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	<title>Recht anschaulich</title>
	
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	<description>Rechtsvisualisierung, visuelle Rechtskommunikation, Bilder im Recht</description>
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		<title>Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil IX)</title>
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		<pubDate>Tue, 22 May 2012 18:42:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Visuelle Rechtskommunikation]]></category>

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		<description><![CDATA[(Fortsetzung des Beitrags vom 29. April 2012). VI. Zur Kritik des Multisensorischen Rechts 1) Selbstkritik Deutliche Kritik hat nur Peter Ebenhoch geäußert. Das Konzept des Multisensorischen (»multisensory enhancement«) sei ein Import aus Pädagogik und Marketing. Das Konzept sei überflüssig und geradezu verwirrend. Neue Methoden habe es nicht zu bieten, und alle genannten Themen könnten innerhalb [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Fortsetzung des <a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1753">Beitrags vom 29. April 2012</a>).</p>
<p><strong>VI.	Zur Kritik des Multisensorischen Rechts</strong></p>
<p><em>1)	Selbstkritik</em><br />
Deutliche Kritik hat nur Peter Ebenhoch geäußert. Das Konzept des Multisensorischen (»multisensory enhancement«) sei ein Import aus Pädagogik und Marketing. Das Konzept sei überflüssig und geradezu verwirrend. Neue Methoden habe es nicht zu bieten, und alle genannten Themen könnten innerhalb der gängigen Fächer abgehandelt werden.<a href="#_ftn1">[1]</a> Die Benennung als MSR führe in die Irre, denn anders etwa im Zivilrecht oder Strafrecht gebe es keinen Regelungsgegenstand Multisensorik und den könne man sich auch schwer vorstellen. Selbstverständlich könnten sämtliche Sinneseindrücke Gegenstand rechtlicher Sachverhalte sein.. Aber ohne intersubjektiv nachvollziehbare Information und Kommunikation sei Recht nicht denkbar. Sinneseindrücke wie Tasten, Riechen und Schmecken könnten prinzipiell nicht in einer intersubjektiv und kontextunabhängig nachvollziehbaren Weise kommuniziert werden, es sei denn indirekt mit arbiträren Wort-, Schrift und Bildzeichen. Deshalb sei das moderne Recht auf Sprache und Schrift angewiesen. Man solle sich daher mit den visuellen Elementen in der Rechtskommunikation und mit der neuen Multimedialität befassen, aber nicht mit Multisensorik.<a href="#_ftn2">[2]</a> Es sei wirke wenig überzeugend und sei methodisch nicht innovativ, die Wortzentriertheit des Rechts wiederum im Medium der Sprache zu beklagen. Die Sprache sei nun einmal die Basis des Rechts und der Wissenschaft überhaupt. Die anderen Sinne verfügten nicht über die Möglichkeit einer robusten und reproduzierbaren Kommunikation wie Auge und Ohre mit dem Medium de Sprache. Jenseits der Sprache fehle die Möglichkeit, über Geschmack, Geruch und Gefühl etwas mitzuteilen. Mit Wittgenstein müsse man sagen: »Worüber man nicht sprechen kann, darüber muss man schweigen.«</p>
<p>Ich teile diese Kritik. David Howes<a href="#_ftn3">[3]</a> überlegt nach einer grundlegenden Kritik des sensorischen Exklusionismus in der ethnologischen Forschung, was denn nun das Endprodukt einer multisensorischen Ethnologie sein könne. Die Niederschrift einer Untersuchung sei doch eine jämmerliche Reduktion multisensorischer Erfahrung zu einem körperlosen Text und damit letztlich die Kapitulation vor dem bekämpften Textmodell. Bilder und Filme könnten zwar hilfreich sein. Aber es fehle eine echte Alternative. Immerhin habe die Schrift den Vorzug, dass durch das Medium selbst keine sensorischen Daten übermittelt würden, abgesehen natürlich von der Sichtbarkeit der Schrift selbst. So schaffe die Schrift gewissermaßen Gleichheit zwischen den Sinnen. Wort und Schrift seien auch gar nicht so schlecht bei der indirekten Vermittlung sensorischer Eindrücke. Die Kombination von Bild und Ton im Film ziehe den Leser nicht selten in den Bann der Illusion. Schrift habe dagegen den Vorzug, dass dem Leser stets bewusst bleibe, dass er nicht der Kultur zugehöre, die gerade beschrieben werde. Howes kommt daher zu dem Schluss, es sei nicht sinnvoll, wie es manche seiner Ethnologen-Kollegen vorgeschlagen hätten, das Publikum mit Düften zu besprühen oder ihnen ethnische Mahlzeiten zu servieren (auch wenn mancher sich während langweiliger Vorträge vielleicht danach sehne. Multisensorische Präsentationen solle man daher getrost dem Theater überlassen.<br />
<em>2) Ebenenvertauschung</em><br />
Ebenhochs Kritik trifft das MSR in seinem Selbstverständnis als eine rechtswissenschaftliche Binnendisziplin. Auf dieses Selbstverständnis hat sich Brunschwig festgelegt. Aber de facto springt die Diskussion von einer Ebene zur anderen. Man wechselt den Beobachterstandpunkt nach Opportunität, ohne ihn zu bezeichnen und oft wohl auch, ohne sich dessen bewusst zu sein. In den Kulturwissenschaften interessiert man sich in erster Linie für Verschleifungen, Rückkopplungen, meinetwegen auch für Paradoxien und Reentries. Doch bevor man darüber reden kann, wollen die Beobachterstandpunkte unterschieden sein. Davon gibt es hier mindestens drei.</p>
<p>Erstens geht es um die Wahrnehmungsebene. Auf der forensischen Ebene sind Sachverhalte wahrzunehmen, und zwar regelmäßig indirekt durch Symbole, seien dies nun Zeugenaussagen, Bilder oder Tondokumente. Wahrzunehmen ist ferner die Kommunikation über juristische Inhalte aus Wort und Schrift, aus Bildern und grafischen Hilfsmitteln.<a href="#_ftn4">[4]</a> Auf der Wahrnehmungsebene findet sich, was Lachmayer die multisensorische Seinsbasis des Rechts genannt hat. Dieser Gesichtspunkt wird aber nicht wirklich genutzt. Andernfalls müsste man in großem Umfang die sinnesphysiologische, die neurowissenschaftliche<a href="#_ftn5">[5]</a>, die psychologische und die soziologische Forschung rezipieren. Stattdessen konzentriert man sich auf die audiovisuellen Medien.</p>
<p>Zur Seinsbasis des Rechts gehören auch die Repräsentationen des Rechts in den Medien und in der Volkskultur. Hier geht es gar nicht um das Recht selbst und seine Kommunikation, sondern um die Frage, wie Rechtsphänomene anders wahrgenommen werden, als nach dem textuellen Selbstverständnis des Rechts zu erwarten wäre. Es geht um Bilder vom Recht, Recht im Film oder Recht im Fernsehen, aber auch um das Bild des Rechts, das in Kunst und Literatur gezeichnet wird. Diese Thematik ist in den verschiedenen Abteilungen von Law-and-Something – Recht und Film, Recht und Kunst, Recht und Literatur umfangreich bearbeitet worden.</p>
<p>Zweitens geht es um visuelle (und andere »sensorische«) Phänomene auf der Objektebene des Rechts, das heißt, die Phänomene sind Gegenstand rechtlicher Regelung.<a href="#_ftn6">[6]</a> Als Beispiel dient etwa die Videoüberwachung am Arbeitsplatz.</p>
<p>Drittens geht es um die Selbstbeobachtung des Rechts: Auf dieser Ebene geht es darum, dass man sich der normativen Vorgaben, mit denen man arbeiten will, versichert. Aufgabe der Rechtstheorie wäre es insoweit auch, die Verschleifungen der verschiedenen Ebenen zu thematisieren. Das MSR ist in zweierlei Hinsicht kritisch, nämlich einmal in Richtung auf den Logozentrismus des Rechts und zum anderen im Hinblick auf den dominanten Körper-Geist Dualismus. Hinter beiden Kritikpunkten steht letztlich ein technologisches Interesse. Die Fixierung der Rechtskommunikation an die Schrift soll im Interesse besserer Handhabbarkeit des Rechts vor allem durch Visualisierungen gelöst werden. Man hat sich ein besseres Legal Design auf die Fahnen geschrieben. Hier kämpft man Seite an Seite mit der Rechtsinformatik. Aber auch der ganzheitlich aktivierende oder therapeutische Ansatz wirkt eher technologisch als sozialkritisch. Das ist wohl ein Grund dafür, dass man die einschlägigen Arbeiten, die vor allem aus dem Feld der Critical Legal Studies kommen, nicht wahrgenommen hat.</p>
<p>Viertens geht es um die Fremdbeobachtung des Rechts: Die Fremdbeobachtung des Rechts findet in erster Linie in den Kulturwissenschaften statt. Den Anschluss an die kulturwissenschaftliche Diskussion hat die MSR noch gar nicht versucht.</p>
<p>Um die Rede vom MSR zu disziplinieren, muss man sich nicht unbedingt für einen Beobachterstandpunkt entscheiden. Aber man sollte die Ebenen unterscheiden und jeweils erkennen lassen, wo man sich gerade bewegt.<br />
<em>3)      Folgen der Konzeptlosigkeit</em><br />
Die Rede vom MSR hat mich, wie gesagt, auch deshalb interessiert, weil sie zur Hälfte in einem Internetforum stattfindet. Eine Konsequenz scheint mir zu sein, das die Rede unverbindlich bleibt. Es gibt viele Andeutungen und Hinweise, aber es wird wenig Substanz geliefert. Substanz gab es eigentlich nur auf den verschiedenen Tagungen. Viele Referate, insbesondere diejenigen, die später publiziert worden sind, befassen sich jedoch mit Fragen, die sich aus der Verbindung zur Rechtsinformatik entwickelt haben. Es geht dabei um die visuelle Darstellung von Normstrukturen und rechtlichen Prozessen, von Gerichtsverfahren und Vertragsverläufen. Die Perlensuche ist jedenfalls nicht sehr ergiebig. Eine will ich aber doch vorzeigen. Es handelt sich um eine Studie von Bettina Mielke und Christian Wolff, Welche Farbe hat das Recht?<a href="#_ftn7">[7]</a></p>
<p>Die Forderung nach einem MSR wird damit begründet, dass die neuen Fragestellungen von den alten Fächern nicht mehr bewältigt werden könnten. Das ist insofern wenig überzeugend, als mehr oder weniger alle Themen, die angeführt werden, schon an anderer Stelle bearbeitet worden sind. Das MSR wildert auf längst bestellten Feldern, ohne die Ernte einzufahren. Die umfangreichen historischen und mediensoziologischen Forschungen zum Medienwandel werden nicht annähernd ausgeschöpft. Die psychologische Forschung zu Procedural Justice und zu den Effekten der videovermittelten Kommunikation wird ignoriert. Den Anschluss an die Kulturwissenschaften hat man nicht versucht. Was bleibt, ist das weite Feld der audiovisuellen Medien.</p>
<p>Nach alledem bezeichnet die Rede vom MSR nur ein ungeordnetes Themenfeld. Die Möglichkeiten des wissenschaftlichen Zugriffs sind unkoordiniert und es fehlt jenseits bestimmter Spezialmaterien, die sich auch ohne den übergeordneten Gesichtspunkt des MSR entwickelt haben, an Substanz. Als juristische Disziplin ist das MSR untauglich.</p>
<p>Man könnte nun versuchen, das Sammelsurium zu ordnen und sozusagen auf den Begriff zu bringen. Das war anfangs durchaus meine Absicht, die ich bis zu diesem Punkt auch verfolgt habe. Aber dieses Unternehmen wird der Sache am Ende wohl doch nicht gerecht. Von Bildern sagt Gottfried Boehm, dass ein »Mangel an Bestimmtheit in einen Überschuss an Sinn« umschlagen könne.<a href="#_ftn8">[8]</a> So kann man immerhin hoffen, dass die unfertigen Begriffe und das verschwommene Konzept eine produktive Spannung zeitigen.<a href="#_ftn9">[9]</a></p>
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<hr size="1" />
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<p><a href="#_ftnref1">[1]</a> Peter Ebenhoch, <a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/multisensory-law">Multisensory Law?</a>, Forumsbeitrag vom 5. 12. 2010. Die Erwiderung Brunschwigs gipfelt in dem Vorwurf, Ebenhochs traditionalistische Position verkenne die rechtliche Relevanz multisensorischer Phänomene (<a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/multisensory-law-does-neither-amount-to-visual-law-nor-to-multimedia-law">Multisensory Law Does Neither Amount to Visual Law Nor to Multimedia Law</a>, Forumsbeitrag vom 31. 3. 2011).</p>
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<p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Auf einen Kommentar von Brunschwig und deren Aufsatz in der Schweighofer Festschrift hat Ebenhoch er sich noch einmal in einem <a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/in-search-of-multisensory-law-four-theses">Forumsbeitrag vom 2. 5. 2011</a> geäußert (<a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/in-search-of-multisensory-law-four-theses">In search of &#8220;Multisensory Law&#8221;:</a> Four Theses). Die Replik von Brunschwig (<a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/legitimate-questions-about-multisensory-law-and-tentative-answers">Legitimate Questions about Multisensory Law and Tentative Answers</a>) bringt keine neuen Argumente, sondern betont nur, dass ohne das Konzept des MSR die einschlägigen Themen unterbelichtet blieben.</p>
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<p><a href="#_ftnref3">[3]</a> David Howes, Sensual Relations, S. 57 f.</p>
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<p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Brunschwig 2011: 620 f.: law als visual phenomenon in the law.</p>
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<p><a href="#_ftnref5">[5]</a> Es hat sich längst herumgesprochen, dass die Wahrnehmung von Symbolen, insbesondere auch von Bildern subsemantische Wirkungen und diese wiederum eine neuronale Basis haben. Für den Neurolaien ist es nicht ganz einfach, die einschlägige Fachliteratur zu rezipieren. Da hilft ein Literaturbericht über <a href="http://http:/www.media-perspektiven.de/uploads/tx_mppublications/06-2010_Fodi.pdf">»Neuromarketing – Methoden und Befunde«</a> in der auch online verfügbaren Zeitschrift »Media-Perspektiven«. Verfasser ist Uli Gleich, Institut für Kommunikationspsychologie, Medienpädagogik und Sprechwissenschaft der Universität Koblenz-Landau. Er berichtet über fünf einschlägige Untersuchungen aus verschiedenen Zeitschriften, die bis auf eine bildgebende Verfahren zur Analyse von Hirnprozessen verwenden. Wir erfahren, wie bereits rudimentäre Informationen zur Einschätzung von Objekten beitragen. Eckige und scharfkantige Objekte werden eher mit Bedrohung, runde dagegen eher mit Wärme assoziiert. So wie eine attraktive Verpackung von Produkten die Konsumentenscheidung positiv beeinflusst, dürfte auch eine attraktive Verpackung von Lerninhalten positive Emotionen und damit letztlich den Lernerfolg fördern. Die Frage ist natürlich, ob sich das, was die visuelle Attraktivität eines Produktes ausmacht – z. B. Sportwagen oder hübsche Gesichter –, auch auf Lerninhalten anbringen lässt. Interessant auch, dass Bilder mit hohem Arousal-Wert zwar Gehirnaktivitäten im Sinne eines Nervenkitzels hervorrufen, aber nicht sehr aktiv verarbeitet werden. Aufmerksamer und intensiver werden Bilder mit einem hohen Impact-Faktor rezipiert. Dieser Faktor resultiert daraus, dass die Bilder für den Beobachter persönlich bedeutsam sind. Die Aufmerksamkeitsschwelle (attention bottleneck), die wir auf S. 78 an zweiter Stelle erwähnen, kann »Bottom up« oder »Top down« überwunden werden. »Bottom up« sind kräftige Reize notwendig, die wohl eher auch dysfunktional wirken können. Für die Presenter von Werbung scheint Prominenz wichtiger zu sein als Beauty. Ob das auch für Lehrer gilt?</p>
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<p><a href="#_ftnref6">[6]</a> Brunschwig 2011:618 f.: visual phenomena in the law.</p>
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<p><a href="#_ftnref7">[7]</a> In: Erich Schweighofer (Hg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht, Tagungsband der 12. Internationalen Rechtsinformatik Symposions, IRIS 2009, Wien 2009, S. 301-308.</p>
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<p><a href="#_ftnref8">[8]</a> Gottfried Boehm, Wie Bilder Sinn erzeugen, Berlin 2008, 204.</p>
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<p><a href="#_ftnref9">[9]</a> In Anlehnung an Hans-Jörg Rheinberger, Epistemologie des Konkreten. Studien zur Geschichte der modernen Biologie, Frankfurt am Main 2006, 226. Auf diese Stelle und das vorige Zitat bin ich durch einen Kommentar von Reinhard Wendler im Gemeinschaftblog »filDr.« vom 6. 11. 2009 aufmerksam geworden [http://fildr.de/?p=633#more-633].</p>
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		<title>Mindmaps für das Jurastudium von Synomos</title>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 19:27:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Konrad Kley</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mapping]]></category>
		<category><![CDATA[Lernhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Mindmaps]]></category>

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		<description><![CDATA[Da ich den Einsatz von Mindmaps im Jurastudium und in der Praxis für äußerst sinnvoll erachte, möchte ich Ihnen die Internetseite www.synomos.org mit einer Möglichkeit der Mindmap-Darstellung für juristische Inhalte vorstellen. Der Ansatz besteht darin, die Struktur entsprechend der zugrundeliegenden Aufgabenstellung an den zu vollziehenden Denk- bzw Arbeitsschritten zu orientieren, wobei der wesentliche Inhalt zunächst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da ich den Einsatz von Mindmaps im Jurastudium und in der Praxis für äußerst sinnvoll erachte, möchte ich Ihnen die Internetseite <a href="http://www.synomos.org/">www.synomos.org</a> mit einer Möglichkeit der Mindmap-Darstellung für juristische Inhalte vorstellen.<br />
Der Ansatz besteht darin, die Struktur entsprechend der zugrundeliegenden Aufgabenstellung an den zu vollziehenden Denk- bzw Arbeitsschritten zu orientieren, wobei der wesentliche Inhalt zunächst übersichtlich sortiert, dargestellt und später konkretisiert wird. Dabei soll der Inhalt und die Systematik durch die Unterstützung eines möglichst einheitlichen und funktionellen Formats klarer und intuitiv erfassbar werden. Die Schlichtheit des Formats ergibt sich aus der Macht des Bildes gegenüber der Schrift. Schließlich kann die Übersichtlichkeit und Lesbareit erhöht werden, indem ein gutes Verhältnis zwischen Mindmap-Tiefe (Anzahl der Knoten) und Notizumfang gewählt wird sowie Module mit mehreren Knoten gebildet werden.<br />
Ein Versuch diese Gedanken und Parameter auf die Anforderungen im Jurastudium anzuwenden finden Sie bei Synomos.<br />
Die Aufgabe ist das Erstellen eines juristischen Gutachtens, später einer Klageschrift oder eines Urteils. Dazu wird der Stoff entsprechend der einschlägigen Prüfungs- bzw Aufbauschemata strukturiert: allgemeine Vorüberlegungen (zB welche Anspruchsgrundlage?, welches Delikt?) Prüfungsschritte (zB &#8220;Zuständigkeit, Verfahren Form&#8221;; &#8220;Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung&#8221;) oder Aufbaufragen (zB &#8220;Rubrum, Tenor, Sachverhalt, Entscheidungsgründe&#8221;) als Sortierung, die konkret zu prüfenden Tatbestandsmerkmale (meist die zentralen Begriffe im Gesetz) als Hauptinhalt und die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen gehörenden näheren Bestimmungen wie Definitionen oder Probleme, Ausnahmen oder Beispiele als Konkretisierung. Ein dezentes, aber wirkungsvolles Format unterstützt dabei die möglichst austarierte Einteilung.<br />
Aber besser als noch konkreter zu beschreiben ist es an dieser Stelle, wie ich meine, Sie auf die <a href="http://www.synomos.org/">Mindmaps</a> zu verweisen. Man muss sich das Recht einfach mal in der Form angeschaut haben.</p>
<p>Konrad Kley<br />
Verantwortlicher für synomos.org<br />
Rechtsreferendar in Berlin</p>
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		<title>Frenzel über »Audioquellen in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung«</title>
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		<pubDate>Tue, 01 May 2012 09:09:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachdidaktik der Rechtswissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Hörbücher]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenbeinutzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit 2010 erscheint vierteljährlich im JuraMond Verlag Marcus Niedt in München das »Jura Journal« mit dem Untertitel »Magazin für junge Juristen«. Das Heft wird anscheinend kostenlos in Buchhandlungen ausgelegt. Es bietet allerhand Nachrichten und Beiträge für Studenten und Referendare. Manche davon sind es wert, in den aktuellen Bemühungen um eine juristische Fachdidaktik zur Kenntnis genommen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 2010 erscheint vierteljährlich im JuraMond Verlag Marcus Niedt in München das »Jura Journal« mit dem Untertitel »Magazin für junge Juristen«. Das Heft wird anscheinend kostenlos in Buchhandlungen ausgelegt. Es bietet allerhand Nachrichten und Beiträge für Studenten und Referendare. Manche davon sind es wert, in den aktuellen Bemühungen um eine juristische Fachdidaktik zur Kenntnis genommen zu werden. Ich habe daher schon einmal auf einen Beitrag im Jura Jolurnal hingewiesen (<a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1393">Recht und Film: »Deconstructing Harry«</a>).<br />
Das erste Heft aus 2012 enthält zwei Artikel über Lerntechnik und einen kleinen Beitrag der Rechtshistorikerin  Barbara Dölemeyer »Symbole des Rechts – Bußgeldkataloge auf Sandstein« in dem sie historische Beispiele steinerne Verkehrszeichen mit Bußtaxen vorführt (S. 6). Von den Lerntechnik-Artikeln will ich auf den von Eike Michael Frenzel hinweisen, der »Audioquellen in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung« zum Thema hat (S. 16-17+20). Frenzel zeigt an Beispielen, dass es qualitätsvolle Tondokumente gibt, die man ergänzend für die juristische Bildung oder Ausbildung heranziehen kann.<br />
Ich möchte noch einen Gesichtspunkt hinzufügen, der mit den allgemeinen Erfahrungen mit dem Hörfunk zu tun hat. Der Hörfunk ist zum Prototyp des nebenher genutzten Mediums geworden. So wird das Radio heute vor allem bei der Hausarbeit und beim Autofahren eingeschaltet, bei Tätigkeiten, die zwar Aufmerksamkeit erfordern, aber doch nicht die volle Kapazität des Kopfes in Anspruch nehmen, so dass schnell Langeweile eintritt. Da bietet die parallele oder Nebenbeinutzung von Tonquellen Abhilfe. Hörbücher haben anscheinend eine gute Konjunktur. Die NJW bietet aufbereitete Teile ihrer Inhalte als Audio-CD an. (Ich habe sie nie ausprobiert.) Für die zeitgestressten Studenten ist die Nebenbeinutzung von Audiomaterial vielleicht eine interessante Möglichkeit, sich das Studium zu erleichtern. Ich weiß allerdings nicht, ob solches Material auch verfügbar ist. </p>
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		<title>Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil VIII)</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/recht_anschaulich/~3/eapWOl_1Yik/</link>
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		<pubDate>Sun, 29 Apr 2012 15:50:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Visuelle Rechtskommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Metaphern]]></category>
		<category><![CDATA[Multisensorisches Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[(Fortsetzung des Beitrags vom 20. März 2012). V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden 1) Rechtsvisualisierung … 10) Sinnenorientierte Metaphern Schließlich werden auch sinnenorientierte Metaphern für das MRS vereinnahmt. Die Reihe einschlägiger Beispiele ist lang. Einige bezeichnen spezielle Aspekte des Rechts wie »Auge des Gesetzes«. Andere sollen die Gesamtqualität des Rechtssystems [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Fortsetzung des Beitrags vom 20. März 2012).<br />
V. <strong>Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden</strong><br />
1) <em>Rechtsvisualisierung</em><br />
…<br />
10) <em>Sinnenorientierte Metaphern</em><br />
Schließlich werden auch sinnenorientierte Metaphern für das MRS vereinnahmt. Die Reihe einschlägiger Beispiele ist lang. Einige bezeichnen spezielle Aspekte des Rechts wie »Auge des Gesetzes«. Andere sollen die Gesamtqualität des Rechtssystems ausdrücken. Brunschwig (2011:654) zitiert den niederländischen Europarechtler Eijsbout, der, auf das irische Rechtssystem gemünzt, sagt, man könne es als ein Sinnesorgan betrachten, das Eindrücke und Gefühle, Tatsachen und Geschichten aufsauge, und das sensorisch verkümmere, wenn der Nachschub ausbleibe.<sup class='footnote'><a href='#fn-1753-1' id='fnref-1753-1'>1</a></sup> Das erinnert an Cassirer, der in einem Symbolsystem keine bloße Imitation der Realität und nicht bloß die »Hülle der Gedanken« sah, sondern vielmehr »ein notwendiges und wesentliches Organ«. Denn nur mit deren Hilfe könne ein reales Phänomen zum Gegenstand intellektueller Reflexion und damit sichtbar gemacht werden.<sup class='footnote'><a href='#fn-1753-2' id='fnref-1753-2'>2</a></sup> Mit der Gleichsetzung von Symbolsystemen als Wahrnehmungssystemen entfernt man sich aber schon sehr weit von der sensorischen Basis.<br />
Wohl noch reichlicher als sinnenorientierte sind Körpermetaphern. Als Metapher dienen der Körper als Ganzes oder seine Teile. Das brauche ich hier nicht weiter auszuführen. Ich will nur noch einmal auf das schöne Buch von Herrn Haltern über »Obamas politischen Körper« hinweisen. Als Vorläufer hatte ich das im Jahr zuvor erschienene Buch von Philip Manow »Im Schatten des Königs. Die politische Anatomie demokratischer Repräsentation« gelesen.<sup class='footnote'><a href='#fn-1753-3' id='fnref-1753-3'>3</a></sup> Ich hatte da den Eindruck einer geistreichen Überinterpretation der Körpermetapher.<br />
Es lassen sich leicht weitere Beispiele finden. Erstaunlich, dass das Rechtsgefühl nicht genannt wird. Nicht zuletzt die Musik liefert Metaphern für den Umgang mit dem Recht, so wenn von der Melodie des Rechts die Rede ist. Nicht nur deshalb werde ich auf die Musik zurückkommen.<br />
Was lässt sich mit Metaphern anfangen?<br />
Metaphern eignen sich als Bildspender und als Erinnerungshilfe.<br />
Metaphern dienen als Ausdruck des Unsagbaren.<br />
Metaphern dienen zur Veranschaulichung von Abstracta.<br />
Metaphern dienen als Indikatoren für Vorstellungen in den Köpfen ihrer Verwender.<br />
Metaphern haben heuristische Bedeutung. (Sie »befruchten« und »bereichern«.)<br />
Aber: Metaphern eignen sich nicht als Argumente.<br />
Anthropomorphe Metaphern sind überall. Wir stehen am Fuß des Berges und schauen zum Bergrücken auf. Dort bläst der Wind und der Mond schaut herab. Die Fülle anthropomorpher Metaphern spiegelt zunächst einfach die Tatsache, dass sie ontogenetisch mit der Entwicklung der Sprache zusammenhängen. Weil sie alt sind, werden sie längst lexikalisiert, das heißt, sie werden gar mehr als solche wahrgenommen. Wie schnell das geht, zeigt die Entwicklung des Computerjargons. Eine neue Welt, für die uns Worte fehlen, begreifen wir mit Metaphern. Bildschirm und Maus, Ordner und Speicher, Fenster und Aufruf, wer denkt bei solchen Benennungen noch an das Vorbild. Nur Kulturwissenschaftler, denen nichts Besseres einfällt, graben nach dem Ursprung. Immerhin, darauf hat der Ethnologe Michael Jackson aufmerksam gemacht[1.], in Krisensituationen werden Metaphern auch von Durchschnittsmenschen wieder belebt. Dann überspielen sie die Dichotomie von Körper und Geist. Wenn z. B. die Familie oder die vertraute Umgebung verloren geht, dann ist man »entwurzelt«, man »verliert den Halt« oder fühlt sich »im freien Fall«. Anführungszeichen um die Metapher sind hier nicht angebracht, denn das Fallen nimmt nicht bloß metaphorisch auf den physikalischen Vorgang Bezug, sondern bezieht sich direkt auf die ontologische Struktur des In-der-Welt-Seins. So bewahren Metaphern vielleicht doch die Identität, dessen, was der Intellekt auseinanderreißt.</p>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-1753-1'>Das vollständige Zitat lautet: »In another context I have touched on the national border as the «skin» of the community. This ›sensory‹ approach may be useful to bring an essential quality of law into focus. A system of law is, in some essential way, a sensory organ, feeding on impressions and sensations, on fact and fiction, much as a newspaper does. Like a newspaper, the legal system would succumb to sensory deprivation as soon as it would find itself without such input. Such agencies thrive on what we may call sensory intelligence.« Die Quelle (W. T. Eijsbouts, Law, Limit, Life: Reflections on the Irish Legal System as a Sensory Organism, The Irish Review 24, 1999, 9–17) war mir bisher nicht zugänglich. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1753-1'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1753-2'>Ernst Cassirer, Philosophie der symbolischen Formen, Bd. 1: Die Sprache, 1923, S. 18. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1753-2'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1753-3'>Philip Manows geistreiche Überinterpretation von Bildern, <a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1490">Posting vom 13. 8. 2011 auf Recht anschaulich</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1753-3'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
</div>
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		<title>Der Körper als Thema des Rechts</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 10:04:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Visuelle Rechtskommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Multisensorisches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[sensual turn; Körper und Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Serie zur Kritik des so genannten multisensorischen Rechts geht es nicht zuletzt um Körperlichkeit. Im Eintrag vom 10. Februar 2012 ist vom »Sensual Turn« der Humanwissenschaften und seiner Rezeption in der Jurisprudenz die Rede. Da ist zwischendurch ein Hinweis auf drei Beiträge aus den USA am Platz, die sich mit dem Thema Körper [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Serie zur Kritik des so genannten multisensorischen Rechts geht es nicht zuletzt um Körperlichkeit. Im Eintrag vom 10. Februar 2012 ist vom »Sensual Turn« der Humanwissenschaften und seiner Rezeption in der Jurisprudenz die Rede. Da ist zwischendurch ein Hinweis auf drei Beiträge aus den USA am Platz, die sich mit dem Thema Körper und Recht befassen.</p>
<p>Im Einleitungsaufsatz zu einem Themenheft des Medical  Law Review wollen Fletcher, Fox und McCandless feministische  Vorstellungen in das Medizinrecht einbringen.<sup class='footnote'><a href='#fn-1738-1' id='fnref-1738-1'>1</a></sup> Dazu skizzieren  sie ganz grundsätzlich die Konzepte, die das Recht für den Umgang mit  dem menschlichen Körper bereithält. Es sind drei,</p>
<p>der Körper als Bereich der Selbstbestimmung,</p>
<p>der Körper als Eigentum und</p>
<p>der Körper als Sitz des Lebens.</p>
<p>Mit  dem Körper als Bereich der Selbstbestimmung haben Feministen die  geringsten Probleme. Dagegen ist ihnen das Eigentumsbegriff   grundsätzlich suspekt, weil sie damit untrennbar die Vorstellung einer  Kommodifizierung und damit Entfremdung des weiblichen Körpers verbinden.  Auch der Körper als Sitz des Lebens ist aus feministischer Sicht nicht  unproblematisch, weil die idee der Unverletzlichkeit des Lebens  symbolisch auch auf an sich nicht lebensfähige Körperbestandteile  ausstrahlt und damit die Selbstbestimmung in mancher Hinsicht begrenzt.  Die Autorinnen verwerfen diese Konzepte nicht ganz, meinen aber – unter  Berufung auch auf Alan Hyde –, dass das Recht damit der elementaren  Bedeutung von Schmerz, Alter und Tod, Sexualität und sexueller  Ambiguität, Schwangerschaft und Unfruchtbarkeit nicht gerecht werde.</p>
<p>Nach dem traditionellen feministischen Ansatz dient die Markierung der  zweier Geschlechter der Legitimation männlicher Herrschaft und sozialer  Ungleichheit. Als Gegengabe war die Sex-Gender.Unterscheidung gedacht.  Die Autorinnen sehen den daraus folenden Sozialkonstruktivismus jedoch  distanziert, denn er habe eine Geringschätzung der Körperlichkeit zur  Folge. Sie schlagen daher vor, weniger das unterschiedliche Geschlecht  als vielmehr die individuelle Körperlichkeit zum Ausgangspunkt der  Analyse zu nehmen. Ein gehaltvolleres Verständnis von Körperlichkeit im  Recht sei zu erreichen, wenn man vier Schlüsseldimensionen in Betracht  ziehe, nämlich eine subjektive, eine intersubjektive, eine materielle  und eine symbolische. Die subjektive Dimension erfasst den Körper als  Bereich der Selbstbestimmung. Bei der interjubjektiven Dimension geht es  darum, dass der Körper eines Menschen mit allen seinen Befindlichkeiten  immer auch für seine Angehörigen Bedeutung hat, die mindestens auch  dann rechtlich zu Wort kommen sollen, wenn der Betroffene nicht  handlungsfähig ist. Die materielle Dimension deckt sich wiederum  weitgehend mit dem Eigentumsaspekt. Die symbolische schließlich verweist  auf die Wertschätzung des Lebens und der Einmaligkeit des Individuums.  Er kommt besonders da ins Spiel, wo es um abtrennbare oder abgetrennte  Teile des Körpers oder um den Leichnam geht.</p>
<p>So richtig habe ich nicht begriffen, wie sich mit solcher Neudimensionierung die existentielle Bedeutung des Körperlichen besser in das Recht einbringen lässt, es sei denn, mit einer Generalisierung von Pro Choice auf den Umgang mit dem eigenen Körper und auf den gesamten Bereich der Reproduktionsmedizin.</p>
<p>Es gab und gibt prinzipielle Vorbehalte, den Körper als Eigentum zu betrachten. Fletcher und ihre Mitautorinnen weisen darauf hin, dass diese Einstellung zunehmend kritisiert wird. Hier scheint sich ein Wandel anzubahnen. Meredith Render behandelt in ihrem Aufsatz »The Law of the Body« <sup class='footnote'><a href='#fn-1738-2' id='fnref-1738-2'>2</a></sup> die Frage, ob und wieweit der Mensch eigentumsgleiche Rechte an seinem eigenen Körper besitzt. Interessant ist der Aufsatz nicht zuletzt wegen der vielen Beispiele, die zeigen, wie akut die Frage ist. Das beginnt mit ihrem Eingangsbeispiel, dem »human billboarding«, der in den USA anscheinend verbreiteten Praxis, dass Sportler u. a. »ihre Haut zu Markte tragen«, indem sie mit einem Tattoo Werbung machen, und das endet noch nicht damit, dass Biotech-Unternehmen von Krankenhäusern die Vorhäute beschnittener Babys erwerben, um daraus vermutlich nützliche Produkte herzustellen. Render meint, dass die Fortschritte in der Biotechnologie es grundsätzlich erforderten, ein Recht am eigenen Körper nach dem Vorbild des Eigentumskonzepts zu entwickeln.</p>
<p>Tobias B. Wolff zeigt in einem Aufsatz mit der Überschrift »Civil Rights Reform and the Body«[1. Tobias Barrington Wolff, Civil Rights Reform and the Body, Harvard Law and Policy Review 6, 2012 (im Druck), als U of Penn Law School, Public Law Research Paper<a href="http://ssrn.com/abstract=2019632"> verfügbar bei SSRN</a>: wie die Diskriminierung von LGBTs (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender) im Alltag immer wieder mit dem Argument gerechtfertigt wird, die Gleichstellung scheitere an Zweiteilung der Toiletten- und Duschraumwelt in männlich und weiblich.</p>
<p>Schließlich sei noch auf eine bemerkenswerte Internetseite aus Indien hingewiesen: Alternative Law Forum; dort ein Seminarplan Bodies of Law: <a href="http://www.altlawforum.org/education/bodies-of-law/bodies-of-law-law-justice-and-the-legal-subject/?searchterm=Body">http://www.altlawforum.org/education/bodies-of-law/bodies-of-law-law-justice-and-the-legal-subject/?searchterm=Body</a></p>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-1738-1'>Ruth Fletcher, Marie  Fox, Julie McCandless, Legal Embodiment: Analysing the Body of  Healthcare Law, Medical Law Review 16, 2008, 321–345. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1738-1'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1738-2'>Meredith Render, The Law of the Body, Emory Law Journal 62, 2012, im Druck, als <a href="http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2019152##">U of Alabama Public Law Research Paper No. 2019152</a> verfügbar bei <a href="http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2019152">http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2019152</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1738-2'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
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		<item>
		<title>Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil VII)</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 10:05:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Visuelle Rechtskommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Multisensorisches Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[(Fortsetzung des Beitrags vom 14. März 2012). V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden 1) Rechtsvisualisierung … 9) Psychosoziale und somatopsychische Praxis Ein weiteres Feld für die Suche nach multisensorischem Recht hat Brunschwig1 im therapeutischen Umgang sowohl mit den Klienten des Rechtsystems als auch bei der Selbstfindung der Juristen ausgemacht. Mir [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Fortsetzung des Beitrags vom 14. März 2012).<br />
V. <strong>Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden</strong></p>
<p>1) <em>Rechtsvisualisierung</em><br />
…<br />
9) <em>Psychosoziale und somatopsychische Praxis </em></p>
<p>Ein weiteres Feld für die Suche nach multisensorischem Recht hat Brunschwig<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-1' id='fnref-1720-1'>1</a></sup> im therapeutischen Umgang sowohl mit den Klienten des Rechtsystems als auch bei der Selbstfindung der Juristen ausgemacht. Mir fehlt hier eine brauchbare Begrifflichkeit. Deshalb verwende ich vorläufig als Überschriften »Client Well-Being« und »Lawyer-Wellness«, wohl wissend, dass ich damit auch falsche Konnotationen wecke.</p>
<p><em>Client Well-Being</em></p>
<p>Die Amerikaner sprechen von therapeutischer Jurisprudenz.<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-2' id='fnref-1720-2'>2</a></sup> dieser wunderbaren neuen Disziplin. Da gibt es in Florida ein <a href="http://www.brucewinick.com/">Therapeutic Jurisprudence Center</a>, und es gibt sogar ein <a href="http://www.law.arizona.edu/depts/upr-intj/">International Network on Therapeutic Jurisprudence</a>. Z. B. Neal Feigenson, <a href="http://www.google.de/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=feigenson%2C%20n.%20%282010%29%3A%20audiovisual%20communication%20and%20therapeutic%20jurisprudence%3A%20cognitive%20and%20socialpsychological%20dimensions.%20in%3A%20international%20journal%20of%20law%20and%20psychiatry%2033%2C%20s.%20336%E2%80%93340.&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0CB0QFjAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.law.arizona.edu%2Fdepts%2Fupr-intj%2Fpdf%2FFeigenson_2010_International-Journal-of-Law-and-Psychiatry.pdf&amp;ei=kCa8TryLLuvP4QSw0p01&amp;usg=AFQjCNHacQ6yS8JsJn4uPdP3uDYy37UJnA&amp;cad=rja">Audiovisual Communication and Therapeutic Jurisprudence</a>: Cognitive and Socialpsychological Dimensions, International Journal of Law and Psychiatry 33, 2010, S. 336–340. Eine <a href="http://www.law.arizona.edu/depts/upr-intj/bibliography/viewonline.cfm">Online Bibliographie zu »Therapeutic Jurisprudence«</a> weist 462 Titel aus.  Unter anderem geht es darum, dass die Selbstdarstellung von Opfern in Videoaufnahmen, etwa in den bereits genannten Victim-Impact-Videos, einen Wiedergutmachungseffekt haben soll. Hier würde ich auch Strategien zur »taktil-kinästhetischen« Bewältigung von gefühlsbelasteten Situationen in Rechtsverfahren und zum Umgang mit posttraumatischen Belastungsstörungen (Brunschwig 2011:596) einsortieren.</p>
<p>Therapeutische Jurisprudenz ist wohl eine Teilmenge von Restorative Justice. Als Restorative Justice stehen neben Vorschriften über die Wiedergutmachung vor allem heilende Wirkungen von Mediation und Täter-Opfer-Ausgleich zur Debatte.<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-3' id='fnref-1720-3'>3</a></sup> In diesem Sinne hat die EU den Begriff aufgenommen und den Mitgliedsländern ein Restorative-Justice-Programm verordnet. Therapeutische Jurisprudenz hat noch stärker die Kontakte zwischen den Professionellen des Rechtsbetriebs (Anwälte, Richter, Polizei) und den Betroffenen im Blick, und sie ist auf helfende Sozialarbeit ausgerichtet. Wenn man auch in Deutschland oder der Schweiz gelegentlich von therapeutischer Jurisprudenz spricht, so meint man wohl in erster Linie die Zusammenarbeit von Ärzten und Juristen beim Umgang mit Tätern und Opfern.</p>
<p>Auf einem Kongress über Recht und Geistige Gesundheit, der 2009 in New York stattfand, gab es einen Themenblock über »Therapeutic Jurisprudence and Audio/Visual/Cinematic Ways of Communicating about Law«. Dort hat Frau Brunschwig einen Vortrag  über »Enhancing Client Well-Being<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-4' id='fnref-1720-4'>4</a></sup> gehalten und darin die Erweiterung ihres Konzepts zum integrierten multisensorisch-therapeutischen Recht (Integrated-Multisensory-Therapeutic-Law) verkündet. Der Vortrag ist bisher anscheinend nicht veröffentlicht worden. Frau Brunschwig hat aber ihre Präsentation ins Netz gestellt.<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-5' id='fnref-1720-5'>5</a></sup> Dort verweist sie darauf, wie amerikanische Anwälte versuchen, mit »Day in the Life« und »Victim Impact Videos« die Gegenpartei (?), Richter (?), Juries und wohl auch das Publikum zu beeinflussen. Aber vielleicht dienen die Videos auch nur dem well-being der eigenen Partei, denn sie bieten ihr als technisierte Narrationstherapie Gelegenheit zur Expressivität. Als nächster Schritt wird sandplay therapy angekündigt.</p>
<p><a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/wp-content/uploads/2012/03/Brunschwig-Sandply-Therapy-3.jpg"><img src="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/wp-content/uploads/2012/03/Brunschwig-Sandply-Therapy-3.jpg" alt="" title="Brunschwig Sandply Therapy-3" width="430" height="253" class="aligncenter size-full wp-image-1730" /></a></p>
<p>Von dort dürfte es zur Aromatherapie in Gefängnissen nicht mehr weit sein.</p>
<p>Procedural Justice – Verfahrensgerechtigkeit – ist der etablierte wissenschaftliche Ort für die positiven und negativen Nebenwirkungen des Rechtsbetriebs. Bei der therapeutischen Jurisprudenz werden die Nebenwirkungen zur Hauptsache. Fraglos können Gerichtsverfahren, Zeugenvernehmungen oder eine Verhaftung starke psychische Effekte haben, und man kann rechtliche Verfahren sicher mehr oder weniger verletzend gestalten und mit ihrer Hilfe vielleicht auch etwas zum Trost der Opfer bewirken. Geht man damit jedoch zu weit, so müssen andere Verfahrensbeteiligte dafür Abstriche in Kauf nehmen. Feigenson hat daher den Vortrag Brunschwigs in New York zum Anlass für eine sozialpsychologische Bestandsaufnahme gemacht.<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-6' id='fnref-1720-6'>6</a></sup> Dazu unterscheidet er<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-7' id='fnref-1720-7'>7</a></sup> die interne Bilanz von positiven und negativen Wirkungen des Prozesses auf die Verfahrensbeteiligten sowie die externe Bilanz von therapeutischen Effekten gegenüber anderen Rechtswerten und kommt in beiden Dimensionen zu sehr gemischten Ergebnissen. Damit liegt Feigenson in der Tradition der bekannten Forschung zu Procedural Justice von Thibaut, Lind, Tyler und vielen anderen, ohne allerdings daran anzuknüpfen.</p>
<p><em>Lawyer Wellness</em></p>
<p>Als Beispiel für die Sinnlichkeit und Leiblichkeit des Rechtserlebens dient der MSR Community, das Projekt »Beyond Text in Legal Education« der Law School in Edinburgh. »Tanzerfahrung und Welterkenntnis« hieß ein <a href="http://www.gtf-tanzforschung.de/html/symposium.html">Symposium der Gesellschaft für Tanzforschung</a>, das kürzlich in der Hochschule für Musik und Tanz in Köln stattfand. In Edinburgh war man schon vor drei Jahren soweit. Auf der Webseite der Law School liest man:</p>
<p>»We want to create a space where there will be opportunities for learning ›through the body‹, and thereby to investigate the unique kind of knowledge (known in the literature as ›embodied knowledge‹) that may emerge from this improvisatory practice. This space would take the form of workshops we will arrange, lead by artists from dance … and the visual arts …, where participants will be involved in the production of visual and movement-based artwork.«</p>
<p>Eine brauchbare Darstellung des Projekts habe ich nicht gefunden. An diesem Projekt ist der als Rechtstheoretiker bekannte Professor Zenon Bankowski beteiligt. In <a href="http://www.youtube.com/watch?v=scr5pmn5Fbk">Video auf Youtube</a> stellt er die Idee kurz vor. Auf Youtube sind im letzten Jahr 56 Videos aus dem Project »Beyond Text« eingestellt worden. Ich habe sie mir nicht alle angesehen. Die wenigsten davon haben direkt mit dem Recht zu tun.<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-8' id='fnref-1720-8'>8</a></sup> Professor Bankowski zeigt auf seiner eigenen Webseite ein Video über einen <a href="mms://law-srv0.law.ed.ac.uk/external/beyondtext.wmv">Workshop, der Juristen durch Tanz und Kunst</a> sensibilisieren sollte. In diesem Zusammenhang liegt ein Hinweis auf das Berliner Festival »Tanz im August 2010« nahe, das einige Produktionen zum Thema Menschenrechte eingeladen hatte. Ein Stück mit dem Titel »Human Writes« verstand sich als »eine performative Installation, die sowohl die Geschichte der Menschenrechte wie auch die immer noch andauernden Schwierigkeiten zur vollständigen Erfüllung derselben« reflektieren sollte. Diesem Stück hat Susanne Baer den Artikel »Getanzte Konstitutionalisierung« in der Kritischen Justiz gewidmet.<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-9' id='fnref-1720-9'>9</a></sup></p>
<p>Tanz ist nur eine der der vielen Sensibilisierungs- und Selbsterfahrungstechniken, auf die das multisensorische Recht zugreift. Breit angelegt sind in den USA Bemühungen, Juristen durch kontemplative Praktiken (Meditation) für ihre Praxis zu sensibilisieren (Brunschwig 2011:613, 616). Die amerikanische Webseite läuft unter dem Titel »The Mindful Lawyer«.<sup class='footnote'><a href='#fn-1720-10' id='fnref-1720-10'>10</a></sup> Ähnliche Ansätze finden sich in den USA für die juristische Ausbildung. Auch hier geht es darum, jenseits von Text und Bild mit kontemplativen Praktiken, mit körperlicher Selbsterfahrung oder mit der Bewusstmachung von Emotionen zu arbeiten. Das hat mit Recht nicht wirklich etwas zu tun, sondern ähnelt dem im Managementbereich verbreiteten Kommunikations- und Sensitivitätstraining.</p>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-1720-1'>In einem Vortrag 31. Internationale Kongress über Recht und Geistige Gesundheit, der vom 28. 6. bis 3. 7. 2009 in New York. Der Vortrag ist anscheinend nicht veröffentlicht. Mir stand nur der umfangreiche Band mit den Abstracts und Brunschwigs Präsentation zur Verfügung. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-1'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-2'>Aus dem Abstract des Vortrages von Bruce J. Winick (S. 311) erfahren wir: Winick ist anscheinend der Erfinder [Eine weitere Schlüsselfigur ist anscheinend David B. Wechsler vom Arizona University College of Law. Auf der Internetseite der Fakultät findet man in seinem Schriftenverzeichnis auch eine von Aufsätzen, die bei SSRN heruntergeladen werden können. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-2'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-3'>Vgl. Jo-Anne Wemmers/Katie Cyr, Can Mediation Be Therapeutic for Crime Victims? An Evaluation of Victims’ Experiences in Mediation with Young Offenders, Canadian Journal of Criminology and Criminal Justice, 2005, S. 527-544. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-3'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-4'>Über »Therapeutic jurisprudence as an interdisciplinary field of legal scholarship and law reform that is concerned with law’s impact on emotional well-being«. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-4'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-5'>http://www.rwi.uzh.ch/oe/zrf/abtrv/brunschwig/NYpresentation2009mitZitaten.pdf. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-5'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-6'>Neal Feigenson, Audiovisual Communication and Therapeutic Jurisprudence: Cognitive and Socialpsychological Dimensions, International Journal of Law and Psychiatry 33, 2010, 336-340. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-6'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-7'>In Anlehnung an eine Arbeit von Slobogin [1. Slobogin, C. (1996). Therapeutic Jurisprudence: Five Dilemmas to Ponder, in: D. Wexler &amp; B. Winick (Hg.), Law in a Therapeutic Key, Durham, NC, Academic Press, S. 763−793. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-7'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-8'>Eigentlich nur noch eines mit dem Titel <a href="http://www.youtube.com/watch?v=uy3LBxKTU8Q">»Beyond Text: Music and Dance: Beyond Copyright Text?«</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-8'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-9'>Susanne Baer, Getanzte Konstitutionalisierung, Kritische Justiz 2010, 470-478. Dazu meine Stellungnahme im Blog <a href="../?p=1338&PHPSESSID=b99ea9e15324e275219a31bfc6db2244">Recht anschaulich</a> vom 26. 4. 2011. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-9'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1720-10'>Einschlägige Webseiten:
<p><a href="http://mindfulnessinlaw.com/Home.html">http://mindfulnessinlaw.com/Home.html</a></p>
<p><a href="http://www.mindfullawyerconference.org/">http://www.mindfullawyerconference.org/</a></p>
<p><a href="http://www.cuttingedgelaw.com/node">http://www.cuttingedgelaw.com/node</a>.</p>
<p>Als Buchtitel wird angegeben: Rogers, S., Mindfulness for Law Students: Applying the Power of Mindfulness to Achieve Balance and Success in Law School (Mindful Living Press 2009). <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1720-10'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
</div>
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		<title>Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil VI)</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Mar 2012 10:02:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Visuelle Rechtskommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[embodied learning]]></category>
		<category><![CDATA[Juristenausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Repräsentation des Rechts]]></category>

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		<description><![CDATA[(Fortsetzung des Beitrags vom 6. März 2012). V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden 1) Rechtsvisualisierung … 6) Juristische Ausbildung Die juristische Ausbildung verläuft seit Jahrhunderten in erstaunlich traditionellen Bahnen. Bis zur Jahrtausendwende gab es praktisch keine explizite juristische Fachdidaktik. Seither versucht man mit Macht, die Lücke aufzufüllen Dazu greift man [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Fortsetzung des Beitrags vom 6. März 2012).<br />
V. <strong>Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden</strong></p>
<p>1) <em>Rechtsvisualisierung</em><br />
…<br />
6) <em>Juristische Ausbildung</em><br />
Die juristische Ausbildung verläuft seit Jahrhunderten in erstaunlich traditionellen Bahnen. Bis zur Jahrtausendwende gab es praktisch keine explizite juristische Fachdidaktik. Seither versucht man mit Macht, die Lücke aufzufüllen Dazu greift man hoffnungsvoll auch auf das Versprechen zurück, mit Hilfe von Bildern das Recht anschaulicher, verständlicher und merkfähiger zu machen.<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-1' id='fnref-1711-1'>1</a></sup><br />
Der erste Blick geht in die Vergangenheit. Es gibt längst eine Fülle von Berichten über die Mnemotechniken, Memorialzeichen und -gebärden aus historischer Zeit. Der Rechtsbereich liefert hier oft die besten Beispiele. Wenn solche Berichte heute für die Relevanz des Multisensorischen angeführt werden, ist viel Nostalgie dabei. Es war gerade die überlegene Funktionalität der Schrift, welche die verkörperten Erinnerungshilfen verdrängt hat. Es gibt keinen Grund, sich das Zupfen der Ohren oder den Schlag auf die Ohren zurückzuwünschen, eine seit der Antike bekannte Methode, der Erinnerung nachzuhelfen<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-2' id='fnref-1711-2'>2</a></sup>. Was bleibt, sind Spielchen nach dem Muster der alten Werbespruchs »In die Hände, meine Lieben, stehet Euch MM geschrieben. Also macht Natur Reklame für Matthäus Müllers Name.« In diesem Sinne habe ich gerne Ausländern Grundzüge des deutschen Rechtssystems zu vermitteln versucht, indem ich ein Stück Naturrecht<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-3' id='fnref-1711-3'>3</a></sup> angekündigt und meine Hand als Memorialhand hochgehalten habe: So wie die Hand fünf Finger hat, kennt das deutsche Recht fünf Gerichtsbarkeiten. Und so, wie jeder Finger drei Glieder besitzt, hat auch jede Gerichtsbarkeit drei Instanzen. Nur die Finanzgerichtsbarkeit begnügt sich – wie der Daumen – mit zwei Gliedern. (Ich suche noch nach einer Anwendung vergleichbar der Solmisation mit der Guidonischen Hand.)<br />
Die Unterscheidung verschiedener Lerntypen und Lernstile gehört längst zur pädagogischen Folklore. Sie wird natürlich auch für eine multisensorische Juristenausbildung rezipiert.<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-4' id='fnref-1711-4'>4</a></sup> Dem kinästhetischen Lerntyp gilt das besondere Interesse des MSR. Aus dem Edinburgh-Projekt kommt dazu das Stichwort embodied learning. Es ist aber nicht zu erkennen, dass es in der juristischen Ausbildung wirklich um kinästhetisches Lernen gehen könnte. Kinästhetisch lernt man das Schreiben mit dem Stift und das Tippen mit zehn Fingern. Kinästhetisches Lernen ist bei Tänzern und Sportlern, bei Handwerkern und Pianisten angesagt. Das Ergebnis solchen Trainings wird als embodied knowledge bezeichnet. Bei Juristen geht es um perzeptuelles Lernen, um die Fähigkeit, Unterschiede wahrzunehmen, Ähnlichkeiten zu erkennen und dabei zu abstrahieren. Auch diese Fähigkeit kann und muss trainiert werden. Wohl die meisten Studenten sind erfolgreicher, wenn sie praktisch üben können und nicht bloß mit kognitiv-mentalen Aufgaben, wie sie in Klausuren gestellt werden. Es ist ein Dauerproblem (nicht nur) der Juristenausbildung, wie man den Lernern praktische Aufgaben stellen kann. Das Ergebnis perzeptuellen Lernens ist im Falle des Gelingens aber nicht embodied knowledge, sondern vielleicht tacit knowledge oder implicit knowledge im Sinne Michael Polanyis. Aleida Assmann stellt dem Kapitel über Körperschriften ein Zitat von Marcel Proust voraus: »Beine und Arme sind voll von schlummernden Erinnerungen.«<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-5' id='fnref-1711-5'>5</a></sup> Aber mit Körperschriften – und auch  mit einer ganzen Kiste voller Madleines – lässt sich die Juristenausbildung nicht verbessern.<br />
Das Problem der Hochschuldidaktik liegt natürlich darin, dass man nicht Tausende von Anfängern zum learning by doing in die Praxis schicken kann. Man muss also auf eine simulierte Praxis ausweichen. Hier kommen zunächst wieder die Bilder ins Spiel. Der aktive Umgang mit Videos hat für viele Jugendliche eine größere Anziehungskraft als die Produktion von Texten. Und so wird im MSR-Forum auf amerikanische Law Schools hingewiesen, die die Herstellung von Videos als Studienaufgabe einsetzen.<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-6' id='fnref-1711-6'>6</a></sup> Das Visual Law Project der Yale Law School dagegen produziert unter studentischer Beteiligung Dokumentarfilme, die sich an die Öffentlichkeit richten und die Debatte über rechtlich relevante soziale Probleme fördern sollen. Die Aktivierung der Studenten funktioniert anscheinend ganz gut, wenn sie Videos zu interessanten Themen herstellen. Eine andere Möglichkeit, Rechtsstudenten zur Aktivität zu veranlassen, sind virtuelle Rechtswelten. In Deutschland ist der Versuch einer Implementation eines juristischen Szenarios in Second Life anscheinend versandet. Das UK Centre for Legal Education in Warwick scheint dagegen in seinem Simshare-Projekt mit der Virtual Town of Ardcalloch erfolgreich eine virtuelle Rechtswelt für die juristische Ausbildung eingerichtet zu haben.<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-7' id='fnref-1711-7'>7</a></sup><br />
Praktische Übungen scheinen per se das Lernen zu fördern, weil es als sinnvoll erlebt wird und damit positiv besetzt wird. Es stellt sich weiter die Frage, ob und wie eine affektive Konditionierung des Lernens möglich ist, wie es wohl das Ziel einer multisensorischen Juristenausbildung ist. Der erste Gedanke gilt vielleicht den glücklichen Kühen im Stall, die bei Musik mehr Milch geben sollen. Völlig abwegig ist der Gedanke nicht. Es lohnt sich vielleicht, einmal bei der Werbewirkungsforschung nachzufragen, welche Mittel sich zur affektiven Konditionierung von Kunden bewährt haben.<br />
Das ist wohl der Ansatz des Projekts »Beyond Text in Legal Education« der Law School in Edinburgh. Für November 2011 war ein Buch über »Affect and Legal Education« angekündigt, von dem ich Näheres über das Projekt erwarte.<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-8' id='fnref-1711-8'>8</a></sup> Bis dahin gibt die Arbeit von Maksymilian T. Del Mar über »Thinking with the Senses in Legal Playgrounds: A Sketch Towards Multisensory Legal Education«<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-9' id='fnref-1711-9'>9</a></sup> Aufschluss über das Projekt. Im Kern geht es darum, dass die Studenten nicht mit der fertigen Symbolwelt des Rechts konfrontiert werden, sondern Gelegenheit erhalten sollten, zu erfahren und auszuprobieren, wie Bewertungen und Entscheidungen entstehen, die zu Symbolen gerinnen. Man könnte von einer umgekehrten Hermeneutik sprechen. Hermeneutik im klassischen Sinne ist die Kunst des Verstehens schon vorhandener Äußerungen anderer. Auch des Lernen und Erkennen funktioniert nach dem hermeneutischen Prinzip des tastenden Hin und Her zwischen dem eigenen Vorverständnis und der Welt.<br />
8 ) <em></em><em>Repräsentation des Rechts in Medien, Populärkultur und im öffentlichen Raum </em><br />
Die Beschreibung von Repräsentationen des Rechts in der Kunst und im öffentlichen Raum hat eine lange Tradition.<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-10' id='fnref-1711-10'>10</a></sup> Seit über 30 Jahren befasst man sich auch mit dem Bild des Rechts in den Medien und in der Populärkultur, ohne dass es dafür der Idee des MSR bedurft hätte. Insbesondere Forschungen über fiktionale Darstellungen von Rechtsthemen und Gerichtsverfahren, also etwa Gerichtsshows im Fernsehen oder rechts- oder gerichtszentrierte Unterhaltungsfilme haben seit den 1970er Jahren Konjunktur. Das das MSR Forum zu diesem Themenkreis nichts Neues beigetragen hat, will ich darauf nicht weiter eingehen.<br />
Die visuell-sensorische Frage dagegen zielt auf einen Gesamteindruck vom Recht. Sie zielt nicht auf Bilder im Recht, sondern auf ein möglichst repräsentatives Bild vom Recht, repräsentativ allerdings nicht im objektiven Sinne, sondern nur für den individuellen Betrachter. Gesucht wird auch gar nicht ein (Ab-)Bild, sondern ein visueller Eindruck, eine unvermittelt wirkende Impression. Sie wäre noch am ehesten von einer Farbe zu erwarten, vielleicht von dem Rot roter Roben oder von der Schwärze schwarzer Kittel und Buchstaben. Aber da ist wohl nichts zu finden.<br />
Vor der volkssprachlichen Literalisierung, also noch im Mittelalter, waren Kirchen nicht nur Sehraum und Hörraum, sondern auch Duftraum, Geschmacksraum und zu erfühlender Raum.<sup class='footnote'><a href='#fn-1711-11' id='fnref-1711-11'>11</a></sup> Auch im höfischen Bereich dienten Berührung, Geruch und Geschmack der Kommunikation. Die Repräsentation des Rechtssystems nach außen läuft heute in erster Linie über die audiovisuellen Medien, bis zu einem gewissen Grade vielleicht auch noch über Gebäude und Kunstobjekte. Diese Repräsentation ist nur teilweise das Produkt gezielter Inszenierung. Für die Wirkung macht das aber wohl keinen Unterschied.</p>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-1711-1'>Auf der Reflexions- und Anleitungsebene: Bernhard Bergmans, Visualisierungen in Rechtslehre und Rechtswissenschaft, Ein Beitrag zur Rechtsvisualisierung, 2009; Eric Hilgendorf (Hg.), Beiträge zur Rechtsvisualisierung, 2005; Klaus F. Röhl/Stefan Ulbrich, Recht anschaulich, Visualisierung der Juristenausbildung, 2007. Als praktische Umsetzung: Eric Hilgendorf, dtv-Atlas Recht, Band1; Grundlagen Staatsrecht Strafrecht; 2003. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-1'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-2'>Horst Wenzel, Hören und Sehen, Schrift und Bild, Kultur und Gedächtnis im Mittelalter, 1995, S. 63. So erklärt sich die Bedeutung von gehören als besitzen. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-2'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-3'>Vgl.. den Eintrag vom 25. 10. 02010: <a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1194">Das »Naturrecht« der Justiz</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-3'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-4'>Brunschwig, <a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/multisensory-law-and-legal-education">Forumsbeitrag vom 10. 11. 2010</a>,  verweist auf E. A. DeGroff, E. A./K. A. McKee, Learning like Lawyers: Addressing the Differences in Law Student Learning Styles, Brigham Young University Education and Law Journal 2006, 499-550. Berichtet wird über eine empirische Erhebung, die dem Zusammenhang zwischen Lerntypen und Lernerfolg nachgeht. Ich habe dem Text vor allem entnommen, dass visuelle Typen schlechte Juristen werden: Vermutlich hätten die frühe Vertrautheit der Kinder mit dem Computer und der umfangreiche Einsatz visueller Unterrichtsmittel den Anteil visueller Lerner erhöht. Visuelle Lerner setzten eher die rechte Hirnhälfte ein und dächten holistisch. Im Gegensatz dazu seien Juristen überwiegend mit der linken Hirnhälfte arbeitende serielle Denker. Die Notwendigkeit logischer Analysen im Rechtsunterricht liege auf der Hand. So sei es nicht überraschend, dass die visuellen Lerntypen vor allem unter den schlechter abschneidenden Studenten zu finden seien. Aber auch unzureichende Sprachkompetenz, die vermutlich ihrerseits eine Nebenfolge des Fernseh- und Videozeitalters sei, könnte ein Grund für die heute oft vermissten analytischen Fähigkeiten der Studenten sein. Nachlässige Sprache führe zu unklaren Gedanken. (S. 506 f) <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-4'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-5'>Aleida Assmann, Erinnerungsräume, Formen und Wandlungen des kulturellen Gedächtnisses, 3. Aufl., 2006, S. 241. Proust-Zitat aus: Die wiedergefundene Zeit, Frankfurter Ausgabe von Luzius Keller, S. 7.  <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-5'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-6'>Mindestens an der University of Pennsylvania Law School und an der Yale Law School gibt es entsprechende Programme: <a href="http://yalevisuallawproject.org/films/">http://yalevisuallawproject.org/films/</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-6'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-7'>Etwas näher in meinem Blogeintrag vom 29. 4. 2010 <a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1004">»Von Lawville nach Ardcalloch«</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-7'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-8'>Es liegt jetzt endlich auf meiem Tisch. Bis ich es ausgewertet habe, wird noch etwas dauernl. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-8'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-9'>Maksymilian T. Del Mar, Thinking with the Senses in Legal Playgrounds: A Sketch Towards Multisensory Legal Education, <a href="http://ssrn.com/abstract=1552349">http://ssrn.com/abstract=1552349.</a> <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-9'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-10'>Vgl. z. B. Antoine Masson/Kevin O&#8217;Connor (Hg.), Representations of Justice, Brüssel 2007. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-10'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1711-11'>Wenzel, Horst (1995): Hören und Sehen, Schrift und Bild. Kultur und Gedächtnis im Mittelalter. München: C.H. Beck. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1711-11'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
</div>
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		<title>Heino Speer (Hg.), Wort – Bild – Zeichen. Beiträge zur Semiotik im Recht</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 00:57:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Buchanzeigen]]></category>
		<category><![CDATA[Visuelle Rechtskommunikation]]></category>

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		<description><![CDATA[Soeben ist im Heidelberger Universitätsverlag Winter der von Heino Speer herausgegebene Sammelband »Wort – Bild – Zeichen. Beiträge zur Semiotik im Recht« erschienen. Dieser Band gibt elf Vorträge wieder, die 2007 auf einem von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften veranstalteten Symposium gehalten wurden. Hintergrund ist das von dem Herausgeber während seiner Tätigkeit in der Akademie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soeben ist im Heidelberger Universitätsverlag Winter der von Heino Speer herausgegebene Sammelband »Wort – Bild – Zeichen. Beiträge zur Semiotik im Recht« erschienen. Dieser Band gibt elf Vorträge wieder, die 2007 auf einem von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften veranstalteten Symposium gehalten wurden. Hintergrund ist das von dem Herausgeber während seiner Tätigkeit in der Akademie verantwortete <a href="http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw/">Deutsche Rechtswörterbuch</a>. Speer war von 1973 bis 2007 für das Wörterbuch tätig, seit 1985 als wissenschaftlicher Leiter. Zeitweise hieß es, der Tagungsband würde gar nicht mehr erscheinen. Was lange währt, wird endlich gut, oder es wird überflüssig. Die Texte in diesem Band sind also fünf Jahre alt, und jedenfalls meinem merkt man das auch an. Dennoch will ich ihn hier anzeigen: Klaus F. Röhl, <a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/wp-content/uploads/2012/03/Röhl-Visuelle-Rechtskommunikation-Gestern-heute-morgen.pdf">Visuelle Rechtskommunikation — gestern, heute, morgen</a>, a. a. O. S. 127-149.<br />
Es gibt in dem Band bessere Beiträge. Hinweisen will ich auf den Beitrag des Herausgebers, Verstehenshilfen zum geschriebenen Recht – Medenwandel als Chance. Eine Skizze, a. a. O. S. 225-252. Die Leser dieses Blogs könnten sich vor allem für die Beiträge von Gernot Kocher (Recht und Unrecht. Die Realisierung des Abstraikten, S. 151-161) und Dietlinde-Münzel-Everling (Rechtsgebärden in mittelalterlichen Bilderhandschriften, S. 163-191) interessieren.<br />
Ich nehme die Gelegenheit wahr, auf noch ein anderes Buch hinzuweisen, dass mir auf der Seite des Heidelberger Universitätsverlages aufgefallen ist, weil es eine Lücke in den Arbeiten zur Bebilderung historischer Rechtsbücher füllen könnte:<br />
Andreas Deutsch, Ulrich Tenglers Laienspiegel.<sup class='footnote'><a href='#fn-1702-1' id='fnref-1702-1'>1</a></sup> Ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn. Heidelberg: Winter, 2011.</p>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-1702-1'>Zu Tenglers Laienspiegel habe ich mein Wissen zu Papier gebracht in<a href="http://www.ruhr-uni-bochum.de/rsozlog/daten/pdf/Roehl-Bilder%20in%20gedruckten%20Rechtsbuechern.pdf"> Bilder in gedruckten Rechtsbüchern</a>, in: Kent D. Lerch, (Hg.), Recht vermitteln. Berlin 2005, S. 267–348, S. 323f. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1702-1'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
</div>
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		<title>Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil V)</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/recht_anschaulich/~3/-uOSyHubUJI/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 19:13:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bildwissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Forensische KIommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Sensorische Verhaltenslenkung]]></category>

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		<description><![CDATA[(Fortsetzung des Beitrags vom 15. Februar 2012). V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden 1) Rechtsvisualisierung … 2) Sensationen auf der Objektebene des Rechts … 3) Wahrnehmungsprozesse in rechtlich relevanten Kontexten … 4) Verhaltenslenkung mit sensorischen Mitteln Verkehrsampeln werden zu multisensorischen Rechtsmaschinen, denn sie sprechen verschiedene Sinne an. Neben optischen Signalen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Fortsetzung des <a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1667">Beitrags vom 15. Februar 2012</a>).</p>
<p>V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden<br />
1) <em>Rechtsvisualisierung</em><br />
…<br />
2) <em>Sensationen auf der Objektebene des Rechts</em><br />
…<br />
3) <em>Wahrnehmungsprozesse in rechtlich relevanten Kontexten</em><br />
…<br />
4) <em>Verhaltenslenkung mit sensorischen Mitteln</em><br />
Verkehrsampeln werden zu multisensorischen Rechtsmaschinen, denn sie sprechen verschiedene Sinne an. Neben optischen Signalen liefern sie oft auch noch akustische und haptische Informationen für Sehbehinderte.<sup class='footnote'><a href='#fn-1695-1' id='fnref-1695-1'>1</a></sup><br />
Gerhard M. Buurman, Professor für Industrial Design und Designtheorie an der Hochschule für Gestaltung in Zürich, der öfter im Forum schreibt, hat den Blick auf die Schnittstellen zwischen Menschen und Automaten gelenkt. Seine Vision geht dahin, dass Gebrauchsanweisungen und auch rechtliche Regeln dadurch obsolet werden könnten, dass die Handlungs-, Gebrauchs- und Interaktionsmöglichkeiten unmittelbar in technische Systeme eingebettet werden.<sup class='footnote'><a href='#fn-1695-2' id='fnref-1695-2'>2</a></sup> Diese werden ja heute nicht nur über Auge und Ohr, sondern auch über Gefühl und Bewegung dirigiert.<br />
Insofern wird von embedded legal knowlegde gesprochen. Früher kannten wir den englischen Terminus nicht. Aber wir wussten immer schon, dass etwa Formulare ein gerüttelt Maß an eingebauter Rechtsweisung enthielten. Heute ist das Formular auf den Bildschirm gewandert. Der Text wird dabei zum Teil durch die grafische Gestaltung ersetzt. Manches ist auch in der Software versteckt und kommt nur bei Bedarf zum Vorschein.<sup class='footnote'><a href='#fn-1695-3' id='fnref-1695-3'>3</a></sup> Als bekennender Legal McLuhanite bin ich der letzte, der diesen Wechsel des Mediums für irrelevant erklärt. Aber man bekommt ihn auch nicht in den Griff, wenn man die Kontinuität nicht wahrnimmt. Die Rechtsfragen bleiben grundsätzlich die gleichen.<br />
Interessant scheint mir der Hinweis auf eine unmittelbar sinnesbezogene Verhaltenslenkung ohne Sanktionsdrohung und vielleicht sogar ohne Normen. Genannt wird die Musikbeschallung von öffentlichen Plätzen zur Verbrechensbekämpfung. Zu denken wäre auch an die Ausrüstung von Räumen mit bestimmten Duftstoffen oder an eine Farbgebung<sup class='footnote'><a href='#fn-1695-4' id='fnref-1695-4'>4</a></sup>. Farb- und Formmarketing, Musik- und Duftmarketing sind von der Werbewirkungsforschung ausführlich untersucht worden. Weiter in den Rechtsbereich ragt die Broken-Windows-Theorie hinein, die bekanntlich besagt, dass eine aufgeräumte und saubere Umgebung – ohne zerbrochene Fenster und Graffiti – Kriminalität vermeiden hilft. Sozialpsychologen haben diese Theorie dahin verallgemeinert, dass es eine starke Verbindung zwischen äußerer und moralischer Sauberkeit gebe, und deshalb lasse sich moralisches Verhalten durch eine saubere Umgebung induzieren. Die Sauberkeitswahrnehmung läuft aber nicht bloß über das Auge, sondern auch über die Nase. In Verteilungsexperimenten soll sich gezeigt haben, dass die Probanden in einem mit »citrus-scented-Windex« parfümierten Raum fairer und großzügiger waren als in geruchsneutraler Umgebung.<sup class='footnote'><a href='#fn-1695-5' id='fnref-1695-5'>5</a></sup> Und es gibt sogar Untersuchungen, die herausgefunden haben wollen, dass auch Geschmackseindrücke das moralische Urteil beeinflussen.  Da liegt der Gedanke nicht fern, aggressiven Personen ein Nasenspray mit dem Neurohormon Oxytocin zu applizieren. Diese schöne neue Welt hat die Wissenschaft vom multisensorischen Recht noch gar nicht wahrgenommen, ein Zeichen, dass es auch ohne sie geht.<br />
5) <em>Forensische Kommunikation</em><br />
Ihre Themen aus dem Bereich der forensischen Kommunikation bezieht die MSR-Gruppe vor allem in die USA. Dort stellen sich, bedingt durch das adversarische Gerichtsverfahren und in größeren Prozessen durch die Beteiligung der Jury, Probleme, die hierzulande nicht akut sind. Insbesondere geht es um von den Prozessparteien eingebrachte audiovisuelle Präsentationen für Beweisführung und Plädoyer im Gerichtsverfahren (Brunschwig 2011:596, 615). In Schadensersatzprozessen zeigt man etwa ein Day-in-the-Life-Video, das heißt, einen Filmzusammenschnitt, der demonstrieren soll, wie sehr der Kläger durch die ihm zugefügte Verletzung in seinem Tagesablauf behindert ist und wie sehr er darunter leidet. Solche Darstellungen werden weitgehend zugelassen. Umstritten sind jedoch Victim-Impact-Videos im Strafverfahren mit einer – von dessen Lieblingsmusik begleiteter – Kurzbiographie des Opfers.<sup class='footnote'><a href='#fn-1695-6' id='fnref-1695-6'>6</a></sup> In den USA gibt es an mehreren Universitäten Institute und Studiengänge für Visual Legal Advocacy[University of Pennsylvania Law School: <a href="http://www.law.upenn.edu/academics/institutes/documentaries/">Visual Legal Advocacy Roundtables</a>; University of Maryland School of Law <a href="http://www.law.umaryland.edu/marshall/researchguides/coursepages/vislegadvoc.html">Visual Legal Advocacy Seminar</a>.], die dem MSR-Forum als Vorbild dienen.<br />
Ich hätte nun erwartet, dass man sich näher mit den Auswirkungen der technisch vermittelten Kommunikation auf rechtliche Verfahren befasst. Immerhin haben Psychologen darüber gearbeitet. In der Ethnologie hat man überrascht festgestellt, dass viele Jahre der Forschung mit Tonband und Kamera zu einem sensorischen Exklusionismus geführt haben. Frau Vismann hat in ihrem Buch über die »Medien der Rechtsprechung« geschildert, wie die performatorische Leistung des Verfahrens sich unter dem Eindruck der Medien verändert.<sup class='footnote'><a href='#fn-1695-7' id='fnref-1695-7'>7</a></sup> Das MSR Forum hat das alles noch nicht rezipiert.</p>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-1695-1'>Vytautas Čyras, Distributive Multimedia and Multisensory Legal Machines, Vortrag auf der IRIS 2011. Sind sie behindertengerecht ausgestaltet, werden sie zu »multisensorischen Rechtsmaschinen (Friedrich Lachmayer und Čyras zum Gruppenforum »Multisensory Law« vom 21. 4. 2010 mit anhängender PowerPointPräsentation: http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/multisensorische-rechtsmaschinen-strassenampel. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1695-1'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1695-2'>So in einem <a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/visualisierung-der-theorie-des-multidimensionalen-rechts">Foren-Kommmentar vom 10. 2. 2010</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1695-2'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1695-3'>Es ist daher konsequent, wenn Lachmayer in einem <a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/multisensory-law/rezension-theorie-der-juristischen-formulare-von-felix-gantner">Forumsbeitrag vom 6. 4. 2010</a> auf das Buch von Felix Gantner, Theorie der juristischen Formulare, Berlin 2010, hinweist. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1695-3'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1695-4'>Dazu gibt es unter den Referaten der Salzburger Tagung von 2009 einen gehaltvollen Beitrag von Bettina Mielke und Christian Wolff: Welche Farbe hat das Recht? (in: Erich Schweighofer (Hg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht, Wien 2009, S. 301-308). <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1695-4'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1695-5'>Katie Liljenquist/Chen-Bo Zhong/Adam D. Galinsky, <a href="http://www.google.de/url?sa=t&#038;rct=j&#038;q=katie%20liljenquist%20psychological&#038;source=web&#038;cd=1&#038;ved=0CCEQFjAA&#038;url=http%3A%2F%2Fwww.rotman.utoronto.ca%2Ffacbios%2Ffile%2FSmell%2520of%2520Virtue%2520Psych%2520Sci.pdf&#038;ei=Qqy-Tt2CNcftOfjA5d0B&#038;usg=AFQjCNG5FTXxNYS45NkJPOTRZiW-s5FNjg&#038;cad=rja">The Smell of Virtue:</a> Clean Scents Promote Reciprocity and Charity, Psychological Science 21, 2010, 381-383. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1695-5'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1695-6'>Dazu Regina Austin, Documentation, Documentary, and the Law: What Should Be Made of Victim Impact Videos?, Cardozo Law Review 31, 2010, 979ff = <a href="http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1593611">http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1593611</a>; Brunschwig 2011, 604-606, sowie dies., Towards Visual and Audiovisual Evidence in Criminal Proceedings: Reflections on Regina Austin’s Article “Documentation, Documentary, and the Law: What Should be Made of Victim Impact Videos?, in: Multimedia und Recht 2010, im Internet ohne Seitenangabe. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1695-6'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1695-7'>Dazu meine ausführliche Rezension in vier Teilen:<br />
<a href="http://www.rsozblog.de/?p=1946">Ein starkes Stück Kulturwissenschaft: Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung</a><br />
<a href="http://www.rsozblog.de/?p=1950">Ein starkes Stück Kulturwissenschaft: Cornelia Vismanns Tribunalisierungsthese</a><br />
<a href="/http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1582">Cornelia Vismann über das »Cine-Gericht«</a><br />
<a href="http://www.rsozblog.de/?p=1957">Ein starkes Stück Kulturwissenschaft: Cornelia Vismanns Tribunalisierungsthese II</a> <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1695-7'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
</div>
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		<title>Wer nicht sehen will, muss fühlen. Eine Kritik der Rede vom multisensorischen Recht (Teil IV)</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Feb 2012 19:24:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Klaus F. Röhl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Visuelle Rechtskommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Multisensorisches Recht]]></category>
		<category><![CDATA[multisensory law]]></category>
		<category><![CDATA[Susanne Hoogwater]]></category>

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		<description><![CDATA[(Fortsetzung des Beitrags vom 10. Februar 2012). V. Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden 1) Rechtsvisualisierung … 2) Sensationen auf der Objektebene des Rechts … 3) Wahrnehmungsprozesse in rechtlich relevanten Kontexten Die Rede vom multisensorischen Recht beruft sich zunächst auf die psychologische Trivialität, dass an allen Wahrnehmungsprozessen mehrere Sinne beteiligt sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(Fortsetzung des <a href="http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com/?p=1638">Beitrags vom 10. Februar 2012</a>).</p>
<p><strong>V. 	Themen, die für das multisensorische Recht in Anspruch genommen werden</strong><br />
<em>1)	Rechtsvisualisierung<br />
	…<br />
2)	Sensationen auf der Objektebene des Rechts<br />
	…<br />
3)	Wahrnehmungsprozesse in rechtlich relevanten Kontexten</em><br />
Die Rede vom multisensorischen Recht beruft sich zunächst auf die psychologische Trivialität, dass an allen Wahrnehmungsprozessen mehrere Sinne beteiligt sein können (Brunschwig 2011: 581). Das gilt natürlich auch für Wahrnehmungsprozesse in rechtlichen Kontexten: »Multisensory stimuli also occur in the legal context: for example, consider a law lecture at the university, a lawyer’s plea, the seller’s offer to a buyer during a sales meeting, and so forth. In these cases, these stimuli are at least audiovisual.« (Brunschwig 2011:582). Man ist geneigt, die Beispiele auszumalen, etwa durch die Beschreibung der Örtlichkeiten, die Gestik von Dozent und Verkäufer, das Anfühlen des Stoffes beim Kleiderkauf, das Geschmackserlebnis bei der Weinprobe oder die Geruchssensationen bei der Auswahl von Parfum. Interessant sind immerhin Auge und Ohr als Nebenkanäle der Wortkommunikation im Rechtsverkehr und in juristischen Verfahren. Über diese Nebenkanäle der Oralität lassen sich pragmatische Nebenaspekte der Kommunikation transportieren, die nur mühsam oder gar nicht in Worte gefasst werden können. Aus diesem Grunde verzichtet das Recht für wichtigere Verfahren nicht auf die mündliche Verhandlung, denn mündliche Kommunikation ist ja nicht bloß verbal, sondern verfügt über ein ganzes Bündel von Ausdrucksmöglichkeiten. Neben Dynamik, Sprechgeschwindig¬keit und Stimmlage treten nonverbale Signale wie Mimik, Gestik und die Inszenierung in einer bestimmten Umgebung. <sup class='footnote'><a href='#fn-1667-1' id='fnref-1667-1'>1</a></sup> Dieser Aspekt des Gerichtsverfahrens kommt den Multisensorikern nicht einmal dann in den Blick, wenn sie Videoaufnahmen von Opferzeugen, wie sie heute als Opferschutzmaßnahme in das Gerichtsverfahren Eingang gefunden haben, als Thema benennen (Brunschwig 2011:593). Hier wäre der spannenden Frage nachzugehen, ob die medial vermittelte Oralität einen Unterschied macht. Mit dieser Frage haben sich bisher anscheinend aber nur Psychologen auseinandergesetzt.<sup class='footnote'><a href='#fn-1667-2' id='fnref-1667-2'>2</a></sup> Es ist bemerkenswert, dass die Ethnologen heute feststellen, wie viel ihnen entgangen ist, weil sie über Jahrzehnte mit Tonband und Videokamera gearbeitet haben.<sup class='footnote'><a href='#fn-1667-3' id='fnref-1667-3'>3</a></sup><br />
Als Beispiel für »taktil-kinästhetisches Recht« wird der Fall einer Simulantin angeführt, die dem Gutachter die Bewegungsunfähigkeit ihres Armes vorgetäuscht hatte, um sich eine Rente zu erschleichen. Das ist ebenso sinnlos wie die Einordnung dieses Falles als »Betrugsversuch durch nonverbale Kommunikation«.<sup class='footnote'><a href='#fn-1667-4' id='fnref-1667-4'>4</a></sup> Ein anderes Beispiel aus dieser Kategorie ist der Wunsch eines zum Tode verurteilten Mörders, lieber erschossen als durch eine Giftspritze hingerichtet zu werden.<sup class='footnote'><a href='#fn-1667-5' id='fnref-1667-5'>5</a></sup> Konsequenterweise müssten dann körperlich fühlbare Strafen aller Art und vor allem die Folter genannt werden. Soweit geht man aber bisher nicht. Hübsch, aber auch nicht überzeugend ist dagegen das Beispiel vom »Recht auf der Serviette«. In einem Skiort in Colorado werden auf den Papierservietten in Restaurants Verhaltensregeln für Skiläufer abgedruckt. <a href="http://goodmoodlaw.com/blog/">Susanne Hoogwater</a>, die dieses Beispiel eingebracht hat<sup class='footnote'><a href='#fn-1667-6' id='fnref-1667-6'>6</a></sup>, sieht darin einen Fall von multisensorischem Recht, denn die Besucher nähmen das Recht in die Hand, sie berührten es mit dem Mund. Sie küssten gar die Regeln, ohne es zu merken. Das Recht raschele. Es röche nach Recycling-Papier und es schmecke auch so.<br />
Als multisensorisch werden schließlich Beispiele aus dem geltenden Recht angeboten, wo nichttextlichen Vorgängen Rechtswirkung beigemessen wird.<sup class='footnote'><a href='#fn-1667-7' id='fnref-1667-7'>7</a></sup> Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen gehört im Deutschen und auch in vielen anderen Rechten die Übergabe der Sache von Hand zu Hand (Brunschwig 2011:593). Im Deutschen Bundestag (und auch in vielen anderen Parlamenten und Versammlungen kann durch das Erheben der Hand oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt werden (Brunschwig 2011: 593). Die Liste ließe sich erweitern etwa durch die Schwurhand oder durch rechtlich vorgeschriebene persönliche Anwesenheit, etwa bei der Eheschließung oder bei der Testamentserrichtung. Auch die Trierer Weinversteigerung gehört hierher. Weitere Beispiele könnte man bei den konkludenten Willenserklärungen finden.<sup class='footnote'><a href='#fn-1667-8' id='fnref-1667-8'>8</a></sup> Solche Vorgänge werden zu visuell-taktil-kinästhetischen Phänomenen hochstilisiert (Brunschwig 2011:593), ohne dass damit irgendetwas gewonnen wäre.</p>
<div class='footnotes'>
<div class='footnotedivider'></div>
<ol>
<li id='fn-1667-1'>Georg Elwert, Die gesellschaftliche Einbettung von Schriftgebrauch, in: Dirk Baecker u.a. (Hg.), Theorie als Passion. Niklas Luhmann zum 60. Geburtstag, Suhrkamp, Frankfurt a.M. 1991, S. 238-268, S. 242. Wenn die multisensorische Fragestellung ernst genommen würde, müsste zunächst die durchaus vorhandene psychologische Forschung aufgearbeitet werden. Soweit ich sehe, hat man sich bisher nicht die Mühe gemacht, die psychologische Forschung  über nonverbale Kommunikation zu rezipieren. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1667-1'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1667-2'>Ich habe die psychologische Literatur dazu nur bis etwa zum Jahr 2000 verfolgt. Nun haben Wissenschaftler vom Tübinger Max-Planck-Institut für biologische Kybernetik eine Untersuchung vorgelegt, in der sie zeigen, dass wir einen Gesichtsausdruck live oder in einem Film viel besser deuten können als auf einem Foto. (Wer hätte das erwartet?) Um die Stimmung hinter dem Gesichtsausdruck zuverlässig interpretieren zu können, muss ein Film jedoch mindestens eine zehntel Sekunde lang sein, denn die Informationen, die durch den Gesichtsausdruck vermittelt werden, beruhen auf Bewegungsabläufen; Mimiken sind insofern dynamisch.  Die Originalveröffentlichung: steht online zur Verfügung: Cunningham, D. W., &#038; Wallraven, C. (2009). <a href="http://journalofvision.org/9/13/7/.">Dynamic information for the recognition of conversational expressions.</a> Journal of Vision, 9(13):7, 1-17. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1667-2'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1667-3'>David Howes, Sensual Relations. Engaging the Senses in Culture and Social Theory, Ann Arbor 2003, S. 6 ff. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1667-3'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1667-4'>Brunschwig, <a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/visual-law/betrugsversuch-durch-nonverbale-kommunikation">Forumsbeitrag vom 4. 5. 2010</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1667-4'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1667-5'>Brunschwig, Less Pain during Execution of Death Sentence – Convicted Person Choosing Bullets over Lethal Injection, <a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/visual-law/less-pain-during-execution-of-death-sentence-%E2%80%93-convicted-person-choosing-bullets-over-lethal-in">Forumsbeitrag vom 4. 5. 2010</a>. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1667-5'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1667-6'>Susanne Hoogwater, Tangible visual law on the front of a napkin, <a href="http://community.beck.de/gruppen/forum/tactile-kinesthetic-law/law-on-the-front-of-a-napkin">Forumsbeitrag vom 23. 3. 2010</a>. Frau Hoogwater stellt sich »legal information designer« und »creative lawyer«. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1667-6'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1667-7'>Bernard J. Hibbitts, Making Motions: The Embodiment of Law in Gesture, Journal of Contemporary Legal Issues 6, 1995, 51-81, dort in einem Themenheft über die Krise des Textes, rollt die lange Latte der historischen Beispiele noch einmal auf und empfiehlt ein revival, um der Sehnsucht nach Konkretheit, Gemeinschaft und »embodiment« gegenüber den Abstraktionen des modernen Rechts nachzukommen. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1667-7'>&#8617;</a></span></li>
<li id='fn-1667-8'>Hier kann man auch den Beitrag von Georg Newesely, Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen (in: Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions IRIS 2010, Hg. E. Schweighofer, A. Geist und I. Staufer, Wien 2010, 573-578) einordnen. <span class='footnotereverse'><a href='#fnref-1667-8'>&#8617;</a></span></li>
</ol>
</div>
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