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domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ifg</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">informationsfreiheitsgesetz</category><title>IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 5)</title><description>&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh1VG4hOpo5SuUaMdBLXBmq_oINIFUCWd3bgN75Dz9H8znUO7P8FT7gy3SO9h3Ijt0A_3QS8PbubfQRjVl995EyU1zV19_OWw-gHnP78_k0vnZAbKMkJG2BERoj9uEouxqWf7PRcwVmB899lNh8WW2yT-JFhXkLbpxJL_Rr84tZMNk5aMVeFfFv/s1111/Screenshot%202026-04-03%20115614.png&quot; style=&quot;margin-left: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img alt=&quot;Auszug aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, in dem ein Gesetz (durch &amp;quot;XXXX&amp;quot;) anonymisiert wurde&quot; border=&quot;0&quot; data-original-height=&quot;238&quot; data-original-width=&quot;1111&quot; height=&quot;86&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh1VG4hOpo5SuUaMdBLXBmq_oINIFUCWd3bgN75Dz9H8znUO7P8FT7gy3SO9h3Ijt0A_3QS8PbubfQRjVl995EyU1zV19_OWw-gHnP78_k0vnZAbKMkJG2BERoj9uEouxqWf7PRcwVmB899lNh8WW2yT-JFhXkLbpxJL_Rr84tZMNk5aMVeFfFv/w400-h86/Screenshot%202026-04-03%20115614.png&quot; width=&quot;400&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Seit &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2026/03/ifg4.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;meinem letzten IFG-Rechtsprechungsupdate&lt;/a&gt; sind wieder rund 30 erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Informationsfreiheitsgesetz veröffentlicht worden. Zeit also für ein weiteres Update (eine Zusammenstellung aller Entscheidungen findet sich auf meiner &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/p/ifg-rechtsprechung.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Übersichtsseite zur IFG-Rechtsprechung&lt;/a&gt;).&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Vorweg drei allgemeine Anmerkungen:&amp;nbsp;&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;1. Ich erfasse hier &lt;b&gt;nur im RIS oder auf den Websites der Verwaltungsgerichte veröffentlichte Entscheidungen&lt;/b&gt; (das LVwG Oberösterreich und das LVwG Salzburg haben leider den Weg gewählt, ihre Entscheidungen nicht im RIS, sondern auf der eigenen Website zu veröffentlichen, was die Übersicht etwas erschwert). &lt;b&gt;Die Veröffentlichungspraxis ist recht unterschiedlich&lt;/b&gt;, auch innerhalb der einzelnen Verwaltungsgerichte, sodass gelegentlich Entscheidungen binnen weniger Tage, manchmal aber auch erst nach drei Monaten ihren Weg ins RIS (oder auf die Website) finden. Ich nehme an, dass das überwiegend wohl mit den für die Veröffentlichung (Bearbeitung, Anonymisierung) erforderlichen Ressourcen zu tun hat. Das Update hier bezieht sich also nicht auf die jüngst ergangenen, sondern auf die jüngst veröffentlichten Entscheidungen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Überrascht bin ich von der &lt;b&gt;teilweise geradezu exzessiven Anonymisierungspraxis&lt;/b&gt; (ich weiß, richtig sollten wir von Pseudonymisierung sprechen, aber Anonymisierung hat sich eingebürgert). Besondere Ausreißer in dieser Hinsicht sind das LVwG Kärnten, das selbst die Namen der Richter*innen durch &quot;xxx&quot; ersetzt, das Bundesverwaltungsgericht, das sogar ein zitiertes Gesetz nur mit &quot;XXXX&quot; bezeichnete (wohl weil es nach dem - ebenfalls ausge-x-ten - Informationspflichtigen bezeichnet ist [Bundesforstegesetz], und die KI-Anonymisierung da drüberfährt), und das LVwG Niederösterreich, das konsequent alle Informationen weganonymisiert, die einen Hinweis auf die jeweils informationspflichtige Stelle geben könnten. Fast durchgängig wird von den Verwaltungsgerichten - warum auch immer - auch &lt;b&gt;die belangte Behörde anonymisiert&lt;/b&gt;, obwohl eine Behörde zB keinen Schutz personenbezogener Daten nach dem Datenschutzgesetz geltend machen könnte. Ich verstehe, dass man bei den Verwaltungsgerichten schon aus Ressourcengründen keine besonderen Regeln für IFG-Entscheidungen aufstellen will, aber die belangte Behörde müsste man eigentlich auch in anderen Verfahren nicht anonymisieren. Dass es auch transparenter geht, zeigt zB das LVwG Tirol, das etwa die TIWAG nicht anonymisiert hat (zumal es ohnehin aufgrund des Inhaltes der &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260107_LVwG_2025_48_2834_6_00/LVWGT_TI_20260107_LVwG_2025_48_2834_6_00.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Entscheidung&lt;/a&gt; evident wäre, welches informationspflichtige Unternehmen hier betroffen war) - aber das würde zB auch für die &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20251024_LVwG_488_1_2025_R22_00/LVWGT_VO_20251024_LVwG_488_1_2025_R22_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Hypo Vorarlberg&lt;/a&gt;&amp;nbsp;oder für die &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260119_LVwG_AV_1404_001_2025_00/LVWGT_NI_20260119_LVwG_AV_1404_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Hochkar &amp;amp; Ötscher Tourismus GmbH&lt;/a&gt; gelten, die vom LVwG Vorarlberg bzw. vom LVwG Niederösterreich sorgfältig anonymisiert wurden. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit der veröffentlichten Entscheidungen wird durch die manchmal etwas überschießende Anonymisierung jedenfalls nicht gefördert.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. &lt;b&gt;Alle Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind (mit ihrer Zustellung) rechtskräftig&lt;/b&gt;, was aber nicht bedeutet, dass sie jedenfalls auch Bestand haben müssen: binnen sechs Wochen können sie noch mit Rechtsmitteln an den VfGH und (jedenfalls nach überwiegender Ansicht) an den VwGH bekämpft werden. In manchen Fällen werden &lt;b&gt;Rechtsmittel&lt;/b&gt; öffentlich angekündigt, aber überwiegend gibt es keine öffentlich zugängliche Information dazu, ob zu einer bestimmten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein Verfahren beim VfGH oder VwGH anhängig ist. Daher sind diese Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht als abschließende Klärung der darin behandelten Rechtsfragen zu sehen. Mehr wissen werden wir erst, wenn der VfGH und der VwGH die ersten Fälle entschieden haben. Schon im Hinblick auf die Dauer der jeweils zu führenden Vorverfahren vor den Höchstgerichten ist mit ersten inhaltlichen Entscheidungen der Höchstgerichte vielleicht noch vor dem Sommer, realistisch aber eher erst im Herbst zu rechnen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Terminkalender des Bundeskanzlers&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der Terminkalender des Bundeskanzlers ist jedenfalls nicht zur Gänze geheim. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der dienstliche Terminkalender des Bundeskanzlers dem IFG unterliegt und - mit Einschränkungen - zu beauskunften ist (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260312_W137_2331823_1_00/BVWGT_20260312_W137_2331823_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 12.3.2026, W137 2331823-1/2E&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.bvwg.gv.at/Aktuelles/Publikationen-des-BVwG/Ausgew-hlte-Entscheidungen-des-Bundesverwaltungsgerichts/Bundeskanzleramt-muss-Terminkalender-des-Bundeskanzlers-eingeschr-nkt-beauskunften.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Zusammenfassung auf der BVwG-Website&lt;/a&gt;). Der beschwerdeführende Journalist hatte die &quot;Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“ begehrt (Anonymisierung laut BVwG); das BKA hatte dem Begehren nur zu einem kleinen Teil entsprochen und mitgeteilt:&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;Aus dem Kalender wurden in dem vom Informationsbegehren umfassten Zeitraum die Einträge am ersten Mittwoch eines jeden Monats in ein Dokument überführt, welches wir Ihnen in der Beilage zu diesem Schreiben übermitteln. Dabei wurden zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten Namen anonymisiert, etwa durch Formulierungen wie &#39;Mitarbeiter des BKA&#39;. Darüber hinaus wurden aus Gründen der Einheitlichkeit allgemein bekannte Funktionsbezeichnungen gewählt.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;Das BVwG sprach aus, dass Zugang zum dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders &quot;betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden&amp;nbsp; Einschränkungen zu gewähren ist: 1. Entfall der Rubrik &#39;Ort&#39;, 2. Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung; 3. Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung.&quot;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Laut Medienberichten dürfte der Bundeskanzler wohl Revision gegen diese Entscheidung erheben. In Deutschland hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2012 den Zugang zum Terminkalender der Bundeskanzlerin nicht gewährt und dies auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c des deutschen IFG gestützt, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, &quot;wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann&quot; (&lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001097539&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;OVG Berlin-Brandenburg 20.3.2012,&amp;nbsp; ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0320.OVG12B27.11.0A&lt;/a&gt;; höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu besteht in Deutschland nicht). Das BVwG hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass nach dem (österr.) IFG jedenfalls eine konkrete Abwägung zu erfolgen hat, die hier nicht vorgenommen worden war. Dass es nach Art. 10 EMRK für &quot;watchdogs&quot; Anspruch auf Zugang zu einem dienstlichen Terminkalender höchster Staatsorgane geben kann, hat im Übrigen auch der EGMR betreffend einen Kalender des polnischen Verfassungsgerichtspräsidenten bereits entschieden (&lt;a href=&quot;https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-231616&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EGMR 21.3.2024, 10103/20, &lt;i&gt;Sieć Obywatelska Watchdog Polska&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Adressen von Freizeitwohnsitzen&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Problematik von Freizeitwohnsitzen und deren Auswirkungen insbesondere auf den lokalen Wohnungsmarkt ist vor allem in Tirol häufig Gegenstand intensiver politischer Debatten. Vor diesem Hintergrund ist auch ein aktuelles Erkenntnis des LVwG zu sehen, in dem dem Bürgermeister einer Gemeinde aufgetragen wird, dem Beschwerdeführer die Adressen der gemeldeten Freizeitwohnsitze in seiner Gemeinde zu übermitteln (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260327_LVwG_2026_14_0182_6_00/LVWGT_TI_20260327_LVwG_2026_14_0182_6_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Tirol 27.3.2026,&amp;nbsp;LVwG-2026/14/0182-6&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;). Der Beschwerdeführer war ein Gemeindebürger, der sich mit der Thematik eingehend beschäftigt hat und Informationen zur Lage der Freizeitwohnsitze auf einer Karte sichtbar machen möchte, &quot;damit sich interessierte Bürger selbst ein Bild&quot; machen können. (Bei der Gemeinde dürfte sich um Brixen im Thale handeln, da es dort &lt;a href=&quot;https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;nach der aktuellsten Veröffentlichung des Landes Tirol&lt;/a&gt;&amp;nbsp;293 Freizeitwohnsitze bei 1979 Wohnungen gibt, wie es vom LVwG festgestellt wurde). Der Bürgermeister hatte die Informationsgewährung unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten verweigert. Das LVwG hat eine sehr sorgfältige, geradezu vorbildliche Interessenabwägung durchgeführt und dabei unter anderem darauf Bezug genommen, dass die Freizeitwohnsitze Gegenstand einer intensiven politischen Debatte auf Landes- und Gemeindeebene sind, insbesondere im konkreten politischen Bezirk, und dass es für die Bildung einer informierten Meinung, etwa zur Wirksamkeit bestehender Regelungen oder zur zukünftigen Flächenpolitik, wesentlich ist, die konkrete räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen zu kennen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Fahrgastzahlen einer Buslinie&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Keine Verpflichtung zur Informationsgewährung sah das LVwG Niederösterreich (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260309_LVwG_AV_44_001_2026_00/LVWGT_NI_20260309_LVwG_AV_44_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG NÖ 9.3.2026, LVwG-AV-44/001-2026&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;) bei einem Informationsbegehren eines interessierten Bürgers, der sich für die Fahrgastzahlen einer bestimmten Buslinie interessierte und dazu Informationen bei einem landeseigenen Unternehmen beantragte, das für die Vergabe von Linien zuständig ist (ich würde annehmen, dass es um die NÖVOG GmbH geht, aber da&amp;nbsp; nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Buslinie anonymisiert wurde, kann ich das jetzt nicht einfach verifizieren). Da das informationspflichtige Unternehmen die Daten nur stichprobenartig erhält und für die begehrte Information &quot;mehrere Stunden&quot; für Auswertungen aufgewendet werden müssten, hat das LVwG die Informationen als nicht vorhanden beurteilt und dem Antrag schon deshalb nicht stattgegeben. Darüber hinaus hat das LVwG NÖ aber als Alternativbegründung (&quot;wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller ... (auch) den Zugang zu stichprobenartig erhobenen Daten .. begehrt hätte&quot;) eine Abwägungsentscheidung durchgeführt und dabei das Interesse an der unbeeinträchtigten Durchführung eines (derzeit erst vorbereiteten) Vergabeverfahrens für diese Buslinie als ausreichend beurteilt, um ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG anzunehmen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Für mich ist aus der Begründung nicht nachvollziehbar, wie eine Bekanntgabe dieser Daten - die die vergebende Stelle im Zuge eine Vergabeverfahrens auch allen potentiellen Bewerbern bekanntgeben könnte und möglicherweise auch müsste - zu einer Beeinträchtigung des Vergabeverfahrens führen könnte. Auch das weitere Argument, dass &quot;schon im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens bei Erteilung der Information mit einer möglichen Einflussnahme auf die als Grundlage der Ausschreibung zu erstellende Verkehrsplanung (etwa durch die [allenfalls medial unterstützte] Forderung nach einer erhöhten Verkehrsfrequenz zu rechnen&quot; wäre, überzeugt mich nicht - und zwar schon deshalb, weil sich eine öffentliche Vergabestelle bei der von ihr vorzunehmenden Verkehrsplanung nicht davon beeindrucken lassen dürfte, ob - allenfalls auch medial unterstützt - &quot;Forderungen&quot; erhoben werden. Das ändert freilich nichts daran, dass es im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung &lt;b&gt;&lt;i&gt;im&lt;/i&gt;&lt;/b&gt; Vergabeverfahren natürlich geboten sein kann, bestimmte verfahrensrelevante Informationen nicht zugänglich zu machen.&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Konsensloser Bau auf Nachbargrund&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Darf ein Nachbar wissen, ob bzw. welche Maßnahmen die Baubehörde gegen ein&amp;nbsp; - seiner Ansicht nach konsenslos errichtetes - Bauwerk&amp;nbsp;auf einem Nachbargrundstück gesetzt hat? Das LVwG Oberösterreich hat entschieden: nein (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2026/250264_3.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG OÖ 27.1.2026,&amp;nbsp;LVwG-250264/3/SB/GJ&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;). Das LVwG hat eine Abwägung nach § 6 IFG vorgenommen, in der es zum Ergebnis gekommen ist, dass das Interesse des betroffenen Nachbar-Grundeigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiege. Aus meiner Sicht interessant ist, dass Bauvorschriften anderer Bundesländer (Kärnten, Niederösterreich) dem Nachbarn sogar (zumindest teilweise) Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren gegen ein konsenslos errichtetes Bauwerk auf Nachbargrund einräumen; vor diesem Hintergrund könnte man wohl auch die Auffassung vertreten, dass der Schutz personenbezogener Daten das Informationsinteresse des Nachbarn nicht gänzlich überwiegen müsste.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Neuverpachtung von Seegrundstücken - &quot;Leermeldung&quot;?&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260113_W171_2326216_1_00/BVWGT_20260113_W171_2326216_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 13.1.2026, W171 2326216-1&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;) befasste sich mit einem Informationsbegehren an ein bundeseigenes Unternehmen, das nicht besonders strukturiert und auch nicht besonders klar war (und wohl zumindest teilweise eigentlich weniger auf Zugang zu vorhandenen Informationen gerichtet war, als auf Auskünfte über geplantes zukünftiges Vorgehen). Das Unternehmen (es dürfte sich um die Bundesforste AG handeln) hatte die Antwort auf die vom Antragsteller gestellten Fragen verweigert, weil die Informationen nicht unter das IFG fallen würden. Das BVwG verpflichtete das Unternehmen, den Zugang zu den begehrten Informationen zu geben (mit Ausnahme einer bereits hinreichend beantworteten Frage) mit der interessanten Begründung, dass zumindest eine &quot;Leermeldung&quot; an den Antragsteller hätte erfolgen müssen (und nun als Folge des Erkenntnisses des BVwG gegebenenfalls zu erfolgen hat), wenn es - wie vom Unternehmen dann erst im Verfahren vor dem BVwG behauptet - keine schriftlichen Unterlagen dazu gäbe.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der erste Kompetenzkonflikt&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Ein erster Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und einem Landesverwaltungsgericht liegt nun auch vor: Für die Beschwerde gegen einen Bescheid der LPD Niederösterreich betreffend ein Informationsbegehren zur Polizeihundeausbildung, sieht sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260112_W137_2331047_1_00/BVWGT_20260112_W137_2331047_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 12.1.2026,&amp;nbsp;W137 2331047-1/3E&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;), als auch das LVwG Niederösterreich (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260306_LVwG_AV_1337_001_2025_00/LVWGT_NI_20260306_LVwG_AV_1337_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG NÖ 6.3.2026, LVwG-AV-1337/001-2025&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Tierschutz und Tierversuche&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Auch NGOs aus dem Tierschutzbereich haben das IFG entdeckt, um zu Informationen zu kommen - mit bisher eher überschaubarem Erfolg:&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Beschwerde eines Tierschutz-Vereins gegen die Verweigerung von Zugang zu Informationen betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betreiber eines Schweinestalls blieb - aufgrund des überwiegenden Interesses des Betroffenen am Schutz personenbezogener Daten - erfolglos (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260227_LVwG_AV_1400_001_2025_00/LVWGT_NI_20260227_LVwG_AV_1400_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG NÖ 27.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-1400/001-2025&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Beim Zugang zu Informationen betreffend genehmigte Tierversuche zeigt sich ein unterschiedliches Bild: Das LVwG Vorarlberg hat den Zugang zu Daten über Tierversuche in einzelnen Bezirken Vorarlbergs nicht gewährt (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260223_LVwG_488_4_2025_R16_00/LVWGT_VO_20260223_LVwG_488_4_2025_R16_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Vbg 23.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-488-4/2025-R16&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;;&amp;nbsp;beantragt waren Informationen darüber, in welchen Bezirken die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, welche Einrichtungen die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchführten sowie wie viele Tierversuche von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt wurden). Dem Informationszugang standen nach Ansicht des LVwG Vorarlberg überwiegende Interessen am Schutz personenbezogener Daten (jener Einrichtungen, die die Versuche durchführen) entgegen; auch die Bekanntgabe der Bezirke würde nach Auffassung des Gerichts &quot;mit Zusatzwissen&quot; jedenfalls Rückschlüsse auf die Einrichtungen zulassen, die die Tierversuche durchführen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Das LVwG Burgenland hat hingegen einem Informationsbegehren betreffend die Einrichtungen, in denen sie seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, und welche (und wieviele) Tiere jeweils verwendet wurden (im Wesentlichen) stattgegeben und kein Überwiegen berechtigter Interessen des Verwenders des Tierversuchs erkannt (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260216_E_301_14_2025_014_008_00/LVWGT_BU_20260216_E_301_14_2025_014_008_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Bgld 16.2.2026,&amp;nbsp;E 301/14/2025.014/008&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;); interessant an dieser Entscheidung ist vor allem auch, dass der Verwender des Tierversuchs (als betroffene Person iSd § 10 IFG) auch als mitbeteiligte Partei im Verfahren behandelt wurde.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Auch in Wien wurde eine Anfrage zu Tierversuchen (hier wiederum zu Verwaltungsstrafverfahren) gestellt und der Informationszugang wurde vom VwG teilweise ((welche Tierarten waren von den Anzeigen betroffen) gewährt (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260210_VGW_113_092_802_2026_00/LVWGT_WI_20260210_VGW_113_092_802_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;VwG Wien 10.2.2026, VGW-113/092/802/2026&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Protokolle des Arbeitskreises für Gleichbehandlung&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der ÖH-Vorsitzende an einer Universität hatte vom Arbeitskreis für Gleichbehandlung&amp;nbsp;(AKG) dieser Universität Zugang zu allen Protokollen des AKG seit 2019 begehrt. Dieser Zugang wurde mit Bescheid verweigert, dagegen erhoben der Informationswerber und die ÖH Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der ÖH zurück (weil sie nicht Bescheidadressatin war) und die Beschwerde des Vorsitzenden ab (wenngleich mit der Maßgabe, dass ihm dennoch bestimmte Informationen aus den Protokollen (zB Datum, Beginn, Ende, Name der Teilnehmer:innen u.ä.) zur Verfügung zu stellen sind (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260209_W137_2328553_1_00/BVWGT_20260209_W137_2328553_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 9.2.2026,&amp;nbsp;W137 2328553-1/6E&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;; in formaler Hinsicht wäre hier meines Erachtens eher eine teilweise Stattgabe statt einer Maßgabeabweisung geboten gewesen, was aber an der Sache nichts ändert). Die Nichtgewährung von Informationen &quot;hinsichtlich des gesamten inhaltlichen beziehungsweise diskursiven Teils der Protokolle&quot; wurde vom BVwG bestätigt (ohne genaue Festlegung auf bestimmte in § 6 genannte Geheimhaltungsgründe, aber gemeint war wohl der Schutz personenbezogener Daten nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG).&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Formales und schon Bekanntes&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Eine Reihe von Entscheidungen befasst sich wiederum mit formalen Fragen oder Themen, die in ähnlicher Form bereits entschieden wurden. Bemerkenswert darunter ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Antrag auf Informationszugang an das Justizministerium (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260213_W258_2326511_1_00/BVWGT_20260213_W258_2326511_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 13.2.2026, W258 2326511-1&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;). Dabei ging es um ein per-E-Mail gestelltes Informationsbegehren an das BMJ betreffend &quot;Informationen zu österreichischen Richterinnen und Richtern&quot;, das nahc Ansicht des Informationswerbers nicht ausreichend beantwortet worden war. Die von ihm daraufhin erhobene Säumnisbeschwerde wurde vom BVwG zurückgewiesen, da der Antrag, der per E-Mail aber nicht über das dafür bereitgestellte Web-Formular des BMJ gestellt wurde, nicht wirksam eingebracht worden sei.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Mehrere Entscheidungen betreffen Säumnisbeschwerden: über eine (zulässige) Säumnisbeschwerde gegen die Sozialministerin (BMASGPK) wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Zurückweisung des Antrags auf Informationszugang entschieden, weil sich dieser auf Informationen im Bereich des AMS bezog, für den das BMASGPK nicht zuständig ist (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260306_W254_2333042_1_00/BVWGT_20260306_W254_2333042_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 6.3.2026,&amp;nbsp;W254 2333042-1/3E)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;. Eine Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil in dieser Sache bereits ein Bescheid ergangen war (&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260304_W254_2333236_1_00/BVWGT_20260304_W254_2333236_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BVwG 4.3.2026, W254 2333236-1&lt;/a&gt;)&lt;/b&gt;. Und eine weitere Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil sie vor Ablauf der - mit Ende der vierwöchigen Frist für die Informationserteilung zu laufen beginnenden - Zweimonatsfrist für die Bescheiderlassung eingebracht wurde (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260224_W298_2333610_1_00/BVWGT_20260224_W298_2333610_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 24.2.2026,&amp;nbsp;W298 2333610-1/2E&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Zurückgewiesen wurden auch die Beschwerde gegen den Bescheid &quot;des Bezirksgerichts XXXX&quot; (gemeint wohl: des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX), weil keine Mängelbehebung erfolgte (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260227_W256_2329565_1_00/BVWGT_20260227_W256_2329565_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 27.2.2026, W256 2329565-1&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;) und die Beschwerde gegen ein &quot;Antwortschreiben&quot; des BMJ zu einem Informationsbegehren betreffend ein Ermittlungsverfahren einer StA, weil das Schreiben war nicht als Bescheid anzusehen war (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260223_W254_2329483_1_00/BVWGT_20260223_W254_2329483_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 23.2.2026, W254 2329483-1&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Staatsanwaltschaft unterliegt als Organ der Gerichtsbarkeit nach dem B-VG nicht der Verpflichtung, individuellen Informationszugang zu gewähren (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260126_W171_2327677_1_00/BVWGT_20260126_W171_2327677_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 26.1.2026,&amp;nbsp;W171 2327677-1/2E&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Dass die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe-Gesetze besondere Informationszugangsregeln enthalten, wurde bereits mehrfach entschieden (neuerlich:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260303_LVwG_AV_153_001_2026_00/LVWGT_NI_20260303_LVwG_AV_153_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG NÖ 3.3.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-153/001-2026&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260220_VGW_113_092_2904_2026_00/LVWGT_WI_20260220_VGW_113_092_2904_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;VwG Wien 20.2.2026, VGW-113/092/2904/2026&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Auch dass das Recht auf Informationszugang (wie bereits früher das Auskunftsrecht nach den Auskunftspflichtgesetzen) nicht dazu genützt werden kann, Rechtsmeinungen von Behörden einzuholen, musste neuerlich entscheiden werden (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260219_W274_2333048_1_00/BVWGT_20260219_W274_2333048_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 19.2.2026,&amp;nbsp;W274 2333048-1/2E&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;[hier wurde die Abweisung des Begehrens zusätzlich auch auf § 9 Abs. 3 IFG gestützt, weil das in ähnlicher Form schon zweimal zuvor gestellte Begehren nicht auf den Zugang zu Informationen gerichtet war, sondern um die Bestätigung einer Rechtsmeinung und die Hinterfragung der Tätigkeit des AMS] und&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260203_W292_2331669_1_00/BVWGT_20260203_W292_2331669_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 3.2.2026, W292 2331669-1/2E&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Eine Zurückweisung eines Informationsbegehrens wegen entschiedener Sache wurde vom LVwG Tirol bestätigt (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260327_LVwG_2026_48_0253_4_00/LVWGT_TI_20260327_LVwG_2026_48_0253_4_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Tirol 27.3.2026,&amp;nbsp;LVwG-2026/48/0253-4&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;); der Beschwerdeführer hatte nach einem früheren Erkenntnis des LVWG Tirol neuerlich den Zugang zu (im Wesentlichen) denselben Informationen begehrt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und schließlich hat das LVwG Oberösterreich&amp;nbsp;zwei Bescheide ersatzlos behoben, die von der Behörde auf das IFG gestützt worden waren, obwohl das Auskunftsbegehren bereits vor Inkrafttreten des IFG gestellt worden war und das IFG daher noch nicht anwendbar war (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2026/250263_3.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG OÖ 4.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-250263/3/BL/EP&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;); dass das IFG noch nicht anzuwenden war, ist jedenfalls zutreffend; dass deshalb mit ersatzloser Behebung vorgegangen wurde, überzeugt mich nicht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Innergemeindlicher Instanzenzug&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Frage, ob es in Gemeinden bei Informationsbegehren, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs betreffen, einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt, beschäftigt die Verwaltungsgerichte natürlich weiter. Das LVwG Steiermark hat konsequent in allen einschlägigen Fällen weitere Anfechtungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Das LVwG Niederösterreich hat Beschwerden in zwei Fällen wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260326_LVwG_AV_430_001_2026_00/LVWGT_NI_20260326_LVwG_AV_430_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG NÖ 26.3.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-430/001-2026&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260210_LVwG_AV_79_001_2026_00/LVWGT_NI_20260210_LVwG_AV_79_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG NÖ 10.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-79/001-2026&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;); ebenso in einem Fall das LVwG Burgenland (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_BU_20260130_E_301_14_2026_002_002_00/LVWGT_BU_20260130_E_301_14_2026_002_002_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Bgld 30.1.2026,&amp;nbsp;E 301/14/2026.002/002&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;). Bemerkenswert ist, dass auch das LVwG Kärnten eine Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen hat (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260303_KLVwG_453_2_2026_00/LVWGT_KA_20260303_KLVwG_453_2_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Kärnten 3.3.2026, KLVwG-453/2/2026&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;), obgleich in einem früheren Fall gegenteilig entschieden wurde (wohl von einem anderen Richter, aber das kann man hier wegen der Anonymisierung der entscheidenden Richter nicht einmal nachvollziehen).&amp;nbsp;Die Abweichung erfolgte bewusst, und das LVwG führt, auf das frühere Erkenntnis bezugnehmend, aus: &quot;Diese Rechtsansicht ist dem Grunde nach schlüssig und nachvollziehbar und sachlich begründet. Jene Ansicht wird jedoch nicht vertreten.&quot;&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Obiter&lt;/h3&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Schließlich möchte ich noch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinweisen, das zwar in einem dienstrechtlichen Verfahren ergangen ist, aber obiter (&quot;Lediglich der Vollständigkeit halber ...&quot;)&amp;nbsp; auch auf das IFG Bezug nimmt. Dabei wird die Ansicht vertreten, dass auch bei bestehendem Akteneinsichtsrecht &quot;Auskunft&quot; über das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Unterlagen im Personalakt im Rahmen eines Antrags nach dem IFG erlangt werden kann (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260113_W259_2310449_1_00/BVWGT_20260113_W259_2310449_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG 13.1.2026, W259 2310449-1&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2026/04/ifg5.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh1VG4hOpo5SuUaMdBLXBmq_oINIFUCWd3bgN75Dz9H8znUO7P8FT7gy3SO9h3Ijt0A_3QS8PbubfQRjVl995EyU1zV19_OWw-gHnP78_k0vnZAbKMkJG2BERoj9uEouxqWf7PRcwVmB899lNh8WW2yT-JFhXkLbpxJL_Rr84tZMNk5aMVeFfFv/s72-w400-h86-c/Screenshot%202026-04-03%20115614.png" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-5176436831283955490</guid><pubDate>Wed, 11 Mar 2026 15:01:00 +0000</pubDate><atom:updated>2026-04-14T06:43:55.590+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">EMFA</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">EMFG-BG</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Generaldirektor</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Stiftungsrat</category><title>Juristische Anmerkungen aus Anlass eines mehr oder weniger freiwilligen Rücktritts</title><description>&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEisA9kr9uQvH-kBUF2Mo7vRDVSie_Gu_yvSHvJ10TA9RsXCQCXK2mYMZP8IEXBIQOaeLSg4k6_5w5CsV4Cl-_4qfLRg7D7BPIVuiWPCCq2fSJPcrGotWYxQjfp1ihnkAf8CfP9zB0dDmRCo__xV7VOJ9Y2GoQunX0ehHwpHU2wzwGvn3AhLK1LK/s2288/_ORF_Bacher.jpg&quot; style=&quot;margin-left: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img alt=&quot;Eine Autobus mit der Aufschrift &amp;quot;Bacher&amp;quot; vor dem ORF-Zentrum in Wien&quot; border=&quot;0&quot; data-original-height=&quot;1271&quot; data-original-width=&quot;2288&quot; height=&quot;223&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEisA9kr9uQvH-kBUF2Mo7vRDVSie_Gu_yvSHvJ10TA9RsXCQCXK2mYMZP8IEXBIQOaeLSg4k6_5w5CsV4Cl-_4qfLRg7D7BPIVuiWPCCq2fSJPcrGotWYxQjfp1ihnkAf8CfP9zB0dDmRCo__xV7VOJ9Y2GoQunX0ehHwpHU2wzwGvn3AhLK1LK/w400-h223/_ORF_Bacher.jpg&quot; width=&quot;400&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;p&gt;&lt;i&gt;Vorweg: ich habe den folgenden Text im Wesentlichen gestern Abend geschrieben, kann ihn aber erst jetzt posten. Ein paar Ergänzungen habe ich jetzt aufgrund von Berichten über ein heutiges Pressegespräch (&lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000311990/ingrid-thurnher-muss-als-orf-generalin-ueber-weissmanns-dienstvertrag-entscheiden&quot;&gt;derstandard.at&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;https://orf.at/stories/3423506/&quot;&gt;orf.at&lt;/a&gt;) noch vorgenommen.&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;Laut &lt;a href=&quot;https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260309_OTS0017/orf-generaldirektor-roland-weissmann-tritt-mit-sofortiger-wirkung-zurueck&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Aussendung des ORF vom 9. März 2026&lt;/a&gt; hat ORF-Generaldirektor Roland Weißmann den Stiftungsratsvorsitzenden Heinz Lederer und den stellvertretenden Vorsitzenden Gregor Schütze &quot;über seinen Rücktritt von seiner Funktion mit sofortiger Wirkung informiert.&quot;&amp;nbsp;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Was heißt eigentlich &quot;Rücktritt&quot; in diesem Fall?&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Das ist gar nicht so klar. Grundsätzlich ist zwischen der Organfunktion (Generaldirektor) und dem Dienstvertrag, der mit dem Generaldirektor abgeschlossen wurde, zu unterscheiden. Im Dienstvertrag werden die arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch über das Entgelt, getroffen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Aussendung des ORF ist zu entnehmen, dass ein &lt;b&gt;Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor&lt;/b&gt; erfolgt ist (dass ein solcher - einseitig erklärter - Rücktritt möglich ist, steht zwar nicht ausdrücklich im ORF-Gesetz, wird aber, meines Erachtens zu recht, allgemein angenommen; siehe etwa &lt;i&gt;Kogler/Traimer/Truppe&lt;/i&gt;, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, S. 253). Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Erklärung, sie muss also dem Stiftungsrat zukommen, dem gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 ORF-G &quot;die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor&quot; obliegt. Dass man dem Vorsitzenden des Stiftungsrates (gewissermaßen als Empfangsboten des Stiftungsrates) gegenüber wirksam die Rücktrittserklärung abgeben kann, ist meines Erachtens ebenso nicht zweifelhaft.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erklärt der Generaldirektor den Rücktritt, gibt er damit auch zu erkennen, dass er die Funktion, für deren Ausübung der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, nicht mehr ausüben möchte. Im Zweifel wäre daher anzunehmen, dass mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Kündigung des Dienstvertrages verbunden ist (siehe zum Rücktritt eines Vorstandsmitglieds einer AG und zu der damit häufig verbundenen konkludenten Kündigung des Anstellungsvertrages zB &lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20190227_OGH0002_0060OB00029_19M0000_000/JJT_20190227_OGH0002_0060OB00029_19M0000_000.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;OGH 27.2.2019, 6 Ob 29/19m&lt;/a&gt;). Gibt es keinen wichtigen, vom Dienstgeber gesetzten Grund, aus dem es dem Generaldirektor nicht mehr zumutbar wäre, das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten, und gibt es auch keine besondere Vereinbarung über eine fristlose Auflösungsmöglichkeit, könnte eine derartige Kündigung aber in der Regel nur fristgebunden erfolgen, also nicht von einem Tag auf den anderen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zum Schicksal des Dienstvertrags ist der Aussendung des ORF zum Rücktritt des Generaldirektors nichts zu entnehmen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat (in der ZiB 2 vom 9. März 2026) davon gesprochen, dass der Generaldirektor zurückgetreten sei und &quot;von uns aus&quot; (gemeint: vom Vorsitzenden und vom vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates) &quot;seine &lt;b&gt;Beurlaubung&lt;/b&gt;&quot; erfolgt sei. Das spräche dafür, dass sich die Rücktrittserklärung des Ex-Generaldirektors tatsächlich nur auf seine Funktion als Generaldirektor, aber nicht auf seinen Dienstvertrag mit dem ORF in seiner Gänze beziehen sollte.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da es im Dienstvertrag des nunmehr Ex-Generaldirektors angeblich eine &quot;Rückkehrklausel&quot; in eine andere (frühere) Rolle als Mitarbeiter des ORF gibt, würde ich die bisherige öffentliche Kommunikation eher so verstehen, dass mit dem Rücktritt von der GD-Funktion auch die Rückkehr-Option ausgeübt wurde. Ohne Kenntnis der tatsächlich abgegebenen Erklärungen (und auch der bestehenden Verträge) kann man aber von außen nichts Definitives sagen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sollte Weißmann mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Rückkehr-Option von der Beschäftigung als Generaldirektor zur Beschäftigung als Mitarbeiter ausgeübt haben, so wäre er wieder &quot;normaler&quot; Dienstnehmer des ORF, womit auch die Zuständigkeit des Stiftungsrates für ihn und seinen Dienstvertrag geendet hätte. Aber wie gesagt: von außen lässt sich das anhand der bisher vorliegenden Äußerungen nicht eindeutig klären. [Ergänzung 11.3.: nach den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte klar sein, dass es tatsächlich so ist, dass der Ex-Generaldirektor nun wieder &quot;normaler&quot; Mitarbeiter ist, für dessen Dienstvertrag daher auch die zukünftige mit der Führung der Geschäfte betraute Person zuständig ist]&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ob ein &lt;b&gt;sofortiger fristloser Rücktritt&lt;/b&gt; von der Funktion als Generaldirektor (und die damit arbeitsrechtlich wohl verbundene Rückkehr auf eine Stelle als Mitarbeiter im ORF) ohne wichtigen Grund zulässig wäre, ist meines Erachtens nicht eindeutig: das ORF-Gesetz enthält dazu keine Regelungen, auch das Aktiengesetz regelt diese Frage für den Vorstand nicht. Im GmbH-Gesetz wurde erst vor kurzem die Regelung getroffen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer, sofern dafür kein wichtiger Grund vorliegt, erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40258363/NOR40258363.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 16a GmbHG&lt;/a&gt;; dies erfolgte, so die &lt;a href=&quot;https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/I/2228/fname_1586600.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erläuterungen zur Regierungsvorlage&lt;/a&gt;, &quot;um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls für einen geeigneten Ersatz zu sorgen.&quot;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus der allgemeinen Pflicht des Generaldirektors, das Unternehmen so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert (§ 22 Abs. 3 ORF-G), könnte man möglicherweise auch ableiten, dass der &lt;b&gt;Rücktritt nicht zur Unzeit&lt;/b&gt; erklärt werden dürfte, sondern - sofern kein wichtiger, vom Unternehmen gesetzter Grund vorliegt - nur so, dass eine nahtlose Übergabe an eine geeignete Person, die nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G mit der vorläufigen Führung der Geschäfte betraut wird, möglich ist. Zu bedenken ist nämlich, dass der Generaldirektor alleiniger Vertreter des ORF ist, es also keine anderen Vertreter*innen gibt, die - abseits der durch eine Prokura oder durch bestehende Vollmachten gegebenen Befugnisse - nach seinem Rücktritt den ORF wirksam nach außen vertreten könnte (bedeutsam könnte das zB in neuen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sein; angesichts der bereits für&amp;nbsp; die kommende Stiftungsratssitzung am Donnerstag avisierten Betrauung einer geeigneten Person scheint mir dies aber nur eine eher theoretische Gefahr).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Rechtspolitisch &lt;/b&gt;wäre es jedenfalls zweckmäßig, aus dem aktuellen Fall zu lernen, und ins ORF-Gesetz klare Regeln zum Rücktritt des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin aufzunehmen. Wenn - wie angekündigt - für den Herbst eine größere Debatte über eine ORF-Reform ansteht, dann wäre das wohl auch einmal eine Gelegenheit, sich die &quot;gesellschaftsrechtliche&quot; Struktur des ORF näher anzusehen und allenfalls ergänzende Regelungen zu treffen. Denn der ORF leidet seit der Neuaufstellung durch die Novelle &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_83_1/2001_83_1.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BGBl. I Nr. 83/2001&lt;/a&gt; am Konstruktionsfehler, dass er als &quot;Stiftung sui generis&quot; eingerichtet ist, für die zwar teilweise dem Aktienrecht nachempfundene Regeln geschaffen wurden, aber letztlich weder Stiftungs-, noch Aktien-, noch GmbH-Recht subsidiär anzuwenden ist, sodass viele Fragen offen bleiben und auch gesellschaftsrechtliche Judikatur zwar manchmal Orientierung geben, aber nicht unbesehen übertragen werden kann.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und was heißt hier freiwillig?&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Laut ORF-Aussendung hat der (Ex-)Generaldirektor seinen Rücktritt erklärt; dass er die Erklärung unter Zwang oder aufgrund einer Drohung abgegeben hätte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Es wird allerdings erwähnt, dass von einer ORF-Mitarbeiterin &quot;gegenüber dem Generaldirektor Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhoben&quot; worden sind und ein Konnex mit diesem &quot;im Raum stehende[n] Vorwurf&quot; hergestellt. Es ist also auch aus der Aussendung des ORF klar, dass der Rücktritt erfolgte, nachdem der Generaldirektor mit diesem Vorwurf konfrontiert worden war.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;War der Rücktritt dann noch freiwillig? Zu vergleichbaren Willenserklärungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gibt es eine reichhaltige Judikatur der Zivilgerichte, in denen es etwa darum geht, ob zB die &quot;Drohung&quot; mit einer Entlassung zur Anfechtbarkeit einer aufgrund dieser Drohung erfolgten Kündigung durch den Dienstnehmer führt. In ständiger Rechtsprechung judiziert der OGH dazu, dass &quot;die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende sein Interesse wahrt, im Allgemeinen nicht widerrechtlich&quot; ist. Der Dienstgeber kann also zB damit drohen, eine Person zu entlassen, sofern sie nicht umgehend selbst kündigt, sofern &quot;zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren&quot; (zB &lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20010905_OGH0002_009OBA00138_01M0000_000/JJT_20010905_OGH0002_009OBA00138_01M0000_000.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;OGH 5.9.2001, 9 ObA 138/01m&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hätte der Stiftungsratsvorsitzende also zB darauf hingewiesen, dass er aufgrund konkreter - eine Entlassung rechtfertigender - Verfehlungen des Generaldirektors in der nächsten Stiftungsratssitzung dessen sofortige Abberufung und die fristlose Entlassung aus dem Dienstvertrag beantragen würde, so wäre eine unter diesem Eindruck abgegebene Rücktrittserklärung wohl nicht anfechtbar.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach der Darstellung in einer &lt;a href=&quot;https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260310_OTS0063/causa-weissmann-anlassbezogene-richtigstellung-zu-aussagen-des-stiftungsratsvorsitzenden-lederer-in-medien&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Aussendung des Rechtsanwalts des Ex-Generaldirektors vom 10. März 2026&lt;/a&gt; soll die Situation aber anders gewesen sein: der Ex-Generaldirektor habe nicht freiwillig den Rücktritt erklärt, sondern es sei ein &quot;&lt;b&gt;Rücktritt aus wichtigem Grund&lt;/b&gt;&quot; gewesen. Dieser wichtige Grund habe in dem Umstand bestanden, &lt;i&gt;&quot;dass die befassten Vertreter des Stiftungsrats Mag. Weißmann nach Vorhalt der ungeprüften Vorwürfe einer Mitarbeiterin&amp;nbsp; [...] unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass er von einer Verteidigung seiner Person Abstand nehmen solle und [...] seinen Rücktritt erklären solle.&quot;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors macht der Sache nach letztlich geltend, dass der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende des Stiftungsrates das Bekanntwerden der Vorwürfe in den Raum gestellt hätten, sofern der Generaldirektor nicht zurücktrete (&quot;eine Information [des Stiftungsrates] über die Sachlage [käme] aufgrund bekannter Spannungsverhältnisse im Stiftungsrat einem öffentlichen Bekanntwerden der Vorwürfe gleich.&quot;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demnach wäre der Ex-Generaldirektor nicht aus freien Stücken zurückgetreten, sondern unter dem Eindruck einer - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Drohung mit dem Bekanntwerden von Vorwürfen (die jedenfalls rufschädigend sind und nach seinen Angaben auch nicht zutreffen) zur Rücktrittserklärung gedrängt worden. Folgte man dieser Darstellung (kein Fehlverhalten, dennoch Androhung des Öffentlichwerdens eines angeblichen schwerwiegenden Fehlverhaltens), läge wohl ein wichtiger Grund für einen Austritt aus dem Dienstverhältnis und einen sofortigen Rücktritt vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von außen lässt sich natürlich keine der Darstellungen überprüfen, und ich gehe davon aus, dass die arbeitsrechtliche Seite noch die (Zivil-)Gerichte beschäftigen könnte. Einvernehmlich gelöst war die Angelegenheit jedenfalls nicht, denn sonst hätte es, wie in solchen Fällen üblich, ein auch mit dem Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors abgestimmtes Kommuniqué (bzw, ein abgestimmtes, von beiden Seiten getragenes Wording) zur Information der Öffentlichkeit gegeben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;i&gt;[&lt;b&gt;Ergänzung 14.3.2026:&lt;/b&gt; Der Ex-Generaldirektor hat sich nun über&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260313_OTS0098/rechtsvertreter-von-mag-roland-weissmann-aeussert-sich-zu-vorwuerfen-und-weist-die-laufende-vorverurteilung-zurueck&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;eine Aussendung seines Rechtsanwalts&lt;/a&gt;&amp;nbsp;ausführlicher zur Sache geäußert, ein Fehlverhalten neuerlich bestritten und den Sachverhalt aus seiner Sicht näher geschildert.&amp;nbsp;Für diesen Blogbeitrag ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse, insbesondere bestätigt der Ex-Generaldirektor, den Rücktritt (von der Funktion des Generaldirektors) tatsächlich erklärt zu haben. Nach dieser Aussendung ist zudem noch deutlicher geworden, dass der Ex-Generaldirektor wohl auch seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag als Generaldirektor einfordern wird, jedenfalls wird das juristische Arsenal - für die Verhandlungen bzw. eine allfällige gerichtliche Streitigkeit über diese Ansprüche - hochgerüstet, weil nun auch klar im Raum steht, dass Rechtsansprüche - etwa wegen Kreditschädigung - wegen der Aussendung des ORF vom 9. März 2026 und der Äußerungen des Vorsitzenden und des stv. Vorsitzenden in diversen Medien geprüft werden.]&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Hätte der Generaldirektor abberufen werden können?&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Eher nicht. § 22 Abs. 5 ORF-G sieht derzeit vor, dass der Generaldirektor vom Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden kann. Diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut keine Begründung für die Abberufung - und damit wäre eine Abberufung auch nicht (inhaltlich) überprüfbar.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Allerdings gilt seit 8. August 2025 das &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1083/oj/deu&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;. Nach dessen Art. 5 Abs. 2 müssen &lt;i&gt;&quot;Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit [...] hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten.&quot;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da auf nationaler Ebene als notwendige Kriterien für die Wahrnehmung der Funktion eines Generaldirektors oder eine Generaldirektorin nur die volle Geschäftsfähigkeit und eine entsprechende Vorbildung oder fünfjährige Berufspraxis sowie Unvereinbarkeitsregeln festgelegt sind (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40150522/NOR40150522.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 26 ORF-G&lt;/a&gt;), wäre eine Abberufung nur möglich, wenn die volle Geschäftsfähigkeit verloren geht oder eine unvereinbare Funktion oder Beschäftigung aufgenommen wird.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weder ein (nicht gerichtlich strafbares) &quot;unangemessenes Verhalten&quot;, noch sexuelle Belästigung, sei es nach &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40126081/NOR40126081.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 6 Abs. 2 GlBG&lt;/a&gt; oder - gerichtlich strafbar - nach &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40270781/NOR40270781.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 218 StGB&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(wobei zu beachten ist, dass § 218 Abs. 1b StGB zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch nicht in Geltung stand), ja nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung, sind derzeit als Gründe für eine Abberufung normiert. Das ORF-G verlangt für die Bestellung zum Generaldirektor bzw. zur Generaldirektorin keine Unbescholtenheit (übrigens auch nicht für die Bestellung als Mitglied des Stiftungsrates), sodass auch eine strafrechtliche Verurteilung kein Bestellungshindernis wäre, und damit derzeit auch kein &quot;vorab auf nationaler Ebene festgelegtes Kriterium&quot; im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EMFA, das eine vorzeitige Abberufung ermöglichen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wäre der Ex-Generaldirektor also nicht (mehr oder weniger freiwillig) zurückgetreten, wäre eine Abberufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des - unmittelbar anwendbaren - Unionsrechts (vorsichtig formuliert) zumindest rechtlich fragwürdig gewesen.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein nationales Begleitgesetz zum EMFA (&lt;a href=&quot;https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/412&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;EMFG-Begleitgesetz&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;) ist derzeit erst in parlamentarischer Beratung, und kommt daher für die aktuelle Situation zu spät. Nach dem &lt;a href=&quot;https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/I/412/fname_1741164.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Text der Regierungsvorlage&lt;/a&gt; soll eine &lt;b&gt;Abberufung &lt;/b&gt;des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen oder &lt;b&gt;bei groben Pflichtverletzungen&lt;/b&gt; möglich sein.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn ich die bisherigen Meldungen in dieser Sache richtig verstanden habe, werden von der betroffenen Frau offenbar keine Vorwürfe eines (zum damaligen Zeitpunkt) gerichtlich strafbaren Handelns erhoben, sodass es in einem - hoffentlich nicht auftretenden - zukünftigen vergleichbaren Fall um die Frage gehen würde, ob eine grobe Pflichtverletzung begangen wurde. Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten (egal ob es sich um gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 218 StGB oder um nicht gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs. 2 GlBG handelt), wäre meines Erachtens jedenfalls als eine solche grobe Pflichtverletzung zu beurteilen.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Was nun?&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Was nach dem Rücktritt des Generaldirektors zu erfolgen hat, regelt das ORF-Gesetz in § 22 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1. Demnach ist e&lt;b&gt;inerseits vom Stiftungsrat &quot;eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors&quot; zu betrauen&lt;/b&gt;, und zwar so lange, bis ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin &quot;für den Rest dieser Funktionsperiode&quot; bestellt wird.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Und &lt;b&gt;andererseits hat der Vorsitzende des Stiftungsrates unverzüglich die Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode auszuschreiben&lt;/b&gt; (mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Hinblick darauf, dass die aktuelle &quot;Funktionsperiode&quot; mit Ende 2026 ausläuft, wirkt es natürlich seltsam, nun eine Ausschreibung zu starten, um für höchstens rund acht Monate einen neuen Generaldirektor / eine neue Generaldirektorin zu bestellen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies ist freilich die Konsequenz des starren &quot;&lt;b&gt;Funktionsperioden&lt;/b&gt;&quot;-Systems, das mehr einer parlamentarischen Legislaturperiode als normalen Bestellungen von Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften ähnelt (ich habe schon öfter tatsächlich die Bezeichnung &quot;Legislaturperiode&quot; für diese Funktionsperiode gehört, inner- und außerhalb des ORF). Dass der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin dem Stiftungsrat jeweils auch ein &quot;Direktorium&quot; zu präsentieren hat, das von diesem bestellt wird, erinnert ebenfalls mehr an die Bestellung einer Regierung als an eine Entscheidung über Führungsfunktionen in einem Unternehmen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Scheidet in einer AG ein Vorstandsmitglied aus, bestellt der Aufsichtsrat ein neues Mitglied auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren, muss aber nicht auf eine bestehende &quot;Funktionsperiode&quot; Rücksicht nehmen. Im ORF hängen aber die Bestellungen der Direktor*innen und Landesdirektor*innen auch an dieser Funktionsperiode. Daher ist es systemkonform (wenn auch meines Erachtens das System selbst fragwürdig ist), dass eine Neubestellung nur für den Rest der Funktionsperiode erfolgen kann, zumal erst mit der folgenden Funktionsperiode auch wieder ein neues &quot;Direktorium&quot; aufgestellt werden kann (und muss).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich verstehe die mancherorts spürbare Zurückhaltung im Hinblick auf diese Ausschreibung für einen bloß kurzen Rest der Funktionsperiode, aber das Gesetz lässt hier meines Erachtens keinen Spielraum. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlautes ließe sich für eine Situation argumentieren, in der selbst eine unverzügliche Ausschreibung nicht mehr dazu führen könnte, dass noch ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode bestellt werden kann (also etwa dann, wenn der Rücktritt irgendwann im November, vielleicht auch im Oktober erfolgt wäre); aber bei einem Rücktritt Anfang März müsste eine Bestellung noch im Mai oder Juni möglich sein. [Ergänzung 11.3.2026: laut den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte der Stiftungsrat den rechtlich sicheren Weg einschlagen, und der Stiftungsratsvorsitzende die Ausschreibung für den Rest der Funktionsperiode vornehmen]&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und der EMFA?&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Wie schon erwähnt, gilt seit 8. August das Europäische Medienfreiheitsgesetz, und Art. 5 Abs. 2 EMFA verlangt nicht nur die Festlegung von &lt;b&gt;Kriterien&lt;/b&gt; für die Entlassung, sondern &lt;b&gt;auch für die Ernennung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern&lt;/b&gt;; diese müssen &lt;i&gt;&quot;auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die nun vorzunehmende Bestellung eines Generaldirektors / einer Generaldirektorin für die restliche Funktionsperiode bis Ende 2026 wird die Neuregelung im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu spät kommen; da diese Bestellung aber nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und sich daher möglicherweise such kaum jemand anderer als die ohnehin &quot;mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors&quot; betraute Person bewerben wird, sollte das hoffentlich keine Probleme verursachen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die nach der Regierungsvorlage für das EMFG-Begleitgesetz mit 1. Mai 2026 auszuschreibende Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für die nächste - am 1. Jänner 2027 beginnende - Funktionsperiode wird, sofern das Gesetz rechtzeitig im Parlament beschlossen wird, der Stiftungsrat schon in der Ausschreibung einen &lt;b&gt;Kriterienkatalog &lt;/b&gt;festlegen können (und müssen).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Ausschreibung wären demnach nämlich neben den zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen auch &quot;jene &lt;b&gt;besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten&lt;/b&gt;&quot; aufzunehmen, &lt;i&gt;&quot;die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden.&quot;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem hat der Stiftungsrat &lt;i&gt;&quot;in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit &lt;b&gt;ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors&lt;/b&gt;, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Man kann also durchaus gespannt sein, was in der Geschäftsordnung und in der Ausschreibung stehen wird.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Jedenfalls liegen alle Vorgänge rund um die Bestellung eines Generaldirektors bzw. einer Generaldirektorin seit Geltung des EMFA im &lt;b&gt;Anwendungsbereich des Unionsrechts&lt;/b&gt; - was auch bedeutet, dass nicht nur die innerstaatlichen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, sondern dass diese Vorgänge auch am EMFA und an der Grundrechtecharta zu messen sind. Das ist juristisch Neuland, aber mittlerweile liegen bereits die ersten Vorabentscheidungsverfahren zum EMFA beim EuGH in Luxemburg, vor allem auch ein &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/affair?lang=DE&amp;amp;searchTerm=%22C-107%2F26%22&amp;amp;publishedId=C-107%2F26&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichts&lt;/a&gt;, in dem einige auch für Österreich interessante Fragen gestellt werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Sideletter-Gerüchte&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Der EMFA verlangt auch, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass &lt;i&gt;&quot;die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, &lt;b&gt;die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten&lt;/b&gt;.&quot;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass in letzter Zeit vermehrt und geradezu selbstverständlich in den Medien davon die Rede ist, dass es eine Nebenvereinbarung zum Regierungsübereinkommen gäbe, wonach der Generaldirektor / die Generaldirektorin des ORF von der ÖVP bestellt oder vorgeschlagen werden dürfe (der Chefredakteur der Presse hat gestern überhaupt von einem &lt;b&gt;Personal-Sideletter&lt;/b&gt; der Koalition geschrieben, der der ÖVP das Vorschlagsrecht für die Nummer eins im ORF zugestehe).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mir ist eine solche Vereinbarung nicht bekannt, schon gar kein Sideletter, und es wundert mich (oder auch nicht), dass seitens der Koalition so gar nichts getan wird, um dieser Erzählung einer &quot;abgemachten Sache&quot; (ÖVP bekommt GD, SPÖ zwei Direktor*innen) entgegenzutreten und zumindest die Existenz einer solchen Nebenabsprache zu dementieren.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Je stärker sich aber diese Erzählung festsetzt und je öfter sie unwidersprochen wiederholt wird, desto mehr Bedeutung bekommt das vom Stiftungsrat (nach dem ORF-Gesetz in der zu erwartenden Fassung des EMFG-Begleitgesetzes) durchzuführende transparente, offene, wirksame und diskriminierungsfreie Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren.&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2026/03/GD.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEisA9kr9uQvH-kBUF2Mo7vRDVSie_Gu_yvSHvJ10TA9RsXCQCXK2mYMZP8IEXBIQOaeLSg4k6_5w5CsV4Cl-_4qfLRg7D7BPIVuiWPCCq2fSJPcrGotWYxQjfp1ihnkAf8CfP9zB0dDmRCo__xV7VOJ9Y2GoQunX0ehHwpHU2wzwGvn3AhLK1LK/s72-w400-h223-c/_ORF_Bacher.jpg" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-932904985548549174</guid><pubDate>Mon, 09 Mar 2026 00:10:00 +0000</pubDate><atom:updated>2026-04-02T17:22:10.367+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ifg</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">informationsfreiheitsgesetz</category><title>IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 4)</title><description>&lt;div&gt;Rund sechs Monate sind seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vergangen; die Zahl der veröffentlichten (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist mittlerweile auf 60 angestiegen. Ich habe diese Entscheidungen auf &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/p/ifg-rechtsprechung.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;einer Übersichtsseite&lt;/a&gt; (mit stichwortartigen Anmerkungen) dokumentiert. In diesem Rechtsprechungsupdate fasse ich ein paar Beobachtungen zur bisherigen Rechtsprechung seit &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2026/01/ifg3.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;meinem letzten Update&lt;/a&gt; zusammen.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Vorweg: bislang liegt &lt;b&gt;keine Rechtsprechung der Höchstgerichte&lt;/b&gt; vor, einige Beschwerden an den VfGH und Revisionen an den VwGH wurden aber bereits erhoben. Es ist daher nicht unrealistisch, vielleicht noch vor dem Sommer, aber wohl jedenfalls im Herbst, erste höchstgerichtliche Entscheidungen zu erwarten.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;1. Innergemeindlicher Instanzenzug&lt;/h3&gt;&lt;div&gt;Es ist eher ein Thema für verfahrensrechtliche Nerds, aber leider für die Rechtsverfolgung praktisch von Bedeutung und bislang ungeklärt: Muss bei Informationsbegehren, die den eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden betreffen, gegen einen abweisenden Bescheid des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin noch der gemeindeinterne Instanzenzug durchlaufen werden, bevor man Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann? Die Literaturmeinungen dazu sind geteilt, und die Rechtsprechung ist ebenfalls gespalten.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;Das LVwG Niederösterreich hat in mehreren Fällen Beschwerden zurückgewiesen, die unmittelbar gegen Bescheide von Bürgermeistern erhoben wurden (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260211_LVwG_AV_112_001_2026_00/LVWGT_NI_20260211_LVwG_AV_112_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;11.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-112/001-2026&lt;/a&gt;,&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260211_LVwG_AV_130_001_2026_00/LVWGT_NI_20260211_LVwG_AV_130_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;11.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-130/001-2026&lt;/a&gt;,&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260210_LVwG_AV_79_001_2026_00/LVWGT_NI_20260210_LVwG_AV_79_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;10.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-79/001-2026&lt;/a&gt;,&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260205_LVwG_AV_1517_001_2025_00/LVWGT_NI_20260205_LVwG_AV_1517_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;5.2.2026, LVwG-AV-1517/001-2025&lt;/a&gt;). Allerdings hat das LVwG Niederösterreich (durch einen anderen Richter) auch schon inhaltlich über eine Beschwerde gegen den Bescheid eines Bürgermeisters entschieden, ohne dass zuvor der innergemeindliche Instanzenzug durchlaufen worden wäre (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_00/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025&lt;/a&gt;), wobei derselbe Richter auch in einem Fall inhaltlich entschied, in dem zuvor der gemeindeinterne Instanzenzug ausgeschöpft worden war (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260114_LVwG_AV_1180_002_2025_00/LVWGT_NI_20260114_LVwG_AV_1180_002_2025_00.pdf&quot;&gt;14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Auch das LVwG Oberösterreich geht (in bis jetzt erst einer Entscheidung) ebenfalls davon aus, dass ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2025/250257_6.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;19.12.2025,&amp;nbsp;LVwG-250257/6/KH/EP&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Das LVwG Kärnten hingegen hat ausgesprochen (und ausführlich begründet), dass (und weshalb ) seiner Ansicht nach in Verfahren nach dem IFG kein innergemeindlicher Instanzenzug auszuschöpfen ist&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20251113_KLVwG_1828_5_2025_00/LVWGT_KA_20251113_KLVwG_1828_5_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;(13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Einen anderen Weg ist das LVwG Steiermark gegangen: dieses hat in fünf (update 10.03.2026: bis heute 13) Fällen einen &lt;b&gt;Normprüfungsantrag an den VfGH&lt;/b&gt; gestellt, weil die Regelung in § 11 IFG (im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug) möglicherweise gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG verstoße (die Beschlüsse sind noch nicht im RIS veröffentlicht; &lt;a href=&quot;https://www.verwaltungsrichter.at/2026/03/02/verfassungsgerichtshof-soll-%C2%A7-11-informationsfreiheitsgesetz-pruefen/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier ein Bericht dazu&lt;/a&gt;; update 10.03.2026 - nun sind die Beschlüsse im RIS: &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260305_LVwG_90_21_1068_2026_00/LVWGT_ST_20260305_LVwG_90_21_1068_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;5. März 2026, LVwG 90.21-1068/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260305_LVwG_901_21_1069_2026_00/LVWGT_ST_20260305_LVwG_901_21_1069_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;5. März 2026, LVwG 901.21-1069/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260304_LVwG_90_11_1026_2026_00/LVWGT_ST_20260304_LVwG_90_11_1026_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;4. März 2026, LVwG 90.11-1026/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260304_LVwG_901_11_1147_2026_00/LVWGT_ST_20260304_LVwG_901_11_1147_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;4. März 2026, LVwG 901.11-1147/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260303_LVwG_90_38_996_2026_00/LVWGT_ST_20260303_LVwG_90_38_996_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;3. März 2026, LVwG 90.38-996/2026-3&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260303_LVwG_901_38_997_2026_00/LVWGT_ST_20260303_LVwG_901_38_997_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;3. März 2026, LVwG 901.38-997/2026-3&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260225_LVwG_90_7_952_2026_00/LVWGT_ST_20260225_LVwG_90_7_952_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;25. Februar 2026, LVwG 90.7-952/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260225_LVwG_901_7_970_2026_00/LVWGT_ST_20260225_LVwG_901_7_970_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;25. Februar 2026, LVwG 901.7-970/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260225_LVwG_901_7_971_2026_00/LVWGT_ST_20260225_LVwG_901_7_971_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;25. Februar 2026, LVwG 901.7-971/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260225_LVwG_901_7_972_2026_00/LVWGT_ST_20260225_LVwG_901_7_972_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;25. Februar 2026,&amp;nbsp;LVwG 901.7-972/2026-1&lt;/a&gt;;&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260224_LVwG_90_37_951_2026_00/LVWGT_ST_20260224_LVwG_90_37_951_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;24. Februar 2026, LVwG 90.37-951/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260223_LVwG_90_37_913_2026_00/LVWGT_ST_20260223_LVwG_90_37_913_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;23. Februar 2026, LVwG 90.37-913/2026-1&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260217_LVwG_90_25_632_2026_00/LVWGT_ST_20260217_LVwG_90_25_632_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;17. Februar 2026, LVwG 90.25-632/2026-1&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;Exkurs:&lt;/b&gt; Unabhängig davon, wie letztlich der VfGH (oder auch der VwGH) entscheidet (der Kommentar, an dem ich mitgewirkt habe, vertritt die Ansicht, dass der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist):&lt;b&gt; rechtspolitisch sollte man meines&amp;nbsp;Erachtens den innergemeindlichen Instanzenzug&lt;/b&gt; &lt;b&gt;so bald als möglich gänzlich aus dem Rechtsbestand verabschieden&lt;/b&gt;. Dieser Rechtszug ist ein Relikt aus der Zeit vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit; seine Beibehaltung war als Goodwill-Geste gegenüber der territorialen Selbstverwaltung (und den Ländern) gedacht, aber inzwischen haben immer mehr Länder diesen Instanzenzug in jenen Bereichen, in denen sie zuständig sind, beseitigt. Für ein paar versprengte Restmaterien wie zB die örtliche Marktpolizei (siehe &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2019040001_20211112J00/JWT_2019040001_20211112J00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001&lt;/a&gt;) oder Parkpickerl-Ausnahmen für Gemeindestraßen (siehe &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2023020004_20230615L00/JWT_2023020004_20230615L00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0004&lt;/a&gt;) leistet sic Österreich daher immer noch einen eigenen Abschnitt im AVG und zB in Wien musste eine gemeindeinterne Berufungsbehörde reaktiviert werden, die man schon endgültig verabschiedet glaubte. Dazu kommen noch Absurditäten, wie zB dass bei einem&amp;nbsp; einfachen Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO für einen Wiener Bezirk&amp;nbsp; zwei Rechtsmittel erhoben werden müssen: Berufung an die gemeindeinterne Berufungsbehörde, soweit Gemeindestraßen betroffen sind, und Beschwerde an das VwG hinsichtlich aller anderen Straßen. Wenn&amp;nbsp; also jemand eine Idee für Deregulierung sucht: der gemeindeinterne Instanzenzug wäre ein guter Kandidat.&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;2. (Keine) Akteneinsicht statt Informationsfreiheit?&lt;/h3&gt;&lt;div&gt;Häufig wurden Informationsbegehren von den Behörden und den Verwaltungsgerichten unter Hinweis auf das Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen im Sinne des &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260550/NOR40260550.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 16 IFG&lt;/a&gt; ab- oder zurückgewiesen. Besonders fallen dabei jene Fälle auf, in denen sich die Ab- oder Zurückweisung darauf stützt, dass eigentlich &lt;b&gt;Akteneinsicht&lt;/b&gt; begehrt worden sei, und das Recht auf Informationszugang daher nicht anzuwenden sei.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;Im Kärntner Fall betreffend den &lt;b&gt;Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof&lt;/b&gt; (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260203_KLVwG_2332_5_2025_00/LVWGT_KA_20260203_KLVwG_2332_5_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025&lt;/a&gt;) betraf dieses Argument tatsächlich einen (möglicherweise) Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren, der also in diesem Verfahren - sollte es überhaupt eingeleitet werden - Parteistellung hätte und sein Recht auf Akteneinsicht im Verfahren gestützt auf § 24 VStG iVm § 17 AVG geltend machen könnte. Allerdings war eben im konkreten Fall noch gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden (das Informationsbegehren richtete sich auf eine eingebrachte Anzeige), sodass meines Erachtens ein Verweis auf das Akteneinsichtsrecht nicht in Betracht kam, sondern abzuwägen gewesen wäre, ob andere Geheimhaltungsgründe (etwa: Vorbereitung einer Entscheidung) in Betracht kämen; die Argumentation des VwG würde zudem darauf hinauslaufen, dass der Angezeigte jedenfalls warten müsste, bis die Behörde (allenfalls) ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet, eine dritte Person aber Zugang bekommen könnte (etwa wenn der Angezeigte zustimmt, sodass der Schutz seiner personenbezogenen Daten kein Geheimhaltungsgrund mehr wäre).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;In mehreren Fällen wurden (teilweise wohl missverständlich formulierte) Anträge auf Informationszugang &lt;b&gt;in Anträge auf Akteneinsicht umgedeutet&lt;/b&gt;&amp;nbsp;und sodann - weil die Antragsteller keine Parteistellung und damit kein Akteneinsichtsrecht hatten - ab- oder zurückgewiesen. So in zwei Fällen aus Niederösterreich bei einem Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten eines Vergabeverfahrens (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260130_LVwG_AV_125_001_2026_00/LVWGT_NI_20260130_LVwG_AV_125_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG NÖ 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026&lt;/a&gt;) und bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihenhausanlage (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260114_LVwG_AV_1180_002_2025_00/LVWGT_NI_20260114_LVwG_AV_1180_002_2025_00.pdf&quot;&gt;LVwG NÖ 14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;Auch dies halte ich für nicht zutreffend: das IFG schließt nicht aus, dass Zugang zu allen Informationen begehrt wird, die einem Akt zusammengefasst sind; zu beurteilen sind dann etwaige Geheimhaltungsgründe, die Verfügbarkeit (bei Inhalten in einem Akt wohl immer gegeben) und gegebenenfalls die Frage der Missbräuchlichkeit und einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung iSd § 9 Abs. 3 IFG sowie des unverhältnismäßigen Aufwands iSd § 9 Abs. 2 IFG.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Auch wenn das Wort &quot;Akteneinsicht&quot; verwendet wird, schließt dies meines Erachtens nicht aus, einen Antrag als Antrag auf Zugang zu Informationen zu verstehen, insbesondere in einem Fall aus Tirol, in dem ein &quot;Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG [...])&quot; gestellt wurde (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260119_LVwG_2025_21_3021_2_00/LVWGT_TI_20260119_LVwG_2025_21_3021_2_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Tirol 19.1.2026,&amp;nbsp;LVwG-2025/21/3021-2&lt;/a&gt;). Dieser Antrag wurde sogar ausdrücklich (allenfalls: auch) auf das IFG gestützt, sodass zu prüfen gewesen wäre,&amp;nbsp;ob diese Informationen zugänglich zu machen sind, oder ob (überwiegende) Geheimhaltungsgründe vorliegen; ein derartiger &quot;Antrag auf Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen gemäß IFG&quot; kann zwanglos als - gegebenenfalls mangels Parteistellung zurückzuweisender - Antrag auf Akteneinsicht, verbunden mit einem (Eventual-)Antrag auf Zugänglichmachung von Informationen verstanden werden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ähnliches gilt für einen Fall aus der Steiermark, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich unter Bezugnahme auf das IFG &quot;Akteneinsicht&quot; in Akten einer Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines geschützten Feuchtgebietes begehrt hatte (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260113_LVwG_41_9_5282_2025_00/LVWGT_ST_20260113_LVwG_41_9_5282_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Stmk 13.1.2026,&amp;nbsp;LVwG 41.9-5282/2025-4&lt;/a&gt;); wenn der Antrag explizit auf das IFG gestützt wird und aus dem Begehren deutlich wird, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird&amp;nbsp;(zu jenen, die in einem bestimmten Akt enthalten sind), liegt meines Erachtens kein als Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu behandelnder Antrag vor (zumal er eben auch von jemandem gestellt wurde, der nicht Verfahrenspartei war), sondern ein Antrag nach dem IFG, der auch inhaltlich zu behandeln wäre.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Eine interessante, für mich nicht nachvollziehbare Begründung findet sich in einer Entscheidung des LVwG Oberösterreich betreffend&amp;nbsp;einen Bescheid des Präsidenten des Oö. Landtags (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2026/250262_7.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG OÖ 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP&lt;/a&gt;): darin wird die Nichtgewährung des Informationszugangs teilweise damit begründet, dass &quot;Schrift- bzw. Mailkorrespondenzen oder Akten [...] nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für sich genommen keine Aufzeichnungen und damit keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG&quot;&amp;nbsp; dar[stellen], sondern lediglich aus solchen bestehen und daher nur diese einzelnen, im Schrift- bzw. Mailverkehr oder im Akt enthaltenen Aufzeichnungen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sein könnten, nicht aber &quot;ein Schrift- oder Mailverkehr bzw. ein Akt an sich&quot;. Der Beschwerdeführer hatte (u.a.) die &quot;vollständige Übersendung des Schrift- bzw. Mailverkehres und des Informationsflusses, jedweder Art, zwischen dem OÖ Landtag und dem Tiroler Landtag – in beide Richtungen – zu meiner Person und zu den Sachverhalten, die mit meiner Person in Zusammenhang stehen&quot;, begehrt - weshalb es sich bei diesem Mailverkehr, soweit es ihn tatsächlich gegeben hat, nicht um Aufzeichnungen, zu denen grundsätzlich Zugang gewährt werden kann, handeln sollte, erschließt sich mir nicht.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Schließlich wurden vom LVwG Steiermark Anträge eines Juristen und ehemaligen UVS-Mitglieds - dem entsprechende Rechtskenntnis unterstellt wurde - auf &quot;Einsichtnahme in den vollständigen Akt&quot; betreffend eine seiner Ansicht nach nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zurückgewiesen, allerdings nicht nur weil es ich um Anträge auf Akteneinsicht gehandelt habe, sondern auch weil die Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt worden seien (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260119_LVwG_41_27_149_2026_00/LVWGT_ST_20260119_LVwG_41_27_149_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Stmk 19.1.2026,&amp;nbsp;LVwG 41.27-149/2026-4&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;3. Besondere Informationszugangsregelungen&amp;nbsp;&lt;/h3&gt;&lt;div&gt;Besondere Informationszugangsregelungen bestehen im Bereich der &lt;b&gt;Kinder- und Jugendhilfe&lt;/b&gt; (siehe dazu insbesondere auch die Prüfungsbeschlüsse des VfGH zum Auskunftsrecht nach dem NÖ bzw. dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.vfgh.gv.at/downloads/pruefungsbeschluesse/VfGH_Pruefungsbeschluss_2025.09.18_E_4881_2024-ua.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VfGH 18.9.2025, E 4882/2024-11, E 4881/2024-10&lt;/a&gt;&amp;nbsp;[NÖ KJHG] und&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.vfgh.gv.at/downloads/pruefungsbeschluesse/VfGH_Pruefungsbeschluss_2025.09.18_E_2952_2024.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VfGH 18.9.2025,&amp;nbsp;E 2952/2024-13&lt;/a&gt;&amp;nbsp;[Wr KJHG]). Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen hat das LVwG Niederösterreich in zwei Fällen Anträge auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, Dies betraf einen Antrag auf &quot;Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten, die sich auf meine Kinder […] sowie auf mich selbst beziehen und in Ihrem Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger geführt werden“ (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260109_LVwG_AV_1173_002_2025_00/LVWGT_NI_20260109_LVwG_AV_1173_002_2025_00.pdf&quot;&gt;LVwG NÖ 9.1.2026, LVwG-AV-1173/002-2025&lt;/a&gt;) sowie einen Antrag, &quot;mir eine vollständige Kopie des gegenständlichen Pflegschaftsaktes ***&quot; zu übermitteln oder digital zugänglich zu machen&quot; (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1225_001_2025_00/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1225_001_2025_00.pdf&quot;&gt;LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;[Als besondere Informationszugangsregelung wurden auch die Bestimmungen der NÖ &lt;b&gt;Gemeindeordnung&lt;/b&gt; über das Protokoll von Gemeinderatssitzungen beurteilt, sodass ein auf das IFG gestützter Antrag eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds auf Übermittlung eines Gemeinderatsprotokolls abgewiesen wurde (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_00/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025&lt;/a&gt;;&amp;nbsp;darauf habe ich schon im vorherigen Rechtsprechungsupdate hingewiesen).]&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;h3&gt;4. Keine Informationen vorhanden/verfügbar bzw. kein Informationsbegehren&lt;/h3&gt;&lt;div&gt;Ein häufiger Grund für negative Entscheidungen über Informationsanträge ist, dass die Information (beim in Anspruch genommenen Rechtsträger) nicht verfügbar ist.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;So wurden in einem Fall Informationen zu den Kosten des Abberufungsverfahrens eines Bezirkshauptmanns; begehrt, die aber nicht als &quot;fertige&quot; Information vorlagen (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2026/250261_2.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Oberösterreich 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Auch im bereits oben (unter 3.) erwähnten Fall betreffend den Präsidenten des Oö. Landtags waren einige der begehrten Informationen schlicht nicht vorhanden (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2026/250262_7.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Oberösterreich 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Bei einer Gemeinde ist auch die Stellungnahme nicht verfügbar, die der Bürgermeister dieser Gemeinde - über seinen privaten Rechtsanwalt - als persönlich Beschuldigter im Zuge eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgibt (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260211_LVwG_488_7_2026_R22_00/LVWGT_VO_20260211_LVwG_488_7_2026_R22_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Vorarlberg 11.2.2026, LVwG-488-7/2026-R22&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Bemerkenswert ist, dass im - oben (unter 2.)&amp;nbsp;bereits erwähnten - Fall betreffend den Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof einzelne angefragte Informationen (schriftlicher Einsatzbefehl, Hinweise aus der Bevölkerung) nach den Feststellungen des VwG bei der BH, von der die Information begehrt wurde, nicht vorhanden waren; teilweise betrafen die begehrten Informationen zudem nicht den Wirkungsbereich dieser Behörde (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20260203_KLVwG_2332_5_2025_00/LVWGT_KA_20260203_KLVwG_2332_5_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Auch der Zugang zu &quot;audiofiles&quot; einer Gemeinderatssitzung konnte schon deswegen nicht gewährt werden, weil diese gelöscht waren (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2026/250255_8.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Oberösterreich 21.1.2026,&amp;nbsp;LVwG-250255/8/SB&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Als &quot;lebensnah&quot; sah es das LVwG Niederösterreich auch, dass in einer Gemeinde vom Bürgermeister Gespräche über die Errichtung eines Fußballplatzes&amp;nbsp;geführt werden, es darüber aber - außer über den Termin zweier Gespräche - keine Aufzeichnungen (Gesprächsprotokolle, Namen der Teilnehmenden) gibt (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260120_LVwG_AV_1455_002_2025_00/LVWGT_NI_20260120_LVwG_AV_1455_002_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG NÖ 20.1.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-1455/002-2025&lt;/a&gt;)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Und Pech hat man als Informationswerber, wenn man Informationen über ein Bauprojekt von einem rechnungshofkontrollierten Unternehmen begehrt, das konkrete Projekt aber gar nicht von diesem Unternehmen, sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt wird (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2025/250258_6.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Oberösterreich 2.12.2025,&amp;nbsp;LVwG-250258/6/BL/EP&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div&gt;Das IFG dient dem Zugang zu (vorhandenen) Informationen und nicht dazu, Wertungen, Einschätzungen oder Erinnerungen abzufragen; auch daran musste in mehreren Entscheidungen von Verwaltungsgerichten erinnert werden:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2026/250261_2.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG OÖ 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(keine Rechtfertigung behördlichen Verhaltens)&lt;b&gt;, &lt;/b&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260120_LVwG_AV_1455_002_2025_00/LVWGT_NI_20260120_LVwG_AV_1455_002_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG NÖ 20.1.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-1455/002-2025&lt;/a&gt;&lt;b&gt;&amp;nbsp;(&lt;/b&gt;keine Begründungen behördlichen Handelns bzw, kein Abfragen von &quot;Erinnerungen&quot; eines Bürgermeisters);&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2026/250262_7.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG OÖ 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(keine Fragen zum Wissen oder Meinungsstand bzw. nach rechtlichen Beurteilungen).&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3&gt;5. Anwendungsbereich&lt;/h3&gt;&lt;div&gt;In einem Fall wurde ein Informationsbegehren gegenüber einem Verein gestellt, der nicht dem IFG unterliegt;&amp;nbsp; dieser Antrag war daher zurückzuweisen (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251120_LVwG_41_27_4762_2025_00/LVWGT_ST_20251120_LVwG_41_27_4762_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Steiermark 20.11.2025, LVwG 41.27-4762/2025&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3&gt;6. Informationsgewährung&lt;/h3&gt;&lt;div&gt;Die veröffentlichten Entscheidungen sind natürlich insoweit eine Art Negativauslese, als jene Fälle, in denen die Informationen von der Behörde oder vom informationspflichtigen Unternehmen ohne weiteres gewährt werden, gar nicht erst zu Gericht kommen. Wird der Informationszugang verweigert und dagegen Abhilfe beim Verwaltungsgericht versucht, sind unter den ersten veröffentlichten Fällen&amp;nbsp; nur relativ wenige, in denen das Verwaltungsgericht einer Beschwerde bzw. einem Antrag ganz oder zumindest in großen Teilen stattgibt. Zu dem &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/12/ifg2.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;im zweiten Update&lt;/a&gt; schon erwähnten Fall betreffend den Zugang zu Verträgen zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport und dem&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2026/01/ifg3.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;im dritten Update&lt;/a&gt; erwähnten Fall betreffend die Talschaftsverträge der TIWAG sind mittlerweile folgende für die Informationssuchenden positiv entschiedenen Fälle zu verzeichnen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style=&quot;font-weight: 400;&quot;&gt;Die Universität Wien muss einem Studienvertreter Zugang zu &quot;Statistiken zu Noten und &lt;/span&gt;&lt;span&gt;&lt;b&gt;Prüfungsergebnissen&lt;/b&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style=&quot;font-weight: 400;&quot;&gt; (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) und zu den Ergebnissen der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen, gewähren, jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen &lt;/span&gt;&lt;span&gt;(&lt;/span&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260227_W292_2331934_1_00/BVWGT_20260227_W292_2331934_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BVwG 27.2.2026,&amp;nbsp;W292 2331934-1/5E&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;In einem weiteren Fall betreffend eine Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen &lt;b&gt;Rettungsdienst&lt;/b&gt; und Krankentransport&amp;nbsp;ist ebenfalls - mit geringen Schwärzungen - Zugang zu gewähren (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260212_LVwG_2025_14_3119_8_00/LVWGT_TI_20260212_LVwG_2025_14_3119_8_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Tirol 12.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-2025/14/3119-8&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk muss einem Journalisten Informationen betreffend die &lt;b&gt;Niederschrift gemäß §&amp;nbsp;85 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 &lt;/b&gt;(GWO 1996) über das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025 gewähren (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260102_VGW_113_092_19671_2025__00/LVWGT_WI_20260102_VGW_113_092_19671_2025__00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VwG Wien 2.1.2026, VGW-113/092/19671/2025&lt;/a&gt;)&lt;b&gt;.&lt;/b&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Eine &quot;Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG&quot; einer Gemeinde ist zur Übermittlung einer tabellarischen Auflistung aller ihrer gewerblich vermieteten oder verpachteten &lt;b&gt;Bestandsobjekte&lt;/b&gt; (samt weiterer Informationen wie z.B. Vertragstyp, Adresse, etc. und Auszügen der Miet- oder Pachtverträge) verpflichtet, aber nicht zur Übermittlung von Aufstellungen zu Mietzinsen und Betriebskosten (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251222_LVwG_41_5_4533_2025_00/LVWGT_ST_20251222_LVwG_41_5_4533_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Stmk 22.12.2025,&amp;nbsp;LVwG 41.5-4533/2025-15&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die BH Zell am See muss einem Informationswerber Informationen über die &quot;Anzahl der im Jahr 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassenen Strafverfügungen und &lt;b&gt;Straferkenntnisse in Zusammenhang mit Hygienekontrollen in Gastronomiebetrieben&lt;/b&gt;&quot; zugänglich machen (&lt;a href=&quot;https://drive.google.com/file/d/1hgkUdQIzh-RuwbAFAeUIUsqzZssRBJks/view?usp=drive_link&quot;&gt;LVwG Salzburg 11.12.2025 (gekürzt ausgefertigt am 28.1.2026), 405-10/1728/1/22-2026&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3&gt;7. Noch offen (Aufhebung und Zurückverweisung)&lt;/h3&gt;In einem Fall, der ähnlich wie die bereits oben (6.) erwähnten Tiroler Fälle einen &lt;b&gt;Rettungsdienstevertrag&lt;/b&gt; betrifft, hat das LVwG Niederösterreich einen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, mit dem der Zugang gänzlich verweigert wurde, aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG an die LH zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, da diese keine konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorgenommen habe und die pauschale Zugangsverweigerung zum gesamten Vertrag auch nicht damit begründet werden könne, dass hinsichtlich einzelner Teile Geheimhaltungsgründe bestehen (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260223_LVwG_AV_55_001_2026_00/LVWGT_NI_20260223_LVwG_AV_55_001_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG NÖ 23.2.2026,&amp;nbsp;LVwG-AV-55/001-2026&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3&gt;8. Keine Informationsgewährung&amp;nbsp;&lt;/h3&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Das LVwG Niederösterreich hat gemäß § 13 Abs. 3 IFG den Zugang zu Informationen einer &lt;b&gt;Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft &lt;/b&gt;verweigert und entgegen dem Wunsch des Informationswerbers auch keine teleologische Reduktion vorgenommen; auch hat das LVwG NÖ - entgegen den in der Literatur teilweise geäußerten Bedenken - keine Zweifel an der Verfassungskonformität des Ausschlusses börsennotierter Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften vom Anwendungsbereich des IFG (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260204_LVwG_AV_1508_001_2025_00/LVWGT_NI_20260204_LVwG_AV_1508_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG NÖ 4.2.2026, LVwG-AV-1508/001-2025&lt;/a&gt;; offenbar handelt es sich hier um die Tochtergesellschaft einer &quot;echten&quot; börsennotierten Gesellschaft, nicht in der weiten Auslegung von Kalss, wie sie einer &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20251024_LVwG_488_1_2025_R22_00/LVWGT_VO_20251024_LVwG_488_1_2025_R22_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Entscheidung des LVwG Vorarlberg&lt;/a&gt; zugrunde liegt).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Das LVwG Vorarlberg hat in zwei Fällen Journalisten den Zugang zu Abstimmungsergebnissen in Sitzungen der Landesregierung versagt, jeweils unter Berufung auf ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum &lt;b&gt;Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung&lt;/b&gt; nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260202_LVwG_488_2_2026_R12_00/LVWGT_VO_20260202_LVwG_488_2_2026_R12_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Vbg 2.2.2026, LVwG-488-2/2026-R12&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260202_LVwG_488_3_2025_R16_00/LVWGT_VO_20260202_LVwG_488_3_2025_R16_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Vbg 2.2.2026, LVwG-488-3/2025-R16&lt;/a&gt;).&lt;b&gt;&amp;nbsp;&lt;/b&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mit dem &lt;b&gt;Schutz der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern &lt;/b&gt;begründet das LVwG Vorarlberg die Abweisung eines Begehrens, mit dem Information darüber begehrt wurde, &quot;wer die interne Auskunft erteilt habe, dass die Daten des WSKS [Wildschaden-Kontrollsystems] gelöscht worden seien und wer die Löschung der Daten des WSKS genehmigt habe&quot; (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20260112_LVwG_488_1_2026_R22_00/LVWGT_VO_20260112_LVwG_488_1_2026_R22_00.pdf&quot;&gt;LVwG Vorarlberg, 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Der &lt;b&gt;Schutz personenbezogener Daten&lt;/b&gt; steht nach einer Entscheidung des LVwG Steiermark auch der begehrten Übermittlung einer tabellarischen Auflistung der Verbindlichkeiten und Forderungen der &quot;Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG&quot; einer Gemeinde (unter Angabe des Schuldners, der Beträge und der jeweiligen Fälligkeiten) entgegen (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251222_LVwG_41_5_4627_2025_00/LVWGT_ST_20251222_LVwG_41_5_4627_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Steiermark 22.12.2025,&amp;nbsp;LVwG 41.5-4627/2025-14&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;b&gt;&lt;span style=&quot;font-weight: 400;&quot;&gt;&quot;Im überwiegenden [aber nicht näher spezifizierten] berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs&quot; liegt es nach Auffassung des VwG Wien, dass ein&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/b&gt;Journalist keine &quot;Kopie der drei zuletzt erstellten &lt;b&gt;Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen &lt;/b&gt;durch die Magistratsabteilung 59&quot; in einem näher bezeichneten Restaurant bekommt, obwohl es um ein bekanntes Restaurant geht, das in der medialen Berichterstattung u.a. im Hinblick auf den Vorwurf einer Hygieneproblematik&amp;nbsp;in die Kritik geraten war (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20260109_VGW_113_060_18731_2025_00/LVWGT_WI_20260109_VGW_113_060_18731_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VwG Wien 9.1.2026,&amp;nbsp;VGW-113/060/18731/2025-2&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Der &lt;b&gt;ORF&lt;/b&gt; hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, das der Zugänglichmachung von Protokollen des ORF-Stiftungsrates entgegensteht (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251217_W171_2323537_1_00/BVWGT_20251217_W171_2323537_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BVwG 17.12.2025, W171 2323537-1&lt;/a&gt;; die vom ORF bestrittene Anwendbarkeit des IFG auf den ORF wurde vom BVwG allerdings bejaht).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;9. Sonstiges (Formales)&lt;/h3&gt;&lt;div&gt;In einer Reihe von Fällen erfolgten&lt;b&gt; verfahrensrechtliche Entscheidungen&lt;/b&gt;, die für die Reichweite des Rechts auf Zugang zu Informationen wenig aussagen. Dies betrifft so unterschiedliche Aspekte wie die Zurückweisung von Beschwerden gegen bloße Schreiben eines Bürgermeisters ohne Bescheidcharakter (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260115_LVwG_AV_1383_001_2025_00/LVWGT_NI_20260115_LVwG_AV_1383_001_2025_00.pdf&quot;&gt;LVwG NÖ 15.1.2026, LVwG-AV-1383/001-2025, LVwG-AV-32/001-2026&lt;/a&gt;), verfahrensleitende Beschlüsse zur Weiterleitung einer Säumnisbeschwerde (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20260123_LVwG_80_27_386_2026__00/LVWGT_ST_20260123_LVwG_80_27_386_2026__00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Stmk 23.1.2026,&amp;nbsp;LVwG 80.27-386/2026-2&lt;/a&gt;), auch wenn sie vom VwG rechtlich anders qualifiziert wurde (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251205_LVwG_41_7_5372_2025_00/LVWGT_ST_20251205_LVwG_41_7_5372_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Stmk 5.12.2025, LVwG 41.7-5372/2025&lt;/a&gt;), die Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251127_LVwG_80_21_4338_2025_00/LVWGT_ST_20251127_LVwG_80_21_4338_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Stmk 27.11.2025,&amp;nbsp;LVwG 80.21-4338/2025-9&lt;/a&gt;), die Zurückweisung eines als &quot;Antrag auf Säumnisbeschwerde&quot; bezeichneten Antrags auf Streitentscheidung wegen Verspätung (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251222_W274_2328609_1_00/BVWGT_20251222_W274_2328609_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BVwG 22.12.2025, W274 2328609-1&lt;/a&gt;), die Zurückweisung eines unmittelbar an das VwG gerichteten Antrags auf Zugang zu Aktenstücken (einer Behörde) aus einem Verwaltungsgerichtsakt (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251124_LVwG_41_5_4904_2025_00/LVWGT_ST_20251124_LVwG_41_5_4904_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Stmk 24.11.2025, LVwG 41.5-4904/2025&lt;/a&gt;), sowie die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ein Antrag wegen unterlassener Mängelbehebung zurückgewiesen worden war (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20251118_LVwG_41_38_4659_2025_00/LVWGT_ST_20251118_LVwG_41_38_4659_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Stmk 18.11.2025,&amp;nbsp;LVwG 41.38-4659/2025-7&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2026/03/ifg4.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-155765404142405683</guid><pubDate>Fri, 23 Jan 2026 12:55:00 +0000</pubDate><atom:updated>2026-03-03T13:46:46.610+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ifg</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">informationsfreiheitsgesetz</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">TIWAG</category><title>IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 3)</title><description>&lt;p&gt;&lt;i&gt;&lt;b&gt;Update: &lt;/b&gt;für eine laufend aktualisierte Übersicht über Entscheidungen zum IFG siehe &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/p/ifg-rechtsprechung.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;.&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit dem Jahreswechsel sind wieder einige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG veröffentlicht worden. Hervorzuheben sind &lt;b&gt;zwei Entscheidungen zu privaten Informationspflichtigen&lt;/b&gt; (TIWAG und Hochkar &amp;amp; Ötscher Tourismus GmbH) sowie eine Entscheidung betreffend eine&amp;nbsp;&lt;b&gt;Stellungnahme des Verfassungsdienstes&lt;/b&gt; des Bundeskanzleramts. Zwei Entscheidungen betreffen &lt;b&gt;anderweitig verfügbare Informationen&lt;/b&gt; und in zwei weiteren Fällen geht es um die &lt;b&gt;Zuständigkeitsabgrenzung&lt;/b&gt; zwischen den Verwaltungsgerichten.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;1. Talschaftsverträge der TIWAG&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;&quot;Talschaftsverträge&quot; werden regelmäßig zwischen den Errichtern von Wasserkraftwerken (nicht nur der TIWAG, sondern auch in anderen Bundesländern) und den davon betroffenen Gemeinden abgeschlossen; sie sollen einem Interessenausgleich zwischen dem Kraftwerksbetreiber und den Gemeinden dienen und eine gewisse Abgeltung für (auch immaterielle) Beeinträchtigungen durch das Kraftwerksprojekt festlegen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Informationswerber - aus der medialen Berichterstattung ist abzuleiten, dass es sich wohl um einen Funktionär der Grünen handelt - wollte von der (zu 100% im Eigentum des Landes Tirol stehenden) TIWAG AG die Übermittlung sämtlicher Talschaftsverträge; er erhielt diese jedoch nur geschwärzt, wobei neben den persönlichen Daten der Unterfertiger der Gemeinden auch die Berechnungsgrundlagen (pauschaler Basiswert pro MWh und Verteilungsschlüssel zwischen den Gemeinden) für die Entschädigungsleistungen unkenntlich gemacht waren. Die TIWAG begründete dies mit einem bei Veröffentlichung drohenden erheblichen Wettbewerbsnachteil, da es dadurch Konkurrenten erleichtert würde, ein vollständiges Bild über die Entschädigungsmodelle zu gewinnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260107_LVwG_2025_48_2834_6_00/LVWGT_TI_20260107_LVwG_2025_48_2834_6_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Tirol vom 7.1.2026, LVwG-2025/48/2834-6&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;, wurde auf Antrag des Informationswerbers ausgesprochen, dass die TIWAG &lt;b&gt;die gesamten Verträge ungeschwärzt&lt;/b&gt; (mit Ausnahme der Informationen zu den unterfertigenden Gemeindevertretern, die vom Informationswerber auch nicht mehr begehrt wurden) durch Übermittlung &lt;b&gt;im elektronischen Wege zugänglich zu machen&lt;/b&gt; sind (siehe dazu auch die&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-tirol.gv.at/entscheidungen/entscheidung/informationsfreiheitsgesetz-ifg-2/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Pressemitteilung des LVwG&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und einen&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://tirol.orf.at/stories/3337068/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bericht auf orf.at&lt;/a&gt;&amp;nbsp;sowie nunmehr einen &lt;a href=&quot;https://tirol.orf.at/stories/3338918/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bericht auf orf.at&lt;/a&gt; über die&lt;a href=&quot;https://drive.google.com/drive/folders/1kjlVTseriuGrmTyNMD8e4-a9nJ4N0amt&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt; von den Grünen vorgenommene Veröffentlichung der Verträge&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das LVwG setzte sich eingehend mit den vorgebrachten Einwänden der TIWAG auseinander und kam zum Ergebnis, dass kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG vorliege und dass die Geheimhaltung auch nicht zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 IFG erforderlich sei. Die Entschädigungsleistungen würden erst nach Erteilung der Genehmigung für das Kraftwerk verhandelt, die TIWAG-Vorgaben seien zudem großteils für die Gemeinden gar nicht verhandelbar, Konkurrenten der TIWAG könnten am jeweiligen Standort ohnehin kein Kraftwerk betreiben und hätten auch keinen Wettbewerbsvorteil, wenn sie wüssten, welche Beträge die TIWAG als Entschädigung zahlt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob eine Revision an den VwGH überhaupt gesetzlich zulässig ist.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;2. Unternehmensdaten eines landeseigenen Liftbetriebs&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;&lt;p&gt;Die Hochkar &amp;amp; Ötscher Tourismus GmbH steht mittelbar (über die &lt;a href=&quot;https://www.ecoplus.at/beteiligungen/ecoplus-alpin&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ecoplus Alpin GmbH&lt;/a&gt; und die&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ecoplus.at/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ecoplus.Niederösterreichs Wirtschaftsagentur GmbH&lt;/a&gt;) im Alleineigentum des Landes Niederösterreich. Ich stelle das hier voran, weil diese Informationen im Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260119_LVwG_AV_1404_001_2025_00/LVWGT_NI_20260119_LVwG_AV_1404_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Niederösterreich vom 19.1.2026,&lt;/b&gt; LVwG-AV-1404/001-2025&lt;/a&gt;, anonymisiert sind (aus welchem Grund auch immer), aber aus verschiedensten öffentlich zugänglichen Informationen (zB &lt;a href=&quot;https://noe.orf.at/stories/3338572/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;diesen Bericht auf orf.at&lt;/a&gt;) ohnedies bekannt ist, um welche Unternehmen es geht. Eine grüne Landtagsabgeordnete hatte zunächst eine &lt;a href=&quot;https://noe-landtag.gv.at/fileadmin/gegenstaende/20/07/739/0739_Anfrage.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Anfrage im Landtag an die Landeshauptfrau&lt;/a&gt; gestellt, deren &lt;a href=&quot;https://noe-landtag.gv.at/fileadmin/gegenstaende/20/07/739/0739_Anfragebeantwortung.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beantwortung&lt;/a&gt; sie als unzureichend empfand. In der Folge stellte sie ein wortgleiches Informationsbegehren an die Hochkar &amp;amp; Ötscher Tourismus GmbH, das aus der Sicht der Abgeordneten ebenfalls nur unzureichend beantwortet wurde.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verfahren vor dem VwG blieben schließlich folgende Fragen übrig, die nicht (oder unzureichend) beantwortet worden waren:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;(14.) Welche technische Infrastruktur ist erforderlich, um diese Grundbeschneiung durchzuführen und die Pisten anschließend zu präparieren? Welche technischen Infrastrukturelemente sind bereits heute vorhanden und welche braucht es mit welchem Investment (circa) dafür?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;(15.) Welche Gesamtkosten sind seit Dezember 2021 für den Betrieb der *** entstanden? Mit welchen jährlichen Betriebszuschüssen ist in den kommenden Jahren zu rechnen?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;(17.) Auf welcher Grundlage konnte G [LH-Stv. Stephan Pernkopf] öffentlich von einem zweistelligen Millionenbetrag sprechen?&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Das LVwG sprach aus dass die Information, &quot;welche technischen Infrastrukturelemente bereits vorhanden sind,&quot; zugänglich zu machen ist, und im Übrigen der &quot;Antrag abgewiesen&quot; wird (gemeint: die Information nicht zugänglich zu machen ist).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Zur Frage 14 (Infrastruktur) kam das LVwG zum Ergebnis, dass zur Frage, welche technische Infrastruktur erforderlich ist, zwar &quot;Planungen und Kalkulationen&quot; gebe, aber noch keinen abgeschlossenen Entscheidungsprozess; es lägen daher dazu &quot;&lt;b&gt;keine Aufzeichnungen&lt;/b&gt; über gesichertes Wissen&quot; vor, die zugänglich zu machen wäre; das Gleiche gelte für die Frage zu dem dafür notwendigen Investment. Was die vorhandenen Infrastrukturelemente betreffe, bestehe kein Geheimhaltungsinteresse, was auch der Geschäftsführer der informationspflichtigen GmbH eingeräumt habe.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Zur Frage 15 (&lt;b&gt;Kosten&lt;/b&gt; und notwendig werdende Betriebszuschüsse) hielt das LVwG fest, dass die Informationen zu den Gesamtkosten seit Dezember 2021 bis 2023 vorhanden und verfügbar seien. In der Interessenabwägung kommt das LVwG zum Ergebnis, dass es &quot;im überwiegenden Interesse der privaten Informationspflichtigen liege, diese Informationen &lt;b&gt;nicht zugänglich zu machen&lt;/b&gt;&quot; (es ist nicht ganz klar, welche Interessen auf Seiten der informationspflichtigen GmbH hier berücksichtigt werden, zitiert wird § 6 Abs. 1 [Z. 6] IFG [Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für die Gebietskörperschaft]; auch die Argumentation zielt im Wesentlichen darauf ab, dass es bei einem Bekanntwerden der Informationen zu einem Abzug von Investoren kommen könnte und die bisherigen Investitionen umsonst gewesen wären; in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision wird allerdings ausgeführt, dass eine Abwägung nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b [Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse] vorgenommen worden sei). Was die in Zukunft notwendig werdenden &lt;b&gt;Betriebszuschüsse&lt;/b&gt; betrifft, gebe es eine mittelfristige Planung, die &quot;eher als Strategie&quot; zu sehen sei; es gebe daher keine Aufzeichnungen, die eine Abschätzung bzw. Kalkulation des Finanzbedarfs betreffen würde, sodass diesbezüglich keine Informationen vorliegen würden (kann man glauben, würde mich, wäre ich Eigentümer der GmbH, aber eher nicht beruhigen).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und was schließlich die Frage 17 betrifft (Unterlagen, die dem LH-Stv. vorlagen, der von einem zweistelligen Millionenbedarf gesprochen hat), kam das LVwG zum Ergebnis, dass die GmbH dazu keine Unterlagen hat (auch das kann sein, man kann ja nie verhindern, dass ein Regierungsmitglied irgendwas behauptet).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Dem Verfahren lag zunächst eine &lt;b&gt;politische Auseinandersetzung&lt;/b&gt; zwischen einer Landtagsabgeordneten der Grünen und der Landeshauptfrau zugrunde. Das zeigt wieder einmal, dass das IFG gerade auch von politischen Funktionär*innen genutzt wird, um zu Informationen zu kommen, die ihnen im politischen Prozess nützlich sein sollen. Besonders zweckmäßig ist es aber nicht, eine parlamentarische Anfrage, die zunächst an ein Regierungsmitglied gegangen ist, eins zu eins einem landeseigenen Unternehmen zu stellen - da hätte man sich genauer überlegen können, welche Fragen man spezifisch diesem Unternehmen stellt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;3. Stellungnahme des Verfassungsdienstes&lt;/h4&gt;&lt;/div&gt;&lt;p&gt;Um eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes (VD) im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzesentwurfs geht es im Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251211_W292_2326797_1_00/BVWGT_20251211_W292_2326797_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2025,&amp;nbsp;W292 2326797-1/3E&lt;/a&gt; (&lt;a href=&quot;https://www.bvwg.gv.at/news/Ausgew-hlte-Entscheidungen-des-Bundesverwaltungsgerichts/Bundesregierung-muss-Gutachten-zu-laufendem-Gesetzesvorhaben-nicht-herausgeben.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Pressemitteilung&lt;/a&gt;). Ein Informationswerber hatte um Zusendung der Stellungnahme ersucht, die der VD zum Vorhaben verfasst hat, die Familienbeihilfe mit der Sozialhilfe gegenzurechnen. Das BKA hatte die Herausgabe unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 - im Interesse der unbeeinträchtigten &lt;b&gt;Vorbereitung einer Entscheidung&lt;/b&gt;) verweigert, und das BVwG hat die dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BVwG hielt fest, dass die begehrte Stellungnahme auf Anfrage eines Bundesministeriums sowie einer Sektion des BKA ergangen war und der Darstellung des verfassungsrechtlichen Rahmens für die Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen betreffend eine allfällige Neuregelung der Sozialhilfe gedient habe. Zweck der Stellungnahme sei die möglichst umfassende Beratung der mit der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen befassten Organe gewesen; eine Veröffentlichung dieser internen Stellungnahme wäre geeignet, sich negativ auf die Sicherstellung einer unabhängigen und ungestörten Entscheidungsfindung der zuständigen Fachminister bzw. der Bundesregierung auszuwirken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu dieser Entscheidung ist anzumerken, dass hier &lt;b&gt;noch kein abgeschlossener Entscheidungsprozess&lt;/b&gt; vorlag, und dass die Stellungnahme des VD auch &lt;b&gt;nicht in der politischen Auseinandersetzung (öffentlich) thematisiert &lt;/b&gt;worden war - in solchen Fällen könnte die Frage der Geheimhaltung anders zu beurteilen sein.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;4. Weiterverweisung auf veröffentlichte Informationen&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Mit Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260112_LVwG_2025_48_3168_4_00/LVWGT_TI_20260112_LVwG_2025_48_3168_4_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Tirol vom 12.1.2026, LVwG-2025/48/3168-4&lt;/a&gt;, wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages abgewiesen, weil in der Sache bloß die Bekanntgabe einer Telefonnummer eines bestimmten Landtagsabgeordneten begehrt wurde, die aber auf der Website des Tiroler Landtags zugänglich ist, worauf die Behörde auch ausdrücklich verwiesen und den Link mitgeschickt hat (nach &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260543/NOR40260543.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 9 IFG&lt;/a&gt; ist die &quot;Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen&quot; zulässig).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Warum es hier dennoch zum Verfahren vor dem LVwG gekommen ist, erklärt sich auch aus einem Blick in eine Entscheidung vom selben Tag (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260112_LVwG_2025_48_3167_4_00/LVWGT_TI_20260112_LVwG_2025_48_3167_4_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Tirol 12.1.2026, LVwG-2025/48/3167-4&lt;/a&gt;), mit der die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise über den Beschwerdeführer bestätigt wurde. Sein Wunsch,&amp;nbsp;&lt;b&gt;&quot;Einmal Bescheid mit alles, flott bitte&quot;&lt;/b&gt;, wurde dem Beschwerdeführer erfüllt, aber vielleicht nicht so, wie er es sich vorgestellt hatte; &quot;perverses Vorgehen&quot; und ähnliches muss man sich auch als Landtagspräsidentin nicht gefallen lassen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;5. Gemeindeordnung als besondere Informationszugangsregelung&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Mit Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_00/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_1463_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Niederösterreich vom 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025&lt;/a&gt;, wurde die Beschwerde eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds einer niederösterreichischen Marktgemeinde, der gestützt auf das IFG Zugang zu einem&amp;nbsp;Gemeinderatsprotokoll erhalten wollte, abgewiesen. Der Grund: &lt;b&gt;für Gemeinderatsprotokolle bestehen &quot;besondere Informationszugangsregelungen&quot; im Sinne des § 16 IFG&lt;/b&gt;, und zwar in&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Landesnormen/LNO40078820/LNO40078820.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 53 Abs. 6 der niederösterreichischen Gemeindeordnung&lt;/a&gt;. Diese Bestimmung sieht vor, dass die &quot;Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt&quot; ist; zudem muss &quot;nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten&quot;&amp;nbsp; das Sitzungsprotokoll &quot;in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden&quot; und das&amp;nbsp;Protokoll darf auch im Internet veröffentlicht werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Warum dem Anfragenden das Protokoll offenbar nicht einfach gemailt worden war, wozu die Gemeinde ja verpflichtet wäre (dass sie technisch nicht dazu in der Lage wäre, würde ich ausschließen), geht aus der Entscheidung natürlich nicht hervor, aber es ist schon interessant, worüber man sich vor Gericht streiten muss (im Erkenntnis geht es noch um eine weitere Information, eine &quot;Antwort des Bürgermeisters&quot;, die es aber nach den Feststellungen nicht gibt und die daher auch nicht zugänglich gemacht werden kann).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das LVwG NÖ hat in diesem Fall auch die Revision zugelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass die Angelegenheit nicht zunächst den innergemeindlichen Instanzenzug durchlaufen musste, und diese Rechtsfrage noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;6. Zuständigkeitsfragen&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Das Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_9_002_2026_00/LVWGT_NI_20260107_LVwG_AV_9_002_2026_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;LVwG Niederösterreich vom 07.01.2026&lt;/b&gt;, LVwG-AV-9/002-2026, LVwG-AV-9/001-2026&lt;/a&gt;,&amp;nbsp;betrifft Zuständigkeitsfragen im Sicherheitsbereich. Der Informationswerber hatte von der Landespolizeidirektion NÖ Zugang zu diversen Informationen über Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aber auch über gerichtliche Strafverfahren und die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft begehrt. Soweit die Fragen Themen der Sicherheits- bzw. Kriminalpolizei betrafen, wurde das Informationsbegehren von der BH Amstetten als zuständiger Behörde erledigt; die LPD verweigerte die Informationen betreffend die personenbezogenen Daten der Beamten und wies das Informationsbegehren im Übrigen zurück. Das LVwG hat die Beschwerde mit gesonderter &quot;Verfügung&quot; (verfahrensleitendem Beschluss) dem Bundesverwaltungsgericht &quot;abgetreten&quot; (weitergeleitet), soweit sie sich auf Fragen des Dienstrechts der Bundesbeamten und die Führung eines gerichtlichen Strafverfahrens bezog, und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen, da für diese Fragen nicht die LPD, sondern die BH Amstetten zuständig war, und die LPD daher das Informationsbegehren insoweit zurecht zurückgewiesen hatte.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Mit (verfahrensleitendem) Beschluss des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260115_W101_2331727_1_00/BVWGT_20260115_W101_2331727_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;BVwG vom 15.1.2026&lt;/b&gt;, W101 2331727-1/2E&lt;/a&gt;, wurde eine Beschwerde gegen den Bescheid einer&amp;nbsp;&lt;b&gt;Bildungsdirektion&lt;/b&gt;, die in diesem Fall (es ging um eine Volksschule) als Landesbehörde tätig geworden war, dem Landesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dass die Bildungsdirektion in der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides das BVwG als zuständiges Gericht angegeben hatte, zeigt auch, dass das Konzept der &quot;Mischbehörde&quot;, die sowohl als Bundes- als auch als Landesbehörde tätig werden kann, auch für die Behörde selbst verwirrend sein kann.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;------&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Backlinks zu den vorangegangenen Rechtsprechungsübersichten:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/12/ifg.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Informationsfreiheit: erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(4.12.2025)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/12/ifg2.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr.2)&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(31.12.2025)&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2026/01/ifg3.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-656620840961762358</guid><pubDate>Tue, 13 Jan 2026 10:16:00 +0000</pubDate><atom:updated>2026-02-15T16:36:10.233+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">restriktive Maßnahmen</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">RT</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Russland</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Sanktionen</category><title>EU-Sanktionen gegen russische Medien - kurzes Update</title><description>&lt;p&gt;Das Verbot, bestimmte russische Medieninhalte in der EU zu verbreiten, beschäftigt doch noch den EuGH - und es wird in der Praxis weitgehend umgangen.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;EuGH Rs C-67/25 Traugott Ickeroth&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Bald sind es vier Jahre, dass die Europäische Union erstmals Sanktionen (&quot;restriktive Maßnahmen&quot;) eingeführt hat, die gegen die Verbreitung bestimmter russischer (staatlicher oder staatsnaher) Medien im Unionsgebiet gerichtet waren. Neben der Aussetzung von Sendelizenzen (die es für die betroffenen Medien - mit der Ausnahme von RT France - ohnehin kaum gab) und Übertragungsvereinbarungen (insbesondere mit Satelliten- und Kabelnetzbetreibern) enthält die einschlägige &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0833-20251219&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EU-Verordnung (VO (EU) Nr. 833/2014)&lt;/a&gt;&amp;nbsp;in ihrem Artikel 2f vor allem auch ein an &quot;Betreiber&quot; (engl.: &quot;operators&quot;/frz. &quot;opérateurs&quot;) gerichtetes Verbot, Inhalte bestimmter - im Einzelnen in einem Anhang zur Verordnung aufgezählter -&amp;nbsp; Medien zu senden oder sonst (vereinfacht gesagt) zu verbreiten.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich habe &lt;a href=&quot;https://verfassungsblog.de/uberwachen-blocken-delisten/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;damals schon dargelegt&lt;/a&gt;, dass der Begriff &quot;Betreiber&quot; weit zu verstehen ist, zumindest im Sinne des sonst im EU-Recht weithin üblichen Begriffs der &quot;Wirtschaftsakteure&quot; (engl. &quot;economic operator&quot;/frz. &quot;opérateurs économiques&quot;), und daher zum Beispiel auch Internet Service Provider umfasst, die Inhalte der sanktionierten Medien zugänglich machen. Dies entspricht auch dem Verständnis der EU-Kommission, die in ihren FAQs zu den Sanktionen (&lt;a href=&quot;https://finance.ec.europa.eu/document/download/66e8fd7d-8057-4b9b-96c2-5e54bf573cd1_en?filename=faqs-sanctions-russia-consolidated_en.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;letzte Fassung vom Dezember 2025&lt;/a&gt;; siehe dort S. 312 ff) Folgendes schreibt:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;the prohibition applies to any person or entity or body exercising &lt;b&gt;a commercial or professional activity &lt;/b&gt;that broadcasts or enables, facilitates or otherwise contributes to broadcast the content at issue.&quot; &lt;/i&gt;[Hervorhebung hinzugefügt]&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Auf &lt;b&gt;&lt;i&gt;Wirtschafts&lt;/i&gt;&lt;/b&gt;akteure stellt das EU-Recht sonst in der Regel deshalb ab, weil dies aufgrund der jeweiligen Kompetenzgrundlage notwendig ist. &lt;a href=&quot;https://dejure.org/gesetze/AEUV/57.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 57 AEUV&lt;/a&gt;&amp;nbsp;definiert etwa &quot;Dienstleistungen&quot; im Sinne der Verträge als&amp;nbsp;&quot;Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden&quot;; daher können zum Beispiel&amp;nbsp; die EU-Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste nicht auf Personen angewendet werden, die bloß hobbymäßig (ohne Gegenleistung) Videokanäle bespielen (siehe dazu auch das &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2021030061_20211005L00/JWT_2021030061_20211005L00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erkenntnis des VwGH vom 5. Oktober 2021,&amp;nbsp;Ra 2021/03/0061&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Sanktionenrecht ist diese Einschränkung auf wirtschaftliche Leistungen eigentlich nicht vorgesehen, und dass in Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 bloß der Begriff &quot;Betreiber&quot; (und insbesondere in den englischen und französischen Sprachfassungen nur &quot;operator&quot;/&quot;opérateur&quot;, ohne den Zusatz &quot;economic&quot;/&quot;économique&quot;) verwendet wird, könnte darauf hindeuten, dass auch die &quot;hobbymäßige&quot; Verbreitung sanktioniert ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Ergebnis sollte dies aber keinen Unterscheid machen, da nicht nur &quot;Betreibern&quot; die Weiterverbreitung untersagt ist, sondern Artikel 12 der Verordnung auch ein &lt;b&gt;allgemeines Umgehungsverbot&lt;/b&gt; enthält, nach dem es verboten ist,&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird.&quot; &lt;/i&gt;Wer also weiß, dass die Weiterverbreitung der sanktionierten Medieninhalte verboten ist, und sie dennoch auf seiner ganz privaten Website verbreitet, handelt jedenfalls schon aufgrund des Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 rechtswidrig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dennoch beschäftigt die Frage des Betreiber-Begriffs in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 den EuGH. In einem&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001610386.htm&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken&lt;/a&gt;&amp;nbsp;wird nämlich die Frage gestellt, ob Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist,&lt;i&gt; &quot;dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?&quot;&lt;/i&gt; Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Betreiber einer Website, auf der in 47 Beiträgen &quot;gegen verschiedene nationale (deutsche) Strafvorschriften verstoßen worden sein soll.&quot; Zusätzlich wurden auch Videos von Russia Today verbreitet, die dem Verbreitungsverbot nach der VO (EU) Nr. 833/2014 unterlagen. Der Besuch der Website war kostenlos, es wurde aber zu Spenden aufgerufen, und dabei kamen in 16 Monaten rund 60.000 Euro an Einnahmen zusammen. Das LG Saarbrücken ist - mit näherer Begründung - der Auffassung, dass das Sammeln von Spendengeldern in diesem Umfang eine &quot;berufliche Tätigkeit&quot; ist, legte die Frage aber, da sie weder &quot;acte clair&quot; noch &quot;acte éclairé&quot; ist, dem EuGH vor.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 12. Februar 2026 wird Generalanwalt Norkus in dieser Rechtssache (&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&amp;amp;td=ALL&amp;amp;num=C-67/25&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;C-67/25 Traugott Ickeroth&lt;/a&gt;) die Schlussanträge erstatten. Dass der Generalwalt aus Litauen stammt, das - wie auch die anderen baltischen Staaten - in besonderem Maße von russischen Desinformationskampagnen betroffen ist, wird keinen Einfluss auf seine Schlussanträge - und schon gar nicht auf die Entscheidung des EuGH - haben. Dennoch:&amp;nbsp;&lt;b&gt;alles andere als eine Bestätigung der Rechtsansicht des LG Saarbrücken wäre aus meiner Sicht eine Riesenüberraschung.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;Denn die Verordnung selbst spricht nicht einmal von einer &quot;beruflichen Tätigkeit&quot; (das tut nur die Kommission in ihren FAQs); zudem ermöglicht - wie auch das LG Saarbrücken darlegt - ein Spendenaufkommen in diesem Umfang eine Finanzierung des Lebensunterhalts ebenso wie den Weiterbetrieb der Website, und schließlich stellt selbst der Dienstleistungsbegriff der EU-Verträge nicht darauf ab, dass ein Entgelt von den konkreten Nutzern der Leistung entrichtet werden muss.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Update (15.02.2026):&lt;/b&gt; erwartungsgemäß ist die Überraschung ausgeblieben; Generalanwalt Norkus ist &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0067-25-00000000RP-01-P-01/CONCL/315513-DE-1-html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in seinen Schlussanträgen vom 12.02.2026&lt;/a&gt; zum Ergebnis gekommen, dass&amp;nbsp;der Begriff &quot;Betreiber&quot; im Sinne des Art. 2f Abs. 1 der Verordnung &quot;auch natürliche Personen einschließt, die eine Website betreiben. Bei dieser Einstufung ist es nicht von Belang, ob solche Personen aus diesem Betrieb wie auch immer geartete Einnahmen erzielen oder nicht.&quot;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken ist übrigens vollständig anonymisiert, die Rechtssache läuft beim EuGH aber unter der Bezeichnung &lt;i&gt;&quot;Traugott Ickeroth&quot;&lt;/i&gt;, und dabei dürfte es sich um das Pseudonym des vor dem LG Saarbrücken Angeschuldigten handeln. Die Website dieses Namens ist beschlagnahmt (der Aufruf von traugott-ickeroth.com führt auf seizure.saarland.de), und auch sonst spricht einiges dafür, dass es sich beim Angeschuldigten um diesen &lt;a href=&quot;https://antifa-saar.org/tag/traugott-ickeroth/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;einschlägig&lt;/a&gt; &lt;a href=&quot;https://www.woz.ch/2041/verschwoerungsdemos/das-braune-erbe-der-esoterik&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;bekannten&lt;/a&gt;, unter Pseudonym auftretenden und publizierenden Aktivisten handelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im konkreten Verfahren wurden vom LG Saarbrücken keine Zweifel an der Gültigkeit des Weiterverbreitungsverbots für &quot;Betreiber&quot; an sich vorgebracht. Derartige Bedenken, die von niederländischen ISPs geltend gemacht worden waren, wurden vom EuG bereits mit&lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&amp;amp;text=&amp;amp;docid=297160&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=EN&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=16667496&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt; Urteil vom 28. März 2025. T-307/22, &lt;i&gt;A2B Connect ua&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;, ausgeräumt (siehe dazu im Blog &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/03/A2B.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;). Ein Rechtsmittel an den EuGH wurde dagegen nicht ergriffen, sodass die nun zur Entscheidung anstehende Rechtssache &lt;i&gt;Traugott Ickeroth&lt;/i&gt; der erste Fall ist, in dem sich der EuGH mit den Sanktionen gegen russische Medien befassen wird (auch die von RT France selbst eingebrachte - erfolglose - Nichtigkeitsklage ist über das EuG nicht hinausgekommen, da das zunächst eingebrachte Rechtsmittel wieder zurückgezogen wurde; siehe dazu im Blog &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/07/EuG-RT.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Umgehung in der Praxis&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhVlUG_c8sIdb0gQ6X_9KggnxVvx66xT5tjFs6wb7o21zUENo5rbQHbG_Rs4mxdIFTXRzNIxFc6Vn84An09XU_UNjj2u8kT75SQdaxlIK5KTIJWipeLPp3Q0hyphenhyphenc3dwv2AV5o0kVvNYMw0YtxFDG0erOLpng5X_qxqTZSkpj750g0mC15Yb56wJv/s1251/Screenshot%202026-01-13%20084451_Dzen.png&quot; style=&quot;clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img alt=&quot;Screenshot von dzen.ru vom 13.1.2026, mit Videos von RT, unter anderem eines Videos über eine Rede von Pete Hegseth&quot; border=&quot;0&quot; data-original-height=&quot;1228&quot; data-original-width=&quot;1251&quot; height=&quot;314&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhVlUG_c8sIdb0gQ6X_9KggnxVvx66xT5tjFs6wb7o21zUENo5rbQHbG_Rs4mxdIFTXRzNIxFc6Vn84An09XU_UNjj2u8kT75SQdaxlIK5KTIJWipeLPp3Q0hyphenhyphenc3dwv2AV5o0kVvNYMw0YtxFDG0erOLpng5X_qxqTZSkpj750g0mC15Yb56wJv/w320-h314/Screenshot%202026-01-13%20084451_Dzen.png&quot; width=&quot;320&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;Die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Medien-Sanktionen zuständig sind (in Österreich ist das nach &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40243181/NOR40243181.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 64 Abs. 3a AMD-G&lt;/a&gt; die KommAustria), veröffentlichen immer wieder &lt;a href=&quot;https://www.rtr.at/medien/aktuelles/veroeffentlichungen/Veroeffentlichungen/Sonstiges/Erlaeuterungen_zu_Paragraf_64_Abs_3a_AMD-G.de.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Listen von Domains&lt;/a&gt;, die von Betreibern zu sperren sind. Dennoch sind Inhalte der sanktionierten Medien auch in der EU leicht zugänglich. Die taz hat dies vor kurzem im Hinblick auf die russische Plattform yandex.ru (nunmehr dzen.ru) &lt;a href=&quot;https://taz.de/Eine-Startseite-fuer-Kreml-Propaganda/!6142833/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;dargelegt&lt;/a&gt;. Diese Plattform ist (laut &lt;a href=&quot;https://meedia.de/news/beitrag/20809-top-100-der-onlinemedien-mehrheit-verliert-visits-quot-tagesschau-quot-dick-im-minus.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;meedia,de&lt;/a&gt;) in Deutschland das meistbesuchte ausländische Online-Medium und ist auch aus Österreich problemlos erreichbar. Inhalte von RT oder Lenta, um nur zwei Beispiele sanktionierter Medien zu erwähnen, sind dort prominent platziert und leicht abrufbar.&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Backlinks&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;26. März 2025: &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/03/A2B.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EuG: Auch Internetprovider scheitern mit Klage gegen die Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;24. Februar 2025:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/02/sanktionen-update5.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;29. September 2023 (mit Nachträgen vom 18. Mai 2024, 10., 23. und 24. Juni 2024): &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/09/sanktionen-update4.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;8. April 2023 (mit Nachträgen vom 2. und 21. Juli sowie 14. August 2023): &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/04/sanktionen-update3.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Sanktionen gegen russische Staatsmedien - zum aktuellen Stand nach der Insolvenz von RT France&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;30. Jänner 2023 (mit Nachträgen vom 9. März 2023 und vom 3. April 2023): &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/01/sanktionen-update2.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiteres Update zu den EU-Sanktionen gegen russische Staatsmedien&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;29. Juli 2022: &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/07/EuG-RT.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EuG: Keine Nichtigerklärung der Sanktionen gegen RT France&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;9. Juni 2022 (mit Nachtrag vom 24. Juni 2022): &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/06/sanktionen-update.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Kurzes Update zu den Sanktionen gegen russische Staatsmedien&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;22. März 2022 (mit Nachträgen vom 30. März 2022 und vom 10., 25. und 31. Mai 2022): &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/03/uberwachen-blocken-delisten.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik (Langversion)&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;21. März 2022: &lt;a href=&quot;https://verfassungsblog.de/uberwachen-blocken-delisten/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik (auf dem Verfassungsblog)&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2026/01/sanktionen-update6.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhVlUG_c8sIdb0gQ6X_9KggnxVvx66xT5tjFs6wb7o21zUENo5rbQHbG_Rs4mxdIFTXRzNIxFc6Vn84An09XU_UNjj2u8kT75SQdaxlIK5KTIJWipeLPp3Q0hyphenhyphenc3dwv2AV5o0kVvNYMw0YtxFDG0erOLpng5X_qxqTZSkpj750g0mC15Yb56wJv/s72-w320-h314-c/Screenshot%202026-01-13%20084451_Dzen.png" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-5805504337274034374</guid><pubDate>Wed, 31 Dec 2025 06:03:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-12-31T07:03:16.076+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ifg</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Informationsfreiheit</category><title>IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 2)</title><description>&lt;p&gt;Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist seit knapp vier Monaten in Kraft; nach den ersten - im Wesentlichen formalen - Entscheidungen, über die ich in &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/12/ifg.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;meinem Beitrag vom 4. Dezember 2025&lt;/a&gt;&amp;nbsp;berichtet habe, gibt es nun auch schon inhaltliche Entscheidungen der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, die ich hier - ganz knapp - vorstellen möchte.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;1. Ist die Hypo Vorarlberg eine &quot;börsennotierte Gesellschaft&quot; im Sinne des &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260547/NOR40260547.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 13 Abs. 3 IFG&lt;/a&gt;?&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Die - chronologisch erste - Entscheidung ist zwar kein Erkenntnis, sondern ein Zurückweisungsbeschluss, der aber über eine inhaltliche Frage abspricht, nämlich über die Reichweite des IFG im Hinblick auf &quot;börsenotierte Gesellschaften&quot;.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Mit &lt;b&gt;Beschluss des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_VO_20251024_LVwG_488_1_2025_R22_00/LVWGT_VO_20251024_LVwG_488_1_2025_R22_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Vorarlberg vom 24.10.2025, LVwG-488-1/2025-R22&lt;/a&gt;,&lt;/b&gt; wurde der Antrag eines Journalisten auf Entscheidung einer Streitigkeit mit der Hypo Vorarlberg Bank AG (&lt;a href=&quot;https://www.hypovbg.at/hypo-vorarlberg/unternehmensstruktur/eigentuemer-beteiligungen&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;die zu mehr als 76 % im Eigentum des Landes Vorarlberg steht&lt;/a&gt;) betreffend den Informationszugang zu einem von der Hypo eingeholten Gutachten, zu Erklärungen über Befangenheiten im Kreditausschuss und zu den Gesamtkosten eines Auftrags über Dienstleistungen zur Krisenkommunikation zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschluss wird tragend damit begründet, dass es sich bei der Hypo Vorarlberg Bank AG um eine nach § 13 Abs. 3 IFG von der Informationspflicht ausgenommene &quot;börsennotierte Gesellschaft&quot; handle.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Das überrascht einerseits deshalb, weil Anteile der Hypo bekanntlich nicht an der Börse gehandelt werden, die Hypo also nicht das ist, was man im üblichen Sprachgebrauch unter einer börsennotierten Gesellschaft versteht. Andererseits überrascht es auch nicht wirklich, denn die einschlägig betroffenen Unternehmen haben natürlich von Anfang an versucht, sich dem IFG möglichst zu entziehen (in den &lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/posts/hans-peter-lehofer-2b75532a9_informationsfreiheit-activity-7384125725865422848-BTc3?utm_source=share&amp;amp;utm_medium=member_desktop&amp;amp;rcm=ACoAAEpMNusBx8LsSbHqs1Up3m6hNfyDzkFuUzs&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&quot;stages of denial&quot; der Informationsfreiheit&lt;/a&gt;&amp;nbsp;ist das der erste Level: &lt;i&gt;&quot;wir sind gar nicht informationspflichtig&quot;&lt;/i&gt;). Und WU-Professorin&amp;nbsp;&lt;i&gt;&lt;a href=&quot;https://www.wu.ac.at/unternehmensrecht/institut/prof-kalss-unternehmensrecht-i/prof-kalss&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Susanne Kalss&lt;/a&gt;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;hatte schon in einem Beitrag in der GesRZ 2024 die Auffassung vertreten, dass auch Unternehmen, die Anleihen emittieren, die auf auf einem geregelten Markt gehandelt werden (was die Hypo tut), im Sinne des IFG&amp;nbsp; börsennotierte Gesellschaften wären. Jüngst hat sich dann JKU-Professor&amp;nbsp;&lt;i&gt;Philipp Fidler&lt;/i&gt;&amp;nbsp;(in der Zeitschrift für Finanzmarktrecht 2025, 542) mit dieser Frage befasst - immerhin merkt er in einer Fußnote an, dass&amp;nbsp;sein Beitrag &quot;auf eine Anfrage aus der Praxis&quot; zurückgeht (das ist eine etwas verschämte Umschreibung für ein Auftragsgutachten, allerdings legt er den Auftraggeber nicht offen; über allzuviel Transparenz kann man sich am Rechtsgutachten-Markt nicht beklagen). Dass sein Ergebnis mit jenem von&amp;nbsp;&lt;i&gt;Kalss&lt;/i&gt;&amp;nbsp;und mit den Ansichten der Hypo übereinstimmt, müsste wohl nicht eigens erwähnt werden, Litigation PR passiert eben auch in juristischen Fachzeitschriften.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Das LVwG Vorarlberg vertritt jedenfalls - &lt;i&gt;Kalss&lt;/i&gt; folgend - die Auffassung, die Hypo Vorarlberg sei eine börsennotierte Gesellschaft. Damit bleibt das Verwaltungsgericht verfahrenstaktisch gewissermaßen auf der sicheren Seite: denn so besteht nicht die Gefahr, dass Unternehmensdaten zunächst offengelegt würden, und dann ein Höchstgericht vielleicht zu einer anderen Auffassung kommt.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Was Moritz Moser, der vor dem LVwG beschwerdeführende Journalist, über die Sache denkt, kann man &lt;a href=&quot;https://janikmoser.podigee.io/68-informationsfreiheit&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;auf diesem Podcast nachhören&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(Spoiler: er findet keine sehr freundlichen Worte). Er hat jedenfalls &lt;a href=&quot;https://bsky.app/profile/moserat.bsky.social/post/3ma6cfjuptk27&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben&lt;/a&gt;.&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;2. Überwiegendes Interesse der Betroffenen von (allfälligen) Disziplinarmaßnahmen&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Mit &lt;b&gt;Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251211_LVwG_2025_21_2529_8_00/LVWGT_TI_20251211_LVwG_2025_21_2529_8_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Tirol vom 11.12.2025, LVwG-2025/21/2529-8&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;,&amp;nbsp;wurde eine Beschwerde&amp;nbsp; gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung, mit dem der Zugang zu Informationen verweigert worden war, abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zu Informationen &quot;über jene Verwaltungsmaßnahmen, die die Behörde im Zusammenhang mit zwei [...] Dienstaufsichtsbeschwerden gesetzt habe&quot;, begehrt; die Behörde hatte den Zugang wegen entgegenstehender&amp;nbsp; überwiegender berechtigter Interessen Dritter verweigert. Das LVwG bestätigt diese Entscheidung: &quot;Das Interesse einer von einer Dienstaufsichtsbeschwerde betroffenen Person, allfällige diskriminierende oder nachteilige Feststellungen über ihre Dienstleistung nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen, überwiegt gegenüber dem Informationsinteresse des Auskunftswerbers.&quot; Die Revision wurde - unter Hinweis auf übertragbare Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftsrecht - nicht zugelassen.&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;3. Keine Informationen zu Kooperationen eines (mittelbaren) Landesunternehmens mit einem iranischen Unternehmen&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Die Anonymisierung des nächsten Erkenntnisses ist recht umfassend, aber wenn man die entsprechenden Medienberichte mitbekommen hat, ist doch klar, worum es geht: um Fragen zur Kooperation einer im mittelbaren Alleineigentum des Landes Niederösterreich stehenden Gesellschaft, der&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.medaustron.at/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EBG MedAustron GmbH&lt;/a&gt;, mit iranischen Unternehmen bzw. sogar dem iranischen Atomprogramm (siehe dazu etwa &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000280254/macht-das-land-niederoesterreich-geschaefte-mit-dem-iranischen-atomprogramm&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;diesen Bericht auf derstandard.at&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Mit &lt;b&gt;Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20251216_LVwG_AV_1158_001_2025_00/LVWGT_NI_20251216_LVwG_AV_1158_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG NÖ. 16.12.2025, LVwG-AV-1158/001-2025&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;, wurde ausgesprochen, dass die von einem Journalisten von der MedAustron begehrten Informationen nicht zu erteilen sind. Das LVwG NÖ kommt (anders als das BVwG &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251111_W274_2323801_1_00/BVWGT_20251111_W274_2323801_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in dieser Entscheidung&lt;/a&gt;) zum Ergebnis, dass die Frist für die Antragstellung beim Verwaltungsgericht mit Ende der vierwöchigen Frist für die Anfragebeantwortung zu laufen beginnt, und nicht bereits mit einer bereits früheren Antwortverweigerung. Die MedAustron ist auch informationspflichtig. Das Verwaltungsgericht vertritt sodann die Auffassung, Art. 10 EMRK sei nicht anwendbar, weil es sich bei der MedAustron nicht um eine Organisation handle, die öffentliche Aufgaben erfülle (das würde ich anders sehen, denn das österreichische Gesetz erkennt ja gerade an, dass eine Informationspflicht [auch gegenüber Journalist*innen] von &quot;state owned companies&quot; wie der MedAustron&amp;nbsp; besteht, und der EGMR ein von Art. 10 EMRK geschütztes Recht anerkennt &quot;in&amp;nbsp; situations where the applicant was deemed to have had an established right to the information under domestic law,&quot;).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Die tragende Begründung für die Entscheidung, die MedAustron nicht zur Gewährung des Informationszugangs zu verpflichten, stützt sich aber schließlich im Kern auf eine Abwägungsentscheidung, in der die Interessen des Unternehmens am Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen höher gewichtet werden als das Informationsinteresse des Journalisten. Die Revision wurde zugelassen, die Fristen für eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH sind noch offen.&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;4. Zugang zu Verträgen über den Rettungsdienst im Land Tirol&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Mit &lt;b&gt;Erkenntnis des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20251222_LVwG_2025_14_2712_9_00/LVWGT_TI_20251222_LVwG_2025_14_2712_9_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Tirol, 22.12.2025,&amp;nbsp;&amp;nbsp;LVwG-2025/14/2712-9&lt;/a&gt;,&lt;/b&gt; wurde die Tiroler Landesregierung verpflichtet, dem Beschwerdeführer - einem Betriebsratsmitglied des betroffenen Unternehmens - Zugang zu zwei Verträgen zu gewähren, die das Land Tirol mit der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport abgeschlossen hat.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Das LVwG erkennt an, dass die Verträge (jedenfalls soweit sie vom Land Tirol dem Gericht überhaupt vorgelegt wurden, wobei die Nichtvorlage entsprechend&amp;nbsp; zum Nachteil des Landes - gewürdigt wird) Informationen enthalten, die einem Mitbewerber um die Vergabe der betreffenden Leistungen (die 2030 wieder ansteht) zum Vorteil gereichen könnten. Das Erkenntnis wägt dann aber sorgfältig das öffentliche Interesse an den Informationen (es geht dabei um deutlich zweistellige Millionenbeträge), den weiteren Zeitablauf, bis es zu einer Neuvergabe kommen wird (noch fünf Jahre, in denen die Informationen gewissermaßen an Wert verlieren) und eine Reihe weiterer&amp;nbsp; Aspekte, etwa das Interesse am Fortbestand des bodengebundenen Rettungsdienstes, ab. Auch die vereinbarte Geheimhaltungsklausel kommt nicht zum Tragen, da diese schon nach ihrem Wortlaut nicht gilt, wenn gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bestehen. Auch in diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen; die Fristen für eine Beschwerde an den VfGH oder eine Revision an den VwGH sind noch offen.&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/12/ifg2.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-8701438117432560858</guid><pubDate>Tue, 30 Dec 2025 13:39:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-12-30T14:39:52.091+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">EMFA</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">EMFG-BG</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><title>&quot;ORF-General&quot;: neue Regeln, aber von wem - und wann?</title><description>&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgm4aQFmPwTe2q0n8XfwSceFfR5DMXGxuy5E0HWWHS-OMWleC7sAPjdu3Ab1eBngKwNTxnpqSSn9jJwi77eVI1YEGWA-Kb90R0ZrZhqKIqC0wfUUTdL7IghnhdZkBTaSnHpK53-KDVpCOUZOFDr6zQ42_7-zJzFOQB-eEdjTKfx3CIpgIDIlG2S/s1283/Kurier_ORF.jpg&quot; style=&quot;clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img alt=&quot;Auszug aus einem Kurier-Artikel vom 30.12.2025: &amp;quot;Laut einer Nebenabsprache zum Koalitionsvertrag darf die ÖVP den ORF-Generaldirektor sowie Direktoren für Finanzen und Technik vorschlagen, die SPÖ jene für Programm und Radio. Ob es so kommt, wird am Koalitionsklima und den Kandidaten liegen.&amp;quot;&quot; border=&quot;0&quot; data-original-height=&quot;841&quot; data-original-width=&quot;1283&quot; height=&quot;210&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgm4aQFmPwTe2q0n8XfwSceFfR5DMXGxuy5E0HWWHS-OMWleC7sAPjdu3Ab1eBngKwNTxnpqSSn9jJwi77eVI1YEGWA-Kb90R0ZrZhqKIqC0wfUUTdL7IghnhdZkBTaSnHpK53-KDVpCOUZOFDr6zQ42_7-zJzFOQB-eEdjTKfx3CIpgIDIlG2S/w320-h210/Kurier_ORF.jpg&quot; width=&quot;320&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;Der Vorsitzende des ORF-Stiftungsrates (er wird, &lt;a href=&quot;https://www.lederer-communication.at/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;nach eigenen Angaben&lt;/a&gt;, &quot;in der österreichischen Beratungsbranche als Kommunikationsexperte geschätzt&quot;) ist dieser Tage wieder einmal sehr kommunikativ. Er führt nicht nur (ich hoffe, es gibt dafür einen Auftrag des Stiftungsrates) &quot;sehr ruhig und sehr unaufgeregt&quot;(!) Gespräche mit Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin, sondern &lt;a href=&quot;https://kurier.at/kultur/medien/orf-wahl-stiftungsrat-lederer-cooling-off-privatmedien/403117293&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;erzählt das auch Christoph Silber vom Kurier in einem längeren Interview&lt;/a&gt;; außerdem hat er mal wieder&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000301795/heinz-lederer-stellt-die-weichen-fuer-den-naechsten-orf-general&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;mit Harald Fidler vom Standard gesprochen&lt;/a&gt;. Eine seiner Ideen für die - erst Ende Juni 2026 vorzunehmende - Ausschreibung der Generaldirektor*innen-Funktion ist eine Cooling Off-Phase für Kandidat*innen aus anderen Medienunternehmen, und außerdem will er - sehr zu recht - &quot;klare Anforderungsprofile&quot; in der Ausschreibung.&amp;nbsp;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Wo bleibt das EMFG-Begleitgesetz?&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Das &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10000785&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ORF-Gesetz&lt;/a&gt;, wie es derzeit in Geltung steht, gibt das aber noch nicht her. Das muss freilich nicht so bleiben, und tatsächlich darf es auch nicht so bleiben: denn Art. 5 des &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401083&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Europäischen Medienfreiheitsgesetzes&lt;/a&gt;, der seit 8. August 2025 gilt, sieht vor, dass &lt;i&gt;&quot;[d]er Geschäftsführer oder die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern [...] auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;Zudem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, &lt;i&gt;&quot;dass die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;Der österreichische Gesetzgeber hat also Handlungsbedarf&lt;/b&gt;, und er hätte entsprechende Begleitregelungen im ORF-Gesetz bis 5. August 2025 in Kraft setzen müssen. Ein informeller Ministerialentwurf für ein &quot;EMFG-Begleitgesetz&quot; dazu war bereits Anfang 2025 im Umlauf - bis er für die &lt;a href=&quot;https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/48&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Begutachtung&lt;/a&gt; zurechtgemacht und freigegeben wurde, dauerte es dann noch bis September, und seit 17. Oktober ist die Begutachtungsfrist zu Ende. Seither: Stille. Keine Regierungsvorlage, und auch keine Initiative im Parlament, um diese längst überfälligen Regelungen auf den Weg zu bringen. Es wird auch nicht kommuniziert, woran die Koordinierung in der Bundesregierung scheitert, Vermutungen gibt es manche (denn es geht nicht nur um den ORF, sondern zB auch um Änderungen im Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das für die &quot;Regierungswerbung&quot; von Bedeutung ist).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Im Ministerialentwurf für das EMFG-Begleitgesetz war vorgesehen, dass die Ausschreibung im Wesentlichen die mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben und die erwarteten &quot;besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten&quot; zu enthalten hat (und mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen sind). Zusätzlich war vorgesehen, dass der Stiftungsrat in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen hat, &quot;mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors sichergestellt wird.&quot;&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Es soll daher tatsächlich neue Regeln für die Ausschreibung und Bestellung (und übrigens auch für die Abberufung) des ORF-Generaldirektors/der ORF-Generaldirektorin geben, aber &lt;b&gt;zunächst durch den Gesetzgeber, und sodann durch eine Änderung der Geschäftsordnung des Stiftungsrates. &lt;/b&gt;Es wäre&amp;nbsp; also langsam an der Zeit, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um eine unionsrechtskonforme Ausschreibung sicherzustellen. Das ist auch das Spannende an der nächsten GD-Ausschreibung und -Bestellung: sie ist erstmals nicht nur am innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht zu messen, sondern auch an den unionsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes.&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Kurzer Einschub anstelle von Fußnoten: mehr dazu kann man nachlesen in einem Beitrag von mir in &lt;i&gt;Grabenwarter/Holoubek/Leitl-Staudinger (Hrsg)&lt;/i&gt;, European Media Freedom Act; auch die verantwortlichen Legist*innen für das EMFG-Begleitgesetz haben bereits Beiträge veröffentlicht (&lt;i&gt;Michael R. Kogler&lt;/i&gt;&amp;nbsp;in JRP 2024, 322; &lt;i&gt;Julia Zöchling&lt;/i&gt;&amp;nbsp;in Medien und Recht 2025, 207); diese Texte sind online nicht frei zugänglich.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Im Kern ist unstrittig, was im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu regeln ist; unterschiedliche Ansichten bestehen zwischen &lt;i&gt;Zöchling&lt;/i&gt; und mir im Hinblick auf die Reichweite der Neuregelung: soll nur der/die Generaldirektor*in erfasst sein (so &lt;i&gt;Zöchling&lt;/i&gt;) oder auch die gesamte vom Stiftungsrat zu bestellende Führungsebene inklusive Direktor*innen und Landesdirektor*innen (meine Auffassung)? Für die Sichtweise &lt;i&gt;Zöchlings&lt;/i&gt; spricht der reine Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 EMFA, der vom &quot;Geschäftsführer&quot; spricht, was in der Regel [nur] die außenvertretungsberechtigte Person bezeichnet, und beim ORF ist der/die Generaldirektor*in tatsächlich allein außenvertretungsbefugt. Für eine weitere Sichtweise spricht meines Erachtens hingegen die Zielsetzung des EMFA, wie sie in diesem Zusammenhang insbesondere auch in Erwägungsgrund 31 zum EMFA zum Ausdruck kommt, wonach dies Personen betrifft, &lt;i&gt;&quot;die innerhalb des öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbieters eine Rolle bei der Bestimmung der redaktionellen Ausrichtung spielen oder diesbezüglich die Entscheidungshoheit haben.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;Der Ministerialentwurf zum EMFA-Begleitgesetz hat diesbezüglich einen Mittelweg gewählt und zwar die Direktor*innen einbezogen, nicht aber die Landesdirektor*innen. Was der Gesetzgeber tun wird, wenn er denn etwas tun wird, bleibt abzuwarten. Die innerstaatlichen verfassungsgesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisse gelten selbstverständlich für alle Ebenen.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Nebenabsprachen, nächste Runde?&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Beim Interview mit dem ORF-Stiftungsratsvorsitzenden hat der Kurier heute auch eine Info-Box mit &quot;Daten zur ORF-Wahl&quot; &lt;a href=&quot;zum Koalitionsvertrag darf die ÖVP den ORF-Generaldirektor sowie Direktoren für Finanzen und Technik vorschlagen, die SPÖ jene für Programm und Radio. Ob es so kommt, wird am Koalitionsklima und den Kandidaten liegen.&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;veröffentlicht&lt;/a&gt;, aus der das obige Bild stammt (warum mich der Begriff &quot;Wahl&quot; in diesem Zusammenhang irritiert, habe ich vor 15 Jahren &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2010/11/neuwahlen-und-andere-marginalien-in.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;schon einmal in diesem Blog erklärt&lt;/a&gt;). Demnach soll es eine Nebenabsprache zum Koalitionsvertrag geben, wonach &lt;i&gt;&quot;die ÖVP den ORF-Generaldirektor sowie Direktoren für Finanzen und Technik vorschlagen [darf], die SPÖ jene für Programm und Radio.&quot;&lt;/i&gt; Im schriftlichen Regierungsübereinkommen steht dazu nichts (gut so, denn eine solche Vorgangsweise wäre rechtswidrig), aber auch der stets wohlinformierte Medienjournalist Harald Fidler &lt;a href=&quot;https://www.diemedien.at/articles/orf-osterreichs-weitaus-grosster-offentlich-rechtlicher-medienkonzern#:~:text=ORF%2DGeneralswahl%202026%20%E2%80%93%20Besetzungsschl%C3%BCssel,-Der%20Besetzungsschl%C3%BCssel%20von&amp;amp;text=In%20einer%20Nebenabsprache%20zur%20Koalitionsvereinbarung,die%20Direktorien%20Programm%20und%20Radio.&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;schreibt von einem entsprechenden &quot;Besetzungsschlüssel&quot;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(der zwischen ÖVP und SPÖ - ohne NEOS - vereinbart worden sei).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Interessant ist vor diesem Hintergrund jene Passage im Interview mit dem ORF-Stiftungsratsvorsitzenden, in der er mitteilt, er gehe davon aus, &lt;i&gt;&quot;dass, wer auch immer sich der Abstimmung stellt, die wichtigsten Player im Team bekannt gibt.&quot;&lt;/i&gt; Es sei &lt;i&gt;&quot;ohne Zweifel wichtig zu wissen, wer die Vorstellungen der nächsten Alleingeschäftsführung mit umsetzen soll.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;Man könnte fast meinen, da wäre jemandem wichtig, dass ein entsprechendes Personalpaket bereits vor der GD-Bestellung akkordiert wird. Personalabsprachen mit Stiftungsratsmitgliedern soll es bei einem früheren Generaldirektor übrigens &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000301795/heinz-lederer-stellt-die-weichen-fuer-den-naechsten-orf-general&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;auch schon gegeben haben&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(oder &lt;a href=&quot;https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20201031_OTS0007/profil-alexander-wrabetz-mit-mir-gab-es-keine-vereinbarung-ueber-die-orf-on-fuehrung&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;auch nicht, je nach Interviewzeitpunkt&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Zur grundsätzlichen Problematik von &quot;Sidelettern&quot; (oder ähnlichen Nebenvereinbarungen) betreffend den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verweise ich auf &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/02/Sideletter2.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;diesen Beitrag hier im Blog&lt;/a&gt;.&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Pensionistenverband, Seniorenbund, ÖVP-Senioren - alles gleich, oder?&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Der ORF-Stiftungsratsvorsitzende wurde im Kurier-Interview auch auf die Problematik der rechtskonformen Zusammensetzung des ORF-Publikums- und -Stiftungsrates angesprochen (siehe im Blog dazu &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien1.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien2.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/Dachverband.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/06/Publikumsrat.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;). Wörtlich sagt er dazu:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Um Gertrude Aubauer und Beatrix Karl die Ehre zu geben, sie haben allein schon auf den Anschein eines Verstoßes gegen das ORF-Gesetz reagiert. Sie haben sich selbst aus dem Publikumsrat zurückgezogen und nie am Stiftungsrat teilgenommen, obwohl&amp;nbsp; Aubauer später sogar vom Verwaltungsgericht zugestanden bekommen hat, dass der Pensionistenverband keine Teilorganisation der ÖVP ist.&quot;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Natürlich ist es zunächst einmal lustig, wenn er Aubauer dem &lt;a href=&quot;https://pvoe.at/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Pensionistenverband&lt;/a&gt; zurechnet, der gemeinhin nicht im Verdacht steht, ÖVP-nah oder gar eine ÖVP-Teilorganisation zu sein. Aber tatsächlich hat er wohl den Seniorenbund gemeint, denn zu diesem gibt es eine &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250729_W271_2268294_1_00/BVWGT_20250729_W271_2268294_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts&lt;/a&gt;, wonach dieser Verein keine ÖVP-Teilorganisation im Sinne des Parteiengesetzes sei (die &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20250729_W271_2268294_1_00/BVWGT_20250729_W271_2268294_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Entscheidung&lt;/a&gt; selbst ist anonymisiert, nicht aber die &lt;a href=&quot;https://www.bvwg.gv.at/news/Ausgew-hlte-Entscheidungen-des-Bundesverwaltungsgerichts/Verein---sterreichischer-Seniorenbund--keine-Teilorganisation-der--VP.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Pressemitteilung&lt;/a&gt;). Diese Entscheidung ist aber hier völlig irrelevant: denn Gertrude Aubauer war zwar auch Vizepräsidentin des Seniorenbundes, aber zugleich Vizepräsidentin der ÖVP-Senioren, und die ÖVP-Senioren sind unstrittig eine Teilorganisation der ÖVP. Aubauer war daher - wegen der leitenden Funktion bei den ÖVP-Senioren - von der Mitgliedschaft in ORF-Gremien ausgeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was als nächstes zur Frage führt, welche Folgen eine rechtswidrige Bestellung zum Mitglied eines ORF-Gremiums hat. Dazu habe ich schon &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien1.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in diesem Blogbeitrag&lt;/a&gt; (unter der Zwischenüberschrift &quot;Überprüfung des Bestellungsakts?&quot;) bzw. ausführlicher &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/04/publikumsrat.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in diesem Blogbeitrag&lt;/a&gt; (unter der Zwischenüberschrift: &quot;Nachtrag: zu den Rechtsfolgen einer gesetzwidrigen Bestellung von Publikumsratsmitgliedern&quot;) geschrieben. Die dort angesprochene &quot;dritte Variante&quot;, nämlich die Gesetzwidrigkeit der einschlägigen Regelungen im ORF-Gesetz, ist inzwischen vom VfGH (teilweise bzw. soweit sie angefochten waren) bestätigt worden (dazu &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/10/ORF-Gremien.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/10/Candide.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;). Die &quot;erste Variante&quot; (eine Überprüfung der von der Bundesregierung bzw. - damals - von der Medienministerin&amp;nbsp; vorgenommenen Bestellungsakte durch die KommAustria) ist nach &lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20240924_24E01512_00/JFT_20240924_24E01512_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2025030004_20251015J00/JWT_2025030004_20251015J00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;des Verwaltungsgerichtshofes&lt;/a&gt; vom Tisch. Noch offen ist damit die &quot;zweite Variante&quot;: die inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Bestellungsvorgänge im Fall von Beschlüssen der ORF-Organe (dazu enthält die jüngste &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2025030004_20251015J00/JWT_2025030004_20251015J00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes&lt;/a&gt; keine Aussage, weil die dortige Revision im Hinblick auf die Frage, ob bestimmte Beschlüsse der ORF-Organe wegen der Teilnahme ausgeschlossener Mitglieder rechtmäßig zustande gekommen waren, kein Zulässigkeitsvorbringen enthielt).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Stiftungsrat hat insoweit &quot;gefährdete&quot; Beschlüsse seither - in neuer Besetzung - wiederholt. Aber vergleichbare Fragen könnten sich auch stellen, falls der nächste Generaldirektor/die nächste Generaldirektorin noch auf Bass einer unionsrechtlich mangelhaften Rechtslage bestellt werden sollte. Auch aus diesem Grund wäre es dringend, das EMFG-Begleitgesetz bald auf den Weg zu bringen und noch vor Juni 2026 zu beschließen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/12/ORF-GD.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgm4aQFmPwTe2q0n8XfwSceFfR5DMXGxuy5E0HWWHS-OMWleC7sAPjdu3Ab1eBngKwNTxnpqSSn9jJwi77eVI1YEGWA-Kb90R0ZrZhqKIqC0wfUUTdL7IghnhdZkBTaSnHpK53-KDVpCOUZOFDr6zQ42_7-zJzFOQB-eEdjTKfx3CIpgIDIlG2S/s72-w320-h210-c/Kurier_ORF.jpg" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-1449946936171223540</guid><pubDate>Thu, 04 Dec 2025 21:49:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-12-05T11:12:18.874+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ifg</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Informationsfreiheit</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">informtionsfreiheitsgesetz</category><title>Informationsfreiheit: erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG</title><description>&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgegykQA8du_yXNLTv6lk0Pg2-pNWb7eFf9KCkGy8NedP1xAEzxM0_dpR5MuNiJhq5qNQICbVkPVZTlX2RAkulzqszz3OkRekOnof5t8BjHgxpaycVS43Y5anGSuxk1C0plACQEjR6xqDMua1FdiAQWzqJEgYZsbwAHf87D09n5Xd7Vthydrg1A/s591/cover.jpg&quot; style=&quot;clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img border=&quot;0&quot; data-original-height=&quot;591&quot; data-original-width=&quot;393&quot; height=&quot;320&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgegykQA8du_yXNLTv6lk0Pg2-pNWb7eFf9KCkGy8NedP1xAEzxM0_dpR5MuNiJhq5qNQICbVkPVZTlX2RAkulzqszz3OkRekOnof5t8BjHgxpaycVS43Y5anGSuxk1C0plACQEjR6xqDMua1FdiAQWzqJEgYZsbwAHf87D09n5Xd7Vthydrg1A/s320/cover.jpg&quot; width=&quot;213&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;Mit dem Recht auf Zugang zu Informationen beschäftige ich mich seit langem - in diesem Blog (zB &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2013/11/Grundbesitz2.html&quot; rel=&quot;&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2016/11/MagyarHelsinki.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; oder &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2021/03/vfgh-informationszugang.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;), bei diversen anderen Gelegenheiten (zB Vorträgen &lt;a href=&quot;https://uvsvereinigung.wordpress.com/wp-content/uploads/2017/05/170512_lehofer_maiforum_manuskript.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;vor der Vereinigung der Verwaltungsrichter:innen&lt;/a&gt; oder &lt;a href=&quot;https://rem.ac.at/wp-content/uploads/2022/09/Lehofer_2022.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;oder am Rundfunkforum 2022&lt;/a&gt;), und nicht zuletzt auch in meinem Brotberuf (siehe zB &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2017030083_20180529L00/JWT_2017030083_20180529L00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VwGH 29.&amp;nbsp;5.&amp;nbsp;2018, Ra&amp;nbsp;2017/03/0083&lt;/a&gt; oder &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2019030128_20210326L00/JWT_2019030128_20210326L00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VwGH 26.&amp;nbsp;3.&amp;nbsp;2021, Ra&amp;nbsp;2019/03/0128&lt;/a&gt;). &lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher lag es nahe, mich auch an einem Kommentar zum neuen &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_I_5/BGBLA_2024_I_5.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Informationsfreiheitsgesetz (IFG)&lt;/a&gt; zu beteiligen. Franz Koppensteiner (BKA Verfassungsdienst), Florian Lehne (Universität der Bundeswehr München) und ich haben unseren Kurzkommentar zum IFG (und zu Art. 22a B-VG) &lt;a href=&quot;https://www.manz.at/rechtaktuell/coverstory/2025/04/ifg-kommentar-information-freiheit&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;im September bei Manz herausgebracht&lt;/a&gt;, und weil ich bislang in meinem Blog noch gar nicht darauf hingewiesen habe, hole ich das hiermit nach, mit Link zum Manz-Webshop: &lt;a href=&quot;https://shop.manz.at/shop/products/9783214263386&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;&lt;i&gt;Koppensteiner/Lehne/Lehofer&lt;/i&gt;, Informationsfreiheitsgesetz (IFG)&lt;/b&gt;&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kommentar konnte sich natürlich noch nicht auf Rechtsprechung zum IFG stützen, da das Gesetz - zusammen mit der verfassungsgesetzlichen Verankerung des Rechts auf Informationszugang in Art. 22a BVG - erst am 1. September 2025 in Kraft getreten ist. Mittlerweile sind gut drei Monate vergangen, und es gibt sogar schon die ersten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zum IFG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zeit also für ein erstes&amp;nbsp;&lt;b&gt;Update zur Informationsfreiheit,&lt;/b&gt; das sich mit den bisher veröffentlichten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum IFG befasst.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Die übersehene Übergangsfrist&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Das allererste veröffentlichte Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, das sich ausdrücklich auf das IFG stützt, tut dies zu unrecht: in diesem Erkenntnis (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_NI_20250924_LVwG_AV_1085_001_2025_00/LVWGT_NI_20250924_LVwG_AV_1085_001_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;span style=&quot;white-space: pre;&quot;&gt;L&lt;/span&gt;VwG NÖ 24.9.2025,&amp;nbsp;LVwG-AV-1085/001-2025&lt;/a&gt;) wird nämlich über eine Säumnisbeschwerde zu einem bereits im Jahr 2023 gestellten Auskunftsbegehren abgesprochen, wobei das LVwG erkennbar davon ausgeht, dass das IFG - weil im Entscheidungszeitpunkt schon in Kraft - anzuwenden sei. Ganz deutlich wird das aus der Begründung zwar nicht, aber das IFG wird - anders als das eigentlich noch anzuwendende Auskunftspflichtgesetz - ausführlich zitiert, obwohl andererseits wiederum durchgehend von der &quot;Auskunft&quot; - und nicht vom Zugang zur Information die Rede ist. Das IFG ist aber aufgrund einer etwas versteckten Übergangsbestimmung in &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40264122/NOR40264122.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 151 Abs. 68 letzter Satz B-VG&lt;/a&gt;&amp;nbsp;auf die am 1.&amp;nbsp;September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder noch gar nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach der alten Rechtslage zur Auskunftspflicht zu Ende zu führen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Information erteilt - Verfahren gegenstandslos&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Mit Beschluss vom 10. November 2025 (&lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251110_W176_2322793_1_00/BVWGT_20251110_W176_2322793_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;W176 2322793-1/7E&lt;/a&gt;)&amp;nbsp;hat das Bundesverwaltungsgericht eine (nach § 14 Abs. 2 IFG anhängig gemachte) Streitigkeit zwischen einem privaten Informationspflichtigen und einem Journalisten eingestellt, nachdem die Information - allerdings erst nach&amp;nbsp; Anhängigmachung der Streitigkeit beim Verwaltungsgericht - erteilt worden war (dass in so einem Fall einzustellen ist, habe ich auch in meinem aktuellen Beitrag in der ÖJZ 2025, 914 [919, FN 39] vertreten).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der konkrete Fall ist insofern interessant, als er einen &lt;b&gt;Journalisten&lt;/b&gt; betrifft, der auf diese Rolle schon in seinem Informationsbegehren hingewiesen und ausdrücklich verlangt hatte, dass nach § 10 Abs. 2 IFG eine &lt;b&gt;Anhörung der Betroffenen&lt;/b&gt; unterbleiben solle. Dennoch hat die informationspflichtige Einrichtung&amp;nbsp; die betroffenen Personen verständigt und im Hinblick darauf auch die Frist für die Beantwortung der Anfrage nach § 8 Abs. 2 IFG verlängert. Noch bevor die so verlängerte Frist abgelaufen war, stellte der Journalist dann den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Fristverlängerung rechtswidrig gewesen sei (weil die Anhörung&amp;nbsp; der Betroffenen nicht hätte erfolgen dürfen). Das Verwaltungsgericht musste auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Fristverlängerung und der Anhörung nicht mehr eingehen, weil die informationspflichtige Einrichtung noch während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Informationen dann tatsächlich zugänglich gemacht hat. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des in der Vergangenheit liegenden Verhaltens der informationspflichtigen Einrichtung kam damit nicht mehr in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, der antragstellende Journalist (er ist in der Entscheidung natürlich anonymisiert, &lt;a href=&quot;https://bsky.app/profile/martinthuer.at/post/3m5yy6637gc25&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hat aber auf BlueSky zu erkennen gegeben, dass es um seine Anfrage ging&lt;/a&gt;) hat aber &lt;a href=&quot;https://bsky.app/profile/martinthuer.at/post/3m5yyohumsk25&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;erklärt&lt;/a&gt;, dass die Höchstgerichte in dieser Sache nicht angerufen werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Fristbeginn für den Antrag auf Streitentscheidung&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Wird ein Informationsbegehren von privaten Informationspflichtigen nicht erfüllt, so kann ein Antrag auf Streitentscheidung an das Verwaltungsgericht gestellt werden - binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung. In dem einem Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2025 (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20251111_W274_2323801_1_00/BVWGT_20251111_W274_2323801_1_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;W274 2323801-1/2E&lt;/a&gt;)&amp;nbsp;zugrundeliegenden Fall hatte der private Informationspflichtige die Ablehnung der Informationserteilung bereits vor dem Ende der vierwöchigen Frist mitgeteilt, der Antrag auf Streitentscheidung wurde beim Verwaltungsgericht dann mehr als vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag als verspätet zurück: der Erhalt einer Mitteilung des Informationspflichtigen über die Nichterteilung der Information löst - neben dem Fristablauf gemäß § 8 Abs. 1 IFG - die Antragsfrist gemäß § 14 Abs. 2 aus.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Begründung für Fristverlängerung?&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Auch das Verwaltungsgericht Wien hat einen Antrag auf Streitentscheidung aus Fristgründen zurückgewiesen (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251016_VGW_113_027_15142_2025_00/LVWGT_WI_20251016_VGW_113_027_15142_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VwG Wien 16.10.2025, VGW-113/027/15142/2025-4&lt;/a&gt;). Der private Informationspflichtige hatte der Antragstellerin rechtzeitig mitgeteilt, dass die Frist verlängert werde, weil die Gewährung des Informationszugangs in Rechte Dritter eingreife, und die Betroffenen daher angehört werden müssten. Die Antragstellerin war nicht gewillt, länger zu warten und stellte noch vor Ablauf der verlängerten Frist einen Antrag auf Streitentscheidung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, weil die (wirksam verlängerte) Frist noch nicht abgelaufen war: entgegen der Ansicht der Antragstellerin müssten für die Fristverlängerung - zusätzlich zum Hinweis auf das Anhörungsrecht gemäß § 10 IFG - keine weiteren besonderen Gründe angeführt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;VwG Wien nicht für den ORF zuständig&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Mit Beschluss vom 4. November 2025 (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20251104_VGW_113_032_16206_2025_00/LVWGT_WI_20251104_VGW_113_032_16206_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VGW-113/032/16206/2025-4&lt;/a&gt;)&amp;nbsp;wies das Verwaltungsgericht Wien einen Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit mit dem ORF (es ging um Protokolle des Stiftungsrates und diesem vorgelegte Dokumente) wegen Unzuständigkeit zurück. Es geht dabei um die heikle Frage, ob der ORF - eine Stiftung öffentlichen Rechts sui generis - von Organen des Bundes verwaltet wird (was der VfGH im Hinblick auf die frühere Konstruktion als Anstalt öffentlichen Rechts in&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_19750627_74G00024_00/JFT_19750627_74G00024_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VfSlg 7593/1975&lt;/a&gt;&amp;nbsp;verneint hat) oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet wird - auch daran kann man Zweifel haben, weil die Bestellung der Stiftungsorgane auf verschiedene Stellen verteilt ist. Das VwG Wien kommt aber jedenfalls zum Ergebnis, dass eine&amp;nbsp;&quot;organisatorisch zum Bund gehörende Stiftung&quot; auch dann vorliegt, wenn sie von Personen verwaltet wird, die auch - aber nicht mehrheitlich - vom Bund bestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wird wohl demnächst über dieselbe Frage zu entscheiden haben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Wo keine Information ist, kann kein Zugang gewährt werden.&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;In Kärnten wurde von einer Bürgermeisterin die &quot;digitale Übermittlung aller Rechtsauskünfte,
Rechtsgutachten o.Ä.&quot; im Zusammenhang mit Zweitwohnsitzen begehrt. Die Bürgermeisterin verweigerte den begehrten Informationszugang mit dem schlichten Hinweis, die Information könne nicht erteilt werden, weil sie nicht in schriftlicher
Form vorliege. Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin erhob der Informationswerber Beschwerde, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 13. November 2025 (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20251113_KLVwG_1828_5_2025_00/LVWGT_KA_20251113_KLVwG_1828_5_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;KLVwG-1828/5/2025&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Juristisch ist an diesem Fall zunächst vor allem interessant, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde inhaltlich geprüft und nicht zurückgewiesen hat. In der Fachliteratur wird nämlich überwiegend (so auch in unserem IFG-Kommentar) die Auffassung vertreten, dass durch das IFG der &lt;b&gt;innergemeindliche Instanzenzug &lt;/b&gt;in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (der hier betroffen ist) nicht ausgeschlossen wird, dass also gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin zunächst eine Berufung (in Kärnten an den Gemeindevorstand) hätte erhoben werden müssen. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Frage eingehend auseinander und kommt zum Ergebnis, dass Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG auch lex specialis zu Art. 118 Abs. 4 Satz 2 B-VG ist der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Zugangs zu Informationen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde &lt;b&gt;auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen&lt;/b&gt; ist, weil sich dieser Ausschluss &quot;zumindest implizit aus dem IFG ergibt&quot;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren abgeführt, mit Einvernahme der Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung, und im Wesentlichen - mit ausführlicher Beweiswürdigung - festgestellt, dass&amp;nbsp;Rechtsauskünfte nur mündlich eingeholt und darüber keine
Aktenvermerke erstellt wurden; auch habe nicht festgestellt werden können, dass Rechtsgutachten eingeholt worden wären oder andere von außerhalb der Gemeinde stammende Rechtsauskünfte zum Thema Zweitwohnsitze in irgendeiner Form in der Gemeinde existieren würden. Rechtlich folgte daraus, dass mangels Aufzeichnungen keine
Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG vorgelegen seien, sodass die Nichtgewährung des Informationszugangs zu Recht erfolgt sei.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, vor allem im Hinblick auf die Frage des innergemeindlichen Instanzenzugs. Der Informationswerber (laut &lt;a href=&quot;https://kaernten.orf.at/stories/3332685/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Medienberichten&lt;/a&gt; ein Gemeinderatsmitglied in Pörtschach) &lt;a href=&quot;https://kaernten.orf.at/stories/3332685/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ließ noch offen&lt;/a&gt;, ob er &quot;in diesem Verfahren weitere Schritte einleiten&quot; werde. Ich würde das eher nicht erwarten, denn die interessante Rechtsfrage zum innergemeindlichen Instanzenzug wurde ja zu seinen Gunsten beantwortet, während sich das für ihn letztlich negative Ergebnis aus den - nur sehr schwer bekämpfbaren - Feststellungen ergibt, dass keine Informationen vorgefunden wurden. Vielleicht - so würde ich seine Äußerungen gegenüber den Medien verstehen - fokussiert er sich in seiner politischen Arbeit eher auf die im Verfahren offenkundig gewordenen Mängel in der Verfahrensführung innerhalb der Gemeinde; das Verwaltungsgericht sah sich immerhin veranlasst anzumerken, &lt;i&gt;&quot;dass das generelle Nichtanfertigen von Aktenvermerken über zu&amp;nbsp; konkreten (Verwaltungs-)Verfahren mündlich erteilten Rechtsrat [...] im Allgemeinen eine rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensführung innerhalb der Gemeinde xxx indiziert.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Ergänzung 5.12.2025 - Pörtschach revisited, diesmal wurde die Information gelöscht&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;In einem weiteren Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20251106_KLVwG_1830_5_2025_00/LVWGT_KA_20251106_KLVwG_1830_5_2025_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG Kärnten 6.11.2025, KLVwG-1830/5/2025&lt;/a&gt;), die kurz nach der ersten Veröffentlichung dieses Blogposts ins RIS gestellt wurde, ging es wiederum um die Bürgermeisterin der Gemeinde Pörtschach (im Erkenntnis anonymisiert, aber aufgrund der Medienberichte rund um die öffentliche Verhandlung identifizierbar), diesmal um ein an sie gerichtetes E-Mail mit Informationen betreffend Altlasten, das offenbar in Zusammenhang mit einem naturschutzrechtlichen Verfahren stand, das bei der Bezirkshauptmannschaft anhängig war und in dem die Gemeinde Partei war. Der Mailverfasser hatte das Mail an die dienstliche E-Mail-Adresse der Bürgermeisterin . die sie aber auch privat nutzte - gerichtet und darin ausdrücklich erklärt, dass er die Information der Bürgermeisterin &quot;ausschließlich privat&quot; übermittle und dies nicht weitergegeben werden dürften. Die heikle Frage, ob ein Mail, das erkennbar in Zusammenhang mit einem Verfahren steht, in dem die Gemeinde Partei ist, &quot;privat&quot; sein kann (und damit nicht dem Informationszugang unterliegen würde), musste das Verwaltungsgericht aber nicht klären, denn die Bürgermeisterin hatte, wie das Verwaltungsgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens feststellte, das Mail schon vor mehr als einem Jahr dauerhaft gelöscht und es gab auch keinen Ausdruck mehr. Damit lag also auch keine Information vor, zu der man hätte Zugang gewähren können, und die Beschwerde wurde abgewiesen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Die Suche nach dem zuständigen Organ&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Bei Informationsbegehren an &quot;Gemeinden&quot; stellt sich nicht nur die Frage, ob es einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt, sondern auch wer tatsächlich das zuständige Organ für die Informationserteilung ist und wer daher, wenn die Information nicht zugänglich gemacht werden soll, den Verweigerungsbescheid erlassen muss. Das IFG stellt auf die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ab, also nicht auf die juristische Person Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband. In einem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entschiedenen Fall (&lt;a href=&quot;https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2025/250255_5.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LVwG OÖ 10.11.2025,&amp;nbsp;LVwG-250255/5/SB/GJ&lt;/a&gt;) hatte der Beschwerdeführer - er ist Mitglied des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde - gestützt auf das IFG um &quot;Übermittlung der Tonaufzeichnungen über die Gemeinderatssitzung vom 05.06.2025 als Audio-file per e-mail&quot; ersucht. Er durfte die Aufzeichnung dann in der Gemeinde zwar anhören, bekam sie aber nicht übermittelt; mittlerweile ist sie auch gelöscht. Das Informationsbegehren wurde schließlich vom Bürgermeister mit Bescheid abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf: da es um eine Aufzeichnung einer Gemeinderatssitzung ging, waren Informationen betroffen, &quot;die sowohl vom Gemeinderat erstellt wurden als auch dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich zuzuordnen sind.&quot; Zuständig wäre daher nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeinderat gewesen. Zwar besteht nach der Oö. Gemeindeordnung die Möglichkeit, die Zuständigkeit zur
Informationszugangsgewährung durch Verordnung auf die
Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zu übertragen, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung war aber keine derartige
Übertragungsverordnung in Kraft und der Bürgermeister daher nicht zuständig.&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Fazit&lt;/h3&gt;&lt;/div&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Wie zu erwarten war, dominieren kurz nach dem Inkrafttreten des IFG &lt;b&gt;formalrechtliche Fragen&lt;/b&gt;, insbesondere zu Zuständigkeiten und Fristen. Inhaltlich spannendere Fälle werden noch etwas Zeit brauchen, bis sie bei den Verwaltungsgerichten landen und von diesen entschieden werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Gerade bei den etwas sperrigen - und für Nichtjurist*innen oft schwer nachvollziehbaren - formalen Fragen ist es durchaus sinnvoll, diese möglichst rasch abzuhandeln und damit den Weg zu den Höchstgerichten zu eröffnen, deren Entscheidungen dann Leitlinien für die weitere Verwaltungspraxis und Rechtsprechung schaffen können.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Was bereits jetzt auffällt ist, dass das IFG auch zu einem &lt;b&gt;Werkzeug politischen Handelns&lt;/b&gt; wird - so gehen immerhin zwei der Entscheidungen auf Informationsbegehren von Gemeinderatsmitgliedern zurück. In ähnlicher Weise hat vor kurzem auch eine oppositionelle Landespolitikerin in Niederösterreich &lt;a href=&quot;https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20251127_OTS0127/helga-krismer-bringt-land-wegen-desinformation-beim-skigebiet-lackenhof-vors-landesverwaltungsgericht&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;mit großer PR-Begleitung&lt;/a&gt; einen Antrag auf Streitentscheidung nach einem von einer Landesgesellschaft nicht erfüllten Informationsbegehren eingebracht. Ähnliche Entwicklungen sind auch auf Bundesebene zu erwarten: überall dort, wo parlamentarische Kontrollrechte (nach Ansicht der jeweiligen Opposition) nicht ausreichen (sei es, weil damit ausgegliederte Gesellschaften nicht umfassend erreicht werden, oder sei es, weil die Qualität der Anfragebeantwortungen nicht so ist, wie&amp;nbsp; es sich Anfragesteller*innen vorstellen), wird natürlich versucht, mit Anfragen nach dem IFG zu den für die politische Tätigkeit relevanten Informationen zu kommen. Das ist legitim und zulässig (siehe schon die &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFR_20241202_24E01380_01/JFR_20241202_24E01380_01.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VfGH-Entscheidungen&lt;/a&gt; zur Auskunftspflicht auch bei Anfragen von Abgeordneten außerhalb des parlamentarischen Interpellationsrechts), und wirft meines Erachtens eher die Frage auf, ob und wie das parlamentarische Interpellationsrecht &quot;nachgeschärft&quot; oder justiziabel gemacht werden könnte. Das IFG kann die parlamentarischen Kontrollrechte zudem nur teilweise, aber nicht vollständig ersetzen, da nach dem IFG nur vorhandene und verfügbare Informationen zugänglich zu machen sind, während parlamentarische Fragerechte &quot;alle Gegenstände der Vollziehung&quot; betreffen und dabei &quot;alle einschlägigen Auskünfte&quot; verlangt werden können (so zB Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 GOG), was insbesondere auch bedeutet, dass Informationen gegebenenfalls erst für eine Anfragebeantwortung aufbereitet werden müssten.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/12/ifg.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgegykQA8du_yXNLTv6lk0Pg2-pNWb7eFf9KCkGy8NedP1xAEzxM0_dpR5MuNiJhq5qNQICbVkPVZTlX2RAkulzqszz3OkRekOnof5t8BjHgxpaycVS43Y5anGSuxk1C0plACQEjR6xqDMua1FdiAQWzqJEgYZsbwAHf87D09n5Xd7Vthydrg1A/s72-c/cover.jpg" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-648907259624654644</guid><pubDate>Sun, 26 Oct 2025 18:43:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-10-26T19:43:22.644+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Energie-Control</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Regulierungsbehörden</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Unabhängigkeit</category><title>Der Bundeskanzler will unabhängige Behörden unter politische Kontrolle bringen (sagt aber nicht welche)</title><description>&lt;p&gt;&lt;b&gt;Auch wenn er es nicht ausspricht: aktuell steht vor allem die E-Control im Fokus.&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kurier probiert seit einiger Zeit, TV-Ähnliches zu produzieren (da kommen dann - wie zuletzt - so Dinge heraus wie ein &lt;a href=&quot;https://kurier.tv/salon-salomon/salon-salomon-erwin-hameseder/403095449&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Interview mit dem Raiffeisen-Generalanwalt&lt;/a&gt;), und er versucht sich auch an&amp;nbsp; einem &lt;a href=&quot;https://kurier.at/podcasts/milchbar&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Podcast&lt;/a&gt;, der - wenn nicht Kurier-Leute mit Kurier-Leuten diskutieren - im wesentlichen aus&amp;nbsp; mitgefilmten Interviews besteht.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgwSOZg7lqDlh7oWrieUyCGcVUhzItXY1MnVs3uTYebKep0t2UCo2s-OnvrMWeUjnMc9SfvgtMOk9EHW0pqExdIcfvCvQRCBfvU66XB6yuMHzr2wTQ3EecI6WBydB5uVpBb_fL-SCDJQoJMPCzx-hu8YWCmTCokqkUF4GlQkCkj4P8QfxkSl7cx/s1707/IMG_20251026_162142.jpg&quot; imageanchor=&quot;1&quot; style=&quot;clear: left; display: inline !important; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em; text-align: center;&quot;&gt;&lt;img alt=&quot;Ausschnitt aus dem Kurier vom 26.10.2025&quot; border=&quot;0&quot; data-original-height=&quot;1707&quot; data-original-width=&quot;1193&quot; height=&quot;400&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgwSOZg7lqDlh7oWrieUyCGcVUhzItXY1MnVs3uTYebKep0t2UCo2s-OnvrMWeUjnMc9SfvgtMOk9EHW0pqExdIcfvCvQRCBfvU66XB6yuMHzr2wTQ3EecI6WBydB5uVpBb_fL-SCDJQoJMPCzx-hu8YWCmTCokqkUF4GlQkCkj4P8QfxkSl7cx/w280-h400/IMG_20251026_162142.jpg&quot; width=&quot;280&quot; /&gt;&lt;/a&gt;Beide Formate haben den Vorteil, dass man daraus Content für die Printzeitung machen kann, und heute bedeutet dies - neben einer Seite für den Raiffeisen-Generalanwalt - auch eine Seite für ein Interview mit Bundeskanzler Stocker.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses Interview mit dem Bundeskanzler hat mich schon zu einem&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://bsky.app/profile/hplehofer.bsky.social/post/3m43p6qts222w&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Thread auf BlueSky&lt;/a&gt;&amp;nbsp;motiviert, und jetzt grife ich das Thema noch in einem kurzen Blogpost auf: &lt;b&gt;der Bundeskanzler will nämlich &lt;/b&gt;- so muss man seine Aussagen wohl verstehen - zumindest einzelne derzeit &lt;b&gt;unabhängige und weisungsfreie Behörden (wieder) unter politische Kontrolle bringen.&lt;/b&gt; Welche er meint, will er - auch auf Nachfrage - nicht sagen, und das ist Teil der Strategie.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zunächst zu den konkreten Aussagen: im Bild&amp;nbsp; links der relevante Ausschnitt aus dem Print-Kurier (man kann davon ausgehen, dass das in diesem Wortlaut auch explizit freigegeben wurde), und im Anschluss das Transkript &lt;a href=&quot;https://youtu.be/oO4jRfziL7w?list=PLFT7AlYImGNX3Pe3TZWlfjZD-4aINtRge&amp;amp;t=1357&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;vom YouTube-Video des Podcasts&lt;/a&gt; (ab Minute 22:37 bis 23:47; die Fragen stellte Kurier-Redakteurin Johanna Hager):&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px; text-align: left;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;[Hager] Herr Stocker, Sie haben vorher gesagt, Sie werden sich vielleicht Kompetenzen oder etwas zurückholen. Können Sie das noch näher definieren, wo der Staat vielleicht mehr klare Kante zeigen wird, künftig?&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;[Stocker] Ich will es jetzt nicht an einem konkreten Beispiel festmachen, weil sonst wird sich an dem festgebissen und das alles zerlegt ...&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;[Hager] An einem Bereich vielleicht, im Bereich des Schulwesens oder ...&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;[Stocker] Ich sage Ihnen die Grundstruktur, die ich in der Vergangenheit jetzt erlebt habe. Aus dem Bestreben, dass man Entscheidungen objektivieren will, hat man Vieles aus der Politik herausgenommen und in unabhängige und weisungsfreie Behörden verlagert. Und das kritisch zu hinterfragen, glaube ich, würde sich lohnen, überall dort, wo wir so unabhängige weisungsfreie Behörden haben, weil oftmals ist die Entscheidung dieser Behörde dann zwar unabhängig und weisungsfrei, aber die Politik wird dafür verantwortlich gemacht und wie gesagt, ich trage gerne Verantwortung für meine Entscheidungen, aber nicht für die anderer.&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;[Hager] Jetzt werden wir wahnsinnig gespannt, welche Institutionen sie meinen, aber sie wollen dezidiert keine nennen.&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;[Stocker] Richtig.&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;[Hager] Gut.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div&gt;Bemerkenswert: da sagt der Bundeskanzler, dass er unabhängige Behörden kritisch hinterfragen will, ist aber auch auf Nachfrage nicht bereit, die damit gemeinten Behörden zu nennen, einfach, weil &quot;sonst wird sich an dem festgebissen&quot; (aka: es könnte Kritik daran geben - wie bei jeder politischen Entscheidung).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Wenn er schon - wie er sagt - gerne Verantwortung trägt für seine Entscheidungen: es wäre seine Entscheidung, welche Behörde er hinterfragen will, und es wäre auch eine legitime politische Entscheidung (des Gesetzgebers), im Rahmen der verfassungs- und unionsrechtlichen Möglichkeiten Behörden entweder weisungsfrei oder nicht weisungsfrei einzurichten,&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;Tatsächlich sind weisungsfreie Behörden verfassungsrechtlich eine Ausnahme&lt;/b&gt; und nur unter bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig (siehe im Detail&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40260252/NOR40260252.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 20 Abs. 2 B-VG&lt;/a&gt;; u.a. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien, zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts, oder soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;Es gibt daher in Österreich gar nicht so viele weisungsfreie Behörden.&lt;/b&gt; Die meisten von ihnen sind deshalb unabhängig und weisungsfrei, weil das Unionsrecht dies verlangt, zumindest für einen Teil der&amp;nbsp; ihnen übertragenen Aufgaben (das betrifft vor allem die sektorspezifischen Regulierungsbehörden wie Telekom-Control-Kommission, Schienen Control-Kommission, KommAustria, E-Control, aber auch die Datenschutzbehörde und die Finanzmarktaufsichtsbehörde). Andere Behörden - wie die Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat - sind allein auf Grund nationalen (Verfassungs-)Rechts unabhängig gestellt - hier könnte also der nationale (Verfassungs-)Gesetzgeber eingreifen und die Unabhängigkeit beseitigen, ohne dass zunächst EU-Recht geändert werden müsste.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;Zur Übersicht: Liste unabhängiger österreichischer Behörden&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;(nicht ganz vollständig, ich hoffe aber die in der Praxis relevanten Behörden erfasst zu haben)&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div&gt;&lt;div&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.apab.gv.at/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Abschlussprüferaufsichtsbehörde&amp;nbsp;&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.aq.ac.at/de/ueber-uns/gremien-organe/beschwerdekommission.php&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beschwerdekommission&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://www.aq.ac.at/de/ueber-uns/gremien-organe/board_neu.php&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Board&lt;/a&gt; (Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/unabhaengige-verwaltungsbehoerden/bundesdisziplinarbehoerde.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bundesdisziplinarbehörde&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40153571/NOR40153571.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bundesentschädigungskommission&lt;/a&gt; (nach dem Besatzungsschädengesetz)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40211109/NOR40211109.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bundesschiedskommission&lt;/a&gt; (nach dem ASVG)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bwb.gv.at/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bundeswettbewerbsbehörde&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://dsb.gv.at/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Datenschutzbehörde&amp;nbsp;&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.e-control.at/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;E-Control&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.fma.gv.at/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Finanzmarktaufsichtsbehörde&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.rtr.at/medien/wer_wir_sind/KommAustria/KommAustria.de.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;KommAustria&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/unabhaengige-verwaltungsbehoerden/personalvertretungsaufsichtsbehoerde.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Personalvertretungsaufsichtsbehörde&amp;nbsp;&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.rtr.at/TKP/wer_wir_sind/pck/startseite.de.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Post-Control-Kommission&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.rtr.at/TKP/wer_wir_sind/telekommunikation_und_post/startseite.de.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;RTR GmbH (Fachbereich Telekommunikation und Post)&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.schienencontrol.gv.at/de/Schienen-ControlKommission.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Schienen-Control Kommission&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269695/NOR40269695.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Schlichtungskommissionen&lt;/a&gt; (für die Leistungsvereinbarung) nach dem Universitätsgesetz 2002 und dem Bundesgesetz über das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40149311/NOR40149311.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Schlichtungsstelle&lt;/a&gt; (nach dem ArbVG)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.rtr.at/TKP/wer_wir_sind/tkk/TKK.de.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Telekom-Control-Kommission&lt;/a&gt; (auch als Aufsichtsstelle nach Art. 17 eIDAS-VO)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.takeover.at/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Übernahmekommission&lt;/a&gt; (nach dem Übernahmegesetz)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/unabhaengige-verwaltungsbehoerden/unabhangiger-parteien-transparenz-senat.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.justiz.gv.at/aufsichtsbehoerde/aufsichtsbehoerde-fuer-verwertungsgesellschaften/beschwerdemoeglichkeiten/urheberrechtssenat.2c94848a5af59e24015c1a6ff6b95298.de.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Urheberrechtssenat&lt;/a&gt; (nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2016)&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Daneben gibt es zahlreiche unabhängige beratende Einrichtungen, diverse Anwaltschaften, Rechtsschutzbeauftragte, Räte, Kommissionen, Beiräte usw., die aber keine Behörden im engeren Sinne sind, die verbindliche, rechtskraftfähige Entscheidungen treffen (ich habe auch einzelne echte Behörden hier nicht erwähnt, weil sie ziemlich sicher nicht im Fokus des Bundeskanzlers stehen, so etwa der Vorstand der Post AG als [unabhängige] Dienstbehörde für die der Post zugewiesenen Beamten oder die Bundesverteilungskommission nach dem Verteilungsgesetz Bulgarien und ähnliche).&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Wenn wir uns die obige Liste einmal anschauen: &lt;b&gt;welche Behörden könnte der Bundeskanzler im Blick haben?&lt;/b&gt; Es geht ihm offenbar um den Eindruck, dass für bestimmte Entscheidungen die Politik verantwortlich gemacht wird, die aber nichts dafür kann, weil sie von einer unabhängigen Behörde getroffen wurde.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Vor diesem Hintergrund kommen einige der hier genannten Behörden in Betracht:&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;&lt;b&gt;Bundeswettbewerbsbehörde&lt;/b&gt;: im Zug der Diskussion über hohe (Lebensmittel-)Preise gab es gelegentlich auch Kritik an der Effektivität der Wettbewerbsaufsicht&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;b&gt;KommAustria&lt;/b&gt;: da zeigte sich jüngst einmal &lt;a href=&quot;https://www.diepresse.com/19928604/foerderung-fuer-rechten-exxpress-medienminister-babler-irritiert&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;der Medienminister &quot;irritiert&quot; über eine Entscheidung&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;b&gt;Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat&lt;/b&gt;: da &lt;a href=&quot;https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2025/pk0664&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;beschloss der Nationalrat sogar ein Gesetz&lt;/a&gt;, um die Entscheidungspraxis des UPTS zu konterkarieren.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;b&gt;Finanzmarktaufsichtsbehörde&lt;/b&gt;: die &lt;a href=&quot;https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230919_OTS0067/lh-mikl-leitner-zur-fma-diese-herrschaften-haben-bezug-zur-realitaet-verloren&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;nicht immer zurückhaltende Kritik an restriktiven Kriterien für die Kreditvergabe&lt;/a&gt;&amp;nbsp;kam besonders stark (aber nicht nur) aus der niederösterreichischen ÖVP.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div&gt;Aber &lt;b&gt;aktuell dürfte vor allem die E-Control im Fokus stehen&lt;/b&gt;. Grund dafür sind zunächst einmal hohe Netzkosten, die auf die Inflation durchschlagen - und damit dem vom Bundeskanzler stets und nachdrücklich betonten politisch prioritären Ziel der Inflationsbekämpfung zuwiderlaufen. &lt;a href=&quot;https://www.profil.at/wirtschaft/netzkosten-strom-gas-betreiber-e-control-stocker/403096191?utm_source=browser&amp;amp;utm_medium=push-notification&amp;amp;utm_campaign=cleverpush-1761466832&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Im profil hat sich der Bundeskanzler sogar selbst mit Ideen zur Senkung der Netzkosten zu Wort gemeldet&lt;/a&gt;, es ist also ein Thema, mit dem er sich persönlich beschäftigt.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Zudem ist derzeit - noch bis Dienstag, 28. Oktober 2025 - &lt;a href=&quot;https://www.evi.gv.at/b/pi/bmr-glw&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;der Vorstand der E-Control ausgeschrieben&lt;/a&gt;. Es ist kein Zufall, dass in diesem Kontext da und dort (geschäfts-)politisch motivierte Kritik von Energie-Unternehmen, besonders gerne von politisch gut vernetzten Landesenergieversorgern, an der Tätigkeit der Regulierungsbehörde geäußert wird (die zB &lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/posts/wolfgang-urbantschitsch-49127a226_f%C3%BCr-einen-regulator-ist-kritik-nichts-ungew%C3%B6hnliches-activity-7365643162264002561-xyl6/?utm_source=share&amp;amp;utm_medium=member_desktop&amp;amp;rcm=ACoAAEpMNusBx8LsSbHqs1Up3m6hNfyDzkFuUzs&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; von jenem Vorstandsmitglied der E-Control, das sich nach zwei Funktionsperioden nicht neuerlich bewerben kann, elegant gekontert wird).&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;Die Diskussion über das Hinterfragen der Unabhängigkeit weisungsfreier Behörden ist vor diesem Hintergrund vor allem als Signal zu sehen: an alle (Regulierungs-)Behörden, aber ganz besonders an die E-Control und hier wiederum speziell an jene, die sich für den Vorstand der E-Control bewerben.&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Gerade indem der Bundeskanzler nicht deutlich macht, was er konkret vorhat, verbreitet er eine gewisse Unruhe unter allen potentiell betroffenen Behörden.&amp;nbsp;Das kann durchaus &lt;b&gt;&lt;i&gt;chilling effects&lt;/i&gt;&lt;/b&gt; haben, zumindest bei jenen, die sich erstmals (oder neuerlich) um eine Funktion bei einer unabhängigen Behörde bewerben.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Mag sein, dass bloß das auch Ziel der Botschaft des Bundeskanzlers war, und vielleicht hatte er wirklich nicht mehr vor, als zumindest eines in den Raum zu stellen: &lt;b&gt;mit der Unabhängigkeit der Behörde könnte es schnell wieder vorbei sein - dann nämlich, wenn sie zu sehr davon Gebrauch macht.&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;---&lt;/div&gt;&lt;div&gt;PS: ich beschäftige mich seit über 25 Jahren mit Fragen unabhängiger (Regulierungs-)Behörden, sowohl praktisch (ich war einmal Mitarbeiter einer solchen und danach Leiter einer - damals noch nicht unabhängigen - Regulierungsbehörde) als auch theoretisch (diverse einschlägige Publikationen und Vorträge). Dabei stellen sich komplexe Fragen, gerade zur Rückbindung weisungsfreier Behörden an demokratisch legitimierte Entscheidungsträger:innen, zu den Gründen und zu den Grenzen für die Weisungsfreistellung, zu regulatory capture, und zu vielem mehr; man kann da auch auf sehr viel Fachliteratur und auf Erfahrungen mit verschiedensten Behörden aus unterschiedlichsten Ländern zurückgreifen. Vielleicht kommt jetzt wieder einmal eine intensivere Diskussion dazu in Gang, aber vorerst scheint mir die Sache noch nicht so ausgegoren, dass man jetzt schon tiefer einsteigen müsste.&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/10/e-control.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgwSOZg7lqDlh7oWrieUyCGcVUhzItXY1MnVs3uTYebKep0t2UCo2s-OnvrMWeUjnMc9SfvgtMOk9EHW0pqExdIcfvCvQRCBfvU66XB6yuMHzr2wTQ3EecI6WBydB5uVpBb_fL-SCDJQoJMPCzx-hu8YWCmTCokqkUF4GlQkCkj4P8QfxkSl7cx/s72-w280-h400-c/IMG_20251026_162142.jpg" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-3286067687028792823</guid><pubDate>Tue, 01 Jul 2025 11:39:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-07-08T00:10:19.252+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Haushaltsabgabe</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-Beitrag</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-Beitrags-Gesetz</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">VfGH</category><title>VfGH: ORF-Beitrag ist verfassungskonform</title><description>&lt;p&gt;Seit 1. Jänner 2024 wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Österreich nicht mehr aus dem &quot;Programmentgelt&quot; finanziert, das an das Vorhandensein eines Radio- oder TV-Empfangsgerätes anknüpfte, sondern aus dem ORF-Beitrag, der von Privatpersonen pro Haushalt und von Unternehmen in einer bestimmten Staffelung in Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht zu leisten ist (genauer gesagt: rund zwei Drittel der Finanzierung des ORF erfolgt durch den ORF-Beitrag, das letzte Drittel aus Werbung und sonstigen Einnahmen).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Umstellung von einem gerätebezogenen Entgelt auf die sogenannte &quot;Haushaltsabgabe&quot; war die Reaktion des Gesetzgebers (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2023_I_112/BGBLA_2023_I_112.pdfsig&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BGBl. I Nr. 112/2023&lt;/a&gt;) auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser im Jahr 2022 - mit Frist Ende 2023 - wesentliche Bestimmungen zum Programmentgelt aufgeboben hatte (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20220630_21G00226_00/JFT_20220630_21G00226_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VfSlg 20.553/2022&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Umstellung mussten ab 2024 jene, die kein &quot;klassisches&quot; Radio- oder TV-Gerät hatten, nun ORF-Beitrag zahlen. Dafür wurde es für jene, die zuvor bereits Programmentgelt gezahlt hatten, billiger: Die monatliche Beitragshöhe wurde - in einem politisch gefundenen Kompromiss - im Gesetz mit 15,30 € festgelegt (mit im Detail komplizierten - auch beihilferechtlich notwendigen - Anpassungsmöglichkeiten). Im Wesentlichen hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung versucht, dem VfGH-Erkenntnis Rechnung zu tragen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund ist es wenig überraschend, dass der Verfassungsgerichtshof &lt;a href=&quot;https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-E-4624_2024_24.06.2025.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in einem heute veröffentlichten Erkenntnis&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(&lt;a href=&quot;https://www.vfgh.gv.at/medien/ORF-Beitrag.de.php&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Pressemitteilung des VfGH&lt;/a&gt;) das System des ORF-Beitrags nicht als verfassungswidrig beurteilt hat. Zu betonen ist allerdings,&amp;nbsp;dass damit nicht zwingend jedes Detail der Regelung zwingend verfassungskonform ist, denn formal hat der VfGH vorerst nur Rechtsfragen zur &quot;Haushaltsabgabe&quot; im engeren Sinn (nämlich jene für Privatpersonen nach § 3 &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=20012352&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ORF-Beitrags-Gesetz&lt;/a&gt;) beantwortet, nicht aber zB Fragen zur Beitragspflicht im betrieblichen Bereich nach § 4 ORF-Beitrags-Gesetz).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der VfGH hatte die Regelung über &quot;Massenverfahren&quot; angewendet, weil eine erhebliche Anzahl von Beschwerden mit gleichartigen Rechtsfragen anhängig war (im März 2025 waren es 18; zahlreiche weitere Beschwerden waren aufgrund der vielen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu erwarten). In Spruchpunkt I. des&amp;nbsp; Erkenntnisses beantwortet der VfGH nun die Rechtsfragen, die sich in den anhängigen Verfahren stellen. Dieser Spruch des Erkenntnisses ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen [&lt;b&gt;Update 07.07.2025&lt;/b&gt;: heute erfolgte die &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_II_153/BGBLA_2025_II_153.pdfsig&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Kundmachung im BGBl II Nr. 153/2025&lt;/a&gt;]; ab der Veröffentlichung sind auch die inzwischen unterbrochenen Verfahren (auch am Bundesverwaltungsgericht) wieder - unter Berücksichtigung der nun vom VfGH gelösten Rechtsfragen - fortzusetzen.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Was steht nun im VfGH-Erkenntnis?&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Um diese Frage zu beantworten, muss man trennen zwischen dem Spruch, der klar formulierte Antworten auf bestimmte Rechtsfragen enthält, und der Begründung, aus der man dann noch einiges mehr herauslesen kann (was aber nicht unmittelbar verbindlich wird). Zunächst also die Antworten auf die Rechtsfragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. &lt;b&gt;Die Beitragspflicht im privaten Bereich&lt;/b&gt; für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist (§ 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz), &lt;b&gt;verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums&lt;/b&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Dass die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt werden und von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist (§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz), verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Festlegung des ORF-Beitrags in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G entspricht den Anforderungen des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit der Erhebung des ORF-Beitrags und der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Ausgliederung und Beleihung nach Art. 20 Abs. 1 B-VG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Bestimmungen über die Datenübermittlung (u.a.) vom BMI an die OBS in § 13 und von der OBS an einen für das Inkasso herangezogenen Dritten (Inkassobüro) in § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Und nun die Details:&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der ORF-Beitrag ist keine Abgabe (im finanzverfassungsrechtlichen Sinn)&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Kompetenzrechtliche Grundlage für die Regelung des ORF-Beitrags ist Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen). Da mit dem ORF-Beitrag &quot;dem ORF als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Stiftung öffentlichen Rechts die Finanzierung seines Aufwandes aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag eröffnet wird&quot; und somit &quot;die Ertragssphäre einer Gebietskörperschaft von vornherein nicht berührt wird&quot;, handelt es sich nicht um eine Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Sachlichkeitsanforderungen (die sich u.a. aus dem BVG Rundfunk ergeben) erfüllt&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Aus diesem Grund sind auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Abgaben (sowohl im Hinblick auf die Kompetenz als auch die konkrete Ausgestaltung) zu prüfen, sondern jene Sachlichkeitsanforderungen, die für die Materienregelung relevant sind. Dazu verweist der VfGH auf sein Erkenntnis zum Programmentgelt, wonach zum einen der Beitrag in seiner Ausgestaltung die Finanzierung des ORF in einer Weise gewährleisten muss, die die im BVG Rundfunk verankerte Unabhängigkeit des ORF und die Wahrnehmung jener besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben (in der Terminologie des ORF-G: seines öffentlich-rechtlichen Auftrags) sichert, und zum anderen die Lastenverteilung auf die Beitragspflichtigen in einer sachgerechten, die Interessen der Beitragspflichtigen berücksichtigenden Weise zu erfolgen hat.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Anforderungen sieht der VfGH durch die Regeln zum ORF-Beitrag erfüllt, zumal der Beitrag einerseits so festzulegen ist, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der (gesetzlich festgelegte) öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann, und zum anderen mit jener Höhe begrenzt ist, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten dieses öffentlich-rechtlichen Auftrags zu decken.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&quot;Objektive Möglichkeit der Teilnahme&quot; aufgrund einer inländischen Adresse - keine Gleichheitswidrigkeit&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die Wahrnehmung der besonderen demokratischen und kulturellen Aufgabe (des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse und verschafft potentiellen Nutzerinnen und Nutzern des Rundfunks die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die öffentlich zugänglichen Quellen der Information, des Wissens, an Unterhaltung und kulturellem Angebot des ORF zurückzugreifen (Rn. 47). Der VfGH kommt daher zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, &quot;wenn er die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) für den betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht.&quot;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Beitragspflicht im betrieblichen Bereich &lt;u&gt;&lt;i&gt;dem Grunde nach&lt;/i&gt;&lt;/u&gt; verfassungskonform&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Spannend ist der nachfolgende Satz (in Rn. 48): &lt;i&gt;&quot;Hiebei bestehen dem Grunde nach gegen die Sachlichkeit einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich keine Bedenken, zumal Unternehmer ein betriebsspezifisches Interesse an Information haben können.&quot;&lt;/i&gt; Mit anderen Worten: die Beitragspflicht auch für den betrieblichen Bereich ist verfassungskonform - was aber nicht notwendiger Weise auch für die konkrete Ausgestaltung gelten muss (sonst würde nicht stehen &quot;dem Grunde nach&quot;). Ob also die Anknüpfung an die Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die Kommunalsteuer zu entrichten ist, verfassungskonform ist oder die Staffelung der Beitragshöhe in Anknüpfung an die Summe der Arbeitslöhne - da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Kein Gebot, den Beitrag an die tatsächliche Inanspruchnahme oder an die Höhe des Einkommens zu knüpfen&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Der Gleichheitsgrundsatz schließt auch eine Beitragspflicht für Personen nicht aus, die am Wohnsitz oder im Betrieb über keine Empfangseinrichtung verfügen, schon weil eine Nutzungsmöglichkeit &lt;i&gt;&quot;auf Grund der Verbreitung im gesamten Bundesgebiet und des Entwicklungsstandes der Kommunikationstechnologie durch einen geringen Aufwand seitens des Beitragspflichtigen technisch hergestellt werden kann&quot;&lt;/i&gt; (Rn. 51).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzgeber kann auch typisieren und auf Aspekte der Verwaltungsökonomie Bedacht nehmen. Dass der Beitrag je Adresse nur einmal zu entrichten ist, ist unbedenklich. Dass dabei &lt;i&gt;&quot;die Beitragslast je Person je nach Haushaltsgröße variiert, vermag die Sachlichkeit der Regelung schon in Anbetracht der Höhe des ORF-Beitrags nicht in Frage zu stellen.&quot;&lt;/i&gt; Mit anderen Worten: es geht ja nicht um Riesenbeträge, da wäre eine streng an der Anzahl der Personen in einem Haushalt orientierte Abrechnung wohl zu aufwendig in der Verwaltung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Keine Bedenken hat der VfGH auch im Hinblick auf die Erklärung der an einer Adresse eingetragenen Personen zu Gesamtschuldnern: der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass zwischen diesen Personen ein wirtschaftliches und tatsächliches Band besteht; zudem ist ein zivilrechtlicher Regress zwischen den Gesamtschuldnern möglich.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Beitragsfestlegung für den Übergangszeitraum entspricht dem Legalitätsprinzip&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Etwas ausholen muss der VfGH zur Frage, ob die Beitragsfestlegung für den Übergangszeitraum 2024 bis 2026 dem Legalitätsprinzip entspricht. Dazu wurde ja in der Beschwerde die Auffassung vertreten, das Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags sei nicht durchgeführt und damit der ORF-Beitrag nicht rechtmäßig festgesetzt worden. Diese Auffassung wird vom VfGH nicht geteilt. Im Detail führt er dazu unter Rückgriff auf systematische und teleologische Erwägungen sowie die Materialien näher aus, weshalb tatsächlich davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber (unmittelbar) für den Übergangszeitraum eine Festlegung zur Beitragshöhe getroffen hat und diese Festlegung auch den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügt.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;OBS-Ausgliederung und Beleihung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Für die Ausgliederung und Beleihung privater Rechtsträger mit hoheitlichen Aufgaben (hier: der Bescheiderlassung und der Eintreibung des ORF-Beitrags) hat der VfGH&amp;nbsp; in seiner Rechtsprechung mehrere Kriterien aufgestellt, die bei der OBS erfüllt sind. Das war - außer in der polit-getriebenen Kampagne gegen den ORF-Beitrag - nicht strittig: die der OBS übertragenen hoheitlichen Aufgaben sind &quot;nicht mehr als bloß vereinzelte Aufgaben&quot;, der Leitungs- und Verantwortungszusammenhang zu einem obersten Organ ist durch das Weisungsrecht des Bundesministers für Finanzen (und dessen weitere Eingriffsmöglichkeiten) gegeben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Keine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die OBS kann vom BMI Meldedaten bekommen und sie kann auch in bestimmte Datenbanken (Firmenbuch, GISA, Vereinsregister etc.) automationsunterstützt Einsicht nehmen. § 13 ORF-Beitrags-Gesetz bietet dafür eine geeignete Rechtsgrundlage: Es ist nicht zu erkennen, dass die Datenübermittlungen über jenes Maß hinausgehen, die für die Zwecke der Erhebung des ORF-Beitrag erforderlich sind; die Ausgestaltung ist auch verhältnismäßig. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Rechtsgrundlage (§ 17 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz), die es der OBS ermöglicht, bestimmte Daten an ein Inkassobüro weiterzugeben.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Keine Verletzung des Art. 10 EMRK&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Wenn &lt;i&gt;&quot;die reale Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einer Beitragsleistung der hier in Rede stehenden Höhe unterworfen wird&quot;&lt;/i&gt;, wird laut VfGH die durch Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierte Freiheit zum Empfang von Informationen &lt;i&gt;&quot;nicht in einer grundrechtlich relevanten Art und Weise berührt&quot;&lt;/i&gt; (Rn. 100). Auch wenn man den ORF-Beitrag zahlen muss, kann man schließlich ohne Zwang selbstbestimmt entscheiden, welche Medien man unterstüzt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Kein offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Ein vom VfGH aufzugreifender offenkundiger Verstoß gegen Unionsrecht ist für den VfGH schon im Hinblick auf das EuGH-Urteil zur deutschen Haushaltsabgabe (&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=208961&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=de&amp;amp;mode=lst&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=1615278&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EuGH 13.12.2018, C-492/17, Rittinger u.a.&lt;/a&gt;) nicht ersichtlich.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Fazit&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Wenig überraschend hat der VfGH das System der &quot;Haushaltsabgabe&quot; nicht als verfassungswidrig beurteilt. Die Beitragspflicht im privaten Bereich ist damit wohl endgültig verfassungsgerichtlich abgesegnet (was nicht ausschließt, dass einzelne Details noch releviert werden könnten, etwa im Hinblick auf die Befreiungsbestimmungen; und was natürlich ebenso nicht ausschließt, dass einzelne Bescheide der OBS aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig sein könnten).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den betrieblichen Bereich ist die Frage nach dem &quot;ob&quot; zwar auch beantwortet: die Beitragspflicht auch für den betrieblichen Bereich ist verfassungskonform. Die Frage, ob die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht (Anknüpfung an bestimmte Betriebsstätten und Bemessungsgrundlagen) in jedem Aspekt gleichheitsrechtlich unbedenklich ist, ist damit aber noch nicht beantwortet.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/07/ORF-Beitrag.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-2567096045607677279</guid><pubDate>Sun, 08 Jun 2025 06:47:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-06-17T21:11:22.623+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Publikumsrat</category><title>Publikumsrat und Politik - nächste Episode</title><description>&lt;p&gt;Die Neubestellung der ORF-Gremien (nach dem &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20231005_22G00215_00/JFT_20231005_22G00215_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VfGH-Erkenntnis&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und der &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20231005_22G00215_00/JFT_20231005_22G00215_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Neuregelung im ORF-Gesetz&lt;/a&gt;)&amp;nbsp;gerät immer mehr zur Seifenoper:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Landesparteiobmann-Stellvertreter: &lt;/b&gt;Zunächst wurde Andreas Herz, der vom Dachverband zum Mitglied des Publikumsrates bestellt wurde, als Landesparteiobmann-Stellvertreter der Steirischen Volkspartei geoutet - und damit als leitender Funktionär einer politischen Partei, der aus diesem Grund nicht Mitglied im Publikumsrat sein darf (mehr dazu&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/Dachverband.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;). Der Dachverband zog die Bestellung zurück und bestellte jemand anderen (Andreas Krauter).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Ex-Gemeinderat:&lt;/b&gt; Dann &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000271687/naechster-orf-publikumsrat-zieht-sich-wegen-unvereinbarkeit-zurueck&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;fand Harald Fidler vom Standard heraus&lt;/a&gt;, dass Matthias Hauer, das von der Bundesregierung für den Bereich Jugend ausgewählte Mitglied, bis vor kurzem noch Gemeinderatsmitglied war und daher ebenso von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist. Matthias Hauer zog sich &quot;aus persönlichen Gründen&quot; zurück, die Bundesregierung bestellte &lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:ec5bcc20-88a3-4331-a5ae-367aa0117498/12a_1_mrv.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;mit Umlaufbeschluss&lt;/a&gt; für den Bereich Jugend eine andere Person vom Vorschlag der Gewerkschaftsjugend (Manuela Malecek).&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Vizepräsidentin der ÖVP-Senioren und Obmann-Stellvertreterin des steirischen ÖAAB&lt;/b&gt;: Und jetzt, nachdem sich der Publikumsrat schon konstituiert hat, gibt es eine neue Episode, wieder angestoßen von Harald Fidlers Recherchen: zwei von der Bundesregierung bestellte Mitglieder des Publikumsrates (Gertrude Aubauer und Beatrix Karl) sind leitende Funktionärinnen von ÖVP-Teilorganisationen und dürften daher ebenfalls nicht Mitglied des Publikumsrates sein (die &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000272982/weitere-orf-raete-unter-verdacht-der-unvereinbarkeit-wegen-politfunktion&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Details dazu im Standard-Artikel&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das ist schon bemerkenswert: obwohl über die Fälle Andreas Herz und Matthias Hauer in den Medien berichtet wurde, ist es Beatrix Karl und Gertrude Aubauer offenbar nicht in den Sinn gekommen, über ihre eigenen Funktionen nachzudenken und sich noch rechtzeitig vor der Konstituierung des Publikumsrates zurückzuziehen. Gertrude Aubauer wurde vom Publikumsrat sogar in den Stiftungsrat gewählt, dem sie freilich genausowenig angehören darf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Man könnte sich zB schon fragen, weshalb &lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Beatrix_Karl&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beatrix Karl&lt;/a&gt;&amp;nbsp;- sie ist immerhin Juristin, war (außerordentliche) Universitätsprofessorin, Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, Bundesministerin für Justiz und Abgeordnete zum österreichischen Nationalrat - nichts dabei gefunden hat, die vor der Bestellung geforderte Unvereinbarkeitserklärung abzugeben (mit der erklärt wird, dass keine Ausschlussgründe nach § 28 Abs. 2 ORF-Gesetz vorliegen). War es ihr einfach nicht bewusst, dass sie eine leitende Funktion in einer Teilorganisation der Volkspartei bekleidet? Oder findet sie vielleicht, dass Obmann-Stellvertreterin des Steirischen ÖABB nur ein dekoratives Amt ist, und dass ihr in dieser Funktion kein Einfluss auf Entscheidungen dieser Parteiorganisation zukommt? Ins Gesetz oder in den Kommentar - wie man es von einer Juristin erwarten würde - hat sie wohl nicht geschaut&amp;nbsp; (&lt;i&gt;Kogler/Traimer/Truppe&lt;/i&gt;, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Aufl., S. 241, schreiben ausdrücklich dass &quot;jedenfalls auch bundes- und landesweite Teilorganisationen einer Partei&quot; vom Wortlaut der Bestimmung umfasst sind).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Wie wird die Seifenoper weitergehen?&amp;nbsp;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sowohl Karl als auch Aubauer werden demnächst erklären müssen, dass sie sich aus dem Publikumsrat (und Aubauer auch aus dem Stiftungsrat) zurückziehen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beide haben aber schon an der &lt;a href=&quot;https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20250605_OTS0156/orf-konstituierung-des-publikumsrats&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;konstituierenden Sitzung des Publikumsrates&lt;/a&gt; - und an der Wahl der vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates - teilgenommen. &lt;b&gt;Damit stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Teilnahme ausgeschlossener Mitglieder an der Beschlussfassung des Organs hat.&lt;/b&gt; Auf diese Frage gibt es derzeit nur eine ehrliche Antwort: wir wissen es nicht. Das ORF-Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich, und es gibt auch keine Rechtsprechung dazu. Denkbar ist Vieles: von der absoluten Nichtigkeit aller Beschlüsse, weil - unabhängig vom schließlich erzielten Abstimmungsergebnis - schon die Teilnahme der ausgeschlossenen Mitglieder an der Beratung die Abstimmung beeinflussen konnte und zudem ein ausdrücklicher Mechanismus, wie ein Beschluss angefochten werden könnte, fehlt, bis hin zur bloßen Vernichtbarkeit (Anfechtbarkeit, allenfalls im Weg einer Beschwerde nach § 36 ORF-Gesetz) nur jener Beschlüsse, die bei Außerachtlassung der Stimmen der ausgeschlossenen Mitglieder nicht zustanden gekommen wären - und alles dazwischen. Ich werde das hier nicht weiter vertiefen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Aber jedenfalls wird die Bundesregierung anstelle von Karl und Aubauer neue Mitglieder des Publikumsrates bestellen müssen.&lt;/b&gt; Da die gesetzliche Funktionsperiode der Organe (ungeachtet der bereits erfolgten Konstituierung des Publikumsrates) noch gar nicht begonnen hat, wird eine Bestellung aus den bereits eingeholten Vorschlägen zulässig sein - wie dies auch bei der &quot;Nachfolgerin&quot; für Matthias Heuer erfolgt ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nähme man es ganz genau, wäre allerdings ein Vorschlag, der auch ausgeschlossene Personen umfasst, nicht als &quot;Dreiervorschlag&quot; anzusehen (da ja höchstens zwei der vorgeschlagenen Personen ausgewählt werden könnten) und dürfte daher nicht berücksichtigt werden - aber da kann die Bundesregierung wohl nach dem Prinzip &quot;Augen zu und durch&quot; handeln, wenn die zunächst ausgewählten Personen (wie das Matthias Hauer schon getan hat) einfach erklären, sich &quot;aus persönlichen Grünen&quot; zurückzuziehen (denn dann muss man formal gar nicht wissen, dass sie eigentlich ausgeschlossen waren - immerhin haben sie eine Erklärung unterschrieben, dass keine Unvereinbarkeit vorliegt).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bestellung von Beatrix Karl für den Vertretungsbereich Hochschulen folgte ganz offensichtlich&amp;nbsp; einer ausschließlich politischen Logik. Dass die 14 pädagogischen Hochschulen mit zusammen knapp 22.000 Studierenden im Hochschulbereich umfangreichere Aktivitäten entfalten würden als die Universitäten mit zusammen gut 260.000 Studierenden (wie es die von der Bundesregierung gegebene Begründung glauben machen will), ist geradezu absurd. Der Fehlschlag mit der Bestellung von Beatrix Karl würde nun der Bundesregierung die Möglichkeit bieten, für den Bereich Hochschulen eine Person vom Vorschlag der uniko auszuwählen, was man deutlich ernsthafter und glaubwürdiger begründen könnte.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Spannend wird auch, wer statt Gertrude Aubauer für den Vertretungsbereich ältere Menschen ausgewählt wird. Aubauer war mit der (nicht gerade zwingenden) Begründung ausgewählt worden,&amp;nbsp;dass sie &lt;i&gt;&quot;durch ihre Aktivitäten als Volksvertreterin, Funktionärin und öffentliche Person die Interessen älterer Menschen am offenkundigsten vertritt.&quot;&lt;/i&gt; Bei &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien2.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;meiner ersten Befassung mit dieser Auswahl&lt;/a&gt; habe ich noch angemerkt, dass es seltsam anmute, dass gerade die (frühere) Funktion als Abgeordnete hervorgehoben wird und für ihre Bestellung sprechen soll, weil diese Funktion ja, würde sie noch ausgeübt werden, unvereinbar wäre. Gar nicht weiter nachgedacht habe ich damals über die auch genannten Aktivitäten als &quot;Funktionärin&quot; (und damit ist wohl ihre Funktion bei den ÖVP Senioren zu verstehen), die offenbar für die Bundesregierung sogar ein Grund dafür waren, sie zu bestellen. Mit anderen Worten: &lt;b&gt;nach der Begründung der Bundesregierung für die Auswahl von Aubauer wurde sie auch deswegen bestellt, weil sie eine Funktion ausübt, die mit der Mitgliedschaft im Publikumsrat unvereinbar ist.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Karl und Aubauer waren offensichtliche ÖVP-Tickets im &quot;entpolitisierten&quot; Publikumsrat, und damit ist zu erwarten, dass auch die Nachbesetzungen auf ÖVP-Tickets erfolgen, einschließlich der Neubestellung des frei werdenden Stiftungsratsmitglieds durch den Publikumsrat.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Update 11.06.2025:&lt;/b&gt; Beatrix Karl und Gertrude Aubauer sind offenbar für die Medien nicht zu erreichen bzw. äußern sich nicht, dafür &lt;a href=&quot;https://sound.orf.at/radio/oe1/beitrag/3071920/entpolitisierte-orf-gremien-mit-aktiven-oevp-funktionarinnen&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hört man im Morgenjournal&lt;/a&gt;, dass die ORF-Gremien ein Gutachten beauftragen wollen (offenbar um abzuklären, ob leitende Funktionärinnen einer Teilorganisation einer Partei leitende Funktionärinnen einer Partei sind); ich freue mich schon darauf, dieses Gutachten zu lesen (spätestens mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. September 2025 muss es&amp;nbsp; ja auf Anfrage herausgegebenen werden) und habe mit mir schon Wetten abgeschlossen, wer das schreiben wird. Aber jedenfalls wird auch spannend, wie die Gremien mit der Unvereinbarkeit umgehen wollen, Dem Morgenjournal war zu entnehmen, dass die Vorsitzende des Publikumsrats dazu auf jene Bestimmung im ORF-Gesetz verweist, die für den Fall, dass bei einem Mitglied &lt;b&gt;&lt;i&gt;nachträglich&lt;/i&gt;&lt;/b&gt; ein Ausschlussgrund eintritt, vorsieht, dass dies der Publikumsrat nach Anhörung des Mitglieds&amp;nbsp;durch Beschluss festzustellen hat. Den Fall, dass der Ausschlussgrund nicht nachträglich eintritt, sondern schon bei der Bestellung bestanden hat, regelt diese Bestimmung allerdings nicht (offenbar konnte man sich nicht vorstellen, dass zu bestellende Mitglieder bei der Abgabe der Unvereinbarkeitserklärung falsche Angaben machen könnten). Und auch &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000273495/vorerst-keine-neuen-orf-raete-nach-verdacht-auf-unvereinbarkeit&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;der Standard berichtet&lt;/a&gt;, dass die ÖVP (!) erst prüfen wolle, ob die Parteifunktionen zur Unvereinbarkeit führen (die ÖVP sollte damit freilich gar nichts zu tun haben, denn die Frage der Unvereinbarkeit hatte die Bundesregierung bei der Bestellung zu prüfen bzw. ist sie jetzt Sache der betreffenden Mitglieder sowie - sollten die unzulässigerweise bestellten Mitglieder nicht zurücktreten - Sache der Gremien). Ich gehe aber immer noch davon aus, dass Beatrix Karl und Gertrude Aubauer in den nächsten Tagen &quot;aus persönlichen Gründen&quot; zurücktreten.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Update 13.06.2025, 15:30 Uhr:&lt;/b&gt; Freitag Nachmittag ist immer ein guter Zeitpunkt, um etwas zu kommunizieren, und so &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000273918/zwei-weitere-orf-raete-ziehen-sich-nach-verdacht-auf-unvereinbarkeit-zurueck&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ist nun bekanntgeworden&lt;/a&gt;, dass Beatrix Karl und Gertrude Aubauer ihre Mandate zurücklegen (zumindest bei Aubauer ohne Einsicht, dass ihre Funktion als erste Vizepräsidentin der ÖVP Senioren unvereinbar ist). Schade für die üblichen Verdächtigen, die nun um den Auftrag für eine Rechtsgutachten umfallen, aber letztlich doch recht vorhersehbar und kein wirklicher Cliffhanger in der aktuellen Serie &quot;Publikumsrat und Politik&quot;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Update 14.06.2025:&lt;/b&gt; die Bundesregierung kann wirklich schnell arbeiten, wenn sie will (und wenn es um so &lt;i&gt;wichtige&lt;/i&gt; Dinge geht wie die Bestellung von zwei Mitgliedern des Publikumsrates). Schon gestern hat die Bundesregierung einen &lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:f8602cf6-88dc-4d04-9f8f-8d223973df03/mrv_14a_1.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Umlaufbeschluss&lt;/a&gt; gefasst, um nach dem - ebenfalls erst gestern kommunizierten - Rückzug von Beatrix Karl und Gertrude Aubauer - zwei neue Mitglieder des Publikumsrates zu bestellen (Ergänzung 17.06.2025: heute wurde die Bestellung auch &lt;a href=&quot;https://www.evi.gv.at/b/pi/bml-sl5&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;auf EVI veröffentlicht&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Bereich Hochschulen hat man sich nun doch, wie es jedenfalls&amp;nbsp; auch beim ersten Anlauf schon richtig gewesen wäre, für den Vorschlag der uniko entschieden, allerdings von dort den Drittgereihten ausgewählt, warum auch immer (die &quot;Begründung&quot; dafür im Ministerratsvortrag&amp;nbsp;lautet wörtlich: &lt;i&gt;&quot;Im Bereich Hochschulen hat sich die Bundesregierung wiederum von den zentralen
Überlegungen des Gesetzes leiten lassen und hat jenem Dreiervorschlag den Vorrang
eingeräumt, bei dem die nun zu bestellende Person auf Grund ihrer Ausbildung, Erfahrung
und Berufstätigkeit sowie ihres Engagements im Bereich Hochschulen die beste Gewähr
für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation bietet.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;Vielleicht war der Erstgereihte aber auch einfach zu &lt;a href=&quot;https://www.diepresse.com/5004412/oliver-vitouch-scharfzuengiger-kritiker-als-neuer-rektorenchef&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;spö-nahe&lt;/a&gt; für dieses Ticket, das ja erkennbar ein ÖVP-Ticket sein sollte).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den Bereich &quot;ältere Personen&quot; ist man - wie offensichtlich politisch ausgedealt - beim Vorschlag des (ÖVP) Seniorenbunds geblieben und hat den dort ebenfalls den Drittgereihten ausgewählt, mit der interessanten Begründung: &lt;i&gt;&quot;Aus dem ausgewählten Dreiervorschlag entschied sich die
Bundesregierung nunmehr für jene vorgeschlagene Person, die in ihrer beruflichen
Tätigkeit hohe Kompetenz im Medienbereich erworben und diese auch jahrelang als
Lehrender weitervermittelt hat.&quot;&lt;/i&gt; Gemeint ist damit offenbar die Tätigkeit von Heinz K. Becker in Werbeagenturen und als Lehrbeauftragter an der Werbeakademie; warum das für den Publikumsrat so viel besser ist als die langjährige Erfahrung des Zweitgereihten Edwin Möser als ORF-Journalist, erschließt sich nicht auf den ersten Blick - aber es mag sein, dass die langjährige Erfahrung des Drittgereihten als Mitglied des EU-Parlaments (für die ÖVP) für die Auswahlentscheidung auch nicht ganz unerheblich gewesen sein mag.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Letztes Update 15.06.2025:&lt;/b&gt; Heinz K. Becker ist kooptiertes Mitglied des Bundesvorstandes des Seniorenbunds, &lt;a href=&quot;https://kurier.at/kultur/medien/orf-gremien-verfassungsgerichtshof-fallenboeck-becker-aubauer-karl-politikerklausel-regierung/403050185&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;schreibt Christoph Silber im Kurier&lt;/a&gt;; da damit kein Stimmrecht verbunden ist, handle es sich aber um keine Leitungsfunktion und sei daher kein Widerspruch zur Politikerklausel. Da hat also diesmal tatsächlich wer den Kogler/Traimer/Truppe-Kommentar gelesen, denn dort wird bei den Beispielen für leitende Funktionäre ausdrücklich auf &quot;stimmberechtigte&quot; Vorstandsmitglieder abgestellt (abgesehen davon ist der Seniorenbund offiziell keine Teilorganisation der ÖVP mehr, diese Rolle haben nun die &quot;ÖVP Senioren&quot;, deren Vorstand aber offensichtlich ident mit jenem des Seniorenbunds ist, sodass durchaus möglich ist, dass Herr Becker auch bei den ÖVP Senioren nicht stimmberechtigtes Vorstandsmitglied ist). Tatsächlich könnte man die Frage stellen, ob Heinz K. Becker als nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands in seiner &quot;bloß&quot; beratenden Funktion (die auf jahrzehntelange Erfahrung als Generalsekretär aufbaut) nicht möglicherweise durchaus ähnlichen Einfluss haben könnte wie stimmberechtigte (zB) Vizepräsidentinnen, die - wie Gertrude Aubauer - ihren Einfluss gerne kleinreden wollen. Aber die Auslegung von Kogler/Traimer/Truppe ist nachvollziehbar und bietet eine brauchbare Abgrenzung; man kann jedenfalls niemandem vorwerfen, sich daran zu orientieren. Insofern würde ich auch davon ausgehen, dass keine Unvereinbarkeit vorliegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch interessant finde ich, dass &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000273918/zwei-weitere-orf-raete-ziehen-sich-nach-verdacht-auf-unvereinbarkeit-zurueck&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;laut Harald Fidler im Standard&lt;/a&gt; bereits jetzt klar sein dürfte, wer vom Publikumsrat (voraussichtlich im September) als Nachfolgerin von Gertrude Aubauer in den Stiftungsrat gewählt werden dürfte (von den unabhängigen Mitgliedern des Publikumsrates, die offenbar rein zufällig die schon zuvor kolportierte &quot;4 VP : 4 SP : 1 Neos&quot;-Aufteilung der vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates nachvollzogen haben und nun - da ein der VP zugeordnetes Stiftungsratsmitglied zurückgelegt hat - wieder ein Stiftungsratsmitglied auf VP-Ticket bestellen wollen).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses präsumtive Stiftungsratsmitglied soll &lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/petra-stolba-664759208/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Petra Stolba&lt;/a&gt; sein, die schon in der Vergangenheit Mitglied im Stiftungsrat war, was ebenfalls eine Unvereinbarkeitsdiskussion ausgelöst hat - denn Petra Stolba war von August 2022 bis August 2024 Kabinettschefin von Othmar Karas im EU-Parlament. Und während parlamentarische Mitarbeiter:innen von Nationalratsabgeordneten von der Mitgliedschaft im Stiftungs- und Publikumsrat ausgeschlossen sind (auch noch vier Jahre nach Beendigung der Funktion), hat man bei der Beschlussfassung dieser Bestimmung auf Mitarbeiter;innen von Mitgliedern des EU-Parlaments wohl einfach vergessen - sie dürfen den ORF-Gremien angehören. Das hat vor drei Jahren zwar zu einer kurzen Diskussion geführt (&lt;a href=&quot;https://kurier.at/kultur/medien/rundfunkrechtler-lehofer-ausschlusskriterien-fuer-orf-stiftungsrat-ungenuegend/402154047&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier kann man nachlesen&lt;/a&gt;, was ich damals auf APA-Anfrage gesagt habe), aber letztlich nicht zu einer gesetzlichen Änderung. Also kann Petra Stolba aktuell dem Publikumsrat und vielleicht ab September auch dem Stiftungsrat angehören - Personen, die zur gleichen Zeit eine vergleichbare Position bei einem Abgeordneten zum österreichischen Nationalrat ausgeübt haben, sind aber ausgeschlossen. Das ist zwar nicht unbedingt logisch, eben gesetzlich so vorgesehen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Übrigens wurde &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/2000139130494/orf-stiftungsraetin-und-kabinettschefin-bei-karas-petra-stolba-ist-fall&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;2022 großmächtig angekündigt, dass sich die Corporate Governance-Arbeitsgruppe des Stiftungsrates mit der Sache befassen werde&lt;/a&gt; - und dann hat man nie wieder etwas davon gehört. Das ist nicht weiter verwunderlich, denn die Frage der Unvereinbarkeit ist keine Corporate Governance-Angelegenheit, sondern im ORF-Gesetz geregelt. Auch wenn eine Arbeitsgruppe des Stiftungsrates zur Auffassung käme, dass es besser wäre, würde jemand dem Stiftungsrat nicht angehören, obwohl kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt, kann er diese Person nur nett bitten, die Funktion zurückzulegen, sie aber nicht ausschließen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;PS: bisherige Beiträge zur Neubestellung der ORF-Gremien in diesem Blog:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien1.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ORF-Gremien: alter Proporz in neuen Schläuchen? (Teil 1 - Stiftungsrat)&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien2.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ORF-Gremien: alter Proporz in neuen Schläuchen? (Teil 2 - Publikumsrat)&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/Dachverband.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Publikumsrat und Politik - die Show geht weiter&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;und als Prequel aus 2022:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/04/publikumsrat.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ORF-Publikumsrat: Gremium mit beschränkter Repräsentativität&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/06/Publikumsrat.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-4478790965622900184</guid><pubDate>Thu, 22 May 2025 07:35:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-06-08T08:53:40.992+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Dachverband</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Publikumsrat</category><title>Publikumsrat und Politik - die Show geht weiter</title><description>&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Am 5. Juni 2025 soll der - nach der Änderung des ORF-Gesetzes mit &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_I_16/BGBLA_2025_I_16.pdfsig&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BGBl I 2025/16&lt;/a&gt; - neu bestellte Publikumsrat des ORF zu seiner konstituierenden Sitzung zusammenkommen. In dieser Sitzung ist gemäß § 45 Abs. 12 ORF-G auch &quot;der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden [neun] Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen.&quot; &lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/herz-andreas-942a5b90/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Andreas Herz&lt;/a&gt;, der in den letzten Tagen vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Mitglied des Publikumsrates bestellt wurde (siehe zB &lt;a href=&quot;https://orf.at/stories/3394421/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;), wird bei der konstituierenden Sitzung am 5. Juni wohl nicht dabei sein [&lt;b&gt;Update 22.05.2025, 13 Uhr:&lt;/b&gt; tatsächlich wurde die Bestellung nun &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000270838/unvereinbarkeit-im-orf-publikumsrat-vize-landesobmann-der-oevp-entsandt&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;vom Dachverband &quot;zurückgezogen&quot;&lt;/a&gt;]. Über die Gründe dafür hat Harald Fidler im Standard schon geschrieben (&lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000270691/orf-publikumsrat-ist-komplett-naechster-schritt-zur-orf-generalswahl-2026&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; - auch unter Bezugnahme auf &lt;a href=&quot;https://bsky.app/profile/hplehofer.bsky.social/post/3lpm6xyezsk2r&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ein Posting von mir auf BlueSky&lt;/a&gt; - und &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000270838/unvereinbarkeit-im-orf-publikumsrat-vize-landesobmann-der-oevp-entsandt&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;). In diesem Blogbeitrag möchte ich kurz die rundfunkrechtliche Lage darstellen.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;Noch ein Update, 27.05.2025:&lt;/b&gt; Harald Fidler vom Standard hat heute entdeckt, dass auch der von der Bundesregierung - für den Vertretungsbereich Jugend - bestellte Matthias Hauer dem Publikumsrat kraft Gesetzes nicht angehören darf, weil er bis 2024 Gemeinderatsmitglied war (Näheres &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000271687/naechster-orf-publikumsrat-zieht-sich-wegen-unvereinbarkeit-zurueck&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier im Standard&lt;/a&gt;); er hat sich mittlerweile &quot;aus persönlichen Gründen&quot; zurückgezogen, die Bundesregierung muss ein neues Mitglied bestellen. Da es dazu einen Ministerratsbeschluss braucht, könnte es bis zur geplanten konstituierenden Sitzung des Publikumsrates am 5. Juni 2025 knapp werden.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;Und noch ein Update, 08.06.2025:&lt;/b&gt; nach der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates hat Harald Fidler herausgefunden, dass zwei weitere Mitglieder des Publikumsrates Funktionen innehaben, die sie von der Mitgliedschaft ausschließen - mehr dazu &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000272982/weitere-orf-raete-unter-verdacht-der-unvereinbarkeit-wegen-politfunktion&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;im Standard&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/06/Publikumsrat.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in diesem Beitrag im Blog&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Wie kommt der Dachverband der Sozialversicherungsträger ins ORF-Gesetz?&lt;/h4&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Bestellung der (nunmehr) 28 Mitglieder des Publikumsrates erfolgt teilweise durch die Bundesregierung, die 14 Mitglieder aufgrund von Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bestellt (wie das gelaufen ist, habe ich ausführlich &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien2.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier beschrieben&lt;/a&gt;). Die 14 weiteren Mitglieder sind direkt von ausdrücklich im Gesetz genannten Einrichtungen zu bestellen. &lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Dieses Gleichgewicht - 14 von der Regierung und 14 direkt bestellte Mitglieder - wurde mit der letzten Novelle zum ORF-Gesetz eingeführt. Damit sollte den &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20231005_22G00215_00/JFT_20231005_22G00215_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes&lt;/a&gt; Genüge getan werden, der die früher vorgesehene Bestellung von 17 Mitgliedern durch den Bundeskanzler (bzw. die Medienministerin) aufgehoben hat - dies unter anderem mit der Begründung, dass dadurch den von einem obersten staatlichen Organ bestellten Mitgliedern &quot;ein Übergewicht in der Zusammensetzung des Publikumsrates&quot; zugekommen ist. Der VfGH hat dazu (in Rn. 112 des &lt;a href=&quot;https://kurier.at/politik/inland/sozialversicherungsreform-gremien-beginnen-zusammenarbeit/400453123&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&quot;Gremien-Erkenntnisses&quot;&lt;/a&gt;) Folgendes festgehalten:&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Im Hinblick auf die Unabhängigkeitsanforderungen des Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk muss der Gesetzgeber die diesbezügliche Regelung so austarieren, dass der unmittelbare Einfluss gesetzlich festgelegter repräsentativer Einrichtungen sich jedenfalls im selben Ausmaß in der Zusammensetzung des Publikumsrates niederschlägt wie der eines obersten staatlichen Organs, das (zwar in Bindung an verfassungsrechtliche Vorgaben, aber doch) mit einem Auswahlspielraum aus Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bzw. Organisationen Mitglieder dieses Leitungsorgans bestellt.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Also hat der Gesetzgeber die bisher 17 vom Bundeskanzler zu bestellenden Mitglieder auf 14 von der Bundesregierung zu bestellende Mitglieder verringert, und die Anzahl der von &quot;gesetzlich festgelegten repräsentativen Einrichtungen&quot; zu bestellenden Mitglieder von 13 auf 14 erhöht.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Dazu musste man freilich noch eine neue &quot;repräsentative Einrichtung&quot; finden und ins Gesetz schreiben - und dabei kam man auf den &lt;b&gt;Dachverband der Sozialversicherungsträger&lt;/b&gt;. Das ist an sich keine absurde Idee, denn immerhin sind in Österreich &lt;a href=&quot;https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.771008&amp;amp;version=1664356080&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;99,9% der Bevölkerung in irgendeiner Form sozialversichert&lt;/a&gt;, und der Dachverband ist gewissermaßen die &quot;Dachorganisation&quot; aller Sozialversicherungsträger (eigentlich ist es deutlich komplizierter, denn der Dachverband hat ganz spezifische &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40211028/NOR40211028.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;gesetzlich festgelegte Aufgaben&lt;/a&gt;, aber wenn man eine Einrichtung finden möchte, die irgendwie alle Sozialversicherten repräsentieren könnte, kann einem schon der Dachverband einfallen). &lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;§ 28 Abs. 3 ORF-Gesetz lautet daher nunmehr (Hervorhebung hinzugefügt):&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px; text-align: left;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;div class=&quot;Abs AlignJustify&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px; text-align: left;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;div class=&quot;wai-list&quot; style=&quot;margin-left: 27pt;&quot;&gt;&lt;div aria-level=&quot;1&quot;&gt;&lt;div class=&quot;SymE1&quot;&gt;&lt;div class=&quot;AufzaehlungE1&quot;&gt;&lt;ol style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer, der Österreichische Gewerkschaftsbund sowie &lt;b&gt;der Dachverband der Sozialversicherungsträger&lt;/b&gt; bestellen je ein Mitglied;&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;fünf Mitglieder werden durch die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Abs. 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984) bestellt, wobei jeder Rechtsträger durch mindestens eine von ihm bestellte Person im Publikumsrat vertreten sein muss;&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese Auswahl gesetzlich bestellungsberechtigter Einrichtungen vom VfGH nicht geprüft wurde, weil diese Bestimmung (damals noch ohne dem Dachverband) vor dem VfGH nicht angefochten war. An der Repräsentativität der hier genannten Einrichtungen bestehen erhebliche Zweifel. die man nur beispielsweise daran festmachen kann, dass zwar römisch-katholische und evangelische Kirche vertreten sind, nicht aber auch andere Religionsgemeinschaften oder nicht religiös affiliierte Personen, oder dass zwar alle in Kammern zusammengefassten Personen vertreten sind, nicht aber die nicht kammerzugehörigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes usw. &lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Unvereinbarkeitsbestimmungen&lt;/h4&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Für alle Mitglieder der Gremien des ORF bestehen ausdrückliche Unvereinbarkeitsbestimmungen, so auch nach § 28 Abs. 2 ORF-G für den Publikumsrat. Nach § 28 Abs. 2 Z 4 ORF-G dürfen dem Publikumsrat nicht angehören (Hervorhebung hinzugefügt): &lt;/p&gt;&lt;div&gt;&lt;div class=&quot;SymE1&quot;&gt;&lt;div class=&quot;AufzaehlungE1&quot;&gt;&lt;span aria-hidden=&quot;true&quot;&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;div class=&quot;content&quot;&gt;&lt;div class=&quot;AufzaehlungE1 AlignJustify&quot; style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner &lt;b&gt;Personen, die&lt;/b&gt; Angestellte einer politischen Partei sind oder &lt;b&gt;eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden&lt;/b&gt; sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes &lt;b&gt;und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben&lt;/b&gt;;&quot;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Frage, was unter einer leitenden Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Organisation zu verstehen ist, hat der VfGH - zumindest implizit - schon beantwortet. Im &quot;Gremien-Erkenntnis&quot; hat er nämlich an den Beginn der Ausführungen in der Sache (ab Rn. 31) eine Übersicht über die maßgebliche Rechtslage gestellt, in der er (in Rn. 36) auch auf die Ausschlussgründe eingeht (dort betreffend den Stiftungsrat, aber dieser Ausschlussgrund gilt ebenso für den Publikumsrat). In Rn. 36 dieses VfGH-Erkenntnisses heißt es: &lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Leitende Funktionäre sind Personen, denen auf Grund der Statuten &#39;Einfluss auf die
Entscheidungen eines Organs einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei zukommt&#39;, also etwa stimmberechtigte Mitglieder im Parteivorstand
(Kogler/Traimer/Truppe, aaO, § 20 ORF-G, zu Abs. 3).&quot;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der VfGH nimmt damit auf, was Kogler/Traimer/Truppe im &lt;a href=&quot;https://www.medien-recht.com/2168-0-Rundfunkrecht.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Kommentar zu den österreichischen Rundfunkgesetzen (4. Auflage 2018)&lt;/a&gt; schreiben. Damit ist das nicht mehr &quot;nur&quot; eine Kommentarmeinung (wenngleich Kogler/Traimer/Truppe auch nicht nur ein beliebiger Kommentar , sondern &lt;b&gt;&lt;i&gt;&lt;u&gt;der&lt;/u&gt;&lt;/i&gt;&lt;/b&gt; Kommentar zum österreichischen Rundfunkrecht ist), sondern auch Ansicht des VfGH. Wer stimmberechtigtes Mitglied im Parteivorstand einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei ist, darf daher dem Publikumsrat nicht angehören.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;LPO-Stv. Andreas Herz&lt;/h4&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/a/AVvXsEjjKMLx7zjwpUINf6Gzqe3IzsZMLgU6iuVypcIqvBAwza3wDXbrPItRzaS8PalfIK7v1tBDn8e0ZuybLNqENqcX--ecNgyyeJleEAIfVwk_Zfy0g_xYH-9UgtZ2Z2eFnv-bhnxqanzLzxdlOkO3KiAWQz2rxB37LYG3KsjhBCLv0C4z8kAVGTip&quot; style=&quot;margin-left: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img alt=&quot;&quot; data-original-height=&quot;224&quot; data-original-width=&quot;646&quot; height=&quot;111&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/a/AVvXsEjjKMLx7zjwpUINf6Gzqe3IzsZMLgU6iuVypcIqvBAwza3wDXbrPItRzaS8PalfIK7v1tBDn8e0ZuybLNqENqcX--ecNgyyeJleEAIfVwk_Zfy0g_xYH-9UgtZ2Z2eFnv-bhnxqanzLzxdlOkO3KiAWQz2rxB37LYG3KsjhBCLv0C4z8kAVGTip&quot; width=&quot;320&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Dachverband bestellte Andreas Herz, &lt;a href=&quot;https://www.pv.at/web/ueber-uns-und-karriere/selbstverwaltung-und-management&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Obmann der PVA&lt;/a&gt; (einer von zwei) und stellvertretender Vizepräsident der Wirtschaftskammer Steiermark (und &lt;a href=&quot;https://www.wko.at/funktionaer/2350406&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Multifunktionär in der Wirtschaftskammer&lt;/a&gt;) zum Mitglied des Publikumsrates. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aber&amp;nbsp;&lt;b&gt;Andreas Herz hat auch eine leitende Funktion in der steirischen Volkspartei.&lt;/b&gt; Er wurde im September 2022 zu einem der sechs Stellvertreter des (damaligen) Landesobmanns der steirischen Volkspartei gewählt (&lt;a href=&quot;https://www.stvp.at/17743-christopher-drexler-mit-eindrucksvollen-9803-zum-landesparteiobmann-gewaehlt/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bericht auf der Website der steirischen Volkspartei&lt;/a&gt;; &lt;a href=&quot;https://www.flickr.com/photos/steirischevp/52364003838/in/album-72177720302173913/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Foto vom Parteitag&lt;/a&gt;). Ich habe gestern herauszufinden versucht, ob er diese Funktion aktuell noch hat, aber bemerkenswerterweise sind auf der Website der steirischen Volkspartei die Namen der Parteivorstandsmitglieder (oder auch nur der Stellvertreter des Landesparteiobmanns/der Landesparteiobfrau) nicht zu finden, dort zählt offenbar nur, wer ein Mandat oder ein öffentliches Amt hat (unter dem Reiter &quot;Unser Team&quot; sind nur Landeshauptmann-Stellvertreterin, Landesräte, Landtagsabgeordnete, Staatssekretärin, Nationalratsabgeordnete, Bundesräte und ein Mitglied des EU-Parlaments zu finden) oder &lt;a href=&quot;https://www.stvp.at/landespartei/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;bei der Partei angestellt ist&lt;/a&gt;. Nur auf der Unterseite des Ortsparteivorstands Söding - St. Johann (von dort ist auch der obige Screenshot) findet man einen Hinweis darauf, dass Andreas Herz auch noch &quot;LPO-Stv.&quot; ist.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Nach dem &lt;a href=&quot;https://www.stvp.at/files/2022/09/Statut_2022.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Statut der steirischen Volkspartei&lt;/a&gt; gehören &quot;die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Landesparteiobfrau/des Landesparteiobmannes&quot; dem Landesparteivorstand (mit beschließender Stimme) an, ebenso dem Landesparteipräsidium. &lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Ich habe den Dachverband kontaktiert, weil ich sichergehen wollte, dass es nicht vielleicht eine zufällige Namensgleichheit ist und eigentlich ein anderer Andreas Herz bestellt wurde. Zudem wollte ich wissen, aus welchem Grund der Dachverband seine Bestellung als mit § 28 Abs. 2 Z 4 ORF-Gesetz vereinbar ansieht. Antwort des Dachverbands: &lt;i&gt;&quot;die Unvereinbarkeitsbestimmungen waren bekannt. Die konkrete Eignung von Andreas Herz wird nunmehr geprüft.&quot;&lt;/i&gt; &lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Das ist eine interessante Antwort. Nicht nur, weil ich davon ausgehen würde, dass man die Eignung eigentlich vor der Bestellung prüft (es geht übrigens gar nicht um die Eignung, sondern um das Vorliegen von Ausschlussgründen; die Eignung würde ich nicht in Zweifel ziehen, wahrscheinlich könnte der Publikumsrat &lt;a href=&quot;https://www.premium-leaders.club/aktuelles/vorstellung-top-experte-andreas-herz/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;einen wahren Meister der Resilienz&lt;/a&gt; ganz gut vertragen). Sondern weil es da offenbar jemanden gegeben hat, der die Unvereinbarkeitsbestimmungen kannte, und dennoch Herrn Herz bestellt hat - das kann dann wohl nur daran liegen, dass die Funktion von Herrn Herz als stellvertretender Landesparteiobmann nicht bekannt war und man ihn zum Vorliegen von Ausschließungsgründen auch nicht gefragt hat. &lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und jetzt?&lt;/h4&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Das Spannende an der aktuellen Situation ist nicht so sehr, dass hier ein Gremienmitglied bestellt wurde, das kraft Gesetzes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist (&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/04/publikumsrat.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;rechtswidrige Bestellungsvorgänge sind beim Publikumsrat nichts Neues&lt;/a&gt;). Juristisch interessant und heikel sind die Konsequenzen: der Bestellungsvorgang durch den Dachverband als solcher ist nicht (behördlich oder gerichtlich) überprüfbar. Jedenfalls überprüfbar ist aber die Beschlussfassung des Publikumsrates über die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates. Der VfGH schreibt dazu in Rn. 74 des &quot;Gremien-Erkenntnisses&quot;, wieder und Bezugnahme auf Kogler/Traimer/Truppe (Hervorhebung hinzugefügt):&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Einer pluralistischen Zusammensetzung des Stiftungsrates soll sodann grundsätzlich die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates durch den Publikumsrat
Rechnung tragen, ist der Publikumsrat doch erstens selbst nach Grundsätzen gesellschaftlicher Repräsentation zusammengesetzt, zweitens mit den rundfunkverfassungsrechtlichen Unabhängigkeitsgarantien ausgestattet und drittens –&lt;b&gt; anders
als die Bundesregierung oder die Länder – bei seiner Bestellung von Mitgliedern
des Stiftungsrates der Rechtskontrolle durch die KommAustria unterworfen&lt;/b&gt; &lt;/i&gt;&lt;i&gt;(vgl. &lt;/i&gt;&lt;i&gt;Kogler/Traimer/Truppe, aaO, § 35 ORF-G, zu Abs. 1 bzw. § 37 ORF-G, zu Abs. 2).&lt;/i&gt;&lt;i&gt;&quot;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Ich gehe davon aus, dass niemand das Risiko, die Beschlussfassung über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates mit Rechtswidrigkeit zu belasten, eingehen möchte. Der Dachverband wird sich also noch einmal - und diesmal gründlicher - überlegen müssen, welches Mitglied er für den Publikumsrat bestellt. [&lt;b&gt;Update 22.05.2025, 13 Uhr:&lt;/b&gt; die Bestellung wurde &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000270838/unvereinbarkeit-im-orf-publikumsrat-vize-landesobmann-der-oevp-entsandt&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;vom Dachverband &quot;zurückgezogen&quot;&lt;/a&gt;]&lt;/p&gt;&lt;p&gt;PS: Über die Konsequenzen rechtswidriger Bestellungsvorgänge - siehe dazu auch schon &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien1.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in diesem Blogbeitrag&lt;/a&gt; (unter der Zwischenüberschrift &quot;Überprüfung des Bestellungsakts?&quot;) bzw. ausführlicher &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/04/publikumsrat.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in diesem Blogbeitrag&lt;/a&gt; (unter der Zwischenüberschrift: &quot;Nachtrag: zu den Rechtsfolgen einer gesetzwidrigen Bestellung von Publikumsratsmitgliedern&quot;) möchte ich bei Gelegenheit, wenn ich einmal mehr Zeit habe, einen vertieften Beitrag für eine Fachzeitschrift schreiben - da stellen sich einige spannende Fragen zwischen öffentlichem (Rundfunk- und Verfahrens-)Recht und Gesellschaftsrecht. Für die aktuelle Bestellung des Dachverbands aber braucht man nicht mehr länger nachzudenken: hier ist das Problem so klar, dass es jedenfalls rasch gelöst werden kann (und muss, um nicht die ganze Neuaufstellung der ORF-Gremien zu gefährden).&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/05/Dachverband.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/a/AVvXsEjjKMLx7zjwpUINf6Gzqe3IzsZMLgU6iuVypcIqvBAwza3wDXbrPItRzaS8PalfIK7v1tBDn8e0ZuybLNqENqcX--ecNgyyeJleEAIfVwk_Zfy0g_xYH-9UgtZ2Z2eFnv-bhnxqanzLzxdlOkO3KiAWQz2rxB37LYG3KsjhBCLv0C4z8kAVGTip=s72-c" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-2139116995497473291</guid><pubDate>Fri, 16 May 2025 16:56:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-06-08T08:57:15.878+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Publikumsrat</category><title>ORF-Gremien: alter Proporz in neuen Schläuchen? (Teil 2 - Publikumsrat)</title><description>&lt;p&gt;Das ist der zweite Teil eines längeren Textes, den ich anlässlich des &lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:13637f82-ce15-4b8d-a498-8769f2c7fdf2/10_21_mrv.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Ministerratsbeschlusses vom 13. Mai 2025&lt;/a&gt;&amp;nbsp;geschrieben habe, mit dem&amp;nbsp;die Bundesregierung über die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates des ORF entschieden hat. &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien1.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Im ersten Teil&lt;/a&gt; habe ich mich mit dem Stiftungsrat befasst, in diesem zweiten Teil geht es um die Auswahl der Publikumsratsmitglieder und einige Schlussfolgerungen daraus.&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;Publikumsrat&lt;/b&gt;&lt;/h3&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Die von der Bundesregierung bestellten 14
Publikumsratsmitglieder (auch hier gibt es eine strikte Gleichverteilung
zwischen Männern und Frauen, § 30f ORF-Gesetz ist also erfüllt) sind:&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;ul style=&quot;margin-top: 0cm;&quot; type=&quot;disc&quot;&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Mag.a
     Dr.in Beatrix KARL für den Bereich Hochschulen,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Dr.
     John EVERS für den Bereich Bildung,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Mag.
     Paul POET für den Bereich Kunst und Kultur,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Mag.a
     Michaela HUBER für den Bereich Sport,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Matthias
     HAUER für den Bereich Jugend [Update 27.05.2025: er hat sich aufgrund einer Unvereinbarkeit zurückgezogen]&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Mira
     LANGHAMMER für den Bereich Schülerinnen und Schüler,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Mag.a
     Gertrude AUBAUER für den Bereich ältere Menschen,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Martin
     LADSTÄTTER, M.A. für den Bereich Menschen mit Behinderungen,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Dr.
     Helmut SAX für den Bereich Eltern bzw. Familien,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Mag.
     Josef BURANITS, LL.M. für den Bereich Volksgruppen,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;MMag.a
     Dr.in Petra STOLBA für den Bereich Touristik,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;MMag.
     Bernhard WIESINGER, MBA, MPA für den Bereich Kraftfahrerinnen und
     Kraftfahrer,&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Mag.a
     Andrea SCHELLNER für den Bereich Konsumentinnen und Konsumenten und&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Mag.a
     Birgit MAIR-MARKART für den Bereich Umweltschutz&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Aufteilungsschlüssel?&lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;Für die Auswahl der von der Bundesregierung zu bestellenden Mitglieder des
Publikumsrates wurde im Regierungsprogramm kein (ausdrücklicher) Schlüssel für
die Verteilung zwischen ÖVP, SPÖ und NEOS vereinbart, denn eigentlich geht es
hier um die Vertretung der nicht zwingend parteipolitisch zuzuordnenden
Zivilgesellschaft. In der Praxis schaut das freilich gelegentlich anders aus:
auch die Organisationen der Zivilgesellschaft oder die sie vertretenden
Personen sind häufig politisch punziert (nicht nur in Österreich, siehe im Blog
zB&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2010/02/linke-bergsteiger-rechte-taucher.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;).&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Begründungspflicht&lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;Beim letzten Bestellungsvorgang hat die damals zuständige Medienministerin
die Auswahl in evident gesetzwidriger Weise vorgenommen (siehe dazu im
Blog&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/04/publikumsrat.html&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;;
dieses Vorgehen war wohl mit auch ein Auslöser für die Anfechtung der
einschlägigen Bestimmungen durch die burgenländische Landesregierung). Solcher
Willkür sollte durch die nun erfolgte Neuregelung ein Riegel vorgeschoben
werden. Es wurde dabei zwar keine Rechtskontrolle über die korrekte Auswahl
geschaffen, allerdings zumindest eine Begründungspflicht eingeführt, die eine
gewisse Nachvollziehbarkeit der getroffenen Auswahl ermöglichen sollte.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Kriterien für die Auswahl&lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;Die Auswahlkriterien nach § 28 Abs. 8 ORF-Gesetz sehen vor, dass bei
mehreren Vorschlägen zunächst jene in die engere Auswahl zu nehmen sind, &quot;&lt;i&gt;die
von Einrichtungen bzw. Organisationen stammen, die aufgrund ihres
Wirkungsbereichs von zumindest überregionaler Bedeutung sind und jedenfalls
einen bedeutenden Teil an Personen des betreffenden, in Abs. 4 genannten
Bereichs bzw. der betreffenden Gruppe repräsentieren&quot;&lt;/i&gt;, dann ist dem
Vorschlag jener jener Einrichtung bzw. Organisation der Vorzug zu geben,&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;die
umfangreichere und vielfältigere Aktivitäten im Interesse des repräsentierten
Bereichs bzw. der repräsentierten Gruppe aufweist&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;und wenn sich
unter Anwendung dieser Kriterien weiterhin keine eindeutige Präferenz begründen
lässt, ist jenem Dreiervorschlag der Vorrang einzuräumen,&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;von dem
auf Grund von Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit der zur Bestellung
vorgeschlagenen Personen und deren Engagement im von der Einrichtung bzw.
Organisation repräsentierten Bereich insgesamt eine bessere Gewähr für eine den
Aufgaben des Publikumsrates entsprechende Qualifikation geboten wird.&quot;&lt;/i&gt;&lt;b&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Zusammengefasst sind also die - nacheinander abzuarbeitenden
- Kriterien:&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;ol start=&quot;1&quot; style=&quot;margin-top: 0cm;&quot; type=&quot;1&quot;&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;überregionale
     Bedeutung&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Repräsentation
     eines bedeutenden Teils der Personen&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;umfangreichere
     und vielfältigere Aktivitäten&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
 &lt;li class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;die
     vorgeschlagenen Personen bieten bessere Gewähr für die den Aufgaben des
     Publikumsrates entsprechende Qualifikation&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/li&gt;
&lt;/ol&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Wie diese gesetzlich vorgesehenen Auswahlkriterien
gehandhabt wurden, sollte in der veröffentlichten Begründung der
Auswahlentscheidung dargelegt werden. Ich habe mir das für die jeweiligen
Vertretungsbereiche näher angeschaut:&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;1.&amp;nbsp;Hochschulen&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für diesen Bereich wurden zwei Vorschläge erstattet, einmal
von der&amp;nbsp;Österreichischen&amp;nbsp; Universitätenkonferenz (uniko), und einmal
von der&amp;nbsp;Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen
Pädagogischen Hochschulen (RÖPH). Die in der uniko zusammengefassten
Universitäten sind (laut eigenen Angaben) in Summe Arbeitgeberinnen von rund
66.000 Personen (wissenschaftlich/künstlerisch/allgemein) und haben in Summe
rund 265.000 Studierende. Die RÖPH repräsentiert die 14 pädagogischen Hochschulen,
Zahlen zu den Studierenden sind in der veröffentlichten Bewerbung nicht
genannt,&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/bildung/studierende-belegte-studien&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;laut Statistik Austria&lt;/a&gt;&amp;nbsp;hatten sie im Wintersemester 2023/2024 nicht einmal
ein Zehntel der Studierenden der Unis, nämlich nur 21.580 Studierende, dazu
kommt eine in der Größenordnung mit den Unis vergleichbare Zahl von
Lehrgang-Studierenden (ca. 18.000).&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Die Bundesregierung hat sich für den Vorschlag der RÖPH
entschieden und begründet das damit, dass der Organisation der Vorzug gegeben
worden sei,&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;die mit ihren Aktivitäten die weitreichenderen und
nachhaltigeren Auswirkungen im Bereich Hochschulen zeitigt. So setzt die
betreffende Organisation nicht nur unmittelbare akademische Akzente durch die
Ausbildung von jährlich zigtausenden Studierenden; sie bildet auch
kontinuierlich tausende Lehrerinnen und Lehrer weiter. Dieses Ausbildungssystem
hat letztlich erhebliche Auswirkungen auf den weiteren Bildungsweg von
hunderttausenden Schülerinnen und Schülern in Österreich bis hin zur möglichen
Hochschulreife.&quot;&lt;/i&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Der Begründungswert dieser Ausführungen ist null.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;Weshalb
die Aktivitäten der PHs weitreichendere und nachhaltigere Auswirkungen im
Bereich Hochschulen &quot;zeitigen&quot; sollen als jene der Unis mit mehr als
zehnmal so vielen Studierenden, das ist ohne weitere Erklärung nicht
nachvollziehbar: welche Aktivitäten sind denn da gemeint, welche Auswirkungen,
und wer hat die wie bewertet? Auch die Unis bilden weiter (auch Lehrende an
Schulen, btw), auch das hat Auswirkungen auf den Bildungsweg von Schülerinnen
und Schülern (um die es hier im Bereich der Hochschulen aber gar nicht
geht).&amp;nbsp;&lt;b&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Die Auswahl erfolgte hier also angeblich gestützt auf das
Kriterium 3 (umfangreichere Aktivitäten). Einen Beleg dafür bleibt die
Begründung schuldig, und nach allem was man vom außen beurteilen kann, dürfte
ein solcher Beleg auch nicht erbracht werden können: Dass die 14 pädagogischen
Hochschulen mit zusammen knapp 22.000 Studierenden (oder 40.000 Studierenden,
wenn man die Lehrgänge hinzurechnet), im Hochschulbereich umfangreichere
Aktivitäten entfalten als die Universitäten mit zusammen gut 260.000 Studierenden,
glaubt wahrscheinlich nicht einmal die RÖPH selbst, sondern nur die
Bundesregierung, die das zur Begründung ihrer Auswahlentscheidung gemacht hat.&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Der Zufall will es, dass die von der RÖPH vorgeschlagene und
von der Bundesregierung bestellte Vertreterin (&lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Beatrix_Karl&quot;&gt;Beatrix Karl&lt;/a&gt;) eine ehemalige ÖVP-Abgeordnete und Bundesministerin ist, während der
von der uniko Erstvorgeschlagene Oliver Vitouch als SPÖ-nah gilt.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;[&lt;b&gt;Update 08.06.2025:&lt;/b&gt; Harald Fidler hat herausgefunden, dass Beatrix Karl Obmann-Stellvertreterin des steirischen ÖABB ist und damit als leitende Funktionärin einer Teilorganisation einer politischen Partei von der Mitgliedschaft im Publikumsrat ausgeschlossen. Mehr dazu &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000272982/weitere-orf-raete-unter-verdacht-der-unvereinbarkeit-wegen-politfunktion&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;im Standard&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/06/Publikumsrat.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in diesem Blog-Beitrag.&lt;/a&gt;]&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;2. Bildung&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für diesen Bereich wurden vier Dreiervorschläge eingebracht,
vom Verband Österreichischer Volkshochschulen (VÖV), dem Verband der
wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs (VWGÖ), dem Verein arbeit plus -
Soziale Unternehmen Österreich und vom Österreichischen Roten Kreuz.&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Nach der veröffentlichten Begründung erfolgte die Auswahl
nach den Kriterien 1 (überregionale Bedeutung und 2 (&quot;bedeutender Teil der
Personen repräsentiert&quot;); dies impliziert, dass diese Kriterien (die nur
dafür heranzuziehen sind, welche Vorschläge in die engere Auswahl gezogen
werden) für die anderen vorschlagenden Organisationen nicht gegeben seien (was
meines Erachtens nicht eindeutig ist). Die Auswahl nach dem Kriterium 3
(umfangreichere Aktivitäten) würde aber wohl ebenso zu diesem Vorschlag führen.
Die ausgewählte Person, den Generalsekretär des VÖV&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://erwachsenenbildung.at/aktuell/nachrichten/17309-john-evers-ist-neuer-generalsekretaer-des-voev.php&quot;&gt;John Evers&lt;/a&gt;, wird man wohl als politischen Ausgleich zur Vertreterin des Bereichs
Hochschulen sehen können, sodass der Hochschul- und Bildungsbereich offenbar
rot/schwarz aufgeteilt wurde.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;3. Kunst und Kultur&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für diesen Bereich gab es ebenfalls vier Vorschläge, und
zwar vom Kulturrat Österreich, vom Dachverband der österreichischen
Filmschaffenden, vom Grazer Kunstverein und vom Österreichischen
Blasmusikverband (ÖBV). Ausgewählt wurde der Vorschlag des Dachverbands der
Filmschaffenden, wobei hier nicht der Erstgereihte bestellt wurde, sondern der
Zweitgereihte&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Poet&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Paul Poet&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Die Begründung spricht von mehreren (also wohl drei)
Dreiervorschlägen von Organisationen, die aufgrund ihres Wirkungsbereichs von
überregionaler Bedeutung sind und einen bedeutenden Teil an Personen des
Bereichs Kunst und Kultur betreffen (damit ist wohl der Grazer Kunstverein
ausgeschieden, auf dessen Vorschlag für die jetzt zu Ende gehende
Funktionsperiode&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://der.orf.at/unternehmen/gremien/publikumsrat/mitglieder/publikumsrat_baumgartner100.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Johann Baumgartner&lt;/a&gt;&amp;nbsp;als Mitglied des Publikumsrates bestellt wurde - damals
allerdings nur gegen die Konkurrenz der ebenfalls regional beschränkten
&quot;Alten Schmiede&quot;/Kunstverein Wien).&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Von den drei verbleibenden Organisationen wurde der
Dachverband der Filmschaffenden als jener mit den &quot;umfangreicheren und
wirkmächtigeren Aktivitäten&quot; beurteilt - auch hier ist die Begründung
recht pauschal und nicht mit &quot;hard facts&quot; unterlegt (gesetzlich
entscheidend sind die &quot;umfangreicheren&quot; Aktivitäten, was ich nicht
wirklich beurteilen kann; dass die Aktivitäten &quot;wirkmächtiger&quot; sind,
oder dass der Film&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;wie kaum ein anderes Medium die kulturelle
Wahrnehmung, kollektive Erinnerung und gesellschaftliche Debatte mit immenser
Breitenwirkung, internationaler Reichweite und enormer gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;prägt, ist kein gesetzlich vorgesehenes
Auswahlkriterium).&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Interessant ist auch die Begründung, weshalb der
Zweitgereihte bestellt wurde: er sei jene Person aus diesem
Dreiervorschlag,&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;die die umfangreichsten Branchenkenntnisse und
langjährige Berufserfahrung im Bereich Kunst und Kultur mitbringt.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;Das
mit der langjährigen Berufserfahrung würde der&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Brazda&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erstgereihte&lt;/a&gt;&amp;nbsp;wohl
anders sehen, zumal dessen Berufskarriere schon begonnen hatte, als der
Zweitgereihte noch nicht einmal geboren war (der&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Markus_Schleinzer&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Drittgereihte&amp;nbsp;&lt;/a&gt;ist
etwa gleich alt wie der Zweitgereihte); das mit den &quot;umfangreichsten
Branchenkenntnissen&quot; kann ich nicht beurteilen. De facto ist es wohl eine
durchaus nachvollziehbare Entscheidung für eine Person, die - anders als der
1947 geborene Erstgereihte - noch im aktiven Berufsleben steht. Für diese
Auswahl unter den einzelnen Personen, die auf den Dreiervorschlägen genannt
werden, gibt es auch keine gesetzlich vorgegebenen Kriterien, die
Bundesregierung ist hier also in ihrer Entscheidung frei.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Paul Poet hat zu seiner Bestellung&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/posts/paul-poet-753109bb_bundesregierung-gab-r%C3%A4te-f%C3%BCr-orf-gremien-activity-7328041156733231104-Uzjr/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;auf LinkedIn öffentlich erklärt&lt;/a&gt;, dass seine Bestellung &quot;unterstützt von
den NEOS und SPÖ/Vizekanzler Andi Babler&quot; erfolgt sei - das war also
sicher kein ÖVP-Ticket.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;4. Sport&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Anders ist es beim Sport, hier gab es Vorschläge von ASKÖ
und Sportunion (als gelernter Österreicher weiß man: ASKÖ = rot, Sportunion
=&amp;nbsp; schwarz), die Bundesregierung entschied sich für den Vorschlag der
Sportunion, begründet einfach damit, dass der Dachverband Sportunion
&quot;quantitativ mehr Vereine unter seinem Dach vereint&quot; (was wohl eine
Annäherung an das Kriterium 3 - &quot;umfangreichere Aktivitäten&quot; - sein
soll). Dieser Punkt geht also an die ÖVP. Bestellt wurde die Sportunion-Vizepräsidentin
(und beruflich &lt;a href=&quot;https://os.oebb.at/de/unternehmen/management&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Geschäftsführerin der ÖBB-Operative Services GmbH&lt;/a&gt;)&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/michaela-huber-1b5557150/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Michaela Huber&lt;/a&gt;&amp;nbsp;&lt;i&gt;[Anm: in der ersten Version stand hier &quot;ÖBB-Infra-Vorständin&quot;, das war einem zu kurzen Blick auf das &lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/michaela-huber-1b5557150/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;LinkedIn-Profil&lt;/a&gt; geschuldet, wo &quot;Managing Director at ÖBB Infrastructure&quot; steht; am 20.5. korrigiert]&lt;/i&gt;.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;&amp;nbsp;5. Jugend&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Dafür punktet bei der Jugend die andere politische
Seite.&amp;nbsp;Vier Dreiervorschläge wurden eingebracht, und zwar von der
Katholischen Jungschar Österreichs (KJSÖ) mit Katholischer Jugend (KJÖ), der
Österreichischen Gewerkschaftsjugend (ÖGJ im ÖGB), der Österreichischen Kinder-
und Jugendvertretung (ÖJV) - Bundesjugendvertretung (BJV) und der Landjugend
Österreich. Laut Begründung seien von den vier Vorschlägen &quot;mehrere&quot;
(also wohl: nicht alle) durch Organisationen eingebracht worden, die aufgrund
ihres Wirkungsbereichs von überregionaler Bedeutung sind und einen bedeutenden
Teil an Personen des Bereichs Jugend betreffen (ich gehe davon aus, dass damit
nach Ansicht der Bundesregierung die Landjugend nicht die Kriterien 1 und/oder
zwei erfüllt hat, denn für die anderen Organisationen dürfte das eher
unstrittig sein).&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Die Begründung für die Berücksichtigung des Vorschlags der
ÖGJ (bestellt wurde der Erstgereihte&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/matthias-hauer-9273a42b0/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Matthias Hauer&lt;/a&gt;)&amp;nbsp;ist wenig erhellend:&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;Die Entscheidung fiel
zugunsten jener Organisation, die als unmittelbarer Mitgliederverein den
bedeutendsten – im Sinne von quantitativ größten – Teil an Personen betrifft
und vertritt.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;Diese Argumentation lässt sich meines Erachtens
nicht direkt aus dem Gesetz ableiten: ob die Organisation ein Dachverband oder
ein &quot;unmittelbarer Mitgliederverein&quot; ist, dürfte für die Frage, ob
überregionale Bedeutung vorliegt und ein bedeutender Teil der Personen des
betreffenden Bereichs repräsentiert wird, nicht entscheidend sein. Im nächsten
Schritt wäre nicht zu prüfen, ob die Organisation mehr Personen &quot;betrifft
oder vertritt&quot;, sondern ob sie umfangreichere und vielfältigere
Aktivitäten aufweist (wozu die Begründung der Bundesregierung schweigt). Mag
sein, dass die Gewerkschaftsjugend umfangreichere Aktivitäten aufweist als die
Katholische Jungschar und Katholische Jugend - aber&amp;nbsp; mit &quot;hard
facts&quot; ist auch das jedenfalls nicht unterlegt.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;[&lt;b&gt;Update 27.05.2025:&lt;/b&gt; &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000271687/naechster-orf-publikumsrat-zieht-sich-wegen-unvereinbarkeit-zurueck&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;wie Harald Fidler vom Standard herausfand&lt;/a&gt;, war Matthias Hauer bis 2024 Gemeinderatsmitglied in Kaltenleutgeben, darf somit dem Publikumsrat nicht angehören; er hat sich daraufhin &quot;aus persönlichen Gründen&quot; zurückgezogen, die Bundesregierung muss ein neues Publikumsratsmitglied für den Vertretungsbereich &quot;Jugend&quot; bestellen.]&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;6. Schülerinnen und Schüler&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Der Bereich Schülerinnen und Schüler war einfach: nur ein
Vorschlag, von der zweifellos überregional bedeutsamen und einen bedeutenden
Teil der Schüler*innen repräsentierenden Bundesschülervertretung; bestellt
wurde die Bundesschulsprecherin&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.instagram.com/mira.langhammer/?hl=de&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Mira Langhammer&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(die der ÖVP-nahen Schülerunion angehört).&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;7. Ältere Menschen&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Auch die Organisationen, die die älteren Menschen in
Österreich vertreten, lassen sich politisch schön zuordnen - der Seniorenbund
der ÖVP und der Pensionistenverband Österreichs der SPÖ; beide haben Vorschläge
erstattet, dazu auch noch der Malteser Hospitalsdienst Austria (MHDA), der aber
zutreffend als nicht von überregionaler Bedeutung eingestuft wurde.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Zwischen den beiden parteinahen Verbänden (die ähnliche
Mitgliederzahlen angeben) wurde laut veröffentlichter Begründung aufgrund des
vierten Kriteriums - der vorgeschlagenen Personen - entschieden. Weshalb die
Personenvorschläge des Seniorenbunds &quot;die bessere Gewähr für die Aufgaben
des Publikumsrates&quot; bieten sollen (nach dem Gesetz ginge es um die
&quot;bessere Gewähr für eine den Aufgaben des Publikumsrates entsprechende
Qualifikation&quot;), wird mit keinem Wort begründet.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Dass aus diesem Dreiervorschlag dann die frühere
ÖVP-Nationalratsabgeordnete&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Gertrude_Aubauer&quot;&gt;Gertrude Aubauer&lt;/a&gt;&amp;nbsp;bestellt wurde, wird übrigens damit begründet, dass
diese&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;durch ihre Aktivitäten als Volksvertreterin, Funktionärin
und öffentliche Person die Interessen älterer Menschen am offenkundigsten
vertritt.&quot;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;Würde sie die Funktion als
&quot;Volksvertreterin&quot; (Nationalratsabgeordnete) aktuell noch ausüben,
wäre sie allerdings als Mitglied des Publikumsrates gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 ORF-G
ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund mutet es etwas seltsam an, dass gerade
diese (frühere) Funktion hier hervorgehoben wird und für ihre Bestellung
sprechen soll.&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;[&lt;b&gt;Update 08.06.2025:&lt;/b&gt;&amp;nbsp;Harald Fidler hat herausgefunden, dass Gertrude Aubauer 1. Vizepräsidentin der ÖVP Senioren ist und damit als leitende Funktionärin einer Teilorganisation einer politischen Partei von der Mitgliedschaft im Publikumsrat ausgeschlossen. Mehr dazu&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000272982/weitere-orf-raete-unter-verdacht-der-unvereinbarkeit-wegen-politfunktion&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;im Standard&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/06/Publikumsrat.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in diesem Blog-Beitrag.&lt;/a&gt;]&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;8. Menschen mit Behinderungen&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für diesen Bereich besteht die gesetzliche Besonderheit (§
28 Abs. 4 letzter Satz ORF-G), dass die Interessen von Menschen mit
Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden müssen. Der
einzige eingebrachte Dreiervorschlag wurde vom Österreichischen Behindertenrat
(ÖBR) erstattet, die Bundesregierung bestellte den in diesem Vorschlag
Erstgereihten&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ladstaetter.at/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Martin Ladstätter&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;9. Eltern bzw. Familien&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für diesen Bereich wurden die meisten Vorschläge erstattet,
und zwar insgesamt acht Vorschläge (Katholischer Familienverband,
Österreichische Kinderfreunde Bundesorganisation, Volkshilfe Österreich,
Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, Österreichische Liga für
Kinder- und Jugendgesundheit, Rat auf Draht gemeinnützige GmbH, SOS-Kinderdorf,
die möwe Kinderschutz gemeinnützige GmbH), wobei allerdings die Vorschläge der
fünf zuletzt genannten Organisationen vollkommen gleichlautend waren.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Die Begründung der Bundesregierung für die vorgenommene
Auswahl ist hier insofern unvollständig, als sie nicht einmal klar angibt,
welchen Vorschlag sie tatsächlich ausgewählt hat. Wörtlich heißt es in
dort:&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;Mit Blick auf den Umfang und die Vielfalt der Aktivitäten
fiel die Entscheidung für den Dreiervorschlag jener Organisation, die im Sinne
von Eltern und Familien das Wohl von Kindern und Jugendlichen im relevantesten
– nämlich im gesundheitlichen – Bereich in den Fokus ihrer Arbeit rückt.&quot;&lt;/i&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Da die bestellte Person,&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/helmut-sax/&quot;&gt;Helmut Sax&lt;/a&gt;, in fünf Vorschlägen erstgereiht war, lässt sich daraus nur indirekt
erschließen, welcher Vorschlag gemeint sein dürfte: wohl jener der
Österreichischen Liga für Kinder- und Jugendgesundheit. Auch hier mag die
Auswahl einen guten Grund haben, mit den gesetzlich vorgesehenen Kriterien nach
§ 28 Abs. 8 ORF-G wird sie allerdings nicht begründet: dass die Organisation
das Wohl von Kindern und Jugendlichen im &quot;relevantesten&quot; Bereich (wie
auch immer man darauf gekommen sein mag) in den Fokus der Arbeit rückt, sagt
nämlich nichts aus über Umfang und Vielfalt der Aktivitäten im Interesse der
Eltern bzw. Familien.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;10. Volksgruppen&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für den Bereich Volksgruppen wurden zwei Dreiervorschläge
vorgelegt, und zwar vom Kroatischen Kulturverein im Burgenland/Hrvatsko
kulturno društvo u Gradišću (HKD) und vom Rat der Kärntner Slowenen/ Narodni
svet koroških Slovencev (NSKS). Die Bundesregierung schreibt in der Begründung
zwar, dass beide Organisationen &quot;einen bedeutenden Teil an Personen des
Bereichs Volksgruppen&quot; betreffen und &quot;umfangreiche und vielfältige
Aktivitäten im Bereich der Volksgruppen&quot; aufweisen. Dann wird die
Begründung kryptisch:&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;Anhand der vorgelegten Personenvorschläge
fiel die Entscheidung formal für eine der beiden Organisationen; die personelle
Entscheidung fiel aber auf jene eine Person, die von beiden Organisationen in
ihrem Dreiervorschlag nominiert worden ist.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Damit wird aber tatsächlich gerade nicht offengelegt, für
welchen Vorschlag sich die Bundesregierung entschieden hat und nach welchen
Kriterien dies erfolgt ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Erstreihung jener
Person, die auch aktuell die Volksgruppen im Publikumsrat repräsentiert, auf
beiden Vorschlägen als Signal zu sehen war, dass sowohl die kroatische als auch
die slowenische Volksgruppe diese Person (&lt;a href=&quot;https://der.orf.at/unternehmen/gremien/publikumsrat/mitglieder/publikumsrat_buranits100.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Josef Buranits&lt;/a&gt;) wieder im den Publikumsrat haben wollte.&amp;nbsp;Das enthebt aber
die Bundesregierung nicht der Verpflichtung, sich für einen Vorschlag zu
entscheiden (was sie angeblich auch getan hat, aber nicht offenlegt) und dies
entsprechend zu begründen. Die getroffene Entscheidung ist gut gemeint und
dürfte auch dem Willen beider nominierender Volksgruppen entsprechen - formal
korrekt argumentiert ist sie nicht.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;11. Touristik&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für den Bereich Touristik wurde die Erstgereihte des
einzigen - von der Österreich Werbung erstatteten - Dreiervorschlags,&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/petra-stolba-664759208/&quot;&gt;Petra Stolba&lt;/a&gt;, bestellt.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;12. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Auch für den Bereich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer lag
nur ein Dreiervorschlag (des ÖAMTC) vor, wobei wiederum der Erstgereihte (&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/bernhard-wiesinger-25913b5/&quot;&gt;Bernhard Wiesinger&lt;/a&gt;) bestellt wurde.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;2.13. Konsumentinnen und Konsumenten&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für den Bereich Konsumentinnen und Konsumenten gab es
ebenfalls nur einen Dreiervorschlag, hier von der Mietervereinigung
Österreichs. Bestellt wurde diesmal jedoch die Drittgereihte (&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/andrea-schellner-59552228a/&quot;&gt;Andrea Schellner&lt;/a&gt;), von der die Bundesregierung meint, dass sie &quot;aufgrund
ihrer beruflichen Tätigkeit diesen Bereich überzeugend repräsentieren
kann&quot; (warum auch immer, das wird nicht weiter begründet - und es scheint
mir auf den ersten Blick auch nicht ganz klar, was der Beruf einer
Wirtschaftstreuhänderin so Spezielles an sich hat, dass er den Bereich der
Konsumentinnen und Konsumenten überzeugend repräsentieren kann).&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;2.14. Umweltschutz&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Für den Bereich Umweltschutz wurden Vorschläge von den
Naturfreunden Österreich, vom ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung, und vom
Umweltdachverband eingebracht. Allen drei Organisationen wird von der
Bundesregierung beschieden, von überregionaler Bedeutung zu sein einen
bedeutenden Teil an Personen des Bereichs Umweltschutz zu betreffen. Anders als
im Bereich Jugend, wo der &quot;unmittelbare Mitgliederverein&quot; bevorzugt
wurde, wurde im Bereich Umweltschutz nicht der Vorschlag des (roten) Mitgliedervereins
Naturfreunde, sondern der Vorschlag &quot;jener Organisation, die als
Dachverband die größten Umwelt- und Naturschutzorganisationen des Landes
(GLOBAL 2000, WWF, VIER PFOTEN; Kooperation mit Greenpeace) und deren
umfangreichen und vielfältigen Aktivitäten repräsentiert&quot;, ausgewählt.
Auch in diesem Fall lässt sich der Begründung kein nachvollziehbarer Vergleich
des Umfangs und der Vielfalt der Aktivitäten dieses Dachverbands mit den
Aktivitäten der beiden anderen Organisationen, die Vorschläge erstattet haben,
entnehmen.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Vom Vorschlag des Umweltdachverbandes wurde die
Zweitgereihte (&lt;a href=&quot;https://burgenland.orf.at/v2/radio/stories/2522671/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Birgit Mair-Markart&lt;/a&gt;) ausgewählt,&amp;nbsp; mit der bemerkenswerten Begründung, diese
sei&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;jene Person, die auch in einem Dreiervorschlag einer zweiten
Organisation im Bereich Umweltschutz nominiert worden ist.&quot;&lt;/i&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Schlussfolgerungen - Was lässt sich aus der Bestellung
der Publikumsratsmitglieder lernen?&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Ein Angebot, das man nicht ablehnen kann&lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;Die Auswahlentscheidung ist natürlich besonders einfach, wenn
nur&amp;nbsp;ein&amp;nbsp;einziger Dreiervorschlag für den jeweiligen
Vertretungsbereich erstattet wird. In diesem Fall ist nur zu prüfen, ob es sich
beim Vorschlagenden um eine repräsentative Einrichtung oder Organisation
handelt (wäre das nicht der Fall, so wäre nach § 28 Abs. 6 und 7 ORF-Gesetz
vorzugehen), und dann eine Auswahl unter den drei vorgeschlagenen Personen
vorzunehmen. Diese Auswahl liegt im freien Ermessen der Bundesregierung (wobei
auf die Geschlechterverteilung iSd § 30f ORF-G Bedacht zu nehmen
ist).&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;b&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Gleich in fünf Vertretungsbereichen (Schülerinnen und
Schüler, Menschen mit Behinderungen, Touristik, Kraftfahrerinnen und
Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten) wurde nur&amp;nbsp;&lt;i&gt;ein&lt;/i&gt;&amp;nbsp;Dreiervorschlag
erstattet. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass es nur eine repräsentative
Organisation oder Einrichtung gibt (schwer zu glauben, zumal in der
Vergangenheit in diesen Vertretungsbereichen auch andere Organisationen
Vorschläge erstattet haben). Es mag auch sein, dass sich die anderen
Organisationen nicht dafür interessieren (so spannend ist der Publikumsrat nun
auch wieder nicht). Oder es könnte sein, dass es im Vorfeld Absprachen gegeben
hat. Dabei gibt es wieder zwei Möglichkeiten: der
&quot;Vertretungsbereich&quot; einigt sich intern darauf, wer vorschlägt
(das&amp;nbsp; könnte hinter dem einzigen Vorschlag aus dem Bereich Menschen mit
Behinderungen stehen), oder es wird politisch ausgedealt, wer für welchen
Vertretungsbereich vorschlagen soll (nach dem - hypothetischen - Muster: wenn
der rote ARBÖ keinen Vorschlag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
erstattet, macht der schwarze Mieterbund keinen Vorschlag für die
Konsumentinnen und Konsumenten).&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Egal wie auch immer es aber zur Situation gekommen ist, dass
nur ein Vorschlag einer repräsentativen Organisation erstattet wurde: die
Bundesregierung hat in diesem Fall keine Wahl, sie muss jemand aus diesem
Vorschlag auswählen.&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Je öfter genannt, desto besser?&lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;In drei Fällen (Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Umweltschutz) hat die
Bundesregierung Personen bestellt, die auf zwei oder mehr Vorschlägen genannt
waren. Die Anzahl der Nennungen ist allerdings kein gesetzlich relevantes
Kriterium und dürfte als solches nicht für die Auswahl des zu
berücksichtigenden Dreiervorschlags herangezogen werden. Das schließt freilich
nicht aus, bei der - im Ermessen der Bundesregierung liegenden - Auswahl der
konkreten Personen aus dem zuvor auszuwählenden Dreiervorschlag jene Person zu
nennen, die auch auf anderen Vorschlägen genannt ist. Aber grundsätzlich ist
zunächst jener Dreiervorschlag (eindeutig!) auszuwählen, der den Kriterien am
besten entspricht, und erst dann ist die Auswahl unter den dort genannten
Personen zu treffen (das wurde beim Bereich Volksgruppen nicht getan: hier hat
sich die Bundesregierung nicht festgelegt, welchen Vorschlag sie ausgewählt
hat).&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Außergesetzliche Kriterien&lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;Mit der erstmaligen Festlegung von Kriterien für die Auswahl unter mehreren
Dreiervorschlägen hat der Gesetzgeber versucht, dem VfGH-Erkenntnis Rechnung zu
tragen, das in der (damals dem Bundeskanzler bzw. der Medienministerin
zustehenden) freien Auswahl, &quot;ob und welche Vorschläge berücksichtigt
werden,&quot; ein Unterlaufen der Repräsentativität des Publikumsrates als
möglich erachtet hat. Die nun erfolgte erste Bestellung nach den neuen
Bestimmungen zeigt, dass die Bundesregierung vielleicht da und dort andere oder
zusätzliche Kriterien heranziehen möchte, über deren gesetzliche Verankerung
man diskutieren könnte. So hat sich die Bundesregierung in einem Fall (Jugend)
darauf bezogen, dass es sich um einen &quot;unmittelbaren
Mitgliederverein&quot; handelt, der den größten Teil der betroffenen Personen
vertritt. In einem anderen Fall&amp;nbsp; (Umweltschutz) wiederum klingt die
Begründung so, als wäre es gerade die Form des Dachverbands,&amp;nbsp; die eine
Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt hat. In einem anderen Bereich
(Eltern bzw. Familie) wird darauf abgestellt, dass die (implizit) ausgewählte
Organisation einen bestimmten Aspekt aus diesem Bereich, den die
Bundesregierung - warum auch immer - für den relevantesten hält, &quot;in den
Fokus der Arbeit rückt&quot; - auch dieses &quot;Relevanz&quot;-Kriterium oder
eine Fokussierung auf bestimmte Aspekte ist im Gesetz derzeit nicht
abgebildet.&amp;nbsp;&lt;b&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Begründen muss man wollen (und können)&lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;Das Gesetz verlangt die Veröffentlichung der&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;tragenden Gründe
für die Entscheidung zugunsten der ausgewählten Einrichtung bzw. Organisation
und der ausgewählten Person&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;(§ 28 Abs. 10 ORF-G). Diese
Verpflichtung wurde (ohne relevante Folgen) im Bereich Volksgruppen schon
deshalb nicht eingehalten, weil nicht bekanntgegeben wurde, für welchen
Vorschlag sich die Bundesregierung entschieden hat (im Bereich Eltern bzw.
Familie kann man den ausgewählten Vorschlag zumindest indirekt erschließen).
Darüber hinaus bleiben manche Begründungen formelhaft: dass die Vorschläge des
Seniorenbundes &quot;die bessere Gewähr für die Aufgaben des
Publikumsrates&quot; bieten sollen (als jene des Pensionistenverbandes), wird
nur behauptet, nicht erklärt.&lt;b&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Politaufteilung schlägt gesetzliche Kriterien&lt;br /&gt;
&lt;/b&gt;Über die konkreten Auswahlentscheidungen kann man in manchen Fällen
unterschiedlicher Meinung sein, und die Kriterien sind nicht immer griffig
anzuwenden. Aber schon die (bloß behauptete, nicht begründete) &quot;bessere
Gewähr&quot; für die Aufgaben des Publikumsrates bei den
Seniorenbund-Vorschlägen klingt ein wenig nach:&amp;nbsp;&lt;i&gt;es soll halt so sein&lt;/i&gt;&amp;nbsp;(mit
anderen Worten: das ist ein VP-&quot;Mandat&quot;). Ähnlich ist es bei der
Jugend: hier wurde der Vorschlag der Gewerkschaftsjugend ausgewählt, weil sie
&quot;&lt;i&gt;als unmittelbarer Mitgliederverein den bedeutendsten – im Sinne von
quantitativ größten – Teil an Personen betrifft und vertritt&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp; -
auch da fehlt eine nähere Auseinandersetzung, die das mit den gesetzlichen
Kriterien in Beziehung setzt und mit Fakten unterlegt. Aber Jugend, das war
wohl ein &quot;rotes Ticket&quot; (dafür kommt wieder bei den Schülerinnen und
Schülern, wo es allerdings nur einen Vorschlag gab, eine Vertreterin einer
ÖVP-nahen Organisation zum Zug).&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Diese Auswahlentscheidungen bei den älteren Menschen und bei
der Jugend lassen sich aber noch halbwegs argumentieren und wurden nicht ganz
so offensichtlich nur aufgrund der politischen Zuordnung getroffen.&amp;nbsp;&lt;b&gt;Anders
ist das allerdings im Bereich Hochschulen:&lt;/b&gt;&amp;nbsp;dass hier der Vorschlag der
Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen
Hochschulen (RÖPH) vor jenem der Österreichischen Universitätenkonferenz
bevorzugt wurde,&amp;nbsp;&lt;b&gt;lässt sich nicht anders als (partei-)politisch
erklären.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;Die im Ministerratsbeschluss dafür genannten Gründe sind
absurd und unglaubwürdig. Wie schon oben ausgeführt: dass die 14 pädagogischen
Hochschulen mit zusammen knapp 22.000 Studierenden im Hochschulbereich
umfangreichere Aktivitäten entfalten als die Universitäten mit zusammen gut
260.000 Studierenden, glaubt wahrscheinlich - wenn sie dies denn tut - nur die
Bundesregierung.&amp;nbsp;&lt;b&gt;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;In diesem Fall ist greifbar, dass nicht die gesetzlichen
Kriterien herangezogen wurden, sondern alte Proporzüberlegungen hinter der
Auswahlentscheidung stehen.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Das ist schon deshalb bedauerlich, weil damit auch die
Auswahlentscheidungen in anderen Bereichen, die formal besser begründet wurden,
unter diesen Verdacht geraten - wie schon gesagt: es liegt nahe, dass nach dem
schwarzen Ticket für den Bereich Hochschulen der Bereich &quot;Bildung&quot;
ein rotes Ticket war, dem roten Jugend-Ticket ein schwarzes Ticket aus dem
Beriech Schülerinnen und Schüler gegenübersteht, und dass auf die
&quot;schwarzen&quot; Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern die &quot;roten&quot;
Konsumentinnen und Konsumenten&quot; folgen. Und weil die ÖVP etwas größer ist
als die SPÖ, hat sie auch die Bereiche ältere Menschen, Sport und Touristik
bekommen, dafür (wahrscheinlich) die SPÖ den Bereich Kunst und Kultur
(zumindest hat sich der Ausgewählte bei SPÖ und NEOS bedankt). Nicht (oder
jedenfalls nicht für mich) direkt parteipolitisch zuordnen lassen sich die
ausgewählten Vorschläge für die Bereiche behinderte Menschen, Volksgruppen,
Umweltschutz und Eltern bzw. Familien.&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Zusammenfassend: die Auswahl wurde zwar transparenterer,
aber da und dort schimmert das alte Proporzdenken durch.&amp;nbsp;&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;&lt;b&gt;Was kommt jetzt?&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p class=&quot;MsoNormal&quot;&gt;Der nächste Schritt ist die Bestellung der Stiftungsrats-
und Publikumsratsmitglieder durch die anderen bestellungsberechtigten
Einrichtungen. Von besonderem Interesse ist, welche neun Mitglieder des
Publikumsrates von diesem in den Stiftungsrat entsendet werden, und ob hier
-&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000269568/medienminister-babler-es-braucht-keine-freundeskreise-im-orf-stiftungsrat&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;wie Harald Fidler im Interview mit dem Vizekanzler im Standard in den Raum stellt&lt;/a&gt;&amp;nbsp;-
eine Aufteilung von &quot;je vier für ÖVP und SPÖ und einem Sitz für Neos&quot;
erkennbar sein wird.&lt;o:p&gt;&lt;/o:p&gt;&lt;/p&gt;

&lt;p&gt;&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien2.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-450078892308213887</guid><pubDate>Fri, 16 May 2025 16:52:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-05-16T19:14:50.147+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Stiftungsrat</category><title>ORF-Gremien: alter Proporz in neuen Schläuchen? (Teil 1 - Stiftungsrat)</title><description>&lt;p&gt;Mit&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:13637f82-ce15-4b8d-a498-8769f2c7fdf2/10_21_mrv.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Ministerratsbeschluss vom 13. Mai 2025&lt;/a&gt;&amp;nbsp;hat die Bundesregierung über die von ihr zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates des ORF entschieden. Dieser Beschluss basiert auf einer neuen Rechtslage, die erst jüngst - nachdem die Aufhebung einiger Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof wirksam geworden ist - geschaffen wurde. Die geänderte Rechtslage trägt dem VfGH-Erkenntnis formal Rechnung; wie sie in der Praxis nun umgesetzt wurde, habe ich mir für diesen Beitrag angeschaut.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Eine Warnung vorweg: es ist ein sehr langer Text geworden, den ich daher auf zwei Posts aufgeteilt habe.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;Im ersten Teil gebe ich eine kurze Übersicht über die gesetzlichen Änderungen. Danach gehe ich auf die Bestellung von Stiftungsratsmitgliedern durch die Bundesregierung ein, und zwar zunächst auf die von ihr selbst auszuwählenden Mitglieder und dann auf jene Mitglieder, die von ihr auf Vorschlag der Parteien zu bestellen sind. Der zweite Teil (im &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien2.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Folgeposting&lt;/a&gt;) befasst sich dann mit der Auswahl der Publikumsratsmitglieder.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;[Wer den ganzen Text lieber in einem pdf lesen mag: &lt;a href=&quot;https://drive.google.com/file/d/18RcuzgdzShoYLFqyyPRd4wKbLZ1TObZk/view?usp=sharing&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;bitte hier herunterladen&lt;/a&gt;]&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Was bisher geschah - vom VfGH-Erkenntnis zur teilweisen Neuregelung der Gremienbestellung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;VfGH-Erkenntnis&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Der Verfassungsgerichtshof hat mit&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20231005_22G00215_00/JFT_20231005_22G00215_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erkenntnis vom 5. Oktober 2023&lt;/a&gt;&amp;nbsp;einige Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates des ORF als verfassungswidrig aufgehoben (siehe dazu im Blog&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/10/ORF-Gremien.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/10/Candide.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;). Die Aufhebung wurde mit Ablauf des 31. März 2025 wirksam.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neuregelung&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Eine (teilweise) Neuregelung der Bestellungsregeln erfolgte mit der am 17. April 2025 kundgemachten&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2025_I_16/BGBLA_2025_I_16.pdfsig&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Änderung des ORF-Gesetzes.&lt;/a&gt;&amp;nbsp;Dabei beschränkte sich der Gesetzgeber auf eine Minimalvariante - es erfolgte also keine Reform der Gremienstruktur und es wurden nur solche Änderungen vorgenommen, die man als erforderlich ansah, um dem VfGH-Erkenntnis (gerade noch) Rechnung zu tragen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Was noch offen ist&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Andere offene Baustellen (wie zB die Frage der Repräsentativität der nach&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269097/NOR40269097.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 28 Abs. 3 ORF-G&lt;/a&gt;&amp;nbsp;zu bestellenden Mitglieder des Publikumsrats), die vom VfGH mangels Anfechtung nicht behandelt wurden, blieben ausgespart - da wird die Sanierung wohl erst nach dem nächsten VfGH-Erkenntnis ansetzen. Zudem wäre bis 8. August 2025 auch noch ein Begleitgesetz zum&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401083&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Europäischen Medienfreiheitsgesetz&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(EMFA) zu erlassen, damit die Bestellung und Abberufung der Führungsebene des ORF in Einklang mit den Vorgaben dieser EU-Verordnung gebracht wird (ich weiß, das ist verwirrend: der EMFA ist tatsächlich eine Verordnung, wird aber im offiziellen Kurztitel als &quot;Gesetz&quot; bezeichnet) .&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4&gt;Übersicht zu den Änderungen im ORF-Gesetz:&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ol&gt;&lt;li&gt;Die&amp;nbsp;&lt;b&gt;Anzahl der von der Bundesregierung zu bestellenden Mitglieder&lt;/b&gt;&amp;nbsp;des Stiftungsrates wurde von neun&amp;nbsp;&lt;b&gt;auf sechs verringert&lt;/b&gt;.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Für diese Stiftungsratsmitglieder (und nur für diese!) wurden weitere&amp;nbsp;&lt;b&gt;Kriterien&amp;nbsp;&lt;/b&gt;in das Gesetz aufgenommen; nach dem neuen&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40269096/NOR40269096.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 20 Abs 1b ORF-G&lt;/a&gt;&amp;nbsp;hat die Bundesregierung bei den Bestellungen dieser Mitglieder&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;dafür zu sorgen, dass in den Bereichen Betriebswirtschaft, Controlling, Medienwirtschaft, Kommunikation, Technologie und Innovation sowie Rundfunk-, Urheber- und Medienrecht ausreichende Expertise gegeben ist. Die Bundesregierung hat bei der Bestellung der Mitglieder die facheinschlägige Ausbildung, Dauer und Art der Berufserfahrung sowie die Kenntnisse im jeweiligen Bereich zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung bei den Bestellungen darauf zu achten, dass der Stiftungsrat unter Berücksichtigung des vorliegenden Bedarfs fachlich ausgewogen zusammengesetzt ist.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die Funktionen dieser Stiftungsratsmitglieder sind auch&amp;nbsp;&lt;b&gt;öffentlich auszuschreiben&lt;/b&gt;&amp;nbsp;und der in der Folge getroffene&amp;nbsp;&lt;b&gt;Beschluss der Bundesregierung ist zu begründen&lt;/b&gt;. Die Begründung ist (auf evi.gv.at) auch zu veröffentlichen. Nicht ausdrücklich veröffentlichungspflichtig ist, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat - und da dies auch tatsächlich nicht veröffentlicht wurde, ist es auch schwer nachzuvollziehen, ob die von der Bundesregierung veröffentlichte Begründung für die Auswahl - unter Berücksichtigung im Hinblick der sonst zur Auswahl stehenden Bewerber*innen - stichhaltig ist.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die&amp;nbsp;&lt;b&gt;Anzahl der vom Publikumsrat in den Stiftungsrat zu entsendenden Mitglieder&lt;/b&gt;&amp;nbsp;wurde von sechs&amp;nbsp;&lt;b&gt;auf neun erhöht&lt;/b&gt;.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die bisher von der Medienministerin auszuwählenden 17 Publikumsratsmitglieder aus 14 verschiedenen &quot;Vertretungsbereichen&quot; (&lt;i&gt;&quot;Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz&quot;&lt;/i&gt;) wurden&amp;nbsp;&lt;b&gt;auf 14 reduziert&lt;/b&gt;&amp;nbsp;(&lt;b&gt;ein Mitglied pro &quot;Vertretungsbereich&quot;&lt;/b&gt;) und nun&amp;nbsp;&lt;b&gt;von der Bundesregierung ausgewählt&lt;/b&gt;.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Für diese Vertretungsbereiche sind wie bisher Dreiervorschläge von repräsentativen Organisationen oder Einrichtungen einzuholen - allerdings haben diese Organisationen/Einrichtungen nunmehr auch ihre&amp;nbsp;&lt;b&gt;Repräsentativität darzulegen&lt;/b&gt;&amp;nbsp;(&lt;i&gt;&quot;durch Darstellung des Wirkungsbereichs und der für den betreffenden Bereich bzw. die betreffende Gruppe relevanten Aktivitäten&quot;&lt;/i&gt;). Die eingelangten Vorschläge sind zu veröffentlichen und die von der Bundesregierung vorgenommene&amp;nbsp;&lt;b&gt;Auswahl ist zu begründen.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;Für den Fall, dass mehrere Vorschläge eingebracht wurden, enthält § 28 Abs. 8 ORF-G auch nähere Regeln für die Auswahl. Zudem ist (neu) auch § 30f ORF-Gesetz zu berücksichtigen, wonach&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;auf eine&amp;nbsp;&lt;b&gt;ausgewogene Vertretung beider Geschlechter&lt;/b&gt;&amp;nbsp;Bedacht zu nehmen&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;ist (da merkt man übrigens, dass § 30f ORF-Gesetz schon 15 Jahre alt, als die &quot;zwei oder mehr Geschlechter&quot;-Debatte noch nicht in der Gesetzgebung angekommen war). Auch die Begründung für die Auswahl dieser Publikumsratsmitglieder ist zu veröffentlichen.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die&amp;nbsp;&lt;b&gt;Funktionsperiode&amp;nbsp;&lt;/b&gt;der aktuell noch bestehenden Gremien wurde per Gesetz verkürzt: sie&amp;nbsp;&lt;b&gt;endet am 16. Juni 2025&lt;/b&gt;. Am Tag danach beginnt die Funktionsperiode für die neu bestellten Gremien (&lt;i&gt;&quot;unbeschadet einer Bestellung oder Konstituierung vor diesem Datum&quot;&lt;/i&gt;).&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neubestellung&lt;br /&gt;&lt;/b&gt;Vor diesem Hintergrund war nach der Kundmachung der Novelle rasch zu handeln:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Am 22. April 2025 wurde die&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.evi.gv.at/b/pi/bmj-474&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;Ausschreibung&lt;/b&gt; für die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und die&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.evi.gv.at/b/pi/bmj-473&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Ausschreibung für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates&lt;/a&gt;&amp;nbsp;veröffentlicht.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Am 6. Mai 2025 erfolgte die&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.evi.gv.at/b/pi/bmk-kns&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;b&gt;Bekanntmachung&lt;/b&gt; gemäß § 28 Abs. 5 ORF-G über die eingelangten &lt;b&gt;Dreiervorschläge&lt;/b&gt; für die Bestellung zu Mitgliedern des Publikumsrates des ORF&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Am 13. Mai 2025 beschloss die Bundesregierung, wen sie als Stiftungs- und Publikumsratsmitglieder bestellt; die&amp;nbsp;&lt;span style=&quot;color: #0000ee;&quot;&gt;&lt;b&gt;&lt;a href=&quot;https://www.evi.gv.at/b/pi/bmk-rnz&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bekanntmachung über die Bestellung&lt;/a&gt;&lt;/b&gt;&lt;/span&gt;&amp;nbsp;(mit der Begründung) erfolgte dann am 14. Mai 2025.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Stiftungsrat&lt;/h3&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Von der Bundesregierung ausgewählte Mitglieder des Stiftungsrates&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die von der Bundesregierung ausgewählten sechs Mitglieder des Stiftungsrates (drei Männer und drei Frauen, also ganz konform mit § 30f ORF-G) sind&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Leonhard_Dobusch&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Dr. Leonhard DOBUSCH&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/philip-e-ginthoer/?originalSubdomain=at&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Dr. Philip GINTHÖR&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/astrid-salmhofer/?originalSubdomain=at&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Astrid SALMHOFER&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/gregor-sch%C3%BCtze-206302b9/?originalSubdomain=at&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Mag. Gregor SCHÜTZE&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/ruth-strondl-39817b10b/?originalSubdomain=at&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Ruth STRONDL, MAS&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href=&quot;https://www.linkedin.com/in/christinapoettler/?originalSubdomain=at&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Dipl.-Ing. Christina WILFINGER&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der veröffentlichten Begründung für die Auswahl erfolgt keine ausdrückliche Zuordnung dieser sechs Mitglieder zu den sechs im Gesetz genannten Bereichen, vielmehr werden in sehr allgemeiner Form die Erfahrungen/Qualifikationen dargestellt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Demnach dürfte der Bereich &quot;&lt;b&gt;Betriebswirtschaft&lt;/b&gt;&quot;&amp;nbsp; ganz gut abgedeckt sein, denn neben Leonhard Dobusch (Univ.-Prof. für Betriebswirtschaft) wird auch Astrid Salmhofer &quot;erhebliche betriebswirtschaftliche Kompetenz&quot; und Ruth Strondl &quot;betriebswirtschaftliches Know-How&quot; attestiert. &quot;&lt;b&gt;Controlling&lt;/b&gt;&quot; als solches wird keiner der ausgewählten Personen zugeordnet (das kann man aber wohl unter den betriebswirtschaftlichen Hut bringen).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&quot;&lt;b&gt;Medienwirtschaft&lt;/b&gt;&quot; dürfte durch Philip Ginthör (war bei Bertelsmann, Columbia und Sony) repräsentiert werden, ein wenig vielleicht auch durch Gregor Schütze (er war immerhin&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.diepresse.com/4587160/schuetze-verlaesst-atv-nach-einem-jahr&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ein Jahr lang ATV-Geschäftsführer&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dafür ist der Bereich &quot;&lt;b&gt;Kommunikation&lt;/b&gt;&quot; wieder stark vertreten - durch den Kommunikationsberater Schütze, die &quot;Chief Communications Officer&quot; der Wiener Stadtwerke Astrid Salmhofer und die Public Affairs-Leiterin des Kunsthistorischen Museums, Ruth Strondl.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&quot;&lt;b&gt;Technologie und Innovation&lt;/b&gt;&quot; dürfte das Ticket für die Unternehmensberaterin Christina Wilfinger gewesen sein, die früher bei SAP und Microsoft war; dass sie derzeit auch Aufsichtsrätin bei der Raiffeisen Holding Niederösterreich-Wien ist, macht die Sache insofern interessant, als diese Holding sich -&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.raiffeisenholding.com/holding/medien/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;laut Website&lt;/a&gt;&amp;nbsp;- &quot;aktiv im Medienbereich&quot; engagiert, vom Kurier über die gemeinsame ORF/Raiffeisen-Tochter ORS oder Agrarverlag bis zu leadersnet.at.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Und &quot;&lt;b&gt;Rundfunk-, Urheber- und Medienrecht&lt;/b&gt;&quot; schließlich kann wohl auch vom Betriebswirtschafts-Professor Dobusch abgedeckt werden (er hat auch ein Jus-Studium absolviert und in seiner netzpolitischen Arbeit sowie in den Gremien des ZDF entsprechende einschlägige Erfahrung gesammelt), ebenso von Philip Ginthör (seine&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://phaidra.univie.ac.at/download/o:1305474&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;juristische Dissertation&lt;/a&gt;&amp;nbsp;hat ein wenig auch mit Technologie zu tun, ist aber eher philosophisch ausgerichtet und trägt den schönen Titel: &quot;&lt;i&gt;Freiheit und Verantwortung im Lichte virtueller Sittlichkeit&lt;/i&gt;&quot;; laut dem darin dargestellten Ausbildungsgang hat er aber auch den &quot;Kurs zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht&quot; absolviert); schließlich hat auch der Kommunikationsberater Gregor Schütze einen juristischen Abschluss, aber nicht einschlägig gearbeitet.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/div&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Kriterien eingehalten&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Zusammenfassend kann man also sagen, dass bei der Auswahl der von der Bundesregierung nach § 20 Abs. 1 Z 3 ORF-Gesetz zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien jedenfalls im Ergebnis beachtet wurden. Ob mit diesen Bestellungen der Stiftungsrat auch, wie es das Gesetz verlangt, &quot;unter Berücksichtigung des Bedarfs fachlich ausgewogen zusammengesetzt&quot; ist, lässt sich von außen schwer beurteilen, und man wird der Bundesregierung hier ein großzügiges Ermessen einräumen müssen - dessen ungeachtet bin ich persönlich nicht ganz überzeugt, dass es allein unter den von der Bundesregierung ausgewählten sechs Personen drei PR-Menschen (Kommunikationsberater, Public Affairs-Leiterin, Chief Communications Officer) braucht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Unklar ist allerdings, wie die Auswahl unter allen eingelangten Bewerbungen erfolgt ist.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;Die veröffentlichte Begründung bezieht sich nur auf die schließlich ausgewählten Personen und enthält keine Informationen darüber, wer sich sonst noch beworben hat und welche Qualifikationen diese Personen - auch im Vergleich zu den schließlich ausgewählten - aufzuweisen hatten. Das ist meines Erachtens der klare Schwachpunkt dieser Bestellung: der Eindruck, dass es keine gesamthafte Auswahl unter allen eingelangten Interessensbekundungen gegeben hat, sondern eine parteipolitisch zuordenbare Vorauswahl, um der im&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:8d78b028-70ba-4f60-a96e-2fca7324fd03/Regierungsprogramm_2025-2029.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Regierungsprogramm&lt;/a&gt;&amp;nbsp;ausdrücklich vereinbarten Aufteilung (3 Bundeskanzler [also ÖVP], 2 Vizekanzler [also SPÖ], 1 ranghöchstes Regierungsmitglied der NEOS) Rechnung zu tragen.&lt;/p&gt;&lt;table align=&quot;center&quot; cellpadding=&quot;0&quot; cellspacing=&quot;0&quot; class=&quot;tr-caption-container&quot; style=&quot;margin-left: auto; margin-right: auto;&quot;&gt;&lt;tbody&gt;&lt;tr&gt;&lt;td style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgiJg41D47EqE6EB4vhyoJvsHWEDts4tHik93q-Gt_LR6_HrDskDA4Tb6AjU2wN4427H0FrGAM6AAmw8dgA_faIZ295VzyWS1QaF5Q78d-yXOl4BnuLjoRWztkjI_E2r8E4mWCZlCfdwlsAnmXvydqqX4-Uo1jcb5sncuw43eAR71TJu_b6bplu/s872/_Stiftungsrat.jpg&quot; style=&quot;margin-left: auto; margin-right: auto;&quot;&gt;&lt;img border=&quot;0&quot; data-original-height=&quot;235&quot; data-original-width=&quot;872&quot; height=&quot;108&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgiJg41D47EqE6EB4vhyoJvsHWEDts4tHik93q-Gt_LR6_HrDskDA4Tb6AjU2wN4427H0FrGAM6AAmw8dgA_faIZ295VzyWS1QaF5Q78d-yXOl4BnuLjoRWztkjI_E2r8E4mWCZlCfdwlsAnmXvydqqX4-Uo1jcb5sncuw43eAR71TJu_b6bplu/w400-h108/_Stiftungsrat.jpg&quot; width=&quot;400&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;tr&gt;&lt;td class=&quot;tr-caption&quot; style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;(Regierungsprogramm 2025 - 2029, S. 234)&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;h4&gt;Von den politischen Parteien vorgeschlagene Stiftungsratsmitglieder&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Die &quot;Parteienvertreter im Stiftungsrat&quot; werden formal ebenso von der Bundesregierung bestellt, allerdings nicht von ihr ausgewählt; sie sind nach § 20 Abs. 1 Z 1 ORF-G &lt;i&gt;&quot;unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge&quot;&lt;/i&gt; zu bestellen. Auch diese Bestellung ist mit dem&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:13637f82-ce15-4b8d-a498-8769f2c7fdf2/10_21_mrv.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Ministerratsbeschluss am 13. Mai 2025&lt;/a&gt;&amp;nbsp;erfolgt, bestellt wurden:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;DI.in Dr.in Hildegard AICHBERGER (Die Grünen)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;MMag Dr. Christoph URTZ, LL.M., LL.M. (FPÖ)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ing. Peter WESTENTHALER (FPÖ)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. Markus BOESCH (NEOS)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. Ewald ASCHAUER (ÖVP)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Heinz LEDERER (SPÖ)&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Bestellungspflicht?&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;In Zusammenhang mit diesen Mitgliedern wurde die Frage aufgeworfen, ob die Bundesregierung die von den Parteien vorgeschlagenen Personen jedenfalls bestellen muss. Der Gesellschaftsrechtler&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000268386/grob-pflichtwidriges-verhalten-im-orf-stiftungsrat&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Martin Schauer meinte im Standard&lt;/a&gt;, die Bundesregierung habe nicht die Pflicht, die vorgeschlagenen Personen zu bestellen und sie dürfe nur&amp;nbsp;nur solche Personen für den Stiftungsrat auswählen, die für eine professionelle Aufsichtstätigkeit zum Wohl des Unternehmens geeignet sind. Peter Westenthaler zählt für Martin Schauer offenkundig nicht zu diesen Personen (seine Auffassung wird&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000220910/unternehmensrechtler-sehen-echte-pflichtverletzung-westenthalers-im-orf?&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;von anderen renommierten Gesellschaftsrechtler*innen geteilt&lt;/a&gt;), er begründet dies im Wesentlichen damit, dass Westenthaler in&amp;nbsp; der Vergangenheit &quot;fortgesetzt durch öffentliche Angriffe auf das Unternehmen hervorgetreten&quot; ist, &quot;häufig artikuliert bei einem privaten Sender, der zum ORF in einem Wettbewerbsverhältnis steht.&quot;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Der ORF ist keine Aktiengesellschaft&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Meines Erachtens ist das Problem etwas differenzierter anzugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Stiftungsrat zwar in vielerlei Hinsicht dem Aufsichtsrat bei Aktiengesellschaften nachgebildet ist. Der ORF ist aber gerade keine Aktiengesellschaft, sondern eine Stiftung öffentlichen Rechts, die einen besonderen öffentlich-rechtlichen Auftrag wahrzunehmen hat. Die Bundesregierung ist auch nicht Eigentümerin oder Eigentümervertreterin, sondern hat nur die ihr vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zugewiesenen Befugnisse bzw. Pflichten - und der Gesetzgeber hat es für zweckmäßig erachtet, dass auch Vertreter*innen politischer Parteien im Stiftungsrat vertreten sind (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20231005_22G00215_00/JFT_20231005_22G00215_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;was laut VfGH verfassungskonform ist&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Keine Stilkritik durch die Bundesregierung&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Es gehört zur politischen Auseinandersetzung, dass die Parteien auch über die Aufgaben und die Ausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Bundesregierung darf daher die Bestellung eines von einer Partei vorgeschlagenen Vertreters nicht deshalb verweigern, weil er zB die Auffassung vertritt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk solle verkleinert oder auch abgeschafft werden. Meines Erachtens kann man daher auch Stil und Inhalt der öffentlichen Äußerungen einer von einer Partei vorgeschlagenen Person nicht als Kriterium dafür heranziehen, diese Person nicht zum Stiftungsratsmitglied zu bestellen. Insofern muss man bei der Übernahme gesellschaftsrechtlicher Grundsätze zurückhaltend sein und den besonderen Charakter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Auge behalten: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Rundfunk der Gesellschaft, und zu dieser Gesellschaft gehören auch Personen, die gerade diesen Rundfunk kritisch sehen oder ablehnen. Auch diese Personen sollen. so will es der Gesetzgeber, vermittelt über die auch diese Positionen vertretenden Parteien in den Gremien repräsentiert sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Gesetzliche Eignungskriterien&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Voraussetzung für die Bestellung zum Stiftungsratsmitglied (für alle Mitglieder außer jene, die vom Zentralbetriebsrat bestellt werden) ist, dass die Person die&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;persönliche und fachliche Eignung&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;aufweist, und zwar entweder&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;durch eine entsprechende Vorbildung&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;oder durch&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;(§ 20 Abs. 1a Z 1 ORF-G). Weiters muss diese Person&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;über umfassende Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;oder&amp;nbsp;&lt;i&gt;&quot;sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;(§ 20 Abs. 1a Z 2 ORF-G).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bundesregierung darf eine Person, die über diese Voraussetzungen nicht verfügt, nicht zum Mitglied des Stiftungsrates bestellen. Ich will nicht beurteilen (dazu fehlen mir auch die dafür notwendigen Unterlagen), ob alle von den Parteien vorgeschlagenen Personen diese Kriterien erfüllen. In der Praxis wurden diese Kriterien jedenfalls immer sehr weit ausgelegt, und ich kann mir schon vorstellen, dass man den Abschluss einer EDV-HTL als &quot;entsprechende Vorbildung&quot; ansieht und dass man als Verantwortlicher für die Kommunikation einer politischen Partei &quot;umfassende Kenntnisse&quot; des Medienmarktes aufbauen kann.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Überprüfung des Bestellungsakts?&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Die weite Auslegung dieser Kriterien ist meines Erachtens durchaus vertretbar, zumal man damit in der Regel ein anderes - und zwar ein wirklich heikles - Problem umgehen kann: Was würde passieren, wenn die Bundesregierung die Bestellung einer von einer Partei vorgeschlagenen Person verweigert? Das Bestellungsverfahren ist ein Regierungsakt, der nicht bescheidmäßig erfolgt. Eine unmittelbare rechtliche Überprüfung der Entscheidung der Bundesregierung ist daher (anders als zB bei der Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte) nicht möglich.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein rechtswidriges Vorgehen der Bundesregierung bei der Bestellung von Gremienmitgliedern des ORF könnte daher wohl nur inzident erfolgen, also im Zusammenhang mit der Prüfung von Gremienbeschlüssen, die im Beisein der rechtswidrig bestellten (bzw. in Abwesenheit der rechtswidrig nicht bestellten) Mitglieder erfolgt sind. Ob in so einem Fall jegliche Rechtswidrigkeit oder nur eine besonders qualifizierte Rechtswidrigkeit im Bestellungsvorgang zu einer Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit von Beschlüssen führt, und ob dies vor den Zivilgerichten oder im Aufsichtsweg über die KommAustria und das Bundesverwaltungsgericht (bis zum VfGH und VwGH) auszutragen wäre: das alles ist nicht ausdrücklich geregelt (wahrscheinlich wird man im Bedarfsfall diesbezüglich tatsächlich gesellschaftsrechtliche Regelungen und die einschlägige Rechtsprechung sinngemäß heranziehen müssen).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Jedenfalls ist nachvollziehbar, dass die Bundesregierung es lieber vermeiden möchte, sich diesen Fragen zu stellen und daher auch Bestellungen von Personen durchwinkt, bei denen man vielleicht nicht auf den ersten Blick erkennt, dass die Eignungskriterien des § 20 Abs. 1a ORF-G erfüllt werden. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die von den Ländern und vom Publikumsrat zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Ausschlusskriterien&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Nicht zum Mitglied des Stiftungsrates bestellt werden dürfen Personen, auf die einer der in § 20 Abs. 3 ORF-G normierten Ausschlussgründe zutrifft. Im Wesentlichen geht es dabei um bestimmte politische oder politiknahe Funktionen und um den Ausschluss eines Konkurrenzverhältnisses. In der Praxis, so auch im Ministerratsbeschluss vom 13. Mai 2025, begnügt man sich dabei mit der Vorlage einer persönlichen Erklärung, dass keine Ausschließungsgründe im Sinne von § 20 Abs. 3 ORF-G vorliegen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Sonstige Voraussetzungen?&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Weitere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Stiftungsrat bestehen für die von den Parteien vorgeschlagenen Mitglieder nicht. So sind etwa auch nicht getilgte Verurteilungen, aufgrund derer man nach der Gewerbeordnung von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist, kein Hindernis für eine Bestellung als Mitglied des Stiftungsrates. Wollte man diesbezüglich &quot;nachschärfen&quot;, wäre eine Gesetzesänderung erforderlich. Zwar sieht auch das Aktiengesetz keine weiteren Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder vor&amp;nbsp; - aber hier ist wieder die Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu berücksichtigen: bei den Anteilseignern einer Aktiengesellschaft kann man in aller Regel davon ausgehen, dass sie rational handelnde Teilnehmer*innen am Wirtschaftsleben sind; sie werden daher auch die von ihnen zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder sorgfältig auswählen und dabei das Ziel verfolgen, dass diese durch qualifizierte Aufsichtstätigkeit zur Sicherung des gedeihlichen Wirkens der Gesellschaft beitragen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Annahmen lassen sich allerdings nicht so einfach auf die Vorschläge politischer Parteien für die Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übertragen. Für einzelne politische Parteien mag es durchaus &lt;i&gt;politisch&lt;/i&gt; rational sein, weniger auf die Seriosität und fachliche Qualifikation eines potentiellen Stiftungsratsmitglieds zu schauen, sondern auf dessen politische Attraktivität oder Kampagnefähigkeit.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund wäre es durchaus denkbar, dass sich der Gesetzgeber darauf verständigt, weitere Mindestanforderungen an Stiftungsratsmitglieder, egal von wem sie vorgeschlagen oder bestellt werden, festzulegen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Ausschluss von Mitgliedern?&lt;/b&gt;&lt;br /&gt;Schließlich wäre es meines Erachtens auch geboten, ausdrückliche Regelungen für die Abberufung oder den Ausschluss von Stiftungsratsmitgliedern - etwa wegen neu auftretender (oder neu zutage tretender) Unvereinbarkeiten - festzulegen. Auch dafür enthält nämlich das ORF-Gesetz derzeit keine Regelungen, und es ist keineswegs gesichert, dass eine Übertragung gesellschaftsrechtlicher Wertungen (insbesondere aus dem Aktiengesetz), wie sie offenbar&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000220910/unternehmensrechtler-sehen-echte-pflichtverletzung-westenthalers-im-orf?&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Kalss und Schima&lt;/a&gt; vorschwebt, ohne Weiteres möglich ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/05/ORF-Gremien1.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgiJg41D47EqE6EB4vhyoJvsHWEDts4tHik93q-Gt_LR6_HrDskDA4Tb6AjU2wN4427H0FrGAM6AAmw8dgA_faIZ295VzyWS1QaF5Q78d-yXOl4BnuLjoRWztkjI_E2r8E4mWCZlCfdwlsAnmXvydqqX4-Uo1jcb5sncuw43eAR71TJu_b6bplu/s72-w400-h108-c/_Stiftungsrat.jpg" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-6575191602182178694</guid><pubDate>Thu, 08 May 2025 10:26:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-05-08T12:26:24.023+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Bundesregierung</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Regierungsprogramm</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Sideletter</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">VfGH</category><title>Vom Sideletter zum Bestandteil des Hauptvertrags: wie die Bundesregierung über die von ihr vorzuschlagenden VfGH-Mitglieder entscheiden will</title><description>&lt;p&gt;Heute, 8. Mai 2025, ist der letzte Tag, an dem man sich noch für die am 9. April 2025 &lt;a href=&quot;https://www.evi.gv.at/b/pi/bmj-vzj&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;vom Bundeskanzler ausgeschriebene&lt;/a&gt; Funktion eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes bewerben kann (eine &lt;a href=&quot;https://www.evi.gv.at/b/pi/bmg-yml&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;weitere Ausschreibung&lt;/a&gt; ist bereits abgelaufen, eine Ernennung ist noch nicht erfolgt).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Bundespräsidenten ernannt, hinsichtlich der beiden aktuell zu besetzenden Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung. Beschlüsse der Bundesregierung haben einstimmig zu erfolgen (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40221573/NOR40221573.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 69 Abs. 3 B-VG&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nun gab es in den vergangenen beiden Legislaturperioden einige Aufregung über (zunächst) geheime Absprachen, wie die von der Bundesregierung (oder auf deren Vorschlag) zu besetzenden Funktionen auf die jeweiligen Parteien &quot;aufgeteilt&quot; werden. Diese Absprachen waren in Sidelettern zur jeweiligen Koalitionsvereinbarung festgehalten worden und sollten eigentlich nicht offengelegt werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aber auch vor dem Bekanntwerden der konkreten Sideletter war bekannt, dass (ua) die Bestellung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes jeweils auf (den Regierungsparteien zugeordneten) &quot;Tickets&quot; erfolgte; meist war auch vor der Bestellung in Fachkreisen schon bekannt, ob eine Neubestellung gerade auf einem schwarzen oder roten, später auch auf einem blauen und noch später auch auf einem grünen Ticket erfolgen sollte (was nichts über Parteizugehörigkeit oder Qualifikation der bestellten Mitglieder aussagt, sondern nur, welche politische Partei letztlich über die Bestellung bestimmte).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Diese politisch geprägte Auswahl ist beim Verfassungsgerichtshof kein Fehler,&lt;/b&gt; sondern Folge des von der Bundesverfassung vorgesehenen Systems, in dem gewählte bzw. indirekt demokratisch legitimierte Organe (Nationalrat, Bundesrat, Bundesregierung) die Auswahl der Mitglieder vornehmen - wie man heute so schön sagt: &lt;b&gt;&quot;it&#39;s not a bug, but a feature&quot;&lt;/b&gt;.&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;[Ob die aktuelle Form der Auswahl, etwa im Hinblick auf die Verteilung der Vorschlagsrechte auf Bundesregierung, National- und Bundesrat, in jeder Hinsicht optimal ist - darüber könnte man lange diskutieren und verschiedene Optionen erörtern, gerade auch im Hinblick auf eine mögliche Verbesserung der Resilienz in schwieriger werdenden Zeiten. Aber wir leben mit diesem System, und wir haben bisher auch nicht schlecht damit gelebt, und das stärkste Argument dafür ist sicher - sehr verknappt - auch, dass damit gerade die Verfassungsgerichtsbarkeit, die über viele politisch sensible Themen zu entscheiden hat, auf recht direkte Weise auf demokratisch legitimierte Organe zurückgeführt werden kann].&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Die aktuelle Koalition hat die Sideletter-Absprachen aus dem (halb) Geheimen ins Offene gebracht. Das letzte Kapitel des &lt;a href=&quot;https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:8d78b028-70ba-4f60-a96e-2fca7324fd03/Regierungsprogramm_2025-2029.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Regierungsprogramms&lt;/a&gt;&amp;nbsp;ist mit &quot;Transparente Personalauswahl und -besetzung&quot; überschrieben und hält nach drei allgemeinen Absätzen (in denen u.a. angekündigt wird, dass &quot;stets bestqualifizierte Personen&quot; ausgewählt werden) penibel fest, für welche Funktionen jeweils welchem Regierungsmitglied das &quot;Vorschlagsrecht&quot; zukommen soll.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieses &quot;Vorschlagsrecht&quot; kann verfassungskonform nur so verstanden werden, dass der jeweilige (einstimmig zu fassende) Beschluss der Bundesregierung, mit dem über die jeweilige Personalfrage entschieden wird, auf Antrag des in diesem Kapitel jeweils genannten Regierungsmitglieds zustandekommen soll. Politisch haben sich die Regierungsparteien also dazu verpflichtet, derartige Beschlüsse nur auf Antrag des jeweils genannten Regierungsmitglieds zu treffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Vereinbarung im Regierungsprogramm enthebt die anderen Regierungsmitglieder freilich nicht ihrer Pflicht, an der Beschlussfassung teilzunehmen und diese auch mitzutragen. Dies setzt voraus, dass &lt;b&gt;die anderen Mitglieder der Bundesregierung über alle eingelangten Bewerbungen informiert sind&lt;/b&gt; (oder sich zumindest informieren können) und dass sie sich - so sie dies für erforderlich oder zweckmäßig erachten - auch &lt;b&gt;selbst ein Bild über die Eignung der Bewerber:innen verschaffen &lt;/b&gt;können. Kommt ein Regierungsmitglied zum Ergebnis, dass eine Person, die vom laut Regierungsprogramm &quot;zuständigen&quot; Regierungsmitglied vorgeschlagen wird, nicht geeignet - weil nicht bestqualifiziert - ist, dann darf es diesem Vorschlag auch nicht zustimmen. Zuständiges Kollegialorgan ist die Bundesregierung, nicht das laut Regierungsprogramm &quot;vorschlagsberechtigte&quot; Regierungsmitglied.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Parteiinternes Hearing?&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Das heißt im Übrigen auch, dass die Beschlussfassung nicht durch die jeweilige Partei erfolgt, auch wenn das &quot;Vorschlagsrecht&quot; für ein bestimmtes Regierungsmitglied de facto als Vorschlagsrecht einer Regierungspartei zu verstehen ist. &lt;b&gt;Wenn man - wie das Bundeskanzleramt derzeit - die Ansicht vertritt, dass die Namen der Bewerber:innen nicht offengelegt werden dürfen&lt;/b&gt; (meines Erachtens könnte man dies auch anders sehen, es geht immerhin um die - nicht ehrenrührige - Bewerbung um ein hohes öffentliches Amt), &lt;b&gt;dann dürfen die Bewerber:innen auch nur den Mitgliedern der Bundesregierung&lt;/b&gt; (und den mit der Vorbereitung der Beschlüsse der Bundesregierung befassten Mitarbeiter:innen in den Ministerien) &lt;b&gt;bekannt gegeben werden - aber nicht auch Mitgliedern der parlamentarischen Klubs oder Parteiangestellten&lt;/b&gt; bzw. Parteimitgliedern. Ein &quot;parteiinternes Hearing&quot;, wie es laut Presse von den NEOS beabsichtigt sein soll, wäre daher jedenfalls dann unzulässig, wenn die Teilnehmer an diesem Hearing über die von den NEOS gestellten Regierungsmitglieder (und den Staatssekretär) sowie deren ministerielle Mitarbeiter:innen hinausgehen würde.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Sind &quot;Vorschlagsrechte&quot; zulässig?&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Wenn man das Regierungsprogramm im oben dargestellten Sinn versteht - dass der Beschluss der Bundesregierung auf Antrag des im Regierungsprogramm jeweils genannten Regierungsmitglieds zustandekommen soll -, ist die Aufteilung der &quot;Vorschlagsrechte&quot;&amp;nbsp; für die VfGH-Mitglieder meines Erachtens nicht zu beanstanden (ich beschränke mich hier ausdrücklich auf die Vorschlagsrechte für die VfGH-Mitglieder, bei anderen Funktionen mag das anders zu beurteilen sein). Ich habe dazu &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/02/Sideletter1.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;vor drei Jahren schon zu den Sidelettern näher ausgeführt&lt;/a&gt;, weshalb ich das bei den VfGH-Mitgliedern für zumindest grundsätzlich - wenn nicht bereits Namen festgeschrieben werden und damit das Auswahlverfahren vorweggenommen wird - nicht problematisch erachte (&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/02/Sideletter1.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;dort kann man das etwas ausführlicher nachlesen&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hier möchte ich daher nur ganz knapp zusammenfassen: für ein VfGH-Mitglied gibt es nicht nur genau eine einzige bestgeeignete Person, sondern es spielen verschiedene Aspekte eine Rolle - das kann ein spezifisches Fachgebiet sein, das man am VfGH (vielleicht: wieder oder stärker) vertreten sehen will, etwa Steuerrecht oder Sozialversicherungsrecht, eine bestimmte berufliche &quot;Herkunft&quot; (bemerkenswert ist ja derzeit etwa, dass der VfGH das einzige Gericht Österreichs ist, in dem keine Richter:innen vertreten sind), oder auch Fragen der Repräsentativität, die man zB regional oder geschlechterbezogen sehen kann, usw.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund ist ein &quot;Vorschlags-&quot; oder &quot;Nominierungsrecht&quot; für ein bestimmtes Regierungsmitglied letztlich bloß die Festlegung einer Vorgangsweise, wie es die Bundesregierung bewerkstelligen will, sich auf eine ausgezeichnet geeignete Person für die jeweilige Funktion zu einigen und die - im weiteren Sinne eben politische - Auswahl vorzunehmen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/05/VfGH.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-7140289151733331555</guid><pubDate>Thu, 03 Apr 2025 16:55:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-04-03T18:55:11.147+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Art_11_GRC</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">EKEK</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">EuGH</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Frequenzvergabe</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Klubrádió</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Ungarn</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Vertragsverletzung</category><title>EuGH-Generalanwalt: Sendestopp für Klubrádió verletzte Unionsrecht</title><description>&lt;p&gt;Vor mehr als vier Jahren musste&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.klubradio.hu/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Klubrádió&lt;/a&gt;, der letzte relevante unabhängige und auch regierungskritische Radiosender in Ungarn,&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://orf.at/stories/3201482/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;seinen Sendebetrieb auf UKW einstellen&lt;/a&gt;. Der Orbán-treue Medienrat stützte sich dabei auf zwei kleinere Verstöße gegen Meldepflichten und als unklar oder widersprüchlich angesehene Angaben im Verlängerungsantrag, die nationalen Gerichte bestätigten dieses bürokratische Vorgehen (siehe die &lt;a href=&quot;https://english.nmhh.hu/article/217880/Ruling_confirms_that_refusing_Klubradios_request_for_renewal_is_lawful&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Pressemitteilung des Medienrats vom 9. Februar 2021&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für unabhängige Beobachter war allerdings klar, dass es hier um die Einschränkung der Medienfreiheit ging - detailliert auch nachzulesen im &lt;a href=&quot;https://rm.coe.int/memorandum-on-freedom-of-expression-and-media-freedom-in-hungary/1680a1e67e&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&quot;Memorandum on freedom of expression and media freedom in Hungary&quot;&lt;/a&gt; der Menschenrechtskommissarin des Europarats, das kurz nach dem (UKW-)Sendestopp von Klubrádió veröffentlicht wurde und maßgeblich auch diese Ereignisse kritisch bewertet. Auch der Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission für 2021 hielt im &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021SC0714&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Ungarn-Kapitel&lt;/a&gt; fest, dass der Medienpluralismus &quot;weiterhin gefährdet&quot; ist und Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Medienbehörde bestehen, &lt;i&gt;&quot;auch angesichts der Entscheidungen des Medienrats, die dazu führten, dass der unabhängige Radiosender Klubrádió abgeschaltet wurde.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund hat die Kommission etwas Ungewöhnliches getan: sie hat drei Entscheidungen des ungarischen Medienrates, die zum Sendestopp für Klubrádió führten, zum Anlass genommen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, und zwar wegen der Verletzung von Regeln über die Frequenzvergabe in den Rechtsvorschriften für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das war ungewöhnlich in zweierlei Hinsicht: erstens, weil in der Regel nicht einzelne behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zum Anlass für ein Vertragsverletzungsverfahren genommen werden (sondern Rechtsvorschriften oder zumindest eine länger währende behördliche oder gerichtliche Entscheidungspraxis), und zweitens, weil hier eher technisch ausgerichtete Normen über die Frequenzvergabe genutzt wurden, um der Sache nach ein medienpolitisches Fehlverhalten anzugreifen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Heute hat Generalanwalt Rantos in diesem, mittlerweile beim EuGH anhängigen Verfahren (&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&amp;amp;jur=C%2CT%2CF&amp;amp;num=c-92/23&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;C-92/23 &lt;i&gt;Kommission / Ungarn&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;) seine &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=297545&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=DE&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=3941545&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Schlussanträge&lt;/a&gt; erstattet (siehe auch die &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2025-04/cp250042de.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Pressemitteilung des EuGH&lt;/a&gt; dazu). Er kommt zum Ergebnis, dass Ungarn durch die Weigerung. die Lizenz von Klubrádió zu verlängern und durch den Ausschluss dieses Senders von einer weiteren Ausschreibung gegen Unionsrecht verstoßen hat. Es bleibt natürlich abzuwarten, ob sich der EuGH diesen Schlussanträgen anschließen wird, aber vielleicht lohnt sich ein erster Blick auf diesen Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;1. Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Ungarn hat vorgebracht, dass der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation nicht auf die Klubrádió-Entscheidungen anwendbar sei, weil es um die Erbringung von Mediendiensten geht, die ausschließlich durch das nationale Mediengesetz geregelt sei. Die Nutzung der Frequenzen sei eine gesonderte Verwaltungsentscheidung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Generalanwalt votiert das knapp und deutlich ab: auch wenn es bei der Lizenzvergabe (Vergabe des Rechts zur Erbringung von Mediendiensten) um Inhalte geht, so schließt dieses Recht auch das Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen ein.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der neue &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02018L1972-20181217&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;europäische Kodex für elektronische Kommunikation (EKEK)&lt;/a&gt; ist für den vorliegenden Fall aus zeitlichen Gründen noch nicht relevant. Der Generalanwalt hält aber fest (Rn. 37), dass die Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 1 des EKEK den in Art. 9 Abs. 1 der &lt;a href=&quot;http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002L0021:20091219:DE:PDF&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rahmenrichtlinie&lt;/a&gt; festgelegten Verpflichtungen gleichwertig sind, &lt;i&gt;&quot;da beide Bestimmungen u. a. die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsehen, zu gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste auf transparenten und angemessenen Kriterien beruht.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher das erste Fazit: auch für die Vergabe von Hörfunk oder Fernseh-Zulassungen, die mit der Nutzung von Funkfrequenzen verbunden sind, sind die Bestimmungen (nun) des EKEK relevant, wonach die &quot;Gewährung von individuellen Nutzungsrechten für Funkfrequenzen ... auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen&quot; muss bzw &quot;die individuellen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren&quot; gewährt werden.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;2. Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die verweigerte Verlängerung der Lizenz&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Generalanwalt Rantos verweist im Hinblick auf die Ablehnung der Verlängerung der Klubrádió-Lizenz zunächst darauf, dass die für die erstmalige Frequenzvergabe maßgeblichen Kriterien auch bei jeder Verlängerung zu beachten sind. Eine Verlängerung muss zwar nicht zwingend vorgesehen sein oder könnte auch ab einem bestimmten Zeitpunkt an neue Regeln gebunden werden, dies war aber bei Klubrádió nicht der Fall.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Klubrádió vorgeworfenen wiederholten Verstöße (der Sender hatte zweimal gegen die Verpflichtung verstoßen, den monatlichen Bericht über die Sendequoten abzuliefern und die dafür erhaltenen Strafen von jeweils rund 75 € nicht bekämpft), sind nach Ansicht des Generalanwalts im vorliegenden Fall nicht so schwerwiegend, dass der Ausschluss der Verlängerung der Lizenz damit zu begründen sei (Rn. 52).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bestimmung an sich, wonach eine Verlängerung nach wiederholten Verstößen ausgeschlossen ist, verstößt nach Ansicht des Generalanwalts aber nicht gegen die von der Kommission geltend gemachten Bestimmungen der &lt;a href=&quot;http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002L0021:20091219:DE:PDF&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;RahmenRL&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002L0020:20091219:DE:PDF&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;GenehmigungsRL &lt;/a&gt;oder &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002L0077&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;WettbewerbsRL&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;3. Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Ungültigerklärung der Bewerbung bei einer weiteren Ausschreibung&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Nachdem die Lizenzverlängerung abgelehnt worden war, beteiligte sich Klubrádió an einer Ausschreibung. Diese Bewerbung wurde vom Medienrat allerdings für ungültig erklärt hatte, weil geringfügige Fehler in der Antragstellung unterlaufen waren (eine Unklarheit in einer Sendungsbeschreibung, und ein fehlerhafter Eintrag in einem Formular, wo die Dauer einer Sendung mit 50 Minuten angegeben war, während diese laut Programmplan 45 Minuten dauern sollte). Für den Generalanwalt ist es offensichtlich, &quot;dass diese Ungenauigkeiten so geringfügig sind, dass es unverhältnismäßig erscheint, sie als Grund für die Ungültigkeit des Angebots heranzuziehen.&quot;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schließlich stützte sich die Ungültigerklärung auch noch darauf, dass Klubrádió bei der Bewerbung ein negatives Eigenkapital aufgewiesen habe. Das wurde aber nicht bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt, sondern weil das Angebot damit nicht geeignet sei, zur Schaffung eines stabilen Rundfunkmarkts beizutragen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Generalanwalt sieht darin einen Verstoß gegen die Transparenzpflicht, weil dieser Aspekt nicht zu den in der Ausschreibung genannten Kriterien für die finanzielle Leistungsfähigkeit genannt worden war.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;4. Frist für die Entscheidung über die Frequenznutzung&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Eine weitere Verletzung des Unionsrechts im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Lizenzverlängerung betraf die Frist: nach Art 5 Abs 3 &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002L0020:20091219:DE:PDF&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;GenehmigungsRL&lt;/a&gt;&amp;nbsp;muss über den Antrag auf Gewährung von Nutzungsrechten an Funkfrequenzen innerhalb von sechs Wochen entschieden werden. Die ungarische Behörde hatte dafür aber mehr als zehn Monate gebraucht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren (also auch bei den im Rundfunkbereich häufig anzutreffenden &quot;Beauty Contests&quot;) kann die Frist für die Vergabe von Funkfrequenzen nach Art 7 Abs 4 der GenehmigungsRL um höchstens acht Monate verlängert werden; dies war beim zweiten Verfahren der Fall, sodass die Kommission mit dem Hinweis auf die Frist diesbezüglich nicht erfolgreich war.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;5. Ausschluss von einer befristeten Lizenz&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Ein Nebenstrang der Kommissionsargumentation betrifft die dritte Entscheidung des Medienrats, nämlich Klubrádió auch von einer befristet - bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Ausschreibung - zu vergebenden Lizenz auszuschließen. Hier sieht der Generalanwalt angesichts des weiten Ermessens für die bei derartigen provisorischen Zulassungen aufzuerlegenden Bedingungen keinen Verstoß Ungarns gegen Unionsrecht.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;6. Art. 11 GRC&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die Kommission machte auch geltend, dass die Entscheidungen des Medienrates &quot;Klubrádió daran gehindert hätten, seine Programme über eine Funkfrequenz auszustrahlen, was die schwerste denkbare Verletzung der Medienfreiheit darstelle und der Unterbindung der Tätigkeit eines Mediendiensteanbieters durch die nationalen Behörden gleichkomme.&quot;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem der Generalanwalt die Bedeutung des Art 11 Abs. 2 GRC betont (&quot;eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft&quot;), relativiert er den vorliegenden Fall ein wenig: es gehe hier um ein Verhalten, das &quot;die Rechte eines bestimmten Unternehmens beeinträchtigt&quot;, zu prüfen sei aber, ob dadurch die Freiheit und der Pluralismus der Medien in Ungarn beeinträchtigt sei. Diesbezüglich hat nach Ansicht des Generalanwalts die Kommission ihre Beweislast nicht erfüllt (Rn. 101-103):&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px; text-align: left;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;Die Kommission, der ... die Beweislast obliegt, stützt sich offenbar auf den Umstand, dass Klubrádió ein unabhängiger und regierungskritischer Radiosender sei. Die Klage beruht jedoch nicht auf einer spezifischen Prüfung des&amp;nbsp;Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit von Klubrádió und der allgemeinen Situation der Medien in Ungarn, die Kommission beschränkt sich vielmehr darauf, auf das dem Medienpluralismus gegenüber in besonderem Maße feindlich eingestellte Umfeld in diesem Mitgliedstaat hinzuweisen, das auf die starke Einmischung der ungarischen Regierung im Bereich der Medien zurückzuführen sei, wie dies von mehreren Instanzen innerhalb der Union und des Europarats bestätigt worden sei.&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;Insoweit trifft es zu, dass die Medienregulierung in Ungarn – und insbesondere das Mediengesetz – in den letzten Jahren oft Kritik seitens mehrerer internationaler Institutionen und Organisationen wegen der Einschränkungen der Medienfreiheit und des Medienpluralismus erfahren hat. Zudem kann und wird in einer Situation, in der die Freiheit und der Pluralismus der Medien auf die Probe gestellt werden, der Ausschluss eines Mediendiensteanbieters, der das politische Leben des Landes aufmerksam verfolgt und der politischen Macht gegenüber besonders kritisch eingestellt ist, diese Situation aller Wahrscheinlichkeit nach weiter verschärfen.&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;Aber auch wenn bei der Prüfung der streitigen Maßnahmen offensichtlich die besonderen Umstände und der spezielle Kontext ihrer Ergreifung nicht außer Acht gelassen werden können und es daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Maßnahmen tatsächlich die Freiheit und den Pluralismus der Medien beeinträchtigt haben, hat die Kommission meiner Ansicht nach unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht nachgewiesen, dass eine solche Auswirkung vorliegt, und ist somit der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen. Abgesehen von einer allgemeinen Beschreibung der Situation auf dem Medienmarkt in Ungarn hat sie nämlich keine Umstände vorgetragen, die die Auswirkungen der streitigen Maßnahmen auf diese Situation belegen.&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Für den Fall, dass der EuGH zum Ergebnis kommen sollte, dass die festgestellten Verstöße die Freiheit und den Pluralismus der Medien einschränken, führt der Generalanwalt aber auch noch aus, dass er bezweifle, &quot;dass die durch die streitigen Entscheidungen auferlegten Einschränkungen insoweit notwendig und verhältnismäßig sind.&quot;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;7. Fazit&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Sollte der EuGH dem Generalanwalt folgen (was ich zumindest im Kern erwarte), ist zunächst einmal klagestellt, dass auch für die Vergabe und Verlängerung von Rundfunklizenzen, die mit einer Frequenznutzung verbunden sind, die Bestimmungen (nun) des EKEK zu beachten sind, was insbesondere &lt;b&gt;transparente Verfahren &lt;/b&gt;und &lt;b&gt;verhältnismäßige Kriterien &lt;/b&gt;für die Entscheidung sowie die Einhaltung der dort festgelegten Fristen verlangt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das bedeutet, dass bei jeder Ausschreibung die in der Auswahl anzuwendenden Kriterien möglichst klar anzugeben sind (sofern dies nicht bereits durch das Gesetz erfolgt ist), und dass bei jeder im Zug der Vergabe oder Verlängerung zu treffenden Entscheidung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Klar ist jedenfalls auch, dass Art. 11 GRC für derartige Vergabeverfahren maßgebend sind (aber das war außerhalb Ungarns wohl auch kaum strittig). Der Generalanwalt stellt aber &lt;b&gt;hohe Anforderungen an die Beweislast&lt;/b&gt; für die Kommission, aus einzelnen Verstößen ein gewissermaßen systemisches Versagen zu belegen, also hier: dass nicht nur Detailbestimmungen des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste verletzt wurden, sondern dadurch auch ein Verstoß gegen Art. 11 GRC erfolgt wäre.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schließt sich der EuGH auch diesbezüglich dem Generalanwalt an, so werden damit auch die Grenzen eines Vertragsverletzungsverfahrens deutlich, das aufgrund des staatlichen Vorgehens gegen ein einzelnes Medium eingeleitet wird. Für die Bekämpfung systemischen Versagens wäre ein derart spezifisches Vertragsverletzungsverfahren damit kein geeignetes Mittel.&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/04/klubradio.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-1471144510875003331</guid><pubDate>Wed, 26 Mar 2025 17:51:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-03-26T18:51:32.335+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Art_11_GRC</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">EuG</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Meinungsäußerungsfreiheit</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">restriktive Maßnahmen</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Sanktionen</category><title>EuG: Auch Internetprovider scheitern mit Klage gegen die Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien</title><description>&lt;p&gt;Die Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien bleiben aufrecht - nachdem schon 2022 die Klage eines sanktionierten Unternehmens abgewiesen wurde, scheiterten nun auch drei niederländische Internet Service Provider, die vor dem EuG (unter anderem) geltend machten, dass durch die Sanktionen ihr Grundrecht auf Verbreitung von Informationen verletzt worden wäre. Das EuG hat diese Argumentation verworfen, ob die ISPs nun Rechtsmittel an den EuGH ergreifen, &lt;a href=&quot;https://nvj.nl/actueel/internetproviders-verliezen-rechtszaak-over-blokkeren-websites&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ist noch unklar&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Vorgeschichte&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Der Rat der Europäischen Union hat mit &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022D0351&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beschluss (GASP) 2022/351&lt;/a&gt;&amp;nbsp;und &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R0350&amp;amp;from=DE&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Verordnung (EU) 2022/350&lt;/a&gt;, jeweils vom 1. März 2022, die im Jahr 2014 nach der Annexion der Krim verhängten Sanktionen gegen Russland erstmals auch auf Medieninhalte ausgeweitet. Auch davor waren schon einzelne Medienunternehmen und Medienpersönlichkeiten von typischen Sanktionen wie Reisebeschränkungen oder Einfrieren von Geldern betroffen. Neu an der Verordnung vom 1. März 2022 war aber, dass Wirtschaftsakteuren (&quot;Betreibern&quot;) innerhalb der Union verboten wurde, Medieninhalte bestimmter staatsnaher russischer Medien zu verbreiten, und dass sämtliche Rundfunklizenzen sowie (private) Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen &quot;ausgesetzt&quot; wurden (siehe im Blog dazu vor allem &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/03/uberwachen-blocken-delisten.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von Anfang an wurde heftig diskutiert (siehe zB&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://pure.uva.nl/ws/files/98160713/Article_Ronan_O_Fathaigh_and_Dirk_Voorhoof_64_.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;&amp;nbsp;oder &lt;a href=&quot;https://verfassungsblog.de/the-eus-ban-of-rt-and-sputnik/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;), ob damit die Medienfreiheit (&lt;a href=&quot;https://dejure.org/gesetze/GRCh/11.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 11 GRC: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit&lt;/a&gt;) unzulässig eingeschränkt wurde, insbesondere weil nicht auf einzelne problematische Sendungen oder Inhalte, sondern pauschal auf den Absender (zunächst RT und Sputnik, mittlerweile zahlreiche weitere, siehe &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/02/sanktionen-update5.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;) abgestellt wurde, und weil unter &quot;Betreibern&quot; auch Internet Service Betreiber zu verstehen waren, die den Zugang zu Websites mit diesen Inhalten bloß ermöglichten .&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Sanktionierung wurde gerichtlich zunächst von RT France bekämpft; diese Klage wurde vom EuG im beschleunigten Verfahren behandelt und mit einem in Großer Kammer ergangenen &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=263501&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=DE&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=560044&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Urteil vom 27. Juli 2022, T-125/22&lt;/a&gt;, abgewiesen (siehe dazu &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/07/EuG-RT.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;); das zunächst dagegen erhobene Rechtsmittel wurde nach der Insolvenz von RT France wieder zurückgenommen, zu einer Entscheidung des EuGH ist es daher nicht gekommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gegen die Sanktionen war aber nicht nur RT France als direkt betroffenes Medienunternehmen gerichtlich vorgegangen. Auch drei niederländische Internet Service Provider, unterstützt auch von einer &lt;a href=&quot;https://nvj.nl/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;niederländischen Journalistenorganisation&lt;/a&gt;, erhoben Nichtigkeitsklage beim EuG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Das Urteil des EuG&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Nun - nach rund dreijähriger Verfahrensdauer - hat das EuG mit &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=297160&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=EN&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=16667496&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Urteil vom 26. März 2025, T-307/22, &lt;i&gt;A2B Connect u.a. / Rat&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;, auch über diese Klage entschieden. Berichter (Rapporteur) war - wie bereits in der Rechtssache &lt;i&gt;RT France&lt;/i&gt; - wieder Roberto Mastroianni.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;GASP-Beschlüsse&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Das EuG verwirft die Klage zunächst insoweit, als sie sich gegen den &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022D0351&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beschluss (GASP) 2022/351&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(und einen Folgebeschluss)&amp;nbsp;richtet. Dieser Beschlüsse stellten zwar restriktive Maßnahmen gegen die darin individualisierten Unternehmen dar, nicht aber gegenüber den darin nicht genannten ISPs - das Gericht habe daher keine Jurisdiktion, um über die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (Rn. 32).&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Verordnungen: Zuständigkeit und Zulässigkeit&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die bekämpften Verordnungen (&lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32022R0879&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;2022/350&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX:32022R0879&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;2022/879&lt;/a&gt;) hingegen wurden auf Grundlage des &lt;a href=&quot;https://dejure.org/gesetze/AEUV/215.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 215 Abs. 2 AEUV&lt;/a&gt; erlassen und unterliegen der vollen Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte (Rn. 33).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da sich die Klage als unbegründet erweist, geht das EuG auf die - vom Rat (mit meines Erachtens&amp;nbsp; teilweise guten Gründen) bestrittene - Zulässigkeit gar nicht ein, sondern lässt diese offen und behandelt die Sache gleich in merito.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Kompetenz des Rates zur Erlassung der Verordnungen&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Um die in der Klage bestrittene Kompetenz des Rates zur Erlassung der Verordnungen zu prüfen, muss das EuG zunächst doch auf die Kompetenz des Rates zur Erlassung der Beschlüsse im Rahmen der GASP eingehen, die sich auf &lt;a href=&quot;https://dejure.org/gesetze/EUV/29.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 29 EUV&lt;/a&gt; (Bestimmung des Standpunkts der Union zu bestimmten Fragen) stützen. Nur wenn die Beschlüsse rechtmäßig zustande gekommen sind, können auch die Verordnungen rechtmäßig sein, da die restriktiven Maßnahmen nach Art. 215 Abs. 2 AEUV nur verhängt werden können, wenn dies ein im Rahmen der GASP [rechtmäßig] erlassener Beschluss vorsieht. Diese Kompetenzfrage wird - im Wesentlichen entlang der schon im Urteil &lt;i&gt;RT France&lt;/i&gt; vorgezeichneten Argumentation - bejaht. Dabei wird wieder auf die gerade auch von Medienrechtlern gerne vorgebrachten Argumente eingegangen, wonach die Regulierung von Medieninhalten Sache der Mitgliedstaaten sei (siehe etwa &lt;a href=&quot;https://verfassungsblog.de/sendeverbot-durch-sanktionen/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;), die das EuG wenig überraschend nicht beeindrucken: nicht nur dass aus nationalen Zuständigkeiten natürlich in keiner Weise Beschränkungen der Unionszuständigkeiten abgeleitet werden können, die nationalen Maßnahmen verfolgen auch ganz andere Zwecke (Rn. 56f). Auch dass andere Unionszuständigkeiten für die Regulierung von Medien bestehen, ändert an den Kompetenzen im Rahmen der GASP - und daran anknüpfend für die Erlassung restriktiver Maßnahmen nach dem AEUV - nichts: diese schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern sind komplementär, mit jeweils eigenem Anwendungsbereich und unterschiedlichen Zielrichtungen (Rn. 60). Dass schließlich die Erlassung von Sanktionen auf Unionsebene besser geeignet ist, das Ziel einer einheitlichen Anwendung dieser Sanktionen zu erreichen als ein Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten, ist für das EuG auch klar (Rn. 62).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Recht auf eine gute Verwaltung&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die Kläger machten auch eine Verletzung des in &lt;a href=&quot;https://dejure.org/gesetze/GRCh/41.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 41 GRC&lt;/a&gt; garantierten Rechts auf eine gute Verwaltung geltend - ein typischerweise eher schwaches Argument, das auch hier vom EuG routiniert abgehandelt wird: eigentlich geht es den klagenden ISPs nur um das Recht auf eine Begründung der getroffenen Entscheidung, und da ist zu bedenken, dass es sich hier nicht um einen Rechtsakt handelt, der individuell an die ISPs gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund sieht das EuG die Verordnungen wenig überraschend als ausreichend begründet an (Rn 81).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die spannendste Frage handelt das EuG am Schluss ab: den Eingriff in die nach Art. 11 GRC geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das EuG betont zunächst, dass die Grundrechte bei allen Handlungen der Union zu beachten sind, einschließlich bei Rechtsakten, durch die Beschlüsse im Rahmen der GASP umgesetzt werden (Rn. 101). Die in Art. 11 GRC - der unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK auszulegen ist (Rn. 106) - garantierten Rechte können keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen , sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (Rn. 104).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die ISPs machen eine Verletzung sowohl&amp;nbsp;in ihrem Recht auf Verbreitung von Informationen geltend als auch im Recht ihrer Nutzer auf Erhalt von Informationen. Das EuG zieht zunächst in Zweifel, ob die ISPs überhaupt Grundrechtsträger sein können, die eine Verletzung in ihrem Recht auf Verbreitung von Nachrichten geltend machen können, zumal sie sich darauf stützen, dass die eine neutrale Rolle in der Verbreitung von Inhalten einnehmen. Diese Frage lässt das EuG ausdrücklich offen, da die Klage auch erfolglos bleibt, wenn man die Grundrechtsträgereigenschaft annimmt (Rn. 110).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;Even assuming that internet service providers, such as the applicants, which after all describe themselves as operators providing internet access to individuals or businesses (see paragraph 3 above), may be regarded as holders of an autonomous right to freedom to impart information, despite relying on their neutral role in the broadcasting of content, the applicants’ arguments cannot succeed.&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Danach prüft das EuG (unter der Annahme, dass ein Eingriff in das Grundrecht vorliegt), ob die Eingriffsschranken iSd &lt;a href=&quot;https://dejure.org/gesetze/GRCh/52.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 52 GRC&lt;/a&gt; gewahrt sind:&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&quot;gesetzlich vorgesehen&quot;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Der Eingriff hatte laut EuG eine rechtliche Grundlage in den Verträgen (Art. 29 EUV, Art. 215 AEUV; Rn. 112) und für die ISPs sei vorhersehbar gewesen, dass sie von solchen Sanktionen betroffen sein könnten (Rn. 114), sodass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage gegeben ist (Rn. 115). Bei erster Lektüre lässt mich dieser Begründungsteil ein wenig ratlos zurück, da meines Erachtens die Frage, ob der Eingriff &quot;gesetzlich vorgesehen&quot; war, auch direkt auf die bekämpften Verordnungen abgestellt werden könnte und das vom EGMR entwickelte Kriterium der Vorhersehbarkeit sich eher auf die Frage beziehen würde, ob für die ISPs klar war, ob sie bzw. mit welchen Handlungen sie dem Eingriff unterliegen. Aber auch diese Betrachtungsweise würde wohl keinen Unterschied im Ergebnis machen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&quot;den Wesensgehalt achtend&quot;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;zur zweiten Voraussetzung, dass der Eingriff den Wesensgehalt des Rechts achten muss, verweist das EuG einerseits recht knapp darauf, dass nur wenige &quot;media outlets&quot; betroffen sind (Rn. 116; mittlerweile ist die Liste auf immerhin 32 angewachsen, aber auch das ist wohl noch eine vergleichsweise geringe Zahl, wenn man sie in Relation zu allen [online] &quot;media outlets&quot; setzt). Andererseits betont das EuG auch, dass die Einschränkungen nur zeitlich beschränkt und reversibel sind (Rn. 117f). Schließlich ist der Umstand, dass das Filtern der betroffenen Inhalte für die ISPs viel Arbeit und hohe Kosten verursacht, im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob der Wesensgehalt des Grundrechts verletzt wird, irrelevant ist. Dieses Argument wäre eher im Zusammenhang mit Art. 16 GRC (Unternehmerische Freiheit) relevant, darauf haben sich die ISPs aber nicht gestützt (Rn. 119) - für mich völlig unverständlich, weil das gerade in der Leitentscheidung zu Netzsperren (&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&amp;amp;text=&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;part=1&amp;amp;mode=lst&amp;amp;docid=149924&amp;amp;occ=first&amp;amp;dir=&amp;amp;cid=477061&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EuGH 27.3.2014, C‑314/12, &lt;i&gt;UPC Telekabel Wien&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;) ein wesentliches Thema war.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&quot;dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen&quot;&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die Maßnahmen dienen (u.a.) dem Schutz der Werte der Union und ihrer Sicherheit, waren Teil der Verfolgung dieser Zielsetzungen, konsistent mit diesen und zielten darauf ab, den Kriegszustand und die Verletzungen des Humanitären Völkerrechts zu beenden, was ebenfalls ein Ziel von grundlegendem allgemeinem Interesse ist (Rn. 122).&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Verhältnismäßigkeit&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage etwas anders als im Fall RT France, da hier die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die ISPs zu prüfen is (Rn. 126). Die Maßnahmen entsprachen der Zielsetzung, maximalen Druck auf die russischen Machthaber auszuüben. Es war auch angemessen für den Rat, ISPs in gleicher Weise wie andere Weiterverbreiter von Inhalten in Betracht zu ziehen (Rn. 129). Dass die sanktionierten Inhalte in in der Union noch zugänglich sind, schadet nicht: Mögliche Schwierigkeiten in der Anwendung der bekämpften Verordnungen können nicht dazu führen, dass die Maßnahmen den anerkannten Zielsetzungen nicht tatsächlich entsprechen würden (Rn. 130):&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0 0 0 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;The fact, claimed by the applicants, that the restrictive measures at issue are not suited to their purpose, because the website of the Russia Today newspaper can still be accessed everywhere in the European Union, cannot call into question the appropriateness of the broadcasting prohibition at issue. Possible difficulties in applying the contested regulations cannot render those measures inappropriate.&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;(Zur tatsächlichen Erreichbarkeit sanktionierter Inhalte - in Frankreich und Belgien - siehe übrigens einen aktuellen Befund &lt;a href=&quot;https://cedem.org.ua/en/analytics/rt-france/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;)&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das EuG bejaht auch die &lt;b&gt;Notwendigkeit&lt;/b&gt; der Maßnahmen im Hinblick auf die ISPs (&quot;intrinsically necessary&quot;, Rn. 132); eine Beschränkung auf Rundfunk und On Demand-Abrufdienste wäre nicht ausreichend gewesen (Rn. 133).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur eigentlichen Abwägungsentscheidung betreffend die Verhältnismäßigkeit verweist das EuG auf die Bedeutung des größeren Ziels, Frieden und internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten, die auch&amp;nbsp; beträchtliche negative Konsequenzen für Unternehmen, die für diese Situation keinerlei Verantwortung tragen, aufwiegt. Die ISPs sind nur hinsichtlich der Verbreitung der Inhalte relativ weniger Unternehmen beschränkt und können ansonsten Zugang zu allen anderen Inhalten herstellen - es liegt daher kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheit, Informationen zu verbreiten, vor (Rn. 134)..&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Zur Verletzung des Rechts der Internet-Nutzer auf Zugang zu Informationen&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Die ISPs haben auch auf das Recht ihrer Kunden (Nutzer) hingewiesen, Zugang zu Informationen zu erhalten. Das EuG legt sich hier zunächst gar nicht fest, ob ein solches Recht der Nutzer überhaupt besteht (&quot;&lt;i&gt;Even assuming that those users ... were able to invoke an infringement of a right to freedom of expression and information ...&quot;&lt;/i&gt;); selbst wenn es besteht (was meines Erachtens nicht zweifelhaft ist) könne es nämlich von den ISPs nicht geltend gemacht werden. Die ISPs hätten auch nicht dargelegt, aus welchem Grund sie berechtigt wären, sich auf dieses Recht gewissermaßen in Vertretung ihrer Kunden zu stützen (Rn. 138f).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Punkt überrascht mich, dass offenbar die ISPs kein substantiiertes Vorbringen erstattet haben, denn aus dem schon zitierten &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&amp;amp;text=&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;part=1&amp;amp;mode=lst&amp;amp;docid=149924&amp;amp;occ=first&amp;amp;dir=&amp;amp;cid=477061&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&lt;i&gt;UPC Telekabel Wien&lt;/i&gt;-Urteil&lt;/a&gt; könnte man doch Hinweise entnehmen, dass ISPs auch Verantwortung für die Grundrechte ihrer Nutzer tragen, zumal es dort ( Rn. 55) heißt, dass&amp;nbsp;ein ISP (dort als Adressat einer Anordnung zu einer Netzsperre) &lt;i&gt;&quot;auch für die Beachtung des Grundrechts der Internetnutzer auf Informationsfreiheit Sorge tragen&quot;&lt;/i&gt; muss (dort ging es um die Wahl der Mittel, einer Sperrverfügung nachzukommen, aber es handelt sich doch um eine sehr ähnliche Situation, in der ein ISP nicht aus eigenem Willen, sondern aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung für seine Kunden den Zugang zu zuvor frei zugänglichen Inhalten unterbinden muss).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Wie geht es weiter?&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Gegen das Urteil des EuG können die ISPs Rechtsmittel an den EuGH erheben. Ob sie das tun werden, ist noch nicht klar, die &lt;a href=&quot;https://nvj.nl/actueel/internetproviders-verliezen-rechtszaak-over-blokkeren-websites&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;erste Reaktion der niederländischen Journalistenvereinigung&lt;/a&gt;, die eine treibende Kraft hinter der Klage war, klingt eher zurückhaltend.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bis zu einem allfälligen EuGH-Urteil ist aber klargestellt, dass die Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien Bestand haben und auch von Internet Service Betreibern einzuhalten sind.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/03/A2B.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-2655076469584881809</guid><pubDate>Mon, 24 Feb 2025 15:10:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-04-08T08:01:35.379+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">restriktive Maßnahmen</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">RT</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Russland</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Sanktionen</category><title>EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update</title><description>&lt;p&gt;Heute hat der Rat der EU weitere Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien beschlossen (Beschluss (GASP) 2025/394 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500394&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ABl. L, 2025/394, 24.2.2025&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der&amp;nbsp;Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500395&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;(ABl. L, 2025/395, 24.2.2025)&lt;/a&gt;&amp;nbsp;wird - vorbehaltlich eines bis 9. April 2025 vom Rat zu beschließenden Durchführungsrechtsakts - der Anhang XV der &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0833-20241217&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VO (EU) Nr. 833/2014&lt;/a&gt; um folgende Organisationen ergänzt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;EADaily / Eurasia Daily&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Fondsk&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Lenta&lt;/li&gt;&lt;li&gt;NewsFront&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RuBaltic&lt;/li&gt;&lt;li&gt;SouthFront&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Strategic Culture Foundation&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Krasnaya Zvezda / Tvzvezda&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn - was zu erwarten ist - der Rat diesen Durchführungsrechtsakt rechtzeitig beschießt, werden ab 9. April 2025 auch die von diesen Medienorganisationen erstellten Inhalte in der EU nicht mehr verbreitet werden dürfen, allfällige Rundfunklizenzen oder Verbreitungsvereinbarungen werden ausgesetzt und es ist dann auch nicht mehr erlaubt, in diesen Medien zu werben (siehe zum genauen Inhalt der Sanktionen Artikel 2f der &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02014R0833-20241217&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VO (EU) Nr. 833/2014&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Update 8.4.2025:&lt;/b&gt; Mit der heute im Amtsblatt veröffentlichten&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500701&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Durchführungsverordnung (EU) 2025/701 des Rates vom 7. April 2025&lt;/a&gt; hat der Rat erwartungsgemäß ausgesprochen, dass die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Maßnahmen ab dem 9. April 2025 auf alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2025/395 aufgeführten Organisationen Anwendung finden. Ebenso hat der Rat mit dem heute im Amtsblatt veröffentlichten &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500700&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beschluss (GASP) 2025/700 des Rates vom 7. April 2025&lt;/a&gt; ausgesprochen, dass d&lt;span style=&quot;background-color: white; color: #333333; text-align: justify;&quot;&gt;ie in Artikel&amp;nbsp;4g des Beschlusses 2014/512/GASP genannten Maßnahmen ab dem 9.&amp;nbsp;April 2025 auf alle unter Nummer&amp;nbsp;3 des Anhangs des Beschlusses (GASP)&amp;nbsp;2025/394 aufgeführten Einrichtungen Anwendung finden.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Außerdem kommt Bewegung in die gerichtliche Auseinandersetzung über diese Sanktionen: das EuG wird am 26. März 2025 über die von niederländischen Internet Service-Betreibern eingebrachte Nichtigkeitsklage&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&amp;amp;jur=C%2CT%2CF&amp;amp;num=T-307/22&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;T-307/22&amp;nbsp;&lt;i&gt;A2B Connect ua&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;entscheiden (&lt;b&gt;Update 26.03.2025&lt;/b&gt;: siehe dazu im Blog &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2025/03/A2B.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;; zusammengefasst: das EuG hat die Nichtigkeitsklage der Provider abgewiesen).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;---&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;PS: was bisher geschah - meine bisherigen Blogbeiträge zu diesem Thema&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;21. März 2022:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://verfassungsblog.de/uberwachen-blocken-delisten/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(auf dem Verfassungsblog)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;22. März 2022 (mit Nachträgen vom 30. März 2022 und vom 10., 25. und 31. Mai 2022):&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/03/uberwachen-blocken-delisten.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik (Langversion)&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;9. Juni 2022 (mit Nachtrag vom 24. Juni 2022):&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/06/sanktionen-update.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Kurzes Update zu den Sanktionen gegen russische Staatsmedien&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;29. Juli 2022:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/07/EuG-RT.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EuG: Keine Nichtigerklärung der Sanktionen gegen RT France&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;30. Jänner 2023 (mit Nachträgen vom 9. März 2023 und vom 3. April 2023):&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/01/sanktionen-update2.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiteres Update zu den EU-Sanktionen gegen russische Staatsmedien&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;8. April 2023 (mit Nachträgen vom 2. und 21. Juli sowie 14. August 2023):&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/04/sanktionen-update3.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Sanktionen gegen russische Staatsmedien - zum aktuellen Stand nach der Insolvenz von RT France&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;29. September 2023 (mit Nachträgen vom&amp;nbsp;18. Mai 2024, 10., 23. und 24. Juni 2024): &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/09/sanktionen-update4.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;div&gt;PPS: die Gesamtliste der sanktionierten Medien&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today English&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today UK&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today Germany&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today France&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today Spanish&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sputnik&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rossiya RTR / RTR Planeta&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rossiya 24 / Russia 24&lt;/li&gt;&lt;li&gt;TV Centre International&lt;/li&gt;&lt;li&gt;NTV/NTV Mir&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rossiya 1&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;REN TV&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Pervyi Kanal&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT Arabic&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sputnik Arabic&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT Balkan&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Oriental Review&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Tsargrad&lt;/li&gt;&lt;li&gt;New Eastern Outlook&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Katehon&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Voice of Europe&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RIA Novosti&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Izvestija&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rossiiskaja Gazeta&lt;/li&gt;&lt;li&gt;EADaily / Eurasia Daily&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Fondsk&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Lenta&lt;/li&gt;&lt;li&gt;NewsFront&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RuBaltic&lt;/li&gt;&lt;li&gt;SouthFront&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Strategic Culture Foundation&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Krasnaya Zvezda / Tvzvezda&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&lt;/p&gt;&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/02/sanktionen-update5.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-4106269782005439339</guid><pubDate>Wed, 29 Jan 2025 13:49:00 +0000</pubDate><atom:updated>2025-01-29T14:49:25.467+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Medienpolitik</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><title>&quot;Minus 15 %&quot; beim ORF? Nur bei Änderung des öffentlich-rechtlichen Auftrags</title><description>&lt;p&gt;FPÖ und ÖVP verhandeln derzeit über die Bildung einer Koalitionsregierung, und dabei ist natürlich auch die Medienpolitik Thema. Ich will mich zu diesen politischen Gesprächen nicht näher äußern, sondern warte ab, was letztlich herauskommt, wie das in einem Koalitionsübereinkommen festgeschrieben und legistisch umgesetzt wird. Ich hoffe jedenfalls, dass die verhandelnden Personen im Hintergrund gute juristische Beratung haben, denn gerade im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind doch einige verfassungs- und unionsrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aber weil immer wieder - auch gestern im &lt;a href=&quot;https://on.orf.at/video/14261082/report-vom-28012025&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ORF Report&lt;/a&gt; - von der Überlegung berichtet wird, dem ORF ein Einsparungsziel von 15 % vorzugeben, wollte ich hier einmal kurz auf den in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen Rahmen hinweisen. Getriggert wurde ich von der eher saloppen Einlassung des ServusTV-Journalisten Michael Fleischhacker im &lt;a href=&quot;https://on.orf.at/video/14261082/report-vom-28012025&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ORF-Report&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(ca. bei Minute 22:30), der auf den berechtigten Einwand der Moderatorin, dass die künftige Regierung ja nicht der Eigentümer des ORF sei, rundheraus antwortete: &quot;&lt;i&gt;Na, Eigentümervertreter natürlich; wenn&#39;s allen gehört, dann - irgendwer, ist das Parlament, die Parlamentsmehrheit ist der Eigentümervertreter in diesem Unternehmen.&quot;&lt;/i&gt; Das mag ein pragmatischer, an der erlebten politischen Praxis orientierter Zugang sein - mit der geltenden Rechtslage hat er allerdings nichts zu tun.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Damit zum Versuch, ein paar rechtliche Informationen betreffend eine &quot;Einsparungsvorgabe&quot; zusammenzufassen:&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der öffentliche-rechtliche Rundfunk ist kein &quot;Staatsfunk&quot;, dem die (aktuelle oder künftige) Regierung einfach so Vorgaben machen kann, etwa im Hinblick auf Einsparungsziele oder das für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügbare &quot;Budget&quot;. Kraft verfassungsrechtlicher Bestimmungen ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk (der ORF) unabhängig, und zwar insbesondere von der Regierung. Er ist daher auch so zu organisieren, dass diese Unabhängigkeit gewährleistet ist (dazu hat der VfGH &lt;a href=&quot;https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_215_2022_vom_5._Oktober_2023.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in seinem Erkenntnis zu den ORF-Gremien&lt;/a&gt; Einiges gesagt).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit 2001 ist der ORF als eine besondere Stiftung öffentlichen Rechts eingerichtet, die daher auch keinen Eigentümer hat (schon gar nicht den allenfalls durch die Bundesregierung vertretenen Bund), sondern Begünstigte - im Fall des ORF ist dies nach dem Konzept des ORF-Gesetzes die Allgemeinheit. Deren Interessen werden von den im ORF-Gesetz vorgesehenen Gremien (Stiftungsrat und Publikumsrat) vertreten, die daher ebenfalls unabhängig (insbesondere von der Regierung) zu sein haben (und ja, mir ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis bekannt, danke).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das ändert natürlich nichts daran, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für den ORF vom Nationalrat mit einfachem Gesetz geändert werden können - allerdings nur innerhalb der verfassungs-. und unionsrechtlichen Schranken (BVG Rundfunk, Art. 10 EMRK, Unions-Wettbewerbsrecht, demnächst - ab 8. August 2025 - auch EMFA und Art. 11 GRC). Dieser Rahmen verlangt, verkürzt zusammengefasst, unter anderem Folgendes:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;Unabhängigkeit der Organe des ORF (&lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10000555&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 1 Abs. 2 BVG Rundfunk&lt;/a&gt;)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;gesetzliche Festlegung des öffentlich-rechtlichen Auftrags (Unionsrecht, s. insbesondere die &lt;a href=&quot;https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/223847/223847_1016418_150_2.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beihilfenentscheidung der Kommission zum ORF&lt;/a&gt;, die &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:257:0001:0014:DE:PDF&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rundfunkmitteilung&lt;/a&gt;, und Art. 5 &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401083&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EMFA&lt;/a&gt;)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sicherstellung einer funktionsadäquaten Finanzierung (&lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10000555&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BVG Rundfunk&lt;/a&gt;, &lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12016941/NOR12016941.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 10 EMRK&lt;/a&gt;, jeweils ausgelegt durch den VfGH in den Erkenntnissen &lt;a href=&quot;https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_215_2022_vom_5._Oktober_2023.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;vom 5.10.2023&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20220630_21G00226_00/JFT_20220630_21G00226_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;vom 30.6.2022&lt;/a&gt;)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Beitragsfinanzierung (oder allenfalls sonstige öffentliche Finanzierung) nur in der Höhe der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags (Unionsrecht, insbesondere &lt;a href=&quot;https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/223847/223847_1016418_150_2.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beihilfenentscheidung&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:257:0001:0014:DE:PDF&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Rundfunkmitteilung&lt;/a&gt;); zugleich ist (ab 8. August 2025) sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter &quot;über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel&quot; verfügt, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und seiner &quot;Kapazität zur Entwicklung im Rahmen dieses Auftrags&quot; entsprechen (Art. 5 &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401083&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EMFA&lt;/a&gt;).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kann also die Regierung einfach vorsehen, dass dem ORF &quot;15% weniger&quot; Mittel zur Verfügung stehen? Grundsätzlich nein, denn &lt;b&gt;über die Höhe des ORF-Beitrags entscheidet der ORF selbst&lt;/b&gt; (durch den Stiftungsrat, unter der Rechtsaufsicht der KommAustria und gegebenenfalls nachfolgender gerichtlicher Kontrolle), wobei die gesetzlichen Vorgaben klar sind: &lt;i&gt;&quot;Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann&quot;. &lt;/i&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn man die derzeit diskutierten &quot;minus 15%&quot; daher verfassungskonform verwirklichen will, erfordert dies eine &lt;b&gt;Änderung des ORF-Gesetzes&lt;/b&gt;, &lt;b&gt;und zwar nicht durch Festlegung eines niedrigeren ORF-Beitrags oder eines Einsparungsziels, sondern durch eine Änderung (Einschränkung) des öffentlich-rechtlichen Auftrags&lt;/b&gt;, die dann entsprechend geringere Nettokosten zur Folge haben könnte.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch dabei ist zu berücksichtigen, dass der VfGH schon in seinem &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20220630_21G00226_00/JFT_20220630_21G00226_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erkenntnis zum Programmentgelt&lt;/a&gt; aus dem BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK nicht nur eine Finanzierungsverantwortung, sondern auch eine&lt;b&gt; Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk&lt;/b&gt; abgeleitet hat. Im &lt;a href=&quot;https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_215_2022_vom_5._Oktober_2023.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erkenntnis zu den ORF-Gremien&lt;/a&gt; hat er dies noch weiterentwickelt und ausdrücklich festgehalten, dass diese Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Verpflichtung umfasst, &lt;b&gt;&quot;die gesetzlichen Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass eine den Grundsätzen des&amp;nbsp; Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG Rundfunk entsprechende öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstaltung gewährleistet ist,&lt;/b&gt; ebenso wie – damit nach dem Konzept des BVG Rundfunk untrennbar&amp;nbsp; zusammenhängend – die institutionelle Verpflichtung, diese Programmveranstaltung durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu organisieren.&quot; (falls es wen interessiert: mehr dazu habe ich &lt;a href=&quot;https://lehofer.at/docs/Lehofer_Bestandsgarantie_OeRR.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier im Österreichischen Juristischen Archiv&lt;/a&gt; geschrieben).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf also kraft Verfassung mit einfachem Gesetz nicht abgeschafft werden, und er darf auch nicht so eingeschränkt werden, dass er seine Funktion nicht mehr erfüllen kann (zu seiner Funktion zählt etwa, wie der VfGH schreibt, &quot;umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks [zu] gewährleisten&quot; - was immer dann darunter konkret zu verstehen sein mag).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie weit diese Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht, hat der VfGH nicht konkretisiert (weil es in den von ihm entschiedenen Fällen auch nicht erforderlich war). Es ist daher denkbar, dass eine zukünftige Koalition den Spielraum ausloten möchte und entsprechende Einschränkungen des öffentlich-rechtlichen Auftrags (insbesondere eine Streichung von Programmen) vornimmt, um gewissermaßen auf diesem Umweg auf die medial kolportierten &quot;Einsparungsziele&quot; zu kommen. Insofern bleibt es spannend, worauf sich eine künftige Koalition in dieser Frage einigen wird.&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2025/01/minus15.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-1151307627557257931</guid><pubDate>Tue, 10 Dec 2024 15:38:00 +0000</pubDate><atom:updated>2024-12-10T16:38:34.169+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Deregulierung</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Sunset Legislation</category><title>Ein Bundesminister auf dem Sunset Legislation Boulevard</title><description>&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjCyN3bZw67kSxMU6YnfPf5VGP11Dh161viVTRVSIuCNdeuEhFA4mM-MzR2OrZPSvW9jFw2cFRqcs3f-_Ra_OwhPI9qPwl0IniVEV4YEPUEPDKnouvWwjyFwsNswebwSuKV2sGbBMBYANq78iBuhN_mBKSzKE3trG_g4c8X8QBeNHSBRHLuz8DY/s2448/_sunset_boulevard.jpg&quot; imageanchor=&quot;1&quot; style=&quot;clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img border=&quot;0&quot; data-original-height=&quot;1760&quot; data-original-width=&quot;2448&quot; height=&quot;144&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjCyN3bZw67kSxMU6YnfPf5VGP11Dh161viVTRVSIuCNdeuEhFA4mM-MzR2OrZPSvW9jFw2cFRqcs3f-_Ra_OwhPI9qPwl0IniVEV4YEPUEPDKnouvWwjyFwsNswebwSuKV2sGbBMBYANq78iBuhN_mBKSzKE3trG_g4c8X8QBeNHSBRHLuz8DY/w200-h144/_sunset_boulevard.jpg&quot; width=&quot;200&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;Gestern hat sich Noch-Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (und demnächst Gouverneur der Österreichischen Nationalbank) Martin Kocher bei einer &lt;a href=&quot;https://www.wko.at/oe/oesterreich/das-labyrinth-der-buerokratie-regulatorische-huerden-bedroh&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Veranstaltung der Wirtschaftskammer&lt;/a&gt;&amp;nbsp;für&lt;a href=&quot;https://www.newbusiness.at/aktuelles/wirtschaftskammer-will-ministerium-fuer-buerokratie-abbau&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt; mehr &lt;b&gt;&quot;Sunset Legislation&quot;&lt;/b&gt;&lt;/a&gt; ausgesprochen. Befristete Gesetze, die auslaufen, wenn sie nicht verlängert werden, halte er für eine gute Idee, wird der Bundesminister in den Medien zitiert (ich habe das Ministerium um einen Text der Rede gebeten und werde seine Aussagen, sollte ich sie bekommen, gegebenenfalls ergänzen).&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;Aber: wenn die Idee so gut ist, warum hat er sie dann in seiner politischen Praxis nie umgesetzt?&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Martin Kocher war seit 11. Jänner 2021 Bundesminister (zunächst für Arbeit, Familie und Jugend, dann für Arbeit, und zuletzt für Arbeit und Wirtschaft). Von seinem Ministerium wurden während seiner Amtszeit &lt;b&gt;22 Gesetzesentwürfe&lt;/b&gt; in Begutachtung geschickt (laut Rechtsinformationssystem des Bundes).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;19 dieser Gesetzesentwürfe bestehen ausschließlich aus Änderungen bestehender Gesetze.&lt;/b&gt; &lt;b&gt;In keinem dieser Entwürfe wurde vorgeschlagen, dass die Änderungen nur befristet gelten sollten&lt;/b&gt;, oder auch, dass die jeweils zu ändernden Gesetze (auch) dahingehend geändert werden sollten, dass sie nur mehr befristet gelten.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;In drei Begutachtungsentwürfen sind auch neu zu erlassende Gesetze enthalten:&lt;/b&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;Mot-G (Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU)
2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und
luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für
nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;HinweisgeberInnenschutzgesetz&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;HBB-Gesetz (Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung)&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;/p&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;In keinem dieser Entwürfe für neu zu erlassende Gesetze sind &quot;sunset clauses&quot; enthalten&lt;/b&gt;, alle drei enthalten konventionelle Inkrafttretensbestimmungen und gelten, bis der Gesetzgeber anderes beschließt.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Natürlich ist das sinnvoll: zwei der drei Entwürfe für neu zu erlassende Gesetze dienen der Umsetzung&amp;nbsp; bzw. Durchführung von Unionsrecht, das ebenfalls unbefristet in Geltung steht; das dritte Gesetz soll&amp;nbsp; (laut dessen § 1) einen Rahmen für die Festlegung, die Einrichtung und den Erwerb von Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung regeln - das klingt auch nicht nach etwas, das man nach drei oder fünf Jahren nicht mehr benötigen würde.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und an den vergleichsweise vielen Entwürfen für Gesetzesänderungen sieht man zunächst einmal deutlich, dass Gesetzesänderungen jedenfalls zahlreicher sind als gänzliche Neuerfindungen von Gesetzen. Weiters zeigt sich daran, dass bei Erkennen von Änderungsbedarf (und die meisten Änderungen schließen in gewisser Weise eine Aufhebung bisherigen Rechts ein), ohnehin der Gesetzgebungsprozess angestoßen wird. Würden mehr Gesetze als bisher tatsächlich bloß befristet erlassen, wäre ein Änderungsbedarf gegebenenfalls auch dann gegeben, wenn sich nichts geändert hat - weil dann, bei Fortbestand des Anlasses für das Gesetz, eben die sunset clause geändert (verlängert) werden müsste.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;Bei realistischer Betrachtung würden daher &quot;sunset clauses&quot; eher zu mehr Gesetzgebungsakten führen.&lt;/b&gt; Denn wenn man davon ausgeht, dass Gesetze nicht aus Jux und Tollerei beschlossen werden, sondern weil es einen Regelungsbedarf gibt, dann wäre es naiv anzunehmen, dass der Regelungsbedarf nach einer im Vorhinein bestimmten Zeit wegfallen wird. Realistischer ist die Annahme, dass der Regelungsbedarf entweder bestehen bleibt (dann müsste die &quot;sunset clause&quot; durch einen eigenen Beschluss des Gesetzgebers verlängert werden), oder der Regelungsbedarf ändert sich (dann müsste das Gesetz geändert werden, egal ob mit oder ohne &quot;sunset clause&quot;), oder der Regelungsbedarf könnte schon vor Ablauf der Befristung wegfallen (dann müsste das Gesetz ausdrücklich aufgehoben werden, trotz bestehender &quot;sunset clause&quot;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und wenn man sich die Liste der Gesetze ansieht, deren Änderung mit den Entwürfen aus Kochers Ministerium vorgeschlagen wurde (u.a. Gewerbeordnung, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Berufsausbildungsgesetz, Arbeitszeitgesetz usw.), dann sollte wohl keines dieser Gesetze sinnvollerweise zur Gänze automatisch außer Kraft treten - zumindest nicht, ohne die darin enthaltenen Regelungen der Sache nach in anderen Rechtsvorschriften &quot;aufzufangen&quot;. &lt;b&gt;Die gerne beklagte Überregulierung entsteht nicht durch ein Gesetz an sich, sondern gegebenenfalls durch Detailregelungen in diesem Gesetz.&lt;/b&gt; Auch und gerade die Wirtschaftskammer, die gerne für &quot;Sunset Legislation&quot; eintritt, wäre wohl wenig erfreut, würde der Wirtschaftsminister das ersatzlose Außerkrafttreten der Gewerbeordnung (nach einer Sunset-Frist von vielleicht drei Jahren) vorschlagen. &lt;b&gt;Die Knochenarbeit, Bestimmungen im Detail zu durchforsten und gegebenenfalls anzupassen oder wegen &quot;Überregulierung&quot; zu beseitigen, ist eine Aufgabe, die nicht damit erledigt werden kann, dass man plakativ &quot;Sunset Legislation&quot; fordert.&amp;nbsp;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;In Österreich kann ich mich übrigens nur an ein befristet erlassenes Gesetz erinnern, das tatsächlich ohne jegliche Änderung (und ohne Debatte um eine Verlängerung der Befristung ) nach Ablauf der im Vorhinein festgelegten Befristung sang- und klanglos außer Kraft getreten ist: das Deregulierungsgrundsätzegesetz. Weil dieses Gesetz völlig sinnlos war und keinerlei normative Anordnung enthielt, war es zwar einerseits erfreulich, dass es sich mit seiner &quot;sunset clause&quot; selbst zerstört hat. Andererseits wäre aber auch eine unbefristete Weitergeltung gar nicht einmal so schlimm gewesen, denn wenn das Gesetz schon zu sonst nichts dienen konnte, als abschreckendes Beispiel für reine Symbolgesetzgebung war es perfekt (siehe dazu im Blog schon &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2017/03/Deregulierung.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2017/03/nochmals-off-topic-warum-ich-wenig.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&quot;Sunset Legislation&quot; ist ein leeres Schlagwort, das im Boulevard vielleicht gut klingt, aber in der politischen Praxis zurecht praktisch keine Rolle spielt. &lt;b&gt;Merkwürdig ist nur, wenn ein Bundesminister, der in seiner gesamten Amtszeit keinen einzigen Gesetzesvorschlag mit &quot;sunset clause&quot; auf den Weg&amp;nbsp; gebracht hat, &quot;Sunset Legislation&quot; nun für eine gute Idee hält: entweder die Idee ist ihm erst jetzt gekommen, oder er hat bisher keine Ambitionen gehabt, seine &quot;gute Idee&quot; auch umzusetzen.&amp;nbsp;&lt;/b&gt;Vielleicht einfach deshalb, weil die Idee doch nicht so gut ist, wie sie auf den ersten Blick wirkt.&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2024/12/Sunset.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjCyN3bZw67kSxMU6YnfPf5VGP11Dh161viVTRVSIuCNdeuEhFA4mM-MzR2OrZPSvW9jFw2cFRqcs3f-_Ra_OwhPI9qPwl0IniVEV4YEPUEPDKnouvWwjyFwsNswebwSuKV2sGbBMBYANq78iBuhN_mBKSzKE3trG_g4c8X8QBeNHSBRHLuz8DY/s72-w200-h144-c/_sunset_boulevard.jpg" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-1827405187912116023</guid><pubDate>Fri, 04 Oct 2024 17:48:00 +0000</pubDate><atom:updated>2024-10-28T11:03:29.434+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">EuGH</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Sicherstellung</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">StPO</category><title>EuGH-Urteil zur &quot;Handysicherstellung&quot;</title><description>&lt;p&gt;Das heutige &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=290675&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=de&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=4100279&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Urteil des EuGH in der Rechtssache C-548/21, &lt;i&gt;BH Landeck&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;, befasst sich mit den unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung (und Auswertung) von Mobiltelefonen zu Zwecken der Strafverfolgung, auf der Basis der &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016L0680-20160504&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Richtlinie (EU) 2016/680&lt;/a&gt; (Datenschutzrichtlinie für den Bereich Justiz und Inneres) sowie der &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12016P%2FTXT&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Grundrechtecharta&lt;/a&gt;. Das &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&amp;amp;docid=251820&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=de&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=4013567&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Vorabentscheidungsersuchen&lt;/a&gt;&amp;nbsp;stammte vom Landesverwaltungsgericht Tirol und erging in einem Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde, die von einem deutschen Staatsangehörigen gegen die Sicherstellung seines Mobiltelefons durch die Kriminalpolizei (im Zuge von Ermittlungen aufgrund eines an ihn adressierten Briefes mit Cannabiskraut) erhoben worden war.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Überraschenderweise zulässig&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Das EuGH-Urteil ist zunächst einmal ein schönes Beispiel dafür, wie der Gerichtshof, wenn er denn will, kreativ werden kann, um ein auf den ersten Blick - jedenfalls aus österreichischer Perspektive - unzulässig erscheinendes Vorabentscheidungsersuchen doch inhaltlich beantworten zu können:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ol style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;dem vorlegenden Gericht wird ein wenig nachgeholfen (durch freundliche Nachfrage, ob nicht doch eine andere als die explizit genannte Richtlinie einschlägig wäre, s. Rn.31),&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;österreichische Hinweise auf einen sich aus den Akten ergebenden anderen Sachverhalt werden dezent zur Seite geschoben (Rn. 36 und 41),&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die eigentliche Frage der Zulässigkeit wird recht nachsichtig abgehandelt (&lt;i&gt;&quot;...Gesichtspunkte lassen somit den Schluss zu, dass das Vorabentscheidungsersuchen dem Anforderungen des Art. 94 der Verfahrensordnung genügt.&quot;&lt;/i&gt; - vgl. demgegenüber Rn. 34 bis 55 der &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=272699&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=de&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=4100279&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Schlussanträge&lt;/a&gt;),&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;der Gerichtshof hält sich auch nobel zurück, wenn ihm Generalanwalt und österreichische Regierung darlegen, dass zwei Fragen nicht einschlägig seien (Rn. 53 und 54), und&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die gestellten Fragen werden großzügig umformuliert (Rn. 60ff und zB Rn. 81: &lt;i&gt;&quot;Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht ... im Wesentlichen wissen möchte ...&quot;&lt;/i&gt;).&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Man merkt also deutlich: der Gerichtshof interessiert sich für die mit dem Vorabentscheidungsersuchen zwar nicht präzise, aber doch der Sache nach angesprochene grundlegende Problematik, und er will sich zu dem Thema äußern. Die Bedeutung der Angelegenheit wird auch dadurch unterstrichen, dass das Urteil in einer Großen Kammer ergangen ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Datenschutz, auch wenn kein Datenzugriff möglich war?&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Im Ausgangsfall ist unstrittig, dass ein Zugriff auf die auf dem sichergestellten Mobiltelefon vorhandenen Daten zwar versucht wurde, aber letztlich gescheitert ist. Der EuGH verweist dazu auf den Zweckbindungsgrundsatz, dessen Wirksamkeit zwingend voraussetzt, dass der Zweck der Datenerhebung schon dann ermittelt wird, wenn die Kriminalpolizei versucht, für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen auf die Daten zuzugreifen. Ein solcher Versuch fällt daher in den Anwendungsbereich der RL 2016/680.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Vorgaben für den Datenzugriff&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Der EuGH verweist zunächst auf sein &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=282264&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=de&amp;amp;mode=lst&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=4101374&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Urteil vom 30.1.2024, C-118/22&lt;/a&gt;. Demnach&amp;nbsp;verlangt Art. 4 Abs. 1 lit. c der RL 2016/680 von den Mitgliedstaaten die Einhaltung des Grundsatzes der &quot;Datenminimierung&quot;, in dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird.&amp;nbsp; Dann hebt er drei Aspekte hervor:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ol style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen polizeilicher Ermittlungen zur Ahndung einer Straftat – wie einem Versuch, auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen – ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRC tatsächlich entspricht.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist (nur dann) erfüllt, wenn das mit der betreffenden Datenverarbeitung verfolgte Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam durch andere Mittel erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;es ist eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls vorzunehmen; dazu gehören u.a.&amp;nbsp;die Schwere der Einschränkung der Ausübung der in Rede stehenden Grundrechte, die Bedeutung des mit dieser Einschränkung verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels, die Verbindung zwischen dem Eigentümer des Mobiltelefons und der in Rede stehenden Straftat oder die Relevanz der fraglichen Daten für die Feststellung des Sachverhalts.&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der EuGH betont - wie dies auch der Verfassungsgerichtshof in seinem &lt;a href=&quot;https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20231214_21G00352_00/JFT_20231214_21G00352_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erkenntnis zur Datenträgersicherstellung vom 14.12.2023&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(insb. Rn. 66 bis 68) getan hat -, dass der Zugang zu den auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben zulassen kann und dass auch besonders sensible Daten betroffen sein könnten. Der Eingriff in die in Art. 7 und 8 GRC verbürgten Rechte ist daher als schwerwiegend oder sogar besonders schwerwiegend einzustufen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schwere der Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, stellt zwar einen zentralen Parameter bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit dar, allerdings dürfte der Zugang auch nicht generell nur für die Bekämpfung schwerer Kriminalität ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang weist der EuGH sogar ausdrücklich darauf hin, dass eine derartige Zugangsbeschränkung eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit für minderschwere Taten ergeben würde und dies dem mit der RL verfolgten Ziel der Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union abträglich wäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der EuGH gibt hier dem nationalen Gesetzgeber einige Aufgaben mit: zunächst muss der Gesetzgeber&amp;nbsp;die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, insbesondere die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten, hinreichend präzise definieren. Er muss auch vorsehen, dass zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen (Verdächtige, [potenzielle] Opfer einer Straftat, andere) klar unterschieden wird. Vor allem aber muss der Zugang der nationalen Behörden zu personenbezogenen Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - von einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht (oder eine unabhängige Verwaltungsstelle) abhängig gemacht werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grundsatz muss sein: Der Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten durch die zuständigen Polizeibehörden muss verweigert oder eingeschränkt werden, wenn unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat und der Erfordernisse der Untersuchung ein Zugang zum Inhalt der Kommunikationen oder zu sensiblen Daten nicht gerechtfertigt erscheint.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Konsequenzen für Österreich&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Das vorlegende Verwaltungsgericht wird natürlich den Ausgangsfall zu entscheiden haben. Dass die Maßnahme, so wie sie im Vorabentscheidungsersuchen dargestellt wurde, rechtswidrig war, haben die österreichischen Behörden im Zuge des EuGH-Verfahrens bereits anerkannt (siehe insb. in den Schlussanträgen Rn. 55; insofern dürfte das Urteil im Vorabentscheidungsverfahren tatsächlich nicht präjudiziell für die vom vorlegenden Gericht letztlich zu beurteilende Frage gewesen sein). Allzu große Überraschungen sind also für die Entscheidung des LVwG Tirol nicht zu erwarten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Urteil kommt aber auch gerade noch rechtzeitig für die &lt;a href=&quot;https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/349&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;kurz vor der Beschlussfassung stehende StPO-Novelle&lt;/a&gt;, mit der dem bereits genannten VfGH-Erkenntnis Rechnung getragen werden soll. Die Begutachtung dazu ist abgeschlossen, &lt;a href=&quot;https://www.derstandard.at/story/3000000235323/koalition-muss-sich-auf-handysicherstellung-einigen&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;angeblich gibt es inzwischen auch eine Neufassung des Entwurfs&lt;/a&gt;, die einigen in der Begutachtung vorgebrachten Einwänden Rechnung tragen soll. Jetzt wird man sich wohl noch kurzfristig auch damit beschäftigen müssen, ob der (geänderte) Entwurf nicht nur den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs, sondern auch jenen des EuGH entspricht.&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2024/10/Handysicherstellung.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-5439153997556493247</guid><pubDate>Sun, 19 Nov 2023 14:18:00 +0000</pubDate><atom:updated>2023-11-19T16:13:22.819+01:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Art_10_EMRK</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Bédat</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Zitierverbot</category><title>Zitierverbot aus Gerichtsakten - Anmerkung zu einer &quot;Nachhilfestunde&quot;</title><description>&lt;p&gt;Vor zwei Wochen hat Bundesministerin Edtstadler &lt;a href=&quot;https://www.profil.at/oesterreich/oevp-ministerin-karoline-edtstadler-medien-brauchen-grenzen/402655754&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in einem Interview im profil&lt;/a&gt; (wieder einmal) gesagt, sie wolle &lt;i&gt;&quot;das Zitierverbot [aus Gerichtsakten] im Strafgesetz verankern – nach deutschem Vorbild&quot;&lt;/i&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Woche später führte Nikolaus Forgó &lt;a href=&quot;https://www.profil.at/meinung/nikolaus-forgo-warum-edtstadlers-aktenzitierverbot-unsinn-ist/402669187&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;ebenfalls im profil&lt;/a&gt;&amp;nbsp;näher aus, warum er &lt;i&gt;&quot;Edtstadlers Aktenzitierverbot&quot;&lt;/i&gt; wörtlich für &lt;i&gt;&quot;Unsinn&lt;/i&gt;&quot; hält.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestern reagierte Edtstadler&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://kurier.at/meinung/gastkommentar/sagen-was-ist-die-pressefreiheit-ist-nicht-absolut/402675403&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in einem Kommentar im Kurier&lt;/a&gt;&amp;nbsp;wiederum auf Forgó, dem sie (freilich ohne ihn zu nennen) vorwarf, sich als &lt;i&gt;&quot;vermeintlicher Retter der Pressefreiheit&quot;&lt;/i&gt; aufzuspielen. Und heute setzte sie noch etwas drauf, indem sie den Kurier-Kommentar mit leichten Modifikationen auf &lt;a href=&quot;https://twitter.com/k_edtstadler/status/1726148599963169132&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;&quot;X&quot;&lt;/a&gt; und &lt;a href=&quot;https://www.instagram.com/p/Cz0YbkZM8m5/?img_index=1&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Instagram&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(und wer weiß auf welchen Plattformen sonst noch) - mit durchaus bemerkenswerten Ergänzungen - zweitverwertete.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/a/AVvXsEjaXUNDK5asm22h8oiZuwJotlOgkHzGOq0laiYiz2AoWYGxA2QqwDYbeS16vbnTEqBV2ema73VqzUcjJe8gb7H91Ukt_Mig_5y5Z_L9Y1jYjMD1m_51wFTd50Yvx3z6pwLbQ_aeAoNeANt2i3Ao6qs0i2tj_bYpBw2VS_WBXAw4oukhwDeot4jY&quot; style=&quot;margin-left: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img data-original-height=&quot;253&quot; data-original-width=&quot;664&quot; height=&quot;152&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/a/AVvXsEjaXUNDK5asm22h8oiZuwJotlOgkHzGOq0laiYiz2AoWYGxA2QqwDYbeS16vbnTEqBV2ema73VqzUcjJe8gb7H91Ukt_Mig_5y5Z_L9Y1jYjMD1m_51wFTd50Yvx3z6pwLbQ_aeAoNeANt2i3Ao6qs0i2tj_bYpBw2VS_WBXAw4oukhwDeot4jY=w400-h152&quot; width=&quot;400&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;br /&gt;Ich habe mich bisher nicht zu dem von Edtstadler und anderen ÖVP-Politiker:innen geforderten Aktenzitierverbot geäußert. Insofern bin ich wohl nicht direkter Adressat der von der Frau Bundesministerin angebotenen &quot;Nachhilfestunde für alle vermeintlichen Menschenrechtsexpert:innen.&quot;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;[Ich bin auch nicht sicher, ob sich Kurier-Kommentare oder X- und Insta-Postings als Nachhilfe-Medien eignen, und ich würde - auch wenn ich mit Nikolaus Forgó gerne immer wieder mal auch unterschiedlicher Meinung bin - mir nicht anmaßen, ihn als bloß &quot;vermeintlichen Menschenrechtsexperten&quot; zu bezeichnen (ebensowenig wie andere Personen, die sich zu dieser Sache geäußert haben). Ich würde auch Edtstadler Expertise nicht absprechen, immerhin ist sie ausgebildete Richterin, hat drei Jahre als Richterin gearbeitet und auch eineinhalb Jahre als juristische Mitarbeiterin beim EGMR verbracht.]&lt;/div&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich habe beim Lesen des Kurier-Kommentars gestern zunächst gedacht: sie zitiert das&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161898&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Urteil &lt;i&gt;Bédat&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;, das könnte ja Ausgangspunkt für eine sachliche Debatte werden.&amp;nbsp;Aber leider nutzte sie ihren Kommentar dann doch nicht dazu, zu präzisieren, was sie konkret anstrebt, sodass sie Forgós Befund bestätigt: es geht nicht um einen &quot;diskutablen Gesetzesvorschlag&quot;, sondern um eine per Presseaussendung oder Interview kommunizierte Wunschvorstellung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;[Die im Posting heute hinzugefügte herablassende Äußerung über &quot;vermeintliche Menschenrechtsexpert:innen&quot; hilft erst recht nicht weiter, um eine sachliche Debatte zu führen.]&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;Und das motiviert mich dazu, auch ein paar Worte zum Aktenzitierverbot bzw. zur aktuellen Diskussion darüber zu schreiben. Ich will niemandem Nachhilfe erteilen, aber ein paar Punkte sortieren. Warnung: es ist nicht ganz einfach, und es ist nicht alles schwarz/weiß.&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;1. &quot;Medien brauchen Grenzen&quot; und &quot;Die Pressefreiheit ist nicht absolut&quot;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;BM Edtstadler positioniert sich in letzter Zeit als Ministerin, die den Medien Grenzen setzen und die Pressefreiheit einschränken will (&quot;Medien brauchen Grenzen&quot; war die Headline zu ihrem profil-Interview, &quot;die Pressefreiheit ist nicht absolut&quot; der - selbst gewählte - Titel ihres jüngsten Kommentars). Medien haben natürlich auch jetzt schon Grenzen, der Bundesministerin geht es aber darum, diese Grenzen enger zu ziehen. Und dass die Pressefreiheit nicht absolut ist, ist vollkommen unstrittig, das muss man nur betonen, wenn man sie noch etwas mehr relativieren, also beschränken will.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aber: es gibt einen Unterschied zwischen Pressefreiheit einschränken und Pressefreiheit abschaffen. Das Ziel von BM Edtstadler ist es, den Medien Möglichkeiten zu nehmen, die ihnen nach der derzeitigen Rechtslage offenstehen. Durch ein - wie auch immer ausgestaltetes - Aktenzitierverbot soll die Position der Beschuldigten (oder anderer Beteiligter) in Strafverfahren gestärkt werden, zum Schutz der grundrechtlich nach Art. 6 und 8 EMRK geschützten Interessen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese zunächst vom Gesetzgeber vorzunehmende Abwägung unterschiedlicher grundrechtlich geschützter Positionen ist heikel, und es gibt tatsächlich nicht die eine, einzige, jedenfalls EMRK-konforme Lösung. Es kann durchaus sein, dass Regelungen, wie sie derzeit in Österreich bestehen (eingeschränktes Veröffentlichungsverbot nach § 54 StPO, medienrechtliche Grenzen für die Veröffentlichung im Mediengesetz) in der Regel genauso zu EMRK-konformen Entscheidungen im Einzelfall führen wie weitergehende Veröffentlichungsverbote, die in anderen Europarats-Staaten bestehen. Insofern müsste selbst eine gesetzliche Einschränkung der derzeit für Medien bestehenden Möglichkeit, auch wörtlich aus Akten zu zitieren, nicht zwingend zu&amp;nbsp; einer Verletzung des Art. 10 EMRK führen - wenn (und das ist ein großes WENN) dennoch eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall eröffnet wird.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was man nämlich mit ziemlicher Gewissheit sagen kann: &lt;b&gt;absolute Veröffentlichungsverbote, die ohne Abwägungsoffenheit für den Einzelfall ausgestaltet sind, sind nicht mit der EMRK vereinbar.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;2. Das &quot;deutsche Vorbild&quot;&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Das ist auch das große rechtliche Problem mit dem &quot;deutschen Vorbild&quot;, das Edtstadler anspricht. Dabei geht es um &lt;a href=&quot;https://dejure.org/gesetze/StGB/353d.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 353d Nr. 3 des deutschen Strafgesetzbuchs&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(Nikolaus Forgó hat dazu &lt;a href=&quot;https://www.profil.at/meinung/nikolaus-forgo-warum-edtstadlers-aktenzitierverbot-unsinn-ist/402669187&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in seinem Kommentar&lt;/a&gt; im Wesentlichen das gesagt, was es dazu zu sagen gibt). Diese Bestimmung sieht ein absolutes Veröffentlichungsverbot für bestimmte Aktenteile vor, ohne dass es eine Möglichkeit gibt, etwa wegen besonderen öffentlichen Interesses im Einzelfall dennoch straffrei diese Dokumente veröffentlichen zu können.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nun hat Edtstadler in ihrem Kurier-Kommentar allerdings angeführt, dass die Abwägung (konkurrierender Grundrechtspositionen) &quot;selbstverständlich auch zu erfolgen [hat], wenn wir ein Zitierverbot diskutieren.&quot; Heißt das, dass sie vom deutschen Vorbild abrückt? Oder meint sie, dass das deutsche Vorbild Ergebnis einer ausreichenden (gesetzgeberischen) Abwägung ist?&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;[Was mich an der Berufung auf das deutsche Vorbild übrigens in faktischer mehr als in rechtlicher Hinsicht irritiert, ist der Umstand, dass der Hauptanwendungsfall, für den das Aktenzitierverbot derzeit von BM Edtstadler und anderen gefordert wird, damit gar nicht abgedeckt würde: Chats von Spitzenpolitikern, Spitzenbeamten, einem mittlerweile ehemaligen Verfassungsrichter (gendern nicht notwendig), die in einen Ermittlungsakt geraten, wären keine von einem strikt nach deutschem Vorbild konstruierten Zitierverbot betroffene amtliche Dokumente (so hat &lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;nr=134177&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;der BGH vor kurzem ausgesprochen&lt;/a&gt;, dass private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden sind, keine &quot;amtlichen Dokumente&quot; des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB sind).]&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;3. Das EGMR-Urteil Bédat&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Edtstadler beruft sich auf das &lt;a href=&quot;https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161898&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Urteil der Großen Kammer des EGMR im Fall &lt;i&gt;Bédat&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;. Ich habe mich mit&amp;nbsp; diesem Urteil damals im Blog ausführlich auseinandergesetzt und verweise zum Inhalt daher auf &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2016/03/Bedat.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;diesen Beitrag&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ganz knapp zusammengefasst: der EGMR hat in diesem Fall, in dem ein Journalist wegen Zitierens aus den Akten eines noch anhängigen Strafverfahrens nach einem spektakulären Verkehrsunfall von den Schweizer Gerichten nach Art. 293 des Schweizer Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von umgerechnet rund&amp;nbsp;2.667 € verurteilt worden war, keine Verletzung des Art. 10 EMRK festgestellt. Dem lag eine umfassende Abwägung des EGMR zugrunde, in die u.a. eingeflossen war, dass sich der Journalist auf Sensationalismus beschränkt habe und dass die Veröffentlichung (von Vernehmungsprotokollen und Briefen des Angeklagten aus der U-Haft) keine für die öffentliche Debatte relevanten Erkenntnisse gebracht und höchstens eine ungesunde Neugierde befriedigt habe. Auch hatte das Schweizer Bundesgericht schon eine umfassende Abwägung mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK vorgenommen, an der der EGMR nichts auszusetzen fand.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Urteil hatte allerdings für die Schweizer Gesetzgebung Folgen, denn es machte deutlich, dass die damalige Schweizer Gesetzeslage mit einem absoluten Veröffentlichungsverbot nicht für jeden Fall ausreichend war. Mit Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) wurde &lt;a href=&quot;https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#book_2/tit_15/lvl_u8&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 293 Abs. 1 und 3 des Schweizer Strafgesetzbuchs&lt;/a&gt; neu gefasst; Abs. 3 lautet nun: &quot;Die Handlung [Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen] ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.&quot;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;(Wer die damaligen Überlegungen zur Gesetzwerdung näher nachlesen will: &lt;a href=&quot;https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2016/1580/de&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates&lt;/a&gt; zur Parlamentarischen Initiative &quot;Aufhebung von Artikel 293 StGB&quot; und &lt;a href=&quot;https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2016/1624/de&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Stellungnahme des Bundesrates&lt;/a&gt;.)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz ist wohl auch zu unserer aktuellen Diskussion neutral, aber sie hat eines jedenfalls erkannt: &lt;b&gt;ein absolutes Veröffentlichungsverbot aus (u.a.) Gerichtsakten, bei dem keine Abwägung mit entgegenstehenden Interessen erfolgt, ist nicht geeignet, die Einhaltung von Art. 10 EMRK zu gewährleisten.&amp;nbsp;&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;4. Die aktuelle österreichische Rechtslage&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40202483/NOR40202483.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 54 StPO&lt;/a&gt; untersagt es Beschuldigten und ihren Verteidiger:innen, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, &quot;in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.&quot; Andere als Beschuldigte und deren Verteidiger:innen, also insbesondere Journalist:innen, sind davon zunächst nicht betroffen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Allerdings bestehen für Veröffentlichungen in Medien auch die Grenzen des &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10000719&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Mediengesetzes&lt;/a&gt; (insbesondere im Hinblick auf die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, den Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen, den Schutz der Unschuldsvermutung und den Schutz vor verbotener Veröffentlichung), sowie die allgemeinen persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Grenzen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Kein Medium kann es sich leisten, rücksichtslos wörtlich aus Gerichtsakten zu zitieren, sondern es muss selbstverständlich abgewogen werden, ob damit allenfalls verbundene Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen - wie zB das Privatleben der Beteiligten - einer Veröffentlichung entgegenstehen. Jeder betroffenen Person steht es natürlich offen, gegen solche Veröffentlichungen juristisch vorzugehen und gegebenenfalls die Angelegenheit bis vor dem EGMR zu bringen. Bislang gibt es jedenfalls keine Entscheidung des EGMR, aus der sich ergeben würde, dass die österreichische Rechtslage im Hinblick auf Veröffentlichungen aus Gerichtsakten den Anforderungen (auch) der Art. 6 und 8 EMRK nicht entsprechen würde.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;5. Chilling effect&lt;/h4&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Zusammenfassend: wenn es darum geht, ein Aktenzitierverbot einzuführen, das ausnahmslos und ohne Abwägungsmöglichkeit im Einzelfall (wörtliche) Veröffentlichungen aus Gerichtsakten strafrechtlich untersagt, so würde dies im Lichte gerade der von Edtstadler zitierten Bédat-Rechtsprechung des EGMR den Anforderungen des Art. 10 EMRK nicht (in jedem Fall) entsprechen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Geht man aber davon aus, dass es - wie etwa in der Schweiz - &quot;nur&quot; darum gehen soll, ein Verbot mit einer Ausnahme (nach Interessenabwägung) einzuführen, so würde dies zwar rechtlich im Ergebnis gegenüber der bestehenden Rechtslage wohl nicht allzu viel ändern - denn schon jetzt kann nur nach entsprechender Abwägung veröffentlicht werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Was ein derartiges ausdrücklich strafgesetzliches Verbot (mit Ausnahme nach Abwägung) aber bewirken würde, wäre eine Erhöhung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von Journalist:innen, auch wenn ihnen die Möglichkeit offen bleibt, insbesondere durch Nachweis des öffentlichen Interesses an einer Veröffentlichung straffrei zu bleiben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Meines Erachtens ist das der falsche Weg. Soferne man - wie offenbar BM Edtstadler - in den bestehenden medienrechtlichen Bestimmungen (oder im allgemeinen Persönlichkeitsrecht) Defizite erkennt, um Veröffentlichungen wirksam entgegenzuwirken, die zu stark in das nach Art. 8 EMRK geschützte Privatleben oder das nach Art. 6 EMRK geschützte faire Verfahren eingreifen, dann läge es eher nahe, diese medienrechtlichen Regelungen nachzuschärfen, statt neue Strafdrohungen gegen Journalist:innen zu schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Einen Entwurf oder konkreten Vorschlag, den man näher prüfen könnte, gibt es aber nicht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und so bleibt für mich aus der aktuellen (Nicht-)Diskussion der Eindruck bestehen, als ginge es tatsächlich mehr um den &quot;chilling effect&quot;, den man mit einer gerichtlichen Strafdrohung für das Zitieren von Akten erzielen möchte.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h4&gt;Epilog: die Sache mit der Meinungsäußerungsfreiheit&lt;/h4&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;/p&gt;&lt;div class=&quot;separator&quot; style=&quot;clear: both; text-align: center;&quot;&gt;&lt;a href=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/a/AVvXsEhXX5E2ztQ3QHUybVHFyQ3cb6xerGn-I1e1n_En4CjZ9QTBxuC6Ka14OukUL0y8C_xeHQrfnXArgkzFyM1Kmq8n7StS-h0shwzUzrVAwsnvH5Av326yBWGNNurS0yNFYGOmP4JWgGMqQuB2dhT_7WqwMbFFn6Oor-xq6W72jDfezAUi5_JOzNzm&quot; style=&quot;margin-left: 1em; margin-right: 1em;&quot;&gt;&lt;img data-original-height=&quot;280&quot; data-original-width=&quot;870&quot; height=&quot;129&quot; src=&quot;https://blogger.googleusercontent.com/img/a/AVvXsEhXX5E2ztQ3QHUybVHFyQ3cb6xerGn-I1e1n_En4CjZ9QTBxuC6Ka14OukUL0y8C_xeHQrfnXArgkzFyM1Kmq8n7StS-h0shwzUzrVAwsnvH5Av326yBWGNNurS0yNFYGOmP4JWgGMqQuB2dhT_7WqwMbFFn6Oor-xq6W72jDfezAUi5_JOzNzm=w400-h129&quot; width=&quot;400&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/div&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;In einer weiteren Ergänzung gegenüber dem Kurier-Kommentar sieht BM Edtstadler&lt;i&gt; &quot;in Österreich weniger ein Problem mit der Pressefreiheit als mit der Meinungsäußerungsfreiheit.&quot;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Das ist schon insofern merkwürdig, als die &quot;Pressefreiheit&quot; ein Teil der Freiheit der Meinungsäußerung (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12016941/NOR12016941.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 10 EMRK&lt;/a&gt;) ist und auch &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR12000053/NOR12000053.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 13 StGG&lt;/a&gt;&amp;nbsp;die Meinungsäußerungsfreiheit ebenso umfasst&amp;nbsp;wie die Pressefreiheit.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Aber es ist doch erschreckend, wenn die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt ein Problem mit der der Meinungsäußerungsfreiheit in Österreich sieht. Es wäre doch zu erwarten, dass sie sich als Verfassungsministerin dafür einsetzt, dass die Meinungsäußerungsfreiheit in Österreich nicht in Gefahr gerät, und daher deutlich benennt, wo die Probleme liegen. Wo beschränkt denn der Staat ihrer Ansicht nach unzulässig die Meinungsäußerungsfreiheit? Oder wo tut er nicht genug dafür, dass Private ausreichend staatlichen Schutz erhalten, wenn andere gegen sie wegen von ihnen getätigter Äußerungen vorgehen? Vielleicht hält BM Edtstadler ja die Regeln gegen SLAPP-Klagen für unzureichend?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Doch nein, es geht um den von der Frau Bundesministerin wahrgenommenen &lt;i&gt;&quot;Drang, unerwünschte Diskussionen im Keim zu ersticken&quot;&lt;/i&gt;. In Verbindung mit dem weiteren Inhalt ihres Kommentars (&lt;i&gt;&quot;Letztere [Personen, die sich ablehnend zu dem von ihr geforderten Zitierverbot geäußert haben] wollen die Diskussion am liebsten sofort beenden, indem sie sich auf eine rechtliche Unzulässigkeit berufen.&quot;&lt;/i&gt;) sieht sie offenbar die Meinungsäußerungsfreiheit dadurch gefährdet, dass manche eine Diskussion beenden möchten. Oder noch konkreter: die Bundesministerin sieht die Meinungsäußerungsfreiheit dadurch gefährdet, dass manche (&lt;a href=&quot;https://www.profil.at/meinung/nikolaus-forgo-warum-edtstadlers-aktenzitierverbot-unsinn-ist/402669187&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;zB ein Universitätsprofessor in einem profil-Kommentar&lt;/a&gt;) der Auffassung sind, dass ein von ihr geäußerter Vorschlag rechtlich unzulässig sei.&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Nun, last time I checked standen Nikolaus Forgó natürlich keine staatlíchen Zwangsmittel zur Verfügung, um die Diskussion tatsächlich zu beenden (abgesehen davon, dass er einen derartigen Wunsch auch gar nicht geäußert hat - und dass niemand, der ihn kennt, annehmen würde, er würde Diskussionen gerne raschestmöglich beenden).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Es ist also nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, wo hier ein Problem mit der Meinungsäußerungsfreiheit liegen könnte. Ich bin wirklich gespannt, ob die Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt in ihrem angekündigten kommenden Beitrag auf ihren (politischen, nicht amtlichen) Social Media-Accounts irgendwelche tatsächlich relevanten Probleme mit der Meinungsäußerungsfreiheit in Österreich identifizieren wird, oder ob es beim Geraune über einen angeblichen &quot;Drang, unerwünschte Diskussionen im Keim zu ersticken,&quot; bleibt.&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;[Das &lt;a href=&quot;The self-regulatory Press Council experiences financial challenges, which should be relieved once a new federal law providing for more financial support will be in force. Parliament adopted a law improving the transparency of state advertising, while the fairness of its allocation remains unaddressed. A new draft law on funding of quality journalism increases the amount of funding and widens the scope of beneficiaries. A new law adopted by Parliament has drawn criticism for partly transforming one of the oldest newspapers into a medium focused on training and education. The institutional set-up of the public service media provider has been criticised for being vulnerable to politicisation, and a constitutional complaint regarding the composition of its governing foundation council is pending. While consultations continued, the freedom of information law has not advanced. Some challenges regarding the safety of journalists remain.&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Österreich-Kapitel des letzten Rule of Law-Berichts der EU-Kommission&lt;/a&gt;&amp;nbsp;sieht übrigens keine systematischen oder strukturellen Probleme mit der Meinungsäußerungsfreiheit; dort wurden im Zusammenhang mit der hier relevanten Thematik nur Medienfragen thematisiert, darunter die Schwierigkeiten der Finanzierung des Presserats, die Vergabe staatlicher Inserate, das &quot;institutional set-up&quot; des ORF (vor der VfGH-Entscheidung) oder das noch nicht beschlossene Informationsfreiheitsgesetz.]&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2023/11/Zitierverbot.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><media:thumbnail xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/" url="https://blogger.googleusercontent.com/img/a/AVvXsEjaXUNDK5asm22h8oiZuwJotlOgkHzGOq0laiYiz2AoWYGxA2QqwDYbeS16vbnTEqBV2ema73VqzUcjJe8gb7H91Ukt_Mig_5y5Z_L9Y1jYjMD1m_51wFTd50Yvx3z6pwLbQ_aeAoNeANt2i3Ao6qs0i2tj_bYpBw2VS_WBXAw4oukhwDeot4jY=s72-w400-h152-c" height="72" width="72"/><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-1771356875145763767</guid><pubDate>Thu, 12 Oct 2023 10:58:00 +0000</pubDate><atom:updated>2024-06-12T16:16:37.666+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">VfGH</category><title>Die verfassungsrechtlich eingehegte Rundfunkordnung (oder: der VfGH und die beste aller Rundfunk-Welten)</title><description>&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Das &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20231005_22G00215_00/JFT_20231005_22G00215_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;aktuelle VfGH-Erkenntnis zu den ORF-Gremien&lt;/a&gt; wurde gleich nach seiner Veröffentlichung vor zwei Tagen ausführlich durchs mediale Dorf getrieben (auch ich wurde umfassend befragt, kaum dass ich Zeit gehabt hatte, es quer zu lesen). Für die Öffentlichkeit ist das Erkenntnis erstmal abgehakt, auch wenn die damit aufgegebene gesetzgeberische Arbeit (ebenso wie der ihr vorangehende politische Aushandlungsprozess) natürlich erst am Anfang steht. In der Berichterstattung stand vor allem im Fokus, dass der VfGH den Bestellungsmechanismus für die Stiftungs- und Publikumsratsmitglieder in wesentlichen Teilen als verfassungswidrig beurteilt hat. Weniger Beachtung fand das Grundsätzliche: die vom VfGH aus dem &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10000555&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BVG Rundfunk&lt;/a&gt; &lt;i&gt;und&lt;/i&gt; &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10000308&amp;amp;FassungVom=2023-10-12&amp;amp;Artikel=10&amp;amp;Paragraf=&amp;amp;Anlage=&amp;amp;Uebergangsrecht=&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Art. 10 EMRK&lt;/a&gt; abgeleitete &lt;b&gt;institutionelle Garantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk&lt;/b&gt;. [Update 12.06.2024: ein Vortrag von mir zu diesem Thema ist nun auch in schriftlicher Form im Österreichischen Juristischen Archiv erschienen und auch &lt;a href=&quot;https://lehofer.at/docs/Lehofer_Bestandsgarantie_OeRR.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier abrufbar&lt;/a&gt;].&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;Nachdem ich gestern das ganze Erkenntnis &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/10/ORF-Gremien.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in einem (zu) langen Blogbeitrag&lt;/a&gt;&amp;nbsp;beschrieben und eine erste vorläufige Einordnung versucht habe, möchte ich heute noch gesondert ein paar Worte nur zu diesem neuen - oder zumindest neu beschriebenen - verfassungsrechtlichen Eckpunkt der Rundfunkordnung schreiben. Dazu muss ich zunächst noch auf das VfGH-Erkenntnis zum Programmentgelt eingehen, das den Boden für das aktuelle Erkenntnis zu den ORF-Gremien aufbereitet hat.&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Eckpunkt 1: Funktions- und Finanzierungsverantwortung (Programmentgelt-Erkenntnis)&lt;/h4&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Im Erkenntnis zum ORF-Programmentgelt vor gut einem Jahr (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20220630_21G00226_00/JFT_20220630_21G00226_00.pdf&quot;&gt;VfGH 30.6.2022, G 226/2021&lt;/a&gt;) hat der VfGH zunächst [Rn. 23] aus Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk eine den Gesetzgeber treffende &lt;b&gt;Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk&lt;/b&gt;&amp;nbsp;abgeleitet. In Rn. 37 dieses Erkenntnisses spannte er sodann den Bogen auch zu Art. 10 EMRK:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK konstituieren – über Art. 10 Abs. 1 Satz 3
EMRK verbunden (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20211006_21E02477_00/JFT_20211006_21E02477_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VfGH 6.10.2021, E 2477/2021&lt;/a&gt;) – eine &lt;b&gt;Funktionsverantwortung&lt;/b&gt;
des Gesetzgebers in demokratischer und kultureller Hinsicht &lt;b&gt;für die Ausgestaltung
der Rundfunkordnung&lt;/b&gt;. Diese beruht auf der in Art. 10 EMRK gewährleisteten individuellen Rundfunkfreiheit ebenso wie auf den institutionellen Vorgaben des BVG
Rundfunk (davon geht der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
aus, vgl. etwa &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_10088999_90B00982_00/JFT_10088999_90B00982_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;VfSlg. 12.822/1991&lt;/a&gt; mit Hinweisen zur Vorjudikatur) und soll umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten. &lt;/i&gt;&lt;i&gt;Erfasst von dieser Gewährleistungspflicht ist [...] Rundfunk iSd Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk.&amp;nbsp;Für
den in dieser Verfassungsbestimmung umschriebenen Rundfunk gelten &lt;b&gt;die institutionellen Garantien des Art. I Abs. 2 und Abs. 3 BVG Rundfunk&lt;/b&gt; in Verbindung&amp;nbsp;mit, derartigen Rundfunk ebenso von seinem Schutzbereich miteinschließend,
Art. 10 EMRK.&amp;nbsp;&lt;/i&gt;[Hervorhebung hinzugefügt]&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Schon in diesem Erkenntnis hat der VfGH also &lt;b&gt;institutionelle Garantien&lt;/b&gt; für den Rundfunk angesprochen, ohne das allerdings näher zu spezifizieren (schließlich ging es in diesem Zusammenhang vor allem um die Frage der Abgrenzung des Rundfunkbegriffs in Art. I BVG Rundfunk). Er hielt dann auch noch fest, dass &lt;b&gt;&quot;dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk
seine nach Maßgabe des BVG Rundfunk und des Art. 10 EMRK funktionsadäquate
Stellung zukommen&quot;&lt;/b&gt; muss, bevor er sich näher mit dem Inhalt der aus dem BVG Rundfunk abgeleiteten &quot;Finanzierungsgarantie&quot; befasste.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der VfGH hat damit bereits einen großen Bogen gespannt, um die Frage der Finanzierungsverantwortung zu klären. Schon dieses Erkenntnis legte nahe, dass es nach Auffassung des VfGH nicht nur eine Pflicht des Gesetzgebers gibt, die (funktionsadäquate) Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten, sondern dass es auch jedenfalls einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben muss, es also nicht ins Belieben des einfachen Gesetzgebers gestellt ist, die duale Rundfunkordnung (Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk) dahin abzuändern, nur mehr privaten Rundfunk zu ermöglichen.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Eckpunkt 2: Institutionelle Bestandsgarantie für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter&lt;/h4&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Mit dem nun gefällten &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20231005_22G00215_00/JFT_20231005_22G00215_00.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erkenntnis zu den ORF-Gremien&lt;/a&gt; bekräftigt der VfGH die im Programmentgelt-Erkenntnis getroffenen Aussagen: den (Bundes-)Gesetzgeber trifft eine Funktionsverantwortung für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung, die sowohl auf Art. 10 EMRK als auch auf dem BVG Rundfunk beruht [Rn. 61]. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk muss dabei in &quot;der so verfassungsrechtlich eingehegten Rundfunkordnung [...] seine nach Maßgabe des BVG Rundfunk und des Art. 10 EMRK funktionsadäquate Stellung zukommen.&quot;&amp;nbsp;[Rn. 62] Daran anschließend konkretisiert der VfGH die Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Diese Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst &lt;b&gt;die Verpflichtung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass eine den Grundsätzen des&amp;nbsp; Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG Rundfunk entsprechende öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstaltung gewährleistet ist,&lt;/b&gt; ebenso wie – damit nach dem Konzept des BVG Rundfunk untrennbar&amp;nbsp; zusammenhängend – &lt;/i&gt;&lt;b&gt;&lt;i&gt;die institutionelle Verpflichtung, diese Programmveranstaltung durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu organisieren.&quot;&lt;/i&gt;&amp;nbsp;&lt;/b&gt;[Hervorhebung hinzugefügt]&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der VfGH nennt damit zwei Verpflichtungen des Gesetzgebers:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;Einerseits muss der Gesetzgeber Rahmenbedingungen schaffen, die sicherstellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter in seiner Tätigkeit die im BVG Rundfunk festgelegten Grundsätze (Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme, Unabhängigkeit) einhält.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Andererseits muss der Gesetzgeber &lt;b&gt;zwingend einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter einrichten&lt;/b&gt;, der Rundfunk im Sinne der gerade genannten Grundsätze des BVG Rundfunk veranstaltet.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;So deutlich hat der VfGH diese Verpflichtung zur Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters bisher nicht benannt, wenngleich man sie implizit wohl auch schon aus dem Programmentgelt-Erkenntnis ableiten könnte - denn welchen Sinn hätte eine Finanzierungsgarantie, wenn es nicht zwingend eine zu finanzierende Einrichtung gäbe?&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;ORF forever?&lt;/h4&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Bestandsgarantie heißt weder, dass es den ORF auf ewig geben muss (der Gesetzgeber könnte auch einen neuen, anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter einrichten), noch dass der Auftrag unverändert bleiben müsste. Wesentlich ist aber, dass dem ORF (oder einem allenfalls an seine Stelle tretenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Veranstalter) &quot;seine nach Maßgabe des BVG Rundfunk und des Art. 10 EMRK &lt;b&gt;funktionsadäquate Stellung&lt;/b&gt; zukommen&quot; muss.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Das bedeutet insbesondere, dass dieser Rundfunkveranstalter &lt;b&gt;&quot;umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten&quot;&lt;/b&gt; muss (siehe Rn. 61 im aktuellen Programmentgelt-Erkenntnis und Rn. 37 im Programmentgelt-Erkenntnis) und dass es bei den Gestaltungsvorgaben auf &lt;b&gt;&quot;die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Gesamtrundfunkordnung&quot;&lt;/b&gt; ankommt (siehe Rn. 62 im aktuellen Programmentgelt-Erkenntnis und Rn. 45 im Programmentgelt-Erkenntnis; siehe auch Rn. 23 des Programmentgelt-Erkenntnisses, der auf &quot;die demokratische und kulturelle Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks&quot; abstellt).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Eine allfällige Änderung der Aufgabenstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (eine Änderung des öffentlich-rechtlichen Auftrags) muss diese Grenzen beachten. &lt;b&gt;Änderungen, durch die der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Bedeutung für den öffentlichen Diskurs verlieren oder die ihm seine demokratische und kulturelle Bedeutung nehmen könnten, würden den verfassungsrechtlichen Rahmen, den das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK setzen, überschreiten.&lt;/b&gt;&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der VfGH, der ja über konkrete Anträge zu entscheiden hatte und nicht in der Rolle eines Gutachters ist, gibt in seinen Erkenntnissen natürlich keine konkreten Hinweise darauf, ab wann bzw. bei welchen Änderungen die &quot;funktionsadäquate Stellung&quot; des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in diesem Sinne gefährdet wäre und damit eine verfassungswidrige Auftrags- oder Organisationsänderung vorläge.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Eine Auftragsänderung, die den ORF (oder einen an seine Stelle tretenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter) etwa auf einen reinen Informationssender reduzieren oder ihm sonst wesentliche Elemente des derzeitigen Kernauftrages (vgl. &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40254097/NOR40254097.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;§ 4 ORF-G&lt;/a&gt;) entziehen würde, könnte meines Erachtens schon deshalb verfassungswidrig sein, weil der ORF damit seine Bedeutung im öffentlichen Diskurs verlieren würde. Ein &quot;Zurechtstutzen&quot; des ORF, sodass er im Ergebnis zwar noch existieren, aber nur mehr ein Nischenpublikum bedienen würde, wäre jedenfalls mit der Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ebensowenig vereinbar wie mit der&amp;nbsp;institutionellen Verpflichtung, eine dem BVG Rundfunk entsprechende Programmveranstaltung durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu organisieren.&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Festzuhalten ist auch, dass der VfGH sehr deutlich die doppelte verfassungsrechtliche Absicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits durch das BVG Rundfunk und andererseits durch Art. 10 EMRK betont. Selbst eine innerstaatliche Verfassungsänderung durch Aufhebung oder Modifikation des BVG Rundfunk hätte damit - solange Art. 10 EMRK als innerstaatliche Verfassungsnorm bestehen bleibt - wohl keinen wesentlichen Einfluss auf die Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie sie der VfGH in den Erkenntnissen zum Programmentgelt und zu den ORF-Gremien dargestellt hat.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Die Rundfunkordnung als eingezäunter Garten&lt;/h4&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Der VfGH spricht in diesem Zusammenhang von der (durch das BVG Rundfunk und Art. 10 EMRK) &lt;b&gt;&quot;verfassungsrechtlich eingehegten Rundfunkordnung&lt;/b&gt;&quot;. Das ist ein schönes Bild: eine einfachgesetzliche Rundfunkordnung, rund um die gleich zwei stabile Zäune stehen, um Gefährdungen der Rundfunkfreiheit abzuwehren.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Wenn also die österreichische Rundfunkordnung nun ein verfassungsrechtlich sorgsam (gleich doppelt) eingehegter Garten ist, dann wäre es nun auch an der Zeit, sich der Kultivierung des Gartens zu widmen und das ORF-Gesetz ebenso sorgsam entsprechend dem VfGH-Erkenntnis anzupassen.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Und das Bild vom Garten erinnert mich an den Schluss von &lt;a href=&quot;https://de.wikipedia.org/wiki/Candide_oder_der_Optimismus&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Candide ou l’optimisme&lt;/a&gt; von Voltaire (deutsch ursprünglich als &quot;Candide oder die beste aller Welten&quot; erschienen):&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;b&gt;&lt;i&gt;Cela est bien dit, répondit Candide, mais il faut cultiver notre jardin.&lt;/i&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;b&gt;&lt;i&gt;&lt;br /&gt;&lt;/i&gt;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div style=&quot;text-align: center;&quot;&gt;&lt;i&gt;Das ist gut gesagt (vom VfGH), aber wir müssen unseren Garten bestellen.&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2023/10/Candide.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-985627413732607796</guid><pubDate>Tue, 10 Oct 2023 22:59:00 +0000</pubDate><atom:updated>2023-10-13T08:20:16.622+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">ORF-G</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Publikumsrat</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Staatsferne</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Stiftungsrat</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">VfGH</category><title>Staatsferne light - das VfGH-Erkenntnis zu den ORF-Gremien</title><description>&lt;p&gt;Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem gestern bekanntgegebenen &lt;a href=&quot;https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis_G_215_2022_vom_5._Oktober_2023.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215/2022&lt;/a&gt;, über Antrag der burgenländischen Landesregierung Teile des ORF-Gesetzes, die die Bestellung des Stiftungsrates und des Publikumsrates regeln, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2025 in Kraft. In diesem Blogbeitrag versuche ich zunächst in einem eher langen ersten Teil den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses darzustellen, und im zweiten Teil dann eine deutlich kürzere erste Einordnung aus meiner Sicht zu geben - alles natürlich noch sehr vorläufig. [&lt;b&gt;Update 12.10.2023:&lt;/b&gt; ich habe zu diesem VfGH-Erkenntnis &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/10/Candide.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;noch einen weiteren Beitrag&lt;/a&gt; geschrieben, der sich nur mit der darin angesprochenen institutionellen Garantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk befasst.]&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dass die ORF-Gremien in ihrer gegenwärtigen gesetzlichen Ausgestaltung schon einem &quot;Staatsferne-Schnelltest&quot; nicht genügen (würde man &lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20140325_1bvf000111.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;die vom deutschen Bundesverfassungsgericht angelegten Kriterien&lt;/a&gt; anwenden), habe ich vor bald zehn Jahren &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2014/03/Staatsferne.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier im Blog&lt;/a&gt; schon mal beschrieben, und das war nach meiner&amp;nbsp; Beobachtung auch weitgehend &quot;hM&quot; - herrschende Meinung - in den Kreisen jener (wenigen) Menschen, die sich in Österreich mit Rundfunkrecht näher befassen. Die Frage war eher: können die deutschen - aus Art. 5 des deutschen Grundgesetzes abgeleiteten - Kriterien auch auf Österreich übertragen werden, wo das Unabhängigkeitsgebot für den Rundfunk in Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (&lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;amp;Gesetzesnummer=10000555&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;BVG Rundfunk&lt;/a&gt;) eine besondere verfassungsrechtliche Ausgestaltung erfahren hat? Und eine weitere Frage war, ob und von wem/in welcher Form der VfGH damit allenfalls befasst würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die zweite Frage beantwortete die burgenländische Landesregierung mit ihrem Normenkontrollantrag vom Juni vergangenen Jahres, der nun zum aktuellen Erkenntnis des VfGH geführt hat. Die - nicht triviale - Hürde der Zulässigkeit hat zumindest der zweite Eventualantrag der burgenländischen Landesregierung genommen, und so war der VfGH gestellt, sich mit den in diesem Antrag geäußerten Bedenken inhaltlich auseinanderzusetzen. Diese Bedenken fasst der VfGH in Rn. 14 des Erkenntnisses so zusammen: &lt;i&gt;&quot;dass die (Bestellung der) Kollegialorgane des ORF, der Stiftungs- und der Publikumsrat, nicht die verfassungsmäßig gebotene Unabhängigkeit (aufweist bzw.) aufweisen, sondern dem maßgeblichen Einfluss der (Mitglieder der) Bundes- bzw. Landesregierung(en) (unterliegt bzw.)&amp;nbsp; unterliegen.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Zum Prüfungsumfang:&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Vorweg: die im Antrag geltend gemachten Bedenken grenzen auch den Prüfumfang des VfGH ab - der VfGH prüft also nicht amtswegig, ob die Bestimmungen allenfalls aus anderen Gründen verfassungswidrig wären (so hat die burgenländische Landesregierung etwa keine Bedenken zur direkten Bestellung der Publikumsratsmitglieder durch bestimmte Einrichtungen nach § 28 Abs. 3 ORF-G - zB Sozialpartner, Kirchen, Parteiakademien - vorgebracht, sodass diese Bestellungen nicht geprüft wurden).&lt;/p&gt;&lt;h3 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Teil 1: Was steht im VfGH-Erkenntnis?&lt;/h3&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Allgemeines - Funktionsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;Der VfGH stellt in Rn. 32 bis 46 im Wesentlichen die gegenwärtige gesetzliche Situation dar, was angesichts der eher unübersichtlichen Regelungen im ORF-G eine durchaus schätzenswerte Serviceleistung ist. Die beschreibende Darstellung hat freilich auch ihre Tücken: dass sich etwa der Publikumsrat &quot;aus Vertretern wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche bzw. Gruppen&quot; zusammensetze (so in Rn. 42), ist eher die Umschreibung dessen, was die Norm wohl leisten sollte, klingt aber nach einer Beschreibung der Realität - die man durchaus anzweifeln könnte. Nach Darlegung der Bedenken der burgenländischen Landesregierung und der Gegenargumente der Bundesregierung macht der VfGH im Abschnitt 5 dann ein paar Eckpunkte fest:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der VfGH hält zunächst fest, dass den Gesetzgeber eine &lt;b&gt;&quot;Funktionsverantwortung&quot; für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung&lt;/b&gt; trifft (und greift damit die im &lt;a href=&quot;https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&amp;amp;Dokumentnummer=JFT_20220630_21G00226_00&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Erkenntnis zur&amp;nbsp; ORF-Finanzierung, VfGH 30.6.2022, G 226/2021,&lt;/a&gt; bereits angesprochene &quot;Funktions- und Finanzierungsverantwortung&quot; auf), die &quot;umfassend die Freiheit des öffentlichen Diskurses im Wege des Rundfunks gewährleisten&quot; soll. Im Rahmen dieser Funktionsverantwortung ist u.a. auch die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung von Rundfunk betraut sind, zu&amp;nbsp; gewährleisten. Bemerkenswert ist dabei eine implizit angesprochene Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;In der so verfassungsrechtlich eingehegten Rundfunkordnung muss dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine nach Maßgabe des BVG Rundfunk und des Art. 10 EMRK funktionsadäquate Stellung zukommen. [...]&amp;nbsp;&lt;/i&gt;&lt;i&gt;Diese Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst die Verpflichtung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass eine den Grundsätzen des Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG Rundfunk entsprechende öffentlich-rechtliche&amp;nbsp; Rundfunkveranstaltung gewährleistet ist, ebenso wie – damit nach dem Konzept des BVG Rundfunk untrennbar zusammenhängend –&lt;b&gt; die institutionelle Verpflichtung, diese Programmveranstaltung durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu organisieren.&lt;/b&gt;&quot; &lt;/i&gt;[Rn. 62]&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Form und Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks&quot;&lt;/i&gt;, so der VfGH weiter, &lt;i&gt;&quot;müssen also aufeinander abgestimmt den Anforderungen des Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG Rundfunk Rechnung tragen&quot;&lt;/i&gt;. Für die Organe ist dabei das Unabhängigkeitsgebot des Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG Rundfunk von besonderer Bedeutung. Die Unabhängigkeit der Leitungsorgane soll auch &lt;i&gt;&quot;gewährleisten, dass weder staatliche noch private Kräfte über Einflussnahme auf die Tätigkeit der Leitungsorgane die Tätigkeit der programmgestaltenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ORF für ihre Zwecke beeinflussen können&quot;&lt;/i&gt;, wobei dies insbesondere gegenüber jenen politischen Kräften von Bedeutung ist, die an der Bestellung der Gremien mitzuwirken haben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Hier macht der VfGH auch sehr deutlich, dass er grundsätzlich kein Problem darin sieht, dass oberste staatliche Organe an der Bestellung (zumindest) mitwirken, denn diese sind &quot;in den demokratischen Institutionen entsprechend repräsentiert&quot; bzw. erfolgt dies &quot;aus Gründen der Repräsentation der Allgemeinheit&quot;. Allerdings tut sich hier ein - vom VfGH auch so bezeichnetes &quot;Spannungsfeld&quot; auf:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Ist aus Gründen der Repräsentation der Allgemeinheit und damit
entsprechender demokratischer Legitimation die Bestellung der Mitglieder von
Stiftungs- und Publikumsrat obersten staatlichen Organen anvertraut, muss die
Unabhängigkeit der laufenden Tätigkeit der (kollegialen) Leitungsorgane des ORF
gerade auch gegenüber den, deren Mitglieder bestellenden staatlichen Organen
und den politischen Kräften, die sie repräsentieren, im Interesse der Allgemeinheit, in dessen Dienst der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter und seine Tätigkeit steht, gewährleistet sein.&quot;&lt;/i&gt; [Rn. 64]&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Mit anderen Worten: &lt;b&gt;wenn schon (zB) die Bundesregierung Organe bzw. Organmitglieder bestellt, dann müssen diese gerade auch von der Bundesregierung unabhängig sein. &lt;/b&gt;(Und noch eine Anmerkung: die Formulierung &lt;i&gt;&quot;Ist ... die Bestellung ... obersten staatlichen Organen anvertraut&quot;&lt;/i&gt; lässt das Verständnis zu, dass dies nicht zwingend so sein muss, es also denkbar wäre, diese Bestellung nicht obersten staatlichen Organen anzuvertrauen).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Erstes Zwischenergebnis (nach der für mich überraschend grundsätzlichen Bestandsgarantie) daher: &quot;&lt;i&gt;Die gesetzlichen Regelungen über die Bestellung
und Zusammensetzung seiner Organwalter müssen Gewähr dafür bieten, &lt;b&gt;dass keinem staatlichen Organ bei der Bestellung der Mitglieder eines kollegialen Leitungsorgans des ORF ein einseitiger Einfluss auf die Zusammensetzung des Organs
zukommt, der dessen Unabhängigkeit insgesamt gefährden kann&lt;/b&gt;.&quot;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;[Rn. 65; Hervorhebung hinzugefügt]. Das sagt noch nicht viel darüber aus, wann ein derartiger einseitiger Einfluss zukommen würde, der die Unabhängigkeit &quot;insgesamt&quot; (also nicht bloß punktuell) gefährden kann, und dazu wird der VfGH dann auch in weiterer Folge nicht mehr sehr konkret (was man ihm freilich nicht vorwerfen kann, weil er ja eine konkrete gesetzliche Situation - und nicht auch alle möglichen anderen Konstellationen - zu beurteilen hat).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Zusammensetzung der kollegialen Leitungsorgane muss daher &lt;b&gt;&quot;einem gewissen Pluralismusgebot&quot;&lt;/b&gt;&amp;nbsp;[Rn. 66] Rechnung tragen. Diese Gremien dürfen nicht einseitig durch faktisch oder rechtlich zu einer Gruppe verbundene Personen dominiert werden (hier folgt auch das Zitat des&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-94075&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EGMR-Urteils&amp;nbsp;&lt;/a&gt;&lt;i&gt;&lt;a href=&quot;https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-94075&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Manole&lt;/a&gt;&amp;nbsp;&lt;/i&gt;und der Ausführungen&amp;nbsp;&lt;i&gt;Grabenwarters&amp;nbsp;&lt;/i&gt;zu Art. 5 GG im Dürig/Herzog/Scholz-Kommentar zum GG, die auch einen Anstoß zur Anfechtung gegeben haben dürften,&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://www.arminwolf.at/2022/03/13/verfassungswidrig-na-und/&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;wenn man der Legende folgt&lt;/a&gt;).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der VfGH sieht ein &lt;b&gt;&quot;rundfunkverfassungsrechtliche[s] Gebot einer pluralistischen Zusammensetzung der kollegialen Leitungsorgane&quot;&lt;/b&gt; (zusätzlich zum ebenfalls rundfunkverfassungsrechtlichen Gebot der der Unabhängigkeit dieser Organe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben) und nennt dazu zwei Anforderungen:&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;&lt;b&gt;Kein zu weitgehender Einfluss eines staatlichen Organs auf die Bestellung&lt;/b&gt;: es ist sicherzustellen, dass keinem
staatlichen Organ bei der Bestellung der Mitglieder der Leitungsorgane ein zu
weitgehender Einfluss auf deren Zusammensetzung zukommt.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;b&gt;Abkehr davon, dass Bestellungen durch das staatliche Organ in dessen Belieben stehen&lt;/b&gt;: zudem ist zu gewährleisten, dass die Bestellungsentscheidung des staatlichen Organs &quot;soweit verfassungsrechtlich zulässig&quot; (die interessante Frage: wie weit ist dies verfassungsrechtlich zulässig, bleibt hier offen) gesetzlich gebunden und nicht in das Belieben des staatlichen Organs gestellt wird (dies könnte nach Auffassung des VfGH durch Anforderungen an die Qualifikation der zu bestellenden Mitglieder oder durch Rückkoppelung an Vorschlagsrechte staatsferner Einrichtungen bewirkt werden).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;Wie das konkret geregelt werden soll? Der VfGH gesteht dem Gesetzgeber dabei ausdrücklich einen Gestaltungsspielraum zu, verweist aber gleich auch auf zwei traditionelle Mechanismen [Rn. 68]:&amp;nbsp;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;&quot;&lt;b&gt;Repräsentation wesentlicher gesellschaftlicher Bereiche bzw.
Gruppen,&lt;/b&gt; die so das Spektrum der Nutzerinnen und Nutzer der Programme des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks abbildet&quot;&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;i&gt;&quot;&lt;b&gt;unterschiedliche fachliche Anforderungen an die Mitglieder&lt;/b&gt; in
Bezug auf die Aufgaben des Kollegialorgans zur Sicherung einer aufgabenadäquaten Entscheidungsfindung.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Zum Stiftungsrat&lt;/h4&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Hier macht der VfGH gleich noch einmal klar, dass die Bestellung der Stiftungsratsmitglieder durch staatliche Organe an sich keinen Bedenken begegnet (&quot;entscheidend ist die konkrete gesetzliche Ausgestaltung&quot;), im Gegenteil:&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Demokratisch legitimierte (oberste) staatliche Organe repräsentieren die
im Staat zusammengeschlossene Gemeinschaft. Dass gerade sie die Organe des
ORF bestellen, steht den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen der Pluralismussicherung und der Unabhängigkeit nicht nur nicht entgegen, sondern trägt
auf Grund der demokratischen Legitimation dieser Organe mit zur Sicherstellung
dieser Vorgaben bei.&quot; &lt;/i&gt;[Rn. 70]&lt;/div&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Mit anderen Worten und etwas zugespitzt zur Verdeutlichung: dass die Bundesregierung und die Landesregierungen Stiftungsratsmitglieder bestellen, trägt zur Sicherstellung der Pluralismussicherung und Unabhängigkeit bei (oder noch anders gewendet: würde man diesen obersten staatlichen Organe n hier keine Ingerenz ermöglichen, müsste dies gegebenenfalls wohl durch andere Rückbindungsmechanismen an demokratisch legitimierte Organe - denkbar zB den Nationalrat oder, systematisch deutlich schwieriger, den Bundespräsidenten - aufgewogen werden).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Etwas verloren und ohne weiteren unmittelbaren systematischen Zusammenhang findet sich in der Rn. 70 des Erkenntnisses dann auch noch der Satz, dass das Vorhandensein politischer Parteien und die Möglichkeit der Änderung der Mehrheitsverhältnisse Ausdruck des dem B-VG zugrundeliegenden demokratischen Prinzips sind.&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Der VfGH differenziert beim Stiftungsrat danach, wer die Mitglieder bestellt bzw. vorschlägt.&amp;nbsp;Er akzeptiert zunächst uneingeschränkt die Bestellung von 6 Mitgliedern des Stiftungsrates&amp;nbsp;über Vorschlag der im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien (§ 20 Abs. 1 Z 1 ORF-G); dies steht &lt;i&gt;&quot;unter dem Gedanken demokratischer Repräsentation.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Als nächstes hält er fest, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber die &quot;Repräsentation der Allgemeinheit&quot; der Bundesregierung sowie obersten Organen der Länder zuweist (bei letzteren kommt laut VfGH &quot;ein Aspekt föderaler Vielfalt in der Auswahl dieser neun Mitglieder des Stiftungsrates zum Ausdruck&quot;). Auch die Bestellung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Publikumsrat beanstandet der VfGH nicht grundsätzlich, denn er sieht darin einen &lt;b&gt;&quot;Ausdruck des Gedankens der Staatsferne&quot;&lt;/b&gt; (weil der Publikumsrat ein nicht-staatliches Organ ist; außerdem verweist der VfGH hier auf die Rechtskontrolle, der der Publikumsrat - anders als Bundesregierung und Landesregierungen - bei der Bestellung der von ihm zu entsendenden Stiftungsratsmitglieder unterliegt).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;1. Zu viele von der Bundesregierung bestellte Stiftungsratsmitglieder&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Bei den von der Bundesregierung zu bestellenden neun Mitgliedern des Stiftungsrats bemängelt der VfGH, dass für deren Auswahl keine Bindungen bestehen, die eine Vielfalt im Stiftungsrat bewirken sollen. zudem sind neun &quot;eine relativ große Gruppe&quot;, und der Bundesregierung kommt damit &lt;i&gt;&quot;ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu der, [...] für die Vielfalt innerhalb des Stiftungsrates besonders relevanten, Gruppe der vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates&quot;&lt;/i&gt; zu. Damit erweist sich § 20 Abs. 1 Z 3 ORF-G auch schon als verfassungswidrig: einfach weil mehr Stiftungsratsmitglieder von der Bundesregierung bestellt werden als vom Publikumsrat. Während die Anzahl der auf Vorschlag der Parteien zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder &quot;unter den spezifischen Vielfaltsaspekten&quot; naheliegt (?) und die Anzahl der von den Ländern zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder vorgegeben ist (gemeint wohl: es müssen neun sein, weil es neun Länder gibt), ist ein Überhang der neun (weiteren) von der Bundesregierung zu bestellenden Mitgliedern gegenüber den vom Publikumsrat zu bestellenden Mitgliedern nach Auffassung des VfGH nicht zu rechtfertigen. Es müsse &quot;zumindest gewährleistet sein, dass der Publikumsrat nicht weniger Mitglieder bestellt als die Bundesregierung gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz Z 3 ORF-G.&quot;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;2. Neubestellung bei Regierungswechsel beeinträchtigt (bei manchen) die Unabhängigkeit&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Der zweite Aspekt, den der VfGH im Hinblick auf die Bestellung der Stiftungsratsmitglieder näher prüft, ist die Frage, inwieweit die Möglichkeit, die von der Bundesregierung und den Ländern bestellten Stiftungsratsmitglieder vorzeitig abzuberufen, wenn eine neue Regierung bestellt wurde, die gebotene Unabhängigkeit beeinträchtigt. Er beurteilt dies unterschiedlich für jene Stiftungsratsmitglieder, die zwar von der Bundesregierung, allerdings auf Vorschlag der Parteien, bestellt werden und jenen Mitgliedern, die von der Bundesregierung ohne Bindung an Vorschläge bestellt werden. Hinsichtlich der auf Vorschlag der Parteien zu bestellenden Mitglieder &lt;i&gt;&quot;wiegt der demokratische Vielfaltsaspekt,
insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherstellung, dass jede im Hauptausschuss
des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat
vertreten sein soll, schwer und rechtfertigt diese Einschränkung der an sich feststehenden Funktionsperiode der so bestellten (kleineren) Zahl von Mitgliedern
des Stiftungsrates.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Für die von der Bundesregierung zu bestellenden neun (weiteren) Stiftungsratsmitglieder, ebenso hinsichtlich der von den Ländern zu bestellenden neun Mitgliedern auch auch der vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder sieht es der VfGH nun anders: bei diesen kommt es &quot;nicht auf die Auswirkungen demokratischer Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern an.&quot; Für diese Mitglieder müsse daher (?) &quot;dem Aspekt
der Sicherung der Unabhängigkeit ihrer Tätigkeit durch eine feststehende Funktionsdauer für die Mitglieder des Stiftungsrates vorrangige Bedeutung zukommen.&quot; Mit anderen Worten: die auf Vorschlag der Parteien von der Bundesregierung bestellten Mitglieder sollen weiterhin nach Neubestellung der Bundesregierung (der in der Regel eine Neuwahl des Nationalrats vorangeht) neu bestellt werden können, die weiteren von der Bundesregierung bestellten Mitglieder sollen ebenso wie die von den Ländern und vom Publikumsrat bestellten Mitglieder eine volle Funktionsperiode (von derzeit vier Jahren) ausdienen können, auch wenn zuvor eine neue Bundesregierung oder Landesregierung bestellt wird oder sich der Publikumsrat neu konstituiert.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Bei den vom Zentralbetriebsrat bestellten 5 Mitgliedern des Stiftungsrates hat der VfGH (wegen der unmittelbaren Repräsentation der zu vertretenden Arbeitnehmerinteressen) keine Bedenken, dass diese bei Neukonstituierung neu bestellt werden.&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;3. Keine Kriterien für die von der Bundesregierung und vom Publikumsrat zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Der VfGH befasst sich dann auffallend ausführlich mit den persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Stiftungsratsmitglieder (Rn. 90 bis 93), ohne daraus konkret etwas abzuleiten, um dann recht abrupt festzuhalten, dass&amp;nbsp;Hinsichtlich der sechs vom Publikumsrat sowie der neun durch
die Bundesregierung zu bestellenden Mitglieder &quot;keine näheren gesetzlichen Vorgaben [bestehen], wie Pluralitätsaspekte im Zusammenhang mit den Qualifikationsanforderungen&quot; zu beachten wären (Rn. 94).&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;blockquote style=&quot;border: none; margin: 0px 0px 0px 40px; padding: 0px;&quot;&gt;&lt;div style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;i&gt;&quot;Das Gesetz enthält damit keine Vorkehrungen dafür,
dass die in § 20 Abs. 1 letzter Satz ORF-G zum Ausdruck kommende, Pluralismusaspekten Rechnung tragende Anforderung einer gewissen Vielfalt an persönlicher
und fachlicher Qualifikation der Mitglieder des Stiftungsrates bei der Bestellung
gesichert oder zumindest angestrebt wird. [...] Damit ist aber der Spielraum der Bundesregierung bei ihrer Entscheidung, welche
– grundsätzlich persönlich und fachlich geeigneten – Personen sie gemäß § 20
Abs. 1 erster Satz Z 3 ORF-G als Mitglieder des Stiftungsrates bestellt, zu weit gezogen, weil der im Hinblick auf Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk bedeutsame Pluralismusaspekt unterschiedlicher persönlicher und fachlicher Qualifikation leerlaufen
kann. Derartige Bindungen sind aber gerade hinsichtlich der von der Bundesregierung aus eigenem, das heißt ohne weitere Bindung an Vorschläge, zu bestellenden
Mitglieder besonders bedeutsam [...].&quot;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Vergleichbares gilt laut VfGH auch für den Publikumsrat, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil &quot;obersten staatlichen Organen derzeit ein mit den rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu
vereinbarender Einfluss auf die Auswahl der Mitglieder des Publikumsrates zukommt&quot;, was &quot;in Verbindung mit der auch für
den Publikumsrat fehlenden weiteren gesetzlichen Determinierung seines Auswahlermessens&quot; auf die verfassungsrechtliche Beurteilung (des § 20 Abs. 1 Z 4 ORF-G) durchschlägt. &lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;An sich sieht der VfGH kein Problem damit, dass 20 Abs. 1 letzter Satz ORF-G verlangt, dass die Stiftungsratsmitglieder &quot;&lt;i&gt;über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft,&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;i&gt;Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben&quot;&lt;/i&gt; müssen, aber es fehlt ihm &lt;i&gt;&quot;eine, die unterschiedlichen allgemeinen persönlichen und fachlichen Anforderungen effektuierende Berücksichtigungsverpflichtung bei der Bestellung der einzelnen Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1 erster
Satz Z 3 und 4 ORF-G&quot;. &lt;/i&gt;Das klingt ein wenig kompliziert (und ist es wohl auch); wenn ich einen Übersetzungsversuch wagen soll, würde ich sagen: das Gesetz müsste festlegen, dass die Bundesregierung und (vielleicht in geringerem Maße) der Publikumsrat bei der Auswahl der von ihnen jeweils zu bestellenden Mitglieder sicherzustellen haben, dass Pluralismusaspekten Rechnung getragen wird, etwa indem Personen mit vielfältigen, einander ergänzenden und für die Tätigkeit im Stiftungsrat maßgeblichen Qualifikationen bestellt werden. Denkbar sind freilich auch andere Pluralismusaspekte, etwa von Geschlechterparität bis zu einem Gebot der Berücksichtigung bestimmter fachlicher Repräsentationsbereiche.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Zum Publikumsrat&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Auch hier betont der VfGH zunächst, dass gegen das Modell gesellschaftlicher Repräsentation bei der Zusammensetzung des Publikumsrates rundfunkverfassungsrechtlich angesichts der gesetzlichen Aufgaben des Publikumsrates grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Er hält es auch &lt;i&gt;&quot;(weiterhin) für verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber die Frage, welche Einrichtungen bzw. Organisationen für bestimmte, gesetzlich umschriebene
Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, für die Zwecke der Bestellung der Mitglieder des Publikumsrates der Beurteilung durch das zuständige oberste Verwaltungsorgan des Bundes überlässt, &lt;b&gt;solange gesetzlich Transparenz und eine Ausrichtung des Bestellungsverfahrens an seinen Zielsetzungen gewährleistet sind&lt;/b&gt;.&quot;&lt;/i&gt; (Rn. 106, Hervorhebung hinzugefügt)&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;1. Keine Kriterien für die Auswahl durch die Medienministerin&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Die konkrete derzeitige Ausgestaltung trägt dem allerdings nicht ausreichend Rechnung. Der Bundeskanzler (bzw. aktuell die Medienministerin) kann nämlich derzeit im Ergebnis &quot;nicht nur zwischen unterschiedlichen Dreier-Vorschlägen je gesellschaftlich relevantem Bereich bzw. je gesellschaftlich relevanter Gruppe, sondern auch für drei Mitglieder frei aus allen eingelangten Vorschlägen auswählen&quot; und die Repräsentativität unterlaufen kann. &lt;i&gt;&quot;Eine gesetzliche Regelung zur Bestellung der Mitglieder des Publikumsrates, die solches ermöglicht, verletzt die Vorgaben des Art. I Abs. 2 BVG Rundfunk im Hinblick auf die gebotene Pluralität und dadurch mitgesicherte Unabhängigkeit des Publikumsrates.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;[Anmerkung: der VfGH beurteilt hier natürlich nur die gesetzliche Regelung, nicht auch die tatsächliche Vorgangsweise der Medienministerin. Selbst wenn die Medienministerin also gesetzmäßig vorgehen würde - was sie meines Erachtens zuletzt bei der Bestellung zumindest von zwei Publikumsratsmitgliedern nicht getan hat (&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/04/publikumsrat.html&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;siehe dazu ausführlich hier&lt;/a&gt;) - würde dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen.]&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;b&gt;2. Überhang der von der Medienministerin zu bestellenden Mitglieder&amp;nbsp;&lt;/b&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Der Gedanke, dass durch die von der Medienministerin aus einer Vielfalt gesellschaftlich relevanter Bereiche bzw. Gruppen zu bestellenden Mitglieder eine Flexibilisierung bewirkt werden kann, die &quot;im Dienste einer auch aktuell adäquaten Abbildung gesellschaftlicher Gruppen und Bereiche steht&quot;, rechtfertigt nicht, &lt;i&gt;&quot;den unter erheblichem Auswahlspielraum von obersten staatlichen Organen bestellten Mitgliedern ein Übergewicht in der Zusammensetzung des Publikumsrates zukommen zu lassen.&quot;&lt;/i&gt; [Rn. 112] Der Gesetzgeber muss die Regelung &lt;i&gt;&quot;so austarieren, dass der unmittelbare Einfluss gesetzlich festgelegter repräsentativer Einrichtungen sich jedenfalls
im selben Ausmaß in der Zusammensetzung des Publikumsrates niederschlägt wie
der eines obersten staatlichen Organs, das (zwar in Bindung an verfassungsrechtliche Vorgaben, aber doch) mit einem Auswahlspielraum aus Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen bzw. Organisationen Mitglieder dieses Leitungsorgans
bestellt.&quot;&lt;/i&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Der VfGH macht also die Verfassungswidrigkeit der Regeln über die Bestellung der Publikumsratsmitglieder nicht nur daran fest, dass die Medienministerin derzeit frei auswählen kann, wen sie aus den Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen auswählt, sondern auch am Überhang der von ihr (aus Vorschlägen repräsentativer Einrichtungen) auszuwählenden Mitglieder gegenüber jenen Mitgliedern, die aufgrund gesetzlich festgelegter Bestellungsrechte (wie sie in § 28 Abs. 3 ORF-G bestimmten Einrichtungen, etwa den Sozialpartnern, der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche oder der Akademie der Wissenshaften, eingeräumt sind) bestellt werden.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;h3&gt;Teil 2: Eine erste - sehr vorläufige - Einordnung&amp;nbsp;&lt;/h3&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Der VfGH hat mit diesem Erkenntnis einen weiteren Eckpunkt seiner rundfunkrechtlichen Rechtsprechung gesetzt und nach dem ORF-Finanzierungserkenntnis neuerlich die Funktionsverantwortung des Staates für&amp;nbsp;die Ausgestaltung der Rundfunkordnung&amp;nbsp;betont. Er erkennt ausdrücklich eine aus dem BVG Rundfunk &lt;i&gt;und &lt;/i&gt;Art. 10 EMRK abgeleitete Verpflichtung, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so auszugestalten, dass eine den Grundsätzen des Art. I Abs. 2 zweiter Satz BVG Rundfunk entsprechende öffentlich-rechtliche&amp;nbsp; Rundfunkveranstaltung gewährleistet ist und damit untrennbar zusammenhängend eine &lt;b&gt;&quot;institutionelle Verpflichtung, diese Programmveranstaltung durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter zu organisieren&quot;&lt;/b&gt; - das ist eine überraschend klare Ansage in Richtung einer verfassungsrechtlich abgesicherten Bestandsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die umso bemerkenswerter ist, als sie im konkreten Kontext zur Entscheidung der Rechtssache nicht zwingend erforderlich gewesen wäre.&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Staatsferne light&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Es fällt aber nicht nur auf, was das Erkenntnis sagt, sondern auch, was fehlt: &lt;b&gt;der VfGH hat keinen Grundsatz der Staatsferne (oder der Regierungsferne) aufgestellt.&lt;/b&gt; Der Antrag der burgenländischen Landesregierung hat sich sehr ausführlich auf dieses Thema gesetzt, unter umfassender Zitierung der deutschen Rechtsprechung (und auch meines Blogs) - im Erkenntnis des VfGH wird dies nicht aufgegriffen: 23 mal kommt der Wortstamm &quot;staatsfern&quot; vor, davon allerdings 21 mal in der Darlegung des Antragsvorbringens und nur zweimal, eher kursorisch, in den eigenen Worten des VfGH. Einmal geht es um die Möglichkeit, Bestellungsentscheidungen staatlicher Organe&amp;nbsp;an Vorschlagsrechte staatsferner Einrichtungen rückzukoppeln [Rn. 67] und einmal sieht der VfGH in der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates durch den Publikumsrat als nicht-staatliches Organ einen &quot;Ausdruck des Gedankens der Staatsferne&quot; [Rn. 74]. Beides ist bloß beschreibend, nicht normativ: Staatsferne verlangt der VfGH in seinem Erkenntnis nicht, er hängt - aufbauend auf dem Text des BVG Rundfunk - die Entscheidung ganz zentral am Begriff der Unabhängigkeit auf.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Unabhängigkeit und Staatsferne sind nicht dasselbe. Der VfGH sieht zwar ein &quot;Spannungsfeld&quot; [Rn. 64], wenn die Unabhängigkeit gerade auch gegenüber jenen politischen Kräften zu wahren ist, die an der Bestellung der Gremienmitglieder mitzuwirken haben. Er geht allerdings davon aus, dass es möglich ist, die (auch maßgebliche) Mitwirkung oberster Organe des Staates an der Gremienbestellung vorzusehen und zugleich die Unabhängigkeit der so bestellten Gremien von den bestellenden Organen zu sichern. Wesentlich ist dem VfGH dabei - durchaus in Übernahme der Manole-Rechtsprechung des EGMR - dass die Gremien &quot;nicht einseitig durch faktisch oder rechtlich zu einer Gruppe verbundene Personen dominiert werden&quot;&amp;nbsp;(worin man vielleicht einen kleinen Wink an die Freundeskreise sehen kann, die im Erkenntnis sonst nicht thematisiert werden). Er sieht aber die Möglichkeit, dies durch eher übersichtliche Änderungen im Bestellungsmodus sicherzustellen.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Tatsächlich könnte man das Erkenntnis in einer Minimalvariante etwa so umsetzen:&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;ul style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;&lt;li&gt;Anhebung der vom Publikumsrat bestellten Stiftungsratsmitglieder a&lt;span&gt;uf neun&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span&gt;Absenkung der von der Medienministerin auszuwählenden Publikumsratsmitglieder auf 13&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span&gt;Festlegung von Auswahlkriterien für die von der Bundesregierung zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder (ergänzt: und - wenngleich etwas abgeschwächt (siehe &quot;grundsätzlich&quot; in Rn. 97) auch für die vom Publikumsrat zu bestellenden Stiftungsratsmitlgieder)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span&gt;genauere Leitlinien für die von der Medienministerin vorzunehmende Auswahl von Publikumsratsmitgliedern&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span&gt;Fixierung der Funktionsperiode der von der Bundesregierung, den Ländern oder vom Publikumsrat zu bestellenden Stiftungsratsmitglieder&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;span&gt;Natürlich sind es heikle Fragen, welche Auswahlkriterien für die Bundesregierung festgelegt werden und wie die Auswahl von der Medienministerin zu bestellenden Publikumsratsmitglieder näher determiniert wird. Aber das sind keine unüberwindbaren Hindernisse, und es ist vor allem keine Systemumstellung, sondern bloß eine Weiterentwicklung / Anpassung erforderlich. Staatsferne verlangt der VfGH nicht, höchstens eine Art &quot;Staatsferne light&quot;, indem die Dominanz der obersten staatlichen Organe bei der Bestellung der Gremienmitglieder etwas &quot;eingehegt&quot; wird (um mir ein vom VfGH in anderem Zusammenhang verwendetes Wort auszuborgen).&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Keine &quot;Politikfreiheit&quot;&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Durchaus erwartungsgemäß hat der VfGH keine Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Konstruktion, bei der etwa politische Parteien oder demokratisch legitimierte oberste staatliche Organe an der Bestellung von Gremiumsmitgliedern mitwirken. Ein vollständige &quot;Entpolitisierung&quot;, bei der politischen Parteien und (politisch handelnden) obersten staatlichen Organen jeder Einfluss genommen würde, stand nie zur Debatte. Dass hier ein Spannungsfeld besteht, ist dem VfGH bewusst, und er betont in diesem Zusammenhang auch die Entstehungsgeschichte des BVG Rundfunk, die gerade auf dieses Spannungsfeld hinweist - aber ein Patentrezept, wie man diese Spannungen auflösen kann, hat der VfGH freilich genausowenig wie andere.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Was im Erkenntnis nicht vorkommt&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Der VfGH ist (wie schon weiter oben erwähnt) an den Antrag und die darin geäußerten Bedenken gebunden - es ist daher kein Versäumnis, dass nicht alle irgendwie einschlägigen Fragen behandelt werden (nur als Beispiel etwa die Frage, ob die Berücksichtigung von Vertretern nur bestimmter Religionen verfassungskonform ist). Ebenso überrascht es nicht, dass Fragen des faktischen Verhaltens von Organmitgliedern oder bestellenden Organen nicht Thema eines Verfahrens sind, in dem es um die abstrakte Normenkontrolle geht - also ob bestimmte Bestimmungen verfassungswidrig sind. Ob die Medienministerin die gesetzlichen Vorgaben ignoriert, ist kein Maßstab für die Beurteilung dieser Vorgaben durch den VfGH. Auch ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Stiftungsratsmitglieder (die sich vielleicht nicht so unabhängig verhalten, wie es gesetzlich geboten wäre) kann in der Regel nicht herangezogen werden, um die Verfassungswidrigkeit einer Norm, die sie missachtet haben, zu begründen.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Gewisse Hinweise darauf, dass die &quot;Freundeskreise&quot; problematisch sind, gibt der VfGH aber in Rn. 66 (&quot;faktisch oder rechtlich zu einer Gruppe verbundene Personen&quot;, die nicht dominieren dürfen) und in Rn. 80, wo gesondert darauf hingwiesen wird, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitglieder des Stiftungsrates in § 19 Abs. 4 ORF-G &quot;insbesondere auch gegenüber den sie bestellenden oder vorschlagenden Organen bzw. Einrichtungen&quot; besteht (ein Aspekt, der den kolportierten Freundeskreistreffen im Beisein politischer Funktionäre oder Manager entgegensteht). Der VfGH ist keineswegs blind gegenüber diesen Themen, sie sind bloß nicht unmittelbar Gegenstand seines Verfahrens.&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Wie wirkt sich das Erkenntnis auf die aktuelle Zusammensetzung oder die Tätigkeit des Stiftungsrats oder Publikumsrats aus?&amp;nbsp;&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Gar nicht. Der VfGH hat - mit Wirkung ab 1.4.2025 - bestimmte Bestimmungen zur Bestellung der Gremiumsmitglieder aufgehoben, bis dahin bleiben sie in Kraft. Die Bestellungsakte, die auf der Basis des (noch bis 31.3.2025 geltenden) Bestimmungen erfolgten, sind durch die Aufhebung nicht weggefallen oder unwirksam geworden. Das betrifft freilich nur jene Bestellungsakte, die rechtskonform vorgenommen wurden, die Bestellung etwa der Professoren Markus Hengstschläger und Michael Meyer, die von der Medienministerin meines Erachtens rechtswidrig vorgenommen wurden (siehe dazu nochmals &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/04/publikumsrat.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;), werden auch durch das nun vorliegende Erkenntnis selbstverständlich nicht saniert.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;h4 style=&quot;text-align: left;&quot;&gt;Was nun?&lt;/h4&gt;&lt;div&gt;Der VfGH hat mehrere Bestimmungen zur Bestellung der Stiftungsrats- und Publikumsratsmitglieder mit Wirkung zum Ablauf des 31.3.2025 aufgehoben (die Aufhebung ist noch im BGBl kundzumachen). Die Reparatur des Gesetzes ist meines Erachtens nicht komplex - die Einschnitte sind zwar durchaus bedeutsam, aber nicht so umfassend, dass eine gesetzliche Neuregelung ein vollständiges Neudenken&amp;nbsp; der Rechtsgrundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfordern würde. Natürlich könnte man das Erkenntnis auch zum Anlass nehmen, weitreichendere Reformen anzudenken, aber es würde mich sehr überraschen, wenn ein derartiges umfassendes Projekt entweder von der aktuellen Koalition in der noch verbleibenden Legislaturperiode oder von einer zukünftigen Regierung in der dann schon sehr knappen Zeit bis zum 31.3.2025 umgesetzt werden könnte. Also bleibt letztlich die Hoffnung, dass sich zumindest die oben schon skizzierte Minimalumsetzung bis zum Wirksamwerden der Aufhebung ausgehen wird.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Wenn keine Neuregelung erfolgt, könnte die nach der kommenden Nationalratswahl neu zu bestellende Bundesregierung - wenn sie rasch bestellt wird und sich beeilt - nochmals &quot;alle Neune&quot; bestellen und ebenso der/die zukünftige Bundeskanzler:in (Medienminister:in) noch 17 Publikumsratsmitglieder auswählen - und diese würden dann (nach dem 31.3.2025) die gesamte Funktionsperiode im Amt bleiben, selbst wenn es vorher zu Neuwahlen und zur Neubestellung der Bundesregierung kommen sollte.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Der VfGH hat am Ende seines Erkenntnisses ausdrücklich &lt;i&gt;&quot;auf die – für die im
Hinblick auf Art. I Abs. 2 und 3 BVG Rundfunk notwendige Funktionsfähigkeit des
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ORF wesentlichen – Bestimmungen der § 20 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 ORF-G sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 4 dritter Satz ORF-G&quot;&lt;/i&gt; hingewiesen - das sind jene Bestimmungen, die für Stiftungsrat und Publikumsrat vorsehen, dass ihre Funktionsperiode jedenfalls bis zu dem Tag dauert, an dem der neu bestellte Stiftungsrat bzw. Publikumsrat zusammentritt.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;&lt;br /&gt;&lt;/div&gt;&lt;div&gt;Der Hinweis wäre für die Entscheidung der Sache nicht erforderlich gewesen, und er wirkt ein wenig, als hätte der VfGH durchaus Zweifel, ob sich die (gegenwärtige oder zukünftige) Koalition rechtzeitig auf eine Neuregelung einigen wird. Auch ich habe durchaus Zweifel, aber ein - wahrscheinlich zu geringer - Anreiz für eine rechtzeitige Neuregelung noch in der aktuellen Legislaturperiode könnte sein, dass die dann noch vor der Wahl von der aktuellen Bundesregierung neu bestellten Organe von der nächsten Bundesregierung nicht gleich wieder abberufen werden könnten.&amp;nbsp;&lt;/div&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2023/10/ORF-Gremien.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item><item><guid isPermaLink="false">tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-5792280322758650393</guid><pubDate>Fri, 29 Sep 2023 12:42:00 +0000</pubDate><atom:updated>2024-07-22T19:37:00.852+02:00</atom:updated><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">restriktive Maßnahmen</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">RT</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Russland</category><category domain="http://www.blogger.com/atom/ns#">Sanktionen</category><title>EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update</title><description>&lt;p&gt;Wieder mal ein kurzes Update zu den EU-Sanktionen betreffend russische staatsnahe Medien:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die erstmals mit &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/350/oj&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Verordnung (EU) 2022/350 des Rates&lt;/a&gt;&amp;nbsp;bzw.&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/eli/dec/2022/351/oj&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates&lt;/a&gt;, jeweils vom 1. März 2022, zunächst befristet verhängten restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Inhalten bestimmter russischer staatlicher bzw, staatsnaher Medien wurden seither mehrfach verlängert und auf weitere Medieninhalte ausgeweitet. Ich habe im Blog die Entwicklung dieser Sanktionsinstrumente mehrfach dokumentiert und verweise dazu auf die bisherigen Beiträge:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;21. März 2022:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://verfassungsblog.de/uberwachen-blocken-delisten/&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(auf dem Verfassungsblog)&lt;/li&gt;&lt;li&gt;22. März 2022 (mit Nachträgen vom 30. März 2022 und vom 10., 25. und 31. Mai 2022):&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/03/uberwachen-blocken-delisten.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik (Langversion)&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;9. Juni 2022 (mit Nachtrag vom 24. Juni 2022):&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/06/sanktionen-update.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Kurzes Update zu den Sanktionen gegen russische Staatsmedien&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;29. Juli 2022:&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/07/EuG-RT.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;EuG: Keine Nichtigerklärung der Sanktionen gegen RT France&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;30. Jänner 2023 (mit Nachträgen vom 9. März 2023 und vom 3. April 2023):&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/01/sanktionen-update2.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Weiteres Update zu den EU-Sanktionen gegen russische Staatsmedien&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;8. April 2023 (mit Nachträgen vom 2. und 21. Juli sowie 14. August 2023):&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2023/04/sanktionen-update3.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Sanktionen gegen russische Staatsmedien - zum aktuellen Stand nach der Insolvenz von RT France&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Mit der heute kundgemachten &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/TodayOJ/fallbackOJ/l_24120230929de.pdf&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Durchführungsverordnung (EU) 2023/2081 des Rates vom 28.&amp;nbsp; September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1214 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren&lt;/a&gt;&amp;nbsp;hat der Rat nun wie erwartet beschlossen, dass die in Artikel 2f der&amp;nbsp; Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 1. Oktober 2023 auf alle in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1214 aufgeführten Organisationen Anwendung finden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Update 18.5.2024: &lt;/b&gt;mit der gestern kundgemachten&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401428&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Verordnung (EU) 2024/1428 des Rates vom 17. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren&lt;/a&gt; wurde beschlossen, vier weitere Medien (Voice of Europe, RIA Novosti, Izvestija, Rossiiskaja Gazeta) in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufzunehmen, und zwar ab 25. Juni 2024, &quot;sofern der Rat dies nach Prüfung der jeweiligen Fälle dieser Organisationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt.&quot; Es ist anzunehmen, dass das nur ein formaler Akt sein wird (&lt;b&gt;Update&lt;/b&gt;: am 24.06.2024 wurde die &lt;a href=&quot;https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401776&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Durchführungsverordnung (EU) 2024/1776 des Rates, ABl. L, 2024/1776 vom 24.6.2024&lt;/a&gt;, kundgemacht), und dass daher ab 25. Juni 2024 (vorerst befristet bis zum 31. Juli 2024) Inhalte folgender &quot;juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen&quot; von den Sanktionen erfasst sind:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today English&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today UK&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today Germany&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today France&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT — Russia Today Spanish&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sputnik&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rossiya RTR / RTR Planeta&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rossiya 24 / Russia 24&lt;/li&gt;&lt;li&gt;TV Centre International&lt;/li&gt;&lt;li&gt;NTV/NTV Mir&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rossiya 1&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;REN TV&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Pervyi Kanal&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT Arabic&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sputnik Arabic&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RT Balkan&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Oriental Review&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Tsargrad&lt;/li&gt;&lt;li&gt;New Eastern Outlook&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Katehon&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Voice of Europe&lt;/li&gt;&lt;li&gt;RIA Novosti&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Izvestija&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rossiiskaja Gazeta&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nur zur Klarstellung (Näheres vor allem &lt;a href=&quot;https://blog.lehofer.at/2022/03/uberwachen-blocken-delisten.html&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;in meinem ersten ausführlichen Beitrag dazu&lt;/a&gt;): mit den Sanktionen werden nicht einfach &quot;nur&quot; - wie das oft verstanden wurde - die betroffenen Sender &quot;verboten&quot; (Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen werden ausgesetzt), sondern es wird allen Wirtschaftsakteuren (&quot;Betreibern&quot;) untersagt, Inhalte der betroffenen Medien &quot;zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen&quot;; das betrifft insbesondere auch ISPs, aber zB auch App-Stores und viele mehr. Außerdem ist es verboten, in&amp;nbsp; den betroffenen Inhalten für Produkte oder Dienstleistungen zu werben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gerichtliche Bekämpfung der Sanktionen durch RT France ist vor dem EuG gescheitert (&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;amp;docid=263501&amp;amp;pageIndex=0&amp;amp;doclang=DE&amp;amp;mode=req&amp;amp;dir=&amp;amp;occ=first&amp;amp;part=1&amp;amp;cid=560044&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;Urteil des EuG vom 27.07.2022, T-125/22 RT France / Rat&lt;/a&gt;). Nach der Insolvenz hat RT France - wohl um der Streichung der Verfahren zuvor zu kommen - das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ebenso wie mehrere gegen die jeweiligen &quot;Verlängerungs&quot;-Verordnungen eingebrachte Klagen zurückgenommen. Damit bleibt nur mehr die von niederländischen Internetprovidern erhobene Nichtigkeitsklage&amp;nbsp;&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&amp;amp;jur=C%2CT%2CF&amp;amp;num=T-307/22&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;T-307/22&amp;nbsp;&lt;i&gt;A2B Connect ua&lt;/i&gt;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;beim EuG anhängig. Ein Verhandlungstermin wurde vom EuG noch nicht bekannt gegeben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Update 10.06.2024:&lt;/b&gt; Nun gibt es einen Termin für die Verhandlung vor dem EuG: 10. Juli 2024. Die Verhandlung findet vor der ersten erweiterten (d.h. mit fünf Richter:innen besetzten) Kammer statt. Das deutet darauf hin, dass die Klage wohl eher nicht als von vornherein unzulässig angesehen wird. [Ergänzung 22.07.2024: Einen Bericht zur Verhandlung findet man &lt;a href=&quot;https://freedom.nl/nieuwsartikel/verslag-van-onze-rechtszaak-in-luxemburg&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;hier&lt;/a&gt;]&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;b&gt;Update 23.06.2024:&lt;/b&gt; Die Kommission hat eine &lt;a href=&quot;https://finance.ec.europa.eu/document/download/66e8fd7d-8057-4b9b-96c2-5e54bf573cd1_en?filename=faqs-sanctions-russia-consolidated_en.pdf&quot; rel=&quot;nofollow&quot; target=&quot;_blank&quot;&gt;konsolidierte Fassung der FAQs zu den Sanktionen&lt;/a&gt;&amp;nbsp;(letztes Update 14.05.2024) veröffentlicht, in der auch Fragen zu den Mediensanktionen beantwortet werden.&lt;/p&gt;</description><link>https://blog.lehofer.at/2023/09/sanktionen-update4.html</link><author>noreply@blogger.com (Unknown)</author><thr:total>0</thr:total></item></channel></rss>