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<title>Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche (bis 2002), Klein und Röll in Remscheid</title>
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Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tesche (bis 2002), Klein und Röll heißt Sie auf ihren Internetseiten willkommen! Die Kanzlei ist seit 1957/1958 in Remscheid ansässig. Sie wird nunmehr von Rechtsanwalt Klein und Rechtsanwalt Röll geführt.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieses Angebot die persönliche Beratung durch Rechtsanwalt Klein oder Rechtsanwalt Röll nicht ersetzen kann.
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<title>Kanzleiteam</title>
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<language>de-de</language>
<category>News</category>
<copyright>2006-2009 Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll</copyright>
<managingEditor>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</managingEditor>
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  <title>Düsseldorfer Tabelle</title>
  <description>Die Düsseldorfer Tabelle nebst den Anmerkungen dazu beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. 
  
  Aktuelle Düsseldorfer Tabelle; Stand: 01.01.2009 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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  <pubDate>Sun, 18 Jan 2009 14:46:00 +0100</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Allgemeines Zivilrecht</title>
  <description>Haben Sie einen DVD-Player oder einen neuen Fernseher gekauft, der nicht oder nicht richtig funktioniert? Sind Sie KfZ-Meister und weigert sich der Kunde, den Reparaturpreis zu entrichten? Hat Ihr 16-jähriges Kind ohne Ihre Einwilligung ein teures Motorrad gekauft und müssen Sie dies akzeptieren? Welche Rechte haben Sie als Verbraucher, wenn Sie einen Kaufvertrag im Internet schließen oder sich von einem Vertreter an der Haustür überrumpeln lassen? Unter welchen Voraussetzungen können Sie einen solchen Vertrag beispielsweise widerrufen? Diese und viele andere Fragestellungen gehören zum Gebiet des allgemeinen Zivilrechts. Das Zivilrecht als "materielles Privatrecht zur Durchsetzung privater Ansprüche" ist insbesondere in den fünf Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt, aber auch in zahlreichen anderen Gesetzen. Das "Allgemeine Zivilrecht" im hier verstandenen Sinne ist vor allem in den ersten drei Bänden des BGB geregelt und umfasst zum Beispiel: das Recht der Vertragsbeziehungen (insbesondere Kauf- und Werkvertrag), einschließlich der Sachmängelhaftung (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz), Verbraucherschutzrecht (insbesondere Widerruf), Darlehensrecht, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (etwa bei Verkehrsunfällen oder sonstigen Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen), Bereicherungsrecht, Herausgabeansprüche.
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  <pubDate>Sun, 14 Sep 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Arbeitsrecht</title>
  <description>Die besondere Bedeutung des Arbeitsrechts erklärt sich bereits aus dem Umstand, dass beinahe jeder Mensch entweder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist und insoweit den Normen des Arbeitsrechts unterfällt. Das Arbeitsrecht ist ein Sonderrechtsgebiet für die abhängig Beschäftigten. Es wird gemeinhin als ein Schutzrecht für die Arbeitnehmer verstanden. Zweck des Arbeitsrechtes ist es, einen Ausgleich zwischen den Interessen der - schwächeren und daher besonders schutzwürdigen - Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu treffen. Der notwendige Grad des jeweiligen Schutzniveaus ist jedoch eine rein politische und regelmäßig stark umstrittene Entscheidung. Daher werden gerade auf dem Gebiet des Arbeitsrechts die gesetzlichen Bestimmungen in kurzen zeitlichen Abständen geändert. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte führt ebenfalls regelmäßig zu erheblichen Änderungen der arbeitsrechtlichen Praxis. Das Indivualarbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem einzelnen Arbeitgeber. Dies betrifft vor allem: die Begründung, Ausgestaltung, und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das kollektive Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den betrieblichen Vertretungen der Arbeitnehmer (Betriebsräte, Arbeitnehmervertreter in Unternehmensorganen) und überbetrieblichen Zusammenschlüssen (Gewerkschaften) einerseits und den Arbeitgebern und deren Zusammenschlüssen in Arbeitgeberverbänden andererseits. Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sind die Arbeitsgerichte zuständig. Für das arbeitsrechtliche Verfahren gilt ein besonderes Verfahrensrecht, das im Arbeitsgerichtsgesetz geregelt ist. Dabei gilt in erster Instanz die Besonderheit, dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt, und zwar unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits. Hingegen gilt im normalen Zivilprozess der Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten trägt. Wir helfen Ihnen unter anderem bei folgenden Problemstellungen: Aufhebungsverträge einschließlich Abfindungsregelungen, Abfassung und Änderung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen, Erstellung und Überprüfung von Arbeitszeugnissen, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates, Kündigungsschutz des Arbeitnehmers (insbesondere Erhebung einer Kündigungsschutzklage), Vorbereitung einer gerechtfertigten Kündigung seitens des Arbeitgebers (etwa wirksame Abmahnung), Mutterschutz (z. B. Kündigungsverbot, Elternzeit, Elterngeld), Schwerbehindertenschutz, Tarifvertrag: Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, Eingruppierung in Lohn- und Gehaltsgruppen, Anwendung im Einzelfall, Wettbewerbsverbot, Anspruch auf bezahlten Urlaub, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Scheinselbstständigkeit. Wichtiger Hinweis für den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern: Bitte beachten Sie, dass Sie eine Kündigung sofort angreifen müssen. Eine auf das Kündigungsschutzgesetz gestützte Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Danach kann die Wirksamkeit der Kündigung in der Regel nicht mehr angegriffen werden. Bitte vereinbaren Sie daher umgehend einen Gesprächstermin, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben! Beachten Sie auch, daß Sie ab Zugang der Kündigung verpflichtet sind, sich sofort bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Ferner sollten Sie ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt keinesfalls irgendeine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber unterschreiben. Ihre Kündigung könnte andernfalls nicht mehr angreifbar sein. Bei selbstverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes wird Ihnen von der Agentur für Arbeit außerdem eine dreimonatige Sperrfrist auferlegt.
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  <pubDate>Sun, 07 Sep 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Baurecht</title>
  <description>Auf dem Gebiet privaten Baurechts beraten und vertreten wir Sie, wenn es zum Beispiel um folgende Themen geht: Streitigkeiten zwischen Bauherr und Bauunternehmer über Werklohn, Baumängel und Sicherheiten. Zudem helfen wir Ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts, wenn Sie eine Baugenehmigung erstreiten oder gegen Abrissverfügungen, Nutzungsuntersagungen oder rechtswidrige Bebauungspläne vorgehen wollen.
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  <pubDate>Sun, 31 Aug 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Erbrecht</title>
  <description>Die erbrechtlichen Normen regeln den Übergang der Erbschaft vom Erblasser auf dessen Rechtsnachfolger, den Erben. Die Erbschaft ist das Vermögen, das beim Erbfall als Ganzes auf den Erben übergeht. Dazu gehören nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch seine Verbindlichkeiten. Für die Nachlassverbindlichkeiten hat der Erbe grundsätzlich aufzukommen, es sei denn, er schlägt die Erbschaft rechtzeitig aus oder beschränkt seine Haftung. - Die gesetzliche Erbfolge kann durch Verfügungen von Todes wegen modifiziert werden, nämlich durch Testament, Erbvertrag oder gemeinschaftliches Ehegattentestament. Obwohl Testierfreiheit besteht, der Erblasser also frei in der Erbeneinsetzung ist, können bestimmte Personen (Eltern, direkte Abkömmlinge sowie der Ehegatte) aber regelmäßig nicht völlig von der finanziellen Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen werden. Ihnen steht grundsätzlich ein auf Geld gerichteter Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zu. Dieser beträgt die Häfte der Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Ausgeschlossen werden kann der Pflichtteilsanspruch etwa durch einen Pflichtteilsverzicht, ggf. gegen eine Abfindung. - Beim Anfall einer Erbschaft an mehrere Personen entsteht eine Erbengemeinschaft. Hier gelten bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses besondere Vorschriften für die Verwaltung des Nachlasses, die Verfügung über Nachlassgegenstände und die Befugnis, Nachlassforderungen geltend zu machen. - Außerdem kann der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und Ernennung eines Testamentsvollstreckers sicherstellen, dass einer Person seines Vertrauens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass in einem bestimmten Umfang übertragen wird.
Am Ende des Lebens müssen also viele Fragestellungen bedacht werden. Wir helfen Ihnen, langfristige Lösungen für sich und Ihre Familienangehörigen zu finden. Dabei berücksichtigen wir selbstverständlich erbschaftssteuerliche Gesichtspunkte. Außerdem beraten und vertreten wir Sie als Erben bezüglich der rechtlich notwendigen Schritte, etwa im Erbscheinsverfahren, der Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Nicht zuletzt vertreten wir Sie auch im Erbschaftsprozess, wenn Streit über die Person des wahren Erben besteht, und machen Herausgabeansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer geltend. Eine Reform des Erbrechts wird gerade beraten. Schwerpunkte sind die Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe, die Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten gegenüber der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, die Einführung von gleitenden Fristen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (Berücksichtigung von Schenkungen bis zu zehn Jahre vor dem Todesfall), die bessere Honorierung von Pflegeleistungen vor dem Todesfall sowie die Vereinheitlichung der Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche (Anpassung an die dreijährige Regelverjährungsfrist des neuen Schuldrechts). Vergleichen Sie zu weiteren Einzelheiten den Regierungsentwurf zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (Bundesjustizministerium).
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  <link>http://feedproxy.google.com/~r/kanzlei-tesche/~3/ch1zSjE0dyg/angebot.htm</link>
  <pubDate>Sun, 24 Aug 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Ehe- und Familienrecht</title>
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Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ordnet die Rechtsbeziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten. So regelt das Familienrecht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verwandtschaftliche Beziehung besteht und welche Folgen dies hat. Eine gewisse Prominenz kommt dabei der Frage der Vaterschaft und ihrer Anfechtung zu. Geregelt wird aber auch der "umgekehrte" Fall, nämlich die Annahme an Kindes statt. Maßgebliche Bedeutung in der Praxis der Gerichte hat das Unterhaltsrecht, also die Fragestellung, wer wem in welcher Höhe Unterhalt schuldet. Dabei schulden etwa nicht nur Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung grundsätzlich Unterhalt, sondern unter Umständen auch die Kinder ihren Eltern, wenn diese bedürftig und die Kinder leistungsfähig sind. Darüber hinaus beschäftigt sich das Familienrecht mit der Frage, wer für die Erziehung und das Wohlergehen von Kindern verantwortlich ist. Einen bedeutenden Teil familienrechtlicher Auseinandersetzungen nehmen Ehescheidungen und ihre Folgen ein. Dabei setzt eine Scheidung voraus, dass die Ehe gescheitert ist und keine Hoffnung auf ihre Wiederherstellung besteht. Das Scheitern wird vermutet, wenn die Ehepartner seit einem Jahr räumlich getrennt leben. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft, müssen anlässlich einer Scheidung die Vermögen der Ehegatten wieder voneinander getrennt werden. Jeder Ehegatte erhält die Gegenstände zurück, die in seinem Alleineigentum stehen. Werte, die in gemeinsamen Eigentum stehen, müssen geteilt werden. Können sich die Ehegatten nicht über die Teilung einig werden, erfolgt bei Grundstücken die Zwangsversteigerung, bei beweglichen Sachen die Veräußerung nach den Vorschriften des Pfandverkaufs, und anschließend die Teilung des Erlöses. Ferner kann der Ehegatte, der in der Ehezeit weniger als der andere erwirtschaftet hat, den sog. Zugewinnausgleich verlangen, nämlich die Häfte des von dem anderen Ehegatten erzielten Gewinnüberschusses. Für Versorgungsanwartschaften oder -aussichten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Außerdem muss geklärt werden, was mit der Ehewohnung geschehen und wie der Hausrat geteilt werden soll (dies richtet sich nach der HausratsVO, wenn die Ehegatten keine Einigung erzielen können). Schließlich müssen Trennungs- und Geschiedenenunterhalt für den weniger oder - z. B. wegen Betreuung der gemeinsamen Kinder - gar nichts verdienenden Ehegatten geprüft werden. - Zum Familienrecht im herkömmlichen Sinne werden auch die Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft und der Betreuung gezählt.
Wir beraten Sie vor einer Eheschließung über die rechtlichen Folgen dieser Entscheidung und zeigen Gestaltungsmöglichkeiten auf. Wir sind auch für Sie da, wenn Ihre Ehe in eine Krise geraten sollte. Wir beraten Sie vorsorglich vor und nach der Trennung. Sollte der schlimmste Fall eintreten, helfen wir Ihnen, Ihre Scheidung schnell und nach Möglichkeit unter Vermeidung zusätzlicher Konflikte hinter sich zu bringen. Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, leiden diese unter einer Trennung erfahrungsgemäß am meisten. Wir helfen Ihnen, die Belastung für sich und Ihre Kinder möglichst gering zu halten und eine Lösung für alle Beteiligten zu finden.
Die Reform des Unterhaltsrechts ist nach langer Verzögerung zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Das neue Recht enthält teilweise erhebliche Abweichungen zu dem ursprünglichen im Frühjahr diskutierten Entwurf.
Die Reform des Unterhaltsrechts sollte eigentlich bereits zum 01.07.2007 in Kraft treten. Doch in einem am 23.05.2007 veröffentlichten Beschluss vom 28.02.2007 deutete das Bundesverfassungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des geplanten Unterhaltsrechts an. Die Verfassungsrichter gaben in dem Beschluss vor, dass bei der Dauer von Unterhalt, der einem Elternteil ausschließlich wegen der Betreuung von Kindern gegen den anderen zusteht, nicht mehr danach differenziert werden darf, ob das zu betreuende Kind ehelich oder unehelich ist. Diese Vorgaben hat die Politik nunmehr umgesetzt.
Das neue Unterhaltsrecht wird vor allem die Kinder im Verhältnis zum bisherigen Recht begünstigen. So wird die unterhaltsrechtliche Rangfolge im Mangelfall zu Gunsten der minderjährigen Kinder abgeändert. Außerdem werden der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder eingeführt und der Regelbetrag abgeschafft. Gleichzeitig soll die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. So wird die Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung, sich seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu verdienen, verschärft. Wohl stärker als bisher kommt es aber auf die Betrachtung der Umstände im Einzelfall an.
Weitere Informationen zu dem neuen Unterhaltsrecht und zum Stand der Reform des Familienverfahrensrechts finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.
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  <pubDate>Sun, 17 Aug 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Miet- und Pachtrecht</title>
  <description>Das Mietrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter auf der Grundlage des zwischen ihnen abgeschlossenen Mietvertrages. Wir helfen Ihnen bei Fragen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung von Wohnraum, Geschäftsräumen und sonstigen Mietsachen, sowie wenn es um Mieterhöhung, Nebenkostenabrechnungen, Räumung, Untermiete, Kaution, Schönheitsreparaturen und sonstige Streitigkeiten im Mietrecht geht. Natürlich helfen wir Ihnen auch bei der Formulierung eines Miet- oder Pachtvertrags.
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  <link>http://feedproxy.google.com/~r/kanzlei-tesche/~3/GKQFNruc0G4/angebot.htm</link>
  <pubDate>Sun, 10 Aug 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Straf- und Strafverfahrensrecht</title>
  <description>Wenn es brenzlig wird, übernehmen wir Ihre Strafverteidigung vor Gericht und gegenüber der Staatsanwaltschaft und Polizei. Sie wissen ja: Kein Wort, bevor Ihr Anwalt zur Stelle ist! Zudem können wir Sie als Zeugenbeistand unterstützen oder Ihnen als Nebenklagevertreter zur Seite stehen, falls Sie Opfer einer Straftat geworden sind.
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  <pubDate>Sun, 03 Aug 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Verkehrsrecht</title>
  <description>Schnell gerät man im Straßenverkehr in eine Situation, in der rechtlicher Beistand notwendig ist. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite, wenn es um die Schadensregulierung gegenüber den Versicherungen oder vor Gerichten geht. Auch in Bußgeld- und Führerscheinfragen wissen wir Rat. Überdies stehen wir für sofortige Hilfe auch dann zur Verfügung, wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, was Sie nach einer Kollision mit einem Wildschwein, Reh oder Fuchs tun müssen.
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  <pubDate>Sun, 27 Jul 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Wohnungseigentumsrecht</title>
  <description>Mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung fangen manchmal die Probleme erst an. Bei Auseinandersetzungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Verwalter stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Die Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz ist zum 01.07.2007 in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz soll die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfacht werden. Insbesondere sind nun Mehrheitsentscheidungen von Wohnungseigentümern in größerem Umfang als bisher zulässig, etwa über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten. Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen richtet sich jetzt - wie andere privatrechtliche Streitigkeiten auch - nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Klargestellt worden ist zudem, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr rechtsfähig ist.
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  <pubDate>Sun, 20 Jul 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Versicherungsrecht</title>
  <description>Auch bei versicherungsrechtlichen Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Beruft sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen, etwa wegen Verletzungen von Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten? Darf die Versicherung beispielsweise die Regulierung verweigern, weil Sie bei Abschluss Ihrer privaten Krankenversicherung oder einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Vorerkrankungen oder Behandlungen verschwiegen haben? Oder hat Ihnen ein Sturm das Hausdach abgedeckt und Sie fragen sich, ob sich die Wohngebäudeversicherung zu Recht auf "Unterversicherung" und eine "noch nicht fällige Neuwertspitze" beruft? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Leistungen aus einer Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder aus der Hausratversicherung zu erhalten? Sind auch reine Vandalismusschäden an Ihrem Fahrzeug von Ihrer Vollkaskoversicherung zu ersetzen?
Das Versicherungsrecht kennt viele Tücken, die sich auch gerne in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, dem "Kleingedruckten", verbergen. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und helfen Ihnen bei der Korrespondenz mit Ihrem Versicherer. Verweigert der Versicherer grundlos die Regulierung, machen wir Ihre Ansprüche gerichtlich - auch bundesweit - geltend.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2008 gelten allerdings für Verträge, die vor dem 31.12.2007 abgeschlossen worden sind (sog. "Alt-Verträge"), überwiegend noch die Vorschriften des alten Rechts weiter, insbesondere die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Wesentliche Änderungen des neuen Rechts betreffen etwa die Folgen der sogenannten "Obliegenheitsverletzungen". Dem Versicherungsnehmer werden durch Gesetz oder Vertrag nämlich bestimmte Pflichten, und zwar Auskunfts-, Mitteilungs-, Anzeige- und Verhaltenspflichten, auferlegt. Das alte Versicherungsvertragsrecht war hier sehr streng. Bei Verstößen gegen bestimmte Obliegenheiten galt das "Alles-oder-nichts"-Prinzip. Kurz gesagt: Konnte die Versicherung die Pflichtverletzung - und ggf. weitere Voraussetzungen - nachweisen, war sie von ihrer Leistung vollständig befreit. Im umgekehrten Fall - wenn sie also den Beweis nicht führen konnte - musste sie ohne Einschränkungen leisten. Dieses Prinzip wurde schon lange als unbillig kritisiert. Künftig gilt: Verletzt ein Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss vertragliche Pflichten oder bestimmte andere Obliegenheiten grob fahrlässig, bemessen sich die Folgen danach, wie stark sein Verschulden wiegt.
Änderungen im Bereich der Anzeigeobliegenheiten gibt es zudem in dem Sinne, dass der Versicherungsnehmer nun vor Vertragsschluss grundsätzlich nur noch solche Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Der Versicherungsnehmer trägt daher in viel geringerem Umfang als zuvor das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist und angezeigt werden muss oder nicht.
Beratungspflicht. Außerdem müssen die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrags nun besser beraten und informieren. Die Beratung muss gesondert dokumentiert werden, um dem Versicherungsnehmer im Streitfall die Beweisführung zu erleichtern. Darüber hinaus muss die Beratung künftig deutlich umfassender erfolgen als bisher. Sie soll auf die Wünsche des Versicherungsnehmers abgestimmt werden und klar und verständlich sein. Die Beratung muss sich insbesondere nunmehr auch schon vor Vertragsabschluss auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erstrecken. Das sogenannte Policen-Modell, bei dem dem Versicherungsnehmer erst nach Abgabe des Versicherungsantrags die Vertragsunterlagen zugesandt werden, ist aufgegeben worden. Wenn Anlass besteht, ist außerdem jetzt auch im laufenden Vertragsverhältnis zu beraten.
Widerrufsrecht. Neu geregelt und vereinheitlicht worden ist ferner das Widerrufsrecht. Die Fristen betragen nunmehr bei allen Versicherungszweigen bis auf die Lebensversicherung (30 Tage) zwei Wochen. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht künftig auch für Handwerker und Selbstständige, nicht mehr nur für Privatpersonen.
Prämienzahlung. Das Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" ist ebenfalls zu Gunsten des Versicherungsnehmers aufgegeben worden. Kündigt die Versicherung den Vertrag oder tritt sie von dem Vertrag zurück, muss der Versicherungsnehmer künftig Prämien nur noch bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entrichten, nicht mehr wie bisher bis zum Ende der Versicherungsperiode.
Direktanspruch. Eine weitere wichtige Änderung ist die Ausweitung des Direktanspruchs gegen den Versicherer in der Pflichtversicherung. Bislang war ein Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer nur in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vorgesehen. Künftig wird dem Geschädigten ein Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer unter bestimmten Voraussetzungen auch in allen anderen Pflichtversicherungen zugebilligt.
Ausschlussfrist. Eine andere, erhebliche Neuerung zu Gunsten des Versicherungsnehmers ist, dass die sogenannte Ausschlussfrist des früheren § 12 Abs. 3 VVG wegfallen wird. Die Versicherung wird in Zukunft nicht mehr alleine deshalb leistungsfrei werden, weil der Versicherungsnehmer die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zu lange verzögert hat.
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  <pubDate>Sun, 13 Jul 2008 13:27:00 +0200</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Familienrecht: Unterhaltstabellen</title>
  <description>Bei der Bemessung der Höhe insbesondere des Kindesunterhalts werden Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Obwohl die Tabellen keine Rechtsnormen sind, also den Richter nicht binden können, wichen die Familiengerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung in der Regel nicht von den Vorgaben der Unterhaltstabellen ab. Das neue Unterhaltsrecht stellt in größerem Maße auf den Einzelfall ab. Trotzdem werden die Unterhaltstabellen höchstwahrscheinlich weiter eine bedeutende Rolle als Richtschnur spielen.
  Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle, die für den Unterhalt minderjähriger Kinder von allen Oberlandesgerichten angewendet wird. In den neuen Bundesländern wird die Düsseldorfer Tabelle durch die Berliner Tabelle ergänzt und den dort - immer noch - vorherrschenden niedrigeren Einkommensverhältnissen angepasst. Alle Oberlandesgerichte haben die Düsseldorfer Tabelle durch eigene Leitlinien ergänzt. Bedeutung haben hier unter anderem die Süddeutschen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken erlangt.
  Im Folgenden finden Sie Links zu aktuellen und älteren Versionen der wichtigsten Unterhaltstabellen.</description>
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  <pubDate>Tue, 01 Jan 2008 23:39:00 +0100</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Neuerungen im Verwaltungsrecht</title>
  <description>Im Februar 2007 kündigte das nordrhein-westfälische Innenministerium eine grundlegende Reform des Widerspruchsverfahrens an (vgl. die Pressemitteilung vom 09.02.2007). Das Bürokratieabbaugesetz I wurde im März 2007 verkündet (GV NRW 2007 Nr. 9 S. 133 - 135). Als Folge können Sie in Nordrhein-Westfalen gegen einige wichtige Arten von Bescheiden keinen Widerspruch mehr erheben, sondern müssen direkt beim Verwaltungsgericht klagen. Seit November 2007 gilt dies grundsätzlich für alle Bescheide. Das Bürokratieabbaugesetz II (siehe Vorabdruck), das dem zu Grunde liegt, wurde am 19.09.2007 im Landtag beschlossen. Weitere Informationen finden Sie auch unter der  Landtagsdokumentation auf der Seite des Landtages NRW.
Beachten Sie daher vor der Entscheidung über das weitere Vorgehen - Klage oder Widerspruch - genau die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid angefügt ist!.</description>
  <link>http://feedproxy.google.com/~r/kanzlei-tesche/~3/E1SNKdCkPmg/service.htm</link>
  <pubDate>Wed, 19 Sep 2007 23:39:00 +0100</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
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  <title>Das Pfändungsschutzkonto</title>
  <description>Die Bundesregierung hat am 05.09.2007 einen Gesetzesentwurf zum sog. "Pfändungsschutzkonto (P-Konto)" vorgelegt. Auf dem P-Konto erhält ein Schuldner in Höhe von 985,15 Euro einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz, und zwar unabhängig davon, aus welchen Einkünften dieses Geld herrührt. Auch Selbstständige werden daher in Zukunft Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben in Höhe von 985,15 Euro genießen können. Jeder Schuldner kann nach dem Gesetzesentwurf von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Giro-Konto als ein solches P-Konto geführt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Basispfändungsschutzbetrag zu erhöhen, wenn der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, damit diese vorrangig erfüllt werden können. Voraussichtlich wird das P-Konto 2009 eingeführt werden.
Weitere Informationen hierzu finden sich auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.</description>
  <link>http://feedproxy.google.com/~r/kanzlei-tesche/~3/E1SNKdCkPmg/service.htm</link>
  <pubDate>Wed, 05 Sep 2007 23:39:00 +0100</pubDate>
  <author>info@kanzlei-tesche.de (Rechtsanwälte Dr. Tesche (bis 2002) Klein Röll)</author>
  <guid isPermaLink="false">tag:kanzlei-tesche.de,2007-09-05:/service.htm</guid>
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