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	<title>sybo</title>
	
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	<description>Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft</description>
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		<title>Ist die EU Kommission unfähig?</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Apr 2013 07:00:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Staats-Tragisches]]></category>
		<category><![CDATA[EU]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Manchmal fragt man sich, weshalb große Organisationen mit einem unüberschaubaren Stab von Fachleuten wie Anfänger aussehen. Oder haben andere manchmal ein Interesse daran, sie wie Anfänger aussehen zu lassen? Jetzt hat des die EU-Kommission getroffen. Die Kommission hatte Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Die Kommission hielt eine deutsche Steuerbestimmung für europarechtwidrig. Deutschland lässt bei ausländischen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Manchmal fragt man sich, weshalb große Organisationen mit einem unüberschaubaren Stab von Fachleuten wie Anfänger aussehen. Oder haben andere manchmal ein Interesse daran, sie wie Anfänger aussehen zu lassen? Jetzt hat des die EU-Kommission getroffen.</strong></p>
<p>Die Kommission hatte Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt. Die Kommission hielt eine deutsche Steuerbestimmung für europarechtwidrig. Deutschland lässt bei ausländischen Pensionsfonds Ausgaben im direkten Zusammenhang mit dem Bezug von Dividenden nicht zum Abzug zu, während solche Ausgaben bei deutschen Pensionsfonds abzugsfähig sind. Man sollte annehmen, dass die diskriminierende Wirkung der Regelung für Auslands-Pensionsfonds eindeutig ist. Der EuGH sieht das aber anders. Er hat entschieden, dass im vorliegenden Fall die Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch Deutschland von der Kommission nicht nachgewiesen wurde, weil sie kein plausibles Beispiel für eine Situation anführen konnte, in denen Deutschland ausländische Pensionsfonds tatsächlich ungünstiger behandele. Die bloße Vermutung, dass eine Regelung diskriminierend wirke, reiche nicht aus.</p>
<p>Hieraus kann man nur zwei mögliche Schlüsse ziehen:</p>
<ul>
<li>Entweder sind die Juristen und Wirtschaftsfachleute der Kommission so schlecht, dass sie kein Gutachten oder keine Berechnung vorlegen können, die die Diskriminierung belegen.</li>
<li>Oder der EuGH wollte aus politischen Gründen Deutschland nicht der Vertragsverletzung bezichtigen.</li>
</ul>
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		<title>Praktische Fragen der Zollabwicklung</title>
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		<comments>http://www.sybo-ag.de/2013/03/praktische-fragen-der-zollabwicklung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 18 Mar 2013 07:00:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Logistik]]></category>
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		<category><![CDATA[ATLAS-Verfahren]]></category>
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		<description><![CDATA[Am 16. März 2013 hielt Frau Susanne Zaczek, Zollagentin aus Kiel, einen kurzen Vortrag für die Steuerberater der sybo AG zur Zollabwicklung. Im Wesentlichen ging es um die unterschiedlichen Zollverfahren. Dabei wurde auch die für Nicht-Profis unverständlichen Kürzel wie ATLAS-Verfahren oder EORI-Nummer erläutert. Frau Zaczek begann mit der Ausfuhr (Export). In der Regel ist eine [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Am 16. März 2013 hielt Frau Susanne Zaczek, Zollagentin aus Kiel, einen kurzen Vortrag für die Steuerberater der sybo AG zur Zollabwicklung. Im Wesentlichen ging es um die unterschiedlichen Zollverfahren. Dabei wurde auch die für Nicht-Profis unverständlichen Kürzel wie ATLAS-Verfahren oder EORI-Nummer erläutert.</strong></p>
<p>Frau Zaczek begann mit der <em>Ausfuhr (Export).</em> In der Regel ist eine Ausfuhranmeldung notwendig. Die Formalitäten sind in der Außenwirtschaftsverordnung, dem Zollkodex sowie entsprechenden Durchführungsverordnungen geregelt. Anschließend hat sie die zolltechnischen Grundfragen der <em>Einfuhr (Import)</em> dargestellt. Für die Einfuhr gibt es im Versand keine Kleinbetrags- oder Bagatellgrenzen. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur im Reiseverkehr. Der Einführer braucht immer eine EORI-Nummer. In der Regel müssen Ein- und Ausfuhr elektronisch angemeldet werden. In der Folge hat Frau Zaczek die abwicklungstechnischen Grundlagen zollrechtlicher <em>Versandverfahren</em> dargestellt, wie zum Beispiel T1- oder T2-Verfahren. Fehler im Versandverfahren führen zu unangenehmen Abgabenbescheiden für alle Verfahrensbeteiligte. Unter Umständen ist eine <em>Heilung</em> möglich. Danach wurde die <em>vorübergehende Verwahrung</em> erörtert.</p>
<p>Weitere Einzelheiten sind der Website <a href="http://www.zoll-recht-steuern.de">www.zoll-recht-steuern.de</a> zu entnehmen.</p>
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		<title>Elektronische Rückübertragung von Steuerbescheiden</title>
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		<comments>http://www.sybo-ag.de/2013/02/elektronische-ruckubertragung-von-steuerbescheiden/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 Feb 2013 07:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Otto-A. Peters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Medien + IT]]></category>
		<category><![CDATA[Staats-Tragisches]]></category>
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		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[oder: Finanzverwaltung und technischer Fortschritt sind wie Feuer und Wasser Die Steuerbürger und ihre Berater sind Kraft Gesetzes verpflichtet, ab dem Veranlagungsjahr 2011 Steuererklärungen auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden einzureichen. Dafür werden die Steuerbescheide zur elektronischen Rückübertragung von der Finanzverwaltung bereit gestellt. Die Kanzleisoftware ist darauf eingerichtet, die Bescheide abzuholen. Der Steuerbürger/-Berater wird per E [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h3>oder: Finanzverwaltung und technischer Fortschritt sind wie Feuer und Wasser</h3>
<p>Die Steuerbürger und ihre Berater sind Kraft Gesetzes verpflichtet, ab dem Veranlagungsjahr 2011 Steuererklärungen auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden einzureichen. Dafür werden die Steuerbescheide zur elektronischen Rückübertragung von der Finanzverwaltung bereit gestellt. Die Kanzleisoftware ist darauf eingerichtet, die Bescheide abzuholen. Der Steuerbürger/-Berater wird per E Mail benachrichtigt, wenn Steuerbescheide zum Abruf bereitstehen. Das Kanzleiprogramm schreibt die Daten der rückübertragenen Steuerbescheide automatisch in das Fristenkontrollbuch und alles ist hübsch sauber und ordentlich.</p>
<p>Manchmal überschneiden sich Termine. Da kommt ein Steuerbescheid in Papierform am Montag mit dem Datum vom darauf folgenden Mittwoch. Das Bereitstellen zum elektronischem Abruf ist bereits am vorangegangenen Freitag erfolgt oder findet vielleicht erst am folgenden Donnerstag statt. Soweit, so gut: Ein bis zwei Tage Abweichung sind kein Problem.</p>
<p>Jetzt kommts: Am 4.2.2013 liegen drei Bescheide mit Datum vom 1.2.2013 auf meinem Schreibtisch, die (noch?) nicht zur Rückübertragung durch die Finanzverwaltung bereitgestellt worden sind &#8211; zumindest konnten sie nicht abgerufen werden. Es ist auch keine E Mail mit der entsprechenden Ankündigung angekommen.</p>
<p>Nun gut, denkt sich der steuerliche Berater; der Abruf wird eben morgen erfolgen. Wenn die Bescheide dann ins elektronische Fristenbuch eingetragen werden, ist´s auch noch in Ordnung.</p>
<p style="padding-left: 30px">&#8230; und es ward Abend &amp; Morgen, die Briefpost war durch und brachte weitere Bescheide in Papierform, aber eine Breitstellung zum Abruf ist nicht erfolgt&#8230;</p>
<p style="padding-left: 30px">&#8230; und es ward Abend &amp; Morgen, die Briefpost war durch und brachte weitere Bescheide in Papierform, aber eine Breitstellung zum Abruf ist nicht erfolgt&#8230;</p>
<p>Nun wird man doch irgendwie ungeduldig (mit zunehmendem Alter eher), man sitzt vor der Mailbox und fühlt sich wie der Angler in dem schönen Lied von <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Just_Scheu" target="_blank">Just Scheu</a>:</p>
<p style="padding-left: 30px">&#8220;Man sitzt &#8230; und guckt &#8230; und wartet &#8230; dass es endlich mal am Angelhaken zuckt &#8230;.&#8221;</p>
<p>&#8230; aber nichts passiert. Die Bescheide kommen zwar auf Papier per Briefpost, aber es kommt keine Bereitstellung.</p>
<p>Was tun? Irgendwann müssen sie doch nun mal im Fristenbuch eingetragen werden. Ich greife einen der Bescheide heraus und rufe die Sachbearbeiterin im Finanzamt an. Die weiß von nichts, wirklich von nichts:</p>
<p>&#8220;Wie, rückübertragen? Wie, elektronisch? Davon weiß ich nichts!&#8221;</p>
<p>Ich bleibe höflich und erkläre, dass es seit dem Veranlagungszeitraum 2011 so wäre, und dass dies auch auf den entsprechenden Bescheiden zu lesen wäre.</p>
<p>&#8220;Ach, wo denn?&#8221;</p>
<p>Ich: &#8220;Auf der Seite X, direkt über den Vorläufigkeitsvermerken!&#8221;</p>
<p>Sie: &#8220;Oh, ja, dann mache ich mich mal schlau, ich rufe zurück!&#8221;</p>
<p>Inzwischen habe ich die Bescheide manuell eingetragen, mit meinen Berechnungen verglichen und den Mandanten geschrieben, denn gerade wenn nachgezahlt werden muss, brauchen Mandanten die Zeit, um sich darauf einstellen zu können. Und da &#8211; ganz plötzlich und unerwartet &#8211; es geschehen noch Zeichen und Wunder: Es kommen 12 Mails mit der Ankündigung, dass 12 Bescheide zum Abruf bereit stehen.</p>
<p>Fein, denke ich und rufe die Bescheide ab. Mist, denke ich, denn nun habe ich für jeden betroffenen Mandanten<em> zwei</em> Bescheide in meinem elektronischen Fristenbuch und gehe verärgert daran, jeweils einen zu löschen.</p>
<p>Zusätzlicher Aufwand je Bescheid:</p>
<ul>
<li>rd. 10 min. manuelles Eintragen,</li>
<li>rd. 5 min. den überflüssigen Bescheid zu löschen.</li>
</ul>
<p>Bei den o.a. 12 Bescheiden sind das insgesamt 180 Minuten oder 3 Stunden, die auf Rechnung des Fiskus gehen.</p>
<p>Aber meine Freundin im Finanzamt hat sich um die Angelegenheit gekümmert  (das rechne ich ihr hoch an, aber ob das mit dem schlau machen geklappt hat?)  und schreibt:</p>
<p style="padding-left: 30px"> </p>
<p style="text-align: center"> <a href="http://www.sybo-ag.de/wp-content/uploads/2013/02/fa-besch-ii.bmp"><img class="aligncenter  wp-image-954" src="http://www.sybo-ag.de/wp-content/uploads/2013/02/fa-besch-ii.bmp" alt="" width="671" height="1122" /></a></p>
<p style="text-align: center"><em><strong>Bitte</strong></em>, liebe SteuerbürgerInnen, <em><strong>bitte</strong></em> liebe KollegInnen:</p>
<p style="text-align: center"><strong> Dieser Blog ist die Stelle, wo solche Erfahrungen zusammen laufen sollen. Hier verhallen sie nicht ungehört, hier werden sie zumindest bei der nächsten Runde der Fristverlängerungsanträge und bei jeder sich sonst bietenden Gelegenheit argumentativ eingesetzt (vulgo: dem Finanzamt um die Ohren gehauen).</strong></p>
<p>In mir wächst die Lust, das mal vors Finanzgericht zu bringen. Je mehr gerichtlich verwertbare Meldungen ich dazu bekomme, um so größer sind die Chancen, wenigstens etwas Aufmerksamkeit zu erlangen.</p>
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		<title>Stress am Arbeitsplatz durch unsere Bundesregierung</title>
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		<comments>http://www.sybo-ag.de/2013/02/stress-am-arbeitsplatz-durch-unsere-bundesregierung/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 04 Feb 2013 07:00:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Staats-Tragisches]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatz]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
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		<category><![CDATA[Stress]]></category>
		<category><![CDATA[von der Leyer]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Vertreterin unserer aktuellen Bundesregierung, hat Frau von der Leyen die Arbeitgeber aufgerufen, etwas gegen den Stress am Arbeitsplatz zu tun. Genau diese Bundesregierung verursacht bei den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der steuerberatenden Berufen Dauerstress. Steigender Termindruck, permanent steigende Zahl unverständlicher Gesetze, permanent steigende Zahl der verfassungsrechtlich bedenklicher Gesetze, stark verkürzte Abgabefrist für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Als Vertreterin unserer aktuellen Bundesregierung, hat Frau von der Leyen die Arbeitgeber aufgerufen, etwas gegen den <a href="http://www.tagesschau.de/inland/stress110.html" target="_blank">Stress am Arbeitsplatz</a> zu tun. Genau diese Bundesregierung verursacht bei den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der steuerberatenden Berufen Dauerstress. Steigender Termindruck, permanent steigende Zahl unverständlicher Gesetze, permanent steigende Zahl der verfassungsrechtlich bedenklicher Gesetze, stark verkürzte Abgabefrist für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der Mandanten der steuerberatenden Berufe und so weiter. Die Liste ließe sich sicherlich beliebig verlängern. Das alles muten uns genau die Politiker zu, die sich jetzt für den Abbau von Stress am Arbeitsplatz stark machen.</p>
<p>Man sollte nicht mit Steinen werfen, wenn man im Glashaus sitzt. Liebe Frau von der Leyen, vielleicht sollten Sie zuerst vor der eigenen Tür kehren und sich darum kümmern, dass wir unseren Beruf aufgrund dauerhafter und eindeutiger Gesetze wieder stressfrei ausüben können.</p>
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		<title>Zoll-Recht-Steuern</title>
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		<comments>http://www.sybo-ag.de/2013/01/zoll-recht-steuern/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jan 2013 09:45:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Logistik]]></category>
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		<category><![CDATA[Zaczek]]></category>
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		<description><![CDATA[Die sybo AG hat sich zusammen mit Frau Susanne Zaczek, Zollagentin aus Kiel, entschlossen, eine Imformationsplattform zum Thema Zoll-Recht-Steuern zu kreieren. Auf dieser Plattform wird ein fachlicher Austausch zu den Themen rund um Ein- und Ausfuhr ermöglicht werden. Damit soll der Branchenschwerpunkt der sybo AG im Bereich Logistik &#38; Steuern ergänzt werden. Im Steuerrecht geht [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die sybo AG hat sich zusammen mit Frau Susanne Zaczek, Zollagentin aus Kiel, entschlossen, eine Imformationsplattform zum Thema Zoll-Recht-Steuern zu kreieren. Auf dieser Plattform wird ein fachlicher Austausch zu den Themen rund um Ein- und Ausfuhr ermöglicht werden. Damit soll der Branchenschwerpunkt der sybo AG im Bereich Logistik &amp; Steuern ergänzt werden.</strong></p>
<p>Im Steuerrecht geht es vorzusgweise um die Umsatzsteuer, aber auch die Verbrauchsteuern. Und natürlich wird der Bereich Zoll eine ganz zentrale Rollen spielen. Im rechtlichen Bereich wird es um Außenwirtschaftsrecht, Transport- und Lagerrecht, Zulassungsrecht und verwandte Rechtsgebiete gehen.</p>
<p>Link: <a href="http://www.zoll-recht-steuern.de/">Zoll-Recht-Steuern</a></p>
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		<item>
		<title>Eine Tagikomödie zum Jahreswechsel …</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/sybo/~3/GnfvrkzAhvo/</link>
		<comments>http://www.sybo-ag.de/2013/01/eine-tagikomodie-zum-jahreswechsel/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 07 Jan 2013 07:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Otto-A. Peters</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; oder: Ich habe Finanzämter an der Hamburger Peripherie ganz besonders lieb. Wir haben da einen Mandanten, der hat in Hamburg eine GmbH und in Z. in der Lüneburger Heide eine Einzelfirma zur Vermittlung von Versicherungen, Kapitalanlagen und Immobilien.  Hier geht es um die Einzelfirma und um eine charmante Betriebsprüferin im Finanzamt Z. Nun haben wir [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h3>&#8230; oder: Ich habe Finanzämter an der Hamburger Peripherie ganz besonders lieb.</h3>
<p>Wir haben da einen Mandanten, der hat in Hamburg eine GmbH und in Z. in der Lüneburger Heide eine Einzelfirma zur Vermittlung von Versicherungen, Kapitalanlagen und Immobilien.  Hier geht es um die Einzelfirma und um eine charmante Betriebsprüferin im Finanzamt Z.</p>
<p>Nun haben wir die Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Herrn 2004 im Dezember 2005 an den Mandanten gegeben, der sie unterschrieben und umgehend eingereicht hat.</p>
<p>Aufgrund einer Kontrollmitteilung kam eine Nachfrage vom Finanzamt Z., woraufhin die Umsatzsteuererklärung 2004 berichtigt, unterschrieben und am 22.12.2006 eingereicht wurde. Diese ist jedoch beim Finanzamt nicht (mehr? &#8211; wer weiß &#8230;) auffindbar.</p>
<p>Am 28.10.2010 kam eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2006 bis 2008.  Nach einer ersten Sichtung der Belege durch die Prüferin stellte sie die Frage, ob eine bestimmte Gutschrift (Ursache der Kontrollmitteilung, s.o.) in der Steuererklärung 2004 (!) berücksichtigt wäre. Die Prüfung wurde dann vorerst nicht fortgesetzt. Die Prüferin erschien nicht mehr und teilte per E-Mail mit, dass sie nach ihrer Genesung die Prüfung von ihrem Homeoffice aus fortsetzen würde.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Diese E-Mail wurde vom privaten E-Mail-Account des Ehemannes der Prüferin gesendet. Parallel dazu hatte unsere Freundin noch die Lohnsteuerakten der GmbH aus Hamburg angefordert und dort eine außerordentliche Lohnsteueraußenprüfung veranlasst.</p>
<p>Nun wollte unsere Freundin, körperlich genesen, im Herbst 2012 die Prüfung fortsetzen. Wir haben daraufhin dem Finanzamt Z. geschrieben, dass wir vor dem Hintergrund ihrer Einstellung zum Steuergeheimnis lieber eine andere Prüferin hätten.</p>
<p>Drei Wochen nach diesem Schriftsatz kam die lapidare Feststellung, dass die Prüfung ohne Ergebnis beendet wäre.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Soweit, so gut, möchte man meinen, aber weit gefehlt! Da ist noch ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004, mit dem am 24.12.2010 die nächste Runde eingeläutet wurde.</p>
<p>In diesem Bescheid wurde die Kontrollmitteilung umgesetzt, allerdings wurde geschätzt, da eine entsprechende Steuererklärung im Finanzamt nicht vorlag und (Lieber Leser, ich hoffe Sie sitzen bequem&#8230;) zusätzlich zu der hier berücksichtigten Gutschrift ein &#8220;Sicherheitszuschlag von 100%&#8221; eingerechnet wurde.</p>
<p>Eine Aufklärung über Art und Weise der Ermittlung dieses Zuschlages und dessen Rechtsgrundlage ist die Finanzverwaltung im laufenden Einspruchsverfahren bislang schuldig geblieben. Daneben ist der Bescheid als solcher aber ein lustiger Verwaltungsakt. Ich darf hier der Einfachheit halber aus unserem Schriftsatz zitieren (Namen geändert):</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8220;Der Bescheid ist kein Original. Er ist nicht auf Originalpapier gedruckt. Er ist vielmehr eine zusammengestellte Kopie verschiedener anderer Papiere und ein finanzamtsinternes Papier. Die Adresse des Finanzamtes fehlt. Das Dienstsiegel des Finanzamts fehlt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Auf der ersten Seite ist die Fußzeile schief aufgeklebt und auf der  zweiten Seite fehlt die Fußzeile des Bescheids ganz.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Herr Fritz Meier wird als Empfangsbevollmächtigter für einen Fritz Meier angegeben. Ein weiterer Fritz Meier ist nicht bekannt.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Es geht aus dem Bescheid nicht hervor, welcher Bescheid geändert wurde, die erste Umsatzsteuererklärung  oder die geänderte Umsatzsteuererklärung. Beide Erklärungen stünden einem Bescheid nach  § 164 AO gleich. Der zu ändernde Bescheid ist nicht eindeutig identifizierbar. Im Zeitpunkt des Zugangs war noch nicht bekannt, dass dem Finanzamt die geänderte Umsatzsteuererklärung nicht vorliegen soll.&#8221;</p>
<p>Meine kleine Enkelin hätte das mit Schere und Klebestift genau so schön hinbekommen.</p>
<p>Der Eindruck drängt sich auf, dass die Prüferin vor dem Hintergrund der zum Jahresende 2010 drohenden Festsetzungsverjährung ganz schnell und unbürokratisch noch einen Bescheid in die Welt setzen wollte.</p>
<p>Ich habe in der einen oder anderen Hinsicht hohe Ansprüche. So möchte ich, wenn ich beschummelt werden soll, intelligent und clever beschummelt werden und nicht auf so peinliche Art und Weise.</p>
<p>Dies ist mein frommer Wunsch zum Neuen Jahr und in diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen ein gutes, erfolgreiches und sonniges 2013.</p>
<img src="http://feeds.feedburner.com/~r/sybo/~4/GnfvrkzAhvo" height="1" width="1"/>]]></content:encoded>
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		<title>Abzug finaler Auslandsverluste vor dem Aus?</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Nov 2012 07:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Peter Scheller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internationale Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Meta]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebswirtschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[finale Verluste]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswirtschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem Fall Marks &#38; Spencer hat sich der Europäische Gerichtshof in einer ganzen Reihe mit der Frage beschäftigt, wann Verluste von ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten im Land der Muttergesellschaft oder des Stammhauses berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wie auch Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes sind Auslandsverluste dann zu berücksichtigen, wenn diese final sind. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Seit dem Fall Marks &amp; Spencer hat sich der Europäische Gerichtshof in einer ganzen Reihe mit der Frage beschäftigt, wann Verluste von ausländischen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten im Land der Muttergesellschaft oder des Stammhauses berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wie auch Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofes sind Auslandsverluste dann zu berücksichtigen, wenn diese final sind.</strong></p>
<p>Worum geht es? Deutschland hat mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Nach diesen Abkommen hat regelmäßig der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist oder die Betriebsstätte liegt. In Deutschland sind Gewinne der ausländischen Tochtergesellschaften  oder Betriebsstätten in fast allen Fällen von der Besteuerung ausgenommen. Diese Freistellung von Gewinnen führt aber auch dazu, dass das deutsche Steuerrecht entsprechende Verluste nicht zum Abzug zulässt. Das führt natürlich dazu, dass ein inländisches Unternehmen Verluste aus einer Auslandsaktivität im Inland nicht abziehen kann, selbst wenn diese im Ausland nicht verwertbar sind.</p>
<blockquote><p>Beispiel: Ein deutsches Unternehmen produziert im Inland medizinische Geräte. Es möchte seine Vertriebsaktivitäten auf dem britischen Markt intensivieren und gründet deshalb eine Niederlassung in Großbritannien. Im Ausland werden Lager- und Büroflächen angemietet sowie Vertriebs- und Büropersonal angestellt.  Der Plan ist, dass die Niederlassung Anlaufverluste macht und nach zwei Jahren Break Even erreicht. Das deutsche Stammhaus liefert Geräten nach Großbritannien. Aufgrund nicht vorhersehbarer Preissteigerung in Großbritannien gelingt es der britischen Niederlassung nicht, innerhalb von vier Jahren Gewinne zu machen. Deshalb beschließt die Geschäftsführung, die Niederlassung  zu schließen  und Vertriebsaktivitäten durch unabhängige Vertriebsagenten durchführen zu lassen.  Durch das Stammhaus eingesetzte Investitionsmittelgehen verloren.</p></blockquote>
<p>Nach deutschem Recht sind diese Verluste steuerlich nicht abzugsfähig.  Seit dem Urteil im Fall Marks &amp; Spencer und später im Lidl-Fall ist umstritten, wann und unter welchen Voraussetzungen Verluste final werden und damit in Deutschland doch abzugsfähig sind.</p>
<p>An dieser Stelle soll nicht in diese Diskussion eingestiegen werden. Hierzu gibt es in der deutschen Fachliteratur eine fast unüberschaubare Anzahl von Fachbeiträgen.</p>
<p>Es soll um etwas anderes gehen. In der Rechtsprechung des EuGH geht es hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe für die (steuerliche) Diskriminierung von Personen durch Mitgliedsstaaten um die Wahrung der <em>Aufteilung Besteuerungsbefugnissen zwischen den Mitgliedsstaaten</em>. Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Berücksichtigung von finalen Verlusten insgesamt entfallen. Schnitger stellt in seiner Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 19.07. 2012 in der Rechtssache A Oy (C – 123/11) die Überlegungen der Generalanwältin Kokott dar (IStR 16/2012, 624 ff.). Er hält die Frage der Generalanwältin, ob Verluste überhaupt final sein können, für mutig. Alle durch den EuGH und seine Kommentatoren angestellten Erwägungen sind steuersystematisch nachvollziehbar. Aber sie sind weder betriebs- noch volkswirtschaftlich vertretbar. Der systematische Gedanke ist einfach. Stellt ein Mitgliedsstaat Gewinne einer ausländischen Betriebsstätte von der Steuer frei, muss er auch im Ausland generierte Verluste nicht steuermindern berücksichtigen. Dieser Gedanke unterstellt, dass der im Ausland erlittene Verlust in keinem gewinnerhöhenden und im Inland steuerpflichtigen Gewinne nach sich ziehenden Zusammenhang steht. Aber genau diese rechtssystematisch nachvollziehbare Annahme ist wirtschaftlich häufig Unsinn.</p>
<p>Nehmen wir unser oben dargestelltes Beispiel. Das deutsche Unternehmen erwirtschaftet im Ausland Verluste. Aber wahrscheinlich hat es durch diese Aktivitäten im Inland für zusätzlich gewinnbringende Umsätze gesorgt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Geräte insgesamt mit Gewinn veräußert werden können. Gleichzeitig verbessert das Unternehmen durch die zusätzlichen ausländischen Umsätze seine Deckung von Fixkosten durch bessere Ausnutzung von Administration, Geschäftsführung, Forschung und Entwicklung und ähnliche Kostenverursachern, die weitgehend umsatzunabhängig sind. Das heißt, dass die Gewinnsituation des Gesamtunternehmens durch die Auslandaktivität durchaus positiv sein kann, obwohl die Auslandsniederlassung Verluste schreibt. Die Zusatzgewinne unterliegen im Inland vollumfänglich der Besteuerung. Wirtschaftlich gibt es überhaupt keinen Grund, diese Mehrgewinne nicht mit den Verlusten der ausländischen Betriebsstätte zu verrechnen. Ohne die Auslandsaktivität wäre es nicht zu entsprechenden Mehrgewinnen gekommen. Es wird leicht einsichtig, dass Rechtssystematik und die Sicht juristisch geprägter Menschen die wirtschaftliche Wirklichkeit eben nicht richtig abbilden. Auslandsverluste können ohne weiteres im Inland zu berücksichtigen sein, weil diese Auslandsaktivität zu einem im Inland steuerpflichtigen Zusatzgewinn geführt haben.</p>
<p>An dieser Stelle kommt der Aufruf an alle Mitglieder der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung. Meine oben vorgetragene Argumentation wird Fiskalrichter nicht überzeugen, es sei denn, ich kann die Richtigkeit meiner Überlegungen wissenschaftlich belegen. Und hierzu benötige ich die Unterstützung volks- und betriebswirtschaftlicher Fakultäten, die gewillt sind, durch eine empirische Untersuchung die Richtigkeit meiner Aussage zu belegen. Jeder, der an einem solchen Projekt mitarbeiten möchte, möge sich bitte bei mir melden.</p>
<p>Peter Scheller (<span id="emob-c.fpuryyre@flob-nt.qr-34">p.scheller[@]sybo-ag[.]de</span><script type="text/javascript">
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		<title>Zeitwertkonten – ein modernes und steuerbegünstigtes Modell zur Finanzierung des Vorruhestands für Handwerksunternehmen und Freiberuflerpraxen</title>
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		<comments>http://www.sybo-ag.de/2012/10/zeitwertkonten-ein-modernes-und-steuerbegunstigtes-modell-zur-finanzierung-des-vorruhestands-fur-handwerksunternehmen-und-freiberuflerpraxen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Oct 2012 07:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kooperationspartner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensnachfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Verbundgruppen]]></category>
		<category><![CDATA[betriebliche Altersvorsorge]]></category>
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		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Wertguthaben]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitwertkonto]]></category>

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		<description><![CDATA[1.       Die Herausforderung Häufig bedauern die Inhaber von Freiberuflerpraxen oder Handwerksunternehmen, die als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft geführt werden, dass für sie der Gesetzgeber eine steuerlich begünstigte Form der betrieblichen Vorsorgeplanung nicht vorgesehen hat. Aufgrund des steuerlichen Status als Unternehmer können sie nicht steuerbefreit Teile ihrer Vergütung einem betrieblichen Vorsorgemodell zuwenden. Was für den Inhaber [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center"><strong>1.       </strong><strong>Die Herausforderung </strong></p>
<p>Häufig bedauern die Inhaber von Freiberuflerpraxen oder Handwerksunternehmen, die als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft geführt werden, dass für sie der Gesetzgeber eine steuerlich begünstigte Form der betrieblichen Vorsorgeplanung nicht vorgesehen hat. Aufgrund des steuerlichen Status als Unternehmer können sie nicht steuerbefreit Teile ihrer Vergütung einem betrieblichen Vorsorgemodell zuwenden. Was für den Inhaber nicht möglich ist, kann aber unter Einhaltung bestimmter Grenzen für die mitarbeitenden Familienmitglieder eine Option sein. So können z. B. mitarbeitende Ehefrauen Teile ihrer Vergütung steuerbefreit einem betrieblichen Vorsorgeplan zuwenden, der es ihnen erlaubt, ab 60 oder früher von der Arbeit freigestellt, sich den Vorruhestand zu finanzieren. Eine solche Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit ist von der Politik ausdrücklich gewünscht und wird von der Finanzverwaltung flankiert. Wie dies erreicht werden kann, wird im Folgenden erläutert.</p>
<p><strong>2.       </strong><strong>Funktionsweise von Zeitwertkonten</strong></p>
<p>Der mitarbeitende Ehepartner, mitarbeitende Kinder oder die Angestellten wandeln einen Teil ihrer Vergütung in ein betriebliches Wertguthaben um. Diese umgewandelte Vergütung unterliegt nicht der Lohnsteuer, erfolgt also steuerfrei. Sie wird durch das Unternehmen angelegt und verzinst sich. Die Auszahlung der angelegten Wertguthaben erfolgt in einer späteren Freistellungsphase, die meist dem gewünschten und individuell festgelegten Vorruhestand entspricht. Erst dann wird die Auszahlung mit Lohnsteuer belegt, was die steuerliche Belastung durch Stundung und den  vorteilhaften Progressionsglättungseffekt erheblich mindern kann. So kann ein individuell skalierbarer Vorruhestand durch den Einbehalt von Entgeltteilen und deren Verzinsung betrieblich finanziert werden. Das Wertguthaben ist dabei doppelt gesichert. Erstens darf es im Fall der Insolvenz des Unternehmens nicht für den Arbeitnehmer verloren gehen. Deshalb wird es regelmäßig an diesen verpfändet. Zweitens muss die Anlage so erfolgen, dass bei späterer planmäßiger Auszahlung ein Wertverlust ausgeschlossen ist.</p>
<p><strong>3.       </strong><strong>Wichtig für den betreuenden Steuerberater</strong></p>
<p>Neben der zeitlichen Verlagerung der lohnsteuerlichen Belastung in die späteren Auszahlungsjahre ist für den Steuerberater die steuerliche Behandlung der Wertguthaben im Unternehmen wichtig, denn der Verzicht auf Auszahlung von Vergütungsteilen schmälert zunächst einmal  die steuerlichen Betriebsausgaben im Unternehmen. Wird das Wertguthaben aber in einer verpfändete Rückdeckungsversicherung zur Anlage und Sicherung eingebracht, sind die Prämienzahlungen bei der für viele Handwerks- und Freiberuflerunternehmen typischen Einnahmen-Überschussrechnung  Betriebsausgaben, da die Rückdeckungsversicherung, anders als die zur Anlage und Sicherung ebenfalls geeigneten Fonds- oder Banksparpläne,  zum Umlaufvermögen gehört. Der Verzicht auf Abzug als Vergütung wird also vollständig ersetzt durch einen wertgleichen Abzug als Versicherungsprämie, so dass kein Betriebsausgabenabzug verloren geht. Nichts anderes gilt für bilanzierende Unternehmen über die Zuführung zur einer Rückstellung. Der steuerliche Effekt beschränkt sich somit auf die vorteilhafte lohnsteuerliche Behandlung.</p>
<p><strong>Autor: Prof. Dr. Dietmar Wellisch</strong>, Hamburg, Hannover</p>
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		<item>
		<title>Änderung im Erbschaftsteuergesetz ab 26.10.2012: Gewinnthesaurierende Unternehmen werden durch die Änderung des Erbschaftsteuergesetzes bestraft</title>
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		<comments>http://www.sybo-ag.de/2012/10/anderung-im-erbschaftsteuergesetz-ab-26-10-2012-gewinnthesaurierende-unternehmen-werden-durch-die-anderung-des-erbschaftsteuergesetzes-bestraft/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Oct 2012 07:00:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Manfred Schüssler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unternehmensnachfolge]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkapitalquote]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erbschaftsteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Substanzwert]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmenssteuerreformgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsvermögen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat in der Stellungnahme zur Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes darauf hingewiesen, dass die Umgehungsmöglichkeit durch die sogenannte „cash-GmbH“ einzudämmen sei. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass der Begriff des Verwaltungsvermögens auch auf die Geldanlagen aller Unternehmer anzuwenden ist, soweit der Wert im Ergebnis höher als 10 % des erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertes, des gemeinen Wertes, [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesrat hat in der Stellungnahme zur Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes darauf hingewiesen, dass die Umgehungsmöglichkeit durch die sogenannte „cash-GmbH“ einzudämmen sei.</strong></p>
<blockquote><p>Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass der Begriff des Verwaltungsvermögens auch auf die Geldanlagen aller Unternehmer anzuwenden ist, soweit der Wert im Ergebnis höher als 10 % des erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertes, des gemeinen Wertes, aber mindestens des Substanzwertes übersteigt.</p></blockquote>
<p>Das Unternehmenssteuerreformgesetz, das erst vor wenigen Jahren in Kraft getreten ist, forderte die deutschen Unternehmer auf, Gewinne zu thesaurieren.  Bei den Kapitalgesellschaften wurde dafür Sorge getragen, dass die thesaurierten Gewinne mit einer Ertragsteuer von höchstens 30 % belastet werden und bei allen anderen Unternehmen ist die Begünstigung des Thesaurierungssteuersatzes mit 28,25 % neu eingeführt worden.</p>
<p>Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass keine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter bzw. Entnahmen der Unternehmer durchgeführt werden. Die Absicht des Unternehmenssteuerreformgesetzes war eindeutig, die Liquidität und somit die Eigenkapitalquote der deutschen Unternehmen weiter zu stärken.</p>
<p>Wer diesen gesetzlichen Wünschen Folge leistet, wird nun in der Erbschaftsteuer bestraft.  Nur wegen der Missbrauchsfälle durch die sogenannten „cash-GmbHs“ soll zukünftig nur noch 10 % des Unternehmenswertes die Liquiditätsbegünstigung gewährleisten.</p>
<p>Die Nachbesserung des Gesetzentwurfes sieht nun vor, dass Investitionen in begünstigtes Vermögen innerhalb von 2 Jahren rückwirkend möglich sein sollen. Auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hat diese gesetzlichen Änderungen bereits angeprangert und fordert den Gesetzgeber auf, die Grenze von 10 % auf 50 % anzuheben. Wir kämpfen darum diese Forderung zu unterstützen und die Frist für die Investitionen auf mindestens 5 Jahre zu verlängern, da bei baulichen Investitionen von der Planung bis zur Fertigstellung dieser Zeitrahmen notwendig ist.</p>
<p>Wir haben die Gelegenheit, noch vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes am 18.10.2012 mit Herrn von Stetten unserem Bundestagsabgeordneten Herrn Dr. Peter Tauber in Berlin unser Anliegen vorzutragen.</p>
<p>Um wenige Missbrauchsfälle zu vermeiden, werden wiederum die vielen ordentlichen deutschen Unternehmer durch die steuerlichen Änderungsgesetze stark belastet.</p>
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		<item>
		<title>Wo sind die guten Lehrlinge?</title>
		<link>http://feedproxy.google.com/~r/sybo/~3/cWwZk3Q7IFQ/</link>
		<comments>http://www.sybo-ag.de/2012/10/wo-sind-die-guten-lehrlinge/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Oct 2012 07:00:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Rodion Hilbert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Staats-Tragisches]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Auszubildender]]></category>
		<category><![CDATA[Lehrling]]></category>
		<category><![CDATA[Schulabgänger]]></category>
		<category><![CDATA[Speyer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfachangestellter]]></category>

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		<description><![CDATA[Zurzeit läuft die Einstellungsrunde für den Ausbildungsbeginn Sommer 2013. Der Eingang von Bewerbungen läuft bisher eher schleppend, obwohl meine offene Stelle im Internet gleich an mehreren Stellen veröffentlicht ist. Das ist die eine Hälfte des Trauerspiels. Die andere Hälfte ist die Qualität der Bewerbungen. Die Übermittlung per Mail ist der Regelfall. Ihr Inhalt besteht aus [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zurzeit läuft die Einstellungsrunde für den Ausbildungsbeginn Sommer 2013. Der Eingang von Bewerbungen läuft bisher eher schleppend, obwohl meine offene Stelle im Internet gleich an mehreren Stellen veröffentlicht ist.</strong></p>
<p>Das ist die eine Hälfte des Trauerspiels. Die andere Hälfte ist die Qualität der Bewerbungen. Die Übermittlung per Mail ist der Regelfall. Ihr Inhalt besteht aus einem einfachen einleitenden Satz und dem Anhang mit den Bewerbungsunterlagen. Für viele Bewerber ist es schon zu schwer die Anrede und den einleitenden Satz ordentlich und fehlerfrei zu verfassen. Hier ein Beispiel:</p>
<div>
<blockquote>
<div>Hirmit wollte ich mich bei Ihnen als Steuerfachangesteller bewerben, ich habe an diese E-Mail alles angehängt was benötigt wird</div>
</blockquote>
</div>
<div>Es fehlen Anrede und Grußfromel, von den Fehlern ganz zu schweigen.</div>
<div></div>
<div>Was dann in den Bewerbungsunterlagen kommt ist in den meisten Fällen ähnlich katastrophal. Die Bewerbungsschreiben enthalten Rechtschreibfehler und sind inhaltlich schwach. Ganz oft klingen sie so ähnlich, als ob sie alle auf derselben Standardvorlage basieren würden. Häufig sind sie zwar an mich adressiert, aber in der Anrede steht noch eine Anrede aus einem der vorangegangenen Schreiben.  Manche wissen nicht einmal so recht, für welchen Beruf sie sich bewerben (verkürzte, anonymisierte Darstellung mit allen enthaltenen Fehlern):</div>
<div>
<blockquote><p>Betreff: Bewerbung für einen Ausbildungsplatz zum Steuerfachangestellten</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>ich habe ihre Anzeige im Internet gesehen und bewerbe mich hiermit für einen Ausbildungsplatz zum Industrikaufmann.</p>
<p>Im Sommer 2013 werde ich die Schule mit dem Abitur abschließen. Anschließend würde ich gerne eine Ausbildung in Richtung meines Berufswunsches „Bankkaufmann“ machen.</p></blockquote>
</div>
<div>Des weiteren sind die Schulnoten schwach. Die Bewertung der Mitarbeit im Zeugnis deutet auf chronische Unlust hin. Manchmal sind auch Zeiten unentschuldigten Fehlens zu finden.</div>
<div></div>
<div>Die Bewerber gehören zu einer Generation, die mit dem Computer aufgewachsen ist. Ich unterstelle deshalb, dass sie alle mit Word und Excel gut umgehen können. Es steht auch fast in jeder Bewerbung, dass gute Office-Kenntnisse vorhanden sind. Viele Bewerber verschicken im Anhang Word-Dokumente. Selbstverständlich kontrolliere ich dort den Umgang mit der Software. Wenn man sich die Absatzmarken etc. anzeigen lässt wird schnell klar, dass fast alle keine Ahnung von Word haben.</div>
<div></div>
<div>Von 10 Bewerbungen bleibt dann vielleicht eine, die mich dazu bringt, ein Vorstellungsgespräch zu führen. Das bringt mich zum Nachdenken:</div>
<div>- Kümmern sich die Eltern nicht um die schulischen Leistungen ihrer Kinder?</div>
<div>- Lernen Schüler in der Schule keine Rechtschreibung etc.?</div>
<div>- Informieren sich die Schulabgänger nicht, wie eine Bewerbung auszusehen hat, was sie enthalten muss etc.?</div>
<div>- Nutzen die Schüler ihre Computer nur für Facebook, Youtube, Spiele und Co.?</div>
<div>- Bewerben sich für den Beruf des Steuerfachangestellten nur noch die schwächsten der Schulabgänger?</div>
<div>- Oder bin ich einfach nur zu anspruchsvoll?</div>
<div></div>
<div>Bei mir wird sich demnächst eine Bewerberin vorstellen. Ich hoffe, dass sie hält, was ihre Bewerbung verspricht. Ich wäre glücklich.</div>
<div></div>
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