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			<title>Pressemitteilungen - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart</title>
			<link>https://www.grprainer.com/</link>
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					Pressemitteilungen der Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP, einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Sozietät mit Standorten in Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart.
				
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			<language>de</language>
			
				<copyright>GRP-Rainer</copyright>
			
			<pubDate>Tue, 16 May 2017 14:17:20 +0200</pubDate>
			<lastBuildDate>Tue, 16 May 2017 14:17:20 +0200</lastBuildDate>
			
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					<item>
						<guid>news-2829</guid>
						<pubDate>Tue, 16 May 2017 08:28:00 +0200</pubDate>
						<title>BAG: Änderungskündigung muss hinreichend bestimmt sein</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/bag-aenderungskuendigung-muss-hinreichend-bestimmt-sein.html
							
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								Bei einer Änderungskündigung muss das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die neuen Konditionen klar definieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 68/16).
Mit...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Bei einer Änderungskündigung muss das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die neuen Konditionen klar definieren. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 68/16).</p>
<p class="bodytext">Mit einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet. Gleichzeitig bietet der Arbeitgeber an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Diese Konditionen müssen in dem Angebot allerdings klar definiert sein, so dass der Arbeitnehmer zügig und ohne Weiteres entscheiden kann, ob er das Angebot annimmt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das hat das BAG mit Urteil vom 26. Januar 2017 bekräftigt.</p>
<p class="bodytext">In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer bei einem Unfall schwere Verletzungen erlitten. Nach einem Arbeitstest kam der Arbeitgeber zu der Auffassung, dass der Mitarbeiter seine bisherigen Aufgaben, zu denen u.a. die Programmierung von Software gehörte, nicht mehr erfüllen kann. Mit einer Änderungskündigung wurde dem Arbeitnehmer angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Künftig sollte der Arbeitnehmer vorwiegend Lagerarbeiten oder Kurierdienste übernehmen und auch deutlich weniger verdienen. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob fristgerecht Klage. </p>
<p class="bodytext">Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, war sie vor dem BAG erfolgreich. Das BAG stellte fest, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war. Es habe angenommen, dass der Kläger dauerhaft außer Stande sei, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Allerdings sei nur festgestellt worden, dass er die Programmierarbeiten nicht mehr durchführen könne – also nur einen Teilbereich des vereinbarten Leistungsspektrums. Dies sei nicht mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seine vertraglich festgelegte Arbeitsleistung überhaupt zu erbringen.</p>
<p class="bodytext">Darüber hinaus sei das neue Vertragsangebot nicht so konkret gefasst gewesen, dass der Arbeitnehmer es ohne Weiteres hätte annehmen können. Er konnte nicht ausreichend erkennen, welche Arbeitsleistung er fortan erbringen soll. Für seine bisherigen Aufgaben sei das neue Angebot deutlich zu schlecht bezahlt, so das BAG.</p>
<p class="bodytext">Bei einer Änderungskündigung sollte immer beachtet werden, ob der Arbeitnehmer seine bisherigen Leistungen überhaupt nicht mehr erbringen kann und ob das neue Vertragsangebot die künftigen Aufgaben deutlich definiert. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter:<a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html" title="Arbeitsrecht"> https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html</a> </p>
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					<item>
						<guid>news-2827</guid>
						<pubDate>Mon, 15 May 2017 08:08:00 +0200</pubDate>
						<title>GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung der Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführern</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/grp-rainer-rechtsanwaelte-bewertung-der-sozialversicherungspflicht-bei-geschaeftsfuehrern.html
							
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							<![CDATA[
								Ob der Geschäftsführer einer GmbH auch sozialversicherungspflichtig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. GRP Rainer Rechtsanwälte nimmt eine Bewertung der Sozialversicherungspflicht...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Ob der Geschäftsführer einer GmbH auch sozialversicherungspflichtig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. GRP Rainer Rechtsanwälte nimmt eine Bewertung der Sozialversicherungspflicht vor.</p>
<p class="bodytext">Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers hängt davon ab, ob er als selbstständig oder als abhängig Beschäftigter eingestuft wird. Grundlage dafür bildet nicht nur der Anstellungsvertrag, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse der Tätigkeit des Geschäftsführers, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus. Problematisch kann es besonders dann werden, wenn für den Geschäftsführer keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden, tatsächlich aber eine Sozialversicherungspflicht besteht. Das kann zu hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger führen. Um diese rechtliche Auseinandersetzung und die möglichen Folgen zu vermeiden, bietet es sich an, zuvor zu bewerten, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.</p>
<p class="bodytext">Grundsätzlich sind Geschäftsführer, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, auch sozialversicherungspflichtig. Abhängige Arbeit wird dann geleistet, wenn der Geschäftsführer in einem fremden Betrieb tätig ist und den Weisungen des Arbeitgebers z.B. bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort oder auch der Art der Tätigkeit unterliegt. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Fremdgeschäftsführern gegeben.</p>
<p class="bodytext">Anders verhält es sich häufig bei Geschäftsführern, die auch Gesellschafter der GmbH sind. Allerdings muss auch dann geklärt werden, ob er tatsächlich selbstständig ist und keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen muss. Typische Anzeichen für die Selbstständigkeit sind z.B., wenn der Geschäftsführer frei über den Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft bestimmen und auch die Arbeitszeit oder den Ort festlegen kann. Ebenso spricht eine Beteiligung an der GmbH und das eigene unternehmerische Risiko für die Selbstständigkeit. </p>
<p class="bodytext">In der Praxis lassen sich die Kriterien nicht immer problemlos definieren. So ist es möglich, dass der Arbeitgeber zwar ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer hat, dieses aber stark eingeschränkt ist. Auch die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft kann ein Indiz für das Vorliegen einer Selbstständigkeit oder abhängigen Beschäftigung sein.</p>
<p class="bodytext">Daher ist für die Einordnung der Beschäftigung in der Regel nicht nur der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers notwendig, sondern es wird auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. </p>
<p class="bodytext">Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und Gesellschaften bezüglich der Sozialversicherungspflicht beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html" title="Gesellschaftsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht.html</a> </p>
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					<item>
						<guid>news-2826</guid>
						<pubDate>Fri, 12 May 2017 08:33:00 +0200</pubDate>
						<title>Solarworld AG stellt Insolvenzantrag: Gläubiger müssen handeln</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/solarworld-ag-stellt-insolvenzantrag-glaeubiger-muessen-handeln.html
							
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								Die Solarworld AG wird unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Das kündigte der Solarkonzern am 10. Mai 2017 an. Gläubiger des Bonner Unternehmens sollten umgehend handeln.
Der Vorstand der...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Die Solarworld AG wird unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Das kündigte der Solarkonzern am 10. Mai 2017 an. Gläubiger des Bonner Unternehmens sollten umgehend handeln.</p>
<p class="bodytext">Der Vorstand der Solarworld AG sehe keine positive Fortbestehensprognose für den Konzern mehr. Das Unternehmen sei damit überschuldet und werde unverzüglich Insolvenzantrag stellen, teilte der einstige Branchenriese am Abend des 10. Mai 2017 mit. Im Grunde genommen kommt dieser Schritt nicht überraschend. Die wirtschaftlichen Probleme des Solarkonzerns, u.a. durch den großen Preisdruck in der Branche ausgelöst, sind nicht neu. Dennoch hörte sich das Ende März 2017 noch ganz anders an. Obwohl die Solarworld AG schon in der Jahresbilanz 2016 hohe Verluste aufwies und in den USA eine hohe Strafzahlung droht, wurde die Lage deutlich positiver dargestellt. Gleichzeitig wurde auch ein Sparprogramm angekündigt.</p>
<p class="bodytext">Für alle Geschäftspartner der Solarworld AG, für Kunden, Lieferanten und auch Anleger dürfte die Insolvenz dennoch ein harter Schlag sein. Sie bleiben zunächst auf ihren offenen Rechnungen und Forderungen sitzen. Zudem müssen die Lieferanten auch befürchten, dass der Insolvenzverwalter ggf. bereits erhaltene Zahlungen wieder zurückfordert, wenn die Solarworld AG diese Zahlungen angesichts der drohenden Insolvenz gar nicht mehr hätte leisten dürfen, ergänzt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.</p>
<p class="bodytext">Für die Gläubiger geht es nun darum, dass sie nicht selbst durch die Insolvenz der Solarworld AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Um sich vor den Verlusten zu schützen, sollten daher frühzeitig alle rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden. Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können alle Gläubiger, inklusive der Anleihe-Anleger, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Doch auch dann ist nicht damit zu rechnen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen.</p>
<p class="bodytext">Ob auch für die Tochtergesellschaften der Solarworld AG Insolvenzantrag gestellt werden muss, werde nach Angaben der Solarworld AG noch geprüft. Auch hier sollten die Gläubiger rechtzeitig handeln, um ihre Ansprüche zu sichern.</p>
<p class="bodytext">Im Wirtschaftsrecht und Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte können die Gläubiger der Solarworld AG beraten, ihre Interessen wahrnehmen und Ansprüche geltend machen.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/solarworld-ag.html" title="Solarworld AG">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/solarworld-ag.html</a></p>
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					<item>
						<guid>news-2825</guid>
						<pubDate>Thu, 11 May 2017 08:41:00 +0200</pubDate>
						<title>Markenanmeldung: Zeichen muss notwendige Unterscheidungskraft aufweisen</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/markenanmeldung-zeichen-muss-notwendige-unterscheidungskraft-aufweisen.html
							
						</link>
						
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								Soll ein Zeichen als Marke angemeldet werden, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Daher sollte vor der Anmeldung genau geprüft werden, ob die notwendigen Kriterien erfüllt...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Soll ein Zeichen als Marke angemeldet werden, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Daher sollte vor der Anmeldung genau geprüft werden, ob die notwendigen Kriterien erfüllt sind.</p>
<p class="bodytext">Marken haben für die Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, eine Marke entsprechend schützen zu lassen, damit Mitbewerber nicht an dem Erfolg der Marke partizipieren können. Allerdings kann nicht jedes Zeichen auch als Marke eingetragen werden. Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hierzu: Damit ein Zeichen als Marke für Dienstleistungen oder Produkte eingetragen werden kann, muss es die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen. Das heißt, dass Zeichen muss geeignet sein, das eigene Angebot von Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter abzugrenzen. So soll die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet werden. Das ist häufig dann nicht der Fall, wenn die Zeichen in erster Linie einen beschreibenden Inhalt haben und damit eher allgemein gehalten sind. Dann ist für den Verbraucher die Unterscheidungskraft von vergleichbaren Produkten nicht zu erkennen.</p>
<p class="bodytext">In diesem Sinn hat das Bundespatengericht die Eintragung einer Marke mit beschreibendem Inhalt abgelehnt (Az.: 24 W (pat) 556/16). Ein Lebensmittelhersteller hatte beantragt, die Wortkombination „Soft Cake“ als Wortmarke zu registrieren. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte den Antrag wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber ab. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung.</p>
<p class="bodytext">Der Durchschnittsverbraucher würde die Wortkombination als einen Hinweis auf einen Kuchen oder Gebäck mit weicher Konsistenz verstehen. Die Beschreibung „soft“ stelle im Bereich der Nahrungsmittel eine typische Qualitäts- bzw. Beschaffenheitsangabe dar. Zudem werde die Wortkombination bereits vielfach bei Backwaren verwendet. Sie diene zur Benennung einer Produktkategorie. Der durchschnittliche Verbraucher werde in der Wortkombination daher einen beschreibenden Sachhinweis auf Merkmale der so gekennzeichneten Ware verstehen, sie aber keinem bestimmten Hersteller zuordnen, so das Bundespatentgericht. Dem Zeichen fehle es nicht nur an der notwendigen Unterscheidungskraft. Auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber stehe der Anmeldung als Marke entgegen.</p>
<p class="bodytext">Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen bei der Markenanmeldung oder auch bei der Verletzung von Markenrechten beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html" title="Markenrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html</a> </p>
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					<item>
						<guid>news-2823</guid>
						<pubDate>Wed, 10 May 2017 09:08:00 +0200</pubDate>
						<title>OLG Karlsruhe: Vorformulierte Koppelungsklausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag unwirksam</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/olg-karlsruhe-vorformulierte-koppelungsklausel-im-geschaeftsfuehrer-anstellungsvertrag-unwirksam.html
							
						</link>
						
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								Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Klauseln im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, die besagen, dass mit der Abberufung auch gleichzeitig der Anstellungsvertrag beendet wird, können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe unwirksam sein.</p>
<p class="bodytext">Bei einem GmbH-Geschäftsführer muss grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsverhältnissen unterschieden werden. Einerseits wird der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt und bekleidet eine Organstellung. Andererseits steht er auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft. In der Praxis bedeutet das, dass beide Rechtsverhältnisse getrennt voneinander beendet werden müssen, der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung abberufen und das Anstellungsverhältnis gekündigt werden muss. Das kann dazu führen, dass der Geschäftsführer bereits abberufen und für die Gesellschaft nicht mehr tätig ist, aus dem Anstellungsverhältnis aber weiterhin Ansprüche z.B. auf Lohnfortzahlung hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.</p>
<p class="bodytext">Um diese Situation zu vermeiden, sind in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen häufig sog. Koppelungsklauseln eingebaut, die besagen, dass mit der Abberufung des Geschäftsführers auch gleichzeitig das Anstellungsverhältnis endet. Diese Klauseln können nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25. Oktober 2016 allerdings unwirksam sein (Az.: 8 U 122/15). Das gilt zumindest dann, wenn es sich um durch die Gesellschaft vorformulierte Klauseln handelt, die nicht individuell zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vereinbart wurden.</p>
<p class="bodytext">Derartige Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen. Da sie die Mindestkündigungsfristen nicht berücksichtigen, seien sie unwirksam. Eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen könne nicht wirksam vereinbart werden, so das OLG Karlsruhe. Solche Koppelungsklausen könnten auch nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers das Anstellungsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, entschied das OLG.</p>
<p class="bodytext">Derartige vorformulierte Koppelungsklauseln lassen sich in etlichen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen finden. Für die Gesellschaften kann dies zum Problem werden, da das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers dann nicht mit seiner Abberufung endet. Das Urteil zeigt, dass Geschäftsführer-Anstellungsverträge mit größter Sorgfalt erstellt und ggf. auch noch einmal auf unwirksame Klauseln hin überprüft werden sollten. Entsprechende vorformulierte Klauseln sollten dann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Geschäftsführer in Fragen der Vertragsgestaltung beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer.html" title="Geschäftsführer">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer.html</a> </p>
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					<item>
						<guid>news-2822</guid>
						<pubDate>Tue, 09 May 2017 08:20:00 +0200</pubDate>
						<title>Lombard Classic 3: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/lombard-classic-3-vorlaeufiges-insolvenzverfahren-eroeffnet.html
							
						</link>
						
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								Wie schon die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ist auch die Lombard Classic 3 GmbH &amp; Co. KG insolvent. Anlegern drohen bei beiden Gesellschaften hohe finanzielle Verluste.
Der...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Wie schon die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ist auch die Lombard Classic 3 GmbH &amp; Co. KG insolvent. Anlegern drohen bei beiden Gesellschaften hohe finanzielle Verluste.</p>
<p class="bodytext">Der Anlage-Skandal rund um die Lombardium Hamburg ist um ein Kapitel reicher. Nachdem Anfang des Jahres bereits das reguläre Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft eröffnet wurde, ist nun auch die Lombard Classic 3 GmbH &amp; Co. KG (LC3) insolvent. Das Amtsgericht Chemnitz hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 4. Mai 2017 eröffnet (Az.: 13 IN 379/17). Für die Anleger bedeutet dies, dass sie hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten müssen.</p>
<p class="bodytext">Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Ähnlich wie im Fall der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft kann aber auch hier voraussichtlich nicht mit einer Insolvenzquote gerechnet werden, die die Forderungen der Anleger auch nur halbwegs annähernd befriedigen kann.</p>
<p class="bodytext">Anleger konnten sich als stille Gesellschafter an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft als auch der LC3 beteiligen. Beide Gesellschaften vergaben Darlehen an die Lombardium Hamburg, die damit die Luxus-Pfandgüter finanzierte. Die Pfandgüter sind nach einer Prüfung durch ein unabhängiges Wirtschaftsinstitut allerdings deutlich weniger wert als angenommen. Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts.</p>
<p class="bodytext">Für die Anleger dürfte daher wenig Hoffnung bestehen, die finanziellen Verluste über die Insolvenzquote auch nur annähernd ausgleichen zu können. Nach der Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte besteht aber die Möglichkeit, durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die finanziellen Verluste zu kompensieren. Neben Ansprüchen gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen kommen dabei in erster Linie Forderungen gegen die Anlageberater bzw. Vermittler in Betracht. Denn diese hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufklären müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren. Betroffene Anleger können sich zur Wahrung ihrer Interessen an im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html" title="Kapitalmarktrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html</a></p>
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					<item>
						<guid>news-2820</guid>
						<pubDate>Mon, 08 May 2017 08:58:00 +0200</pubDate>
						<title>LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung rechtens</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/lag-schleswig-holstein-fristlose-kuendigung-wegen-grober-beleidigung-rechtens.html
							
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								Wer seinen Arbeitgeber oder Kollegen grob beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (Az.: 3 Sa 244/16).
Eine...
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						</description>
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Wer seinen Arbeitgeber oder Kollegen grob beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das zeigt ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2017 (Az.: 3 Sa 244/16).</p>
<p class="bodytext">Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund kann die grobe Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen sein. Das musste auch ein 62-jähriger Handwerker erfahren, der schon seit mehr als 23 Jahren bei einem Familienbetrieb beschäftigt war.</p>
<p class="bodytext">Die lange Betriebszugehörigkeit war allerdings kein Freibrief für den Handwerker. Dieser hatte sich zunächst einen Wortwechsel mit dem Vater der Geschäftsführer und früheren Chef geleistet und am nächsten Morgen einen der Geschäftsführer grob beleidigt. Am Abend stellten ihn die Geschäftsführer für drei Tage von der Arbeit frei. </p>
<p class="bodytext">Die Denkpause hat nichts genutzt. Der Arbeitnehmer kam nicht zur Einsicht und verweigerte eine Entschuldigung. Daraufhin erhielt er die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Kündigungsschutzklage des 62-Jährigen lief ins Leere. Seine Argumentation, dass seine Aussagen durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien und er im Affekt gehandelt habe, nachdem er zuvor provoziert worden war, überzeugten das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein nicht.</p>
<p class="bodytext">Grobe Beleidigungen seien nicht von dem Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Zudem sah das LAG auch keine Provokationen durch den Geschäftsführer oder dessen Vater. Für das LAG fiel aber besonders schwer ins Gewicht, dass die Beleidigungen eben nicht im Affekt ausgesprochen wurden. Denn zwischen dem Konflikt mit dem Vater und dem Streit mit dem Geschäftsführer lagen 16 Stunden. Durch diese lange Zeitspanne sei eine Affekthandlung ausgeschlossen, so das LAG. Auch sei keine vorherige Abmahnung nötig gewesen, da der Kläger eine Entschuldigung verweigert und auch später keine Einsicht gezeigt habe, dass er sich falsch verhalten hat. Als kleinem Familienbetrieb war es dem Arbeitgeber daher nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.</p>
<p class="bodytext">Ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, ist dennoch immer eine Einzelfallentscheidung und benötigt eine genaue Abwägung der Interessen der Parteien, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html" title="Arbeitsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html</a></p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2819</guid>
						<pubDate>Fri, 05 May 2017 09:18:00 +0200</pubDate>
						<title>OLG Hamm: Wirksames Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/olg-hamm-wirksames-drei-zeugen-testament-nur-bei-akuter-todesgefahr.html
							
						</link>
						
						<description>
							<![CDATA[
								Angesichts des nahen Todes kann ein Erblasser ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament erstellen. An dessen Wirksamkeit sind aber Voraussetzungen geknüpft.
GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ein...
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						</description>
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Angesichts des nahen Todes kann ein Erblasser ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament erstellen. An dessen Wirksamkeit sind aber Voraussetzungen geknüpft.</p>
<p class="bodytext">GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament ist nur dann wirksam ist, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Der nahen Todesgefahr steht lediglich die drohende Testierunfähigkeit gleich, wenn diese voraussichtlich bis zum Todeszeitpunkt andauert. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10. Februar 2017 bestätigt (Az.: 15 W 587/15).</p>
<p class="bodytext">Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Erblasserin hatte ihren Sohn testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Inzwischen war sie unheilbar erkrankt und befand sich im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus in Anwesenheit von drei Zeugen ein Nottestament. Darin beschränkte sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung.</p>
<p class="bodytext">Das OLG Hamm stellte jedoch fest, dass das Drei-Zeugen-Testament unwirksam ist und der Sohn zum Erben ohne Beschränkung durch Testamentsvollstreckung geworden ist. Für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments müsse die nahe Todesgefahr oder Testierunfähigkeit entweder objektiv vorliegen oder zumindest subjektiv nach Einschätzung der drei Zeugen bestehen. In dem konkreten Fall sei zumindest ein Zeuge davon nicht überzeugt gewesen.</p>
<p class="bodytext">Maßgeblich für das Vorliegen der Todesgefahr sei der Zeitpunkt der Testierung. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Erblasser bereits zuvor Maßnahmen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments ergriffen hat, obwohl er in dieser Zeit noch ohne größere Probleme einen Notar hätte hinzuziehen können, so das OLG Hamm. Für die Annahme einer nahen Todesgefahr reiche es aber nicht aus, wenn der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben hat. Nahe Todesgefahr liege objektiv erst dann vor, wenn von einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden könne, z.B. durch beginnende kleine Organausfälle. Dann müsse der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars befürchtet werden. Diese Umstände lagen in dem konkreten Fall nicht vor und daher ist das Nottestament unwirksam, so das OLG Hamm.</p>
<p class="bodytext">In allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: </p>
<p class="bodytext"><a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html" title="Testament">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html</a> </p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2818</guid>
						<pubDate>Thu, 04 May 2017 08:03:00 +0200</pubDate>
						<title>Ankauf weiterer Steuer-CDs möglich – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/ankauf-weiterer-steuer-cds-moeglich-selbstanzeige-wegen-steuerhinterziehung.html
							
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						<description>
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								Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung haben dem Fiskus seit 2010 bundesweit rund sechs Milliarden Euro in die Kassen gespült. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg.
Die...
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						</description>
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung haben dem Fiskus seit 2010 bundesweit rund sechs Milliarden Euro in die Kassen gespült. Für Steuersünder bleibt die Selbstanzeige der einzige Ausweg.</p>
<p class="bodytext">Die Zahl der Selbstanzeigen ist in den vergangenen Monaten zwar spürbar zurückgegangen. Steuersünder dürfen sich aber keinesfalls in Sicherheit wiegen. Der Kampf gegen Steuerhinterziehung wird grenzüberschreitend fortgesetzt. Nach dem Verdacht, dass ein Schweizer Agent deutsche Steuerfahnder ausspioniert haben soll, kündigte NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans gegenüber der Rheinischen Post bereits an, dass sich die Landesregierung nicht einschüchtern lasse und auch der Ankauf weiterer Steuer-CDs im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht ausgeschlossen sei.</p>
<p class="bodytext">Zudem müssen Steuersünder auch durch den automatischen Austausch von Finanzdaten befürchten, dass ihr Schwarzgeld auf Auslandskonten von den Finanzbehörden entdeckt wird. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung auffliegt und dann drastische Strafen drohen können, steigt dadurch weiter an. Der einzige Ausweg um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren, ist die strafbefreiende Selbstanzeige. Die ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt wurde. Die Selbstanzeige muss aber nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern sie muss auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann.</p>
<p class="bodytext">Ohne kompetente Unterstützung ist die Selbstanzeige für den Laien daher kaum zu bewältigen. Wer es dennoch auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige misslingt. Denn die komplexen Vorgänge können auf diese Weise nicht erfasst werden. Eine Selbstanzeige muss immer eine Maßanfertigung sein. Schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige scheitert und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Die Selbstanzeige kann sich dann nur noch strafmildernd auswirken.</p>
<p class="bodytext">Damit das nicht passiert, können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Jeder Fall von Steuerhinterziehung liegt anders und die jeweiligen individuellen Umstände müssen in der Selbstanzeige berücksichtigt werden. Die Selbstanzeige gibt es nicht von der Stange, sondern muss auf die spezifischen Gegebenheiten zugeschnitten sein. Nur dann kann sie auch gelingen und strafbefreiend wirken.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html" title="Selbstanzeige">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html</a></p>
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					<item>
						<guid>news-2816</guid>
						<pubDate>Wed, 03 May 2017 08:33:00 +0200</pubDate>
						<title>Für die Anleger der Rickmers-Anleihe steht viel auf dem Spiel</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/fuer-die-anleger-der-rickmers-anleihe-steht-viel-auf-dem-spiel.html
							
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								Für die Anleger der Rickmers-Anleihe steht viel auf dem Spiel. Insgesamt 275 Millionen Euro haben sie investiert. Ein großer Teil dieses Geldes könnte verloren sein.
Die seit Jahre andauernde Krise...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Für die Anleger der Rickmers-Anleihe steht viel auf dem Spiel. Insgesamt 275 Millionen Euro haben sie investiert. Ein großer Teil dieses Geldes könnte verloren sein.</p>
<p class="bodytext">Die seit Jahre andauernde Krise der Schifffahrt hat ihre Spuren bei der traditionsreichen Reederei Rickmers hinterlassen. Mit einem umfangreichen Sanierungskonzept, dem allerdings noch alle Gläubiger zustimmen müssen, soll die Rettung gelingen. Ohne Verluste für die Gläubigergruppen wird das nicht möglich sein. Auch die Anleger der 2013 emittierten Anleihe (WKN: A1TNA3 / ISIN: DE000A1TNA39) sollen dem Plan bei einer Abstimmung ohne Versammlung vom 8. bis 10. Mai zustimmen.</p>
<p class="bodytext">Das Konzept sieht u.a. vor, dass eine unter dem Namen „LuxCo zu gründende Luxemburger Gesellschaft 75,1 Prozent der Rickmers Holding AG und auch alle Verbindlichkeiten aus der Anleihe übernimmt. Sie wird damit auch zur Schuldnerin der Anleihe-Gläubiger. Die LuxCo soll dann Investoren finden und durch den Verkauf der „neuen Aktien“ sollen die Anleihe-Gläubiger wenigstens einen Teil ihres Geldes erhalten. Angesichts des derzeitigen Kurses der Anleihe drohen allerdings hohe Verluste. Zudem soll die Laufzeit der Anleihe bis 2027 verlängert und die Forderungen der Anleger nachrangig behandelt werden. Sollten die Gläubiger dem Konzept zustimmen, sollen die im Juni 2017 fälligen Zinsen der mit einem Zinssatz von 8,875 Prozent ausgestatteten Anleihe planmäßig ausgezahlt werden. Danach sollen die Zinsen erst wieder am Ende der Laufzeit der Anleihe ausgeschüttet werden.</p>
<p class="bodytext">Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte birgt das Konzept für die Anleger eine ganze Reihe von Risiken. Es lässt sich derzeit nicht absehen, wie viel Geld der Verkauf der Aktien in die Kasse spülen wird und mit welcher Summe die Anleger rechnen können. Zudem sollen ihre Forderungen nachrangig behandelt werden, was im Falle einer Insolvenz bedeuten würde, dass sie vermutlich leer ausgehen würden. Auf der anderen Seite droht ohne die Zustimmung zu dem Konzept die Insolvenz der Rickmers-Gruppe, was ebenfalls zu hohen Verlusten führen würde.</p>
<p class="bodytext">Ein Ausweg für die Anleger kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Anleger an im Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html" title="Mittelstandsanleihen">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html</a> </p>
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					<item>
						<guid>news-2815</guid>
						<pubDate>Tue, 02 May 2017 08:20:00 +0200</pubDate>
						<title>Wettbewerbsrecht: Ausgestellte Ware muss mit Gesamtpreis ausgezeichnet werden</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/wettbewerbsrecht-ausgestellte-ware-muss-mit-gesamtpreis-ausgezeichnet-werden.html
							
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								Für den Kunden muss der Endpreis einer ausgestellten Ware klar ersichtlich sein. Wird nur ein Teilpreis angegeben, ist dies nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm wettbewerbswidrig.
Konkret ging...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Für den Kunden muss der Endpreis einer ausgestellten Ware klar ersichtlich sein. Wird nur ein Teilpreis angegeben, ist dies nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm wettbewerbswidrig.</p>
<p class="bodytext">Konkret ging es vor dem Oberlandesgericht Hamm um das Ausstellungsstück eines Möbelhauses. Dieses hatte eine Sitzgarnitur mit einem Preisschild ausgezeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar sei. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstellungsmerkmale der Garnitur mit Einzelpreisen aufgeführt. Dadurch erhöhte sich der Preis für das ausgestellte Möbel deutlich.</p>
<p class="bodytext">Dagegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er hielt diese Preisauszeichnung für wettbewerbswidrig. Er verlangte, dass der Aussteller es unterlässt, die ausgestellte Ware mit Preisen auszuzeichnen, die nicht dem Endpreis entsprechen.</p>
<p class="bodytext">Die Klage war erfolgreich. Mit Urteil vom 21. März 2017 entschied das OLG Hamm, dass diese Preisauszeichnung wettbewerbswidrig sei und gegen die Preisangabenverordnung verstoße (Az.: 4 U 166/16). Demnach wäre der Anbieter verpflichtet gewesen, den Gesamtpreis des Ausstellungsstücks anzugeben. Denn das Möbelhaus habe eine konkrete Ausstattungsvariante in seinen Ausstellungsräumen angeboten, die dem Verbraucher als ein einheitliches Leistungsangebot erscheine. Der Hinweis, dass gegen Aufpreis Zubehör lieferbar sei, ändere daran nichts. Im Gegenteil: Diesen Hinweis könne der Verbraucher so verstehen, dass gegen Aufpreis noch Zubehör über die Ausstellungsvariante hinaus lieferbar sei.</p>
<p class="bodytext">Das Möbelhaus hätte bei dem ausgestellten Möbelstück den zu zahlenden Endpreis angeben müssen. Es reiche nicht, dass es auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angebe und der Kunde den Endpreis dann selbst ausrechnen müsse, so das OLG.</p>
<p class="bodytext">Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erläutert: Nach der Preisangabenverordnung ist der Anbieter von Waren oder Leistungen verpflichtet, die Preise gegenüber dem Verbraucher so anzugeben, dass die Umsatzsteuer und weitere Preisbestandteile in dem Gesamtpreis bereits enthalten sind. Mit anderen Worten muss der Kunde sofort erkennen, was ihn der Kauf der Ware kosten würde.</p>
<p class="bodytext">Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können sanktioniert werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Forderungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durchsetzen oder abwehren.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html" title="Wettbewerbsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html</a></p>
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					<item>
						<guid>news-2814</guid>
						<pubDate>Fri, 28 Apr 2017 08:51:00 +0200</pubDate>
						<title>Signa 05 / HGA Luxemburg: Trübe Aussichten für die Anleger</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/signa-05-hga-luxemburg-truebe-aussichten-fuer-die-anleger.html
							
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								Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds Signa 05 / HGA Luxemburg drohen Verluste. Sie sollen bis zum 17. Mai über ein Finanzierungskonzept zur Rettung des angeschlagenen Fonds abstimmen.
Der...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Anlegern des geschlossenen Immobilienfonds Signa 05 / HGA Luxemburg drohen Verluste. Sie sollen bis zum 17. Mai über ein Finanzierungskonzept zur Rettung des angeschlagenen Fonds abstimmen.</p>
<p class="bodytext">Der Fonds wurde im Oktober 2007 aufgelegt und beteiligte sich an dem Ikaros Business Center Luxemburg. Das gesamte Investitionsvolumen beträgt rund 181,5 Millionen Euro. Anleger, die sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 10.000 Euro beteiligen konnten, steuerten rund 81,5 Millionen Euro zu der Summe bei. Die restlichen rund 100 Millionen Euro wurden über Fremddarlehen finanziert. Allerdings lief die Finanzierung im Februar 2017 aus. Zwar konnte noch eine kurzfristige Verlängerung bis August 2017 mit der finanzierenden Bank erreicht werden, doch danach wird es eng. Zwei mögliche Kreditgeber stehen zwar für eine Anschlussfinanzierung bereit. Dafür stellen sie aber Bedingungen.</p>
<p class="bodytext">Ursprünglich können die Gesellschafter ihre Beteiligung erstmals Ende 2018 kündigen. Diese Frist soll nun aber bis 2022 verlängert werden. Zudem soll die Fondsgesellschaft als Sicherheit einen weiteren Kredit über fünf Millionen Euro aufnehmen. Über dieses Konzept sollen die Anleger bis zum 17. Mai abstimmen.</p>
<p class="bodytext">Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte tritt nun ein schwerer Fehler in der Konzeption des Fonds offen zu Tage. Denn die Finanzierung läuft zwei bzw. vier Jahre früher aus als die bestehenden Mietverträge. Das bringt die Fondsgesellschaft in eine schwierige Verhandlungsposition. Sollte dem Konzept die Zustimmung verweigert werden, müsste die Fondsimmobilie wahrscheinlich verkauft werden. Da die Mietverträge aber nur noch bis 2019 bzw. 2021 laufen, dürfte es schwierig sein, einen adäquaten Preis zu erzielen. Zumal nach einem Gutachten der Wert der Immobilie nur noch bei rund 143 Millionen Euro liegt und damit ca. 20 Millionen Euro unter dem damaligen Kaufpreis. Im schlimmsten Fall könnte sogar die Insolvenz der Fondsgesellschaft drohen. Für die Anleger bedeutet dies, dass ihnen finanzielle Verluste drohen.</p>
<p class="bodytext">Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen können diese Verluste möglichweise abgewehrt werden. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Allerdings haben die Anleger auch hier nicht mehr viel Zeit. Aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist können Ansprüche ab Oktober 2017 bereits verjähren.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/immobilienfonds.html" title="Immobilienfonds">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/immobilienfonds.html</a> </p>
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					<item>
						<guid>news-2813</guid>
						<pubDate>Thu, 27 Apr 2017 08:28:00 +0200</pubDate>
						<title>Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die vorherige Abmahnung</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-und-die-vorherige-abmahnung.html
							
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								Die Abmahnung spielt im Arbeitsrecht eine wesentliche Rolle. Oft ist sie Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Eine vorherige Abmahnung ist in der...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Die Abmahnung spielt im Arbeitsrecht eine wesentliche Rolle. Oft ist sie Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.</p>
<p class="bodytext">Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel dann nötig, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden soll, es sich also um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Allerdings muss eine Abmahnung bestimmte Kriterien erfüllen, wenn sie auch im rechtlichen Sinn als Abmahnung gewertet werden soll, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Eine bloße Rüge des Arbeitnehmers reicht dazu nicht aus.</p>
<p class="bodytext">Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret benennen. Pauschale Aussagen wie der Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten reichen nicht aus. Vielmehr muss das abgemahnte Verhalten genau beschrieben werden. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise häufig zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten konkret mit Datum und Uhrzeit benennen können. Ebenso muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten deutlich als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag rügen und klarmachen, dass er dieses Verhalten nicht weiter dulden wird und es zur Kündigung kommen kann, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten künftig nicht ändert. Die Abmahnung muss also gleichzeitig ein Hinweis auf das Fehlverhalten als auch eine Warnung an den Arbeitnehmer sein, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können.</p>
<p class="bodytext">Zudem sollten sich Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass ein Verzicht auf eine Abmahnung des Fehlverhaltens auch als eine stillschweigende Duldung des Verhaltens und in der Konsequenz als eine Änderung des Arbeitsvertrags interpretiert werden kann.</p>
<p class="bodytext">Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern und sein Arbeitsverhältnis nicht zu gefährden. Die Geduld des Arbeitgebers muss dabei aber nicht endlos sein. Er ist nicht gezwungen, mehrfach abzumahnen, bevor er die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausspricht. Dabei ist aber zu beachten, dass der Kündigungsgrund dem Grund der Abmahnung entsprechen muss. Ansonsten ist die Abmahnung nicht relevant.</p>
<p class="bodytext">Bei betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel nicht notwendig, da dann auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Abmahnung, Kündigung und anderen rechtlichen Themen.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html" title="Arbeitsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html</a> </p>
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					<item>
						<guid>news-2811</guid>
						<pubDate>Wed, 26 Apr 2017 08:21:00 +0200</pubDate>
						<title>Unternehmensnachfolge rechtzeitig planen</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/unternehmensnachfolge-rechtzeitig-planen.html
							
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								Für mittelständische Unternehmen stellt die demografische Entwicklung eine Herausforderung dar. Das betrifft auch und besonders die Frage der Unternehmensnachfolge, die geregelt werden muss.
Eine...
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						</description>
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Für mittelständische Unternehmen stellt die demografische Entwicklung eine Herausforderung dar. Das betrifft auch und besonders die Frage der Unternehmensnachfolge, die geregelt werden muss.</p>
<p class="bodytext">Eine Studie der KfW aus dem Jahr 2015 belegt, dass rund 1,3 Millionen Inhaber mittelständischer Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits 55 Jahre oder älter waren. Diese Entwicklung wird in den kommenden Jahren noch zunehmen. Das Problem wird dadurch verschärft, dass die geburtenstarken Jahrgänge langsam aber sicher ins „Rentenalter“ kommen und die geburtenschwachen Jahrgänge nachrücken. Die daraus resultierende Lücke schlägt sich nicht nur bei Fachkräften nieder, sondern auch in der Führungsetage und macht die Suche nach einem geeigneten Firmenlenker nicht einfacher.</p>
<p class="bodytext">Bei einem großen Teil inhabergeführten Familienunternehmen sollte die Frage der Unternehmensnachfolge also weit oben auf der Agenda stehen. Auch wenn der Firmeninhaber noch nicht an den Ruhestand denkt, sollte die Unternehmensnachfolge rechtzeitig geplant werden. Denn diese ist nicht nur für die Zukunft des Unternehmens von entscheidender Bedeutung, sondern auch schon für die Gegenwart, wie die KfW-Studie zeigt. Demnach spielt die geplante Art der Unternehmensnachfolge auch für die Investitionsbereitschaft eine wesentliche Rolle. Soll der Betrieb von einem Familienmitglied weitergeführt werden, ist die Investitionsbereitschaft deutlich höher als bei einer externen Nachfolgeregelung. Das bedeutet aber, dass wichtige Innovationen ggf. ausgebremst werden und das Unternehmen dadurch an Wettbewerbsfähigkeit verlieren kann.</p>
<p class="bodytext">Die Wirtschafskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hält daher die rechtzeitige Planung der Unternehmensnachfolge für elementar wichtig. Gerade bei Familienunternehmen geht es oft genug darum, das Lebenswerk zu erhalten und für die Zukunft aufzustellen. Daher besteht auch häufig der Wunsch, dass der Nachfolger an der Unternehmensspitze aus der Familie oder der Verwandtschaft kommt. Aus unterschiedlichen Gründen lässt sich dies nicht immer realisieren. Dann kann der Nachfolger firmenintern oder extern gesucht und aufgebaut werden. Mit der Unternehmensnachfolge geht dann auch häufig der Aufbau neuer Strukturen oder Zuständigkeiten innerhalb des Betriebs einher. </p>
<p class="bodytext">Insgesamt ist die Unternehmensnachfolge eine komplexe Herausforderung, bei der auch steuerliche und erbrechtliche Aspekte berücksichtigt werden sollten. Um den Übergang optimal zu gestalten, können im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/unternehmensnachfolge.html" title="Unternehmensnachfolge">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/unternehmensnachfolge.html</a> </p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2810</guid>
						<pubDate>Tue, 25 Apr 2017 08:28:00 +0200</pubDate>
						<title>EEH MS Anke: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/eeh-ms-anke-vorlaeufiges-insolvenzverfahren-eroeffnet.html
							
						</link>
						
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							<![CDATA[
								Mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro konnten sich die Anleger am Schiffsfonds EEH MS Anke beteiligen. Ihr Geld könnte nach der Insolvenz der Schiffsgesellschaft verloren sein.
Das Amtsgericht...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro konnten sich die Anleger am Schiffsfonds EEH MS Anke beteiligen. Ihr Geld könnte nach der Insolvenz der Schiffsgesellschaft verloren sein.</p>
<p class="bodytext">Das Amtsgericht Tostedt hat am 10. April 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS Anke GmbH &amp; Co. KG eröffnet (Az.: 22 IN 67/17). Das EEH Elbe Emissionshaus hatte den Schiffsfonds erst im September 2009 zur Beteiligung angeboten. Für die Anleger stand die Beteiligung allerdings unter keinem guten Stern. Nach nur wenigen Monaten wurde der Chartervertrag durch den Charterer wieder gekündigt und der Schiffsfonds musste sich in einem schwierigen Marktumfeld bewähren. Denn in Folge der Finanzkrise 2008 war die Nachfrage zurückgegangen und die erforderlichen Charterraten ließen sich für viele Schiffsfonds nicht mehr realisieren. Für die Anleger bedeutete dies in der Konsequenz oftmals hohe finanzielle Verluste. Diese können nun auch den Anlegern des EEH Schiffsfonds MS Anke drohen.</p>
<p class="bodytext">Allerdings müssen die Anleger nicht zwangsläufig auf den Verlusten sitzenbleiben. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, dass in vielen Fällen gute Aussichten bestehen, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen.</p>
<p class="bodytext">Grundlage für Schadensersatzforderungen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Funktionsweise und die Risiken eines Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben sie unternehmerische Beteiligungen und stehen damit auch im Risiko. Über die Risiken ihrer Geldanlage hätten sie in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen. Zu diesen Risiken zählen beispielsweise die langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage.</p>
<p class="bodytext">Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Aufklärung über die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig ausgeblieben ist oder nur unzureichend erfolgte. Vielfach wurden Beteiligungen an Schiffsfonds sogar als Baustein für die Altersvorsorge angepriesen, obwohl Schiffsfonds spekulativ und damit nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sind. Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch über ihre Provisionen aufklären müssen. Geschädigte Anleger des EEH Schiffsfonds MS Anke können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/eeh-elbe-emissionshaus.html" title="EEH Elbe Emissionshaus">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/eeh-elbe-emissionshaus.html</a> </p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2808</guid>
						<pubDate>Mon, 24 Apr 2017 08:23:00 +0200</pubDate>
						<title>BAG: Außerordentliche Kündigung nach Videobeweis wirksam</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/bag-ausserordentliche-kuendigung-nach-videobeweis-wirksam.html
							
						</link>
						
						<description>
							<![CDATA[
								Auch heimliche Videoaufnahmen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. September 2016 bestätigt (Az.: 2 AZR 848/15).
Das BAG...
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						</description>
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Auch heimliche Videoaufnahmen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. September 2016 bestätigt (Az.: 2 AZR 848/15).</p>
<p class="bodytext">Das BAG schränkte aber auch die Verwertbarkeit heimlicher Videoaufnahmen ein. Die Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung seien dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist, so das BAG, das damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigte (Az.: 7 Sa 1078/14).</p>
<p class="bodytext">Damit hat ein vermeintlicher Bagatellvertrag von 3,25 Euro einer stellvertretenden Filialleiterin den Job gekostet. Diese hatte eine Einweg-Pfandflasche mehrfach über den Scanner gezogen und das Pfandgeld in Höhe von 3,25 Euro in ihre Tasche gesteckt ohne das entsprechende Leergut abzugeben. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Nicht die Höhe des vergleichsweise geringen Schadens war für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung entscheidend, sondern der von der Arbeitnehmerin verursachte Vertrauensbruch.</p>
<p class="bodytext">Aufgeflogen war der Pfandbetrug eher zufällig. Der Arbeitgeber hatte unverhältnismäßig hohe Inventurverluste festgestellt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wurde der Kassenbereich für zwei Wochen verdeckt videoüberwacht. Der Verdacht richtete sich zwar gegen zwei andere Mitarbeiterinnen, die Videoaufnahmen überführten jedoch die stellvertretende Filialleiterin, die daraufhin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung erhielt.</p>
<p class="bodytext">Die Kündigungsschutzklage der Frau war nun auch in letzter Instanz erfolglos. Das BAG bestätigte, dass die Kassenmanipulation einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Auf die Höhe des Schadens käme es dabei nicht an. Die Videoaufnahmen hätten auch verwertet werden dürfen, da alle milderen Mittel zur Aufklärung der Verluste ergebnislos ausgeschöpft worden waren. Keine Rolle spiele es dabei, dass die Frau ursprünglich nicht zum Kreis der Verdächtigen gezählt habe, so das BAG.</p>
<p class="bodytext">Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html" title="Arbeitsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html</a> </p>
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					<item>
						<guid>news-2807</guid>
						<pubDate>Fri, 21 Apr 2017 07:13:00 +0200</pubDate>
						<title>OLG Köln: Erbe muss im Testament hinreichend klar bestimmt sein</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/olg-koeln-erbe-muss-im-testament-hinreichend-klar-bestimmt-sein.html
							
						</link>
						
						<description>
							<![CDATA[
								Erblasser müssen ihren Erben im Testament hinreichend klar bestimmen. Ansonsten kann das Testament unwirksam sein. Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 14.11.2016 entschieden (Az.: 2 Wx...
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						</description>
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Erblasser müssen ihren Erben im Testament hinreichend klar bestimmen. Ansonsten kann das Testament unwirksam sein. Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 14.11.2016 entschieden (Az.: 2 Wx 536/16).</p>
<p class="bodytext">Durch die Erstellung eines Testaments kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen und seinen Erben selbst bestimmen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Der Erbe muss zwar nicht zwangsläufig namentlich benannt werden. Er muss sich aber zumindest zuverlässig feststellen lassen. Entsprechend eindeutig sollten die Formulierungen im Testament gewählt werden. Ansonsten kann das Testament unwirksam sein, wie der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln zeigt. </p>
<p class="bodytext">In dem Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament erstellt. Dabei legte es fest, dass „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein soll.“ Der Ehemann verstarb zuerst und nach seinem Tod kümmerte sich dessen Bruder um die Witwe. Er organisierte u.a. die Beerdigung des Bruders, erledigte den Schriftverkehr und die Steuererklärung. Zudem habe er seine Schwägerin psychisch unterstützt und ihre ärztliche Behandlung gesteuert. Daher beantragte er den Erbschein. Dagegen wandte sich der Bruder der zuletzt verstorbenen Ehefrau. Das Testament sei nicht hinreichend bestimmt und er habe sich um seine Schwester gekümmert und sie regelmäßig besucht. Außerdem seien durch den Schwager keine Pflegeleistungen erbracht worden.</p>
<p class="bodytext">Das OLG Köln entschied, dass der Schwager der Erblasserin nicht zum Erben geworden ist. Das Testament sei nicht hinreichend deutlich bestimmt und enthalte keine eindeutige Einsetzung eines Erben. Ein Erblasser müsse sich selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehöre insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese müsse zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich sei aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist, so das OLG. Dies sei hier nicht der Fall. Aus der Formulierung ergebe sich weder Art noch Umfang der Pflege.</p>
<p class="bodytext">Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter:</p>
<p class="bodytext"><a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html" title="Testament">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html</a> </p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2805</guid>
						<pubDate>Thu, 20 Apr 2017 08:34:00 +0200</pubDate>
						<title>Reform des Insolvenzanfechtungsrechts</title>
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								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/reform-des-insolvenzanfechtungsrechts.html
							
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								Mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts sollen die Rechte der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners gestärkt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden.
Das...
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								<p class="bodytext">Mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts sollen die Rechte der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners gestärkt und für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden.</p>
<p class="bodytext">Das Insolvenzanfechtungsrecht gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Insolvenzschuldners aus der Zeit vor der Insolvenz zurückzufordern. Das hat bei den Zahlungsempfängern für Rechtsunsicherheit und teilweise unverhältnismäßige Belastungen gesorgt. Mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts soll die Stellung der Gläubiger verbessert und für eine größere Rechtssicherheit gesorgt werden.</p>
<p class="bodytext">Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sorgte dafür, dass viele Gläubiger, die noch vor der Insolvenz eines Geschäftspartners Zahlungen erhalten haben, verunsichert waren. Denn diese mussten zum Teil schon damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen zurückfordert, wenn sie dem Schuldner beispielsweise noch Ratenzahlungen ermöglicht haben. Dies wurde als Hinweis gewertet, dass sie von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners wussten und trotzdem noch Gelder angenommen haben, die der Insolvenzverwalter dann zurückfordert.</p>
<p class="bodytext">Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts soll hier für einen besseren Schutz der Gläubiger sorgen. Die Vermutung, dass der Gläubiger bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hatte, wurden nun umgedreht. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger eben keine Kenntnis hatte. Diese Vermutung muss dann durch den Insolvenzverwalter widerlegt werden. Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter soll nur noch dann möglich sein, wenn der Gläubiger wusste, dass der Schuldner definitiv zahlungsunfähig ist.</p>
<p class="bodytext">Zudem wurde auch die Anfechtungsfrist verkürzt. Wurde einem Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung gewährt, beträgt die Anfechtungsfrist nur noch vier und nicht mehr zehn Jahre.</p>
<p class="bodytext">Darüber hinaus verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften. Die Vorsatzanfechtung soll nur noch dann möglich sein, wenn dem Gläubiger bekannt ist, dass der Schuldner unlauter handelt. Zinsen sollen zudem erst dann anfallen, wenn der Anfechtungsgegner sich im Zahlungsverzug befindet und nicht schon zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.</p>
<p class="bodytext">Auch mit der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts werden nicht alle Rechtsunsicherheiten beseitigt sein. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können im Insolvenzfall sowohl die Schuldner als auch die Gläubiger beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/restrukturierung-insolvenz.html" title="Restrukturierung Insolvenz">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/restrukturierung-insolvenz.html</a> </p>
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						<guid>news-2804</guid>
						<pubDate>Wed, 19 Apr 2017 08:19:00 +0200</pubDate>
						<title>EEH Elbe Emissionshaus: MS Simone insolvent</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/eeh-elbe-emissionshaus-ms-simone-insolvent.html
							
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								Das EEH Elbe Emissionshaus legte im September 2010 den Schiffsfonds MS Simone auf. Inzwischen ist die Schiffsgesellschaft insolvent und die Anleger müssen um ihr investiertes Geld fürchten.
Die...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Das EEH Elbe Emissionshaus legte im September 2010 den Schiffsfonds MS Simone auf. Inzwischen ist die Schiffsgesellschaft insolvent und die Anleger müssen um ihr investiertes Geld fürchten.</p>
<p class="bodytext">Die Beteiligung an dem Schiffsfonds MS Simone brachte für die Anleger nicht den gewünschten Ertrag. Statt auf eine Rendite hoffen zu können, müssen die Anleger nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Denn die Schiffsgesellschaft ist insolvent. Das Amtsgericht Tostedt hat am 10. April 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über die MS Simone GmbH &amp; Co. KG eröffnet (Az.: 22 IN 68/17).</p>
<p class="bodytext">Das Geld der Anleger muss aber nicht zwangsläufig verloren sein, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Es besteht auch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Grundlage für die Forderungen kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. </p>
<p class="bodytext">Die Auswirkungen der Finanzkrise 2008 machten auch vor der Handelsschifffahrt nicht Halt. Nachdem die Branche in den Jahren zuvor einen Boom erlebt hatte, ging die Nachfrage zurück und die Charterraten brachen ein. Das führte bei vielen Schiffsfonds zu massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die häufig in der Insolvenz endeten. In dieses Umfeld platzierte das EEH Elbe Emissionshaus den Schiffsfonds MS Simone, der den schwierigen Bedingungen am Ende nicht trotzen konnte.</p>
<p class="bodytext">Die Anleger hätten im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung allerdings auch umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Die Praxis zeigt aber, dass Risiken wie das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung oder die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage in den Beratungsgesprächen oftmals verschwiegen oder nur völlig unzureichend erwähnt wurden. Immer wieder wurden auch betont sicherheitsorientierten Anlegern, die eine Geldanlage zum Aufbau einer Altersvorsorge suchten, Beteiligungen an Schiffsfonds vermittelt. Schiffsfonds sind aber keineswegs sichere Kapitalanlagen. Vielmehr sind sie spekulativ und einer Reihe von Risiken ausgesetzt und für den Aufbau einer Altersvorsorge grundsätzlich nicht geeignet. Ebenso hätten die Anleger auch über hohe Weichkosten oder Vermittlungsprovisionen aufgeklärt werden müssen.</p>
<p class="bodytext">Anleger des Schiffsfonds MS Simone können sich zur Wahrung ihrer Interessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/eeh-elbe-emissionshaus.html" title="EEH Elbe Emissionshaus">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/eeh-elbe-emissionshaus.html</a> </p>
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						<guid>news-2802</guid>
						<pubDate>Tue, 18 Apr 2017 08:39:00 +0200</pubDate>
						<title>GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei der Durchsetzung einer außerordentlichen Kündigung</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/grp-rainer-rechtsanwaelte-erfahrung-bei-der-durchsetzung-einer-ausserordentlichen-kuendigung.html
							
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								Eine außerordentliche Kündigung muss gründlich vorbereitet werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über die notwendige Erfahrung, außerordentliche Kündigungen durchzusetzen.
Im...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Eine außerordentliche Kündigung muss gründlich vorbereitet werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über die notwendige Erfahrung, außerordentliche Kündigungen durchzusetzen.</p>
<p class="bodytext">Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung müssen bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Fristen beachtet werden, sie kann fristlos erfolgen. Allerdings ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Häufig müssen Arbeitsgerichte entscheiden, ob eine außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde. Dabei werden die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Interessen des Arbeitnehmers an der Fortführung zumindest bis zum ordentlichen Kündigungstermin abgewogen. Nur wenn das Interesse des Arbeitsgebers überwiegt, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Im Endeffekt bleibt es also immer eine Einzelfallentscheidung.</p>
<p class="bodytext">Für Arbeitgeber ist es daher umso wichtiger, die außerordentliche Kündigung gut begründen zu können. GRP Rainer Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Arbeitsrecht und kann abschätzen, ob eine fristlose Kündigung Sinn macht oder ob zuvor mildere Mittel ergriffen werden sollten.</p>
<p class="bodytext">Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Dieser Grund liegt in der Regel in erheblichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Solche Pflichtverletzungen liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbringt oder sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und / oder Kollegen beleidigend ist oder es sogar zu körperlichen Auseinandersetzungen kommt. GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Unterm Strich darf es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten sein, das Arbeitsverhältnis noch länger fortzusetzen ohne die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.</p>
<p class="bodytext">Die Gerichte prüfen zudem, ob der Arbeitnehmer nicht auch mildere Mittel gehabt hätte, den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzungen hinzuweisen und zu einem anderen Verhalten zu bewegen. Als erster Schritt kommt dabei in der Regel die Abmahnung in Betracht. Zeigt der Arbeitnehmer auf eine Abmahnung nicht die gewünschte Reaktion, kann ggf. immer noch die ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen ausreichen. Bei der außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm keine andere Möglichkeit mehr blieb und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen wäre.</p>
<p class="bodytext">Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber bei Rechtsstreitigkeiten rund um den Arbeitsplatz beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html" title="Arbeitsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html</a> </p>
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						<guid>news-2801</guid>
						<pubDate>Thu, 13 Apr 2017 09:02:00 +0200</pubDate>
						<title>GRP Rainer Rechtsanwälte: Bewertung bei Markenrechtsverletzungen</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/grp-rainer-rechtsanwaelte-bewertung-bei-markenrechtsverletzungen.html
							
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								Der Schutz der eigenen Marke ist wichtig und Verletzungen des Markenrechts sollten konsequent verfolgt werden. Zuvor sollte aber bewertet werden, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Der Schutz der eigenen Marke ist wichtig und Verletzungen des Markenrechts sollten konsequent verfolgt werden. Zuvor sollte aber bewertet werden, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt.</p>
<p class="bodytext">Marken sorgen beim Verbraucher für einen hohen Wiedererkennungswert und haben für Unternehmen daher eine entsprechend hohe Bedeutung. Umso wichtiger ist es, die eigene Marke schützen zu lassen und gegen Markenrechtsverletzungen auch konsequent vorzugehen. Dabei ist aber auch Vorsicht geboten. Zunächst sollte immer gründlich geprüft werden, ob auch tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Ansonsten kann eine Abmahnung oder ähnliches auch nach hinten losgehen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bewertet, ob eine Marke eintragungsfähig ist und ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt und entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden können.</p>
<p class="bodytext">Bei einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung müssen zunächst der Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend geprüft werden, bevor z.B. eine Abmahnung ausgesprochen wird. Ohne diese gründliche Prüfung kann eine Abmahnung fahrlässig und damit auch schuldhaft sein. Das wiederum kann zu Schadensersatzansprüchen des zu Unrecht abgemahnten Unternehmens führen, etwa für die entstandenen Kosten oder Wettbewerbsbeschränkungen.</p>
<p class="bodytext">GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Um solche unnötigen rechtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte daher zunächst geprüft werden, für welche Bereiche und Regionen eine Marke angemeldet und geschützt werden soll. Eintragungsfähig sind alle Zeichen, die geeignet sind, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von den Angeboten der Mitbewerber zu unterscheiden. Außerdem muss festgelegt werden, ob eine Marke z.B. nur im Inland, innerhalb der EU oder darüber hinaus geschützt werden soll. Zugleich muss bei der Markenanmeldung darauf geachtet werden, dass nicht bereits bestehende Markenrechte Dritter verletzt werden.</p>
<p class="bodytext">Wird die geschützte Marke verletzt und nach der Bewertung, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt, können entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann in Form von Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen geschehen.</p>
<p class="bodytext">Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte sind die kompetenten Ansprechpartner, wenn es darum geht, die eigene Marke zu schützen und Ansprüche wegen Markenrechtsverletzungen geltend zu machen oder im umgekehrten Fall auch unberechtigte Forderungen abzuwehren.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html" title="Markenrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html</a> </p>
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						<guid>news-2799</guid>
						<pubDate>Wed, 12 Apr 2017 09:21:00 +0200</pubDate>
						<title>Lloyd Flottenfonds XII: MS Daphne Schulte insolvent</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/lloyd-flottenfonds-xii-ms-daphne-schulte-insolvent.html
							
						</link>
						
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								Die seit Jahren anhaltende Krise der Schifffahrt hat den Lloyd Flottenfonds XII erreicht. Die Gesellschaft des Massengutfrachters MS Daphne Schulte ist insolvent.
Als Folge der Finanzkrise 2008...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Die seit Jahren anhaltende Krise der Schifffahrt hat den Lloyd Flottenfonds XII erreicht. Die Gesellschaft des Massengutfrachters MS Daphne Schulte ist insolvent.</p>
<p class="bodytext">Als Folge der Finanzkrise 2008 geriet auch die Handelsschifffahrt in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ein Ende der Krise ist nach wie vor nicht in Sicht und hat nun auch den im September 2008 aufgelegten Lloyd Fonds Flottenfonds XII erreicht. Der Fonds investierte in die drei Bulker MS Dora Schulte, MS Diana Schulte und MS Daphne Schulte. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme in Höhe von 15.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Ihr Geld ist nun in Gefahr. Denn das Amtsgericht Niebüll hat am 5. April 2017 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Daphne Schulte“ Shipping GmbH &amp; Co. KG eröffnet (Az.: 5 IN 19/17).</p>
<p class="bodytext">Damit stehen der Fondsgesellschaft nur noch zwei Schiffe zur Verfügung, die die notwendigen Erträge generieren müssen. Leichter dürfte es dadurch nicht werden. Anleger des Lloyd Flottenfonds XII, die um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, um ihre Interessen zu wahren und ggf. Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.</p>
<p class="bodytext">Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. In den Beratungsgesprächen wurden Beteiligungen an Schiffsfonds vielfach als renditestarke und gleichzeitig sichere Geldanlage dargestellt. Als der Lloyd Flottenfonds XII im September 2008 emittiert wurde, zeichnete sich die globale Finanzkrise mit ihren Auswirkungen bereits ab. Etliche Schiffsfonds wurden von dieser Entwicklung getroffen und Anleger haben in den vergangenen Jahren dadurch viel Geld verloren. Allerdings hätten die Anleger im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung auch über die bestehenden Risiken bei Beteiligungen an Schiffsfonds aufgeklärt werden müssen. Nach den Erfahrungen der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte ist diese Aufklärung häufig nicht erfolgt. Bestehende Risiken wie lange Laufzeiten, erschwerte Handelbarkeit der Anteile, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und insbesondere die Möglichkeit des Totalverlusts der Einlage wurden vielfach verschwiegen oder nur völlig unzureichend erwähnt. In Fällen einer solchen Falschberatung können häufig Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/lloyd-fonds-ag.html" title="Lloyd Fonds AG">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/lloyd-fonds-ag.html</a> </p>
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						<guid>news-2797</guid>
						<pubDate>Tue, 11 Apr 2017 09:38:00 +0200</pubDate>
						<title>GenoGen eG im vorläufigen Insolvenzverfahren</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/genogen-eg-im-vorlaeufigen-insolvenzverfahren.html
							
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								Das Vertrauen in die Anlageprodukte der GenoGen eG – Genossenschaft für Generationen hat sich für die Anleger nicht ausgezahlt. Nach dem Insolvenzantrag drohen ihnen hohe Verluste.
Vorsorge für...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Das Vertrauen in die Anlageprodukte der GenoGen eG – Genossenschaft für Generationen hat sich für die Anleger nicht ausgezahlt. Nach dem Insolvenzantrag drohen ihnen hohe Verluste.</p>
<p class="bodytext">Vorsorge für Generationen konnten die Anleger mit ihren Beteiligungen bei der GenoGen eG nicht erreichen. Spätestens nach dem Insolvenzantrag im Januar und der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Münster (Az.: 74 IN 77/16) ist klar, dass den Anlegern hohe Verluste bis hin zum Totalverlust drohen. Dass die Geldanlageprodukte der Genossenschaft keineswegs so sicher und renditestark waren, wie dargestellt, war allerdings schon vorher ersichtlich.</p>
<p class="bodytext">Die Anleger konnten sich mit Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen an Immobilienprojekten beteiligen. Ihr Geld sollte in Immobilienprojekte oder Venture Capital-Beteiligungen fließen. Was aus dem Geld geworden ist, ist unklar. Zumindest ermittelt die Staatsanwaltschaft und ein Vorstandsmitglied wurde inhaftiert. Zu der Frage, ob es einen Zusammenhang zwischen der Inhaftierung und dem Insolvenzantrag gibt, könne nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters derzeit keine Aussage getroffen werden.</p>
<p class="bodytext">Der vorläufige Insolvenzverwalter wird sich nun zunächst einen Überblick über die Verträge und Zahlungsströme bei der GenoGen eG verschaffen. Erst dann kann festgestellt werden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird. Nach derzeitigem Stand verfüge die Genossenschaft jedenfalls über keine liquiden Mittel mehr und Bauprojekte liegen vorläufig auf Eis.</p>
<p class="bodytext">Für die Anleger stellt sich die bange Frage, ob sie von ihrem Geld etwas wiedersehen werden. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt, dass die Anleger prüfen lassen können, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können sich dann sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler richten. </p>
<p class="bodytext">Denn die Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. Diese stellen sich nach Ansicht von GRP Rainer Rechtsanwälte vor allem auch durch die Investitionen in einen sog. „Blind Pool“ dar. Denn in welche Immobilienprojekte oder Venture Capital-Beteiligungen das Geld der Anleger fließen soll, war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht klar. Zur Wahrung ihrer Ansprüche können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html" title="Kapitalmarktrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html</a> </p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2795</guid>
						<pubDate>Fri, 07 Apr 2017 09:26:00 +0200</pubDate>
						<title>EN Storage GmbH: Hoher Schaden für die Anleger</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/en-storage-gmbh-hoher-schaden-fuer-die-anleger.html
							
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								Mit der Insolvenz der EN Storage GmbH bahnt sich offenbar ein neuer Skandal am grauen Kapitalmarkt an. Leidtragende sind wie so oft die Anleger, wenn sie sich nicht zur Wehr setzen.
Einst wurde die...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Mit der Insolvenz der EN Storage GmbH bahnt sich offenbar ein neuer Skandal am grauen Kapitalmarkt an. Leidtragende sind wie so oft die Anleger, wenn sie sich nicht zur Wehr setzen.</p>
<p class="bodytext">Einst wurde die EN Storage GmbH mit Sitz in Herrenberg bejubelt. Umso tiefer ist jetzt der Fall. Dem Unternehmen für Datenspeichersysteme wurden von verschiedenen Seiten glänzende Zahlen bescheinigt. Die Wirklichkeit sieht allerdings ganz anders aus. Die Zahlen, die der vorläufige Insolvenzverwalter jetzt in den Medien nannte, sind schockierend. Er gehe davon aus, dass der Schaden für die rund 2000 Anleger bei mindestens 90 Millionen Euro liegt. Auch die Server, die mit dem Geld der Anleger angeschafft werden sollten, sind kaum auffindbar. Wohin das Kapital der Anleger stattdessen geflossen ist, ist bislang noch ein Rätsel. Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit geraumer Zeit wegen Betrugsverdacht.</p>
<p class="bodytext">Bisher macht die Staatsanwaltschaft kaum Angaben zum Stand der Ermittlungen. Für die Anleger wird es aber immer wahrscheinlicher, dass ihr Geld zweckentfremdet wurde und in dubiosen Kanälen verschwunden ist. Anfang März hatte das Amtsgericht Stuttgart das vorläufige Insolvenzverfahren über die EN Storage GmbH eröffnet (Az.: 6 IN 190/17). Sollte es zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens kommen, können die geschädigten Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.</p>
<p class="bodytext"> Allzu große Hoffnungen sollten sich die Anleger auf eine Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren allerdings nicht machen, meint die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Denn die Insolvenzquote hängt maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Da aber bisher kaum Datenspeicher gefunden werden konnten, wird die Insolvenzmasse vermutlich nicht allzu ergiebig sein und kaum ausreichen, um die Forderungen aller Gläubiger zu bedienen.</p>
<p class="bodytext">Die Anleger haben aber noch weitere rechtliche Möglichkeiten, ihren finanziellen Schaden zu kompensieren. Sie können auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater und Vermittler richten. Anlageberater und Anlagevermittler sind verpflichtet, die Anleger über die bestehenden Risiken aufzuklären und das Geschäftsmodell auf seine Plausibilität hin zu überprüfen. Sind sie diesen Pflichten nicht nachgekommen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Betroffene Anleger können sich an im Bank- und Kapitalmarktrecht versierte Rechtsanwälte wenden.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html" title="Kapitalmarktrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html</a> </p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2793</guid>
						<pubDate>Thu, 06 Apr 2017 08:28:00 +0200</pubDate>
						<title>Wettbewerbsverstoß bei fehlender Kennzeichnung zum Energieverbrauch</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/wettbewerbsverstoss-bei-fehlender-kennzeichnung-zum-energieverbrauch.html
							
						</link>
						
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							<![CDATA[
								Fehlt bei sichtbar ausgestellten Elektrogeräten die Energieverbrauchskennzeichnung, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Das entschied der BGH (Az.: I ZR 213/15).
Verbraucher...
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							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Fehlt bei sichtbar ausgestellten Elektrogeräten die Energieverbrauchskennzeichnung, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Das entschied der BGH (Az.: I ZR 213/15).</p>
<p class="bodytext">Verbraucher haben sich daran gewöhnt, dass bei Haushaltselektrogeräten wie Kühlschränken, Waschmaschinen oder Backöfen der Energieverbrauch angegeben ist. Die Energieeffizienz eines Gerätes kann ein wichtiges Argument für die Kaufentscheidung sein. Dementsprechend sind Händler bei sichtbar ausgestellten Haushaltselektrogeräten auch verpflichtet, eine entsprechende Energieverbrauchskennzeichnung anzubringen. Ohne diese Etikettierung verstoßen die Händler gegen das Wettbewerbsrecht, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2016 klar.</p>
<p class="bodytext">In dem Fall hatte ein Händler diverse Elektrogeräte wie Kühlschränke, Spülmaschinen, Waschmaschinen oder Backöfen in seinem Ladenlokal ausgestellt. Da an den Geräten nicht die erforderliche Energieverbrauchskennzeichnung angebracht war, wurde der Händler abgemahnt. Auch der BGH entschied, dass die fehlende Kennzeichnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt.</p>
<p class="bodytext">Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten müssten die Geräte mit Angaben zum Energieverbrauch etikettiert werden. Diese Etikettierungspflicht bestehe dann, wenn die Geräte unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar ausgestellt sind. Befinden sich die Geräte hingegen noch in der Kartonverpackung bestehe diese Etikettierungspflicht nicht, da die Geräte durch die undurchsichtige Verpackung für den Verbraucher nicht unmittelbar sichtbar sind. Damit fehle es an dem für die Etikettierungspflicht notwendigem Ausstellen der Geräte, so der BGH.</p>
<p class="bodytext">Die Etikettierungspflicht für energieverbrauchsrelevante Geräte diene dem Schutz der Verbraucher, führten die Karlsruher Richter weiter aus. Durch die Kennzeichnung würden sie über den Energieverbrauch informiert und können dann in voller Sachkenntnis entscheiden, ob sie das Gerät kaufen oder nicht. Für die Kennzeichnung auf den Verpackungen bestehe hingegen keine Pflicht. Ein Gerät gelte dann als ausgestellt, wenn es ungehindert optisch wahrnehmbar ist. Dies sei bei Produkten in einer undurchsichtigen Verpackung aber nicht der Fall.</p>
<p class="bodytext">Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können hart sanktioniert werden. Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Forderungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes durchsetzen oder abwehren.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html" title="Wettbewerbsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html</a></p>
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					</item>
				
					<item>
						<guid>news-2792</guid>
						<pubDate>Thu, 06 Apr 2017 08:24:00 +0200</pubDate>
						<title>Steuersünder unter Druck – Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist der Ausweg</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/steuersuender-unter-druck-selbstanzeige-wegen-steuerhinterziehung-ist-der-ausweg.html
							
						</link>
						
						<description>
							<![CDATA[
								Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung ist zwar rückläufig, der Kampf gegen Steuerhinterziehung jedoch nicht. Steuersünder können noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen.
Nach...
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						</description>
						<content:encoded>
							<![CDATA[
								<p class="bodytext">Die Zahl der Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung ist zwar rückläufig, der Kampf gegen Steuerhinterziehung jedoch nicht. Steuersünder können noch eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen.</p>
<p class="bodytext">Nach der Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung haben sich im Jahr 2016 deutlich weniger Steuersünder selber angezeigt. Der Kampf gegen Steuerhinterziehung geht aber unvermindert weiter. Nach wie vor werden Steuersünder durch den Ankauf von Daten-CDs oder anderer Speichermedien überführt und bescheren Bund und Ländern hohe Mehreinnahmen. Steuersünder dürfen sich also keinesfalls in Sicherheit wiegen. Die Daten werden von den Steuerfahndern genau ausgewertet. Darüber hinaus hat der automatische Informationsaustausch von Finanzdaten, an dem sich auch zahlreiche ehemalige Steueroasen beteiligen, in diesem Jahr begonnen. Die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung durch die Behörden entdeckt wird, ist dadurch noch einmal deutlich gestiegen.</p>
<p class="bodytext">Noch haben Steuersünder die Möglichkeit einer Strafverfolgung und drohenden Verurteilung zu entgehen, wenn sie rechtzeitig eine Selbstanzeige stellen. Die Selbstanzeige muss aber gestellt werden, bevor die Behörden die Steuerhinterziehung entdeckt haben. Außerdem muss die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Dabei müssen u.a. alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre gegenüber dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden.</p>
<p class="bodytext">Ohne fachkundige Unterstützung sind die hohen Anforderungen des Gesetzgebers für den Laien kaum zu meistern. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Wer dennoch versucht, eine Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen zu erstellen, geht ein hohes Risiko ein. Denn die komplexen Vorgänge können so in der Regel nicht dargestellt werden. Und schon kleine Fehler können zum Scheitern der Selbstanzeige führen. Dann droht trotz der Selbstanzeige immer noch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung.</p>
<p class="bodytext">Wer dieses Risiko nicht eingehen möchte, kann sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater wenden. Sie können die komplexen Zusammenhänge exakt erfassen und darstellen. So lässt sich eine maßgefertigte Selbstanzeige erstellen, die auf den jeweiligen Fall zugeschnitten ist. Nach einer erfolgreichen Selbstanzeige sind keine weiteren Sanktionen mehr zu befürchten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html" title="Selbstanzeige">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html</a></p>
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						<guid>news-2790</guid>
						<pubDate>Mon, 03 Apr 2017 08:55:00 +0200</pubDate>
						<title>BAG: Kündigung auf Verlangen des Betriebsrats</title>
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								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/bag-kuendigung-auf-verlangen-des-betriebsrats.html
							
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								Auch ein Betriebsrat kann die Kündigung eines Mitarbeiters durchsetzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 2017 (Az.: 2 AZR 551/16).
Wurde dem Arbeitgeber nach...
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								<p class="bodytext">Auch ein Betriebsrat kann die Kündigung eines Mitarbeiters durchsetzen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. März 2017 (Az.: 2 AZR 551/16).</p>
<p class="bodytext">Wurde dem Arbeitgeber nach einem gerichtlichen Entlassungsverlangen des Betriebsrats rechtskräftig aufgegeben, einen Arbeitnehmer zu entlassen, liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis vor, stellte das BAG fest.</p>
<p class="bodytext">Der Fall vor dem BAG war ungewöhnlich, denn der Betriebsrat hatte den Arbeitgeber aufgefordert, eine langjährige Mitarbeiterin zu versetzen bzw. zu kündigen. Grund waren wohl massive Spannungen zwischen der Frau und ihren Arbeitskollegen. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Gewöhnlich setzen sich Betriebsräte für die Belange der Belegschaft ein. Er kann aber auch die Entlassung eines Mitarbeiters verlangen. Die Voraussetzungen dafür sind eng gefasst. Möglich ist dies, wenn ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat. Gibt das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Versetzung bzw. Entlassung des Arbeitnehmers statt, ist der Arbeitgeber an diese Entscheidung gebunden. Befolgt er sie nicht, kann ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber verhängt werden.</p>
<p class="bodytext">Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat die Versetzung bzw. Entlassung der Mitarbeiterin gefordert. Der Arbeitgeber war dem Verlangen zunächst nicht nachgekommen. Nach dem durch den Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren, gab das zuständige Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf, die Mitarbeiterin zu entlassen. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.</p>
<p class="bodytext">Die betroffene Frau reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Erfolg hatte sie aber nur im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung sei wirksam ausgesprochen worden, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Das BAG bestätigte diese Entscheidung: Durch die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Beklagte die Klägerin zu entlassen hatte, habe ein dringendes betriebliches Erfordernis für die ordentliche Kündigung vorgelegen. Die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dem Arbeitgeber durch den Beschluss aber nicht aufgegeben worden.</p>
<p class="bodytext">Viele Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz ranken sich um die Kündigung. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Themen beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html" title="Arbeitsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html</a> </p>
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						<guid>news-2788</guid>
						<pubDate>Fri, 31 Mar 2017 11:11:00 +0200</pubDate>
						<title>Angabe eines falschen Baujahrs rechtfertigt die Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrags</title>
						<link>
							
								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/angabe-eines-falschen-baujahrs-rechtfertigt-die-rueckabwicklung-eines-immobilien-kaufvertrags.html
							
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								Auch die Angabe eines falschen Baujahrs im notariellen Immobilienkaufvertrag ist ein Sachmangel, der Schadensersatzansprüche oder die Rückabwicklung des Immobilienkaufs rechtfertigen kann.
Die...
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								<p class="bodytext">Auch die Angabe eines falschen Baujahrs im notariellen Immobilienkaufvertrag ist ein Sachmangel, der Schadensersatzansprüche oder die Rückabwicklung des Immobilienkaufs rechtfertigen kann.</p>
<p class="bodytext">Die Verkäufer einer Immobilie dürfen Sachmängel gegenüber dem Käufer nicht arglistig verschweigen. Die Verkäufer sind dazu verpflichtet, bestehende Mängel oder auch Umstände, die auf einen Mangel schließen lassen, gegenüber dem Käufer offenzulegen. Werden die Mängel verschwiegen, können sich die Verkäufer auch nicht auf einen üblicherweise vereinbarten Ausschluss einer Sachmängelhaftung berufen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.</p>
<p class="bodytext">Wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 2. März 2017 feststellte, liegt ein solcher Sachmangel auch vor, wenn im notariellen Kaufvertrag ein falsches Baujahr des Gebäudes angegeben wurde (Az.: 22 U 82/16).</p>
<p class="bodytext">Vor dem OLG Hamm verlangte ein Ehepaar, das ein Grundstück samt Haus gekauft hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Denn das Haus war nicht wie im Kaufvertrag angegeben 1997 gebaut, sondern schon Anfang 1995 erstellt worden und somit zwei Jahre älter als vereinbart. Das OLG Hamm sah in der falschen Angabe des Baujahrs einen Sachmangel, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigt.</p>
<p class="bodytext">Die Angabe des Baujahrs sei eine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Käufer hätten sich daher darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des Jahres 1997 entspricht. Die Tatsache, dass das Haus zwei Jahre älter als vereinbart ist, beeinträchtige die Kaufsache erheblich. Der Verkehrswert der Immobilie sei dadurch gemindert worden und die Bagatellgrenze überschritten. Die Verkäufer müssten sich zurechnen lassen, dass sie das Ehepaar über das Baujahr arglistig getäuscht haben. Die Verkäufer hätten sich einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung greife nicht bei falschen Angaben zur Beschaffenheit der Immobilie, stellte das OLG klar. </p>
<p class="bodytext">Damit es beim Immobilienkauf kein böses Erwachen gibt, können im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte in allen Fragen rund um die Immobilie beraten. Das gilt nicht nur für den Erwerb der Immobilie, sondern z.B. auch bei Baumängeln, dem Vererben oder Verkaufen der Immobilien.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/immobilienrecht.html" title="Immobilienrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/immobilienrecht.html</a> </p>
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						<guid>news-2786</guid>
						<pubDate>Thu, 30 Mar 2017 07:54:00 +0200</pubDate>
						<title>BAG: Verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit gilt nur bei eindeutiger Gestaltung des Arbeitsvertrags</title>
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								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/bag-verkuerzte-kuendigungsfrist-waehrend-der-probezeit-gilt-nur-bei-eindeutiger-gestaltung-des-arbeitsvertrags.html
							
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								Arbeitgeber müssen bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aufpassen. Denn die verkürzte Kündigungsfrist gilt nur bei einer eindeutigen Vertragsgestaltung.
Die Kanzlei GRP...
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								<p class="bodytext">Arbeitgeber müssen bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aufpassen. Denn die verkürzte Kündigungsfrist gilt nur bei einer eindeutigen Vertragsgestaltung.</p>
<p class="bodytext">Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag wird üblicherweise eine Probezeit vereinbart. Dauert die Probezeit maximal sechs Monate kann das Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Seiten wieder gekündigt werden. Hat der Arbeitgeber in seinem vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, kann diese auch schon während der Probezeit gelten, wenn der Vertrag nicht verständlich und eindeutig gestaltet ist. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 (Az.: 6 AZR 705/15).</p>
<p class="bodytext">In dem konkreten Fall hatten die Parteien in dem durch den Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach dem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. Weiter wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. An einer anderen Stelle im Vertrag hieß es, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten solle. Diese Klausel nahm keinen Bezug auf die vorhergehenden Bestimmungen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er argumentierte, dass das Arbeitsverhältnis nur mit einer Frist von sechs Wochen hätte gekündigt werden können.</p>
<p class="bodytext">Das BAG folgte dieser Argumentation. Die Bestimmungen in dem durch den Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. In diesem Fall sei der Vertrag missverständlich formuliert. Durch den Verweis auf den Manteltarifvertrag und die Vereinbarung einer Probezeit werde für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich, dass dies Einfluss auf die Kündigungsfrist habe. Der Vertrag sei so gestaltet, dass allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich ist, urteilte das BAG.</p>
<p class="bodytext">Kündigungen gehören zu den häufigsten Auslösern von Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz. Um langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber auf eine eindeutige und detaillierte Vertragsgestaltung achten. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html" title="Arbeitsrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html</a> </p>
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						<guid>news-2784</guid>
						<pubDate>Wed, 29 Mar 2017 20:22:00 +0200</pubDate>
						<title>Widerruf bei fehlender Angabe zur Kreditlaufzeit möglich</title>
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								https://www.grprainer.com/pressemitteilungen/detail/news/widerruf-bei-fehlender-angabe-zur-kreditlaufzeit-moeglich.html
							
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								Kreditinstitute können den Widerrufsjoker noch nicht zu den Akten legen und Verbraucher können durch einen Widerruf ihres Immobiliendarlehens weiter von den niedrigen Zinsen profitieren.
Bekanntlich...
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								<p class="bodytext">Kreditinstitute können den Widerrufsjoker noch nicht zu den Akten legen und Verbraucher können durch einen Widerruf ihres Immobiliendarlehens weiter von den niedrigen Zinsen profitieren.</p>
<p class="bodytext">Bekanntlich endete am 21. Juni 2016 das sog. „ewige Widerrufsrecht“ für Verbraucherdarlehen, die bis zum 10.Juni 2010 geschlossen wurden. Das Ende des Widerrufsjokers wurde durch die Gesetzesänderung allerdings nicht besiegelt. Denn Immobiliendarlehen jüngeren Datums können immer noch widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Tatsächlich sind den Kreditinstituten immer noch Fehler unterlaufen, die den Widerruf des Darlehensvertrags ermöglichen.</p>
<p class="bodytext">Seit Mitte 2010 müssen die Banken und Sparkassen sog. Pflichtangaben in den Darlehensvertrag aufnehmen. Bei Darlehen zur Immobilienfinanzierung gehören u.a. die Kreditlaufzeit, der Nettodarlehensbetrag oder der effektive Jahreszins zu diesen Pflichtangaben. Diese Angaben sind bei diversen Kreditverträgen zur Baufinanzierung allerdings nicht korrekt aufgeführt worden. Besonders die Angabe zur Laufzeit des Kredits lässt sich wiederholt nicht finden. Da diese Pflichtangaben mit dem Beginn der Widerrufsfrist direkt verbunden sind, wurde die Widerrufsfrist in diesen Fällen nicht in Lauf gesetzt. Betroffene Verbraucher haben in diesen Fällen die Möglichkeit, den Widerrufsjoker zu ziehen und von den nach wie vor günstigen Zinsen zu profitieren.</p>
<p class="bodytext">Ein anderer Fehler ist vor allem diversen Sparkassen unterlaufen. Sie führten die Nennung der Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe auf. Diese Angabe ist bei Immobiliendarlehen zwar nicht einschlägig, aber wenn sie als Pflichtangabe aufgelistet werde, müsse die Aufsichtsbehörde auch genannt werden, entschied der Bundesgerichtshof bereits im November 2016. Dabei müsse die Aufsichtsbehörde auch im Kreditvertrag genannt werden. Es reiche nicht aus, sie nur im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) zu nennen, entschieden die Karlsruher Richter.</p>
<p class="bodytext">Nach Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bestehen daher bei einer ganzen Reihe von Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch gute Aussichten, den Widerruf gegen die Bank durchzusetzen. Angesichts der Zinsentwicklung in den vergangenen Jahren können Verbraucher durch einen Widerruf immer noch nennenswerte Beträge sparen. Im Bankrecht versierte Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen.</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen unter: <a href="https://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html" title="Bankrecht">https://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html</a> </p>
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