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	<title>blogmbh.de - GmbH in der Praxis</title>
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	<description>GmbH - Praxis, Nachrichten und Kommentare</description>
	<lastBuildDate>Sat, 19 Sep 2026 12:32:39 +0000</lastBuildDate>
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		<title>GmbH-Anteile an Kinder im Ausland verschenken oder vererben</title>
		<link>https://blogmbh.de/steuerrecht/gmbh-anteile-an-kinder-im-ausland-verschenken-oder-vererben/7211/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 Sep 2026 12:21:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer GmbH-Anteile an Kinder im Ausland verschenken oder vererben m&#246;chte, muss neben der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer auch die Einkommensteuer ber&#252;cksichtigen. Unter den Voraussetzungen des §</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/gmbh-anteile-an-kinder-im-ausland-verschenken-oder-vererben/7211/">GmbH-Anteile an Kinder im Ausland verschenken oder vererben</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wer <strong>GmbH-Anteile an Kinder im Ausland verschenken oder vererben</strong> m&ouml;chte, muss neben der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer auch die Einkommensteuer ber&uuml;cksichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 6 AStG l&ouml;st die unentgeltliche &Uuml;bertragung eine Besteuerung der stillen Reserven aus. Daf&uuml;r muss der bisherige Gesellschafter Deutschland nicht verlassen. Es gen&uuml;gt, dass die Anteile an eine Person &uuml;bertragen werden, die in Deutschland nicht unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das betrifft insbesondere Gesellschafter, deren Kinder zum Arbeiten, Studieren oder aus pers&ouml;nlichen Gr&uuml;nden dauerhaft ins Ausland gezogen sind. Die GmbH bleibt in Deutschland, die Beteiligung bleibt in der Familie und niemand erh&auml;lt einen Kaufpreis. Trotzdem kann neben der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer zus&auml;tzlich Einkommensteuer auf einen fiktiven Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn entstehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Schenkung l&auml;sst sich zeitlich vorbereiten; ein Erbfall trifft die Familie m&ouml;glicherweise unerwartet. Wer schuldet dann welche Steuer, welche Entlastungen greifen und woraus werden die Zahlungen finanziert? Diese Fragen geh&ouml;ren zur Nachfolgeplanung, bevor Anteile &uuml;bertragen oder testamentarische Regelungen getroffen werden.</p>



<span id="more-7211"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Wegzugsbesteuerung">GmbH-Anteile &uuml;bertragen: Wegzugsbesteuerung ohne eigenen Wegzug</a></li>



<li><a href="#Voraussetzungen">Voraussetzungen: Beteiligung, bisherige Steuerpflicht und Wohnsitz des Kindes</a></li>



<li><a href="#Schenkung">Schenkung zu Lebzeiten: Einkommensteuer des &uuml;bertragenden Elternteils</a></li>



<li><a href="#Erbfall">Erbfall: Einkommensteuer des Erblassers und Pflichten der Erben</a></li>



<li><a href="#Erbschaftsteuer">Schenkung- und Erbschaftsteuer: Freibetr&auml;ge und beg&uuml;nstigte GmbH-Anteile</a></li>



<li><a href="#Entlastung">Zusammentreffen beider Steuern: Schuldenabzug und Grenzen der Entlastung</a></li>



<li><a href="#Praxisbeispiel">Praxisbeispiel: Eine GmbH-Beteiligung von zwei Millionen Euro &uuml;bertragen</a></li>



<li><a href="#Nachfolge">Nachfolge gestalten: Zeitpunkt, Zuzug des Kindes und Finanzierung</a></li>
</ol>



<h2 id="Wegzugsbesteuerung" class="wp-block-heading">1. GmbH-Anteile &uuml;bertragen: Wegzugsbesteuerung ohne eigenen Wegzug</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Wegzugsbesteuerung erfasst auch Schenkungen und Erbf&auml;lle, bei denen der bisherige Gesellschafter Deutschland nie verlassen hat.</strong> § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG stellt die unentgeltliche &Uuml;bertragung einer Beteiligung auf eine nicht unbeschr&auml;nkt steuerpflichtige Person einer Ver&auml;u&szlig;erung zum gemeinen Wert gleich. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erf&uuml;llt, werden die bis zur &Uuml;bertragung entstandenen stillen Reserven besteuert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz behandelt den Vorgang damit so, <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/steuern-bei-veraeusserung-von-gmbh-anteilen/2497/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">als h&auml;tte der Gesellschafter seine Anteile zum Verkehrswert verkauft</a>. Tats&auml;chlich erh&auml;lt die Familie jedoch keinen Kaufpreis. Die erforderlichen Mittel f&uuml;r die Steuerzahlung m&uuml;ssen aus anderen Quellen kommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Finanzverwaltung best&auml;tigt ausdr&uuml;cklich, dass sowohl eine Schenkung als auch ein Erwerb von Todes wegen erfasst und im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des &uuml;bertragenden Elternteils besteuert werden; um es nochmals deutlich zu machen: Wir sprechen hier nicht &uuml;ber Schenkungs- oder Erbschaftssteuer, sondern &uuml;ber die Einkommensteuer auf eine fiktive Ver&auml;u&szlig;erung der GmbH‑Anteile. Die <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-12-22-grundsaetze-zur-anwendung-des-aussensteuergesetzes.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Grunds&auml;tze des Bundesfinanzministeriums zum Au&szlig;ensteuergesetz</a> erl&auml;utern dies in Abschnitt 6.1.4.2.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein Vater lebt in Deutschland und h&auml;lt seine GmbH-Anteile im Privatverm&ouml;gen. Seine Tochter lebt dauerhaft in Spanien und hat weder einen Wohnsitz noch ihren gew&ouml;hnlichen Aufenthalt in Deutschland. Verschenkt er die Anteile an sie, l&ouml;st dies unter gewissen Voraussetzungen die Wegzugsbesteuerung aus. Gleiches gilt, wenn die Tochter die Anteile von ihm erbt. Dass die GmbH ihren Sitz, ihre Gesch&auml;ftsleitung und ihren Betrieb in Deutschland beh&auml;lt, &auml;ndert an dieser Besteuerung des Vorgangs nichts.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Davon getrennt ist die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Kindes zu beurteilen. Die Nachfolgeplanung muss deshalb beide Steuerarten ber&uuml;cksichtigen – bei einer Schenkung ebenso wie bei einer <a href="https://www.schwerd.info/testament/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">testamentarischen Regelung</a>.</p>



<h2 id="Voraussetzungen" class="wp-block-heading">2. Voraussetzungen: Beteiligung, bisherige Steuerpflicht und Wohnsitz des Kindes</h2>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die hier behandelte &Uuml;bertragung von GmbH-Anteilen im Privatverm&ouml;gen sind insbesondere drei Faktoren ma&szlig;geblich:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>GmbH-Beteiligung:</strong> Der &uuml;bertragende Elternteil war innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG</a>). Entscheidend ist seine Beteiligung, nicht die Gr&ouml;&szlig;e des einzelnen verschenkten Anteils.</li>



<li><strong>Bisherige Steuerpflicht:</strong> Der Elternteil war innerhalb der letzten 12 Jahre insgesamt mindestens 7 Jahre aufgrund eines Wohnsitzes oder gew&ouml;hnlichen Aufenthalts in Deutschland unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig (§ 6 Abs. 2 AStG). Die 7 Jahre m&uuml;ssen nicht zusammenh&auml;ngend sein. Bei zuvor unentgeltlich erworbenen Anteilen sind auch Zeiten der Rechtsvorg&auml;nger einzubeziehen.</li>



<li><strong>Steuerpflicht des Kindes:</strong> Das Kind ist beim Erwerb nicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 EStG</a> unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland. Ein Wohnsitz im Ausland allein beantwortet diese Frage allerdings noch nicht.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beh&auml;lt das Kind einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland, greift der &Uuml;bertragungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG nicht.</strong> Ob eine weiterhin verf&uuml;gbare Wohnung daf&uuml;r ausreicht, erl&auml;utert der Beitrag zum <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wohnsitz-in-deutschland-trotz-wegzug-wohnung-als-risiko/7171/">Wohnsitz in Deutschland trotz Wegzugs</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit ist die Pr&uuml;fung allerdings nicht beendet: Ist das Kind nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland ans&auml;ssig und wird durch die &Uuml;bertragung Deutschlands Besteuerungsrecht an einem sp&auml;teren Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn ausgeschlossen oder beschr&auml;nkt, greift § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG, sofern die &uuml;brigen Voraussetzungen vorliegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ein deutscher Pass oder ein Umzug innerhalb der EU befreien nicht von diesen Regeln.</strong> Vor einer Schenkung sollten daher Beteiligungsverlauf, bisherige Steuerpflicht des Elternteils und steuerliche Verh&auml;ltnisse des Kindes feststehen.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Grundlagenbeitrag zur Wegzugsbesteuerung">
  <div class="redaktionsbox-label">Wegzugsbesteuerung</div>
  <span id="Wegzugsbesteuerung_bei_GmbH-Anteilen"><h3>Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen</h3></span>
  <p>Wie werden die stillen Reserven einer GmbH-Beteiligung ermittelt und unter welchen Voraussetzungen ist eine Ratenzahlung m&ouml;glich? Der Grundlagenbeitrag erl&auml;utert Voraussetzungen, Berechnung und Zahlungsregelungen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wegzugsbesteuerung-gmbh-anteile-voraussetzungen-berechnung-ratenzahlung/7189/">Grundlagen der Wegzugsbesteuerung lesen</a>
</aside>




<h2 id="Schenkung" class="wp-block-heading">3. Schenkung zu Lebzeiten: Einkommensteuer des &uuml;bertragenden Elternteils</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bei einer Schenkung schuldet der &uuml;bertragende Elternteil die Einkommensteuer auf den fiktiven Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn.</strong> Verschenkt der Vater seine GmbH-Anteile an die im Ausland lebende Tochter und sind die Voraussetzungen des § 6 AStG erf&uuml;llt, geh&ouml;rt der Gewinn in seine Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r das Jahr der &Uuml;bertragung. Die Tochter &uuml;bernimmt diese Einkommensteuerschuld nicht allein dadurch, dass sie die Anteile erh&auml;lt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ausgangspunkt der Berechnung ist der <strong>gemeine Wert der &uuml;bertragenen Anteile im &Uuml;bertragungszeitpunkt</strong>. Davon werden die steuerlichen Anschaffungskosten abgezogen. Dazu geh&ouml;ren neben dem urspr&uuml;nglichen Kaufpreis oder der geleisteten Stammeinlage auch Erwerbsnebenkosten und nachtr&auml;gliche Anschaffungskosten (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 2 und 2a EStG</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Beteiligung im Privatverm&ouml;gen gilt das Teileink&uuml;nfteverfahren: Grunds&auml;tzlich gehen 60 % des ermittelten Gewinns in die Besteuerung ein (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]">§ 3 Nr. 40 Buchst. c</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/3c.html" target="_blank" title="&sect; 3c EStG: Anteilige Abz&uuml;ge">§ 3c Abs. 2 EStG</a>). Darauf wird der pers&ouml;nliche Einkommensteuertarif des Elternteils angewendet. Es handelt sich nicht um die pauschale Abgeltungsteuer von 25 %.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Steuerzahlung sollte deshalb vor der Schenkung finanziert sein.</strong> Der Elternteil gibt Verm&ouml;gen ab, bleibt aber Schuldner der dadurch ausgel&ouml;sten Einkommensteuer. Auf Antrag ist eine Zahlung in sieben gleichen, unverzinslichen Jahresraten m&ouml;glich; grunds&auml;tzlich verlangt das Finanzamt eine Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Einzelheiten erl&auml;utert der Beitrag zur <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wegzugsbesteuerung-gmbh-anteile-voraussetzungen-berechnung-ratenzahlung/7189/">Berechnung und Ratenzahlung der Wegzugsbesteuerung</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ob und in welcher H&ouml;he zus&auml;tzlich Schenkungsteuer anf&auml;llt, richtet sich nach dem Erwerb des Kindes. Die Einkommensteuer des Elternteils und die Schenkungsteuer sind getrennt zu berechnen.</p>



<h2 id="Erbfall" class="wp-block-heading">4. Erbfall: Einkommensteuer des Erblassers und Pflichten der Erben</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beim Erbfall wird der fiktive Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn ebenfalls dem bisherigen Gesellschafter zugerechnet.</strong> Er geht in die Einkommensteuerveranlagung des Erblassers f&uuml;r das Todesjahr ein. F&uuml;r die Bewertung der unmittelbar durch Erbfolge &uuml;bergehenden GmbH-Anteile ist der Todestag ma&szlig;geblich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die daraus folgende Einkommensteuerschuld geht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 AO: Gesamtrechtsnachfolge">§ 45 AO</a> auf die Erben als Gesamtrechtsnachfolger &uuml;ber. Im Beispiel muss die Tochter als Alleinerbin deshalb die steuerlichen Angelegenheiten ihres Vaters abschlie&szlig;en und die &uuml;bergegangene Schuld begleichen. Der entsprechende Steuerbescheid wird ihr als Rechtsnachfolgerin bekannt gegeben.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Tochter versteuert diesen Gewinn also nicht als eigenes Einkommen. Sie &uuml;bernimmt die Einkommensteuerschuld ihres Vaters.</strong> Daneben ist ihre eigene Erbschaftsteuer auf den Verm&ouml;genserwerb zu ermitteln. Diese Unterscheidung ist auch f&uuml;r die Frage wichtig, ob die &uuml;bernommene Einkommensteuerschuld den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb mindert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Abwicklung ben&ouml;tigen die Erben insbesondere Nachweise &uuml;ber die Anschaffungskosten, Unterlagen zur Bewertung der GmbH und Angaben zur bisherigen Steuerpflicht des Erblassers. Auch im Erbfall steht die Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG auf Antrag zur Verf&uuml;gung. Die damit verbundenen Mitteilungspflichten m&uuml;ssen die Erben erf&uuml;llen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besteht der Nachlass &uuml;berwiegend aus GmbH-Anteilen, fehlt m&ouml;glicherweise das Geld f&uuml;r die Steuerzahlungen. Eine hohe Unternehmensbewertung bedeutet nicht, dass entsprechende liquide Mittel im Nachlass vorhanden sind. Deshalb geh&ouml;rt die Finanzierung dieser Belastung bereits in die Nachfolgeplanung – auch wenn die Kinder das Unternehmen unver&auml;ndert fortf&uuml;hren m&ouml;chten.</p>



<h2 id="Erbschaftsteuer" class="wp-block-heading">5. Schenkung- und Erbschaftsteuer: Freibetr&auml;ge und beg&uuml;nstigte GmbH-Anteile</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Der Wohnsitz des Kindes im Ausland verhindert die deutsche Schenkungs- oder Erbschaftsteuer nicht.</strong> Lebt der &uuml;bertragende Elternteil in Deutschland, unterliegt der Erwerb grunds&auml;tzlich der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ErbStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 ErbStG: Pers&ouml;nliche Steuerpflicht">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a>. Diese ist von der unbeschr&auml;nkten Einkommensteuerpflicht zu unterscheiden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r Kinder gilt ein <strong>pers&ouml;nlicher Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil</strong> (<a href="https://dejure.org/gesetze/ErbStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 ErbStG: Freibetr&auml;ge">§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG</a>). Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (<a href="https://dejure.org/gesetze/ErbStG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 ErbStG: Ber&uuml;cksichtigung fr&uuml;herer Erwerbe">§ 14 ErbStG</a>). Fr&uuml;here Schenkungen k&ouml;nnen den verf&uuml;gbaren Freibetrag deshalb bereits ganz oder teilweise ausgesch&ouml;pft haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zus&auml;tzlich kommen f&uuml;r GmbH-Anteile die Unternehmensbeg&uuml;nstigungen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ErbStG/13a.html" target="_blank" title="&sect; 13a ErbStG: Steuerbefreiung f&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften">§§ 13a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ErbStG/13b.html" target="_blank" title="&sect; 13b ErbStG: Beg&uuml;nstigtes Verm&ouml;gen">13b ErbStG</a> in Betracht. Bei einer deutschen <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">GmbH</a> setzt die Beg&uuml;nstigungsf&auml;higkeit grunds&auml;tzlich voraus, dass der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu <strong>mehr als 25 </strong>% beteiligt war. Kleinere Beteiligungen k&ouml;nnen aufgrund einer qualifizierten Poolvereinbarung einbezogen werden. Ma&szlig;geblich ist die Beteiligung des &uuml;bertragenden Elternteils, nicht die Gr&ouml;&szlig;e des einzelnen &uuml;bertragenen Anteils.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sind die weiteren Voraussetzungen erf&uuml;llt, bleiben regelm&auml;&szlig;ig 85 % des beg&uuml;nstigten Verm&ouml;gens steuerfrei. Auf Antrag ist unter strengeren Bedingungen eine vollst&auml;ndige Verschonung m&ouml;glich. Entscheidend sind insbesondere die Zusammensetzung des Gesellschaftsverm&ouml;gens, die Behaltensfristen und gegebenenfalls die Einhaltung der Lohnsummenvorgaben. F&uuml;r Erwerbe beg&uuml;nstigten Verm&ouml;gens &uuml;ber 26 Millionen Euro gelten besondere Regeln.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eine GmbH-Beteiligung ist nicht allein deshalb vollst&auml;ndig beg&uuml;nstigt, weil die Gesellschaft ein operatives Unternehmen betreibt.</strong> Verwaltungsverm&ouml;gen, etwa bestimmte vermietete Immobilien oder Wertpapiere, muss gesondert eingeordnet werden. Der Auslandswohnsitz des Kindes schlie&szlig;t die Beg&uuml;nstigung dagegen nicht f&uuml;r sich genommen aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Freibetr&auml;ge und Verschonungen betreffen ausschlie&szlig;lich die Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer. Sie beseitigen nicht die Einkommensteuer nach § 6 AStG.</p>



<h2 id="Entlastung" class="wp-block-heading">6. Zusammentreffen beider Steuern: Schuldenabzug und Grenzen der Entlastung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Einkommensteuer auf den fiktiven Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn wird nicht einfach von der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer abgezogen.</strong> Beide Steuern erfassen unterschiedliche Vorg&auml;nge: die bis zur &Uuml;bertragung entstandenen stillen Reserven einerseits und die Bereicherung des Kindes andererseits.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der <strong>Schenkung</strong> bleibt die Einkommensteuer grunds&auml;tzlich eine Schuld des Elternteils. Solange das Kind diese Schuld nicht &uuml;bernimmt, mindert sie seinen Erwerb nicht. Eine vertragliche Schuld&uuml;bernahme ist gesondert zu beurteilen; sie kann den Charakter der &Uuml;bertragung als vollst&auml;ndig unentgeltliche Schenkung ver&auml;ndern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beim <strong>Erbfall</strong> &uuml;bernimmt das Kind als Erbe dagegen die Einkommensteuerschuld des verstorbenen Elternteils. F&uuml;r die dem Erblasser zugerechnete Wegzugsteuer kommt deshalb grunds&auml;tzlich ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb">§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG</a> in Betracht. Der Abzug mindert den steuerpflichtigen Erwerb – nicht unmittelbar die festgesetzte Erbschaftsteuer.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Vereinfachtes Beispiel:</strong> Werden 100.000 Euro Steuerschulden vollst&auml;ndig als Nachlassverbindlichkeit ber&uuml;cksichtigt, sinkt die Bemessungsgrundlage um 100.000 Euro. Bei einem unver&auml;nderten Erbschaftsteuersatz von 19 % betr&auml;gt die Entlastung 19.000 Euro. Die Einkommensteuerschuld von 100.000 Euro bleibt zu bezahlen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Schuldenabzug ist au&szlig;erdem mit den Unternehmensbeg&uuml;nstigungen abzustimmen. Soweit eine Schuld wirtschaftlich mit steuerbefreitem Verm&ouml;gen zusammenh&auml;ngt, beschr&auml;nkt <a href="https://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 ErbStG: Steuerpflichtiger Erwerb">§ 10 Abs. 6a ErbStG</a> den Abzug. Eine weitgehende Verschonung der GmbH-Anteile darf deshalb nicht ohne Weiteres mit einem vollst&auml;ndigen Abzug der zugeh&ouml;rigen Steuerlast kombiniert werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/35b.html" target="_blank" title="&sect; 35b EStG: Steuererm&auml;&szlig;igung bei Belastung mit Erbschaftsteuer">§ 35b EStG</a> bewirkt hier keine automatische Verrechnung: Die Vorschrift betrifft beim Erben einkommensteuerpflichtige Eink&uuml;nfte, die zuvor der Erbschaftsteuer unterlagen. Die dem Erblasser zugerechnete Wegzugsteuer wird dadurch nicht nachtr&auml;glich zur Einkommensteuer des Kindes.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Nachfolgeplanung m&uuml;ssen daher <strong>Einkommensteuer, Schenkungs- oder Erbschaftsteuer und die tats&auml;chlich verbleibende Gesamtbelastung getrennt berechnet werden</strong>.</p>



<h2 id="Praxisbeispiel" class="wp-block-heading">7. Praxisbeispiel: Eine GmbH-Beteiligung von 2 Millionen Euro &uuml;bertragen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Vater lebt seit Jahrzehnten in Deutschland und h&auml;lt s&auml;mtliche Anteile einer GmbH im Privatverm&ouml;gen. Seine Tochter lebt dauerhaft im Ausland und ist in Deutschland nicht unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig. Die Voraussetzungen des § 6 AStG sind erf&uuml;llt. Die Anteile haben einen gemeinen Wert von <strong>2.000.000 Euro</strong>; die steuerlichen Anschaffungskosten betragen <strong>25.000 Euro</strong>. Daraus ergibt sich:</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Berechnung</th><th class="has-text-align-right" data-align="right">Betrag</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Gemeiner Wert der &uuml;bertragenen Anteile</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">2.000.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Abz&uuml;glich Anschaffungskosten</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">25.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Fiktiver Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">1.975.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Davon grunds&auml;tzlich einkommensteuerpflichtig: 60 %</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">1.185.000 Euro</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die steuerpflichtigen Eink&uuml;nfte betragen <strong>1.185.000 Euro</strong>, nicht die zu zahlende Steuer.</strong> Die tats&auml;chliche Einkommensteuer h&auml;ngt insbesondere vom &uuml;brigen Einkommen und den pers&ouml;nlichen Verh&auml;ltnissen des Vaters ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r den folgenden Vergleich nehmen wir eine auf diesen Gewinn entfallende Einkommensteuer von <strong>500.000 Euro</strong> an. Dieser Betrag ist eine Annahme, keine individuelle Tarifberechnung. Unternehmensbeg&uuml;nstigungen greifen im Beispiel nicht. Fr&uuml;here Schenkungen, weiteres Verm&ouml;gen, zus&auml;tzliche Nachlasskosten, Solidarit&auml;tszuschlag, Kirchensteuer und ausl&auml;ndische Steuern bleiben zur Veranschaulichung au&szlig;er Betracht. Auch der Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro bleibt in dieser vereinfachten Vergleichsrechnung unber&uuml;cksichtigt. Zudem wird im Erbfall ein vollst&auml;ndiger Abzug der Einkommensteuerschuld unterstellt.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Belastung</th><th class="has-text-align-right" data-align="right">Schenkung</th><th class="has-text-align-right" data-align="right">Erbfall</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Wert der Anteile</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">2.000.000 Euro</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">2.000.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Abzug der Einkommensteuerschuld beim Erwerb des Kindes</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">0 Euro</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">500.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Pers&ouml;nlicher Freibetrag</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">400.000 Euro</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">400.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Steuerpflichtiger Erwerb</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">1.600.000 Euro</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">1.100.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftsteuer bei 19 %</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">304.000 Euro</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">209.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Einkommensteuer laut Annahme</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">500.000 Euro</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">500.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Zusammen betrachtete Steuerbelastung</strong></td><td class="has-text-align-right" data-align="right"><strong>804.000 Euro</strong></td><td class="has-text-align-right" data-align="right"><strong>709.000 Euro</strong></td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Schenkung tr&auml;gt der Vater die Einkommensteuer; die Schenkungsteuer wird im Beispiel von der Tochter bezahlt. Beim Erbfall &uuml;bernimmt die Tochter als Alleinerbin die Einkommensteuerschuld und schuldet zus&auml;tzlich ihre Erbschaftsteuer.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Der Schuldenabzug vermindert die Belastung im Beispiel um 95.000 Euro. Er beseitigt die Einkommensteuer nicht.</strong> Greifen die Unternehmensbeg&uuml;nstigungen, ver&auml;ndert sich die Rechnung einschlie&szlig;lich des zul&auml;ssigen Schuldenabzugs. Aus diesem Beispiel folgt daher keine allgemeine Empfehlung, die Anteile lieber zu vererben.</p>



<h2 id="Nachfolge" class="wp-block-heading">8. Nachfolge gestalten: Zeitpunkt, Zuzug des Kindes und Finanzierung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eine geplante Schenkung erm&ouml;glicht es, den Zeitpunkt der &Uuml;bertragung</strong> und die<strong> Lebensplanung des Kindes aufeinander abzustimmen.</strong> Steht dessen tats&auml;chlicher Zuzug nach Deutschland ohnehin bevor, sollte die Reihenfolge gepr&uuml;ft werden. Ist das Kind bei der &Uuml;bertragung unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig und wird Deutschlands Besteuerungsrecht nicht ausgeschlossen oder beschr&auml;nkt, greifen die hier behandelten &Uuml;bertragungstatbest&auml;nde des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AStG nicht. Eine blo&szlig;e Anmeldung beim Einwohnermeldeamt gen&uuml;gt daf&uuml;r nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch nach einer bereits besteuerten &Uuml;bertragung besteht eine gesetzliche Entlastungsm&ouml;glichkeit: Wird das Kind innerhalb von sieben Jahren unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig, entf&auml;llt der Steueranspruch unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG. Dazu geh&ouml;ren insbesondere der Erhalt der Beteiligung, die Begrenzung zwischenzeitlicher Aussch&uuml;ttungen und Einlagenr&uuml;ckgew&auml;hr sowie die Wiederbegr&uuml;ndung des deutschen Besteuerungsrechts. Diese M&ouml;glichkeit gilt f&uuml;r Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bleibt das Kind im Ausland, muss die Finanzierung zur &Uuml;bertragung passen.</strong> Bei einer Schenkung ben&ouml;tigt der Elternteil Mittel f&uuml;r seine Einkommensteuer. F&uuml;r den Erbfall muss gekl&auml;rt sein, welche liquiden Mittel den Erben neben der Beteiligung zur Verf&uuml;gung stehen. Die sieben Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG verteilen die Zahlung, reduzieren aber nicht den Steuerbetrag.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aussch&uuml;ttungen der GmbH zur Finanzierung verursachen ihrerseits Steuern. Zudem k&ouml;nnen sie bei &Uuml;berschreiten der gesetzlichen Grenze die vorzeitige F&auml;lligkeit offener Raten ausl&ouml;sen. Die Finanzierung sollte deshalb vorab mit der Aussch&uuml;ttungsplanung abgestimmt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zeitlich gestaffelte Schenkungen k&ouml;nnen die Freibetr&auml;ge der Schenkungsteuer nutzbar machen. <strong>Sie beseitigen jedoch nicht die Wegzugsbesteuerung der jeweils &uuml;bertragenen Anteile.</strong> Ebenso m&uuml;ssen Testament, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Planung zusammenpassen: Wer die Beteiligung erhalten soll, wer die GmbH k&uuml;nftig f&uuml;hrt und wer die Steuerzahlungen finanzieren muss, sind unterschiedliche Entscheidungen.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag zur Nachfolgeplanung">
  <div class="redaktionsbox-label">Unternehmensnachfolge</div>
  <span id="Unternehmen_und_Immobilien_richtig_vererben"><h3>Unternehmen und Immobilien richtig vererben</h3></span>
  <p>Die &Uuml;bertragung der GmbH-Anteile geh&ouml;rt in eine abgestimmte Nachfolgeplanung. Dabei m&uuml;ssen neben den steuerlichen Folgen auch die Versorgung der Familie und die Fortf&uuml;hrung des Unternehmens ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://www.schwerd.info/unternehmen-immobilien-richtig-vererben/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Nachfolge f&uuml;r Unternehmen und Immobilien planen</a>
</aside>

<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small><p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/gmbh-anteile-an-kinder-im-ausland-verschenken-oder-vererben/7211/">GmbH-Anteile an Kinder im Ausland verschenken oder vererben</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>GmbH aus dem Ausland führen: Geschäftsleitung, Gehalt und Organisation</title>
		<link>https://blogmbh.de/unternehmensfuehrung/gmbh-aus-dem-ausland-fuehren-geschaeftsleitung-gehalt-und-organisation/7203/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 13:47:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine GmbH aus dem Ausland zu f&#252;hren, erm&#246;glicht Unternehmern, ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern und das bestehende Unternehmen trotzdem in Deutschland weiterzuf&#252;hren. Kunden, Mitarbeiter und Gesch&#228;ftsr&#228;ume</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/unternehmensfuehrung/gmbh-aus-dem-ausland-fuehren-geschaeftsleitung-gehalt-und-organisation/7203/">GmbH aus dem Ausland f&uuml;hren: Gesch&auml;ftsleitung, Gehalt und Organisation</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Eine GmbH aus dem Ausland zu f&uuml;hren, erm&ouml;glicht Unternehmern, ihren Lebensmittelpunkt zu verlagern und das bestehende Unternehmen trotzdem in Deutschland weiterzuf&uuml;hren. Kunden, Mitarbeiter und Gesch&auml;ftsr&auml;ume bleiben in Deutschland, w&auml;hrend der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer k&uuml;nftig im Ausland lebt. Doch wie sollte die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung organisiert sein, wenn die Gesch&auml;ftsleitung aus dem Ausland erfolgt und die Entscheidungen zwischen zwei Staaten getroffen werden?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die praktische Herausforderung f&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung aus dem Ausland beginnt bei der Aufgabenverteilung: Wer verhandelt Vertr&auml;ge, steuert die Finanzen und entscheidet &uuml;ber Personal? F&uuml;hren Sie das Unternehmen weiterhin allein, &uuml;bertragen Sie die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung auf einen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in Deutschland oder teilen Sie die Verantwortung? Diese Entscheidung pr&auml;gt die weitere rechtliche und steuerliche Gestaltung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Wohnsitz im Ausland steht der Bestellung zum Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer deutschen GmbH grunds&auml;tzlich nicht entgegen. Die Eintragung der GmbH im Handelsregister eines Registergerichts in Deutschland beantwortet allerdings noch nicht, wo die Gesellschaft tats&auml;chlich geleitet wird. F&uuml;r eine tragf&auml;hige Organisation m&uuml;ssen deshalb Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und tats&auml;chliche Arbeitsabl&auml;ufe zusammenpassen. Hinzu kommen Ihr Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt, sozialversicherungsrechtliche Themen und die Frage, welche Pflichten Sie auch aus der Ferne zuverl&auml;ssig erf&uuml;llen m&uuml;ssen.</p>



<span id="more-7203"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Voraussetzungen">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer mit Wohnsitz im Ausland: Rechtliche Voraussetzungen</a></li>



<li><a href="#Geschaeftsleitung">Satzungssitz und tats&auml;chlicher Ort der Gesch&auml;ftsleitung</a></li>



<li><a href="#Modelle">Drei Modelle f&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung nach dem Wegzug</a></li>



<li><a href="#Aufgaben">Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Dokumentation</a></li>



<li><a href="#Besteuerung">Besteuerung der GmbH bei grenz&uuml;berschreitender Gesch&auml;ftsleitung</a></li>



<li><a href="#Geschaeftsfuehrergehalt">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt und Arbeitstage im In- und Ausland</a></li>



<li><a href="#Sozialversicherung">Sozialversicherung bei Wohnsitz und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung aus dem Ausland</a></li>



<li><a href="#Praxisbeispiel">Praxisbeispiel: Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zieht nach Spanien </a></li>
</ol>



<h2 id="Voraussetzungen" class="wp-block-heading">1. Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer mit Wohnsitz im Ausland: Rechtliche Voraussetzungen</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer deutschen GmbH muss keinen Wohnsitz in Deutschland haben.</strong> <a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 GmbHG: Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer">§ 6 GmbHG</a> verlangt weder einen deutschen Wohnsitz noch die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit. Wer <a href="https://www.schwerd.info/gmbh-geschaeftsfuehrer-als-organ-der-gesellschaft/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer GmbH</a> werden will, muss allerdings unbeschr&auml;nkt gesch&auml;ftsf&auml;hig sein und es d&uuml;rfen keine gesetzlichen Ausschlussgr&uuml;nde vorliegen. Dazu z&auml;hlen beispielsweise bestimmte strafrechtliche Verurteilungen oder einschl&auml;gige Berufs- und Gewerbeverbote.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein bereits bestellter GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer verliert sein Amt deshalb nicht durch den <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/">Wegzug aus Deutschland</a>. Auch die Bestellung eines weiteren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers in Deutschland ist nicht allein deswegen erforderlich, weil der bisherige Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die GmbH ben&ouml;tigt jedoch weiterhin einen <strong>Satzungssitz und eine im Handelsregister eingetragene Gesch&auml;ftsanschrift in Deutschland</strong> (<a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/4a.html" target="_blank" title="&sect; 4a GmbHG: Sitz der Gesellschaft">§§ 4a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 GmbHG: Inhalt der Anmeldung">8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG</a>). Unter dieser Anschrift muss sie insbesondere f&uuml;r Zustellungen erreichbar sein. Sie muss nicht mit dem Ort &uuml;bereinstimmen, an dem der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer arbeitet. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Wohnort &auml;ndert nichts an den <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/geschaeftsfuehrer/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Aufgaben und Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers</a>. Dazu geh&ouml;ren unter anderem die ordnungsgem&auml;&szlig;e Buchf&uuml;hrung, die Erf&uuml;llung steuerlicher Pflichten und die rechtzeitige Reaktion auf eine wirtschaftliche Krise (<a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/41.html" target="_blank" title="&sect; 41 GmbHG: Buchf&uuml;hrung">§§ 41</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 GmbHG: Haftung der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer">43 GmbHG</a>; <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 AO: Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Verm&ouml;gensverwalter">§ 34 AO</a>; <a href="https://dejure.org/gesetze/InsO/15a.html" target="_blank" title="&sect; 15a InsO: Antragspflicht bei juristischen Personen und rechtsf&auml;higen Personengesellschaften">§ 15a InsO</a>). Praktisch braucht der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zumindest auch im Ausland Zugriff auf Gesch&auml;ftszahlen, Vertr&auml;ge und Bankkonten sowie eine zuverl&auml;ssige Weiterleitung eingehender Post.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor dem Wegzug sollte der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer au&szlig;erdem Gesellschaftsvertrag und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrervertrag auf vereinbarte T&auml;tigkeitsorte und Anwesenheitspflichten pr&uuml;fen. Die gesellschaftsrechtliche Zul&auml;ssigkeit ersetzt nicht die Pr&uuml;fung, ob der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer seine T&auml;tigkeit nach dem Aufenthalts- und Arbeitsrecht des Zielstaats dort aus&uuml;ben darf.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Grundlagenbeitrag zum Sitz der GmbH">
  <div class="redaktionsbox-label">Grundlagen zur GmbH</div>
  <span id="Der_Sitz_der_GmbH"><h3>Der Sitz der GmbH</h3></span>
  <p>Was unterscheidet den Satzungssitz vom Verwaltungssitz einer GmbH? Der Grundlagenbeitrag erl&auml;utert die Bedeutung und die Unterschiede zwischen dem Satzungssitz, Verwaltungssitz und der inl&auml;ndischen Gesch&auml;ftsanschrift einer GmbH.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://www.schwerd.info/gmbh/sitz-der-gmbh/5329/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Grundlagen zum Sitz der GmbH lesen</a>
</aside>




<h2 id="Geschaeftsleitung" class="wp-block-heading">2. Satzungssitz und tats&auml;chlicher Ort der Gesch&auml;ftsleitung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der <strong>Satzungssitz</strong> ist der im <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/gmbh-gesellschaftsvertrag/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gesellschaftsvertrag</a> bestimmte Ort in Deutschland (<a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/4a.html" target="_blank" title="&sect; 4a GmbHG: Sitz der Gesellschaft">§ 4a GmbHG</a>). Er bleibt bei einem Umzug des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers ins Ausland unver&auml;ndert. Der <strong>Ort der Gesch&auml;ftsleitung</strong> richtet sich dagegen nach den tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnissen. <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AO: Gesch&auml;ftsleitung">§ 10 AO</a> bezeichnet ihn als „Mittelpunkt der gesch&auml;ftlichen Oberleitung“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend ist, <strong>wo die laufenden Gesch&auml;fte des Unternehmens tats&auml;chlich geleitet werden</strong>. Dazu geh&ouml;ren unter anderem die Steuerung der Liquidit&auml;t, laufende Vertragsentscheidungen und die Organisation des Personaleinsatzes. Grundsatzentscheidungen der Gesellschafter &uuml;ber die Unternehmenspolitik sind davon zu unterscheiden; sie bestimmen den Ort der Gesch&auml;ftsleitung nicht (BFH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20K%201/93" target="_blank" title="BFH, 07.12.1994 - I K 1/93: Ort der Gesch&auml;ftsleitung bei Kapitalgesellschaften">I K 1/93</a>; AEAO zu § 10).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Der alleinige Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer Handels-GmbH zieht nach Spanien. Von seiner dortigen Wohnung aus steuert er t&auml;glich Einkauf, Zahlungsverkehr und Personal. In Deutschland befinden sich weiterhin Lager und Mitarbeiter, die seine Entscheidungen umsetzen. Unter diesen Umst&auml;nden liegt der Mittelpunkt der Gesch&auml;ftsleitung in Spanien, obwohl die GmbH ihren Satzungssitz und ihren Betrieb in Deutschland beh&auml;lt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein B&uuml;ro im Ausland ist daf&uuml;r nicht erforderlich. Auch die Wohnung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers kommt als Ort der Gesch&auml;ftsleitung in Betracht (BFH-Urteil vom 23.1.1991 – I&nbsp;R&nbsp;22/90). </p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<p class="wp-block-paragraph">Die Gesch&auml;ftsleitung (der Mittelpunkt der gesch&auml;ftlichen Oberleitung) einer Gesellschaft befindet sich regelm&auml;&szlig;ig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende gesch&auml;ftsf&uuml;hrende T&auml;tigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im Allgemeinen der Ort, an dem sich das B&uuml;ro ihres Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers befindet, notfalls dessen Wohnsitz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">BFH-Urteil vom 23.1.1991 – I&nbsp;R&nbsp;22/90</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Erfolgt die Gesch&auml;ftsleitung von mehreren Orten aus, z&auml;hlt die Bedeutung der jeweils ausge&uuml;bten T&auml;tigkeiten; eine blo&szlig;e Z&auml;hlung der Aufenthaltstage gen&uuml;gt nicht. Einzelheiten enth&auml;lt das <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Erster-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-10/inhalt.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">amtliche AO-Handbuch zur Bestimmung des Orts der Gesch&auml;ftsleitung</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Organisation folgt daraus: Soll die Gesch&auml;ftsleitung in Deutschland bleiben, m&uuml;ssen dort tats&auml;chlich die ma&szlig;geblichen laufenden Leitungsaufgaben wahrgenommen werden. Eine deutsche Gesch&auml;ftsanschrift oder gelegentliche Besprechungen in Deutschland reichen daf&uuml;r allein nicht aus.</p>



<h2 id="Modelle" class="wp-block-heading">3. Drei Modelle f&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung nach dem Wegzug</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wie Sie Ihre GmbH nach dem Wegzug f&uuml;hren, h&auml;ngt vor allem davon ab, welche Aufgaben Sie selbst behalten m&ouml;chten und wer in Deutschland Verantwortung &uuml;bernehmen kann. Drei Modelle kommen daf&uuml;r in Betracht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Modell 1: Sie f&uuml;hren die GmbH weiterhin allein aus dem Ausland.</strong> Sie entscheiden &uuml;ber das laufende Gesch&auml;ft und steuern die Mitarbeiter in Deutschland von Ihrem neuen Wohnort aus. Dieses Modell erh&auml;lt Ihre unmittelbare Kontrolle und eignet sich organisatorisch f&uuml;r Unternehmen, deren F&uuml;hrung keine st&auml;ndige Anwesenheit vor Ort verlangt. Werden die ma&szlig;geblichen Leitungsaufgaben dauerhaft im Ausland ausge&uuml;bt, liegt dort regelm&auml;&szlig;ig auch der Ort der Gesch&auml;ftsleitung. Die steuerlichen Folgen f&uuml;r die GmbH geh&ouml;ren deshalb vor dem Umzug zur Planung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Modell 2: Sie &uuml;bertragen die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung auf einen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in Deutschland.</strong> Sie bleiben Gesellschafter, scheiden aber aus der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung aus. Der neue Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer &uuml;bernimmt die laufende Leitung mit den daf&uuml;r notwendigen Entscheidungsbefugnissen. &Uuml;ber Gesellschafterbeschl&uuml;sse, Berichtspflichten und Zustimmungsvorbehalte f&uuml;r au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gesch&auml;fte behalten Sie Einfluss. Dieses Modell erm&ouml;glicht eine Gesch&auml;ftsleitung in Deutschland, wenn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer dort tats&auml;chlich eigenst&auml;ndig f&uuml;hrt. M&uuml;ssen dagegen s&auml;mtliche laufenden Entscheidungen weiterhin von Ihnen im Ausland getroffen werden, entspricht die formale Bestellung nicht der gelebten Organisation.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Modell 3: Sie teilen die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung zwischen Deutschland und dem Ausland auf.</strong> Beispielsweise &uuml;bernimmt ein Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in Deutschland Finanzen, Personal und den laufenden Betrieb, w&auml;hrend Sie vom Ausland aus den Vertrieb aufbauen. Das verbindet die Betreuung des deutschen Standorts mit Ihrer weiteren Mitarbeit. Die steuerliche Zuordnung folgt allerdings nicht automatisch dem deutschen B&uuml;ro: Die Leitungsaufgaben an beiden Orten sind nach ihrer tats&auml;chlichen Bedeutung zu gewichten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die entscheidende Frage lautet daher: M&ouml;chten Sie selbst das Tagesgesch&auml;ft f&uuml;hren oder k&uuml;nftig vor allem als Gesellschafter Einfluss nehmen?</strong> Davon ausgehend l&auml;sst sich eine Organisation entwickeln, die zu Ihrem Unternehmen und Ihrem geplanten Leben im Ausland passt.</p>



<h2 id="Aufgaben" class="wp-block-heading">4. Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Dokumentation</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die gew&auml;hlte Aufgabenverteilung sollte vor dem Wegzug in einer Gesch&auml;ftsordnung oder einem Gesch&auml;ftsverteilungsplan festgehalten werden. Darin steht, wer welche Bereiche verantwortet, welche Entscheidungen selbstst&auml;ndig getroffen werden und wann die Zustimmung eines weiteren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers oder der Gesellschafter erforderlich ist. Gesch&auml;ftsf&uuml;hrervertr&auml;ge, Bankvollmachten und Vertretungsregelungen m&uuml;ssen dazu passen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in Deutschland verantwortet Personal, Einkauf und Zahlungsverkehr innerhalb des vereinbarten Jahresbudgets. F&uuml;r gr&ouml;&szlig;ere Investitionen ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig. Sie erhalten im Ausland monatlich einen Bericht &uuml;ber Ergebnis, Liquidit&auml;t und offene Forderungen. So behalten Sie als Gesellschafter den &Uuml;berblick, w&auml;hrend die laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung tats&auml;chlich in Deutschland erfolgt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei sind <strong>interne Entscheidungsbefugnisse und die Vertretung gegen&uuml;ber Dritten</strong> zu unterscheiden. Ein Zustimmungsvorbehalt f&uuml;r Investitionen begrenzt grunds&auml;tzlich nur das rechtliche D&uuml;rfen im Innenverh&auml;ltnis. &Uuml;berschreitet ein einzelvertretungsberechtigter Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer diese Grenze, bleibt der Vertrag gegen&uuml;ber dem Gesch&auml;ftspartner grunds&auml;tzlich wirksam (<a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/37.html" target="_blank" title="&sect; 37 GmbHG: Beschr&auml;nkungen der Vertretungsbefugnis">§ 37 Abs. 2 GmbHG</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei mehreren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern beseitigt die Aufgabenverteilung au&szlig;erdem nicht jede Verantwortung f&uuml;r die anderen Bereiche. Der BGH verlangt eine klare, von allen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern mitgetragene Zuordnung an geeignete Personen. &Uuml;berwachungspflichten bleiben bestehen, insbesondere bei Anzeichen einer Krise (BGH, Urteil vom 6. November 2018, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II%20ZR%2011/17" target="_blank" title="BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17: Haftung des GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers f&uuml;r Zahlungen nach Insolvenzre...">II ZR 11/17</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r den Nachweis der tats&auml;chlichen Gesch&auml;ftsleitung eignen sich die entstehenden Unterlagen: Entscheidungsprotokolle, gesch&auml;ftliche Korrespondenz, Freigaben und regelm&auml;&szlig;ige Berichte. Sie sollten erkennen lassen, <strong>wer die laufenden Entscheidungen an welchem Ort getroffen hat</strong>. Ein Protokoll mit der Ortsangabe „Deutschland“ hilft nicht, wenn die Entscheidung tats&auml;chlich vom Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer im Ausland getroffen wurde.</p>



<h2 id="Besteuerung" class="wp-block-heading">5. Besteuerung der GmbH bei grenz&uuml;berschreitender Gesch&auml;ftsleitung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eine GmbH mit Satzungssitz in Deutschland bleibt hier unbeschr&auml;nkt k&ouml;rperschaftsteuerpflichtig, auch wenn ihre Gesch&auml;ftsleitung ins Ausland verlagert wird.</strong> Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KStG: Unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG</a> gen&uuml;gt daf&uuml;r entweder der Sitz oder die Gesch&auml;ftsleitung im Inland. Der Umzug des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers f&uuml;hrt deshalb nicht dazu, dass die GmbH k&uuml;nftig ausschlie&szlig;lich im Ausland ihre Steuern zahlt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird die GmbH jedoch tats&auml;chlich vom Ausland aus geleitet, kann auch der dortige Staat sie nach seinem Recht als steuerlich ans&auml;ssig behandeln. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet dann, welchem Staat die Gesellschaft f&uuml;r Abkommenszwecke zugeordnet wird und wie die Besteuerungsrechte verteilt werden. Dabei kommt es auf die Regelungen f&uuml;r Gesellschaften an; die pers&ouml;nliche Ans&auml;ssigkeit des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers ist davon zu unterscheiden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bleibt ein Betrieb mit Mitarbeitern und Gesch&auml;ftsr&auml;umen in Deutschland bestehen, sind die Gewinne grunds&auml;tzlich weiterhin hier zu versteuern, soweit sie dieser deutschen Betriebsst&auml;tte zuzurechnen sind. Auch die Gewerbesteuer kn&uuml;pft an eine inl&auml;ndische Betriebsst&auml;tte an (<a href="https://dejure.org/gesetze/GewStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 GewStG: Steuergegenstand">§ 2 Abs. 1 GewStG</a>). <strong>Eine Gesch&auml;ftsleitung im Ausland verlagert somit nicht automatisch den gesamten Unternehmensgewinn dorthin.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Planung sind zwei Wege zu unterscheiden:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Die laufende Gesch&auml;ftsleitung bleibt in Deutschland:</strong> Ein hier t&auml;tiger Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer &uuml;bernimmt die ma&szlig;geblichen Leitungsaufgaben. Zus&auml;tzliche T&auml;tigkeiten des Gesellschafters oder eines weiteren Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers im Ausland werden daraufhin beurteilt, ob sie dort eigene steuerliche Pflichten der GmbH begr&uuml;nden.</li>



<li><strong>Die Gesch&auml;ftsleitung soll bewusst ins Ausland verlagert werden:</strong> Vorher sollten die steuerliche Registrierung im Zielstaat, die Anwendung eines DBA und die Gewinnaufteilung zwischen den beteiligten Betriebsst&auml;tten gekl&auml;rt werden.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Lautet das Ergebnis, dass deutsche Besteuerungsrechte an Wirtschaftsg&uuml;tern ausgeschlossen oder beschr&auml;nkt werden, geh&ouml;rt auch eine m&ouml;gliche Entstrickungsbesteuerung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 KStG: Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung">§ 12 KStG</a> in die Berechnung. Davon getrennt ist die pers&ouml;nliche <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wegzugsbesteuerung-gmbh-anteile-voraussetzungen-berechnung-ratenzahlung/7189/">Wegzugsbesteuerung des Gesellschafters auf seine GmbH-Anteile</a> zu betrachten.</p>



<h2 id="Geschaeftsfuehrergehalt" class="wp-block-heading">6. Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt und Arbeitstage im In- und Ausland</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt wird steuerlich getrennt vom Gewinn der GmbH beurteilt.</strong> Nach dem Ende der unbeschr&auml;nkten Einkommensteuerpflicht erfasst <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG</a> weiterhin Verg&uuml;tungen f&uuml;r eine Gesch&auml;ftsf&uuml;hrert&auml;tigkeit bei einer Gesellschaft mit Gesch&auml;ftsleitung im Inland. Das gilt nach deutschem Recht auch dann, wenn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer seine Aufgaben im Ausland erf&uuml;llt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anschlie&szlig;end ist zu pr&uuml;fen, ob das DBA Deutschlands Besteuerungsrecht begrenzt. Viele Abkommen behandeln das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt nach den Regeln f&uuml;r nicht selbstst&auml;ndige Arbeit. Dann ist grunds&auml;tzlich ma&szlig;geblich, <strong>wo der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer seine Arbeit tats&auml;chlich aus&uuml;bt</strong>. Andere Abkommen enthalten besondere Vorschriften f&uuml;r Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer, die zu einem anderen Ergebnis f&uuml;hren.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Vereinfachtes Beispiel:</strong> Ein Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ist nach dem DBA im Ausland ans&auml;ssig. Er arbeitet an 180 Tagen dort und an 40 Tagen in Deutschland. Die GmbH ist in Deutschland ans&auml;ssig. Gilt die &uuml;bliche Abkommensregel f&uuml;r Arbeitslohn ohne Sonderregel f&uuml;r Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer, entf&auml;llt bei gleichm&auml;&szlig;iger Verg&uuml;tung grunds&auml;tzlich ein Anteil von 40/220 auf die T&auml;tigkeit in Deutschland. Die &uuml;brige Verg&uuml;tung entf&auml;llt auf die Arbeit im Wohnsitzstaat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die 183-Tage-Regel verhindert die deutsche Besteuerung der 40 Arbeitstage in diesem Beispiel nicht: Bei einem in Deutschland ans&auml;ssigen Arbeitgeber fehlt eine Voraussetzung dieser Ausnahme.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Gehaltsabrechnung sollten deshalb Arbeitsorte und Arbeitstage fortlaufend erfasst werden. Tantiemen und andere Verg&uuml;tungsbestandteile sind gesondert auf ihre Zuordnung zu pr&uuml;fen. Die Grundlagen erl&auml;utert der Beitrag zum <a href="https://blogmbh.de/geschaftsfuehrer-in-gmbh/geschaeftsfuehrergehalt/">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt mit Tantieme und Dienstwagen</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vor der ersten Abrechnung nach dem Wegzug muss feststehen, welcher Gehaltsanteil dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, welche Nachweise oder Bescheinigungen erforderlich sind und welche Arbeitgeberpflichten im Ausland entstehen. Die Einzelheiten werden in den <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2023-12-12-steuerliche-behandlung-arbeitslohn-doppelbesteuerungsabkommen.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Verwaltungsgrunds&auml;tzen des Bundesfinanzministeriums zur Besteuerung von Arbeitslohn nach DBA</a> erl&auml;utert.</p>



<h2 id="Sozialversicherung" class="wp-block-heading">7. Sozialversicherung bei Wohnsitz und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung aus dem Ausland</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Sozialversicherung folgt eigenen Regeln.</strong> Wo das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt versteuert wird, entscheidet nicht dar&uuml;ber, ob und in welchem Staat Beitr&auml;ge zu zahlen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Innerhalb der EU gilt grunds&auml;tzlich das Sozialversicherungsrecht nur eines Mitgliedstaats. Wer dauerhaft ausschlie&szlig;lich in Spanien arbeitet, unterliegt regelm&auml;&szlig;ig den dort geltenden Vorschriften – auch bei einer deutschen GmbH als Arbeitgeber. Bei regelm&auml;&szlig;iger T&auml;tigkeit in mehreren Mitgliedstaaten sind insbesondere Wohnort und Umfang der dort ausge&uuml;bten T&auml;tigkeit entscheidend (Art. 11 und 13 VO (EG) 883/2004).</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r abh&auml;ngig Besch&auml;ftigte gilt: Wird ein wesentlicher Teil der T&auml;tigkeit im Wohnstaat ausge&uuml;bt, ist grunds&auml;tzlich dessen Recht anzuwenden. Als Richtgr&ouml;&szlig;e dienen mindestens 25 % der Arbeitszeit beziehungsweise des Arbeitsentgelts. F&uuml;r Selbstst&auml;ndige gelten eigene Zuordnungsregeln. Einzelheiten erl&auml;utert die <a href="https://www.dvka.de/de/versicherte/faq/fragen-gme/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">DVKA zur Erwerbst&auml;tigkeit in mehreren Mitgliedstaaten</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>F&uuml;r Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ist vor allem wichtig: Wer in Deutschland wegen seiner Beteiligung nicht als abh&auml;ngig besch&auml;ftigt gilt, ist deshalb nicht automatisch auch im Ausland von der Sozialversicherungspflicht befreit.</strong> Der Zielstaat kann die T&auml;tigkeit als selbstst&auml;ndig einordnen und dennoch Pflichtbeitr&auml;ge zur Kranken- oder Rentenversicherung verlangen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer seine GmbH nach dem Wegzug weiterhin selbst f&uuml;hrt, sollte deshalb kl&auml;ren, wie das anwendbare Sozialversicherungsrecht seine T&auml;tigkeit und seine Beteiligung behandelt und welche Beitr&auml;ge daraus entstehen. Dabei geh&ouml;rt auch die Fortf&uuml;hrung oder Anpassung der bisherigen Krankenversicherung zur Planung. Gibt der Gesellschafter die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung dagegen vollst&auml;ndig ab, entf&auml;llt die eigene Gesch&auml;ftsf&uuml;hrert&auml;tigkeit als Ankn&uuml;pfungspunkt. Die Fortf&uuml;hrung einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung muss auch hier gesondert gepr&uuml;ft werden.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag zur Sozialversicherung von Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern">
  <div class="redaktionsbox-label">Sozialversicherungsrecht</div>
  <span id="Sozialversicherungspflicht_des_Gesellschafter-Geschaumlftsfuumlhrers"><h3>Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers</h3></span>
  <p>Welche Bedeutung haben Beteiligungsquote und Sperrminorit&auml;t f&uuml;r den sozialversicherungsrechtlichen Status? Der Beitrag erl&auml;utert die Einordnung von Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern nach deutschem Recht. Bei einer T&auml;tigkeit im Ausland ist zus&auml;tzlich zu kl&auml;ren, welches nationale Sozialversicherungsrecht gilt.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://www.schwerd.info/status-sozialversicherungspflicht-gmbh-gesellschafter-geschaeftsfuehrer/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht </a>
</aside>




<h2 id="Praxisbeispiel" class="wp-block-heading">8. Praxisbeispiel: Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zieht nach Spanien</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Alleingesellschafter einer Maschinenbau-GmbH zieht dauerhaft nach Spanien. Produktion, Mitarbeiter und Gesch&auml;ftsr&auml;ume bleiben in Deutschland. Er m&ouml;chte seine Beteiligung behalten. F&uuml;r die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung vergleicht er zwei M&ouml;glichkeiten.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Variante 1: Ein Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in Deutschland &uuml;bernimmt die Leitung</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesellschafter scheidet aus der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung aus. Ein neuer Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer &uuml;bernimmt in Deutschland Einkauf, Personal, Finanzen und Kundenvertr&auml;ge. Der Gesellschafter erh&auml;lt Berichte und entscheidet &uuml;ber grundlegende Angelegenheiten, f&uuml;hrt aber von Spanien aus kein Tagesgesch&auml;ft.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die GmbH bleibt in Deutschland ans&auml;ssig und versteuert ihren Unternehmensgewinn hier.</strong> Der private Wohnsitz des Gesellschafters begr&uuml;ndet f&uuml;r sich genommen keine Betriebsst&auml;tte der GmbH in Spanien. Im Beispiel entsteht deshalb keine Unternehmensbesteuerung in Spanien. Pers&ouml;nliche Eink&uuml;nfte des Gesellschafters, etwa Aussch&uuml;ttungen, sind davon getrennt zu behandeln.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag zur Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen">
  <div class="redaktionsbox-label">Wegzugsbesteuerung</div>
  <span id="Die_GmbH_bleibt_in_Deutschland__der_Gesellschafter_zieht_weg"><h3>Die GmbH bleibt in Deutschland – der Gesellschafter zieht weg</h3></span>
  <p>Auch wenn ein Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in Deutschland die Leitung &uuml;bernimmt, l&ouml;st der pers&ouml;nliche Wegzug des Gesellschafters bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 AStG die Wegzugsbesteuerung aus. Die stillen Reserven seiner GmbH-Anteile werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteuert, obwohl er die Beteiligung beh&auml;lt und keinen Verkaufserl&ouml;s erh&auml;lt.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wegzugsbesteuerung-gmbh-anteile-voraussetzungen-berechnung-ratenzahlung/7189/">Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung</a>
</aside>




<h3 class="wp-block-heading">Variante 2: Der Gesellschafter f&uuml;hrt die GmbH selbst aus Spanien</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Wer seine deutsche GmbH dauerhaft aus Spanien leitet, muss die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft in Deutschland und Spanien erf&uuml;llen. Daf&uuml;r ist eine abgestimmte Beratung in beiden Staaten regelm&auml;&szlig;ig sinnvoll. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesellschafter bleibt im Beispiel alleiniger Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer und trifft die laufenden Leitungsentscheidungen in Spanien. Dort liegt damit die tats&auml;chliche Gesch&auml;ftsleitung. Nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Spanien gilt die GmbH f&uuml;r Abkommenszwecke als in Spanien ans&auml;ssig, obwohl ihr Satzungssitz weiterhin in Deutschland liegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der deutsche Produktionsbetrieb bleibt eine steuerpflichtige Betriebsst&auml;tte. <strong>Deutschland besteuert den Gewinn, der auf diesen Betrieb entf&auml;llt</strong>, grunds&auml;tzlich mit K&ouml;rperschaftsteuer, Solidarit&auml;tszuschlag und Gewerbesteuer. Der auf die T&auml;tigkeit in Spanien entfallende Gewinn wird dort besteuert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die GmbH muss deshalb ermitteln, welchen Beitrag beide Standorte zum Unternehmensgewinn leisten. In Deutschland stehen die Maschinen und arbeiten die Mitarbeiter in der Fertigung. In Spanien &uuml;bernimmt der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer die Unternehmensleitung. Entscheidend ist, welche Aufgaben und welche wirtschaftliche Verantwortung tats&auml;chlich an jedem Standort liegen. Die Gewinnaufteilung folgt dem Fremdvergleichsgrundsatz: Beide Bereiche werden so betrachtet, als w&auml;ren sie unabh&auml;ngige Unternehmen. Eine frei gew&auml;hlte Quote gen&uuml;gt nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Praktisch erarbeiten die deutschen und spanischen Steuerberater diese Aufteilung auf Grundlage der betrieblichen Abl&auml;ufe. Die GmbH dokumentiert sie und erstellt f&uuml;r die deutsche Betriebsst&auml;tte eine gesonderte steuerliche Gewinnermittlung (§ 3 BsGaV; <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/90.html" target="_blank" title="&sect; 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten">§ 90 Abs. 3 AO</a>). F&uuml;r den regul&auml;r besteuerten deutschen Betriebsst&auml;ttengewinn greift grunds&auml;tzlich die spanische Befreiung f&uuml;r ausl&auml;ndische Betriebsst&auml;tteneink&uuml;nfte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt ist davon getrennt zu behandeln. F&uuml;r seine ausschlie&szlig;lich in Spanien ausge&uuml;bte laufende Gesch&auml;ftsf&uuml;hrert&auml;tigkeit versteuert der Gesellschafter das Gehalt im Beispiel grunds&auml;tzlich in Spanien (Art. 14 DBA-Spanien).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Diese Variante erh&auml;lt die pers&ouml;nliche Kontrolle &uuml;ber das Tagesgesch&auml;ft, verursacht aber zus&auml;tzlichen laufenden Aufwand f&uuml;r Steuererkl&auml;rungen, Gewinnaufteilung und Beratung in beiden Staaten.</strong> Wer sie w&auml;hlt, sollte diese Organisation und ihre Kosten vor dem Wegzug mit den Beratern beider L&auml;nder festlegen.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small><p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/unternehmensfuehrung/gmbh-aus-dem-ausland-fuehren-geschaeftsleitung-gehalt-und-organisation/7203/">GmbH aus dem Ausland f&uuml;hren: Gesch&auml;ftsleitung, Gehalt und Organisation</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Mittelstandsmodell: Mit einer Betriebsstätte im Ausland Steuern sparen?</title>
		<link>https://blogmbh.de/steuerrecht/mittelstandsmodell-betriebsstaette-im-ausland/7197/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 09:45:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GmbH & Co. KG]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umwandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Anrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
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		<category><![CDATA[Mittelstandsmodell]]></category>
		<category><![CDATA[Progressionsvorbehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Mittelstandsmodell verspricht Unternehmern eine niedrigere Besteuerung ihrer Unternehmensgewinne, ohne daf&#252;r den pers&#246;nlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen zu m&#252;ssen. Eine deutsche Personengesellschaft, h&#228;ufig eine GmbH</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/mittelstandsmodell-betriebsstaette-im-ausland/7197/">Mittelstandsmodell: Mit einer Betriebsst&auml;tte im Ausland Steuern sparen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das <strong>Mittelstandsmodell</strong> verspricht Unternehmern eine niedrigere Besteuerung ihrer Unternehmensgewinne, ohne daf&uuml;r den pers&ouml;nlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen zu m&uuml;ssen. Eine deutsche Personengesellschaft, h&auml;ufig eine GmbH &amp; Co. KG, unterh&auml;lt dazu eine Betriebsst&auml;tte im Ausland. Besonders h&auml;ufig wird Bulgarien als Standort genannt. F&uuml;r Unternehmer und GmbH-Gesellschafter stellt sich damit eine konkrete Frage: Welche Gesch&auml;ftst&auml;tigkeiten lassen sich tats&auml;chlich im Ausland aufbauen, und welche steuerlichen Vorteile ergeben sich daraus?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die entscheidende Arbeit beginnt lange vor der ersten Rechnung aus dem Ausland. Wer gewinnt die Kunden, erbringt die Leistungen und trifft die unternehmerischen Entscheidungen? Wo arbeiten die daf&uuml;r verantwortlichen Personen? Und welche Aufgaben verbleiben in Deutschland? Diese tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse bestimmen ma&szlig;geblich, welcher Betriebsst&auml;tte die Gewinne zuzurechnen sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade f&uuml;r bestehende Unternehmen verdient au&szlig;erdem der &Uuml;bergang in die neue Struktur Aufmerksamkeit. Die &Uuml;bertragung von Wirtschaftsg&uuml;tern oder betrieblichen Funktionen kann bereits Steuern ausl&ouml;sen. Um das Mittelstandsmodell zu beurteilen, muss man neben der laufenden Besteuerung auch die Kosten der Einrichtung, m&ouml;gliche Steuerfolgen der Umstrukturierung und den dauerhaften organisatorischen Aufwand betrachten.</p>



<span id="more-7197"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Funktionsweise">Das Mittelstandsmodell: Deutsche KG mit Auslandsbetriebsst&auml;tte</a></li>



<li><a href="#Steuerpflicht">Fortbestehende pers&ouml;nliche Steuerpflicht in Deutschland</a></li>



<li><a href="#Betriebsstaette">Voraussetzungen einer Betriebsst&auml;tte im Ausland</a></li>



<li><a href="#Gewinnzuordnung">Gewinnzuordnung zwischen Deutschland und Auslandsbetriebsst&auml;tte</a></li>



<li><a href="#Freistellung">Steuerfreistellung in Deutschland am Beispiel Bulgarien</a></li>



<li><a href="#Gesellschafter">Besteuerung der Gesellschafter: Gewinnanteile, Entnahmen und Progression</a></li>



<li><a href="#Umstrukturierung">Steuerfolgen beim Aufbau: Entstrickung und Funktionsverlagerung</a></li>



<li><a href="#Denkfehler">Typische Denkfehler und praktische Grenzen des Mittelstandsmodells</a></li>
</ol>



<h2 id="Funktionsweise" class="wp-block-heading">1. Das Mittelstandsmodell: Deutsche KG mit Auslandsbetriebsst&auml;tte</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das <strong>Mittelstandsmodell</strong> bezeichnet keine gesetzlich geregelte Steuerverg&uuml;nstigung. Vielmehr geht es um eine Gestaltung, bei der eine deutsche Personengesellschaft – h&auml;ufig eine GmbH &amp; Co. KG – eine Betriebsst&auml;tte im Ausland unterh&auml;lt. Die Gesellschafter behalten ihren Wohnsitz in Deutschland. Ein Teil der Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit wird im Ausland ausge&uuml;bt; der darauf entfallende Gewinn unterliegt dort einer niedrigeren Besteuerung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ausl&auml;ndische Betriebsst&auml;tte ist dabei <strong>Teil desselben Unternehmens</strong>, keine eigenst&auml;ndige Tochtergesellschaft. Bei einer GmbH &amp; Co. KG &uuml;bernimmt die <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">GmbH</a> die Stellung der pers&ouml;nlich haftenden Gesellschafterin. Die KG bleibt grunds&auml;tzlich eine steuerlich transparente Personengesellschaft: Ihre gewerblichen Gewinnanteile werden den Mitunternehmern nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG</a> zugerechnet. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Der angestrebte Steuervorteil setzt drei Schritte voraus:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li>Im Ausland besteht eine steuerlich anzuerkennende Betriebsst&auml;tte.</li>



<li>Dieser Betriebsst&auml;tte ist nach ihren tats&auml;chlichen Aufgaben und den ma&szlig;geblichen Zurechnungsregeln ein Unternehmensgewinn zuzuordnen.</li>



<li>Deutschland stellt diesen Gewinn nach dem einschl&auml;gigen Doppelbesteuerungsabkommen und unter Beachtung nationaler Vorschriften von der Besteuerung frei.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Eine deutsche GmbH &amp; Co. KG baut in Bulgarien einen Standort auf, an dem Mitarbeiter eigenverantwortlich Kundenauftr&auml;ge bearbeiten. Die dort ausge&uuml;bten Funktionen sind bei der Gewinnzuordnung zu ber&uuml;cksichtigen. Eine blo&szlig;e Rechnungsadresse in Bulgarien rechtfertigt dagegen keine Verlagerung des Gewinns.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG ist bewusst gew&auml;hlt: Anders als bei einer GmbH l&ouml;st die Auszahlung bereits zugerechneter Gewinne an die Gesellschafter grunds&auml;tzlich keine zus&auml;tzliche Einkommensteuer aus. Der Unterschied zur Betriebsst&auml;tte einer GmbH im Ausland wird in Kapitel 6 ausf&uuml;hrlicher erl&auml;utert. </p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Grundlagenbeitrag zur GmbH &amp; Co. KG">
  <div class="redaktionsbox-label">Rechtsform im &Uuml;berblick</div>
  <span id="Die_GmbH_amp_Co._KG_fuumlr_Unternehmer"><h3>Die GmbH &amp; Co. KG f&uuml;r Unternehmer</h3></span>
  <p>Die GmbH &amp; Co. KG bildet die gesellschaftsrechtliche Grundlage vieler Mittelstandsmodelle. Der weiterf&uuml;hrende Beitrag stellt diese Rechtsform und das Zusammenspiel von GmbH und Kommanditgesellschaft vor.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://www.schwerd.info/personengesellschaften/gmbh-und-co-kg/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Grundlagen zur GmbH &amp; Co. KG verstehen</a>
</aside>




<h2 id="Steuerpflicht" class="wp-block-heading">2. Fortbestehende pers&ouml;nliche Steuerpflicht in Deutschland</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wer als Unternehmer oder Gesellschafter einer GmbH seinen <strong>Wohnsitz oder gew&ouml;hnlichen Aufenthalt in Deutschland</strong> beh&auml;lt, bleibt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 EStG</a> unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig. Daran &auml;ndern weder die Beteiligung an einer KG noch deren Gesch&auml;ftsr&auml;ume, Mitarbeiter oder Bankkonten im Ausland etwas. Ma&szlig;geblich sind die pers&ouml;nlichen Verh&auml;ltnisse nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§§ 8</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">9 AO</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht erfasst grunds&auml;tzlich das weltweite Einkommen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt jedoch unter den jeweiligen Voraussetzungen das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus. Deshalb k&ouml;nnen Gewinne einer ausl&auml;ndischen Betriebsst&auml;tte in Deutschland freigestellt sein, obwohl der Gesellschafter weiterhin hier wohnt und unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig bleibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Freistellung bestimmter Eink&uuml;nfte von der Steuerpflicht und das Ende der pers&ouml;nlichen Steuerpflicht sind zwei unterschiedliche Rechtsfolgen.</strong> Das Mittelstandsmodell zielt auf die Besteuerung der Betriebsst&auml;ttengewinne. F&uuml;r andere Eink&uuml;nfte des Gesellschafters ergibt sich daraus keine automatische Beg&uuml;nstigung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein in M&uuml;nchen lebender Unternehmer erzielt &uuml;ber seine KG Gewinne aus einer Betriebsst&auml;tte in Bulgarien und vermietet daneben eine Wohnung in Deutschland. Selbst wenn die Betriebsst&auml;ttengewinne die Voraussetzungen der deutschen Steuerfreistellung erf&uuml;llen, bleiben die deutschen Vermietungseink&uuml;nfte steuerpflichtig. Ob die freigestellten Gewinne den Steuersatz auf das &uuml;brige Einkommen beeinflussen, ist zus&auml;tzlich anhand des Progressionsvorbehalts zu beurteilen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein pers&ouml;nlicher Wegzug ist f&uuml;r diese Gestaltung nicht erforderlich. Wird er sp&auml;ter erwogen, sind seine Voraussetzungen und Folgen eigenst&auml;ndig zu pr&uuml;fen. Der Beitrag „<a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/">Unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht beenden: Was beim Wegzug z&auml;hlt</a>“ erl&auml;utert die daf&uuml;r entscheidenden pers&ouml;nlichen Ankn&uuml;pfungspunkte.</p>



<h2 id="Betriebsstaette" class="wp-block-heading">3. Voraussetzungen einer Betriebsst&auml;tte im Ausland</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine ausl&auml;ndische Betriebsst&auml;tte setzt mehr voraus als eine Gesch&auml;ftsadresse oder eine steuerliche Registrierung. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 AO: Betriebst&auml;tte">§ 12 AO</a> ist eine Betriebsst&auml;tte eine feste Gesch&auml;ftseinrichtung oder Anlage, die der T&auml;tigkeit des Unternehmens dient. F&uuml;r die Verteilung der Besteuerungsrechte ist zus&auml;tzlich der Betriebsst&auml;ttenbegriff des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens ma&szlig;geblich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r das hier betrachtete Modell sind insbesondere drei Merkmale entscheidend:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Feste Gesch&auml;ftseinrichtung:</strong> Das Unternehmen verf&uuml;gt &uuml;ber einen &ouml;rtlich bestimmten Standort, insbesondere ein B&uuml;ro oder eine Werkstatt, mit einer gewissen zeitlichen Best&auml;ndigkeit.</li>



<li><strong>Verf&uuml;gungsm&ouml;glichkeit:</strong> Die R&auml;ume stehen dem Unternehmen tats&auml;chlich f&uuml;r seine T&auml;tigkeit zur Verf&uuml;gung. Eigentum ist nicht erforderlich; angemietete R&auml;ume reichen grunds&auml;tzlich aus.</li>



<li><strong>Unternehmerische T&auml;tigkeit:</strong> Am Standort wird tats&auml;chlich eine Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit ausge&uuml;bt. Eine reine Briefkastenadresse gen&uuml;gt nicht.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Anforderungen des nationalen Rechts und des DBA sind nicht deckungsgleich. Einrichtungen, die ausschlie&szlig;lich bestimmten vorbereitenden T&auml;tigkeiten oder Hilfst&auml;tigkeiten dienen, k&ouml;nnen nach dem Abkommen vom Betriebsst&auml;ttenbegriff ausgenommen sein. Entscheidend ist deshalb das konkrete T&auml;tigkeitsprofil.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Existenz einer Betriebsst&auml;tte und die H&ouml;he ihres Gewinns sind getrennt zu beurteilen.</strong> Eine gesetzlich festgelegte Mindestzahl an Mitarbeitern oder einen pauschalen Mindestbetrag f&uuml;r ein angemietetes B&uuml;ro gibt es f&uuml;r die hier betrachtete feste Gesch&auml;ftseinrichtung nicht. Welche personelle und sachliche Ausstattung erforderlich ist, h&auml;ngt von der T&auml;tigkeit ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besondere Aufmerksamkeit verdient die tats&auml;chliche Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung. Wer die wesentlichen Entscheidungen weiterhin aus Deutschland trifft, verlagert diese Leitungsfunktionen nicht durch die Bestellung eines formal zust&auml;ndigen Ansprechpartners im Ausland. Auch T&auml;tigkeiten aus dem deutschen Homeoffice geh&ouml;ren in die Analyse. Die blo&szlig;e Bezeichnung des ausl&auml;ndischen B&uuml;ros als „Unternehmenszentrale“ entscheidet steuerlich nichts.</p>



<h2 id="Gewinnzuordnung" class="wp-block-heading">4. Gewinnzuordnung zwischen Deutschland und Auslandsbetriebsst&auml;tte</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eine anerkannte Betriebsst&auml;tte im Ausland erh&auml;lt nicht automatisch den gesamten Unternehmensgewinn.</strong> Der Betriebsst&auml;tte ist nur der Gewinn zuzurechnen, der auf ihre tats&auml;chlichen Funktionen, die zugeordneten Verm&ouml;genswerte und Risiken entf&auml;llt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">§ 1 Abs. 5 AStG und die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bsgav/BJNR160300014.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Betriebsst&auml;ttengewinnaufteilungsverordnung</a> konkretisieren hierf&uuml;r den Fremdvergleichsgrundsatz. Die Betriebsst&auml;tte wird f&uuml;r die Gewinnaufteilung grunds&auml;tzlich wie ein eigenst&auml;ndiges, unabh&auml;ngiges Unternehmen behandelt. Dieser Ansatz wird als „Authorised OECD Approach“ bezeichnet. Daneben ist die Gewinnabgrenzungsregel des jeweiligen DBA zu beachten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ausgangspunkt sind insbesondere die <strong>Funktionen des Personals</strong>: Wer erbringt die Leistungen, betreut Kunden und entscheidet &uuml;ber Preise, Investitionen oder die &Uuml;bernahme gesch&auml;ftlicher Risiken? Darauf aufbauend werden Verm&ouml;genswerte, Chancen und Risiken sowie ein angemessenes Eigenkapital zugeordnet. Auch die wirtschaftlichen Leistungsbeziehungen zwischen deutschem Stammhaus und ausl&auml;ndischer Betriebsst&auml;tte m&uuml;ssen fremd&uuml;blich bewertet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein deutsches IT-Beratungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG unterh&auml;lt ein B&uuml;ro in Bulgarien. Die dortigen Mitarbeiter erledigen standardisierte Auswertungen. Der Unternehmer in Deutschland gewinnt die Kunden, verhandelt die Honorare und verantwortet die Beratung. Der Betriebsst&auml;tte in Bulgarien ist ein entsprechender Gewinn zuzuordnen, der ihrer T&auml;tigkeit entspricht. Der Gewinn aus den in Deutschland ausge&uuml;bten Funktionen muss in Deutschland versteuert werden. Sobald auch anspruchsvolle Beratungsleistungen und die zugeh&ouml;rige Verantwortung tats&auml;chlich nach Bulgarien verlagert wird, ver&auml;ndert sich die Grundlage der Gewinnaufteilung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine frei gew&auml;hlte Quote, etwa „90 % Ausland, 10 % Deutschland“, ersetzt diese Analyse nicht. Ebenso wenig entscheidet der Standort des Bankkontos oder die auf der Rechnung angegebene Adresse.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Aufgabenverteilung und die Herleitung des Betriebsst&auml;ttenergebnisses m&uuml;ssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu geh&ouml;rt die nach § 3 BsGaV vorgeschriebene Hilfs- und Nebenrechnung. Eine gesonderte Kostenstelle in der Buchf&uuml;hrung allein belegt noch keine zutreffende steuerliche Gewinnzuordnung.</p>



<h2 id="Freistellung" class="wp-block-heading">5. Steuerfreistellung in Deutschland am Beispiel Bulgarien</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Betriebsst&auml;tte in Bulgarien und eine zutreffende Gewinnzuordnung reichen f&uuml;r die deutsche Steuerfreistellung allein nicht aus. Art. 7 DBA Deutschland–Bulgarien erlaubt Bulgarien die Besteuerung des zurechenbaren Betriebsst&auml;ttengewinns. <strong>Ob Deutschland diesen Gewinn freistellt, richtet sich zus&auml;tzlich nach Art. 22 des Abkommens.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Freistellung nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a setzt insbesondere voraus, dass die Eink&uuml;nfte tats&auml;chlich in Bulgarien besteuert werden. F&uuml;r Betriebsst&auml;ttengewinne enth&auml;lt Buchstabe c au&szlig;erdem eine <strong>Aktivit&auml;tsklausel</strong>: Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass die Betriebsst&auml;tte ihre Bruttoertr&auml;ge ausschlie&szlig;lich oder fast ausschlie&szlig;lich aus T&auml;tigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG erzielt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine reale Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit erf&uuml;llt diese Voraussetzung nicht automatisch. Bei Handel und Dienstleistungen sind insbesondere die gesetzlichen Einschr&auml;nkungen f&uuml;r die Mitwirkung nahestehender Personen zu beachten. Ein B&uuml;ro mit Mitarbeitern belegt daher noch nicht, dass auch die Aktivit&auml;tsklausel erf&uuml;llt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fehlt der erforderliche Nachweis, tritt f&uuml;r die betroffenen Gewinne die <strong>Anrechnungsmethode</strong> an die Stelle der Freistellung: Deutschland besteuert die Eink&uuml;nfte und rechnet die bulgarische Steuer innerhalb der gesetzlichen Grenzen an. Der ausl&auml;ndische Steuersatz bestimmt dann nicht die abschlie&szlig;ende Belastung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zus&auml;tzlich sind nationale Vorschriften zu beachten. § 20 Abs. 2 AStG ordnet unter seinen Voraussetzungen bei niedrig besteuerten passiven Betriebsst&auml;tteneink&uuml;nften einen Wechsel zur Anrechnung an. Auch <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/50d.html" target="_blank" title="&sect; 50d EStG: Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung">§ 50d Abs. 9 EStG</a> schr&auml;nkt die Freistellung in bestimmten F&auml;llen ein.</p>


<p>Die ma&szlig;geblichen Abkommensunterlagen zum DBA mit Bulgarien stellt das <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Bulgarien/2010-11-23-Bulgarien-Abkommen-DBA.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Bundesfinanzministerium</a> bereit. F&uuml;r andere Zielstaaten sind die jeweiligen Abkommensregeln eigenst&auml;ndig zu pr&uuml;fen.</p>


<h2 id="Gesellschafter" class="wp-block-heading">6. Besteuerung der Gesellschafter: Gewinnanteile, Entnahmen und Progression</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der steuerlich transparenten KG werden die Gewinnanteile unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG</a>). F&uuml;r nat&uuml;rliche Personen als Mitunternehmer entscheidet sich deshalb auf deren Ebene, ob ausl&auml;ndische Betriebsst&auml;ttengewinne in Deutschland steuerpflichtig oder nach dem DBA freigestellt sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die sp&auml;tere Auszahlung eines bereits zugerechneten Gewinns ist grunds&auml;tzlich keine zweite einkommensteuerpflichtige Einnahme.</strong> Es ist eine schlichte Entnahme. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur GmbH: Deren Gewinnaussch&uuml;ttung an eine in Deutschland ans&auml;ssige nat&uuml;rliche Person unterliegt als eigener Vorgang der Einkommensteuer (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/20.html" target="_blank" title="&sect; 20 EStG [Eink&uuml;nfte aus Kapitalverm&ouml;gen]">§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a>). Einzelheiten erl&auml;utert der Beitrag zur <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/besteuerung-der-gewinnausschuettung/1509/">Besteuerung der Gewinnaussch&uuml;ttung</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Freistellung bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsst&auml;ttengewinn f&uuml;r die &uuml;brige Einkommensteuer ohne Bedeutung bleibt. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/32b.html" target="_blank" title="&sect; 32b EStG: Progressionsvorbehalt">§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG</a> unterliegen DBA-freigestellte Betriebsst&auml;tteneink&uuml;nfte grunds&auml;tzlich dem <strong>Progressionsvorbehalt</strong>: Sie beeinflussen den Steuersatz auf das &uuml;brige steuerpflichtige Einkommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein Gesellschafter erzielt einen freigestellten Gewinn aus einer aktiven bulgarischen Betriebsst&auml;tte und daneben steuerpflichtige Eink&uuml;nfte aus der Vermietung von Immobilien in Deutschland. Der Betriebsst&auml;ttengewinn bleibt von der deutschen Einkommensteuer ausgenommen, erh&ouml;ht aber grunds&auml;tzlich den Steuersatz auf die Eink&uuml;nfte aus der Vermietung. </p>



<h2 id="Umstrukturierung" class="wp-block-heading">7. Steuerfolgen beim Aufbau: Entstrickung und Funktionsverlagerung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bereits der Aufbau des Mittelstandsmodells kann Steuern ausl&ouml;sen, bevor die ausl&auml;ndische Betriebsst&auml;tte ihren ersten Gewinn erzielt.</strong> Drei Vorg&auml;nge sind auseinanderzuhalten:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine GmbH &amp; Co. KG:</strong> Soll eine GmbH k&uuml;nftig als GmbH &amp; Co. KG betrieben werden, richtet sich die steuerliche Behandlung eines Formwechsels nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UmwStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 UmwStG: Formwechsel in eine Personengesellschaft">§ 9</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/UmwStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 UmwStG: Wertans&auml;tze in der steuerlichen Schlussbilanz der &uuml;bertragenden K&ouml;rperschaft">§§ 3</a> bis <a href="https://dejure.org/gesetze/UmwStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 UmwStG: Verm&ouml;gens&uuml;bergang auf einen Rechtstr&auml;ger ohne Betriebsverm&ouml;gen">8 UmwStG</a>. Eine Fortf&uuml;hrung der Buchwerte ist an Voraussetzungen gebunden. Selbst wenn dabei keine stillen Reserven aufgedeckt werden, k&ouml;nnen bisher einbehaltene Gewinne beim Gesellschafter nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UmwStG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UmwStG: Besteuerung offener R&uuml;cklagen">§ 7 UmwStG</a> steuerpflichtig werden – ohne tats&auml;chliche Auszahlung. „Umwandlung zu Buchwerten“ bedeutet deshalb nicht automatisch „keine Steuerbelastung“.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Entstrickung einzelner Wirtschaftsg&uuml;ter:</strong> Werden Wirtschaftsg&uuml;ter auf eine ausl&auml;ndische Betriebsst&auml;tte &uuml;bertragen und verliert der deutsche Fiskus dadurch vollst&auml;ndig oder teilweise sein Besteuerungsrecht, greift bei der KG grunds&auml;tzlich <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 1 Satz 3</a> und 4 EStG. Die bis dahin entstandenen stillen Reserven werden steuerlich erfasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Eine Maschine hat einen steuerlichen Buchwert von 40.000 Euro und einen gemeinen Wert von 100.000 Euro. Wird sie unter diesen Voraussetzungen auf die bulgarische Betriebsst&auml;tte &uuml;bertragen, entsteht ein Entstrickungsgewinn von 60.000 Euro. Ein Verkauf und ein entsprechender Geldzufluss sind daf&uuml;r nicht erforderlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Verlagerung betrieblicher Funktionen:</strong> Werden zusammenh&auml;ngende Aufgaben einschlie&szlig;lich zugeh&ouml;riger Chancen, Risiken und Wirtschaftsg&uuml;ter ins Ausland verlagert, sind zus&auml;tzlich die Regeln zur Funktionsverlagerung zu beachten (§ 1 Abs. 3b in Verbindung mit Abs. 5 AStG). Dann reicht es nicht, nur Maschinen oder B&uuml;roausstattung zu bewerten. Auch &uuml;bertragene immaterielle Werte und Vorteile, etwa Know-how oder Kundenbeziehungen, geh&ouml;ren in die Bewertung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r bestehende Unternehmen m&uuml;ssen deshalb die einmaligen Steuerfolgen und Kosten der Einrichtung der erwarteten laufenden Steuerersparnis gegen&uuml;bergestellt werden. Ein niedriger ausl&auml;ndischer Steuersatz allein beantwortet noch nicht, ob sich die Umstrukturierung wirtschaftlich lohnt.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag zur Wegzugsbesteuerung">
  <div class="redaktionsbox-label">Pers&ouml;nlicher Wegzug</div>
  <span id="Wegzugsbesteuerung_bei_GmbH-Anteilen"><h3>Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen</h3></span>
  <p>Planen Sie neben der betrieblichen Umstrukturierung auch einen pers&ouml;nlichen Wegzug? Der Beitrag erl&auml;utert die Voraussetzungen der Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen, die Berechnung der Steuer sowie die Regelungen zu Ratenzahlung und R&uuml;ckkehr.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wegzugsbesteuerung-gmbh-anteile-voraussetzungen-berechnung-ratenzahlung/7189/">Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen verstehen</a>
</aside>




<h2 id="Denkfehler" class="wp-block-heading">8. Typische Denkfehler und praktische Grenzen des Mittelstandsmodells</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die h&auml;ufigsten Fehlvorstellungen betreffen die pers&ouml;nliche Steuerpflicht, die Gewinnzuordnung und die Auszahlung an den Unternehmer.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Mythos</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Rechtliche und praktische Einordnung</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Mit der Betriebsst&auml;tte im Ausland bin ich aus dem deutschen Steuersystem heraus.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Wer Wohnsitz oder gew&ouml;hnlichen Aufenthalt in Deutschland beh&auml;lt, bleibt grunds&auml;tzlich unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Ein ausl&auml;ndisches B&uuml;ro gen&uuml;gt, damit der gesamte Gewinn dort versteuert wird.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Entscheidend sind die tats&auml;chlich ausge&uuml;bten Funktionen und die zugeordneten Verm&ouml;genswerte und Risiken.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Die Steuerzahlung in Bulgarien garantiert die Freistellung in Deutschland.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Zus&auml;tzlich m&uuml;ssen insbesondere die Aktivit&auml;tsklausel des DBA und die nationalen Voraussetzungen erf&uuml;llt sein.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Ein Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer vor Ort reicht, auch wenn ich alles aus Deutschland steuere.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Die tats&auml;chliche Aufgaben- und Entscheidungsverteilung z&auml;hlt. Eine formale Bestellung ersetzt keine ausge&uuml;bten Leitungsfunktionen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Das funktioniert bei der Auszahlung mit einer GmbH genauso wie mit einer KG.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Die GmbH-Aussch&uuml;ttung an den privaten Gesellschafter ist ein eigener steuerpflichtiger Vorgang. Die Geldentnahme aus einer transparenten KG grunds&auml;tzlich nicht.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„900.000 Euro auf einem deutschen Konto sind automatisch steuerpflichtig – oder automatisch steuerfrei.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Bei welcher Bank sich das Konto befindet, entscheidet weder &uuml;ber die Gewinnzuordnung noch &uuml;ber die Freistellung.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Die bestehende Unternehmensstruktur l&auml;sst sich ohne Kosten und Steuern umstellen.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Umwandlung, Entstrickung und Funktionsverlagerung l&ouml;sen zus&auml;tzliche Kosten aus und k&ouml;nnen bereits beim Aufbau zu Steuern f&uuml;hren.</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Das Mittelstandsmodell setzt eine tats&auml;chlich im Ausland ausge&uuml;bte Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit voraus, deren Ertrag die zus&auml;tzlichen Kosten rechtfertigt.</strong> Dazu geh&ouml;ren R&auml;ume, Personal, Buchf&uuml;hrung, Steuererkl&auml;rungen und die laufende Dokumentation in beiden Staaten. Bei Unternehmen, deren Leistungen und Kundenbeziehungen wesentlich am in Deutschland t&auml;tigen Inhaber h&auml;ngen, l&auml;sst sich der dazugeh&ouml;rige Gewinn nicht allein durch eine neue Gesellschaftsstruktur ins Ausland verlagern.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small><p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/mittelstandsmodell-betriebsstaette-im-ausland/7197/">Mittelstandsmodell: Mit einer Betriebsst&auml;tte im Ausland Steuern sparen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen: Voraussetzungen, Berechnung und Zahlung</title>
		<link>https://blogmbh.de/steuerrecht/wegzugsbesteuerung-gmbh-anteile-voraussetzungen-berechnung-ratenzahlung/7189/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2026 17:05:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AStG]]></category>
		<category><![CDATA[Beteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Denkfehler]]></category>
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		<category><![CDATA[Teileinkünfteverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Wegzugsbesteuerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen kann f&#252;r Gesellschafter eine erhebliche Steuerbelastung ausl&#246;sen, obwohl sie ihre Beteiligung behalten und keinen Verkaufserl&#246;s erzielen. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wegzugsbesteuerung-gmbh-anteile-voraussetzungen-berechnung-ratenzahlung/7189/">Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen: Voraussetzungen, Berechnung und Zahlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die <strong>Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen</strong> kann f&uuml;r Gesellschafter eine erhebliche Steuerbelastung ausl&ouml;sen, obwohl sie ihre Beteiligung behalten und keinen Verkaufserl&ouml;s erzielen. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, muss deshalb fr&uuml;hzeitig kl&auml;ren, ob § 6 AStG den Wertzuwachs seiner Anteile steuerlich erfasst. Gerade bei einer &uuml;ber Jahre aufgebauten GmbH k&ouml;nnen niedrigen Anschaffungskosten erhebliche Unternehmenswerte gegen&uuml;berstehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die entscheidende Frage lautet dann nicht nur: Wie hoch wird die Steuer? Ebenso wichtig ist, ob und wie sie bezahlt werden soll. Das Verm&ouml;gen steckt h&auml;ufig im Unternehmen, w&auml;hrend der Gesellschafter pers&ouml;nlich Liquidit&auml;t ben&ouml;tigt. Eine Ratenzahlung l&ouml;st dieses Problem nur teilweise – insbesondere, wenn das Finanzamt zus&auml;tzlich Sicherheiten verlangt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zus&auml;tzlich sind viele weitere Fragen zu kl&auml;ren: Welche Beteiligungen sind betroffen? Wie l&auml;sst sich der Unternehmenswert bestimmen? Und unter welchen Voraussetzungen kann eine sp&auml;tere R&uuml;ckkehr nach Deutschland den Steueranspruch entfallen lassen? Wer diese Fragen erst nach dem Umzug stellt, hat wesentliche Entscheidungen bereits getroffen. Bewertung, Finanzierung und eine m&ouml;gliche R&uuml;ckkehr geh&ouml;ren deshalb gemeinsam in die Vorbereitung des Wegzugs.</p>



<span id="more-7189"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Tatbestaende">Wann l&ouml;st der Wegzug eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus?</a></li>



<li><a href="#Voraussetzungen">Welche Gesellschafter und Beteiligungen sind von der Wegzugsbesteuerung betroffen?</a></li>



<li><a href="#Berechnung">Berechnung der Wegzugssteuer nach § 6 AStG</a></li>



<li><a href="#Unternehmensbewertung">Unternehmensbewertung: Welchen Wert haben die GmbH-Anteile?</a></li>



<li><a href="#Ratenzahlung">Sieben Jahresraten: Antrag, Sicherheitsleistung und vorzeitige F&auml;lligkeit</a></li>



<li><a href="#Rueckkehr">R&uuml;ckkehr nach Deutschland: Wann kann der Steueranspruch entfallen?</a></li>



<li><a href="#EU-Schweiz">EU, EWR und Schweiz: Welche Besonderheiten sind zu beachten?</a></li>



<li><a href="#Denkfehler">Typische Denkfehler und praktische Folgen f&uuml;r die Wegzugsplanung</a></li>
</ol>



<h2 id="Tatbestaende" class="wp-block-heading">1. Wann l&ouml;st der Wegzug eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus?</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG behandelt bestimmte Vorg&auml;nge wie einen Verkauf der Anteile zum gemeinen Wert.</strong> Unter anderem l&ouml;st der Wegzug des Gesellschafters in diesen F&auml;llen einen fiktiven steuerpflichtigen Gewinn aus, obwohl er seine Beteiligung beh&auml;lt und keinen Verkaufserl&ouml;s erh&auml;lt. Das Gesetz unterscheidet drei Ausl&ouml;ser f&uuml;r eine Besteuerung: </p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>Ende der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht:</strong> Der Gesellschafter gibt seinen Wohnsitz und gew&ouml;hnlichen Aufenthalt in Deutschland auf und zieht ins Ausland. Ma&szlig;geblich sind die tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse; eine melderechtliche Abmeldung allein gen&uuml;gt nicht.</li>



<li><strong>Unentgeltliche &Uuml;bertragung:</strong> Die Anteile werden auf eine nicht unbeschr&auml;nkt steuerpflichtige Person &uuml;bertragen, beispielsweise durch Schenkung oder Erwerb von Todes wegen an ein im Ausland lebendes Kind. Daf&uuml;r muss der bisherige Gesellschafter nicht selbst wegziehen. </li>



<li><strong>Verlust des Besteuerungsrechts des deutschen Fiskus:</strong> Deutschland verliert auf andere Weise ganz oder teilweise das Recht, einen sp&auml;teren Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung zu besteuern. Dieser Tatbestand greift vorbehaltlich der beiden vorherigen F&auml;lle.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Nachfolgeplanung m&uuml;ssen Sie deshalb auch den Wohnsitz der Nachfolger und die steuerlichen Folgen der &Uuml;bertragung ber&uuml;cksichtigen. Weiterf&uuml;hrende Hinweise bietet der Beitrag „<a href="https://www.schwerd.info/unternehmen-immobilien-richtig-vererben/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Unternehmen und Immobilien richtig vererben</a>“.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eine Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in Deutschland sch&uuml;tzt deshalb nicht zuverl&auml;ssig vor der Wegzugsbesteuerung.</strong> Sie kann zwar die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht erhalten. Wird der Gesellschafter jedoch nach einem DBA im Ausland ans&auml;ssig und verliert Deutschland dadurch sein Besteuerungsrecht an den Anteilen, kann der dritte Tatbestand erf&uuml;llt sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beim klassischen Wegzug aus Deutschland ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht endet. Er bestimmt zugleich den Stichtag f&uuml;r die Bewertung der GmbH‑Anteile. Weder die Staatsangeh&ouml;rigkeit noch ein besonders niedriger Steuersatz des Zielstaats geh&ouml;rt zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 6 AStG.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Grundlagenbeitrag zum steuerlichen Wegzug">
  <div class="redaktionsbox-label">Grundlagen</div>
  <span id="Wann_endet_die_unbeschraumlnkte_Steuerpflicht"><h3>Wann endet die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht?</h3></span>
  <p>Beim klassischen Wegzug kn&uuml;pft die Wegzugsbesteuerung an das Ende der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht an. Der Grundlagenbeitrag erl&auml;utert, wann Wohnsitz und gew&ouml;hnlicher Aufenthalt in Deutschland tats&auml;chlich aufgegeben sind und warum die melderechtliche Abmeldung allein nicht gen&uuml;gt.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/">Voraussetzungen des steuerlichen Wegzugs</a>
</aside>



<h2 id="Voraussetzungen" class="wp-block-heading">2. Welche Gesellschafter und Beteiligungen sind von der Wegzugsbesteuerung betroffen?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wegzugsbesteuerung setzt neben einem steuerrechtlich relevanten Ausl&ouml;ser bestimmte pers&ouml;nliche und beteiligungsbezogene Voraussetzungen voraus. Dabei sind <strong>zwei unterschiedliche Zeitr&auml;ume</strong> auseinanderzuhalten:</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Voraussetzung</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Ma&szlig;geblicher Zeitraum</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Bisherige unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Innerhalb der letzten 12 Jahre insgesamt mindestens 7 Jahre nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 EStG</a> (§ 6 Abs. 2 AStG)</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Beteiligung an der Kapitalgesellschaft</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG</a>)</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die 7 Jahre Steuerpflicht m&uuml;ssen nicht ununterbrochen bestanden haben. Ebenso wenig muss die Beteiligungsquote w&auml;hrend der gesamten 5 Jahre mindestens 1 % betragen haben. <strong>Eine kurzfristige Verringerung der Beteiligung unter diese Schwelle beseitigt die steuerliche Ankn&uuml;pfung daher nicht automatisch.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein Gesellschafter war w&auml;hrend der vergangenen 12 Jahre durchgehend in Deutschland unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig. Er hielt bis vor zwei Jahren 10 % einer GmbH und besitzt beim Wegzug noch 0,5 %. Die verbliebenen Anteile k&ouml;nnen weiterhin erfasst sein, weil er innerhalb des F&uuml;nfjahreszeitraums die Beteiligungsschwelle erreicht hatte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erfasst werden grunds&auml;tzlich Anteile an <strong>inl&auml;ndischen und ausl&auml;ndischen Kapitalgesellschaften</strong>. Dazu k&ouml;nnen auch Anteile an einer <a href="https://www.schwerd.info/holding-struktur-im-gesellschaftsrecht-und-steuerrecht/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Holding-GmbH</a> geh&ouml;ren.. Ein Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ohne entsprechende Beteiligung wird dagegen nicht allein wegen seiner Organstellung von dieser Regelung erfasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei geschenkten oder geerbten Anteilen sind zus&auml;tzlich die gesetzlichen Zurechnungsregeln zu beachten: F&uuml;r die Dauer der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht k&ouml;nnen Zeiten der Rechtsvorg&auml;nger mitz&auml;hlen; &uuml;berschneidende Zeitr&auml;ume werden nur einmal angesetzt. Auch f&uuml;r die Beteiligungsschwelle kann die Beteiligung eines Rechtsvorg&auml;ngers innerhalb des ma&szlig;geblichen Zeitraums relevant sein.</p>



<h2 id="Berechnung" class="wp-block-heading">3. Berechnung der Wegzugssteuer nach § 6 AStG</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ausgangspunkt f&uuml;r die Berechnung der Wegzugssteuer nach § 6 AStG ist der <strong>gemeine Wert der GmbH-Anteile am ma&szlig;geblichen Stichtag</strong>. Er tritt an die Stelle eines tats&auml;chlich erzielten Verkaufspreises. Von diesem Wert sind die steuerlichen Anschaffungskosten abzuziehen. Dazu geh&ouml;ren neben dem urspr&uuml;nglichen Kaufpreis oder der geleisteten Stammeinlage auch Erwerbsnebenkosten und nachtr&auml;gliche Anschaffungskosten (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 2 und 2a EStG</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den fiktiven Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn wird grunds&auml;tzlich das <strong>Teileink&uuml;nfteverfahren</strong> angewendet: 40 % bleiben steuerfrei, 60 % unterliegen der Einkommensteuer mit dem pers&ouml;nlichen Einkommensteuertarif (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]">§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG</a>). Die Abgeltungsteuer von 25 % ist hierf&uuml;r nicht ma&szlig;geblich.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Vereinfachtes Beispiel:</strong> Ein Gesellschafter h&auml;lt s&auml;mtliche Anteile an einer GmbH, die er vor 10 Jahren allein gegr&uuml;ndet hat. Seine steuerlichen Anschaffungskosten betragen 25.000 Euro; weitere Anschaffungskosten oder abzugsf&auml;hige Aufwendungen bestehen im Beispiel nicht.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Berechnung der Wegzugssteuer</th><th class="has-text-align-right" data-align="right">Betrag</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Gemeiner Wert der GmbH-Anteile beim Wegzug</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">1.000.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Abz&uuml;glich Anschaffungskosten</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">− 25.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Fiktiver Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn</td><td class="has-text-align-right" data-align="right"><strong>975.000 Euro</strong></td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Davon steuerpflichtig: 60 %</td><td class="has-text-align-right" data-align="right"><strong>585.000 Euro</strong></td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Die <strong>585.000 Euro sind der steuerpflichtige Gewinnanteil, nicht die Steuer</strong>. Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich aus der individuellen Tarifberechnung unter Ber&uuml;cksichtigung der &uuml;brigen steuerlichen Verh&auml;ltnisse. Eventuell kommen noch Solidarit&auml;tszuschlag und Kirchensteuer hinzu. Der anteilige Freibetrag nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 3 EStG</a> ist bei dieser Gewinnh&ouml;he vollst&auml;ndig abgeschmolzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Auch ein sp&auml;terer Verkauf muss in die Planung einbezogen werden.</strong> Ist die Wegzugsteuer vollst&auml;ndig entrichtet, gilt der beim Wegzug angesetzte gemeine Wert f&uuml;r deutsche Steuerzwecke grunds&auml;tzlich als neuer Anschaffungswert (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AStG). Der Zuzugsstaat &uuml;bernimmt diesen Wert jedoch nicht automatisch. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie der sp&auml;tere Verkauf im Ausland besteuert wird, h&auml;ngt vom Zuzugsstaat und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Setzt der Zuzugsstaat den Wert der Anteile beim Zuzug als neue Anschaffungskosten an, erfasst er grunds&auml;tzlich nur sp&auml;tere Wertsteigerungen. Rechnet er dagegen mit den urspr&uuml;nglichen Anschaffungskosten, droht ohne entsprechende Entlastung eine doppelte Besteuerung des bereits in Deutschland besteuerten Wertzuwachses.</p>



<h2 id="Unternehmensbewertung" class="wp-block-heading">4. Unternehmensbewertung: Welchen Wert haben die GmbH-Anteile?</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Der Wert einer GmbH-Beteiligung entspricht in den meisten F&auml;llen weder dem Stammkapital noch dem bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft.</strong> Bei einem erfolgreichen Unternehmen k&ouml;nnen insbesondere Ertragsaussichten, Kundenbeziehungen und andere im Abschluss nicht vollst&auml;ndig abgebildete Werte den Anteilspreis erheblich beeinflussen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r nicht b&ouml;rsennotierte Anteile gibt <a href="https://dejure.org/gesetze/BewG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 BewG: Wertpapiere und Anteile">§ 11 Abs. 2 BewG</a> die Bewertungsreihenfolge vor:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Zeitnahe Verk&auml;ufe unter fremden Dritten:</strong> Zun&auml;chst ist zu pr&uuml;fen, ob sich der gemeine Wert der Beteiligung aus solchen Anteilsverk&auml;ufen ableiten l&auml;sst, die weniger als ein Jahr zur&uuml;ckliegen.</li>



<li><strong>Bewertung anhand einer anerkannten Methode:</strong> Fehlt eine Bewertungsgrundlage anhand k&uuml;rzlicher Verk&auml;ufe, sind in erster Linie die Ertragsaussichten der Gesellschaft ma&szlig;geblich, alternativ auch eine andere anerkannte, f&uuml;r nichtsteuerliche Zwecke &uuml;bliche Methode. Entscheidend ist, welche Methode ein Erwerber seiner Kaufpreisermittlung zugrunde legen w&uuml;rde.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Ertragswert- oder DCF-Verfahren k&ouml;nnen hierf&uuml;r geeignet sein. <strong>IDW S 1 ist ein Bewertungsstandard, keine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Methode.</strong> Auch das vereinfachte Ertragswertverfahren nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BewG/199.html" target="_blank" title="&sect; 199 BewG: Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens">§§ 199 ff. BewG</a> kommt in Betracht, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f&uuml;hrt. Bei der methodischen Bewertung ist zudem die gesetzliche Untergrenze des Substanzwerts zu beachten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r inhabergepr&auml;gte Gesellschaften verdient die Abh&auml;ngigkeit vom gesch&auml;ftsf&uuml;hrenden Gesellschafter besondere Aufmerksamkeit: Lassen sich Kundenbeziehungen und Ertr&auml;ge auf einen Erwerber &uuml;bertragen? Ist auch ein <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/geschaeftsfuehrer-gehalt-und-beispiele/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">angemessenes Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt</a> ber&uuml;cksichtigt? Sind au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gewinne oder Verluste bereinigt?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Bewertung muss die Verh&auml;ltnisse <strong>am steuerlichen Stichtag</strong> nachvollziehbar abbilden. Jahresabschl&uuml;sse, belastbare Planungen und dokumentierte Bewertungsannahmen sind deshalb fr&uuml;hzeitig zusammenzustellen. Ein pauschaler Umsatzmultiplikator ohne Begr&uuml;ndung reicht daf&uuml;r regelm&auml;&szlig;ig nicht aus.</p>



<h2 id="Ratenzahlung" class="wp-block-heading">5. Sieben Jahresraten: Antrag, Sicherheitsleistung und vorzeitige F&auml;lligkeit</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die festgesetzte Wegzugsteuer l&auml;sst sich <strong>auf Antrag in sieben gleichen, unverzinslichen Jahresraten</strong> bezahlen (§ 6 Abs. 4 AStG). Das Finanzamt wird dem Antrag jedoch in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattgeben. Die Ratenzahlung verteilt damit die Zahlungspflicht; die Sicherheit bindet gegebenenfalls zus&auml;tzlich Verm&ouml;gen oder Kreditlinien.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Zahlung gelten feste Termine:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Erste Rate:</strong> innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.</li>



<li><strong>Weitere sechs Raten:</strong> jeweils am 31. Juli der Folgejahre.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einer festgesetzten Wegzugsteuer von beispielsweise 210.000 Euro betr&auml;gt jede Jahresrate 30.000 Euro. Die erste Rate wird somit nicht erst ein Jahr nach dem Steuerbescheid f&auml;llig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bestimmte Ereignisse f&uuml;hren zur vorzeitigen F&auml;lligkeit.</strong> Wird eine Rate versp&auml;tet bezahlt, werden die Mitwirkungspflichten verletzt oder wird Insolvenz angemeldet, ist die noch offene Steuer innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses f&auml;llig. Bei einer Ver&auml;u&szlig;erung oder &Uuml;bertragung der Anteile betrifft dies grunds&auml;tzlich den darauf entfallenden offenen Steuerbetrag. F&uuml;r &Uuml;bertragungen von Todes wegen auf nat&uuml;rliche Personen enth&auml;lt das Gesetz eine Ausnahme.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders wichtig f&uuml;r die Finanzierung sind <strong>Gewinnaussch&uuml;ttungen und Einlagenr&uuml;ckgew&auml;hr</strong>. &Uuml;bersteigen diese insgesamt ein Viertel des beim Wegzug angesetzten Anteilswerts, wird die offene Steuer anteilig vorzeitig f&auml;llig. Die Schwelle gilt kumuliert, nicht f&uuml;r jedes Jahr neu. Bei einem Anteilswert von einer Million Euro betr&auml;gt sie 250.000 Euro. Eine &Uuml;berschreitung macht nicht automatisch die gesamte Reststeuer f&auml;llig.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Beispiel: Zwei Aussch&uuml;ttungen &uuml;berschreiten zusammen die Schwelle</h3>



<p class="wp-block-paragraph">Der beim Wegzug angesetzte Wert der GmbH-Anteile betr&auml;gt <strong>1.000.000 Euro</strong>. Die festgesetzte Wegzugsteuer von <strong>210.000 Euro</strong> ist in sieben Jahresraten von jeweils 30.000 Euro zu bezahlen. Zwei Raten sind bereits entrichtet; <strong>150.000 Euro stehen noch aus</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die GmbH sch&uuml;ttet nach dem Wegzug zun&auml;chst 150.000 Euro und im Folgejahr weitere 150.000 Euro jeweils brutto an den Gesellschafter aus. Weitere Aussch&uuml;ttungen oder Einlagenr&uuml;ckzahlungen erfolgen nicht.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Berechnung</th><th class="has-text-align-right" data-align="right">Betrag</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Aussch&uuml;ttungen insgesamt</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">300.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Schwelle: 25 % des Anteilswerts von 1.000.000 Euro</td><td class="has-text-align-right" data-align="right">− 250.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Aussch&uuml;ttungsbetrag &uuml;ber der Schwelle</td><td class="has-text-align-right" data-align="right"><strong>50.000 Euro</strong></td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Anteil am urspr&uuml;nglichen Anteilswert: 50.000 ÷ 1.000.000</td><td class="has-text-align-right" data-align="right"><strong>5 %</strong></td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Vorzeitig f&auml;llig: 5 % der offenen Steuer von 150.000 Euro</td><td class="has-text-align-right" data-align="right"><strong>7.500 Euro</strong></td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mit der zweiten Aussch&uuml;ttung werden somit 7.500 Euro innerhalb eines Monats vorzeitig f&auml;llig.</strong> Die &uuml;brigen 142.500 Euro bleiben auf die f&uuml;nf verbleibenden Jahresraten verteilt; diese sinken auf jeweils 28.500 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Obwohl jede einzelne Aussch&uuml;ttung unter 250.000 Euro liegt, &uuml;berschreiten beide zusammen die Schwelle. Die zu zahlenden Steuern auf die Gewinnaussch&uuml;ttungen selbst kommen gesondert hinzu.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zur Ratenzahlung geh&ouml;ren au&szlig;erdem die Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG: Meldepflichtige Ereignisse sind binnen eines Monats mitzuteilen. J&auml;hrlich bis zum 31. Juli sind die aktuelle Anschrift und die fortbestehende Zurechnung der Anteile zu best&auml;tigen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 sieht das Gesetz daf&uuml;r grunds&auml;tzlich die elektronische &Uuml;bermittlung vor; H&auml;rtefallausnahmen bed&uuml;rfen eines Antrags.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag zur Besteuerung von Gewinnaussch&uuml;ttungen">
  <div class="redaktionsbox-label">Liquidit&auml;t und Aussch&uuml;ttungen</div>
  <span id="Gewinnausschuumlttungen_der_GmbH_zur_Finanzierung_der_Wegzugsteuer"><h3>Gewinnaussch&uuml;ttungen der GmbH zur Finanzierung der Wegzugsteuer?</h3></span>
  <p>Gewinnaussch&uuml;ttungen der GmbH k&ouml;nnen Liquidit&auml;t f&uuml;r die Zahlung der Wegzugsteuer schaffen, l&ouml;sen aber regelm&auml;&szlig;ig selbst Steuern aus. Au&szlig;erdem k&ouml;nnen sie nach § 6 AStG zur vorzeitigen F&auml;lligkeit noch offener Steuerbetr&auml;ge f&uuml;hren. Der Grundlagenbeitrag erl&auml;utert die Besteuerung von Gewinnaussch&uuml;ttungen; nach dem Wegzug ist zus&auml;tzlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/steuerrecht/besteuerung-der-gewinnausschuettung/1509/">Zur Besteuerung der Gewinnaussch&uuml;ttung</a>
</aside>



<h2 id="Rueckkehr" class="wp-block-heading">6. R&uuml;ckkehr nach Deutschland: Wann kann der Steueranspruch entfallen?</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eine sp&auml;tere R&uuml;ckkehr beseitigt die Wegzugsteuer nicht allein durch den erneuten Wohnsitz in Deutschland.</strong> § 6 Abs. 3 AStG verlangt eine nur vor&uuml;bergehende Abwesenheit und grunds&auml;tzlich die Wiederbegr&uuml;ndung der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht innerhalb von sieben Jahren seit deren Beendigung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zus&auml;tzlich gelten folgende Voraussetzungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die Anteile wurden zwischenzeitlich weder ver&auml;u&szlig;ert noch &uuml;bertragen oder in ein Betriebsverm&ouml;gen eingelegt. F&uuml;r bestimmte &Uuml;bertragungen von Todes wegen besteht eine gesetzliche Ausnahme.</li>



<li>Gewinnaussch&uuml;ttungen und Einlagenr&uuml;ckgew&auml;hr &uuml;berschreiten insgesamt nicht ein Viertel des beim Wegzug angesetzten Anteilswerts.</li>



<li>Deutschlands Besteuerungsrecht f&uuml;r einen sp&auml;teren Ver&auml;u&szlig;erungsgewinn wird mindestens in dem Umfang wiederhergestellt, in dem es beim Wegzug bestand.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz l&auml;sst den Steueranspruch <strong>insoweit entfallen, wie die Voraussetzungen erf&uuml;llt sind</strong>. Eine sch&auml;dliche Verf&uuml;gung oder Aussch&uuml;ttungen f&uuml;hren daher nicht zwingend zum vollst&auml;ndigen Verlust der Entlastung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein Gesellschafter kehrt nach f&uuml;nf Jahren zur&uuml;ck. Er h&auml;lt seine Anteile unver&auml;ndert im Privatverm&ouml;gen, hat weder Gewinnaussch&uuml;ttungen noch eine Einlagenr&uuml;ckgew&auml;hr erhalten und Deutschland erh&auml;lt sein bisheriges Besteuerungsrecht vollst&auml;ndig zur&uuml;ck. Beruhte der Wegzug auf einer nur vor&uuml;bergehenden Abwesenheit, entf&auml;llt der Steueranspruch; eine bereits gezahlte Wegzugsteuer wird erstattet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Finanzamt kann die Siebenjahresfrist auf Antrag um h&ouml;chstens f&uuml;nf Jahre verl&auml;ngern, wenn die R&uuml;ckkehrabsicht unver&auml;ndert fortbesteht. Ein automatischer Zw&ouml;lfjahreszeitraum besteht nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer nur vor&uuml;bergehend ins Ausland zieht und innerhalb der gesetzlichen Frist oder vom Finanzamt verl&auml;ngerten Frist nach Deutschland zur&uuml;ckkehren will, kann zus&auml;tzlich beantragen, w&auml;hrend dieser Frist keine Jahresraten zu zahlen. Die Wegzugsteuer wird zun&auml;chst festgesetzt, ihre Zahlung aber aufgeschoben. Kehrt der Gesellschafter fristgerecht zur&uuml;ck und erf&uuml;llt er die oben genannten Voraussetzungen, entf&auml;llt der Steueranspruch. Andernfalls ist die aufgeschobene Steuer zu zahlen; f&uuml;r die Dauer des Zahlungsaufschubs fallen grunds&auml;tzlich Zinsen an.</p>



<h2 id="EU-Schweiz" class="wp-block-heading">7. EU, EWR und Schweiz: Welche Besonderheiten sind zu beachten?</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ein Wegzug innerhalb Europas befreit nicht von der Wegzugsbesteuerung.</strong> F&uuml;r Tatbest&auml;nde ab dem 1. Januar 2022 sieht § 6 Abs. 4 AStG grunds&auml;tzlich dieselbe Zahlungsregelung vor: auf Antrag sieben unverzinsliche Jahresraten, regelm&auml;&szlig;ig gegen Sicherheitsleistung. Das gilt nach dem Gesetz unabh&auml;ngig davon, ob der Gesellschafter in einen EU-Staat, einen EWR-Staat oder einen Drittstaat zieht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Davon sind <strong>Altf&auml;lle vor dem 1. Januar 2022</strong> zu unterscheiden. F&uuml;r sie gilt grunds&auml;tzlich die fr&uuml;here Gesetzesfassung mit den erg&auml;nzenden &Uuml;bergangsvorschriften des § 21 Abs. 3 AStG. Sie sah f&uuml;r bestimmte EU-/EWR-Konstellationen eine zinslose Stundung ohne feste zeitliche Begrenzung vor. &Auml;ltere Ratgeber beschreiben h&auml;ufig diese Rechtslage.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die <strong>Schweiz</strong> ist au&szlig;erdem das Freiz&uuml;gigkeitsabkommen mit der EU relevant. Im Fall „W&auml;chtler“ verlangte der EuGH einen Zahlungsaufschub (Urteil vom 26.02.2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-581/17" target="_blank" title="C-581/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-581/17</a>). Der BFH best&auml;tigte f&uuml;r den zugrunde liegenden Wegzug im Jahr 2011 eine dauerhafte, zinslose Stundung. <strong>Die Steuer durfte trotzdem festgesetzt werden</strong>; Steuerfestsetzung und Zahlung sind getrennte Fragen (BFH, Urteil vom 06.09.2023 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2035/20" target="_blank" title="BFH, 06.09.2023 - I R 35/20: Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freiz&uuml;gigke...">I R 35/20</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Entscheidungen betreffen die fr&uuml;here Rechtslage. Aus ihnen folgt keine pauschal gesicherte Dauerstundung f&uuml;r s&auml;mtliche heutigen Wegz&uuml;ge. Die Vereinbarkeit der Neuregelung mit europarechtlichen Vorgaben bleibt ein Streitpunkt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Finanzierung ist deshalb zun&auml;chst die geltende gesetzliche Zahlungsregelung zugrunde zu legen. Weitergehende Entlastungsanspr&uuml;che m&uuml;ssen anhand des konkreten Falls gepr&uuml;ft und verfahrensrechtlich gesichert werden.</p>



<h2 id="Denkfehler" class="wp-block-heading">8. Typische Denkfehler und praktische Folgen f&uuml;r die Wegzugsplanung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wegzugsbesteuerung wird h&auml;ufig anhand verk&uuml;rzter Faustregeln beurteilt. F&uuml;r GmbH-Gesellschafter sind insbesondere folgende Irrt&uuml;mer mit negativen Folgen verbunden:</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Denkfehler</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Rechtliche Einordnung</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Ohne Verkauf entsteht keine Steuer.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">§ 6 AStG fingiert eine Ver&auml;u&szlig;erung. Ein steuerpflichtiger Wertzuwachs setzt keinen Verkaufserl&ouml;s voraus.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Nur der Wegzug in ein Steuerparadies ist betroffen.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Eine niedrige Besteuerung im Zielstaat ist keine Voraussetzung des § 6 AStG.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Eine deutsche Wohnung verhindert die Wegzugsteuer.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Trotz fortbestehenden Wohnsitzes kann der Ausschluss oder die Beschr&auml;nkung des deutschen Besteuerungsrechts die Steuer ausl&ouml;sen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Nur Anteile an einer deutschen GmbH z&auml;hlen.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Auch Beteiligungen an ausl&auml;ndischen Kapitalgesellschaften werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„In der EU muss ich erst beim Verkauf zahlen.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Die aktuelle Gesetzesfassung sieht grunds&auml;tzlich sieben Jahresraten auf Antrag vor, keine allgemeine Dauerstundung.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Nach sieben Jahren R&uuml;ckkehr entf&auml;llt die Steuer automatisch.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Fristgerechte R&uuml;ckkehr, Behandlung der Anteile, Aussch&uuml;ttungen und Wiederherstellung des Besteuerungsrechts m&uuml;ssen die gesetzlichen Anforderungen erf&uuml;llen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Aussch&uuml;ttungen l&ouml;sen mein Liquidit&auml;tsproblem.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Sie unterliegen einer eigenen Besteuerung und k&ouml;nnen zus&auml;tzlich offene Wegzugsteuern anteilig vorzeitig f&auml;llig machen.</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bewertung, Zahlungsf&auml;higkeit und geplante Ver&auml;nderungen der Beteiligung geh&ouml;ren deshalb in eine gemeinsame Planung.</strong> Der Unternehmenswert bestimmt die Steuerbelastung; privat verf&uuml;gbares Verm&ouml;gen und m&ouml;gliche Sicherheiten bestimmen, wie sie finanziert werden kann. Verk&auml;ufe, Schenkungen und Aussch&uuml;ttungen nach dem Wegzug beeinflussen wiederum Zahlungsaufschub und m&ouml;gliche Entlastung bei einer R&uuml;ckkehr. Diese Zusammenh&auml;nge sollten vor dem Wegzug gekl&auml;rt und anschlie&szlig;end weiter beachtet werden.</p>
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		<title>Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach dem Wegzug</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Sep 2026 10:38:46 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Wegzug]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die beschr&#228;nkte Steuerpflicht nach dem Wegzug ins Ausland betrifft sowohl Unternehmer als auch Gesellschafter und Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer GmbH, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland bereits</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/beschraenkte-steuerpflicht-in-deutschland-nach-dem-wegzug/7185/">Beschr&auml;nkte Steuerpflicht in Deutschland nach dem Wegzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die <strong>beschr&auml;nkte Steuerpflicht nach dem Wegzug</strong> ins Ausland betrifft sowohl Unternehmer als auch Gesellschafter und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer GmbH, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland bereits aufgegeben haben. Die vermietete Immobilie bleibt in Deutschland, die GmbH sch&uuml;ttet weiter Gewinne aus oder der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer f&uuml;hrt seine T&auml;tigkeit vom Ausland aus fort. Welche dieser Eink&uuml;nfte darf Deutschland weiterhin besteuern – und welchen Schutz bietet ein Doppelbesteuerungsabkommen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besondere Aufmerksamkeit verlangt die <strong>erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht nach § 2 AStG</strong>. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann Deutschland bei deutschen Staatsangeh&ouml;rigen &uuml;ber die gew&ouml;hnliche beschr&auml;nkte Steuerpflicht hinaus zus&auml;tzliche Eink&uuml;nfte erfassen. Wer wegen g&uuml;nstiger Steuern ins Ausland zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland beh&auml;lt, sollte diese Regelung bereits vor dem Wegzug einbeziehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei gen&uuml;gt weder der Blick auf den Steuersatz des Zielstaats noch die Annahme, mit der Wegzugsbesteuerung sei alles erledigt. Entscheidend ist, welche Eink&uuml;nfte k&uuml;nftig entstehen, welche Verbindungen zu Deutschland fortbestehen und wie die ausl&auml;ndische Besteuerung konkret ausgestaltet ist. Gerade bei GmbH-Beteiligungen und laufenden Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerverg&uuml;tungen k&ouml;nnen diese Fragen die wirtschaftliche Bewertung des Wegzugs erheblich ver&auml;ndern.</p>



<span id="more-7185"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Steuerpflicht">Warum der Wegzug die Steuerpflicht in Deutschland nicht vollst&auml;ndig beendet</a></li>



<li><a href="#Inlandseinkuenfte">Beschr&auml;nkte Steuerpflicht: Welche inl&auml;ndischen Eink&uuml;nfte erfasst werden</a></li>



<li><a href="#Immobilien-GmbH">Eink&uuml;nfte aus Immobilien, Gewinnaussch&uuml;ttungen und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt</a></li>



<li><a href="#DBA">Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen auf das Besteuerungsrecht Deutschlands</a></li>



<li><a href="#Erweiterte-Steuerpflicht">Erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht: Was ist das und wen betrifft die Regelung in § 2 AStG</a></li>



<li><a href="#Voraussetzungen">Niedrige Besteuerung und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland</a></li>



<li><a href="#Umfang-Dauer">Welche zus&auml;tzlichen Eink&uuml;nfte wie lange erfasst werden k&ouml;nnen</a></li>



<li><a href="#Fehlannahmen">Typische Denkfehler und praktische Folgen f&uuml;r die Wegzugsplanung</a></li>
</ol>



<h2 id="Steuerpflicht" class="wp-block-heading">1. Warum der Wegzug die Steuerpflicht in Deutschland nicht vollst&auml;ndig beendet</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mit dem Ende der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht endet nicht automatisch das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus.</strong> Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt hat, kann dennoch mit bestimmten Eink&uuml;nften weiterhin der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Man nennt dies eine beschr&auml;nkte Steuerpflicht. „Beschr&auml;nkt“ bedeutet dabei <strong>einen begrenzten Umfang der erfassten Eink&uuml;nfte</strong>, nicht zwangsl&auml;ufig einen niedrigen Steuersatz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r Unternehmer und Gesellschafter einer <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">GmbH</a> sind zwei Formen zu unterscheiden:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Beschr&auml;nkte Steuerpflicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 4 EStG</a>:</strong> Sie erfasst die in <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a> bezeichneten inl&auml;ndischen Eink&uuml;nfte. Dazu geh&ouml;ren unter anderem Mieteinnahmen aus Immobilien in Deutschland, <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/gmbh-gewinnausschuettung-steuern/2482/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gewinnaussch&uuml;ttungen einer GmbH</a> mit Sitz in Deutschland und das <a href="https://blogmbh.de/geschaftsfuehrer-in-gmbh/geschaeftsfuehrergehalt/">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt</a>. Die Staatsangeh&ouml;rigkeit ist dabei grunds&auml;tzlich unerheblich.</li>



<li><strong>Erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht nach § 2 AStG:</strong> Sie kann bei deutschen Staatsangeh&ouml;rigen unter zus&auml;tzlichen Voraussetzungen auch Eink&uuml;nfte erfassen, die &uuml;ber den Katalog des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a> hinausgehen. Relevant sind insbesondere die bisherige Steuerpflicht, niedrige Besteuerung oder fehlende ausl&auml;ndische Ans&auml;ssigkeit sowie wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Davon zu trennen sind die <strong>Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG</strong> bei bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften und die <strong>Entstrickung betrieblicher Wirtschaftsg&uuml;ter</strong>. Diese k&ouml;nnen stille Reserven erfassen, w&auml;hrend die beschr&auml;nkte und die erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht die Besteuerung nach dem Wegzug betreffen. Mehrere Regelungen k&ouml;nnen nebeneinander wirken. Ob Deutschland sein Besteuerungsrecht tats&auml;chlich aus&uuml;ben darf, h&auml;ngt au&szlig;erdem vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Grundlagenbeitrag zum steuerlichen Wegzug">
  <div class="redaktionsbox-label">Grundlagen</div>
  <span id="Wann_endet_die_unbeschraumlnkte_Steuerpflicht"><h3>Wann endet die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht?</h3></span>
  <p>Eine Abmeldung allein beendet die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht nicht. Der Grundlagenbeitrag erl&auml;utert, welche Bedeutung Wohnsitz, gew&ouml;hnlicher Aufenthalt und die tats&auml;chlichen Lebensverh&auml;ltnisse beim Wegzug haben.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/">Voraussetzungen des steuerlichen Wegzugs</a>
</aside>



<h2 id="Inlandseinkuenfte" class="wp-block-heading">2. Beschr&auml;nkte Steuerpflicht: Welche inl&auml;ndischen Eink&uuml;nfte erfasst werden</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Regelung in <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a> bestimmt, welche Eink&uuml;nfte trotz fehlendem deutschen Wohnsitz und fehlendem gew&ouml;hnlichen Aufenthalt als inl&auml;ndische Eink&uuml;nfte steuerpflichtig sein k&ouml;nnen.</strong> Ein deutscher Kunde oder eine Zahlung auf ein deutsches Konto gen&uuml;gt daf&uuml;r nicht automatisch. Ma&szlig;geblich ist der gesetzliche Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r die jeweilige Einkunftsart.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Eink&uuml;nfte</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Typischer deutscher Ankn&uuml;pfungspunkt</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Gewinne aus einem Gewerbebetrieb</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Inl&auml;ndische Betriebsst&auml;tte oder st&auml;ndiger Vertreter (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG</a>)</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Gewinne aus der Ver&auml;u&szlig;erung von GmbH-Anteilen</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Beteiligung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a> an einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch&auml;ftsleitung im Inland (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG</a>)</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Eink&uuml;nfte aus selbst&auml;ndiger Arbeit</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Aus&uuml;bung oder Verwertung im Inland beziehungsweise eine inl&auml;ndische feste Einrichtung oder Betriebsst&auml;tte (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG</a>)</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Arbeitslohn und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Insbesondere Gesch&auml;ftsf&uuml;hrert&auml;tigkeit f&uuml;r eine Gesellschaft mit inl&auml;ndischer Gesch&auml;ftsleitung (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG</a>)</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Gewinnaussch&uuml;ttungen einer GmbH</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Kapitalertr&auml;ge einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch&auml;ftsleitung im Inland (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG</a>)</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Eink&uuml;nfte aus Immobilien in Deutschland</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Insbesondere Vermietung und steuerpflichtige private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 6 und 8 EStG</a>)</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Bei gewerblich gehaltenen Immobilien bestehen zus&auml;tzliche Ankn&uuml;pfungen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG</a>. Die Tabelle bildet die f&uuml;r die Wegzugsplanung besonders relevanten F&auml;lle ab, nicht den vollst&auml;ndigen Eink&uuml;nftekatalog.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r <strong>digitale Dienstleistungen an deutsche Kunden</strong> kommt es insbesondere darauf an, ob gewerbliche oder selbst&auml;ndige Eink&uuml;nfte vorliegen. Bei selbst&auml;ndiger Arbeit kann neben dem T&auml;tigkeitsort die Verwertung im Inland relevant sein. Weder der deutsche Auftraggeber allein noch die Leistungserbringung aus dem Ausland erlauben deshalb eine pauschale Aussage zur Steuerpflicht.</p>



<h2 id="Immobilien-GmbH" class="wp-block-heading">3. Eink&uuml;nfte aus Immobilien, Gewinnaussch&uuml;ttungen und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt</h2>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r Unternehmer und Gesellschafter einer GmbH sind nach dem Wegzug vor allem drei Einkunftsquellen relevant. Ihre Besteuerung folgt unterschiedlichen Regeln.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Immobilien:</strong> Mieteink&uuml;nfte aus einer im Inland belegenen Immobilie unterliegen auch ohne Wohnsitz in Deutschland weiterhin der Einkommensteuer (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a>). Beim Verkauf einer Immobilie im Privatverm&ouml;gen kommt sogar eine Besteuerung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 8</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">§ 23 EStG</a> in Betracht, wenn die Ver&auml;u&szlig;erung innerhalb der 10-j&auml;hrigen Ver&auml;u&szlig;erungsfrist erfolgt. Die gesetzlichen Ausnahmen f&uuml;r selbst genutzte Immobilien bleiben zu ber&uuml;cksichtigen. F&uuml;r Betriebsverm&ouml;gen gelten andere Regeln. Einen &Uuml;berblick bietet der Beitrag <a href="https://www.schwerd.info/steuerrecht/immobilien-steuern/6135/">„Immobilien und Steuern“</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Gewinnaussch&uuml;ttungen einer GmbH:</strong> Dividenden einer GmbH mit Sitz oder Gesch&auml;ftsleitung in Deutschland bleiben grunds&auml;tzlich inl&auml;ndische Eink&uuml;nfte (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG</a>). Der Steuerabzug betr&auml;gt regelm&auml;&szlig;ig 25 % Kapitalertragsteuer zuz&uuml;glich Solidarit&auml;tszuschlag. Ein DBA kann die endg&uuml;ltige deutsche Belastung begrenzen. Die Entlastung erfolgt jedoch nicht allein durch die Mitteilung einer Adresse im Ausland; das einschl&auml;gige Verfahren ist zu beachten. Informationen dazu bietet das <a href="https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/Kapitalertragsteuerentlastung/kapitalertragsteuerentlastung_node.html">Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern zur Kapitalertragsteuerentlastung</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt:</strong> Bleibt die Gesch&auml;ftsleitung der Gesellschaft in Deutschland, kann das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG</a> auch bei T&auml;tigkeit im Ausland inl&auml;ndische Eink&uuml;nfte darstellen. <strong>Der ausl&auml;ndische Arbeitsort allein schlie&szlig;t die deutsche Steuerpflicht daher nicht aus.</strong> Ob Deutschland tats&auml;chlich besteuern darf, entscheidet sich anschlie&szlig;end am konkreten DBA.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer muss somit Gewinnaussch&uuml;ttungen und das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt getrennt beurteilen. Dass beide Zahlungen von derselben GmbH stammen, f&uuml;hrt nicht zu einer einheitlichen steuerlichen Behandlung.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag zur Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerverg&uuml;tung">
  <div class="redaktionsbox-label">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer</div>
  <span id="Geschaumlftsfuumlhrergehalt:_Tantieme_und_Dienstwagen_mitdenken"><h3>Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt: Tantieme und Dienstwagen mitdenken</h3></span>
  <p>Die Verg&uuml;tung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers umfasst h&auml;ufig neben dem Festgehalt auch eine Tantieme und einen Dienstwagen. Der vertiefende Beitrag erl&auml;utert diese Bestandteile. Welcher Staat sie nach dem Wegzug besteuern darf, ist anschlie&szlig;end anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zu beurteilen.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/geschaftsfuehrer-in-gmbh/geschaeftsfuehrergehalt/">Bestandteile der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerverg&uuml;tung</a>
</aside>



<h2 id="DBA" class="wp-block-heading">4. Einfluss von Doppelbesteuerungsabkommen auf das Besteuerungsrecht Deutschlands</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt bestehende nationale Besteuerungsrechte; es schafft grunds&auml;tzlich keinen eigenen Steueranspruch.</strong> Die Pr&uuml;fung erfolgt deshalb in zwei Schritten: Zun&auml;chst ist zu kl&auml;ren, ob Deutschland die Eink&uuml;nfte nach seinem innerstaatlichen Recht erfasst. Anschlie&szlig;end bestimmt das anwendbare DBA, ob und in welchem Umfang Deutschland dieses Recht aus&uuml;ben darf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei unterscheiden sich die Regeln nach der Einkunftsart:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Eink&uuml;nfte aus Immobilien:</strong> Das Besteuerungsrecht steht regelm&auml;&szlig;ig dem Staat zu, in dem die Immobilie liegt. Bei Immobilien in Deutschland steht das Besteuerungsrecht der Eink&uuml;nfte typischerweise dem deutschen Fikus zu.</li>



<li><strong>Dividenden:</strong> H&auml;ufig d&uuml;rfen sowohl der Ans&auml;ssigkeitsstaat des Gesellschafters als auch der Quellenstaat besteuern. Das DBA begrenzt dabei regelm&auml;&szlig;ig die Quellensteuer.</li>



<li><strong>Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt und Tantieme:</strong> Je nach Abkommen k&ouml;nnen die allgemeinen Regeln f&uuml;r nicht selbst&auml;ndige Arbeit oder besondere Vorschriften f&uuml;r Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer gelten. T&auml;tigkeitsort, Ans&auml;ssigkeit und konkrete Abkommensregelung m&uuml;ssen zusammen betrachtet werden.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der Ans&auml;ssigkeitsstaat vermeidet eine Doppelbesteuerung nach den einschl&auml;gigen Regeln insbesondere durch <strong>Freistellung oder Anrechnung</strong>. Daraus folgt weder eine allgemeine Steuerfreiheit noch die Garantie, dass keine Erkl&auml;rungspflichten in Deutschland verbleiben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch bei der erweiterten beschr&auml;nkten Steuerpflicht nach § 2 AStG ist das DBA einzubeziehen. Besondere Klauseln und die Voraussetzungen der Berechtigung k&ouml;nnen das Ergebnis beeinflussen. Gerade bei steuerlichen Sonderregimen gen&uuml;gt deshalb der Hinweis „Es gibt ein DBA“ nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ma&szlig;geblichen Abkommen und erg&auml;nzenden Ver&ouml;ffentlichungen stellt das <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/doppelbesteuerungsabkommen.html">Bundesfinanzministerium in seiner &Uuml;bersicht zu Doppelbesteuerungsabkommen</a> bereit.</p>



<h2 id="Erweiterte-Steuerpflicht" class="wp-block-heading">5. Erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht: Was ist das und wen betrifft die Regelung in § 2 AStG</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die <strong>erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht</strong> erm&ouml;glicht Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen, nach dem Wegzug weitere Eink&uuml;nfte &uuml;ber den Katalog des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a> hinaus zu besteuern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die bisherige unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht mit ihrem grunds&auml;tzlichen Zugriff auf das Welteinkommen wieder hergestellt wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">§ 2 Abs. 1 AStG verlangt, dass folgende Voraussetzungen zusammenkommen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Bisherige unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht als Deutscher:</strong> Die Person war innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ende ihrer unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht insgesamt mindestens f&uuml;nf Jahre als deutscher Staatsangeh&ouml;riger nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig.</li>



<li><strong>Niedrige Besteuerung oder fehlende Ans&auml;ssigkeit:</strong> Sie ist in einem ausl&auml;ndischen Gebiet ans&auml;ssig, in dem ihr Einkommen niedrig besteuert wird, oder in keinem ausl&auml;ndischen Gebiet ans&auml;ssig, sogenannte &#8222;perpetual traveller&#8220;.</li>



<li><strong>Wesentliche wirtschaftliche Interessen:</strong> Es bestehen in Deutschland weiterhin besondere wirtschaftliche Interessen. Daf&uuml;r k&ouml;nnen insbesondere eine GmbH-Beteiligung, unternehmerische Aktivit&auml;ten oder bestimmte Eink&uuml;nfte und Verm&ouml;genswerte ausreichen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland allein gen&uuml;gt daher nicht.</strong> Umgekehrt sch&uuml;tzt die fehlende Ans&auml;ssigkeit in einem anderen Staat nicht vor dieser Regelung. F&uuml;r Unternehmer, die ohne festen Bezugspunkt zu einem Ans&auml;ssigkeitsstaat im Ausland reisen, ist diese Alternative besonders relevant.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die Berufsbezeichnung entscheidet nicht &uuml;ber die Anwendung: Freiberufler sind nicht grunds&auml;tzlich ausgenommen. Ma&szlig;geblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Umfang der zus&auml;tzlich erfassten Eink&uuml;nfte, die Freigrenze und die zeitliche Begrenzung werden in Kapitel 7 erl&auml;utert.</p>



<h2 id="Voraussetzungen" class="wp-block-heading">6. Niedrige Besteuerung und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Niedrige Besteuerung wird nach § 2 Abs. 2 AStG auf zwei Wegen gepr&uuml;ft.</strong> Der erste ist ein gesetzlicher Tarifvergleich: Bei einer unverheirateten Vergleichsperson mit 77.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen muss die ausl&auml;ndische Einkommensteuerbelastung um mehr als ein Drittel unter der entsprechenden deutschen Belastung liegen. Ein niedriger K&ouml;rperschaftsteuersatz des Zielstaats beantwortet diese Frage nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der zweite Weg betrifft eine <strong>Vorzugsbesteuerung gegen&uuml;ber der allgemeinen Besteuerung im Zielstaat</strong>, durch die die pers&ouml;nliche Einkommensteuerbelastung erheblich gemindert sein kann. Der BFH hat dies f&uuml;r die im Streitjahr geltende britische „remittance basis“-Besteuerung best&auml;tigt: Bestimmte Auslandseink&uuml;nfte wurden dort erst bei &Uuml;berf&uuml;hrung nach Gro&szlig;britannien besteuert (BFH, Urteil vom 14.01.2025 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX%20R%2037/21" target="_blank" title="BFH, 14.01.2025 - IX R 37/21: Britische &quot;remittance basis&quot;-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung i...">IX R 37/21</a>). Daraus folgt keine automatische Gleichbehandlung s&auml;mtlicher als „Non-Dom“ bezeichneten Regime.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In beiden F&auml;llen l&auml;sst das Gesetz einen Gegenbeweis zu: Die vom Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern m&uuml;ssen mindestens zwei Drittel der hypothetischen deutschen Einkommensteuer bei unbeschr&auml;nkter Steuerpflicht erreichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zus&auml;tzlich m&uuml;ssen <strong>wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland</strong> vorliegen. § 2 Abs. 3 AStG enth&auml;lt daf&uuml;r alternative Ankn&uuml;pfungen:</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Ankn&uuml;pfungsmerkmal</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Gesetzlicher Ma&szlig;stab</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Unternehmen oder Beteiligung</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Insbesondere ein inl&auml;ndischer Gewerbebetrieb oder eine Beteiligung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 EStG</a> an einer inl&auml;ndischen Kapitalgesellschaft; f&uuml;r Kommanditisten gilt eine besondere Beteiligungsschwelle an den Eink&uuml;nften</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Eink&uuml;nfte</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Die ma&szlig;geblichen Eink&uuml;nfte betragen mehr als 30 % s&auml;mtlicher Eink&uuml;nfte oder &uuml;bersteigen 62.000 Euro</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Verm&ouml;gen</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Das ma&szlig;gebliche Verm&ouml;gen betr&auml;gt mehr als 30 % des Gesamtverm&ouml;gens oder &uuml;bersteigt 154.000 Euro</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Eink&uuml;nfte- und Verm&ouml;genspr&uuml;fung ist die Abgrenzung der ausl&auml;ndischen Eink&uuml;nfte nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/34d.html" target="_blank" title="&sect; 34d EStG: Ausl&auml;ndische Eink&uuml;nfte">§ 34d EStG</a> entscheidend. Bei Unternehmen, Beteiligungen und Verm&ouml;gen kommt es grunds&auml;tzlich auf den Beginn des Veranlagungszeitraums an.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>F&uuml;r GmbH-Gesellschafter besonders wichtig:</strong> Eine Beteiligung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 Abs. 1 EStG</a> kann bereits selbst die wirtschaftlichen Interessen begr&uuml;nden. Die Eink&uuml;nfte- oder Verm&ouml;gensschwellen m&uuml;ssen dann nicht zus&auml;tzlich &uuml;berschritten werden.</p>



<h2 id="Umfang-Dauer" class="wp-block-heading">7. Welche zus&auml;tzlichen Eink&uuml;nfte wie lange erfasst werden k&ouml;nnen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Greift § 2 AStG, erfasst Deutschland &uuml;ber den Katalog des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a> hinaus Eink&uuml;nfte, die bei unbeschr&auml;nkter Steuerpflicht <strong>keine ausl&auml;ndischen Eink&uuml;nfte im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/34d.html" target="_blank" title="&sect; 34d EStG: Ausl&auml;ndische Eink&uuml;nfte">§ 34d EStG</a></strong> w&auml;ren. Diese gesetzliche Abgrenzung entscheidet – nicht allein der Ort des Zahlungseingangs oder der T&auml;tigkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zus&auml;tzlich erfasst werden k&ouml;nnen beispielsweise <strong>unbesicherte Zinsen eines deutschen Schuldners</strong>, die nicht bereits unter <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a> fallen. Bei gewerblichen Eink&uuml;nften ohne Zuordnung zu einer ausl&auml;ndischen Betriebsst&auml;tte oder einem dort t&auml;tigen st&auml;ndigen Vertreter ist au&szlig;erdem die Fiktion einer inl&auml;ndischen Gesch&auml;ftsleitungsbetriebsst&auml;tte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG zu beachten. Gerade f&uuml;r ortsunabh&auml;ngig t&auml;tige Unternehmer kann diese Regelung relevant werden. Ein anwendbares DBA bleibt gesondert zu ber&uuml;cksichtigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Erweiterung gilt nur f&uuml;r Veranlagungszeitr&auml;ume, in denen die hiernach <strong>insgesamt beschr&auml;nkt steuerpflichtigen Eink&uuml;nfte mehr als 16.500 Euro</strong> betragen. Ma&szlig;geblich sind somit nicht nur die zus&auml;tzlich erfassten Eink&uuml;nfte. Es handelt sich um eine <strong>Freigrenze, keinen Freibetrag</strong>: Bei &Uuml;berschreiten bleiben nicht automatisch 16.500 Euro steuerfrei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der gesetzliche Zeitraum reicht <strong>bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Wegzugsjahres</strong>. Endet die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht beispielsweise 2026, kann die Regelung in § 2 AStG bis zum 31. Dezember 2036 relevant bleiben, wobei die Voraussetzungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen; die zehn Jahre bedeuten keine automatische Besteuerung unabh&auml;ngig von sp&auml;teren Ver&auml;nderungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r den Steuersatz k&ouml;nnen nach § 2 Abs. 5 AStG auch die &uuml;brigen Eink&uuml;nfte ma&szlig;geblich sein; f&uuml;r Kapitalertr&auml;ge mit gesondertem Steuersatz bestehen Ausnahmen. Auf Nachweis begrenzt § 2 Abs. 6 AStG die zus&auml;tzliche Belastung durch einen Vergleich mit der hypothetischen Besteuerung bei unbeschr&auml;nkter Steuerpflicht.</p>



<h2 id="Fehlannahmen" class="wp-block-heading">8. Typische Denkfehler und praktische Folgen f&uuml;r die Wegzugsplanung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Fehlentscheidungen entstehen, weil unterschiedliche Steuerpflichten und Abkommensregeln miteinander vermischt werden.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Denkfehler</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Rechtliche Einordnung</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Nach der Abmeldung sind meine Eink&uuml;nfte in Deutschland steuerfrei.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Selbst nach tats&auml;chlicher Wohnsitzaufgabe k&ouml;nnen <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a> und zus&auml;tzlich § 2 AStG greifen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„§ 2 AStG bedeutet weiterhin Besteuerung des gesamten Welteinkommens.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Erfasst werden bestimmte Eink&uuml;nfte anhand der Abgrenzung des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/34d.html" target="_blank" title="&sect; 34d EStG: Ausl&auml;ndische Eink&uuml;nfte">§ 34d EStG</a>. Weitere Eink&uuml;nfte k&ouml;nnen den Steuersatz beeinflussen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Als Freiberufler betrifft mich die Regelung nicht.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Die Berufsbezeichnung schlie&szlig;t § 2 AStG nicht aus. Entscheidend sind die Voraussetzungen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Ein Non-Dom-Status sch&uuml;tzt vor deutschen Steuern.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Eine Vorzugsbesteuerung kann gerade die Anwendung des § 2 AStG ausl&ouml;sen. Das jeweilige Regime ist konkret zu pr&uuml;fen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Ein DBA beseitigt jede deutsche Steuerpflicht.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Es verteilt und begrenzt Besteuerungsrechte je nach Einkunftsart und konkreter Abkommensregelung.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Mit der Wegzugsbesteuerung ist alles erledigt.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">§ 6 AStG und die laufende Besteuerung nach dem Wegzug betreffen unterschiedliche Vorg&auml;nge und k&ouml;nnen nebeneinander wirken.</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Wegzugsplanung muss deshalb jede Einkunftsquelle gesondert betrachten.</strong> Wer Beteiligungen, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt oder Verm&ouml;gen sp&auml;ter ver&auml;ndert, sollte auch die Folgen f&uuml;r die verbleibende Steuerpflicht in Deutschland erneut beurteilen. Die steuerliche Einordnung am Wegzugstag beantwortet nicht automatisch die Fragen der folgenden Jahre.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small><p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/beschraenkte-steuerpflicht-in-deutschland-nach-dem-wegzug/7185/">Beschr&auml;nkte Steuerpflicht in Deutschland nach dem Wegzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Wohnsitz in Deutschland trotz Wegzugs: Risiko einer Wohnung</title>
		<link>https://blogmbh.de/steuerrecht/wohnsitz-in-deutschland-trotz-wegzug-wohnung-als-risiko/7171/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Sep 2026 17:52:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer als Unternehmer oder Gesellschafter einer GmbH seinen Wohnsitz in Deutschland aufgeben will, muss beim Wegzug besonders auf die zur&#252;ckbleibende Wohnung achten. F&#252;r Unternehmer, GmbH-Gesellschafter</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wohnsitz-in-deutschland-trotz-wegzug-wohnung-als-risiko/7171/">Wohnsitz in Deutschland trotz Wegzugs: Risiko einer Wohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wer als Unternehmer oder Gesellschafter einer GmbH seinen <strong>Wohnsitz in Deutschland aufgeben</strong> will, muss beim Wegzug besonders auf die zur&uuml;ckbleibende Wohnung achten. F&uuml;r Unternehmer, GmbH-Gesellschafter und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ist es oft praktisch, eine Unterkunft f&uuml;r Gesch&auml;ftsreisen oder Familienbesuche zu behalten. Steuerlich ist dies jedoch regelm&auml;&szlig;ig eine eklatantes Risiko, dass der geplante Abschied von der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht in Deutschland nicht funktioniert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das bisherige Eigenheim soll zun&auml;chst leer stehen, die Ehefrau bleibt mit den Kindern in Deutschland oder ein Zimmer wird f&uuml;r gelegentliche R&uuml;ckreisen reserviert: Solche Entscheidungen m&uuml;ssen wohl&uuml;berlegt sein. Auch ein Mietvertrag oder eine Eigentums&uuml;bertragung beantwortet noch nicht abschlie&szlig;end die Frage, ob die Wohnung weiterhin als eigene Bleibe zur Verf&uuml;gung steht. Ma&szlig;geblich sind nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> die tats&auml;chlichen Wohnverh&auml;ltnisse.</p>



<p class="wp-block-paragraph">M&uuml;ssen Sie die Immobilie deshalb verkaufen? Wann gen&uuml;gt eine Vermietung? Und wo verl&auml;uft die Grenze zwischen einem unsch&auml;dlichen Besuch und der Nutzung einer eigenen Wohnung? Wer diese Fragen vor dem Wegzug kl&auml;rt, kann seine zuk&uuml;nftigen Verh&auml;ltnisse gezielt gestalten und die entscheidenden Ver&auml;nderungen nachvollziehbar dokumentieren.</p>



<span id="more-7171"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Wohnsitz">Wann begr&uuml;ndet eine Wohnung einen steuerlichen Wohnsitz?</a></li>



<li><a href="#Auslandswohnsitz">Warum Auslandswohnsitz und wenige Aufenthaltstage nicht gen&uuml;gen</a></li>



<li><a href="#Familienwohnung">Familienwohnung: Wenn Ehepartner und Kinder in Deutschland bleiben</a></li>



<li><a href="#Vermietung">Wohnung vermieten: Wann endet die eigene Verf&uuml;gungsm&ouml;glichkeit?</a></li>



<li><a href="#Leerstand">Leerstand und geplanter Verkauf: Tats&auml;chliche Aufgabe der Wohnung</a></li>



<li><a href="#Niessbrauch">Nie&szlig;brauch und Wohnrecht: Warum die Eigentums&uuml;bertragung allein nicht gen&uuml;gt</a></li>



<li><a href="#Unterkuenfte">Ferienwohnung, Elternhaus und Stand-by-Zimmer: Eigene Wohnung oder blo&szlig;e Unterkunft?</a></li>



<li><a href="#Nachweise">Was das Finanzamt pr&uuml;ft und wie Sie die Wohnsitzaufgabe belegen</a></li>
</ol>



<h2 id="Wohnsitz" class="wp-block-heading">1. Wann begr&uuml;ndet eine Wohnung einen steuerlichen Wohnsitz?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein <strong>steuerlicher Wohnsitz in Deutschland</strong> ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> gegeben, wenn jemand eine Wohnung unter Umst&auml;nden innehat, die darauf schlie&szlig;en lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend sind drei Voraussetzungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Wohnung:</strong> Die R&auml;ume m&uuml;ssen auf Dauer zum Wohnen geeignet sein. Eine bescheidene Bleibe gen&uuml;gt; eine abgeschlossene Wohnung mit eigener K&uuml;che und eigenem Bad ist nicht erforderlich.</li>



<li><strong>Innehaben:</strong> Die R&auml;ume m&uuml;ssen tats&auml;chlich als eigene Bleibe zur Verf&uuml;gung stehen. Eigentum oder ein eigener Mietvertrag sind daf&uuml;r nicht notwendig.</li>



<li><strong>Beibehaltung und Benutzung:</strong> Die objektiven Umst&auml;nde m&uuml;ssen erkennen lassen, dass die Wohnung auch k&uuml;nftig zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll. Daf&uuml;r k&ouml;nnen insbesondere Ausstattung, bisherige Nutzung und die geplante weitere Verwendung sprechen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eigentum an einer Immobilie allein begr&uuml;ndet deshalb keinen Wohnsitz.</strong> Umgekehrt k&ouml;nnen auch gemietete oder unentgeltlich &uuml;berlassene R&auml;ume gen&uuml;gen. Eine ausschlie&szlig;lich als B&uuml;ro, Betriebsst&auml;tte oder Lager genutzte Immobilie begr&uuml;ndet dagegen keinen Wohnsitz, solange keine Wohnnutzung hinzukommt (BFH, Urteil vom 08.05.2014 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20R%2021/12" target="_blank" title="BFH, 08.05.2014 - III R 21/12: Kindergeld - Wohnsitz einer nat&uuml;rlichen Person i. S. des &sect; 62 Ab...">III R 21/12</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ma&szlig;geblich sind die tats&auml;chlichen Lebensverh&auml;ltnisse im jeweiligen Veranlagungszeitraum (BFH, Urteil vom 23.06.2015 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20R%2038/14" target="_blank" title="BFH, 23.06.2015 - III R 38/14: Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrj&auml;hriger Auslands...">III R 38/14</a>). Der erkl&auml;rte Wille, k&uuml;nftig ausschlie&szlig;lich im Ausland zu wohnen, hilft daher nicht, wenn die deutsche Wohnung tats&auml;chlich als eigene Bleibe erhalten bleibt. Auch die melderechtliche Abmeldung hat allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung; sie ist lediglich ein Indiz (BFH, Urteil vom 14.11.1969 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20R%2095/68" target="_blank" title="BFH, 14.11.1969 - III R 95/68: Unbeschr&auml;nkte Verm&ouml;gensteuerpflicht - Amerikanische Natotruppen ...">III R 95/68</a>).</p>



<h2 id="Auslandswohnsitz" class="wp-block-heading">2. Warum ein Wohnsitz im Ausland und wenige Aufenthaltstage nicht gen&uuml;gen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Planung und Vorbereitung des Wegzugs ins Ausland werden drei Konsequenzen h&auml;ufig untersch&auml;tzt:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Erstens: <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> kennt keine Mindestaufenthaltsdauer.</strong> Ein Wohnsitz setzt keine bestimmte Zahl von Nutzungstagen pro Jahr voraus. Aussagen wie „unter 183 Tagen kein deutscher Wohnsitz“ oder „unter 90 Tagen unproblematisch“ bieten deshalb keine verl&auml;ssliche Grundlage. Entscheidend ist, ob die Verf&uuml;gungsm&ouml;glichkeit und die Umst&auml;nde eine Wohnnutzung nahelegen (BFH, Urteil vom 19.03.1997 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2069/96" target="_blank" title="BFH, 19.03.1997 - I R 69/96: Beibehaltung des inl&auml;ndischen Wohnsitzes bei Auslandst&auml;tigkeit">I R 69/96</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Zweitens: Der Lebensmittelpunkt muss nicht in Deutschland liegen.</strong> Wer &uuml;berwiegend im Ausland lebt und dort seine engeren pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterh&auml;lt, kann trotzdem einen deutschen Wohnsitz behalten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist insbesondere f&uuml;r die abkommensrechtliche Ans&auml;ssigkeit relevant; er ist keine Voraussetzung des <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Drittens: Mehrere Wohnsitze sind gleichzeitig m&ouml;glich.</strong> Eine neue Wohnung im Ausland reicht nicht aus, um eine Wohnung in Deutschland als Wohnsitz zu &uuml;berlagern. Auch eine kleinere, weniger komfortable Zweitwohnung kann einen weiteren Wohnsitz begr&uuml;nden (BFH, Urteil vom 19.03.1997 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2069/96" target="_blank" title="BFH, 19.03.1997 - I R 69/96: Beibehaltung des inl&auml;ndischen Wohnsitzes bei Auslandst&auml;tigkeit">I R 69/96</a>; AEAO zu § 8 Nr. 1.3).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daraus folgt allerdings nicht, dass jede &Uuml;bernachtung in Deutschland gen&uuml;gt. Die Nutzung muss &uuml;ber blo&szlig;e Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte oder unregelm&auml;&szlig;ige kurze Verwaltungsaufenthalte hinausgehen (BFH, Urteil vom 10.04.2013 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2050/12" target="_blank" title="BFH, 10.04.2013 - I R 50/12: Standby-Zimmer eines Piloten - Wohnsitz im Inland">I R 50/12</a>). Diese Abgrenzung erl&auml;utert das <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Erster-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-8/inhalt.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">amtliche AO-Handbuch zum steuerlichen Wohnsitz</a>.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Grundlagen zur Steuerpflicht beim Wegzug">
  <div class="redaktionsbox-label">Wegzug und Steuerpflicht</div>
  <span id="Wann_endet_die_unbeschraumlnkte_Steuerpflicht"><h3>Wann endet die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht?</h3></span>
  <p>Die Aufgabe der deutschen Wohnung ist ein wesentlicher Schritt. Daneben sind der gew&ouml;hnliche Aufenthalt, Doppelbesteuerungsabkommen und die verbleibenden deutschen Steuerpflichten zu ber&uuml;cksichtigen. Der Grundlagenbeitrag erl&auml;utert das Zusammenspiel.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/">Steuerliche Voraussetzungen des Wegzugs</a>
</aside>




<h2 id="Familienwohnung" class="wp-block-heading">3. Familienwohnung: Wenn Ehepartner und Kinder in Deutschland bleiben</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eine weiterhin genutzte Familienwohnung kann den deutschen Wohnsitz trotz Wegzugs erhalten.</strong> Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten besteht grunds&auml;tzlich ein Wohnsitz dort, wo die Familie lebt. Ein &uuml;berwiegender Aufenthalt im Ausland und die r&auml;umliche Entfernung beseitigen diese Vermutung nicht (BFH, Urteil vom 06.02.1985 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2023/82" target="_blank" title="BFH, 06.02.1985 - I R 23/82: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt - Wohnsitz in D&auml;nemark">I R 23/82</a>; AEAO zu § 8 Nr. 5.2).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zieht ins Ausland. Seine Ehefrau und die Kinder bleiben im bisherigen Haus in Deutschland. Bei seinen R&uuml;ckreisen wohnt er dort weiterhin mit seiner Familie. Das Haus bleibt damit seine eigene Bleibe; die melderechtliche Abmeldung und die neue Auslandswohnung &auml;ndern daran allein nichts.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anders k&ouml;nnen Besuche bei Angeh&ouml;rigen zu beurteilen sein. Wer bei Eltern, Geschwistern oder erwachsenen Kindern &uuml;bernachtet, hat dort nicht automatisch einen Wohnsitz. Entscheidend ist, ob er lediglich Gast ist oder die R&auml;ume zugleich als eigene Wohnung innehat (BFH, Urteil vom 24.10.1969 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20290/64" target="_blank" title="BFH, 24.10.1969 - IV 290/64: Steueranpassungsgesetz / Erstes Gesetz zur &Auml;nderung des Einkommens...">IV 290/64</a>). Diese Abgrenzung wird in Kapitel 7 vertieft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wohnsitzfrage ist <strong>f&uuml;r jede Person gesondert</strong> zu pr&uuml;fen (BFH, Urteil vom 07.04.2011 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20R%2077/09" target="_blank" title="BFH, 07.04.2011 - III R 77/09: Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland">III R 77/09</a>). Weder die Verwandtschaft noch das Eigentum an der Immobilie ersetzen diese Pr&uuml;fung. Auch ein Mietvertrag mit Angeh&ouml;rigen beseitigt den eigenen Wohnsitz nicht, wenn das gemeinsame Wohnen tats&auml;chlich fortgesetzt wird.</p>



<h2 id="Vermietung" class="wp-block-heading">4. Wohnung vermieten: Wann endet die eigene Verf&uuml;gungsm&ouml;glichkeit?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine <strong>langfristige Vermietung kann den Wohnsitz in Deutschland beenden</strong>, wenn die Wohnung dem Mieter &uuml;berlassen wird und dem wegziehenden Eigent&uuml;mer nicht mehr f&uuml;r eigene Wohnzwecke zur Verf&uuml;gung steht. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht und wie dieser tats&auml;chlich umgesetzt wird. Wird die Immobilie nur noch als vermietetes Objekt gehalten, ist das von der Beibehaltung einer eigenen Wohnung zu unterscheiden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einer vor&uuml;bergehenden Vermietung ist dagegen Vorsicht geboten: Nach dem AEAO kann das Innehaben fortbestehen, wenn die Wohnung w&auml;hrend des Auslandsaufenthalts f&uuml;r bis zu sechs Monate vermietet oder untervermietet wird, um sie nach der R&uuml;ckkehr wieder selbst zu nutzen. <strong>Daraus folgt keine umgekehrte Garantie, dass eine Vermietung von mehr als sechs Monaten den Wohnsitz stets beendet.</strong> Ma&szlig;geblich bleiben die Gesamtumst&auml;nde; <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> enth&auml;lt keine entsprechende gesetzliche Vermietungsfrist.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein Gesellschafter vermietet sein Haus f&uuml;r mehrere Jahre vollst&auml;ndig an Dritte, &uuml;bergibt es und beh&auml;lt keine eigene M&ouml;glichkeit zur Nutzung als Wohnung zur&uuml;ck. Das spricht f&uuml;r eine Aufgabe der Wohnung. Reserviert er dagegen ein m&ouml;bliertes Zimmer f&uuml;r seine regelm&auml;&szlig;igen R&uuml;ckreisen und nutzt es weiterhin als eigene Bleibe, kann ein Wohnsitz bestehen bleiben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein zur&uuml;ckbehaltener Schl&uuml;ssel ist dabei ein m&ouml;gliches Indiz, aber kein eigenst&auml;ndiger gesetzlicher Tatbestand. Entscheidend ist, ob damit tats&auml;chlich eine eigene Wohnnutzung verbunden ist. Ebenso bedeutet die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit einer sp&auml;teren Eigenbedarfsk&uuml;ndigung noch keine gegenw&auml;rtige Verf&uuml;gungsmacht &uuml;ber die vermietete Wohnung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Abgrenzung zwischen vor&uuml;bergehender Vermietung und blo&szlig;er Verm&ouml;gensverwaltung erl&auml;utert das <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Erster-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-8/inhalt.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">amtliche AO-Handbuch unter „Wohnsitz bei Aufenthalt in einem anderen Staat“</a>.</p>



<h2 id="Leerstand" class="wp-block-heading">5. Leerstand und geplanter Verkauf: Tats&auml;chliche Aufgabe der Wohnung</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Eine leer stehende Wohnung ist nicht automatisch ein aufgegebener Wohnsitz.</strong> Bleibt sie eingerichtet und f&uuml;r eigene Aufenthalte verf&uuml;gbar, kann sie weiterhin eine eigene Bleibe sein. Auch das Ausr&auml;umen einzelner Zimmer oder die Abmeldung von Versorgungsvertr&auml;gen entscheidet die Wohnsitzfrage nicht allein. Ma&szlig;geblich bleibt das Gesamtbild der tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Davon zu unterscheiden ist eine Immobilie, die nach dem Wegzug ausschlie&szlig;lich zur <strong>Verm&ouml;gensverwaltung</strong> zur&uuml;ckbleibt. Nach dem AEAO zu § 8 Nr. 6 kann der Wohnsitz bereits mit dem Wegzug enden, wenn die Wohnung verkauft oder langfristig vermietet werden soll und dies zeitnah tats&auml;chlich umgesetzt wird. Der notarielle Verkauf oder der Beginn der Vermietung m&uuml;ssen deshalb nicht zwingend mit dem Wegzug zusammenfallen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Eine Unternehmerin zieht mit ihrer Familie ins Ausland, beendet die eigene Nutzung und beauftragt einen Makler mit dem Verkauf des ger&auml;umten Hauses. Besichtigungen und Verkaufsverhandlungen f&uuml;hren wenige Monate sp&auml;ter zum Verkauf. Diese Umst&auml;nde sprechen daf&uuml;r, dass das Haus w&auml;hrend der &Uuml;bergangszeit nur noch zur Verm&ouml;gensverwaltung gehalten wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anders liegt es, wenn lediglich eine Verkaufsabsicht erkl&auml;rt wird, w&auml;hrend die Wohnung weiterhin als eigene Bleibe dient. Maklerauftrag, Inserate und Verhandlungen k&ouml;nnen die Verwertungsabsicht belegen; sie ersetzen aber nicht die tats&auml;chliche Aufgabe der Wohnnutzung. Auch ein unterschriebener Kaufvertrag beendet den Wohnsitz nicht automatisch, wenn die bisherige Wohnung bis zur &Uuml;bergabe weiter bewohnt wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die ma&szlig;gebliche Unterscheidung erl&auml;utert das <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Erster-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-8/inhalt.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">amtliche AO-Handbuch zur Wohnsitzaufgabe bei einem Auslandsaufenthalt</a>.</p>



<h2 id="Niessbrauch" class="wp-block-heading">6. Nie&szlig;brauch und Wohnrecht: Warum die Eigentums&uuml;bertragung allein nicht gen&uuml;gt</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wer seine Immobilie vor dem Wegzug auf Kinder oder andere Angeh&ouml;rige &uuml;bertr&auml;gt, gibt damit nicht zwangsl&auml;ufig seinen steuerlichen Wohnsitz auf. <strong>Eigentum und eigene Nutzungsm&ouml;glichkeit der Wohnung sind getrennt zu beurteilen.</strong> Gerade vorbehaltene Rechte k&ouml;nnen dazu f&uuml;hren, dass die bisherige Wohnung weiterhin als eigene Bleibe zur Verf&uuml;gung steht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein <strong>Nie&szlig;brauch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1030.html" target="_blank" title="&sect; 1030 BGB: Gesetzlicher Inhalt des Nie&szlig;brauchs an Sachen">§ 1030 BGB</a></strong> berechtigt grunds&auml;tzlich dazu, die Nutzungen der Immobilie zu ziehen. Je nach Ausgestaltung geh&ouml;ren dazu die eigene Nutzung und die Vermietung. Ein <strong>Wohnungsrecht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1093.html" target="_blank" title="&sect; 1093 BGB: Wohnungsrecht">§ 1093 BGB</a></strong> sichert dagegen die Nutzung eines Geb&auml;udes oder Geb&auml;udeteils als Wohnung unter Ausschluss des Eigent&uuml;mers.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiel:</strong> Ein GmbH-Gesellschafter &uuml;bertr&auml;gt sein Haus auf seine Tochter, beh&auml;lt sich ein lebenslanges Wohnungsrecht vor und nutzt die eingerichteten R&auml;ume bei seinen regelm&auml;&szlig;igen R&uuml;ckreisen weiterhin als eigene Wohnung. Der Eigent&uuml;merwechsel beseitigt seinen deutschen Wohnsitz unter diesen Umst&auml;nden nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Umgekehrt begr&uuml;ndet ein Nie&szlig;brauch allein noch keinen Wohnsitz. Ist die Immobilie langfristig an Dritte vermietet und steht sie dem Nie&szlig;braucher nicht als eigene Bleibe zur Verf&uuml;gung, ist die Vermietung von einer eigenen Wohnnutzung zu unterscheiden. Entscheidend sind daher neben der notariellen Vereinbarung die tats&auml;chlichen Nutzungsverh&auml;ltnisse.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Besteuerung der Mietertr&auml;ge bleibt eine eigenst&auml;ndige Frage:</strong> Auch ohne deutschen Wohnsitz k&ouml;nnen Eink&uuml;nfte aus einer inl&auml;ndischen Immobilie der beschr&auml;nkten Steuerpflicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG</a> unterliegen. Ein Nie&szlig;brauch beseitigt diesen Ankn&uuml;pfungspunkt der Besteuerung in Deutschland nicht.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag zur Immobilienbesteuerung">
  <div class="redaktionsbox-label">Immobilien und Steuern</div>
  <span id="Wohnsitz_aufgegeben__Immobilie_weiterhin_steuerlich_relevant"><h3>Wohnsitz aufgegeben – Immobilie weiterhin steuerlich relevant</h3></span>
  <p>Wer seine deutsche Immobilie beh&auml;lt, muss neben der eigenen Nutzungsm&ouml;glichkeit auch die steuerlichen Folgen von Vermietung oder Verkauf betrachten. Der weiterf&uuml;hrende Beitrag behandelt die Besteuerung von Immobilien.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://www.schwerd.info/steuerrecht/immobilien-steuern/6135/" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Immobilienbesteuerung im &Uuml;berblick</a>
</aside>




<h2 id="Unterkuenfte" class="wp-block-heading">7. Ferienwohnung, Elternhaus und Stand-by-Zimmer: Eigene Wohnung oder blo&szlig;e Unterkunft?</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Nicht jede &Uuml;bernachtungsm&ouml;glichkeit in Deutschland begr&uuml;ndet einen Wohnsitz.</strong> Entscheidend sind die eigene Verf&uuml;gungsm&ouml;glichkeit und die Art der Nutzung. Die Bezeichnung als Ferienwohnung, G&auml;stezimmer oder Zweitwohnung beantwortet diese Fragen nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine <strong>Ferienwohnung</strong> kann ein Wohnsitz sein, wenn sie tats&auml;chlich als eigene Bleibe genutzt und beibehalten wird. Blo&szlig;e kurzfristige Ferienaufenthalte oder unregelm&auml;&szlig;ige kurze Erholungs- und Verwaltungsaufenthalte gen&uuml;gen dagegen nicht (BFH, Urteil vom 10.04.2013 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2050/12" target="_blank" title="BFH, 10.04.2013 - I R 50/12: Standby-Zimmer eines Piloten - Wohnsitz im Inland">I R 50/12</a>). Eine feste Tagesgrenze trennt diese F&auml;lle nicht; ma&szlig;geblich sind die Gesamtumst&auml;nde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beim <strong>Zimmer im Elternhaus</strong> kommt es darauf an, ob der Aufenthalt lediglich zum Besuch erfolgt oder weiterhin eine eigene Wohnung genutzt wird. Ein G&auml;stezimmer, das die Eltern nach Absprache f&uuml;r einen Besuch bereitstellen, ist anders zu beurteilen als dauerhaft &uuml;berlassene R&auml;ume, &uuml;ber die der Unternehmer eigenst&auml;ndig verf&uuml;gen kann. Auch regelm&auml;&szlig;ige Angeh&ouml;rigenbesuche begr&uuml;nden f&uuml;r sich genommen keinen Wohnsitz (BFH, Urteil vom 24.10.1969 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20290/64" target="_blank" title="BFH, 24.10.1969 - IV 290/64: Steueranpassungsgesetz / Erstes Gesetz zur &Auml;nderung des Einkommens...">IV 290/64</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei <strong>Stand-by-Wohnungen oder gemeinsam genutzten Zimmern</strong> kann bereits das Innehaben fehlen: Muss die Nutzung mit anderen Bewohnern abgestimmt werden und steht die Unterkunft deshalb nicht jederzeit als eigene Bleibe zur Verf&uuml;gung, spricht dies gegen einen Wohnsitz (BFH, Urteil vom 13.11.2013 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2038/13" target="_blank" title="BFH, 13.11.2013 - I R 38/13: Standby-Wohnung - Wohnsitz">I R 38/13</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine weitere Abgrenzung betrifft von vornherein nur vor&uuml;bergehend bezogene R&auml;ume: Ist ihre Nutzung urspr&uuml;nglich auf h&ouml;chstens sechs Monate angelegt, kann ein Wohnsitz ausscheiden. War dagegen eine l&auml;ngere Nutzung beabsichtigt, sch&uuml;tzt ein tats&auml;chlich k&uuml;rzerer Aufenthalt nicht automatisch (BFH, Urteil vom 30.08.1989 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%20215/85" target="_blank" title="BFH, 30.08.1989 - I R 215/85: Bindung des BFH - Tatsachenw&uuml;rdigung des FG - Gew&ouml;hnlicher Aufent...">I R 215/85</a>).</p>



<h2 id="Nachweise" class="wp-block-heading">8. Was das Finanzamt pr&uuml;ft und wie Sie die Wohnsitzaufgabe belegen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (<a href="https://dejure.org/gesetze/AO/88.html" target="_blank" title="&sect; 88 AO: Untersuchungsgrundsatz">§ 88 AO</a>). Steuerpflichtige m&uuml;ssen daran mitwirken; bei Auslandssachverhalten bestehen sogar erweiterte Mitwirkungspflichten (<a href="https://dejure.org/gesetze/AO/90.html" target="_blank" title="&sect; 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten">§ 90 Abs. 2 AO</a>). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Wohnung tats&auml;chlich weiterhin zur Verf&uuml;gung steht und wie diese ausgestattet ist. Erg&auml;nzend geht es um die Einordnung der R&uuml;ckreisen und die famili&auml;ren Wohnverh&auml;ltnisse.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Aussagekr&auml;ftig ist das Zusammenspiel der Nachweise.</strong> Einzelne Dokumente beantworten jeweils nur einen Teil der Fragen hinsichtlich des Wohnsitzes:</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Nachweise</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Was daraus hervorgehen sollte</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Mietvertrag und &Uuml;bergabeprotokoll</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Ab wann die Wohnung einem Dritten &uuml;berlassen wurde und welche R&auml;ume erfasst sind</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Vereinbarungen &uuml;ber Nutzungsrechte</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Ob eigene Wohnm&ouml;glichkeiten zur&uuml;ckbleiben</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Maklerunterlagen und Verkaufsabwicklung</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Ob die Verwertungsabsicht tats&auml;chlich umgesetzt wurde</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Reise- und &Uuml;bernachtungsunterlagen</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Wann, wo und zu welchem Zweck Aufenthalte in Deutschland stattfanden</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Dokumentieren Sie insbesondere den <strong>Zeitpunkt der tats&auml;chlichen Wohnsitzaufgabe</strong>. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, wann die bisherige eigene Bleibe aufgegeben wurde und wie sp&auml;tere Aufenthalte organisiert waren. Eine Abmeldebest&auml;tigung allein kann diese tats&auml;chlichen Ver&auml;nderungen nicht belegen.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small><p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/wohnsitz-in-deutschland-trotz-wegzug-wohnung-als-risiko/7171/">Wohnsitz in Deutschland trotz Wegzugs: Risiko einer Wohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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		<item>
		<title>Unbeschränkte Steuerpflicht beenden: Was beim Wegzug zählt</title>
		<link>https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/</link>
					<comments>https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Sep 2026 15:57:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer als Gesellschafter einer GmbH oder Unternehmer einen Wegzug aus Deutschland plant und damit die unbeschr&#228;nkte Steuerpflicht beenden will, muss einige Dinge beachten. Welche Rolle</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/">Unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht beenden: Was beim Wegzug z&auml;hlt</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wer als Gesellschafter einer GmbH oder Unternehmer einen Wegzug aus Deutschland plant und damit die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht beenden will, muss einige Dinge beachten. Welche Rolle spielt eine Wohnung, die in Deutschland zur&uuml;ckbleibt? Wie sind regelm&auml;&szlig;ige Aufenthalte bei der Familie oder im eigenen Unternehmen einzuordnen? Und welche Bedeutung hat die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt?</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r GmbH-Gesellschafter kommt eine weitere Frage hinzu: Was geschieht steuerlich mit der Beteiligung, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen? Wer zugleich Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer bleibt, muss au&szlig;erdem die k&uuml;nftige T&auml;tigkeit f&uuml;r seine Gesellschaft in die Vorbereitung einbeziehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Beitrag erl&auml;utert, unter welchen Voraussetzungen die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht endet und welche pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse daf&uuml;r zu betrachten sind. Im Mittelpunkt stehen die Entscheidungen, die vor dem Wegzug anstehen – insbesondere zur deutschen Wohnung, zu weiteren Inlandsaufenthalten und zur Dokumentation gegen&uuml;ber dem Finanzamt.</p>



<span id="more-7167"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Wann">Wann endet die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht in Deutschland?</a></li>



<li><a href="#Wohnsitz">Wohnsitz: Entscheidend ist die tats&auml;chlich verf&uuml;gbare Wohnung</a></li>



<li><a href="#Aufenthalt">Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt: Warum 183 Tage keine sichere Grenze sind</a></li>



<li><a href="#Abmeldung">Welche Bedeutung hat die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt?</a></li>



<li><a href="#DBA">Was &auml;ndert ein Doppelbesteuerungsabkommen an der Steuerpflicht?</a></li>



<li><a href="#Irrtuemer">H&auml;ufige Denkfehler und Irrt&uuml;mer zur Steuerpflicht: Mythos versus Recht</a></li>



<li><a href="#Steuerfolgen">Welche Steuerpflichten bleiben nach dem Wegzug?</a></li>



<li><a href="#Checkliste">Checkliste: Was Sie vor dem Wegzug zusammenstellen sollten</a></li>
</ol>



<h2 id="Wann" class="wp-block-heading">1. Wann endet die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht in Deutschland?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nat&uuml;rliche Personen sind nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 EStG</a> in Deutschland unbeschr&auml;nkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew&ouml;hnlichen Aufenthalt haben. Diese Steuerpflicht erfasst grunds&auml;tzlich das gesamte Welteinkommen, also auch ausl&auml;ndische Eink&uuml;nfte. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) k&ouml;nnen jedoch das Besteuerungsrecht Deutschlands begrenzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die beiden Ankn&uuml;pfungspunkte stehen selbstst&auml;ndig nebeneinander: Ein Wohnsitz <strong>oder</strong> ein gew&ouml;hnlicher Aufenthalt in Deutschland gen&uuml;gt. Die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht nach dieser Vorschrift endet deshalb erst, wenn beide Voraussetzungen entfallen. Wer seine deutsche Wohnung aufgibt, sich aber weiterhin gew&ouml;hnlich im Inland aufh&auml;lt, bleibt ebenso unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig wie jemand, der &uuml;berwiegend im Ausland lebt, aber einen deutschen Wohnsitz beibeh&auml;lt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r den Wegzug sind daher zwei getrennte Fragen zu beantworten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Besteht nach den tats&auml;chlichen Wohn- und Nutzungsverh&auml;ltnissen noch ein <a href="#Wohnsitz">Wohnsitz in Deutschland</a>?</li>



<li>Begr&uuml;nden Dauer, Zusammenhang und Umst&auml;nde der Inlandsaufenthalte weiterhin einen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt?</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der ma&szlig;gebliche Zeitpunkt ergibt sich aus diesen tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnissen. Er l&auml;sst sich nicht allein durch das Datum der Abmeldung, einen ausl&auml;ndischen Mietvertrag oder die Erkl&auml;rung bestimmen, k&uuml;nftig im Ausland leben zu wollen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit ist f&uuml;r die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 EStG</a> allein nicht entscheidend. Gesondert zu betrachten sind insbesondere die Sonderregelung f&uuml;r bestimmte deutsche Staatsangeh&ouml;rige im &ouml;ffentlichen Dienst nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 2 EStG</a> und die Behandlung als unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig auf Antrag nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 3 EStG</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch wenn die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht endet, ist damit nicht jeder Steueranspruch des Fiskus in Deutschland ausgeschlossen. Bei inl&auml;ndischen Eink&uuml;nften kann eine beschr&auml;nkte Steuerpflicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 4 EStG</a> bestehen. F&uuml;r GmbH-Gesellschafter sind au&szlig;erdem m&ouml;gliche Folgen der Wegzugsbesteuerung und der erweiterten beschr&auml;nkten Steuerpflicht vor dem Wegzug zu kl&auml;ren. Diese Fragen sind von der Aufgabe des Wohnsitzes und des gew&ouml;hnlichen Aufenthalts zu unterscheiden.</p>



<h2 id="Wohnsitz" class="wp-block-heading">2. Wohnsitz: Entscheidend ist die tats&auml;chlich verf&uuml;gbare Wohnung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein steuerlicher Wohnsitz besteht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> in Deutschland, wenn jemand eine Wohnung unter Umst&auml;nden innehat, die darauf schlie&szlig;en lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Ma&szlig;geblich sind die tats&auml;chliche Verf&uuml;gungsm&ouml;glichkeit und die erkennbare Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Eigentum ist weder erforderlich noch allein ausreichend; auch gemietete oder unentgeltlich &uuml;berlassene R&auml;ume k&ouml;nnen gen&uuml;gen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Drei Konsequenzen werden in diesem Zusammenhang h&auml;ufig untersch&auml;tzt:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Erstens: keine feste Mindestaufenthaltsdauer.</strong> <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> verlangt keine bestimmte Zahl an Aufenthaltstagen. Faustregeln wie „unter 183 Tagen“ oder „unter 90 Tagen kein deutscher Wohnsitz“ haben daf&uuml;r keine gesetzliche Grundlage (BFH, Urteil vom 19.03.1997 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2069/96" target="_blank" title="BFH, 19.03.1997 - I R 69/96: Beibehaltung des inl&auml;ndischen Wohnsitzes bei Auslandst&auml;tigkeit">I R 69/96</a>; AEAO zu § 8 Nr. 4.1).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Zweitens: kein erforderlicher Lebensmittelpunkt in Deutschland.</strong> Auch bei &uuml;berwiegendem Aufenthalt und engeren pers&ouml;nlichen Beziehungen im Ausland kann ein deutscher Wohnsitz bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist insbesondere f&uuml;r die abkommensrechtliche Ans&auml;ssigkeit relevant (AEAO zu § 8 Nr. 1.3).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Drittens: Mehrere Wohnsitze sind m&ouml;glich.</strong> Ein neuer Auslandswohnsitz beseitigt den deutschen Wohnsitz nicht automatisch. Die Regelung in <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> kennt keinen auf die Hauptwohnung beschr&auml;nkten Wohnsitzbegriff.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besondere Aufmerksamkeit verdient die weiterhin verf&uuml;gbare Familienwohnung. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten spricht sie grunds&auml;tzlich f&uuml;r einen fortbestehenden Wohnsitz. Blo&szlig;e Besuche bei Angeh&ouml;rigen sind davon zu unterscheiden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wohnsitzaufgabe muss tats&auml;chlich umgesetzt werden, etwa durch Wohnungsr&uuml;ckgabe oder langfristige Fremdvermietung ohne eigene Wohnnutzung. Abmeldung oder Auszugsabsicht allein gen&uuml;gen nicht. Umgekehrt begr&uuml;ndet nicht jede gelegentliche &Uuml;bernachtungsm&ouml;glichkeit einen Wohnsitz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Abgrenzungen zu Familienwohnung, Vermietung, Leerstand und vor&uuml;bergehenden Unterk&uuml;nften behandelt Artikel 2 der Serie: „Die deutsche Wohnung als Restrisiko beim Wegzug“.</p>



<h2 id="Aufenthalt" class="wp-block-heading">3. Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt: Warum 183 Tage keine sichere Grenze sind</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Auch ohne eigene Wohnung kann eine unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">§ 9 S. 1 AO</a> kommt es darauf an, ob die Umst&auml;nde erkennen lassen, dass jemand nicht nur vor&uuml;bergehend im Inland verweilt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein zusammenh&auml;ngender Aufenthalt von <strong>mehr als sechs Monaten</strong> gilt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">§ 9 S. 2 AO</a> grunds&auml;tzlich von Beginn an als gew&ouml;hnlicher Aufenthalt. Das Gesetz nennt keine pauschale Grenze von 183 Tagen pro Kalenderjahr. Der Zeitraum kann &uuml;ber den Jahreswechsel hinausreichen; am 1. Januar beginnt die Berechnung nicht neu (BFH, Urteil vom 22.06.2011 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20R%2026/10" target="_blank" title="BFH, 22.06.2011 - I R 26/10: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer">I R 26/10</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beispiel: Ein Unternehmer h&auml;lt sich von Anfang Oktober bis Ende April zusammenh&auml;ngend in Deutschland auf, um sein Unternehmen zu f&uuml;hren. Bei &Uuml;berschreiten der Sechsmonatsgrenze liegt grunds&auml;tzlich bereits ab Anfang Oktober ein gew&ouml;hnlicher Aufenthalt vor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kurzfristige Unterbrechungen, etwa durch Urlaub oder Gesch&auml;ftsreisen, setzen die Berechnung nicht automatisch zur&uuml;ck. Entscheidend ist, ob weiterhin ein einheitlicher Aufenthalt vorliegt. Umgekehrt begr&uuml;nden einzelne kurze Besuche in Deutschland bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland nicht ohne Weiteres einen gew&ouml;hnlichen Aufenthalt (AEAO zu § 9 Nr. 1 und 3).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch bei weniger als sechs Monaten kann <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">§ 9 S. 1 AO</a> greifen, wenn die Umst&auml;nde einen nicht nur vor&uuml;bergehenden Aufenthalt erkennen lassen. Die Sechsmonatsgrenze ist deshalb keine allgemeine Freigrenze.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r ausschlie&szlig;lich private Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder &auml;hnliche Aufenthalte bis zu einem Jahr gilt die Ausnahme des <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">§ 9 S. 3 AO</a>. Sie betrifft nur die Sechsmonatsregel und beseitigt keinen unabh&auml;ngig bestehenden Wohnsitz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dokumentieren Sie Ihre Aufenthalte deshalb nach Dauer, Zweck und Zusammenhang. Die Einzelheiten zu Unterbrechungen, wiederkehrenden Aufenthalten und privaten Besuchsreisen behandeln wir im vertiefenden Beitrag zum gew&ouml;hnlichen Aufenthalt.</p>



<h2 id="Abmeldung" class="wp-block-heading">4. Welche Bedeutung hat die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 2 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebeh&ouml;rde abmelden. Die Abmeldung ist fr&uuml;hestens eine Woche vor dem Auszug m&ouml;glich. Damit erf&uuml;llen Sie eine melderechtliche Pflicht; &uuml;ber das Ende der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht entscheidet dieser Vorgang nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Steuerlich ist die Abmeldung <strong>ein Indiz</strong>, kein abschlie&szlig;ender Nachweis der Wohnsitzaufgabe. An- und Abmeldung entfalten allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung (BFH, Urteil vom 14.11.1969 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20R%2095/68" target="_blank" title="BFH, 14.11.1969 - III R 95/68: Unbeschr&auml;nkte Verm&ouml;gensteuerpflicht - Amerikanische Natotruppen ...">III R 95/68</a>; AEAO zu § 8 Nr. 1.2). Diese Unterscheidung h&auml;lt auch die <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2025/Abgabenordnung/Erster-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-8/inhalt.html">Verwaltungsauffassung zum steuerlichen Wohnsitz</a> ausdr&uuml;cklich fest.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer sich abmeldet, seine deutsche Wohnung aber weiterhin unter den Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> als eigene Wohnung beibeh&auml;lt, kann deshalb unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig bleiben. Ebenso kann ein gew&ouml;hnlicher Aufenthalt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">§ 9 AO</a> trotz Abmeldung fortbestehen. Umgekehrt begr&uuml;ndet eine unterlassene Abmeldung allein noch keinen steuerlichen Wohnsitz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Dokumentation des Wegzugs sollten Sie deshalb neben der Abmeldebest&auml;tigung insbesondere folgende Nachweise aufbewahren:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Unterlagen zur tats&auml;chlichen Wohnungsaufgabe, etwa K&uuml;ndigung, &Uuml;bergabeprotokoll oder Vermietungsvertrag;</li>



<li>Unterlagen zu Ihren Wohn- und Lebensverh&auml;ltnissen im Ausland;</li>



<li>eine nachvollziehbare Aufstellung der weiteren Inlandsaufenthalte mit Dauer und Anlass.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Unterlagen m&uuml;ssen die tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse wiedergeben. Eine Abmeldebest&auml;tigung kann eine fortgesetzte Wohnnutzung nicht entkr&auml;ften; ein ausl&auml;ndischer Mietvertrag schlie&szlig;t einen weiteren deutschen Wohnsitz nicht aus. Teilen Sie dem Finanzamt deshalb den Wegzug und die neue Anschrift mit und erl&auml;utern Sie erforderlichenfalls, wann und wie die steuerlichen Ankn&uuml;pfungspunkte in Deutschland entfallen sind.</p>



<h2 id="DBA" class="wp-block-heading">5. Was &auml;ndert ein Doppelbesteuerungsabkommen an der Steuerpflicht?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann Deutschlands Besteuerungsrecht begrenzen, obwohl nach deutschem Recht weiterhin eine unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht besteht. Deshalb sind zwei Ebenen auseinanderzuhalten: die Steuerpflicht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 EStG</a> und die <strong>abkommensrechtliche Ans&auml;ssigkeit</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Behandeln Deutschland und der Zielstaat eine nat&uuml;rliche Person jeweils als ans&auml;ssig, sehen viele DBA entsprechend Art. 4 Abs. 2 OECD-Musterabkommen eine abgestufte Zuordnung vor, die sogenannte Tie-Breaker-Regel:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>St&auml;ndige Wohnst&auml;tte:</strong> Steht der Person nur in einem der beiden Staaten eine st&auml;ndige Wohnst&auml;tte zur Verf&uuml;gung, ist grunds&auml;tzlich dieser Staat ma&szlig;geblich.</li>



<li><strong>Mittelpunkt der Lebensinteressen:</strong> Bei Wohnst&auml;tten in beiden Staaten kommt es auf die engeren pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen an.</li>



<li><strong>Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt:</strong> Ist der Mittelpunkt nicht bestimmbar oder besteht in keinem Staat eine st&auml;ndige Wohnst&auml;tte, entscheidet grunds&auml;tzlich der gew&ouml;hnliche Aufenthalt.</li>



<li><strong>Staatsangeh&ouml;rigkeit:</strong> Besteht der gew&ouml;hnliche Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem, kommt es auf die Staatsangeh&ouml;rigkeit an.</li>



<li><strong>Verst&auml;ndigung der Beh&ouml;rden:</strong> F&uuml;hrt auch dieses Kriterium zu keiner Zuordnung, m&uuml;ssen die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden die Frage im gegenseitigen Einvernehmen regeln.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kriterien sind in dieser Reihenfolge anzuwenden. Ma&szlig;geblich bleibt das konkrete DBA; das OECD-Musterabkommen ist selbst kein unmittelbar anwendbares Abkommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Zuordnung zum Ausland beseitigt einen deutschen Wohnsitz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> nicht. Anschlie&szlig;end ist f&uuml;r die einzelnen Eink&uuml;nfte zu bestimmen, welcher Staat sie nach dem DBA besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Deutsche Erkl&auml;rungs- und Mitwirkungspflichten entfallen dadurch nicht automatisch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch eine ausl&auml;ndische Ans&auml;ssigkeitsbescheinigung ersetzt die Pr&uuml;fung der tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse nicht. Die h&auml;ufig erw&auml;hnte 183-Tage-Klausel betrifft dagegen typischerweise Arbeitslohn nach Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und setzt weitere Voraussetzungen voraus. Sie ist keine allgemeine Ans&auml;ssigkeitsregel.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Abkommen mit dem jeweiligen Zielstaat finden Sie in den <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_info.html">staatenbezogenen Informationen des Bundesfinanzministeriums</a>.</p>



<h2 id="Irrtuemer" class="wp-block-heading">6. H&auml;ufige Denkfehler und Irrt&uuml;mer zur Steuerpflicht: Mythos versus Recht</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Beim Wegzug f&uuml;hren vereinfachte Faustregeln leicht zu falschen Entscheidungen. Die folgende Gegen&uuml;berstellung zeigt, welche typischen Mythen und Annahmen einer rechtlichen Pr&uuml;fung nicht standhalten.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Mythos</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Rechtliche Einordnung</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Die Abmeldung beendet die Steuerpflicht.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Sie ist lediglich ein Indiz. Entscheidend bleiben Wohnsitz und gew&ouml;hnlicher Aufenthalt (AEAO zu § 8 Nr. 1.2)</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Unter 183 Tagen in Deutschland bin ich nicht unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left"><a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§ 8 AO</a> kennt keine feste Tagesgrenze. <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">§ 9 AO</a> stellt insbesondere auf einen zusammenh&auml;ngenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ab.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Die Steuerpflicht beginnt erst ab Tag 184.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Bei &Uuml;berschreiten der Sechsmonatsgrenze greift <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">§ 9 Satz 2 AO</a> grunds&auml;tzlich bereits ab Beginn des Aufenthalts.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Am 1. Januar beginnt die Z&auml;hlung neu.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Der zusammenh&auml;ngende Aufenthalt kann &uuml;ber den Jahreswechsel hinausreichen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Ein deutscher Pass bedeutet unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Die Staatsangeh&ouml;rigkeit allein gen&uuml;gt f&uuml;r <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 EStG</a> nicht. Sonderregelungen sind gesondert zu pr&uuml;fen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Bankkonto, Handyvertrag oder Steuernummer begr&uuml;nden einen steuerlich relevanten Wohnsitz in Deutschland.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Keiner dieser Umst&auml;nde begr&uuml;ndet f&uuml;r sich einen Wohnsitz oder gew&ouml;hnlichen Aufenthalt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AO: Wohnsitz">§§ 8</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/AO/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AO: Gew&ouml;hnlicher Aufenthalt">9 AO</a>.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Mein Lebensmittelpunkt liegt im Ausland, deshalb habe ich keinen deutschen Wohnsitz.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Ein deutscher Wohnsitz kann daneben bestehen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist insbesondere f&uuml;r die abkommensrechtliche Zuordnung relevant.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Die ausl&auml;ndische Ans&auml;ssigkeitsbescheinigung entscheidet abschlie&szlig;end.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Sie ersetzt weder die Pr&uuml;fung der tats&auml;chlichen Verh&auml;ltnisse noch die Anwendung des konkreten DBA.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Mit dem Wegzug endet jeder Zugriff des deutschen Fiskus.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Beschr&auml;nkte Steuerpflicht, erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht und Wegzugsbesteuerung bleiben zu pr&uuml;fen; ebenso gegebenenfalls Erbschaft- und Schenkungsteuer.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">„Die 183-Tage-Regel bestimmt meine Ans&auml;ssigkeit.“</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Sie betrifft typischerweise die Besteuerung von Arbeitslohn unter weiteren Voraussetzungen, nicht die Ans&auml;ssigkeitszuordnung nach Art. 4 OECD-Musterabkommen.</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend ist deshalb, Wohnsitz, Aufenthalte und verbleibende wirtschaftliche Verbindungen nach Deutschland im Zusammenhang zu beurteilen, bevor Sie den Wegzug steuerlich als abgeschlossen betrachten.</p>



<h2 id="Steuerfolgen" class="wp-block-heading">7. Welche Steuerpflichten bleiben nach dem Wegzug?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Ende der unbeschr&auml;nkten Einkommensteuerpflicht bedeutet nicht, dass Deutschland k&uuml;nftig keine Steuern mehr von Ihnen erheben darf. Zu unterscheiden sind die Besteuerung laufender Eink&uuml;nfte nach dem Wegzug und eine m&ouml;gliche Besteuerung stiller Reserven anl&auml;sslich des Wegzugs.</p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><tbody><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Art der Steuerpflicht</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Bedeutung f&uuml;r die Wegzugsplanung</th></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Beschr&auml;nkte Steuerpflicht</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 EStG: Steuerpflicht">§ 1 Abs. 4 EStG</a> bleiben<strong> inl&auml;ndische Eink&uuml;nfte im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a></strong> grunds&auml;tzlich steuerpflichtig. Dazu geh&ouml;ren unter anderem Mieten aus deutschen Immobilien, Dividenden einer deutschen GmbH und bestimmte Verg&uuml;tungen als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer. Ob und in welchem Umfang Deutschland diese Eink&uuml;nfte besteuern darf, ist zus&auml;tzlich anhand des jeweiligen DBA zu beurteilen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">§ 2 AStG kann den steuerlichen Zugriff &uuml;ber den Eink&uuml;nftekatalog des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 EStG: Beschr&auml;nkt steuerpflichtige Eink&uuml;nfte">§ 49 EStG</a> hinaus erweitern. Er betrifft unter weiteren Voraussetzungen Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ende der unbeschr&auml;nkten Steuerpflicht als Deutsche insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig waren. Hinzukommen m&uuml;ssen eine niedrige Besteuerung im ausl&auml;ndischen Ans&auml;ssigkeitsgebiet oder fehlende Ans&auml;ssigkeit in einem ausl&auml;ndischen Gebiet sowie wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Wegzugsbesteuerung</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">§ 6 AStG kann bei Anteilen an Kapitalgesellschaften eine Besteuerung des bis zum Wegzug entstandenen Wertzuwachses ausl&ouml;sen. Die erfassten Anteile werden steuerlich wie zum gemeinen Wert ver&auml;u&szlig;ert behandelt, obwohl tats&auml;chlich kein Verkauf stattfindet.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Betriebliche Entstrickung</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Wird das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich der Ver&auml;u&szlig;erung oder Nutzung betrieblicher Wirtschaftsg&uuml;ter ausgeschlossen oder beschr&auml;nkt, k&ouml;nnen stille Reserven auch ohne tats&auml;chlichen Verkauf steuerpflichtig werden. Ma&szlig;geblich sind insbesondere <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG</a> und bei K&ouml;rperschaften <a href="https://dejure.org/gesetze/KStG/12.html" target="_blank" title="&sect; 12 KStG: Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung">§ 12 Abs. 1 KStG</a>.</td></tr></tbody></table></figure>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r GmbH-Gesellschafter ist die Wegzugsbesteuerung deshalb besonders wichtig: Eine Steuerbelastung kann entstehen, <strong>ohne dass ein Verkaufserl&ouml;s zuflie&szlig;t</strong>. Im Regelfall geht es um Beteiligungen im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 EStG: Ver&auml;u&szlig;erung von Anteilen an Kapitalgesellschaften">§ 17 EStG</a>, bei denen innerhalb der letzten f&uuml;nf Jahre eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1 % bestand. § 6 Abs. 2 AStG verlangt grunds&auml;tzlich au&szlig;erdem mindestens sieben Jahre unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zw&ouml;lf Jahre.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Grundlagenbeitrag zur Besteuerung von Unternehmer und GmbH">
  <div class="redaktionsbox-label">Grundlagen</div>
  <span id="Unternehmer_und_GmbH_steuerlich_getrennt_betrachten"><h3>Unternehmer und GmbH steuerlich getrennt betrachten</h3></span>
  <p>Bei der Wegzugsplanung greifen pers&ouml;nliche und unternehmerische Fragen ineinander. Der Grundlagenbeitrag zum Steuervergleich erkl&auml;rt die unterschiedlichen Besteuerungsebenen von Einzelunternehmer, GmbH und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer. Die grenz&uuml;berschreitenden Folgen sind darauf aufbauend gesondert zu beurteilen.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://www.schwerd.info/steuerrecht/steuervergleich-zwischen-einzelunternehmen-und-gmbh/14866/">Grundlagen zum Steuervergleich lesen</a>
</aside>




<p class="wp-block-paragraph">Die beschr&auml;nkte und die erweiterte beschr&auml;nkte Steuerpflicht sowie die Wegzugsbesteuerung und Entstrickung werden in eigenen Beitr&auml;gen der Serie nochmals vertieft behandelt. Davon getrennt sind die Folgen f&uuml;r die GmbH selbst zu pr&uuml;fen, insbesondere wenn Gesch&auml;ftsleitungsaufgaben k&uuml;nftig aus dem Ausland wahrgenommen werden.</p>



<h2 id="Checkliste" class="wp-block-heading">8. Checkliste: Was Sie vor dem Wegzug zusammenstellen sollten</h2>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Vorbereitung des Wegzugs ben&ouml;tigen Sie einen &Uuml;berblick &uuml;ber Ihre pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse. Stellen Sie insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zusammen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Wohnm&ouml;glichkeiten in Deutschland:</strong> Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Familienwohnung und sonstige verf&uuml;gbare Unterk&uuml;nfte einschlie&szlig;lich bestehender Mietvertr&auml;ge und vereinbarter Nutzungsrechte.</li>



<li><strong>K&uuml;nftige Wohnungsnutzung:</strong> Welche Wohnung wird aufgegeben, &uuml;bergeben oder vermietet? Welche R&auml;ume bleiben f&uuml;r eigene Aufenthalte verf&uuml;gbar? Halten Sie geplante Termine und bereits getroffene Vereinbarungen fest.</li>



<li><strong>Famili&auml;re Verh&auml;ltnisse:</strong> Wo leben Ehepartner und Kinder k&uuml;nftig? Wie wird das gemeinsame Familienleben organisiert, und welche Aufenthalte in Deutschland sind vorgesehen?</li>



<li><strong>Aufenthaltsplanung:</strong> Geplante Zeitr&auml;ume in Deutschland und im Ausland einschlie&szlig;lich Reisezwecken und Unterbrechungen. F&uuml;hren Sie einen Aufenthaltskalender und bewahren Sie erg&auml;nzende Nachweise auf.</li>



<li><strong>Beteiligungen und Unternehmen:</strong> Beteiligungsquoten und deren Entwicklung, Erwerbszeitpunkte, Anschaffungskosten sowie vorhandene Unternehmensbewertungen. Dokumentieren Sie au&szlig;erdem, wer das Unternehmen k&uuml;nftig von welchem Ort aus f&uuml;hren soll.</li>



<li><strong>Verbleibende Eink&uuml;nfte:</strong> Deutsche Immobilien, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerverg&uuml;tungen, Beteiligungsertr&auml;ge und weitere wirtschaftliche Interessen im Inland einschlie&szlig;lich der zugrunde liegenden Vertr&auml;ge.</li>



<li><strong>Zielstaat und R&uuml;ckkehrpl&auml;ne:</strong> Geplanter Wohnsitz im Ausland, vorgesehene steuerliche Behandlung, anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen und eine m&ouml;gliche sp&auml;tere R&uuml;ckkehr.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Stimmen Sie au&szlig;erdem die Mitteilung an das Finanzamt und die Steuererkl&auml;rungen f&uuml;r das Wegzugsjahr mit Ihrem Berater ab. Bewahren Sie Nachweise &uuml;ber Wohnungs&uuml;bergaben, Mietverh&auml;ltnisse und Aufenthalte zusammenh&auml;ngend auf. &Auml;ndern sich die geplanten Verh&auml;ltnisse, sollte auch ihre steuerliche Einordnung erneut betrachtet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Stand: September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.</em></p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small><p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/unbeschraenkte-steuerpflicht-beenden-was-beim-wegzug-zaehlt/7167/">Unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht beenden: Was beim Wegzug z&auml;hlt</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einzelunternehmen oder GmbH: Steuervergleich mit eigenen Zahlen</title>
		<link>https://blogmbh.de/steuerrecht/einzelunternehmen-gmbh-steuervergleich-berechnen/7160/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 13 Sep 2026 16:13:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführergehalt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinn]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsform]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer Einzelunternehmen mit der GmbH vergleichen m&#246;chte, st&#246;&#223;t regelm&#228;&#223;ig auf einen scheinbar einfachen Steuervergleich. Beim Einzelunternehmer kommt meist der Einkommensteuersatz von bis zu 42 %</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/einzelunternehmen-gmbh-steuervergleich-berechnen/7160/">Einzelunternehmen oder GmbH: Steuervergleich mit eigenen Zahlen</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Wer Einzelunternehmen mit der GmbH vergleichen m&ouml;chte, st&ouml;&szlig;t regelm&auml;&szlig;ig auf einen scheinbar einfachen Steuervergleich. Beim Einzelunternehmer kommt meist der Einkommensteuersatz von bis zu 42 % zur Anwendung, w&auml;hrend die GmbH auf ihren Gewinn nur rund 30 % K&ouml;rperschaft- und Gewerbesteuer zahlt. Daraus wird vorschnell gefolgert, die GmbH sei bei h&ouml;heren Gewinnen automatisch g&uuml;nstiger.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Gegen&uuml;berstellung greift zu kurz. Sie l&auml;sst insbesondere das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt, die pers&ouml;nliche Einkommensteuer, den Gewerbesteuerhebesatz und die zus&auml;tzlichen Kosten der GmbH au&szlig;er Betracht. Entscheidend ist au&szlig;erdem, welcher Teil des Gewinns tats&auml;chlich in der Gesellschaft dauerhaft verbleiben kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mein neuer <a href="https://unternehmerkompass.org/digitale-assistenten/assistenten-steuervergleich-einzelunternehmen-gmbh/">Steuervergleich zwischen Einzelunternehmen und GmbH</a> bildet diese Faktoren in einer unverbindlichen Modellrechnung ab. Der Rechner ist kostenlos, anonym und ohne Registrierung nutzbar.</p>



<span id="more-7160"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Pauschale">Pauschale Steuersatzvergleiche f&uuml;hren in die Irre</a></li>



<li><a href="#Gewinn">Der in der GmbH verbleibende Gewinn entscheidet</a></li>



<li><a href="#Geschaeftsfuehrergehalt">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt und pers&ouml;nliche Steuerbelastung</a></li>



<li><a href="#Gewerbesteuer">Gewerbesteuer und Unternehmensstandort</a></li>



<li><a href="#Mehrkosten">Die Mehrkosten der GmbH geh&ouml;ren in den Rechtsformvergleich</a></li>



<li><a href="#Rechtsformentscheidung">Vom Rechenergebnis zur Rechtsformentscheidung</a></li>
</ol>



<h2 id="Pauschale" class="wp-block-heading">1. Pauschale Steuersatzvergleiche f&uuml;hren in die Irre</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der h&auml;ufig verwendete Vergleich „bis zu 42 % Einkommensteuer gegen rund 30 % GmbH-Steuern“ stellt zwei Gr&ouml;&szlig;en gegen&uuml;ber, die nicht ohne Weiteres vergleichbar sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unternehmer erzielen mit einem Einzelunternehmen Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb oder selbst&auml;ndiger Arbeit. Der daraus ermittelte Gewinn flie&szlig;t in die pers&ouml;nliche Einkommensteuerberechnung ein. F&uuml;r nicht entnommene Gewinne bilanzierender Einzelunternehmer kann auf Antrag die Thesaurierungsbeg&uuml;nstigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/34a.html" target="_blank" title="&sect; 34a EStG: Beg&uuml;nstigung der nicht entnommenen Gewinne">§ 34a EStG</a> zur Anwendung kommen. Bei gewerblichen Einzelunternehmen wird obendrein die Gewerbesteuer innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 EStG [Steuererm&auml;&szlig;igung bei Eink&uuml;nften aus Gewerbebetrieb]">§ 35 EStG</a> auf die Einkommensteuer angerechnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der GmbH verteilt sich die Belastung dagegen auf zwei Ebenen. Die Gesellschaft zahlt K&ouml;rperschaftsteuer, Solidarit&auml;tszuschlag auf die K&ouml;rperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Zahlt sie ihrem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ein <a href="https://blogmbh.de/geschaftsfuehrer-in-gmbh/geschaeftsfuehrergehalt/">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt</a>, mindert dieses den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer muss das Gehalt jedoch pers&ouml;nlich versteuern. Je h&ouml;her das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt ist, desto geringer ist der steuerpflichtige Gewinn der GmbH. Gleichzeitig steigt das pers&ouml;nliche Einkommen des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein sinnvoller Steuervergleich muss deshalb die Gesamtbelastung betrachten: einerseits die Steuerbelastung des Einzelunternehmers, andererseits die Summe der GmbH‑Steuern und der Einkommensteuer des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers. Erst danach kann man erkennen, ob die GmbH &uuml;berhaupt zu einer rechnerischen Steuerersparnis f&uuml;hrt. </p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Grundlagenbeitrag">
  <div class="redaktionsbox-label">Grundlagen</div>
  <span id="Steuervergleich_zwischen_Einzelunternehmen_und_GmbH"><h3>Steuervergleich zwischen Einzelunternehmen und GmbH</h3></span>
  <p>Der Grundlagenbeitrag erl&auml;utert die Besteuerung des Einzelunternehmers, der GmbH und des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers sowie die Faktoren, die den Rechtsformvergleich beeinflussen.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://www.schwerd.info/steuerrecht/steuervergleich-zwischen-einzelunternehmen-und-gmbh/14866/">Grundlagen zum Steuervergleich lesen</a>
</aside>



<h2 id="Gewinn" class="wp-block-heading">2. Der in der GmbH verbleibende Gewinn entscheidet</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Steuervorteil einer GmbH h&auml;ngt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der Gewinn nach Zahlung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalts in der Gesellschaft verbleibt. Nur dieser Teil unterliegt zun&auml;chst ausschlie&szlig;lich der Besteuerung auf Ebene der GmbH.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beim Einzelunternehmer flie&szlig;t der Gewinn grunds&auml;tzlich in voller H&ouml;he in die pers&ouml;nliche Einkommensteuerberechnung ein. F&uuml;r bilanzierende Einzelunternehmer besteht die M&ouml;glichkeit, auf Antrag auf die nicht entnommenen Gewinne die Thesaurierungsbeg&uuml;nstigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/34a.html" target="_blank" title="&sect; 34a EStG: Beg&uuml;nstigung der nicht entnommenen Gewinne">§ 34a EStG</a> anzuwenden. Damit kann sich die laufende Steuerbelastung auf einbehaltene Gewinne vermindern. Werden die beg&uuml;nstigt besteuerten Betr&auml;ge sp&auml;ter entnommen, l&ouml;st dies jedoch eine Nachversteuerung aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Allerdings ist diese Vorschrift auf bilanzierende Einzelunternehmer beschr&auml;nkt und zudem wegen ihrer Voraussetzungen, der gesonderten Erfassung und der sp&auml;teren Nachversteuerung in der Praxis kompliziert und nicht ohne Weiteres mit der Thesaurierung in einer GmbH gleichzusetzen. Der Rechner ber&uuml;cksichtigt diese Sonderregelung daher nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der GmbH verbleibt ein Gewinn nach Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt und Unternehmenssteuern h&auml;ufig zun&auml;chst in der Gesellschaft. Er kann dort f&uuml;r Investitionen, Liquidit&auml;tsreserven oder weiteres betriebliches Wachstum eingesetzt werden. Je h&ouml;her der private Kapitalbedarf des Gesellschafters ist, desto h&ouml;her muss regelm&auml;&szlig;ig das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt ausfallen und desto geringer ist der thesaurierbare Gewinn.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der ausgewiesene GmbH-Gewinn ist allerdings kein privat verf&uuml;gbares Verm&ouml;gen. Eine sp&auml;tere Aussch&uuml;ttung an den Gesellschafter l&ouml;st grunds&auml;tzlich eine zus&auml;tzliche Besteuerung beim Gesellschafter aus. Diese Aussch&uuml;ttungsbesteuerung ist ebenfalls nicht Gegenstand des Standard-Rechners.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Steuervergleich starten">
  <div class="redaktionsbox-label">Kostenlose Modellrechnung</div>
  <span id="Steuervergleich_mit_eigenen_Zahlen"><h3>Steuervergleich mit eigenen Zahlen</h3></span>
  <p>Testen Sie den Rechner und vergleichen Sie Ihre Steuerbelastung als Einzelunternehmer selbst mit der Gesamtbelastung einer GmbH und eines angemessenen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalts, das Ihre privaten Ausgaben deckt.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://unternehmerkompass.org/digitale-assistenten/assistenten-steuervergleich-einzelunternehmen-gmbh/">Eigenen Steuervergleich starten</a>
</aside>



<h2 id="Geschaeftsfuehrergehalt" class="wp-block-heading">3. Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt und pers&ouml;nliche Steuerbelastung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt wirkt auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die GmbH ist ein <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/geschaeftsfuehrer-gehalt-und-beispiele/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">steuerlich anzuerkennendes Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt</a> grunds&auml;tzlich eine Betriebsausgabe. Es reduziert den Gewinn, auf den die Gesellschaft K&ouml;rperschaft- und Gewerbesteuer zahlt. Beim Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer f&uuml;hrt dasselbe Gehalt zu steuerpflichtigen Eink&uuml;nften, die der Einkommensteuer unterliegen. Eine Erh&ouml;hung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalts beseitigt die Steuerbelastung daher nicht, sondern verschiebt sie von der Gesellschaft auf die pers&ouml;nliche Ebene.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die H&ouml;he des Gehalts beeinflusst zugleich, welcher Gewinn nach Steuern in der GmbH verbleibt. Ein hohes Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt erh&ouml;ht die privat verf&uuml;gbaren Mittel, vermindert aber das innerhalb der Gesellschaft thesaurierbare Ergebnis. Ein niedriges Gehalt kann den thesaurierten Gewinn erh&ouml;hen, muss aber den tats&auml;chlichen privaten Finanzbedarf ber&uuml;cksichtigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Einkommensteuer des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers sind au&szlig;erdem seine pers&ouml;nlichen Verh&auml;ltnisse relevant. Der Rechner fragt deshalb insbesondere nach der Veranlagungsart, weiteren steuerpflichtigen Eink&uuml;nften sowie den tats&auml;chlichen und steuerlich abziehbaren Beitr&auml;gen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit entsteht eine Berechnung anhand der eingegebenen pers&ouml;nlichen und betrieblichen Daten. „Individuell“ bedeutet hier ausschlie&szlig;lich, dass der Rechner diese Eingaben verarbeitet. Eine individuelle steuerliche oder rechtliche Pr&uuml;fung durch die Kanzlei findet nicht statt.</p>



<h2 id="Gewerbesteuer" class="wp-block-heading">4. Gewerbesteuer und Unternehmensstandort</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die <a href="https://blogmbh.de/gewerbesteuer-bei-gmbh-und-ug-haftungsbeschrankt/">Gewerbesteuer</a> beeinflusst den Steuervergleich zwischen Einzelunternehmen und GmbH. Ihre Bedeutung wird jedoch h&auml;ufig &uuml;bersch&auml;tzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beim gewerblichen Einzelunternehmer wird die Gewerbesteuer nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 EStG [Steuererm&auml;&szlig;igung bei Eink&uuml;nften aus Gewerbebetrieb]">§ 35 EStG</a> auf die Einkommensteuer angerechnet. Der Erm&auml;&szlig;igungsbetrag entspricht dem Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags, begrenzt auf die tats&auml;chlich zu zahlende Gewerbesteuer und die anteilig auf die gewerblichen Eink&uuml;nfte entfallende Einkommensteuer. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz bis 400 % wird die Gewerbesteuer daher regelm&auml;&szlig;ig vollst&auml;ndig ausgeglichen. Erst bei einem h&ouml;heren Hebesatz oder beim Eingreifen der gesetzlichen Begrenzungen verbleibt eine zus&auml;tzliche Steuerbelastung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Eink&uuml;nfte eines <a href="https://www.schwerd.info/selbstaendig-als-freiberufler-in-deutschland/">Freiberuflers</a> unterliegen nicht der Gewerbesteuer. F&uuml;r den Steuervergleich mit der GmbH ist dieser Unterschied jedoch weniger bedeutsam, als es zun&auml;chst erscheint. Zwar unterliegt die GmbH auch bei einer typischerweise freiberuflichen T&auml;tigkeit kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Beim Freiberufler entf&auml;llt jedoch nicht nur die Gewerbesteuer, sondern auch die Steuererm&auml;&szlig;igung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 EStG [Steuererm&auml;&szlig;igung bei Eink&uuml;nften aus Gewerbebetrieb]">§ 35 EStG</a>, die durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer entsteht. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Soweit die Anrechnung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 EStG [Steuererm&auml;&szlig;igung bei Eink&uuml;nften aus Gewerbebetrieb]">§ 35 EStG</a> die Gewerbesteuer vollst&auml;ndig ausgleicht, unterscheidet sich die Gesamtsteuerbelastung des gewerblichen Einzelunternehmers in diesem Punkt nicht wesentlich von derjenigen des Freiberuflers. Die Gewerbesteuerfreiheit des Freiberuflers f&uuml;hrt daher nicht automatisch dazu, dass die GmbH f&uuml;r ihn steuerlich weniger vorteilhaft ist. Relevante Unterschiede entstehen vor allem dann, wenn die GmbH einem besonders hohen Gewerbesteuerhebesatz unterliegt.</p>



<h2 id="Mehrkosten" class="wp-block-heading">5. Die Mehrkosten der GmbH geh&ouml;ren in den Rechtsformvergleich</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein steuerlicher Vorteil der GmbH ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil. Die GmbH verursacht gegen&uuml;ber einem gewerblichen Einzelunternehmen und insbesondere gegen&uuml;ber einem Freiberufler regelm&auml;&szlig;ig zus&auml;tzliche laufende Kosten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dazu geh&ouml;ren insbesondere die h&ouml;heren Kosten f&uuml;r Buchf&uuml;hrung, die Erstellung und Offenlegung der Jahresabschl&uuml;sse, die zus&auml;tzlichen Steuererkl&auml;rungen sowie die Gehaltsabrechnung f&uuml;r den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer. Die konkreten Mehrkosten h&auml;ngen unter anderem davon ab, wie der Gewinn des bisherigen Einzelunternehmens ermittelt wird und welche Geb&uuml;hrens&auml;tze der Steuerberater f&uuml;r seine Leistungen abrechnet.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer diese Mehrkosten ausblendet, &uuml;bersch&auml;tzt den wirtschaftlichen Vorteil der GmbH. Ergibt der Steuervergleich einen Steuervorteil, der geringer ist als die zus&auml;tzlichen j&auml;hrlichen Kosten der Rechtsform, entsteht unter den getroffenen Annahmen kein wirtschaftlicher Vorteil.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Rechner sch&auml;tzt deshalb die j&auml;hrlichen Mehrkosten der GmbH gegen&uuml;ber dem Einzelunternehmen anhand der Eingaben. Der vorgegebene Betrag kann an ein konkretes Angebot des Steuerberaters oder an die betrieblichen Verh&auml;ltnisse angepasst werden.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Ergebnisse des Steuervergleichs">
  <div class="redaktionsbox-label">Ergebnis richtig einordnen</div>
  <span id="Diese_Werte_muumlssen_Sie_unterscheiden"><h3>Diese Werte m&uuml;ssen Sie unterscheiden</h3></span>
  <ul>
    <li><strong>Gesamtsteuerbelastung des Einzelunternehmers:</strong> Einkommensteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer nach der Anrechnung gem&auml;&szlig; <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 EStG [Steuererm&auml;&szlig;igung bei Eink&uuml;nften aus Gewerbebetrieb]">§ 35 EStG</a>.</li>
    <li><strong>Gesamtsteuerbelastung von GmbH und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer:</strong> Ertragsteuern der GmbH zuz&uuml;glich Einkommensteuer des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers.</li>
    <li><strong>Steuerersparnis:</strong> Differenz zwischen den beiden Gesamtsteuerbelastungen vor Ber&uuml;cksichtigung der GmbH-Mehrkosten.</li>
    <li><strong>Wirtschaftlicher Vorteil:</strong> Steuerersparnis nach Abzug der gesch&auml;tzten laufenden Mehrkosten der GmbH.</li>
    <li><strong>Verbleibender GmbH-Gewinn:</strong> Gewinn, der nach Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt und Ertragsteuern in der Gesellschaft verbleibt.</li>
  </ul>
</aside>



<h2 id="Rechtsformentscheidung" class="wp-block-heading">6. Vom Rechenergebnis zur Rechtsformentscheidung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nach der Berechnung sollten Sie zun&auml;chst pr&uuml;fen, welche Faktoren das Ergebnis bestimmen. Besonders relevant sind regelm&auml;&szlig;ig die Gewinnh&ouml;he, das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt, der private Kapitalbedarf, der Gewerbesteuerhebesatz und die angesetzten Mehrkosten der GmbH.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ver&auml;ndert sich das Ergebnis bereits bei kleinen Anpassungen dieser Werte deutlich, ist die angenommene Vorteilhaftigkeit nicht stabil. Dann sollte die Entscheidung nicht auf einer einzigen Berechnungsvariante beruhen. Sinnvoll ist es, mehrere realistische Szenarien zu vergleichen – beispielsweise mit unterschiedlichen Gewinnen oder einem ver&auml;nderten privaten Kapitalbedarf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einem positiven Ergebnis stellt sich anschlie&szlig;end die Frage nach dem richtigen Umsetzungsweg. Wer ein neues Unternehmen aufbaut, kann sich zun&auml;chst &uuml;ber die <a href="https://www.schwerd.info/struktur-gmbh-gruenden/">Voraussetzungen und den Ablauf einer GmbH-Gr&uuml;ndung</a> informieren. F&uuml;r die Umsetzung steht ein <a href="https://unternehmerkompass.org/leistungspakete/gmbh/gruenden/operative-gmbh/">Komplettpaket zur Gr&uuml;ndung einer operativen GmbH</a> zur Verf&uuml;gung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besteht bereits ein Einzelunternehmen, reicht eine einfache Neugr&uuml;ndung h&auml;ufig nicht aus. Dann muss gepr&uuml;ft werden, wie der vorhandene Betrieb rechtlich und steuerlich auf die GmbH &uuml;bertragen werden kann. Einen &Uuml;berblick bietet der Beitrag &#8222;<a href="https://www.schwerd.info/einzelunternehmen-in-gmbh-umwandeln/">Einzelunternehmen in GmbH umwandeln</a>“.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh redaktionsbox-cta" aria-label="Steuervergleich starten">
  <div class="redaktionsbox-label">
    Kostenlos · anonym · ohne Registrierung
  </div>

  <span id="Steuervergleich_mit_eigenen_Zahlen_1"><h3>Steuervergleich mit eigenen Zahlen</h3></span>

  <p>
    Vergleichen Sie die Steuerbelastung des Einzelunternehmens mit der
    Gesamtbelastung von GmbH und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer. Zudem zeigt Ihnen der Rechner den wirtschaftlichen Vorteil der GmbH unter Ber&uuml;cksichtigung der gesch&auml;tzten laufenden Mehrkosten.</p>

  <a
    class="redaktionsbox-button"
    href="https://unternehmerkompass.org/digitale-assistenten/assistenten-steuervergleich-einzelunternehmen-gmbh/"
  >
    Eigenen Steuervergleich starten
  </a>

  <p class="redaktionsbox-hinweis">
  </p>
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<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small><p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/einzelunternehmen-gmbh-steuervergleich-berechnen/7160/">Einzelunternehmen oder GmbH: Steuervergleich mit eigenen Zahlen</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer trotz 50 % Beteiligung</title>
		<link>https://blogmbh.de/sozialversicherungsrecht/sozialversicherungspflicht-der-geschaeftsfuehrer-bei-50-50-beteiligung/7144/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Sep 2026 17:18:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerpunkte]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abberufung]]></category>
		<category><![CDATA[BSG]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[DRV]]></category>
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		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrminorität]]></category>
		<category><![CDATA[Statusfeststellungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verhinderungsmacht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://blogmbh.de/?p=7144</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach der Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2026 k&#246;nnen Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer parit&#228;tischen Zwei-Personen-GmbH sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie ihnen nicht genehme Beschl&#252;sse nicht verl&#228;sslich verhindern</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/sozialversicherungsrecht/sozialversicherungspflicht-der-geschaeftsfuehrer-bei-50-50-beteiligung/7144/">Sozialversicherungspflicht der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer trotz 50 % Beteiligung</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Nach der Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2026 k&ouml;nnen Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer parit&auml;tischen Zwei-Personen-GmbH sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie ihnen nicht genehme Beschl&uuml;sse nicht verl&auml;sslich verhindern k&ouml;nnen. Im Streitfall best&auml;tigte das Gericht die Beitragsnachforderung von rund 128.000 Euro, weil bei Stimmengleichheit letztlich ein neutraler Dritter oder ein Dreiergremium anstelle der Gesellschafterversammlung entscheiden durfte. Die Entscheidung zeigt einen bislang wenig beachteten Zielkonflikt: Eine gesellschaftsrechtlich sinnvolle Streitschlichtung kann sozialversicherungsrechtlich zum Risiko werden. Der Beitrag erl&auml;utert die Entscheidung und zeigt, welche Klauseln in Gesellschaftsvertr&auml;gen parit&auml;tischer GmbHs &uuml;berpr&uuml;ft werden sollten.</p>



<span id="more-7144"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Status">SV-Status der Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer mit h&auml;lftiger Beteiligung</a></li>



<li><a href="#Patt">Gesellschaftsrechtliche Patt-Situation in der parit&auml;tischen Zwei-Personen-GmbH</a></li>



<li><a href="#Sperrminorit&auml;t">Bedeutung der umfassenden Sperrminorit&auml;t im Sozialversicherungsrecht</a></li>



<li><a href="#Urteil">BSG-Urteil zur Sozialversicherungspflicht wegen fehlender Verhinderungsmacht</a></li>



<li><a href="#Verhinderungsmacht">Fehlende Verhinderungsmacht trotz h&auml;lftiger Beteiligung</a></li>



<li><a href="#Auswirkungen">Auswirkungen auf Abberufung, Weisungen und Gesellschafterbeschl&uuml;sse</a></li>



<li><a href="#Streitschlichtung">Risiken vergleichbarer Klauseln zur Streitschlichtung bei Gesellschafterstreitigkeiten</a></li>



<li><a href="#Konsequenzen">Konsequenzen f&uuml;r bestehende Gesellschaftsvertr&auml;ge einer GmbH</a></li>
</ol>



<h2 id="Status" class="wp-block-heading">1. SV-Status der Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer mit h&auml;lftiger Beteiligung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die T&auml;tigkeit der <a href="https://blogmbh.de/geschaftsfuehrer-in-gmbh/">GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer</a> wird sozialversicherungsrechtlich grunds&auml;tzlich als abh&auml;ngige Besch&auml;ftigung beurteilt. Sind sie gleichzeitig Gesellschafter, k&ouml;nnen sie aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht selbst&auml;ndig t&auml;tig sein. Ausgangspunkt der Statusbeurteilung ist <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB IV: Besch&auml;ftigung">§ 7 Abs. 1 SGB IV</a>. Danach sind insbesondere die T&auml;tigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anzeichen einer Besch&auml;ftigung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einem Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer liegt eine selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit regelm&auml;&szlig;ig dann vor, wenn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer mehr als 50 % des Stammkapitals h&auml;lt und dadurch die Gesellschaft beherrscht. Bei einer h&auml;lftigen Beteiligung von genau 50 % kann es gen&uuml;gen, dass der gesch&auml;ftsf&uuml;hrende Gesellschafter ihm nicht genehme Beschl&uuml;sse der Gesellschafterversammlung verhindern kann (Verhinderungsmacht). Voraussetzung hierf&uuml;r ist eine <a href="https://blogmbh.de/sozialversicherungsrecht/umfassende-sperrminoritaet-schuetzt-geschaftsfuehrer-vor-sozialversicherungspflicht/3665/">umfassende Sperrminorit&auml;t</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beteiligungsquote ist allerdings nicht allein entscheidend. Ma&szlig;geblich ist, welche Rechtsmacht sich unter Ber&uuml;cksichtigung s&auml;mtlicher Regelungen des Gesellschaftsvertrags tats&auml;chlich ergibt. Ist die Sperrminorit&auml;t nicht umfassend oder kann eine zun&auml;chst bestehende Sperrminorit&auml;t durch besondere Klauseln im Gesellschaftsvertrag &uuml;berwunden werden, fehlt die erforderliche Macht, nicht genehme Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies zeigt das BSG-Urteil vom 23. Juli 2026 besonders deutlich: Trotz h&auml;lftiger Beteiligung wurden beide Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer als abh&auml;ngig Besch&auml;ftigte eingeordnet und unterlagen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsf&ouml;rderung.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag">
  <div class="redaktionsbox-label">Grundlagen</div>
  <span id="Sozialversicherungspflicht_der_GmbH-Geschaumlftsfuumlhrer"><h3>Sozialversicherungspflicht der GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer</h3></span>
  <p>Der Fachbeitrag erl&auml;utert die Statusbeurteilung von Fremdgesch&auml;ftsf&uuml;hrern und gesch&auml;ftsf&uuml;hrenden Gesellschaftern sowie die Risiken einer fehlerhaften Einordnung.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/sozialversicherungspflicht-der-gmbh-geschaeftsfuehrer/">Beitrag zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer lesen</a>
</aside>



<h2 id="Patt" class="wp-block-heading">2. Gesellschaftsrechtliche Patt-Situation in der parit&auml;tischen Zwei-Personen-GmbH</h2>



<p class="wp-block-paragraph">In einer parit&auml;tischen Zwei-Personen-GmbH halten beide Gesellschafter jeweils 50 % der Gesch&auml;ftsanteile. Entsprechen die Stimmrechte den Beteiligungsquoten, verf&uuml;gt keiner &uuml;ber eine eigene Mehrheit. Nach der gesetzlichen Regelung in <a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/47.html" target="_blank" title="&sect; 47 GmbHG: Abstimmung">§ 47 GmbHG</a> werden Beschl&uuml;sse grunds&auml;tzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmen beide Gesellschafter unterschiedlich ab, kommt kein Beschluss zustande.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese gegenseitige Blockadem&ouml;glichkeit sch&uuml;tzt jeden Gesellschafter davor, dass der andere die Unternehmenspolitik allein bestimmt. Sie kann die GmbH jedoch handlungsunf&auml;hig machen. Das betrifft unter anderem Investitionen, Finanzierungen, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung sowie die Bestellung, Abberufung und Kontrolle der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer. Ein anhaltender Gesellschafterstreit kann deshalb die operative T&auml;tigkeit der Gesellschaft erheblich beeintr&auml;chtigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gesellschaftsvertr&auml;ge parit&auml;tischer GmbHs enthalten h&auml;ufig besondere Klauseln und Mechanismen zur &Uuml;berwindung einer solchen Patt-Situation. In Betracht kommen Eskalationsverfahren, die Einschaltung eines Beirats, die Entscheidung durch einen neutralen Dritten oder eine Schlichtungsstelle sowie gesellschaftsvertragliche Trennungsregelungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Solche Klauseln k&ouml;nnen gesellschaftsrechtlich sinnvoll sein, aber sozialversicherungsrechtlich unerw&uuml;nschte Folgen ausl&ouml;sen. Darf ein Dritter bei Stimmengleichheit verbindlich entscheiden, ist die Blockadem&ouml;glichkeit der beiden Gesellschafter nicht mehr uneingeschr&auml;nkt gew&auml;hrleistet. Die L&ouml;sung des gesellschaftsrechtlichen Patts kann damit genau jene Rechtsmacht beseitigen, auf der die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer als Selbst&auml;ndige beruht.</p>



<h2 id="Sperrminorit&auml;t" class="wp-block-heading">3. Bedeutung der umfassenden Sperrminorit&auml;t im Sozialversicherungsrecht</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer mit weniger als 50 % Beteiligung ist regelm&auml;&szlig;ig abh&auml;ngig besch&auml;ftigt. Etwas anderes gilt, wenn ihm der Gesellschaftsvertrag eine umfassende – auch als echte oder qualifizierte bezeichnete – <a href="https://blogmbh.de/sozialversicherungsrecht/umfassende-sperrminoritaet-schuetzt-geschaftsfuehrer-vor-sozialversicherungspflicht/3665/">Sperrminorit&auml;t</a> einr&auml;umt. Sie muss den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer in die Lage versetzen, s&auml;mtliche ihm nicht genehmen Weisungen und Beschl&uuml;sse zu verhindern, die <a href="https://www.schwerd.info/gmbh-geschaeftsfuehrer-als-organ-der-gesellschaft/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">seine Organstellung als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer</a>, seine T&auml;tigkeit oder die Unternehmenspolitik betreffen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Vetorecht f&uuml;r einzelne au&szlig;ergew&ouml;hnliche Gesch&auml;fte gen&uuml;gt nicht. Das gilt auch dann, wenn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer Satzungs&auml;nderungen, Kapitalma&szlig;nahmen oder die Aufl&ouml;sung der GmbH blockieren kann. Erforderlich ist eine Rechtsmacht, die nicht nur bestimmte Grundlagenentscheidungen, sondern die gesamte Unternehmenst&auml;tigkeit erfasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dies hat das Bundessozialgericht mit <a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_02_01_B_12_KR_37_19_R.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Urteil vom 1. Februar 2022 – B 12 KR 37/19 R</a> f&uuml;r einen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer mit 49 % Beteiligung best&auml;tigt. Eine nur auf bestimmte Beschlussgegenst&auml;nde begrenzte Sperrminorit&auml;t schlie&szlig;t eine abh&auml;ngige Besch&auml;ftigung nicht aus.</p>



<blockquote class="wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow">
<ol class="wp-block-list">
<li>Eine &#8222;qualifizierte&#8220;, die gesamte Unternehmenst&auml;tigkeit &#8222;umfassende&#8220; Sperrminorit&auml;t muss sich, um eine die abh&auml;ngige Besch&auml;ftigung ausschlie&szlig;ende Rechtsmacht eines GmbH-Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers zu begr&uuml;nden, auf s&auml;mtliche Angelegenheiten der Gesellschaft erstrecken und darf sich nicht nur auf einzelne, im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Gesch&auml;ftsbereiche beziehen.</li>



<li>Allein ein Sonderrecht auf Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung r&auml;umt eine solche umfassende Sperrminorit&auml;t nicht ein.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">BSG, Urteil vom 01.02.2022&nbsp;– B&nbsp;12&nbsp;KR&nbsp;37/19&nbsp;R</p>
</blockquote>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einer h&auml;lftigen Beteiligung folgt die Verhinderungsmacht grunds&auml;tzlich bereits aus den Stimmverh&auml;ltnissen. Sie muss aber ebenso umfassend und verl&auml;sslich bestehen wie eine gesellschaftsvertraglich einger&auml;umte Sperrminorit&auml;t. Eine Regelung, durch die ein Dritter die Blockade bei Stimmengleichheit aufl&ouml;sen kann, stellt diese Verl&auml;sslichkeit infrage.</p>



<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Weiterf&uuml;hrender Beitrag">
  <div class="redaktionsbox-label">Vertiefung</div>
  <span id="Nur_eine_umfassende_Sperrminoritaumlt_schuumltzt_vor_Sozialversicherungspflicht"><h3>Nur eine umfassende Sperrminorit&auml;t sch&uuml;tzt vor Sozialversicherungspflicht</h3></span>
  <p>Der Beitrag erl&auml;utert anhand der bisherigen BSG-Rechtsprechung, welche gesellschaftsvertragliche Rechtsmacht ein Minderheitsgesellschafter ben&ouml;tigt.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://blogmbh.de/sozialversicherungsrecht/umfassende-sperrminoritaet-schuetzt-geschaftsfuehrer-vor-sozialversicherungspflicht/3665/">Beitrag zur Sperrminorit&auml;t lesen</a>
</aside>



<h2 id="Urteil" class="wp-block-heading">4. BSG-Urteil zur Sozialversicherungspflicht wegen fehlender Verhinderungsmacht</h2>



<p class="wp-block-paragraph">In dem Rechtsstreit der M. u. S.&nbsp;GmbH&nbsp;gegen die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (<a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2026/2026_07_23_B_12_BA_10_24_R.html" target="_blank" rel="noreferrer noopener">B 12 BA 10/24 R</a>) waren zwei Gesellschafter mit jeweils 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt und zu Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern bestellt. Im Gesellschaftsvertrag haben sie vereinbart, dass die Gesellschafterbeschl&uuml;sse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r den Fall der Stimmengleichheit enthielt der Gesellschaftsvertrag jedoch eine besondere Regelung: Konnten sich die Gesellschafter nicht einigen, sollte zun&auml;chst ein neutraler Dritter entscheiden. Kam auch &uuml;ber dessen Person keine Einigung zustande, war ein von der Handelskammer benannter Schiedsgutachter vorgesehen. Hilfsweise sollte eine aus drei Personen bestehende Kommission die Entscheidung treffen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach einer Betriebspr&uuml;fung bei der GmbH stufte die Deutsche Rentenversicherung beide Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer als abh&auml;ngig Besch&auml;ftigte ein. Sie stellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsf&ouml;rderung fest und forderte Beitr&auml;ge und Umlagen in H&ouml;he von rund 128.000 Euro nach.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Sozialgericht Aurich gab der Klage der GmbH zun&auml;chst statt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob dieses Urteil auf und best&auml;tigte die Beitragsnachforderung. Die Revision der GmbH hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied am 23. Juli 2026, dass beide Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer trotz ihrer h&auml;lftigen Beteiligung abh&auml;ngig besch&auml;ftigt waren. Die vollst&auml;ndigen Urteilsgr&uuml;nde zur Entscheidung liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor (Stand 04.09.2026). </p>



<figure class="wp-block-image size-large"><a href="https://blogmbh.de/wp-content/uploads/bsg-logik-gmbh-50-50-sozialversicherungspflicht.png"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="975" height="1024" src="https://blogmbh.de/wp-content/uploads/bsg-logik-gmbh-50-50-sozialversicherungspflicht-975x1024.png" alt="Entscheidungslogik des BSG zur Sozialversicherungspflicht bei h&auml;lftiger Beteiligung" class="wp-image-7146" srcset="https://blogmbh.de/wp-content/uploads/bsg-logik-gmbh-50-50-sozialversicherungspflicht-975x1024.png 975w, https://blogmbh.de/wp-content/uploads/bsg-logik-gmbh-50-50-sozialversicherungspflicht-286x300.png 286w, https://blogmbh.de/wp-content/uploads/bsg-logik-gmbh-50-50-sozialversicherungspflicht-1950x2048.png 1950w, https://blogmbh.de/wp-content/uploads/bsg-logik-gmbh-50-50-sozialversicherungspflicht-768x806.png 768w, https://blogmbh.de/wp-content/uploads/bsg-logik-gmbh-50-50-sozialversicherungspflicht-1463x1536.png 1463w" sizes="(max-width: 975px) 100vw, 975px" /></a></figure>



<h2 id="Verhinderungsmacht" class="wp-block-heading">5. Fehlende Verhinderungsmacht trotz h&auml;lftiger Beteiligung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Jeder der beiden Gesellschafter konnte aufgrund seiner h&auml;lftigen Beteiligung zun&auml;chst verhindern, dass der andere allein einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeif&uuml;hrte. Diese Verhinderungsmacht war nach Auffassung des BSG jedoch nicht verl&auml;sslich, weil im Konfliktfall die gesellschaftsvertragliche Stichentscheidsregelung zum Tragen kam. Diese &uuml;bertrug die Entscheidung auf Personen, deren Abstimmungsverhalten keiner der Gesellschafter bestimmen konnte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit war nicht sichergestellt und vorhersehbar, dass beide Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ihnen nicht genehme Beschl&uuml;sse oder ihre Abberufung tats&auml;chlich verhindern konnten. Gerade diese rechtlich gesicherte Einflussm&ouml;glichkeit verlangt das BSG jedoch f&uuml;r die Einordnung eines Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers als Selbstst&auml;ndigen. Eine nur auf den ersten Blick bestehende Blockadem&ouml;glichkeit gen&uuml;gt nicht, wenn sie im entscheidenden Konfliktfall &uuml;berwunden werden kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das BSG hatte keine Zweifel an der gesellschaftsrechtlichen Zul&auml;ssigkeit und ausreichenden Bestimmtheit einer solchen Stichentscheidsregelung. Es stellte ausdr&uuml;cklich fest, dass der Gesellschaftsvertrag Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafterversammlung einer Schlichtungsstelle &uuml;bertragen kann. Die M&ouml;glichkeit, eine solche Entscheidung sp&auml;ter gerichtlich anzufechten, begr&uuml;ndet keine vorhersehbare Verhinderungsmacht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend ist somit nicht nur, ob die erforderlichen Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag verankert sind. Der Vertrag darf zugleich keine Regelung enthalten, welche diese Rechtsmacht wieder beseitigt oder beschr&auml;nkt. Anders gelagerte Risiken schuldrechtlicher Nebenabreden erl&auml;utert der Beitrag zur <a href="https://blogmbh.de/gesellschafter/sozialversicherungspflicht-trotz-stimmbindungsvertrag-vetorecht/1785/">Sozialversicherungspflicht trotz Stimmbindungsvertrag oder Vetorecht</a>.</p>



<h2 id="Auswirkungen" class="wp-block-heading">6. Auswirkungen auf Abberufung, Weisungen und Gesellschafterbeschl&uuml;sse</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die sozialversicherungsrechtliche Verhinderungsmacht muss die gesamte Unternehmenst&auml;tigkeit erfassen. Der Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer muss insbesondere Weisungen zu bestimmten Gesch&auml;ftsf&uuml;hrungsma&szlig;nahmen und sonstige ihm nicht genehme Beschl&uuml;sse der Gesellschafterversammlung verhindern k&ouml;nnen. Eine nur auf einzelne Grundlagengesch&auml;fte beschr&auml;nkte Blockadem&ouml;glichkeit reicht nicht aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besondere Bedeutung besitzt die <a href="https://blogmbh.de/geschaeftsfuehrer/abberufung-geschaeftsfuehrer-einer-gmbh-aktuelle-rechtsprechung/6717/">Abberufung eines Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers</a>. &Uuml;ber die Bestellung und Abberufung der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer entscheidet gem&auml;&szlig; <a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 GmbHG: Aufgabenkreis der Gesellschafter">§ 46 Nr. 5 GmbHG</a> grunds&auml;tzlich die Gesellschafterversammlung. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GmbHG/38.html" target="_blank" title="&sect; 38 GmbHG: Widerruf der Bestellung">§ 38 GmbHG</a> ist die Bestellung grunds&auml;tzlich jederzeit widerruflich, wobei der Gesellschaftsvertrag die Abberufung auf wichtige Gr&uuml;nde beschr&auml;nken kann. Kann ein gesch&auml;ftsf&uuml;hrender Gesellschafter eine gegen ihn gerichtete Abberufung aufgrund einer Stichentscheidsregelung nicht zuverl&auml;ssig verhindern, spricht dies gegen eine selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dasselbe gilt f&uuml;r Weisungen und andere Gesellschafterbeschl&uuml;sse. Darf ein neutraler Dritter eine Blockade verbindlich aufl&ouml;sen, kann er mittelbar dar&uuml;ber entscheiden, welche Vorgaben der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer beachten muss und ob er im Amt bleibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht jede Klausel zur Konfliktl&ouml;sung beseitigt automatisch die Verhinderungsmacht. Eine unverbindliche Mediation ist anders zu bewerten als eine Regelung, die einem Dritten eine verbindliche Entscheidungsbefugnis &uuml;bertr&auml;gt. Ma&szlig;geblich sind Inhalt, Reichweite und Rechtswirkung der konkreten Klausel. </p>



<h2 id="Streitschlichtung" class="wp-block-heading">7. Risiken vergleichbarer Klauseln zur Streitschlichtung bei Gesellschafterstreitigkeiten</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung des BSG betrifft nicht nur Klauseln, die ausdr&uuml;cklich als Stichentscheidsregelung bezeichnet werden. Vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Risiken entstehen, wenn der <a href="https://www.schwerd.info/gesellschaftsvertrag-der-gmbh-ueberblick/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gesellschaftsvertrag der GmbH</a> bei Stimmengleichheit eine verbindliche Entscheidung durch einen Schiedsgutachter, eine Schlichtungsstelle, einen Beirat oder ein anderes Gremium vorsieht. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Regelung, sondern ihre rechtliche Wirkung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kann der Dritte anstelle der Gesellschafter einen Beschluss herbeif&uuml;hren oder eine Blockade verbindlich aufl&ouml;sen, verliert der h&auml;lftig beteiligte Gesellschafter seine verl&auml;ssliche Verhinderungsmacht. Das gilt insbesondere, wenn die Entscheidungsbefugnis auch Weisungen an den Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer, die Unternehmenspolitik oder seine Abberufung erfasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Anders zu beurteilen sind grunds&auml;tzlich Verfahren, die lediglich eine Einigung vorbereiten. Eine Mediation, ein unverbindlicher Schlichtungsvorschlag oder eine gutachterliche Stellungnahme beseitigt die Verhinderungsmacht nicht, solange die abschlie&szlig;ende Entscheidung bei den Gesellschaftern verbleibt. Problematisch wird die Klausel, sobald der Dritte eine f&uuml;r die Gesellschaft oder die Gesellschafterversammlung bindende Entscheidung treffen kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem hat das BSG ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen, dass es f&uuml;r die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, ob die Regelung im Gesellschaftsvertrag tats&auml;chlich schon angewendet wurde. F&uuml;r die Statusbeurteilung z&auml;hlt die abstrakte Rechtsmacht im Konfliktfall. Gesellschaftsrechtlich sinnvolle Klauseln und Mechanismen zur Sicherung der Handlungsf&auml;higkeit k&ouml;nnen daher sozialversicherungsrechtlich enorm nachteilig sein. </p>



<h2 id="Konsequenzen" class="wp-block-heading">8. Konsequenzen f&uuml;r bestehende Gesellschaftsvertr&auml;ge einer GmbH</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Parit&auml;tisch beteiligte Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer sollten den Gesellschaftsvertrag daher nicht allein anhand der Beteiligungsquoten pr&uuml;fen. Einzubeziehen sind s&auml;mtliche Regelungen, insbesondere Sonderstimmrechte, Stichentscheidsklauseln sowie Entscheidungsbefugnisse von Schiedsgutachtern, Schlichtungsstellen und Beir&auml;ten. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Regelungen &uuml;ber Weisungen, zustimmungspflichtige Gesch&auml;fte und die Abberufung der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine problematische Klausel sollte nicht vorschnell ersatzlos gestrichen werden. Ohne Verfahren zur L&ouml;sung einer Patt-Situation kann eine Zwei-Personen-GmbH bei einem Gesellschafterstreit handlungsunf&auml;hig werden. Die Vertragsgestaltung muss deshalb zwei gegenl&auml;ufige Ziele miteinander verbinden: die gesellschaftsrechtliche Handlungsf&auml;higkeit der GmbH und die f&uuml;r den angestrebten SV-Status erforderliche Rechtsmacht der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besteht nach der Vertragspr&uuml;fung weiterhin Unsicherheit, kann der Erwerbsstatus durch ein Verfahren nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html" target="_blank" title="&sect; 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus">§ 7a SGB IV</a> verbindlich gekl&auml;rt werden. Zu pr&uuml;fen ist zus&auml;tzlich, ob die Rechtswirkung eines bereits erlassenen Statusfeststellungsbescheids durch &Auml;nderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Beteiligungsverh&auml;ltnisse wegf&auml;llt. In jedem Fall birgt ein unklarer sozialversicherungsrechtlicher Status eines Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers erhebliche finanzielle Risiken f&uuml;r die GmbH.</p>




<aside class="redaktionsbox-blogmbh" aria-label="Pr&uuml;fung und Beratung">
  <div class="redaktionsbox-label">Pr&uuml;fung und Beratung</div>
  <span id="Gesellschaftsvertrag_und_SV-Status_pruumlfen"><h3>Gesellschaftsvertrag und SV-Status pr&uuml;fen</h3></span>
  <p>Bei parit&auml;tisch beteiligten Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrern m&uuml;ssen Beteiligung, Stimmrechte und Klauseln zur Streitentscheidung gemeinsam gepr&uuml;ft werden. Ich analysiere die statusrelevanten Regelungen und zeige auf, ob Anpassungs- oder Kl&auml;rungsbedarf besteht.</p>
  <a class="redaktionsbox-button" href="https://www.schwerd.info/kontakt/">Pr&uuml;fung des SV‑Status anfragen
</aside>

<hr /><small>Copyright &copy; 2008<br /> This feed is for personal, non-commercial use only. <br /> The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:<br /> )</small><p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/sozialversicherungsrecht/sozialversicherungspflicht-der-geschaeftsfuehrer-bei-50-50-beteiligung/7144/">Sozialversicherungspflicht der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer trotz 50 % Beteiligung</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Forschungszulage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH</title>
		<link>https://blogmbh.de/steuerrecht/forschungszulage-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-einer-gmbh/7135/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Udo Schwerd]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Sep 2026 07:54:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialversicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitet ein Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer selbst an einem beg&#252;nstigten Forschungs- und Entwicklungsprojekt (FuE-Projekt), kann ein Teil seines Gesch&#228;ftsf&#252;hrergehalts zu den f&#246;rderf&#228;higen Aufwendungen der GmbH geh&#246;ren. Die kapitalm&#228;&#223;ige</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blogmbh.de/steuerrecht/forschungszulage-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-einer-gmbh/7135/">Forschungszulage f&uuml;r Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer GmbH</a> erschien zuerst auf <a href="https://blogmbh.de">blogmbh.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Arbeitet ein Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer selbst an einem beg&uuml;nstigten Forschungs- und Entwicklungsprojekt (FuE-Projekt), kann ein Teil seines Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalts zu den f&ouml;rderf&auml;higen Aufwendungen der GmbH geh&ouml;ren. Die kapitalm&auml;&szlig;ige Beteiligung an der Gesellschaft schlie&szlig;t die F&ouml;rderung nicht aus. Zu den entscheidenden Voraussetzungen geh&ouml;ren ein Anstellungsvertrag, eine angemessene Verg&uuml;tung und der nachvollziehbare Nachweis der tats&auml;chlichen FuE-T&auml;tigkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer gelten andere Regeln als f&uuml;r Einzelunternehmer und Gesellschafter einer <a href="https://www.schwerd.info/personengesellschaften/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gesellschaft b&uuml;rgerlichen Rechts</a>. Die 100-Euro-Pauschale und die gesetzliche Grenze von 40 Wochenstunden sind auf die GmbH nicht anwendbar. Ohne Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt entsteht der GmbH grunds&auml;tzlich kein f&ouml;rderf&auml;higer Personalaufwand – selbst wenn der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einen erheblichen Teil seiner Zeit f&uuml;r das beg&uuml;nstigte FuE-Projekt einsetzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieser Beitrag zeigt, welcher Anteil des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalts ber&uuml;cksichtigt werden kann, welche T&auml;tigkeiten ausgeschlossen sind und worauf es bei Vertrag, Dokumentation und Berechnung ankommt.</p>



<span id="more-7135"></span>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Inhalt</strong>:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li><a href="#Anspruchsberechtigung">Anspruchsberechtigung der GmbH</a></li>



<li><a href="#Verfahren">Zweistufige Pr&uuml;fung durch BSFZ und Finanzamt</a></li>



<li><a href="#Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt statt 100-Euro-Pauschale</a></li>



<li><a href="#Gehaltsanteile">F&ouml;rderf&auml;hige FuE-T&auml;tigkeiten und Gehaltsanteile</a></li>



<li><a href="#Vertragsgrundlage">Vertragliche Grundlage, Angemessenheit und verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung</a></li>



<li><a href="#Dokumentation">Dokumentation der Arbeitszeit und FuE-T&auml;tigkeiten</a></li>



<li><a href="#Verg&uuml;tung">Forschungszulage f&uuml;r Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ohne oder mit niedrigem Gehalt</a></li>



<li><a href="#Arbeitgeberaufwendungen">F&ouml;rderf&auml;hige Arbeitgeberaufwendungen und Gemein- und Betriebskostenpauschale</a></li>



<li><a href="#Berechnung">Berechnung der Forschungszulage anhand typischer F&auml;lle</a></li>



<li><a href="#Steuerwirkung">Steuerliche Wirkung der Forschungszulage bei der GmbH</a></li>
</ol>



<h2 id="Anspruchsberechtigung" class="wp-block-heading">1. Anspruchsberechtigung der GmbH</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Soweit die <a href="https://www.schwerd.info/steuerrecht/forschungszulage-voraussetzungen-antrag-und-steuerliche-behandlung/18429/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">allgemeinen Voraussetzungen der Forschungszulage</a> erf&uuml;llt werden, ist die GmbH anspruchsberechtigt, nicht ihr Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer. Als k&ouml;rperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft erf&uuml;llt sie grunds&auml;tzlich die pers&ouml;nlichen Voraussetzungen des § 1 FZulG. Sie muss ein beg&uuml;nstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchf&uuml;hren und selbst f&ouml;rderf&auml;hige Aufwendungen tragen. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer wird durch seine Beteiligung nicht zum Mitunternehmer einer GmbH. Das gilt auch f&uuml;r den Alleingesellschafter. Seine Entwicklungsarbeit begr&uuml;ndet deshalb keinen eigenen Anspruch auf Forschungszulage. Sie kann jedoch bei der GmbH zu f&ouml;rderf&auml;higen Lohnaufwendungen f&uuml;hren, wenn ein steuerlich anzuerkennendes Anstellungsverh&auml;ltnis besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Gr&ouml;&szlig;e, Branche und Ertragslage der GmbH sind f&uuml;r die grunds&auml;tzliche Anspruchsberechtigung ohne Bedeutung. Auch eine neu gegr&uuml;ndete oder noch verlustbringende GmbH kann die Forschungszulage erhalten. Ausnahmen gelten insbesondere f&uuml;r steuerbefreite K&ouml;rperschaften und Unternehmen, welche die beihilferechtlichen Voraussetzungen nicht erf&uuml;llen.</p>



<h2 id="Verfahren" class="wp-block-heading">2. Zweistufige Pr&uuml;fung durch BSFZ und Finanzamt</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Forschungszulage wird in zwei getrennten Verfahren gepr&uuml;ft. Zun&auml;chst beurteilt die <a href="https://portal.bescheinigung-forschungszulage.de/landingpage" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Bescheinigungsstelle Forschungszulage</a> (BSFZ), ob das Vorhaben die Voraussetzungen der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung erf&uuml;llt. Sie pr&uuml;ft insbesondere die Neuartigkeit, die wissenschaftlichen oder technischen Risiken und die planm&auml;&szlig;ige Durchf&uuml;hrung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine positive BSFZ-Bescheinigung best&auml;tigt nur das beg&uuml;nstigte FuE-Vorhaben. Sie entscheidet nicht, ob und in welcher H&ouml;he das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt f&ouml;rderf&auml;hig ist. Auch Angemessenheit, Lohnsteuerabzug und Arbeitszeitnachweise geh&ouml;ren grunds&auml;tzlich nicht zu der Pr&uuml;fung durch die BSFZ.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt die GmbH den Antrag auf Forschungszulage beim zust&auml;ndigen Finanzamt. Dieses pr&uuml;ft die Anspruchsberechtigung, die entstandenen Aufwendungen und die H&ouml;he der Zulage. Es kann insbesondere Lohnkonten, Anstellungsvertr&auml;ge, Gesellschafterbeschl&uuml;sse sowie Arbeitszeit- und T&auml;tigkeitsnachweise anfordern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Angaben gegen&uuml;ber beiden Stellen m&uuml;ssen &uuml;bereinstimmen. Weichen die tats&auml;chlichen T&auml;tigkeiten erheblich von dem bei der BSFZ beschriebenen Vorhaben ab, kann dies die Anerkennung der darauf entfallenden Aufwendungen gef&auml;hrden.</p>



<h2 id="Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt" class="wp-block-heading">3. Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt statt 100-Euro-Pauschale</h2>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r die Entwicklungsarbeit eines Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers gilt nicht die gesetzliche Pauschale von 100 Euro je Arbeitsstunde. Diese ist nach § 3 Abs. 3 FZulG Einzelunternehmern und Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Personengesellschaft vorbehalten. Die Einzelheiten zur <a href="https://www.schwerd.info/steuerrecht/forschungszulage-taetigkeitsverguetung-gbr-gesellschafter/18445/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Forschungszulage f&uuml;r die T&auml;tigkeitsverg&uuml;tung von GbR-Gesellschaftern</a> folgen deshalb anderen Regeln.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ist kein Mitunternehmer der GmbH. F&ouml;rderf&auml;hig ist stattdessen der Arbeitslohn, den er aufgrund eines Anstellungsvertrags unmittelbar von der GmbH erh&auml;lt. Ber&uuml;cksichtigt wird nur der Anteil, der auf seine tats&auml;chliche T&auml;tigkeit in einem beg&uuml;nstigten FuE-Vorhaben entf&auml;llt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die 100-Euro-Pauschale begrenzt das Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt nicht. Auch die dort geregelte Obergrenze von 40 Stunden pro Woche gilt nicht f&uuml;r den Arbeitslohn eines Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers. Die GmbH darf jedoch nur den Teil des tats&auml;chlich entstandenen Lohnaufwands ansetzen, der dem Verh&auml;ltnis der nachgewiesenen FuE-Stunden zur vereinbarten Jahresarbeitszeit entspricht.</p>



<h2 id="Gehaltsanteile" class="wp-block-heading">4. F&ouml;rderf&auml;hige FuE-T&auml;tigkeiten und Gehaltsanteile</h2>



<p class="wp-block-paragraph">F&ouml;rderf&auml;hig sind nur T&auml;tigkeiten, die unmittelbar dem bescheinigten FuE-Vorhaben dienen. Dazu geh&ouml;ren unter anderem technische Konzeption, Programmierung, Versuchsplanung, Entwicklung von Prototypen, Durchf&uuml;hrung von Tests und Auswertung der Ergebnisse. Entscheidend ist nicht die Stellenbezeichnung, sondern die tats&auml;chlich ausgef&uuml;hrte Arbeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Allgemeine Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung, Finanzierung, Personalf&uuml;hrung, Verwaltung, Vertrieb und Kundenbetreuung geh&ouml;ren nicht zu den f&ouml;rderf&auml;higen FuE-T&auml;tigkeiten. Gleiches gilt grunds&auml;tzlich f&uuml;r Marktanalysen, vorbereitende Machbarkeitsstudien und die Markteinf&uuml;hrung. Diese Arbeiten k&ouml;nnen f&uuml;r das Unternehmen notwendig sein, dienen dem FuE-Vorhaben aber nur mittelbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">&Uuml;bernimmt der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer sowohl FuE- als auch Leitungsaufgaben, muss die GmbH sein Gehalt aufteilen. Ma&szlig;geblich ist das Verh&auml;ltnis der nachgewiesenen FuE-Arbeitsstunden zur vereinbarten Jahresarbeitszeit. Dieser Prozentsatz wird auf den Jahresarbeitslohn angewendet, der ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hig ist. </p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine pauschale Sch&auml;tzung des FuE-Anteils reicht nicht aus. Auch die Bezeichnung als technischer Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer belegt nicht, wie viele Stunden tats&auml;chlich auf das bescheinigte Vorhaben entfallen sind.</p>



<h2 id="Vertragsgrundlage" class="wp-block-heading">5. Vertragliche Grundlage, Angemessenheit und verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">F&ouml;rderf&auml;higer Arbeitslohn setzt einen steuerlich anzuerkennenden <a href="https://www.schwerd.info/funktion-aufbau-inhalt-geschaeftsfuehrervertrag/">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrervertrag</a> voraus. Verg&uuml;tung, F&auml;lligkeit und Aufgaben des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers m&uuml;ssen klar geregelt sein. Vertrag, Gesellschafterbeschluss, Lohnabrechnung und tats&auml;chliche Durchf&uuml;hrung d&uuml;rfen einander nicht widersprechen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer muss die Vereinbarung &uuml;ber die Verg&uuml;tung im Voraus getroffen, eindeutig formuliert und vertragsgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrt werden. R&uuml;ckwirkende Gehaltserh&ouml;hungen oder nachtr&auml;glich festgelegte Sonderverg&uuml;tungen werden steuerlich regelm&auml;&szlig;ig nicht anerkannt. Eine blo&szlig;e Aufwandbuchung gen&uuml;gt nicht automatisch. Ma&szlig;geblich ist, ob lohnsteuerlich anzuerkennender Arbeitslohn vorliegt und dem ma&szlig;geblichen Wirtschaftsjahr zugeordnet werden kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/geschaeftsfuehrer-gehalt-und-beispiele/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Gesch&auml;ftsf&uuml;hrergehalt muss au&szlig;erdem angemessen</a> sein. Dabei ist die gesamte Verg&uuml;tung einschlie&szlig;lich Tantiemen, Sachbez&uuml;gen und Versorgungsleistungen zu betrachten. Soweit die Verg&uuml;tung durch das Gesellschaftsverh&auml;ltnis veranlasst oder unangemessen hoch ist, kann eine <a href="https://www.schwerd.info/steuerrecht/gmbh-und-verdeckte-gewinnausschuettung/2500/">verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung</a> vorliegen. Dieser Teil ist kein f&ouml;rderf&auml;higer Arbeitslohn. Eine Gehaltserh&ouml;hung wegen zus&auml;tzlicher FuE-Arbeit sollte daher vorab beschlossen, wirtschaftlich begr&uuml;ndet und anschlie&szlig;end tats&auml;chlich umgesetzt werden.</p>



<h2 id="Dokumentation" class="wp-block-heading">6. Dokumentation der Arbeitszeit und FuE-T&auml;tigkeiten</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer muss f&uuml;r jeden Arbeitstag aufzeichnen, wie viele Stunden er im beg&uuml;nstigten FuE-Vorhaben gearbeitet hat. Die Dokumentation muss neben seinem Namen mindestens das Wirtschaftsjahr, die Kurzbezeichnung und Vorhabens-ID, seine FuE-T&auml;tigkeit und die t&auml;glichen Arbeitsstunden enthalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei handschriftlichen oder personell gef&uuml;hrten Aufzeichnungen sieht die Finanzverwaltung eine monatliche Gegenzeichnung durch den Projektverantwortlichen vor. Bei elektronischer Zeiterfassung kann diese Best&auml;tigung entfallen. Das <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Forschungszulage/2021-11-11-FuE-Stundenzettel.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">amtliche Muster eines Stundenzettels</a> ist nicht verbindlich, zeigt aber die erwarteten Mindestangaben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine blo&szlig;e Stundenangabe gen&uuml;gt bei gemischten T&auml;tigkeiten h&auml;ufig nicht. Aus einer erg&auml;nzenden T&auml;tigkeitsbeschreibung sollte erkennbar sein, woran der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer gearbeitet hat und wie die T&auml;tigkeit mit dem bescheinigten Vorhaben zusammenh&auml;ngt. Allgemeine Angaben wie „Entwicklung“, „Projektarbeit“ oder „FuE“ sind daf&uuml;r zu unbestimmt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Aufzeichnungen sollten fortlaufend erstellt werden. Nachtr&auml;gliche Sch&auml;tzungen eines prozentualen FuE-Anteils sind leicht angreifbar und ersetzen keine nachvollziehbare Dokumentation.</p>



<h2 id="Verg&uuml;tung" class="wp-block-heading">7. Forschungszulage f&uuml;r Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ohne oder mit niedrigem Gehalt</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Arbeitet ein Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer unentgeltlich f&uuml;r die GmbH, entsteht trotz umfangreicher FuE-T&auml;tigkeit kein f&ouml;rderf&auml;higer Personalaufwand. Die GmbH darf weder einen fiktiven Unternehmerlohn noch die 100-Euro-Pauschale ansetzen. Fehlt ein steuerlich relevantes Anstellungsverh&auml;ltnis zwischen GmbH und Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer, scheidet auch eine F&ouml;rderung als Arbeitslohn aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei einem niedrigen Gehalt ist nur der darauf entfallende FuE-Anteil f&ouml;rderf&auml;hig. Die tats&auml;chliche Arbeitsleistung erh&ouml;ht die Bemessungsgrundlage nicht &uuml;ber den entstandenen und lohnsteuerlich erfassten Arbeitslohn hinaus. Eine r&uuml;ckwirkende Gehaltsvereinbarung kann den fehlenden Aufwand nicht nachtr&auml;glich erzeugen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine &Uuml;berweisung auf das Bankkonto ist allerdings nicht in jedem Fall zwingend. Auch eine vorbehaltlose Gutschrift auf einem Verrechnungskonto kann einen Lohnzufluss bewirken. Beim beherrschenden Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer kann ein eindeutiger, unbestrittener und f&auml;lliger Anspruch gegen&uuml;ber einer zahlungsf&auml;higen GmbH bereits mit seiner F&auml;lligkeit als zugeflossen gelten. Eine blo&szlig;e R&uuml;ckstellung oder nicht ernsthaft durchgef&uuml;hrte Buchung reicht dagegen nicht. Verg&uuml;tungsanspruch, F&auml;lligkeit, Lohnabrechnung und Verbuchung m&uuml;ssen zusammenpassen. (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150192/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">BFH vom 12. Juli 2021, VI R 3/19</a>)</p>



<h2 id="Arbeitgeberaufwendungen" class="wp-block-heading">8. F&ouml;rderf&auml;hige Arbeitgeberaufwendungen und Gemein- und Betriebskostenpauschale</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Neben dem anteiligen Bruttogehalt sind auch Ausgaben der GmbH zur Zukunftssicherung des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]">§ 3 Nr. 62 EStG</a> f&ouml;rderf&auml;hig. Dazu geh&ouml;ren insbesondere gesetzlich geschuldete Arbeitgeberbeitr&auml;ge zur Sozialversicherung. Sie werden mit demselben FuE-Anteil ber&uuml;cksichtigt wie das Gehalt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ob solche Aufwendungen entstehen, h&auml;ngt vom <a href="https://www.schwerd.info/sozialversicherungspflicht-der-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-einer-gmbh/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers</a> ab. Ist er nicht sozialversicherungspflichtig, d&uuml;rfen nicht vorhandene Arbeitgeberbeitr&auml;ge nicht fiktiv angesetzt werden. Zu ber&uuml;cksichtigen sind nur tats&auml;chlich entstandene und nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]">§ 3 Nr. 62 EStG</a> beg&uuml;nstigte Ausgaben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">F&uuml;r FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, erh&ouml;ht § 3 Abs. 3b FZulG die f&ouml;rderf&auml;higen Aufwendungen zus&auml;tzlich um eine Gemein- und Betriebskostenpauschale von 20 %. Die Pauschale wird auf s&auml;mtliche im Wirtschaftsjahr entstandenen f&ouml;rderf&auml;higen Aufwendungen des Vorhabens berechnet. Ein Einzelnachweis der damit abgegoltenen Gemein- und Betriebskosten ist nicht erforderlich. F&uuml;r fr&uuml;her begonnene Vorhaben gilt die Pauschale nicht.</p>



<h2 id="Berechnung" class="wp-block-heading">9. Berechnung der Forschungszulage anhand typischer F&auml;lle</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die GmbH zahlt ihrem<a href="https://www.schwerd.info/sozialversicherungspflicht-der-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-einer-gmbh/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"> sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer</a> ein Jahresbruttogehalt von 120.000 Euro. Zus&auml;tzlich tr&auml;gt sie Arbeitgeberbeitr&auml;ge zur gesetzlichen Sozialversicherung in H&ouml;he von 9.600 Euro. Von 1.600 ma&szlig;geblichen Jahresarbeitsstunden entfallen nachweislich 640 Stunden auf ein beg&uuml;nstigtes FuE‑Projekt. F&ouml;rderf&auml;hig sind 40 % des Gehalts, also 48.000 Euro, sowie 3.840 Euro Arbeitgeberaufwendungen. Da das FuE-Projekt 2026 begonnen hat, kommen 10.368 Euro als Gemein- und Betriebskostenpauschale hinzu. Die Bemessungsgrundlage betr&auml;gt 62.208 Euro. Daraus ergeben sich 15.552 Euro Forschungszulage bei 25 % oder 21.772,80 Euro bei 35 % f&uuml;r ein antragsberechtigtes kleines oder mittleres Unternehmen. Weitere Aufwendungen bleiben vereinfachend unber&uuml;cksichtigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entwickelt der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer ohne Gehalt, betr&auml;gt der f&ouml;rderf&auml;hige Personalaufwand trotz seiner Arbeitsstunden null.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sch&auml;tzt ein Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer seinen FuE-Anteil nachtr&auml;glich auf 60 %, ohne die einzelnen T&auml;tigkeiten aufzuzeichnen, kann das Finanzamt den Gehaltsanteil mangels Nachweises k&uuml;rzen oder vollst&auml;ndig ablehnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird das Jahresgehalt erst nachtr&auml;glich von 60.000 Euro auf 120.000 Euro erh&ouml;ht, entsteht f&uuml;r den zur&uuml;ckliegenden Zeitraum grunds&auml;tzlich kein zus&auml;tzlicher f&ouml;rderf&auml;higer Arbeitslohn. Eine im Voraus vereinbarte und tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrte Erh&ouml;hung kann erst f&uuml;r zuk&uuml;nftige T&auml;tigkeitszeitr&auml;ume ber&uuml;cksichtigt werden.</p>



<h2 id="Steuerwirkung" class="wp-block-heading">10. Steuerliche Wirkung der Forschungszulage bei der GmbH</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Finanzamt setzt die beantragte Forschungszulage in einem eigenen Bescheid fest. Anschlie&szlig;end wird sie auf die K&ouml;rperschaftsteuer angerechnet. &Uuml;bersteigt die Zulage die festgesetzte K&ouml;rperschaftsteuer, erh&auml;lt die GmbH den verbleibenden Betrag als Erstattung. Die F&ouml;rderung kann daher auch bei Verlusten oder geringer Steuerbelastung wirtschaftlich wirksam werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Bilanz mindert die Anrechnung entweder die K&ouml;rperschaftsteuerr&uuml;ckstellung oder f&uuml;hrt zu einer Forderung auf Erstattung von K&ouml;rperschaftsteuer. Ein dadurch entstehender bilanzieller Ertrag wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens au&szlig;erbilanziell korrigiert. Die Forschungszulage erh&ouml;ht somit nicht das k&ouml;rperschaftsteuerpflichtige Einkommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gef&ouml;rderte L&ouml;hne und sonstige FuE-Aufwendungen bleiben grunds&auml;tzlich in voller H&ouml;he als Betriebsausgaben abzugsf&auml;hig. Eine Forschungszulage wird jedoch nur auf die festgesetzte K&ouml;rperschaftsteuer angerechnet. Eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer erfolgt dagegen nicht. Die Forschungszulage vermindert daher weder den Gewerbesteuermessbetrag noch die festgesetzte Gewerbesteuer. Einen &Uuml;berblick &uuml;ber die Abgrenzung von K&ouml;rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und weiteren Belastungen enth&auml;lt der Beitrag zu den <a href="https://www.schwerd.info/gmbh/steuern-der-gmbh/5354/">Steuern der GmbH und ihrer Gesellschafter</a>. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Anrechnung ist § 10 FZulG.</p>
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