<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" media="screen" href="/~d/styles/rss2full.xsl"?><?xml-stylesheet type="text/css" media="screen" href="http://feeds.feedburner.com/~d/styles/itemcontent.css"?><rss xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/" xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/" xmlns:feedburner="http://rssnamespace.org/feedburner/ext/1.0" version="2.0">

<channel>
	<title>Schlosser Aktuell</title>
	
	<link>http://www.raschlosser.com</link>
	<description>Informationen aus Recht und Steuern</description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Jan 2012 07:15:39 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<atom10:link xmlns:atom10="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="self" type="application/rss+xml" href="http://feeds.feedburner.com/SchlosserAktuell" /><feedburner:info uri="schlosseraktuell" /><atom10:link xmlns:atom10="http://www.w3.org/2005/Atom" rel="hub" href="http://pubsubhubbub.appspot.com/" /><feedburner:emailServiceId>SchlosserAktuell</feedburner:emailServiceId><feedburner:feedburnerHostname>http://feedburner.google.com</feedburner:feedburnerHostname><item>
		<title>Die Selbstüberschätzung einer Ärztin und die Unzuverlässigkeit</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/7XHNqabVdeg/die-selbstueberschaetzung-einer-aerztin-und-die-unzuverlaessigkeit</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/die-selbstueberschaetzung-einer-aerztin-und-die-unzuverlaessigkeit#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 07:15:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arztrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medizinrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Approbation]]></category>
		<category><![CDATA[Arzt]]></category>
		<category><![CDATA[Hebamme]]></category>
		<category><![CDATA[sofortige Vollziehung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5655</guid>
		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin angeordnet. Die Antragstellerin ist seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätig und seit über 25 Jahren auch als Ärztin zugelassen. Die als Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin zuständige Bezirksregierung Arnsberg [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ärztin und Hebamme gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als Ärztin angeordnet.<span id="more-5655"></span></p>
<p>Die Antragstellerin ist seit mehr als 30 Jahren als Hebamme tätig und seit über 25 Jahren auch als Ärztin zugelassen. Die als Aufsichtsbehörde für die ärztliche Tätigkeit der Antragstellerin zuständige Bezirksregierung Arnsberg hat das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet, weil die Antragstellerin vor dem Landgericht Dortmund wegen Totschlags angeklagt wurde. Ihr wird vorgeworfen, 2008 bei der Geburtshilfe während einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod des Kindes in Kauf genommen zu haben, um einem aus ihrer Sicht „natürlichen“ Geburtsvorgang Vorrang einzuräumen.</p>
<p>Eine derartige Einstellung wäre mit den ärztlichen Berufspflichten nicht zu vereinbaren. Die Bundesärzteordnung sieht in derartigen Fällen zum Schutz der Patienten die Möglichkeit vor, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine Gefährdung zu besorgen ist, reicht dazu die Einleitung eines Strafverfahrens aus; eine rechtskräftige Verurteilung ist dagegen nicht erforderlich. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung greift insoweit nicht, da es nicht um eine Bestrafung der Ärztin geht, sondern um den Schutz der ihr anvertrauten Patienten.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat jedoch im vorliegenden Fall sowohl die präventive Maßnahme des Ruhens der Approbation als auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit als unverhältnismäßig angesehen.</p>
<p>Dass die weitere Berufstätigkeit der Antragstellerin konkrete Gefahren für die Patienten befürchten lasse, sei nicht ersichtlich, weil der angeklagte Vorfall in der langjährigen Praxis der Antragstellerin einzigartig sei und keine weiteren Berufspflichtverletzungen aktenkundig seien. Die Ihr vorgeworfene Einstellung, den Tod eines Kindes in Kauf zu nehmen, weil sie medizinische Eingriffe in den Geburtsvorgang prinzipiell ablehne, lasse sich nicht feststellen. Es sprächen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin offensichtlich der Auffassung sei, Risikogeburten „auf natürlichem Wege“ zu beherrschen; eine solche bloße Überschätzung eigenen Könnens als Ärztin und/oder Hebamme dürfte aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Unzuverlässigkeit für den Arztberuf nicht ohne Weiteres begründen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin betriebene Arztpraxis die Geburtshilfe nicht umfasse, so dass ein &#8211; vorläufiger &#8211; Eingriff in den ärztlichen Beruf, der allein Gegenstand der streitgegenständlichen Approbation ist, nicht die geeignete Maßnahme wäre.</p>
<p>Darüber hinaus fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin auch unter dem Druck der laufenden Verfahren an einer etwaigen Fehleinstellung zu ihren beruflichen Pflichten festhalten könnte. Ein Sofortvollzug der Maßnahme scheine mit Rücksicht darauf nicht erforderlich, so dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Das von der Bezirksregierung Arnsberg angeordnete Ruhen der Approbation entfaltet nun bis zu einer Entscheidung über die Hauptsacheklage keine rechtlichen Wirkungen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 L 11/12" target="_blank" title="VG Gelsenkirchen, 16.01.2012 - 7 L 11/12">7 L 11/12</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/7XHNqabVdeg" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/die-selbstueberschaetzung-einer-aerztin-und-die-unzuverlaessigkeit/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/medizinrecht/die-selbstueberschaetzung-einer-aerztin-und-die-unzuverlaessigkeit</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Grunderwerbssteuer und eingetragene Lebenspartnerschaften: Ungleichbehandlung verfassungwidrig?</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/BdEBHFe2e5c/grunderwerbssteuer-und-eingetragene-lebenspartnerschaften-ungleichbehandlung-verfassungwidrig</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/grunderwerbssteuer-und-eingetragene-lebenspartnerschaften-ungleichbehandlung-verfassungwidrig#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 07:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Grunderwerbssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenspartner]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5651</guid>
		<description><![CDATA[Das Niedersächsische Finanzgericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Niedersächsische Finanzgericht holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, ob § 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 geltenden Fassung insoweit mit Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">3 Abs. 1</a> des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Das niedersächsische Finanzgericht sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.<span id="more-5651"></span></p>
<p>Der Hintergrund ist folgender:  Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch &#8211; anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht &#8211; nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. In der Sache folgt das NFG den neueren Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.</p>
<p>Zur Begründung hatte das BVerfG &#8211; so das vorlegende Finanzgericht &#8211; in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist diese Begründung des BVerfG auf die gesamte Rechtsordnung zu übertragen.</p>
<p>Die Ungleichbehandlung sei im Übrigen auch nicht dadurch legitimiert &#8211; so das Finanzgericht -, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen könnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig. Das Finanzgericht hatte dem Kläger bereits mit Beschluss vom 6.1.2011 vorläufigen Rechtsschutz gewährt.</p>
<p>Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. Januar 2012 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 65/10" target="_blank" title="FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 65/10">7 K 65/10</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/BdEBHFe2e5c" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/grunderwerbssteuer-und-eingetragene-lebenspartnerschaften-ungleichbehandlung-verfassungwidrig/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/grunderwerbssteuer-und-eingetragene-lebenspartnerschaften-ungleichbehandlung-verfassungwidrig</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Leuchtstofflampen mit Dämmerung im Lichte der EU</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/VQGNqHfM-B8/leuchtstofflampen-mit-daemmerung-im-lichte-der-eu</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/zollrecht/leuchtstofflampen-mit-daemmerung-im-lichte-der-eu#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2011 07:30:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Antidumpingzoll]]></category>
		<category><![CDATA[Lampen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5636</guid>
		<description><![CDATA[In einem dem Finanzgericht Düsseldorf vorliegenden Fall kommt es auf die Frage an, ob bestimmte Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden, unter bestimmte Regelungen der Europäischen Gemeinschaft zum Antidumpingzoll fallen. Da das Finanzgericht Düsseldorf hier Zweifel hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 Unterabsatz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem dem Finanzgericht Düsseldorf vorliegenden Fall kommt es auf die Frage an, ob bestimmte Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter, die in die Gemeinschaft eingeführt wurden, unter bestimmte Regelungen der Europäischen Gemeinschaft zum Antidumpingzoll fallen.<span id="more-5636"></span></p>
<p>Da das Finanzgericht Düsseldorf hier Zweifel hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&#8220;Sind</p>
<p>a) die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China</p>
<p>und</p>
<p>b) die Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware</p>
<p>dahin auszulegen, dass von ihnen auch die von der Klägerin eingeführten und im Beschluss näher beschriebenen Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter erfasst werden?&#8221;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hintergrund hierfür ist Folgender:</p>
<p>Die Klägerin führte in den Jahren 2007 und 2008 Energiesparlampen der Marke M mit einer Leistung von 11, 15 sowie 18 Watt aus der Volksrepublik China ein und meldete sie unter der Unterposition 8539 39 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.</p>
<p>Bei den Waren der Marke M handelt es sich um mit Wechselstrom betriebene Leuchtstofflampen, die aus einer spiralförmigen Glühkathoden-Leuchtstoffröhre in einem Schutzglas und einem E-27 Lampensockel bestehen. In dem Lampensockel befinden sich ein Vorschaltgerät und ein von der Klägerin entwickelter sowie patentierter Dämmerungsschalter. Der Dämmerungsschalter wurde der Herstellerin der Lampen in China von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Er besteht im Wesentlichen aus einem umgebungslichtabhängigen Schwellenwertschalter mit programmiertem Mikroprozessor und einem Lichtsensor. Die Einzelteile für den Dämmerungsschalter stammten aus Malaysia, den Philippinen und China.</p>
<p>Im Anschluss an eine Außenprüfung stellte sich das beklagte Hauptzollamt auf den Standpunkt, dass die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien. Ihre Einfuhr unterliege deshalb nach der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China und für den Zeitraum ab dem 18. Oktober 2007 nach der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China einem Antidumpingzoll. Dementsprechend erhob das beklagte Hauptzollamt von der Klägerin mit Bescheiden vom 31. März, 17. Mai, 13. Juli und 30. August 2010 insgesamt 485.240,07 EUR Antidumpingzoll nach.</p>
<p>Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Produkte der Marke M seien als Beleuchtungskörper in die Position 9405 KN einzureihen. Die zusätzliche Ausstattung mit einem Dämmerungsschalter führe dazu, dass es sich nicht mehr um Glühkathoden-Leuchtmittellampen, sondern um Beleuchtungskörper handele. Selbst wenn die fraglichen Waren in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen seien, seien die Verordnung Nr. 1470/2001 und die Verordnung Nr. 1205/2007 nicht auf sie anzuwenden. Von dieser Verordnung würden nur übliche Kompakt-Leuchtstofflampen erfasst, die normale Glühlampen ersetzten und einen normalen Lampensockel aufwiesen. Zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung (EG) Nr. 255/2001 der Kommission vom 7. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China seien sensorgesteuerte Leuchtstofflampen nur von ihr und der N in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden. In China seien seinerzeit nur Leuchtstofflampen ohne Sensor hergestellt worden. Der geringe Anteil von sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen ab dem Jahr 2007 und die deutlich geringere Handelsspanne für Leuchtstofflampen mit Sensor im Vergleich zu solchen ohne Sensor sprächen dafür, dass es sich um völlig unterschiedliche Waren handele. Der Anteil der Kosten der von ihr für die Herstellung der Produkte der Marke M zur Verfügung gestellten Beistellungen betrage mehr als ein Drittel der Gesamtkosten.</p>
<p>Das beklagte Hauptzollamt ist der Klage entgegengetreten und trägt vor: Die von der Klägerin eingeführten Kompakt-Leuchtstofflampen seien in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen. Da es sich um mit Wechselstrom betriebene Kompakt-Leuchtstofflampen der Unterposition 8539 31 90 KN handele, sei der für derartige Waren nach der Verordnung Nr.1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 vorgesehene Antidumpingzoll zu erheben. Die deutsche Zollverwaltung habe nicht zu entscheiden, ob die von der Klägerin eingeführten Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter nach dem Sinn und Zweck der Antidumpingmaßnahme einem Antidumpingzoll unterliegen sollten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung über die Klage hängt davon ab, ob die Verordnung Nr.1470/2001, die im Streitfall in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China anzuwenden ist, und die Verordnung Nr. 1205/2007 dahin auszulegen sind, dass von ihnen auch die von der Klägerin eingeführten Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter erfasst werden.</p>
<p>Nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1470/2001 und des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1205/2007 ist das an sich der Fall. Das Finanzgericht Düsseldorf hat keine Zweifel daran, dass die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen der Marke M in die Unterposition 8539 31 90 KN einzureihen sind. Diese Energiesparlampen (KN-Code ex 8539 31 90) weisen auch die zusätzlichen in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr.1470/2001 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1205/2007 aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale auf. Sie werden mit Wechselstrom betrieben. Alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile einschließlich des Dämmerungsschalters wurden entweder am Lampensockel befestigt oder sind darin integriert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch Zweifel daran, ob die Verordnung Nr. 1470/2001 und die Verordnung Nr. 1205/2007 nach ihrem Sinn und Zweck auf die von der Klägerin eingeführten Energiesparlampen mit Dämmerungsschalter anzuwenden sind.</p>
<p>Die Klägerin hat vom beklagten Hauptzollamt unwidersprochen vorgetragen, sensorgesteuerte Leuchtstofflampen seien zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung Nr. 255/2001 nur von ihr und der N in der Europäischen Gemeinschaft hergestellt worden. In China seien seinerzeit nur Leuchtstofflampen ohne Sensor hergestellt worden. Die Klägerin hat überdies ein Schreiben der N vom 20. Oktober 2011 und ein an diese gerichtetes Schreiben der Kommission vom 17. Mai 2001 vorgelegt, die bestätigen, dass sensorgesteuerte Leuchtstofflampen offenbar nicht Gegenstand der Untersuchungen der Kommission waren, die schließlich zur Einführung des Antidumpingzolls geführt haben. Dies ergibt sich insbesondere aus der Anlage II (&#8220;Injury Disclosure&#8221;) des vorgenannten Schreibens der Kommission. Danach sind die seinerzeit von der N hergestellten sensorgesteuerten Leuchtstofflampen der Marke X mit der Artikelbezeichnung &#8230;&#8230; nicht in die Dumpinguntersuchungen einbezogen worden.</p>
<p>Die Klägerin hat überdies unwidersprochen vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Antidumpingzolls mit der Verordnung Nr. 255/2001 sensorgesteuerte Leuchtstofflampen nur in der Europäischen Gemeinschaft, nicht jedoch in China hergestellt worden seien. Ferner habe der Anteil der sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen von 12.800.000 Stück im Jahr 2007 nur 13.500 Stück betragen. Im Jahr 2010 habe der Anteil von sensorgesteuerten Leuchtstofflampen an der Gesamteinfuhr von Leuchtstofflampen von 12.700.000 Stück nur 44.000 Stück betragen. Des weiteren habe sich der Einkaufspreis für eine Energiesparlampe der Marke M mit einer Leistung von 15 Watt im Jahr 2008 auf 2,57 EUR belaufen, während sich der Einkaufspreis für eine Energiesparlampe ohne Sensor der Marke O mit einer Leistung von 14 Watt auf 1,03 EUR belaufen habe. Der Verkaufspreis für die Energiesparlampe der Marke M mit einer Leistung von 15 Watt habe im Jahr 2008 bei 11,99 EUR gelegen, während der Verkaufspreis für eine Energiesparlampe ohne Sensor der Marke O mit einer Leistung von 14 Watt bei 8,99 EUR gelegen habe. Die Produkte der Marke M könnten deshalb nicht mit den üblichen Billigprodukten verglichen werden, die von der Antidumpingmaßnahme erfasst werden sollten.</p>
<p>Einer teleologischen Reduktion der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 steht nach Auffassung des Senats nicht entgegen, dass die Klägerin als Einführerin ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1470/2001 gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern eine Interimsüberprüfung bei der Kommission hätte beantragen können.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Einführer einer Ware, der zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht erster Instanz befugt war, um die Nichtigerklärung einer Verordnung zu erwirken, mit der ein Antidumpingzoll auf diese Ware eingeführt worden ist, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, zwar später nicht die Unwirksamkeit dieser Verordnung vor einem einzelstaatlichen Gericht geltend machen. In einem solchen Fall ist das einzelstaatliche Gericht vielmehr an die Bestandskraft der einen Antidumpingzoll einführenden Verordnung gebunden. Im Streitfall macht die Klägerin allerdings nicht die Unwirksamkeit der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass diese Verordnungen nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die von ihr eingeführten Energiesparlampen der Marke M angewendet werden dürften.</p>
<p>Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie habe die Energiesparlampen der Marke M jahrelang von der Zollverwaltung unbeanstandet unter der Unterposition 8539 39 00 KN angemeldet. Deshalb habe sie keine Veranlassung gesehen, eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/96 mit dem Ziel zu beantragen, derartige Waren vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1470/2001 und der Verordnung Nr. 1205/2007 auszunehmen. Der Markt für Energiesparlampen mit Sensor sei auch sehr klein gewesen. Die von ihr entwickelten Energiesparlampen mit Dämmerungsschalter seien zudem mit einem Kopierschutz versehen gewesen, der zur Folge gehabt habe, dass sie nicht auf dem chinesischen Markt vertrieben worden seien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 2410/11" target="_blank" title="FG Düsseldorf, 16.11.2011 - 4 K 2410/11">4 K 2410/11</a> Z</p>
<p>&nbsp;</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/VQGNqHfM-B8" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zollrecht/leuchtstofflampen-mit-daemmerung-im-lichte-der-eu/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/zollrecht/leuchtstofflampen-mit-daemmerung-im-lichte-der-eu</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Bettensteuer in Duisburg ist rechtmässig</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/nRsjkR2oWBY/bettensteuer-in-duisburg-ist-rechtmaessig</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/bettensteuer-in-duisburg-ist-rechtmaessig#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 17:12:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bettensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Hotelier]]></category>
		<category><![CDATA[Übernachtung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5629</guid>
		<description><![CDATA[Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene &#8220;Bettensteuer&#8221; ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig. Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene &#8220;Bettensteuer&#8221; ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig.<span id="more-5629"></span></p>
<p>Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises, die sogenannte &#8220;Bettensteuer&#8221;. Dagegen hatten zwei Duisburger Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Steuer sei nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat.</p>
<p>Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 02.12.2011 &#8211; 25 K 187/11  und 25 K 342/11</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/nRsjkR2oWBY" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/bettensteuer-in-duisburg-ist-rechtmaessig/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/bettensteuer-in-duisburg-ist-rechtmaessig</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Das Kleingedruckte in der Steuererklärung</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/s8slaNrR7zE/das-kleingedruckte-in-der-steuererklaerung</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/allgmeines/das-kleingedruckte-in-der-steuererklaerung#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 01 Nov 2011 07:00:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Abänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestandskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5621</guid>
		<description><![CDATA[Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kleingedruckte gibt bei Verträgen immer wieder Probleme. Aber auch in den Anleitungen zur Steuererklärung können Dinge versteckt sein, die man übersieht. Dass sich das Finanzamt nicht immer darauf berufen kann, dass der Steuerpflichtige dies hätte sehen müssen, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden und damit der Klage eines Unterhaltspflichtigen, der nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides die Unterhaltsaufwendungen an die Mutter des gemeinsamen Kindes steuermindernd geltend gemacht hatte, gegen die Ablehnung der Änderung eines Steuerbescheides stattgegeben.<span id="more-5621"></span></p>
<p>Steuerbescheide sind gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/173.html" target="_blank" title="&sect; 173 AO: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel">§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO</a> zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.</p>
<p>Als grobes Verschulden hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt. Ein solches grobes Verschulden kann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt.</p>
<p>Gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/150.html" target="_blank" title="&sect; 150 AO: Form und Inhalt der Steuererklärungen">§ 150 Abs. 2 S. 1 AO</a> sind die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Um die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgemäß abgeben zu können, muss der Steuerpflichtige das Erklärungsformular gewissenhaft durchlesen. Deshalb handelt ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Das Finanzgericht Hamburg folgt dieser Rechtsprechung und sieht keinen Anlass, für die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular andere Maßstäbe anzulegen als für die Abgabe einer Steuererklärung in Papierform. Dies schließt jedoch nicht aus, Besonderheiten in der Übersichtlichkeit der elektronischen Steuererklärung zu berücksichtigen.</p>
<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg ist ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 bezüglich Unterhaltsleistungen an die Kindesmutter als gesetzlich Unterhaltsberechtigte nicht so gestaltet, dass dem Kläger der Vorwurf groben Verschuldens im Hinblick darauf gemacht werden könnte, die Unterhaltsleistungen nicht bereits in der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung angegeben zu haben. Während in der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 18.10.2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 1364/06" target="_blank" title="FG München, 18.10.2006 - 1 K 1364/06">1 K 1364/06</a> &#8211; zu Grunde liegenden Jahr 2003 bereits im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung der Unterhalt für bedürftige Personen detailliert abgefragt und dabei auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter in Zeile 109 angesprochen worden ist, enthält der Hauptvordruck in ElsterFormular 2008/2009 zur Einkommensteuer für 2008 wie der Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung für 2008 lediglich den Hinweis auf die Anlage Unterhalt bezüglich des Unterhalts für bedürftige Personen. In der Anlage Unterhalt ist dann auch die Möglichkeit der gesetzlichen Unterhaltsberechtigung als Kindesmutter angesprochen. Bei Verwendung der elektronischen Steuererklärung über ElsterFormular 2008/2009 gibt es keine Erläuterungen zum Hauptvordruck Zeile 102 (Unterhalt für bedürftige Personen). Hier wird lediglich auf die Anlage Unterhalt hingewiesen. In der Hilfe zur Anlage Unterhalt findet sich dieselbe Erläuterung wie in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung in Papierform: &#8220;Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie ihre nachgewiesenen Aufwendungen für jede unterhaltene Person bis zu 7.680 € jährlich geltend machen, wenn die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.&#8221; Hinweise auf die Mutter eines gemeinsamen Kindes finden sich dort nicht.</p>
<p>Dem Kläger, dem seine Unterhaltsverpflichtung und die Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht bekannt gewesen sind, hat sich angesichts dieser Erläuterung und der z. B. gegenüber 2003 für den Steuerpflichtigen unübersichtlicheren Vordruckgestaltung nicht aufdrängen müssen, auch Unterhaltsleistungen an seine mit ihm nicht verwandte und nicht verheiratete Lebensgefährtin eintragen zu können und zu müssen. Vielmehr hat der Kläger der Erläuterung keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen können, dass die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen einzutragen sein könnten. Dies hätte sich erst bei genauer Durchsicht der Anlage Unterhalt an deren Ende ergeben, wobei ein Überblick über die ausfüllbaren Felder in ElsterFormular deutlich schwieriger zu erlangen ist als in der Steuererklärung in Papierform. Angesichts des Erläuterungstextes zur Anlage Unterhalt hat der Kläger jedoch keinen Anlass gehabt, sich diese Anlage genau durchzulesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg würden überzogene Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Steuerpflichtigen gestellt, wenn dieser bei Verwendung von ElsterFormular zur Vermeidung des Vorwurfs groben Verschuldens alle dort angebotenen 23 Anlagen bearbeiten müsste unabhängig davon, ob nach der Bezeichnung des Gegenstandes der Anlage und der in der Hilfe gegebenen Erläuterung sowie nach seinen persönlichen Kenntnissen die jeweilige Anlage für ihn bedeutsam erscheint und damit ein konkreter Anlass zur näheren Befassung mit der jeweiligen Anlage besteht. Auch bei der Abgabe der Steuererklärung in Papierform kann nicht verlangt werden, dass sich der Steuerpflichtige alle Anlagen für die Abgabe der Steuererklärung beschafft, wenn anhand der Erläuterungen in der Anleitung zur Steuererklärung und nach seinen persönlichen Kenntnissen kein Anlass dazu besteht.</p>
<p>Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 43/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 43/11">1 K 43/11</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/s8slaNrR7zE" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/allgmeines/das-kleingedruckte-in-der-steuererklaerung/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/allgmeines/das-kleingedruckte-in-der-steuererklaerung</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Mietminderung bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/Rap0tGtg7M8/mietminderung-bei-bauarbeiten-in-der-nachbarschaft</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietminderung-bei-bauarbeiten-in-der-nachbarschaft#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 06:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Bauarbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Lärm]]></category>
		<category><![CDATA[Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarschaft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5613</guid>
		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann Bauarbeiten in der Nachbarschaft einen Mieter berechtigen, die Miete zu kürzen. Bau- und Renovierungsmaßnahmen sind in deutschen Städten an der Tagesordnung. Wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, bedeutet dies für die Anwohner oftmals erhebliche Lärm- und Staubemission. Oftmals kommt es auch zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und wann Bauarbeiten in der Nachbarschaft einen Mieter berechtigen, die Miete zu kürzen.<span id="more-5613"></span></p>
<p>Bau- und Renovierungsmaßnahmen sind in deutschen Städten an der Tagesordnung. Wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, bedeutet dies für die Anwohner oftmals erhebliche Lärm- und Staubemission. Oftmals kommt es auch zu Verkehrsbehinderung. Dies stört vor allem Gewerbetreibende, die sich um ihren Umsatz sorgen. In dem vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall ging es um Folgendes:</p>
<p>Seit August 2009 finden an der Jacobikirche in Göttingen Sanierungsarbeiten statt. Hierzu wurden Kirche und Turm eingerüstet und mit einem durchsichtigen Bauzaun umgeben.</p>
<p>Ein in der Nähe (Weender Straße) angesiedelter Gastronomie-/Imbissbetrieb nahm die Bauarbeiten zum Anlass, die seiner Vermieterin geschuldete Miete erheblich zu kürzen. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen eine Umsatzeinbuße von mehr als 30 % eingetreten sei.</p>
<p>Daraufhin wurde der Gastronomie-/Imbissbetrieb durch die Vermieterin auf Zahlung der einbehaltenen Miete in Anspruch genommen und durch das Landgericht Göttingen antragsgemäß verurteilt.</p>
<p>Die hiergegen von dem Mieter eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Braunschweig zurückgewiesen.</p>
<p>Eine Mietminderung erfordert grundsätzlich einen der Mietsache selbst anhaftenden Mangel. Ein solcher lag nach Auffassung des Berufungsgerichts aber hier nicht vor, da kein Fehler an dem Geschäftslokal selbst (wie z. B. eine defekte Heizung) geltend gemacht wurde.</p>
<p>Außerhalb der Mietsache liegende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse &#8211; wie hier die in Frage stehende Beeinträchtigung durch eine Baustelle &#8211; können nur dann ein zur Mietkürzung berechtigender Mangel sein, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen. Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, sind nicht als Mängel zu qualifizieren. Störungen des Mietgebrauchs durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sind nur dann gewährleistungsrechtlich relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mit solchen Beeinträchtigungen nicht rechnen musste und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen zu gelten haben. Befindet sich auf dem Nachbargrundstück erkennbar ältere Bausubstanz, ist grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und/oder Renovierungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück zu rechnen, so das Oberlandesgericht Braunschweig.</p>
<p>Das Gericht betont allerdings, dass auch in einer solchen Situation der Mieter grundsätzlich nicht damit rechnen muss, dass das Publikum seines Gewerbes die gemieteten Räume überhaupt nicht oder nur unter Inkaufnahme gravierender Erschwernisse erreichen kann.</p>
<p>Dass aber die von der Baustelle ausgehenden Beeinträchtigungen ein derart großes Ausmaß angenommen hätten, hat der beklagte Betrieb nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig indes nicht hinreichend darlegen können.</p>
<p>Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 18.10.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 U 68/10" target="_blank" title="OLG Braunschweig, 18.10.2011 - 1 U 68/10">1 U 68/10</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/Rap0tGtg7M8" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietminderung-bei-bauarbeiten-in-der-nachbarschaft/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/mietminderung-bei-bauarbeiten-in-der-nachbarschaft</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Keine Steuerermäßigung für Gastspieldirektionen</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/aVD0BZUFkJ0/keine-steuerermaessigung-fuer-gastspieldirektionen</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/keine-steuerermaessigung-fuer-gastspieldirektionen#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 07:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gastspiel]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerermäßgung]]></category>
		<category><![CDATA[Theater]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5604</guid>
		<description><![CDATA[Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 30.09.2011 einen Umsatzsteuer-Anwendungserlass herausgegeben, der wie folgt lautet: Nach dem Ergebnis der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler.<span id="more-5604"></span></p>
<p>Das Bundesministerium für Finanzen hat mit <a title="BMF-Schreiben vom 30.09.2011" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/038__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Schreiben vom 30.09.2011</a> einen Umsatzsteuer-Anwendungserlass herausgegeben, der wie folgt lautet:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen, nicht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG begünstigt, da die Gastspieldirektionen selbst nicht als Veranstalter auftreten und damit keine Eintrittsberechtigung einräumen.</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>In Abschnitt 12.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26.0.2011 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7141/08/10001 (2011/0763455) geändert worden ist, wird daher nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:</em></p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„(5) Nicht begünstigt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 UStG: Steuersätze">12 Abs. 2 Nr. 7</a> Buchst. a UStG sind die Leistungen der Gastspieldirektionen, welche im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran, das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.“</em></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/aVD0BZUFkJ0" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/keine-steuerermaessigung-fuer-gastspieldirektionen/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/ust/keine-steuerermaessigung-fuer-gastspieldirektionen</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Kaufpreis für “gebrauchte” Lebensversicherungen im Steuerrecht</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/1A3wXrp9dbI/kaufpreis-fuer-gebrauchte-lebensversicherungen-im-steuerrecht</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kaufpreis-fuer-gebrauchte-lebensversicherungen-im-steuerrecht#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 06:45:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer (Betrieb)]]></category>
		<category><![CDATA[Anschaffungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5600</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der vom Erwerber einer &#8220;gebrauchten&#8221; Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB darstellt.  Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, daß der vom Erwerber einer &#8220;gebrauchten&#8221; Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis Anschaffungskosten i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 HGB</a> darstellt.  Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.<span id="more-5600"></span></p>
<p>1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten &#8211; über den unmittelbaren Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> hinaus &#8211; alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger und im Rahmen der Überschusseinkünfte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 4 bis 7 EStG) zu erfassender Einnahmen veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Ausschlaggebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8220;auslösenden Moments&#8221;, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.</p>
<p>a) Unter Berücksichtigung dieser Zurechnungsgrundsätze gehören weder die durch die Veräußerung einer Kapitalanlage veranlassten Aufwendungen (sog. Veräußerungskosten) noch die für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts anfallenden Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten (vgl. dazu auch <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB</a>) zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt nicht nur für den Fall der Anschaffung von Wertpapieren oder anderen Kapitalanlagen, sondern auch für Erwerbs- und Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitallebensversicherungen.</p>
<p>Diese Beurteilung des Bundesfinanzhofs folgt vor allem daraus, dass &#8211; abweichend von den Gewinneinkünften (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 EStG: Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Satz 1</a> Nrn. 1 bis 3 EStG) &#8211; im Rahmen der Überschusseinkünfte sowohl positive als auch negative Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dieser die Einkunftsermittlung systematisch tragende Grundsatz nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG</a>) sowie nach Maßgabe der Sonderregelungen in den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">17</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte">23 EStG</a> und in § 21 des Umwandlungssteuergesetzes 2002 durchbrochen wird. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen, die &#8211; wie beispielsweise die Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten einer Kapitalanlage, d.h. Aufwendungen für den Erwerb eines nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts &#8211; die Vermögenssphäre betreffen, nicht als Werbungskosten gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 EStG</a> berücksichtigt werden können.</p>
<p>b) Aus der Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> durch das AltEinkG folgt insoweit nichts anderes. Die Neuregelung bezieht sich nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge.</p>
<p>c) Nach der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/255.html" target="_blank" title="&sect; 255 HGB: Bewertungsmaßstäbe">§ 255 Abs. 1 HGB</a>, die im Steuerrecht entsprechend anzuwenden ist, gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten. Ob ein Aufwand den Anschaffungskosten zuzurechnen ist oder, wie z.B. Verwaltungsgebühren, den sofort abziehbaren Werbungskosten, bestimmt sich nicht nach der Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien, sondern nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der in Frage stehenden Leistung.</p>
<p>Dass sich der Kaufpreis rein rechnerisch aufteilen lässt in bis dahin aufgelaufene rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen sowie einen auf das Versicherungsstammrecht entfallenden Betrag, ändert an der Beurteilung als Anschaffungskosten nichts, denn letztlich handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag, der es dem Erwerber ermöglichen soll, ab einem im Vertrag festgelegten Stichtag die Ansprüche des Veräußerers einschließlich der bis dahin aufgelaufenen (rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen) Zinsen zu erlangen.</p>
<p>2) Der Bundesfinanzhof hat desweiteren die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, dass die im Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages bereits entstandenen beziehungsweise von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen nicht &#8211; wie Stückzinsen &#8211; als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum Berücksichtigung finden könnten. Zwar stellen Stückzinsen, die ein Erwerber festverzinslicher Wertpapiere zu entrichten hat, gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG im Jahr der Zahlung vorab entstandene negative Einnahmen dar. Zu Recht weist das Finanzgericht, so der Bundesfinanzhof, in der angefochtenen Entscheidung aber darauf hin, dass die Berücksichtigung der Stückzinsen beim Erwerber als vorab entstandene negative Einnahmen darauf beruht, dass der Veräußerer die Stückzinsen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.</p>
<p>Diese gesetzliche Grundentscheidung kann auf den Fall des Erwerbs einer Kapitallebensversicherung nicht übertragen werden. Zum einen unterliegen die im Übertragungszeitpunkt in der Person des Verkäufers bereits entstandenen und im Kaufpreis mit vergüteten rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf Seiten des Erwerbers im Streitjahr nicht der Steuerpflicht; nämliches gilt für den Veräußerer, der lediglich ein nicht steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vornimmt. Vielmehr muss allein der Erwerber die Zinsen im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungssumme versteuern. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die außerrechnungsmäßigen Zinsen &#8211;anders als Stückzinsen beim Erwerber festverzinslicher Wertpapiere&#8211; keine von vornherein fest kalkulierbare Größe darstellen, da ungewiss ist, ob und in welcher Höhe diese bei einer späteren Auszahlung entstanden sein werden.</p>
<p>3) Zutreffend geht das FG auch davon aus, so der Bundesfinanzhof, dass eine analoge Anwendung der ab 1. Januar 2009 neu gefassten Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. im Streitfall nicht in Betracht kommt. Danach treten bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge, so dass gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> n.F. nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den Anschaffungskosten zu versteuern ist. Nach der Anwendungsregelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 36 Satz 7 EStG</a> findet § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> n.F. indes nur Anwendung auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die &#8211;anders als im Streitfall&#8211; nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Dies gilt entsprechend für § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die Anlass für eine Analogie sein könnte, liegt danach nicht vor. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in der von ihm neu gefassten Regelung des § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG</a> n.F. ausdrücklich von Anschaffungskosten und nicht von Werbungskosten oder negativen Einnahmen spricht.</p>
<p>Auch eine extensive Auslegung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nicht zuletzt auch deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG</a> n.F. den Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S. des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> n.F. den Einkünften aus Kapitalvermögen zurechnet. Dass diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52a.html" target="_blank" title="&sect; 52a EStG: Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne">§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG</a> n.F. grundsätzlich erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden ist, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde, spricht dagegen, dass im hier streitigen Zeitraum eine planwidrige Gesetzeslücke gegeben ist, die Anlass für eine teleologische Extension der Vorschrift geben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum 2005 an der Grundkonzeption festhalten wollte, wonach die entgeltliche Veräußerung oder Abtretung von Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungsverträgen für den Veräußerer keine Steuerpflicht auslösen sollte, der Erwerber hingegen in vollem Umfang der Steuerpflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG unterliegen sollte. Das kam für die Klägerin auch nicht überraschend, denn gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG</a> i.d.F. des AltEinkG war <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Kapitalerträge und Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden. Danach waren außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, grundsätzlich steuerpflichtig (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank">20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a>). Die Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der Norm konnte schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil es sich im Streitfall um den entgeltlichen Erwerb von Ansprüchen aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Versicherungsvertrag gehandelt hat (vgl. § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/10.html" target="_blank">10 Abs. 1 Nr. 2</a> Buchst. b Satz 6 EStG). Wenn die Klägerin die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen bei Berechnung des an den Veräußerer der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zu entrichtenden Entgelts nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann das keinen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit begründen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.05.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 46/09" target="_blank" title="BFH, 24.05.2011 - VIII R 46/09">VIII R 46/09</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/1A3wXrp9dbI" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kaufpreis-fuer-gebrauchte-lebensversicherungen-im-steuerrecht/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/einkommensteuer-betrieb/kaufpreis-fuer-gebrauchte-lebensversicherungen-im-steuerrecht</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Ehefrau muß Ehemann umsonst behandeln</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/-D8CcJO3ut0/ehefrau-muss-ehemann-umsonst-behandeln</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/ehefrau-muss-ehemann-umsonst-behandeln#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 06:30:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Heck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamter]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Krankengymnastik]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5596</guid>
		<description><![CDATA[Wurde ein Beamter im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt und macht der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend, so hat der Beamte insoweit keinen Anspruch auf Beihilfe. Dem klagenden Beamten waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wurde ein Beamter im Betrieb seines nahen Angehörigen von Angestellten behandelt und macht der Angehörige als Inhaber der Praxis die Honorarforderung geltend, so hat der Beamte insoweit keinen Anspruch auf Beihilfe.<span id="more-5596"></span></p>
<p>Dem klagenden Beamten waren ärztlich verschiedene Behandlungen (u. a. Krankengymnastik und Massage) verschrieben worden. Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer dort angestellten Physiotherapeutin durchgeführt. Die Beihilfestelle lehnte den Antrag unter Hinweis auf eine Beihilfevorschrift ab, wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern und Kinder) bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig sind.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Nach seiner Auffassung erfasst dieser Ausschlusstatbestand nach seinem Zweck auch den Fall der Behandlung des Beihilfeberechtigten in der Praxis des nahen Angehörigen durch einen Angestellten. Ausgangspunkt ist die Einschätzung, im Verhältnis zwischen nahen Angehörigen, die untereinander unterhaltspflichtig sind, verzichte der Behandelnde auf ein Honorar oder beschränke seine Forderung zumindest auf das, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet werde. Danach kommt es für die Anwendung der Ausschlussregelung darauf an, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist. Dieses Urteil knüpft an Entscheidungen der Zivilgerichte zur Auslegung einer vergleichbaren Ausschlussregelung im Bereich der privaten Krankenversicherung an.</p>
<p>Demgegenüber greift der Ausschlusstatbestand dann nicht ein, wenn der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen angewiesen war, so das Bundesverwaltungsgericht. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur durch den nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, einen anderen Arzt aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht,  Urteil vom 29.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 80.10" target="_blank" title="BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 80.10">2 C 80.10</a></p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/-D8CcJO3ut0" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/ehefrau-muss-ehemann-umsonst-behandeln/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/verwaltungsrecht/beamtenrecht/ehefrau-muss-ehemann-umsonst-behandeln</feedburner:origLink></item>
		<item>
		<title>Duldungspflicht des Mieters für funkbasierte Ablesesysteme</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/SchlosserAktuell/~3/mSTWjQqVOr0/duldungspflicht-des-mieters-fuer-funkbasierte-ablesesysteme</link>
		<comments>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/duldungspflicht-des-mieters-fuer-funkbasierte-ablesesysteme#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 05 Oct 2011 06:30:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Schlosser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht und WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Duldungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Funkzähler]]></category>
		<category><![CDATA[Heizkostenzähler]]></category>
		<category><![CDATA[Kaltwasser]]></category>
		<category><![CDATA[Modernisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Warmwass]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.raschlosser.com/?p=5591</guid>
		<description><![CDATA[Ob Vermieter einen Anspruch gegen Mieter auf Duldung des Einbaus von funkbasierten Ablesegeräte in den angemieteten Wohnungen haben, hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden. Klägerin war die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hatte. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob Vermieter einen Anspruch gegen Mieter auf Duldung des Einbaus von funkbasierten Ablesegeräte in den angemieteten Wohnungen haben, hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden.<span id="more-5591"></span></p>
<p>Klägerin war die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in der die Beklagte eine Wohnung angemietet hatte. Das Anwesen ist mit einer Zentralheizung ausgestattet. Der Verbrauch wird über Verbrauchserfassungsgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst.</p>
<p>Im Mai 2009 teilte die Klägerin ihren Mietern mit, dass sie im Rahmen eines Regelaustauschs die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem ersetzen werde. Die Beklagte verweigerte den beabsichtigten Austausch der Ableseeinrichtungen mit der Begründung, in der von ihr angemieteten Wohnung kein mit Funk arbeitendes System einsetzen zu wollen. Der auf Duldung des Austausches der vorhandenen Ablesegeräte für Wärme, Warmwasser und Kaltwasser gegen ein Funksystem gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte den Einbau der funkbasierten Zähler zu dulden hat. Ein Anspruch ergibt sich für die Heizenergie- und Warmwasserzähler aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Heizkostenverordnung, so der Bundesgerichtshof. Diese Norm erfasse entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründe auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.</p>
<p>Zudem bestehe gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html" target="_blank" title="&sect; 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen">§ 554 Abs. 2 BGB</a> ein Anspruch auf Duldung des Einbaus des funkbasierten Kaltwasserzählers. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung dahingehend, dass es sich hierbei um eine Wohnwertverbesserung handele, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Zwecke der Ablesung nicht betreten werden muss, zumal die Beklagte ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden muss und so der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden kann.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 326/10" target="_blank" title="BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 326/10">VIII ZR 326/10</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/SchlosserAktuell/~4/mSTWjQqVOr0" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/duldungspflicht-des-mieters-fuer-funkbasierte-ablesesysteme/feed</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		<feedburner:origLink>http://www.raschlosser.com/zivilrecht/mietrecht_weg-zivilrecht/duldungspflicht-des-mieters-fuer-funkbasierte-ablesesysteme</feedburner:origLink></item>
	</channel>
</rss><!-- Dynamic page generated in 1.439 seconds. --><!-- Cached page generated by WP-Super-Cache on 2012-01-30 08:17:16 -->

