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	<title>erbrecht360.de – Recht einfach verstehen</title>
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	<description>Blog zum Erbrecht</description>
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		<title>Sie haben eine Eigentumswohnung geerbt? Dann sollten Sie das zum Thema Hausverwaltung wissen!</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/hausverwaltung-wohnungseigentuemergemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 14 Oct 2018 20:00:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag enthält Werbung. Derzeit wird in Deutschland viel geerbt und schaut man auf das Vermögen, was in den nächsten Jahren noch vererbt wird oder per Schenkung an zukünftige Erben übertragen wird, so handelt es sich um immense Werte. In diesem Zusammenhang geht es in zahlreichen Fällen nicht nur um Bargeld, sondern oftmals auch [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-0 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:20px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><p>Dieser Beitrag enthält Werbung.</p>
<p>Derzeit wird in Deutschland viel geerbt und schaut man auf das Vermögen, was in den nächsten Jahren noch vererbt wird oder per Schenkung an zukünftige Erben übertragen wird, so handelt es sich um immense Werte. In diesem Zusammenhang geht es in zahlreichen Fällen nicht nur um Bargeld, sondern oftmals auch um Wohneigentum. So kann es auch Ihnen passieren, dass Sie eines Tages etwa ein ganzes Haus, Teile eines Hauses oder eine Eigentumswohnung erben. Gerade in Bezug auf Eigentumswohnungen und der damit einhergehenden Verwaltung kennen sich nur wenige Menschen gut aus. Dies trifft nicht selten auch auf langjährige Wohnungsbesitzer zu. Das mag ein wenig verwunderlich klingen, denn mit einer Eigentumswohnung kann man nicht nur in finanzieller Hinsicht sehr auf die Nase fallen, wenn man von einer unseriösen Verwaltung betreut wird oder wenn die dazugehörige Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) folgenreiche Entscheidungen trifft, die nichts mit ordnungsgemäßer Verwaltung zu tun haben. Daher möchte dieser Artikel als Informationsquelle dienen, wenn Sie eine Eigentumswohnung geschenkt bekommen oder geerbt haben, und Ihnen eine Einführung in die wichtigsten Punkte rund um die <a href="https://www.hausverwaltung-ratgeber.de/hausverwaltung.html">Verwaltung von WEG-Eigentum</a> zur Verfügung stellen.</p>
</div><div class="fusion-text"><h2>Die Wohnungseigentümergemeinschaft als grundlegendes Prinzip einer Eigentumswohnung</h2>
<p>Sofern Sie nicht eine Wohnung in Ihrem eigenen Haus besitzen, ist Ihre Eigentumswohnung stets mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden. Dies bedeutet, dass Ihnen nicht nur die eigentliche Wohnung gehört, sondern ebenfalls Anteile am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es handelt sich dabei um einen anteiligen Besitz am Gebäude und an möglichen Außenanlagen, beispielsweise einem Garten. In der Nutzung Ihres Sondereigentums, also der Wohnung, sind Sie weitestgehend frei, was jedoch auf das Gemeinschaftseigentum eben nicht zutrifft. Hier entscheiden alle Eigentümer gemeinschaftlich und zwar mittels sogenannten Beschlüssen auf den regelmäßig stattfindenden Eigentümerversammlungen. Nach außen und auch gegenüber einzelnen Eigentümern wird die WEG durch den Verwalter vertreten.</p>
<p>Das dahinterliegende Prinzip ist ohne Frage sehr demokratisch, doch problematisch wird es dann, wenn Ihre Eigentümergemeinschaft Entscheidungen trifft, die aus objektiver Sicht ungünstig oder sogar falsch sind und / oder wenn die WEG durch einen unseriösen Verwalter betreut wird. Schnell kann sich dann eine Situation entwickeln, die manche als „Diktatur der Dummheit“ bezeichnen würden. Dann ist meistens nicht nur das Wohnen sehr unangenehm, sondern ebenfalls Ihr Geld in Gefahr. Dies liegt daran, dass der Hausverwalter im Auftrag der WEG die Finanzen erledigt sowie alle baulichen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum koordiniert. So wird es verständlich, dass eine Erbschaft oder Schenkung einer Eigentumswohnung zur Last werden kann, wenn die dazugehörige Wohnungseigentümergemeinschaft aus schwierigen Eigentümern besteht, die einen unseriösen Verwalter bestellt und vielleicht sogar noch einen inkompetenten Verwaltungsbeirat gewählt haben.</p>
</div><div class="fusion-image-carousel fusion-image-carousel-fixed fusion-carousel-border"><div class="fusion-carousel" data-autoplay="no" data-columns="5" data-itemmargin="13" data-itemwidth="180" data-touchscroll="no" data-imagesize="fixed"><div class="fusion-carousel-positioner"><ul class="fusion-carousel-holder"><li class="fusion-carousel-item"><div class="fusion-carousel-item-wrapper"><div class="fusion-image-wrapper hover-type-none"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="320" height="202" src="https://www.erbrecht360.de/wp-content/uploads/2018/10/haus-in-der-erbengemeinschaft-320x202.jpg" class="attachment-blog-medium size-blog-medium" alt="" /></div></div></li></ul><div class="fusion-carousel-nav"><span class="fusion-nav-prev"></span><span class="fusion-nav-next"></span></div></div></div></div><div class="fusion-text"><h2>Das Wohnungseigentumsgesetz und viele Gerichtsurteile bestimmen, was eine ordnungsgemäße Verwaltung ist</h2>
<p>Als Besitzer einer Eigentumswohnung kann es nur in Ihrem Interesse sein, dass das Gemeinschaftseigentum vernünftig verwaltet wird. Man spricht hier von einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Dazu gehört insbesondere, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter ein Hausgeld erheben lässt, mit dem die laufenden Kosten für das Gemeinschaftseigentum beglichen werden. Gleichzeitig muss eine dem Bauzustand angemessene Instandhaltungsrücklage gebildet werden, sodass man als Eigentümer mit dem Hausgeld einen Beitrag zur Rücklagenbildung leistet. Das Hausgeld, das man monatlich entrichten muss, richtet sich von der Höhe her nach den Miteigentumsanteilen. Entsprechend der Größe Ihrer Eigentumswohnung verfügen Sie schließlich über einen Anteil am Gemeinschaftseigentum, das sich natürlich nicht aufteilen lässt. Die Gelder der Gemeinschaft müssen dabei auf WEG-Eigenkonten, und nicht auf Treuhandkonten, hinterlegt sein. Der Verwalter muss die Gelder der WEG getrennt von seinem eigenen Vermögen halten, was mit Treuhandkonten nicht gewährleistet ist. Ferner gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung die jährliche Erstellung eines Wirtschaftsplans und einer Jahresabrechnung, sodass die Hausgeldzahlungen mit den tatsächlichen Ausgaben verrechnet werden. Dies bedeutet entweder eine Nachzahlung oder eine Rückerstattung, da ein Wirtschaftsplan für ein zukünftiges Jahr natürlich nur eine Schätzung sein kann. Ihr Ziel als Besitzer einer Eigentumswohnung kann also natürlich nur ein angemessenes Hausgeld bei einem passenden Bauzustand des Gemeinschaftseigentums sein. Unnötige Ausgaben und falsche Entscheidungen seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Hausverwaltung möchte man natürlich vermieden wissen.</p>
</div><div class="fusion-text"><h2>Das sind die Klassiker: Typische Probleme bei der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften!</h2>
<p>Bei vielen Eigentümergemeinschaften kommt es immer wieder zu Problemen, die man geradezu als typisch bezeichnen kann. Die meisten davon resultieren aus einer schlechten Verwalterleistung, einer schlecht informierten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder einem inkompetenten Verwaltungsbeirat. Diese drei Faktoren treten nicht selten gleichzeitig in unterschiedlicher Stärke zu Tage, wenn die tatsächliche Verwaltung einer WEG gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt.</p>
<h2>Typische Verwaltungsprobleme in einer WEG</h2>
<ul>
<li>Die WEG wird durch einen unseriösen Verwalter betreut, dem die Ausgaben gleichgültig sind, sodass das Hausgeld von Jahr zu Jahr ohne echten Gegenwert steigt. Ein Hinweis sind maßlos überteuerte Handwerkerrechnungen.</li>
<li>Die Gelder der WEG sind auf unsicheren Treuhandkonten hinterlegt, deren Kontoinhaber nicht die WEG, sondern vielmehr der Verwalter ist.</li>
<li>Der Verwaltungsbeirat der WEG ist inkompetent und versteht seine Funktion als reine Machtposition, um andere Miteigentümer und Bewohner zu schikanieren.</li>
<li>Der Zustand des Gemeinschaftseigentums ist schlecht und aufwendige Instandsetzungsmaßnahmen sind in absehbarer Zeit dringend notwendig.</li>
<li>Die Instandhaltungsrücklage der WEG ist nicht angemessen hoch, sodass Sonderumlagen drohen (Einmalzahlungen durch die Eigentümer entsprechend den Miteigentumsanteilen).</li>
<li>Die WEG ist nicht ausreichend oder zu unangemessen hohen Beiträgen versichert.</li>
</ul>
<p>Sie sehen, dass die Bandbreite an möglichen Problemen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft groß sein kann. Die obige Liste ließe sich beliebig fortsetzen und jede „Problem-WEG“ hat mit ihren eigenen Problemen zu kämpfen. Dazu muss es jedoch nicht kommen, wenn Sie sich als Eigentümer entsprechend engagieren!</p>
</div><div class="fusion-text"><h2>Was tun, wenn man Probleme in der WEG-Verwaltung vermutet?</h2>
<p>Ganz gleich, wie Sie an eine Eigentumswohnung gekommen sind: Als Miteigentümer einer WEG sollten Sie sich mit den Grundlagen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vertraut machen und sich mit den entsprechenden Verfahren auseinandersetzen. Kaufen Sie sich zum Beispiel einen Ratgeber für Wohnungsbesitzer oder gehen Sie in die nächste Bücherei! Informierte Besitzer können die Pläne eines fragwürdigen Verwalters am besten durchkreuzen. Es ist wichtig, dass Sie an der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums partizipieren und somit versuchen, regelmäßig an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen, um an Diskussionen mit anschließender Beschlussfassung mitzuwirken. Stellen Sie berechtige Fragen auf sachliche Weise und lassen Sie sich nicht durch andere Miteigentümer oder den Verwalter unterdrücken. Prüfen Sie stets die Jahresabrechnungen und machen Sie Gebrauch von Ihrem Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen Ihrer WEG. Verweigert der Verwalter Ihnen mit fadenscheinigen Ausreden die Einsicht über Monate, müssen Sie definitiv tätig werden und noch genauer hinsehen! Können Sie sich dennoch mit Ihren berechtigten Anliegen nicht durchsetzen oder wittern Sie eine finanzielle Gefahr für die WEG, sollten Sie einen Fachanwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Mit einer guten Hausverwaltung und einer angenehmen Wohnungseigentümergemeinschaft kann das Wohnen in einer Eigentumswohnung oder die Vermietung viel Freude bereiten und zugleich einen klaren finanziellen Vorteil bedeuten!</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>Haftung für Nachlassverbindlichkeiten</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/haftung-nachlassverbindlichkeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 20:57:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Da der Erblasser wegen seines Ablebens nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, tritt zwangsläufig der Erbe an seine Stelle. Was bedeutet erben? Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und übernimmt alle in der Person des Erblassers begründeten [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:0px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><p>Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Da der Erblasser wegen seines Ablebens nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, tritt zwangsläufig der Erbe an seine Stelle.</p>
<h2>Was bedeutet erben?</h2>
<p>Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und übernimmt alle in der Person des Erblassers begründeten Rechte und Pflichten. Der Erbe übernimmt damit die Vermögenswerte und erwirbt das Recht, diese nach eigenem Gutdünken und eigenem Ermessen zu nutzen. Wird er Eigentümer eines Einfamilienhauses, kann er in das Haus selbst einziehen und darin wohnen, es vermieten oder verkaufen oder letztlich auch leer stehen lassen. Ist das Haus mit Grundschulden belastet, übernimmt aber auch die Verpflichtung, die über die Grundschuld abgesicherte Darlehensschuld des Erblassers gegenüber der Bank abzuzahlen. Der Erbe kann also nicht nur den Vermögenswert übernehmen und daraus Rechte ableiten, sondern muss auch die mit dem Nachlass einhergehenden Verbindlichkeiten übernehmen. Er kann den Nachlass nur insgesamt erwerben, nicht aber einzelne Werte daraus.</p>
<h2>Was sind Nachlassverbindlichkeiten?</h2>
<p>Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die vom Erblasser stammenden Schulden. Hat der Erblasser ein Fahrzeug gekauft, aber noch nicht bezahlt, muss der Erbe aus dem Nachlass den Kaufpreis bezahlen. Hatte der Erblasser noch Einkommensteuerschulden beim Finanzamt, muss der Erbe dafür geradestehen. Nachlassverbindlichkeiten sind auch alle Schulden, die aus Anlass des Erbfalls in der Person des Erben entstanden sind. Dazu gehören die Beerdigungskosten, die Pflichtteilsrechte enterbter gesetzlicher Erben oder testamentarisch angeordnete Vermächtnisse und Auflagen. War der Erblasser unternehmerisch tätig, ergeben sich für die <a href="http://www.rechtslexikon.net/d/haftung/haftung.htm" target="_blank" rel="noopener">Haftung</a> von Geschäftsverbindlichkeiten handels- und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten, die in Abhängigkeit von der Art der unternehmerischen Tätigkeit oder Beteiligung zu bewerten sind.</p>
<h2>Haftung des Erben</h2>
<p>Mit dem Erbfall wird der Erbe Träger zweier Vermögensmassen. Nach wie vor ist er Inhaber seines eigenen persönlichen Vermögens. Zum anderen wird er mit dem Erbfall Träger des Vermögens des Erblassers. Ist der Erbe Alleinerbe, verschmelzen beide Vermögensmassen zu einer Einheit. Die Konsequenz ist, dass der Erbe den Gläubigern des Nachlasses sowohl mit seinem eigenen Vermögen als auch mit dem Nachlassvermögen haftet. Seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist also zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht auf den Nachlass beschränkt. Der Erbe haftet persönlich und privat mit allem, was er hat.</p>
<h2>Erbschaft annehmen</h2>
<p>Da der Erbe mit dem Erbfall persönlich für Nachlassverbindlichkeiten haftet, muss er im ersten Schritt feststellen, ob Nachlassverbindlichkeiten bestehen, um welche Art von Nachlassverbindlichkeiten es sich handelt und wie hoch diese sind. Er muss eine Bestandsaufnahme des Nachlasses machen. Er muss wissen, welche Vermögenswerte vorhanden sind und mit welchen Nachlassverbindlichkeiten er rechnen muss. Erst wenn er das Ergebnis kennt, kann er entscheiden, wie er mit dem Nachlass verfahren möchte. Ist der Nachlass werthaltig, so dass die Vermögenswerte die Nachlassverbindlichkeiten übersteigen, wird er normalerweise die Erbschaft endgültig annehmen, muss aber die Nachlassverbindlichkeiten bedienen. Dazu kann er Nachlasswerte veräußern und aus dem Erlös die Gläubiger bezahlen.</p>
</div><div class="fusion-text"><p style="text-align: center;"><a href="https://www.erbrecht360.de/blog/haftung-nachlassverbindlichkeiten/"><img decoding="async" src="https://www.erbrecht360.de/wp-content/plugins/wp-youtube-lyte/lyteCache.php?origThumbUrl=%2F%2Fi.ytimg.com%2Fvi%2FOAUWKldhhOE%2Fhqdefault.jpg" alt="YouTube Video"></a><br /><br /></p>
<p style="text-align: center;">Bitte beachten Sie: dieser Inhalt wird über Youtube zur Verfügung gestellt.<br />
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</div><div class="fusion-text"><h2>Erbschaft ablehnen</h2>
<p>Stellt der Erbe jedoch im umgekehrten Fall fest, dass die Nachlassverbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen und der Nachlass überschuldet ist, wird er kein Interesse daran haben, mit seinem privaten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers die Haftung zu übernehmen. Das Erbrecht erachtet die Interessen der Nachlassgläubiger für schutzwürdiger als die des Erben. Es geht deshalb vom Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung aus. Zugleich räumt das Gesetz dem Erben aber die Möglichkeit ein, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass selbst zu beschränken. Der Erbe hat dazu mehrere Möglichkeiten.</p>
<h2>Recht auf Ausschlagung der Erbschaft</h2>
<p>Ist der Nachlass überschuldet, kann der Erbe die Erbschaft auszuschlagen. Ausschlagen bedeutet, dass er die Erbschaft nicht annehmen und damit nicht Erbe werden möchte. Will er ausschlagen, muss er binnen einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar erklären, dass er die Erbschaft nicht annehmen und deshalb ausschlagen möchte. Schlägt der Erbe aus, rückt der nach der gesetzlichen Erbfolge als nächster Verwandter berufene Verwandte als Erbe nach. Will auch er die Erbschaft nicht annehmen, muss auch der nachfolgende Erbe die Erbschaft ausschlagen. Schlagen alle gesetzliche Erben aus, rückt in letzter Konsequenz der Fiskus in die Erbenstellung ein. Der Fiskus haftet aber nicht für Verbindlichkeiten.</p>
<h2>Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren</h2>
<p>Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken und damit sein privates Vermögen außen vorlassen, indem er die Nachlassverwaltung oder letztlich die Nachlassinsolvenz beantragt. Beantragt er die Nachlassverwaltung, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter, der den Nachlass in Besitz nimmt und abwickelt. Der Vorteil für den Erben besteht darin, dass seine private Haftung ausgeschlossen wird und gegenüber den Gläubigern nur der Nachlass haftet. Erweist sich der Nachlass als nicht liquide, gehen die Gläubiger leer aus. Ist der Nachlass überschuldet, können Erbe oder Nachlassverwalter auch die Nachlassinsolvenz beantragen.</p>
<p>Beide Verfahren kosten Geld. Ist der Nachlass nicht liquide, kann der Erbe selbst den Nachlass wie ein Nachlassverwalter abwickeln und im Hinblick auf die Nachlassgläubiger die Dürftigkeitseinrede erheben. Erhebt er die Dürftigkeitseinrede, kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlass dafür nicht ausreicht (§ 1990 BGB).</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>Die Gesamthandsgemeinschaft</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/gesamthandsgemeinschaft-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 May 2018 10:54:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Erbengemeinschaft kann sich auch in ein Grundbuch eintragen lassen, indem sie die Namen der Miterben eintragen lässt mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft nach Name des Erblassers". Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Miterben der Erbengemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, die den Zweck verfolgt, das Erbe dauerhaft zu verwalten.Wie schon erwähnt, steht die Verwaltung [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.erbrecht360.de/blog/gesamthandsgemeinschaft-2/">Die Gesamthandsgemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.erbrecht360.de">erbrecht360.de - Recht einfach verstehen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-3 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-2 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:0px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><p>Die Erbengemeinschaft kann sich auch in ein Grundbuch eintragen lassen, indem sie die Namen der Miterben eintragen lässt mit dem Zusatz &#8222;in Erbengemeinschaft nach Name des Erblassers&#8220;. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Miterben der Erbengemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, die den Zweck verfolgt, das Erbe dauerhaft zu verwalten.<br />Wie schon erwähnt, steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben nach § 2038 BGB gemeinschaftlich zu, die mit dem Gebot der Ordnungsmäßigkeit und der Verpflichtung einhergeht, dass jeder Miterbe den anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet ist. Des Weiteren besagt der § 2038 BGB, dass jeder Miterbe zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen wie die Abdichtung eines Wasserlecks im Haus, auch ohne Mitwirkung der anderen treffen. Dabei entscheidet der Einzelfall, ob eine Maßnahme unter den Aspekt der ordnungsgemäßen Verwaltung subsumiert werden kann. Im Rahmen dieser Entscheidung sind vor allem das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen sowie eine drohende Gefahr zu berücksichtigen. Entschieden wird in der Regel durch Beschluss der Erbengemeinschaft, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung der Nachlassgegenstände durch Stimmenmehrheit der Anteile gemäß §§ 2038, 745 BGB herbeigeführt wird. Außerordentliche Maßnahmen wie der Verkauf des Nachlasses bedürfen aber der einstimmigen Beschlussfassung der Gemeinschaft.</p>
<h2>Auflösung der Erbengemeinschaft</h2>
<p>Der eigentliche Zweck der Erbengemeinschaft ist die Tilgung etwaiger Schulden des Erblassers, Aufteilung des Nachlasses auf die Miterben und sodann sich aufzulösen. Dies ist die Vorstellung des Gesetzgebers. Sie können aber auch jahrelang bestehen bleiben. Dies hängt oftmals von dem Willen der Miterben ab, wenn der Erblasser testamentarisch nicht gerade die Erbauseinandersetzung nach § 2044 BGB ganz oder teilweise zeitlich ausschließt. Die testamentarische Ausschließung der Erbauseinandersetzung kann aber maximal für 30 Jahre ausgeschlossen werden. Danach sind die Erben an etwaige Auflagen nicht mehr gebunden. Im Normalfall sind sie aber daran interessiert, die Gesamthandsgemeinschaft so schnell wie möglich wieder aufzulösen und in den Genuss des Erbes zu gelangen. Bei Bargeld und Mobilien ist die Auflösung regelmäßig unproblematisch. Schwieriger wird es bei Immobilien, wenn zum Beispiel die Miterben sich uneins sind, was mit dem Elternhaus und diversen Sammlungen, sei es eine Kunstsammlung oder eine Sammlung persönlicher Gegenstände, geschehen soll.</p>
</div><div class="fusion-text"><h2>Die Gemeinschaft der Erben kann sich auf unterschiedliche Wege auflösen</h2>
<p>Entweder durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB), durch Erbanteilsübertragung (§ 2033 BGB) oder durch einvernehmliches Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Abschichtung).</p>
<p>Die Auflösung dieser Gesamthandsgemeinschaft ist entweder Aufgabe eines Testamentsvollstreckers, sofern diese eingesetzt wurde, oder sie kann durch die Gemeinschaft selbst vorgenommen werden. Dabei können sich die Miterben die Mithilfe des Nachlassgerichtes in Anspruch nehmen oder gegebenenfalls einen Notar zu Rate ziehen. Letzteres hängt von den jeweiligen Rechtsvorschriften des Bundeslandes ab.Auf Grund des Komplexität erbrechtlicher Angelegenheiten sollte rechtlicher Rat stets eingeholt werden. Da bei Fehlern im Rahmen der Gemeinschaftsauflösung langwierige und teure Prozesse vor den Gerichten drohen können.</p>
<p>Die Erbauseinandersetzung wird schließlich durch Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben vollzogen. Die Miterben setzen dabei einen Auseinandersetzungsvertrag auf. Dieser kann aber mündlich sowie schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln vereinbart werden. Vereinbarungen, die kraft Gesetzes einer Form bedürfen wie die notarielle Beurkundung, müssen gewahrt werden. Sodann wird die Teilung des Nachlasses (§§ 2059, 2060 BGB) betrieben.</p>
<p>Möglich ist auch eine Auszahlung eines Miterbens oder der Verkauf des Erbes an eine dritte Person, sofern sich alle Erben einig darüber sind. Kann sich die Gesamthandsgemeinschaft zum Beispiel nicht auf den Verkauf einer Immobilie einigen, so ist an eine Teilungsversteigerung zu denken.</p>
<p>Können sich die Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung insgesamt nicht einigen, so können sie nach § 363 Abs. 1 FamFG die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen, der lediglich zur Vermittlung beitragen kann. Letztendlich kann auch eine Erbauseinandersetzungsklage beantragt werden, wenn die Miterben derart zerstritten sind und sie sich nicht mehr außergerichtlich einigen können.</p>
<p>Bei Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers ist zu beachten, dass diese unter Umständen nach §§ 2050, 2052, 2057 BGB ausgleichspflichtig sind. Dabei sind auch wieder letztwillige Verfügungen des Erblassers zu berücksichtigen.</p>
<p>Rechtlich ist noch zu beachten, dass die Gesamthandsgemeinschaft nicht rechtsfähig ist. Sie kann also weder verklagt werden noch selbst klagen. Es sind nur die einzelnen Miterben rechtsfähig.</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.erbrecht360.de/blog/gesamthandsgemeinschaft-2/">Die Gesamthandsgemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.erbrecht360.de">erbrecht360.de - Recht einfach verstehen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Gesamthandsgemeinschaft</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/gesamthandsgemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Apr 2018 10:37:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.erbrecht360.de/?p=156</guid>

					<description><![CDATA[<p>Was ist eine Gesamthandsgemeinschaft? Eine Gesamthandsgemeinschaft ist, wie ihr Name schon andeutet, eine Gemeinschaft von Menschen, denen ein bestimmtes (Sonder-)Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Dabei hat jede Person einen ideellen Anteil an dem gesamten Vermögen, dem sogenannten Gesamthandsvermögen. Dies ist stets von jedem Privatvermögen des Einzelnen zu trennen. Sachenrechtlich ist jedoch jeder Eigentümer des gesamten Vermögens [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.erbrecht360.de/blog/gesamthandsgemeinschaft/">Die Gesamthandsgemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.erbrecht360.de">erbrecht360.de - Recht einfach verstehen</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-4 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-3 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:0px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><h2>Was ist eine Gesamthandsgemeinschaft?</h2>
<p>Eine Gesamthandsgemeinschaft ist, wie ihr Name schon andeutet, eine Gemeinschaft von Menschen, denen ein bestimmtes (Sonder-)Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Dabei hat jede Person einen ideellen Anteil an dem gesamten Vermögen, dem sogenannten Gesamthandsvermögen. Dies ist stets von jedem Privatvermögen des Einzelnen zu trennen. Sachenrechtlich ist jedoch jeder Eigentümer des gesamten Vermögens oder der Sache. Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gehört hier also jedem alles. Durch die gesamthänderische Bindung kann die Gesamthandsgemeinschaft nur zusammen über Gegenstände des Vermögens verfügen. Über seinen jeweiligen ideellen Anteil des Vermögens kann aber jeder frei verfügen. Hierauf wird noch weiter untenstehend näher eingegangen. Ihren Ursprung hat die Rechtsfigur der Gesamthandsgemeinschaft im germanischen Recht, was eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht ist. Da das deutsche Zivilrecht und damit insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch römisch-rechtlich geprägt ist.</p>
<p>Das Zivilrecht kennt verschiedene Gesamthandsgemeinschaften: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705-740 BGB), von der sich die Personenhandelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB) und die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB) ableiten lassen; die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1419BGB); den nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 S. 1 BGB); die Wohnungseigentümergemeinschaft; die Urhebergemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG) und eben die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), auf die hier näher eingegangen wird.</p>
<h2>Teilungsversteigerung als ein Schritt zur Auflösung der Gemeinschaft</h2>
<p>Die Teilungsversteigerung kann ein Weg sein, um gemeinschaftliches Eigentum, v.a. an Immobilien, aufzulösen. Sie ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.</p>
</div><div id="scrollMark"></div>
<iframe id="rechnerIframe" rechner="kosten-teilungsversteigerung" apikey="20984towQF5243EWAricjhgsdr" loading="lazy"></iframe>
<script src="https://widget.rechner.app/showrechner.js" id="showrechner"></script><div class="fusion-text"><h2>Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft</h2>
<p>Die Erbengemeinschaft ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch eine Personengruppe von Erben, der gemeinschaftlich der Nachlass des Erblassers, also des Verstorbenen, anfällt und somit gehört (§ 2032 BGB). Die als Miterben bezeichneten einzelnen Personen treten gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten des Erblassers in Höhe seines Nachlasses ein (vgl. § 2058 BGB) und verwalten dies ebenso gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Die Erbengemeinschaft entsteht entweder auf Grund der testamentarischen Verfügung des Erblassers, wonach zum Beispiel der Nachlass zu gleichen Teilen an die Erben vermacht werden soll, oder kraft Gesetzes auf Grund der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB), die zum Tragen kommt, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt hat. Der Anteil, dem jeden zusteht, bemisst sich nach der Aufteilung in dem Testament, Erbvertrag oder nach der gesetzlichen Erbfolge. Zunächst muss aber stets die Höhe des Nachlasses ermittelt werden, der regelmäßig durch Mitwirkung der mit dem Erblasser in Verbindung stehenden Banken geschieht. Nach Vorlage eines Erbscheins oder eines Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll können die gewünschten Informationen eingeholt werden. Da die Miterben kein Eigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen nach Bruchteilen erwerben, ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch einen einzelnen Miterben rechtlich nicht zulässig (vgl. §§ 2033, 2040 Abs. 1 BGB). Einzig allein steht ihnen der ungeteilte Nachlass gemeinschaftlich, also zur gesamten Hand, zu (Gesamthandsgemeinschaft). Sie können aber über ihren Anteil am gesamten ungeteilten Nachlass verfügen (§ 2033 BGB), wie zum Beispiel durch einen Erbschaftsverkauf nach § 2371 BGB.</p>
<p>Der Begriff der gesamten Hand bedeutet immer, dass den Miterben der Nachlass, sei es ein Gründstück, ein Auto, vier Münzen oder eine Summe von 10.000 EUR Bargeld, als Ganzes gemeinsam zusteht. Dieser Nachlass kann also nicht ohne weiteres einfach durch die Anzahl der Miterben aufgeteilt werden und ihnen so per Realakt zur freien Verfügung übergeben werden. Die Miterben können aber einstimmig beschließen, dass was mit dem Nachlassgegenstand passieren soll und so festlegen, dass die Münzen gerecht aufgeteilt werden oder als Ganzes verkauft werden und sodann der Erlös aufgeteilt wird.</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<title>Vermächtnis</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/vermaechtnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Feb 2018 21:43:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag enthält Werbung. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann darin zusätzlich ein Vermächtnis aussetzen. Unter Vermächtnis versteht das Gesetz die „Zuwendung eines Vermögensvorteils“ (§ 1939 BGB). Diejenige Person, die den Vermögensvorteil erhalten soll, ist Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer kann zugleich auch Erbe sein, muss aber nicht. Meist besteht die Absicht des Erblassers [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-5 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-4 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:0px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><p>Dieser Beitrag enthält Werbung.</p>
<p>Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann darin zusätzlich ein Vermächtnis aussetzen. Unter Vermächtnis versteht das Gesetz die „Zuwendung eines Vermögensvorteils“ (§ 1939 BGB). Diejenige Person, die den Vermögensvorteil erhalten soll, ist Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer kann zugleich auch Erbe sein, muss aber nicht. Meist besteht die Absicht des Erblassers darin, seinen Erben zu verpflichten, einer dritten Person oder einer Institution aus bestimmten Gründen einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der Vermächtnisnehmer wird mit dem Erbfall nicht direkt Eigentümer, sondern muss seinen Anspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft ausdrücklich geltend machen. Die Erben sind dann verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen.</p>
<h2>Gegenstand eines Vermächtnisses</h2>
<p>Typisches Beispiel: Der Erblasser war Tierliebhaber und verpflichtet den Alleinerben im Testament dazu, dem örtlichen Tierschutzverein nach seinem Ableben aus dem Nachlass einen Betrag von 5000 € zukommen zu lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Es kommen somit Sachen, Forderungen, Geldbeträge, die Zahlung einer Rente, die Befreiung von einer Verbindlichkeit (z.B. Darlehensschuld), die Einräumung eines Wohnrechts in einer Eigentumswohnung oder die monatliche Ausbildungshilfe für den Enkel in Betracht.</p>
<h2>Unterscheidung Erbeinsetzung oder Vermächtnis</h2>
<p>Das Vermächtnis ist keine <a href="http://www.testamentsregister.de/testament/gestaltungsinstrumente/erbeinsetzung">Erbeinsetzung</a>. Es begründet für den Vermächtnisnehmer lediglich das Recht, von dem Erben das Vermächtnis einzufordern. Mit dem Erbfall wird der Erbe Eigentümer des Nachlasses und der dazugehörigen Vermögenswerte. Er ist aber verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den zu gewendeten Vermögensvorteil zu übergeben. Manche Testamente sind so formuliert, dass nicht klar ist, ob der Erblasser ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung gewollt hat. Die Beurteilung hängt davon ab, ob der Erblasser den Dritten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte (dann Erbeinsetzung) oder nur einen Anspruch auf Zuwendung eines Vermögensvorteils begründen wollte (dann Vermächtnis). Um hier Klarheit zu schaffen, bestimmt § 2087 Abs. II BGB, dass in Zweifelsfällen ein Vermächtnis anzunehmen ist, wenn der Erblasser dem Dritten nur einzelne Gegenstände aus seinem Vermögen zuwenden wollte. Umgekehrt bestimmt § 2087 Abs. I BGB, dass eine Erbeinsetzung anzunehmen ist, wenn der Dritte das Vermögen oder einen Bruchteil des Vermögens erhalten sollte. Beispiel: Der Erblasser formulierte: „Mein Bruder Heinz soll all mein Hab und Gut erhalten“.</p>
<h2>Unterschied vererben &#8211; vermachen</h2>
<p>Bisweilen verwenden Erblasser im Testament auch unglücklicherweise die Formulierungen „vererben“ und „vermachen“. Sie setzen beide Begriffe gleich. Vererben bezieht sich aber auf das Erbe, vermachen bezieht sich eher auf ein Vermächtnis. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, sollte das Wort „vermachen“ nur für ein Vermächtnis verwendet werden, „vererben“ für die Erbeinsetzung.</p>
<h2>Vorausvermächtnis</h2>
<p>Ein Vermächtnis kann auch als Vorausvermächtnis zu verstehen sein. In diesem Fall wendet der Erblasser einem Erben ein Vermächtnis zu. Der Erbe erhält dieses Vorausvermächtnis ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich vorab aus dem Nachlass. Die Erbquoten werden nach dem verbleibenden Nachlass ohne den vorab vermachten Gegenstand berechnet. Der Erbe erhält das Vorausvermächtnis auch dann, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Soll das Vorausvermächtnis hingegen auf den Erbteil angerechnet werden, handelt es sich um eine Teilungsanordnung des Erblassers, in der er seinen Nachlass in seinem Sinne unter den Erben aufteilt.</p>
<h2>Wozu dient ein Vermächtnis?</h2>
<p>Wer ein Testament errichtet und darin seine Erbfolge regelt, hat oft das Bedürfnis, anderen Personen Vorteile zukommen zu lassen, ohne dass diese Person aber gleichzeitig auch Erbe werden soll. Die Erbeinsetzung erscheint also oft als zu pauschal. Dann eröffnet das Vermächtnis Wege, Dritte dennoch zu bedenken. Der Erblasser kann eine Person, die ihn vielleicht im Leben begleitet und Interesse und Teilhabe an seinem Leben gezeigt hat oder der Gesellschaft wertvolle Dienste geleistet hat, seinen Dank ausdrücken. Vielleicht möchte auch einfach nur, dass sein Enkelkind die Briefmarkensammlung fortführt oder eines seiner Kinder, das ihn aufopferungsvoll und selbstlos gepflegt hat, in das Familienwohnhaus einzieht. Oder wenn der Erblasser an einer Krebserkrankung leidet, möchte er vielleicht die Krebsforschung unterstützen und lässt einer auf diesem Gebiet tätigen gemeinnützigen Organisation einen Geldbetrag zukommen, um die Forschung und Information und Aufklärung über die Krankheit zu fördern. Vermächtnisse sind wie Zeugnisse. Derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht wird, darf sich ausgezeichnet fühlen, sei es für besondere emotionale Verbundenheit, für seine liebevolle Zuwendung oder für besondere Leistungen oder für sein uneigennütziges und gemeinnütziges Engagement. Der Vermächtnisnehmer dürfte oft freudig überrascht werden, wenn erfährt, dass er auf diese Weise bedacht wurde. Das Vermächtnis ist damit auch eine Möglichkeit, das Andenken an den Erblasser zu bewahren.</p>
<h2>Vorteile eines Vermächtnisses</h2>
<p>Aus rechtlicher Sicht besteht der Vorteil eines Vermächtnisses darin, dass der Vermächtnisnehmer nicht Erbe und damit auch nicht Teil einer Erbengemeinschaft wird. Er braucht sich nicht um die Aufteilung des Nachlasses zu kümmern, er braucht sich nicht mit anderen Miterben um den Nachlass zu streiten und haftet auch nicht für Verbindlichkeiten des Nachlasses. Soweit der Erblasser einem Erben zugleich auch ein Vermächtnis aussetzt (Beispiel: Mein Sohn soll meine Gartenzwergensammlung erhalten) wird das Vermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet. Der Erblasser stellt aber sicher, dass seine Sammlung der Person oder dem Erben zufällt, der er vertraut, die Sammlung in seinem Sinne fortzuführen. Die Erben sind dann verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den zugedachten Vermögenswert auszuhändigen. Sobald der Vermächtnisnehmer Kenntnis vom Erbfall erhält, kann er das Vermächtnis einfordern. Er braucht dafür keinen Erbschein.</p>
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		<title>Testament</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Dec 2017 21:24:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag enthält Werbung.Jeder Mensch hat das Recht, ein Testament zu errichten. Dieses Recht wird als Testierfreiheit bezeichnet. Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen erklärt. Wer ein Testament errichtet, ändert damit die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge in seinem Sinne ab. Nach der [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-6 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-5 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:0px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><p>Dieser Beitrag enthält Werbung.</p>
<p>Jeder Mensch hat das Recht, ein Testament zu errichten. Dieses Recht wird als <strong>Testierfreiheit </strong>bezeichnet. Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen erklärt. Wer ein Testament errichtet, ändert damit die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge in seinem Sinne ab. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten des Erblassers und dessen Ehegatte. Wer die gesetzliche Erbfolge als ungerecht oder unpassend empfindet, kann in einem Testament genau bestimmen, welche Person ihn beerben soll. Das ist besonders wichtig, wenn ein <a href="https://selbststaendigkeit.com/steuern-finanzen/auch-ein-unternehmen-muss-richtig-vererbt-werden/">Unternehmen vererbt</a> werden soll. Denn nicht jeder ist Willens oder in der Lage ein Unternehmen auch entsprechend zu führen. Die Testierfreiheit bietet alle Möglichkeiten, den letzten Willen individuell zu gestalten. So kann eine Person als Alleinerbe eingesetzt werden. Zugleich können mit der Einsetzung eines Alleinerben andere gesetzliche Erben „enterbt“ und damit auf den Pflichtteil verwiesen werden. Auch kann im Testament durch eine Teilungsanordnung angeordnet werden, welcher gesetzliche Erbe welchen Vermögenswert erhalten soll oder der Erblasser ändert die gesetzlich vorgesehenen Erbquoten in seinem Sinne ab.</p>
<h2>Art des Testaments</h2>
<p>Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Das <strong>eigenhändige</strong> Testament kann der Erblasser alleine erstellen. Er braucht dazu keinen Notar oder Urkundsperson. Ihm entstehen keinerlei Kosten. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich zu Papier gebracht und mit Datum und Unterschrift des Erblassers versehen werden. Damit es zuverlässig auffindbar ist, kann der Erblasser das eigenhändige Testament bei jedem Nachlassgericht hinterlegen und über das Gericht beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registrieren lassen. Das <strong>notarielle</strong> Testament wird beim Notar errichtet. Dazu kann der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich bekunden und durch den Notar zu Papier bringen lassen. Er kann seinen letzten Willen auch als schriftlich formulierten Text übergeben, den der Notar entgegennimmt. Das notarielle Testament ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses (z.B. Nachlasswert bis 50.000 €: Notargebühr ci. 165 €). Ist der Erblasser in einer Situation, in der er nicht mehr in der Lage ist, ein Testament zu errichten, kommt ein <strong>Nottestament</strong> in Betracht: Das Erbrecht kennt das Drei-Zeugentestament in Anwesenheit von drei Zeugen, das Bürgermeister-Testament in Anwesenheit des örtlichen Bürgermeisters oder das Seetestament in Anwesenheit des Kapitäns auf hoher See.</p>
</div><div class="fusion-text"><h2>Testierfähigkeit</h2>
<p>Jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Testament errichten. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren benötigen dafür nicht die Zustimmung ihrer Eltern. Minderjährige unter 16 Jahren können kein eigenständiges Testament errichten. Ihnen bleibt nur das öffentliche Testament beim Notar. Auch Personen, die unter Betreuung stehen, sind weiterhin testierfähig und brauchen nicht die Einwilligung ihres Betreuers. Voraussetzung ist aber, dass die betreute Person oder eine an sich geschäftsunfähige, nicht unter Betreuung stehende Person in der Lage ist, die Bedeutung eines von ihr erstellten Testaments zu erkennen und eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Entscheidend ist der Zustand während der Erstellung des Testaments. Ein lichter Augenblick kann genügen. Nachträgliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des zuvor erstellten Testaments. Da die Testierunfähigkeit die Ausnahme darstellt, muss derjenige, der sich im Erbfall auf die Testierunfähigkeit zu seinen Gunsten beruft, diese auch beweisen.</p>
<h2>Erbfähigkeit</h2>
<p>Jeder lebende Mensch ist erbfähig und kommt als Erbe in Betracht. Auch ein noch nicht geborenes, aber bereits gezeugtes Kind kann Erbe sein, sofern es nach dem Erbfall lebend geboren wird. Erwerbsfähig sind auch juristische, rechtsfähige Personen, wie Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine. Tiere sind nicht erbfähig. Tiere können allenfalls im Wege eines Vermächtnisses oder durch eine Auflage im Testament bedacht werden.</p>
<h2>Das eigenhändige Testament</h2>
<p>Das eigenhändige, vom Erblasser persönlich und handschriftlich verfasste Testament ist die häufigste Form, in der der Erblasser seinen letzten Willen dokumentiert. Experten schätzen, dass mindestens zwei Drittel aller eigenhändigen Testamenten aus formellen Gründen unwirksam sind. Dabei werden einfachste Grundsätze nicht eingehalten.</p>
<p>Wichtig ist, das Testament vollständig eigenhändig zu schreiben. Mit eigenhändig ist handschriftlich gemeint. Der Erblasser kann sich dabei nicht durch Dritte vertreten lassen. Er darf den Text also nicht einer anderen Person diktieren oder den Text mit dem Computer oder der Schreibmaschine schreiben. Anerkannt wird lediglich, wenn sich der Erblasser beim Schreiben von einer anderen Person unterstützen lässt, indem diese ihm den Arm hält, darf den Arm aber nicht führen. Die Schrift sollte möglichst lesbar sein. Kann auch ein Schriftsachverständiger den Text nicht entziffern, ist das Testament unwirksam.</p>
<p>Mit der Unterschrift erklärt der Verfasser, dass er das Testament eigenhändig geschrieben hat und als seinen letzten Willen anerkennt.  Die Unterschrift sollte den Vor- und Familiennamen beinhalten und halbwegs leserlich sein. Wer mit “Euer Vater„ unterschreibt, riskiert, dass er als Unterzeichner nicht eindeutig identifizierbar ist. Um sicherzustellen, dass ältere Testament unwirksam sind, empfiehlt sich, auf dem Testament auch Ort und Datum anzugeben. Gibt es mehrere Testamente, gilt grundsätzlich das zuletzt geschriebene Testament als das aktuelle Testament. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit widerrufen und seinen letzten Willen neu formulieren. Es empfiehlt sich, das widerrufene Testament zu vernichten. Wer ein Testament auffindet, ist gesetzlich unter Strafandrohung verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht wird ein ihm vorliegendes Testament formal eröffnen und die darin bezeichneten Erben sowie alle anderen irgendwie Beteiligten (Gesetzliche Erben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) über ihr Erbrecht informieren.</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>LL.M-Studiengang im Versicherungsrecht</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/versicherungsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Nov 2017 14:32:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Jurastudenten, die nach der Absolvierung ihres ersten oder zweiten Staatsexamens an weiteren Ausbildungs- bzw. Spezialisierungsmöglichkeiten interessiert sind, könnte der LL.M.-Studiengang im Versicherungsrecht an der Universität Münster interessant sein. Das Versicherungsrecht vereint die beiden Fachrichtungen der Rechtswissenschaften und des Versicherungswesens inhaltlich und richtet sich in erster Linie an Studenten, die eine Karriere als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Juristen anstreben und eher geringe Ambitionen [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.erbrecht360.de/blog/versicherungsrecht/">LL.M-Studiengang im Versicherungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.erbrecht360.de">erbrecht360.de - Recht einfach verstehen</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-7 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-6 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:20px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><p>Für Jurastudenten, die nach der Absolvierung ihres ersten oder zweiten Staatsexamens an weiteren Ausbildungs- bzw. Spezialisierungsmöglichkeiten interessiert sind, könnte der LL.M.-Studiengang im Versicherungsrecht an der Universität Münster interessant sein. Das Versicherungsrecht vereint die beiden Fachrichtungen der Rechtswissenschaften und des Versicherungswesens inhaltlich und richtet sich in erster Linie an Studenten, die eine Karriere als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Juristen anstreben und eher geringe Ambitionen in Richtung einer <a href="/blog/erbschaft-ausschlagen-erbteil-verkaufen/">Erbengemeinschaft</a> haben. Ein erfolgreich abgeschlossener LL.M.-Abschluss bietet hierfür einige Vorteile.</p>
<h2>Was ist der LL.M.-Abschluss und was bringt er?</h2>
<p>Beim LL.M. (lateinische für &#8222;Legum Magister&#8220;) bzw. &#8222;Master of Laws&#8220; handelt es sich um einen akademischen Titel innerhalb der Rechtswissenschaften. Ein LL.M.-Studium entspricht also einem Masterstudium der Rechtswissenschaften, das meistens in einer vertiefenden Spezialisierung absolviert wird.</p>
<p>Während der Master of Laws unter Anwälten in den anglo-sächsischen Ländern (Großbritannien, USA, etc.) schon seit Jahrzehnten populär und anerkannt ist, ist er in Deutschland erst seit kurzem angekommen. Doch mittlerweile gilt er auch hierzulande als Qualitätsmerkmal und kann für Jura-Absolventen vor allem nach dem zweiten Staatsexamen zu vielen Vorteilen verhelfen. Ein abgeschlossenes Masterstudium in einem spezifischen, rechtswissenschaftlichen Feld signalisiert potentiellen Kanzleien oder andersartigen Arbeitgebern eine besonders große Expertise in dem entsprechenden Rechtsfeld. Dieses bewusste Setzen eines Interessenschwerpunkts verspricht zum einen größere Chancen beim Jobeinstieg, zum anderen aber auch finanzielle Vorteile. So verdient ein Träger des LL.M.-Titels durchschnittlich 10.000 Euro mehr im Jahr im Vergleich zu einem Juristen, der &#8222;nur&#8220; das zweite Staatsexamen abgelegt hat.</p>
<h2>Voraussetzungen für ein LL.M.-Studium</h2>
<p>Grundsätzlich ist für ein Masterstudium innerhalb der Rechtswissenschaften oftmals nicht einmal das erste Staatsexamen nötig. Ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium in einem Studiengang mit juristischen Inhalten kann je nach Spezialisierungsrichtung bereits genug sein. Um als Volljurist arbeiten zu können, braucht man natürlich trotzdem das zweite Staatsexamen. Jurastudenten steht dabei bereits nach dem ersten abgeschlossenen Staatsexamen der Weg zum Master of Laws offen. In der Regel empfiehlt es sich aber erst einmal das zweite Staatsexamen abzulegen und dann hinterher das Masterstudium in der gewünschten Fachrichtung zu beginnen. Die meisten Jurastudenten, die an dem Master of Laws interessiert sind, wählen genau diesen Weg. Genauere Zulassungsbedingungen können natürlich von Hochschule zu Hochschule variieren.</p>
<h2>Was ist Versicherungsrecht?</h2>
<p>Das Versicherungsrecht regelt innerhalb des Handels- und Privatrechts das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen, der staatlichen Versicherungsaufsicht sowie Privatleuten. Ein Studium des Versicherungsrechts ist dementsprechend als Schnittstelle zwischen den Rechtswissenschaften und dem Versicherungswesen aufgebaut. Neben spezifisch versicherungsrechtlichen Aspekten, behandelt ein Masterstudent des Versicherungsrechts auch Bereiche des Sozialwesens und Grundlagen der Betriebswirtschaft mit Schwerpunktsetzung auf die Eigenheiten eines Versicherungsunternehmens.</p>
<h2>Master im Versicherungsrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster</h2>
<p>Die Versicherungsbranche hat sich in den letzten Jahrzehnten stark weiterentwickelt und ist mittlerweile nicht nur ein umsatzstarker, sondern ein in gleichem Maße äußerst dynamischer und innovativer Wirtschaftszweig geworden. Folglich musste und muss sich auch das Versicherungsrecht ständig verändern und anpassen an die schnelllebigen Entwicklungen der Versicherer. So war es dringend nötig und letztlich nur eine Frage der Zeit, als 2003 die Bundesrechtsanwaltskammer per Satzungsversammlung die Entscheidung traf, eine eigene Fachanwaltschaft für das Versicherungsrecht in Deutschland einzurichten.</p>
<p>Noch im selben Jahr (2003) konzipierte die rechtswissenschaftliche Fakultät der <a href="http://www.uni-muenster.de">Universität Münster</a> in enger Absprache und Zusammenarbeit mit der Forschungsstelle für Versicherungswesen in Münster den Masterstudiengang im Versicherungsrecht. Der Studiengang wurde seitdem fortlaufend von Wissenschaftlern und praktischen Experten aus der Versicherungsbranche auf der Höhe der Zeit gehalten und deckt alle relevanten Felder innerhalb des Versicherungsrechts ab. Das Masterstudium im Versicherungsrecht vermittelt neben den juristischen Aspekten aller Versicherungsbereiche und der Versicherungsaufsicht, auch generelle Kenntnisse über das innerbetriebliche Management eines Versicherungsunternehmens. Vom Risikomanagement über die Versicherungsmedizin bis hin zu internationalen Versicherungsprogrammen, lernt der Masterstudent des Versicherungsrechts an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster alles, was ihn nach dem Abschluss zu einem wahren Experten im Versicherungsrecht machen lässt.</p>
<p>Um für das Masterstudium im Versicherungsrecht an der Universität Münster zugelassen werden zu können, benötigen Bewerber ein rechtswissenschaftliches Staatsexamen (erstes oder zweites) oder alternativ ein abgeschlossenes Bachelor/Master/Diplom-Studium in einem wirtschaftswissenschaftlichem Studienfeld mit einem rechtlichem Schwerpunkt. Zudem wird eine mindestens einjährige Berufserfahrung vorausgesetzt. Die Dauer des Studiums beträgt in der Regel drei Semester zuzüglich eines vierten Semesters für die Masterarbeit. Werden alle Module des Studiums bestanden und die Masterarbeit erfolgreich benotet, so wird dem Absolventen der Titel &#8222;Master of Law&#8220; bzw. &#8222;LL.M.&#8220; verliehen. Mit diesem Titel von der renommierten Westfälischen Wilhelms-Universität Münster gilt ein Absolvent als Fachanwalt für das Versicherungsrecht. Berufliche Perspektiven findet er sowohl in Anwaltskanzleien und Unternehmensberatungen als auch in Versicherungsunternehmen und Banken.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.erbrecht360.de/blog/versicherungsrecht/">LL.M-Studiengang im Versicherungsrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.erbrecht360.de">erbrecht360.de - Recht einfach verstehen</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflichtteil</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/pflichtteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Nov 2017 21:23:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jeder Mensch hat das Recht, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen zu verfassen und im Wege eines Testaments oder eines Erbvertrages das gesetzliche Erbrecht des gesetzlichen Erben zu verändern. Herkömmlicherweise spricht man dann davon, dass der gesetzliche Erbe „enterbt“ wird. Ganz richtig ist dies jedoch nicht. Wird der gesetzliche Erbe enterbt, behält er dennoch [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-8 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-7 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:0px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><p>Jeder Mensch hat das Recht, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen zu verfassen und im Wege eines Testaments oder eines Erbvertrages das gesetzliche Erbrecht des gesetzlichen Erben zu verändern. Herkömmlicherweise spricht man dann davon, dass der gesetzliche Erbe „enterbt“ wird. Ganz richtig ist dies jedoch nicht. Wird der gesetzliche Erbe enterbt, behält er dennoch den Anspruch auf den Pflichtteil. Das Pflichtteilsrecht schränkt damit die Testierfreiheit des Erblassers ein.</p>
</div><div class="fusion-text"><p style="text-align: center;"><a href="https://www.erbrecht360.de/blog/pflichtteil/"><img decoding="async" src="https://www.erbrecht360.de/wp-content/plugins/wp-youtube-lyte/lyteCache.php?origThumbUrl=https%3A%2F%2Fi.ytimg.com%2Fvi%2F3w79pqzCIR4%2Fhqdefault.jpg" alt="YouTube Video"></a><br /><br /></p>
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</div><div class="fusion-text"><h2>Wer ist pflichtteilsberechtigt?</h2>
<p>Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen des <a href="http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/e/erblasser/">Erblassers</a>. Dazu gehören seine Kinder und Enkelkinder, der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Andere Verwandte haben kein Pflichtteilsrecht. Insbesondere Bruder und Schwester sowie Onkel oder Tanten haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Ist eine Person an sich pflichtteilsberechtigt, kommt diese aber auch nur zum Zuge, wenn ein jüngerer Abkömmling nicht vorhanden ist. Hinterlässt der Erblasser also ein Kind, sind die Eltern des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt, da das Kind vorrangig zum Zuge kommt.</p>
<h2>Wann entfällt das Pflichtteilsrecht?</h2>
<p>Wer die Erbschaft ausschlägt, hat kein Pflichtteilsrecht mehr. Mit der Ausschlagung verzichtet er auch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch entfällt zudem, wenn der gesetzliche Erbe sich aufgrund seines verwerflichen Verhaltens als erb- oder pflichtteilsunwürdig erweist und ein anderer Erbe nach dem Ableben des Erblassers diesen Umstand geltend macht. Dies kann der Fall sein, wenn ein Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Pflichtteil entfällt auch für denjenigen, der auf sein Erbrecht verzichtet hat oder dem der Erblasser bereits zu Lebzeiten den Pflichtteil ausdrücklich entzogen hat. Auch hier verweist das Gesetz auf Fälle, in denen der Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder in denen der Erbe wegen einer Straftat verurteilt wurde.</p>
<h2>Wie wird der Pflichtteil berechnet?</h2>
<p>Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Er berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses und der Pflichtteilsquote. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Damit muss also festgestellt werden, wer den Erblasser als gesetzlichen Erben beerbt und welche Erbquoten sich daraus ergeben. Gibt es mehrere gesetzliche Erben, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, werden alle diese Person berücksichtigt, auch wenn sie nicht pflichtteilsberechtigt sind, weil sie beispielsweise für erbunwürdig erklärt wurden oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Problematisch ist auch die Berechnung des Nachlasswertes. Maßgeblich kommt es auf den Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Der Nachlasswert errechnet sich aus dem Aktivvermögen, von dem die Nachlassschulden abgezogen werden müssen. Um den Nachlasswert festzustellen, hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen <strong>Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch</strong>, den er notfalls gerichtlich durchsetzen muss.</p>
<h2>Anrechnung von Zuwendung zu Lebzeiten</h2>
<p>Im Lebensalltag des Erbrechts geht es oft darum, dass der Erblasser zu Lebzeiten gegenüber seinen Angehörigen Zuwendungen gemacht hat. Hieraus ergeben sich vielfältige Probleme, die das Gesetz ausdrücklich aufgreift. So bestimmt § 2315 BGB, dass sich der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil alles <strong>anrechnen</strong> lassen muss, was ihm der Erblasser zu Lebzeiten zukommen ließ, vorausgesetzt, dass der Erblasser bestimmt hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden muss. Außerdem erkennt das Gesetz einen <strong>Pflichtteilsrestanspruch</strong> an. Dabei geht es darum, dass der Pflichtteilsberechtigte nur noch einen Erbteil erhält, der geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. In diesem Fall kann er von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. Beim<strong> Pflichtteilsergänzungsanspruch</strong> geht es darum, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen so sehr vermindert hat, dass sich der Nachlasswert und damit auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs vermindert hat. In diesem Fall schützt das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten, indem es ihm den Pflichtteilsergänzungsanspruch zugesteht, damit er mindestens den Pflichtteil erhält.</p>
<h2>Großer Pflichtteil, kleiner Pflichtteil</h2>
<p>Eine besondere Bedeutung hat der Pflichtteil, wenn der Erblasser verheiratet war und mit dem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte. Dann kann der überlebende Ehegatte zwischen dem großen und kleinen Pflichtteil wählen. Der <strong>große Pflichtteil</strong> ist der Regelfall. Danach erfolgt der Ausgleich des Zugewinns dadurch, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel erhöht. Neben Kindern erbt der Ehegatte also die Hälfte des Nachlasses. Hat der verstorbene Ehepartner aber einen besonders hohen Zugewinn erzielt, kommt der überlebende Ehepartner wegen des pauschalen Zugewinnausgleichs zu kurz. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht ausschlagen. Dann steht ihm dennoch der <strong>kleine Pflichtteil</strong> zu. Zusätzlich kann er den Zugewinn konkret berechnen und erhält so mehr, als wenn er sich auf den großen Pflichtteil beschränkt hätte.</p>
<h2>Pflichtteil ist pfändbar!</h2>
<p>Erben müssen aufpassen. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall. Er ist der Pfändung aber nur unterworfen, wenn er vertraglich ausdrücklich anerkannt wurde oder rechtshängig geworden ist. Rechtshängig bedeutet, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe den Pflichtteil gerichtlich geltend gemacht haben muss. Tut er dies nicht, kann der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch gegenüber seinen Gläubigern dadurch entziehen, dass er ihn einfach nicht geltend macht. Seine fehlende Bereitschaft, den Vermögenswert zu realisieren, kann der Gläubiger nicht erzwingen.</p>
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		<title>Erbschaft ausschlagen oder Erbteil verkaufen</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/erbschaft-ausschlagen-erbteil-verkaufen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Oct 2017 19:00:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag enthält Werbung. Wer als Erbe berufen ist und die Erbschaft nicht annehmen möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Auf die Gründe kommt es nicht an. Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, ist eine Konsequenz daraus, dass ein Erbe mit dem Ableben des Erblassers automatisch Erbe wird, wenn er als gesetzlicher oder als testamentarisch berufener [...]</p>
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<p>Wer als Erbe berufen ist und die Erbschaft nicht annehmen möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Auf die Gründe kommt es nicht an. Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, ist eine Konsequenz daraus, dass ein Erbe mit dem Ableben des Erblassers automatisch Erbe wird, wenn er als gesetzlicher oder als testamentarisch berufener Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die Ausschlagung kommt meist deshalb in Betracht, weil der Nachlass überschuldet ist und die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Ist man hingegen Miterbe einer Erbengemeinschaft, so kommt neben der Ausschlagung auch in Betracht, den <a href="https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/verkauf-erbteil/">Erbteil zu verkaufen</a>.</p>
<h2>Erben oder ausschlagen</h2>
<p>Der Erbe kann die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Es besteht keine Möglichkeit, sich einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass herauszusuchen und den Rest auszuschlagen. Die Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung verbunden werden, dergestalt, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt, falls sie sich als überschuldet erweist. Umgekehrt kann er die Erbschaft auch nicht unter der Bedingung annehmen, dass sich die Erbschaft nicht als überschuldet erweist. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben in Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe für sich allein die Erbschaft ausschlagen, unabhängig davon, welche Entscheidung die anderen Miterben treffen. Dabei muss jeder Erbe darauf achten, dass er sich nicht als Erbe benimmt. Auch ein rein schlüssiges Verhalten lässt auf die Annahme der Erbschaft schließen. Wer mit einem Kaufinteressenten über den Verkauf des Familienwohnheims verhandelt, tritt als Erbe in Erscheinung. Die Konsequenz daraus kann sein, dass das Recht zur Ausschlagung entfällt. Handelt ein Erbe dabei nur aus Fürsorge um den Nachlass und irrt sich deshalb über die Bedeutung seines Verhaltens, kann er versuchen, die schlüssige Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten.</p>
<h2>Ausschlagungsfrist</h2>
<p>Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er die Ausschlagungsfrist beachten. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis erhält, dass er als Erbe berufen ist. Wurde der Erbe in einem Testament als Erbe eingesetzt, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Verkündung des Testaments durch das Nachlassgericht. Lebt der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland oder hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate. Schlägt ein Erbe aus und wird infolge der gesetzlichen Erbfolge ein anderer Angehöriger Erbe, beginnt die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen erneut mit der Kenntnis vom Erbfall.</p>
<h2>Form der Ausschlagung</h2>
<p>Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers zu erklären. Der Erbe muss persönlich beim Nachlassgericht erscheinen. Es genügt nicht, die Ausschlagung per Brief oder telefonisch zu erklären. Kann der Erbe aus persönlichen Gründen oder wegen der großen Entfernung zum Nachlassgericht nicht persönlich beim Nachlassgericht erscheinen, kann er die Erbschaft auch vor einem Notar ausschlagen. Dazu muss der Notar die Urkunde innerhalb der Sechswochenfrist an das Nachlassgericht übersenden. Ist der Erbe minderjährig, müssen beide Elternteile als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Erbschaft ausschlagen. Hatte der Erblasser ein noch nicht geborenes Kind als Erben eingesetzt, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Geburt des Kindes. Dafür benötigen die Eltern allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.</p>
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</div><div class="fusion-text"><h2>Form der Ausschlagung</h2>
<p>Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnort des Erblassers zu erklären. Der Erbe muss persönlich beim Nachlassgericht erscheinen. Es genügt nicht, die Ausschlagung per Brief oder telefonisch zu erklären. Kann der Erbe aus persönlichen Gründen oder wegen der großen Entfernung zum Nachlassgericht nicht persönlich beim Nachlassgericht erscheinen, kann er die Erbschaft auch vor einem Notar ausschlagen. Dazu muss der Notar die Urkunde innerhalb der Sechswochenfrist an das Nachlassgericht übersenden. Ist der Erbe minderjährig, müssen beide Elternteile als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Erbschaft ausschlagen. Hatte der Erblasser ein noch nicht geborenes Kind als Erben eingesetzt, beginnt die Ausschlagungsfrist mit der Geburt des Kindes. Dafür benötigen die Eltern allerdings die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.</p>
<h2>Folge der Ausschlagung</h2>
<p>Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, rückt ihm derjenige als Erbe nach, der berufen sein würde, wenn der ausschlagende Erbe zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Schlägt also ein Kind des Erblassers die Erbschaft aus, rückt in der Erbfolge das eigene Kind, also das Enkelkind des Erblassers, in der Erbfolge nach. Gibt es kein Enkelkind und keine Erben 1. Ordnung, rücken die Erben der nachfolgenden Ordnung, beispielsweise die Eltern des Erblassers, in der gesetzlichen Erbfolge nach. Auch diese haben jeweils ein eigenständiges Ausschlagungsrecht. Schlagen alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft aus, erbt in letzter Konsequenz der Staat.</p>
<h2>Ausschlagung rückgängig machen</h2>
<p>Hatte der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, weil er davon ausgegangen ist, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er die Ausschlagung anfechten, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass er sich geirrt hat. Die Situation kann sich daraus ergeben, dass der Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nicht auf die Schnelle feststellen kann, wie es um den Nachlass bestellt ist. Schlägt er dann vorsichtshalber die Erbschaft aus, kann es sein, dass sich später doch noch Vermögenswerte offenbaren. In diesem Fall kann er die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten. Als Anfechtungsgrund wird aber nicht anerkannt, wenn der Erbe falsche Vorstellungen über die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände hatte. So berechtigt beispielsweise der Irrtum über den nicht erkannten Wert eines Gemäldes nicht zur Anfechtung. Auch wenn der Erbe durch Täuschung über die Nachlasswerte zur Annahme verleitet wurde, kann er anfechten. Umgekehrt kann der Erbe auch die Annahme der Erbschaft anfechten, wenn er irrtümlicherweise angenommen hatte, dass der Nachlass nur aus Wertgegenständen bestehe. Die Anfechtung erfolgt durch Niederschrift beim Nachlassgericht oder notarielle Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.</p>
<h2>Alternativen zur Ausschlagung</h2>
<p>Will der Erbe die Erbschaft nicht gleich ausschlagen, kann er auch alternativ die Nachlassverwaltung beantragen. Dann setzt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter ein, der den Nachlass abwickelt. Der Erbe vermeidet damit, dass er persönlich für Verbindlichkeiten des Nachlasses haftet. Bleiben nach der Abwicklung durch den Nachlassverwalter Vermögenswerte übrig, werden diese dem Erben übergeben. Erweist sich der Nachlass als überschuldet, kann das Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass aus dem Nachlass wenigstens die Verfahrenskosten bezahlt werden können.</p>
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		<title>Berliner Testament</title>
		<link>https://www.erbrecht360.de/blog/berliner-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Max Teiler]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Oct 2017 20:13:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxistipps für Erbengemeinschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dieser Beitrag enthält Werbung.Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Im Unterschied zu einem einfachen Testament ist das gemeinschaftliche Testament ein gemeinsames Testament beider Partner. Darin können beide ihren Wunscherben bestimmen. Setzen sich die Partner gegenseitig zum alleinigen Erben des verstorbenen Partners ein, erbt der überlebende Ehepartner alles. Diese Variante des gemeinschaftlichen Testaments [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-10 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling"  style='background-color: rgba(255,255,255,0);background-position: center center;background-repeat: no-repeat;padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;'><div class="fusion-builder-row fusion-row "><div  class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion_builder_column_1_1 fusion-builder-column-9 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last 1_1"  style='margin-top:0px;margin-bottom:0px;'><div class="fusion-column-wrapper" style="padding: 0px 0px 0px 0px;background-position:left top;background-repeat:no-repeat;-webkit-background-size:cover;-moz-background-size:cover;-o-background-size:cover;background-size:cover;"   data-bg-url=""><div class="fusion-text"><p>Dieser Beitrag enthält Werbung.</p>
<p>Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Im Unterschied zu einem einfachen Testament ist das gemeinschaftliche Testament ein gemeinsames Testament beider Partner. Darin können beide ihren Wunscherben bestimmen. Setzen sich die Partner gegenseitig zum alleinigen Erben des verstorbenen Partners ein, erbt der überlebende Ehepartner alles. Diese Variante des gemeinschaftlichen Testaments heißt Berliner Testament. Das Berliner Testament ist unter Ehepaaren, die gemeinsame Kinder haben, weit verbreitet.</p>
<h2>Was ist der Anlass für ein Berliner Testament?</h2>
<p>Anlass für ein gemeinschaftliches Testament ist oft der Wunsch der Partner, sich gegenseitig abzusichern. Vor allem, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, würde ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greifen. Danach erben Ehepartner neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Daraus ergibt sich bisweilen das Problem, dass auch die Kinder ihren gesetzlichen Erbteil einfordern und zu diesem Zweck Vermögenswerte zu Geld gemacht werden müssen. Wenn, wie so oft, das Einfamilienwohnhaus der Familie das wesentliche Vermögen ausmacht, kann der überlebende Ehepartner gezwungen sein, das Haus zu Lebzeiten verkaufen zu müssen, nur damit er den Erbteil der Kinder auszuzahlen kann. Auch ein <a href="https://derimmobilienblog.de/niessbrauchrecht/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Nießbrauch</a> für den überlebenden Ehegatten würde hier nicht den gewünschten Erfolg versprechen. Errichten die Eheleute ein Berliner Testament, erbt ausschließlich der überlebende Ehepartner den Nachlass des verstorbenen Partners. Dabei kann der überlebende Ehepartner als Vollerbe oder auch als Vorerbe eingesetzt werden oder im Wege eines Vermächtnisses bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlass zugesprochen bekommen. Die Kinder werden meist als Nacherben oder Schlusserben eingesetzt. Schlusserbe bedeutet, dass die Kinder erst dann ihren Erbteil bekommen, wenn auch der überlebende Elternteil verstorben ist. Wird der überlebende Ehepartner nur als Vorerbe bestimmt, kann er bei der normalen Vorerbschaft nicht ohne Zustimmung der Nacherben über den Nachlass verfügen. So könnte bestimmt werden, dass der überlebende Ehepartner nicht ohne Zustimmung der Kinder das Familienwohnhaus verkaufen kann.</p>
<h2>Was ist die Strafklausel?</h2>
<p>Berliner Testamente enthalten oft eine Strafklausel. Der Grund dafür besteht darin, dass die Kinder nach dem Tode eines Elternteils mindestens den Pflichtteil verlangen können, sofern ihr gesetzliches Erbrecht durch ein Testament außer Kraft gesetzt wurde. Wenn Sie den Pflichtteil einfordern, steht der überlebende Ehepartner von der gleichen Situation, als wenn die Eheleute überhaupt kein Testament gemacht hätten. Der überlebende Ehepartner muss Teile des Nachlasses und im ungünstigsten Fall das Familienwohnhaus verkaufen, um den Pflichtteil der Kinder auszahlen zu können. Dieses Problem lässt sich mit einer Strafklausel zumindest entschärfen. Sie beinhaltet, dass dasjenige Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils nur noch den Pflichtteil erhält. Ein Kind wird ganz genau überlegen, ob es beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil fordert oder besser abwartet, bis der zweite Elternteil verstorben ist und dann vom gesamten Nachlass profitiert. Ein Problem kann sich dann wieder daraus ergeben, wenn der überlebende Elternteil als alleiniger Erbe den Nachlass weitgehend verausgabt, so dass nach seinem Ableben der Nachlass so sehr geschmälert ist, dass den Kindern faktisch nichts mehr vom Nachlass übrigbleibt.</p>
<h2>Gemeinschaftliche Unterschrift genügt</h2>
<p>Ein gemeinschaftliches Testament können die Ehepartner, ebenso wie das Berliner Testament, selbst verfassen oder es als öffentliches Testament vor einem Notar beurkunden lassen. Beim gemeinschaftlichen und Berliner Testament reicht es, wenn einer der Ehepartner den Text des Testaments mit der Hand schreibt und mit seinem Vor- und Zunamen sowie unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnet. Der andere Partner braucht den Text des Testaments dann nur noch mit seinem vollen Namen zu unterzeichnen. Er braucht aber keinesfalls einen eigenständigen Testamentstext aufzusetzen.</p>
<h2>Widerruf zu Lebzeiten</h2>
<p>Ein Berliner Testament können die Eheleute zu Lebzeiten jederzeit gemeinschaftlich wieder aufheben. Will sich nur einer der Ehepartner davon lösen, kann er seine eigene Erklärung widerrufen, sofern noch beide Ehepartner leben. Dazu muss der Ehepartner einen Notar aufsuchen, dort den Widerruf des Berliner Testaments erklären und den Widerruf über den Notar dem anderen Ehepartner zustellen lassen.</p>
<h2>Was sind wechselseitige Verfügungen?</h2>
<p>Berliner Testamente führen oft dazu, dass der überlebende Ehepartner an das Testament gebunden ist. Zumindest betrifft dies wechselseitige Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass ein Ehepartner eine bestimmte Anordnung im Testament nicht ohne die gleichlautende Anordnung des anderen getroffen hätte. Verstirbt ein Ehepartner, erlischt das Widerrufsrecht für eine solche wechselseitige Verfügung. In der Konsequenz führt dies dazu, dass der überlebende Ehepartner zwar Alleinerbe wird, er aber keine andere Person als Erben einsetzen oder die Kinder mit anderen Erbquoten bedenken kann. Wollen die Ehepartner dieses Problem entschärfen, können Sie sich im Testament ausdrücklich ermächtigen, eine wechselseitig Verfügung auch nach dem Ableben eines Partners abändern zu können. Ansonsten bliebe dem überlebenden Ehepartner nur noch, die Erbschaft auszuschlagen, mit der Konsequenz, dass dann wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.</p>
<h2>Probleme mit der Erbschaftsteuer</h2>
<p>Berliner Testamente führen bei großen Vermögen zu Nachteilen bei der Erbschaftssteuer. Verstirbt ein Ehepartner, können die Kinder ihre Erbschaftssteuerfreibeträge nicht ausnutzen. Sie gehen verloren. Ihr Freibetrag kommt erst beim Ableben des überlebenden Ehepartners im Hinblick auf den gesamten Nachlass zum Tragen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Gemeinschaftliche Testamente und Berliner Testamente sind im Hinblick auf die Vermögensituation meist komplexe Angelegenheiten. Um Nachteile zu vermeiden, empfiehlt sich die juristische Beratung.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.erbrecht360.de/blog/berliner-testament/">Berliner Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.erbrecht360.de">erbrecht360.de - Recht einfach verstehen</a>.</p>
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