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	<title>andere ansicht //</title>
	
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		<title>OLG Zweibrücken: Grenzen informatorischer Befragung und Verwertung einer Blutprobe</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 09:43:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts G. hat den Betroffenen am 13. November 2009 wegen (fahrlässigem) Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis  zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten gegen ihn festgesetzt (§§ 24a Abs. 2 und 3 StVG, 25 Abs. 1 StVG, Anlage zu § 24a StVG). [...]]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts G. hat den Betroffenen am 13. November 2009 wegen (fahrlässigem) Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis  zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten gegen ihn festgesetzt (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">24a</a> Abs. 2 und 3 StVG, <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/25.html" title="&sect; 25 StVG: Fahrverbot">25</a> Abs. 1 StVG, Anlage zu § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">24a</a> StVG). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird. Es wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe zu Unrecht Sachangaben des Betroffenen gegenüber der Polizei verwertet, die ohne ordnungsgemäße Belehrung zustande gekommen seien. Ebenso unverwertbar sei auch die dem Betroffenen entnommene Blutprobe, da sie ohne richterliche Anordnung bewirkt worden sei, obwohl die Voraussetzungen der „Gefahr im Verzug“ nicht vorgelegen hätten. Zur Sachrüge wird ausgeführt, das Amtsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zur Begründung des Schuldspruchs getroffenen, sondern sich nur auf Vermutungen gestützt.<span id="more-7495"></span><br />
&#8230;</p>
<p>A u s  d e n  G r ü n d e n</p>
<p>Das zulässige Rechtsmittel bleibt hinsichtlich des Schuldspruches ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu Recht verurteilt; auch die erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unbegründet. Hinsichtlich der Rechtsfolgen führt aber die Sachrüge zu einer Ermäßigung von Geldbuße und Fahrverbot.</p>
<p>2. Nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen fuhr der Betroffene am Donnerstag, den 20. November 2008 gegen 14.30 Uhr mit dem Pkw von Sp. nach G., wo er auf der Polizeiinspektion einen Bekannten abholen wollte. Der auf der Dienststelle anwesende Polizeibeamte P. gewann den Eindruck, der Betroffene stehe unter Drogeneinfluss. Auf seine Frage, wie er nach G. gekommen sei, erklärte der Betroffene, er sei mit dem Auto gefahren. Daraufhin belehrte der Polizeibeamte den Betroffenen als Beschuldigten und setzte die Befragung fort, wobei sich der Betroffene in Widersprüche verwickelte. Nachdem ein freiwilliger Drogenvortest ein „positives“ Ergebnis erbrachte, ordnete P. wegen Gefahr im Verzug eine Blutprobe an, die um 15.40 Uhr auf der Wache entnommen wurde. Sie ergab einen THC-Wert von 18,7 ng/ml, der auf eine engfristige Cannabisaufnahme und einen deutlichen akuten Cannabiseinfluss zum Entnahmezeitpunkt hinweist.</p>
<p>Die demgegenüber von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.</p>
<p>3. Es begründet keine Verletzung des Verfahrensrechts, dass das Amtsgericht auch die vor der Beschuldigtenbelehrung gefallene Äußerung des Betroffenen verwertet hat, er sei mit dem Auto nach G. gefahren. Seit einer Grundsatz-entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1992 ist zwar anerkannt, dass der Verstoß gegen die Belehrungspflicht bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/163a.html">163a</a> Abs. 4 S. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/136.html">136</a> Abs. 1 S. 2 StPO; hier i.V.m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html" title="&sect; 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften &uuml;ber das Strafverfahren">46</a> Abs. 1 OWiG) grundsätzlich ein Verwertungsverbot nach sich zieht (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 1463" title="BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91: nemo tenetur se ipso accusare">NJW 1992, 1463</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt 38, 214" title="BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91: nemo tenetur se ipso accusare">BGHSt 38, 214</a>; vgl. a. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 136 Rn. 20). Dabei wird aber davon ausgegangen, dass nicht jeder unbestimmte Tatverdacht bereits die Beschuldigteneigenschaft begründet mit der Folge einer entsprechenden Belehrungspflicht; vielmehr kommt es auf die Stärke des Verdachts an. Es obliegt der Strafverfolgungsbehörde, nach pflichtgemäßer Beurteilung darüber zu befinden, ob dieser sich bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter oder Beteiligter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Falls der Tatverdacht aber so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde anderenfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn der Betreffende ohne Beschuldigtenbelehrung vernommen wird (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 1463" title="BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91: nemo tenetur se ipso accusare">NJW 1992, 1463</a>, 1466; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2706" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2007, 2706</a>, 2707 f.; Meyer-Goßner a.a.O., Einl. Rn. 77.)</p>
<p>Diese Grenze der sog. informellen Befragung erachtet der Senat als hier noch nicht überschritten. Der Tatbestand der Drogenfahrt nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/24a.html" title="&sect; 24a StVG: 0,5 Promille-Grenze">24a</a> Abs. 2 StVG setzt einerseits einen durch den Genuss von Drogen geschaffenen körperlichen Zustand voraus, und andererseits, dass in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt wird. Die Wahrnehmungen des Polizeibeamten deuteten zunächst nur auf den Einfluss von Drogen hin. Der Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs wurde erst durch die Antwort hergestellt, die der Betroffene auf die an ihn gestellte erste Frage gegeben hatte. Die Wertung des Beamten, der erst hierdurch den zur Belehrungspflicht führenden Verdachtsgrad als erfüllt erachtete, ist nicht zu beanstanden.</p>
<p>4. Es kann auch nicht mit Erfolg gerügt werden, der Polizeibeamte P. habe eine Belehrung des Betroffenen überhaupt unterlassen mit der Folge, dass auch dessen im Urteil erwähnten weiteren – widersprüchlichen – Angaben einem Verwertungsverbot unterliegen könnten. Ob, wie im Urteil unterstellt, im Anschluss an die zunächst durchgeführte informelle Befragung die nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/163a.html">163a</a> Abs. 4 StPO vorgeschriebene Belehrung erteilt wurde, hatten das Amtsgericht und nunmehr der Senat im Freibeweisverfahren zu klären. Nr. 45 Abs. 1 RiStBV schreibt zwar vor, dass auch die polizeiliche Belehrung aktenkundig zu machen ist, was hier unterblieben ist. Dies stellt aber lediglich ein Indiz im Rahmen der freibeweislichen Würdigung dar; absolute Beweiskraft kommt dem nicht zu. Ein Verwertungsverbot scheidet dabei bereits dann aus, wenn sich hinreichend verlässliche Anhaltspunkte für eine Belehrung ergeben; der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ gilt nicht (zum Ganzen vgl. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=StV 2007, 65" title="BGH, 08.11.2006 - 1 StR 454/06">StV 2007, 65</a> f.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 1997, 609" title="BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97">NStZ 1997, 609</a>, 610; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 1463" title="BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91: nemo tenetur se ipso accusare">NJW 1992, 1463</a>, 1465; KK-StPO 6. Aufl. § 163a Rn. 38; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozess 7. Aufl. Rn. 484).</p>
<p>Der Senat sieht hier keine Gründe, um die Wertung des Amtsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach aufgrund der glaubhaften Angaben P. von einer rechtzeitigen Belehrung auszugehen war; jedenfalls die positive Feststellung eines Belehrungsmangels scheidet aus. Zwar ergibt sich der Zeitpunkt der Belehrung aus der Niederschrift der ersten Befragung des Beamten in der später ausgesetzten Hauptverhandlung vom 6. Juli 2009 nicht mit der Deutlichkeit (Bl. 77, 78 d.A.), wie sie später vom Amtsgericht zugrunde gelegt worden ist. Es lässt sich aber nicht erkennen, dass gerade dieser Umstand bei dieser Vernehmung näher hinterfragt worden wäre.</p>
<p>5. Das Verfahrensrecht ist ebenso wenig verletzt durch die Verwertung der auf polizeiliche Anordnung entnommenen Blutprobe. Der Senat erachtet zwar die Voraussetzungen der Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">81a</a> Abs. 2 StPO) nicht als erfüllt, gelangt aber dennoch im Ergebnis nicht zur Annahme eines Verwertungsverbots.</p>
<p>Hinsichtlich der sog. „Gefahr im Verzug“ als Voraussetzung der polizeilichen Anordnungsbefugnis mag zwar überlegt werden, ob bei Straßenverkehrsdelikten, bei denen es auf die Wirkung berauschender Mittel auf die Fahruntüchtigkeit ankommt, nicht eine evidente Dringlichkeit in diesem Sinne in der Regel als gegeben zu erachten ist (in diese Richtung etwa OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 117/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ss 117/09</a> juris Rn. 18; OLG Oldenburg NdsRpfl 2009, 296 f.; anders die wohl weit überwiegende Meinung, vgl. etwa OLG Schleswig StraFo 2010, 194, 195; OLG Brandenburg OLGR § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">81a</a> StPO Nr. 9; OLG Bamberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2146" title="OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09">NJW 2009, 2146</a>, 2147; Meyer-Goßner a.a.O., § 81a Rn. 25b). Dies könnte zumindest gelten, soweit es sich – wie hier – nicht um den Einfluss von Alkohol handelt, bei dem verhältnismäßig genaue Bewertungen und Rückrechnungen anhand fester Erfahrungswerte möglich sind, sondern um Drogen, bei denen die Beurteilung mit weit größeren Unsicherheiten behaftet ist (vgl. OLG Hamm StV 2009, 459, 461; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 242" title="OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08">NJW 2009, 242</a>, 244; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.5.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 151/07" title="OLG Karlsruhe, 29.05.2008 - 1 Ss 151/07">1 Ss 151/07</a> – juris Rn. 3; Rabe von Kühlwein JR 2007, 517, 518).</p>
<p>Auch dies unterstellt, hätten die Polizeibeamten aber zumindest versuchen müssen, die Zeitspanne, die regelmäßig zwischen dem Vorfall bzw. dem Auftreten der Erforderlichkeit einer Blutentnahme und deren tatsächlicher Durchführung anfällt, zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung zu nutzen. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine solche telefonisch und binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne – im Idealfall innerhalb einer viertel Stunde &#8211; eingeholt werden kann (vgl. BverfG, Kammerbeschluss vom 11.6.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1046/08" title="BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 1046/08">2 BvR 1046/08</a> Tz. 30; OLG Schleswig StV 2010, 13; OLG Stuttgart VRS 113, 36, 366; Meyer-Goßner a.a.O., § 81a Rn. 25b). Dies kann notfalls – nach Maßgabe von §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/163.html">163</a> Abs. 2, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/165.html">165</a> StPO – auch ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft geschehen (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 163 Rn. 26). Der Beschuldigte kann währenddessen aufgrund eigener Anordnung der Ermittlungsperson festgehalten und – soweit erforderlich – auf den Weg zur Blutentnahme gebracht werden (OLG Hamm StV 2009, 459, 461).</p>
<p>Ein solcher Versuch war auch hier nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend vorträgt, war der Betroffene um 14.55 Uhr auf der Dienststelle erschienen. Die Erforderlichkeit einer Blutentnahme hatte sich spätestens bis 15.10 Uhr ergeben; zu diesem Zeitpunkt wurde diese durch den Polizeibeamten P. angeordnet. Wie im Urteil festgestellt, wurde die Maßnahme dann um 15.40 Uhr in den Räumen der Polizeiinspektion – also offenbar durch einen dorthin gerufenen Arzt – ausgeführt. Es handelte sich um die übliche Kernarbeitszeit an einem Werktag, so dass ohne weiteres die Aussicht bestand, beim örtlichen Amtsgericht Germersheim einen zuständigen Richter telefonisch zu erreichen und mit der Sache zu befassen.</p>
<p>6. Der festgestellte Verstoß führt aber nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Blutprobe.</p>
<p>Die Strafprozessordnung enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verwertbarkeit von Beweisen, die unter Verstoß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">81a</a> Abs. 2 StPO erlangt worden sind. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Erhebung des Beweises das Verbot der Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse nach sich ziehe, ist dem Strafverfahrensrecht fremd. Nach gefestigter, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Verwertbarkeit vielmehr nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung &#8220;um jeden Preis&#8221; gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift fehlt, nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Maßgeblich beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes. Dieses wird seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter einerseits und andererseits davon bestimmt, ob die Annahme von Gefahr im Verzug willkürlich erfolgte oder auf einer besonders groben Fehlbeurteilung beruhte. Sind insbesondere bestimmte Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt worden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt wurde, kann sich jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots als unerträglich darstellen (vgl. BVerfG – Kammer &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3053" title="BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08">NJW 2008, 3053</a> Tz. 9 f.; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2269" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06">NJW 2007, 2269</a> Tz. 20 f.; OLG Hamm StV 2009, 459, 461; Meyer-Goßner a.a.O., Einl. Rn. 55a; § 81a Rn. 32).</p>
<p>Nach Auffassung des Senats sprechen die Umstände des Einzelfalles hier sehr deutlich gegen die Annahme eines Verwertungsverbots. Zu berücksichtigen ist das hier berührte hochrangige Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, das es erforderlich macht, dass den Gefahren, die von alkoholisierten oder unter Einfluss von Drogen stehenden Verkehrsteilnehmern ausgehen, wirksam begegnet werden kann. Dem gegenüber steht die Blutentnahme als verhältnismäßig geringfügiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der heute als Standardmaßnahme bei vielen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen regelmäßig und ohne weitere körperliche Beeinträchtigungen und Risiken vorgenommen wird (vgl. etwa OLG Bamberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2146" title="OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09">NJW 2009, 2146</a>, 2148 f.). Dabei kommt der möglichst tatzeitnahen Ermittlung einer Beeinflussung durch Alkohol- oder insbesondere auch Drogen besondere Bedeutung zu, weil Rückrechnungen über eine längere Zeitspanne in aller Regel mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 312/09" title="KG, 30.12.2009 - 2 Ss 312/09">2 Ss 312/09</a> – juris Rn. 5).</p>
<p>Das Gewicht des Verstoßes in Hinsicht auf die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens wird auch dadurch geprägt, dass es sich hier nicht um einen verfassungsrechtlich geregelten, sondern nur um einen sog. einfachgesetzlichen Richtervorbehalt handelt (vgl. BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3053" title="BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08">NJW 2008, 3053</a> Tz. 11 f.; OLG Bamberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2146" title="OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09">NJW 2009, 2146</a>, 2148, 2149). Ein Eingriff „fern jeder Rechtsgrundlage“, wie ihn der Bundesgerichtshof in bestimmten, weitaus schwerwiegenderen Sachverhalten angenommen hat (vgl. etwa BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2269" title="BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06">NJW 2007, 2269</a> Tz. 21), liegt dabei auch deshalb nicht vor, weil die Strafprozessordnung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">81a</a> Abs. 2 StPO eine Eilzuständigkeit auch der Beamten des Polizeidienstes grundsätzlich vorsieht (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517). Zudem kann nach Lage des Falles kein Zweifel daran bestehen, dass auch eine richterliche Anordnung hätte ergehen müssen; auch dies setzt das Gewicht des Verstoßes herab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2009, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 Ss 117/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ss 117/09</a> – juris Rn. 19). Zwar wäre der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte grundsätzlich gehalten gewesen, die Gründe, die ihn zu der Eilmaßnahme veranlasst haben, zeitnah in den Akten niederzulegen (OLG Celle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3524" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2009, 3524</a>, 3525); auch dagegen ist hier verstoßen worden. Diese fehlende Dokumentation allein kann aber ein Verwertungsverbot nicht begründen (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3053" title="BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08">NJW 2008, 3053</a> Tz. 10; OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517).</p>
<p>Nach alledem kann auch die Betrachtung der allgemeinen Rechtsentwicklung zur Frage von Eilanordnungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">81a</a> Abs. 2 StPO für den hier maßgeblichen Zeitpunkt (November 2008) nicht dazu führen, von einem groben, rechtsstaatlich unerträglichen und deshalb ein Verwertungsverbot fordernden Verstoß auszugehen. Dabei kann zwar nicht allein darauf abgestellt werden, dass sich der die Anordnung treffende Polizeibeamte an eine allgemeine Dienstanweisung oder – wie hier – an eine über längere Zeit hinweg praktizierte tatsächliche Übung gehalten hat, deren rechtliche Tragfähigkeit für ihn nicht ohne weiteres zu überschauen war. In solchen Fällen ist vielmehr zu fragen, ob die Dienstvorgesetzten des Beamten ein erheblicher Vorwurf deshalb trifft, weil sie es versäumt hätten, auf eine dem Gesetz entsprechende Handhabung hinzuwirken (vgl. OLG Oldenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3591" title="OLG Oldenburg, 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09">NJW 2009, 3591</a>, 3592).</p>
<p>Auch ein solcher Vorwurf wäre aber nicht begründet. Dabei kann – entgegen der Auffassung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm StV 2009, 459, 462) – nicht schon das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2001, 1121" title="BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00: Wohnungsdurchsuchung">NJW 2001, 1121</a>) als Anfangspunkt einer Entwicklung begriffen werden, die die bisherige Praxis der Eilanordnungen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">81a</a> Abs. 2 StPO zunehmend in Frage gestellt hätte. Diese Entscheidung betrifft die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/105.html">105</a> Abs. 1 S. 1 StPO und betont in diesem Zusammenhang die besondere Bedeutung des verfassungsrechtlichen Richtervorbehaltes nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html">13</a> Abs. 2 GG. Andererseits wird auch der Zweck der Eilkompetenz herausgestellt, den Verlust von Beweismitteln zu verhindern. Auch an andere Stelle hat das Bundesverfassungsgericht – wie ausgeführt – auf den Unterschied zwischen verfassungsrechtlichem und einfachrechtlichem Richtervorbehalt hingewiesen (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3053" title="BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08">NJW 2008, 3053</a> Tz. 11 f.).</p>
<p>Nach Ansicht des Senats ist deshalb auf die im Februar und Oktober 2007 ergangenen Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abzustellen. Die Erstgenannte (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 1345" title="BVerfG, 12.02.2007 - 2 BvR 273/06">NJW 2007, 1345</a>) betrifft dabei einen Sonderfall, in dem es lediglich um den allgemeinen Nachweis ging, dass der Beschuldigte Umgang mit Betäubungsmitteln hatte; auf die alsbaldige Feststellung der Drogenbeeinflussung zu einem der Tat möglichst nahen Zeitpunkt kam es deshalb nicht an. Die spätere Entscheidung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.10.2007, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1346/07" title="BVerfG, 31.10.2007 - 2 BvR 1346/07">2 BvR 1346/07</a>, juris Rn. 16) enthält folgende Passage:</p>
<p>„Darüber hinaus wäre die vom Landgericht wiedergegebene dienstliche Stellungnahme des handelnden Staatsanwalts für sich genommen inhaltlich nicht geeignet, eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Gefahr im Verzug zu tragen. Das Landgericht teilt lediglich mit, aus der dienstlichen Stellungnahme ergebe sich, der handelnde Staatsanwalt habe bei seiner Entscheidung eine zeitnahe Blutentnahme wegen der Konzentration der Betäubungsmittelabbaustoffe im Blut beabsichtigt, um eine eventuelle Einlassung des Beschuldigten, beispielsweise zum Passivrauchen, überprüfen zu können. Gesichtspunkte, die das Vorliegen von Gefahr im Verzug tragen könnten, insbesondere solche, die die Frage betreffen, ob und mit welchen Konsequenzen für den Erfolg der beabsichtigten Maßnahme eine richterliche Anordnung hätte erlangt werden können, lassen sich dem nicht entnehmen.“</p>
<p>Hierin kann nach Auffassung des Senats durchaus ein Hinweis darauf gesehen werden, dass die bisherige Praxis einer regelmäßig nur polizeilichen Anordnung von Blutentnahmen in Frage zu stellen sei. Diese Entscheidung hat keinen nachhaltigen Eingang in die juristische Zeitschriftenliteratur gefunden; Fundstellen sind – soweit ersichtlich – nur nachgewiesen mit BVerfGK 12, 374 und StRR 2008, 21.</p>
<p>Durch die anschließende obergerichtliche Rechtsprechung ist allerdings verdeutlicht worden, dass die allgemeine Problematik des körpereigenen Abbaus von Alkohol oder Drogen allein die Wahrnehmung der Eilkompetenz nicht zu rechtfertigen vermögen (bis zum November 2008 ergangene Entscheidungen, dabei ein Verwertungsverbot offen lassend: OLG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 2597" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2008, 2597</a>; OLG Hamm – 3. Strafsenat – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 242" title="OLG Hamm, 25.08.2008 - 3 Ss 318/08">NJW 2009, 242</a>; verneinend: OLG Stuttgart <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 238" title="OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07">NStZ 2008, 238</a>, OLG Köln <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2009, 406" title="OLG K&ouml;ln, 26.09.2008 - 83 Ss 69/08">NStZ 2009, 406</a>). Ein klares Bild hatte sich danach bis November 2008 noch nicht ergeben (vgl. OLG Karlsruhe StV 2009, 516, 517 f.). Verschiedene Instanzgerichte etwa hatten die Auffassung vertreten, wegen der Unsicherheiten einer Rückrechung bestehe auch beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt allgemein das polizeiliche Anordnungsrecht (LG Hamburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 2008, 213" title="LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07">NZV 2008, 213</a>; LG Braunschweig NdsRpfl. 2008, 84; AG Tiergarten Blutalkohol 2008, 322). Die Oberlandesgerichte Karlsruhe (Beschluss vom 29.5.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 Ss 151/07" title="OLG Karlsruhe, 29.05.2008 - 1 Ss 151/07">1 Ss 151/07</a> – juris Rn. 3) und Dresden (StV 2009, 571) hatten es offen gelassen, ob einer solchen Auffassung gefolgt werden könne. Auch der allgemein anerkannte Kommentar von Meyer-Goßner zur Strafprozessordnung hatte es noch in der im Jahr 2008 erschienenen 51. Auflage nahe gelegt, dass bei „Alkoholdelikten im Straßenverkehr in der Regel Gefahr im Verzug vorliegen wird“ (a.a.O. § 81a Rn. 25). Erst ab der 52. Auflage (Erscheinungsjahr 2009) wird klargestellt, dass in solchen Fällen Gefahr im Verzug nicht schon allein wegen des körpereigenen Abbaus vorliegen werde (a.a.O. § 81a Rn. 25b).</p>
<p>Dementsprechend fand diese neue Rechtsentwicklung nur zögernd Eingang in die polizeiliche Praxis (vgl. OLG Brandenburg OLGR § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">81a</a> StPO Nr. 9). Das Niedersächsische Justizministerium hatte noch in einer Verfügung vom 19. Juli 2007 die Auffassung vertreten, auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2007 sei für die Feststellung der Blutalkoholkonzentration regelmäßig von der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden auszugehen (Nachweis bei OLG Oldenburg NdsRpfl. 2009, 296).</p>
<p>Der Senat als örtlich zuständiges Obergericht hatte bis heute und damit selbstverständlich auch bis November 2008 keine Gelegenheit, zu der Problematik Stellung zu nehmen; auch dies ist im hiesigen Bezirk für die Bewertung des damaligen Verstoßes von Bedeutung (vgl. OLG Celle VRS 117, 294, 297).</p>
<p>Nach alledem verneint der Senat hier im Ergebnis ein Verwertungsverbot. Diese Bewertung kann und muss sich aber mit fortschreitender rechtlicher Diskussion verändern. Spätestens nach Bekanntwerden vorliegender Entscheidung könnte eine unter vergleichbaren Umständen ergehende und auf Gefahr im Verzug gestützte polizeiliche Anordnung als grober Verstoß einzustufen sein (vgl. OLG Celle VRS 117, 294, 297).</p>
<p>7. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, die Sache gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde">79</a> Abs. 3 OWiG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/122.html">122</a> Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich; in ähnlichen Fällen wurde ein Verwertungsverbot teils verneint (OLG Oldenburg – 1. Strafsenat &#8211; NdsRpfl. 2009, 296; KG Berlin <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3527" title="KG, 01.07.2009 - 1 Ss 204/09">NJW 2009, 3527</a>; OLG Karlsruhe StV 2009, 516; OLG Jena DAR 2009,283; OLG Hamm – 4. Strafsenat – DAR 2009, 280; OLG Dresden – 3. Strafsenat – StV 2009, 571; OLG Brandenburg OLGSt § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/81a.html">81a</a> StPO Nr. 9, OLG Bamberg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2146" title="OLG Bamberg, 19.03.2009 - 2 Ss 15/09">NJW 2009, 2146</a>, OLG Stuttgart <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ 2008, 238" title="OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 1 Ss 532/07">NStZ 2008, 238</a>), teils aber auch bejaht (OLG Schleswig, StraFo 2010, 194; OLG Oldenburg – Senat für Bußgeldsachen – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3591" title="OLG Oldenburg, 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09">NJW 2009, 3591</a>; OLG Hamm – 3. Strafsenat – StV 2009, 459; OLG Dresden – 1. Strafsenat – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2149" title="OLG Dresden, 11.05.2009 - 1 Ss 90/09">NJW 2009, 2149</a>; OLG Celle <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3524" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2009, 3524</a>). Allerdings ist – wie ausgeführt – die Frage eines Verwertungsverbots nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, so dass die Problematik nur bedingt auf eine die Vorlage gebietende, allgemeine Rechtsfrage zurückgeführt werden kann (vgl. OLG Celle VRS 117, 294, 298). Es kann zwar andererseits nicht übersehen werden, dass der Diskussion durchaus Rechtssätze allgemeinerer Art zugrunde liegen, die von den verschiedenen Obergerichten in der einen oder anderen Weise gewichtet werden. Entscheidend ist aber, dass auch die Entscheidung des Senats – wie ausgeführt – unter dem Vorbehalt der weiteren Rechtsentwicklung steht und dabei nicht zuletzt auch durch die Verhältnisse des hiesigen Bezirks mitgeprägt wird (vgl. OLG Oldenburg <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 3591" title="OLG Oldenburg, 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09">NJW 2009, 3591</a>, 3592). Eine Vorlage könnte daher der von § <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/121.html">121</a> Abs. 2 GVG bezweckten Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Meyer-Goßner a.a.O., § <a href="http://dejure.org/gesetze/GVG/121.html">121</a> GVG Rn. 5) im Ergebnis nicht dienen.</p>
<p>8. Auch die vom Betroffenen erhobene allgemeine Sachrüge führt hinsichtlich des Schuldspruches nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern. Die insoweit zur Beweiswürdigung vorgebrachten Ausführungen entfernen sich teilweise von den Urteilsfeststellungen und können auch im Übrigen nicht überzeugen. Der Senat sieht es als durch die Urteilsgründe ausreichend belegt an, dass die Amtsrichterin in rechtsfehlerfreier Weise die Überzeugung von dem festgestellten Tathergang gewonnen hat. Dies gilt insbesondere angesichts der nur eingeschränkten Anforderungen an die Begründung des tatrichterlichen Urteils in Bußgeldsachen (vgl. Göhler, OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 42 ff.; Cierniak <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NZV 1998, 293" title="OLG K&ouml;ln, 09.12.1997 - Ss 709/97">NZV 1998, 293</a>, 295; beide m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des BGH).</p>
<p>9. Keinen uneingeschränkten Bestand hat aber die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts. Nach Nr. 242 der BKatV in der bis 1. Februar 2009 geltenden Fassung bestand für den hier festgestellten Verstoß eine Regelahndung von 250 € Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot. Nur unter der Voraussetzung einer Vorahndung werden von Nr. 242.1 die hier verhängten Rechtsfolgen von 500 € und 3 Monaten Fahrverbot angedroht. Dahingehende oder sonstige eine höhere Ahndung tragende Feststellungen hat das Amtsgericht aber nicht getroffen. Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Aufklärung möglicher Erschwerungsgründe (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde">79</a> Abs. 3 OWiG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/354.html">354</a> Abs. 2 StPO) erachtet der Senat in dieser Situation nicht als angemessen (s.a. § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/77.html" title="&sect; 77 OWiG: Umfang der Beweisaufnahme">77</a> Abs. 1 OWiG), zumal die hierdurch ausgelöste weitere Verfahrensdauer als ausgleichender Milderungsgrund in Betracht käme. Da die Urteilsgründe Besonderheiten des Falles nicht erkennen lassen, werden deshalb die Rechtsfolgen gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde">79</a> Abs. 6 OWiG auf das Regelmaß herabgesetzt. Die Kostenfolgen ergeben sich dabei aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/OWiG/79.html" title="&sect; 79 OWiG: Rechtsbeschwerde">79</a> Abs. 3 OWiG, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/473.html">473</a> Abs. 1 und 4 StPO.</p>
<p>OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.08.2010, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 SsBs 2/10" title="OLG Zweibr&uuml;cken, 16.08.2010 - 1 SsBs 2/10">1 SsBs 2/10</a></p>

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		<title>Aus der Reihe: “Siggi mal wieder” – Parteiausschluss</title>
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		<pubDate>Sat, 04 Sep 2010 13:52:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alltag]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegen Herrn S. wurde ein Ausschlussverfahren eingeleitet. Ein fairer Prozess soll das natürlich schon werden. SPD-Chef Gabriel kündigt an: &#8220;Wenn der Parteivorstand der SPD ein Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses beginnt, dann gehen wir natürlich auch davon aus, dass das passieren wird&#8221;, betonte Gabriel am Samstag im RBB-Inforadio. &#8220;Aber es ist ein ganz rechtsstaatliches [...]]]></description>
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<p>Gegen Herrn S. wurde ein Ausschlussverfahren eingeleitet. Ein fairer Prozess soll das natürlich schon werden. SPD-Chef Gabriel kündigt an:</p>
<p>&#8220;Wenn der Parteivorstand der SPD ein Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses beginnt, dann gehen wir natürlich auch davon aus, dass das passieren wird&#8221;, betonte Gabriel am Samstag im RBB-Inforadio. &#8220;Aber es ist ein ganz rechtsstaatliches Verfahren, da wird er angehört. Mal sehen, was er dort zu erklären hat&#8221;, betonte Gabriel.</p>

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		<title>Zufrieden</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 14:06:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mandantschaft aus Thüringen war mit meiner Arbeit wohl sehr zufrieden.]]></description>
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<p>Mandantschaft aus Thüringen war mit meiner Arbeit wohl sehr zufrieden.
<p><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/09/IMG00472-20100901-1602w.jpg" rel="lightbox[7491]"><img class="alignnone size-full" src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/09/IMG00472-20100901-1602w.jpg" alt="" title="IMG00472-20100901-1602w.jpg" width="480" height="360" /></a></p>

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		<title>Städtischer Bestattungsdienst und die Kommissionsware</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 11:25:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Oma ist verstorben. Die Angehörigen verständigen den Hausarzt, der die Leichenschau durchführt, dann den städtischen Bestattungsdienst. Der rechnet ab, zieht die hausärztliche Gebühr für die Leichenschau ein und erstattet diese dem Arzt, berichtet die Main Post. Überschrieben war der Formbrief mit den fett gedruckten Worten „Abrechnung/Gutschrift von Kommissionsware“. Das löste etwas Empörung aus &#8211; [...]]]></description>
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			</a>
		</div>
<p>Die Oma ist verstorben. Die Angehörigen verständigen den Hausarzt, der die Leichenschau durchführt, dann den städtischen Bestattungsdienst. Der rechnet ab, zieht die hausärztliche Gebühr für die Leichenschau ein und erstattet diese dem Arzt, berichtet die <a href="http://www.mainpost.de/lokales/wuerzburg/-bdquo-Tote-sind-keine-Kommissionsware-ldquo-;art735,5710562">Main Post</a>.</p>
<blockquote><p>Überschrieben war der Formbrief mit den fett gedruckten Worten „Abrechnung/Gutschrift von Kommissionsware“.</p></blockquote>
<p>Das löste etwas Empörung aus &#8211; in der Arztpraxis und bei den Angehörigen. Immerhin gibt der Sprecher des städtischen Bestattungsdienst zu, dass das &#8220;ein bisschen blöd&#8221; klingt.</p>
<p>Er hat wohl &#8220;ein bisschen&#8221; Recht.</p>

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		</item>
		<item>
		<title>BSG: Wer muss Kosten eines an AIDS erkrankten SGB-II Empfängers tragen?</title>
		<link>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7484</link>
		<comments>http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7484#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 11:22:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[AIDS]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenträger]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungen]]></category>
		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kosten des Hygienebedarfs eines an AIDS erkrankten Leistungsempfängers nach dem SGB II in vergangenen Zeiträumen sind vom Träger der Sozialhilfe und nicht vom Grundsiche­rungsträger zu tragen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. In der Zukunft dürfte allerdings eine Zuständigkeit der SGB II-Leistungs­träger für Fälle wie den vorliegenden aufgrund der neuen Norm des § 21 Abs [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- wp-jquery-lightbox, a WordPress plugin by ulfben --> <div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p><strong>Die Kosten des Hygienebedarfs eines an AIDS erkrankten Leistungsempfängers nach dem SGB II in vergangenen Zeiträumen sind vom Träger der Sozialhilfe und nicht vom Grundsiche­rungsträger zu tragen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. In der Zukunft dürfte allerdings eine Zuständigkeit der SGB II-Leistungs­träger für Fälle wie den vorliegenden aufgrund der neuen Norm des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html" title="&sect; 21 SGB II: Leistungen f&uuml;r Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt">21</a> Abs 6 SGB II bestehen.</strong></p>
<p>Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist an einer HIV-Infektion erkrankt und Leistungsbezieher nach dem SGB II. Er machte laufende Kosten für Hygienebedarf geltend, den der beklagte Grundsiche­rungsträger ablehnte. Das Sozialgericht hat nach Beiladung den Sozialhilfeträger verurteilt. Das SGB II stelle ein abgeschlossenes System dar, allerdings könne über § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html" title="&sect; 73 SGB XII: Hilfe in sonstigen Lebenslagen">73</a> SGB XII in atypischen Fäl­len eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (hier: Land Berlin) bejaht werden. Das Land Berlin hat Sprungrevision eingelegt. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision eine Verurteilung des Grundsicherungsträgers, wobei er sich insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts vom 9. Februar 2010 beruft.<span id="more-7484"></span></p>
<p>Die Revision des Beigeladenen und die Anschlussrevision des Klägers hatten keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den beigeladenen Sozialhilfeträger auf Grundlage des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html" title="&sect; 73 SGB XII: Hilfe in sonstigen Lebenslagen">73</a> SGB XII verurteilt, die Kosten des Hygienebedarfs des an AIDS erkrankten Klägers zu tragen.</p>
<p>Die Klage gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hat keinen Erfolg. Innerhalb des SGB II ist für den streitigen Zeitraum für den Kläger keine gesetzliche An­spruchsgrundlage gegeben, weil das SGB II ein abgeschlossenes und pauschaliertes Leistungssys­tem enthält. Auch der neue, vom Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 geschaffene verfas­sungsrechtliche Anspruch bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen beson­deren Bedarfs steht dem Kläger für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung. Der Senat geht ? unabhängig von der Frage, ob dieser verfassungsrechtliche Anspruch bereits für vergangene Zeit­räume eingreift ? davon aus, dass er ? subsidiär ? nur zum Zuge kommen kann, wenn dem jeweiligen Kläger nicht bereits einfachrechtlich ein Anspruch auf die Leistung zusteht. Dies war hier aber der Fall, weil das Sozialgericht den Beigeladenen zu Recht gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html" title="&sect; 73 SGB XII: Hilfe in sonstigen Lebenslagen">73</a> SGB XII verurteilt hat.</p>
<p>Wie das Bundessozialgericht bereits für die Kosten des Umgangsrechts der Kinder nach Eheschei­dung entschieden hat, kann einem Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ausnahmsweise ein Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html" title="&sect; 73 SGB XII: Hilfe in sonstigen Lebenslagen">73</a> SGB XII gegen den Sozialhilfeträger zuste­hen, wenn eine atypische Bedarfslage vorliegt, die im SGB II nicht gedeckt werden kann, deren Be­friedigung aber aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten ist. Weiterhin muss eine ge­wisse Ähnlichkeit mit den im fünften Kapitel des SGB XII genannten Leistungen bestehen. So lagen die Verhältnisse hier. Für den an AIDS erkrankten Kläger streiten das Grundrecht auf Leben und kör­perliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Menschenwürde (Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs 1 Grundgesetz in Verbin­dung mit Art <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1</a> Grundgesetz). Regelungen für den entsprechenden Anspruch enthalten die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/47.html" title="&sect; 47 SGB XII: Vorbeugende Gesundheitshilfe">47</a> ff SGB XII. Für die Atypik der Bedarfslage kommt es nicht auf die Größe des betroffenen Personenkrei­ses, sondern auf die inhaltliche Natur des ungedeckten Bedarfs an. Allerdings räumt § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html" title="&sect; 73 SGB XII: Hilfe in sonstigen Lebenslagen">73</a> SGB XII dem Leistungsträger Ermessen ein. Hier hat das Sozialgericht aber zu Recht erkannt, dass dieses für die Entscheidung dem Grunde nach auf Null geschrumpft ist. Allerdings kann eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers dem Grunde nach nur erfolgen, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Dies ist bei Bagatellbedarfen nicht der Fall, die die jeweiligen Kläger gegebenenfalls selbst zu tragen hätten. Hier hat der Kläger seinen monatlichen, fortlaufend entstehenden Bedarf zunächst mit 20,45 Euro beziffert, sodass jedenfalls ein Bedarf in dieser Höhe den Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/73.html" title="&sect; 73 SGB XII: Hilfe in sonstigen Lebenslagen">73</a> SGB XII rechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe des tatsächlich notwendigen Bedarfs des Klägers wird erst noch abschließend eine Verwaltungsentscheidung zu ergehen haben.</p>
<p>BSG, Urteil vom 19.08.2010, <span style="font-size: x-small;">Az.:  <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 13/10 R" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">B 14 AS 13/10 R</a></span></p>

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		<title>BGH verwirft Revision von Jörg Tauss</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 11:07:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gerichte]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Computer]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[(Pressemitteilung des BGH) Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an [...]]]></description>
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<p>(<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=53179&amp;pos=0&amp;anz=165" target="_blank">Pressemitteilung des BGH</a>)</p>
<p>Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpornographieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornograhischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundestagsmandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet zu gewinnen, ist das Landgericht nicht gefolgt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/349.html">349</a> Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p>BGH: Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10</p>
<p>Landgericht Karlsruhe – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 KLs 310 Js 323/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 KLs 310 Js 323/09</a> – Urteil vom 28. Mai 2010</p>

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		<title>Das neue Justizzentrum in Würzburg</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 14:40:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Impressionen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das neue Justizzentrum in Würzburg from Christian Wolf on Vimeo. Ein paar Impressionen.]]></description>
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<p><iframe src="http://player.vimeo.com/video/14546063" width="400" height="300" frameborder="0"></iframe>
<p><a href="http://vimeo.com/14546063">Das neue Justizzentrum in Würzburg</a> from <a href="http://vimeo.com/user4072467">Christian Wolf</a> on <a href="http://vimeo.com">Vimeo</a>.</p>
<p>Ein paar Impressionen.</p>

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		<title>Trübe Aussichten</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Aug 2010 10:09:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
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		<description><![CDATA[aus dem Fenster des neuen Würzburger Ziviljustizzentrums.]]></description>
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<p>aus dem Fenster des neuen Würzburger Ziviljustizzentrums.</p>
<p><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/08/IMG00464-20100830-1004.jpg" rel="lightbox[7474]"><img class="aligncenter size-medium wp-image-7475" title="IMG00464-20100830-1004" src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/08/IMG00464-20100830-1004-440x330.jpg" alt="" width="440" height="330" /></a></p>

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		<title>Demokratie21 in Stuttgart – Oder wer zu spät kommt …</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 18:04:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Meinung]]></category>
		<category><![CDATA[Bahn]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnhof]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnsinn]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratie]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem &#8220;die da oben&#8221; dieses Megaprojekt quasi über Nacht aus dem Boden gestampft haben, völlig überraschend die Bagger aus dem Nichts auftauchten, um den hässlichen Bahnhof einzureißen, kommt es in der Schwabenhauptstadt numehr täglich zu diversen Happenings. Jeder weiß, dass Planfeststellungsverfahren in Deutschland gewöhnlich still und heimlich und binnen weniger Tage abgewickelt werden. Empörte Bürger [...]]]></description>
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<p><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/08/IMG00026-20091205-1455.jpg" rel="lightbox[7467]"><img class="aligncenter size-medium wp-image-7469" title="IMG00026-20091205-1455" src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/08/IMG00026-20091205-1455-440x330.jpg" alt="" width="440" height="330" /></a>Nachdem &#8220;<em>die da oben</em>&#8221; dieses Megaprojekt quasi über Nacht aus dem Boden gestampft haben, völlig überraschend die Bagger aus dem Nichts auftauchten, um den hässlichen Bahnhof einzureißen, kommt es in der Schwabenhauptstadt numehr täglich zu diversen Happenings. Jeder weiß, dass Planfeststellungsverfahren in Deutschland gewöhnlich still und heimlich und binnen weniger Tage abgewickelt werden. Empörte Bürger machen Revolution, das kommt im späten Post68er-Zeitalter immer gut an.</p>
<p>Bahn-Chef Grube hat jetzt einen runden Tisch angeboten. Man erinnere sich: Der &#8220;Runde Tisch&#8221; als Synonym für ein Gremium der Krisenbewältigung stammt aus Polen 1989, bei dem man den Übergang vom Sozialistischen Regime hin zur Demokratie bewältigt hat. Es scheint also um ganz gewaltige Dimensionen in Stuttgart gehen.</p>
<blockquote><p><a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,714468,00.html" target="_blank">Doch der Plan stößt auf wenig Gegenliebe: Die Bürgerinitiative &#8220;Leben in Stuttgart&#8221; fordert zunächst einen Baustopp, erst dann werde man an dem Spitzentreffen teilnehmen.</a></p></blockquote>
<p>Was ist das eigentlich für ein Demokratie-Verständnis? Es scheint typisch zu sein in Deutschland, dass jeder Demokratie schreit, aber nach einem demokratischen Entscheidungsfindungsprozess niemand das Ergebnis akzeptieren will. Jeder, der mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, beginnt so lange herumzunörgelt, bis das Thema wieder neu aufgerollt wird. Und dann wird solange abgestimmt, bis das Vorhaben derart verwässert ist, das niemand mehr weiß, was das eigentlich soll. Die Gesundheitspolitik macht das seit Jahrzehnten vor.</p>
<p>Seit 16 Jahren ist das Projekt Stuttgart 21 auf dem Tisch. Seit 16 Jahren wird darüber diskutiert, es hat alle notwendigen Entscheidungsfindungsprozesse durchlaufen, inklusive Planfeststellungen und letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen. Wer aber so lange politisch auf Tauchstation geht, hat keine Legitimation, jetzt zu fordern, die Dinge sein zu lassen. Da hilft auch das übliche Protestgehabe gegen die politische Klasse nichts.</p>
<p>Diesmal war es nicht die Deutsche Bahn, die zu spät kam.</p>

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		<item>
		<title>Stuttgart21 – Was kann man erwarten?</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 11:39:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RALupo</dc:creator>
				<category><![CDATA[Meinung]]></category>

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		<description><![CDATA[Stuttgart 21 ist wieder ein Prestigeprojekt der Bahn. So wie der ICE, der Berliner Hauptbahnhof, die S-Bahn in Berlin und vieles andere mehr. Man darf sich also freuen und kann viel befürchten erwarten. Gemessen an den Prestigeprojekten der Gegenwart, fürchten wir mal in die Zukunft: Die Dachkonstruktion wird sicher die modernste und anspruchsvollste, allerdings ergießen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<!-- wp-jquery-lightbox, a WordPress plugin by ulfben --> <div class="tweetmeme_button" style="float: right; margin-left: 10px;">
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			</a>
		</div>
<p><a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/08/IMG00312-20100117-1216.jpg" rel="lightbox[7462]"><img class="aligncenter size-full wp-image-7465" title="IMG00312-20100117-1216" src="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/wp-content/uploads/2010/08/IMG00312-20100117-1216.jpg" alt="" width="320" height="239" /></a></p>
<p>Stuttgart 21 ist wieder ein Prestigeprojekt der Bahn. So wie der <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,565355,00.html">ICE</a>, der <a href="http://www.rp-online.de/panorama/Berliner-Hauptbahnhof-durch-Sturm-schwer-beschaedigt_bid_21009.html">Berliner Hauptbahnhof</a>, die <a href="http://www.welt.de/wirtschaft/article4134173/S-Bahn-stellt-Fahrten-in-der-Berliner-Innenstadt-ein.html">S-Bahn in Berlin</a> und vieles andere mehr. Man darf sich also freuen und kann viel <span style="text-decoration: line-through;">befürchten</span> erwarten. Gemessen an den Prestigeprojekten der Gegenwart, fürchten wir mal in die Zukunft:</p>
<ul>
<li>Die Dachkonstruktion wird sicher die modernste und anspruchsvollste, allerdings ergießen sich bei Regen Sturzbäche auf die Fahrgäste.</li>
<li>Die Fußgängerzone über dem unterirdischen Gleisbett lädt zum Flanieren ein, bei übermäßiger Beanspruchung (&gt; 3 Personen) brechen Fußgänger ein und stürzen auf das Gleisbett.</li>
<li>Bei Flugbetrieb kann die Strecke zum Flughafen nicht genutzt werden.</li>
<li>Die Gleise sind bei Zugbetrieb nicht befahrbar.</li>
<li>Bei Hitze fällt die Klimaanlage aus, bei Kälte friert die Heizung ein.</li>
<li>Die Hochgeschwindigkeitsstrecke nach Ulm ist zu schnell für den ICE und endet in Neu-Ulm West, nach Ulm Hbf müssen die Passagiere vorerst zu Fuß laufen.</li>
</ul>
<p>Aber wahrscheinlich wird ja alles <span style="text-decoration: line-through;">gut</span> viel besser. Sagt die Bahn.</p>
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