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	<title>Steuer-Blog</title>
	
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	<description>Steuer- und Insolvenzrecht</description>
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		<title>Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Software</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Mar 2012 11:59:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfreiheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Finanzausschuss hat am 29.02.2012 beschlossen, eine Änderung in den § 3 Nr. 45 EStG aufzunehmen, die es Arbeitgebern gestattet, Smartphones und Software steuerfrei an Arbeitnehmer zu überlassen. Die bisherige Steuerfreistellung betraf nur die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten. Diese Regelung ist überfällig, da die Entwicklung zeigt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Finanzausschuss hat am 29.02.2012 beschlossen, eine Änderung in den § 3 Nr. 45 EStG aufzunehmen, die es Arbeitgebern gestattet, Smartphones und Software steuerfrei an Arbeitnehmer zu überlassen.<br />
Die bisherige Steuerfreistellung betraf nur die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten.</p>
<p>Diese Regelung ist überfällig, da die Entwicklung zeigt, dass vermehrt Smartphones und Tablet-PC in Unternehmen genutzt werden und das Notebook durch diese ersetzt wurde.</p>
<div class='wp_fbs_bottom'></div><div class='wb_fb_comment'><br/></div><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Steuer-blog/~4/OotaErFw2Nc" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<title>Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Steuer-blog/~3/gE-NahhJwBE/</link>
		<comments>http://steuerberater-bergt.de/2012/02/fachberater-fur-sanierung-und-insolvenzverwaltung-dstv-e-v/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 13:10:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachberater]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich habe erfolgreich an der Fortbildung zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) teilgenommen. Im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme wurde Fachwissen in folgenden Bereichen vermittelt: Einführung in das Insolvenzrecht Betriebswirtschaftliches Insolvenzwesen Das Unternehmen in der Krise: Insolvenzprophylaxe, Vor-Sanierungsphase, Sanierungsphase (rechtliche Probleme und rechtliche Risiken für Mandant und Berater) Materielles Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht Insolvenzstrafrecht Gesellschaftsrecht und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe erfolgreich an der Fortbildung zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) teilgenommen. <a href="http://steuerberater-bergt.de/wp-content/uploads/2012/02/Fachberater-Sanierung-und-Insolvenz.jpg"><img class="alignright size-medium wp-image-229" title="Teilnahmezertifikat Fachberater Sanierung und Insolvenz" src="http://steuerberater-bergt.de/wp-content/uploads/2012/02/Fachberater-Sanierung-und-Insolvenz-222x300.jpg" alt="" width="222" height="300" /></a></p>
<p>Im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme wurde Fachwissen in folgenden Bereichen vermittelt:</p>
<ul>
<li>Einführung in das Insolvenzrecht</li>
<li>Betriebswirtschaftliches Insolvenzwesen</li>
<li>Das Unternehmen in der Krise: Insolvenzprophylaxe, Vor-Sanierungsphase, Sanierungsphase (rechtliche Probleme und rechtliche Risiken für Mandant und Berater)</li>
<li>Materielles Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht</li>
<li>Insolvenzstrafrecht</li>
<li>Gesellschaftsrecht und Insolvenz</li>
<li>Insolvenzspezifisches Steuerrecht</li>
<li>Arbeits- &amp; Sozialrecht in der Insolvenz</li>
<li>Rechnungslegung in der Insolvenz</li>
<li>Berufsrecht, Marketing, Haftpflichtversicherungsrecht</li>
<li>Die Abwicklung einer Unternehmensinsolvenz in der Praxis (Große Fallstudie)</li>
<li>Internationales Insolvenzrecht</li>
</ul>
<div class='wp_fbs_bottom'></div><div class='wb_fb_comment'><br/></div><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Steuer-blog/~4/gE-NahhJwBE" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Digitale Buchführung – Vorteile nutzen!</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Steuer-blog/~3/B5NgvFfX5DI/</link>
		<comments>http://steuerberater-bergt.de/2012/02/digitale-buchfuhrung-vorteile-nutzen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 09:01:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Buchführung]]></category>
		<category><![CDATA[DATEV]]></category>
		<category><![CDATA[digitale Buchführung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmen Online]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Möglichkeiten der digitalen Buchführung sind vielen Unternehmen noch gänzlich unbekannt. Anstatt sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und alle verfügbaren Resourcen hierauf zu konzentrieren, wird viel Zeit in die &#8220;altbewährte&#8221; Buchführungs- und Belegsammeltechnik verschwendet. Ein Beispielvideo zeigt, wie andere Firmen die Vorteile der digitalen Buchführung für sich Nutzen. &#160;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Möglichkeiten der digitalen Buchführung sind vielen Unternehmen noch gänzlich unbekannt.</p>
<p>Anstatt sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und alle verfügbaren Resourcen hierauf zu konzentrieren, wird viel Zeit in die &#8220;altbewährte&#8221; Buchführungs- und Belegsammeltechnik verschwendet.</p>
<p>Ein Beispielvideo zeigt, wie andere Firmen die Vorteile der digitalen Buchführung für sich Nutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><iframe src="http://www.youtube.com/embed/4da0SshoAuc" frameborder="0" width="460" height="315"></iframe></p>
<div class='wp_fbs_bottom'></div><div class='wb_fb_comment'><br/></div><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Steuer-blog/~4/B5NgvFfX5DI" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Positive Fortführungsprognose erfordert positive Ertragsfähigkeitsprognose</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Steuer-blog/~3/UidRoBf2v0Q/</link>
		<comments>http://steuerberater-bergt.de/2012/01/positive-fortfuhrungsprognose-erfordert-positive-ertragsfahigkeitsprognose/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 14:50:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>

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		<description><![CDATA[InsO § 19 II Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung im Sinne von § 19 II InsO ist auch dann gegeben, wenn das zahlungsfähige Schuldnerin-Unternehmen im Rahmen einer &#8211; für die Fortbestehensprognose notwendigen &#8211; Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 2,5 &#8211; 3 Jahren ertraglos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://dejure.org/gesetze/InsO/19.html">InsO § 19 II</a></p>
<p>Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung im Sinne von § 19 II InsO ist auch dann gegeben, wenn das zahlungsfähige Schuldnerin-Unternehmen im Rahmen einer &#8211; für die Fortbestehensprognose notwendigen &#8211; Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 2,5 &#8211; 3 Jahren ertraglos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert ist. (Leitsatz des Gerichts)</p>
<p>AG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2011 &#8211; 67 c IN 421/11, BeckRS 2011, 28750</p>
<div class='wp_fbs_bottom'></div><div class='wb_fb_comment'><br/></div><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Steuer-blog/~4/UidRoBf2v0Q" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Strafbarkeit des Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Steuer-blog/~3/PbjTwPtrv_Q/</link>
		<comments>http://steuerberater-bergt.de/2012/01/strafbarkeit-des-geschaftsfuhrers-bei-buchfuhrungs-und-bilanzdelikten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 13:19:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuerberater-bergt.de/?p=176</guid>
		<description><![CDATA[1. Angesichts der gesetzgeberischen Intention liegt es bei § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB nahe, dass ein Geschäftsführer Vorsorge treffen muss, um auch in der Krise Bücher ordnungsgemäß führen und Bilanzen erstellen zu können. 2. Wer ein Handelsgewerbe betreibt bzw. sich zum Organ einer juristischen Person bestellen lässt, bietet regelmäßig die Gewähr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Angesichts der gesetzgeberischen Intention liegt es bei § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB nahe, dass ein Geschäftsführer Vorsorge treffen muss, um auch in der Krise Bücher ordnungsgemäß führen und Bilanzen erstellen zu können.</p>
<p>2. Wer ein Handelsgewerbe betreibt bzw. sich zum Organ einer juristischen Person bestellen lässt, bietet regelmäßig die Gewähr dafür, zur Führung der Bücher und zur Erstellung von Bilanzen selbst in der Lage zu sein.</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
<p>BGH, Beschl. v. 20. 10. 2011 &#8211; 1 StR 354/11, ZInsO 2011, 2226 (Strafbarkeit des<br />
Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten, § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB)</p>
<div class='wp_fbs_bottom'></div><div class='wb_fb_comment'><br/></div><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Steuer-blog/~4/PbjTwPtrv_Q" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Haftung des Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Steuer-blog/~3/0N9OEZholcU/</link>
		<comments>http://steuerberater-bergt.de/2012/01/haftung-des-steuerberaters-wegen-insolvenzverschleppung/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 08 Jan 2012 09:14:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuerberater-bergt.de/?p=168</guid>
		<description><![CDATA[BGB §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 611, BGB § 675; GmbHG a. F. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II 1. Aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Steuerberatungsvertrag steht den Geschäftsführern ein eigener, abtretbarer Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BGB §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 611, BGB § 675; GmbHG a. F. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II</p>
<p>1. Aus dem mit der  Gesellschaft geschlossenen Steuerberatungsvertrag  steht den  Geschäftsführern ein eigener, abtretbarer  Schadensersatzanspruch wegen  einer fehlerhaften Beratungsleistung nach  den Grundsätzen des Vertrags  mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.</p>
<p>2. Sofern der Steuerberater  die laufende Buchführung erledigt und die  Jahresabschlüsse erstellt, ist  er mit dem aus dieser Prüfung gewonnenen  vertieften Einblick in die  Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des  Unternehmens ohne Probleme in  der Lage und damit auch verpflichtet, auf  bestehende Gefahren einer sich  abzeichnenden Überschuldung oder  drohenden Zahlungsunfähigkeit  hinzuweisen.</p>
<p>3. Berät ein Steuerberater  seinen Mandanten über seinen eigenen Auftrag  hinausgehend, haftet er  auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit  seiner Angaben. Die  Tatsache, dass die Geschäftsführer bei fehlender  eigener Sachkunde  grundsätzlich verpflichtet gewesen wären, sich  insolvenzspezifische  Beratung einzuholen, ist lediglich im Rahmen des  Mitverschuldens zu  berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)</p>
<p>LG Wuppertal, Urt. v. 6. 7. 2011 − 3 O 359/10<br />
<span id="more-168"></span><br />
<strong>Zum Sachverhalt:</strong><br />
Der Kl. ist der Insolvenzverwalter der I Steuerungstechnik-GmbH. Der  Bekl. war bis 2008 der Namensgeber und Partner der  Steuerberatungsgesellschaft H&amp;Partner.  Diese beriet die  Insolvenzschuldnerin in steuerlichen Angelegenheiten  durch den Bekl.  persönlich. Der Kl. macht Schadensersatzansprüche wegen  einer  fehlerhaften Beratungsleistung aus abgetretenem Recht der  ehemaligen  Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin geltend. Hierbei   berücksichtigt er<br />
hinsichtlich  jeder einzelnen behaupteten Schadensposition ein 50  Prozent  Mitverschulden der Zedenten und klagt im Rahmen einer Teilklage  einen  Teilbetrag jeder einzelnen Position ein.<br />
Auf Grund des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der  Steuerberatungsgesellschaft H&amp;Partner bestehenden  Steuerberatungsvertrags erstellte der Bekl. insbesondere  die  Jahresabschlüsse für die Jahre 2004, 2005 und 2006. Der  Jahresabschluss  zum 31. 12. 2005, der am 11. 4. 2006 fertig gestellt  wurde, wies einen  nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe  von 59 979,83  Euro aus. Der Jahresabschluss zum 31. 12. 2006, der am 30.  4. 2007  fertig gestellt wurde, wies einen nicht durch Eigenkapital  gedeckten  Fehlbetrag in Höhe von 74 128,55 Euro aus. Über stille  Reserven  verfügte die Insolvenzschuldnerin in dem streitgegenständlichen   Zeitraum nicht. Anlässlich des Jahresabschlusses 2005 fand am 13. 4.   2006 in den Büroräumen der Insolvenzschuldnerin eine Bilanzbesprechung   zwischen den damaligen Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin, den   Zeugen I und P, dem Mitarbeiter des Bekl., dem Zeugen H sowie dem Bekl.  persönlich statt. In diesem Gespräch wies der Bekl. die Zeugen I und P  auf die bilanzielle Überschuldung sowie deren Indizierung einer   eventuellen insolvenzrechtlichen Überschuldung hin. Zudem wurde   erörtert, ob stille Reserven vorhanden seien, um eine rechnerische   Überschuldung auszuschließen. Die Zeugen I und P erläuterten die  Hintergründe für den „Verlust des Jahres 2005“, welcher  auf einer  ungewöhnlichen Belastung der Insolvenzschuldnerin beruhte.  Anschließend  besprachen die Bet. anhand der von dem Zeugen I erstellten  Excel-Tabellen, welche die Planzahlen für die laufenden  Kosten, den  Umsatz und Prognoseberechnungen enthielten, die mögliche  künftige  wirtschaftliche Entwicklung der Insolvenzschuldnerin. Der  weitere  Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Kl.   behauptet, der Bekl. habe den Zeugen I und P erklärt, dass die  Erstellung einer Überschuldungsbilanz nicht  erforderlich sei, da die  Fortführungsprognose positiv ausfalle.  Anlässlich des Jahresabschlusses  2006 fand am 25. 4. 2007 ebenfalls eine  Bilanzbesprechung statt. In  diesem Gespräch empfahl der Zeuge H den Zeugen I und P auf Grund der  bilanziellen Situation die Konsultation eines Rechtsanwalts.<br />
Der Kl. behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe ein Geschäftskonto bei  der Stadtsparkasse W unterhalten, auf welchem in der Zeit vom 12. 4.  2006 bis zum 25. 4.  2007 Beträge in Höhe von insgesamt 1 288 086,97  Euro eingegangen seien.  Während des gesamten Zeitraumes habe das Konto  einen negativen Saldo  ausgewiesen.<br />
Am 2. 5. 2007 haben die Zeugen I und P die Eröffnung des  Insolvenzverfahrens über das Vermögen der  Insolvenzschuldnerin  beantragt. Der Aufforderung des Kl., ihm die Summe  aller Einzahlungen  auf das Geschäftskonto in dem obengenannten Zeitraum  zu erstatten, sind  die Zeugen I und P wegen Vermögenslosigkeit nicht nachgekommen.  Stattdessen haben sie ihm  etwaige Schadensersatzansprüche gegen die  Steuerberatungsgesellschaft H&amp; Partner abgetreten.<br />
Der Bekl. behauptet, seine  Steuerberatungsgesellschaft sei von der  Insolvenzschuldnerin nur zur  Bilanzerstellung ohne Prüfungshandlung und  ohne Plausibilitätsprüfung  beauftragt worden. Eine insolvenzrechtliche  Beratung sei nicht Inhalt  des Mandatsverhältnisses gewesen und  insoweit auch nicht erfolgt. Die  Zeugen I und P hätten allein die  Entscheidung getroffen, im Frühjahr 2006 keinen Insolvenzantrag zu  stellen. Die Klage hatte Erfolg.</p>
<p><strong>Aus den Gründen:</strong><br />
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kl. hat einen  Anspruch aus  abgetretenem Recht auf Zahlung von 155 000 Euro gegen den  Bekl. wegen  eines Beratungsfehlers gem. §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I,  BGB § 611, BGB § 675 BGB i. V. mit § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II  GmbHG i. V. mit § HGB § 128 HGB analog.<br />
Der Kl. ist aktivlegitimiert. Eine wirksame Abtretung etwaiger  Schadensersatzansprüche gegen den Bekl. gem. § BGB § 398 BGB liegt  ausweislich des § 1 der Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kl. und den  Zeugen I und P vom  1./3. 7. 2008 vor. Anhaltspunkte, die die  Unwirksamkeit der  Vereinbarung begründen könnten sind nicht  ersichtlich. Die pauschale  Behauptung der Unwirksamkeit der Abtretung  sowie die „ins Blaue“ hinein  aufgestellte Vermutung, die Abtretung sei  widerrufen worden, ist  unbeachtlich. Sie vermögen die Beweiskraft der  vorgelegten Privaturkunde  nicht zu erschüttern.<br />
Der Bekl. ist passivlegitimiert. Als ehemaliger Gesellschafter der  H&amp;Partner Steuerberatungsgesellschaft haftet er unmittelbar für  Schulden der Gesellschaft in analoger Anwendung des § HGB § 128 HGB.<br />
Den Zeugen I und P stand  auch ein eigener, abtretbarer  Schadensersatzanspruch gegen den Bekl.  wegen einer fehlerhaften  Beratungsleistung über die Grundsätze des  Vertrags mit Schutzwirkung zu  Gunsten Dritter zu.<br />
Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Steuerberatungsgesellschaft  des Bekl. bestand ein Steuerberatungsvertrag gem. §§ BGB § 611, BGB §  675 BGB. Die Zeugen I und P waren als Geschäftsführer der  Insolvenzschuldnerin in diesen Vertrag mit einbezogen.<br />
Die erforderliche Leistungsnähe liegt vor. Der in den  Schutzbereich  einzubeziehende Dritte muss bestimmungsgemäß mit der  Leistung in  Berührung kommen und damit den Gefahren von  Schutzpflichtverletzungen  ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger  selbst; es muss sich insofern  um ein Leistungsverhalten handeln, das  inhaltlich zumindest auch  drittbezogen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, § 328 Rdnr. 17).<br />
Den Zeugen I und P wurde  in ihrer Funktion als Geschäftsführer der  Insolvenzschuldnerin der  jeweilige Jahresabschluss zur Unterschrift  vorgelegt. Insbesondere  anhand des Jahresabschlusses verschaffen sich  die Geschäftsführer einer  GmbH einen Überblick über die wirtschaftliche  Situation der Gesellschaft  und müssen auf dieser Grundlage  gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen in  die Wege leiten. Zwar sind die  Geschäftsführer zunächst lediglich  Vertreter der GmbH nach § GMBHG § 35  GMBHG § 35 Absatz I GmbHG,  allerdings ergibt sich im Fall der  Insolvenzverschleppung  gegebenenfalls auch eine persönliche Haftung der  Geschäftsführer, so  dass der Steuerberatervertrag mit dem Inhalt der  Bilanzerstellung in  erhöhtem Maße auch die Vermögensinteressen der  Geschäftsführer tangiert.<br />
Die Gläubigernähe zwischen der Insolvenzschuldnerin  als Auftraggeberin  und ihren Geschäftsführern ist ebenfalls zu bejahen.  Das erforderliche  Einbeziehungsinteresse wird vermutet, wenn der Dritte  eine gewisse Nähe  zum Gläubiger aufweist. Dies ist insbesondere dann  anzunehmen, wenn  der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten  verantwortlich ist,  was gerade dann vorliegt, wenn der Gläubiger dem  Dritten Schutz und  Fürsorge schuldet. Das ist jedenfalls in der Regel  bei  Rechtsbeziehungen mit personenrechtlichem Einschlag, wie z. B.   arbeitsrechtlichen Dienstverhältnissen, der Fall (Palandt/Grüneberg, §  328 Rdnr. 17 a).  Der Fremdgeschäftsführer, der nicht zugleich auch  Gesellschafter ist,  fällt wegen seiner arbeitsrechtlichen Verbindung  daher in diese von der  Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe. Für die  Beurteilung der  Gläubigernähe kann es aber im Ergebnis keinen  Unterschied machen, ob der  Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter  der GmbH ist.<br />
Die Einbeziehung der Geschäftsführer in den  Steuerberatervertrag war  für den Bekl. auch erkennbar. Ihm war die  Stellung der Zeugen I und P  und deren Haftungsrisiko im Fall einer Insolvenzverschleppung bewusst.<br />
Die Zeugen I und P erscheinen  auch nach der gebotenen Abwägung der  widerstreitenden Interessen  schutzbedürftig. Die Einbeziehung in den  Schutzbereich des Vertrags ist  dem Bekl. nach Treu und Glauben unter  Berücksichtigung des  Vertragszweckes zumutbar. Er kannte das Risiko  einer  Insolvenzverschleppungshaftung  für die Geschäftsführer; es war für ihn  kalkulierbar. Zudem sind  entsprechende Nebenpflichtverletzungen aus dem  Mandatsverhältnis von  der Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Den  Geschäftsführern  selbst stehen hingegen keine eigenen, nach Inhalt und Umfang  vergleichbaren, vertraglichen Ansprüche zu.<br />
Der Schadensersatzanspruch der Geschäftsführer gegen den Bekl. folgt aus  §§ BGB § 280 BGB § 1, BGB § 611, BGB § 675 BGB.  Der Bekl. verletzte  die ihm obliegende Pflicht zur richtigen und  vollständigen Beratung aus  dem Steuerberatervertrag. Aus dem  Mandatsvertrag ergeben sich für den  Steuerberater zahlreiche  Aufklärungspflichten, die die Verpflichtung  zur unaufgeforderten  Information über entscheidungserhebliche Umstände  beinhaltet. Es handelt  sich insoweit um Nebenpflichten aus dem  bestehenden Mandatsvertrag. Der  Umfang der Aufklärungspflichten ist  dabei vom Umfang des  Beratungsauftrags abhängig. Ist der Steuerberater  beispielsweise  lediglich mit der Erstellung der Steuererklärung  beauftragt, sind seine  Aufklärungspflichten auf diesen konkreten  Auftrag begrenzt. In diesem  Fall muss der Steuerberater die  Gesamtsituation des Unternehmens nicht  berücksichtigen, da er diese  häufig auch nicht kennt. Sofern der  Steuerberater dagegen die laufende  Buchführung erledigt und die  Jahresabschlüsse erstellt, kennt er die  detaillierte wirtschaftliche  Gesamtsituation des Unternehmens.  Insbesondere hat der Steuerberater bei  der Erstellung des  Jahresabschlusses nach § HGB § 252 HGB  zu beurteilen, ob bei der  Bewertung von der Fortführung der  Unternehmenstätigkeit auszugehen ist.  In diesem Zusammenhang muss sich  der Steuerberater insbesondere  detailliert mit der Frage  auseinandersetzen, ob rechtliche oder  tatsächliche Gegebenheiten gegen  die Fortführung der  Unternehmenstätigkeit sprechen. Mit dem aus dieser  Prüfung gewonnenen  vertieften Einblick in die Vermögens-, Finanz- und  Ertragslage des  Unternehmens ist der Steuerberater ohne Probleme in der  Lage und damit  auch verpflichtet, auf bestehende Gefahren einer sich  abzeichnenden  Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit  hinzuweisen.<br />
Mit Schriftsatz vom 16. 5. 2011 stellte der Kl. nach erfolgter  Beweisaufnahme die Aufklärung der Zeugen I und P über  das Vorliegen  einer bilanziellen Überschuldung und deren Indizwirkung  für eine  insolvenzrechtliche Überschuldung durch den Bekl. unstreitig.  Auf Grund  dessen steht nunmehr unabhängig von dem Ergebnis der  Beweisaufnahme  fest, dass der Bekl. insoweit seiner Aufklärungspflicht  genügte.<br />
Er verletzte jedoch seine vertraglichen Pflichten, indem er in der  Bilanzbesprechung vom 13. 4. 2006 den Zeugen I und P erklärte,  dass das  Aufstellen einer Überschuldungsbilanz sowie eine   Insolvenzantragsstellung wegen des Vorliegens einer positiven   Fortführungsprognose entbehrlich seien.<br />
Diese Erklärung des Bekl. steht zur  Überzeugung der Kammer nach der  informatorischen Anhörung des Bekl.  fest. Er hat bekundet, dass er die  Zeugen I und P in  der Bilanzbesprechung im April des Jahres 2006 darauf  hingewiesen habe,  dass die Bilanz überschuldet sei und nunmehr geprüft  werden müsse, ob  eine tatsächliche Überschuldung vorläge. Sie hätten  dann über stille  Reserven gesprochen und festgestellt, dass solche  nicht vorhanden waren.  Es sei klar gewesen, dass die Firma insolvent  wäre, wenn nicht eine  positive Fortführungsprognose bestünde. Es sei  über die Zukunft  gesprochen worden und sie hätten gemeinsam an Hand der  von dem Zeugen I erstellten Planzahlen überlegt, ob die Firma  fortgeführt werden könne  oder nicht. Am Ende des Gesprächs habe er  keine Zweifel mehr gehabt,  dass es eine positive Fortführungsprognose  gegeben habe. Die Tatsache,  dass die Firma insolvent war und nur bei  positiver Fortführungsprognose  weiter laufen könne, sei so auch  kommuniziert worden. Sie seien sich  alle einig gewesen, dass es  weitergehe und positiv aussehe für die  Zukunft. Er habe damit im  Prinzip auch gesagt, dass ein Insolvenzantrag  nicht mehr nötig sei.<br />
Die Angaben des Bekl. werden durch die Aussage des Zeugen H bestätigt.  Der Zeuge hat ausgesagt, dass in der Bilanzbesprechung im  Jahr 2006  ausführlich über die bilanzielle Überschuldung gesprochen  worden sei.  Man habe über die Ursache der Überschuldung gesprochen.  Diese sei  dadurch entstanden, dass ein Mitarbeiter der Firma I gegangen sei.  Hierdurch sei eine außergewöhnliche Situation eingetreten. Die Zeugen I  und P seien  aber davon ausgegangen, dass eine solche Situation nicht  noch einmal  eintreten werde. Alle seien daher davon ausgegangen, dass  es eine  positive Fortführungsprognose gäbe. Es sei beispielsweise noch  eine  Auszubildende eingestellt worden. Ob ausdrücklich gesagt worden  sei,  dass ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden müsse, könne er  nicht  mehr sagen; jedenfalls seien sie aber alle mit dem positiven  Gefühl aus  der Besprechung gegangen, dass ein solcher Insolvenzantrag  nicht  notwendig sei.<br />
Die Kammer hält  die Aussage für glaubhaft und den Zeugen für  glaubwürdig. Der Zeuge hat  widerspruchsfrei und detailreich berichtet.  Dies lässt darauf  schließen, dass er das Geschilderte selbst erlebt  hat. Einseitige  Belastungstendenzen waren seiner Aussage nicht zu  entnehmen.<br />
Der Bekl. vermittelte den  Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin  mithin laut eigener Aussage  das Gefühl, dass eine Pflicht zur  Insolvenzantragsstellung auf Grund der  positiven Fortführungsprognose  nicht bestünde. Ob dies durch  ausdrückliche Erklärung geschah oder der  Tatsache, dass der Bekl. nach  der Feststellung der tatsächlichen  Überschuldung nur noch über das  Vorliegen einer positiven  Fortführungsprognose sprach und weder auf die  Notwendigkeit einer  Überschuldungsbilanz noch eines Insolvenzantrags  einging, konkludent zu  entnehmen war, kann dahingestellt bleiben. Der  Bekl. selbst misst  seinem Verhalten, genau wie sein Mitarbeiter, der  Zeuge H, einen  eindeutigen Erklärungsinhalt  zu. Die Geschäftsführer der  Insolvenzschuldnerin mussten und durften ihn  daher auch so verstehen.<br />
Diese Erklärungen des Bekl. standen jedoch nicht mit  der damals  gültigen Rechtslage in Einklang. Die Feststellung einer  Überschuldung  und der damit verbundenen Verhaltenspflichten eines  Geschäftsführers  erfolgte unter der bis zum Jahr 1998 geltenden KO nach  der  Rechtsprechung des BGH mittels eines  zweistufigen  Überschuldungsbegriffs. Danach lag eine Überschuldung  grundsätzlich nur  dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei  Ansatz von  Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht  decken würde  (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der  Gesellschaft  mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens  ausreicht  (Überlebens- oder Fortbestehensprognose). Allein das Vorliegen  einer  positiven Fortführungsprognose ließ die Pflicht zur Aufstellung  einer  Überschuldungsbilanz und somit auch die Insolvenzantragsstellung   entfallen (BGHZ 119, BGHZ Band 119 Seite 201 = NJW 1992, NJW Jahr 1992  Seite 2891). Hiernach wäre die Aufklärung des Bekl. ausreichend und  richtig gewesen.<br />
Mit der InsO im Jahr 1999 wurde jedoch mit dem § INSO § 19 INSO § 19  Absatz II InsO  ein neuer Überschuldungstatbestand eingeführt. Der  Rechtsprechung zum  zweistufigen Überschuldungsbegriff wurde dadurch die  Grundlage entzogen.  Nunmehr konnte eine positive Fortführungsprognose  für sich allein eine  Insolvenzreife des Schuldners nicht ausräumen,  sondern war lediglich für  die Bewertung seines Vermögens nach  Fortführungs- oder  Liquidationswerten von Bedeutung (BGHZ 171, BGHZ  Band 171 Seite 46 = NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007 Seite 759).  Bei  Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung musste daher in jedem  Fall  eine Überschuldungsbilanz aufgestellt werden, der, je nachdem wie  die  Prognose ausfiel, Liquidations- oder Fortführungswerte zu Grunde zu   legen waren. Nur wenn beispielsweise stille Reserven aufgelöst werden   konnten, um den bilanziellen Fehlbetrag aufzulösen, lag keine   Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor und die Antragspflicht   entfiel. Der Bekl. ging also bei der Besprechung vom 13. 4. 2006 von   einem falschen Überschuldungsbegriff aus. Seine Erklärungen verstießen   gegen zum damaligen Zeitpunkt geltendes Recht.<br />
Die Rückkehr zum ursprünglichen zweistufigen  Überschuldungsbegriff  durch das FMStG vom 18. 12. 2008 kann den Bekl.  nicht entlasten. Die  Anwendbarkeit der alten Rechtslage auf den  vorliegenden Fall ergibt  sich aus der Überleitungsvorschrift in Art. EGINSO Artikel 103 d EGInsO,   der auf die vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. 11. 2008 eröffneten   Insolvenzverfahren die weitere Anwendung der „bis dahin gelten den  gesetzlichen Vorschriften“ anordnet (NZI 2010, NZI Jahr 2010 Seite 492 =  ZIP 2010, ZIP Jahr 2010 Seite 516).<br />
Entgegen des Einwands des Bekl. kommt es nicht  entscheidend darauf an,  dass der Bekl. für eine insolvenzrechtliche  Beratung nicht mandatiert  wurde. Berät ein Steuerberater seinen  Mandanten über seinen eigenen  Auftrag hinausgehend, haftet er auch für  die Vollständigkeit und  Richtigkeit seiner Angaben. Die Tatsache, dass  die Geschäftsführer bei  fehlender eigener Sachkunde grundsätzlich  verpflichtet gewesen wären,  sich insolvenzspezifische Beratung  einzuholen, und daher durch ihr  Vorgehen gegen ihre eigenen  Sorgfaltspflichten verstoßen haben, lässt  die Pflichtverletzung des  Bekl. nicht entfallen. Sie ist lediglich, wie  noch darzustellen sein  wird, im Rahmen des Mitverschuldens zu  berücksichtigen.<br />
Das Verschulden des Bekl. wird vermutet.  Anhaltspunkte, die seine  Entlastung begründen könnten, liegen nicht vor.  Insbesondere kann er  sich nicht erfolgreich auf einen Rechtsirrtum  berufen. Als  Steuerberater haftet er bei Erledigung der ihm übertragenen  Aufgaben  grundsätzlich für jeden Rechtsirrtum (Palandt/Grüneberg, § 276 Rdnr.  22).<br />
Den Zeugen I und P ist durch die Pflichtverletzung des Bekl. auch ein  Schaden entstanden. Sie haften gegenüber dem Kl. gem. § GMBHG § 64 GMBHG  § 64 Absatz II GmbHG auf Zahlung in Höhe von circa 1,2 Millionen Euro  wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Überschuldung.<br />
Die Überschuldung der Gesellschaft lag im April 2006 gem. § INSO § 19  INSO § 19 Absatz II InsO  a. F. unstreitig vor. Es waren keine stillen  Reserven vorhanden, so  dass die handelsrechtliche Bilanz, der bereits  Fortführungswerte zu  Grunde lagen, im Ergebnis einer  Überschuldungsbilanz entsprach.<br />
Trotz der Überschuldung erfolgten verbotene Zahlungen i. S. des § GMBHG §  64 GMBHG § 64 Absatz II GmbHG, indem die ankommenden Zahlungen von  Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorisch geführten Konto  verbucht wurden.<br />
Durch die Vorlage der entsprechenden Kontobelege hat  der Kl. die  verbotenen Zahlungen ausreichend belegt. Das pauschale  Bestreiten des  Bekl. ist insofern unbeachtlich.<br />
Für den Eintritt des Schadens der Geschäftsführer  ist die  Pflichtverletzung des Bekl. auch kausal geworden. Der Bekl. war  zwar  nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass die Geschäftsführer  ein  kreditorisch geführtes Konto einrichten müssen. Er hätte ihnen aber   zumindest zu einer insolvenzrechtlichen Überprüfung der Bilanz raten   müssen, anstatt rechtsirrig zu erklären, dass bei positiver   Fortführungsprognose ein Insolvenzantrag nicht zu stellen sei. Unter   Berücksichtigung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hätten   die Geschäftsführer bei ordnungsgemäßer Beratung eine solche Überprüfung   vorgenommen und in der Folge den notwendigen Insolvenzantrag gestellt.   Der Schaden wäre in diesem Fall durch die Eröffnung des   Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines Insolvenzverwalters   vermieden worden.<br />
Die Zeugen I und P haben  die Zahlungen auch zu vertreten.  Anhaltspunkte, die die vollständige  Exkulpation der Geschäftsführer  ermöglichen, liegen nicht vor.  Insbesondere entfällt ihre Haftung nicht  deshalb, weil sie mit dem Bekl.  die Bilanz und deren Konsequenzen  besprochen haben.<br />
In ihrer Position als Geschäftsführer traf die Zeugen I und P selbst   die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes die   wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ständig zu beobachten und sich bei   Anzeichen einer Krise, wie etwa einen nicht durch Eigenkapital   gedeckten Fehlbetrag in der Bilanz, durch die Erstellung einer   Überschuldungsbilanz einen Überblick über den Vermögensstand zu   verschaffen und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen.<br />
Verschafft sich der organschaftlichen Vertreter einer  Gesellschaft  nicht rechtzeitig die erforderlichen Kenntnisse, um der   Insolvenzantragspflicht zu genügen, so handelt er fahrlässig. Sollte er   selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügen, so muss   er sich extern beraten lassen. Hierfür reicht jedoch eine schlichte   Anfrage bei einer von dem organschaftlichen Vertreter für fachkundig   gehaltenen Person nicht aus. Vielmehr scheidet ein Verschulden des   Geschäftsführers nur dann aus, wenn er sich gezielt wegen der   Insolvenzantragspflicht an einen Experten wendet und dieser ihm   mitteilt, dass keine Antragspflicht bestehe (vgl. BGH, NZI 2007, NZI  Jahr 2007 Seite 477 = NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 2118).<br />
Vorliegend wurde ein solches insolvenzspezifisches  Sondermandat an den  Bekl. gerade nicht erteilt. Er war lediglich damit  beauftragt, die  Buchführung durchzuführen und die Jahresabschlüsse zu  erstellen. Zu  Gunsten des Bekl. ist zu unterstellen, dass er sich bei  Erteilung eines  insolvenzrechtlichen Sondermandats intensiver mit der  Sach- und  Rechtslage auseinandergesetzt hätte und in diesem Fall dem   streitgegenständlichen Rechtsirrtum nicht unterlegen wäre, sondern die   Geschäftsführer richtig aufgeklärt hätte.<br />
Eine vollständige Verlagerung des  Verschuldensbeitrags auf den Bekl.  kommt daher nicht in Betracht.  Vielmehr sind im Rahmen des  Mitverschuldens gem. § BGB § 254 BGB die unterschiedlichen  Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen.<br />
Der Kl. muss sich, wie bereits im Klageantrag  berücksichtigt, einen  50-prozentigen Mitverschuldensanteil der  Geschäftsführer der  Insolvenzschuldnerin anrechnen lassen. Bei Abwägung  der beiderseitigen  Schadensbeiträge ist eine überwiegende Haftung des  einen oder des  anderen Teils nicht festzustellen. Die  Verursachungsbeiträge sind als  gleichwertig zu betrachten.<br />
Vorliegend war den Geschäftsführern die bilanzielle  Überschuldung zwar  positiv bewusst, so dass zunächst an ein  überwiegendes Verschulden der  Zeugen I und P zu  denken wäre. Es war ihnen allerdings nicht bekannt,  dass sie,  unabhängig von einer positiven Fortführungsprognose, eine   Überschuldungsbilanz erstellen mussten und nur, wenn diese keine   Überschuldung ausweist, ihrer Insolvenzantragspflicht entgehen. Genau   diese Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen der bilanziellen   Überschuldung ist aber erforderlich, um eine Haftung des Steuerberaters   gänzlich auszuschließen, der auf Grund seines überlegenen Fachwissens  im  Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten dazu verpflichtet ist,   zumindest auf das Erfordernis einer insolvenzrechtlichen Überprüfung   hinzuweisen. Wie bereits dargelegt führt aber auch die diesbezügliche   Pflichtverletzung des Bekl. nicht dazu, dass sein Verschuldensbeitrag   als überwiegend zu bezeichnen wäre. Da die Geschäftsführer den Bekl.   nicht konkret mit der Überprüfung der Insolvenzreife beauftragt haben,   hätten sie seine Äußerungen noch einmal überprüfen lassen müssen.</p>
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		<title>Erleichterter Spendennachweis bei Katastrophenfällen</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Nov 2011 08:21:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Spenden]]></category>

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		<description><![CDATA[Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert. Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.<br />
Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.</p>
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		<item>
		<title>Verstärkter Einsatz moderner Informationstechnik</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Nov 2011 08:20:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Steuererklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden. Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in elektronischer Form erfolgen können. Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen ihrer Anzeigepflichten bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden.</p>
<ul>
<li>Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in elektronischer Form erfolgen können.</li>
<li>Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen ihrer Anzeigepflichten bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts die Veräußerungsanzeigen und Verträge elektronisch übermitteln.</li>
<li>Andere sichere Verfahren zur Übermittlung von Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden über den 31. Dezember 2011 hinaus zugelassen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Änderung bei der Ehegattenveranlagung</title>
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		<comments>http://steuerberater-bergt.de/2011/11/anderung-bei-der-ehegattenveranlagung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 05 Nov 2011 08:16:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuererklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Veranlagung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund Tarif, Verwitweten Splitting oder Sonder Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund Tarif, besondere Veranlagung mit Grund Tarif oder Verwitweten Splitting), künftig nur Einzel  oder Zusammenveranlagung. Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund Tarif, Verwitweten Splitting oder Sonder Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund Tarif, besondere Veranlagung mit Grund Tarif oder Verwitweten Splitting), künftig nur Einzel  oder Zusammenveranlagung.</p>
<p>Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:</p>
<ul>
<li>der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und</li>
<li>die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs  oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und</li>
<li>sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.</li>
</ul>
<p>Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.<br />
Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.<br />
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.<br />
Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden.<br />
Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.</p>
<div class='wp_fbs_bottom'></div><div class='wb_fb_comment'><br/></div><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Steuer-blog/~4/zZ2DWZXjGv0" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/Steuer-blog/~3/jCbY1upY8Uo/</link>
		<comments>http://steuerberater-bergt.de/2011/11/haftung-des-geschftsfhrers-fr-zahlungen-nach-insolvenzreife/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 14:42:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronny Bergt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuerberater-bergt.de/?p=139</guid>
		<description><![CDATA[Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt. Hiervon abweichend hat der BGH mit Urteil vom 25.1.2011 – II ZR 196/09 entschieden, dass es mit dem Grundsatz der “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” vereinbar ist, wenn dieser rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt.</p>
<p>Hiervon abweichend hat der <a title="BGH mit Urteil vom 25.01.2011 - II ZR 196/09" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2011-1-25&amp;nr=55148&amp;pos=9&amp;anz=27" target="_blank">BGH mit Urteil vom 25.1.2011 – II ZR 196/09</a> entschieden, dass es mit dem Grundsatz der “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” vereinbar ist, wenn dieser rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige <strong>Arbeitnehmer</strong>beiträge zur Sozialversicherung an die Einzugstellen zahlt.</p>
<p>Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer durch diese Zahlungen eine Milderung etwaiger Bußgelder, seiner Strafe oder die Herabsetzung seiner persönlichen Haftung erreichen kann.</p>
<p>Es soll dem Geschäftsführer unbenommen bleiben, die Möglichkeiten zu nutzen</p>
<ul>
<li>die eine Straffreiheit gem. § 266a StGB</li>
<li>eine Strafmilderung gem. § 46 StGB oder</li>
<li>die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. §§ 153, 153a StPO</li>
</ul>
<p>bewirken.</p>
<p><strong><span style="color: #646b86;"><span style="text-decoration: underline;">HINWEIS</span>:</span></strong></p>
<p><span style="color: #333333;">Von obigen Zahlungen abzugrenzen sind Zahlungen für rückständige <strong><span style="color: #ff0000;">Arbeitgeber</span></strong>beiträge zur Sozialversicherung.</span></p>
<p>Die Nicht-Zahlung derselben ist gem. § 266a StGB nicht sanktioniert, so dass Zahlungen hierauf nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und verstoßen gegen die Vorschrift des § 64 GmbHG.</p>
<p>Zur Vermeidung diesbezüglicher Inanspruchnahmen ist mit der Überweisung eine entsprechende <strong><span style="color: #333333;">Tilgungsbestimmung</span></strong> vorzunehmen. Hierzu muss im Auftragstext “Arbeitnehmerbeiträge” genannt werden, damit nur diesen die Zahlung zugeordnet wird.</p>
<div class='wp_fbs_bottom'></div><div class='wb_fb_comment'><br/></div><img src="http://feeds.feedburner.com/~r/Steuer-blog/~4/jCbY1upY8Uo" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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	</channel>
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