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	<title>sybo</title>
	
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	<description>Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft</description>
	<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 07:00:30 +0000</pubDate>
	
	<language>en</language>
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		<title>Logistik und Steuern: Änderungen bei der Umsatzsteuer wirklich unbedeutend? – Teil 1</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Mar 2010 07:00:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Die Umsatzsteueränderungen 2010 wirken sich bei Logistikunternehmen kaum aus.&#8221; Das hört man häufig aus der Branche und auch von einigen Steuerexperten. Stimmt diese Aussage? 
Intensive Diskussionen im Rahmen meines Kurzvortrages vor Mitgliedern des Arbeitkreises Risiko + Recht der Logistikinitiative Hamburg zeigten, wie groß der Aufklärungs- und Anpassungsbedarf in Logistikunternehmen tatsächlich ist. Die Änderungen wirken sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>&#8220;Die Umsatzsteueränderungen 2010 wirken sich bei Logistikunternehmen kaum aus.&#8221; Das hört man häufig aus der Branche und auch von einigen Steuerexperten. Stimmt diese Aussage? </strong></p>
<p>Intensive Diskussionen im Rahmen meines Kurzvortrages vor Mitgliedern des <a href="http://www.hamburg-logistik.net/index.php?id=252">Arbeitkreises Risiko + Recht </a>der Logistikinitiative Hamburg zeigten, wie groß der Aufklärungs- und Anpassungsbedarf in Logistikunternehmen tatsächlich ist. Die Änderungen wirken sich im Wesentlichen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungsbeziehungen aus. Damit ist klar, dass besonders international tätige Logistikunternehmen von den Änderungen betroffen sind.</p>
<p>Das A und O grenzüberschreitender Sachverhalte ist im Umsatzsteuerrecht die Bestimmung des Ortes einer Leistung. Bei der umsatzsteuerlichen Ortbestimmung muss man sich von dem Gedanken frei machen, entscheidend sei allein der Ort, an dem der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird. Die Ortbestimmung ist in vielen Fällen rein fiktiv. In Frage kommen im Wesentlichen folgende Orte:</p>
<ul>
<li>Sitz des leistenden Unternehmers oder alternativ Ort seiner Niederlassung</li>
<li>Sitz des Leistungsempfängers oder alternativ Ort seiner Niederlassung</li>
<li>Belegenheit eines Grundstücks</li>
<li>Ort an dem der leistende Unternehmer tatsächlich tätig wird</li>
</ul>
<p>Das Problem für Spediteure, Lagerhalter und andere Unternehmen der Logistikbranche ist, dass je nach angebotener Leistung <em>alle </em>genannten Regelungen zur Anwendung kommen können. Besonders problematisch wird die richtige umsatzsteuerliche Einordnung dann, wenn Leistungen an Unternehmer (B2B-Geschäft) und an Nichtunternehmer (B2C-Geschäft) erbracht werden. Für beide Kundengruppen kommen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung. Wichtig ist auch, ob es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt in der EU (z.B. innergemeinschaftliche Güterbeförderung) oder einen mit Drittlandsbezug (z.B. Güterbeförderung im Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr) handelt.</p>
<p>Eine für die Logistikbranche wesentliche Änderung ist die Handhabung im Drittlandsgeschäft. Bisher galt das so genannte Streckenprinzip, wenn eine Transportstrecke von mehr als 10 km im Drittland (z.B. in der Schweiz) lag. Diese Regelungen gelten ab 2010 nur noch im B2C-Geschäft. Im B2B-Geschäft gilt zukünftig alleine das Sitzortprinzip. Ist der Geschäftskunde beispielsweise in der Schweiz ansässig, ist eine Transport- oder Lagerleistung vollumfänglich nicht in Deutschland steuerbar. Das gilt selbst dann, wenn Güter ausschließlich im Inland befördert oder gelagert werden. Die Leistungen müssen ohne deutsche Umsatzsteuer abgerechnet werden.</p>
<p>Ein besonderes Problem wird sich für Logistiker dann ergeben, wenn Leistungen an Niederlassungen eines Geschäftskunden in verschiedenen Staaten erbracht werden. Bisher unterstellte die deutsche Finanzverwaltung, dass die Leistung nur dann an eine Niederlassung erbracht wurde, wenn diese in einem in- oder ausländischen Handelsregister eingetragen war. Diese Auffassung stand schon immer im Widerspruch zu europarechtlichen Vorgaben, machte die Handhabung für Logistikunternehmen aber vergleichsweise einfach. Die Leistung an eine ausländische Niederlassung eines deutschen Unternehmens galt nur als an diese erbracht, wenn ein ausländischer Handelsregisterauszug vorgelegt wurde. Entsprechendes galt für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.</p>
<p>Ab 2010 sieht sich die deutsche Finanzverwaltung gezwungen, die europarechtlichen Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Betriebsstätte anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Niederlassung nicht in ein Handelsregister eingetragen sein muss. Die Betriebsstätte muss über ausreichende sachliche und persönliche Ressourcen zur Erbringung einer Leistung verfügen. Verfügt eine Betriebsstätte nicht über ausreichende Sachmittel oder ausreichendes Personal, kann im umsatzsteuerlichen Sinne auch keine Leistung an sie erbracht werden. Für Logistikunternehmen ist es vollkommen unmöglich zu wissen oder nachzuprüfen, ob ein Geschäftskunde mit seiner In- oder Auslandsniederlassung tatsächlich über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte verfügt. Trotzdem haben die Logistikunternehmen die Nachweispflicht. Ohne entsprechende Mithilfe des Geschäftskunden lassen sich entsprechende Nachweise nicht erbringen. Eigentlich kann man Logistikunternehmen nur empfehlen, schon im Transport- oder Lagervertrag zu regeln, ob und in welchem Umfang Leistungen an Niederlassungen erbracht werden.</p>
<p>Es gibt weitere Änderungen des Umsatzsteuerrechtes, die für Logistikunternehmen von Bedeutung sind. Im 2. Teil dieses Beitrages werden wir die formellen Aspekte und den sich daraus ergebenden organisatorischen Umstellungsbedarf darstellen.</p>
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		<item>
		<title>Wenn ein Kundengeschenk zur Mausefalle wird</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 07:00:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Oehmichen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall: Der für die Personaldisposition verantwortliche Mitarbeiter eines Unternehmens erhielt von einem Personaldienstleister, mit dem er viel zusammen arbeitete, ein Weihnachtsgeschenk. Nicht irgend eines, kein Taschenmesser, keine Dynamo-LED-Lampe, keine Flasche Wein für 10 Euro, sondern eine Schmiergeldzahlung. Dieses Schmiergeld wurde nicht bar sondern in Form einer Sache, eines geldwerten Vorteils gezahlt. Es war das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="underline;">Der Fall:</span> Der für die Personaldisposition verantwortliche Mitarbeiter eines Unternehmens erhielt von einem Personaldienstleister, mit dem er viel zusammen arbeitete, ein Weihnachtsgeschenk. Nicht irgend eines, kein Taschenmesser, keine Dynamo-LED-Lampe, keine Flasche Wein für 10 Euro, sondern eine <strong>Schmiergeldzahlung</strong>. Dieses Schmiergeld wurde nicht bar sondern in Form einer Sache, eines geldwerten Vorteils gezahlt. Es war das Ticket für ein Fussballspiel.</p>
<p>Ob es sich um ein VIP-Lounge-Ticket handelte, ist dem Urteil  des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2009 (AZ <a href="http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={574ED545-7B4F-44C4-B285-68D96FBD837C}">9 Sa 572/08</a>) nicht zu entnehmen, aber wir wollen es zu Gunsten des Arbeitgebers annehmen.<br />
Den Wert hat das Gericht mit mindestens 100 Euro angenommen, festgestellt wurde er nicht.<br />
<span style="underline;">Die Urteilsbegründung</span></p>
<blockquote><p>Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter zu beeinflussen, verstößt gegen das sogenannte Schmiergeldverbot und handelt den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Hierin liegt regelmäßig ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist hierdurch der Eindruck gerechtfertigt, der Arbeitnehmer werde bei der Erfüllung von Aufgaben nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. (BAG 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - EzA § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 7; KR-Kündigungsschutzgesetz/Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG, Rz. 495, m. w. N.). …<br />
Durch die Annahme der Eintrittskarte ohne Information des Arbeitgebers und ohne dessen Zustimmung eingeholt zu haben, hat der Arbeitnehmer das für eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Beim Arbeitgeber <strong>musste</strong> auch bei ruhiger und verständiger Würdigung <strong>der Eindruck entstehen</strong>, dass der Arbeitenehmer bereit ist, eigene Vorteile bei der Erfüllung von Aufgaben wahrzunehmen, so dass hierdurch das berechtigte Vertrauen des Arbeitgebers darin, der Arbeitnehmer werde bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ausschließlich ihre Interessen wahren, zerstört wurde.</p></blockquote>
<p><strong>Falle zu!</strong></p>
<p>Ach ja, das Gericht war ja auch noch der Meinung, dass persönliche Geschenke völlig unüblich sind. Alle Gelegenheitspräsente zu Weihnachten würden üblicherweise, wie überwiegend Wein, Taschenlampen, Taschenmesser, Bücher etc. in einem Pool gesammelt und am letzten Tag vor Weihnachten verlost. Mir ist das völlig neu!</p>
<p>Erschwerend kommt im Fall unseres Arbeitnehmers noch hinzu, dass er verschiedene private Telefonate in der Dienstzeit führte, obwohl es - durch Aushang veröffentlicht – verboten war. Es waren überwiegend Telefonate mit zu Hause. Vielleicht wusste die Tochter eine Englisch-Vokabel nicht oder der Sohn wollte zu einem Freund Vielleicht musste der Arbeitnehmer auch Bescheid sagen, dass er wieder einmal später nach Hause kam, weil nach 17.00 Uhr noch Gespräche mit Bewerbern zu führen waren. All das steht nicht im Urteil. Es ist eine schamlose Unterstellung von mir.</p>
<p>Ich will den Privattelefonierern nicht Unterstützung geben, denn sie klauen Ihrem Arbeitgeber die Zeit, wenn sie die Privattelefoniererei nicht einarbeiten.</p>
<p>Dennoch: Wenn man einen Arbeitnehmer schnell loswerden will, braucht man bloß etwas länger hinzuschauen oder einen unzufriedenen Kollegen fragen. Da findet man bestimmt einen triftigen Grund zur fristlosen Kündigung.</p>
<p>Kundengeschenke werden jetzt nur noch an den Chef persönlich abgeliefert mit einer Liste von Personen, die für den Erhalt besonders geeignet sind!</p>
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		<title>Gaststättenumsätze - auf in die nächste Runde!</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 07:00:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Otto-A. Peters</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<category><![CDATA[wachstumsbeschleunigungsgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Auseinandersetzungen um die Frage, wann es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken um eine einheitliche Leistung handelt, die dem Umsatzsteuersatz von 19% unterliegt, oder lediglich um die Abgabe von Nahrungsmitteln zu 7% Umsatzsteuer, haben eine gaaaaanz lange Geschichte. Sie treibt auch oft lustige Blüten, die hier bereits vorgestellt wurden.
Und nun legt der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Auseinandersetzungen um die Frage, wann es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken um eine einheitliche Leistung handelt, die dem Umsatzsteuersatz von 19% unterliegt, oder lediglich um die Abgabe von Nahrungsmitteln zu 7% Umsatzsteuer, haben eine gaaaaanz lange Geschichte. Sie treibt auch oft <a href="http://www.sybo-ag.de/2009/09/filme-zeigen-vor-der-frittenbude/">lustige Blüten</a>, die hier bereits vorgestellt wurden.</p>
<p style="30px;"><strong>Und nun legt der Gesetzgeber noch eins drauf - mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz. Dort nämlich wurden die Übernachtungsumsätze für Hotels umsatzsteuerlich von 19% auf 7% herabgestuft.</strong></p>
<p>&#8230;und warum ist das so schlimm, fragt sich der brave Steuerbürger? Weil - das ist die Antwort der steuerberatenden Zunft - wieder eine Möglichkeit zur Steuervereinfachung und zur Streitvermeidung leichtfertig (sehenden Auges?) vergeben wurde, denn das Frühstück, das der Hotelgast im Anschluss an seine Übernachtung gewöhnlich einzunehmen pflegt, unterliegt nach wie vor dem allgemeinen Steuersatz von 19%. Ich sehe schon Legionen von Einspruchsverfahren und Finanzgerichtsprozessen drohend am Horizont aufziehen&#8230;</p>
<p>Doch wie es öfter kommt im Leben: Der Gesetzgeber hat seine Rechnung nicht nur ohne die Wirte gemacht. Er hat auch die aktuelle Rechtsprechung und die Auffassungen des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht berücksichtigt. Zumindest hat er in seinem Wachstumsbeschleunigungswahn die Stellungnahme des europäischen Gerichtshofes nicht abwarten können.</p>
<p>Wenn wir früher als Kinder ungeduldig waren und vom Pudding genascht haben, bevor er fertig war, was geschah dann? - Richtig, wir haben von den Alten was auf die Finger gekriegt und von dem fertigen Pudding gabs hinterher auch nichts. Genau so wird es hier sein: Der EUGH wird nach den <a href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2009/pressep106.html">Vorlagen des BFH </a>(insgesamt vier Stück!) dem deutschen Gesetzgeber kräftig was auf die Finger geben, wie wir es bereits häufiger erlebt haben.</p>
<p>Und dann? Dann geht das bekannte Spielchen weiter mit Einspruch einlegen und Offenhalten der Bescheide, bis die Einwendungen des EUGH entsprechend umgesetzt sind. Die deutschen Steuerbescheide erhalten einen weiteren Vorläufigkeitsvermerk, bei dem immer noch unklar ist, ob und inwieweit er überhaupt wirksam wird etc. pp&#8230;.</p>
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		<item>
		<title>Deutsches Recht als Standortvorteil?</title>
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		<comments>http://www.sybo-ag.de/2010/03/deutsches-recht-als-standortvorteil/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 07:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>

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		<category><![CDATA[World Competitiveness Report]]></category>

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		<description><![CDATA[Kann das deutsche Recht ein Standortvorteil für Deutschland sein? Die Frage ist zu bejahen. Unternehmen, die in anderen Ländern investieren oder Handel treiben wollen, interessieren sich sehr dafür, ob das entsprechende Land ein stabiles Rechtssystem bietet, das Rechtsprechungssystem effizient ist und Richter unabhängig von staatlicher Einflussnahme sind.  Ein wichtiger Einzelfaktor der Beurteilung ist, ob das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kann das deutsche Recht ein Standortvorteil für Deutschland sein? Die Frage ist zu bejahen. Unternehmen, die in anderen Ländern investieren oder Handel treiben wollen, interessieren sich sehr dafür, ob das entsprechende Land ein stabiles Rechtssystem bietet, das Rechtsprechungssystem effizient ist und Richter unabhängig von staatlicher Einflussnahme sind.  Ein wichtiger Einzelfaktor der Beurteilung ist, ob das Rechtssystem eines Landes einen guten Patent- und Urheberschutz bietet. Gerade der Schutz intellektuellen Eigentums steht hoch auf der Prioritätenliste von Unternehmen, die in das Ausland gehen wollen.</strong></p>
<p>Das <em>World Economic Forum</em> untersucht in regelmäßigen Abständen in seinem <a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=223722.html"><em>Global Competitiveness Report</em> </a>die Wettbewerbspostion der Mehrheit aller Staaten dieser Welt. In den Kategorien Unabhängigkeit,  Effizienz des Rechtssystems und Schutz intellektuellen Eigentums steht Deutschland relativ hoch in der Gunst der durch das WEF befragten Manager. Das zeigt, dass das Rechtssystem eines Staates durchaus Standortfaktor ist. Und Deutschland hat diesbezüglich einen guten Ruf.</p>
<p>Aber möglicherweise geht es noch besser. Interessante Einblicke gab ein Vortrag mit dem Titel &#8220;Rechtsstandort Hamburg e.V.&#8221;. Referent war Christian Graf, Leiter des Geschäftsbereichs Recht &amp; Fair Play der Handelskammer Hamburg. Er sprach vor dem <a href="http://www.hamburg-logistik.net/index.php?id=252">Arbeitskreis Risiko + Recht</a> der Logistikinitiative Hamburg. Sein Vortrag gab interessante Einblicke in die Bemühungen der Hansestadt, durch verschiedene Maßnahmen das Profil Hamburgs als Rechtsstandort zu schärfen. So soll beispielsweise eine gemeinsame Plattform geschaffen werden, auf der sich Politik, Rechtswissenschaft, Richter, Rechtsanwälte und deren Verbände treffen und den Grundstein für gemeinsames Handeln legen können.</p>
<p><span style="Arial;">Was für Hamburg gilt, sollte für Deutschland insgesamt auch gelten. Es gibt bereits entsprechende Anstrengungen. Das Bundesjustizministerium hat beispielsweise eine Broschüre <a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3426/Broschuere-Rechtsexport.pdf">Law - Made in Germany </a>herausgegeben. Die Aufgabe scheint es zu sein, die vielen guten Ansätze von Institutionen, Verbänden und privatrechtlichen Vereinen zu koordinieren. Gemeinsam wird man sicherlich mehr Erfolg haben, als jeder für sich selbst.</span></p>
<p><span style="Arial;">Bei der Umfrage des <em>World Economic Forum </em>kommt das deutsche Steuersystem übrigens ganz schlecht weg. Die international tätigen Manager halten es für eines der schlechtesten der Welt. Das belastet den Wirtschaftstandort Deutschland sehr. Das aktuelle Verhalten des Finanzministeriums, mit Kriminellen (Steuerhinterzieher-CD) Geschäfte zu machen, ist in dieser Hinsicht sicherlich keine  vertrauensbildende Maßnahme.</span></p>
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		<item>
		<title>Themenwoche: Product Placement in Blogs</title>
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		<comments>http://www.sybo-ag.de/2010/02/themenwoche-product-placement-in-blogs/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 07:00:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andre Peters</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Medien + IT]]></category>

		<category><![CDATA[Meta]]></category>

		<category><![CDATA[Blogs]]></category>

		<category><![CDATA[Foren]]></category>

		<category><![CDATA[Manipulation]]></category>

		<category><![CDATA[Ordnungspolitik]]></category>

		<category><![CDATA[Product Placement]]></category>

		<category><![CDATA[Produktplatzierung]]></category>

		<category><![CDATA[user generated content]]></category>

		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[In den zwei vorhergehenden Beiträgen wurden rechtliche und mögliche steuerliche Auswirkungen der Liberalisierung des Product Placements analysiert. Bei Produktplatzierung denkt jeder an Film, TV oder Hörfunk und an deren ordnungsrechtlichen Rahmen. Bei &#8220;Schleichwerbung&#8221; im Internet gibt es hingegen kein nennenswertes Ordnungsrecht. Und das ist gut so. 
Doch nun beginnen Verbraucherschüzter eine Debatte über die kommerzielle [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In den zwei vorhergehenden Beiträgen wurden rechtliche und mögliche steuerliche Auswirkungen der Liberalisierung des Product Placements analysiert. Bei Produktplatzierung denkt jeder an Film, TV oder Hörfunk und an deren ordnungsrechtlichen Rahmen. Bei &#8220;Schleichwerbung&#8221; im Internet gibt es hingegen kein nennenswertes Ordnungsrecht. Und das ist gut so. </strong></p>
<p>Doch nun beginnen Verbraucherschüzter eine Debatte über die kommerzielle Manipulation in Blogs und Foren und erweisen damit dem Medium einen Bärendienst. Soll auf diese Weise ein Ordnungsrecht herbeigeredet werden?</p>
<blockquote><p>So hat <a href="http://verbraucherschutz-telekommunikation-internet.suite101.de/article.cfm/blogs_und_foren_manipuliert" target="_self">Swen Gummich in suite101.de</a> unter dem Titel &#8220;Blogs und Foren manipuliert&#8221; zwar die steile These aufgestellt, dass Unternehmen immer mehr Einfluss auf Blogs ausüben, belegt dies allerdings mit Beispielen aus 2005 und 2007. Und gerade einmal vier Fundstellen des Betreibers creative weblogging in den <a href="http://www.top100-business-blogs.de/top100/tops" target="_self">Top100BusinessBlogs</a> führen bei ihm zur Bewertung, eine solche Werbeform öffne &#8220;natürlich Tür und Tor für jede Einflussnahme.&#8221;</p></blockquote>
<p>Eine solche Argumentation geht in die falsche Richtung. Längst ist in der Community jedem klar geworden, dass in Bewertungsportalen oft gezielt geschönt wird. Längst hat sich herumgesprochen, dass im Web 2.0 nicht jeder user generated content auch wahrhaftig und neutral ist. Doch wo ist das Problem? Entweder habe ich gelernt, nicht jeder Botschaft zu vertrauen (genau wie ich hinter dem Usernamen Merkel nicht unbedingt die Kanzlerin vermute). Oder ich habe es nicht begriffen und kaufe auch im wahren Leben all das Zeugs, das Verona mir empfiehlt oder das Gottschalk auf seine Showbühne fahren lässt.</p>
<p>Irgendwie erinnern mich Ratgeber-Beiträge wie &#8220;Blogs und Foren manipuliert&#8221; an jene Zeitgenossen, die vor gut hundert Jahren die ersten Automobile mit einem vorweggehenden, Lampen schwenkenden Fussgänger absichern wollten. Und auch die amtlichen Verfasser der TV-Produkt-Platzierungs-Richtlinien mit ihrem ordnungspolitischen Vollkaskowahn sind nicht so ganz weit davon entfernt.</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/sybo/~4/45djtC2yzLQ" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Themenwoche: Product Placement - Steuerliche Replik</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/sybo/~3/tlMnCm7FaWo/</link>
		<comments>http://www.sybo-ag.de/2010/02/themenwoche-product-placement-steuerliche-replik/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 23:01:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Fast jede Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen hat steuerliche Auswirkungen. Handelt es sich aber um ordnungsrechtliche Bestimmungen wie die Liberalisierung des Product Placements (siehe Eintrag vom 22. Februar von Herrn Dr. Graef, GRAEF Rechtsanwälte) im Rundfunk, muss man lange nachdenken, bevor man steuerliche Wirkungen entdeckt. Grundsätzlich ist dies auch gut so. Denn Änderungen eines Ordnungsrechtes sollten möglichst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fast jede Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen hat steuerliche Auswirkungen. Handelt es sich aber um ordnungsrechtliche Bestimmungen wie die Liberalisierung des Product Placements (siehe <a href="http://www.sybo-ag.de/2010/02/themenwoche-liberalisierung-des-product-placement-im-rundfunk/" target="_self">Eintrag vom 22. Februar</a> von Herrn Dr. Graef, GRAEF Rechtsanwälte) im Rundfunk, muss man lange nachdenken, bevor man steuerliche Wirkungen entdeckt. Grundsätzlich ist dies auch gut so. Denn Änderungen eines Ordnungsrechtes sollten möglichst steuerneutral sein. </strong></p>
<blockquote><p>Im vorliegenden Fall können sich steuerliche Änderungen dadurch ergeben, dass die Marktteilnehmer wie öffentlich-rechtliche und private Sender, ihre Werbepartner, Agenturen und TV-Produzenten und letztendlich auch die Konsumenten ihr wirtschaftliches Verhalten aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen ändern.</p></blockquote>
<p>Die verstärkte Kommerzialisierung von Dokumentationen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Sendungen etc. könnte zur Verhaltensänderung führen. Man denke beispielsweise daran, wenn die Firma Steinway &amp; Sons, als einer der bekanntesten Hersteller von Klavieren und Konzertflügeln, aktives Product Placement bei der Übertragung klassischer Konzerte im Fernsehen betreibt und dies deutlich sichtbar und mehrfach von der Kamera eingefangen wird.</p>
<p>Im <span style="underline;">Umsatzsteuerrecht</span> gibt es erhebliche steuerliche Begünstigungen für die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen, für die Erwachsenenbildung und vor allen Dingen für künstlerische Darbietungen. Einige dieser Leistungen sind vollkommen von der Umsatzsteuer befreit, andere unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Es stellt sich die Frage, ob die Vergünstigungen noch zu gewähren sind, wenn der werbende Charakter einer Veranstaltung so deutlich in den Vordergrund rückt, dass er für jeden Besucher eines Konzerts und jeden Fernsehzuschauer deutlich erkennbar wird. Und genau das muss doch der Zweck eines Product Placements sein, für das das werbende Unternehmer möglicherweise viel Geld bezahlt. Für Werbeerlöse - ob klassische Werbung oder Product Placement - gibt es ohnehin keine steuerliche Vergünstigungen. Aber gefährdet beispielsweise das Konzerthaus bei offensichtlichem Werbecharakter der Veranstaltung seine Möglichkeit, Eintrittskarten ohne Umsatzsteuer oder zum Steuersatz von 7% zu verkaufen?</p>
<p><span style="underline;">Ertragsteuerlich</span> gibt es möglicherweise auch Wirkungen. Dies gilt beispielsweise für die Frage, ob Sponsorengelder für Unternehmer abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass Zahlungen einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Sponsors aufweisen. Insbesondere beim Kultursponsoring lässt sich bislang ein unmittelbarer Zusammenhang häufig nur schwer darstellen. Kombiniert man Kultursponsoring mit einem Product Placement beispielsweise bei dokumentarischen Rundfunkübertragungen, wird der Zusammenhang kaum mehr zu bezweifeln sein. Ein schöner, steuerlicher Nebeneffekt.</p>
<p>Wahrscheinlich werden wir in Zukunft aber auch in diesen Fragen durch den erstaunlichen Erfindungsreichtum der Finanzbehörden überrascht werden, neue Steuerquellen für die öffentliche Kassen zu erschließen.</p>
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		<title>Themenwoche: Liberalisierung des Product Placement im Rundfunk</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 07:00:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kooperationspartner</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die Ministerpräsidenten der Länder haben den 13. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag (RÄStV) unterzeichnet und insoweit die EU-Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste umgesetzt. Dies ist der Startschuß für das sog. Product Placement.
Hintergrund: Unter Product Placement versteht man die Integration von Namen, Marken, Produkten, Dienstleistungen etc. in ein redaktionell gestaltetes Angebot gegen Bezahlung, oder wenn es sich um eine kostenlose Bereitstellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Ministerpräsidenten der Länder haben den 13. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag (RÄStV) unterzeichnet und insoweit die EU-Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste umgesetzt. Dies ist der Startschuß für das sog. Product Placement.</strong></p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Hintergrund:</span> Unter Product Placement versteht man die Integration von Namen, Marken, Produkten, Dienstleistungen etc. in ein redaktionell gestaltetes Angebot gegen Bezahlung, oder wenn es sich um eine kostenlose Bereitstellung handelt, wenn die Ware einen bedeutenden Wert hat. Product Placement war bisher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur zulässig, wenn es für die Präsenz des Produkts einen dramaturgisch oder redaktionell nachvollziehbaren Grund gab, also z.B. das Nutella-Glas auf dem Frühstückstisch. Dann handelte es sich trotz der Nennung und Einbindung von Produkten um ein realistisches und damit zulässiges Portrait der Wirklichkeit. Hintergrund war und ist der sog. Trennungsgrundsatz, also die Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Neuregelung:</span> Product Placement heißt zukünftig „Produktplatzierung“ und wird ab April 2010, wenn der neue Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in Kraft tritt, unter folgenden Voraussetzungen als Ausnahme zulässig:</p>
<p>1. Sofern Geld gezahlt wird, ist Produktplatzierung gemäß §§ 15 Nr. 1, 44 Nr. 1 RStV in „Kinofilmen, Filmen und Serien, Sportsendungen und Sendungen der leichten Unterhaltung“ erlaubt. Dies gilt für den öffentlichen Rundfunk nur, sofern die betreffende Sendung nicht vom Veranstalter selbst oder in dessen Auftrag produziert wurde, also faktisch so gut wie nie. Diese Einschränkung gilt für den privaten Rundfunk nicht.</p>
<p>Produktplatzierung in Kindersendungen ist auch künftig unzulässig. Kinder sind wegen ihres noch nicht vollständig ausgeprägten Beurteilungsvermögens schutzbedürftig gegenüber Werbeeinflüssen. Problematisch  ist jedoch die Kategorie der „leichten Unterhaltung“, dieser Begriff muss dringend konkretisiert werden. Das Gesetz selbst legt fest, dass „Sendungen, die neben unterhaltenden Elementen im Wesentlichen informierenden Charakter haben, Verbrauchersendungen und Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen“ keine Sendungen der leichten Unterhaltung darstellen. Schwierig zu sagen ist aber, ob die Nachrichtensendung auf RTL2 als ernsthafte Informationssendung oder nicht doch eher schwerpunktmäßig als seichte Unterhaltung zu qualifizieren ist. Ähnlich ist es mit Reisesendungen: Sind diese leichte Unterhaltung oder Kulturmagazin? Um diese Auslegung wird künftig (auch vor den Gerichten) gekämpft werden.</p>
<p>2. Auch sofern kein Entgelt geleistet wird, sondern lediglich bestimmte Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen und Preise im Hinblick auf ihre Einbeziehung in einer Sendung kostenlos bereitgestellt werden, ist Product Placement gem. §§ 15 Nr. 2, 44 Nr. 2 RStV zulässig. Die Sprecher der Tagesschau, des Heute Journals oder der Tagesthemen werden uns zukünftig aber nun nicht die Marken ihrer Uhren oder Laptops entgegenhalten. Denn die kostenlose Bereitstellung ist nicht erlaubt in „Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder oder Übertragungen von Gottesdiensten“. Meinungsbildende Sendungen, Sendungen für Kinder und Gottesdienste sind daher von der Ausnahme für Produktionsbeihilfen ausgenommen.</p>
<p>3. Beide oben genannten Ausnahmen sind jeweils nur unter Einhaltung gewisser formaler Voraussetzungen des § 7 VII RStV zulässig.</p>
<ul>
<li>Produktplatzierung muss ausreichend gekennzeichnet werden, und zwar bei Sendebeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung. Die mangelnde Kennzeichnung unterscheidet daher künftig unzulässige Schleichwerbung und zulässige Produktplatzierung. Ob die künftig notwendige Kennzeichnung jedoch geeignet ist, Irreführung über den Werbecharakter einer Sendung zu vermeiden, darf bezweifelt werden. Die Fernsehgewohnheiten sind anders als der Gesetzgeber glaubt. Kaum ein Zuschauer nimmt eine Sendung noch komplett - also am Stück - wahr. Stattdessen wird gezappt. Um aufgeklärt zu werden, muss der Zuschauer aber die Sendung zumindest am Anfang oder am Ende vollständig sehen. Konsequenter wäre es gewesen, eine situative Anpassung der Kennzeichnungspflicht an die jeweilige Produktplatzierung zu fordern, z.B. ein mitlaufender Hinweis oder periodische Einblendungen. Ein Albtraum für die Werbewirtschaft.</li>
</ul>
<ul>
<li>Das Produkt darf unter keinen Umständen „zu stark [herausgestellt]“ werden und „die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz [müssen] unbeeinträchtigt bleiben“. Das lässt aufhorchen und könnte ein Comeback für das bewährte (!),vom Bundesgerichtshof entwickelte Kriterium der redaktionellen Notwendigkeit darstellen, das dem Trennungsgrundsatz vollständig Rechnung trägt. Denn wenn etwas redaktionell oder dramaturgisch geboten und deshalb notwendig ist, ist es realistisch. Dies bietet sachfremden Einflussmöglichkeiten weniger Raum. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte dieses Kriterium zu berechtigter Prominenz verhelfen werden. Abstufungen könnten anhand der verschiedenen Genres vorgenommen werden. So nehmen beispielweise Kinofilme weniger Vertrauen hinsichtlich der Objektivität und Sachlichkeit der Inhalte in Anspruch als Nachrichtensendungen. Entsprechend geringer ist die Regulierungsbedürftigkeit und entsprechend großzügiger wären die Maßstäbe der inhaltlich dramaturgischen Notwendigkeit zu handhaben. Und umgekehrt: Je sachlicher und objektiver die Sendung ist, desto schneller ist eine werbliche Einwirkung unangemessen platziert, das Produkt „zu stark“ herausgestellt.</li>
</ul>
<p><span style="text-decoration: underline;">Ausblick:</span> Das ganz große Geschäft für Private und die Werbewirtschaft dürfte Product Placement wohl nicht werden. Es ist zu erwarten, dass die klassische Blockwerbung und Produktplatzierung sich substituieren und nicht ergänzen. Interessant ist Product Placement aber auf jeden Fall für die Sender, denn Product Placement wird nicht auf die zulässigen Werbezeiten angerechnet. Wesentliche finanzielle Nachteile könnten aus der Liberalisierung des Rundfunkrechts daher den Printmedien erwachsen, die weiterhin strikt dem Trennungsgrundsatz unterliegen und somit im Wettbewerb um Werbekunden zurückfallen könnten.</p>
<p>Von <strong>Dr. Ralph Oliver Graef</strong>, LL.,M. (NYU), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Managing Partner der Medienrechtskanzlei GRAEF Rechtsanwälte (Hamburg/Berlin) <a href="http://www.graef.eu" target="_blank">www.graef.eu</a></p>
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		<title>Themenwoche</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 07:00:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andre Peters</dc:creator>
		
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		<category><![CDATA[Themenwochen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab sofort werden in diesem Blog in lockerer Folge &#8220;Themenwochen&#8221; eingeläutet, die weitgehend aus dem Medien- und IT-Bereich stammen werden.
Morgen - Montag, den 22.2.2010 - wird unser Gastautor Dr. Ralph Oliver Graef, GRAEF Rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, zum Thema Liberalisierung des Product Placement im Rundfunk schreiben und dabei juristischen Fragestellungen in den Vordergrund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab sofort werden in diesem Blog in lockerer Folge </strong><strong>&#8220;Themenwochen&#8221; eingeläutet, die weitgehend aus dem Medien- und IT-Bereich stammen werden.</strong></p>
<p>Morgen - Montag, den 22.2.2010 - wird unser Gastautor Dr. Ralph Oliver Graef, GRAEF Rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, zum Thema <strong>Liberalisierung des Product Placement im Rundfunk</strong> schreiben und dabei juristischen Fragestellungen in den Vordergrund stellen. Tags drauf wird Peter Scheller (sybo AG, Hamburg) eine <strong>Steuerliche Replik</strong> verfassen. Wir meinen, jedes rechtliche Thema hat stets auch eine steuerliche Seite und diese Doppelwertigkeit soll generell jene Themenwochen ausmachen.</p>
<p>In dieser Woche wird es dann noch am Donnerstag einen dritten Beitrag zum Thema geben - aus eigener Feder, der sich mit Aspekten des Product Placements in Blogs und Foren befassen wird.</p>
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		<title>GDPdU-Irrtümer (1): “Wir haben noch Zeit”</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 07:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kooperationspartner</dc:creator>
		
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		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>

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		<category><![CDATA[Verfahrensdokumentation]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit 2002 haben Betriebsprüfer das Recht, im Rahmen von Außenprüfungen digital auf Daten und Dokumente der Unternehmen zuzugreifen. Auch nach acht Jahren haben sich viele Unternehmen nicht oder nicht ausreichend mit der Umsetzung der GDPdU-Anforderungen (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) beschäftigt. Das liegt an diversen Irrtümern, die sich zum Teil schon seit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong></strong><strong>Seit 2002 haben Betriebsprüfer das Recht, im Rahmen von Außenprüfungen digital auf Daten und Dokumente der Unternehmen zuzugreifen. Auch nach acht Jahren haben sich viele Unternehmen nicht oder nicht ausreichend mit der Umsetzung der GDPdU-Anforderungen (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) beschäftigt. Das liegt an diversen Irrtümern, die sich zum Teil schon seit Jahren hartnäckig halten.</strong></p>
<blockquote><p>Ein Irrtum lautet: &#8220;Die Prüfer haben letztes Mal manuell geprüft, wir haben also noch Zeit&#8221;</p></blockquote>
<p>Bereits heute werden bei mehr als 70% der Betriebsprüfungen digitale Zugriffsverfahren angewendet. Die Tendenz ist steigend. In einigen Bundesländern wird der Druck dadurch erhöht, dass die Prüfer schriftlich begründen müssen, weshalb sie ein Unternehmen nicht digital geprüft haben. Die Firmen können also davon ausgehen, dass die nächste Prüfung auf jeden Fall digital erfolgt.</p>
<p>Die Unternehmen müssen sich frühzeitig auf elektronische Prüfungen vorbereiten. Wenn die Prüfungsanordnung im Briefkasten liegt, ist es zu spät!</p>
<p>Im Vorfeld sind die steuerrelevanten Daten und Anwendungen zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob die relevanten Anwendungen den Anforderungen entsprechen. Der Zugriff auf steuerrelevante Daten und Dokumente muss selbst dann noch möglich sein, wenn die Anwendung bereits abgelöst wurde. Unternehmen müssen prüfen, ob Verfahrensdokumentationen dem Prüfer vorgelegt werden können. Diese werden gemäß GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) seit 1995 für DV-gestützte Buchführungssysteme benötigt.</p>
<p>Fazit: Aus dem Stand erfüllt kein Unternehmen diese Anforderungen!</p>
<p><strong>Autor: Harald Becker (<a href="strategische-partner" target="_self">Becker System-Beratung</a>).</strong> Harald Becker berät seit vielen Jahren Unternehmen bei der Umsetzung der GDPdU-Anforderungen, sowie bei der Auswahl und Einführung von Dokumenten-Management-/Archivierungs- und Workflow-Lösungen.</p>
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		<title>Am 29. Januar 2010 wurde in Berlin die “neue Weltwährung” vorgestellt</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 07:00:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Oehmichen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Anlässlich der 39. Münzmesse World Money Fair in Berlin wurde am 29. Januar 2010 das Projekt von Dr. Sandro Sassoli, der &#8220;United Future World Currency&#8221; bzw. UFWC Eurodollar mit Präsentation einer eigenen Münze der Weltöffentlichkeit vorgestellt: Sassoli kämpft für eine einheitliche Weltwährung.
Belgium, Israel and Mexico have already struck copies of the     [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Anlässlich der <span class="text_blau_bold">39. Münzmesse <a href="http://www.worldmoneyfair.ch/wmf/index.html"><strong>World Money Fair</strong><strong><em> </em></strong></a>in Berlin wurde am 29. Januar 2010 das Projekt von Dr. Sandro Sassoli, der &#8220;United Future World Currency&#8221; bzw. UFWC Eurodollar mit Präsentation einer eigenen Münze der Weltöffentlichkeit vorgestellt: <strong>Sassoli kämpft für eine einheitliche Weltwährung</strong>.</span></p>
<blockquote><p>Belgium, Israel and Mexico have already struck copies of the        UFWC Eurodollar coins, with the Italian Mint displaying its own artistic        concept based on a Leonardo da Vinci design. The UK Royal Mint is        considering a coin made out of palladium alloy, plus the US, Australian,        Russian, Fijian, Swiss and Japanese Mints confirmed their interest for        the project. (Quelle: <a href="http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2010-01/15981052-belgian-italian-israeli-and-mexican-national-mints-strike-ufwc-eurodollar-test-coins-and-will-display-at-berlin-world-money-fair-jan-29-31-2010-004.htm" target="_self">Finanznachrichten.de</a>)</p></blockquote>
<p>Angesichts der noch anhaltenden Finanzkrise könnte man der Auffassung sein, die einheitliche Weltwährung, die man schon Eurodollar nennt, wäre eine mögliche Lösung für das Verhindern oder Abmildern eines sich gegebenenfalls wiederholenden Finanzdesasters.</p>
<p>Was wäre wenn? Dann wären Währungsschwankungen passé. Dann wäre aber auch der IWF in der Lage, Länder unter wirtschaftliche Kuratel zu stellen, wie es die EU derzeit mit Griechenland vor hat, wenn deren Wirtschaftslage sich nicht signifikant verbessert. Das wäre für mich ein Horrorszenario, wenn Menschen oder Gremien, die die Bürger eines Landes nicht gewählt haben, über das Wohl und Wehe dieses Landes bestimmen. Der Unmut, den Europäer gegenüber der europäischen Gesetzgebungshoheit haben, würde weltweit in potenzierter Form zu Tage treten.</p>
<p>Ich wünschte mir, dass dies verhindert werden könnte. Ich befürchte aber, dass in der wachsenden Abhängigkeit der einzelnen Länder von der Welt diese Entwicklung nicht mehr aufzuhalten ist.</p>
<p>Ein jeder prüfe rechtzeitig, wie er sich selbst vor den negativen Folgen einer Weltwährung schützt.</p>
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