&#223; zu erreichen, das bereits in andernorts betriebenen Teilchenbeschleunigern &#228;lterer Bauart verwendet wurde und daher unbedenklich sei. </p>
<p>Ihre Antr&#228;ge blieben vor dem Verwaltungsgericht K&#246;ln erfolglos, ebenso die gegen die Ablehnung eingelegten Beschwerden zum Oberverwaltungsgericht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen. Zur Begr&#252;ndung verweisen die angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen darauf, dass eine Gefahr f&#252;r die Rechtsg&#252;ter der Beschwerdef&#252;hrerin nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Angesichts des wissenschaftlich &#228;u&#223;erst komplexen Sachverhalts habe die Bundesregierung durch Risikoermittlung und -bewertung alles ihrerseits Erforderliche getan und sich schlie&#223;lich innerhalb des ihr er&#246;ffneten Beurteilungsspielraums gegen ein Einschreiten entschieden. Konkrete Anhaltspunkte daf&#252;r, dass bei der vorgenommenen Risikoabsch&#228;tzung relevante Risiko- oder Schadensszenarien von vornherein unber&#252;cksichtigt geblieben w&#228;ren, seien weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.</p>
<h3>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts</h3>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrerin r&#252;gt mit ihrer daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts aus <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG</a>. Die Bundesrepublik Deutschland sei wegen ihrer Beteiligung an &#8220;CERN&#8221; von Verfassungs wegen verpflichtet, auf diese Organisation einzuwirken, um die bei der Versuchsreihe eingesetzte Energie auf ein unbedenkliches Ma&#223; zu beschr&#228;nken. Dies gelte jedenfalls solange, wie die Warnung, die Erde k&#246;nne zerst&#246;rt werden, nicht empirisch widerlegt sei. </p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist, so die Karlsruher Verfassungsrichter, unzul&#228;ssig, weil die Beschwerdef&#252;hrerin nicht substantiiert darlegt, dass sie durch die ablehnenden Gerichtsentscheidungen in ihrem Grundrecht aus <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG</a> verletzt ist. Ein schl&#252;ssiger Vortrag der Beschwerdef&#252;hrerin, der von ihr bef&#252;rchtete Schaden werde eintreten, fehlt.<strong> F&#252;r die Darlegung der M&#246;glichkeit eines solchen Schadenseintritts gen&#252;gt es insbesondere nicht, Warnungen auf ein generelles Misstrauen gegen&#252;ber physikalischen Gesetzen, also gegen&#252;ber theoretischen Aussagen der modernen Naturwissenschaft zu st&#252;tzen.</strong> Praktisch vern&#252;nftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus. Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vern&#252;nftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau. Dabei kann man sich nicht wie die Beschwerdef&#252;hrerin auf solche Hilfserw&#228;gungen beschr&#228;nken, die ihrerseits mit dem bew&#228;hrten, anerkannten Hintergrundwissen des jeweiligen Faches in Widerspruch stehen und nach ihrem eigenen Vortrag bislang weder wissenschaftlich publiziert, noch auch nur in Umrissen theoretisch ausgearbeitet sind. </p>
<p>Ebensowenig reicht es f&#252;r einen schl&#252;ssigen Vortrag aus, dass die Beschwerdef&#252;hrerin Schadensereignisse als m&#246;gliche Folge der Versuchsreihe ank&#252;ndigt und diese Ank&#252;ndigung damit zu begr&#252;nden sucht, dass sich die Gef&#228;hrlichkeit der Versuchsreihe eben in den von ihr f&#252;r m&#246;glich gehaltenen Schadensereignissen manifestiere. <strong>Ein solches Vorgehen hinzunehmen hie&#223;e, Strategien zu erm&#246;glichen, beliebige Forschungsanliegen durch entsprechend projektspezifische Warnungen zu Fall zu bringen.</strong> Die Gr&#246;&#223;e eines vermeintlichen Schadens  &#8211; hier die Vernichtung der Erde &#8211; erlaubt keinen Verzicht auf die Darlegung, dass ein wenigstens hypothetisch denkbarer Zusammenhang zwischen der Versuchsreihe und dem Schadensereignis besteht. </p>
<p>Ob und inwiefern eine staatliche Schutzpflicht zugunsten Grundrechtsberechtigter auch in den F&#228;llen besteht, in denen wie vorliegend die behauptete Gefahr von einer Internationalen Organisation ausgeht, an der Deutschland beteiligt ist, bedarf danach keiner Entscheidung. </p>
<p>Zwar sind alle Stellen, die &#246;ffentliche Gewalt aus&#252;ben, prinzipiell verpflichtet, sich sch&#252;tzend vor das durch das Grundrecht aus <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG</a> verb&#252;rgte Rechtsgut zu stellen. Dieses Grundrecht gew&#228;hrleistet aber keinen Anspruch auf Ausschluss jedes vorstellbaren Risikos, jedenfalls nicht in Gestalt einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates zur empirischen Widerlegung jeglicher Warnungen vor denkbaren Schadensereignissen. Das Oberverwaltungsgericht in M&#252;nster konnte sich daher hier darauf beschr&#228;nken, die von der Bundesregierung vorgenommene Einsch&#228;tzung des Gef&#228;hrdungspotentials zu kontrollieren. F&#252;r diese Bewertung obliegt der Exekutive im Rahmen ihrer jeweiligen Zust&#228;ndigkeit eine gesteigerte Verantwortung f&#252;r Entscheidungen, die auf ungewissen Folgenabsch&#228;tzungen beruhen. Das gilt insbesondere dann, wenn wissenschaftlich und praktisch noch unerschlossenes Neuland betreten wird. Es ist nicht Sache der gerichtlichen Kontrolle, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschlie&#223;lich der daraus folgenden Risikoabsch&#228;tzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. </p>
<p>Die danach durch die Exekutive pflichtgem&#228;&#223; vorzunehmende Bewertung ist vorliegend erfolgt. Der wissenschaftliche Meinungsstand zur Gef&#228;hrlichkeit der von der Organisation betriebenen Versuche l&#228;sst sich soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich dahingehend zusammenfassen, dass selbst die Vertreter der Minderheit, die ein Schadensszenario f&#252;r m&#246;glich halten, lediglich behaupten, dass die von ihnen aufgezeigten theoretischen Denkmodelle, die von einer Vielzahl unw&#228;gbarer Pr&#228;missen abh&#228;ngen, bisher nicht widerlegt worden seien. Demgegen&#252;ber schlie&#223;t die Mehrheit der mit dieser Frage befassten Wissenschaftler schon die M&#246;glichkeit des Eintritts dieser Pr&#228;missen aus. Entsprechende Szenarien sehen sie sogar als widerlegt an. </p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 2 BvR 2502/08</p>
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		<title>Untersuchungsanordnung zur Klärung der Dienstfähigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 20:24:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungsanordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Die an einen aktiven Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Kl&#228;rung seiner Dienstf&#228;higkeit &#228;rztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt. Die Untersuchungsanordnung ist aber eine selbst&#228;ndige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 2 VwGO, gegen die vor Erlass der Sachentscheidung vorl&#228;ufiger Rechtsschutz bzw. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren &#252;ber die allgemeine Leistungsklage gew&#228;hrt werden kann.
Weigert sich der Beamte ohne [...]]]></description>
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<p>Die an einen aktiven Beamten gerichtete Anordnung, sich zur Kl&#228;rung seiner Dienstf&#228;higkeit &#228;rztlich untersuchen zu lassen, ist kein Verwaltungsakt. Die Untersuchungsanordnung ist aber eine selbst&#228;ndige Verfahrenshandlung i.S.d. <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/44a.html" target="_blank">§ 44a Satz 2 VwGO</a>, gegen die vor Erlass der Sachentscheidung vorl&#228;ufiger Rechtsschutz bzw. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren &#252;ber die allgemeine Leistungsklage gew&#228;hrt werden kann.</p>
<p>Weigert sich der Beamte ohne hinreichenden Grund, der Untersuchungsanordnung nachzukommen, darf der Dienstherr die Feststellung der Dienstunfh&#228;igkeit darauf st&#252;tzen. Der Dienstherr ist sodann grunds&#228;tzlich nicht verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten zu suchen.</p>
<p>Nieders&#228;chsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 &#8211; 5 LB 20/09</p>
<hr /><small><br /><!-- abe5ebc4d1c92e7df9b5e5rl714e0679ac (74.125.158.81) --><a target="_blank" title="Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop" href="http://aktenlocher.rechtslupe.de" class="adcenter"><strong>Aktenlocher - Ihr Kanzleibedarf im Rechtslupe-Shop</strong><br/>
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		<title>Ehegattennachzug nach Heirat in Dänemark</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 20:22:18 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dänemark]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegattennachzug]]></category>

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		<description><![CDATA[

Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der F&#252;hrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt, greift die Verg&#252;nstigung des § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV, wonach ein Aufenthaltstitel ausnahmsweise im Bundesgebiet eingeholt werden kann, nur dann ein, wenn die Eheschlie&#223;ung nach der (letzten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt ist.
Nieders&#228;chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. [...]]]></description>
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<p>Wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der F&#252;hrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt, greift die Verg&#252;nstigung des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthV/39.html" target="_blank" title="&sect; 39 AufenthV: Verl&auml;ngerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet f&uuml;r l&auml;ngerfristige Zwecke">§ 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV</a>, wonach ein Aufenthaltstitel ausnahmsweise im Bundesgebiet eingeholt werden kann, nur dann ein, wenn die Eheschlie&#223;ung nach der (letzten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt ist.</p>
<p>Nieders&#228;chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. M&#228;rz 2010 &#8211; <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 ME 3/10" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 01.03.2010 - 13 ME 3/10">13 ME 3/10</a></p>
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		<title>Das Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 20:19:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderung]]></category>

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		<description><![CDATA[

Die Aus&#252;bung des Organisationsermessens des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils eines Bef&#246;rderungsdienstpostens ist nur dann ma&#223;gebend vom Ermessensmissbrauch gepr&#228;gt, wenn die Gr&#252;nde f&#252;r das Anforderungsprofil nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder ma&#223;gebend mit auf anderen Beweggr&#252;nden beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.
Die Festlegung eines Anforderungsprofils in einem zweiten Stellenbesetzungsverfahren erweist sich nicht bereits [...]]]></description>
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<p>Die Aus&#252;bung des Organisationsermessens des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils eines Bef&#246;rderungsdienstpostens ist nur dann ma&#223;gebend vom Ermessensmissbrauch gepr&#228;gt, wenn die Gr&#252;nde f&#252;r das Anforderungsprofil nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder ma&#223;gebend mit auf anderen Beweggr&#252;nden beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.</p>
<p>Die Festlegung eines Anforderungsprofils in einem zweiten Stellenbesetzungsverfahren erweist sich nicht bereits deshalb als ermessensmissbr&#228;uchlich, weil der Dienstherr die Stellen zun&#228;chst ohne Anforderungsprofil ausgeschrieben, dieses erste Stellenbesetzungsverfahren aber wegen rechtlicher Bedenken gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen abgebrochen hat.</p>
<p>Nieders&#228;chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 &#8211; <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 ME 266/09" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 17.02.2010 - 5 ME 266/09">5 ME 266/09</a></p>
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		<title>Der nicht mehr gefährliche gefährliche Hund</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 20:15:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kampfhunde]]></category>

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		<description><![CDATA[

Das Nieders&#228;chsische Hundegesetz regelt kein spezielles Verfahren f&#252;r eine erneute &#220;berpr&#252;fung und Aufhebung einer bestandskr&#228;ftigen Feststellung der Gef&#228;hrlichkeit eines Hundes, schlie&#223;t einen R&#252;ckgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG aber auch nicht aus. Die Vorlage eines positiven Wesenstests wie auch der Besuch einer Hundeschule nach Feststellung der Gef&#228;hrlichkeit eines Hundes stellen keine [...]]]></description>
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<p>Das Nieders&#228;chsische Hundegesetz regelt kein spezielles Verfahren f&#252;r eine erneute &#220;berpr&#252;fung und Aufhebung einer bestandskr&#228;ftigen Feststellung der Gef&#228;hrlichkeit eines Hundes, schlie&#223;t einen R&#252;ckgriff auf die allgemeinen Vorschriften der <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48 ff. VwVfG</a> aber auch nicht aus. Die Vorlage eines positiven Wesenstests wie auch der Besuch einer Hundeschule nach Feststellung der Gef&#228;hrlichkeit eines Hundes stellen keine neuen Tatsachen im Sinne des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 BVwVfG: Wiederaufgreifen des Verfahrens">§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG</a> dar, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Stade.</p>
<p>Nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 BVwVfG: Wiederaufgreifen des Verfahrens">§ 51 Abs. 1 VwVfG</a> hat die Beh&#246;rde auf Antrag des Betroffenen &#252;ber die Aufhebung oder &#196;nderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachtr&#228;glich zu seinen Gunsten ge&#228;ndert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm g&#252;nstigere Entscheidung herbeigef&#252;hrt haben w&#252;rden, oder Wiederaufnahmegr&#252;nde entsprechend <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/580.html" target="_blank" title="&sect; 580 ZPO: Restitutionsklage">§ 580</a> der Zivilprozessordnung gegeben sind.</p>
<p>Vorliegend kommt als Grund f&#252;r ein Wiederaufgreifen des Verfahrens allein eine &#196;nderung der Sachlage zugunsten der Kl&#228;gerin in Betracht. Eine &#196;nderung der Sachlage liegt vor, wenn sich die f&#252;r die unanfechtbare Entscheidung ma&#223;geblichen, die Entscheidung tragenden Tatsachen &#228;ndern. Die &#196;nderung muss eine dem Betroffenen g&#252;nstigere Entscheidung erfordern oder zumindest erm&#246;glichen. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Vortrag der Kl&#228;gerin begr&#252;ndet nicht einmal die M&#246;glichkeit einer abweichenden Entscheidung des Beklagten. Die angegriffene Verf&#252;gung beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG. Danach stellt die Beh&#246;rde die Gef&#228;hrlichkeit eines Hundes fest, wenn aufgrund von Tatsachen der blo&#223;e Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit ausgeht. Vorliegend beruht der Verdacht der Gef&#228;hrlichkeit des Hundes der Kl&#228;gerin ma&#223;geblich darauf, dass der Hund am 12. Januar 2006 ohne erkennbaren Anlass einen Fu&#223;g&#228;nger in das Gesicht gebissen hat. Der Verdacht der Gef&#228;hrlichkeit des Hundes aufgrund dieses Vorfalls wird durch die Vorlage verschiedener Wesensteste, durch eine angeblich positive Entwicklung des Hundes durch intensives Training sowie den Zeitablauf von &#252;ber 3 Jahren, ohne dass es zu weiteren Bei&#223;vorf&#228;llen gekommen w&#228;re, nicht in Frage gestellt.</p>
<p>Die Vorlage auch von mehreren Wesenstests nach Feststellung der Gef&#228;hrlichkeit eines Hundes ist keine neue Tatsache im Sinne des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 BVwVfG: Wiederaufgreifen des Verfahrens">§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG</a>. Ein Hundehalter kann mit einem Wesenstest nach § 9 Satz 1 NHundG die F&#228;higkeit seines Hundes zu sozialvertr&#228;glichem Verhalten nachweisen. Ein solcher Nachweis stellt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NHundG aber lediglich eine Voraussetzung f&#252;r die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gef&#228;hrlichen Hundes dar. Ein positives Gutachten f&#252;hrt nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht dazu, dass die Erlaubnispflicht als solches entf&#228;llt, mithin auch die Gef&#228;hrlichkeit des Hundes als widerlegt gelten kann. Selbst f&#252;r den Fall, dass der Wesenstest nicht nur die F&#228;higkeit zu einem sozialvertr&#228;glichen Verhalten des Hundes nachweist, sondern dar&#252;ber hinaus deutlich macht, dass schon keinerlei Hinweis auf eine tats&#228;chliche und nicht nur vermutete Gef&#228;hrlichkeit des Hundes besteht, hat die zust&#228;ndige Beh&#246;rde nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der die erkennende Kammer folgt, unter Beachtung des Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit lediglich zu pr&#252;fen, ob sie den nach § 11 Abs. 2 NHundG generell geltenden Leinenzwang nach einer gewissen Zeit ganz oder teilweise aufhebt. Eine erneute &#220;berpr&#252;fung einer bestandskr&#228;ftigen Feststellung der Gef&#228;hrlichkeit ist in diesen F&#228;llen nicht angezeigt.</p>
<p>Auch der Vortrag der Kl&#228;gerin, dass sich das Wesen ihres Hundes ausweislich der vorgelegten tier&#228;rztlichen Gutachten durch st&#228;ndiges Training und ge&#252;bten Umgang positiv ge&#228;ndert habe, ist nach den dargestellten Grunds&#228;tzen nicht geeignet, eine nachtr&#228;gliche &#196;nderung der Sachlage zu ihren Gunsten zu begr&#252;nden. Mit dem Besuch einer Hundeschule mag ein Hundehalter im Einzelfall die f&#252;r die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 NHundG erforderliche Sachkunde erwerben. Den aufgrund von Tatsachen bestehenden (blo&#223;en) Verdacht der Gef&#228;hrlichkeit eines Hundes kann ein Hundehalter damit grunds&#228;tzlich nicht in Zweifel ziehen.</p>
<p>Schlie&#223;lich zwingt auch der Umstand, dass der Hund der Kl&#228;gerin seit nunmehr &#252;ber 3 Jahren nicht mehr aufgefallen ist, zu keiner erneuten &#220;berpr&#252;fung seiner Gef&#228;hrlichkeit. Der aufgrund eines Bei&#223;vorfalles begr&#252;ndete Verdacht, dass von einem Hund eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit ausgeht, besteht auch in einem solchen Fall fort. Eine andere Einsch&#228;tzung verbietet sich schon deshalb, weil ein Hund nach Feststellung seiner Gef&#228;hrlichkeit etwa einem Leinenzwang nach § 11 Abs. 2 NHundG unterliegt und es schon aus dem Grund zu keinen weiteren Vorf&#228;llen kommen sollte.</p>
<p>Abgesehen davon bliebe der Antrag der Kl&#228;gerin, den Beklagten zu verpflichten, das Verfahren betreffend die Feststellung der Gef&#228;hrlichkeit ihres Hundes nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 BVwVfG: Wiederaufgreifen des Verfahrens">§ 51 Abs. 1 VwVfG</a> wiederaufzugreifen, selbst dann ohne Erfolg, wenn &#8211; entgegen der hier vertretenen Ansicht &#8211; aufgrund der positiven Entwicklung ihres Hundes von einer &#196;nderung der Sachlage auszugehen sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Antrag nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/51.html" target="_blank" title="&sect; 51 BVwVfG: Wiederaufgreifen des Verfahrens">§ 51 Abs. 1 VwVfG</a> nur dann begr&#252;ndet, wenn feststeht, dass das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes auch &#8220;tats&#228;chlich&#8221; eine f&#252;r den Betroffenen g&#252;nstigere Entscheidung herbeigef&#252;hrt h&#228;tte. Diese Voraussetzung ist nicht erf&#252;llt. Es bestehen f&#252;r das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beklagte auch im Falle einer erneuten &#220;berpr&#252;fung des Sachverhalts unter Ber&#252;cksichtigung der vorgelegten Wesenstests wie auch einer m&#246;glichen positiven Entwicklung in den vergangenen Jahren die Gef&#228;hrlichkeit des Hundes der Kl&#228;gerin nach § 3 Abs. 2 NHundG feststellen m&#252;sste. Der blo&#223;e Verdacht, dass von dem Hund eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit ausgeht, besteht aufgrund des Bei&#223;vorfalles vom 12. Januar 2006 fort. Daf&#252;r spricht bereits der Umfang und die Schwere der Bissverletzung wie auch der Umstand, dass der Hund offenkundig ohne besonderen Anlass oder Au&#223;enreiz von einem &#8220;normalen&#8221; Verhalten zu einem Angriffsverhalten &#252;bergangen ist. Die Wiederholung eines solchen Vorfalles ist auch heute nicht auszuschlie&#223;en. Der Beklagte wei&#223;t zutreffend darauf hin, dass insbesondere das Gutachten der Tier&#228;rztin K. ein weiteres Indiz f&#252;r die Gef&#228;hrlichkeit des Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 NHundG darstellt. Die Tier&#228;rztin best&#228;tigt u.a., dass &#8220;F. &#8221; nicht gelernt habe, einen angemessen Umgang mit Aggressionsverhalten zu &#252;ben und ihm die Erfahrung fehle, angeborene Verhaltensweisen angemessen zu zeigen.</p>
<p>Den Anspruch der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes">§§ 48</a>, <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">49 VwVfG</a> auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob der Beklagte die bestandskr&#228;ftige Feststellung der Gef&#228;hrlichkeit des Hundes zur&#252;cknimmt oder widerruft, hat der Beklagte mit seinem ablehnenden Bescheid vom 7. Januar 2009 jedenfalls erf&#252;llt.</p>
<p>Eine Beh&#246;rde kann einen Antrag auf Aufhebung bzw. &#220;berpr&#252;fung eines bestandskr&#228;ftigen Bescheides ermessensfehlerfrei mit der Begr&#252;ndung ablehnen, es bestehe kein Grund f&#252;r eine neue Sachentscheidung, wenn die Frage, ob der rechtsbest&#228;ndig gewordene Erstbescheid rechtswidrig zustande gekommen ist, sich nicht aufdr&#228;ngt. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner Abw&#228;gung aller f&#252;r und gegen das Wiederaufgreifen sprechenden Gr&#252;nde. Gemessen hieran hat der Beklagte eine erneute &#220;berpr&#252;fung der Gef&#228;hrlichkeit des Hundes der Kl&#228;gerin zutreffend mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, dass der ma&#223;gebliche Bescheid rechtm&#228;&#223;ig und bestandskr&#228;ftig sei und die nachtr&#228;glich vorgelegten Unterlagen diese Feststellung nicht in Frage stellen k&#246;nnten. Der Beklagte musste den Hund der Kl&#228;gerin dazu weder in Augenschein nehmen noch sich mit den vorgelegten Gutachten detailliert auseinandersetzen. Auch nur einer Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin bedurfte es nicht, weil sie bereits mit Antragstellung hinreichend Gelegenheit hatte, alle f&#252;r die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorzutragen.</p>
<p>Lediglich erg&#228;nzend weist die Kammer darauf hin, dass der von der Kl&#228;gerin in der Sache begehrte Widerruf einer rechtm&#228;&#223;igen Entscheidung hier auch deshalb ausscheidet, weil eine solche Entscheidung nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes">§ 49 Abs. 1 VwVfG</a> ausgeschlossen ist, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts &#8211; wie hier aufgrund des fortbestehenden Verdachtes der Gef&#228;hrlichkeit des Hundes &#8211; erneut erlassen werden m&#252;sste.</p>
<p>Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 24. Februar 2010 &#8211; <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 A 77/09" target="_blank" title="VG Stade, 24.02.2010 - 1 A 77/09">1 A 77/09</a></p>
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		<title>Sachkundenachweis für gefährliche Hunde in Niedersachsen</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 20:15:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hunde]]></category>
		<category><![CDATA[Kampfhunde]]></category>

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		<description><![CDATA[

Ein Sachkundenachweis im Sinne des § 8 NHundG setzt voraus, dass der Hundehalter praktische F&#228;higkeiten zum F&#252;hren eines Hundes in der Freifolge belegen kann. Mit dieser Begr&#252;ndung lehnte jetzt das Verwaltungsgericht Stade eine Klage ab, mir der die Kl&#228;gerin eine Erlaubnis begehrte, ihren gef&#228;hrlichen Hund zu halten.
Rechtsgrundlage f&#252;r die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist § [...]]]></description>
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<p>Ein Sachkundenachweis im Sinne des § 8 NHundG setzt voraus, dass der Hundehalter praktische F&#228;higkeiten zum F&#252;hren eines Hundes in der Freifolge belegen kann. Mit dieser Begr&#252;ndung lehnte jetzt das Verwaltungsgericht Stade eine Klage ab, mir der die Kl&#228;gerin eine Erlaubnis begehrte, ihren gef&#228;hrlichen Hund zu halten.</p>
<p>Rechtsgrundlage f&#252;r die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist § 5 Abs. 1 NHundG. Danach ist die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn der Hundehalter unter anderem die erforderliche Sachkunde besitzt. Nach § 8 NHundG hat den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und F&#228;higkeiten den Hund so halten und f&#252;hren kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit ausgeht. Einen solchen Nachweis hat die Kl&#228;gerin in diesem Verfahren nicht erbringen k&#246;nnen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat ausdr&#252;cklich darauf verzichtet, die Anforderungen und das Verfahren zur Feststellung der Sachkunde n&#228;her zu konkretisieren und sich daf&#252;r ausgesprochen, die Auslegung des Begriffes &#8220;Sachkunde&#8221; der Beh&#246;rde zu &#252;berlassen. Der Hundehalter kann daher im Prinzip seine Sachkunde gegen&#252;ber der Erlaubnisbeh&#246;rde auf vielf&#228;ltige Weise nachweisen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann ein Hundehalter die Sachkunde etwa bei Fachverb&#228;nden, in speziellen Hundeschulen oder sonstigen Lehrg&#228;ngen erwerben, die nach anerkannten Kriterien arbeiten. Neben den theoretischen Kenntnissen, z.B. zum Verhalten eines Hundes gegen&#252;ber anderen Hunden oder zu den Grundlagen der konsequenten Hundeerziehung und Ausbildung, sollen in den Lehrg&#228;ngen auch praktische F&#228;higkeiten zum F&#252;hren eines Hundes, z.B. zur Erteilung von eindeutigen Befehlen, Gehorsams&#252;bungen und Erkennen von Gefahrenmomenten erlernt werden. Nach den Durchf&#252;hrungshinweisen zum NHundG vom 10. M&#228;rz 2003 gelten als sachkundig im Sinne des § 8 NHundG u.a. Personen, die mit ihrem Hund erfolgreich eine Hundeausbildung, z.B. eine Begleithundpr&#252;fung nach den Richtlinien des VDH e.V. absolviert haben. Ausreichend ist auch der Nachweis der Teilnahme an einer von den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden als gleichwertig mit den Regelungen des VDH e.V. anerkannten Hundeausbildung der in der Anlage 1 zu den Durchf&#252;hrungsvorschriften aufgef&#252;hrten Hundeschulen.</p>
<p>Gemessen hieran hat der Beklagte die von dem Hunde-Sport-Verein H. e.V. ausgestellte Bescheinigung vom 12. August 2008 zu Recht nicht als Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 8 NHundG anerkannt.</p>
<p>Zwar hat die Verwaltung die Hundeausbildung des Hunde-Sport-Vereins H. e.V. in der Anlage 1 zu den Durchf&#252;hrungsvorschriften zum NHundG als mit den Regelungen des VDH e.V. gleichwertig anerkannt, so dass der Beklagte eine Bescheinigung &#252;ber das Bestehen einer Begleithundepr&#252;fung dieser Hundeschule im Grundsatz ohne weitere Pr&#252;fung der Gleichwertigkeit im Einzelfall als Nachweis der Sachkunde anzukennen hat. Ein Hundehalter, der die Pr&#252;fung an dieser Hundeschule erfolgreich absolviert, hat einen aus dem Gleichheitssatz folgenden Anspruch (<a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>), dass die zust&#228;ndige Beh&#246;rde nicht zu seinen Ungunsten von der in den Durchf&#252;hrungsvorschriften geregelten Verwaltungspraxis abweicht. Dies gilt aber nicht, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Pr&#252;fungsleistungen offenkundig nicht einmal den eigenen Regelungen dieses Vereins entsprochen haben. Ausweislich der vorgelegte Best&#228;tigung des Hunde-Sport-Vereins H. e.V. vom 12. August 2008 hat die Kl&#228;gerin die Pr&#252;fung nur eingeschr&#228;nkt absolviert und keine &#220;bungen mit ihrem Hund in der Freifolge durchgef&#252;hrt. Auch hat der Pr&#252;fer allein die Teilnahme der Kl&#228;gerin an der Begleithundepr&#252;fung best&#228;tigt, nicht aber, dass die Kl&#228;gerin die Pr&#252;fung auch im Ergebnis bestanden hat.</p>
<p>Ein Sachkundenachweis im Sinne des § 8 NHundG setzt auch der Sache nach voraus, dass der Hundehalter praktische F&#228;higkeiten zum F&#252;hren eines Hundes in der Freifolge belegen kann. Anhaltspunkte f&#252;r den Umfang der nachzuweisenden F&#228;higkeiten und Kenntnisse in diesem Sinne bietet die Pr&#252;fungsordnung des VDH e.V. f&#252;r die Begleithundepr&#252;fung (Stand: 1. Januar 2004), die verschiedene &#220;bungen in der Freifolge zwingend vorschreibt. Ferner weist auch der Beklagte zutreffend darauf hin, dass ein Hundehalter trotz bestehender Auflagen nicht g&#228;nzlich ausschlie&#223;en kann, dass sich sein Hund etwa versehentlich unangeleint und ohne Maulkorb au&#223;erhalb des eigenen Grundst&#252;ckes bewegt. Auch f&#252;r diesen Fall ist von dem Hundehalter nach § 8 NHundG der Nachweis zu f&#252;hren, dass er &#252;ber die praktischen F&#228;higkeiten zum F&#252;hren seines Hundes verf&#252;gt. Ohne Erfolg macht die Kl&#228;gerin insoweit geltend, sie h&#228;tte die &#220;bungen ohne Leine aufgrund des bestehenden Maulkorb- und Leinenzwanges nur eingeschr&#228;nkt absolvieren k&#246;nnen. Die Kl&#228;gerin h&#228;tte die ma&#223;geblichen &#220;bungen in &#220;bereinstimmung mit den geltenden Auflagen auf einem eingez&#228;unten &#220;bungsplatz durchf&#252;hren k&#246;nnen und m&#252;ssen. Dies hat ihr der Beklagte in diesem Verfahren nochmals ausdr&#252;cklich best&#228;tigt. Zum Schutz anderer Hundehalter und ihrer Hunde h&#228;tte ihr Hund dabei einen Maulkorb tragen k&#246;nnen. Soweit die anderen Hundehalter dazu nicht bereit gewesen sein sollten, geht dies zu Lasten der Kl&#228;gerin.</p>
<p>Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 24. Februar 2010 &#8211; <a target="_blank" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 A 77/09" target="_blank" title="VG Stade, 24.02.2010 - 1 A 77/09">1 A 77/09</a></p>
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		<title>Zweitwohnungsteuer für die GbR</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 20:03:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtslupe</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnungssteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[

Der Steuergl&#228;ubiger darf, sofern er Willk&#252;r vermeidet, denjenigen als Gesamtschuldner einer Zweitwohnungsteuerforderung in Anspruch nehmen, der ihm daf&#252;r geeignet erscheint. Dabei ist er nicht verpflichtet, die Gr&#252;nde seiner Ermessensentscheidung in seinem Bescheid anzugeben. 
Das aus der Eigent&#252;merstellung resultierende Verf&#252;gungsrecht der BGB-Gesellschaft an einer Ferienwohnung schlie&#223;t ein (Mit-)Verf&#252;gungsrecht der Gesellschafter grunds&#228;tzlich nicht aus.
Die Gesellschafter haben im [...]]]></description>
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<p>Der Steuergl&#228;ubiger darf, sofern er Willk&#252;r vermeidet, denjenigen als Gesamtschuldner einer Zweitwohnungsteuerforderung in Anspruch nehmen, der ihm daf&#252;r geeignet erscheint. Dabei ist er nicht verpflichtet, die Gr&#252;nde seiner Ermessensentscheidung in seinem Bescheid anzugeben. </p>
<p>Das aus der Eigent&#252;merstellung resultierende Verf&#252;gungsrecht der BGB-Gesellschaft an einer Ferienwohnung schlie&#223;t ein (Mit-)Verf&#252;gungsrecht der Gesellschafter grunds&#228;tzlich nicht aus.</p>
<p>Die Gesellschafter haben im Falle einer Eigent&#252;merstellung einer BGB-Gesellschaft an einer Ferienwohnung jedenfalls dann eine rechtliche Verf&#252;gungsbefugnis, wenn ihnen ausdr&#252;cklich oder konkludent ein eigenes (wenn auch gegebenenfalls zeitlich eingeschr&#228;nktes) Nutzungsrecht der Wohnung einger&#228;umt ist. </p>
<p>Ein solches Verf&#252;gungsrecht d&#252;rfte allerdings schon dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Gesellschafter wegen bestehender gesellschaftsvertraglicher Vorgaben einen (mit-)bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hat und damit zugleich Einfluss auf die Nutzung der Ferienwohnung aus&#252;ben kann.</p>
<p>Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; 2 A 866/08</p>
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