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		<title>50 Jahre “Veterum Sapientia”</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 07:36:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Gero P. Weishaupt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[top]]></category>
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		<category><![CDATA[Konzil]]></category>
		<category><![CDATA[Latein]]></category>
		<category><![CDATA[Zweites Vatikanisches Konzil]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 22. Februar 1962, wenige Montate vor Beginn des Zweiten Vatikanischen Konzils, unterzeichnete Papst Johannes XXIII. in ungewöhnlich feierlicher Form die Apostolische Konstitution &#8220;Veterum Sapientia&#8221;, über die &#8220;Weisheit der Alten&#8221;. Gemeint sind die Griechen und die Römer. &#8220;Veterum Sapientia&#8221; war ein Lobpreis ihrer Sprachen: Griechisch und Latein. Vor allem wollte der Papst mit dieser Apostolischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 22. Februar 1962, wenige Montate vor Beginn des Zweiten Vatikanischen Konzils, unterzeichnete Papst Johannes XXIII. in ungewöhnlich feierlicher Form die Apostolische Konstitution &#8220;Veterum Sapientia&#8221;, über die &#8220;Weisheit der Alten&#8221;. Gemeint sind die Griechen und die Römer. &#8220;Veterum Sapientia&#8221; war ein Lobpreis ihrer Sprachen: Griechisch und Latein. Vor allem wollte der Papst mit dieser Apostolischen Konstitution die lateinische Sprache fördern. Latein sei universal und eigne sich für die Förderung jeder Form von Kultur unter den Völkern. Latein müsse gleichsam als „Heilige Sprache“ und als unveränderliche Sprache bewahrt und geplegt werden, so Johannes XXIII.</p>
<h3>Latein in der Priesterausbildung</h3>
<p>Ein besonderes Anliegen war es dem Papst, den Lateinunterricht für die Theologiestudenten zu intensivieren. Die wichtigsten theologischen Fächer an Seminaren und Universitäten sollten sogar in Latein unterrichtet werden. Das verlangte auch von den Professoren eine gründliche Kenntnis der Sprache der alten Römer. Johannes XXIII. beauftragte die Priesterseminare und Universitäten, einen Lehrplan für den Lehrberuf Latein zu erstellen, die nur in Ausnahmefällen verändert werden dürften. Niemand können zu den philosophischen und theologischen Studien zugelassen werden, der nicht über gründliche Lateinkenntnisse verfügt. Die Diözesanbischöfe wurden aufgefordert, die Förderung der lateinische Sprache in den Seminaren sicherzustellen.</p>
<h3>Wirkungslos geblieben</h3>
<p>Wenn man 50 Jahre nach &#8220;Veterum Sapientia&#8221; Bilanz zieht, muss man nüchtern feststellen, dass das päpstliche Schreiben vollkommen wirkungslos geblieben ist. Grundlegende Kenntnis der lateinischen Sprache (geschweige denn des Altgriechisch) ist bei Priestern und Seminaristen kaum noch vorhanden. Mitverantwortlich dafür ist auch die Verkürzung der Gymnasialzeit, die Ausdehnung des Unterrichts auf moderne Fremdsprachen und die zunehmend naturwissenschaftliche Ausrichtung der Schulen. Das hat zu einer drastischen Zurückdrängung des altsprachlichen Unterrichts (Altgriechisch und Latein) an den Gymnasien geführt. Die Folge ist, dass die für das Studium der Theologie und die Zelebration der Liturgie in lateinischer Sprache sowohl nach dem Missale Romanum Papst Pauls VI., der sogenannten ordentlichen Form des Römischen Ritus, als auch gemäß der klassischen Form des Römischen Ritus nach dem Missale Romanum Pius V. bzw. Johannes XXIII erforderlichen altsprachlichen Kenntnisse nicht mehr ohne weiteres vorausgesetzt werden können. In den meisten Priesterausbildungsstätten wird der lateinischen Sprache zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Den Priesterseminaren und -konvikten sowie den Universitäten gelingt es nicht, die fehlenden oder unzureichenden Lateinkenntnisse, die an den Gymnasien hätten erworben werden müssen, in der Priesterausbildung nachzuholen. Die bei Eintritt ins Seminar und ins Theologiestudium angebotenen in zwei oder im günstigsten Fall in drei oder vier Semestern veranstalteten Lateinkurse an theologischen Fakultäten und Priesterseminaren erweisen sich als unzureichend, wenn nicht auf diese einführenden Grundkurse vertiefende Aufbaukurse folgen, in denen sich der Student bzw. der Alumne durch regelmäßige Übungen mit lateinischen Texten in die lateinische Sprache, insbesonere in die Latinität des Kirchenlateins, einarbeitet. Trotz &#8220;Veterum Sapientia&#8221; bleibt nach wie  vor auch 50 Jahre danach ein zweifaches Desiderat bestehen: Der Lateinunterrricht an Universitäten und Priesterseminaren muss erweitert und vertiefende Schulungskurse für Priester in den Diözesen eingerichtet werden.</p>
<p>Was &#8220;1962 sozusagen über Nacht in kirchlichem Gehorsam tatsächlich probiert und auch nach kurzer Zeit mit augenszwinkernder Toleranz der zuständigen kirchlichen Oberen wieder abgebrochen wurde, war, auf gut bayerisch gesagt, eine einzige Gaudi&#8221;, kommentiert im Rückblick Otto Herman Pesch das päpstliche Schreiben &#8220;Veterum Sapientia&#8221; (O.H. Pesch, &#8220;Das Zweite Vatikanische Konzil. Vorgeschichte, Verlauf, Ergebnisse, Nachgeschichte, 2. Auflage, Würzburg 1994, 83). Pesch versteht die Enzyklika als ein &#8220;beruhigendes Zugeständnis&#8221; an die konservativen Kräfte in der Liturgievorbereitungskommission, die um den Erhalt der lateinischen Sprache in der Liturgie fürchteten. Um ihnen ihre Sorge zu nehmen, sei die &#8220;Veterum Sapientia&#8221; verfaßt worden.</p>
<h3>Das Zweite Vatikanische Konzil nicht umgesetzt</h3>
<p>Auch bei manchen älteren Priestern sind &#8211; trotz &#8220;Veterum Sapientia&#8221; &#8211; die einst noch an einem humanistisch-altsprachlichen Gymnasium erworbenen Kenntnisse der lateinischen Sprache in der Zeit nach dem Konzil in Vergessenheit geraten. Entgegen den Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils  (Sacrosanctum Concilium, Nr. 101) machten Priester es sich zur Gewohnheit, in der Nachkonzilszeit das Brevier nicht mehr auf Lateinisch zu beten und die Messe entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen von Sacrosanctum Concilium Nr, 36 ausschlieβlich in der Landessprache zu feiern. Die dadurch preisgegebene Praxis der lateinischen Sprache ist mitverantwortlich für deren mangelnde Kenntnis unter Klerikern, die es in unseren Tagen zu beklagen gilt.</p>
<h3>Das Konzil wünschte den Erhalt und die Förderung der lateinischen Sprache</h3>
<p>Dabei sind die Vorgaben des Konzils und in dessen Nachfolge die des kirchlichen Gesetzgebers deutlich. Über die lateinische Sprache in der Priesterausbildung normiert der kirchliche Gesetzgeber u. a.: “In der Ordnung für die Priesterausbildung ist vorzusehen, dass die Alumnen nicht nur in ihrer Muttersprache sorgfältig unterwiesen werden, sondern dass sie sich auch auf die lateinische Sprache gut verstehen …” (can. 249). Im Konzilsdekret &#8220;Optatam totius&#8221; (Nr. 13) über die Priesterausbildung bestimmen die Väter des Zweiten Vatikanischen Konzils: “Vor Beginn der eigentlichen kirchlichen Studien sollen die Alumnen den Grad humanistischer und naturwissenschaftlicher Bildung erreichen, der in ihrem Land zum Eintritt in die Hochschulen berechtigt. Sie sollen zudem so viel Latein lernen, daß sie die zahlreichen wissenschaftlichen Quellen und die kirchlichen Dokumente verstehen und benützen können. Das Studium der dem eigenen Ritus entsprechenden liturgischen Sprache muß als notwendig verlangt werden; die angemessene Kenntnis der Sprachen der Heiligen Schrift und der Tradition soll sehr gefördert werden” Schlieβlich ruft das Zweite Vatikanische Konzil auch in seiner Liturgiekonstitution &#8220;Sacrosanctum Concilium&#8221; unmissverständlich zum Erhalt der lateinischen Liturgiesprache auf, wenngleich zugestanden wird, dass „nicht selten der Gebrauch der Muttersprache für das Volk sehr nützlich sein kann“ (Sacrosanctum Concilium, Nr. 36). Für die „mit dem Volk gefeierten Messen“ wurde der Gebrauch der Muttersprachen zugestanden, „besonders in den Lesungen und im allgemeinen Gebet“ sowie „in den Teilen, die dem Volk zukommen“ und auch „darüber hinaus“ (SC, 54). Weiterhin aber ist dafür zu sorgen, dass „die Christgläubigen die ihnen zukommenden Teile des Mess-Ordinariums auch lateinisch miteinander sprechen und singen können“ (SC, 54).</p>
<h3>Zu hohe Anforderungen</h3>
<p>Kardinal Stickler berichtete einmal von einem Gespräch, das er 25 Jahre nach &#8220;Veterum Sapientia&#8221; 1987 in der deutschen Botschaft in Rom mit dem damaligen Kölner Kardinal Höffner geführt hat. Kardinal Höffner soll gesagt haben, dass einer der Gründe für den Rückgang der lateinischen Sprache in der Kirche gerade die zu hohen Anforderungen der Apostolischen Konstitution &#8220;Veterum Sapientia&#8221; gewesen seien. Johannes XXIII. habe darin ein Programm vorgelegt, dass zwar der langen Tradition der europäischen Länder entsprach, aber zu wenig jene Länder im Blick hatte, in denen kein Latein studiert oder, trotz guten Willens, sehr oberflächlich betrieben wurde. Damit habe &#8220;Veterum Sapientia&#8221; genau das Gegenteil erreicht von dem, was es beabsichtigte. Denn die Hierarchie in diesen verschiedenen Ländern konnte nicht anders tun als zu antworten: &#8220;Ad impossibila nemo tenetur&#8221; (niemand ist zu etwas verpflichtet, was unmöglich ist). Hätte man das Konzilsdokument über die Priesterausbildung, das anders als &#8220;Veterum Sapientia&#8221; die Voraussetzungen in anderen Ländern berücksichtigte, rezepiert, dann hätte, so der Kölner Kardinal, ein Minimum der Forderungen von &#8220;Veterum Sapientia&#8221; im Hinblick auf die Förderung und Pflege der lateinischen Sprache verwirklicht weden könnnen.</p>
<h3>50 Jahre Zweites Vatikanisches Konzil</h3>
<p>Am 21. Oktober 2012 jährt sich zum 50. Mal der Jahrestag der Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils durch Johannes XXIII, der am 22. Februar 1962 &#8220;Veterum Sapientia&#8221; veröffentlich hat. Der Papst begann seine &#8211; wohl nachträglich ins Lateinische übersetzte &#8211; Eröffnungsreden feierlich mit den drei bekannten Worten &#8220;Gaudet Mater Ecclesia&#8221; (Es freut sich die Mutter Kirche). 50 Jahre danach steht die Kirche mit dem Pontifikat Papst Benedikts XVI. vor einer neuen Herausforderung: die kritische Reflexion über dieses wohl größte Ereignis in der Kirchengeschichte des vergangenen Jahrhunderts. Das Konzil wurde auf weite Strecken nicht, kaum oder verkehrt umgesetzt. Die Ursache dafür ist vor allem die Hermeneutik seiner Texte und mancher seiner Formulierungen. 50 Jahre nach diesem kirchlichen Großereignis geht es um dessen richtige Interpretation und die daraus folgenden Applikation und Rezeption. Fest steht: Die Vorgaben des Konzils im Hinblick auf die lateinische Sprache sind nicht umgesetzt worden. Man kann sich fragen, inwieweit &#8220;Veterum Sapientia&#8221; selber mit schuldig ist an dieser Entwicklung. Hat die Apostolische Konstitution zur Förderung der lateinischen Sprache nicht eher als Bremse denn als Förderer des konziliaren Auftrages gewirkt? 50 Jahre danach stellt sich die Frage, ob es gelingt, in einer vertieften Hermeneutik der Reform in Kontinuität auch der lateinische Sprache ihren zentralen Platz im Leben der Kirche, insbesondere in der Priesterausbildung und der Liturgie, zurückzugeben.</p>
<p>Foto: Petersdom &#8211; Bildquelle: B. Greschner, kathnews</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Erste Schritte bei einer kirchenrechtlichen Klage</title>
		<link>http://www.kathnews.de/erste-schritte-bei-einer-kirchenrechtlichen-klage</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 19:33:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mag. Michael Gurtner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[gloria.tv]]></category>
		<category><![CDATA[Gurtner]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Klage]]></category>
		<category><![CDATA[Wien]]></category>

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		<description><![CDATA[Das internationale Internet-Portal gloria.tv hat gegen den Pfarrmoderator der Pfarre Akkonplatz im Dekanat 15 in Wien gemäß can. 1502 beim zuständigen Richter die einleitende Klageschrift (libellum) eingereicht. Grund sind schwerwiegende liturgische Mißbräuche, welche die Messe und ihr Wesen entstellen. Dadurch wurde das Recht der Gläubigen, „den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das internationale Internet-Portal gloria.tv hat gegen den Pfarrmoderator der Pfarre Akkonplatz im Dekanat 15 in Wien gemäß can. 1502 beim zuständigen Richter die einleitende Klageschrift (libellum) eingereicht. Grund sind schwerwiegende liturgische Mißbräuche, welche die Messe und ihr Wesen entstellen. Dadurch wurde das Recht der Gläubigen, „den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern“ (can. 214) in mehreren Punkten verletzt. Dieses Recht können sie einfordern bzw. einklagen: „Den Gläubigen steht es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen.“ (Can. 221 §1). Die Kirche fordert sie Gläubigen sogar ausdrücklich auf, die (Rechts)Mittel auszuschöpfen.</p>
<h3>Gloria.tv kommt mit der Klage dem kirchlichen Auftrag nach</h3>
<p>Gloria.tv ist mit der Beschreitung des Rechtsweges der Forderung aus Nr. 183 von Redemptionis Sacramentum nachgekommen. Hier werden alle Gläubigen, also auch die Laien, in die Pflicht genommen, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß die Mißbräuche vollständig korrigiert werden: „Alle haben entsprechend den Möglichkeiten in ganz besonderer Weise dafür zu sorgen, daß das heiligste Sakrament der Eucharistie vor jeder Art von Ehrfurchtslosigkeit und Mißachtung bewahrt wird und alle Mißbräuche vollständig korrigiert werden. Dies ist für alle und für jeden einzelnen eine sehr wichtige Aufgabe, und alle sind ungeachtet der Person zur Verwirklichung dieser Aufgabe gehalten“. Nr. 170 sieht dabei explizit auch die Nutzung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (also Anzeige/Beschwerde oder Klage) vor: „Wo die Mißbräuche dennoch weiterbestehen, muß zum Schutz des geistlichen Gutes und der Rechte der Kirche nach Maßgabe des Rechts unter Anwendung aller rechtmäßigen Mittel vorgegangen werden“.</p>
<h3>Die einleitende Klageschrift</h3>
<p>Scheint die Wahl der formalen Klage indiziert, so muß ein sogenannter libellum (Einleitende Klageschrift) aufgesetzt werden. Diese muß, im Unterschied zur formlosen Beschwerde, einige formale Kriterien aufweisen, welche zu beachten, jedoch nicht schwer zu erfüllen sind (can. 1504):</p>
<p>Die Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, muß:</p>
<p>1° zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird;</p>
<p>2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;</p>
<p>3° vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;</p>
<p>4° den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben.</p>
<p>Dieselbe Klageschrift kann dabei mehrere Klagepunkte beinhalten, solange sie einander nicht widersprechen. Ob die einzelnen Klagepunkte in Zusammenhang zueinander stehen oder nicht, ist irrelevant (can. 1493). Die Klageschrift wird an den Ortsbischof geschickt – im Falle der Klage in Sachen Liturgiemißbrauch am Akkonplatz liegt der Prozeß genau an dieser Stelle, bzw. hat er genau genommen noch nicht einmal begonnen. Im Weiteren wollen wir betrachten, welches gemäß dem CIC die nächsten zu erwartenden Schritte sind.</p>
<h3>Die Klagsannahme</h3>
<p>Ist diese eingelangt, so wird die Zuständigkeit des Gerichtes sowie die prozessuale Rollenfähigkeit des Klägers geprüft (can. 1505 §1). Danach muß die Klageschrift baldmöglichst angenommen oder abgelehnt werden, und zwar per Dekret. Geschieht dies nicht innerhalb von einem Monat, so kann die klagende Partei auf die Ausstellung des Dekretes drängen. Geschieht weiterhin nichts, so gilt die Klageschrift 10 Tage nach Anmahnung als angenommen (can. 1506).</p>
<p>Abgewiesen kann eine Klageschrift nur aus schwerwiegenden Gründen oder Formfehlern werden: Eine Klageschrift kann nach can. 1505 §2 nur abgelehnt werden, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, prozessualer Rollenunfähigkeit des Klägers, Formfehlern oder wenn aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, daß keine Grundlagen für die Klage gegeben sind und sich auch keine ergeben können.<br />
Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen, die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen (can. 1505 §3). Gegen eine Ablehnung der Klageschrift kann innert einer Nutzfrist von zehn Tagen begründete Beschwerde an das Berufungsgericht (bzw. das Richterkollegium) eingelegt werden. Danach ist die endgültige Annahme oder Ablehnung schnellstmöglich zu entscheiden.</p>
<p>Es ist auch darauf hinzuweisen, daß der Ordinarius nur dann für den Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann optieren soll, „wenn er erkannt hat, daß weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.“ (can. 1341). Nach can. 1342 §1 kann der Ordinarius, wenn gerechte Gründe der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängen oder feststellen.</p>
<h3>Weitere Schritte</h3>
<p>Wird die Klage angenommen und auf den Gerichtsweg zugeleitet, so erfolgt als nächstes die Streitfestlegung. Für diese muß der Richter bzw. der Gerichtsvorsitzender die beteiligten Parteien vor Gericht laden. Dies ist der Punkt, an welchem der Prozeßlauf eigentlich beginnt. Dabei liegt es in seinem Ermessen, ob dies schriftlich erfolgen kann, oder ob die Parteien persönlich vor Gericht erscheinen müssen (can. 1507).</p>
<p>Wenn es nicht schwerwiegende Gründe nahelegen, so ist dem Ladungsdekret, welches an alle am Prozeß beteiligten Personen zu ergehen hat, die Klageschrift beizulegen (can. 1508 §2). Nun kann der Belangte Stellung beziehen, entsprechende Anträge können eingebracht werden, und zwar von beiden Parteien. Dies kann in der Erwiderung auf die Ladung geschehen, oder aber auch mündlich vor dem zuständigen Richter. Nur für schwierigere Fälle ist ein gemeinsames Erscheinen der beiden Parteien vor Gericht zur Festlegung der Streitpunkte nötig bzw. vorgesehen (can. 1513 §2). Die Streitpunkte legen jene Fragen fest, auf welche das Urteil Antwort zu geben hat.</p>
<p>Auch hierüber ist schließlich ein Dekret auszustellen. Beide Parteien haben dann das Recht, falls sie noch nicht zugestimmt haben, innerhalb von 10 Tagen eine Änderung zu beantragen. Über diese Änderung hat der Richter, ebenfalls durch Dekret, schnellstmöglich zu entscheiden (can. 1513 §3). Nach erfolgter Streitfestlegung ist es nur mehr aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag einer Partei und nach Hörung aller übrigen Beteiligten erlaubt, die Streitpunkte gültig zu ändern (can. 1514). Ist die Streitfestlegung erfolgt, so hat der Richter den Parteien einen angemessenen Zeitraum zur Vorlage und Ergänzung von Beweismaterial zu gewähren und festzusetzen (can. 1516).</p>
<p>Nur innerhalb von 30 Tagen nach Streitfestlegung kann die belangte Partei Widerklage erheben (can. 1463 §1), wobei eine Widerklage gegen eine Widerklage unzulässig ist (can. 1494 §2). In dieser Widerklage kann sich aus einem Zusammenhang mit der Klage ergeben, oder um das Klagsbegehr zu entkräftigen oder zu mindern. Stets ist zu bedenken, daß es allen Beteiligten  möglich ist, den Prozeß zu jedem Zeitpunkt dem Heiligen Stuhl zur Entscheidung zu übertragen, etwa wenn man meint es käme zu Unregelmäßigkeiten (can. 1417 §1).</p>
<p>Foto: Hostie &#8211; Bildquelle: C. Steindorf, kathnews</p>
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		<title>Der etwas andere Kardinal – Wer ist eigentlich Rainer Maria Woelki?</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 06:58:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Martin Lohmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Kardinal]]></category>
		<category><![CDATA[Lohmann]]></category>
		<category><![CDATA[Rainer Maria Woelki]]></category>
		<category><![CDATA[Vatikan]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin/Vatikan (kathnews). Hochgewachsen, schlank, etwas schlaksig, meist unaufgeregt und freundlich. Ist der Mann nun konservativ oder nicht? Auch in Rom, wo soeben das Konsistorium zu Ende ging, bei dem Papst Benedikt XVI. 22 neue Kardinäle kreierte, hat sich so mancher Mitgereiste aus Deutschland die Frage gestellt: Wer ist eigentlich dieser Rainer Maria Woelki wirklich? Soviel [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin/Vatikan (kathnews). Hochgewachsen, schlank, etwas schlaksig, meist unaufgeregt und freundlich. Ist der Mann nun konservativ oder nicht? Auch in Rom, wo soeben das Konsistorium zu Ende ging, bei dem Papst Benedikt XVI. 22 neue Kardinäle kreierte, hat sich so mancher Mitgereiste aus Deutschland die Frage gestellt: Wer ist eigentlich dieser Rainer Maria Woelki wirklich?</p>
<p>Soviel scheint sicher: Einen Schuss Lausbubenmentalität hat der nunmehr mit 55 Jahren weltweit jüngste Purpurträger sich bewahrt. Selbstironie ist ihm auch nicht fremd. Aber ist er nun ein Konservativer? Oder ein verkappter Progressiver? Auf solche Überlegungen reagiert er gerne mit einem gelassen Lächeln. Denn Schubladendenken ist ihm wahrlich fremd. Karriereüberlegungen übrigens auch. Man nimmt es ihm ab, dass er nicht im Traum daran denken konnte, von jetzt auf gleich Erzbischof in der Bundeshauptstadt zu sein. Als Rainer Maria Woelki noch in Bonn Theologie studierte, lag die Bundeshauptstadt am Rhein. Jetzt musste der waschechte Kölner vom großen deutschen Strom an die Spree ziehen. Und von dort führte es ihn geradewegs an den Tiber. Kein halbes Jahr nach seiner Amtseinführung wurde er in das erlauchteste Gremium der Weltkirche berufen. Als Benjamin eines ansonsten eher von alten Herren geprägten Beraterkreises des Heiligen Vaters trägt er nun Purpurrot, oder – um es farbtechnisch genauer zu sagen: karmesinrot. Aus dem Mühlheimer Kölner wurde Seine Eminenz, Rainer Maria Kardinal Woelki.</p>
<p>In Berlin gab es unmittelbar nach seiner Ernennung zum Oberhirten Ängste und Spekulationen. Immerhin hatte der ehemalige Sekretär von Joachim Kardinal Meisner, den dieser zum Leiter des Bonner Theologenkonvikts machte, ausgerechnet an der Opus-Dei-Universität seinen Doktortitel gemacht. Ob das nun ein Omen sein könne, munkelten so manche, die ja immer gerne die Flöhe husten hören und Probleme entdecken wollen, wo es keine gibt. Der etwas derbe Hinweis, dass ein Pferd auch dann ein Pferd bleibe, wenn es in einem Kuhstall geboren wurde, vermochte die Miesmacher ebenso wenig zu überzeugen wie das Faktum, dass auch ein Promovierender an einer Jesuitenhochschule nicht automatisch anschließend ein Jesuit sei.</p>
<p>Und dann kam er, der ehemalige Kölner Weihbischof, nach Berlin. Er überraschte sie fast alle, weil, ja weil er nun nichts unternahm, die vorher für ihn bereitgelegten Klischees zu bedienen. Keine Berührungsängste. Keine Sprüche. Kein Schwarz-Weiß. Stattdessen ein Seelsorger, der genau hinzuhören und hinzusehen versteht, der auf die Menschen ebenso charmant wie unaufdringlich selbstbewusst zuzugehen weiß und der dennoch klar und deutlich an der Frohen Botschaft und der Lehre der Kirche festhält. Gelassen und beinahe zu selbstverständlich formuliert er, was ein Glaube ist – und seine Hoffnung ausmacht. Er redet von Jesus Christus wie von einem Freund, den man respektiert und auf den man hört. Er verkündet die Wahrheit mit einer fast schon unverschämten Selbstverständlichkeit. Er will nicht verurteilen, sondern einladen. Er will keinen vor den Kopf stoßen, scheut sich aber auch nicht, Falsches als falsch zu benennen.</p>
<p>Seine immer wieder zu erkennende Demut wie auch die spürbare Bereitschaft zur Barmherzigkeit mögen bei oberflächlichem Blick täuschen und den Schluss speisen,     Rainer Maria Woelki wisse nicht immer, was er will. Ganz im Gegenteil. Er weiß es sehr wohl. Er will als Zeuge Jesu Christi andere anstecken, entschiedener und auch geborgener selbst Zeuge der Wahrheit mitten im Leben zu sein. Das, so ist er überzeugt, sei kein privilegierter Sonderauftrag nur für Kardinäle. Und überhaupt: Bischof und Kardinal ist man ja schließlich nicht für sich. Es scheint, dass in seinem bischöflichen Wahlspruch „Nos sumus testes – Wir sind Zeugen“ auch die Wahlsprüche der früheren Kölner Erzbischöfe Josef Frings und Joseph Höffner durchschimmern. Der eine sah sich „Pro hominibus constitutus – für die Menschen bestellt“ und der andere wusste sich „justitia et caritas – Gerechtigkeit und Liebe“ verpflichtet. Joseph Kardinal Höffner, der unvergessene bescheidene und sehr kluge wie weise ehemalige Kölner Kardinal, hat Kardinal Woelki nicht nur zum Preister geweiht, sonder auch erkennbar geprägt. Bisweilen scheinen sich sogar Gesichtszüge wie der Blick und die Mundstellung an ihm zu orientieren.</p>
<p>Wenn nun gemunkelt wird, Woelki könne und müsse zusammen mit dem Münchner Kardinal Marx – dem Woelki übrigens nach sehr kurzer Zeit das Etikett „jüngster Kardinal“ klaute – das Gesicht der Kirche in Deutschland neu prägen, dann ist dies nicht nur wahrscheinlich, sondern auch gewiss im Sinne des Papstes. Nicht zuletzt der Bayer auf der Cathedra Petri weiß nur zu gut, dass in seiner Heimat dringend neuer Missionseifer vonnöten ist und dem Verdunsten des Glaubens Einhalt geboten werden muss. Es ist durchaus denkbar, dass der so herrlich unideologische und unprätentiöse Gottesmann in der Bundeshauptstadt genau der richtige ist, weil er ohne Brimborium und Geschnörkel schlichtweg ausspricht, was gesagt werden muss und auch von jedem verstanden werden kann. Der Kirche in Deutschland, die der Benjamin im päpstlichen Senatskreis schon mal irrtümlich „deutsche Kirche“ nennt, wird er sicher gut tun. Nicht nur deshalb sagen manche jetzt schon: Rainer Maria Woelki ist eben der etwas andere Kardinal.</p>
<p>Foto: Kardinal Rainer Maria Woelki &#8211; Bildquelle: Martin Lohmann / LohmannMedia</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Das Kirchenrecht als Ausfluß der Dogmatik</title>
		<link>http://www.kathnews.de/das-kirchenrecht-als-ausfluss-der-dogmatik</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 20:16:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mag. Michael Gurtner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Dogmatik]]></category>
		<category><![CDATA[Gurtner]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vielfach wird das Kirchenrecht als solches kritisch beargwöhnt und als ein beinahe schon negativer Faktor dargestellt, welcher dem Evangelium Christi und dessen Liebesgebot widerspräche. Es sei „hartherzig“ und „unbarmherzig“, so sagt man, und hätte in einer „Liebeskirche“ eigentlich nichts verloren. Damit wird jedoch eine Dimension verkannt, welche von fundamentaler Bedeutung für die Kirche selbst ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vielfach wird das Kirchenrecht als solches kritisch beargwöhnt und als ein beinahe schon negativer Faktor dargestellt, welcher dem Evangelium Christi und dessen Liebesgebot widerspräche. Es sei „hartherzig“ und „unbarmherzig“, so sagt man, und hätte in einer „Liebeskirche“ eigentlich nichts verloren. Damit wird jedoch eine Dimension verkannt, welche von fundamentaler Bedeutung für die Kirche selbst ist – oder aber diese Dimension wird selbst kleingeredet, was dann zum selben Ergebnis der Ablehnung führt: die Rede ist von der dogmatischen Dimension, welche dem Kirchenrecht zu innewohnt.</p>
<h3>Das Kirchenrecht muß als theologische Disziplin verstanden werden</h3>
<p>Es kommt vor, daß man die Ansicht vorfindet, das Kirchenrecht sei eine Disziplin, welche gleichsam neben der Theologie stünde und eine rein verwaltungstechnische, administrative Angelegenheit wäre welche dem Glauben eher hinderlich ist. Das Gegenteil ist der Fall, es arbeitet für das Seelenheil der Menschen und hat als unaufgebbare Quelle die Dogmatik und auch die Bibelwissenschaften. Wird es nicht als eine wahrhaft theologische Disziplin wahrgenommen, so kann man nur von einer Unterbewertung des Kirchenrechtes sprechen. Auf diese häufige Falschbewertung nimmt Seine Heiligkeit Papst Benedikt XVI feliciter regnans Bezug, wenn er in seiner Ansprache an die Rota am 29. Januar 2010 sagt: „Das Kirchenrecht wird manchmal unterbewertet, als wäre es ein rein technisches Mittel im Dienst beliebiger subjektiver Interessen – auch solcher, die nicht auf die Wahrheit gegründet sind. Dabei muß dieses Recht doch stets in seiner wesentlichen Beziehung zur Gerechtigkeit betrachtet werden, in dem Bewußtsein, daß das Ziel der juristischen Aktivität in der Kirche das Seelenheil ist und »eine besondere Teilnahme an der Sendung Christi als Hirten darstellt und in der Verwirklichung der Ordnung der Gerechtigkeit besteht…, die von Christus selbst gewollt ist« (Johannes Paul II., Ansprache an die Römische Rota, 18. Januar 1990).” Gott hat sich zum Heile der Menschen geoffenbart und zum Heile der Menschen seine Kirche auch sichtbar eingesetzt. Diese hatte sich bereits im Alten Testament abgezeichnet und wurde durch verschiedene kirchenkonstituierende Akte durch den Sohn eingesetzt. Immer waren dem Menschen Grenzen gesetzt, um ihn seinem Ziel, welches in der Heiliggeit besteht, zuzuführen. Diese Grenze verläuft zwischen Gottesferne einerseits und Gottesnähe andererseits. Der rechte Glaube ist dabei eines der Kriterien für eine Zugehörigkeit zu Gott. Dieses Kriterium, welches sicherlich ein inneres ist, kann jedoch durch verschiedene Einflüsse angegriffen werden: Die Kirche ist nicht in einem paradiesischen Zustand versichtbart, sondern in einer von der Erbschuld belasteten und gebrochenen Welt. Aus diesem Grund bedarf es einer äußeren rechtlichen Rahmens, welcher diese inneren Kriterien sowie die Lehrwahrheiten, die daraus entspringende Liturgie, die Moral, die Wissenschaft sowie die Rechte Gottes, der Kirche und der Menschen vor Angriffen schützt. Das Kirchenrecht bildet, so könnte man sagen, einen schützenden Panzer um den Kern, welcher die Dogmatik ist.</p>
<h3>Die Existenz des Unheiligen macht das Recht notwendig</h3>
<p>Des weiteren ist der Kirche in ihrer sichtbaren Dimension selbst ein gesellschaftlicher Charakter zu eigen: allein schon durch ihre hierarchische Struktur ist ihr ein Beziehungsgeflecht eingeschrieben, welches leicht gestört werden könnte, und sie dadurch einerseits an ihrer Mission hindern würde, andererseits aber ihre gottgegebenen Strukturen selbst entstellen würde, etwa indem man die Stände verwischt oder den Kult verfälscht. Hinzu kommt, daß auch in der Kirche weltliche Streitpunkte, wie etwa Besitzansprüche, entstehen können, sowie gewisse Dinge einfach von vorneherein einer gewissen Regelung bedürfen um die notwendige Ordnung, und damit das Rechtsein vor Gott, aufrecht zu erhalten. Diesen Aspekt hob auch der sel. Johannes Paul II in seiner Apostolischen Konstitution Sacrae disciplinae leges hervor: „Und der Kodex des kanonischen Rechts wird in der Tat von der Kirche dringend benötigt. Denn weil auch sie nach Art eines sozialen und sichtbaren Gefüges gestaltet ist, braucht sie Normen, Gesetze, damit ihre hierarchische und organische Struktur sichtbar wird; damit die Ausübung der ihr von Gott übertragenen Ämter und Aufgaben, insbesondere die der kirchlichen Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß wahrgenommen wird; damit die gegenseitigen Beziehungen der Gläubigen in einer auf Liebe fußenden Gerechtigkeit gestaltet werden, wobei die Rechte der einzelnen gewährleistet und festgesetzt sind; damit schließlich die gemeinsamen Initiativen, die unternommen werden, um das christliche Leben immer vollkommener zu führen, durch die kanonischen Bestimmungen unterstützt, gestärkt und gefördert werden.“ Da der Mensch als stätiger Sünder den Weg des Rechten immer wieder verläßt, und mitunter auch hartnäckig den Irrweg weitergehen möchte, was zum Schaden anderer, der Kirche oder des Heiligmachenden ist, schützt die Kirche die zeitlichen wie auch die geistlichen Güter, und damit jene, welchen diese zugute kommen, durch ein kodifiziertes Recht.</p>
<h3>Gott selbst setzt die Maßstäbe für das Kirchenrecht</h3>
<p>Das Kirchenrecht ist nicht aus einem Akt päpstlicher Willkür entstanden. Auch darf es niemals positivistisch verstanden werden, wie der Pontifex im Jänner 2012 in seiner jährlichen Ansprache an die Rota Romana bekräftigte, sondern es ist nur aus dem vorangehenden Studium der Dogmatik heraus recht zu verstehen: „Die Verbindung zu dem eben erwähnten Thema – die rechte Auslegung des Glaubens – ist natürlich nicht auf eine rein semantische Übereinstimmung beschränkt, da das Kirchenrecht in den Glaubenswahrheiten seine Grundlage und seinen Sinn hat und die »lex agendi« stets die »lex credendi« widerspiegelt.“ Wie wir eingangs erwähnten, wird das Kirchenrecht und erst recht dessen konsequente Anwendung oftmals als legalistisch und gegen das Liebesgebot des Herrn stehend diffamiert. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist, (gerade auch in seinem Eherecht, dem Verbot des Kommunionempfangs von wiederverheirateten Geschiedenen oder dem Verbot der Laienpredigt bzw. der Leitung der Pfarreien durch Laien, usw.) nicht unbarmherzig, weil es das göttliche Recht in sich kodifiziert zusammenfaßt, um es zum Heil der Seelen gereichen zu lassen. Dem Kirchenrecht Unbarmherzigkeit vorzuwerfen bedeutet daher, Gott selbst vorzuwerfen er wäre unbarmherzig und ungerecht. Mitunter kommt es zur offenen Weigerung von Priestern, das Kirchenrecht anzuwenden. Doch sind sie sich nicht bewußt, daß das faktische Wollen von Klerikern oder Laien das Recht, welches den Willen Gottes in sich faßt, nicht außerkraftzusetzen imstande ist. Solchen und ähnlichen Denkweisen hat der regierende Papst in der Ansprache an die Rota zur Eröffnung des Gerichtsjahres 2012 eine deutliche Abfuhr erteilt indem er sagte: „In letzter Zeit haben einige Denkströmungen vor einer übertriebenen Treue gegenüber den Gesetzen der Kirche, angefangen bei den Kodizes, gewarnt; sie fassen es als Ausdruck des Legalismus auf. Folglich wurden hermeneutische Wege vorgeschlagen, die einen Ansatz zulassen, der den theologischen Grundlagen und den auch pastoralen Anliegen der Kirchengesetzgebung besser entspricht. Dies hat zu einer Kreativität im rechtlichen Bereich geführt, bei der die einzelne Situation zum entscheidenden Faktor bei der Feststellung der wahren Bedeutung der Rechtsvorschrift im konkreten Fall wird. Barmherzigkeit, Gerechtigkeit, »oikonomia« – sehr geschätzt in der östlichen Tradition – sind einige der Begriffe, auf die man bei dieser Auslegungstätigkeit zurückgreift. Es muß sofort gesagt werden, daß dieser Ansatz den Positivismus, den er anklagt, nicht überwindet, sondern sich darauf beschränkt, ihn durch einen anderen zu ersetzen, in dem die menschliche Auslegungstätigkeit sich zum Protagonisten aufschwingt bei der Bestimmung dessen, was rechtlich ist. Es fehlt das Bewußtsein für ein objektives Recht, nach dem gesucht werden muß, denn dieses bleibt Spielball von Überlegungen, die den Anspruch erheben, theologisch oder pastoral zu sein, am Ende jedoch der Gefahr der Willkür ausgesetzt sind. Auf diese Weise wird die Rechtshermeneutik ausgehöhlt: Im Grunde besteht kein Interesse daran, die Gesetzesweisung zu verstehen, da sie jeder Lösung dynamisch angepaßt werden kann, auch wenn diese dem Buchstaben des Gesetzes widerspricht.</p>
<p>Natürlich nimmt man in diesem Fall Bezug auf die Lebensphänomene; die ihnen innenwohnende rechtliche Dimension wird jedoch nicht erfaßt.“ Die Bestrebungen, Recht durch Pastoral zu ersetzen sind bereits von ihrem ersten Ansatz her grundlegend falsch, weil sie ein aut-aut, ein entweder-oder implizieren, so als ob Recht (und daher auch Dogma) gegen Pastoral stünde. Dies ist vergleichbar mit einem Kind, dem man alle Essenswünsche aus Mitleid und Verständnis erfüllt anstatt es so zu ernähren, wie es seiner Entwicklung guttäte: es wird zwar zufrieden sein, aber sehr bald auch erkranken. Papst Benedikt sagt diesbezüglich: „Wir müssen pseudopastorale Ausflüchte vermeiden, die diese Fragen auf einer rein horizontalen Ebene ansiedeln, auf der es darum geht, subjektive Forderungen zufriedenzustellen“ (Ansprache an die Rota vom 29. Januar 2010).</p>
<h3>Korrekturen nehmen Maß an der Dogmatik</h3>
<p>Wir sagten bereits, daß das Kirchenrecht an die Dogmatik gebunden ist und das Gesetz des Rechtes sich nach dem Gesetz des Glaubens formt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß dies immer sofort und vollständig geschieht; es kann, ebenso wie es auch beim Katechismus der Fall ist, mitunter zu kleinen Unschärfen kommen – das Kirchenrecht ist keine feierliche Dogmenverkündigung. Wo es zu solchen Ungenauigkeiten kommt, sollen diese freilich ausgebessert werden. Solches zu behaupten ist noch kein Loyalitätsverstoß, räumt dies doch der Heilige Vater selbst ein wenn er in seiner Ansprache an die Rota vom 25. Januar 2008 sagt: „Damit das Kirchenrecht diesen wertvollen Dienst leisten kann, muß es vor allem ein gut strukturiertes Recht sein. Es muß also einerseits an jene theologische Grundlage gebunden sein, die ihm Berechtigung verleiht und die der wesentliche Rechtsgrund kirchlicher Legitimität ist; andererseits muß es den sich wandelnden Gegebenheiten der geschichtlichen Wirklichkeit des Gottesvolkes entsprechen. Außerdem muß es klar formuliert werden, ohne Doppeldeutigkeiten und stets im Einklang mit den übrigen Gesetzen der Kirche. Daher müssen überholte Normen aufgehoben und korrekturbedürftige modifiziert werden. Kontroverse Normen müssen im Licht des lebendigen Lehramtes der Kirche interpretiert und letztlich eventuelle »lacunae legis« geschlossen werden“ Deshalb ist beispielsweise im Motu proprio Omnium in mentem auch can. 1008 und 1009 des CIC 1983 abgeändert worden, nachdem bereits zuvor im selben Sinne Nr. 875 des KKK korrigiert worden war, wo es um eine bessere theologische Unterscheidung der Weihestufe des Diakonates von jenem des Bischofs bzw. Priesters ging. Solche Änderungen sind durchaus möglich und werden auch durchgeführt, wo man Unzulänglichkeiten feststellt. In diesem Sinne wäre auch ein Überdenken und Ändern des can. 401 §1 wünschenswert, da die Pensionierung von Bischöfen in Konkurrenz zur Weihepermanenz tritt und das Bischofsamt zu sehr als „Amtsausübung auf Zeit“ in Erscheinung treten läßt, obwohl bei der Weihe der lebenslange Dienst versprochen wurde, was der Weihetheologie angemessen ist. Vollkommen unmöglich hingegen sind Änderungen, welche Glaubensmaterie betreffen und diese nicht in der Gesetzgebung berücksichtigen würden: so ist die Kirche selbst in ihrem Urteil über wiederverheiratete Geschiedene, Homosexualität, Unauflöslichkeit der Ehe oder Pfarreileitung gebunden und kann diese Gesetze deshalb nicht zur Disposition stellen, so lange und so oft dies auch von manchen Seiten gefordert wird. Der Kanonist muß also immer auch Dogmatiker sein, weil das Kirchenrecht eine im Grunde zutiefst theologische Disziplin ist, auch wenn ihm mitunter das Gegenteil attestiert wird, und zwar meist ausgerechnet von jenen, welche selbst nicht von der Theologie her denken und deshalb Forderungen an die Kirche und ihr Recht stellen, welche den Raum des Glaubens verlassen haben. Denjenigen, welche das Kirchenrecht immer wieder als hartherzig und unbiblisch und gegen den Menschen gerichtet diffamieren, sei folgendes entgegengestellt (Ansprache Papst Benedikts XVI an die Rota, 25. Januar 2008): „Da das Kirchenrecht die Regel absteckt, die notwendig ist, damit das Gottesvolk sich effektiv auf sein Ziel hin ausrichten kann, versteht man, warum es wichtig ist, daß dieses Recht von allen Gläubigen geliebt und beachtet wird. Das Gesetz der Kirche ist vor allem »lex libertatis«: ein Gesetz, das frei macht, um Jesus nachzufolgen. Daher ist es notwendig, dem Gottesvolk, den jungen Generationen und denen, die berufen sind, dem Kirchenrecht Beachtung zu verleihen, seine konkrete Verbindung mit dem Leben der Kirche aufzuzeigen: zur Wahrung der heiklen Belange der Dinge Gottes, zum Schutz der Rechte der Schwächsten, derer, die keine anderen Kräfte haben, um sich Geltung zu verschaffen, aber auch zur Verteidigung jener besonderen »Güter«, die jeder Gläubige unentgeltlich empfangen hat – das Geschenk des Glaubens, der Gnade Gottes vor allem – und die in der Kirche nicht ohne angemessenen Schutz von seiten des Rechts bleiben können.“</p>
<p>Foto: Kirche &#8211; Bildquelle: Andreas Gehrmann</p>
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		<title>USA: Falsche Theologie</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Feb 2012 10:24:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Radio Vatikan</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Washington (kathnews/RV). Rick Santorum bezeichnet Obamas Regierungsprogramm als „falsche Theologie“. Barack Obamas politische Agenda gründe nicht auf einer Theologie, die auf der Bibel basiert, so Santorum, der derzeit für die Republikanische Partei bei den Vorwahlen kandidiert. Der Katholik Santorum deutete an, dass der derzeitige US-Präsident eine andere Art von Christentum praktiziere. Das Wahlkampfteam Obamas kritisierte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Washington (kathnews/RV). Rick Santorum bezeichnet Obamas Regierungsprogramm als „falsche Theologie“. Barack Obamas politische Agenda gründe nicht auf einer Theologie, die auf der Bibel basiert, so Santorum, der derzeit für die Republikanische Partei bei den Vorwahlen kandidiert. Der Katholik Santorum deutete an, dass der derzeitige US-Präsident eine andere Art von Christentum praktiziere. Das Wahlkampfteam Obamas kritisierte die Äußerungen als „den jüngsten Tiefpunkt in einer republikanischen Vorwahlkampagne, die durch Verzerrungen, Hässlichkeit, Pessimismus und Negativität befeuert wird“. Santorum hat nach drei jüngsten Vorwahlerfolgen in einigen Umfragen mit dem bisherigen Favoriten Mitt Romney gleichgezogen.</p>
<p>Foto: Flagge der USA &#8211; Bildquelle: Kathnews</p>
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		<title>Papst bittet um Gebet für neue Kardinäle</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Feb 2012 21:13:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Radio Vatikan</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vatikan (kathnews/RV). Das Konsistorium war auch beim Angelusgebet ein Thema: Alle Gläubigen sollen für die 22 neuen Kardinäle beten. Dazu ruft Benedikt XVI. auf. Die „Senatoren der Kirche“ hätten einen wichtigen Dienst für die Kirchenleitung übernommen und müssten den Papst bei der Führung der Universalkirche unterstützen, sagte er am Sonntagmittag auf dem Petersplatz. Notfalls müssten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vatikan (kathnews/RV). Das Konsistorium war auch beim Angelusgebet ein Thema: Alle Gläubigen sollen für die 22 neuen Kardinäle beten. Dazu ruft Benedikt XVI. auf. Die „Senatoren der Kirche“ hätten einen wichtigen Dienst für die Kirchenleitung übernommen und müssten den Papst bei der Führung der Universalkirche unterstützen, sagte er am Sonntagmittag auf dem Petersplatz. Notfalls müssten sie den christlichen Glauben mit dem Opfer des eigenen Lebens bezeugen.</p>
<p>„Auch bitte ich zugleich um das Gebet für mein Amt selbst, damit der Nachfolger Petri gemeinsam mit seinen Mitarbeitern unermüdlich für die Einheit der Kirche und für die Verkündigung des Evangeliums wirken und demütig und mutig den Dienst der Wahrheit in der Liebe erfüllen kann.“ Nach dem Mittagsgebet wandte sich Benedikt XVI. in mehreren Sprachen an die mehr als 10.000 Besucher. Besondere Wünsche richtete er auf Deutsch an die deutschsprachigen Besucher sowie die Pilger aus den Niederlanden, die zum Konsistorium in den Vatikan gekommen waren.</p>
<p>„Bei der heiligen Messe heute Vormittag im Petersdom haben wir für die neuen Kardinäle gedankt und das Fest der Kathedra Petri gefeiert. Christus hat seine Kirche auf das Glaubensbekenntnis des Petrus gegründet und ihm den Auftrag gegeben, die Brüder im Glauben zu stärken. Begleitet den Nachfolger des Petrus, den Papst, und die Kardinäle, die ihn in besonderer Weise in seinem Petrusamt unterstützen, mit eurem Gebet, dass sie den Auftrag des Herrn treu erfüllen und die Kirche sicher leiten. Gesegneten Sonntag!“</p>
<p>Foto: Papst Benedikt XVI., Angelusgebet &#8211; Bildquelle: Andreas Gehrmann</p>
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		<title>Ring und Birett für die neuen Kardinäle</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Feb 2012 19:25:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Radio Vatikan</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vatikan (kathnews/RV). Detail bei diesem vierten Konsistorium im Pontifikat von Papst Benedikt XVI.: Auf den Ringen, die der Papst den neuen Kardinälen ansteckte, sind auf einer kreuzförmigen Fläche die beiden Apostel Petrus und Paulus als Symbole für den Glauben und die Verkündigung der frohen Botschaft abgebildet. Auf der Innenseite der Ringe, deren Spiral-Schaft die Form [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vatikan (kathnews/RV). Detail bei diesem vierten Konsistorium im Pontifikat von Papst Benedikt XVI.: Auf den Ringen, die der Papst den neuen Kardinälen ansteckte, sind auf einer kreuzförmigen Fläche die beiden Apostel Petrus und Paulus als Symbole für den Glauben und die Verkündigung der frohen Botschaft abgebildet. Auf der Innenseite der Ringe, deren Spiral-Schaft die Form einer stilisierten Säule des Petersdoms hat, ist das Papstwappen Benedikt XVI. eingraviert. Das neue Motiv hat die Kreuzigungsszene abgelöst, die bislang auf Kardinbalsringen abgebildet war.</p>
<p>Die Übergabe der Ringe an die neuen Kardinäle erfolgte an diesem Samstag während desselben eigenen liturgischen Ritus, bei dem auch das Kardinalsbirett übergeben wurde. Die Vereinfachung geht auf eine Reform des Konsistoriums zurück: Vor 1969 wurden die Ringe den Kardinälen in einer Messe am Folgetag nach dem Konsistorium übergeben. Auch in anderen Elementen war das Konsistorium von diesem Samstag überarbeitet und vereinfacht: so waren Gebete verändert und die Schriftlesung verkürzt worden. Hintergund der Reform ist das Anliegen, von einer allzu sakralen Wirkung des Konsistoriums wegzukommen.</p>
<p>Foto: Kardinalsbirett - Bildquelle: Dieter Philippi</p>
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		<title>Messdiener feierten Jubiläum im Petersdom</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 14:17:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Benjamin Greschner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vatikan (kathnews). Bernhard Ohlert und Andreas Gehrmann, stellv. Chefredakteur kathnews, feierten im Petersdom ihr 30-jähriges Messdienerjubiläum. Unter Pfarrer Joseph Scherer hatten die beiden Ministranten ihren Dienst in der Pfarrei St. Chrysanthus und Daria in Bad Münstereifel angetreten. Scherer, zwischenzeitlich Monsignore, wirkte knapp 27 Jahre lang als Oberpfarrer in Bad Münstereifel. Im Jahre 2005 wurde er von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vatikan (kathnews). Bernhard Ohlert und Andreas Gehrmann, stellv. Chefredakteur kathnews, feierten im Petersdom ihr 30-jähriges Messdienerjubiläum. Unter Pfarrer Joseph Scherer hatten die beiden Ministranten ihren Dienst in der Pfarrei St. Chrysanthus und Daria in Bad Münstereifel angetreten. Scherer, zwischenzeitlich Monsignore, wirkte knapp 27 Jahre lang als Oberpfarrer in Bad Münstereifel. Im Jahre 2005 wurde er von Joachim Kardinal Meisner mit der Aufgabe als hauptamtlicher Diözesanrichter am Erzbischöflichen Offizialat Köln betraut und zum delegierten Richter (iudex delegatus) im Auftrag des Erzbischofs ernannt.</p>
<p>Zum 30-Jährigen reisten die Jubilare mit ihrem früheren Oberpfarrer kürzlich nach Rom. Begleitet wurden sie von Messdiener Christian Siller aus der Pfarrei St. Leonhard in Leonberg, Bistum Regensburg, und Elisabeth Hintzen, Redakteurin der Kölner Kirchenzeitung. Bereits zum 15-Jährigen besuchte der Priester mit seinen beiden Ministranten die Ewige Stadt. Damals wie heute feierten sie eine Heilige Messe im Petersdom in der „Capella Clementina“ am Grab des Heiligen Apostelfürsten Petrus.</p>
<p>Weitere Höhepunkte der Pilgerreise waren der Besuch der Generalaudienz Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. sowie eine Vesper mit dem Heiligen Vater in der Basilika St. Paul vor den Mauern zum Festtag St. Pauli Bekehrung. Zu guter Letzt dienten Bernhard Ohlert und Andreas Gehrmann bei einer Heiligen Messe in Santa Maria Maggiore am Hochaltar der „Salus Populi Romani“, einer besonders verehrten Muttergottesikone. Prälat Don Antonio Tedesco, Leiter des deutschen Pilgerbüros, gratulierte den Jubilaren in Rom persönlich.</p>
<p>Foto: Capella Clementina, Messdienerjubiläum &#8211; Bildquelle: Elisabeth Hintzen</p>
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		<title>Papst über die missbrauchte Macht der Medien</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Feb 2012 09:52:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Radio Vatikan</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Benedikt XVI.]]></category>
		<category><![CDATA[Medien]]></category>
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		<category><![CDATA[Seminaristen]]></category>
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		<description><![CDATA[Vatikan (kathnews/RV). Christen müssen Nonkonformisten sein: Sie sollen sich gegen den Konformismus des Haben-Wollens und des Gefallen-Wollens stellen. Das hat Papst Benedikt XVI. am Mittwochabend vor zukünftigen Priestern ausgeführt. In einem großen, ohne Manuskript gehaltenen Nachdenken über den Paulus-Brief an die Römer griff der Papst zwei Beispiele für die „Macht des Bösen“ in der Welt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vatikan (kathnews/RV). Christen müssen Nonkonformisten sein: Sie sollen sich gegen den Konformismus des Haben-Wollens und des Gefallen-Wollens stellen. Das hat Papst Benedikt XVI. am Mittwochabend vor zukünftigen Priestern ausgeführt. In einem großen, ohne Manuskript gehaltenen Nachdenken über den Paulus-Brief an die Römer griff der Papst zwei Beispiele für die „Macht des Bösen“ in der Welt von heute heraus: die Finanzwelt und die Medien.</p>
<p>„Auch heute spricht man viel von der Kirche in Rom, von so vielen Dingen“, sagte der Papst eingangs, und es klang wie der Anfang eines Kommentars auf die zahlreichen Medienberichte der vergangenen Tage über vermutete vatikanische Komplotte. „Hoffen wir, dass man auch von unserem Glauben spricht, vom exemplarischen Glauben dieser römischen Kirche“, so Benedikt vor den Seminaristen. „Es gibt einen Non-Konformismus des christlichen, der sich nicht anpasst. Das heißt nicht, dass wir aus der Welt flüchten wollen, dass uns die Welt nicht interessiert; im Gegenteil, wir wollen uns selbst wandeln und uns verwandeln lassen und auf diese Weise die Welt verändern“.</p>
<p>Das Neue Testament nutze das Wort „Welt“ in zwei Bedeutungen: Zum einen Gottes Schöpfung, zum anderen die Sphäre des Weltlichen, oder, wie Benedikt wörtlich sagte: „die Welt, die im Bösen liegt, die Welt, die die Erbsünde reflektiert“. „Wir sehen diese Macht des Bösen heute zum Beispiel in zwei großen Mächten, die für sich genommen nützlich und gut, aber leicht zu missbrauchen sind: Die Macht der Finanzwelt und die Macht der Medien.“ Man könne heute leicht beobachten, fuhr der Papst fort, wie die Welt der Finanzen über den Menschen dominieren könne, und dass „das Haben und der Schein die Welt beherrschen und sie versklaven“.</p>
<p>„Die Finanzwelt ist nicht mehr länger ein Instrument zur Förderung des Wohlbefindens und des menschlichen Lebens, sondern wird zu einer unterdrückerischen Macht, die quasi angebetet werden will: Mammon, die falsche Gottheit, die die Welt beherrscht. Gegen diesen Konformismus der Unterwerfung unter diese Macht müssen wir Non-Konformisten sein: Nicht das Haben zählt, sondern das Sein!“</p>
<p>Zweites Beispiel für das missbrauchte Gut, das zum Bösen wird: Die öffentliche Meinung, die Medien also, und die Macht, die sie über Menschen haben. „Sicher, wir brauchen Information, Kenntnis der Wirklichkeiten der Welt. Aber da kann dann auch die Macht des Scheins auftreten. Am Ende zählt das, was gesagt wurde, mehr als die Realität selbst. Der Schein überdeckt die Wirklichkeit, und der Mensch folgt nicht mehr der Wahrheit seines Seins, sondern will vor allem den Schein, will sich dieser Realität anpassen.“ Auch gegen den Schein der öffentlichen Meinung gibt es einen christlichen Non-Konformismus, sagte der Papst. Und er schwor die Priester von morgen darauf ein, gegen den Strom zu schwimmen.</p>
<p>„Wir wollen nicht dauernd konform sein und gelobt werden, wir wollen nicht den Schein, sondern die Wahrheit, und das gibt uns Freiheit &#8211; die echte christliche Freiheit: Die Befreiung von dieser Notwendigkeit zu gefallen und so zu sprechen, wie die Masse denkt, dass wir sprechen sollen. Und die Freiheit der Wahrheit zu haben, und auf diese Weise die Welt neu zu schaffen, sodass sie nicht von der Meinung erdrückt wird, vom Schein, der die Realität selbst nicht mehr zum Vorschein kommen lässt; die virtuelle Welt wird wahrer, wird stärker, und die reelle Welt der Schöpfung Gottes sieht man gar nicht mehr. Der Non-Konformismus des Christlichen erlöst uns, gibt uns der Wahrheit zurück.“</p>
<p>„Gleicht euch nicht dieser Welt an, sondern wandelt euch und erneuert euer Denken, damit ihr prüfen und erkennen könnt, was der Wille Gottes ist“, heißt es im Brief an die Römer. Der Papst zu den Seminaristen: „Unsere ganze Art zu überlegen, unsere Vernunft selbst muss erneuert werden. Erneuert nicht nach den Kategorien des Altbekannten. Erneuern heißt, uns wirklich erfüllen zu lassen von der Wahrheit, die aus Gottes Wort zu uns spricht. Und so am Ende die neue Art zu denken lernen, also den Modus, der nicht der Macht und dem Haben und dem Schein gehorcht, sondern der Wahrheit unseres Seins gehorcht, die tief in uns wohnt und die uns in der Taufe neu geschenkt ist.“</p>
<p>Foto: Benedikt XVI. &#8211; Bildquelle: Fabio Pozzebom/ABr</p>
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		<title>Die Klagemöglichkeit bei Liturgiemißbrauch</title>
		<link>http://www.kathnews.de/die-moeglichkeit-der-kirchenrechtlichen-klage-in-faellen-von-liturgiemissbrauch</link>
		<comments>http://www.kathnews.de/die-moeglichkeit-der-kirchenrechtlichen-klage-in-faellen-von-liturgiemissbrauch#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 08:33:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mag. Michael Gurtner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
		<category><![CDATA[Gurtner]]></category>
		<category><![CDATA[Liturgie]]></category>
		<category><![CDATA[Liturgiemissbrauch]]></category>

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		<description><![CDATA[In manchen Pfarreien und Gegenden ist der bisweilen schwere liturgische Mißbrauch an der Tagesordnung, worunter viele Gläubige leiden – ja die ganze Kirche leidet unter diesen Vergehen. Aus diesem Grund scheint es angezeigt, die Gläubigen über ihre Rechte sowie die Möglichkeiten, sich diesen Mißbräuchen zur Wehr zu setzen, zu erhellen. Die Kirche fordert ausdrücklich zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In manchen Pfarreien und Gegenden ist der bisweilen schwere liturgische Mißbrauch an der Tagesordnung, worunter viele Gläubige leiden – ja die ganze Kirche leidet unter diesen Vergehen. Aus diesem Grund scheint es angezeigt, die Gläubigen über ihre Rechte sowie die Möglichkeiten, sich diesen Mißbräuchen zur Wehr zu setzen, zu erhellen.</p>
<h3>Die Kirche fordert ausdrücklich zum Beschreiten des kirchlichen Rechtsweges auf</h3>
<p>In der sogenannten „Mißbrauchsinstruktion“ Redeptionis Sacramentum (RS) ist das gesamte letzte Kapitel dem Thema „Abhilfen“ gewidmet. Nummer 170 sieht ausdrücklich vor, daß alle zu Verfügung stehenden (Rechts)Mittel angewendet werden. Es sieht darin eine Notwendigkeit und verpflichtet, bei Anhalten der Mißbräuche den Rechtsweg zu beschreiten: „Wo die Mißbräuche dennoch weiterbestehen, muß zum Schutz des geistlichen Gutes und der Rechte der Kirche nach Maßgabe des Rechts unter Anwendung aller rechtmäßigen Mittel vorgegangen werden.“</p>
<p>Der Ordinarius ist hierbei nach can. 1717 §1 des CIC als erstes in die Pflicht genommen einzuschreiten. Erlangt er auch eine nur wahrscheinliche Kenntnis von einem Liturgiemißbrauch, so muß er selbst oder durch eine beauftragte Person entsprechende Voruntersuchungen einleiten: „Erhält der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig“. (Vgl. auch Nr. 177 und Nr. 178 von Redemptionis Sacramentum; hier wird ganz besonders die Hl. Eucharistie herausgehoben, wenngleich dies für jedwede Liturgiemißbräuche oder auch andere Straftaten Geltung hat).</p>
<p>Ist der Ordinarius durch das Gesetz verpflichtet einzuschreiten, so ist jeder Mensch, egal ob getauft oder ungetauft, zur gerichtlichen Klage berechtigt (Can. 1476), wobei speziell den Gläubigen das Recht auf eine Liturgie gemäß den Vorschriften der Kirche zugeschrieben ist: „Die Gläubigen haben das Recht, den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgen, sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt“ (Can. 214).</p>
<p>Die Gläubigen haben also einen Rechtsanspruch darauf, daß der Priester die Liturgie gemäß den liturgischen Vorschriften der Kirche zelebriert. Der Priester hingegen hat umgekehrt aus diesen (wie auch noch aus anderen) Gründen die schwere Pflicht zur Einhaltung der Rubriken und „Neriken“.</p>
<p>RS 183 betont sogar die Verpflichtung aller Gläubigen für die Beseitigung liturgischer Mißbräuche zu sorgen: „Alle haben entsprechend den Möglichkeiten in ganz besonderer Weise dafür zu sorgen, dass das heiligste Sakrament der Eucharistie vor jeder Art von Ehrfurchtslosigkeit und Missachtung bewahrt wird und alle Missbräuche vollständig korrigiert werden. Dies ist für alle und für jeden einzelnen eine sehr wichtige Aufgabe, und alle sind ungeachtet der Person zur Verwirklichung dieser Aufgabe gehalten.“</p>
<h3>Vier Fälle sind der Suprema vorbehalten, zahlreiche Fälle sind meldeindiziert</h3>
<p>Handelt es sich um „Graviora delicta“, d.h. um besonders schwere Fälle, so sind diese nach Nr. 52 von Pastor Bonus dem Heiligen Offizium vorbehalten und können daher nicht auf lokalkirchlicher Ebene abgehandelt werden. RS zählt dabei vier Straftatbestände zu den Graviora delicta:</p>
<p>a) Das Entwenden oder Zurückbehalten der eucharistischen Gestalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen derselben;</p>
<p>b) Der Versuch oder die Vortäuschung der liturgischen Handlung des eucharistischen Opfers;</p>
<p>c) Die verbotene Konzelebration des eucharistischen Opfers zusammen mit Dienern kirchlicher Gemeinschaften, die nicht in der apostolischen Sukzession stehen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen;</p>
<p>d) Die Konsekration der einen Gestalt ohne die andere in der Eucharistiefeier in sakrilegischer Absicht oder auch von beiden Gestalten außerhalb der Eucharistiefeier.</p>
<p>Diese Fälle müssen nach Nr. 179 RS unverzüglich der Heiligen Glaubenskongregation gemeldet werden: „Die Straftaten gegen den Glauben und die bei der Feier der Eucharistie und der anderen Sakramente begangenen graviora delicta sind unverzüglich der Kongregation für die Glaubenslehre zur Kenntnis zu bringen“.</p>
<p>Für alle anderen Fälle ist zunächst der Diözesanbischof zuständig und zum Handeln gemäß den Rechtsvorschriften verpflichtet, wobei er in Nr. 180 RS eigens zur Befolgung von can. 1326 aufgerufen wird, in welchem es heißt, daß unter gewissen Umständen der Täter härter zu bestrafen ist als vom Gesetz vorgesehen, so etwa wer auch nach einer Erstbestrafung in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, oder aber wer sich in einer höheren Stellung befindet.</p>
<p>Von den graviora delicta sind die „Schwerwiegenden Angelegenheiten“ unterschieden, sie umfassen eine ganze Reihe von Delikten, welche keine genaue Zahl umfassen. Diese müssen vom Ordinarius geahndet und bestraft werden, wobei auch hier ein ausdrückliches Meldegebot an die Heilige Liturgiekongregation besteht: „Andernfalls soll der Ordinarius nach Maßgabe der heiligen Canones vorgehen, gegebenenfalls die kanonischen Strafen anwenden und sich besonders die Vorschrift von can. 1326 vor Augen halten. Handelt es sich um schwerwiegende Angelegenheiten, soll er die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung benachrichtigen.“</p>
<p>Die „schweren Angelegenheiten“ sind zahlenmäßig nicht definiert, sehr wohl aber inhaltlich: „Auch wenn das Urteil über die Schwere einer Sache gemäß der allgemeinen Lehre der Kirche und der von ihr festgesetzten Normen zu treffen ist, sind zu den schwerwiegenden Angelegenheiten objektiv immer jene zu rechnen, die die Gültigkeit und die Würde der heiligsten Eucharistie in Gefahr bringen“ (Nr. 173 RS).</p>
<h3>Die Anzeige ist nur bedingt empfehlenswert</h3>
<p>An sich gibt es für die Gläubigen zwei Möglichkeiten einem Liturgiemißbrauch zu begegnen: einerseits die einfache Anzeige, andererseits die kirchenrechtliche Klage. Was die Anzeige anbelangt, so sagt Nr. 181 RS: „Sooft die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auch nur von der Wahrscheinlichkeit einer Straftat oder eines Missbrauchs bezüglich der heiligsten Eucharistie erfährt, benachrichtigt sie den Ordinarius, damit er die Sache untersuche. Wo es um eine schwerwiegende Angelegenheit geht, soll der Ordinarius demselben Dikasterium so bald wie möglich ein Exemplar der Akten bezüglich der Untersuchung und gegebenenfalls der verhängten Strafe übermitteln“. Dies ist eine sehr formlose Möglichkeit, allerdings zeigt die Erfahrung auch, daß solche Anzeigen meist folgenlos bleiben: In einem ersten Zug kann die Kongregation nicht recht viel mehr tun als den Bischof zu Untersuchungen auffordern, wobei es scheint, daß dies nicht immer mit der nötigen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit betrieben wird. Deshalb empfiehlt sich in solchen Fällen viel eher die kirchenrechtliche Klage, weil hier die „Spielregeln“ klarer und konkreter definiert sind: der Kläger hat ein Anrecht auf eine Behandlung innert Fristen und gemäß einem genau festgelegten Verfahrenslauf.</p>
<h3>Die kirchenrechtliche Klage ist vorzuziehen</h3>
<p>Jeder Mensch kann nach Can. 1476 als Kläger vor einem kirchlichen Gericht auftreten, so sagten wir bereits. Dies ist wichtig festzuhalten, weil man in den deutschsprachigen Ländern mitunter auf die Meinung trifft, daß solche, welche aus der Kirche ausgetreten wären auch nicht mehr klagsfähig wären, was jedoch ein Irrtum ist.</p>
<p>Ebenso ist festzuhalten, daß sich die Klagsmöglichkeiten nicht nur auf die eigene Diözese beschränken, sondern eine Klage kann prinzipiell in jedem Bistum erfolgen, wobei die Zuständigkeit ausschlaggebend ist, nicht die Diözesanzugehörigkeit des Klägers. Das ergibt sich aus demselben Canon 1476, ebenso aus der Tatsache, daß die gesamte Liturgie stets Angelegenheit der gesamten Kirche ist: es gibt nicht die Hl. Messe der Pfarrei X, sondern die Hl. Messe der Kirche wird in der Pfarrei X gelesen. Das ist ein theologischer Unterschied.</p>
<p>Daß man nicht auf das Gericht der eigenen Diözese beschränkt ist wird noch deutlicher wenn man bedenkt, daß im Kirchenrecht selbst festgeschrieben steht, daß für den Kläger bzw. die Gerichtszuständigkeit, je nach Falllage, entweder der Wohnsitz des Angeklagten ausschlaggebend ist, oder aber der Ort an welchem die Straftat begangen wurde.</p>
<p>An sich stehen dem Kläger zwei Wege offen zwischen welchen er wählen kann: er kann den Weg über den eigenen Bischof bzw. dessen Gericht wählen, oder sich direkt an den Apostolischen Stuhl wenden. Die Kirche empfiehlt dabei, wenn die Umstände nicht anderes nahelegen, sich zunächst an den eigenen Ordinarius zu wenden (RS Nr. 184): „Jeder Katholik, ob Priester, Diakon oder christgläubiger Laie, hat das Recht, über einen liturgischen Mißbrauch beim Diözesanbischof oder beim zuständigen Ordinarius, der ihm rechtlich gleichgestellt ist, oder beim Apostolischen Stuhl aufgrund des Primats des Papstes Klage einzureichen. Es ist aber angemessen, daß die Beschwerde oder Klage nach Möglichkeit zuerst dem Diözesanbischof vorgelegt wird.“ Wählt man den Weg über das eigene Bistum, so ist nach Can. 1419 der Bischof der Richter erster Instanz, wobei er dieses Amt entweder persönlich ausüben kann, oder aber durch dritte.</p>
<p>Auf Grund des (Jurisdiktions)Primates des Papstes besteht das Recht, die Sache zu jeder Zeit direkt dem Heiligen Stuhl zur Entscheidung vorzulegen. Das kann entweder von Anfang an geschehen, oder aber auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Prozeßlaufes: „Aufgrund des Primates des Papstes steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder Gerichtsinstanz und in jedem Prozessabschnitt dem Heiligen Stuhl zur Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen“ (CIC Can. 1417 §1). Dieses Recht hat seine Wurzel in der sog. affectio papalis, d.h. im direkten päpstlichen Eingriff, da der Papst als oberster Richter der Weltkirche jeden Fall zu jeder Zeit an sich ziehen und sich selbst vorbehalten kann, wobei er entweder persönlich, oder aber durch seine Kurialorgane handelt. Indem man sich direkt an den Heiligen Stuhl wendet appelliert man quasi an den Papst, von der affectio papalis Gebrauch zu machen und den Fall an sich zu ziehen um ihn durch das entsprechende Dikasterium einer Entscheidung zuzuführen (falls er nicht selbst entscheiden wollte).</p>
<h3>Einleitende Klageschrift</h3>
<p>Will man den Rechtsweg beschreiten, so ist der erste Schritt die Eingabe einer einleitenden Klageschrift: „Wer jemanden belangen will, muß eine Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist.“ (CIC Can. 1502), welche an den zuständigen Ortsbischof zu adressieren ist. Diese muß einige Punkte aufweisen: der Richter bei welchem Klage erhoben wird, was und von wem etwas begehrt wird; sie muß angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt; vom Kläger oder von seinem Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein unter Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt, sowie den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben. (Can. 1504).</p>
<p>Fehlen Informationen, so kann die Klage zwar abgewiesen werden, jedoch kann sie erneut eingebracht werden sobald die Formfehler behoben sind. Ist die Klageschrift formkorrekt eingegangen, muß der Bischof sich ihrer annehmen wobei er genaue Vorgaben und Fristen einzuhalten hat; innerhalb von 30 Tagen hat er per Dekret die Anklageschruft anzunehmen (oder abzulehnen, was aber in nur ganz wenigen vorgesehenen Fällen möglich ist) und zu entscheiden, ob die Sache auf dem Gerichtsweg, oder aber auf dem Verwaltungsweg behandelt wird, und der Prozeßverlauf beginnt. Angesichts der Häufigkeit und der Schwere der Liturgiemißbräuche sollte man die Rechtsmittel, deren Nutzung ausdrücklich von der Kirche gewünscht und aufgefordert sind, nicht außer acht lassen.</p>
<p>Foto: Missale Romanum &#8211; Bildquelle. C. Steindorf, kathnews</p>
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