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	<title>RechtVerständlich</title>
	
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	<description>Das Recht klar und verständlich</description>
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		<title>Vermieter dürfen nur den tatsächlichen Verbrauch in Rechnung stellen</title>
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		<comments>http://www.rechtverstaendlich.info/2012/02/02/vermieter-duerfen-nur-den-tatsaechlichen-verbrauch-in-rechnung-stellen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 20:35:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dario Jozic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Heizung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Pauschale]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht genügt. Gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere &#8220;die Kosten der verbrauchten Brennstoffe&#8221;. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft  wp-image-1850" style="margin: 5px;" title="Heizung - Vermieter darf nicht pauschal abrechnen" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2012/02/heizung-heizoel.jpg" alt="heizung heizoel Vermieter dürfen nur den tatsächlichen Verbrauch in Rechnung stellen" width="180" height="119" />Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht genügt. Gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere &#8220;die Kosten der verbrauchten Brennstoffe&#8221;. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können. Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht. Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 Heizkostenverordnung ausgeglichen werden. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, so der BGH.</p>
<p><span id="more-1849"></span></p>
<p style="text-align: justify;">BGH, Urteil vom 01.02.2012 Az.: VIII ZR 156/11</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<item>
		<title>Mehrfach befristete Arbeitsverträge doch zulässig</title>
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		<comments>http://www.rechtverstaendlich.info/2012/01/28/mehrfach-befristete-arbeitsvertraege-doch-zulaessig/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 15:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dario Jozic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Verlängerung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH hat entschieden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden darf, wenn sich der Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignright  wp-image-1846" style="margin: 5px;" title="Zeiarbeitsverträge dürfen mehrfach verlängert werden" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2012/01/arbeitsvertrag-zeitvertrag-verlaengerung.jpg" alt="arbeitsvertrag zeitvertrag verlaengerung Mehrfach befristete Arbeitsverträge doch zulässig" width="180" height="135" />Der EuGH hat entschieden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden darf, wenn sich der Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, und dass diese Vertretungen auch durch die Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeitsverträgen gedeckt werden könnten, folge weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs. Automatisch den Abschluss unbefristeter Verträge zu verlangen, wenn die Größe des betroffenen Unternehmens oder der betroffenen Einrichtung und die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber mit einem wiederholten oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften konfrontiert ist, ginge nämlich über die Ziele hinaus, die mit der durch das Unionsrecht umgesetzten Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner verfolgt werden, und würde somit den Wertungsspielraum verletzen, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern eingeräumt wird.</p>
<p><span id="more-1845"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags im Einzelfall durch einen sachlichen Grund wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften gerechtfertigt ist, müssten die nationalen Behörden jedoch alle Umstände dieses Einzelfalls einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigen.</p>
<p style="text-align: justify;">EuGH, Urteil vom 26.01.2012, Az.: C-586/10</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>Auch Jobcenter müssen diskret arbeiten</title>
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		<comments>http://www.rechtverstaendlich.info/2012/01/25/auch-jobcenter-muessen-diskret-arbeiten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 21:43:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dario Jozic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diskretion]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Jobcenter nicht ohne Weiteres Informationen über Hartz 4 Leistungsempfänger weitergeben dürfen. Im vorliegenden Fall hat sich ein Jobcenter bei einem früheren Vermieter erkundigt, wann mit der Rückzahlung der Kaution zu rechnen sei. Das Jobcenter habe unbefugt Sozialgeheimnisse, wie den Bezug von Hartz IV, offenbart. Dies hätte nicht ohne vorherige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft  wp-image-1842" style="margin: 5px;" title="Jobcenter darf nicht weiter erzählen..." src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2012/01/diskretion-jobcenter.jpg" alt="diskretion jobcenter Auch Jobcenter müssen diskret arbeiten" width="180" height="120" />Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Jobcenter nicht ohne Weiteres Informationen über Hartz 4 Leistungsempfänger weitergeben dürfen. Im vorliegenden Fall hat sich ein Jobcenter bei einem früheren Vermieter erkundigt, wann mit der Rückzahlung der Kaution zu rechnen sei. Das Jobcenter habe unbefugt Sozialgeheimnisse, wie den Bezug von Hartz IV, offenbart. Dies hätte nicht ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen geschehen dürfen, so das Gericht.</p>
<p><span id="more-1841"></span></p>
<p style="text-align: justify;">BSG, Urteil vom 25.01.2012, Az.: B 14 AS 65/11 R</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen übler Nachrede</title>
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		<comments>http://www.rechtverstaendlich.info/2012/01/22/fristlose-kuendigung-des-mietvertrages-wegen-uebler-nachrede/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 21 Jan 2012 23:50:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dario Jozic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Üble Nachrede]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Mieterin äußerte sich unangemessen über ihren Vermieter wegen eines Streits über die Nutzung des Gartens. Daraufhin wurde sie von ihm abgemahnt. Nachdem sie ihn folglich bei seiner Bank anschwärzte, erfolgte die fristlose Kündigung. Zu Recht, entschied das LG Potsdam. Die Mieterin habe ihren Vermieter grundlos und ohne nähere Gewissheit über dessen Vermögenslage bei seiner Bank in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignright  wp-image-1838" style="margin: 5px;" title="Üble Nachrede rechtfertigt fristlose Kündigung" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2012/01/tratsch.jpg" alt="tratsch Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen übler Nachrede" width="180" height="134" />Eine Mieterin äußerte sich unangemessen über ihren Vermieter wegen eines Streits über die Nutzung des Gartens. Daraufhin wurde sie von ihm abgemahnt. Nachdem sie ihn folglich bei seiner Bank anschwärzte, erfolgte die fristlose Kündigung. Zu Recht, entschied das LG Potsdam. Die Mieterin habe ihren Vermieter grundlos und ohne nähere Gewissheit über dessen Vermögenslage bei seiner Bank in Verruf bringen wollen. Der Anlass &#8211; der Streit über den Garten &#8211; sei kein nachvollziehbarer Rechtfertigungsgrund, so das Gericht.</p>
<p><span id="more-1837"></span></p>
<p style="text-align: justify;">LG Potsdam, Az.: 4 S 193/10 Erscheinungsdatum unbekannt</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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<a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/kJKUCW5Yid4Yhp_cyDYjccdCIS8/1/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/kJKUCW5Yid4Yhp_cyDYjccdCIS8/1/di" border="0" ismap="true"></img></a></p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Rechtverstndlich/~4/CcDCAig8dxc" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Arbeitnehmer mit HIV-Infektion darf in der Probezeit gekündigt werden</title>
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		<comments>http://www.rechtverstaendlich.info/2012/01/13/arbeitnehmer-mit-hiv-infektion-darf-in-der-probezeit-gekuendigt-werden/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 15:04:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dario Jozic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[HIV]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtverstaendlich.info/?p=1833</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigung eines HIV-Infizierten Mitarbeiters eines Pharmaherstellers in der Probezeit wirksam ist.   Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft  wp-image-1834" style="margin: 5px;" title="HIV-Infizierter Mitarbeiter darf gekündigt werden" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2012/01/aids.jpg" alt="aids Arbeitnehmer mit HIV Infektion darf in der Probezeit gekündigt werden" width="137" height="180" />Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigung eines HIV-Infizierten Mitarbeiters eines Pharmaherstellers in der Probezeit wirksam ist.   Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HIV-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. Da das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an. Dem Arbeitnehmer stehe auch eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob die bloße HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle und ob der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen erkrankten Arbeitnehmern ungleich behandelt worden sei. Denn eine – einmal angenommene – Ungleichbehandlung des Arbeitnehmers sei wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt, so das Gericht.</p>
<p><span id="more-1833"></span></p>
<p style="text-align: justify;">LArbG Berlin-Brandenburg  Urteil vom 13.01.2012 Az.: 6 Sa 2159/11</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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<a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/kI0Vh6eRSBDDzeaF4dpKPMGV29Q/1/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/kI0Vh6eRSBDDzeaF4dpKPMGV29Q/1/di" border="0" ismap="true"></img></a></p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Rechtverstndlich/~4/Y5LuJhHaW-c" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<title>Eigenbedarf geht vor</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 21:06:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dario Jozic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass weder die lange Mitdauer noch der hohe Alter des Mieters eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters unzulässig macht. Zwar bedeutet es für einen 84 Jahre alten, zu 100 % schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mieter eine erhebliche Härte, aus dem Haus, in dem er seit 46 Jahren und aus der Wohnung, in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft  wp-image-1831" style="margin: 5px;" title="Eigenbedarfskündigung rechtens - Schwerbehinderte Mieter muss nach 40 Jahren ausziehen" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2012/01/eigenbedarfskündigung.jpg" alt="eigenbedarfskündigung Eigenbedarf geht vor" width="180" height="135" />Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass weder die lange Mitdauer noch der hohe Alter des Mieters eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters unzulässig macht. Zwar bedeutet es für einen 84 Jahre alten, zu 100 % schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mieter eine erhebliche Härte, aus dem Haus, in dem er seit 46 Jahren und aus der Wohnung, in der er seit 40 Jahren lebt, ausziehen zu müssen. Sein Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses muss aber gegenüber dem Eigenbedarfsinteresse der Vermieter zurücktreten, die mit ihren beiden Kindern aus ihrer 54 qm großen Wohnung in die 68 qm große Wohnung des Mieters einziehen und dadurch zugleich ihre schlechten finanziellen Verhältnisse verbessern sowie Schul- und Arbeitswege verkürzen wollen, so das Gericht.</p>
<p><span id="more-1830"></span></p>
<p style="text-align: justify;">LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.8.2011 Az.:  2/11 S 110/11</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
<p><a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/_wJusrmwzYPHLAGXp8fzJiw0_Zg/0/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/_wJusrmwzYPHLAGXp8fzJiw0_Zg/0/di" border="0" ismap="true"></img></a><br/>
<a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/_wJusrmwzYPHLAGXp8fzJiw0_Zg/1/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/_wJusrmwzYPHLAGXp8fzJiw0_Zg/1/di" border="0" ismap="true"></img></a></p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Rechtverstndlich/~4/3ZzZgDfy3qo" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<title>Kann Streaming denn illegal sein? (Artikel anlässlich eines Prozesses vor dem AG Leipzig)</title>
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		<comments>http://www.rechtverstaendlich.info/2011/12/31/kann-streaming-denn-illegal-sein-artikel-anlaesslich-eines-prozesse-vor-dem-ag-leipzig/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 31 Dec 2011 09:35:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Tackenberg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Filme]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In Medien reichlich erörtert wurde in den letzten Tagen eine angebliche Aussage des Richters in einem Prozess gegen einen Hintermann des Streaming-Portals &#8220;kino.to&#8221;. Der Richter soll sich dahingehend geäußert haben, dass bereits die Nutzung von Seiten wie kino.to, die urheberrechtlich geschützte Filme und Serien zum Streaming bereitstellen, eine strafbewährte Verletzung des Urheberrechts darstelle. Selbst wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">In Medien reichlich erörtert wurde in den letzten Tagen eine angebliche Aussage <img class="alignright  wp-image-1826" style="margin: 5px" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2011/12/1290864_ethernet_cable.jpg" alt="1290864 ethernet cable Kann Streaming denn illegal sein? (Artikel anlässlich eines Prozesses vor dem AG Leipzig)" width="180" height="100" title="Kann Streaming denn illegal sein? (Artikel anlässlich eines Prozesses vor dem AG Leipzig)" />des Richters in einem Prozess gegen einen Hintermann des Streaming-Portals &#8220;kino.to&#8221;. Der Richter soll sich dahingehend geäußert haben, dass bereits die Nutzung von Seiten wie kino.to, die urheberrechtlich geschützte Filme und Serien zum Streaming bereitstellen, eine strafbewährte Verletzung des Urheberrechts darstelle. Selbst wenn der Richter diese Aussage getätig haben sollte (eine Bekanntmachung seitens des AG Leipzig ist bisher nich erfolgt), so darf diese in ihrer Bedeutung nicht allzuhoch eingeschätzt werden. Zwar ist es durchaus möglich, dass ein Gericht neben der eigentlichen Entscheidung (Verurteilung der Betreiber des Streaming-Portals) beiläufig auch Stellung zu anderen Rechtsfragen nimmt (Strafbarkeit der Nutzung), es liegt jedoch zum einen noch kein Urteil vor und zum anderen wäre zunächst eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Ob eines solche in nächster Zeit erfolgen wird und wie sie ausfallen wird, steht in den Sternen.</p>
<p><span id="more-1825"></span></p>
<p style="text-align: justify">Bis dahin und auch danach wird immer die Gefahr bestehen, dass ein Nutzer angeklagt und von einem Amtsgericht verurteilt wird (was bisher nicht geschehen ist). Die Amtsgerichte sind in ihrer Urteilsfindung nämlich so oder so unabhängig von vorangegangener Rechtsprechung.</p>
<p style="text-align: justify">Die Gefahr rechtlicher Konsequenzen für die Nutzer wurde durch uns bereits eingeschätzt. Hierzu verweisen wir auf unseren Artikel <a href="http://www.rechtverstaendlich.info/2011/06/08/kino-to-betreiber-festgenommen-welche-folgen-koennen-auf-den-nutzer-zukommen/">&#8220;“Kino.to”-Betreiber festgenommen: Welche Folgen drohen den Nutzern?&#8221;.</a></p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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<a href="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/MSze7Fr0vdgJB7amCn4_6to9ly0/1/da"><img src="http://feedads.g.doubleclick.net/~a/MSze7Fr0vdgJB7amCn4_6to9ly0/1/di" border="0" ismap="true"></img></a></p><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Rechtverstndlich/~4/yR3NOVHXN3k" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<title>Das heimrechtliche Zuwendungsverbot</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 10:51:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael.Sauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gastbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbe]]></category>
		<category><![CDATA[Heim]]></category>
		<category><![CDATA[Pflegekraft]]></category>
		<category><![CDATA[Testierverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Vermächtnis]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer mehr Menschen nehmen im Alter Betreuungs- und Pflegeleistungen war. Mitunter besteht zu den Pflegekräften ein innigerer Kontakt als zu den eigenen Kindern oder nahen Angehörigen. So verwundert es nicht, dass immer öfter den letzten Wegbegleitern etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird. Mitunter kann eine solche Verfügung jedoch nach § 14 I, V [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignleft  wp-image-1820" style="margin: 5px;" title="Senioren - Zuwendungen" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2011/12/senioren-zuwendungen.jpg" alt="senioren zuwendungen Das heimrechtliche Zuwendungsverbot " width="180" height="158" />Immer mehr Menschen nehmen im Alter Betreuungs- und Pflegeleistungen war. Mitunter besteht zu den Pflegekräften ein innigerer Kontakt als zu den eigenen Kindern oder nahen Angehörigen. So verwundert es nicht, dass immer öfter den letzten Wegbegleitern etwas durch Verfügung von Todes wegen zugewendet wird. Mitunter kann eine solche Verfügung jedoch nach § 14 I, V HeimG in Verbindung mit  landesrechtlichen Regelung unwirksam sein. Nach diesen Regelungen sind im Einzelfall letztwillige Verfügungen zugunsten eines Heimes oder Pflegepersonals unwirksam. Sinn und Zweck dieses Testierverbotes ist der Schutz der Willensfreiheit des Erblassers. Gerade wenn ältere Menschen aufgrund von Gebrechlichkeit und Schwäche auf Hilfe von außen angewiesen sind, besteht die Gefahr, dass sie manipuliert oder unterschwelliger Druck auf sie ausgeübt wird. Die Regelung beabsichtigt, diesen Gefahren zu begegnen, ohne jedoch dem Erblasser die Möglichkeit zu nehmen, treusorgenden, sich aufopfernden Pflegekräften etwas nach dem Tode zuzuwenden. Entsprechend sorgsam ist der jeweilige Einzelfall zu beleuchten und das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Verbotes zu prüfen. Dieser Beitrag soll einen ersten Einblick in die bestehende Regelung verschaffen.</p>
<p><span id="more-1810"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 erhielten die Bundesländer die Kompetenz, eigene Regelungen auf dem Gebiet des Heimrechtes zu schaffen. Hiervon machten die meisten Bundesländer Gebrauch (Übersicht -&gt; Unterpunkt Länderkompetenz-&gt;  <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Heimgesetz">http://de.wikipedia.org/wiki/Heimgesetz</a> ). Diese landesrechtlichen Regelungen gestalten das Heimgesetz aus und konkretisieren dieses von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Daneben wurde auf Bundesebene das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz &#8211; WBVG) verabschiedet, das die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes bundesweit regeln soll. (Auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Ausgestaltungen des Zuwendungsverbots soll hier nicht näher eingegangen werden.)</p>
<p style="text-align: justify;">Der Rahmen für das Bestehen eines konkreten Zuwendungsverbotes bleibt aber weiterhin § 14 I, V HeimG in Verbindung mit den landesrechtlichen Ausgestaltungen. Die Ironie an der geltenden Rechtslage ist, dass die rechtliche Beurteilung, ob ein Zuwendungsverbot im konkreten Fall besteht, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich  ausgestaltet ist. So ist der Anwendungsbereich hinsichtlich verschiedener Wohn- und Betreuungsformen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich weit gefasst. Im Einzelfall sind nicht nur „Heime“ oder „stationäre Einrichtungen“, sondern auch ambulant betreute „Wohngruppen“ erfasst, so dass entsprechende Testate an den Träger oder einzelne Pflegekräfte vom Zuwendungsverbot erfasst sein können. Mindestvoraussetzung ist hierbei immer, dass Pflege- und Betreuungsleistungen dauerhaft an eine unbestimmte Vielzahl von hilfebedürftigen Personen erbracht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier sollen nur die wesentlichen Gemeinsamkeiten hervorgehoben werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich ist es den Trägern, der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern untersagt, sich „von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern“ neben der bereits vereinbarten Vergütung Zuwendungen „versprechen oder gewähren zu lassen“, die in einem Zusammenhang mit den erbrachten Diensten stehen, außer, dass es sich um „geringwertige Kleinigkeiten“ handelt.</p>
<p style="text-align: justify;">Als erstes muss eine Zuwendung an ein Heim oder eine Pflegekraft vorliegen. Hiervon sind alle geldwerten Leistungen erfasst, die über Gelegenheitsgeschenke hinausgehen und für die nicht ausdrücklich eine Gegenleistung gefordert und erbracht wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Weiterhin muss ein Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen bestehen. Dieses Tatbestandsmerkmal des Zuwendungsverbotes ist, um dem „bösen Anschein“ jeglicher Manipulation oder des Erkaufens einer Vorzugsstellung zuvorzukommen,  weit zu fassen. Ausreichend ist, dass ein Bezug zu einer dienstlichen Beziehung besteht. Hierbei kommt es nicht auf die Sicht der Beteiligten, sondern auf einen objektiven Maßstab an. Persönliche Beziehungen, die über das berufliche Verhältnis hinausgehen und letztwillige Verfügungen rechtfertigen können, sind von dem Begünstigten zu beweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Zuwendungsverbot greift zudem nur ein, wenn sich der Begünstigte die Zuwendung „versprechen oder gewähren lässt“. Dies setzt voraus, dass der Begünstigte zumindest noch zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von der Verfügung erlangt hat. Dies zu beweisen, ist Sache des Klägers, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft. Jüngst hat der BGH (26.10.11, Az.: IV ZB 33/10) hierzu ausgeführt, dass eine einseitige Betätigung des Gebers nicht genüge, es müsse eine Annahmeerklärung des Empfängers oder ein entsprechendes vorangegangenes Verhalten (eine Einwirkung) des Empfängers nachgewiesen werden. Kernpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist immer die Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich garantiernten Testierfreiheit und den Schutzgütern des Zuwendungsverbotes, das nach dem Gesetzesentwurf und ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen drei Zwecke verfolgt: <em>„ </em><em>Erstens soll verhindert werden, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Sie sollen vor der nochmaligen oder überhöhten Abgeltung von Pflegeleistungen bewahrt werden (BT-Drucks. 7/1180 S. 12, 15; BVerfG NJW 1998, 2964). Zweitens soll der Heimfriede geschützt werden. Es soll verhindert werden, dass durch die Gewährung von finanziellen Zusatzleistungen oder Zusatzversprechen eine unterschiedliche (privilegierende oder benachteiligende) Behandlung der Bewohner eines Altenheimes eintritt (BT-Drucks. 7/1180 S. 12; 11/5120 S. 17.f.). Drittens dient die Vorschrift auch dazu, die Testierfreiheit der Heimbewohner zu sichern (BT- Drucks. 11/5120 S.17). Die Vorschrift soll alte Menschen davor bewahren, dass ihr Recht auf freie Verfügung von Todes wegen durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet wird (BVerfG aaO).“</em><em> </em>Hierbei muss die besondere Situation berücksichtigt werden, der mit dem Verlust der Selbständigkeit und der Pflegebedürftigkeit einhergeht. Die Abhängigkeit der Pflegebedürftigen ist mitunter so groß, dass der Gesetzgeber einen besonderen Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 21 II Ziff.3 HeimG in Verbindung mit § 14 II HeimG für notwendig gehalten hat. Es sind strenge Maßstäbe anzulegen, ob der Erblasser selbst- oder fremdbestimmt bei seinem Testat gehandelt hat.</p>
<p style="text-align: justify;">Informieren Sie sich weiter! Lassen Sie sich beraten!</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verfasser arbeitet als Rechtsreferendar bei RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann.</p>
<p style="text-align: justify;">Empfehlung und Kontakt -&gt; RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann -&gt;  <a href="http://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html">http://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html</a> </p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<p style="text-align: justify;"> </p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>Die Verwaltung des Sondervermögens in der Miterbengemeinschaft</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 10:39:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael.Sauer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gastbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Miterbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Erben mehrere Personen, so bilden Sie eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB.  Die Miterbengemeinschaft ist eine „Gesamthandsgemeinschaft“. Das bedeutet, dass der Nachlass  vom Eigenvermögen der Miterben zu trennen ist, er ist ungeteiltes gemeinschaftliches Sondervermögen der Miterben. Kein Miterbe kann über einzelne Gegenstände des Nachlasses alleine verfügen, sondern nur gemeinschaftlich mit den anderen. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><img class="alignright  wp-image-1806" style="margin: 5px;" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2011/12/P1000355-300x225.jpg" alt="P1000355 300x225 Die Verwaltung des Sondervermögens in der Miterbengemeinschaft" width="210" height="158" title="Die Verwaltung des Sondervermögens in der Miterbengemeinschaft" />Erben mehrere Personen, so bilden Sie eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB.  Die Miterbengemeinschaft ist eine „Gesamthandsgemeinschaft“. Das bedeutet, dass der Nachlass  vom Eigenvermögen der Miterben zu trennen ist, er ist ungeteiltes gemeinschaftliches Sondervermögen der Miterben. Kein Miterbe kann über einzelne Gegenstände des Nachlasses alleine verfügen, sondern nur gemeinschaftlich mit den anderen. Die Miterbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung, sprich auf Abwicklung aller offenen Rechtsbeziehungen und verhältnismäßige Teilung entsprechend der Erbteile angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit diese nicht ausnahmsweise  durch Anordnung des Erblassers oder Vertrag unter den Miterben (maximal für 30 Jahre) ausgeschlossen worden ist. Ist eine gütliche Einigung über die Erbauseinandersetzung nicht möglich, so kann die Auseinandersetzung – gegebenenfalls durch Teilungsversteigerung – gerichtlich durchgesetzt werden.</p>
<p><span id="more-1800"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Bis zur Auseinandersetzung liegt es im Interesse jedes Miterben, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet wird und möglichst erhalten bleibt.  Der vorliegende Artikel soll Ihnen einen ersten Überblick über die Verwaltungsbefugnisse in der Miterbengemeinschaft verschaffen.</p>
<p style="text-align: justify;">Zu unterscheiden ist die Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen, die ordentliche und die außerordentliche Verwaltung.</p>
<p style="text-align: justify;">Bis zur Teilung des Nachlasses müssen die Miterben diesen gemeinschaftlich verwalten. Grundsätzlich ist Einstimmigkeit erforderlich. Dies gilt immer, wenn über einzelne Nachlassgegenstände verfügt werden soll.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt hingegen Stimmenmehrheit, wobei sich das Stimmengewicht nach der Größe der Erbanteile richtet. Jeder Miterbe ist von Gesetzes wegen verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.  Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung des Gegenstandes dienen und dem Interesse aller Miterben entsprechen. Entscheidend ist, wie ein vernünftig wirtschaftlich denkender Mensch handeln würde.  Weigern sich einzelne Miterben an den geplanten Maßnahmen mitzuwirken, so kann auf Zustimmung geklagt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ohne Mitwirkung der anderen, kann ein Miterbe nur in Sonderfällen handeln. Er kann zum Beispiel zum Nachlass gehörende Forderungen geltend machen, wobei er jedoch nur Leistung an die Erbengemeinschaft bzw. alle Miterben gemeinschaftlich verlangen kann. Zudem ist jeder Miterbe berechtigt, jährlich die Teilung des Reinertrages (zB: Mieteinnahmen) zu verlangen, soweit die Auseinandersetzung für länger als ein Jahr ausgeschlossen worden ist. Schließlich ist eine „außerordentliche Verwaltung“ im Sinne einer „Notgeschäftsführung“ möglich, wenn es sich um „notwendige Maßnahmen“ handelt. Da es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handelt, ist diese entsprechend eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung sind nur solche Maßnahmen notwendig, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch durchführen würde  und die zwingend erforderlich sind, um einen nach der Lebenserfahrung drohenden Untergang oder eine wesentlichere Verschlechterung der Sache zu verhindern. Weiter ist zu beachten, dass die Regelung nur hilft, wenn der entgegenstehende Wille der anderen Miterben noch nicht bekannt und ein rasches Handeln erforderlich ist, um den Eintritt weiterer Schäden zu verhindern. Steht der entgegenstehende Wille hingegen schon fest, so ist auch in diesem Falle auf Zustimmung zu klagen, bzw. es ist unverzüglich Eilrechtsschutz zu ersuchen. Die Regelung der Notgeschäftsführungsbefugnis hilft nach der Rechtsprechung hingegen direkt nicht mehr, da sie nicht helfen soll, einen bekannten entgegenstehenden Willen zu brechen, sondern nur einen unbekannten Willen zu unterstellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Informieren Sie sich weiter! Lassen Sie sich beraten!</p>
<p style="text-align: justify;">Der Verfasser arbeitet als Rechtsreferendar bei RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann.</p>
<p style="text-align: justify;">Empfehlung und Kontakt -&gt; RA Dr. jur. Jan-F. Bruckermann -&gt;  <a href="http://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html">http://www.kanzlei-bruckermann.de/kontakt.html</a> </p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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		<title>Frohe Weihnachten</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 22:41:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dario Jozic</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[  Liebe Leser, wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten ! Genießen Sie die Ruhe und Gemütlichkeit und tanken Sie Kraft und Energie für neue Ziele! Dario Jozic          Sebastian Tackenberg          Axel Hauser          Michaela Vogel Copyright &#169; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info This feed is for personal, non-commercial use only. The use of this feed on other websites breaches copyright. If [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="aligncenter size-full wp-image-1795" title="Frohe Weihnachten wünscht das Team von RechtVerstaendlich.info" src="http://www.rechtverstaendlich.info/wp-content/uploads/2011/12/frohe-weihnachten.jpg" alt="frohe weihnachten Frohe Weihnachten" width="300" height="225" /> </p>
<p><span id="more-1794"></span></p>
<p>Liebe Leser,</p>
<p>wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten !</p>
<p>Genießen Sie die Ruhe und Gemütlichkeit und tanken Sie Kraft und Energie für neue Ziele!</p>
<p>Dario Jozic          Sebastian Tackenberg          Axel Hauser          Michaela Vogel</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2009-2011 by www.RechtVerstaendlich.info<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small>
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