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	<title>EISENBEIS RECHTSANWÄLTE</title>
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		<title>Strafverfolgung wegen Betrug und Korruption im Gesundheitswesen: </title>
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		<pubDate>Tue, 13 May 2025 09:55:51 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Zunehmende Spezialisierung der Staatsanwaltschaften und Krankenkassen Jährliche Leistungsausgaben in Höhe von rund 284 Milliarden Euro durch die gesetzlichen Krankenversicherungen und weitere von rund 32 Milliarden Euro durch private Krankenversicherungen zeigen, dass das Gesundheitswesen ein Wirtschaftszweig von hoher Bedeutung ist. Zugleich stehen Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Krankenhäuser, Pflegedienste sowie eine Vielzahl anderer Anbieter von [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph"><strong>Zunehmende Spezialisierung der Staatsanwaltschaften und Krankenkassen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Jährliche Leistungsausgaben in Höhe von rund 284 Milliarden Euro durch die gesetzlichen Krankenversicherungen und weitere von rund 32 Milliarden Euro durch private Krankenversicherungen zeigen, dass das Gesundheitswesen ein Wirtschaftszweig von hoher Bedeutung ist. Zugleich stehen Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Krankenhäuser, Pflegedienste sowie eine Vielzahl anderer Anbieter von Gesundheitsleistungen) vor der Herausforderung, ihre erbrachten Leistungen genauestens abzurechnen. Angesichts der Komplexität des Abrechnungswesens ist dies nicht immer einfach. Umgekehrt ist der Gesundheitssektor infolge der Komplexität des Abrechnungssystems und der Beteiligung unterschiedlichster Akteure anfällig für Abrechnungsbetrugstaten nach § 263 StGB und Korruptionsdelikte gemäß §§ 299a, 299b StGB. Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit (Wirtschafts-)Straftaten im Gesundheitswesen stellen Staatsanwaltschaft und Polizei vor erhebliche Schwierigkeiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fokussierung der Strafverfolgung im Gesundheitssektor</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Seit geraumer Zeit ist aber zu beobachten, dass die Strafverfolgung in diesem Bereich fokussiert wird: Bereits seit langem existieren sog. Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Krankenkassen, zwischenzeitlich wurden auch anonyme Hinweisgebersysteme implementiert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einige Bundesländer haben landesweit agierende Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet, die ausschließlich mit der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität im Gesundheitssektor befasst sind und eine dementsprechende Expertise etwa im hochkomplexen Gebiet der Abrechnung heilberuflicher Leistungen aufweisen. Auch die personelle Ausstattung solcher Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist nicht zu unterschätzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">So besteht in Bayern bereits seit dem 15.09.2020 die Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG), die bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg angesiedelt ist. Sie ist zuständig für Korruptions- und Vermögensstraftaten, die Angehörige der Heilberufe oder Dritte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung oder Abrechnung heilberuflicher Leistungen begehen. Personell ist die ZKG ausgestattet mit spezialisierten Staatsanwälten, medizinischen Abrechnungsfachkräften sowie IT-Forensikern. Seit ihrer Gründung hat die ZKG 568 Verfahren neu eingeleitet und 249 Altverfahren bearbeitet. Die Verfahren richten sich etwa gegen Ärzte, Physiotherapeuten, Pflegedienste oder Corona-Teststellen-Betreiber.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Spezialisierte Verteidigung bei Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Zu erwarten ist, dass auch andere Bundesländer den Aufbau solcher spezialisierten Schwerpunktstaatsanwaltschaften vorantreiben werden: Die Justizministerkonferenz hat sich im November 2022 für den bundesweiten Aufbau spezialisierter Ermittlungseinheiten im Gesundheitssektor ausgesprochen. Dementsprechend ist auch in Zukunft mit einer Ausweitung von Ermittlungsverfahren gegen Heilberufsangehörige zu rechnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es ist offensichtlich, dass ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den jeweiligen Heilberufsangehörigen mit erheblichen Belastungen einhergeht und eine Verurteilung zu existenzvernichtenden Folgen beruflicher und finanzieller Art führen kann. Im Rahmen der Verteidigung sind dementsprechend zahlreiche Besonderheiten, wie beispielsweise das Risiko von Rückforderungen bereits erhaltener Vergütungen, berufsrechtliche oder kassenarztrechtliche Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die beschriebene Spezialisierung der Ermittlungsbehörden erfordert auch eine Spezialisierung der Verteidigung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir beraten und verteidigen Sie in Strafverfahren mit medizinrechtlichem Bezug.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dr. Tobias Wickel</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt</p>
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		<title>Umweltstrafrecht: Ausweitung straf- und bußgeldrechtlicher Risiken in der Unternehmenspraxis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 May 2025 09:54:36 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Umweltstrafrecht: Ausweitung straf- und bußgeldrechtlicher Risiken in der Unternehmenspraxis Infolge der gegenwärtigen Klimadebatte rücken Umweltverstöße vermehrt in das gesellschaftliche Bewusstsein. Nach Angaben der Europäischen Kommission steht die Umweltkriminalität weltweit an vierter Stelle der kriminellen Aktivitäten und nimmt jährlich um fünf bis sieben Prozent zu. Das Europäische Parlament hat am 26.03.2024 die neue EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie angenommen, mit [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph"><strong>Umweltstrafrecht: Ausweitung straf- und bußgeldrechtlicher Risiken in der Unternehmenspraxis</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Infolge der gegenwärtigen Klimadebatte rücken Umweltverstöße vermehrt in das gesellschaftliche Bewusstsein. Nach Angaben der Europäischen Kommission steht die Umweltkriminalität weltweit an vierter Stelle der kriminellen Aktivitäten und nimmt jährlich um fünf bis sieben Prozent zu. Das Europäische Parlament hat am 26.03.2024 die neue EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie angenommen, mit der u. a. eine Verpflichtung aus dem europäischen „Green Deal“ erfüllt werden soll. Auch Unternehmen werden sich in Zukunft verstärkt mit dem Thema Umweltstrafrecht befassen müssen: Im betrieblichen Alltag lauern unweigerlich Umweltgefahren, die sich etwa bei Betriebsstörungen (ungewollt) realisieren können. Das kann bereits nach heute geltender Rechtslage zu einem Strafverfahren gegen Mitarbeiter und Unternehmensleitung – nicht selten begleitet von Durchsuchungen – sowie zu empfindlichen Geldbußen gegen das Unternehmen selbst führen. Sollte der neue EU-Richtlinienvorschlag tatsächlich vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat verabschiedet werden, ist für Unternehmen und deren Mitarbeiter mit weiteren Verschärfungen zu rechnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beitrag gibt einen Überblick über die neue EU-Richtlinie und zeigt strafrechtliche Haftungsrisiken bei Verstößen gegen Umweltdelikte in Unternehmen nach der geltenden Rechtslage auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 26.03.2024</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die neue Richtlinie der EU zur Bekämpfung der Umweltkriminalität&nbsp; ersetzt die bisherige Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Das neue Regelwerk zielt darauf ab, den (strafrechtlichen) Umweltschutz wirksamer zu gestalten. So werden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, neue Straftatbestände wie unter anderem illegalen Holzhandel, Erschöpfung von Wasservorräten oder Verstöße im Zusammenhang mit dem Umgang mit fluorierten Treibhausgasen, die zum Klimawandel beitragen, zu schaffen. Umweltdelikte sollen nach den Vorgaben der Richtlinie mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können. Sogenannte „qualifizierte Straftaten“ sollen danach mit acht Jahren Haft, Straftaten, die den Tod eines Menschen zur Folge haben, mit zehn Jahren Haft und die übrigen Straftaten mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden können. Personen, die eine Umweltstraftat begangen haben, müssen künftig den Umweltbereich, den sie geschädigt haben, wiederherstellen und Schadensersatz leisten. Gleiches gilt für Unternehmen, aus denen heraus eine Umweltstraftat begangen wird. Die vorgesehenen Geldbußen für Unternehmen können je nach Art der Straftat bis zu 3 oder 5 % ihres weltweiten Jahresumsatzes bzw. 24 oder 40 Millionen Euro betragen. Zudem sollen die Mitgliedsstaaten die Strafverfolgung von Umweltdelikten durch die zuständigen Behörden wirksamer gestalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dass Umweltverstöße künftig vermehrt in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten werden, steht nach alledem zu erwarten.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Geltendes Umweltstrafrecht in Deutschland</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei ist keineswegs erst die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht abzuwarten, vielmehr hält das deutsche Recht bereits heute eine Fülle von Vorschriften im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht bereit, die dem Umweltschutz dienen und die für viele Unternehmen relevant werden können: Zu nennen sind etwa die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), Luftverunreinigung (§ 325 StGB), unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) oder das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB), aber auch in zahlreichen Nebengesetzen sind relevante Straftatbestände vorzufinden (etwa §§ 27, 27a ChemG; §§ 71,71a BNatSchG; § 69 PflSchG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade in Unternehmen kann es im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebs zu Verstößen gegen Vorschriften des Umweltstrafrechts kommen. Solche Verstöße müssen nicht einmal vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der handelnden Person, begangen worden sein. Viele der Strafvorschriften stellen bereits die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe. Der vermeintliche „Betriebsunfall“ kann daher schnell zu einem veritablen Strafrechtsproblem für Mitarbeiter, Führungskräfte und das Unternehmen selbst werden. Nicht selten kommt es infolge des Verdachts einer Umweltstraftat auch zu Durchsuchungen im Unternehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Strafrechtliche Haftung der Unternehmensleitung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Betriebsalltag werden Umweltdelikte oftmals nicht von Angehörigen der Unternehmensleitung, sondern von Mitarbeitern unmittelbar verwirklicht. Die Frage, inwieweit Vorgesetzte, also insbesondere Geschäftsführer, Vorstände und sonstiges Führungspersonal, eine strafrechtliche Verantwortung für solche „aus dem Betrieb heraus“ begangenen Umweltstraftaten trifft, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert und kann nicht pauschal beantwortet werden. Angesichts teils komplexer arbeitsteiliger Organisationstrukturen, unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche und Hierarchiestufen kann es hier zu Zurechnungsschwierigkeiten kommen. Das führt dazu, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht immer leicht nachgewiesen werden kann. Gleichwohl vertritt die Rechtsprechung die so genannte Geschäftsherrenhaftung: Danach ergibt sich bereits aus der Stellung als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter eine Garantenpflicht (§ 13 Abs. 1 StGB) zur Verhinderung von Straftaten von Mitarbeitern bezüglich betriebsbezogener Straftaten. Damit sind solche Straftaten gemeint, die einen inneren Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit aufweisen, was bei Umweltdelikten immer dann der Fall ist, wenn Umweltgefahren im Betrieb und nicht aufgrund eines privaten Verhaltens entstehen. Im Grundsatz ist es also durchaus möglich, dass die Unternehmensleitung für Umweltdelikte, die im Geschäftsbetrieb von Dritten begangen wurden, strafrechtlich einstehen muss. Erst recht gilt dies natürlich, wenn die Unternehmensleitung Anweisungen erteilt, die Verstöße zum Gegenstand haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sanktionsmöglichkeiten</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Regelverstöße im Unternehmen können unterschiedliche Rechtsfolgen für die jeweiligen Personen und das Unternehmen nach sich ziehen, insoweit hat das deutsche Recht ein nicht unerhebliches Sanktionsinstrumentarium vorzuweisen: So sieht das Gesetz beispielsweise im Falle einer vorsätzlichen Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, im Falle der fahrlässigen Begehung beträgt das Strafmaß bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Liegt ein besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat vor (§ 330 StGB), kommt gar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird aus einem Unternehmen heraus eine Umweltstraftat begangen, kann auch gegen dieses selbst unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Sie ist unabhängig von der Sanktionierung des individuellen Täters und kann auch dann verhängt werden, wenn ein Täter zwar nicht als Person feststellbar, aber dennoch sicher ist, dass eine der von § 30 OWiG erfassten Personen die Straftat begangen hat. Lässt sich eine Straftat überhaupt nicht nachweisen, kann aber dem Betriebs- oder Unternehmensinhaber eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG vorgeworfen werden, kommt eine Geldbuße nach § 30 OWiG ebenfalls in Betracht.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus wird bereits jede rechtskräftige Bußgeldentscheidung, mit der eine Geldbuße von mehr als 200 € verhängt wird, in das Gewerbezentralregister eingetragen, was zur Folge haben kann, dass das betroffene Unternehmen zum Beispiel von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Schließlich können im Wege des strafrechtlichen Instituts der Einziehung (§§ 73 ff. StGB) alle Vorteile, die durch die Tat erlangt wurden, wie zum Beispiel ersparte Entsorgungskosten im Falle eines unerlaubten Umgangs mit Abfällen, eingezogen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Etablierung eines umweltstrafrechtlichen Compliance-Systems</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die angesprochenen Risiken können durch die Entwicklung und Installation eines umweltstrafrechtlichen Compliance-Management-Systems zur Verhinderung und Aufdeckung von Straftaten reduziert werden. Teilweise sehen Fachgesetze auch die Beauftragung eines Betriebsbeauftragten (etwa für Gewässerschutz, Immissionsschutz, Störfallschutz etc.) vor. Er soll durch Kontrolle gefährlicher Anlagen und Information der Betriebsleitung bei der Vermeidung von Umweltschäden durch Betriebsstörungen helfen. Sollte es trotzdem zu einem Verstoß kommen, wirkt sich die Existenz eines wirksamen Compliance-Management-Systems, mit dem Rechtsverstöße unter Anerkennung und Einhaltung der Rechtsnormen ernsthaft vermieden werden sollen, sanktionsmindernd aus.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fazit: Frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Strafrechtlers&nbsp;</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Schon heute sieht das geltende Recht bereits einschneidende Sanktionsmöglichkeiten für Unternehmen sowie deren Leitungspersonen und Mitarbeiter vor. Mit Blick auf die neue EU-Umweltstrafrechts-Richtlinie, die von den Mitgliedsstaaten innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden muss, ist von einer weiteren Verschärfung der strafrechtlichen Risiken in der Unternehmenspraxis auszugehen. Unternehmen sind daher gut beraten, frühzeitig Kontakt zu einem im Umweltstrafrecht tätigen Anwalt zu suchen und ein wirksames umweltstrafrechtliches Compliance-System zu implementieren. Gerne können wir Sie mit der Expertise unserer Fachanwälte für Strafrecht bei EISENBEIS Rechtsanwälte auch bei umweltstrafrechtlichen Fragen beraten und verteidigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Dr. Tobias Wickel</p>
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		<title>OLG Saarbrücken zum Wegfall der Masseunzulänglichkeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 09:50:11 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Aus unserer Praxis – Insolvenzrecht OLG Saarbrücken zum Wegfall der Masseunzulänglichkeit EISENBEIS Partner setzen sich in ungeklärter Rechtsfrage vor dem OLG Saarbrücken durch (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.07.2020 – 4 U 61/19) Was ist passiert? Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2010 sah sich der Insolvenzverwalter oktroyierten Masseverbindlichkeiten in Form von Kündigungsfristlöhnen ausgesetzt und zeigte [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph"><strong>Aus unserer Praxis – Insolvenzrecht</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>OLG Saarbrücken zum Wegfall der Masseunzulänglichkeit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">EISENBEIS Partner setzen sich in ungeklärter Rechtsfrage vor dem OLG Saarbrücken durch</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>(Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.07.2020 – 4 U 61/19)</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was ist passiert?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2010 sah sich der Insolvenzverwalter oktroyierten Masseverbindlichkeiten in Form von Kündigungsfristlöhnen ausgesetzt und zeigte Masseunzulänglichkeit an. Ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung meldete daraufhin Forderungen zur Massetabelle an. Ende des Jahres 2014 entfiel die Masseunzulänglichkeit, was der Verwalter noch im gleichen Jahr dem Gericht anzeigte. Eine Veröffentlichung oder Zustellung dieser Mitteilung unterblieb. Der Forderung des Versicherungsträgers hielt der Insolvenzverwalter im Jahr 2015 nunmehr die Verjährung des Anspruches entgegen. Der Versicherungsträger hatte versäumt – was ihm rechtlich möglich gewesen wäre – die Forderung durch Verwaltungsakt festzusetzen und erhob Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was ist der Hintergrund?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Jahr 2017 hatte der BGH entscheiden, dass die Feststellung einer Masse Forderung zur Massetabelle im masseunzulänglichen Verfahren anders als die Feststellung einer Insolvenzforderung nicht die Verjährung der Masseforderung hemmt (BGH, Ur­teil vom 14.12.2017 &#8211;&nbsp;<a href="http://beck-online.beck.de/%E2%80%8BDefault.%E2%80%8Baspx?%E2%80%8Btyp=ref%E2%80%8Beren%E2%80%8Bce&amp;%E2%80%8Bamp;y=200&amp;Ge=BGH&amp;Az=IXZ%C2%ADR11817&amp;D=20171214">IX ZR 118/17</a>).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Um was ging es?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Jahr 2014 wäre die Masseforderung noch nicht verjährt gewesen. Im Jahr 2015 hingegen schon. Nun galt zu entscheiden: Musste der Insolvenzverwalter im Jahr 2014, nach Widereintritt der Massezulänglichkeit die Masseforderung bedienen, also von sich aus in das Regelverfahren zurückkehren – oder wäre hierzu eine gerichtliche Maßnahme notwendig gewesen? Diese Frage wurde bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Zwar hatte das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass der Verwalter bei Wegfall der Unzulänglichkeit von sich aus in das Regelverfahren zurückzukehren habe; danach hätte der Verwalter im Jahr 2014, zu unverjährter Zeit, die Forderung bedienen müssen. In der Literatur wird hingegen die Ansicht vertreten, dass eine Rückkehr in das Regelverfahren voraussetzt, dass der Verwalter den Wegfall der Masseunzulänglichkeit bei Gericht anzeigt – teilweise sogar, dass das Gericht die Rückkehr in das Regelverfahren veröffentlicht und die Mitteilung veranlasst.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Entscheidung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG Saarbücken schloss sich der letztgenannten Ansicht an: Die Mitteilung an das Gericht sei erforderlich, da auch die Feststellung der Unzulänglichkeit eine entsprechende Mitteilung voraussetzt. Darüber hinaus ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie zum Schutz der vorrangigen Massegläubiger und des Schutzbedürfnisses des Verwalters eine Veröffentlichung der Rückkehr zum Regelverfahren und eine Mitteilung an die Massegläubiger notwendig, um in das Regelverfahren zurückzukehren. Unterbleibt die Veröffentlichung, darf der Verwalter nicht in das Regelverfahren zurückkehren und bis dahin die Masseforderung nicht bedienen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bedeutung für die Praxis:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Insolvenzverwalter bringt das Urteil des OLG Saarbrücken Rechtsicherheit – für Insolvenzgerichte aber Handlungsbedarf: Die gesetzlich nicht explizit vorgegebene Anzeige des Wegfalls der Masseunzulänglichkeit ist von Insolvenzgerichten nach Eingang der Anzeige durch den Verwalter zu veröffentlichen und die Bekanntmachung zu veranlassen. Öffentlich-rechtliche Massegläubiger müssen ihre Forderung in unverjährter Zeit selbst feststellen oder &#8211; wie alle anderen Gläubiger &#8211; einen Verjährungsverzicht erwirken.</p>
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		<title>Posse um vermeintliche Mehrwertsteuer-Pflicht</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 09:49:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Langer Atem lohnt sich. Nach 7 Jahren Gang durch die Instanzen hat RA Eisenbeis beim BFH ein Grundsatzurteil erstritten. Der BFH hat die Ungleichbehandlung zwischen der Deutschen Post und privaten Postzustellern erkannt und auch die privaten Unternehmen von der Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer auf ihre Leistungen entbunden. Dieses Thema greift die Presse auf. Zum [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Langer Atem lohnt sich. Nach 7 Jahren Gang durch die Instanzen hat RA Eisenbeis beim BFH ein Grundsatzurteil erstritten. Der BFH hat die Ungleichbehandlung zwischen der Deutschen Post und privaten Postzustellern erkannt und auch die privaten Unternehmen von der Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer auf ihre Leistungen entbunden. Dieses Thema greift die Presse auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.eisenbeis-ra.de/media/5jnh2quj/swp.pdf">Zum vollständigen Zeitungsartikel</a></p>
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		<title>Neue Meldepflicht im Vergaberecht</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 09:49:18 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Seit dem 01.10.2020 ist die neue bundesweite Meldepflicht von vergebenen Aufträge oder Konzessionen an das Statistische Bundesamt eingeführt worden. Die Auftraggeber aller staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) sind nun verpflichtet, innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Zuschlag, vollelektronisch genau festgelegte Daten über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln.So können zukünftig die Einzeldaten [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Seit dem 01.10.2020 ist die neue bundesweite Meldepflicht von vergebenen Aufträge oder Konzessionen an das Statistische Bundesamt eingeführt worden. Die Auftraggeber aller staatlichen Ebenen (Bund, Länder, Kommunen) sind nun verpflichtet, innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Zuschlag, vollelektronisch genau festgelegte Daten über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu übermitteln.<br>So können zukünftig die Einzeldaten der vergebenen Aufträge in Deutschland, welche unterteilt in Dienstleistungs-, Bau-, Lieferaufträge und Konzessionen erfasst werden, Aufschluss über das jährliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Kommunen geben. Die Vergabemeldung und Übermittlung der entsprechenden Daten hat für jeden vergebenen Auftrag gesondert zu erfolgen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Meldepflichten betreffen nicht nur alle öffentliche Aufträge und Konzessionen im Oberschwellenbereich, auch müssen unter Umständen öffentliche Aufträge im Unterschwellenbereich bei der Überschreitung eines Auftragswertes in Höhe von 25.000 Euro netto gemeldet werden. Bei der losweisen Vergabe von Aufträgen sind die Einzelwerte aller Lose zur Ermittlung des maßgeblichen Auftragswertes zusammen zu rechnen. Wird hierbei die Schwelle von 25.000 Euro netto überschritten, ist auch dieser Auftrag meldepflichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Meldung muss nicht vom Auftraggeber selbst vorgenommen werden, er kann sich einer sogenannten „Berichtsstelle“ bedienen, wie etwa die Eisenbeis Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Gerne übernehmen wir die für Sie zeit- und kostenintensive Meldung der vergebenen Aufträge an das Statistische Bundesamt.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Rechtsanwalt Thomas Bernd&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht<br>Fachanwalt für Vergaberecht</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Karl Heuser</p>
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		<title>Weiterhin kein Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht!</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 09:48:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Der für das Werkvertrags- und vor allem das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hält trotz einer Anfrage des für das Kaufrecht zuständigen V. Zivilsenats an der in dem Urteil vom 22.02.2018 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der sog. Schadensersatz statt der Leistung dann, wenn der Vertrag nicht rückgängig gemacht wird (sog. kleiner Schadensersatz) gemäß §§ 634 Nr.4, [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Der für das Werkvertrags- und vor allem das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hält trotz einer Anfrage des für das Kaufrecht zuständigen V. Zivilsenats an der in dem Urteil vom 22.02.2018 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der sog. Schadensersatz statt der Leistung dann, wenn der Vertrag nicht rückgängig gemacht wird (sog. kleiner Schadensersatz) gemäß §§ 634 Nr.4, 280,281 Abs.1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Alles begann mit der neuen Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats des &nbsp;aus dem Frühjahr 2018&nbsp;<em>(BGH Urteil v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17)&nbsp;</em>zur Berechnung des mängelbedingten Schadens im Werkvertragsrecht und dem Verbot der Schadensberechnung auf der Grundlage „fiktiver Mängelbeseitigungskosten“.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dieses Urteil stieß keineswegs auf ungeteilte Zustimmung. Insbesondere in der Literatur sowie der Rechtsprechung der unteren Instanzen wurde diskutiert, ob diese Rechtsprechung nicht auch auf das Kauf-, Miet- und sogar Deliktsrecht übertragen werden müsse. Dies veranlasste letztlich den (für das Kaufrecht zuständigen) V. Senat eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG&nbsp;<em>(Beschluss vom 13.03.2020-V ZR 33/19)</em>&nbsp;an den (für das Werkvertragsrecht zuständigen) VII. Senat zu richten, ob dieser weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalten wird, wonach „kleiner“ Schadensersatz nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf. Zum anderen wurde gefragt, ob auch daran festgehalten wird, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten könne. Der V. Zivilsenat hielt diese Art der Schadensermittlung für unzulässig und vor allem nicht auf das Kaufrecht übertragbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun hat der VII: Zivilsenat entschieden, dass er bei seiner Auffassung bleibt, wonach der sog. „kleine“ Schadensersatz – der Geschädigte behält die Leistung- nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf! Es sieht seine neue Rechtsauffassung als „geboten (an), um Fehlentwicklungen zu beenden“, die gerade durch die Verknüpfung des Regelungsgefüges der § 633 ff. BGB mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht erforderlich seien. Letztlich sei aber auch ein Gleichlauf der Schadensermittlungen im Rahmen der Mängelhaftung im Werkvertrags- und Kaufrecht angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Mängelrechte im Hinblick auf Vorschussanspruch sowie das Nacherfüllungsrecht, überhaupt nicht geboten: Der Besteller im Werkvertragsrecht kann anders als der Käufer im Kaufrecht, weiterhin als primären Mängelanspruch einen Vorschuss in Höhe der Mängelbeseitigungskosten verlangen!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es war wohl nicht zu erwarten, dass der VII. Zivilsenat seine (relativ junge) neue Rechtsprechung schnell wieder aufgeben werde. Abzuwarten bleibt, ob der V. Zivilsenat den nun eröffneten Weg zum Großen Zivilsenat geht: Eine Vorlage an diesen ist nämlich nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des gerade mit der Sache befassten andren Senats erklärt, er wolle an seiner Rechtsauffassung festhalten. Genau das ist hier passiert, weshalb es für die Zukunft spannend bleibt und (noch) nicht ausgeschlossen ist, dass der Große Zivilsenat die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats womöglich wieder kippt. Bis dahin bleibt es aber dabei, dass im Werkvertragsrecht weiterhin keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwältin Yoneia Shamsdin</p>
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		<title>Gute Neuigkeiten für Geschäftsführer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 09:46:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[Das leidige Thema der Geschäftsführerhaftung für Zahlungen der Insolvenzschuldnerin nach Insolvenzreife – die so oft unerschwinglich hoch ausfällt – nimmt für Geschäftsführer eine erfreuliche Wendung. In der Rechtsprechung und in der Literatur war lange umstritten, ob die Geschäftsführerhaftung einen von der D&#38;O Versicherung gedeckten Haftpflichtanspruch darstellt oder nicht. Der Bundesgerichtshoff in Karlsruhe schafft nun Klarheit [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Das leidige Thema der Geschäftsführerhaftung für Zahlungen der Insolvenzschuldnerin nach Insolvenzreife – die so oft unerschwinglich hoch ausfällt – nimmt für Geschäftsführer eine erfreuliche Wendung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Rechtsprechung und in der Literatur war lange umstritten, ob die Geschäftsführerhaftung einen von der D&amp;O Versicherung gedeckten Haftpflichtanspruch darstellt oder nicht. Der Bundesgerichtshoff in Karlsruhe schafft nun Klarheit und entschied in seinem neuen Urteil vom 18.11.2020, dass die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers durch einen Insolvenzverwalter aus der Geschäftsführerhaftung einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch im Sinne der D&amp;O-Versicherung darstellt und damit von deren Versicherungsschutz erfasst ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was heißt Geschäftsführerhaftung genau?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ist ein Unternehmen insolvenzreif, trifft den Geschäftsführer die gesetzliche Verpflichtung einen Insolvenzantrag zu stellen. Stellt der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag bei Insolvenzreife aber nicht oder stellt er ihn verspätet und werden nach dem Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen veranlasst, so haftet der Geschäftsführer für diese Zahlungen gemäß § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F. mit seinem Privatvermögen und wird vom Insolvenzverwalter zur Kasse gebeten!</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Worin bestand der Streit?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Es war umstritten, ob diese Haftung von der Managerhaftpflicht- bzw. D&amp;O-Versicherung erfasst war oder nicht. Es gab nämlich Gerichte und Stimmten in der Literatur, die der Auffassung waren, dass diese Haftungsansprüche keine gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Schadensersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen, sondern sog. auf Erstattung gerichtete „Ersatzansprüche eigener Art“, die von dem Versicherungsschutz nicht erfasst seien.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Und nun?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nun hat sich der Bundesgerichtshof erstmals mit dieser Frage befasst und für Klarheit gesorgt. Der Bundesgerichtshoff begründet sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Frage, ob es sich bei der Geschäftsführerhaftung um versicherte Schadensersatzansprüche handelt oder nicht, aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten zu beurteilen ist. Ein zwar geschäftserfahrener, aber juristisch oder versicherungsrechtlich nicht vorgebildeter Geschäftsführer kenne den Unterschied zwischen einem üblichen Haftungsanspruch und einem Anspruch aus Geschäftsführerhaftung nicht. Er erwarte vielmehr einen umfassenden Schutz.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fazit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Geschäftsführer können damit bei Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nun rechtssicher ihre Versicherung bemühen.&nbsp;<strong>Aber Achtung!</strong>&nbsp;Die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles kann zur Leistungskürzung oder gar Leistungsfreiheit des Versicherers führen, so dass es für die Geschäftsführer auch weiterhin heißt: Vorsicht ist besser als Nachsicht!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Alexander Solovyanchuk</p>
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		<title>Insolvenzantragspflicht und Corona</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 09:46:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[Wiederholt hat der Gesetzgeber in letzter Zeit angesichts der Corona-Pandemie die Pflicht zur Insolvenzantragstellung modifiziert. Die aktuell historisch niedrige Anzahl von Insolvenzanträgen spiegelt dies deutlich wieder, zeigt aber auch, dass sich derzeit eine hohe Zahl verschleppter Insolvenzen aufbaut. Es steht zu befürchten, dass einerseits ein erheblicher Teil der Normadressaten die aktuelle Rechtslage verkennt, andererseits sich [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph">Wiederholt hat der Gesetzgeber in letzter Zeit angesichts der Corona-Pandemie die Pflicht zur Insolvenzantragstellung modifiziert. Die aktuell historisch niedrige Anzahl von Insolvenzanträgen spiegelt dies deutlich wieder, zeigt aber auch, dass sich derzeit eine hohe Zahl verschleppter Insolvenzen aufbaut. Es steht zu befürchten, dass einerseits ein erheblicher Teil der Normadressaten die aktuelle Rechtslage verkennt, andererseits sich ein ebenso erheblicher Teil trotz bestehender Insolvenzantragspflicht hinter den Corona-Gesetzen versteckt in der Hoffnung, sich mittels Corona-Staatshilfen aus der ohnehin bestehenden Unternehmenskrise zu retten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer muss überhaupt einen Antrag stellen?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bevor wir uns den Ausnahmen von den Antragspflichten zuwenden, zunächst ein Blick auf die normale Rechtslage. Danach sind zur Stellung eines Insolvenzantrages zunächst nur verpflichtet juristische Personen (GmbH, AG, eG, Vereine) oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (regelmäßig die GmbH &amp; Co. KG). Wird ein Insolvenzantrag nicht, zu spät oder falsch gestellt, droht den Geschäftsleitern nach §&nbsp;15a Abs. 4 InsO Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in Fällen der fahrlässigen Insolvenzverschleppung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Dabei ist es grundsätzlich egal, ob der Geschäftsleiter (Geschäftsführer einer GmbH, Director einer Ltd., Vorstand einer AG) im Rahmen der unternehmensinternen Organisation gar nicht für den kaufmännischen Bereich zuständig ist – die formelle Stellung genügt für Antragspflicht und Strafbarkeit. Auch einen faktischen Geschäftsführer trifft die strafbewehrte Antragspflicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Einen Antrag stellen können – müssen aber nicht – Einzelpersonen und Gesellschaften, in denen ein persönlich voll haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (Einzelunternehmen, i.d.R. OHG, GbR, KG). Ein Weiterwirtschaften in der Krise kann aber auch hier Straftatbestände erfüllen (vgl. §§&nbsp;283 ff. StGB).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wann muss der Antrag gestellt werden?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags besteht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn „der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“ (§&nbsp;17 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Rechtsprechung hat konkretisiert und festgelelegt, dass dies der Fall ist, wenn zwischen den liquiden Mitteln und den fälligen Verbindlichkeiten eine Deckungslücke von 10&nbsp;% oder höher besteht. Zahlungsunfähig ist also bereits die Gesellschaft, die noch 90&nbsp;% der fälligen Verbindlichkeiten bezahlen kann. Kann dieser Zustand nicht wieder beseitigt werden, besteht die Antragspflicht, spätestens nach drei Wochen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Überschuldet ist ein Unternehmen, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Auf der Aktivseite sind stille Reserven dem Vermögen zuzurechnen, auf der Passivseite qualifizierte Rangrücktritte zu berücksichtigen. Da eine – zumindest vorübergehende – Überschuldung nach dieser Definition in unserer kreditbasierten Wirtschaft nicht unüblich ist, muss zum Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung, die eine Antragspflicht auslöst, noch eine negative Fortführungsprognose hinzutreten. Ist die Fortführung des Unternehmens „für die nächsten 12 Monate überwiegend wahrscheinlich“ (§&nbsp;19 Abs. 2 InsO n.F.), besteht keine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Liegt eine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, muss nach der ab 01.01.2021 geltenden Gesetzeslage spätestens nach sechs Wochen (Altfälle: drei Wochen) ein Insolvenzantrag gestellt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Corona-Ausnahmen</p>



<p class="wp-block-paragraph">Voraussetzung für alle Ausnahmen von der Insolvenzantragspflicht ist eine corona-bedingte Krisensituation. Die Zahlungsunfähigkeit oder die insolvenzrechtliche Überschuldung dürfen nicht bereits vor dem 31.12.2019 eingetreten sein – nur dann greift eine gesetzliche Vermutung, wonach die wirtschaftliche Krise pandemiebedingt ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Folgende Regelungen zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat der Gesetzgeber in dem sogenannten COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz bislang beschlossen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Aussetzung der Antragspflicht bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit vom 28.03.2020 bis 30.09.2020</li>



<li>Aussetzung der Antragspflicht nur bei Überschuldung vom 01.10.2020 bis 31.12.2020</li>



<li>Aussetzung der Antragspflicht bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit vom 01.01.2021 bis 04.2021, wenn antragsberechtigt für staatliche Hilfsprogramme aus dem Zeitraum vom 01.11.2020 bis 28.02.2021, der Antrag gestellt wurde oder gestellt werden kann und wird und die Hilfe das formell eingetretene Insolvenzereignis beseitigen kann.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade die letztgenannte Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bezieht einen vermeintlich sehr großen Kreis von Betroffenen ein. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch hier Grundvoraussetzung der Eintritt der Krise aufgrund der Corona-Pandemie ist; liegen die Insolvenzgründe beispielsweise im Rückzug des Verbrennungsmotors und einem damit einhergehenden Auftragseinbruch eines Zulieferers, greifen all die vorgenannten Ausnahmen nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zwar gilt hier wie überall: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn aber zu einem späteren Zeitpunkt ein Insolvenzantrag gestellt wird, und sei es durch einen Dritten wie eine Krankenkasse oder das Finanzamt, wird die Vergangenheit unweigerlich aufgearbeitet. Aufgrund der Verwaltungsvorschrift „Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen“ wird die Insolvenzakte mit dem Gutachten des Insolvenzsachverständigen in jedem Fall einer Unternehmensinsolvenz der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Lässt sich aus dieser Akte mehr oder weniger zweifelsfrei ablesen, dass die Unternehmenskrise bereits im Jahr 2019 oder später, aber völlig unabhängig von der Corona-Pandemie, eingetreten war, drohen allein schon wegen des dann großen Verschleppungszeitraums relativ harte Sanktionen. Wenn ein Unternehmen, welches gar nicht unter die Ausnahmeregelung zur Antragspflicht gefallen war, dann auch noch Corona-Staatshilfen bezogen hat, tritt zu den üblichen Insolvenzdelikten noch der Vorwurf des Betruges. Je nach Höhe der zu Unrecht bezogenen Mittel drohen hier schnell sehr hohe Strafen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fazit</p>



<p class="wp-block-paragraph">Geschäftsleiter und professionelle Berater tun sehr gut daran, sich mit den immer noch laufenden – und bis zur Bundestagswahl weiter zu erwartenden – Ausnahmeregelungen detailliert auseinanderzusetzen, bevor von einem Insolvenzantrag abgesehen wird und Überbrückungshilfen beantragt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Oliver Bauer</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fachanwalt für Insolvenzrecht</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fachanwalt für Strafrecht</p>
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		<title>Unser neuer Newsletter</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 09:45:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Liebe Leserinnen und Leser,dass wir mit der hundertprozentigen Digitalisierung unserer Kanzlei in den vergangenen Jahren richtig lagen, hat sich mit Beginn der Pandemie im März 2020 bestätigt. Binnen Stunden konnten wir für alle Mitarbeiter Homeoffice praktizieren – ohne Qualitätsabstriche für unsere Mandanten/-innen oder Effizienzverluste für unseren Workflow. Im Umfeld all der düsteren Nachrichten war das [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Liebe Leserinnen und Leser,<br>dass wir mit der hundertprozentigen Digitalisierung unserer Kanzlei in den vergangenen Jahren richtig lagen, hat sich mit Beginn der Pandemie im März 2020 bestätigt. Binnen Stunden konnten wir für alle Mitarbeiter Homeoffice praktizieren – ohne Qualitätsabstriche für unsere Mandanten/-innen oder Effizienzverluste für unseren Workflow.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Umfeld all der düsteren Nachrichten war das ein wunderbares Gefühl, die Belastbarkeit unserer strategischen Ausrichtung spüren zu dürfen, deren Umsetzung ja zuvor viel Kraft und Widerstand gekostet hat. Mit dieser Alternative konnten wir es unseren Fachkräften freistellen, im Home-Office oder von der Kanzlei aus zu arbeiten. Denn mancher hat zuhause nicht die räumlichen Möglichkeiten, die Ruhe und vereinzelt auch nicht die Selbstdisziplin oder wäre als Single vereinsamt, ohne die Sozialkontakte, die sich bei der Arbeit &#8211; auch Covid-19-konform &#8211; eben doch noch ergeben. So konnten wir Gesellschafter unserem Anspruch gerecht werden, dem Team ein kollegiales Umfeld zu bieten, in dem jeder wachsen, sich zeigen und Zugehörigkeit erleben kann.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Erfolg unseres Handelns zeigt sich auch an unserem personellen Wachstum in 2020 trotz der Pandemiebeschränkungen. Wir haben uns mit zehn weiteren Mitarbeitern/-innen verstärkt, weil die Zahl der Mandate und der Umfang der Aufgaben in unserer Kanzlei wächst. So bauen wir nicht nur unseren Standort in Ulm aus, sondern auch bundesweite Aktivitäten in den Bereichen Wirtschafts-, Bau- und Vergaberecht und erweitern aktuell unsere Kanzleiräume hier in Saarbrücken. Das alles braucht Zeit, Kraft und Struktur, was in Pandemie-Zeiten zusätzliche Ressourcen fordert. Denn der persönliche Kontakt, bei dem atmosphärische Störungen leichter identifiziert und geklärt und persönliche Freundschaften einfacher gelebt werden könnten, ist reduziert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit diesen Hemmnissen hatten alle neuen Mitarbeiter/-innen und auch unser neuer Partner, Herr Rechtsanwalt Jörg Bach, zu Beginn zu kämpfen. Die Einarbeitung, das Kennenlernen neuer Kollegen/-innen, das Verinnerlichen unserer unverkrampften Kanzleistruktur war sicherlich erschwert. Geholfen hat dabei unser Qualitätshandbuch in dem die Arbeitsprozesse der Kanzlei vollständig abgebildet sind. Ebenfalls ein Spezifikum unserer Kanzlei, getragen von dem Gedanken, dass geordnete, ständig angepasste Prozesse die Qualität unserer Leistung steigern. Vermutlich wird in den kommenden Monaten eine brutale Insolvenzwelle über unsere Republik und durch unsere Kanzlei schwappen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ich denke, wir sind gerüstet, um die Schiffe unserer Mandanten/-innen in rauer See zu manövrieren. Nehmen Sie uns beim Wort – und rufen Sie lieber zu früh als zu spät bei uns an. Bleiben Sie gesund!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Herzlichst, Ihr<br>Jochen Eisenbeis</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Wer noch mehr wissen möchte, kann hier<a href="https://www.eisenbeis-ra.de/media/m4ohk0m5/2021-02-newsletter-m%C3%A4rz_.pdf">&nbsp;im kompletten PDF</a>&nbsp;unseres Newsletters stöbern.</p>
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		<title>Firmenerwerber aufgepasst: Die Regelungen des Grunderwerbsteuerrechts für sog. „Share Deals“ werden strenger!</title>
		<link>https://www.eisenbeis-ra.de/firmenerwerber-aufgepasst-die-regelungen-des-grunderwerbsteuerrechts-fuer-sog-share-deals-werden-strenger/</link>
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		<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 09:45:10 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Sie beabsichtigen den Erwerb einer Gesellschaft, welche eine oder gar mehrere Immobilien in ihrem Eigentum hält, so sollten Sie Folgendes unbedingt beachten! Ausgangssituation heute: Grundsätzlich fällt die Grunderwerbsteuer an, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen bleibt die Gesellschaft trotz eines Gesellschafterwechsels nach wie vor Eigentümerin der Immobilie, so dass es in [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Sie beabsichtigen den Erwerb einer Gesellschaft, welche eine oder gar mehrere Immobilien in ihrem Eigentum hält, so sollten Sie Folgendes unbedingt beachten!</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ausgangssituation heute:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich fällt die Grunderwerbsteuer an, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Beim Kauf von Gesellschaftsanteilen bleibt die Gesellschaft trotz eines Gesellschafterwechsels nach wie vor Eigentümerin der Immobilie, so dass es in rechtlicher Hinsicht nicht zu einem Eigentümerwechsel kommt. Die Regelungen des Grunderwerbsteuerrechts sehen jedoch vor, dass mit dem Erwerb von 95% oder mehr Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, welche eine oder mehrere Immobilien in ihrem Eigentum hält, dennoch Grunderwerbsteuer anfällt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Demnach stellt der Erwerb von 95% oder mehr Gesellschaftsanteilen einen grunderwerbsteuerlich relevanten Rechtserwerb dar, der die Zahlung von Grunderwerbsteuer auslöst, welche je nach Gemeinde bis zu 6,5% des Wertes der Immobilie beträgt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus diesem Grund haben Immobilieninvestoren zwecks Ersparnis von Grunderwerbsteuer nicht alle Geschäftsanteile, sondern nur 94,9% der Anteile erworben und damit auf eine absolut legale Art und Weise die Grunderwerbsteuer gespart. Dies wurde aus Sicht vieler politischer Akteure als eine missbräuchliche Steuergestaltung empfunden, was im Ergebnis zu einer Reform des Grunderwerbsteuerrechts führte. Der Bundesrat hat am 07.05.2021 der Reform zugestimmt, so dass es für Firmenerwerber und Immobilieninvestoren ab dem 01.07.2021 folgendes zu beachten gilt!</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Änderungen ab dem 01.07.2021:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die steuerauslösende Grenze beim Erwerb von Geschäftsanteilen wird ab dem 01.07.2021 von 95% auf 90% herabgesetzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sollten Sie den Erwerb einer Gesellschaft planen, die eine oder mehrere Immobilien hält, so können Sie nach wie vor Grunderwerbsteuer sparen, wenn Sie nicht mehr als 89,9% der Geschäftsanteile erwerben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Lassen Sie sich beraten, die Ausgestaltung von Verträgen von unseren Profis übernehmen und Sie als Ihren zuverlässigen Partner durch die gesamte Transaktion in allen rechtlichen Fragen begleiten.</p>
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