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	<title>netzrecht.org</title>
	
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	<description>Recht in der digitalen Gesellschaft</description>
	<lastBuildDate>Sun, 02 Jan 2011 22:37:58 +0000</lastBuildDate>
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		<title>LG Hamburg: Betreiber eines Internetcafes haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden</title>
		<link>http://netzrecht.org/lg-hamburg-betreiber-eines-internetcafes-haftet-fuer-urheberrechtsverletzungen-seiner-kunden/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Jan 2011 21:56:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[P2P]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[W-LAN]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10) entschieden die Hamburger Richter, dass der Betreiber eines Internetcafes für Rechtsverletzungen der eigenen Kunden haftet, sofern dieser keine Sperrmaßnahmen vornimmt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 25.11.2010 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 433/10" target="_blank" title="LG Hamburg, 25.11.2010 - 310 O 433/10">310 O 433/10</a>) entschieden die Hamburger Richter, dass der Betreiber eines Internetcafes für Rechtsverletzungen der eigenen Kunden haftet, sofern dieser keine Sperrmaßnahmen vornimmt.</p>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/workshifting/3526038132/" title="Laptop at a Cafe von workshifting bei Flickr"><img src="http://farm4.static.flickr.com/3343/3526038132_cef83c58d0.jpg" width="500" height="375" alt="Laptop at a Cafe" /></a></p>
<div align="right">© workshifting @ Flickr</div>
<p>Im streitgegenständlichen Sachverhalt bot ein Kunde über einen Rechner eines Internet-Cafes ein Film in einer P2P-Tauschbörse an. Der klagende Musikverlag war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film und begehrte Unterlassung gegenüber dem Betreiber des Cafes. Dieser jedoch behauptete, dass der Upload nicht durch ihn, sondern durch einen Kunden seines Cafes begangen wurde.</p>
<p>Die Richter des Landgericht Hamburgs gaben der Klage des Musikverlags statt. Der beklagte Betreiber des Cafes hafte für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden.</p>
<p>Begründet haben die Hamburger Richter ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte es unterlassen hat, Schutzmaßnahmen in seinem W-LAN einzurichten. Daneben sei es ihm zumutbar gewesen, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren.</p>
<p>Die Hamburger Richter zeigen mit ihrer Urteilsbegründung fehlendes Verständnis für die technischen Möglichkeiten von WLAN Netzwerken. P2P Netzwerke können in der Regel auch gerade über andere als die Standard-Ports betrieben werden. Darüber hinaus darf natürlich kritisiert werden, dass nicht von einem Laien verlangt werden kann, Ports an einem Router einzurichten.</p>
<p>Daher verfehlen die Richter die meiner Ansicht nach gelungene Haftungslösung, die sich in der Rechtsprechung und Literatur herausentwickelt und die wohl auch der BGH im Ergebnis in seinem <a href="http://netzrecht.org/bgh-entscheidet-uber-haftung-fur-offene-wlan-netze/">&#8220;WLAN-Urteil&#8221;</a> angewandt hat. Danach haften Betreiber eines WLANs erst dann, wenn sie vom Rechteinhaber auf entsprechende Rechtsverletzungen hingewiesen werden und DANN nicht tätig werden, entsprechende Schutzmaßnahmen einzurichten. Weiter gedacht führt die Rechtsprechung des Landgericht Hamburg &#8211; wie bereits oft in anderen Fällen diskutiert &#8211; im Ergebnis zu einem generellen Verbot von offenen WLAN Netzwerken und stellt wohl mittlerweile nur noch eine kaum noch vertretene Mindermeinung dar.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Accounts löschen im Web 2.0 – leicht gemacht?</title>
		<link>http://netzrecht.org/accounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/accounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 10:17:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Mittlerweile ist das Web 2.0 nur so überflutet an mehr oder weniger sinnvollen Diensten und sozialen Netzwerken. Eine Anmeldung dort gestaltet sich dabei in der Regel sehr einfach, teilweise benötigt man sogar nur die Angabe einer E-Mail Adresse und eines Passworts. Der Rest der Profilangaben kann später nachgeholt werden. So einfach wie sich die Anmeldung gestaltet, so schwierig gestaltet sich hingegen die Löschung des Accounts in solchen Diensten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Faccounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Faccounts-loeschen-im-web-2-0-leicht-gemacht%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Mittlerweile ist das Web 2.0 nur so überflutet an mehr oder weniger sinnvollen Diensten und sozialen Netzwerken. Eine Anmeldung dort gestaltet sich dabei in der Regel sehr einfach, teilweise benötigt man sogar nur die Angabe einer E-Mail Adresse und eines Passworts. Der Rest der Profilangaben kann später nachgeholt werden.</p>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/10ch/3346820651/" title="Social Networks von 10ch bei Flickr"><img src="http://farm4.static.flickr.com/3160/3346820651_55e14ff847_z.jpg" width="640" height="480" alt="Social Networks" /></a></p>
<div align="right">© 10ch @ Flickr</a></div>
</p>
<p></br></p>
<p>So einfach wie sich die Anmeldung gestaltet, so schwierig gestaltet sich hingegen die Löschung des Accounts in solchen Diensten. Zwar verlangt der <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 BDSG: Berichtigung, L&ouml;schung und Sperrung von Daten">§ 35 BDSG</a> als auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 I GG</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a> &#8211; unter gewissen Voraussetzungen &#8211; eine Möglichkeit auf Löschung gespeicherter personenbezogener Daten, wovon sich Web 2.0 Dienste natürlich nicht einfach befreien können. So einfach die Theorie klingt &#8211; in der Praxis scheitert dieses Recht jedoch regelmäßig an einer praktikablen und einfachen Umsetzung.</p>
<p><a href="http://www.blogh.de/743">Peter Schink</a> hat eine interessante Auflistung an Web 2.0 Diensten erstellt und zeigt auf, wo der Löschvorgang leicht gemacht, schwer gemacht oder gar unmöglich ist.</p>
<blockquote><p>Wer schon mal versucht hat, sein Profil oder sein Account auf einer Community-Plattform zu löschen, wird sein blaues Wunder erleben. Meist ist die Option gut versteckt, im schlimmsten Fall darf man per Mail auf die Gnade des Support-Teams hoffen. Selbst Wikipedia ist da keine Ausnahme.</p>
</blockquote>
<p>Einen Überblick über die Liste findet ihr hier:</p>
<p><strong>Löschen leicht gemacht</strong><br />
1. StudiVZ<br />
2. Youtube<br />
3. Facebook<br />
4. MySpace<br />
5. Flickr<br />
6. del.icio.us<br />
7. Last.fm<br />
8. Plazes<br />
9. Twitter<br />
10. Xing<br />
11. Webnews</p>
<p><strong>Löschen schwer gemacht</strong><br />
12. Google Account<br />
13. Yahoo ID<br />
14. Digg<br />
15. Qype<br />
16. Lokalisten<br />
17. Lycos<br />
18. Wikipedia</p>
<p><strong>Löschen unmöglich gemacht</strong><br />
19. Yigg<br />
20. Mr. Wong<br />
21. eBay</p>
<p>Die ausführliche Liste mit Web 2.0 Diensten und eine Anleitung, wie man sich dort löscht, findet ihr <a href="http://www.blogh.de/743">hier</a>.</p>
<p>Als Fazit bleibt ihm folgendes: </p>
<blockquote><p>Zu oft wird der Hinweis zum Löschen des Profils in der Hilfe versteckt, und manchmal hilft nicht einmal diese weiter. Viel zu oft aber muss man den Support um Unterstützung anbetteln &#8211; ein Link oder Button steht auf den Websites nicht zur Verfügung.</p>
</blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Google AdWords: Werbung mit fremden Markennamen erlaubt</title>
		<link>http://netzrecht.org/google-adwords-werbung-mit-fremden-markennamen-erlaubt/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/google-adwords-werbung-mit-fremden-markennamen-erlaubt/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 23:45:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AdWords]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>

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		<description><![CDATA[Google hat auf seinem Google AdWords Blog  angekündigt, dass es ab 14. September 2010 im europäischen Raum möglich sein soll, als Inserent der AdWords Anzeigen sogar mit fremden Markennamen werben zu können. Der Internetsuchgigangt beruft sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidung vom EuGH von Ende März 2010.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Google hat auf seinem <a href="http://adwords-de.blogspot.com/2010/08/anderungen-der-google-markenrichtlinie.html">Google AdWords Blog</a> angekündigt, dass es ab 14. September 2010 im europäischen Raum möglich sein soll, als Inserent der AdWords Anzeigen sogar mit fremden Markennamen werben zu können.</p>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2010/08/2010_08_eugh_google_article.jpg" alt="" title="2010_08_eugh_google_article" width="630" height="272" class="aligncenter size-full wp-image-795" /></p>
<p>Google beruft sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof von Ende März:</p>
<blockquote><p>Laut Urteil des EuGH hat Google keine Markenrechte verletzt. Inserenten dürfen auf Keywords bieten, die den Marken anderer Unternehmen entsprechen. Weiter hat das Gericht entschieden, dass es legitim ist, wenn ein Inserent den Markennamen eines anderen Unternehmens als Keyword verwendet, um auf seine eigenen Anzeigen zu verweisen.</p>
</blockquote>
<p>EuGh, Urteil v. 23.03.2010, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-236/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-236/08</a> bis <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-238/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-238/08</a></p>
<p>Liegt jedoch nach Ansicht eines Unternehmens, welches Inhaber einer Marke ist, die Gefahr einer Verwechslung mit der eigenen Marke vor (z.B. durch Webseiten, welche fälschlicherweise den Eindruck erwecken, zum Markeninhaber zu gehören oder geschützte Markenprodukte oder -Dienstleistungen verkaufen), so wird nach Beschwerde des Markeninhabers die Anzeige nach Prüfung durch Google entfernt.</p>
<p>Google will nach eigenen Angaben dem Nutzer helfen, da Werbung nach Ansicht Googles primär nützlich und sachdienlich ist. Allerdings darf stark an dieser Vorgabe gezweifelt werden. In welche Richtung die neue Google-Markenrichtlinie geht, zeigt die Praxis ab Mitte September.  Ich vermute, die Missbrauchsgefahr von Google Anzeigen mit fremden Markennamen nimmt deutlich zu. Wie die rechtliche Bewertung von Markenverletzungen durch Google in gerade nicht-evidenten Fällen ablaufen wird, steht für mich dabei in den Sternen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Google Bildersuche verletzt keine Urheberrechte</title>
		<link>http://netzrecht.org/bgh-google-bildersuche-verletzt-keine-urheberrechte/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/bgh-google-bildersuche-verletzt-keine-urheberrechte/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 21:40:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildersuche]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=608</guid>
		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 29. April 2010 – Az.: I ZR 69/08 – "Vorschaubilder"), dass Google nicht einer Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Bilder in der Bildersuche in Form von Vorschaubildern (sog. "Thumbnails") dargestellt werden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fbgh-google-bildersuche-verletzt-keine-urheberrechte%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=Bildersuche,Google,Treu+und+Glauben,Urheberrecht" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 29. April 2010 – Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 69/08" target="_blank" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08: Urheberrecht - Abbildung von Vorschaubildern durch Internet-Suchm...">I ZR 69/08</a> – &#8220;Vorschaubilder&#8221;), dass Google nicht einer Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Bilder in der Bildersuche in Form von Vorschaubildern (sog. &#8220;Thumbnails&#8221;) dargestellt werden. </p>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2010/04/2010_04_29_google_bildersuche.jpg" alt="" title="2010_04_29_google_bildersuche" width="598" height="301" class="alignnone size-full wp-image-610" /></p>
<p>In der Pressemitteilung des BGH heißt es unter anderem:</p>
<blockquote><p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten [Google] Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (<strong><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a></strong>).</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (<strong><a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a></strong>), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
</p>
</blockquote>
<p>Dem <strong>Geschäftsmodell &#8220;Bildersuche im Internet&#8221;</strong> wird damit aus Karlsruhe grundsätzlich <strong>offen begegnet</strong>. Wer ins Internet gestellte Bilder für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne eine technische Möglichkeit zu nutzen, die Vorschaubilder seiner Werke durch Bildersuchmaschinen zu unterbinden, muss in den Augen der Karlsruher Richter solche Thumbnails auch dulden (vgl. bereits die BGH &#8220;Paperboy&#8221;-Entscheidung). Wer seine Seite bewusst mit Meta-Tags und sonstigen Methoden (z.B. CMS Plugins) für Suchmaschinen optimiert, kann sich später nicht auf eine unzulässige Zugänglichmachung in einer Suchmaschine berufen.</p>
<p>Außerdem wurde in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass Google die <strong>Privilegierungen des Host Providers</strong> zugute kämen, wonach Google erst haften müsste, wenn ihm ein rechtswidriger Verstoß auch offenkundig werde. (vgl. auch das <a href="http://www.linksandlaw.de/news791-missbrauch-notice-take-down.htm">&#8220;notice and takedown&#8221;-Prinzip</a> in den USA, linksandlaw.de) Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder von Personen ins Internet geladen werden, die dazu nicht berechtigt sind. Es gelten dann die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-236/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-236/08</a> bis <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-238/08" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">C-238/08</a> Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton).</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Update: BGH entscheidet über Haftung für verschlüsselte WLAN-Netze</title>
		<link>http://netzrecht.org/bgh-entscheidet-uber-haftung-fur-offene-wlan-netze/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/bgh-entscheidet-uber-haftung-fur-offene-wlan-netze/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Mar 2010 18:34:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=553</guid>
		<description><![CDATA[In der Revision zu einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.07.2008 - Az.: 01.07.2008 - Az.: 11 U 52/07) hat der BGH am 18.03.2010 nun über die Frage verhandelt, ob der Anschlussinhaber eines offenen WLANs für Rechtsverletzungen haftet, welche Dritte über sein Netz begehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>In der Revision zu einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.07.2008 &#8211; Az.: 01.07.2008 &#8211; Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 U 52/07" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07">11 U 52/07</a>) hat der BGH am 18.03.2010 nun über die Frage verhandelt, ob der Anschlussinhaber eines offenen WLANs für Rechtsverletzungen haftet, welche Dritte über sein Netz begehen.</p>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2010/03/2010_03_20_wlan_haftung.jpg" alt="" title="2010_03_20_wlan_haftung" width="598" height="301" class="alignnone size-full wp-image-605" /></p>
<p>Der Beklagte hatte ein unverschlüsseltes, offenes WLAN Netz betrieben. Während seines Urlaubs hatte sich ein unbekannter Dritter zu seinem Netz verbunden und es für Musik Filesharing genutzt. Daraufhin erhielt der Beklagte vom Rechteinhaber eine Abmahnung und wurde auf Schadensersatz sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verklagt. Während das LG Frankfurt in der ersten Instanz der Klage stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt in der Berufung die Klage ab. Nun hatte sich der BGH in der Revision mit dem Fall auseinanderzusetzen.</p>
<p>Bisher gab es kein vergleichbares höchstrichterlicheres Urteil zur Haftung für offene WLAN. Vielmehr ist die Rechtslage dank der widersprechenden Urteile der Oberlandesgerichte alles andere als eindeutig. </p>
<p>Auch wenn das aktuelle Urteil des BGH noch nicht gefällt ist, ist bisher nur folgendes an mehreren <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/03/20/bgh-verhandlung-zur-haftung-fur-offenes-wlan/">Stellen</a> &#8220;durchgesickert&#8221; (auch wenn diese Informationen sehr mit Vorsicht zu genießen sind): Bei Betreiben eines offenen WLANs wird wohl eine &#8220;Gefahrenquelle eröffnet&#8221;. Außerdem soll eine Haftung (auch für die Kosten einer Abmahnung) erst nach einem Hinweis entstehen, was mit den von der Rechtsprechung entwickelten Prüfungs- und Überwachungspflichten einhergeht. <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/03/20/bgh-verhandlung-zur-haftung-fur-offenes-wlan/">Reto Mantz</a> vergleicht dies mit dem sog. &#8220;Notice-and-Takedown&#8221; Prinzip. </p>
<p>Bisher hat die Rechtsprechung die Frage nach einer Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung entschieden, wonach der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt haben musste. In der Regel wird es zwar der Inhaber eines offenen WLANs mangels entsprechender technischer Kenntnisse nicht mitbekommen, wenn ein unbekannter Dritter über die eigene Leitung mitsurft und darüber Rechtsverletzungen begeht (beim weit verbreiteten ADSL kommt es dabei ja zu keinen Geschwindigkeitseinbußen). Spätestens in dem &#8220;Hinweis&#8221; des Rechteinhabers an den Anschlussinhaber über die Rechtsverletzung könnte aber entsprechende Prüfungspflichten auslösen, welche ihn dazu verpflichten, das WLAN gänzlich zu sperren.</p>
<p>Der BGH entscheidet nun abschließend darüber, ob es für den Betrieb offener Netze eine Zukunft geben wird. Ob es schließlich eine Grundsatzentscheidung wird, bleibt abzuwarten. Scheinbar lassen aber die <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2010-03/karlsruhe-wlan-freifunk">Äußerungen des Vorsitzenden Richters und der Staatsanwaltschaft vermuten</a>, dass es für die Betreiber der offenen WLAN Netze eng werden könnte. <a href="http://www.itlawcamp.de/?p=469">Dr. Roggenkamp vertritt sogar die These</a>, dass der BGH den Anschlussinhaber &#8211; entsprechend den Grundsätzen der sog. &#8220;Halzband-Entscheidung&#8221; &#8211; als Täter einer Urheberrechtsverletzung (nach den Rechtscheinsgrundsätzen) verurteilt werden könnte &#8211; was im Ergebnis leider die Sache völlig verfehlen würde (die <a href="http://www.internet-law.de/2010/03/haftung-fur-privates-w-lan.html">beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar</a>).</p>
<p>Ob das Urteil &#8211; egal wie es ausfällt &#8211; Auswirkungen auf <a href="http://start.freifunk.net/">Freifunk</a> hat, darf jedoch zurecht <a href="http://www.retosphere.de/offenenetze/2010/03/20/bgh-verhandlung-zur-haftung-fur-offenes-wlan/">angezweifelt</a> werden. Es bleibt dennoch spannend, ob und wie der BGH in der Sache einen gerechten Kompromiss zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Vertretern freier Netze finden will. Am 12. Mai 2010 wissen wir mehr &#8211; denn dann wird das Urteil verkündet.</p>
<p><strong>UPDATE:</strong><br />
<a href="http://jens.familie-ferner.de/">Jens Ferner</a> weist in einem <a href="http://www.schwarz-surfen.de/wichtiger-hinweis-zu-bgh-in-sachen-storerhaftung/">Artikel vom 20.03.</a> darauf hin, dass der zu verhandelnde Fall vor dem BGH keineswegs den Fall betrifft, in dem ein offenes WLAN vorliege. Vielmehr hatte der Beklagte seinen <strong>Router mit dem Standardpasswort</strong> (welches bei der Auslieferung des Routers vergeben wird) betrieben. Und das ändert die Sachlage ungemein, da der Vorwurf nicht darauf lautet, ein offenes WLAN zu betreiben, sondern das Passwort eines durch WPA Verschlüsselung gesichertes Netz nicht geändert zu haben. </p>
<p>Der BGH wird also darüber zu befinden haben, ob und wie man für ein bereits gesichertes WLAN Netz haftet. Das Urteil könnte bei einer eventuellen Haftungsbejahrung damit weitreichende Auswirkungen auf den Betrieb von vielen privat betriebenen Funknetzen haben, da insofern eine Verkehrspflicht statuiert werden könnte, eine entsprechende WLAN Sicherung einzuführen. Und dann würde sich die Frage stellen, wie man im konkreten eine solche Sicherung durchzuführen hätte. Das Landgericht Frankfurt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2/3 O 19/07" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 05.10.2007 - 3 O 19/07">2/3 O 19/07</a>) ging in der Sache noch davon aus, dass die Standardverschlüsselung bestimmter Hersteller bei Auslieferung noch dieselbe wäre &#8211; was tatsächlich aber nicht mehr der Fall ist. Auch ist sehr fraglich, inwieweit ein bestimmter Sicherheitsmechanismus als wirklich sicher gilt, da bereits die WPA Verschlüsselung als geknackt gilt.<sup>1</sup>.</p>
<p>Der BGH wird sich daher fragen müssen, ob er dem technischen Laien aufbürden möchte, sich mit technischen Sicherheitsstandards auseinanderzusetzen. Zwar könnte man auch dem Hersteller insoweit eine Instruktionspflicht auferlegen, dem Kunden entsprechende Hinweise zur Änderung des Standardpassworts mitzusenden &#8211; aber auch dies würde in der Sache zu kurz greifen. Interessengerecht könnte daher die Lösung sein, dass der Anschlussinhaber das WLAN in seiner Standardeinstellung  betreiben darf, bis ein &#8211; wie oben bereits erwähnter &#8211; Hinweis auf eine Rechtsverletzung erfolgt ist. Ab diesem Moment haftet er nach den Grundsätzen der Störerhaftung und muss das WLAN entsprechend sichern &#8211; falls er dies nicht selbst schafft, muss er sich professioneller Hilfe bedienen. Ob der BGH sich auch zu offenen Funknetzen äußern wird, wäre zwar wünschenswert, steht aber in den Sternen.</p>
<h2 class="storytitle2">Weiterführende Hinweise:</h2><small><ol class="footnotes"><li id="footnote_0_553" class="footnote"> http://www.tecchannel.de/sicherheit/news/2021667/wissenschaftler_knacken_wpa_wlan_in_60_sekunden/ </li></ol></small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>1. IT LawCamp am 20. März 2010 in Frankfurt am Main</title>
		<link>http://netzrecht.org/1-it-lawcamp-am-20-maerz-2010-in-frankfurt-am-main/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/1-it-lawcamp-am-20-maerz-2010-in-frankfurt-am-main/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 13:48:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Bird&Bird]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[LawCamp]]></category>

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		<description><![CDATA[Mitte März 2010 findet das erste <strong>IT-LawCamp</strong> in Frankfurt am Main statt. Nachfolgend findet ihr die ersten Infos zu Vorträgen und Veranstaltung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Mitte März 2010 findet das erste <strong>IT-LawCamp</strong> in Frankfurt am Main statt. Nachfolgend findet ihr die ersten Infos zu Vorträgen und Veranstaltung.</p>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2010/01/lawcamp.jpg" alt="" title="lawcamp" width="640" height="146" class="alignnone size-full wp-image-936" /></p>
<blockquote><p>Am Samstag, dem 20. März findet in den Räumlichkeiten von Bird &#038; Bird LLP in Frankfurt am Main das erste LawCamp in Deutschland statt. Das Konzept des LawCamps basiert auf dem Prinzip des BarCamps. Ähnlich wie bei diesem wird das abschließende Programm des LawCamps erst zu Beginn des Konferenztages in einem morgendlichen Kick-Off-Meeting aller Teilnehmer bestimmt. Neben den vorab festgelegten Beiträgen ist Platz für bis zu 15 weitere Themen, die von jedem der Teilnehmer des LawCamps eingebracht werden können.</p>
</blockquote>
<p>Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Juristen, die im Bereich &#8220;IT-Recht&#8221; tätig sind oder werden wollen. Getragen wird das IT-LawCamp von der Großkanzlei <strong><a href="http://www.twobirds.com">Bird&#038;Bird</a></strong> sowie Partnern wie IBM, C.H.Beck und Schollmeyer&#038;Steidl.</p>
<p>Interessante Details zum Programm findet ihr hier: <strong><a href="http://www.itlawcamp.de/?page_id=40">Programm auf dem LawCamp 2010</a></strong>.</p>
<p><u>Hier findet ihr mal einen kleinen Auszug aus den sicherlich interessanten Vorträgen:</u><br />
- Dr. Marc Strittmatter, (IBM): Rechtsfragen des Cloud Computing<br />
- Prof. Dr. Dirk Heckmann (Universität Passau) -Freiheit – Sicherheit – Gleichgültigkeit? Bürgerrechte nach der digitalen Revolution<br />
- Frank Ackermann (eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.) &#8211; Nutzer- und Providerrechte im Spannungsfeld von Netzneutralität, Urheberrecht und Kriminalitätsbekämpfung<br />
- Michael Bültmann (Nokia) &#8211; Rechte und Online-Content Geschäftsmodelle im digitalen Zeitalter<br />
- Dr. Florian Drücke (Bundesverband Musikindustrie) &#8211; Musik im Netz – alles jederzeit und umsonst?<br />
- Udo Vetter (www.lawblog.de) &#8211; Strafverteidigung im Web 2.0</p>
<p>Nach meinem Wissen gibt es auf jeden Fall noch freie Karten (<a href="http://www.itlawcamp.de/?page_id=280">Anmeldung</a>) für das BarCamp. Wer weitere Infos braucht besucht am besten die <a href="http://www.itlawcamp.de/">offizielle Homepage</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Reihe: Studium IT-Recht und Geistiges Eigentum – Erfahrungsbericht aus Hannover</title>
		<link>http://netzrecht.org/reihe-studium-it-recht-und-geistiges-eigentum-erfahrungsbericht-aus-hannover/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/reihe-studium-it-recht-und-geistiges-eigentum-erfahrungsbericht-aus-hannover/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 15:37:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gastautor Maximilian Habel</dc:creator>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Erfahrungsbericht]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Hannover]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=527</guid>
		<description><![CDATA[Im Anschluss an den Erfahrungsbericht aus Passau zum Schwerpunktstudium im Bereich des IT- und Medienrechts, möchte ich allen Interessierten einen Überblick über den entsprechenden Schwerpunkt in Hannover geben. Vor gut eineinhalb Jahren stand auch ich vor der Wahl des „richtigen“ Schwerpunkts und habe mich nach kurzer Überlegungszeit für einen Schwerpunkt im Bereich des IT-Rechts und Geistigen Eigentums entschieden, den ich Mitte des letzten Jahres abgeschlossen habe.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Im Anschluss an den Erfahrungsbericht aus Passau zum Schwerpunktstudium im Bereich des IT- und Medienrechts, möchte ich allen Interessierten einen Überblick über den entsprechenden Schwerpunkt in Hannover geben. Vor gut eineinhalb Jahren stand auch ich vor der Wahl des „richtigen“ Schwerpunkts und habe mich nach kurzer Überlegungszeit für einen Schwerpunkt im Bereich des IT-Rechts und Geistigen Eigentums entschieden, den ich Mitte des letzten Jahres abgeschlossen habe.</p>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/weiwei/4484679012/" title="Uni. Hannover von Wei Chen bei Flickr"><img src="http://farm5.static.flickr.com/4033/4484679012_18b19c47d4_z.jpg" width="640" height="480" alt="Uni. Hannover" /></a></p>
<div align="right">© Wei Chen @ Flickr &#8211; veröffentlicht unter einer CC Lizenz</div>
</p>
<p><strong>Neugliederung des Schwerpunkts</strong><br />
Der Schwerpunkt hieß zu meiner Zeit noch „Europäische Binnenmärkte“ und bot die Vertiefungsmöglichkeit im Bereich des Europäischen Wirtschafts- und Energierechts oder im Bereich des IT-Rechts. Er bestand aus einem Grundlagenteil, den jeder Student unabhängig von der weiteren Vertiefung besuchen musste, und einem speziellen Vertiefungsteil. Da zu dieser Zeit bereits klar war, dass das IT-Recht einen eigenen Schwerpunkt an der Juristischen Fakultät Hannover<sup>1</sup> bekommen sollte, wurde die Trennung der Schwerpunkte allerdings faktisch weitgehend schon in meinem Durchgang durchgeführt, was sich insbesondere in der mündlichen Prüfung bemerkbar machte. Daher möchte ich im Folgenden den Schwerpunkt bereits als selbstständigen Schwerpunkt darstellen, so wie er jetzt auch durchgeführt wird.</p>
<p>Seit dem gerade laufenden Wintersemester heißt der Schwerpunktbereich nun offiziell „ITRecht<br />
und Geistiges Eigentum“<sup>2</sup> und wird von dem Institut für Rechtsinformatik, geleitet<br />
von Prof. Dr. Nikolaus Forgó<sup>3</sup> und Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M. (Harvard)<sup>4</sup>, organisiert.</p>
<p><strong>Curriculum</strong><br />
Im Wintersemester werden in verschiedenen Veranstaltungen die Grundlagen im<br />
- Informationstechnologierecht<br />
- Urheberrecht<br />
- Europäischem Wirtschaftsrecht<br />
gelegt.</p>
<p>Im daran anschließenden Sommersemester werden die Veranstaltungen<br />
- Deutsches und Europäisches Wettbewerbsrecht<br />
- E-Commerce- und Datenschutzrecht<br />
- immaterialgüterrechtliche Aspekte der Informationstechnologie<br />
- Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz<br />
angeboten. Zusätzlich finden Seminare statt.</p>
<p><strong>Prüfungen</strong><br />
Zwischen dem Winter- und dem Sommersemester muss von den Studenten innerhalb von<br />
sechs Wochen eine umfassende Schwerpunktarbeit angefertigt werden, die zu 40% in die<br />
Endnote einfließt. Weitere 10% der Gesamtnote entfallen auf einen Vortrag über das<br />
Thema der Schwerpunktarbeit in einem Seminar. Abgeschlossen wird der Schwerpunkt<br />
durch eine umfangreiche mündliche Prüfung am Ende des Sommersemesters, die 50%<br />
der Note ausmacht.</p>
<p><strong>Bewertung</strong><br />
Das Studium des IT-Rechts und Geistigen Eigentums war zu meiner Zeit noch in den „Oberschwerpunkt“ Europäische Binnenmärkte eingegliedert und umfasste daher auch Vorlesungen zum Thema Verbraucherschutz und Handelsrecht. Dies ging zwar zu Lasten der Tiefe im IT-rechtlichen Teil, erwies sich jedoch dennoch als sinnvoll, da Verbraucherschutz und IT-Recht bzw. Datenschutz durchaus erhebliche Beziehungen aufweisen. Gleiches gilt für das Wettbewerbsrecht und das Europäische Wirtschaftsrecht. Mit der mittlerweile erfolgten Trennung der Schwerpunkte wurde der wirtschaftsrechtliche Teil des Schwerpunkts gestrafft, wodurch der IT-rechtliche Teil einen größeren Stellenwert einnimmt. Dies ist meiner Ansicht nach nur konsequent. Inwiefern sich das konkret auf die Inhalte der Veranstaltungen auswirkt, kann ich natürlich nicht beurteilen. In meinem Durchgang kamen Fragen des Datenschutzrechts und Fragen der IT-Vertragsgestaltung<br />
leider etwas kurz. Dafür war der wirtschaftsrechtliche Bezug, insbesondere zu Fragen des Verbraucherschutzes, sehr ausgeprägt. Ob man dies als Vor- oder Nachteil sehen möchte, ist Ansichtssache.</p>
<p>Mir persönlich hat insbesondere das Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, in dem ich auch meine Studienarbeit verfasst habe, zugesagt. Auch im Übrigen kann ich über den Schwerpunkt Gutes berichten. Die Vorlesungen orientierten sich klar am Schwerpunktniveau und ließen bei ca. 20 Teilnehmern auch Raum für die Erörterung von Fragen. Die Dozenten hatten ein offenes Ohr bzw. E-Mail Postfach für uns und stellten uns während der Studienarbeit sogar ihre eigenen Kommentare zur Verfügung. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Schwerpunktkandidaten jederzeit die institutseigene Bibliothek benutzen konnten.</p>
<p><strong>Weitere Vertiefungsmöglichkeiten</strong><br />
Hervorzuheben ist schließlich auch, dass das Institut für Rechtsinformatik einen Masterstudiengang im IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums<sup>5</sup> zur Erlangung des LL.M. anbietet. Das im Schwerpunktstudium gewonnene Wissen kann also im Anschluss an das Examen weiter vertieft werden.</p>
<p><em>Vielen Dank für den ausführlichen Bericht an Gastautor Maximilian Habel (Universität Hannover).</em></p>
<p><strong>Eigener Erfahrungsbericht?</strong><br />
Sie studieren zur Zeit selbst das IT- und Medienrecht an einer Universität oder haben das Studium bereits erfolgreich abgeschlossen? Oder Sie haben einen Fachanwaltslehrgang IT-Recht besucht und möchten Ihre Erfahrungen mit anderen teilen? Dann <a href="http://www.netzrecht.org/kontakt/">schicken Sie uns einfach eine E-Mail</a> mit ihrem Erfahrungsbericht, den wir dann gerne auf netzrecht veröffentlichen!</p>
<h2 class="storytitle2">Weiterführende Hinweise:</h2><small><ol class="footnotes"><li id="footnote_0_527" class="footnote">Link: http://www.jura.uni-hannover.de</li><li id="footnote_1_527" class="footnote">Link: http://www.iri.uni-hannover.de/schwerpunkt-sp7.html</li><li id="footnote_2_527" class="footnote">Link: http://www.iri.uni-hannover.de/lehrstuhl-prof-forgo.html</li><li id="footnote_3_527" class="footnote">Link: http://www.iri.uni-hannover.de/lehrstuhl-prof-metzger.html</li><li id="footnote_4_527" class="footnote">Link: http://www.eulisp.de/</li></ol></small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Recht in den virtuellen Welten – Eine rechtliche Annäherung</title>
		<link>http://netzrecht.org/recht-in-den-virtuellen-welten-eine-rechtliche-annaeherung/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/recht-in-den-virtuellen-welten-eine-rechtliche-annaeherung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 23 Dec 2009 18:35:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Spielerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gamesrecht]]></category>
		<category><![CDATA[virtuelle Welt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=505</guid>
		<description><![CDATA[Der Spielemarkt boomt - und damit gelangen täglich mehr Spieler in die virtuellen Welten von "Second Life", "World of Warcraft" und Co.. Schon lange ist das "Online-Gaming" kein bloßes Spiel mehr, sondern ein rechtlich relevantes Problemfeld, das bisher kaum von der Rechtsprechung behandelt wurde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Der Spielemarkt boomt &#8211; und damit gelangen täglich mehr Spieler in die virtuellen Welten von &#8220;Second Life&#8221;, &#8220;World of Warcraft&#8221; und Co.. Schon lange ist das &#8220;Online-Gaming&#8221; kein bloßes Spiel mehr, sondern ein rechtlich relevantes Problemfeld, das bisher kaum von der Rechtsprechung behandelt wurde.</p>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/arcticpenguin/4824304969/" title="Steve Chiang of Zynga von arcticpenguin bei Flickr"><img src="http://farm5.static.flickr.com/4097/4824304969_02773b0859_z.jpg" width="640" height="428" alt="Steve Chiang of Zynga" /></a></p>
<div align="right">© arcticpenguin @ Flickr</div>
</p>
<p>Rechtlich relevant kann die virtuelle Spielewelt insbesondere dann werden, wenn &#8220;virtuelles Geld&#8221; in richtiges Geld umgewandelt werden soll. Spätestens dann haben die Beteiligten ein zumindest wirtschaftliches Interesse daran, dass die &#8220;virtuellen Geschäfte&#8221; auch rechtmäßig durchgeführt werden.</p>
<p>Um sich an dieses bisher größtenteils unbehandelte Thema heranzuwagen, bietet sich zunächst eine Aufteilung nach den verschiedenen Rechtsgebieten an. </p>
<p><strong>Zivilrechtlich</strong> betrachtet bietet sich eine Differenzierung von Verträgen in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel sowie Verträgen innerhalb der virtuellen Welt an. </p>
<p><u>Verträge in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel</u><br />
Werden in der realen Welt im Hinblick auf das Spiel Verträge geschlossen (z.B. Kauf von Spielewährung, Ausrüstungsgegenständen etc.), so ist erstmal danach zu fragen, um welche Vertragsart es sich dabei handelt. Da virtuelle Gegenstände keine Sachen i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches sind, sondern als immaterieller Gegenstand erworben werden, handelt es sich dabei eher um einen Rechtskauf i.S.v. §453 BGB, auf den die Vorschriften über den Kauf von Sachen entsprechende Anwendung finden. Sind keine virtuellen Gegenstände Vertragsbestandteil, sondern eher eine Dienstleistung wie z.B. das &#8220;Hochfarmen eines Chars&#8221;, so ist eher von einem Dienstleistungsvertrag auszugehen. Je nach Vertragsgegenstand handelt es sich also um einen Vertrag sui generis, der sowohl Elemente des Rechtskaufs und des Dienstvertrags (ggf. sogar Werkvertrag) enthalten kann. §762 BGB &#8220;Spiel und Wette&#8221; findet nach hier vertretener Ansicht gerade keine Anwendung. Der Verkäufer hat die Pflicht, einen funktionstüchtigen Gegenstand zu übertragen oder die entsprechende Dienstleistung auszuführen; der Käufer hingegen ist zur Entgegennahme des Gegenstandes und zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet.</p>
<p><u>Verträge in virtueller Welt („Verträge zwischen Spielern“)</u><br />
Bei Verträgen zwischen den Spielern innerhalb des Spiels kommt mangels Sachqualität auch kein klassischer Kaufvertrag zustande. Auch hier könnte man also wieder davon ausgehen, einen Vertrag sui generis mit Elementen des Rechtskaufs und des Dienstleistungsvertrags (vgl. oben) vorliegen zu haben. Dies gilt umso eher, wenn die &#8220;virtuellen Güter&#8221; in reales Geld umgewandelt werden können. </p>
<p><strong>Weitere Rechtsgebiete</strong><br />
Beachten werden muss, dass auch in der virtuellen Welt <strong>Persönlichkeitsrechte</strong> beachtet werden müssen. Werden in der virtuellen Welt reale Personen in ihrer Ehre herabgewürdigt oder falsch dargestellt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Person, gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Wird hingegen nur ein Avatar (also eine &#8220;virtuelle Persönlichkeit&#8221;) in &#8220;seinen Rechten&#8221; verletzt, so kann hier mangels Personenqualität keine Verletzung (und damit auch kein Gegendarstellungsrecht etc.) angenommen werden.</p>
<p>Im Bereich des <strong>Immaterialgüterrechts</strong> muss weiter bedacht werden, dass auch im virtuellen Raum beispielsweise die Regeln des Markenrechts gelten. Werden eingetragene Marken verunglimpft oder auf andere Weise unzulässig verwendet, so liegt darin eine Verletzung der jeweiligen Marke, gegen welche der Inhaber der Marke vorgehen kann. Besteht die Möglichkeit für die Teilnehmer der Spielewelt, das Spiel durch eigene Inhalte zu erweitern, so genießen diese ipso iure ab Entstehung des Werks urheberrechtlicher Schutz, welcher bei widerrechtlicher Nutzung einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gewährt.</p>
<p>Auch finden im virtuellen Spieleraum teilweise die <strong>strafrechtlichen Regelungen</strong> Anwendung. Nötig dazu ist selbstverständlich, dass ein tatbestandsrelevantes Opfer vorhanden ist. Dies kann zumindest bei folgenden Normen angenommen werden, die nur aufgezählt und nicht weiter behandelt werden sollen: §131 I StGB Gewaltdarstellungen („menschenähnliche Wesen“), Pornografie gem. §184 StGB, Beleidigung gem. §185 StGB sowie Betrug gem. §263 StGB.</p>
<p><strong>Praxisprobleme</strong><br />
In der Praxis stellt sich allerdings die Frage, wie Rechtsstreitigkeiten im virtuellen Raum gelöst werden sollten. Insbesondere die Nachweisbarkeit der Rechtsgeschäfte oder Verletzungen von Marken und Urheberrechten in der virtuellen Welt wird in aller Regel schwer fallen. Die Beweiskraft von Screenshots muss dabei aufgrund seiner hohen Manipulierbarkeit durchaus angezweifelt werden. Außerdem stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht, da Vertragsparteien und Spieleplattform (also der Standort des &#8220;Servers&#8221;) oftmals ohne Probleme aus drei verschiedenen Ländern stammen können. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte im wachsenden Online Markt die aufgezeigten Rechtsprobleme lösen werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Reihe: Studium IT- und Medienrecht – Erfahrungsbericht aus Passau</title>
		<link>http://netzrecht.org/reihe-studium-it-und-medienrecht-erfahrungsbericht-aus-passau/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/reihe-studium-it-und-medienrecht-erfahrungsbericht-aus-passau/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Dec 2009 16:29:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Erfahrungsbericht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Passau]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[Uni]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=446</guid>
		<description><![CDATA[Mitte Dezember 2009 konnte ich mein Schwerpunktstudium im IT- und Medienrecht an der Universität Passau abschließen. Auf netzrecht möchte ich allen Interessierten (dies dürften überwiegend angehende Studenten oder Studenten kurz vor der Wahl ihres Schwerpunktbereichs sein) im Rahmen einer mehrteiligen Reihe einen Überblick verschaffen, wo man das IT- und Medienrecht studieren kann und wie sich dieses genau gestaltet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Mitte Dezember 2009 konnte ich mein Schwerpunktstudium im IT- und Medienrecht an der Universität Passau abschließen. Auf netzrecht möchte ich allen Interessierten (dies dürften überwiegend angehende Studenten oder Studenten kurz vor der Wahl ihres Schwerpunktbereichs sein) im Rahmen einer mehrteiligen Reihe einen Überblick verschaffen, wo man das IT- und Medienrecht studieren kann und wie sich dieses genau gestaltet.</p>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/matba/2273147207/" title="University of Passau von matba bei Flickr"><img src="http://farm3.static.flickr.com/2348/2273147207_9119aaca77_z.jpg" width="640" height="480" alt="University of Passau" /></a></p>
<div align="right">© matba @ Flickr</div>
<p><strong>IT- und Medienrecht als Schwerpunktbereich</strong><br />
Das Studium des &#8220;IT- und Medienrechts&#8221; kann in Passau im Rahmen des Schwerpunkts studiert werden. Offiziell läuft das Studium unter dem Namen <strong>Informations- und Kommunikationsrecht</strong> und ist aufgeteilt in zwei Teilbereiche:<br />
<strong><br />
I. Allgemeines Medien- und Informationsrecht<br />
II. Rechtsfragen des E-Government und E-Commerce<br />
</strong></p>
<p>Betreut wird der Schwerpunktbereich von <a href="http://www.mein-jura.de">Prof. Dr. Dirk Heckmann</a> und <a href="http://www.jura.uni-passau.de/1125.html">Prof. Dr. Ralf Müller-Terpitz</a>.</p>
<p><strong>Curriculum:</strong><br />
<u>Teilbereich 1</u></p>
<ul>
<li>Grundlagen des Medienrechts</li>
<li>Informales Staats- und Verwaltungshandeln</li>
<li>Grundlagen des Telekommunikationsrechts</li>
<li>Urheberrecht</li>
</ul>
<p><u>Teilbereich 2</u></p>
<ul>
<li>Grundlagen des Rechts der elektronischen Verwaltung (eGovernment)</li>
<li>Einführung in das Internetrecht</li>
<li>Grundzüge des Datenschutzrechts</li>
<li>Blockseminar: Intensivkurs E-Commerce Recht</li>
<li>Blockseminar: Vertragsrecht und Vertragspraxis im IT- und Medienrecht</li>
<li>Blockseminar: Datenschutz und IT-Sicherheitsrecht</li>
</ul>
<p><u>Fakultativ können noch noch folgende themenrelevanten Vorlesungen besucht werden:</u></p>
<ul>
<li>Rechtsinformatik I</li>
<li>Rechtsinformatik II</li>
</ul>
<p><strong>Prüfungen</strong><br />
In einem der beiden o.g. Teilbereiche muss eine Seminararbeit verfasst werden, im jeweils anderen Teilbereich wird dann eine 3-stündige Klausur geschrieben. Die abschließende mündliche Prüfung umfasst beide Teilbereiche und wird daher auch von beiden betreuenden Professoren geprüft.</p>
<p><strong>Bewertung</strong><br />
Das Studium des IT-Rechts in Passau ist umfassend und schafft einen guten Einblick in die Themenbereiche, mit denen man sich später als IT-Jurist beschäftigen wird. Einzig dem Bereich &#8220;IT-Vertragsgestaltung&#8221; kommt trotz seiner hohen Praxisrelevanz in meinen Augen zu kurz und könnte als eigenständige Vorlesung gehalten werden. Die Vorlesungen sind auf einem ansprechend hohen Niveau und die Betreuung ist wirklich zufriedenstellend. Studiumsrelevante Anfragen werden in der Regel noch am gleichen Tag beantwortet, selbst wenn die Anfrage erst am Abend gestellt wird. Neben den normalen Vorlesungen finden mehrmals im Laufe des dreisemestrigen Studiums schwerpunktspezifische Blockseminare statt, die von praktizierenden IT-Juristen gehalten werden, was eine praxisorientierte Ausbildung erst ermöglicht. Technische Vorkenntnisse werden zwar nicht vorausgesetzt; wer das IT- und Medienrecht aber vollständig erfassen will, sollte zumindest ein Interesse an technischen Detailfragen haben.</p>
<p><strong>Weiterführende Informationen</strong><br />
- <a href="http://www.jura.uni-passau.de/it-recht.html">http://www.jura.uni-passau.de/it-recht.html</a></p>
<p><strong>Eigener Erfahrungsbericht?</strong><br />
Sie studieren zur Zeit selbst das IT- und Medienrecht an einer Universität oder haben das Studium bereits erfolgreich abgeschlossen? Oder Sie haben einen Fachanwaltslehrgang IT-Recht besucht und möchten Ihre Erfahrungen mit anderen teilen? Dann <a href="http://www.netzrecht.org/kontakt/">schicken Sie uns einfach eine E-Mail</a> mit ihrem Erfahrungsbericht, den wir dann gerne auf netzrecht veröffentlichen!</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://netzrecht.org/reihe-studium-it-und-medienrecht-erfahrungsbericht-aus-passau/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Thomas Hoeren – Internetrecht (Stand: September 2009) verfügbar</title>
		<link>http://netzrecht.org/thomas-hoeren-internetrecht-stand-september-2009-verfuegbar/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/thomas-hoeren-internetrecht-stand-september-2009-verfuegbar/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 14:47:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Studium]]></category>
		<category><![CDATA[2009]]></category>
		<category><![CDATA[Hoeren]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=391</guid>
		<description><![CDATA[Das Skriptum <strong>Internetrecht</strong> von Prof. Dr. Thomas Hoeren hat wieder mal eine Aktualisierung erhalten. Stand ist nun <strong>September 2009</strong> in der 13. Auflage. Nach eigenen Angaben Hoerens wurde das eBook mittlerweile über 100.000 mal heruntergeladen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fthomas-hoeren-internetrecht-stand-september-2009-verfuegbar%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fthomas-hoeren-internetrecht-stand-september-2009-verfuegbar%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=2009,Hoeren,Internetrecht" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Das Skriptum <strong>Internetrecht</strong> von Prof. Dr. Thomas Hoeren hat wieder mal eine Aktualisierung erhalten. Stand ist nun <strong>September 2009</strong> in der 13. Auflage. Nach eigenen Angaben Hoerens wurde das eBook mittlerweile über 100.000 mal heruntergeladen.</p>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2009/08/skript-internetrecht.jpg" alt="" title="skript-internetrecht" width="640" height="375" class="alignnone size-full wp-image-929" /></p>
<p>Mittlerweile scheint sich ein Rhytmus eingependelt zu haben, so dass jeden März und September, quasi halbjährlich eine neue Ausgabe erscheint.</p>
<p><em>&#8220;Der Aufbau dieses Buches richtet sich nach den Bedürfnissen der Internetanbieter. Diese<br />
brauchen, um im Internet auftreten zu können,<br />
- eine Kennung (dies verweist auf das Domainrecht),<br />
- Inhalte (ein Tummelplatz für das Immaterialgüterrecht),<br />
- Werbung und Marketing (hier kommen die Wettbewerbsrechtler zu Wort),<br />
- den Kontakt zum Kunden (was zu Ausführungen zum Vertragsschluss und zum E-Commerce-Recht führt)<br />
- sowie Daten der Kunden (hier kontrollieren die Experten des Datenschutzrechts).</p>
<p>Abschließend findet sich noch ein Abschnitt zu der Frage, wer für alle diese Rechtsanforderungen haftet. Schließlich wird auch noch auf das Problem der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Internet eingegangen. Gerade das Vollstreckungsrecht ist der archimedische Punkt der Internetdiskussion.&#8221;</em></p>
<p>Das Skript ist <strong>kostenlos</strong> erhältlich unter <a href="http://vg00.met.vgwort.de/na/8181c8ca7c1ad67f6567?l=http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf"><strong>folgendem Link (pdf)</strong></a>.<br />
Ältere Auflagen sind <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm">hier zu finden</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Netzsperren ab 1. August! Zugangserschwerungsgesetz tritt vorerst nicht in Kraft</title>
		<link>http://netzrecht.org/keine-netzsperren-ab-1-august-zugangserschwerungsgesetz-tritt-vorerst-nicht-in-kraft/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/keine-netzsperren-ab-1-august-zugangserschwerungsgesetz-tritt-vorerst-nicht-in-kraft/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2009 17:23:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetsperren]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Netzsperren]]></category>
		<category><![CDATA[Stopp-Schild]]></category>
		<category><![CDATA[Zugangserschwerungsgesetz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=304</guid>
		<description><![CDATA[Wer davon ausging, dass ihm ab dem morgigen Samstag das ein oder andere <strong>Stopp-Schild</strong> im Internet begegne, liegt weit daneben: Wie <a href="http://www.heise.de/newsticker/Startprobleme-beim-Netzsperren-Gesetz--/meldung/142760">heise online</a> bestätigte, wird es <strong>ab dem 01. August 2009</strong> vorerst <strong>keine Netzsperren</strong> im Internet für Seiten mit kinderpornographischen Inhalten geben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fkeine-netzsperren-ab-1-august-zugangserschwerungsgesetz-tritt-vorerst-nicht-in-kraft%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fkeine-netzsperren-ab-1-august-zugangserschwerungsgesetz-tritt-vorerst-nicht-in-kraft%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=Internetsperren,Kinderpornographie,Netzsperren,Stopp-Schild,Zugangserschwerungsgesetz" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Wer davon ausging, dass ihm ab dem morgigen Samstag das ein oder andere <strong>Stopp-Schild</strong> im Internet begegne, liegt weit daneben: Wie <a href="http://www.heise.de/newsticker/Startprobleme-beim-Netzsperren-Gesetz--/meldung/142760">heise online</a> bestätigte, wird es <strong>ab dem 01. August 2009</strong> vorerst <strong>keine Netzsperren</strong> im Internet für Seiten mit kinderpornographischen Inhalten geben.</p>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/patjede/4287171779/" title="Netzsperrenaktion der Grünen Jugend von patje_de bei Flickr"><img src="http://farm3.static.flickr.com/2803/4287171779_bbef19c9e0_z.jpg" width="640" height="480" alt="Netzsperrenaktion der Grünen Jugend" /></a></p>
<div align="right">© patje_de @ Flickr</div>
<p>Dazu hätte das Normenwerk am <a href="http://www.heise.de/newsticker/Startprobleme-beim-Netzsperren-Gesetz--/meldung/142760">vergangenen Mittwoch</a> im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden müssen, was aber nicht der Fall ist. (<a href="http://blog.beck.de/2009/07/30/netzsperre-gegen-kinderpornografie-tritt-vorerst-nicht-in-kraft">via</a>)</p>
<p><strong>Thomas Hoeren:</strong><br />
<em>&#8220;Durch die Richtlinie 98/48/EG zur Einführung einer gesetzgeberischen Transparenz für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt seit 1999 gerade bei nationalen Plänen für Internetsperren das schon zuvor auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften anzuwendende Informationsverfahren bei nationalen Gesetzgebungsvorhaben, um auch hier einen stabilen, transparenten und innerhalb des Binnenmarktes kohärenten Rechtsrahmen zu gewährleisten. Das Verfahren soll eine Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sicherstellen und eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit durch Zersplitterung, Überregulierung und rechtliche Inkohärenzen durch innerstaatliche Einzelregelungen verhindern helfen.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten müssen deshalb Gesetzgebungsvorhaben auf diesem Gebiet im Entwurfsstadium notifizieren und der Kommission und anderen Mitgliedstaaten Gelegenheit zu Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen geben, weshalb ihnen eine Stillhaltepflicht während der Durchführung des Verfahrens auferlegt wird.</p>
<p>Die <strong>Notifizierungspflicht</strong> der Richtlinie betrifft nicht schlechthin alle nationalen Regelungen, die die Dienste der Informationsgesellschaft in irgendeiner Weise berühren, sondern gilt lediglich für eine bestimmte Kategorie nationaler Maßnahmen, nämlich diejenigen nationalen Vorschriften, die speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielen.&#8221;</em> (<a href="http://blog.beck.de/2009/05/11/sperrungspflichten-und-transparenzrichtlinie-die-bundesregierung-verstoesst-gegen-europarecht">via</a>)</p>
<p>Zur Zeit befindet sich das Gesetz im Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission. Nachdem die Notifizierung erfolgt ist, besteht eine <strong>Stillhaltepflicht von drei Monaten</strong>, sodass die Vorschrift auf nationaler Ebene während dieser Frist nicht endgültig verabschiedet werden kann. Eine endgültige Umsetzung ist damit wohl erst Anfang November denkbar, sofern Bundespräsident Köhler das Gesetz auch <a href="http://ak-zensur.de/download/brief-bundespraesident.pdf">wirklich ausfertigt</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Live: Diskussionsforum zu Internetsperren – Überwachungsstaat oder Schutz von Kinderrechten und Menschenwürde?</title>
		<link>http://netzrecht.org/live-diskussionsforum-zu-internetsperren-ueberwachungsstaat-oder-schutz-von-kinderrechten-und-menschenwuerde/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/live-diskussionsforum-zu-internetsperren-ueberwachungsstaat-oder-schutz-von-kinderrechten-und-menschenwuerde/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 28 Jul 2009 17:20:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BKA-Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Internetsperren]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderpornographie]]></category>
		<category><![CDATA[Menschenwürde]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachungsstaat]]></category>

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		<description><![CDATA[Gleich um 19:00 Uhr findet im SWR Studio Freiburg ein Diskussionsforum zum Thema &#8220;Internetsperren &#8211; Überwachungsstaat oder Schutz von Kinderrechten und Menschenwürde?&#8221; statt. Mittlerweile wurde der Livestream durch die mitgeschnittene Aufnahme ersetzt. Leider ist mittlerweile das aufgezeichnete Video nicht mehr verfügbar! Die Fachgruppe IT-Sicherheit (FRITSI) des medien forum freiburg und SPIQ e.V. laden Sie herzlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Flive-diskussionsforum-zu-internetsperren-ueberwachungsstaat-oder-schutz-von-kinderrechten-und-menschenwuerde%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Flive-diskussionsforum-zu-internetsperren-ueberwachungsstaat-oder-schutz-von-kinderrechten-und-menschenwuerde%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=BKA-Gesetz,Internetsperren,Kinderpornographie,Menschenw%C3%BCrde,%C3%9Cberwachungsstaat" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Gleich um 19:00 Uhr findet im SWR Studio Freiburg ein Diskussionsforum zum Thema &#8220;Internetsperren &#8211; Überwachungsstaat oder Schutz von Kinderrechten und Menschenwürde?&#8221; statt. Mittlerweile wurde der Livestream durch die mitgeschnittene Aufnahme ersetzt.</p>
<p><em><strong>Leider ist mittlerweile das aufgezeichnete Video nicht mehr verfügbar!</strong></em></p>
<p>Die Fachgruppe IT-Sicherheit (FRITSI) des medien forum freiburg und SPIQ e.V. laden Sie herzlich ein zum Diskussionsforum „Internetsperre“. Nach einer kurzen Einführung in die technischen Hintergründe diskutieren wir mit unseren Gästen über Pro und Kontra des Gesetzes – wir hoffen auf eine spannende, informative und faire Auseinandersetzung!</p>
<p><strong>Moderation:</strong><br />
• Dr. Christian Rath/Fachjournalist für Rechtspolitk (u.a. Badische Zeitung, taz)</p>
<p><strong>Gäste:</strong><br />
• Mechthild Maurer, Geschäftsführerin von ECPAT Deutschland*<br />
• Kerstin Andreae (Bundestagskanditatin, MdB Bündnis90/Grüne)<br />
• Daniel Sander (Bundestagskanditat, CDU)<br />
• Sascha Fiek (Bundestagskanditat, FDP)<br />
• Walter Krögner (Bundestagskanditat, SPD)<br />
• Jan Spoenle (Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Strafrecht)<br />
• Hansjörg Pfister, Alcatraz Softwareentwicklung/FRITSI-Experte<br />
(<a href="http://www.mff.net/AKTUELL/news.cfm?ot_id=22&#038;o_id=91&#038;c_name=centercontent&#038;method=display_detail&#038;from_=%2FAKTUELL%2Fnews.cfm%3F&#038;container_mode=detail">via</a>)</p>
<p>Natürlich könnt ihr auch während des <strong>Diskussionsforums</strong> hier über die <strong>Kommentarfunktion</strong> diskutieren!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>www.kino.to &amp; Co. – Urheberrechtliche Zulässigkeit von Video-Streams</title>
		<link>http://netzrecht.org/www-kino-to-co-urheberrechtliche-zulaessigkeit-von-video-streams/</link>
		<comments>http://netzrecht.org/www-kino-to-co-urheberrechtliche-zulaessigkeit-von-video-streams/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 11:15:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kino.to]]></category>
		<category><![CDATA[Stream]]></category>
		<category><![CDATA[Streaming]]></category>
		<category><![CDATA[Video]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://netzrecht.org/?p=158</guid>
		<description><![CDATA[Immer wieder in die Diskussion geraten Video Portale wie <strong>kino.to</strong>, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fwww-kino-to-co-urheberrechtliche-zulaessigkeit-von-video-streams%2F"><br />
				<img src="http://api.tweetmeme.com/imagebutton.gif?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fwww-kino-to-co-urheberrechtliche-zulaessigkeit-von-video-streams%2F&amp;source=netzrecht&amp;style=normal&amp;service=is.gd&amp;hashtags=kino.to,Stream,Streaming,Video,Zul%C3%A4ssigkeit" height="61" width="50" /><br />
			</a>
		</div>
<p>Immer wieder in die Diskussion geraten Video Portale wie <strong>kino.to</strong>, YouTube und Co. vor allem im Hinblick auf die dort angebotenen Video Streams von urheberrechtlich geschützten Werken (wie aktuelle Kinofilme, TV-Serien etc.), weswegen ich mir dachte, das Ganze aus urheberrechtlicher Sicht mal genauer anzuschauen.</p>
<p><a href="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2009/07/kino-to-artikel.jpg"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2009/07/kino-to-artikel.jpg" alt="" title="kino-to-artikel" width="640" height="422" class="aligncenter size-full wp-image-872" /></a></p>
<p><strong>Streaming</strong> ist ein Verfahren, bei dem ein Datenfluss gezielt vom Server verschickt wird und dieser Datenfluss vor seiner Nutzungsmöglichkeit nicht zunächst vollständig geladen, sondern schon ab Übertragungsbeginn audiovisuell wiedergegeben wird.<sup>1</sup> Den meisten wird dieses Phänomen von YouTube bekannt sein, wo man sich Teile eines Videos bereits anschauen kann, bevor dieses komplett geladen ist. Streams werden dabei nicht dauerhaft, sondern in der Regel nur im <strong>Cache</strong> (Zwischenspeicher) des jeweiligen PCs abgespeichert. </p>
<p>Dabei ist grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streams zu differenzieren:<br />
Beim sog. <strong>Unicast</strong> fordert jeder Teilnehmer den Stream eigens und nur für sich an (so z. B. der Fall bei YouTube).<br />
Beim sog. <strong>Live-Stream</strong> wird ein Datenfluss zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt unter einem festen Zeitablauf einmalig von dem Anbieter über ein Netz übermittelt, den der Empfänger mittels Streaming-Technologie nur ohne Zeitversetzung (also „live“) und einmalig nutzen kann.<sup>2</sup> (z.B. Webcasts<sup>3</sup>, Simulcasts<sup>4</sup> etc.)</p>
<p><strong>Rechtliche Betrachtung</strong><br />
Wird nun ein rechtlich geschütztes Werk in einem reinen Unicast veröffentlicht, maßt sich der veröffentlichende Webseitenbetreiber das Recht der öffentlichen Wiedergabe gem. <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§19a UrhG</a></strong> des Rechteinhabers an.<sup>5</sup> Erfolgt die Veröffentlichung hingegen über einen Live Stream, ist wohl eher der <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 UrhG: Senderecht">§20 UrhG</a></strong> (Senderecht) betroffen.<sup>6</sup></p>
<p>Wie ist es nun, wenn man <strong>selbst</strong> auf eine der <strong>einschlägigen Webseiten</strong> geht, und sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, Musik etc.) einfach <strong>nur ansieht</strong>/-hört? <strong>Ist das urheberrechtlich relevant?</strong></p>
<p><strong>In der Tat! </strong><br />
Durch das Abrufen eines Streams von kino.to wird das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten, verletzt. Konkret geht es meiner Ansicht nach um das Vervielfältigungsrecht nach <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">§16 UrhG</a></strong>, da ja auch beim Streaming &#8211; wenn auch nur temporär (oder wie das Gesetz sagt: &#8220;vorübergehend&#8221;) &#8211; ein Vervielfältigungsstück des Werkes hergestellt wird, wobei irrelevant sein soll, in welchem Verfahren (hier: Streaming) und in welcher Zahl (hier: nur 1 Kopie) dies geschieht.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat aber Schranken im Urheberrecht aufgestellt, um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Rechteinhabers und der Nutzer zu schaffen.</p>
<p><strong>Schranke des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch">§53 UrhG</a></strong><br />
Fraglich ist, ob eine derartige Vervielfältigungshandlung als Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html" target="_blank" title="&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch">§53 UrhG</a> anzusehen ist. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Fraglich ist insbesondere hier das Merkmal der <strong>&#8220;offensichtlichen Rechtswidrigkeit&#8221;</strong>. Der gutgläubige Nutzer einer zum privaten Gebrauch hergestellten Kopie soll geschützt werden. Bei der Beurteilung ist daher auf die Sicht des Nutzers abzustellen<sup>7</sup> So kann man meiner Ansicht nach bei einem Videoportal wie kino.to <strong>aus Nutzersicht</strong> nicht davon ausgehen, dass Kinofilme <strong>vor</strong> ihrer Veröffentlichung oder auch währenddessen diese sich noch im Kino befinden, <strong>kostenfrei im Internet</strong> anschauen kann. Handelt es sich um Filme, die bereits seit längerem veröffentlicht sind, muss man ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit gegeben ist, und zwar insbesondere dann, wenn diese Filme auf einschlägigen Video-On-Demand Services nur entgeltlich zur Verfügung stehen.</p>
<p><strong>Schranke des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/44a.html" target="_blank" title="&sect; 44a UrhG: Vor&uuml;bergehende Vervielf&auml;ltigungshandlungen">§44a UrhG</a></strong><br />
Eine Zulässigkeit könnte sich jedoch aus der Schranke des <strong><a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/44a.html" target="_blank" title="&sect; 44a UrhG: Vor&uuml;bergehende Vervielf&auml;ltigungshandlungen">§44a UrhG</a></strong> ergeben, welcher insbesondere im Bereich des Streamings Anwendung findet, wonach vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen oder wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen. Da beim Streaming die Daten notwendigerweiße zwischengespeichert werden müssen und sich für kurze Zeit im temporären Ordner auf der Festplatte befinden, findet die Vorschrift Anwendung. Insbesondere hat eine solche Vervielfältigung ja in der Regel auch keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung und fällt deshalb unter <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/44a.html" target="_blank" title="&sect; 44a UrhG: Vor&uuml;bergehende Vervielf&auml;ltigungshandlungen">§44a UrhG</a>.<sup>8</sup> </p>
<p>Da die kurzfristig erstellte <strong>Vervielfältigung</strong> auf der Festplatte <strong>im Cache</strong> von <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/44a.html" target="_blank" title="&sect; 44a UrhG: Vor&uuml;bergehende Vervielf&auml;ltigungshandlungen">§44a UrhG</a> gedeckt ist, ist eine über Streaming erfolgte Vervielfältigung nach meiner Ansicht <strong>zulässig</strong>. </p>
<p><strong>Update</strong><br />
Jura Student Maximilian Habel hat mich auf ein Urteil des EuGH hinsichtlich des Begriffs &#8220;Vervielfältigung&#8221; aufmerksam gemacht, das ich meinen Lesern nicht vorenthalten möchte. Das Urteil findet ihr <strong><a href="http://bit.ly/15iAWl">hier</a></strong>.</p>
<h2 class="storytitle2">Weiterführende Hinweise:</h2><small><ol class="footnotes"><li id="footnote_0_158" class="footnote">Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §19a UrhG Rn34</li><li id="footnote_1_158" class="footnote">Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §19a UrhG Rn34.</li><li id="footnote_2_158" class="footnote">Eine Sendung ausschließlich im Internet.</li><li id="footnote_3_158" class="footnote">Ein Stream der beispielsweise parallel im Internet und im Fernsehen läuft</li><li id="footnote_4_158" class="footnote">OLG Hamburg: staytuned.de, Urteil vom 7.7.2005 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 176/04" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 176/04</a></li><li id="footnote_5_158" class="footnote">Schack, Rechtsprobleme der Online-Übermittlung, GRUR 2007, 639.</li><li id="footnote_6_158" class="footnote">Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, §53 UrhG, Rn16; kritisch dazu: Jani ZUM 2003, 842 m. w. N.</li><li id="footnote_7_158" class="footnote">Rigopoulos, Die digitale Werknutzung nach dem griechischen und deutschen UrheberR, 2004, S. 273</li></ol></small>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Passauer Neue Presse berichtet über Datenpanne bei der DHL</title>
		<link>http://netzrecht.org/passauer-neue-presse-berichtet-uber-datenpanne-bei-der-dhl/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Jul 2009 10:38:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Datenpanne]]></category>
		<category><![CDATA[DHL]]></category>
		<category><![CDATA[Neue Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Passau]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Passauer Neue Presse (<a href="http://www.pnp.de">PNP</a>) berichtet am heutigen Montag in ihrer Passauer Ausgabe mit einem Artikel über die Datenpanne der DHL, über die ich <a href="http://netzrecht.org/datenpanne-bei-der-dhl-sendungsverfolgung-fur-fremde-pakete/">zuletzt auf netzrecht geschrieben</a> hatte. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
			<a href="http://api.tweetmeme.com/share?url=http%3A%2F%2Fnetzrecht.org%2Fpassauer-neue-presse-berichtet-uber-datenpanne-bei-der-dhl%2F"><br />
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			</a>
		</div>
<p>Die Passauer Neue Presse (<a href="http://www.pnp.de">PNP</a>) berichtet am heutigen Montag in ihrer Passauer Ausgabe mit einem Artikel über die Datenpanne der DHL, über die ich <a href="http://netzrecht.org/datenpanne-bei-der-dhl-sendungsverfolgung-fur-fremde-pakete/">zuletzt auf netzrecht geschrieben</a> hatte. </p>
<p>Den Artikel findet ihr hier (anklicken für Großansicht):</p>
<p><a href="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2009/07/pnp-astadt-130709-unterbau.jpg"><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2009/07/pnp-astadt-130709-small.jpg" alt="" title="pnp-astadt-130709-small" width="640" height="316" class="aligncenter size-full wp-image-874" /></a></p>
<p>Sehr erfreulich, dass das Geschehen im Internet von den klassischen Medien nicht ausgeblendet wird. Gerade weil ich nicht dachte, dass mein Artikel derartige Wellen schlägt, freue ich umso mehr über die positive <a href="http://www.christoph-hoerl.de/passauer-neue-presse-berichtet-uber-sebastian-ehrhardt/">Resonanz</a>!</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Datenpanne bei der DHL? Sendungsverfolgung für fremde Pakete</title>
		<link>http://netzrecht.org/datenpanne-bei-der-dhl-sendungsverfolgung-fur-fremde-pakete/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Jul 2009 17:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Ehrhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenpanne]]></category>
		<category><![CDATA[DHL]]></category>
		<category><![CDATA[Informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Sendungsverfolgung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bin gerade <a href="http://search.twitter.com/search?q=%23DHL">über Twitter</a> auf eine vermutliche Datenpanne der DHL aufmerksam geworden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p>Bin gerade <a href="http://search.twitter.com/search?q=%23DHL">über Twitter</a> auf eine vermutliche Datenpanne der DHL aufmerksam geworden.</p>
<p><img src="http://netzrecht.org/wp-content/uploads/2009/07/dhl-twitter1.jpg" alt="" title="dhl-twitter" width="640" height="420" class="aligncenter size-full wp-image-880" /></p>
<p>Geht man auf die <a href="http://nolp.dhl.de/nextt-online-public/set_identcodes.do">Seite der Sendungsverfolgung der DHL</a> und gibt dort im Feld der <strong>Referenznummer</strong> die <strong>Postleitzahl</strong> ein, in deren Bereich man suchen möchte und auf der nächsten Seite nochmals, so werden alle Pakete aufgelistet, die in dem Postleitzahlbereich zugestellt wurden.</p>
<p>Es werden allerdings nicht nur die jeweiligen Pakete aufgelistet, sondern auch die <strong>Empfänger samt Namen</strong>. Bei einer Testrecherche hab ich zwei Nachbarn gefunden, die ich persönlich kenne. Nach einem kurzen Telefonat wurde mir von diesen bestätigt, dass sie (logischerweise) einer Veröffentlichung ihrer Daten im Internet durch die DHL nicht zugestimmt haben. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<sup>1</sup> der Betroffenen ist damit jedenfalls nicht lebensfremd. </p>
<p>Ein offizielles Statement zum vermeintlichen (?) Datenleck gibt es seitens der DHL meines Wissens noch nicht. Falls ich mehr erfahre, findet ihr die Updates hier im Artikel.</p>
<p><strong>Update</strong><br />
Mittlerweile befindet sich die Seite der DHL zur Sendungsverfolgung unter Wartungsarbeiten. Vielleicht ist man also nun auf den Fehler aufmerksam geworden.</p>
<p><strong>Update 2</strong><br />
Die DHL hat die Suche der Referenznummer nun komplett aus dem Track &#038; Trace Service genommen.</p>
<h2 class="storytitle2">Weiterführende Hinweise:</h2><small><ol class="footnotes"><li id="footnote_0_145" class="footnote">Jeder hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen</li></ol></small>]]></content:encoded>
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