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Ein Personalrat hatte seine Zustimmung zu einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses eines Personalratsmitglieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900 – Telefonnummern angerufen hatte, verweigert. Das Verwaltungsgericht Mainz hat die vom zust&#228;ndigen Personalrat verweigerte Zustimmung zu der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung im Wege eines Urteils ersetzt. Und dies aus folgenden Gr&#252;nden: Das [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>oder: 0900-Nummer nicht erw&uuml;nscht&#8230;</p><p>Was war passiert?</p><p>Ein Personalrat hatte seine Zustimmung zu einer au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses eines Personalratsmitglieds, welches in einem Zeitraum von mehreren Monaten von Diensttelefonen 0900 – Telefonnummern angerufen hatte, verweigert.<span id="more-4782"></span></p><p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat die vom zust&auml;ndigen Personalrat verweigerte Zustimmung zu der au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung im Wege eines Urteils ersetzt.</p><p>Und dies aus folgenden Gr&uuml;nden:</p><p>Das Personalratsmitglied war im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben berechtigt, die rechnerische und sachliche Richtigkeit von Rechnungen festzustellen. &Uuml;ber mehrere Monate verteilt f&uuml;hrte es von Telefonapparaten anderer Bediensteter w&auml;hrend deren Abwesenheit Telefonate mit Astro-Hotlines, Kartenlegern und &auml;hnlichen Diensten mit 0900 – Zielnummern. Zur teilweisen Begleichung der Telefonkosten von mehr als 1.500,00 € nahm das Personalratsmitglied eine Zahlungsanweisung zu Lasten der Besch&auml;ftigungsbeh&ouml;rde vor.</p><p>Der Personalrat verweigerte die vom Dienststellenleiter beantragte Zustimmung zur au&szlig;erordentlichen K&uuml;ndigung unter anderem mit dem Hinweis, dass sein Mitglied wegen privater Schicksalsschl&auml;ge und Belastungen &uuml;berfordert gewesen sei und deshalb Zuspruch bei den Service-Hotlines gesucht habe.</p><p>Daraufhin hat der Dienststellenleiter beim Verwaltungsgericht beantragt, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Das Personalratsmitglied machte geltend, dass es infolge seiner Schicksalsschl&auml;ge psychische Probleme habe. Die Telefonate seien untaugliche Selbsttherapieversuche gewesen.</p><p>Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Zustimmung zur K&uuml;ndigung ersetzt. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses nicht mehr zumutbar, so das Gericht, nachdem das Personalratsmitglied &uuml;ber einen langen Zeitraum arbeitsvertragswidrig und zu seinem finanziellen Nachteil gehandelt habe. Insbesondere dass das Personalratsmitglied von seiner funktionsbedingten M&ouml;glichkeit, &ouml;ffentliche Gelder zu veruntreuen, Gebrauch gemacht habe, habe das Vertrauensverh&auml;ltnis des Arbeitsgebers zu ihm vollst&auml;ndig zerst&ouml;rt. Das Personalratsmitglied sei trotz der geltend gemachten psychischen Ausnahmesituation in der Lage gewesen, sein Verhalten zielstrebig zu steuern und zu verschleiern. Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass es zwanghaft auf die Nutzung der Diensttelefone angewiesen gewesen sei, best&uuml;nden nicht.</p><p>Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 02. Februar 2010 &#8211; 5 K 1390/09.MZ</p><table><tbody><tr><th scope="row"></th><td></td></tr></tbody></table> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/uQDfc0YFOyM" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-guten-sterne-fuer-das-personalratsmitglied/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/allgmeines/keine-guten-sterne-fuer-das-personalratsmitglied</feedburner:origLink></item> <item><title>Privat-Uni ist steuerrechtlich Privatvergnügen</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/JHiLF7vo9S0/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen</link> <comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen#comments</comments> <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 21:59:37 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category> <category><![CDATA[Finanzamt]]></category> <category><![CDATA[Privat-Universität]]></category> <category><![CDATA[Steuer]]></category> <category><![CDATA[Universität]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4779</guid> <description><![CDATA[Ob Studiengeb&#252;hren f&#252;r den Besuch einer (privaten) Hochschule als au&#223;ergew&#246;hnlicheBelastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind, hatte der Bundesfinanzhof nunmehr zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof entschied folgendes: Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl&#228;ufig gr&#246;&#223;ere Aufwendungen als der &#252;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&#228;ltnisse, gleicher Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse und gleichen Familienstands, k&#246;nnen die Aufwendungen als sog. au&#223;ergew&#246;hnliche Belastungen gem&#228;&#223; § 33 Abs. 1 des [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ob Studiengeb&uuml;hren f&uuml;r den Besuch einer (privaten) Hochschule als au&szlig;ergew&ouml;hnlicheBelastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind, hatte der Bundesfinanzhof nunmehr zu entscheiden.<span id="more-4779"></span></p><p>Der Bundesfinanzhof entschied folgendes:</p><p>Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl&auml;ufig gr&ouml;&szlig;ere Aufwendungen als der &uuml;berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh&auml;ltnisse, gleicher Verm&ouml;gensverh&auml;ltnisse und gleichen Familienstands, k&ouml;nnen die Aufwendungen als sog. au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 Abs. 1</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze &uuml;berschritten wird . Dar&uuml;ber hinaus kann zur Abgeltung des Sonderbedarfs f&uuml;r ein in Berufsausbildung befindliches und ausw&auml;rtig untergebrachtes vollj&auml;hriges Kind ein Freibetrag in H&ouml;he von 924 Euro je Kalenderjahr abgezogen werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a>).  Im Streitfall hatten die Eltern f&uuml;r das Studium ihres 22-j&auml;hrigen Sohnes an einer privaten Hochschule Studiengeb&uuml;hren in H&ouml;he von 7.080 € entrichtet, die sie in ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt lie&szlig; den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gew&auml;hrte jedoch wegen der ausw&auml;rtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG</a>. Einspruch und Klage blieben erfolglos.  Der BFH hat nun die Studiengeb&uuml;hren weder nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a> noch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zun&auml;chst gepr&uuml;ft, ob Studiengeb&uuml;hren von dem in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33a.html" target="_blank" title="&sect; 33a EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung in besonderen F&auml;llen">§ 33a Abs. 2 EStG</a> normierten Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls f&uuml;r Veranlagungszeitr&auml;ume ab 2002 verneint, weil damals der fr&uuml;here Ausbildungsfreibetrag zu einem Sonderbedarfsfreibetrag f&uuml;r ausw&auml;rtige Unterbringung abgeschmolzen worden sei. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof die geltend gemachten Studiengeb&uuml;hren nicht als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhof handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um au&szlig;ergew&ouml;hnlichen, sondern um &uuml;blichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall au&szlig;ergew&ouml;hnlich hoch und f&uuml;r die Eltern unvermeidbar seien. Der &uuml;bliche Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Damit sei eine Ber&uuml;cksichtigung von zus&auml;tzlichen Kosten f&uuml;r den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gem&auml;&szlig; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/33.html" target="_blank" title="&sect; 33 EStG: Au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen">§ 33 EStG</a> grunds&auml;tzlich ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist der BFH nicht gefolgt.</p><p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Dezember 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 63/08" target="_blank" title="BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08">VI R 63/08</a></p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/JHiLF7vo9S0" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/privat-uni-ist-steuerrechtlich-privatvergnuegen</feedburner:origLink></item> <item><title>Typisch Lehrer – oder ist der Zeckenbiss und seine Folgen tatsächlich ein Dienstunfall?</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/rWIsxYRJFI0/typisch-lehrer-oder-ist-der-zeckenbiss-und-seine-folgen-tatsaechlich-ein-dienstunfall</link> <comments>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/typisch-lehrer-oder-ist-der-zeckenbiss-und-seine-folgen-tatsaechlich-ein-dienstunfall#comments</comments> <pubDate>Tue, 02 Mar 2010 21:42:16 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category> <category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Beamter]]></category> <category><![CDATA[Dienstunfall]]></category> <category><![CDATA[Zekke]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4775</guid> <description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob ein Zeckenbiss und die darauf zur&#252;ckzuf&#252;hrende Borrelioseinfektion als Dienstunfall anerkannt werden kann. Voraussetzung hierf&#252;r ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden k&#246;nnen. Au&#223;erdem muss der Beamte in Aus&#252;bung seines Dienstes infiziert worden sein -  so das Bundesverwaltungsgericht. Die Kl&#228;gerin, eine Lehrerin, begleitete Grundsch&#252;ler anl&#228;sslich einer mehrt&#228;gigen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob ein Zeckenbiss und die darauf zur&uuml;ckzuf&uuml;hrende Borrelioseinfektion als Dienstunfall anerkannt werden kann.<span id="more-4775"></span></p><p>Voraussetzung hierf&uuml;r ist, dass Tag und Ort des Zeckenbisses hinreichend genau festgestellt werden k&ouml;nnen. Au&szlig;erdem muss der Beamte in Aus&uuml;bung seines Dienstes infiziert worden sein -  so das Bundesverwaltungsgericht.</p><p>Die Kl&auml;gerin, eine Lehrerin, begleitete Grundsch&uuml;ler anl&auml;sslich einer mehrt&auml;gigen Schulveranstaltung, die auf einem im Wald gelegenen Bauernhof stattfand. Auch w&auml;hrend der Pausen, in denen sich die Kinder in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufhielten, hatte die Kl&auml;gerin die Sch&uuml;ler zu beaufsichtigen und zu betreuen. W&auml;hrend einer solchen Pausenaufsicht wurde die Kl&auml;gerin von einer Zecke gebissen. Einige Monate sp&auml;ter wurde bei ihr eine auf einen Zeckenbiss zur&uuml;ckzuf&uuml;hrende Borrelioseinfektion festgestellt. Wegen dieser Erkrankung wurde die Kl&auml;gerin einige Tage im Krankenhaus station&auml;r behandelt.</p><p>Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Anerkennung des Zeckenbisses und der daraus resultierenden Erkrankung als Dienstunfall stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, mit dem Zeckenbiss habe sich lediglich ein allgemeines Risiko verwirklicht, dem der spezifische Zusammenhang zum Dienst der Kl&auml;gerin als Lehrerin fehle.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zur&uuml;ckgewiesen. Nach den bindenden tats&auml;chlichen Feststellungen der Vorinstanzen seien das Datum und der Ort des Zeckenbisses hinreichend bestimmt. Damit seien die Anforderungen der gesetzlichen Regelung erf&uuml;llt, die sicherstellen sollen, dass &uuml;ber die Zurechnung eines Ereignisses zum dienstlichen oder pers&ouml;nlichen Bereich eines Beamten eindeutig entschieden werden k&ouml;nne. Zwar habe sich die Kl&auml;gerin zum Zeitpunkt des Bisses in der bewaldeten Umgebung des Bauernhofes aufgehalten. Diesem Umstand komme jedoch keine Bedeutung zu. Denn die Kl&auml;gerin habe die Schulkinder auch w&auml;hrend der Unterrichtspausen betreuen m&uuml;ssen. Damit habe sie sich aus dienstlichen Gr&uuml;nden im nat&uuml;rlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten.</p><p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 81.08" target="_blank" title="BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08">2 C 81.08</a> -</p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/rWIsxYRJFI0" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/typisch-lehrer-oder-ist-der-zeckenbiss-und-seine-folgen-tatsaechlich-ein-dienstunfall/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/typisch-lehrer-oder-ist-der-zeckenbiss-und-seine-folgen-tatsaechlich-ein-dienstunfall</feedburner:origLink></item> <item><title>Keine Eheschließung nur für die Witwenrente</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/HHFZ2Yie7SY/keine-eheschlieszung-nur-fuer-die-witwenrente</link> <comments>http://www.raschlosser.com/familienrecht/keine-eheschlieszung-nur-fuer-die-witwenrente#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:22:27 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Ehe]]></category> <category><![CDATA[Eheschließung]]></category> <category><![CDATA[Witwenrente]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4772</guid> <description><![CDATA[Das Sozialgericht D&#252;sseldorf hat entschieden, da&#223; eine Witwenrente dem &#252;berlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zusteht. Ein Anspruch bestehe, so das Gericht, nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Eheschlie&#223;ung allein oder &#252;berwiegend aus Gr&#252;nden der Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei. Zur konkreten Entscheidung: Die Kl&#228;gerin, die im Jahr [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf hat entschieden, da&szlig; eine Witwenrente dem &uuml;berlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zusteht. Ein Anspruch bestehe, so das Gericht, nur, wenn im Einzelfall die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass die Eheschlie&szlig;ung allein oder &uuml;berwiegend aus Gr&uuml;nden der Hinterbliebenenversorgung erfolgt sei.<span id="more-4772"></span></p><p>Zur konkreten Entscheidung:</p><p>Die Kl&auml;gerin, die im Jahr 2008 den 1919 geborenen, 27 Jahre &auml;lteren Versicherten nach 9-monatiger Bekanntschaft geheiratet hat, stellte einen Tag nach dessen Tod einen Antrag auf Hinterbliebenen­rente bei der beklagten Deutschen Rentenversiche­rung Rheinland. Sie arbeitete in dem von dem Versicherten bewohnten Seniorenzen­trum als Altenpflegehelferin. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Ehe unter einem Jahr Dauer bestanden habe und An­haltspunkte f&uuml;r einen Ausnahmefall von der Annahme einer Versorgungsehe nicht vorliegen w&uuml;rden.</p><p>Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung der Deutschen Rentenversiche­rung best&auml;tigt. Die Ehe habe kein halbes Jahr bestanden und es sei davon auszugehen, dass der zu­mindest &uuml;berwiegende, wenn nicht alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Anspr&uuml;che zu erwerben. Dem Gesundheitszu­stand des Verstorbenen bei Eheschlie&szlig;ung komme in dem Zusam­menhang eine ge­wichtige Bedeutung zu. Angesichts der Multimorbidit&auml;t des Versicherten und seiner Pflegebed&uuml;rftigkeit im Zusammenhang mit seinem hohen Lebensalter sei im Zeit­punkt der Eheschlie­&szlig;ung mit dem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen ge­wesen. Die Eingehung der Bezie­hung zu dem Versicherten von der Kl&auml;gerin sei vorwiegend aus unlauteren Moti­ven, d. h. finanziellen Gr&uuml;nden beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zu­neigung bestanden haben sollte. Die Kl&auml;gerin habe unberechtigt und of­fenbar auch gegen den Willen des Versicherten Gelder von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Versicherten zu ihren Gunsten &auml;n­dern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Mo­nat sp&auml;ter den Versi­cherten geheiratet. Auch die Tatsache, dass die Kl&auml;gerin direkt nach dem Tod des Versicherten einen Rentenantrag gestellt und Anspr&uuml;che gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend gemacht habe, scheine vor dem Hintergrund fragw&uuml;rdig.</p><p>Von Seiten des Versicherten geht die Kammer hinsichtlich der Motive zur Eheschlie­&szlig;ung davon aus, dass Schutz vor (angeblichen) Mobbingattacken der Kollegen der Kl&auml;gerin und der Wunsch, aus dem Seniorenheim, in dem er sich nicht wohl f&uuml;hlte, heraus zu kommen und in h&auml;uslicher Umge­bung gepflegt zu werden, Beweggr&uuml;nde waren. Die Kl&auml;gerin habe die Trauer und Einsamkeit des Ver­sicherten ausgenutzt. Sie habe ihn ohne Wissen seiner Familie und des Heims geheiratet unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, n&auml;mlich, dass sie ihn aus dem Heim herausholen wolle; dies habe die Kl&auml;gerin ihm nach ihren eigenen Angaben versprochen. Die Kl&auml;gerin habe nicht darlegen k&ouml;n­nen, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammen gewohnt habe, obwohl dies sein eindeutiger Wunsch gewesen sei.</p><p>Sozialgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 01. Dezember 2009 &#8211; S 52 (10) R 22/09</p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/HHFZ2Yie7SY" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/familienrecht/keine-eheschlieszung-nur-fuer-die-witwenrente/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/familienrecht/keine-eheschlieszung-nur-fuer-die-witwenrente</feedburner:origLink></item> <item><title>Anspruch des Klinikbetreibers gegen den Sozialhilfeträger und die Frage des Notfalls</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/xeYNm1ETbt8/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls</link> <comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 19:08:48 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Abrechnung]]></category> <category><![CDATA[Medizinrecht]]></category> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Behandlungskosten]]></category> <category><![CDATA[Erstattung]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category> <category><![CDATA[Krankenhaus]]></category> <category><![CDATA[Notfall]]></category> <category><![CDATA[Sozialrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4770</guid> <description><![CDATA[Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfetr&#228;ger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen? Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht D&#252;sseldorf auseinanderzusetzen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, da&#223; ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und zwar mit [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Liegt (noch) ein sozialhilferechtlicher Notfall vor, wenn ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und kann der Klinikbetreiber daher von dem Sozialhilfetr&auml;ger die Erstattung der Behandlungskosten verlangen?<span id="more-4770"></span></p><p>Mit dieser Frage hatte sich nun das Sozialgericht D&uuml;sseldorf auseinanderzusetzen.</p><p>Das Gericht kam zu dem Ergebnis, da&szlig; ein sozialhilferechtlicher Notfall in diesem Falle nicht (mehr) vorliege, und zwar mit folgender Begr&uuml;ndung:</p><p>In der Klinik der Kl&auml;gerin wurde ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zun&auml;chst in das &ouml;rtliche Krankenhaus aufgenommen werden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Kl&auml;gerin verlegt, das &uuml;ber die erforderliche Spezialabteilung verf&uuml;gt. Der beklagte Sozialhilfetr&auml;ger lehnte die &Uuml;bernahme der entstandenen Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.</p><p>Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht D&uuml;sseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gew&auml;hrt, die der Tr&auml;ger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gew&auml;hrt haben w&uuml;rde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setze voraus, dass nach den Umst&auml;nden des Einzelfalls sofort geholfen werden m&uuml;sse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfetr&auml;gers nicht m&ouml;glich sei. Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf verneinte bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverh&auml;ltnissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im &Uuml;brigen sei jedoch, so das Gericht, jedenfalls die Einschaltung des Sozialhilfetr&auml;gers vor der Verlegung des Patienten m&ouml;glich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Kl&auml;gerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe &#8211; so die Richter &#8211; einen Patienten zun&auml;chst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozialhilfetr&auml;ger zu informieren.</p><p>Sozialgericht D&uuml;sseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2009 &#8211; S 42 (24) SO 27/06</p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/xeYNm1ETbt8" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/anspruch-des-klinikbetreibers-gegen-den-sozialhilfetraeger-und-die-frage-des-notfalls</feedburner:origLink></item> <item><title>Gericht mit Augenmaß</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/ChSDILGjQ8Y/gericht-mit-augenmasz</link> <comments>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/gericht-mit-augenmasz#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 18:46:04 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[ALG II]]></category> <category><![CDATA[Darlehn]]></category> <category><![CDATA[Hartz IV]]></category> <category><![CDATA[Suizid]]></category> <category><![CDATA[Wohnung]]></category> <category><![CDATA[Wohnungseinrichtung]]></category> <category><![CDATA[Zuschuß]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4768</guid> <description><![CDATA[Das Sozialgericht D&#252;sseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um Augenma&#223; und Menschlichkeit ging und entschied, da&#223; die ARGE einem Hartz-IV-Empf&#228;nger, der seine Wohnung aufgel&#246;st und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrm&#252;ll entsorgt hatte, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss f&#252;r neue Einrichtungsgegenst&#228;nde zahlen mu&#223;. Was war der Hintergrund der Entscheidung? Der Kl&#228;ger unternahm einen Selbstmordversuch. [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht D&uuml;sseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um Augenma&szlig; und Menschlichkeit ging und entschied, da&szlig; die ARGE einem Hartz-IV-Empf&auml;nger, der seine Wohnung aufgel&ouml;st und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrm&uuml;ll entsorgt hatte, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss f&uuml;r neue Einrichtungsgegenst&auml;nde zahlen mu&szlig;.<span id="more-4768"></span></p><p>Was war der Hintergrund der Entscheidung?</p><p>Der Kl&auml;ger unternahm einen Selbstmordversuch. Zuvor hatte er seine Wohnungseinrichtung entsorgt. Er war der Auffassung, dass diese Gegenst&auml;nde nach seinem Tod von niemandem zu gebrauchen seien. Nach dem gescheiterten Suizid wurde der Kl&auml;ger zun&auml;chst station&auml;r behandelt. Sodann stellte er bei der ARGE Krefeld einen Antrag auf Wohnungserstausstattung. Die Beklagte gew&auml;hrte dem Kl&auml;ger daraufhin ein Darlehn zur Anschaffung von Einrichtungsgegenst&auml;nden. Der Kl&auml;ger war jedoch der Auffassung, dass ihm nicht nur ein Darlehn, sondern ein verlorener Zuschuss zustehe.</p><p>Die von dem Kl&auml;ger vor dem Sozialgericht D&uuml;sseldorf erhobene Klage hatte Erfolg. Da die Wohnung des Kl&auml;gers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrichtungsgegenst&auml;nde ausgestattet gewesen sei, habe ein Bedarf f&uuml;r eine Erstausstattung bestanden. Unerheblich sei insoweit, ob dem Kl&auml;ger &#8211; was das Gericht ausdr&uuml;cklich offen lie&szlig; &#8211; an dem Verlust der urspr&uuml;nglich vorhandenen Einrichtungsgegenst&auml;nde ein Verschulden treffe. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung komme nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vors&auml;tzlich oder grob fahrl&auml;ssig die Voraussetzungen f&uuml;r seine Hilfebed&uuml;rftigkeit selbst herbeigef&uuml;hrt habe. Vorliegend habe jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Kl&auml;ger sein Leben habe beenden wollen. Im &Uuml;brigen habe er damit nicht seine eigene Hilfebed&uuml;rftigkeit herbeif&uuml;hren, sondern lediglich seinem potentiellen Nachmieter eine ger&auml;umte Wohnung hinterlassen wollen. Die Bewilligung nur eines Darlehns zur Anschaffung der Einrichtungsgegenst&auml;nde sei daher nicht gerechtfertigt.</p><p>Sozialgericht D&uuml;sseldorf, Gerichtsbescheid vom 06. November 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 35 AS 206/07" target="_blank" title="SG D&uuml;sseldorf, 06.11.2009 - S 35 AS 206/07">S 35 AS 206/07</a></p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/ChSDILGjQ8Y" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/gericht-mit-augenmasz/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/gericht-mit-augenmasz</feedburner:origLink></item> <item><title>Neue Herausforderungen für ARGE</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/kWP194BYHkU/neue-herausforderungen-fuer-arge</link> <comments>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/neue-herausforderungen-fuer-arge#comments</comments> <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 18:28:41 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Arge]]></category> <category><![CDATA[Jobcenter]]></category> <category><![CDATA[Rechtsbehelfsbelehrung]]></category> <category><![CDATA[Sanktionen]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4765</guid> <description><![CDATA[Die ARGEn m&#252;ssen vor Sanktionen konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig belehren &#8211; so hat es dem JobCenter ARGE Dortmund das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren ins Stammbuch geschrieben: Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen f&#252;r einen 52-j&#228;hrigen Hartz-IV-Empf&#228;nger aus Dortmund um monatlich [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die ARGEn m&uuml;ssen vor Sanktionen konkret, verst&auml;ndlich, richtig und vollst&auml;ndig belehren &#8211; so hat es dem JobCenter ARGE Dortmund das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren ins Stammbuch geschrieben:<span id="more-4765"></span></p><p>Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen f&uuml;r einen 52-j&auml;hrigen Hartz-IV-Empf&auml;nger aus Dortmund um monatlich 107,70 EUR gek&uuml;rzt werden sollten. Das JobCenter ARGE Dortmund kann die Sanktion nun bis zu einer Kl&auml;rung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehen.</p><p>Das Gericht hatte ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Sanktionsbescheides. Die vor der Sanktionierung erfolgte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht hinreichend gewesen. Diese m&uuml;sse konkret, verst&auml;ndlich, richtig und vollst&auml;ndig sein. Weder die standardisiert in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene schriftliche noch die von der ARGE im Verfahren geltend gemachte „umfassende“ m&uuml;ndliche Belehrung erf&uuml;lle diese Voraussetzungen. Die einem Merkblatt &auml;hnliche schriftliche Belehrung erstrecke sich, so das Sozialgericht Dortmund, &uuml;ber eine Seite mit elf Ziffern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Pflichtverletzungen und m&ouml;glichen Rechtsfolgen enthalte. Eine konkrete Zuordnung der Belehrung auf den Einzelfall fehle bei einer derartigen schriftlichen Belehrung. Nicht ausreichend sei weiter der Verweis auf fr&uuml;here Belehrungen oder eine m&ouml;gliche Kenntnis der Rechtslage seitens des Antragstellers. Soweit sich die ARGE auf eine konkrete m&uuml;ndliche Belehrung berufe, m&uuml;sse diese &#8211; auch inhaltlich &#8211; hinreichend dokumentiert sein; der Verweis auf eine „umfassende“ Erl&auml;uterung lasse nicht den R&uuml;ckschluss auf eine konkrete Belehrung zu.</p><p>Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05. Januar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S 22 AS 369/09 ER" target="_blank" title="SG Dortmund, 05.01.2010 - S 22 AS 369/09">S 22 AS 369/09 ER</a></p><p></p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/kWP194BYHkU" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/neue-herausforderungen-fuer-arge/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/sozialversicherungsrecht/neue-herausforderungen-fuer-arge</feedburner:origLink></item> <item><title>Bald gebunden – Führerschein entschwunden!</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/MTQ2GVGR-BE/bald-gebunden-fuehrerschein-entschwunden</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/bald-gebunden-fuehrerschein-entschwunden#comments</comments> <pubDate>Thu, 25 Feb 2010 20:01:34 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Familienrecht]]></category> <category><![CDATA[Strafrecht]]></category> <category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Ehe]]></category> <category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category> <category><![CDATA[Führerschein]]></category> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4760</guid> <description><![CDATA[nat&#252;rlich nur des Reimes wegen, richtigerweise entschwand nat&#252;rlich die Fahrerlaubnis. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig lehrt, da&#223; man im Rahmen seines Junggesellenabschiedes (und grunds&#228;tzlich) lieber mit dem Taxi fahren sollte &#8211; egal, welche berauschenden Mittel man konsumiert. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Fahrens unter [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>nat&uuml;rlich nur des Reimes wegen, richtigerweise entschwand nat&uuml;rlich die Fahrerlaubnis.</p><p>Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig lehrt, da&szlig; man im Rahmen seines Junggesellenabschiedes (und grunds&auml;tzlich) lieber mit dem Taxi fahren sollte &#8211; egal, welche berauschenden Mittel man konsumiert.<span id="more-4760"></span></p><p>Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte im Rahmen eines Eilverfahrens zu entscheiden, ob der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des Fahrens unter Einflu&szlig; von Bet&auml;ubungsmitteln gerechtfertigt war, wobei das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens zu dem Ergebnis kam, da&szlig; bereits die einmalige Einnahme von Bet&auml;ubungsmitteln, ohne dass es auf die &Uuml;berschreitung bestimmter Blutgrenzwerte ankomme, zur Ungeeignetheit zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen und damit zum F&uuml;hrerscheinentzug f&uuml;hre &#8211; auch unabh&auml;ngig davon, da&szlig; es sich &#8220;aus besonderem Anla&szlig;&#8221; um eine einmalige Einnahme gehandelt haben mag.<br /> Was war passiert?</p><p>Der Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens war bei einer Polizeikontrolle als Fahrer eines Pkw angehalten und eine Blutprobe angeordnet worden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutprobe ergab hinsichtlich der Einnahme von Chrystal und Cannabis (Amphetamine und Cannabinoide) einen positiven Befund. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde dem Antragsteller die Erlaubnis zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen.</p><p>Der hiergegen gerichtete Antrag auf Gew&auml;hrung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht best&auml;tigte die Auffassung der Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde. Auch wenn sich der Antragsteller tats&auml;chlich fahrtauglich gef&uuml;hlt haben sollte, rechtfertige der Umstand, dass der Antragsteller Bet&auml;ubungsmittel im Sinne des  Bet&auml;ubungsmittelgesetzes eingenommen habe, f&uuml;r sich genommen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Rechtlich unerheblich sei, dass der Antragsteller die im Rahmen des Bu&szlig;geldverfahrens geltenden Grenzwerte hinsichtlich der Bet&auml;ubungsmittelkonzentration im Blut nicht erreicht habe und dass es sich um eine einmalige Einnahme aus Anlass einer »Abschiedsfete« von seinem langj&auml;hrigen Junggesellendasein gehandelt habe.</p><p>Verwaltungsgericht Leipzig, Beschlu&szlig; vom 21. Januar 2010 &#8211; 1 L 1833/09 (rechtskr&auml;ftig)</p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/MTQ2GVGR-BE" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/bald-gebunden-fuehrerschein-entschwunden/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/allgmeines/bald-gebunden-fuehrerschein-entschwunden</feedburner:origLink></item> <item><title>Mietrecht: Anspruch auf Mängelbeseitigung unverjährbar</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/W9pQ9hLuHT0/mietrecht-anspruch-auf-maengelbeseitigung-unverjaehrbar</link> <comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietrecht-anspruch-auf-maengelbeseitigung-unverjaehrbar#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 19:29:28 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category> <category><![CDATA[Mängel]]></category> <category><![CDATA[Mieter]]></category> <category><![CDATA[Verjährung]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4756</guid> <description><![CDATA[Ist der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von M&#228;ngeln w&#228;hrend der Mietzeit unverj&#228;hrbar? Ja! So hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden. Konkret hatte der Bundesgerichtshof &#252;ber folgenden Fall zu entscheiden: Die Kl&#228;gerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das &#252;ber der Wohnung der Kl&#228;gerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Ist der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von M&auml;ngeln w&auml;hrend der Mietzeit unverj&auml;hrbar?<span id="more-4756"></span></p><p>Ja! So hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden.</p><p>Konkret hatte der Bundesgerichtshof &uuml;ber folgenden Fall zu entscheiden:</p><p>Die Kl&auml;gerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das &uuml;ber der Wohnung der Kl&auml;gerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Kl&auml;gerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie lie&szlig; im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchf&uuml;hren, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben Verj&auml;hrung geltend gemacht. Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Kl&auml;gerin stattgegeben.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Kl&auml;gerin durch den unzureichenden Schallschutz beeintr&auml;chtigt wird und sie deshalb gem&auml;&szlig; § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verj&auml;hrt, so der Bundesgerichtshof. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs sei w&auml;hrend der Mietzeit unverj&auml;hrbar. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht ersch&ouml;pfe sich nicht in einer einmaligen Handlung des &Uuml;berlassens, sondern gehe dahin, die Mietsache w&auml;hrend der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung k&ouml;nne w&auml;hrend des Bestehens des Vertragsverh&auml;ltnisses schon begrifflich nicht verj&auml;hren, denn sie entstehe w&auml;hrend dieses Zeitraums gleichsam st&auml;ndig neu.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 104/09" target="_blank" title="BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 104/09">VIII ZR 104/09</a></p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/W9pQ9hLuHT0" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietrecht-anspruch-auf-maengelbeseitigung-unverjaehrbar/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietrecht-anspruch-auf-maengelbeseitigung-unverjaehrbar</feedburner:origLink></item> <item><title>Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Privatleuten?</title><link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/yjlLQJGtn8k/allgemeine-geschaeftsbedingungen-unter-privatleuten</link> <comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/allgemeine-geschaeftsbedingungen-unter-privatleuten#comments</comments> <pubDate>Wed, 24 Feb 2010 18:58:12 +0000</pubDate> <dc:creator>RA Schlosser</dc:creator> <category><![CDATA[Allgemeines]]></category> <category><![CDATA[Zivilrecht]]></category> <category><![CDATA[AGB]]></category> <category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category> <category><![CDATA[Kauf]]></category> <category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category> <category><![CDATA[Privatleute]]></category><guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=4752</guid> <description><![CDATA[Bei Gesch&#228;ften mit Kaufleuten etc. ist die Frage der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen immer ein Thema. Wie steht es aber um Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen im Falle eines Kaufs unter Privatleuten? Der Bundesgerichtshof hatte nun &#252;ber diese Frage zu entscheiden: Sind die Vorschriften unter Privatleuten anwendbar, wenn dem Gesch&#228;ft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Bei Gesch&auml;ften mit Kaufleuten etc. ist die Frage der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen immer ein Thema.<span id="more-4752"></span></p><p>Wie steht es aber um Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen im Falle eines Kaufs unter Privatleuten?</p><p>Der Bundesgerichtshof hatte nun &uuml;ber diese Frage zu entscheiden: Sind die Vorschriften unter Privatleuten anwendbar, wenn dem Gesch&auml;ft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war folgender:</p><p>Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kl&auml;ger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenh&auml;ndler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als &#8220;Kaufvertrag Gebrauchtwagen &#8211; nur f&uuml;r den Verkauf zwischen Privatpersonen&#8221; gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch dar&uuml;ber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enth&auml;lt folgende Klausel:</p><p>&#8220;Der K&auml;ufer hat das Fahrzeug &uuml;berpr&uuml;ft und Probe gefahren. Die Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verk&auml;ufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verk&auml;ufer hat eine Garantie f&uuml;r die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft&#8221;.</p><p>Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor &Uuml;bergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der K&auml;ufer eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben. In den ersten beiden Instanzen ist die Klage abgewiesen worden.</p><p>Die dagegen gerichtete Revision des Kl&auml;gers hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verk&auml;uferin die Gew&auml;hrleistung f&uuml;r M&auml;ngel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen habe. Zwar h&auml;tte der uneingeschr&auml;nkte Gew&auml;hrleistungsausschluss einer Pr&uuml;fung am Ma&szlig;stab des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7 BGB</a> nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingung gehandelt h&auml;tte. Das sei aber nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> von der Verk&auml;uferin gestellt worden sei.</p><p>In einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen komme, so der Bundesgerichtshof, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehle es, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstelle. Dazu sei erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei sei und Gelegenheit erhalte, alternativ eigene Textvorschl&auml;ge mit der effektiven M&ouml;glichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Diese Freiheit habe im entschiedenen Fall f&uuml;r den K&auml;ufer bestanden, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt h&auml;tten und der K&auml;ufer damit nach den Feststellungen des Landgerichts die M&ouml;glichkeit gehabt habe, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.</p><p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 67/09" target="_blank" title="BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09">VIII ZR 67/09</a></p> <img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/yjlLQJGtn8k" height="1" width="1"/>]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/allgemeine-geschaeftsbedingungen-unter-privatleuten/feed</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> <feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/allgmeines/allgemeine-geschaeftsbedingungen-unter-privatleuten</feedburner:origLink></item> </channel> </rss><!-- This site's performance optimized by W3 Total Cache. Dramatically improve the speed and reliability of your blog!

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