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	<title>Law-News</title>
	
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	<description>News zu Recht, Steuern und Wirtschaft in der Schweiz</description>
	<lastBuildDate>Fri, 10 Feb 2012 16:10:15 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Volksabstimmung zur Buchpreisbindung</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/law-news/lawfeed/~3/PJaaqqx1LDM/volksabstimmung-zur-buchpreisbindung</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2012/02/volksabstimmung-zur-buchpreisbindung#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 07:00:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[buchpreisbindung]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgesetz über die buchpreisbindung]]></category>
		<category><![CDATA[feste buchpreise]]></category>
		<category><![CDATA[volksabstimmung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 11. März 2011 entscheiden die Stimmbürger in der Schweiz über die Wiedereinführung der Buchpreisbindung. Vier Jahre, nachdem die festen Buchpreise in der Schweiz abgeschafft wurden, nahm das Parlament im Frühling 2011 das "Bundesgesetz über die Buchpreisbindung" an, und entschied damit die Wiedereinführung der Buchpreisbindung. Dagegen haben die Jungparteien von SVP und FDP erfolgreich das Referendum ergriffen und die Entscheidung damit vors Volk gebracht. Die Gegner der Buchpreisbindung befürchten ein staatliches Kartell, das die Konsumenten benachteilige.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 11. März 2011 entscheiden die Stimmbürger in der Schweiz über die <strong>Wiedereinführung der Buchpreisbindung</strong>. Vier Jahre, nachdem die festen Buchpreise in der Schweiz abgeschafft wurden, nahm das Parlament im Frühling 2011 das <strong>&#8220;Bundesgesetz über die Buchpreisbindung&#8221;</strong> an, und entschied damit die Wiedereinführung der Buchpreisbindung. Dagegen haben die Jungparteien von SVP und FDP erfolgreich das <strong>Referendum</strong> ergriffen und die Entscheidung damit vors Volk gebracht. Die Gegner der Buchpreisbindung befürchten ein staatliches Kartell, das die Konsumenten benachteilige.</p>
<p>Der Parlamentsentscheid für die Buchpreisbindung sieht vor, dass <strong>Verleger oder Importeure den Endverkaufspreis festlegten</strong> &#8211; Buchhändler dürften auf diesen Endverkaufspreis einen Rabatt von 5% gewähren, in besonderen Fällen auch mehr. Es wäre zudem möglich, <strong>maximal zulässige Preisdifferenzen zum Ausland</strong> festzulegen. Im Parlament wurde diese Regelung von einer knappen Mehrheit unterstützt. Die Buchpreisbindung soll in erster Linie ein <strong>breites Angebot auf dem Schweizer Buchmarkt sicherstellen</strong>, das nicht nur aus Bestsellern besteht. So schreibt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement in einer Medienmitteilung:</p>
<p><em>&#8220;Bisherige Erfahrungen in Regionen, die die Buchpreisbindung abgeschafft haben, legen die Vermutung nahe, dass auf einem Buchmarkt ohne Preisbindung die Bücher im Schnitt teurer werden: Einerseits sinken die Preise für Bestseller, anderseits steigen jene für andere Bücher. Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann erklärte dazu an der Pressekonferenz: &#8216;Nicht nur die Bestseller, sondern auch Sachbücher sollen zu fairen Preisen erhältlich sein.&#8217; Mit der Buchpreisbindung werden Sachbücher querfinanziert. Mit der Buchpreisbindung sollen möglichst viele Leserinnen und Leser Zugang zu einem vielfältigen und qualitativ guten Buchmarkt erhalten. Dieser besteht in einem dichten Buchhandlungsnetz. Ein solches ist aber nur möglich, wenn Supermärkte und Grossbuchhandlungen nicht mit einer aggressiven Preispolitik die kleinen Buchhandlungen bedrängen und zum Verschwinden bringen. In der Westschweiz, wo es seit rund zwanzig Jahren keine Buchpreisbindung mehr gibt, war der Rückgang von Buchhandlungen und Verlagen in den letzten zwei Jahrzehnten offensichtlicher als in der Deutschschweiz.&#8221;</em></p>
<p>Daher ist die Buchpreisbindung in erster Linie in der Deutschschweiz umstritten &#8211; in der Westschweiz dagegen konnte das Referendumskomitee kaum Unterschriften sammeln. Wie der Tagesanzeiger schreibt, werden in der Westschweiz (in der die Buchpreisbindung bereits vor 20 Jahren abgeschafft wurde) Bücher heute 30 bis 50% teuerer verkauft als in Frankreich, während in der Deutschschweiz die Preise aktuell nur 10 bis 20% höher sind als im deutschsprachigen Ausland.</p>
<p>Während die Gegner der Buchpreisbindung argumentieren, die Buchhändler in der Schweiz würden zu den Verlierern der Wiedereinführung zählen, während ausländische Grossverlage die Gewinne einstreichen würden, setzt sich der Schweizer Buchhändler- und Verlegerverband für die Buchpreisbindung ein und vermutet hinter dem Referendum Parikularinteressen von Buchdiscountern:</p>
<p><em>&#8220;Der Kampf gegen das von National- und Ständerat im März verabschiedete Gesetz dient einzig den Partikularinteressen von Buchdiscountern wie Ex Libris. Es erstaunt deshalb, dass sich die FDP vom Migros-Konzern für eine solch kulturfeindliche Aktion vor den Karren spannen lässt. In einem vollständig deregulierten Buchmarkt sind die Verlierer Schweizer Autorinnen und Autoren, Verlage und der Buchhandel – und damit die Leserinnen und Leser, die heute von einem breiten Angebot an Büchern und Buchhandlungen mit einem qualitativ hochstehenden Service profitieren. Die Schweizer Buchbranche wird sich in der kommenden Volksabstimmung geschlossen für den Schutz der kulturellen Vielfalt, einen starken «Service public» und für faire Buchpreise einsetzen.&#8221;</em></p>

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		<title>Totalrevision des Alkoholgesetzes</title>
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		<comments>http://www.law-news.ch/2012/01/totalrevision-des-alkoholgesetzes#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 10:50:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat schlägt eine Totalrevision des Alkoholgesetzes vor und möchte unter anderem ein Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr für den Detailhandel festlegen.  Am 27. Januar 2012 wurde die entsprechende Botschaft zur Gesetzesrevision verabschiedet. Dem National- und Ständerat werden zwei neue Gesetzesentwürfe vorgelegt, welche das bestehende Alkoholgesetz ersetzen sollen: Das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat schlägt eine <strong>Totalrevision des Alkoholgesetzes</strong> vor und möchte unter anderem ein <strong>Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr</strong> für den Detailhandel festlegen.  Am 27. Januar 2012 wurde die entsprechende Botschaft zur Gesetzesrevision verabschiedet. Dem National- und Ständerat werden zwei neue Gesetzesentwürfe vorgelegt, welche das bestehende Alkoholgesetz ersetzen sollen: Das <strong>Spirituosensteuergesetz</strong> und das <strong>Alkoholhandelsgesetz</strong>.</p>
<p>Das <strong>Spirituosensteuergesetz</strong> soll den <strong>Markt liberalisieren</strong> und die drei <strong>Bundesmonopole aufheben</strong>: Der Staat würde sich aus dem Ethanolhandel gänzlich zurückziehen und die Monopole auf die Spirituosenherstellung und die Ethanoleinfuhr aufgeben. Die Wirtschaft soll in Zukunft das benötigte Ethanol selber importieren.</p>
<p>Zur <strong>Sicherung der Spirituosensteuer</strong> sollen neue Kontrollinstrument eingeführt werden; das Konzessionsverfahren soll durch ein einfaches Meldeverfahren ersetzt werden. Auf Mindestpreise oder Lenkungsabgaben für alkoholische Getränke soll künftig verzichtet werden. Von 43 Bewilligungen möchte der Bundesrat 41 abschaffen und die <strong>Zahl der Steuerpflichtigen reduzieren</strong>: Nur noch Hersteller und Importeure von Spirituosen sollen in Zukunft steuerpflichtig sein; d.h. wer von einem Lohnbrenner Alkohol herstellen lässt, wäre von der Spirituosensteuer befreit. Hersteller von Kleinstmengen sollen eine Steuererleichterung erhalten. Zudem sollen 90% aller alkoholhaltigen Nahrungsmittel nicht mehr besteuert werden. Diese Massnahmen würde die Zahl von 48&#8217;000 Steuerpflichtigen auf 3000 reduzieren &#8211; und wie der Bundesrat betont, ohne Abstriche bei der Steuersicherung. Der Steuersatz wird nicht and die seit 1999 aufgelaufene Teuerung angepasst und bleibt unverändert bei 29 Franken pro Liter reinen Alkohols.</p>
<p>Das <strong>Alkoholhandelsgesetz</strong> soll die Einschränkungen für <strong>Spirituosenwerbung</strong> lockern &#8211; Lifestyle-Werbung soll jedoch weiterhin verboten bleiben: So darf Werbung für Spirituosen auch in Zukunft keine Konsumsituationen zeigen oder den Alkoholkonsum verherrlichen. Die Werbebestimmungen für Bier und Wein bleiben dagegen unverändert. Die Bestimmungen für Alkoholwerbung soll neu auch für elektronische Medien gelten.</p>
<p>Im Gegenzug zur Lockerung der Werbeverbote soll der <strong>Jugenschutz</strong> mit der Einführung eines <strong>&#8220;Nachtregimes&#8221;</strong> verstärkt werden: Zwischen 22 und 6 Uhr soll im Detailhandel der Verkauf von Alkohol verboten werden; dies würde auch für Tankstellenshops und Lieferdienste gelten oder für Restaurants, die Alkohol &#8220;über die Gasse&#8221; verkaufen. Im Ausschank sollen so genannte &#8220;Lockvogelangebote&#8221; (wie z.B. &#8220;Happy Hours&#8221; mit Vergünstigungen auf alkoholische Getränke) während dieser Zeit untersagt sein. In der Botschaft zur Gesetzesrevision schreibt der Bundesrat:</p>
<p><em>&#8220;Während der Nacht wird von mehr Leuten mehr konsumiert. Vor allem jüngere Menschen weichen den Angeboten in den Ausschankbetrieben aus, beziehen den Alkohol zu tieferen Preisen im Detailhandel und konsumieren ihn anschliessend draussen im öffentlichen Raum. Dieser Phase folgt vor allem an Wochenenden der eigentliche Ausgang in Dancings und andere Lokalitäten: Nicht selten beginnt der Ausgang gegen Mitternacht oder sogar danach und dauert bis in die frühen Morgenstunden an. Diverse Ausschankbetriebe sehen dieser Entwicklung vor Mitternacht nicht untätig zu. Sie versuchen vor allem die jüngere Kundschaft mit Happy Hours, All-You-Can-Drink-Anlässen, Lady’s-Night und ähnlichen Angeboten anzulocken.&#8221;</em></p>
<p>Der Bundesrat möchte mit der Regelung des &#8220;Nachtregimes&#8221; daher gezielt bei den problematischen Konsumzeiten von Jugendlichen ansetzen: Das neue Alkoholhandelsgesetz soll einerseits die Zahl der Verkaufsstellen reduzieren, andererseits die Billigstangebote vom Markt nehmen. Daneben sei beim Alkoholkonsum in Restaurants und Bars die soziale Kontrolle grösser als beim Konsum auf der Strasse.</p>
<p>Die neuen Regelungen hätten auch eine <strong>Neuorganisation</strong> der zuständigen Stellen des Bundes zur Folge: Mit der Aufgabe des Einfuhrmonopols auf Ethanol wird auch der entsprechende staatliche Logistikbetrieb Alcosuisse hinfällig &#8211; dieser soll privatisiert werden. Die heutige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) würde aufgrund der Ethanolmarktliberatlisierung nach der Privatisierung des Profitcenters Alcosuisse in die zentrale Bundesverwaltung integriert werden; in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Diese wäre daher auch für die Umsetzung der Gesetzesentwürfe zuständig. Im Zuge der Reorganisation sind weitere Neuzuteilungen der Aufgaben geplant, wie der Bundesrat in einer Medienmitteilung schreibt: <em>&#8220;Dank weiteren Aufgabenoptimierungen kann sich das Finanzdepartement (EFD) vermehrt auf seine wirtschaftsbezogenen Tätigkeiten konzentrieren. Das Prüflabor der EAV ist seit dem 1. November 2011 Teil des Bundesamtes für Metrologie (METAS). Weiter ist die Übernahme präventionspolitischer Aufgaben, namentlich die Vergabe von Unterstützungsleistungen, durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgesehen. Ferner wird auch geprüft, ob die Weiterbildung und Forschung im Bereich Spirituosen in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) übergehen sollen. Die EAV mit ihren 142 Vollzeitstellen (Stand 01.01.2012) behält ihre rechtliche Selbständigkeit bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze bei.&#8221;</em></p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00570/02431/index.html?lang=de" target="_blank">Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes</a> | efd.admin.ch</p>
</div>

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		<title>Revisionen: Verjährungsrecht und Verjährungsfristen</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 16:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftpflicht- und Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[haftpflichtrecht. privatrecht]]></category>
		<category><![CDATA[strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verjährung]]></category>
		<category><![CDATA[verjährungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[verjährungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftsdelikt]]></category>

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		<description><![CDATA[Damit auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, sollen die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängert und ausserdem das gesamte Verjährungsrecht im Privatrecht vereinheitlicht werden.

Um weiter die Verjährungsfristen von Wirtschaftsdelikten zu verlängern, soll die im Strafrecht allgemein geltende Verjährungsfrist bei schwerwiegenden Vergehen von sieben auf zehn Jahre erhöht werden. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Verjährungsrecht im Privatrecht vereinheitlichen</h3>
<div>
<div>
<p><strong>Das Verjährungsrecht regelt, wie lange Forderungen durchgesetzt werden können.</strong> Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann der Schuldner die Erfüllung der Forderung verweigern und die Forderungen des Gläubigers zurückweisen. Damit jedoch auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, möchte der Bundesrat die <strong>Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht</strong> verlängern. Ausserdem soll das <strong>gesamte Verjährungsrecht im Privatrecht vereinheitlicht</strong> werden, da zurzeit neben den allgemeinen Bestimmungen des OR zahlreiche Sonderbestimmungen gelten. In Zukunft sollen <strong>die Bestimmungen des Verjährungsrechts für alle privatrechtlichen Forderungen gelten</strong>, und zwar unabhängig davon, ob sie aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden sind.</p>
<p>Ursprünglich war eine umfassende Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts vorgesehen. 2009 hatte der Bundesrat aufgrund fehlenden Konsenses entschieden, im Zuge einer Teilrevision des Haftpflichtrechts nur die Verjährungsfristen zu überarbeiten. Gleichzeitig wurde beschlossen, eine umfassende Vereinheitlichung und Verlängerung der Verjährungsfristen anzustreben.</p>
</div>
</div>
<p><em>Mit der Verlängerung der Verjährungsfristen will der Bundesrat vor allem Geschädigte von Spät- und Langzeitschäden besser schützen. Das (im Delikts- und Bereicherungsrecht bewährte) Konzept der doppelten Fristen wird im Vorentwurf für sämtliche Forderungen übernommen. Damit untersteht jede Forderung einer relativen kurzen Frist von drei Jahren und einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren. Für Forderungen aus Personenschäden wird eine Höchstdauer von dreissig Jahren vorgeschlagen.</em></p>
<p><em>Der Fristbeginn der relativen Verjährungsfrist ist subjektiv bestimmt: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Gläubiger den erlittenen Schaden bemerkt hat und über Kenntnis der Person des Schuldners verfügt. Die absolute Frist beginnt demgegenüber grundsätzlich bereits mit Fälligkeit der Forderung. Für Schadenersatzforderungen stellt der Vorentwurf auf den Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens ab.</em></p>
<p>Ende August 2011 hatte der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Revision des Obligationenrechts eröffnet, die am 30. November 2011 abgeschlossen wurde.</p>
<p>Quelle: ejpd.admin.ch</p>
<h3>Verjährungsfristen im Strafrecht sollen verlängert werden</h3>
<div>
<p>Um die <strong>Verjährungsfristen von Wirtschaftsdelikten</strong> zu verlängern, soll die im Strafrecht allgemein geltende <strong>Verjährungsfrist bei schwerwiegenden Vergehen</strong> ( Strafandrohung &#8220;Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe&#8221;) von sieben auf zehn Jahre erhöht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei komplexen Verfahren nicht die Strafverfolgung durch Ablauf der Verjährungsfrist verhindert wird. Die Vorlage geht auf die Motionen von Nationalrat Daniel Jositsch (08.3806) und Ständerat Claude Janiak (08.3930) zurück, die bei Wirtschaftsdelikten eine längere Verjährungsfristen verlangen: Dies, da die Behörden in vielen Fällen von Wirtschaftsdelikten aufgrund der knapp bemessenen Fristen unter grosser Zeitnot arbeiten oder ganz auf eine Strafverfolgung verzichten müssen.</p>
<p>Da die genau Definition und Abgrenzung des Begriffes &#8220;Wirtschaftsdelikt&#8221; in diesem Zusammenhang schwierig ist, schlägt der Bundesrat eine <strong>allgemeine Verlängerung der Verjährungsfristen im Strafrecht</strong> vor. So könne auch die Kohärenz des Verjährungsrechts gewahrt werden: In Zukunft soll bei allen Delikten die Schwere der Tat für die Bestimmung der Verjährungsfristen massgeblich sein.</p>
</div>
<p><em>Der Bundesrat schlägt deshalb bei den Vergehen eine differenzierte Neuerung vor: Die Verjährungsfrist für schwerwiegende Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, soll von sieben auf zehn Jahre verlängert werden. Darunter fallen Wirtschaftsdelikte wie Geldwäscherei oder ungetreue Geschäftsbesorgung. Für leichte und mittelschwere Vergehen wie Verletzungen des Urheber- oder Markenrechts soll hingegen die Verjährungsfrist bei sieben Jahren belassen werden. Diese Abstufung trägt der unterschiedlichen Schwere der Vergehen angemessen Rechnung. Die massvolle Verlängerung der Verjährungsfrist berücksichtigt, dass einerseits Wirtschaftsdelikte meist nicht unmittelbar nach deren Begehung bekannt werden und daher oft nur Jahre später – z.B. nach dem Zusammenbruch eines betrügerischen Unternehmenskonstrukts – angezeigt werden können. Zudem sind Wirtschaftsstrafverfahren in der Regel zeitintensiv. Andrerseits nimmt bei längeren Verjährungsfristen das Risiko zu, dass die Beweiserhebung zunehmend schwieriger wird und mangels Beweisen die Strafverfolgungsbehörden Verfahren einstellen bzw. die Gerichte Freisprüche fällen müssen.</em></p>
<p>Die Gesetzesrevision wurde am 12. Oktober 2011 in die Vernehmlassung geschickt &#8211; diese dauert noch bis am 21. Januar 2012.</p>
<p>Quelle: ejpd.admin.ch</p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/themen/wirtschaft/ref_gesetzgebung/ref_verjaehrungsfristen.html" target="_blank">Dossier EJPD: Verjährungsfristen im Privatrecht</a> | ejpd.admin.ch</p>
<p><a href="http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2011/2011-10-120.html" target="_blank">Medienmitteilung: Verjährungsfristen verlängern</a> | ejpd.admin.ch</p>
</div>

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		<item>
		<title>Neue Verkehrsrechtsurteile</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/law-news/lawfeed/~3/viHnAiJcaQc/neue-verkehrsrechtsurteile</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/11/neue-verkehrsrechtsurteile#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Nov 2011 17:25:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtsurteile]]></category>
		<category><![CDATA[führerausweisentzug]]></category>
		<category><![CDATA[konfiszieren des fahrzeuges]]></category>
		<category><![CDATA[sicherungseinziehung]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrsdelikt]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.law-news.ch/?p=2113</guid>
		<description><![CDATA[Neue Urteile des Bundesgerichts zur Sanktionierung von Verkehrsdelikten:

Schikanestopp kann unter Umständen als Nötigung qualifiziert werden.

Doppelstrafen wie Busse und Führerausweisentzug sind zulässig.

Das Konfiszieren eines Fahrzeuges kann bei chronischen Verkehrsdelinquenten gerechtfertigt sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>Ausbremsen kann als Nötigung qualifiziert werden</h3>
<p>Wer andere Verkehrsteilnehmer absichtlich ausbremst (Schikanestopp), kann gemäss Bundesgericht je nach Umstand wegen Nötigung verurteilt werden. Eine Verurteilung wegen Verkehrsgefährdung ist laut Entscheid zusätzlich zulässig.</p>
<p>Ein Autolenker hatte 2005 einen anderen zwei Mal mit einer Vollbremsung zum Anhalten gezwungen, da er wegen diesem zuvor leicht hatte abbremsen müssen und ihm eine Lektion erteilen wollte. Beim zweiten Schikanestopp konnte der zweite Lenker nicht mehr rechtzeitig bremsen, worauf die beiden Fahrzeuge kollidierten. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Fahrer daraufhin wegen mehrfacher Nötigung und Verkehrsgefährdung. Gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung legte dieser beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht bestätigte jedoch das Urteil der Vorinstanz:</p>
<p><em>&#8220;Die durch die schikanösen Vollbremsungen ausgelösten Zwangssituationen waren von einer solchen Intensität, dass sie die freie Willensbetätigung von A. einschränkten. Ein solcher Schikanestopp bis zum Stillstand ist geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit, bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit allfälligen Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Um eine Kollision zu vermeiden, war A. gezwungen, sein Fahrzeug abrupt und bis zum Stillstand abzubremsen. Damit zwang ihn der Beschwerdeführer zwei Mal zum Anhalten und beeinträchtigte dadurch seine Handlungsfreiheit [...]. Die Nötigungsmittel, d.h. die brüsken, nicht verkehrsbedingten Vollbremsungen des Beschwerdeführers, waren unrechtmässig (Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV), ebenso der damit verfolgte Zweck, A. eine Lektion zu erteilen. Die Nötigungen waren tatbestandsmässig und rechtswidrig.&#8221;</em></p>
<p>
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<p>Das Bundesgericht hielt abschliessend fest:</p>
<p><em>&#8220;Der Beschwerdeführer hat mit seinen Bremsmanövern zum einen die Handlungsfreiheit von A. verletzt, zum anderen abstrakt weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Sein Verhalten betrifft sowohl unterschiedliche Rechtsgüter als auch verschiedene Rechtsgutträger. Demgemäss verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie ihn der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig spricht, mithin echte Idealkonkurrenz annimmt.</em>&#8220;</p>
<p>» <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.09.2011_6B_385/2011" target="_blank">Urteil BGE 6B_385/2011 vom 23. September 2011</a></p>
<h3>Doppelstrafen für Verkehrsregelverletzungen sind zulässig</h3>
<p>2010 war ein Autolenker auf der Autobahn 32 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Dafür wurde er zunächst mit einer Busse von 600 CHF bestraft &#8211; später wurde ihm vom Strassenverkehrsamt für das Vergehen zusätzlich der Führerschein für einen Monat entzogen. Dagegen legte der Verurteilte Beschwerde ein: Vor dem Bundesgericht machte der Mann geltend, dass gemäss der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch in solchen Fällen niemand für die gleiche Straftat zweimal verurteilt werden dürfe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab, da das EGMR in einem früheren Entscheid festgehalten hatte, dass die gleichzeitige Anordnung eines administrativen Führerausweisentzuges sowie eine strafrechtliche Verkehrsbusse rechtmässig seien.</p>
<p>» <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.09.2011_1C_105/2011" target="_blank">Urteil 1C_105/2011 vom 26. September 2011</a></p>
<h3>Einziehen des Fahrzeuges kann sinnvoll und verhältnismässig sein</h3>
<p>In der Lehre ist die Einziehung des Fahrzeuges von notorischen Verkehrssündern umstritten, da sich Betroffene wegen der Pflicht zur Herausgabe des Erlöses theoretisch sofort ein neues Fahrzeug beschaffen können. Eine Sicherungsentziehung stellt zudem ein Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, und hat deshalb verhältnismässig zu sein.</p>
<p>Das Bundesgericht verhandelte den Fall eines Landwirtes, der trotz zahlreicher verkehrsrechtlicher Verurteilungen sowie bestehendem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit immer wieder betrunken oder zu schnell mit seinen Traktoren gefahren war, wobei er in einem Fall auch einen Selbstunfall verursachte. Die Vorinstanz hatt daraufhin unter anderem die Einziehung der beiden Traktoren des Landwirtes angeordnet:</p>
<p><em>&#8220;Werde von der Einziehung abgesehen, sei wahrscheinlich, dass er in naher Zukunft erneut unter Verwendung des einen oder anderen Traktors den Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG bzw. Art. 95 Ziff. 2 SVG erfülle und damit die Sicherheit von Menschen gefährde. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise einsichtig oder reuig. Es sei nicht auszuschliessen, dass er sich wieder einen neuen Traktor beschaffe. Da für ihn die Hürde, ein sofort verfügbares Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises zu benutzen, aber deutlich tiefer liege, als wenn er zuerst ein neues Fahrzeug kaufen und einlösen müsse, sei die Einziehung dennoch zur Erreichung ihres Zweckes geeignet. Es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, um den Beschwerdeführer von einem neuerlichen Verstoss gegen das SVG abzuhalten. Insbesondere sei ihm der Führerausweis bereits auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Schliesslich überwiege das öffentliche Interesse der Sicherheit den finanziellen Verlust, welchen er bei der gerichtlichen Verwertung der Traktoren erleide (angefochtenes Urteil E. 8.2. S. 27 ff.).&#8221;</em></p>
<p>Dieses Urteil zog der Landwirt an das Bundesgericht weiter und machte geltend, dass er seit beinahe eineinhalb Jahren nicht mehr mit den Traktoren auf öffentlichen Strassen gefahren sei, zur Wiedergutmachtung auf die AHV-Rente verzichtet habe und sich ein Generalabonement der SBB gekauft habe; aufgrund dieser Bemühungen sei sei davon auszugehen, dass er sich in Zukunft korrekt verhalten werde. <em>&#8220;Weiter verletze die Einziehung das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er könnte sich einen Traktor kaufen oder sich umgehend einen solchen von einem befreundeten Bauern aus der Umgebung leihen. Deshalb sei die Einziehung ungeeignet, den Sicherungszweck zu erreichen. Zudem erlitte er bei einer gerichtlichen Verwertung der Traktoren einen hohen Verlust, weil dabei wesentlich tiefere Preise erzielt würden als bei Freihandverkäufen.&#8221;</em></p>
<p>Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und beurteilte die Einziehung der Traktoren im vorliegenden Fall als gerechtfertigt:</p>
<p><em>&#8220;Bei den Traktoren des Beschwerdeführers handelt es sich um wertvolle Gegenstände. Auch wenn sie leicht ersetzbar sind, wäre eine Wiederbeschaffung mit erheblichen Kosten verbunden. Die Einziehung ist zumindest geeignet, weitere Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das SVG zu verzögern oder zu erschweren [...] In Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einziehung der Traktoren zur Erreichung des Sicherungszwecks als geeignet erachtet. Der Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.&#8221;</em></p>
<p>» <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.09.2011_6B_46/2011" target="_blank">Urteil BGE 6B_46/2011 vom 27. September 2011</a></p>

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		<item>
		<title>Ausschluss eines Stockwerkeigentümers</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/law-news/lawfeed/~3/O5JQvbt4a3Q/ausschluss-eines-stockwerkeigentuemers</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/11/ausschluss-eines-stockwerkeigentuemers#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 17:20:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Sachenrecht / Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[miteigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[nachbarrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nachbarstreit]]></category>
		<category><![CDATA[stockwerkeigentum]]></category>
		<category><![CDATA[stockwerkeigentümergemeinschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Stockwerkeigentümer können auf Klage anderer Eigentümer aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden - dies aber nur, wenn sich die Kläger selber korrekt verhalten haben. Dies hat das Bundesgericht entschieden und damit ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern bestätigt: Das Gericht begründete, "wer sich selbst gesellschaftswidrig verhalte, könne sich nicht auf ein besseres Recht berufen, um einen sich ebenfalls pflichtwidrig verhaltenden Stockwerkeigentümer aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vertreiben."]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Stockwerkeigentümer können auf Klage anderer Eigentümer nur aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sich die Kläger selber korrekt verhalten haben.</strong> Dies hat das Bundesgericht entschieden und damit als ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern bestätigt:</p>
<p>Ein Stockwerkeigentümer <strong>klagte auf Ausschluss einer anderen Eigentümerin aus der Gemeinschaft</strong>. Dies ist nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a649b.html" target="_blank">Art. 649b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches</a> möglich, wenn dieser <em>&#8220;durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann&#8221;</em>.</p>
<p><strong>Der klagende Eigentümer und die beklagte Nachbarin lagen jedoch seit über 20 Jahren miteinander in Streit.</strong> Das Bundesgericht hielt dazu fest: <em>&#8220;Als Folge von Provokationen, Körperverletzungen, Tätlichkeiten unter den Beteiligten und aufgrund von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft kam es zu unzähligen Prozessverfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten, die das Verhältnis untereinander vergifteten. Die Parteien sind nunmehr verfeindet.&#8221;</em></p>
<p><strong>Das Amtsgericht Luzern-Land hiess 2010 in erster Instanz die Klage gut</strong> und ordnete den Ausschluss der Eigentümerin aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft an. Weiter entschied das Amtsgericht, dass die betreffende Eigentümerin ihre Anteile zu veräussern habe &#8211; und ordnete für den Fall, dass die Beklagte sich weigern sollte, die Zwangsversteigerung an. Weiter auferlegte das Amtsgericht der beklagten Eigentümerin die Gerichtskosten.</p>
<p>Diese zog das Urteil an das Obergericht des Kantons Luzern weiter und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beschwerdeführer dagegen führte an, die Fortsetzung der Gemeinschaft sei für die Parteien nicht zumutbar. Die Beklagte verfüge daher nicht über ein schützenswertes Interesse und verhalte sich rechtsmissbräuchlich. <strong>Das Obergericht jedoch gab der Beklagten recht und wies die Klage ab</strong>. Weiter entschied das Gericht, der klagende Eigentümer habe auch die Gerichtskosten zu übernehmen. Das Gericht begründete,<em> &#8220;wer sich selbst gesellschaftswidrig verhalte, könne sich nicht auf ein besseres Recht berufen, um einen sich ebenfalls pflichtwidrig verhaltenden Stockwerkeigentümer aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vertreiben.&#8221; </em>Wenn beide Parteien eine schwere Mitverantwortung an der Situation trügen, sei die Unzumutbartkeit der Fortführung der Gemeinschaft nicht gegeben.<em><br /></em></p>
<p>Der Beschwerdeführer zog daraufhin das Urteil an das Bundesgericht weiter, indem er Beschwerde in Zivilsachen erhob. <strong>Das Bundesgericht jedoch bestätigte das Urteil des Obergerichts:</strong> <em>&#8220;Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen zuzumuten, das</em><em> Gemeinschaftsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin fortzusetzen oder aber seinen Anteil zu veräussern.&#8221;</em></p>
<p>Das Bundesgericht führte an, die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss eines Miteigentümers diene dazu, die Interessen der Stockwerkeigentümer gegenüber Mitgliedern zu schützen, die sich gemeinschaftswidrig benehmen. Ein Ausschluss aus einer Stockwerkeigentümerschaft sei als eine Art privatrechtliche Enteigung zu qualifizieren, was einen schweren Eingriff in die persönlichen Rechte des Betoffenen darstelle. Dies könne nur damit gerechtfertigt werden, dass <strong>die Interessen der sich korrekt verhaltenden Stockwerkeigentümer höher zu bewerten seien als jene eines Eigentümers, der sich gemeinschaftswidrig verhalte</strong>. Wer sich also selber renitent benehme, dem sei das weitere Zusammenleben in der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuzumuten.</p>
<p><em>(Quelle: Urteil 5A_543/2011)</em></p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://entscheide.weblaw.ch/cache/f.php?url=links.weblaw.ch%2F13.10.2011_5A_534-2011&amp;ul=de&amp;l=de | referenz-zinssatz.ch" target="_blank">Bundesgerichtsurteil 5A_534/2011 vom 13.10.2011</a> | entscheide.weblaw.ch</p>
<p><a href="http://www.stockwerk-eigentum.ch" target="_blank">Informationen zum Stockwerkeigentum</a> | stockwerk-eigentum.ch</p>
</div>

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		<item>
		<title>Neue Berechnung des Referenzzinssatzes</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/law-news/lawfeed/~3/MFoMKgJglzA/neue-berechnung-des-referenzzinssatzes</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/10/neue-berechnung-des-referenzzinssatzes#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 14:38:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[hypothekarischer referenzzinssatz]]></category>
		<category><![CDATA[mietzins]]></category>
		<category><![CDATA[mietzinsreduktion]]></category>
		<category><![CDATA[mietzinssenkung]]></category>
		<category><![CDATA[referenzzinssatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.law-news.ch/?p=2025</guid>
		<description><![CDATA[Der Referenzzinssatz wird neu mit kaufmännischer Rundung festgelegt, d.h. per Rundung auf den nächsten Viertelprozent. Die neue Regelung gilt seit dem 1. Dezember 2011.

Die neue Berechnungsart hatte denn auch eine weitere Senkung des Referenzzinssatzes zur Folge - der Zinssatz steht neu auf dem Rekordtief von 2,5%. Auf der Mieterseite entstanden damit neue Mietsenkungsansprüche.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Referenzzinssatz wird seit dem 1. Dezember 2011 kaufmännisch gerundet:<br /></strong></p>
<p>Der <strong>hypothekarische Referenzzinssatz für die Mieten</strong> richtete sich bisher nach dem 2008 erstmals ermittelten Durchschnittszinssatz von 3,43 Prozent. Die damals nötige Rundung auf 3,5% führte zu einer längerfristigenVerzerrung um 0,07%, da als Ausgangspunkt für die Berechnung weiterhin die 3,34% beibehalten wurden &#8211; der Referenzzinssatz wurde jeweils dann angepasst, wenn er sich gemessen an diesem Anfangswert um 0,25% verändert hatte.</p>
<p>Diese Berechnungsmethode hatte bei dem stark sinkenden Zinsniveau der letzten Jahre <strong>die Mieter leicht benachteiligt</strong>, da der Referenzzinssatz dem kontinuierlich zurückgehenden Hypothekarzinsniveau nur langsam folgte. So stand der Referenzzinssatz seit Anfang Dezember 2010 unverändert bei 2,75%, während sich der Durchschnittszinssatz längst nahe bei 2,5% bewegte.</p>
<p>
<script type='text/javascript'><!--//<![CDATA[
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<p>Daher wird der <strong>Referenzzinssatz</strong> neu mit <strong>kaufmännischer Rundung</strong> festgelegt, d.h. per Rundung auf den nächsten Viertelprozent. So wird neu ein Durchschnittszinssatz von 2,62% auf einen Referenzzinssatz von 2,5% abgerundet, 2,63% dagegen auf einen Referenzzinssatz von 2,75% aufgerundet. Der Bundesrat hatte eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen am 26.10.2011 verabschiedet. Dadurch soll die bisherige Berechnung vereinfacht und ein dauerhaftes Ungleichgewicht bei der Mietzinsgestaltung verhindern werden.</p>
<p><strong>Die neue Regelung gilt seit dem 1. Dezember 2011</strong> &#8211; dem gleichen Datum, an dem das Bundesamt für Wohnungswesen jeweils den neuen Referenzzinssatz veröffentlicht. <strong>Die neue Berechnungsart hatte denn auch eine weitere Senkung des Referenzzinssatzes zur Folge &#8211; der Zinssatz steht neu auf dem Rekordtief von 2,5%.</strong> Damit entstanden auf der Mieterseite wieder neue Mietsenkungsansprüche.</p>
<div class="important">
<h3>Mietzinssenkung bei gesunkenem Referenzzinssatz</h3>
<p>Mietzinse können jeweils nur auf die beiden jährliche Kündigungstermine (1. April und 1. Oktober) gesenkt werden. Um auf den nächsen gesetzlichen Termin Anspruch auf eine Mietzinssenkung zu haben, müssen sich Mieter bei einem gesunkenen Referenzzinssatz rechtzeitig an ihren Vermieter wenden: Das schriftliche Senkungsbegehren muss vor Ablauf der Kündigungsfrist (meist der 30. Juni bzw. der 25. Dezember) beim Vermieter eintreffen.</p>
<p>» <a href="http://www.law-news.ch/2010/12/mietzinssenkung-mietzinsreduktion" title="Mietzinssenkung / Mietzinsreduktion">Mietzinssenkung / Mietzinsreduktion</a></p>
</div>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.referenz-zinssatz.ch/" target="_blank">Informationen zum Referenzzinssatz</a> | referenz-zinssatz.ch</p>
<p><a href="http://www.mietzinsreduktion.ch/" target="_blank">Informationen zum Thema Mietzinsreduktion</a> | mietzinsreduktion.ch</p>
<p><a href="http://www.mietzinsreduktion.ch/wp-content/uploads/004_muster-mietzinssenkung1.pdf" target="_blank">Musterschreiben Mietzinsherabsetzungsbegehren</a> | mietzinsreduktion.ch/downloads</p>
<p><a href="http://www.mietzinsreduktion.ch/wp-content/uploads/003_mietzinsherabsetzungsbegehren11.pdf" target="_blank">Musterschreiben Herabsetzungsklage</a> | mietzinsreduktion.ch/downloads</p>
<p><a href="http://www.mieterverband.ch/fileadmin/alle/Dokumente/Merkblaetter/Mietzins/Senkung/mb_A4_Hypozinssenkung.pdf" target="_blank">Anspruch auf Mietzinssenkung prüfen und Teuerung berechnen</a> | mieterverband.ch</p>
</div>

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		<item>
		<title>Schenkung und Erbvorbezug</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 16:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[erbvorbezug]]></category>
		<category><![CDATA[lebzeitige zuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[schenkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer mehr Menschen erben erst im Pensionsalter. Meist hätten sie das Geld jedoch zu einem früheren Zeitpunkt im Leben weit dringender benötigt - beispielsweise für Ausbildungen, den Bau eines Eigenheims oder die Gründung eines eigenen Geschäfts. So überlegen sich heute viele Eltern, ihren Kindern einen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung bzw. eines Erbvorbezugs zu vermachen. Dabei muss jedoch einiges bedacht werden, da eine ungenügende Regelung später nicht selten zu bösen Überraschungen oder Erbstreitigkeiten führt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Menschen erben erst im Pensionsalter. Meist hätten sie das Geld jedoch zu einem früheren Zeitpunkt im Leben weit dringender benötigt &#8211; beispielsweise für Ausbildungen, den Bau eines Eigenheims oder die Gründung eines eigenen Geschäfts. <strong>So überlegen sich heute viele Eltern, ihren Kindern einen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung bzw. eines Erbvorbezugs zu vermachen.</strong> Dabei muss jedoch einiges bedacht werden, da eine ungenügende Regelung später nicht selten zu bösen Überraschungen oder Erbstreitigkeiten führt.</p>
<p>
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<p>Eine <strong>Schenkung</strong> ist definiert als eine &#8220;lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes&#8221;. In diesem Fall wollen Eltern ihren Kinder ein Vermögenswert unentgeltlich zukommen lassen, so dass dieser im Erbfall nicht berücksichtigt wird. Der <strong>Erbvorbezug</strong> dagegen ist eine <strong>besondere Form der Schenkung</strong>: Eine unentgeltliche Zuwendung, die sich der Bezüger jedoch später <strong>an seinen Erbteil anrechnen</strong> lassen muss.</p>
<p><strong>Doch auch Schenkungen unterliegen in bestimmten Fällen der sog. Ausgleichspflicht:</strong> Dient die Schenkung der Existenzbegründung, -sicherung oder verbesserung, hat sie &#8220;Ausstattungscharakter&#8221;. In diesem Fall wird gelten für die Schenkung die gleichen Regeln wie für einen Erbvorbezug: Nach dem Tod des Erblassers müssen die Erben sich die lebzeitige Zuwendung an ihr Erbe anrechnen lassen. Während Geldbeträge zum Nominalwert angerechnet werden, zählt bei Grundstücken der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung &#8211; ist also der Grundstückpreis seit einer Schenkung gestiegen, hat der Erbe diesen Wertzuwachs unter Umständen auszugleichen.</p>
<p>So ist es unabdingbar, bei lebzeitigen Zuwendungen sorgfältig abzuklären, welche<strong> erbrechtlichen Folgen</strong> für die einzelnen Nachkommen bestehen, und wie diese optimal geregelt werden können: So ist es beispielsweise möglich, einen Ausgleichs-Verzicht im Todesfall des Erblassers zu vereinbaren &#8211; aber nur, falls davon keine Pflichtteileile betroffen sind.</p>
<p><strong>Weiter können Schenkungen auch mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden:</strong> Dies bedeutet, dass der Schenker sich kraft Vertragsfreiheit in bestimmten Fällen auch die Widerruflichkeit der Schenkung vorbehalten kann. Dazu zählt auch der Rückfall der Schenkung im Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenkenden verstirbt. So kann sich beispielsweise der Schenker bei einer Immobilien-Schenkung sein Rückfallsrecht durch entsprechende Vormerkung im Grundbuch sichern.</p>
<p>Schenkungen und Erbvorbezüge können auch <strong>steuerliche Folgen</strong> haben. Erbvorbezüge unterliegen der <strong>Erbschafts- oder Schenkungssteuer</strong>, sofern und soweit der Empfänger (z.B. Ehepartner oder Nachkommen) nicht steuerbefreit sind. Schenkungen an Ehepartner sind zurzeit in allen Kantonen steuerfrei; Schenkungen an Nachkommen müssen nur noch in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt versteuert werden. Im Kanton Schwyz kennt gar keine Schenkungssteuer. Diese Regelungen könnten sich als Folge der <a href="http://www.law-news.ch/2011/10/eidg-volksinitiative-erbschaftssteuerreform" title="Eidg. Volksinitiative: Erbschaftssteuerreform" target="_blank">Volksinitiative zur Erbschaftssteuerreform</a> ändern, welche unter anderem die Verlagerung der Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern auf die Bundesebene verlangt.</p>
<p>Nicht zuletzt muss bedacht werden, dass eine Schenkung auch Auswirkungen auf bestimmte Sozialhilfe-Fragen haben kann: Wird ein Schenker zu einem späterern Zeitpunkt sozialhilfeabhängig, kann dies im Rahmen der <strong>Verwandtenunterstützungspflicht</strong> für einen Beschenkten finanzielle Folgen nach sich ziehen.</p>
<p>Eine rechtliche Beratung ist daher in vielen Fällen sinnvoll, damit den Erben durch eine Schenkung bzw. einen Erbvorbezug später keine Nachteile entstehen.</p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipps</h3>
<p><a href="http://www.schenkungen.ch" target="_blank">Informationen zur Schenkung</a> | schenkungen.ch</p>
<p><a href="http://www.erb-vorbezug.ch" target="_blank">Informationen zum Erbvorbezug</a> | erb-vorbezug.ch</p>
<p><a href="http://www.ausgleichung.ch/" target="_blank">Informationen zur erbrechtlichen Ausgleichung</a> | ausgleichung.ch</p>
<p><a href="http://www.erbschaftssteuern.ch/" target="_blank">Informationen zu Erbschafts- und Schenkungssteuern</a> | erbschaftssteuern.ch</p>
</div>

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		<item>
		<title>Produktsicherheit und Produktehaftpflicht</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/law-news/lawfeed/~3/Mx3IW2fDNto/produktsicherheit-und-produktehaftpflicht</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/10/produktsicherheit-und-produktehaftpflicht#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 12:20:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftpflicht- und Versicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[fehlerhaftes produkt]]></category>
		<category><![CDATA[produktehaftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[produktehaftung]]></category>
		<category><![CDATA[produktesicherheitsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[produktsicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[schadenersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.law-news.ch/?p=1994</guid>
		<description><![CDATA[Im Juli 2010 trat mit dem "Bundesgesetz über die Produktesicherheit" (PrSG) in der Schweiz ein Produktsicherheitsgesetz nach europäischem Vorbild in Kraft. Am 31.12.2011 läuft die Übergangsfrist ab - ab dann müssen alle Produkte den neuen Sicherheitsstandards entsprechen. Die neuen Bestimmungen können Unternehmen teuer zu stehen kommen - nämlich dann, wenn jemand durch ein fehlerhaftes Produkt zu Schaden kommt. Neuere Bundesgerichtsurteile zeigen jedoch, dass es für Geschädigte nicht einfach ist, in solchen Fällen vor Gericht Recht zu bekommen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Juli 2010 trat das neue <strong>Produktesicherheitsgesetz &#8220;Bundesgesetz über die Produktesicherheit&#8221; (PrSG)</strong> in Kraft, welches das bisherige &#8220;Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten&#8221; (STEG) ersetzte. Das PrSG ist ein umfassendes <strong>Produktsicherheitsgesetz nach europäischem Vorbild</strong>. </p>
<p>Das Produktesicherheitsgesetz wird in der Praxis weitreichende Folgen haben und kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Im Vergleich zum alten &#8220;Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten&#8221; änderte das PrSG vor allem folgende Punkte im Bereich des Konsumentenschutzes:</p>
<ul>
<li><strong>Ausdehnung des Geltungsbereichs und des Schutzniveaus</strong>: Das PrSG gilt für Produkte allgemein, die neu per Gesetz für jede normale und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung sicher sein müssen.</li>
<li><strong>Es werden nur geringfügige Risiken toleriert</strong>: Bei der geringsten Gefahr hat der Hersteller durch spezielle Kennzeichnung des Produkts etc. Vorsorge zu treffen.</li>
<li><strong>Nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen (z.B. Autovermieter) sind in der Pflicht</strong>: Sie haben auch nach der Inverkehrbringung eines Produkts an der Überwachung der Sicherheit mitzuwirken und eine Meldepflicht für mögliche Produktrisiken.</li>
<li><strong>Die zuständigen Behörden haben neu mehr Kompetenzen</strong>.</li>
</ul>
<p>Gemäss Übergangsbestimmungen in Art. 21 dürfen Produkte, welche die Anforderungen nach altem Recht, jedoch nicht die neuen Anforderungen erfüllen, in der Schweiz nur noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden: <em>&#8220;Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.&#8221;</em></p>
<div class="cite">
<h4>Art. 8 PrSG</h4>
<p><sup>1</sup> Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.</p>
<p><sup>2</sup> Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:</p>
<p>a. die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;</p>
<p>b. allfällige Gefahren abwenden zu können;</p>
<p>c. das Produkt rückverfolgen zu können.</p>
<p><sup>3</sup> Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.</p>
<p><sup>4</sup> Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.</p>
<p><sup>5</sup> Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:</p>
<p>a. alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;</p>
<p>b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;</p>
<p>c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;</p>
<p>d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.</p>
</div>
<h3>Produktehaftpflicht</h3>
<p>Das neue Produktsicherheitsgesetz ändert jedoch nichts am bisherigen <strong>Produktehaftpflichtgesetz</strong>: Kommt jemand durch ein fehlerhaftes Produkt zu schaden, gilt weiterhin das &#8220;<strong>Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (PrHG)</strong>&#8220;. Die Produktehaftung kommt zur Anwendung, wenn <strong>infolge eines mangelhaften Produkts ein Körper- oder Sachschaden ab 900 CHF</strong> entsteht.</p>
<p>Gemäss diesem haftet ein Hersteller im Falle eines Schadens durch ein Produkt, wenn dieses  <strong>&#8220;nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist&#8221;</strong>. Dies bezieht sich insbesondere auf &#8220;die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird&#8221;, den &#8220;Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann&#8221; sowie den &#8220;Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde&#8221;.</p>
<p>Im konkreten Schadensfall muss oft ein Gericht entscheiden, was diese gesetzlichen Richtlinien im Einzelfall bedeuten bzw. wann einem Geschädigten Schadenersatz zusteht.</p>
<p>Ein <strong>Leitentscheid</strong> bildet das Bundesgerichtsurteil <a href="http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-133-III-81&amp;lang=de&amp;zoom=OUT&amp;system=clir" target="_blank">BGE 133 III 81</a> vom 19. Dezember 2006:</p>
<p>Die Klägerin hatte eine gläserne Kaffekanne einer Filterkaffeemaschine auf der Anrichte ihrer Küche abgestellt, worauf die Kanne explodierte und der Klägerin schwere Handverletzungen zufügte. Die entsprechende Schadenersatzklage richtete sich gegen den Importeur der Kanne. Bei beiden Genfer Vorinstanzen war die Klägerin unterlegen, weil sie bei der Kanne weder einen Konstruktions-, noch einen Fabrikations- oder Instruktionsfehler habe nachweisen können. Das Bundesgericht urteilte jedoch, dass die Genfer Gerichte den Fehlerbegriff des Produktehaftpflichtgesetzes verkannt hätten: Ein Geschädigter habe nicht die Ursache des Mangels zu beweisen, sondern es genüge, wenn er aufzeige, dass das Produkt die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Konsumenten nicht erfüllte &#8211; auch dann, wenn der Hersteller in der Gebrauchsanweisung vor einer bestimmte Gefahr warnt.</p>
<div>
<p>Neuere Bundesgerichtsurteile zur Produktesicherheit und Produkthaftung beziehen sich auf folgende Fälle:</p>
<p>» <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.06.2010_4A_255/2010" target="_blank">4A_255/2010</a>: Schwere Kopfverletzungen durch ein unbefestigtes Oberlichtfenster</p>
<p>» <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.10.2010_4A_319/2010" target="_blank">4A_319/2010</a>: Verbrennungen durch Dampfbügelstation</p>
<p>» <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.03.2011_4A_16/2011" target="_blank">4A_16/2011</a>: Schmerzen durch schadhafte Gelenkprothese</p>
<p>Für Kläger und Richter ist die neuzeitliche Fehlerdefinition eine Erleichterung, da sie rein verwender- und geschädigtenorientiert ist: Sie orientiert sich an berechtigterweise zu erwartenden Sicherheitsstandards, und nicht an technischen Produktedetails. <strong>Die neueren Urteile zeigen, dass es für Geschädigte dennoch nicht einfach ist, bei Schäden durch Produktemängel vor Gericht Recht zu bekommen und Schadenersatz zu erstreiten.</strong></p>
<p>Im Schadenfall empfiehlt der Tagesanzeiger (Artikel vom 24. Oktober 2011) im Schadenfall infolge Produktemängeln folgendes Vorgehen:</p>
<ol>
<li>Schaden und fehlerhaftes Produkt durch Fotografien dokumentieren.</li>
<li>Alle Belege aufbewahren: Arztrechnung, Arztzeugnis, Reparaturrechnung etc.</li>
<li>Eingeschriebener Brief an Hersteller: Unfallablauf schildern und Schadenersatz verlangen (falls der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann, eine Erhöhung der Summe vorbehalten).</li>
<li>Der Schaden muss innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden &#8211; längstens jedoch innerhalb von 10 Jahren, dachdem das Produkt auf den Markt kam.</li>
</ol>
</div>
<div>Allgemein empfiehlt es sich, Belege, Garantiescheine, Bedienungsanleitungen und Verpackungen aufzubewahren sowie präventiv Rückrufmeldungen und Warnungen über fehlerhafte Produkte zu verfolgen.</div>
<div class="extlink">
<h3>Linktipps</h3>
<p><a href="http://www.produkte-haftung.ch/" target="_blank">Informationen zur Produktehaftung</a> | produkte-haftung.ch</p>
<p><a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/930_11/index.html" target="_blank">Bundesgesetz über die Produktesicherheit PrSG</a> | admin.ch</p>
<p><a href="http://www.konsum.admin.ch/dienstleistungen/00271/index.html" target="_blank">Aktuelle Produkt-Rückrufe und Sicherheitsinformationen</a> | konsum.admin.ch</p>
</div>

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		<title>Strafrecht: Bedingte Geldstrafe abschaffen</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/law-news/lawfeed/~3/PICag2PN65Q/strafrecht-bedingte-geldstrafe-abschaffen</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/10/strafrecht-bedingte-geldstrafe-abschaffen#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 15:59:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bedingte geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[kurze freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[strafgesetzbuch]]></category>
		<category><![CDATA[strafrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.law-news.ch/?p=1975</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesrat hatte verschiedene Änderungen vorgeschlagen, "um die Akzeptanz und das Vertrauen in das Strafrecht wieder herzustellen". Für den Vertrauensverlust sei in erster Linie die bedingte Geldstrafe verantwortlich, die 2007 erst eingeführt wurde: Daher soll nun die bedingte Geldstrafe, welche kaum abschreckend wirke, abgeschafft und die kurze Freiheitsstrafe wieder eingeführt werden. Gleichzeitig sollen in Zukunft elektronische Fussfesseln für Freiheitsstrafen zwischen einem und sechs Monaten den Vollzug ausserhalb von Strafanstalten ermöglichen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die bedingte Geldstrafen soll abgeschafft, die kurze Freiheitsstrafe wieder eingeführt werden:<br /></strong></p>
<p>In der Vernehmlassung sind die Vorschläge des Bundesrates im Zusammenhang mit der <strong>Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches</strong> auf breite Zustimmung gestossen. Der Bundesrat hatte verschiedene Änderungen vorgeschlagen, &#8220;um die Akzeptanz und das Vertrauen in das Strafrecht wieder herzustellen&#8221;. Für den Vertrauensverlust sei in erster Linie die <strong>bedingte Geldstrafe</strong> verantwortlich, die 2007 erst eingeführt wurde: Wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement schreibt, würde diese Massnahme vor allem von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten kritisiert und von Verurteilten teilweise nicht als Bestrafung wahrgenommen. Das Strafrecht sei jedoch nur glaubwürdig und effektive, solange die Bevölkerung an die Wirksamkeit der Strafen glaube.</p>
<p>Daher soll nun die bedingte Geldstrafe, welche kaum abschreckend wirke, abgeschafft und die <strong>kurze Freiheitsstrafe</strong> wieder eingeführt werden: Diese soll für Täter auch eine Chance zur Neuorientierung sei, indem sie &#8220;negative Entwicklungen unterbreche&#8221;. Gleichzeitig sollen in Zukunft <strong>elektronische Fussfesseln</strong> für Freiheitsstrafen zwischen einem und sechs Monaten den Vollzug ausserhalb von Strafanstalten ermöglichen. Sog. <strong>&#8220;Electronic Monitoring&#8221;</strong> wurde bisher in sieben Kantonen versuchsweise eingesetzt; im revidierten Strafrecht würde es gesetzlich verankert. Dies wurde von der Mehrheit der Parteien und Kantone begrüsst, ebenso wie der Vorschlag des Bundesrates, zur Vereinfachung des Verfahrens die <strong>gemeinnützige Arbeit</strong> weider als Vollzugsform auszugestalten, und nicht mehr als eigenständige Strafe.</p>
<p><strong>Andere Vorschläge des Bundesrates dagegen wurden in der Vernehmlassung deutlich abgelehnt</strong>; auf diese möchte der Bundesrat bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs daher verzichten:</p>
<ul>
<li>Die Kombination einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse soll auch weiterhin möglich sein, da diese Verbindungsstrafe eine &#8220;Denkzettelfunktion&#8221; innehabe.</li>
<li>Die Grenze für den teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe soll bei drei Jahren belassen werden; der Bundesrat hatte eine Herabsetzung auf zwei Jahre vorgeschlagen.</li>
<li>Ebenfalls abgelehnt wurde der Vorschlag des Bundesrates, Freiheitsstrafen auch tageweise vollziehen zu können: Die Mehrheit sah in der Vernehmlassung für diese Massnahme kein Bedürfnis in der Praxis.</li>
</ul>
<p>Am 12. Oktober 2011 hat der Bundesrat das EJPD mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beauftragt, der Ende März 2012 vorliegen soll.</p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipps</h3>
<p><a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/24534.pdf" target="_blank">Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens (Änderung Sanktionenrecht)</a> | admin.ch</p>
<p><a href="http://www.straf-prozess.ch/" target="_blank">Allgemeine Informationen zum Strafprozess in der Schweiz</a> | straf-prozess.ch</p>
</div>

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		<item>
		<title>Eidg. Volksinitiative: Erbschaftssteuerreform</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/law-news/lawfeed/~3/ej6ZZ3bXjbg/eidg-volksinitiative-erbschaftssteuerreform</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/10/eidg-volksinitiative-erbschaftssteuerreform#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 08:39:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[ahv]]></category>
		<category><![CDATA[erbschaftssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[erbschaftssteuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[schenkungssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[volksinitiative]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.law-news.ch/?p=1901</guid>
		<description><![CDATA[EVP, SP und Grüne haben eine Eidgenössische Volksinitiative zur Neuordnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf eidgenössischer Ebene zugunsten der AHV lanciert: Die Steuereinnahmen sollen zu 2/3 zur Refinanzierung der AHV und zu 1/3 zur Entschädigung der Kantone verwendet werden.

Brisant ist die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung in den geplanten Übergangsbestimmungen. Bei Annahme der Initiative würden auch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorbezüge und Unternehmensnachfolgen) ab 01.01.2012 erfasst.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>&#8220;Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)&#8221;</h3>
<p>EVP, SP und Grüne haben eine <strong>Eidgenössische Volksinitiative zur Neuordnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer</strong> auf eidgenössischer Ebene (BV 129a) lanciert: Die Initiative verlangt die Verlagerung der Steuerhohheit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Kantons- auf die Bundesebene.</p>
<p><strong>Ziel ist eine nationale Schenkungs- und Erbschaftssteuer zugunsten der AHV: </strong>Die Steuereinnahmen sollen zu 2/3 zur Refinanzierung der AHV (Ergänzung von BV112) und zu 1/3 zur Entschädigung der Kantone verwendet werden.</p>
<p>Mit Hilfe einer allgemeinen Freigrenze von 2 Mio. CHF sollen Erbschaften aus der Mittelschicht wie Einfamilienhäuser geschont werden &#8211; eine zusätzliche Freigrenze sowie ein reduzierter Steuersatz sollen Familienbetriebe und KMU entlasten, Bauernhöfe sollen ganz steuerbefreit bleiben. Die Initianten betonen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz erhalten bleibe, da der Steuersatz von 20% im internationalen Vergleich tief sei.</p>
<div class="important">
<h3>Initiative zur Erbschaftssteuerreform und ihre Eckdaten</h3>
<ul>
<li><strong>Steuerhoheit:</strong> Bund (kantonale Erlasse sollen aufgehoben werden)<br /><strong></strong></li>
<li><strong>Steuersubjekte:</strong> Nachlass natürlicher Personen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz oder Erbgangseröffnung in der Schweiz und Schenkgeber</li>
<li><strong>Steuerobjekt:</strong> gesamter Nachlass</li>
<li><strong>Steuersatz:</strong> 20 %</li>
<li><strong>Steuerbefreit: </strong>Ehegatten und registrierte Partner sowie steuerbefreite juristische Personen<strong></strong></li>
<li><strong>Freibeträge:</strong> CHF 2 Mio. und Gelegenheitsgeschenke von CHF 20&#8217;000 pro Jahr und beschenkte Person</li>
<li><strong>Steuererleichterungen (bei Bewertung und Steuersatz):</strong> Unternehmensnachfolge / Landwirtschaftsbetriebe</li>
</ul>
</div>
<p style="text-align: center;">
<script type='text/javascript'><!--//<![CDATA[
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<p>Brisant ist die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung in den geplanten Übergangsbestimmungen:</p>
<p><strong>Bei Annahme der Initiative würden auch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorbezüge und Unternehmensnachfolgen) ab 01.01.2012 erfasst.</strong></p>
<div class="cite">Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p>
<p><em>Art. 197 Ziff. 9</em>5 <em>(neu)</em></p>
<p><em>9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129a</em></p>
<p><em>(Erbschafts- und Schenkungssteuer)</em></p>
<p>1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129<em>a </em>treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.</p>
</div>
<p>Zu den <strong>Schenkungen</strong> zählen auch <strong>Erbvorbezüge</strong> und sog. <strong>&#8220;gemischte Schenkungen&#8221;</strong>; der Nachkomme übernimmt vom präsumtiven Erblasser einen Vermögensgegenstand teils entgeltlich (&lt; 75 %) und teils unentgeltlich (&gt; 25 %).</p>
<p>» <a href="http://www.law-news.ch/2011/10/schenkung-und-erbvorbezug" title="Schenkung und Erbvorbezug">Artikel: &#8220;Schenkung und Erbvorbezug&#8221;</a></p>
<p><strong>Gemischte Schenkungen</strong> sind beinahe die Regel bei <strong>lebzeitigen Immobilienübertragungen</strong>, weil diese in fast allen Kantonen erbschaftsteuerbefreit sind und zudem in monistischen Kantonen den Steueraufschub geniessen. Nur noch die Kantone Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt kennen die <strong>Nachkommen-Erbschaftsbesteuerung</strong>.</p>
<p>Solche <strong>&#8220;steueroptimierten Vermögensnachfolge-Lösungen&#8221;</strong> sind &#8211; bei Annahme der Erbschaftssteuerreform &#8211; dann rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr möglich. Bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten im Jahre 2015 sind alle potentiellen Schenker und Erblasser vor die Frage gestellt, ob ihr Rechtsgeschäft mit den Nachkommen über einen unentgeltlichen Teilbetrag, der Teil des Gesamtvermögens des Elternteils von mehr als CHF 2 Mio. ist, dereinst besteuert wird oder nicht.</p>
<p>» <a href="http://www.erbschaftssteuern.ch" target="_blank">Weiterführende Informationen zur Steuerplanung bei Erbschaften und Schenkungen</a></p>
<p>Kritiker sehen in der Steuervorlage eine Vermögensumverteilung und eine andere Art der Reichtumssteuer. Der Entscheid liegt nun bei Volk und Ständen. Ob die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung zulässig ist, werden womöglich die höchsten Richter entscheiden müssen.</p>
<div class="important">
<h3>&#8220;Millionäre in Panik&#8221; &#8211; Ämter überlastet</h3>
<p>Wie die Handelszeitung am 17. November berichtete, würden viele Vermögende mit der Annahme der Volksinitiative zur Erbschaftssteuerreform rechnen: Augrund der umstrittenen Rückwirkungsklausel ab dem 1. Januar 2011 würden Vermögensverwalter, Anwälte und Notare zurzeit von Anfragen geradezu überrant werden. Besonders ausgelastet seien die Grundbuchämter aufgrund der vielen Erbvorbezüge und Schenkungen. Am 20. November berichtete die NZZ am Sonntag, die Ämter würden vor dem Ansturm kapitulieren: So hätten im Kanton Zürich die Hälfte aller Amtsnotariate bekanntgeben müssen, dass sie bei neu eingehenden Anträgen keine Abwicklung im laufenden Jahr mehr garantieren könnten. Sie seien aufgrund des enormen Ansturms nicht in der Lage, Geschäfte, die erst im Dezember eingehen würden, noch vor Ablauf des Jahres bearbeiten zu können. So berichtet die Handelszeitung, dass beispielsweise das Notariat Küsnacht in einem normalen Jahr zwischen 20 und 40 Übertragungen durch Erbvorbezüge oder Schenkungen vornehme &#8211; dieses Jahr seine allein im September über 250 Anträge eingegangen.</p>
<p>Sowohl die Eidg. Steuerverwaltung ESTV als auch viele kantonale Steuerämter geben zurzeit keine inhaltlichen Stellungnahmen zur Erbschaftssteuer-Initiative ab – zu unklar ist, ob und wie die Initiative dereinst umgesetzt wird. Da der Initiativetext viele Fragen zur konkreten Ausgestaltung offen lässt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, wie die Gesetzesreform im Detail ausgestaltet würde, falls die Initiative angenommen wird. Dies führt dazu, dass viele, die von der neuen nationalen Erbschaftssteuer betroffen wären, verunsichert sind. Vermögensberater raten ihren Kunden jedoch von überstürzten Vermögensübertragungen ab, da gerade bei komplexeren Geschäften eine Vielzahl von Faktoren und Auswirkungen beachtet werden müssen.</p>
</div>
<div class="cite">
<h3>Initiativtext<strong></strong></h3>
<h3>&#8220;Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)&#8221;</h3>
<p><strong>Im Bundesblatt veröffentlicht am 16. August 2011. Ablauf der Sammelfrist: 16. Februar 2013.</strong> Die unterzeichnenden stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff., folgendes Begehren:</p>
<p><strong>I</strong><br /><strong>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</strong></p>
<h4>Art. 112 Abs. 3 Bst. a<sup>bis</sup> (neu)</h4>
<p><sup>3</sup> Die Versicherung wird finanziert: <br /> abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer;</p>
<p>Art. 129a (neu) Erbschafts- und Schenkungssteuer</p>
<p><sup>1</sup> Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen.</p>
<p><sup>2</sup> Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.</p>
<p><sup>3</sup> Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden: <br /> a. ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen; <br /> b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden; <br /> c. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden; <br /> d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person.</p>
<p><sup>4</sup> Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an.</p>
<p><sup>5</sup> Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.</p>
<p><strong>II </strong><br /><strong> Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</strong></p>
<h4>Art. 197 Ziff. 9<sup>2</sup> (neu)</h4>
<p>9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. a<sup>bis</sup> und Art. 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer)</p>
<p><sup>1</sup> Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.</p>
<p><sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben:</p>
<p>a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus: <br /> 1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes; <br /> 2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat; <br /> 3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.</p>
<p>b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.</p>
<p>c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden.</p>
<p>d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.</p>
<p><sup>1</sup> SR 101</p>
<p><sup>2</sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p>
</div>
<p><em>Bildquelle: <a href="http://www.erbschaftssteuerreform.ch/" target="_blank">erbschaftssteuerreform.ch</a></em></p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipps</h3>
<p><a href="http://www.erbschaftssteuern.ch" target="_blank">Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz</a> | erbschaftssteuern.ch</p>
<p><a href="http://www.schenkungen.ch" target="_blank">Schenkung / Schenkungsrecht in der Schweiz</a> | schenkungen.ch</p>
<p><a href="http://www.erb-vorbezug.ch" target="_blank">Erbvorbezug / Vorempfang des Erbes</a> | erb-vorbezug.ch</p>
<p><a href="http://www.unternehmensnachfolge.ch/familieninterne-nachfolge/zu-lebzeiten" target="_blank">Familieninterne Unternehmens-Nachfolge zu Lebzeiten</a> | unternehmensnachfolge.ch</p>
<p><a href="http://www.wohnrecht.ch/mustervertrag" target="_blank">Wohnrecht: Muster Abtretungsvertrag</a> | wohnrecht.ch</p>
<p><a href="http://www.nutzniessung.ch/muster-abtretungsvertrag" target="_blank">Nutzniessung: Muster Abtretungsvertrag</a> | nutzniessung.ch</p>
<p><a href="http://www.immobilien-besteuerung.ch/nutzung-von-immobilien/fremdnutzung/nutzniessung-und-wohnrecht" target="_blank">Immobilienbesteuerung bei Nutzniessung und Wohnrecht</a> | immobilien-besteuerung.ch</p>
</div>

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