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	<description>Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft</description>
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		<title>Sind Verzugs- und Prozesszinsen Kapitalerträge?</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 07:00:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Steuerpflichtiger fordert von einer anderen Person Geld. Es handelt sich um eine Forderung im privaten Bereich. Er macht den Anspruch gerichtlich geltend und verlangt zusätzlich noch Verzugs- oder Prozesszinsen. Die Klage ist erfolgreich. Der Schuldner zahlt den kompletten Betrag. Hat der Gläubiger in Höhe der Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen? Der BFH hat mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Steuerpflichtiger fordert von einer anderen Person Geld. Es handelt sich um eine Forderung im privaten Bereich. Er macht den Anspruch gerichtlich geltend und verlangt zusätzlich noch Verzugs- oder Prozesszinsen. Die Klage ist erfolgreich. Der Schuldner zahlt den kompletten Betrag. Hat der Gläubiger in Höhe der Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen?</strong></p>
<blockquote><p>Der BFH hat mit Urteil vom 24.05.2011 (<a href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;sid=f7e00ada880c5bd931c8804aaff809c3&amp;nr=25515&amp;pos=0&amp;anz=1">VIII R 3/09</a>) entschieden, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Sie sind allerdings nicht der Besteuerung zu unterwerfen, wenn die Zinsen für die Refinanzierung der Hauptforderung höher als die vom Gericht zugesprochenen Zinsen sind.</p></blockquote>
<p>Der Fall hat sich in 2002 zugetragen. Da waren die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch abzugsfähig. Seit 2009 ist er per Gesetz gestrichen worden. Es stellt sich damit die Frage, ob die Zinseinnahmen aus privat veranlassten Verzugs- oder Prozesszinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, selbst wenn die damit zusammen hängenden Finanzierungskosten höher sind.</p>
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		<title>Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide endlich vorläufig</title>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 07:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Bemessungsgrundlage für Ihre Grundsteuer wird mit den gesondert festgestellten Einheitswerten festgesetzt. Die Einheitswerte sollen alle sechs Jahre im Rahmen einer Hauptfeststellung festgestellt werden. Das Verfahren zur Ermittlung der Einheitswerte ist sehr aufwändig. Durch ein Gesetz wurde deshalb dieser Turnus ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass für die alten Bundesländer der Hauptfeststellungszeitpunkt der 01. Januar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Bemessungsgrundlage für Ihre Grundsteuer wird mit den gesondert festgestellten Einheitswerten festgesetzt. Die Einheitswerte sollen alle sechs Jahre im Rahmen einer Hauptfeststellung festgestellt werden. Das Verfahren zur Ermittlung der Einheitswerte ist sehr aufwändig. Durch ein Gesetz wurde deshalb dieser Turnus ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass für die alten Bundesländer der Hauptfeststellungszeitpunkt der 01. Januar 1964 ist. Bei den neuen Bundesländern ist es sogar der 01. Januar 1935.</strong></p>
<blockquote><p>Deshalb hat sich der Bundesfinanzhof vor Jahren mit der Frage beschäftigt, ob die hieraus abgeleiteten Grundstückswerte noch immer als Grundlage für die Besteuerung dienen können. Der Bundesfinanzhof toleriert in seinem Urteildie Berechnungsmethode bis Ende 2006. Für die Jahre danach äußerte er allerdings Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.</p></blockquote>
<p>Nun beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Einheitsbewertung der Grundstücke verfassungswidrig ist (Akt. Z. 2 BvR 287/11). Ist der Kläger in diesem Verfahren erfolgreich, hätte davon aber nur der etwas, der einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung seines Grundsteuermessbescheids gestellt beziehungsweise einen Einspruch gegen ihn eingelegt hätte.</p>
<p>Am 19. April 2012 haben die obersten Finanzbehörden der Länder endlich entschieden, dass die Grundsteuermessbeträge ab sofort vorläufig festzusetzen sind. Dadurch muss gegen neue Bescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk tragen, endlich kein Einspruch mehr eingelegt werden. Für die alten ist aber immer noch ein Antrag auf Aufhebung erforderlich. Dieser kann rückwirkend bis zum 01. Januar 2008 gestellt werden.</p>
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		<title>Rechtsgrundlage E-Bilanz zweifelhaft</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 07:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechnungslegung]]></category>
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		<description><![CDATA[Am 4.7.2011 hat das Bundesministerium einen Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG veröffentlicht. Es geht dabei um die Einführung der E-Bilanz. Im September 2011 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in einer Stellungnahme dazu Bedenken geäußert. Man hält es für Fraglich, ob für die Einführung der E-Bilanz eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. In der Stellungnahme führt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> Am 4.7.2011 hat das Bundesministerium einen Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG veröffentlicht. Es geht dabei um die Einführung der E-Bilanz. Im September 2011 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) in einer Stellungnahme dazu Bedenken geäußert. Man hält es für Fraglich, ob für die Einführung der E-Bilanz eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.</strong></p>
<blockquote><p>In der Stellungnahme führt das BMJ u.a. aus: (…) &#8220;Wenn es bei den sehr umfassenden und weit über die Vorgaben des Handelsbilanzrechts hinausgehenden Angabepflichten bleibt, wird dies nicht mehr mit dem in § 5 EStG niedergelegten Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steuerbilanz in Einklang zu bringen sein. Durch die umfassenden rechtlichen und technischen Vorgaben für die einzelnen Angaben wird faktisch eine unabhängige Steuerbilanz geschaffen, die im EStG nicht angelegt ist und dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für Steuerbilanz widersprechen würde. Letztlich würde damit über ein bloßes Anwendungsschreiben die gesetzliche Regelung des § 5 EStG ausgehöhlt. Dazu dürfte die Ermächtigungsgrundlage in § 51 Abs. 4 Nr. 1b i.V.m. § 5b EStG nicht ausreichen.&#8221;</p></blockquote>
<p>Vom BMJ kam die Empfehlung die Einführung der E-Bilanz um ein weiteres Jahr zu verschieben. Ungeachtet der Zweifel des Justizministeriums hat das BMF am 28.9.2011 das endgültige Schreiben zur E-Bilanz veröffentlicht.</p>
<p>Eigentlich sind erstmals für 2012 die Bilanzen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Finanzverwaltung beanstandet allerdings nicht, wenn für 2012 noch Papierbilanzen eingereicht werden. Für das Wirtschaftsjahr 2013 ist die elektronische Übermittlung zwingend. Das heißt, dass erstmal in 2014 die Bilanzen für das Vorjahr in elektronischer Form eingereicht werden. Erleichterungen gibt es  z.B. im Hinblick auf die Übermittlung von Kapitalkonten-Entwicklungen. Diese sind erst ab 2015 elektronisch zu übermitteln. Das Übermitteln von Sonder- und Ergänzungsbilanzen kann noch bis zum Wirtschaftsjahr 2014 in einem Freitextfeld erfolgen.</p>
<p>Unschwer zu erkennen ist, dass der Steuergesetzgeber sich um geltendes Recht nicht kümmert. Er macht was er will. Unsere Finanzgerichte geben ihm ständig recht. Schließlich muss er selbst verfassungswidrige Gesetze immer erst in der Zukunft reparieren. Es ist ihm also noch nie ein Schaden aus seiner Ignoranz entstanden.</p>
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		<title>Nicht leserliche Steuererklärungen gelten als nicht abgegeben</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 07:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ist es ein stiller Protest der Steuerzahler? Die Finanzverwaltung hat festgestellt, dass zunehmend Steuererklärungen abgegeben werden, die unleserlich sind. Grundsätzlich ist das legal. In keinem Gesetz steht, dass Steuererklärungen leserlich sein müssen. Deshalb hat die OFD Koblenz eine Verfügung erlassen (v. 22.02.2012, S 0321 A &#8211; St 35 2). Darin steht, dass entsprechende Erklärungen nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ist es ein stiller Protest der Steuerzahler? Die Finanzverwaltung hat festgestellt, dass zunehmend Steuererklärungen abgegeben werden, die unleserlich sind. Grundsätzlich ist das legal. In keinem Gesetz steht, dass Steuererklärungen leserlich sein müssen.</strong></p>
<blockquote><p>Deshalb hat die OFD Koblenz eine Verfügung erlassen (<a href="http://www.fin-rlp.de/home/aktuelles/detail/artikel/1875/4/index.html?cHash=94cf2475fbcc3086976b337845d54423&amp;tx_queofontresizer_pi1[fontresize]=2&amp;type=98">v. 22.02.2012, S 0321 A &#8211; St 35 2</a>). Darin steht, dass entsprechende Erklärungen nach Würdigung der Umstände im Einzelfall und unter Berufung auf das genannte BMF-Schreiben zurück zu weisen sind. Sie gelten damit als nicht abgegeben.</p></blockquote>
<p>Ich frage mich nur, wann endlich eine Verfügung kommt, in der steht, dass Steuergesetze verständlich sein müssen. Wenn sie es nicht sind, gelten sie als nicht beschlossen?</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schweizerische Haftbefehle …</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 07:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Otto-A. Peters</dc:creator>
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		<description><![CDATA[&#8230; im Spannungsfeld zwischen Gier, Feigheit und Rechtsstaat &#8211; eine Polemik Da haben wir sie nun &#8211; drei Haftbefehle gegen drei deutsche Steuerbeamte, die nur ihre Pflicht getan haben und nun zur Strafe nicht mehr in der Schweiz Urlaub machen dürfen (ich meine in den Bergen, hinter Gittern schon &#8230;). Ich will hier ein wenig Ursachenforschung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>&#8230; im Spannungsfeld zwischen Gier, Feigheit und Rechtsstaat &#8211; eine Polemik</h2>
<p>Da haben wir sie nun &#8211; <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,825240,00.html">drei Haftbefehle gegen drei deutsche Steuerbeamte</a>, die nur ihre Pflicht getan haben und nun zur Strafe nicht mehr in der Schweiz Urlaub machen dürfen (ich meine in den Bergen, hinter Gittern schon &#8230;). Ich will hier ein wenig Ursachenforschung betreiben.</p>
<p>1. Die GIER &#8230;</p>
<p>a) &#8230; des deutschen Fiskus ist offensichtlich größer als das Rechtsempfinden vieler deutscher Bürger. Was ist aus einem Staat geworden, der sich illegaler Mittel bedient, um die Verschwendungssucht und Eitelkeit (vgl. Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler) seiner Beamten und Mandatsträger weiter finanzieren zu können? Wären &#8220;die da oben&#8221; alle etwas bescheidener und sparsamer, würde einer von &#8220;denen&#8221; mal mit gutem Beispiel vorangehen und auf das verzichten, was er nicht unbedingt zum Leben braucht, wir hätten nicht nur einen Leuchtturm in Sachen Vorbild, sondern auch noch ein paar Euro gespart, und es müssten nicht mehr vereidigte deutsche Beamte zu Dingen verpflichtet werden, die sich kein normaler Bürger ungestraft leisten dürfte.</p>
<p>b) &#8230; der schweizerischen Banken ist ganz genau so groß und verwerflich wie die des deutschen Fiskus. Wenn die Banken sich auf die Weitergabe ihrer Kundendaten an die deutsche Steuerverwaltung einließen, würden sie Ruck-Zuck viele dieser Kunden und die damit verbundenen Profite verlieren. Wahrscheinlich spielt auch die Gier des schweizerischen Fiskus da mit hinein, denn zumindest dort zahlen die ortsansässigen Banken aus den mit den deutschen Steuerhinterziehern erzielten Profiten doch Steuern, oder?</p>
<p>2. Die FEIGHEIT &#8230;</p>
<p>a) &#8230; bei den Deutschen ist da zu suchen, wo &#8211; zumindest nach meinem Eindruck und Befinden &#8211; Finanzbeamte der zweiten oder dritten Ebene vorgeschickt werden, weil es für höhergestellte Beamte, u.U. auch Staatssekretäre oder Minister, zu brenzlig wäre, mal Flagge zu zeigen. Die Beamten haben schließlich einen Eid geleistet (Minister übrigens auch, selbst wenn man das manchmal kaum glauben mag&#8230;), können nicht entlassen werden und verlieren ihre Pensionsansprüche nur, wenn sie beim Staatsbankett silberne Löffel klauen, nicht aber, wenn sie illegal erworbene Datenträger verschieben. Ein Minister dagegen müsste vielleicht zurücktreten, und das wäre doch WIRKLICH furchtbar.</p>
<p>b) &#8230; bei den Schweizern liegt da, wo sie sich nicht trauen, die Hintermänner dieser ganzen illegalen Aktion zu packen, die, die dafür verantwortlich sind und mit deren Billigung die deutschen Beamten diese illegale Aktion erst durchführen konnten. Ein Haftbefehl gegen einen deutsche Finanzminister oder wenigstens gegen einen Staatssekretär (egal, ob auf Bundes- oder Länderebene) wäre mal ein deutliches Signal gewesen.</p>
<p>3. Der RECHTSSTAAT</p>
<p>a) &#8230; in Deutschland deckt die Verwendung illegal beschafften Materials, um Steuern hinterziehende Bürger dingfest zu machen. Mittelbar wird dadurch auch die illegale Beschaffung des illegalem Materials gut geheißen und der Gesetzesbruch von vereidigten Beamten goutiert. Wie kann ich dann als Steuerberater meine Mandanten noch reinen Herzens zur Ehrlichkeit anhalten? Dazu kann ja mal ein Minister  an dieser Stelle ´was schreiben (lassen), wenn ihm dies Pamphlet von seiner Pressestelle vorgelegt wird und er sich traut &#8230;</p>
<p>b) &#8230; in der Schweiz wird ganz legal im Rahmen der Gesetze tätig und verhängt die Konsequenzen, die bei Geheimnisverrat und Industriespionage vorgesehen sind. Spiegelverkehrt hätte der deutsche Rechtsstaat genau so reagiert. Aber, und das gibt dem Verhalten der schweizer Seite ein Gschmäckle, die Vermutung liegt nahe, die Schweizer könnten durch diese Aktion &#8211; Stellvertreter-Haftbefehle &#8211; die Verhandlungen über das deutsch-schweizerische DBA beeinflussen wollen.</p>
<p>c) Also: Rechtsstaat hier und Rechtsstaat da &#8211; dass die obersten Protagonisten des jeweiligen  Rechtsstaates nicht mehr ernst genommen werden können ist ja eine alte Sache, aber dass sich zwei Systeme gleichzeitig ad Absurdum führen, sollte rot im Kalender angestrichen werden! Machen wir also eine Flasche Cognac auf und betrinken uns, das hilft zwar auch nicht, aber es tröstet etwas.</p>
<p>p.s.: Wie der deusche Rechtsstaat mit tüchtigen Steuerfahndern umgeht, konnte man in einem Feature des DLF am 10.4.2012 hören. <a href="http://www.dradio.de/download/163175/">Der Text steht hier zum Download bereit</a>. Die Lektüre lohnt sich, bitte nur aufpassen, dass der Cognac nicht bereits vorher ausgetrunken ist!</p>
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		<item>
		<title>Gewerbesteuer – Hinzurechnungen von Zinsen, Mieten und Pachten verfassungswidrig?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Apr 2012 07:00:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Gewerbesteuer wird von den Städten und Gemeinden aufgrund des Gewerbesteuermessbetrags festgesetzt. Diesen ermittelt das Finanzamt. Dazu berechnen die Beamten zunächst den Gewerbeertrag indem sie dem Gewinn, der sich aufgrund des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ergibt, verschiedene Beträge zu- und abrechnen. Fällt in einem Betrieb Aufwand für Zinsen, Mieten oder Pachten an, dann wird dieser für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Gewerbesteuer wird von den Städten und Gemeinden aufgrund des Gewerbesteuermessbetrags festgesetzt. Diesen ermittelt das Finanzamt. Dazu berechnen die Beamten zunächst den Gewerbeertrag indem sie dem Gewinn, der sich aufgrund des Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ergibt, verschiedene Beträge zu- und abrechnen. Fällt in einem Betrieb Aufwand für Zinsen, Mieten oder Pachten an, dann wird dieser für die Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet. Es wird so getan, als ob dieser Aufwand nicht angefallen wäre.</strong></p>
<blockquote><p>Selbst wenn also in einem Jahr ein Verlust entstanden ist, kann durch diese Hinzurechnungen für die Gewerbesteuer ein Gewinn ermittelt werden, der Gewerbesteuer auslöst. Das stellt den in Deutschland geltenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auf den Kopf.</p></blockquote>
<p>Das darf der Staat, wenn er dafür besondere Gründe hat, die dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip wenigstens gleichwertig gegenüber stehen. Das Finanzgericht Hamburg hat die Rechtfertigungsgründe, die der Gesetzgeber anführt, für unzureichend erklärt. Deshalb ist nur die Frage anhängig, ob die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten verfassungswidrig ist. Das Finanzgericht hat deshalb das Bundesverfassungsgericht zur Klärung dieser Frage angerufen (<a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;jsessionid=194443E9A78E99CA2AC95E7AAC683734.jp94?doc.id=STRE201270256&amp;st=ent&amp;showdoccase=1&amp;paramfromHL=true#focuspoint">Beschluss vom 29.2.2012 &#8211; 1 K 138/10</a>).</p>
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		<title>Sollten Fachkommentare verboten werden?</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 07:00:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>
		<category><![CDATA[Kommentar]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfassungswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[In den Jahren 2006 bis 2010 gab es im Durchschnitt alle fünf Wochen eine Änderung im deutschen Einkommensteuerrecht. Das Einkommensteuergesetz ist an sich schon schwer verständlich, teilweise sogar unverständlich (§ 15 a EStG). Durch die ständigen Neuerungen wird es in der Regel immer schwieriger. Deshalb gibt es zahlreiche Kommentare, in denen noch zahlreichere Autoren sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>In den Jahren 2006 bis 2010 gab es im Durchschnitt alle fünf Wochen eine Änderung im deutschen Einkommensteuerrecht. Das Einkommensteuergesetz ist an sich schon schwer verständlich, teilweise sogar unverständlich (§ 15 a EStG). Durch die ständigen Neuerungen wird es in der Regel immer schwieriger.<br />
</strong></p>
<blockquote><p>Deshalb gibt es zahlreiche Kommentare, in denen noch zahlreichere Autoren sich darüber auslassen, was der Gesetzgeber mit seinen Formulierungen gemeint haben könnte. Nur mit Hilfe dieser Kommentare ist das Gesetz tatsächlich umzusetzen.</p></blockquote>
<p>Mir stellt sich die Frage, ob ein Gesetz verfassungsgemäß sein kann, das so schlecht geschrieben ist, dass es nur mit Hilfe von Kommentaren verständlich gemacht werden kann.</p>
<p>Vor kurzem hat ein Referent während einer Weiterbildungsveranstaltung die Ansicht vertreten, dass sämtliche Kommentare verboten werden müssten. Dadurch könnten zahlreiche Vorschriften aus dem Steuerrecht nicht mehr in die Praxis umgesetzt werden. Die Zahl der außergerichtlichen und der gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren würde sprunghaft ansteigen. Das Recht wäre tatsächlich nicht mehr durchführbar.</p>
<p>Dadurch wäre der Gesetzgeber gezwungen, gut verständliche Gesetze zu machen. Das kann nur von Vorteil sein.</p>
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		<title>Wofür unsere Steuern verschwendet werden</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 07:00:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[In aller Munde und vielleicht doch nicht jedem bekannt. Der Bund der Steuerzahler hat sein Schwarzbuch 2011 veröffentlicht. Dort ist zu nach zu lesen, wofür ein Teil unsere Steuergelder im letzten Jahr verschwendet wurden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In aller Munde und vielleicht doch nicht jedem bekannt. Der Bund der Steuerzahler hat sein <a href="http://schwarzbuch.steuerzahler.de/wcsite.php?wcsitecontent=ranking_overview&amp;wc_lkm=1613" target="_self">Schwarzbuch 2011</a> veröffentlicht. Dort ist zu nach zu lesen, wofür ein Teil unsere Steuergelder im letzten Jahr verschwendet wurden.</p>
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		<title>Die Geheimnisse der Bundesfinanzministers</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 07:00:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Staats-Tragisches]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
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		<description><![CDATA[Als ob der Bundesfinanzminister mit der EU nicht genug Sorgen hätte. Er scheint auch noch Geheimnisse zu haben. Im Jahr 2006 kündigte der EU-Rechnungshof eine Prüfung bezüglich der von der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel an. Der BMF verweigerte dem Rechnungshof die Prüfung. Wegen der Weigerung hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Nunmehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Als ob der Bundesfinanzminister mit der EU nicht genug Sorgen hätte. Er scheint auch noch Geheimnisse zu haben. Im Jahr 2006 kündigte der EU-Rechnungshof eine Prüfung bezüglich der von der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel an. Der BMF verweigerte dem Rechnungshof die Prüfung.</strong></p>
<p>Wegen der Weigerung hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Rechnungshof zur Vornahme der Prüfung berechtigt war. Unabhängig von allem formalen Drumherum stellt sich die Frage, ob es sich der zukünftige Oberkontrolleur des Euro-Raumes politisch erlauben kann, einer Institution wie dem EU-Rechnungshof sein wahrscheinlich sehr sinnvolles Kontrollrecht zu verweigern. Eigentlich sollte man dem EU-Rechnungshof noch viel weitgehendere Kompetenzen einräumen. Dann gäbe es sicherlich weniger Verschwendung öffentlicher Gelder; nicht nur in Griechenland.</p>
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		<title>Strafen und Bußgelder bei fehlerhafter Ausfuhr</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 07:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kooperationspartner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Unternehmen der Logistikbranche, allen voran die (Abfertigungs-)Spediteure und Frachtführer, übernehmen für ihre Kunden im Rahmen von Ausfuhrgeschäften häufig diverse Dienstleistungen. Insbesondere geben sie für diese die Ausfuhranmeldungen ab und sorgen für die Gestellung der Ware an der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle. Die Praxis zeigt, dass dabei immer wieder wichtige Förmlichkeiten übersehen oder fehlerhaft erledigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Unternehmen der Logistikbranche, allen voran die (Abfertigungs-)Spediteure und Frachtführer, übernehmen für ihre Kunden im Rahmen von Ausfuhrgeschäften häufig diverse Dienstleistungen. Insbesondere geben sie für diese die Ausfuhranmeldungen ab und sorgen für die Gestellung der Ware an der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle. Die Praxis zeigt, dass dabei immer wieder wichtige Förmlichkeiten übersehen oder fehlerhaft erledigt werden. Dies kann zu erheblichen Strafen oder Bußgeldern sowohl beim Exporteur, wie auch bei seinem Logistikpartner bis hin zum Verlust von zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen führen. </strong></p>
<blockquote><p>Exportware, welche das Gemeinschaftsgebiet der EU verlässt, ist grundsätzlich im sog. zweistufigen Verfahren beim Zoll anzumelden und zu gestellen. Der hierzu verpflichtete Ausführer hat zunächst die Ausfuhranmeldung bei der Zollstelle an seinem Firmensitz abzugeben und dieser Ausfuhrzollstelle die Ware zu gestellen. Im Rahmen dieser Anmeldung sind ferner Ausfuhrbeschränkungen, z.B. Embargobestimmungen oder Genehmigungspflichten nach der „Dual-use-Verordnung“, zu beachten. An der Außengrenze der EU ist die Ware dann an der Ausgangszollstelle zu gestellen, wobei dort das elektronisch im ATLAS-Verfahren übermittelte Export-Begleitdokument mit der Vorabausfuhranzeige abgeglichen wird. Die „Vorlage“ erfolgt dabei regelmäßig durch den Frachtführer.</p>
<p>Der Ausführer kann sich bei der Anmeldung u.a. durch einen Spediteur vertreten lassen. Dies kann in sog. offener Stellvertretung, also in fremden Namen und auf fremde Rechnung oder in mittelbarer Stellvertretung, nämlich in eigenem Namen, jedoch auf fremde Rechnung, geschehen.</p></blockquote>
<p>In der ersten Variante ist der Spediteur bei Fehlern nur dem Exporteur gegenüber vertraglich verantwortlich. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt hier allenfalls bei vorsätzlicher Beihilfe zu dessen vorsätzlichem Ausfuhrdelikt in Betracht. In der zweiten Variante haftet dagegen der Spediteur selbst als Anmelder nach den zoll- und ausfuhrrechtlichen Bestimmungen für die Einhaltung der Formvorschriften des Verfahrens.</p>
<p>Zwar ist der Spediteur oder Frachtführer niemals Ausführer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, da er weder Eigentümer der Ware ist, noch eine ähnliche Verfügungsberechtigung darüber besitzt. Insofern kann eine u.U. erforderliche Ausfuhrgenehmigung auch nur auf den Exporteur lauten, welcher daher auch allein für deren Einholung und Einhaltung der entsprechenden Vorgaben verantwortlich ist. Allerdings haftet der Spediteur hier als Anmelder für die Abgabe einer ordnungsgemäßen Zollanmeldung und für die – zweifache – Gestellung. Bei fehlerhafter Erledigung drohen Bußgelder bis zu maximal € 500.000,-.</p>
<p>Auch kann dem Ausführer bei gravierenden &#8211; jedoch auch bei geringfügigen wiederholten – Verstößen gegen diese Pflichten, begangen durch ihn selbst oder den von ihm beauftragten Spediteur, der zoll- und exportrechtliche Status als „zugelassener“ oder als „ermächtigter Ausführer“, bzw. sogar derjenige als „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ (ZWB bzw. AEO) entzogen werden. Auch insoweit kann eine Schlechterledigung von Pflichten daher weitreichende Folgen haben.</p>
<p>Allen Unternehmen, welche wiederholt mit dem Export in Berührung kommen, ist daher eine intensive und regelmäßige Schulung der verantwortlich handelnden Personen anzuraten. Dies, sowie die Organisation der Zuständigkeiten und die Supervision der geregelten Abläufe auf diesem Sektor, ist sowohl zur Vermeidung negativer Folgen, als auch im „worst case“ zur Reduzierung etwaige Bußgelder dringend zu empfehlen.</p>
<p><strong>Autor: Rechtsanwalt Frank Geissler</strong>, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, www.anwalt-notar-norderstedt.de/kanzlei</p>
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