Veränderungen bei GmbH-Gründung mit MoMiG

Bei einer Existenz-Gründung will vieles bedacht sein. Eine große Rolle spielt dabei die Gesellschaftsform. Mit der 1-Euro-Gmbh über das MoMiG soll die GmbH-Gründung vereinfacht werden. Experten sehen einen echten Trend zur Unternehmergesellschaft.

Zu den Verbesserungen, die das MoMiG für die Existenzgründung bringt, hatten wir bereits in unserem Beitrag von Herrn Schinkel, unserem Steuerberater Berlin, berichtet. Hier dazu, welche Änderungen sich durch die Unternehmergesellschaft UG, also die Mini-GmbH, für den geschäftlichen Verkehr mit GmbH’s als auch die Führung derselbigen durch Geschäftsführer ergeben.

Beim Eigenkapitalersatzrecht

… geht es um die Frage, ob Kredite, die der Gesellschafter „seiner“ GmbH gibt, als Darlehen oder Eigenkapital behandelt werden. Hintergrund war die Behandlung dieser Darlehen im Insolvenzfall. Das Eigenkapital steht hinter allen anderen Forderungen der Insolvenzgläubiger. Es wurde insbesondere nach der zeitlichen Hingabe der Darlehen unterschieden (in der Krise gewährt, stehengelassenes Darlehen etc.)
Diese in der Praxis schwierige Unterscheidung wird nunmehr aufgehoben. Es handelt sich zukünftig um normale Darlehen, die wie Fremdkapital zu behandeln sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch folgendes zu beachten:
Hat der Gesellschafter seiner GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen (z.B. auch Grundstücke, Maschinen), hat er für die Dauer des Insolvenzverfahrens (längstens ein Jahr) keinen Aussonderungsanspruch. Für die weitergehende Nutzung durch den Insolvenzverwalter steht ihm ein gesondertes Entgelt zu.

Geschäftsanschrift im Internet

Interessant für Gläubiger einer GmbH dürfte folgende Vorschrift sein:
Zukünftig muss im Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden (neue Vorschrift gilt für alle einzutragenden Gesellschaftsformen). Kann ein Gläubiger unter dieser bekannt gemachten Geschäftsanschrift keine Post zustellen, ist es möglich, schneller eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken (das zuzustellende Schriftstück wird für einen Monat an einer öffentlichen Tafel der jeweiligen Behörde ausgehängt)

Führungslose Insolvenzfalle

Früher war der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, bei Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Regelung konnte dadurch umgangen werden, dass der Geschäftsführer „untertauchte“.
Neu geregelt ist, dass nunmehr auch die Gesellschafter einer GmbH verpflichtet sind, den Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn , sie haben vom Insolvenzgrund bzw. Abtauchen des Geschäftsführers keine Ahnung (muss substanziert dargelegt werden).

Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Geschäftsführung überlassen, haften zukünftig für die verursachten Schäden gegenüber der Gesellschaft. Eine nicht fähige Person ist z.B. eine, die in der Vergangenheit gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsrechts verstoßen hatte und entsprechend belangt wurde.

6 Gedanken zu „Veränderungen bei GmbH-Gründung mit MoMiG

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