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	<title>DIGITALRECHT</title>
	
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		<title>LG Hamburg: Liken und gewinnen</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 08:47:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>K. Kopp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Es ist schon fast eine kleine Plage, der man vor allem seit es auf Facebook gesponsorte Beitr&#228;ge gibt, kaum mehr aus dem Weg gehen kann: Online-Shops veranstalten Gewinnspiele, an denen man aber nur teilnehmen kann, wenn man die Seite des betreffenden Shops mit einem „Like“ versieht. Etwas gewinnen wollen ist aber nicht zwingend gleichbedeutend damit, [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p align="JUSTIFY">Es ist schon fast eine kleine Plage, der man vor allem seit es auf Facebook gesponsorte Beitr&auml;ge gibt, kaum mehr aus dem Weg gehen kann: Online-Shops veranstalten Gewinnspiele, an denen man aber nur teilnehmen kann, wenn man die Seite des betreffenden Shops mit einem „Like“ versieht.</p>
<p align="JUSTIFY">Etwas gewinnen wollen ist aber nicht zwingend gleichbedeutend damit, dass einem irgendein Facebook-Content gef&auml;llt. Das wurde von Verbrauchersch&uuml;tzern &auml;hnlich gesehen; sie haben daher gegen ein Unternehmen, das sich solcher Werbemethoden bedient hat, geklagt. Aber wie sieht die Sache rechtlich aus? Ist es erlaubt, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem „Like“ abh&auml;ngig zu machen?<span id="more-1438"></span></p>
<p align="JUSTIFY">Ja, sagt das <a title="LG Hamburg 327 O 438/11" href="http://openjur.de/u/612069.html" target="_blank">LG Hamburg (Urteil vom 10.01.2013, Az.: 327 O 438/11)</a>, das in dem beanstandeten Verhalten keine Irref&uuml;hrung gesehen hat und damit der Argumentation der Verbrauchersch&uuml;tzer, wonach eine solche darin zu sehen sei, dass sich durch das „Like“ „die Zahl derjenigen Personen, die bekundeten, dass ihnen die (betreffende Firma) bzw. deren Produkte gefielen, um eine erh&ouml;ht und dies auch anderen Nutzern, n&auml;mlich den Freunden des Betreffenden regelm&auml;&szlig;ig bekannt gemacht w&uuml;rde“, nicht gefolgt ist. Die Nutzer w&uuml;rden n&auml;mlich davon ausgehen, dass das „Like“ auf positiven Erfahrungen mit dem betroffenen Unternehmen oder seinen Produkten beruhe. Tats&auml;chlich habe sich die Firma diese Aussage jedoch erkauft, so dass darin eine wettbewerbswidrige Irref&uuml;hrung zu sehen sei.</p>
<p align="JUSTIFY">Das LG Hamburg hat das aber nicht so gesehen. Nach der Verkehrsauffassung komme n&auml;mlich einem „Like“ lediglich eine unverbindliche, motivfreie Gefallens&auml;u&szlig;erung zu. Das Netzwerk des Nutzers verbinde damit keine weiteren Erwartungen oder G&uuml;tevorstellungen.</p>
<p align="JUSTIFY">Das LG Hamburg weiter: „Schon keine Irref&uuml;hrung folgt aus der Werbung f&uuml;r das Gewinnspiel als solches (&#8230;), denn dem angesprochenen Gewinnspielinteressent bleibt nicht verborgen, was von ihm verlangt wird, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Er tritt vielmehr mit dem Bet&auml;tigen des &#8220;Gef&auml;llt mir&#8221;-Buttons ganz bewusst in Kontakt mit dem Werbenden (er m&ouml;chte ja die ausgelobte Gewinnchance wahrnehmen). Eine Irref&uuml;hrung k&ouml;nnte daher allein aus dem Ergebnis dieses Teilnahmevorgangs folgen (&#8230;), n&auml;mlich indem bei den Kontakten des Gewinnspielteilnehmers im Nachrichtenfluss die Mitteilung erscheint, dass diesem Kontakt das Unternehmen der Beklagten ‘gef&auml;llt‘.“</p>
<p align="JUSTIFY">Dieser Vorgang begr&uuml;nde aber angesichts des Verkehrsverst&auml;ndnisses keine lrref&uuml;hrungslage, denn Facebook-User seien mit der Funktionsweise des „Like&#8221;-Buttons als zentralem Element zumindest dem Grunde nach vertraut. Dem Nutzer sei dabei bekannt und bewusst, dass seine Bet&auml;tigung des „Like&#8221;-Buttons auch dazu f&uuml;hre, dass seinen Kontakten dieses „Ereignis&#8221; mitgeteilt werde und: genau das wolle der Nutzer auch, denn davon lebe der Netzwerkgedanke: „Man tut, sagt und &#8220;postet&#8221; etwas, und die anderen erfahren es. Und die anderen, mithin seine (Netzwerk-)Kontakte k&ouml;nnen dann wiederum mitteilen, dass ihnen dies ‘gef&auml;llt&#8217;“, so das Gericht in bemerkenswerter Realit&auml;tsn&auml;he.</p>
<p align="JUSTIFY">Die Entscheidung im Volltext liest sich auch f&uuml;r Nichtjuristen sehr am&uuml;sant, weil sie sich erstens stellenweise einer (unfreiwillig) gestelzten und damit komischen Sprache bedient und vor allem zweitens von einer bemerkenswerten Sachkunde der erkennenden Kammer zeugt. Die Entscheidung ist im Ergebnis zu begr&uuml;&szlig;en, denn ein „Like“ muss tats&auml;chlich keinen relevanten Erkl&auml;rungswert enthalten. Andererseits misst gerade das Unternehmen, dass sich solcher Methoden wie der monierten bedient, einem „Like“ einen unternehmerischen Wert zu, sonst m&uuml;sste es Fans nicht durch Gewinnspiele dazu veranlassen. Abgesehen davon sind nicht alle User bei Facebook mit den Konsequenzen eines „Like“ vertraut, so dass unter Umst&auml;nden eine Irref&uuml;hrung vorstellbar ist. Gut m&ouml;glich also, dass in einem vergleichbaren Fall eine anderes Gericht zu einem anderen Ergebnis kommt. Und &auml;rgerlich bleiben Methoden wie die klagegegenst&auml;ndliche allemal.</p>
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		<title>OLG München: Unzulässige Bestätigungsaufforderung in Werbemails</title>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 07:56:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>K. Kopp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem aktuellen Verfahren hatte das OLG M&#252;nchen (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12) &#252;ber unerlaubte Werbung zu befinden. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung unter Verwendung von Faxger&#228;ten oder E-Mail wegen unzumutbarer Bel&#228;stigung verboten. Das Oberlandesgericht M&#252;nchen hatte nun zu entscheiden, ob es sich um unerlaubte Werbung in diesem [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p align="JUSTIFY">In einem aktuellen Verfahren hatte das <a title="OLG M&uuml;nchen 29 U 1682/12" href="http://openjur.de/u/566511.html" target="_blank">OLG M&uuml;nchen (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12)</a> &uuml;ber unerlaubte Werbung zu befinden. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung unter Verwendung von Faxger&auml;ten oder E-Mail wegen unzumutbarer Bel&auml;stigung verboten. Das Oberlandesgericht M&uuml;nchen hatte nun zu entscheiden, ob es sich um unerlaubte Werbung in diesem Sinne handelt, wenn dem Empf&auml;nger unaufgefordert eine E-Mail zugeht, mit der um Best&auml;tigung der Anmeldung f&uuml;r den Bezug eines Newsletters ersucht wird.</p>
<p align="JUSTIFY">F&uuml;r den Fall, dass der Adressat den Newsletter gar nicht bestellt hat oder nicht mehr daran interessiert ist, wurde er aufgefordert, die E-Mail zu l&ouml;schen. Das OLG M&uuml;nchen betrachtet derartige Werbung zurecht als unerlaubt i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so das im Fall eines Versto&szlig;es Abmahnungen drohen.</p>
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		<title>Videoüberwachung: Datenschutzrechtliche Risiken</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Apr 2013 10:42:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>K. Kopp</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Man kann es nicht einmal mehr als Trend qualifizieren, es ist vielmehr Alltag: Allerorten &#252;berwachen Videokameras das Geschehen. Was aus der Sicht des Betreibers ein durchaus nachvollziehbares Interesse darstellt, ist f&#252;r viele davon Betroffene aber in erster Linie ein &#196;rgernis. Allerdings wird die datenschutzrechtliche Relevanz der Video&#252;berwachung h&#228;ufig falsch beurteilt, sei es aus Unkenntnis, h&#228;ufiger [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Man kann es nicht einmal mehr als Trend qualifizieren, es ist vielmehr Alltag: Allerorten &uuml;berwachen Videokameras das Geschehen. Was aus der Sicht des Betreibers ein durchaus nachvollziehbares Interesse darstellt, ist f&uuml;r viele davon Betroffene aber in erster Linie ein &Auml;rgernis.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings wird die datenschutzrechtliche Relevanz der Video&uuml;berwachung h&auml;ufig falsch beurteilt, sei es aus Unkenntnis, h&auml;ufiger aber aus schlichter Unachtsamkeit, weil das Problem gar nicht erkannt wird. Nicht nur, weil die Gefahr des Datenmissbrauchs besteht, sondern auch, weil umfassende r&auml;umliche und zeitliche &Uuml;berwachung es erm&ouml;glicht, Bewegungs- und Verhaltensprofile zu erstellen, ist das Thema jedoch ernstzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Darum hat nun der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-W&uuml;rttemberg ein <a title="Merkblatt Video&uuml;berwachung" href="http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/service/lfd-merkblaetter/videoueberwachung.pdf" target="_blank">Merkblatt mit dem Titel „Video&uuml;berwachung durch nicht-&ouml;ffentliche Stellen“</a> herausgegeben. Das Merkblatt soll dar&uuml;ber informieren, unter welchen Voraussetzungen Video&uuml;berwachungen zul&auml;ssig sind und welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind. Lesenswert.</p>
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		<title>Netzneutralität: Datengeschwindigkeit überprüfen</title>
		<link>http://www.digitalrecht.net/2013/04/netzneutralitat-datengeschwindigkeit-uberprufen/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Apr 2013 09:03:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>K. Kopp</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Bundesnetzagentur bietet auf der Seite initiative-netzqualitaet.de bis Ende Juni 2013 einen Dienst an, mit dem jeder selbst &#252;berp&#252;fen kann, ob der Datenverkehr bei bestimmten Anwendungen mit unterschiedlichen Datenraten transportiert wird. Die Messungen dienen dazu, einen &#220;berblick &#252;ber den Status der Netzneutralit&#228;t in Deutschland zu erhalten. Insbesondere wird untersucht, ob Unterschiede zwischen Anbietern oder geographische [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Bundesnetzagentur bietet auf der Seite<a title="Initiative Netzqualit&auml;t" href="http://www.initiative-netzqualitaet.de/startseite/" target="_blank"> initiative-netzqualitaet.de</a> bis Ende Juni 2013 einen Dienst an, mit dem jeder selbst &uuml;berp&uuml;fen kann, ob der Datenverkehr bei bestimmten Anwendungen mit unterschiedlichen Datenraten transportiert wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Messungen dienen dazu, einen &Uuml;berblick &uuml;ber den Status der Netzneutralit&auml;t in Deutschland zu erhalten. Insbesondere wird untersucht, ob Unterschiede zwischen Anbietern oder geographische Unterschiede bestehen. Um die Transparenz zu erh&ouml;hen, ruft die Bundesnetzagentur alle Internetnutzer zur Mithilfe auf.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Düsseldorf: Werbung mit Kundenbewertungen</title>
		<link>http://www.digitalrecht.net/2013/03/olg-dusseldorf-werbung-mit-kundenbewertungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Mar 2013 18:41:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>K. Kopp</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Werbung mit Kundenbewertungen, so das OLG D&#252;sseldorf in einem Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12), darf kein verzerrt positives Bild des Unternehmens zeichnen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Dentalhandelsgesellschaft f&#252;r Zahnersatzprodukte. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website mit einem Link auf &#8220;garantiert echte Kundenmeinungen&#8221;, die Kunden gegen&#252;ber dem Bewertungsportal eKomi abgegeben hatten, [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Werbung mit Kundenbewertungen, so das <a title="OLG D&uuml;sseldorf I-20 U 55/12" href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=234" target="_blank">OLG D&uuml;sseldorf in einem Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12)</a>, darf kein verzerrt positives Bild des Unternehmens zeichnen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Dentalhandelsgesellschaft f&uuml;r Zahnersatzprodukte. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website mit einem Link auf &#8220;garantiert echte Kundenmeinungen&#8221;, die Kunden gegen&uuml;ber dem Bewertungsportal eKomi abgegeben hatten, geworben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die nicht an Fachkreise gerichtete Werbung eines Unternehmens mit Kundenbewertungen ist irref&uuml;hrend, so nun das OLG D&uuml;sseldorf, wenn auf dem Bewertungsportal, auf das die Werbung verlinkt, nicht s&auml;mtliche Kundenbewertungen aufgef&uuml;hrt werden. Bei eKomi wurden namlich negative Bewertungen nicht sofort eingestellt. Nach den AGB des Bewertungsportals werden nur positive Bewertungen mit vier oder f&uuml;nf Sternen sofort ver&ouml;ffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden fr&uuml;hestens nach f&uuml;nf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die m&ouml;gliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet.</p>
<p style="text-align: justify;">Damit werde ein &uuml;bertrieben positives Bild des beklagten Unternehmens vermittelt, meint das OLG D&uuml;sseldorf und bejaht daher den Tatbestand irref&uuml;hrender Werbung mit Kunden&auml;u&szlig;erungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz.</p>
<p style="text-align: justify;">Hiernach darf unter anderem f&uuml;r Arzneimittel, Gegenst&auml;nde oder andere Mittel au&szlig;erhalb von Fachkreisen nicht mit &Auml;u&szlig;erungen Dritter in irref&uuml;hrender Weise geworben werden. Nach Auffassung des OLG verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Ber&uuml;cksichtigung negativer Bewertungen und sch&ouml;nt insgesamt die Kundenbewertungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verbrauchererwartung, dass es sich um neutrale Kundenbewertungen handle, so das OLG D&uuml;sseldorf weiter, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erf&uuml;llt. Schon die Existenz eines Schlichtungsverfahrens k&ouml;nne dazu f&uuml;hren, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absehen. Schlie&szlig;lich f&uuml;hre auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen zu pr&uuml;fen und gegebenenfalls zu l&ouml;schen, zu einer Verf&auml;lschung.</p>
<p style="text-align: justify;">Zwar handelt es sich um ein Verfahren im Heilmittelwerberecht, aber die Ausf&uuml;hrungen des Gerichts lassen sich auf andere Branchen &uuml;bertragen, f&uuml;r die insoweit § 5 UWG heranzuziehen w&auml;re. Das Urteil k&ouml;nnte deshalb in der Praxis erh&ouml;hten Aufwand f&uuml;r Unternehmen bedeuten, die mit Kundenmeinungen auf Bewertungsportalen werben und darauf verlinken. Behalten diese sich n&auml;mlich vor, negative Kundenbewertungen erst nach einer Pr&uuml;fung zeitversetzt und gegebenenfalls gar nicht oder erst nach Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren zu ver&ouml;ffenntlichen, k&ouml;nnte darin ein Wettbewerbsversto&szlig; des werbenden Unternehmens zu sehen sein.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Arbeitsverträge mit Softwareentwicklern: Was ist zu beachten?</title>
		<link>http://www.digitalrecht.net/2013/02/arbeitsvertrage-mit-softwareentwicklern-was-ist-zu-beachten/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Feb 2013 13:09:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>K. Kopp</dc:creator>
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		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Software]]></category>
		<category><![CDATA[Start-Up]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsgestaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Dass das geltende Urheberrecht aus einer vordigitalen Zeit stammt und aktuellen Anforderungen nur schwer gerecht wird, ist mittlerweile jedem bewusst, der das Netz aktiv nutzt und nicht lediglich Informationen konsumiert. Unabh&#228;ngig davon aber, dass urheberrechtliche Implikationen meist im Zusammenhang mit Tauschb&#246;rsen oder unachtsam geteilten Inhalten entstehen, ist es auch anl&#228;sslich von Arbeitsvertr&#228;gen mit Programmierern, Softwareentwicklern [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p align="JUSTIFY">Dass das geltende Urheberrecht aus einer vordigitalen Zeit stammt und aktuellen Anforderungen nur schwer gerecht wird, ist mittlerweile jedem bewusst, der das Netz aktiv nutzt und nicht lediglich Informationen konsumiert. Unabh&auml;ngig davon aber, dass urheberrechtliche Implikationen meist im Zusammenhang mit Tauschb&ouml;rsen oder unachtsam geteilten Inhalten entstehen, ist es auch anl&auml;sslich von Arbeitsvertr&auml;gen mit Programmierern, Softwareentwicklern und Webentwicklern stetige Quelle rechtlicher Auseinandersetzungen.</p>
<p align="JUSTIFY">Sobald n&auml;mlich urheberrechtliche Werke im Arbeitsverh&auml;ltnis entstehen, ist der &Auml;rger sozusagen mitprogrammiert, wenn nicht klare schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind.</p>
<p align="JUSTIFY">Das liegt zum einen am sog. Urheberpers&ouml;nlichkeitsrecht, das in §§ 12 ff, 25 Urhebergesetz (UrhG) etwa bestimmt, dass niemand au&szlig;er dem Urheber dar&uuml;ber zu entscheiden hat, ob und wie das Werk zu ver&ouml;ffentlichen ist oder dass es vor Beeintr&auml;chtigungen gesch&uuml;tzt ist. Zum anderen obliegt dem Urheber das alleinige Verwertungsrecht, also das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung seines Werks, das er durch Einr&auml;umung von Nutzungsrechten der wirtschaftlichen Verwertung durch Dritte &uuml;berlassen kann. Was also muss in Arbeitsvertr&auml;gen mit Softwarespezialisten enthalten sein? Was ist besonders zu achten?<span id="more-1384"></span></p>
<p align="JUSTIFY">Zun&auml;chst regelt das Gesetz in § 69 b Abs. 1 UrhG den Sonderfall, der in dieser Hinsicht f&uuml;r Softwareentwickler gilt, erfreulich eindeutig, wenn es bestimmt:</p>
<p style="padding-left: 30px;" align="JUSTIFY">„Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschlie&szlig;lich der Arbeitgeber zur Aus&uuml;bung aller verm&ouml;gensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.“</p>
<p align="JUSTIFY">Aber auch in diesem Fall kann es schnell zu verschiedenen Rechtsauffassungen kommen, wenn der angestellte Programmierer, Softwareentwickler oder Webentwickler beispielsweise im Homeoffice arbeitet, in seiner Freizeit t&auml;tig wird oder mit seiner T&auml;tigkeit an Arbeitsergebnisse ankn&uuml;pft, die er in einem vorherigen Arbeitsverh&auml;ltnis geschaffen hat.</p>
<p align="JUSTIFY">Zwar ist es nach einem <a title="OLG K&ouml;ln 6 U 132/04" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2005/6_U_132_04urteil20050225.html" target="_blank">Urteil des OLG K&ouml;ln vom 25.02.2005 (6 U 132/04)</a></p>
<p style="padding-left: 30px;" align="JUSTIFY">„f&uuml;r den Rechtserwerb des Arbeitgebers (&#8230;) unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Computerprogramm in seiner Freizeit oder w&auml;hrend der regul&auml;ren Arbeitszeit geschaffen hat, sofern feststeht, dass er nur in Erf&uuml;llung seiner dienstlichen Aufgaben und Weisungen handelt“,</p>
<p align="JUSTIFY">dennoch sollte im Interesse sowohl des Arbeitgebers als auch Arbeitnehmers darauf geachtet werden, im Arbeitsvertrag alle m&ouml;glichen Streitf&auml;lle nicht nur im Zusammenhang mit dem Urheberrecht zu beachten und m&ouml;glichst verbindliche und gerichtsfeste Regelungen unter anderem mit folgenden Schwerpunkten zu treffen:</p>
<p align="JUSTIFY">► Definition des Begriffs Arbeitsergebnisse</p>
<p align="JUSTIFY">► Einr&auml;umung umfassender Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen inkl. Vorstudien, Quellcode, Dokumentationen, Beschreibungen und sonstiger Begleitmaterialien</p>
<p align="JUSTIFY">► Regelung zu fr&uuml;heren Arbeitsergebnissen</p>
<p align="JUSTIFY">► Regelung zu eigenen neuen Arbeitsergebnissen</p>
<p align="JUSTIFY">► Anbietungspflicht</p>
<p align="JUSTIFY">► Ausschluss / Beschr&auml;nkung des Zugangsrechts des Arbeitnehmers zum Werk</p>
<p align="JUSTIFY">► Ausschluss / Beschr&auml;nkung der Nennung des Arbeitnehmers als Urheber</p>
<p align="JUSTIFY">► Abgeltung aller Entwicklungsergebnisse durch das Arbeitsentgelt</p>
<p align="JUSTIFY">► Vertraulichkeit und Geheimhaltung</p>
<p align="JUSTIFY">► Herausgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses</p>
<p align="JUSTIFY">Die rechtlichen Fallstricke sind vielfacher Natur, und auch hier gilt, dass Vorsorge besser ist als Nachsorge. Besser Sie investieren in einen ordentlichen Arbeitsvertrag als sp&auml;ter in teure gerichtliche Auseinandersetzungen, die nicht nur Ihr Geld sondern auch Ihre Nerven kosten. <a title="Kontakt" href="http://www.digitalrecht.net/kontakt/">DIGITALRECHT</a> bietet einen umfassenden Arbeitsvertrag f&uuml;r Programmierer, Softwareentwickler und Webentwickler an.</p>
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