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	<title>ksnh::jur</title>
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	<description>Innovation - Strategie - Recht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 06 Sep 2013 17:11:01 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Ist Verschlüsselung passé?</title>
		<link>http://blog.ksnh.eu/de/2013/09/06/ist-verschlusselung-passe/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Sep 2013 08:44:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Axel H. Horns</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[<p><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/09/gpg.jpg"></a></p> <p style="text-align: justify;">Auf verschiedenen Feldern beruflicher Praxis ist dafür zu sorgen, dass Kommunikation vertraulich bleibt. Die trifft beispielsweise für Ärzte zu, aber auch für Anwälte, darunter auch Patentanwälte. Einer der zahlreichen Aspekte, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, ist die Technik, um die Vertraulichkeit beruflicher Kommunikation sicherzustellen.</p> <p style="text-align: justify;">Was die Nutzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/09/gpg.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-1364" title="gpg" src="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/09/gpg.jpg" alt="" width="475" height="484" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Auf verschiedenen Feldern beruflicher Praxis ist dafür zu sorgen, dass Kommunikation vertraulich bleibt. Die trifft beispielsweise für Ärzte zu, aber auch für Anwälte, darunter auch Patentanwälte. Einer der zahlreichen Aspekte, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, ist die Technik, um die Vertraulichkeit beruflicher Kommunikation sicherzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Was die Nutzung des Internet in allen seinen Facetten anbetrifft, richtet sich der Blick auf die <em>Verschlüsselung</em> oder <em>Kryptographie</em>. Verschlüsselung nennt man den Vorgang, bei dem ein klar lesbarer Text (Klartext) (oder auch Informationen anderer Art wie Ton- oder Bildaufzeichnungen) mit Hilfe eines Verschlüsselungsverfahrens (Kryptosystem) in eine „unleserliche“, das heißt nicht einfach interpretierbare Zeichenfolge (Geheimtext) umgewandelt wird. Als entscheidend wichtige Parameter der Verschlüsselung werden hierbei ein oder auch mehrere Datenelemente, sogenannte <em>kryptographische Schlüssel</em>, verwendet (<a title="Wikipedia &quot;Verschöüsselung&quot;" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verschl%C3%BCsselung" target="_blank">Wikipedia</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">So gut wie alle Nutzer von internetbasierten Diensten (zum Beispiel Internet-Banking) verwenden Verschlüsselungsverfahren, und sei es in Form von Websites, die über das &#8220;https://&#8221;-Protokoll automatisch stets gesichert übertragen werden. Bei diesen populären Formen der Kryptographie muß der Nutzer allerdings in Kauf nehmen, dass er nicht die volle Kontrolle über das Ver- beziehungsweise Entschlüsseln behält und denjenigen Firmen oder sonstigen Institutionen, die die Infrastruktur hierfür bereitstellen, vertrauen muss. Alternativ ist es heute aber auch technisch problemlos möglich, die kryptographische Absicherung von Kommunikation in die eigenen Hände zu nehmen. Man nennt das dann &#8220;<a title="Ende-zu-Ende-Verschlüsselung" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Ende-zu-Ende-Verschl%C3%BCsselung" target="_blank">Ende-zu-Ende-Verschlüsselung</a>&#8220;. Die Kehrseite davon wird häufig darin gesehen, dass sich der Nutzer um alles selber kümmern muss, angefangen von der Generierung und Verwaltung der kryptographischen Schlüssel bis hin zu dem Akt des Ver- und Entschlüsselns.</p>
<p style="text-align: justify;">Auch wenn Kryptographie-Programme mit ansprechender graphischer Bedienoberfläche für ein breites Spektrum von Plattformen zur Verfügung stehen, so scheuen erfahrungsgemäß viele Nutzer den intellektuellen Aufwand, die (an sich nicht übermäßig komplexe) Begriffswelt der Kryptographie zu erlernen und sodann die zur Ver- beziehungsweise Entschlüsselung erforderliche Datenmanipulation jedesmal selber am eigenen Rechner zu veranlassen.</p>
<p style="text-align: justify;">Derzeit berichten Medien darüber, Geheimdienste hätten alle üblichen Verschlüsselungsverfahren &#8220;geknackt&#8221;.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-1361"></span>Für den ohnehin zaudernden Durchnitts-Nutzer kann diese Nachrichtenlage ein Signal sein, den Verzicht auf kryptographische Absicherung von Kommunikation vor sich selber mit der Zusicherung zu rechtfertigen, Kryptographie sei sowieso technisch überholt und heutzutage wirkungslos.</p>
<p style="text-align: justify;">Dies trifft aber in dieser Generalisierung nicht zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit ich es erkennen kann, erlauben die aktuellen Veröffentlichungen in den Medien nicht die Schlußfolgerung, das mathematische Räderwerk hinter den üblichen kryptographischen Verfahren sei auf irgend eine revolutionäre Weise flächendeckend durchschaut und dadurch neutralisiert worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Richtig scheint vielmehr zu sein, dass die Infragestellung der Wirksamkeit kryptographischer Verfahren vor allem darauf beruht,</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;"><span style="line-height: 1.6em;">Nachrichten <span style="text-decoration: underline;">vor</span> der <span style="text-decoration: underline;">Verschlüsselung</span> im Klartext abzugreifen,</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="line-height: 1.6em;">verschlüsselte Nachrichten dadurch zu entschlüsseln, indem von den Firmen und Institutionen, die die Verschlüsselung für ihre Kunden oder sonstige Nutzer technisch durchführen, mit sozialen und/oder kommerziellen Druckmitteln (Sabotage) oder per gesetztlich normiertem Zwang die Herausgabe der zur Entschlüsselung erforderlichen kryptographischen Schlüssel erwirkt wird,</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="line-height: 1.6em;">verschlüsselte Nachrichten dadurch zu entschlüsseln, indem absichtlich eingeführte (Sabotage) oder durch Nachforschungen entdeckte (Exploits) Schwachstellen der kryptographischen Software genutzt werden, oder</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="line-height: 1.6em;">Nachrichten <span style="text-decoration: underline;">nach</span> der <span style="text-decoration: underline;">Entschlüsselung</span> im Klartext abzugreifen.</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Diesen Handlungsfeld ist im Detail technisch komplex. Was aber auf jeden Fall im Auge behalten werden sollte, ist der Umstand, dass die heutzutage verbleibende (Rest-)Sicherheit von verschlüsselter Kommunikation stark davon abhängt, wie diese Kryptographie technisch und organisatorisch im Einzelnen ausgestaltet wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Nur derjenige, der soviel von der kryptographischen Wirkungskette wie nur irgend möglich unter eigener Kontrolle behält, kann erwarten, vor ungerichteter allgemeiner Ausspähung der Kommunikationsinhalte noch (einigermaßen) geschützt zu sein. Metadaten (&#8220;Verbindungsdaten&#8221;) zu verbergen, ist noch schwieriger als Kommunikationinhalte vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Sinne äußert sich auch der Kryptographie-Experte <a title="Bruce Schneier" href="http://www.schneier.com/" target="_blank">Bruce Schneier</a>, der ein Standard-Lehrbuch über <a title="Applied Kryptography" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Applied_Cryptography" target="_blank">Angewandte Kryptographie</a> geschrieben hat und den ich aufgrund seiner zahlreichen <a title="Bruce Schneier" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Bruce_Schneier" target="_blank">Veröffentlichungen und Debattenbeiträge</a> für vertrauenswürdig halte, im <a title="How to remain secure against NSA surveillance" href="http://www.theguardian.com/world/2013/sep/05/nsa-how-to-remain-secure-surveillance" target="_blank">Guardian</a>:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">&#8220;With all this in mind, I have five pieces of advice:</p>
<p style="text-align: justify;">1) Hide in the network. Implement hidden services. Use Tor to anonymize yourself. Yes, the NSA targets Tor users, but it&#8217;s work for them. The less obvious you are, the safer you are.</p>
<p style="text-align: justify;">2) Encrypt your communications. Use TLS. Use IPsec. Again, while it&#8217;s true that the NSA targets encrypted connections – and it may have explicit exploits against these protocols – you&#8217;re much better protected than if you communicate in the clear.</p>
<p style="text-align: justify;">3) Assume that while your computer can be compromised, it would take work and risk on the part of the NSA – so it probably isn&#8217;t. If you have something really important, use an air gap. Since I started working with the Snowden documents, I bought a new computer that has never been connected to the internet. If I want to transfer a file, I encrypt the file on the secure computer and walk it over to my internet computer, using a USB stick. To decrypt something, I reverse the process. This might not be bulletproof, but it&#8217;s pretty good.</p>
<p style="text-align: justify;">4) Be suspicious of commercial encryption software, especially from large vendors. My guess is that most encryption products from large US companies have NSA-friendly back doors, and many foreign ones probably do as well. It&#8217;s prudent to assume that foreign products also have foreign-installed backdoors. Closed-source software is easier for the NSA to backdoor than open-source software. Systems relying on master secrets are vulnerable to the NSA, through either legal or more clandestine means.</p>
<p style="text-align: justify;">5) Try to use public-domain encryption that has to be compatible with other implementations. For example, it&#8217;s harder for the NSA to backdoor TLS than BitLocker, because any vendor&#8217;s TLS has to be compatible with every other vendor&#8217;s TLS, while BitLocker only has to be compatible with itself, giving the NSA a lot more freedom to make changes. And because BitLocker is proprietary, it&#8217;s far less likely those changes will be discovered. Prefer symmetric cryptography over public-key cryptography. Prefer conventional discrete-log-based systems over elliptic-curve systems; the latter have constants that the NSA influences when they can.&#8221;</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">KSNH Patentanwälte bieten Mandanten, die mit verschlüsselter e-Mail kommunizieren wollen, die Unterstützung bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit <a title="GPG" href="http://de.wikipedia.org/wiki/GNU_Privacy_Guard" target="_blank">gpg</a> oder <a title="S/MIME" href="http://de.wikipedia.org/wiki/S/MIME" target="_blank">S/MIME</a> an. KSNH generiert bei beiden Verfahren alle eigenen kryptographischen Schlüssel selbst und vertraut sich insoweit keinen externen Firmen an.</p>
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		<title>EU-Einheitspatent: Demonstrativer Optimismus und Zahlenmystik allerorten &#8211; Naivität oder politische Beeinflussung?</title>
		<link>http://blog.ksnh.eu/de/2013/06/26/eu-einheitspatent-demonstrativer-optimismus-und-zahlenmystik-allerorten-naivitat-oder-politische-beeinflussung/</link>
		<comments>http://blog.ksnh.eu/de/2013/06/26/eu-einheitspatent-demonstrativer-optimismus-und-zahlenmystik-allerorten-naivitat-oder-politische-beeinflussung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 26 Jun 2013 06:53:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Volker Metzler</dc:creator>
				<category><![CDATA[EU Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitliches Patent]]></category>
		<category><![CDATA[Einheitliches Patentgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Ratifikation]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nach mehreren vergeblichen Anläufen zur Schaffung eines EU-weiten Patentsystems wurde 1973 als Kompromiss das <a href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/epc_de.html">Europäische Patentübereinkommen</a> unterzeichnet, welches unabhängig von der seinerzeit noch <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/EWG">EWG</a> genannten Europäischen Union System zur zentralisierten Patenterteilung mit nachgeordnetem <a href="http://www.epo.org/applying/european/oppositions_de.html">Einspruchsverfahren</a> durch das Europäische Patentamt schuf. Wie wir alle wissen, zerfällt ein gemäß dem EPÜ erteiltes Patent dann aber in ein Bündel von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1334" class="wp-caption alignleft" style="width: 215px"><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/06/president.jpg"><img class=" wp-image-1334" title="president" src="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/06/president.jpg" alt="" width="205" height="256" /></a><p class="wp-caption-text">EPA-Präsident Battistelli und Bundesjustizministerin Leutheusse-Schnarrenberger, (C) EPO 2013</p></div>
<p>Nach mehreren vergeblichen Anläufen zur Schaffung eines EU-weiten Patentsystems wurde 1973 als Kompromiss das <a href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/epc_de.html">Europäische Patentübereinkommen</a> unterzeichnet, welches unabhängig von der seinerzeit noch <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/EWG">EWG</a> genannten Europäischen Union System zur zentralisierten Patenterteilung mit nachgeordnetem <a href="http://www.epo.org/applying/european/oppositions_de.html">Einspruchsverfahren</a> durch das Europäische Patentamt schuf. <span style="font-size: 14px; line-height: 1.6em;">Wie wir alle wissen, zerfällt ein gemäß dem EPÜ erteiltes Patent dann aber in ein Bündel von nationalen Patenten, die gemäß den Vorgaben der verschiedenen nationalen Jurisdiktionen aufrechterhalten, durchgesetzt und vernichtet werden können. In Deutschland zum Beispiel sind für die Durchsetzung die Patentstreitkammern der </span><a style="font-size: 14px; line-height: 1.6em;" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgerichtsbarkeit_(Deutschland)">Zivilgerichte</a><span style="font-size: 14px; line-height: 1.6em;"> zuständig und für die Vernichtung das </span><a style="font-size: 14px; line-height: 1.6em;" href="http://www.bundespatentgericht.de/cms/">Bundespatentgericht</a><span style="font-size: 14px; line-height: 1.6em;"> in München.</span></p>
<p>Das am 19. Februar 2013 von 25 EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnete und ebenfalls von der EU  unabhängige <a href="http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/A1080B83447CB9DDC1257B36005AAAB8/$File/upc_agreement_de.pdf">Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht</a> (EPGÜ) soll nun auch die Nacherteilungsphase zentralisieren, indem die nationalen Jurisdiktionen durch eine <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2011/11/30/worum-gehts-bei-dem-neuen-eu-patent/">einheitliche europäische Patentgerichtsbarkeit</a> ersetzt werden. Das neue Einheitliche Patentgericht ist hierbei sowohl zuständig für das gemäß den EU-Verordnungen <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:361:0001:0008:DE:PDF">1257/2012</a> und <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:361:0089:0092:DE:PDF">1260/2012</a> gleichzeitig zu schaffende Einheitspatent als auch, jedenfalls langfristig, für die bisherigen Bündelpatente.</p>
<p>Die Presseorgane der Europäischen Union und des Europäischen Patentamts werden nicht müde, die Vorteile des neuen Systems zu verdeutlichen, insbesondere dessen angeblichen geringeren Kosten gegenüber dem jetzigen Bündelpatent. Teilweise war von <a href="http://blog.ksnh.eu/en/2011/10/07/will-eu-patent-really-lower-costs-for-applicants-by-70-percent/">absurden 70% Kostenreduktion</a> für Patentinhaber die Rede, die nur durch Vergleich mit Extremszenarien und den unbedingten Willen zu erklären sind, die EU in Krisenzeiten als politikfähig erscheinen zu lassen.</p>
<p>Anlässlich einer Feier zum 40-jähigen Jubiläum der Unterzeichnung der Europäischen Patentübereinkommens am 18. Juni 2013 in München artikulierten der Präsident des EPA, <a href="http://www.epo.org/about-us/office/president_de.html">Benoît Battistelli</a>, und die Bundesjustizministerin <a href="http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/EN/FederalGovernment/Cabinet/SabineLeutheusser-Schnarrenberger/_node.html;jsessionid=9F9043E79878D5CE615815BEF6DFD320.s4t1">Sabine Leutheusser-Schnarrenberger</a> erneut Ihre &#8211; bekannten &#8211; Erwartungen an das Einheitspatent. Der  <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130618_Einheitspatent_im_Fokus_von_Gespraechen_mit_der_Bundesjustizministerin.html?nn=3433226">Pressemitteilung des EPA</a> (englische Fassung <a href="http://www.epo.org/news-issues/news/2013/20130618.html">hier</a>) sind insbesondere die folgenden Aussagen zu entnehmen:</p>
<ol>
<li>Das einheitliche Patent und Patentgericht wird den Zugang zum Patentschutz für Unternehmen, insbesondere für SMEs und Forschungseinrichtungen, erschwinglicher und attraktiver machen.</li>
<li>Künftig wird man Patentschutz einheitlich für fast den gesamten EU-Raum erhalten und gerichtlich durchsetzen können. Wir werden die beschlossenen Reformen jetzt zügig umsetzen, damit das neue System 2015 starten kann.</li>
<li>Dies ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der globalen Wettbewerbsfähigkeit Europas.</li>
</ol>
<p><span id="more-1313"></span><strong style="line-height: 1.6em;">ad 1. Kostenreduktion.</strong><span style="line-height: 1.6em;"> Die angesprochenen Kosten lassen sich in vier Kategorien einteilen, nämlich Erteilungskosten, Übersetzungskosten, Aufrechterhaltungskosten und die Nacherteilungskosten für etwaige Klageverfahren zur Duchsetzung und Vernichtung von Patenten.</span></p>
<p>Dass sich hier insgesamt geringere Kosten ergeben als beim jetzigen System ist mitnichten ein Faktum, sondern <a href="http://kluwerpatentblog.com/2013/01/03/the-unitary-patent-system-whats-up-next-the-great-challenge-of-fixing-the-fees-to-fit-the-needs-of-the-user/">bestenfalls fragwürdig</a>.</p>
<p>Die <span style="text-decoration: underline;">Erteilungskosten</span> für ein Einheitspatent werden sich gegenüber den derzeitigen Bündelpatent nicht ändern, denn ein Einheitspatent entsteht erst nach der Erteilung durch Erklärung des Inhabers. Das Erteilungsverfahren für Bündel- und Einheitspatente wird identisch sein, unabhängig davon, ob der Inhaber später eine nationalen oder einheitlichen Schutz wünscht. Zudem hat EPA-Präsident Battistelli bereits <a href="http://www.visaepatentes.com/2011/03/epo-president-battistelli-expects-plan.html">mehrfach angekündigt</a>, dass die derzeitigen Eirteilungsgebühren nicht gesenkt werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Übersetzungskosten</span> fallen für ein Bündelpatent nach Inkrafttreten des <a href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/london-agreement_de.html">Londoner Übereinkommens</a> nur noch in wenigen Mitgliedsstaaten an. Insbesondere in den wichtigen Patentstaaten Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Holland und den Staaten Skandinaviens sind, bis auf die obligatorischen Anspruchsübersetzungen in zwei weitere EPÜ-Amtssprachen keine Übersetzungen mehr erforderlich. Von den wichtigen europäischen Märkten fordern nur Spanien und Italien Übersetzungen, also ausgerechnet die beiden Staaten, die ohnehin nicht am Einheitspatent teilnehmen.</p>
<p>Demgegenüber erfordert Artikel 12 der Übersetzungs-VO <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:361:0089:0092:DE:PDF">1260/2012</a> jedoch eine obligatorische <a href="http://www.epo.org/law-practice/unitary/faq.html#faq-632">Übersetzung in eine weitere Amtssprache</a> für alle erteilten Einheitspatente solange, bis die <a href="http://www.epo.org/searching/free/patent-translate.html">maschinelle Übersetzung</a> von Patenten in alle Amtsprachen, die <a href="http://www.epo.org/news-issues/news/2012/20120229_de.html">zusammen mit Google</a> entwickelt wird, gewährleistet ist. Für die meisten Pateninhaber werden die Übersetzungskosten also bis auf weiteres eher steigen als fallen.</p>
<p>Aber auch die EU Kommission tut sich mit völlig <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/docs/patent/faqs/cost-comparison_en.pdf">unrealistischen Kostenschätzungen</a> hervor, denn sie vermittelt den Eindruck, dass im gegenwärtigen System Übersetzungskosten von mehr als 32.000 EUR anfallen. Das ist in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fällen schlicht falsch, denn die allermeisten Bündelpatente werden lediglich in Großbritannien, Frankreich und Deutschland validiert, möglicherweisen nocht in Holland, und dort fallen, wie gesagt, schon seit Jahren keinerlei Übersetungskosten mehr an.</p>
<p>Aber auch in Großbritannien wird mit &#8220;politischen&#8221; Zahlen operiert. So rechnet etwa das <a href="http://www.ipo.gov.uk/types/hargreaves/hargreaves-ipbill.htm">UKPTO</a> im Zusammenhang mit der <a href="http://services.parliament.uk/bills/2013-14/intellectualproperty.html">IP Bill</a> zur Implementierung des Einheitspatents in Großbritannien vor, dass Patentinhaber unter dem neuen System 20.000 GBP pro Patent gegenüber dem jetzigen Bündelpatent sparen könnten. Diese Desinformation wird auf dem <a href="http://ipcopy.wordpress.com/2013/06/19/the-unitary-patent-and-the-fee-saving-myth-time-to-put-that-misleading-20000-figure-back-in-its-box-please/">IPcopy Blog</a> nicht ganz unzutreffend als &#8220;Propaganda&#8221; bezeichnet.</p>
<p>Man fragt sich langsam, welchen Sinn es hat, das gegenwärtige System derart bei seinen potentiellen Nutzern zu diskreditieren &#8211; und das auch noch ausgerechnet anlässlich eines EPÜ-Jubiläums. Aber auch das neue einheitliche System wird diskreditiert, denn irgendwann werden die Nutzer merken, dass derartige Zahlentricksereien lediglich der politischen Durchsetzung des einheitlichen Patentsystems dienen. Die allermeisten Nutzer und Beobachter haben  ohnehin schon gemerkt, dass die Vorteile des neuen Systems durch die politisch Verantwortlichen noch immer auf PR-Niveau verharrt.</p>
<p>Die <span style="text-decoration: underline;">Aufrechterhaltungskosten</span> für ein Einheitspatent, also die von den Patentinhabern zu zahlenden Jahresgebühren, werden aller Voraussicht nach mindestens so hoch sein, wie die derzeit für ein Bündelpatent anfallenden Jahresgebühren, das in der durchschnittlichen Anzahl von sechs Mitgliedsstaaten nationalisiert wurde. Artikel 12 (3) der Einheitspatent-VO <a style="font-size: 14px; line-height: 1.6em;" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:361:0001:0008:DE:PDF">1257/2012</a> nennt weitere Kriterien:</p>
<blockquote><p>Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele wird die Höhe der Jahresgebühren so festgesetzt, dass:</p>
<ol type="a">
<li>sie der Höhe der Jahresgebühren entspricht, die für die durchschnittliche geographische Abdeckung der üblichen Eu­ropäischen Patente zu entrichten sind,</li>
<li>sie die Verlängerungsrate gegenwärtiger Europäischer Patente widerspiegelt und</li>
<li>die Zahl der Anträge auf einheitliche Wirkung widerspiegelt.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Gegenüber den nur in einigen wenigen Mitgliedsstaaten nationalisierten Bündelpatenten wird das Einheitspatent also sicher teurer werden.</p>
<p>Auch wecken die Aufrechterhaltungsgebühren erhebliche Begehrlichkeiten bei den Mitgliedsstaaten, die mindestens ihre eigenen Verluste aus der Patentreform refinanzieren wollen. In diesem Zusammenhang sein auf eine <a href="http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/12/st17/st17503-ad01re01.en12.pdf">Mitteilung der Mitgliedsstaaten vom 14.12.2012</a> verwiesen, in dem diese für den nationalen Verteilungsschlüssel der Aufrechterhaltungsgebühren fordern, dass die  Zuflüsse aus Aufrechterhaltungsgebühren im jetzigen System aufrechtwerhalten werden müssen bzw. sich für einige maßgeblich erhöhen sollen.</p>
<p>Diese Mitteilung wirft jedenfalls ein grelles Schlaglicht auf den hinter den Kulissen bereits entbrannten Verteilungskampf. es wäre weltfremd anzunehmen, dass die EU-Mitgliedsstaaten ausgerechnet in dieser Frage ihre nationale Interessen hinter das Gemeinwohl zurückstellen würden.</p>
<p>Über die Höhe der <span style="text-decoration: underline;">Nacherteilungskosten</span>, also von Gerichtsgebühren bei der Durchsetzung, Verteidigung und Vernichtung von Patenten ist noch gar nichts bekannt. <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/faqs/index_de.htm#maincontentSec15">Maßgabe für die Festsetzung der Gerichtsgebühen</a> wird hierbei sein, dass einerseits der Zugang zum Gerichtssystem nicht durch zu hohe Gebühren faktisch beschränkt wird, andererseits aber das Gericht sich aus den Gebühren selbst finanzieren kann.</p>
<p>Die Komplexität des neuen Gerichtssystems (vgl. <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2011/11/30/worum-gehts-bei-dem-neuen-eu-patent/">hier</a> oder <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/faqs/index_en.htm">hier</a>) mit erstinstanzlichen Lokal-, Regional- und Zentralkammern, die relativ weitgehende Zuständigkeit der Zentralkammern in Paris, London und München (Reisekosten), die erforderliche Übersetzung von Streitpatenten in die Verfahrenssprache von zuständigen Lokalkammern, die Möglichkeit der Beiziehung technischer Richter, die sicherlich häufig genutzte Möglichkeit der Nichtigkeitswiderklage innerhalb eines Verletzungsverfahrens, die <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/faqs/index_en.htm#maincontentSec18">Rolle des EuGH</a> u.v.a.m. lässt es allerdings fast ausgeschlossen erscheinen, dass beide Vorgaben in gleichem Maße erfüllt werden können. Darüber hinaus schlummern in der noch nicht abgeschlossenen <a href="http://www.fernuni-hagen.de/wpradt/verfahrensordnung.shtml">Verfahrensordnung</a> noch vielfältige Kostenfallen, wie z.B. die konkrete Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund muss man kein Prophet sein, um zu erkennen, dass die im weltweiten Vergleich sehr niedrigen Kosten von Klageverfahren in Deutschland leicht überschritten werden wird.</p>
<p><strong>ad 2. Einheitlicher Patentschutz für fast die gesamte EU ab 2015. </strong>Auch diese Aussage hält der Realität nicht stand. Grund hierfür ist die in jedem einzelnen Mitgliedsstaat erforderlichen <a href="http://ec.europa.eu/internal_market/indprop/patent/ratification/">Ratifikation</a> und die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Schwierigkeiten.</p>
<p>Das Einheitspatent und das neue einheitliche Gerichtssystem werden in Kraft treten, sobald das <a href="http://www.fernuni-hagen.de/wpradt/europaeisches_patentgericht.shtml">EPGÜ</a> in 13 Unterzeichnerstaaten national ratifiziert ist, darunter zwingend Großbritannien, Frankreich und Deutschland. Besonders in Großbritannien ist die Ratifikation in die Wirren der nationalen politischen Diskussion geraten, da sie verwoben wird mit den Fragen der EU-Zugehörigkeit des Landes und den Unabhängigkeitsströmungen Schottlands (vgl. <a href="http://blog.ksnh.eu/en/2013/01/01/the-prospect-of-the-unitary-patent-in-2013-some-thoughts-on-ratification/">hier</a>, <a href="http://www.insidetechmedia.com/2013/05/29/the-uk-parliamentary-process-delays-the-implementation-of-the-unitary-patent/">hier</a> und besonders <a href="http://www.bristows.com/articles/unitary-patents-and-the-upc-3-months-on-by-alan-johnson">hier</a>). Derzeit ist nach <a href="http://www.bristows.com/articles/unitary-patents-and-the-upc-3-months-on-by-alan-johnson">realistischen Schätzungen</a> kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Ratifikation in Großbritannien nicht vor 2016 stattfinden wird.</p>
<p>Auch in anderen Ländern gibt es Probleme, so zum Beispiel in Irland und Dänemark, wo aus verfassungsrechtlichen Gründen <a href="https://www.google.de/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;cad=rja&amp;ved=0CC8QFjAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.iam-magazine.com%2Fctredir.ashx%3Fg%3D4a4b6b8e-7474-413b-8a0a-f98ef98ee991&amp;ei=rtDGUcG9Ao_LsgbNn4GwAw&amp;usg=AFQjCNGrdUtd-EP7CRSxivzgeTMdhJU-Vw&amp;sig2=lPyQNDGOBrG1h3CLR2T4rg&amp;bvm=bv.48293060,d.Yms">Volksabstimmungen</a> notwendig sind, die leicht zu nationalen Referenden über die Politik der Europäischen Union werden können. Daneben hat Polen aufgrund innenpolitischer Divergenzen das EPGÜ <a href="http://www.wbj.pl/article-61747-poland-takes-wait-and-see-approach-on-unitary-patent.html#.UQ-YSVyOQPI.twitter">gar nicht erst unterzeichnet</a>. Diese Beispiele zeigen das zentrale Problem des Ratifikationsprozesses: Diese an sich europäische Frage wird in die Untiefen nationaler Politik gezogen und dort möglicherweise mit sachfremden Machtfrage und nationalen Egoismen belastet. Es wäre nicht das erste Mal in der Geschichte der EU, dass ein einheitliches Patent  an der Ratifikation scheitern würde.</p>
<p>Daneben ist vor dem EuGH eine sehr ernst zu nehmende <a href="http://ipkitten.blogspot.de/2013/03/spain-takes-parliament-and-council-to.html">Klage Spaniens</a> (Az. C-146/13 und C-147/13) gegen das gesamte neue Patentsystem anhängig, deren Ausgang völlig ungewiss ist. Ebenso muss vor Inkrafttreten noch die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung_(EG)_Nr._44/2001_(Br%C3%BCssel_I)">Brüssel-I-Verordnung</a> (EC 44/2001) geändert werden, die die gerichtlichen Zuständigkeit und Anerkennung von Zivilurteilen innerhalb der EU regelt, was jedoch ein vergleichsweise kleines Problem sein dürfte (vgl. <a href="http://blog.ksnh.eu/en/2011/12/12/one-of-the-lesser-problems-of-eu-unitary-patent-project-relation-to-brussels-i/">hier</a>).</p>
<p>Und selbst wenn alles wie gewünscht läuft, würde 2015 ein Einheitspatent in Kraft treten, das lediglich in 13 oder etwas mehr EU-Staaten wirksam ist. Der weitere Ratifikationsprozess bis zum angestrebten Ziel &#8220;fast die gesamte EU&#8221; wird sich dann noch viele Jahre hinziehen.</p>
<p><strong>ad 3. Europas Wettbewerbsfähigkeit wird gestärkt.</strong> Auch das kann als reine Marketingaussage gewertet werden, denn das neues System wird ja nicht nur europäischen Anmeldern zugänglich sein, sondern allen Anmeldern weltweit. Etwaige positive Effekte stünden also ohnehin allen gleichermaßen zur Verfügung, so dass spezifische Vorteile für die europäische innovative Wirtschaft nicht zu erkennen sind.</p>
<p>Möglicherweise resultiert diese Aussage aber auch aus der irrigen Annahme, dass ein kostengünstiges und effizientes Patentsystem mehr Patente hervorbringt und bereits deshalb die Wettbewerbsfähigkeit des Kontinents steigern würde - obwohl ein solch erschreckendes Maß an Naivität eingentlich nicht vorstellbar ist.</p>
<p>Die Steigerung der Patentzahlen in einem Territorium steigert sicher nicht automatisch dessen Wettbewerbsfähigkeit &#8211; vielleicht sogar eher im Gegenteil, denn eine Zunahme von Patenten in bestimmten Technikbereichen kann eine nationale Wirtschaft auch behindern, wenn diese nämlich das technisch-innovative Niveau dieser Patente noch nicht erreicht hat. Die letztere Sichtweise ist  übrigens genau der <a href="http://www.wbj.pl/article-61747-poland-takes-wait-and-see-approach-on-unitary-patent.html#.UQ-YSVyOQPI.twitter">Grund</a><span>, warum sich Polen einstweilen dem Beitritt zum neuen System verweigert.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um es abschließend nochmal zu wiederholen, <strong>die Diskreditierung des jetzigen Systems durch Inaussichtstellen von wunderbaren aber faktisch kaum erreichbaren Vorteilen des neuen Systems nützt weder der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, noch den IP-Standort Europa und schon gar nicht der politischen Klasse Europas!</strong></p>
<p>Und im größeren Kontext der EURO Krise, die ja auch als Krise der Europäischen Union und ihrer Institutuionen verstanden werden kann, stellt sich jedenfalls mir die bange Frage, ob dort mit dem gleichen Maß an politisch motivierter Desinformation operiert wird.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Moderne Zeiten oder: DPMA und Patentgericht streiten über die elektronische Akte</title>
		<link>http://blog.ksnh.eu/de/2013/04/25/moderne-zeiten-oder-dpma-und-patentgericht-streiten-uber-elektronische-akte/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Apr 2013 14:13:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Axel H. Horns</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[EPA]]></category>
		<category><![CDATA[Patent]]></category>

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		<description><![CDATA[<p></p> <p style="text-align: justify;">Bekanntlich hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) im Jahre 2013 mit der rein technischen Fertigstellung der Einrichtungen zur elektronischen Akteneinsicht einen wichtigen Meilenstein seines Überganges von der Papierakte zur &#8220;elektronischen Akte&#8221; erreicht. Im DPMA werden aber bereits seit dem 01. Juni 2011 Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate von der Anmeldung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><iframe src="http://www.youtube.com/embed/TIpVDYya2nc?feature=player_detailpage" frameborder="0" width="475" height="267"></iframe></p>
<p style="text-align: justify;">Bekanntlich hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) im Jahre 2013 mit der rein technischen Fertigstellung der Einrichtungen zur elektronischen Akteneinsicht einen wichtigen Meilenstein seines Überganges von der Papierakte zur &#8220;elektronischen Akte&#8221; erreicht. Im DPMA werden aber bereits seit dem 01. Juni 2011 Patente, Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate von der Anmeldung bis zur Publikation im Rahmen der <a title="EISA - Elektronische Schutzrechtsakte" href="http://www.deutsches-patentamt.de/service/dasdpmainformiert/elsa/index.html" target="_blank">Elektronischen Schutzrechtsakte &#8211; ELSA</a>  komplett elektronisch bearbeitet. Alle Vorgänge werden seitdem ausschließlich in digitalisierter Form bearbeitet, die bestehenden Verfahrensakten und die neu eingehenden Papierunterlagen werden eingescannt. Die Vorgangsbearbeitung wird durch einen so genannten Workflow elektronisch gesteuert. Laut Angaben des DPMA werden täglich rund 25.000 Seiten Papier gescannt, intellektuell bestehenden Akten zugeordnet oder Neuanmeldungen angelegt, 5.000 Seiten Faxeingänge gesichtet, strukturiert und für das Dokumentenmanagementsystem aufbereitet und ca. 10.000 Seiten elektronische Posteingänge in das System übernommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die wesentliche Schnittstelle zum Anmelder oder Patentanwalt ist nach wie vor das DPMAdirekt-System, an dem sich auch nach der Einführung von ELSA nichts wesentlich geändert hat. Und die zahlreichen amtsinternen Festlegungen über Prozesse, Workflows und Datenmodelle sind meines Wissens nie offengelegt worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Zeit war dafür reif, dass nach der Eröffnung von ELSA die ersten Schutzrechtsakten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an das zuständige Bundespatentgericht zur Überweisung anstanden. Das Schicksal hat nun einen der ersten derartigen Fälle dem 20. Senat des Patentgerichtes auf den Tisch gelegt.</p>
<p style="text-align: justify;">Und, wie soll man sagen, es hat recht ordentlich gekracht.</p>
<p style="text-align: justify;"><span id="more-1262"></span>Eigentlich handelt es sich bei dem <a title="20 W (pat) 28/12 betreffend das Patent 10 2008 004 423" href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;sid=3e92945436a1f89b5ccfc65a097bcbbb&amp;Sort=3&amp;nr=24576&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf" target="_blank">Verfahren 20 W (pat) 28/12</a> zum Patent 10 2008 004 423 um eine Feld-, Wald- und Wiesen- Einspruchssache. Gegen die Erteilung haben zwei Einsprechende jeweils Einspruch eingelegt, und die Patentabteilung 1.56 des DPMA hat das Patent schließlich im Umfang eines Hilfsantrages beschränkt aufrechterhalten. Damit war eine der Einsprechenden nicht zufriedengestellt; sie legte Beschwerde ein.</p>
<p style="text-align: justify;">So war die Verfahrensakte des DPMA schließlich dem Bundespatentgericht vorzulegen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Senat fand reichlich Mängel beim derzeitigen Stand der Verfahrenspraxis des DPMA:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der Senat erachtet es als angemessen, der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts gemäß § 77 S. 1 PatG anheimzugeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren ist über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu befinden, wobei die Beschwerdeentscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Auswirkungen für eine Vielzahl von Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt haben könnte. Die aufgezeigten Probleme treten auch in anderen, dem Senat vorgelegten elektronischen Amtsakten auf.</p>
<ol>
<li style="text-align: justify;">Aufgrund der nach vorläufiger Auffassung des Senats gegebenen schwerwiegenden Verfahrensmängel erwägt der Senat vorliegend eine Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 1.56 vom 14. Juni 2012 und eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.</li>
<li style="text-align: justify;">Das Beschwerdeverfahren 20 W (pat) 28/12 ist im 20. Senat eines der ersten Verfahren, bei dem wesentliche Dokumente im DPMA im Rahmen eines ausschließlich elektronischen Verfahrens erzeugt wurden und in dem die Amtsakte des DPMA dem BPatG nicht mehr in Papierform, sondern ausschließlich in elektronischer Form übermittelt wurde. Hierdurch ergeben sich rechtliche Fragestellungen, die noch nicht abschließend geklärt sind. Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Führung der Amtsakte des DPMA ergeben sich insbesondere aus § 125a PatG, aus der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (<a title="Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof" href="http://www.gesetze-im-internet.de/eapatv/BJNR008310010.html" target="_blank">EAPatV</a>) sowie über die Verweisung in § 2 EAPatV aus der Zivilprozessordnung.</li>
<li style="text-align: justify;">Der Senat erachtet es nach vorläufiger Auffassung als rechtlich problematisch, dass sich in der übermittelten elektronischen Amtsakte des DPMA kein elektronisches Dokument befindet, das als ordnungsgemäße, von den zuständigen Mitgliedern der Patentabteilung unterzeichnete, d. h. elektronisch signierte Urschrift des mit der erforderlichen Begründung versehenen Beschlusses der Patentabteilung 1.56 vom 14. Juni 2012 angesehen werden kann.<strong> [Unterpunkte 3.1 bis 3.9 hier nicht wiedergegeben]</strong></li>
<li style="text-align: justify;">Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die in den Dateien jeweils enthaltene Niederschrift über die Anhörung im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung nicht den Anforderungen des § 160a ZPO, der insoweit auch auf die Protokolle bzw. Niederschriften des DPMA Anwendung findet (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 PatG), entspricht. § 160a Abs. 2 ZPO sieht zwar vor, dass ein Protokoll nachträglich hergestellt werden kann. Jedoch sind die vorläufigen Aufzeichnungen, zu denen neben gebräuchlicher Kurzschrift, verständliche Abkürzungen oder Ton- oder Datenträger zählen (§ 160a Abs. 1 ZPO), nach § 160a Abs. 3 Satz 1 ZPO zu den Prozessakten zu nehmen. Nach § 160a Abs. 3 Satz 3 können diese vorläufigen Aufzeichnungen auch auf einer zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden, sofern das Gericht (Amt) über eine solche verfügt. Zu den Akten genommen werden muss jedoch immer das Originalprotokoll, wie es in der Anhörung erstellt wurde. Daran fehlt es vorliegend, da offenbar eine Übertragung der handschriftlichen Aufzeichnungen vom 14. Juni 2012 ausweislich des sich auf Seite 2, 3 und 4 der Niederschrift unten rechts befindlichen Datums am 20. Juni 2012 stattgefunden hat und diese Übertragung die ursprüngliche Mitschrift, die nicht zu den Akten genommen wurde, gleichsam ersetzt. Diese Vorgehensweise ist nach § 160a ZPO nicht vorgesehen und hätte große Auswirkungen auf die Beweiskraft des Protokolls, z. B. falls ein Beteiligter eine korrekte Wiedergabe der Anträge rügt. Auch fehlt es vorliegend an der in § 160a Abs. 2 ZPO vorgesehenen unverzüglichen Herstellung des Protokolls, da dieses erst am 20. Juni 2012 und damit sechs Tage nach dem Anhörungstermin am 14. Juni 2012 hergestellt worden ist. Zudem fehlt es an der Feststellung der Richtigkeit der Übertragung am Ende des Protokolls („Für die Richtigkeit&#8230;“).</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Im Ergebnis lautet der Tenor des Beschlusses vom 05. März 2013 dann wie folgt:</p>
<blockquote>
<ol>
<li style="text-align: justify;">Der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts wird anheimgegeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten.</li>
<li style="text-align: justify;">Für den Fall des Beitritts erhält die Präsidentin Gelegenheit bis spätestens 12. April 2013 Ausführungen in der Sache zu machen.</li>
</ol>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Ob und ggfs. welche Ausführungen die Präsidentin hierzu eingereicht hat, ist mir nicht bekannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus der Begründung des 20. Senates ist zu entnehmen, dass das DPMA dem Gericht wohl eine Art Container-Datei vorgelegt hat, die von den Richtern des 20. Senates &#8220;aufgeschnürt&#8221; und analysiert worden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Darin fanden sich unter anderem drei Dateien unter dem Titel „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ (im folgenden <em>Beschluss-Dateien</em> bezeichnet), zu denen in der Amtsakte jeweils drei Signaturdateien enthalten sind. Zwei der drei Beschluss-Dateien sind ordnungsgemäß elektronisch signiert, in einem Fall finden sich nur zwei verschiedene Signaturen, wobei eine Signatur doppelt verwandt wurde und die Signatur des dritten Prüfers fehlt. Zwar ann auch nach der Auffassung des Senates bei einem wirksam verkündeten Beschluss wie dem vorliegenden eine fehlende Unterschrift nachgeholt bzw. eine falsche entsprechend § 319 ZPO berichtigt werden, nach der Rechtsprechung des BGH kann dies jedoch nur innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung erfolgen. Da hier die Fünf-Monats-Frist seit der Verkündung des Beschlusses am 14. Juni 2012 längst abgelaufen ist, ist nach Auffassung des 20. Senates allein dadurch aufgrund der BGH-Entscheidung von einem Begründungsmangel auszugehen, der für sich gesehen bereits die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das DPMA rechtfertigen würde.</p>
<p style="text-align: justify;">§ 5 Abs. 2 EAPatV sieht vor, dass ein elektronisches Dokument des Patentamts unterzeichnet wird, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird (§ 5 Abs. 2 EAPatV). Dieses Unterschriftserfordernis gilt auch für die Beschlüsse des DPMA. Das DPMA sieht statt der fortgeschrittenen elektronischen Signatur die qualifizierte Signatur vor, was nach Auffassung des 20. Senates rechtlich unbedenklich erscheint.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine <em>fortgeschrittene elektronische Signatur</em> ist eine elektronische Signatur, die es ermöglicht, die Authentizität und Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten zu prüfen (<a title="Fortgeschrittene elektronische Signatur" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Fortgeschrittene_elektronische_Signatur" target="_blank">Wikipedia</a>). Die EG-Richtlinie 1999/93/EG („Signaturrichtlinie“) fordert für fortgeschrittene elektronische Signaturen, dass diese:</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;">ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet sind,</li>
<li style="text-align: justify;">die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen,</li>
<li style="text-align: justify;">mit Mitteln erzeugt werden, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und</li>
<li style="text-align: justify;">mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) erstellt wurde, wird als <em>qualifizierte elektronische Signatur</em> bezeichnet.;</p>
<p style="text-align: justify;">In Sachen elektrinische Signatur führt der Senat nunmehr weiter aus, die vorliegend in der elektronischen Amtsakte befindlichen Signaturen bezögen sich jeweils auf eine Beschluss-Datei, welche sechs Datei-Dokumente mit insgesamt 60 Seiten umfasse, und nicht auf ein einzelnes Datei-Dokument (insbesondere den ersten Beschlusstext) in der Beschluss-Datei, auch wenn die Aufschrift auf einzelnen Datei-Dokumenten, insbesondere den Beschlusstexten, jeweils den Anschein erwecke, als sei lediglich dieses Datei-Dokument signiert. Zu Dateien unter dem Titel „Beschluss Aufrechterhaltung“ sind keine Signaturdateien in der Amtsakte enthalten. Es erscheine problematisch, dass in allen vorliegenden signierten elektronischen Dokumenten die Signatur nicht, wie in § 5 EAPatV gefordert, an das elektronische Dokument (= Datei) selbst „angebracht“ worden ist, als es unterzeichnet wurde. Vielmehr sei offensichtlich pro Signatur eine eigenständige Signaturdatei erstellt worden. Das bedeutet, dass die vom DPMA vorgelegten Dateien mit Datei-Dokumenten, bei denen am Ende der Dokumenttexte darauf hingewiesen wird, dass diese signiert seien, lediglich signiert worden sein könnten. Die Beschluss-Datei unter dem Titel „Beschluss Aufrechterhaltung – Signiert“ mit zwei verschiedenen Signaturen, wobei eine Signatur doppelt verwandt worden ist, könnte somit nach Auffassung des 20. Senates auch ordnungsgemäß mit einer dritten, von den beiden anderen sich unterscheidenden Signatur versehen worden sein. Es kann aber der einzelnen, dem BPatG vom DPMA elektronisch übermittelten Datei (als elektronischem Dokument), die das zu unterzeichnende Dokument darstellen soll, nach den Feststellungen des Gerichtes technisch nicht unmittelbar entnommen werden, ob diese Datei signiert worden ist bzw. mit wie vielen Signaturen diese Datei versehen worden ist. Um diesen Problemen vorzubeugen, schreibt § 5 EAPatV vor, die Signatur am elektronischen Dokument, also an der Datei, „anzubringen“, wie dies bei sogenannten Inline-Signaturen der Fall ist, bei der die Signaturen unmittelbar mit der Datei als dem elektronischen Dokument verbunden sind; dies hat das DPMA nicht umgesetzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Um diesen Sachverhalt unabhängig von den Feststellungen des Gerichtes fachlich diskutieren zu können, wäre es wohl erforderlich, etwas mehr über die Dateiformate zu erfahren, die das DPMA intern verwendet. Nicht alle Dateiformate sind geeignet, eine weitere Datenstruktur, nämlich die elektronische Signatur, aufzupropfen (&#8220;anzubringen&#8221;). Andererseits darf man wohl erwarten, dass das DPMA in der Lage sein wird, aufzuzeigen, wie eine eineindeutige Zuordnung von Dokumenten zu Signaturen hergestellt werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Doch die Kritik des 20. Senates geht noch über diese Fragestellung hinaus. Offenbar hat das DPMA das Ergebnis von im eigenen Hause durchgeführten Signaturprüfungen einfach in das Dokument übernommen. Der Senat hält dazu fest:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Das “Ergebnis“ der Signaturprüfung kann nicht vorab auf einem Datei-Dokument angebracht werden, wie es die Amtsakte des DPMA vermuten lässt. Gerade bei komplexen elektronischen Systemen, die nach dem Stand der Technik nie fehlerlos sein können, sind die rechtlich relevanten Verfahrensschritte zum Zeitpunkt des Medientransfers (Umwandlung der elektronischen Datei in ein oder mehrere Papierdokumente) entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren.</p>
<p style="text-align: justify;">In diesem Zusammenhang ist zu bezweifeln, dass es Aufgabe des Senats sein sollte, die inhaltliche und formale Identität der 13 Beschlussfassungen mit dem 22 Seiten umfassenden Beschluss in der Amtsakte zu überprüfen. Auf die Fehlerproblematik bei einem komplexen Computersystem wurde vorstehend hingewiesen. Die vorliegenden Signaturfehler, die offensichtlich aufgrund fehlender Prüfroutinen aufgetreten sind, bestätigen diese Sicht. Durch das Vorliegen einer in den Akten enthaltenen Urschrift, von der Ausfertigungen erteilt werden, soll gerade gewährleistet sein, dass sich alle Verfahrensbeteiligten insbesondere auf die gleiche Begründung beziehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Wie festgestellt erscheint es als zwingende unabdingbare Voraussetzung, dass die Datei mit einem einzigen Beschlussdokument als solche unmittelbar elektronisch signiert wird, anstatt eine Zusammenfassung einer Vielzahl von Datei-Dokumenten mit einer Signatur zu versehen, da im Rahmen der Ausfertigung nicht mehr unmittelbar ersichtlich ist, welche Datei-Dokumente in Wirklichkeit signiert worden sind. Im vorliegenden Fall wird sogar der Eindruck erweckt, dass nur das erste Datei-Dokument (= erster Beschlusstext) der Beschluss-Datei signiert worden ist. Die Anforderungen an Aktenwahrheit und –klarheit erscheinen hier nicht erfüllt. Ebenso kann nicht argumentiert werden, dass „Ausfertigungen“ für die Beteiligten jeweils ordnungsgemäß signiert sind (was in einem Fall indes ohnehin nicht zutrifft) und daher zumindest die erste Beschluss-Datei, die ordnungsgemäß mit elektronischen Signaturen im System hinterlegt ist, gleichsam als „Urschrift“ fungieren könne. Dies scheitert bereits daran, dass es sich aufgrund der Adressierung an jeweils nur einen der Beteiligten allenfalls um eine (zum Ausdruck vorbereitete) „Ausfertigung“ des Beschlusses und eben nicht um die (erst für alle Verfahrensbeteiligten auszufertigende) Urschrift des Dokuments handelt. Eine rechtliche Notwendigkeit, zum Ausdrucken vorbereitete „Ausfertigungen“ elektronisch zu signieren, sieht die EAPatV nicht vor, da &#8211; wie bereits ausgeführt – der Ausdruck gerade nicht zu unterschreiben ist (§ 6 Nr. 3 EAPatV).</p>
<p style="text-align: justify;">Die vorstehend dargelegten schwerwiegenden Verfahrensmängel rechtfertigen nach Auffassung des Senats eine Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">In gewisser Weise mag man die Verfahrensbeteiligten des hier verhandelten Verfahrens bedauern, denn sie müssen &#8211; wohl weitgehend auf eigene Kosten &#8211; eine Rolle als Versuchskaninchen in einem Stück spielen, das eine Auseinandersetzung zwischen Exekutive (DPMA) und Judikative (Bundespatentgericht) über die Ausgestaltung des elektronischen Rechtssystems der Zukunft zum Gegenstand hat. Aber es ist und bleibt ein wichtiger Diskurs, der hier abläuft, und es ist auch nicht von Nachteil, wenn ein solcher Pilotfall zuerst einmal von zwei ihren Ressourcen nach gleichgewichtigen Gegenspielern (Amt ./. Gericht) ausgefochten wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Es ist kein Geheimnis, dass sich die Patentämter (und das gilt sicherlich auch für das Europäische Patentamt EPA wie auch für das HABM)  bei der Ausgestaltung ihrer internen elektronischen Geschäftsabläufe in erster Linie an Optionen zur effizienten Lösungen ihrer eigenen Probleme orientieren und erst in zweiter Linie danach fragen, was ihrem Umfeld (Anmelder, Anwälte, Rechtsklarheit suchende Öffentlichkeit) guttut. Ich warte immer noch darauf, dass ein Gericht beziehungsweise eine Beschwerdekammer anhand eines geeigneten Streitfalls die Details der technischen Implementationen der elektronischen Anmeldung (DPMAdirekt beim DPMA beziehungsweise epoline beim EPA) einmal näher unter die Lupe nimmt.</p>
<p style="text-align: justify;">Über das DPMA und die hier anstehenden Detailfragen hinaus werden soche Grundsatzverfahren auch auf andere Behörden und Gerichte ausstrahlen, die in Zukunft stärker auf Instrumente des elektronischen Rechtsverkehrs werden setzen müssen, etwa im Rahmen geplanter Vorschriften des <a title="Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen  Rechtsverkehrs mit den Gerichten" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/126/1712634.pdf" target="_blank">Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten</a> oder des <a title="Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/116/1711691.pdf" target="_blank">Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften</a> .</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2013</title>
		<link>http://blog.ksnh.eu/de/2013/03/11/gutachten-zu-forschung-innovation-und-technologischer-leistungsfahigkeit-deutschlands-2013/</link>
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		<pubDate>Mon, 11 Mar 2013 20:40:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Axel H. Horns</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.ksnh.eu/de/?p=1248</guid>
		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unter dem Datum vom 28. Februar 2013 ist die <a title="Unterrichtung durch die Bundesregierung Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2013" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/126/1712611.pdf" target="_blank">Bundestags-Drucksache 17/12611</a> veröffentlicht worden Sie trägt den Titel  Unterrichtung durch die Bundesregierung - Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2013. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag seit dem Jahr 2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Unter dem Datum vom 28. Februar 2013 ist die <a title="Unterrichtung durch die Bundesregierung Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2013" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/126/1712611.pdf" target="_blank">Bundestags-Drucksache 17/12611</a> veröffentlicht worden Sie trägt den Titel  <em><span style="line-height: 1.6em;">Unterrichtung </span><span style="line-height: 1.6em;">durch die Bundesregierung - </span><span style="line-height: 1.6em;">Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer </span></em><span style="line-height: 1.6em;"><em>Leistungsfähigkeit Deutschlands 2013</em>. Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag seit dem Jahr 2008 im Abstand von jeweils zwei Jahren Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit vor, die durch eine unabhängige Gruppe renommierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verfasst und verantwortet werden. In den Zwischenjahren werden unabhängige Darstellungen zur technologischen Leistungsfähigkeit Deutschlands in Form eines Kurzgutachtens vorgelegt. Das nunmehr vorliegende Gutachten 2013 wurde von der <em>Expertenkommission Forschung und Innovation</em> an die Bundesregierung übergeben. Eine Stellungnahme der Bundesregierung wird in dem für April 2013 vorgesehenen Bericht zur Hightech-Strategie erfolgen.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Aus der Kurzfassung:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Die Expertenkommission ist davon überzeugt, dass eine effiziente Organisation der Erstellung und Distribution von Forschungsergebnissen den Erkenntnistransfer fördert. Open Access, also der freie Zugang zu wissenschaftlichen Ergebnissen im Internet, führt zu mehr Wettbewerb und zu einer verstärkten Erschließung der Potenziale des Internets bei der Verbreitung von Wissen. Daher sollte Open Access gefördert werden. Dabei sind jedoch auch die Interessen der Forscher zu wahren. Der Aufbau und Ausbau von Open Access-Zeitschriften und -Repositorien sollte zunächst weiter mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden, so dass Open Access-Veröffentlichungen für Forscher attraktiv werden.</p>
<p>[...]</p>
<p style="text-align: justify;">Der Beschluss des EU-Parlaments zur Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung und der zugehörigen Patentgerichtsbarkeit stellt eine Verbesserung gegenüber dem bislang geltenden Europäischen Bündelpatent dar. Vor allem KMU dürften von den neuen Regelungen pro¿tieren. Die Expertenkommission erachtet es jedoch als unabdingbar, weiter an der Vereinheitlichung des EU-Patentsystems zu arbeiten. Mittelfristig ist für alle EU-Mitgliedsstaaten das Bündelpatent vollständig durch das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zu ersetzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Gebühren sollten so attraktiv gestaltet werden, dass das neue System gegenüber dem System der Bündelpatente bevorzugt wird. Gleichzeitig sollten sie die Anreize zur vermehrten Anmeldung von Patenten mit niedriger Qualität wirkungsvoll begrenzen. Die Aufrechterhaltung bestehender hoher Standards bei voraussichtlich steigender Zahl von Anmeldungen macht eine entsprechende Ausstattung und administrative Unterstützung des Europäischen Patentamts notwendig. Bei der Auswahl und Weiterqualifikation der Richter und bei der laufenden Unterstützung der einzurichtenden Gerichte der Zentralkammer sind höchste Standards anzusetzen. Zudem müssen die Kompetenz und die bisherigen Vorzüge des deutschen Systems in das neue System eingebracht werden</p>
</blockquote>
<p>Das Resumé der Expertenkommission zum EU-Patent mit einheitlicher Wirkung klingt insgesamt eher verhalten:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Letztlich ist von dem neuen System keineswegs ein Durchbruch zu erwarten. Vielmehr muss weiterhin an der Vereinheitlichung des EU-Patentsystems gearbeitet werden. Deshalb empfiehlt die Expertenkommission, mittelfristig für die Territorien aller EU-Mitgliedsstaaten das Bündelpatent vollständig durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung zu ersetzen. Von der Akzeptanz des neuen Patents wird abhängen, ob der rein nationale Patentschutz im neuen System langfristig eine maßgebliche Rolle spielen kann.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;"><a title="EU-Patentsystem" href="http://blog.ksnh.eu/en/category/eu-law/eu-unified-patent-court/" target="_blank">Siehe auch die Reihe von Artikeln zum neuen EU Patentsystem im englischsprachigen ksnh::law Blog</a>.</p>
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		<title>3D-Printing: Zum Filesharing von 3D-Modelldaten</title>
		<link>http://blog.ksnh.eu/de/2013/02/25/3d-printing-zum-filesharing-von-3d-modelldaten/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Feb 2013 21:51:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Axel H. Horns</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In meiner kleinen <a title="3D Printing: Das nächste große Ding?" href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/31/3d-printing-das-nachste-grose-ding/" target="_blank">zuvor angekündigten Reihe</a> über rechtliche Aspekte des 3D Printing komme ich heute auf die Frage zu sprechen, ob die Hersteller von Gerätschaften es hinnehmen müssen, wenn Ersatztreile davon &#8211; vom Brillengestell über Smartphone-Gehäuseteile bis hin zu Rastenmähermotor-Abdeckungen &#8211; gescannt und die daraus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1139" class="wp-caption aligncenter" style="width: 485px"><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/02/3D_SCANNER.jpg"><img class="size-full wp-image-1139" title="OLYMPUS DIGITAL CAMERA" src="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/02/3D_SCANNER.jpg" alt="" width="475" height="633" /></a><p class="wp-caption-text">3D-Scanner</p></div>
<p style="text-align: justify;">In meiner kleinen <a title="3D Printing: Das nächste große Ding?" href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/31/3d-printing-das-nachste-grose-ding/" target="_blank">zuvor angekündigten Reihe</a> über rechtliche Aspekte des 3D Printing komme ich heute auf die Frage zu sprechen, ob die Hersteller von Gerätschaften es hinnehmen müssen, wenn Ersatztreile davon &#8211; vom Brillengestell über Smartphone-Gehäuseteile bis hin zu Rastenmähermotor-Abdeckungen &#8211; gescannt und die daraus resultierenden 3D-Datenmodelle über das Internet frei verteilt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Falls die Vorhersage von Auguren, dass 3D-Printer in überschaubarer Zukunft auch in zahlreichen Privathaushalten anzutreffen sein werden, sich bewahrheitet, stellt sich die Frage, woher die Betreiber dieser Geräte dann die 3D-Datenmodelle beziehen werden, um das Equipment auch praktisch nutzen zu können. Man wird wohl damit rechnen können, dass diese Modelle nur zu einem kleineren Teil von den Druckerbetreibern selber erstellt werden. Es wird sicher für die Betreiber darüber hinaus interessant sein, Gegenstände nach Datenmodellen herzustellen, die man von Dritten bezogen hat. Ferner gehört nicht sehr viel Phantasie dazu, sich auszumalen, dass es bald auch internetbasierte Tausch-Sites geben wird, auf die man selbstgescannte 3D-Datenmodelle hochladen kann und über die solche 3D-Datenmodelle auch wiederum öffentlich zum Herunterladen angeboten werden.<span id="more-1135"></span></p>
<p style="text-align: justify;">An dieser Stelle möchte ich die Fragestellung zunächst auf einen engeren Sonderaspekt begrenzen. Dabei stelle ich mir vor, dass ein erheblicher Teil privater Betreiber von 3D-Druckern irgendwann einmal in die Lage kommen könnte, ein bereits gekauftes, aber defektes Gerät durch Herstellen eines Ersatzteiles reparieren zu wollen. Ein eher triviales Beispiel wäre ein hinterer Gehäusedeckel eines Smartphones. Wenn er zerbrochen ist, kann man das Smartphone kaum noch nutzen; eine Reparatur mit Klebeband ist häßlich, und der Hersteller des defekten Gerätes hat mitunter kein Interesse, solche Ersatzteile zu einem vernünftigen Preis anzubieten.</p>
<p style="text-align: justify;">Vielleicht sind in ein paar Jahren auch preisgünstige 3D-Printer so weit fortgeschritten, dass man mit ihnen ein derartiges Ersatzteil fertigen kann, welches nicht nur die Geometrie des Originals nachbildet, sondern auch hinreichend toleranzarm geformt und mit brauchbarer Elastizität ausgestattet ist, so dass es funktional einen vollwertigen Ersatz für das zerbrochene Original bietet.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber woher bezieht der Betreiber eines solchen 3D-Printers in einem derartigen Fall sein Datenmodell? Selbst wenn ein 3D-Scanner unmittelbar zur Verfügung steht, wird eine Vermesssung des defekten und zu ersetzenden Teiles vielfach nicht weiterhelfen.</p>
<p style="text-align: justify;">Man könnte dann versuchen, beispielsweise aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis jemanden zu finden, der ein identisches Gerät besitzt, um ein unbeschädigtes Gehäuseteil auszuborgen, das dann gescannt werden kann. Aber auch wenn diese Bemühungen im Einzelfall vom Erfolgt gekrönt sind, bleibt festzuhalten, dass die Datenbeschaffung subjektiv mühsam werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Möglichkeit, mit dieser Situation umzugehen, bestünde für involvierte Individuen darin, nach erfolgreichem Auffinden eines unbeschädigten Originals und dem eigentlichen Scanvorgang die daraus gewonnenen Daten eines entsprechenden 3D-Modells auf einer Website unter genauer Angabe der Typenbezeichnung des betreffenden Gerätes zum freien Herunterladen anzubieten. Dies geschähe dann in Analogie zum Prinzip der <em>Freien Software</em> in der Hoffnung, dass sich Nachahmer finden, die andere Datenmodelle auf gleiche Weise publizieren, so dass im Laufe der Zeit ein frei verfügbarer Fundus an 3D-Datenmodellen von mechanischen Teilen eines breiten Spektrums von Gerätschaften entsteht, aus dem letztlich alle Betreiber von 3D-Druckern insbesondere für ihren Eigenbedarf Nutzen ziehen können.</p>
<p style="text-align: justify;">In einem fortgeschrittenen Stadium müßte dieser Prozess allmählich zur freien Verfügbarkeit von Geometriedaten einer großen Anzahl von auf dem Markt befindlichen Geräten führen.</p>
<p style="text-align: justify;">Für die Hersteller der betroffenen Geräte kann dies eine heikle Entwicklung sein. Möglicherweise hat man dort an der praktischen Verfügbarkeit von Ersatzteilen kein Interesse, weil man sich von der Irreparabilität älterer Modelle einen gesteigerten Absatz neuerer Produkte verspricht. Oder das Geschäftsmodell ist so ausgestaltet, dass die Mittelzuflüsse aus teuer verkauften Einzelteilen einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zum Betriebsergebnis bilden. Ausserdem wird es sich oftmals so verhalten, dass Geometriedaten von Einzelteilen veröffentlicht werden, die als solche unter Geschmacksmuster- oder sogar Patentschutz fallen. Die Aussicht, dass Dritte die frei verfügbaren Geometriedaten dazu nutzen werden, diese unter Schutzrechte fallenden Teile nachzubauen, dürfte bei den betroffenen Geräteherstellern für weitere Nervosität sorgen.</p>
<p style="text-align: justify;">Aber kann das Entstehen von derartigen öffentlichen Geometriedatenbanken frei verkäuflicher Artikel überhaupt rechtlich unterbunden werden?</p>
<p style="text-align: justify;">Eine definitive Antwort nach deutschem Recht kann hier nicht gegeben werden, denn soweit mir bekannt ist, gibt es noch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Aber einige herausgegriffene Aspekte sollen im folgenden beleuchtet werden:</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Patentrecht:</strong> In Fällen, bei dem das gescannte Teil in den Schutzbereich eines Patentes fällt, könnte man diskutieren, ob das Anbieten der Geometriedaten eine <em>mittelbare Patentverletzung</em> nach <a title="§ 10 PatG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/patg/__10.html" target="_blank">§ 10 Abs. 1 PatG</a> darstellt (siehe auch <a title="AIPPI Frage Q204P / Mittelbare Patentverletzung" href="https://www.aippi.org/download/commitees/204P/GR204Pgermany_de.pdf" target="_blank">hier</a>). Dazu müßten die gescannten Geometriedaten des zum Einsatz bei der Nachfertigung per 3D-Printing prinzipiell geeigneten Datenmodells als &#8220;Mittel&#8221; im Sinne des § 10 PatG aufgefaßt werden, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei derjenige, der diese Daten über das Internet herunterlädt, weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Daten dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Aber der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 2000 (allerdings in einem gänzlich anderen Kontext) einmal formuliert (BGH, Urteil vom 10.10.2000 &#8211; <a title="X ZR 176/98" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=34fa515712eccc99d126fae9f42e3be8&amp;nr=24185&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">X ZR 176/98</a> &#8211; <em>Luftheizgerät</em>), dass unter &#8220;Mitteln&#8221; im Sinne des § 10 PatG [nur] <em>körperliche Gegenstände</em> zu verstehen sind, mit denen eine Benutzungshandlung im Sinne des <a title="§ 9 PatG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/patg/__9.html" target="_blank">§ 9 PatG</a>, also die unmittelbare Patentverletzung, verwirklicht werden kann. Und ein Datenmodell mit Geometriedaten ist sicherlich kein körperlicher Gegenstand. Zudem steht die mittelbare Patentverletzung nach § 10 PatG unter dem <em>doppelten Inlandsbezug</em>, d.h. sowohl <span style="line-height: 1.6em;">das Anbieten oder Liefern der Mittel als auch </span><span style="line-height: 1.6em;">die beabsichtigte Nutzung der Mittel muss im Inland erfolgen. Wenn der Server, auf dem die Geometriedaten gespeichert sind, im Ausland steht, erhebt sich die Frage, ob hier das das Anbieten oder Liefern der Geometriedaten im Inland erfolgt. Selbst wenn man unterstellte, dass auch Datenaggregationen wie ein 3D-Geometriemodell &#8220;Mittel&#8221; im Sinne des § 10 PatG darstellen können, und wenn man ferner annimmt, dass auch das Schaffen einer Möglichkeit zum Herunterladen der Geometriedaten über das Internet im Inland eine Brücke zur Verwirklichung des doppelten Inlandsbezuges schafft, bleibt noch die Hürde, aufzuzeigen, dass derjenige, der die Daten herunterläd, weiß, dass diese zum Fertigen eines patentierten körperlichen Gegenstandes geeignet und bestimmt sind oder aber das diese Eignung und Bestimmung offensichtlich ist. In diesem Zusammenhang wird viel davon abhängen, ob sich beim Entstehen einer Filesharing-Kultur von 3D-Daten im Internet plausible alternative Zweckbestimmungen herausbilden werden, auf die verwiesen werden kann.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Geschmacksmusterrecht:</strong> In Fällen, bei denen das gescannte Teil in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters fällt, könnte man diskutieren, ob das Anbieten der Geometriedaten eine Geschmacksmusterverletzung nach <a title="§ 38 Rechte aus dem Geschmacksmuster und Schutzumfang" href="http://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/__38.html" target="_blank">§ 38 GeschmMG</a> darstellt. Absatz 1 dieser Bestimmung besagt, dass das Geschmacksmuster seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht gewährt, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Der zentrale Begriff ist hier in diesem Zusammenhang offenbar der des Erzeugnisses. Können blosse Geometriedaten als Erzeugnis angesehen werden? <a title="§ 1 GeschmMG Begriffsbestimmungen" href="http://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/__1.html" target="_blank">§ 1 Nr. 2 GeschmMG</a> definiert ein Erzeugnis als <em>industriellen oder handwerklichen Gegenstand</em>, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen. Aber ein <em>Computerprogramm</em> gilt ausdrücklich nicht als Erzeugnis, und das Erfordernis der Gegenständlichkeit eines ein Geschmacksmuster verletzenden Erzeugnisses legt den Schluss nahe, dass der Umgang mit digitalen Geometriedaten als solchen wohl keine Geschmacksmusterverletzung konstituieren kann. Offenbar wird auch in diesem Zusammenhang viel davon abhängen, ob sich beim Entstehen einer Filesharing-Kultur von 3D-Daten im Internet plausible alternative Zweckbestimmungen jenseits der Ausführung schutzrechtsverletzender Handlungen herausbilden werden, auf die verwiesen werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">Solange die 3D-Geometriedaten von Privaten für nichtgewerbliche Zwecke eingesetzt werden, greifen die Schrankenbestimmungen (<a title="§ 11 Nr. 1 PatG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/patg/__11.html" target="_blank">§ 11 Nr. 1 PatG</a>;   <a title="§ 40 Beschränkungen der Rechte aus dem Geschmacksmuster" href="http://www.gesetze-im-internet.de/geschmmg_2004/__40.html" target="_blank">§ 40 Nr. 1 GeschmMG</a>) des Patent- beziehungsweise Geschmacksmusterrechtes, und eine Schutzrechtsverletzung durch Nutzung der 3D-Daten zur Herstellung körperlicher Gegenstände scheidet ohnehin aus. Solange von einer späteren Nutzung der Geometriedaten durch Private für nichtgewerbliche Zwecke ausgegangen wird, scheint eine Gefährdung eines <em>Geschmacksmusterschutzes</em> durch Scannen und Distributieren von entsprechenden Geometriedaten kaum justiziabel zu sein, denn es gibt keinen per Gesetz geschaffenen Tatbestand der mittelbaren Geschmacksmusterverletzung. Anders könnte es selbst bei privaten, nicht gewerblichen Szenarien im Patentrecht aussehen, denn für den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung ist es nicht erforderlich, dass eine auf den Umgang mit den [<em>wesentlichen] Mitteln</em> kausal folgende unmittelbare Patentverletzung tatsächlich stattfindet; die mittelbare Patentverletzung zielt auf einen <em>abstrakten Patentgefährdungstatbestand</em>. Aber, wie oben diskutiert, hängt die Beantwortung der Frage, ob eine mittelbare Patentverletzung im Zusammenhang mit der Distribution von 3D-Geometriedaten in Betracht kommt, viel an der Frage, ob die wesentlichen Mittel stets als körperlicher Gegenstand aufgefaßt werden müssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Falls das Bereitstellen von per <em>Crowdsourcing</em> eingescannten 3D-Daten von Unternehmen zukünftig einmal als Problem angesehen werden sollte, muss man wohl vor allem damit rechnen, dass im Vorfeld konkreter <em>nicht-privater und gewerblicher Verletzungshandlungen</em> mit der Erstbegehungsgefahr argumentiert und im Hinblick auf die Nutzer dieser Daten ein patent- beziehungsweise geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Das Gespenst der <em>Störerhaftung</em> wird dann &#8211; wie auch jetzt schon im Urheberrechtsbereich &#8211; bei den ISPs, auf deren Infrastruktur Datenbanken mit 3D-Daten gehostet werden,  am Horizont auftauchen. Die derzeitige Unklarheit der Rechtslage wird daher möglicherweise das Entstehen von solchen 3D-Geometriedatenbanken behindern, auch wenn noch völlig offen ist, wie die höchtrichterliche Rechtsprechung die Sachlage am Ende beurteilen wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Dieser kurze Anriß einer Diskussion von Problemen des gewerblichen Rechtsschutzes in Szenarien, bei denen der Umgang mit digitalen Daten eine Schlüsselrolle spielt, mag erneut demonstrieren, wie sehr die derzeitige begriffliche Ausgestaltung des Patent- und Geschmacksmusterrechtes noch in den Vorstellungen körperlicher industrieller Produktion des XX. Jahrhunderts verhaftet ist.</p>
<p style="text-align: justify;">(Photo (C) 2009 by <a title="Michael Fielitz" href="http://www.flickr.com/photos/michfiel/" target="_blank">Michael Fielitz (michfiel)</a> via <a title="Flickr" href="http://www.flickr.com/photos/michfiel/3904285574/" target="_blank">Flickr</a> unter einer <a title="CC-BY-SA" href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/deed.en" target="_blank">CC-BY-SA-Lizenz</a> [2013-02-05])</p>
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		<title>Die Änderungen im US Patentrecht durch den ‘America Invents Act’, Teil 3</title>
		<link>http://blog.ksnh.eu/de/2013/02/07/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-3/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 12:24:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Volker Metzler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[USA]]></category>
		<category><![CDATA[AIA]]></category>
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		<category><![CDATA[Leahy-Smith-Act]]></category>
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		<description><![CDATA[<p>In unserer dreiteiligen Artikelserie zum &#8216;America Invents Act&#8217; (AIA) haben wir bisher in <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/28/us-patentrechtsreform-2011-was-ist-wichtig-fur-europaeische-anmelder/">Teil 1</a> die Änderungen zum 16. September 2011 und in <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/30/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-2/">Teil 2</a> die Änderungen zum 16. September 2012 beleuchtet. Das letzte Paket der Ändeungen im US Patentrecht tritt zum 16. März 2013 in Kraft und ist Gegenstand des vorliegenden dritten Teils [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1118" class="wp-caption alignleft" style="width: 460px"><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/02/lamar-smith.jpg"><img class="size-full wp-image-1118" title="lamar-smith" src="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/02/lamar-smith.jpg" alt="" width="450" /></a><p class="wp-caption-text">Senator Patrick Leahy (Dem/VT) und Kongressabgeordneter Lamar Smith (Rep/TX)</p></div>
<p>In unserer dreiteiligen Artikelserie zum &#8216;America Invents Act&#8217; (AIA) haben wir bisher in <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/28/us-patentrechtsreform-2011-was-ist-wichtig-fur-europaeische-anmelder/">Teil 1</a> die Änderungen zum 16. September 2011 und in <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/30/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-2/">Teil 2</a> die Änderungen zum 16. September 2012 beleuchtet. Das letzte Paket der Ändeungen im US Patentrecht tritt zum 16. März 2013 in Kraft und ist Gegenstand des vorliegenden dritten Teils der Serie.</p>
<p>Zunächst wollen wir aber noch einmal die wesentlichen Ziele der Patentrechtreform zusammenfassen, so wie sie sich der US-Gesetzgeber erhofft:</p>
<ul>
<li>Reduzierung des Rückstaus an derzeit etwas 680.000 ungeprüften Patentanmeldungen im USPTO;</li>
<li>Kostengünstigere und effizientere Möglichkeiten, die Rechtsbeständigkeit von erteilten Patenten in Frage zu stellen;</li>
<li>Erhöhung der Patentqualität, das Stichwort &#8220;<a href="http://www.epo.org/about-us/office/annual-report/2007/focus_de.html">Raising the Bar</a>&#8221; ist auch hierzulande bekannt; und</li>
<li>Vereinfachte Zweitanmeldungen im Ausland für US-Erstanmelder durch Harmonisierung des US-Patentrechts mit weltweiten Standards.</li>
</ul>
<p>Die bisher getroffenen Maßnahmen, von denen man sich diese Erfolge erhofft, haben wir bereits weitgehend in <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/28/us-patentrechtsreform-2011-was-ist-wichtig-fur-europaeische-anmelder/">Teil 1</a> und <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/30/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-2/">Teil 2</a> dieser Serie vorgestellt. <strong>Das dritte und letzte Paket, das am 16. März 2013 in Kraft treten wird</strong>, wird im Hinblick auf die Patentprüfung die gravierendsten Umstellungen zur Folge haben, allen voran die Umstellung vom first-to-invent Prinzip auf das first-to-file Prinzip, die neu ausgestaltete Neuheitsschonfrist und Änderungen beim relevanten Stand der Technik.</p>
<p><span id="more-918"></span><strong>1.  Umstellung auf &#8216;first-to-file&#8217; </strong>(</span><a href="&quot;http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_first_inventor.jsp">faq</a>, <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/patents.jsp#heading-10">info</a>)</span><strong>.</strong> Die USA sind die letzte verbliebende Jurisdiktion der Welt, die noch dem first-to-invent Prinzip folgt, nachdem Kanada und die Philippinen bereits 1989 bzw. 1998 auf das first-to-file Prinzip umgestellt haben.</p>
<p>Das first-to-invent Prinzip (Ersterfinderprinzip) basiert auf dem Gedanken, dass von zwei Erfindern, die unabhängig voneinander die gleiche Erfindung gemacht haben, das Recht auf das Patent dem früheren Erfinder zusteht. Grundsätzlich gilt jedoch der Erstanmelder <em>prima facie</em> als berechtigt. Sofern ein weiterer Anmelder die gleiche Erfindung zum Patent anmeldet und das Recht auf das Patent seinerseits beansprucht, muß in einem Interference-Verfahren mittels Laborberichten, Arbeitsprotokollen oder ähnlichen Unterlagen geklärt werden, welcher Erfinder früher im Besitz der Erfindung war. Diesem steht dann das Recht auf das Patent zu.</p>
<p>Am 16. März 2013 wird nun auch die USA auf das first-to-file Prinzip (Erstanmelderprinzip) umstellen. Danach steht das Recht auf das Patent dem Erstanmelder zu, unabhängig davon, ob ein anderer Erfinder die gleiche Erfindung nicht vielleicht schon früher gemacht hat. Dies bedeutet aber nicht, dass einem Nichtberechtigten, der die Erfindung z.B. <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrechtliche_Entnahme">widerrechtlich entnommen</a> hat, das Recht auf das Patent zusteht, wenn er es nur vor dem eigentlichen Erfinder zum Patent anmeldet. Denn auch nach dem first-to-file Prinzip steht das Recht auf das Patent ausschließlich einer Person oder Gruppe zu, die die Erfindung tatsächlich selbständig getätigt hat. Insofern ist der Begriff &#8216;first-to-file&#8217; etwas irreführend, denn tatsächlich wird ja ein &#8217;first-inventor-to-file&#8217; Prinzip verfolgt.</p>
<p><strong>2.  Neuheitsschonfrist.</strong> Die in den USA seit 1952 praktizierte 12-monatige Neuheitsschonfrist wurde zwar beibehalten, musste aber auch an die Umstellung von &#8216;first-to-invent&#8217; auf &#8216;first-to-file&#8217; angepasst werden. Hierbei folgt der AIA jedoch nicht den etablierten Vorbildern, wie zum Beispiel der 6-monatigen Neuheitsschonfrist im deutschen Gebrauchsmusterrecht (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/__3.html">§ 3 (1) GbmR</a>), sondern schafft ein neu ausgestaltetes Rechtsinstitut, das die alte US-Neuheitsschonfrist mit der klassischen first-to-file Neuheitsschonfrist kombiniert.</p>
<p><strong>3.  Die bisherige US-Neuheitsschonfrist (first-to-invent).</strong> <em>Jede beliebige</em> Veröffentlichung der Erfindung innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag einer US-Patentanmeldung &#8211; ob nun durch den Erfinder oder unabhängige Dritte &#8211; ist nicht Bestandteil des Standes der Technik, sofern der Erfinder nachweisen kann, dass er bereits vor dieser Veröffentlichung im Besitz der Erfindung war, 35 USC § 102(b) alte Fassung:</p>
<blockquote><p>a person shall be entitled to a patent unless</p>
<p>(a) the invention was known or used by others in this country, or patented or descibes in a printed publication in this or a foreign country, <span style="text-decoration: underline;">before the invention thereof</span> by the applicant for patent, <span style="text-decoration: underline;">or</span></p>
<p>(b) the invention was patented or described in a printed publication in this or a foreign country or in public use or on sale in this country, <span style="text-decoration: underline;">more than one year prior to the date of the application</span> for patent in the United States.</p></blockquote>
<p><strong>4.  Die Neuheitsschonfrist gemäß GbmG (first-to-file).</strong> Hier wird jede<span style="text-decoration: underline;"> auf den Erfinder zurückzuführende vorzeitige Veröffentlichung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag vom Stand der Technik ausgenommen, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/__3.html">§ 3 Abs. 1, S. 3 GbmG</a>:</span></p>
<blockquote><p>Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem <span style="text-decoration: underline;">für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag</span> erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie <span style="text-decoration: underline;">auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht</span>.</p></blockquote>
<p>Im Gegensatz zur bisherigen US-Neuheitsschonfrist sind also bei der klassischen first-to-file Neuheitschonfrist Veröffentlichungen von Dritten innerhalb der Neuheitsschonfrist regulärer Bestandteil des Standes der Technik und können der Erfindung entgegenstehen.</p>
<p><strong>5. Die neue US-Neuheitsschonfrist (first-to-file). </strong>Der AIA kombiniert nun die beiden obigen Konzepte zu einer neuartigen, durchaus nicht unkomplizierten Regelung, die einer Erfindung in den USA mehr Stand der Technik entgegenstellen kann, als dies bisher der Fall war. Denn eine Veröffentlichung Dritter innerhalb der Neuheitsschonfrist kann nicht mehr allein dadurch vom Stand der Technik ausgeschlossen werden, dass der Erfinder bereits früher im Erfindungsbesitz war.</p>
<p>Die neue Regelung sieht nämlich vor, dass entsprechende Veröffentlichungen Dritter innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag nur dann kein Stand der Technik sind, wenn der Anmelder die Erfindung innerhalb dieser 12-Montasfrist bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, 35 USC § 102(b) neue Fassung:</p>
<blockquote><p>A disclosure made <span style="text-decoration: underline;">1 year or less before the effective filing date</span> of a claimed invention shall not be prior art to the claimed invention under subsection (a)(1) if–</p>
<p>(a)  the disclosure was made <span style="text-decoration: underline;">by the inventor</span> or joint inventor or by another who obtained the subject matter disclosed directly or indirectly from the inventor or a joint inventor; or</p>
<p>(b)  the subject matter disclosed had, <span style="text-decoration: underline;">before such disclosure</span>, been <span style="text-decoration: underline;">publicly disclosed by the inventor</span> or a joint inventor or another who obtained the subject matter disclosed directly or indirectly from the inventor or a joint inventor.</p></blockquote>
<p>Eine eigene frühzeitige Veröffentlichung nach § 102 (b) n.F. hat also sowohl die Wirkung einer eigenen frühzeitigen Veröffentlichung gemäß der klassischen first-to-file Neuheitsschonfrist &#8211; nämlich Ausschluss dieser Eigenveröffentlichung (Abs. a), als auch eines früheren Erfindungsbesitzes gemäß der bisherigen first-to-invent Neuheitsschonfrist &#8211; nämlich Ausschluss von zwischenzeitlich veröffentlichtem, entsprechendem Stand der Technik (Abs. b).</p>
<p><strong>6.  Taktische Überlegungen zur neuen US-Neuheitsschonfrist. </strong>Angesichts der Tatsache, dass eine frühzeitige Eigenveröffentlichung bis zum Anmeldetag anfallenden Stand der Technik ausschließen kann, wurde in den USA diskutiert,  ob die neuegestaltete Neuheitsschonfrist tatsächlich das angestrebte first-to-file Prinzip verwirklicht, oder ob diese eher in ein   <em>first-to-publish</em> Regime umgestaltet wird (vgl. <a href="http://www.iam-magazine.com/blog/Detail.aspx?g=86f49562-d439-40a0-8c2b-72452f2390b0">hier</a> oder <a href="http://www.finnegan.com/resources/articles/articlesdetail.aspx?news=4acad2aa-4430-4d87-a197-3a202ac17c5b">hier</a>). Dieser Gedanke scheint zunächst in der Tat naheliegend zu sein, denn eine Eingenveröffentlichung stellt für einen weiteren, ebenso berechtigten Erfinder des gleichen Gegenstandes regulären Stand der Technik dar und sichert das Recht auf das Patent innerhalb des nachfogenden Jahres ab.</p>
<p>Derartigen Strategien sind allerdings wenig empfehlenswert, denn, wie der Name schon sagt, ergeben sich die Wirkungen der Neuheitsschonfrist nur bei potentiell neuheitsschädlichen Veröffentlichungen, also <span style="text-decoration: underline;">gleichen</span> Gegenständen. Eine frühzeitige eignene Veröffentlichung einer Erfindung (z.B. mit den Merkmalen A+B) schafft das Risiko, dass die Wettbewerber dadurch motiviert Weiterentwichklungen vornehmen (z.B. mit den Merkmale A+B+C), die dann als Stand der Technik gelten und einer späteren Anmeldung der ursprünglichen Erfindung im Hinblick auf erfinderische Tätigkeit entgegenstehen.</p>
<p><span style="line-height: 1.6em;">Daneben wäre eine solche frühzeitige Eigenveröffentlichung in jedem Falle neuheitschädlicher Stand der Technik für Nachanmeldungen in den maßgeblichen europäischen Jurisdiktionen, die in der Regel keine Neuheitschonfrist kennen. </span></p>
<p><span style="line-height: 1.6em;">Allerdings wird zumindest in Deutschland sowohl in der </span><a style="line-height: 1.6em;" href="http://www.vfa.de/de/wirtschaft-politik/positionen/pos-neuheitsschonfrist.html">Industrie</a><span style="line-height: 1.6em;"> als auch im </span><a style="line-height: 1.6em;" href="http://www.patentserver.de/Patentserver/Navigation/Patentschutz/faqs,did=193106.html">akademischen Bereich</a><span style="line-height: 1.6em;"> gelegentlich der Wunsch geäußert, im Patentrecht eine ähnliche  Neuheitsschonfrist einzurichten, wie sie aus dem Gebrauchsmusterrecht bekannt ist. Ebenso werden Forderungen erhoben, dass nun, da sich die USA beim first-to-file Prinzip auf Europa zubewegt hat, Europa im Gegenszug auch eine Neuheitsschonfrst einführen könne. </span></p>
<p><strong>7.  Abschaffung der Hilmer Doktrin. </strong>Neben der Umgestaltung der Neuheitsschonfrist führt besonders die Abschaffung der sogenannten<em> Hilmer Doktrin</em>, die von der rechtsprechnung 1966 im Einklang mit dem Vorbehalt nach <a href="http://www.wipo.int/pct/de/texts/articles/a64.html">Art 64 (4)a PCT</a> eingeführt wurde, zu einer spürbaren Erweiterung des Standes der Technik.</p>
<p>Nach der ab dem 16. März 2013 obsoleten Hilmer Doktrin entfalten Anmeldungen mit US-Priorität mit Bezug auf ihre Eigenschaft als Stand der Technik eine größere Wirkung als Anmeldungen mit einer ausländischen Priorität, da immer der Tag der ersten Anmeldung der Erfindung <span style="text-decoration: underline;">in den USA</span> maßgeblich ist. Die Bezugnahme auf eine US-Prioritätsanmeldung verschiebt den für ihre Wirkung als Stand der Technik maßgeblichen Tag einer US-Anmeldung also zeitlich nach hinten, die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität jedoch nicht. Nach der Hilmer Doktrin steht eine US-Anmeldung mit einer US-Priorität also wesentlich mehr Patentanmeldungen als Stand der Technik entgegen, als zeit- und inhaltsgleiche Anmeldung mit einer ausländischen Priorität. <span style="line-height: 1.6em;"> </span></p>
<p><strong>8.  Neuer Umfang des Standes der Technik.</strong> Aus der Abschaffung der Hilmer Doktrin resultieren besonders zwei Änderungen im neuen 35 USC § 102, die den Stand der Technik erweitern, der einer US-Anmeldung entgegenstehen kann.</p>
<p>i.)  Zunächst erweitert § 102 (a) (1) den Stand der Technik um Erfindungen, die vor dem Anmeldetag &#8220;anderweitig&#8221; der Öffentlichkeit zugänglich waren und beschränkt die patenthindernde öffentliche Vorbenutzung und die kommerzielle Verwendung der Erfindung nicht mehr auf die USA (&#8220;in this country&#8221;):</p>
<blockquote><p>(a)  A person shall be entitled to a patent unless &#8211;</p>
<p>(1)  the claimed invention was patented, described in a printed publication, or in public use, on sale, or <span style="text-decoration: underline;">otherwise available to the public</span> before the effective filing date of the claimed invention;</p>
<p>()  [...]</p></blockquote>
<p>Was genau unter einem Stand der Technik zu verstehen ist, der &#8220;otherwise available to the public&#8221; ist, wird die Auslegung der Gerichte zeigen müssen. Vorstellbar sind beispielsweise mündliche Überlieferungen, z.B. Vorträge oder Fachdiskussionen, deren Inhalt beispielsweise in Form von eidesstattlichen Versicherungen in ein Verfahren eingeführt werden.</p>
<p>ii.)  Daneben wurde der bisherige § 102 (e) gestrichen und findet sich nun in geänderter Form im § 102 (a) (2) wieder:</p>
<blockquote><p>(a)  A person shall be entitled to a patent unless &#8211;</p>
<p>(1)  [...]</p>
<p>(2) the claimed invention was described in a patent issued under section 151, or in an application for patent published or deemed published under section 122(b), in which the patent or application, as the case may be, names another inventor and was <span style="text-decoration: underline;">effectively filed before the effective filing date</span> of the claimed invention.</p></blockquote>
<p>Dieser Absatz bestimmt den maßgeblichen Zeitrang eines nachveröffentlichten US-Patentdokuments, also einer US-Anmeldung oder eines US-Patents, die/das vor dem Zeitrang einer zu prüfenden US-Anmeldung angemeldet und erst danach veröffentlicht wurde  (&#8216;intervening right&#8217;).</p>
<p>Während im § 102 (e) im Sinne der Hilmer Doktrin noch von &#8220;filed in the United States before the invention&#8221; die Rede war, wird nun also auf den &#8220;<em>effective filing date</em>&#8221; abgestellt. Eine nachveröffentlichte US-Anmeldung mit einer deutschen Priorität gilt nun also &#8211; gemäß dem internationalen Standard &#8211; auch in den USA ab dem Prioritästdatum als regulärer Stand der Technik. Vor dem AIA waren solche Schriften gar nicht zu berücksichtigen, da sie zum Anmeldetag der zu prüfenden Anmeldung noch nicht zugänglich waren und die ausländische Priorität unberücksichtigt blieb.</p>
<p>Was zunächst nach einer gelungenen internationalen Harmonisierung aussieht, ergibt jedoch an anderer Stelle neue Divergenzen gegenüber dem internationalen Standard. <span style="line-height: 1.6em;">Der neue § 102 (a) (2) beläßt nämlich den nachveröffentlichen Stand der Technik einfach im regulären Stand der Technik. Dies führt einen weltweit einzigartigen Sonderweg im US-Patentrecht fort,  nämlich denjenigen, dass nachveröffentlichte Dokumente nicht nur (wie weltweit üblich) bei der Neuheitsprüfung herangezogen werden können, sondern insbesondere auch bei der wesentlich kritischeren Prüfung der erfinderischen Technik.</span></p>
<p><span style="line-height: 1.6em;">Demgegenüber ist in Europa der (irgendwo in der Welt) nachveröffentlichte Stand der Technik (z.B. gemäß </span><a style="line-height: 1.6em;" href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2010/d/ar54.html">Art 54 (3) EPÜ</a><span style="line-height: 1.6em;">) nur für die Neuheit relevant, bei der </span><span style="line-height: 1.6em;">Prüfung der erfinderischen Tätigkeit werden solche Schriften jedoch nicht zugelassen (vgl.  (ist gemäß <a href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2010/d/ar56.html">Art 56 EPÜ</a>).    </span></p>
<p><strong>9.  Erweiterung des Standes der Technik. </strong>Zusammenfassend hier noch einmal die Unterschiede des Stand-der-Technik-Begriffs gemäß AIA <span style="line-height: 1.6em;">im Vergleich zu einem klassischen fist-to-file System mit herkömmlicher Neuheitsschonfrist:</span></p>
<ul>
<li>Die neue US-Neuheitsschonfrist schließt <span style="text-decoration: underline;">neuheitsschädlichen Stand der Technik zwischen dem Zeitpunkt einer eigenen vorzeitigen Veröffentlichung und dem tatsächlichen Anmeldetag</span> aus, während klassischerweise nur Eigenveröffentlichungen ausgeschlossen werden,</li>
<li>nachveröffentlichter Stand der Technik können <span style="text-decoration: underline;">nur in den USA veröffentlichte Anmeldungen oder Patente</span> sein, und</li>
<li><span style="text-decoration: underline;">nachveröffentlichter Stand der Technik ist auch relevant für erfinderische Tätigkeit</span> und nicht, wie ansonsten üblich, nur für die Neuheit.</li>
</ul>
<p><span style="line-height: 1.6em;">Im Vergleich mit der bisherigen US-Patentpraxis ergeben sich demgegenüber folgende Unerschiede: </span></p>
<ul>
<li><span style="line-height: 1.6em;">Die öffentliche Vorbenutzung und frühere geschäftliche Verwendung der angemeldeten Erfindung sind jetzt <span style="text-decoration: underline;">in jedem Lad der Welt relevant</span> und nicht nur bei entsprechenden Handlungen in den USA, und </span></li>
<li><span style="line-height: 1.6em;">der <span style="text-decoration: underline;">maßgebliche Zeitpunkt für die Stand-der-Technik-Wirkung eines Patentdokuments ist allgemein dessen Zeitrang</span>, unabhängig davon, ob eine ausländische Priorität oder diejenige einer US-Prioritätsanmeldung in Anspruch genommen wird. </span></li>
</ul>
<p><strong style="line-height: 1.6em;">10.  Widerrechtliche Entnahme und Derivation-Verfahren </strong>(<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_derivation_proceedings.jsp">faq</a>)<strong style="line-height: 1.6em;">. </strong><span style="line-height: 1.6em;">Das bisherige zweiseitige Interference-Verfahren wird abgeschafft, da nach der Abkehr vom first-to-invent-Prinzip Streitigkeiten über den tatsächlichen Erfindungszeitpunkt mehr auftreten können, weil das Recht auf das Patent zukünftig allein vom Anmeldetag abhängt. </span></p>
<p><span style="line-height: 1.6em;">Stattdessen ist im neuen first-to-file System das Derivation-Verfahren vor dem Patent Trial and Appeal Board (PTAB) mit Beschwerdemöglichkeit zu dem Court of Appeal for the Federal Circuit (CAFC) vorgesehen, in dem eine vermeintliche oder tatsächliche widerrechtliche Entnahme einer fremden Erfindung durch einen Nichtbereichtigten geklärt werden kann. Hinsichtlich des Zwecks, der Wirkung und der gerichtlichen Ausgestaltung ist das neue Derivation-Verfahren durchaus mit einer Vindikationsklage gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/patg/__8.html">§ 8 PatG</a> oder <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gebrmg/__13.html">§ 13 GbmG</a> vergleichbar, obwohl die Derivation vor einer patentamtlichen Spruchkammer des PTAB verhandelt wird.   </span></p>
<p>Ein Erstanmelder hat natürlich auch auch im first-to-file-System nur dann das Recht auf das Patent, wenn er die betreffende Erfindung  tatsächlich selbständig getätigt hat. Sofern der Erstanmelder die Erfindung jedoch vom eigentlichen Erfinder widerrechtlich entnommen &#8211; d.h. entwendet &#8211; hat, kann der eigentliche Erfinder im Wege des Derivation-Verfahrens Unterlagen vorlegen, die die widerrechtliche Entnahme (&#8216;derivation&#8217;) belegen und die Übertragung des Rechts auf das Patent von dem Erstanmelder auf den Erfinder (Zweitanmender) rechtfertigen. Der rechtmäßige Erfinder muss allerdings eine eingene Anmeldung  einreichen, damit ihm das Derivation-Verfahren zugänglich ist. Die Derivation ist dann innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung dieser Zweitanmeldung einzuleiten.</p>
<p>Eine zweite Chance auf Übertragung des Rechts auf das Patent besteht dann noch einmal später, wenn sowohl die Erstanmeldung als auch die Zweitanmeldung erteilt sind. Dann kann der berechtigte Erfinder und Zweitanmelder nämlich eine Zivilklage gegen den nichtberechtigten Erstanmelder und jetzigen Patentinhaber anstrengen, dies allerding nur innerhalb eines Jahres  ab Veröffentlichung der ersten Patnetanmeldung, umabhängig davon, ob zuerst die Erstanmeldung oder die Zweitanmendung erteilt wurde.</p>
<p>Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Derivation können unterschiedlich sein. Das PTAB kann einzelne Ansprüche der unberechtigten Erstanmeldung streichen oder die ganze Erstanmeldung zurückweisen. Unter besonderen Umständen kann auch (nur) die Erfinderangabe in der Erstanmeldung korrigiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit diesem dritten Teil liegt nun unsere vollständige Serie zum &#8216;America Invents Act&#8217; vor (vgl. <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/28/us-patentrechtsreform-2011-was-ist-wichtig-fur-europaeische-anmelder/">Teil 1</a> und <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/30/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-2/">Teil 2</a>). Gerne beantworten wir konkrete Fragen zu dieser komplexen Rechtsänderung.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>3D Printing: Das nächste große Ding?</title>
		<link>http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/31/3d-printing-das-nachste-grose-ding/</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 15:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Axel H. Horns</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In einem kürzlich von <a title="Yvonne Ortmann" href="http://t3n.de/profile/yortmann" target="_blank">Yvonne Ortmann</a> geführten und auf <a title="Sascha Pallenberg: „Die Mikrokosmen in Berlin und London sind um Jahre hinterher“" href="http://t3n.de/news/sascha-pallenberg-mikrokosmen-439820/?utm_source=feedburner+t3n+News+12.000er&#38;utm_medium=feed&#38;utm_campaign=Feed%3A+aktuell%2Ffeeds%2Frss+%28t3n+News%29" target="_blank">t3n.de veröffentlichen Interview</a> äußert <a title="Wikipedia: Sascha Pallenberg" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Sascha_Pallenberg" target="_blank">Sascha Pallenberg</a>:</p> <p style="text-align: justify;">Welche Web- und Startup Trends zeichnen sich aus deiner Sicht gerade ab?</p> <p style="text-align: justify;">Hardware, Maker, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1085" class="wp-caption aligncenter" style="width: 460px"><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/01/522px-ORDbot_quantum.jpg"><img class="size-full wp-image-1085" title="522px-ORDbot_quantum" src="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/01/522px-ORDbot_quantum.jpg" alt="" width="450" height="414" /></a><p class="wp-caption-text">ORDbot Quantum 3D Printer</p></div>
<p style="text-align: justify;">In einem kürzlich von <a title="Yvonne Ortmann" href="http://t3n.de/profile/yortmann" target="_blank">Yvonne Ortmann</a> geführten und auf <a title="Sascha Pallenberg: „Die Mikrokosmen in Berlin und London sind um Jahre hinterher“" href="http://t3n.de/news/sascha-pallenberg-mikrokosmen-439820/?utm_source=feedburner+t3n+News+12.000er&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed%3A+aktuell%2Ffeeds%2Frss+%28t3n+News%29" target="_blank">t3n.de veröffentlichen Interview</a> äußert <a title="Wikipedia: Sascha Pallenberg" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Sascha_Pallenberg" target="_blank">Sascha Pallenberg</a>:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Welche Web- und Startup Trends zeichnen sich aus deiner Sicht gerade ab?</p>
<p style="text-align: justify;">Hardware, Maker, Robotic! Mit Software-Startups hingegen entdecken wir, bis auf einige Ausnahmen, nicht wirklich spannende Projekte und Ideen. Das Momentum wird zur Zeit in der Hardware-Szene aufgebaut von Leuten aus dem 3D Printing-Umfeld. Das Thema hängt auch an günstigen Hardware-Plattformen wie Raspberry Pi oder Cobyboard.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit günstigen 3D-Druckern ist Prototyping für junge Hardware-Startups in einem Ausmaß möglich, das vor zwei Jahren noch unvorstellbar war. Ein Blick auf Kickstarter zeigt, dass es aktuell die Hardware-Projekte sind, die Rekord-Crowdfundings abgreifen. Das wird in den nächsten Monaten und Jahren noch stark zunehmen. Ein erstes Indiz ist das Aufkommen von mehr und mehr Hardware-Inkubatoren.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Pallenberg ist also offenbar aufgrund seiner Beobachtungen der Startup-Szene zu dem Schluß gelangt, dass schon jetzt die an Firmengründungen ablesbare Speerspitze der technischen Entwicklung nicht mehr im Softwarebereich liegt, sondern durch Unternehmen verkörpert wird, die sich mit neuartigen Fertigungsverfahren befassen, die gemeinhin als &#8220;3D Printing&#8221; bezeichnet werden. Diese Einschätzung scheint auch mit der Tendenzaussage der im vorvergangenen Jahr im Londoner <a title="http://www.vam.ac.uk/" href="http://www.vam.ac.uk/" target="_blank">Albert &amp; Victoria Museum</a> veranstalteten Ausstellung ‘<a title="Industrial Revolution 2.0: How the Material World Will Newly Materialize" href="http://blog.ksnh.eu/en/2011/09/25/industrial-revolution-2-0-how-the-material-world-will-newly-materialize/" target="_blank">Industrial Revolution 2.0: How the Material World Will Newly Materialize</a>&#8216; zu korrelieren.<span id="more-1042"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Worum geht es beim &#8220;3D Printing&#8221;? Es handelt sich um ein Fertigungsverfahren, welches wohl dem <em>Urformen</em> (Zusammenhalt schaffen) zuzurechnen sein dürfte (<a title="Wikipedia: Fertifungsverfahren" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Fertigungsverfahren" target="_blank">Wikipedia</a>):</p>
<blockquote>
<p style="text-align: justify;">Alle Fertigungsverfahren, in denen aus formlosem Stoff ein Werkstück hergestellt wird, bezeichnet man als Urformverfahren. In diesem Verfahren wird der Zusammenhalt der Stoffteilchen geschaffen. Man unterscheidet Urformen aus dem gas- oder dampfförmigen Zustand, aus dem flüssigen, breiigen oder pastenförmigen Zustand, aus dem festen (körnigen oder pulvrigen) Zustand und Urformen durch Gießen, Sintern und elektrolytische Abscheidung.</p>
</blockquote>
<p style="text-align: justify;">Der sich mit der Bezeichnung &#8220;3D Printing&#8221; eingebürgerte Verweis auf Drucktechniken ist allenfalls metaphorisch zu verstehen. Während beim herkömmlichen Bedrucken eines meist flächigen Trägermaterials (Papier, Kunststoff) der Substanzauftrag beispielsweise in Gestalt von Tintentröpfchen oder Tonerpartikeln an sich bloß akzidentiell gegenüber dem intendierten Nutzeffekt ist, der nämlich darin besteht, dass durch die Farbigkeit der auf ihre optischen Eigenschaften reduzierten mikroskopischen Partikel eine Information für einen Betrachter visuell wahrnehmbar dargestellt wird, kommt es bei dem &#8220;3D Printing&#8221; als Fertigungsverfahren gerade darauf an, durch computergesteuerte massive Substanzablagerung Werkstücke nach Vorgabe eines zuvor bereitgestellten Datenmodells als dreidimensionale Strukturen additiv wachsen zu lassen. Allerdings erweist es sich, dass die Vorrichtungen, mit denen es gelingt, computergesteuert tangible Substanzmengen aufeinander aufwachsen zu lassen, durchaus Ähnlichkeiten beispielsweise mit Tintendruckern aufweisen können: Während beim Tintendrucker ein unter Rechnersteuerung kontrolliert beweglicher und mit feinen Düsen versehener Druckkopf angesteuert wird, um ein Muster von Tintentröpfchen auf ein Trägermaterial zu sprühen, extrudiert ein korrespondierender Druckkopf in einem sogenannten &#8220;3D Printer&#8221; Partikel, die Schicht um Schicht aufeinander aufgetragen und miteinander verklebt, verschmolzen oder versintert werden, bis ein fertiges Werkstück entstanden ist.</p>
<p style="text-align: justify;">In der spanenden Fertigung ist das computergesteuerte subtraktive Entfernen von in einem Datenmodell festgelegten Teilbereichen eines anfänglich in den Fertigungsprozeß eingesetzten Werkstück-Rohlings, also das Inverse zum 3D Printing, unter dem Namen <a title="Wikipedia: Computerized Numerical Control" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Computerized_Numerical_Control" target="_blank">CNC</a> (Computerized Numerical Control, computerisierte numerische Steuerung, elektronische Steuerung von Maschinen) seit Mitte der 1970er Jahre bekannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Welche Aspekte sind als ursächlich dafür anzusehen, dass das &#8220;3D Printing&#8221; auch vor dem Hintergrund der seit langem bekannten CNC-Technologien als hype-verdächtig gilt?</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der spanenden Fertigung muß von einem vorgegebenen Rohling beispielsweise durch Schleifen, Drehen oder Fräsen Substanz entfernt werden. Bei festen Werkstoffen (insbesondere Metallen) sind hierfür erhebliche Kräfte erforderlich. Durch die beim Zerspanen wirkenden hohen Kräfte werden erhebliche Wärmemengen freigesetzt, die durch aufwendige Kühlsysteme sicher abgeführt werden müssen. Infolgedessen sind die entsprechenden Werkzeugmaschinen häufig stromhungrig, groß und schwer sind werden von den Kosten her als typische Investitionsgüter angesehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Gegensatz dazu kann man beim &#8220;3D Printing&#8221; solche Verfahren wählen, bei denen Kräfte und Energieumsätze vergleichsweise klein sind. Beispielsweise kann ein 3D Printer darauf basieren, dass je Zeiteinheit nur relativ kleine Mengen Kunststoffgranulat aufgeschmolzen und durch einen rechnergesteurten Extruder-Kopf auf ein langsam anwachsendes Werkstück aufgetragen werden. Es ist möglich, derartige Geräte so zu vereinfachen, dass sie sowohl dem Anschaffungspreis als auch den Aufstellungs- und Betriebsbedingungen nach auch von Kleingewerben und sogar von interessierten Privatpersonen angeschafft und betrieben werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">Es versteht sich, dass die bislang zur Verfügung stehenden &#8220;3D Printing&#8221;-Verfahren gegenüber etablierten Fertigungsverfahren noch erhebliche Nachteile aufweisen:</p>
<ul>
<li>Die zur Herstellung eines bestimmten Werkstückes durch &#8220;3D Printing&#8221; erforderliche Zeit ist gegenüber herkömmlichen Fertigungsverfahren oft sehr groß.</li>
<li>Die Palette an Materialen, die sich für &#8220;3D Printing&#8221; &#8211; Verfahren eignen, ist begrenzt.</li>
<li>Bestimmte Nachbearbeitungsverfahren wie beispielsweise das (Oberflächen-)Härten von konventionell aus Stahl hergestellten Werkstücken scheinen möglicherweise beim &#8220;3D Printing&#8221; nicht abbildbar.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Der Enthusiasmus, mit dem in Kreisen von Experten herkömmlicher Fertigungstechnologien über die Entwicklungsmöglichkeiten von &#8220;3D Printing&#8221;-Verfahren gesprochen wird, hält sich daher erwartungsgemäß in Grenzen.</p>
<p style="text-align: justify;">Dennoch sollte man sich nicht täuschen lassen: Es kann sein, dass das &#8220;3D Printing&#8221; ein Potential hat, sich zu einer <a title="Disruptive Technologie" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Disruptive_Technologie" target="_blank"><em>Disruptive Technology</em></a> zu mausern. Wie war das doch noch, als in den 1950er Jahren des vergangenen Jahrhunderts die ersten Prototypen praktisch einsetzbarer Transistoren auf den Markt kamen? Das waren damals ziemlich teure Germanium-Bauelemente, die nur lächerlich geringe Sperrspannungen aushalten konnten &#8211; 12 Volt reichten schon aus, um ein derartiges Kleinod in Schrott zu verwandeln. Dasselbe galt für Kollektorströme im Milliampere-Bereich und für eine Verlustleistung von maximal ein paar Milliwatt. Noch nicht einmal eine brauchbare Lautsprecher-Endstufe konnte man anfänglich damit bauen, geschweige denn Starkstrom oder gar Hochspannungsanlagen damit schalten! Dementsprechend hochnäsig begegnete die Röhren- und Relaisindustrie diesen Neuerungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Um sich bewähren zu können, war ein Nischenmarkt erforderlich, in dem der Transistor seine Stärke gegenüber der Vakuumröhre voll entfalten kann, nämlich sein mechanisches Miniaturisierungspotential und die Abwesenheit der energiefressenden Röhrenheizung. Dieser Markt eröffnete sich in Gestalt winziger Hörgeräte, wie sie in der Zeit der Röhrentechnologie nicht vorstellbar waren.</p>
<p style="text-align: justify;">Was folgte, waren Jahre und Jahrzehnte mit unzähligen kleineren uind größeren Verbesserungen der Halbleiter-Technologie. Die Produkte wurden inkrementell immer leistungsfähiger und dennoch billiger und konnten in mehr und mehr Anwendungsbereichen bislang bewährte Röhren- und Relaistechniken substituieren.</p>
<p style="text-align: justify;">Und heute?</p>
<p style="text-align: justify;">Transistoren und andere Halbleiter-Abkömmlinge wie Thyristoren oder Triacs haben die gute alte Vakuumröhre so gut wie vollständig verdrängt. Unternehmen, die sich auf Vakuumröhren spezialisiert hatten und den Absprung von dieser Technologie nicht rechtzeitig schafften, sind heute nur mehr noch Geschichte. Ob in der HiFi-Anlage mit 100W Ausgangsleistung oder in der Elektrolok mit mehr als 1 MW Energieumsatz: Halbleiter, wohin man blickt. Von der Mikroelektronik und der IT-Technologie einmal ganz zu schweigen.</p>
<p style="text-align: justify;">Worin bestehen nun die Besonderheiten, die zu der Vermutung Anlaß geben könnten, beim &#8220;3D Printing&#8221; handle es sich um eine <em>Disruptive Technology</em>?</p>
<p style="text-align: justify;">Ich vermute, es könnte sein, dass das &#8220;3D Printing&#8221; einen Übergang von teuren, zentralisierten Fertigungsstätten hin zu einer Vielzahl dezentraler Einrichtungen ermöglicht analog der PC-Revolution, bei der die zuvor zentralisierte EDV ab den 1970er Jahren durch eine ubiquitär wuchernde Landschaft von billigen, dezentral aufgestellten und verantworteten Personal Computer -Geräten faktisch marginalisiert wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Wenn die Entwicklung im &#8220;3D Printing&#8221; so rasant weitergeht wie in den letzten Jahren, werden wir in einem Jahrzehnt eine Vielzahl von dezentral aufgestellten und auch dezentral verantworteten Fertigungseinrichtungen sehen, die praktisch einsetzbare und darum auch verkehrsfähige Güter herzustellen fähig sind. Ein Teil wird in Kleinbetrieben aufgestellt sein, ein anderer Teil bei Privatleuten.</p>
<p style="text-align: justify;">Ähnlich wie bei der Software für Computer wird es sich auch beim &#8220;3D Printing&#8221; so verhalten, dass von der Vielzahl von (Klein-)Institutionen und Individuen, die entsprechende Gerätschaften betreiben, nur ein Teil sich mit der Erstellung ensprechender für die Ansteuerung benötigter Datenmodelle befassen wird. Nach aller Lebenserfahrung wird es einen starken Austausch solcher Modelle über das Internet geben, so wie bislang auch bei Computer-Software und bei audiovisuellen Werken. Ein Teil dieses Austausches wird entgeltlich über Märkte abgewickelt werden, ein anderer Teil über eine Sharing Economy, die unentgeltlich beispielsweise über Tauschbörsen arbeitet.</p>
<p style="text-align: justify;">Parallel zum Preisverfall bei &#8220;3D Printing&#8221;-Ausrüstungen wird eine entsprechende Verbilligung vermutlich auch bei 3D-Meßvorrichtungen fortschreiten, mit denen von einem existierenden körperlichen Werkstück ein räumliches Datenmodell abgenommen werden kann. Rein technisch wird es in einigen Jahren daher vermutlich nicht nur möglich, sondern auch sozialadäquat und gängig sein, Ersatzteile beispielsweise von zerbrochenen Kunststoffteilen einfach zuhause im Keller oder in einem &#8220;3D Copyshop&#8221; zuerst abzuscannen und sodann umstandslos nachzubauen.</p>
<p style="text-align: justify;">Es versteht sich, dass dieses Szenario eine Vielzahl rechtlicher Fragen evoziert, ähnlich dem Filesharing bei urheberrechtlich geschützen Software-, Audio- oder Videodateien heute.</p>
<p style="text-align: justify;">Allerdings kommt beim &#8220;3D Printing&#8221; neben dem Urheberrecht das Patent- und Geschmacksmusterrecht ins Spiel. Daher erwarte ich Fragestellungen, die über das hinausgehen, was nun schon seit vielen Jahren im Bereich des Filesharing diskutiert wird.</p>
<p style="text-align: justify;">Um diese Überlegungen voranzutreiben, beabsichtige ich, auf diesem Blog zukünftig in lockerer Folge Aspekte des Patent- und Geschmacksmusterrechtes im Spiegel der neuen &#8220;3D Printing&#8221; -Technologien zu erörtern.</p>
<p style="text-align: right;">((C) Foto: 2011 by Bart Dring via <a title="Wikimedia Commons" href="http://en.wikipedia.org/wiki/File:ORDbot_quantum.jpg" target="_blank">Wikimedia Commons</a> unter der <a title="GNU Free Documentation License." href="http://en.wikipedia.org/wiki/en:GNU_Free_Documentation_License" target="_blank">GNU Free Documentation License</a>)</p>
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		<title>Die Änderungen im US Patentrecht durch den &#8216;America Invents Act&#8217;, Teil 2</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jan 2013 06:47:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Volker Metzler</dc:creator>
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		<description><![CDATA[<p>In <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/28/us-patentrechtsreform-2011-was-ist-wichtig-fur-europaeische-anmelder/">Teil 1</a> unserer dreiteiligen Serie zum <a href="http://thomas.loc.gov/cgi-bin/bdquery/z?d112:HR01249:">America Invents Act</a> (<a href="http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/BILLS-112hr1249pcs/pdf/BILLS-112hr1249pcs.pdf">H.R.1249</a>, vgl. <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/index.jsp">AIA Infoseite</a>) haben wir die Gesetzesänderungen beleuchtet, die bereits am 16. September 2011 in Kraft traten, nämlich</p> Beschleunigte Prüfung (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/patents.jsp#heading-5">prioritized examination</a>&#8216;), Patentierungsausschluss von Strategien zur Steuervermeidung (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/patents.jsp#heading-2">tax strategies</a>&#8216;), Ausschluss von Patenten auf menschliche Organismen (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/patents.jsp#heading-4">human organisms</a>&#8216;), Patentberühmung (&#8216;false [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_1003" class="wp-caption alignleft" style="width: 510px"><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/01/3222453936_e6fa9878f0_z.jpg"><img class="size-full wp-image-1003" title="3222453936_e6fa9878f0_z" src="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2013/01/3222453936_e6fa9878f0_z.jpg" alt="" width="500" /></a><p class="wp-caption-text">Im Museum des US-Patentamts</p></div>
<p>In <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/28/us-patentrechtsreform-2011-was-ist-wichtig-fur-europaeische-anmelder/">Teil 1</a> unserer dreiteiligen Serie zum <a href="http://thomas.loc.gov/cgi-bin/bdquery/z?d112:HR01249:">America Invents Act</a> (<a href="http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/BILLS-112hr1249pcs/pdf/BILLS-112hr1249pcs.pdf">H.R.1249</a>, vgl. <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/index.jsp">AIA Infoseite</a>) haben wir die Gesetzesänderungen beleuchtet, die bereits am 16. September 2011 in Kraft traten, nämlich</p>
<ol>
<li>Beschleunigte Prüfung (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/patents.jsp#heading-5">prioritized examination</a>&#8216;),</li>
<li>Patentierungsausschluss von Strategien zur Steuervermeidung (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/patents.jsp#heading-2">tax strategies</a>&#8216;),</li>
<li>Ausschluss von Patenten auf menschliche Organismen (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/patents.jsp#heading-4">human organisms</a>&#8216;),</li>
<li>Patentberühmung (&#8216;false marking&#8217;, &#8217;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/aia_studies_reports.jsp#heading-8">virtual marking</a>&#8216;),</li>
<li>Vorbenutzungsrechte (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/aia_studies_reports.jsp#heading-2">prior user rights</a>&#8216;) als Verteidigung gegen Verletzungsklagen,</li>
<li>Best-Mode-Verteidigung gegen Verletzungsklagen,</li>
<li>Abschaffung der &#8216;Inter-Partes-Reexamination&#8217;,</li>
<li>Gebührenänderungen und &#8216;micro entities&#8217;, und</li>
<li>Einschränkung von Mehrfach-Klagen.</li>
</ol>
<p>Mit dem vorliegenden Teil 2 wollen wir uns nun denjenigen Änderungen zuwenden, die am 16. September 2012 in Kraft getreten sind. Im <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/02/07/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-3/">dritten Teil</a> werden dann abschließend die Änderungen zum 16. März 2013 vorgestellt.</p>
<p>Die <strong>am 16. September 2012 in Kraft getretenen Änderungen</strong> betreffen im Wesentlichen die neuen Amtsverfahren, mit denen erteilte Patente angegriffen werden können, die zu Unrecht erteilt wurden, sowie einige weitere verfahrensrechtliche Änderungen.</p>
<p><span id="more-916"></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>I.  Neuordnung der USPTO Amtsverfahren nach Erteilung</strong></span></p>
<p>In <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/28/us-patentrechtsreform-2011-was-ist-wichtig-fur-europaeische-anmelder/">Teil 1</a> dieser Serie wurde bereits darauf hingewiesen, dass die bisherige Inter-Partes-Reexamination, ein zweiseitiges Amtsverfahren zur Überprüfung der Rechtsbeständigkeit erteilter Patente, zum 16.09.2012 von zwei neuen, sich ergänzenden zweiseitigen Review-Verfahren ersetzt wurde, nämlich dem Post-Grant-Review (<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/bpai.jsp#heading-2">PGR</a>) und dem Inter-Partes-Review (<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/bpai.jsp#heading-1">IPR</a>). Beide Verfahren werden von dem neu eingerichteten Patent Trial and Appeal Board (<a href="http://www.uspto.gov/ip/boards/bpai/index.jsp">PTAB</a>) bearbeitet, einer Beschwerdeinstanz innerhalb des USPTO vergleichbar mit den <a href="http://www.epo.org/about-us/boards-of-appeal_de.html">Beschwerdekammern</a> des EPA.</p>
<p><strong>1. Post-Grant-Review</strong> (<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_post_grant_review.jsp">faq</a>, <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/bpai.jsp#heading-2">info</a>)<strong>.</strong> Ähnlich dem europäischen <a href="http://www.epo.org/applying/european/oppositions_de.html">Einspruchsverfahren</a> kann ein Antrag auf Post-Grant Review (PGR) innerhalb von neun Monaten nach dem Erteilungsdatum des Patents eingereicht werden, um dessen mangelnde Rechtsbeständigkeit geltend zu machen. Allerdings wird der Post-Grant-Review erst für Patente mit einem Zeitrang ab dem 16. März 2013 zugänglich sein. Derzeit kann das PGR-Verfahren lediglich für sehr wenige Patentklassen beantragt werden, darunter insbesondere für Patente auf Geschäftsverfahren im Rahmen des sogenannten &#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/bpai.jsp#heading-3">Transitional Program for Covered Business Method Patents</a>&#8216; (siehe unten).</p>
<p>Anders als bei der inzwischen abgeschafften Inter-Partes-Reexamination (und ähnlich den <a href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2010/d/ar100.html">Einspruchsgründen</a> gemäß EPÜ) können hierbei mehrere der im US-Patentgesetz vorgesehenen Nichtigkeitsgründe herangezogen werden &#8211; und nicht nur entgegenstehender schriftlicher Stand der Technik -, nämlich insbesondere auch mangelnde Patentfähigkeit, wie z.B. bei Ansprüchen auf Naturgesetze oder abstakte Ideen (sogenannte &#8216;<a href="http://www.uspto.gov/web/offices/pac/mpep/s2106.html">patent subject-matter eligibility</a>&#8216;), beliebiger Stand der Technik, auch in Form von eidensstattlichen Versicherungen oder aus einer Vorbenutzung, mangelnde Ausführbarkeit oder unzureichende Offenbarung.</p>
<p>Die Amtsgebühr des Post-Grant-Review, hierin unterscheidet sich dieses Verfahren von dem europäischen Einspruchsverfahren jedoch erheblich, liegt bei mindestens USD 35.800 (vgl. <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/AC54_Final_Table_of_Patent_Fee_Changes.pdf">Gebührentabelle</a>). Zum Vergleich, die Einspruchsgebühr des EPA beträgt aktuell nur EUR 745.</p>
<p><strong>2. Inter-Partes-Review</strong> (<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_inter_partes_review.jsp">faq</a>, <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/bpai.jsp#heading-1">info</a>)<strong>. </strong> Nachdem die PGR-Frist von neun Monaten ab Erteilung verstrichen und jedes anhängige PGR-Verfahren abgeschlossen ist, kann die Rechtsbeständigkeit eines Patents vor dem USPTO nun noch durch einen Inter-Partes-Review angegriffen werden. Der Inter-Partes-Review ist seit dem 16.09.2012 für alle wirksamen Patente zugänglich, unabhängig vom Zeitrang eines Patents.</p>
<p>Das IPR-Verfahren ist dem PGR-Verfahren sehr ähnlich. Ein wichtiger Unterschied ist jedoch der eingeschränkte Prüfungsumfang des Inter-Partes-Review, der auf die Überprüfung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit aufgrund schriftlichen Standes der Technik beschränkt ist, ähnlich der früheren Inter-Partes-Reexamination. Das heißt also, dass man weitere Nichtigkeitsgründe, wie z.B. einen gesetzlichen Patentierungsausschluss oder mangelnde Ausführbarkeit, nur noch gerichtlich geltend machen kann, wenn die 9-Monatsfrist des Post-Grant-Review verstrichen ist.</p>
<p>Die Amtsgebühr des IPR-Verfahrens ist nur wenig geringer als diejenige des PGR-Verfahrens und beträgt USD 27,200 (vgl. <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/AC54_Final_Table_of_Patent_Fee_Changes.pdf">Gebührentabelle</a>).</p>
<p><strong>3. Zulässigkeitsregeln des PGR und IPR. </strong>Falls die Rechtsbeständigkeit eines Patents bereits gerichtlich überprüft wird, etwa durch eine negative Feststellungsklage oder eine Widerklage in Reaktion auf eine Verletzungsklage, kann weder ein Post-Grant-Review noch ein Inter-Partes-Review eingeleitet werden. Auf eine Verletzungsklage kann ein Inter-Partes-Review nur innerhalb eines Jahres ab Klageerhebung beantragt werden.</p>
<p>Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der neuen Review-Verfahren wurden gegenüber der bisherigen Inter-Partes-Reexamination verschärft. Für den Post-Grant-Review wird gefordert, dass für zumindest einen Anspruch die Nichtigkeit wahrscheinlicher ist als die Rechtsbeständigkeit (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_post_grant_review.jsp#heading-4">more likely than not</a>&#8216;). Für den Inter-Partes-Review wird eine vernünftige/begründete Wahrscheinlichkeit gefordert, dass zumindest ein Anspruch des angegriffenen Patents nichtig ist (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_inter_partes_review.jsp#heading-4">reasonable likelihood</a>&#8216;).</p>
<p>Diese Kriterien werden allgemein so verstanden, dass für den Post-Grant-Review eine Erfolgswahrscheinlicheit von 51% oder mehr glaubhaft zu machen ist, während für den Inter-Partes-Review eine Wahrscheinlichkeit von 50% ausreicht. Es muss abgewartet werden, wie das PTAB diese beiden Zulässigkeitsschwellen in der Praxis auslegt und prüft.</p>
<p>Derzeit ist bei einer Entscheidung des PTAB, dass die Zulässigkeitsschwelle nicht erreicht wurde, keinerlei Erstattung der (erheblichen) Gebühren vorgesehen. Dies mag sich aber noch ändern, Vorschläge des USPTO liegen bereits auf dem Tisch. In jedem Falle wird die Entscheidung des PTAB über die Zulässigkeit des Review-Verfahrens endgültig sein, eine Beschwerdemöglichkeit gibt es nicht.</p>
<p><strong>4. Verlauf des Review-Verfahrens.</strong> Im Verlauf des Review-Verfahrens können Antragsteller und  Patentinhaber einem strikten Schema folgend mit Eingaben auf das Vorbringen der Gegenseite reagieren sowie das Verfahren vergleichsweise beenden. Die Ausgestaltung der beiden neuen Amtsverfahren orientiert sich an dem zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren, denn es ist auch eine &#8211; allerdings eingeschränkte &#8211; <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Discovery_(Recht)">Discovery</a> möglich und das Verfahren wird mit einer mündlichen Verhandlung (&#8216;trial&#8217;) vor einer dreiköpfigen PTAB-Kammer abgeschlossen. Danach ist die Beschwerde vor dem Court of Appeal of the Federal Circuit (<a href="http://www.cafc.uscourts.gov/">CAFC</a>) möglich.</p>
<p>Die strikten Verfahrensregeln und Antwortfristen sollen sicherstellen, dass sowohl der Post-Grant-Review als auch der Inter-Partes-Review innerhalb von 12 Monaten ab der Zulässigkeitsentscheidung beendet werden können, in begründeten Ausnahmefällen in 18 Monaten.</p>
<p><strong>5. Rechtshemmende Wirkung. </strong>Eine endgültige Entscheidung in einem Review-Verfahren hat rechtshemmende Wirkung (vgl. &#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_post_grant_review.jsp#heading-6">estoppel PGR</a>&#8216;, &#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_inter_partes_review.jsp#heading-6">estoppel IPR</a>&#8216;). Der Antragsteller kann eine in der ersten Instanz vom PTAB oder in der zweiten Instanz vom CAFC entschiedene Frage anschließend nicht noch einmal gerichtlich (z.B. vor einem &#8216;District Court&#8217;) oder im Rahmen eines anderen Amtsverfahrens prüfen lassen.</p>
<p>Die Rechtshemmung umfasst aber nicht nur die tatsächlich entschiedenen Fragestellungen, sondern auch diejenigen, die vernünftigerweise hätten vorgebracht werden können (&#8216;reasonably could have been raised&#8217;). Dies kann im Falle des Post-Grant-Review, in dessen Rahmen die wichtigsten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden können, für den Antragsteller die unangenehme Folge haben, dass er das betreffende Patent im Falle einer Verletzungsklage überhaupt nicht mehr gerichtlich angreifen kann. Aber auch der Patentinhaber ist an die Review-Entscheidung gebunden, denn er kann einen im Review vernichteten Anspruch nicht mehr geltend machen, auch nicht in einem andern Erteilungsverfahren.</p>
<p><strong>6. Review versus Nichtigkeitsklage.</strong> Nicht nur hinsichtlich der umfassenden rechtshemmenden Wirkung der neuen Review-Verfahren &#8211; die gerichtliche Widerklage wirkt nur auf die tatsächlich vorgebrachten Gründe rechtshemmend - unterscheiden sich die Review-Verfahren vor dem USPTO stark von einer Nichtigkeits(wider)klage vor einem District Court, sondern auch aufgrund der Verfahrenskosten (100 bis 200 Tsd. $ vs. mehr als 1 Mio. $) und -dauer (12 Monate vs. mehr als 2 Jahre) sowie insbesondere hinsichtlich der angewandten Beweisstandards. Im Zivilverfahren gilt nämlich die Vermutung der Rechtsbeständigkeit (&#8216;presumption of validity&#8217;), die ein Kläger nur mir klaren und überzeugenden Beweisen (&#8216;clear and convincing evidence&#8217;) überwinden kann &#8211; ein Standard, der wesentlich höher ist als beispielsweise die RLP-Schwelle (&#8216;reasonable likelyhood for prevailing&#8217;) des Inter-Partes-Review.</p>
<p>Dazu kommt, dass im Zivilverfahren eine Geschworenen-Jury und ein Richter entscheiden, die mit der zugrundeliegenden Technologie des Patents in der Regel wenig vertraut sind, während die den Review bearbeitende PTAB-Kammer immer auch technisch qualifizierte Richter umfasst.</p>
<p>Dies alles dürfte dazu führen, dass die neuen Review-Verfahren insbesondere als Verteidigungsmittel in einem Verletzungsverfahren große Popularität erreichen können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>II.  Weitere Verfahrensrechtliche Änderungen</strong></span></p>
<p><strong>1. Post-Grant-Review gegen Geschäftsverfahrenspatente </strong>(<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_covered_business_method.jsp">faq</a>, <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/bpai.jsp#heading-3">info</a>)<strong>.</strong> Eine der umstrittensten Neuerungen des AIA ist das sogenannte &#8220;Transitional Program for Covered Business Method Patents&#8221;. Diese Regelung eröffnet es einem Verletzungsbeklagten, der aus einem Patent auf ein Geschäftsverfahren auf Patentverletzung verklagt wurde, die Möglichkeit, das Klagepatent per Post-Grant-Review anzugreifen, selbst wenn die neun-monatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Allerdings muss der PGR-Antrag innerhalb eines Jahres ab Erhebung der Verletzungsklage gestellt werden.</p>
<p>Ausgehend von dem rechtspolitischen Ziel, die Überprüfung der Rechtsbeständigkeit gerade für Patente auf Geschäftsverfahren zu erleichtern, ist dies vernünftig, denn im Gegensatz zum Inter-Partes-Review bietet das PGR-Verfahren die Möglichkeit, ein Patent aufgrund mangelnder Patentfähigkeit anzugreifen, also zu überprüfen, ob überhaupt &#8216;<a href="http://www.uspto.gov/web/offices/pac/mpep/s2106.html">patent subject-matter eligibility</a>&#8216; vorliegt. Dies dürfte inzwischen einer der erfolgversprechendesten Angriffe gegen Patente auf Geschäftsverfahren sein.</p>
<p>Die Frage ist jedoch, was genau ist ein Patent auf eine &#8216;covered business method&#8217; (CBM)?. Diese beantwortet das geänderte Gesetz wie folgt:</p>
<blockquote><p>Covered business method patent means a patent that claims a method or corresponding apparatus for performing data processing or other operations used in the practice, administration, or management of a financial product or service, except that the term does not include patents for <span style="text-decoration: underline;">technological inventions</span>.</p></blockquote>
<p>Die sich daraus ergebende Frage nach dem Wesen einer &#8220;technological invention&#8221; wird wie folgt beantwortet:</p>
<blockquote>
<p style="text-align: left;">the claimed subject matter as a whole recites a <span style="text-decoration: underline;">technological feature</span> that is novel and unobvious over the prior art; and solves a <span style="text-decoration: underline;">technical problem</span> using a <span style="text-decoration: underline;">technical solution</span>.</p>
</blockquote>
<p>Die letztgenannte Definition erinnert natürlich stark an das von den EPA-Bescherdekammern im Rahmen des <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2011/12/30/prufung-von-software-erfindungen-durch-epa/">Aufgabe/Lösungs-Ansatzes</a> entwickelte Technizitätskriterium, die auch der deutschen Rechtsauffassung entspricht, wie sie beim DPMA und Bundespatentgericht angewandt werden. Die konkrete Auslegung der entsprechenden unbestimmten Rechtsbegriffe, dürfte auch in den USA der Rechtsprechnung vorbehalten sein.</p>
<p>Politisch war diese Regelung sehr <a href="http://www.nytimes.com/2011/06/15/business/15schumer.html">umstrittenen</a> und es wurde <a href="http://hallingblog.com/patent-reform-a-sham-data-treasury-story-exposes-true-motives/">vermutet</a>, dass der ein oder andere <a href="http://www.schumer.senate.gov/">Senator</a> erst durch intensives Lobbying der US-Finanzwirtschaft von der Notwendigkeit dieser  Regelung überzeugt werden konnte. Letztere hatte nämlich ein besonderes Interesse an vereinfachten Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Durchsetzung von Geschäftsverfahrenspatenten, insbesondere nachdem <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/DataTreasury">DataTreasury</a> zwei solche Patente (<a href="http://patft.uspto.gov/netacgi/nph-Parser?Sect2=PTO1&amp;Sect2=HITOFF&amp;p=1&amp;u=%2Fnetahtml%2FPTO%2Fsearch-bool.html&amp;r=1&amp;f=G&amp;l=50&amp;d=PALL&amp;RefSrch=yes&amp;Query=PN%2F6032137" target="_blank">US 6,032,137</a>, <a href="http://patft.uspto.gov/netacgi/nph-Parser?Sect2=PTO1&amp;Sect2=HITOFF&amp;p=1&amp;u=%2Fnetahtml%2FPTO%2Fsearch-bool.html&amp;r=1&amp;f=G&amp;l=50&amp;d=PALL&amp;RefSrch=yes&amp;Query=PN%2F5910988" target="_blank">US 5,910,988</a>) gegen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Wells_Fargo">Wells Fargo</a> und andere Großbanken durchsetzen konnte.</p>
<p><strong>2. Einwendungen Dritter.</strong> Neu ist auch die Möglichkeit, dass unbeteiligte Dritte in laufenden Prüfungsverfahren schriftlichen Stand der Technik vorlegen können (&#8216;third party submissions&#8217;), ähnlich der europäischen Regelung in <a href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2010/d/ar115.html">Art. 115 EPÜ</a>.</p>
<p>Eine derartige Eingabe muss allerdings ausreichend begründet sein und innerhalb des relativ kurzen Zeitfensters von sechs Monaten ab Veröffentlichung der Anmeldung bzw. vor Absetzen des ersten Amtsbescheids erfolgen, je nachdem welche Frist später endet. Eine Verfahrensbeteiligung oder sonstige Rechte sind für den Eingebenden damit jedoch nicht verbunden. Diese neue Regelung ersetzt die inzwischen ausgelaufenen Pilotprogramme <a href="http://peertopatent.org/">Peer-to-Patent</a> und <a href="http://www.uspto.gov/patents/init_events/fy07_peer_pilot.jsp">Peer Review</a>.</p>
<p><strong>3. Ergänzende Prüfung </strong>(<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs-preissuance-submissions.jsp">faq</a>)<strong>.</strong> Das neue Rechtsinstitut der &#8216;<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs-supplemental-exam.jsp">supplemental examination</a>&#8216; ist vergleichbar mit dem europäischen <a href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/guidelines/d/h_iv_4_4.htm">Beschränkungsverfahren</a>. Es ist nämlich nur dem Patentinhaber zugänglich, damit dieser Fehler in der Patentschrift korrigieren kann. Insbesondere kann der Patentinhaber auf diesem Wege nachträglich aufgefundenen Stand der Technik einreichen, den er für relevant hält, um einem Angriff Dritter zuvorzukommen.</p>
<p>Eine besondere und in Europa irrelevante Motivation für den Patentinhaber, sein Patent einer ergänzenden Prüfung zu unterziehen, ist die Möglichkeit, ein unbilliges Verhalten gegenüber dem Patentamt während des Erteilungsverfahrens (&#8216;<a href="http://www.uspto.gov/web/offices/pac/mpep/s2016.html">inequitable conduct</a>&#8216;) nachträglich zu heilen, welches das Patent andernfalls nicht durchsetzbar machen würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>III.  Formale Änderungen</strong></span></p>
<p><strong>Arbeitgeber als Anmelder.</strong> Mit der neu geschaffenen Möglichkeit, dass der Arbeitgeber des Erfinders oder ein anderweitig Berechtigter direkt als Anmelder einer Patentanmeldung fungieren kann, wird das US Patentrecht weiter in Richtung der internationalen Standards harmonisiert. Das Patent wird dann auf den Anmelder erteilt und nicht mehr auf den Erfinder. Bei einem unkooperative Erfinder kann der berechtigte Arbeitgeber seine Anmeldeberechtigung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen, z.B. mit einer Kopie des Arbeitsvertrags.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der dritte Teil wird diese Serie mit einer Darstellung der am 16. März 2013 wirksam werdenden Ändeungen abschließen. Diese sind insbesondere die Einführung</p>
<ul>
<li>des first-to-file Prinzips,</li>
<li>eines erweiteren Stand-der-Technik-Begriffs, und</li>
<li>des Derivation-Verfahrens für Streitigkeiten über das Recht auf das Patent.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Photo 2008 von <a href="http://www.flickr.com/photos/cytech/">cytech</a> via <a href="http://www.flickr.com/photos/cytech/3222453936/">Flickr</a> unter einer <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC Lizenz</a>)</p>
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		<title>Die Änderungen im US Patentrecht durch den &#8216;America Invents Act&#8217;, Teil 1</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2013 10:11:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Volker Metzler</dc:creator>
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		<category><![CDATA[US Patentrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Am 8. September 2011 wurde nach jahrelanger, kontroverser Diskussion im US Senat <a href="http://www.senate.gov/legislative/LIS/roll_call_lists/roll_call_vote_cfm.cfm?congress=112&#38;session=1&#38;vote=00129">mit großer Mehrheit</a> eine tiefgreifende US Patentrechtsreform <a href="http://www.uspto.gov/patents/init_events/aia_implementation.jsp">verabschiedet</a> &#8211; der sogenannte &#8220;<a href="http://thomas.loc.gov/cgi-bin/bdquery/z?d112:HR01249:">Leahy-Smith America Invents Act</a>&#8221; (H.R.1249, <a href="http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/BILLS-112hr1249pcs/pdf/BILLS-112hr1249pcs.pdf">pdf</a>, 0,4 MB) &#8211; und am 16 September 2011 von Präsident Barack Obama in einer High School in Alexandria (VA) <a href="http://www.whitehouse.gov/the-press-office/2011/09/16/president-obama-signs-america-invents-act-overhauling-patent-system-stim">unterzeichnet</a>.</p> <p>Die Regelungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_554" class="wp-caption alignleft" style="width: 476px"><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2012/01/obama-0287.jpg"><img class="size-full wp-image-554" title="obama-0287" src="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2012/01/obama-0287.jpg" alt="Präsident Obama unterzeichnet den 'America Invents Act' am 16. Sept. 2011" width="466" /></a><p class="wp-caption-text">Präsident Obama unterzeichnet den America Invents Act.</p></div>
<p>Am 8. September 2011 wurde nach jahrelanger, kontroverser Diskussion im US Senat <a href="http://www.senate.gov/legislative/LIS/roll_call_lists/roll_call_vote_cfm.cfm?congress=112&amp;session=1&amp;vote=00129">mit großer Mehrheit</a> eine tiefgreifende US Patentrechtsreform <a href="http://www.uspto.gov/patents/init_events/aia_implementation.jsp">verabschiedet</a> &#8211; der sogenannte &#8220;<a href="http://thomas.loc.gov/cgi-bin/bdquery/z?d112:HR01249:">Leahy-Smith America Invents Act</a>&#8221; (H.R.1249, <a href="http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/BILLS-112hr1249pcs/pdf/BILLS-112hr1249pcs.pdf">pdf</a>, 0,4 MB) &#8211; und am 16 September 2011 von Präsident Barack Obama in einer High School in Alexandria (VA) <a href="http://www.whitehouse.gov/the-press-office/2011/09/16/president-obama-signs-america-invents-act-overhauling-patent-system-stim">unterzeichnet</a>.</p>
<p>Die Regelungen des America Invents Act (AIA) sind in drei Pakete aufgeteilt, die jeweils 10 Tage nach der Unterzeichnung, nach weiteren 12 Monaten und nach weiteren 18 Monaten in Kraft traten bzw. treten werden. So wurde am 16. September 2011 zunächst eine Vielzahl von leicht umsetzbaren Änderungen wirksam, während am 16. September 2012 unter anderem die neuen Einspruchsverfahren &#8220;Post-Grant-Review&#8221; und &#8220;Inter-Partes-Review&#8221; eröffnet wurden. Am 16. März 2013 wird dann schließlich die tiefgreifende Umstellung des US Patentsystems auf das first-to-file Prinzip erfolgen, das traditionell in Europa angewandt wird.</p>
<p>Der AIA ist die weitreichendste Modernisierung des US Patentrechts seit 1952. Mit dieser Reform will  der US Gesetzgeber einerseits einen Beitrag zur internationalen Harmonisierung des Patentrechts leisten und andererseits das US Patentamt (<a href="http://www.uspto.gov/">USPTO</a>) in die Lage versetzen, sich selbst zu finanzieren &#8211; letzteres nicht unbedingt zum finanziellen Vorteil von Patentanmeldern und -inhabern. Mit den neuen Möglichkeiten, bestehende Patente nach der Erteilung umfassend anzugreifen, und dem erweiterten Stand-der-Technik-Begriff trägt der AIA zudem der vielfachen Kritik am US Patentsystem Rechnung, dass zu Unrecht erteilte Patente nur noch schwer aus der Welt zu schaffen sind.</p>
<p>Auf der <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/index.jsp">AIA Informationsseite</a> des USPTO finden sich vielfältige Information zu der Reform, zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>weitere Informationen zu den Aspekten <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/patents.jsp">Patentprüfung</a>, <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/bpai.jsp">Einspruchsverfahren</a> oder <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/fees.jsp">Gebühren</a>,</li>
<li>Informationen zum <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/miscellaneous.jsp">Umsetzungsstatus</a> der Reform,</li>
<li><a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faq.jsp">Frequently Asked Questions</a>, <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/informational_videos.jsp">Lehrvideos</a> und <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/comments.jsp">Kommentare</a> der Fachöffentlichkeit, oder</li>
<li>Informationen zu den <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/global_impacts.jsp">Auswirkungen</a> der Reform einschließlich <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/aia_global_impact-kappos.pdf">Vortragsunterlagen</a> von USPTO Direktor <a href="http://www.uspto.gov/about/bios/kapposbio.jsp">David Kappos</a>, einer <a href="http://www.wipo.int/wipo_magazine/en/2011/06/article_0002.html">Stellungnahme</a> der <a href="http://www.wipo.int/portal/index.html.en">WIPO</a> und einer <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/armitage_pdf.pdf">umfangreichen Exegese</a> aus der <a href="http://www.aipla.org/Pages/default.aspx">Patentanwaltschaft</a>.</li>
</ul>
<p>In einer Serie aus drei Beiträgen wollen wir uns hier mit dieser Reform aus Sicht europäischer Patentanmelder/-inhaber beschäftigen. Den Anfang macht der vorliegende Beitrag (Teil 1) über die bereits <strong>am 16. September 2011 in Kraft getretenen Änderungen</strong>. Die beiden Folgebeiträge werden dann die am 16. September 2012 in Kraft getretenen (<a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/30/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-2/">Teil 2</a>) und die am 16. März 2013 in Kraft tretenden Änderungen (<a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/02/07/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-3/">Teil 3</a>) beleuchten.</p>
<p><span id="more-438"></span><strong>1.  Beschleunigte Prüfung</strong> (<a href="http://www.uspto.gov/patents/init_events/track1_FAQS.jsp">faq</a>)<strong>.</strong> Auf Antrag auf &#8220;prioritized examination&#8221; wird die Prüfung von Patentanmeldungen beschleunigt, die nicht mehr als vier unabhängige Ansprüche und 30 Ansprüche insgesamt haben. Der Anmelder kann dann innerhalb von durchschnittlich 12 Monaten ab Antragstellung mit einer endgültigen Entscheidung (&#8216;final deposition&#8217;) rechnen. Die reguläre Gebühr wird ab 16. März 2013 pro Antrag USD 4.000 betragen, in der Kategorie &#8216;small entity&#8217; USD 2.000 und in der neu geschaffenen Kategorie &#8216;micro entity&#8217; USD 1.000 (vgl. <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/AC54_Final_Table_of_Patent_Fee_Changes.pdf">Gebührentabelle</a>).</p>
<p>Da der Begriff &#8216;final deposition&#8217; jedoch im Sinne einer &#8216;final office action&#8217; zu verstehen ist, die im Verlaufe ein und desselben Erteilungsverfahrens mehrmals erfolgen kann &#8211; z.B. bei  komplexen Erfindungen, engem Stand der Technik oder auch bei unverständigen Prüfern, kann sich die Gebühr leicht verdoppeln oder sogar verdreifachen, wenn das gesamte Erteilungsverfahren beschleunigt behandelt werden soll.</p>
<p><strong>2.  Patentierungsausschluss von &#8216;Steuerstrategien&#8217;</strong> (<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_tax_strategies.jsp">faq</a>).  In Zukunft werden Strategien zum Reduzieren oder Vermeiden von Steuerzahlungen (&#8216;tax strategies&#8217;) nicht mehr patentierbar sein. Dies wird durch die Legalfiktion erreicht, dass derjenige Anteil einer Erfindung, welcher die Steuervermeidung betrifft, Teil des Standes der Technik ist. Andere Aspekte einer solchen Erfindung, z.B. darüber hinausgehende Verfahren, Vorrichtungen, Produkte oder Software-Programme, können dennoch Gegenstand eines Patents sein, vorausgesetzt sie lassen sich von der Steuerstrategie deutlich abgrenzen und schränken deren Benutzung durch Steuerzahler und Steuerberater nicht ein.</p>
<p>Die rechtliche Konstruktion dieses Patentierungsausschlusses erinnert deutlich an die Ausgestaltung des Ausschlusses von Computerprogrammen als solchen gemäß <a href="http://www.epo.org/law-practice/legal-texts/html/epc/2010/d/ar52.html">Art 52 (1) c EPÜ</a> durch die Rechtsprechung der EPA Beschwerdekammern (Stichwort: <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2011/12/30/prufung-von-software-erfindungen-durch-epa/">Aufgabe/Lösungs-Ansatz</a>),  denn auch dort bleiben nicht-technische Merkmale bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit unbeachtet, können aber dennoch Teil eines erteilten Anspruchs sein, wenn die weiteren technischen Merkmale neu und erfinderisch sind.</p>
<p><strong>3.  Ausschluss von Patenten auf menschliche Organismen. </strong>Die neue Regelung sieht vor, dass kein Patentanspruch erteilt werden darf, der auf einen menschlichen Organismus gerichtet ist oder einen solchen umfasst (&#8216;directed to or encompassing a human organism&#8217;).</p>
<p>Diese Formulierung ist jedoch derart unscharf, dass sie in der Praxis nicht zu mehr sondern zu weniger Klarheit führt. Es stellt sich nämlich die Frage, ob der Ausschluss nur dann greift, wenn ein Anspruch einen menschlichen Organismus unmittelbar betrifft bzw. beansprucht oder ob auch Verfahrens- und/oder Produktansprüche von der Patentierung ausgeschlossen sein sollen, die sich zwar (mittelbar) auf einen menschlichen Organismus beziehen, diesen aber nicht in den Anspruch einführen. Wenigstens die politische Intention dieser Formulierung ist eindeutig, denn sie wurde von einem ehemaligen <a href="http://daveweldonforsenate.com/">republikanischen Kongressabgeordneten</a> eingebracht, der sich gegen jegliche Form des Schwangerschaftsabbruchs und der embryonalen Stammzellenforschung wendet.</p>
<p>Der Wortlaut kann bei entsprechender Auslegung ohne Weiteres auf therapeutische, chirurgische und allgemein humanmedizinische Verfahren und Instrumente gelesen werden. Eine erste Konkretisierung erfuhr diese Regelung nun durch die Entscheidung <em>Ex Parte Kamrava</em> (PTAB 2012, 10/080,177, <a href="http://www.patentlyo.com/files/10080177.pdf">pdf</a>) des neuen Patent Trial and Appeal Board (<a href="http://www.uspto.gov/ip/boards/bpai/index.jsp">PTAB</a>) des USPTO. Dort wurden Ansprüche auf einen Gebärmutterkatheter mit dem Merkmal &#8220;further comprising an embryo in the distal portion&#8221; zwar als nicht patentfähig angesehen, aber der Hinweis gegeben, dass die funktionale Formulierung &#8220;adapted to hold an embryo&#8221; aus dem Patentierungsausschluss herausführen würde (siehe <a href="http://www.patentlyo.com/patent/2012/12/ex-parte-kamrava.html">hier</a>).</p>
<p><strong>4.  Patentberühmung.</strong> In den vergangenen Jahren ist die Anzahl an Prozessen stark angestiegen, die Privatpersonen gegen Hersteller und Verkäufer von Produkten wegen unberechtigter Patentberühmung (&#8216;false marking&#8217;) angestrengt haben, zumeist wegen falsch angegebenen oder abgelaufenen Patentnummern. Um dieser ausufernden Praxis Einhalt zu gebieten, wurde die Klagebefugnis dahingehend eingeschränkt, dass die unzulässige Patentberühmung auf Seiten des Klägers (vermeintliche) Wettbewerbsbeschränkung zur Folge haben muss, so dass Privatpersonen und völlig unbeteiligte Marktteilnehmer keine Klagemöglichkeit mehr haben. Dies entspricht in etwa der Situation in Deutschland, wo die ungerechtfertigte Patentberühmmung ein wettbewerbsrechtlicher Tatbestand ist, dessen Klagebefugnis sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/8.html">§ 8 (3) UWG</a> ergibt.</p>
<p>Deneben erlaubt es die neu eingeführte virtuelle Patentberühmung (&#8216;virtual patent marking&#8217;) Herstellern auf dem Produkt anstatt konkreter Patentnummern auch eine Website anzugeben, unter der die das Produkt betreffenden Patentnummern abrufbar sind.</p>
<p><strong>5.  Vorbenutzungsrechte.</strong> Bisher existierte im US Patentgesetz die Regelung, dass sich ein vermeintlicher Verletzer eines Patents, welches ein Geschäftsverfahren (&#8216;method of doing or conducting business&#8217;) betrifft, mit dem Hinweis auf ein Vorbenutzungsrecht verteidigen konnte (&#8216;prior user right&#8217;), sofern dem vermeintlichen Verletzter bereits mehr als ein Jahr vor dem Anmeldetag des Patents das betreffende Geschäftsverfahren unabhängig von dem späteren Patent bekannt war und er es auch benutzt hat. Diese gesetzliche Regelung wurde 1999 in Reaktion auf die Entscheidung &#8216;<a href="http://www.law.cornell.edu/patent/comments/96_1327.htm">State Street Bank</a>&#8216; (vgl. <a href="http://www.freepatentsonline.com/5193056.html">US 5,193,056</a>) des Court of Appeal for the Federal Circuit (<a href="http://en.wikipedia.org/wiki/United_States_Court_of_Appeals_for_the_Federal_Circuit">CAFC</a>) eingeführt, die eine nahezu uneingeschränkte Patentierbarkeit von Geschäftsverfahren ermöglichte. Ziel der Regelung war es, solche Unternehmen und deren Geschäftprozesse zu schützen, die ein Geschäftsverfahren bereits vor dessen Anmeldung zum Patent in Form eines Geschäftsgeheimnisses intern eingesetzt haben.</p>
<p>Der AIA weitete dieses spezifische Vorbenutzungsrecht nun in Richtung eines umfassenden Vorbenutzungsrechts nach Europäischem Vorbild aus (vgl. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/patg/__12.html">§ 12 PatG</a>), denn es betrifft nun allgemein</p>
<blockquote><p>[...] subject matter consisting of a process, or consisting of a machine, manufacture, or composition of matter used in a manufacturing or other commercial process, that would otherwise infringe a claimed invention against the person [...].</p></blockquote>
<p>Darüber hinaus wird auch der Kreis derer erweitert, die ein solches Vorbenutzungsrecht geltend machen können. Während dies vor der Gesetzesänderung nur dem unmittelbaren Benutzer des Geschäftsgeheimnisses zustand, so billigt der AIA das neu ausgestaltete Vorbenutzungsrecht nun auch Personen zu, die in gutem Glauben</p>
<blockquote><p>[...] commercially used the subject matter in the United States, either in connection with an internal commercial use or an actual arm&#8217;s length sale or other arm&#8217;s length commercial transfer of a useful end result of such commercial use.</p></blockquote>
<p>Auf ein bestehendes Vorbenutzuntgsrecht können sich nun also zum Beispiel auch Rechtspersönlichkeiten berufen, die nur indirekt an der Benutzung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses beteiligt waren, zum Beispiel Vertrags- und Handelspartner, Mutter- und  Tochtergesellschaften oder auch Rechtsnachfolger des eigentlichen Benutzers. Das Vorbenutzungsrecht kann nun also insbesondere als Verteidigung gegen den Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung eingesetzt werden. Dies was bisher nicht möglich.</p>
<p>Allerdings wurde die Geltendmachung des Vorbenutzungsrechts an einer Stelle auch eingeschränkt. Die &#8216;university exception&#8217; schließt nämlich Vorbenutzungsrechte an solchen Erfindungen aus, die zum Erfindungszeitpunkt im Besitz einer Hochschule oder Technologietransfereinrichtung waren oder an denen eine solche Institution zu diesem Zeitpunkt Rechte besaß. Hiermit soll die Kommerzialisierung von Erfindungen gefördert werden, die aus staatlichen Einrichtungen hervorgehen.</p>
<p><strong>6.  Best-Mode-Verteidigung </strong>(<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_best_mode.jsp">pdf</a>)<strong>.</strong> Ein wichtiges Kriterium im US Patentrecht für eine ausreichende Offenbarung der Erfindung ist das sogenannte Best-Mode-Erfordernis. Danach muss die Beschreibung die beste Betriebs- oder Ausführungsart offenbaren, die beanspruchte Erfindung umzusetzen &#8211; das aber nur insoweit, wie der Erfinder diese kannte bzw. kennen musste.</p>
<p>Bisher konnte sich ein angeblicher Verletzer im Verletzungsverfahren mit dem Argument verteidigen, dass der &#8216;best mode&#8217; gar nicht offenbart sei. Diese Verteidigungsmöglichkeit wurde durch den AIA aus der Liste der Verteidigungsmittel des <a href="http://www.law.cornell.edu/uscode/text/35/282">35 U.S.C § 282</a> gestrichen. Das Erfordernis, den &#8216;best mode&#8217; zu offenbaren, bleibt aber nach wie vor bestehen.</p>
<p><strong>7.  Abschaffung der &#8216;Inter Partes Reexamination&#8217; </strong>(<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_inter_partes_reexam.jsp">faq</a>)<strong>. </strong>Die Inter-Partes-Reexamination ist/war ein eingeschränktes zweiseitiges Amtsverfahren, mit dem jeder Dritte die Nachprüfung eines Patents durch das USPTO während dessen gesamter Laufzeit betreiben konnte. Dieses Verfahren wurde durch den AIA schrittweise abgeschafft und ab den 16.09.2012 vollständig durch die beiden neuen Verfahren des <em>Post-Grant-Review</em> und <em>Inter-Partes-Review</em> ersetzt. Die <em>Ex-Parte-Reexamination</em> bleibt jedoch unverändert erhalten.</p>
<p>Im Übergang zu den neuen Review-Verfahren wurden zum 16.09.2011 zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Inter-Partes-Rexamination verschärft. Die in der Übergangsphase bis zum 16.09.2012 neu eingereichten Reexamination-Anträge werden n<span style="font-size: 14px; line-height: 1.6em;">ach diesen neuen Kriterien </span><span style="font-size: 14px; line-height: 1.6em;">geprüft und für die davor anhängigen Altverfahren mussten Anträge auf Weiterbehandlung nach den neuen Kriterien gestellt werden. Seit dem 16.09.2012 sind die neuen Review-Verfahren zugänglich und Anträge auf Inter-Partes-Reexamination werden nicht mehr angenommen.</span></p>
<p>Bis zum 16.09.2011 war das Zulässigkeitskriterium bei Amtsverfahren nach Erteilung, dass die Patentierbarkeit durch neue materielle Gründe in Frage gestellt wird (&#8216;substantial new question of patentability&#8217;, SNQ). Diese Gründe mussten sich auf neu aufgefundenen schriftlichen Stand der Technik beziehen.</p>
<p>Die durch den AIA verschärften Zulässigkeitsvoraussetzungen &#8211; die auch für den neuen Inter-Partes-Review gelten &#8211; fordern eine vernünftige/begründete Wahrscheinlichkeit dafür, dass zumindest ein Anspruch des angegriffenen Patents nichtig ist (&#8216;reasonable likelihood of prevailing&#8217;, RLP). Dabei ist zu beachten, dass der RLP-Test das Neuheitserfordernis (&#8216;new&#8217;) des bisherigen SNQ-Tests nicht mehr umfasst. Gemäß dem geänderten Zulässigkeitskriterium können nun also insbesondere auch solche Gründe vorgetragen werden, die das USPTO im Erteilungsverfahren bereits geprüft und eventuell falsch bewertet hat. Das war vorher nicht möglich.</p>
<p><strong>8.  Gebührenänderungen </strong>(<a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/faqs_fees.jsp">faq</a>)<strong>.</strong> Neben den normalen Gebühren und den reduzierten Gebühren für kleine Einheiten (&#8216;small entity&#8217;) wurde mit dem AIA eine dritte Gebührenkategorie eingeführt, nämlich besonders geringe Gebühren für kleinste Einheiten (&#8216;micro entities&#8217;), wie zum Beispiel Einzelerfinder, die auf nicht mehr als fünf Patentanmeldungen als Erfinder verzeichnet sind und bestimmten Einkommensverhältnissen unterliegen, Angestellte von Universitäten oder dergleichen.</p>
<p>Die Gebühren für diese &#8216;micro entities&#8217; liegen bei ca. 25% der normalen Gebühren. Insgesamt wurden die Gebühren allerdings zum 26. September 2011 auch um 15% angehoben. Inzwischen ist eine weitere Gebührenänderung zum 16. März 2013 beschlossen, mit der einzelne Gebühren wieder gesenkt werden (vgl. <a href="http://www.uspto.gov/aia_implementation/AC54_Final_Table_of_Patent_Fee_Changes.pdf">Gebührentabelle</a>).</p>
<p><strong>9.  Einschränkung von Mehrfach-Klagen.</strong> Vor dem AIA war es üblich, mit einer einzigen  Verletzungsklage bereits dann mehrere angebliche Verletzer zu verklagen, wenn diese <em>vergleichbare</em> patentgeschützte Produkte oder Verfahren benutzten. Nach dem AIA können mehrere Beklagte nur noch dann im Rahmen ein und desselben Verletzungsverfahrens verklagt werden, wenn ihnen vorgeworfen wird bzw. werden kann, das <em>gleiche</em> patentgeschützte Produkt oder Verfahren zu verwirklichen, zu benutzen oder zu veräußern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit den Änderungen des AIA, die zum 16. September 2012 in Kraft traten und zum 16. März 2013 in Kraft treten werden, beschäftigen wir uns in <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/01/30/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-2/">Teil 2</a> und <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2013/02/07/die-anderungen-im-us-patentrecht-durch-den-america-invents-act-teil-3/">Teil 3</a> dieser Serie. Gerne beantworten wir aber auch konkrete Fragen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sitz des EU Patentgerichts in Paris, &#8216;Außenstellen&#8217; in München und London</title>
		<link>http://blog.ksnh.eu/de/2012/06/28/sitz-des-eu-patentgerichts-in-paris-ausenstellen-in-munchen-und-london/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jun 2012 07:43:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Volker Metzler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EU Gipfel]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Patentgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtssitz]]></category>
		<category><![CDATA[Unified Patent Court]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.ksnh.eu/de/?p=886</guid>
		<description><![CDATA[<p>Vor dem wichtigen <a href="http://www.sueddeutsche.de/thema/EU-Gipfel">EU Gipfel</a> (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Rat">Europäischer Rat</a>) am 28. und 29. Juni 2012 in Brüssel mehren sich die Hinweise, dass die Frage des Sitzes des künftigen EU Patentgerichts entschieden sein könnte (vgl. auch <a href="http://blog.ksnh.eu/en/2012/06/27/on-the-eve-of-eu-summit-van-rompy-suggests-eu-patent-court-in-paris-with-specialised-clusters-in-munich-and-london/">hier</a> und <a href="http://blog.ksnh.eu/en/2012/06/20/breaking-eu-unified-patent-court-munich-dropped-out/">hier</a>). So berichtete das <a href="http://www.handelsblatt.com/politik/international/standortentscheidung-eu-patentgericht-geht-nach-paris/6805690.html">Handelsblatt</a> unter Berufung auf die üblichen &#8216;gut unterrichtete Kreise&#8217; berichtete:</p> <p>Das Europäische Patentgericht soll nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_887" class="wp-caption alignleft" style="width: 460px"><a href="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2012/06/6516360755_4ea0b24b9b.jpg"><img class="size-full wp-image-887" title="6516360755_4ea0b24b9b" src="http://blog.ksnh.eu/de/wp-content/uploads/2012/06/6516360755_4ea0b24b9b.jpg" alt="" width="450" /></a><p class="wp-caption-text">Zirkus Krone in München </p></div>
<p>Vor dem wichtigen <a href="http://www.sueddeutsche.de/thema/EU-Gipfel">EU Gipfel</a> (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Rat">Europäischer Rat</a>) am 28. und 29. Juni 2012 in Brüssel mehren sich die Hinweise, dass die Frage des Sitzes des künftigen EU Patentgerichts entschieden sein könnte (vgl. auch <a href="http://blog.ksnh.eu/en/2012/06/27/on-the-eve-of-eu-summit-van-rompy-suggests-eu-patent-court-in-paris-with-specialised-clusters-in-munich-and-london/">hier</a> und <a href="http://blog.ksnh.eu/en/2012/06/20/breaking-eu-unified-patent-court-munich-dropped-out/">hier</a>). So berichtete das <a href="http://www.handelsblatt.com/politik/international/standortentscheidung-eu-patentgericht-geht-nach-paris/6805690.html">Handelsblatt</a> unter Berufung auf die üblichen &#8216;gut unterrichtete Kreise&#8217; berichtete:</p>
<blockquote><p>Das Europäische Patentgericht soll nach dem Vorschlag von EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy in Paris angesiedelt werden &#8211; München und London bekämen jedoch Außenstellen. Der Kompromiss werde voraussichtlich am Donnerstagabend auf dem EU-Gipfel besiegelt, hieß es am Mittwoch aus gut unterrichteten Kreisen.</p></blockquote>
<p>In den letzten Tagen vor dem heute beginnenden EU Gipfel hatte sich bereits abgezeichnent, dass EU Ratspräsident Herman Van Rompuy den Kompromisskandidat Paris grundsätzlich als Hauptsitz favourisiert [<a href="http://www.europolitics.info/europolitics/paris-and-london-may-share-central-division-art337424-46.html">1</a>, <a href="http://www.euronews.com/2012/06/26/van-rompuy-backs-paris-for-eu-patent-court/">2</a>, <a href="http://blogs.ft.com/brusselsblog/2012/06/reading-tea-leaves-in-leaked-summit-conclusions/#axzz1yT1a0jmi">3</a>], während es zur Aufgabenverteilung zwischen dem Hauptsitz in Paris und den beiden Außenstellen unterschiedliche Aussagen gibt.</p>
<p>So wird einerseits <a href="http://www.europeanvoice.com/article/2012/june/compromise-deal-put-forward-on-eu-patent/74699.aspx">spekuliert</a>, dass bei den Außenstellen lediglich &#8216;administrative Aufgaben&#8217; angesiedelt sein sollen &#8211; was immer damit gemeint ist -,</p>
<blockquote><p>[...] we also propose to create specialised clusters in two sections of the UPC, one in London, the other in Munich, which will continue to deal with administrative matters.</p></blockquote>
<p>und andererseits wird von eine Technologie-abhängigen Aufteilung der Streitfälle <a href="http://ipkitten.blogspot.co.uk/2012/06/breaking-news-paris-to-get-central.html">gesprochen</a>, zum Beispiel in der Weise, dass biotechnologische und pharmazeutische Fälle in London und Fälle aus dem Automobilbereich und dem Maschinenbau in München verhandelt werden könnten. In jedem Falle scheint aber das Büro des Gerichtspräsidenten und die Registratur des Gerichts in Paris vorgesehen zu sein.</p>
<p>Lange Zeit blockierten sich die im Patentbereich etablierten und von der jeweiligen Regierung vehement <a href="http://blog.ksnh.eu/de/2012/03/02/bundesregierung-kampft-fur-munchen-als-sitz-der-zentralabteilung-der-eu-patentgerichtsbarkeit/">unterstützten</a> Städte München und London als einzige Bewerber um den Gerichtssitz gegenseitig, so dass die Polnische Ratspräsidentschaft im Dezember 2011 Paris als Kompromisskandidat erstmals <a href="http://blog.ksnh.eu/en/2011/12/17/polish-presidency-may-not-celebrate-warsaw-convention/">ins Spiel brachte</a>.</p>
<p>Die Vorbehalte gegenüber München als Standort des EU-Patentgerichts betrafen einerseit die Sorge, dass ein deutscher Sitz das hierzulande praktizierte und vor allem in England abgelehnte Trennungsprinzip (Verletzung und Nichtigkeit als getrennten Verfahren vor Zivil- und Patentgericht) europaweit etablieren würde, sowie die Tatsache,  dass München bereits Sitz das <a href="http://www.epo.org/index_de.html">Europäischen Patentamts</a> (EPA) als zukünftiger EU-Erteilungsbehörde ist. London hingegen traf aufgrund seiner in der EU politisch weitgehend isolierten Position und der von kontinentaleuropäischen Vorstellungen häuft abweichenden Britischen Verletzungspraxis auf wenig Gegenliebe. So erschien das im Europäischen Kontext in Patentfragen noch weitgehend &#8216;unbeleckte&#8217; Paris als idealer Kompromiskandidat, wobei es auch eine Rolle gespielt haben mag, dass mit EU Wettbewerbskommissar <a href="http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/barnier/index_en.htm">Michel Barnier</a> und EPA-Präsident <a href="http://www.epo.org/about-us/office/president_de.html">Benoît Battistelli</a> zwei der entscheidenden Player in diesem Spiel aus Frankreich stammen.</p>
<p>Allerdings ist auf dem für heute und morgen angesetzten EU Gipfel, der sich hauptsächlich mit der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Staatsschuldenkrise_im_Euroraum">Euro-Schuldenkrise</a> und den dagegen zu ergreifenden Maßnahmen beschäftigen wird, immernoch alles möglich. Besonders vor dem Hintergrung der neuerlichen Kontroverse zwischen der <a href="http://www.ftd.de/politik/europa/:schuldenkrise-vierergruppe-will-euro-zone-umkrempeln/70054830.html">EU Führung unter Ratspräsident Van Rompuy</a> und Bundeskanzlerin Angela Merkel (&#8220;<a href="http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/euro-bonds-nicht-solange-ich-lebe-merkel-zieht-mit-klarer-kampfansage-in-den-eu-gipfel/6804370.html">so lange ich lebe</a>&#8220;) um den sogenannten Euro-Masterplan (<a href="http://www.ilsole24ore.com/pdf2010/SoleOnLine5/_Oggetti_Correlati/Documenti/Notizie/2012/06/documento-ue-european-coucil.pdf">pdf</a>) und die darin vorgesehene Vergemeinschaftlichung nationalstaatlicher Schulden (Stichwort &#8220;<a href="http://www.n-tv.de/wirtschaft/Weidmann-gegen-Schuldenunion-article6591986.html">Schuldenunion</a>&#8220;) besteht ein erheblichen Verhandlungsbedarf, in dessen Rahmen auch die derzeit im Raum stehende &#8216;Wanderzirkus&#8217;-Lösung für das EU-Patentgericht als Verhandlungsmasse dienen und noch einmal aufgeschnürt werden könnte. Es wäre nicht das erste Mal in der EU-Geschichte, dass ein dramtischer Gipfel große Überraschungen gebiehrt und alle eingangs vorgelegten Papiere und Vorschläge Makulatur werden ließe.</p>
<p>(Photo 2011 von <a href="http://www.flickr.com/photos/twicepix/">twicepix</a> via <a href="http://www.flickr.com/photos/twicepix/6516363493/">Flickr</a> unter einer <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC Lizenz</a>)</p>
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