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	<title>Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht</title>
	
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		<title>Oberlandesgericht Celle zu Aufschiebeunfall auf Autobahn</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 05:30:53 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 14 U 156/11) über die Frage zur Unabwendbarkeit eines sog. „Aufschiebeunfalls“ entschieden, dass man im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten muss, dass man bei einem Unfall nicht auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann. Im Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 14 U 156/11) über die Frage zur Unabwendbarkeit eines sog. „Aufschiebeunfalls“ entschieden, dass man im fließenden Verkehr nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten muss, dass man bei einem Unfall nicht auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann. Im Fall kam es zu einer Karambolage auf einer Autobahn nach einer verkehrsbedingten Verlangsamung der Fahrzeugkolonne wegen eines sich bildenden Staus. Kläger ist ein Wohnmobileigentümer. Unklar ist, ob der beklagte Fahrer des Sprinter-Gespanns eigenständig auf das klägerische Wohnmobil aufgefahren oder aber durch den Anstoß des nachfolgenden Lkw ACTROS auf das Wohnmobil aufgeschoben worden sei. Im Verlauf der Verhandlung vor dem OLG wurde festgestellt, dass ein Unfallverlauf, bei dem das Sprinter-Gespann auf das Wohnmobil aufgeschoben worden sei, technisch nachvollziehbar sei, wohingegen ein Unfallverlauf, bei dem das Sprinter-Gespann eigenständig auf das Wohnmobil aufgefahren sei, auf Widersprüche stoße, weshalb aus technischer Sicht nach Anhörung eines Sachverständigen von einem Aufschieben auszugehen sei. Rechtlich bedeutsam war daher die Frage, ob das Aufschieben für den Sprinterlenker ein Unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt &#8211; nämlich durch sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den persönlichen Maßstab hinaus &#8211; nicht abgewendet werden kann. Das OLG kommt zum Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Kollision mit dem Wohnmobil der Klägerin für den Beklagten des Mercedes Sprinter in diesem Sinne unabwendbar war. Das OLG führt dazu aus: „… Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagte … demgegenüber auch nach den im Rahmen von § 17 Abs. 3 StVG an einen Idealfahrer zu stellenden Anforderungen nicht verpflichtet, einen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Wohnmobil der Klägerin zu halten, der auch den streitgegenständlichen Aufschiebe-Unfall in jedem Fall ausgeschlossen hätte. Auch ein Idealfahrer im fließenden Verkehr muss nämlich nicht jeweils einen solch großen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, dass er auch für den Fall, dass ihm ein beliebig schweres Fahrzeug mit beliebig hoher Ausgangsgeschwindigkeit auffährt, durch die &#8211; von den genannten Parametern abhängige &#8211; kollisionäre Geschwindigkeitsänderung keinesfalls auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben werden kann.“ Der Fall zeigt, dass bei Stauunfällen auf der Autobahn wegen der rechtlich komplexen Fragen grundsätzlich ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden sollte.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/01/schadenfix-logo-92.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-4475" title="schadenfix-logo-92" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/01/schadenfix-logo-92-150x91.png" alt="" width="150" height="91" /></a></p>
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		<title>Versicherungsmethoden</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 16:35:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jörg Bister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[
Auf deutschen Straßen geschieht rund alle 13 Sekunden ein Autounfall, der polizeilich aufgenommen wird. Hinzu kommen diejenigen Unfälle bei denen die Beteiligten auf die Hinzuziehung der Polizei einvernehmlich verzichten.
Es ist daher leicht zu erkennen, dass die Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfällen für die Kfz-Haftpflichtversicherer jährlich Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe bedeuten.
Um die zu zahlenden Ersatzansprüche und damit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<p>Auf deutschen Straßen geschieht rund alle 13 Sekunden ein Autounfall, der polizeilich aufgenommen wird. Hinzu kommen diejenigen Unfälle bei denen die Beteiligten auf die Hinzuziehung der Polizei einvernehmlich verzichten.</p>
<p>Es ist daher leicht zu erkennen, dass die Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfällen für die Kfz-Haftpflichtversicherer jährlich Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe bedeuten.</p>
<p>Um die zu zahlenden Ersatzansprüche und damit die Versicherungsleistung möglichst gering zu halten, werden die Ansprüche des Geschädigten häufig unberechtigt von Seiten der Versicherungen gekürzt. </p>
<p>In der Mediathek des ZDF und bei Vox sind derzeit noch zwei Beiträge kostenlos abrufbar, die sich mit zum einen mit dem Zentralruf der Autoversicherer sowie der von der Versicherungsbranche ins Leben gerufenen Organisation carexpert befassen. Aus den Berichten geht hervor, dass die Versicherer keine Kosten und Mühen scheuen, um die Ansprüche der Geschädigten zu kürzen und damit ihre Versicherungsleistungen zu reduzieren.</p>
<p>Der Beitrag in der Sendung “auto mobil” auf Vox beginnt mit der Anmoderation bei ca. 0:25:55</p>
<p><a title="http://www.voxnow.de/auto-mobil/thema-ua-von-miss-tuning-zur-geschaeftsfrau.php?film_id=66169&amp;player=1&amp;season=0" href="http://www.voxnow.de/auto-mobil/thema-ua-von-miss-tuning-zur-geschaeftsfrau.php?film_id=66169&amp;player=1&amp;season=0">http://www.voxnow.de/auto-mobil/thema-ua-von-miss-tuning-zur-geschaeftsfrau.php?film_id=66169&amp;player=1&amp;season=0</a></p>
<p>In der ZDF mediathek findet sich folgender Beitrag aus der Sendung “frontal21” über den Zentralruf der Autoversicherer:</p>
<p><a title="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer?setTime=2#/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer" href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer?setTime=2#/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer">http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer?setTime=2#/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer</a></p>
<p><strong>Hinweis:      <br />Die Beiträge sind nur für eine bestimmte Zeit in den Mediatheken abrufbar.</strong></p>
<p>Verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Nutzen Sie eine gute Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in Ihrer Nähe!</p>
<p>Hinweis:    <br />Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.</p>
<p>v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister    <br />© 2012 Rechtsanwalt Jörg Bister</p>
<p><strong>TEIGELACK VOLLENBERG &amp; FROMLOWITZ      <br />Rechtsanwälte Fachanwälte Notare</strong>     <br />in Kooperation mit RA Jörg Bister     <br />Kettwiger Str. 20 &#8211; 45127 Essen     <br />Wetzel-Haus / Fußgängerzone (über H&amp;M)     <br />Tel.: 0201 &#8211; 23 00 01     <br />Fax: 0201 &#8211; 23 00 04</p>
<p>Email: bister@rae-teigelack.de und mail@kanzlei-bister.de</p>
<p>Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage    <br /><a href="http://www.kanzlei-bister.de/">www.kanzlei-bister.de</a></p>
<p><a href="https://twitter.com/#!/kanzleibister"><img border="0" alt="Twitter-Folgen-Sie-uns-auf-Twitter3" src="http://lh3.ggpht.com/-rVkyxtOcrcg/TsTYcJz-NHI/AAAAAAAAAFI/sJkXvrEE5t8/Twitter-Folgen-Sie-uns-auf-Twitter3%25255B3%25255D.gif?imgmax=800" width="149" height="54" /></a> <a href="http://www.facebook.com/pages/VERKEHRSRECHT-ESSEN-KANZLEI-BISTER/163410560385966?sk=wall"><img border="0" alt="facebook-Jetzt-Fan-werden3" src="http://lh6.ggpht.com/-yH084OOfGYg/TsTYczWaveI/AAAAAAAAAFM/B-n1kX_rikE/facebook-Jetzt-Fan-werden3%25255B3%25255D.gif?imgmax=800" width="151" height="51" /></a></p>
<p> <span><br />
<table cellspacing="1" cellpadding="1">
<tbody>
<tr>
<td>&nbsp;</td>
<td><a title="Post it to MSDN!" href="http://social.msdn.microsoft.com/en-us/action/create/s/E/?url=http://verkehrsanwalt.blogspot.de&amp;ttl=Versicherungsmethoden" target="_blank"><img border="0" src="http://www.dotnetscraps.com/dotnetscraps/samples/sbmtool/msdn.png" /></a></td>
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<td><a title="Post it to backflip" href="http://www.backflip.com/add_page_pop.ihtml?url=http://verkehrsanwalt.blogspot.de&amp;title=Versicherungsmethoden" target="_blank"><img border="0" src="http://blogs.msdn.com/blogfiles/rahulso/WindowsLiveWriter/IconsfordifferentSocialBookmarkingSites_B387/backflip4.png" /></a></td>
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</tr>
</tbody>
</table>
<p> </span>
<div><img width="1" height="1" src="https://blogger.googleusercontent.com/tracker/781253146987816869-3089480665106737052?l=verkehrsanwalt.blogspot.com" alt="" /></div>
<p><a href="http://verkehrsanwalt.blogspot.com/2012/05/versicherungsmethoden.html" target="_blank">Quelle: http://verkehrsanwalt.blogspot.com/</a></p>
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		<item>
		<title>Haftung eines 14-jährigen Radfahrers?</title>
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		<pubDate>Wed, 09 May 2012 05:30:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 4 U 3/11-2) in einem Fall entschieden, bei dem eine knapp 40-jähriger Fußgängerin mit einem 14-jährigen Radfahrer zusammengestoßen ist und den Minderjährigen später auf hohen Schadensersatz und Schmerzensgeld für ihre Verletzungen verklagt hat. Zum Unfall kam es, als die Klägerin, als Fußgängerin eine Straße und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat mit Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 4 U 3/11-2) in einem Fall entschieden, bei dem eine knapp 40-jähriger Fußgängerin mit einem 14-jährigen Radfahrer zusammengestoßen ist und den Minderjährigen später auf hohen Schadensersatz und Schmerzensgeld für ihre Verletzungen verklagt hat. Zum Unfall kam es, als die Klägerin, als Fußgängerin eine Straße und den dazugehörigen Radweg überqueren wollte. Beim Zusammenstoß auf dem Radweg erlitt die Klägerin starke multiple Prellungen, eine Steißbeinprellung und LWS-Prellung und Gangstörungen unklarer Genese. Sie trägt vor, dass der Beklagte den Radweg mit seinem Fahrrad mit erhöhter Geschwindigkeit befahren habe. Sie habe durch den Unfall eine Lähmung erlitten, die dazu führe, dass sie sich nur noch mit Gehhilfen fortbewegen könne und sie arbeitsunfähig sei. Dagegen wird vorgebracht, dass die Klägerin beim Betreten des Radweges den Vorrang des fließenden Verkehrs habe beachten müssen. Zudem sei wegen der vor dem Unfall bestehenden körperlichen Behinderung der Klägerin nicht auszuschließen, dass etwaige vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Verfahren vor dem OLG ging es um die vom Beklagten gefahrene Geschwindigkeit und die Frage der Fahrlässigkeit des Minderjährigen. Aber auch das OLG gab dem Minderjährigen Recht, weil ihn kein Verschulden trifft. Es sei nicht erwiesen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Radweg von 20 km/h (§ 41 Abs. 1 StVO) überschritten hat. Dagegen sprechen die geringen Verletzungen der Beteiligten und der geringe Schaden am Fahrrad. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 StVO vor. Danach wäre der Radfahrer gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er sein Fahrzeug sicher beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann, wenn er sich einer voraussehbaren Gefahrenlage nähert. Nach Ansicht des OLG kann es offen bleiben, ob der Radfahrer die Klägerin und eine Zeugin auf dem Bürgersteig stehen gesehen hat, weil der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes umso weniger gerechtfertigt ist, wenn das jugendliche Alter des Beklagten berücksichtigt wird. Ein eventuelles Verschulden des zurzeit des Unfalls erst 14-jährigen Beklagten sei am Maßstab des § 828 Abs. 3 BGB zu bestimmen. Das OLG dazu wörtlich: „Ein 14-jähriger Junge, der mit seinem Fahrrad auf dem Radweg fährt, wird im Regelfall nicht die Einsicht eines Erwachsenen besitzen und damit rechnen, dass eine Gruppe Erwachsener unter Missachtung selbst elementarer Sorgfaltsanforderungen auf die Fahrbahn tritt. Er wird stattdessen &#8211; mehr als erwachsener Verkehrsteilnehmer &#8211; auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Erwachsenen vertrauen …. In der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB träte die Verantwortlichkeit des Beklagten vollständig hinter das grobe Verschulden der Klägerin zurück, die blindlings und unter Missachtung der Vorfahrt auf die …Straße trat…“. Das OLG macht deutlich, dass Minderjährige im Straßenverkehr besonders schutzwürdig sind. Sollte es zu einer Inanspruchnahme eines Kindes nach einem Verkehrsunfall kommen, so ist den Eltern zu raten, sich grundsätzlich an einen Verkehrsanwalt zu wenden.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/03/webakte_rechtsschutz.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-4767" title="webakte_rechtsschutz" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/03/webakte_rechtsschutz-150x69.png" alt="" width="150" height="69" /></a></p>
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		<item>
		<title>Geparktes Auto beschädigt – Stadt muss zahlen</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/geparktes-auto-beschadigt-stadt-muss-zahlen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 May 2012 09:24:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Magdeburg/Berlin (DAV). Wird ein Auto beschädigt, weil die Stadt bei Arbeiten im öffentlichen Raum nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, muss sie im Schadensfall Schadenersatz zahlen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 (AZ: 10 O 735/11).
&#160;
Eine städtische Mitarbeiterin mähte in der Nähe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Magdeburg/Berlin (DAV). Wird ein Auto beschädigt, weil die Stadt bei Arbeiten im öffentlichen Raum nicht ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen ist, muss sie im Schadensfall Schadenersatz zahlen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juli 2011 (AZ: 10 O 735/11).</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine städtische Mitarbeiterin mähte in der Nähe von Parkflächen an einer Straße den Rasen. Dabei wurde ein Stein hoch geschleudert und zerstörte die Seitenscheibe eines Pkw. Die herabfallenden Scheibenteile beschädigten außerdem den Autolack. Der Fahrzeughalter klagte auf Schadenersatz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Erfolg. Die Mitarbeiterin der Stadt habe nicht ausreichend für Schutz vor umherfliegenden Steinen gesorgt, so die Richter. Damit habe sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Im vorliegenden Fall hätte die Stadt weitere Schutzmaßnahmen treffen müssen wie beispielsweise die vorübergehende Sperrung der Parkflächen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen: <a href="http://www.verkehrsrecht.de">www.verkehrsrecht.de</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.anwaltverein.de/presseservice/presseerklaerungen-argen/verkehrsrecht">Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein</a></p>
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		<title>Ungeklärter Unfallhergang – Schadensteilung</title>
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		<pubDate>Tue, 08 May 2012 09:21:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Berlin (DAV). Kann nicht geklärt werden, warum sich ein Unfall ereignete, tragen die Unfallbeteiligten den Schaden anteilig. Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das auf den Vordermann auffahrende Fahrzeug Schuld am Unfall trägt. Anders verhält es sich, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin (DAV). Kann nicht geklärt werden, warum sich ein Unfall ereignete, tragen die Unfallbeteiligten den Schaden anteilig. Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass das auf den Vordermann auffahrende Fahrzeug Schuld am Unfall trägt. Anders verhält es sich, wenn der Vorausfahrende erst kurz zuvor in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2010 (AZ: 12 U 46/09).</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einem Auffahrunfall war nicht klar, ob der Vorausfahrende kurz vor dem Hintermann plötzlich in die linke Spur wechselte oder ob er geblinkt hatte und bereits einige Weile in der linken Spur fuhr. Als der Vordermann bremsen musste, konnte der Hintermann den Zusammenstoß nicht verhindern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für das Gericht konnte letztlich der genaue Unfallhergang nicht geklärt werden. Auch wenn das Gericht einem Zeugen mehr Glauben schenken könne als dem anderen, seien beide Versionen möglich. Daher bliebe nichts anders übrig, als den Schaden hälftig zu teilen. Bei einem Auffahrunfall trifft immer den Hintermann die Beweispflicht, erläutern die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Er muss darlegen, warum er keine Schuld an dem Unfall hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen: <a href="http://www.verkehrsrecht.de">www.verkehrsrecht.de</a><span style="text-decoration: underline;"> </span></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.anwaltverein.de/presseservice/presseerklaerungen-argen/verkehrsrecht">Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein</a></p>
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		<title>Gebrauchtwagenkauf: Erfüllungsort der Nacherfüllung</title>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 15:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nachdem insbesondere im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs zumindest Unsicherheit in der Frage besteht, ob der Mandant als Privatkäufer verpflichtet sein kann, dass mangelbehaftete Kraftfahrzeug am Firmensitz des Verkäufers zur Nachbesserung (auf seine Kosten) zur Verfügung zu stellen, soll zur Beantwortung auf das grundlegende Urteil des BGH vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10 hingewiesen werden, um einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem insbesondere im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs zumindest Unsicherheit in der Frage besteht, ob der Mandant als Privatkäufer verpflichtet sein kann, dass mangelbehaftete Kraftfahrzeug am Firmensitz des Verkäufers zur Nachbesserung (auf seine Kosten) zur Verfügung zu stellen, soll zur Beantwortung auf das grundlegende Urteil des BGH vom 13.04.2011, Az.: VIII ZR 220/10 hingewiesen werden, um einer häufig zu beobachtenden Fehlvorstellung in der Praxis entgegenzuwirken.</p>
<p>Danach sind für die Bestimmung des jeweiligen Erfüllungsorts nach Maßgabe der Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB vorrangig die zwischen den Parteien getroffenen Abreden entscheidend. Sollte eine solche gesonderte Vereinbarung  &#8211; wie regelmäßig – fehlen, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen.</p>
<p>Sofern sich auch hieraus – wie regelmäßig – keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner (der Verkäufer) zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz beziehungsweise seine gewerbliche Niederlassung hatte, so der BGH in den Urteilsgründen. Denn beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden könnten.</p>
<p>Dementsprechend ist für den Fall, dass der gewerbliche Verkäufer in seinen AGB nicht ohnehin eine Regelung über den Erfüllungsort trifft, letztlich davon auszugehen, dass der Erfüllungsort (für den Nachbesserungsanspruch) am Sitz des Verkäufers anzusiedeln ist.</p>
<p>Gerade in Zeiten des durch diverse Internetportale beförderten länderüberschreitenden Gebrauchtwagenhandels sollten daher neben dem Faktor Kaufpreis die durch eine pflichtgemäße Vorstellung des Kraftfahrzeugs entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall, Mietwagenkosten, allgemeiner Aufwand etc.) mit in die Betrachtung einbezogen werden.</p>
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		<title>Richter genervt vom Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherer – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de</title>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 07:44:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die fiktive Abrechnung des Kfz-Schadens hat den BGH bereits wiederholt beschäftigt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Verweisung auf &#8221;freie&#8221; Werkstätten sind geklärt. Frei nach dem &#8220;Kölner-Dom-Prinzip&#8221; wurde noch vor Abschluss dieser Baustelle gleich die nächste eröffnet: Kürzungen des Reparaturaufwandes auf Basis von Prüfberichten, die durch die KH-Versicherer bei &#8221;eigenen Sachverständigen&#8221; in Auftrag gegeben werden. Ohne das beschädigte Kfz auch nur zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die fiktive Abrechnung des Kfz-Schadens hat den BGH bereits wiederholt beschäftigt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Verweisung auf &#8221;freie&#8221; Werkstätten sind geklärt. Frei nach dem &#8220;Kölner-Dom-Prinzip&#8221; wurde noch vor Abschluss dieser Baustelle gleich die nächste eröffnet: <strong>Kürzungen des Reparaturaufwandes auf Basis von Prüfberichten, die durch die KH-Versicherer bei &#8221;eigenen Sachverständigen&#8221; in Auftrag gegeben werden</strong>. Ohne das beschädigte Kfz auch nur zu besehen, erfolgt - am grünen Tisch - eine Kürzung der Nettoreparaturkosten; dies jeweils in einer Größenordnung von um die 5 %. Selbstverständlich wird bei dieser Gelegenheit auch noch die durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellte (merkantile) Wertminderung &#8220;übeprüft&#8221; und gekürzt.</p>
<p>Dies ärgert nicht nur die Geschädigten (die klare Sache flutscht nicht) und deren Rechtsanwälte (geringer Streitwert und Unverständnis beim Mandanten, dass die klare Sache nicht flutscht). Auch die Gerichte sehen sich einer zunehmenden Prozessflut ausgesetzt. Immer weniger Geschädigte lassen sich diese Willkür gefallen.</p>
<p>Einem Amtsrichter in Neresheim ist insoweit nunmehr der Kragen geplatzt. Er verurteilte den  Versicherer zur Zahlung der restlichen circa 400 € (Gesamtschaden lt. Gutachten ca. 7000,- EUR) und führt zur Begründung unter anderem aus:</p>
<p><em>&#8220;Der Kraftfahrthaftpflichtversicherer hat bereits nicht dargelegt, auf welche Art und Weise sich ihr angeblicher Sachverständiger die erforderlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Reparaturkosten verschafft hat. Er hat jedenfalls im Gegensatz zu dem vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen das Fahrzeug nicht besichtigt. Es liegt nahe, dass es sich um einen wirtschaftlich abhängigen Angestellten des Versicherers gehandelt hat, welchen das Gutachten mit der Order übergeben worden ist, nach irgendwelchen Abzugspositionen zu suchen in der Hoffnung, die Geschädigte werde diese Abzüge, weil sie nur geringfügig sind, schon schlucken und keinen Rechtsstreit führen.“</em></p>
<p>Dem ist nichts hinzuzufügen!</p>
<p><strong>Anmerkung zu AG Neresheim, Urteil vom 08.12.2011, Az.  1  C 111/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen; www.meyerhuber.de.</strong></p>
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		<title>Keine Änderung bei der gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/keine-anderung-bei-der-gegenseitigen-anerkennung-europaischer-fuhrerscheine/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 06 May 2012 16:18:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gudrun Stuth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der EuGH stellt am 26.04.2012 mit der Rechtssache C-419/10 (Hofmann) erneut klar, dass Führerscheine der Mitgliedsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind ( wenn die Sperrfrist abgelaufen war und das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde).
Hat ein EU-Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, das nachzuprüfen. Die Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen obliegt dem Ausstellerstaat. Der Besitz eines von einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der EuGH stellt am 26.04.2012 mit der Rechtssache C-419/10 (Hofmann) erneut klar, dass Führerscheine der Mitgliedsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind ( wenn die Sperrfrist abgelaufen war und das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde).</p>
<p>Hat ein EU-Mitgliedstaats einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, das nachzuprüfen. Die Prüfung der Ausstellungsvoraussetzungen obliegt dem Ausstellerstaat. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte.</p>
<p>Das hat der EuGH nun inzwischen 11 x (oder noch öfter?) entschieden. Auch das Bundesverfassungsgericht fand diesbezüglich deutliche Worte gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsorgane (2 BvR 947/11 vom 22.09.2011).</p>
<p>Und warum musste das der EuGH nun Deutschland erneut ins Stammbuch schreiben?</p>
<p>Weil man hier teilweise davon ausging, dass die ab 19.01.2011 anzuwendenden Passagen der EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126 die vorherige Rechtsprechung des EuGH (die noch auf der Grundlage der Richtlinie 91/439 erging) Makulatur werden lässt.</p>
<p>&#8220;Das Aus für den Führerscheintourismus&#8221; lautete die populistische Schlagzeile.</p>
<p>So zum Beispiel am 02.09.2011 das OVG Berlin/Brandenburg (OVG 1 S 4.11 und 1 S 190.10): &#8220;Einiges spricht dafür, dass ab dem 19. Januar 2009 ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse im Inland keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen vermitteln, wenn die Fahrerlaubnis hier zuvor entzogen wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob … gegen das Wohnortprinzip verstoßen wurde.&#8221;</p>
<p>Auch in Bayern meinte man, dass sich der Wind drehen könnte. Aber der Bayerische VGH verkniff sich selbstherrliche Entscheidungen und legte wenigstens dem EuGH vor. Und der EuGH fand (wieder) klare Worte:</p>
<p>Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte.</p>
<p>Diese Erwägungen sind in vollem Umfang auf das System übertragbar, das mit der Richtlinie 2006/126 geschaffen wurde, in der der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine mit den gleichen Worten wie in der Richtlinie 91/439 bekräftigt worden ist</p>
<p>Dabei geht es niemanden &#8211; das sei einmal klargestellt &#8211; um lasche Anforderungen an den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Der EuGH setzt den Hebel aber beim Ausstellerstaat an &#8211; nicht bei der Anerkennung.</p>
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		<title>Das ändert sich beim TÜV (Hauptuntersuchung) 2012 :</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/das-andert-sich-beim-tuv-hauptuntersuchung/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 06 May 2012 08:28:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jürgen Leister</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat zwischenzeitlich der geplanten 47. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt, so dass voraussichtlich zum 1. Juli  neue Regeln bei der Hauptuntersuchung zu beachten sind. Wichtig: die Rückdatierung entfällt! Zukünftig orientiert sich der Termin für die nächste HU nicht  am eigentlichen Fälligkeitsdatum, sondern am tatsächlichen HU-Termin. Warum dann noch pünklich zur HU ? Weil es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat zwischenzeitlich der geplanten 47. Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt, so dass voraussichtlich zum 1. Juli  neue Regeln bei der Hauptuntersuchung zu beachten sind. Wichtig: die Rückdatierung entfällt! Zukünftig orientiert sich der Termin für die nächste HU nicht  am eigentlichen Fälligkeitsdatum, sondern am tatsächlichen HU-Termin. Warum dann noch pünklich zur HU ? Weil es sonst teurer wird ! Wer zukünftig den HU-Termin mehr als zwei Monate überzieht, dessen Fahrzeug wird einer vertieften Hauptuntersuchung unterzogen, die mit einer 20-prozentig höheren Gebühr berechnet wird. Daneben droht eine Geldbuße . Zudem riskieren Autofahrer unter Umständen, wenn die mit einem Fahrzeug mit abgelaufener HU-Plakette einen Unfall verursachen, den Versicherungsschutz.</p>
<p>Eine Probefahrt im Rahmen der HU wird ebenfalls Pflicht, da bestimmte Bauteile erst bei einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 8 km/h von dem Prüfingenieur getestet werden können. Schließlich sollen die HU-Anforderungen bundesweit vereinheitlicht werden und die Beschreibung festgestellter Mängel soll transparenter erfolgen. Erstaunlich ist, das die Prüfgebühr, trotz des höheren Aufwand der Prüfstellen nicht erhöht wird.</p>
<p>Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht</p>
<p>Jürgen Leister</p>
<p><a href="http://www.w-rus.de">www.w-rus.de</a></p>
<p><a href="http://www.fachanwalt-fuer-verkehrsrecht-heidelberg.de/">Fachanwalt für Verkehrsrecht in Heidelberg</a></p>
<p><a href="http://www.w-rus.de"><br />
</a></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verkehrsanwalt / Korrespondenzanwalt / Amts- und Landgericht Ansbach – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 10:35:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 vor allem auch vor dem Amtsgericht und Landgericht Ansbach auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Gerade auch in Untervollmacht nimmt er dort die Termine zu den üblichen Konditionen eines ortsansässigen Anwalts persönlich wahr.



mrp


Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Michael Schmidl ist <strong>Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong> und <strong>Fachanwalt für Versicherungsrecht </strong>und seit 2001 vor allem auch vor dem Amtsgericht und Landgericht Ansbach auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Gerade auch in Untervollmacht nimmt er dort die Termine zu den üblichen Konditionen eines ortsansässigen Anwalts persönlich wahr.</p>
<div>
<dl>
<dt><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/Kanzlei-019.jpg"><img src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/Kanzlei-019-300x200.jpg" alt="kanzlei gunzenhausen" width="300" height="200" /></a></dt>
<dd>mrp</dd>
</dl>
</div>
<p>Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp) mit Sitz in 91522 Ansbach,  91781 Weissenburg i. Bay., 91710 Gunzenhausen, 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen.  Bereits im Jahr 2005 wurde ihm als einem der ersten Anwält im Landgerichtsbezirk Ansbach der Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht.</p>
<p>Sie erreichen Rechtsanwalt Michael Schmidl unter:</p>
<address><strong>meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp)</strong></address>
<address><strong>feuerbachstraße 20 a</strong></address>
<address><strong>91522 Ansbach</strong></address>
<address><strong>Tel.    0981 / 97 21 23 &#8211; 0</strong></address>
<address><strong>Fax.   0981 / 97 21 23 &#8211; 88</strong></address>
<address><strong><a href="mailto:schmidl@meyerhuber.de">schmidl@meyerhuber.de</a></strong></address>
<address><strong>www.meyerhuber.de</strong></address>
<address> </address>
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		<title>Welche Kosten sind beim Abschleppen von einem Privatgrundstück zu erstatten?</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/aXLjLw2TGzI/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 05:30:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.12.2011 (Az.:V ZR 30/11) entschieden, dass zu den erstattbaren Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nur die Kosten des Abschleppens und der Vorbereitung dazu zählen, nicht aber die Kosten der  Parkraumüberwachung. Im Fall stellte die Klägerin ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/11/FotoPOL1.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3891" title="FotoPOL" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/11/FotoPOL1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.12.2011 (Az.:V ZR 30/11) entschieden, dass zu den erstattbaren Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nur die Kosten des Abschleppens und der Vorbereitung dazu zählen, nicht aber die Kosten der  Parkraumüberwachung. Im Fall stellte die Klägerin ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Sie missachtete ein Hinweisschild, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Der beauftragte und im Verfahren beklagte Abschleppunternehmer schleppte das Fahrzeug ab und brachte es auf einen öffentlichen Parkplatz. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € (&#8220;Grundgebühr mit Versetzung&#8221;) zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt. Dann eskalierte der Streit und es kam zu einem Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin und in zweiter Instanz vor dem Kammergericht in Berlin. Der BGH hatte als Revisionsinstanz über die von der Klägerin verlangte Nutzungsentschädigung für ihr Fahrzeug in Höhe von 3.758 € zu entscheiden, weil sie dieses während der Standzeit nicht benutzen konnte. Dies versagte der BGH, weil sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befand, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand wegen der zu Recht geltend gemachten Kosten, die nicht bezahlt wurden. Ausgangspunkt der Betrachtung war für den BGH seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009, nach der das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB darstellt, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die Klägerin ist folglich verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts seinen entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören die Kosten des Abschleppvorgangs und aller Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens, etwa die Halterausfindigmachung und die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken fallen nach Ansicht des BGH aber nicht darunter. Unabhängig davon nahm der BGH an, dass die Beklagte mit ihrer Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, im Recht war. Zwar wurde dadurch die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert, doch hätte sich die Klägerin „angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte“. Da die Klägerin jedoch gar nichts bezahlt hat, verlor sie ihre Klage auf Nutzungsentschädigung endgültig vor dem BGH. Der Fall zeigt, dass bei verkehrsrechtlichen Konflikten grundsätzlich ein auf diesem Gebiet versierter Anwalt eingeschaltet werden sollte.</p>
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		<item>
		<title>Aufruf zur Palastrevolution – (Grundsatz-) Urteil des AG Kerpen zur Rechtsprechung des BGH zu den sog. Stundenverrechnungssätzen (Az.: 104 C 294/11)</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/aufruf-zur-palastrevolution-grundsatz-urteil-des-ag-kerpen-zur-rechtsprechung-des-bgh-zu-den-sog-stundenverrechnungssatzen-az-104-c-29411/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 13:23:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Rüdiger D. Weichelt</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Stundenverrechnungssätze]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstatt/Reparatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem gerade im Bereich des Verkehrszivilrechts die entscheidenden Grenzfragen im Haftungssystem der §§ 249 ff. BGB letztverbindlich durch den Bundesgerichtshof geklärt werden, ist es schlechterdings bemerkenswert, wenn sich ein einzelnes Amtsgericht bei einem Streitwert von gerade 200,00 EUR verpflichtet sieht, auf etwa 14 DIN4 Seiten die bereits gefestigte Rechtsprechung des BGH zu den sog. Stundenverrechungssätzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem gerade im Bereich des Verkehrszivilrechts die entscheidenden Grenzfragen im Haftungssystem der §§ 249 ff. BGB letztverbindlich durch den Bundesgerichtshof geklärt werden, ist es schlechterdings bemerkenswert, wenn sich ein einzelnes Amtsgericht bei einem Streitwert von gerade 200,00 EUR verpflichtet sieht, auf etwa 14 DIN4 Seiten die bereits gefestigte Rechtsprechung des BGH zu den sog. Stundenverrechungssätzen als „verfehlt“ und „falsch“ zu brandmarken und offen auf eine Änderung der Rechtsprechung drängt.</p>
<p>Umso erstaunlicher ist es jedoch, wenn der sorgfältig begründeten Entscheidung des Amtsgerichts in jedem einzelnen Punkt zuzustimmen ist.</p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<p>Nach den – auch den Haftpflichtversicherungen – hinlänglich bekannten Urteilen des BGH (sog. VW-Urteil, Az.: VI ZR 91/09) soll dem Schädiger bei einem Fahrzeug, welches bereits länger als drei Jahre zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist und nicht als „scheckheftgepflegt“ bezeichnet werden kann, der Einwand eröffnet sein, dass eine tatsächlich durchgeführte Reparatur zu günstigeren Konditionen erreicht werden könnte. Dazu muss der Schädiger (lediglich) nachweisen, dass die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.</p>
<p>Gegen eine derartige Gedankenfolge spricht nach Ansicht des Amtsgerichts jedoch folgendes:</p>
<p>1.</p>
<p>Die Grenzen eines derartigen Parteivortrags auch in Abgrenzung zur (unzulässigen) Ausforschung sind unklar. Muss dargetan werden, über welche Spezialwerkzeuge die jeweilige Werkstatt verfügt? Muss bewiesen werden, ob auch der Ausbildungstand mit der einer markengebundenen Fachwerkstatt mithalten kann?</p>
<p>Gerade dieser für den Ausgang des Rechtstreits erheblichen Frage wird von den Amtsgerichten keine genügende Aufmerksamkeit gewidmet. Aus eigener leidvoller Erfahrung wird dem erkennenden Gericht hier bereits der Nachweis genügen, dass Originalersatzteile Verwendung finden, Originalpläne des Fachhändlers zur Verfügung stehen und auf die Werkleistungen mindestens drei Jahre Garantie gegeben wird.</p>
<p>Wenn dann im weiteren Zusammenhang etwa darauf hingewiesen wird, das jeder Hersteller heutzutage über teilweise spezialisierte Fertigungsverfahren verfügt, die einen herstellerspezifischen Gerätepark erforderlich machen oder gar nur industriell ausgeführt werden können (Stichwort: Audi Aluminium Stützpunkte), wird dies als nicht entscheidungserheblich abgetan. Auch wenn der jeweilige Betrieb über die jeweiligen Herstellerangaben verfügt, bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst eine ordentliche Arbeit etwa durch eine höhere Festigkeit an der Reparaturstelle im Crashfall zu einer erhöhten Verzögerung (Airbag- oder Gurtstrafferauslösung pp.) führen kann.</p>
<p>2.</p>
<p>Die eigentliche Problematik liegt jedoch in der weiteren Konsequenz, dass bei einer ordentlichen Mandatsbearbeitung die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird. Sollte das Gutachten entsprechend breit angelegt sein (Punkt 1 oben), ist damit zugleich klar, dass bei einer Restforderung bei Stundenverrechungssätzen von 100,00 EUR bis 200,00 EUR und einem sich daraus ergebenen Prozessrisiko von wenigstens 2.000,00 EUR bis 3.000,00 EUR nur dem rechtschutzversicherten Geschädigten ein derartiges Verfahren anzuraten ist. Der BGH muss sich daher die Frage gefallen lassen, ob sich ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in dieser Weise verhalten würde.</p>
<p>3.</p>
<p>Schließlich führt auch die willkürlich gezogene Altersgrenze von drei Jahren zu einer „Zwei-Klassengesellschaft“ bei Fahrzeugreparaturen. Getreu dem Motto: Wer im Vorfeld nicht genügend Geld in sein Fahrzeug investiert, soll sich auch bei späteren Unfällen nicht so haben und sich mit einer preiswerten Reparatur zufrieden geben. Weiterhin unklar bleibt, was die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten damit zu tun haben, ob das Fahrzeug zuvor scheckheftgepflegt war.</p>
<p>In rechtlicher Hinsicht kann im Rahmen einer fiktiven Abrechung im Prinzip der marktübliche Reparaturpreis verlangt werden. Nachdem der Geschädigte sein Fahrzeug überhaupt nicht reparieren lassen möchte, kann es somit auch nicht auf eine – hypothetisch – günstigere Reparaturmöglichkeit ankommen. Da der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist, bleibt der Versicherung damit nur der Einwand, dass das Gutachten den üblicherweise erforderlichen Geldbetrag falsch darstellt. Über diese Beweisfrage – und nur über diese – wäre dann anschließend Beweis zu erheben.</p>
<p>Es bleibt daher zu hoffen, dass sich auch weitere Gerichte dieser im Ergebnis zutreffenden Meinung anschließen werden, damit das „Problem der Stundenverrechungssätze“ (ähnlich wie der Bereich der Mietwagenkosten) in Zukunft nicht mehr zu den pauschalen Verlustgeschäften eines Unfallgeschädigten gehört.</p>
<p>R. Weichelt</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
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		<item>
		<title>Vorlage der Bedienungsanleitung von Geschwindigkeitsmessgerät im Bußgeldverfahren</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/vorlage-der-bedienungsanleitung-von-geschwindigkeitsmessgerat-im-busgeldverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 05:30:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Lüdinghausen hat festgestellt, dass dem anwaltliche Verteidiger eines Verkehrsteilnehmers im Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts zusteht (Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 19 OWi 19/12). Dem Rechtsstreit liegt ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zugrunde, wobei die dem Verkehrsteilnehmer vorgeworfene gefahrene Geschwindigkeit mit dem Einseitensensor „eso ES3.0“ der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Lüdinghausen hat festgestellt, dass dem anwaltliche Verteidiger eines Verkehrsteilnehmers im Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgeräts zusteht (Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 19 OWi 19/12). Dem Rechtsstreit liegt ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zugrunde, wobei die dem Verkehrsteilnehmer vorgeworfene gefahrene Geschwindigkeit mit dem Einseitensensor „eso ES3.0“ der Firma eso GmbH gemessen wurde, der von einem Polizeibeamten bedient wurde. Die Kreispolizeibehörde hatte die begehrte vollumfängliche Akteneinsicht zunächst abgelehnt im Hinblick auf ein Urheberrecht des Messgeräteherstellers und darauf verwiesen, die Bedienungsanleitung bei dem Hersteller für € 129,- zzgl. USt.  erwerben zu können. Der Verteidiger trug vor, ohne die Gewährung von Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung deren Einhaltung bei der Messung und das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachvollziehen zu können. Das Amtsgericht hat den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG für zulässig und in der Sache auch für begründet erachtet. Denn der Verteidiger habe im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Gericht oder einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (§§ 46 OWiG, 147 StPO). Dies folge aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und diene der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Etwaig bestehende urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung müssten im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen. Die Entscheidung verdient uneingeschränkte Zustimmung. Der Grundsatz auf vollständige Akteneinsicht ist elementar für ein faires Verfahren. Es ist Verfahrensbeteiligten auch grundsätzlich nicht zuzumuten, lange Fahrtzeiten aufzuwenden, um am Ort einer Polizeidienststelle Einsicht in eine Bedienungsanleitung zu nehmen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/Poliscan-Speed-auf-Stativ.jpg"><img class="alignright size-full wp-image-7285" title="Poliscan Speed auf Stativ" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/Poliscan-Speed-auf-Stativ.jpg" alt="" width="150" height="113" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Allianz gewinnt Rechtsstreit um “Fairplay”</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/r-tcXxoFZQc/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/allianz-gewinnt-rechtsstreit-um-fairplay/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Apr 2012 07:33:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jürgen Leister</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG München  I hat die Klage gegen das Schadenregulierungsmodell &#8220;Fairplay&#8221; abgewiesen ( 17 HK O 19193/11). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, die Versicherer werden aber sicherlich das Urteil unverzüglich zu ihren Gunsten &#8220;ausschlachten&#8221;. Es bleibt aber zu beachten, dass sich der Rechtstreit auf wettbewerbsrechtliche Fragen bezieht, und nicht darauf, ob der Geschädigte durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG München  I hat die Klage gegen das Schadenregulierungsmodell &#8220;Fairplay&#8221; abgewiesen ( 17 HK O 19193/11). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, die Versicherer werden aber sicherlich das Urteil unverzüglich zu ihren Gunsten &#8220;ausschlachten&#8221;. Es bleibt aber zu beachten, dass sich der Rechtstreit auf wettbewerbsrechtliche Fragen bezieht, und nicht darauf, ob der Geschädigte durch die <a href="http://www.schadenfixblog.de/fallstudie-zu-qualitat-versicherungsgesteuerter-kfz-haftpflichtschaden/">Schadensteuerung</a> der Allianz möglicherweise Nachteile bezüglich seiner Ansprüche technischer oder rechtlicher Sicht erleiden kann.</p>
<p><a href="http://www.w-rus.de" target="_blank">www-w-rus.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Geblitzt mit ES 3.0 – Einstellung</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/geblitzt-mit-es-3-0-einstellung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 19:45:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem

Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.
Die Messung erfolgte mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einheitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem</p>
<p style="text-align: justify"><a href="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2012/04/panthermedia_01978561.jpg"><img class="alignright" src="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2012/04/panthermedia_01978561-300x199.jpg" alt="" width="270" height="179" /></a></p>
<p style="text-align: justify">Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.</p>
<p style="text-align: justify">Die Messung erfolgte mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einheitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.</p>
<p style="text-align: justify">Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt.</p>
<p style="text-align: justify">Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.</p>
<p style="text-align: justify"><a href="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2012/04/Ohne-Titel1.jpg"><img class="alignleft" src="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2012/04/Ohne-Titel1-300x249.jpg" alt="" width="300" height="249" /></a>Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchs-anweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich vom Amtsgericht durch Gerichtsbeschluss eingestellt.</p>
<div style="text-align: justify">
<ol>
<ol>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:</ol>
</ol>
<p><a href="http://Verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a></p>
<ol>
<ol>und NEU:</ol>
</ol>
<p><a href="http://Kanzlei-Blog.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<ol>
<ol>
<ol>Tel.: 030 / 226 35 71 13</ol>
</ol>
</ol>
</div>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Verkehrsrecht Saarlouis: Die Stadt haftet ggf. auch für „gefährliche Parkplätze“ – Urteilsgründe</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/of6o2hSfZF8/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-die-stadt-haftet-ggf-auch-fur-%e2%80%9egefahrliche-parkplatze-urteilsgrunde/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 09:29:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=5491</guid>
		<description><![CDATA[Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.05.2011 &#8211; AZ: 4 O 492/10 &#8211; ist rechtskräftig, nachdem das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 28.02.2012 &#8211; AZ: 4 U 220/11 &#8211; 68 &#8211; darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen  und die Berufung dann zurückgenommen wurde.
Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:
&#8220;I.
Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.05.2011 &#8211; AZ: 4 O 492/10 &#8211; ist rechtskräftig, nachdem das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 28.02.2012 &#8211; AZ: 4 U 220/11 &#8211; 68 &#8211; darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen  und die Berufung dann zurückgenommen wurde.</p>
<p>Nachfolgend zitieren wir aus den Urteilsgründen:</p>
<p>&#8220;I.</p>
<p>Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG sind dem Träger der Straßenbaulast die sich aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, die die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. (BGHZ 108, 273, 274 f., BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 10551 vgl. Urt. v. 11.12.1984 – VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager, BGB, 13. A., § 823 Rz. E 74; MünchKomm (BGB)/Wagner, 5. A., § 823 Rz. 416 ff.; 438 f.; Palandt/Sprau, BGB, 70. A., § 823 Rz. 221; Bamberg/Roth/Spindler, BGB, 2. A., § 823 Rz. 314; Prütting/Wegen/Weinreich/Schaub, BGB, 5. A., § 823 Rz. 132). Verstöße gegen diese Verpflichtungen können zu Ansprüchen aus § 249 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 839 Abs. 1 BGB iVm. Art. 34 GG führen.</p>
<p>Grundsätzlich sind Parkplätze und Parkhäuser wie die übrigen Straßenteile zu sichern. Der zu sichernde Bereich beschränkt sich nicht auf die Parkfläche und die Zufahrtswege. Er umfasst auch „Zubehör“ wie Beleuchtungseinrichtungen. Das an die Parkfläche angrenzende Gelände, etwa steil abfallende Böschungen und Abhänge, ist jedoch nur zu sichern, wenn es von Parkplatznutzern üblicherweise betreten wird und wenn sich hierbei nicht ohne weiteres beherrschbare Gefahren ergeben. Ggf. muss sich der Parkplatzbenutzer über die Möglichkeiten gefahrlosen Parkens vergewissern und u. U. eine andere Parkmöglichkeit suchen (Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2009, 97 – zitiert nach juris -).</p>
<p>Im Bereich von Bäumen muss darüber hinaus auch damit gerechnet werden, dass infolge des von dem Wurzelwerk ausgehenden Drucks sich der Boden über dem Wurzelwerk verformt und ggf. auch nach oben gedrückt wird.</p>
<p>II.</p>
<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich, dass die Beklagte gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.</p>
<p>Nach der Bekundung des Zeugen (…) hat dieser insbesondere bei der letzten Kontrolle vor dem Unfall der Klägerin festgestellt, dass sich eine nicht unerhebliche Erhöhung des Bodens im Bereich des Baumes ergeben hatte. Diese hat der Zeuge auch als gefährlich eingestuft, was daraus folgt, dass er angegeben hat, dass er diese auf einem Gehweg als beseitigungspflichtig angesehen hätte und auch dann, wenn sie sich mitten auf einem Parkstreifen befunden hätte und daher zwangsläufig hätte überfahren werden müssen, als beseitigungspflichtig bewertet hätte.</p>
<p>Nach der Bekundung des Zeugen (…) ragte die Erhöhung in erheblichem Maße in die eigentliche Parkbucht hinein und verlief schräg in Richtung der Parklücke fast bis zum Bürgersteig.</p>
<p>Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder belegen, dass es sich nicht um eine sanft ansteigende, ggf. auch abgerundete Erhöhung gehandelt hat, sondern dass einzelne der verlegten Verbundsteine auch in einigem Abstand von dem Baum selbst in erheblichem Maße hochstehen und daher die durch das Wurzelwerk hervorgerufene Erhöhung noch einmal verstärken.</p>
<p>Durch den Bewuchs zwischen den Pflastersteinen war die Erhöhung nicht ohne weiteres zuverlässig zu beurteilen, was insbesondere bei Dunkelheit gilt. Da es sich um ein Wohngebiet handelt, musste die Beklagte davon ausgehen, dass auch bei Dunkelheit ggf. auch Ortsfremde im fraglichen Bereich parken würden.</p>
<p>Insbesondere nach der Bekundung des Zeugen (…) ist davon auszugehen, dass die Kontrolle und insbesondere die Bewertung ihrer Ergebnisse nicht ausreichend den örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen hat. Denn der Zeuge hat selbst angegeben, dass er die konkrete Erhöhung des Bodenbelags in einem Bereich, in dem er zwangsläufig überfahren werden muss, als beseitigungsbedürftig angesehen hat. Dass es sich dabei um eine Fehlbewertung handelt, wird insbesondere daran deutlich, dass der fragliche Bereich jedenfalls dann überfahren werden muss, wenn vor einem Fahrzeug in die Parkbucht eingeschert werden muss, weil dann der Parkplatz weder in gerader Linie angefahren werden kann, noch genügend Raum zum Rangieren zur Verfügung steht. Es kommt hinzu, dass im Hinblick auf den angrenzenden Fahrradweg ein zum Parken abgestelltes Fahrzeug gerade gestellt werden muss, also nicht in den Fahrradweg hineinragen darf.</p>
<p>III.</p>
<p>Hatte die Beklagte erkannt, dass eine erhebliche Erhöhung vorhanden war, die beim Befahren einem Fahrzeug gefährlich werden konnte, so hatte sie für die rechtzeitige Beseitigung dieser Erhöhung zu sorgen. Dafür war nach der Bekundung des Zeugen ausreichend Zeit, weil die letzte Kontrolle fast 2 Monate vor dem Unfall stattfand. Ggf. hätte die Beklagte den fraglichen Bereich absperren können, was schon mittels „Flatterband“ hätte geschehen können.</p>
<p>Demgegenüber kann der Klägerin nur vorgeworfen werden, dass sie die Parklücke angefahren hat. Zwar musste sie damit rechnen, dass durch das Wurzelwerk des auch bei Dunkelheit für sie ohne weiteres erkennbaren Baumes eine Erhöhung des Bodenbelags stattgefunden hatte, doch musste sie mit einer so weitreichenden Erhöhung, wie sie der Zeuge (…) beschrieben hat und die auch noch wegen einzelner herausragender Verbundsteine einen unregelmäßigen Verlauf genommen hatte, nicht rechnen, (<em>und auch nicht damit,</em>) dass ihr Fahrzeug, das auch nicht tiefer gelegt war, durch eine solche Erhöhung, wie sie tatsächlich vorhanden war, Schaden nehmen würde.</p>
<p>Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf einen Fall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist, weil damals nach dem bei juris mitgeteilten Tatbestand ein Fußgängerunfall auf einem baumbestandenen Parkplatz zu beurteilen war. Gleiches gilt für das in NJW-RR 1995, 1114 veröffentlichte Urteil des OLG Düsseldorf (zitiert nach juris).</p>
<p>IV.</p>
<p>Aus der Angabe des Zeugen (…) folgt, dass das Fahrzeug der Klägerin auf der Erhöhung aufgesetzt hatte und dass es eine Beschädigung des vorderen Stoßfängers gegeben hat. Der Zeuge (…) hat auch bestätigt, dass sich der vorgelegte Kostenvoranschlag auf diesen Schaden bezieht. Demnach kann die Klägerin die dort kalkulierten (…) € netto verlangen.&#8221;</p>
<p>Soweit das Landgericht Saarbrücken.</p>
<p>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.</p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
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		<title>Schaden in Waschanlage mit Schlepptrossenbetrieb: Beweislast liegt bei Autofahrer</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 11:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin (DAV). Frühjahrsputz – auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann? Es liegt allein bei dem Autofahrer, zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Über dieses Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin (DAV). Frühjahrsputz – auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann? Es liegt allein bei dem Autofahrer, zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Über dieses Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2011 (AZ: 51 S 27/11) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Autofahrerin hatte geklagt, weil ihr Fahrzeug in der Waschstraße durch eine Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es handelte sich um eine Waschanlage mit Schlepptrossen, in der der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, während dieses durch die Waschstraße gezogen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In zweiter Instanz wiesen die Richter die Klage der Frau zurück. Es sei trotz Sachverständigengutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei. Anders sei die Beweissituation in Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen: <a href="http://www.verkehrsrecht.de/">www.verkehrsrecht.de</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.anwaltverein.de/presseservice/presseerklaerungen-argen/verkehrsrecht">Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein</a></p>
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		<title>Bei Ausfahrt aus Grundstück muss mit Fehlverhalten anderer gerechnet werden</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 11:10:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Hamm/Berlin (DAV). Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend, wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksaufahrt bei „Rot“ über die Ampel gefahren ist. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2010 (AZ: 6 U 222/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamm/Berlin (DAV). Ein Autofahrer, der aus einem Grundstück herausfährt, muss besonders vorsichtig sein. Er haftet selbst dann überwiegend, wenn er mit jemandem kollidiert, der kurz vor der Grundstücksaufahrt bei „Rot“ über die Ampel gefahren ist. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2010 (AZ: 6 U 222/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Autofahrerin fuhr aus der Grundstücksausfahrt heraus, als die etwa 40 Meter entfernte Ampel „Rot“ zeigte. Sie stieß mit einem Fahrzeug zusammen, das trotz roter Ampel weitergefahren war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht verurteilte die Fahrerin dazu, 75 Prozent des Schadens zu zahlen. Der Rotlichtsünder musste lediglich 25 Prozent übernehmen. Wer aus einem Grundstück herausfahre, habe besondere Sorgfaltspflichten. Die Ampel sei nicht dafür da, die aus den angrenzenden Grundstücken Herausfahrenden zu schützen. Daher sei der Beklagte – selbst wenn er über „Rot“ fahre – grundsätzlich vorfahrtsberechtigt. Wegen des Rotlichtverstoßes müsse er allerdings mithaften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>„Auch andere Urteile zeigen, dass der Ausfahrende mit dem Fehlverhalten anderer rechnen muss“</em>, so <strong>Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht</strong>. Dazu gehören beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nutzung der falschen Fahrspur, Spurwechsel oder die Benutzung einer Sperrfläche.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hilfe und wichtige Tipps bei einem Unfall findet man unter <a href="http://www.schadenfix.de/">www.schadenfix.de</a>, einem Service der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen: <a href="http://www.verkehrsrecht.de/">www.verkehrsrecht.de</a><span style="text-decoration: underline;">  </span></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.anwaltverein.de/presseservice/presseerklaerungen-argen/verkehrsrecht">Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein</a></p>
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		<item>
		<title>Abstand zwischen Verkehrszeichen und Blitzer</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/abstand-zwischen-verkehrszeichen-und-blitzer/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 19:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Blitzer]]></category>
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		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog 2010]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
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		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Punkte]]></category>

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		<description><![CDATA[Am Kilometer 71,5 auf der Autobahn 10 zwischen Genshagen und AD Nuthetal wird mittels Einheitensensor ES 3.0 die Geschwindigkeit kontrolliert. Die Besonderheit hier besteht unter anderem darin, dass sich der Blitzer lediglich 200 Meter von dem ersten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h) entfernt befindet.
Im unserem vorliegenden Fall befuhr der Mandant mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h die Autobahn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Am Kilometer 71,5 auf der Autobahn 10 zwischen Genshagen und AD Nuthetal wird mittels Einheitensensor <a title="Messverfahren mit dem Einheitensensor ES 3.0-" href="http://kanzlei-blog.de/?page_id=741"><span style="color: #000000">ES 3.0</span></a><a href="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2012/04/panthermedia_03105441.jpg"><span style="color: #000000"><img class="alignright" src="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2012/04/panthermedia_03105441-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" /></span></a> die Geschwindigkeit kontrolliert. Die Besonderheit hier besteht unter anderem darin, dass sich der Blitzer lediglich 200 Meter von dem ersten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h) entfernt befindet.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Im unserem vorliegenden Fall befuhr der Mandant mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h die Autobahn im zunächst unbeschränkten Bereich. Als der Betroffene das Verkehrszeichen wahrnahm, bremste er sein Fahrzeug ab und erreichte eine Geschwindigkeit von 165 km/h in Höhe des Blitzer, wo er schließlich geblitzt wurde. Die Bußgeldstelle erließ sodann nach erfolgter Anhörung einen Bußgeldbescheid, mit welchem neben einer Geldbuße von 160,- € ein Fahrverbot gem. § 25 StVG von einem Monat angeordnet wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde ein Einspruch eingelegt und insbesondere daingehend begründet, dass es dem Betroffenen aufgrund seiner zuvor gefahrenden Geschwindigkeit nicht möglich war, innerhalb von 200 Metern hinter dem Verkehrzeichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Einspruch wurde verworfen.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Amtsgericht Zossen entschied zumindest hinsichtlich des Fahrverbotes zu Gunsten des Betroffenen. Es konnte hier von dem Regelfahrverbot abgesehen werden, da der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufwies. Für das Absehen vom Fahrverbot war ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung mit minimalem Handlungsunwert erforderlich.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">So lag der Fall hier. Die Messstelle war lediglich 200 Meter von dem Verkehrszeichen entfernt. Laut Auskunft des Messbeamten war bzw. ist dies die einzige Möglichkeit Messungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich zuvor unbeschränkt war und das Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur durch eine Vollbremsung möglich gewesen wäre, war vom Fahrverbot abzusehen; auch wenn die Polizeirichtlinie lediglich einen Abstand von 150 Metern zum Verkehrszeichen fordert.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Da es keine Seltenheit ist, dass Blitzer in unmittelbarer Nähe zum Verkehrszeichen aufgestellt werden, lohnt sich eine Überprüfung der Bußgeldakte bzw. der Messung stets.</span></p>
<ol>
<ol style="text-align: justify">Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:</ol>
</ol>
<p><a href="http://Verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a></p>
<ol>
<ol>und NEU:</ol>
</ol>
<p><a href="http://Kanzlei-Blog.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<ol>
<ol>Tel.: 030 / 226 35 71 13</ol>
</ol>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Beerdigungskosten als ” Sowieso-Kosten”</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/beerdigungskosten-als-sowieso-kosten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 17:47:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jürgen Leister</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Sterben müssen wir alle- früher oder später. Es ist tragisch wenn Beerdigungskosten geltend gemacht werden müssen. Ebenso tragisch ist, wenn der Versicherer des Schädigers die Übernahme der Beerdigungskosten verweigert, da es sich hierbei um Kosten handelt die sowieso -früher oder später- anfallen (auch wenn im Gesetz etwas anderes steht)- Mann kann es ja mal versuchen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sterben müssen wir alle- früher oder später. Es ist tragisch wenn Beerdigungskosten geltend gemacht werden müssen. Ebenso tragisch ist, wenn der Versicherer des Schädigers die Übernahme der Beerdigungskosten verweigert, da es sich hierbei um Kosten handelt die sowieso -früher oder später- anfallen (auch wenn im Gesetz etwas anderes steht)- Mann kann es ja mal versuchen, solange der Schaden <a href="http://www.schadenfixblog.de/fallstudie-zu-qualitat-versicherungsgesteuerter-kfz-haftpflichtschaden/" target="_blank">versicherungsgesteuert</a> ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Wann ist ein Gewährleistungsausschluss wirksam?</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/s-nG_0ZIuYU/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/wann-ist-ein-gewahrleistungsausschluss-wirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 14:04:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Umut Schleyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[autohändler]]></category>
		<category><![CDATA[Händlergeschäft]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[privatverkauf. gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Sachmangel]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[a. Sachverhalt
Der Beklagte, der als selbständiger Vermögensberater tätig ist, war Eigentümer des PKW Audi A 3 1,9 TDI. Er nutzte das Fahrzeug überwiegend zu beruflichen Zwecken. Mitte des Jahres 2009 bot er den PKW im Internet zum Kauf an. Hierauf meldete sich der Kläger, der nach einem Fahrzeug für den privaten Gebrauch suchte. Am 25.09.2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>a. Sachverhalt<br />
Der Beklagte, der als selbständiger Vermögensberater tätig ist, war Eigentümer des PKW Audi A 3 1,9 TDI. Er nutzte das Fahrzeug überwiegend zu beruflichen Zwecken. Mitte des Jahres 2009 bot er den PKW im Internet zum Kauf an. Hierauf meldete sich der Kläger, der nach einem Fahrzeug für den privaten Gebrauch suchte. Am 25.09.2009 traf sich der Kläger, in Begleitung des Zeugen F, mit dem Beklagten vor dessen Wohnung. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug und führte gemeinsam mit dem Beklagten und dem Zeugen F eine Probefahrt durch. Da sich der Kläger noch ein anderes Fahrzeug anschauen wollte, einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte dem Kläger den PKW gegen Zahlung von EUR 200,00 reserviert. Mit Vertrag vom 28.09.2009 erwarb der Kläger den Audi A 3, der zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 164.100 hatte, zum Preis von EUR 6.800,00 von dem Beklagten. Die Veräußerung des Fahrzeugs erfolgte gemäß Ziff. 1 des Kaufvertrages </p>
<p>&#8220;in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt, nach Probefahrt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung&#8221;.</p>
<p>Der PKW wurde am 28.09.2009 an den Kläger übergeben. Gleichzeitig zahlte der Kläger den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2009 erklärte der Kläger wegen eines unstreitigen, reparierten Unfallschadens des Fahrzeugs im Front- und linken Seitenbereich aus Dezember 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 20.10.2009 auf, den Kaufpreis in Höhe von EUR 6.800,00 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger zurückzuzahlen. Der Beklagte kam dem nicht nach. Daraufhin klagte der Kläger und gewann in zwei Instanzen. </p>
<p>b. Urteils des Oberlandesgerichts Hamm<br />
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Käufer ebenfalls Recht gegeben und drei sehr wichtige Dinge festgestellt:</p>
<p>1. Es kann dahinstehen, ob der Verkäufer den Wagen in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit oder als Privatperson verkauft hat. </p>
<p>2. Der Gewährleistungsausschluss ist in beiden Fällen unwirksam, weil er nicht den Erfordernissen des Gesetzes entspricht.</p>
<p>3. Wenn man ein Formular aus dem Internet herunterlädt und dem Käufer vorlegt, ohne dass er die Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit seiner Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen, liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag durch einer gesonderten Kontrolle auf seine Wirksamkeit überprüft werden kann.<br />
Es liegt somit keine Individualvereinbarung vor.</p>
<p>c. unser Tipp<br />
Dieses Urteil verdeutlicht, dass man heutzutage vor allem als Autohändler professionell arbeiten muss. Das heißt, dass man beim Ankauf, bei der Werbung, beim Verkauf und bei Nacherfüllungswünschen von Kunden seine Rechte und Pflichten kennen muss. Ansonsten verspielt man seine Rechte und verliert unnötig viel Geld. Die 90er Jahre sind vorbei.<br />
Das Geschäft ist härter und die Käufer sind schwieriger geworden.</p>
<p>Grundlage für jeden professionellen Auftritt ist ein guter Kaufvertrag mit wirksamen Geschäftsbedingungen. Wir haben extra für Autohändler einen solchen Vertrag vorbereitet. Außerdem muss man wissen, wie man den Kaufvertrag richtig ausfüllt. Dafür haben wir eine „Gebrauchsanleitung“ entworfen.</p>
<p>Viele unsere Mandanten verwenden unsere Verträge mit Erfolg und wissen durch unsere ständige Hilfe, wo ihre Grenzen sind. Dadurch minimiert man als Autohändler sein Prozess- und Kostenrisiko und spart viel Geld.</p>
<p>Das Urteil zeigt auch, dass man als „Privatperson“ nicht machen kann, was man will. Auch als Privatperson muss man gut beraten sein.</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-schleyer.de">Haben Sie Fragen, rufen Sie uns an!</a></p>
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		<item>
		<title>Eine Gleichmäßigkeitsprüfung ist kein Autorennen und somit versichert</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/_iCjncMRVog/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/eine-gleichmasigkeitsprufung-ist-kein-autorennen-und-somit-versichert/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 11:24:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[München/Berlin (DAV). Wer mit seinem Auto an einem Rennen teilnimmt, genießt nicht den Schutz der Kfz-Versicherung. Meist finden sich in den Verträgen sogenannte „Rennklauseln“, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einem Autorennen die üblichen Verkehrsvorschriften nicht gelten und die Teilnehmer zu Höchstgeschwindigkeiten und damit einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Berlin (DAV). Wer mit seinem Auto an einem Rennen teilnimmt, genießt nicht den Schutz der Kfz-Versicherung. Meist finden sich in den Verträgen sogenannte „Rennklauseln“, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einem Autorennen die üblichen Verkehrsvorschriften nicht gelten und die Teilnehmer zu Höchstgeschwindigkeiten und damit einer riskanten Fahrweise verleitet werden, um zu gewinnen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landgericht München II entschied am 2. November 2011 (AZ: 10 O 1955/11), dass die „Rennklausel“ bei einem „Gleichmäßigkeitswettbewerb“ nicht gilt. Bei diesem Wettbewerb geht es darum, immer wieder die gleichen Rundenzeiten zu fahren. Es kommt nicht darauf an, besonders schnell zu sein, auch wenn man am Anfang beschleunigen und während des Wettbewerbs überholen muss. Im Falle eines Unfalls hat man bei einem solchen Wettbewerb Ansprüche gegenüber der KFZ-Versicherung, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In aller Regel hat ein Unfallopfer bei einem unverschuldeten Unfall umfangreiche Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung. Auch die Anwaltskosten werden im allgemeinen ersetzt. Ist nicht klar, ob es zu einer Aufteilung des Schadens kommt, ist ebenfalls anwaltlicher Rat gefragt. Tipps und Hinweise bei einem Unfall sowie eine Anwaltssuche findet man unter <a href="http://www.schadenfix.de/" target="_blank">www.schadenfix.de</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informationen: <a href="http://www.verkehrsrecht.de/" target="_blank">www.verkehrsrecht.de</a><span style="text-decoration: underline;">  </span></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.anwaltverein.de/presseservice/presseerklaerungen-argen/verkehrsrecht">Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein</a></p>
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		<item>
		<title>Nicht allein auf’s Blinken verlassen</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/nicht-allein-aufs-blinken-verlassen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 11:21:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>

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		<description><![CDATA[Arnsberg/Berlin (DAV). Ein Autofahrer muss beim Abbiegen besonders aufpassen und darf sich nicht auf das Blinken eines anderen Autos verlassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23. November 2011 macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam (AZ: I &#8211; 5 S 104/11).
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Die Autofahrerin wollte von der Straße nach rechts in eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arnsberg/Berlin (DAV). Ein Autofahrer muss beim Abbiegen besonders aufpassen und darf sich nicht auf das Blinken eines anderen Autos verlassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23. November 2011 macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam (AZ: I &#8211; 5 S 104/11).</strong></p>
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<p>Die Autofahrerin wollte von der Straße nach rechts in eine Tankstelle einbiegen und setzte den rechten Blinker. Kurz vor der Einfahrt änderte sie ihre Absicht und fuhr geradeaus weiter. Dabei kollidierte sie mit einem Wagen, der die Tankstelle über die Einfahrt soeben verlassen wollte. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers dieses Fahrzeugs übernahm zwei Drittel des Schadens. Die Frau klagte auf vollständige Erstattung ihrer Kosten. Sie argumentierte, sie habe den Blinker noch rechtzeitig wieder ausgeschaltet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In zweiter Instanz hatte die Frau Erfolg. Den Fahrer des anderen Fahrzeugs treffe ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Unfall. Der Klägerin sei irreführendes Blinken nicht vorzuwerfen. Der Wartepflichtige dürfe nicht allein auf das Blinken des anderen Fahrzeugs vertrauen, sondern müsse abwarten, bis das vorfahrtberechtigte Fahrzeug die Geschwindigkeit herabsetze und mit dem Abbiegen beginne. Im vorliegenden Fall hatte die Frau zwar bereits die Geschwindigkeit gedrosselt, jedoch mit dem Abbiegen selbst noch nicht begonnen.</p>
<p>Informationen: <a href="http://www.verkehrsrecht.de/" target="_blank">www.verkehrsrecht.de</a></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.anwaltverein.de/presseservice/presseerklaerungen-argen/verkehrsrecht">Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein</a></p>
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		<item>
		<title>Volle Nutzungsausfallentschädigung auch bei Langzeitausfall</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/zdo13RMnupI/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/volle-nutzungsausfallentschadigung-auch-bei-langzeitausfall/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 05:30:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Podcast]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Urteil vom 13.02.2012 (Az.: 12 U 1265/10) entschieden, dass die Höhe des Nutzungsausfallersatzes nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt ist, die im konkreten Fall durch die Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten insbesondere einen Anspruch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Urteil vom 13.02.2012 (Az.: 12 U 1265/10) entschieden, dass die Höhe des Nutzungsausfallersatzes nicht durch die Höhe der Kosten begrenzt ist, die im konkreten Fall durch die Anmietung eines Mietwagens zu einem Langzeit- oder Sondertarif angefallen wären. Der Kläger hatte nach einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten insbesondere einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 66 Tagen zu einem Tagessatz von € 50,- erhoben, was einer Gesamthöhe von € 3.300,- entsprach. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach im Berufungsverfahren unstrittig. Über die Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit bis zur Anschaffung eines Neufahrzeuges durch den Kläger und den Umfang der Anrechnung von Gebrauchsvorteilen durch Nutzung des Unfallfahrzeuges konnten sich die Parteien nicht verständigen. Das Landgericht hatte eine vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen bejaht, jedoch bezüglich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung angenommen, dass der Anspruch auf die Höhe der Kosten zu begrenzen sei, die im Falle der Inanspruchnahme eines klassentieferen Mietfahrzeuges entstanden wären. Die hiergegen eingelegte zulässige Berufung des Klägers vor dem OLG war erfolgreich. Das OLG hat verdeutlicht, dass die Nutzungsausfallentschädigung einen Ersatz für die im Fahrzeug als Vermögenswert verkörperte Möglichkeiten für den Eigentümer bilde, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Es liege ein eigenständiger Anspruch vor, der auf einem normativen Schadensbegriff zurückgehe, teilweise auf § 251 Abs. 1 BGB und auf § 252 BGB und gewohnheitsrechtlich anerkannt sei. Zu dem Anspruch auf Ausgleich konkreter Vermögensnachteile, die dem Geschädigten durch Aufwendungen für die Erlangung einer ersatzweisen Nutzungsmöglichkeit wie Mietwagen- oder Taxikosten entstehen, stehe er in einem Alternativverhältnis. Der Geschädigte habe die Wahl, ob er einen konkreten Ausfallschaden begehre oder eine Entschädigung für den Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit. Die Entscheidung ist auch deshalb bemerkenswert, weil zu Recht festgestellt wurde, dass es bei der Nutzungsausfallentschädigung eines Fahrzeugs aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht nur auf die Nutzungsbereitschaft und den Nutzungswillen des Halters ankommt. Auch der Nutzungswillen von Angehörigen des Halters ist zu dessen Gunsten zu berücksichtigen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-5415" title="schadenfixhelfen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/06/schadenfixhelfen-150x150.png" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
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		<item>
		<title>Fallstudie zu ” Qualität versicherungsgesteuerter KFZ-Haftpflichtschäden aus technischer und rechtlicher Sicht”</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/fallstudie-zu-qualitat-versicherungsgesteuerter-kfz-haftpflichtschaden/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 22 Apr 2012 08:55:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jürgen Leister</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beck Blog]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie sind morgens auf dem Weg zur Arbeit und müssen vor einer roten Ampel halten. Ein anderes Fahrzeug fährt heckseitig auf. Sowas kommt vor. Ihr Unfallgegner entschuldigt sich und Sie tauschen ihre Daten einschließlich ihrer Handynummern aus. Ihrem Unfallgegner tut sein &#8220;Missgeschick&#8221; aufrichtig leid und er meldet den Unfall unverzüglich telefonisch bei seiner KFZ-Haftplichtversicherung und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie sind morgens auf dem Weg zur Arbeit und müssen vor einer roten Ampel halten. Ein anderes Fahrzeug fährt heckseitig auf. Sowas kommt vor. Ihr Unfallgegner entschuldigt sich und Sie tauschen ihre Daten einschließlich ihrer Handynummern aus. Ihrem Unfallgegner tut sein &#8220;Missgeschick&#8221; aufrichtig leid und er meldet den Unfall unverzüglich telefonisch bei seiner KFZ-Haftplichtversicherung und gibt hierbei auch ihre Handynummer weiter. Da ihr KFZ noch fahrfähig ist, sind sie inzwischen an ihrem Arbeitsplatz und verspüren lediglich leichte Nackenschmerzen. Plötzlich ein Anruf auf ihrem Handy : eine freundliche Dame der XY-Versicherung meldet sich und teilt mit, dass man sich um alles kümmern werde.  Sie mögen Ihr Fahrzeug doch in die Werkstatt &#8220;Billig &amp; Sohn&#8221; verbringen, dies sei eine &#8220;XY-Partnerwerkstatt&#8221; und auf die Unfallinstandsetzung spezialisiert. Gerne würde ihr Fahrzeug auch abgeholt und nach durchgeführter Reparatur wieder vor die Tür gestellt werden.  Ein freier Sachverständiger werde ebensowenig wie ein Rechtsanwalt benötigt (hier wird der Ton der sonst so netten Dame der XY ein wenig drohend). Sie sind zunächst erfreut, da Sie noch nie in einen Unfall verwickelt waren ( und daher nicht wissen, dass es ihr gutes Recht ist einen unabhängigen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt kostenfrei zu beauftragen) .Nun gut, sie mögen keinen  Papierkram, einen Sachverständigen kennen sie nicht und den Gang zum Rechtsanwalt scheuen Sie (dann doch lieber zum Zahnarzt). Der Schaden wird, wie von der freundlichen Dame vorgeschlagen, abgewickelt. Mit anderen Worten: der Schaden wurde aus Ihren Händen genommen und von der XY-Versicherung &#8220;gesteuert&#8221;.</p>
<p>Das ist doch prima, denken Sie. Es gäbe auch nichts gegen dieses Vorgehen einzuwenden, wenn sichergestellt wäre, das dem Geschädigten all das erstattet würde, was ihm aus technischer und rechtlicher Sicht tatsächlich zusteht. Spätestens jetzt sollte sich die Frage aufdrängen: Warum macht die XY-Versicherung dies alles ? Seit wann sind Versicherungen für ihre Nächstenliebe und Hilfsbereitschaft bekannt ? Wird hier möglicherweise doch der Bock zum Gärtner gemacht ? Vielleicht will die gegnerische Versicherung auch nur an &#8220;ihrem&#8221; Schaden sparen und diesen möglichst günstig (zu ihren Lasten) abwickeln ?</p>
<p>Tatsächlich versucht die gegnerische Versicherung den Schadenaufwand zu minimieren, dass ist allen Beteiligten im Schadengeschäft bekannt. Auf meinem Schreibtisch finden sich Versicherungsgutachten, in denen die Wertminderung &#8220;vergessen&#8221; wurde, ebenso Schreiben von Versicherungen mit offensichtlich falscher Abrechnung (&#8220;Nutzungsausfall können wir nach der Rechtsprechung leider nicht erstatten, da Sie keine Reparaturrechnung eingereicht haben&#8221;-obwohl  die Reparaturbestätigung des Sachverständigen vorliegt; Fahrzeuge werden &#8220;tot gemacht&#8221; obwohl repariert hätte werden können; überhöhte Restwerte werden angesetzt, Unkostenpauschale wird nicht gezahlt&#8230;&#8230; die Liste lässt sich beliebig fortsetzen).</p>
<p>Ebenso wie enstandene Ansprüche -ungefragt- nicht übernommen werden, stellt sich auch die Frage nach der Qualität der Reparatur. Unsere Werkstatt &#8220;Billig &amp; Sohn&#8221; darf zwar ein Schild mit dem Hinweis &#8220;Partnerbetrieb der XY-Versicherung&#8221; aufhängen, allerdings nicht ohne Gegenleistung. Unsere Werkstatt muss gegenüber der &#8220;XY-Versicherung&#8221; mit reduzierten Stundenverrechnungssätzen abrechnen, teilweise müssen Leistungen wie Endreinigung und Mietwagen sogar kostenlos erbracht werden, damit Schäden in die Werkstatt &#8220;eingesteuert&#8221; werden. Vielleicht sieht sich Herr Billig gezwungen an der Reparaturqualität zu sparen, damit er zu auskömmlichen Konditionen arbeiten kann ?</p>
<p>Trotz intensiver Rechereche im Internet habe ich nirgends Untersuchungen zur Qualität von versicherungsgesteuerten Haftpflichtschäden aus technischer und rechtlicher Sicht gefunden.</p>
<p><strong>Deswegen meine Bitte an Kolleginnen, Kollegen und Geschädigte:</strong></p>
<p><strong>Bitte schicken Sie mir Abrechnungsunterlagen, Versicherungsgutachten oder Fallbeschreibungen von KFZ-Haftplichtschäden, die (zunächst) ohne Unterstützung eines unabhängigen Sachverständigen oder eines Rechtsanwalt abgewickelt wurden. Hilfreich wären auch Kontakte zu Werkstätten oder Sachverständige, die aus dem Schadensteuerungsprozeß &#8220;ausgestiegen&#8221; sind (ja, ja ich bin da etwas naiv <img src='http://www.schadenfixblog.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  ). Sämtliche Unterlagen werden selbstverständlich auf Wunsch anonym und vertraulich behandelt. Wenn eine Kollegin, ein Kollege oder ein Sachverständiger an der&#8221;Fallstudie&#8221; mitarbeiten möchte: jederzeit und gerne.</strong></p>
<p><strong>Eine Bitte noch: bitte den Beitrag in ihre sozialen Netzwerke posten </strong>(buttons siehe unten-so macht man das heute <img src='http://www.schadenfixblog.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> )</p>
<p><strong>Kontakt:</strong></p>
<p><a href="http://www.w-rus.de" target="_blank"><strong>RA Jürgen Leister, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Bahnhofstrase 1 in 69115 Heidelberg, 06221-914020 (Tel); 06221-9140222 (Fax)</strong></a></p>
<p><strong>leister@w-rus.de</strong></p>
<p><strong>info@fachanwalt-fuer-verkehrsrecht-heidelberg.de</strong></p>
<p>weitere Beiträge <a href="http://www.schadenfixblog.de/author/juergenleister/" target="_blank">hier </a></p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgründern</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/EQw8Y_sQCDU/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/absehen-vom-fahrverbot-bei-existenzgrundern/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 20:21:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldbescheid]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldkatalog 2010]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Punkte]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eineGeschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behördebzw. das Gericht vom Fahrverbot absehen.
Im vorliegenden Fall überschritt der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit auf einer Bundesautobahn um 41 km/h, woraufhin gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eineGeschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behördebzw. das Gericht vom Fahrverbot absehen.<img src="http://kanzlei-blog.de/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><a href="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2012/04/panthermedia_01045289.jpg"><span style="color: #000000"><img class="alignright" style="border-style: initial;border-color: initial;border-width: 0px;margin: 2px" src="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2012/04/panthermedia_01045289-300x199.jpg" alt="" width="168" height="111" /></span></a></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Im vorliegenden Fall überschritt der Betroffene die zulässige Geschwindigkeit auf einer Bundesautobahn um 41 km/h, woraufhin gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 185,00 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde, wobei hier schon bußgelderhöhend berücksichtigt wurde, dass der Betroffene mehrmals verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war. Das AG Wuppertal (26 OWi 623 Js 1901/10 &#8211; 267/10) sah im Urteil von der Verhängung des Fahrverbots ab.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Nach <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hjo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR303300001BJNE000503308&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint"><span style="color: #000000">§ 4 Abs. 4 BKatV</span></a> kann von der Verhängung eines Fahrverbotes in solchen Fällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbotes trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Hierzu zählt insbesondere eine berufliche Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes (BGH <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jn2/"><span style="color: #000000">NZV 2004, 211</span></a> ff.; <a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1jn2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=11&amp;numberofresults=267&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE506722004&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint"><span style="color: #000000">VRS 106, 393</span></a> f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313 f.). Bloße berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen indes nicht aus. Von dem Fahrverbot darf allerdings nur dann abgesehen werden, wenn die drohenden beruflichen oder existenziellen Folgen nicht anders abgewendet werden können.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Der Betroffene baute sich im vorliegenden Fall eine Existenz als Elektromeister auf. Dementsprechend war er zum Transport von Gerätschaften und insbesondere zur Kundenakquise auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs hielt das Gericht hier für nicht zumutbar. Auch sei es ausgeschlossen, dass die Ehefrau den Betroffenen zu den Terminen fahre, da diese schon die drei Kinder betreue. Ein häufiger Grund, weswegen ein Fahrverbot aufrechterhalten bleibt, besteht zudem in der Möglichkeit des Betroffenen, zur Finanzierung eines Fahrers einen Kredit aufzunehmen. Da der Betroffene jedoch kurz vor seiner Existenzgründung noch Arbeitslosengeld I bezog und die Familie zu unterhalten hatte, lehnte das Gericht auch diese Möglichkeit ab.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das Gericht sah daher in der Verhängung des Fahrverbots eine unverhältnismäßige und unbillige Härte gegenüber dem Betroffenen. Es blieb im Ergebnis bei einer Geldbuße von 185,00 €.[Stud.jur. Schaeffer]</span></p>
<div style="text-align: justify">Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.</div>
<p>mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a> und NEU:<a title="Blog" href="http://www.verkehrsanwaelte-24.de/" target="_blank">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Tel.: 030 / 226 35 71 13</p>
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		<item>
		<title>Gewährleistungsansprüche ausschließen – nach dem Kaufvertrag</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 14:01:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Umut Schleyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>

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		<description><![CDATA[a. Sachverhalt
Mit Formularvertrag vom 12.06.2010 kaufte der Kläger von dem Beklagten das Gebrauchtfahrzeug Mercedes Benz C 200 T zu einem Preis von 10.950,00 €. Gemäß den im Computer vor Ausdruck vorgenommenen Eintragungen im Vertragsformular war das Fahrzeug erstmals am 23.07.2011 zugelassen worden, betrug der Tachometerstand 13.550 km und waren am &#8220;Stoßfänger vorn&#8221; sowie an der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>a. Sachverhalt<br />
Mit Formularvertrag vom 12.06.2010 kaufte der Kläger von dem Beklagten das Gebrauchtfahrzeug Mercedes Benz C 200 T zu einem Preis von 10.950,00 €. Gemäß den im Computer vor Ausdruck vorgenommenen Eintragungen im Vertragsformular war das Fahrzeug erstmals am 23.07.2011 zugelassen worden, betrug der Tachometerstand 13.550 km und waren am &#8220;Stoßfänger vorn&#8221; sowie an der Motorhaube &#8220;Kratzer – Nachlackierung&#8221; vorhanden; als &#8220;Beruf&#8221; des Klägers war &#8220;selbständig als Werkzeugmacher&#8221; eingefügt. Anschließend beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten wiederholt eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Die Parteien einigten sich schriftlich auf eine Reparatur des Fahrzeugs gegen Zahlung von 1.000,00 €, wobei der Kläger sämtliche ihm entstandenen Anwaltskosten selbst trage. </p>
<p>Schließlich unterzeichnete der Kläger am 01.11.2010 eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt:</p>
<p>&#8220;Vereinbarung zwischen Herrn … und Firma … erhält am heutigen Tage den gemäß Auftrag reparierten o.g. PKW zurück. (&#8230;) Das Fahrzeug wurde durch Herrn … in ordnungsgemäßem Zustand abgenommen. Somit sind sämtliche Ansprüche an Firma …, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen. (&#8230;)&#8221;</p>
<p>Der Beklagte verweigerte anschließend eine weitere Reparatur, woraufhin der Kläger vom Kaufvertrag zurücktrat und Rückabwicklung forderte. Er erhob vor dem Landgericht Berlin eine entsprechende Klage.</p>
<p>b. Urteil des Landgerichts Berlin<br />
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Als Begründung führte es unter anderem aus, dass der Kläger zum einen als Unternehmer aufgetreten sei und er zum anderen aufgrund der Vereinbarung vom 01.11.2010 keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Händler habe.</p>
<p>c. unser Tipp<br />
Der oben genannter Autohändler wird seit Jahren erfolgreich von uns beraten und gerichtlich vertreten. Schon im Vorfeld ruft er uns regelmäßig an und lässt sich in schwierigen Situationen entsprechend beraten. Dies hat zur Folge, dass er gut vorbereitet ist und sich professionell verhält. Seine gerichtliche Erfolgsquote ist dementsprechend hoch.</p>
<p>Insbesondere als Autohändler muss man gut beraten sein. Je früher desto besser. Machen Sie es genauso, es ist sonst schade um Ihr Geld.</p>
<p><a href="http://www.kanzlei-schleyer.de">Haben Sie Fragen, rufen Sie uns an.</a></p>
]]></content:encoded>
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		<feedburner:origLink>http://www.schadenfixblog.de/gewahrleistungsanspruche-ausschliesen-nach-dem-kaufvertrag/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Händler hafte nicht bei eigenmächtiger Selbstvornahme</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/GrOAKVk3ZC4/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/handler-hafte-nicht-bei-eigenmachtiger-selbstvornahme/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 13:57:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Umut Schleyer</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[autohändler]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagen]]></category>
		<category><![CDATA[händler]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=8034</guid>
		<description><![CDATA[a. Sachverhalt
Der Käufer erwarb durch Vertrag vom 25.05.2010 von einem Autohändler ein Fahrzeug der Marke Opel Corsa (Erstzulassung 28.11.2007, ungefähre Laufleistung  von 41.700 km) zum Preis von 7.900 €.
Nach Übergabe traten einige Mängel auf, welche der Käufer jedes Mal durch eine Werkstatt reparieren lies, ohne den Autohändler vorher zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Der Käufer forderte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>a. Sachverhalt<br />
Der Käufer erwarb durch Vertrag vom 25.05.2010 von einem Autohändler ein Fahrzeug der Marke Opel Corsa (Erstzulassung 28.11.2007, ungefähre Laufleistung  von 41.700 km) zum Preis von 7.900 €.</p>
<p>Nach Übergabe traten einige Mängel auf, welche der Käufer jedes Mal durch eine Werkstatt reparieren lies, ohne den Autohändler vorher zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Der Käufer forderte im Anschluss vom Autohändler die entstandenen Reparaturkosten und Nutzungsentschädigung. Weiterhin vertrat er die Auffassung, im Hinblick auf das Alter und Laufleistung des Fahrzeuges und den aufgetretenen Mangel, sei einen Nachbesserungsmöglichkeit durch den Autohändler nicht erforderlich gewesen. Der Autohändler hätte ihn über die Mangelfreiheit getäuscht. Auf unsere Empfehlung unternahm der Autohändler nichts. Der Käufer erhob daraufhin eine Zahlungsklage.</p>
<p>b. Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee<br />
Die Klage wurde abgewiesen. Der Richter betonte, dass die Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht erfüllt sind. Ein Käufer muss dem Autohändler zunächst den Mangel anzeigen. Erst wenn der Autohändler die Beseitigung eines Mangels verweigert oder die Mängelbeseitigung fehlschlägt (in der Regel 2 Versuche), kann der Käufer den Mangel beseitigen lassen und die Kosten dafür vom Autohändler verlangen.</p>
<p>In diesem Fall hat der Kläger dem Beklagten vor Durchführung der Reparatur keine Möglichkeit zur Nacherfüllung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften eingeräumt. Die Nacherfüllung ist vom Käufer durch ein Verlangen in Form einer einseitigen Willenserklärung (schriftlich oder mündlich) gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Eine solche Erklärung muss dem Verkäufer vor Durchführung der Reparaturarbeiten zugegangen sein. Allein der bloße Versuch den Verkäufer telefonisch zu erreichen  oder ihn in seinem Gewerbebetrieb aufzusuchen, sind nicht geeignet ein solches Verlangen wirksam gegen über dem Beklagten geltend zu machen.</p>
<p>Auch eine fehlende Antwort auf ein Schreiben des Klägers stellt noch keine Unzumutbarkeit für den Kläger zum Setzen einer Nacherfüllungsfristen beim Auftreten neuer Mängel zu begründen. Für das vom Kläger behauptet arglistige Verhalten ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Allein der Umstand dass sich an dem gebrauchten Fahrzeug überhaupt Mängel befinden können, ist jedenfalls nicht ausreichend. Arglist setzt die Kenntnis des Handelnden über die Unrichtigkeit seiner Angaben bzw. Fürmöglichhalten voraus.</p>
<p>c. unser Tipp<br />
Treten Mängel nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so muss der Käufer Sie zunächst zur Nachbesserung<br />
(mit Fristsetzung) auffordern. Lässt er das Fahrzeug auf eigene Veranlassung reparieren, ohne Ihnen die Möglichkeit zugeben den Mangel zu beheben, so kann der der Käufer keinen Schadensersatz oder sonstigen Ersatz gegen Sie geltend machen. Denn durch die Selbstvornahme verliert der Käufer sämtliche Schadenersatzansprüche, die ihm sonst gesetzlich zugestanden hätten.</p>
<p>Wenn ein Käufer Sie zur Nacherfüllung auffordert, sollten Sie keine voreiligen Entscheidungen treffen. Recht haben und Recht kriegen sind zwei Paar Schuhe. Es kommt oft auf viele kleine Details an. Ihr Ziel sollte sein, so professionell zu reagieren, dass Probleme erst gar nicht entstehen. </p>
<p><a href="http://www.kanzlei-schleyer.de">Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an.</a></p>
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		<title>Kann die Behörde das Fahrradfahren verbieten?</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 05:30:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 02.02.2012 (Az.: 12 ME 274/11) über die Voraussetzungen des Verbots des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge entschieden und einem Verkehrsteilnehmer, der bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungsausschließenden Zustand geführt hat, die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ggf. auch eines Fahrrads, verboten. Das OVG postuliert als Voraussetzung dafür, dass nach den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog1.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6470" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog1-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a>Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 02.02.2012 (Az.: 12 ME 274/11) über die Voraussetzungen des Verbots des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge entschieden und einem Verkehrsteilnehmer, der bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungsausschließenden Zustand geführt hat, die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ggf. auch eines Fahrrads, verboten. Das OVG postuliert als Voraussetzung dafür, dass nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme bestehen muss, der Täter werde in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Dem Beschluss lag ein Behördenbescheid zugrunde, mit dem Antragsteller das Führen jeglicher Fahrzeuge, insbesondere auch Fahrräder, Mofas und Mopeds verboten wurde. Die Behörde begründete diesen damit, dass dem Antragsteller bereits 1992 die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden sei und er danach mehrfach strafrechtlich im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in Erscheinung getreten sei und verurteilt wurde. Es habe mehrere Trunkenkeits- und Drogenfahrten mit Pkw´s und Kleinkrafträdern gegeben. Eine Beschränkung des Verbots auf z. B. nur motorisierte Fahrzeuge komme nicht in Betracht, da bei dem Antragsteller davon ausgegangen werden müsse, dass er auch Fahrräder unter dem Einfluss berauschender Substanzen führen werde. Dies obwohl er nie beim Fahrradfahren ertappt wurde. Die Anordnung wurde vom OVG bestätigt. Auch das OVG verbot dem Antragsteller das Fahren von Fahrrädern wegen seines wiederholt festgestellten Konsumverhaltens. Er nehme nicht nur sog. harte Drogen, sondern zugleich auch Cannabis ein, was dadurch verstärkt werde, dass er offenbar auch Alkohol in zeitlichem Zusammenhang mit der Einnahme von Drogen konsumiert. Dies kann zu verstärkenden und völlig unvorhergesehenen Wechsel- und Nebenwirkungen führen. Der Umstand, dass der Antragsteller bisher nicht mit einem Fahrrad nach Alkohol- oder Drogenkonsum auffällig geworden ist, steht dieser Prognose nicht entgegen. Sein eigenes Vorbringen deutet aber daraufhin, dass der Antragsteller die Benutzung eines Fahrrads als unverzichtbar ansieht, was im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zugelassen werden könne. Dies gelte auch nach Abwägung des Interesses des Antragstellers an dieser Art von Fortbewegung. Das Verfahren zeigt, dass Behörden sogar das Fahrradfahren untersagen können. Derartige Verbote sollte man von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.</p>
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		<title>Fahrtenbuchauflage bei einer GmbH</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 05:30:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG) hat mit Urteil vom 21.02.2012 (Az.: 10 K 11.02090) über eine Klage einer GmbH gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches entschieden nachdem mit einem Auto aus dem Firmenfuhrpark ein Geschwindigkeitsverstoss außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, für den drei Punkte fällig gewesen wären. Die GmbH machte keine Angaben zum Fahrer des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Ansbach (VG) hat mit Urteil vom 21.02.2012 (Az.: 10 K 11.02090) über eine Klage einer GmbH gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches entschieden nachdem mit einem Auto aus dem Firmenfuhrpark ein Geschwindigkeitsverstoss außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde, für den drei Punkte fällig gewesen wären. Die GmbH machte keine Angaben zum Fahrer des Fahrzeuges, auch nicht nach Übersendung des Beweisfotos. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen teilte die GmbH mit, dass „aufgrund des schlichtwegs unbrauchbaren Bildes“ der verantwortliche Fahrer nicht im Betrieb habe ermittelt werden können. Der Betrieb umfasse schließlich ca. 50 Mitarbeiter. Ein Fahrtenbuch gebe es nicht; es handele sich auch um den ersten Vorfall in den letzten 20 Jahren. Das Bußgeldverfahren wurde dann eingestellt, aber gleichwohl für das betroffene Kraftfahrzeug eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres erteilt. Dagegen klagte die GmbH wegen Unverhältnismäßigkeit der Auflage. Das Gericht gab der Behörde Recht. Nach § 31 a Satz 1 StVZO könne das Führen eines Fahrtenbuches angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. So liegt der Fall hier. Bedeutsam für das VG war insbesondere, dass die GmbH im Verfahren vor der Bußgeldbehörde in der Sache keinerlei weiterführende Angaben gemacht hat. Die pauschale Berufung darauf, dass das Beweisfoto für eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund von Qualitätsmängeln nicht geeignet sei, reicht nicht. Aus Sicht des VG erscheint es „bei redlicher Anstrengung durchaus als möglich“, aus den 50 Personen den Abgebildeten herauszufinden. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin eine GmbH sei und somit als Formkaufmann buchführungspflichtig sei. Deren Geschäftsführer sei verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen und auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Der Fall zeigt, dass sich Unternehmen sehr schwer tun, eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Dazu sind Kenntnisse eines Verkehrsrechtsanwalt über die möglichen Rechtsformen und die Beurteilung des Gerichts im Hinblick auf die Dokumentation von Geschäftsfahrten nötig.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2009/12/poliscan.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-307" title="poliscan" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2009/12/poliscan-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
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		<title>Seminar von RA-MICRO zur Versicherungskommunikation</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 20:26:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir laden Sie zu einem kostenlosen Seminar
am 24.05.2012 von 14:00 – 17:00 Uhr in Berlin ein.
Seminarinhalte:
Unfallabwicklung, Rechtsschutzabwicklung, Mandantenkommunikation

Erfahren Sie, wie Anspruchsschreiben, Gutachten, Rechnungen, Deckungsanfragen etc. in wenigen Minuten auf den Schreibtisch des zuständigen Sachbearbeiters kommen, ohne dabei Geld für Personal und Porto auszugeben.
Wie Sie die Begleichung von Honorarforderungen durch elektronischen Schriftwechsel beschleunigen können.
Welche Möglichkeiten Ihnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wir laden Sie zu einem kostenlosen Seminar</strong></p>
<p><strong>am 24.05.2012 von 14:00 – 17:00 Uhr in Berlin ein.</strong><strong></strong></p>
<p><strong>Seminarinhalte:</strong></p>
<p><strong>Unfallabwicklung, Rechtsschutzabwicklung, Mandantenkommunikation</strong></p>
<ul>
<li>Erfahren Sie, wie <strong>Anspruchsschreiben, Gutachten, Rechnungen, Deckungsanfragen</strong> etc. in wenigen Minuten auf den Schreibtisch des zuständigen Sachbearbeiters kommen, ohne dabei Geld für Personal und Porto auszugeben.</li>
<li>Wie Sie die Begleichung von <strong>Honorarforderungen</strong> durch elektronischen Schriftwechsel <strong>beschleunigen</strong> können.</li>
<li>Welche Möglichkeiten Ihnen die WebAkte bietet, um das Abschriftenwesen zum Mandanten kostengünstiger zu gestalten.</li>
</ul>
<p>Das Seminar richtet sich zuerst an Rechtsanwälte mit regelmäßigem Schriftwechsel zu Rechtsschutz und KH-Versicherungen. Die Referenten gehen auf das fachliche Schadenmanagement ebenso ein, wie auf die Darstellung der optimalen Kanzleieinbindung in Die Kanzleisoftware<strong> ra-micro</strong>. Gleichfalls wird die vollelektronische Abwicklung von Deckungsanfragen mit Rechtsschutzversicherungen und die Einbeziehung des Mandanten dargestellt.</p>
<p><strong>Gastgeber: Jurasoft AG</strong></p>
<p>Referenten:<strong> </strong></p>
<p><strong><strong>RA Georg Klusemann, Vorstand Jurasoft AG<br />
</strong>Dominik Bach, Vorstand e.Consult AG</strong><br />
<strong>Katja Blug, Kanzleiberaterin e.Consult AG</strong><br />
<strong><br />
</strong></p>
<p><a href="http://www.e-consult.de/blog/seminar-in-berlin-anwaltliche-kommunikation-mittels-ra-e-vs-webakte-und-ra-micro/">http://www.e-consult.de/blog/seminar-in-berlin-anwaltliche-kommunikation-mittels-ra-e-vs-webakte-und-ra-micro/</a></p>
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		<item>
		<title>Frankreich: Mitführpflicht von Alkoholtests ab 1.7.2012</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/frankreich-mitfuhrpflicht-von-alkoholtests-ab-1-7-2012/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Apr 2012 08:47:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Martin Ellinger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ab 1. Juli 2012 müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen in  Frankreich ein Alkoholtestset mitführen. Diese neue Regelung soll vor allem der Prävention dienen: Autofahrer sollen dazu gebracht werden, sich nach einem Alkoholgenuss selbst zu testen, bevor sie sich ans Steuer setzen.
Die gesetzliche Regelung (Décret n° 2012-284 du 28 février 2012 relatif à la possession obligatoire d&#8217;un [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ab 1. Juli 2012 müssen Fahrer von Kraftfahrzeugen in  Frankreich ein Alkoholtestset mitführen. Diese neue Regelung soll vor allem der Prävention dienen: Autofahrer sollen dazu gebracht werden, sich nach einem Alkoholgenuss selbst zu testen, bevor sie sich ans Steuer setzen.</p>
<p>Die gesetzliche Regelung (Décret n° 2012-284 du 28 février 2012 relatif à la possession obligatoire d&#8217;un éthylotest par le conducteur d&#8217;un véhicule terrestre à moteur; JORF n°0052 vom 1.3.2012, S. 3935, im Internet abrufbar unter www.legifrance.gouv.fr )  sieht eine Mitführpflicht grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge vor. Von ihr sind lediglich die Fahrer von Kleinkrafträdern mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h ausgenommen.</p>
<p>Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem Alcolock-System (= Wegfahrsperre in Verbindung mit einem Gerät zur Atemalkoholbestimmung) ausgerüstet sind, sind<br />
ebenfalls von der Verpflichtung ausgenommen.</p>
<p>Verwendet werden dürfen sowohl Einwegtests auf chemischer Basis als auch elektronische Atemalkoholmessgeräte. Wichtig ist bei Einwegstests, dass das Haltbarkeitsdatum nicht abgelaufen sein. Die Haltbarkeitszeiträume sind allerdings relativ kurz. Es ist daher ratsam, dass vor Fahrten nach Frankreich die Gültigkeit geprüft wird.</p>
<p>Beim Kauf der Geräte muss darauf geachtet werden, dass nur diejenigen Alkotests den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die gemäß den französischen Normen / Norme française (NF) zertifiziert sind. Atemalkoholtestsets auf chemischer Basis müssen die Referenznorm NF X 20-702 der französischen Normungsorganisation AFNOR erfüllen. Ein solcher Einwegtest (z. B. des französischen Marktführers Contralco, www.contralco.fr) besteht im Regelfall aus einer Plastiktüte, in die geblasen werden muss. Die Luft in der Tüte lässt man anschließend in ein Messröhrchen ab, auf dem anhand einer Verfärbung der Alkoholisierungsgrad abzulesen ist. Bei Verkehrskontrollen muss ein unbenutzter Einwegtest vorgezeigt werden.</p>
<p>Auch deutsche Kraftfahrer, die nach Frankreich einreisen, müssen in ihrem Fahrzeug ein solches Testset mitführen. <strong> </strong>Allerdings enthalten die gesetzlichen Regelungen  keine Verpflichtung, den mitzuführenden Alkoholtest auch zu benutzen. Vielmehr wird lediglich an die Fahrer appelliert, nach Alkoholkonsum einen freiwilligen Test durchzuführen und bei einem positiven Ergebnis bzw. Fahruntüchtigkeit vom Fahren abzusehen. Bei einer Verkehrskontrolle muss immer ein unbenutztes Testset vorgezeigt werden. Es empfiehlt sich daher, immer mindestens zwei Einwegtestsets mitzuführen, damit im Falle einer Kontrolle immer ein unbenutztes vorgewiesen werden kann.</p>
<p>Der Verstoß gegen die Mitführungspflicht wird mit einem Bußgeld von 11 Euro geahndet, das an Ort und Stelle bezahlt werden muss. Darüber hinaus muss innerhalb von 5 Tagen ein unbenutztes Alkoholtestset bei der Polizei vorgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, ist ein Bußgeld von 90 Euro fällig.</p>
<p>Die französischen Vorschriften sehen eine Übergangsregelung insofern vor, dass Bußgelder erst ab dem 1. November 2012 verhängt werden sollen. Vorher erfolgt lediglich eine Ermahnung und ein Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung. <strong> </strong></p>
<p>Zugelassene Einwegtests sind in Frankreich in Apotheken, Supermärkten,<br />
und an Tankstellen zum Preis ca. 2 bis 5 Euro erhältlich.</p>
<p>Bei dieser Gelegenheit ist darauf hinzuweisen, dass In Frankreich eine 0,5 Promillegrenze gilt, für Busfahrer gelten maximal 0,2 Promille. Das Fahren unter Alkoholeinfluss zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. 0,25 bis 0,4 mg Atemalkoholgehalt wird mit einem Bußgeld von 90 bis 750 Euro geahndet. Bei einer BAK von über 0,8 Promille droht auch ohne alkoholbedingte Fahrfehler eine Geldstrafe bis zu 4.500 Euro oder Gefängnis bis zu zwei Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: ADAC</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Erkennungsdienstliche Erfassung bei der Polizei nach Drogenfahrt zulässig?</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/erkennungsdienstliche-erfassung-bei-der-polizei-nach-drogenfahrt-zulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 05:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) hat mit Beschluss vom 29.02.2012 (Az.: 3 B 10/12) über die Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach einer KFZ-Fahrt unter Cannabis-Einfluss entschieden. Im Fall wurde der 53-jährige Antragsteller von der Behörde mit einer Verfügung vom 16.12.2011 zur erkennungsdienstlichen Behandlung in das örtliche Polizeikommissariat vorgeladen. Als Begründung wurde angegeben, dass er unter Drogeneinfluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Lüneburg (VG) hat mit Beschluss vom 29.02.2012 (Az.: 3 B 10/12) über die Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach einer KFZ-Fahrt unter Cannabis-Einfluss entschieden. Im Fall wurde der 53-jährige Antragsteller von der Behörde mit einer Verfügung vom 16.12.2011 zur erkennungsdienstlichen Behandlung in das örtliche Polizeikommissariat vorgeladen. Als Begründung wurde angegeben, dass er unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe und dabei festgestellt wurde, dass er im Besitz von 9 Gramm Haschisch gewesen sei. Da zum Ausprobieren der Droge eine wesentlich geringere Menge ausgereicht hätte, deute die Menge dafür hin, dass diese für mehrere Einheiten zum Eigenkonsum oder zum Verkauf an andere Konsumenten gedacht gewesen sei. Deshalb bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller auch künftig Betäubungsmittel erwerbe und damit strafrechtlich in Erscheinung treten könne. Der Täter wurde wegen des Erwerbs und des Besitzes von Drogen sodann zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu € 30,- verurteilt. Der Täter wehrte sich aber gegen die Vorladung zur Polizei und bekam vom Gericht Recht. Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten zwar gegen den Willen des Täters aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Dies aber nur, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Da die Anwendung dieser Vorschrift aber im Behördenermessen stehe, komme darauf an, ob an „dem Betroffenen wegen der Art und Schwere seiner Straftaten ein besonderes kriminalistisches Interesse besteht. Dies ist dann der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gegen den Beschuldigten in Zukunft erneut strafrechtlich ermittelt wird (also eine Wiederholungsgefahr vorliegt) und die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann die strafrechtlichen Ermittlungen erleichtern können“. Das VG begründet, warum dies im vorliegenden Fall nicht der Fall ist und postuliert – sehr verkürzt – folgenden Leitsatz: „Das Führen eines KFZ unter Cannabis-Einfluss als solches ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine erkennungsdienstliche Behandlung.“ Die Entscheidung zeigt, welche Folgen der Besitz von geringen Mengen an Betäubungsmitteln haben kann. Dies insbesondere dann, wenn der Besitz bei einer Kfz-Fahrt unter Drogeneinfluss festgestellt wird. In diesen Fällen ist die Konsultation eines Anwaltes immer anzuraten.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6500" title="panthermedia_01112481" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
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		<title>Schlecker Insolvenz – Kündigung und Kündigungsschutz –</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Apr 2012 10:38:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christianheid</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aufgrund der Insolvenz wird Schlecker wohl mehr als 11.000 Arbeitsverhältnisse kündigen. Die Überlegungen zur Gründung einer Auffanggesellschaft sind &#8211; zumindest vorerst &#8211; gescheitert.
Deshalb müssen Arbeitnehmer im Falle der Kündigung ihre gesetzlichen Rechte wahrnehmen. Hierzu zählt, dass sie den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nutzen, um sich gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters zu wehren. Wenn diese Möglichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund der Insolvenz wird Schlecker wohl mehr als 11.000 Arbeitsverhältnisse kündigen. Die Überlegungen zur Gründung einer Auffanggesellschaft sind &#8211; zumindest vorerst &#8211; gescheitert.</p>
<p>Deshalb müssen Arbeitnehmer im Falle der Kündigung ihre gesetzlichen Rechte wahrnehmen. Hierzu zählt, dass sie den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nutzen, um sich gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters zu wehren. Wenn diese Möglichkeit nicht genutzt wird, droht der Verlust des Arbeitsplatzes und der Anspruch auf eine mögliche Abfindung erlischt. In den meisten Fällen ist es daher sinnvoll das Kündigungsschreiben und den Kündigungssachverhalt von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dabei sollten Sie keine Zeit verlieren – Ihnen bleiben nur 3 Wochen, um gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen.</p>
<p>Die Versäumnis der 3-Wochen-Frist hat zur Konsequenz, dass die Kündigung wirksam wird – egal ob sie rechtmäßig ist oder nicht!</p>
<p>Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und beraten Sie in allen arbeitsrechtlichen Belangen.</p>
<p>HEID Rechtsanwälte I Fachanwalt I Mediator</p>
<p>- Hast Du Streit &#8211; geh´zu Heid! -</p>
<p>HEID Rechtsanwälte | Fachanwalt | Mediator | beraten bundesweit und in Rödermark, Rodgau, Dieburg, Heusenstamm, Langen, Babenhausen, Eppertshausen, Offenthal, Egelsbach, Dietzenbach, Münster, Groß-Umstadt, Neu-Isenburg, Hanau, Offenbach, Darmstadt, Frankfurt am Main</p>
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		<title>Anspruch auf Ersatz höherer Reparaturkosten nach Verkehrsunfall</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 05:30:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2011, Az.: VI ZR 30/11, entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt sein kann. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Sachverständige ermittelte Bruttoreparaturkosten von 3.254,02 EUR, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/07/panthermedia_00144011.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-5652" title="panthermedia_00144011" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/07/panthermedia_00144011-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2011, Az.: VI ZR 30/11, entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert gerechtfertigt sein kann. In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Sachverständige ermittelte Bruttoreparaturkosten von 3.254,02 EUR, die den Wiederbeschaffungswert von 2.150 EUR steuerneutral um 51 % übersteigen. Das KFZ wurde vom Kläger selbst repariert. Der Kläger hat die Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (2.795 EUR), hilfsweise der gutachterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten (2.734,47 EUR) verlangt, zumindest Erstattung der unterhalb der 130 %-Grenze liegenden konkreten Reparaturkosten. Außergerichtlich hat die Beklagte lediglich 850 EUR bezahlt. Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und die Beklagte verurteilt, 680 EUR zu zahlen als Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich ausgewiesenen Restwert (620 EUR) und dem von der Beklagten bei der Berechnung des Zahlbetrages angenommenen Restwerts (1.300 EUR). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.871,70 EUR zu bezahlen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der BGH hat entschieden, dass der Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des KFZ nur beansprucht werden kann, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Nach der BGH-Rechtsprechung kann der Geschädigte, der sein beschädigtes KFZ instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die Reparaturkosten auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, den Ersatz von Reparaturkosten nur verlangen kann, wenn er beweist, dass die durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Demnach ist die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein KFZ nicht vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert. So war es im zugrundeliegenden Streitfall, weshalb Geschädigten empfohlen wird, die Schadensregulierung von Vornherein in anwaltliche Hände zu legen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Verkehrsrecht Saarlouis: Ersatz von Mietwagenkosten bei längerer Mietdauer – Urteil im Volltext</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-ersatz-von-mietwagenkosten-bei-langerer-mietdauer-urteil-im-volltext/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 14:29:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis ist rechtkräftig.
Nachfolgend der Link zum Urteil (pdf) :
Urteil vom 20.01.2012
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:
http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis ist rechtkräftig.</p>
<p>Nachfolgend der Link zum Urteil (pdf) :</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/03/SCAN2060_000.pdf">Urteil vom 20.01.2012</a></p>
<p>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.</p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
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		<title>Nichts Neues vom BGH oder Wenn beim Versicherer die Alarmglocke zweimal klingelt – www.meyerhuber.de</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 10:56:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hätte bezüglich der Mietwagenkosten noch so einiges klarzustellen und zu korrigieren, wenn er denn dürfte. So wäre vor allem interessant, wie sich der BGH zu den Schadensservice-Angeboten bzw. den Mietwagenvermittlungsangeboten der KH-Versicherer stellt, mithin welche juristische Bedeutung diesen durchaus umfangreichen ersten Anschreiben der Versicherer an die Geschädigten beigemessen wird. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesgerichtshof hätte bezüglich der Mietwagenkosten noch so einiges klarzustellen und zu korrigieren, wenn er denn dürfte. So wäre vor allem interessant, wie sich der BGH zu den Schadensservice-Angeboten bzw. den Mietwagenvermittlungsangeboten der KH-Versicherer stellt, mithin welche juristische Bedeutung diesen durchaus umfangreichen ersten Anschreiben der Versicherer an die Geschädigten beigemessen wird. </strong><strong>Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte vorinstantzlich diesen Schreiben eine durchaus weit reichende Bedeutung beigemessen. Der Bundesgerichtshof konnte jedoch im Rahmen der zugelassenen Revision nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Der Versicherer hat auf die Revisionsbegründung des Klägers hin nicht erwidert und lediglich den streitgegenständlichen Betrag samt Zinsen an den Kläger bezahlt. Von daher konnte der BGH dem beklagen KH-Versicherer lediglich noch per Beschluss die Kosten auferlegen, BGH Beschluss vom 7. Februar 2012, Aktenzeichen VI ZR 220/11.</strong></p>
<p>Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte sich zunächst wiederholt auf folgenden Standpunkt gestellt: &#8220;Haben Geschädigte und gegnerischer Haftpflichtversicherer vor der Anmietung Kontakt und weist der Versicherer den Geschädigten auf Probleme bei der Anmietung hin und stellt in diesem Zusammenhang ein günstigeres als das tatsächlich in Anspruch genommenen Mietwagenangebot in Aussicht, dann darf der Geschädigte dies nicht ignorieren. Nimmt der Geschädigte dann vor der tatsächlichen Anmietung nicht Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer auf, verstößt er grundsätzlich gegen seine Schadensminderungspflicht. Dies wirkt sich dann aus, wenn für den Zeitraum der &#8220;eigenmächtigen&#8221; Anmietung wirklich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot hätte vorgelegt werden können.&#8221;</p>
<p>Mit Entscheidung vom 20. Juli 2011 ging dann das Landgericht Nürnberg-Fürth noch einen Schritt weiter: &#8220;Ein Geschädigter kann sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf ein seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers vermitteltes Angebot für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch dann verweisen lassen müssen, wenn es sich hierbei um einen nur dem Versicherer zugänglichen Spezialtarif handelt.&#8221;</p>
<p>Diese Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth verkennt nicht nur die in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angelegte Ersetzungsbefugnis des Geschädigten und die hieraus fließende Position als Herren des Restitutionsgeschehens. Vielmehr verlangt das Landgericht, dass sich der Geschädigte zum Knecht des Schädigers macht. Auch wird die Rechtsprechung des BGH ignoriert. Im einzelnen:</p>
<p>1. Der Bundesgerichtshof hat bezüglich der Restwertangebote explizit ausgeführt, dass diese nur dann &#8211; im Sinne eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht &#8211; beachtlich sind, wenn es sich auch tatsächlich um konkrete, annehmbare Angebote handelt, der Geschädigte also nur noch beim Aufkäufer anrufen muss, um das Angebot anzunehmen.<br />
Vorliegend hat der Kraftfahrthaftpflichtversicherer jedoch lediglich seine Mithilfe im Rahmen seines Schadensservices mittels eines dreiseitigen Anschreibens angeboten; von einem konkreten Angebot kann also nicht die Rede sein.<br />
2. Der Bundesgerichtshof hat zu den Stundenverrechnungssätzen (VW-Entscheidung ff.) ein diffiziles System aufgestellt, wann eine Verweisung auf eine vom Schädiger vermittelte Werkstatt im Rahmen der Schadensminderungspflicht relevant ist. Sie ist es vor allem dann nicht, wenn diese zu Sonderkonditionen des Versicherers kalkuliert.<br />
Das Landgericht Nürnberg Fürth geht hierauf nicht ein.</p>
<p>Offensichtlich war sich der beklagte Versicherer dieser Rechtsprechung durchaus bewusst, so dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache durch Zahlung in der Revisionsinstanz (!) vermieden wurde. Lieber Verfahrenskosten aus einem Streitwert von 551,17 Euro als eine klarstellende Entscheidung des höchsten Instanzgerichts. Es darf also fröhlich weiter gestritten werden.</p>
<p>Die Frage nach Fraunhofer oder Schwacke oder &#8220;Fracke&#8221; ist dagegen &#8211; nach unzähligen Entscheidungen &#8211; revisionsrechtlich am Ende: es lebe der Tatrichter!</p>
<p><strong>Anmerkung zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012 zum Aktenzeichen VI ZR 220/11 und zum Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2011 zum Aktenzeichen 8 S 8758/10von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen; www.meyerhuber.de.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Fahren ohne Führerschein nach Verzicht auf Fahrerlaubnis</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 06:30:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat mit Beschluss vom 29.9.2011, Az.: 3-44/11 (Rev), zum Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Verzicht auf eine inländische Fahrerlaubnis Stellung genommen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte den Angeklagten erstinstanzlich am 17.5.2011 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 12 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat mit Beschluss vom 29.9.2011, Az.: 3-44/11 (Rev), zum Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Verzicht auf eine inländische Fahrerlaubnis Stellung genommen. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hatte den Angeklagten erstinstanzlich am 17.5.2011 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 12 Monaten angeordnet, weil der Angeklagte im November 2004 und Mai 2008 unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein KFZ geführt hatte. Um dem Entzug der Fahrerlaubnis zuvor zu kommen, hatte der Angeklagte 2008 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet und keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. 2009 wurde dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis der Tschechischen Republik ausgestellt. Der Angeklagte ging davon aus, mit dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ein KFZ führen zu dürfen, was er im September 2010 auch tat. Der Angeklagte wehrte sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts mit seiner Sprungrevision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Diese führt lediglich zur Aufhebung der angeordneten Maßregel; im Übrigen ist sie unbegründet. Denn das Amtsgericht habe ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten nach § 21 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 Nr.1 StVG zutreffend angenommen. Im Hinblick auf die angeordnete Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) leidet das Urteil des Amtsgerichts jedoch unter einem Begründungsmangel, da nicht bestimmt worden sei, weshalb die Sperre angeordnet worden ist. Die Entscheidung zeigt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der ein KFZ im Wiederholungsfall unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt hat und dem Entzug der Fahrerlaubnis durch Verzicht auf dieselbe zuvorgekommen ist, im Inland keine Berechtigung zum Führen von KFZ mit einem später ausgestellten EU-Führerschein hat. Insofern ist der Verzicht mit einem Entzug gleichzusetzen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6500" title="panthermedia_01112481" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_01112481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
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		<title>Recht interessant: Keine Benutzung eines Mobiltelefons bei bloßem Aufnehmen/Halten/ Umlagern im Kfz</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 01:17:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jörg Bister</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[

Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 I a StVO.
Da das Grundgesetz Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit für einen Betroffenen verlangt, ist für die Auslegung einer bussgeldbewehrten Verbotsvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div></div>
<h3 align="justify"></h3>
<h3 align="justify">Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 I a StVO.</h3>
<p align="justify">Da das Grundgesetz Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit für einen Betroffenen verlangt, ist für die Auslegung einer bussgeldbewehrten Verbotsvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend.</p>
<p align="justify">Nach dem Wortlaut der Vorschrift &#8211; § 23 I a StVO &#8211; ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Schon nach seinem Wortsinn erfordert der Begriff der Benutzung, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Nicht das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern &#8211; wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal &quot;hierfür&quot; verdeutlicht &#8211; allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.</p>
<p>Hinweis:    <br />Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.</p>
<p>v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister    <br />© 2012 Rechtsanwalt Jörg Bister </p>
<p>FACHANWALT VERKEHRSRECHT &amp; RECHTSANWALT JÖRG BISTER    <br />Kettwiger Str. 20 &#8211; 45127 Essen     <br />Wetzel-Haus / Fußgängerzone (zwischen Hbf. und Lichtburg, über H&amp;M)     <br />Tel.: 0201 &#8211; 23 00 01     <br />Fax: 0201 &#8211; 23 00 04     <br />Email: bister@rae-teigelack.de und mail@kanzlei-bister.de</p>
<p>Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage    <br /><a href="http://www.kanzlei-bister.de">www.kanzlei-bister.de</a></p>
<p>in Kooperation mit:    <br />TEIGELACK, VOLLENBERG &amp; FROMLOWITZ     <br />Rechtsanwälte Fachanwälte Notare </p>
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<p> <span><br />
<table cellspacing="1" cellpadding="1">
<tbody>
<tr>
<td>&nbsp;</td>
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</tr>
</tbody>
</table>
<p> </span>
<div><img width="1" height="1" src="https://blogger.googleusercontent.com/tracker/781253146987816869-2028965296000170552?l=verkehrsanwalt.blogspot.com" alt="" /></div>
<p><a href="http://verkehrsanwalt.blogspot.com/2012/03/recht-interessant-keine-benutzung-eines.html" target="_blank">Quelle: http://verkehrsanwalt.blogspot.com/</a></p>
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		<title>Muss Unfallgeschädigter sich auf freie Werkstatt verweisen lassen?</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 06:30:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht (AG) Saarlouis hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az.: 26 C 2093/10(11), unter anderem über eine Dauerstreitpunkt von Unfallgeschädigten mit Kfz-Haftpflichtversicherungen entschieden. Es ging um die teilweise verweigerte Erstattung von Reparaturkosten mit dem Argument, dass die Forderungen des Geschädigten überhöht seien. Im Fall wurde der über drei Jahre alte VW EOS mit einer Laufleistung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht (AG) Saarlouis hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az.: 26 C 2093/10(11), unter anderem über eine Dauerstreitpunkt von Unfallgeschädigten mit Kfz-Haftpflichtversicherungen entschieden. Es ging um die teilweise verweigerte Erstattung von Reparaturkosten mit dem Argument, dass die Forderungen des Geschädigten überhöht seien. Im Fall wurde der über drei Jahre alte VW EOS mit einer Laufleistung 62.461 km bei einem vom Unfallverursacher alleine zu vertretenden Heckauffahrunfalls beschädigt. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige ermittelte 2.550,02 EUR netto an Reparaturkosten auf Basis der Preise von regionalen VW-Vertragsstätten. Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beauftragte die DEKRA mit der Erstellung eines kostenpflichtigen Gegengutachtens nach ihren Vorgaben, gestützt auf die Preise eines ausgewählten freien Referenzbetriebs. Dabei wurden nur 1.952,23 EUR Reparaturkosten netto ermittelt. Nur in dieser Höhe bezahlte die Versicherung. Den Rest musste der Kläger einklagen. Inzwischen hat er das Fahrzeug selbst repariert. Unklar blieb vor Gericht, ob die vom Referenzbetrieb kalkulierten Reparaturkosten auf Sonderkonditionen zwischen dem Betrieb und der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung beruhen. Der Kläger bekam Recht und das AG sprach ihm die fehlenden 597,79 EUR zu. Hierbei seien die Reparaturkosten einer fahrzeugtypspezifischen VW-Vertragswerkstatt zugrunde zu legen und nicht diejenigen der von dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer benannten freien Werkstatt. In Anwendung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bilden die Kosten von fahrzeugtypspezifischen Fachwerkstätten den Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Herstellungsaufwandes, der allerdings nach den Preisen freier Werkstätten zu korrigieren ist, wenn der insoweit gem. § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtige Schädiger stichhaltig vorträgt, dass dem Geschädigten in einer ihm zumutbaren Weise die Inanspruchnahme der qualitativ gleichwertigen Dienste einer billigeren freien Werkstatt möglich ist. Auf die Preise freier Werkstätten muss sich der Geschädigte daher nur in den ihm zumutbaren Fällen verweisen lassen, was im vorliegenden Fall nicht verlangt werden könne. Das Fahrzeug sei bislang scheckheftgepflegt worden und zwar durch VW-Vertragswerkstätten. Der Wagen sei noch relativ neu und hat noch einen erheblichen Wert. Insoweit ist es richtig, trotz der Eigenreparatur bei der Schadenskalkulation die Preise von Fachwerkstätten zugrunde zu legen. Der Fall zeigt, dass bei dem nicht seltenen Streit über einen Teil der Reparaturkosten aufwändige Ausführungen nötig sind, die einem erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht überlassen werden sollten.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/03/webakte_kfz_schaden.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-4768" title="webakte_kfz_schaden" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/03/webakte_kfz_schaden-150x69.png" alt="" width="150" height="69" /></a></p>
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		<title>Verfolgungsverjährung</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/verfolgungsverjahrung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 22:26:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Tiergarten stellte mit Beschluss vom 7. März 2012 das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) gemäß § 206a StPO, § 46 OWiG ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war. Grundsätzlich nichts ungewöhnliches:
Am 4. April 2011 wurde unser Mandant unmittelbar nach einem vorgeworfenen qualifizierten Rotlichtverstoß von einer Streife angehalten und zur Sache angehört. Nach Abschluss der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">Das Amtsgericht Tiergarten stellte mit Beschluss vom 7. März 2012 das Verfahren gegen unseren<img class="alignright" style="margin: 2px" src="http://kanzlei-blog.de/wp-content/uploads/2011/09/panthermedia_014090711-199x300.jpg" alt="" width="179" height="270" /> Mandanten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) gemäß § 206a StPO, § 46 OWiG ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war. Grundsätzlich nichts ungewöhnliches:</p>
<p style="text-align: justify">Am 4. April 2011 wurde unser Mandant unmittelbar nach einem vorgeworfenen qualifizierten Rotlichtverstoß von einer Streife angehalten und zur Sache angehört. Nach Abschluss der Ermittlungen erließ die zuständige Behörde am 30. Juni 2011 (innerhalb der Verfolgungsverjährung) einen Bußgeldbescheid, mit welchem Sie unter anderem einen Monat Fahrverbot anordnete. Diesbezüglich bestimmte die Behörde, dass das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Gegen den Bußgeldbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.</p>
<p>Bis zu dieser Stelle ein ganz gewöhnlicher Verfahrensverlauf mit &#8220;gewöhnlicher&#8221; Anordnung nebst Bestimmung.</p>
<blockquote><p>Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 teilte die Behörde sodann mit:</p>
<p><em>&#8230;Bei Prüfung des Vorganges wurde festgestellt, dass der Bußgeldbescheid hinsichtlich der Nebenfolge des Fahrverbotes fehlerhaft, jedoch nicht unwirksam, war. Den Bußgeldbescheid vom 30. Juni 2011 nehme ich zurück und habe einen neuen Bescheid erlassen, der Ihnen in den nächsten Tagen zugestellt wird.</em></p></blockquote>
<p>Der neue Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2011 (außerhalb der Verfolgungsverjährung) hatte neben der Anordnung des Fahrverbots folgende Bestimmung:</p>
<blockquote><p><em>Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, weil in den letzten zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Bußgeldentscheidung schon ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist; deshalb ist eine Verschiebung des Fahrverbots ausgeschlossen.</em></p></blockquote>
<p>In der mündlichen Verhandlung wurde sodann die Einrede der Verfolgungsverjährung erhoben, da der Bußgeldbescheid vom 18. Juli 2011 nach Ablauf der 3-monatigen Verfolgungsverjährung erlassen wurde. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid wurde dagegen zurückgenommen, womit die Verjährungsunterbrechung des ersten Bescheides wohl nicht mehr vorlag.</p>
<p>Die Verhandlung wurde zur Klärung der Rechtsfrage ausgesetzt. Eine Entscheidung wurde sodann im Beschlusswege getroffen, wobei das Verfahren wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist eine Entscheidung im Beschlusswege möglich, sofern sich ein Verfahrenshindernis herausstellt.</p>
<p>Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt  3 Monate, sofern weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach  Zustellung eines  Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung grundsätzlich erneut zu laufen. Hier war insoweit die Frage, ob der erste Bescheid die Verjährung unterbrechen konnte, nachdem dieser zurückgenommen wurde.</p>
<p>Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse zur Last gelegt.</p>
<div>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.</div>
<p>mehr Infos: <a href="http://www.verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a> und NEU:<a title="Blog" href="http://www.verkehrsanwaelte-24.de/" target="_blank">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Tel.: 030 / 226 35 71 13</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin Mitte</p>
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		<title>Erstattungsfähige Mietwagenkosten / Verunfallter Transporter / Landgericht Ansbach – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Mar 2012 17:44:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass in Fällen, in denen das verunfallte Fahrzeug nicht in der Liste Fraunhofer enthalten ist, zunächst aus der Schwacke-Liste der prozentuale Preisunterschied zwischen der Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeuges und derjenigen des Ersatzfahrzeuges zu ermitteln und dann auf die Preisangaben der Fraunhofer-Liste zu übertragen ist. 
Das Landgericht Ansbach stellt zunächst klar, dass bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass in Fällen, in denen das verunfallte Fahrzeug nicht in der Liste Fraunhofer enthalten ist, zunächst aus der Schwacke-Liste der prozentuale Preisunterschied zwischen der Fahrzeuggruppe des beschädigten Fahrzeuges und derjenigen des Ersatzfahrzeuges zu ermitteln und dann auf die Preisangaben der Fraunhofer-Liste zu übertragen ist. </strong></p>
<p>Das Landgericht Ansbach stellt zunächst klar, dass bei der Feststellung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten von der Eingruppierung des beschädigten Fahrzeugs, nicht des angemieteten Ersatzfahrzeugs, auszugehen ist. Sodann stellt die Berufungskammer fest, dass der durch den Unfall beschädigte Transporter (VW T5) nicht von der Fraunhofer-Liste erfasst wird; ausgewiesen wird dort jedoch das angemitete Fahrzeug (VW Caddy).</p>
<p>Das Landgericht Ansbach erachtet die Schwacke-Liste seit Oktober 2010 grundsätzlich nicht (mehr) für eine taugliche Schätzgrundlage, zieht die Liste Fraunhofer heran und nimmt einen Aufschlag vor. Die Berufungskammer am Landgericht Ansbach zieht jedoch die Schwacke-Liste nunmehr insoweit heran, als sie feststellt, dass dort im maßgeblichen Postleitzahlengebiet die Preise der Gruppe 7 Tr. (beschädigtes Fahrzeug) ca. 25 % über denjenigen der Gruppe 6 (angemietetes Fahrzeug) liegen. Das Landgericht geht damit von der Fraunhofer-Liste aus und ermittelt den Wert auf Basis der Gruppe 6 (angemitetes Fahrzeug). Hierauf wird ein Aufschlag von 25 % (prozentualer Unterschied s.o.) vorgenommen. Hinzu kommt der &#8220;übliche&#8221; Aufschlag von 20 % wegen der statistischen Unwägbarkeiten der Erhebung nach Fraunhofer. Abgezogen werden dann noch die ersparten Eigenaufwendungen mit 3%.</p>
<p>Wäre innerhalb der ersten drei Tage nach dem Unfall angemietet worden, so hätte das Landgericht Ansbach noch einen weiteren Aufschlag von 10 % wegen unfallbedingter Besonderheiten wie Vorhaltekosten, Forderungsausfallrisiko etc. zugebilligt.</p>
<p><strong>Anmerkung zu LG Ansbach, Urteil vom 01.03.2012, Az.  1 S 962/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen; www.meyerhuber.de.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Gewerbeauskunfts-Zentrale abgestraft! Formulare irreführend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2012</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Mar 2012 16:53:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christianheid</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>

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		<description><![CDATA[
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 15.02.2012, Az. I -20 U 100/11  entschieden, dass die (alten) von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH benutzten Formulare für die Gewerbeeintragungen in dem Internetportal www.gewerbeauskunft-zentrale.de wettbewerbsrechtlich unzulässig sind, weil sie auf  unaufmerksame Adressaten spekuliere. Derartige Geschäftsmodelle würden nicht gebilligt.

In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Angebotsformulare sowohl irreführend im Hinblick auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 15.02.2012, Az. I -20 U 100/11  entschieden, dass die (alten) von der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH benutzten Formulare für die Gewerbeeintragungen in dem Internetportal www.gewerbeauskunft-zentrale.de wettbewerbsrechtlich unzulässig sind, weil sie auf  unaufmerksame Adressaten spekuliere. Derartige Geschäftsmodelle würden nicht gebilligt.</p>
</div>
<p>In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Angebotsformulare sowohl irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung des Betroffenen sind. Gegen dieses Urteil wurde die Revision nicht zugelassen.</p>
<p>Damit hat sich die jahrelange Geschäftspraktik der GWE Wirtschaftsinformations GmbH vorerst erledigt.</p>
<p>HEID Rechtsanwälte I Fachanwalt haben jahrelang jegliche Zahlungsverlangen für eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich zurück gewiesen. Wir dürfen uns daher bestätigt fühlen und sagen: OLG Düsseldorf, bravo!</p>
<p>Christian Heid, LL.M.<br />
Rechtsanwalt</p>
<p>Hast Du Streit &#8211; geh´zu HEID!</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/B0YGLBzmJ3M/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/nutzungsausfall-fur-eine-dauer-von-85-tagen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 08 Mar 2012 21:27:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstatt/Reparatur]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify">In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/10/panthermedia_00229591.jpg"><img class="size-medium wp-image-4914 alignright" style="margin: 2px" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/10/panthermedia_00229591-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" /></a>Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.</p>
<p style="text-align: justify">Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.</p>
<p style="text-align: justify">Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist.</p>
<p style="text-align: justify">In unserem Fall war durch den Unfall am Fahrzeug unseres Mandanten ein Totalschaden entstanden. Unser Mandant wollte daraufhin auf Totalschadenbasis abrechnen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeugs). Insbesondere machte unser Mandant gegenüber den Sachbearbeitern der gegnerischen Haftpflichtversicherung deutlich, dass er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen oder anzumieten. Eine Zahlung seitens der beklagten gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgte vorerst nicht; erst 85 Tage nach dem Unfall wurde ein Teilbetrag überwiesen. Für diesen Zeitraum machten wir gerichtlich eine Nutzungsausfallentschädigung geltend. Die Beklagte brachte dem entgegen, dass unser Mandant einen Kredit hätte aufnehmen müssen, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen.</p>
<p style="text-align: justify">Letztendlich sprach das Gericht im Urteil unserem Mandanten die Nutzungsausfallentschädigung über die gesamte Dauer von 85 Tagen zu.</p>
<ul style="text-align: justify">
<li>Der Geschädigte eines Unfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken, sofern der Geschädigte auf diese Umstände ausdrücklich hinweist.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify">Aus Sicht des Gerichts wurde von unserer Seite substantiiert vorgetragen, dass es unserem Mandanten finanziell nicht möglich war, sich ein Ersatzfahrzeug zuzulegen. Wenn sich dennoch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert, geht dies zu Lasten des Unfallverursachers.</p>
<ol style="text-align: justify">Stud.jur. N. Schaeffer</ol>
<ol style="text-align: justify">
<ol>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch. mehr Infos:</ol>
</ol>
<p style="text-align: justify"><a href="http://Verkehrsrecht-24.de">www.verkehrsrecht-24.de</a></p>
<ol style="text-align: justify">
<ol>und NEU:</ol>
</ol>
<p style="text-align: justify"><a href="http://Kanzlei-Blog.de">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<ol style="text-align: justify">Tel.: 030 / 226 35 71 13</ol>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Mehrfache Straftaten unter Alkoholeinfluss rechtfertigen MPU-Anordnung</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 06:30:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat mit Beschluss vom 19.10.2011 (Az.: 2 B 148/11) entschieden, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bei einen Straftäter aufgrund mehrerer Taten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben,  aber unter Alkoholeinfluss verübt worden sind, rechtmäßig ist. Der Betroffenen wehrte sich im Verfahren vor dem OVG gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen hat mit Beschluss vom 19.10.2011 (Az.: 2 B 148/11) entschieden, dass die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) bei einen Straftäter aufgrund mehrerer Taten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben,  aber unter Alkoholeinfluss verübt worden sind, rechtmäßig ist. Der Betroffenen wehrte sich im Verfahren vor dem OVG gegen die Fahrerlaubnisentziehung. Diese erfolgte, weil der Antragsteller das angeordnete MPU-Gutachten nicht beigebracht hatte. Der MPU-Anordnung lagen diverse Straftaten des 1986 geborenen Antragstellers zu Grunde. Innerhalb von eineinhalb Jahren wurde er drei Mal wegen nächtlichen Pöbeleien und Schlägereien straffällig  und jeweils sehr stark alkoholisiert von der Polizei festgenommen. In allen drei Fällen verhielt sich der Antragsteller auch nach Eintreffen der Polizei sehr aggressiv. In einem Fall hat der alkoholisierte Antragsteller in einer Straßenbahn auf einen Fahrgast eingeprügelt und eingetreten. Mit Bescheid vom 15.12.2010 forderte die Straßenverkehrsbehörde den Antragsteller auf, ein MPU-Gutachten vorzulegen, weil wegen der Häufigkeit der Auffälligkeiten und der Höhe der Alkoholkonzentrationen bei ihm von Alkoholmissbrauch auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht. Vor dem OVG rügt der Antragsteller,  dass sich aus den Alkoholwerten nicht schließen lasse, dass er täglich konsumiere oder nahezu täglich Alkohol in solchen Mengen trinke, „dass er wegen seines beruflichen Angewiesenseins auf die Fahrerlaubnis in einem Dauerkonflikt zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr stehe.“ Es fehle an einem Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme. Das OVG allerdings ist der Ansicht, dass § 13 Abs. 1 Nr. 2a 2. Alt. FeV nicht nur ein alkoholkonsumbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr erfasse, sondern auch die Berücksichtigung nicht straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten erlaube. Wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen würden und es nur eine Frage der Zeit ist, dass der Täter in den Konflikt gerate, weil er am Straßenverkehr berufsbedingt teilnehmen zu müssen, obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig ist, sei eine MPU nötig. Dies sei eigentlich nur in Fällen von Berufskraftfahrern zu erwarten, wozu der Antragsteller nicht gehöre. Allerdings sei die MPU-Anordnung hier trotzdem rechtmäßig, weil der Betroffene hier „mehrere schwere Alkoholisierungen aufweist und unter dieser Alkoholisierung ein Ausmaß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer offenbart hat, das auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss hinweist.“ Der Fall zeigt, dass jeder Führerscheininhaber, der häufiger &#8211; auch außerhalb des Straßenverkehrs &#8211; alkoholisiert polizeiauffällig wird, grundsätzlich mit einer MPU-Anordnung zu rechnen hat. Die MPU-Anordnung sollte grundsätzlich von einem Verkehrsrechtsanwalt überprüft werden.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/08/f%C3%BChrerscheinfix_logo_frei2.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6043" title="führerscheinfix_logo_frei" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/08/f%C3%BChrerscheinfix_logo_frei2-150x78.jpg" alt="" width="150" height="78" /></a></p>
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		<item>
		<title>Amtsgericht Stuttgart bestätigt Einsichtsrecht des Verteidigers in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/amtsgericht-stuttgart-bestatigt-einsichtsrecht-des-verteidigers-in-den-vollstandigen-messfilm-von/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 17:12:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Martin Ellinger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[PoliScan-Speed]]></category>

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		<description><![CDATA[Erneut bestätigt es auch ein Gericht im süddeutschen Raum:
Ein Verteidiger hat im Bußgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung.  Auf Antrag ist ihm eine Kopie des Messfilms zu übersenden, sofern er der Behörde einen geeigneten Datenträger übermittelt.
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 26.10.2011 gegen die Versagung der Übersendung einer Kopie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erneut bestätigt es auch ein Gericht im süddeutschen Raum:</p>
<p>Ein Verteidiger hat im Bußgeldverfahren Anspruch auf Einsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung.  Auf Antrag ist ihm eine Kopie des Messfilms zu übersenden, sofern er der Behörde einen geeigneten Datenträger übermittelt.<br />
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 26.10.2011 gegen die Versagung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes PoliScan Speed (Vitranic), Geräte-Nr. PSS 629687 und des gesamten Messprotokolls der erfolgten Messung am 07.06.2011 Von 13:00 Uhr bis 17:35 Uhr Antrag auf<br />
gerichtliche Entscheidung gestellt.</p>
<p>In seinen Gründen führt das Amtsgericht aus:</p>
<p style="text-align: left">Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein  Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem  einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material,  das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.</p>
<p>Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.</p>
<p>Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Das Amtsgericht Stuttgart leitet das Akteneinsichtsrecht zurecht aus § 147 StPO her, der über § 46 Abs.1 OWiG auch für das Bußgeldverfahren anwendbar ist. welches alle  Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da  sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel  dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet  werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.burhoff.de">www.burhoff.de</a></p>
<p><strong>Über den Autor: </strong></p>
<p><strong></strong><strong>Martin Ellinger ist </strong>Rechtsanwalt und <strong>Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen</strong>.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als <strong>ADAC-Vertragsanwalt</strong> tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unseren Internetpräsenzen: <a href="http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/">http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de</a>  und <a href="http://www.pitz-ellinger.de/">www.pitz-ellinger.de</a>.</p>
<p>Telefonisch erreichen Sie unsere Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9.00 -12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr,  Freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr unter der Rufnummer: 0711/ 220 63 00 .</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>“Bankautomat” für Rechtsanwälte</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/bankautomat-fur-rechtsanwalte/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 11:38:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[An diese Stelle möchte ich auf einen interessanten Artikel von Rechtsanwalt Christian Schäfer  im RSV-Blog hinweisen.
Herr Rechtsanwalt Schäfer beschreibt darin die neuen Abrechnungsmöglichkeiten, die die ÖRAG Rechtsschutzversicherung bietet.
Sehr lesenswert:
http://www.rsv-blog.de/der-bankautomat-der-orag
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>An diese Stelle möchte ich auf einen interessanten Artikel von Rechtsanwalt Christian Schäfer  im RSV-Blog hinweisen.</p>
<p>Herr Rechtsanwalt Schäfer beschreibt darin die neuen Abrechnungsmöglichkeiten, die die ÖRAG Rechtsschutzversicherung bietet.</p>
<p>Sehr lesenswert:</p>
<p><a title="Bankautomat der ÖRAG" href="http://www.rsv-blog.de/der-bankautomat-der-orag">http://www.rsv-blog.de/der-bankautomat-der-orag</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes – Entscheidung des BGH vom 28.02.2012, VI ZR 10/11</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/6B37Ew9Yk8U/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsunfall-bei-nichtanlegen-des-sicherheitsgurtes-entscheidung-des-bgh-vom-28-02-2012-vi-zr-1011/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 03 Mar 2012 19:17:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7847</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 28.02.2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Haftungsverkürzung wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes nur dann in Betracht kommt, wenn zum Unfallzeitpunkt noch eine Anschnallpflicht bestand.
Im entschiedenen Fall stand die Klägerin mit ihrem unbeleuchteten Fahrzeug, nachdem sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, auf der linken Autobahnfahrspur. Der Beklagte prallte mit seinem Fahrzeug mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 28.02.2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Haftungsverkürzung wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes nur dann in Betracht kommt, wenn zum Unfallzeitpunkt noch eine Anschnallpflicht bestand.</p>
<p>Im entschiedenen Fall stand die Klägerin mit ihrem unbeleuchteten Fahrzeug, nachdem sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, auf der linken Autobahnfahrspur. Der Beklagte prallte mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf das stehende Auto. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht angeschnallt und wurde schwer verletzt.</p>
<p>Während das Landgericht der Klägerin Schadensersatz bei einer Mitverschuldensquote von 1/3 zusprach, senkte das Oberlandesgericht die Haftung auf 60 %, für die Körperverletzungen wurde eine Haftung des Beklagten nur zu 40 % angenommen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Klägerin und senkte die Mitverschuldensquote ab. Es sei kein Verstoß gegen § 21a Abs. 1 StVO wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ersichtlich, denn zum Zeitpunkt des Aufpralles stand das Fahrzeug der Klägerin, er geschah also nicht &#8220;während der Fahrt&#8221;. Die Klägerin war berechtigt, nachdem ihr Fahrzeug unfallbedingt zum Stehen kam, den Sicherheitsgurt zu lösen, um ihrer Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO nachkommen zu können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank"><img title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/HRAE_Logo7-300x37.jpg" alt="Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht" width="300" height="37" /><br />
</a></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a></p>
<ul>
<li><strong>Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</strong></li>
<li><strong>Oder nutzen Sie die einfache <a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadens- oder Bußgeldmeldung</a> über <a title="Kontakt zu Fachanwältin<br />
für Verkehrsrecht Karin Langer" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadenfix.de</a>!</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
<p><a title="Wenn ein Anwalt zum Telefonhörer greift" href="http://www.schadenfixblog.de/%E2%80%9Ewenn-ein-rechtsanwalt-zum-telefonhohrer-greift-dann-kostet-es-geld%E2%80%9C/" target="_blank">&#8220;Wenn ein Anwalt zum Telefonhörer greift kostet es Geld&#8221;</a></p>
<p><a title="BGH Urteil vom 07.02.2012 - Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten" href="http://www.schadenfixblog.de/bgh-urteil-vom-07-02-2012-schadensersatz-nach-verkehrsunfall-quotelung-von-sachverstandigenkosten/" target="_blank">BGH Urteil vom 07.02.2012 &#8211; Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten</a></p>
<p><a title="Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen" href="http://www.schadenfixblog.de/strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-abzuziehen-urteil-des-bundesfinanzhofs-bfh-vom-17-08-2011/" target="_blank">Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen &#8211; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.08.2011</a></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 -</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
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		<item>
		<title>Radfahrer mit grob verkehrswidriger und riskanter Fahrweise haftet bei Unfall allein</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/PUUy3SUChZc/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/radfahrer-mit-grob-verkehrswidriger-und-riskanter-fahrweise-haftet-bei-unfall-allein/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Mar 2012 14:37:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Koblenz/Berlin (DAV). Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Koblenz/Berlin (DAV). Fährt ein Radfahrer bei roter Ampel vom Gehweg auf die Fahrbahn, so ist dies grob verkehrswidrig und extrem riskant. Kollidiert er dadurch mit einem anfahrenden Fahrzeug und wird verletzt, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2011 (AZ: 12 U 500/10).</p>
<p>An einer Kreuzung mit Ampeln wollte ein Lkw-Fahrer rechts abbiegen. In der Kurve hielt er, da die Fußgängerampel Grün zeigte. Als diese auf Rot sprang, fuhr er wieder an. Er stieß mit einem Radfahrer zusammen, der in diesem Moment auf die Straße gefahren war, um sie noch vor dem Lkw zu überqueren. Die Unfallversicherung des Radfahrers verlangte von dem Lkw-Fahrer den Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 Euro.</p>
<p>Die Klage des Radfahrers hatte keinen Erfolg. Die Richter in erster und zweiter Instanz sahen die Schuld für den Unfall alleine bei ihm, während bei dem Lkw-Fahrer kein Fehlverhalten zu erkennen sei. Der Radfahrer habe sich „mit dieser Fahrweise grob verkehrswidrig verhalten“. Er sei sehr riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Bei dem Wechsel vom Gehweg auf die Fahrbahn hätte er äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel für die Fußgänger wieder Rot zeigte und er daher damit habe rechnen müssen, dass der Lkw wieder anfahre.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Zeitschrift für Schadensrecht (zfs) kostenfrei für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Mar 2012 07:55:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Zeitschrift für Schadensrecht (zfs) kostenfrei für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Sicherlich werden sich einige von Ihnen gewundert haben, dass Sie, obwohl Sie nicht Abonnenten der zfs sind, diese im Januar in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben. Das Abonnement der zfs ist seit 01.01.2012 im Mitgliedsbeitrag enthalten, so dass die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht noch lohnender [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zeitschrift für Schadensrecht (zfs) kostenfrei für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht</p>
<p>Sicherlich werden sich einige von Ihnen gewundert haben, dass Sie, obwohl Sie nicht Abonnenten der zfs sind, diese im Januar in Ihrem Briefkasten vorgefunden haben. Das Abonnement der zfs ist seit 01.01.2012 im Mitgliedsbeitrag enthalten, so dass die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht noch lohnender geworden ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BGH verweigert Nutzungsausfall bei Hobbyfahrern</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Mar 2012 06:30:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschluss vom 13.12.2011 (Az.: VI ZA 40/11) seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestätigt. Im Fall begehrte der Kläger vor dem BGH  Nutzungsausfall für 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die von einem  Sachverständigen geschätzte Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen wurde nach dem Vortrag des Klägers überschritten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschluss vom 13.12.2011 (Az.: VI ZA 40/11) seine Rechtsprechung in Sachen Nutzungsausfall bestätigt. Im Fall begehrte der Kläger vor dem BGH  Nutzungsausfall für 25 Tage nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die von einem  Sachverständigen geschätzte Reparaturdauer von maximal fünf Arbeitstagen wurde nach dem Vortrag des Klägers überschritten, weil ein Ersatzteil aus Japan beschafft werden musste und er das Motorrad wegen einer Handverletzung danach nicht benutzen konnte. Zudem führte der Kläger aus, dass er zwar auch über einen Pkw verfüge; es sei aber als im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt sein Hobby, mit dem Motorrad zu fahren, um einerseits Vergnügungsfahrten zu machen und um „seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen“. Der BGH hat dem Kläger wie die Vorinstanzen nicht Recht gegeben. Ein Nutzungsersatz komme nur für eine erwerbswirtschaftliche Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den täglichen Gebrauch benutzbaren Pkw sei die Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil. Dieser stelle jedoch keinen ersatzfähigen materiellen vermögensrechtlichen Wert dar. Der BGH führt wörtlich aus: „Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung“. Der Fall zeigt, dass die Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung in die Hände eines verkehrsrechtlich versierten Anwalts gelegt werden sollte, um aussichtslose und teure Prozesse nach einem Verkehrsunfall zu vermeiden.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/12/autos.JPG"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-4243" title="autos" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/12/autos-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
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		<title>DAV-VerkehrsAnwaltsTag 20./21. April 2012 in Berlin – kostenfreie Teilnahme für Neumitglieder</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/bNQfg4JD3yc/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/dav-verkehrsanwaltstag-20-21-april-2012-in-berlin-%e2%80%93-kostenfreie-teilnahme-fur-neumitglieder/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2012 14:54:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 1. DAV-VerkehrsAnwaltsTag findet am 20./21. April 2012 im Novotel Berlin am Tiergarten, Straße des 17. Juni 106 in Berlin statt. Er löst die traditionelle Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht „Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen“ ab. Durch die Umstrukturierung der Frühjahrstagung ist es möglich, eine Bescheinigung über 10 Zeitstunden Fortbildung als Nachweis gemäß § 15 FAO [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. DAV-VerkehrsAnwaltsTag findet am 20./21. April 2012 im Novotel Berlin am Tiergarten, Straße des 17. Juni 106 in Berlin statt. Er löst die traditionelle Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht „Rechtsprechung des BGH in Verkehrssachen“ ab. Durch die Umstrukturierung der Frühjahrstagung ist es möglich, eine Bescheinigung über 10 Zeitstunden Fortbildung als Nachweis gemäß § 15 FAO zu erhalten.</p>
<p><strong>Ralf Zosel</strong> von der e.Consult AG hält ein Referat über die Möglichkeiten für Rechtsanwälte die eigenen Kanzleihompage in Google besser zu platzieren.<br />
<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/Herr-Zosel-32-1.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-6302" title="Herr-Zosel-32-1" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/Herr-Zosel-32-1-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" /></a><br />
Das Programm mit den Namen weiterer prominenten Referenten sowie ein Anmeldeformular finden Sie <a href="http://www.verkehrsanwaelte.de/index.php?id=154&amp;rid=t_297&amp;mid=167&amp;aC=7081b05e&amp;jumpurl=1">hier</a>.</p>
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		<item>
		<title>Allianz-Gruppe rechnet für Mandatierungen ab dem 31.12.2012 nicht mehr nach den bisherigen Arbeitsanweisungen für die Abrechnung von Rechtsanwaltsgebühren ab</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/allianz-gruppe-rechnet-fur-mandatierungen-ab-dem-31-12-2012-nicht-mehr-nach-den-bisherigen-arbeitsanweisungen-fur-die-abrechnung-von-rechtsanwaltsgebuhren-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 01 Mar 2012 14:43:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wurde informiert, dass die Allianz-Gruppe – Allianz Versicherungs-AG einschließlich der dazugehörigen Versicherungsdienste wie der OPEL Händler Versicherungsdienst (OVS) und der Volkswagen Versicherungsdienst (VVD), die AllSecur Deutschland AG und die Vereinte Spezial Versicherungs-AG – außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Krafthaftpflichtschäden, in denen die Beauftragung des Rechtsanwalts nach dem 31.03.2012 erfolgt, nicht mehr auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht wurde informiert, dass die Allianz-Gruppe – Allianz Versicherungs-AG einschließlich der dazugehörigen Versicherungsdienste wie der OPEL Händler Versicherungsdienst (OVS) und der Volkswagen Versicherungsdienst (VVD), die AllSecur Deutschland AG und die Vereinte Spezial Versicherungs-AG – außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Krafthaftpflichtschäden, in denen die Beauftragung des Rechtsanwalts nach dem 31.03.2012 erfolgt, nicht mehr auf Basis der bisherigen „Arbeitsanweisungen für die Abrechnung von Rechtsanwaltsgebühren“ (veröffentlicht im Anwaltsblatt 2004, 716), sondern nach Sach- und Rechtslage abrechnen wird.</p>
<p>Wir sind auf Ihre Kommentare gespannt</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Reform der Verkehrssünderdatei – Überarbeitung notwendig</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/n5w_no-1ajk/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/reform-der-verkehrssunderdatei-uberarbeitung-notwendig/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 13:41:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin (DAV). Das Bundesverkehrsministerium hat Pläne für eine Reform der Flensburger Verkehrssünderdatei vorgestellt. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Vereinfachung der Verjährungsregelung. Sie macht das System für Bürger transparenter. Allerdings wird die Herabsetzung der Grenze zum Fahrerlaubnisentzug auf acht Punkte kritisch bewertet. Das bisherige Punktesystem und insbesondere die sehr differenzierte Bewertung der einzelnen Verkehrsverstöße [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin (DAV). Das Bundesverkehrsministerium hat Pläne für eine Reform der Flensburger Verkehrssünderdatei vorgestellt. Grundsätzlich begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Vereinfachung der Verjährungsregelung. Sie macht das System für Bürger transparenter. Allerdings wird die Herabsetzung der Grenze zum Fahrerlaubnisentzug auf acht Punkte kritisch bewertet. Das bisherige Punktesystem und insbesondere die sehr differenzierte Bewertung der einzelnen Verkehrsverstöße mit einer verschieden hohen Punktzahl haben sich bewährt und sind ein geeignetes Instrument zur Erhaltung und Förderung der Verkehrssicherheit. Insofern besteht kein Reformbedarf.</p>
<p>„Die Verkürzung der Grenze auf acht Punkte wird zu deutlich mehr Fahrerlaubnisentziehungen führen“, so Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Fast alle Bürger seien dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Der Bürger müsse nun um jeden Punkt vor Gericht kämpfen, weil der Führerscheinverlust deutlich näher rücke.</p>
<p>„Besonders zu bedauern ist, dass die Möglichkeit der Punktelöschung durch freiwillige Maßnahmen entfällt“, so Elsner weiter. Das System habe sich aber bewährt. Wenn man die Möglichkeit des freiwilligen Punkteabbaus im unteren – nach neuem System „grünen Bereich“ – zuließe, beträfe das eben keine notorischen Raser, diese hätten immer einen hohen „Punktestand“.</p>
<p>Ferner lässt nach Ansicht des DAV eine Unterteilung von Verkehrsverstößen in „leichte“ und „schwerere“ eine differenzierte Bewertung der Gefahr des einzelnen Verstoßes für die Verkehrssicherheit nicht mehr zu. Es gibt nur noch „Schwarz oder Weiß“. Bei der Einführung des neuen Systems wäre nur eine komplette Punktelöschung der gerechteste Weg. Für eine „kräftige Anhebung der Geldbuße für Verkehrsgefährdung“, besteht aus Sicht des DAV keinerlei Anlass.</p>
<p>Dringend notwendig ist in diesem Zusammenhang auch die Einführung eines gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der MPU. Diesen gibt es bisher nicht, der Verkehrsteilnehmer ist somit rechtlos gestellt, so der DAV.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Haftungskürzung wegen Mitverschulden bei Nichtanlegung Sicherheitsgurt</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/rqfJoSXipMo/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/haftungskurzung-wegen-mitverschulden-bei-nichtanlegung-sicherheitsgurt/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2012 16:35:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ingo.menge</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Eichsfeldkreis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsquote]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsverteilung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sicherheitsgurt]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfälle]]></category>

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		<description><![CDATA[Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
__________________________________________________________________________
Nr. 027/2012 vom 28.02.2012
Bundesgerichtshof zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts
Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw nachts gegen 3:10 Uhr eine Bundesautobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof</p>
<p>Mitteilung der Pressestelle</p>
<p>__________________________________________________________________________</p>
<p>Nr. 027/2012 vom 28.02.2012</p>
<p>Bundesgerichtshof zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts</p>
<p>Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw nachts gegen 3:10 Uhr eine Bundesautobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftungsquote grundsätzlich auf 60 % abgesenkt. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, hat es hinsichtlich des der Klägerin infolge ihrer Körperverletzung entstandenen Schadens einen höheren Mitverursachungsanteil angenommen und insoweit eine Haftungsquote von nur 40 % angeordnet. Mit der Revision wollte die Klägerin eine Haftung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60 % erreichen.</p>
<p>Die Revision hatte Erfolg. Nach § 21a Abs. 1 StVO* müssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Da die Beklagten hier nur für die Folgen des Zweitunfalls haften, ist für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand. Das war nicht der Fall, denn der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht &#8220;während der Fahrt&#8221; ihres eigenen Pkw. Dessen Fahrt war vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO** sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr kann deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.</p>
<p>Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil deshalb aufgehoben und die Entscheidung zugunsten der Klägerin abgeändert.</p>
<p>Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11</p>
<p>OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 15. Dezember 2010 – 1 U 108/10</p>
<p>LG Baden-Baden – Entscheidung vom 20. Mai 2010 – 3 O 565/09</p>
<p>Karlsruhe, den 28. Februar 2012</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Straßenverkehrs-Ordnung – StVO</p>
<p>* § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme</p>
<p>(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. &#8230;</p>
<p>&#8230;&#8230;&#8230;</p>
<p>** § 34 Unfall</p>
<p>(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte</p>
<p>1&#8230;&#8230;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. den Verkehr zu sichern &#8230;</p>
<p>&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;..</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p>76125 Karlsruhe</p>
<p>Telefon (0721) 159-5013</p>
<p>Telefax (0721) 159-5501</p>
<pre></pre>
<pre></pre>
<p align="justify"><em><strong>Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>Ingo Menge</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>Zur Kapsmühle 5</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>37308 Heilbad Heiligenstadt</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong>03606 607688; menge.ingo@imail.de</strong></em></p>
<p align="justify"><em><strong><a href="http://www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de/" target="_blank">www.verkehr-recht-anwalt-menge-heiligenstadt.de</a></strong></em></p>
<pre></pre>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Seminar für Anwälte in Hamburg zum Thema “elektronische Unfallabwicklung”</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/IzZ-kxWAv8U/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/seminar-fur-anwalte-in-hamburg-zum-thema-elektronische-unfallabwicklung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2012 15:51:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7800</guid>
		<description><![CDATA[In der Unfallabwicklung können Rechtsanwälte Wettbewerbsvorteile generieren, wenn die Abwicklung besonders schnell ist.
Der einfachste Weg zur schnelleren Unfallabwicklung ist die elektronische Kommunikation mit dem gegnerischen Unfallversicherer über das GDV-Branchennetz.
Was früher sehr kompfliziert war, ist heute sehr einfach.
WebAkte bündelt alle Kommunikationswege zu allen deutschen Versicherungen in der WebAkte. Über die WebAkte können Anspruchschreiben, Gutachten, Schadensaufstellungen etc. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In der Unfallabwicklung können Rechtsanwälte Wettbewerbsvorteile generieren, wenn die Abwicklung besonders schnell ist.</strong></p>
<p>Der einfachste Weg zur schnelleren Unfallabwicklung ist die elektronische Kommunikation mit dem gegnerischen Unfallversicherer über das GDV-Branchennetz.<br />
Was früher sehr kompfliziert war, ist heute sehr einfach.<br />
WebAkte bündelt alle Kommunikationswege zu allen deutschen Versicherungen in der WebAkte. Über die WebAkte können <strong>Anspruchschreiben, Gutachten, Schadensaufstellungen etc. einfach per Mausklick</strong> zum Versicherer übertragen werden. Rechtsanwälte, die eine Kanzleisoftware einsetzen, können diese direkt mit der WebAkte verbinden und so die Unterlagen unmittelbar aus der eigenen Anwaltssoftware absenden.</p>
<p>Für Rechtsanwälte die das Programm ra-micro im Einsatz haben, bietet die e.Consult in Zusammenarbeit mit der RA-MICRO ein kostenloses Seminar zum Thema elektronische Kommunikation mit Versicherungen und Mandanten an. Diese Veranstaltung ist insbesondere für Verkehrsjuristen sehr nutzbringend.</p>
<p>Das Seminar findet am <strong>18. April</strong> in Hamburg statt.</p>
<p><strong>Die Veranstaltung ist kostenlos.</strong></p>
<p>Eine Anmeldung zur Veranstaltung (die Plätze sind begrenzt ) <a href="http://www.e-consult.de/blog/seminar-in-hamburg-anwaltliche-kommunikation-mit-versicherungen-und-mandanten-mittels-webakte-und-ra-micro/">finden Sie hier</a>.</p>
<p>Ich freue mich auf Ihren Besuch</p>
<p>Dominik Bach<br />
Vorstand e.Consult</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>unbeliebte Karnevalsfogen – Teil 2: Alkohol am Steuer als Verkehrsordnungswidrigkeit</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/ozEAh-DiOBo/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/unbeliebte-karnevalsfogen-teil-2-alkohol-am-steuer-als-verkehrsordnungswidrigkeit/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Feb 2012 09:00:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Bad Nauheim]]></category>
		<category><![CDATA[Alhoholfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Atemalkohol]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Promillesünder]]></category>
		<category><![CDATA[Punkte in Flensburg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7797</guid>
		<description><![CDATA[In Teil 1 berichteten wir über mögliche Konsequenzen einer Straftat in Zusammenhang mit Alkohol im Verkehr , wie z.B. einer Trunkenheitsfahrt.
Je nach Grad der Alkoholisierung kommen jedoch auch Verkehrsordnungswidrigkjeiten in Betracht.
So drohen ab 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr  Bußgelder von € 500,- bis € 1.500,- EUR und auch ein Fahrverbot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Teil 1 berichteten wir über mögliche Konsequenzen einer Straftat in Zusammenhang mit Alkohol im Verkehr , wie z.B. einer Trunkenheitsfahrt.</p>
<p>Je nach Grad der Alkoholisierung kommen jedoch auch Verkehrsordnungswidrigkjeiten in Betracht.</p>
<p>So drohen ab 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr  <a title="Weitere Informationen zum Thema Bußgeldverfahren" href="http://www.geblitzt-was-tun.de/was-tun-/ordnungswidrigkeiten/bussgeldverfahren">Bußgelder</a> von € 500,- bis € 1.500,- EUR und auch ein <a title="Weitere Informationen zum Thema Fahrverbot" href="http://www.geblitzt-was-tun.de/was-tun-/fuehrerschein-in-gefahr/fahrverbot">Fahrverbot</a> von einem bis drei Monaten.</p>
<p><strong>Der Nachweis:</strong></p>
<p><span id="more-7797"></span>Er erfolgt wird mit dem Messgerät <a href="http://www.draeger.com/DE/de/products/alcohol_drug_detection/evidential/cdi_alcotest_7110_evidential.jsp"><strong>Dräger Alcotest 7110 Evidential</strong></a>. Dieses Gerät misst den Anteil des Alkohols in der Atemluft .</p>
<p>Es ist im Übrigen ist das einzige von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Messgerät, welches vor Gericht Bestand hat.</p>
<p>Die eigentliche Messung erfolgt zwar automatisch, aber von den ausführenden Messbeamten muss einiges beachtet werden, da das Messergebnis beeinflusst werden kann, z.B.  durch  Restalkohol in der Mundhöhle, Verwendung von Mundwasser, Atemspray, etc. Von besonderer Bedeutung ist auch die zwischen Trinkende und Messung nötige Wartezeit von 20 min. Unaufmerksamkeiten und/oder das <strong>Nichteinhalten der Wartezeit</strong> können u.U. daher zur Nichtverwertbarkeit des Messergebnisses führen.</p>
<p><strong> </strong>Für Fahranfänger in der <a title="Weitere Informationen zur Probezeit" href="http://www.geblitzt-was-tun.de/was-tun-/fuehrerschein-in-gefahr/probezeit">Probezeit</a> ist Alkohol vollkommen tabu.</p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
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		<title>Haftung des KFZ-Haftpflichtversicherers bei fehlerhafter Beratung?</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Feb 2012 06:30:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) hat entschieden, dass eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen mangels Kausalität eine Haftung des KFZ-Haftpflichtversicherers oder Agenten nicht begründet, soweit das rote Kennzeichen beim Schadensfall wie einem Brand nicht außen am Fahrzeug angebracht ist (Beschluss vom 11.07.2011, Az.: 10 U 1258/10). Da das rote Kennzeichen im Fahrzeuginneren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) hat entschieden, dass eine fehlerhafte Beratung über fehlenden Vollkaskoschutz für ein rotes Kennzeichen mangels Kausalität eine Haftung des KFZ-Haftpflichtversicherers oder Agenten nicht begründet, soweit das rote Kennzeichen beim Schadensfall wie einem Brand nicht außen am Fahrzeug angebracht ist (Beschluss vom 11.07.2011, Az.: 10 U 1258/10). Da das rote Kennzeichen im Fahrzeuginneren aufbewahrt wurde, sei das Fahrzeug nicht mit dem Kennzeichen versehen gewesen im Sinne der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihr behaupteten Beratungspflichtverletzung nicht habe, weil der von ihr behauptete Schaden auch eingetreten wäre, wenn es zu der behaupteten Pflichtverletzung nicht gekommen wäre, sondern bei den Beklagten für das rote Autokennzeichen ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskoversicherung bestanden hätte. Entgegen  der Ansicht der Klägerin sei es unerheblich, aus welchem Grund das rote Kennzeichen von dem Fahrzeug abgenommen wurde, und ob beabsichtigt war, es am nächsten Morgen wieder anzubringen und ob das Fahrzeug ohne das rote Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum oder auf einem privaten gegen den Zutritt durch Unbefugte geschützten Gelände stehe. Die Versicherungsbedingungen seien in ihrer Regelung eindeutig. Geschädigten Versicherungsnehmern wird empfohlen, nicht nur etwaige Schadensersatzforderungen gegen Haftpflichtversicherer von einem Rechtsanwalt vorab objektiv prüfen zu lassen, sondern auch die Kostenrisiken von Gerichtsprozessen.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/08/webakte_rechtsschutz.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-5957" title="webakte_rechtsschutz" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/08/webakte_rechtsschutz-150x69.png" alt="" width="150" height="69" /></a></p>
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		<title>Tankstellenbetreiber hat Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten durch Benzindieb</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 17:19:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer tankt und nicht zahlt, begeht nicht nur einen Diebstahl und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Tankstellenbetreiber hat auch zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn: Er kann die Bezahlung des Benzins sowie aller Kosten verlangen, die ihm wegen der Verfolgung seiner Rechte entstanden sind. Dazu gehören auch die Detektivkosten, entschied der Bundesgerichtshof am 5. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Karlsruhe/Berlin (DAV). Wer tankt und nicht zahlt, begeht nicht nur einen Diebstahl und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Tankstellenbetreiber hat auch zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn: Er kann die Bezahlung des Benzins sowie aller Kosten verlangen, die ihm wegen der Verfolgung seiner Rechte entstanden sind. Dazu gehören auch die Detektivkosten, entschied der Bundesgerichtshof am 5. Mai 2011 (AZ: VIII ZR 171/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn nur eine geringe Menge Kraftstoff gestohlen wurde.</p>
<p>Der Beklagte tankte an einer Autobahntankstelle Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie dies bemerkt hatte, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 137 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem Mann zurückerhalten und zusätzlich noch eine Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro.</p>
<p>Die Bundesrichter gaben ihr Recht. Sie stellten außerdem klar, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme des Benzins zustande kommt. Daher habe die Betreiberin die Zahlung nicht erst anmahnen müssen, bevor sie die Detektei beauftragte. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, da ihm die Personalien und die Anschrift des Kunden unbekannt seien. Daher könne die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage, ob die Höhe der Kosten angemessen sei, sei nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Außerdem dürften Tankstellenbetreiber auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht gezwungen sein, den Täter zu ermitteln.</p>
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		<title>Gefährliches Schwimmen im Winter – Streupflicht am Hallenbad</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/gefahrliches-schwimmen-im-winter-%e2%80%93-streupflicht-am-hallenbad/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 17:18:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>verkehrsanwaelte</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Coburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öffentliche Parkplätze müssen dann gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere Wege zurücklegen müssen. Daher wies das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (AZ:13 O 678/10) die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Coburg/Berlin (DAV). Grundsätzlich besteht eine umfassende Streupflicht. Diese ist aber abhängig von der Bedeutung der Wege. Öffentliche Parkplätze müssen dann gestreut werden, wenn sie stark genutzt werden und die Autofahrer dort längere Wege zurücklegen müssen. Daher wies das Landgericht Coburg am 11. Mai 2011 (AZ:13 O 678/10) die Klage einer Hallenbadbesucherin gegen eine ein Hallenbad betreibende Stadt ab. Die Stadt hatte die Räum- und Streupflicht auf dem Hallenbadparkplatz nicht verletzt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Es kam noch hinzu, dass die Frau erst auf dem Rückweg stürzte, also die glatte Stelle habe kennen müssen.</p>
<p>Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, so das Gericht. Es kommt dabei auch auf die Leistungsfähigkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssen im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeute dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeugbenutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Vorliegend habe sich unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg befunden, der zum Hallenbad führte. Diesen habe man mit nur wenigen Schritten erreichen können. Daher war es nicht notwendig, den Weg über Parkplatzflächen zum Hallenbad zu wählen.</p>
<p>Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war, die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls es während des Schwimmbadbesuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, war die Stadt also  nicht verpflichtet, innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handelt es sich bei dem Hallenbadparkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche.</p>
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		<title>Trunkenheitsfahrt / Regress des Versicherers / AG Weißenburg – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Feb 2012 20:30:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das AG Weißenburg i. Bay. hat entschieden, dass der (nur) wegen eines Verstosses gegen die Trunkenheitsklausel beschränkt leistungsfreie Kraftfahrthaftpflichtversicherer nur einmal Regress bis zu maximal 5.000 Euro nehmen kann, sei es durch direkten Rückgriff auf den versicherten Unfallverursacher oder durch Verweisung des Geschädigten auf dessen Kaskoversicherung. Hat der Unfallverursacher die Regressleistung in Höhe von 5.000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das AG Weißenburg i. Bay. hat entschieden, dass der (nur) wegen <em>eines</em> Verstosses gegen die Trunkenheitsklausel beschränkt leistungsfreie Kraftfahrthaftpflichtversicherer nur <em>einmal</em> Regress bis zu maximal 5.000 Euro nehmen kann, sei es durch direkten Rückgriff auf den versicherten Unfallverursacher oder durch Verweisung des Geschädigten auf dessen Kaskoversicherung. Hat der Unfallverursacher die Regressleistung in Höhe von 5.000 Euro an den eigenen KH-Versicherer auf dessen Aufforderung hin erbracht, so kann dieser nicht anschließend in seiner Funktion als Kaskoversicherer des Geschädigten &#8211; weiteren &#8211; Regress nehmen.</strong></p>
<p>Der Beklagte hatte unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht. Hierbei ist ein Schaden von knapp 10.000 Euro entstanden. Sein Haftpflichtversicherer hat den Schaden des Unfallgegners reguliert soweit dieser 5.000 Euro überschritten hat. Bezüglich der &#8220;ersten 5.000 Euro&#8221; wurde der Geschädigte auf die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung verwiesen. Dieser unterhielt die Kaskoversicherung jedoch genau bei der selben Gesellschaft, bei der auch der Schädiger kraftfahrthaftpflichtversichert war. Die selbe Gesellschaft regulierte nunmehr also auch den Kaskoschaden des Geschädigten, soweit sie &#8211; als KH-Versicherer des Schädigers &#8211; den Geschädigten hierauf verwiesen hatte. Mit der Klage fordert nunmehr dieser Versicherer in seiner Funktion als Kaskoversicherer des Geschädigten aus übergegangenem Recht weitere knapp 5.000 Euro vom Schädiger, obwohl dieser unstreitig an seinen KH-Versicherer, mithin diese Gesellschaft, bereits Regressleistungen in Höhe von 5.000 Euro erbracht hat.</p>
<p>Das Amtsgericht Weißenburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Versicherers wurde nach einem Hinweis des Landgerichts Ansbach gem. § 522 ZPO zurück genommen.</p>
<p>Die Trunkenheitsfahrt stellt auch in der KH-Versicherung einen Obliegenheitsverstoß dar, der den KH-Versicherer grundsätzlich berechtigt die Leistungen zu kürzen. Dies jedoch nur im Verhältnis zum eigenen Versicherten. Nachdem der Geschädigte aber auch einen Direktanspruch gegen den KH-Versicherer hat, können diesem gegenüber nicht mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel die Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspüche abgelehnt werden. Vielmehr besteht nnur die Möglichkeit des Regresses bis zu 5000,- Euro je Obliegenheitsverstoß. Der KH-Versicherer reguliert also zunächst den Schaden des Unfallgegners und nimmt dann Regress beim Versicherten. Ausnahme: Der Geschädigte verfügt z.B. über eine Kaskoversicherung und ist damit anderweitig &#8220;abgesichert&#8221;. Dann kann der KH-Versicherer diesen gem. § 117 Abs. 3 VVG 2008 &#8211; soweit die Leistungsfreiheit reicht und max. bis zu 5000 Euro &#8211; zunächst auf den Schutz aus der Kaskoversicherung verweisen. Dadurch wird der KH-Versicherer im sog. &#8220;kranken Versicherungsverhältnis&#8221; so gestellt, als ob der Regress bereits erfogreich durchgeführt worden wäre und damit das Regressrisiko auf den Kaskoversicherer des Geschädigten verlagert.</p>
<p>So verhielt es sich auch bei dem durch das AG Weißenburg entschiedenen Fall. Allerdings mit der Besonderheit, dass der KH-Versicherer des Schädigers zufällig auch der Kaskoversicherer des Geschädigten war.</p>
<p><strong>Anmerkung zu AG Weißenburg, Urteil vom<span style="color: #000000"> 15.03.2007, Az. 1 C 773/06</span> von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Nach langem Zeitablauf kein Fahrverbot</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/nach-langem-zeitablauf-kein-fahrverbot/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 24 Feb 2012 06:30:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat mit Beschluss vom 25.08.2011 (Az.: 1 SsBs 24/11) in einem Bußgeldverfahren entschieden, dass eine Anordnung eines Fahrverbots zu entfallen hat, soweit ein Zeitablauf von einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil gegeben ist. Das OLG hat unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 27, 36) ausgeführt, dass ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat mit Beschluss vom 25.08.2011 (Az.: 1 SsBs 24/11) in einem Bußgeldverfahren entschieden, dass eine Anordnung eines Fahrverbots zu entfallen hat, soweit ein Zeitablauf von einem Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil gegeben ist. Das OLG hat unter Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 27, 36) ausgeführt, dass ein Fahrverbot als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen sei, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu verdeutlichen. Jedoch könne das Fahrverbot diese Besinnungs- und Warnungsfunktion nur erfüllen, sofern es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots verliere nach einem längeren Zeitablauf seine eigentliche Bedeutung, so dass lediglich der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibe. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es für betroffene Verkehrsteilnehmer sein kann, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu beauftragen. Dabei wird der Rechtsanwalt auch prüfen, ob ggf. ein erheblicher Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Verkehrsteilnehmer anzulasten ist oder nicht. Eine weitere Frage vom Anwalt zu klärende Frage ist, ob die in der Regel verhängte Geldbuße – auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verkehrsteilnehmers und etwaiger Voreintragungen des Verkehrszentralregisterauszugs der Höhe nach gerechtfertigt ist.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld.png"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6538" title="button_bussgeld" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/button_bussgeld-150x59.png" alt="" width="150" height="59" /></a></p>
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		<item>
		<title>unbeliebte Karnevalsfolgen – Teil 1: Alkohol am Steuer als Straftat</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/unbeliebte-karnevalsfolgen-teil-1-alkohol-am-steuer-als-straftat/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 10:45:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<category><![CDATA[Alkoholfahrt]]></category>
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		<category><![CDATA[Punkte in Flensburg]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheitsfahrt-Alkohol am Steuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Karnevalszeit ist zwar vorbei, wird aber für einige Verkehrsteilnehmer, welche sich alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben haben, unangenehme &#8220;Nachwirkungen&#8221; haben.
In Teil 1 behandeln wir die möglichen Konsequenzen einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr als Straftat.
Wenn Straftatbestände verwirklicht werden, , wie zum Beispiel eine Trunkenheitsfahrt oder  Straßenverkehrsgefährdung;  dann drohen Geldstrafen bishin zu einer Freiheitsstrafe und der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Karnevalszeit ist zwar vorbei, wird aber für einige Verkehrsteilnehmer, welche sich alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben haben, unangenehme &#8220;Nachwirkungen&#8221; haben.</p>
<p>In Teil 1 behandeln wir die möglichen Konsequenzen einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr als Straftat.</p>
<p>Wenn Straftatbestände verwirklicht werden, , wie zum Beispiel eine <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html">Trunkenheitsfahrt</a> oder  <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html">Straßenverkehrsgefährdung</a>;  dann drohen Geldstrafen bishin zu einer Freiheitsstrafe und der <a href="http://www.schadenfixblog.de/fahrverbot-oder-fuhrerscheinsperre-der-kleine-aber-feine-unterschied-teil-2-fuhrerscheinsperre-entzug-der-fahrerlaubnis/">Entzug der Fahrerlaubnis</a>.</p>
<p>Der Grad der Alkoholisierung wird nachgewiesen  durch eine Begutachtung einer  <strong>Blutentnahme (Beachtung des Richtervorbehalts <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">§ 81 a II StPO</a>)<br />
</strong></p>
<p>Welche Rechtsfolgen drohen -i.d.R.?</p>
<ul>
<li>Geldstrafe</li>
<li>Freiheitsstrafe -bei hartnäckigen Mehrfachtätern-</li>
<li>Entzug der Fahrerlaubnis</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Falle einer Verurteilung kann beispielsweise ein Ersttäter, der mit 1,2 Promille erwischt wird,  mit einer <strong>Geldstrafe von 30 Tagessätzen</strong> , dem <strong>Entzug der Fahrerlaubnis </strong> mit einer <strong>Sperrfrist von ca. 6-9 Monaten</strong>, und <a href="http://www.schadenfixblog.de/wissenswert-im-verkehrsrecht-teil2-das-punktekonto-in-flensburg-punkte-und-ihre-haltbarkeit/"><strong>7 Punkten in Flensburg</strong></a> rechnen.</p>
<p><strong>Die Punkte bleiben im Verkehrszentralregister in Flensburg 10 Jahre stehen nach -noch- akuellem Recht. Es ist nämlich eine totale Reform des Punktesystems geplant; mehr dazu <a href="http://www.schadenfixblog.de/2012-letzte-moglichkeit-zum-punkteabbau/">hier</a>.</strong></p>
<p>Ab 1,6 Promille aufwärts erfolgt im Rahmen der Führerschein-Neubeantragung die Anordnung einer   <strong>medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde. </strong></p>
<p>Man kann übrigens auch auch mit dem Fahrrad  wegen einer <strong>Trunkenheitsfahrt</strong> verurteilt werden und seinen <strong>Führerschein verlieren</strong>!</p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Verkehrsrecht Saarlouis: Ersatz von Mietwagenkosten bei längerer Mietdauer</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/mx9mXBJgWLw/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-ersatz-von-mietwagenkosten-bei-langerer-mietdauer/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 09:33:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Fall:
Ein Geschädigter brachte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall seinen PKW in die Werkstatt und nahm sich einen Mietwagen.
Das Problem:
Da der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren konnte, machte die Werkstatt den Reparaturbeginn von der Vorlage einer Reparaturkostenübernahmebestätigung seitens des eintrittspflichtigen Versicherers abhängig.
Dieser ließ sich damit allerdings sehr viel Zeit, obgleich der Geschädigte mehrfach darauf hinwies, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall:<br />
Ein Geschädigter brachte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall seinen PKW in die Werkstatt und nahm sich einen Mietwagen.</p>
<p>Das Problem:<br />
Da der Geschädigte die Reparatur nicht vorfinanzieren konnte, machte die Werkstatt den Reparaturbeginn von der Vorlage einer Reparaturkostenübernahmebestätigung seitens des eintrittspflichtigen Versicherers abhängig.</p>
<p>Dieser ließ sich damit allerdings sehr viel Zeit, obgleich der Geschädigte mehrfach darauf hinwies, dass er einen Mietwagen benötigt und die Werkstatt erst nach Vorlage der genannten Bestätigung mit der Reparatur beginnen werde.</p>
<p>Als die Übernahmebestätigung einging, wurde die Reparatur zügig durchgeführt.</p>
<p>Im Gutachten war als Reparaturdauer „ca. 4 Arbeitstage“ angegeben.<br />
Tatsächlich hatte sich der Geschädigte jedoch einen Mietwagen für die Dauer von 28 Tagen nehmen müssen.</p>
<p>Als die Versicherung sich weigerte, die Mietwagenkosten zu übernehmen und sie letztlich nur exakt 4 (!) Tage bezahlte, wurden wir eingeschaltet.</p>
<p>Das Urteil:<br />
Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 20.01.2012 entschieden, dass der Versicherer die Mietwagenkosten für die gesamte Zeit übernehmen muss.</p>
<p>Eine Kürzung sei nur bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben, ein solcher Verstoß könne hier jedoch nicht angenommen werden.<br />
Der Geschädigte habe im Gegenteil der Versicherung hinreichend Gelegenheit gegeben, die absehbar höher werdenden Mietwagenkosten durch entsprechende Maßnahmen zu verringern.</p>
<p>Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig.</p>
<p>Den Link zu den Urteilsgründen finden Sie hier:</p>
<p><a href="../verkehrsrecht-saarlouis-ersatz-von-mietwagenkosten-bei-langerer-mietdauer-urteil-im-volltext/">http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-ersatz-von-mietwagenkosten-bei-langerer-mietdauer-urteil-im-volltext/</a></p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>„Wenn ein Rechtsanwalt zum Telefonhörer greift, dann kostet es Geld“</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 19:46:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsportrait]]></category>
		<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
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		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="JUSTIFY">Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis getroffen hat. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren für den Mandanten günstiger und kalkulierbarer. Im Verkehrsrecht findet – zumindest bei mir – eine solche Vereinbarung allerdings nur in seltenen Einzelfällen Anwendung. Fast ausschließlich arbeite ich zu den gesetzlichen Gebühren, welche im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verankert sind. In Bußgeldsachen, so z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtfahrten oder Abstandsverstößen fällt der Betrag von € 285,60 an (inkl. Mehrwertsteuer und Postpauschale), in Strafsachen, so z.B. Trunkenheitsfahrten oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, der Betrag von € 386,75. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich mit der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 1-mal oder 10-mal telefoniere, ob ich einen oder 10 Briefe schreibe. Geht die Sache in das gerichtliche Verfahren über, so verdoppeln sich diese Gebühren in etwa. Überhaupt kein Kostenrisiko trägt derjenige, der über eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese tritt nur dann nicht ein, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, was im Verkehrsrecht eher selten ist. Nur dann, wenn mit der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, muss dieser vom Mandanten getra­gen werden. Dabei empfehle ich, den Selbstbehalt auf max. € 100,00 zu begrenzen.</p>
<p align="JUSTIFY">Wenn ich Ihre Ansprüche nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung geltend mache, werden meine Kosten von dieser Versicherung übernommen. Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden zu tragen haben, so werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend gekürzt. Der Differenzbetrag wird auch hier von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Ebenfalls gilt auch hier das oben Gesagte, d.h. die gesetzliche Gebühr fällt nur einmal an, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwaltes.</p>
<p align="JUSTIFY">Ich spreche mit Ihnen entweder sofort beim telefonischen Erstkontakt oder aber spätestens in einem persönlichen Gespräch über meine Gebühren, sodass hier weder Unklarheiten noch Unsicherheiten entstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank"><img title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/HRAE_Logo7-300x37.jpg" alt="Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht" width="300" height="37" /><br />
</a></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a></p>
<ul>
<li><strong>Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</strong></li>
<li><strong>Oder nutzen Sie die einfache <a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadens- oder Bußgeldmeldung</a> über <a title="Kontakt zu Fachanwältin<br />
für Verkehrsrecht Karin Langer" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadenfix.de</a>!</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
<p><a title="BGH Urteil vom 07.02.2012 - Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten" href="http://www.schadenfixblog.de/bgh-urteil-vom-07-02-2012-schadensersatz-nach-verkehrsunfall-quotelung-von-sachverstandigenkosten/" target="_blank">BGH Urteil vom 07.02.2012 &#8211; Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten</a></p>
<p><a title="Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen" href="http://www.schadenfixblog.de/strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-abzuziehen-urteil-des-bundesfinanzhofs-bfh-vom-17-08-2011/" target="_blank">Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen &#8211; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.08.2011</a></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 -</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>2012 – Letzte Möglichkeit zum Punkteabbau?</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/2012-letzte-moglichkeit-zum-punkteabbau/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 08:06:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Romanus Schlemm</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Entzug der Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerscheinverlust]]></category>
		<category><![CDATA[Punktekonto in Flensburg]]></category>
		<category><![CDATA[Punktereform]]></category>
		<category><![CDATA[Punktestand]]></category>
		<category><![CDATA[Punktesystem]]></category>
		<category><![CDATA[Punktetilgung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrssünderkartei]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile hat es sich herumgesprochen, dass das Punktesystem in Flensburg 2013 total reformiert werden soll. Eine gravierende Änderung soll  lt. spiegel online der Wegfall der Punkte-Abbaumöglichkeiten durch Nachschulungen darstellen.
Derzeit ist ein Abbau also -noch- möglich, z.B. durch
Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer gem  § 42, § 35 I, II Fahrerlaubnisverordnung (FeV). 
Die Eckdaten:


Gruppensitzung mit 6-12 Teilnehmern
insgesamt 4 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mittlerweile hat es sich herumgesprochen, dass das Punktesystem in Flensburg 2013 total reformiert werden soll. Eine <strong>gravierende Änderung</strong> soll  lt. <a href="http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,814755,00.html">spiegel online</a> der <strong>Wegfall der Punkte-Abbaumöglichkeiten durch Nachschulungen</strong> darstellen.</p>
<p>Derzeit ist ein Abbau also -noch- möglich, z.B. durch</p>
<p>Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer gem  § 42, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__35.html">§ 35 I, II Fahrerlaubnisverordnung</a> (FeV)<strong>. </strong></p>
<p>Die Eckdaten:</p>
<p><span id="more-7718"></span></p>
<ul>
<li>Gruppensitzung mit 6-12 Teilnehmern</li>
<li>insgesamt 4 Sitzungen á 135 Minuten, wobei Anwesenheitspflicht besteht (wenn man erfolgreich teilnehmen will!)</li>
<li>ein Zeitraum 2-4 Wochen; pro Tag jedoch nur eine Sitzung</li>
<li>und zwischen der ersten und zweiten Sitzung: eine Fahrprobe zur Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers  – die Fahrprobe soll in Gruppen mit 3 Teilnehmern durchgeführt werden – mit einer reinen Fahrzeit pro Teilnehmer nicht unter 30 min</li>
<li> Anbieter sind verschiedene Fahrschulen -  die Seminarkosten werden in einer Bandbreite von ca. € 150,-  bis € 400,- angegeben (pro Teilnehmer)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach erfolgreicher Teilnahme (eine Prüfung wird nicht durchgeführt) kan man dann bei einem Punktestand von</p>
<ul>
<li>4-8 Punkten 4 Punkte abbauen (freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar)</li>
<li>9-13 Punkten 2 Punkte abbauen (freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar)</li>
</ul>
<p>Bei einem Punktestand von 14 – 17 Punkten erfolgt eine  <strong>behördliche Anordnung, an einem Aufbauseminar innerhalb einer gesetzten Frist</strong> teilzunehmen. Hat man jedoch in den letzten 5 Jahren an einem Aufbauseminar teilgenommen,  dann erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, freiwillig an einer <strong>verkehrspsychologischen Beratung</strong> teilzunehmen. Damit können dann noch mal 2 Punkte anbgebaut werden.</p>
<p>Wird jedoch die Anordnung ignoriert oder die zum Nachweis der Teilnahme an dem Aufbauseminar von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzte Frist überschritten, <strong>droht der Entzug der Fahrerlaubnis.</strong></p>
<p>Über den Autor:</p>
<p>Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim<br />
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm aus Bad Nauheim hilft schnell und unbürokratisch.<br />
<a href="http://www.ahbn.de/">Hier finden Sie alle Kontaktinformationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>LG Saarbrücken entscheidet zugunsten Unfallgeschädigtem nach Blechschaden</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/lg-saarbrucken-entscheidet-zugunsten-unfallgeschadigtem-nach-blechschaden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 06:30:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Zeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Saarbrücken (LG) hat mit Urteil vom 16.12.2011 (Az.: 13 S 128/11) in einem Verkehrsunfallprozess über die Frage entschieden, ob der Schädiger den Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und den Schaden konkret abrechnet, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.  Im Fall weigerte sich die gegnerische Kfz-Versicherung die vollen Reparaturkosten zu ersetzen. Zuvor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Saarbrücken (LG) hat mit Urteil vom 16.12.2011 (Az.: 13 S 128/11) in einem Verkehrsunfallprozess über die Frage entschieden, ob der Schädiger den Geschädigten, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und den Schaden konkret abrechnet, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann.  Im Fall weigerte sich die gegnerische Kfz-Versicherung die vollen Reparaturkosten zu ersetzen. Zuvor ließ die Klägerin ihr Fahrzeug für 2.243,65 € reparieren, nachdem vorab ein von ihr beauftragter Sachverständiger  mit 2.223,91 € ermittelt hatte. Vorprozessual zahlte die mit der Schadensregulierung gegnerische  Versicherung Reparaturkosten nur in Höhe von 1.540,09 €. Über die ausstehende Restzahlung wurde vor Gericht gestritten. Die Versicherung hat aufgrund eines eigenen Gutachtens behauptet, zur Schadensbehebung seien lediglich Reparaturen mit einem Aufwand von netto 1.292,26 € erforderlich. Es sei ausreichend, im Bereich einer Seitenwand des Kfz eine Lackangleichung vorzunehmen und weitere Arbeiten könnten kostengünstiger ausgeführt werden. Das Amtsgericht verurteilte die beklagte Versicherung gleichwohl, an die Klägerin 703,56 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Versicherung ging in Berufung. Das LG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es müsse im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen berücksichtigt werden, dass der Geschädigte als Laie nur beschränkte „Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten“ habe und ihm aber gleichwohl ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Lasse er sein Fahrzeug reparieren, so seien die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Sogar für den Fall, dass die Reparatur teurer als erwartet  ausfalle, so könne dies grundsätzlich nicht zu seinen Lasten gehen. Da hier die von Gutachter angesetzten Kosten grob eingehalten worden seien, sei dem Kläger erst Recht kein Vorwurf zu machen. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten sei von ihm zu Recht nicht in Zweifel zu ziehen gewesen, zumal die von dem Erstgericht durchgeführte Beweisaufnahme belegt habe, dass die Bewertung der mit dem Gegengutachten erhobenen Einwendungen erheblichen technischen Sachverstand erfordert, über den der geschädigte Laie nicht ohne weiteres verfügt. Auch ein Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Ein Verschulden der Klägerin bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt sie nicht feststellbar. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihr ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Fall zeigt, welche Tücken die Schadensregulierung auch bei einfachen Blechschäden aufweist. Häufig hilft nur der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt. <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/07/panthermedia_00144011.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-5652" title="panthermedia_00144011" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/07/panthermedia_00144011-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>AG Homburg stellt Verfahren ein / Videomeßverfahren auf der A6 Richtung Homburg / Abstandsmessung – Hast Du Streit – geh´zu HEID! –</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/2RblL7M_-VE/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/ag-homburg-stellt-verfahren-ein-videomesverfahren-auf-der-a6-richtung-homburg-abstandsmessung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 17:32:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>christianheid</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beck Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarbrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Zweibrücken]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7710</guid>
		<description><![CDATA[In Kirkel, A6, Höhe km 663,9,  Richtung Homburg, werden  regelmäßig Videoaufzeichnungen mit dem DAKO-Timer 1  durchgeführt.
Der DAKO-Timer1 wurde für den Einsatz in Verkehrskontrollsysteme sowie in Rotlichtüberwachungsanlagen entwickelt, kann jedoch vielseitig in jeglichem Sicherheitsbereich genutzt
werden. Er ist zur amtlichen Verkehrsüberwachung mit einem Eichschein des Landesamtes für Eich- und Messwesen ausgestattet. Als Neuheit dürfen neben analogen nun [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Kirkel, A6, Höhe km 663,9,  Richtung Homburg, werden  regelmäßig Videoaufzeichnungen mit dem DAKO-Timer 1  durchgeführt.</p>
<p>Der DAKO-Timer1 wurde für den Einsatz in Verkehrskontrollsysteme sowie in Rotlichtüberwachungsanlagen entwickelt, kann jedoch vielseitig in jeglichem Sicherheitsbereich genutzt<br />
werden. Er ist zur amtlichen Verkehrsüberwachung mit einem Eichschein des Landesamtes für Eich- und Messwesen ausgestattet. Als Neuheit dürfen neben analogen nun auch digitale Videorekorder zur beweissichernden Abspeicherung genutzt werden.</p>
<p>Wie regelmäßig lohnt sich die Akteneinsicht. Bezogen auf den konkret vorgelegten Eichschein ergaben sich bereits Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anbringung des Dienstsiegels. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte im konkreten Fall allerdings wegen unbrauchbarer Standbilder zur Täteridentifikation. Eine  Täteridentifikation war nicht möglich. Der Messbeamte  musste in der Hauptverhandlung einräumen, dass auch eine  Videobandauswertung keine besseren Lichtbilder erzeugen würde.</p>
<p>Die Mandantin entging so einem Bußgeld in Höhe von Euro 263,50,  der Eintragung von vier Punkten sowie einem Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.</p>
<p>Hast Du Streit &#8211; geh´zu HEID!</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Verkehrsanwalt / Korrespondenzanwalt / Amtsgericht Weißenburg – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/iUKqLZ0EpO8/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/verkehrsanwalt-korrespondenzanwalt-amtsgericht-weisenburg-rechtsanwalt-michael-schmidl-www-meyerhuber-de/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 12 Feb 2012 20:17:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsportrait]]></category>
		<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[AG Weißenburg]]></category>
		<category><![CDATA[amtsgericht weißenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Ansbach]]></category>
		<category><![CDATA[dinkelsbühl]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fachanwalt für versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[feuchtwangen]]></category>
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		<description><![CDATA[Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht und seit 2001 vor allem auch vor dem Amtsgericht Weißenburg auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Gerade auch in Untervollmacht nimmt er die Termine vor dem Amtsgericht Weißenburg zu den üblichen Konditionen eines ortsansässigen Anwalts persönlich wahr.



mrp


Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Partner der in Westmittelfranken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Michael Schmidl ist <strong>Fachanwalt für Verkehrsrecht</strong> und <strong>Fachanwalt für Versicherungsrecht </strong>und seit 2001 vor allem auch vor dem Amtsgericht Weißenburg auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätig. Gerade auch in Untervollmacht nimmt er die Termine vor dem Amtsgericht Weißenburg zu den üblichen Konditionen eines ortsansässigen Anwalts persönlich wahr.</p>
<div>
<dl>
<dt><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/Kanzlei-019.jpg"><img src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/Kanzlei-019-300x200.jpg" alt="kanzlei gunzenhausen" width="300" height="200" /></a></dt>
<dd>mrp</dd>
</dl>
</div>
<p>Rechtsanwalt Michael Schmidl ist Partner der in Westmittelfranken ansässigen meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp) mit Sitz in 91781 Weissenburg i. Bay., 91522 Ansbach,  91710 Gunzenhausen, 91550 Dinkelsbühl und 91555 Feuchtwangen.  Ihm wurde als erstem Anwalt im Amtsgerichtsbezirk Weißenburg der Fachanwaltstitel für Verkehrsrecht verliehen. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrs- und Versicherungsrecht.</p>
<p>Sie erreichen Rechtsanwalt Michael Schmidl unter:</p>
<address><strong>meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft (mrp)</strong></address>
<address><strong>obertorstr. 20</strong></address>
<address><strong>91781 Weißenburg i. Bay.</strong></address>
<address><strong>Tel.    09141 / 87 33 9 &#8211; 0</strong></address>
<address><strong>Fax.   09141 / 87 33 9 &#8211; 29</strong></address>
<address><strong>www.schadenfix.de/weissenburg/meyerhuber_rechtsanwaelte</strong></address>
<address><strong>schmidl@meyerhuber.de</strong></address>
<address><strong>www.meyerhuber.de</strong></address>
<address> </address>
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		<item>
		<title>Geplante Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/Tt1wnVveGOc/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/geplante-reform-der-verkehrssunderdatei-in-flensburg/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 10:23:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>
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		<description><![CDATA[Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden. 
Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar. 

So soll für Verkehrsverstöße, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden. </span><br />
<span style="color: #000000">Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar. <span id="more-7691"></span></span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000">So soll für Verkehrsverstöße, die zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen (etwa die Geschwindigkeitsüberschreitung mit mehr als 21 km/h innerorts), künftig nur noch 1 Punkt registriert werden.</span></li>
</ul>
<ul>
<li><span style="color: #000000">Demgegenüber stehen besonders schwere Verkehrsverstöße wie Rotlichtverstöße, nötigendes Drängeln oder Fahren unter Alkoholeinfluss. Während beispielsweise für einen Rotlichtverstoß derzeit noch 3 Punkte anfallen, sollen künftig solche schwerwiegenden Vergehen einheitlich mit 2 Punkten versehen werden.</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Die Besonderheit liegt allerdings darin, dass damit keineswegs den Verkehrssündern eine Motivation zu Verkehrsverstößen gegeben werden soll.</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #000000">Vielmehr wird die Grenze zum Verlust des Führerscheins von derzeit 18 Punkten auf 8 Punkte heruntergestuft. Damit kann sich ein notorischer Verkehrssünder weniger Verkehrsverstöße bis zum Führerscheinsverlust leisten, als unter dem bisherigem System.</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Eine wesentliche Kritik am derzeitigen Punktesystem liegt darin, dass durch komplizierte Regelungen über die Zusammenzählung und die Verjährung von Punkten Unsicherheit darüber herrscht, wann der Besitz des Führerscheins tatsächlich in Gefahr gerät. Dem soll nun dadurch vorgebeugt werden, indem jeder Punkt unabhängig von neu hinzutretenden Verstößen einzeln verjährt, und zwar bei 1-Punkte-Verstößen nach 2 Jahren und bei  2-Punkte-Verstößen nach 3 Jahren. Insofern soll das neue System mehr Transparenz bieten. Bei 4 und bei 6 Punkten soll der Verkehrssünder Verwarnungen erhalten, die ihn zusätzlich auf den Abbau von Punkten durch Nachschulungsmaßnahmen hinweisen. Von den Veränderungen wird allerdings nicht das Fahrverbot nach § 25 StVG betroffen sein. </span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">An der Reform wird vor allem die neue Punktestaffelung kritisiert, da zwischen schweren und leichteren Verstößen kaum noch differenziert werde. Dem muss allerdings entgegengehalten werden, dass von den Autofahrern angesichts der neuen 8-Punkte-Grenze ein verkehrsgerechteres Verhalten zu erwarten ist, da der Verlust des Führerscheins in greifbare Nähe rückt. Das wird auch daran deutlich, dass unter dem bisherigen Systemr 0,6 % in den Bereich von 14-17 Punkte gelangen.</span></p>
<p style="text-align: justify">
<p>verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.<br />
mehr Infos: <a href="http://verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a> und <a href="http://kanzlei-blog.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH Urteil vom 07.02.2012 – Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/ZqVaKVTKNd0/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/bgh-urteil-vom-07-02-2012-schadensersatz-nach-verkehrsunfall-quotelung-von-sachverstandigenkosten/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 17:17:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsanwälte aktuelle Informationen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstatt/Reparatur]]></category>

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		<description><![CDATA[„Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><em>„Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden. </em></p>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind</span>“.</em> ( Pressemitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe)</p></blockquote>
<p><strong>Um ein Kostenrisiko zu vermeiden rate ich Ihnen dringend, die Beauftragung eines Sachverständigen mit Ihrem Rechtsanwalt zu besprechen.</strong></p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank"><img title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/HRAE_Logo7-300x37.jpg" alt="Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht" width="300" height="37" /><br />
</a></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a></p>
<ul>
<li><strong>Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</strong></li>
<li><strong>Oder nutzen Sie die einfache <a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadens- oder Bußgeldmeldung</a> über <a title="Kontakt zu Fachanwältin<br />
für Verkehrsrecht Karin Langer" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadenfix.de</a>!</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 -</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind zu quoteln</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/schadensersatz-nach-verkehrsunfall-die-kosten-des-sachverstandigengutachtens-sind-zu-quoteln/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 21:21:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Ulrich Sefrin</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Quote]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen ist, oder ob sie in jedem Fall als Rechtsverfolgungskosten vollständig zu erstatten sind, ist vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 07.02.2012 (VI ZR 133/11 und VI ZR 259/11) dahingehend beantwortet worden, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von der jüngeren Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen ist, oder ob sie in jedem Fall als Rechtsverfolgungskosten vollständig zu erstatten sind, ist vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen vom 07.02.2012 (VI ZR 133/11 und VI ZR 259/11) dahingehend beantwortet worden, dass diese Kosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen nur entsprechend dem Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.</p>
<p>Wird bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt, so ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, dem Geschädigten die Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit sie erforderlich sind, um seinen Schadensersatzanspruch zu beziffern. Muss der Geschädigte sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, ist der Schadensersatzanspruch auf eine Haftungsquote begrenzt. Dies gilt auch für die Kosten des Sachverständigen. Nach den beiden Entscheidungen werden diese Kosten nur im Umfang der Quote ersetzt.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Vorübergehendes Haltverbotsschild nicht sichtbar?</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/e-sb075mQcM/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/vorubergehendes-haltverbotsschild-nicht-sichtbar/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 06:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 20 L 306.11) in einem Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren von 125,00 Euro für das Abschleppens eines Kfz wegen eines Parkverstoßes in Berlin entschieden. Das VG stellte fest, dass der Antragsteller sein Fahrzeug an einem am Mittwoch gegen 22.10 Uhr verkehrswidrig, nämlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 20 L 306.11) in einem Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren von 125,00 Euro für das Abschleppens eines Kfz wegen eines Parkverstoßes in Berlin entschieden. Das VG stellte fest, dass der Antragsteller sein Fahrzeug an einem am Mittwoch gegen 22.10 Uhr verkehrswidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 62 StVO, im absoluten Haltverbot (Zeichen 283 mit Zusatz „ab 9.01. &#8211; 18.03.11, jeweils So &#8211; Fr 21 &#8211; 02 h“) abgestellt hatte. Im Fall wurde über die Frage gestritten, ob ein Haltverbot durch ein Zusatzschild wirksam angeordnet war. Es wurde vom VG überprüft, ob die Verkehrszeichen als Verwaltungsakt ihrem Inhalt nach bestimmt, eindeutig und widerspruchsfrei oder objektiv unklar waren, weil ihr Sinn von einem sachkundigen Betrachter auch im Wege der Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann. Das VG stellte fest, dass die Schilder im vorliegenden Fall unmissverständlich waren. Das vorübergehend für einen begrenzten Zeitraum angeordnete nächtliche Haltverbot war gegenüber dem Schild mit dem das Parken erlaubt wird, vorrangig zu beachten. Für eine vorrangige Geltung eines für einen begrenzten Zeitraum angeordneten Haltverbots komme es auf die Größe der Zeichen nicht, so das VG. Weiter komme es für die Wirksamkeit der Anordnung des Haltverbots nicht darauf an, ob der Antragsteller auch das temporäre Haltverbotsschild (Zusatzschild) bereits beim Abstellen des Fahrzeugs tatsächlich gesehen hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung hänge die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Unerheblich sei auch, in welcher Höhe das Zusatzschild angebracht worden sei. Allein entscheidend sei, ob das Zusatzschild bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für den Antragsteller erkennbar war. Das sei der Fall gewesen. Der Antragsteller könne nicht mit dem Argument gehört werden, dass in dem Zeitpunkt, als er einen Parkplatz suchte, vor dem Zusatzschild ein Kleintransporter gestanden habe, so dass das Zeichen aus dem fahrenden Pkw heraus beim Einparken  nicht erkennbar gewesen sei. Das VG stellte nämlich fest, dass der Antragsteller „das Schild nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug hätte wahrnehmen können, wenn er, wie es geboten war, vom Standpunkt seines Fahrzeugs aus zu Fuß eine angemessene Strecke vor und hinter seinem Fahrzeug nach etwaigen Haltverbotsschildern abgesucht hätte.“ Der Fall zeigt, dass beim Parken besondere Umsicht gefordert wird und der Fahrzeuglenker unter Umständen nach dem Parken die Parksituation noch einmal zu Fuß ermitteln muss. <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/11/FotoPOL.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-3890" title="FotoPOL" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/11/FotoPOL-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall und seine Ausnahmen – Teil 2</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/bLqGhk3XN5Y/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 09:53:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Werkstatt/Reparatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab.

Autobahn

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. <a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/10/panthermedia_00229591.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-4914" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2010/10/panthermedia_00229591-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab.<span id="more-7648"></span></span></p>
<ul style="text-align: justify">
<li><span style="text-decoration: underline;color: #000000">Autobahn</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen nicht damit zu rechnen braucht, dass ein anderes ihm vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich steht oder die Geschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund plötzlich stark verringert. Kommt es dann zu einem Auffahrunfall, kann der Anscheinsbeweis erschüttert sein. Dies gilt auch dann, wenn der Vorausfahrende vor der Kollision einen riskanten Fahrstreifenwechsel auf die Überholspur vollzieht, ohne dabei auf den rückwärtigen Verkehr zu achten (OLG Naumburg (Urteil vom 06.06.2008 &#8211; <a title="OLG Naumburg, 06.06.2008 - 10 U 72/07" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20U%2072/07" target="_blank"><span style="color: #000000">10 U 72/07</span></a>).</span></p>
<ul style="text-align: justify">
<li><span style="text-decoration: underline;color: #000000">Starkes Abbremsen</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Besonders innerorts kommt es häufig zu Situationen, in denen der Vorausfahrende plötzlich ohne einen erkennbaren verkehrsgemäßen Grund stark abbremst.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000"><em>Beispiel: Ortsunkundiger bremst an grüner Ampel plötzlich ab, da er merkt, dass er sich auf der falschen Fahrspur befindet.</em></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">In solchen Fällen ist der Anscheinsbeweis unproblematisch widerlegt.</span></p>
<ul style="text-align: justify">
<li><span style="text-decoration: underline;color: #000000">Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse bei Dunkelheit</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Der Anscheinsbeweis wird ebenso erschüttert, wenn ein Kraftfahrer auf ein unbeleuchtetes Hindernis bei Dunkelheit auffährt.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000"><em>Beispiel: Auf der Landstraße stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug/seinen Anhänger unbeleuchtet auf der Fahrbahn ab, woraufhin ein anderer Verkehrsteilnehmer auf dieses auffährt.</em></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Auch hier wird der Anscheinsbeweis erschüttert, wenn der Auffahrende mit einer den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren ist (OLG Celle, 14 U 58/05). In dem konkreten Fall haftete der Halter des Anhängers sogar vollständig für den entstandenen Schaden.</span></p>
<ul style="text-align: justify">
<li><span style="text-decoration: underline;color: #000000">Bremsen wegen eines Tieres auf der Fahrbahn</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende aufgrund eines Tieres auf der Fahrbahn gebremst hat, muss differenziert werden. Da infolge eines Auffahrunfalls erhebliche Verletzungen bei den Verkehrsteilnehmern entstehen können, ist starkes Bremsen bei Kleintieren auf der Fahrbahn nicht zulässig, so dass dann der Anscheinsbeweis entkräftet wird. Anders liegt der Fall bei größerem Wildtier, da hier anders als bei Kleintieren die Kollision beispielsweise mit einem Wildschwein auch für die Fahrzeuginsassen gefährlich werden kann. In solchen Fällen ist ein Abbremsen gerechtfertigt, so dass der Anscheinsbeweis wohl nicht erschüttert wird.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das ist ebenfalls dann der Fall, wenn bei Kleintieren abgebremst wird, aber aufgrund des genügenden Sicherheitsabstandes eine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr ausgeschlossen war. Kommt es dennoch zur Kollision, muss vermutet werden, dass der Auffahrende mit überhöhter Geschwindigkeit oder zu geringer Aufmerksamkeit fuhr.</span></p>
<ul style="text-align: justify">
<li><span style="text-decoration: underline;color: #000000">Spurwechsel</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Die Oberlandesgerichte sind sich einig, dass der Anscheinsbeweis auch dann widerlegt ist, wenn der Vorausfahrende wenige Augenblicke vor dem Unfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist, da sich die Kollision beider Fahrzeuge dann in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel ereignet hat (KG Berlin, 12 U 205/09). Es muss dann angenommen werden, dass der Vorausfahrende sorgfaltswidrig in zu geringem Abstand den Fahrstreifenwechsel vollzogen hat und damit eine verkehrserhebliche Gefahr geschaffen hatte.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Letztendlich kann man feststellen, dass in der Regel keine pauschalisierenden Regeln festgelegt werden können. Es sind stets zusätzliche besondere Umstände des Einzelfalls zu erwägen, die die Haftungslage in eine andere Richtung lenken können.</span></p>
<p style="text-align: justify"><a href="http://www.schadenfixblog.de/der-anscheinsbeweis-beim-auffahrunfall-%E2%80%93-teil-1/">Teil 1 befasst sich mit allgemeinen Erläuterungen zum Anscheinsbeweis </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.<br />
mehr Infos: <a href="http://verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a> und <a href="http://kanzlei-blog.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall – Teil 1</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/m2rvpuGB4IE/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 09:52:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Auffahrunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstatt/Reparatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Auffahrunfall gehört in Deutschland zu den häufigsten Unfallkonstellationen. Die Gerichte haben für Auffahrunfälle in jahrzehntelanger Rechtsprechung einen Erfahrungssatz gebildet, der einen Hinweis darauf geben soll, wer in solchen Fällen haften muss- der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis wird generell im Zivilrecht als Beweisansatz herangezogen und spielt im Verkehrsrecht eine große Rolle.
Der Anscheinsbeweis besagt, dass der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Der Auffahrunfall gehört in Deutschland zu den häufigsten Unfallkonstellationen. Die Gerichte haben für Auffahrunfälle in jahrzehntelanger Rechtsprechung einen Erfahrungssatz gebildet, der einen Hinweis darauf geben soll, wer in solchen Fällen haften muss- der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis wird generell im Zivilrecht als Beweisansatz herangezogen und spielt im Verkehrsrecht eine große Rolle.<span id="more-7644"></span></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Der Anscheinsbeweis besagt, dass der erste Anschein der Unfallsituation zu Lasten des Auffahrenden wirkt und davon ausgegangen wird, dass er für die aus dem Unfall entstehenden Kosten zu vollen Teilen haftet. Der BGH begründete diese Ansicht damit, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (<a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1f90/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR015650970BJNE000902307&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint"><span style="color: #000000">§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO</span></a>), durch nicht angepasste Geschwindigkeit (<a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1f90/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR015650970BJNE000804308&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint"><span style="color: #000000">§ 3 Abs. 1 StVO</span></a>) oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (<a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1f90/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR015650970BJNE000600314&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint"><span style="color: #000000">§ 1 Abs. 2 StVO</span></a>) den Unfall schuldhaft verursacht hat (<a href="http://www.juris.de/jportal/portal/t/1f90/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE306008801&amp;doc.part=K&amp;doc.price=0.0#focuspoint"><span style="color: #000000">BGH NJW-RR 1989, 670</span></a>).</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Natürlich gibt es auch Konstellationen, die zwar auf den ersten Blick ebenso den Anschein haben, als habe sich der Auffahrende verkehrswidrig verhalten. Tatsächlich sind aber Umstände hinzugetreten, die beispielsweise ein Mitverschulden oder Gesamtverschulden des Vorausfahrenden zur Folge hätten. Der Auffahrende kann also in solchen Fällen den Anscheinsbeweis erschüttern. Der Auffahrende muss dann darlegen und beweisen, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, vorliegt.</span></p>
<p style="text-align: justify">
<p style="text-align: justify"><a href="http://www.schadenfixblog.de/der-anscheinsbeweis-beim-auffahrunfall-und-seine-ausnahmen-%E2%80%93-teil-2/">Teil 2 befasst sich mit den Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall</a></p>
<p style="text-align: justify">
<p>verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.<br />
mehr Infos: <a href="http://verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a> und <a href="http://kanzlei-blog.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Für Anwälte: Elektronische Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen – ÖRAG legt die Latte hoch</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/NM48vPONSH8/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/fur-anwalte-elektronische-abrechnung-mit-rechtsschutzversicherungen-orag-legt-die-latte-hoch/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 11:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir möchten hier auf einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Philipp Schlosser Netzwerkmanager der DRS Deutsche Rechtsanwalts Service GmbH im WebAkteblog hinweisen. Da insbesondere in Bußgeldangelegenheiten Rechtsschutzversicherungen eine wichtige Rolle spielen, ist der Beitrag sicherlich interessant:

Die Einführung der elektronischen Abrechnung ist ein großer Schritt in der Zusammenarbeit zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwaltskanzleien. Die ÖRAG hat gemeinsam mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir möchten hier auf einen Gastbeitrag von Herrn Rechtsanwalt Philipp Schlosser Netzwerkmanager der DRS Deutsche Rechtsanwalts Service GmbH im <a href="http://www.e-consult.de/blog/">WebAkteblog</a> hinweisen. Da insbesondere in Bußgeldangelegenheiten Rechtsschutzversicherungen eine wichtige Rolle spielen, ist der Beitrag sicherlich interessant:</p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/02/Oerag_logo_trans.gif"><img class="alignleft size-full wp-image-7636" title="Oerag_logo_trans" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/02/Oerag_logo_trans.gif" alt="" width="135" height="57" /></a></p>
<p><strong>Die Einführung der elektronischen Abrechnung ist ein großer Schritt in der Zusammenarbeit zwischen Rechtsschutzversicherung und Anwaltskanzleien. Die ÖRAG hat gemeinsam mit Ihren Partnern (Fa. e.Consult aus Saarbrücken; die Redaktion) , eine neue optimierte Form der digitalen Kommunikation geschaffen.</strong></p>
<p>„Analysiert man die einzelnen Prozessabschnitte einer Mandatsabwicklung aus Sicht eines Rechtsschutzversicherers, wird man feststellen, dass 20 bis 30 Prozent der Gesamtkapazitäten für die Schadenregulierung mit Abrechnungsvorgängen gebunden werden.“ – <em>Andreas Heinsen, Mitglied des Vorstands der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, Düsseldorf (Der Rechtsschutzversicherer als Zahlungsmanager, Versicherungswirtschaft, Heft 23, Dezember 2011, S. 1726 – 1727).</em></p>
<p>Aus diesem Grund hat die ÖRAG in Zusammenarbeit mit e.Consult, Saarbrücken die</p>
<p><strong>automatisierte Prüfung und Abrechnung von Gebührennoten im Standardfall</strong> möglich gemacht.</p>
<p>Rechtsanwaltskanzleien wurden mit der Schadenbearbeitungssoftware der ÖRAG verknüpft und der Zahlungsvorgang automatisiert. Es ist nunmehr möglich, Rechnungen direkt aus der Anwaltssoftware über die WebAkte der Firma e.Consult digital an die ÖRAG zu übermitteln und automatisch verarbeiten zu lassen. Ziel ist es, eine Entlastung in der täglichen Arbeit auf beiden Seiten zu erreichen und die Menge der manuell zu bearbeitenden Abrechnungen zu reduzieren. Regelmäßig werden Abrechnungen in den Kanzleien ohnehin mittels der jeweiligen Kanzleisoftware erstellt. Alsdann liegt es nahe, eine elektronische Kopie dieses Datensatzes zu erstellen und ohne Medienbruch an den Versicherer zu senden. Anschließend erfolgt bei der ÖRAG eine automatisierte Prüfung, welche bei inhaltlicher Richtigkeit, einen entsprechenden Zahlungsvorgang auslöst.</p>
<p>Eine Auflistung der teilnehmenden Kanzleisoftwareprogrammen <a href="http://www.webakte.de/webakte-rechtsschutz/erreichbare-rsv/oerag-rechtsschutzversicherung/">finden Sie hier.</a></p>
<p>Dieser Prozess spart Zeit und Geld, da die Büro- und Portokosten der Kanzlei durch die optimierte Kommunikation mit dem Rechtsschutzversicherer deutlich gesenkt werden können. In Zeiten eines hohen Konkurrenzdrucks unter den Anwälten ist eine Verbesserung der Kostenquote für eine Kanzlei betriebswirtschaftlich unerlässlich.</p>
<p>Durch die elektronische Abrechnung wurde ein effektives Mittel zur Kostensenkung geschaffen, welches – insbesondere im Hinblick auf die meist für den Mandanten kostenfrei geführte Kommunikation mit dem Rechtsschutzversicherer – sowohl für die Anwaltschaft, als auch für die Rechtsschutzversicherung großes Potential generiert.</p>
<p>Mehr zur elektronischen Abrechnung mit der ÖRAG erfahren Sie <a title="ÖRAG" href="http://www.webakte.de/oerag">hier</a>.</p>
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		<item>
		<title>HUK-COBURG WILL MARKTFÜHRERSCHAFT BEI KFZ-VERSICHERUNGEN VERTEIDIGEN</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/huk-coburg-will-marktfuhrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 11:32:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Goslar Institut: Versicherer HUK-COBURG will die Marktführerschaft bei Kfz-Versicherungen verteidigen. „Unsere Position als Marktführer bauen wir aus“, sagte HUK-COBURG-Vorstandssprecher Wolfgang Weiler in einem Zeitungs-Interview. Er sieht einen strukturellen Wandel durch wechselwillige Verbraucher. Viele seien viel aktiver als früher. Über Online-Portale seien die Konditionen einfach und schnell zu vergleichen. Dies machten viele Kunden routinemäßig. Neben klassischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Goslar Institut: Versicherer HUK-COBURG will die Marktführerschaft bei Kfz-Versicherungen verteidigen. „Unsere Position als Marktführer bauen wir aus“, sagte HUK-COBURG-Vorstandssprecher Wolfgang Weiler in einem Zeitungs-Interview. Er sieht einen strukturellen Wandel durch wechselwillige Verbraucher. Viele seien viel aktiver als früher. Über Online-Portale seien die Konditionen einfach und schnell zu vergleichen. Dies machten viele Kunden routinemäßig. Neben klassischen Konkurrenten wie etwa der Allianz seien die Autohersteller selbst die Hauptwettbewerber. „Die Hersteller kontrollieren schon das Leasing- und Finanzierungsgeschäft. Als Nächstes wollen sie das Versicherungs- und Reparaturgeschäft komplett unter ihre Kontrolle bringen“, sagte er. Links: <a href="http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-01/22334762-huk-coburg-will-marktfuehrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen-016.htm">http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2012-01/22334762-huk-coburg-will-marktfuehrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen-016.htm</a>, <a href="http://www.forexpros.de/news/aktienmarkt-nachrichten/huk-coburg-will-marktf%C3%BChrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen-56093">http://www.forexpros.de/news/aktienmarkt-nachrichten/huk-coburg-will-marktf%C3%BChrerschaft-bei-kfz-versicherungen-verteidigen-56093<br />
</a></p>
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		<item>
		<title>Dauerbrenner: Formale Anforderungen an die MPU-Anordnung</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/OchxGXhnN6Q/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/dauerbrenner-formale-anforderungen-an-die-mpu-anordnung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 06:30:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>urteilsticker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsüberwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. (VG) hat mit Beschluss vom 28.12.2011 (Az.: 1 L 1125/11.NW) über die zulässige Fragestellung bei der Aufforderung zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach dem Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss zu Gunsten des antragstellenden Fahrzeuglenkers entschieden. Das VG hat im Eilverfahren die Fahrerlaubnisentziehung ausgesetzt, die von der Fahrerlaubnisbehörde ausgesprochen wurde, weil der Antragsteller sich weigerte zur MPU zu gehen. Im Fall wurde gegen den Antragsteller ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid erlassen, weil er ein Auto unter Cannabiseinfluss geführt hat. Das VG stellte fest, dass mit dieser Drogenfahrt die Voraussetzungen für die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens grundsätzlich vorlagen. Die Behörde habe allerdings in ihrem Anforderungsschreiben mit dem sie den Antragsteller zu einer MPU aufgefordert hat, „keine konkrete und ausschließlich anlassbezogene Fragestellung, die durch das einzuholende ärztliche Gutachten geklärt werden sollte, formuliert, die durch Anhaltspunkte im zugrunde liegenden Sachverhalt gedeckt war. Vielmehr ist sie über den Anlass hinausgegangen und hat die gutachterlich zu klärenden Fragen auf alle Betäubungsmittel nach dem BtMG erstreckt.“ Das VG postuliert in Anlehnung an die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Es muss dem Betroffenen möglich sein, beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung  bei Weigerung in Kauf nimmt. Erst durch die  Mitteilung der Fragestellung sei die Anordnung abschließend bestimmt und damit eine anlassbezogene Themenstellung und Untersuchung sichergestellt. Damit war im Fall die MPU-Anordnung rechtswidrig und in der Folge auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese kann nach Ansicht des VG auch nicht auf die einmalige Drogenfahrt gestützt werden, weil die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss mehr als ein Jahr seit der Gerichtsentscheidung zurückgelegen hat. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bereits seit einem Jahr abstinent sei. Der Fall zeigt wieder, dass die anwaltliche Überprüfung der Fragestellung bei der MPU-Anordnung grundsätzlich angezeigt ist.<a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4.jpg"><img class="alignright size-thumbnail wp-image-6632" title="führerscheinfix_logo_blog" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/09/f%C3%BChrerscheinfix_logo_blog4-150x57.jpg" alt="" width="150" height="57" /></a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Erneut: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast – Rechtsanwalt Michael Schmidl www.meyerhuber.de</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/mmsrL_L2TAA/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/erneut-alkoholisierter-fahrer-mitverschulden-beifahrer-beweislast-rechtsanwalt-michael-schmidl-www-meyerhuber-de/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 12:36:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Ansbach]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[weißenburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat entschieden, dass der Beifahrer eine Kürzung seiner Ansprüche um 40 Prozent hinnehmen muss, wenn er zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger; zu dessen Gunsten kann jedoch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.

Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Celle hat entschieden, dass der Beifahrer eine Kürzung seiner Ansprüche um 40 Prozent hinnehmen muss, wenn er zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt</strong><strong>. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt beim Schädiger; zu dessen Gunsten kann jedoch ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.<br />
</strong></p>
<p>Wer sich zu einem erkennbar alkoholisierten Fahrer ins Auto setzt und sodann bei einem durch diesen verursachten Unfall einen Körperschaden erfährt, setzt sich einem Mitverschuldensvorwurf bzgl. seiner Ansprüche gegen den &#8211; alkoholisierten &#8211; Fahrer und dessen KH-Versicherer aus. Dies ist allgemeiner Konsens. Das Oberlandesgericht Celle hatte sich nunmehr mit den Einzelheiten einer anrechenbaren Mithaftung des – ebenfalls alkoholisierten – Beifahrers und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung auseinandzusetzten.</p>
<p>Beide Fahrzeuginsassen hatten unstreitig vor dem Unfall zunächst ein Dorffest und sodann eine Diskothek besucht. Es wurde jeweils Alkohol getrunken. Der Fahrer gab dazu als Zeuge an, in der Diskothek „richtig“ getrunken zu haben und der ebenfalls stark betrunkene Beifahrer habe die ganze Zeit neben ihm gesessen. Man sei für die geplante Rückfahrt auf eine Nebenstrecke ausgewichen, um nicht erwischt zu werden. Der Beifahrer bestätigte den eigenen Alkoholkonsum, er habe aber auf den Getränkekonsum des Fahrers nicht geachtet und sich auch nicht immer in dessen Nähe aufgehalten.</p>
<p>Das OLG führt zunächst Bekanntes aus: Ein Beifahrer, der sich einem Fahrer anvertraut, dessen alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit er kennt oder bei genügender Sorgfalt erkennen müsste, trifft wegen seiner eigenen unfallbedingten Verletzungen ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). Bei der Abwägung der Haftungsanteile trifft den Fahrer regelmäßig eine höhere Quote, da dieser zunächst selbst für seine Fahrtüchtigkeit einzustehen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erkennbarkeit der Alkoholisierung liegt grundsätzlich beim Schädiger.</p>
<p>Der Senat kommt dann aber aufgrund der  Umstände zu dem Ergebnis, dass schon ein Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Beifahrer die Alkoholisierung der Fahrers erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen. Schließlich war die Blutalkoholkonzentration erheblich (im Unfallzeitpunkt wohl deutlich über 1,6 Promille) und man hatte bereits den ganzen Abend gemeinsam gezecht, so dass insoweit ein typischer Geschehensablauf vorliegt.</p>
<p>Das OLG Naumburg (Az.: 1 U 72/10) hatte  in einem ähnlichen Fall ein Mitverschulden verneint. Dort konnte der Schädiger zwar beweisen, dass der Beifahrer die Alkoholisierung des Fahrers hätte erkennen können. Offen blieb aber, ob der Beifahrer noch vor Fahrtantritt Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen, vgl. Schmidl, Eintrag vom 10. Oktober 2011: Alkoholisierter Fahrer / Mitverschulden Beifahrer / Beweislast.</p>
<p><strong>Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 05.10.2011, Az. 14 U 93/11 von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Partner der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg, Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Voraussetzung für das Überschreiten der Kappungsgrenze bei der Geschäftsgebühr</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/voraussetzung-fur-das-uberschreiten-der-kappungsgrenze-bei-der-geschaftsgebuhr/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 18:58:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Ulrich Sefrin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Kappungsgrenze]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Urteil vom 28.12.2011 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu einer Fragestellung genommen, die alle auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätigen Rechtsanwälte interessieren dürfte. In diesem Verfahren war unter anderem die Frage zu klären, ob der beauftragte Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,5 abrechnen kann, oder ob ihm lediglich eine Gebühr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 28.12.2011 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu einer Fragestellung genommen, die alle auf dem Gebiet des Verkehrsrechts tätigen Rechtsanwälte interessieren dürfte. In diesem Verfahren war unter anderem die Frage zu klären, ob der beauftragte Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,5 abrechnen kann, oder ob ihm lediglich eine Gebühr i.H.v. 1,3 zusteht.</p>
<p>Der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einer Entscheidung vom 13.01.2011 (BeckRS 2011, 03189; MDR 2011, 454 f.) die Auffassung vertreten, dass die Erhöhung der Rahmengebühr von 1,3 auf 1,5 der gerichtlichen Überprüfung entzogen sei. Für Rahmengebühren entspreche es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Ermessensspielraum von 20 v. H. (sog. Toleranzgrenze) zustehe. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr nicht unbillig im Sinn des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Unter Hinweis auf diese Entscheidung wurde versucht, in Verkehrsunfallsachen grundsätzlich eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,5 abzurechnen.</p>
<p>Dieses Urteil ist von einigen Instanzgerichten kritisiert worden. Das OLG Celle hat sich dieser Kritik angeschlossen und sich ausdrücklich gegen den BGH gestellt. Der Gesetzgeber hat für den &#8220;Durchschnittsfall&#8221; in Nr. 2300 VV RVG als Regelsatz die 1,3-fache Gebühr vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Gebühr kann der Rechtsanwalt nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen unterliegen der gerichtlichen Überprüfung, welche nicht durch die vom BGH herangezogene Toleranzgrenze eingeschränkt werden könne; der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Jede andere Wertung, insbesondere die Einräumung eines Toleranzspielraums, würde dem Gesetzeswortlaut widersprechen und dazu führen, dass die ohnehin schon erfolgte Erhöhung auf den 1,3-fachen Regelsatz in Zukunft in jedem Fall auf das 1,5-fache angehoben werden könne. Dies laufe aber der eindeutigen Intention des Gesetzgebers zuwider. </p>
<p>Die Entscheidung ist angesichts der Formulierung der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG zutreffend. Die Kappungsgrenze kann nur dann überschritten werden und zu einer Gebühr i.H.v. 1,5 oder mehr führen, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war.</p>
<p>Ulrich Sefrin<br />
Rechtsanwalt, Euskirchen</p>
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		<title>Kritik an Zentralruf der Autoversicherer</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/kritik-an-zentralruf-der-autoversicherer/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 14:36:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schadenfixblogger</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Verkehrsexperten warnen Unfallgeschädigte davor, sich an den Zentralruf der Autoversicherer zu wenden. Rechtsanwältin Mielchen kritisiert die Praxis der Polizei, den Zentralruf der Autoversicherer Unfallgeschädigten zu empfehlen.

Beitrag von &#8220;Frontal21&#8243; in der ZDF-Mediathek ansehen.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verkehrsexperten warnen Unfallgeschädigte davor, sich an den Zentralruf der Autoversicherer zu wenden. Rechtsanwältin Mielchen kritisiert die Praxis der Polizei, den Zentralruf der Autoversicherer Unfallgeschädigten zu empfehlen.</p>
<p><a href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer?flash=off"><img class="alignnone size-full wp-image-7561" title="Beitrag in der ZDF-Mediathek ansehen" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/5609890.jpeg" alt="" width="485" height="273" /></a></p>
<p>Beitrag von &#8220;Frontal21&#8243; <a href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1550376/Kritik-an-Zentralruf-der-Autoversicherer?flash=off">in der ZDF-Mediathek ansehen</a>.</p>
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		<item>
		<title>Mehrwertsteuer / Totalschaden / Leasing eines Ersatz-Kfz; Rechtsanwalt Michael Schmidl – www.meyerhuber.de</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/mehrwertsteuer-totalschaden-leasing-eines-ersatz-kfz-rechtsanwalt-michael-schmidl-www-meyerhuber-de/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 22 Jan 2012 20:10:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Schmidl</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Celle hat entschieden, dass das Leasen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nach einem (unverschuldeten) Totalschaden auch dann eine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt, wenn das verunfallte Kfz dem Geschädigten gehörte, OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az: 14 U 92/11.
Das OLG stellt klar, dass das Leasing insoweit dem Kauf gleichwertig ist: &#8220;Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Celle hat entschieden, dass das Leasen eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nach einem (unverschuldeten) Totalschaden auch dann eine gleichwertige Ersatzbeschaffung darstellt, wenn das verunfallte Kfz dem Geschädigten gehörte, OLG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az: 14 U 92/11.</strong></p>
<p>Das OLG stellt klar, dass das Leasing insoweit dem Kauf gleichwertig ist: &#8220;Mit dem Abschluss des Leasingvertrags hat sich der Kläger umsatzsteuerhaltig verpflichtet (..). Der Senat bejaht deshalb nach dem Wiederherstellungsgrundsatz einen entsprechenden Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, soweit sie schon angefallen ist. Auch die Anschaffung eines Pkw durch Leasing stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung im Sinne der Restitution nach einem Schaden dar. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfallereignis bei dem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Auch in dieser Hinsicht gilt die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es wäre eine von Rechts wegen nicht begründbare Einschränkung, dem Geschädigten vorschreiben zu wollen, in welcher Rechtsform er sich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu verschaffen hat.&#8221;</p>
<p>Der Geschädigte kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen, so bereits BGH, Urteil vom 1. März 2005 &#8211; VI ZR 91/04, BGH, Urteil vom 15. November 2005 &#8211; VI ZR 26/05. Dem Geschädigten steht damit für die bereits abgelaufene Zeit seit Abschluss des Leasingvertrags und die insoweit geleisteten Leasingraten anteilige Mehrwertsteuererstattung zu. Dazu kommt der in einer einmaligen Leasingsonderzahlung enthaltene und ebenfalls gesondert ausgewiesene Mehrwertsteueranteil. Für die Zukunft hat der Geschädigte überdies einen Anspruch auf Feststellung der weiteren Ersatzverpflichtung des Schädigers bzw. dessen KH-Versicherers betreffend der noch aus dem Leasingvertrag entstehende Mehrwertsteuer für die festgesetzte Laufzeit und die insoweit noch zu leistenden Leasingraten.</p>
<p><strong>Anmerkung zu O<strong>LG Celle, Urteil vom 30.11.2011, Az. 14 U 92/11</strong> von Rechtsanwalt Michael Schmidl, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft, Gunzenhausen, Ansbach, Dinkelsbühl, Weißenburg i. Bay., Feuchtwangen, www.meyerhuber.de.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>50. Verkehrsgerichtstag in Goslar – e.Consult zeigt Internetlösungen für Verkehrsanwälte</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/50-verkehrsgerichtstag-in-goslar-e-consult-zeigt-internetlosungen-fur-verkehrsanwalte/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 21:14:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Goslar]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsgerichtstag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7538</guid>
		<description><![CDATA[Zum 11. Mal besucht e.Consult den Verkehrsregrichtstag in Goslar und präsentiert Internetlösungen für Verkehrsanwälte. Das Produktspektrum reicht von der elektronischen Kommunikation mit Versicherungen und Mandanten mit der WebAkte über die googleoptimierte Kanzleihomepage bis hin zur optimalen Darstellung von Verkehrsrechtlern auf Smartphones oder dem iPad.
Sie finden unsere Informationsstände im Achtermann und Odeon-Theater.
Wie jedes Jahr haben wir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 11. Mal besucht e.Consult den Verkehrsregrichtstag in Goslar und präsentiert Internetlösungen für Verkehrsanwälte. Das Produktspektrum reicht von der elektronischen Kommunikation mit Versicherungen und Mandanten mit der <a href="http://www.webakte.de">WebAkte</a> über die googleoptimierte <a href="http://www.muster-ra.de">Kanzleihomepage</a> bis hin zur optimalen Darstellung von Verkehrsrechtlern auf <a href="http://www.apps-fuer-juristen.de">Smartphones</a> oder dem iPad.</p>
<p>Sie finden unsere Informationsstände im Achtermann und Odeon-Theater.</p>
<p>Wie jedes Jahr haben wir für die Teilnehmer des 50. Verkehrsanwaltstages attraktive Messeangebote dabei.</p>
<p>Kommen Sie vorbei- wir freuen uns auf Ihren Besuch</p>
<p><em>Dominik Bach / Vorstand e.Consult AG; Ralf Zosel / Prokurist e.Consult AG; Katja Blug / Kanzleiberaterin e.Consult AG</em></p>
<p>e.Consult AG ist Mitglied im Deutschen Verkehrsgerichtstag e.V.</p>
<p>Über den Verkehrsgerichtstag:</p>
<div>
<p>Der Verein „Deutscher Verkehrsgerichtstag – Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft – e. V.“ veranstaltet vom 25. bis 27. Januar 2012 den 50. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar.</p>
<p>Der 1. Deutsche Verkehrsgerichtstag fand im Januar 1963 ebenfalls in Goslar statt. Seitdem steht er als der bedeutendste Kongress seiner Art ungebrochen im Dienste des Verkehrs und des Verkehrsrechts.</p>
<p>Er ist zu einem über die Grenzen unseres Landes hinaus anerkannten und international beachteten Forum für einen alljährlichen Erfahrungsaustausch über Fragen des Verkehrsrechts – einschließlich der polizeilichen Praxis –, der Verkehrspolitik, der Verkehrstechnik und angrenzender Bereiche der Verkehrswissenschaft geworden.</p>
<p>Auch unser Jubiläumskongress ist eine Arbeitstagung. Er wird wiederum Themen behandeln, die für Gesetzgebung, Rechtsprechung, Rechtsberatung, Verwaltung und Versicherungswirtschaft wie auch für jeden Verkehrsteilnehmer aktuelle Bedeutung haben. Breiten Raum nimmt erneut der europarechtliche Einfluss auf das gesamte deutsche Verkehrsrecht ein.</p>
</div>
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		<item>
		<title>Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen – Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08.2011</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/YuAW8gLVOAU/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-abzuziehen-urteil-des-bundesfinanzhofs-bfh-vom-17-08-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 14:19:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein/MPU]]></category>
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		<category><![CDATA[Punkte in Flensburg]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.
Karin Langer
Fachanwältin für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit Urteil vom 17.8.2011 (Az. VI R 75/10) festgestellt, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.</p>
<p>Dies ist für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten wie Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsvergehen etc. relevant, die z.B. von Außendienstmitarbeitern begangen werden.</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank"><img title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2011/12/HRAE_Logo7-300x37.jpg" alt="Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht" width="300" height="37" /><br />
</a></p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a></p>
<ul>
<li><strong>Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</strong></li>
<li><strong>Oder nutzen Sie die einfache <a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadens- oder Bußgeldmeldung</a> über <a title="Kontakt zu Fachanwältin<br />
für Verkehrsrecht Karin Langer" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">Schadenfix.de</a>!</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
<p><a title="Vollstreckung ausländischer Bußgelder von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../vollstreckung-auslandischer-busgelder/" target="_blank">Vollstreckung ausländischer Bußgelder</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 -</a></p>
<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil1 – Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="../alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.schadenfixblog.de/strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-abzuziehen-urteil-des-bundesfinanzhofs-bfh-vom-17-08-2011/feed/</wfw:commentRss>
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		<feedburner:origLink>http://www.schadenfixblog.de/strafverteidigungskosten-als-werbungskosten-abzuziehen-urteil-des-bundesfinanzhofs-bfh-vom-17-08-2011/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Hälfte Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Rotlichtfahrer</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/5LkUrfKhvlE/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/halfte-haftungsverteilung-nach-unfall-zwischen-linksabbieger-und-rotlichtfahrer/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 12:34:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Thomas Brunow</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftungsverteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das OLG Köln (<strong>Urteil vom 05.04.2011, 22 U 67/09</strong>) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Rotlichtfahrer gekommen war. Der Kläger war bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, um nach links abzubiegen. In diesem Moment kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, der nach Zeugenaussagen und der Auffassung des Gerichts in die Kreuzung einfuhr, als dessen Ampel bereits auf „Rot“ umgesprungen war.<span id="more-7527"></span></span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte für die Kosten vollumfänglich haften müsse. Das Gericht war allerdings der Ansicht, dass beiden Parteien hier vorliegend eine gleichwiegende Unfallbeteiligung zu tragen hätten und legte eine Haftungsquote von je 50 % fest.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Das OLG Köln begründete seine Entscheidung damit, dass beide Parteien einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen hätten. Zum einen habe der Kläger seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO verletzt, wonach ein Abbiegender entgegenkommende Fahrzeuge durchzulassen hat. Zudem gilt bei Abbiegevorgängen, dass sich der Abbiegende vergewissert, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Kläger durfte nach Ansicht des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass die Ampel für den Beklagten bereits Rot zeigte. Zumal kein Grünpfeil nach § 37 StVO sich an der Kreuzung befand, der dem Kläger ein Abbiegen gestattet hätte.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Zu gleichen Teilen als unfallverursachend sah das OLG Köln aber auch das Verhalten des Beklagten an. Dieser habe mit seinem Überfahren bei Rotlicht einen Verkehrsverstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen, wonach unzweifelhaft bei Rot vor Kreuzungen zu warten ist.</span></p>
<p style="text-align: justify"><span style="color: #000000">Als Erkenntnis aus diesem Fall ist zu sehen, dass ein berechtigter Linksabbieger auch gegenüber verbotswidrig in einen Kreuzungsbereich einfahrenden Autofahrern wartepflichtig ist, da er im Falle einer Kollision ansonsten eine Haftungsbeteiligung riskiert.</span></p>
<p style="text-align: justify">
<p>verfasst von: Stud.iur. Nicolas Schaeffer</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. Und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen schnell und unbürokratisch.<br />
mehr Infos: <a href="http://verkehrsrecht-24.de/">www.verkehrsrecht-24.de</a> und <a href="http://kanzlei-blog.de/">www.verkehrsanwaelte-24.de</a></p>
<p>Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich &amp; Partner Berlin</p>
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		<item>
		<title>Verkehrsrecht Saarlouis: Wertminderung von Fahrzeugen nach Verkehrsunfällen</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 14:11:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Saarlouis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Wertminderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Geschädigte stellt sich nach Verkehrsunfällen oftmals die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe an ihrem beschädigten Kraftfahrzeug eine Wertminderung aufgetreten ist.
Gemäß der Rechtsprechung liegt ein merkantiler Minderwert dann vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall am Markt eine Minderung des Verkaufswertes verbleibt.
Hintergrund ist die Tatsache, dass potentielle Käufer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Geschädigte stellt sich nach Verkehrsunfällen oftmals die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe an ihrem beschädigten Kraftfahrzeug eine Wertminderung aufgetreten ist.</p>
<p>Gemäß der Rechtsprechung liegt ein merkantiler Minderwert dann vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall am Markt eine Minderung des Verkaufswertes verbleibt.</p>
<p>Hintergrund ist die Tatsache, dass potentielle Käufer bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeugen die Gefahr sehen, dass weitere Schäden am Fahrzeug verborgen geblieben sind oder die Reparatur des Fahrzeugs nicht fachgerecht vorgenommen wurde und deswegen nicht bereit sind, den gleichen Preis zu zahlen, wie für ein unfallfreies KFZ.</p>
<p>Die Versicherer stellen sich immer wieder auf den Standpunkt, dass bei KFZ, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, das Bestehen einer Wertminderung generell nicht gegeben wäre und lehnen entsprechende Zahlungen ab.</p>
<p>Zu Unrecht, wie der BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung von 2004 entschieden (Urteil vom 23.11.2004 &#8211; VI ZR 357/03) hat.</p>
<p>Wie der Bundesgerichtshof darlegt, kann es gerade keine starre Grenze geben, ab welcher die Annahme einer Wertminderung in jedem Fall abzulehnen ist.<br />
Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.</p>
<p>Geschädigte sollten sich daher von der regelmäßig wiederkehrenden Argumentation der Versicherer nicht einschüchtern lassen, sondern ihre Ansprüche geltend machen, erst recht, wenn ein Sachverständiger eine entsprechende Wertminderung im Gutachten bestätigt hat.</p>
<p>Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.</p>
<p>Das Verkehrsrechtsportal von Klaus Spiegelhalter finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter">http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter</a></p>
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		<title>Wenn es eng wird</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/wenn-es-eng-wird/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Jan 2012 05:42:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gudrun Stuth</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Engstelle]]></category>
		<category><![CDATA[Hindernis]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie verhält man sich, wenn zwei entgegenkommende Fahrzeuge auf schmaler Straße aufgrund parkender Fahrzeuge nicht aneinander vorbeipassen?
Jedenfalls nicht durchdrängeln sagt das AG Mitte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil 12 C 3140/10 vom 09.01.2012).
Zunächst ist § 6 StVO zu beachten: Wer an einem Hindernis (z. B. haltende Fahrzeuge) links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Damit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie verhält man sich, wenn zwei entgegenkommende Fahrzeuge auf schmaler Straße aufgrund parkender Fahrzeuge nicht aneinander vorbeipassen?</p>
<p>Jedenfalls nicht durchdrängeln sagt das AG Mitte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil 12 C 3140/10 vom 09.01.2012).</p>
<p>Zunächst ist § 6 StVO zu beachten: Wer an einem Hindernis (z. B. haltende Fahrzeuge) links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.<br />
Damit ist vordergründig nur eine Rangfolge geregelt. In Verbindung mit § 1 StVO (Vorsicht und gegenseitige Rücksicht) und § 11 StVO (Verzicht auf Vorrang, wenn es die Verkehrslage erfordert) sind aber umfassendere Pflichten zu beachten &#8211; und zwar von beiden Fahrzeugführern.<br />
§ 6 StVO beinhaltet nämlich nicht nur eine Regelung darüber, welches Fahrzeug zuerst fahren darf, wenn nicht genug Platz für zwei bleibt. D.h., die Vorschrift ist nicht erst dann einschlägig, wenn der am Hindernis Vorbeifahrende den Gegenverkehr wahrgenommen hat. Vielmehr ergeben sich für ihn aus § 6 StVO auch Sorgfaltspflichten, die dieser Situation vorausgehen.<br />
Der Fahrer des wartepflichtigen Fahrzeuges, auf dessen Fahrbahn sich das Hindernis befindet. kann schließlich seiner Wartepflicht nur dann sinnvoll nachkommen, wenn er (möglichst) vor dem Hindernis anhält. Deshalb muss er &#8211; insbesondere, wenn es unübersichtlich ist &#8211; besonders vorsichtig prüfen, ob sein Vorbeifahren Gegenverkehr behindern würde. Erkennt er Gegenverkehr muss er halten. Ist an einer unübersichtlichen Engstelle Gegenverkehr nicht erkennbar, so darf nur mit größter Vorsicht unter Benutzung der Gegenfahrbahn an dem Hindernis vorbeigefahren werden. Unter Umständen heißt das Schrittgeschwindigkeit, damit sofort angehalten werden kann, wenn doch noch ein Fahrzeug entgegenkommt.<br />
Allerdings hat nicht nur der Wartepflichtige Sorgfaltspflichten &#8211; auch wenn er in erster Linie prüfen muss, ob ein behinderungsfreies Passieren der Engstelle möglich ist. Auch den Bevorrechtigten treffen Pflichten aus §§ 1 StVO und 11 StVO.<br />
Ist es erforderlich, muss (auch) er anhalten &#8211; ist es möglich und notwendig muss er ausweichen. Pocht er auf sein Vorrecht und verhindert deshalb den Unfall nicht, obwohl ihm das möglich wäre, haftet er für den entstandenen Schaden mit.</p>
<p>In dem Fall, den das AG Mitte zu entscheiden hatte, trafen zwei Dickköpfe aufeinander. Der Wartepflichtige meinte &#8220;Stell dich nicht so an. Wir passen beide durch.&#8221; und fuhr drauflos. Der Bevorrechtigte reagierte &#8220;Du bist wartepflichtig. Ich denke gar nicht daran auszuweichen.&#8221; Die Forschheit und der klare Verstoß gegen § 6 StVO &#8220;bezahlte&#8221; der erstgenannt Fahrer mit 75 % Haftung. Der Rechthaber durfte 25 % zeichnen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>„sicher mobil“</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 04:45:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>staerkert</dc:creator>
				<category><![CDATA[DVR Presseinformationen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Programm für ältere Verkehrsteilnehmer


				Durch demografischen Wandel steigt die Anzahl älterer Verkehrsteilnehmer – besonders der PKW-Fahrer – absolut und prozentual deutlich an. Ältere Menschen gehören als Fußgänger oder Radfahrer zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern, die besonders gefährdet sind und die besonderen Schutzes bedürfen.						
Quelle: dvr.de
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Ein Programm für ältere Verkehrsteilnehmer</h4>
<p><a href="http://www.dvr.de/vtn/senioren/titel.htm"><img src="http://www.dvr.de/bilder/logo_sicher-mobil.jpg" alt="Logo: „sicher mobil“ - Ein Programm für ältere Verkehrsteilnehmer" /></a></p>
<p>
<p>				Durch demografischen Wandel steigt die Anzahl älterer Verkehrsteilnehmer – besonders der PKW-Fahrer – absolut und prozentual deutlich an. <br />Ältere Menschen gehören als Fußgänger oder Radfahrer zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern, die besonders gefährdet sind und die besonderen Schutzes bedürfen.						</p>
<p><a href="http://www.dvr.de/vtn/senioren/titel.htm" target="_blank">Quelle: dvr.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Recht interessant: “Strafen und Registereintragungen”</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/recht-interessant-%e2%80%9cstrafen-und-registereintragungen%e2%80%9d/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 22:54:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Jörg Bister</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/recht-interessant-%e2%80%9cstrafen-und-registereintragungen%e2%80%9d/</guid>
		<description><![CDATA[Bei allen Verstößen im Straßenverkehr, die einen Straftatbestand verwirklichen, kommen bei einer Verurteilung keine Geldbußen wie bei Ordnungswidrigkeiten in Betracht, sondern hohe Geldstrafen.
Vom Gericht wird eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen ausgeurteilt; die Höhe eines Tagessatzes wird nach dem täglichen Nettoverdienst des Angeklagten errechnet. Bei einem Nettomonatseinkommen von 1.400,00 € beträgt der Tagessatz demnach 40,00 €.
Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Bei allen Verstößen im Straßenverkehr, die einen Straftatbestand verwirklichen, kommen bei einer Verurteilung keine Geldbußen wie bei Ordnungswidrigkeiten in Betracht, sondern hohe Geldstrafen.</p>
<p align="justify">Vom Gericht wird eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen ausgeurteilt; die Höhe eines Tagessatzes wird nach dem täglichen Nettoverdienst des Angeklagten errechnet. Bei einem Nettomonatseinkommen von 1.400,00 € beträgt der Tagessatz demnach 40,00 €.</p>
<p align="justify">Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere des Vergehens und wird vom Gericht in Würdigung des Falls festgesetzt. Bei einer Trunkenheitsfahrt ist bei einem Ersttäter eine Verurteilung von bis zu 60 Tagessätzen üblich. Das entspräche bei einem Nettoeinkommen von 1.400,00 € also einer Geldstrafe in Höhe von 2.400,00 €.</p>
<p align="justify">Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen.</p>
<p align="justify">Alle strafrechtlichen Verurteilungen werden sowohl in die Verkehrssünderkartei in Flensburg mit Punkten eingetragen, als auch im Strafregister in Berlin verzeichnet. </p>
<p align="justify">Im Strafregister erfolgt die Löschung nach fünf Jahren, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist. Ansonsten beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre.</p>
<p>Hinweis:    <br />Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.</p>
<p>v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister    <br />© 2012 Rechtsanwalt Jörg Bister </p>
<p>FACHANWALT VERKEHRSRECHT &amp; RECHTSANWALT JÖRG BISTER</p>
<p>Kettwiger Str. 20 &#8211; 45127 Essen    <br />Wetzel-Haus / Fußgängerzone (zwischen Hbf. und Lichtburg, über H&amp;M)     <br />Tel.: 0201 &#8211; 23 00 01     <br />Fax: 0201 &#8211; 23 00 04</p>
<p>Email: bister@rae-teigelack.de und mail@kanzlei-bister.de</p>
<p>Mehr Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage    <br /><a href="http://www.kanzlei-bister.de">www.kanzlei-bister.de</a></p>
<p>in Kooperation mit:</p>
<p>TEIGELACK, VOLLENBERG &amp; FROMLOWITZ</p>
<p>Rechtsanwälte Fachanwälte Notare </p>
<div><img width="1" height="1" src="https://blogger.googleusercontent.com/tracker/781253146987816869-6338386923802139864?l=verkehrsanwalt.blogspot.com" alt="" /></div>
<p><a href="http://verkehrsanwalt.blogspot.com/2012/01/recht-interessant-strafen-und.html" target="_blank">Quelle: http://verkehrsanwalt.blogspot.com/</a></p>
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		<item>
		<title>Ihr Recht am Taxistand</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/ihr-recht-am-taxistand/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 10 Jan 2012 06:53:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7447</guid>
		<description><![CDATA[Darf man sich das Taxi seiner Wahl aussuchen?
Muss mir der Taxifahrer mit dem Gepäck helfen?
Gibt es ein Pflichtfahrgebiet?
Muss der Taxifahrer eine Kreditkarte akzeptieren?
Rechtsanwältin Daniela Mielchen hilft Ihnen weiter:

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf man sich das Taxi seiner Wahl aussuchen?<br />
Muss mir der Taxifahrer mit dem Gepäck helfen?<br />
Gibt es ein Pflichtfahrgebiet?<br />
Muss der Taxifahrer eine Kreditkarte akzeptieren?</p>
<p>Rechtsanwältin Daniela Mielchen hilft Ihnen weiter:<br />
<iframe src="http://www.youtube.com/embed/mDjmdM-uA_Q" frameborder="0" width="420" height="315"></iframe></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Unfallflucht: Über 100.000 Fälle im Jahr</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/s7cBHf2WNI4/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/unfallflucht-uber-100-000-falle-im-jahr/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 16:51:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

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		<description><![CDATA[Unfallflucht ist schnell passiert und hat oft gravierende Folgen.
Hier finden Sie ein sehr interessantes Video:

&#160;
Anwälte für Verkehrsrecht finden Sie hier: www.bussgeldfix.de 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unfallflucht ist schnell passiert und hat oft gravierende Folgen.</p>
<p>Hier finden Sie ein sehr interessantes Video:<br />
<iframe src="http://www.youtube.com/embed/Xl9G5z9Fo3s" frameborder="0" width="420" height="315"></iframe></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anwälte für Verkehrsrecht finden Sie hier: <a href="http://www.bussgeldfix.de">www.bussgeldfix.de </a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Ein Rückblick auf den Kongress zur Transparenzoffensive der HUK-COBURG-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/SmmZCchnvJ8/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/ein-ruckblick-auf-den-kongress-zur-transparenzoffensive-der-huk-coburg-rechtsschutzversicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 16:37:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dominik Bach</dc:creator>
				<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7441</guid>
		<description><![CDATA[Rechtsschutzversicherungen spielen auch im Verkehrsrecht häufig eine Rolle. Mit einem Kongress, zu dem die HUK-COBURG-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG Ende November nach Bamberg eingeladen hatte, setzte die Gesellschaft ihre bereits seit Längerem laufende »Transparenzoffensive« fort, mit der sie das angespannte Verhältnis zu Teilen der Anwaltschaft entkrampfen will. Fragt man die Teilnehmer, so scheint sich der Aufwand gelohnt zu haben.
Hier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtsschutzversicherungen spielen auch im Verkehrsrecht häufig eine Rolle. Mit einem Kongress, zu dem die HUK-COBURG-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG Ende November nach Bamberg eingeladen hatte, setzte die Gesellschaft ihre bereits seit Längerem laufende »Transparenzoffensive« fort, mit der sie das angespannte Verhältnis zu Teilen der Anwaltschaft entkrampfen will. Fragt man die Teilnehmer, so scheint sich der Aufwand gelohnt zu haben.</p>
<p>Hier finden Sie ein Video zur entsprechenden Veranstaltung:</p>
<p><a href="http://www.lawyerslife.de/?p=1017">ZUM VIDEO</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.schadenfixblog.de/ein-ruckblick-auf-den-kongress-zur-transparenzoffensive-der-huk-coburg-rechtsschutzversicherung/feed/</wfw:commentRss>
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		<item>
		<title>„Berührungsloser Unfall“ – Urteil des BGH vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/wxm5TTtslgs/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/%e2%80%9eberuhrungsloser-unfall%e2%80%9c-urteil-des-bgh-vom-21-09-2010-az-vi-zr-26309/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 09:23:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de Rechtstipps]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht regional]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrzeugschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>
		<category><![CDATA[schadenmanagement]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallregulierung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.schadenfixblog.de/?p=7381</guid>
		<description><![CDATA[Tenor:
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">Tenor:</span><br />
„Ein Unfall kann auch dem Betrieb eines anderen Kfz zugerechnet werden, wenn er durch eine – objektiv nicht erforderliche – Ausweichreaktion im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des anderen Fahrzeuges ausgelöst worden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Ausweichreaktion des Geschädigten aus seiner, also subjektiv, erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden.</p>
<p>Vorliegend wollte ein Motorrad zwei vor ihm fahrende Pkw überholen, als der direkte Vordermann ebenfalls zum Überholen ansetzte. Bei der Notbremsung und dem Ausweichmanöver kam der Kläger von der Fahrbahn ab. Zu einer Berührung der Fahrzeuge ist es nicht gekommen. Das Landgericht verteilte die Haftung 50:50, das Oberlandesgericht wies die Klage in vollem Umfang ab, der BGH hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxishinweis</span>:<br />
Der BGH weist erneut bei den Fällen des „berührungslosen Unfalls“ daraufhin, dass der Kläger nicht nachweisen muss, dass seine Ausweichreaktion wenigstens aus seiner Sicht, also subjektiv, vertretbar gewesen sei. Entscheidend für den Zurechnungszusammenhang sei, dass die vom Kläger vorgenommene Ausweichreaktion nur dem Beklagten-Pkw gegolten habe, keinem anderen Hindernis.</p>
<p><em>Karin Langer</em><br />
<em>Fachanwältin für Verkehrsrecht, Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7382" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.heinz-rae.de/">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte</a></p>
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		<item>
		<title>Österreich: Zahl der Verkehrstoten in 2011 sinkt um 5,6 Prozent</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/osterreich-zahl-der-verkehrstoten-in-2011-sinkt-um-56-prozent/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 07 Jan 2012 04:42:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>staerkert</dc:creator>
				<category><![CDATA[DVR Presseinformationen]]></category>

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		<description><![CDATA[

Wien, 6. Januar 2011 – Im vergangenen Jahr kamen in Österreich 521 Menschen bei Verkehrsunfällen ums Leben. Im Vergleich zum Jahr 2010 ist dies ein Rückgang um 5,6 Prozent, wie das Bundesministerium für Inneres (BMI) mitteilt. Gestiegen ist dagegen die Zahl der getöteten Radfahrer. 
Quelle: dvr.de
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4></h4>
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<p><strong>Wien, 6. Januar 2011 – </strong>Im vergangenen Jahr kamen in Österreich 521 Menschen bei Verkehrsunfällen ums Leben. Im Vergleich zum Jahr 2010 ist dies ein Rückgang um 5,6 Prozent, wie das Bundesministerium für Inneres (BMI) mitteilt. Gestiegen ist dagegen die Zahl der getöteten Radfahrer. </p>
<p><a href="http://www.dvr.de/aktuelles/welt/2979.htm" target="_blank">Quelle: dvr.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Für den Geschädigten selten optimales Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherungen nach einem Unfall</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/fur-den-geschadigten-selten-optimales-regulierungsverhalten-von-haftpflichtversicherungen-nach-einem-unfall/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 07:14:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[schadenfix.de News]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem  Verkehrsunfall sofort einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein, der auch ich angehöre, empfiehlt, nach einem  Verkehrsunfall <strong>sofort</strong> einen Rechtsanwalt aufzusuchen.<br />
Diese Empfehlung leuchtet demjenigen ein, der einen Unfall verschuldet hat und ein Bußgeld oder gar strafrechtliche Konsequenzen befürchtet.<br />
Warum aber soll derjenige zum Anwalt gehen, der unverschuldet einen Unfall erlitten hat, wo doch bekannt ist, dass die Versicherung des Verursachers für den Schaden einzutreten hat?<br />
Zum Anwalt geht man doch erst, wenn es Probleme gibt, so denken viele.<br />
Genährt wird diese Vermutung vom Verhalten vieler Versicherer, welche beim Geschädigten &#8211; scheinbar um sein Wohl bemüht &#8211; unmittelbar nach dem Unfall anrufen. Sie versprechen ihm, er müsse sich um nichts kümmern, brauche keinen Sachverständigen und schon gar keinen Rechtsanwalt.<br />
Welche Motivation aber sollte eine Versicherung haben, Ihnen „Gutes“ zu tun? Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, welche auf Profit bedacht sind. Diesen Profit können sie aber u. a. nur erzielen, indem sie so wenig wie möglich Geld auszahlen.</p>
<p>Die Versicherung informiert Sie nicht darüber, dass Sie das Recht haben, einen freien, von Ihnen ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen. Wenn überhaupt, dann erweckt sie häufig den Eindruck, der Sachverständige müsse von der Versicherung vermittelt werden. Dieser arbeitet nicht selten ausschließlich für Versicherungen, seine Kalkulationen sind daher entsprechend versicherungsfreundlich. Wie bereits erwähnt versuchen Versicherungen oft, die Beauftragung eines Sachverständigen gänzlich zu vermeiden. Dies insbesondere dann, wenn der Geschädigte telefonisch bereits geäußert hat, sein Fahrzeug reparieren zu wollen.<br />
Nur ein (unabhängiges) Gutachten aber versetzt den Geschädigten in die Lage, „fiktiv“ abzurechnen, d.h., sich den ermittelten Schadensbetrag auszahlen zu lassen und zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob und wie tatsächlich repariert werden soll. Darüber hinaus dient das Gutachten der Beweissicherung.<br />
Die gegnerische Versicherung kann Sie auch nicht kompetent darüber beraten, ob Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen sollen oder ob für Sie der Nutzungsausfall die bessere Variante wäre.<br />
Häufig werden in der Schadensberechnung mit scheinbar nachvollziehbaren Argumenten Abzüge gemacht, die einer gerichtlichen Überprüfung aber nicht standhalten würden.<br />
Auf Nebenpositionen wie pauschale An- und Abmeldekosten bei einem Totalschaden oder auf die allgemeine Kostenpauschale, die jedem Geschädigten zusteht, weist so gut wie kein Versicherer „freiwillig“ hin.<br />
Dies sind nur Beispiele und alles andere als vollständig.</p>
<p>Ihr Rechtsanwalt steht zu 100% in Ihrem Lager, da sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Im Klartext heißt das: je mehr Ihr Anwalt für Sie erzielt, desto mehr verdient er selbst. Seine Gebühren sind im Rahmen der Haftung von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 entschieden, dass derjenige, der verpflichtet ist, einem anderen den aus dem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten hat, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss. Der wesentliche Grund ist die angestrebte „Waffengleichheit“, da Versicherungsunternehmen ebenfalls Volljuristen beschäftigen, die aber gerade in einem anderen Lager stehen, nämlich dem ihres Arbeitgebers, der Versicherung.</p>
<p>Näheres finden Sie auch auf der Seite <a href="www.verkehrsanwaelte.de" target="_blank">www.verkehrsanwaelte.de</a>.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.</p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="../klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%e2%80%9efairplay%e2%80%9c-der-allianz/www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
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]]></content:encoded>
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		<title>Unfall von Fahrradfahrer ohne Helm (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 03.03.2011)</title>
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		<comments>http://www.schadenfixblog.de/unfall-von-fahrradfahrer-ohne-helm-urteil-des-oberlandesgerichts-munchen-vom-03-03-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 07:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem Rennrad ohne Fahrradhelm unterwegs ist.
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.
www.heinz-rae.de ; karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
Gerne können Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht München hat in einer Entscheidung vom 03.03.2011 festgestellt, dass den Fahrradfahrer dann ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall trifft, wenn er auf einem <strong>Rennrad</strong> ohne Fahrradhelm unterwegs ist.<br />
Oberlandesgericht München, 03.03.2011, Az. 24 U 384/10</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo3.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7388" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo3-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.<br />
<a title="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de</a> ; karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.<br />
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<p><a title="Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg" href="http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%E2%80%9Efairplay%E2%80%9C-der-allianz/" target="_blank">Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen &#8220;Fairplay&#8221; der Allianz</a></p>
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		<title>Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen „Fairplay“ der Allianz</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchadenfixRechtstipps/~3/t4q-1-GRiuE/</link>
		<comments>http://www.schadenfixblog.de/klage-der-arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht-gegen-%e2%80%9efairplay%e2%80%9c-der-allianz/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 08:01:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Autounfall was tun]]></category>
		<category><![CDATA[Beck Blog]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I  Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten „Fairplay“ –Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen  der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat beim Landgericht München I  Klage gegen die Allianz erhoben. Ziel der Klage ist es, der Allianz die Anwendung des so genannten „Fairplay“ –Vertragskonzept mit Werkstätten zu untersagen. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen  der Allianz Versicherung und Werkstätten, die gezielt dem Geschädigten seine Rechte auf einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt und damit Teile seiner ihm zustehenden Schadenskompensation entziehen sollen.<br />
Dem Geschädigten gegenüber wird mit einer schnellen Abwicklung geworben, informiert wird er aber nicht darüber, dass er das Recht hat, einen freien, von ihm ausgewählten Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeuges zu beauftragen und auch die Rechtsanwaltskosten von der Versicherung ihm Rahmen der Haftung zu übernehmen sind.<br />
Verhandlungstermin vor dem Landgericht München I ist auf den 12.01.2012 bestimmt, ich werde über den weiteren Fortgang berichten.</p>
<p><em>Karin Langer</em></p>
<p><em>Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg</em></p>
<p><a href="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo2.png"><img class="alignnone size-medium wp-image-7386" title="HRAE_Logo" src="http://www.schadenfixblog.de/wp-content/uploads/2012/01/HRAE_Logo2-300x37.png" alt="Heinz Rechtsanwälte Fachanwälte Heidelberg" width="300" height="37" /></a></p>
<p>Bei Fragen stehe ich gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a title="Heinz Rechtsanwälte Heidelberg" href="www.heinz-rae.de" target="_blank">www.heinz-rae.de<br />
</a>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie mich auch über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a title="Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte" target="_blank">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte </a></p>
<p>&nbsp;</p>
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<p><a title="Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/busgeldbescheid-und-punkte-in-flensburg-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-aufbauseminar-und-verkehrspsychologische-beratung/" target="_blank">Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg &#8211; Teil 2 &#8211; Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung</a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 1 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-1-%E2%80%93-relative-fahruntuchtigkeit-straftat-nach-%C2%A7-316-stgb-und-ordnungswidrigkeit-nach-%C2%A7-24a-stvg/" target="_blank">Alkohol am Steuer &#8211; Teil1 &#8211; Relative Fahruntüchtigkeit, Starftat nach § 316 StGB und Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG </a></p>
<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer &#8211; Teil 2 &#8211; Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
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		<title>Reifenwechsel: Werkstatt muss deutlich auf Notwendigkeit des Radschraubennachziehens hinweisen</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Jan 2012 07:00:05 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Heidelberg/Berlin (DAV). Eine Autowerkstatt muss nach einem Reifenwechsel den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach etwa 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Diesen Hinweis kann die Werkstatt mündlich geben oder ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechnung setzen. Dort muss der Hinweis deutlich und optisch herausgehoben ins Auge fallen. Eine Zeile im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Heidelberg/Berlin (DAV). Eine Autowerkstatt muss nach einem Reifenwechsel den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach etwa 50 bis 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Diesen Hinweis kann die Werkstatt mündlich geben oder ihn unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rechnung setzen. Dort muss der Hinweis deutlich und optisch herausgehoben ins Auge fallen. Eine Zeile im Kleingedruckten reicht nicht aus. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg (AZ: 1 S 9/10) vom 27. Juli 2011.</strong></p>
<p>Nachdem an seinem Fahrzeug Winterreifen montiert worden waren, unterschrieb der Fahrzeughalter den auf der Rechnung enthaltenen Abbuchungsauftrag. Auf der Rechnung stand unterhalb der Unterschriftszeile „Radschrauben nach 50 – 100 km nachziehen!!“. Dies geschah nicht.</p>
<p>Nach knapp 2.000 Kilometern Fahrt löste sich ein Rad. Der Mann klagte auf Schadensersatz. Er argumentierte, das Rad habe sich ohne jede Vorwarnung abgelöst. Es sei nicht ordnungsgemäß und fachgerecht befestigt worden. Auf die Notwendigkeit, die Schrauben nachziehen zu lassen, sei er nicht ausdrücklich hingewiesen worden.</p>
<p>Das Gericht entschied, dass die Werkstatt zu 70 Prozent haftet. Sie habe nicht hinreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radschrauben aufmerksam gemacht. Der Hinweis auf der Rechnung genüge nicht, erläuterten die Richter. Die Werkstatt tue ihrer Hinweispflicht nur dann ausreichend Genüge, wenn sie den Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so zugänglich mache, dass man unter normalen Umständen damit rechnen könne, dass dieser ihn zur Kenntnis nehme. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Der Kunde prüfe bei Erhalt der Rechnung, ob die Leistungen und der Endbetrag stimmten. Das unterschreibe er. Er habe jedoch keinen Anlass, noch weiter zu lesen. Der Hinweis auf das Nachziehen der Radschrauben sei im vorliegenden Fall auch optisch nicht derart hervorgehoben, dass er dem Leser sofort ins Auge springen müsse.</p>
<p>Andererseits sah das Gericht ein gewisses Mitverschulden des Klägers. Laut Sachverständigem führe die allmähliche Lockerung der Radschrauben zu einer wahrnehmbaren Veränderung der Fahreigenschaften des Fahrzeuges. Unter anderem seien dies bei Lenkeinschlägen und in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen wahrnehmbare Vibrationen, ein Schlagen am Lenkrad bzw. schwammiges Fahrverhalten. Der Fahrer hätte auf die Veränderungen im Fahrverhalten reagieren und das Fahrzeug sofort zur Kontrolle in eine Werkstatt bringen müssen.</p>
<p>Sie suchen einen Verkehrsanwalt ?<br />
Kompetente Verkehrsanwälte finden sie unter <a href="http://www.schadenfix.de">www. schadenfix.de </a></p>
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		<title>Karin Langer – Fachanwältin für Verkehrsrecht in Heidelberg</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 11:00:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Karin Langer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsportrait]]></category>
		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkehrsrecht Heidelberg]]></category>
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		<category><![CDATA[Bußgeldverfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Frau Rechtsanwältin Langer wurde 2006 als erster Anwältin in Heidelberg von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Bezeichnung Fachanwältin für Verkehrsrecht verliehen.
Geb. 1961 in Heidelberg, verheiratet, 2 Söhne, studierte sie in Heidelberg und ist seit 1990 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie beschränkt sich bewusst auf ein Fachanwaltsgebiet, in welchem sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frau Rechtsanwältin Langer wurde 2006 als erster Anwältin in Heidelberg von der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe die Bezeichnung Fachanwältin für Verkehrsrecht verliehen.</p>
<p>Geb. 1961 in Heidelberg, verheiratet, 2 Söhne, studierte sie in Heidelberg und ist seit 1990 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.</p>
<p>Sie beschränkt sich bewusst auf ein Fachanwaltsgebiet, in welchem sie nahezu ausschließlich tätig ist. So kann durch ein hohes Maß an Spezialisierung und Praxisnähe eine effiziente Mandatsbetreuung geleistet werden.</p>
<p>Innerhalb der Sozietät Heinz Rechtsanwälte in Heidelberg bearbeitet sie im Rahmen des Verkehrsrechts die Gebiete Verkehrszivilrecht, insbesondere die Regulierung von Verkehrsunfällen (Fahrzeugschaden, Schmerzensgeldanspruch etc.), das Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht (z.B. Rotlichtfahrten, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verkehrsunfallflucht, Trunkenheitsfahrten) sowie das Fahrerlaubnisrecht (z.B. MPU, ausländischer Führerschein</p>
<p><strong>Rechtsanwältin Karin Langer bietet schnelle Hilfe im Verkehrsrecht</strong></p>
<p><strong>Verkehrsunfälle</strong> passieren leider stündlich. Damit Sie alle Ihre Ansprüche durchsetzen können, brauchen Sie schnelle und professionelle Hilfe. Diese Hilfe ist am effektivsten, wenn Sie sich an uns wenden, bevor Sie Kontakt mit der Versicherung des Unfallgegners aufnehmen. Beachten Sie, dass Versicherungen gerne den Eindruck vermitteln, Ihre Interessen zu vertreten. Dies ist gerade nicht der Fall.</p>
<p>Gleiches gilt für <strong>Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen</strong>. Je früher Sie sich an uns wenden, desto erfolgreicher können wir für Sie arbeiten. Karin Langer berät und vertritt Sie bei u.a. bei folgenden Ordnungswidrigkeiten: Rotlichtfahrten, Trunkenheitsfahrten (Alkohol am Steuer), Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Verkehrsunfallflucht.</p>
<p>Die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit werden bei der Regulierung von Verkehrsunfällen im Rahmen der Haftung Ihres Unfallgegners von der gegnerischen Versicherung übernommen. Hier rechnen wir ebenso wie in Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen nach den gesetzlichen Gebühren (RVG) ab.</p>
<p>Bei Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Langer als Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne telefonisch wie auch persönlich zur Verfügung.</p>
<p><a href="http://www.heinz-rae.de/">www.heinz-rae.de</a></p>
<p>karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0</p>
<p>Gerne können Sie Frau Rechtsanwältin Langer über die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung von Schadenfix kontaktieren.</p>
<p><a href="http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte">http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weitere Artikel von Karin Langer</strong></p>
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<p><a title="Alkohol am Steuer - Teil 2 - von Karin Langer Fachanwältin für Verkehrsrecht" href="http://www.schadenfixblog.de/alkohol-am-steuer-%E2%80%93-teil-2-%E2%80%93-absolute-fahruntuchtigkeit-ab-11-promille-sperrfrist-und-mpu/" target="_blank">Alkohol am Steuer &#8211; Teil 2 &#8211; Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU</a></p>
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		<title>Laptop zwischen Fahrersitz und Rückbank zerquetscht – private Haftpflicht zahlt nicht</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 07:00:21 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[München/Berlin (DAV). Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob eine Kfz-Versicherung oder eine private Haftpflicht zahlen muss, wenn Schäden durch den „Gebrauch des Autos“ entstehen. Oftmals bleibt man in solchen Fällen gänzlich auf dem Schaden sitzen. So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts München (Urteil vom 20. Oktober 2010; AZ: 222 C 16217/10), über den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Berlin (DAV). Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob eine Kfz-Versicherung oder eine private Haftpflicht zahlen muss, wenn Schäden durch den „Gebrauch des Autos“ entstehen. Oftmals bleibt man in solchen Fällen gänzlich auf dem Schaden sitzen. So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts München (Urteil vom 20. Oktober 2010; AZ: 222 C 16217/10), über den die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins informieren: Der Fahrer schob seinen Fahrersitz nach hinten und zerquetschte dadurch den Laptop einer Mitfahrerin. Diese hatte ihn zwischen Fahrersitz und Rückbank abgestellt. Der entstandene Schaden wurde hier zwar durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht, doch haftet die Kfz-Versicherung nicht. Der Vertrag mit der privaten Haftpflichtversicherung enthielt eine Klausel, dass Schäden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen, nicht ersetzt werden.</strong></p>
<p>Der Autofahrer hatte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dort war eine sogenannte „kleine Kraft-Luft-Wasserfahrzeug“-Klausel enthalten. Danach sind solche Schäden nicht versichert, die ein Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht und die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen.</p>
<p>Nachdem der Autofahrer durch sein Verhalten den Bildschirm zerbrochen hatte, kaufte sich seine Bekannte einen neuen Laptop und bekam den Kaufpreis in Höhe von rund 1.000 Euro von dem unglücklichen Autofahrer erstattet. Er wandte sich an die Haftpflichtversicherung, die die Zahlung jedoch verweigerte und auf die Klausel verwies.</p>
<p>Zu Recht, so die Richter. Voraussetzung sei, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Gebrauch des Fahrzeugs bestehe. Dazu gehörten auch Schäden, die nicht zu den allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs gehörten. Die Vorbereitung des Ingangsetzens des Autos würde darunter fallen und somit auch das Zurückschieben des Fahrersitzes. Der Autofahrer blieb also auf dem Schaden sitzen</p>
<p>Sie suchen einen Verkehrsanwalt ?</p>
<p>Kometente Verkehrsanwälte finden sie unter <a href="http://www.schadenfix.de">www.schadenfix.de</a></p>
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