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	<title>Internet-Law</title>
	
	<link>http://www.internet-law.de</link>
	<description>Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0</description>
	<lastBuildDate>Fri, 10 Feb 2012 10:13:22 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Amtsgericht lässt Facebook-Account beschlagnahmen</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/internet-law/djpq/~3/j3zal1BK-R0/amtsgericht-lasst-facebook-account-beschlagnahmen.html</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 10:13:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Fernmeldegeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein schwäbischer Strafrichter hat zu einer ungewöhnlichen Maßnahme gegriffen, die aber in Zukunft durchaus Schule machen könnte. Er hat die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet, um an die Kommunikation eines Angeklagten zu gelangen. Der Amtsrichter erhofft sich davon Anhaltspunkte für die Aufklärung eines Einbruchsdiebstahls. Die Maßnahme ist auf Basis des deutschen Rechts grundsätzlich denkbar. Sowohl das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein schwäbischer Strafrichter hat zu einer ungewöhnlichen Maßnahme gegriffen, die aber in Zukunft durchaus Schule machen könnte. Er hat die <a href="http://www.gea.de/region+reutlingen/reutlingen/richter+beschlagnahmt+facebook+account.2424768.htm" target="_blank">Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet</a>, um an die Kommunikation eines Angeklagten zu gelangen. Der Amtsrichter erhofft sich davon Anhaltspunkte für die Aufklärung eines Einbruchsdiebstahls.</p>
<p>Die Maßnahme ist auf Basis des deutschen Rechts grundsätzlich denkbar. Sowohl <a href="http://www.internet-law.de/2009/07/bverfg-beschlagnahme-von-e-mails-vom-mailserver-des-providers.html" target="_blank">das Bundesverfassungsgericht</a> als <a href="http://www.internet-law.de/2010/03/bgh-zur-e-mail-beschlagnahme.html" target="_blank">auch der Bundesgerichtshof</a> haben entschieden, dass E-Mails, die sich auf dem Mailserver des Providers befinden, nach der Strafprozessordnung beschlagnahmt werden können. Gleiches dürfte grundsätzlich auch für die Beschlagnahme der nicht öffentlich geführten Kommunikation in sozialen Netzwerken wie Facebook gelten.</p>
<p>Das Amtsgericht Reutlingen steht allerdings vor dem Problem, dass Facebook offiziell in Deutschland keine selbständige Niederlassung unterhält. Der Jugendrichter hat von Facebook hierzu die wenig überraschende Antwort erhalten, dass deutsche Angestellte von Facebook nicht in der Lage seien auf die Nutzerdaten zuzugreifen. Facebook hat vielmehr auf seine europäische Niederlassung in Irland verwiesen. Eine Antworttechnik Facebooks, die man aus dem Datenschutzrecht kennt.</p>
<p>Die weitere Entwicklung des Falles dürfte also durchaus spannend sein. Wenn es dem Amtsrichter gelingt, die Nutzerdaten aus Irland zu bekommen, dann wird es künftig wohl häufiger eine Beschlagnahme von Facebook-Account geben.</p>
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		<item>
		<title>KJM erkennt erstmals zwei Jugendschutzprogramme an</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/internet-law/djpq/~3/gB31ToBY3MQ/kjm-erkennt-erstmals-zwei-jugendschutzprogramme-an.html</link>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 15:10:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[JMStV]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendmedienschutz]]></category>
		<category><![CDATA[KJM]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat gestern erstmals zwei Jugendschutzprogramme (unter Auflagen) anerkannt. Diese Entscheidung war erwartet worden, nachdem die beiden Programme bereits vorab positiv bewertet worden sind. Das Programm von JusProg e.V. kann unter www.jugendschutzprogramm.de kostenlos heruntergeladen werden, das Programm der Telekom laut KJM ab Ende März. Das Konzept der staatlichen Anerkennung von Jugendschutzfilterprogrammen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat gestern erstmals <a href="http://www.kjm-online.de/de/pub/aktuelles/pressemitteilungen/pressemitteilungen_2012/pm_032012.cfm" target="_blank">zwei Jugendschutzprogramme (unter Auflagen) anerkannt</a>. Diese Entscheidung war erwartet worden, nachdem die beiden Programme<a href="http://www.internet-law.de/2011/09/kjm-bewertet-auch-jugendschutzprogramm-der-telekom-positiv.html" target="_blank"> bereits vorab positiv bewertet</a> worden sind.</p>
<p>Das Programm von JusProg e.V. kann unter <a href="http://www.jugendschutzprogramm.de/">www.jugendschutzprogramm.de</a> kostenlos heruntergeladen werden, das Programm der Telekom laut KJM ab Ende März.</p>
<p>Das Konzept der staatlichen Anerkennung von Jugendschutzfilterprogrammen ist umstritten, u.a. auch wegen des Vorwurfs, dass es sich, <a href="https://plus.google.com/108883406637789936158/posts/hG5pjAnDjHz" target="_blank">wie beispielsweise Alvar Freude es formuliert</a>, nur um Alibi-Programme der Porno-Industrie handeln würde.</p>
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		<title>Kritische Online-Berichterstattung und Meta-Tags</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Feb 2012 14:05:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abofallen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG München]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder wird versucht, das Marken- und Wettbewerbsrecht als Vehikel zur Untersagung unliebsamer Meinungsäußerungen zu benutzen. Über derartige Fälle, in denen eine kritische Meinungsäußerung vor allen Dingen deshalb beanstandet worden ist, weil flankierend das Unternehmenskennzeichen und/oder eine Marke als Keyword im Meta-Tag verwendet wurde, hatte ich bereits berichtet. Eine der verfehltesten Entscheidungen aus diesem Bereich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder wird versucht, das Marken- und Wettbewerbsrecht als Vehikel zur Untersagung unliebsamer Meinungsäußerungen zu benutzen. Über derartige Fälle, in denen eine kritische Meinungsäußerung vor allen Dingen deshalb beanstandet worden ist, weil flankierend das Unternehmenskennzeichen und/oder eine Marke als Keyword im Meta-Tag verwendet wurde, hatte ich<a href="http://www.internet-law.de/2011/03/benutzung-fremder-marken-im-meta-tag-zum-zwecke-kritischer-meinungsauserung.html" target="_blank"> bereits berichtet</a>.</p>
<p>Eine der verfehltesten Entscheidungen aus diesem Bereich stammt vom Landgericht München I (<a href="http://www.rechtundgerechtigkeit.de/recht-dossier/heller-verbotene-metatags/muenchen-european-businessguide/belege-hauptsache-lg/2011-05-25-Urteilsbegruendung-gedreht.pdf" target="_blank">Urteil vom 19.05.2011</a>, Az.: 4 HK O 14051/10). Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Geschäftskonzept darin besteht, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Mit dieser Praxis hat sich übrigens <a href="http://www.internet-law.de/2011/12/bgh-zur-branchenbuchabzocke.html" target="_blank">auch der BGH unlängst beschäftigt</a>. Weil der Klägerin die durchaus deutliche und heftige Kritik des Beklagten an ihren Geschäftspraktiken ein Dorn im Auge war, ist sie auf eine interessante Idee gekommen, wie die berechtige Berichterstattung des Beklagten unterbunden werden könnte. Sie hat beim Landgericht München I beantragt, dem Beklagten zu verbieten, im Meta-Tag seiner Website den Unternehmensnamen &#8220;European Business Guide&#8221; sowie den Namen des Geschäftsführers zu verwenden. Und dies obwohl beide Begriffe auch offen zum Zwecke der Kritik an den Geschäftspraktiken verwendet worden sind.</p>
<p>Das Landgericht hat dieser Klage dann auch tatsächlich stattgegeben. Diese speziell in ihrer Begründung fast absurde Entscheidung des Landgerichts München I ist vom OLG München heute, im Rahmen des von mir anwaltlich betreuten Berufungsverfahrens, aufgehoben worden (Urteil des OLG München vom 09.02.2012, Az.: 6 U 2488/11). Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werde ich nochmals ausführlich berichten. Auch in München gibt es also durchaus meinungsfreundliche Entscheidungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/internet-law/djpq/~3/r1RBlLMpj-8/widerrufsbelehrung-bei-ebay-verkauf.html</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 16:41:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Widerrufsbelehrung kann bei einem Verkauf über eBay auch noch unmittelbar nach dem Ende der Auktion per E-Mail übersandt werden. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB wird dadurch gewahrt, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I -4 U 145/11) entschieden. Die Rechtsansicht des OLG Hamm entspricht der Intention des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Widerrufsbelehrung kann bei einem Verkauf über eBay auch noch unmittelbar nach dem Ende der Auktion per E-Mail übersandt werden. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 BGB</a> wird dadurch gewahrt, hat das OLG Hamm mit <a href="http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/05_Widerrufsbelehrung_ebay/index.php" target="_blank">Urteil vom 10.01.2012</a> (Az.: I -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 145/11" title="OLG Hamm, 10.01.2012 - 4 U 145/11">4 U 145/11</a>) entschieden.</p>
<p>Die Rechtsansicht des OLG Hamm <a href="http://www.internet-law.de/2010/06/ebay-handler-und-die-14-tagige-widerrufsfrist.html" target="_blank">entspricht der Intention des Gesetzgebers</a>, der die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB</a> gerade deshalb geändert hatte, um eine bis dahin bestehende Benachteiligung von eBay-Händlern zu beseitigen.</p>
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		<item>
		<title>ACTA und die Enforcement-Richtlinie</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/internet-law/djpq/~3/MDiNn_3oUoY/acta-und-die-enforcement-richtlinie.html</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 12:59:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[ACTA]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Enforcement-Richtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Kommission]]></category>

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		<description><![CDATA[Parallel zur Frage der Umsetzung des umstrittenen ACTA-Abkommens hat die EU-Kommission eine Roadmap für eine Änderung bzw. Ergänzung der sog. Enforcement-Richtline (Durchsetzungsrichtlinie) vorgelegt. Heise hatte über dieses Papier bereits berichtet. Auch wenn ACTA in dem Papier der Kommission nicht erwähnt wird, ist die Stoßrichtung exakt dieselbe. In beiden Fällen geht es um die bessere und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Parallel zur Frage der Umsetzung des <a href="http://www.internet-law.de/2012/02/ist-die-acta-hysterie-berechtigt.html" target="_blank">umstrittenen ACTA-Abkommens</a> hat die EU-Kommission <a href="http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/docs/2011_markt_006_review_enforcement_directive_ipr_en.pdf" target="_blank">eine Roadmap</a> für eine Änderung bzw. Ergänzung der sog. <a href="http://www.urheberrecht.org/topic/enforce/eu/l_19520040602de00160025.pdf" target="_blank">Enforcement-Richtline</a> (Durchsetzungsrichtlinie) vorgelegt. Heise hatte über dieses Papier <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bruessel-will-schaerfer-gegen-Copyrightverstoesse-im-Web-vorgehen-1429378.html" target="_blank">bereits berichtet</a>.</p>
<p>Auch wenn ACTA in dem Papier der Kommission nicht erwähnt wird, ist die Stoßrichtung exakt dieselbe. In beiden Fällen geht es um die bessere und effektivere Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Es ist deshalb sogar naheliegend, dass die EU ACTA durch eine Ergänzung der Enforcement-Richtlinie umsetzen würde. ACTA-Kritiker sollten also diese Entwicklung parallel verfolgen.</p>
<p>Auch wenn das <a href="http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/docs/2011_markt_006_review_enforcement_directive_ipr_en.pdf" target="_blank">Papier der Kommission</a> noch äußerst vage ist, lassen Formulierungen wie diese aufhorchen:</p>
<blockquote><p>Other possible impacted parties may include various intermediaries such as Internet Platforms, Internet Service Providers or transport establishments who could play an important role in the fight against infringements of intellectual property rights.</p></blockquote>
<p>Dass wieder einmal Provider oder gar Carrier eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Verletzung von Immaterialrechtsgütern spielen sollen, stimmt bedenklich. Denn die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen sind einmal mehr Netzsperren oder ein Two- bzw. Three-Strikes-Konzept. Man hält also mit Vehemenz an diesen Ideen fest.</p>
<p>Das Papier deutet aber auch an, dass man den Begriff &#8220;Commercial Scale&#8221; genauer definieren möchte, um kommerzielle Urheberrechtsverletzer ins Visier zu nehmen und nicht Verbraucher. In Deutschland ist die Rechtsauslegung derzeit ja derart eng, dass man bereits das Filesharing eines Musikalbums bzw. eines aktuellen Films als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß betrachtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Identifizierende Berichterstattung über Straftat eines Schauspielers</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/internet-law/djpq/~3/fSmscHxzYlA/identifizierende-berichterstattung-uber-straftat-eines-schauspielers.html</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Feb 2012 14:33:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bürgerrechte]]></category>
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		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[MRK]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 07.02.2012 (Az.: 39954/08) festgestellt, dass ein Urteil des OLG Hamburg vom 21.03.2006 (Az. 7 U 124/05) und damit der deutsche Staat gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) verstößt. Die BILD hatte sowohl über die Verhaftung als auch die spätere Verurteilung eines deutschen Serienschauspielers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat <a href="http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&amp;portal=hbkm&amp;action=html&amp;highlight=39954/08&amp;sessionid=86116360&amp;skin=hudoc-en" target="_blank">mit Urteil vom 07.02.2012</a> (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=39954/08" title="EGMR, 07.02.2012 - 39954/08: Axel Springer AG ./. Deutschland">39954/08</a>) festgestellt, dass ein <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/Personen-der-Zeitgeschichte/Prominente-Straftaeter/456-OLG-Hamburg-Az-7-U-12405-Identifizierende-Berichtersattung-ueber-Festnahme-eines-Prominenten.html" target="_blank">Urteil des OLG Hamburg vom 21.03.2006</a> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 124/05" title="7 U 124/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 124/05</a>) und damit der deutsche Staat gegen Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">10</a> der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) verstößt.</p>
<p>Die BILD hatte sowohl über die Verhaftung als auch die spätere Verurteilung eines deutschen Serienschauspielers wegen Drogendelikten unter Nennung seines Namens berichtet, was nach Ansicht des OLG Hamburg eine Verletzung der Perönlichkeitsrechte des Schauspielers darstellt.</p>
<p>Dem ist der EGMR nicht gefolgt. Der Gerichtshof betrachtet den Schauspieler als &#8220;public figure&#8221;, wovon aber auch das OLG Hamburg ausgeht. Anders als die Hamburger Gerichte nimmt der EGMR allerdings zusätzlich an, dass der Umstand, dass der Schauspieler in der Öffentlichkeit gerade für seine Darstellung als Kommissar bekannt war, das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung gesteigert hat.</p>
<p>Außerdem hat der Gerichtshof zu Lasten des Schauspielers berücksichtigt, dass dieser mehrfach Interviews zu seinem Privatleben gegeben und insoweit von sich aus das Rampenlicht gesucht hat. Ein solches Verhalten reduziert nach Ansicht des Gerichtshofs anschließend das Schutzbedürfnis für eine künftige Berichterstattung über private Lebensumstände. Wer also gerne &#8220;Home Stories&#8221; mit den Medien macht, muss anschließend mehr an Berichterstattung über sein Privatleben dulden als andere Prominente. Eine Schlussfolgerung, die die Gerichte schon seit längerer Zeit ziehen.</p>
<p>Schließlich hat der EGMR auch berücksichtigt, dass die Informationsbeschaffung der BILD-Zeitung nicht unrechtmäßig war, sondern die maßgeblichen Informationen vielmehr von den zuständigen Polizeibehörden stammten.  Vor diesem Hintergrund hätte die BILD nicht annehmen müssen, dass die Anonymität des Schauspielers zu wahren sei.</p>
<p>Auch wenn ich die Entscheidung des EGMR im Ergebnis für vertretbar halte, ist die Annahme bedenklich, dass der Persönlichkeitsschutz deshalb abgeschwächt sein soll, weil Ermittlungsbehörden &#8211; möglicherweise in rechtswidriger Art und Weise &#8211; Informationen an die Presse geben. Das widerspricht m.E. der Schutzfunktion der Grundrechte, zu deren Einhaltung gerade staatliche Behörden verpflichtet sind. Weil der Staat also rechtswidrig handelt und dadurch die Grundrechte verletzt, die er eigentlich zu schützen hat, soll anschließend die Drittwirkung dieser Grundrechte im Zivilrecht &#8211; hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht &#8211; abgeschächt sein? Das zumindest ist die Konsequenz der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.</p>
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		<item>
		<title>Googles neue Datenschutzerklärung</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/internet-law/djpq/~3/BlDgf617Sqs/googles-neue-datenschutzerklarung.html</link>
		<comments>http://www.internet-law.de/2012/02/googles-neue-datenschutzerklarung.html#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 06 Feb 2012 10:02:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[BDSG]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzerklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Google will am 01.03.2012 eine neue Datenschutzerklärung in Kraft setzen, die für sämtliche Google-Dienste gelten soll. Die sog. Art. 29-Gruppe hat Google vergeblich darum gebeten, die Einführung der neuen Bestimmungen zu verschieben, um die neuen Klauseln vorab eingehend prüfen zu können. Google  will mit der neuen Datenschutzerklärung nach eigener Aussage die mehr als 60 verschiedenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Google will am 01.03.2012 <a href="http://www.google.com/intl/de/policies/privacy/preview/" target="_blank">eine neue Datenschutzerklärung</a> in Kraft setzen, die für sämtliche Google-Dienste gelten soll. Die sog. Art. 29-Gruppe hat Google <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,813183,00.html" target="_blank">vergeblich darum gebeten</a>, die Einführung der neuen Bestimmungen zu verschieben, um die neuen Klauseln vorab eingehend prüfen zu können.</p>
<p>Google  will mit der neuen Datenschutzerklärung <a href="http://www.google.com/intl/de/policies/" target="_blank">nach eigener Aussage</a> die mehr als 60 verschiedenen Datenschutzbestimmungen für die verschiedenen Google-Dienste durch eine zentrale Regelung ersetzen.</p>
<p>Was man eigentlich eh schon immer wusste, steht numehr etwas deutlicher als bislang in der neuen Datenschutzerklärung, nämlich, dass Google in erheblichem Maße Daten erhebt, diese Daten anschließend miteinander verknüpft und auch Nutzerprofile erstellt.</p>
<p>Einige Auszügen aus den neuen Datenschutzbestimmungen von Google sollen dies verdeutlichen:</p>
<blockquote><p>Wir erfassen möglicherweise Informationen über die von Ihnen genutzten Dienste und die Art und Weise, wie Sie diese nutzen, beispielsweise wenn Sie eine Website besuchen, auf der unsere Werbedienste verwendet werden oder wenn Sie unsere Werbung und unsere Inhalte ansehen und damit interagieren.</p></blockquote>
<p>Google macht auch keinen Hehl daraus, dass man mit einer umfassenden Protokollierung des Nutzungsverhaltens zu rechnen hat:</p>
<blockquote><p>Wenn Sie unsere Dienste nutzen oder von Google bereitgestellte Inhalte aufrufen, erfassen und speichern wir bestimmte Daten gegebenenfalls in <a href="http://www.google.com/intl/de/policies/privacy/preview/faq/#toc-terms-server-logs">Serverprotokollen</a>. Diese Protokolle können Folgendes enthalten:</p>
<ul>
<li>Einzelheiten zu der Art und Weise, wie Sie unsere Dienste genutzt haben, beispielsweise Ihre Suchanfragen.</li>
<li>Telefonieprotokollinformationen wie Ihre Telefonnummer, Anrufernummer, Weiterleitungsnummern, Datum und Uhrzeit von Anrufen, Dauer von Anrufen, SMS-Routing-Informationen und Art der Anrufe.</li>
<li><a href="http://www.google.com/intl/de/policies/privacy/preview/faq/#toc-terms-ip">IP-Adresse</a>.</li>
<li>Daten zu Geräteereignissen wie Abstürze, Systemaktivität, Hardware-Einstellungen, Browser-Typ, Browser-Sprache, Datum und Uhrzeit Ihrer Anfrage und Referral-URL.</li>
<li>Cookies, über die Ihr Browser oder Ihr Google-Konto eindeutig identifiziert werden können.</li>
</ul>
</blockquote>
<p>Google räumt schließlich relativ unverblümt ein, dass man die Daten die bei der Nutzung verschiedener Google-Dienste anfallen, miteinander kombinieren will:</p>
<blockquote><p>Wir nutzen diese Informationen außerdem, um Ihnen maßgeschneiderte Inhalte anzubieten – beispielsweise um Ihnen relevantere Suchergebnisse und Werbung zur Verfügung zu stellen.<br />
(&#8230;)<br />
Wir verwenden den von Ihnen für Ihr Google-Profil angegebenen Namen möglicherweise für alle von uns angebotenen Dienste, die ein Google-Konto erfordern. Darüber hinaus ersetzen wir möglicherweise Namen, die in der Vergangenheit mit Ihrem Google-Konto verknüpft waren, damit Sie in all unseren Diensten einheitlich geführt werden.</p></blockquote>
<p>Ob diese umfangreiche Datenverarbeitung mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar ist, darf bezweifelt werden. Das deutsche Recht ist nach wie vor vom Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt geprägt. Das bedeutet, dass zunächst jede Datenerhebung und Datenverwendung verboten ist, solange nicht ein Gesetz die Datenverarbeitung ausdrücklich erlaubt. Als gesetzliche Erlaubnistatbestände kommen hier vor allem die Einwilligung des Nutzers und die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 TMG</a> in Betracht, die die Erhebung und Verwendung von Nutzungsdaten bei der Inanspruchnahme von Telemedien regelt.</p>
<p>Soweit ersichtlich möchte Google seine (bestehenden) Nutzer offenbar dazu zwingen, den neuen Bestimmungen zuzustimmen, bzw. geht davon aus, dass diese jedenfalls ab dem 01.03.2012 für alle Google-Nutzer gelten. <a href="http://www.google.com/intl/de/policies/faq/" target="_blank">In den FAQ</a> heißt es hierzu:</p>
<blockquote><p><em>Und wenn ich Google unter der neuen Datenschutzerklärung und den neuen Nutzungsbedingungen nicht mehr verwenden möchte?</em><br />
Ab dem 1. März unterliegt jegliche Nutzung von Google-Diensten der neuen Datenschutzerklärung und den neuen Nutzungsbedingungen.</p></blockquote>
<p>Selbst wenn Google dem Nutzer während des Login hierzu eine Einwilligungserklärung abnötigt &#8211; was bislang m.W. nicht geschehen ist &#8211; dürfte es sich hierbei kaum um eine freie Entscheidung des Betroffenen im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" title="&sect; 4a BDSG: Einwilligung">§ 4a Abs. 1 BDSG</a> handeln. Auch die Frage der informierten Einwilligung stellt sich, denn das Datenschutzrecht geht von der Vorstellung aus, dass der Nutzer wissen muss, worin er einwilligt. Das ist bei den neuen Bestimmungen von Google bereits deshalb problematisch, weil sie an vielen Stellen äußerst vage formuliert sind. Nachdem der Nutzer nicht die Möglichkeit hat, die Datenverarbeitungsprozesse nachzuvollziehen, stellt sich in zunehmendem Maße ganz generell &#8211; nicht nur bei Google &#8211; die Frage, ob das Prinzip der informierten Einwilligung im Netz überhaupt noch ein tragfähiges Modell darstellt. Denn der Nutzer, der sich Datenverarbeitungsprozessen gegenüber sieht, die er nicht durchschauen und deren Umfang und Ausmaß er nicht einschätzen kann, kann auch nicht freiwillig und selbstbestimmt einwilligen.</p>
<p>Speziell was die Nutzungsdaten angeht, müsste Google also ansonsten die Voraussetzungen von <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 TMG</a> erfüllen. Wenn man die neuen Datenschutzbedingungen von Google mit der Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 TMG</a> abgleicht, tut man sich allerdings äußerst schwer, die Datenschutzbestimmungen mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen.</p>
<p>Bereits die Zusammenführung der Daten verschiedener Telemedien ist nach dem Gesetz nämlich nur zu Abrechnungszwecken zulässig (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Abs. 2 TMG</a>).</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Abs. 3 TMG</a> dürfen Nutzungsprofile, wie Google sie ganz augenscheinlich anfertigt, nur dann zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien erstellt werden, wenn dies pseudonymisiert erfolgt. Aber selbst dann hat der Nutzer ein Widerspruchsrecht, auf das ausdrücklich hingewiesen werden muss. Ein Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht fehlt bei Google aber ebenso wie der Hinweis auf eine Pseudonymisierung. Diese Pseudonymisierung findet offenbar auch nicht statt, denn sie stünde in Widerspruch zum Geschäftskonzept von Google.</p>
<p>Googles neue Datenschutzerklärung verdeutlicht das Dilemma unseres Datenschutzrechts wieder einmal sehr deutlich. Die Datenverarbeitungsprozesse die bei einem Unternehmen wie Google anfallen, das verschiedenste Services (Suchmaschine, soziales Netzwerk, E-Mail-Dienst, Werbeplattform, Statistik-Tools etc.) anbietet, lassen sich über das Prinzip der informierten Einwilligung nicht mehr abbilden, weil dafür das Informationsdefizit des Nutzers gegenüber dem Anbieter zu groß ist. Die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 TMG</a> ist letztlich dann aber so eng formuliert, dass man daraus jedenfalls keine ausreichende Gestattung für eine Datenverarbeitung ableiten kann, wie sie in der Datenschutzerklärung von Google skizziert wird.</p>
<p>Die stringente und konsequente Rechtsanwendung führt letztlich zu dem Ergebnis, dass die Datenschutzerklärung von Google nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, und, dass man das was Google macht, unabhängig von der rechtlichen Gestaltung, nicht in Einklang mit dem hiesigen Recht bringen kann.</p>
<p>Weil diese Konsequenz aber nicht gezogen wird, werden wir weiterhin mit einem Datenschutzrecht leben, das zwar formal äußerst streng ist, das aber in der Praxis, letztlich mit stillschweigender Duldung aller Beteiligten, nicht eingehalten wird. Die europäischen Datenschützer werden Google vermutlich wieder einige (kosmetische) Zugeständnisse abringen und anschließend so tun, als sei damit eine zumindest akzeptable Lösung gefunden worden. Denn dieses Konzept hat sich ja <a href="http://www.internet-law.de/2011/09/google-analytics-neuerdings-datenschutzkonform.html" target="_blank">auch bei Google Analytics bereits bewährt</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Gutachten des BMWi schlägt Three-Strikes-Modell nach britischem Vorbild vor</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/internet-law/djpq/~3/XupCZIX9tGI/gutachten-des-bmwi-schlagt-three-strikes-modell-nach-britischem-vorbild-vor.html</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 16:07:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Fernmeldegeheimnis]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[Hadopi]]></category>
		<category><![CDATA[Three Strikes]]></category>
		<category><![CDATA[Three-Strikes-Out]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen &#8211; je nach Ausgestaltung als Two-Strikes-, Three-Strikes- oder nach französischem Vorbild (Hadopi) ausgestaltetes Modell bezeichnet &#8211; veröffentlicht. Das von Prof.  Rolf Schwartmann vorgelegte Gutachten stellt zunächst eine rechtsvergleichende Untersuchung an und befasst sich anschließend auch mit der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeswirtschaftsministerium hat <a href="http://bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Technologie-und-Innovation/warnhinweise-lang,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf" target="_blank">eine vergleichende Studie</a> über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen &#8211; je nach Ausgestaltung als Two-Strikes-, Three-Strikes- oder nach französischem Vorbild (Hadopi) ausgestaltetes Modell bezeichnet &#8211; veröffentlicht.</p>
<p>Das von Prof.  Rolf Schwartmann vorgelegte Gutachten stellt zunächst eine rechtsvergleichende Untersuchung an und befasst sich anschließend auch mit der Frage, ob ein solches Modell in Deutschland möglich wäre (S. 303 ff. des Gutachtens) und insbesondere mit dem deutschen Verfassungsrecht in Einklang stünde.</p>
<p>Das lobbyfreundliche Gutachten Schwartmanns schlägt für Deutschland ein Modell vor, das an das britische Konzept angelehnt ist. Die Zugangsprovider sollen verpflichtet werden, Warnhinweise an solche Anschlussinhaber zu versenden, deren IP-Adresse im Zusammenhang mit einer ihnen gemeldeten Rechtsverletzung ermittelt wurde. Die Provider sollen ergänzend eine gegenüber Dritten anonymisierte Verstoßliste führen und diese Liste ab einer bestimmten Anzahl von Verstößen, dem Rechteinhaber bekannt geben. Dieser kann dann vom Provider, wie derzeit bereits üblich, im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverlangens die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des betroffenen Nutzers verlangen und anschließend im Wege einer Abmahnung und ggf. gerichtlich gegen den Nutzer vorgehen.</p>
<p>Dieses Modell könnte allerdings in Widerspruch zu einer aktuellen Entscheidung des EuGH stehen, die <a href="http://www.internet-law.de/2011/11/eugh-urteil-gegen-den-strich-geburstet.html" target="_blank">von Schwartmann kürzlich in durchaus beachtenswerter Art und Weise kommentiert wurde</a>.</p>
<p>Das Gutachten hat jedenfalls erkannt, dass diejenigen Modelle, an deren Ende eine Sperrung des Internetzugangs steht, schwerlich mit den deutschen Grundrechten in Einklang zu bringen sind.</p>
<p>Der Vorschlag Schwartmanns führt allerdings zu einer Verfestigung und Ausweitung des derzeitigen Konzepts der Filesharing-Abmahnungen, das sich unter dem Motto &#8220;Turn Piracy Into Profit&#8221; zu einem <a href="http://www.internet-law.de/2009/12/die-abrechnungspraxis-der-filesharing-abmahnanwalte.html" target="_blank">weitgehend fragwürdigen Geschäftsmodell</a> entwickelt hat. Für Internetzugangsprovider dürfte die Führung einer Verstoßliste &#8211; in der ja sämtliche einem Provider gemeldeten Verstöße erfasst werden müssen &#8211; außerdem einen beträchtlichen Aufwand mit sich bringen.</p>
<p>Noch bedenklicher ist allerdings der Umstand, dass die längerfristige Speicherung im Rahmen einer Verstoßliste faktisch eine Kombination aus einer Vorratsdatenspeicherung und einem Quick-Freeze darstellt. Der Provider speichert quasi auf Zuruf die Daten vermeintlicher Einzelverstöße &#8211; ohne jede Prüfung wohlgemerkt &#8211; und führt diese in einer Verstoßliste zusammen, die ein Rechteinhaber später abrufen kann. Diese Liste wird für Rechteinhaber damit praktisch auf Vorrat gespeichert. Die Frage wäre dabei allerdings dann auch, ob diese Verstoßliste sämtliche gemeldeten Rechtsverstöße verschiedener Rechteinhaber umfasst oder ob nach Rechteinhabern getrennte Verstoßlisten geführt werden müssten. Dieses System dürfte es dem Betroffenen, in noch stärkerem Maße als dies schon aktuell beim Filesharing der Fall ist,  erschweren bzw. unmöglich machen, sich gegen eine Inanspruchnahme als Verletzer zur Wehr zu setzen. Bereits das aktuelle System der Beauskunftung und anschließenden Inanspruchnahme ermöglicht dem Betroffenen in Fällen des Filesharing in der Praxis keinen ausreichenden, effektiven Rechtsschutz mehr. Diese Schieflage würde durch den Vorschlag Schwartmanns noch verstärkt werden.</p>
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		<item>
		<title>Online-Verkaufsangebote in falscher Suchrubrik</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/internet-law/djpq/~3/HgItV1uvwY4/online-verkaufsangebote-in-falscher-suchrubrik.html</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:46:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Suchrubrik]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine falsche Suchrubrik einstellt, dann handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Der BGH meint in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 6.10.2011, Az.: I ZR 42/10) aber dennoch, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine falsche Suchrubrik einstellt, dann handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 1 UWG</a> über das angebotene Fahrzeug.</p>
<p>Der BGH meint in einer<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;Seite=1&amp;nr=59065&amp;pos=34&amp;anz=602" target="_blank"> jetzt veröffentlichten Entscheidung</a> (Urteil vom 6.10.2011, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 42/10" title="BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10: Falsche Suchrubrik">I ZR 42/10</a>) aber dennoch, dass diese unwahre Angabe nicht zur Irreführung des Publikums geeignet ist und damit ein Wettbewerbsverstoß ausscheidet, wenn die korrekte Angabe dann aus der Überschrift der Anzeige selbst ohne weiteres ersichtlich ist.</p>
<p>Das kann man m.E. auch anders sehen, weil das gezielte Einstellen in eine falsche Rubrik ja gerade der Irreführung der Kaufinteressenten dient und so mancher Kaufinteressent, der sich in der richtigen Rubrik wähnt, anschließend vielleicht nicht mehr so genau auf die Überschrift achtet. Die Argumentation des BGH ist an dieser Stelle, dass gerade bei hochwertigen Gütern wie Autos immer noch genau auf die Einzelangaben geachtet wird, weshalb ein tatsächlicher Irrtum nicht naheliegend ist.</p>
<p>Diese Entscheidung wird möglicherweise den ein oder anderen jetzt erst recht dazu animieren, Onlineverkaufsangebote in eine falsche Rubrik einzustellen. Aus Sicht des Verbrauchers/Käufers ist das Urteil jedenfalls nicht zu begrüßen.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH ist aber auch noch deshalb interessant, weil sich der I. Senat mit der Frage eines Abmahnmissbrauchs beschäftigt und diesen im Ergebnis verneint. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:</p>
<blockquote><p>Von einem Missbrauch im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 UWG</a> ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 58/07" title="I ZR 58/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 58/07</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2010, 454" title="BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07: Wettbewerbsrecht">GRUR 2010, 454</a> Rn. 19 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2010, 640" title="BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07: Wettbewerbsrecht">WRP 2010, 640</a> Klassenlotterie). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 237/98" title="BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98: Wettbewerbsrecht">I ZR 237/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2001, 260" title="BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98: Wettbewerbsrecht">GRUR 2001, 260</a>, 261 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 2001, 148" title="BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98: Wettbewerbsrecht">WRP 2001, 148</a> Vielfachabmahner). Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin geehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 76/98" title="I ZR 76/98 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 76/98</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 144, 165" title="BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98: Mi&szlig;br&auml;uchliche Mehrfachverfolgung">BGHZ 144, 165</a>, 170 Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung kann ferner sprechen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLG Jena, OLG-Rep. 2008, 877" title="OLG Jena, 23.04.2008 - 2 U 929/07">OLG Jena, OLG-Rep. 2008, 877</a>, 878; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 Rn. 4.12; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 287). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Der Umstand, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten im Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 in 31 Fällen Abmahnverfahren gegen Kraftfahrzeughändler eingeleitet haben soll, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Beklagte hat keine Einzelheiten zu diesen Abmahnverfahren dargelegt, die eine Beurteilung der Abmahnungen und der ihnen zugrundeliegenden Verstöße erlauben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit gestanden und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem der Gebührenerzielung bestanden hat (vgl. BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2001, 260" title="BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98: Wettbewerbsrecht">GRUR 2001, 260</a>, 261 Vielfachabmahner; OLG Frankfurt, GRURRR 2007, 56, 57).</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft &#8220;in eigener Regie&#8221;, was darauf schließen lasse, dass die Klägerin mit der Abmahntätigkeit sachfremde Interessen und Ziele verfolge, nämlich die Belastung der Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten sowie die Erzielung von Einnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermittelt die Klägerin etwaige Wettbewerbsverstöße selbst und teilt diese anschließend ihrem Prozessbevollmächtigten mit. Dieser wird erst tätig, wenn die Klägerin ihn von einem ihrer Meinung nach wettbewerbswidrigen Handeln eines Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt hat. Der Testanruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten diente nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich der Absicherung, ob das in Rede stehende Angebot tatsächlich von der Beklagten in das Internet eingestellt wurde. Dies lässt wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat keinen Rückschluss darauf zu, die Abmahntätigkeit der Klägerin werde von ihrem Prozessbevollmächtigten &#8220;in eigener Regie&#8221; wahrgenommen. Da für den gegenteiligen Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision bezieht, keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von Amts wegen weiter nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 40/03" title="BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03: Verfahrensrecht - Pr&uuml;fung der Parteif&auml;higkeit in jeder Lage des ...">XI ZR 40/03</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 159, 94" title="BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03: Verfahrensrecht - Pr&uuml;fung der Parteif&auml;higkeit in jeder Lage des ...">BGHZ 159, 94</a>, 99).</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
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		<title>Ist die ACTA-Hysterie berechtigt?</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 16:01:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stadler</dc:creator>
				<category><![CDATA[ACTA]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[EU-Parlament]]></category>
		<category><![CDATA[Three Strikes]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer versucht, sich über die Inhalte des sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) zu informieren, hat es nicht leicht. Im Netz finden sich zwar jede Menge aufgeregter Aufrufe, die sich aber fast durchgehend durch eine starke Faktenarmut auszeichnen. Es betrübt mich richtiggehend, dass auch viele Falschinformationen verbreitet werden. Die aktuelle Diskussion ist leider in weiten Teilen äußerst unsachlich. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer versucht, sich über die Inhalte des sog. <a href="../2009/07/acta-kommen-weitere-internationale.html">Anti-Counterfeiting Trade Agreement</a> (ACTA) zu informieren, hat es nicht leicht. Im Netz finden sich zwar jede Menge aufgeregter Aufrufe, die sich aber fast durchgehend durch eine starke Faktenarmut auszeichnen. Es betrübt mich richtiggehend, dass auch viele Falschinformationen verbreitet werden. Die aktuelle Diskussion ist leider in weiten Teilen äußerst unsachlich. Es gibt gute Gründe sich gegen ACTA auszusprechen, aber man sollte seriös argumentieren.</p>
<p>Wenn man sich den <a href="http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/11/st12/st12196.de11.pdf" target="_blank">ACTA-Text</a> anschaut, dann findet man dort fast nichts, was nicht in Deutschland ohnehin schon geltendes Recht wäre. ACTA geht allerdings punktuell über die bisherigen Regelungen des europäischen Rechts hinaus, was von Rechtswissenschaftlern<a href="http://acta.iri-hannover.de/wp-content/uploads/2011/04/02_NJW_aktuell_18_2011_Interview_fertig.pdf" target="_blank"> kritisiert wird</a>. Diese Feststellung ist einerseits erschreckend, weil sie belegt, dass Deutschland gerade in den letzten 10 Jahren das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz fortlaufend zugunsten der Rechteinhaber verändert hat und praktisch alles was ACTA verlangt, längst umgesetzt hat.</p>
<p>Andererseits sind damit aber Thesen, <a href="https://piratenpad.de/p/Actaflyer11022012" target="_blank">wie man sie im Piratenpad lesen kann</a>, wonach ACTA ähnlich wie SOPA eine Internetzensur einführen, eine Strafbarkeit der Privatkopie begründen und neue Grenz- bzw. Zollbefugnisse schaffen würde, fast durchgehend falsch.</p>
<p>Die spezifisch das Internet betreffenden Regelungen finden sich in Art. 27 des Abkommens. Die dortigen Forderungen nach einem wirksamen strafrechtlichen und zvilrechtlichen Vorgehen gegen Rechtsverletzungen (siehe z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§§ 97 ff. UrhG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§§ 106 ff. UrhG</a>), nach Auskunftsansprüchen gegen Provider (siehe: <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/19.html" title="&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch">§ 19 MarkenG</a>) und nach Rechtsvorschriften zum Schutz technischer Maßnahmen, also Kopierschutz (siehe: <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html" title="&sect; 95a UrhG: Schutz technischer Ma&szlig;nahmen">§§ 95 a ff. UrhG</a>), sind im deutschen Recht allesamt bereits vorhanden. Auch Netzsperren oder ein Three-Strikes-Modell sieht ACTA, entgegen anderslautender Behauptungen, nicht vor. Auch die<a href="http://digitalegesellschaft.de/2012/01/pm-warum-sopa-auch-uns-angeht/" target="_blank"> des öfteren aufgestellte Behauptung</a>, ACTA würde Internet-Provider dazu verpflichten Online-Inhalte zu überwachen, findet im Vertragtext keine Stütze.</p>
<p>Die vorsätzliche Verletzung von Urheberrechten (<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">§§ 106 ff. UrhG</a>) und gewerblichen Schutzrechten (siehe z.B. <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/143.html" title="&sect; 143 MarkenG: Strafbare Kennzeichenverletzung">§§ 143 ff. MarkenG</a>) ist in Deutschland längst strafbar, auch <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2012-01/interview-markus-beckedahl-acta-sopa" target="_blank">wenn teilweise etwas anderes behauptet</a> wird. Die Strafbarkeit der Verletzung von Urheberrechten ist nach deutschem Recht auch nicht auf eine gewerbsmäßige Rechtsverletzung beschränkt, diese ist vielmehr &#8220;nur&#8221; ein Strafschärfungsgrund.</p>
<p>Ein Recht auf Privatkopie im Wege des Filesharing gibt es nach deutschem Recht ohnehin nicht, was der Gesetzgeber in <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html" title="&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch">§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG</a> noch ergänzend dadurch klargestellt hat, dass eine privilegierte Privatkopie ausscheidet, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Kopiervorlage verwendet wird.</p>
<p>Auch die Beschlagnahmebefugnisse des Zoll sind als sog. Grenzbeschlagnahme im deutschen Recht bereits umfassend geregelt. Hierzu empfehle ich die Lektüre der <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/146.html" title="&sect; 146 MarkenG: Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten">§§ 146 ff. MarkenG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/PatG/142a.html" title="&sect; 142a PatG">142a PatG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/111b.html" title="&sect; 111b UrhG: Verfahren nach deutschem Recht">111b UrhG</a>. Auch insoweit bingt ACTA nicht viel Neues.</p>
<p>Wer sich gegen ACTA ausspricht, der muss sich also in einem ersten Schritt bewusst machen, dass ACTA im Vergleich zur geltenden deutschen Rechtslage keine Verschärfung mehr mit sich bringt, weil entsprechende Regelungen in Deutschland &#8211; anders als in manchen anderen Ländern &#8211; längst vorhanden sind.</p>
<p>Weshalb es aus meiner Sicht dennoch gute Gründe gibt, gegen ACTA zu sein, <a href="http://www.internet-law.de/2012/01/warum-das-europaparlament-acta-die-zustimmung-versagen-sollte.html" target="_blank">habe ich in einem anderen Beitrag erläutert</a>. ACTA zememtiert eine urheberrechtliche Richtungsentscheidung, die einseitig die Rechteinhaber begünstig und wenig Rücksicht auf das Gemeinwohl nimmt. <a href="http://www.internet-law.de/2011/11/die-legitimationskrise-des-urheberrechts.html" target="_blank">Wir brauchen m.E. eine andere Weichenstellung</a> im Urheberrecht, weil das jetzige System weder funktioniert noch einen fairen Ausgleich schafft und u.a. im Bereich von Wissenschaft und Bildung &#8211; aber nicht nur dort &#8211; <a href="http://www.internet-law.de/2011/10/das-urheberrecht-und-seine-auslegung-treibt-seltsame-bluten.html" target="_blank">zu schädlichen Einschränkungen</a> führt.</p>
<p>Wenn man ACTA kritisiert, dann sollte man sich dennoch an die sachlich zutreffenden Argumente halten.</p>
<p><strong>Update:</strong><br />
Noch eine kurze Ergänzung, die sich mir aufgrund der aktuellen Twitter-Diskussion aufdrängt. ACTA ist ein völkerrechtlicher Vertrag und kein Gesetz. Gebunden werden damit also nur die Mitgliedsstaaten &#8211; in unserem Fall die EU &#8211; und nicht der Nutzer oder Provider. Die Mitgliedsstaaten müssen ACTA dann in innerstaatliches Recht umsetzen. Die EU wird diese Regelungen vermutlich in Form einer Richtlinie bzw. einer Ergänzung der sog. Enforcement-Richtlinie umsetzen. Für das deutsche Recht sehe ich auf den ersten Blick keinen nennenswerten Änderungsbedarf, weshalb ich mir vorstellen kann, dass man unsere nationalen Gesetze wie das UrhG, MarkenG oder PatG aufgrund des ACTA-Abkommens überhaupt nicht ergänzen wird.</p>
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