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	<title>Peter Kehl</title>
	
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	<description>Homepage von Peter Kehl</description>
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		<title>OLG Naumburg weicht Trennungsprinzip von Werbung und redaktionellem Inhalt auf</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Jul 2011 16:52:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[In seiner erst jetzt veröffentlichten Entscheidung (NJOZ 2011, 1202) vom 23. 4. 2010 hat das OLG Naumburg (Az. 10 U 31/09) das presserechtliche Trennungsprinzip zwischen redaktionellen Texten und Werbung im Ergebnis deutlich aufgeweicht. Nach Ansicht des Gerichts sei an Anzeigenblätter nicht die gleichen Erwartungen zu stellen, wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner erst jetzt veröffentlichten Entscheidung (NJOZ 2011, 1202) vom 23. 4. 2010 hat das OLG Naumburg (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 U 31/09" target="_blank" title="OLG Naumburg, 23.04.2010 - 10 U 31/09">10 U 31/09</a>) das presserechtliche Trennungsprinzip zwischen redaktionellen Texten und Werbung im Ergebnis deutlich aufgeweicht.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts sei an Anzeigenblätter nicht die gleichen Erwartungen zu stellen, wie etwa an eine reguläre Tageszeitung. Denn der Leser eines Anzeigenblatts wisse oder müsse doch zumindest davon ausgehen, dass diese Publikation tatsächlich und aus wirtschaftlicher Sicht in erster Linie Werbezwecken diene. </p>
<p>Zwar gelte das grundsätzliche Verbot der redaktionellen Werbung zwar grundsätzlich für alle Arten von Zweitschriften und sonstigen veröffentlichten Beiträgen. Bei Anzeigenblättern sei aber in besonderer Weise stets nachzufragen, ob und inwieweit sich die Irreführungsgefahr, der das Verbot redaktioneller Werbung entgegenwirken soll, tatsächlich verwirkliche.</p>
<p>Hintergrund des Streits war eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, weil die Beklagte ein Akquiseschreiben an einen potentielle Anzeigenkunden versendet hatte, in dem ein &#8220;gekoppelter&#8221; redaktioneller Beitrag über eine Veranstaltung neben einer Werbeanzeige angeboten wurde.</p>
<p>Nach wenig überzeugender Ansicht des Gerichts sei eine bloße &#8220;Verbindung&#8221; von redaktionellem Beitrag und Werbeanzeige nicht per se wettbewerbswidrig. Das sei erst dann der Fall, wenn sich die &#8220;redaktionellen Berichterstattung hervorgehoben und gezielt mit dem Angebot eines Interessenten in daneben platzierten Anzeigen als zusätzliche kostenlose Nebenleistung&#8221; befasse.</p>
<p class="facebook"><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/07/13/olg-naumburg-weicht-trennungsprinzip-von-werbung-und-redaktionellem-inhalt-auf/" target="_blank"><img src="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/add-to-facebook-plugin/facebook_share_icon.gif" alt="Share on Facebook" title="Share on Facebook" /></a><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/07/13/olg-naumburg-weicht-trennungsprinzip-von-werbung-und-redaktionellem-inhalt-auf/" target="_blank" title="Share on Facebook">Share on Facebook</a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Wieso sich kino.to-Besucher nicht strafbar gemacht haben</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 11:47:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[GVU]]></category>
		<category><![CDATA[kino.to]]></category>

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		<description><![CDATA[Feierstimmung dürfte bei der &#8220;Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.&#8221; (kurz GVU) derzeit herrschen, woran auch die alberne &#8220;Denial of Service&#8221;-Rache-Attacke auf die Webseite der GVU nichts ändern wird. Wurde doch eine der bekanntesten &#8220;Raubkopierseiten&#8221; im Netz kürzlich von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden &#8220;ausgehoben&#8221;. Zwölf von 21 mutmaßlichen Betreibern wurden in Untersuchungshaft genommen. Beim Besuch der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Feierstimmung dürfte bei der &#8220;Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.&#8221; (kurz GVU) derzeit herrschen, woran auch die alberne &#8220;Denial of Service&#8221;-Rache-Attacke auf die Webseite der GVU nichts ändern wird. Wurde doch eine der bekanntesten &#8220;Raubkopierseiten&#8221; im Netz kürzlich von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden &#8220;ausgehoben&#8221;. Zwölf von 21 mutmaßlichen Betreibern wurden in Untersuchungshaft genommen. Beim Besuch der Seite war dann auch ein Hinweis zu lesen, der auf die Festnahme hinwies und Strafverfolgung von Besuchern der Seite ankündigte.</p>
<p>Ohne Zweifel haben sich die Betreiber der Seite strafbar gemacht, sollten sich die Vorwürfe bestätigen. Das ergibt sich aus den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">106</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/108a.html" target="_blank" title="&sect; 108a UrhG: Gewerbsm&auml;&szlig;ige unerlaubte Verwertung">108a</a> UrhG. Diese sehen für Fälle gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen Strafen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Und das zurecht. Denn Betreiber von Angeboten wie kino.to nutzen gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen aus und bereichern sich auf diese Weise mit der Arbeit von anderen. Völlig zu Recht gehen deshalb die Staatsanwaltschaften und auch die GVU gegen die Betreiber solcher Seiten vor. So etwas hat nichts mehr mit dem privaten Austausch von Filmen und Musik zu tun, sondern stellt eine ganz andere Qualität dar. Sollte sich darüber hinaus der Vorwurf der &#8220;Bildung krimineller Vereinigungen&#8221; bestätigen, kann das für Rädelsführer oder Hintermänner eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedeuten. Hinzu kommen aber auch möglicherweise Betrugsvorwürfe, bedenkt man die äußerst zweifelhaften Angebote an sog. &#8220;Abofallen&#8221; und anderen dubiosen Geschäftspraktiken, die wohl in nicht unerheblichem Ausmaß über kino.to Verbreitung fanden (vgl. z.B. <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,617164,00.html" target="_blank">Spiegel Online</a> vom 06.04.2009).</p>
<p>Teilweise wird nun, hinsichtlich urheberrechtlicher Fragen, die Auffassung vertreten, auch die Benutzer dieser Seite hätten sich möglicherweise strafbar gemacht, wenn sie dort sich Filme angeschaut haben. Dafür spricht allerdings nicht sonderlich viel.</p>
<p><span id="more-996"></span>Das Urhebergesetz sieht zwar in § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich gesch&uuml;tzter Werke">106</a> UrhG vor, dass das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne die Einwilligung des Urhebers strafbar sein kann. Doch stellt sich hier die entscheidende Frage ob überhaupt ein Vervielfältigen im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn ein Besucher der Seite sich dort Filme nur ansieht.</p>
<p>Der Begriff des Vervielfältigens wird teilweise unterschiedlich interpretiert.</p>
<p>In der Diskussion zu berücksichtigen sind dabei die unterschiedlichen Interessenlagen. Seitens der Verwerter besteht ein verständliches Interesse daran, ein &#8220;Schreckensszenario&#8221; gegenüber den (potenziellen) Besuchern solcher Seiten aufzubauen. Man will vor der Benutzung solcher Plattformen abschrecken um den Absatz der eigenen (vertretenen) Werke zu fördern und den Betreibern solcher illegaler Plattformen zu schaden.</p>
<p>Das Gesetz unterstützt solche Interessenlagen aber nicht ohne weiteres. Gerade bei der Festlegung von Strafvorschriften wollte der Gesetzgeber den bloßen &#8220;Konsumenten&#8221; wohl gerade nicht erfasst wissen. Erst bei gesteigerter &#8220;Verwerflichkeit&#8221; sollen Strafvorschriften zur Anwendung kommen.</p>
<p>Tatsächlich handelt es sich bei jeder Datenübertragung im Grunde um ein Kopiervorgang. Sieht man deshalb Inhalte auf Seiten wie kino.to an, dann wird jedenfalls jeweils mindestens ein kleiner Ausschnitt des Werkes auch im Zwischenspeicher des eigenen Computers abgelegt und damit im technischen Sinne kopiert.</p>
<p>Der technische Begriff des Kopierens muss aber nicht mit dem rechtlichen des Vervielfältigens übereinstimmen. Nicht jedes Kopieren von kleinsten Teilen oder ganz kurzfristig kann den Straftatbestand erfüllen, auch wenn bei körperlichen Werken die vorübergehende Herstellung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">16</a> Abs. 1 UrhG ausreicht. Sinn und Zweck des (ausschließlichen) Vervielfältigungsrechts des Urhebers ist es, Vervielfältigungen von einer gewissen Dauerhaftigkeit zu verhindern. Deshalb spricht § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">16</a> Abs. 2 UrhG z. B. von der &#8220;<em>wiederholbaren Wiedergabe</em>&#8220;. Beim technisch bedingten Zwischenspeichern handelt es sich aber nur um kurzfristige Kopien &#8211; nämlich regelmäßig nur für die Zeit, in der der Film angeschaut wird. Dies ist gerade nicht mit der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks vergleichbar und dient auch nicht der &#8220;wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen&#8221;.</p>
<p>Der Begriff des Vervielfältigens im Sinne des Urheberrechtes ist daher insoweit restriktiv auszulegen.</p>
<p>Ein weiteres Argument, das gegen die Strafbarkeit spricht, ist ein allgemeiner Grundsatz des deutschen Strafrechts. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 StGB: Vors&auml;tzliches und fahrl&auml;ssiges Handeln">15</a> StGB). Der Benutzer von den Streamingseiten wie kino.to wird aber gerade nicht vorsätzlich das Werk auf den eigenen Rechner übertragen wollen. Wollte er das, dann hätte er einen anderen Dienst benutzt. Mit der Nutzung von Streamingangeboten macht der Benutzer vielmehr gerade deutlich, dass er keine Vervielfältigungen vornehmen möchte. Er möchte sich das Werk eben nur anschauen. Dass dann im Hintergrund möglicherweise kurzzeitig eine Zwischenkopie angefertigt wird, kann deshalb nicht vom Vorsatz umfasst sein.</p>
<p>Der häufig in diesem Zusammenhang zitierte § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/44a.html" target="_blank" title="&sect; 44a UrhG: Vor&uuml;bergehende Vervielf&auml;ltigungshandlungen">44a</a> UrhG dürfte dagegen nicht einschlägig sein. Dieser würde voraussetzen, dass &#8220;alleiniger Zweck&#8221; der Vervielfältigung entweder die &#8220;Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler&#8221; oder die &#8220;rechtmäßigen Nutzung&#8221; ist. Beides ist in diesen Fällen nicht einschlägig.<br />
<img src="http://vg07.met.vgwort.de/na/7113029e0eb942bfa221f0ae82c2e38e" alt="" width="1" height="1" /></p>
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		<title>Verwaltungskosten für Darlehenskontos rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 10:37:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet. Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche Gebühren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 388/10" target="_blank" title="BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10: Darlehensrecht - Kontof&uuml;hrungsgeb&uuml;hr f&uuml;r Darlehenskonto in AGB">XI ZR 388/10</a>) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet.</p>
<p>Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche Gebühren unzulässig sind. Bei der Gebührenklausel handelt es sich nicht um eine sog. Preisklausel, weil eine Gegenleistung für den Bankkunden nicht bestehe. Die Abrechnung erfolge allein im Interesse der Bank. Der Bankkunde sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Daher sei die Klausel nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307</a> Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.</p>
<p><span id="more-991"></span>Betroffene Kunden können von Ihrer Bank verlangen, dass künftig diese Gebühr nicht mehr berechnet und eingezogen wird. Außerdem können sie die bereits gezahlten Gebühren zurückverlangen.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale NRW hat dafür einen Musterbrief zur Verfügung gestellt:<br />
<a class="downloadlink" href="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=24" title=" heruntergeladen 572 mal" >Musterbrief Rückforderung Kontoführungsgebühren (572)</a></p>
<p>Das Urteil kann im Volltext hier heruntergeladen werden:<br />
<a class="downloadlink" href="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=26" title=" heruntergeladen 24 mal" >BGH XI ZR 388 10 (24)</a></p>
<p class="facebook"><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/06/13/verwaltungskosten-fur-darlehenskontos-rechtswidrig/" target="_blank"><img src="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/add-to-facebook-plugin/facebook_share_icon.gif" alt="Share on Facebook" title="Share on Facebook" /></a><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/06/13/verwaltungskosten-fur-darlehenskontos-rechtswidrig/" target="_blank" title="Share on Facebook">Share on Facebook</a></p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>OLG Dresden ändert Gebührenverbot für Bankmitteilungen</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2011/06/05/olg-dresden-andert-gebuhrenverbot-fur-bankmitteilungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 05 Jun 2011 10:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.peter-kehl.de/?p=921</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 26.05.2011 (Az. 8 U 1989/10) entschieden, dass Banken in ihren AGB vorsehen können, dass der Kunde eine Gebühr für die Mitteilung einer Rücklastschrift zu entrichten hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren die Banken bislang verpflichtet, ihre Kunden kostenlos darüber zu informieren, wenn eine Lastschrift zurückgegeben wurde. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 26.05.2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 U 1989/10" target="_blank" title="OLG Dresden, 26.05.2011 - 8 U 1989/10">8 U 1989/10</a>) entschieden, dass Banken in ihren AGB vorsehen können, dass der Kunde eine Gebühr für die Mitteilung einer Rücklastschrift zu entrichten hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren die Banken bislang verpflichtet, ihre Kunden kostenlos darüber zu informieren, wenn eine Lastschrift zurückgegeben wurde. Gegen die entsprechende AGB einer Sparkasse hatte ein Verbraucherverband nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen">1</a> UKlaG geklagt. </p>
<p>Das OLG begründet seine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor allem mir der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für die Abbuchungs- und SEPA-Lastschriften ist dort ein Mitteilungsentgelt vorgesehen.</p>
<p>Da das Gericht von der vor Inkrafttreten der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des BGH abweicht, hat es die Revision gegen das Urteil zugelassen.</p>
<p class="facebook"><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/06/05/olg-dresden-andert-gebuhrenverbot-fur-bankmitteilungen/" target="_blank"><img src="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/add-to-facebook-plugin/facebook_share_icon.gif" alt="Share on Facebook" title="Share on Facebook" /></a><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/06/05/olg-dresden-andert-gebuhrenverbot-fur-bankmitteilungen/" target="_blank" title="Share on Facebook">Share on Facebook</a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Spendenbescheinigung als ausfüllbares PDF Formular</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2011/06/03/spendenbescheinigung-als-ausfullbares-pdf-formular/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Jun 2011 10:58:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Spendenbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Spendenquittung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vereine, die durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, können ihren Spendern eine Bescheinigung ausstellen (&#8220;Spendenquittung&#8221;), damit diese bei der Steuererklärung die Spende geltend machen können. Schatzmeister und Kassenwarte können das PDF Formular komfortabel am Computer speichern, ausfüllen und ausdrucken. Das Spendenformular für Vereine kann hier heruntergeladen werden: http://www.peter-kehl.de/ratgeber/vereinsrecht/ Das Formular basiert auf dem Schreiben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vereine, die durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, können ihren Spendern eine Bescheinigung ausstellen (&#8220;Spendenquittung&#8221;), damit diese bei der Steuererklärung die Spende geltend machen können. Schatzmeister und Kassenwarte können das PDF Formular komfortabel am Computer speichern, ausfüllen und ausdrucken.</p>
<p>Das Spendenformular für Vereine kann hier heruntergeladen werden:<br />
<a href="http://www.peter-kehl.de/ratgeber/vereinsrecht/">http://www.peter-kehl.de/ratgeber/vereinsrecht/</a></p>
<p>Das Formular basiert auf dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen IV C 4 – S 2223/07/0018 vom 13. Dezember 2007. Es handelt sich um das amtliche Muster als ausfüllbares PDF-Formular.</p>
<p class="facebook"><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/06/03/spendenbescheinigung-als-ausfullbares-pdf-formular/" target="_blank"><img src="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/add-to-facebook-plugin/facebook_share_icon.gif" alt="Share on Facebook" title="Share on Facebook" /></a><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/06/03/spendenbescheinigung-als-ausfullbares-pdf-formular/" target="_blank" title="Share on Facebook">Share on Facebook</a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Inkassokosten regelmäßig nicht zu erstatten</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2011/05/23/inkassokosten-regelmasig-nicht-zu-erstatten/</link>
		<comments>http://www.peter-kehl.de/2011/05/23/inkassokosten-regelmasig-nicht-zu-erstatten/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 09:51:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.peter-kehl.de/?p=868</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Kehl hat in einem Urteil vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11) die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros generell abgelehnt. Der Gläubiger mahnte den Schuldner einmal erfolglos. Erst nach einer Mahnung durch ein Inkassobüro zahlte der Schuldner die fällige Hauptforderung i.H.v. rund 6.600 EUR, jedoch ohne die geforderten Inkassokosten und Verzugszinsen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Kehl hat in einem Urteil vom 26.04.2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 C 19/11" target="_blank" title="AG Kehl, 26.04.2011 - 4 C 19/11">4 C 19/11</a>) die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros generell abgelehnt.</p>
<p>Der Gläubiger mahnte den Schuldner einmal erfolglos. Erst nach einer Mahnung durch ein Inkassobüro zahlte der Schuldner die fällige Hauptforderung i.H.v. rund 6.600 EUR, jedoch ohne die geforderten Inkassokosten und Verzugszinsen. Der Gläubiger versuchte nun, die Verzugszinsen i.H.v. rund 60 EUR, sowie Inkassokosten i.H.v. rund 600 EUR (entsprechend einer 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. 20 EUR Auslagenpauschale, sowie 23,50 EUR für die Einholung einer Bonitätsprüfung)</p>
<p>Das Amtsgericht gab dem Kläger lediglich in Höhe der Verzugszinsen, sowie der Bonitätsprüfung statt. Der Anspruch ergebe sich direkt aus §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a> Abs. 3 BGB. Die Bonitätsprüfung sei eine &#8220;zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung &#8220;.</p>
<p><span id="more-868"></span></p>
<p>Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Inkassokosten. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Inkassokosten einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sei in Literatur und Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt worden. Nach Auffassung des Gerichts sei die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch generell zu verneinen. Allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, könne etwas anderes gelten.</p>
<p>Dabei könne dahinstehen, ob die Beauftragung des Inkassounternehmens durch den Gläubiger gegen die ihm gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">254</a> BGB obliegende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens und der Folgekosten verstoße oder ob von vornherein, was näherliege, bereits ein dem Schuldner zurechenbarer, gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a> Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden zu verneinen sei.</p>
<p>Zahle der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, sei es zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehörten nach Auffassung des Gerichts die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. Es bestehe der Grundsatz, dass die üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung, ja selbst Regulierungsbemühungen beim Einzug einer Schadensersatzforderung, zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers gehörten und nicht gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">249</a> ff. BGB als Vermögensschaden geltend gemacht werden könnten. Es handele sich um die normale kaufmännische Tätigkeit.</p>
<p>Diese grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung habe die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Das stünde dem Kläger frei, jedoch könne er dann die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen.</p>
<p>Weiter weist das Gericht (obiter dictum) darauf hin, dass auch ein Rechtsanwalt für eine einfache Zahlungsaufforderung keine 1,5 Geschäftsgebühr hätte beanspruchen können, die zudem noch zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen gewesen wäre.</p>
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		<title>Wahlwerbung: Rechtliche Rahmenbedingungen der Plakatierung im Wahlkampf</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2011/04/22/wahlwerbung-echtliche-rahmenbedingungen-der-plakatierung-im-wahlkampf/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Apr 2011 11:43:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Vergangenheit war nicht selten zu beobachten, dass die Kommunen übermäßiges Plakatieren im Wahlkampf ordnungsrechtlich einschränken wollten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich immer mehr Einwohner durch die vielen Plakate der ohnehin ungeliebten Parteien gestört fühlten. Möglicherweise auch deshalb, weil die Wahlplakte den Platz für kommerzielle Werbung und die damit verbundenen Einnahmen reduzieren. Dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Vergangenheit war nicht selten zu beobachten, dass die Kommunen übermäßiges Plakatieren im Wahlkampf ordnungsrechtlich einschränken wollten. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich immer mehr Einwohner durch die vielen Plakate der ohnehin ungeliebten Parteien gestört fühlten. Möglicherweise auch deshalb, weil die Wahlplakte den Platz für kommerzielle Werbung und die damit verbundenen Einnahmen reduzieren.</p>
<p>Dabei wird häufig übersehen, dass der Ruf der politischen Parteien meist schlechter ist, als sie es verdienen und den Parteien eine wichtige Funktion im freiheitlich-demokratischen Staat zukommt.</p>
<p>Volltext: <a class="downloadlink" href="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=15" title=" heruntergeladen 27249 mal" >Wahlsichtwerbung: Rechtliche Rahmenbedingungen der Plakatierung im Wahlkampf (27249)</a></p>
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		<title>Airport Magdeburg-Berlin International</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Mar 2011 15:14:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin hat die einstweilige Verfügung vom 29.10.2010 (Az. 16 O 509/10) gegen die Betreiberin des Flughafens Magdeburg/Cochstedt bestätigt und weiterhin untersagt, den Flughafen &#8220;Airport Magdeburg-Berlin International&#8221; zu nennen. Die Betreibergesellschaft der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld hatte sich mit einem Unterlassungsantrag im Eilverfahren gegen die angekündigte Umbenennung gewandt. Durch den neuen Namen werde über [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin hat die einstweilige Verfügung vom 29.10.2010 (Az. 16 O 509/10) gegen die Betreiberin des Flughafens Magdeburg/Cochstedt bestätigt und weiterhin untersagt, den Flughafen &#8220;Airport Magdeburg-Berlin International&#8221; zu nennen. Die Betreibergesellschaft der Flughäfen Berlin-Tegel und Berlin-Schönefeld hatte sich mit einem Unterlassungsantrag im Eilverfahren gegen die angekündigte Umbenennung gewandt.</p>
<p><span id="more-828"></span>Durch den neuen Namen werde über Größe, Bedeutung und Lage des Flughafens getäuscht, was wettbewerbswidrig sei. Der Flughafen in Cochstedt liege etwa 195 km von der Innenstadt Berlins entfernt, sei per Auto nur nach zweistündiger Fahrt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in drei Stunden erreichbar (Busverbindung nach Aschersleben und Magdeburg). Ferner werde mit der Bezeichnung &#8220;International&#8221; die Vorstellung einer bestimmten Größe und Infrastruktur suggeriert, die nicht zutreffe.</p>
<p>Landgericht Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2010<br />
- 16 O 509/10 -<br />
Landgericht Berlin, Urteil vom 9. März 2011<br />
- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=97 O 206/10" target="_blank" title="LG Berlin, 09.03.2011 - 97 O 206/10">97 O 206/10</a> -</p>
<p class="facebook"><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/03/13/airport-magdeburg-berlin-international/" target="_blank"><img src="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/add-to-facebook-plugin/facebook_share_icon.gif" alt="Share on Facebook" title="Share on Facebook" /></a><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/03/13/airport-magdeburg-berlin-international/" target="_blank" title="Share on Facebook">Share on Facebook</a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Spende an Fußballverein</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Feb 2011 09:13:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Verurteilung eines (hauptamtlichen) Bürgermeisters aus dem südlichen Baden wegen Vorteilsnahme (§ 331 StGB) aufgehoben. Diesem war vorgeworfen worden, einen Konzessionsvertrag für das Gemeindegebiet mit einem Energielieferanten unterschrieben zu haben, damit im Gegenzug der örtliche Fußballverein eine Geldspende über rund 1.500 EUR von dem Energielieferanten erhält (OLG Karlsruhe, Az. 2 (7) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Verurteilung eines (hauptamtlichen) Bürgermeisters aus dem südlichen Baden wegen Vorteilsnahme (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/331.html" target="_blank" title="&sect; 331 StGB: Vorteilsannahme">331</a> StGB) aufgehoben. Diesem war vorgeworfen worden, einen Konzessionsvertrag für das Gemeindegebiet mit einem Energielieferanten unterschrieben zu haben, damit im Gegenzug der örtliche Fußballverein eine Geldspende über rund 1.500 EUR von dem Energielieferanten erhält (OLG Karlsruhe, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 (7) Ss 173/09" target="_blank" title="OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09">2 (7) Ss 173/09</a>-AK). Zuvor hatte das Landratsamt den Vertrag geprüft und unbeanstandet zurückgegeben und der  Gemeinderat den Vertragsabschluss einstimmig beschlossen.</p>
<p><span id="more-822"></span></p>
<p>Solche Verhaltensweisen sind in der Praxis nicht selten und konnten in der Vergangenheit auch bei Bauvorhaben von Windkraftanlagen beobachtet werden. Diese Vereinbarungen sind jedoch mit äußerster Vorsicht zu behandeln. Das Urteil wurde vor allem deshalb aufgehoben, weil die Feststellungen des Landgerichts nicht die notwendige Verknüpfung zwischen dem Versprechen der Spende und dem Abschluss des Konzessionsvertrages getragen hatten. Grundsätzlich kommt nach Ansicht des OLG Karlsruhe eine Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme in solchen Fällen durchaus in Betracht.</p>
<p>Nach der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption neu gefassten und erheblich ausgeweiteten Vorschrift des § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/331.html" target="_blank" title="&sect; 331 StGB: Vorteilsannahme">331</a> Abs. 1 StGB sei ein Amtsträger wegen Vorteilsannahme strafbar, wenn er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder für einen Dritten fordere, sich versprechen lasse oder annehme. Dabei genüge es, dass sich der Vorteilgeber das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkaufen wolle oder &#8220;Klimapflege&#8221; betreiben wolle. Dienstausübung und Vorteil müssten inhaltlich verknüpft sein, so dass der Vorteil ausdrücklichen oder stillschweigend seinen Grund gerade in der Dienstausübung finde. Die Beteiligten müssten also darin übereinstimmen, dass der Vorteil entweder dem Zweck diene, auf die künftige Dienstausübung des Amtsträgers Einfluss zu nehmen, oder eine vergangene Dienstausübung zu belohnen.</p>
<p class="facebook"><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/02/23/verurteilung-eines-burgermeister-wegen-spende-an-fusballverein/" target="_blank"><img src="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/add-to-facebook-plugin/facebook_share_icon.gif" alt="Share on Facebook" title="Share on Facebook" /></a><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/02/23/verurteilung-eines-burgermeister-wegen-spende-an-fusballverein/" target="_blank" title="Share on Facebook">Share on Facebook</a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Handysperre erst ab 75 EUR Zahlungsrückstand zulässig</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2011/02/21/handysperre-erst-ab-75-eur-zahlungsruckstand-zulassig/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Feb 2011 11:57:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Mobilfunkanbieter dürfen einen Anschluss erst dann sperren, wenn Ihr Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 EUR in Verzug ist. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.2.2011 entschieden (Az. III ZR 35/10). Hintergrund ist die ausdrückliche gleich lautende Regelung in § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mobilfunkanbieter dürfen einen Anschluss erst dann sperren, wenn Ihr Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 EUR in Verzug ist. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.2.2011 entschieden (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 35/10" target="_blank" title="BGH, 17.02.2011 - III ZR 35/10">III ZR 35/10</a>).</p>
<p>Hintergrund ist die ausdrückliche gleich lautende Regelung in § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45k.html" target="_blank" title="&sect; 45k TKG: Sperre">45k</a> Abs. 2 Telekommunikationsgesetz für Festnetzanschlüsse, die nach Ansicht des BGH entsprechend auch für Mobilfunkanschlüsse anwendbar ist:</p>
<blockquote><p>Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.</p></blockquote>
<p class="facebook"><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/02/21/handysperre-erst-ab-75-eur-zahlungsruckstand-zulassig/" target="_blank"><img src="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/add-to-facebook-plugin/facebook_share_icon.gif" alt="Share on Facebook" title="Share on Facebook" /></a><a href="http://www.facebook.com/share.php?u=http://www.peter-kehl.de/2011/02/21/handysperre-erst-ab-75-eur-zahlungsruckstand-zulassig/" target="_blank" title="Share on Facebook">Share on Facebook</a></p>]]></content:encoded>
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