<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" media="screen" href="/~d/styles/rss2full.xsl"?><?xml-stylesheet type="text/css" media="screen" href="http://feeds.feedburner.com/~d/styles/itemcontent.css"?><rss xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" xmlns:feedburner="http://rssnamespace.org/feedburner/ext/1.0" version="2.0">

<channel>
	<title>Schlosser Aktuell</title>
	
	<link>http://www.raschlosser.com</link>
	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
	<lastBuildDate>Thu, 26 Apr 2012 06:00:20 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.2</generator>
		<atom10:link xmlns:atom10="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="self" type="application/rss+xml" href="http://feeds.feedburner.com/SchlosserAktuell" /><feedburner:info uri="schlosseraktuell" /><atom10:link xmlns:atom10="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="hub" href="http://pubsubhubbub.appspot.com/" /><feedburner:emailServiceId>SchlosserAktuell</feedburner:emailServiceId><feedburner:feedburnerHostname>http://feedburner.google.com</feedburner:feedburnerHostname><item>
		<title>Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei der Einkommensteuer</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/tgqljLL6rDc/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/abzugsfaehigkeit-von-krankheitskosten-bei-der-einkommensteuer-5775/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 06:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Beitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsrückerstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5775</guid>
		<description><![CDATA[Krankheitskosten können grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und steuermindernd berücksichtigt werden. Ob dies auch der Fall ist, wenn dem Steuerpflichtigen die Krankheitskosten zwar entstanden sind, er diese bei seiner Krankenversicherung aber nur deshalb nicht geltend gemacht hat, um seinen Beitragsrückerstattungsanspruch zu bewahren, mußte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden. Dieses hat im Rahmen des einstweiligen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Krankheitskosten können grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und steuermindernd berücksichtigt werden.<span id="more-5775"></span></p>
<p>Ob dies auch der Fall ist, wenn dem Steuerpflichtigen die Krankheitskosten zwar entstanden sind, er diese bei seiner Krankenversicherung aber nur deshalb nicht geltend gemacht hat, um seinen Beitragsrückerstattungsanspruch zu bewahren, mußte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden.</p>
<p>Dieses hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung in einem solchen Fall nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.</p>
<p>Im Streitfall hatten die Antragsteller in ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2009 Krankheitskosten in Höhe von fast 5.000.-€ bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantworteten sie mit „0“. Nachdem das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 die begehrte steuerliche Berücksichtigung versagt hatte, trugen die Antragsteller im Einspruchsverfahren u.a. vor, eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung mit denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen. Nachdem das Finanzamt auch nicht bereit war, die Vollziehung des Einkmmensteuer-Bescheides 2009 auszusetzen, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.</p>
<p>Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuer-Bescheides 2009 noch konnte es eine unbillige Härte erkennen. Es führte u.a. aus, Aufwendungen könnten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endgültige Belastung trete jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, träte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein. Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung um – wie hier – eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der &#8211; für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen &#8211; Zwangsläufigkeit. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, sei eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.</p>
<p>Der Sonderfall, dass der Verzicht auf den Erstattungsanspruch selbst zwangsläufig oder die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sei, liege hier nicht vor. Wolle man aus jedem finanziellen Vorteil, der sich aus einem Verzicht der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergebe, die Unzumutbarkeit der Geltendmachung selbst ableiten, so würde dies zu einer vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift der agB nicht gedeckten und unzulässigen Ausdehnung des Regelungszwecks der Vorschrift führen.</p>
<p>Dem stehe nicht entgegen, dass nach herrschender Meinung Krankheitskosten dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden hätte; dieser Fall liege hier nicht vor.</p>
<p>Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 V 1883/11" target="_blank" title="FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2012 - 2 V 1883/11">2 V 1883/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/tgqljLL6rDc" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/abzugsfaehigkeit-von-krankheitskosten-bei-der-einkommensteuer-5775/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/abzugsfaehigkeit-von-krankheitskosten-bei-der-einkommensteuer-5775/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Kindergeld in Deutschland für in Polen lebendes Kind</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/Kr_252kkvz0/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/kindergeld-in-deutschland-fuer-in-polen-lebendes-kind-5769/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 06:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (privat)]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>
		<category><![CDATA[Polen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5769</guid>
		<description><![CDATA[Erfolgreich wehrte sich der Vater eines von ihm getrennt bei der Kindesmutter in Polen lebenden Kindes gegen die Anrechnung fiktiven polnischen Kindergelds, da die Kindesmutter in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld (im Streitfall mangels Unterhaltstitel gegenüber dem Kläger) hatte. Auch eine hälftige Kürzung des inländischen Kindergeldanspruchs kommt, so das Niedersächsische Finanzgericht, in einem solchen Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erfolgreich wehrte sich der Vater eines von ihm getrennt bei der Kindesmutter in Polen lebenden Kindes gegen die Anrechnung fiktiven polnischen Kindergelds, da die Kindesmutter in Polen keinen Anspruch auf Kindergeld (im Streitfall mangels Unterhaltstitel gegenüber dem Kläger) hatte. Auch eine hälftige Kürzung des inländischen Kindergeldanspruchs kommt, so das Niedersächsische Finanzgericht, in einem solchen Fall nicht in Betracht.<span id="more-5769"></span></p>
<p>Streitig war, ob die beklagte Familienkasse für das bei der (vom Kläger getrennt lebenden) Kindesmutter in Polen lebende Kind ab September 2008 Kindergeld nur in Höhe des hälftigen deutschen Kindergeldes festsetzen durfte.</p>
<p>Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Nach Aktenlage ist er seit dem 3. November 1998 in Deutschland angemeldet und unterliegt der deutschen Sozialversicherung. Er war zunächst in Deutschland sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer beschäftigt. Im streitbefangenen Zeitraum ab September 2008 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 SGB II: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe">19 SGB II</a> (Arbeitslosengeld II). Die Tochter des Klägers, geboren am 23. Januar 2002, lebt bei der vom Kläger getrennt lebenden Kindesmutter in Polen. Nach Aktenlage ist die Kindesmutter seit dem 1. Januar 2009 arbeitslos. Der Kläger und die Kindesmutter sind nicht verheiratet. Der Kläger zahlt freiwillig Kindesunterhalt. Wegen eines fehlenden Unterhaltstitels erhält die Kindesmutter, die von der zuständigen polnischen Behörde für Familienleistungen als unverheiratete, alleinerziehende Person angesehen wird, in Polen keine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Familienleistungen.</p>
<p>Mit dem vom Kläger angefochtenen Bescheid änderte die Beklagte die zuvor bestehende Kindergeldfestsetzung gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/70.html" target="_blank" title="&sect; 70 EStG: Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes">70 Abs. 2</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) und setzte ab September 2008 das monatliche Kindergeld auf 77 € herab. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die nationalen Ansprüche zweier Staaten (Deutschland und Polen) aufeinandertreffen. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Beklagten stehe dem Kläger bzw. der getrennt lebenden Kindesmutter neben dem deutschen Kindergeld für die gemeinsame Tochter auch noch Kindergeld in einem weiteren Mitgliedsstaat der EU, Polen, zu. Bei zwei Familienleistungen, die sich nach nationalen Rechtsvorschriften gegenseitig ausschließen würden, sei nach Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 zwar das deutsche Kindergeld zu zahlen, jedoch nur noch zur Hälfte.</p>
<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum September 2008 bis Januar 2009 Anspruch auf volles inländisches Kindergeld hat. Eine Anrechnung fiktiven polnischen Kindergeldes komme ebenso wenig in Betracht wie die hälftige Kürzung des inländischen Kindergeldanspruchs, und zwar aus folgenden Gründen:</p>
<p>1. Die persönlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindergeld gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/62.html" target="_blank" title="&sect; 62 EStG: Anspruchsberechtigte">§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a> liegen vor. Der Kläger hatte während des Streitzeitraums einen inländischen Wohnsitz i.S. des § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">8</a> der Abgabenordnung (AO).</p>
<p>Ebenso ist die minderjährige Tochter als Kind i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 EStG: Kinder, Freibeträge für Kinder">§ 32 Abs. 1 EStG</a> zu berücksichtigen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/63.html" target="_blank" title="&sect; 63 EStG: Kinder">63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a>). Es reicht aus, wenn – wie im Streitfall – das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/63.html" target="_blank" title="&sect; 63 EStG: Kinder">§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG</a>). Polen ist seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union.</p>
<p>2. Eine Anrechnung – fiktiver – Familienleistungen in Polen für die Tochter des Klägers gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/65.html" target="_blank" title="&sect; 65 EStG: Andere Leistungen für Kinder">65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG</a> ist ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird im Inland kein Kindergeld gezahlt, sofern für das Kind im Ausland Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bewilligt werden. Gleiches gilt, wenn jene ausländischen Leistungen bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.</p>
<p>Die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/65.html" target="_blank" title="&sect; 65 EStG: Andere Leistungen für Kinder">65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG</a> sind im Streitfall nicht gegeben.</p>
<p>Nach Art. 1 Nr. 2 Ziff. 1) und Art. 2 Ziff. 1) des Polnischen Gesetzes über Familienleistungen vom 28. November 2003 wird Kindergeld als Familienleistung an polnische Staatsangehörige gezahlt, und zwar u.a. an die Eltern bzw. ein Elternteil des Kindes Art. 4 Nr. 1). Gemäß Art. 7 Nr. 5 ist der Kindergeldanspruch aber ausgeschlossen, wenn die Alleinerziehende für das Kind keine Unterhaltsleistung von dem anderen Elternteil zugesprochen wurde, es sei denn, die gegen den jeweils anderen Elternteil eingebrachte Klage auf Feststellung des Unterhalts wurde abgewiesen oder das Gericht verpflichtete einen Elternteil, alle Kosten für den Kindesunterhalt zu tragen, wobei es den anderen Elternteil nicht verpflichtete, die Unterhaltszahlungen für das Kinder zu zahlen.</p>
<p>Auf Grundlage dieser Bestimmungen hat die zuständige polnische Kindergeldbehörde Kindergeldanträge für den Zeitraum ab 2006 und 1. August 2009 sowie für den Zeitraum 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 abgelehnt, bzw. für den Zwischenzeitraum mangels Anspruchs die gestellten Anträge nicht entgegengenommen.</p>
<p>3. Der somit nach deutschem Recht gegebene Anspruch auf Kindergeld ist nicht aufgrund der Regelungen in Art. 76 Abs. 1 und 2 Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 bzw. Art. 10 Abs. 1a Verordnung (EWG) 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 bzw. nach Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EWG) 1408/71 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EWG) 574/72 zu kürzen.</p>
<p>a. Der Kläger unterliegt zwar als Empfänger von Arbeitslosengeld II dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft i.S. der VO Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist nicht die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit maßgeblich, sondern der Versichertenstatus. Die VO Nr. 1408/71 soll also grundsätzlich für alle Personen gelten, die im Rahmen der für Arbeitnehmer und Selbständige bereitgestellten Systeme sozialer Sicherheit oder aufgrund der Ausübung einer Arbeitnehmer- oder Selbständigentätigkeit versichert sind.</p>
<p>Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger besitzt die Versicherteneigenschaft (irgend)eines Mitgliedstaats, nämlich Deutschland.</p>
<p>b. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Kürzung des inländischen Kindergeldanspruchs sind im Streitfall nicht erfüllt.</p>
<p>Auf den Kläger ist als Empfänger von ALG II allein deutsches Recht anwendbar (Art. 13 Abs. 2 a) Verordnung (EGW) 1408/71). Des Weiteren müsste aber ein Anspruch auf Kindergeld auch in Polen bestanden haben. Nur soweit ein solcher Anspruch bestand, wäre die dann gegebene Anspruchskumulierung nach den Antikumulierungsvorschriften der VO Nr. 1408/71 bzw. der VO Nr. 574/72 zu klären. Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht erfüllt.</p>
<p>Nach Art 76 Abs. 1 VO (EGW) 1408/71 ruht ein Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gemäß Art. 73 Verordnung (EWG) 1408/71 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag, wenn für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorgesehen sind. Wird in diesem Mitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Anspruch ganz oder teilweise ruht, Art. 76 Abs. 1 Verordnung (EWG) 1408/71 anwenden, als ob Leistungen in dem anderen Mitgliedstaat gewährt würden (vgl. Art. 76 Abs. 2 Verordnung (EWG) 1408/71). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im Streitfall nicht erfüllt, weil weder dem Kläger noch der Kindesmutter in Polen ein Anspruch auf Familienleistungen für Kinder zusteht. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vorgelegten ablehnenden Bescheide bzw. insbesondere – bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum – aufgrund des Schreibens der polnischen Kindergeldbehörde vom 22. Januar 2010 fest. Zudem deckt sich die Bestätigung der polnischen Kindergeldbehörde mit dem Ergebnis der eigenen Prüfung des Senats bezüglich der Kindergeldberechtigung der Kindesmutter nach polnischem Recht.</p>
<p>Die insofern zu berücksichtigende Konkurrenzsituation zwischen Ansprüchen auf Familienleistungen – Kindergeld – aus zwei Staaten stellt sich demnach vorliegend nicht.</p>
<p>4. Die Festsetzung von Kindergeld in Höhe der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Betrags lässt sich ferner nicht – wie die Familienkasse allerdings meint – auf Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EWG) 1408/71 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EWG) 574/72 stützen. Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EGW) 574/72 sieht für den Fall, dass nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, vor, dass Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden können, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt werden. Hierauf stützt die Familienkasse ihre Annahme, lediglich die Hälfte des inländischen Kindergeldes, nämlich im Streitzeitraum monatlich 77 €, gegenüber dem Kläger festzusetzen und auszuzahlen. Allerdings liegen auch diese Voraussetzungen im Streitfall nicht vor: Mangels Anspruchs des Klägers oder der Kindermutter auf polnisches Kindergeld greifen keine Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten ein, nach denen die geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können. Vielmehr besteht – wie oben dargelegt – ein Kindergeldanspruch nur nach deutschem Recht.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08. Februar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 K 50/09" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 08.02.2012 - 9 K 50/09">9 K 50/09</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/Kr_252kkvz0" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/kindergeld-in-deutschland-fuer-in-polen-lebendes-kind-5769/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/kindergeld-in-deutschland-fuer-in-polen-lebendes-kind-5769/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg unterzeichnet</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/e9jYKpInThY/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/doppelbesteuerungsabkommen-mit-luxemburg-unterzeichnet-5784/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 06:15:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Doppelbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Luxemburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5784</guid>
		<description><![CDATA[Am 23. April 2012 wurde in Berlin das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg unterzeichnet. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung des alten Abkommens. Es entspricht in Struktur und Inhalt dem Musterabkommen der OECD sowie den deutschen und luxemburgischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 23. April 2012 wurde in Berlin das neue <a title="DBA Luxemburg" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54192/DE/Presse/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2012/04/2012-04-23-PM14-anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Abkommen</a> zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg unterzeichnet.<span id="more-5784"></span></p>
<p>Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung des alten Abkommens. Es entspricht in Struktur und Inhalt dem Musterabkommen der OECD sowie den deutschen und luxemburgischen Grundsätzen zur DBA-Politik. Damit ist der Abschluss eines modernen DBA gelungen, das eine doppelte Besteuerung in den beiden Ländern vermeidet.</p>
<p>Doppelbesteuerungen sind ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen. Das Abkommen hilft die beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen zu vertiefen und zu fördern, so das Bundesministerium der Finanzen . Eine wichtige Neuerung ist die Senkung der Quellensteuersätze bei Dividenden. An dem Nullsatz für Zinsen und dem Quellensteuersatz in Höhe von fünf Prozent bei Lizenzgebühren wird festgehalten. Das Abkommen enthält nun auch eine Regelung zur Besteuerung von Ruhegehälter aus der Sozialversicherung sowie der Betriebsrenten, die künftig dem Quellensteuerstaat zugeordnet werden.</p>
<p>Doppelbesteuerungsabkommen haben zudem das Ziel, eine Besteuerung auch in grenzüberschreitenden Fällen sicherzustellen. Das neue Abkommen wird mit Austausch der Ratifikationsurkunden das derzeit noch geltende Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1958 ersetzen.</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/e9jYKpInThY" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/doppelbesteuerungsabkommen-mit-luxemburg-unterzeichnet-5784/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/doppelbesteuerungsabkommen-mit-luxemburg-unterzeichnet-5784/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Bildung von Steuerrückstellungen nur in Höhe der zu erwartenden Inanspruchnahme</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/n3zDKzuYc8Q/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/bildung-von-steuerrueckstellungen-nur-in-hoehe-der-zu-erwartenden-inanspruchnahme-5765/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 06:00:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanz]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsbilanz]]></category>
		<category><![CDATA[Inanspruchnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrückstellung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5765</guid>
		<description><![CDATA[Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, daß Steuerrückstellungen nicht zwingend in Höhe der später festgesetzten Steuer zu bilden sind, sondern in der Höhe, in der am Bilanzstichtag mit einer Steuerfestsetzung gerechnet werden muss. Die Klägerin, die ein Elektrizitätswerk betreibt, klagte gegen das Finanzamt aufgrund einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 2002, die auf § 174 Abs. 4 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, daß Steuerrückstellungen nicht zwingend in Höhe der später festgesetzten Steuer zu bilden sind, sondern in der Höhe, in der am Bilanzstichtag mit einer Steuerfestsetzung gerechnet werden muss.<span id="more-5765"></span></p>
<p>Die Klägerin, die ein Elektrizitätswerk betreibt, klagte gegen das Finanzamt aufgrund einer Änderung des Körperschaftsteuerbescheids für 2002, die auf § <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/174.html" target="_blank" title="&sect; 174 AO: Widerstreitende Steuerfestsetzungen">174 Abs. 4</a> Abgabenordnung (AO) gestützt wurde.</p>
<p>Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klägerin recht, da der Beklagte sie durch den Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2002 vom 27.08.2009 in ihren Rechten verletzte, da die Umsatzsteuerrückstellung für 2002 in dem vorangegangenen Steuerbescheid 24.07.2008 zutreffend berücksichtigt war und in dem Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2002 vom 27.08.2009 zu niedrig angesetzt wurde.</p>
<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 KStG: Ermittlung des Einkommens">8 Abs. 1</a> des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">5 Abs. 1 Satz 1</a> des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die Klägerin das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Die &#8220;handelsrechtlichen&#8221; GoB ergeben sich vornehmlich aus den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/238.html" target="_blank" title="&sect; 238 HGB: Buchführungspflicht">238</a> ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).</p>
<p>a) Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 HGB: Rückstellungen">§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB</a> sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entweder &#8211; erstens &#8211; das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder &#8211; zweitens &#8211; die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer &#8211; ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen &#8211; Verbindlichkeit. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen. Dieser muss darüber hinaus ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen müssen. Des Weiteren ist ein wirtschaftlicher Bezug der Verbindlichkeit zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.</p>
<p>b) Nach diesen Grundsätzen hatte die Klägerin &#8211; wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist &#8211; dem Grunde nach eine Rückstellung für Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer 2002 wegen unrichtigen Steuerausweises zu bilden, da sie Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis erstellt hatte, für die sie nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">14 Abs. 3</a> Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung (UStG 2002) die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schuldete.</p>
<p>Die Tatsache, dass die Klägerin in der Handelsbilanz keine entsprechende Rückstellung gebildet hat, steht der steuerlichen Berücksichtigung der Rückstellung nicht entgegen. Eine Rückstellung ist in der Steuerbilanz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 EStG: Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden">§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> auch dann zu bilden, wenn sie in der Handelsbilanz zu Unrecht nicht gebildet wurde.</p>
<p>c) Die Rückstellung war in der Höhe zu bilden, wie sie sich bei einer Inanspruchnahme mit Umsatzsteuer für die gesamten in Rechnung gestellten „Erdgaslieferungen“ der Klägerin ergab, also in Höhe des Betrags, der in dem Körperschaftsteuerbescheid vom 24.07.2008 berücksichtigt war. Sowohl am Bilanzstichtag (31.12.2002) als auch im Zeitpunkt der Bilanzerstellung musste die Klägerin nach den damals maßgeblichen Verwaltungsanweisungen damit rechnen, dass nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">§ 14 Abs. 3 UStG</a> 2002 Umsatzsteuer auf die gesamten in Rechnung gestellten „Erdgaslieferungen“ der Klägerin festgesetzt würde.</p>
<p>aa) Im Streitjahr 2002 enthielt <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">§ 14 Abs. 3 UStG</a> folgende Regelung: „Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er Nicht-Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.“ Eine Regelung zur Korrektur unzutreffender Steuerausweise sah das UStG seinerzeit noch nicht vor.</p>
<p>bb) Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurde das Berichtigungsverfahren in <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14c.html" target="_blank" title="&sect; 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis">§ 14c UStG</a> gesetzlich geregelt. Das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 29.01.2004 enthielt in Tz. 84 (a.E.) folgende Regelung: „Wurde beim Empfänger der Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 UStG: Entstehung der Steuer">§ 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG</a> entstanden ist.“ (ebenso anschließend Abschnitt 190d Abs. 4 Satz 6 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 &#8211; UStR 2005). Gemäß Tz. 86 des o.g. BMF-Schreibens war die vorgenannte Regelung sinngemäß auch in allen Fällen anzuwenden, in denen in einer vor dem 01.01.2004 ausgestellten Rechnung die Steuer unberechtigt ausgewiesen wurde.</p>
<p>Im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für 2002 konnte die Klägerin noch nicht damit rechnen, dass eine derartige Regelung mit Rückwirkung für 2002 erlassen würde.</p>
<p>cc) Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits durch Urteil vom 19.09.2000 entschieden, das zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung eine Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Die dem EuGH-Urteil nachfolgende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 08.03.2001 wurde jedoch erst im Jahr 2004 vorbehaltlos im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die vorgenannte Rechtsprechung von der Finanzverwaltung nicht allgemein anerkannt.</p>
<p>Der Zeitpunkt der vorbehaltlosen Veröffentlichung eines BFH-Urteils im Bundessteuerblatt hat Bedeutung für die Frage, wann zuvor von der Finanzverwaltung bestrittene Steuererstattungsansprüche zu aktivieren sind. Auch wenn insoweit bereits EuGH- und BFH-Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen vorliegt, hat ein Kaufmann entsprechende Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung spätestens zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren, der auf die vorbehaltlose Veröffentlichung der entsprechenden BFH-Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung folgt.</p>
<p>Diese Grundsätze sind aufgrund des bei der Bilanzerstellung zu beachtenden Vorsichtsprinzips für die Frage, in welcher Höhe eine Rückstellung wegen ungewisser Umsatzsteuerverbindlichkeiten zu bilden ist, entsprechend anzuwenden.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat zwar ausdrücklich offen gelassen, ob eine frühere Aktivierung bereits im Zeitpunkt einer von der deutschen Finanzverwaltung unkommentierten Veröffentlichung eines EuGH-Urteils in Frage kommen kann. Dies bedarf im Streitfall ebenfalls keiner Klärung. Die deutsche Finanzverwaltung ließ das o.g. EuGH-Urteil vom 19.09.2000 zwar zunächst unkommentiert. Jedoch war mit <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">§ 14 Abs. 3 UStG</a> im Streitjahr 2002 weiterhin ein Gesetz in Kraft, das das o.g. EuGH-Urteil noch nicht berücksichtigte. Diese Norm wurde in Abschn. 190 UStR 2002 durch Verwaltungsanweisungen ausgefüllt, die dem o.g. EuGH-Urteil teilweise widersprachen. Jedenfalls solange abweichende Verwaltungsauffassungen und eine dem EuGH-Urteil widersprechende nationale Gesetzeslage beibehalten werden, muss ein Kaufmann eine Rückstellung auf der Basis des (für ihn nachteiligen) nationalen Gesetzes und der hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen bilden.</p>
<p>dd) Die Tatsache, dass die Finanzverwaltung für Fälle eines irrtümlich unberechtigten Steuerausweises schon vor der Veröffentlichung der o.g. Urteile des EuGH und des BFH eine Rechnungsberichtigung aus sachlichen Billigkeitsgründen zugelassen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die am Bilanzstichtag insoweit geltenden Verwaltungsanweisungen boten für die Klägerin keine hinreichende Gewähr, wann und in welcher Form derartige Berichtigungen steuerlich zu berücksichtigen waren, da sie weit unpräziser waren als <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14c.html" target="_blank" title="&sect; 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis">§ 14c UStG</a> 2004 und das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 29.01.2004. Außerdem bestimmte Abschn. 190 Abs. 6 UStH 2002 &#8211; im Gegensatz zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14c.html" target="_blank" title="&sect; 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis">14c Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG</a> 2004 &#8211; der Steueranspruch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">§ 14 Abs. 3 UStG</a> bestehe unabhängig davon, ob der Rechnungsempfänger die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer abgezogen habe. Auf der Grundlage dieser Verwaltungsanweisungen musste die Klägerin am 31.12.2002 aus Gründen kaufmännischer Vorsicht mit einer Inanspruchnahme wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer im Hinblick auf die gesamten von ihr in Rechnung gestellten „Erdgaslieferungen“ rechnen.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15. März 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 43/10" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 15.03.2012 - 6 K 43/10">6 K 43/10</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/n3zDKzuYc8Q" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/bildung-von-steuerrueckstellungen-nur-in-hoehe-der-zu-erwartenden-inanspruchnahme-5765/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/bildung-von-steuerrueckstellungen-nur-in-hoehe-der-zu-erwartenden-inanspruchnahme-5765/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Keine bezahlte Mehrarbeit des Beamten ohne Antrag</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/CrUOLxHsYf4/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/kein-bezahlte-mehrarbeit-des-beamten-ohne-antrag-5772/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 06:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrer]]></category>
		<category><![CDATA[Zuvielarbeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5772</guid>
		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen kann. Die Klägerin hatte 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzte beamtete Grundschullehrerin keinen finanziellen Ausgleich für in ihrem letzten Dienstjahr zuviel unterrichtete Stunden beanspruchen kann.<span id="more-5772"></span></p>
<p>Die Klägerin hatte 2009 das 63. Lebensjahr vollendet, weshalb ihr für das Schuljahr 2009/2010 nach der Lehrkräftearbeitszeitverordnung eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden zustand. Dies war bei der Stundeneinteilung jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand beantragte die Klägerin daraufhin einen finanziellen Ausgleich für die zuviel geleistete Arbeitszeit. Dies lehnte das beklagte Land unter Hinweis darauf ab, dass es für eine derartige Zahlung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die jedoch ohne Erfolg blieb.</p>
<p>Zum einen komme, so das Verwaltungsgericht Koblenz, ein finanzieller Ausgleich für von Beamten zuviel geleistete Arbeitszeit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, welche hier jedoch fehle. Zudem müsse der Beamte nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seinen Anspruch auf einen (zeitlichen) Ausgleich gegenüber seinem Dienstherrn ausdrücklich geltend machen; ein Ausgleich komme nur für Zuvielarbeit in Betracht, die der Beamte nach der Stellung des entsprechenden Antrages leisten müsse. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit sei demgegenüber nicht angemessen und würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Der Dienstherr habe nämlich ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Es sei dem Beamten in dem von der Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Gewährung eines Ausgleichs frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen entsprechenden Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen seien.</p>
<p>Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29. März 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1067/11" target="_blank" title="VG Koblenz, 29.03.2012 - 6 K 1067/11">6 K 1067/11</a>.KO</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/CrUOLxHsYf4" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/kein-bezahlte-mehrarbeit-des-beamten-ohne-antrag-5772/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/kein-bezahlte-mehrarbeit-des-beamten-ohne-antrag-5772/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Strampeln auf Gleisen ist keine Beförderung</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/xK-sHs3ebfs/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/strampeln-auf-gleisen-ist-keine-befoerderung-5761/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 05:45:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderung]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5761</guid>
		<description><![CDATA[Das Niedersächsische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Überlassung von Draisinen an Gäste auch dann eine Vermietungs- und keine Beförderungsleistung darstellt, wenn für die Fahrt eine Begleitperson gestellt wird. Das Finanzgericht hat diese Frage bejaht, was bedeutet, daß die Leistung deshalb nicht dem begünstigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG)  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Überlassung von Draisinen an Gäste auch dann eine Vermietungs- und keine Beförderungsleistung darstellt, wenn für die Fahrt eine Begleitperson gestellt wird.<span id="more-5761"></span></p>
<p>Das Finanzgericht hat diese Frage bejaht, was bedeutet, daß die Leistung deshalb nicht dem begünstigten Steuersatz nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 10</a> Umsatzsteuergesetz (UStG)  unterfällt, sondern gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">§ 12 Abs. 1 UStG</a> dem Regelsatz (im entschiedenen Fall 16 %, da es sich um das Jahr 2006 handelte).</p>
<p>Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b (UStG) unterliegt die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn die Beförderungsstrecke weniger als 50 km beträgt.</p>
<p>Die Klägerin, die die Draisinen überlassen hatte, hat keine Beförderungsleistung erbracht. Befördern ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgt. Erforderlich ist insbesondere nicht, dass mit der Beförderungsleistung für die beförderte Person ein wirtschaftlicher Nutzen verbunden ist. Eine Beförderungsleistung kann auch vorliegen, wenn sie aus Gründen der Freizeitgestaltung, insbesondere der Sportausübung oder aus touristischen Gründen erfolgt. So hat der Bundesfinanzhof eine Beförderungsleistung bei der Durchführung von Stadtrundfahrten, von mehrtägigen Hochseeangelreisen oder von aus touristischen Gründen veranlassten Schifffahrten auf dem Rhein angenommen.</p>
<p>Gemeinsam ist den von dem Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalten, dass der leistende Unternehmer durch seine Angestellten den Transport der Personen selbst bewirkt hat, indem z. B. der mit dem Kraftfahrzeug überlassene Chauffeur oder die Besatzung der Schiffe, die Fahrzeuge fortbewegt haben, sie gelenkt bzw. navigiert haben. Im Streitfall hat die Klägerin den Fahrgästen die Draisinen überlassen, damit die Gäste aus eigener Kraft von ihrem Ausgangspunkt zum Zielort gelangen konnten.</p>
<p>Das Niedersächsische Finanzgericht sieht deshalb die wesentliche Leistung der Klägerin in der zeitweisen Überlassung eines Fahrzeuges als Transportmittel an die Fahrgäste. Dies ergibt sich, soweit die Fahrgäste über die Bedienung der Draisinen nur eine Einweisung erhalten haben, unmittelbar. Denn in diesem Fall erbringt die Klägerin außer der Überlassung des Fahrzeuges keine weiteren Leistungen. Es gilt aber nach Auffassung des Gerichts auch für die begleiteten Draisinenfahrten.</p>
<p>Das Überlassen der Draisinen und die Begleitung bestimmter Draisinenfahrten durch Mitarbeiter der Klägerin sind als eine einheitliche Leistung anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhof liegt eine einheitliche Leistung insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung darstellen und andere Teile der gesamten Leistung Nebenleistungen darstellen, die steuerlich gesehen, das Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist dann zu einer Hauptleistung eine Nebenleistung, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern sie es dem Leistungsempfänger ermöglichen soll, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Hiervon ausgehend liegt der Schwerpunkt der von der Klägerin erbrachten Leistung, so das Finanzgericht, in dem Überlassen des Beförderungsmittels. Das Begleiten der Fahrgäste hatte nicht den Zweck, den eigentlichen Transport der Gäste durchzuführen, sondern sollte gewährleisten, dass die Fahrgäste die Sicherheitsrichtlinien einhalten und ihnen eine sichere und gefahrlose Nutzung der Draisinen ermöglichen.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26. Oktober 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 340/10" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 26.10.2011 - 5 K 340/10">5 K 340/10</a></p>
<p>Revision wurde eingelegt: Bundesfinanzhof &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V R 36/11" target="_blank" title="BFH, anhängiges Verfahren - V R 36/11">V R 36/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/xK-sHs3ebfs" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/strampeln-auf-gleisen-ist-keine-befoerderung-5761/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/strampeln-auf-gleisen-ist-keine-befoerderung-5761/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Auch die bloße Weitervermietung ist eine Nutzung im Inland</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/ZvZPKk6Hfm8/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/auch-die-blosse-weitervermietung-ist-eine-nutzung-im-inland-5750/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 07:30:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Außensteuer/DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Abzugssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Liechtenstein]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsgut]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5750</guid>
		<description><![CDATA[Mietzahlungen einer im Inland ansässigen Spedition an eine Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen nebst Auflieger unterfallen der Abzugssteuer nach § 50a EStG. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf im Fall einer GmbH entschieden, die eine Spedition betrieb und nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV i. V. m § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mietzahlungen einer im Inland ansässigen Spedition an eine Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen nebst Auflieger unterfallen der Abzugssteuer nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/50a.html" target="_blank" title="&sect; 50a EStG: Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen">§ 50a EStG</a>.<span id="more-5750"></span></p>
<p>Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf im Fall einer GmbH entschieden, die eine Spedition betrieb und nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/50a.html" target="_blank" title="&sect; 50a EStG: Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen">§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStDV/73g.html" target="_blank" title="&sect; 73g EStDV: Haftungsbescheid">§ 73 g EStDV</a> i. V. m <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/191.html" target="_blank" title="&sect; 191 AO: Haftungsbescheide, Duldungsbescheide">§ 191 AO</a> als Haftende in Anspruch genommen wurde. Die GmbH hatte für Mietzahlungen an eine Liechtensteiner Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen, die sie (die klagende GmbH) sodann an (selbständige) Frachtführer weitervermietete und die überwiegend im Ausland eingesetzt wurden, keinen Steuerabzug vorgenommen.</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte die Haftungsinanspruchnahme der Spedition. Die Zahlungen an die Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen seien als Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte">§ 49 Abs. 1Nr. 9 EStG</a> einzuordnen. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland sei nicht nur erfüllt, soweit die Sattelzugmaschinen für Fahrten im Inland genutzt würden. Auch eine Weitervermietung der Sattelzugmaschinen an selbständige Frachtführer im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sei eine Nutzung im Inland. Jegliche Verwendung der Sache, sei es in Form der Selbstnutzung oder einer anderen Nutzung im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen, wie eine Weitervermietung, stelle eine Nutzung im Inland dar.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. Februar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 2147/10 H" target="_blank" title="FG Düsseldorf, 07.02.2012 - 6 K 2147/10">6 K 2147/10 H</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/ZvZPKk6Hfm8" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/auch-die-blosse-weitervermietung-ist-eine-nutzung-im-inland-5750/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/auch-die-blosse-weitervermietung-ist-eine-nutzung-im-inland-5750/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Zugriff auf Betriebsratslaufwerk: Wer darf was?</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/2Z2fOigHOD8/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/zugriff-auf-betriebsratslaufwerk-wer-darf-was-5738/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 07:15:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Computer]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Laufwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Protokolldatei]]></category>
		<category><![CDATA[Zugriff]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5738</guid>
		<description><![CDATA[Wer darf auf das Betriebsratslaufwerk zugreifen und wer auf die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Arbeitgeberin befinden, zugreifen darf und ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einsicht in Protokolldateien für Zugriffe auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer darf auf das Betriebsratslaufwerk zugreifen und wer auf die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver?<span id="more-5738"></span></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in zwei Verfahren darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Arbeitgeberin befinden, zugreifen darf und ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einsicht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk verlangen kann.</p>
<p>Zu den Auseinandersetzungen kam es wie folgt:</p>
<p>Auf dem Betriebsratslaufwerk befindet sich unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter der Arbeitgeberin betrifft. Die Arbeitgeberin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Die Arbeitgeberin verlangt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen. Der Betriebsrat möchte seinerseits vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen verschafft bekommen.</p>
<p>Die Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen, so das Landesarbeitsgericht. Der Betriebsrat verwaltet seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken komme es insoweit nicht an.</p>
<p>Dem Betriebsrat seinerseits fehle das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Der Betriebsrat wisse, dass es bei seinem Laufwerk eine „undichte Stelle“ gibt. Es obliege dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, diese zu schließen, so das Landesarbeitsgericht.</p>
<p>Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 07.  März 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 TaBV 87/11" target="_blank" title="LAG Düsseldorf, 07.03.2012 - 4 TaBV 87/11">4 TaBV 87/11</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 TaBV 11/12" target="_blank" title="LAG Düsseldorf, 07.03.2012 - 4 TaBV 11/12">4 TaBV 11/12</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/2Z2fOigHOD8" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zugriff-auf-betriebsratslaufwerk-wer-darf-was-5738/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/zugriff-auf-betriebsratslaufwerk-wer-darf-was-5738/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Herunterladen von Büchern aus dem Internet: Keine ermäßigte Mehrwertsteuer</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/qk1cYD1QLWo/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/herunterladen-von-buechern-aus-dem-internet-keine-ermaessigte-mehrwertsteuer-5723/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 07:00:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Buch]]></category>
		<category><![CDATA[Bücher]]></category>
		<category><![CDATA[download]]></category>
		<category><![CDATA[ebook]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5723</guid>
		<description><![CDATA[Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die Mehrwertsteuer solle „vorrangig als Instrument zur Erzielung von Einnahmen“ ausgestaltet werden. Dies erklärte die Bundesregierung nun in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/8748) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (BT-Drs. 17/8630). Es sei daher wünschenswert, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zu verbreitern, indem bestehende Ausnahmen und Sonderregelungen reduziert würden. Die Bundesregierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die Mehrwertsteuer solle „vorrangig als Instrument zur Erzielung von Einnahmen“ ausgestaltet werden. Dies erklärte die Bundesregierung nun in ihrer Antwort (<a title="BT-Drs. 17/8748" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/087/1708748.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/8748</a>) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (<a title="BT-Drs. 17/8630" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/086/1708630.pdf" target="_blank">BT-Drs. 17/8630</a>).<span id="more-5723"></span></p>
<p>Es sei daher wünschenswert, die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zu verbreitern, indem bestehende Ausnahmen und Sonderregelungen reduziert würden. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf Äußerung ihres Vertreters im Finanzausschuss, der auf die Frage nach der Schaffung einer EU-weiten rechtlichen Grundlage für die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für das Herunterladen von elektronischen Büchern deutlich gemacht habe, dass die Regierung ein derartiges Anliegen nicht unterstützen werde.</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/qk1cYD1QLWo" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/herunterladen-von-buechern-aus-dem-internet-keine-ermaessigte-mehrwertsteuer-5723/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/herunterladen-von-buechern-aus-dem-internet-keine-ermaessigte-mehrwertsteuer-5723/</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Steuerneutralität der Realteilung bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/2-0ieVYAWss/</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerneutralitaet-der-realteilung-bei-der-uebertragung-einzelner-wirtschaftsgueter-5745/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 07:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Realteilung]]></category>
		<category><![CDATA[steuerneutral]]></category>
		<category><![CDATA[Übertragung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsgut]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5745</guid>
		<description><![CDATA[Einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft können anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden, an der ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. In dem entschiedenen Fall war eine GmbH &#38; Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz dergestalt aufgeteilt worden, dass die einzelnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft können anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden, an der ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.<span id="more-5745"></span></p>
<p>In dem entschiedenen Fall war eine GmbH &amp; Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz dergestalt aufgeteilt worden, dass die einzelnen Immobilien von den Kommanditisten übernommen worden waren, die zu diesem Zweck unmittelbar vor der Realteilung jeweils eine weitere GmbH &amp; Co. KG gegründet hatten. Das Finanzamt versagte eine steuerneutrale Realteilung zu Buchwerten. Denn die einzelnen Wirtschaftsgüter seien nicht in das Betriebsvermögen der Mitunternehmer übertragen worden, sondern in das Gesamthandsvermögen einer jeweils neu gegründeten Personengesellschaft, an der die bisherigen Mitunternehmer beteiligt waren.</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Voraussetzung für eine steuerneutrale Realteilung sei nach dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Veräußerung des Betriebs">§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG</a>, dass die Gegenstände der Personengesellschaft „in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen“ würden. Im Gegensatz zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 5</a> Sätze 3 bis 5 EStG, wo genauestens zwischen dem „Betriebsvermögen des Mitunternehmers“, dem „Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft“ und dem „Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers“ unterschieden wird, sei dies bei <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Veräußerung des Betriebs">§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG</a> nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber auch eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglichen wollen, an der der oder die (ehemaligen) Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er dies eindeutig im Wortlaut des Gesetzes niederlegen können. Dies hat er aber, ohne das Anzeichen für ein gesetzgeberisches Versehen ersichtlich sind, nicht getan. Das im Schrifttum vielfach verwendete Argument, im Fall der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf eine Schwesterpersonengesellschaft sei die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Gesetzgeber mache die Steuerneutralität der Realteilung nach dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Veräußerung des Betriebs">§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG</a> von mehreren Voraussetzungen gleichzeitig abhängig. Neben der Übertragung „in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer“ verlange § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 EStG: Veräußerung des Betriebs">16 Abs. 3 Satz 2</a> 1. Halbsatz EStG als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, dass „die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist“. Daraus lasse sich eindeutig entnehmen, dass eine Auslegung des ersten Tatbestandsmerkmals („Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer“) über seinen Wortlaut hinaus nicht mit der Erfüllung des zweiten Tatbestandsmerkmals („Besteuerung der stillen Reserven“) gerechtfertigt werden könne.</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09. Februar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 K 1348/10" target="_blank" title="FG Düsseldorf, 09.02.2012 - 3 K 1348/10">3 K 1348/10</a> F</p>
<p>Revision wurde eingelegt: Bundesfinanzhof -  IV R 8/12</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/2-0ieVYAWss" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerneutralitaet-der-realteilung-bei-der-uebertragung-einzelner-wirtschaftsgueter-5745/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/steuerneutralitaet-der-realteilung-bei-der-uebertragung-einzelner-wirtschaftsgueter-5745/</feedburner:origLink></item>
	</channel>
</rss><!-- Dynamic page generated in 1.065 seconds. --><!-- Cached page generated by WP-Super-Cache on 2012-05-14 05:55:25 -->

