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	<description>Blog zum IT- &#38; Medienrecht aus Berlin</description>
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		<title>Das Namensnennungsrecht von Programmierern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Aug 2023 20:20:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Namensnennung]]></category>
		<category><![CDATA[Programmierer]]></category>
		<category><![CDATA[software]]></category>
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					<description><![CDATA[In der heutigen digitalen Ära sind Programmierer die Architekten hinter den Softwareanwendungen, die unseren Alltag erleichtern. Nicht immer haben die Programmierer selbst oder deren Auftraggeber/Arbeitgeber die rechtliche Seite der Arbeit im Blick. Ein besonders wichtiger &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/namensnennungsrecht-programmierer/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der heutigen digitalen Ära sind Programmierer die Architekten hinter den Softwareanwendungen, die unseren Alltag erleichtern. Nicht immer haben die Programmierer selbst oder deren Auftraggeber/Arbeitgeber die rechtliche Seite der Arbeit im Blick. Ein besonders wichtiger Aspekt dieser Rechte ist das Namensnennungsrecht, das Programmierern die Anerkennung ihrer Arbeit sichert. <span id="more-8328"></span></p>
<h3>Was ist das Namensnennungsrecht nach dem deutschen Urheberrecht?</h3>
<p>Das Namensnennungsrecht, auch als Urheberpersönlichkeitsrecht bekannt, ist ein essenzieller Teil des deutschen Urheberrechts. Es besagt, dass der Schöpfer eines Werkes, sei es ein Gemälde, ein Buch oder eben auch Software, das Recht hat, als Urheber genannt zu werden, wenn das Werk genutzt oder veröffentlicht wird. Im Kontext der Programmierung bedeutet dies, dass Programmierer das Recht haben, als diejenigen genannt zu werden, die die Software erstellt haben. Geregelt ist dies in <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft">§ 13 UrhG</a>.</p>
<h3>Warum ist das Namensnennungsrecht wichtig?</h3>
<ol>
<li><strong>Anerkennung der Schöpfer</strong>: Das Namensnennungsrecht gibt Programmierern die Anerkennung für ihre Arbeit und kreativen Beitrag zur Softwareentwicklung. Es zeigt, dass ihre Arbeit geschätzt wird.</li>
<li><strong>Transparenz und Verantwortlichkeit</strong>: Wenn Programmierer namentlich genannt werden, schafft dies Transparenz darüber, wer für den Code verantwortlich ist. Dies kann besonders wichtig sein, wenn es um Fehler, Sicherheitslücken oder andere Probleme in der Software geht.</li>
<li><strong>Rechtliche Sicherheit</strong>: Programmierer können das Namensnennungsrecht nutzen, um sicherzustellen, dass ihre Arbeit nicht ohne ihre Zustimmung genutzt wird. Es bietet eine rechtliche Grundlage, um gegen unerlaubte Verwendung vorzugehen.</li>
</ol>
<h3>Namensnennung und Open Source Software</h3>
<p>Im Kontext von Open Source Software gibt es verschiedene Lizenzmodelle, die die Verwendung und Namensnennung regeln. Einige Lizenzen erfordern, dass der ursprüngliche Programmierer genannt wird, wenn Änderungen oder Erweiterungen des Codes vorgenommen werden. Andere Lizenzen erlauben Modifikationen ohne zwingende Namensnennung. Es ist wichtig, die Lizenzbedingungen zu verstehen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.</p>
<h3>Beispiel aus der Rechtsprechung</h3>
<p>Ein bekanntes Beispiel, das das Namensnennungsrecht von Programmierern verdeutlicht, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall &#8222;Joomla!&#8220; (Urteil vom 21. November 2019 &#8211; I ZR 13/18). In diesem Fall ging es um die Verwendung von Open Source Software, bei der der Name des ursprünglichen Programmierers entfernt wurde. Der BGH entschied, dass die Entfernung des Namens gegen das Namensnennungsrecht des Programmierers verstieß.</p>
<p>Ein weiteres relevantes Beispiel für das Namensnennungsrecht von Programmierern ist das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 20. Juli 2017 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2071/16" target="_blank" title="OLG Frankfurt, 22.08.2017 - 11 U 71/16: YouTube und Google m&uuml;ssen E-Mail-Adresse ihrer Nutzer b...">11 U 71/16</a>). In diesem Fall wurde einem Programmierer die Namensnennung verweigert, als sein Software-Code in einem kommerziellen Produkt verwendet wurde. Das Gericht entschied zugunsten des Programmierers und betonte die Bedeutung des Namensnennungsrechts als integralen Bestandteil des Urheberrechts.</p>
<div class="yellow-box">
<h3>Fazit: Die Wertschätzung der Arbeit von Programmierern</h3>
<p>Das Namensnennungsrecht ist ein bedeutender Aspekt des deutschen Urheberrechts, der die Wertschätzung und Anerkennung der Arbeit von Programmierern sicherstellt. In einer Zeit, in der Software einen immer größeren Einfluss auf unser Leben hat, ist es unerlässlich, die rechtlichen Grundlagen zu verstehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten von Programmierern regeln. Ob es um den Schutz der kreativen Leistung geht oder um die Transparenz in der Softwareentwicklung – das Namensnennungsrecht spielt eine entscheidende Rolle.</div>
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		<title>Neue Auskunftspflicht im Urheberrecht: Wer sich um die Folgen des § 32d UrhG kümmern muss</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Feb 2023 13:44:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[32d UrhG]]></category>
		<category><![CDATA[Agenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunft]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[pflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[Ab Juni 2023 müssen alle Vertragspartner von Urhebern proaktiv Auskunft erteilen. Die noch recht unbekannte Gesetzesänderung bedeutet auch eine Umstellung des Umgangs mit kreativen Inhalten im Unternehmen (Content Management). Mit den neuen Änderungen im Urhebergesetz &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/neue-auskunftspflicht-im-urheberrecht-wer-sich-um-die-folgen-des-%c2%a7-32d-urhg-kuemmern-muss/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab Juni 2023 müssen alle Vertragspartner von Urhebern proaktiv Auskunft erteilen. Die noch recht unbekannte Gesetzesänderung bedeutet auch eine Umstellung des Umgangs mit kreativen Inhalten im Unternehmen (Content Management).</p>
<p><span id="more-8322"></span>Mit den neuen Änderungen im Urhebergesetz sollen künftig Urheber noch mehr geschützt werden. Bisher konnten zwar kreative Werkschaffende auch schon die Auskunft über ihre einzelnen urheberrechtlich geschützten Werke verlangen. Dies umfasst sämtliche Informationen über die Einnahmen aus der Verwertung des geschützten Werkes. Dazu gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke und Reden, Werke der Musik und Lichtbildwerke. Natürlich sind auch die anderen in <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 UrhG</a> aufgezählten Werke damit gemeint.</p>
<p>Diesen Auskunftsanspruch hatte der Urheber in der Vergangenheit jedoch lediglich dann, wenn er oder sie bei den zuständigen Personen nachgefragt hat.</p>
<p>Der entscheidende Unterschied mit der Umsetzung der neuen DSM-Richtlinie ist, dass Ihnen nun nicht mehr nur die Möglichkeit der Nachfrage zusteht, sondern sie <span style="text-decoration: underline;">automatisch Auskunft</span> von allen Personen, welche ihre Werke nutzen, erlangen sollen. Und das mindestens <span style="text-decoration: underline;">einmal jährlich</span>.</p>
<h3>Gut für Urheber, viel Aufwand für Unternehmen (z.B. Agenturen)</h3>
<p>Das klingt zwar für Urheber und Künstler hervorragend. Denn ihnen gibt man mit der Anpassung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32d.html" target="_blank" title="&sect; 32d UrhG: Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners">§ 32d UrhG</a> die Chance, angemessen und verhältnismäßig für ihre Arbeit entlohnt zu werden. Schließlich erlangen sie so einen besseren Eindruck darüber, was ihr Werk wirklich wert ist. Umso häufiger es verwendet wird, umso mehr können sie schließlich zukünftig auch für ihr urheberrechtlich geschütztes Werk verlangen.</p>
<p>Jedoch ist es für denjenigen, der das Werk nutzt, enorm zeit- und kostenaufwändig, die neuen Regelungen umzusetzen. Denn: die Vorschrift gilt nicht nur für neue geschlossene Nutzungsverträge ab dem In-Kraft-treten der Änderung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32d.html" target="_blank" title="&sect; 32d UrhG: Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners">§32d UrhG</a>, sondern auch für sämtliche bereits bestehende Verträge. Einen zeitlichen Riegel setzt der Gesetzgeber lediglich bei Filmwerken oder Laufbildern vor. Dort gilt die Rückwirkung „nur“ bis zum 01.01.2008 gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/133.html" target="_blank" title="&sect; 133 UrhG: &Uuml;bergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790">§ 133 Abs. 3 S. 2 UrhG</a>.</p>
<h3>Was bedeutet das nun für Sie, wenn Sie Werke eines Urhebers nutzen?</h3>
<p>Die neue Regelung der proaktiven Auskunftserteilung greift nur, wenn Unternehmen direkt mit Urhebern Verträge geschlossen haben.</p>
<p><span style="color: #111111; font-style: normal;">Wenn Sie jedoch selbst keinen Vertrag mit dem Urheber abgeschlossen haben und lediglich die Nutzungsrechte über einen Drittanbieter gekauft haben (z.B. Getty Images oder iStock), so betrifft die neue Änderung Sie nicht. Denn, wer keinerlei Informationen über den eigentlichen Urheber hat, kann Diesem selbstverständlich auch keine Auskunft erteilen.</span></p>
<p><span style="color: #111111; font-style: normal;">Kümmern Sie sich daher unbedingt zeitnah um die Umsetzung der Auskunftspflicht. Schreiben Sie die Urheber, von denen Sie Werke verwenden, an und fragen Sie, ob und wann Sie eine Auskunft über die Einnahmen aus der Verwertung des geschützten Werkes haben wollen. Bis zum 07. Juni 2023 müssen alle Vertragspartner der neuen Regelung nachgekommen sein.</span></p>
<p>Kommen Sie dringend ihrer Pflicht nach, um nicht durch die Missachtung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32d.html" target="_blank" title="&sect; 32d UrhG: Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners">§ 32d UrhG</a> Ordnungsgelder zahlen zu müssen oder eventuelle Gerichtskosten tragen zu müssen. Auch könnten Sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/36d.html" target="_blank" title="&sect; 36d UrhG: Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Ausk&uuml;nften">§ 36d UrhG</a>.</p>
<h3>Ausnahmen von der Auskunftspflicht</h3>
<p>Wenn Sie zwar Vertragspartner des Urhebers sind, es jedoch einen Ausschlusstatbestand im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32d.html" target="_blank" title="&sect; 32d UrhG: Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners">§ 32d Abs. 2 UrhG</a> gibt, so müssen Sie der Auskunftspflicht natürlich auch nicht nachkommen.</p>
<p>Eine Ausnahme ist allerdings nur dann gegeben, wenn es sich um „lediglich nachrangige Werke“ handelt oder eine Inanspruchnahme des Werknutzers „unverhältnismäßig“ wäre.</p>
<p>Wenn der Urheber also den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes wenig prägt ist eine sogenannte Nachrangingkeit gegeben. Was dies im konkreten Einzelfall wirklich bedeutet, lässt jedoch weiterhin Fragen offen.</p>
<p>Solange sich noch kein Gericht zu der genauen Bedeutung geäußert hat, lässt sich ebenfalls nur spekulieren, was genau mit „unverhältnismäßig“ gemeint ist. Wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen der Werknutzung steht, sprich wenn Sie mehr Geld ausgeben müssten für die Auskunftserteilung, als das Werk eigentlich wert ist, so ist eine Unverhältnismäßigkeit vermutlich anzunehmen, was Sie von der Auskunftspflicht befreien würde. Jedoch lässt sich wohl als Anhaltspunkt nehmen, dass die Auskunft aller Beiträge einmal jährlich als nicht unverhältnismäßig anzusehen ist.</p>
<p>Zwar sind die einzelnen Rechtsbegriffe recht unbestimmt und lassen Spielraum für Interpretationen offen, jedoch sollen die in <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32d.html" target="_blank" title="&sect; 32d UrhG: Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners">§ 32d Abs. 2 UrhG</a> aufgezählten Ausnahmen, wirklich nur in Sonderfällen greifen.</p>
<div class="yellow-box">
<h3>Fazit</h3>
<p>Wichtig ist, die Auskunftspflicht nicht zu sehr auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Folgen könnten sich am Beispiel von Werbeagenturen auch auf deren Kunden durchschlagen, wenn ein Urheber seinen Unterlassungsanspruch geltend macht.</p>
<p>Folgende Punkte sind zu beachten:</p>
<ol>
<li>Bezieht das Unternehmen über Direktverträge mit den Urhebern urheberrechtlich geschützte Inhalte?</li>
<li>Wenn ja, kann sich das Unternehmen auf eine Ausnahme von der Auskunftspflicht berufen? Das ist bspw. der Fall wenn die kreative Arbeit lediglich ein nachrangiger Beitrag ist und/oder eine mangelnde Verhältnismäßigkeit der Auskunftspflicht besteht.</li>
<li>Führen die vorgenanngten Punkte zu einer klaren Auskunftspflicht, muss hierzu ein effizientes System implementiert werden, welches eine entsprechende Softwarelösungen erfordern wird.</li>
</ol>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz und Webshops: Bestellung mit Gastzugang</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Aug 2022 20:05:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Community]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[e-commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Gast]]></category>
		<category><![CDATA[Webshop]]></category>
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					<description><![CDATA[Wer kennt es nicht &#8211; man möchte ein Produkt über einen Webshop bestellen, doch bevor es dazu kommt, wird man faktisch dazu gezwungen einen neuen Account zu erstellen, ansonsten kommt man im Bestellvorgang nicht weiter. &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/datenschutz-webshops/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt es nicht &#8211; man möchte ein Produkt über einen Webshop bestellen, doch bevor es dazu kommt, wird man faktisch dazu gezwungen einen neuen Account zu erstellen, ansonsten kommt man im Bestellvorgang nicht weiter.<span id="more-8316"></span><br />
Nicht nur, dass dies oftmals sehr nervig sein kann, denn schließlich will nicht jeder bei sämtlichen Webshops ein Kundenkonto haben. Ebenso sollte dabei die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, dass damit oftmals viele Daten über die Person gespeichert werden. Denn mit einem solchen Account kann der Betreiber des Webshops beispielsweise die Bestellhistorie eines Kunden nachvollziehen, aus dieser sich wiederum Rückschlüsse über das Kaufverhalten ziehen lassen.</p>
<p>Dies könnte nun aber ein Ende haben, denn Ende März 2022 gab es in der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) genau zu dieser Problematik eine Äußerung, die Aufschluss zu dem Umgang mit dem Thema gibt.</p>
<h2>Erfordernis eines Gastzugangs</h2>
<p>Auf dieser Konferenz kam man zu dem Ergebnis, dass einem potentiellen Kunden beim Kauf über einen Webshop zumindest eine Alternative zu einem Kundenkonto angeboten werden muss. Künftig sollte also zumindest die Möglichkeit für einen Interessenten geschaffen werden, auch ohne ein Kundenkonto Bestellungen tätigen zu können. Dabei muss vor allem eine „Bestellung als Gast“ in gleicher Art und Weise ohne Nachteile möglich sein.</p>
<p>Dies hat vor allem auch den Hintergrund, dass der Datenschutzkonferenz der Grundsatz der Datenminimierung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/5.html" target="_blank" title="Art. 5 DSGVO: Grunds&auml;tze f&uuml;r die Verarbeitung personenbezogener Daten">Art. 5 DSGVO</a> zugrunde liegt, der zum Inhalt hat, dass grundsätzlich nur solche Daten erhoben werden dürfen, die auch wirklich für eine Verarbeitung zwingend erforderlich sind.</p>
<p>Um dem Kunden seine Ware zukommen zu lassen, ist eine Datenverarbeitung, ebenso wie das Anlegen eines Accounts eigentlich nicht nötig. Auch das Argument, dass ein Nutzer oder einmalig Bestellender an einer Fortführung der Geschäftsbeziehung interessiert ist, ist nicht überzeugend und der DSK ist diesbezüglich zuzustimmen.</p>
<h2>Einwilligung, Freiwilligkeit &amp; Transparenz</h2>
<p>Dabei hebt die DSK auch nochmal explizit hervor, dass bei der Einwilligung zum Anlegen eines Kundenkontos die Freiwilligkeit sichergestellt sein muss. Dies ergibt sich vor allem auch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html" target="_blank" title="Art. 7 DSGVO: Bedingungen f&uuml;r die Einwilligung">Art. 7 Abs. 4 DSGVO</a>.</p>
<p>Würde man keine Alternative zu einem Kundenkonto haben, so könnten potentielle Kunden einer Situation ausgesetzt sein, bei denen sie sich gezwungen fühlen könnten, eine solche Einwilligung abzugeben, was gerade gegen den Sinn und Zweck einer freiwilligen Einwilligung spricht.</p>
<p>Bezüglich der Einwilligung wird auch noch einmal klargestellt, dass grundsätzlich Verarbeitungen, die nicht unmittelbar mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängen, nur mit einer Einwilligung möglich sein sollen. Darunter zählen beispielsweise nicht nur die Analyse des Kaufverhaltens, sondern auch das Speichern von Zahlungsmitteln zur Vereinfachung zukünftiger Bestellungen.</p>
<p>Ebenso betont die DSK, dass die Betreiber von Webshops bei der erstmaligen Erhebung von jeglichen personenbezogenen Daten über die Datenverarbeitung zu informieren haben. Vor allem bei der Einwilligung für das Anlegen eines Nutzerkontos ist dies auch relevant.</p>
<h2>Das mögliche Umgehen der Ausführungen der DSK</h2>
<p>Allerdings ist die von der DSK erwähnte (freiwillige) Einwilligung wohl nicht die einzige Möglichkeit in Zukunft Daten des Kunden zu speichern oder ihn zu kontaktieren.</p>
<p>Denn zum einen sollte man berücksichtigen, dass bereits jetzt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Fälle vorsieht, in denen es auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden möglich ist, dass beispielsweise eine Werbung unter der Verwendung elektronischer Post stattfinden kann (<a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 3 UWG</a>).</p>
<p>Auch <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html" target="_blank" title="Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung">Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO</a> könnte gegen das Erfordernis einer expliziten Einwilligung sprechen. Denn wenn die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen überwiegen sollten, so ist eine Verarbeitung von Daten eben auch ohne vorherige Einwilligung möglich.</p>
<p>Interessant ist hierbei vor allem die Tatsache, dass gerade die Direktwerbung explizit von dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO genannt wird. Aber auch die Vereinfachung zukünftiger Kaufvorgänge, wie die Speicherung von Zahlungsarten, kann ein derartiges Interesse darstellen. Argumentieren lässt es sich wohl damit, dass damit die entstehenden Risiken wohl überschaubar bleiben, schließlich erfolgt gerade keine weitergehende Erhebung von Daten, sondern vielmehr „nur“ eine Weiterverarbeitung bestehender Daten.</p>
<p>Dies widerspricht im Ergebnis allerdings gerade den Ausführungen der Konferenz, die gerade darauf hinweisen, dass Verarbeitungen, die nicht unmittelbar mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängen, nur mit einer Einwilligung möglich sein sollen (siehe oben). <div class="yellow-box">
<h2>Fazit</h2>
<p>Dies sollte nicht unberücksichtigt bleiben und bedarf einer Klärung oder zumindest einer Stellungnahme durch die DSK.</p>
<p>Zum anderen ist es nicht abwegig, dass dann sogenannte Plattformverträge angeboten werden könnten, in denen vertraglich die Nutzung von Daten vereinbart wird und damit auch kein Widerspruchsrecht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/21.html" target="_blank" title="Art. 21 DSGVO: Widerspruchsrecht">Art. 21 DSGVO</a> bestünde, da wohl ein berechtigtes Interesse gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html" target="_blank" title="Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung">Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO</a> zu verneinen wäre.</p>
<p>Dies berücksichtigt die DSK ebenso nicht in ihren Erwägungen, obwohl es insbesondere unter verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht ignoriert werden kann. Schließlich sollte mit der Stellungnahme der DSK zu der Thematik „Bestellung mit einem Gastzugang beim Online-Shopping“ gerade das Niveau des Datenschutzes verbessert werden und nicht umgangen oder gar verschlechtert werden.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder noch einmal hierzu Stellung nimmt. </div></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil: 1.000 Euro Schadensersatz für Namen auf der Unternehmensseite</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Apr 2022 08:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[82 DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[mitarbeiter]]></category>
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		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Neuruppin (Az. 2 Ca 554/21) hat entscheiden, dass eine ehemalige Mitarbeiterin einen datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro hat, wenn der Name weiterhin auf der Website des Unternehmens genannt wird. Der Fall &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/schadensersatz-wegen-datenschutzverstoss/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Neuruppin (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20554/21" target="_blank" title="2 Ca 554/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ca 554/21</a>) hat entscheiden, dass eine ehemalige Mitarbeiterin einen datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro hat, wenn der Name weiterhin auf der Website des Unternehmens genannt wird.<span id="more-8303"></span></p>
<h2>Der Fall</h2>
<p>Die Klägerin war in einer Firma angestellt, die sich auf den Bau und die Reinigung von Teichen spezialisiert hat. Zwar hatte sie einen akademischen Abschluss in Biologie, arbeitete jedoch in der Firma ausschließlich im Bereich des Büromanagements, als Bürokraft. Auf der Website des Arbeitsgebers wurde hingegen mit ihr als Fachkraft geworben. Es wurde wahrheitswidrig behauptet, dass sie als Biologin Wasseranalysen und Analyseprotokolle erstellen, diese mit Handlungsempfehlungen und Stellungnahmen für die Kunden aufarbeiten und die Wasserwerte regelmäßig kontrollieren würde.</p>
<p>Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie die Löschung der auf der Homepage über sie gemachten Angaben. Über acht Monate später war der streitgegenständliche Eintrag immer noch im Internet zu finden. Sie forderte den ehemaligen Arbeitgeber erneut auf, ihre personenbezogenen Daten zu löschen und eine Geldsummenentschädigung von 8 000 Euro zu zahlen. Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab und zahlte einen geringeren Betrag als gefordert (150 Euro). Zur Begründung führte das Unternehmen an, dass die Löschung auf der strittigen Website bereits vorgenommen sei, nun eine ältere Version der Website aufgerufen wurde, auf der die personenbezogenen Hinweise noch nicht entfernt worden waren. Weiterhin betonte die Firma, dass es keine Vereinbarung über die Entfernung des Namens gegeben habe, lediglich eine, die sich auf die personenbezogenen Hinweise beziehe. Es sei kein Fall der Erwägungsgründe 75 und 85 zu <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO betroffen</a>. Ohnehin wurde keine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte vorgetragen, es sei der Frau also kein Nachteil entstanden.</p>
<p>Die ehemalige Mitarbeiterin klagte daraufhin auf Grundlage von <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> auf Schadensersatz.</p>
<h2>Der Schadenersatzersatzanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" target="_blank" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 DSGVO</a></h2>
<p>Sobald ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche personenbezogenen Daten des früheren Arbeitnehmers auf seiner Homepage zu entfernen. Dies ergibt sich aus einer allgemeinen Nebenpflicht aus dem beendeten Arbeitsverhältnis i.S.v. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html">§ 241 Abs. 2 BGB</a>, aber auch aus Datenschutzrecht.</p>
<p><a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> ist eine eigenständige, unmittelbar geltende, deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage, die nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts auszulegen ist. Es handelt sich dabei um einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegenüber dem Verantwortlichen sowie Auftragsverarbeiter, der dann geltend gemacht werden kann, wenn datenschutzrechtliche Pflichten verletzt und dadurch materielle und immaterielle Schäden entstanden sind. Im Rahmen der Pflichtverletzung wird eine Differenzierung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter vorgenommen, denn die Haftung des Verantwortlichen im Sinne der Norm ist viel weiter als die des Auftragsverarbeiters.</p>
<p>Nach <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 Abs. 3 DSGVO</a> kann sich der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Da der Geschädigte selten einen umfassenden Einblick in die Datenverarbeitungsvorgänge erhält und somit schwer in der Lage ist, entsprechenden Beweis zu führen, wird eine Beweiserleichterung in Form einer Beweislastumkehr vorgenommen. Das heißt: Der Betroffene muss lediglich beweisen, dass der Anspruchsgegner an dem datenschutzrechtlichen Verstoß beteiligt war, dadurch ein Schaden entstanden ist und, dass die konkrete Verarbeitung der Daten dazu geeignet war, den Schaden hervorzurufen. Durch die Verletzungshandlung, die sich nicht nur unmittelbar auf die DSGVO zu beziehen braucht, sondern auch auf delegierte Rechtsakte, Durchführungsakte sowie Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Präzisierung der Verordnung, muss ein Schaden bei dem Betroffenen entstanden sein.</p>
<p>Vor dem Inkrafttreten der DSGVO war ein Ersatzanspruch auf immaterielle Schäden gegen private Datenverarbeiter nur unter den Voraussetzungen von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html">§ 823 Abs. 1 BGB </a>i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, 2 Abs. 2 GG (das Allgemeine Persönlichkeitsrecht) möglich. Nun ist in <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> die Ersatzfähigkeit von immateriellen und materiellen Schäden gleichgestellt.</p>
<p>Der materielle Schaden lässt sich meist leicht beweisen und dessen Höhe klar beziffern. Schwieriger hingegen wird es bei den immateriellen Schäden.</p>
<h2>Urteil des Gerichts: Immaterieller Schaden muss nicht dargelegt werden</h2>
<p>Obwohl die Klägeri keine erhebliche Beeinträchtigung in ihren Persönlichkeitsrechten vorgetragen hatte, sprach das Gericht ihr einen immateriellen Schadensersatzanspruch auf Grundlage des <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> in Höhe von 1.000 Euro abzüglich der bereits gezahlten Summe zu (Urteil vom 14.12.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20554/21" target="_blank" title="2 Ca 554/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ca 554/21</a> &#8211; Download des Urteils unten). Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Norm eine Warn- und Abschreckfunktion beinhalte. Die bloße Verletzung der Bestimmungen des DSGVO durch den Beklagten schien dem Gericht ausreichend.</p>
<p>Damit setzt sich das AG Neuruppin von einigen vergangenen Urteilen ab, die zögerlicher mit derartigen Ansprüchen umgegangen sind. Meist wurde aus einem Verstoß allein noch kein immaterieller Schaden begründet, sondern eine gewisse Erheblichkeit der Persönlichkeitsverletzung verlangt und „Bagatellschäden“ nicht ersetzt, so wie innerhalb des Schadensersatzes des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html">§ 823 Abs.1 BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, 2 Abs. 2 GG (OLG Dresden 11.6.2019 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%20760/19" target="_blank" title="OLG Dresden, 11.06.2019 - 4 U 760/19: L&ouml;schung eines Posts und Sperrung eines Kontos in einem s...">4 U 760/19</a>; LG Köln 7.10.2020 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20O%2071/20" target="_blank" title="LG K&ouml;ln, 07.10.2020 - 28 O 71/20: Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch bei einmaliger Falschzusend...">28 O 71/20</a>).</p>
<p>Was das Urteil des AG Neuruppin jedoch mit dem vorangegangenen gemein hat, ist, dass Fragen zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzes des <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> und der „Erheblichkeitschwelle“ von immateriellem Schaden nach eigenem Gutdünken in den <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> interpretiert wurden und versucht wurde, diese mit den jeweiligen Erwägungsgründen zu erklären.</p>
<p>Diese Praxis der nationalen Gerichte, eigenständig offene Fragen und Unklarheiten des <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> zu beantworten, ist eine unzulässige Auslegung von Unionsrecht.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit seinem Beschluss vom 14. 1. 2021 (Az. 1 BvR 28531/19) ­ein Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. September 2019 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20C%207/19" target="_blank" title="28 C 7/19 (3 zugeordnete Entscheidungen)">28 C 7/19</a>) und damit auch den Trend des Alleingangs der Gerichte bezüglich der selbstständigen Auslegung von <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> aufgehoben. Es verlangte, dass ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht offene Fragen in Zusammenhang mit <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> dem EuGH vorlegen müsse.</p>
<h2>Vorabentscheidungsersuchen durch die Gerichte an den EuGH</h2>
<p>In den nächsten Monaten wird die uneinheitliche Beurteilung des datenschutzrechtlichen immateriellen Schadensersatzes durch die nationalen Gerichte beendet werden. Das österreichische OGH hat am 15.04.2021 im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a>) (Az. 6Ob35/21x) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wesentliche Fragen zur Auslegung von <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> vorgelegt. Darunter unter anderem die Frage bezüglich des Schadenseintritts: Muss ein nachweisbarer Schaden entstanden sein oder genügt bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadenersatz aus? Und setzt ein immaterieller Schaden voraus, dass die Rechtsverletzung Folgen von zumindest einigem Gewicht hat, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgehen?</p>
<p>Und auch Fragen zur Ermittlung des zu ersetzenden Schadens werden bald beantwortet werden. Das BAG (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20253/20" target="_blank" title="8 AZR 253/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">8 AZR 253/20</a> (A)) hat am 26.8.2021 den EuGH um Vorabentscheidung über die folgenden Fragen ersucht: Hat <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> spezial- bzw. generalpräventiven Charakter und muss dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> zulasten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters berücksichtigt werden? Kommt es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters an? Insbesondere, darf ein nicht vorliegendes oder geringes Verschulden auf Seiten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu dessen Gunsten berücksichtigt werden?<div class="yellow-box">
<h2>Fazit</h2>
<p>Es bleiben viele Fragen bezüglich der Auslegung des <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> offen, die sich die deutschen Gerichte in der Vergangenheit meist Weise selbst beantwortet haben, so auch das AG Neuruppin.</p>
<p>Das Spannungsverhältnis zwischen mitunter überzogenen Zahlungs- und mißbräuchlichen Auskunftsansprüchen gegen Unternehmen und den Rechten der Personen bleibt bestehen.</p>
<p>Gestritten wird weiter über die Frage, ob ein Zahlungsanspruch nach DSGVO auch ohne konkrete Folgen für den Betroffenen immer einen Zahlungsanspruch auslöst. In Zeiten von unbefugter Erstellung von Verhaltensprofilen, Datenhandel und rechtswidrigen Sperrungen von Profilen in sozialen Netzwerken ist der immaterielle Schaden und die Frage inwieweit etwas erheblich ist oder nicht meist schwer zu beziffern. Die Erwägungsgründe, Ziel und Zweck des <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-82-dsgvo/">Art. 82 DSGVO</a> sprechen gegen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten und lässt auf eine schnelle Klärung hoffen.<br />
</div></p>
<p><a href="https://www.lawbster.de/wp-content/uploads/2022/04/ArbG-Neuruppin-2-CA-554-21-1.pdf">Das Urteil des Arbeitsgericht Neuruppin, Az. 2 Ca 554/21, kann hier runtergeladen werden.</a></p>
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		<title>TTDSG und die Relevanz für Betreiber von Internetseiten</title>
		<link>https://www.lawbster.de/ttdsg-cookies/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Dec 2021 14:34:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit dem 01.12.2021 gelten die Regelungen des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG), welches in rechtlicher Hinsicht für den Internetauftritt äußerst relevant ist. Sicherlich stößt es bei den Allermeisten auf Verwunderung, dass es schon wieder zu Änderungen im &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/ttdsg-cookies/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.12.2021 gelten die Regelungen des neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG), welches in rechtlicher Hinsicht für den Internetauftritt äußerst relevant ist.<span id="more-8294"></span></p>
<p>Sicherlich stößt es bei den Allermeisten auf Verwunderung, dass es schon wieder zu Änderungen im Zusammenhang mit dem Onlineauftritt kommt, denn schließlich bestanden auch bereits zuvor so viele Gesetze und Verordnungen zum Thema Datenschutz und Telekommunikation. Aber gerade bezüglich Verwirrungen und Unsicherheiten, die durch das Nebeneinander-stehen der verschiedene Regelungen existieren, soll das neue Gesetz Abhilfe schaffen.</p>
<h3>Cookies</h3>
<p>Das neu In-Kraft getretene Gesetz trifft insbesondere Regelungen zu den Cookies. Dabei muss man zwischen den verschiedenen Arten, beziehungsweise je nach konkretem Einsatz von Cookies/Tracking-Tools unterscheiden.</p>
<p>Handelt es sich nur um technisch notwendige Cookies, also solche, ohne die eine Webseite an sich nicht funktionieren würde, so bedarf es keiner Änderung. Dazu gehören beispielsweise Cookies, die notwendig sind für Warenkorbinhalte, Zahlungsprozesse, zum Erteilen oder Widerrufen einer Einwilligung oder für verschiedene Sprachversionen einer Webseite.</p>
<p>Für alle andere Arten von Cookies und Tracking bei elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten benötigt es aber einer sogenannten echten <strong>Einwilligung der Nutzer</strong>. Das heißt es ist ein „echter Cookie Consent Banner“ bei fast allen Online-Aufritten Pflicht.</p>
<p>Um dies zu umgehen und Cookies Banner ein für alle mal zu ersetzen, sollen zwar zukünftig gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/TTDSG/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 TTDSG: Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen">§ 26 TTDSG</a> auch Dienste anerkannt werden, mit denen die Besucher ihrer Webseite oder App einmalig angeben können, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einer Einwilligung zum Setzen von Cookies zustimmen oder ablehnen. Durch das sogenannte „Personal Information Management Services“ (PIMS) sollen sodann auch solche Angaben automatisch vom Betreiber einer Webseite an alle Anderen weitergegeben werden, was den Internetverkehr erheblich erleichtern würde. Allerdings muss ein solches System bestimmten Voraussetzungen unterliegen, welche vorher ausdrücklich anerkannt werden müssen.</p>
<p>Damit bedeutet das für die Allermeisten trotzdem (spätestens jetzt) in jedem Fall das Einrichten eines Cookie Consent Banners, ansonsten können Bußgelder der Datenschutzbehörden oder Zahlungsansprüche der Seitenbesucher drohen.</p>
<p>Das TTDSG schreibt dabei zwar nicht wirklich eine konkrete Form vor, wie Sie sich eine Einwilligung vom Besucher ihrer Webseite einholen, allerdings ist wohl der einfachste und sicherste Weg für einen Consent Manager mit einem sogenannten <strong>Cookie Consent Tool</strong>.<br />
Es müssen hierbei auch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Solche haben in den vergangenen Wochen und Monaten Datenschutzbehörden und Verbraucherzentralen herausgearbeitet, an denen sich die Betreiber von Webseiten &amp; Co. orientieren können.</p>
<p>So benötigt es zum Beispiel die Möglichkeit zwischen dem Anklicken eines „Annehmen“- und „Ablehnen“- Buttons, der zuvor auch nicht schon vorausgewählt sein darf oder farblich hervorgehoben ist.</p>
<p>Bis der Nutzer seine Einwilligung erteilt, müssen die Cookies technisch deaktiviert sein. Dabei trifft Sie außerdem eine umfassende Informationspflicht, beispielsweise welche Zwecke die einzelnen Tools erfüllen sollen.</p>
<p>Dies gilt allerdings wohl nicht für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es bedarf also etwa keiner zusätzlichen Einwilligung der Mitarbeiter bei Privatnutzung des geschäftlichen E-Mail-Accounts.</p>
<h3>Auskunftsverfahren von Daten gegenüber Dritten</h3>
<p>Außerdem gibt das TTDSG nun auch klare Antworten darauf, inwieweit Daten weitergegeben werden können auf Nachfrage von offiziellen Behörden. Liegt ein besonders dringlicher Grund vor, wie zum Beispiel die Verfolgung und Prävention von Straftaten oder auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, so darf eine Auskunft an gewisse Behörden, insbesondere auf Bundesebene erteilt werden, vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/TTDSG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 TTDSG: Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten">§§ 22 ff TTDSG</a>.</p>
<p>Wichtig ist aber auch weiterhin, dass sehr vertrauliche Daten, insbesondere Passwörter, auf keinen Fall einfach so heraus gegeben werden dürfen. Das TTTDSG regelt nur den Umgang zur Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten.<br />
Also seien Sie achtsam, wer welche Daten erfragt.<div class="yellow-box">
<h3>Fazit</h3>
<p>Spätestens mit dem TTDSG sollten sich Betreiber von Apps und Internetseiten mit den Anforderungen der Datenverarbeitung von Cookies befassen.<br />
Webseitenbetreiber, die bereits ein nutzerfreundliches Banner eingesetzt haben und erst nach der aktiven Einwilligung Analyse- und Marketingcookies verarbeitet haben, müssen akut nichts unternehmen. </div></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Impfstatus und Datenschutz (insbesondere im Arbeitsrecht)</title>
		<link>https://www.lawbster.de/impfstatus-dsgvo-datenschutz-arbeitsrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Aug 2021 11:59:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Impfung]]></category>
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					<description><![CDATA[Das wohl derzeit präsenteste Thema ist die Diskussion über wohl sämtliche Problematiken rund um das Corona-Virus. Immer wieder kommen neue Fragen auf, denen es sich zu stellen gilt. Auch das Problem, wie mit dem Impfstatus &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/impfstatus-dsgvo-datenschutz-arbeitsrecht/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das wohl derzeit präsenteste Thema ist die Diskussion über wohl sämtliche Problematiken rund um das Corona-Virus. Immer wieder kommen neue Fragen auf, denen es sich zu stellen gilt. Auch das Problem, wie mit dem Impfstatus in Bezug auf den Datenschutz umzugehen ist, ist momentan in aller Munde.<span id="more-8287"></span></p>
<p>Als Beispiel lässt sich die Frage anführen, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach einem Nachweis über eine Impfung fragen darf oder gar eine Auskunft des Impfstatus verlangen kann. Wie so oft ist dies rechtlich nicht ganz klar zu beantworten.</p>
<h2>Infektionsschutzgesetz trifft Regelung für bestimmte Berufsgruppen</h2>
<p>Zu beachten ist vorab das Infektionsschutzgesetz, welches in <a href="https://dejure.org/gesetze/IfSG/23a.html" target="_blank" title="&sect; 23a IfSG: Personenbezogene Daten &uuml;ber den Impf- und Serostatus von Besch&auml;ftigten">§ 23a IfSG</a> nominiert, dass es für bestimmte Einrichtungen, die in <a href="https://dejure.org/gesetze/IfSG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 IfSG: Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die L&auml;nder">§ 23 Abs. 3 IfSG</a> aufgezählt sind (z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen oder Rettungsdienste), in Bezug auf übertragbare Krankheiten möglich ist, dass der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impfstatus oder Serostatus (die An- oder Abwesenheit spezifischer Antikörper im Patientenserum) verarbeiten darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.</p>
<p>Allerdings darf der Impfstatus nach dieser Norm nicht erhoben oder verarbeitet werden, wenn die Impfung zwar den Ausbruch der Erkrankung bei der geimpften Person verhindert, allerdings trotzdem für Dritte noch „ansteckend“ bleibt. Ebenso verhält es sich, wenn bei neuen Impfstoffen noch nicht genügend Daten darüber vorliegen. Bei COVID-19-mRNA-Impfungen liegen nach derzeitigen Wissenstand allerdings ausreichende Erkenntnisse vor, die eine Anwendung von <a href="https://dejure.org/gesetze/IfSG/23a.html" target="_blank" title="&sect; 23a IfSG: Personenbezogene Daten &uuml;ber den Impf- und Serostatus von Besch&auml;ftigten">§ 23a IfSG</a> aus diesen Gründen nicht ausschließen lassen.</p>
<p>Schon zu Beginn des Impfstarts gegen das Corona-Virus wusste man im Zusammenhang mit den in <a href="https://dejure.org/gesetze/IfSG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 IfSG: Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die L&auml;nder">§ 23 Abs. 3 IfSG</a> benannten Einrichtungen nicht, ob sich die Grundsätze über die Offenlegung und Verarbeitung eines Impfstatus im Sinne des allgemeinen Datenschutzrechts auch auf sämtliche andere Arbeitgeber übertragen lassen. Schließlich zählt die Norm nur bestimmte Berufsgruppen für die Rechtfertigung über die Verarbeitung des Impfstatus auf.</p>
<p>Hierbei muss ein Blick auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geworfen werden. Denn allgemein gehören hiernach Gesundheitsdaten zur besonderen Kategorie personenbezogener Daten. In <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html" target="_blank" title="Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten">Art. 9 Abs. 1 DSGVO</a> wird eine Verarbeitung solcher Gesundheitsdaten allerdings untersagt. Nur in Ausnahmefällen ist dies zulässig.</p>
<h2>Impfstatus als &#8222;gesundheitsbezogenes Datum&#8220;</h2>
<p>Dabei gilt allerdings erst einmal zu klären, ob es sich bei dem Nachweis einer Impfung überhaupt um ein solches gesundheitsbezogenes Datum handelt. In der datenschutzrechtlichen Literatur wird diese Frage klar bejaht, denn der Begriff umfasst schließlich nicht nur Beschreibungen über den Gesundheitszustand, sondern auch andere Vorgänge, in denen die Durchführung, die Nachweise derselben oder gar nur eine darüber gestellte Frage umfasst werden. Damit ist ein Impfstatus ein Gesundheitsdatum.</p>
<h2>Grundlage für die Verarbeitung des Impfstatus</h2>
<p>Die Abfrage des Impfstatus könnte allerdings eine in <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html" target="_blank" title="Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten">Art. 9 Abs. 2 DSGVO</a> beschriebene Ausnahme darstellen, die eine Verarbeitung der Gesundheitsdaten wiederum rechtfertigt.<br />
Auf den ersten Blick könnten sogar mehrere Konstellationen eine Abfrage zulässig erscheinen lassen.</p>
<p>Zum einen ist eine nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html" target="_blank" title="Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten">Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO</a> ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung möglich, wobei aber Obacht geboten ist, da gerade im Beschäftigtenverhältnis und dem sich daraus ergebenden Über-/ Unterordnungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf geachtet werden muss, dass es sich wirklich unzweifelhaft um eine freiwillige Einwilligung handelt.</p>
<p>Abgesehen von einer solchen Einwilligung kann nach aktuellem Kenntnisstand wohl nur noch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html" target="_blank" title="Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten">Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO</a> aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren eine Verarbeitung möglich sein. Ein Beispiel für einen wichtigen Grund des öffentlichen Interesses nennt auch der Erwägungsgrund 46 der DSGVO, bei dem konkret die Überwachung und Ausbreitung einer Epidemie aufgezählt wird. Dies umfasst sodann wohl auch die Verarbeitung der gesundheitsbezogenen Daten für die Bekämpfung einer Pandemie.</p>
<p>Es muss somit bei jedem Sachverhalt genau geschaut werden, ob die oben besprochenen Punkte gegeben sind. So ist die rechtliche Beurteilung wie so oft von den Umständen des Einzelfalls abhängig und die Einschätzung darf nicht verallgemeinert werden.<div class="yellow-box">
<h2>Fazit und Ausblick</h2>
<p>Ist ein Nachweis der Impfung auch außerhalb der in <a href="https://dejure.org/gesetze/IfSG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 IfSG: Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die L&auml;nder">§ 23 Abs. 3 IfSG</a> genannten Berufsgruppen für eine Stelle derart relevant, dass es ein wichtigen Grund des öffentlichen Interesses darstellt, so darf diese den Impfstatus auch verarbeiten.</p>
<p>Da dies jedoch unter den strengen Voraussetzungen der DSGVO fällt und sich ein solcher Grund wohl nur schwerlich argumentiert lässt, besteht für die Erhebung des Impfstatus durch den Arbeitgeber, der nicht unter besondere Spezialnormen fällt, momentan keine Rechtsgrundlage. Damit bedarf es in den meisten Fällen der Einwilligung des Arbeitgebers für die Abfrage des Impfstatus.</p>
<p>Auch wenn derzeit keinerlei Indizien dafür vorliegen, ist mit Blick auf die Zukunft, ohne zu hypothetisch zu werden, daran zu denken, dass mit einer möglichen sog. gesetzlich verankerten Impfpflicht auch eine Verarbeitung auf Grundlage des Unionsrechts oder Rechts eines Mitgliedsstaats gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html" target="_blank" title="Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten">Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO</a> als Rechtsgrundlage in Betracht käme.</p>
<p>In Hinblick auf die zukünftigen Entwicklungen und der momentan nicht hundertprozentig eindeutigen Rechtslage muss dringend eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen werden, in der vor allem auch sämtliche Berufsgruppen Rechtsklarheit haben.</div></p>
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		<title>Minderjährige Influencer &#8211; Kinderarbeit im Internet</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Nov 2020 20:49:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Jugendschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Medien- & Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Influenver]]></category>
		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderarbeit]]></category>
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					<description><![CDATA[Seit den 2000er Jahren gibt es sie: Influencer. Sie haben durch ihre starke Präsenz in den sozialen Netzwerken einen enormen Einfluss auf Millionen von Menschen. Meist starten sie als Privatpersonen, die Tipps, Rezepte und Rezensionen &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/minderjaehrige-influencer/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit den 2000er Jahren gibt es sie: Influencer. Sie haben durch ihre starke Präsenz in den sozialen Netzwerken einen enormen Einfluss auf Millionen von Menschen. Meist starten sie als Privatpersonen, die Tipps, Rezepte und Rezensionen über Produkte oder einfach nur ihren Lifestyle auf youtube, tik tok, instagramm, snapchat oder facebook posten und dadurch Millionen von „Follower“ für sich gewinnen.<span id="more-8268"></span></p>
<p>Unternehmen haben dies schnell erkannt und nutzen die Aufmerksamkeit dafür, ihre Produkte durch Influencer bewerben und vermarkten zu lassen. Meist schicken sie ihnen Produkte zu, die Influencer dann testen, darüber in ihren „Vlogs“ berichten oder sich einfach nur damit fotografieren lassen.</p>
<p>Ein „fulltime“- Job, der jedoch sehr lukrativ ist: Die erfolgreichsten Influencer sind durch ihre Arbeit Millionäre geworden. Sie verdienen an dieser Art der Zusammenarbeit über 100.000 Euro im Monat. Vermehrt treten auch Minderjährige vor die Kamera, teils um ihre Idole zu imitieren, teils aber auch, weil deren Eltern Videos und Bilder bereits früh ins Netz gestellt hatten.</p>
<p>Der erfolgreichste Kinder-Influencer ist derzeit Ryan Kaji. Begonnen hat er damit, Spielzeug vor der Kamera zu testen. Mittlerweile verdient der Achtjährige 26 Millionen Dollar im Jahr. Auch in Deutschland machen die erfolgreichsten Kinder so viel Geld, dass die Eltern ihre Jobs kündigen, um sich ganz den „Social Media“ Aktivitäten ihrer Sprösslinge zu widmen.</p>
<h2>Die französische Rechtslage zu minderjährigen Influencern</h2>
<p>In Frankreich ist nun ein Gesetz verabschiedet worden, das die Kinder-Influencer, die diesen „full-time job“ machen, mehr schützen soll. Soweit Unternehmen die Kinder für Werbung und Marketing buchen wollen, muss eine vorherige Einwilligung der Behörden eingeholt werden.</p>
<p>Ein Teil der Einnahmen, die die Kinder durch ihre Arbeit erzielen, werden ab einer gewissen Höhe auf ein Treuhandkonto gezahlt, auf das die Erziehungsberechtigten keinen Zugriff haben. Allein die Influencer können nach ihrem 16. Geburtstag darüber verfügen. Außerdem räumt das französische Recht den kleinen „Social Media“ &#8211; Stars ein „Recht auf Vergessen&#8220; ein: Ältere Inhalte können auf Wunsch der Kinder im Nachhinein gelöscht werden.</p>
<h2>Die deutsche Rechtslage: Das Jugendarbeitsschutzgesetz</h2>
<p>Kinder sind laut <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/juschg/__1.html">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG</a> Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Sobald Kinder in irgendeiner Form erwerbstätig sind, spricht man von Kinderarbeit. Im Fall der minderjährigen Influencer also dann, wenn sie Geld für ihre Postings bekommen. Zum Beispiel von den Medienplattformen selbst oder von Unternehmen als Werbepartner.</p>
<p>In Deutschland ist Kinderarbeit zwar nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__5.html">§ 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)</a> verboten, allerdings kann die Aufsichtsbehörde gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__6.html">§ 6 JArbSchG</a> unter gewissen Umständen Ausnahmen machen, beispielsweise bei der Arbeit innerhalb von Rundfunk- und Filmproduktionen oder Fotoaufnahmen.</p>
<h2>Voraussetzungen für die Genehmigung gem. § 6 JArbSchG</h2>
<p>In jedem Fall müssen Kinder ein Mindestalter von drei Jahren erreicht haben und zeitliche Vorgaben eingehalten werden. Kinder von drei bis sechs Jahren dürfen nur zwei Stunden pro Tag in der Zeit zwischen 8 und 17 Uhr arbeiten.</p>
<p>Kinder über sechs Jahren dürfen dies nur drei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 und 22 Uhr tun. Außerdem müssen das Jugendamt und Sorgeberechtigte der Arbeit der Kinder zustimmen. Nach dem Job müssen mindestens 14 Stunden frei sein. Eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes muss vorliegen, die Leistungen in der Schule dürfen nicht beeinträchtigt werden, das Kind muss vor Ort betreut werden und weitere schützende Maßnahmen müssen getroffen werden.</p>
<p>Die Aufsichtsbehörde und das Jugendamt sichten die Anträge und überwachen die Tätigkeit und schreitet ein, soweit die zeitlichen Angaben überschritten werden oder zu viel gearbeitet wird.</p>
<p>Zwar wird <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__6.html">§ 6 JArbSchG</a> auch für Kinderarbeit im Netz angewandt, allerdings sind die Kontrollmaßnahmen in der Praxis schwer durchzusetzen. Sie mögen für die Mitarbeit bei Film- Fernseh- oder Rundfunkproduktionen funktionieren. Für Kinder, die von zu Hause arbeiten, durch ihre Eltern gefilmt und vermarktet werden, reichen diese Maßnahmen oft nicht aus. Denn dadurch, dass die Arbeit zu Hause stattfindet, können die Behörden die tatsächlichen Arbeitszeiten und vorgegebenen Ruhezeiten schwerlich kontrollieren.<div class="yellow-box">
<h2>Fazit</h2>
<p>Der französische Ansatz geht in die richtige Richtung: Dort wo die Überwachung des Staates seine &#8211; zurecht &#8211; verfassungsrechtlichen Grenzen hat, in den Wohnungen und dem familiären Umfeld der Kinder, sollten andere gesetzliche Vorgaben geschaffen werden.</p>
<p>Mit der nachträglichen Löschung ungewünschter Inhalte können die Kinder ihr Grundrecht auf unbeeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung geltend machen. Dies ohne Druck von Seiten der Erziehungsberechtigten, denn wenn durch die Löschung Werbedeals platzen, ist dank der Treuhandfonds-Lösung nicht gleich die Existenz der gesamten Familie bedroht. </div></p>
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		<title>Oft rechtswidrig: Veröffentlichung fremder E-Mails</title>
		<link>https://www.lawbster.de/veroeffentlichung-mails/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Oct 2020 12:54:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medien- & Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[Erlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>
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					<description><![CDATA[Plötzlich hat man eine E-Mail von einem Dritten vorliegen und dann kommt die Frage, unter welchen Bedingungen diese veröffentlicht werden darf. Laut der europäischen Statistikbehörde Eurostat nutzen etwa 85 Prozent der Deutschen inzwischen E-Mails. Dabei &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/veroeffentlichung-mails/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Plötzlich hat man eine E-Mail von einem Dritten vorliegen und dann kommt die Frage, unter welchen Bedingungen diese veröffentlicht werden darf.<span id="more-8264"></span></p>
<p>Laut der europäischen Statistikbehörde Eurostat nutzen etwa 85 Prozent der Deutschen inzwischen E-Mails. Dabei stellt die „electronic mail“, eine auf dem elektronischen Weg in Computernetzwerken übertragene, briefähnliche Nachricht dar. Diese Definition ist juristisch bedeutsam, da zum Beispiel in den Bereich der Geheimsphäre dann darunter nicht nur persönliche Briefe gezählt werden können, sondern gerade auch sämtliche schriftliche und elektronische Aufzeichnungen, wie E-Mails.</p>
<p>Veröffentlicht beispielsweise jemand eine privat vertraulich versendete E-Mail, so stellt sich die Frage ob und inwieweit derjenige rechtswidrig gehandelt hat.</p>
<h3>Umweg über das Urheberrecht zur Verhinderung der Veröffentlichung von E-Mails</h3>
<p>Eher seltener wird es sich um literarisch wertvolle E-Mails handeln, die veröffentlicht werden (sollen). Aber der Umweg über das Urheberrecht dient oft dazu, unliebsame Veröffentlichungen zu untersagen.</p>
<p>An eine urheberrechtliche Verletzung ist deswegen zu denken, weil der Verfasser der E-Mail sogleich auch Urheber ist und der Inhalt der E-Mail in der Regel eine geistige Schöpfung darstellt.<br />
Damit hat nur er allein die Ermächtigung über die Rechte der Vervielfältigung i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">§ 16 UrhG</a>, der Verbreitung i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht">§ 17 UrhG</a> und des öffentlichen Zugänglichmachens i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> zu verfügen. Folglich wäre der Tatbestand für einen Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 1 S. 1 UrhG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 Abs. 1 BGB</a> erfüllt.</p>
<h3>Das Persönlichkeitsrecht als Schutz eigener E-Mails</h3>
<p>Ebenso könnte durch die unbefugte Veröffentlichung einer E-Mail eine Persönlichkeitsrechtsverletzung aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> im Raum stehen, denn auch der Schutz des geschriebenen Wortes und der Geheimsphäre unterliegt dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.</p>
<p>Dabei hielt zum Beispiel das LG Cottbus richtigerweise in seinem Urteil vom 9.11.2019 &#8211; Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20O%20251/19" target="_blank" title="1 O 251/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 O 251/19</a> fest, dass „jeder ein Recht auf Geheimhaltung seines Wortes und darauf hat, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein, wenn er dies nicht möchte […].“</p>
<p>Dies entspringt dem Grundsatz der Geheimsphäre, verstößt man dagegen so stellt es einen Eingriff in <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> dar.</p>
<p>Dieser Eingriff kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn gegenüber dem Interesse an der Privatheit, ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung der 1:1 wiedergegebenen E-Mail besteht.</p>
<p>Dieses Interesse kann jedoch durch das wortgleiche Wiedergeben einer gesamten, oftmals sehr vertraulichen E-Mail aber in der Regel nur selten angenommen werden, da es für das Informieren der Öffentlichkeit nicht zwingend der wörtlichen Wiedergabe der E-Mail bedarf. Es könnte nämlich genauso gut nur der Sinngehalt des Schriftstückes wiedergegeben werden.</p>
<p>Allerdings muss ebenso festgehalten werden, dass je bekannter der Betroffene ist, desto mehr muss diese Person in der Öffentlichkeit eine Berichterstattung mit eventuellen vertraulichen Dokumenten dulden.</p>
<p>Weiterhin tritt der Schutz der Privatsphäre vor der öffentlichen Kenntnisnahme dann zurück, wenn sich die Person selbst oder konkludent mit der Veröffentlichung einverstanden erklärt hat, so dass gewisse, allgemein als vertraut geltende Begebenheiten veröffentlicht werden dürfen (BVerfG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%203406" target="_blank" title="NJW 2006, 3406 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 3406</a>).<div class="yellow-box">
<h3>Fazit</h3>
<p>Ein abschließendes Ergebnis zur Thematik des unbefugten Veröffentlichen von E-Mails ist demzufolge nicht möglich. Es ist wie so oft eine Einzelfallentscheidung, die letztendlich wohl einer Gerichtsentscheidung bedarf. In diesem Fall entscheiden dann die Richter nach Ermessen und wiegen das Persönlichkeitsrecht des Verfassers gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit  ab.</p>
</div></p>
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		<title>Loriot-Filmzitat „Früher war mehr Lametta&#8220; durch das Urheberrecht geschützt?</title>
		<link>https://www.lawbster.de/lametta-urheberrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 07:42:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schöpfungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[zitat]]></category>
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					<description><![CDATA[„Früher war mehr Lametta“ ist ein Ausspruch, der aus dem Sketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts“ stammt. Der Sketch ist erstmalig in den 70er Jahren im Fernsehen und später in dem Buch „Loriots dramatische Werke“ erschienen. &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/lametta-urheberrecht/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Früher war mehr Lametta“ ist ein Ausspruch, der aus dem Sketch „Weihnachten bei den Hoppenstedts“ stammt. Der Sketch ist erstmalig in den 70er Jahren im Fernsehen und später in dem Buch „Loriots dramatische Werke“ erschienen. Nun war der Spruch auch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens.<span id="more-8259"></span></p>
<p>Der Regisseur, Drehbuchautor und Schauspieler des Sketches, Loriot, erschuf den verschrobenen Opa Hoppenstedt, der den Satz &#8211; unzufrieden über die „neuen Zeiten“ &#8211; zu den unpassendsten Momenten immer und immer wiederholt und ihn so fest in das Gehirn des Zuschauers eingebrannt hat. So sehr, dass dieser Ausspruch heute noch zitiert wird. Er gehört für viele zu Weihnachten, wie „Dinner for One“ zu Sylvester.</p>
<h2>Loriot-Erbinnen klagten gegen Produkthersteller</h2>
<p>Es ist deshalb nur logisch, dass dieser berühmte Satz vermarktet wird, um mit ihm Geld zu verdienen. Dies tat auch ein Hersteller, der ohne Einwilligung „Früher war mehr Lametta“ auf seine Produkte drucken ließ und diese zum Verkauf anbot.</p>
<h2>„Früher war mehr Lametta“ ist nicht durch das Urheberrecht geschützt</h2>
<p>Die Erbinnen des mittlerweile verstorbenen Loriots klagten gegen den Hersteller. Sie waren der Meinung, ihnen würde durch die Verwendung des Satzes ohne ihre vorherige Einwilligung ein Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" target="_blank" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 Abs. 1 BGB</a> zustehen. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um ein Werk im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 UrhG</a> handelt und es aufgrund seiner Werkqualität Urheberschutz genießt.</p>
<h2>Keine Werkqualität wegen mangelnder Schöpfungshöhe</h2>
<p>Für einen Schutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 UrhG</a> bedarf es einer gewissen Schöpfungshöhe (Mehr dazu im Blogbeitrag: „<a href="https://www.lawbster.de/kraweel-oder-die-entstehung-von-urheberrechtlichem-schutz/">Kraweel! – Oder die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz</a>“). Diese Schöpfungshöhe sprach das OLG München (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%20927/19" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 14.08.2019 - 6 W 927/19: Fr&uuml;her war mehr Lametta - kein Urheberschutz f&uuml;r Loriot-Z...">6 W 927/19</a>) dem mittlerweile „Kult“ gewordenen Satz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ab. Es bestätigt damit die vorhergegangene Entscheidung des LG München I (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%20927/19" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 14.08.2019 - 6 W 927/19: Fr&uuml;her war mehr Lametta - kein Urheberschutz f&uuml;r Loriot-Z...">6 W 927/19</a>).</p>
<p>Das LG und OLG begründeten ihre Entscheidung damit, dass der kurze Satz &#8222;Früher war mehr Lametta&#8220; isoliert betrachtet, eher ein alltäglicher und belangloser Satz sei, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder &#8211; unter Verwendung des Wortes &#8222;Lametta&#8220; als Metapher &#8211; dass es früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches gab. Dies reichte den Gerichten jedoch nicht, um eine Originalität oder Individualität anzunehmen, die die üblichen und alltäglichen Ausdrucksformen deutlich überragt. Besonders und originell sei der Satz nur durch die Einbettung in den Sketch und die daraus erwachsene Situationskomik. „Früher war mehr Lametta“ unterliegt somit keinem Urheberrechtsschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 UrhG</a> und ist frei nutzbar. <div class="yellow-box">
<h2>Fazit: Hinreichende Schöpfungshöhe „aus sich heraus“</h2>
<p>Das Filmzitat muss also „aus sich heraus“ originell genug, losgelöst von der Situationskomik des Films sein, um eine hinreichende Schöpfungshöhe zu begründen. Ist es dies nicht, fehlt ihm die hinreichende Schöpfungshöhe und der Urheberschutz von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 UrhG</a>.</p>
<p>Was als Teil allgemeinen Sprachgebrauchs und was als noch originell genug und damit schützenswert angesehen wird, ist in der Praxis für den Laien meist schwer zu beurteilen. Das Gesetz kann hier aus nachvollziehbaren Gründen nur ganz allgemeine Vorgaben machen. Vor der Verwendung eines Zitats oder der Ahndung der Verwendung eines eigenen, sollte deshalb dringend fachkundiger Rat eingeholt werden. </div></p>
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		<title>Mehrwertsteuersenkung zum 01.07.2020 – potenzielles Abmahnrisiko für Webshops?</title>
		<link>https://www.lawbster.de/mehrwertsteuersenkung-abmahnrisiko-webshops/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Dramburg]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2020 09:34:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Corona]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuter]]></category>
		<category><![CDATA[Senkung]]></category>
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					<description><![CDATA[Die von der Bundesregierung geplante Mehrwertsteuersenkung wirft viele ökonomische und soziale Fragestellungen auf. Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben interessant: Genauer stellt sich die Frage nach potenziellen Abmahnrisiken – insbesondere für Betreiber von &#8230; <a href="https://www.lawbster.de/mehrwertsteuersenkung-abmahnrisiko-webshops/">Weiterlesen &#8594;</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die von der Bundesregierung geplante Mehrwertsteuersenkung wirft viele ökonomische und soziale Fragestellungen auf. Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben interessant: Genauer stellt sich die Frage nach potenziellen Abmahnrisiken – insbesondere für Betreiber von Webshops.<span id="more-8252"></span></p>
<h2>Preisangaben zur der Mehrwertsteuer</h2>
<p>Einfallstor ist hier die „Preisangabenverordnung“ (PAngV) die im Verhältnis zwischen Verkäufer und Verbraucher die transparente Angabe von Preisen regelt.</p>
<p>Grundsätzlich haben Verkäufer die Pflicht, Verbrauchern den Endverkaufspreis einschließlich der Umsatzsteuer ungefragt und transparent anzugeben (§§ 1 ff. PAngV). Für bestimmte Warengruppen ist es nach § 2 PAngV zusätzlich erforderlich den sog. Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben (<a href="https://www.gruenderszene.de/recht/preisangabe">mehr zur Preisangabe im Beitrag &#8222;Preise rechtssicher angeben&#8220; auf Gründerszene</a>).</p>
<p>Darüber hinaus gilt der § 1 Abs. 2 PAngV für Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen (vgl.: <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/312c.html" target="_blank" title="&sect; 312c BGB: Fernabsatzvertr&auml;ge">§ 312c Abs. 1 BGB</a>), unter welche vor allem Webshops fallen. Für Betreiber von Webshops gilt also, dass abgesehen von den nach § 1 Abs. 1 PAngV erforderlichen Angaben, der Hinweis hinzugefügt werden muss, ob die geforderten Preisen die Umsatzsteuer enthalten.</p>
<p>Ausreichend um dieser Pflicht gerecht zu werden, ist der neutrale Hinweis „Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist enthalten“ oder „inkl. MwSt.“ neben der Preisangabe.</p>
<p>Teilweise findet sich jedoch auch die Formulierung „inkl. 19 % MwSt“. Wie die geplante Mehrwertsteuersenkung zeigt, kann sich eine solche „Überinformation“ jedoch auch negativ auswirken.</p>
<p>Erforderlich ist lediglich die Angabe, dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist. Die konkrete Höhe des Steuersatzes muss nicht angegeben werden. Eine neutrale Formulierung hat den Vorteil, dass sich die Angabe praktisch „automatisch“ an den jeweils für die entsprechende Warengruppe geltende gesetzliche Mehrwertsteuer anpasst.</p>
<p>In einem Urteil des OLG Oldenburg (Urteil vom 30.11.2006 – Aktenzeichen: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20U%2074/06" target="_blank" title="1 U 74/06 (5 zugeordnete Entscheidungen)">1 U 74/06</a>) wurde zwar angenommen, dass die Angabe eines (angeblich) unzutreffenden Mehrwertsteuersatzes nicht wettbewerbsrechtlich relevant ist, die Übertragbarkeit des Urteils auf andere Sachverhalte wirft jedoch Fragen auf.</p>
<p>Bzgl. eines Verstoßes gegen die PAngV führt das Gericht aus, das Gebot der Richtigkeit der Angabe von Preisen beziehe sich nicht auf die steuerrechtliche Richtigkeit der angegebenen und abgeführten Umsatzsteuer. Auch im Übrigen sei die (vorliegend durch den Kläger behauptete) unrichtige Angabe des Mehrwertsteuersatzes nicht irreführend, und folglich auch nicht wettbewerbsrechtlich abmahnbar.</p>
<p>Es ist hierzu jedoch einschränkend anzumerken, dass in diesem Fall auf tatsächlicher Ebene – auch mittels Gutachter – darüber gestritten wurde, unter welchen Steuersatz das vertriebene Produkt (sog. „Knabberohren“ als „Kauspielzeug für den Hund“) tatsächlich fällt. Darüber hinaus bemängelte der Kläger vorliegend, dass der Beklagte einen <strong><u>zu niedrigen</u></strong> Mehrwertsteuersatz angab. Bei der Mehrwertsteuersenkung wäre genau das Gegenteil der Fall, also ein <strong><u>zu hoher</u></strong> Mehrwertsteuersatz.</p>
<p>Aus diesen Gründen ist in jedem Fall Vorsicht geboten.</p>
<h2>BMWi: Rabatte im Rahmen der Mehrwertsteuersenkung möglich</h2>
<p><a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/absenkung-mehrwertsteuersaetze.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4">Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass eine unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich sei.</a></p>
<p>Konkret geht es darum, dass es für Unternehmen möglich sein soll, die Vorteile der Senkung der Mehrwertsteuer an die Verbraucher weiterzugeben, ohne dabei alle Preise im System ändern zu müssen. Laut BMWi sei ein pauschaler Abzug an der Kasse denkbar. Auch wenn nicht explizit genannt, lässt sich dieses Prinzip auf Webshops übertragen. Diese könnten dann die Preise gleich lassen, und an der Kasse entsprechend anzeigen, dass sich der Preis für das gesamte Sortiment oder bestimmte Warengruppen durch die Mehrwertsteuersenkung reduziert.</p>
<p>§ 9 Abs. 2 PAngV sieht die Möglichkeit vor, von einer Änderung der Gesamt- und der Grundpreisangabe abzusehen, wenn folgende drei Voraussetzungen beachtet werden:</p>
<ol>
<li>Es wird ein genereller Preisnachlass gewährt, also ein Pauschalrabatt.</li>
<li>Die Senkung ist nach Kalendertagen zeitlich begrenzt.</li>
<li>Der Rabatt wurde durch Werbung bekannt gemacht.</li>
</ol>
<p>Auf diese Ausnahme beruft sich nun das BMWi, und bringt die Möglichkeit ins Gespräch, dass Verkäufer über diesen Weg die Preise leicht anpassen könnten.</p>
<p>Bezüglich der ersten Voraussetzung eines generellen Preisnachlasses bestehen nur wenige rechtliche Hürden. Wichtig ist, dass sich der Rabatt, durch welchen die Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucher weitergegeben werden soll, auf alle Waren oder eine bestimmte Warengruppe beziehen muss. Der Rabatt muss auch für jedermann oder für einen bestimmten Personenkreis gelten.</p>
<p>Anders sieht es jedoch bei der zweiten Voraussetzung aus, also der zeitlichen Begrenzung der Preissenkung. Zwar spricht der Wortlaut „nach Kalendertagen zeitlich begrenzt“ grundsätzlich nicht gegen die Auslegung des BMWi, allerdings wird in der <a href="https://dip21.bundestag.de/doc/btd/15/027/1502795.pdf">Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses vom 24.03.2004</a> von einem Zeitraum von ca. 10 bis 15 Werktagen ausgegangen. Eine ähnliche zeitliche Grenze wurde auch im alten Recht der Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 3 UWG aF) angenommen. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass diese Grenze auf § 9 Abs. 2 PAngV übertragen werden kann.</p>
<p>Bei der Mehrwertsteuersenkung würde es sich jedoch um eine fortlaufende „Aktion“ über sechs Monate handeln. Die würde die o.g. zeitliche Grenze klar sprengen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie argumentiert hier, auch eine Preissenkung über einen so langen Zeitraum würde noch dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung entsprechen. Dies ist aus zwei Gründen fraglich. Zunächst ist es unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber eine solche Situation vorausgesehen hat, und diese über jene Vorschrift regeln wollte. Ferner besteht bei über sehr lange Zeit durchgeführten „Sonderaktionen“, die Gefahr eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot.</p>
<p>Darüber hinaus muss ein solcher Preisnachlass „durch Werbung bekannt gemacht“ werden (Dritte Voraussetzung).</p>
<p>Diesbezüglich führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus:</p>
<blockquote><p>&#8222;Unter Werbung fiele in diesem Zusammenhang auch z.B. die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, ein Banner auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten.&#8220;</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zunächst ist anzumerken, dass in Teilen der Literatur ein Aushang in der Filiale gerade <strong>nicht</strong> als ausreichend betrachtet wird, da der Verbraucher im Vorhinein die Möglichkeit haben soll sich zu informieren. Bei Online-Shops sollte jedoch ein prominent platzierter Hinweis oder Banner auf der Website ausreichend sein, da dieser i.d.R. als Anlaufstelle für Verbraucher dient, um sich über die Preise zu informieren.</p>
<p>Deutlich wird jedoch, dass auch nach der Auslegung des BMWi ein selbstständiges „Werben“ der Händler mit der Preissenkung erforderlich ist. Die generelle Medienpräsenz des Themas „Mehrwertsteuersenkung“ sowie die Öffentlichkeitsarbeit des BMWi scheint hier nicht als ausreichend erachtet zu werden.</p>
<p>Auch die Ausgestaltung einer solchen Werbung bietet rechtliche Fallstricke. So wird angenommen, dass eine Werbung, die auf den Hinweis, dass der Rabatt erst an der Kasse abgezogen wird verzichtet, ein Verstoß gegen das Klarheitsgebot (§ 1 Abs. 6 PAngV) sein kann.</p>
<p>Ferner ist es erforderlich, dass der Hinweis auf die Preisanpassung <strong>vor Beginn der Aktion </strong>geschieht.</p>
<p>Das BMWi weist ferner darauf hin, dass die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV aufgrund anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen keine Anwendung auf preisgebundene Artikel wie Bücher (Buchpreisbindungsgesetz), rezeptpflichtige Arzneimittel (Arzneimittelpreisverordnung) sowie Zeitungen und Zeitschriften (<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/30.html" target="_blank" title="&sect; 30 GWB: Presse">§ 30 GWB</a>) findet.</p>
<p>Die genannten Voraussetzungen sind, von den Unternehmen in eigener rechtlicher Verantwortung zu erfüllen. <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/absenkung-mehrwertsteuersaetze.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4">Zwar hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zuständigen Preisbehörden der Länder in einem Schreiben über die Nutzung der Ausnahmeregelung (§ 9 Abs. 2 PAngV) informiert</a>, aber auch wenn die Behörden entsprechend „locker lassen“ bleibt eine Abmahnung unter anderem durch Mitbewerber möglich. Ein Verstoß gegen die PAngV fällt unter den Rechtsbruchtatbestand des § 3 a, sofern er geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p>Das BMWi ist sichtlich bemüht den Verkäufern die Mehrwertsteuersenkung so einfach wie möglich zu machen – insbesondere, damit diese sich motiviert fühlen die Preisvorteile an den Endverbraucher weiterzuleiten. Offen ist jedoch, ob die Zivilgerichte in einem Rechtsstreit zwischen privaten Parteien der Argumentation des BMWi folgen.</p>
<div class="yellow-box">
<h2>Fazit</h2>
<p>Für Webshop Betreiber empfiehlt sich die Formulierung „inkl. MwSt.“ um darauf hinzuweisen, dass diese im Endpreis enthalten ist. Das Urteil des OLG Oldenburg ist wohl nicht vollständig auf bevorstehende Sachverhalte übertragbar, weshalb in jedem Fall davon abzuraten ist falsche Mehrwertsteuersätze anzugeben oder mit diesen zu werben.</p>
<p>Eine unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung durch pauschale Rabatte erscheint zwar rechtlich möglich, ist jedoch mit gewissen Unwägbarkeiten behaftet. Zumindest scheint das BMWi den Verkäufern den Hinweis auf die Preissenkung nicht „abzunehmen“ – diese müssen selbstständig darauf hinweisen, dass sie die Preise entsprechend mittels eines Pauschalrabatts anpassen, um die Mehrwertsteuersenkung an die Verbraucher weiterzugeben.</div><a href="#_ftnref1" name="_ftn1"></a></p>
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