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	<title>Lawbster</title>
	
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	<description>Blog zum IT- &amp; Medienrecht aus Berlin</description>
	<lastBuildDate>Tue, 14 May 2013 10:39:15 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Der unberechtigte Dispute-Eintrag</title>
		<link>http://www.lawbster.de/dispute-eintrag/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/dispute-eintrag/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 May 2013 10:39:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Domainrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DENIC]]></category>
		<category><![CDATA[Dispute]]></category>
		<category><![CDATA[Dispute-Eintrag]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Eintrag]]></category>
		<category><![CDATA[Makrenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[namensrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Der Dispute-Eintrag ist ein wichtiges Werkzeug im Domainrecht. Jeder, der behauptet einen Anspruch gegen die Nutzung einer Domain zu haben (z.B. aus Markenrecht oder Namensrecht) kann bei der DENIC e.G. einen ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/dispute-eintrag/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/dispute-eintrag/">Der unberechtigte Dispute-Eintrag</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Dispute-Eintrag ist ein wichtiges Werkzeug im Domainrecht. Jeder, der behauptet einen Anspruch gegen die Nutzung einer Domain zu haben (z.B. aus Markenrecht oder Namensrecht) kann bei der <a title="DENIC e.G." href="http://denic.de/ " target="_blank">DENIC e.G.</a> einen entsprechenden Dispute-Eintrag stellen (<a title="Dispute-Antrag" href="http://www.denic.de/fileadmin/public/documents/legal/Einrichtung_DISPUTE.pdf" target="_blank">Formular hier</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein erfolgreicher Dispute-Eintrag hat zur Folge, dass der Inhaber einer Domain diese nicht mehr nach Belieben an andere übertragen kann. Und falls der Inhaber seine Domain löschen sollte, dann würde derjenige der einen Dispute-Eintrag zu seinen Gunsten erreicht hat, automatisch der neue Domaininhaber.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Dispute-Eintrag ist also ein wirksames Mittel, um vor und während eines Domainstreits die Übertragung der Domain zu verhindern und wird oft beantragt, bevor die rechtliche Auseinandersetzung beginnt. Von dem Antrag und der späteren Eintragung bekommt der Domaininhaber nichts mit, er wird also nicht von der DENIC darüber informiert. Ein Dispute-Eintrag hat eine Laufzeit von einem Jahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Problematisch für den Domaininhaber wird es immer dann, wenn ein unberechtigter Dispute-Eintrag vorliegt,  oder Antragssteller nicht die rechtliche Auseinandersetzung sucht und der Domaininhaber dann bis zu einem Jahr eingeschränkt ist.</p>
<p><span id="more-7224"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar prüft die DENIC, ob der Antragssteller eines Dispute-Eintrags ein Recht an der Domain haben könnte anhand von Unterlagen (Markeneintragung, Handelsregisterauszügen, etc.). Aber eine rechtliche Prüfung der DENIC erfolgt naturgemäß nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Domaininhaber kann sich aber gegen einen unberechtigten Dispute-Eintrag wehren. Da die DENIC auf Nachfrage stets Auskunft erteilt ob und wenn ja durch wen ein solcher Eintrag vorliegt, kann der Domaininhaber entsprechend seinen Anspruch auf Lösung des Dispute-Eintrags geltend machen. Der Anspruch auf Lösung erfolgt aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die DENIC interessiert sich ansonsten wenig für die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Domaininhaber und Anspruchsteller. Nur eine Rücknahme des Antrags oder ein gerichtliches Urteil führt zur Löschung des Antrages durch die DENIC.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollte keine außergerichtliche Einigung möglich sein, dann kann der Domaininhaber im Rahmen einer sogenannten negativen Feststellungsklage den Sachverhalt von einem Gericht prüfen lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Für Leib &amp; Kehle: Tipps zur re:publica 13</title>
		<link>http://www.lawbster.de/rp13/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/rp13/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 May 2013 10:31:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[blawger]]></category>
		<category><![CDATA[empfehlungen]]></category>
		<category><![CDATA[republica]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die re:publica 2013 steht an und es das Schmieden der Pläne zum und rund um den Event ist im vollen Gange. Dies haben einige Berliner Law-Blogger (Blawger) zum Anlass genommen einige ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/rp13/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/rp13/">Für Leib &#038; Kehle: Tipps zur re:publica 13</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="http://re-publica.de/" target="_blank">re:publica 2013</a> steht an und es das Schmieden der Pläne zum und rund um den Event ist im vollen Gange. Dies haben einige Berliner Law-Blogger (Blawger) zum Anlass genommen einige Empfehlungen für Unternehmungen aller Art vor, während und nach der re:publica zu veröffentlichen. Der Vorschlag kam von <a href="http://www.kriegs-recht.de/" target="_blank">Henning Krieg</a> und gerne schließe ich mich der Reihe hiermit an.</p>
<p><span id="more-7249"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei mir liegt der Fokus weniger um Unternehmungen sondern mehr beim Essen und Trinken. Beides wichtige Dinge, die (<a href="http://www.youtube.com/watch?v=wClVIv9yhvo" target="_blank">wie Loriot schon wusste</a>) Leib und Kehle zusammen halten. Beschränkt habe ich mich dabei auf das südliche Kreuzberg. Da kann man nichts falsch machen und es ist auch nicht weit von der re:publica-Location entfernt. Wem es mehr um Nebenveranstaltungen (Side-Events) der re:publica geht, dem sei z.B. die <a href="http://www.hirnrinde.de/2013/04/14/rahmenprogramm-republica-2013/" target="_blank">Liste zum Rahmenprogramm von Stefan Evertz </a>empfohlen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Essen:</p>
<ul>
<li><span style="line-height: 13px;"><a href="http://www.gasthaus-figl.de/" target="_blank">Gasthaus Figl</a> in der Urbanstraße (nahe Hermannplatz), sehr gute Pizzen, Motto: &#8220;Pizza, Bier &amp; Stoffserviette&#8221;</span></li>
<li>Großartige vietnamesische Küche im Graefekiez: <a href=" http://www.viahe-vietfood.de/" target="_blank">Via He hai</a></li>
<li><a href="http://www.gorgonzolaclub.de/" target="_blank">Gorgonzola Club</a> am Kotti</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Trinken:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.haifischbar-berlin.de/" target="_blank">Haifischbar</a> im Bergmann-Kiez für Cocktails und dem entsprechende Leckereien<span style="line-height: 13px;"><br />
</span></li>
<li><a href="http://www.devils-kitchen.com/" target="_blank">Devil&#8217;s Kitchen</a>: Gute Bar im Graefe-Kiez</li>
<li><a href="http://dashotel.org/" target="_blank">Das Hotel</a> Bar und Musik in der Mariannenstraße</li>
<li>Für den rockig-verrauchten Absturz: Die <a href="http://www.franken-bar.de/welcome.htm" target="_blank">Franken-Bar</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Zirkel der Berliner Blawger mit Empfehlungen rund um die Republica besteht aus folgenden Kollegen (Sobald die entsprechenden Beiträge online sind, werden sie natürlich auch hier verlinkt):</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&#8220;<a href="http://www.leveluplaw.com/events-dates-places/berlin-blawger-republica-special-food" rel="bookmark">Berlin Blawger re:publica Special – Food</a>&#8221; von Ramak Molavi (<a href="http://www.leveluplaw.com/" target="_blank">LevelUp Law</a>)</li>
<li>Henning Krieg von <a href="http://www.kriegs-recht.de/" target="_blank">Kriegs-Recht</a></li>
<li>
<p id="post-3933" style="display: inline !important;">&#8220;<a href="http://www.ip-notiz.de/rp13-und-sonst-so-in-berlin/2013/05/02/" target="_blank">#rp13: Und sonst so in Berlin?</a>&#8221; von Christoph Endell (<a href="http://www.ip-notiz.de/" target="_blank">IP Notiz</a>)</p>
</li>
<li>Carsten Hoenig von der <a href="http://www.kanzlei-hoenig.de/blog/" target="_blank">Kanzlei Hoenig</a></li>
<li>Thomas Schwenke von der <a href="http://rechtsanwalt-schwenke.de/blog/" target="_blank">Schwenke Rechtsanwaltskanzlei</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gerne kann man sich auch persönlich auf der re:publica treffen. Am besten per <a href="https://twitter.com/dramburg">Twitter </a>kontaktieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Filesharing &amp; die Speicherung von IP-Adressen</title>
		<link>http://www.lawbster.de/filesharing-ip-adressen/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/filesharing-ip-adressen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Apr 2013 10:22:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Internetprovider]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adressen]]></category>
		<category><![CDATA[P2P]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Wer denkt, dass alle Abgemahnten mehr oder weniger gleich behandelt werden und man einfach nur Pech gehabt hat, wenn es einen erwischt, der irrt. Einen wesentlichen Unterschied macht, bei welchem ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/filesharing-ip-adressen/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/filesharing-ip-adressen/">Filesharing &#038; die Speicherung von IP-Adressen</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wer denkt, dass alle Abgemahnten mehr oder weniger gleich behandelt werden und man einfach nur Pech gehabt hat, wenn es einen erwischt, der irrt. Einen wesentlichen Unterschied macht, bei welchem Internetprovider man ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Rolle dabei spielen IP-Adressen, die der Schlüssel für Filesharing-Abmahnungen sind. Ohne IP-Adressen wäre es den Abmahnern nicht möglich, an Name und Anschrift der Anschlussinhaber zu kommen. Dies gelingt mit (gerichtlich erzwungener) Hilfe der Internetprovider: Denn diese sind nach einem konkreten Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet zu einer jeweiligen IP-Adresse die entsprechende Anschrift und den Namen des Anschlussinhabers mitzuteilen.<span id="more-7233"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei werden aber nicht alle Inhaber eines Internetanschlusses gleich behandelt: Es spielt eine wesentliche Rolle, bei welchem Provider der Internetvertrag läuft. Denn die Speicherung von IP-Adressen wird von den Providern unterschiedlich beurteilt, da es aktuell keine gesetzliche Pflicht für die Provider gibt, IP-Adressen überhaupt zu speichern. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" target="_blank" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a> können die Provider die IP-Adressen speichern, müssen es aber nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn also ein Anbieter IP-Adressen speichert, dann aus eigenen Erwägungen heraus. Eine Pflicht dazu besteht nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Anfang des Jahres hatte ich mal aus Interesse bei den drei großen Providern  nach dem aktuellen Stand gefragt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die<strong> Telekom</strong> teilt auf Nachfrage über <a href="https://twitter.com/Telekom_hilft/status/292271635287904256" target="_blank">Twitter</a> mit: Speicherung von<strong> sieben Tagen</strong>.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Telefonica</strong> erklärt per Telefon, dass die IP-Adressen<strong> bis zu sieben Tage</strong> gespeichert werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Vodafone</strong> hatte damals nicht auf die Anfrage reagiert. Aus einem aktuellen Artikel bei <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/internetprovider-telekom-bremst-nicht-als-einziger-a-896606.html" target="_blank">Spiegel Online</a> ergibt sich aber, dass Vodafone IP-Adressen <strong>gar nicht</strong> speichere.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vodafone ist dazu auch berechtigt: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 W 118/12" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 07.03.2013 - 20 W 118/12">20 W 118/12</a>) hat die Speicherpraxis von Vodafone bestätigt. Die Richter haben entschieden, dass der Provider nicht verpflichtet ist, IP-Adressen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern, damit Filesharer ermittelt werden können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist also wenig verwunderlich, dass Anschlussinhaber, die eine Filesharing-Abmahnung erhalten fast ausnahmslos bei Telefonica, 1&amp;1 oder der Telekom unter Vertrag sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteilsbesprechung im ITRB zur möglichen Urheberrechtsverletzung durch Framing (“Kirschkerne”)</title>
		<link>http://www.lawbster.de/urheberrechtsverletzung-framing/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/urheberrechtsverletzung-framing/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 Mar 2013 18:14:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[affiliate]]></category>
		<category><![CDATA[Framing]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftrung]]></category>
		<category><![CDATA[Zueigenmachen]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Mit etwas Verspätung weise ich auf die Ausgabe 2/2013 der Zeitschrift &#8220;IT-Rechtsberater&#8221; hin, in der eine Urteilsbesprechung von mir veröffentlicht wurde. In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 73/12) ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/urheberrechtsverletzung-framing/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/urheberrechtsverletzung-framing/">Urteilsbesprechung im ITRB zur möglichen Urheberrechtsverletzung durch Framing (&#8220;Kirschkerne&#8221;)</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mit etwas Verspätung weise ich auf die <a href="http://www.computerundrecht.de/30201.htm" target="_blank">Ausgabe 2/2013 der Zeitschrift &#8220;IT-Rechtsberater&#8221;</a> hin, in der eine Urteilsbesprechung von mir veröffentlicht wurde. In dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 73/12" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 14.09.2012 - 6 U 73/12">6 U 73/12</a>) ging es um die Frage, ob das Verbreiten von fremden Inhalten auf einer eigenen Webseite in einem sog. Frame aus rechtlicher Sicht ein Zueigenmachen ist und damit Haftungsansprüche auslöst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Webseitenbetreiber hat auf seiner Seite Inhalte Dritter eingebunden. Dies erfolgte mittels &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Frame_(HTML)" target="_blank">Framings</a>&#8220;, was man sich als eine weitergehende Form der Verlinkung vorstellen muss, bei der fremde Inhalte auf der eigenen Seite eingebunden werden. Konkret handelte es sich um Inhalte von Amazon, die der Webseitenbetreiber auf seiner Seite in einem Frame eingebunden hatte und damit im Grunde Werbung für Artikel bei Amazon machte. Dies erfolgte mit Wissen von Amazon und der Webseitenbetreiber wies auf seiner Seite auch entsprechend darauf hin, dass es sich bei den geframten Inhalten um Darstellungen von Amazon handelte. <span id="more-7209"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Problem war nun, dass ein Produktfoto zur Bewerbung eines Kirschkernkissens (und deswegen heißt das Urteil auch &#8220;Kirschkerne&#8221;) unerlaubt auf Amazon verwendet wurde. Der Rechteinhaber des Fotos wandte sich nun nicht an Amazon, sondern an den Betreiber der Webseite mit dem via Amazon geframten Foto.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Rechteinhaber argumentierte nun, dass er aufgrund der Darstellung des Fotos Ansprüche gegen den Betreiber der Seite habe, denn dieser hatte ja keine Erlaubnis, das Foto auf der Seite wiederzugeben. Das OLG Köln hat jedoch entschieden, dass der Webseitenbetreiber durch das Framing keine Rechte verletzt habe. Die Richter argumentieren, dass das Verlinken fremder Inhalte auf der eigenen Seite mittels Framings nicht unmittelbar für eine Rechtsverletzung ausreicht. Denn insbesondere durch den Hinweis auf die Partnerschaft mit Amazon habe der Betreiber die Fremdheit dieses Inhalts im Frame deutlich gemacht, was gegen ein Zueigenmachen spricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das OLG Köln wies auch darauf hin, dass das Framing keine speziellen Prüfungspflichten auslöse. Erst wenn der Webseitenbetreiber Kenntnis von problematischen Inhalten habe, muss er reagieren und sich z.B. zur Klärung an seinen Vertragspartner (hier Amazon) wenden.<b><br />
</b></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In ihrem Urteil stellten die Richter aber auch klar, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele und damit Framing ein gewisses Risiko bedeute. Dies wird auch dadurch deutlich, dass andere Gerichte diese Frage unterschiedlich beurteilen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.11.2011).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für Webseitenbetreiber, für die die Darstellung fremder Inhalte ein Geschäftsmodell bedeutet (Affiliate-Marketing), heißt dies, dass der geframte Inhalt auch klar als &#8216;fremd&#8217; gekennzeichnet werden sollte. Erhält man Kenntnis von rechtlich problematischem Inhalt, dann sollte dieser unmittelbar entfernt und die Geschäftspartner informiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für Rechteinhaber bedeutet dies, dass sie sich zuerst an den eigentlichen Verursacher wenden müssen (hier wäre das der Shopbetreiber auf Amazon bzw. Amazon selber), bevor der Framende damit rechtlich konfrontiert wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterführende Links:</p>
<ul>
<li><a href="http://openjur.de/u/566224.html" target="_blank">Volltext des Urteils </a></li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2012/12/olg-koeln-urheberrechtsverletzung-durch-frames-nun-doch/" target="_blank">&#8220;OLG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Frames – nun doch?&#8221; von RA Jens Ferner </a></li>
<li><a href="http://blog.beck.de/2012/11/27/kirschkerne-olg-koeln-zur-haftung-fuer-urheberrejctsverletzungen-durch-framing" target="_blank">&#8220;Kirschkerne: OLG Köln zur Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch Framing&#8221; von RA Fabian Reinholz </a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="http://www.lawbster.de/urheberrechtsverletzung-framing/">Urteilsbesprechung im ITRB zur möglichen Urheberrechtsverletzung durch Framing (&#8220;Kirschkerne&#8221;)</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Dynamic Search Ads von Google Adwords und die markenrechtliche Abmahnung</title>
		<link>http://www.lawbster.de/adwords/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/adwords/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Mar 2013 10:26:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[DSA]]></category>
		<category><![CDATA[Dynamic Search Ads]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Keywords]]></category>
		<category><![CDATA[marke]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechselungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Seit Ende des letzten Jahres bietet Google nun im Rahmen von Adwords die sog. &#8216;Dynamic Search Ads&#8217; (DSA) an. Das Besondere dabei ist, dass Google die Website des Kunden durchsucht und ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/adwords/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/adwords/">Dynamic Search Ads von Google Adwords und die markenrechtliche Abmahnung</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Ende des letzten Jahres bietet Google nun im Rahmen von Adwords die sog. <a href="http://adwords.blogspot.de/2012/10/boost-your-results-with-dynamic-search.html" target="_blank">&#8216;Dynamic Search Ads&#8217; (DSA)</a> an. Das Besondere dabei ist, dass Google die Website des Kunden durchsucht und die entsprechenden Keywords für die Anzeige selbst bestimmt.</p>
<p>Zudem erstellt Google den Anzeigentitel sowie die Ziel-URL der jeweiligen Anzeige selber. Dies geschieht automatisch anhand der Google-Suche eines Dritten. D.h. der Webseitenbetreiber gibt nur den Anzeigentext vor. (Anzeigen-) Titel und Zielseite werden automatisch von Google generiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Problematisch für den Adwords-Nutzer ist, dass er sich mit den DSA der erhöhten Gefahr einer markenrechtlichen Abmahnung aussetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span id="more-7181"></span>Das Szenario ist wie folgt:</p>
<p>Aufgrund einer Internetsuche und der bereits von Google durchsuchten Website, wird von Google eine dynamische Adwords-Anzeige erstellt, wobei der Adwords-Nutzer keinen Einfluss auf die konkrete Zielseite und den Anzeigentitel hat. Problematisch für den Anzeigennutzer: Es kann vorkommen, dass Google in dem dynamisch erstellten Anzeigentitel eine fremde Marke wiedergibt. Das bedeutet, die geschützte Marke eines Dritten wird als Bestandteil der Anzeige wiedergegeben. Damit setzt sich der Adwords-Nutzer der Gefahr einer Abmahnung aus, auch wenn er selbst nicht &#8220;aktiv&#8221; die Marke als Anzeigentitel eingetragen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar ist es möglich, fremde Marken als Keywords zu verwenden, aber sobald eine Marke als Teil der Anzeige zu sehen ist, wird es aus rechtlicher Sicht kritisch. Hier sollte eine rechtliche Prüfung erfolgen. Insbesondere bei generischen Domains (z.B. schafswolle24.de) als Zielseiten, besteht die erhebliche Gefahr einer Abmahnung, da es schnell zu einer Beeinträchtigung der Funktion einer Marke kommen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die juristische Argumentation einer Markenrechtsverletzung ist, dass die Herkunftsfunktion einer geschützten Marke verletzt wird, wenn durch die Benutzung der Marke für den Durchschnitsinternetnutzer nicht erkennbar ist, wer die Anzeige schaltet: Der Markeninhaber oder ein Dritter. Der Markeninhaber kann  in diesem Fall argumentieren, dass eine wirtschaftliche Verbindung zum ihm vorgespiegelt wird, die es so nicht gibt.</p>
<p>Außerdem kann der Markeninhaber die Verletzung der Werbefunktion (Schwächung der Werbekraft) und der Investitionsfunktion (Werbekosten für den Markeninhaber erhöhen sich) seiner Marke durch die Anzeigenschaltung rügen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Folge einer Markenrechtsverletzung kann der Markeninhaber nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§§ 14</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">15 MarkenG</a> Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Ebenso bestehen Auskunftsansprüche nach <a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch">§ 19 MarkenG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>.</p>
<p>Da die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung schnell über 1.000 EUR erreichen können, sollten daher entsprechende Kampagnen sehr sorgfältig geprüft und geschaltet werden. Insbesondere bei generischen Domains als Landing Pages muss man daher auch von DSA aus rechtlicher Sicht abraten.</p>
<p>Von Google darf man im Falle einer Abmahnung keine Unterstützung erwarten: Mit mehr als einer standardisierten Baukasten-E-Mail ist nicht zurechnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>Sehr geehrter Herr XY,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. Januar 2013.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass unser Beschwerdeverfahren ein Entgegenkommen gegenüber Markeninhabern ist und dass Google keine Drittanbieterkontroversen zwischen Inserenten und Markeninhabern schlichten kann. In unseren Nutzungsbedingungen ist festgelegt, dass die Inserenten selbst für die verwendeten Keywords und Anzeigeninhalte verantwortlich sind.</p>
<p>Unser Werbesystem verwendet eine Technologie für weitgehend passende Keywords. Hierbei wird eine Anzeige geschaltet, wenn der Nutzer ein Keyword in das Suchfeld eingibt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Nutzer weitere Wörter in das Suchfeld eingibt. Hat ein AdWords-Kunde beispielsweise das Keyword &#8220;Schuhe&#8221; gewählt, kann die Anzeige dieses Kunden geschaltet werden, wenn der Nutzer &#8220;rote Schuhe&#8221; in das Suchfeld eingibt. Dies liegt daran, dass das Suchfeld auch das Wort &#8220;Schuhe&#8221; enthält.<br />
Bei der Auswahl von Keywords für eine Kampagne kann der Kunde auch ausschließende Keywords aufnehmen. Beispielsweise könnte er das Keyword &#8220;Schuhe&#8221; auswählen und &#8220;rot&#8221; als ausschließendes Keyword definieren. In diesem Fall würde die Anzeige des Kunden bei der Eingabe von &#8220;rote Schuhe&#8221; in das Suchfeld nicht geschaltet werden.</p>
<p>Google selbst kann keine ausschließenden Keywords in die Anzeigen von AdWords-Kunden einfügen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>The Google Trademark Team</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus diesem Grund sollte sich jeder Webseitenbetreiber doppelt überlegen, ob er im Rahmen von Adwords die Dynamic Search Ads verwendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiterführende Links:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><a title="Keyword-Advertising - Bundesgerichtshof bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung" href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2432" target="_blank">Keyword-Advertising &#8211; Bundesgerichtshof bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung</a> bei MEDIEN INTERNET und RECHT</li>
<li><a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2012/12/werberecht-fremde-marken-als-adwords-keywords-erlaubt-oder-nicht/" target="_blank">Werberecht &amp; Keyword-Advertising: Fremde Marken als Adwords-Keywords – erlaubt oder nicht?</a> von Rechtsanwalt Jens Ferner</li>
<li><a href="http://rechtsanwalt-schwenke.de/praesentationsfolien-zu-google-adwords-facebook-brand-bidding/" target="_blank">Google AdWords, Facebook &amp; Brand Bidding &#8211; Zur Nutzung fremder Marken als Keywords</a> von Rechtsanwalt Thomas Schwenke</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="http://www.lawbster.de/adwords/">Dynamic Search Ads von Google Adwords und die markenrechtliche Abmahnung</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Überblick zum Dauerstreit: GEMA vs. YouTube – Beitragsreihe zur GEMA (3/3)</title>
		<link>http://www.lawbster.de/gema-vs-youtube/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Feb 2013 09:19:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Medien- & Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrtafel]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[werbung]]></category>
		<category><![CDATA[YouTube]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Nachdem in den vorangegangen Beiträgen die Struktur der GEMA sowie die Probleme der Mitgliedschaft beleuchtet wurden, soll es im letzten Teil um die Diskussionen zwischen YouTube und der GEMA gehen. &#160; ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/gema-vs-youtube/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/gema-vs-youtube/">Der Überblick zum Dauerstreit: GEMA vs. YouTube &#8211; Beitragsreihe zur GEMA (3/3)</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem in den vorangegangen Beiträgen die <a title="Was genau macht eigentlich die GEMA und warum? – Beitragsreihe zur GEMA (1/3)" href="http://www.lawbster.de/gema/" target="_blank">Struktur der GEMA </a>sowie <a title="Mitgliedschaft, Ausschüttung und GEMA-Vermutung – Beitragsreihe zur GEMA (2/3)" href="http://www.lawbster.de/mitgliedschaft-ausschuttung-gema-vermutung/" target="_blank">die Probleme der Mitgliedschaft</a> beleuchtet wurden, soll es im letzten Teil um die Diskussionen zwischen YouTube und der GEMA gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Denn insbesondere mit YouTube führte die GEMA schwierige Verhandlungen bis sie mit einer <a href="https://www.gema.de/presse/pressemitteilungen/presse-details/article/YouTube-verhandlungen-gema-reicht-antraege-bei-schiedsstelle-ein.html" target="_blank">Pressemitteilung vom 13.01.2013</a> diese für gescheitert erklärte. Bei der Auseinandersetzung zwischen der GEMA und YouTube geht es genau genommen um folgende drei Punkte: <b> </b></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>1. Unterlassung der Sperrtafeln</h2>
<p>Ein Streitpunkt sind die von YouTube geschalteten Sperrtafeln. Wegen dieser Tafeln hat nun die GEMA sogar <a title="Gema jetzt mit Unterlassungsklage gegen YouTube" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gema-jetzt-mit-Unterlassungsklage-gegen-YouTube-1792124.html" target="_blank">Klage gegen YouTube eingereicht</a>. Werden auf YouTube Videos mit Originaltiteln angewählt, so startet nicht das Video, sondern es wird eine Sperrtafel angezeigt. Jeder kennt diese Tafeln und sie nerven.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die GEMA fordert nun von YouTube diesen sehr vagen aber dennoch wirkungsvollen Text zu entfernen und versucht dies nun auf dem Gerichtsweg durchzusetzen. So führt Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA in der <a href="https://www.gema.de/presse/pressemitteilungen/presse-details/article/YouTube-verhandlungen-gema-reicht-antraege-bei-schiedsstelle-ein.html" target="_blank">Pressemitteilung vom 10.01.2013</a> aus, dass die Sperrtafeln bis heute in großem Umfang dazu bei tragen würden, die öffentliche und mediale Meinung in höchst irreführender Weise negativ zu beeinflussen. Durch den eingeblendeten Text werde der falsche Eindruck erweckt, dass die GEMA die Lizenzierung von Musiknutzung kategorisch verweigere.<i></i></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span id="more-7167"></span></p>
<p>Ob der GEMA tatsächlich ein Anspruch auf Unterlassung gegen YouTube wirklich zusteht, hängt zunächst einmal davon ab, ob es sich bei diesen Sperrtafeln um eine Meinungsäußerung von YouTube oder eine bloße Tatsachenbehauptung handelt und ob diese dann als rechtswidrig anzusehen sind. In der Rechtsprechung wird für diese Abgrenzung die vom BGH entwickelte Beweiszugänglichkeitstheorie angewandt. Eine Tatsachenbehauptung liegt danach regelmäßig dann vor, wenn der Gehalt der Äußerung als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Weiter wurde hierzu vom BGH ausgeführt, dass die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung entscheidend davon abhänge, ob die Aussage seiner Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich sei. Wohingegen das BVerfG bei der Unterscheidung darauf abstellt, dass bei Werturteilen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung im Vordergrund steht, während bei Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit charakteristisch sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiter  wirkt der Text so, als seien die begehrten Videos deshalb gesperrt, weil die GEMA die Musikrechte nicht einräumen wolle. Dies bedauere YouTube sehr (&#8220;Das tut uns Leid&#8221;). Hieraus könnte geschlossen werden, dass YouTube folglich nichts gegen diesen Zustand unternehmen könne. Diese Deutung würde für eine Tatsachenbehauptung sprechen. Da YouTube nichts anderes übrig bleibt, als den schlechten Zustand zu bedauern. Diesem ist jedoch entgegen zuhalten,  dass die Äußerung von YouTube dem Beweis zugänglich ist, da sich von YouTube genau nachvollziehen lässt, weshalb gerade dieses Video gesperrt ist. Denn allein YouTube kann diese Videos sperren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Somit ist diese Aussage beweisbar und somit eigentlich eine meist falsche Tatsachenbehauptung.</p>
<p>Liest man aber genauer so fällt das Wörtchen &#8220;möglicherweise&#8221; auf. Mit möglicherweise stellt YouTube klar, dass es sich nicht sicher ist, ob die von ihr aufgestellte These, dass Grund der Sperrung die nichteingeräumten Musikrechte von der GEMA, tatsächlich die Erklärung für den Unmut des Nutzers ist. Darüber hinaus ist auch &#8220;Das tut uns Leid.&#8221; ein deutlicher persönlicher Bezug, der für eine Meinungsäußerung spricht. Auch der verärgerte Smiley auf der Tafel, lässt auf die Meinung von YouTube schließen. Folglich liegt der Schwerpunkt der Sperrtafeln auf der subjektiven Beziehung des Äußernden zum Inhalt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Ergebnis lässt sich also folgern, dass es sich um bei dieser Äußerung um ein tatsachenhaltiges Werturteil handeln muss. Doch auch solche Äußerungen sollen laut Bundesverfassungsgericht unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Art. 5 I 1 GG</a> fallen, wenn sich die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens mit Elementen einer Tatsachenmitteilung verbinden oder vermischen. Jedenfalls dann, wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. So führt das Bundesverfassungsgericht jedoch in einer weiteren Entscheidung aus, dass bei tatsachenhaltigen Werturteilen die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle spiele (BVerfG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2003, 662" target="_blank" title="BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02: Standesrecht - Verwendung des Domain-Namens &quot;www.presserecht....">NJW 2003, 662</a>). So sei eine mit erwiesen falschen Annahmen vermengte Meinung weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da die Äußerung von YouTube schwerpunktmäßig erklärt, dass die GEMA die Schuld trage, dass das Video nicht abspielbar sei, ist hierin eine zumindest teilweise unwahre Annahme von Tatsachen zu sehen. Die GEMA kann solch weit reichende Eingriffe jedoch gar nicht ausüben, da sie auch hier dem Kontrahierungszwang unterliegt, d.h. sie muss YouTube und auch jedem anderen Nutzer die Nutzungsrechte einräumen. Sie kann also nicht entscheiden welches Video &#8220;sichtbar&#8221; ist und welches nicht. Dem ist jedoch entgegen zuhalten, dass diese Pflicht nur gegen eine Nutzungsgebühr besteht &#8211; über dessen Angemessenheit derzeit die <a href="http://www.dpma.de/amt/aufgaben/index.html " target="_blank">Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts</a> entscheiden könnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Tatsächlich werden diese Videos also nicht gezeigt, weil es keine Einigung im Streit gibt. Die einzigen Videos bei denen diese Äußerung &#8220;wahren&#8221; Annahmen zu Grunde liegen, sind die zehn Musikwerke, für die die GEMA im Verfahren vor dem LG Hamburg (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 461/ 10" target="_blank" title="LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10">310 O 461/ 10</a>) eine Unterlassung auf Veröffentlichung geltend gemacht hat. Diese Sperrung hat allein die GEMA zu verantworten. Die Blockade der anderen Videos können möglicherweise manche Urheber selbst beantragt haben oder YouTube sperrt sie, weil sie nicht dazu bereit ist, etwaige anfallende Nutzungsgebühren hierzu zu zahlen. Der GEMA würde also ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der Sperrtafeln zustehen und damit könnte die GEMA mit ihrer Klage erfolgreich sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>2. Die grundsätzliche Haftung von Plattformbetreibern in Deutschland.</h2>
<p>In dem Fall der zehn gesperrten YouTube Videos, der jetzt vor dem OLG Hamburg verhandelt wird, ist die grundsätzliche Haftung von Plattformbetreibern in Deutschland zu erklären.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Problem: Inwieweit ist ein Plattformbetreiber für die dort zugänglich gemachten Inhalte haftbar und welche Prüfpflichten können ihm auferlegt werden?   Das LG Hamburg (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=310 O 461/10" target="_blank" title="LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10">310 O 461/10</a>) urteilte zuvor, dass YouTube nicht als Täter der Urheberrechtsverletzungen an zu sehen sei, da es weder den Inhalt selbst hochgeladen habe, noch die redaktionelle Kontrolle trage, noch sich den Inhalt zu eigen gemacht habe. Gleichwohl könne YouTube aber als Störer in die Verantwortung gezogen werden. Dabei legt das LG Hamburg die vom BGH im Fall Stiftparfüm (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2011, 1038" target="_blank" title="BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09: Markenrecht - Gef&auml;lschte Produkte bei Internet-Auktion: Verhinder...">GRUR 2011, 1038</a>) aufgestellten Aussagen in seinem Urteil zugrunde:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Störerhaftung dürfe nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, da diese die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Deswegen setzt die Haftung des Störers &#8211; hier YouTube &#8211; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem YouTube damit eine Prüfung zuzumuten sei, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung. Insbesondere stellt das Gericht auf die Ansicht des Bundesgerichtshofs im Fall &#8220;Jugendgefährdende Medien bei eBay&#8221; (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 2007,890" target="_blank" title="BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef&auml;hrdenden Med...">GRUR 2007,890</a>) und den allgemeinen Rechtsgrundsatz ab:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, muss die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Prüfpflichten habe YouTube verletzt, sodass sie als Störer in Anspruch genommen werden könne.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus hat das LG Hamburg erörtert in wie weit die Prüfungen von YouTube zuzumuten seien. So habe YouTube über ihr <a href="http://www.YouTube.com/t/contentid" target="_blank">&#8220;Content-ID-System&#8221;</a> hinaus auch noch einen Wortfilter durchzuführen. Das von YouTube entwickelte Überprüfungsverfahren &#8220;Content-ID-System&#8221; könne nur einen Abgleich von Tonaufnahmen, die mit der Referenzaufnahme identisch sind, möglich machen. Eine Studioaufnahme von Nenas &#8220;99 Luftballons&#8221; könnte somit also nicht auch die Live-Aufnahme schützen, da das Content-ID-System diese nicht als identisches Musikwerk entdecken würde. So würden nicht die Rechte von Komponisten und Tondichtern gewahrt werden. Daher müsse auch ein Wortfilter eingesetzte werden um für ausreichenden Schutz zu sorgen. Denn der Titel des Videos bezeichnet im Regelfall auch den tatsächlichen Inhalt, woraus eine höhere Wahrscheinlichkeit entsteht, das Musikwerk ausreichend zu schützen. So sollen neu hochgeladene Videos direkt gefiltert werden, die  den Titel und den Namen des Interpreten der geschützten Musikaufnahme tragen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Ergänzung hierzu sei ein System zu nutzen, welches im Falle einer Videosperrung dem  Nutzer eine unmittelbare Klärung mit dem möglichen Rechteinhaber ermöglicht. Das von YouTube bereits verwandte &#8220;Dispute Verfahren&#8221; sei für diese nachträgliche Kontrolle geeignet, so die Hamburger Richter. Wählt der Nutzer im Rahmen des Upload-Vorgangs den Titel und den Interpreten eines streitgegenständlichen Musikwerks für sein Video, so wird das Verfahren in Gang gesetzt. Der Nutzer erhalte dann automatisiert den Hinweis, dass die von ihm gewählten Begriffe ein Musikwerk bezeichnen, an dem möglicherweise fremde Urheberrechte beteiligt sind und einer öffentlichen Zugänglichmachung nicht zugestimmt wurde. Der Nutzer sollte das Video nach diesem Hinweis freischalten können, wenn er versichert, dass er keine Urheberrechte durch sein Video verletze. Darüber hinaus solle auch der Verwertungsgesellschaft zugleich ein Link zum freigeschalteten Video übermittelt werden, so könne sie selbst überprüfen, ob das soeben freigeschaltete Video ihre Rechte verletze.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtlich verpflichtet ist YouTube nach Ansicht des LG Hamburg jedoch nur zum Einsatz des Content-ID-Programms ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung in Bezug auf künftige Uploads. Es ist also nicht zur Durchsuchung des gesamten Datenbestands verpflichtet. Auch eine manuelle Nachkontrolle in Form von Hörvergleichen oder rechtlichen Beurteilungen hat das Landgericht ebenfalls als unangemessen angesehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nun gilt es abzuwarten, wie das OLG Hamburg die von beiden Seiten eingelegte Berufung beurteilt.   Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es fraglich erscheint, ob dieses Urteil, insbesondere der &#8220;Wortfilter&#8221;, mit dem Europarecht vereinbar ist. Insbesondere ist auf <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:NOT" target="_blank">Art. 15 der E-Commerce- Richtlinie</a> hinzuweisen, welcher den Mitgliedstaaten untersagt, einem Host-Provider Verpflichtungen aufzuerlegen, sein Angebot generell zu überwachen.   Müsste YouTube nun diese Filter grundsätzlich anwenden, so würde eine grundsätzliche Überwachung stattfinden. Es bleibt abzuwarten, wie dies mit dem Unionsrecht vereinbart werden könnte.   <b> </b></p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>3. Welche Mindestvergütung pro werbefinanzierten Stream ist als angemessen anzusehen?</h2>
<p>Die GEMA  verlangt von YouTube 0,00375 € für jeden Klick auf werbefinanzierte Streams, die GEMA geschützte Werke beinhalten. Mit mehreren Musik-Streaming-Diensten habe die GEMA bereits feste Zahlungsvereinbarungen getroffen. Sie entrichten einen festen Betrag für jeden Song, der von den Nutzern dieser Abonnement-Dienste angehört wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>YouTube lehnt eine solche Vereinbarung bisher ab. Daher erklärte die GEMA die <a href="https://www.gema.de/presse/top-themen/YouTube.html" target="_blank">Verhandlungen im Januar 2013 für außergerichtlich gescheitert</a> und legte die Causa nun der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt als neutrale Instanz vor. Dieses Verfahren ist gesetzlich in <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhWG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 UrhWG: Schiedsstelle">§ 14</a> f. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) festgelegt. Die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vermittelt bei Streitigkeiten zwischen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke. So soll eine gütliche Beilegung sämtlicher Streitigkeiten ermöglicht werden.  Entweder einigen sich die Beteiligten dann während des Verfahrens oder die Schiedsstelle unterbreitet am Ende des Verfahrens einen Einigungsvorschlag. Wird dieser Einigungsvorschlag von beiden Seiten akzeptiert, so hat dieser Vorschlag ähnliche Wirkung wie ein Gerichtsurteil.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>YouTube bezweifelt jedoch schon die Zuständigkeit der Schiedsstelle. Die GEMA hält die Video-Plattform für einen Content-Provider (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§ 7 TMG</a>), dessen Geschäftsmodell auch auf tantiemenpflichtige Inhalte aufbaut. Ein Content-Provider bietet eigene, selbst oder durch andere erstellte Inhalte an. Er hat stets dafür zu sorgen, dass seine Inhalte keine Rechtsverletzungen begehen und trägt somit auch eine Prüfpflicht. Dann wäre YouTube ein Nutzer der urheberrechtlich geschützten Werke.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>YouTube hingegen stellt sich auf den Standpunkt ein sogenannter Host-Provider zu sein. Ein Host-Provider trägt eine geringere Verantwortung für die Inhalte seiner Seite als der Content-Provider. Denn der Host-Provider stellt lediglich den Serverplatz zur Verfügung, den die Nutzer eigenverantwortlich füllen. Verletzt ein Nutzer ein Verwertungsrecht, dann müsste zunächst der &#8220;Uploader&#8221; haften und nicht der &#8220;Host&#8221;. Als Hostprovider hat man erst ab In-Kenntnis-Setzung über die Rechtsverletzung eine Prüfpflicht. Wäre YouTube als &#8220;Host-Provider&#8221; anzusehen, dann wäre es auch nicht der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken, sondern lediglich dessen &#8220;Gastgeber&#8221;. Dies würde wiederum heißen, dass die Schiedsstelle des Bundespatentamtes für diesen Konflikt nicht zuständig wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In den YouTube FAQ ist zu lesen, dass die Vision von YouTube darin bestehe, jedem eine Stimme zu geben, die Verbreitung von Videos zu fördern und seine Partner und Werbetreibende erfolgreich zu machen.  Die Antwort auf die Frage wie sich YouTube finanziert wird in den <a href="http://www.YouTube.com/t/faq" target="_blank">FAQ</a> wie folgt beantwortet:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>Da wir die weltweit größte Website für Online-Videos sind, möchten viele Inserenten Kampagnen für unser Publikum durchführen. Inserenten können Anzeigen auf der YouTube-Startseite, den Suchergebnisseiten und sogar in den Videos selbst kaufen. Daneben führen sie Wettbewerbe und Sponsorenevents durch, wie beispielsweise Live-Konzerte und Feiertagsaktionen.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Genau hier liegt das Problem: Teilweise kann in diesen Beschreibungen ein Gastgeber gesehen werden, teilweise ein werbefinanzierter Videodienst. Nach einer früheren Auffassung des LG Hamburg (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 27/09" target="_blank" title="LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09">308 O 27/09</a>)  macht sich die Videoplattform YouTube<b> </b>die Videos ihrer<b> </b>Nutzer zu eigen, so dass sie dafür gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§ 7 Abs. 1 TMG</a> wie für eigene Inhalte als Täterin einer Urheberrechtsverletzung hafte. Dies gelte zumindest für solche Videos, die nicht eindeutig privaten Inhalts sind, sondern bei denen es sich um Zusammenstellungen offizieller Werke von Musikkünstlern handelt. Gestützt wird dies u. a. dadurch, dass sich die Betreiberin von ihren Nutzern über das für den Betrieb der Plattform notwendige Maß Nutzungsrechten einräumen lasse.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>YouTube finanziert seinen Webinhalt aus Werbeeinnahmen. Es macht sich quasi die hochgeladenen Videos für Werbezwecke zu eigen, was für einen Content-Provider sprechen würde. Weiter werden mit dem Upload des Videos weitgehende Nutzungsrechte an YouTube übertragen, vgl. <a href="https://www.YouTube.com/t/terms" target="_blank">§ 10, 11 der AGB</a> von YouTube . Auf der anderen Seite ist jedoch unumstritten, dass jeder seine Musikvideos hochladen kann, sodass YouTube keine redaktionelle Auswahl trifft. Diese Möglichkeit würde die Host-Provider-Eigenschaft unterstützen. Auch dass die Werbung nicht im Zusammenspiel mit den Videoinhalten präsentiert wird, könnte ein weiterer Hinweis darauf sein, dass YouTube sich keine Inhalte zu eigen macht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Daher bleibt es schwierig YouTube in eine Provider Schublade zu stecken. Wertet man YouTube als Content-Provider, so muss die Plattform jedes hochgeladenes Video kontrollieren. Wird es als Host-Provider angesehen, so muss die Kontrolle erst nach Kenntnisnahme geschehen. Wird YouTube grundsätzlich als Content-Provider angesehen, so wird die Freiheit des Internet zu Gunsten des Urheberrechts eingeschränkt. Diese Entscheidung wäre jedoch mit der heutigen Unkontrollierbarkeit des Internets schwer durchzusetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wird YouTube grundsätzlich als Host-Provider angesehen, so würde der Schutz von Urhebern im Internet kaum mehr durchsetzbar.   Plattformbetreiber wie YouTube müssten Verstöße gegen das Urheberecht erst verfolgen, wenn sie davon in Kenntnis gesetzt wurden. Eine wirksame Kontrolle des Urheberrechts im Internet wäre so nur mit starken Überwachungsmaßnahmen seitens der Rechteinhaber durchzusetzen, die alles und jeden im Internet kontrollieren müssten, um sicher zu stellen, dass keiner seine Rechte verletze. Allein auf YouTube werden pro Tag acht Jahre Content hochgeladen. Eine Kontrolle dieser Massen ist damit unmöglich.   Es bleibt also abzuwarten wie die Gerichte entscheiden werden und vor allem wie sich die Welt im World Wide Web arrangiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="http://www.lawbster.de/gema-vs-youtube/">Der Überblick zum Dauerstreit: GEMA vs. YouTube &#8211; Beitragsreihe zur GEMA (3/3)</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mitgliedschaft, Ausschüttung und GEMA-Vermutung – Beitragsreihe zur GEMA (2/3)</title>
		<link>http://www.lawbster.de/mitgliedschaft-ausschuttung-gema-vermutung/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/mitgliedschaft-ausschuttung-gema-vermutung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 09:30:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Medien- & Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschüttung.]]></category>
		<category><![CDATA[Creative Commons]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliedschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Vermutung]]></category>
		<category><![CDATA[Wahrnehmungsvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>In einem ersten Beitrag zur GEMA ging es um die generelle Struktur der Verwertungsgesellschaft und was genau ihre Aufgabe ist. In diesem Beitrag geht es nun weiter mit dem Thema ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/mitgliedschaft-ausschuttung-gema-vermutung/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/mitgliedschaft-ausschuttung-gema-vermutung/">Mitgliedschaft, Ausschüttung und GEMA-Vermutung &#8211; Beitragsreihe zur GEMA (2/3)</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>In einem <a title="Was genau macht eigentlich die GEMA und warum?" href="http://www.lawbster.de/gema/" target="_blank">ersten Beitrag zur GEMA</a> ging es um die generelle Struktur der Verwertungsgesellschaft und was genau ihre Aufgabe ist. In diesem Beitrag geht es nun weiter mit dem Thema &#8220;GEMA&#8221; und zwar genauer mit der Ausschüttung und dessen Probleme, sowie der Mitgliedschaft und der sog. &#8220;GEMA-Vermutung&#8221;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Ausschüttung der Einnahmen findet vereinfacht gesagt  so statt: Alle aus den Nutzungsrechten aus dem Urhebergesetz eingenommenen Gebühren werden in einen großen Topf geworfen und dann nach einem bestimmten System verteilt. Die Ausschüttung bestimmt sich dann nach der Art der Mitgliedschaft und dessen Erfolg. Dies ist genauer in den jährlichen <a href="https://www.gema.de/presse/publikationen/geschaeftsbericht.html" target="_blank">Geschäftsberichten </a>nachzuvollziehen.</p>
<p><span id="more-7155"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entweder werden die Urheber als angeschlossenes, außerordentliches oder ordentliches Mitglied klassifiziert. Angeschlossenes Mitglied der GEMA wird man durch die Stellung des Aufnahmeantrages und Entrichtung der einmaligen Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags. Um in den Kreis der außerordentlichen Mitglieder der GEMA aufgenommen zu werden müssen die Urheber eine bestimmte Zahl an Werken erstellen, bzw. den Umfang ihrer Tätigkeit durch Belegexemplare nachweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die ordentliche Mitgliedschaft kann erst nach fünfjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft erworben werden. Auf vier aufeinander folgende Jahre muss jedoch vorher eine gewisser Mindestbeitrag an das Mitglied ausgeschüttet worden sein, bevor es zu einem ordentlichen Mitglied wird.  Darüber hinaus können Mitglieder  auch aus kulturellen Erwägungen zu ordentlichen Mitgliedern befördert werden. Über diesen Einzelfall entscheidet der Aufsichtsrat (<a href="https://www.gema.de/die-gema/satzung.html" target="_blank">§ 6 GEMA Satzung</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Problematisch bei den Ausschüttungen ist, dass z.B. im Jahre 2011 65,25 % der erwirtschafteten Einnahmen an die ordentlichen Mitglieder  ausgeschüttet werden. Jedoch sind von 65.722 Mitgliedern im Jahre 2011 lediglich 3.448 (5,3 %) ordentliche Mitglieder. Der Großteil der Mitglieder sind die sogenannten angeschlossenen Mitglieder. Diese können jedoch nur 23, 3 % der Einnahmen unter sich aufteilen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die ordentlichen Mitglieder sind auch die stimmberechtigten. Sie vertreten und entscheiden also in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder in der Gesamtheit. Denn diese besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern der GEMA sowie insgesamt 64 Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder. Hier werden die Verteilung und Auszahlungsmodalitäten beschlossen. Weiter entscheidet die Mitgliederversammlung über die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates (6 Komponisten, 4 Textdichter, 5 Verleger). Der Aufsichtsrat bestimmt wiederum den Vorstand der GEMA.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist folglich stark umstritten, dass nur ca. 5 % der Mitglieder der GEMA über solch weitreichenden Entscheidungen nahezu allein bestimmen können und dabei die meisten Einnahmen bekommen. Die GEMA betont jedoch, dass für die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers die Art der Mitgliedschaft jedoch keine Rolle spiele: Jedes Mitglied werde an den Erträgen in dem Umfang beteiligt, in dem seine Werke aufgeführt, gesendet, vervielfältigt und verbreitet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine weitere Besonderheit bei der GEMA ist die sog. &#8220;GEMA-Vermtutung&#8221;: Jede öffentliche Musikveranstaltung unterliegt dabei der Vermutung, dass die GEMA an sich jedes auf der Welt vertretene Musikstück in Deutschland vertritt (so z.B. BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 35/83" target="_blank" title="BGH, 13.06.1985 - I ZR 35/83: GEMA-Vermutung II">I ZR 35/83</a>). Sie erleichtert die Prüfung von erteilten Lizenzen, dahingehend, dass die Nutzer von Musik darlegen müssen, dass sie nur freie Musik bei der Veranstaltung gespielt haben &#8211; also gerade keine von der GEMA vertretene Musikstücke gespielt wurden. Grundsätzlich wird demnach also vermutet, dass die GEMA das Verwertungsmonopol hat und es nur mit Ausnahmen „freie Musik“ gibt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein großer Kritikpunkt dabei ist jedoch, dass Künstler selbst wenn sie nur ihre eigene Musik auf ihrem Konzert spielen, Gebühren an die GEMA zahlen müssen. Die gezahlten Gebühren bekommen sie dann erst mit der &#8220;Jahresabrechnung&#8221; zurück. Darüber hinaus  werden die GEMA Verwaltungsgebühren vorher vom gezahlten Beitrag abgezogen. Hierdurch werden die Musikspielenden in ihren Nutzungsrechten an ihren eigenen Werken beschränkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Außerdem haben sich mittlerweile durch das Internet u.a. sogenannte Creative Commons Lizenzverträge ergänzend zum Urheberrecht entwickelt. Diese werden direkt von den Urhebern erteilt und sie erklären so in wie weit ihre Werke genutzt werden dürfen bzw. sollen. Das heißt: Stellt ein Urheber sein Werk unter eine Creative Commons Lizenz so kann er selbst bestimmen, ob sein Werk von anderen bearbeitet oder genutzt werden darf. Die Urheber können so selber klar stellen,  wie ihre Werke genutzt werden dürfen und unter welchen Bedingungen. Hierfür gibt es mittlerweile sechs verschiedene sogenannte <a href="http://de.creativecommons.org/" target="_blank">CC-Lizenzen</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Problematisch ist jedoch, dass der Urheber nicht entscheiden kann, welches Werk er unter der Creative Commons Lizenz veröffentlichen möchte und welches er von der GEMA vertreten wissen will. Ist er bei der GEMA Mitglied, so wird ausnahmslos jedes seiner Werke von der GEMA vertreten. Er kann also kein einzelnes Werk unter die CC- Lizenz setzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jedoch kann, wer mit der GEMA einen Wahrnehmungsvertrag schließt, bestimmte Online-Nutzungen von diesem Vertrag ausschließen. So kann er sich beispielsweise nur &#8220;offline&#8221; von der GEMA vertreten lassen. Der Urheber kann dann mit den Online-Anbietern eigene Nutzungsverträge verhandeln und abschließen. Im Umkehrschluss hieße das, dass jeder Urheber der GEMA seine Online Rechte entziehen könnte und so sicherstellen könnte, dass er Online vertreten ist. So handelten vermutlich auch <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/netzwelt-ticker-warum-das-neue-aerzte-album-komplett-auf-youtube-laeuft-a-828244.html" target="_blank">die Ärzte</a>, die ihr neues Album &#8220;Auch&#8221; <a href="http://www.YouTube.com/user/bademeisterTV?feature=watch" target="_blank">auf ihrem YouTube Channel</a> anbieten. Denn wer wem wie seine Rechte überträgt, entscheidet immer noch der Künstler selbst. Nachteil dieser alleinigen Verhandlung ist natürlich, dass der einzelne Künstler eine kleinere Verhandlungsbasis hat als eine große Verwertungsgesellschaft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im nächsten und dritten Beitrag dieser Reihe geht es dann um den Dauerstreit zwischen GEMA und YouTube.<b></b></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Was genau macht eigentlich die GEMA und warum? – Beitragsreihe zur GEMA (1/3)</title>
		<link>http://www.lawbster.de/gema/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/gema/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 29 Jan 2013 10:18:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medien- & Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertung]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsgesellschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Jeder Internetnutzer kennt die GEMA. Man braucht dazu kein Musiker zu sein. Über 9 Millionen Menschen haben sich bisher das Gangnam Style Video des südkoreanischen Rappers &#8220;Psy&#8221; auf YouTube angeschaut. ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/gema/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/gema/">Was genau macht eigentlich die GEMA und warum? &#8211; Beitragsreihe zur GEMA (1/3)</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Jeder Internetnutzer kennt die GEMA. Man braucht dazu kein Musiker zu sein. Über 9 Millionen Menschen haben sich bisher das <a href="http://www.YouTube.com/watch?v=9bZkp7q19f0&amp;list=PLEC422D53B7588DC7" target="_blank">Gangnam Style Video</a> des südkoreanischen Rappers &#8220;Psy&#8221; auf YouTube angeschaut. Will man es sich in Deutschland anschauen, bekommt man an Stelle eines bunten Musikvideos nur eine dunkle Sperrtafel zu sehen. Der Text darauf ist ernüchternd und viele User sind davon genervt: &#8220;Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar, weil es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns Leid.&#8221;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die GEMA ist mal wieder Schuld. Doch was ist überhaupt die GEMA? Woher nimmt sie die Macht Musikvideos zu sperren?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In einer dreiteiligen Reihe soll es nun um die GEMA gehen. Neben diesem Beitrag, der die Grundzüge aufzeigt, wird im <a title="Mitgliedschaft, Ausschüttung und GEMA-Vermutung – Beitragsreihe zur GEMA (2/3)" href="http://www.lawbster.de/mitgliedschaft-ausschuttung-gema-vermutung/" target="_blank">zweiten Beitrag</a> die Mitgliedschaft und die damit zusammen hängende Ausschüttung sowie das Problem der GEMA-Vermutung besprochen. Im dritten Beitrag geht es um die Auseinandersetzung GEMA vs. YouTube.</p>
<p><span id="more-7140"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte &#8211; die deutsche Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht für Verlage, Texter und Komponisten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als  Treuhänderin verwaltet sie die Rechte von ihren Mitgliedern und Berechtigten und sorgt dafür, dass dessen geistiges Eigentum geschützt wird und für die Nutzung der geschützten Werke ein angemessener Lohn gezahlt wird. Sie ist sozusagen das „Inkassounternehmen“ der ihr angeschlossenen Urheber. Vertraglich können so in allen Bereichen der Musikverwertung die Rechte kollektiv wahrgenommen werden. Doch auch für die Nutzer urheberrechtlich geschützter Musik besteht so der Vorteil, dass sie auf schnelle unkomplizierte Weise eine legale Möglichkeit haben, ihre Nutzungen zu legalisieren. Doch nicht nur deutsche Musikurheber schützt sie. Sie schließt auch Gegenseitigkeitsverträge mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das heißt praktisch: Wird „99 Luftballons“ von Nena in einer amerikanischen Bar gespielt, so verlangt die amerikanische Verwertungsgesellschaft die Nutzungsgebühr und zahlt diese dann später an die GEMA aus und umgekehrt. So kommt es, dass sie auch für den südkoreanischen Rapper Psy seine Rechte in Deutschland vertreten muss. Insgesamt vertritt sie so nach <a title="10 Fragen - 10 Antworten" href="https://www.gema.de/die-gema/10-fragen-10-antworten.html" target="_blank">eigener Auskunft</a> über zwei Millionen ausländische Berechtigte in Deutschland.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die GEMA hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 BGB: Wirtschaftlicher Verein">§ 22 BGB</a>) kraft staatlicher Verleihung und steht damit unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts sowie des Bundeskartellamts.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) ist die GEMA verpflichtet, jeder Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik nachzugehen. Die GEMA muss sich also immer dann einschalten, wenn die Musik öffentlich zugänglich gemacht wird, wie z.B. bei Aufführungen, aber auch, wenn die Titel auf CD oder DVD gepresst wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Vergütungen für diese Nutzungen richten sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen. Die GEMA erhält nach ihrer Satzung die treuhänderische Verwaltung der Urheberrechte übertragen und darf somit keine Gewinne erzielen (<a title="Die Satzung der GEMA" href="https://www.gema.de/die-gema/satzung.html" target="_blank">§ 2 Satzung der GEMA</a>). Die gesamten Einnahmen schüttet die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten (im Geschäftsjahr 2011 betrugen die Verwaltungskosten etwa 14,9 %) an die bezugsberechtigten Mitglieder und die in- und ausländischen Verwertungsgesellschaften aus (<a title="Weitere FAQ für Musikurheber" href="https://www.gema.de/musikurheber/weitere-faq-fuer-musikurheber.html" target="_blank">Mehr dazu in der FAQ der GEMA</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Mitgliedschaft bei der GEMA ist freiwillig. Der Urheber könnte den Schutz seiner Rechte theoretisch auch alleine durchsetzen bzw. organisieren. Praktisch ist dies jedoch kaum möglich. Wenn jeder Urheber seine Rechte alleine durchsetzen wollen würde, so müsste er mit jedem Nutzer seines urheberrechtlich geschützten Werkes einzelne Nutzungsverträge schließen. In Deutschland gibt es laut <a href="http://de.statista.com/" target="_blank">de.statista.com</a> allein über <a href="http://de.statista.com/themen/591/radio/" target="_blank">370 Radiosender</a> und durchschnittlich <a href="http://de.statista.com/themen/765/fernsehsender/" target="_blank">80 Fernsehsender</a>. Allein sich mit jedem dieser Sender zu einigen erscheint abstrus &#8211; hinzu kommen aber dann noch viele weitere Möglichkeiten, wo Musik öffentlich genutzt wird, wie z.B. die Musikveranstaltungen, die Internetradios.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Daher bleibt dem Rechteinhaber im Grunde keine andere Möglichkeit als sich einer Verwaltungsgesellschaft anzuschließen. Denn Verwertungsgesellschaften werden in erster Linie dort tätig, wo Rechte individuell<b> </b>nicht oder nur erschwert wahrgenommen werden können. In unserem Fall des deutschen Musikers: Die GEMA. Da sie die Monopolstellung als Verwertungsgesellschaft für Rechte an Musikwerken von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen hat, unterliegt sie einem sogenannten doppelten Kontrahierungszwang: Zum einen muss sie mit jedem Urheber der seine Rechte durch die GEMA wahrgenommen wissen will, einen sog. Berechtigungsvertrag schließen (<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhWG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 UrhWG: Wahrnehmungszwang">§ 6 UrhWG</a>). Sie hat also gegenüber den Urhebern einen sogenannten Wahrnehmungszwang. Zum anderen ist sie gezwungen, Dritten die Nutzungsrechte an den geschützten Werken zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Gegenübern den Nutzern hat sie damit einen sogenannten Abschlusszwangs (<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhWG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 UrhWG: Abschlu&szlig;zwang">§ 11 UrhWG</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Hilfe dieser generellen Strukturen und Aufgaben vertritt die GEMA somit die sich aus dem Urheberecht ergebenden Nutzungsrechte in Deutschland.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a title="Mitgliedschaft, Ausschüttung und GEMA-Vermutung – Beitragsreihe zur GEMA (2/3)" href="http://www.lawbster.de/mitgliedschaft-ausschuttung-gema-vermutung/" target="_blank">Im nächsten Beitrag zur GEMA geht es dann konkret über die Ausschüttungsmethoden, die Mitgliedschaft, sowie die &#8220;GEMA-Vermutung&#8221;.</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="http://www.lawbster.de/gema/">Was genau macht eigentlich die GEMA und warum? &#8211; Beitragsreihe zur GEMA (1/3)</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lawbster Aufruf: Ich will euer Geld!</title>
		<link>http://www.lawbster.de/betterplace-bloggerchor/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/betterplace-bloggerchor/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Dec 2012 08:33:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Aufruf]]></category>
		<category><![CDATA[Betterplace]]></category>
		<category><![CDATA[Discover Football]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Mal etwas anderes und nichts Rechtliches hier. Dieser Blogbeitrag hat einen gemeinnützigen Hintergrund und es geht nicht um weniger als Euer Geld und die Gesangskünste von einigen Bloggern. Im Einzelnen: ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/betterplace-bloggerchor/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/betterplace-bloggerchor/">Lawbster Aufruf: Ich will euer Geld!</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mal etwas anderes und nichts Rechtliches hier. Dieser Blogbeitrag hat einen gemeinnützigen Hintergrund und es geht nicht um weniger als Euer Geld und die Gesangskünste von einigen Bloggern. Im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Berliner Law-Blogger (Blawger) haben sich entschlossen, ein Projekt auf <a href="https://www.betterplace.org/de/groups/berliner-blawger" target="_blank">Betterplace </a>zu unterstützen. Es geht um die Aktion <a title="Discover Football" href="http://www.discoverfootball.de/" target="_blank">Discover Football</a>. Dabei handelt es sich um ein beeindruckendes gemeinnütziges Berliner Frauenfußballprojekt.</p>
<p><span id="more-7118"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Wurzeln dieses Projekts liegen in einer spannenden Geschichte, die 2007 zum ersten internationalen Spiel der iranischen Frauenfußballnationalmannschaft geführt hat (mehr darüber unter <a href="http://www.football-under-cover.de">www.football-under-cover.de</a>). Seitdem engagieren sich die Frauen (und Männer) von Discover nicht nur um Frauenfußball im Allgemeinen, sondern besonders auch um Frauenrechte, Empowerment und Integration – sowohl in Berlin, als auch international. Bitte seht euch die Seite und das Video unten dazu an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Spenden kann man sehr einfach und sicher per Kreditkarte, Bankeinzug oder Paypal. Und das ist wo <strong>Ihr</strong> ins Spiel kommt. Ich würde mich sehr freuen, wenn die Aktion von uns Berliner Blawgern dazu führt, dass das Projekt weiter unterstützt wird. Daher wäre es großartig, wenn <strong>Ihr</strong> andere auf dieses Projekt hinweist und &#8211; natürlich noch besser &#8211; etwas <a href="https://www.betterplace.org/de/groups/berliner-blawger" target="_blank">spendet</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Angetrieben wurde dieser Aufruf von <a href="http://www.kriegs-recht.de/berliner-blawger-betterplace/" target="_blank">Henning Krieg</a> (<a href="http://www.kriegs-recht.de/" target="_blank">www.kriegs-recht.de</a>). Vielen Dank an dieser Stelle. Weiterhin sind mit von der Partie <a href="http://www.leveluplaw.com/events-dates-places/berlin-blawger-betterplace-org-unterstutzen-discover-football" target="_blank">Ramak Molavi</a> (<a href="http://www.leveluplaw.com" target="_blank">www.leveluplaw.com</a>), <a href="http://www.kanzlei-hoenig.de/2012/fussball-unterstuetzer-gesucht/" target="_blank">Carsten R. Hoenig</a> (<a href="http://www.kanzlei-hoenig.de/" target="_blank">www.kanzlei-hoenig.de</a>), Christoph Endell <a href="http://www.ip-notiz.de" target="_blank">(www.ip-notiz.de)</a>,  <a href="http://rechtsanwalt-schwenke.de/berlin-blawger-spendenaktion-machen-sie-mit-und-hoeren-sie-uns-singen/" target="_blank">Thomas Schwenke</a> (<a href="http://rechtsanwalt-schwenke.de" target="_blank">www.rechtsanwalt-schwenke.de</a>) und ich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier noch ein Video zu dem Projekt:</p>
<p><iframe src="http://www.youtube.com/embed/T4Ntag_eOck" height="315" width="560" allowfullscreen="" frameborder="0"></iframe></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für alle Spender und Verbreiter der Aktion: Vielen Dank!!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="http://www.lawbster.de/betterplace-bloggerchor/">Lawbster Aufruf: Ich will euer Geld!</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fotos von der Weihnachtsfeier (FAQ)</title>
		<link>http://www.lawbster.de/fotos-weihnachtsfeier/</link>
		<comments>http://www.lawbster.de/fotos-weihnachtsfeier/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 20 Dec 2012 11:26:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sebastian Dramburg</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medien- & Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildnis]]></category>
		<category><![CDATA[Foto]]></category>
		<category><![CDATA[KUG]]></category>
		<category><![CDATA[persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>

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		<description><![CDATA[<p>Die meisten werden sie schon hinter sich haben, bei einigen kommt sie vielleicht heute oder morgen noch: Die Weihnachtsfeier. &#160; Nicht selten geht es dabei &#8220;lustig&#8221; zu. Im Idealfall können ... <a class="weiterlesen" href="http://www.lawbster.de/fotos-weihnachtsfeier/"> Weiterlesen &#187;</a></p><p>The post <a href="http://www.lawbster.de/fotos-weihnachtsfeier/">Fotos von der Weihnachtsfeier (FAQ)</a> appeared first on <a href="http://www.lawbster.de">Lawbster</a>.</p>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten werden sie schon hinter sich haben, bei einigen kommt sie vielleicht heute oder morgen noch: Die Weihnachtsfeier.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nicht selten geht es dabei &#8220;lustig&#8221; zu. Im Idealfall können alle am nächsten Arbeitstag darüber lachen. Oft genug gibt es dann aber auch Fotos, von denen einige durchaus peinlich sein können. Einige der Fragen, die einem in diesem Zusammenhang am Morgen danach durch den verkaterten Schädel schwirren können, sollen hier geklärt werden:</p>
<p><span id="more-7103"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>1. Darf ich Fotos von meinen Kollegen machen?</strong></h3>
<p>Das Gesetz (<a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a>) beschäftigt sich nur mit dem Verbreiten von Fotos abgebildeter Personen. Das reine Fotografieren hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. Aber trotz dieser Lücke kann bereits das Herstellen eines Fotos gegen das Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen verstoßen. Denn bereits die Herstellung des Fotos gibt das Bildnis des Betroffenen von seiner Person wieder. Das Bildnis wird datenmäßig fixiert und der Kontrolle des Fotografierten entzogen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf eine Weihnachtsfeier bezogen wird man also sagen können, dass das Anfertigen von Fotos erst dann problematisch wird, wenn die Privats- oder Intimsphäre betroffen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3></h3>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>2. Dürfen Dritte Fotos auf der Weihnachtsfeier machen?</strong></h3>
<p>Handelt es sich um eine geschlossene Gesellschaft, die nicht in der Öffentlichkeit feiert, dann kann im Extremfall bereits das Betreten des Festortes rechtswidrig sein (Hausfriedensbruch <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html" target="_blank" title="&sect; 123 StGB: Hausfriedensbruch">§ 123 StGB</a>). Grundsätzlich aber gilt das oben Gesagte: Auch wenn es gesetzlich nicht geregelt ist, kann bereits das Anfertigen von Fotos rechtswidrig sein. Dies gilt umso mehr, wenn Außenstehende (z.B. Journalisten) diese Fotos machen. Denn die fotografierten Personen sollen nicht mit der Befürchtung leben müssen, dass irgendjemand kompromittierende Fotos von einem besitzt, die möglicher Weise veröffentlicht werden könnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besteht die unmittelbare Gefahr, dass Dritte diese Fotos dann auch veröffentlichen, ist sogar eine vorbeugende Unterlassungsklage dagegen möglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>3. Wann dürfen Kollegen Fotos von mir veröffentlichen?</strong></h3>
<p>Fotos dürfen nur mit der Einwilligung der fotografierten Personen veröffentlicht werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a>). Ohne eine entsprechende Einwilligung ist das Veröffentlichen rechtswidrig. &#8220;Veröffentlicht&#8221; ist ein Foto immer dann, wenn ein Bildnis gegenüber einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sind auf dem Foto 5 Kollegen abgebildet, dann wäre die Weitergabe des Fotos an diese Kollegen aber noch kein &#8220;Veröffentlichen&#8221; im Sinne des Gesetzes und damit zulässig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Immer erst wenn ein Bildnis einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (z.B. E-Mail-Verteiler an alle Kollegen, schwarzes Brett, etc.) oder im Internet veröffentlicht wird, ist dies ohne Einwilligung rechtswidrig. Auch wenn das Foto an sich gar nicht kompromittierend ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>4. Darf mein Arbeitgeber Fotos von mir veröffentlichen?</strong></h3>
<p>Auch hier muss eine Einwilligung gegeben sein. Bereits die Anwesenheit auf der Weihnachtsfeier reicht nicht als konkludente Einwilligung dafür aus. Ohne Einwilligung der Mitarbeiter wäre es daher selbst für den Arbeitgeber nicht erlaubt, die Fotos auf der Unternehmenswebsite oder dem schwarzen Brett zu veröffentlichen. Auch aus dem Arbeitsverhältnis lässt sich keine Pflicht herleiten, wonach die Angestellten dies dulden müssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gibt es eine entsprechende Erlaubnis der Mitarbeiter zur jeweiligen Veröffentlichung, dann kann es auch auf den Umfang der Einwilligung ankommen. Denn spätestens wenn beispielsweise ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, stellt sich die Frage, ob Bildnisse noch auf der Unternehmenswebseite verbleiben können oder nicht. Nimmt das Foto konkret Bezug auf eine Person und wird diese sogar benannt, dann hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf eine zeitnahe Entfernung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Kommt es bei dem Foto aber gar nicht konkret auf diese Person an, dann muss dieses Foto nicht zwangsläufig entfernt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vgl. dazu auch:</p>
<ul>
<li><a title="Wann Fotos von ehemaligen Mitarbeitern aus dem Unternehmensblog entfernt werden müssen " href="http://www.lawbster.de/wann-fotos-von-ehemaligen-mitarbeitern-aus-dem-unternehmensblog-entfernt-werden-muessen/" target="_blank">Wann Fotos von ehemaligen Mitarbeitern aus dem Unternehmensblog entfernt werden müssen </a></li>
<li><a title="Der Arbeitsplatz und das Recht am eigenen Bild" href="http://www.lawbster.de/der-arbeitsplatz-und-das-recht-am-eigenen-bild/" target="_blank">Der Arbeitsplatz und das Recht am eigenen Bild </a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3><strong>5. Müssen die fotografierten Personen schriftlich Einwilligen?</strong></h3>
<p>Eine schriftliche Einwilligung ist vom Gesetz her nicht vorgegeben. Theoretisch reicht es bereits, dass eine Person in die Kamera lächelt und damit ihre konkludente Einwilligung erteilt. Das Problem ist dabei, dass der fotografierten Person dabei nicht klar ist, was mit den Fotos passieren soll. Eine Einwilligung müsste also lauten &#8220;Bist du damit einverstanden, dass ich ein Foto von dir mit Weihnachtsmannmütze und Glühweinflecken über den E-Mail Verteiler schicke?&#8221;. Lächelt die Person dann immer noch, kann dies als Einwilligung gewertet werden. Zweites Problem: Dies berücksichtigt aber nicht, dass Weihnachtsfeiern oft feucht-fröhlich einhergehen. Sprich: Eine glühweingeschwängerte Einwilligung hilft aus rechtlicher Sicht wenig, wenn die fotografierte Person sich der Reichweite der Erklärung nicht bewusst ist. Das macht es für den Fotografen als nicht leichter und kann dazu führen, dass man nicht versuchen sollte, solche Fotos zu veröffentlichen. Aus rechtlicher Sicht kann man sagen: Je fortgeschrittener der Abend, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Einwilligung keiner rechtlichen Prüfung standhält.</p>
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<h3><strong>6. Wo darf ich die Fotos veröffentlichen (Internet, schwarzes Brett, etc.)?</strong></h3>
<p>Da die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen erfolgen darf, sollte die Art und Weise der Veröffentlichung vorher besprochen sein. Generell gilt: Je größer der Personenkreis, die das Foto sieht, desto schwerwiegender der Rechtsverstoß, wenn die Einwilligung nicht vorhanden war.</p>
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<h3><strong>7. Gibt es sonst noch etwas zu beachten?</strong></h3>
<p>Ja: Entspannte Festtage allerseits und bis zum nächsten Jahr!</p>
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