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		<title>Ein anderer Ort</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Sep 2010 14:08:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Johann Lücke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Second Life, das klingt wie zweite Chance, also noch einmal ausprobieren, was vorher nicht gelang, vielleicht klappt es ja diesmal. Aber genauso gut kann es sich hier um eine Art von Parallelwelt handeln, eine Welt, die die wirkliche verdrängen soll, weil man in ihr nicht “funktioniert”. Und wenn dieses “Zweite Leben” tatsächlich gelingen sollte, wird [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Second Life, das klingt wie zweite Chance, also noch einmal ausprobieren, was vorher nicht gelang, vielleicht klappt es ja diesmal. Aber genauso gut kann es sich hier um eine Art von Parallelwelt handeln, eine Welt, die die wirkliche verdrängen soll, weil man in ihr nicht “funktioniert”. Und wenn dieses “Zweite Leben” tatsächlich gelingen sollte, wird es dann nicht doch zu einem Punkt kommen, an dem man sich entscheiden muss, in welcher Welt man leben möchte: in der “Ersten” oder in der “Zweiten”? Können vielleicht beide Welten miteiander fusionieren, so wie große Konzerne, die den gemeinsamen Nutzen absehen können? Oder ist der Mensch darauf angewiesen, in einer realen Welt zu leben, in die er ohne vorher seine Einwilligung gegeben hat, hineingestossen wurde?  Die Betonung liegt hier auf “einer realen Welt”. Ja, gibt es denn mehrere? Möglicherweise ist die reale Welt eine tatsächlich stattfindende Welt, in der das Bewußtsein des Einzelnen das erfaßt, was er mit seinem geistigen Horizont erfassen kann, und vom Bewußtsein des Einzelnen gesehen, scheinen folglich tatsächlich mehrere Welten zu existieren, in unserer Annahme vorausgesetzt, dass Welt eine Analogie zum Leben (“Life”) darstellt. Infolgedessen könnte auch die, ich nenne es einmal Hypothese, also Hypothese vom Vorhandensein eines “Second Life” uns auf den richtigen Weg bringen. Doch ist diese Hypothese tatsächlich in wissenschaftlichem Sinn beweisbar?</p>
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		<title>Leipziger Buchmesse</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 14:15:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Johann Lücke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Pforten der Leipziger Buchmesse 2010 sind soeben geschlossen worden. Über 160.000 Menschen tummelten sich in den Messehallen. Sie wurden für ihr Kommen belohnt, denn es gab wieder Amüsantes und viel Neues zu sehen. Viele an Kultur und Neuen Medien interessierte Menschen kamen und schauten, amüsierten sich, staunten über die zahlreich erschienenen, originell gekleideten, zumeist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="width: 100%;"><img class="img-float-center" title="libreka! - Präsentation E-Book-Reader" src="../bilder/lbm200310-029-klein.jpg" alt="libreka! - E-Book-Reader" /></p>
<p style="width: 100%;"><img class="img-float-center" title="Fachbesucher Foyer CCL" src="../bilder/lbm200310-002-klein.jpg" alt="CCL" /></p>
<p style="clear: all;">
<p>Die Pforten der Leipziger Buchmesse 2010 sind soeben geschlossen worden. Über 160.000 Menschen tummelten sich in den Messehallen. Sie wurden für ihr Kommen belohnt, denn es gab wieder Amüsantes und viel Neues zu sehen.</p>
<p>Viele an Kultur und Neuen Medien interessierte Menschen kamen und schauten, amüsierten sich, staunten über die zahlreich erschienenen,  originell gekleideten, zumeist jugendlichen Cosplayer, die mit ihren oftmals handgenähten Kostümen ein buntes und lebhaftes Bild abgaben. Die Highlights aber waren zweifellos die neuen leistungsfähigen E-Book-Reader begeisterten sowohl die zahlreichen Fachbesucher, aber auch die <em>nur mal so Vorbeischauenden</em>. Und das obwohl im Vorfeld zur Buchmesse nur sporadisch von der innovativen Technologie zu lesen bzw. zu hören war.</p>
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		<title>Leben ist Kommunikation</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 14:58:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Johann Lücke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Warum sind wir Menschen auf der Welt? Was bedeutet das Leben? So herum ist die Frage eigentlich falsch gestellt. Denn die Frage müsste lauten: Was fangen wir mit unserem Leben an? Finden wir es lebenswert? Es macht keinen Sinn, nur für Konsum, Wirtschaft, Leistung und Bilanzen zu leben. Es ist wichtig zu erkennen, dass jedes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Warum sind wir Menschen auf der Welt? Was bedeutet das Leben? So herum ist die Frage eigentlich falsch gestellt. Denn die Frage müsste lauten: Was fangen wir mit unserem Leben an? Finden wir es lebenswert?</p>
<p>Es macht keinen Sinn, nur für Konsum, Wirtschaft, Leistung und Bilanzen zu leben. Es ist wichtig zu erkennen, dass jedes Leben seine Bedeutung in der eigenen Akzeptanz seines gegenwärtigen Tuns hat:  Zu-Frieden sein. Keine Leistungsbilanzierung, sondern das, was man für sich akzeptieren kann, ohne dass andere Menschen dabei zu Schaden kommen.</p>
<p>Und an diesem Punkt müssen Bibliotheken der Zukunft ansetzen. Nicht Lernen für ein irgendwie geartetes Fortkommen, sondern ein Sich-Bilden.</p>
<p>In diesem Sinne spielen in diesem Magazin auch nicht die konservativen Aufgaben einer Bibliothek die große Rolle, entscheidender ist das, was in einer Bibliothek, also in einem Zentrum menschlicher Kommunikation, an Leben abgeht.</p>
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		<title>Leseförderung Bibliothek</title>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 11:03:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Johann Lücke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Leseförderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die meisten Diskutanten sind sich darin einig, daß der öffentlichen Bibliothek eine bedeutende Rolle für die Leseerziehung und die Leseförderung zukommt. Denn nirgendwo anders als gerade dort, bekommt der junge Mensch die Möglichkeit geboten, sich die für die persönliche Entwicklung seines Lebens so wichtige kulturelle Fähigkeit des Lesens anzueignen. So gelangt denn auch Uwe Holler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Diskutanten sind sich darin einig, daß der öffentlichen Bibliothek eine bedeutende Rolle für die Leseerziehung und die Leseförderung zukommt. Denn nirgendwo anders als gerade dort, bekommt der junge Mensch die Möglichkeit geboten, sich die für die persönliche Entwicklung seines Lebens so wichtige kulturelle Fähigkeit des Lesens anzueignen. So gelangt denn auch Uwe Holler zu der Ansicht, daß Benutzungsgebühren Leseförderung durch die öffentliche Bibliothek unmöglich machen.</p>
<p>Lesen, Sachverhalte verstehen und Gelesenes nacherleben und genießen ist nur in einer Gesellschaft möglich, in der Lesen als eine wichtige kulturelle Fähigkeit anerkannt ist. Es hängt von der Intensität der Förderung ab, ob die Menschen auch in Zukunft diese kulturelle Fähigkeit noch beherrschen werden. In diesem Sinne engagieren sich auch die kommunalen Spitzenverbände für die Lesekultur in öffentlichen Bibliotheken. Die deutschen Städte gaben 1987 eine Empfehlung zur Bibliotheksarbeit heraus. Hierin bekannten sie sich zur Kontinuität kultureller Leistungen. Denn kulturelle Tätigkeit könne nicht nach willkürlichem Ermessen gefördert werden. Der Pressedienst des Deutschen Städtetages artikulierte im selben Jahr: „Die Förderung von Lesekultur und Information gehört zu den wesentlichen Zukunftsaufgaben kommunaler Kulturpolitik. Hier sind besonders die öffentlichen Bibliotheken gefordert.“</p>
<p>Viele Benutzungsgebühren erhebende Bibliotheken bieten Kindern und Jugendlichen eine Ermäßigung an, doch oftmals erkennen ihre Eltern nicht die Bedeutung des überaus ernstzunehmenden Lesebedürfnisses ihrer Kinder. Süberkrüb gab zu bedenken, daß Eltern ihren bildungsuchenden Kindern die gebührenpflichtige Benutzung versagen könnten. Auf diese Weise versperrte man diesen Kindern den Zugang zur Bibliothek. Obberg dagegen meint, die ausnahmslose Dispensierung Kinder und Jugendlicher von der Zahlung einer Benutzungsgebühr führe zum Mißbrauch bzw. zur Bevorzugung von solchen Benutzergruppen, die infolge ihrer Lebenssituation über den Benutzungsausweis so zu einem begünstigenden Benutzungsrecht gelängen.</p>
<p>In seinem BuB-Beitrag von 1993 fordert Klaus Reichelt, daß dem Fernsehen und den Computerspielen das Buch wieder entgegengesetzt werden müsse. Er stellt fest: „ Neben der Schule leistet die Öffentliche Bibliothek einen gewichtigen Beitrag zur Leseförderung. Gerade Familien und deren Kindern, die bisher dem Lesen fernstanden bzw. die Möglichkeiten der Information oder Freizeitgestaltung mittels Literatur nicht kannten, werden bei Einführung eines Gebührenmodells den Weg in die Bibliothek nicht finden.“ Heinrich Obberg erwidert wenig später darauf, aktive Leseförderung finde nicht in den öffentlichen Bibliotheken statt, sondern im Elternhaus und in der Schule. Obberg weiter: „Die Öffentliche Bibliothek leistet durch ihr Bestandsangebot lediglich einen Beitrag zu diesem Bemühen. Das Lese– und Lerninteresse wird anderswo geweckt, gestärkt und gepflegt.“</p>
<p>Auffallend ist hier die Übereinstimmung zwischen Reichelt und Obberg, denn beide sprechen von einem von der öffentlichen Bibliothek zu leistenden „Beitrag“ zur Leseförderung. Bemerkenswert ist daher Obbergs 1994 veröffentlichte Erwiderung auf Jürgen Seefeldts kurz zuvor erschienenen Beitrag. Denn dort ist nachzulesen, daß es jederzeit möglich sei, trotz der Erhebung von Benutzungsgebühren, „durch gezielte Maßnahmen die Aufgabe der Leseförderung“ zu sichern. So schlägt er vor, die Literatur für die in Frage kommenden Gruppen gebührenfrei zu belassen, ansonsten allerdings auch für Kinder und Jugendliche Gebühren zu erheben.</p>
<p>Auch Solveig Weber meldet sich 1994 mit einem BuB-Beitrag zu Wort. Ihn setzt die Ansicht Obbergs, Leseförderung sei nicht die Aufgabe von öffentlichen Bibliotheken in Erstaunen, und er gibt zu bedenken, daß doch im Grunde alle glücklich waren über den in den öffentlichen Bibliotheken vollzogenen Bewußtseinswandel von der elitären Institution zum für alle zugänglichen Bürgerforum. </p>
<p>Weber ist der Ansicht, daß durch die Unterstützung der öffentlichen Bibliotheken Leseförderung erst möglich gemacht werde. In seinem BuB-Artikel im Dezember 1993 vergleicht Obberg die „… hier sicher sinnvolle Jahresgebühr …“ mit dem „… Preis für ein imaginäres Schulbuch …“. Er begründet die Erhebung von Benutzungsgebühren auch mit den nicht immer ganz kostenlosen Schulbüchern. Der kostenlose Schulbesuch setze nicht die Gebührenfreiheit voraus. Martin Lobeck kritisiert daraufhin drei Monate später das kommerzielle Argumentieren Obbergs, insbesondere den von ihm angestellten Vergleich zwischen der Benutzungsgebühr und dem Preis eines Buches: „… ein möglichst großes Angebot an Schnelldrehern, an Umsatzbringern, alle Titel der &gt;Spiegel&lt;-Liste gestaffelt, keine Chance für teure Fachbücher.“</p>
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		<title>Freier Informationszugang</title>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 10:50:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Johann Lücke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bibliotheksverband stellte 1981 in seiner Publikation Zur Frage der Benutzungsgebühren in öffentlichen Bibliotheken fest, daß durch die öffentlichen Bibliotheken die notwendigen Voraussetzungen für die Verwirklichung von Grundrechten geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird der Artikel 5 des Grundgesetzes immer wieder genannt. Im folgenden soll deshalb geklärt werden, ob sich, wie von den meisten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bibliotheksverband stellte 1981 in seiner Publikation <em>Zur Frage der Benutzungsgebühren in öffentlichen Bibliotheken</em> fest, daß durch die öffentlichen Bibliotheken die notwendigen Voraussetzungen für die Verwirklichung von Grundrechten geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird der Artikel 5 des Grundgesetzes immer wieder genannt. Im folgenden soll deshalb geklärt werden, ob sich, wie von den meisten Bibliothekaren angeführt, aus diesem Grundgesetzartikel eine gebührenfreie Benutzung öffentlicher Bibliotheken ableiten läßt. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1:</p>
<p><em> Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten …</em></p>
<p>Die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte sind zudem Bestandteil in allen Verfassungen der deutschen Länder. Exemplarisch sei hier der Art. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zitiert:</p>
<p><em>Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.</em></p>
<p>Seit vielen Jahren werden schon über die Legitimation von Benutzungsgebühren in Verbindung mit dem Artikel 5 GG in bibliothekarischen Kreisen und in den Kommunalverwaltungen übereinstimmende und kontroverse Meinungen ausgetauscht. Henner Grube forderte schon 1982 „…allgemein zugängliche Büchereien mit ihren vielfältigen gebührenfreien Angeboten an Büchern, Informationen und Veranstaltungen.“ Darüber hinaus stellte er fest, daß man nicht auf benutzungsgebührenfreie, allgemein zugängliche Bibliotheken verzichten könne.  Manfred Nagl stellte 1988 in einem Fachartikel fest, daß „… es allgemein und leicht erreichbare, kostenlos benutzbare Institutionen geben (müsse), die die Möglichkeit des Zugangs für eine möglichst große Zahl von Benutzern problemlos realisierbar machen …“.  </p>
<p>In neuerer Zeit argumentierte Jürgen Seefeldt, daß der Bürger Anspruch auf das Grundrecht der freien Information habe.  Heinrich Obberg hingegen meinte, das Grundgesetz garantiere zwar die Informationsfreiheit, mitnichten indes die kostenlose Information.  Ähnlicher Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht, wenn es feststellt, daß sich aus Art. 5 GG das Grundrecht auf freie Information ableiten lasse, ein „Anspruch auf kostenlose Verschaffung“ indessen nicht bestehe (BVerwG DVBl 1968).</p>
<p>Die öffentlichen Bibliotheken stellen Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schallplatten, Compact-Discs und Disketten zur Verfügung. Die in den öffentlichen Bibliotheken bereitgestellten Medien dienen nicht nur einem legitimen Freizeitbedürfnis, sondern darüber hinaus heute insbesondere der beruflichen Aus– und Fortbildung, der Weiterbildung und allgemeinen politischen Bildung sowie der Persönlichkeitsbildung. Die Erhebung von Benutzungsgebühren wurde und wird auch heute noch von vielen bibliothekarischen Vertretern als Einschränkung bzw. Verhinderung der Ausübung dieses Rechts gewertet. </p>
<p>Die meisten Bibliothekare und alle bibliothekarischen Verbände sind der Auffassung, daß die gebührenfreie Ausleihe eine der wesentlichsten Prämissen für die Realisierung des Grundrechts ist, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Kommunen können sich bei der Einführung von Benutzungsgebühren auf die gesetzlichen Grundlagen, wie die Kommunalabgabengesetze und Gemeindeordnungen, berufen, die ihnen das Recht einräumen, für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen Benutzungsgebühren zu erheben.</p>
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		<title>Gleiche Chancen für alle</title>
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		<pubDate>Wed, 27 May 2009 14:47:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Johann Lücke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Damals wie heute wurden bzw. werden wirtschaftliche und rechtliche Aspekte in der Diskussion über Benutzungsgebühren in öffentlichen Bibliotheken angeführt. Doch die Erhebung von Benutzungsgebühren hat nicht zuletzt gesellschafts– und bildungspolitische Auswirkungen. Im Gegensatz zu den wissenschaftlichen Bibliotheken haben die öffentlichen Bibliotheken allen Bevölkerungsschichten zu dienen. Bibliothekare erkannten auch in der Vergangenheit die gesellschaftliche Bedeutung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Damals wie heute wurden bzw. werden wirtschaftliche und rechtliche Aspekte in der Diskussion über Benutzungsgebühren in öffentlichen Bibliotheken angeführt. Doch die Erhebung von Benutzungsgebühren hat nicht zuletzt gesellschafts– und bildungspolitische Auswirkungen. Im Gegensatz zu den wissenschaftlichen Bibliotheken haben die öffentlichen Bibliotheken allen Bevölkerungsschichten zu dienen. Bibliothekare erkannten auch in der Vergangenheit die gesellschaftliche Bedeutung der öffentlichen Bibliotheken als kulturelle Einrichtung. Bibliotheken erfüllen Gemeinschaftsaufgaben und dienen somit  der Öffentlichkeit.</p>
<p>Neben den kommunalen Theatern und Museen ist die öffentliche Bibliothek das kulturelle Forum für alle Bürger einer Gemeinde. Eine nach fachlichen Normen gut ausgebaute öffentliche Bibliothek bietet die Grundlagen für alle Bevölkerungsgruppen, bei ihnen das Interesse an Kultur und Bildung hervorzurufen. In diesem Sinn schrieb 1987 der Pressedienst des Deutschen Städtetages, daß in bezug auf die Sozialstruktur ihrer Benutzer die öffentliche Bibliothek die kulturelle Einrichtung mit der größten Breitenwirkung sei.</p>
<p>Im Zusammenhang mit der Erhebung von Benutzungsgebühren werden von Bibliothekaren auch immer wieder gesetzliche Regelungen in Form von Bibliotheks– bzw. Bibliotheksförderungsgesetzen gefordert. Die Forderung nach Bibliotheksgesetzen ist nicht neu. So veröffentlichte bereits im Jahr 1970 der damalige Deutsche Büchereiverband Grundsätze und Normen für die Büchereigesetzgebung, in denen die gebührenfreie Benutzung öffentlicher Bibliotheken für alle Menschen gefordert wurde. Und im drei Jahre später von der Deutschen Bibliothekskonferenz herausgegebenen Bibliotheksplan war von der Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für das Bibliothekswesen die Rede. In diesem Zusammenhang wird der Artikel 5 des Grundgesetzes immer wieder genannt. Im folgenden soll deshalb geklärt werden, ob sich, wie von den meisten Bibliothekaren angeführt, aus diesem Grundgesetzartikel eine gebührenfreie Benutzung öffentlicher Bibliotheken ableiten läßt. Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1:</p>
<p><em>Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten …</em></p>
<p>Die im Grundgesetz festgelegten Grundrechte sind zudem Bestandteil in allen Verfassungen der deutschen Länder. Exemplarisch sei hier der Art. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zitiert:</p>
<p><em>Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 23. Mai 1949 festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.</em></p>
<p>Seit vielen Jahren werden schon über die Legitimation von Benutzungsgebühren in Verbindung mit dem Artikel 5 GG in bibliothekarischen Kreisen und in den Kommunalverwaltungen übereinstimmende und kontroverse Meinungen ausgetauscht. Während die einen konstatieren, daß man nicht auf benutzungsgebührenfreie, allgemein zugängliche Bibliotheken, leicht erreichbare und kostenlos benutzbare Institutionen geben müsse, ist das Bundesverwaltungsgericht gegenteiliger Ansicht, wenn es feststellt, daß sich aus Art. 5 GG das Grundrecht auf freie Information ableiten lasse, ein „Anspruch auf kostenlose Verschaffung“ indessen nicht bestehe.</p>
<p>Die öffentlichen Bibliotheken stellen Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schallplatten, Compact-Discs und Disketten zur Verfügung. Die in den öffentlichen Bibliotheken bereitgestellten Medien dienen nicht nur einem legitimen Freizeitbedürfnis, sondern darüber hinaus heute insbesondere der beruflichen Aus– und Fortbildung, der Weiterbildung und allgemeinen politischen Bildung sowie der Persönlichkeitsbildung. Die Erhebung von Benutzungsgebühren wurde und wird auch heute noch von vielen bibliothekarischen Vertretern als Einschränkung bzw. Verhinderung der Ausübung dieses Rechts gewertet.</p>
<p>Die meisten Bibliothekare und alle bibliothekarischen Verbände sind der Auffassung, daß die gebührenfreie Ausleihe eine der wesentlichsten Prämissen für die Realisierung des Grundrechts ist, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Kommunen können sich bei der Einführung von Benutzungsgebühren auf die gesetzlichen Grundlagen, wie die Kommunalabgabengesetze und Gemeindeordnungen, berufen, die ihnen das Recht einräumen, für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen Benutzungsgebühren zu erheben.</p>
<p><strong>Unterschiedliche Ansichten</strong></p>
<p>Die Grundgesetzartikel. 20 Abs. 1 und Art. 28 bestimmen die Bundesrepublik als sozialen Rechtsstaat (Sozialstaatsprinzip). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es vornehmlich die Aufgabe des Gesetzgebers, die gesellschaftliche Ordnung zu gestalten. Das beinhaltet auch die Daseinsvorsorge. Das Sozialstaatsprinzip ist die Basis für die Verwirklichung der Chancengleichheit. Es begrenzt darüber hinaus die individuellen Freiheitsrechte so daß zwischen dem Sozialstaatsprinzip und des im Art. 3 GG artikulierten Gleichheitsgrundsatz eine  Spannung existiert, die das Grundgesetz — wie das Bundesverfassungsgericht feststellte — „… im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden hat.“</p>
<p>Werden Gebühren für die Benutzung von öffentlichen Bibliotheken erhoben, sind sozial– und einkommensschwache Bevölkerungsgruppen besonders hart betroffen. Das Gros der Bibliotheksbenutzer setzt sich aus Kindern, Schülern, Auszubildenden, Studenten und Rentnern zusammen. Auch Bezieher von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sind Benutzer öffentlicher Bibliotheken. Bei Einführung von Benutzungsgebühren gehören sie oftmals zu den ersten, die der Bibliothek fernbleiben, meist deswegen, weil sie nicht in der Lage sind, die Gebühr zu zahlen. Zwar bieten die meisten Bibliotheken nachweislich einkommensschwachen Bürgern die Benutzung zu einer ermäßigten Gebühr an. Aber gerade der erforderliche Nachweis hält viele Bürger von der Inanspruchnahme der Bibliothek fern, weil sie fürchten, durch seine Vorlage auch hier als Sozialschwache erkannt, d. h. diskriminiert, zu werden. Viele Menschen wollen nicht auch in der Bücherei als „sozialschwach“ benannt sein, es geht sehr an den Stolz und die Würde des Menschen, sich wegen der Benutzungsgebühr für eine Bibliothek zu offenbaren.In der Gebührenerhebung besteht durchaus die Gefahr einer Zweiklassengesellschaft, in welcher der Gebildete dem Ungebildeten und Uniformierten gegenübersteht.</p>
<p>Gerade öffentliche Bibliotheken bieten jedoch die Möglichkeit, soziale Diskrepanzen abzubauen. Es geht in der Diskussion aber nicht nur um die Benutzungsgebühr als eine zu zahlende Abgabe, sondern auch um die Benutzungsgebühr als eine Berechtigungsgebühr, die eine Eintrittskarte für die soziale Anerkennung darstellt. Die Leihgebührenfreiheit ist eine gesellschaftspolitische Notwendigkeit. Sie kommt einkommensschwachen Benutzern entgegen, in dem sie die Voraussetzung für ihre gesellschaftliche Integration schafft. Die gesellschaftliche Eingliederung sozialbenachteiligter Bürger, Ausländer und Aussiedler nicht gelingen kann, wenn ihnen durch die Gebührenbarriere die Möglichkeit genommen wird, am sozialen und kulturellen Leben zu teilzunehmen. Gerade die Menschen kommen nicht in die Bibliothek, die man eigentlich erreichen wollte, z. B.   junge Ausländer, die durch das Angebot der öffentlichen Bibliothek in die Lage versetzt werden könnten, sich am lokalen kulturellen Leben aktiv zu beteiligen.</p>
<p>Die IFLA sah 1987 in einer Empfehlung die Gefahr, daß durch die Einführung von Benutzungsgebühren die Bibliotheken gezwungen werden, überwiegend den Nachfragebedarf an populärer Literatur zu befriedigen, darüber hinaus nicht die Mittel für die Literaturversorgung von Minderheiten aufbringen können. Im Kontext der Chancengleichheit weisen einzelne Diskussionsteilnehmer auch auf die kostenlose Benutzung für Universitätsangehörige und –mitglieder in wissenschaftlichen Bibliotheken hin.</p>
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