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		<title>Recht und Urteile</title>
		<description>Aktuelle Urteile und Informationen</description>
		<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht</link>
		<lastBuildDate>Sat, 18 Apr 2026 14:11:05 +0200</lastBuildDate>
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		<item>
			<title>Bundesverfassungsgericht hebt Triage-Regelungen auf</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/31790-bundesverfassungsgericht-hebt-triage-regelungen-auf</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0721/Web-Bundesverfassungsgericht.jpg" /></p><p>Nach einem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (§ 5c IfSG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. (Beschluss:<a class="c-link c-related__link is-internal-link" href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/rs20250923_1bvr228423.html?nn=68112" target="_blank" rel="noopener noreferrer"> </a>1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23) {/mprestriction}</p>
<p>Das Gericht gab heute bekannt, dass der entscheidende Grund für die Ungültigkeitserklärung in der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für diese konkreten Vorschriften liegt.</p>
<p>Die angegriffenen Regelungen zielten darauf ab, Kriterien für die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einer Knappheitssituation festzulegen. Eine solche Triage-Situation entsteht, wenn die Ressourcen, etwa ausgelöst durch eine Pandemie, nicht für alle Patienten ausreichen – ein existenzielles Dilemma für die behandelnden Ärzte.</p>
<p>Die Beschwerdeführenden – Fachärztinnen und Fachärzte der Notfall- und Intensivmedizin – hatten gerügt, durch diese gesetzlichen Vorgaben in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt zu sein. Der Senat bestätigte, dass die Regelungen die Therapiefreiheit und damit die Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigen.</p>
<p><strong>Keine Befugnis für reines Pandemiefolgenrecht</strong></p>
<p>Der Eingriff in das Grundrecht sei jedoch bereits aus formalen Gründen nicht gerechtfertigt, da es dem Bund an der erforderlichen Kompetenz fehle. Das BVerfG hält dazu fest:</p>
<p>Der Bund könne sich nicht auf die Kompetenz zur Regelung von „Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) stützen.</p>
<p>Dieser Kompetenztitel biete keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht.</p>
<p>Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Triage-Regelungen stellen kein Instrument der Vorbeugung oder Bekämpfung der Krankheit dar, sondern knüpfen lediglich an eine Knappheit infolge einer Pandemie an.</p>
<p>Die Entscheidung (6:2 Stimmen) bedeutet, dass die Vorgaben, die unter anderem das Verbot der Ex-Post-Triage umfassten, im Infektionsschutzgesetz entfallen. Das Gericht bekräftigte, dass nach der aktuellen Kompetenzverteilung die Länder maßgeblich die Verantwortung für die nun erforderlichen diskriminierungssensiblen Allokationsregeln tragen. </p>
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</div>]]></description>
			<category>Recht</category>
			<pubDate>Tue, 04 Nov 2025 10:48:52 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Beamter verliert Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/31583-urteil-beamter-verliert-anspruch-auf-altersrente-fuer-schwerbehinderte</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/24/0821/Web-Senior-Laptop.jpg" /></p><p>Um Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu haben, muss eine Mindestdauer von 35 Jahren gesetzlicher Rentenversicherung erfüllt sein. Selbst wer viele Jahre arbeitet – im vorliegenden Fall 46 Jahre – kann die Rente nicht erhalten, wenn ein Großteil der Zeit als Beamter versicherungsfrei war. Trotz vergleichbarer Lebensleistung besteht somit kein Anspruch. So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Oktober 2025, Az.: L 33 R 392/24). {/mprestriction}</p>
<p>In dem Fall ging es um einen Mann, der 1960 geboren wurde. Nach Abschluss seiner Berufsausbildung arbeitete er bis 1994 durchgehend in sozialversicherungspflichtigen Jobs und erwarb in dieser Zeit etwa 17 Jahre an Rentenansprüchen. Anschließend wechselte er in den Beamtenstatus beim Land Berlin und war dort fast drei Jahrzehnte tätig, bis Mitte 2023. Aufgrund eines anerkannten Grades der Behinderung von 60 erhielt er vom Land Berlin ein vorzeitiges Ruhegehalt für schwerbehinderte Menschen, das jedoch ausschließlich auf seinen Dienstzeiten als Beamter beruhte.</p>
<p>Im Sommer 2023 beantragte der Mann zusätzlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Rentenversicherung lehnte dies ab: Für die Rente sind mindestens 35 Jahre Versicherungszeiten erforderlich, sein Konto wies jedoch nur 17 Jahre auf. Auch das Sozialgericht Potsdam wies seine Klage ab.</p>
<p>Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein. Er machte geltend, seine gesamte berufliche Lebensleistung von 46 Jahren müsse berücksichtigt werden. Der Wechsel ins Beamtenverhältnis dürfe nicht dazu führen, dass seine vorherigen Rentenjahre „verfallen“ und er gegenüber anderen Versicherten benachteiligt werde.</p>
<p>Das LSG wies die Berufung jedoch ab und bestätigte die Ablehnung der Rentenversicherung. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine rechtliche Grundlage, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne die Erfüllung der Wartezeit zu gewähren. </p>
<p>Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen. Das LSG Berlin-Brandenburg weist darauf hin, dass der Kläger die Zulassung der Revision beim Bundessozialgericht beantragen kann.</p>
<p>Az.: L 33 R 392/24</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Tue, 21 Oct 2025 12:10:46 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesverfassungsgericht entscheidet: Solidaritätszuschlag bleibt bestehen</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/28524-bundesverfassungsgericht-entscheidet-solidaritaetszuschlag-bleibt-bestehen</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0721/Web-Bundesverfassungsgericht.jpg" /></p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist und damit die Verfassungsbeschwerde von damaligen FDP-Politikern zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass weiterhin ein zusätzlicher Finanzbedarf durch die Wiedervereinigung bestehe. </p>
<p>Im andauernden Streit um die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags erlitten die FDP-Politiker eine Niederlage in Karlsruhe. Die Richter erklärten, dass der Bund nach wie vor auf die Einnahmen angewiesen sei, um die finanziellen Folgen der deutschen Wiedervereinigung zu bewältigen.</p>
<p>Mit dem heute verkündeten Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.</p>
<p>Der zum 1. Januar 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) dar. Laut Urteil des Senats setzt eine solche Abgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der vom Gesetzgeber nur in seinen Grundzügen festgelegt werden muss. Im Fall des Solidaritätszuschlags bezieht sich dieser Mehrbedarf auf die Kosten der deutschen Wiedervereinigung. Der Senat stellte zudem klar, dass ein offensichtlicher Wegfall dieses Mehrbedarfs den Gesetzgeber dazu verpflichten würde, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen.</p>
<p>Allerdings könne ein solcher evidenter Wegfall des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs derzeit nicht festgestellt werden. Daher bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, den Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vollständig abzuschaffen. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer gegen die Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht und den nur teilweisen Abbau der Abgabe wandten, blieb somit erfolglos. </p>
<p>Richterin Wallrabenstein schloss sich zwar der Senatsmehrheit im Ergebnis an, formulierte jedoch in ihrer Begründung ein Sondervotum.</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Wed, 26 Mar 2025 10:44:33 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Schmerzensgeld für schwerstbehindertes Kind in Höhe von 720.000,00 €</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/28063-schmerzensgeld-fuer-schwerstbehindertes-kind-in-hoehe-von-720-000-00</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/20/1221/Web-Gerichtshammer.jpg" /></p><p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, hat einem schwerstbehinderten Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000,00 € zugesprochen. Die Mutter des Klägers war mit 37 Jahren erstmals schwanger. Es handelte sich um eine hochriskante eineiige Zwillingsschwangerschaft. Die Mutter des Klägers wurde über Wochen von dem beklagten Arzt in der mitverklagten Geburtsklinik stationär behandelt. Die Klinik verfügte nicht über eine Neugeborenenstation. Eines Tages wurde festgesellt, dass sich ein typisches Risiko der Schwangerschaft realisiert hatte. Einer der beiden Feten war im Mutterleib verstorben. Der Kläger wurde nachfolgend mit Notkaiserschnitt mit schwersten Hirnschäden entbunden.</p>
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<p>Weiter heißt es: Das Landgericht hat auf der Grundlage eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens die Beklagten zu einem Schmerzensgeld i.H.v. 720.000 € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach weiterer Beweisaufnahme habe sich bestätigt, dass die Beklagten den heutigen äußerst schlechten Gesundheitszustand des Klägers durch mehrere grobe Behandlungsfehler verursacht hätten und ihm deshalb Schmerzensgeld in dieser Höhe schuldeten, entschied der für Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat.</p>
<p>Zusammengefasst betonte das Gericht: Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügt. Ihre andauernde Behandlung in einer Geburtsklinik ohne Möglichkeit der jederzeitigen notfallmäßigen intensiven medizinischen Versorgung der Neugeborenen, ist grob fehlerhaft. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass dem schwerstbehinderten Kind der Schwangeren ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000,00 € zusteht. </p>
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<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.2.2025, Az. 8 U 8/21<br />(vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.1.2021, Az. 2-04 O 19/11)</p>
<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Quelle: OLG-Frankfurt am Main </span></p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Thu, 27 Feb 2025 12:09:03 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik müssen Personaluntergrenzen einhalten</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/27005-urteil-stationaere-einrichtungen-der-psychiatrie-und-psychosomatik-muessen-personaluntergrenzen-einhalten</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/20/0721/Web-Gerichtshammer-1.jpg" /></p><p>Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene "Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik)" ist rechtmäßig, wie es in einer Pressemitteilung des Bundessozialgerichts (BSG) heißt. Die ab 2026 vorgesehenen Vergütungseinbußen für den Fall, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie  und Psychosomatik bis dahin nicht mit dem festgesetzten Mindest-personal ausgestattet sind, sind aufgrund ihrer moderaten Höhe und der langen Übergangsfristen für den Personalaufbau verhältnismäßig. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/23 R, B 1 KR 17/23 R, B 1 KR 19/23 R, B 1 KR 26/23 R).  </p>
<p>Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, in der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik zwingende Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzusetzen. Das umfasst auch das Pflegefachpersonal. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss keine evidenzbasierten Anhaltspunkte für die erforderliche Personalausstattung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung ermitteln konnte, durfte er die Anhaltszahlen der Psychiatrie-Personalverordnung als Mindestvorgaben für die Einrichtungen der Psychiatrie festsetzen.</p>
<p>Das gilt auch für den Rückgriff auf die in der Praxis seit längerer Zeit angewandten Erfahrungswerte zur Festsetzung der Mindestvorgaben für Einrichtungen der Psychosomatik. Die so festgesetzten Mindestvorgaben durfte der Gemeinsame Bundesausschuss anpassen, soweit eine hinreichend plausible Grundlage für deren Erhöhung feststellbar war. Dieses schrittweise Vorgehen des Gemeinsamen Bundesausschusses entspricht der gesetzlichen Vorgabe, dass die Mindestpersonalvorgaben "möglichst evidenzbasiert" sein sollen und trägt den Schwierigkeiten der Ermittlung von Evidenz auf diesem Feld Rechnung. Der Gemeinsame Bundesausschuss durfte in der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik schließlich auch die Nichteinhaltung der Personaluntergrenzen sowie die Verletzung von Nachweispflichten der Einrichtungen durch den ab 2026 vorgesehenen partiellen Vergütungswegfall sanktionieren.</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Sat, 21 Dec 2024 09:30:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil zur Einladung zum Vorstellungsgespräch eines Menschen mit Behinderungen</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/26936-urteil-zur-einladung-zum-vorstellungsgespraech-eines-menschen-mit-behinderungen</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/22/0628/bundesarbeitsgericht_gebaeude-8.jpg" /></p><p>Im Arbeitsrecht kommt es immer wieder zu Klagen, die Menschen mit Behinderungen betreffen. In einem Fall, musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden, bei dem der Kläger einen Schadensersatz nach dem AGG (Allgemeinen Gleichstellungsgesetz) forderte. </p>
<p>Der Kläger hatte sich zuvor um eine Stelle beworben und schrieb (Zitat aus dem Urteil): „Den von Ihnen dargestellten Aufgaben bin ich gewachsen und würde mich freuen, sie bewältigen zu dürfen. Meine Gleichstellung mit Schwerbehinderten hat keinen Einfluss auf meine Arbeitsleistung bei dieser Stelle. Auf eine persönliche Vorstellung freue ich mich sehr …“. Als Anschrift gab der Kläger jedoch keine Wohnadresse an, sondern gab eine Postfachadresse an. </p>
<p>Der Kläger erhielt, nachdem beim Beklagten die Bewerbungsgespräche stattgefunden hatten, an die angegebene Postfachadresse, nebst seinen Bewerbungsunterlagen, eine Absage. Daraufhin klagte der Kläger auf Schadensersatz, da ihm keine Einladung zu einen Bewerbungsgespräch zugesandt wurde. Aus Sicht des Klägers, sei das eine Diskriminierung behinderter Menschen. Konkret "forderte der Kläger die Beklagte auf, an ihn wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung eine Entschädigung zu zahlen."</p>
<p>Seitens der Beklagten wurde diese Forderung abgelehnt. "Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm nach § 15 Abs. 2 AGG zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, da sie ihn im Bewerbungsverfahren wegen seiner Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen und damit wegen der (Schwer)Behinderung benachteiligt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 165 Satz 3 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, obwohl er sowohl im Bewerbungsanschreiben als auch im Anlagenverzeichnis über seine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen informiert habe. Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen."</p>
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<p>"Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtetes Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision." heißt es abschließend im Tatbestand.</p>
<p>Im Detail hatte der Kläger die Einladung zu dem Bewerbungsgespräch offensichtlich nicht erhalten. Das Bundesarbeitsgericht entschied allerdings, dass "[..] allein der Umstand, dass eine schriftliche Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der sich bewerbenden schwerbehinderten oder gleichgestellten Person nicht zugegangen ist, nicht mit der für die Annahme der Kausalitätsvermutung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass zwischen der Benachteiligung und der (Schwer)Behinderung bzw. der Gleichstellung der erforderliche Kausalzusammenhang besteht."</p>
<p>Die Beklagte, also der Arbeitgeber konnte dem Gericht offensichtlich darlegen, alles zumutbare unternommen zu haben, dass die Einladung dem Bewerber (Kläger) fristgerecht erreicht. "Die Sekretärin des Bürgermeisters habe das Schreiben zur Post gegeben," heißt es im Urteil unter Aktenzeichen 8 AZR 297/20.</p>
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</div>]]></description>
			<category>Recht</category>
			<pubDate>Tue, 17 Dec 2024 20:38:19 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Finanzierung der Strompreisbremse verfassungsgemäß</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/26607-urteil-finanzierung-der-strompreisbremse-verfassungsgemaess</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/23/0821/Web-Strommast.jpg" /></p><p>Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Eingriff in die nach <abbr title="Artikel">Art.</abbr> 12 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 1 des Grundgesetzes (<abbr title="Grundgesetz">GG</abbr>) geschützte Berufsfreiheit durch die Umverteilung der „Überschusserlöse“ von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher als Reaktion auf eine nach Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt gerechtfertigt ist. </p>
<p>Der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Verknappung von Gas hat insbesondere bei den Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu außerordentlichen, die typischen Investitionserwartungen weit übersteigenden Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet. In dieser Ausnahmesituation stellt die Umverteilung der erzielten sogenannten Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Jahre 2022 stieg insbesondere der Erdgaspreis als Folge der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Gasverknappung enorm an. Dadurch kam es aufgrund des für den Strommarkt maßgeblichen Preisbildungsmechanismus zu einem massiven Anstieg der Strompreise. Bei diesem Mechanismus richten sich die Preise auf dem europäischen Strommarkt nach den Referenzpreisen, die auf dem sogenannten <span lang="en-GB" xml:lang="en-GB">Day-Ahead</span>-Markt im Rahmen einer börslichen Auktion für den Folgetag gebildet werden. Bei diesen Auktionen werden die Zuschläge nicht in der Reihenfolge der günstigsten Gebote erteilt, sondern in der Reihenfolge der ansteigenden, von den Betreibern angegebenen und insbesondere von den Brennstoffkosten abhängigen Grenzkosten ihrer Stromerzeugungsanlagen. Dabei bestimmen die höchsten Grenzkosten der zuletzt zur Deckung des Strombedarfs eingesetzten Anlagen den für alle Anbieter maßgeblichen Einheitspreis. Da zur Deckung des Strombedarfs nicht selten auch die teuren Gaskraftwerke eingesetzt werden mussten, führten deren kriegsbedingt enorm angestiegene Brennstoffkosten zu einem massiven Anstieg des einheitlichen Strompreises. Dieser Anstieg des einheitlichen Strompreises führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen.</p>
<p>Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise einen unerwarteten Kostenschock für Unternehmen und private Haushalte aus. Die Unsicherheiten über eine bezahlbare Energieversorgung der Unternehmen und privaten Haushalte wurde als außergewöhnliche Notsituation eingestuft. Private und gewerbliche Stromverbraucher wurden dazu aufgerufen, jede mögliche Anstrengung zur Einsparung von Strom zu nutzen.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher von den hohen Stromkosten vorgab. Die außerordentlich hohen Erlöse aus dem Verkauf von Strom sollten angesichts der Belastung der Verbraucher durch die extrem hohen Preise nach Maßgabe der vor dem Ukraine-Krieg bestehenden Investitionserwartungen begrenzt werden. Deutschland hat diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt. Dieses legt unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientieren. Soweit die fiktiv am Markt erzielbaren oder die tatsächlich aufgrund von Verträgen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Strom diese Obergrenzen überschreiten, werden sie abgeschöpft und sollen im Wege eines privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus über die Netzbetreiber, die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen letztlich den Stromverbrauchern zugutekommen.</p>
<p>Die insgesamt 22 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer betreiben Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie, aus Windenergie oder aus fester Biomasse. Sie wenden sich unmittelbar gegen die gesetzlich vorgeschriebene Abschöpfung ihrer über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden „Überschusserlöse“ sowie gegen die mit administrativen Lasten einhergehenden Pflichten zur Mitwirkung bei dieser Abschöpfung (§§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 Strompreisbremsegesetz). Dieser Eingriff in ihre Berufsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Erlösabschöpfung sei als Sonderabgabe zur Finanzierung der Verbraucherentlastung zu beurteilen, die die für solche Abgaben geltenden finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfülle. Ihre Stromerzeugungsanlagen hätten im Unterschied zu den Gaskraftwerken nicht zu den hohen Strompreisen beigetragen, sondern im Gegenteil preisdämpfend gewirkt. Auch sonst komme ihnen keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucher zu. Hierbei handele es sich um eine Maßnahme, die im allgemeinen sozial- und konjunkturpolitischen Interesse liege und daher allein aus Steuermitteln zu finanzieren sei.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die nur teilweise zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.</p>
<p>I. Die angegriffenen Regelungen sind am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen. Sie sind durch die Notfallverordnung der Europäischen Union nicht vollständig unionsrechtlich vorgegeben, sondern bewegen sich innerhalb des durch die Verordnung eröffneten Umsetzungsspielraums.</p>
<p>II. Allerdings greift die Abschöpfung der Überschusserlöse in die nach <abbr title="Artikel">Art.</abbr> 12 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 1 <abbr title="Grundgesetz">GG</abbr> als Ausprägung der Berufsfreiheit geschützte Unternehmensfreiheit ein. Das gilt auch für die mit erheblichen administrativen Lasten einhergehenden Mitwirkungspflichten der betroffenen Anlagenbetreiber. Diese Eingriffe sind jedoch sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß.</p>
<p>1. Die Erlösabschöpfung ist durch die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes für das Energiewirtschaftsrecht gedeckt. Einer Steuergesetzgebungskompetenz bedarf es nicht.</p>
<p>Bei der Maßnahme handelt es sich mangels Aufkommenswirkung zugunsten des Bundes weder um eine Steuer noch um eine nichtsteuerliche Abgabe.</p>
<p>Die von den betroffenen Anlagenbetreibern zu leistenden Abschöpfungsbeträge verschaffen dem Bund keine Einnahmen. Die Abschöpfungsbeträge werden vielmehr auf der Grundlage privater Rechtsbeziehungen von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen über die Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zu den Stromverbrauchern „gewälzt“. Regelungsgegenstand ist also eine Umverteilung unter Privaten, die darin besteht, dass den Stromerzeugern ein Teil ihrer Erlöse aus dem Verkauf von Strom entzogen und letztlich auf die Stromverbraucher übertragen wird. Dem Bund kommt nur die Rolle einer darlehensähnlichen Vorfinanzierung der im Rahmen des Wälzungsmechanismus von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Verbrauchern zu erbringenden Entlastung zu. </p>
<p>Die Erlösabschöpfung begründet daher eine Zahlungspflicht zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand und muss mangels Konkurrenz zur Steuer keinen besonderen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Der Bund kann sich hierfür auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Energiewirtschaft berufen.</p>
<p>2. Die Maßnahme ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie verfolgt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.</p>
<p>a) Die Abschöpfung der über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden Erlöse dient dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den durch die kriegsbedingten Verwerfungen auf dem Energiemarkt außerordentlich begünstigten Betreibern von Stromerzeugungsanlagen und den wegen desselben Ereignisses außerordentlich belasteten Stromverbrauchern dadurch herzustellen, dass die über die Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg hinausgehenden Erlöse zur Entlastung der Verbraucher verwendet werden. Dieses Ziel ist legitim.</p>
<p>b) Die Erlösabschöpfung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Insbesondere stellt die Verwendung von Haushaltsmitteln anstelle einer Erlösabschöpfung kein milderes Mittel dar, weil dadurch nur die Kostenlast auf die Allgemeinheit verschoben würde und das Ziel eines Interessenausgleichs zwischen Anlagenbetreibern und Stromverbrauchern nur durch eine Abschöpfung der Überschusserlöse der Betreiber erreicht werden kann. Auch eine Umstellung der Strompreisbildung auf ein Verfahren, bei dem der Zuschlag nach den günstigsten Geboten und nicht zu einem Einheitspreis erteilt wird, ist keine die betroffenen Stromerzeuger weniger belastende, aber gleich wirksame Alternative zur Zielerreichung. Das Einheitspreisverfahren sichert die günstigsten Strompreise, weil stets nur die Anlagen mit den geringsten Grenzkosten zur Deckung des aktuellen Strombedarfs zum Einsatz kommen. Daher hätte dem massiven Anstieg des Strompreises im Zuge des Ukraine-Krieges auch durch ein Gebotspreisverfahren nicht besser begegnet werden können.</p>
<p>c) Die mit der Erlösabschöpfung verbundene Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ist angemessen.</p>
<p>aa) Zwar kann eine Umverteilung unter Privaten, mit der außerhalb der betroffenen Privatrechtsverhältnisse liegende Gemeinwohlaufgaben verfolgt werden, den zahlungspflichtigen Privaten jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn sie in keinem spezifischen Näheverhältnis zu solchen Aufgaben stehen. Hier geht es jedoch um die Herstellung eines Ausgleichs zwischen den durch den massiven Anstieg der Strompreise außergewöhnlich begünstigten Stromerzeugern und den dadurch ebenfalls außergewöhnlich belasteten Stromverbraucherinnen und -verbrauchern. Dieses auf einen Interessenausgleich unter Privaten bezogene Ziel kann nicht durch die Verwendung von Haushaltsmitteln erreicht werden.</p>
<p>bb) Auch sonst genügt die Maßnahme insgesamt dem Gebot der Angemessenheit.</p>
<p>(1) Die Abschöpfung der Überschusserlöse greift mit erheblichem Gewicht in die Berufsfreiheit der betroffenen Stromerzeuger ein. Dies folgt vor allem aus dem Umstand, dass auf Erlöse zugegriffen wird, die das Ergebnis einer freien wettbewerblichen Preisbildung sind.  Zudem kann gerade den von der Abschöpfung betroffenen Stromerzeugern der massive Anstieg der Strompreise nicht zugerechnet werden. Hinzu kommen die auch mit finanziellem Aufwand verbundenen Erschwernisse der beruflichen Tätigkeit durch umfangreiche Mitwirkungspflichten bei der Selbstveranlagung der Überschusserlöse. Deutlich eingriffsmindernd wirken hingegen die kurze Befristung der Erlösabschöpfung auf die Zeit nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 sowie der Umstand, dass auf einen wesentlichen Teil der seit Beginn des Ukraine-Krieges angefallenen außergewöhnlichen Erlöse nicht zugegriffen wird.</p>
<p>Dem bezweckten Ausgleich zwischen den krisenbedingten Begünstigungen und den krisenbedingten Belastungen kommt schon angesichts der außergewöhnlichen Dimension dieses Ungleichgewichts ebenfalls erhebliches Gewicht zu.</p>
<p>(2) Die Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in einem Markt mit freier wettbewerblicher Preisbildung, die Angebot und Nachfrage in ein Gleichgewicht bringt, ist mit Blick auf die nach <abbr title="Artikel">Art.</abbr> 12 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 1 <abbr title="Grundgesetz">GG</abbr> geschützte Berufsfreiheit rechtfertigungsbedürftig. Allein der Umstand, dass bei einer wettbewerblichen Preisbildung in Knappheitssituationen besonders hohe Gewinne oder Erlöse anfallen, kann deren Abschöpfung zugunsten der Verbraucher nicht rechtfertigen.</p>
<p>Hier war die Abschöpfung von aus dem Stromverkauf erzielten Überschusserlösen zugunsten der Stromverbraucher jedenfalls angesichts der Spezifika der Ausnahmesituation, der die Strompreisbremse begegnen sollte, angemessen. Strom ist ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut. Die hohen Preise haben bei den Stromverbrauchern in erheblichem Umfang unvermeidbare außergewöhnliche Belastungen ausgelöst und die Erlöse der in Anspruch genommenen Stromerzeuger haben die typischen Investitionserwartungen weit überstiegen, ohne dass diese Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize setzen konnten.</p>
<p>(3) Der danach gegebenen Rechtfertigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Mitwirkungspflichten der von der Abschöpfung betroffenen Stromerzeuger, aber auch der Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Wälzung der Abschöpfungsbeträge zu den Verbrauchern einen hohen administrativen Aufwand auslösen. Zwar sind hier die verschiedenen administrativen Lasten in ihrer Größenordnung gemessen an den nach Angaben der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erzielten Abschöpfungsbeträgen erheblich. Der Gesetzgeber ist aber zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Verabschiedung des Strompreisbremsegesetzes von deutlich höheren Abschöpfungsbeträgen ausgegangen und dabei im Rahmen des ihm zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraums geblieben.</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Thu, 28 Nov 2024 11:42:28 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Menschenrechtsinstitut warnt vor erweiterten Zwangsbehandlungen durch BVG-Urteil</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/26582-menschenrechtsinstitut-warnt-vor-erweiterten-zwangsbehandlungen-durch-bvg-urteil</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/20/0121/Web-Gerichtshammer.jpg" /></p><p>Anlässlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dienstag (26 November 2024), medizinische Zwangsbehandlungen in Einzelfällen auch außerhalb von Krankenhäusern zu gestatten (Verfahren 1 BvL 1/24), erklärt Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte: (<a href="https://eu-schwerbehinderung.eu/index.php/33-aktuelles/26572-bundesverfassungsgericht-erklaert-aerztliche-zwangsmassnahmen-teilweise-fuer-verfassungswidrig" target="_blank" rel="noopener noreferrer">wir berichteten</a>) </p>
<p>"Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung die Möglichkeit eröffnet, ärztliche Zwangsbehandlungen nicht mehr nur in Krankenhäusern, sondern auch in Einrichtungen durchzuführen, in denen die betroffenen Personen untergebracht sind. Zwar hat das Gericht hierfür strenge Vorgaben formuliert, dennoch birgt diese Entscheidung das Risiko, dass Zwangsbehandlungen zukünftig häufiger und umfangreicher angewendet werden können.</p>
<p>Zwangsbehandlungen wie das zwangsweise Verabreichen von Medikamenten sind schwere Eingriffe in die Menschenrechte. Sie haben erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit und Lebensqualität der betroffenen Personen. Die drohende Anwendung von Zwangsmaßnahmen in der vertrauten Umgebung kann bei Betroffenen große Ängste hervorrufen und das Vertrauen zu Betreuungspersonen und behandelnden Ärzten innerhalb der Einrichtung nachhaltig beschädigen.</p>
<p>Bei der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils muss der Deutsche Bundestag deshalb die Vorgaben für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen streng definieren. Menschen mit Behinderungen und ihre Selbstvertretungsorganisationen müssen im Gesetzgebungsverfahren frühzeitig einbezogen werden. Die Tatsache, dass Zwangsmaßnahmen in Einzelfällen auch ohne Einweisung in ein Krankenhaus rechtlich möglich werden sollen, darf nicht dazu führen, dass sie häufiger angewendet werden - etwa bei Personal- oder Zeitknappheit. </p>
<p>Auch deshalb braucht es mehr Anstrengungen, um den Einsatz von medizinischen Zwangsbehandlungen zu vermeiden, etwa Zugang zu personenzentrierten, gemeindenahen und freiwilligen Unterstützungsangeboten für Betroffene.</p>
<p>Die Vereinten Nationen lehnen den Einsatz von Zwangsmaßnahmen ab. Bei der Staatenprüfung Deutschlands im September 2023 hat etwa der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Deutschland aufgefordert, die unfreiwillige Freiheitsentziehung, Zwangsunterbringung und -behandlung von Menschen mit Behinderungen zu verbieten."</p>
<p>WEITERE INFORMATIONEN</p>
<p>Deutsches Institut für Menschenrechte (2024): Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Verfahrens 1 BvL 1/24.</p>
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<p><span style="font-size: 6pt;">Qu<span style="color: #000000;">elle: <a style="color: #000000;" href="https://www.presseportal.de/pm/51271/5917566" target="_blank" rel="nofollow noopener noreferrer">ots</a> - news akt</span>uell</span></p>
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</div>]]></description>
			<category>Recht</category>
			<pubDate>Wed, 27 Nov 2024 03:40:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesverfassungsgericht erklärt ärztliche Zwangsmaßnahmen teilweise für verfassungswidrig</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/26572-bundesverfassungsgericht-erklaert-aerztliche-zwangsmassnahmen-teilweise-fuer-verfassungswidrig</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0721/Web-Bundesverfassungsgericht.jpg" /></p><p>Das Bundesverfassungsgericht hat das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern als teils verfassungswidrig eingestuft. Laut dem Gericht, sei die betroffene gesetzliche Regelung mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nicht vollständig vereinbar. Gerichtspräsident Stephan Harbarth erklärte bei der Urteilsverkündung, dass ärztliche Zwangsbehandlungen nur unter strengen Bedingungen und als letztes Mittel zulässig seien. Bislang sah das Gesetz vor, dass solche Maßnahmen ausschließlich während eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt werden dürfen, um eine ausreichende medizinische Versorgung sicherzustellen.  </p>
<p>Der Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt, betrifft eine psychisch schwer erkrankte Person, die sich gegen die Zwangsbehandlung in einem Krankenhaus wehrte. Die betroffene Person lehnte eine ärztliche Behandlung ab, obwohl sie unter einer schweren psychischen Erkrankung litt und für ihre Gesundheitsvorsorge ein gesetzlicher Betreuer bestellt war. Der Betreuer hatte die Notwendigkeit der Zwangsbehandlung bestätigt, jedoch stellte sich die Frage, ob dies zwangsläufig in einem Krankenhaus durchgeführt werden müsse.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob der sogenannte Krankenhausvorbehalt mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Verfassungsgericht bestätigte die Einschätzung des Bundesgerichtshofs und entschied, dass der Krankenhausvorbehalt nicht verhältnismäßig sei, wenn dadurch die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person erheblich gefährdet wird. Die Behandlung könne auch in Einrichtungen durchgeführt werden, die den gleichen medizinischen Standard wie ein Krankenhaus gewährleisten, ohne dass die Betroffene zusätzlich einem erheblichen Eingriff ausgesetzt wird. </p>
<p>Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, bis Ende 2026 eine Neuregelung zu schaffen, die besser mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Bis dahin bleibt die bisherige Regelung in Kraft, die jedoch in der Praxis auf das notwendige Maß an ärztlicher Zwangsbehandlung beschränkt werden muss.</p>
<p><strong>Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 26. November 2024</strong></p>
<ol>
<li>Ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind an strenge Voraussetzungen gebunden und nur als letztes Mittel zulässig.<br /><br /></li>
<li>Die mit den fachrechtlichen Anforderungen an ärztliche Zwangsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in das Grundrecht der nicht einwilligungsfähigen Betreuten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.<br /><br /></li>
<li>Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist grundsätzlich zulässig.<br /><br /></li>
<li>Die mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgten Zwecke des Schutzes vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, der Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, der Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen und der Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung sind legitim und grundrechtlich fundiert.<br /><br /></li>
<li>Eine ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt ist allerdings unangemessen. Eine Ausnahme ist geboten, soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.</li>
</ol>
<p>Az.: <a class="c-link c-related__link is-internal-link" href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/11/ls20241126_1bvl000124.html?nn=68112" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><span class="c-link__text">1 BvL 1/24</span></a></p>
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</div>]]></description>
			<category>Recht</category>
			<pubDate>Tue, 26 Nov 2024 11:57:36 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil stärkt Rechte auf Behindertenparkplatz - Anspruch auf Parkplatz kann bestehen</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/26401-urteil-staerkt-rechte-auf-behindertenparkplatz-anspruch-auf-parkplatz-kann-bestehen</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/24/1121/Web-Parkplatz-Wohnhaus.jpg" /></p><p>Für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) ist Mobilität oft eine Herausforderung, gerade dann, wenn in der Nähe der eigene Wohnung oder des Hauses, kein geeigneter Parkplatz verfügbar ist um möglichst nahe zu Wohnung parken zu können. Ein Ärgernis, dass sich gerade mit zunehmender Knappheit von Parkplätzen, oft noch verschärft. </p>
<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat unter dem Aktenzeichen 14 K 1401/24 hierzu jetzt ein Urteil gesprochen:</p>
<p>Der 77-jährige Kläger ist schwerbehindert mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Für derart eingeschränkte Personen sieht die Straßenverkehrsordnung in § 45 <abbr title="Absatz">Abs.</abbr> 1 b) <abbr title="Nummer">Nr.</abbr> 2 die Möglichkeit vor, einen sogenannten „Behindertenparkplatz“ auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung kann dies auch personenbezogen („Mit Ausweis Nr….“) erfolgen. Voraussetzung ist allerdings neben dem Umstand, dass in dem Bereich nicht ausreichend freie Parkplätze auf der öffentlichen Straße vorhanden sind, dass die betroffene Person keine anderweitige Möglichkeit zum Abstellen außerhalb des öffentlichen Straßenraums hat – etwa eine Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Zwar verfügt das Haus des Klägers über eine Garage. Der Kläger hat aufgrund seiner Behinderung jedoch keine Möglichkeit, von der im Keller gelegenen Garage in seine Wohnung zu kommen, da er weder die Zufahrtsrampe noch eine im Gebäude befindliche schmale und steile Treppe bewältigen kann. Er kann deshalb die Garage nicht nutzen. Auch die Zufahrt zur Garage ist nicht dazu geeignet das Fahrzeug abzustellen, da sie zu steil und zu schmal ist.</p>
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<p>Die beklagte Stadt Gelsenkirchen verwies den Kläger darauf, sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Aufgrund des vor der Einfahrt nach den allgemeinen Vorschriften der StVO geltenden Parkverbots dürfe außer ihm niemand dort parken.</p>
<p>Dieser Auffassung konnte sich die Kammer nicht anschließen. Denn unabhängig davon, ob der vom Parkverbot erfasste Platz für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde (die eigentliche Einfahrt ist nur 3m breit), darf im konkreten Fall auch der Kläger nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt, so dass dort ein generelles Parkverbot gilt, das auch den Inhaber der Garage erfasst. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können.</p>
<p>Der Kläger muss sich daher nach Auffassung der Kammer nicht darauf verweisen lassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu.</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Fri, 15 Nov 2024 10:43:35 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/26251-kein-freibetrag-fuer-freiwillig-krankenversicherte-betriebsrentner</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/20/0121/Web-Gerichtshammer.jpg" /></p><p>Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R). </p>
<p>Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als mit der Rente vergleichbare Einnahmen (so genannte Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge. Zum Jahresbeginn 2020 führte der Gesetzgeber für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (159,25 Euro Stand: 2020; 176,75 Euro Stand: 2024). Dadurch sollten die über vier Millionen betroffenen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall in Höhe von circa 300 Euro jährlich entlastet werden. Das Beitragsaufkommen der gesetzlichen Krankenversicherung wird dadurch um 1,2 Milliarden Euro jährlich reduziert. </p>
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<p>Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht der pflichtversicherten Betriebsrentnern eingeräumte Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften nicht zu. Dies führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.</p>
<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: kk Quelle: BSG</span></p>
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]]></description>
			<category>Recht</category>
			<pubDate>Wed, 06 Nov 2024 13:01:13 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil zur Sozialhilfe - Antrag kann Kenntnis vermitteln</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/26076-urteil-zur-sozialhilfe-antrag-kann-kenntnis-vermitteln</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/20/0121/Web-Gerichtshammer.jpg" /></p><p>Vom Landesgericht Baden-Württemberg wurde ein Urteil veröffentlicht, das sich auf das Antragsverfahren für Sozialleistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht. Anspruch nach dem SGB XII haben nicht nur Rentnerinnen und Rentner, sondern häufig auch Menschen mit Behinderungen. "Für Menschen, die ihren Lebensbedarf nicht mit eigenen Mitteln decken können und die auch keinen ausreichenden Anspruch auf andere, vorrangige staatliche Leistungen haben, soll die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) die Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums sicherstellen," so das Landessozialgericht. </p>
<p>Das Gericht betont daneben, "Um einen einfachen Zugang zu gewährleisten, sind die meisten der Leistungen nach dem SGB XII nicht von einem Antrag abhängig. Es genügt vielmehr, dass die zuständige Behörde davon Kenntnis erlangt, dass ein möglicher Leistungsberechtigter seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Dies ist der sogenannte Kenntnisgrundsatz. Was genau die Behörde für eine solche „Kenntnis“ wissen muss, ist jedoch nicht im Gesetz geregelt und in der Rechtsprechung umstritten. Dies ist vor allen Dingen deswegen wichtig, weil ein Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis besteht."</p>
<p>Ein Punkt fällt in der Aussage "ist jedoch nicht im Gesetz geregelt" auf, denn indirekt wird damit eine Problematik dargestellt, die viele Menschen im Antragsverfahren erleben. Ist der Antrag gestellt, werden häufig noch weitere Unterlagen und Belege von dem zuständigen Amt eingefordert, für viele Menschen mit Einschränkungen eine Herausforderung und oft nicht kurzfristig leistbar.</p>
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<p>Vom Landgericht selbst heißt es zum Sachverhalt: "Mit dieser Problematik hat sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung auseinandergesetzt. Eine pflegebedürftige ältere Dame, die spätere Klägerin, kam in ein Pflegeheim in Albstadt-Ebingen, konnte aber die Heimkosten mit ihrer Rente nicht decken. Vermögen hatte sie nicht. Ihr Betreuer wandte sich am 17. Oktober 2019 an das Sozialamt des zuständigen Landkreises (den Beklagten), um „die Übernahme der ungedeckten Kosten […] zu beantragen“, wie ein Vermerk des Beklagten festhielt. Er legte verschiedene Unterlagen vor, aus denen sich unter anderem die Rentenhöhe, die Heimkosten und aufgelaufene Rückstände ergaben. Angaben zum Vermögen machte er nicht. Der Beklagte bat den Betreuer schriftlich am 21. Oktober 2019 um weitere Unterlagen und wies darauf hin, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege erst ab dem Bekanntwerden der Notlage gewährt werden könnten, „(d.h. frühestens ab dem 17.10.2019).“ Eine Reaktion des Betreuers erfolgte nicht und auch der Beklagte unternahm nichts Weiteres, auch nicht auf eine Nachfrage des Pflegeheims im Juni 2020. Erst nachdem eine neue Betreuerin am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten nochmals Leistungen geltend machte, gewährte der Beklagte Hilfe zur Pflege. Für die vorangegangene Zeit lehnte der Beklagte Leistungen mit Bescheid vom 23. September 2020 ab. Die Leistungen könnten erst ab dem 7. Dezember 2020 erbracht werden, da erst seitdem positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bestehe. Insbesondere zum Vermögen hätten zuvor keine Nachweise vorgelegen."</p>

<p>Die Frage die vom Gericht zu klären war, bezog sich auf den Zeitpunkt, ab wann ein Anspruch auf Leistungen besteht, auch dann wenn noch nicht abschließend geprüft werden konnte. "Werde ein formloser Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, der die Behörde ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetze, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, seien – soweit die Voraussetzungen im Weiteren erwiesen würden – Leistungen dennoch ab Antragstellung zu zahlen," so das Landessozialgericht.</p>
<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: kk / Quelle: Landessozialgericht  Baden-Württemberg Az.: L 7 SO 2479/23</span></p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Fri, 25 Oct 2024 13:01:28 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Kostenfreier ÖPNV auch für Pflegebedürftige mit Hilfe zur Pflege</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/25588-urteil-kostenfreier-oepnv-auch-fuer-pflegebeduerftige-mit-hilfe-zur-pflege</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0221/Web-Justitia.jpg" /></p><p>Bewohner von Pflegeheimen, die Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben, können sich auch dann kostenfrei im öffentlichen Personennahverkehr befördern lassen, wenn sie ihren Lebensunterhalt teilweise aus eigenem Einkommen bestreiten. Diese Regelung gilt laut einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. September in Kassel insbesondere auch für Heimbewohner, die aufgrund einer erheblichen Gehbehinderung auf die Unterstützung des Sozialhilfeträgers angewiesen sind, um die Heimkosten zu decken, selbst wenn ihr eigenes Einkommen nicht zur Deckung des gesamten Lebensunterhalts ausreicht. </p>
<p>Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine schwerbehinderte Bewohnerin eines Pflegeheims, die erforderlichen Voraussetzungen für die kostenfreie Beförderung erfüllt, da sie das Merkzeichen „G“ aufgrund ihrer Gehbehinderung trug. Obwohl sie über ein eigenes Einkommen verfügte, das jedoch nicht ausreichte, um die Heimkosten zu decken, hat der Sozialhilfeträger diese übernommen. Aus ihrem verbliebenen Einkommen erwarb die Klägerin eine Jahreswertmarke im Wert von 91 Euro für den öffentlichen Personennahverkehr, deren Kosten sie nun nach dem Urteil vom beklagten Sozialhilfeträger erstattet bekommt.</p>
<p>Rechtlich gesehen bezieht sich § 228 Absatz 4 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches (SGB IX) zwar auf Personen, die laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten. Doch das Gericht stellte klar, dass auch Personen, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beziehen, von der Regelung erfasst sind. Insbesondere gilt dies für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, die durch die Hilfe zur Pflege Teil des sozialen Sicherungssystems sind. Die Einführung des SGB XII im Jahr 2005 hatte eine Regelungslücke im SGB IX geschaffen, wodurch Heimbewohner, die nur Hilfe zur Pflege erhalten, nicht mehr automatisch von der Beförderungskostenbefreiung profitieren konnten. </p>
<p>Das Gericht betonte, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass der Gesetzgeber diesen Ausschluss der hilfebedürftigen Heimbewohner beabsichtigt hat. Die Anwendung der Befreiungsregelung auf diesen Personenkreis ist sachlich gerechtfertigt, und es gibt keinen plausiblen Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern. Dies führte zu dem Ergebnis, dass auch die betroffene Klägerin Anspruch auf die Kostenerstattung für die von ihr erworbene Wertmarke hat.</p>
<p>Az.: B 9 SB 2/23 R</p>
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<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: © dm/BSG</span></p>
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</div>]]></description>
			<category>Recht</category>
			<pubDate>Sun, 22 Sep 2024 04:00:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Schlag mit einer Vase auf den Kopf des Betreuers ist ein Arbeitsunfall</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/24888-urteil-schlag-mit-einer-vase-auf-den-kopf-des-betreuers-ist-ein-arbeitsunfall</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0821/Web-Justitzia.jpg" /></p><p>Wenn ein ehrenamtlicher Betreuer von einer betreuten Person mit einer Vase auf den Kopf geschlagen wird, kann dies als Arbeitsunfall betrachtet werden. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten verwandt sind und der Vorfall in ihrer gemeinsamen Wohnung stattfindet. Entscheidend ist, dass der Angriff im Zusammenhang mit der Betreuertätigkeit steht. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat dies in einem Fall bestätigt, in dem der Vater, der als Betreuer im Bereich Gesundheitsfürsorge tätig war, nach einem Wutausbruch seines Sohnes den Notarzt alarmierte und unmittelbar danach angegriffen wurde, wie es in einer Pressemitteilung des LSG heißt. </p>
<p>Der Kläger in diesem Verfahren war als ehrenamtlicher Betreuer für seinen erwachsenen Sohn bestellt worden, der aufgrund einer geistigen Behinderung beeinträchtigt war. Zum Aufgabenkreis des Betreuers gehörte u.a. die Gesundheitsfürsorge für den Sohn. Zwischen den beiden Männern kam es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zum Streit, weil das Zimmer des Sohnes von Schimmel befallen war und ein Bausachverständiger den Schaden begutachten sollte. Der Vater versuchte, seinen 38jährigen Sohn dazu zu überreden, die Besichtigung zu dulden und vorher noch einen Teil seiner Lego-Steine zur Seite zu räumen, damit der Sachverständige die Möglichkeit hätte, sich die betroffenen Stellen anzusehen. Als der Vater seinem Sohn Hilfe beim Aufräumen anbot, zog dieser sich zunächst in sein Zimmer zurück. Wenig später schlug er wutentbrannt mit einem Hammer durch die Zimmertür. Als der Vater den Notruf wählte, um einen Notarzt und die Polizei zu rufen, stürzte sich der Sohn auf ihn und schlug ihm schließlich eine Vase auf den Kopf.</p>
<p>Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, die dabei erlittene Platzwunde als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Als ehrenamtlicher Betreuer falle der Vater zwar grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Vorfall habe sich aber nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Dass Eltern ihre Kinder anhalten, ihr Zimmer aufzuräumen, gehöre zum Familienalltag und nicht zur unfallversicherten Tätigkeit eines Betreuers.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Klage des Vaters hatte nun in zweiter Instanz vor dem LSG Sachsen-Anhalt Erfolg. Das Gericht stellte darauf ab, dass zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Betreuer seines Sohnes u.a. die Fürsorge für dessen Gesundheit gehört habe. Der Gefahr des Angriffs mit der Vase sei der Vater nicht nur deshalb ausgesetzt gewesen, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt gelebt habe, sondern auch weil er den Notruf gewählt habe, um ärztliche Hilfe für seinen Sohn herbeizurufen. Das sei ein Teil seiner Tätigkeit als Betreuer im Bereich der Gesundheitsfürsorge gewesen. Die Betreuertätigkeit könne jedenfalls nach dem seinerzeit geltenden Betreuungsrecht nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden.</p>
<p>Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Juni 2024, L 6 U 19/23, nicht rechtskräftig</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuches Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Dazu gehören gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII u.a. ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Unfälle sind nach der gesetzlichen Definition zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). </p>
<p>Gemäß § 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der bis Ende 2022 galt, umfasste die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe näherer gesetzlicher Regelungen rechtlich zu besorgen. Zum 1. Januar 2023 ist das Betreuungsrecht umfassend reformiert worden.</p>
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<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: ©  LSG/dm</span></p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Thu, 01 Aug 2024 03:40:00 +0200</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesgerichtshof zur Barrierefreiheit bei Wohnungseigentum</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/22435-bundesgerichtshof-zur-barrierefreiheit-bei-wohnungseigentum</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0128/Bundesgerichtshof.jpg" /></p><p>Viele Menschen und Familien haben sich in jungen Jahren dazu entschieden, statt zur Miete zu wohnen, lieber eine Eigentumswohnung zu erwerben. Das die somit erworbene Eigentumswohnung schnell zum Albtraum werden kann, wenn man plötzlich, sei es im Alter oder durch andere Lebensereignisse, auf eine Mobilitätshilfe angewiesen ist, zeigt sich immer dann, wenn die Immobilie keinen Fahrstuhl hat, oder eine Rampe zur barrierefreien Nutzung fehlt. </p>
<p>Eigentlich sieht das Wohnungseigentümergesetz (WEG) hier bereits vor, dass "Maßnahmen der Barrierefreiheit" (§20 WEG) als privilegierte Maßnahme gelten, also auch eigentlich auch ohne Zustimmung der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer, auf eigene Kosten durchgeführt werden können. Jedoch mit Grenzen, denn das "Wie" ist durchaus ein Thema, das ein Mitspracherecht den Anderer Eigentümerinnen und Eigentümern einräumt.</p>
<p>Immer wieder kommt es vor, dass trotz aller rechtlichen Regelungen, auch privilegierte Maßnahmen erst vor Gericht erstritten werden müssen. Für betroffenen, gerade wenn es um Barrierefreiheit geht, eine durchaus belastende Situation.</p>
<p>In einer Wohneigentümergemeinschaft in einem denkmalgeschützten Gebäude, wollte die Wohnungseigentümergemeinschaft zwei Eigentümern in der dritten und vierten Etage, einen Aufzug im Hinterhaus verwehren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute geurteilt, dass dieses zu Unrecht geschah. (Az.: V ZR 244/22)</p>
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<p>Der zweite Fall (Az.: V ZR 33/23), der heute zur Entscheidung gekommen ist, befasst sich ebenfalls mit dem Bau einer Rampe. Zum Sachverhalt: Die Anlage besteht aus drei miteinander verbundenen Häusern mit jeweils zwei Wohnungen im Erdgeschoss und zwei weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss. Im rückwärtigen Teil des Anwesens befindet sich eine Gartenfläche, an der den Erdgeschosswohnungen zugewiesene Sondernutzungsrechte gebildet wurden. Nach der Teilungserklärung dürfen auf den Gartenflächen Terrassen in der Größe von maximal einem Drittel der Fläche des jeweiligen Sondernutzungsrechts errichtet werden.</p>
<p>Mit Ausnahme der den beiden Eckwohnungen zugewiesenen Gartenflächen wurden, jeweils gepflasterte Terrassen errichtet. Auf Antrag der Streithelferin, die Sondereigentümerin einer der Eckwohnungen ist, beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 14. Oktober 2021, der Streithelferin als privilegierte Maßnahme gemäß § 20 Abs. 2 WEG zu gestatten, auf der Rückseite des Gebäudes eine Rampe als barrierefreien Zugang sowie eine etwa 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse zu errichten und das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen; ggf. soll ein aus Bodenplatten bestehender Zugang vom Hauseingang bis zur Terrasse errichtet werden. Hiergegen richtet sich die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage.</p>

<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. "Da das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG abgestellt hatte und es keiner weiteren Feststellungen bedurfte, konnte nunmehr der Bundesgerichtshof abschließend darüber entscheiden, ob mit der gestatteten baulichen Veränderung eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG verbunden ist. Diese Frage hat er verneint. Nach nunmehr geltendem Recht ist bei einer Maßnahme, die der Verwirklichung eines Zweckes i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG dient, eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage zumindest typischerweise nicht anzunehmen."</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Fri, 09 Feb 2024 14:22:57 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesverfassungsgericht: Conterganstiftungsgesetz in Einklang mit dem Grundgesetz</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21976-bundesverfassungsgericht-conterganstiftungsgesetz-in-einklang-mit-dem-grundgesetz</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0721/Web-Bundesverfassungsgericht.jpg" /></p><p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass § 15 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz – ContStifG) in den Fassungen vom 26. Juni 2013 und vom 21. Februar 2017 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Vorschrift werden Zahlungen, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden, auf die nach dem Conterganstiftungsgesetz zu zahlende Kapitalentschädigung und Conterganrente angerechnet. </p>
<p>Seit 1972 erbringt die staatliche Conterganstiftung Rentenzahlungen und weitere Leistungen an contergangeschädigte Personen im In- und Ausland. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Contergangeschädigter mit Wohnsitz in Irland, bezieht zusätzlich zur deutschen Conterganrente Leistungen des irischen Staates wegen seiner Conterganschädigung. Aufgrund von § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird diese Zahlung seit dem Jahr 2013 auf die Conterganrente des Klägers angerechnet. Hiergegen wandte er sich bislang erfolglos an die Fachgerichte.</p>
<p>§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) der von der Anrechnung betroffenen Bezieherinnen und Bezieher von Conterganrenten und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Conterganrente unterfällt in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz. Die Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG greift als Inhalts- und Schrankenbestimmung in die Eigentumsrechte der Conterganrentenbezieher ein. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die Regelung verhindert Doppelleistungen und vermeidet damit Beeinträchtigungen der Gleichstellung der Leistungsempfänger.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Zwischen 1958 und 1962 kamen weltweit etwa 10.000 Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft thalidomidhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel des Pharmaunternehmens Chemie Grünenthal GmbH (Grünenthal) eingenommen hatten, mit schweren Fehlbildungen ihrer Gliedmaßen und anderen Körperschäden zur Welt. Im Jahr 1970 verpflichtete sich Grünenthal im Wege eines Vergleichs zur Zahlung von 100 Millionen DM an contergangeschädigte Kinder, sofern diese und ihre Eltern auf alle Ansprüche gegen Grünenthal verzichteten. Der Vergleich gelangte nicht zur Durchführung.</p>
<p>Das im Jahr 1972 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (Stiftungs-gesetz – StHG) sah die Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts vor, deren Zweck es unter anderem war, Leistungen an contergangeschädigte Kinder im In- und Ausland zu erbringen. In die später in Conterganstiftung umbenannte Stiftung flossen 100 Millionen DM aus Bundesmitteln und 100 Millionen DM von Grünenthal. Das Stiftungsgesetz regelte das Erlöschen aller Ansprüche inländischer Betroffener gegen Grünenthal; bei im Ausland wohnhaften Geschädigten war der Anspruch auf Leistungen nach dem Stiftungsgesetz an einen Verzicht auf Ansprüche gegen Grünenthal geknüpft. Seit 1997 werden Conterganrenten vollständig aus Bundeshaushaltsmitteln finanziert. 2005 wurde das Stiftungsgesetz durch das Conterganstiftungsgesetz abgelöst.</p>
<p>Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ContStifG stehen contergangeschädigten Personen unter anderem eine einmalige Kapitalentschädigung und eine lebenslängliche Conterganrente zu. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen. Mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (3. Änderungsgesetz) wurden die Leistungen mit Blick auf die veränderte Bedarfssituation der älter werdenden Leistungsberechtigten erheblich ausgeweitet. So wurden das maximale Rentenniveau auf das 6,3-Fache angehoben und ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe geschaffen. 2013 betrug die monatliche Conterganrente zwischen 612 Euro und 6.912 Euro. Mit dem 3. Änderungsgesetz wurde auch die hier zur Überprüfung gestellte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG eingeführt. Hiernach werden auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden. Mit der Anrechnungsvorschrift reagierte der Gesetzgeber auf staatliche Doppelleistungen an Geschädigte, die eine im Auftrag der Conterganstiftung erstellte internationale Vergleichsstudie ermittelt hatte. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes wurde die monatliche Conterganrente im Jahr 2017 auf mindestens 662 Euro und höchstens 7.480 Euro erhöht.</p>
<p>Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein thalidomidgeschädigter irischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Irland, erhält als Leistungen der Conterganstiftung unter anderem eine Conterganrente. Zusätzlich erhält er nach dem Irish Thalidomide Compensation Scheme, einem Entschädigungsprogramm des irischen Staates für irische Contergangeschädigte, eine monatliche Zahlung. Mit im Juli 2013 ergangenem Bescheid rechnete die Conterganstiftung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG die monatliche Zahlung des irischen Staates in Höhe von 1.109 Euro auf die monatliche Conterganrente des Klägers in Höhe von 3.686 Euro ab August 2013 an. Der Kläger wandte sich hiergegen bislang erfolglos an die Fachgerichte. Das im Rahmen der Revision vom Kläger angerufene Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar ist.</p>
<p>Wesentliche Erwägungen des Senats:</p>
<p>§ 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist mit Art. 14 Abs. 1 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.</p>
<p>I. 1. Die Conterganrente unterfällt dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.</p>
<p>a) Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen.</p>
<p>Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird durch dieselbe Maßnahme des Gesetzgebers eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition einerseits erweitert, andererseits eingeschränkt (gemischte Umgestaltung), bestimmt sich die Reichweite des Eigentumsschutzes nach dem Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt. Maßgeblich ist, ob der Zuteilungsakt eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte erweiterte Rechtsposition schafft, in die der Entziehungsakt eingreift, oder ob eine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung getroffen wird, nach der die Zuteilung von vornherein im Umfang des Entziehungsakts begrenzt wird. Das Verhältnis von Zuteilungs- und Entziehungsakt ist anhand der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption zu bestimmen.</p>
<p>b) Die Conterganrente unterfällt als sozialrechtliche Position in ihrem gesetzlich gewährten Bestand dem Eigentumsschutz.</p>
<p>Der Rentenanspruch weist die für sozialrechtliche Positionen eigentumskonstituierenden Merkmale der privatnützigen Zuordnung und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis, des Beruhens auf nicht unerheblichen Eigenleistungen und der Bestimmung zur Existenzsicherung auf. Insbesondere beruht er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen der Berechtigten. Das Erlöschen der Ansprüche gegen Grünenthal und die staatliche Einvernahme der Vergleichszahlung von 100 Millionen DM bewirkten auf Kosten und zu Gunsten der Geschädigten eine gesetzliche Neuordnung, nämlich die Entstehung der sozialrechtlichen Position des § 14 StHG.</p>
<p>Der dem Rentenanspruch zukommende Eigentumsschutz schützt diesen auch vor einer Anrechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG. Der Umstand, dass die substanzielle Erhöhung des Rentenanspruchs und die Einführung der Anrechnungsvorschrift im 3. Änderungsgesetz zusammenfielen, gebietet keine andere Bewertung. Diese gemischte Umgestaltung stellt keine einheitliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, weil die Rentenerhöhung und die gleichzeitig verabschiedete Anrechnung nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht untrennbar zusammengehören.</p>
<p>2. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, der keine Enteignung darstellt, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.</p>
<p>a) Die Anrechnungsvorschrift erweist sich nicht schon deshalb als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber gegen an die Gesetzgebung zu stellende Rationalisierungsanforderungen verstoßen hätte. Eine allgemeine selbständige, von den Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unabhängige Sachaufklärungspflicht folgt aus dem Grundgesetz nicht. Es liegt auch kein Verstoß gegen eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gesetzesbegründung vor. Eine solche besteht nicht.</p>
<p>b) aa) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG angeordnete Anrechnung verfolgt legitime Zwecke.</p>
<p>Der gesetzgeberische Zweck, den Empfang von Doppelleistungen zu verhindern, ist verfassungsrechtlich legitim. Denn eine gesetzliche Regelung darf sicherstellen, dass vergleichbare deutsche und ausländische Leistungen nur einmal gewährt werden. Ausreichend ist, dass beide Leistungen in ihrer Funktion tatsächlich vergleichbar sind. Auch die darüber hinaus vom Gesetzgeber verfolgten Ziele, Ungleichheit zwischen den Geschädigten zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu sichern und öffentliche Mittel sparsam einzusetzen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>bb) § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ist zur Verfolgung dieser Gemeinwohlziele geeignet.</p>
<p>Insbesondere stellen die von der Anrechnung erfassten Leistungen eine zu verhindernde Doppelleistung dar, weil sie – wie die deutsche Conterganrente – spezifisch und ausschließlich einen Ausgleich für die Conterganschädigung gewähren. Der Entstehungsgrund der Rentenansprüche schließt verfassungsrechtlich die Vergleichbarkeit beider Ansprüche nicht aus; der Anrechnung steht weder ein Verbot der Anrechnung von allgemeinen Sozialleistungen auf Ansprüche mit Entschädigungsfunktion noch ein aus dem haftungsrechtlichen Hintergrund des Anspruchs folgendes Verbot des Vorteilsausgleichs entgegen. Eine verfassungsrechtliche Anforderung an den Gesetzgeber, bei der Identifikation sozialer Doppelleistungen eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des allgemeinen Niveaus aller staatlichen Sozialleistungen und aller sonstigen Vergünstigungen anzustellen, besteht nicht.</p>
<p>cc) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG angeordnete Anrechnung ist zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich. Der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher ist auch angemessen.</p>
<p>Die Conterganrente genießt eine besondere, nicht aber eine unbeschränkte Schutzwürdigkeit. Denn die Schutzwürdigkeit des Eigentums in seiner Bedeutung als individuelles Freiheitsgrundrecht ist bei der Conterganrente zwar stark ausgeprägt; gleichzeitig hat die Conterganrente aber auch einen ausgeprägten sozialen Bezug, weil sie in einen auf die Gemeinschaft der Contergangeschädigten bezogenen Gesamtzusammenhang eingefügt ist.</p>
<p>Die Anrechnungsvorschrift ist von moderatem Eingriffsgewicht; denn der mit der Kürzung des Auszahlungsanspruchs verbundene Eigentumseingriff wird dadurch gemildert, dass die Conterganrenten mit dem 3. Änderungsgesetz bedeutend angehoben wurden und zusätzlich ein Anspruch auf eine jährliche Leistung zur Deckung spezifischer Bedarfe geschaffen wurde. </p>
<p>Die mit der Anrechnungsregelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG verfolgten legitimen Ziele dienen gewichtigen öffentlichen Interessen. Die Abschöpfung von Doppelleistungen und die hiermit verbundene Gleichstellung aller Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher verfolgt das bedeutsame Interesse, innerhalb der Schicksalsgemeinschaft der Geschädigten ein gleiches Leistungsniveau zu sichern. Dahinter stehen sowohl das öffentliche Interesse an Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Gemeinschaft der Leistungsempfänger als auch das staatliche Interesse, die begrenzten öffentlichen Mittel in einem stimmigen Leistungsgefüge möglichst optimal zur Abdeckung der verschiedenen sozialen Bedarfe zu verwenden. In der Gesamtabwägung erweist sich der Eigentumseingriff als verhältnismäßig. Die Belange des öffentlichen Interesses überwiegen das Interesse der Berechtigten, die substanziell erhöhte Conterganrente unbeschadet der Anrechnung zu erhalten. Der mit der Anrechnung verbundene moderate Eigentumseingriff ist auch angesichts der Schutzwürdigkeit, die der Conterganrente im Hinblick auf ihren Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit zukommt, nicht unangemessen. Die Stiftungslösung, der sich die nicht in Deutschland ansässigen Berechtigten unterstellt haben, verfolgt den Zweck, wegen der Conterganschädigung an alle gleich Geschädigten die gleiche Leistung zu erbringen, nicht hingegen, zu einer gleichwertigen allgemeinen sozialen Absicherung aller Mitglieder der Solidargemeinschaft beizutragen. Ausgehend von dieser auf den Schadensfall fokussierten Zielsetzung richtet sich die Höhe der Leistungen allein nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, während schädigungsunabhängige Kriterien ausgeblendet werden. Der Gesetzgeber, der die Eigentumsposition des Conterganrentenanspruchs losgelöst von schadensunabhängigen allgemeinen Kriterien ausgestaltet hat, war verfassungsrechtlich nicht gehalten, diese Kriterien bei der Begrenzung des Auszahlungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG zu berücksichtigen.</p>
<p>III. § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG wird auch den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht.</p>
<p>Eine Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern ausländischer staatlicher gegenüber solchen nichtstaatlicher Leistungen oder von Empfängerinnen und Empfängern laufender gegenüber solchen einmaliger Zahlungen liegt nicht vor. Die durch § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG ausgelöste faktische Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern, deren Auszahlungsanspruch gekürzt wird, gegenüber solchen, die die Conterganrente ungekürzt erhalten, ist gerechtfertigt.</p>
<p>Az.: 1 BvL 6/21</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Wed, 10 Jan 2024 11:37:17 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Heimkosten muss bei Zuzahlungen von Krankenkassen angemessen berücksichtigt werden</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21936-urteil-heimkosten-muss-bei-zuzahlungen-von-krankenkassen-angemessen-beruecksichtigt-werden</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0721/Web-Bundesverfassungsgericht.jpg" /></p><p>Mit dem am 3. November 2023 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtet. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen. </p>
<p>Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen erbringen. Diese Zuzahlungen sind begrenzt durch eine Belastungsgrenze von regelmäßig 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Für Bezieher bestimmter Sozialleistungen wird die Belastungsgrenze nach der Regelbedarfsstufe 1 des SGB XII bestimmt, sodass ihnen geringere Zuzahlungen zugemutet werden. Die gesetzlich versicherte Beschwerdeführerin lebt in einem Pflegeheim. Mit Ausnahme eines Betrags von 143,92 Euro setzte sie ihre gesamte Altersrente für den Eigenanteil an den Heimkosten ein. Auf Antrag der Beschwerdeführerin setzte ihre Krankenkasse die Belastungsgrenze für Zuzahlungen von 132,04 Euro für das Jahr 2022 fest, wobei sie ihre, im Vergleich mit der Regelbedarfsstufe 1 höheren Renteneinkünfte heranzog. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Klage wies das Sozialgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V, wonach die Belastungsgrenze anhand der Regelbedarfsstufe 1 zu ermitteln ist, sei nicht anwendbar. Erforderlich wäre eine Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung gemäß des 3. Kapitels des SGB XII. Dies sei nicht der Fall.</p>
<p>Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die Annahme des Sozialgerichts, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge, entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin lebt in einem Pflegeheim und bezieht eine Altersrente.</p>
<p>Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 erklärte der Sozialhilfeträger, einen Teil der Heimkosten zu übernehmen, und setzte gleichzeitig einen von der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Einrichtung zu zahlenden Eigenanteil fest. Von den Renteneinkünften brachte er eine monatliche Bekleidungspauschale in Höhe von 23,50 Euro und einen Barbetragsanspruch in Höhe von 120,42 Euro in Abzug. Das verbleibende Einkommen ergebe den monatlich zu zahlenden Eigenanteil.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin bei ihrer Krankenkasse eine Begrenzung ihrer Zuzahlungen. Diese setzte eine anhand der Renteneinkünfte der Beschwerdeführerin ermittelte Belastungsgrenze von 132,04 Euro für das Jahr 2022 fest. Die Belastungsgrenze sei nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu ermitteln gewesen, da die Beschwerdeführerin ausschließlich Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) erhalte. Den Widerspruch der Beschwerdeführerin wies die Krankenkasse zurück.</p>
<p>Die daraufhin erhobene Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2022 als unbegründet zurück. Die Ausnahme nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V greife nicht. Zwar beziehe die Beschwerdeführerin Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Jedoch handle es sich dabei um keine Kostenübernahme im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V. Zu fordern sei eine Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung nach den Regeln der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß des 3. Kapitels des SGB XII. Eine solche Leistungsgewährung liege bei der Beschwerdeführerin unstreitig nicht vor.</p>
<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. </p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde hat, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot rügt, in der Sache Erfolg. Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts verletzt das Willkürverbot.</p>
<p>1. Die Annahme des Sozialgerichts, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge (§§ 27 ff. SGB XII), entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Eine Begründung dieser Annahme enthält die Entscheidung nicht. Es fehlt sowohl an einer Definition des Begriffs „Kosten der Unterbringung in einem Heim“ anhand der juristischen Auslegungsmethoden als auch an einer anschließenden Subsumtion.</p>
<p>Die Vorgaben von § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V ergeben sich unmittelbar aus Wortlaut und Systematik der Regelung. Nach dem Wortlaut der Regelung ist Tatbestandsvoraussetzung die Kostentragung der Unterbringung des Versicherten in einem Heim oder einer anderen Einrichtung durch den Sozialhilfeträger. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen darüber hinaus erforderlich ist, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewährt.</p>
<p>Die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V nur dann anzuwenden, wenn die im Heim untergebrachten Versicherten auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII bezögen, hätte zur Folge, dass der Regelung keine eigenständige Bedeutung zukommen würde. Denn ein Versicherter, der Hilfen zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII erhält, wird bereits von § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V erfasst. Nach der Gesetzessystematik stellt sich § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V vielmehr als Sonderregelung für Versicherte dar, die nicht von Nr. 1 der Regelung erfasst werden, weil sie keine Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII beziehen, gleichwohl jedoch wegen der Heimunterbringung bedürftig sind und deshalb Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers wie Hilfe zur Pflege haben.</p>
<p>Die vom Sozialgericht vorgenommene – nicht weiter begründete – Einengung der Tatbestandsvoraussetzungen widerspricht auch offensichtlich der gesetzgeberischen Konzeption, neben der Personengruppe der Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII einen eigenständigen Ausnahmetatbestand für die gleichfalls einkommensschwache Personengruppe der Bewohner insbesondere von Alten- und Pflegeheimen zu schaffen.</p>
<p>2. Die angegriffene Entscheidung ist unter Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich, da jedwede Erwägungen zu Wortlaut, Systematik und Telos unterblieben sind, obwohl sowohl der Sachverhalt als auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu zwingenden Anlass boten. Das Ergebnis in der angegriffenen Entscheidung beruht auch auf der Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Auslegung. Es ist keine mit herkömmlichen Auslegungsmethoden erzielbare Auslegung denkbar, die zu dem in der angegriffenen Entscheidung gefundenen Ergebnis kommt.</p>
<p>Az.: 1 BvR 422/23</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Sun, 07 Jan 2024 04:40:00 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Bundesverfassungsgericht: Bundestagswahl muss in Teilen Berlins wiederholt werden</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21670-bundesverfassungsgericht-bundestagswahl-muss-in-teilen-berlins-wiederholt-werden</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/23/0820/Rotes_Rathaus_IMG_0035.jpg" /></p><p>Bei der letzten Bundestagswahl gab es im Land Berlin, in mehreren Wahlkreisen, Probleme innerhalb der Wahllokale. So waren u.A. nicht ausreichend Stimmzettel vorhanden. Heute hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigt, ob in den 2.256 Wahlbezirken die Wahl wiederholt werden muss. (Az.: 2 BvC 4/23) </p>
<p>Vom Bundesverfassungsgericht hieß es heute zum Urteil: <em>Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag über den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 hinausgehend in weiteren 31 Wahlbezirken des Landes Berlin sowie den zugehörigen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet. Zudem hat er den genannten Beschluss des Bundestages insoweit aufgehoben, als die Bundestagswahl in sieben Wahlbezirken und den damit verbundenen Briefwahlbezirken für ungültig erklärt wurde.</em></p>
<p><em>Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wendet sich mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundestages vom 10. November 2022, mit dem dieser die Bundestagswahl 2021 in 431 Wahlbezirken in Berlin für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet hat.</em></p>
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<p><em>Der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 ist im Ergebnis überwiegend rechtmäßig. Der Bundestag hat das Wahlgeschehen jedoch unzureichend aufgeklärt, da er auf die gebotene Beiziehung und Auswertung der Niederschriften der einzelnen Wahlbezirke verzichtet hat. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgeholt. Daraus ergibt sich, dass einerseits die Bundestagswahl in weiteren 25 Wahlbezirken des Landes Berlin einschließlich der zugehörigen Briefwahlbezirke für ungültig zu erklären und andererseits die Ungültigerklärung der Wahl in sieben Wahlbezirken und deren Briefwahlbezirken im Beschluss des Deutschen Bundestages aufzuheben ist. Daneben führen erst nach der mündlichen Verhandlung bekanntgewordene Besonderheiten der Auszählung von Briefwahlstimmen zur Ungültigerklärung der Bundestagswahl in weiteren sechs Briefwahlbezirken und den sechs mit diesen verbundenen Urnenwahlbezirken. Die Wiederholungswahl ist als Zweistimmenwahl (d. h. mit Erst- und Zweitstimme) durchzuführen.</em></p>

<p>Allerdings ist nicht zu erwarten, dass die Wiederholung der Wahl in 455 von 2.256 Wahlbezirken, das Stimmenverhältnis im Bundestag verschieben wird. Lediglich für einige direkt gewählte Mitglieder des Bundestages (MdB) kann das bedeuten, dass sie ihren Sitz im Bundestag verlieren. </p>
<p>Derzeitig, so teilte das Land Berlin bereits gestern mit, wird der 11. Februar 2024 für die Neuwahlen angestrebt und bereits am 8. Januar könnten die Briefwahlunterlagen versendet werden.</p>
<p>Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlprüfungsbeschwerde der CDU/CSU-Fraktion zur Bundestagswahl in Berlin erklärt Till Steffen, Parlamentarischer Geschäftsführer: Inhaltlich begrüßen wir, dass das Gericht den Beschluss des Bundestages, die Bundestagswahl in Wahlbezirken mit nachgewiesenen Vorfällen zu wiederholen, im Wesentlichen bestätigt hat. Die aus weiten Teilen der Opposition erhobenen Vorwürfe, die Ampelfraktionen hätten eine politische Entscheidung getroffen, sind damit entkräftet.</p>

<p><br /> <br /> Es ist gut, dass wir in Deutschland sorgfältig überprüfen, ob Wahlen korrekt abgelaufen sind, aber es muss schneller gehen. Die Wahlwiederholung in Teilen von Berlin knapp zweieinhalb Jahre nach der Bundestagswahl lässt sich schwer vermitteln. Zunächst der Bundestag und dann das Bundesverfassungsgericht haben je etwa ein Jahr benötigt, um die Bundestagswahl in Berlin zu überprüfen. Insgesamt dauert das Wahlprüfungsverfahren damit zu lang. Wir müssen daher überlegen, ob es für den Bundestag die Möglichkeit geben sollte - etwa in Fällen, in denen offensichtlich eine umfangreiche und zeitaufwendige Beweiserhebung erforderlich ist - die Wahlprüfung direkt an das Bundesverfassungsgericht zu überweisen. Ein dahingehender Reformbedarf wird durch die Kritik des Bundesverfassungsgerichts, der Bundestag hätte den Sachverhalt gründlicher aufklären müssen, bestätigt.<br /> <br /> <strong>Hintergrund:</strong><br /> Bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 war es in Berlin zu erheblichen Problemen gekommen: So fehlten in zahlreichen Wahllokalen Stimmzettel, einige Wahllokale wurden zeitweise geschlossen oder blieben bis weit nach 18 Uhr geöffnet und teilweise bildeten sich lange Warteschlangen. Für die Durchführung der Bundestagswahlen in Berlin waren die Berliner Landesbehörden zuständig. Erschwert wurde die Durchführung der Wahl dadurch, dass gleichzeitig drei Wahlen abgehalten wurden: die Wahl zum Bundestag, die Wahl zum Abgeordnetenhaus und die Wahlen der Bezirksverordnetenversammlungen (BVV). Zudem wurde über einen Volksentscheid abgestimmt und es waren coronabedingt Abstandsregeln einzuhalten. Schließlich fand am Wahltag der Berlin-Marathon statt, der erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen mit sich brachte. Bei den Planungen zur Durchführung der Wahlen unter den gegebenen Bedingungen ist es bei den zuständigen Landesbehörden offensichtlich zu erheblichen Fehleinschätzungen gekommen.</p>
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<p><br /> <br /> Aufgrund der Vorkommisse hat der Bundeswahlleiter beim Bundestag Einspruch gegen die Durchführung der Bundestagswahl im Land Berlin eingelegt. Dieser Einspruch ging am 25.11.2021 beim Bundestag ein. Der für die Überprüfung von Einsprüchen zuständige Wahlprüfungsausschusses, der sich aus Abgeordneten aller Fraktionen zusammensetzt, kam am 27. Januar 2021 zu seiner 1. Sitzung zusammen, da nach der Bundestagswahl die Ausschüsse zunächst besetzt werden mussten. Der Ausschuss wird von einem kleinen Mitarbeiterstab der Bundestagsverwaltung betreut. Gegen die Bundestagswahl 2021 sind 2.172 Wahleinsprüche eingegangen, über 1.700 betrafen die Wahl in Berlin. Die Prüfung der Berlinwahl wurde dadurch erschwert, dass die Wahlniederschriften teilweise mangelhaft waren oder ganz fehlten. Der Bundestag hat am 10. November 2022 beschlossen, die Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses, die Wahl in 431 Wahlbezirken mit nachgewiesenen Vorfällen zu wiederholen, anzunehmen. Die Wahlprüfbeschwerde der CDU/CSU-Fraktion gegen diesen Beschluss ging am 07.01.2023 bei dem Bundesverfassungsgericht ein.</p>
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<p>Der erste parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion, Thorsten Frei, rechnet nach dem Karlsruher Urteil nur mit minimalen Veränderungen der Machtverhältnisse im Bundestag. „Auf die Zusammensetzung des Bundestages wird es allenfalls sehr geringe Auswirkungen haben“, sagte der CDU-Politiker dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Insbesondere die Mandate, die den Verbleib der Linken und des Bündnisses Sahra Wagenknecht im Parlament sichern, werden nach menschlichem Ermessen nicht betroffen sein.“ </p>
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<p>Frei nannte das Urteil „wegweisend“. Das Bundesverfassungsgericht habe erstmals eine genaue Definition möglicher Wahlfehler vorgelegt, die den Bundestag bei künftigen Wahlprüfungsverfahren leiten werde, fügte der Christdemokrat hinzu. Das von der Unionsfraktion erstrittene Urteil stärke das Vertrauen in „die Integrität des Verfahrens“. Weiter sagte Frei: „Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde heute ein rechtlicher Schlussstrich unter die unsäglichen Berliner Wahlen gezogen, die 2021 vom ehemaligen rot-rot-grünen Senat auf dem Niveau einer Bananenrepublik organisiert worden sind.“</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Tue, 19 Dec 2023 12:38:04 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Alterswünsche für persönliche Assistenz rechtens</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21507-urteil-alterswuensche-fuer-persoenliche-assistenz-rechtens</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/1121/Web-Assistenz.jpg" /></p><p>Der Europäische Gerichtshof hat das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung gestärkt, indem er es für zulässig erklärte, beim Suchen eines persönlichen Assistenten Altersvorgaben zu machen, ohne dies als Altersdiskriminierung zu werten.</p>
<p>Nach einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg dürfen Menschen mit Behinderung nun im gleichen Alter einen persönlichen Assistenten auswählen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Betroffene "die Fähigkeit haben müssen, zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben möchten".</p>
<p>In dem vorliegenden Fall suchte eine 28-jährige Studentin nach Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. In der Anzeige wurde darauf hingewiesen, dass die gesuchten Personen "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein" sollten. Eine abgelehnte Bewerberin, die nicht in diese Altersgruppe fiel, fühlte sich aufgrund ihres Alters diskriminiert.</p>
<p>Das deutsche Bundesarbeitsgericht bat den Gerichtshof um Klärung, wie der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Alters und aufgrund einer Behinderung in solchen Situationen in Einklang gebracht werden kann.</p>
<p>Der Gerichtshof betonte in seinem Urteil, dass die Vorliebe eines Menschen mit Behinderung für persönliche Assistenten einer bestimmten Altersgruppe dazu dienen kann, sein Recht auf Selbstbestimmung zu fördern.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ist es nach deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben, den individuellen Wünschen von Menschen mit Behinderungen bei der Erbringung von Leistungen der persönlichen Assistenz zu entsprechen. Daher müssen die Betroffenen in der Lage sein, darüber zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben. </p>
<p>In diesem Zusammenhang ist es vernünftig anzunehmen, dass eine persönliche Assistentin, die dem gleichen Altersbereich wie der Mensch mit Behinderung angehört, sich leichter in sein persönliches, soziales und akademisches Umfeld integrieren kann. Die Festlegung einer Altersanforderung kann daher notwendig und gerechtfertigt sein, um das Recht auf Selbstbestimmung des betroffenen Menschen mit Behinderung zu schützen.</p>
<p>AZ:. C-518/22</p>
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<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: © dm / EUGH</span></p>
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</div>]]></description>
			<category>Recht</category>
			<pubDate>Fri, 08 Dec 2023 10:54:21 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21377-das-bundeswahlrecht-2020-ist-verfassungsgemaess</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/20/1221/Web-Gerichtshammer.jpg" /></p><p>Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BWahlGÄndG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>Die abstrakte Normenkontrolle von 216 Mitgliedern des 19. Deutschen Bundestages der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und FDP wendet sich gegen Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG. Durch die zur Überprüfung gestellten Bestimmungen in § 6 Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG wurden das Verfahren der Sitzzuteilung bei der Bundestagswahl sowie die Regelung für die Berufung von Listennachfolgern geändert. Angestrebt wurde angesichts der nach der Bundestagswahl 2017 auf 709 Abgeordnete angewachsenen Größe des Deutschen Bundestages, einem zukünftigen Anwachsen des Parlaments entgegenzuwirken.</p>
<p>Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG ist sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot als auch mit den Grundsätzen der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien vereinbar.</p>
<p>Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen. Vizepräsidentin König und die Richter Müller und Maidowski haben ein Sondervotum abgegeben.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die hier zur Überprüfung gestellten Bestimmungen des BWahlGÄndG traten am 19. November 2020 in Kraft. Mit ihnen wird an einem Sitzzuteilungsverfahren mit einer ersten und einer zweiten Verteilung festgehalten. In der ersten – rein rechnerischen – Verteilung wird die Gesamtzahl der 598 Sitze des Bundestages den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil und sodann in jedem Land die Zahl der Sitze auf Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen den Landeslisten der Parteien zugeordnet. Nach einer Erhöhung der Sitzzahl des Deutschen Bundestages, die dem weitgehenden Ausgleich von in der ersten Verteilung rechnerisch angefallenen Überhangmandaten dient, werden die Sitze in der zweiten – tatsächlichen – Verteilung bundesweit nach der Zweitstimmenzahl auf die Parteien und sodann innerhalb der Parteien auf deren Landeslisten verteilt.</p>
<p>Das BWahlGÄndG sieht im Wesentlichen vor, dass mit dem Ausgleich von in der ersten Verteilung der Sitze rechnerisch anfallenden Überhangmandaten, die entstehen, wenn die Zahl der von einer Partei in einem Land erzielten Wahlkreismandate die Zahl der für die jeweilige Landesliste ermittelten Sitze übersteigt, erst nach dem dritten Überhangmandat begonnen wird. Zudem wird in begrenztem Umfang die Anrechnung von Wahlkreismandaten auf Listenmandate derselben Partei in anderen Ländern zugelassen. Außerdem bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG einen Ausschluss der Listennachfolge für den Fall, dass eine Partei in einem Land über Überhangmandate verfügt.</p>
<p>Mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (vgl. Pressemitteilung Nr. 73/2021) lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag der Antragstellerinnen und Antragsteller ab, im Wege der vorläufigen Regelung anzuordnen, Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG bei der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag nicht anzuwenden. Am 26. September 2021 fand die Bundestagswahl statt. Die Sitzzuteilung erfolgte auf Grundlage des BWahlGÄndG.</p>
<p>Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8.Juni 2023 wurde insbesondere das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahl des Deutschen Bundestages erneut geändert und § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG gestrichen.</p>
<p>Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind der Auffassung, Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG verstoße gegen das Gebot der Normenklarheit sowie gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien.</p>
<p>Wesentliche Erwägungen des Senats:</p>
<p>Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.</p>
<p>I. Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.</p>
<p>1. Bei dem Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze handelt es sich um ein einheitliches Postulat; eine Trennung zwischen Bestimmtheits- und Klarheitsgebot dahingehend, dass eine Norm zwar noch hinreichend bestimmt sein kann, aber gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit von Gesetzen gelten auch für wahlrechtliche Normen.</p>
<p>2. § 6 Abs. 5 BWahlG lässt sich bei methodengerechter Auslegung entnehmen, wie die Sitzzahl des Deutschen Bundestages zu erhöhen ist und welche Folgen sich daraus für die Gesamtzahl der Sitze ergeben.</p>
<p>a) § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG regelt hinreichend bestimmt, wie und bis zu welchem Punkt die Sitzzahl des Deutschen Bundestages zu erhöhen ist. Soweit er vorschreibt, dass die Sitzzahl so lange erhöht wird, bis „jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die Gesamtzahl der ihren Landeslisten nach den Sätzen 2 und 3 zugeordneten Sitze erhält“, wird deutlich, dass in einem iterativen Prozess die Sitzzahl des Deutschen Bundestages so lange zu erhöhen ist, bis bei der tatsächlichen Verteilung nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG jede Partei die Gesamtzahl der Sitze erhält, die ihren Landeslisten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 BWahlG zugeordnet ist.</p>
<p>b) § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 BWahlG regeln hinreichend bestimmt, welche Sitzzahl jeder Landesliste beziehungsweise Partei bei der Erhöhung der Gesamtsitzzahl des Deutschen Bundestages nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BWahlG zu berücksichtigen ist. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG wird jeder Landesliste die Zahl der im Land von Wahlbewerbern der Partei in den Wahlkreisen errungenen Sitze – die Zahl ihrer Direktmandate – garantiert. Alternativ wird der auf ganze Sitze aufgerundete Mittelwert zwischen der Zahl der von der jeweiligen Partei erzielten Direktmandate und den für die Landesliste nach der ersten Verteilung ermittelten Sitze in Ansatz gebracht. Garantiert wird jeweils der höhere Wert der beiden Alternativen. Darüber hinaus bestimmt § 6 Abs. 5 Satz 3 BWahlG, dass jede Partei mindestens die bei der ersten Verteilung für ihre Landeslisten ermittelten Sitze erhält.</p>
<p>c) Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG bleiben bei der Sitzzahlerhöhung in den Wahlkreisen errungene Sitze, die nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BWahlG von der Zahl der für die Landesliste in der ersten Verteilung ermittelten Sitze abgezogen werden können, bis zu einer Zahl von drei unberücksichtigt.</p>
<p>Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bis zu einer Zahl von drei“ ergibt, dass § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG lediglich für bis zu drei Überhangmandate insgesamt gilt. Soweit § 6 Abs. 5 Satz 4 BWahlG bestimmt, dass diese Überhangmandate bei der Erhöhung „unberücksichtigt bleiben“, besagt dies, dass diese Mandate in die Erhöhung der Gesamtsitzzahl des Deutschen Bundestages nicht einbezogen, mithin nicht ausgeglichen werden.</p>
<p>d) Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 BWahlG erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze des Deutschen Bundestages um die „Unterschiedszahl“. Ernstliche Zweifel, dass damit die Differenz zwischen der gesetzlichen Regelgröße des Deutschen Bundestages einerseits und der erhöhten Mandatszahl aufgrund der Sitzzahlerhöhung andererseits bezeichnet wird, bestehen nicht.</p>
<p>3. Auch die Regelung der zweiten (tatsächlichen) Sitzzuteilung in § 6 Abs. 6 BWahlG genügt bei methodengerechter Auslegung den Bestimmtheitsanforderungen.</p>
<p>a) Dies gilt zunächst für § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG. Die Formulierung „nach § 6 Abs. 5 BWahlG zu vergebenden Sitze[n]“ meint die erhöhte Sitzzahl ohne Überhangmandate.</p>
<p>b) Soweit § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG sodann bestimmt, dass in den Parteien die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen in dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 BWahlG beschriebenen Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt werden, ist die Zahl der Sitze inklusive möglicher unausgeglichener Überhangmandate zugrundezulegen. Demgemäß werden nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG insgesamt bis zu drei Sitze mehr an die Landeslisten verteilt als im Rahmen der Oberverteilung auf die Parteien nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG.</p>
<p>§ 6 Abs. 6 Satz 2 BWahlG ist daneben hinreichend bestimmt zu entnehmen, wie die Unterverteilung auf die Landeslisten zu erfolgen hat. Aus dem Verweis auf das Berechnungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 BWahlG folgt, dass die Unterverteilung innerhalb der Parteien nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers stattfindet. Zugleich bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG, dass jeder Landesliste mindestens die nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BWahlG für sie ermittelte Sitzzahl zugeteilt wird. In der Folge ist der Zuteilungsdivisor so zu bestimmen, dass die Landeslisten, bei denen nach der ersten Verteilung neben Direktmandaten (auch) Listenmandate anfallen, sämtliche Direktmandate und jedenfalls die Hälfte der nach Anrechnung dieser Direktmandate verbleibenden Listenmandate erhalten.</p>
<p>c) § 6 Abs. 6 Satz 3 BWahlG ordnet hinreichend bestimmt die für die personalisierte Verhältniswahl typusbestimmende Anrechnung der Direktmandate auf die Ergebnisse der Verhältniswahl an.</p>
<p>Sodann bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG, dass die in den Wahlkreisen errungenen Sitze einer Partei auch dann verbleiben, wenn sie die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG ermittelte Zahl übersteigen. Dies ist bei methodengerechter Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die von einer Partei in den Wahlkreisen eines Landes errungenen Direktmandate ihr auch dann verbleiben, wenn sie die Zahl der Mandate übersteigen, die der entsprechenden Landesliste unter Zugrundelegung der erhöhten Gesamtsitzzahl (§ 6 Abs. 6 Satz 1 BWahlG) ohne Berücksichtigung der Landesmindestsitzzahl (§ 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 BWahlG) zustehen.</p>
<p>4. § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG genügt ebenfalls den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Demnach findet eine Listennachfolge im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 BWahlG nicht statt, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Abs. 6 Satz 4 BWahlG, also unausgeglichene Überhangmandate, innehat. Der Regelung ist hinreichend deutlich zu entnehmen, wann und in welchem Land eine solche Überhangsituation vorliegt.</p>
<p>5. Eine andere verfassungsrechtliche Bewertung folgt nicht daraus, dass wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger allein auf Grundlage des Gesetzestextes ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht in der Lage sein dürften, die Regelungen der § 6 Abs. 5 und 6, § 48 BWahlG im Einzelnen zu erfassen.</p>
<p>a) §§ 6, 48 BWahlG sind primär an die Wahlorgane als Rechtsanwender gerichtet, nicht hingegen unmittelbar an die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger.</p>
<p>b) Das Gebot hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der Gesetze verlangt nur das Maß an Bestimmtheit und Klarheit, welches nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Deshalb ist es hinnehmbar, die Regelungen des Sitzzuteilungsverfahrens so zu fassen, dass die damit betrauten Wahlorgane sie ordnungsgemäß anwenden können, wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger sie aber in der Regel nicht allein aufgrund des Normtextes, sondern erst unter Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen im Einzelnen erfassen können.</p>
<p>c) Der Gesetzgeber hat sich in verfassungskonformer Weise für eine mit der Personenwahl verbundene Verhältniswahl entschieden. In einem solchen Wahlsystem ist ein gewisses Maß an Komplexität des Sitzzuteilungsverfahrens nicht zu vermeiden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich für einen Ausgleich von Überhangmandaten entschieden hat und deshalb die Sitzzahl des Deutschen Bundestages nicht als absolute Größe im Gesetz festgelegt ist. Eine weitere Erhöhung der Komplexität ergibt sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers, hierbei auch föderale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, das Element der Personenwahl bei der Bundestagswahl zu stärken sowie die Vergrößerung des Bundestages zu begrenzen, steigert die Komplexität erneut.</p>
<p>d) Unabhängig davon ist sichergestellt, dass sich die Wählerinnen und Wähler über die grundsätzlichen Wirkungen ihres Stimmverhaltens für die Sitzberechnung und die Zuteilung der Mandate verlässlich informieren können. Insofern genügen §§ 6, 48 BWahlG auch den Anforderungen des Demokratieprinzips, aus dem sich ergibt, dass die Wahl im demokratischen Verfassungsstaat in besonderer Weise die Aufgabe erfüllt, als Integrationsvorgang des Volkes zu wirken. Ihr Wortlaut enthält keine den wahren Regelungsgehalt verschleiernden Formulierungen. Mit Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG wurde überdies kein neues Wahlsystem etabliert. Wählerinnen und Wähler können daher auf Erfahrungen und die Praxis vorangehender Wahlen auch für das Verständnis der Neuregelung zurückgreifen. Außerdem wurde die verfahrensgegenständliche Änderung politisch kontrovers diskutiert. In diesem Kontext wurden ausführliche Modellrechnungen angestellt, die der Bundeswahlleiter öffentlich zugänglich gemacht hat. Mit ihnen ist die Sitzberechnung und Mandatszuteilung auch im Einzelnen nachvollziehbar.</p>
<p>II. Das durch das BWahlGÄndG modifizierte Sitzzuteilungsverfahren verstößt nicht gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG).</p>
<p>1. Indem § 6 Abs. 6 Satz 3 BWahlG die Zuteilung von bis zu drei Überhangmandaten ohne Ausgleich erlaubt, wird in die Wahlgleichheit sowie die Chancengleichheit der Parteien eingegriffen. Dies ist durch die verfassungslegitime Zielsetzung der personalisierten Verhältniswahl jedoch gerechtfertigt.</p>
<p>Die Zulassung von bis zu drei ausgleichslosen Überhangmandaten ist geeignet und erforderlich, das Ziel der Aufrechterhaltung und Stärkung des Elements der Personenwahl zu erreichen. Die Neuregelung bewegt sich innerhalb des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungskorridors zur Schaffung eines personalisierten Verhältniswahlrechts. Ob es sich bei der Zulassung der Überhangmandate um eine bewusst herbeigeführte Konsequenz oder nur um eine ungewollte Nebenfolge der gesetzgeberischen Systementscheidung handelt, ist ohne Belang.</p>
<p>2. Soweit es § 6 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BWahlG erlaubt, Direktmandate einer Partei mit Listenmandaten derselben Partei in einem anderen Land zu verrechnen, ist damit ebenfalls eine Beeinträchtigung der Wahlgleichheit verbunden, die durch das verfassungslegitime Anliegen einer Stärkung der Personenwahl gerechtfertigt ist.</p>
<p>Die Möglichkeit der länderübergreifenden Verrechnung von Direkt- und Listenmandaten dient dem Ziel, die Zuweisung sämtlicher Direktmandate zu gewährleisten, und stärkt damit das Element der Personenwahl. Sie trägt zur Erhaltung aller von einer Partei bundesweit gewonnenen Wahlkreismandate und einer annähernd gleichen Zahl von Direkt- und Listenmandaten bei. Mildere, die Wahlgleichheit weniger einschränkende Instrumente, die dieses Ziel ebenso gut erreichen, stehen nicht zur Verfügung.</p>
<p>3. Mit dem zur Überprüfung gestellten Sitzzuteilungsverfahren ist ein verfassungsrechtlich relevanter Effekt des negativen Stimmgewichts, der die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien sowie der Unmittelbarkeit der Wahl verletzt, nicht verbunden.</p>
<p>Ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage, inwieweit sich aufgrund des BWahlGÄndG Fälle des negativen Stimmgewichts ergeben können, ist davon auszugehen, dass dieser Effekt jedenfalls nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise auftreten kann. Zwar geht mit der Zulassung ausgleichsloser Überhangmandate einher, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen für eine Partei dazu führen kann, dass ein ausgleichsloses Überhangmandat wegfällt. Ein derartiger Stimmenzuwachs führte aber nicht dazu, dass die betroffene Partei erwartungswidrig Mandate verlöre. Vielmehr bliebe die Zahl der auf sie entfallenden Mandate gleich, und es würde lediglich ein ausgleichsloses Überhangmandat durch ein mit Zweitstimmen unterlegtes Direktmandat ersetzt. Ein widersinniger, dem Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl widersprechender Effekt zum Nachteil der von dem Zweitstimmenzuwachs betroffenen Partei wäre damit nicht verbunden. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass der Verlust von Zweitstimmen dazu führen kann, dass ein unausgeglichenes Überhangmandat anfällt.</p>
<p>Abweichende Meinung von Vizepräsidentin König, Richter Müller und Richter Maidowski:</p>
<p>Die Entscheidung der Senatsmehrheit erfasst Inhalt und Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots der Normenklarheit im Wahlrecht nur unzureichend, misst diesem Gebot infolgedessen nicht das ihm zukommende Gewicht zu und mutet den Wahlberechtigten im Ergebnis eine Wahrnehmung ihres fundamentalen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung „im Blindflug“ zu. Dies entspricht nicht der zentralen demokratischen Dignität des Wahlaktes und verwehrt den Wählerinnen und Wählern die ihnen in ihrer Rolle als Quelle demokratischer Legitimation zukommende Achtung. Die Entscheidung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Demokratie- in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, nicht gerecht. Danach muss das Wahlrecht aus sich heraus so verständlich sein, dass die Wahlberechtigten in der Lage sind, eine freie und selbstbestimmte Wahlentscheidung in Kenntnis der möglichen Konsequenzen ihrer Stimmabgabe für die Zusammensetzung des Parlaments zu treffen. Davon ausgehend sind die zur Überprüfung gestellten Regelungen verfassungswidrig.</p>
<p>1. a) Das Demokratieprinzip und das daraus abgeleitete Recht auf demokratische Selbstbestimmung gebieten eine Ausgestaltung wahlrechtlicher Normen, die es den Wählerinnen und Wählern ermöglicht, aus eigener Anschauung zu erkennen, wie sich ihre Stimmabgabe auf das Wahlergebnis auswirken kann, und ihre Wahlentscheidung entsprechend auszurichten.</p>
<p>aa) Die Parlamentswahl als der für das demokratische Gemeinwesen entscheidende Akt verleiht dem Deutschen Bundestag und durch diesen vermittelt allen anderen staatlichen Organen ihre demokratische Legitimation. Diese Legitimationswirkung kann dem Wahlakt aber nur zukommen, wenn er selbstbestimmt und in Kenntnis der damit verbundenen Wirkungen erfolgt.</p>
<p>bb) Sowohl die Freiheit als auch die Gleichheit der Wahl sind nur gewährleistet, wenn die wesentlichen Regelungen für den durchschnittlichen Wahlberechtigten verständlich sind. Nicht vereinbar ist damit insbesondere ein Wahlverfahren, in dem für die Wählerinnen und Wähler vor dem Wahlakt nicht erkennbar ist, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber auswirken kann.</p>
<p>cc) Davon ausgehend gilt das Gebot der Normenklarheit im Wahlrecht für alle wesentlichen Schritte des Wahlvorgangs und insbesondere für diejenigen wahlrechtlichen Vorschriften, die für die Ausübung des Stimmrechts maßgeblich sind. Der aus dem Demokratieprinzip folgende Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung bei der Wahl des Deutschen Bundestages erschöpft sich nicht in dem Recht zur Stimmabgabe. Politische Partizipation setzt voraus, dass die Wirkungen dieser Stimmabgabe jedenfalls hinreichend konkret absehbar sind und bei der Wahlentscheidung berücksichtigt werden können. Dem müssen die wahlrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen. Für die Wahlentscheidung relevante Regelungen, die sich nach dem Gesetzeswortlaut allein den Wahlorganen erschließen und für die Bürgerinnen und Bürger ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht verständlich sind, genügen den Anforderungen, die das Demokratieprinzip an die freie und selbstbestimmte Teilhabe am Wahlakt stellt, nicht. </p>
<p>b) Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit ist dem Gebot der Normenklarheit im Wahlrecht nicht schon Genüge getan, wenn das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlorgane hinreichend verständlich ist.</p>
<p>aa) Dem Verfahren der Sitzzuteilung kommt für die Ausübung des Wahlrechts wesentliche Bedeutung zu. Die freie und selbstbestimmte Wahrnehmung des Wahlrechts setzt voraus, dass die Wahlberechtigten absehen können, wie ihre Wahlentscheidung auf die Zusammensetzung des Parlaments durchschlägt. Dies ist aber nur der Fall, wenn für die Wählerinnen und Wähler das Verfahren der Sitzzuteilung nachvollziehbar ist. Da die Wahl Sache des ganzen Volkes und gemeinschaftliche Angelegenheit aller Bürgerinnen und Bürger ist, kommt es auf die Verständlichkeit der zentralen wahlrechtlichen Normen einschließlich der Mandatszuteilung gerade auch für juristisch nicht vorgebildete Wahlberechtigte an.</p>
<p>bb) Die von der Senatsmehrheit demgegenüber vorgetragenen Argumente für die Verzichtbarkeit normenklarer Regelungen des Sitzzuteilungsverfahrens überzeugen nicht.</p>
<p>Die Senatsmehrheit verweist zunächst darauf, dass die Regelungen der Sitzzuteilung primär an die Wahlorgane und nicht unmittelbar an die Wählerinnen und Wähler gerichtet seien. Dass dies zu einer Einschränkung oder gar Suspendierung des Gebots der Normenklarheit führen soll, erschließt sich nicht. Entscheidend ist, ob dem Regelungsgehalt einer gesetzlichen Bestimmung Relevanz für die zu treffende Wahlentscheidung zukommt. Ist dies der Fall, muss die Norm so klar gefasst sein, dass sich die Wählerinnen und Wähler bei ihrer Wahlentscheidung darauf einstellen können. Das gilt auch und gerade für die Regelung der Sitzzuteilung.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit reicht es auch nicht aus, wenn „für die Wählerinnen und Wähler in groben Zügen erkennbar und verständlich ist, wie die einzelne Wählerstimme in Mandate umgerechnet wird“. Ein derartiges Recht auf Partizipation „im Ungefähren“ trägt den sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Anforderungen an die Teilhabe des Einzelnen an der politischen Willensbildung und der Legitimation staatlicher Gewalt nicht hinreichend Rechnung.</p>
<p>Auch der Hinweis, es sei sichergestellt, dass die Wählerinnen und Wähler sich über die grundsätzlichen Wirkungen ihres Stimmverhaltens für die Sitzberechnung und Zuteilung der Mandate verlässlich informieren könnten, geht fehl. Die Senatsmehrheit verweist insbesondere auf die Informationsangebote und Modellrechnungen des Bundeswahlleiters. Normenklarheit schuldet aber der Gesetzgeber; er kann sich seiner Pflicht, hinreichend bestimmte und klare Wahlrechtsnormen zu erlassen, nicht unter Verweis auf die Interpretationsbemühungen Dritter entziehen. </p>
<p>d) Den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit wahlrechtlicher Normen hat der Gesetzgeber bei der Wahrnehmung des ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG übertragenen Regelungsauftrags Rechnung zu tragen. Zwar mag es ihm unbenommen sein, sich für ein komplexes Wahlsystem zu entscheiden. Das entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, dieses Wahlsystem so normenklar zu regeln, dass die Wählerinnen und Wähler eine freie und selbstbestimmte Wahlentscheidung treffen können. Die Grenze des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums dürfte jedenfalls erreicht sein, wenn das ausgewählte Wahlsystem einen so hohen Komplexitätsgrad aufweist, dass eine normenklare, für die Wählerinnen und Wähler nachvollziehbare Regelung von vornherein ausscheidet und diese nicht mehr in der Lage sind, eine die Konsequenzen ihrer Stimmabgabe für die Mandatszuteilung berücksichtigende Wahlentscheidung zu treffen. In diesem Fall käme die einseitige Betonung des dem Gesetzgeber zugewiesenen Gestaltungsauftrags einer Überordnung von Art. 38 Abs. 3 GG über sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben und Prinzipien gleich. Verfassungsdogmatische Gründe für eine Freistellung des Gesetzgebers von den sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Anforderungen an die Klarheit wahlrechtlicher Regelungen bei der Wahrnehmung des ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG übertragenen Gestaltungsauftrags werden von der Senatsmehrheit nicht benannt.</p>
<p>2. Die zur Prüfung gestellten Normen werden den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Klarheit wahlrechtlicher Regelungen nicht gerecht. Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger sind allein auf Grundlage des Gesetzestextes ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen beziehungsweise juristischer Expertise im Wahlrecht nicht in der Lage, den Inhalt von § 6 Abs. 5 und 6 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 und 5 BWahlGÄndG zu erfassen. Entsprechend liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit im Wahlrecht vor.</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Wed, 29 Nov 2023 12:22:42 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Nachtragshaushalt - Urteil vom Bundesverfassungsgericht wird unterschiedlich aufgenommen</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21186-nachtragshaushalt-urteil-vom-bundesverfassungsgericht-wird-unterschiedlich-aufgenommen</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/23/DBT-11/EUS_6156-2314-2023-DBT.jpg" /></p><p>Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem heutigen Urteil für viel neue Diskussionspunkte gesorgt, nicht nur innerhalb der Bundesregierung. Damals wurde im Nachtragshaushalt das "Verschieben" der nicht benötigten Corona-Hilfen in den Klimafond im Bundestag beschlossen. Schon damals gab es aus dem Plenum des Bundestags, kritische Stimmen, ob das Vorgehen der Bundesregierung so rechtlichen Bestand haben kann. </p>
<p>Mit dem heutigen Urteil kommt für die Bundesregierung eine neue Herausforderung, denn der Haushalt muss an einigen Punkten nachgeschärft werden. „Die Entscheidung aus Karlsruhe setzt die Bundesregierung erheblich unter Zugzwang. Sie zeigt den Unsinn der Schuldenbremse, die Regierung muss daher dringend umdenken. In den Bereinigungssitzungen des Haushaltsausschusses muss geklärt werden, wie eine Lücke von rund 60 Milliarden Euro gefüllt wird. Ich kann die Regierung nur warnen: Einsparungen dürfen nicht zulasten sozialpolitischer Projekte gehen. Die Bürgerinnen und Bürger sind in den vergangenen Jahren durch die hohe Inflation gebeutelt worden und sie haben weiterhin Anrecht auf einen soliden Sozialstaat, vor allem eine faire Rente mit einem stabilisierten Rentenniveau. Mit der Absage an die Umwidmung von Mitteln in die Klima- und Transformationsfonds steht auch das Förderprogramm des Gebäudeenergiegesetzes auf wackeligen Füßen: Die Wärmewende muss trotzdem mit zielgerichteten Förderinstrumenten für Privathaushalte mit wenig Eigenkapital gelingen. Die Schuldenbremse muss in einem ersten Schritt für das kommende Jahr weiter ausgesetzt werden, damit so wichtige Projekte wie die Kindergrundsicherung nicht scheitern. Statt Schuldenbremse brauchen wir höhere Einnahmen, zum Beispiel durch eine Erhöhung der Vermögenssteuer. Das Urteil setzt aber auch viele neue Fragezeichen hinter die Aktienrente. Denn das Generationenkapital sollte die Schuldenbremse umgehen. Ich fordere deshalb die Bundesregierung auf, dieses sinnlose Projekt einzustampfen und jetzt schnell einen Gesetzentwurf zur langfristigen Stabilisierung des Rentenniveaus vorzulegen.“</p>
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<p>Christoph Meyer, der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende, sieht in dem Urteil eine Stärkung der Schuldenbremse und betont: „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts stärkt die Schuldenbremse. Es verdeutlicht, dass eine Aussetzung der Schuldenbremse nur unter der Erfüllung sehr spezifischer Kriterien erfolgen darf. Welche Schritte für die geplanten Vorhaben im Klima- und Transformationsfonds (KTF) notwendig sind, werden wir mit unseren Koalitionspartnern beraten. Der Abschluss der Haushaltsberatungen wird wie geplant fortgesetzt und wo erforderlich, wird eine vorläufige Regelung getroffen. Die Übertragung der 60 Milliarden Euro für den Klima- und Transformationsfonds basierte auf einem Kompromiss aller drei Koalitionspartner zu Beginn der Legislaturperiode. Klar ist, dass wir die Schuldenbremse weiterhin einhalten werden und eine Auffüllung des KTF nicht über neue Schulden erfolgen wird. Jetzt schlägt die Stunde der Konsolidierung und Priorisierung auch im Klima- und Transformationsfonds.“</p>
<p>Janine Wissler, Vorsitzende der Partei DIE LINKE und Mitglied im Finanzausschuss des Bundestages: "Diese finanzpolitischen Verrenkungen waren nur nötig, weil Union, SPD, Grüne und FDP die Schuldenbremse ins Grundgesetz geschrieben und damit Investitionen ausgebremst haben. Es wird Zeit, diesen Fehler zu beheben. Die Schuldenbremse verhindert Investitionen in den klimagerechten Umbau der Gesellschaft.<br /> Wir müssen in den kommenden Jahren Hunderte Milliarden in Infrastruktur und Wirtschaft investieren, wenn wir die Klimaziele einhalten wollen. Deshalb wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, die Schuldenbremse abzuschaffen. Das Urteil ist auch eine schallende Ohrfeige für den Finanzminister, der immer wieder betont, wie wichtig die Schuldenbremse ist und doch jeden denkbaren Trick anwendet, um sie zu umgehen. Das rächt sich jetzt mit einer klaffenden Lücke im Haushalt von 60 Milliarden Euro. Genau davor wurde von vielen Seiten gewarnt. Es sind in der Vergangenheit schon Minister wegen weniger zurückgetreten."</p>

<p>Der Bundeskanzler Olaf Schol (SPD) wies auf die Auswirkungen auf den Klima- und Transformationsfond hin. "Zuflüsse in Höhe von 60 Milliarden Euro aus dem Jahr 2021 stehen nun nicht mehr zur Verfügung. Deshalb werden wir den Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds im Lichte des Urteils nun zügig überarbeiten, die nötigen Veränderungen einarbeiten und auch eine vorläufige Regelung treffen, damit nicht unnötig Mittel verausgabt werden, die noch nicht festgelegt sind. Dazu wird der Finanzminister gleich noch sprechen. Für uns ist ganz klar, dass das eine Sache ist, die wir auch gern mit dem Parlament erörtern," so der Bundeskanzler in der heutigen kurzfristig einberufenen Pressekonferenz.</p>
<p>Christian Lindner (FDP) als zuständiger Finanzminister betont dabei, dass die Bundesregierung das Urteil respektieren werde. "Es schafft Klarheit bezüglich der Schuldenbremse. Das Urteil hat allerdings potenziell weitgehende Auswirkungen auf die Staatspraxis und die Haushaltspolitik des Bundes und aller Länder; der Bundeskanzler hat schon darauf hingewiesen. Deshalb werten wir dieses Urteil sehr sorgfältig aus. Denn aus seinen Konsequenzen könnten sich auch Veränderungen für die Länderseite ergeben," ergänzte Lindner die Ausführungen des Bundeskanzlers.</p>
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<p>Als sofortige Konsequenzen hat Lindner folgende Punkte aufgeführt:</p>
<ul>
<li>Erstens: Die auch bisher nicht genutzten Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro werden gelöscht.</li>
<li>Ich habe heute nach § 41 der Bundeshaushaltsordnung eine Sperre des Wirtschaftsplans des Klima- und Transformationsfonds vorgenommen. Davon betroffen sind die Verpflichtungsermächtigungen, die für die Jahre 2024 fortfolgende jetzt nicht mehr belegt werden dürfen. Ausgenommen davon sind Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich.</li>
<li>Drittens: Wir werden umgehend damit beginnen, einen neuen Wirtschaftsplan für den Klima- und Transformationsfonds für die Jahre 2024 fortfolgende aufzustellen.</li>
</ul>
<p>Der Bundesminister für Wirtschaft und Klima, Robert Habeck (Grüne) wies auf einige Punkte und deren Umgang damit hin, da der Klimafond auch für Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger, sowie der Wirtschaft verwendet wird: "Ich nenne ein paar Beispiele: die Übernahme der EEG-Umlage und damit die Senkung der Stromkosten für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, von normalen Bürgerinnen und Bürgern über den deutschen Mittelstand bis zur Industrie, die Förderung von Gebäudesanierung - Fenster, Türen, Dämmung oder eben auch Wärmemittel -, die Förderung von E-Mobilität inklusive der Ladesäuleninfrastruktur, die Möglichkeit, die kommunale Wärmewende voranzubringen, beispielsweise indem Geothermieprojekte unterstützt oder Fernwärmesysteme ausgebaut werden, und die Baufinanzierung, beispielsweise die Beschlüsse des Baugipfels. Die heutigen Beschlüsse des Gerichts und die Umsetzung durch den Bundesfinanzminister bedeuten, dass alle zugesagten Verpflichtungen eingehalten werden und neue Verpflichtungen erst dann eingegangen werden können, wenn der neue Wirtschaftsplan aufgestellt wird. Ich hoffe, dass die Arbeit daran zeitnah beginnt und beendet wird."</p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Wed, 15 Nov 2023 17:02:46 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21179-zweites-nachtragshaushaltsgesetz-2021-ist-nichtig</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/20/0128/Web-BverfG_auen-01.jpg" /></p><p>Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 109 Abs. 3, Art. 110 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Grundgesetz (GG) unvereinbar und nichtig ist. </p>
<p>Die antragstellenden Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion wenden sich gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021. Mit diesem sollte eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an den „Energie- und Klimafonds“ (EKF), ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden. Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021. Der EKF wurde zwischenzeitlich in „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) umbenannt.</p>
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<p>Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen. Der Senat stützt seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe: Erstens hat der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zweitens widerspricht die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung von notlagenbedingten Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die „Schuldenbremse“ bei gleichzeitiger Anrechnung als „Schulden“ im Haushaltsjahr 2021 ist demzufolge unzulässig. Drittens verstößt die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.</p>

<p>Die Entscheidung hat zur Folge, dass sich der Umfang des KTF um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, muss der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Bundeshaushalt 2021 sah ursprünglich Kreditermächtigungen in Höhe von etwa 180 Milliarden Euro vor. Im April 2021 wurden mit dem (ersten) Nachtragshaushaltsgesetz 2021 die Kreditermächtigungen für das Haushaltsjahr 2021 um weitere 60 Milliarden Euro auf etwa 240 Milliarden Euro aufgestockt. Ermöglicht wurde dies durch einen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 23. April 2021, mit dem das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 GG – einer Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Verschuldungsgrenze – festgestellt wurde.</p>
<p>Im Verlauf des Haushaltsjahres 2021 zeigte sich, dass diese Aufstockungen nicht benötigt wurden. Vor diesem Hintergrund kam im politischen Raum die Vorstellung auf, die mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2021 eingeräumten Kreditermächtigungen in der vollen Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an den EKF für künftige Haushaltsjahre nutzbar zu machen.</p>
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<p>Aufgrund von Art. 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021) wurden das Gesamtvolumen des Bundeshaushalts 2021 von 547,7 Milliarden Euro auf 572,7 Milliarden Euro und das Volumen des EKF von 42,6 Milliarden Euro auf 102,6 Milliarden Euro erhöht. Insoweit wurde der Bundeshaushaltsplan 2021 entsprechend angepasst. Nach Art. 2 des Gesetzes trat die Änderung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 und damit rückwirkend in Kraft. Das Gesetz wurde am 25. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.</p>
<p>Mit ihrem Normenkontrollantrag begehren die Antragstellerinnen und Antragsteller die Feststellung, dass die im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vorgesehene rückwirkende Zuführung der Kreditermächtigungen an den EKF mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist.</p>
<p>Daneben haben sie beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln, dass besagte Kreditermächtigungen bis zur Hauptsacheentscheidung nur in Anspruch genommen werden dürfen, soweit der Deutsche Bundestag entsprechende Ausgaben im Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 beschließt. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. November 2022 abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 104/2022 vom 8. Dezember 2022).</p>
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<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die notlagenbedingte Kreditaufnahme aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 1 und 6 GG. Daneben verstößt es im Hinblick auf den Zeitpunkt seines Erlasses gegen das Gebot der Vorherigkeit gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG. Auf einen möglichen Verstoß gegen die Grundsätze der Haushaltsklarheit und -wahrheit gemäß Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es demnach nicht mehr an.</p>
<p>I. 1. a) Art. 115 Abs. 2 Satz 1 GG konkretisiert das – an Bund und Länder gerichtete – grundsätzliche Verbot der strukturellen Neuverschuldung aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG („Schuldenbremse“). Danach sind im Rahmen der Haushaltswirtschaft des Bundes Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Nach Art. 109 Abs. 3 Satz 4, Art. 115 Abs. 2 Satz 2 GG ist diesem Gebot Genüge getan, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Hinzu tritt nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG eine sogenannte „Konjunkturkomponente“, wonach bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch berücksichtigt werden können.</p>
<p>b) Art. 109 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG gibt dem Bundestag das Recht zu beschließen, dass die sich aus Schuldenbremse und Konjunkturkomponente ergebenden Kreditobergrenzen im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, überschritten werden dürfen. Neben den geschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 115 Abs. 2 Satz 6 bis 8 GG ist ein sachlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der Naturkatastrophe oder außergewöhnlichen Notsituation und der Überschreitung der Kreditobergrenzen erforderlich. Bei dessen Beurteilung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der notlagenbedingten Kreditaufnahme scheidet indes aus. Allerdings ergeben sich Darlegungslasten des Gesetzgebers, um eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Entscheidungen über die Kreditaufnahme zu ermöglichen.</p>
<p>c) Dem systematischen Gefüge der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Kreditaufnahme des Bundes nach den Art. 109 Abs. 3, Art. 115 GG sind darüber hinaus die haushaltsrechtlichen Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit – flankiert vom Haushaltsgrundsatz der Fälligkeit – zu entnehmen.</p>
<p>aa) Das Prinzip der Jährlichkeit geht dahin, dass der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen ist. Nach dem Prinzip der Jährigkeit dürfen Ermächtigungen nur bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen werden. Anschließend verfallen sie grundsätzlich ersatzlos. Der Haushaltsgrundsatz der Fälligkeit besagt, dass im Haushaltsplan nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.</p>
<p>bb) Die genannten Haushaltsprinzipien gelten auch für die Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen nach Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG. Sie können nicht durch den Einsatz von Sondervermögen umgangen werden. Ihre Einhaltung unterliegt einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.</p>
<p>2. a) Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 muss sich an Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG messen lassen. Deren geschriebene Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Gesetzgeber hat jedoch den Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den durch die notlagenbedingte Kreditaufnahme finanzierten Maßnahmen zur Krisenbewältigung nicht ausreichend dargelegt.</p>
<p>aa) Die Bundesregierung verweist hierzu insbesondere auf ihre Absicht, die Förderung der pandemiebedingt geschwächten Wirtschaft mit einem weiteren politischen Anliegen – der Förderung von Klimaschutz, Transformation und Digitalisierung – zu verbinden: Eine verlässliche staatliche Finanzierung und eine Förderung privatwirtschaftlicher Ausgaben für bedeutende Zukunfts- und Transformationsaufgaben in den Bereichen Klimaschutz und Digitalisierung seien unter den besonderen Bedingungen der Pandemiebewältigung wesentliche Voraussetzungen, um die Folgen der Krise schnell zu überwinden, die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaft zu sichern und damit das wirtschaftliche Wachstum anzuregen und nachhaltig zu stärken.</p>
<p>bb) Diese Begründung erweist sich als nicht ausreichend tragfähig. Zum Zeitpunkt der Gesetzesberatungen dauerte die Corona-Pandemie bereits fast zwei Jahre an. Je länger das auslösende Krisenereignis in der Vergangenheit liegt, je mehr Zeit dem Gesetzgeber deshalb zur Entscheidungsfindung gegeben ist und je mittelbarer die Folgen der ursprünglichen Krisensituation sind, desto stärker wird der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers eingeengt. Hiermit geht eine Steigerung der Anforderungen an die Darlegungslast des Gesetzgebers einher. Dies gilt umso mehr, wenn der Gesetzgeber – wie hier – wiederholt innerhalb eines Haushaltsjahres oder innerhalb aufeinander folgender Haushaltsjahre von der Möglichkeit der notlagenbedingten Kreditaufnahme Gebrauch macht.</p>
<p>cc) Je länger die diagnostizierte Krise anhält und je umfangreicher der Gesetzgeber notlagenbedingte Kredite in Anspruch genommen hat, desto detaillierter hat er die Gründe für das Fortbestehen der Krise und die aus seiner Sicht fortdauernde Geeignetheit der von ihm geplanten Maßnahmen zur Krisenbewältigung aufzuführen. Er muss insbesondere darlegen, ob die von ihm in der Vergangenheit zur Überwindung der Notlage ergriffenen Maßnahmen tragfähig waren und ob er hieraus Schlüsse für die Geeignetheit künftiger Maßnahmen gezogen hat.</p>
<p>Eine solche Evaluation und Einordnung der bisherigen Krisenbewältigungsmaßnahmen findet sich in der Gesetzesbegründung allenfalls im Ansatz. Hierzu heißt es insbesondere, die hiesigen Mittel ergänzten die bereits im Jahr 2020 zur Pandemiebewältigung dem EKF zugeführten Mittel und dienten damit weiterhin der Pandemiebewältigung. Die Entwicklung zeige, dass die bislang zur Überwindung der außergewöhnlichen Notsituation ergriffenen staatlichen Maßnahmen wirkten. Sie seien geeignet, erforderlich und angemessen, um die akuten wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern.</p>
<p>Welche konkreten Maßnahmen der EKF schon aufgrund der ersten Zuweisung ergriffen und welche (messbaren) Folgen diese Maßnahmen hatten, bleibt jedoch unerörtert. Es ist deshalb schon unklar, ob durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 letztlich die gleichen Maßnahmen finanziert werden sollen wie mit der ursprünglichen notlagenbedingten Kreditermächtigung im Jahr 2020.</p>
<p>Eine Begründung, weshalb die noch im (ersten) Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für erforderlich erachteten Kreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro zum Ende des Haushaltsjahres 2021 entgegen der ursprünglichen Planung nicht zur Krisenbewältigung verwendet worden sind, gibt der Gesetzgeber nicht. Eine solche Begründung war hier umso mehr angezeigt, als zwischen der Feststellung einer Notlage für das Haushaltsjahr 2021 und der Beschlussfassung über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 fast ein Jahr vergangen war.</p>
<p>Anlass zu einer vertieften argumentativen Auseinandersetzung bestand auch mit Blick auf den Umstand, dass der EKF bereits sehr viel früher errichtet und die Zielsetzung der durch ihn finanzierten Programme bereits zum damaligen Zeitpunkt festgelegt worden war, ohne dass die bereits laufenden Programme den Eintritt der Krisenfolgen verhindert oder ihre Folgen begrenzt hätten. Daher ist die Geeignetheit der vom Sondervermögen finanzierten Programme zur Krisenbewältigung nicht indiziert.</p>
<p>Schließlich lässt die Gesetzesbegründung die notwendige Abgrenzung einer notlagenbedingten Kreditaufnahme aus Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG vom Anwendungsbereich der erweiterten Kreditaufnahmemöglichkeiten aus Art. 115 Abs. 2 Satz 3 GG wegen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung nicht deutlich werden.</p>
<p>b) Die Zuführung an den KTF durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 widerspricht den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG.</p>
<p>aa) Die im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vorgesehene faktische Vorhaltung von Kreditermächtigungen in periodenübergreifenden Rücklagen verstößt gegen die Maßgaben aus Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 GG als jahresbezogene Anforderungen. Der vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG zu fassende Beschluss im Hinblick auf die Feststellung einer Notlage bezieht sich auf ein konkretes Haushaltsjahr und ist deshalb für jedes Haushaltsjahr gesondert zu treffen. Eine Entkoppelung der notlagenbedingten Kreditermächtigungen von der tatsächlichen Verwendung der Kreditmittel ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG nicht vereinbar. Danach müssen sich Kreditermächtigungen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr ausgebracht werden, auf die Deckung von Ausgaben beschränken, die für Maßnahmen zur Notlagenbekämpfung in eben diesem Haushaltsjahr anfallen.</p>
<p>bb) Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 werden dem KTF als unselbständigem Sondervermögen des Bundes kreditfinanzierte Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro zugeführt, die sich auf die Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme für das Jahr 2021 auswirken, während die vom Gesetzgeber zur Krisenbewältigung ins Auge gefassten Maßnahmen, deren Finanzierung die Kreditermächtigungen dienen sollen, für kommende Haushaltsjahre geplant sind. Tatsächlich wirksame Verschuldung entsteht für den Bund nach dieser Konzeption vor allem in den kommenden Jahren und voraussichtlich über die dann für das jeweilige Haushaltsjahr geltende verfassungsrechtliche Verschuldungsgrenze hinaus. Dabei werden die jetzt geschaffenen Kreditermächtigungen ohne Anrechnung auf die Verschuldungsgrenze des dann aktuellen Haushaltsjahres nutzbar gemacht, weil die Anrechnung bereits mit der Ermächtigung im Ausnahmejahr 2021, nicht aber mit der späteren Kreditaufnahme selbst erfolgen soll. Dies ist mit dem Grundsatz der Jährigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz der Fälligkeit nicht zu vereinbaren.</p>
<p>cc) Eine Rechtfertigung des Verstoßes gegen Art. 109 Abs. 3 Satz 2, Art. 115 Abs. 2 Satz 6 GG ergibt sich weder aus den Besonderheiten der Corona-Pandemie als solcher noch daraus, dass die Bundesregierung gegenwärtig notwendige und in der Zukunft zu Auszahlungen führende Verpflichtungen gegenüber Dritten nur mit entsprechender finanzieller Unterlegung eingehen könnte. Wenn und soweit auch in den Folgejahren die Tatbestandsvoraussetzungen einer notlagenbedingten Kreditaufnahme (erneut) erfüllt sein sollten, wäre eine solche Kreditaufnahme in der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich gebotenen Höhe zulässig. Es besteht daher kein sachlicher Grund dafür, auf Kreditermächtigungen aus dem Jahr 2021 zurückzugreifen.</p>
<p>II. Die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 verstößt gegen das Gebot der Vorherigkeit aus Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG.</p>
<p>1. Der Haushaltsplan ist aufgrund des Gebots der Vorherigkeit gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen.</p>
<p>a) Das Gebot der Vorherigkeit dient der wirksamen Ausgestaltung des parlamentarischen Budgetrechts. Dieser Grundsatz zielt auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und will insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr gewährleisten. Alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane sind gehalten, an der Erfüllung des Vorherigkeitsgebots mitzuwirken. Dies gilt auch für die Bundesregierung, der das alleinige Initiativrecht zur Einbringung eines (Nachtrags-)Haushaltsgesetzes zusteht.</p>
<p>b) Das Gebot der Vorherigkeit gilt grundsätzlich auch bei der Aufstellung von Nachtragshaushalten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Vorherigkeitsgebots, das auf die Gewährleistung der Lenkungs- und Kontrollfunktionen des Haushaltsgesetzes und damit auf die Wirksamkeit der Budgethoheit des Parlaments zielt, ist eine entsprechende Anwendung auf die Einbringung eines Nachtragshaushalts geboten. Das Vorherigkeitsgebot wird dann zu einem Verfassungsgebot rechtzeitiger, nicht willkürlich verzögerter Korrektur oder Anpassung ursprünglich oder nachträglich realitätsfremder Haushaltsansätze.</p>
<p>c) Im vorliegenden Fall geht es darum, dass ein Nachtragshaushaltsgesetz für das Jahr 2021 überhaupt erst nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 beschlossen wurde.</p>
<p>aa) Aus § 33 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung folgt, dass ein Nachtragsentwurf bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen ist. In der Literatur besteht jedoch die einhellige Meinung, diese Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Nachtragsentwurf bis zum Jahresende parlamentarisch zu beschließen ist, weil er anderenfalls nichtig wäre.</p>
<p>bb) Für diese Auffassung spricht, dass ein Nachtragshaushalt die ursprüngliche Planung den neuen oder geänderten Bedürfnissen anpassen soll und aus diesem Grunde selbst planenden Charakter für den Rest des laufenden Haushaltsjahres haben muss. Dieser Planungscharakter entfällt bei der Verabschiedung eines Nachtragshaushalts erst nach Ablauf des Haushaltsjahres. Der Haushaltsvollzug ist dann abgeschlossen und kann nicht mehr beeinflusst werden. Die parlamentarische Beschlussfassung über einen Nachtragsentwurf nach Abschluss eines Haushaltsjahres widerspricht damit der Funktion eines Haushaltsplans als Planungsinstrument.</p>
<p>cc) Während Verstöße gegen das Vorherigkeitsgebot beim Erlass des Stammhaushalts mit Blick auf die Systematik von Art. 111 GG sanktionslos bleiben, kann dies nicht auf einen verspäteten Nachtragshaushalt übertragen werden. Art. 111 GG erlaubt der Bundesregierung für eine etatlose Zeit eine vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung über die Einräumung gewisser Nothaushaltskompetenzen. Für den Fall eines verspäteten Nachtragshaushaltes gibt es jedoch keine dem Art. 111 GG entsprechende Vorschrift.</p>
<p>2. An diesen Maßstäben gemessen ist das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 mit Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar.</p>
<p>a) Die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes für das Jahr 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 widerspricht dem Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit.</p>
<p>Dass die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes 2021 durch das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz die Funktion eines Haushaltsgesetzes als Planungsinstrument verfehlt, ergibt sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung. Dort weist die Bundesregierung darauf hin, dass staatliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung für das Haushaltsjahr 2021 nicht mehr umsetzbar seien.</p>
<p>b) Unabhängig von der Frage, ob eine Rechtfertigung dieses Verstoßes überhaupt in Betracht kommt, sind Gründe hierfür weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Gesetzentwurf sind keine Ausführungen hierzu zu entnehmen.</p>
<p>III. Die Unvereinbarkeit von Art. 1 und Art. 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 mit dem Grundgesetz führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.</p>
<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: BVerfG</span></p>
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]]></description>
			<category>Recht</category>
			<pubDate>Wed, 15 Nov 2023 10:41:48 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Bundesgericht verweigert Zugang zu tödlichem Betäubungsmittel</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21066-urteil-bundesgericht-verweigert-zugang-zu-toedlichem-betaeubungsmittel</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/20/1221/Web-Gerichtshammer.jpg" /></p><p>Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger leiden an schweren Erkrankungen. Ihre Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ab. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass die beantragte Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG zu versagen ist. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Medizinische Versorgung im Sinne der Vorschrift meint die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. Eine solche therapeutische Zielrichtung hat die Beendigung des eigenen Lebens grundsätzlich nicht. </p>
<p>Die Versagung der Erlaubnis verletzt die Kläger nicht in ihren Grundrechten. Zwar greift der Erlaubnisvorbehalt für den Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Verbindung mit der zwingenden Versagung einer solchen Erlaubnis für den Erwerb zum Zweck der Selbsttötung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG) in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht des Einzelnen ein, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden. Dieses Recht ist, wie das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15 u. a.) entschieden hat, nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt und bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung. Im Ausgangspunkt geschützt ist damit nicht nur die Freiheit des Einzelnen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob er sein Leben beenden möchte, sondern auch, wann und wie das geschehen soll. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG schränkt diese Freiheit ein. Menschen, die freiverantwortlich entschieden haben, sich mithilfe von Natrium-Pentobarbital töten zu wollen, können ihren Entschluss ohne Zugang zu diesem Betäubungsmittel nicht in der gewünschten Weise umsetzen.</p>
<p>Der Grundrechtseingriff ist aber gerechtfertigt. Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem generellen Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Verbotsregelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Sie ist auch angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs stehen; für Menschen, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches.</p>
<p>Nach den für das Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts besteht für Sterbewillige die realistische Möglichkeit, über eine Ärztin oder einen Arzt Zugang zu (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln zu erhalten, mit denen eine Selbsttötung durchgeführt werden kann. Diese Alternativen sind für die Sterbewilligen mit Belastungen verbunden. Sie müssen eine ärztliche Person finden, die bereit ist, die notwendige pharmakologische und medizinische Unterstützung zu leisten. Sie können sich bei der Suche allerdings helfen lassen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2020 das in § 217 StGB normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt hat, haben - wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat - mehrere Organisationen die Vermittlung von zur Suizidhilfe bereiten Ärzten wiederaufgenommen. Erschwernisse für die Sterbewilligen ergeben sich außerdem bei der oralen Anwendung der Arzneimittel, weil eine größere Menge eingenommen werden muss als bei der Lebensbeendigung mit Natrium-Pentobarbital. Das kann für Sterbewillige mit Schluckbeschwerden schwierig sein und erhöht das Risiko von Komplikationen. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Arzneimittel intravenös einzusetzen, das hinsichtlich Wirkweise und Risiken keine wesentlichen Unterschiede zu Natrium-Pentobarbital aufweist. Das erfordert aber eine fachkundige medizinische Begleitung und belastet damit Sterbewillige, die - wie die Kläger - eine solche Begleitung nicht wünschen. Diesen Belastungen der Sterbewilligen stehen wichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die durch die Nichteröffnung des Zugangs zu Natrium-Pentobarbital geschützt werden. Die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung durch Miss- oder Fehlgebrauch des Mittels sind angesichts seiner tödlichen Wirkung und der einfachen Anwendbarkeit besonders groß und wiegen schwer. Diese besonderen Gefahren sind die Kehrseite der dargelegten Vorzüge des Mittels für die Sterbewilligen. </p>
<p>In der Abwägung stehen die mit dem fehlenden Zugang zu Natrium-Pentobarbital verbundenen Belastungen für Sterbewillige, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, nicht außer Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz. Dem Gesetzgeber kommt bei der Gewichtung der Gefahren des Betäubungsmittelverkehrs und der Ausgestaltung des Schutzkonzepts zur Verhinderung von Miss- und Fehlgebrauch ein Spielraum zu. Dessen Grenzen sind mit dem Verbot des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung nicht überschritten. Die Einschränkung der Selbstbestimmung bei der Wahl des Mittels hat zwar Gewicht; es geht um die Gestaltung des eigenen Lebensendes. Die Gefahren, die durch den Erwerb von Natrium-Pentobarbital und die Aufbewahrung des Mittels durch die Sterbewilligen entstehen können, sind jedoch groß. Angesichts dieser Gefahren und der bestehenden Alternativen zum Einsatz des gewünschten Mittels ist es nicht zu beanstanden, dass das Gesetz seinen Erwerb zum Zwecke der Selbsttötung nicht zulässt.</p>
<p>Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf die beantragte Erwerbserlaubnis auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer extremen Notlage im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (BVerwG 3 C 19.15). Die Voraussetzungen einer solchen Notlage liegen bei den Klägern schon deshalb nicht vor, weil eine zumutbare Alternative zur Selbsttötung mit Natrium-Pentobarbital nach den verbindlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch für sie besteht. Sollte für einen der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Schluckbeschwerden nur ein intravenös anwendbares Arzneimittel in Betracht kommen, ergibt sich nichts Anderes. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass dieser vom Schultergürtel abwärts gelähmte Kläger das Mittel mithilfe eines Infusionsautomaten anwenden könnte, den er selbst steuert.</p>
<p>Az: BVerwG 3 C 8.22</p>
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<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: © bverwg</span></p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Tue, 07 Nov 2023 12:26:30 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Urteil: Patienten haben das Recht auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Patientenakte</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/21001-urteil-patienten-haben-das-recht-auf-eine-kostenlose-erste-kopie-ihrer-patientenakte</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/22/0621/Web-Arzt-Patient.jpg" /></p><p>Ein Patient verlangt von seiner Zahnärztin eine Kopie seiner Patientenakte, um gegen sie Haftungsansprüche wegen Fehlern geltend zu machen, die ihr bei seiner zahnärztlichen Behandlung unterlaufen sein sollen. Die Zahnärztin fordert jedoch, dass er, wie nach deutschem Recht vorgesehen, die Kosten für die Zurverfügungstellung der Kopie der Patientenakte übernimmt. </p>
<p>Da der Patient der Ansicht ist, Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie zu haben, ruft er die deutschen Gerichte an. Unter diesen Umständen hat der deutsche Bundesgerichtshof beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich der Datenschutz-Grundverordnung1 (im Folgenden: DSGVO), ab.</p>
<p>In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass in der DSGVO das Recht des Patienten verankert ist, eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen. Der Verantwortliche kann ein solches Entgelt nur dann verlangen, wenn der Patient eine erste Kopie seiner Daten bereits unentgeltlich erhalten hat und erneut einen Antrag auf diese stellt. Die betreffende Zahnärztin ist als Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihres Patienten anzusehen. Als solche ist sie verpflichtet, ihm eine erste Kopie seiner Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Patient ist nicht verpflichtet, seinen Antrag zu begründen. Selbst mit Blick auf den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Behandelnden dürfen die nationalen Regelungen dem Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie seiner Patientenakte auferlegen. </p>
<p>Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine vollständige Kopie der Dokumente zu erhalten, die sich in seiner Patientenakte befinden, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich ist. Dies schließt Daten aus der Patientenakte ein, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.</p>
<p>Az:  C-307/22</p>
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<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: © EUGH</span></p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Thu, 02 Nov 2023 12:52:36 +0100</pubDate>
		</item>
		<item>
			<title>Eltern können Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen</title>
			<link>https://www.eu-schwerbehinderung.eu/index.php/recht/20279-eltern-koennen-elterngeld-plus-auch-bei-laengerer-arbeitsunfaehigkeit-beanspruchen</link>
			 
			<description><![CDATA[<p><img src="https://www.eu-schwerbehinderung.eu/images/21/0221/Web-Mutter-Kind-3.jpg" /></p><div class="abstract">
<p>Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 7. September 2023 entschieden (Aktenzeichen <a class="RichTextIntLink Announcement" title="Elterngeld Plus - Partnerschaftsbonus - längere Arbeitsunfähigkeit" href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2023/2023_09_07_B_10_EG_02_22_R.html;jsessionid=D1F9738468F0D7C5423BC20A2A662D25.internet942" target="_blank" rel="noopener noreferrer">B 10 EG 2/22 R</a>). </p>
</div>
<p>Anspruch auf zusätzliche vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus haben Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwerbstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.</p>
<p>Der Kläger war kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Elterngeldstelle die Leistungsbewilligung aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert. Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten zu Unrecht. </p>
<p>Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eltern auch dann „erwerbstätig“ sind, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.</p>
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<p><span style="font-size: 6pt; color: #808080;">Autor: © BSG</span></p>
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			<category>Recht</category>
			<pubDate>Sun, 10 Sep 2023 02:10:00 +0200</pubDate>
		</item>
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