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	<title>maas_rechtsanwälte</title>
	
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		<title>Sind Sie auf die Button-Lösung eingestellt?</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 16:47:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Petra Bosbach</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im M&#228;rz 2012 wurde durch den deutschen Gesetzgeber f&#252;r den E-Commerce die „Button“-L&#246;sung verabschiedet. Diese soll den Verbraucher vor dem Abschlu&#223; unerw&#252;nschter Vertr&#228;ge &#252;per das Internet sch&#252;tzen. Bevor ein kostenpflichtiger Vertrag verbindlich abgeschlossen werden kann, muss durch einen „Button“ deutlich &#8211; etwa durch Wiedergabe des Preises &#8211; auf diese Kosten hingewiesen werden. Die Regelung tritt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im M&#228;rz 2012 wurde durch den deutschen Gesetzgeber f&#252;r den E-Commerce die „Button“-L&#246;sung verabschiedet. Diese soll den Verbraucher vor dem Abschlu&#223; unerw&#252;nschter Vertr&#228;ge &#252;per das Internet sch&#252;tzen. Bevor ein kostenpflichtiger Vertrag verbindlich abgeschlossen werden kann, muss durch einen „Button“ deutlich &#8211; etwa durch Wiedergabe des Preises &#8211; auf diese Kosten hingewiesen werden. Die Regelung tritt 3 Monate nach Ver&#246;ffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Ver&#246;ffentlichung kurzfristig erfolgen wird. Mit einer Ver&#246;ffentlichung im Mai w&#228;re das Gesetz ab dem 01.08.2012 verbindlich.</p>
<p><span id="more-535"></span></p>
<blockquote><p>Was &#228;ndert sich f&#252;r Onlineh&#228;ndler?</p></blockquote>
<p>K&#252;nftig mu&#223; der H&#228;ndler in seinem Onlineshop den Verbraucher nach dem neugefa&#223;ten § 312g BGB klar, verst&#228;ndlich und in hervorgehobener Weise &#252;ber den wesentlichen Vertragsinhalt informieren. Ein kostenausl&#246;sender Vertrag kommt nur noch dann zustande, wenn der Verbraucher ausdr&#252;cklich best&#228;tigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (sog. Button-L&#246;sung).</p>
<p>Hintergrund dieser Regelung sind die bekannten „Abo-Fallen“, bei denen Nutzer sich auf vermeintlich kostenlosen Plattformen registrierten, um z.B. Freeware herunter zu laden. Wochen sp&#228;ter erhielten die &#252;berraschten Nutzer dann Rechnungen &#252;ber das abgeschlossene „Abonnement“. Viele Nutzer haben diese Rechnungen bezahlt, weil sie sich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen wollten – obwohl durchaus gute Chancen bestanden, sich erfolgreich gegen die Rechnung zur Wehr zu setzen.</p>
<p>Um solche F&#228;lle von Verbraucher-Abzocke zu vermeiden, soll nun verbindlich vorgeschrieben werden, dass der Verbraucher vor Vertragsschl&#252;ssen im Internet dar&#252;ber informiert wird, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschlie&#223;t. Vermeintlichen „Gratis“-Angeboten, bei denen nur im Kleingedruckten auf Kosen hingewiesen wird, wird dadurch ein Riegel vorgeschoben.</p>
<p>Die Button-L&#246;sung gilt mit wenigen Ausnahmen f&#252;r jeden Vertragsschlu&#223; im Internet, also insbesondere den klassischen Onlinehandel aber gerade nicht nur diesen.</p>
<blockquote><p>Wie mu&#223; der Handel den Bestellvorgang anpassen?</p></blockquote>
<p>&#220;blicherweise wird der Bestellvorgang durch Einlegen von Waren in den Warenkorb gestartet. Klickt man dann den Warenkorb an, folgt eine Ansicht der eingelegten Waren und der Verbraucher mu&#223; zur Bestellung seine pers&#246;nlichen Daten (Name, Adresse, Lieferanschrift) angeben bzw. sich mit seinen Zugangsdaten einloggen, um den Bestellvorgang abzuschlie&#223;en.</p>
<p>Neu ist, dass die Schaltfl&#228;che, auf die zur Aufgabe der Bestellung geklickt wird, gem&#228;&#223; der nun geschaffenen gesetzlichen Vorgabe mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Zudem muss diese Schaltfl&#228;che unterhalb der anzugebenden Informationen platziert werden. Eine Beschriftung der Schaltfl&#228;che mit „Weiter“ oder „Bestellen“ gen&#252;gt also nicht mehr.</p>
<p>Wer den Button mit einem anderen Text versieht, tr&#228;gt das Risiko, dass er keine „entsprechend eindeutige Formulierung“ gew&#228;hlt hat.</p>
<p>Es besteht vor allem das Risiko, dass im Verh&#228;ltnis zum Besteller kein wirksamer Vertrag zustande kommt und Abmahnvereinigungen wie Verbraucherschutzvereine sowie Mitbewerber die M&#246;glichkeit der kostenpflichtigen Abmahnung erhalten.</p>
<p>Jeder Onlineshop-Betreiber sollte deshalb &#252;berpr&#252;fen (lassen):</p>
<ul>
<li>Wird auf der letzten Seite im Bestellvorgang („Bestell&#252;bersicht“) &#252;ber den wesentlichen Inhalt des Vertrages nach Ma&#223;gabe der neuen, k&#252;nftigen Rechtslage informiert?</li>
<li>Wie ist die Schaltfl&#228;che, mit der die Bestellung abgeschickt wird, beschriftet?</li>
<li>Ist die Schaltfl&#228;che an der richtigen Stelle platziert?</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><img src="http://vg09.met.vgwort.de/na/d6584570cee547b1aa6c39201bd74e07" alt="" width="1" height="1" /></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH bestätigt: Abweichung von Muster-Widerrufsbelehrung führt zur Unwirksamkeit</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 10:43:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Petra Bosbach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie wird die Widerrufsbelehrung rechtskonform formuliert? Wer die vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung verwendet, genie&#223;t den Schutz des Musters, d.h. etwaige Fehler der Belehrung gehen nicht zu seinen Lasten. Was aber passiert, wenn der Verwender von der Musterbelehrung abweicht? Hierzu entschied der BGH nunmehr mit urteil vom 01.03.2012 Grunds&#228;tzliches. Zu entscheiden hatte der BGH &#252;ber eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wird die Widerrufsbelehrung rechtskonform formuliert? Wer die vom Gesetzgeber bereitgestellte Musterwiderrufsbelehrung verwendet, genie&#223;t den Schutz des Musters, d.h. etwaige Fehler der Belehrung gehen nicht zu seinen Lasten. Was aber passiert, wenn der Verwender von der Musterbelehrung abweicht? Hierzu entschied der BGH nunmehr mit urteil vom 01.03.2012 Grunds&#228;tzliches.</p>
<p><span id="more-526"></span></p>
<p>Zu entscheiden hatte der BGH &#252;ber eine im Jahr 2006 benutzte Widerrufsbelehrung, in der folgender Text verwendet wurde:</p>
<p>„Widerrufsrecht: Sie k&#246;nnen Ihre Vertragserkl&#228;rung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gr&#252;nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt fr&#252;hestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist gen&#252;gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an…“</p>
<p>Diese Belehrung beanstandete der BGH unter zwei Gesichtspunkten:</p>
<blockquote><p>Erste Aussage: Fristbeginn</p></blockquote>
<p>Die Belehrung sei nicht zutreffend, weil sie den Verbraucher nicht ausreichend konkret &#252;ber den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Denn die Verwendung des Wortes „fr&#252;hestens“ erm&#246;gliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Zwar handele es sich bei dieser Formulierung um diejenige des zum entscheidenden Zeitpunkt geltenden Musters der Widerrufsbelehrung, weshalb sich der Verwender grunds&#228;tzlich auf die Schutzfunktion berufen k&#246;nne. Der Verwender hatte jedoch nicht das vollst&#228;ndige Muster verwendet, sondern eine Passage zu den Folgen des Widerrufs aus dem Originalmuster weggelassen. Und damit kam der BGH zur zweiten, viel bedeutsameren Aussage.</p>
<blockquote><p>Zweite Aussage: Schutzfunktion des Musters</p></blockquote>
<p>Wie der BGH feststellte, h&#228;tte der Verwender das vollst&#228;ndige Muster verwenden m&#252;ssen, um sich auf eine die Haftung f&#252;r Fehler ausschlie&#223;ende Verwendung des Musters im Sinne des Gesetzes berufen zu k&#246;nnen.</p>
<p>Wird nur ein Teil des Musters verwendet, entf&#228;llt die mit der Verwendung der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung. Wie der BGH betont, kommt es f&#252;r die Bewertung nicht auf den Umfang der vorgenommenen &#196;nderungen an.</p>
<p>Damit f&#252;hrt der BGH eine Tendenz von Ende 2010 fort, nach der die Schutzfunktion des Musters entf&#228;llt, wenn die Vorgaben an die Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht eingehalten werden. Seinerzeit waren die im Muster vorgesehenen Zwischen&#252;berschriften nicht verwendet worden. Dadurch, so der BGH damals, fehle es an der visuellen Gliederung und es werde deshalb verschleiert, dass dem Recht auf Widerruf Pflichten gegen&#252;berstehen, z.B. die R&#252;cksendung.</p>
<p>Mit der nun vorliegenden Entscheidung wird erg&#228;nzt, dass auch das Weglassen einzelner Passagen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechts zum Verlust der Schutzfunktion des Musters f&#252;hrt.</p>
<blockquote><p>Aus der zweiten Aussage folgt:</p></blockquote>
<p>Jede Abweichung von der Musterbelehrung ist riskant. Zum einen wird die Widerrufsfrist m&#246;glicherweise nicht in Gang gesetzt, so dass, wie hier, noch 4 Jahre nach Vertragsschlu&#223; R&#252;ckabwicklungen drohen. Zum anderen k&#246;nnen kostenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine ausgesprochen werden, ohne dass der Verwender sich erfolgversprechend darauf berufen kann, das gesetzliche Muster verwendet zu haben (= Verlust der Schutzfunktion des Musters).</p>
<blockquote><p>Was ist k&#252;nftig f&#252;r die Belehrung &#252;ber das Widerrufsrecht zu beachten?</p></blockquote>
<p>a) Mit &#220;bernahme der Musterbelehrung per copy &amp; paste ist es nicht getan. Die Musterwiderrufsbelehrung enth&#228;lt sogenannte „Gestaltungshinweise“, in der aktuellen Fassung des Musters sind es 14, anhand derer die Belehrung abgestimmt auf das Waren- und Dienstleistungsangebot des Verwenders anzupassen ist. Daraus ergibt sich ein erheblicher Raum f&#252;r Umsetzungsfehler, von denen jeder einzelne dazu f&#252;hren kann, dass keine ordnungsgem&#228;&#223;e Widerrufsbelehrung mehr vorliegt.</p>
<p>b) Vor jeder weiteren Abweichung von der Musterbelehrung – also au&#223;erhalb ihrer schlichten Anwendung durch Umsetzung der Gestaltungshinweise – sollte genau gepr&#252;ft und gekl&#228;rt werden, ob die Belehrung die gesetzlichen Anforderungen dann noch erf&#252;llt.</p>
<p>c) Und es ist als wichtigste Frage zu kl&#228;ren, ob mit der Abweichung ein Vorteil erzielt wird, der den Nachteil des Verlusts der Schutzfunktion bei Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung tats&#228;chlich &#252;berwiegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><img src="http://vg09.met.vgwort.de/na/1db188c86bb5444083e194ed774c80e8" alt="" width="1" height="1" /></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hafte ich für fremde Fotos und Texte in Facebook?</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 11:50:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Maas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Web 2.0]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine alte Frage des Internetrechts in aktuellem, neuen Gewande &#8211; die Haftung f&#252;r fremde Inhalte. Denn um nichts anderes geht es, wenn aktuell die Frage aufgeworfen und diskutiert wird, ob man auch f&#252;r Fotos und Texte, die via Facebook ver&#246;ffentlicht werden, einstehen soll. Diese Frage ist im Grundsatz und schon lange und auch h&#246;chstrichterlich durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine alte Frage des Internetrechts in aktuellem, neuen Gewande &#8211; die Haftung f&#252;r fremde Inhalte. Denn um nichts anderes geht es, wenn aktuell die Frage aufgeworfen und diskutiert wird, ob man auch f&#252;r Fotos und Texte, die via Facebook ver&#246;ffentlicht werden, einstehen soll. Diese Frage ist im Grundsatz und schon lange und auch h&#246;chstrichterlich durch den BGH entschieden &#8211; ja man haftet. Der Teufel steckt jedoch im Detail.</p>
<p><span id="more-512"></span></p>
<p>&#220;ber den Heiseticker (<a title="zu Heise" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-Pinnwand-Abmahnung-fuer-fremdes-Foto-1518541.html">hier</a>) wird die Diskussion verbreitet, dass Abmahnanw&#228;lte nunmehr auch Facebook als Markt erschlossen h&#228;tten. Meiner Kenntnis nach, gibt es diesen &#8220;Markt&#8221; schon ein wenig l&#228;nger. Allerdings soll es jetzt eine Reihe von Abmahnungen aus dem rein privaten Umfeld geben, insbesondere auf der Grundlage von dort ver&#246;ffentlichten Fotos.</p>
<p>Betroffene fragen, Anw&#228;lte fragen, die Medien fragen, gibt es F&#228;lle dazu, stimmt das? Muss ich f&#252;r Fotos, die z.B. meine Freunde an mich &#8220;senden&#8221; bzw. auch &#252;ber mein Profil verbreiten einstehen?</p>
<p>Und schon beginnt ein Austausch von Meinungen von &#8220;das kann doch nicht sein&#8221;, weil es angeblich nicht sein d&#252;rfe, da man auf das Einstellen jener Fotos &#252;ber Facebook keinen Einfluss habe, bis &#8220;au Backe, Piratenattacke&#8221;, wieder ein Fest f&#252;r die Abmahnanw&#228;lte.</p>
<p>Eine Versachlichung hilft &#8211; hoffentlich.</p>
<p>Die Haftung f&#252;r fremde &#196;u&#223;erungen, f&#252;r Fotos, f&#252;r Texte, die &#252;ber Dritte, z.B. die Medien oder die Blogosph&#228;re, verbreitet werden, ist kein neues Problem. F&#228;lle gibt es zur gen&#252;ge, vor und w&#228;hrend des Internetzeitalters. Allerdings hat gerade das Internet Sachverhalte zur Diskussion gebracht, &#252;ber die man mit Fug und Recht unterschiedlicher Meinung sein kann.</p>
<blockquote><p>Musik- und Tauschb&#246;rsen-F&#228;lle</p></blockquote>
<p>In den 90er Jahren entschied das Oberlandesgericht M&#252;nchen, dass derjenige, der &#252;ber Foren und Communities (AOL) urheberrechtlich gesch&#252;tzte Musikwerke (Midi-Dateien) austausche, ohne hierzu &#252;ber eine Zustimmung des Rechteinhabers zu verf&#252;gen, die Urheberrechte verletze und daf&#252;r hafte.</p>
<p>Im Zusammenhang mit den Musiktauschb&#246;rsen bzw. Peer-to-Peer Netzen (Stichwort: Tauschb&#246;rsen und Filesharing) wurde durch den Bundesgerichtshof 2010 entschieden, dass auch derjenige f&#252;r die Weitergabe der urheberrechtlich gesch&#252;tzten Musik hafte, der diese nicht selber verteile, jedoch den Austausch &#252;ber seinen Internetanschlu&#223; erm&#246;gliche. Er k&#246;nne auf Unterlassung und Kostentragung in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Im Zusammenhang mit der Haftung f&#252;r Hyperlinks oder der Verbreitung von urheberrechtlich gesch&#252;tzten Fotos &#252;ber Kochrezepte Plattformen wurde gleichfalls durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass nicht nur der T&#228;ter, sondern auch diejenigen, die an der Verbreitung einer Rechtsverletzung mitwirke, in die Haftung genommen werden k&#246;nne.</p>
<p>Vergleichbare F&#228;lle wurden nicht nur im Zusammenhang mit Weblogs, sondern auch im Zusammenhang mit Twitter &#8211; Verbreitung eines verletztenden Textes &#252;ber einen Tweet &#8211; durch das Landgericht Frankfurt a.M. oder wegen der Verbreitung per RSS-Feeds durch das Landgericht Berlin entschieden.</p>
<p>Warum sollte also derjenige, der sein Profil in einem sozialen Netzwerk einstellen kann, dies jedoch unterl&#228;sst, nicht f&#252;r <strong><span style="text-decoration: underline;">dann</span></strong> m&#246;gliche Verbreitungen von Rechtsverletzungen, die etwa durch die unzul&#228;ssige Ver&#246;ffentlichung von Fotos oder auch durch beleidigende Texte erfolgen kann, haften?</p>
<p>Sollte es es relevant f&#252;r die Haftung sein, was Facebook technisch erm&#246;glicht bzw. vorgibt?</p>
<p>Sollte es relevant sein, ob man weiss, was f&#252;r Einstellungen m&#246;glich sind, welche vorgenommen werden m&#252;ssen, um derartige Verbreitungen zu verhindern?</p>
<p>Versetzt man sich in die Lage der Betroffenen, ein Opfer von Mobbing etwa oder die mitabgebildete Person auf einem Foto, das nicht verbreitet werden sollte, so wird man feststellen, dass diese durchaus ein gerechtfertigtes Interesse an wirksamen Ma&#223;nahmen haben, die ihre Rechte sch&#252;tzen &#8211; und dazu geh&#246;rt nach unserer Rechtsordnung auch die Frage der Kostentragung der Rechtsverfolgung.</p>
<p>Ist es wirksam, effektiv und (sicher!) erfolgversprechend, sich an Facebook zu wenden, um dort um Hilfe und Unterst&#252;tzung zu ersuchen?</p>
<p>Wie sieht es aus, wenn der gesch&#228;ftliche Bereich betroffen ist? Markenverunglimpfungen sind da etwa als unsch&#246;ne Entwicklungen des Web 2.0 zu nennen?</p>
<p>Selbstverst&#228;ndlich muss ein Unternehmen die M&#246;glichkeit haben, auch in vermeintlich gesch&#252;tzten bzw. geschlossenen Bereichen im Internet, etwa sozialen Netzwerken, Foren oder Communities, Rechtsverletzungen nachdr&#252;cklich und effektiv nachgehen zu k&#246;nnen. Dass nicht zwingend die kostenpflichtige Abmahnung das Mittel der Wahl sein muss, liegt auf der Hand. Wir bewegen uns in einem Kommunikationsumfeld, so dass die gew&#228;hlte &#8220;Sprache&#8221; mit Bedacht gew&#228;hlt werden sollte. Daher gibt es Medien- und Kommunikationsberater sowie Medienanw&#228;lte, die von diesen Mechanismen schon einmal etwas geh&#246;rt haben.</p>
<p>Ist die Verletzung aber gravierend bzw. ist besondere Eile geboten, m&#252;ssen auch die Mittel des Rechts zur Verf&#252;gung stehen und ausgesch&#246;pft werden. Dies kann durchaus flankierend &#8220;kommuniziert&#8221; werden &#8211; was zunehmend als Beratungsgegenstand identifiziert worden ist.</p>
<blockquote><p>Zum Ausgangsfall zur&#252;ck: Hafte ich f&#252;r fremde Fotos und Texte in Facebook?</p></blockquote>
<p>Der Ankn&#252;pfungspunkt wird sein, ob ich f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung und Verbreitung mit verantwortlich bin und eine tats&#228;chliche M&#246;glichkeit hatte, auf die Verbreitung Einfluss zu nehmen. Erm&#246;glichten mir die technischen Einstellungen des von mir verwendeten Internetdienstes eine Unterbindung, eine Filterung und dergleichen, so d&#252;rfte einer Inanspruchnahme auf Unterlassung und Kostentragung keine &#252;berzeugenden Argumente im Wege stehen.</p>
<p>Unwissenheit sch&#252;tzt bekanntlich nicht vor Strafe &#8211; der Vorwurf hier: Unterlassene Information und Befassung mit den technischen Einstellm&#246;glichkeiten &#8211; die sich zugegebenerma&#223;en nicht selten fortentwickeln. <img src="http://vg09.met.vgwort.de/na/e9fae09eb5414ae59c314ddfd7d205cf" width="1" height="1" alt=""> </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtangaben im Onlinehandel zum Energieverbrauch</title>
		<link>http://www.ra-maas.de/2012/04/03/pflichtangaben-im-onlinehandel-zum-energieverbrauch/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Apr 2012 08:15:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Petra Bosbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
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		<category><![CDATA[Energieeffizienzklasse]]></category>
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		<category><![CDATA[weiße Ware]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer wei&#223;e Ware verkauft, kennt die Pflichtangaben zum Energieverbrauch. Nach einer l&#228;ngeren &#220;bergangsphase werden nunmehr seit dem 30.03.2012 schrittweise neue Energieeffizienzklassen verbindlich und auf braune Ware ausgedehnt. Ein prominentes Beispiel findet sich im gro&#223;en Markt f&#252;r TV-Ger&#228;te. F&#252;r Fernsehger&#228;te gilt seit dem 30. M&#228;rz 2012 gleichfalls eine solche Verpflichtung zur Angabe von Energieverbrauchswerten. W&#228;hrend dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer wei&#223;e Ware verkauft, kennt die Pflichtangaben zum Energieverbrauch. Nach einer l&#228;ngeren &#220;bergangsphase werden nunmehr seit dem 30.03.2012 schrittweise neue Energieeffizienzklassen verbindlich und auf braune Ware ausgedehnt.</p>
<p><span id="more-497"></span></p>
<p>Ein prominentes Beispiel findet sich im gro&#223;en Markt f&#252;r TV-Ger&#228;te.</p>
<p>F&#252;r Fernsehger&#228;te gilt seit dem 30. M&#228;rz 2012 gleichfalls eine solche Verpflichtung zur Angabe von Energieverbrauchswerten. W&#228;hrend dies f&#252;r Waschmaschinen und K&#252;hlschr&#228;nke etc. schon seit Jahren der Fall ist, wurde diese Pflicht f&#252;r TV-Ger&#228;te neu eingef&#252;hrt. Wer Fernseher im (Online-)Angebot f&#252;hrt, mu&#223; diese Angaben daher erg&#228;nzen</p>
<blockquote><p>Wie funktioniert´s?</p></blockquote>
<p>s gen&#252;gt nicht, nur die Energieeffizienzklasse der Produktbeschreibung hinzuzuf&#252;gen. Vielmehr sind eine Reihe von Detailangaben notwendig, z.B. der j&#228;hrliche Energieverbrauch, Leistungsaufnahme w&#228;hrend des Fernsehens. Diese Angaben m&#252;ssen laut Verordnung? in einer konkret vorgegebenen Reihenfolge wiedergegeben werden.</p>
<p>Die Energieeffizienzklasse ist bei jeglicher Preiswerbung f&#252;r das TV-Ger&#228;t anzugeben, die weiteren Pflichtangaben sind in die Produktbeschreibung aufzunehmen</p>
<p>Die Pflichtangaben k&#246;nnen dem Produktdatenblatt entnommen werden, das jedem Fernseher beiliegt.</p>
<p>F&#252;r die Richtigkeit der Angaben im Datenblatt, die nach konkret vorgeschriebenen Messverfahren zu ermitteln sind, haften die Lieferanten. Mit „Lieferant“ ist dabei der Hersteller oder dessen Bevollm&#228;chtigter im Europ&#228;ischen Wirtschaftsraum(EWR) gemeint.</p>
<blockquote><p>Die Haftung kann aber auch den H&#228;ndler selbst treffen:</p></blockquote>
<p>Ist weder der Hersteller noch der Bevollm&#228;chtigte im EWR ans&#228;ssig, wird der H&#228;ndler, der die Ware in den EWR einf&#252;hrt, als Lieferant behandelt. D.h., dass Sie als H&#228;ndler f&#252;r die Richtigkeit der Verbrauchsdaten haften, wenn Sie Ihre Ware nicht aus dem EWR beziehen.</p>
<p>In diesen F&#228;llen ist es ratsam, Ihrem Vorlieferanten eine vertragliche Haftung f&#252;r die Richtigkeit der Pflichtangaben aufzuerlegen. Damit stellen Sie sicher, dass finanzielle Nachteile an diesen weitergegeben werden k&#246;nnen, falls sich die Daten als unrichtig herausstellen sollten.</p>
<blockquote><p>Neuerungen auch f&#252;r wei&#223;e Ware?</p></blockquote>
<p>Nach langem und z&#228;hem Ringen nicht zuletzt der Hersteller wurde den technischen Entwicklungen Rechnung getragen und es wurde eine &#196;nderung hinsichtlich der „besten“ Energieeffizienzklasse f&#252;r Haushaltswaschmaschinen und –geschirrsp&#252;ler von „A“ zu „A+++“ und f&#252;r K&#252;hlschr&#228;nke von „A++“ zu „A+++“ beschlossen.</p>
<blockquote><p>Rechtsquellen und Vorschriften – wo zu finden?</p></blockquote>
<p>Die Details zu den Pflichtangaben sind gleich &#252;ber mehrere EU-Verordnungen hinweg verteilt geregelt, die die „Verordnung &#252;ber die Kennzeichnung von Haushaltsger&#228;ten mit Angaben &#252;ber den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV) erg&#228;nzen.</p>
<p>Sinn und Zweck der Angaben ist es, dem Verbraucher einen Produktvergleich gerade auch &#252;ber Angaben zum Energieverbrauch zu erm&#246;glichen und zwar herstellerunabh&#228;ngig und auf diese Weise energiesparende Produkte absetzen zu helfen, Erw&#228;gungsgrund 5 der Richtlinie 2010/30/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 &#252;ber die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, § 1 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG).</p>
<p>Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn Angaben fehlen oder falsch sind. In diesem Fall drohen daher kostenpflichtige Abmahnungen &#252;ber das Wettbewerbsrecht und ggf. auch Bu&#223;gelder, da ein Versto&#223; gegen die EnVKV als Ordnungswidrigkeit gewertet und geahndet werden kann. Die beh&#246;rdliche Zust&#228;ndigkeit ist in den Bundesl&#228;ndern unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen ist der „Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW“ (LBME NRW) f&#252;r die &#220;berwachung und Verh&#228;ngung von Bu&#223;geldern zust&#228;ndig.</p>
<p>Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass sowohl Konkurrenten als auch Verbraucher- und Wettbewerbsvereine Verst&#246;&#223;e gegen die EnVKV mit Abmahnungen und auch Klageverfahren verfolgt haben. Es mu&#223; deshalb damit gerechnet werden, dass H&#228;ndler, die die Angaben nicht rechtzeitig aktualisieren bzw. erg&#228;nzen, von Abmahnungen bedroht sind.</p>
<p>Sch&#252;tzen Sie sich, indem Sie sich &#252;ber die Pflichtangaben informieren und ggf. individuelle &#220;berpr&#252;fungen vornehmen lassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><img src="http://vg09.met.vgwort.de/na/2d2a28129fff44e3b45451463eeca444" alt="" width="1" height="1" /></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Update: neue Muster-Widerrufsbelehrung verabschiedet</title>
		<link>http://www.ra-maas.de/2011/07/28/update-neue-muster-widerrufsbelehrung-verabschiedet/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 09:37:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Petra Bosbach</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
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		<description><![CDATA[In der Neverending-Story der Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung eines Urteils des Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2009 ein neues Muster der Widerrufsbelehrung verabschiedet, dass in K&#252;rze in Kraft tritt. &#220;ber den Gesetzesentwurf hatten wir bereits berichtet („Vorschau: Kommt eine rechtskonforme Muster-Widerrufsblehrung?“). Dieser Entwurf wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Neverending-Story der Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht wird ein neues Kapitel aufgeschlagen. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung eines Urteils des Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2009 ein neues Muster der Widerrufsbelehrung verabschiedet, dass in K&#252;rze in Kraft tritt. <span id="more-473"></span></p>
<p>&#220;ber den Gesetzesentwurf hatten wir bereits berichtet (<a href="http://www.ra-maas.de/2011/03/29/vorschau-kommt-eine-rechtskonforme-muster-widerrufsbelehrung/" target="_blank">„Vorschau: Kommt eine rechtskonforme Muster-Widerrufsblehrung?“</a>). Dieser Entwurf wurde nun vom Parlament angenommen und tritt mit der noch ausstehenden aber in K&#252;rze zu erwartenden Ver&#246;ffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.</p>
<p>Allerdings wird auch dieses Muster vermutlich nicht lange von Bestand sein. Denn aufgrund der europ&#228;ischen Verbraucherrechte-Richtlinie ergibt sich erneut &#196;nderungsbedarf: zum Einen weicht das in der Richtlinie enthaltene Muster der Widerrufsbelehrung von dem nun in Deutschland verabschiedeten Muster ab; zum Anderen &#228;ndern sich weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht, z.B. &#252;ber die R&#252;cksendekosten.</p>
<p>Den nationalen Gesetzgebern bleibt zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Update:</span></strong></p>
<p>Das Gesetz ist nunmehr am 3. August 2011 im Bundesanzeiger ver&#246;ffentlicht worden und damit am Folgetag in Kraft getreten. Sp&#228;testens nach Ablauf der &#220;bergangsfristen besteht mithin die Verpflichtung die Neuregelungen umzusetzen.<strong><span style="text-decoration: underline;"><br />
</span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Vorschau: Kommt eine rechtskonforme Muster-Widerrufsbelehrung?</title>
		<link>http://www.ra-maas.de/2011/03/29/vorschau-kommt-eine-rechtskonforme-muster-widerrufsbelehrung/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Mar 2011 08:07:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Petra Bosbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
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		<description><![CDATA[Einige Rechtsstreitigkeiten rund um die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel k&#246;nnten demn&#228;chst ein Ende finden. Nachdem es die Bundesregierung in der Vergangenheit wiederholt nicht geschafft hat, eine an den europ&#228;ischen Vorgaben ausgerichtete Muster-Widerrufsbelehrung f&#252;r den Fernabsatz zur Verf&#252;gung zu stellen, liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor. Erst zum 11.06.2010 war die j&#252;ngste Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung durch den deutschen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einige Rechtsstreitigkeiten rund um die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel k&#246;nnten demn&#228;chst ein Ende finden. Nachdem es die Bundesregierung in der Vergangenheit wiederholt nicht geschafft hat, eine an den europ&#228;ischen Vorgaben ausgerichtete Muster-Widerrufsbelehrung f&#252;r den Fernabsatz zur Verf&#252;gung zu stellen, liegt ein neuer Gesetzesentwurf vor.</p>
<p><span id="more-455"></span>Erst zum 11.06.2010 war die j&#252;ngste Neufassung der Muster-Widerrufsbelehrung durch den deutschen Gesetzgeber eingef&#252;hrt worden (wir berichteten: <a title="Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2011" href="../2010/06/12/neue-widerrufsbelehrung-ab-dem-11062010/" target="_blank">&#8220;Neue Widerufsbelehrung ab dem 11.06.2011&#8243;</a>, <a title="Wertersatzklausel und Widerrufsbelehrung - das n&#228;chste Kapitel" href="../2009/12/10/wertersatzklausel-und-widerrufsbelehrung-das-naechste-kapitel/" target="_blank">&#8220;Wertersatzklausel und Widerrufsbelehrung &#8211; das n&#228;chste Kapitel&#8221;</a>,  <a title="&#196;nderung Widerrufsbelehrung tritt zum 04.08.09 in Kraft" href="../2009/08/04/aenderung-widerrufsrecht-tritt-zum-040809-in-kraft/">&#8220;&#196;nderung Widerrufsrecht tritt zum 04.08.09 in Kraft&#8221;</a>). Bereits zu diesem Zeitpunkt war jedoch bekannt, dass dieses neue Muster nicht den zu beachtenden europ&#228;ischen Vorgaben entsprach. Denn am 03.09.2009 hatte der Europ&#228;ische Gerichtshof entschieden, dass die Regelungen zur Wertersatzpflicht im deutschen Fernabsatzrecht unzul&#228;ssig seien. Auf jenen eu-rechtswidrigen Vorschriften fu&#223;ten aber die Muster vom Juni 2010.</p>
<p>Gegenstand dieser Facette um die Widerrufsbelehrung sind die Wertersatzvorschriften. Die Neufassungen werden die M&#246;glichkeiten der H&#228;ndler, im Falle des Widerrufs Wertersatz zu verlangen, weiter eingeschr&#228;nkt. Ein solcher Ausgleich kann nach dem Gesetzesentwurf geltend gemacht werden, wenn</p>
<ol>
<li>die gelieferte Ware durch eine &#252;ber die Pr&#252;fung der Eigenschaften und der Funktionsf&#228;higkeit der Ware hinausgehende Wertminderung erfahren hat und</li>
<li>der H&#228;ndler zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen und &#252;ber das Widerrufsrecht belehrt hat.</li>
</ol>
<p>Die Belehrungspflicht obliegt dem H&#228;ndler bereits jetzt. Neu gefasst wird das Kriterium, wann eine den Wertersatzanspruch ausl&#246;sende Wertminderung vorliegt.</p>
<p>Kriterium f&#252;r den Wertersatzanspruch ist nach deutscher Gesetzeslage bislang die „bestimmungsgem&#228;&#223;e Ingebrauchnahme“. Danach wird die Wertersatzpflicht regelm&#228;&#223;ig ausgel&#246;st, wenn der K&#228;ufer die gekaufte Ware wie sein Eigentum behandelt (= „bestimmungsgem&#228;&#223;e Ingebrauchnahme“) und die Ware hierdurch einen Wertverlust erleidet.</p>
<p>Im Unterschied dazu soll es f&#252;r den K&#228;ufer nun m&#246;glich sein, die gekaufte Ware einer konkreteren Pr&#252;fung, sogar durch eine bestimmungsgem&#228;&#223;e Ingebrauchnahme, zu unterziehen, ohne dass er hierf&#252;r Wertersatz leisten mu&#223;. Dabei soll nach dem Willen der Bundesregierung in jedem Einzelfall &#252;berpr&#252;ft werden, ob ein vom Unternehmer hinzunehmender Wertverlust aufgrund einer zul&#228;ssigen Pr&#252;fung oder eine dar&#252;ber hinausgehende Nutzung vorliegt und damit ein Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher besteht.</p>
<p>Als Beispiel eines hinzunehmenden Wertverlusts wird in der Gesetzesbegr&#252;ndung das Bef&#252;llen und Probeliegen eines Wasserbetts genannt, auch wenn das Wasserbett hierdurch einen nahezu vollst&#228;ndigen Wertverlust erf&#228;hrt. Diesen wirtschaftlichen „Totalschaden“ hat der Unternehmer hinzunehmen; er kann nach dem Gesetzesentwurf keinen Wertersatz verlangen.</p>
<p>Dagegen schlie&#223;t der Gesetzgeber bei einem Fall, in dem ein Kommunionkleid nach dem Wei&#223;en Sonntag zur&#252;ckgeschickt wird, nicht aus, dass eine &#252;ber die blo&#223;e Pr&#252;fung hinausgehende Nutzung des Kleids vorliegt, n&#228;mlich das Tragen des Kleids zur Kommunion. In diesem Fall h&#228;tte der Unternehmer einen Wertersatzanspruch. Auch die Mitnahme einer Fotokamera in den Urlaub soll die zul&#228;ssige Pr&#252;fung &#252;berschreiten.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Wer mu&#223; beweisen, ob eine zul&#228;ssige Pr&#252;fung oder eine Nutzung vorgelegen hat?</p>
<p>Die Beweislast ist das eigentliche Problem der Neuregelung, denn diese wird in erheblichem Ma&#223; zu Lasten des Handels verschoben. In vielen F&#228;llen wird es kaum m&#246;glich sein, zu beweisen, ob die Grenze zul&#228;ssiger, nicht wertersatzpflichtiger Pr&#252;fung &#252;berschritten wurde.</p>
<p>Dieses Risiko soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Unternehmer tragen.</p>
<p>Zugunsten des Unternehmers k&#246;nnen erhebliche Gebrauchsspuren an der Ware ein Hinweis darauf sein, dass die Ware nicht lediglich der zul&#228;ssigen Pr&#252;fung unterzogen wurde. Wann „erhebliche“ Gebrauchsspuren vorliegen, definiert der Gesetzgeber allerdings nicht – dies bleibt den Gerichten &#252;berlassen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Fazit:</strong></span></p>
<p>Mit dem Gesetzesentwurf wird eine neue Musterwiderrufsbelehrung vorgelegt, die die Wertersatzregelung den europ&#228;ischen Vorgaben anpasst. Damit wird ein St&#252;ck Rechtssicherheit f&#252;r Verbraucher und H&#228;ndler geschaffen.</p>
<p>Diese wird allerdings auf Seiten der Unternehmer teuer erkauft, da diese im Einzelfall beweisen m&#252;ssen, dass eine den Wertersatzanspruch ausl&#246;sende Nutzung und nicht nur eine zul&#228;ssige Pr&#252;fung stattgefunden hat. Je nach Art der Ware ist der Wertersatzanspruch praktisch ausgeschlossen, selbst wenn ein vollst&#228;ndiger Wertverlust der Ware eintritt.</p>
<p>Der Handel mu&#223; sich darauf einstellen, dass ein Wertersatzanspruch k&#252;nftig noch schwerer durchzusetzen ist, als es ohnehin derzeit schon der Fall ist. Dabei wird das Proze&#223;risiko durch die Beweislastregelung vollst&#228;ndig dem Unternehmer auferlegt.</p>
<p>Es ist daher aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden jedem Onlineh&#228;ndler eine &#220;berpr&#252;fung des Sortiments und gegebenenfalls Umstellungen dessen anzuraten. Dar&#252;ber hinaus ist jedem Onlineh&#228;ndler zu empfehlen, mit  einen standardisierten Ablauf die Dokumentation des Zustands versandter und zur&#252;ckerhaltener Waren zu optimieren, um g&#252;nstigere Beweisvoraussetzungen zu  schaffen. <img src="http://vg09.met.vgwort.de/na/1b19e28bd6d8461e9f7e76074f49b2f7" alt="" width="1" height="1" /></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Direktmarketing – wie dürfen wir unsere Kunden erreichen?</title>
		<link>http://www.ra-maas.de/2011/02/12/direktmarketing-wie-duerfen-wir-unsere-kunden-erreichen/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 14:40:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Stefan Maas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Compliance]]></category>
		<category><![CDATA[E-Mail]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich zur Werbung mit Hilfe von E-Mail und zur Frage der Einwilligung ge&#228;u&#223;ert. Nach dem deutschen Werberecht ist Kaltakquise per Telefon oder E-Mail gegen&#252;ber Verbrauchern unzul&#228;ssig. Sie d&#252;rfen angesprochen werden, wenn hierzu ein Einverst&#228;ndnis vorliegt. Der BGH erkl&#228;rt nun, dass zum Nachweis dessen der Ausdruck einer E-Mail ausreiche. E-Mail und Einwilligung Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich zur Werbung mit Hilfe von E-Mail und zur Frage der Einwilligung ge&#228;u&#223;ert. Nach dem deutschen Werberecht ist Kaltakquise per Telefon oder E-Mail gegen&#252;ber Verbrauchern unzul&#228;ssig. Sie d&#252;rfen angesprochen werden, wenn hierzu ein Einverst&#228;ndnis vorliegt. Der BGH erkl&#228;rt nun, dass zum Nachweis dessen der Ausdruck einer E-Mail ausreiche.</p>
<blockquote><p>E-Mail und Einwilligung</p></blockquote>
<p><span id="more-430"></span></p>
<p>Nach <a title="externer Link" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html" onfocus="Deutsche Gesetze &#252;ber BMJ/juris">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a> stellt Werbung per E-Mail eine Bel&#228;stigung dar und ist grunds&#228;tzlich werberechtlich unzul&#228;ssig. Dies gilt &#252;brigens sowohl im Verh&#228;ltnis zu Verbrauchern als auch im Verh&#228;ltnis zu Unternehmern. Auch dort gilt, dass weder ein mutma&#223;liches noch ein hypothetisches Einverst&#228;ndnis ausreicht.</p>
<p>Erforderlich ist vielmehr die <strong>vorherige und ausdr&#252;ckliche Einwilligung</strong>.</p>
<p>Diese Rechtslage ist nicht neu und gilt im &#252;brigen mit vergleichbarer Strenge auch f&#252;r das Telefonmarketing oder die werbliche Ansprache per Telefax. Daher stammt &#252;brigens das Dogma, Werbung sei bel&#228;stigend (aus den Urzeiten des Thermopapier-Telefaxes).</p>
<p>Spannend ist die Frage, wie eine Einwilligung gewonnen werden kann und, f&#252;r uns Proze&#223;juristen beinahe noch wichtiger, wie eine solche Einwilligung bewiesen werden kann. Denn wer hat schon einmal eine Einwilligung, die elektronisch gewonnen worden ist &#8220;gesehen&#8221; und ist damit dann vor die Richterbank getreten. Ich durfte da unterschiedliche Erfahrungen machen.</p>
<p>F&#252;r das gesamte Internetrecht gilt dabei:  Die technisch komplexen Vorg&#228;nge m&#246;glichst einfach gehalten zu &#8220;&#252;bersetzen&#8221; hilft weiter, sch&#252;tzt aber leider nicht vor erstaunlichen Ergebnissen.</p>
<p>Insofern ist es nat&#252;rlich erfreulich, wenn sich das oberste deutsche Zivilgericht mit diesen praktisch bedeutsamen Fragen befassen mu&#223;. Nachdem es mit der Payback-Entscheidung bereits festgestellt hatte, dass die Einholung der Einwilligung durchaus mit der Einholung anderer Erkl&#228;rungen &#8211; etwa in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen &#8211; verbunden werden kann, beantwortet dies noch lange nicht die Frage, was der Unternehmer vorlegen mu&#223;, um eine Einwilligung beweisen zu k&#246;nnen.</p>
<p>Die Originalunterschrift ist im Internetgesch&#228;ft nat&#252;rlich die eher fernliegende L&#246;sung. Im Zeitalter des Einkaufens und Mietens von Werbeadresslisten bzw. der Beauftragung von Direktmarketingagenturen, um eine geeignete und zielgruppenaffine Werbema&#223;nahme zu organisieren, werden rein digitale Wege der Generierung von Einwilligungen eingeschlagen.</p>
<p>So auch im entschiedenen Fall:</p>
<p>Die AOK st&#252;tzte sich auf eine per Double-Opt-In Verfahren gewonnene Einwilligung, ohne diese jedoch n&#228;her belegen zu k&#246;nnen. Das allerdings w&#228;re durchaus m&#246;glich und h&#228;tte nat&#252;rlich auch Gegenstand der jeweils geschlossenen Dienstleister-Vertr&#228;ge sein m&#252;ssen. Andererseits &#8211; gerade die Direktmarketingagentur wehren sich gegen weitreichende Double-Opt-In Klauseln, obwohl dies f&#252;r die Auftraggeber zwingend sein sollte.</p>
<p>Das Urteil des BGH best&#228;tigt diese Anforderung ganz offenbar. Laut Pressemitteilung &#8211; die Urteilsbegr&#252;ndung liegt noch nicht vor &#8211; formuliert er sogar,</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>dass das elektronisch durchgef&#252;hrte Double-Opt-In-Verfahren (&#8230;) von vornherein ungeeignet [ist], um ein Einverst&#228;ndnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen</em>&#8220;.</p></blockquote>
<p>So entschied er gegen die AOK, da diese die Einwilligung nicht in geeigneter Form belegen konnte. Nach Auffassung des BGH h&#228;tte eine E-Mail-Best&#228;tigung ausgereicht. Darauf sollten also Auftraggeber sp&#228;testens seit dieser Entscheidung ihr Augenmerk vor Unterschriftsleistung unter Direktmarketingvertr&#228;ge lenken.</p>
<p>Dieser Obliegenheit sollten Unternehmen und Werbende nicht nur zur Vermeidung von Haftungsrisiken nachkommen. Es drohen aufsichtsrechtliche Verfahren durch Datenschutz- und Telemedienaufsicht, Abmahnverfahren durch Mitbewerber oder hierzu berechtigte Vereinigungen wie etwa Verbraucherschutzvereinigungen.  Die Gesch&#228;ftsleitung ist aus Gr&#252;nden der ordnungsgem&#228;&#223;en F&#252;hrung ihrer Unternehmen (Compliance) unmittelbar und pers&#246;nlich dazu verpflichtet, §§ 43 GmbHG, 91 AktG.</p>
<p>Eine aktuelle &#220;berpr&#252;fung der Leistungsverh&#228;ltnisse erscheint daher ratsam.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010</title>
		<link>http://www.ra-maas.de/2010/06/12/neue-widerrufsbelehrung-ab-dem-11062010/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Jun 2010 11:09:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Petra Bosbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[WIderrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wieder eine &#196;nderung &#8230; Online-H&#228;ndler sind es schon fast gewohnt: die Regelungen zu der im Fernabsatz notwendigen Informationen und Regelungen &#228;ndern sich st&#228;ndig und man verliet sowohl den &#220;berblick als auch die Einsch&#228;tzung dar&#252;ber, ob all dies noch ernstlich gemeint ist. Die j&#252;ngste &#196;nderung der Mustertexte f&#252;r die Widerrufs- und R&#252;ckgaberechtsbelehrung, die seit Freitag den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Wieder eine &#196;nderung &#8230; Online-H&#228;ndler sind es schon fast gewohnt: die Regelungen zu der im Fernabsatz notwendigen Informationen und Regelungen &#228;ndern sich st&#228;ndig und man verliet sowohl den &#220;berblick als auch die Einsch&#228;tzung dar&#252;ber, ob all dies noch ernstlich gemeint ist. Die j&#252;ngste &#196;nderung der Mustertexte f&#252;r die Widerrufs- und R&#252;ckgaberechtsbelehrung, die seit Freitag den 11. Juni 2010 in Kraft getreten ist, stellt jedoch einen gewissen Lichtblick dar.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-407"></span></p>
<p class="MsoNormal">Zun&#228;chst einmal ist eine formale &#196;nderung voranzustellen. Die Regelungen werden aus der BGB-InfoVO entfernt und in das Einf&#252;hrungsgesetz zum B&#252;rgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verlagert und erhalten Gesetzesrang. Damit wird eine lange, f&#252;r den Gesetzgeber wenig vorteilhafte Diskussion beendet: Die Musterbelehrungen erhalten Gesetzesrang und stellen keine Rechtsverordnung mehr dar. Einige Gerichte hatten in der Vergangenheit n&#228;mlich festgestellt, dass die Mustertexte, die in der BGB-InfoVO enthalten waren, die gesetzlichen Vorgaben nicht korrekt umsetzten und daher rechtswidrig waren. Die Nutzung dieser Muster war insoweit als wettbewerbswidrig beurteilt worden.</p>
<p class="MsoNormal">Weitere Neuerungen betreffen die eBay-H&#228;ndler. Die gesetzliche Widerrufsfrist kann von einem Monat auf 14 Tage verk&#252;rtzt werden, wenn die Widerrufsbelehrung unverz&#252;glich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform mitgeteilt wird. Bislang galt f&#252;r eBay-Gesch&#228;fte eine Widerrufsfrist von 1 Monat, weil – wie bislang erforderlich – nicht<span> </span>schon <span style="text-decoration: underline;">vor</span> Zustandekommen des Vertrages &#252;ber das Widerrufsrecht belehrt werden konnte. So sahen es jedenfalls die meisten Gerichte und begr&#252;ndeten dies damit, dass eine Webseite nicht die notwendige Textform aufweise, um den Anforderungen an die wirksame Erteilung der Widerrufsbelehrung zu gen&#252;gen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Mit der Neuregelung reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung „unverz&#252;glich nach Vertragsschlu&#223;“ in Textform mitgeteilt wird. Ausweislich der Gesetzesbegr&#252;ndung ist &#8220;unverz&#252;glich&#8221;:</p>
<p class="MsoNormal">
<blockquote>
<p class="MsoNormal">„&#8230;, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare M&#246;glichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verz&#246;gert die Erf&#252;llung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht sp&#228;testens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“</p>
</blockquote>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Ohne unverz&#252;gliche Ereilung der Widerrufsbelehrung gilt weiterhin eine Widerrufsfrist von 1 Monat.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Deshalb gen&#252;gt es nicht, nur den Text der Widerrufsbelehrung von „1 Monat“ in „14 Tage“ zu &#228;ndern. Vielmehr mu&#223; sichergestellt sein, dass die Widerrufsbelehrung tats&#228;chlich unverz&#252;glich an den Verbraucher &#252;bermittelt wird. Daher sind die Abl&#228;ufe nach Angebotsende zu &#252;berpr&#252;fen: Wann erh&#228;lt der K&#228;ufer die erste E-Mail? Kann in dieser die Widerrufsbelehrung eingebunden werden oder w&#228;re dieser Zeitpunkt bereits nicht mehr „unverz&#252;glich“? Wird m&#246;glicherweise eBay ein Tool zur automatischen Versendung von E-Mails mit der Widerrufsbelehrung bereitstellen?</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Bevor nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher fristgerecht in der gebotenen Form &#252;ber sein Widerrufsrecht belehrt wird, sollte der Fristtext in der Widerrufsbelehrung nicht ge&#228;ndert werden. Denn sonst drohen kostenpflichtige Abmahnungen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Ein weiterer Aspekt der Neuerung ist, dass Wertersatz f&#252;r bestimmungsgem&#228;&#223;e Ingebrauchnahme zuk&#252;nftig auch bei eBay-Verk&#228;ufen geltend gemacht werden kann. So sieht es das neue Widerrufsrecht jedenfalls vor, wenn dem Verbraucher eine Belehrung &#252;ber die Wertersatzpflicht in Textform unverz&#252;glich nach Vertragsschlu&#223; mitgeteilt wird.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Freude &#252;ber die M&#246;glichkeit, Wertersatz f&#252;r die bestimmungsgem&#228;&#223;e Ingebrauchnahme verlangen zu k&#246;nnen, ist jedoch nicht ungetr&#252;bt. Denn aufgrund einer Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes vom 03.09.2009 ist die Wertersatzpflicht im Fernabsatzrecht grunds&#228;tzlich in Frage gestellt worden. Daher wird derzeit in Berlin schon wieder an einer Neuerung der neuen Musterbelehrung gearbeitet.</p>
<p class="MsoNormal">Auch die nun anstehende Neuerung bringt also keine dauerhafte Ruhe in den Fernabsatzhandel &#8211; H&#228;ndler sind weiterhin aufgefordert, die von ihnen verwendeten Belehrungen regelm&#228;&#223;ig zu pr&#252;fen, ob sie mit der Gesetzeslage noch konform sind. Bei Rechtsverst&#246;&#223;en drohen Abmahnungen.</p>
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		<title>DL-InfoV – Pflichtangaben ab dem 17.05.2010</title>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 09:13:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Petra Bosbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedien]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Dienstleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistungsrichtline]]></category>
		<category><![CDATA[DL-InfoV]]></category>
		<category><![CDATA[Information]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>

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		<description><![CDATA[Dienstleister treffen ab dem 17. Mai 2010 &#252;ber die bisher schon nach dem Telemediengesetz (TMG) oder der Preisangabenverordnung (PAngV) bestehenden Pflichten weitere Informationspflichten. Ab diesem Tag gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), durch die die Dienstleistungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/123/EG) in nationales Recht umgesetzt wird. Betroffen von der DL-InfoV sind nach Art. 4 Dienstleistungsrichtlinie der EU iVm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dienstleister treffen ab dem 17. Mai 2010 &#252;ber die bisher schon nach dem Telemediengesetz (TMG) oder der Preisangabenverordnung (PAngV) bestehenden Pflichten weitere Informationspflichten. Ab diesem Tag gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), durch die die Dienstleistungsrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/123/EG) in nationales Recht umgesetzt wird.</p>
<p><span id="more-386"></span></p>
<p>Betroffen von der DL-InfoV sind nach Art. 4 Dienstleistungsrichtlinie der EU iVm Art. 50 EG-Vertrag Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, insbesondere gewerbliche, kaufm&#228;nnische, handwerkliche und freiberufliche T&#228;tigkeiten, soweit sie nicht den Vorschriften &#252;ber den freien Waren- und  Kapitalverkehr unterliegen. Demnach ist beispielsweise der Onlinehandel in Deutschland betroffen. Ausgenommen vom  Anwendungsbereich sind unter anderem nicht-wirtschaftliche  Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, und Finanzdienstleistungen  wie Bankdienstleistungen oder audiovisuelle Dienste.</p>
<p>Wer sein Unternehmen bereits im Internet pr&#228;sentiert, wird einige Pflichtinformationen wie beispielsweise Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse schon bereit halten. Hinzu kommen jedoch neue Informationspflichten, die zum Teil stets, zum Teil erst auf Anfrage des Dienstleistungsempf&#228;nger erf&#252;llt werden m&#252;ssen.</p>
<p>Immer anzugeben ist unter anderem Name und Anschrift des Unternehmers bzw. der Firma. Diese und weitere Regelungen finden sich bereits in anderen Vorschriften zum Fernabsatz- und Gesellschaftsrecht, dem TMG oder der PAngV und werden nun durch die DL-InfoV erg&#228;nzt und gelten unabh&#228;ngig von der Frage, ob Verbraucher oder gewerbliche Kunden angesprochen werden. Verbraucher und gewerbliche Kunden werden daher faktisch gleichgestellt, so dass beide Gruppen nun weitgehend identische Informationsanspr&#252;che haben. Eine f&#252;r beide Abnehmergruppen neue, vom Anbieter zu erteilende Information betrifft das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.</p>
<p>Ferner sind Informationspflichen normiert, die nur auf Anfrage des Kunden zu erf&#252;llen sind. Dazu geh&#246;rt auch die Informationen, welchen Verhaltenskodizes der Unternehmer sich unterworfen hat und welchen Inhalt diese Kodizes haben. Das k&#246;nnen im Direktmarketing zum Beispiel die Ehrenkodizes des Deutschen Dialogmaketing Verbands e.V. sein.</p>
<p>Unabh&#228;ngig davon, ob die Informationen &#8220;stets&#8221; oder nur &#8220;auf Anfrage&#8221; zu erteilen sind, besteht f&#252;r den Kunden ein Anspruch auf Informationserteilung. Welche Auswirkungen eine unvollst&#228;ndige Auskunft hat, ob insbesondere die Wirksamkeit des Vertragsschlusses davon betroffen sein kann, wird noch von der Rechtsprechung zu kl&#228;ren sein. Fest steht bislang, dass Verst&#246;&#223;e gegen die DL-InfoV eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbu&#223;e belegt werden kann.</p>
<p>Wie sind die Informationen zu erteilen? Die Verordnung sieht hierf&#252;r verschiedene M&#246;glichkeiten vor, darunter das Internet (Firmenwebsite) oder eine Unternehmensbrosch&#252;re.</p>
<p>Wichtig ist, dass die Informationen, auch die nur auf Anfrage zu erteilenden, vor Vertragsschlu&#223; erteilt werden m&#252;ssen. Von ebenfalls erheblicher Bedeutung wird sein, dass der Unternehmer auch nachweisen kann, dass er die fraglichen Informationen in der gebotenen Form zum richtigen Zeitpunkt bereitgestellt hat. Dabei ist auf Vollst&#228;ndigkeit und Richtigkeit der Informationen zu achten, denn ein Versto&#223; gegen die DL-InfoV kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbu&#223;e von bis zu 1.000 EUR belegt werden.</p>
<p>Wirtschafltich einschneidender sind Abmahnungen, die aufgrund unvollst&#228;ndiger Informationserteilung durch Konkurrenten ausgesprochen werden k&#246;nnten.</p>
<p>Um Verst&#246;&#223;e gegen die Verordnung zu vermeiden, sollte deshalb das zum Vertragsschlu&#223; f&#252;hrende Procedere (Bestellvorgang, Best&#228;tigungs-E-Mail, AGB, etc.), aber auch s&#228;mtliche Stellen, an denen die bisher schon bestehenden Infomationspflichten in der Regel erf&#252;llt werden wie zum Beispiel Impressum, Widerrufsbelehrung, Registrierungsvorg&#228;nge, E-Mail-Footer, usw. &#252;berpr&#252;ft werden, damit sichergestellt wird, dass die nach der DL-InfoV erforderlichen Informationen vor Vertragsschlu&#223; erteilt werden.</p>
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		<title>Hin- und Rücksendekosten nach Widerruf</title>
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		<pubDate>Wed, 05 May 2010 16:21:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Petra Bosbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[40 EUR]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange Zeit wurde diskutiert, ob der Handel dem Verbraucher das Porto f&#252;r die Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Jetzt hat der europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) sich zu dieser Frage ge&#228;u&#223;ert. Das deutsche Fernabsatzrecht enth&#228;lt eine Regelung zu den R&#252;cksendekosten im Falle des Widerrufs. Die Hinsendekosten sind jedoch nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Lange Zeit wurde diskutiert, ob der Handel dem Verbraucher das Porto f&#252;r die Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Jetzt hat der europ&#228;ische Gerichtshof (EuGH) sich zu dieser Frage ge&#228;u&#223;ert.</p>
<p><span id="more-381"></span></p>
<p>Das deutsche Fernabsatzrecht enth&#228;lt eine Regelung zu den R&#252;cksendekosten im Falle des Widerrufs. Die Hinsendekosten sind jedoch nicht geregelt. Deshalb wurde von H&#228;ndlern in der Vergangenheit oft die Frage gestellt, ob der Kunde denn wenigstens die Hinsendekosten tragen mu&#223;, wenn er seine Vertragserkl&#228;rung widerruft.</p>
<p>Das OLG N&#252;rnberg entschied 2005, dass dem Kunden die Hinsendekosten berechnet werden d&#252;rfen. Genau entgegengesetzt entschied 2007 das OLG Karlsruhe. Unter Verweis auf die europarechtliche Regelung in der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 urteilten die Richter in Karlsruhe, dass auch in Deutschland der Verbraucher die Hinsendekosten nicht tragen mu&#223;, wenn er die gesamte Bestellung zur&#252;ckschickt.</p>
<p>Die Entscheidung wurde dem Bundesgerichtshof zur &#220;berpr&#252;fung vorgelegt und dieser wandte sich zur Kl&#228;rung der Rechtsfrage an den EuGH.</p>
<p>Nach der nun vorliegenden Entscheidung des EuGH mu&#223; der H&#228;ndler die Hinsendekosten tragen. Begr&#252;ndet wird dieses Ergebnis damit, dass der Verbraucher nicht davon abgehalten werden d&#252;rfe, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Eine Ausnahme gibt es aber, n&#228;mlich bei der R&#252;cksendung nur eines Teils der bestellten Ware. In diesem Fall d&#252;rfen anteilige Hinsendekosten berechnet werden.</p>
<p>Immerhin besteht &#8211; aus H&#228;ndlersicht &#8211; unter bestimmten Voraussetzungen die M&#246;glichkeit, dem Verbraucher die R&#252;cksendekosten aufzuerlegen. Dies ist auch vielen Unternehmern bekannt. Was jedoch &#246;fter als man denkt &#252;bersehen wird ist, dass die &#220;bernahme der ber&#252;hmten „40 EUR-Klausel&#8221; in die Widerrufsbelehrung nicht ausreicht, um dem Verbraucher bei R&#252;cksendung der Ware in einem Wert von unter 40 EUR die R&#252;cksendekosten aufzuerlegen. Vielmehr mu&#223; vertraglich vereinbart werden, wer die Kosten der R&#252;cksendung zu tragen hat: H&#228;ndler oder Verbraucher.</p>
<p>Unsicherheiten oder Fehler in der Handhabung gehen zu Lasten des H&#228;ndlers und es tritt der worst case ein: er kann weder die Hin- noch die R&#252;cksendekosten geltend machen. Deshalb sollte im Zweifel anwaltlich gepr&#252;ft werden, ob die R&#252;cksendekosten im Rahmen des Zul&#228;ssigen dem Verbraucher vertraglich bereits auferlegt werden oder nicht.  Falls nicht, kann eine entsprechende Regelung vom Anwalt formuliert werden. <img src="http://vg08.met.vgwort.de/na/fc7417a8d857fd14d580c3e27211af" alt="" width="1" height="1" /></p>
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